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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3 : ORGANE UND AUFGABEN

Artikel 26 : Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

1.   Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

2.   Der Präsident ersucht, nachdem er den fraktionslosen Mitgliedern die Möglichkeit zur Darlegung ihrer Ansichten gegeben hat, eines von ihnen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten teilzunehmen.

3.   Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.

Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen