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Angenommene Texte
Donnerstag, 25. Oktober 2001 - Straßburg
Haushaltsplan 2002: Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII
 Haushaltsplan 2002: Einzelplan III
 EGKS-Funktionshaushaltsplan 2002
 Strategie der Union für die Klimakonferenz in Marrakesch
 Be- und Entladen von Massengutschiffen ***II
 Meldeformalitäten für Schiffe in Häfen der Gemeinschaft ***I
 Heranführungshilfe für die Türkei *
 Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt
 Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation *
 Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation *
 Europäischer Rat von Gent (19. Oktober 2001)
  Reform des Rates
 Fortschritte bei der Vorbereitung der 4. Ministerkonferenz im Rahmen der WTO
  Offenheit und Demokratie im Welthandel
  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
  GMO für Schaf- und Ziegenfleisch *
  Fischereisektor (1997-2001) *
  Fischereisektor (1997-2001) *
  Fischereiabkommen EG/Senegal *
  Fischereiabkommen EG/Madagaskar *
  Fischerei und Armutsbekämpfung

Haushaltsplan 2002: Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002: Einzelplan I - Europäisches Parlament, Einzelplan II - Rat, Einzelplan IV - Gerichtshof, Einzelplan V - Rechnungshof, Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII - Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII A - Bürgerbeauftragter, Einzelplan VIII B - Europäischer Datenschutzbeauftragter (C5-0300/2001 - 2000/2325(BUD)) und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2002 (12733/2001 - C5-0495/2001 - 2000/2324(BUD) - 2000/2325(BUD))
P5_TA(2001)0561A5-0329/2001

Das Europäische Parlament,

-  gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags,

-  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)(1) ,

-  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2001 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2002: Einzelplan II - Rat, Einzelplan IV - Gerichtshof, Einzelplan V - Rechnungshof, Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII - Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII - Bürgerbeauftragter, und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsjahr 2002 (2000/2325(BUD))(3) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2001 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2002 (2000/2062(BUD)) (4) ,

-  in Kenntnis des von der Kommission am 16. Mai 2001 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2001) 285 ),

-  in Kenntnis des vom Rat am 20. Juli 2001 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0300/2001 ),

-  in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2002 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (12733/2001 - C5-0495/2001 - 2000/2324 - 2000/2325(BUD)),

-  gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A5-0329/2001 ),

Allgemeiner Rahmen

1.  stellt fest, dass die Obergrenze in Rubrik 5 ("Verwaltungsausgaben“) der geltenden Finanziellen Vorausschau für 2002 (nach technischen Anpassungen) auf 5.179 Mio. EUR festgesetzt wurde;

2.  verweist darauf, dass die Obergrenze in Rubrik 5 auf der Grundlage der Voranschläge der verschiedenen Organe um 5,6 Mio. EUR überschritten wurde; stellt fest, dass der Rat in erster Lesung beschlossen hat, die Verwaltungsausgaben um 59 Mio. EUR zu kürzen, und so eine Marge von 53,4 Mio. EUR unter der Obergrenze belassen hat;

3.  ist weiterhin besorgt über die zunehmend schwierige Lage in Rubrik 5; weist darauf hin, dass sich ein neuer Bedarf ergeben hat, der in der Finanziellen Vorausschau nicht berücksichtigt wurde, wie etwa durch die Entwicklungen im zweiten Pfeiler (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik) und im dritten Pfeiler (Eurojust; Gemeinsame Datenschutzeinrichtungen) und durch die Ausgaben für den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wodurch die derzeitige Marge zusätzlich unter Druck gerät;

4.  vertritt die Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der Europäischen Räte häufig ohne angemessene Prüfung der möglichen finanziellen Konsequenzen angenommen werden; verweist darauf, dass der Vertrag von Nizza, insbesondere die Bestimmungen, die den Verantwortungsbereich und die Größe der Organe betreffen, nach seinem Inkrafttreten ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf Rubrik 5 haben wird; erinnert daran, dass die Verwaltungsausgaben für die neuen Instrumente wie etwa die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Justitielle Zusammenarbeit oder die Verstärkte Zusammenarbeit ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf Rubrik 5 haben werden; ist daher der Ansicht, dass bei den Schlussfolgerungen zu neuen Initiativen auch ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Haushalt geprüft werden sollten, einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den derzeitigen Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau;

5.  betont, dass die Erweiterungsvorbereitungen auch erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf die Haushaltspläne aller Organe haben werden; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten bereit waren, die für die Erweiterung notwendigen Mittel bereitzustellen, als die derzeitige Finanzielle Vorausschau verabschiedet wurde, wie aus der Tabelle für den Finanzrahmen EU-21 in Rubrik 8 ("Erweiterung“) hervorgeht; bekräftigt erneut, dass Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung ein Verfahren vorsieht, um die sich aus der Erweiterung ergebenden Ausgaben zu decken; betont, dass im Rahmen der derzeitigen Obergrenzen von Rubrik 5 kein weiterer Zusatzbedarf mehr finanziert werden kann;

6.  hält es nicht nur mit Blick auf eine enger werdende Marge für unbedingt erforderlich, in Rubrik 5 eine Sparpolitik zu verfolgen und alle Möglichkeiten größenbedingter Kosteneinsparungen zu prüfen, die sich aus einer stärkeren interinstitutionellen Zusammenarbeit ergeben könnten; ist auch der Ansicht, dass die Vermeidung von Doppelarbeit und eine Optimierung der Mittelzuweisung erste Schritte in die richtige Richtung sind; unterstreicht jedoch, dass eine eingehende Analyse der Rentabilität aller Organe erforderlich ist, wenn eine nachhaltige Lösung für Rubrik 5 gefunden werden soll; ersucht alle Organe, die Voranschläge ihrer Ausgaben für 2003 zusammen mit einer umfassenden Definition ihrer Kernaufgaben und negativen Prioritäten vorzulegen;

7.  begrüßt, dass die Kommission sich zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Verwaltung ("Green Housekeeping“) verpflichtet hat; fordert alle Organe und Gemeinschaftseinrichtungen erneut auf, sich an EMAS (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung(5) ) zu beteiligen und ihre Verwaltung und ihr Arbeitsumfeld entsprechend zu organisieren;

8.  fordert alle Organe auf, dem Ausschuss bis Februar 2002 Bericht zu erstatten und spezifische Vorschläge darüber vorzulegen, wie die Projektbezogene Budgetierung und das Maßnahmenbezogene Management im Haushaltsverfahren 2003 angewendet werden; erinnert daran, dass die internen Arbeitsmethoden und -verfahren mit Blick auf eine optimale Nutzung der Ressourcen und auf größtmögliche Transparenz verbessert werden müssen;

9.  erinnert daran, dass alle Organe bis März 2002 einen Bericht über die Umsetzung der Politik der Chancengleichheit vorlegen sollten, der das gesamte Spektrum der in Artikel 13 des EG-Vertrages genannten Diskriminierungen umfasst;

10.  bedauert, dass das Interinstitutionelle Einstellungsamt erst 2003 eingerichtet werden wird; legt den Organen nahe, weitere Verzögerungen zu vermeiden, da die Einstellungsverfahren für die Erweiterung demnächst anstehen;

11.  fordert die Generalsekretäre aller Organe auf, bis zum 1. Juli 2002 einen auf harmonisierten Parametern beruhenden Bericht über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung des Krankenstandes in den Organen vorzulegen; hat durch einen Abänderungsentwurf beschlossen, bis zur Vorlage eines solchen Berichts einen Betrag in die Reserve einzustellen, der 15% der Mittel für Hilfspersonal entspricht;

12.  nimmt das vom Rat übermittelte Berichtigungsschreiben Nr. 1/2002 zum Schengen- Informationssystem II (SIS II) und zum Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis; weist darauf hin, dass der Rat die von der Kommission für das SIS II vorgeschlagenen Beträge bestätigt hat (unter Hinzufügung von 276 000 EUR zu Titel A-7) und den von der Kommission für den Datenschutzbeauftragten vorgeschlagenen Mittelansatz von 1 526 000 EUR um 254 000 EUR gekürzt hat; billigt das Berichtigungsschreiben Nr. 1/2002 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans, stellt die 1 272 000 EUR für den Datenschutzbeauftragten jedoch in die Reserve ein;

Einzelplan I - Europäisches Parlament

13.  hat grundsätzlich beschlossen, innerhalb der selbst gesetzten Obergrenze von 20% von Rubrik 5 ("Verwaltungsausgaben“) der Finanziellen Vorausschau zu bleiben; weist jedoch darauf hin, dass Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mitgliederstatut, den Gebäuden und der Erweiterung von dieser Obergrenze ausgenommen bleiben; unterstreicht, dass der Wille des Parlaments, erweiterungsbedingte Kosten innerhalb der Marge von 1 035 Mio. EUR zu finanzieren, eine Maßnahme der Haushaltsdisziplin ist und auf keinen Fall einen Präzedenzfall für die nächsten Haushaltspläne darstellt;

14.  betont, dass baldmöglichst ein Statut der Mitglieder zusammen mit einer neuen Kostenerstattungsregelung für die Mitglieder verabschiedet werden muss;

15.  nimmt den vom Präsidium des Parlaments verabschiedeten Dreijahresplan zur Vorbereitung auf die Erweiterung zur Kenntnis; ist damit einverstanden, dass der Dreijahresplan derzeit als ungefährer Rahmen für erweiterungsbedingte Ausgaben herangezogen wird; hält es für unbedingt erforderlich, dass dieser Plan in den Folgejahren überprüft und weiter entwickelt wird; unterstreicht jedoch, dass es Sache der Haushaltsbehörde sein wird, den angemessenen Finanzierungsumfang gemäß dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans festzulegen;

16.  akzeptiert die Voraussetzungen, auf denen die Berechnungen in dem Dreijahresplan beruhen; beauftragt sein Präsidium, seinen geschätzten Bedarf für den Finanzrahmen für die Erweiterung in den nächsten Jahren, insbesondere was die Maßnahmen im Stellenplan betrifft, weiter zu präzisieren; vertritt die Ansicht, dass die möglichen Auswirkungen von Produktivitätssteigerungen (d.h. Vorruhestandsregelung, Benchmarking), die Festlegung negativer Prioritäten und Kerntätigkeiten und die Reform der Arbeitsmethoden des Parlaments eingehend untersucht werden müssen, bevor die Haushaltsbehörde ersucht wird, zusätzliche Mittel für Personal verfügbar zu machen;

17.  geht davon aus, dass die Kommission in den nächsten Tagen ihre Vorschläge zur Änderung des Statuts für die Beamten und sonstigen Bediensteten vorlegt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die lineare Laufbahnstruktur der Beamten; betont die Notwendigkeit, eine Vereinbarung zwischen den Organen über eine realistische und ehrgeizige Lösung gemäß den Leitlinien in seiner Entschließung vom 30. November 2000 über das Weißbuch der Kommission über die Reform der Kommission (Aspekte betreffend den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt) (KOM(2000) 200 - C5-0446/2000 - 2000/2216(COS) )(6) zu erzielen.

18.  hat beschlossen, für erweiterungsbedingte Ausgaben im Haushaltsplan 2002 Finanzmittel in Höhe von 18,78 Mio. EUR bereitzustellen (wovon 13,06 Mio. EUR in die Reserve eingestellt werden), die u.a. folgende Maßnahmen betreffen:

   -
Schaffung von 5 A7- und 5 C5-Stellen auf Zeit zur Einrichtung von Informationsbüros in den Beitrittsländern;
   -
von Artikel 204 ("Herrichtung der Diensträume“) werden 7 360 000 EUR für die Herrichtung der beiden Plenarsäle in die Reserve eingestellt, bis diesbezüglich weitere Beschlüsse gefasst werden;
   -
von Posten 2102 ("Externe Leistungen für den Betrieb, die Realisierung und die Wartung der Software und der Systeme“) werden 5.700.000 EUR in die Reserve eingestellt, bis diesbezüglich weitere Beschlüsse gefasst werden;
   -
1 391 951 EUR in Posten 1110 ("Hilfskräfte“);
   -
1 068 510 EUR in Posten 1301 ("Dienstreise- und Fahrkosten“);
   -
350 000 EUR in Artikel 150 ("Kosten für Fortbildungsaufenthalte in den Dienststellen des Organs“);
   -
500 000 EUR in Posten 1870 ("Dolmetscher und Konferenzoperateure“);
   -
50 000 EUR in Posten 2261 ("Abonnements“);
   -
55 000 EUR in Artikel 253 ("Verschiedene Kosten für Sitzungen, für die Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen und für die Teilnahme an diesen“);
   -
165 000 EUR in Posten 2710 ("Allgemeine Veröffentlichungen“);
   -
590 000 EUR in Posten 2721 ("Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen“);
   -
250 000 EUR in Posten 2723 ("Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroskola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern“);
   -
170 000 EUR in Posten 2725 ("Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen“);
   -
334 400 EUR in Artikel 281 ("Außenbüros (Nebenkosten)“);
   -
170 000 EUR in Posten 2830 ("Ausgaben für audiovisuelle Informationen“);
   -
280 000 EUR in Posten 2941 ("Stipendien für die Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern“);

19.  hat beschlossen, die Mittel für weitere Maßnahmen im Stellenplan bereitzustellen:

   -
1 A7-, 4 B5-, 8 C5- und 6 D3-Stellen für den Sicherheitsdienst;
   -
1 A7-Stelle für die Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit (Verbindung zu den Journalisten aus den Beitrittsländern); die Mittel werden bis zur Vorlage eines Berichtes über die Beziehungen zur Presse aus den Beitrittsländern und einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung in der Reserve bleiben;
   -
3 B5-Stellen sowie die Umwandlung von 2 befristeten A7-Stellen auf Zeit in unbefristete Stellen auf Zeit im Gebäudedienst;
   -
die Freigabe von 1 A7- und 1 B5-Stelle aus der Reserve zur Einrichtung des Sekretariats des Parlamentarischen Forums Europa-Mittelmeer;
   -
3 A7-Stellen und 1 C5-Stelle auf Zeit für den Juristischen Dienst;
   -
1 A7-Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Charta der Grundrechte;
   -
Streichung von 1 B5- und 6 C5-Stellen für das Gemeinsame Krankenversicherungssystem der Europäischen Kommission;
   -
2 ad personam-Ernennungen von C1 auf B3;
   -
Stellenumwandlungen: 4 LA4-Stellen in 4 A4-Stellen in der Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen; 3 A7- und 1 C5-Dauerplanstelle in Stellen auf Zeit im audiovisuellen Sektor; 1 B5-Dauerplanstelle in eine Stelle auf Zeit im Restaurationsdienst; 1 LA4-Stelle in 1 A4-Stelle in der Generaldirektion Übersetzung und Allgemeine Dienste;

20.  ist auch der Ansicht, dass die Europäische Union und insbesondere das Europäische Parlament einen systematischeren, professionelleren und besser koordinierten Ansatz für Wahlhilfe und Wahlbeobachtung verfolgen müssen; erinnert daran, dass das Parlament gefordert ist, bei Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union eine führende Rolle zu spielen; stellt fest, dass die Zahl der von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Ad-hoc-Delegationen für Wahlbeobachtung im Jahr 2001 erheblich zugenommen hat; begrüßt deshalb den Vorschlag des Präsidiums, 1 A-Stelle per Umschichtung für das Sekretariat einer Wahlkoordinierungsgruppe des Europäischen Parlaments bereitzustellen;

21.  hat beschlossen, durch einen Abänderungsentwurf 3 093 270 EUR aus Posten 1110 ("Hilfskräfte“) in die Reserve einzustellen; weist darauf hin, dass die Freigabe von 1 500 000 EUR erwogen werden kann, sobald ein detaillierter Bericht über die Verwendung der Mittel beider Unterposten vorgelegt wurde; erinnert daran, dass die Freigabe von 1 593 270 EUR erwogen werden kann, sobald ein Bericht über mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Krankenstands im Sekretariat des Parlaments vorgelegt wurde;

22.  ist damit einverstanden, dass die restlichen Mittel in Artikel 209 ("Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen der Institution“) Posten 2000 ("Mieten und Erbpachtzahlungen“) zugeschlagen werden, um die Fortführung der Abschlagszahlungen für die Räumlichkeiten des Parlaments ab Februar 2002 zu erleichtern;

23.  möchte betonen, dass die langsam entstehende interinstitutionelle Zusammenarbeit in Immobilienfragen in Luxemburg auch auf Straßburg und Brüssel ausgedehnt werden sollte, und fordert alle Organe nachdrücklich auf, eng miteinander zusammenzuarbeiten, da noch erhebliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz und für Einsparungen für die Europäischen Steuerzahler bestehen; ist der Ansicht, dass die Parlamentsgebäude in Brüssel und Straßburg geeignet sind, um Tagungen des Europäischen Rates auszurichten; bietet dem Rat die Möglichkeit, die Räumlichkeiten des Parlaments für solche Ereignisse zu nutzen; fordert den Rat auf, dies ernsthaft zu erwägen, bevor Vorschläge zur Finanzierung neuer zusätzlicher Infrastrukturen angenommen werden, da dies zu Lasten der europäischen Steuerzahler geht;

24.  hat beschlossen, bis zum Vorliegen einer Rechtsgrundlage keine Beträge in Posten 1218 ("Besondere Ruhestandsregelung für Statutspersonal und Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments“) einzusetzen; besteht dennoch darauf, dass die Regelung auf Kapitel 11 ("Personal im aktiven Dienst“) bezogen haushaltsneutral und in voller Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage angewendet werden muss;

25.  nimmt den Bericht seines Generalsekretärs über die Politik der Chancengleichheit zur Kenntnis; vertritt jedoch die Ansicht, dass der Bericht zu einseitig ist und nicht auf das gesamte Spektrum der in Artikel 13 des Vertrages genannten Formen von Diskriminierung abzielt; fordert seinen Generalsekretär auf, bis zum 1. März 2002 einen aktualisierten Bericht vorzulegen;

26.  hält es für wesentlich, dass das Parlament sich in der Debatte über die Zukunft Europas Gehör verschafft; ist deshalb damit einverstanden, 800 000 EUR für Veröffentlichungen, Information und die Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen sowie 597 000 EUR für Hilfspersonal in die Reserve einzustellen, bis ein Bericht über eine kohärente Strategie des Parlaments in dieser Debatte vorgelegt wurde;

27.  erinnert daran, dass das Europäische Parlament treibende Kraft bei den Bemühungen zur Einsetzung einer Parlamentarischen Versammlung der WTO ist; hat deshalb beschlossen, in Artikel 253 ("Verschiedene Kosten für Sitzungen, für die Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen und für die Teilnahme an diesen“) einen Betrag von 50 000 EUR einzusetzen;

28.  hat beschlossen, einen angemessenen Betrag für die Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments vorzusehen, um ihr nach der Gründung die Aufnahme der Aktivitäten zu ermöglichen; ist aber der Ansicht, dass die Vereinigung als Empfänger eines Zuschusses aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments denselben Pflichten zu ordnungsgemäßer Buchführung, Rechnungslegung, Kontrolle und Transparenz unterliegt, wie z.B. die Fraktionen, und beauftragt daher sein Präsidium, entsprechende Vorschriften zu erlassen; erwartet im Übrigen, dass die Vereinigung für den Fall, dass sie eine regelmäßige Teilfinanzierung aus dem Haushalt des Parlaments anstrebt, der Haushaltsbehörde jährlich rechtzeitig ihre geplanten Aktivitäten und den Entwurf ihres Haushalts sowie die Bilanz des abgelaufenen Haushaltsjahres übermittelt; erwartet ferner, dass die eventuelle Nutzung der Einrichtungen des Parlamentes, insbesondere der Säle und der Verdolmetschung, durch die Vereinigung zu keinen zusätzlichen Kosten für den Haushalt führt; ist der Ansicht, dass dies bedeutet, dass im Fall der Nutzung von Einrichtungen an den Arbeitsorten des Parlaments entweder der entsprechende Betrag auf den Zuschuss an die Vereinigung angerechnet wird oder die Einrichtungen der Vereinigung seitens der Fraktionen freiwillig aus ihren jeweiligen Kontingenten zur Verfügung gestellt werden müssen;

29.  hat beschlossen, die Mittel von Posten 2723 ("Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroskola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern“) um 250 000 EUR zu erhöhen; hält es für wesentlich, das Parlament den europäischen Bürgern näher zu bringen; fordert deshalb das Präsidium auf, eine Änderung der geltenden Bestimmungen zu prüfen, um die Zahlung der Kosten für Besuchergruppen von bis zu 45 Personen zu ermöglichen; bestätigt, dass zusätzliche Kosten für behinderte Besucher, etwa für Gehörlosendolmetscher, Betreuung von Besuchern im Rollstuhl oder zusätzliche Reisekosten ohne Verringerung der Quote der Besucher pro Mitglied finanziert werden können; vertritt ferner die Auffassung, dass die Beihilfe der Entfernung und den Beförderungsbedingungen angemessen sein sollte;

30.  erinnert daran, dass Petitionen ein formelles Recht jedes Bürgers der Europäischen Union sind, wie in Artikel 21 des EG-Vertrages festgelegt; vertritt die Ansicht, dass das Parlament den Petitionen weiterhin größte Aufmerksamkeit schenken muss, da dies eine weitere Methode zur Förderung der direkten Kontakte zwischen dem Parlament und seinen Wählern ist; hält es deshalb für nützlich, Petenten zur Tatsachenermittlung zu Sitzungen des Petitionsausschusses einzuladen; hält es ferner für angemessen, einer begrenzten Anzahl von Petenten, wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und vom Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vorschriftsgemäß eingeladen wurden, ihre Reisekosten zu erstatten;

31.  vertritt die Ansicht, dass die Informationspolitik des Parlaments ebenfalls ein wesentliches Instrument zur Förderung der Kontakte zu den Wählern ist; verweist darauf, dass die bevorstehende Erweiterung sowohl eine Herausforderung darstellt als auch eine Gelegenheit bietet, um eine moderne und effiziente Informationspolitik zu definieren, durch die auch die Unterstützung der Mitglieder in ihrer Arbeit optimiert wird; beauftragt daher sein Präsidium, zu prüfen, welche Tätigkeiten der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit mit Blick auf eine bessere Verwendung der Ressourcen neu organisiert und welche an die Außenbüros delegiert werden könnten;

32.  erwartet die Ergebnisse der externen Untersuchung über die Arbeitsmethoden und die Personalstruktur des Parlaments (EP-ROME); erwartet, dass diese Untersuchung der Verwaltung des Parlaments ein nützliches Instrument zur Optimierung der Mittelzuweisung und zur Definierung einer modernen Fortbildungspolitik sowie zur Verabschiedung von leistungs- und zielorientierten Managementmethoden liefern wird; vertritt die Ansicht, dass sich aus den Schlussfolgerungen der laufenden Bewertung der Arbeitsbelastung der verschiedenen Sektoren der Parlamentsverwaltung auch im Rahmen des Benchmarking einige Möglichkeiten zur Personalumschichtung ergeben sollten; vertritt die Auffassung, dass das Ausmaß der Spezialisierung und der Umfang der Arbeitsbelastung bei den jährlichen Personalbeurteilungsberichten und bei Beförderungen berücksichtigt werden sollten; ersucht das Präsidium, die Möglichkeit der Einführung von Koeffizienten für diese Kriterien zu prüfen; vertritt die Auffassung, dass die Beförderungspolitik einer weiteren Feinabstimmung und Verbesserung bedarf;

33.  hat beschlossen, durch einen Abänderungsentwurf 150 000 EUR in Posten 2102 ("Externe Leistungen für den Betrieb, die Realisierung und die Wartung der Software und der Systeme“) zu veranschlagen, um die Beteiligung des Parlaments an der interinstitutionellen Zusammenarbeit zum Haushalt zu finanzieren und insbesondere zur Entwicklung des Anwenderprogramms "Badge-Bud“ der Kommission beizutragen, da dieses Verwaltungsinstrument zur Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs für beide Teile der Haushaltsbehörde von Nutzen wäre;

34.  beauftragt seinen Generalsekretär auf, eine umfassende Liste aller möglichen Einsparungen vorzulegen, die mit den entsprechenden negativen Prioritäten erzielt werden könnten, bevor das Parlament seine Entschließungen zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (andere Einzelpläne) und zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments für 2003 annimmt;

35.  begrüßt die vom Präsidium beschlossenen Maßnahmen zur Verschärfung und Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen in den Räumlichkeiten des Parlaments, unter gleichzeitiger Bewahrung eines Maßes an Offenheit, das der Natur des Organs angemessen ist; ist auch der Ansicht, dass die Parlamentsverwaltung über das notwendige Fachwissen und die erforderlichen Mittel verfügen muss, um für die innere Sicherheit der Mitglieder, Beamten, Mitarbeiter und Besucher sorgen zu können; vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die Verbesserung der äußeren Sicherheit die institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden an den drei Arbeitsorten intensiviert werden muss;

Einzelplan II - Rat

36.  begrüßt, dass der Rat einen neuen Titel III ("Ausgaben für die Ausführung besonderer Aufgaben durch das Organ“) geschaffen hat, um die Ausgaben im zweiten Pfeiler, wie vom Parlament gefordert, für die Bürger sichtbarer zu machen; bekräftigt erneut, dass die in Titel III veranschlagte neue Art der Ausgaben, die nicht Verwaltungsausgaben im herkömmlichen Sinn sind, nicht vom "Gentlemen's Agreement“ abgedeckt sind;

Einzelplan IV - Gerichtshof

37.  hat folgende Maßnahmen beschlossen:

   -
Verringerung der pauschalen Kürzung auf 3%;
   -
Schaffung von 1 A3- und 1 B5-Stelle für das Gericht Erster Instanz;
   -
Genehmigung von 30 Höherstufungen (2A5 auf A4, 2A6 auf A5, 4 A7 auf A6, 6 LA5 auf LA 4, 3 LA6 auf LA5, 1B3 auf B2, 1B4 auf B3, 2 C2 auf C1, 6 C3 auf C2, 1 B3 auf Zeit auf B2 auf Zeit und 2 B5 auf Zeit auf B4 auf Zeit);

38.  vertritt die Ansicht, dass der Gerichtshof in den Haushaltsplänen 2001 und 2002 die notwendigen Mittel erhalten hat, um das Problem des Übersetzungsrückstandes zu lösen und die erwartete Zunahme der Arbeitsbelastung im Gericht Erster Instanz zu bewältigen; fordert den Gerichtshof auf, der Haushaltsbehörde bis zum 1. Juni 2002 einen Bericht über den Stand der Dinge hinsichtlich des Übersetzungsrückstandes und der Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs vorzulegen, insbesondere was die Anzahl der Rechtssachen betrifft, mit denen das Gericht Erster Instanz befasst ist;

Einzelplan V - Rechnungshof

39.  hat folgende Maßnahmen beschlossen:

   -
Verringerung der pauschalen Kürzung auf 3,1%;
   -
Einstellung der Mittel für 19 neue Stellen in die Reserve (1 A3 für den Juristischen Dienst, 7 A7 für Rechungsprüfungen, 2 A7 für die Verwaltung, 3 B5 für Rechungsprüfungen, 3 B5 für die Veraltung, 2 C5 für Rechnungsprüfungen und 1 C5 für die Verwaltung) sowie Einstellung der Mittel für 5 vom Rat geschaffene A7-Stellen für Rechnungsprüfungen in die Reserve; diese Mittel können nach einer befürwortenden Stellungnahme seines für die Beziehungen zum Rechnungshof zuständigen Ausschusses freigegeben werden, sobald der Rechnungshof aktualisierte Informationen darüber vorgelegt hat, mit welchen Personalproblemen er derzeit konfrontiert ist und wie zusätzliches Personal es ihm ermöglichen würde, die Leistungen der Finanzkontrollsysteme in den Beitrittsländern zu bewerten, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen zu verbessern und detailliertere spezifische Bewertungen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung vorzunehmen;
   -
Genehmigung von 16 Höherstufungen (1 LA4 auf LA3, 4 A5 auf A4, 3 A6 auf A5, 6 A7 auf A6 und 2 C3 auf C1);
   -
Umwandlung einer D2-Dauerplanstelle in eine D3-Stelle auf Zeit und von 5 D3-Stellen in 4 C5-Stellen);

40.  bekräftigt seine Unterstützung für die Finanzierung des zweiten Anbaus an das Gebäude des Hofes nach dem Modell des ersten Anbaus; hat deshalb beschlossen, die Mittelausstattung von Artikel 206 ("Erwerb von Immobilien“) für die Tranche 2002 um 1 Mio. EUR zu erhöhen und 6 Mio. EUR in die Reserve einzusetzen, da dies eine Maßnahme einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist; besteht dennoch darauf, dass die Gesamtinvestitionen 22 Mio. EUR (zu Preisen von 2000) nicht überschreiten dürfen;

41.  hat beschlossen, Posten 1218 ("Vergütungen für Personalangehörige, die endgültig aus dem Dienst ausscheiden“) mit einem Erinnerungsvermerk zu versehen; besteht jedoch darauf, dass eine spezifische Ruhestandsregelung angewendet werden muss, die keine Auswirkungen auf den Haushalt hat;

42.  unterstützt die Bemühungen des Hofes zur Modernisierung seiner Rechnungsprüfungsmethoden als weitere Methode zur Optimierung der Mittelzuweisung; stellt fest, dass die Europäische Kommission für ihre interne Rechnungsprüfung dasselbe IT-Prüfungsmanagementsystem anwenden will; hat deshalb beschlossen, zu diesem Zweck 296 000 EUR in die Reserve einzustellen; verweist darauf, dass die Freigabe dieser Mittel erwogen werden kann, wenn keine alternativen Möglichkeiten der Finanzierung gefunden werden (wie ein möglicher Mittelübertragungsantrag im Haushaltsplan 2001);

Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschuss

43.  teilt die Auffassung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, dass die Legitimität der Mitglieder des Organs in erster Linie aus ihrem eigenen Fachwissen herrührt; verweist darauf, dass es die Aufgabe des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist, die verschiedenen Kräfte der organisierten Zivilgesellschaft zu repräsentieren; ist der Ansicht, dass der Ausschuss seine Aufgabe als Bindeglied zwischen Europa und der organisierten Zivilgesellschaft nicht erfüllen wird, indem er stärker auf externes Fachwissen vertraut; hat deshalb beschlossen, die Mittelausstattung von Artikel 260 ("Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme“) auf 575.000 EUR zu verringern; besteht dennoch darauf, dass diese Mittel nicht ausschließlich für externe Sachverständige auf Kosten externer Untersuchungen verwendet werden und dass die restlichen Mittel für externe Sachverständige proportional auf die verschiedenen Gruppen der Zivilgesellschaft aufgeteilt werden sollten;

44.  hat folgende Maßnahmen beschlossen:

   -
Schaffung von 2 A7- und 2 B5-Stellen für Legislativkontrolle;
   -
Genehmigung von 19 Höherstufungen (3 LA5 auf LA4, 1 LA6 auf LA5, 3 LA7 auf LA6, 1 B3 auf B2, 2 B4 auf B3, 3 C2 auf C1, 4 C3 auf C2, 1 D2 auf D1, 1 D3 auf D2);

45.  fordert den Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, seine Arbeit auf seine Kerntätigkeiten zu konzentrieren und den Mehrwert seiner Initiativberichte kritisch zu untersuchen, bevor ihre Ausarbeitung genehmigt wird; vertritt die Ansicht, dass die Belastung der Übersetzungsdienste weiter verringert werden kann, indem strengere Bestimmungen über die Länge der Texte beschlossen werden und festgelegt wird, welche Dokumente in alle Arbeitssprachen übersetzt werden müssen;

46.  fordert den Ausschuss auf, der Haushaltsbehörde bis zum 30. März 2002 einen detaillierten Bericht über die Verwendung der Mittel von Artikel 130 ("Dienstreisen und -fahrten“) vorzulegen, in dem genau aufgeführt wird, welche Dienstreisen durchgeführt wurden und wie viele Beamte aus welchen Besoldungsgruppen daran beteiligt waren;

Einzelplan VII - Ausschuss der Regionen

47.  hat beschlossen, folgende Maßnahmen zu genehmigen:

   -
8 Höherstufungen (2 LA5 auf LA4, 2 LA6 auf LA5, 2 LA7 auf LA6, 1 C5 auf 1 C4-Dauerplanstelle und 1 C5 auf 1 C4-Stelle auf Zeit);

48.  vertritt die Ansicht, dass die Erhöhung der Mittel von Posten 1896 ("Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst“) zur Finanzierung externer Untersuchungen nicht gerechtfertigt ist; hat deshalb beschlossen, die im Haushaltsplan 2001 veranschlagten Mittel wieder einzusetzen (90 000 EUR);

49.  ist damit einverstanden, dass in Artikel 251 ("Sitzungskosten der Vertreter der Beitrittsländer“) Mittel im selben Umfang wie im Haushaltsplan 2001 bereitgestellt werden (70 000 EUR);

50.  fordert den Ausschuss auf, der Haushaltsbehörde bis zum 30. März 2002 einen detaillierten Bericht über die Verwendung der Mittel von Artikel 130 ("Dienstreisen und -fahrten“) vorzulegen, in dem genau aufgeführt wird, welche Dienstreisen durchgeführt wurden und viele Beamte aus welchen Besoldungsgruppen daran beteiligt waren;

Einzelplan VIII (A) - Europäischer Bürgerbeauftragter

51.  hat beschlossen, folgende Maßnahmen zu genehmigen:

   -
die Umwandlung von 5 A7-Dauerplanstellen in 5 A7-Stellen auf Zeit sowie von 1 A5-Dauerplanstelle in 1 A5-Stelle auf Zeit und 1 A4-Stelle auf Zeit in 1 A4-Dauerplanstelle; ist ebenfalls der Ansicht, dass diese Maßnahmen dazu beitragen werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Dauerplanstellen und Stellen auf Zeit im Sekretariat des Bürgerbeauftragten zu finden und dass damit eine weitere Beeinträchtigung der Arbeit des Bürgerbeauftragten vermieden wird;

Einzelplan VIII (B) - Europäischer Datenschutzbeauftragter

52.  hat beschlossen, einen neuen Einzelplan für den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu schaffen;

53.  verweist darauf, dass in der geltenden Finanziellen Vorausschau keine zusätzlichen Ausgaben für diesesneue Organ vorgesehen waren, weshalb sich der Druck, unter der Obergrenze von Rubrik 5 ("Verwaltungsausgaben“) zu bleiben, weiter erhöht;

54.  vertritt die Ansicht, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Sitz in Brüssel haben sollte; vertritt die Auffassung, dass die Räumlichkeiten des Parlaments in Brüssel geeignet sind, um dieses neue Organ aufzunehmen; ist ferner der Ansicht, dass ein Kooperationsabkommen zwischen dem Parlament und dem Datenschutzbeauftragten dazu beitragen würde, Doppelarbeit und doppelte Ressourcen zu vermeiden, wie das Kooperationsabkommen zwischen dem Parlament und dem Bürgerbeauftragten zeigt;

55.  hält es für angemessen, einen Betrag von 1,2 Mio. EUR in die Reserve einzustellen, bis weitere Beschlüsse gefasst werden; erwartet, dass der Haushaltsbehörde zusätzliche Informationen über die voraussichtliche Arbeitsbelastung dieses neuen Organs mit präzisen Arbeitsplatzbeschreibungen der beantragten Stellen und einer klaren Abgrenzung von den Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegt werden;

o
o   o

56.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den anderen betroffenen Organen und Gremien zu übermitteln.

