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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - März 2019
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INHALT
ANHANG
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Kapitel 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 52 : Initiativberichte

1.   Beabsichtigt ein Ausschuss, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit, zu dem keine Überweisung erfolgt ist, einen nichtlegislativen Bericht oder einen Bericht nach Artikel 45 oder 46 auszuarbeiten, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Unterabsatz 1 gemäß den von ihr festgelegten Anwendungsbestimmungen.

2.   Entscheidet die Konferenz der Präsidenten eine Genehmigung zu verweigern, begründet sie dies.

Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 45, kann die Konferenz der Präsidenten die Verweigerung der Genehmigung nur beschließen, wenn die in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3.   In den in den Artikeln 45 und 46 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

4.   Dem Parlament vorgelegte Entschließungsanträge werden gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 151 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie entweder vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 170 Absatz 3 alternative Entschließungsanträge einreichen. Auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu findet Artikel 180 Anwendung. Artikel 180 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

5.   Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 45 oder Artikel 46 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist (1).

(1) Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten.
Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen