1. Wird ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen, prüft dieser Ausschuss zunächst die dafür gewählte Rechtsgrundlage.
2. Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Gültigkeit oder Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage – dies umfasst auch die Prüfung der Einhaltung von Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.
3. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative in einer beliebigen Phase des Legislativverfahrens mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den in der Sache zuständigen Ausschuss.
4. Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – gegebenenfalls nach dem Meinungsaustausch mit Rat und Kommission gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Regelungen
(1) –, die Gültigkeit oder Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Unbeschadet des Artikels 63 stimmt das Parlament darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.
5. Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Gültigkeit oder Richtigkeit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.