TITEL
II
: LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
7
: INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel
98
: Befugnis zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen, zur Anweisung von Zahlungen, zur Festlegung der Jahresrechnung und zur Erteilung der Entlastung
1.
Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.
2.
Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.
3.
Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.