ANLAGE
V
: ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS
(1)
IV.
Haushaltsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für
1.
den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union,
2.
die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich,
3.
den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren,
4.
den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen,
5.
die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB), die nicht Teil der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa sind,
6.
die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses,
7.
die finanziellen Auswirkungen aller Rechtsakte der Union und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse,
8.
die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 92a Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
9.
die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.