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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VII  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL  5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel  176  : Getrennte Abstimmung

1.    Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, die getrennte Abstimmung beantragt werden.

2.    Der Antrag muss spätestens am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

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