(1) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.
(2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(3) Angenommene Texte Punkt 10.
(4) Angenommene Texte Punkt 10.
(5) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
(6) Angenommene Texte Punkt 16.


Haushaltsplan 2002: Einzelplan III
Entschließung
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 - Einzelplan III - Kommission (C5-0300/2001 - 2000/2324(BUD)) und zu dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2002 (12733/2001 - C5-0495/2001 - 2000/2324(BUD) - 2000/2325(BUD))
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Das Europäische Parlament,

-  gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags, Artikel 177 des Euratom-Vertrags und Artikel 78 des EGKS-Vertrags,

-  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)(1) ,

-  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. April 2001 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2002 - Einzelplan III - Kommission (2000/2324(BUD))(3) ,

-  in Kenntnis des von der Kommission am 16. Mai 2001 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2001) 285 ),

-  in Kenntnis des vom Rat am 20. Juli 2001 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0300/2001 ),

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2001 zu dem Haushaltsplan 2002 im Hinblick auf das Konzertierungsverfahren vor der ersten Lesung des Rates (2001/2063(BUD))(4) ,

-  unter Hinweis auf die maximale Steigerungsrate von 3,5% für die nichtobligatorischen Ausgaben für 2002 (C5-0195/2001 ),

-  in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2002 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (12733/2001 - C5-0495/2001 - 2000/2324 - 2000/2325(BUD)),

-  gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A5-0330/2001 ),

A.  in der Erwägung, dass der vom Rat aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans bei den Zahlungsermächtigungen nur 1,03% des BSP der Gemeinschaft ausmacht, verglichen mit den in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten 1,08% des BSP und mit den im Haushaltsvorentwurf der Kommission vorgeschlagenen 1,06% des BSP,

B.  in der Erwägung, dass sich nach der ersten Lesung im Parlament die Zahlungsermächtigungen im Entwurf des Haushaltsplans auf 99 634 Mio. EUR belaufen, was einer Kürzung um 0,73% gegenüber dem HVE und einem Anstieg von 2,7% gegenüber dem Haushaltsplan 2001 entspricht, und dass sich die Verpflichtungsermächtigungen auf 98 737 Mio. EUR belaufen, was einem Anstieg von 0,95% gegenüber dem HVE und von 5,3% gegenüber dem Haushaltsplan 2001 entspricht,

C.  in der Erwägung, dass die Organe im Dezember 2000, zum Abschluss des Haushaltsverfahrens 2001, eine Erklärung angenommen haben(5) , in der die Kommission aufgefordert wurde, einen Bericht über die bei der Verbesserung des Haushaltsverfahrens erzielten Fortschritte und damit zusammenhängende Fragen vorzulegen, und dass dieser Bericht dem Haushaltsausschuss im Juli 2001 vorgelegt wurde,

D.  in der Erwägung, dass die Kommission am 18. Juli 2001 in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (KOM(2001) 384 )(6) , ihre Absicht bekannt gab, für die Finanzierung dieses neuen Programms das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen,

E.  in der Erwägung, dass das derzeitige System der Ausführung der Mittel verschiedener A-30-Haushaltslinien durch eine detaillierte Zuweisung von Beträgen für bestimmte Organisationen durch das Europäische Parlament nicht-transparent und zufällig ist, da das Parlament nicht über die Mittel verfügt, die Stichhaltigkeit von Anträgen zu bewerten, und auch nicht in der Lage ist, eine gerechte, unparteiische und transparente Verwendung der Mittel dieser Haushaltslinien zu gewährleisten,

Ergebnisse der Konzertierung vom 20. Juli 2001

1.  stellt fest, dass in der Konzertierungssitzung vom 20. Juli 2001 keine Einigung über die für internationale Fischereiabkommen (B7-8000 ) oder für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (B8) einzusetzenden Beträge erzielt wurde; unterstützt den von der Delegation in der Konzertierung vertretenen Standpunkt, wie er in den dieser Entschließung beigefügten Erklärungen zum Ausdruck kommt;

2.  bedauert die Haltung von Rat und Kommission; ist der Auffassung, dass ihre fehlende Bereitschaft zu Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates für die späteren Phasen des Verfahrens eine Belastung bedeutet; erinnert die anderen Institutionen daran, dass das Parlament seine Befugnisse bezüglich der nichtobligatorischen Ausgaben vollständig nutzen wird, wenn keine Einigung erzielt wird;

Situation der Finanziellen Vorausschau

3.  warnt davor, dass durch die legitimen Erwartungen, die die Bürger, Regionen und Regierungen in die Union setzen, die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau nunmehr einer Belastung ausgesetzt sind, und zwar in allen Ausgabenrubriken; zeigt sich entschlossen, diesen Erwartungen durch den Einsatz der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Instrumente und unter gleichzeitigem Festhalten an seinem traditionellen Konzept der Sparpolitik gerecht zu werden;

4.  lehnt den Ansatz von Rat und Kommission ab, überaus große Spielräume unterhalb der Obergrenzen zu belassen, wenn dies in der Praxis bedeutet, dass Programme real gekürzt werden, während gleichzeitig ein neuer Bedarf, beispielsweise im Bereich Justiz und innere Angelegenheiten und im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf die Erweiterung, gedeckt werden muss; hat dennoch einen Haushaltsplan angenommen, der den Erfordernissen und Erwartungen gerecht wird und einen Spielraum von 4,2 Mio. EUR in der Rubrik 3, 0,1 Mio. EUR in der Rubrik 4 und 3,5 Mio. EUR in der Rubrik 5 lässt;

5.  ist der Auffassung, dass alle durch die Interinstitutionelle Vereinbarung gebotenen Möglichkeiten genutzt werden müssen, um den Forderungen in Bezug auf den Haushaltsplan, insbesondere bezüglich völlig neuer Initiativen und der Vorbereitung auf die Erweiterung, Rechnung zu tragen;

Reform der Kommission

6.  bestätigt seine eindeutige politische Unterstützung für die Reform, wie sie in seinen Stellungnahmen zum Weißbuch betont wurde, und die Herausforderung, die sie für das Vertrauen der Bürger in die europäischen Institutionen darstellt;

7.  zeigt sich besorgt über die Verzögerungen, die bei einigen Aspekten der Reform, insbesondere im Zusammenhang mit dem Personalpaket, eingetreten sind, und wirft die Frage auf, ob der ursprüngliche Zeitplan noch realistisch ist, wenn man die Fähigkeit der Kommission betrachtet, die neuen Mittel und neuen Posten in Anspruch zu nehmen; verweist überdies darauf, dass es noch immer auf Informationen der Kommission über die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zur Überarbeitung der Haushaltsordnung wartet;

8.  ist der Auffassung, dass die Haushaltsbehörde mit der Bewilligung zusätzlicher Mittel für die Kommission nicht nur der Reform ihre Legitimität verleiht, sondern auch die Mittel zum Erreichen ihrer Ziele bereitstellt; hat sich daher für ein behutsames Vorgehen entschieden und 15,2 Mio. EUR in die Reserve eingesetzt, die dem Betrag entsprechen, der für die Finanzierung der von der Kommission beantragten neuen Stellen erforderlich ist; billigt die dieser Entschließung beigefügten Bedingungen für die Freigabe der Mittel aus der Reserve im Hinblick auf ihre Freigabe nach der zweiten Lesung des Parlaments;

9.  verweist darauf, dass die Fortsetzung der Bemühungen um einen dezentraleren Einsatz des Personals der Kommission zugunsten der externen Delegationen eine politische Priorität des Parlaments darstellt, und vertritt dementsprechend die Auffassung, dass von den 317 Stellen, deren Schaffung geplant ist, die für die Verstärkung dieser Delegationen bestimmten 78 Stellen vorrangig geschaffen werden müssen;

10.  zeigt sich besorgt angesichts der raschen Verschlechterung bei der Quote der unbesetzten Stellen in den Dienststellen der Kommission, die im Verlauf des Haushaltsjahrs 2001 von 2,8 % auf 4,7 % gestiegen ist; schließt daraus, dass die von der Kommission im Rahmen des Haushalts 2002 geforderte Schaffung von Stellen, deren Anzahl unter dem im Jahr 2001 festgestellten Anstieg unbesetzter Stellen liegt, nur dann sinnvoll ist, wenn sie im Rahmen rascher und energischer Maßnahmen zur strukturellen Verringerung des Anteils der unbesetzten Stellen (3,5 %) führt;

Folgemaßnahmen im Anschluss an den Fortschrittsbericht

11.  nimmt den Fortschrittsbericht zur Kenntnis, der von Kommissionsmitglied Schreyer als Antwort auf die obengenannte gemeinsame Erklärung der Organe vom Dezember 2000 vorgelegt wurde; unterstreicht seine, in seinen Haushaltsabänderungen zum Ausdruck gebrachte, Absicht, die Ausführung des Haushaltsplans besser zu überwachen, und ersucht die Kommission, sich mit ihm auf die Ausarbeitung wirksamer Umsetzungspläne für jedes mit Ausgaben verbundene Programm, einschließlich Leistungsziele und Profile für die Ausführung im Laufe des Haushaltsjahres, zu einigen; erklärt sich bereit, eine solche Vereinbarung vor der zweiten Lesung abzuschließen;

Zahlungsermächtigungen

12.  billigt den Haushaltsbeschluss, die Zahlungsermächtigungen für eine Reihe von Haushaltslinien im gesamten Haushaltsplan, bei denen das Verhältnis zwischen Zahlungsermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen zu ungünstig ist, um eine wirksame Umsetzung und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, aufzustocken, insbesondere in Bezug auf die 2002 zu verwendenden Verpflichtungsermächtigungen;

Strukturmaßnahmen (Rubrik 2)

13.  äußert seine Besorgnis über den sehr niedrigen Deckungsgrad für neue Verpflichtungsermächtigungen im Jahr 2002 durch verfügbare Zahlungsermächtigungen und erhöht dementsprechend den Anteil verfügbarer Zahlungsermächtigungen; ersucht die Kommission, ein besseres und transparenteres Konzept für die Planung des Bedarfs an Zahlungsermächtigungen einzuführen;

Fischerei

14.  bedauert die Tatsache, dass sich der Rat dafür entschieden hat, in der Reserve für Fischereiabkommen (B7-8000 ) einen Betrag von 125 Mio. EUR für ein Fischereiabkommen mit Marokko vorzusehen, das es, wie er weiß, nicht gibt; ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz der Spezialisierung und den Bestimmungen der IIV zuwiderläuft;

15.  bestätigt seine Bereitschaft, entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza eine Lösung für die Finanzierung eines Umstellungsprogramms für die spanische und die portugiesische Fischereiflotte, die vom Abkommen mit Marokko abhängig waren, zu finden und zu diesem Zweck auf dem Wege der Abänderungen eine Haushaltslinie mit einem p.m.-Vermerk unter der Rubrik 2 einzusetzen;

Grenzregionen

16.  erkennt die Notwendigkeit an, den an die Bewerberländer angrenzenden Regionen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza und Göteborg eine Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Vorbereitung auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu gewähren und den Begriff "Grenzregion” eindeutiger zu definieren; hat beschlossen, bis zur Vorlage des Kommissionsvorschlags eine mit einem p.m.-Vermerk versehene Haushaltslinie für diesen Zweck zu schaffen;

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Rubrik 1)

17.  unterstützt den von seiner Konzertierungsdelegation vertretenen Standpunkt, wie er aus der dieser Entschließung beigefügten Erklärung hervorgeht; erinnert daran, dass der vom Rat aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans keine Mittel für die von der Kommission beantragte besondere Reserve für alle zusätzlichen Ausgaben im Zusammenhang mit BSE und Maul- und Klauenseuche enthält;

18.  erklärt seine Bereitschaft, die Notwendigkeit zusätzlicher Mittelzuweisungen für BSE und Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage der aktualisierten Schätzungen im Berichtigungsschreiben der Kommission zu prüfen; stellt fest, dass durch den Antrag auf Mittelübertragung Nr. 25/2001 das Kapitel B1-33 (Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich) im Haushaltsplan 2001 bereits durch einen erheblichen Betrag aufgestockt wurde;

19.  lehnt die linearen Kürzungen des Rates ab und setzt in den meisten Haushaltslinien der Rubrik 1A die Mittel des HVE wieder ein; lehnt die Kürzungen beim Schulmilchprogramm ab;

20.  drängt darauf, von der Kommission vor der Annahme des Berichtigungsschreibens und unbeschadet der Halbzeitüberprüfung eine Studie über die Auswirkungen der im Rahmen der Reformen der Agenda 2000 bereits getroffenen Maßnahmen und der derzeitigen Krisenmaßnahmen auf die Ausgabenpläne sowie einen Ausblick auf Entwicklung des Agrarhaushalts zu erhalten;

21.  fordert wie bisher auch weiterhin eine Flexibilisierung der Agrarausgaben, bei der eine Übertragung von Mitteln im Bereich der obligatorischen Ausgaben in den Bereich der nichtobligatorischen GAP-Ausgaben möglich gemacht werden muss;

Interne Politikbereiche (Rubrik 3)

22.  ist der Auffassung, dass der Spielraum in Rubrik 3 angesichts der neuen Forderungen nach Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausweitung von Maßnahmen im Bereich Justiz und innere Angelegenheiten, die jetzt aus dem Haushaltsplan finanziert werden müssen, und im Zusammenhang mit der Schaffung von drei neuen dezentralisierten Einrichtungen Anlass zur Besorgnis gibt;

23.  wünscht als Reaktion auf die Situation nach den terroristischen Anschlägen auf die Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 geeignete neue Maßnahmen, insbesondere im Bereich Justiz und innere Angelegenheiten, und betont seine Bereitschaft, die erforderlichen Finanzmittel im Rahmen der durch die IIV gebotenen Möglichkeiten aufzubringen; fordert Kommission und Rat auf, unverzüglich entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

24.  erinnert daran, dass die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung ein grundlegendes Element der Strategie von Lissabon im Hinblick auf mehr und bessere Arbeitsplätze sowie verstärkten sozialen Zusammenhalt ist; fordert den Rat auf, entsprechend dem auf der Tagung des Europäischen Rates von Stockholm erteilten Mandat die Überwachung der Maßnahmen in diesem Bereich zu verbessern, indem er sich bis Ende des Jahres auf Indikatoren für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung einigt; begrüßt in diesem Zusammenhang das positive Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses über das neue EU-Programm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;

e-Learning

25.  unterstreicht die Bedeutung des Haushaltsbeschlusses zur Aufstockung der Mittel für innovative Maßnahmen im Bereich der Bildung, insbesondere im Rahmen der e-Learning-Initiative aufgrund des Memorandums über lebensbegleitendes Lernen und des Berichts über die Ziele der Aus- und Weiterbildung;

Fachagenturen

26.  stellt fest, dass die Verwaltungsausgaben der Fachagenturen, gemessen an den durchschnittlichen Kosten für eine von den Agenturen beschäftigte Person, erheblich differieren und dass diese Unterschiede nur teilweise erklärt werden können; ersucht den Rechnungshof, einen Bericht mit einer Analyse der Effizienz und Produktivität der Arbeit der Agenturen und einen Vergleich der Kosten des Input mit der Qualität des Output vorzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Hauptgrund für die Einrichtung einer Agentur darin besteht, dass eine kleinere unabhängige Stelle spezielle Aufgaben möglicherweise effizienter wahrnehmen kann;

27.  erinnert daran, dass in den Verordnungen zur Einrichtung der Fachagenturen keine Mechanismen vorgesehen sind, um auf ihr Ersuchen hin Tätigkeiten für die Kommission oder einen einzelnen Mitgliedstaat durchzuführen, und dass die Agenturen formell nur die ihnen durch die Verordnung über ihre Einrichtung übertragenen Aufgaben wahrnehmen und das von ihrem Verwaltungsrat angenommene Arbeitsprogramm ausführen;

28.  ersucht die Agenturen, ein Standardsystem der analytischen Buchführung einzuführen, indem eine eindeutige Verknüpfung zwischen den im Arbeitsprogramm genannten Tätigkeiten und ihren entsprechenden Kosten hergestellt wird; ist der Auffassung, dass damit ein wirkliches Verwaltungsinstrument für die Agenturen mit einer Verbindung zwischen mehrjährigen Tätigkeiten und jährlichen Kosten geschaffen würde;

Verwaltungsausgaben (in Teil B)

29.  hat die Verwaltungsausgaben für die Programme (B… A-Linien) um 10% gekürzt und die operationellen Ausgaben unter den entsprechenden Haushaltslinien um den gleichen Betrag erhöht;

Informationspolitik

30.  begrüßt die jüngsten Anstrengungen der Kommission, ihre Informations- und Kommunikationstätigkeiten zu reaktivieren, u.a. auch ihre Bereitschaft, sich an einer wirklichen interinstitutionellen Zusammenarbeit mit dem Parlament zu beteiligen; hat beschlossen, 25% der für B3-300 und B3-303 vorgesehenen Mittel in die Reserve einzusetzen, bis eine Klärung über die externe Vergabe von Verträgen für bestimmte öffentliche Aufgaben und über die konkreten Ergebnisse der interinstitutionellen Zusammenarbeit erfolgt ist;

31.  bestätigt, dass die Informationspolitik weiterhin von der Kommission wahrgenommen werden sollte, da sie Aufgaben umfasst, die in den Bereich ihrer institutionellen Befugnisse fallen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

32.  billigt die Haushaltsbeschlüsse gemäß den in den Leitlinien zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen, die Mittel auf einige spezifische Maßnahmen zu konzentrieren, um einen besseren Gegenwert zu erzielen und seine politischen Prioritäten deutlich zu machen; setzt in den Haushaltsplan insgesamt 16,8 Mio. EUR für Pilotprojekte und 50,3 Mio. EUR für vorbereitende Maßnahmen ein und bleibt damit innerhalb der in der IIV festgelegten Grenzen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um diese Maßnahmen umzusetzen, sobald sie in der zweiten Lesung bestätigt worden sind;

Externe Politikbereiche (Rubrik 4)

33.  stellt fest, dass der von Kommission und Rat für 2002 vorgeschlagene Umfang an Verpflichtungsermächtigungen für externe Politikbereiche aufgrund der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments derzeit niedriger liegt als im Jahr 2001; stellt fest, dass es deshalb ohne die Bereitschaft zur Anhebung der Obergrenze unmöglich sein wird, die Ausgaben für alle Programme auf demselben Niveau beizubehalten wie im Jahr 2001;

34.  beharrt im Zusammenhang mit der Außenhilfe auf dem von ihm beschlossenen Grundsatz sektoraler Ziele als Möglichkeit zur Verbesserung des Meldesystems; bedauert, dass die Kommission nicht in der Lage war, entsprechende Zahlen vorzulegen, um die Möglichkeit zu schaffen, die sektoralen Ziele während des laufenden Haushaltsverfahrens in geeigneter Weise zu überprüfen; fordert die Kommission auf, diese Zahlen vorzulegen und vor der zweiten Lesung im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Meldesystems Beratungen mit seinen zuständigen Ausschüssen aufzunehmen;

35.  unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Europäische Union ihr Konzept im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach den schrecklichen terroristischen Anschlägen auf das WTC und das Pentagon überprüft; fordert die Kommission auf, ihm spätestens bis zur zweiten Lesung des Rates einen Bericht vorzulegen, in dem sie ihre Schlussfolgerungen zu einer Aufstockung der humanitären Hilfe der Gemeinschaft zur Bewältigung der Flüchtlingskatastrophe in Afghanistan, einschließlich der Unterstützung für die an Afghanistan grenzenden Regionen (insbesondere Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan) und zur Diversifizierung der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Europäische Union zu einem glaubwürdigen Akteur bei der Konfliktprävention und der Bekämpfung des Terrorismus zu machen, auch bezüglich der Auswirkungen auf den Haushaltsplan genau erläutert;

36.  beabsichtigt, durch ein Abkommen zwischen ihm und dem Rat, als den beiden Armen der Haushaltsbehörde, vor der zweiten Lesung des Haushalts 2002 eine neue Haushaltslinie mit einem p.m.-Vermerk zu schaffen, die zur Finanzierung eines Gemeinschaftsanteils im Rahmen einer möglichst grossen Koalition für den Wiederaufbau der Infrastruktur Afghanistans dienen soll;

37.  empfiehlt bei der Gestaltung der Politik der Nördlichen Dimension gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza und Göteborg eine Straffung und Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Programmen Interreg, TACIS und PHARE;

38.  hält es für zwingend notwendig, dass die Europäische Union bei den weltweiten Anstrengungen für eine wirksame Bekämpfung der schwersten armutsbedingten Krankheiten und insbesondere bei den Beiträgen zum Weltgesundheitsfonds der Vereinten Nationen eine wichtige Rolle übernimmt; begrüßt die Erklärung des Rates und der Kommission, in der betont wird, dass diese Beiträge zum Fonds zusätzlich zu den bereits bestehenden Mitteln hinzukommen sollten(7) ;

Verwaltungsausgaben (Rubrik 5)

39.  unterstreicht die Tatsache, dass der vom Rat in der Rubrik 5 belassene Spielraum weder dem von den Institutionen geäußerten Bedarf noch dem Bedarf, der bereits durch die Vorbereitungen auf die Erweiterung entstanden ist, Rechnung trägt;

40.  begrüßt die in der Konzertierungssitzung von seiner Delegation angenommene Erklärung, in der rechtzeitig vor der Konzertierung in der zweiten Lesung die Ausarbeitung eines Berichts gefordert wird, der eine mehrjährige Bedarfsanalyse für diese Rubrik im Rahmen der Vorbereitung auf die Erweiterung umfasst;

41.  nimmt die angenommenen Abänderungen zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Mittel des Verwaltungshaushaltsplans der Kommission in dem im HVE beantragten Umfang wiedereinzusetzen, mit Ausnahme einer kleineren Zahl von Haushaltslinien, bei denen Einsparungen ermittelt werden konnten;

Zuschüsse - Kapitel A-30

42.  hält die in Kapitel A-30 vorgenommene Kürzung um 9,3% für inakzeptabel, wenn man sie mit der Gesamtanhebung des Haushaltsvolumens vergleicht; hat einen Teil der in den Haushaltsplan 2001 eingesetzten Mittel wiedereingesetzt;

43.  unterstreicht seine feste Absicht, die spätere Verwendung der in dieses Kapitel eingesetzten Mittel durch die Kommission sorgfältig zu überwachen, und bestätigt, dass Haushaltsbeschlüsse Vorrang vor allen internen Vorschriften haben;

44.  ersucht die Kommission, der Haushaltsbehörde einen umfassenden Vorschlag für die Ausführung der Mittel der A-30-Haushaltslinien vorzulegen, der auch praktikable Kriterien für die Auswahl der Organisationen und eine geeignete Verwaltung beinhaltet;

45.  fordert die Kommission auf, der Legislativbehörde geeignete Vorschläge für eine spezifische Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit dem jetzigen Kapitel A-30 des Kommissionshaushalts vor Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung vorzulegen;

Vorbereitung auf den Beitritt (Rubrik 7)

46.  bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass die Unterstützung für Zypern und Malta zur Heranführung an den Beitritt in Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau aufgenommen werden sollte, wobei ihre Obergrenze mit einer entsprechenden Anpassung der Rubrik 4 angehoben werden sollte;

47.  bedauert die vom Rat in seinem Haushaltsentwurf vorgenommene erhebliche Kürzung der Zahlungsermächtigungen und hat die im Vorentwurf des Haushaltsplans von der Kommission für ISPA vorgeschlagenen Zahlungen in derselben Höhe wiedereingesetzt, dabei die Zahlungsermächtigungen für PHARE entsprechend seiner Gesamtstrategie für die Zahlungen erhöht;

In die Reserve eingesetzte Mittel

48.  nimmt den Beschluss zur Kenntnis, gemäß der Haushaltsordnung Mittel für bestimmte Haushaltslinien in die Reserve (B0-40 und A-100) einzusetzen; ersucht die Kommission, die für die Freigabe der entsprechenden Rückstellungen erforderlichen Bedingungen, wie in der Anlage zu dieser Entschließung erwähnt, zu erfüllen;

o
o   o

49.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den betroffenen Organen und Institutionen zu übermitteln.

ANLAGE 1
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Ergebnisse der Konzertierungssitzung vor der ersten Lesung des Rates

am 20. Juli 2001

von der Delegation des Parlaments gebilligte Erklärungen

Landwirtschaft
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

"Der Rat und das Europäische Parlament weisen darauf hin, dass ein hinreichender Spielraum unter der im Entwurf des Haushaltsplans festgelegten Obergrenze der Teilrubrik 1a der Finanziellen Vorausschau beibehalten werden sollte, um dem Mittelbedarf im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche sowie der BSE-Krise Rechnung zu tragen. Der Rat und das Europäische Parlament fordern die Kommission auf, eine detaillierte Analyse dieses Mittelbedarfs vorzulegen. Sie ersuchen die Kommission, diesen Bedarf zum einen durch Verwendung der noch verfügbaren Mittel aus dem Jahr 2001 und zum anderen durch Aufnahme der für 2002 erforderlichen Mittel im Rahmen des Berichtigungsschreibens, das im Herbst vorgelegt wird, zu decken.“

Fischerei
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

"Das Europäische Parlament hat gezeigt, dass es bereit ist, den geplanten Vorschlag für die Umstrukturierung der spanischen und portugiesischen Flotte im Anschluss an die Nichtverlängerung des Fischereiabkommens mit Marokko zu prüfen, und die Delegation bestätigt, dass sie einer Prüfung aller Möglichkeiten, den Ausgabenbedarf für ein derartiges Programm im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung zu finanzieren, aufgeschlossen gegenüber steht.

Die Delegation des Europäischen Parlaments weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass gemäß dem Konzertierungsverfahren der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 Einverständnis zwischen Parlament und Rat über die für Fischereiabkommen in den Haushalt einzusetzenden Mittel erforderlich ist. Die Delegation bedauert daher, dass in der Konzertierungssitzung am 20. Juli 2001 keine Einigung über diese Mittel erzielt werden konnte.

Des weiteren weist die Delegation des Europäischen Parlaments den Rat und die Kommission darauf hin, dass - gemäß Anhang IV der Interinstitutionellen Vereinbarung - nur die für von der Gemeinschaft bereits geschlossene Abkommen in den Haushalt eingesetzten Mittel als obligatorische Ausgaben betrachtet werden dürfen. Mittel, die für Abkommen in die Reserve eingestellt werden, die noch nicht geschlossen wurden, sind folglich als nichtobligatorische Ausgaben zu betrachten, und derartige Ausgaben werden erst obligatorisch, sobald das fragliche Abkommen endgültig geschlossen wurde.“

Verwaltungsausgaben
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

"Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Generalsekretäre der Organe, für die Haushaltsbehörde einen Bericht mit einer mehrjährigen Analyse zu Rubrik 5 zu erstellen, der auf der Tagung des Rates (Haushalt) im November erörtert werden soll. In diesem Bericht sollten die Rationalisierungseffekte aufgrund der verstärkten interinstitutionellen Zusammenarbeit (gemeinsame Nutzung von Personalressourcen und Sachmitteln durch Ermittlung und Benchmarking der bewährten Verfahren der einzelnen Organe) und die für die Einhaltung der Obergrenze der Rubrik 5 erforderlichen Vorschläge für Einsparungen, auch im Rahmen der Vorbereitung der Erweiterung, aufgezeigt werden.“

Anlage 2
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Bedingungen für die Freigabe der Reserve

(Begründungen zu den Abänderungsentwürfen zum Haushaltsplan)

Horizontaler Abänderungsentwurf zum Rückstau (RAL: "reste à liquider”)
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Diese Haushaltslinie weist wie das gesamte Kapitel, zu dem diese Linie gehört, ein relativ hohes Maß an noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus der Zeit vor 1996 ("alte RAL") sowie an Verpflichtungsermächtigungen auf, für die in den vergangenen 2 Jahren keine Zahlungen vorgenommen wurden ("ruhende RAL"). Diese Verpflichtungen werden zusammen als "anormale RAL" bezeichnet.

Um die Kommission zu ermutigen, sich auf die Beseitigung dieser "Altlasten" zu konzentrieren, wird ein Teil der Verpflichtungsermächtigungen in die Reserve eingestellt. Der in die Reserve eingestellte Teil entspricht dem durchschnittlichen prozentualen Anteil der "anormalen RAL" an den RAL insgesamt. Dieser Anteil beträgt 3% für Rubrik 2, 10 % für Rubrik 3 und 19% für Rubrik 4.

Der Freigabe dieser Mittel aus der Reserve wird nur dann zugestimmt, wenn die Kommission sich verpflichtet, baldmöglichst und bis spätestens 31. März 2002 einen Ausführungsplan für jedes Programm auszuarbeiten, mit Zielen für den Abbau der anormalen RAL, die sich bis zu Beginn des Haushaltsjahres angestaut hatten.

Diese Bedingung für die Freigabe der Reserve betrifft folgende Haushaltslinien:

B2-5 1 1; B2-5 1 5; B2-7 0 1; B5-3 0 0 2; B5-3 1 3; B5-3 3 4; B5-7 0 0; B5-7 1 0; B5-7 2 0; B5-7 2 1 0; B7-2 1 9; B7-4 1 0; B7-6 0 0 0; B7-6 5 1; B7-6 6 5; B7-7 0 1 0; B7-8 1 0; B7-8 5 0; B7-8 7 1 0.

Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Das Parlament setzt einen Teil der Mittel in die Reserve ein, bis die Ergebnisse einer ausgewogenen und zufrieden stellenden Umsetzung der in der Mitteilung über einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endg.) vorgesehenen Strukturen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit vorliegen. Die Mittel werden auf der Grundlage einer Evaluierung der Arbeitsgruppe freigegeben.

Diese Bedingung für die Freigabe der Reserve betrifft folgende Haushaltslinien:

B3-3 0 0; B3-3 0 3.

Reform der Kommission
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Einstellung von Mitteln in die Reserve im Zusammenhang mit der Reform der Kommission

Die Mittel für die 317 Stellen und die Reformmaßnahmen werden in die Reserve eingestellt, damit das Parlament den raschen Erfolg der Reform der Kommission gewährleisten kann. Für ihre Freigabe gelten folgende Bedingungen:

Unterrichtung der Haushaltsbehörde über die Durchführung der Reform und über die personellen Änderungen

Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel geeignete Maßnahmen zu treffen und aktualisierte Informationen insbesondere zu folgenden Punkten vorzulegen:

   -
Bewertung der Kosten der Reform auf einer mehrjährigen Grundlage und uneingeschränkte Sichtbarkeit dieser Kosten als Anlage zum Haushaltsplan,
   -
Fähigkeit der Kommission, die neuen Mittel zu verwenden,
   -
Abbau der Zahl der unbesetzten Stellen,
   -
zum Abbau von Fehlzeiten getroffene Maßnahmen,
   -
Zuweisung der neuen Stellen unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten der Union,
   -
spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Projektzyklen,
   -
zur Einhaltung der Leistungsindikatoren getroffene Maßnahmen.
Statut der Beamten
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Die Kommission wird aufgefordert, ihre neuen Vorschläge für die Reform der Personalpolitik im Einklang mit den Entschließungen des Parlaments bis zum 15. November 2001 zu billigen.

Vorruhestandsregelungen

Die Kommission verpflichtet sich, möglichst bald, in jedem Fall aber bis spätestens 15. November 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer ständigen Vorruhestandsregelung für die bei den Organen beschäftigten Beamten und Bediensteten auf Zeit vorzulegen.

Personal/Einstellungen

Es wird erwartet, dass die Kommission bis zum 15. November 2001 über die Fortschritte bei der Besetzung von 400 Stellen berichtet und eine genaue Aufschlüsselung der Art dieser Stellen, einschließlich des Politikbereichs, des Geschlechts, des Alters und der Staatsangehörigkeit der eingestellten Personen vorlegt.

Neuer Schwung für die Umstrukturierung der externen Delegationen der Kommission

Die Wiederverwendung von Personal mittels Versetzung von zentralen Verwaltungsabteilungen in unterbesetzte Delegationen muss verstärkt werden. Die Kommission muss ihre in der Mitteilung über den Außendienst gemachte Zusage eindeutig bestätigen, wonach sie den mehrjährigen Dekonzentrationsplan weiterentwickeln und das Parlament bis zum 15. November 2001 über die 2001 bereits getroffenen Maßnahmen und die bis Ende des Jahres erwartete Durchführung unterrichten wird. Das Parlament erwartet, dass ihm bis spätestens 31. März 2002 ein Zwischenbericht vorgelegt wird.

Bessere Abstimmung zwischen Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahren

Die Zusage, dass die Kommission spätestens bis zur zweiten Lesung des Rates einen Plan aller wichtigen legislativen und politischen Initiativen, die sie im Jahr 2002 durchführen will, einschließlich ihrer budgetären Auswirkungen vorlegen wird, damit die Haushaltsbehörde bewerten kann, wie die Kommission den Prioritäten der Haushaltsbehörde Rechnung getragen hat.

B7-0 2 0
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Die in die Reserve eingesetzten Mittel für die Slowakei können - nötigenfalls schon bei der zweiten Lesung des Haushaltsplans - freigegeben werden, wenn die Kommission in einem Sonderbericht feststellt, dass bei der Finanzkontrolle und der Korruptionsbekämpfung spürbare Fortschritte gemacht worden sind.

B7-0 3 0
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Die in die Reserve eingesetzten Mittel für die Slowakei können - nötigenfalls schon bei der zweiten Lesung des Haushaltsplans - freigegeben werden, wenn die Kommission in einem Sonderbericht feststellt, dass bei der Finanzkontrolle und der Korruptionsbekämpfung spürbare Fortschritte gemacht worden sind.

A-1 1 (Interinstitutionelle Zusammenarbeit)
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Im Laufe des Jahres 2002 ernennen die Organe einen Direktor für das geplante Interinstitutionelle Einstellungsamt. Zu diesem Zweck wird für den zukünftigen Direktor des Amtes 1 A3-Dauerplanstelle im Stellenplan der Kommission in 1 A2-Stelle auf Zeit höhergestuft und umgewandelt. Die Mittel für die Höherstufung verbleiben jedoch in der Reserve, und die Besetzung der Planstelle kann erst dann erfolgen, wenn sich die beteiligten Organe darüber verständigt haben, wer zum Direktor des Amtes ernannt wird.

A-3 6 0
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

3 800 000 Euro verbleiben in der Reserve, bis

   -
10 A-Beamte von OLAF aufgrund eines Vorschlags des Direktors von OLAF in andere Kommissionsdienststellen versetzt worden sind;
   -
der OLAF-Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zur Freigabe der Mittel abgegeben hat.
A-6 5 0
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Das Parlament hat zu verschiedenen Anlässen betont, dass eine ehrgeizige Reform durchgeführt werden muss. Es begrüßte die Mitteilung über die Entwicklung des Außendienstes (KOM(2001) 381 end.) als einen Fortschritt im Hinblick auf das Eintreten der Kommission für die Verbesserung des Außendienstes der Europäischen Union.

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, nachdem die Kommission die Haushaltsbehörde bis Juni 2002 über den Stand der Durchführung der Dekonzentrations- und Dezentralisierungsmaßnahmen sowie über die konkreten Auswirkungen auf die Verwaltung der Maßnahmen, die Verkürzung der Projektzyklen und schließlich auf die Verbesserung der Ausführung des Haushaltsplans für externe Maßnahmen informiert hat:

   -
Zahl der von den Hauptsitzen in die Delegationen verlagerten Stellen;
   -
Personalstand insgesamt (Beamte und sonstige Bedienstete) pro geografischem Gebiet im Verhältnis zu der im Haushaltsplan vorgesehenen Höhe der Mittel;
   -
Fortschritte bei der Regionalisierung (Stand der Öffnungen und Schließungen);
   -
konkrete Auswirkungen auf die Verwaltung der Maßnahmen (Verringerung der Verzögerungen und Engpässe bei den Projektzyklen).
A-7 0 0 3
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Das OLAF wird ersucht, Anhang III an den in die Reserve eingestellten Betrag anzupassen.

Die Erhöhung der Zahl der nationalen Sachverständigen um 20 ist im Jahr 2002 vorgesehen (derzeitige Zahl 670). Vor der Genehmigung dieser Stellen muss die Kommission nachweisen, dass alle von der Haushaltsbehörde genehmigten Mittel genutzt wurden, bevor weitere Mittel bereitgestellt werden sollen.

Die in die Reserve eingestellten Mittel werden freigegeben, sobald die Kommission die Haushaltsbehörde über folgende Punkte in Kenntnis gesetzt hat:

   -
Besetzungsgrad der 670 genehmigten Stellen;
   -
Aufschlüsselung der geografischen Verteilung dieser Stellen;
   -
derzeitige Regelungen zur Sicherstellung der geografischen Ausgewogenheit.
Rechtsgrundlage
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

Für folgende Haushaltslinien werden Mittel in die Reserve eingestellt, bis eine Rechtsgrundlage angenommen wird:

B1-4 0 8 0; B4-3 0 5; B5-5 0 2; B5-8 0 6; B5-8 2 2; B5-8 2 5.

Eurojust
P5_TA(2001)0562A5-0330/2001

B5-825 : Die Mittel aus der Reserve werden erst freigegeben, wenn das Europäische Parlament zufrieden stellende Zusicherungen bezüglich der Pläne für die weitere Entwicklung von Eurojust und Europol erhalten hat, die zeigen, dass sich diese beiden Einrichtungen auf kohärente Weise entwickeln.

(1) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.
(2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(3) Angenommene Texte Punkt 9.
(4) Angenommene Texte Punkt 5.
(5) ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 285.
(6) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 266.
(7) Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Schlussfolgerungen des Rates "Entwicklung“ vom 31. Mai 2001, Pressemitteilung des Rates 8855/01 (Press: 191).


EGKS-Funktionshaushaltsplan 2002
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des EGKS-Funktionshaushaltsplans 2002 (SEK(2001) 827 - C5-0233/2001 - 2001/2100(BUD))
P5_TA(2001)0563A5-0342/2001

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Entwurfs der Kommission für den EGKS-Funktionshaushaltsplan für 2002 (SEK(2001) 827 - C5-0233/2001 ),

-  unter Hinweis auf die Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere Artikel 55 und 56,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 1996 zur Einbeziehung der EGKS in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Oktober 1998(2) , 28. Oktober 1999(3) und 26. Oktober 2000(4) zu den EGKS-Funktionshaushaltsplänen für 1999, 2000 und 2001,

-  unter Hinweis auf das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(5) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Oktober 2001 zu dem geänderten Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl(6) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung und seinen Beschluss vom 4. April 2001 zur Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 1999(7) ,

-  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Finanzplanung, die am 20. Juli 2000 von den drei Organen angenommen wurde(8) ,

-  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0342/2001 ),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Funktionshaushaltsplans im Zusammenhang mit dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 zu sehen ist,

B.  in der Erwägung, dass die Vorausschätzungen der Kommission für die Zahl der 2002 im Bereich Kohle und Stahl verlorengehenden Arbeitsplätze veraltet sind und die Zahl der Entlassungen im Bereich Stahl in Wirklichkeit um ein Vielfaches über der Vorausschätzung liegt,

C.  in der Erwägung, dass die von der EGKS angesammelten Reserven und Rückstellungen die Finanzierung des letzten Funktionshaushaltsplans bis zum 23. Juli 2002 gewährleisten,

D.  in der Erwägung, dass das Vermögen der EGKS - Aktiv- und Passivvermögen - auf die weiter bestehenden Gemeinschaften übergehen wird,

E.  in der Erwägung, dass die Finanzielle Vorausschau als Rahmen für den Gesamthaushaltsplan im Zeitraum 2000-2006 auf der Grundlage des Haushaltsplans 1999 berechnet wurde, ohne dass Einnahmen oder Ausgaben der EGKS berücksichtigt wurden,

F.  in der Erwägung, dass die EGKS eine Vorreiterrolle im europäischen Einigungsprozess gespielt und sich positiv auf den Frieden in Europa ausgewirkt hat,

G.  in der Erwägung, dass die EGKS über steuerähnliche Einnahmen finanziert wurde, wodurch der Ausbau von mit der sektoralen Industriepolitik verknüpften, wirtschaftlichen und sozial orientierten Interventionsmaßnahmen ermöglicht wurde,

H.  in der Erwägung, dass zwar das Auslaufen des EGKS-Vertrags seit 1994 vorbereitet wird, dass aber die Kommission außer zum Bereich Forschung nicht einen einzigen Vorschlag zur Einbeziehung der EGKS-Maßnahmen in den Gesamthaushaltsplan vorgelegt hat,

I.  in der Erwägung, dass bestimmte auf dem EGKS-Vertrag beruhende Maßnahmen nach dem Außerkrafttreten dieses Vertrags nicht automatisch unnötig werden,

J.  in der Erwägung, dass die Reserven, die in der Bilanz der in Auflösung befindlichen EGKS ausgewiesen werden, auf den Forschungsfonds für Kohle und Stahl übergehen, dessen Verwaltung aus dem Gesamthauhaltsplan gedeckt wird,

K.  in der Erwägung, dass es seit 1973 Stellungnahmen zum EGKS-Funktionshaushaltsplan abgegeben hat und dass sich die Kommission seit diesem Zeitpunkt verpflichtet hat, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen,

1.  hält den für den EGKS-Funktionshaushalt für 2002 vorgeschlagenen Gesamtbetrag für unzureichend in Anbetracht der Tatsache, dass die Zahl der Entlassungen in der Stahlindustrie erheblich größer sein wird als in früheren Schätzungen vorhergesagt, weshalb der Bedarf an Anpassungsbeihilfe spürbar zunimmt; empfiehlt die Aufstockung des Funktionshaushaltsplans um 16 Millionen EUR, um die Anpassungsbemühungen der Stahlindustrie zu erleichtern und die entlassenen Arbeitnehmer zu unterstützen;

2.  unterstützt den Vorschlag der Kommission die Forschungsbeihilfe proportional zum Niveau des Jahres 2001 anzuheben, um zu gewährleisten, dass der Übergang in die Zeit nach der EGKS möglichst reibungslos verläuft; betont, dass die Forschung eine wichtige Rolle für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kohle- und Stahlindustrie sowie die Modernisierung dieser Industriezweige und die Erhöhung ihrer Umweltfreundlichkeit spielt;

3.  bemängelt, dass die Kommission sein Anliegen übergeht, die zentralen EGKS-Maßnahmen, wie die Anpassungsbeihilfe und die Sozialbeihilfe, in den EU-Gesamthaushalt einzubeziehen; erinnert daran, dass nach der Auflösung der EGKS auf dem Gebiet der Union noch 357 000 Arbeitnehmer im Kohle- und Stahlsektor beschäftigt sind; betont, dass diese Arbeitnehmer nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht ihrem Schicksal überlassen werden dürfen;

4.  ist der Auffassung, dass die Einstellung der Anpassungs- und Sozialbeihilfen negative Auswirkungen auf von der Kohle- und Stahlindustrie abhängige Gebiete haben kann und dass die Europäische Union solche Maßnahmen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans fortsetzen muss, die entsprechend dem Prinzip des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zur Abfederung der Auswirkungen der Strukturreformen beitragen; empfiehlt, dass die Mittel zur Fortführung der aus dem EGKS-Funktionshaushaltsplan finanzierten Maßnahmen ab 2002 im Gesamthaushaltsplan aufgeführt werden;

5.  erinnert daran, dass sich die Kohleproduktion der Gemeinschaft mit der Erweiterung verdoppelt und die Stahlproduktion um ein Drittel steigt; fordert die Kommission auf darzulegen, wie sie die Modernisierung dieser Sektoren in den Bewerberländern Mittel- und Osteuropas zu unterstützen gedenkt;

6.  fordert die Kommission auf, einen Finanzplan für neue Maßnahmen zu erstellen, die schrittweise in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen werden, weil sich diese auf die Obergrenzen der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau auswirken könnten; erinnert daran, dass es dies schon in der Entschließung zum EGKS-Funktionshaushalt für 2001 von der Kommission gefordert hat;

7.  stellt fest, dass laut der oben genannten gemeinsamen Erklärung "die Haushaltsbehörde … über die finanziellen Folgen aller neuen Vorschläge der Kommission genau informiert sein (muss), um beurteilen zu können, wie sich der jeweilige Vorschlag auf die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau (…) auswirkt“;

8.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Beratenden Ausschuss der EGKS zu übermitteln.

(1) ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 327.
(2) ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 126.
(3) ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 121.
(4) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 351.
(5) ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 67.
(6) Angenommene Texte Punkt 7.
(7) ABl. L 160 vom 15.6.2001, S. 43.
(8) Dokument 10299/2000 des Rates.


Strategie der Union für die Klimakonferenz in Marrakesch
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Weiterbehandlung der Stellungnahme des Parlaments zur Strategie der Europäischen Union für die Klimakonferenz in Marrakesch
P5_TA(2001)0564B5-0686/2001

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vom Dezember 1997(1) , der 6. Vertragsstaatenkonferenz (COP-6) von Den Haag vom 13.- 24. November 2000, der Wiederaufnahme der 6. Vertragsstaatenkonferenz (COP-6b) in Bonn vom 16.- 27. Juli 2001 sowie der bevorstehenden 7. Vertragsstaatenkonferenz (COP-7), die vom 29. Oktober bis 9. November 2001 in Marrakesch stattfinden wird,

-  unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere die Entschließung vom 5. April 2001 zu den Zielen der Kyoto-Konferenz(2) , vom 5. Juli 2001 zur Strategie der Europäischen Union für die Bonner Konferenz über den Klimawandel(3) sowie vom 6. September 2001 zu den Ergebnissen der Bonner Konferenz über den Klimawandel(4) ,

A.  in der Erwägung, dass der in Bonn erzielte Kompromiss einen begrüßenswerten Durchbruch in dem Prozess der Schaffung einer weltweiten Strategie zur Bekämpfung der Klimaänderungen darstellt,

B.  in der Erwägung, dass es wesentlich ist, den in Bonn gegebenen politischen Impuls auf der Konferenz von Marrakesch beizubehalten und zu stärken, um den Prozess voranzutreiben und die Zukunft des Protokolls von Kyoto sicherzustellen,

C.  in der Erwägung, dass das Protokoll von Kyoto erst in Kraft treten kann, nachdem es von mindestens 55 der 84 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, auf die mindestens 55 % der gesamten Treibhausgasemissionen entfallen,

D.  in der Erwägung, dass das Protokoll von Kyoto zwar von grundlegender Bedeutung für die Bewältigung des Problems der Klimaänderungen ist, dennoch aber lediglich einen ersten Schritt zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen darstellt, sowie in der Erwägung, dass künftig weitreichende neue Maßnahmen erforderlich sind,

E.  in der Erwägung, dass die im internationalen Luft- und Schiffsverkehr eingesetzten Treibstoffe gegenwärtig nicht im Protokoll von Kyoto berücksichtigt werden und dass die Vertragsparteien es versäumt haben, auf diesen Umstand einzugehen, ferner in der Erwägung, dass diese Frage auf der Tagesordnung der Konferenz von Marrakesch steht,

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, schnellstmöglich mit der Ratifizierung sowie den im Protokoll von Kyoto geforderten Maßnahmen zu beginnen und die anderen Vertragsparteien dazu zu ermutigen, es ihnen nachzutun,

G.  in der Erwägung, dass die Delegation der Europäischen Union eine wesentliche Rolle bei der Förderung dieses Prozesses spielen muss und dass die Vertreter des Europäischen Parlaments weiter verstärkt in die Arbeit der Delegation einbezogen werden sollten,

1.  ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der Bonner Klimakonferenz einen positiven Schritt nach vorn darstellen und dass die erzielten Kompromisse notwendig waren, damit das Protokoll von Kyoto weiterhin die treibende Kraft im Prozess der Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie der Verlangsamung der Klimaänderungen darstellt;

2.  ist der Auffassung, dass die Hauptaufgabe der Konferenz von Marrakesch darin bestehen wird, das Inkrafttreten des Protokolls bis zur Rio+10-Konferenz im Jahr 2002 sowie seine Umsetzung zu gewährleisten;

3.  fordert die Erörterung strengerer Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung und vertritt die Auffassung, dass eine rechtsverbindliche Regelung mit angemessenen Sanktionen künftig die Grundlage für die Strategie zur Bekämpfung der Klimaänderungen darstellen sollte;

4.  fordert die Vertragsparteien nachdrücklich auf, den Beschluss über die Einrichtung eines besonderen Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Entwicklungsländer bei der Anpassung an die Klimaänderungen zu unterstützen, uneingeschränkt umzusetzen und diese mit neuen umweltfreundlichen Technologien auszustatten,

5.  bekräftigt seine Kritik an der einseitigen Entscheidung der USA, das Protokoll von Kyoto als Instrument zur Erzielung von Fortschritten abzulehnen, nimmt jedoch den Umstand zur Kenntnis, dass die US-Regierung die wissenschaftliche Tatsache der Klimaänderungen nicht in Frage stellt und die Bedeutung des Problems anerkennt;

6.  stellt fest, dass die Reaktion verschiedener amerikanischer Wissenschaftler, Wirtschaftswissenschaftler und Nichtregierungsorganisationen sowie von Teilen der US-Wirtschaft zeigen, dass in den USA die Besorgnis wächst, die Ablehnung des Protokolls von Kyoto werde sich langfristig nachteilig für das Land auswirken, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung sauberer Technologien sowie der Energieeffizienz; hofft, dass dies die US-Regierung veranlassen wird, ihre Politik in Bezug auf das Protokoll von Kyoto zu ändern;

7.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle bei den Diskussionen mit den Mitgliedern der sogenannten Umbrella-Group, den Entwicklungsländern und anderen Vertragsparteien spielen kann, um eine geeignete Strategie für weitere Fortschritte zu entwickeln und die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Ländern sicherzustellen, damit die Mindestzahl für das Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto vor der Rio+10-Konferenz im Jahr 2002 erreicht wird;

8.  fordert die Europäische Union auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie das Protokoll von Kyoto frühzeitig ratifiziert und die Politiken und Maßnahmen einleitet, die zur Reduzierung der eigenen Emissionen notwendig sind, um dem rasanten Anstieg der Treibhausgasemissionen Einhalt zu gebieten, sowie durch eine rasche Umsetzung des Programms zur Bekämpfung der Klimaänderungen, einschließlich einer EU-Regelung für den Emissionshandel;

9.  begrüßt, dass die Kommission das angekündigte Paket von drei Vorschlägen zu den Klimaänderungen, einschließlich konkreter Richtlinienvorschläge für einen flexiblen Mechanismus (Regelung für den Emissionshandel) zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie für das europäische Programm zur Bekämpfung der Klimaänderungen vor der 7. Vertragsstaatenkonferenz von Marrakesch vorgelegt hat;

10.  bedauert die Unausgewogenheit der Vereinbarung von Bonn im Hinblick auf die Bedeutung, die den entsprechenden Instrumenten für eine Strategie zur Bekämpfung der Klimaänderungen beigemessen wird; verweist auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2000(5) zu einem Europäischen Programm zur Klimaänderung, in dem insbesondere festgestellt wird, dass der Nutzen von Kohlenstoffsenken wissenschaftlich in Frage gestellt wird und dass diese nur kontrolliert und in begrenztem Umfang eingesetzt werden sollten;

11.  fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ratifizierungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, damit die Europäische Gemeinschaft und alle ihre Mitgliedstaaten das Protokoll spätestens bis zur Rio+10-Konferenz ratifiziert haben, und einzelstaatliche Programme zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu verabschieden, in denen die nationalen Politiken und Maßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen, in der Lastenteilungsvereinbarung vom Juni 1998 festgelegten Zielvorgaben uneingeschränkt erfüllen zu können;

12.  fordert die Europäische Union und alle Vertragsparteien der UNFCCC nachdrücklich auf, Emissionen des internationalen Luft- und Schiffsverkehrs in die Reduktionsziele der zweiten Phase der Rückführungsverpflichtungen einzubeziehen;

13.  ist der Auffassung, dass die EU-Delegation eine wichtige Rolle in den Verhandlungen über die Klimaänderungen spielt, hält es jedoch für nicht hinnehmbar, dass die Vertreter des Europäischen Parlaments in dieser Delegation nicht an den EU-Koordinierungstreffen auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz teilnehmen konnten, und erwartet, dass den Teilnehmern des Europäischen Parlaments dies auf der Konferenz von Marrakesch möglich sein wird, zumindest mit Beobachterstatus sowie mit oder ohne Rederecht;

14.  verdeutlicht seine Absicht, ein parlamentarisches Netzwerk zu den Klimaänderungen mit Abgeordneten des Europarates sowie Interessenten der einzelstaatlichen Parlamente aufzubauen, damit Abgeordneten, die derartige Konferenzen besuchen, ein Forum zur Verfügung steht, in dem sie in Meinungsaustausch treten können;

15.  bedauert, dass die Teilnehmer der nach Bonn entsandten Delegation nicht zu der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Konferenz angehört wurden, und hofft diesbezüglich künftig auf eine bessere Koordinierung;

16.  hofft auf eine rasche Ratifizierung des Protokolls von Kyoto und fordert die Kommission auf, dieses Instrument vor oder während der 7. Vertragsstaatenkonferenz vorzulegen;

17.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu übermitteln.

(1) FCCC/CP/1997/1.7/Add 1.
(2) Angenommene Texte Punkt 17.
(3) Angenommene Texte Punkt 25.
(4) Angenommene Texte Punkt 7.
(5) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 397.


Be- und Entladen von Massengutschiffen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (7193/2/2001 - C5-0292/2001 - 2000/0121(COD) )
P5_TA(2001)0565A5-0326/2001

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7193/2/2001 - C5-0292/2001 ),

-  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 179 )(2) ,

-  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 158 )(3) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

-  gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0326/2001 ),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 41.
(2) ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 240.
(3) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 273.


Meldeformalitäten für Schiffe in Häfen der Gemeinschaft ***I
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeförmlichkeiten für Schiffe, die in Häfen der Gemeinschaft einlaufen und aus diesen auslaufen (KOM(2001) 46 - C5-0051/2001 - 2001/0026(COD) )
P5_TA(2001)0566A5-0327/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Titel
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldeförmlichkeiten für Schiffe, die in Häfen der Gemeinschaft einlaufen und aus diesen auslaufen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/ oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Abänderung 2
Artikel 1
Zweck dieser Richtlinie ist die Erleichterung des Seeverkehrs insbesondere zwischen in den Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Standardisierung der Berichtsförmlichkeiten.
Zweck dieser Richtlinie ist die Erleichterung des Seeverkehrs durch Standardisierung der Meldeformalitäten.
Abänderung 3
Artikel 2
Die Richtlinie gilt für die in Anhang I Teil A aufgeführten Berichtsförmlichkeiten in Bezug auf das Schiff, die Schiffsvorräte, die persönliche Habe der Besatzung, die Besatzungsliste und, bei für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassenen Schiffen, die Fahrgastliste.
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I Teil A aufgeführten Meldeformalitäten für ein Schiff, die Schiffsvorräte, die persönliche Habe der Besatzung, die Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - die Fahrgastliste, die beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuhalten sind .
Abänderung 4
Artikel 3 Buchstabe j
   j) "Fahrgast“ jede Person an Bord eines Schiffes außer Besatzungsmitgliedern und Kindern unter einem Jahr.
entfällt
Abänderung 5
Artikel 5
Änderungen der Anhänge und Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden gemäß den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet .
Änderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen , soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitert wird.
Abänderung 6
Artikel 6
   (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.
   (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.
   (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8.
   (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
   (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist beträgt drei Monate.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
   (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abänderung 7
Artikel 7 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ...* nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
________________
* Achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
Abänderung 8
Anhang I Teil A Titel
Aufstellung der in Artikel 2 genannten Berichtsförmlichkeiten bezüglich der Ankunft oder Abfahrt von Schiffen in Gemeinschaftshäfen
Aufstellung der in Artikel 2 genannten Meldeformalitäten beim Einlaufen von Schiffen in und/ode r ihrem Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
Abänderung 9
Anhang I Teil C Nummer 3
   3. Unbeschadet der Methoden zur elektronischen Datenübermittlung akzeptieren die Mitgliedstaaten Angaben im Rahmen der Berichtsförmlichkeiten in elektronischer Form, deren Format auf dem Bildschirm des Endnutzers und beim Ausdruck den Mustern in Anhang II entspricht .
   3. Unbeschadet der zur elektronischen Datenübermittlung verwendeten Methoden akzeptiert ein Mitgliedstaat, der Angaben im Rahmen der Meldeformalitäten in elektronischer Form zulässt, auch die elektronische Übermittlung dieser Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitungs- oder -austauschmethoden, die internationalen Anforderungen genügen, sofern sie in lesbarer und verständlicher Form erfolgt und die erforderlichen Angaben enthält.
Im Falle der elektronischen Übermittlung eines Formulars kann das Bild auf dem Bildschirm des Endnutzers von der tatsächlichen A4-Größe abweichen, muss aber ihre Proportionen wiedergeben.
Die Mitgliedstaaten können in der Folge die erhaltenen Daten in dem Format verarbeiten, das sie für sachdienlich halten.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeförmlichkeiten für Schiffe, die in Häfen der Gemeinschaft einlaufen und aus diesen auslaufen (KOM(2001) 46 - C5-0051/2001 - 2001/0026(COD) )
P5_TA(2001)0566A5-0327/2001

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 46 )(2) ,

-  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0051/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0327/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 85.
(2) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 85.


