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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2017
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL IX  : PETITIONEN

Artikel  216a  : Informationsbesuche

1.    Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Lösungsfindung kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den bzw. die sich die für zulässig erklärte und bereits im Ausschuss erörterte Petition bezieht. In der Regel betreffen Informationsbesuche Themen, die in mehreren Petitionen vorgebracht wurden. Die Regelung des Präsidiums über Ausschussdelegationsreisen innerhalb der Europäischen Union findet Anwendung.

2.    Mitglieder, die in dem Mitgliedstaat gewählt wurden, in dem der Besuch stattfindet, dürfen nicht der Delegation angehören. Es kann ihnen gestattet werden, die Delegation von Amts wegen auf dem Informationsbesuch zu begleiten.

3.    Nach jedem Besuch erstellen die offiziellen Mitglieder der Delegation einen Bericht über den Besuch. Der Leiter der Delegation koordiniert die Ausarbeitung des Berichts und bemüht sich darum, unter den offiziellen Mitgliedern, die gleichberechtigt behandelt werden, einen Konsens über den Inhalt des Berichts zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, werden die unterschiedlichen Bewertungen in den Bericht über den Besuch aufgenommen.

Mitglieder, die die Delegation von Amts wegen begleiten, nehmen an der Ausarbeitung des Berichts nicht teil.

4.    Der Bericht über den Besuch, einschließlich etwaiger Empfehlungen, wird dem Ausschuss vorgelegt. Die Mitglieder können Änderungsanträge zu den Empfehlungen einreichen, nicht aber zu den Teilen des Berichts, die sich auf die von der Delegation festgestellten Fakten beziehen.

Wurden Änderungsanträge zu den Empfehlungen eingereicht, stimmt der Ausschuss zunächst über diese und anschließend über den Bericht in seiner Gesamtheit ab.

Nach seiner Annahme wird der Bericht über den Besuch dem Präsidenten zur Information übermittelt.

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