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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL I  : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL  1  : MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel  2  : Freies Mandat

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments üben die Mitglieder ihr Mandat frei und unabhängig aus und sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

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