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Angenommene Texte
Donnerstag, 16. Februar 2006 - Straßburg
Dienstleistungen im Binnenmarkt ***I
 Strategische Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums (2007-2013) *
 Neuer Finanzierungsmechanismus für die Entwicklung im Rahmen der Millenniums-Ziele
 Meinungsfreiheit und Respekt gegenüber Glaubensbekenntnissen
 Perspektiven für Bosnien und Herzegowina
 Lage im Belarus im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen am 19. März 2006
 Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor
 Durchführung der Forststrategie der Europäischen Union
 Kulturerbe in Aserbaidschan
 Guantánamo

Dienstleistungen im Binnenmarkt ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004)0002 – C5-0069/2004 – 2004/0001(COD))
P6_TA(2006)0061A6-0409/2005

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0002)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0069/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A6-0409/2005),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt

P6_TC1-COD(2004)0001


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 3, und Artikel 55, Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ziel der Europäischen Union ist es, eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker in Europa zu erreichen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Beseitigung der Schranken für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Mittel für ein stärkeres Zusammenwachsen der Völker Europas und die Förderung eines ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Bei der Beseitigung solcher Hindernisse muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Entfaltung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verwirklichung der in Artikel 2 des Vertrags verankerten Aufgaben beiträgt, in der gesamten Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2)  Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist wesentlich für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union. Gegenwärtig hindert eine große Anzahl von Hindernissen im Binnenmarkt Dienstleistungserbringer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran, über ihre nationalen Grenzen hinauszuwachsen und uneingeschränkt Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen. Dies schwächt die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungserbringer. Ein freier Markt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Beschränkungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abzubauen, bei gleichzeitiger größerer Transparenz und größerem Informationsbedarf, würde für die Verbraucher größere Auswahl und bessere Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen bedeuten.

(3)  In ihrem Bericht über den "Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen"(5) führt die Kommission eine Vielzahl von Hindernissen auf, die die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen; besonders hart treffen sie die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschenden KMU. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Jahrzehnt nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein sollen, noch immer eine breite Kluft besteht zwischen der Vision einer wirtschaftlich integrierten Europäischen Union und der Wirklichkeit, die die europäischen Bürger und Dienstleistungserbringer erleben. Die Hindernisse betreffen eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten und sämtliche Phasen der Dienstleistungserbringung, und sie weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so sind sie häufig auf schwerfällige Verwaltungsverfahren, die Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitende Tätigkeiten behaftet sind, oder auf das fehlende gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen.

(4)  Die Dienstleistungen sind zwar der Motor des Wirtschaftswachstums und tragen in den meisten Mitgliedstaaten 70 % zu BIP und Beschäftigung bei, aber die Fragmentierung des Binnenmarktes beeinträchtigt die europäische Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften, und sie behindert den Zugang der Verbraucher zu einer größeren Auswahl an Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen. Es muss unbedingt darauf verwiesen werden, dass die Dienstleistungsbranche ein Schlüsselsektor insbesondere für die Beschäftigung von Frauen ist und dass sie deshalb großen Nutzen von den neuen Möglichkeiten, die von der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen geboten werden, zu erwarten haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben betont, dass die Beseitigung rechtlicher Hindernisse, die einen wirklichen Binnenmarkt verhindern, eine der vorrangigen Aufgaben sein muss, wenn das vom Europäischen Rat in Lissabon vorgegebene Ziel, die Beschäftigungslage und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu gelangen, um die Europäische Union bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten sowie beschäftigungsstarken Wirtschaftsraum der Welt zu machen, erreicht werden soll. Die Beseitigung dieser Hindernisse bei gleichzeitiger Gewährleistung eines fortschrittlichen europäischen Gesellschaftsmodells ist also eine unverzichtbare Voraussetzung für die Überwindung der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie und für die wirtschaftliche Erholung in Europa, insbesondere für Investitionen und Beschäftigung. Es ist deshalb wichtig, bei der Vollendung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen auf Ausgewogenheit zwischen Marktöffnung, öffentlichen Dienstleistungen, sozialen Rechten und den Rechten der Verbraucher zu achten.

(5)  Insbesondere nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten sind Unternehmer, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen, mit offenkundigen Hindernissen konfrontiert.

(6)  Demzufolge ist angezeigt, die Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu verschaffen, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des EG-Vertrags benötigen. Da die Beschränkungen im Binnenmarkt für Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten, als auch diejenigen beeinträchtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten, ist es angebracht, den Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu entwickeln, dass sie entweder eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten oder die Dienstleistungsfreiheit nutzen. Die Dienstleistungserbringer müssen die Möglichkeit haben, zwischen diesen beiden Freiheiten zu wählen und sich für diejenige zu entscheiden, die ihrer Geschäftsstrategie für die einzelnen Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.

(7)  Allein durch die direkte Anwendung der Artikel 43 und 49 des Vertrags können diese Schranken jedoch nicht beseitigt werden, weil - insbesondere nach den Erweiterungen - die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als auch für die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre; außerdem können zahlreiche Hindernisse nur im Wege der vorherigen Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen beseitigt werden, die nicht zuletzt auch für eine bessere Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich ist. Wie vom Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde, ermöglicht ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen.

(8)  Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugute kommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt. Grundlage dieses Rechtsrahmens ist ein selektiver und dynamischer Ansatz, mit dem zunächst die leicht zu beseitigenden Hindernisse entfernt werden sollen; hinsichtlich der übrigen wird ein Evaluierungsprozess eingeleitet, der Überprüfungen, Konsultationen und ergänzende Harmonisierung bei besonderen Fragen umfasst, um so schrittweise und koordiniert eine Modernisierung der nationalen Regelungen für den Dienstleistungssektor zu erreichen, wie sie für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr 2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, eine ausgewogene Kombination aus gezielter Harmonisierung, Verwaltungszusammenarbeit, dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie und der Förderung der Erarbeitung von Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften muss zu einer gesteigerten rechtlichen Integration auf Gemeinschaftsebene und zu einem hohen Niveau des Schutzes von Gemeinwohlinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie die Einhaltung des Arbeitsrechts führen, wie es für die Bildung eines gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist.

(9)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sollten insoweit Anwendung finden, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, und verpflichten daher die Mitgliedstaaten weder, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu liberalisieren, noch die öffentlichen Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch bestehende Monopole für andere Tätigkeiten oder bestimmte Vertriebsdienste abzuschaffen.

(10)  Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, die den Schutz oder die Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt oder des Pluralismus der Medien, einschließlich deren Finanzierung, zum Ziel haben.

(11)  Es ist gleichermaßen wichtig, dass diese Richtlinie uneingeschränkt die Gemeinschaftsinitiativen aufgrund von Artikel 137 des Vertrags mit Blick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben von Artikel 136 des Vertrags betreffend die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen respektiert.

(12)  Angesichts des Umstands, dass der Vertrag spezifische Rechtsgrundlagen für Fragen des Arbeits- und Sozialrechts vorsieht, und um sicherzustellen, dass die vorliegende Richtlinie diese Fragen nicht berührt, ist es erforderlich, den Bereich des Arbeits- und Sozialrechts aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.

(13)  Diese Richtlinie betrifft nicht die Anforderungen, die den Zugang bestimmter Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Geldern regeln. Derartige Anforderungen umfassen insbesondere solche, die die Bedingungen festlegen, unter denen Dienstleistungsanbieter Anspruch auf öffentliche Finanzmittel haben, einschließlich spezifischer Vertragsbedingungen und vor allem Qualitätsnormen, die erfüllt werden müssen, um öffentliche Gelder erhalten zu können, z.B. für Sozialdienste.

(14)  Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Genehmigungserfordernisse und den territorialen Anwendungsbereich einer Genehmigung, greift nicht ein in die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung und der Verwendung von Amtssprachen.

(15)  Die wichtige Rolle der Standesorganisationen und Berufsverbände und -kammern sowie der Sozialpartner bei der Regulierung von Dienstleistungstätigkeiten und der Erarbeitung von Berufsregeln sollte anerkannt werden, solange sie die Entstehung von Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nicht behindern.

(16)  Leistungen der Sozialfürsorge resultieren aus der Verantwortung des Staates – auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene – im sozialen Bereich. Sie sind Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität, was sich unter anderem dadurch zeigt, dass sie darauf ausgerichtet sind, diejenigen zu unterstützen, die bedürftig sind, weil das Familieneinkommen unzureichend ist, weil sie ihre Selbstständigkeit ganz oder teilweise verloren haben oder weil das Risiko einer Marginalisierung besteht. Diese Dienste werden oft ohne jede Gewinnerzielungsabsicht geleistet, so dass die Vorteile, die durch sie gewährt werden, unter Umständen in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung stehen.

(17)  Diese Richtlinie berührt nicht die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus oder des damit in Zusammenhang stehenden Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um zu gewährleisten, dass die Dienstleistungen im sozialen Wohnungsbau dem öffentlichen Interesse und dem sozialen Zusammenhalt dienen.

(18)  Die Kinderbetreuung und die Familiendienste zur Unterstützung von Familien und jungen Menschen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Kultur, durch die in der Regel Ziele der Sozialfürsorge verfolgt werden, sollten nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie betroffen werden.

(19)  Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte mit den in den Artikeln 43 und 49 des Vertrags festgelegten Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden. Zu diesen Grundrechten gehört unter anderem das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen. Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass für die volle Wirksamkeit dieser Grundrechte und der Grundfreiheiten Sorge getragen wird.

(20)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den anderen derzeitigen Gemeinschaftsinitiativen für den Dienstleistungssektor, insbesondere mit denjenigen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmensdienstleistungen, die Sicherheit von Dienstleistungen(6) und die Arbeiten zur Mobilität von Patienten bzw. die Entwicklung der medizinischen Versorgung in der Gemeinschaft betreffen. Gleichermaßen steht sie im Einklang mit den derzeitigen Initiativen im Bereich des Binnenmarktes, wie etwa dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt(7) oder denjenigen im Bereich des Verbraucherschutzes wie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ("Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken")(8) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")(9).

(21)  Diese Richtlinie sollte keine Anwendung finden auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen zum Schutz des öffentlichen Interesses erbracht und festgelegt werden. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die Begriffsbestimmung in Artikel 50 des Vertrags und damit nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur soweit, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, und erfordern nicht, dass die Mitgliedstaaten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse liberalisieren, bestehende öffentliche Körperschaften privatisieren oder bestehende Monopole abschaffen, wie etwa Lotterien oder bestimmte Vertriebsdienste. Was die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrifft, so gilt die Richtlinie nur für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, d.h. für Dienstleistungen, die einer Wirtschaftstätigkeit entsprechen und dem Wettbewerb offen stehen. Ebenso wenig betrifft die Richtlinie die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, und sie gilt auch nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Titel VI Kapitel I des Vertrags insbesondere auf sozialem Gebiet gewährten Beihilfen.

(22)  Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich sollten nicht nur Fragen betreffen, die spezifisch in diesen Richtlinien behandelt werden, sondern auch Bereiche, bei denen die Richtlinien ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu beschließen.

(23)  Finanzdienstleistungen sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da diese Tätigkeiten derzeit Gegenstand eines besonderen Aktionsplans sind, der wie die vorliegende Richtlinie darauf abzielt, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Dieser Ausschluss sollte für jede Dienstleistung gelten im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Kreditgewährung, Versicherungen, einschließlich Rückversicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung und ganz allgemein die in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgeführten Dienstleistungen(10).

(24)  Angesichts der Annahme einer Reihe von Rechtsakten im Jahr 2002 über die Dienste und Netze der elektronischen Kommunikationen, sowie über die damit zusammenhängenden Ressourcen und Dienste, die, insbesondere durch die Abschaffung der Mehrzahl der einzelnen Genehmigungsverfahren, einen Rechtsrahmen für die Erleichterung des Zugangs zu diesen Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen hat, sind die durch diese Rechtsakte erfassten Fragen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.

(25)  Die besonderen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten an die Einrichtung von Zeitarbeitsagenturen stellen, bedeuten, dass diese Dienstleistungen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden können. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen für die Niederlassung in diesem Sektor zu harmonisieren, um den Rechtsrahmen für die Umsetzung des Binnenmarktes in diesem Sektor zu schaffen.

(26)  Die besonderen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten an die Einrichtung von Sicherheitsdiensten stellen, bedeuten, dass diese Dienstleistungen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden können. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen für die Niederlassung in diesem Sektor zu harmonisieren, um den Rechtsrahmen für die Umsetzung des Binnenmarktes in diesem Sektor zu schaffen.

(27)  Der Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen umfasst Gesundheitsdienstleitungen und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Beruf vorbehalten sind.