Heranführungshilfe für die Türkei *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (KOM(2001) 230 - C5-0219/2001 - 2001/0097(CNS) )
P5_TA(2001)0567A5-0338/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7a (neu)
(7a) Die im Rahmen dieser Hilfe finanzierten Vorhaben und Programme sollen zur politischen Entwicklung der Türkei, zum Demokratisierungsprozess und zur Reform ihrer Entwicklungspolitik, zur Umgestaltung ihrer institutionellen und rechtlichen Strukturen sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beitragen.
Abänderung 2
Erwägung 7b (neu)
(7b) Die Kommission sollte Wege finden, um die Wirksamkeit der Meda-Demokratieprogramme in der Türkei zu verbessern und Kleinprojekte zu fördern, die auf die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Konsolidierung des demokratischen Systems und die Unterstützung der freien und unabhängigen Medien abzielen.
Abänderung 3
Erwägung 9a (neu)
(9a) Zwischen den verschiedenen türkischen Provinzen sind die Einkommen ungleich verteilt. Diese Ungleichgewichte gilt es zu beheben, indem die Entwicklung der rückständigen Regionen unterstützt und der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gestärkt wird.
Abänderung 4
Erwägung 10a (neu)
(10a) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Heranführungshilfe mit den bilateralen Operationen der Mitgliedstaaten, den Finanzhilfen der Europäischen Investitionsbank, anderen Finanzinstrumenten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Phare, Meda, Tacis, Cards, Interreg) und anderen internationalen Finanzinstituten.
Abänderung 5
Erwägung 18
   (18) Die Verwaltung der Heranführungshilfe kann schrittweise dezentralisiert, d.h. der Türkei unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungs- und Finanzkontrollkapazitäten übertragen werden, damit sie enger in den Heranführungshilfeprozess einbezogen werden kann.
   (18) Die Verwaltung der Heranführungshilfe kann schrittweise dezentralisiert, d.h. der Türkei unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungs- und Finanzkontrollkapazitäten übertragen werden, sofern eine Ex-post-Kontrolle der Finanztätigkeiten erfolgt und die türkischen Behörden sich verpflichten, die gleichen Kontrollen durchzuführen und die gleichen Garantien zu gewähren, wie sie in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtvorschriften vorgesehen sind .
Abänderung 6
Erwägung 19
   (19) Die verschiedenen Quellen der finanziellen Hilfe für die Türkei sollten zusammengefasst werden, wobei die Türkei weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates förderfähig bleibt, während die Verordnung (EG) Nr. 764/2000 vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei und die Verordnung (EG) Nr. 257/2001 vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Türkei aufgehoben werden.
   (19) Die verschiedenen Quellen der finanziellen Hilfe für die Türkei sollten zusammengefasst werden, wobei die Türkei weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates förderfähig bleibt, was Maßnahmen zugunsten der Regionen betrifft, die im Rahmen der Haushaltslinie Meda finanziert werden (Aufbau von Netzen, Zusammenarbeit in den Bereichen Statistik, Justiz und innere Angelegenheiten), während die Verordnung (EG) Nr. 764/2000 vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei und die Verordnung (EG) Nr. 257/2001 vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Türkei aufgehoben werden.
Abänderung 7
Erwägung 20a (neu)
(20a) Die finanzielle Hilfe, die der Türkei bisher gewährt wurde, sollte stärker auf die Verwirklichung politischer und institutioneller Reformen ausgerichtet werden.
Abänderung 8
Erwägung 21
   (21) In der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 wurde die Höhe der Heranführungshilfe für die Beitrittsländer verdoppelt; im Lichte des Europäischen Rates von Helsinki, vorbehaltlich der üblichen budgetären Verfahren, sollte es das Ziel sein, dass dieser Grundsatz auf die Türkei angewendet und für den verbleibenden Zeitraum dieser finanziellen Vorausschau beibehalten wird.
   (21) In der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 wurde die Höhe der Heranführungshilfe für die Beitrittsländer verdoppelt; im Lichte des Europäischen Rates von Helsinki, vorbehaltlich der üblichen budgetären Verfahren, sollte es das Ziel sein, dass dieser Grundsatz auf die Türkei angewendet und für den verbleibenden Zeitraum dieser finanziellen Vorausschau beibehalten wird, vorausgesetzt, dieses Land schlägt wirklich den Weg zum Rechtsstaat ein .
Abänderung 9
Artikel 2a (neu)
Artikel 2a
Begünstigte der Heranführungshilfe sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, Organisationen und Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Organisationen, die die Sozialpartner vertreten, Vereinigungen, Stiftungen, gemeinnützige und nichtstaatliche Organisationen.
Abänderung 10
Artikel 3 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Kommission legt detaillierte Bestimmungen zur Information und Veröffentlichung fest, um das finanzielle Engagement der Gemeinschaft bei den durch diese Verordnung finanzierten Aktionen sichtbar zu machen.
Abänderung 11
Artikel 3 Absatz 5a (neu)
(5a) Die Kommission bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Kräften um eine gute Koordinierung mit den übrigen Geldgebern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank.
Abänderung 12
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe aa (neu)
   aa) ihre Eignung zur Verringerung regionaler Ungleichgewichte und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
Abänderung 13
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
   b) kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Aspekte;
   b) kulturelle und soziale sowie geschlechtsspezifische Aspekte;
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe ca (neu)
   ca) Erhaltung des Kulturerbes;
Abänderung 15
Artikel 10
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Hilfe. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den im Laufe des Jahres finanzierten Programmen und Projekten sowie Angaben zu den Ergebnissen der Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Diese Angaben könnten in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 genannten Bericht aufgenommen werden.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Hilfe. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den im Laufe des Jahres finanzierten Programmen und Projekten sowie Angaben zu den Ergebnissen der Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, gegebenenfalls begleitet von Vorschlägen für Änderungen bei der Verwaltung der Hilfe, um ein Maximum an Wirksamkeit zu gewährleisten. Dieser Bericht enthält Angaben über die Fortschritte der Vorhaben im laufenden Haushaltsjahr sowie die Programmplanung für das folgende Haushaltsjahr. Er enthält ferner Informationen über die Organisationen, mit denen Verträge geschlossen wurden. Diese Angaben könnten in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 genannten Bericht aufgenommen werden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (KOM(2001) 230 - C5-0219/2001 - 2001/0097(CNS) )
P5_TA(2001)0567A5-0338/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 230 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 308 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0219/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0338/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 115.
(2) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 115.


Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt
Entschließung des Europäischen Parlaments zum dem regelmäßigen Bericht 2000 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2000) 713 - C5-0613/2000 - 2000/2014(COS) )
P5_TA(2001)0568A5-0343/2001

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf den am 12. April 1987 gemäß Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union gestellten Antrag der Türkei auf Aufnahme in die Europäische Union,

-  in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Strategiepapiers zur Erweiterung: Bericht über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2000) 700 ),

-  in Kenntnis der Beschlüsse des Europäischen Rates von Kopenhagen (21./22. Juni 1993), Florenz (21./22. Juni 1996), Luxemburg (12./13. Dezember 1997), Helsinki (10./11. Dezember 1999), Nizza (7.- 9. Dezember 2000) und Göteborg (15./16. Juni 2001),

-  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Türkei,

-  in Kenntnis des regelmäßigen Berichts 2000 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2000) 713 ),

-  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik,

-  in Kenntnis des nationalen Programms der Türkei vom 19. März 2001 für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das der Kommission am 26. März 2001 übermittelt wurde,

-  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Assoziationsrates EU-Türkei vom 26. Juni 2001,

-  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 23. August 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (KOM(2001) 481 - 2001/0195(AVC) ),

-  in Kenntnis der Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Türkei vom 5./6. Juni 2000,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2001 zu dem Antrag Zyperns auf Beitritt zur Europäischen Union und dem Stand der Verhandlungen (KOM(2000) 702 - C5-0602/2000 - 1997/2171(COS) )(1) ,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2001 zu den Menschenrechten im Jahr 2000 weltweit und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (11317/2000 - C5-0536/2000 - C5-0628/2000 - 2000/2105(INI))(2) ,

-  in Kenntnis des Berichts der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 13. Juni 2001 über die Einhaltung der Verpflichtungen und Zusagen der Türkei,

-  unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend die Türkei,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und der Stellungnahmen der anderen betroffnenen Ausschüsse (A5-0343/2001 ),

A.  in der Erwägung, dass die Beschlüsse von Helsinki, mit denen der Türkei der Status eines Beitrittskandidaten angeboten sowie die Möglichkeit gegeben wurde, die Heranführungsstrategie zu nutzen, dazu beigetragen haben, dem Reformprozess neue Impulse zu verleihen, und den politischen Dialog auf der Ebene sowohl der Regierungen als auch der Parlamente gefördert haben,

B.  in der Erwägung, dass die türkische Wirtschaft seit einigen Monaten eine tiefgreifende Krise durchläuft, die ihre Ursache in strukturellen Schwächen des Landes hat und durch für aufstrebende Volkswirtschaften ungünstige finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen verstärkt wird,

C.  in der Erwägung, dass trotz der Differenzen und Spannungen innerhalb der Regierungskoalition das generelle Einvernehmen und der politische Wille bestehen, das von der türkischen Regierung vorgeschlagene Reformprogramm mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft zu unterstützen, um die Finanzkrise zu überwinden und die türkische Wirtschaft zu modernisieren,

D.  in der Erwägung, dass das von der Türkei angenommene nationale Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Wesentlichen die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten aufgreift und damit erstmals eine umfassende Bewertung der möglichen Auswirkungen der europäischen Integration auf die Türkei und ein Programm für weitreichende politische und wirtschaftliche Reformen bietet, das insofern nützlich ist, als es den Beginn der für die Modernisierung der Türkei notwendigen gewaltigen Veränderungen darstellt, bedauerlicherweise jedoch keinen eindeutigen "Fahrplan“ und keinen Zeitplan enthält,

E.  unter Hinweis auf die zahlreichen, auch kürzlich ergangenen Verurteilungen der Türkei durch den Europarat sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie unter Hinweis auf die Berichte des Menschenrechtsvereins und der Menschenrechtsstiftung der Türkei über die aktuelle Situation der Menschenrechte in der Türkei,

F.  in der Erwägung, dass nunmehr, da die Probleme im Hinblick auf die terroristischen Aktivitäten verschiedener Gruppen in der Türkei weitgehend beseitigt sind, keinerlei Hindernisse mehr dafür bestehen, dass die Türkei die politischen und administrativen Institutionen schafft, die eine befriedete Demokratie benötigt,

G.  in der Erwägung, dass die unter denen Bedingungen des Militärregimes 1982 verabschiedete türkische Verfassung keinen angemessenen Rechtsrahmen für die Gewährleistung des Rechtsstaates und der Grundfreiheiten bietet und dass nur eine grundlegende Verfassungsreform der Türkei die Möglichkeit bietet, sich unmissverständlich für den unumkehrbaren Weg eines demokratischen Modells zu entscheiden,

H.  unter Hinweis auf die zahlreichen Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die Teilnehmer von Demonstrationen gegen die Folgen der andauernden Wirtschaftskrise, gegen die Teilnehmer der Kundgebungen der HADEP-PArtei (Demokratische Partei des Volkes) für Frieden, so wie die zahlreichen Abhörpraktiken der Sicherheitsbehörden ohne jede rechtliche Grundlage,

I.  in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Reformen noch von zu vielen politischen bzw. gerichtlichen Entscheidungen begleitet sind, die den notwendigen Fortschritten im Bereich der Grundrechte bzw. der Verbesserung der Beziehungen zwischen Politik und Wirtschaft entgegenstehen,

J.  unter Hinweis auf anhaltende Hungerstreiks in den türkischen Gefängnissen und ansteigende Zahlen der Todesopfer,

K.  in der Erwägung, dass die Bemühungen um eine generelle und zufriedenstellende Lösung des Zypernproblems nach wie vor ergebnislos geblieben sind und dass dies dazu angetan ist, den Erweiterungsprozess ernsthaft zu behindern, die bereits unternommenen Anstrengungen zu beeinträchtigen und die Zukunft dieser Region schwer zu belasten,

L.  unter Hinweis darauf, das es mit allem Nachdruck die Kritik des türkischen Außenministeriums an seinem Berichterstatter zu Zypern, Herrn Jacques Poos, zurückweist,

politische Entwicklung, Verfassungsreform und Menschenrechte

1.  nimmt die intensive gesetzgeberische Tätigkeit der Großen Türkischen Nationalversammlung im Rahmen der gegenwärtig durchgeführten Verfassungsreform zur Kenntnis und ermutigt sie, diese Arbeit entschlossen fortzusetzen, die unabdingbar ist, damit die Türkei eine moderne Verfassung erhält, die das demokratische Funktionieren des Staates, eine transparente Regierungstätigkeit auf rechtsstaatlicher Grundlage sowie insbesondere die Achtung der Rechte und Freiheiten auf individueller und kollektiver Ebene gewährleistet;

2.  nimmt die bereits angenommenen Verfassungsänderungen zur Kenntnis, insbesondere im Hinblick auf die Ersetzung der Militärrichter in den Staatssicherheitsgerichten und die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Amnestiegesetzes, und fordert die Abschaffung der Isolationshaft im Gesetz und in der Praxis als wesentlicher Schritt zur Beendigung der Folter in der Türkei; fordert die türkischen Behörden nachdrücklich auf, für eine rasche, vollständige und wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen zu sorgen; erwartet jedoch die Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte und eine weitergehende Amnestie auf alle politischen Gefangenen in den kommenden Jahren;

3.  fordert die Türkei auf, die kürzlich von ihr unterzeichneten UN-Konventionen zu den politischen, bürgerlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu ratifizieren und umzusetzen; unterstreicht die Bedeutung der Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, seines Fakultativprotokolls sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

4.  verweist jedoch auf das Ausmaß der Reformen, die im Bereich der Menschenrechte noch durchgeführt werden müssen, um jene Praktiken und Strukturen, die dem Bild der Türkei im Rahmen der Völkergemeinschaft schaden, endgültig zu beseitigen; begrüßt die Schaffung einer dem Ministerpräsidenten unterstellten Abteilung für Menschenrechte; bedauert jedoch, dass das von dieser Abteilung vorgelegte Dokument trotz der Bestätigung als Arbeits- und Referenzdokument durch den türkischen Ministerrat am 21. September 2000 nicht sorgfältiger in die Vorschläge zur Änderung der Verfassung einbezogen wurde;

5.  fordert die türkischen Behörden auf, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit uneingeschränkt zu garantieren und bei ihren Bemühungen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten;

6.  besteht auf der unverzüglichen Abschaffung der Todesstrafe ohne Einschränkungen oder Ausnahmen;

7.  ermutigt die Kommission und die türkischen Behörden, die finanzielle Zusammenarbeit auf bestmögliche Weise zur Durchführung von Vorhaben zu nutzen, die die Anwendung der Kriterien von Kopenhagen durch die Türkei begünstigen; unterstützt die Initiative der Kommission, gemeinsam mit den türkischen Behörden ein Rahmenprogramm zur Förderung der Menschenrechte im Rahmen der Verwaltung der Polizei, der Gendarmerie sowie der Armee aufzulegen, und fordert die Kommission auf, einen konkreten Vorschlag im Hinblick auf dieses Programm vorzulegen und die Beteiligung der politischen Führung der Türkei an der Lösung dieses Problems aktiv zu verfolgen;

8.  bedauert, dass trotz der Verabschiedung einer beträchtlichen Zahl von Maßnahmen im legislativen und administrativen Bereich sowie auf dem Gebiet der Bildung, die auf die Abschaffung der Folter ausgerichtet sind, nach wie vor eine erschreckende Bilanz gezogen werden muss;

9.  fordert die türkischen Behörden nachdrücklich auf, die strikte Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, um alle für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen, einschließlich derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen anordnen, vor Gericht zu stellen;

10.  stellt fest, dass eines der Hauptziele der Heranführungsstrategie darin besteht, eine Wertegemeinschaft auf der Ebene der Zivilgesellschaft zwischen beiden Seiten zu fördern und zu stärken;

11.  begrüßt die Annahme des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das die zur Erreichung der Kriterien von Kopenhagen notwendigen Reformen umfasst, durch die Türkei als ersten bedeutenden Schritt in die richtige Richtung; hält es jedoch für unabdingbar, dass dieses Programm im Hinblick auf seinen konkreten Inhalt sowie den Zeitplan zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen präzisiert und somit ergänzt wird; erwartet, dass das Programm dahingehend angepasst wird, dass weitere Reformen vorgesehen werden, wenn die erste Phase der Verfassungsänderung wirksam wird;

12.  fordert die Türkei dringend auf, nächstes Jahr einen genauen Zeitplan für die baldmöglichste Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen vorzuschlagen;

13.  stellt fest, dass die Entwicklung der Türkei hin zum System einer pluralistischen Demokratie erfordert, dass die politische Entscheidungsfindung voll und ganz durch eine demokratisch gewählte zivile Gewalt vollzogen wird und dass das Parlament in der Zwischenzeit, d. h. in der gegenwärtigen Übergangsperiode, die Aktivitäten des Nationalen Sicherheitsrates kontrolliert; verweist in diesem Zusammenhang auf die beunruhigende Feststellung der Kommission in ihrem regelmäßigen Bericht 2000 über die Türkei: "An der Rolle des Nationalen Sicherheitsrats im politischen Leben in der Türkei hat sich nichts geändert;

14.  ermutigt die türkischen Behörden, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte umgehend anzuwenden, insbesondere in der Rechtssache Loizidou; dies würde den Willen der Türkei zur Vollendung des Rechtsstaates unter Beweis stellen; betont, dass es erforderlich ist, die juristischen Möglichkeiten zu schaffen, die eine Revision der Strafverfahren sowie der verhängten Strafen gegen die ehemaligen Abgeordneten der Partei der Demokratie (DEP) ermöglichen;

15.  fordert die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur systematischen Wiederherstellung der bürgerlichen und politischen Rechte in den Fällen zu ergreifen, in denen die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist;

16.  nimmt das Urteil des Gerichtshofes vom 31. Juli 2001 zur Kenntnis, wonach die Türkei durch die Auflösung der islamistischen Refah-Partei im Jahr 1998 nicht gegen Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Versammlungs- und Assoziationsfreiheit) verstoßen hat; weist die türkischen Behörden jedoch nachdrücklich darauf hin, dass es erforderlich ist, für die Einhaltung der Grundsätze der pluralistischen Demokratie zu sorgen, die auf der Meinungsfreiheit basiert, und zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Verfassung weder die Tätigkeit der politischen Parteien noch die ihrer Abgeordneten behindern; zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt über das Verbot der Tugendpartei im Juni dieses Jahres; fordert die zuständigen türkischen Behörden auf, die Frage des Verbots und der Auflösung politischer Parteien nach den von der Venedig-Kommission erarbeiteten Maßstäben zu behandeln;

17.  fordert die Türkei auf, die im gegenwärtigen Wahlrecht festgelegte Sperr-Klausel herabzusetzen und das Parteiengesetz einer gründlichen Revision zu unterziehen;

18.  nimmt die beabsichtigte Verfassungsänderung zur Kenntnis, die auf eine teilweise Abschaffung der Beschränkungen für den Gebrauch der kurdischen Sprache abzielt; hofft, dass auf diesen Schritt weitere folgen werden, die zu einer umfassenden Lösung für die Bestrebungen und Probleme des kurdischen Volkes und zum Erlass von Verfassungsbestimmungen im Bereich der kulturellen Rechte führen, die es den verschiedenen kulturellen Gemeinschaften in der Türkei erlauben, sich frei zu ihrer Identität zu bekennen, ohne jedoch damit die Einheit des Staates zu gefährden, wie es dem Geist des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen entspricht; fordert die türkischen Behörden auf, die Umsetzung der für den Südosten des Landes vorgesehenen globalen Strategie für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung im Geiste des Dialogs und der Öffnung unverzüglich zu beschleunigen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen dauerhaften sozialen Frieden in der Region zu schaffen, wozu insbesondere die Aufhebung des Notstandes in den vier betroffenen Provinzen nötig ist;

19.  fordert die türkischen Behörden auf, alle Instrumente aus den Bereichen Justiz, Verwaltung und Erziehung einzusetzen, um die Korruption zu bekämpfen, die ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat und die, wie der Präsident wiederholt betont hat, eine wirkliche Geißel des sozialen und politischen Lebens in der Türkei darstellt und den Fortschritt der Reformen behindern kann;

20.  begrüßt die Annahme der Gesetze über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über die Strafverfolgung von Beamten sowie des Gesetzes über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität; besteht jedoch auf der Notwendigkeit, die Anwendung dieser Gesetze zu gewährleisten und dazu die administrativen und juristischen Hindernisse zu beseitigen; fordert die türkischen Behörden auf, die Erarbeitung der neuen Strafprozessordnung sowie die Revision des Strafgesetzbuches fortzusetzen, um die Strafverfolgung von Meinungsdelikten abzuschaffen; fordert die türkischen Regierung auf, die Strafprozessordnung zu reformieren und an die Normen der Europäischen Union anzupassen, sowie die Revision von Ziffer 312 und 159 des Strafgesetzbuches, sowie Artikel 8 des Antiterrorgesetzes dringlich vorzunehmen, um die Strafverfolgung von Meinungsdelikten abzuschaffen; fordert die Freilassung von Leyla Zana, die mit dem Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments ausgezeichnet wurde, sowie der ehemaligen Parlamentsabgeordneten kurdischer Abstammung, die aufgrund ihrer Überzeugungen inhaftiert wurden;

21.  nimmt die Reform des Strafvollzugssystems zur Kenntnis, die sich angesichts der bestehenden Mängel als notwendig erwiesen hat; bedauert jedoch die Zahl der Opfer des Hungerstreiks sowie das menschliche Drama, das diese Entscheidung ausgelöst hat; fordert die Regierung auf, sich zu den von seiner Delegation zur Besichtigung der Gefängnisse vorgeschlagenen Reformen zu verpflichten, um einen Schritt zur Beendigung dieser immer noch andauernden Tragödie zu setzen;

22.  unterstreicht, wie wichtig es ist, die Bemühungen um die Aufklärung der Zivilgesellschaft über die Europäische Union zu intensivieren, um deren Unterstützung für die Reformen zu gewinnen, von denen sie unabhängig von einem möglichen Beitritt zur Europäischen Union profitieren wird; drängt alle Reformkräfte in der Türkei, sich in einer politischen Kampagne für eine stärkere Unterstützung und mehr Verständnis für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union und vor allem für die Verbreitung von Informationen über die Charta der Grundrechte zusammenzuschließen;

23.  ermutigt die Türkei und die Mitgliedstaaten der Union, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des Drogenhandels, dessen ohnehin schon beträchtliches Ausmaß ständig steigt, zu vereinen, insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Polizeiorganen sowie Europol; begrüßt den Beitritt der Türkei zu dem Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten;

wirtschaftliche Situation und Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

24.  begrüßt die Anstrengungen der türkischen Regierung bei der Umsetzung der Wirtschaftsreformen, die erforderlich sind, um das Land aus der Finanzkrise zu führen; ist der Auffassung, dass dieser Versuch einer wirtschaftlichen Stabilisierung erste positive Ergebnisse erbracht hat; betont nachdrücklich, dass die Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption im staatlichen Sektor verstärkt werden müssen; ermutigt die türkischen Behörden, ihre Anstrengungen für eine makroökonomische Stabilisierung fortzusetzen, um die Inflation einzudämmen und das Anwachsen der inneren Verschuldung zu beenden, da dies wichtige Elemente sind, um das Vertrauen der Wirtschaftsakteure wiederherzustellen und erneut ein stetiges Wachstum zu erzielen;

25.  ist tief besorgt über die sozialen Auswirkungen der anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise; spricht sich für die rasche Auszahlung der Finanzhilfe der Union zur Flankierung der Reformen, insbesondere im sozialen Bereich, aus, vor allem in den Bereichen, die die Schaffung des Rechtsstaates und die Förderung des gesellschaftlichen Mittelfeldes betreffen; ist der Auffassung, dass die der Türkei gewährte Hilfe trotz ihrer Aufstockung im Umfang noch nicht der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union entspricht;

26.  fordert die türkischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die zur Behebung eines Notstands angenommenen Rechtsakte mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar sind, und hält es für sinnvoll, diese Rechtsakte gründlich und systematisch in den durch Beschluss des Assoziationsrates geschaffenen Unterausschüssen prüfen zu lassen, die damit beauftragt sind, das Verfahren der analytischen Durchsicht der türkischen Gesetzgebung vorzubereiten; fordert die Kommission auf, jede geeignete fachliche Hilfe bereitzustellen;

27.  unterstreicht die Bedeutung der Zollunion zwischen der Union und der Türkei sowie die Vorteile, die beiden Seiten daraus erwachsen können; verweist jedoch darauf, dass es, um größtmöglichen Nutzen aus der Zollunion zu ziehen, erforderlich ist, dass die Türkei im Bereich Wettbewerb, Zölle und Staatsmonopole zusätzliche legislative Anstrengungen beim Aufbau von Verwaltungsstrukturen unternimmt und dass die Hindernisse, die dem Handel noch entgegenstehen, beseitigt werden;

28.  besteht darauf, dass es erforderlich ist, dass die Türkei moderne Rechtsvorschriften zum Streikrecht und zum Recht auf Tarifverhandlungen erhält;

Außenbeziehungen der Türkei

29.  fordert die türkischen Behörden auf, eine konstruktive Haltung einzunehmen und ihren entscheidenden Einfluss geltend zu machen, um den UN-Generalsekretär wirksam zu unterstützen, indem sie die türkisch-zyprische Seite auffordern, die über einen Unterhändler geführten Verhandlungen wiederaufzunehmen, die zu direkten und substantiellen Verhandlungen führen müssen, damit in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki vor dem Beitritt eine globale Lösung gefunden wird;

30.  begrüßt die Tatsache, dass ein Dialog zwischen den türkischen und den griechischen Behörden eingeleitet wurde, um ein Klima des Vertrauens in Sicherheitsfragen zu schaffen und konkrete Kooperationsmaßnahmen zu entwickeln; hofft, dass dieser Dialog in naher Zukunft zu einer Lösung der noch bestehenden bilateralen Differenzen führen wird, da dies in dem Dokument über die Beitrittspartnerschaft als Teil der politischen Kriterien und des verstärkten politischen Dialogs bezeichnet wird;

31.  begrüßt den Beitrag der Türkei zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um Frieden auf dem Balkan und zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und ermutigt die türkischen Behörden nachdrücklich, einen positiven Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen Union und NATO zu leisten;

32.  fordert, dass die Türkei genau so wie die anderen Bewerberländer an der Debatte über die Zukunft Europas beteiligt wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das im vergangenen Jahr vorgeschlagene Forum Europa-Türkei ein angemessener Rahmen für diese Debatte sein könnte, zu der führende politische Persönlichkeiten, Intellektuelle und Vertreter der Zivilgesellschaft eingeladen werden;

33.  unterstützt die zivile Initiative einiger ehemaliger türkischer und armenischer Diplomaten und Akademiemitglieder, die darauf ausgerichtet ist, zu einer gemeinsamen Bewertung der Vergangenheit zu gelangen; ist der Ansicht, dass diese Initiative gemeinsam mit anderen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen den Gemeinschaften und Staaten führen sollte;

34.  fordert die Türkei in diesem Zusammenhang dringend auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein günstiges Klima für die Stabilität der gesamten Kaukasusregion zu schaffen; fordert die Türkei diesbezüglich auf, eine aktive Rolle bei der Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Aserbeidschan und Armenien zu spielen, und ist der Ansicht, dass die Aufhebung der Blockade gegen Armenien ein erster konkreter Schritt zur Befriedung der Region sein könnte;

35.  ermutigt die türkischen Behörden, im Bereich der Bildungs- und Ausbildungspolitik stärker mit den Mitgliedstaaten und den anderen Beitrittsländern zusammenzuarbeiten und die Berufsausbildung der Frauen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

36.  fordert die türkische Regierung dringend auf, sich mit ihren europäischen Partnern für die Beendigung des Handels mit Migranten aus ihrem Hoheitsgebiet bzw. durch dieses einzusetzen;

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37.  stellt fest, dass die kommenden Monate für die Beurteilung des tatsächlichen Ausmaßes und der Ergebnisse der wirtschaftlichen und politischen Reformen von entscheidender Bedeutung sein werden; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass es im Herbst 2002 zum weiteren Zeitplan der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Türkei und der Union Stellung nehmen kann;

38.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte Punkt 18.
(2) Angenommene Texte Punkt 13.


Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation betreffend den Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation (KOM(2001) 517 - C5-0487/2001 - 2001/0218(CNS) )
P5_TA(2001)0569A5-0366/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2001) 517 ),

-  gestützt auf die Artikel 37, 44, 47, 55, 71, 80 Absatz 2, 95, 133 und 308 des EG-Vertrags,

-  vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0487/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0366/2001 ),

1.  billigt die Stellungnahme der Gemeinschaft;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation betreffend den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche KOM(2001) 518 - C5-0488/2001 - 2001/0216(CNS) )
P5_TA(2001)0570A5-0367/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2001) 518 ),

-  gestützt auf die Artikel 37, 44, 47, 55, 71, 80 Absatz 2, 95, 133 und 308 des EG-Vertrags,

-  vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0488/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0367/2001 ),

1.  billigt die Stellungnahme der Gemeinschaft;

2.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Europäischer Rat von Gent (19. Oktober 2001)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der informellen Tagung des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2001 in Gent
P5_TA(2001)0571RC-B5-0696/2001

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2001 zu der Sondertagung des Europäischen Rates vom 21. September 2001 in Brüssel(1) ,

-  unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzes des Europäischen Rates und der Kommission zu den Ergebnissen der informellen Tagung des Europäischen Rates von Gent,

Anti-Terrorismus-Koalition

1.  bringt erneut seine Solidarität mit dem amerikanischen Volk, seiner Regierung und allen anderen von den Anschlägen Betroffenen zum Ausdruck; schließt sich den Terrorismusbekämpfungszielen der Vereinigten Staaten an und ist der Auffassung, dass die Militäraktion im Einklang mit der Resolution 1368 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingeleitet wurde;

2.  bekräftigt seine Haltung in Bezug auf die Notwendigkeit, beim Kampf gegen den Terrorismus unter der Ägide der Vereinten Nationen global und multilateral vorzugehen, und bekräftigt in diesem Bewusstsein seine Zustimmung zu den Vorschlägen, die in den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 21. September 2001 in Brüssel vorgelegt wurden;

3.  fordert, Militäraktionen entsprechend der Resolution 1368 der Vereinten Nationen auf genau festgelegte und angemessene Ziele zu beschränken, um weiteres Leid der Bevölkerung zu vermeiden, und bedauert, dass es Opfer in der Zivilbevölkerung gegeben hat;

4.  fordert den UN-Generalsekretär auf, im Rahmen des Sicherheitsrates ständig zu überprüfen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die humanitäre Hilfe auch tatsächlich die Bevölkerung von Afghanistan erreicht;

5.  fordert mit Nachdruck, dass der Ausbau der GASP und der ESVP energisch weiter verfolgt wird, wobei gerade auch der Schwung bei der Entwicklung der Sicherheits- und Verteidigungsstrukturen der Europäischen Union aufrecht erhalten werden muss, und hofft, dass auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken (Brüssel) ein eindeutiger Beschluss über die Einsatzfähigkeit der europäischen Schnelleingreiftruppe erzielt werden kann;

6.  ersucht die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten, vor dem Hintergrund einer sich wandelnden internationalen Sicherheitslage Themen wie "asymmetrische Konflikte“ zu erörtern, an denen nichtstaatliche Akteure beteiligt sind, jedoch auch Staaten, die solchen Akteuren Unterschlupf oder Unterstützung bieten;

7.  befürchtet, das Kernkraftwerke und Wiederaufbereitungsanlagen im Falle von Anschlägen mit entführten Flugzeugen nicht sicher sind, und fordert die Kommission eindringlich auf, unverzüglich einen Bericht über diese gefährliche Situation vorzulegen und Vorschläge für eine Verbesserung dieser Situation auszuarbeiten;

Auswärtige Angelegenheiten

8.  unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten“ vom 17. Oktober 2001, insbesondere in Bezug auf die Priorität für die humanitäre Notlage in Afghanistan, und ersucht die Kommission, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen alle bereits geplanten Maßnahmen durchzuführen;

9.  schließt sich den Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten“ in Bezug auf die Richtlinien für die künftigen Maßnahmen der Europäischen Union für Afghanistan an, deren Ziel darin besteht, die Einrichtung einer stabilen, legitimen und als breite Koalition angelegten Regierung in Afghanistan zu fördern, die die Frauen Afghanistans angemessen vertritt und die Achtung ihrer Menschenrechte gewährleistet und die sich verpflichtet, Frauen an der Gestaltung der Zukunft uneingeschränkt teilhaben zu lassen;

10.  besteht in diesem Zusammenhang darauf, die wesentliche Rolle der Vereinten Nationen beizubehalten, und hebt die Notwendigkeit hervor, ihr Ziel der humanitären Hilfe und des Wiederaufbaus des Landes weiter zu verfolgen; betont die Rolle der Europäischen Union im Rahmen ihres internationalen Vorgehens in der derzeitigen Krise und ersucht den Rat, die politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise zu beurteilen;

11.  verurteilt die Ermordung des israelischen Tourismusministers und bedauert zutiefst die große Zahl an Opfern der Gewalt; fordert den sofortigen Rückzug der israelischen Truppen aus den Territorien der palästinensischen Autonomiebehörde; wiederholt seinen Appell an Israelis und Palästinenser, trotz der derzeitigen Schwierigkeiten alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um eine politische Lösung auszuhandeln, der alle Empfehlungen des Mitchell-Berichts, die Einhaltung der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Grundsatz der Schaffung eines lebensfähigen palästinensischen Staates und das Recht Israels zugrunde liegen, in Frieden und Sicherheit zu leben;

12.  begrüßt die Erklärung des amerikanischen Präsidenten George Bush zugunsten eines palästinensischen Staates und den bereits von der Europäischen Union vorgelegten entsprechenden Vorschlag; ist der Auffassung, dass dieses Engagement alle Beteiligten dazu anspornen muss, ein neues Abkommen mit dem Ziel zu erreichen, den Friedensprozess wiederzubeleben;

