KAPITEL
5
: BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG
Artikel
179
: Schlussabstimmung
Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 180 Absatz 3 ab.
Artikel 179 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.