(28)  Diese Richtlinie betrifft nicht die Kostenerstattung für eine Gesundheitsdienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Empfänger der Behandlungsleistung seinen Wohnsitz hat, erbracht wurde. Hiermit hat sich der Gerichtshof mehrfach befasst, und der Gerichtshof hat die Rechte der Patienten anerkannt. Es ist wichtig, dieses Thema in einem anderen Rechtsakt der Gemeinschaft zu behandeln, um mehr Rechtssicherheit und -klarheit zu erreichen.

(29)  Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen sind ferner die audiovisuellen Dienste unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung, insbesondere die in der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(11) festgelegten Fernsehdienste, Rundfunk- und Lichtspieldienste und die Dienste von Verwertungsgesellschaften für die Rechte an geistigem Eigentum. Diese Dienste sind für die Herausbildung der europäischen kulturellen Identitäten und der öffentlichen Meinung von entscheidender Bedeutung. Die Erhaltung und die Förderung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus erfordern spezifische Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit bestehen muss, die jeweilige besondere regionale und nationale Situation zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Gemeinschaft gehalten, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderen Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen, Rechnung zu tragen. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Wettbewerbsregeln, müssen bei der Unterstützung der audiovisuellen Dienste Überlegungen kultureller und sozialer Art, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie als unangemessen erscheinen lassen, berücksichtigt werden.

(30)  Gewinnspiele einschließlich Lotterien und Wetten sind auf Grund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Die spezifische Natur dieser Tätigkeiten wird durch die gemeinschaftliche Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, die die nationalen Gerichte lediglich dazu verpflichtet, die Gründe des allgemeinen Interesses, die Ausnahmen von der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, eingehend zu prüfen. Da außerdem erhebliche Unterschiede bei der Besteuerung von Gewinnspielen bestehen und diese Unterschiede zumindest teilweise mit den unterschiedlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Ordnung zusammenhängen, wäre es völlig unmöglich, einen gerechten grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen den Akteuren der Spieleindustrie einzuführen, ohne gleichzeitig oder im Voraus die Fragen der steuerlichen Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu behandeln, die nicht mit dieser Richtlinie angegangen werden und nicht Gegenstand ihres Anwendungsbereichs sind.

(31)  Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeiten von Angehörigen derjenigen Berufe, die dauernd oder zeitweise direkt und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, insbesondere die Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit öffentlicher Amtsträger.

(32)  Angesichts der Tatsache, dass der EG-Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält und der in diesem Bereich bereits angenommenen Gemeinschaftsrechtsakte ist der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.

(33)  Die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs, einschließlich Stadtverkehr, Hafendienste, Taxis und Krankenwagen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Die Geldtransporte und der Transport Verstorbener sollten in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufgenommen werden, da in diesen Bereichen Binnenmarktprobleme ermittelt worden sind.

(34)  Strafrechtliche Vorschriften sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Allerdings sollten strafrechtliche Vorschriften nicht dazu missbraucht werden, die Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen.

(35)  Der Amateursport, bei dem kein Gewinnzweck verfolgt wird, ist von beträchtlicher sozialer Bedeutung. Er dient oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und fällt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.

(36)   Diese Richtlinie sollte nur dann Anwendung finden, wenn keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Aspekten des Zugangs zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in besonderen Bereichen oder für spezifische Berufe vorliegen.

(37)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 49 ff. des Vertrags sind Dienstleistungen alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Zahlung einer Gebühr durch die Empfänger zur Leistung eines bestimmten Beitrags zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems stellt an sich kein Entgelt dar, weil die Dienstleistung weiterhin im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

(38)  Dienstleistungen sind alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist nicht gegeben bei Tätigkeiten, die der Staat oder eine regionale oder lokale Behörde ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Kontext seiner bzw. ihrer jeweiligen Pflichten im sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und justiziellen Bereich ausübt, beispielsweise die Erteilung von Unterricht im Rahmen des nationalen Bildungssystems in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder die Verwaltung von Sozialversicherungssystemen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die Definition einer "Dienstleistung" und werden somit nicht vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie erfasst.

(39)  Die vorliegende Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 EG-des Vertrags über den freien Warenverkehr. Bei den nach dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen unzulässigen Beschränkungen handelt es sich um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, nicht um Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen.

(40)  Unter den Begriff des Dienstleistungserbringers fallen alle natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und alle juristischen Personen, die eine Dienstleistungstätigkeit ausüben, entweder unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Begriff des Dienstleistungserbringers betrifft deshalb nicht nur die Fälle, in denen die Leistung grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht wird, sondern auch die Fälle, in denen ein Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung errichtet, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Im übrigen erfasst der Begriff des Dienstleistungserbringers nicht den Fall der Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, denn die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit finden gemäß Artikel 48 EG des Vertrags nur Anwendung auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.

(41)  Der Ort, an dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, sollte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmt werden, wonach der Begriff der Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum gegründet wird oder es das Gebäude oder die Anlage mietet, von dem bzw. der aus es seine Tätigkeit ausübt. Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung. In den Fällen, in denen ein Dienstleistungserbringer mehrere Niederlassungsorte hat, ist es wichtig zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die betreffende tatsächliche Dienstleistung erbracht wird; in den Fällen, in denen es schwierig ist zu bestimmen, von welchem der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine bestimmte Dienstleistung erbracht wird, ist von dem Ort auszugehen, an dem der Dienstleistungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeiten in Bezug auf diese besondere Dienstleistung hat.

(42)  Begibt sich ein Marktteilnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, muss zwischen Sachverhalten, die unter die Niederlassungsfreiheit und solchen, die unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, unterschieden werden, je nachdem, ob es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinuität zu beurteilen. Der vorübergehende Charakter der Dienstleistung sollte nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer ausschließen, sich im Zielmitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wobei es sich auch um ein Büro, eine Kanzlei oder eine Praxis handeln kann) auszustatten, soweit diese für die Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich ist.

(43)  Der Begriff der Genehmigungserfordernisse umfasst unter anderem Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, wie auch die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Gewerbescheins, falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen, sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die zuständige Stelle nicht reagiert oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu können.

(44)  Die Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren zielen nicht darauf ab, die Verwaltungsverfahren zu harmonisieren, sondern darauf, übermäßig schwerfällige Genehmigungserfordernisse, -verfahren und -formalitäten zu beseitigen, die die Niederlassungsfreiheit und die daraus resultierende Gründung neuer Dienstleistungsunternehmen behindern.

(45)  Eine der grundlegenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, insbesondere für KMU, besteht in der Komplexität, Langwierigkeit und mangelnden Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren. Deshalb sind, nach dem Vorbild einiger Initiativen zur Modernisierung und Verbesserung der Verwaltungspraxis auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten, Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufzustellen. Hierzu dienen insbesondere die koordinierte gemeinschaftsweite Einführung eines Systems einheitlicher Ansprechstellen und die Beschränkung der Pflicht zur Vorabgenehmigung auf die Fälle, in denen sie unerlässlich ist. Eine solche Modernisierung soll - bei gleichzeitiger Sicherstellung größtmöglicher Transparenz und ständiger Aktualisierung der Informationen über die Marktteilnehmer - die Verzögerungen, die Kosten und die abschreckende Wirkung beseitigen, die beispielsweise durch überflüssige oder zu komplexe und kostspielige Formalitäten, Mehrfachanforderungen, überzogene Formerfordernisse für Unterlagen, einen zu weiten Ermessensspielraum der zuständigen Stellen, vage oder überlange Fristen, die Befristung von Genehmigungen oder unverhältnismäßige Gebühren und Sanktionen verursacht werden. Die betreffenden Verwaltungspraktiken schrecken ganz besonders Dienstleistungserbringer ab, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sein wollen und erfordern deshalb eine koordinierte Modernisierung in einem auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Binnenmarkt.

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls harmonisierte europäische Formulare einführen, die als Äquivalent zu Zertifikaten, Bescheinigungen oder allen sonstigen Dokumenten in Bezug auf die Niederlassung dienen werden.

(47)  Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, ist das Ziel der Verwaltungsvereinfachung für alle Mitgliedstaaten festzulegen und sind Bestimmungen über unter anderem die einheitlichen Ansprechstellen, das Recht auf Information, die elektronische Abwicklung von Verfahren und die für Genehmigungserfordernisse geltenden Grundsätze vorzusehen. Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Verwirklichung dieses Zieles könnten in der Verringerung der Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungstätigkeiten bestehen; dabei wäre zu prüfen, welche dieser Verfahren und Formalitäten für den Schutz des Allgemeininteresses unerlässlich und nach Zweck und Inhalt nicht überflüssige Mehrfachanforderungen sind.

(48)  Um die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, ist es angezeigt, nicht in genereller Weise formale Anforderungen vorzusehen, wie etwa die Vorlage von Originaldokumenten, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen, es sei denn, dies ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie etwa durch den Schutz der Arbeitnehmer, die öffentliche Gesundheit, den Schutz der Umwelt, den Schutz der Verbraucher oder die Bildung. Es ist weiterhin angebracht, dass eine Genehmigung grundsätzlich die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im gesamten Staatsgebiet ermöglicht, es sei denn, dass eine Genehmigung für jede einzelne Niederlassung, beispielsweise für jede Verkaufsstätte großer Einkaufszentren oder eine Genehmigung, die auf einen spezifischen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt ist, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

(49)  Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf die sich einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beziehen, ist schrittweise in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 43 und 49 des Vertrags entwickelt worden und kann sich weiterentwickeln. Der Begriff deckt zumindest die folgenden Gründe ab: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Artikel 46 und 55 des Vertrags, die Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung, sozialpolitische Zielsetzungen, den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen einschließlich der Sicherheit von Patienten, den Verbraucherschutz, den Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern, die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, die Erhaltung einer ausgewogenen und für jedermann zugänglichen medizinischen Versorgung und Krankenhausversorgung, die Vorbeugung von Betrug, den Zusammenhalt des Steuersystems, die Vorbeugung von unlauterem Wettbewerb, die Wahrung des guten Namens des nationalen Finanzsektors, den Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung, den Gläubigerschutz, die Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Straßensicherheit, den Schutz des geistigen Eigentums, kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im audiovisuellen Bereich für verschiedene, insbesondere soziale, kulturelle, religiöse und philosophische Auffassungen in der Gesellschaft, die Wahrung der Pressevielfalt und die Politik zur Förderung der Nationalsprache, die Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes und die Veterinärpolitik.

(50)  Es ist angebracht, einheitliche Ansprechstellen vorzusehen, die es ermöglichen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle bzw. -person verfügt, bei der alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können. Die Zahl der einheitlichen Ansprechstellen kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein, abhängig von regionalen oder lokalen Zuständigkeiten oder den betreffenden Dienstleistungen. Die Bestimmung dieser einheitlichen Ansprechstellen lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den betroffenen Behörden und Stellen in den nationalen Systemen unberührt. Sind mehrere Stellen auf regionaler oder lokaler Ebene zuständig, kann eine von ihnen die Rolle der einheitlichen Ansprechstelle wahrnehmen und sich anschließend mit den anderen Stellen abstimmen. Die einheitlichen Ansprechstellen können nicht nur bei Verwaltungsbehörden angesiedelt werden, sondern auch bei Berufs-, Handels- oder Handwerkskammern, Standesorganisationen oder privaten Einrichtungen, denen die Mitgliedstaaten diese Aufgabe übertragen. Den einheitlichen Ansprechstellen kommt eine wichtige Unterstützerfunktion gegenüber dem Dienstleistungserbringer zu, entweder als Stelle, die unmittelbar für die Genehmigung der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit zuständig ist, oder als Mittler zwischen dem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen Stellen. In ihrer Empfehlung vom 22. April 1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen(12) hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, einheitliche Ansprechpartner zur Erleichterung der Formalitäten zu benennen.

(51)  Die Pflicht der Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungserbringern für alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, einheitliche Ansprechstellen zur Verfügung stehen, umfasst alle Verfahren und Formalitäten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(13) erforderlich sind. Die Rolle der Verbindungsbüros oder anderer zuständiger innerstaatlicher Stellen, welche die Mitgliedstaaten zu Zwecken der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG benennen, sollte davon unberührt bleiben. Allerdings sollten diese benannten Verbindungsbüros oder anderen zuständigen innerstaatlichen Stellen die Informationen über die für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG notwendigen Verfahren und Formalitäten den einheitlichen Ansprechstellen zugänglich machen.

(52)  Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen für Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, kann dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung für die zuständigen Stellen, Erbringer und Empfänger zu unterstützen, umfasst keinesfalls die Rechtsberatung in Einzelfällen. Allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden, sollten allerdings erteilt werden.

(53)  Die Einrichtung eines Systems zur unter anderem elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten in einer angemessen nahen Zukunft ist unerlässlich für die Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Dienstleistungstätigkeiten, was sowohl den Dienstleistungserbringern und -empfängern als auch den zuständigen Stellen zugute kommen wird. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, kann die Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften sowie anderer für den Dienstleistungssektor geltender Vorschriften erfordern. Das Erfordernis, die Verfahren und Formalitäten auch im Fernweg abwickeln zu können, verlangt von den Mitgliedstaaten insbesondere, eine grenzüberschreitende Abwicklung zu ermöglichen. Die Pflicht, das genannte Ergebnis zu erreichen, zielt nicht auf Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht entmaterialisieren lassen. Darüber hinaus greift dies nicht in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung der Sprachen ein.

(54)  Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Informationen haben. Dazu gehören insbesondere die Informationen über Verfahren und Formalitäten, Angaben zu den zuständigen Stellen, Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken sowie Angaben über Rechtsbehelfe, Verbände und Organisationen, bei denen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger praktische Unterstützung erhalten können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein, d.h. sie sollten für die Öffentlichkeit leicht auffindbar und ohne Hindernisse zugänglich sein. Die Informationen sollten in klarer und unzweideutiger Form geliefert werden.

(55)  Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit darf lediglich von einer Genehmigung der zuständigen Stelle abhängen, wenn dies nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig ist. Demnach ist ein Genehmigungserfordernis insbesondere nur zulässig, wenn eine nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, und weil mit dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle Risiken und Gefahren verbunden wären. Diese Bestimmungen der Richtlinie können nicht Genehmigungserfordernisse rechtfertigen, die im Übrigen durch andere Gemeinschaftsrechtsakte untersagt sind, wie durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(14) oder durch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(15). Anhand der Ergebnisses der gegenseitigen Evaluierung wird auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden können, für welche Arten von Tätigkeiten die Genehmigungserfordernisse abgeschafft werden sollten.

(56)  Die Genehmigung sollte den Dienstleistungserbringer normalerweise befähigen, Zugang zur Dienstleistungstätigkeit zu erhalten oder diese Tätigkeit im gesamten Staatsgebiet auszuüben, es sei denn, eine territoriale Begrenzung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zum Beispiel rechtfertigt der Umweltschutz das Erfordernis, eine Einzelgenehmigung für jede Anlage in dem Staatsgebiet einzuholen. Diese Bestimmung berührt nicht regionale oder lokale Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen innerhalb der Mitgliedstaaten.

(57)  Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend Genehmigungserfordernisse sollten Fälle betreffen, in denen der Zugang zu oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer einen Beschluss einer zuständigen Behörde erfordert. Dies betrifft weder die Beschlüsse zuständiger Behörden zur Gründung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung für die Erbringung einer besonderen Dienstleistung noch den Abschluss von Verträgen durch zuständige Behörden zwecks Erbringung einer besonderen Dienstleistung, die den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt.

(58)  Die vorliegende Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr vorliegen.

(59)  Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gesundheit von Tieren und der städtischen Umwelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die die Anwendung von Genehmigungserfordernissen und weiteren Einschränkungen für Sozialdienste rechtfertigen können. Allerdings darf kein derartiges Genehmigungserfordernis und keine derartige Einschränkung eine Diskriminierung hinsichtlich des Herkunftslands des Antragstellers bewirken, noch dürfen sie so konzipiert sein, dass sie grenzüberschreitende Dienstleistungen verhindern, die die Anforderungen der Mitgliedstaaten erfüllen. Darüber hinaus müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit immer geachtet werden.

(60)  Ist die Zahl der verfügbaren Genehmigungen für eine bestimmte Tätigkeit limitiert, - aufgrund der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten - ist ein Verfahren für die Auswahl zwischen mehreren Antragstellern vorzusehen, um mit Hilfe des freien Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen. Ein solches Verfahren muss Garantien für Transparenz und Neutralität bieten und gewährleisten, dass erteilte Genehmigungen keine übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei Begünstigungen des jeweiligen Genehmigungsinhabers vorsehen. Insbesondere muss die Geltungsdauer der Genehmigung so bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Zahl der Genehmigungen aus anderen Gründen zu begrenzen, als aufgrund der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten. Solche Genehmigungen sind in jedem Fall den weiteren Vorschriften der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigungserfordernisse unterworfen.

(61)  Wenn ein wirklicher Binnenmarkt für Dienstleistungen geschaffen werden soll, müssen die in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten noch enthaltenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die mit Artikel 43 bzw. 49 des Vertrags unvereinbar sind, beseitigt werden. Die unzulässigen Beschränkungen beeinträchtigen den Binnenmarkt für Dienstleistungen erheblich und müssen unverzüglich systematisch abgebaut werden.

(62)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet die Niederlassungsfreiheit insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur jede auf der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates beruhende Diskriminierung verbietet, sondern auch indirekte Diskriminierung aufgrund anderer Unterscheidungsmerkmale, die faktisch zum gleichen Ergebnis führen. So darf die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedstaat als Haupt- oder Nebentätigkeit nicht Kriterien wie dem Ort der Niederlassung, dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder dem Standort der überwiegenden Tätigkeit unterworfen sein. In bestimmten Fällen können zwingende Gründe des Allgemeininteresses allerdings eine Präsenzpflicht des Dienstleistungserbringers bei der Ausübung seiner Tätigkeit rechtfertigen. Ebenso wenig darf ein Mitgliedstaat die Rechts- oder Parteifähigkeit von Gesellschaften beschränken, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Hauptniederlassung haben, gegründet sind. Desgleichen darf ein Mitgliedstaat keinerlei Begünstigungen im Falle einer besonderen Bindung eines Dienstleistungserbringers zur nationalen oder regionalen Wirtschaft und Gesellschaft vorsehen und auch die Fähigkeit des Dienstleistungserbringers, Rechte und Güter zu erwerben, zu nutzen oder zu übertragen, seinen Zugang zu Finanzierungen und Geschäftsräumen nicht aufgrund seines Niederlassungsortes beschränken, soweit diese Möglichkeiten für die Aufnahme und tatsächliche Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit von Nutzen sind.

(63)  Das Verbot von Überprüfungen eines wirtschaftlichen Bedarfs als Vorbedingung für die Erteilung einer Genehmigung bezieht sich auf wirtschaftliche Erwägungen als solche und nicht auf andere Anforderungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeinteresses gerechtfertigt sind, wie etwa den Schutz der städtischen Umwelt, die Sozialpolitik und Ziele der öffentlichen Gesundheit. Dieses Verbot betrifft nicht die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Stellen in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten. Das Verbot einer direkten oder indirekten Einbeziehung der bei der Erteilung von Genehmigungen miteinander konkurrierenden Stellen betrifft nicht die Konsultation von Organisationen wie Handelskammern zu anderen Fragen als individuellen Genehmigungsanträgen von Einzelpersonen.