13.  erachtet es in diesem Zusammenhang für wesentlich, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, in sorgfältiger Zusammenarbeit mit den USA und allen Partnern im Friedensprozess, wie auf der Konferenz von Madrid 1991 festgelegt wurde, bei der frühesten Gelegenheit eine politisch-diplomatische Initiative ergreifen, etwa in Form einer neuen Konferenz mit allen betroffenen Ländern als Fortsetzung der ersten Konferenz (Madrid II);

14.  fordert die Vereinten Nationen auf, im Bereich der humanitären Hilfe im Nahen Osten mit allen Sonderorganisationen zusammenzuarbeiten, um das Leid der Zivilbevölkerung zu verringern und zu gewährleisten, dass das Programm "Öl für Nahrungsmittel“ für den Irak so umfassend wie möglich durchgeführt wird;

15.  begrüßt das nächste Treffen des Parlamentarischen Europa-Mittelmeer-Forums als wichtige Gelegenheit für einen tiefgreifenden Dialog zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und ihren Partnern im Mittelmeerraum;

Justiz, Inneres und Zivilschutz

16.  begrüßt die 79 im Rahmen des Aktionsplans gegen den Terrorismus bereits eingeleiteten Aktionen und hebt die Bedeutung des vom Europäischen Rat erteilten konkreten Mandats zur Aufhebung des Grundsatzes der doppelten Kriminalität bei einem breiten Spektrum von Aktionen hervor, insbesondere terroristische Anschläge, die Anlass zu einem Antrag auf unmittelbare Auslieferung geben;

17.  fordert den Rat auf, für die Tagung des Rates "Justiz und innere Angelegenheiten“ am 6./7. Dezember 2001 eine Vereinbarung über den europäischen Haftbefehl, die gemeinsame Definition terroristischer Verbrechen und das Einfrieren von Vermögenswerten sowie über die formale Annahme der Richtlinie über die Geldwäsche zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren;

18.  betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den operativen Dienststellen, die für die Bekämpfung des Terrorismus zuständig sind (Europol, Eurojust, Nachrichtendienste, Polizeidienste und Justizbehörden), die es u.a. ermöglichen sollte, bis Ende des Jahres eine Liste terroristischer Organisationen zusammenzustellen;

19.  fordert, dass die Planung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union für Szenarien und Reaktionen auf alle Formen möglicher terroristischer Angriffe mit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und der Reaktion auf Notfälle einhergehen; wünscht, zum Aufgabenbereich des vorgeschlagenen europäischen Koordinators für Katastrophenschutzmaßnahmen konsultiert zu werden;

20.  betont, dass jede Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit von einer Stärkung der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle und der Beibehaltung des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten begleitet sein muss;

Zukunft der Union und Erklärung von Laeken

21.  bringt seine Genugtuung über den Erfolg des Eintretens der belgischen Präsidentschaft für den Gedanken eines Konvents und eines entsprechenden Zeitplans zum Ausdruck, gleichzeitig jedoch auch seine Bedenken gegen die vorgesehene Konzeption von Art und Aufgabe des Konvents, die nicht den ursprünglichen Vorstellungen entspricht;

22.  hebt die Bedeutung einer ausgewogenen Vertretung der vier Komponenten des Konvents hervor und betont, dass der Konvent einen einzigen umfassenden Vorschlag entwerfen muss, der die ausschließliche Grundlage für Verhandlungen und Beschlüsse im Rahmen der Regierungskonferenz sein sollte;

23.  wünscht, dass der Konvent unmittelbar nach der Tagung des Europäischen Rates in Laeken seine Tätigkeit aufnimmt, damit die Regierungskonferenz ihre Arbeit Ende 2003 abschließen kann;

24.  behält sich das Recht vor, vor Laeken eine allgemeine ausführliche Stellungnahme zum konstitutionellen Verfahren und zur Zukunft der Union abzugeben;

25.  begrüßt es, dass die öffentlichen Demonstrationen in Gent friedlich verlaufen sind, und hofft, dass alle künftigen Tagungen des Europäischen Rates ähnlich durchgeführt werden;

Erweiterung

26.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Beitrittsländer verpflichtet haben, die Erweiterungsverhandlungen zu einem raschen und erfolgreichen Abschluss zu bringen;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen nach dem Grundsatz geführt werden, dass kein Land mit seinem Beitritt auf ein anderes warten muss, dass kein Land in der Lage sein darf, die Verhandlungen als Druckmittel zu benutzen, und dass von den festgelegten Bedingungen nicht abgerückt werden darf;

28.  fordert alle Seiten auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen rechtzeitig abgeschlossen werden können, damit die Bürger möglichst vieler Länder an den Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 teilnehmen können;

29.  bedauert die irreführende Ankündigung des amtierenden Vorsitzenden des Europäischen Rates, dass anlässlich des Gipfels von Laeken eine Liste der Beitrittsländer aufgestellt werden soll, die der Europäischen Union im Rahmen der ersten Erweiterungsrunde beitreten können, da dies nicht vereinbart wurde und bei den Beitrittsländern falsche Erwartungen wecken könnte;

30.  nimmt die von der Kommission vorgelegte Halbzeitüberprüfung der Umsetzung der Erweiterungsstrategie zur Kenntnis; beglückwünscht die Verhandlungsparteien zu dem Erfolg, der seit der Billigung des "Fahrplans“ für die Beitrittsverhandlungen in Nizza erzielt wurde, und fordert beide Seiten auf, ihre Zusagen aufrechtzuerhalten;

Euro und wirtschaftliche Aussichten

31.  betont seine Besorgnis über die mögliche Gefahr von Preisanstiegen während des Übergangszeitraums und empfiehlt die Beibehaltung einer doppelten Preisauszeichnung für mehrere Wochen nach der Umstellung;

32.  begrüßt die sorgfältige Vorbereitung der Umstellung sowie die Schaffung eines europäischen Netzes für die Verwaltung von Informationen über diese Umstellung und ermutigt alle an der Euro-Informationskampagne beteiligten Parteien, besonderen Nachdruck auf die Unterrichtung von Klein- und Mittelunternehmen über die Einzelheiten der Umstellung auf den Euro zu legen und ihnen bei der Anpassung an die neue Situation behilflich zu sein;

33.  dringt bei den Banken in allen Mitgliedstaaten der Euro-Zone darauf, ihre Geldautomaten in den ersten Januartagen mit Euro-Banknoten mit kleinem Nennwert auszustatten; empfiehlt allen Mitgliedstaaten der Euro-Zone, den Banken die Öffnung am 1. Januar 2002 zu gestatten;

34.  begrüßt die Entschlossenheit des Europäischen Rates, die Kosten grenzüberschreitender Zahlungen zu senken, und empfiehlt dem Banksektor, eine Lösung für dieses Problem vorzuschlagen und umgehend umzusetzen, die auf Selbstregulierung basieren und die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen in diesem Bereich ausräumen würde;

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35.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der USA zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte Punkt 4.


Reform des Rates
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Reform des Rates (2001/2020(INI))
P5_TA(2001)0572A5-0308/2001

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Berichts "Ein effizienter Rat für eine erweiterte Union“ und insbesondere der darin enthaltenen und vom Europäischen Rat von Helsinki gebilligten operationellen Empfehlungen,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 1999 zu dem Entscheidungsprozess im Rat in einem erweiterten Europa(1) ,

-  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 202 bis 210,

-  gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0308/2001 ),

A.  in der Erwägung, dass es nach der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza und im Rahmen der Debatte über die Zukunft der Union die Aufgabe des Parlaments ist, seine Überlegungen über die Anpassung der administrativen und politischen Verfahren und Gepflogenheiten der Organe der Union im Hinblick auf die Gewährleistung der Demokratie, der Effizienz und der Transparenz des gesamten institutionellen Systems, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung, fortzusetzen,

B.  in der Erwägung, dass zum bevorstehenden konstitutionellen Prozess auch die Reform des Rates und seine künftige Rolle im Rahmen einer demokratischeren Union gehören muss, dass aber in der Zwischenzeit eine bessere Arbeitsweise ohne Änderung der Verträge dringend geboten ist,

C.  deshalb in der Erwägung, dass im Anschluss an diese Entschließung ein Kapitel "Reform des Rates“ in weitere Entschließungen zur Reform der Verträge aufgenommen werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass sich die Frage der Reform des Rates unabhängig von dem jeweils vertretenen Konzept der Entwicklung der Institutionen in einer erweiterten Union stellt,

E.  unter Hinweis auf Geist und Wortlaut der Verträge, insbesondere Artikel 202 EGV, in dem die fundamentale Rolle des Rates im institutionellen System der Union festgelegt wird, in dem ihm drei Funktionen zugeteilt werden: die legislative Funktion, die Regierungsfunktion unter dem Aspekt der Beschlussfassung und die Funktion der Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten,

F.  in der Erwägung, dass die zahlreichen Funktionsmängel des Rates eine effiziente Ausübung der ihm zugeteilten Befugnisse beeinträchtigen und dadurch die Glaubwürdigkeit der Union und das Funktionieren der institutionellen Dreier-Konstellation gefährden,

G.  in der Erwägung, dass der Rat in seiner Funktion als Gesetzgeber hinter verschlossenen Türen tagt und die Debatten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,

H.  in der Erwägung, dass infolge neuer Befugnisse und damit neuer Fachräte mangels einer ausreichenden Koordinierung im Rat die Kohärenz der Unionspolitik immer stärker gefährdet ist;

I.  in der Erwägung, dass die Fachräte, die oft über sehr viel Macht verfügen und Ergebnis der Pfeilerstruktur der Verträge sowie der variablen Geometrien (WWU-Schengen) sind, die Koordinierungsfunktion des Rates Allgemeine Angelegenheiten ausgehöhlt, die Initiativrolle der Kommission geschwächt und schließlich die Zusammenarbeit auf Regierungsebene im Rat zum Nachteil der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene gestärkt haben,

J.  in der Erwägung, dass die Rolle des Europäischen Rates dadurch übermäßig gestärkt wurde, dass er zwischen diesen Fachräten zu vermitteln und politische Entscheidungen auf höchster Ebene zu treffen hatte, was zu einer parallelen Struktur auf dem Gebiet der Vorbereitung von ihrem Wesen nach diplomatischen, undurchsichtigen und auf Regierungsebene angesiedelten Beschlüssen geführt hat,

K.  in der Erwägung, dass eine Kehrtwendung nicht vorhersehbar ist, schon gar nicht in einer erweiterten Union,

L.  in der Erwägung, dass die Beschlussfassung im Rat nach den neuen Regeln im Vertrag von Nizza noch komplizierter und unverständlicher geworden ist,

M.  angesichts der Vervielfachung der Ausschüsse, die mit der Kontrolle der dem Rat übertragenen Durchführungsbefugnisse befasst sind,

1.  ist der Ansicht, dass ein reibungsloses Funktionieren des Rates im Lichte der Befugnisse, die ihm durch den Vertrag zugeteilt worden sind, unumgänglich ist, um die Demokratie, die Effizienz und die Kohärenz bei der Beschlussfassung zu gewährleisten und insbesondere in einem erweiterten Europa eine "good governance“ der Union sicherzustellen;

2.  erinnert an den doppelten Charakter der Union als Union der Völker und Union der Staaten und bekräftigt, dass die Entwicklung des institutionellen Rahmens dieser Dualität gerecht werden muss, wobei das Europäische Parlament die Völker vertritt, der Rat die Staaten in der Ausübung der legislativen Befugnisse, während die Kommission das Exekutivorgan der Europäischen Union ist;

3.  ist der Ansicht, dass das wesentliche Ziel der Reform des Rates die Anpassung seiner praktischen Struktur und seiner Verfahren an die steigende Zahl seiner Mitglieder sowie an die Anforderungen der Kohärenz und der Transparenz, die eine legislative Funktion in einer Rechtsgemeinschaft impliziert, sein muss;

4.  stellt fest, dass im Rat neben der komplizierten Beschlussfassung in jedem der drei Pfeiler zahlreiche unterschiedliche politische Instrumente entstanden sind, nämlich 18 im ersten Pfeiler, 5 im zweiten Pfeiler und 4 im dritten Pfeiler, wodurch sich nicht nur die Frage nach der rechtlichen Relevanz der politischen Instrumente stellt, sondern auch das Beschlussfassungsverfahren noch komplizierter wird;

5.  ist der Ansicht, dass im Rahmen des konstitutionellen Prozesses und insbesondere angesichts der für das Jahr 2004 vorgesehenen Reformen die Rolle des Rates unter dem Gesichtspunkt einer Demokratisierung der Union neu definiert werden muss;

Der Europäische Rat

6.  hält die Rolle der politischen Orientierung, die die Verträge dem Europäischen Rat übertragen haben, für den Fortschritt der Union für unverzichtbar; vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Rolle durch eine unverhältnismäßige Ausweitung seiner Tagesordnung gefährdet wird, wodurch die Staats- und Regierungschefs oft gezwungen sind, sich mit Einzelheiten zu befassen, weil der Ministerrat nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen; dies zeigt, dass die Arbeitsweise des Ministerrates sich immer schwieriger gestaltet, und dadurch wird zum Nachteil der Beschlussfassung auf Gemeinschaftsebene von den regulären Beschlussfassungsverfahren in der Union abgewichen;

Aufwertung des Rates Allgemeine Angelegenheiten

7.  hält es für unerlässlich, die Rolle des Rates Allgemeine Angelegenheiten aufzuwerten, um die Kohärenz der Beschlüsse und die horizontale Koordinierung der Politiken zu gewährleisten; ist in diesem Sinne der Auffassung, dass die allgemeine und horizontale Befugnis des Rates Allgemeine Angelegenheiten deutlich festgelegt werden muss, und dass der Ausschuss der Ständigen Vertreter in seiner Funktion als einzige Vorbereitungsstruktur wiederhergestellt werden muss; vertritt die Auffassung, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten regelmäßiger, vorzugsweise wöchentlich, zusammentreten muss, um diese Aufgaben erfolgreich durchzuführen und ferner in der Lage zu sein, die Koordinierung zu übernehmen und dem Ausschuss der Ständigen Vertreter politische Leitlinien vorzugeben, und sich aus Ministern zusammensetzen sollte, die als Beauftragte der nationalen Regierungen handeln, die Politik in den nationalen Regierungen koordinieren und mit der erforderlichen politischen Machtbefugnis ausgestattet wurden;

8.  meint, dass es eine Trennung zwischen Legislativrat, der öffentlich tagt, und Exekutivrat geben muss;

9.  hält die Zahl der sektorspezifischen Zusammensetzungen des Rates für zu hoch und ist der Ansicht, dass es erforderlich ist, deren Befugnisse einer begrenzten Zahl von Fachräten neu zuzuteilen, die damit befasst werden, die offizielle Beschlussfassung vorzubereiten und nicht selbst legislative Entscheidungen zu treffen, wobei der Rat Allgemeine Angelegenheiten bei möglichen Konflikten zwischen diesen Räten entscheiden soll;

Koordinierung der Politiken und Kohärenz der Beschlussfassung

10.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die Konflikte und Widersprüche zwischen den sektorspezifischen Zusammensetzungen des Rates ihre Ursache oft in den nationalen Regierungen selbst haben; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten daher auf, Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung ihrer Arbeitsmethoden an die Anforderungen ihrer europäischen Tätigkeit vorzunehmen, um bereits bei der Vorbereitung der Beschlüsse Koordinierung und Kohärenz zu gewährleisten;

11.  schlägt vor, dass die Räte der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Tagesordnung regelmäßig einen festen Tagesordnungspunkt "europäische Angelegenheiten“ vorsehen, der es dem Mitglied der Regierung, der dem Rat Allgemeine Angelegenheiten angehört, gestattet, die Position seiner Regierung über die Punkte in Erfahrung zu bringen, die auf der jeweiligen Tagesordnung des nächsten Rates Allgemeine Angelegenheiten stehen werden;

12.  vertritt die Auffassung, dass eine gute Koordinierung der gemeinschaftlichen Beschlüsse in den Mitgliedstaaten im Vorfeld auf der Grundlage der jeweiligen konstitutionellen Bestimmungen Mechanismen zur Beteiligung der nationalen Parlamente und der Regionen in den föderal strukturierten Staaten oder den stark regional geprägten Staaten an der Vorbereitung des europäischen Gesetzgebungsprozesses beinhalten muss, gegebenenfalls sollte auch der Rat selbst gemäß Artikel 203 des EG-Vertrags teilnehmen;

13.  hält es für erforderlich, die Zahl der Ausschüsse des Rates erheblich zu senken, da diese zusätzlich zur bürokratischen Langsamkeit im Rahmen der Weiterbehandlung der Beschlüsse beitragen und der Kontrolle der Mitglieder des Rates zu entgleiten drohen; fordert, dass die Möglichkeit der Übertragung an die Kommission öfter genutzt wird;

14.  hält es für unerlässlich, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Rat im Vermittlungsausschuss durch Vertreter mit politischem Mandat, die eigenständige Entscheidungen bei den Verhandlungen treffen können, repräsentiert ist, um effiziente Verhandlungen zu gewährleisten; dies sind die zuständigen Minister sowie der amtierende Ratspräsident, der in jedem Fall während des gesamten Vermittlungsverfahrens anwesend sein muss;

15.  ist der Ansicht, dass das Amt des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Funktion des für die auswärtigen Beziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds zusammengelegt werden und einem Vizepräsidenten der Kommission übertragen werden sollten;

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament

16.  ist der Ansicht, dass der Rat seine Präsenz im Plenum des Europäischen Parlaments während eines zusätzlichen Halbtages gewährleisten muss, um insbesondere bei Debatten und kritischen Abstimmungen zur Gesetzgebung, legislativen Initiativen der Mitgliedstaaten und dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission anwesend zu sein;

17.  hält es für notwendig, dass der Hohe Vertreter der GASP jederzeit im EP-Plenum oder im zuständigen Ausschuss nach Bedarf des Europäischen Parlaments - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Außenkommissar - Bericht erstattet;

18.  hält es für unerlässlich, dass der amtierende Ratsvorsitzende nach dem Vorbild des schwedischen Ratsvorsitzes dreimal während eines Ratsvorsitzes vor dem Parlament Bericht erstattet: zu Beginn des Vorsitzes, um sein Programm vorzustellen, einmal während des Vorsitzes, um einen Fortschrittsbericht abzugeben, und zum Ende des Vorsitzes für eine abschließende Bewertung;

19.  fordert den Rat auf, das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und mit dem Parlament sowie mit Unterstützung der Kommission bereits bei der ersten Lesung Kompromisse zu suchen; schlägt vor, Regeln zur Beschleunigung der ersten Lesung eines Gesetzgebungsverfahrens gemeinsam mit dem Rat und der Kommission zu erarbeiten und sich dabei am Trilog im Vermittlungsverfahren zu orientieren;

20.  hält es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für notwendig, dass einerseits der Rat bei der Annahme legislativer Texte im Parlament anwesend ist, und andererseits das Parlament bei den abschließenden gesetzgeberischen Entscheidungen des Rates ebenfalls präsent ist; bei Entscheidungen nach dem Mitentscheidungsverfahren sollten die Parlamentsvertreter ein Rederecht in der Ratssitzung erhalten, als gleichberechtigte Gesetzgeber sollten Parlament und Rat gemeinsam das endgültige Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens der Öffentlichkeit verkünden;

21.  befürwortet einen ständigen Dialog zwischen dem Rat und den politischen Fraktionen im Europäischen Parlament durch regelmäßige Treffen des Außen- bzw. Europaministers des amtierenden Ratsvorsitzes mit den Fraktionen bzw. ihren Vorsitzenden;

22.  vertritt die Auffassung, dass sich zu Beginn jedes Vorsitzes der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission über einen politischen Rahmen einigen sollte, innerhalb dessen die Ziele für den jeweiligen Zeitraum festgelegt werden (unter Berücksichtigung des mehrjährigen Arbeitsprogramms der Kommission);

Die Arbeitsweise des Rates

23.  ist der Ansicht, dass der Rat seine internen Gepflogenheiten und Verfahren der Zahl der Mitglieder der Union nicht anpassen konnte, ebenso wenig den Anforderungen, die sich aus seinen legislativen Befugnissen im Rahmen der Zunahme der Kompetenzen ergeben, die den Charakter der Union geändert haben; hält es insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung für dringend notwendig, eine solche Anpassung vorzunehmen, und schlägt in diesem Zusammenhang folgende Aspekte vor:

   a)
das in der Geschäftsordnung des Rates (Artikel 11 Absatz 4) vorgesehene Quorum in bezug auf die Anwesenheit muss eingehalten werden; insbesondere bei Abstimmungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren muss sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Minister anwesend ist;
   b)
lediglich die Mitglieder des Rates, d.h. "die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene“ dürfen über das Abstimmungsrecht verfügen; der Zugang zum Beratungssaal muss begrenzt werden;
   c)
die Tagesordnung des Rates Allgemeine Angelegenheiten muss öffentlich sein und in zwei Teile aufgeteilt werden: auswärtige Angelegenheiten und horizontale Fragen (Koordinierung);
   d)
wenn der Rat aufgefordert wird, mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden, muss der Vorsitz zur Abstimmung übergehen, sobald eine ausreichende Mehrheit vorhanden ist, außer in den Fällen, in denen bereits absehbar ist, dass in einer weiteren Sitzung ein Konsens erzielt werden kann;
   e)
auf Vorschlag des Vorsitzes kann die Redezeit für bestimmte Angelegenheiten auf jeder institutionellen Ebene (d.h. Arbeitsgruppen, Ausschuss der Ständigen Vertreter, Rat) ohne Aussprache und mit einfacher Mehrheit begrenzt werden;

24.  schlägt vor, die "europäische Ausbildung“ der nationalen Beamten zu fördern, indem diese Berufserfahrung im Generalsekretariat des Rates sammeln können;

Transparenz

25.  fordert, dass sowohl die Beratungen als auch die Abstimmungen öffentlich sein müssen, wenn der Rat als Gesetzgeber handelt; und fordert vor allem, dass zu Beginn und zum Abschluss aller Gesetzgebungsverfahren öffentliche Aussprachen nach Artikel 8 der Geschäftsordnung des Rates stattfinden müssen und dass Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates, wonach das Abstimmungsergebnis und Erklärungen von Ratsmitgliedern zur Stimmabgabe sowie die Punkte im Protokoll, die sich auf die Verabschiedung von Rechtsetzungsakten beziehen, veröffentlicht werden, vollständig angewandt wird; ist der Ansicht, dass wichtige Debatten über politische Leitlinien sowie die Aussprache über den Jahresbericht der Kommission und alle anderen regelmäßigen Berichte der Kommission oder anderer Organe der Union ebenfalls öffentlich sein sollten;

26.  hält es für wünschenswert, dass die Bewerberländer zur Architektur und zur künftigen Funktionsweise des Rates konsultiert werden;

27.  bedauert, dass zahlreiche Ratsvorsitze sich selbst als "Präsidentschaften der Union“ bezeichnet haben; erinnert daran, dass die Union keinen eigentlichen Präsidenten hat, sondern dass jedes Organ einen eigenen Präsidenten bzw. Vorsitzenden hat; fordert den Rat auf, diesen irreführenden Begriff nicht mehr zu verwenden;

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28.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 353.


Fortschritte bei der Vorbereitung der 4. Ministerkonferenz im Rahmen der WTO
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der vierten WTO-Ministerkonferenz
P5_TA(2001)0573RC-B5-0691/2001

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. November 1999 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Konzept der Europäischen Union für die WTO-Jahrtausendrunde(1) , vom 15. Dezember 1999 zu dem 3. Ministertreffen der Welthandelsorganisation in Seattle(2) und vom 13. März 2001 zu den WTO-Verhandlungen im Rahmen der "built-in“-Agenda(3) ,

-  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des am 10./11. April 2001 in Brüssel veranstalteten Seminars zu dem Thema "Handel, Entwicklung und Demokratie - notwendige Reform der WTO“ und unter Hinweis auf die Tätigkeiten seines Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, die sich auf Transparenz und Demokratie bei der WTO beziehen,

1.  unterstützt das allgemeine Verhandlungskonzept für eine ehrgeizige Runde gemäß dem Mandat des Rates für die dritten WTO-Ministerkonferenz in Seattle; hält an seinen vor der dritten WTO-Ministerkonferenz erhobenen Forderungen fest bzw. bekräftigt sie; betont sein Eintreten für eine weitere Runde multilateraler Handelsverhandlungen mit einer umfassenden Tagesordnung, durch die ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum stimuliert, die geregelte Handelsordnung gestärkt. ausgebaut und reformiert und eine gerechte Verteilung seines Nutzens herbeigeführt wird;

2.  ist überzeugt, dass langfristig erhebliche Auswirkungen der Terroranschläge auf die Vereinigten Staaten zu verzeichnen sein werden; verurteilt alle Formen des internationalen Terrorismus; betont, dass die WTO-Mitgliedstaaten wie vorgesehen in Doha zusammenkommen sollten, um der Weltwirtschaft die nachdrückliche und klare Botschaft zu übermitteln, dass die Liberalisierung des Handels, die weltweit wesentlich ist für den wirtschaftlichen Aufschwung und die Durchführung der notwendigen Wirtschaftsreformen, fortgesetzt wird; ist der Ansicht, dass bei künftigen WTO-Tätigkeiten die zunehmende Wirkung des Handelsrechts auf verschiedenste Anliegen der Allgemeinheit berücksichtigt werden sollten, und dass deshalb das Ziel der ökologischen, sozialen und ökonomischen Nachhaltigkeit und das Eintreten für die Eindämmung der Armut und die Menschenrechte in die Ziele und Tätigkeitsprogramme der WTO einbezogen werden sollten;

3.  stellt fest, dass die von den Bürgern der Europäischen Union und anderswo geäußerten Befürchtungen hinsichtlich der Rolle der WTO im Wesentlichen drei Probleme betreffen:

   a)
die Fairness des Welthandelssystems einschließlich seiner Auswirkungen auf die Entwicklungsländer und die Armut,
   b)
die Notwendigkeit einer institutionellen Reform, mit der gewährleistet wird, dass die WTO nicht die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, demokratische politische Entscheidungen zu treffen und ihre Handelspolitik mit größtmöglicher Transparenz zu betreiben;
   c)
die Sorge, dass auch bei Zunahme der Bedeutung der WTO andere internationale Verpflichtungen geachtet werden sollten und dass für staatliche Politik, etwa Gesundheits- und Bildungspolitik, nicht unnötig Beschränkungen geschaffen werden sollten;

4.  ist der Auffassung, dass die Aufgabe der vierten Ministerkonferenz darin besteht, auf die Befürchtungen der Bürger einzugehen, dass es deshalb oberste Priorität sein muss, sich auf eine Verhandlungsagenda zu einigen, die diese Themen - Armut, Entwicklung, Demokratie und die Schnittstelle zwischen Handelsfragen und nicht handelsbezogenen Problemen - hinreichend behandelt, und dass es für die Bürger der Europäischen Union und das Europäische Parlament schwer zu ertragen wäre, wenn auf diese Themen nicht eingegangen würde;

Bedürfnisse der Entwicklungsländer

5.  ist der Überzeugung, dass die Bedürfnisse der Entwicklungsländer im internationalen Handelssystem unmittelbar Priorität haben müssen; erklärt sich stark beunruhigt darüber, dass viele Entwicklungsländer noch nicht ganz in den Genuss der bei früheren Runden erzielten Erfolge gekommen sind und häufig nicht in der Lage sind, die Ressourcen aufzubringen, um sich voll und ganz an den WTO-Verhandlungen zu beteiligen und in der WTO für ihre Rechte einzutreten;

6.  verlangt, dass alle Industriestaaten die Hemmnisse für Agrarausfuhren aus Entwicklungsländern entsprechend dem Entwicklungsstand dieser Länder wesentlich abbauen und dass befristete Schutzmaßnahmen für Entwicklungsländer zugelassen werden, damit diese ihre Ernährung sichern können;

7.  begrüßt die Aussage vieler führender Politiker der Welt, dass die nächste Handelsrunde eine Entwicklungsrunde sein muss, und fordert die WTO-Mitglieder auf, die Anliegen der Entwicklungsländer in Bezug auf die Umsetzung der Uruguay-Runde in Angriff zu nehmen, gerade in den Bereichen geistiges Eigentum, Gesundheitsvorschriften, technische Handelshemmnisse, Anti-Dumping-Vorschriften, Sicherungsmaßnahmen und Vorschriften bezüglich der Mobilität von Arbeitskräften aus Entwicklungsländern; dem Beispiel der Europäischen Union bei der Gewährung von zoll- und quotenfreiem Zugang für alle Produkte aus den am wenigsten entwickelten Ländern - außer Waffen - zu folgen; ihre Märkte zusätzlich für Güter und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern zu öffnen, auch durch die Abschaffung von Spitzenzöllen und Zollprogression; Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Fähigkeiten zu intensivieren, damit die Entwicklungsländer unter gleichen Voraussetzungen in der Weltwirtschaft konkurrieren können; Bestimmungen über die besondere, differenzierte Behandlung zuzulassen, damit die Entwicklungsländer genug Zeit haben, sich je nach dem Stand ihrer Entwicklung für die Integration in die Weltwirtschaft zu rüsten;

8.  ist überzeugt, dass ein offenes, multilaterales Handelssystem, ergänzt durch technische Unterstützung, die Forderung der Entwicklungsländer nach einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung am besten erfüllt; hegt Verständnis für die mangelnde Neigung der Entwicklungsländer, weitere Verpflichtungen im Rahmen einer neuen Runde einzugehen; fordert daher die WTO auf, an einer Agenda für wirtschaftliche und soziale Entwicklung und insbesondere an einem Arbeitsprogramm zu arbeiten, das die Fähigkeit der Entwicklungsländer erhöht, Nutzen aus dem internationalen Handel zu ziehen - einschließlich Maßnahmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Schuldenproblematik -, sicherzustellen, dass die armutsbezogenen Zielwerte der OECD bis 2015 erreicht werden, die Infrastruktur anzukurbeln und den internationalen Waffenhandel zu begrenzen; befürwortet die Idee begrenzter "opt-out-Lösungen“ für Entwicklungsländer unter Verknüpfung ihres wirtschaftlichen Fortschritts mit der allmählichen Anwendung des neuen Pakets von WTO-Vorschriften über Investitionen und Wettbewerb;

Demokratie und Transparenz

9.  fordert die Ministerkonferenz auf, eine Tagesordnung mit hochgesteckten Zielen für die Stärkung der Demokratie und der Offenheit in der WTO festzulegen, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten sich wirkungsvoll beteiligen können und Zugang zu angemessenen Rechtsmitteln bei Streitfällen haben, dass die weitaus meisten Dokumente zügig im Internet veröffentlicht werden, dass die meisten Sitzungen sowie Verhandlungen von Streitbeilegungs- und Berufungsgremien öffentlich stattfinden, um dem rechtsähnlichen Charakter dieser Verfahren Rechnung zu tragen, dass die Organisation sich den Auffassungen anderer internationaler Organisationen und der Zivilgesellschaft stärker öffnet und dass die parlamentarische Kontrolle sowohl auf der Ebene der WTO-Mitgliedstaaten als auch durch die Schaffung einer parlamentarischen Versammlung der WTO gestärkt wird;

