TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN
Artikel 23 : Aufgaben der Vizepräsidenten
1. Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, übernimmt einer der unter der Beachtung der Rangfolge bestimmten Vizepräsidenten den Vorsitz.
2. Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 71 Absatz 3 übertragen werden.
3. Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 2 festgelegten Aufgaben des Präsidenten wahrzunehmen.