(64)  Zwecks Koordinierung der Modernisierung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Anpassung an die Erfordernisse des Binnenmarktes ist es angezeigt, bestimmte nichtdiskriminierende innerstaatliche Anforderungen, die ihrer Art nach die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Zuge der Niederlassungsfreiheit maßgeblich einschränken oder sogar verhindern können, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten müssen sich während der Frist für die Richtlinienumsetzung davon überzeugen, ob solche Anforderungen notwendig sind und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, und sie gegebenenfalls beseitigen oder ändern. Im übrigen müssen diese Anforderungen in jedem Fall mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht vereinbar sein.

(65)  Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften ein hohes Niveau bezüglich des Schutzes des Allgemeininteresses festzusetzen, insbesondere um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu verwirklichen. Darüber hinaus muss der Prozess der gegenseitigen Evaluierung der Besonderheit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben umfassend Rechnung tragen. Diese können bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, insbesondere wenn solche Beschränkungen den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder sozialpolitische Ziele verfolgen. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform, beispielsweise die Rechtsform einer gemeinnützigen Organisation, zu wählen, für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen im sozialen Bereich gerechtfertigt sein kann. Außerdem sollten Einschränkungen, die darauf abzielen, insbesondere in gering bevölkerten Gebieten die medizinische Versorgung zu gewährleisten, zulässig sein.

(66)  Zu den zu prüfenden Anforderungen gehören nationale Regelungen, die aus nicht mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen den Zugang zu Tätigkeiten bestimmten Dienstleistern vorbehalten.

(67)  Die Tatsache, dass diese Richtlinie eine Reihe von Anforderungen festlegt, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist beseitigen oder prüfen müssen, lässt die Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen Artikel 43 oder 49 des Vertrags unberührt.

(68)  Um die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer gemeinschaftsweit ohne Rücksicht auf die Binnengrenzen Dienstleistungen in Anspruch nehmen beziehungsweise erbringen können, ist es angebracht, zu klären, in welchem Maße Dienstleistungserbringer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung unterliegen und in welchem Maße die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, anwendbar sind. Es muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass dies den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht daran hindert, seine besonderen Anforderungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt im Hinblick auf die Vorbeugung von besonderen Risiken an dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zwingend erforderlich sind, durchzusetzen.

(69)  Es ist angebracht, allgemeine oder vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung des Rechts des Herkunftslandes vorzusehen. Diese Regelungen sind notwendig, um dem Ausmaß der Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt beziehungsweise bestimmten Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Dienstleistungen Rechnung zu tragen, nach denen ein Dienstleistungserbringer einem anderen Recht als dem des Herkunftsmitgliedstaates unterliegt. Darüber hinaus können in bestimmten Ausnahmefällen und unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegenüber einem Dienstleistungserbringer Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden. Um KMU die Rechtssicherheit zu garantieren, die notwendig ist, um sie zu veranlassen, ihre Dienste auch in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, müssen diese Ausnahmen auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Insbesondere können diese Ausnahmen nur aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen, der Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen, und insoweit angewendet werden, als die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind. Des Weiteren muss eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Einklang mit den Grundrechten stehen, die gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes integraler Bestandteil der im gemeinschaftlichen Rechtssystem anerkannten Rechtsgrundsätze sind.

(70)  Der freie Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie findet keine Anwendung auf Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, welche eine Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten, z.B. das Erfordernis, das die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehält.

(71)  Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer für seine Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, ist eine gegenseitige Unterstützung dieser beiden Staaten vorzusehen. Im Rahmen dieser Unterstützung kann der Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen oder aber, wenn es lediglich um die Sachverhaltsfeststellung geht, von sich aus tätig werden. Bei der Arbeitnehmerentsendung kann der Aufnahmestaat gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer Maßnahmen ergreifen, die die Einhaltung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gewährleisten sollen, die aufgrund der Richtlinie 96/71/EG anwendbar sind.

(72)  Diese Richtlinie berührt nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, um eine Dienstleistung zu erbringen. In diesen Fällen wird in der Richtlinie 96/71/EG verfügt, dass Dienstleistungserbringer in einer Reihe von in einer Liste aufgeführten Bereichen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, einhalten müssen. Dabei handelt es sich um: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Dies sollte nicht nur die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen, sondern auch die in allgemein verbindlich erklärten oder im Sinne der Richtlinie 96/71/EG de facto allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegten Bedingungen. Außerdem sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in anderen als den in der Richtlinie 96/71/EG aufgelisteten Angelegenheiten anzuwenden, wenn es um Vorschriften über die öffentliche Ordnung geht.

(73)  Diese Richtlinie sollte ebenso wenig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Fällen betreffen, in denen der für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung beschäftigte Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat eingestellt wird, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Außerdem sollte diese Richtlinie das Recht für die Mitgliedsstaaten umfassen, in denen die Dienstleistung erbracht wird, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Unterscheidung zwischen selbstständig Beschäftigten und abhängig beschäftigten Personen, einschließlich "Scheinselbstständigen", festzulegen. In dieser Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 39 des Vertrags die Tatsache, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält; jedwede Tätigkeit einer Person außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses muss als selbstständige Beschäftigung im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags angesehen werden.

(74)  Vom freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie sollte abgewichen werden bei Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, einem generellen Verbot unterliegen, wenn dieses Verbot durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Diese Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gilt nicht für einzelstaatliche Regelungen, die kein generelles Tätigkeitsverbot beinhalten, sondern die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren bestimmten Marktteilnehmern vorbehalten oder die eine Tätigkeit von einer Zulassung abhängig machen. Sobald ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit zulässt, diese jedoch bestimmten Marktteilnehmern vorbehält, unterliegt diese Tätigkeit nicht mehr einem generellen Verbot und ist daher nicht mehr als mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit unvereinbar anzusehen. Folglich wäre es nicht gerechtfertigt, eine solche Tätigkeit dem allgemeinen System der Richtlinie zu entziehen.

(75)  Der freie Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie sollte nicht für spezifische Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Merkmale des Ortes der Dienstleistungserbringung gelten, deren Erfüllung unerlässlich ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt. Diese Ausnahme gilt insbesondere für Genehmigungen für die Sperrung oder Benutzung öffentlicher Verkehrswege, für Anforderungen für die Organisation öffentlicher Veranstaltungen oder für Sicherheitsanforderungen auf Baustellen.