10.  bekräftigt seine Forderung nach einer beratenden Parlamentarischen Versammlung der WTO, bestehend aus Vertretern der Parlamente der WTO-Mitglieder, die für Handelspolitik zuständig sind; betont, dass die Parlamentarische Versammlung der WTO die demokratische Legitimität der WTO und ihre Transparenz erhöht, indem den Anliegen der Bürger Ausdruck verliehen und dazu beigetragen wird, dass sie eine erfolgreiche internationale Organisation wird; fordert die Parlamentarier, die an der vierten WTO-Ministerkonferenz teilnehmen, auf, eine ständige Arbeitsgruppe einzurichten, die eine Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung der WTO ausarbeiten soll, um sie beim nächsten parlamentarischen Treffen im Rahmen der fünften WTO-Ministerkonferenz 2003 vorzulegen;

11.  fordert die WTO-Mitglieder und die WTO auf, ihre Abgeordneten bei der Beteiligung an der Entwicklung der parlamentarischen Dimension der WTO ausreichend zu unterstützen; unterstreicht die Notwendigkeit einer vorläufigen Infrastruktur für die Parlamentarische Versammlung, bis die WTO ihren einschlägigen Verantwortlichkeiten gerecht wird; bietet die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen an;

Handel und Entwicklung

12.  misst der Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in die WTO grundlegende Bedeutung bei und erklärt, dass zu den Ergebnissen einer neuen Runde wesentliche zusätzliche Bestimmungen zur Sicherung der Umweltverträglichkeit gehören müssen; stellt fest, dass dazu u.a. notwendig sind: Abschirmung von multilateralen Umweltschutzübereinkommen (MEA) gegenüber unbegründeter Anfechtung im Rahmen von WTO-Streitbeilegungsverfahren; neue Bestimmungen, die mit WTO-Vorschriften kompatible Umweltkennzeichnungssysteme begünstigen; engere Beziehungen zwischen der WTO und internationalen Umweltschutzgremien; mehr Mitspracherecht für Entwicklungsländer in internationalen Normungsgremien; finanzielle und technische Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen; zusätzliche Überlegungen darüber, wie die WTO-Vorschriften auf Verarbeitungs- und Produktionsmethoden angewandt werden, und darüber, in welcher Weise die Beweislast in Angelegenheiten des Umweltschutzes und der öffentlichen Sicherheit im WTO-Rahmen den Einfuhrstaaten zugewiesen wird;

Vorsorgeprinzip

13.  begrüßt insbesondere den Standpunkt der Europäischen Union, wonach das Vorsorgeprinzip im Regelwerk der WTO, insbesondere Artikel XX GATT, ausdrücklich verankert werden sollte;

14.  weist auf die Notwendigkeit hin, die Definition des Vorsorgeprinzips zu harmonisieren, um Missverständnisse oder unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden; stellt fest, dass die Definition des Vorsorgeprinzips, die auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio verabschiedet wurde, ein international akzeptiertes Modell werden könnte, und fordert die Anerkennung dieser Definition innerhalb der WTO; stellt fest, dass es nicht zusätzlichen Spielraum für protektionistische Maßnahmen, sondern mehr Klarheit darüber geben sollte, was mit WTO-Vorschriften in Einklang steht und was nicht;

Wettbewerb und Investitionen

15.  fordert in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Wettbewerbspolitik in die Verhandlungsthemenliste; betont die potentiellen Vorteile verbindlicher Wettbewerbsregeln, speziell in den Bereichen Fusionskontrollen, Kartelle und Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen; vertritt die Auffassung, dass ein auf den Wettbewerb bezogenes Abkommen den Entwicklungsanliegen voll und ganz Rechnung tragen sollte, und weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer in den Genuss der Vorteile des Abkommens kämen, auch wenn sie am Anfang nicht vollständig daran teilhaben;

16.  unterstützt die Schaffung eines multilateralen Rechtsrahmens für ausländische Direktinvestitionen, um ausländischen Investoren größere Rechtssicherheit zu bieten und den Empfängerländern Gelegenheit zu geben, ihre legitimen politischen Ziele einer nachhaltigen Wirtschaftspolitik zu verfolgen; fordert daher, dass in diesem Rechtsrahmen erstens den Interessen der Entwicklungsländer gebührend Rechnung getragen und zweitens das Thema des Investitionsschutzes im wirtschaftlichen Kontext des Wettbewerbsrechts und der Kontrolle von Monopolen behandelt werden sollte;

Grundlegende arbeitsrechtliche Normen

17.  ist überzeugt, dass ein faires Weltwirtschaftssystem die soziale Entwicklung und die Grundrechte fördern sollte; würdigt in diesem Zusammenhang die Universalität der grundlegenden Arbeitsnormen, wenn es gilt, gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter und die soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung vorzugehen und eine gerechtere Verteilung des Nutzens aus dem Handel auf die Staaten und innerhalb von Staaten zu bewirken; ist nicht bestrebt, den komparativen Vorteil der Entwicklungsländer mit niedrigen Arbeitskosten in Frage zu stellen; betont, wie schwierig es ist, die Wechselwirkung zwischen Handels- und Sozialpolitik so anzugehen, dass den Interessen aller Parteien gebührend Rechnung getragen wird;

18.  begrüßt die Vorschläge der IAO zur Stärkung ihrer Mechanismen für die Gewährleistung der Beachtung der grundlegenden Arbeitsnormen; begrüßt die Vorschläge der IAO zur Einrichtung eines Ausschusses für die soziale Dimension der Globalisierung; vertritt die Auffassung, dass die IAO bei den WTO-Treffen Beobachterstatus haben sollte, und unterstützt mit Nachdruck den Vorschlag der Europäischen Union zur Schaffung eines Ständigen Forums von IAO und WTO für diese Angelegenheit;

Warenverkehr

19.  ist der Auffassung, dass eine weitere deutliche Reduzierung der Zölle auf Industrieerzeugnisse und die Abschaffung von Spitzenzöllen und der Zollprogression notwendig sind, um den dringend benötigten Anstoß für ein dauerhafteres Wachstum der Weltwirtschaft zu geben;

20.  erkennt an, dass die Europäische Union ihre Verpflichtung eingehalten hat, ihren Textilmarkt zu öffnen, die Quoten zu steigern und die Anwendung der GATT-Vorschriften auf diesen Sektor allmählich auszuweiten; unterstreicht, dass bestehende Vereinbarungen im Textil- und Bekleidungssektor von allen WTO-Mitgliedern angewandt werden sollten; fordert, dass im Rahmen der WTO alle Anstrengungen unternommen werden, um zusätzliche Marktöffnung zu erreichen;

Dienstleistungen

21.  ist der Auffassung, dass die GATS-Verhandlungen auf eine ständige Erweiterung des Marktzugangs abzielen und gleichzeitig die Ziele nationaler Politik respektiert und die unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der WTO-Mitglieder anerkannt werden sollten; ist der Überzeugung, dass auch auf anderen Gebieten Handelshemmnisse abgebaut werden sollten, ohne dass dies den Verbraucherschutz und das Erreichen von Zielen staatlicher Gesundheits-, Bildungs- und Kulturpolitik beeinträchtigt; weist erneut auf das Recht jedes Staates hin, in Dienstleistungen für die Allgemeinheit und, im weitesten Sinne, Dienstleistungen im öffentlichen Interesse einzugreifen und sie zu regulieren, und fordert eine Klärung der einschlägigen Bestimmungen des GATS, deren Wortlaut in dieser Hinsicht Anlass zu Befürchtungen gegeben hat;

22.  bekräftigt in Anbetracht des besonderen Beitrags des audiovisuellen Sektors in Europa zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt, einer gesunden Wirtschaft und der Meinungsfreiheit sein Eintreten für die in der Uruguay-Runde durchgesetzte Handlungsfreiheit in der Politik für audiovisuelle Medien; vertritt die Auffassung, dass die GATS-Regeln über die kulturbezogenen Dienstleistungen, gerade auf dem Sektor audiovisuelle Medien, nicht die kulturelle Vielfalt und Autonomie der WTO-Unterzeichnerstaaten gefährden dürfen;

Handel mit Agrarerzeugnissen

23.  betont, dass agrarpolitische Verhandlungen darauf abzielen müssen, Regeln zu schaffen, die nicht nur gerecht und marktorientiert sind, sondern zugleich mit dem Recht der WTO-Mitgliedstaaten in Einklang stehen, eine an die eigenen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasste Agrarpolitik zu verfolgen, wozu in der Europäischen Union die Multifunktionalität der Landwirtschaft gehört; stellt fest, dass Regeln über den Agrarhandel insbesondere in Einklang stehen müssen mit Nachhaltigkeit, Umweltschutz, biologischer Vielfalt, Sicherheit der Ernährung, Lebensmittelsicherheit und -qualität, ländlicher Entwicklung, Milderung der Armut und Tierschutz, wobei zugleich das Anliegen der Entwicklungsländer zu berücksichtigen ist, dass diese Dinge nicht Anlass zu neuen protektionistischen Maßnahmen geben dürfen;

24.  betont die wichtige Unterscheidung zwischen inländischer landwirtschaftlicher Unterstützung, die Erzeugung und Handel erheblich verzerrt, und den Subventionen, die keine oder zumindest minimale handelsverzerrende Effekte haben; fordert im Interesse der Transparenz, dass Einzelheiten aller direkten und indirekten Subventionen vorgelegt werden; erkennt an, dass der Schlüssel zum Reformprozess - je nach der Lage auf den einzelnen Sektoren - ein allmählicher Verzicht auf handelsverzerrende politische Maßnahmen ist; ist der Auffassung, dass ein disziplinierteres Konzept für die Beihilfen notwendig ist, die je nach Marktpreis variieren; schlägt daher vor, dass entsprechende Beihilfen für Erzeugnisse, die zu wesentlichen Teilen exportiert werden, den gleichen Abbauverpflichtungen unterliegen sollten wie Ausfuhrsubventionen; vertritt die Ansicht, dass die Kontrollen bezüglich nicht produktspezifischer inländischer Unterstützung weiter verstärkt und klar definiert werden sollten;

25.  tritt unter der Voraussetzung, dass Regeln für den Schutz der nicht handelsbezogenen Ziele der Europäischen Union sowie der Entwicklungsländer ausgehandelt werden können, für die schrittweise Umstellung der Agrarförderung auf nicht handelsverzerrende Formen ("Green Box“) und eine erhebliche Reduzierung aller Arten von Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den kommenden Jahren, Hand in Hand mit einer Stärkung der Mechanismen zur Stabilisierung der Weltmärkte, ein; stellt fest, dass eine Verlängerung der Friedensklausel Voraussetzung für diese Anpassungen ist;

Schutz des geistigen Eigentums

26.  betont die Bedeutung eines wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums für die wissensbasierte Gesellschaft; ist sich allerdings der Schwierigkeiten vieler Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Verpflichtungen bewusst, die aus den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) resultieren, und bekräftigt daher seine Forderung an die WTO und die Kommission, weiterhin umfassende technische Unterstützung und finanzielle Hilfe für Entwicklungsländer zu leisten, indem sie eine effektive Politik zum Schutz des geistigen Eigentums betreiben; unterstreicht die Bedeutung der Ursprungsregeln und Warenzeichen für Erzeuger und Verbraucher und fordert ihre Stärkung und die notwendigen Klarstellungen im Kontext der WTO-Vorschriften;

27.  fordert eine eingehende Überprüfung der Wirkungen des TRIPs-Übereinkommens, durch die der Transfer von Wissen in Entwicklungsländer erleichtert und der Zugang zu Arzneimitteln verbessert werden sollte; verlangt, die umfassende technische Unterstützung zu gewähren, die viele Entwicklungsländer brauchen, um die TRIPs umzusetzen; verlangt die Klarstellung der Bestimmungen über Zwangslizenzen und Parallelimporte, mit denen der Spielraum aufgrund des Übereinkommens bestätigt und die Reichweite dieses Spielraums dargelegt wird, damit in den Entwicklungsländern lebensrettende Medikamente zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen; verlangt, das traditionelle Wissen zu schützen und dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen mit dem Übereinkommen über biologische Vielfalt und dem Protokoll über biologische Sicherheit im Einklang steht;

28.  befürwortet den Standpunkt der Europäischen Union zu der Überarbeitung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des TRIPs-Übereinkommens, demzufolge die Berücksichtigung der Anliegen der Entwicklungsländer dadurch erleichtert werden soll, dass geeignete internationale Rechtsinstrumente zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über biologische Vielfalt konzipiert und Maßnahmen im System des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums ausgehandelt werden; befürwortet die Haltung der Europäischen Union, wonach im Rahmen des TRIPs-Rates die Beziehungen zwischen diesem Übereinkommen und dem Übereinkommen über biologische Vielfalt erörtert werden sollen; ist der Auffassung, dass in Anwendung von Artikel 66 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens seriöse Anstrengungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unternommen worden sind und weiter ausgebaut werden sollten, damit die europäische Wirtschaft Anreize zum Ausbau ihrer Direktinvestitionen und zur Weitergabe von Technologie an die am wenigsten entwickelten Länder erhält;

Interne institutionelle Aspekte

29.  fordert die Kommission auf, es vor und während der Ministerkonferenz in Katar und im Verlauf der Verhandlungen umfassend zu informieren und mit ihm regelmäßig auf der Grundlage der von ihm angenommenen Entschließungen die wesentlichen Elemente der Verhandlungsstrategie der Europäische Union zu erörtern; behält sich das Recht vor, im Rahmen der neuen Runde gegenüber der Kommission Empfehlungen gemäß Artikel 97 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung zu einzelnen Verhandlungspunkten abzugeben, und fordert die Kommission auf, derartige Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen als Voraussetzung für eine Zustimmung des Parlaments zum Endergebnis der Verhandlungen; fordert, gemäß dem Zustimmungsverfahren nach Artikel 300 EGV zum Abschluss der Ergebnisse der neuen Runde konsultiert zu werden;

30.  fordert die Delegation der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, während der Ministerkonferenz und im ganzen Verlauf der Verhandlungen Einigkeit zu wahren, damit die Kommission als Hauptverhandlungsführerin der Europäischen Union das Gewicht der Union in den Verhandlungen vollständig zur Geltung bringen kann;

31.  betont die Notwendigkeit eines höheren Maßes an Rechenschaftspflicht während des Verhandlungsprozesses gegenüber dem Parlament, das dadurch herbeizuführen ist, dass die Verhandlungsführer der Kommission regelmäßig der Kontrolle des Parlaments unterliegen, und verlangt besseren Zugang zu den Protokollen des Rates (besonders des so genannten Artikel-133-Ausschusses); betont, dass die institutionellen und verfahrensmäßigen Reformen der Gestaltung der EU-Handelspolitik seit der Ministerkonferenz von Seattle stagnieren; bedauert, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der letzten Regierungskonferenz nicht die geeigneten Maßnahmen zur Änderung des Artikels 133 des Vertrags getroffen haben, damit das Europäische Parlament umfangreichere Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union erhält, wodurch die politische Legitimität der EU-Handelspolitik in der Öffentlichkeit größer würde;

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o   o

32.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.

(1) ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 213.
(2) ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 121.
(3) Angenommene Texte Punkt 8.


Offenheit und Demokratie im Welthandel
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (2001/2093(INI))
P5_TA(2001)0574A5-0331/2001

Das Europäische Parlament,

-  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. Mai 1999 zu multilateralen Handelsbeziehungen: die Europäische Union und die Entwicklungspartnerländer der Europäischen Union(1) , vom 18. November 1999 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über das Konzept der Europäischen Union für die WTO-Jahrtausendrunde (KOM(1999) 331 - C5-0155/1999 - 1999/2149(COS) )(2) , vom 15. Dezember 1999 zu dem Dritten Ministertreffen der Welthandelsorganisation in Seattle(3) und vom 13. März 2001 zu den Verhandlungen im Rahmen der WTO: "Built-in-Agenda”(4) ,

-  unter Hinweis darauf, dass am 26. Oktober 2000 im Europäischen Parlament eine Lenkungsgruppe "Parlamentarische Versammlung der WTO“ eingesetzt wurde; in Kenntnis der Tatsache, dass verschiedene Vorbereitungstreffen bereits stattgefunden haben und eine parlamentarische Konferenz in Doha (Katar) stattfinden wird; in Kenntnis dessen, dass die Lenkungsgruppe im Wesentlichen die Koordinierung für das Treffen in Doha übernimmt,

-  gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0331/2001 ),

A.  in der Erwägung, dass der internationale Handel in den Ländern, die davon profitiert haben, zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung beigetragen hat; allerdings haben nicht alle gleichmäßig davon profitieren können; der Anteil der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel hat abgenommen, und viele Entwicklungsländer sind mit Exportproblemen konfrontiert, beispielsweise hohen Zöllen, Quoten und beschränkten Kapazitäten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;

B.  in der Erwägung, dass ein freierer, aber gleichzeitig auch fairerer und nachhaltigerer Welthandel im Rahmen des multilateralen Systems und einer reformierten WTO konsolidiert werden muss, dass ein auf Regeln basierendes System die einzige Möglichkeit ist, auf friedliche und gerechte Weise sicherzustellen, dass alle Länder davon profitieren, und dass internationale Regeln und Institutionen notwendig sind, um die Beziehungen zwischen dem Handel und den übrigen Bereichen wie Umwelt, Gesundheit oder Sozialnormen zu regeln,

C.  in der Erwägung, dass das multilaterale Handelssystem auf den Regeln des 1947 geschaffenen GATT basiert, in dessen Präambel es heißt, dass "ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherung der Vollbeschäftigung …gerichtet sein“ sollen und dass in diesem Abkommen bekräftigt wird, dass die Verwirklichung dieser Ziele besonders für die am wenigsten entwickelten Vertragspartner vordringlich ist, sowie in der Erwägung, dass es in der Präambel des WTO-Abkommens von 1994 ferner heißt, dass diese Ziele "im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung“ stehen sollen, "in dem Bestreben, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt … zu erreichen“,

D.  in der Erwägung, dass die Errichtung der WTO nach dem Abschluss der Uruguay-Runde im Jahr 1994 einen radikalen Wandel im internationalen Handelssystem darstellt, weil ihre Zuständigkeiten auf ein breites Spektrum neuer Themen ausgeweitet wurden und die einzelnen Disziplinen durch die Einführung effektiver Sanktionsmechanismen verstärkt wurden,

E.  in der Erwägung, dass die Beteiligung und der Einfluss der Gesetzgeber an der Arbeit internationaler Organisationen wie beispielsweise der WTO unbedingt verstärkt werden müssen,

F.  in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe der WTO darin besteht, für ihre Mitglieder einen institutionellen Rahmen für Verhandlungen, die Beilegungen von Streitigkeiten und die Aushandlung von Handelsregeln - bilateral wie multilateral - zu schaffen,

G.  in der Erwägung, dass die WTO eine zwischenstaatliche Organisation ist, deren Leitung im Prinzip gänzlich durch ihre Mitgliedstaaten erfolgt, dass aber faktisch ein Teil dieser Mitgliedstaaten aufgrund von Arbeitsverfahren, die nicht alle Mitglieder einbeziehen, oder ihrer nicht vorhandenen oder schwachen Vertretung in Genf, die insbesondere auf unzureichende technische Unterstützung und unzulängliche finanzielle Mittel zurückzuführen ist, ins Abseits gedrängt wird,

H.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Uruguay-Abkommen aufgrund der jeweiligen Bedingungen der Umsetzung der Abkommen durch die Industrieländer und die Entwicklungsländer, der Umsetzungskosten bestimmter Abkommen und der Nichtbeteiligung zahlreicher Entwicklungsländer an der Ausarbeitung der WTO-Beschlüsse zu großen Enttäuschungen in den Entwicklungsländern geführt hat,

I.  in Anbetracht der jüngsten Initiative des Generaldirektors der WTO, eine beratende Sachverständigengruppe einzusetzen, die mit der Ausarbeitung von Reformvorschlägen beauftragt werden soll,

J.  in der Erwägung, dass es in den ersten Jahren, nachdem die WTO ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, in der Öffentlichkeit große Sorgen gegeben hat, ob in der Handelspolitik der Umweltschutz, das Vorsorgeprinzip, die Einhaltung der Sozialnormen, der Zugang zu Medikamenten für Aids-Kranke in den Entwicklungsländern oder die Grenzen der Vermarktung bzw. der Patentierbarkeit insbesondere von lebenden Organismen, berücksichtigt würden, sowie in der Erwägung, dass diese Sorgen auf der Konferenz von Seattle zum Ausdruck gebracht wurden,

K.  in Anbetracht des Vorschlags des Generaldirektors der IAO vom 11. Juni 2001, eine Kommission für die soziale Dimension der Globalisierung einzurichten, die nach einem endgültigen Beschluss der IAO im November 2001 gebildet werden soll,

L.  in der Erwägung, dass einige Klauseln des Übereinkommens über Dienstleistungen einer Präzisierung bedürfen, um klar zu stellen, dass die WTO-Bestimmungen nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die Leistungen der Daseinsvorsorge zu regulieren und in diesem Bereich zu intervenieren;

M.  in der Erwägung, dass die Sorge zahlreicher Bürger zum Thema WTO Ausdruck der Befürchtung ist, dass ihre Regeln dazu führen, dass der Handel auf Kosten anderer legitimer Ziele der staatlichen Politik obsiegt und den demokratischen Prozess selbst untergräbt,

N.  in der Erwägung, dass die Europäische Union in Anbetracht von Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in dem auf die Solidarität mit den Ländern des Südens Bezug genommen wird, wirksam zur Festlegung der Grundzüge für Entscheidungsstrukturen für die Entwicklung, die rasche Reformen der WTO-Regeln mit einschließen, beitragen muss,

1.  stellt fest, dass das Welthandelssystem zur Zeit unter den ungleichen Teilnahmemöglichkeiten, der ungleichen Verteilung der Vorteile des Welthandels, der Ambiguität einiger seiner Regeln und ihrer Auswirkungen auf nicht handelsbezogene Fragen sowie der fehlenden internen und externen Transparenz und einer schwachen Einbindung der Parlamente und der Zivilgesellschaft in die Arbeiten der WTO leidet; fordert mit Nachdruck, dass umfassendere Reformen als bisher erfolgen;

2.  stellt fest, dass die WTO nicht der einzige Bestandteil des Welthandelssystems ist; vertritt die Auffassung, dass dieselben Grundsätze der Offenheit und Demokratie gleichermaßen auf multilaterale, regionale und bilaterale Abkommen angewandt werden sollten, und fordert die Kommission auf, diese Grundsätze bei all ihren bilateralen und internationalen Verhandlungen über den Handel zu beachten;

Legitimität, gleiche Teilnahmemöglichkeiten, interne Transparenz, Stärkung der Kapazitäten

3.  erinnert daran, dass die demokratische Legitimität der WTO als zwischenstaatliche Organisation zunächst grundsätzlich auf den gleichen Teilnahmemöglichkeiten aller Mitglieder an den Beschlüssen beruht; stellt jedoch fest, dass die 24 Entwicklungsländer, die der WTO angehören, keine ständige Vertretung am Sitz der WTO in Genf haben, und dass zahlreiche weitere Länder nur sehr kleine Delegationen haben, weshalb es ihnen nicht möglich ist, alle sie betreffenden Arbeiten zu verfolgen; hält es für unverzichtbar, diese Ausgrenzung zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder sich effektiv an der Arbeit und an der Entscheidungsfindung der WTO beteiligen;

4.  stellt ferner fest, dass verschiedene Verhandlungen im kleineren Kreis geführt werden, wovon die armen Länder de facto ausgeschlossen sind;

5.  ist besorgt über die Schwierigkeiten, denen sich die am wenigsten entwickelten Länder, die der WTO noch nicht angehören, im Zuge der Beitrittsverfahren gegenübersehen, sowie über den Umfang der Verpflichtungen, die ihnen abverlangt werden und die größer sind als die Verpflichtungen der Länder, die bereits Mitglied der WTO sind; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für ein beschleunigtes Beitrittsverfahren (fast track) wieder aufzugreifen;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Schaffung ständiger gemeinsamer regionaler Vertretungen bei der WTO zu unterstützen und die diesbezügliche Unterstützung für die AKP-Länder und die entsprechenden Einrichtungen wie beispielsweise das "Advisory center on WTO law“ fortzusetzen;

7.  fordert die Kommission auf, in internationalen Organisationen und besonders im Rahmen der WTO, den Zusammenhang zwischen positiver wirtschaftlicher Entwicklung, Handelsregulierung und der Entwicklung sozialer Kompetenz auf staatlicher Ebene stärker zu betonen und ihm in diesem Zusammenhang im Frühjahr 2002 einen Bericht vorzulegen, der dem Zusammenhang zwischen der Handelstheorie und sozialer Kompetenz und Nachhaltigkeit im Handel nachgeht;

8.  fordert die Kommission auf, namens der Europäischen Union vorzuschlagen, die bestehende technische Unterstützung in Handelsfragen in die allgemeine Politik einzubeziehen, die Lücken für die Entwicklungsländer festzustellen und den WTO-Etat auf der Grundlage eines anteiligen Beitrags jedes Landes zum internationalen Handel aufzustocken, um allen WTO-Mitgliedern eine angemessene Vertretung in Genf zu ermöglichen und die für die technische Unterstützung für die Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder zur Verfügung stehenden Mittel aufzustocken;

9.  fordert die im Rahmen der WTO zusammentretenden führenden Politiker der Welt auf, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, die Entwicklungsländern helfen, die Hindernisse, die einer Zunahme ihrer Handelstätigkeiten entgegenstehen, zu überwinden, und zwar in Bezug auf den Informationsfluss, den Schutz der Eigentumsrechte, das Vorhandensein von Institutionen für eine effiziente Rückzahlung von Darlehen, den Zugang zum Rechtswesen für Arme und Analphabeten, die Möglichkeit der Eröffnung von Bankkonten, die unbürokratische Registrierung von Unternehmen und Partnerschaften sowie in Bezug auf die Tatsache, dass auf der Ebene der Dörfer und Bezirke kleine Wirtschaftsclubs, die die Probleme parallel zu den Entscheidungsträgern auf nationaler Ebene lösen, fehlen;

10.  fordert, dass in Erwartung einer ständigen Vertretung aller Mitglieder in Genf das bestehende Frühwarnsystem gestärkt wird, das die nicht vertretenen Mitglieder rechtzeitig darüber informiert, dass neue Verhandlungen anstehen oder Beschlüsse vor eine Instanz gebracht werden, um sich entsprechend vorzubereiten, und dass die Planung der WTO-Sitzungen es allen Delegationen, auch den kleinsten, ermöglicht, daran teilzunehmen oder dort vertreten zu sein; fordert, dass alle Mitglieder rasch über die Protokolle der Sitzungen der Gremien (Räte, Ausschüsse, Arbeitsgruppen usw.), an denen sie nicht teilnehmen konnten, sowie über alle Informationen verfügen müssen, die es ihnen ermöglichen, die laufenden Arbeiten in den einzelnen Organen zu verfolgen;

11.  fordert, dass die Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung in den Handelsabkommen, die die Förderung bestimmter Interessen der Entwicklungsländer und die Bereitstellung einer technischen Hilfe für diese Länder betreffen, operativen und wirksamen Charakter erhalten;

12.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Programme für die technische Hilfe und zur Stärkung der Kapazitäten im "integrierten Rahmen” den am wenigsten entwickelten Ländern nicht nur Hilfestellung dabei leisten, die Abkommen umzusetzen, sondern sie auch in die Lage versetzen, unter dem Aspekt ihrer eigenen Entwicklungsstrategie ihre Interessen bei den Verhandlungen besser zu vertreten und ihr Gewicht bei der Formulierung der Handelspolitik in die Waagschale zu werfen; fordert, dass man sich vordringlich in der Anfangsphase neuer multilateraler Handelsverhandlungen auf die Stärkung der Analysekapazitäten konzentrieren sollte;

13.  stellt fest, dass das TRIPs-Übereinkommen das einzige WTO-Abkommen ist, das wesentliche Bestimmungen enthält, nach denen die Mitgliedstaaten der WTO im Sinne einer "Richtlinie” ausdrücklich gehalten sind, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Bereich zu ändern, der in ihre nationale Zuständigkeit fällt;

14.  fordert die Kommission auf, für eine verstärkte Koordinierung zwischen den multilateralen und den bilateralen Gebern, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei der technischen Hilfe für die Entwicklungsländer zu sorgen;

15.  hält das Streitbeilegungssystem der WTO für ein besonders sensibles Element des Handelssystems und der internationalen Beziehungen; ist besorgt angesichts der Zunahme der Verfahren und überzeugt, dass man die politischen Beziehungen zwischen den Ländern nicht gänzlich durch gerichtliche Beziehungen ersetzen kann, und fordert die Streitparteien auf, sich um politische Lösungen und Kompromisse zu bemühen; schlägt in diesem Zusammenhang die Revision von Artikel 7 der Vereinbarung über die Streitbeilegung vor, um auf zeitweiliger Grundlage basierende Ausgleichsregelungen zu begünstigen, vorzugsweise durch Rückgriff auf Sanktionen;

16.  unterstreicht die Tatsache, dass die Mitgliedsländer in Bezug auf den Sanktionsmechanismus gemäß dem Streitbeilegungssystem sehr unterschiedlich behandelt werden; schlägt daher vor, Artikel 7 der Vereinbarung über Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten zu revidieren, um durch den Einsatz finanzieller Ausgleichsregelungen einen Anreiz zu bieten, diese Ungleichheit zu beseitigen;

17.  hält die Vorschläge, die die Kommission am 26. Juli 2000 dem Allgemeinen Rat der WTO in Bezug auf die Verbesserung der Arbeitsweise und der Transparenz vorgelegt hat, für eine erste Grundlage, die mit Blick auf die Vierte Ministerkonferenz im November 2001 konsolidiert werden muss;

18.  ist beunruhigt darüber, dass die fehlende Klarheit in einigen Teilen der WTO-Abkommen dazu geführt hat, dass man sich zu sehr darauf verlässt, dass die Abkommen im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens ausgelegt und geklärt werden; fordert daher klarere Abkommen, mit denen das Streitbeilegungsverfahren verlässlicher auf der Grundlage von Texten, die von den Regierungen ausgehandelt und von den Parlamenten ratifiziert worden sind, funktioniert;

19.  fordert, dass die Europäische Union den übrigen Mitgliedern vorschlägt, klare Regeln über informelle Konsultationen aufzustellen: diese sollten durch den Präsidenten eines WTO-Gremiums bzw. seinen Generaldirektor eingeleitet werden und die Tagesordnung und die Teilnehmerliste sollten allen Mitgliedern mitgeteilt werden, kein Land dürfte ausgeschlossen werden, wenn es teilnehmen möchte; fordert, dass man allen Delegationen genügend Zeit lässt, um sich mit ihren jeweiligen Hauptstädten abzustimmen, und dass die Ergebnisse in einem förmlichen Bericht an die zuständigen WTO-Organe zusammengefasst und allen Mitgliedern mitgeteilt werden; dies wäre eine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Transparenz und Effizienz;

20.  hebt die Bedeutung eines Systems zum Schutz des geistigen Eigentums hervor, das den Technologietransfer in die Entwicklungsländer insbesondere im Zusammenhang mit der Wissensgesellschaft fördert; ist sich jedoch sehr wohl der Schwierigkeiten bewusst, mit denen die Entwicklungsländer bei der Durchführung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) konfrontiert sind, und wiederholt deshalb seine Forderung an die WTO und die Kommission, die technische Unterstützung in diesem Bereich zu verstärken; fordert ferner eine eingehende erneute Prüfung der Auswirkungen TRIPS-Übereinkommens auf die Entwicklungsländer, einschließlich seiner Auswirkungen auf den Technologietransfer, den Zugang zu Medikamenten und den Schutz des traditionellen Wissens, sowie seiner Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Artenvielfalt und dem Protokoll über die biologische Sicherheit;

Externe Transparenz und Öffnung

21.  ist der Auffassung, dass die Transparenz bei der Festlegung und Durchführung der Handelspolitik eine legitime Forderung der Gesellschaft, der Bürger und der Parlamentarier ist;

