TITEL
II
: LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
6
: HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel
86a
: Jährliches Haushaltsverfahren
Unter Beachtung des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(1) kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen für angemessen erachteten Bericht über den Haushaltsplan auszuarbeiten.
Andere Ausschüsse können innerhalb der vom zuständigen Ausschuss festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.