(76)  Der Ausschluss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß dieser Richtlinie für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht in dem Staat geleast wurden, in dem sie genutzt werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat Fahrzeuge, die auf seinem Hoheitsgebiet genutzt werden, einer solchen Anforderung unterwerfen kann, sofern sie das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dieser Ausschluss betrifft nicht die gelegentliche oder vorübergehende Anmietung.

(77)  Vertragsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Empfänger sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Festlegung der anwendbaren vertraglichen und außervertraglichen Rechtsvorschriften wird durch Gemeinschaftsrechtsakte, die das internationale Privatrecht betreffen, geregelt. Ferner ist die vertragliche Vereinbarung maßgebend, soweit sie Bestimmungen über Qualitätsstandards enthält.

(78)  Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise und aus bestimmten Gründe wie etwa der Sicherheit der Dienstleistungen in Abweichung vom freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie Maßnahmen in Einzelfällen gegenüber einem Diensteerbringer zu ergreifen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Eine solche Möglichkeit kann nur beim Fehlen einer gemeinschaftlichen Rechtsvereinheitlichung genutzt werden. Im Übrigen bedeutet diese Möglichkeit nicht, dass restriktive Maßnahmen ergriffen werden können in Bereichen, in denen andere Richtlinien Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr untersagen, wie die Richtlinie 1999/93/EG oder die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten(16), oder dass in anderen Richtlinien vorgesehene Ausnahmeregelungen erweitert oder begrenzt werden können, wie die der Richtlinien 89/552/EWG oder 2000/31/EG.

(79)  Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den Dienstleistungserbringern, sondern auch aus vielfältigen Behinderungen ergeben, die die Empfänger und insbesondere die Verbraucher bei der Nutzung der Dienstleistungen behindern. Diese Richtlinie enthält Beispiele für bestimmte Arten von Beschränkungen gegenüber einem Dienstleistungsempfänger, der eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird.

(80)  Gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr in der Auslegung des Gerichtshofs sind Diskriminierungen des Dienstleistungsempfängers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzlandes oder seines Wohnortes verboten. Dabei kann es sich insbesondere um eine Verpflichtung handeln, die lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats betrifft und etwa darin besteht, Originalunterlagen, beglaubigte Kopien, einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder amtlich beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen vorzulegen, um in den Genuss bestimmter Dienstleistungen oder Preisvorteile zu kommen. Gleichwohl verhindert das Verbot diskriminierender Anforderungen nicht, dass bestimmte Preisvorteile bestimmten Dienstleistungsempfängern vorbehalten sind; allerdings müssen diese auf berechtigten, objektiven Kriterien fußen, wie beispielsweise der unmittelbaren Verknüpfung mit den von diesen Empfängern gezahlten Beiträgen.

(81)   Auch wenn diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, die Preise in der gesamten Europäischen Union künstlich zu harmonisieren, insbesondere wenn die Marktbedingungen von Land zu Land verschieden sind, verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung als Voraussetzung für die Schaffung eines echten Raums ohne Binnengrenzen , dass die Bürger der Gemeinschaft nicht ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes daran gehindert werden, eine technisch auf dem Markt verfügbare Dienstleistung in Anspruch zu nehmen bzw. anderen Bedingungen oder Preisen unterworfen werden. Durch das Fortbestehen solcher Diskriminierungen gegenüber den Dienstleistungsempfängern wird das Fehlen eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen für den Bürger der Gemeinschaft deutlich spürbar und ganz allgemein das Zusammenwachsen der europäischen Völker beeinträchtigt. Dieses Diskriminierungsverbot im Binnenmarkt beinhaltet, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, einem Dienstleistungsempfänger, insbesondere einem Verbraucher, der Zugriff auf allgemein angebotene Dienstleistungen nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes verwehrt oder erschwert werden darf. Hieraus folgt nicht, dass es eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, wie beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten und unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber, oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingen von denen des Herkunfststaates unterscheiden.

(82)  Bei den Möglichkeiten, die der Dienstleistungserbringer hat, um die bereitzustellenden Informationen dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich zu machen, sollte die Angabe seiner elektronischen Adresse einschließlich seiner Website vorgesehen werden. Im Übrigen sollte die Verpflichtung der Dienstleistungserbringer, in den ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit bestimmte Angaben zu machen, nicht für die allgemeine kommerzielle Kommunikation wie beispielsweise die Werbung gelten, sondern vielmehr für Broschüren, die detaillierte Angaben über die angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich der Dokumente auf einer Website.

(83)  Jeder Dienstleistungserbringer, dessen Dienstleistungen ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko oder ein besonderes finanzielles Risiko für den Dienstleistungsempfänger darstellen, sollte über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit verfügen, was insbesondere bedeutet, dass er für die Erbringung der Dienstleistung außer im Herkunftsmitgliedstaat auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten angemessen versichert ist.

(84)  Diese Versicherung oder Sicherheit muss der Art und dem Umfang des Risikos angemessen sein, was bedeutet, dass Dienstleistungserbringer nur dann grenzüberschreitend abgedeckt sein müssen, wenn sie tatsächlich Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Dienstleistungserbringer und Versicherungsunternehmen sollten weiterhin über die nötige Flexibilität verfügen, um Versicherungsverträge auszuhandeln, die der Art und dem Umfang des Risikos genau angemessen sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, vorzusehen, dass die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, Versicherungsschutz zu gewähren.

(85)  Die Totalverbote kommerzieller Kommunikation für reglementierte Berufe sollten beseitigt werden, wobei nicht Verbote gemeint sind, die sich auf den Inhalt der kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche, die diese allgemein für ganze Berufsgruppen im Hinblick auf eine oder mehrere Formen der kommerziellen Kommunikation untersagen, beispielsweise ein Verbot von Werbung in einem bestimmten oder in einer Reihe von Medien. Was den Inhalt und die Art und Weise der kommerziellen Kommunikation betrifft, sollten die Angehörigen der reglementierten Berufe aufgefordert werden, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes zu erarbeiten.