22.  unterstreicht, dass in der WTO Öffentlichkeit die allgemeine Regel sein sollte, d.h., dass die große Mehrheit der Dokumente freigegeben und auf der Website der WTO veröffentlicht werden sollte, und unterstützt die Kommission bei ihrem Vorschlag, dass die Dokumente, Protokolle und Beschlüsse veröffentlicht werden sollten;

23.  ist der Auffassung, dass die Sitzungen der WTO-Organe Beobachtern anderer multilateraler Organisationen und Vertretern der NRO offen stehen sollten, entsprechend den Akkreditierungsverfahren, wie sie bei anderen internationalen Organisationen üblich sind; ist der Auffassung, dass dabei auch Videokonferenzen eingesetzt werden könnten;

24.  ist der Auffassung, dass Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit erhalten sollten, den einzelnen Organen der WTO entsprechend im Einzelnen noch festzulegenden Modalitäten (Allgemeiner Rat, andere Räte, Ausschüsse usw.) schriftlich oder mündlich Analysen und Vorschlägen vorlegen zu können, wie dies auch bei anderen internationalen Organisationen praktiziert wird; fordert die Mitgliedstaaten der WTO deshalb auf, zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße demokratische Rechenschaftspflicht garantiert wird;

25.  ist dafür, dass beim Streitschlichtungsverfahren die Basissitzungen der "Panels” und des Berufungsgremiums mit den einzelnen Parteien (substantive meetings with the parties) angesichts des rechtlichen Charakters des Verfahrens künftig öffentlich stattfinden, wie es bei Gerichtsverhandlungen üblich ist, und dass die Dokumente, vor allem die Mitteilungen der Verhandlungspartner oder der Sachverständigen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, bis auf wenige begründete Ausnahmen; fordert die Einrichtung eines aus dem Haushalt der WTO finanzierten Büros für Rechtshilfe, um den Ländern mit den kleinsten Vertretungen beim Zugang zum Streitbeilegungsgremium zu helfen;

26.  spricht sich dafür aus, dass im Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten für die Panels ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen wird, so genannte "amicus curiae“ (amicus briefs, d.h. nicht offiziell angeforderte Gutachten) von Nichtregierungsorganisationen entgegenzunehmen, insbesondere zu sozialen oder zu Umweltfragen; derartige Vorlagen sollten aber in Bezug auf Länge, Status und Zulässigkeit sorgfältig definiert werden, damit die legitimen Rechte der Entwicklungsländer im Streitbeilegungsverfahren geschützt und die Verfahren nicht unnötig kompliziert werden, und es sollte gewährleistet werden, dass sich diese Vorlagen nicht zu einem Instrument zur Förderung privater kommerzieller Interessen entwickeln;

27.  betont mit Nachdruck, dass einige externe Gremien, beispielsweise der "Codex Alimentarius”, auf den sich die WTO als externen Ratgeber beruft, ebenfalls eine radikale Reform erfordern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen und den Grundregeln der Offenheit zu entsprechen;

Parlamentarische und öffentliche Kontrolle und Parlamentarisches Forum

28.  schlägt erneut die Schaffung einer Parlamentarischen Versammlung mit beratender Funktion innerhalb der WTO vor und beauftragt seine Delegation bei der Ministerkonferenz der WTO in Doha, in enger Zusammenarbeit mit den übrigen parlamentarischen Organisationen ein Treffen der anwesenden Parlamentarier zu organisieren, um diese Initiative voranzutreiben;

29.  spricht sich dafür aus, dass die Versammlung regelmäßig schriftliche und mündliche Berichte der WTO entgegennehmen und dem Allgemeinen Rat oder anderen Organen der WTO Vorschläge vorlegen können sollte; diese Versammlung sollte ein Forum darstellen, in welchem die Handelspolitik sich einer umfassenderen Kontrolle und Debatte mit der breiten Öffentlichkeit stellen kann;

30.  fordert die WTO-Mitglieder und die WTO auf, ihren Parlamentariern ausreichende Unterstützung angedeihen zu lassen, damit sie an der Entwicklung der parlamentarischen Dimension der WTO mitwirken können; betont die Notwendigkeit einer provisorischen Infrastruktur für die Parlamentarische Versammlung, bis die WTO ihre diesbezügliche Verantwortung übernimmt und gleichzeitig die notwendigen zweckdienlichen Einrichtungen stellt;

31.  ist der Auffassung, dass im Interesse der Demokratie die wichtigste Maßnahme zum Aufbau von Kapazitäten darin besteht, den WTO-Mitgliedern dabei behilflich zu sein, einen demokratischen und pluralistischen Ansatz bei der Konzipierung der Handelspolitik und ihrer effektiven Überwachung zu entwickeln; fordert die Europäische Union auf, andere WTO-Mitglieder dazu zu ermuntern, sich an der Abfassung einer Grundsatzerklärung über Offenheit und Demokratie in der Handelspolitik anzuschließen; fordert das WTO-Sekretariat auf, Leitlinien für bewährte Methoden in Bezug auf Offenheit, Konsultation und Pluralismus bei der Konzipierung der Handelspolitik zu entwickeln und zu verbreiten;

32.  hält es ebenfalls für wichtig, auf der Ebene der nationalen Parlamente und der bestehenden Regionalversammlungen eine politische Debatte in Gang zu bringen, und betont daher die zentrale Bedeutung der Einbindung der Parlamentarier in den Beschlussfassungsprozess, um eine effektive demokratische Kontrolle auszuüben;

33.  stellt fest, dass es in der Europäischen Union im Bereich der Handelspolitik gemäß Artikel 133 des EG-Vertrags immer noch ein Demokratiedefizit gibt, weshalb das Europäische Parlament von der Festlegung und einer echten Kontrolle der gemeinsamen Handelspolitik ausgeschlossen bleibt;

34.  fordert deshalb die Mitgliedstaaten erneut auf, die Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Handelspolitik so abzuändern, dass die umfassende Beteiligung des Europäischen Parlaments in diesem Bereich gewährleistet wird, indem vorgesehen wird, dass es zu Verhandlungsmandaten, die der Kommission erteilt werden, konsultiert wird, dass der Ausschuss 133 seinen Vertretern offen steht und seine Zustimmung zu allen Handelsabkommen erforderlich ist;

35.  ist der Auffassung, dass der Mechanismus zur Prüfung der Handelspolitik in seiner derzeitigen Form nicht mehr den Erfordernissen einer sachkundigen öffentlichen Debatte entspricht; spricht sich für eine Reform dieses Mechanismus aus, die die Auswirkungen der Handelspolitik auf die Gesellschaft, die Umwelt und die Entwicklung beinhaltet sowie eine Bewertung dessen, wie Handelspolitik konzipiert und kontrolliert wird, einschließlich der Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft; fordert die Beteiligung des Parlaments und der Zivilgesellschaft am Revisionsprozess;

36.  hält es auch für die Legitimität der WTO für unverzichtbar, dass ihre Regeln weder die Mitgliedstaaten daran hindern, in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie im Bereich Kultur und Bildung eine eigenständige und ehrgeizige Politik zu verfolgen, noch ihre Parlamente bei der freien und legitimen Gesetzgebung irgendwelchen Einschränkungen zu unterwerfen; diese Politiken dürfen aber nicht zur willkürlichen Errichtung von Handelshemmnissen führen, wenn sie nicht notwendig sind, um die Ziele der staatlichen Politik zu erreichen;

37.  fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich eine Revision des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, die ausdrücklicher die Anwendung des Vorsorgeprinzips als Begründung für nichtdiskriminierende restriktive Maßnahmen zulässt, um bei Bestehen wissenschaftlicher Bedenken im Zusammenhang mit Lebensmitteln bzw. Produktionsmethoden Gefahren für die öffentliche Gesundheit auszuschließen;

38.  besteht auf einer Klärung in Bezug auf den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, um zu gewährleisten, dass die öffentlichen und sozialen Dienstleistungen als legitime Anliegen der Regierungen weiterhin angemessen geschützt bleiben, und fordert die Kommission auf, eine politische Erklärung abzugeben, die eindeutig den Schutz der öffentlichen und sozialen Dienste unter regionaler Hoheit gewährleistet;

39.  ist beunruhigt über die unmittelbaren und schwer wiegenden Auswirkungen einiger Streitbeilegungsfälle auf private Dritte (insbesondere KMU und Konsumenten), da sich diesen Unternehmern aufgrund mangelnder unmittelbarer Anwendbarkeit von WTO-Recht zurzeit praktisch keine rechtliche Möglichkeit bietet, sich an durch das WTO-Streitbeilegungsverfahren nachweislich rechtswidrig handelnden Organen seines Staates (seiner Staatengemeinschaft) schadlos zu halten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Ministerrat im Rahmen der WTO, aber auch EU-intern darauf hinzuwirken, diesen Mangel umgehend zu beheben;

40.  ist für eine Neufassung der Beschreibung der Qualifikationen für die Berufung der Mitglieder der Panels und des Berufungsorgans, um über ein breiteres Spektrum von Kompetenzen zu verfügen, insbesondere wenn auch nicht handelsbezogene Fragen berührt sind;

Kohärenz und neue internationale Architektur

41.  fordert, dass die Zusammenarbeit der WTO mit anderen multilateralen Organisationen verstärkt wird, insbesondere mit denen, die sich mit Sozial- und Umweltnormen befassen; diesen Organisationen sollte bei der WTO Beobachterstatus eingeräumt werden und es sollten die Modalitäten für deren Beteiligung an ihren Organen festgelegt werden; fordert die Aufstellung klarer Regeln über das Verhältnis zwischen WTO-Übereinkommen und multilateralen Umweltübereinkommen, damit die WTO-Regeln kein Hindernis für die Einhaltung der multilateralen Umweltübereinkommen darstellen;

42.  unterstreicht, wie wichtig die Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen ist; fordert die IAO und ihre Mitgliedstaaten auf, bei Verstößen gegen diese Rechte ihre disziplinarischen Möglichkeiten stärker einzusetzen; stellt fest, dass die Satzung der IAO die Verhängung von Handelssanktionen zulässt; erinnert daran, dass allein die IAO die Befugnis hat, Handelssanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte zu verhängen, und fordert die WTO auf, klarzustellen, dass Handelssanktionen, die gemäß einem IAO-Beschluss über den Verstoß gegen Arbeitnehmerrechte verhängt werden, nicht als mit den WTO-Verträgen unvereinbar gelten dürfen; fordert ein multilaterales Abkommen innerhalb der WTO über Anreize zur Einhaltung grundlegender Arbeitnehmerrechte der IAO;

43.  fordert, dass das Verfahren zur Streitbeilegung reformiert wird, um in den Fällen, bei denen es um nicht handelsbezogene Fragen geht, die andere internationale Übereinkommen berühren, vorzusehen, dass die Panels oder das Berufungsorgan den Standpunkt zuständiger internationaler Organisationen zur Kenntnis nehmen und dass dieser Standpunkt veröffentlicht und dem Urteil beigefügt wird;

44.  fordert, dass bei der WTO und den Vereinten Nationen neue Beziehungen zwischen internationalen Organisationen geprüft werden, um für Kohärenz der internationalen Regulierungsabkommen und -konventionen zu sorgen ; betont folglich die Notwendigkeit, eine größere Ausgewogenheit der internationalen Normen festzulegen, und fordert, dass ein neues WTO-Abkommen über multilaterale Umweltübereinkommen abgeschlossen wird, mit dem legitime Handelsmaßnahmen, die in den MEAs verankert sind, vor der Anfechtung in den Streitbeilegungsgremien der WTO geschützt werden; fordert die Kommission auf, das Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsverfahren der WTO auf der einen Seite und solchen Verfahren im Rahmen internationaler Übereinkommen auf der anderen Seite zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen und dafür zu sorgen, dass im WTO-Streitbeilegungsverfahren andere Verpflichtungen, beispielsweise im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen, geltend gemacht werden dürfen;

45.  empfiehlt in diesem Zusammenhang die Stärkung der handelsbezogenen Zuständigkeiten anderer internationaler Gremien, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der IAO, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Sekretariate der Multilateralen Umweltübereinkommen, damit insbesondere Handelsbelange und internationale Umwelt-, Gesundheits- und Sozialnormen besser miteinander in Einklang gebracht werden; fordert, dass das Vorsorgeprinzip im Umwelt- und Verbraucherschutzbereich integraler Bestandteil der WTO-Regeln wird;

46.  fordert, dass die Ziele Beseitigung der Armut, Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung sowie Umweltschutz bei der Vierten Ministerkonferenz in Doha in der Präambel des Übereinkommens zur Gründung der WTO ausdrücklich genannt werden;

47.  fordert die Kommission mit Blick auf die Vierte Ministerkonferenz der WTO in Doha auf, vorzuschlagen, dass in der WTO eine Arbeitsgruppe gebildet wird, die damit beauftragt ist, so bald wie möglich dem Allgemeinen Rat und den Mitgliedern Vorschläge für eine Reform der Arbeitsweise der WTO vorzulegen;

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o   o

48.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den auf der Vierten Ministerkonferenz von Doha versammelten WTO-Mitgliedern zu übermitteln.

(1) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 34.
(2) ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 213.
(3) ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 121.
(4) Angenommene Texte Punkt 8.


Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den bei der Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erzielten Fortschritten (C5-0194/2001 - 2001/2007(INI))
P5_TA(2001)0575A5-0332/2001

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des ihm am 4. Mai 2001 gemäß Buchstabe H Nummer 40 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgelegten Jahresberichts 2000 des Rates über die Hauptaspekte und die grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (C5-0194/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 21 des EU-Vertrags und auf die Artikel 103 Absatz 3 und 167 seiner Geschäftsordnung,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2000 zu den bei der Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erzielten Fortschritten(1) ,

-  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rates an das Europäische Parlament über die Fortschritte der Europäischen Union im Jahr 2000 gemäß Artikel 4 des EU-Vertrags,

-  in Kenntnis des Berichtes des Vorsitzes für den Europäischen Rat von Göteborg über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (9526/1/2001),

-  in Kenntnis des vom Europäischen Rat in Göteborg verabschiedeten Programms der Europäischen Union zur Verhütung gewaltsamer Konflikte (9537/1/2001),

-  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und den Aktionsplan der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 21. September 2001 und Resolution 1368 des VN-Sicherheitsrates,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0332/2001 ),

A.  angesichts der schrecklichen Terroranschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und der daraus resultierenden veränderten sicherheitspolitischen Lage,

B.  unter Hinweis auf die neugeschaffenen Entscheidungsstrukturen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) nach dem Europäischen Rat von Nizza,

C.  in Würdigung der Reformbemühungen der Kommission, traditionelle Gemeinschaftsinstrumente an die Erfordernisse einer effektiven und kohärenten EU-Außenpolitik anzupassen, so etwa die Schaffung von "EuropeAid“ für die Verwaltung aller EU-Kooperationsprogramme einschließlich der Entwicklungshilfe, die Einrichtung des "Rapid Reaction Mechanism“ (RRM) für die Anschubfinanzierung für zivile Maßnahmen zur Krisenbewältigung oder die Maßnahmen zur Schaffung eines integrierten Außendienstes,

D.  in Anerkennung der Bereitschaft des Rates, Haushaltsentscheidungen für die Außenhilfe der Union stärker an vorher vereinbarte außenpolitische Ziele und Prioritäten zu binden und hierüber jährlich im Januar eine entsprechende Orientierungsdebatte zu führen,

E.  in Kenntnis der Schaffung der neuen Strukturen für ziviles und militärisches Krisenmanagement im Rahmen der ESVP, jedoch unter Hinweis darauf, dass die Bereitstellung der geplanten militärischen Fähigkeiten entsprechend dem in Helsinki gesetzten "Headline goal“ weiterhin verspätet ist,

F.  in der Erwartung, dass es zu einer Verständigung zwischen Europäischer Union und NATO über gemeinsame Einsatzplanungen und die Bereitstellung von NATO-Mitteln und Fähigkeiten kommt, bei der die Beschlussautonomie der beiden Organisationen gewährt wird,

G.  in Kenntnis der ersten offiziellen EU/NATO-Ministertagung am 30. Mai 2001 in Budapest und in Anerkennung der guten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO bei der Krisenbewältigung im westlichen Balkan, insbesondere in Südserbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

H.  in Würdigung des vom Europäischen Rat in Göteborg verabschiedeten Programms der Europäischen Union zur Verhütung gewaltsamer Konflikte und in Unterstützung des konzeptionellen Neuanspruchs der Europäischen Union nach Nizza, ihre künftige Außenpolitik auf die beiden Säulen "Konfliktverhütung“ und "Krisenmanagement“ (zivil und militärisch) zu stützen,

I.  in Erinnerung an seine frühere Forderung an Kommission und Rat, anlässlich der jährlichen Debatte zur GASP auch einen Jahresbericht über die erzielten Fortschritte bei Konfliktverhütung und Krisenmanagement mit zivilen Mitteln vorzulegen, wobei dieser eine qualitative Bewertung der tatsächlich erreichten Fortschritte vor Ort enthalten sollte und nicht nur eine quantitative Aufzählung der eingeleiteten Maßnahmen,

J.  in Anerkennung der Entsendung von EU-Beobachtern (EUMM) sowohl in Gebiete der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedoniens als auch des europäischen Monitoring von Beobachtern in den besetzten Gebieten in Nahost als wichtigen Beitrag der Europäischen Union für vertrauensbildende Maßnahmen zwischen den jeweiligen Konfliktparteien,

K.  in der Auffassung, dass die Wirksamkeit gemeinsamer Strategien verbessert werden muss mit stärkerem Bezug auf praktische Maßnahmen; vor allem müssen sie so zielgerichtet umgesetzt werden, dass die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen bei der Verabschiedung gemeinsamer Standpunkte und Aktionen genutzt werden kann,

L.  in Kenntnis des Troikabesuchs unter schwedischem Vorsitz Anfang Mai 2001 in Nordkorea mit dem Ziel, den eingeleiteten Entspannungsprozess zwischen Nord- und Südkorea nicht abreißen zu lassen und die Herbeiführung einer dauerhaften Friedenslösung für die koreanische Halbinsel von Seiten der Europäischen Union zu unterstützen; unter Hinweis auf seinen eigenen Beitrag zur Herstellung parlamentarischer Beziehungen zu Nordkorea,

M.  in Kenntnis des Besuchs einer gemischten Parlamentarierdelegation aus Polen, Litauen, Russland und dem Europäischen Parlament im Juli 2001 in Kaliningrad,

Tendenzen der GASP im Zeitraum 2000/2001

1.  erkennt an, dass sich die Europäische Union nach dem Abschluss der Implementierungsphase der neuen Strukturen und Instrumente der GASP gemäß dem Vertrag von Amsterdam erstmals bemüht, den politischen Willen wirksam erkennen zu lassen, ein eigenständiges außenpolitisches Profil mit der Fähigkeit zu autonomem Handeln in Krisensituationen zu entwickeln;

2.  erkennt an, dass sich die Europäische Union in den zugespitzten Krisensituationen im westlichen Balkan und im Nahen Osten als diplomatischer Vermittler eingeschaltet hat in der Absicht, kurzfristige, operative Maßnahmen zur Krisenbewältigung mit langfristigen Perspektiven zu verbinden;

3.  würdigt das persönliche Engagement des Hohen Vertreters für die GASP, Javier Solana, und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitglieds, Chris Patten, in diesem Reformprozess der Außenbeziehungen der Europäischen Union trotz der weiterbestehenden Pfeilerstruktur gemeinsam zur Konsistenz und Kohärenz einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beizutragen; hält jedoch an seinem Ziel fest, die Funktion des Hohen Vertreters bei der Kommission zu verankern, mit einer Rechenschaftspflicht sowohl gegenüber dem Rat als auch dem Europäischen Parlament;

Fortschritte in der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)

4.  erwartet, dass bis zum Europäischen Rat in Laeken im Dezember 2001 eine Entscheidung über die Einsatzbereitschaft einer europäischen "schnellen Eingreiftruppe“ getroffen werden kann; erwartet in diesem Zusammenhang, dass trotz restriktiver Budgetpolitik genügend finanzielle Mittel bereitgestellt werden, um die strategischen Unzulänglichkeiten einer wirksamen ESVP zu beseitigen und das selbstgestellte "Headline goal” zu erreichen;

5.  erwartet von der Türkei als NATO-Mitglied und Kandidat für die Europäische Union, dass es die Entscheidungsautonomie der Union als Institution respektiert und eine Verständigung zwischen Europäischer Union und NATO über gemeinsame Einsatzplanungen und die Bereitstellung von NATO-Mitteln und Fähigkeiten nicht weiter blockiert; begrüßt die Bereitschaft der Türkei, sich an EU-Aktionen zur Krisenbewältigung zu beteiligen;

6.  spricht sich für eine starke parlamentarische Dimension der ESVP aus; dies kann sowohl durch die Entwicklung einer sicherheits- und verteidigungspolitischen Kultur innerhalb des Europäischen Parlaments als auch durch eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten erreicht werden; empfiehlt deshalb

   -
die Einrichtung einer permanenten Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik für die Beziehungen zur NATO-Parlamentarier-Versammlung, bei der es bereits assoziiertes Mitglied ist sowie
   -
gemeinsame Sitzungen der Vorsitzenden der Auswärtigen Ausschüsse und der Verteidigungsausschüsse der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten sowie der Beitrittsländer und des Europäischen Parlaments sowie die Erweiterung dieser Konferenz um weitere Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse, um so die politische Repräsentativität einer solchen Konferenz zu gewährleisten;

7.  erwartet von den Mitgliedstaaten und dem Rat, eine intensive Debatte über die neuen Bedrohungen im Hinblick auf die Sicherheit zu führen und eine gemeinsame europäische Haltung zum Anti-Raketen-Projekt der USA unter Berücksichtigung bestehender Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen anzunehmen;

8.  vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu einem zentralen Bestandteil europäischer Außen- und Sicherheitspolitik werden muss, wobei Aspekte der äußeren Sicherheit mit denen der inneren Sicherheit verbunden werden müssen; fordert Rat und Kommission auf, eine allumfassende gemeinsame Strategie zur Terrorismusbekämpfung auszuarbeiten und dazu alle Möglichkeiten von Europol und Eurojust zu nutzen, deren Rechtsgrundlage verbessert und deren Operationsbedingungen erweitert werden müssen; spricht sich dafür aus, dass die EU-Mitgliedstaaten im Zuge einer nachhaltigen Terrorismusbekämpfung dringend verstärkte Anstrengungen beim Austausch von Geheimdiensterkenntnissen, gegen das Waschen von Geld, den Drogenhandel und die Computer-Kriminalität unternehmen; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang sowohl das enge Bündnis mit den Vereinigten Staaten als auch mit anderen geopolitisch entscheidenden Kräften notwendig ist, wobei die Vereinten Nationen und deren Sicherheitsrat eine geeignete Plattform für ein umfassendes und globales Antiterror-Bündnis wären;

9.  ist der festen Überzeugung, dass der neue Internationale Strafgerichtshof die geeignete Institution ist, um die Täter und diejenigen, die hinter diesen Terroranschlägen stehen, vor Gericht zu bringen;

10.  stellt fest, dass für die kollektive Sicherheit in Europa die NATO und ihr Erweiterungsprozess weiterhin unverzichtbar sind; weist darauf hin, dass die OSZE eine wichtige Rolle in der europäischen Sicherheitsstruktur spielt;

11.  betont, dass es im Bereich der Konfliktprävention die gleichen Kontakte zur OSZE herstellen sollte wie zur NATO im Zusammenhang mit der ESVP;

12.  bedauert, dass die Überführung des Instituts für Sicherheitsstudien der WEU in der Europäischen Union in Form einer vom Rat am 20. Juli 2001 angenommenen Gemeinsamen Aktion stattfand, ohne Konsultation oder Information des Europäischen Parlaments, und dass das Institut vom Rat als reines Instrument der Mitgliedstaaten verstanden wird anstatt als wissenschaftliche Gemeinschaftsagentur; ist der Auffassung, dass das Institut angesichts seines Forschungsauftrages als eine Agentur im normalen Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft hätte gegründet werden sollen;

Konfliktverhütung und Krisenmanagement

13.  unterstützt die strikte Anwendung des Grundsatzes der Konditionalität durch die Europäische Union bei der Vermittlung in Konfliktsituationen;

14.  macht deshalb die Anwendung des Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von der Verwirklichung der Verfassungsreform und der dauerhaften Beendigung militärischer Aktivitäten beider Seiten abhängig;

15.  appelliert an alle Staaten, keine Waffen nach Mazedonien zu liefern und statt einer Aufrüstung des Landes sich an dessen wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung zu beteiligen;

16.  würdigt im Krisenfall Mazedonien zwar das verbesserte Krisenmanagement der Europäischen Union, stellt dennoch ein verspätetes Eingreifen und eine verpasste Chance einer frühzeitigen Konfliktprävention fest;

17.  kritisiert, dass das vielfältige Engagement der Europäischen Union im westlichen Balkan weiterhin von zersplitterten Zuständigkeiten gekennzeichnet ist, und fordert für die Konfliktvermittlung wie für die Wiederaufbaumaßnahmen eine klarere und einheitliche Führungsstruktur, wobei möglicherweise die Aufgaben des Sonderbeauftragten für den Stabilitätspakt in die einheitliche Führungsstruktur eingebaut werden könnten, sowie eine effizientere und raschere Abwicklung der Hilfsmaßnahmen;

18.  bedauert, dass die wirtschaftliche Hilfe für Südost-Europa zu schwerfällig und zu gering ist;

19.  unterstützt die von der Mitchell-Kommission vorgeschlagene "road map“ für die Wiederaufnahme des Friedensprozesses im Nahen Osten und wiederholt seine Forderung nach einem Einfrieren der Siedlungen und der Entsendung internationaler Beobachter in die besetzten Gebiete;

20.  empfiehlt, die Umsetzung des Assoziierungsabkommens mit Israel sowie der Finanzhilfe für die Palästinensische Behörde eng mit den Empfehlungen der Mitchell-Kommission zu verknüpfen;

21.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich eine kohärente Politik der Union gegenüber den Ländern des Nahen Ostens festzulegen, deren Hauptziel die Einführung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in allen Ländern dieser Region ist;

22.  vertritt die Auffassung, dass eine vorrangige Rolle des Barcelona-Prozesses Konfliktprävention und Krisenbewältigung entschieden verbessern und die politische und soziale Befriedung im Mittelmeerraum fördern würde; fordert einen schnellen Mittelabfluss im Rahmen des MEDA-Programms; bedauert, dass die Entwicklung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft unmittelbar an die Lage im Nahen Osten gebunden ist und daher unter den Auswirkungen des derzeitigen Stillstands des Friedensprozesses leidet;

23.  vertritt die Auffassung, dass sich eine auf Konfliktverhütung gestützte europäische Außenpolitik verstärkt horizontalen Themen wie der Energie- und Wasserversorgung, dem Handel mit Drogen, Diamanten und Kleinwaffen sowie dem Menschenhandel widmen sollte; ist ferner der Ansicht, dass die regionale Zusammenarbeit, wo immer möglich, gefördert werden sollte, um zwischen Ländern größeres gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu stärken;

Strategische Partnerschaften

24.  betrachtet den Erweiterungsprozess der Europäischen Union als wichtigen Beitrag für die Erhaltung von Frieden und Stabilität in Europa sowie für die Zusammenarbeit zwischen Europa und seinen Nachbarn; stellt es dabei jedem Beitrittskandidaten frei, die NATO-Mitgliedschaft zu beantragen;

25.  ist der Ansicht, dass die Erweiterung der NATO zu Frieden und Sicherheit in Europa beitragen kann, solange sie von Nachbarländern nicht als Bedrohung empfunden wird;

26.  betont einmal mehr die Bedeutung der Beziehungen zu Russland und begrüßt die durch die russische Regierung im Oktober 1999 vorgestellte "Mittelfristige Strategie zur Entwicklung der Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union”; dabei sollten Fragen einer konkreten Zusammenarbeit etwa im Energiebereich oder im Bereich der Sicherheit oder der Beteiligung Russlands an EU-geführten militärischen Kriseneinsätzen im Vordergrund stehen; der Dialog über Kaliningrad ist fortzusetzen; die Lage der unabhängigen Medien in Russland ist weiterhin kritisch zu beobachten und in der Tschetschenienfrage ist der Druck für eine politische und humanitäre Lösung aufrechtzuerhalten;

27.  empfiehlt die Ausarbeitung einer umfassenden und kohärenten langfristigen Politik für die Kaukasusregion, um zur Stabilität und zur Entwicklung der gesamten Region beitragen zu können;

28.  begrüßt die Einladung des Europäischen Rates von Göteborg an die Ukraine und Moldawien, sich der Europakonferenz anzuschließen; hofft, dass durch die Einbettung der Partnerschaft mit der Ukraine in einen solchen multilateralen Rahmen die Bemühungen des Landes im Hinblick auf demokratische Entwicklung, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und marktorientierte wirtschaftliche Reformen gefördert werden; erachtet es angesichts der fehlenden Übereinstimmung zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Entwicklung ihrer Beziehungen auf längere Sicht als notwendig, die Ukraine über die Schaffung eines EU-Ukraine-Freihandelsraumes eng an Europa zu binden;

29.  ermutigt den belgischen Ratsvorsitz, im Geiste des Abkommens von Cotonou eine gemeinsame Strategie für eine Konfliktverhütungspolitik in Afrika zu entwickeln, in deren Mittelpunkt vor allem die größere Mitwirkung von Bürgerorganisationen in allen Phasen der Entwicklungszusammenarbeit steht, wie es bereits im Abkommen von Cotonou vorgesehen ist; betrachtet die gemeinsame Position der Europäischen Union vom Mai 2001 als ermutigenden Schritt in diese Richtung;

30.  ist der Auffassung, dass es nach der Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Rio-Gruppe sowie mit den verschiedenen Regionalgruppen nunmehr angebracht ist, mit Lateinamerika eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollte im Rahmen einer solchen gemeinsamen Strategie die Unterstützung des Friedensprozesses und eines gesellschaftlichen Wandels in Kolumbien eine wichtige Rolle spielen;

31.  bekräftigt seine Verpflichtung gegenüber der Koalition gegen den internationalen Terrorismus und betrachtet den Ausbau der transatlantischen Beziehungen zwischen den USA und der Europäischen Union über außen- und sicherheitspolitische Fragen hinaus für unentbehrlich und erachtet eine engere Zusammenarbeit auch auf den Gebieten des Handels, der Umwelt, der inneren Sicherheit und der Drogenpolitik sowie der internationalen Bekämpfung des Terrorismus als wichtigen Baustein beim Aufbau eines transatlantischen Marktes; eine solche Vertiefung des transatlantischen Verhältnisses wird umso wichtiger, je mehr sich beide Partner verstärkt dem Ausbau ihrer jeweiligen regionalen Verflechtungen widmen;

32.  betont, dass die Europäische Union alles Mögliche unternehmen sollte, um die friedensbildenden Kapazitäten der Vereinten Nationen zu stärken und zur Verwirklichung einer raschen Reform beizutragen, damit die Vereinten Nationen in der neuen internationalen Lage reagieren können;

Globale Verantwortung für Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung

33.  erwartet sich von der Europäischen Union ein stärkeres Engagement in den Maghreb- und Maschrik-Ländern, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Modernisierungsprozess unter besonderer Bezugnahme auf die sozialen Folgen dieser Prozesse zu unterstützen; ist der Ansicht, dass in dieses Engagement ein umfassender gesellschaftlicher Dialog - auch ein solcher der Religionen - eingebaut werden sollte, um eine gemeinsame Region der Stabilität und des Friedens zu schaffen; empfiehlt eine Intensivierung der Troika-Kontakte mit Algerien zur Förderung des angekündigten Reformprozesses und eines politischen Dialogs zwischen allen Algeriern im Interesse der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Toleranz und vertritt die Auffassung, dass der Abschluss der laufenden Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen an die friedliche Überwindung der innenpolitischen Krise gekoppelt werden muss; fordert im Übrigen nachdrücklich, dass die Europäische Union aktiv an der Beilegung des Westsahara-Konflikts mitarbeitet, im Einklang mit den Resolutionen der Vereinten Nationen, den in seiner Entschließung vom 16. März 2000(2) erhobenen Forderungen und der Erklärung des deutschen Ratsvorsitzes vom Juni 1999;

34.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Kontakte zu Gruppen in Afghanistan verstärken sollte, die im Gegensatz zum herrschenden Regime mehr Demokratie schaffen und den Frauen wieder das Recht zugestehen wollen, am öffentlichen Leben teilzuhaben, eine Ausbildung zu erhalten und die allgemeinen Bürgerrechte zurück zu erlangen; empfiehlt, den Verhältnissen in Tschetschenien größere Aufmerksamkeit zu widmen und sich dabei auf eine Lösung des Konflikts zwischen Russland und Tschetschenien zu konzentrieren;

35.  vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union trotz der Fortsetzung der US-Sanktionen gegen den Iran wegen dessen Rüstungspolitik die reformerischen Kräfte in der iranischen Gesellschaft durch eine Politik der schrittweisen Annäherung unterstützen sollte; erwartet allerdings vom Iran eine klare Absage an jegliche Unterstützung des internationalen Terrorismus, um den Weg für den Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens mit dem Iran freizumachen;

36.  spricht sich für eine Fortsetzung des politischen Dialogs mit Indonesien aus und fordert eine bessere Abstimmung zwischen den Hilfsprogrammen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten;

37.  hält den Ausbau der Beziehungen zur ASEAN und die Intensivierung des ASEM-Prozesses aus Gründen der Konfliktprävention (China/Taiwan und Korea) und der politischen Stabilität, der Durchsetzung der Menschenrechte und der wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit für außerordentlich wichtig; begrüßt daher den am 4. September 2001 durch die Kommission verabschiedeten strategischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Asien für das kommende Jahrzehnt; spricht sich für eine gemeinsame Parlamentarierkonferenz vor dem ASEM-IV-Treffen im Jahr 2002 aus, allerdings ohne die Teilnahme von Vertretern aus Burma;

38.  ist der festen Überzeugung, dass im Rahmen des ASEM-Prozesses nicht länger außer Acht gelassen werden sollte, dass in Taiwan eine vollwertige Demokratie existiert, und fordert den Rat, die Kommission und die ASEM-Mitgliedstaaten daher auf, die Republik China zum nächsten ASEM-IV-Treffen in Kopenhagen 2002 einzuladen;

39.  vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Beziehungen intensiviert werden sollten, insbesondere mit allen demokratischen Ländern auf dem Kontinent, die eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung der Menschenrechte und Grundrechte in ganz Asien spielen;

40.  spricht sich erneut für eine friedliche Lösung der Kaschmirfrage auf dem Verhandlungsweg aus, appelliert an den Rat, entsprechend auf die Konfliktparteien Pakistan und Indien einzuwirken, und ruft die Europäische Union auf, die Initiative zu ergreifen, indem sie ihre Dienste als ehrlicher Vermittler sowohl Indien als auch Pakistan anbietet, um den Prozess zu erleichtern und den Wunsch der Europäischen Union zu demonstrieren, eine Beilegung des Konflikts herbeizuführen und den Terrorismus zu bekämpfen;

o
o   o

41.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 165.
(2) ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 354.


GMO für Schaf- und Ziegenfleisch *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (KOM(2001) 247 - C5-0214/2001 - 2001/0103(CNS) )
P5_TA(2001)0576A5-0340/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1a (neu)
(1a) In der Gemeinschaft ist die Selbstversorgung mit Schaffleisch keineswegs gewährleistet, und angesichts der sehr ungünstigen Altersstruktur der Schafhalter wird sich der Selbstversorgungsgrad in den kommenden Jahren unweigerlich verschlechtern, was mit einer erheblichen Verringerung der Haushaltskosten der gemeinsamen Marktordnung einhergehen wird.
Abänderung 2
Erwägung 3a (neu)
(3a) Es sind Maßnahmen notwendig, die die Erzeugung von hochwertigem Schaf- und Ziegenfleisch gewährleisten und deren Verbesserung ermöglichen. Diese Qualitätserzeugung muss sich auf umweltgerechte Produktionsverfahren stützen sowie auf eine Rückverfolgbarkeit, die es ermöglicht, Umsetzungen von Schafen und Ziegen effizient zu ermitteln, und eine Kennzeichnung, die eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet.
Abänderung 3
Erwägung 8
   (8) Um Produktionssteigerungen und Mehrausgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, das System der individuell begrenzten Prämienansprüche von Erzeugern beizubehalten . Die Gesamtzahl der Prämienansprüche jedes Mitgliedstaats sollte auf der Grundlage der bereits bestehenden Prämienansprüche festgesetzt werden.
   (8) Um Produktionsverringerungen und Mehrausgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Mitgliedstaaten die größtmögliche Handlungsfreiheit bei der Gestaltung des Systems der individuell begrenzten Prämienansprüche von Erzeugern einzuräumen . Die Gesamtzahl der Prämienansprüche jedes Mitgliedstaats sollte auf der Grundlage der bereits bestehenden Prämienansprüche festgesetzt werden.
Abänderung 4
Erwägung 13a (neu)
(13a) Infolge der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Regelung der Erzeugerorganisationen durch spezifische Vorschriften für jeden einzelnen Produktionszweig erfolgen. Daher sollte für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch eine entsprechende Regelung getroffen werden.
Abänderung 5
Erwägung 14
   (14) In Kombination mit Preis-, Prämien- und Interventionsregelungen dürften Handelsregelungen, die außerdem Einfuhrzölle vorsehen, dazu beitragen, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.
   (14) In Kombination mit Preis-, Prämien- und Interventionsregelungen dürften Handelsregelungen, einschließlich Gemeinschaftsregelungen zur Kontrolle und Steuerung von Einfuhren, insbesondere "gekühlter Erzeugnisse“, die außerdem Einfuhrzölle vorsehen, dazu beitragen, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.
Abänderung 6
Erwägung 14a (neu)
(14a) Die Kommission sollte eine aktive Kampagne zur Absatzförderung von Schaffleisch ausarbeiten und finanzieren.
Abänderung 7
Erwägung 16
   (16) Um eine Benachteiligung des Gemeinschaftsmarktes infolge der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse zu verhindern oder zu beheben, muss für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind.
   (16) Um eine Benachteiligung des Gemeinschaftsmarktes infolge der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse zu verhindern oder zu beheben, muss für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse, insbesondere gekühlte Erzeugnisse, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen, nicht zuletzt hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Einfuhren, gegeben sind.
Abänderung 8
Erwägung 26a (neu)
(26a) Im Hinblick auf eine Qualitätserzeugung sowie auf die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung der Schaf- und Ziegenbestände sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls eine nationale Einrichtung für die Fachausbildung in Schaf- und Ziegenhaltung einzurichten.
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
   c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität ;
   c) Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Qualitätserzeugung von Schaf- und Ziegenfleisch ;
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca (neu)
   ca) Maßnahmen zur Absatzförderung von hochwertigem Schaf- und Ziegenfleisch und zur Information der Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates(1) .
____________
   (1) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.
Abänderung 11
Artikel 3 Buchstaben -a und -aa (neu)
   - a) Erzeuger: der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht,
   - aa) Betrieb: die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten,
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 4
   (4) Die Mutterschafprämie wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Erzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR .
   (4) Die Mutterschafprämie wird auf 30 EUR festgesetzt. Für Erzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, gilt der gleiche Betrag.
Abänderung 13
Artikel 4 Absatz 5
   (5) Die Mutterziegenprämie wird auf 16,8 EUR festgesetzt.
   (5) Die Mutterziegenprämie wird auf 30 EUR festgesetzt.
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 1
   (1) In Gebieten, in denen es praktisch keine Alternativen zur Schaf- oder Ziegenhaltung gibt, wird eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.
   (1) In Gebieten, in denen es praktisch keine Alternativen zur Schaf- oder Ziegenhaltung gibt, oder in denen die Schaf- oder Ziegenhaltung eine traditionelle Tätigkeit ist oder einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft im ländlichen Raum leistet, wird den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.
Abänderung 15
Artikel 5 Absatz 3
   (3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.
   (3) Die Zusatzprämie wird auf 9 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.
Abänderung 16
Artikel 6 Absatz 2
Die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
Die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres.
Abänderung 17
Artikel 6 Absatz 2a (neu)
Die Ausgleichszahlung für die Extensivierung wird auf der gleichen Grundlage (Vieheinheiten) wie im Falle der anderen Tierhaltungsbetriebe berechnet.
Abänderung 20
Artikel 6 Absatz 2b (neu)
Bei der Berechnung der tierbezogenen Extensivierungsprämie werden die ersten 15 Vieheinheiten an Mutterschafen/Mutterziegen nicht berücksichtigt.
Abänderung 18
Artikel 6 Absatz 2c (neu)
In Fällen, in denen ein Erzeuger die Besatzdichte seines Betriebs verringert hat, um die Bedingungen eines Extensivierungsprogramms zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den Artikeln 4 und 5 genannten Prämien auf der Basis der individuellen Prämienansprüche der Erzeuger zu zahlen, wenn diese die Anzahl der prämienfähigen Tiere überschreiten. Die Mitgliedstaten legen objektive Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung fest. Diese Kriterien sollten eine für den Betrieb relevante Mindestbesatzdichte einschließen und zusätzliche Tierhaltung oder Getreideerzeugung verhindern.
Abänderung 19
Artikel 6 Absatz 2d (neu)
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, für die Zahlungen gemäß den Artikeln 4 und 5 einen Antragszeitraum von 50 Tagen einzuräumen, sofern die notwendigen Kontrollmechanismen und Maßnahmen betreffend die Rückverfolgbarkeit eingeführt wurden. Der Antragsteller muss die Anzahl von Tieren, für die ein Antrag gestellt wird, in seinem Betrieb für die Dauer von 100 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des betreffenden Antrags halten.
Abänderung 22
Artikel 6 Absatz 2e (neu)
Die Mitgliedstaaten können im Einvernehmen mit der Kommission vor dem 16. Oktober Zahlungen aus nationalen Mitteln tätigen. Diese werden später aus Mitteln der Europäischen Union erstattet.
Abänderung 23
Artikel 7
Die Prämienbeträge können nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepasst werden.
Die Prämienbeträge können nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepasst werden. In diesem Fall legt die Kommission der Haushaltsbehörde einen entsprechenden Vorschlag vor, die dessen finanziellen Auswirkungen und Vereinbarkeit mit der derzeitigen Obergrenze der Finanziellen Vorausschau prüft.
Abänderung 21
Artikel 9 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Erzeugern erwerben, die sich freiwillig bereit erklären, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise abzutreten. Diese Erzeuger können Ausgleichszahlungen erhalten. Die gemäß dieser Bestimmung übertragenen Prämienansprüche werden der nationalen Reserve jedes Mitgliedstaats zugeschlagen.
Abänderung 24
Artikel 10 Absatz 3
   (3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um - innerhalb der Grenzen dieser Reserven - insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern Prämienansprüche zuzuteilen.
   (3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um - innerhalb der Grenzen dieser Reserven - insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern Prämienansprüche zuzuteilen. Sobald der Bedarf der vorrangig in Frage kommenden Erzeuger gedeckt ist, können die Mitgliedstaaten Prämienansprüche für ihre nationalen Reserven einbehalten.
Abänderung 25
Artikel 10a (neu)
Artikel 10a
   (1) Die Mitgliedstaaten gewähren in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern auf Jahresbasis Ergänzungsbeträge. Die Beträge werden nach objektiven Kriterien, insbesondere einschließlich der jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen, in nichtdiskriminierender Weise gezahlt, damit Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei der Zahlung von Ergänzungsbeträgen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.
   (2) Ergänzungsbeträge werden tierbezogen (Artikel 10b) und/oder flächenbezogen (Artikel 10c) gewährt und dürfen 5 EUR pro Tier nicht übersteigen.
Abänderung 26
Artikel 10b (neu)
Artikel 10b
   (1) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können gewährt werden für
   a) Mutterschafe
   b) Milchschafe
   c) Mutterziegen
   (2) Tierbezogene Ergänzungsbeträge können als zusätzliche Beträge je Prämien-Einheit für die Erhaltung des Mutterschafbestandes, Prämien-Einheit für die Erhaltung des Mutterziegenbestandes oder je Zusatzprämien-Einheit gewährt werden.
Die Gewährung der Ergänzungsbeträge ist an spezifische Auflagen gebunden, wobei insbesondere die Umweltauswirkungen der betreffenden Produktion, die ökologische Belastbarkeit der zur Schaf- und Ziegenhaltung genutzten Flächen und die Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden, berücksichtigt werden. Die Ergänzungsbeträge können den Betrieben gewährt werden, die auf extensive Produktionsmethoden umgestellt werden. Sie können auch Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Präsenz von Raubtieren wie Wölfen, Bären usw.; Gebieten mit empfindlichen Ökosystemen; Schaf- und Ziegenhaltung mit Wandertierhaltung) oder Betrieben gewährt werden, die Agrarumweltprogramme durchführen.
Die Ergänzungsbeträge können auch Tierhaltungsbetrieben gewährt werden, die auf Qualitätserzeugung ausgerichtet sind (ökologische Landwirtschaft, Konformitätszertifikate, Bezeichnungen usw.) sowie Betrieben, die im Rahmen von Erzeugerorganisationen auf die Organisation der Produktion und auf die Märkte ausgerichtet sind.
Abänderung 27
Artikel 10c (neu)
Artikel 10c
   (1) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge werden je Hektar Dauergrünland gewährt:
   a) das einem Erzeuger während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht,
   b) für das im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder den Gartenbau im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind.
   (2) Das Dauergrünland einer Region, das für flächenbezogene Ergänzungsbeträge in Betracht kommt, darf die maßgebliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.
Regionale Grundflächen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt als die durchschnittliche Hektarfläche Dauergrünland, die 1998, 1999 und 2000 für die Schaf- und Ziegenhaltung zur Verfügung stand.
   (3) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge, einschließlich der flächenbezogenen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(1) und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(2) , dürfen 350 EUR je Hektar und je Kalenderjahr nicht überschreiten.
_________
   (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.
   (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
Abänderung 28
Artikel 10d (neu)
Artikel 10d
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2002 genaue Angaben über ihre einzelstaatlichen Regelungen für die Gewährung von Ergänzungsbeträgen. Etwaige Änderungen sind der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mitzuteilen.
Abänderung 29
Artikel 10e (neu)
Artikel 10e
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2006 ausführliche Berichte über den Stand der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts.
Die Kommission prüft den Stand der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts und die Aufteilung von Gemeinschaftsmitteln auf die Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2006, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der gemeinschaftlichen Erzeugung. Sie legt dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.
Abänderung 30
Artikel 10f (neu)
Artikel 10f
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 32
Artikel 12a (neu)
Artikel 12a
Die Kommission fördert im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation die Schaffung und Stärkung von Erzeugergemeinschaften im Schaffleischsektor.
Abänderung 33
Artikel 14 Absatz 1a (neu)
(1a) Einfuhrkontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft werden auf monatlicher Basis aufgeteilt. Die Menge der verschiedenen Arten von Erzeugnissen muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Abänderung 34
Artikel 20 Absatz 1
   (1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
   (1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so werden die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 getroffen.
Abänderungen 31 und 35
Artikel 20 Absätze 1a und 1b (neu)
(1a) Es wird eine Sicherheitsnetzregelung eingeführt, in deren Rahmen den Tierhaltern automatisch ein Ausgleich für den Einkommensverlust gewährt wird, den sie bei Preiseinbrüchen bzw. bei der weiteren Schwächung des Sektors durch eine Krise erleiden.
(1b) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1a werden vom Rat erlassen.
Abänderung 36
Artikel 20 Absatz 2a (neu)
(2a) Die Kommission prüft so bald wie möglich Zeitraums die Einkommenssituation der Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch im Vergleich zu dem Durchschnittseinkommen anderer Sektoren, für den Fall, dass eine Heraufsetzung der Prämienhöhe erforderlich wird.
Abänderung 37
Artikel 27a (neu)
Artikel 27a
In Anbetracht des Verbrauchs- und Produktionsrückgangs bei Schaf- und Ziegenfleisch legt die Kommission bis Juli 2002 Vorschläge für eine zusätzliche Absatzförderung vor.
Abänderungen 38, 39 und 43
Artikel 29
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung, vor allem in benachteiligten Gebieten, und über die Auswirkungen der Prämienregelung vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei. Bei der Erstellung des Berichts wird insbesondere den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen.
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung, vor allem in benachteiligten Gebieten, und über die Auswirkungen der Prämienregelung vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei. Bei der Erstellung des Berichts wird insbesondere den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen. Ferner werden in dem Bericht die Fragen der Rückverfolgbarkeit, der verwaltungstechnischen Durchführung der Identifizierung und Registrierung aufgrund individueller Ohrmarken oder elektronischer Formen der Identifizierung und der Begrenzung der Umsetzungen von Schafen im Einklang mit artgerechter Tierhaltung sowie der verschiedenen Tierhaltungs- und Weidesysteme behandelt. In dem Bericht werden insbesondere die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Rückverfolgbarkeit der Umsetzungen von Schafen und Ziegen berücksichtigt. Diese Informationen müssen den verschiedenen Formen der extensiven Tierhaltung und der Weidehaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Vorschläge der Kommission sind als Beitrag zu einer umfassenderen Reform der Marktorganisation für Schaffleisch zu betrachten, die im Rahmen der Halbzeitbewertung der Agenda 2000 vorzunehmen ist.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (KOM(2001) 247 - C5-0214/2001 - 2001/0103(CNS) )
P5_TA(2001)0576A5-0340/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 247 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0214/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0340/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 275.
(2) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 275.


Fischereisektor (1997-2001) *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (KOM(2001) 322 - C5-0308/2001 - 2001/0128(CNS) )
P5_TA(2001)0577A5-0316/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 3
   (3) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit sollten nicht zu einem Anstieg des Fischereiaufwands führen, und derartige Maßnahmen sind daher im Rahmen der bestehenden Kapazitätsziele für die Flotte anzuwenden .
   (3) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit sollten nicht zu einem Anstieg des Fischereiaufwands führen.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE b
Artikel 3 (Entscheidung 97/413/EG)
   b) Die Worte "außer im Rahmen von Programmen zur Verbesserung der Sicherheit auf See” werden gestrichen.
entfällt
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 4 Absatz 2 (Entscheidung 97/413/EG)
   3. In Artikel 4 wird Absatz 2 gestrichen.
entfällt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (KOM(2001) 322 - C5-0308/2001 - 2001/0128(CNS) )
P5_TA(2001)0577A5-0316/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 322 )(2) ,

-  vom Rat konsultiert (C5-0308/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei und der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0316/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 79.
(2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 79.


Fischereisektor (1997-2001) *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2001) 322 - C5-0309/2001 - 2001/0129(CNS) )
P5_TA(2001)0578A5-0316/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 4
ERWÄGUNG 3
   (3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 über öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte sollten gestrafft werden, um einen Anstieg des Fischereiaufwands generell zu verhindern, insbesondere durch die Vorschrift, dass die Aufwandsziele in allen Flottensegmenten erreicht sein müssen, bevor Zuschüsse gewährt werden können, und dass keine Zuschüsse gewährt werden, wenn diese Ziele über eine Einschränkung der Tätigkeit statt eines Abbaus der Kapazitäten erreicht werden.
entfällt
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 6 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   2. In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
entfällt
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   iv) ist das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, nicht Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, so handelt es sich nicht um ein Land, das nach Aussagen besagter Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen;
   iv) ist das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, nicht Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, so handelt es sich nicht um ein Land, das nach Aussagen besagter Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen; zur besseren Garantie veröffentlicht die Kommission innerhalb von zwei Monaten ein Verzeichnis der Drittländer, in die es ausdrücklich verboten ist, Schiffe der Gemeinschaft zu überführen, und dieses Verzeichnis wird aktualisiert, sobald die Umstände dies erfordern;
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   (1) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte nur unter den nachstehend aufgeführten und den in Artikel 6 und Anhang III dargelegten Bedingungen sowie unter der Voraussetzung gewährt, dass die Jahresziele in allen Segmenten des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms erreicht werden:
   (1) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte nur unter den nachstehend aufgeführten und den in Artikel 6 und Anhang III dargelegten Bedingungen sowie unter der Voraussetzung gewährt, dass die Jahresziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für das Segment, für das die Zuschüsse gewährt werden, erreicht werden:
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   a) öffentliche Zuschüssen können nur für Schiffe gewährt werden, die Segmenten angehören, in denen die jährlichen Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms ausschließlich über einen Abbau der Kapazitäten und nicht über eine Einschränkung der Tätigkeit erreicht wurden;
entfällt
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   5. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte “Ziele insgesamt” ersetzt durch die Worte “jährlichen Ziele in allen Segmenten”;
entfällt
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 16 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)
   6. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte “aufgrund eines Ratsbeschlusses” ersetzt durch die Worte “aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften”.
   6. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte “aufgrund eines Ratsbeschlusses” ersetzt durch die Worte “aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich der Anhörung des Europäischen Parlaments “.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2001) 322 - C5-0309/2001 - 2001/0129(CNS) )
P5_TA(2001)0578A5-0316/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 322 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0309/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0316/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 80.
(2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 80.


Fischereiabkommen EG/Senegal *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss von zwei Abkommen in Form von Briefwechseln über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2001 und für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (KOM(2001) 422 - C5-0405/2001 - 2001/0168(CNS) )
P5_TA(2001)0579A5-0314/2001

Der Vorschlag wird gebilligt.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss von zwei Abkommen in Form von Briefwechseln über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2001 und für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (KOM(2001) 422 - C5-0405/2001 - 2001/0168(CNS) )
P5_TA(2001)0579A5-0314/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 422 ),

-  vom Rat gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0405/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0314/2001 ),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Fischereiabkommen EG/Madagaskar *
Text
Entschließung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 (KOM(2001) 409 - C5-0406/2001 - 2001/0161(CNS) )
P5_TA(2001)0580A5-0315/2001

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission(1)   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 3a (neu)
Artikel 3a
Während des letzten Jahres der Geltungsdauer des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zu seiner Verlängerung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es in die Praxis umgesetzt wurde.
Abänderung 2
Artikel 3b (neu)
Artikel 3b
Aufgrund des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat für die Annahme eines neuen Protokolls.
Abänderung 3
Artikel 3c (neu)
Artikel 3c
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie des Jahresberichts über die Erfüllung des Abkommens, einschließlich der Maßnahmen, die aufgrund dieses Abkommens getroffen wurden, um die Erhaltung der Bestände zu fördern und den einheimischen Fischereisektor zu stärken.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 (KOM(2001) 409 - C5-0406/2001 - 2001/0161(CNS) )
P5_TA(2001)0580A5-0315/2001

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 409 )(2) ,

-  vom Rat gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0406/2001 ),

-  gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0315/2001 ),

1.  billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 251.
(2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 251.


Fischerei und Armutsbekämpfung
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission über Fischerei und Armutsbekämpfung (KOM(2000) 724 - C5-0071/2001 - 2001/2032(COS) )
P5_TA(2001)0581A5-0334/2001

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2000) 724 - C5-0071/2001 ),

-  unter Hinweis auf die im EG-Vertrag (Titel XX Artikel 178) eingegangene Verpflichtung, bei den von der Gemeinschaft verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit (im Wesentlichen die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsbekämpfung) zu berücksichtigen,

-  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2000 zur Kohärenz der verschiedenen Unionspolitiken mit der Entwicklungspolitik(1) und die Entschließung des Rates vom 5. Juni 1997 zur Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit ihren anderen Politiken, insbesondere der Gemeinsamen Fischerei- und Entwicklungspolitik,

-  gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei (A5-0334/2001 ),

A.  ist der Auffassung, dass der derzeitige und der mögliche Beitrag der Fischerei und der Küstengemeinden zur Ernährungssicherung und zur Beschäftigung in den Entwicklungsländern, insbesondere die bedeutende Rolle der Frauen in diesen Gemeinden bei der Verarbeitung und Vermarktung, aus diesem Sektor einen Vorreiter der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsbekämpfung in den Entwicklungsländern machen,

B.  in Kenntnis des Rückgangs der Fischbestände in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Entwicklungsländer,

C.  in dem Wunsch, dazu zu ermuntern, dass die Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei im Rahmen der Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern berücksichtigt werden und zwar insbesondere:

   -
die Anwendung des Vorsorgeansatzes im Bereich der Ressourcenbewirtschaftung;
   -
der Vorrang für die Bedürfnisse der Küstengemeinden, die Kleinfischerei betreiben;
   -
der verantwortungsvolle Umgang mit den Fängen und die unmittelbare Einbeziehung der betroffenen Akteure;
   -
die Bedeutung der Zusammenarbeit auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene, um die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu fördern,

1.  fordert, dass ein Vorsorgeansatz für die Bewirtschaftung der Fischbestände in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Entwicklungsländer verfolgt werden muss, damit das langfristige Entwicklungspotenzial der lokalen Fischerei und insbesondere der Kleinfischerei nicht im Voraus schwer belastet wird;

2.  hält es angesichts der Vielfalt der Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern in dem Bemühen um Leistungsfähigkeit, Kohärenz und verantwortungsvolle Verwaltungsführung (auch für die europäischen öffentlichen Mittel) für erforderlich, einen mit den internationalen Verpflichtungen und den besonderen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Küstenbevölkerung im Einklang befindlichen Referenzrahmen für die nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors des jeweiligen Entwicklungslandes anzuwenden;

3.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Koordinierung ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit mit den externen Aspekten ihrer GFP verstärken sollte, um einen wirksameren Beitrag zu dem zweifachen Ziel der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes einerseits und der nachhaltigen Entwicklung und Armutsbekämpfung in der Welt andererseits zu leisten;

4.  ist der Auffassung, dass die Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die Ziele, die für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Fischereibereich vorgesehen sind, durch die Bereitstellung von mehr Programmen, technischen Mitteln und Haushaltsmitteln stärker fördern muss, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer zu leisten;

5.  fordert daher, dass die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft dem Fischereisektor der Entwicklungsländer, insbesondere der Kleinfischerei, größere Aufmerksamkeit widmet, und zwar anhand der Dokumente über die Strategie für die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Land, die sich aus dem politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und den Entwicklungsländern ergibt;

6.  vertritt die Ansicht, dass in den Ländern, in denen die Lage der von der Fischerei abhängigen Küstengemeinden besonders anfällig ist, auch die Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gemeinden im Rahmen der einzelnen "vorrangigen Interventionsbereiche“ zu berücksichtigen ist, die im Rahmen dieser Kooperationsstrategie (ländliche Entwicklung, Verkehrswesen, Gesundheit, Bildung usw.) festgelegt werden;

7.  fordert die Kommission auf, spezifische Mechanismen zur Stärkung der Berufsorganisationen im Bereich der Kleinfischerei in den Entwicklungsländern vorzuschlagen und sie in Fragen der Intervention der Europäischen Union im Fischereisektor zu konsultieren; dies schließt ganz besonders die in den Wirtschaftszweigen der Verarbeitung und Vermarktung arbeitenden Frauen ein;

8.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union weiterhin eine aktive Politik im Hinblick auf den Abschluss internationaler Fischereiabkommen handelspolitischer Natur mit den Entwicklungsländern betreiben sollte, die auf einem gegenseitigen Interesse und Nutzen basieren und folgendes zum Ziel haben:

   -
Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaftsflotte zu erhalten, die nicht zur Dezimierung der lokalen Fischbestände führen, um zur Versorgung mit Fischereierzeugnissen und zur Beschäftigung in der Europäischen Union wie auch zur Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union in den Regionen der Union beizutragen, die von der Fischerei abhängig sind, insbesondere in den Ziel-1-Regionen und den Regionen in äußerster Randlage;
   -
einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Fischereisektors und der nachgeordneten Industriezweige in den Drittländern zu leisten;

9.  besteht darauf, dass Fischereiabkommen kommerzieller Natur nur dann unterzeichnet werden dürfen, wenn sie die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in dem betreffenden Entwicklungsland vereinbaren; weist darauf hin, dass eine Bewertung dieser Vereinbarkeit insbesondere eine Ex-Ante-Evaluierung der Lage des Bestands, des gesamten lokal betriebenen Fischereiaufwands (durch nationale und ausländische Flotten) und des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins zusätzlicher Ressourcen einschließt; betont, dass der vorrangige Zugang zu den Beständen grundsätzlich dem Sektor der Kleinfischerei des Entwicklungslandes einzuräumen ist;

10.  besteht gleichfalls darauf, dass die Union den Grundsatz der Vorsorge in den mit den Entwicklungsländern abgeschlossenen Abkommen einhält, was bedeutet, dass, falls die wissenschaftlichen Daten für die erwähnten Evaluierungen nicht ausreichen, sie vor einer Unterzeichnung zwingend auf den letzten Stand gebracht werden müssen; betont, dass die vorgesehenen Zugangsbedingungen sich selbstverständlich auf verlässliche Analysen gründen müssen; bei Meinungsverschiedenheiten ist auf jeden Fall der Vorsorgeansatz zugrunde zu legen;

11.  dringt darauf, dass die Europäische Union im Hinblick auf eine verstärkte Effizienz, Kohärenz und Koordinierung neben den derzeitigen Fischereiabkommen auch Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit aushandelt, in denen die Ziele, Prioritäten, Modalitäten und Tätigkeitsbereiche wie auch die personellen, technischen und finanziellen Mittel für die Entwicklung des Fischereisektors in den Drittländern festgelegt werden;

12.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union weiterhin über die Anwendung und Einhaltung des internationalen Seerechts in den Gewässern von Drittländern wachen und die wissenschaftliche Erforschung der Ressourcen sowie eine verantwortungsvolle Fischerei und einen verantwortungsvollen Handel fördern und die betreffenden Drittländer bei ihrem Vorgehen gegen Billigflaggen und andere Fischereifahrzeuge, sowohl aus Mitgliedstaaten als auch aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, die illegalen Fischfang in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) betreiben, unterstützen sollte;

13.  fordert, dass die Union die Einführung eines wirksamen Programms zur Überwachung und Kontrolle in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Entwicklungsländer unterstützt;

14.  fordert, dass sich die Europäische Union bei der Aushandlung und Durchführung der Fischereiabkommen mit Drittländern für eine verantwortungsvolle und transparente Verwaltungsführung in allen Bereichen unter stetiger Achtung der Souveränität dieser Länder einsetzt; die Europäische Kommission muss von diesen Drittländern rechtliche Garantien für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die von ihnen im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen eingegangen werden, erhalten;

15.  fordert, dass der Rat das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) dahingehend ändert, dass mit diesem Instrument keine Zuschüsse mehr an Reeder aus der Gemeinschaft gewährt werden, die ihre Schiffe definitiv unter Billigflaggen fahren lassen wollen;

16.  ermutigt zum Ausbau der regionalen Zusammenarbeit sowie der Beteiligung der betroffenen Entwicklungsländer an jeder auf eine bessere Bestandsbewirtschaftung zielenden regionalen Initiative;

17.  fordert, dass sich die Gemeinschaft aktiv für die Schaffung und Anwendung der unerlässlichen internationalen Rechtsinstrumente zur Bewirtschaftung und Kontrolle der Nutzung der gemeinsamen Ressourcen einsetzt; vertritt fernder die Auffassung, dass die Gemeinschaft die Partnerentwicklungsländer im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik bei der Durchführung dieser von ihnen eingegangenen internationalen Verpflichtungen finanziell unterstützen müsste;

18.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 258.

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