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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Juli 2018
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INHALT
ANHANG
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HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 210a : Verfahren für die Einsichtnahme in beim Parlament eingegangene vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse

1.   Ist das Parlament rechtlich dazu verpflichtet, ihm übermittelte Informationen vertraulich zu behandeln, wendet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses automatisch das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren an.

2.   Unbeschadet des Absatzes 1 und in Fällen, in denen keine rechtliche Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen gegeben ist, kann jeder Ausschuss aus eigener Initiative das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren auf eine Information oder ein Dokument anwenden, auf die bzw. das eines seiner Mitglieder in einem schriftlichen oder mündlichen Antrag hingewiesen hat. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um in einem solchen Fall einen Beschluss bezüglich der Anwendung des vertraulichen Verfahrens anzunehmen.

3.   Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, dürfen in der Sitzung nur noch die Ausschussmitglieder sowie diejenigen Beamten und Sachverständigen, die vorher vom Vorsitz benannt wurden und deren Anwesenheit absolut notwendig ist, zugegen sein.

Die Dokumente werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Sie sind nummeriert. Es dürfen keine Notizen oder Fotokopien gemacht werden.

Im Sitzungsprotokoll wird die Aussprache über den Punkt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht aufgeführt. Nur der diesbezügliche Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen.

4.   Die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 11 und 166 vorzulegen.

Dieser Artikel findet Anwendung, soweit der anwendbare Rechtsrahmen in Bezug auf die Behandlung von vertraulichen Informationen die Möglichkeit vorsieht, in vertrauliche Informationen in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit außerhalb gesicherter Einrichtungen Einsicht zu nehmen.

Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen