Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 2. Februar 2006 - Brüssel
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***III
 Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ***III
 Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen ***I
 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 2004
 Derzeitige Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen
 Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union
 Anwendung der Postrichtlinie
 Ergebnisse der Wahlen in Palästina und Lage im Nahen Osten sowie Beschluss des Rates, den Bericht über Ost-Jerusalem nicht öffentlich zugänglich zu machen
 Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung
 Nationale Verwaltungserklärungen
 Fischereiressourcen im Mittelmeer

Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***III
PDF 203kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (PE-CONS 3672/2/2005 – C6-0417/2005 – 2003/0255(COD))
P6_TA(2006)0034A6-0005/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen der Kommission (PE-CONS 3672/2/2005 – C6-0417/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0628)(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(4),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2005)0302)(5),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0005/2006),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezüglichen Erklärungen der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts – gemeinsam mit den diesbezüglichen Erklärungen der Kommission – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 385.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlichtNROJ2DT(d.m.yyyy)@DATEMSG@.
(3) Angenommene Texte vom 13.4.2005, P6_TA(2005)0121.
(4) ABl. C 63 E vom 15.3.2005, S. 1.
(5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ***III
PDF 204kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (PE-CONS 3671/3/2005 – C6-0416/2005 – 2001/0241(COD))
P6_TA(2006)0035A6-0006/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (PE-CONS 3671/3/2005 – C6-0416/2005),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001)0573)(2),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003)0490)(3),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(5),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2005)0301)(6),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0006/2006),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts – gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 152.
(2) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 234.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Angenommene Texte vom 13.4.2005, P6_TA(2005)0122.
(5) ABl. C 63 E vom 15.3.2005, S. 11.
(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen ***I
PDF 486kWORD 122k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (KOM(2004)0708 – C6-0160/2004 – 2004/0248(COD))
P6_TA(2006)0036A6-0412/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0708)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0160/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0412/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Februar 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

P6_TC1-COD(2004)0248


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen(4) und der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen(5) wurden für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen Nennfüllmengen festgesetzt, durch die der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Anforderungen der Richtlinien genügen, sichergestellt werden sollte. Bei den meisten Erzeugnissen sind neben den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Nennfüllmengen auch nationale Nennfüllmengen erlaubt. Bei bestimmten Erzeugnissen schließen die gemeinschaftlichen Nennfüllmengen jedoch jegliche auf nationaler Ebene festgelegten Nennfüllmengen aus.

(2)  Infolge der Veränderungen im Verbraucherverhalten und der Innovationen bei den Fertigpackungen und im Einzelhandel auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene wurde es erforderlich, die Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

(3)  In seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Cidrerie Ruwet(6), hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dieses Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

(4)  Der Verbraucherschutz wird durch eine Reihe von Richtlinien erleichtert, die nach den Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, wobei hier insbesondere die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse(7) anzuführen ist.

(5)  Aus einer Folgenabschätzung, in die auch eine Konsultation aller interessierten Betroffenen einbezogen war, ging hervor, dass in mehreren Sektoren eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit für die Lieferung von dem Geschmack der Verbraucher entsprechenden Waren einräumt, und dass sie darüber hinaus auf dem Binnenmarkt bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb führt. In anderen Sektoren dagegen erscheint es im Sinne der Verbraucher und der Industrie angezeigt, verbindliche Nennfüllmengen gegenwärtig beizubehalten.

(6)  Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte von einer Informationskampagne begleitet werden, die sich an die Verbraucher und die Industrie richtet, damit der Begriff des Preises je Maßeinheit korrekt verstanden wird.

(7)  Eine gezielte Untersuchung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen (ältere Personen, Menschen mit einer Sehschwäche, Menschen mit einer Behinderung, Verbraucher mit einem geringen Ausbildungsniveau usw.) hat die Vermutung bestätigt, dass eine Deregulierung der Verpackungsgrößen für diese Verbrauchergruppen mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre und zu einer Verringerung der Anzahl der dem Verbraucher angebotenen Marken und damit zu einer Einschränkung seiner Wahlfreiheit und letztlich zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt führen würde.

(8)  Die Nennfüllmengen sollten im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können.

(9)  In bestimmten Sektoren haben freie Verpackungsgrößen zuvor jedoch zu einer erheblichen Zunahme der Verpackungsgrößen und zu Marktkomplikationen geführt. In diesen Sektoren könnte eine derartige Deregulierung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten sowie zu einer Verwirrung der Verbraucher führen. Außerdem könnten durch eine Deregulierung die Vorzüge aufgrund der Verwendung von umweltfreundlichem Leichtglas in Frage gestellt werden. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus diesem Grund entsprechend den Erfahrungen angepasst werden, damit insbesondere gewährleistet ist, dass für die am häufigsten gehandelten Verpackungsgrößen gemeinschaftliche Nennfüllmengen festgelegt werden.

(10)  Zwar mag die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen in Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen für bestimmte Sektoren gerechtfertigt erscheinen, um den Bedürfnissen der Verbraucher entgegenzukommen, dennoch aber sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften regelmäßig überprüft werden, um zu untersuchen, ob sie noch den Bedürfnissen der Verbraucher und der Hersteller entsprechen.

(11)  Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einem einzigen Gesetzestext festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten aufgehoben werden. Die Kommission sollte prüfen, welche Initiativen ergriffen oder gefördert werden können, um die Lesbarkeit der Gewichts- und Maßangaben auf den Kennzeichnungen von Konsumgütern zu verbessern. In Verbindung mit der Beibehaltung verbindlicher Reihen für bestimmte Grunderzeugnisse könnte diese Maßnahme für bestimmte schutzbedürftige Verbrauchergruppen, wie etwa Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen, von großem Nutzen sein.

(12)  Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen(8) übereinstimmen. Die Richtlinie 76/211/EWG sollte daher so geändert werden, dass sie auch die derzeit unter die Richtlinie 75/106/EWG fallenden Erzeugnisse erfasst.

(13)   Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(14)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen, die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG entsprechen. Sie gilt nicht für Brot in Fertigpackungen, Streichfett und Tee, für die weiterhin nationale Bestimmungen über Nennfüllmengen gelten.

Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften verkauft werden und für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union bestimmt sind.

Artikel 2

Freier Warenverkehr

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.

Kapitel II

Spezifische Bestimmungen

Artikel 3

Inverkehrbringen und freier Verkehr mit bestimmten Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 3 genannten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Werte entspricht.

Artikel 4

(1)  Die Aerosolpackungen sind mit ihrem Behältnisgesamtvolumen zu kennzeichnen. Die Angabe ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem Nennfüllvolumen ihres Inhalts ausgeschlossen ist.

(2)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(10) braucht bei Erzeugnissen in Aerosolpackungen kein Hinweis auf das Nennfüllgewicht des Erzeugnisses angebracht zu werden.

Artikel 5

(1)  Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede einzelne Fertigpackung.

(2)  Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

Kapitel III

Aufhebungen, Änderungen und Schlussbestimmungen

Artikel 6

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.

Artikel 7

Geänderte Rechtsvorschriften

In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG wird die Aussage "– mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen –" gestrichen.

Artikel 8

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ....(11) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ....(12)* an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)  Die Nennfüllmengen, die unter die im Anhang erfassten Füllmengenbereiche fallen und im Anhang nicht aufgeführt sind, jedoch bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht worden sind, können weiterhin innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 9

Bericht

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum ... (13) und anschließend alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 6 und 7 gelten ab dem ...(14)*.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

WERTEREIHEN FÜR NENNFÜLLMENGEN VON FERTIGPACKUNGEN

1.  NACH VOLUMEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE

Stiller Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Größen zulässig:

ml: 100 ‐ 187 ‐ 250 ‐ 375 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 0001 500

Gelbwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachstehende Größe zulässig:

ml: 620

Schaumwein

Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig:

ml: 125 ‐ 200 ‐ 375 ‐750 ‐ 1 500

Likörwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Größen zulässig:

ml: 100 ‐ 200 ‐ 375 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 0001 500

Aromatisierter Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Größen zulässig:

ml: 100 ‐ 200 ‐ 375 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 0001 500

Spirituosen

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Größen zulässig:

ml: 100 ‐ 200 ‐ 350 ‐ 500 ‐ 700 ‐ 1 0001 500 ‐ 1 750 ‐ 2 000

Konsummilch

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Größen zulässig:

ml: 100 ‐ 200 ‐ 250 ‐ 300 ‐ 330 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 000 ‐ 1 500

Für Konsummilch in Pfandflaschen sind ferner folgende Größen zulässig:

ml: 189 284 und entsprechende Multiplizierungen

Darüber hinaus sind in Ländern, in denen das System der angelsächsischen Maßeinheiten gilt, im Füllmengenbereich zwischen einem Drittel Pint und sechs Pints auch die acht nachstehenden Größen zulässig:

Pint: 1/3 ‐ 1/2 ‐ 1 ‐ 2 ‐ 3 ‐ 4 ‐ 5 ‐ 6

2.  NACH GEWICHT VERKAUFTE ERZEUGNISSE

Löslicher Kaffee

Im Füllmengenbereich zwischen 50 g und 300 g sind ausschließlich die vier nachstehenden Größen zulässig:

g: 50 ‐ 100 ‐ 200 ‐ 300

Weißzucker

Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 500 g sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig:

g: 250 ‐ 500 ‐ 750 ‐ 1 0001 500

Braunzucker

Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 500 g sind ausschließlich die fünf nachstehenden Größen zulässig:

g: 250 500 750 1 000 1 500

Butter

Im Füllmengenbereich zwischen 100 g und 1 000 g sind ausschließlich die sechs nachstehenden Größen zulässig:

g: 100 125 200 (nur für Sammelpackungen von Werten bis 50 g, die nicht für den Einzelverkauf bestimmt sind) 250 500 1 000

Gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee

Im Füllmengenbereich zwischen 250 g und 1 000 g sind ausschließlich die vier nachstehenden Größen zulässig:

g: 250 500 750 1 000

Trockenteigwaren

Im Füllmengenbereich zwischen 125 g und 10 000 g sind ausschließlich die zehn nachstehenden Größen zulässig:

g: 125 250 500 1 000 1 500 2 000 3 000 4 000 5 000 10 000

Reis

Im Füllmengenbereich zwischen 125 g und 10 000 g sind ausschließlich die acht nachstehenden Größen zulässig:

g: 125 250 500 1 000 2 000 2 500 5 000 10 000

3.  BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERZEUGNISSE

Stiller Wein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(15) (GZT: KN-Code ex 22.04).

Gelbwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: KN-Code ex 22.04) mit der Ursprungsbezeichnung "Côtes du Jura", "Arbois", "L'Etoile" und "Château-Chalon" in Flaschen im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(16).

Schaumwein

Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT 22.04.10).

Likörwein

Wein im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT 22.04.21 - 22.04.29).

Aromatisierter Wein

Weinhaltige Getränke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(17) (GZT 22.05).

Spirituosen

Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(18) (GZT 22.08).

Löslicher Kaffee

Kaffee-Extrakte im Sinne von Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte(19).

Weißzucker

Zucker im Sinne des Anhangs Teil A Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung(20).

Butter

Erzeugnisse im Sinne von Teil A (Milchfette) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette(21), die unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.

Gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee

Koffeinfreier oder koffeinhaltiger gemahlener oder nicht gemahlener Röstkaffee im Sinne von Position 09.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Trockenteigwaren

Teigwaren im Sinne von Position 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Reis

Reis im Sinne von Position 10.06 des Gemeinsamen Zolltarifs.

Konsummilch

Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch(22), die dazu bestimmt sind, direkt an den Endverbraucher abgegeben zu werden.

4.  REIHEN DER VOLUMEN FÜR DIE ALS AEROSOLE VERKAUFTEN ERZEUGNISSE

Die nachstehend aufgeführten Reihen gelten für sämtliche als Aerosole verkauften Erzeugnisse mit Ausnahme von:

   a) kosmetischen Erzeugnissen auf Alkoholbasis mit mehr als 3 % vol natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 % vol reinem Äthylalkohol,
   b) Arzneimitteln.

a.  ERZEUGNISSE, DIE IN METALLBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN

VOLUMEN DER FLÜSSIGPHASE (IN ML)

VOLUMEN DES BEHÄLTNISSES (IN ML) MIT:

verflüssigtem Treibgas

a) verdichtetem Treibgas

b) Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsen-Koeffizienten von höchstens 1,2 aufweist

25

40

47

50

75

89

75

110

140

100

140

175

125

175

210

150

210

270

200

270

335

250

335

405

300

405

520

400

520

650

500

650

800

600

800

1 000

750

1 000

b.  ERZEUGNISSE, DIE IN DURCHSICHTIGEN ODER UNDURCHSICHTIGEN GLAS- ODER KUNSTSTOFFBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN

(Volumen der Flüssigphase in ml):

25 ‐ 50 ‐ 75 ‐ 100 ‐ 125 ‐ 150

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 36.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2006.
(4) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(5) ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).
(6) Slg. 2000, I-8749.
(7) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.
(8) ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG der Kommission (ABl. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).
(9) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(10) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(11)* 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(12)** 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(13)* 8 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14)** 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(16) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 18).
(17) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(18) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(19) ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(20) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
(21) ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.
(22) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).


Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 2004
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union - 2004 (2005/2134(INI))
P6_TA(2006)0037A6-0389/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts des Rates (7961/2005 PESC 272 FIN 117 PE 70),

–   gestützt auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 verabschiedete Europäische Sicherheitsstrategie,

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere Nummer 40,

–   gestützt auf Artikel 21 des EU-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Juni 2005 und insbesondere seine Erklärung zur Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 betreffend die Finanzielle Vorausschau 2007-2013,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005(3) zu den Fortschritten bei der Umsetzung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (2003),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zur Armut(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005(8) zu den transatlantischen Beziehungen und auf die acht gemeinsamen Erklärungen im Anschluss an den letzten Gipfel EU-USA in Washington DC am 20. Juni 2005,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Januar 2005 zur Lage im Nahen Osten(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zu der Europäischen Union und dem Irak - Rahmenkonzept für ein zunehmendes Engagement(11),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(12),

–   gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0389/2005),

A.   in der Erwägung, dass der Rat immer noch einen a posteriori-Ansatz verfolgt und lediglich eine Liste mit der Beschreibung der im vergangenen Jahr im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) durchgeführten Maßnahmen vorlegt, anstatt das Parlament, wie in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehen, vorher zu konsultieren,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament den Rat wiederholt aufgefordert hat, diese Praxis durch eine echte Konsultation des Parlaments zu ersetzen, um zu gewährleisten, dass das Parlament mit seinen Ansichten konkret Einfluss auf die Entscheidungen für das darauf folgende Jahr nehmen kann,

C.   in der Erwägung, dass die Zeit der Reflexion über den Prozess der Ratifizierung des Verfassungsvertrags, wie vom Europäischen Rat von Brüssel am 16. und 17. Juni 2005 beschlossen, nun mit einer optimalen Anwendung der geltenden Verträge einhergehen sollte, um eine GASP zu verwirklichen, mit der die internationale Verantwortung sowie die Bedrohungen und Herausforderungen der heutigen Welt bewältigt werden können,

D.   in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt seine Ansicht geäußert hat, dass die Beziehungen der Union zu allen Drittländern und Regionen auf angemessener Ebene stattfinden sollten, unter Berücksichtigung der Interessen der Union, der Nähe der betreffenden Drittländer und Regionen zum europäischen Modell und zu den europäischen Werten und der Tatsache, dass die Union sich zu einem der wichtigsten geopolitischen Akteure auf der Weltbühne entwickelt und daher starke und zuverlässige Partner in Politik und Wirtschaft braucht,

E.   in der Erwägung, dass es sich bei der Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten um allgemeine Ziele der GASP der Europäischen Union handelt,

F.   in der Erwägung, dass die GASP und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), um glaubwürdig zu sein, mit Mitteln ausgestattet werden müssen, die ihren Zielen entsprechen, und in dem Bedauern, dass die finanziellen Ressourcen, die für diese beiden Politiken bereitgestellt wurden, immer noch unzureichend sind; schließlich in dem Bedauern, dass die Finanzierung der militärischen Operationen der Europäischen Union sich noch allzu oft der demokratischen Kontrolle entzieht,

1.   nimmt den vom Rat Mitte April 2005 vorgelegten ausführlichen Jahresbericht über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP für das Jahr 2004 zur Kenntnis; hält sich infolgedessen über die vergangenen Ereignisse des Jahres 2004 gut informiert; bekräftigt jedoch seine Forderung nach uneingeschränkter Beteiligung sowie sein Recht, jährlich im Voraus zu bevorstehenden Aspekten und Optionen konsultiert zu werden, wie in den geltenden Verträgen vorgesehen;

2.   fordert seinen Rechtsausschuss daher auf, zu prüfen, ob es angebracht ist, den Europäischen Gerichtshof mit der Praxis des Rates zu befassen, das Parlament lediglich zu informieren und ihm eine Liste mit der Beschreibung der im vergangenen Jahr im Rahmen der GASP durchgeführten Maßnahmen vorzulegen, anstatt das Parlament zu Beginn jedes Jahres zu den in dem betreffenden Jahr anstehenden Hauptaspekten und grundlegenden Optionen wirklich zu konsultieren und dem Parlament anschließend darüber Bericht zu erstatten, ob, und falls ja, wie dem Beitrag des Parlaments Rechnung getragen wurde, wie in Artikel 21 des EU-Vertrags und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehen;

3.   fordert den Rat mit Nachdruck auf, eine sehr viel offenere, transparentere und verantwortlichere GASP zu fördern, indem er zusagt, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments über jedes Treffen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen sowie über jedes hochrangige Gipfeltreffen mit wichtigen internationalen Partnern Bericht zu erstatten;

Auswirkungen der Zeit der Reflexion über den Prozess der Ratifizierung des Verfassungsvertrags auf die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP für das Jahr 2006

4.   weist auf die Schritte hin, die bereits unternommen wurden, um der Anwendung einiger Bestimmungen des neuen Verfassungsvertrags im Zusammenhang mit der GASP/ESVP vorzugreifen, etwa die Gründung einer Europäischen Verteidigungsagentur, die Entwicklung des Konzepts der Eingreiftruppen ("Battlegroups"), die Einführung einer sehr viel stärker entwickelten Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union und die Anwendung der Solidaritätsklausel gegen terroristische Bedrohungen oder Terroranschläge;

5.   wiederholt im Rahmen der geltenden Verträge seine Aufforderung an den Rat und den Hohen Vertreter/Generalsekretär des Rates, sowohl mit dem Europäischen Parlament als auch mit den nationalen Parlamenten aktiv an einer jährlichen Debatte über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP für das darauf folgende Jahr und die Europäische Sicherheitsstrategie teilzunehmen;

6.   ist der Auffassung, dass die Zeit der Reflexion über den Prozess der Ratifizierung des Verfassungsvertrags, wie vom Europäischen Rat von Brüssel am 16.und 17. Juni 2005 beschlossen, eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, weiter zu ermitteln, welche Defizite in den Bereichen der GASP/ESVP noch bestehen, und zu prüfen und zu untersuchen, wie diese Defizite angemessen angegangen werden könnten, indem zunächst die bestehenden Verträge voll ausgeschöpft werden und dann, wenn die Zeit gekommen ist, die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen angewandt werden;

7.   bedauert in diesem Zusammenhang die Haltung bestimmter Mitgliedstaaten, die trotz der Annahme der Verfassung durch den Europäischen Rat aus innenpolitischen Gründen in wichtigen außenpolitischen Fragen vom Vetorecht Gebrauch gemacht haben; weist darauf hin, dass die GASP nicht zu einem reinen Hilfsinstrument der Außenpolitik bestimmter Mitgliedstaaten degradiert werden darf, und fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, konstruktiv im Geiste der Verfassung zu handeln, damit die Europäische Union in der Lage ist, in der internationalen Politik eine gewichtige Rolle zu spielen;

Konkrete Vorschläge zu diversen thematischen Aspekten für das Jahr 2006

8.   begrüßt den Ansatz des Rates, die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der GASP und der ESVP unter den unterschiedlichen thematischen Aspekten einzuordnen, die in der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 verabschiedeten Europäischen Sicherheitsstrategie enthaltenen sind;

9.   fordert eine Aktualisierung der Sicherheitsstrategie der Europäischen Union, wobei deren zivil-militärischer dualer Ansatz sowie die wesentlichen Konzepte des präventiven Engagements und des wirksamen Multilateralismus beibehalten werden und die "Verantwortung zum Schutz" ("responsibility to protect") gemäß der auf dem Gipfel der Vereinten Nationen im September 2005 angenommenen Erklärung widergespiegelt wird; ist der Auffassung, dass sowohl der Klimawandel als auch die Ausbreitung der Armut in der Welt jetzt ebenfalls als wichtige Bedrohung der Sicherheit der Union betrachtet werden sollten, weshalb ein entschlossenes Vorgehen, konkrete Kompromisse und ein rigoroser Zeitplan erforderlich sind; ist jedoch der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (WMD) als gefährlichste Bedrohung der internationalen Sicherheit anzusehen ist;

10.   unterstreicht die wichtige außenpolitische Dimension von Fragen im Zusammenhang mit Energiesicherheit; empfiehlt, bei einer Aktualisierung der europäischen Sicherheitspolitiken insbesondere der zunehmenden Abhängigkeit der Union von Energie und anderen strategischen Lieferungen aus Ländern und Regionen, die zunehmend instabil sind, Rechnung zu tragen, wobei mögliche künftige Szenarien und die Frage des Zugangs zu und der Entwicklung von alternativen Energiequellen hervorzuheben sind; ist der Auffassung, dass die einseitige Aussetzung der Gaslieferung, die Russland vor kurzem vorgenommen hat, eine strategische Reaktion der Europäischen Union erfordert; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zu den außen- und nachbarschaftspolitischen Aspekten der Energiepolitik vorzulegen;

11.   erachtet daher die Landesverteidigung als wesentlichen Bestandteil der Sicherheitsstrategie der Europäischen Union, da sie die Außengrenzen und wesentliche Infrastrukturen betrifft;

12.   bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass Sicherheit eine allumfassende Kollektivaufgabe ist, die nicht nur auf die Interessen und Anforderungen eines Landes zugeschnitten sein darf, sondern in einem multilateralen Rahmen verfolgt werden muss;

13.   unterstreicht die Bedeutung der Rolle der NATO in Verbindung mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union;

14.   unterstreicht, dass die Europäische Union ein vitales Interesse daran hat, die Global Governance, die internationalen Institutionen und den Wert des Völkerrechts zu stärken; ist der Auffassung, dass es zu den wichtigsten Zielen der ESVP gehören sollte, China und Indien als aufstrebende Staatsmächte sowie Russland in die Verantwortung für den Stand der Global Governance und die Lösungen für globale Herausforderungen einzubeziehen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die transatlantischen Partner in diesem Zusammenhang gemeinsam eine unverzichtbare Rolle spielen sollten;

15.   verurteilt zutiefst die massiven Terroranschläge in London am 7. Juli 2005; bekundet der britischen Bevölkerung seine Solidarität und spricht insbesondere den Opfern dieser brutalen Anschläge und ihren Familienangehörigen sein Mitgefühl aus;

16.   bekräftigt erneut, dass die Bekämpfung des Terrorismus als eine Priorität der Union und als wichtiger Bestandteil ihrer Außenpolitik zu betrachten ist, wobei gleichzeitig bekräftigt werden muss, wie wichtig es ist, die Menschenrechte und die bürgerlichen Freiheiten zu achten; ist der Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit als immer fließender angesehen werden sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese innen- und außenpolitische Priorität bei allen Beziehungen und Kontakten zu Drittländern und Regionen unbedingt klar herausgestellt werden sollte, und dass noch viel mehr unternommen werden muss, um die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus zu stärken; fordert den Rat erneut auf, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Hinblick auf die Liste der Europäischen Union über Terrororganisationen umfassend zu informieren und zu konsultieren;

17.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass es dringend notwendig ist, der Ausbreitung von Armut in der Welt Einhalt zu gebieten, gegen Stigmatisierung und Diskriminierung vorzugehen und die schlimmsten Krankheiten zu bekämpfen, und bekräftigt erneut, wie wichtig es ist, dass die Union ihre Verpflichtungen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele einhält;

18.   erkennt an, dass die Aktionen der Union bei der Konfliktverhütung und bei friedensschaffenden Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigt seine Zusage, gegen Straffreiheit bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei anderen gravierenden Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs;

19.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, die Umsetzung der WMD-Strategie der Europäischen Union auf internationaler Ebene weiterhin konsequent zu fördern, Abrüstungsinitiativen und Fragen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung stärker in den Vordergrund zu rücken, die multilateralen Verträge, die sich mit Fragen der Nichtverbreitung befassen, zu stärken und die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, um die WMD-Strategie der Europäischen Union umzusetzen; bedauert, dass die führenden Staaten und Regierungen nicht in der Lage sind, innerhalb der Vereinten Nationen zu einer neuen und umfassenden Einigung über die Unterzeichnung eines Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu gelangen;

20.   ist der Auffassung, dass die Aspekte im Zusammenhang mit der Zuwanderung, einschließlich des Umgangs mit der Problematik der illegalen Einwanderung, bei den außenpolitischen Maßnahmen der Union viel stärker zum Ausdruck kommen müssen, was die Beziehungen der Union sowohl zu den Herkunftsländern als auch zu den Transitländern betrifft; fordert, dass der Rat und die Kommission dem Parlament über den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten regelmäßig über dieses Thema Bericht erstatten;

21.   vertritt die Auffassung, dass die Landesverteidigung bei den strategischen Überlegungen der Europäischen Union mehr im Mittelpunkt stehen und dass der Schutz der Außengrenzen der Union ein wichtiger Aspekt sein sollte; ist der Ansicht, dass die gemeinsame Verwaltung der Außengrenzen zu einem wesentlichen Bestandteil der Europäischen Nachbarschaftspolitik werden sollte; ist der Auffassung, dass die Union zum Schutz ihrer Außengrenzen eine einheitliche Ausrüstung erwerben sollte;

22.   fordert, dass die Sorge einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Energieversorgung berücksichtigt werden muss, angesichts der Tatsache, dass die Energieversorgung als politisches Instrument benutzt werden kann;

Die Prioritäten des Parlaments in den einzelnen geographischen Gebieten für das Jahr 2006

23.   ist der Ansicht, dass die am 16. und 17. Dezember 2004 vom Europäischen Rat beschlossenen aufeinander folgenden Erweiterungen der Europäischen Union auch im Jahr 2006 ganz oben auf der politischen Tagesordnung stehen bleiben sollten, gemeinsam mit der Entwicklung einer echten Europäischen Nachbarschaftspolitik, einschließlich eines eigens konzipierten Europäischen Wirtschafts- und Politischen Raumes für europäische Länder;

24.   pflichtet dem Rat bei, dass die künftigen Prioritäten der GASP für eine Union, die international eine wichtige Rolle spielen will, sich sozusagen aufdrängen, und dass insbesondere der Mittelmeerraum, die transatlantischen Beziehungen und der Nahe Osten, der Balkan, Osteuropa sowie die Konfliktsituationen, die Förderung von Frieden, Sicherheit mit allen Aspekten, die fortdauernde Bekämpfung des Terrorismus, die Abrüstung und die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen weiterhin im Mittelpunkt der GASP für das Jahr 2006 stehen müssen;

25.   fordert den Vorsitz des Rates auf, das Parlament über die Überprüfung des Mandats und die Planung der European Union Force-Mission (EUFOR-Mission) in Bosnien und Herzegowina auf dem Laufenden zu halten, sowie darüber, wie die "Battlegroups"-Initiative sich entwickelt; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen erheblich verstärkt werden sollte und dass die Zusammenarbeit mit der NATO effizienter sein sollte, auf der Grundlage der Erfahrungen, die die Europäische Union bei ihren jüngsten zivilen und militärischen Operationen gesammelt hat; ist der Auffassung, dass die Europäische Union bereit sein sollte, die Polizeimission im Kosovo zu übernehmen;

26.   fordert den Rat und die Kommission auf, bei dem derzeit stattfindenden Verfassungsreformprozess in Bosnien und Herzegowina eine aktive Rolle im Hinblick darauf zu spielen, unter den politischen Kräften und bei der Öffentlichkeit eine Einigung darüber herbeizuführen, dass man über den in den Dayton-Abkommen festgelegten institutionellen Rahmen hinausgeht, die derzeitige institutionelle Architektur zu straffen und zu rationalisieren, um einen leistungsfähigeren und sich selbst tragenden Staat zu schaffen, auch im Hinblick auf die künftige europäische Integration, und um die Bedingungen für eine repräsentative Demokratie festzusetzen, welche die gegenwärtige Spaltung zwischen den ethnischen Volksgruppen beseitigt;

27.   fordert den Rat auf, eine aktive Rolle zu spielen, um auf der Grundlage des Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine konstruktive Lösung für den künftigen Status des Kosovo zu finden, unter Achtung der territorialen Integrität und einer angemessenen Aufrechterhaltung der Minderheitenrechte, die die Politik der Union gegenüber den Balkanländern insgesamt nicht gefährdet, sondern vielmehr dazu beitragen wird, Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Region zu festigen; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Strategie auszuarbeiten, aktiv bei Verhandlungen und in Kontaktgruppen mitzuwirken und eng mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten; begrüßt die bei den Beziehungen zu Serbien und Montenegro erzielten Fortschritte, die zur Aufnahme der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geführt haben;

28.   fordert den Rat mit Nachdruck auf, trotz der derzeitigen internen Krise in Bezug auf den Prozess der Ratifizierung der Verfassung der Perspektive eines EU-Beitritts für den Balkan hohe Priorität einzuräumen; ist der Auffassung, dass der künftige Beitritt der westlichen Balkanländer ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Wiedervereinigung Europas sein wird;

29.   fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen um einen Abschluss von Stabilisierungs- und Partnerschaftsabkommen mit den westlichen Balkanländern zu intensivieren, und bekräftigt seine Unterstützung für die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer im Rahmen der "Agenda von Thessaloniki";

30.   bekräftigt, dass die Entwicklung Afrikas eine Priorität der Außenpolitik der Union sein muss, auf der Grundlage des überaus wichtigen Prinzips der Solidarität, und dass die Union daher bei der Inangriffnahme der enormen Nöte Afrikas eine führende Rolle spielen muss, wobei das Ziel letzten Endes darin bestehen muss, den Frieden, die Stabilität, den Wohlstand, eine gute Regierungsführung (insbesondere durch die Bekämpfung der Korruption) und die Achtung der Menschenrechte in der Region zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang eine Stärkung des politischen Dialogs; begrüßt die Initiative der Kommission für eine gemeinsame Strategie für Afrika, die über die herkömmlichen Entwicklungshilfemaßnahmen hinausgeht und mit der ein wirtschaftlicher und sozialer Wiederaufbau in den Ländern des afrikanischen Kontinents angestrebt wird; erwartet von den Regierungen der afrikanischen Staaten, dass diese ihre Zusagen einhalten, in denen sie sich zu Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte verpflichtet haben;

31.   anerkennt, dass die Vereinten Nationen die Europäische Union darum gebeten haben, die bevorstehenden Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo durch Entsendung einer militärischen Mission abzusichern; fordert den Rat auf, die vorhandenen Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen;

32.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass Konfliktverhütung, -bewältigung und Friedensförderung, operationelle Unterstützung und lokaler Kapazitätenaufbau nach dem Grundsatz der "afrikanischen Eigenverantwortung" ("African ownership") in Afrika wirklich von äußerster Bedeutung sind, während Hunger und Armut, wirtschaftliche Ungleichheit und politische Ungerechtigkeit, die Eskalation von Konflikten durch Gewalt, gewaltsame Vertreibungen, Epidemien, Ressourcenknappheit sowie die vielfältigen ökologischen Gefährdungen für die afrikanische Bevölkerung nach wie vor zu den vordringlichsten Problemen gehören; ist äußerst besorgt darüber, dass die internationale Gemeinschaft nicht in der Lage ist, angemessen auf die massiven Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen in Darfur, die als Völkermord betrachtet werden können, zu reagieren;

33.   fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament baldmöglichst eine allgemeine Bewertung der Gipfel der Europäischen Union mit Indien, China (September 2005), Russland (Oktober 2005), der Ukraine und Kanada (November 2005) durchzuführen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Konzept der "strategischen Partnerschaften" sich darauf stützen muss, gemeinsame Werte zu teilen und zu fördern, und dass das Parlament in jedem Fall uneingeschränkt mit einzubeziehen ist;

34.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die derzeitige Partnerschaft mit Russland eher pragmatischer als strategischer Natur ist, da sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen widerspiegelt, ohne dass Fortschritte bei den Menschenrechten und der Rechtstaatlichkeit erzielt werden; erwartet in diesem Zusammenhang konkrete Ergebnisse von der vor kurzem eingeführten bilateralen Konsultation in Menschenrechtsfragen; ist der Auffassung, dass eine echte Partnerschaft einer friedlichen und gerechten Lösung der Frage der Grenzverträge mit bestimmten Nachbarn förderlich sein und einen echten Friedensprozess in Tschetschenien unter Einbeziehung aller demokratischen Teile der Gesellschaft herbeiführen sollte, um ein friedliche Lösung des dortigen Konflikts zu finden; unterstreicht die Bedeutung des Dialogs zwischen der Europäischen Union und Russland über Fragen, die ihre gemeinsame Nachbarschaft betreffen, und hofft, dass Russland im Umgang mit ihren gemeinsamen Nachbarn transparenter und unparteilicher vorgehen wird; fordert, dass das Abkommen zwischen Russland und der Europäischen Union über die Vier Gemeinsamen Räume unverzüglich umgesetzt wird; unterstützt gemeinsame Maßnahmen beider Partner in Bezug auf das Krisenmanagement;

35.   fordert einen Rüstungsabbau in der Region Kaliningrad;

36.   ist der Auffassung, dass die Politik der Europäischen Union gegenüber Belarus wenig Ergebnisse gezeitigt hat; schlägt daher vor, nach neuen, zusätzlichen Maßnahmen zu suchen, die die Kontakte zu den belarussischen Bürgern verstärken und es ihnen ermöglichen würden, die Vorteile der Demokratie zu genießen;

37.   betont, dass es notwendig ist, die Beziehungen zu China so voranzutreiben, dass nicht nur Fortschritte in den Bereichen Handel und Wirtschaft, sondern auch bei den Menschenrechten und in Fragen der Demokratie möglich sind; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem rechtsverbindlichen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Rüstungsexporte und fordert den Rat auf, das Waffenembargo nicht aufzuheben, solange in China keine größeren Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der Rüstungsexportkontrollen und beim Konflikt mit Taiwan zu verzeichnen sind; unterstützt den Vorschlag des britischen Ratsvorsitzes, eine engere Zusammenarbeit zwischen China und der Europäischen Union bei der Sicherheit der Energieversorgung und dem Klimawandel sicherzustellen; betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit innerhalb der WTO, um die gravierenden bilateralen Handelsprobleme zu lösen und sicherzustellen, dass China die internationalen Standards dieser Organisation einhält;

38.   fordert den Rat auf, im Rahmen des Nahost-Quartetts (USA, Russische Föderation, EU und UN) erneut alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern wiederzubeleben, und ist der Auffassung, dass eine umfassende Strategie für den gesamten Nahen Osten aufgestellt werden sollte, um den Frieden, die Sicherheit und die Demokratie in dieser Region zu stärken;

39.   hält es für unbedingt notwendig, dem Barcelona-Prozess neuen Auftrieb zu verleihen, mit dem Ziel, die ausgewogene wirtschaftliche, soziale und demokratische Entwicklung der betreffenden Länder zu stärken;

40.   vertritt die Auffassung, dass Menschenrechtsdialoge gemäß den entsprechenden Leitlinien der Europäischen Union nur dann eine annehmbare Option darstellen, wenn sich das Partnerland in ausreichendem Maße verpflichtet, die Menschenrechtslage vor Ort zu verbessern; fordert den Rat daher auf, die Ergebnisse solcher Dialoge in regelmäßigen Abständen zu bewerten, um zu ermitteln, inwiefern die Erwartungen erfüllt wurden; wiederholt seine Forderung, stärker in einen solchen Prozess einbezogen zu werden;

41.   ist der Auffassung, dass die Union alles in ihrer Macht Stehende tun muss, um mit den irakischen Behörden, den Vereinten Nationen und anderen wichtigen regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, um zum Verfassungsprozess im Irak beizutragen nach den am 15. Dezember 2005 abgehaltenen Parlamentswahlen; begrüßt die Gemeinsame Aktion der GASP betreffend die integrierte EU-Mission zur Stützung der Rechtstaatlichkeit im Irak und fordert weitere Maßnahmen, die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden; unterstützt die Einrichtung einer Delegation der Kommission in Bagdad in den kommenden Monaten;

42.   ist der Auffassung, dass die Förderung der nationalen Solidarität, der Stabilität, des Friedens und der demokratischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die nicht länger von der Opiumproduktion abhängen darf, im Rahmen der Politik der Union gegenüber Afghanistan in den kommenden Jahren weiterhin an vorderster Stelle stehen muss; befürwortet die Ausweitung der International Security Assistance Force (ISAF) unter Befehlsgewalt der NATO, um die Rolle des neu gewählten nationalen Parlaments zu stärken; weist jedoch mit Nachdruck auf die derzeitige Priorität hin, den Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Grenzen zu gewährleisten, und besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Mission unter ein klares Mandat der Vereinten Nationen gestellt wird; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen der von den USA durchgeführten Operation "Enduring Freedom" nicht mit der Mission der ISAF für den Wiederaufbau verbunden werden darf; hält es für erforderlich, dass die Europäische Union insbesondere die Entwicklung starker nationalstaatlicher Institutionen, die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung des Landes, die Entwaffnung der privaten Milizen und die Bekämpfung von Drogenanbau und -handel unterstützt;

43.   weist darauf hin, dass es seit Jahren eine Verhandlungslösung befürwortet, bei der der Iran zu einem aktiven Partnerland in der Region werden soll, in dem die Menschenrechte geachtet werden; wiederholt seine Aufforderung an den Iran, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in Überseinstimmung mit den Vorschlägen des Parlaments in Ziffer 46 seiner Entschließung vom 17. November 2005(13) wiederherzustellen; stimmt mit Nachdruck der Auffassung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu, dass zu diesem Zeitpunkt eine gründliche Überprüfung durch die Organisation, zusammen mit einem aktiven Dialog zwischen allen Beteiligten, die beste Möglichkeit ist, voranzukommen; unterstreicht, dass es notwendig ist, dass die Union und die Vereinigten Staaten in dieser Frage eng zusammenarbeiten und gegenüber der gesamten Region eine konsequente Politik aufrechterhalten, die sowohl auf das iranische Volk und das Regime als auch auf das letztendliche Ziel der Demokratisierung des Landes ausgerichtet ist; hofft, dass die Verhandlungen zwischen der EU3 (Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich) und dem Iran schnellstmöglich wieder aufgenommen werden können, unter Berücksichtung des russischen Vorschlags, in einer gemeinsamen russischen Anlage Uran anzureichern; empfiehlt, diese Fragen mit anderen internationalen Akteuren wie China, Russland und Entwicklungsländern regelmäßig zu aktualisieren und einen eingehenden Dialog darüber zu führen;

44.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass es für beide Partner eine entscheidende Herausforderung ist, den IV. EU-LAC (Lateinamerika und Karibik) Gipfel, der im Mai 2006 in Wien stattfinden soll, zu einem echten Erfolg zu verhelfen, und dass der Gipfel eine gute Gelegenheit bietet, ihrer strategischen Assoziation besonderes Gewicht zu verleihen, um das dadurch entstehende enorme Potenzial so weit wie möglich auszuschöpfen; ist der Auffassung, dass sorgfältig vermieden werden sollte, in dem Jahr, in dem der Gipfel stattfindet, negative finanzielle Signale zu senden;

45.   bedauert, dass seine Entschließungen und Berichte über die unterschiedlichen geographischen Gebiete, die für die Union von Interesse sind, vom Rat und von der Kommission oft nicht berücksichtigt worden sind; betont, dass sie wertvolle Beiträge zu der Debatte darüber leisten, wie sich die Politik der Union gegenüber diesen geographischen Gebieten entwickeln sollte; fordert, dass eine Menschenrechts- und Demokratieklausel in alle neuen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern aufgenommen wird, und ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament bei der Ausarbeitung des jeweiligen Verhandlungsmandats für solche Abkommen stärker mit einbezogen werden muss;

Die Finanzierung der GASP

46.   ist der Auffassung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999, solange der Verfassungsvertrag noch nicht ratifiziert ist, so bald wie möglich revidiert werden sollte, damit sie der neuen politischen, institutionellen und finanziellen Lage der Union angepasst werden kann;

47.   schlägt vor, dass im Rahmen der Struktur der revidierten Interinstitutionellen Vereinbarung den Maßnahmen Rechnung getragen wird, die die Union gemäß der Europäischen Sicherheitsstrategie und den zu diesem Zweck in der Finanziellen Vorausschau enthaltenen Haushaltskompromisse ergreifen muss;

48.   ist der Auffassung, dass die Haltung des Rates zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 nicht die Ambitionen der Europäischen Union als globaler Partner widerspiegelt; bedauert die vorgeschlagenen Reduzierungen der Ausgaben für außenpolitische Konzepte und Maßnahmen sowohl als solche als auch als Anteil an den Gesamtausgaben; ist der Auffassung, dass dies in Bezug auf die politischen Prioritäten der Europäischen Union und ihre Bereitschaft, im Bereich der GASP mit entsprechenden Ergebnissen aufzuwarten, das falsche Signal aussendet;

49.   empfiehlt, dass die revidierte Interinstitutionelle Vereinbarung einen Schritt weiter geht und vorsieht, dass gemeinsame Kosten für Militäroperationen im Rahmen der ESVP aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden, wodurch die bestehende Praxis der Mitgliedstaaten, auf Ergänzungshaushalte oder Anschubfinanzierungen zurückzugreifen, abgeschafft würde;

50.   schlägt vor, dass in der revidierten Interinstitutionellen Vereinbarung ebenfalls vorgesehen wird, dass im Falle künftiger ESVP-Operationen die gemeinsamen Kosten für solche Operationen ebenfalls aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, im Gegensatz zu den derzeit geltenden Regeln, wie beispielsweise dem Grundsatz, dass jede beteiligte Partei die anfallenden Kosten selbst trägt ("costs lie where they fall") oder irgendwelchen anderen Ad-hoc-Vorkehrungen wie z.B. dem so genannten "ATHENA-Mechanismus";

o
o   o

51.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO und dem Präsidenten der Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(2) ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 88.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0132.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0133.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0237.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0289.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0207.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0238.
(9) ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 610.
(10) ABl. C 253 E vom 13.10.2005, S. 35.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0288.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0439.


Derzeitige Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen
PDF 153kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen (2004/2220(INI))
P6_TA(2006)0038A6-0404/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z.B. die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und sein optionales Protokoll sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–   in Kenntnis anderer UN-Instrumente über Gewalt gegen Frauen, wie z.B. die Erklärung von Wien und das Aktionsprogramm vom 25. Juni 1993(1), die Erklärung vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen(2), die Resolution vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen(3), die Resolution vom 30. Januar 2003 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre(4), die Resolution vom 2. Februar 1998 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen(5), die Berichte der UN-Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars für Menschrechte über Gewalt gegen Frauen, die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen (CEDAW)(6),

–   in Kenntnis der von der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking am 15. September 1995 angenommenen Erklärung von Peking und Aktionsplattform sowie seiner Entschließung vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(7),

–   in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz - Aktionsplattform (Peking + 10)(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zur weiblichen Genitalverstümmelung(11),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0404/2005),

A.   in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in der UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen als jede gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich, definiert wurde,

B.   unter Hinweis auf Artikel 6 der oben genannten UN-Erklärung, in dem festgestellt wird, dass nichts in dieser Erklärung einer Bestimmung entgegen steht, die die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in stärkerem Maße fördert und in den Rechtsvorschriften eines Staates oder irgendeiner internationalen Konvention, einem Vertrag oder einem anderen in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsinstrument enthalten ist,

C.   in der Erwägung, dass Gewalt in vielen Arten von Beziehungen vorkommt und dass in wissenschaftlichen Studien unterschiedliche Definitionen von Gewalt verwendet werden und auch das kulturelle Umfeld verschieden ist; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt in dieser Entschließung auf der Gewalt von Männern gegen Frauen liegt, Fällen also, in denen der Täter ein Mann und das Opfer eine Frau ist, die in einer Beziehung zu dem Täter steht oder stand; in der Erwägung, dass diese Art von Gewalt den drei in Finnland, Schweden und Deutschland durchgeführten Prävalenzstudien zufolge die überwiegende Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung in engen Beziehungen darstellt; in der Erwägung, dass, obwohl sich viele Fälle dieser Art von Gewalt zu Hause abspielen, der Ort, an dem die Gewalthandlung stattfindet, von untergeordneter Bedeutung ist,

D.   in der Erwägung, dass Gewalt von Männern gegen Frauen nicht nur strafbar ist sondern auch ein ernstes gesellschaftliches Problem darstellt; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung von Menschenrechten – insbesondere des Rechts auf Leben, des Rechts auf Sicherheit, Würde und des Rechts auf physische sowie psychische Unversehrtheit – darstellt und daher die Gewalt von Männern gegen Frauen die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft behindert,

E.   unter Hinweis darauf, dass Gewalt von Männern gegen Frauen Frauen aller Altersgruppen ungeachtet ihrer Ausbildung, ihres Einkommens und ihrer sozialen Stellung betreffen kann; unter Hinweis darauf, dass umfassende Prävalenzstudien in Schweden, Deutschland und Finnland ergeben, dass mindestens 30 bis 35 % der Frauen zwischen 16 und 67 Jahren irgendwann in ihrem Leben Opfer von physischer oder sexueller Gewalt waren; rechnet man psychische Gewalt hinzu, so beträgt der Anteil der betroffenen Frauen auf zwischen 45 und 50% an,

F.   unter Hinweis darauf, dass Gewalt von Männern gegen Frauen ein weltweites Phänomen ist, das mit der ungleichen Verteilung von Geschlechtermacht verbunden ist, von der unsere Gesellschaft immer noch geprägt ist; mangelnde Geschlechtergleichstellung ist ebenfalls eine Ursache dafür, dass diese Art von Verbrechen nicht hinreichend untersucht und strafrechtlich verfolgt wird,

G.   unter Hinweis darauf, dass die Gewalt, der Frauen ausgesetzt sind, üblicherweise von engen Verwandten oder Partnern ausgeübt wird,

H.   in der Erwägung, dass neben der Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Opfer von Gewalt einerseits auch die Notwendigkeit zu proaktiven und präventiven Strategien besteht, die auf Gewalttäter und solche, die gefährdet sind, auch zu Tätern zu werden, ausgerichtet sind und andererseits wirksame, angemessene und abschreckende Strafmaßnahmen umfassen,

I.   unter Hinweis darauf, dass die Arten von Gewalt gegen Frauen sehr unterschiedlich sein können, je nach kulturellem, ethnischem und sozialem Hintergrund, und dass weibliche Genitalverstümmelung und so genannte Ehrenverbrechen sowie Zwangsehen jetzt auch in der Europäischen Union Realität sind,

J.   in der Erwägung, dass Gewalt von Männern gegen Frauen oft im Verborgenen und im eigenen Heim stattfindet; dies ist nur möglich, solange nicht von der Gesellschaft angemessene Sanktionen verhängt werden; historisch und kulturell tief verwurzelte Normen tragen häufig dazu bei, dass Gewalt von Männern gegen Frauen legitimiert wird,

K.   in der Erwägung, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten Daten gesammelt und statistische Angaben betreffend die Prävalenz von verschiedenen Formen von Gewalt von Männern gegen Frauen zusammengestellt haben, was es zum einen schwierig macht, das tatsächliche Ausmaß dieser Gewalt zu begreifen und zum anderen eine effiziente Antwort auf EU-Ebene auszuarbeiten,

L.   unter Hinweis darauf, dass keine ausführliche EU-weite Studie über die Kosten und sozialen sowie menschlichen Folgen der Gewalt von Männern gegen Frauen durchgeführt wurde; indessen ist eine solche Studie für die Hervorhebung des Phänomens und die Bekämpfung dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung von wesentlicher Bedeutung,

M.   in der Erwägung, dass Gewalt von Männern gegen Frauen ein wichtiger Faktor im Leben solcher Frauen und Mädchen ist, die Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, einschließlich der Prostitution oder zu anderen Zwecken werden; in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass 65-90% aller Prostituierten in der Vergangenheit Opfer sexuellen Missbrauchs waren,

N.   in der Erwägung, dass die Ausgrenzung und die Armut wesentliche Gründe für die Prostitution und die Zunahme des Frauenhandels sind,

O.   unter Hinweis darauf, dass Gewalt von Männern gegen Frauen Frauen daran hindert, an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt teilzunehmen und zu Marginalisierung von Frauen und Armut führen kann,

P.   unter Hinweis darauf, dass eine große Anzahl von Berichten darüber vorliegt, dass Frauen am stärksten während oder kurz nach der Trennung von ihren  Partnern oder früheren Partnern gefährdet sind, durch diese rohe Gewaltanwendung zu erleiden,

Q.   in der Erwägung, dass Gewalt gegen Mütter die emotionale und psychische Gesundheit ihrer Kinder direkt und indirekt betrifft und kurz- und langfristige negative Auswirkungen auf sie hat und einen Zyklus von Gewalt und Missbrauch schaffen kann, der über Generationen fortgesetzt wird,

R.   in der Erwägung, dass, ganz abgesehen von der Tatsache, dass Frauen oft finanziell von Männern abhängig sind, sie oft keine Anzeige gegen sie erstatten, wenn sie Opfer insbesondere häuslicher oder sexueller Gewalt geworden sind, da in der Gesellschaft der anhaltende Mythos besteht, dass sie selbst für die Gewalt verantwortlich sind oder dass diese eine private Angelegenheit ist, oder aber aus dem Wunsch resultiert, ihre Beziehung und ihre Familie zu erhalten; in der Erwägung, dass ein anderer Grund dafür, dass Frauen dazu neigen, Gewaltübergriffe nicht zu melden, in ihrem mangelnden Vertrauen oder Zutrauen zur Polizei, dem Rechtswesen insgesamt und zu den sozialen Einrichtungen besteht,

S.   unter Hinweis darauf, dass die Gefahr, dass Männer Gewalt gegen Frauen anwenden, zunimmt in einer Gesellschaft, die sich nicht rigoros und eindeutig genug gegen dieses Phänomen zur Wehr setzt; in der Erwägung, dass angemessene Rechtsvorschriften und deren effektive Anwendung ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Gewalt darstellen,

T.   in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 2007-2013 (KOM(2005)0122) die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche als Teil der Bemühungen um die Schaffung eines wirklichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und der Justiz eine sehr wichtige Rolle spielt,

U.   unter Hinweis darauf, dass, wie vom Vizepräsidenten der Kommission, Franco Frattini, in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament am 21. Juni 2005 dargelegt wurde, in den 15 alten Mitgliedstaaten jedes Jahr schätzungsweise mindestens 700 bis 900 Frauen durch Gewaltakte ihrer Intimpartner sterben und dass selbst diese Zahl wahrscheinlich noch zu niedrig ist,

1.   empfiehlt im Hinblick auf von Männern gegen Frauen ausgeübte Gewaltakte der Kommission und den Mitgliedstaaten:

   a) sie als eine Menschenrechtsverletzung zu betrachten, die ungleiche geschlechtsspezifische Machtverhältnisse widerspiegelt, und eine allumfassende Politik zu deren Bekämpfung zu betreiben, einschließlich wirksamer Verfahren der Prävention und Strafverfolgung;
   b) von Männern ausgeübte Gewalt gegen Frauen als strukturelles Phänomen zu betrachten, sowie als eines der größten Hindernisse für die Bemühungen zur Überwindung der Ungleichheit zwischen Männern und Frauen;
   c) eine "Nulltoleranz-Politik" gegenüber jeder Form von Gewalt gegen Frauen zu praktizieren;
   d) einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zu verabschieden mit dem Ziel, Politiken und Praktiken zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt zu entwickeln;
   e) eine harmonisierte Methodologie, Definitionen und Kriterien in Zusammenarbeit mit Eurostat, der Agentur für Grundrechte und dem künftigen Europäischen Gender-Institut, auszuarbeiten, um in der gesamten Union vergleichbare und kompatible Daten betreffend die Gewalt von Männern gegen Frauen zu sammeln, insbesondere umfassende Prävalenzstudien;
   f) nationale Berichterstatter zu ernennen, um Informationen und statistische Angaben über Gewalt von Männern gegen Frauen - einschließlich Informationen über Kinder, die in gewaltgeprägtem Umfeld aufwachsen - zu sammeln, auszutauschen und zu verarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Beitritts- und Kandidatenländern zu fördern;
   g) bei allen Maßnahmen, die die Gewalt von Männern gegen Frauen betreffen, auch deutlich zu machen, wie sich diese Gewalt auf Kinder auswirkt;
   h) ein einheitliches System der Registrierung von Misshandlungsfällen durch alle zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, wie Justiz- und Polizeibehörden, Krankenhäuser und Sozialdienste, einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Daten gemeinsam erfasst und in größerem Umfang genutzt werden können;
   i) für die angemessene Bildung und Ausbildung der Personen zu sorgen, die für die Registrierung von Fällen häuslicher Gewalt und die Erfassung diesbezüglicher Daten zuständig sind um zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben mit der notwendigen Konsequenz wahrnehmen;
   j) Mittel zur Erforschung der Kosten der Gewalt von Männern gegen Frauen bereitzustellen;
   k) die entsprechenden Mechanismen einzurichten, um die Tätigkeit und die Fortschritte der Beitritts- und Kandidatenländer bezüglich der Behandlung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft zu beobachten, und die Sicherheit und die Behandlung von Frauen in diesen Ländern zu einem Beitrittskriterium zu machen;
   l) Programme und Studien zur Situation von Frauen durchzuführen, die Gemeinschaften mit kulturellen Besonderheiten oder nationalen Minderheiten angehören, um sich einen Überblick über die besonderen Formen der Gewalt zu verschaffen, denen diese Frauen ausgesetzt sind, und geeignete Konzepte dagegen zu entwickeln;
   m) den Menschenhandel über alle Grenzen hinweg streng zu überwachen;

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Partnerschaftsprojekte zwischen den Strafvollzugsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, Opfer-Zufluchtsstätten und anderen geeigneten Stellen einzurichten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um die effektive Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Gewalt von Männern gegen Frauen zu gewährleisten, und Beamte auf allen Ebenen für Fragen der Gewalt von Männern gegen Frauen zu sensibilisieren;

3.   fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Gewalt von Männern gegen Frauen in ihrem nationalen Recht zu treffen, insbesondere:

   a) die sexuelle Gewalt in der Ehe als Verbrechen anzuerkennen und die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen;
   b) keine Bezugnahmen auf kulturelle Gebräuche als mildernden Umstand in Fällen von Gewalt gegen Frauen, bei Ehrenverbrechen und Fällen von weiblicher Genitalverstümmelung zu akzeptieren;
   c) mit den Behörden in Ländern, die mehr Erfahrung mit dem Problem der Ehrenverbrechen haben, zusammenzuarbeiten und Informationen über bewährte Verfahren mit ihnen auszutauschen;
   d) den Opfern einen sicheren Zugang zur Justiz und effektiven Strafverfolgung zu gewährleisten, einschließlich der Gewährung von Schadensersatz;
   e) die strafrechtliche Verfolgung von Komplizen bei Ehrenverbrechen, wie Familienmitglieder des Täters, die diesen ermutigt oder gar zu einem Ehrenverbrechen veranlasst haben, zu fördern, um klar und deutlich zu zeigen, dass ein solches Verhalten gesellschaftlich nicht akzeptabel ist;
   f) dafür zu sorgen, dass Kinder, die Zeuge werden, wie ihre Mütter geschlagen werden, als Opfer betrachtet werden und damit auch zu erwägen, ob sie gemäß dem nationalen Recht Anspruch auf Schadensersatz haben sollten;
   g) die Risiken der Bestimmung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Gewalttäter abzuwägen und effektive Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Ausübung des Sorgerechts in Fällen von Trennung oder Scheidung der Eltern einzuführen;
   h) Hinweise auf die Rauschwirkung durch Alkoholgenuss nicht als mildernde Umstände bezüglich der Gewalt von Männern gegen Frauen zu akzeptieren;
   i) gegen die Vorstellung anzugehen, dass die Prostitution mit der Ausübung einer Arbeit gleichzusetzen ist;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen besseren Schutz und Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und Personen, die Gefahr laufen, Opfer von Gewalt gegen Frauen zu werden, durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:

   a) Garantie qualifizierter Schutzmaßnahmen und rechtlicher, medizinischer, sozialer sowie psychologischer Dienstleistungen und Hilfsmaßnahmen, einschließlich Polizeischutz;
   b) sachgemäße, insbesondere psychologische, Ausbildung - auch in kinderbezogenen Aspekten - des Personals der zuständigen Organe, die sich mit Gewalt von Männern gegen Frauen befassen, wie z.B. Polizeibeamte, Justizpersonal, Gesundheitspersonal, Erzieher, Jugend- und Sozialarbeiter sowie im Strafvollzug tätige Personen; bei Behandlungen in Form von Gesprächstherapien bei einem Kinderpsychologen oder Therapeuten ist es besonders wichtig, dass diese von der Gewalt von Männern gegen Frauen Kenntnis haben, um zu vermeiden, dass die Gewaltübergriffe des Vaters gegen die Mutter und/oder das Kind heruntergespielt oder verharmlost werden;
   c) Einführung einer proaktiven, präventiven und strafrechtlichen Strategie gegenüber den Urhebern von Gewalt gegen Frauen, um die Rückfallquote zu verringern, sowie Bereitstellung von Beratungsdiensten, die die Täter entweder auf eigene Initiative oder auf Grund eines richterlichen Beschlusses in Anspruch nehmen, und dies stets unter Durchführung einer angemessenen Risikobewertung, um die Sicherheit der Frauen und gegebenenfalls Kinder im Verfahren zu gewährleisten;
   d) Anerkennung der Bedeutung von Hilfeleistung für die Opfer - d.h. Frauen und Kinder - um ihnen zu helfen, finanziell und psychologisch vom Gewalttäter unabhängig zu werden;
   e) Gewährleistung der nötigen Unterstützung für Frauen und ihre Kinder im Falle von Trennung oder Scheidung, einschließlich vorübergehender Unterbringung;
   f) Behandlung der Frauen, die Opfer von Gewalt gegen Frauen geworden sind, als vorrangige Gruppen beim Zugang zu den sozialen Wohnungsbauprogrammen;
   g) Bereitstellung sicherer Unterkünfte einschließlich ausreichender finanzieller Mittel;
   h) Festlegung eines Mindesteinkommens für Frauen, die keine anderen Einkünfte haben, um es ihnen zu ermöglichen, sich in relativer Sicherheit und in stetiger Zusammenarbeit mit den Beratungszentren in die Gesellschaft zu reintegrieren;
   i) Entwicklung von spezifischen Aktionsprogrammen im Bereich Beschäftigung für die Opfer der Gewalt gegen Frauen, um ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und damit ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gewährleisten;
   j) Prüfung der Möglichkeit, "Multiagenturen" einzurichten, bei denen die Opfer die geeigneten Behörden ansprechen können: Vertreter der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Sozial- und Gesundheitsdienste;
   k) Planung von Dienstleistungen und Zentren zur Betreuung und Unterstützung der Kinder von Frauen, die Opfer von Gewalt sind;
   l) Gewährleistung von sozialer und psychologischer Hilfe für Kinder, die Zeuge häuslicher Gewalt geworden sind;
   m) kostenfreie Tests bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten in Fällen von Vergewaltigung;
   n) Gewährleistung professioneller Hilfe und Behandlung für alle Gewalttäter;
   o) Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für Zuwanderer, besonders allein erziehende Mütter und ihre Kinder, da diese häufig keine angemessenen Möglichkeiten haben, sich selbst zu verteidigen oder nichts über die Hilfsstrukturen wissen, die ihnen in den Mitgliedstaaten zur Begegnung häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen;

5.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Daphne-II-Programm(12) zu nutzen, um Ehrenverbrechen in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen, mehr Schutzunterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt, einschließlich von Ehrenverbrechen geworden sind, zu bauen und zu unterhalten, und Sachverständige speziell im Umgang mit Opfern von Ehrenverbrechen fortzubilden;

6.   fordert die Union auf, das Problem der Ehrenverbrechen, das ein EU-weites Problem mit grenzüberschreitenden Auswirkungen geworden ist, zu lösen, und fordert den Vizepräsidenten der Kommission Frattini auf, sein Versprechen, eine europäische Konferenz zu diesem Thema einzuberufen, einzulösen;

7.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Geheimhaltung, die die Gewalt von Männern gegen Frauen in der Gesellschaft – und insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt - noch immer umgibt, zu beseitigen, durch den Erlass von Maßnahmen, um das kollektive und individuelle Bewusstsein in Bezug auf die Gewalt von Männern gegen Frauen zu verstärken;

8.   ersucht die Mitgliedstaaten, über die Bildungssysteme und die Medien Programme zur Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit bezüglich der häuslichen Gewalt sowie zum Abbau der gesellschaftlichen Klischees zur Stellung der Frauen in der Gesellschaft zu entwickeln;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der weiblichen Genitalverstümmelung Einhalt zu gebieten; betont, dass die Prävention und das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung sowie die Strafverfolgung der Täter Priorität in allen einschlägigen Politiken und Programmen der Europäischen Union haben müssen; weist darauf hin, dass in der Union wohnhafte Einwanderer sich darüber im Klaren sein sollten, dass Genitalverstümmelung bei Frauen ein schwerwiegender Angriff auf die Gesundheit der Frau darstellt und eine Verletzung der Menschenrechte ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Strategie auf europäischer Ebene einzuleiten mit dem Ziel, der Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung in der Europäischen Union ein Ende zu setzen;

10.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die weibliche Genitalverstümmelung als illegalen Gewaltakt gegen Frauen zu definieren, der einen Verstoß gegen ihre Grundrechte und eine schwerwiegende Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit darstellt, und somit diese Gewalt unabhängig davon, wo oder in welchem Land sie gegen EU-Bürger oder -Einwohner ausgeübt wird, illegal ist;

11.   fordert die Mitgliedstaaten auf, entweder bestehende spezielle Rechtsvorschriften über weibliche Genitalverstümmelung anzuwenden oder solche Gesetzesvorschriften zu erlassen und alle Personen, die Genitalverstümmelungen bei Frauen vornehmen, strafrechtlich zu verfolgen;

12.   fordert, dass Ärzte, die Genitalverstümmelungen bei jungen Frauen und Mädchen vornehmen, nicht nur strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch ihre ärztliche Zulassung entzogen bekommen;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Eltern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn weibliche Genitalverstümmelungen an Minderjährigen vorgenommen werden;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die weibliche Genitalverstümmelung als stichhaltiges Argument für die Beantragung von Asyl betrachtet wird, um die Asylsuchenden vor unmenschlicher Behandlung zu schützen;

15.   fordert die Kommission auf, ein Europäisches Jahr gegen Gewalt von Männern gegen Frauen auszurufen, wie es wiederholt vom Parlament gefordert wurde, und einen Arbeitsplan vorzulegen, der eine größere Öffentlichkeitswirkung des Phänomens und Kritik an der derzeitigen Situation ermöglicht;

16.   fordert die Kommission auf, ein Programm mit dem Titel "Bekämpfung der Gewalt" als gesonderten Teil seines Rahmenprogramms zu Grundrechten und Justiz für den Zeitraum 2007-20013 zu erstellen;

17.   hält es für äußerst wichtig, dass über von Frauen bei den Strafvollstreckungsbehörden gemeldete Akte brutaler oder unmenschlicher Behandlung zuverlässige Statistiken verfügbar sind;

18.   bedauert, dass die vorstehend erwähnten Meldungen gewöhnlich nicht registriert werden, wenn die Vollstreckungsbehörden nichts unternehmen, und dass daher die Statistiken immer noch nicht vertrauenswürdig und unzuverlässig sind;

19.   fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, sicherzustellen, dass über alle von Frauen gemeldeten brutalen oder unmenschlichen Behandlungen sowie über den Prozentsatz der Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörden Maßnahmen eingeleitet haben, und über die Art der ergriffenen Maßnahme Buch geführt wird;

20.   weist darauf hin, dass die Beweislast häufig bei den Frauen liegt, die sich ohnehin schon in einer benachteiligten Situation befinden;

21.   fordert die Kommission auf, einen Mechanismus einzuführen, der es ermöglicht, die Mitgliedstaaten zu ermitteln, in denen die Situation in Bezug auf die Gewalt gegen Frauen schlechter als in anderen Staaten ist;

22.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, professionellen Gesundheitseinrichtungen und Verbraucherorganisationen zu übermitteln.

(1) Angenommen von der Weltkonferenz über Menschenrechte, 14. bis 25. Juni 1993.
(2) Resolution 48/104 der UN-Generalversammlung.
(3) Resolution 58/147 der UN-Generalversammlung.
(4) Resolution 57/179 der UN-Generalversammlung.
(5) Resolution 52/86 der UN-Generalversammlung.
(6) Angenommen auf der 11. CEDAW-Sitzung, 1992.
(7) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
(8) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(9) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 55.
(10) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
(11) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.
(12) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.


Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union
PDF 135kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (2004/2159(INI))
P6_TA(2006)0039A6-0401/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frau und Mann – 2005 (KOM(2005)0044),

–   in Kenntnis der Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (KOM(2000)0335) und der Jahresberichte der Kommission für 2000, 2001, 2002 und 2004 (KOM(2001)0179, KOM(2002)0258, KOM(2003)0098 und KOM(2004)0115),

–   unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1),

–   unter Hinweis Artikel I-2 und Artikel I-3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0401/2005),

A.   in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen gewährleistet werden muss, wie dies in Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist,

B.   in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern einen mehrdimensionalen Ansatz durch umfassende Maßnahmen in allen Bereichen, insbesondere Bildung, Beschäftigung und Laufbahnentwicklung, Unternehmergeist, gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit, eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben sowie eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an den politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen erfordert,

C.   in der Erwägung, dass es fraglich ist, ob es mit Artikel 141 des EG-Vertrags vereinbar ist, dass je nach Geschlecht des Versicherten höhere Beiträge oder niedrigere Leistungen in betrieblichen Sozialversicherungssystemen erlaubt sind,

D.   in der Erwägung, dass Frauen in den politischen Entscheidungsgremien in der gesamten Union unterrepräsentiert sind und in einigen der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Bewerberländer der Prozentsatz von weiblichen Parlamentariern unter dem weltweiten Durchschnitt von 15,6% liegt,

E.   in der Erwägung, dass angemessener Zugang zu Diensten für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und sonstigen Pflegebedürftigen von wesentlicher Bedeutung ist, um Frauen und Männern eine umfassende und gleichberechtigte Beteiligung am Arbeitsmarkt zu ermöglichen,

F.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2000 in Lissabon die Notwendigkeit hervorgehoben hat, für Frauen bis zum Jahr 2010 nicht nur mehr (durch einen Anstieg der Beschäftigungsquote der Frauen von 51 auf 60%), sondern auch hochwertigere Arbeitsplätze zu schaffen,

G.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2004 anerkannt hat, dass politische Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern Instrumente sind, die sowohl den sozialen Zusammenhalt als auch das Wirtschaftswachstum befördern,

H.   in der Erwägung, dass von den Gefahren der Verarmung und der sozialen Ausgrenzung, die Hemmnisse für die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union darstellen, verstärkt ältere Frauen, Zuwanderinnen und allein erziehende Frauen betroffen zu sein scheinen,

I.   in der Erwägung, dass parallel zu den Anstrengungen im Rahmen des die Gleichstellung betreffenden Pfeilers der europäischen Beschäftigungsstrategie, die darauf abzielen, Familien- und Berufsleben miteinander zu vereinbaren, auch Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle abzubauen sowie den Gesundheitsschutz, die Vorbeugung und die Diagnose bei Erkrankungen zu verbessern, von denen speziell Frauen betroffen sind,

J.   in der Erwägung, dass die Kluft zwischen Männern und Frauen sowohl im Hinblick auf Beförderungsaussichten als auch bei einer Beschäftigung auf derselben Ebene weiterhin darin besteht, dass Frauen auf Entscheidungsebene viel schwächer und in Niedriglohngruppen viel stärker vertreten sind,

K.   in Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in Bezug auf die drei anderen Pfeiler der europäischen Beschäftigungsstrategie, das heißt Beschäftigungsfähigkeit, Unternehmergeist und Anpassungsfähigkeit, nachdrücklicher gefördert werden muss,

L.   in der Erwägung, dass die Strukturfonds und die anderen Finanzinstrumente einen wichtigen Katalysator für die gemeinschaftlichen und nationalen Politiken zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen und dass die Einbeziehung der Dimension der Gleichstellung von Frauen und Männern darauf abzielt, die strukturellen Ungleichheiten bei der Organisation des Berufs- und des Familienlebens, durch die die Teilnahme zahlreicher Frauen am Arbeitsmarkt, an der beruflichen Bildung, am lebenslangen Lernen und am öffentlichen Leben eingeschränkt wird, zu überwinden,

M.   in der Erwägung, dass - im Rahmen der Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie und mit Blick auf die Entwicklung einer Politik der Vollbeschäftigung und hochwertiger Arbeitsplätze - der Unternehmergeist bei Frauen durch spezifische Maßnahmen unterstützt werden muss, indem insbesondere eine zielgerichtete Ausbildung und die Förderung des Zugangs zu Krediten, einschließlich Kleinstkrediten, vorgesehen wird,

N.   in der Erwägung, dass der zweite Jahresbericht zur Gleichstellung von Frau und Mann, der von den Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2003 gefordert wurde, als erster Bericht die auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte Union abdeckt, jedoch die Beitritts- und Bewerberländer Rumänien, Bulgarien, Türkei und Kroatien nicht einbezieht,

O.   in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission beschreibender Art ist und sich auf bedeutsame gesetzliche Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezieht, es aber vermeidet, die Lücken bei der Umsetzung und die Verletzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten zu erwähnen sowie die bestehende Situation zu analysieren und zu bewerten,

P.   in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, dass sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und Bildung verringert haben, dass aber das geschlechtsspezifische Lohngefälle nahezu unverändert geblieben ist, und dass er klar belegt, dass bei der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, der vor 30 Jahren durch die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen(3) eingeführt wurde, kein echter Fortschritt erzielt wurde; ferner in der Erwägung, dass dieses Gefälle in der Union mit 15 Mitgliedstaaten konstant etwa 16 % betragen hat, während der Schätzwert für die Union mit 25 Mitgliedstaaten, der das Lohngefälle in den neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt, mit 15% etwas niedriger ist,

Q.   in der Erwägung, dass, selbst wenn der Bildungsstand der Frauen höher als der der Männer ist, sie immer noch als Letzte Arbeit finden und dass die Beschäftigungsrate bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren nicht gestiegen ist,

R.   in Anbetracht der gestiegenen Bedeutung, die einerseits die Gewährleistung einer angemessenen Sichtbarkeit der Politiken der Union zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten in wirksamerer Weise, z.B. mit Unterstützung der NRO, sowie andererseits die Maßnahmen, die den Zugang zu den sich auf diese Politiken beziehenden Gemeinschaftsprogrammen erleichtern, für im Bereich der Geschlechtergleichstellung tätige Organisationen haben,

S.   in der Erwägung, dass die Einrichtung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen die Erhebung und Erfassung von Daten, die Entwicklung methodischer Instrumente sowie die Verbreitung und den Austausch bewährter Praktiken mit dem Ziel der verbesserten Förderung der Geschlechtergleichstellung erleichtern wird,

T.   in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, das Jahr 2007 zum "Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle" zu erklären,

1.   begrüßt die Tatsache, dass der Europäische Rat im Frühjahr 2004 anerkannt hat, dass die Politik der Gleichstellung von Männern und Frauen ein Instrument des sozialen Zusammenhalts wie auch des Wirtschaftswachstums darstellt;

2.   begrüßt die Einsicht, dass es wichtig ist, das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern abzubauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowohl für Frauen als auch für Männer zu erleichtern;

3.   hält es für unerlässlich, dass die Kommission das Europäische Parlament über die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte in diesen Bereichen unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking, einschließlich hinsichtlich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, unterrichtet und ihm regelmäßig Statistiken für jeden einzelnen Mitgliedstaat mitteilt;

4.   betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter und ein wirksamer integrierter Ansatz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) politisches Engagement auf höchster Ebene erfordern;

5.   fordert die politischen Parteien sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene auf, ihre Strukturen und Verfahren zu überprüfen, um Hindernisse zu beseitigen, die einer gleichberechtigten Mitwirkung von Frauen direkt oder indirekt entgegenstehen, und angemessene Strategien zur Erzielung eines besseren Gleichgewichts von Frauen und Männern in gewählten Versammlungen zu verabschieden;

6.   weist auf Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags hin, wonach die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken muss, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern;

7.   ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern auch in den Bereichen soziale Sicherheit, einschließlich Gesundheitsfürsorge, und Bildung angewandt werden müssen;

8.   begrüßt die Schaffung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen und hofft, dass es mit der notwendigen Autonomie und den erforderlichen Mitteln zur vollen Erfüllung seiner Aufgaben ausgestattet wird;

9.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strukturfonds zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwenden, indem die Geschlechterdimension in die operationellen Programme einbezogen wird;

10.   bekundet seine Besorgnis angesichts des Frauenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und angesichts des Anstiegs der häuslichen Gewalt und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Eindämmung dieser Übel zu ergreifen;

11.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Rentensysteme Frauen nicht diskriminieren und dass sie bestehende Muster nicht noch verstärken, die Frauen im Hinblick auf Leistungen und Beiträge bereits benachteiligen;

12.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die Beitritts- und Bewerberländer auf, statistische Angaben über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in allen Berufsgruppen vorzulegen und energischere und stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um das Lohngefälle zu verringern, aber auch Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des Geschlechts zu unterbinden, um den Anteil der Frauen, die entsprechend ihren Fähigkeiten Führungspositionen bekleiden, zu erhöhen;

13.   unterstreicht, wie wichtig die Vermeidung einer Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrem Bildungssystem junge Frauen zu einer Ausbildung in nicht traditionellen Wirtschaftszweigen zu ermutigen;

14.   ersucht die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für erwerbstätige Frauen zu verbessern, z.B. durch die Schaffung von Betreuungsstrukturen für Kinder, ältere Menschen und pflegebedürftige Personen sowie die Einführung von flexibleren Arbeitsbedingungen;

15.   weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Kommission überwacht, dass die Mitgliedstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen Unionspolitiken, insbesondere in Beschäftigungsfragen, aber auch beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einhalten; fordert daher die Kommission auf, eine Studie über die Art und Weise der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten durchzuführen und im Falle der Nichtumsetzung oder von Verstößen bei der derzeitigen Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Gleichstellung durch die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

16.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die europäische Politik zur Gleichstellung von Frauen und Männern transparent und sichtbar bleiben muss, um einen Anreiz für die Beteiligung aller betroffenen Akteure einschließlich der Sozialpartner zu bieten;

17.   hält es für zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung der Armut, insbesondere von Frauen, auf den Weg bringen, die schrittweise deren wirtschaftliche und soziale Existenz sichern;

18.   erinnert daran, dass die europäische Politik zur Gleichstellung von Frauen und Männern ein erneut bekräftigter Schwerpunkt als breit gefächerte Querschnittspolitik im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle im Jahr 2007 sein muss und benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

19.   erinnert die Mitgliedstaaten an ihre vom Europäischen Rat in Barcelona 2002 vereinbarten Verpflichtungen, Hindernisse für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt zu beseitigen und bis 2010 eine Kinderbetreuung für 90% der Kinder zwischen 3 Jahren und dem schulpflichtigen Alter und für mindestens 33% der Kinder unter 3 Jahren einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Zielvorgaben für Betreuungseinrichtungen für ältere und kranke Angehörige einzuführen;

20.   ersucht die Mitgliedstaaten, zugängliche und finanziell erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und pflegebedürftige Personen einzurichten;

21.   betont, dass die soziale Eingliederung von Zuwanderinnen, die häufig zu Opfern einer zweifachen Diskriminierung, einerseits aufgrund des Geschlechts und andererseits aufgrund der nationalen oder religiösen Herkunft, werden, gefördert werden muss, und zwar indem ihr Zugang zur Bildung erleichtert wird, ihre unternehmerischen Tätigkeiten unterstützt werden und sie in Programme des Europäischen Sozialfonds sowie in das Equal-Programm zur Verbesserung der sozialen Stellung von Zuwanderern einbezogen werden;

22.   fordert die Kommission auf, Statistiken über die Schaffung und Zugänglichkeit von Betreuungseinrichtungen für Kinder, ältere Menschen und pflegebedürftige Personen auszuarbeiten; ersucht um die notwendigen Bewertungen zur Nutzung und Arbeitsweise der bereits bestehenden Instrumente, die zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des täglichen Lebens beitragen;

23.   empfiehlt eine bessere Koordinierung zwischen der Politik des Gender Mainstreaming und der Lissabon-Strategie im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele, die in Lissabon festgelegt wurden;

24.   unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern bei den Bemühungen zur Aufwertung der Rolle der Frauen am Arbeitsplatz sowie die besondere Rolle der Frauenorganisationen bei der Förderung der Teilhabe von Frauen am gesellschaftlichen und politischen Leben;

25.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Repräsentierung von Frauen in Entscheidungsgremien zu verbessern, weil dies eine unerlässliche Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung des Gleichstellungsgrundsatzes in alle Politiken darstellt;

26.   ersucht die Kommission, in künftige Jahresberichte zur Gleichstellung von Frau und Mann Daten und Statistiken aus den Beitritts- und Bewerberländern einzubeziehen;

27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(2) ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.
(3) ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.


Anwendung der Postrichtlinie
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Anwendung der Postrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG) (2005/2086(INI))
P6_TA(2006)0040A6-0390/2005

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der Postrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG) (KOM(2005)0102), sowie des begleitenden Arbeitsdokuments (SEK(2005)0388),

–   in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission über die Anwendung der Postrichtlinie (KOM(2002)0632),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0390/2005),

A.   in der Erwägung, dass die Postdienste erhebliches wirtschaftliches Gewicht haben und im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von ungefähr 88 Mrd. EUR erzielt haben, was rund 0,9 % des BIP der Europäischen Union entspricht; in der Erwägung, dass nach Schätzungen mehr als 5 Mio. Arbeitsplätze direkt vom Postsektor abhängen oder mit ihm verknüpft sind,

B.   in der Erwägung, dass wettbewerbs- und leistungsfähige Postdienste als Teil des Vertriebs- und Kommunikationsmarktes für das wirtschaftliche und soziale Geschehen in der Europäischen Union von großer Bedeutung sind und mit zahlreichen Wirtschaftssektoren verflochten sind und auf diese ausstrahlen; in der Erwägung, dass die Postdienste daher auch im Rahmen der Lissabon-Strategie eine wichtige Rolle spielen,

C.   in der Erwägung, dass Reformen und wirtschaftliche und technische Entwicklungen des Postsektors in der Europäischen Union zu moderneren Abläufen und einem erhöhten Automatisierungsgrad geführt haben und dass die bisherigen Reformschritte mit Qualitätssteigerungen, mehr Effizienz und mehr Kundenorientierung erhebliche positive Entwicklungen im Postsektor herbeigeführt haben,

D.   in der Erwägung, dass die Postnetze auch eine unverzichtbare territoriale und soziale Dimension haben, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen,

E.   in der Erwägung, dass der Kommissionsbericht bewerten soll, inwieweit die Ziele der Postrichtlinie erreicht worden sind, wobei insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte berücksichtigt sowie Aussagen über Beschäftigungsaspekte und Dienstequalität getroffen werden sollen,

F.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nunmehr auf Fragestellungen und Aspekte aufmerksam machen möchte, die die Kommission bei den weiteren Arbeiten berücksichtigen sollte,

1.   stellt fest, dass die Umsetzung der Postrichtlinie in innerstaatliches Recht insgesamt gute Fortschritte gemacht hat; begrüßt, dass der gesetzte Harmonisierungsrahmen es den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, neue Ansätze zu verfolgen und unterschiedliche Wege zu beschreiten, die anderen Mitgliedstaaten bei den folgenden Schritten als Modell dienen können; stellt jedoch fest, dass die Auswirkungen der Reformen auf die Qualität, Effizienz und Kundenausrichtung im Postsektor noch im Detail analysiert werden müssen und dass die Öffnung der Postdienste für den Wettbewerb nicht immer zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen im Postsektor geführt hat;

2.   stellt erfreut fest, dass die bisherigen Marktentwicklungen – den verfügbaren Daten nach zu urteilen – zu positiven Veränderungen geführt haben; möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass sich die Entwicklung des Wettbewerbs nicht ausschließlich am Grad der Marktöffnung oder allein an den Marktanteilen ablesen lässt;

3.   stellt dennoch fest, dass die Umsetzung der Postrichtlinie in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere was die Marktöffnung betrifft, erheblich verspätet ist, was das Risiko eines Ungleichgewichts auf dem europäischen Postmarkt und eine potenzielle Benachteiligung der Marktzugänger in sich birgt; fordert die Kommission auf, in ihrem Bericht mitzuteilen, welche Konsequenzen sie damit verbindet;

4.   gibt zu bedenken, dass sich die Postmärkte in einem grundlegenden Wandel befinden, der sowohl auf den zunehmenden Wettbewerb als auch auf die Entwicklungen der Nachbarmärkte Kommunikation, Werbung und des Transport- und Logistiksektors zurückzuführen ist, aber auch auf verändertem Kommunikationsverhalten beruht; schlägt daher vor, dass die künftige Postpolitik diese Aspekte ausreichend berücksichtigen sollte;

5.   fordert die Kommission angesichts mitunter deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstverpflichtungen auf, sich insbesondere bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten;

6.   fordert die Kommission auf, zu ermitteln, ob es möglich ist, an dem Jahr 2009 für die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste festzuhalten, oder ob es angebracht ist, im Lichte der Schlussfolgerungen der Studie weitere Stufen festzulegen;

7.   vertritt, unter Hinweis darauf, dass die Postmärkte einem grundlegenden Wandel unterzogen sind, die Auffassung, dass die Definition des Universaldienstes unter Berücksichtigung des geänderten Kommunikationsverhaltens überdacht werden muss; weist jedoch darauf hin, dass die Universaldienste qualitativ hochwertige Dienste mit einem hohen Personalbedarf sind, die auf den Schutz der Verbraucherinteressen ausgerichtet sind, und fordert die Kommission auf, im Rahmen der Prospektivstudie diese Tatsache in den Untersuchungsrahmen aufzunehmen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu untersuchen, wie die Beteiligung und Mitwirkung der Postkunden am besten sichergestellt werden können, sowie die betroffenen Sozialpartner (Handels- und Wirtschaftskammern, Gewerkschaften usw.), auf dem betreffenden Markt tätige Unternehmen und lokale Interessengruppen zu konsultieren;

8.   anerkennt die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) geleistete Arbeit auf dem Gebiet der Standardisierung im Postsektor und fordert die Kommission auf, auch künftig die Rolle der Standardisierung für den Verbraucherschutz und die Vollendung des Binnenmarktes angemessen zu berücksichtigen;

9.   fordert die Kommission auf, bei zukünftigen Studien besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der künftigen Stufen der Öffnung der Postdienste für die Konkurrenz zu legen, und zwar in Bezug auf die geographische Abdeckung und die Entwicklung der Netze, insbesondere im Zusammenhang mit den Zugangsbedingungen für die am stärksten benachteiligten oder isolierten Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union;

10.   hat die Forderung an die Mitgliedstaaten nach mehr Preiskontrolle, getrennter Kostenlegung und Überprüfung von Quersubventionierungen zur Kenntnis genommen; gibt jedoch zu bedenken, dass in einem wettbewerbsorientierten Markt solch regulatorische Eingriffe, sofern sie über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinausgehen, einer hinreichenden Rechtfertigung bedürfen;

11.   ist der Auffassung, dass die Annahme und die Umsetzung der vom CEN entwickelten Dienstleistungsstandards von wesentlicher Bedeutung sind, um Transparenz, Zuverlässigkeit und Qualität auf dem Postmarkt zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dem Fortschritt in diesem Bereich Priorität einzuräumen;

12.   begrüßt, dass die Kommission die Frage der Regulierung von Downstream Access weiter beobachten möchte; weist jedoch darauf hin, dass eine Regulierung gerade in diesem Bereich einen signifikanten Eingriff in den Markt darstellen würde, und regt daher an, vorab eine eingehende Untersuchung darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang ein solcher Eingriff ökonomisch und juristisch gerechtfertigt werden kann; dabei sollte einbezogen werden, dass bereits eine Reihe von Geschäftsmodellen in unterschiedlichen Postmärkten existieren, bei denen die Wettbewerber ohne Inanspruchnahme eines regulierten Netzzugangs erfolgreich in den Markt eingetreten sind; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieser Modelle zu bewerten und zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen europäischen Rahmen für die Bedingungen des Netzzugangs zu setzen, damit gewährleistet ist, dass dieser überall gleich ist;

13.   nimmt zur Kenntnis, dass die bisher in den Mitgliedstaaten angewandten Finanzierungsmodelle für den Universaldienst wenig erfolgreich waren und dass das bewährte Finanzierungsinstrument für den Universaldienst bislang der reservierte Bereich war; fordert daher die Kommission auf, in der Prospektivstudie eingehend untersuchen zu lassen, inwieweit sich die Entwicklung des Universaldienstes, dessen Beibehaltung unter wirtschaftlichen und sozialen Aspekten von wesentlicher Bedeutung ist, und eine größere Flexibilisierung des Regulierungsrahmens positiv auf die Lösung des Finanzierungsproblems beim Universaldienst auswirken können;

14.   begrüßt, dass nach anfänglichen Schwierigkeiten in einigen Mitgliedstaaten deutliche Fortschritte bei der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden feststellbar sind; unterstreicht, dass mit zunehmender Marktöffnung der Fokus mehr auf dem Wettbewerbsrecht als auf verstärkter Regulierung liegen sollte; fordert die Kommission auf, gemäß ihrer Ankündigung im Bericht den Dialog mit den Regulierungsbehörden und den Mitgliedstaaten, deren Dialog untereinander sowie ein diesbezügliches Benchmarking zu fördern, um die Aufgaben der Behörden auf die Kontrolle der Umsetzung der Regulierung zu begrenzen;

15.   regt an, aufgrund der verschiedenen Erfahrungen mit bestehenden Lizenzierungsregimen in den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, die Frage der Genehmigungsverfahren in die Prospektivstudie der Kommission mit einzubeziehen, wobei insbesondere Folgendes zu klären ist: Anwendungsbereich, Genehmigungsverfahren und die Auflagen für Genehmigungen nach der Postrichtlinie, und unterstreicht, dass derartige Anforderungen nicht de facto neue Marktzutrittsschranken errichten noch zu Preisverzerrungen oder "cherry-picking"-Praktiken führen dürfen;

16.   weist darauf hin, dass die Rationalisierung von Arbeitsplätzen nicht allein auf die Postreform zurückzuführen ist; gibt zu bedenken, dass neue Geschäftsmodelle, neue Produkte und Geschäftsmethoden ebenso Auswirkungen auf die Anzahl der Arbeitsplätze im herkömmlichen Postsektor haben;

17.   fordert die Kommission auf, in ihrer Prospektivstudie der Frage nachzugehen, wie die Pensionsverpflichtungen der öffentlichen Postbetreiber behandelt werden, um eine Störung des Marktes in einem liberalisierten Umfeld zu vermeiden;

18.   hält die unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung auf dem Postmarkt für bedenklich und fordert die Kommission unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. März 2004(1) zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Postsektor auf, Vorschläge vorzulegen, wie in dieser Frage die nötige Rechtsklarheit und Diskriminierungsfreiheit zwischen den Betreibern erreicht werden soll;

19.   ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass im Verwaltungsrecht festgelegte Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen nationaler Postgesetze nicht unverhältnismäßig streng sind und das Funktionieren des Postmarktes nicht gefährden; fordert die Kommission deshalb auf, Daten über geltende oder geplante nationale Sanktionen in allen Mitgliedstaaten im Rahmen der Abfassung der Prospektivstudie zu erheben;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 814.


Ergebnisse der Wahlen in Palästina und Lage im Nahen Osten sowie Beschluss des Rates, den Bericht über Ost-Jerusalem nicht öffentlich zugänglich zu machen
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Ergebnis der Wahlen in Palästina und zur Lage in Ost-Jerusalem
P6_TA(2006)0041RC-B6-0086/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten und insbesondere die Entschließung vom 27. Januar 2005(1),

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat vom 25. Januar 2006,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union und die Erklärung der Beobachterdelegation des Europäischen Parlaments,

–   unter Hinweis auf die vom Nahost-Quartett (USA, Russische Föderation, EU und UN) am 30. Januar 2006 abgegebene Erklärung,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Januar 2006 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen in Palästina sehr zufrieden stellend verlaufen sind, wobei es eine hohe Wahlbeteiligung gab, die Vorschriften des palästinensischen Wahlrechts eingehalten wurden und die Zentrale Wahlkommission die Leitung innehatte,

B.   in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft, das Nahost-Quartett und die Europäische Union vorbehaltlos für die Abhaltung der Wahlen engagiert haben,

C.   in der Erwägung, dass diese Wahlen nach Aussagen der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union einen weiteren Meilenstein beim Aufbau demokratischer Institutionen darstellten, wobei die Zentrale Wahlkommission Palästinas eine effiziente, professionelle und unabhängige Durchführung sichergestellt hat,

D.   unter Hinweis darauf, dass die Durchführung der Wahlen ein Vorbild für die Region geschaffen und eindeutig das Eintreten der palästinensischen Bevölkerung für die Demokratie gezeigt hat,

E.   in der Erwägung, dass die Unterstützung durch die Europäische Union und andere internationale Geber wichtig ist, um die Grundbedürfnisse des palästinensischen Volkes zu decken,

F.   in der Erwägung, dass es sehr darauf ankommt, in der Situation nach den Wahlen alle Seiten mit Nachdruck dazu anzuhalten, auf Schritte zu verzichten, die wachsende Spannung herbeiführen könnten,

G.  in der Erwägung, dass der Rat beschlossen hat, den von den Leitern der EU-Vertretungen in Jerusalem und Ramallah verfassten Bericht über Ost-Jerusalem nicht öffentlich zugänglich zu machen,

1.   begrüßt den reibungslosen und friedlichen Verlauf des Wahlverfahrens und insbesondere die hohe Wahlbeteiligung; betrachtet diese hohe Wahlbeteiligung als Beweis für den Willen des palästinensischen Volkes, seine Zukunft mit demokratischen Mitteln zu gestalten;

2.   stellt fest, dass der Wahlkampf und der Ablauf des Wahltages internationalen Normen entsprochen haben, und begrüßt die Tätigkeit der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union;

3.   erkennt das Wahlergebnis an und nimmt Kenntnis von der Zusage des Präsidenten der Palästinensischen Behörde, Mahmoud Abbas, auf die Bildung einer neuen Regierung hinzuwirken, die die internationalen Regeln achtet und Gewalt ablehnt; fordert den neuen Palästinensischen Legislativrat und die künftige Regierung auf, das Existenzrecht Israels eindeutig anzuerkennen, auf alle Formen des Terrorismus zu verzichten und sich zu dem Grundsatz friedlicher Verhandlungen zu bekennen, die auf eine Zwei-Staaten-Lösung abzielen, und bei ihrem Handeln mit dem Nahost-Quartett zusammenzuarbeiten;

4.   fordert das neue palästinensische Parlament und die künftige Regierung sowie das israelische Parlament und die israelische Regierung auf, ihrer Verantwortung in dieser Situation nachzukommen;

5.   fordert eine entschiedene und zügige Initiative des Nahost-Quartetts zur Förderung von Dialog und Verhandlungen zwischen Palästinensern und Israelis; betrachtet den Fahrplan für den Frieden ("Roadmap for Peace") weiterhin als konstruktive Grundlage, betont jedoch die Notwendigkeit, positive und konkrete Ergebnisse herbeizuführen;

6.   stellt fest, dass das Wahlergebnis, das eine tief greifende Veränderung und Radikalisierung der politischen Arena in Palästina ausgelöst hat, in erster Linie Ausdruck des Wunsches des palästinensischen Volkes nach tief greifenden Reformen ist, von ihren schwierigen Lebensbedingungen unter der Besatzung zeugt und in starkem Maße Kritik und Unmut gegen die bisherige Regierung erkennen lässt;

7.   ist der Auffassung, dass sich die Völkergemeinschaft zur Verhinderung einer weiteren Radikalisierung auf die vielen ungelösten Fragen im israelisch-palästinensischen Konflikt konzentrieren sollte;

8.   bekräftigt, dass seine Bereitschaft, weiterhin der größte Geber von Hilfe für die Palästinensische Behörde zu bleiben und die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und des demokratischen Prozesses in Palästina fortzusetzen, von einer klaren Verurteilung der Gewalt seitens der neuen Regierung und einer Anerkennung Israels abhängen wird; bekräftigt ferner seine Entschlossenheit, sich für den Frieden einzusetzen und mit jeder Regierung zusammenzuarbeiten, die mit friedlichen Mitteln zu arbeiten bereit ist;

9.   bringt seine Unterstützung für die derzeitige ESVP-Mission in Gaza zum Ausdruck, durch die das zwischen der Regierung Israels und der Palästinensischen Behörde geschlossene Abkommen über Bewegungsfreiheit und Zugang ausgeführt werden soll, das dazu dient, die Grenze zu Ägypten zu sichern und dort für Ordnung zu sorgen; beschließt, diese Grenzmission aufmerksam zu verfolgen;

10.   nimmt die Schlussfolgerungen des Berichts der Leiter der EU-Vertretungen in Jerusalem und Ramallah über Ost-Jerusalem zur Kenntnis, in dem die Lage in Ost-Jerusalem, insbesondere die Folgen des Baus der Trennmauer, beschrieben und konkrete Empfehlungen für die Inangriffnahme der gegenwärtigen Probleme dargelegt werden; bedauert, dass es nicht über den Inhalt des Berichts unterrichtet wurde;

11.   betont, dass die Auseinandersetzung über Ost-Jerusalem Teil des Konflikts insgesamt ist und weiterhin Gegenstand von Verhandlungen – vor allem zwischen den beiden Seiten – sein muss; fordert die Beendigung der diskriminierenden Behandlung palästinensischer Einwohner und die Wiedereröffnung der palästinensischen Einrichtungen in Ost-Jerusalem;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem neu gewählten palästinensischen Legislativrat, dem Ministerpräsidenten Israels und der Knesset, der Regierung der Vereinigten Staaten, der Regierung der Russischen Föderation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 253 E vom 13.10.2005, S. 35.


Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung
P6_TA(2006)0042RC-B6-0075/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Kuba, insbesondere diejenige vom 17. November 2004(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zur Lage der Menschenrechte in der Welt und der EU-Menschenrechtspolitik (2004)(2),

–   in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes vom 14. Dezember 2005 zu den "Damen in Weiß" sowie der früheren Erklärungen des Vorsitzes vom 26. März 2003 und vom 5. Juni 2003 zur Lage in Kuba,

–   unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 96/697/GASP des Rates(3) zu Kuba, der am 2. Dezember 1996 angenommen wurde und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Europäischen Union weiterhin darin besteht, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte allgemein gültig und unteilbar sind,

B.   in der Erwägung, dass Dutzende unabhängiger Journalisten, friedfertiger Dissidenten und Menschenrechtler, die der demokratischen Opposition angehören und von denen die meisten in das Varela-Projekt eingebunden und einige schwer krank sind, nach wie vor unter menschenunwürdigen Umständen in Haft sind und dass viele von ihnen direkte Familienangehörige der "Damen in Weiß" sind,

C.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit im Jahre 2005 den "Damen in Weiß", Hauwa Ibrahim und der weltweit tätigen Organisation "Reporter ohne Grenzen" vergeben hat,

D.   in der Erwägung, dass die kubanische Regierung den "Damen in Weiß" nicht gestattet hat, an der Verleihung des Sacharow-Preises am Sitz des Europäischen Parlaments teilzunehmen, was einen Verstoß gegen eines der Grundrechte der Menschen darstellt, nämlich das Recht, in seinem eigenen Land frei ein- und ausreisen zu können, das ausdrücklich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt ist,

E.   in der Erwägung, dass die kubanischen Staatsorgane die konkreten Ersuchen und sonstigen Bemühungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments und anderer Institutionen der Europäischen Union ignoriert haben, obwohl diese alle notwendigen Schritte unternommen haben, um zu erreichen, dass die "Damen in Weiß" ihre Auszeichnung entgegennehmen können,

F.   in Kenntnis der Tatsache, dass Oswaldo Payá Sardiñas, dem Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments 2002, systematisch die Freiheit zum Verlassen Kubas und zur Wahrnehmung von Einladungen dieses Parlaments und anderer Institutionen der Europäischen Union verweigert wird,

G.   in der Erwägung, dass im Jahr 2005 in Kuba keiner der wegen ihrer Gesinnung Inhaftierten freigelassen wurde, und dass die Zahl der politischen Häftlinge nicht nur nicht zurückgegangen ist, sondern beträchtlich zugenommen hat,

1.   bedauert, dass seitens des kubanischen Staats nicht die wichtigen Signale abgegeben wurden, die das Europäische Parlament im Hinblick auf die uneingeschränkte Achtung der Grundfreiheiten und insbesondere der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fordert, und verurteilt die Verschärfung der Repressionen sowie die Zunahme der Zahl der wegen ihrer Gesinnung Inhaftierten;

2.   hält es für unbegreiflich, dass in Kuba immer noch Menschen wegen ihrer Ideale und ihrer friedlichen politischen Tätigkeit in Gefängnissen einsitzen, und fordert die unverzügliche Freilassung aller wegen ihrer politischen Gesinnung Inhaftierten;

3.   verurteilt das Reiseverbot für die "Damen in Weiß", die Verschärfung der Repressionen gegen die friedliche Opposition und die neuen Inhaftierungen, stellt fest, dass durch diese Tatsachen die Bestrebungen um eine Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba, das Hauptziel der vom Rat am 31. Januar 2005 bei den ergänzenden Maßnahmen zum dem oben genannten Gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Änderungen, vereitelt werden, und fordert den Rat auf, entsprechend zu handeln;

4.   ersucht den Rat und die Kommission, weiterhin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Freilassung der politischen Häftlinge und die sofortige Beendigung der Schikanen gegen die politische Opposition und die Menschenrechtler zu erreichen;

5.   verweist mit Nachdruck darauf, dass die Menschenrechtsfrage insbesondere von jedem hochrangigen Besucher aus der Europäischen Union aufgegriffen werden sollte;

6.   fordert die kubanischen Behörden nachdrücklich auf, den "Damen in Weiß" die unverzügliche Ausreise aus Kuba zu gestatten, damit sie die Einladung des Europäischen Parlaments wahrnehmen können, und ersucht seinen Präsidenten, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit die Preisträgerinnen den Sacharow-Preis tatsächlich und unmittelbar entgegennehmen;

7.   lädt Oswaldo Payá Sardiñas erneut ein und fordert die kubanischen Behörden auf, ihm die Reise nach Europa zu genehmigen, damit er vor den Gemeinschaftsorganen erscheinen kann;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Volkskongress der Republik Kuba sowie den "Damen in Weiß" und Oswaldo Payá Sardiñas, den Trägern des Sacharow-Preises des Europäischen Parlaments, zu übermitteln.

(1) ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 83.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
(3) ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 1.


Nationale Verwaltungserklärungen
PDF 118kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Nationalen Verwaltungserklärungen
P6_TA(2006)0043B6-0074/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 274 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 12. April 2005 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und Einzelplan III - Kommission(1), die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde, vorschlug, dass jeder Mitgliedstaat eine Ex-ante-Offenlegungserklärung und eine jährliche Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung über die Verwendung von EU-Geldern vorlegen soll,

B.   in der Erwägung, dass die Kommission die Initiative begrüßte und sie in ihre Mitteilung vom 15. Juni 2005 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252) aufnahm,

C.   in der Erwägung, dass die Erkenntnisse des Europäischen Rechnungshofs klar darauf hindeuten, dass die Hauptprobleme hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in allererster Linie auf der Ebene der Mitgliedstaaten liegen,

D.   in der Erwägung, dass der Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 8. November 2005 den Vorschlag des Parlaments für die nationalen Erklärungen nicht akzeptierte,

1.   begrüßt, dass die Kommission die vorgeschlagenen neuen Instrumente unterstützt, und erkennt an, dass die Kommission die Frage der uneingeschränkten Zuverlässigkeit zu einer ihrer strategischen Prioritäten für den Zeitraum bis 2009 gemacht hat;

2.   ist tief davon überzeugt, dass nicht mehr, sondern bessere Kontrollen erforderlich sind und dass für die Zuverlässigkeit in erster Linie die Mitgliedstaaten zu sorgen haben und nicht die Kommission durch mehr Vor-Ort-Kontrollen;

3.   vertritt die Ansicht, dass ohne bedeutende Fortschritte in Richtung einer wirksamen Implementierung von Überwachungs- und Kontrollsystemen durch die Mitgliedstaaten und ohne ein starkes Engagement zur Behebung der ermittelten Schwächen dieser Systeme die Kommission nicht in der Lage sein wird, angemessene Informationen über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen zu erhalten;

4.   ist zutiefst enttäuscht darüber, dass der Rat bei der Debatte des Parlaments mit dem Rechnungshof über den Jahresbericht 2004 nicht vertreten war, was darauf hindeutet, dass der Rat wenig Interesse am Entlastungsverfahren hat;

5.   fordert den amtierenden Ratsvorsitz und die Vertreter der Mitgliedstaaten auf, dem Haushaltsverfahren künftig höhere Priorität einzuräumen;

6.   hält die nationalen Erklärungen für ein wichtiges und einfaches Instrument zur Verbesserung der Implementierung von Überwachungs- und Kontrollsystemen, und hält sie für wesentlich für eine stärkere Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten;

7.   ist ferner der Ansicht, dass solche Erklärungen voll und ganz mit Artikel 274 Absatz 1 Satz 2 des EG-Vertrags in Einklang stehen, wonach die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden;

8.   räumt ein, dass diese nationalen Erklärungen in einigen Fällen in der Praxis aus mehreren Erklärungen innerhalb eines nationalen Rahmens bestehen müssen anstatt aus einer einzigen Erklärung, um den föderativen und dezentralisierten politischen Systemen in einigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

9.   unterstreicht, dass das Parlament als oberstes Prinzip anstrebt, dass die zuständigen politischen Stellen in den Mitgliedstaaten die volle Verantwortung für die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel übernehmen;

10.   weist darauf hin, dass wirksam implementierte Überwachungs- und Kontrollsysteme von größter Bedeutung sind, insbesondere im Kontext der Europäischen Union, wo ein großer Teil des Haushalts aus Ausgaben besteht, die mit hohem Risiko behaftet sind, da sie von Informationen der Begünstigten abhängig sind;

11.   hält eine uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung ohne erhebliche Verbesserungen bei der Implementierung von Überwachungs- und Kontrollsystemen in den Mitgliedstaaten für unmöglich, und bedauert, dass die Kritik am EU-Haushalt und an der Art und Weise, wie Gelder von "Brüssel" verwendet werden, unter den derzeitigen Umständen anhalten wird;

12.   erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(2)erklärte, dass es ohne die geforderten nationalen Erklärungen eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 schwerlich akzeptieren kann;

13.   fordert den Rat auf, seine Schlussfolgerungen aus der Tagung vom 8. November 2005 zu überdenken, um den Weg für einen konstruktiven Dialog mit dem Parlament über die neue Finanzielle Vorausschau zu bereiten und wirksame Überwachungs- und Kontrollsysteme über die Verwendung von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten zu schaffen und zu implementieren, was die europäischen Steuerzahler auch erwarten;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank und den nationalen und regionalen Rechnungsprüfungsstellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0092.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.


Fischereiressourcen im Mittelmeer
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Annahme von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer
P6_TA(2006)0044B6-0083/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (KOM(2003)0589),

–   unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 9. Juni 2005(1),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass der oben genannte Standpunkt das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Parlament ist, welche zu einer Übereinkunft zwischen den beiden Organen geführt hat,

B.   unter Hinweis darauf, dass die einzigen bisher geltenden Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer aus dem Jahr 1994 stammen, dass sie bereits damals als überholt angesehen wurden und dass sie nicht für andere Meeresgebiete der Europäischen Union gelten, bei denen die Maßnahmen eine verantwortungsvolle Fischerei ermöglichen,

C.   in der Erwägung, dass das Fehlen einer Regelung für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in diesem Teilgebiet der Europäischen Union zu einer offenkundigen und immer krasseren Diskriminierung unter den europäischen Fischern geführt hat,

D.   in der Erwägung, dass bestimmte Fischbestände mit einem hohen Handelswert bedrohlich zurückgehen,

1.   äußert seine Besorgnis angesichts der Passivität des Rates, die als mangelndes Interesse am Mittelmeer ausgelegt werden muss, während dieser Raum doch sowohl in biologischer als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht als eines der diversifiziertesten und vielfältigsten Fischfanggebiete gilt;

2.   erklärt sich beunruhigt, weil eine solche Passivität die Verabschiedung von verantwortlicheren und dem allgemeinen Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik besser angepassten Normen hemmt und somit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zuwiderläuft;

3.   erklärt sich beunruhigt, weil in Ermangelung einer raschen Entscheidung die Gefahr besteht, dass die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Bereich der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und insbesondere der regionalen Fischereiorganisationen für das Mittelmeer (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer und Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) nicht eingehalten werden;

4.   fordert daher den Rat auf, darauf hinzuwirken, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer möglichst bald verabschiedet werden;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0234.

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