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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL V  : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL  1  : ERNENNUNGEN

Artikel  117  : Wahl des Präsidenten der Kommission

1.    Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, fordert der Präsident den Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und seine politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Europäische Rat wird eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2.    Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Es wird geheim abgestimmt.

3.    Wird der Kandidat gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4.    Erhält dier Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

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