(86)  Um die Transparenz zu erhöhen und sicher zu stellen, dass Bewertungen der Qualität der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen sich auf vergleichbare Kriterien stützen, ist es wichtig, dass die Informationen über die Bedeutung der Gütesiegel und sonstigen Kennzeichnungen der Dienstleistungen leicht zugänglich sind. Eine solche Transparenzpflicht ist in Bereichen wie dem Fremdenverkehr, namentlich im Hotelgewerbe mit seinen weitverbreiteten Klassifizierungssystemen, besonders wichtig. Im übrigen ist zu untersuchen, in welchem Maß europäische Normung von Nutzen sein kann, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen zu erleichtern. Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet. Soweit erforderlich, kann die Kommission gemäß den in der Richtline 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(17) vorgesehenen Verfahren einen Auftrag zur Erarbeitung besonderer europäischer Normen erteilen.

(87)  Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist, ergänzt die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit. Die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer Marketing- und Vertriebspraktiken, ebenso wie die Notwendigkeit bestimmte Hindernisse für die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu beseitigen, erfordern ein erhöhtes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es in diesem Bereich erforderlich sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten von Marktteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet die Beendigung rechtswidriger Praktiken fordern, die auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abzielen.

(88)  Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfordert ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre zuständigen Partner in anderen Mitgliedstaaten einfach aufzufinden und wirksam mit ihnen zu kommunizieren.

(89)  Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen ist eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten führt zu einem Überhandnehmen von Vorschriften für Dienstleistungserbringer oder zu doppelten Kontrollen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann auch von betrügerischen Gewerbetreibenden dazu genutzt werden, sich einer Überwachung zu entziehen oder geltende nationale Vorschriften über Dienstleistungen zu umgehen. Es ist daher unverzichtbar, klare und rechtsverbindliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur wirksamen Zusammenarbeit festzulegen.

(90)  Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Interessenträger ermutigen, gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Berufs, insbesondere die Dienstleistungsqualität verbessern sollen. Die Verhaltenskodizes müssen mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu rechtsverbindlichen Standesregeln in den Mitgliedstaaten stehen.

(91)  Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen auf Gemeinschaftsebene. Diese Verhaltenskodizes enthalten je nach Art der einzelnen Berufe Bestimmungen über kommerzielle Kommunikationen in den reglementierten Berufen sowie die Standesregeln der reglementierten Berufe, die insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Zusätzlich dazu sollten die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten von Immobilienmaklern in diese Verhaltenskodizes einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen zu ermutigen, die auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler Ebene umzusetzen.

(92)  Diese Richtline trifft keinerlei Festlegungen im Hinblick auf zukünftige Initiativen gesetzgeberischer oder nicht-gesetzgeberischer Art auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

(93)  Das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission innerhalb der Frist von sechs Monaten im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von einzelstaatlichen Anforderungen, die Gegenstand der Berichte der Mitgliedstaaten sind.

(94)  Die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(18) gleicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher an, die unter in ihrem Anhang aufgeführte Richtlinien fallen. Um Unterlassungsklagen bei einem die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigenden Verstoß gegen die vorliegende Richtlinie zu ermöglichen, sollte der Anhang der Richtlinie 98/27/EG entsprechend geändert werden.

(95)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der beträchtlichen Ausmaße der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(96)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vor allem in den Artikeln 8, 15, 21 und 47, anerkannt wurden.

(97)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(19) erlassen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Richtlinie stellt allgemeine Bestimmungen auf, die die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen.

(2)  Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung der öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehaltenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch die Privatisierung der öffentlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.

Diese Richtlinie bezieht sich weder auf die Abschaffung von Monopolen, die Dienstleistungen erbringen, noch auf Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden und die unter die gemeinsamen Wettbewerbsvorschriften fallen.

Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaate, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu definieren, was sie unter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verstehen sowie festzulegen, wie diese Dienstleistungen erbracht und finanziert werden sollten, und welchen besonderen Verpflichtungen sie unterworfen sein sollen.

(3)  Diese Richtlinie berührt nicht die öffentlichen Gesundheitsdienste und den Zugang von Erbringern von Gesundheitsdiensten zu öffentlichen Finanzmitteln.

(4)  Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Maßnahmen, die auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Pluralismus der Medien zu schützen oder zu fördern.

(5)  Diese Richtlinie berührt nicht die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

(6)  Diese Richtlinie betrifft nicht Dienstleistungen, durch die ein Ziel der Sozialfürsorge verfolgt wird.

(7)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf bzw. beeinträchtigt nicht das Arbeitsrecht, d.h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beachtet insbesondere uneingeschränkt das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen, zu verlängern und in Kraft zu setzen, sowie das Streikrecht und das Recht auf gewerkschaftliche Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in den Mitgliedstaaten regeln. Sie berührt ferner nicht die nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedstaaten.

(8)  Diese Richtlinie darf nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, beeinträchtigt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

(2)  Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

   a) die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gemäß der Definition in den Mitgliedstaaten;
   b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Kreditgewährung, Versicherungen, beruflicher oder privater Altersvorsorge, Geldanlagen oder Zahlungen und ganz allgemein die in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Dienstleistungen;
   c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG(20), 2002/20/EG(21), 2002/21/EG(22), 2002/22/EG(23) und 2002/58/EG(24) geregelt sind oder auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird;
   d) die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs, einschließlich Stadtverkehr, Taxis und Krankenwagen;
   e) Hafendienste;
   f) Dienstleistungen von Rechtsanwälten, sofern sie von anderen Gemeinschaftsrechtsakten, einschließlich der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(25) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(26), geregelt werden;
   g) die Gesundheitsdienstleistungen, ob sie im Rahmen von Versorgungseinrichtungen gewährleistet werden oder nicht, ungeachtet der Art ihrer Organisation und ihrer Finanzierung auf nationaler Ebene und ihres öffentlichen oder privaten Charakters;
   h) soziale Dienstleistungen wie Dienstleistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbau, Kinderbetreuung und Familiendienste;
   i) die Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, einschließlich Rundfunk und Kino;
   j) Zeitarbeitsagenturen;
   k) Sicherheitsdienste;
   l) Gewinnspiele, die einen Geldeinsatz bei Glücksspielen verlangen, einschließlich Lotterien, Spielkasinos und Wetten;
   m) Berufe und Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedstaat verbunden sind, insbesondere die der Notare.

(3)  Die Richtlinie gilt nicht für das Steuerwesen.

Artikel 3

Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht

(1)  Bei Konfliktfällen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderen Gemeinschaftsbestimmungen zu spezifischen Aspekten des Zugangs zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in besonderen Bereichen oder für besondere Berufe haben diese anderen Bestimmungen Vorrang und gelten für diese besonderen Bereiche oder Berufe. Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:

   a) die Richtlinie 96/71/EG;
   b) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(27);
   c) die Richtlinie 89/552/EWG;
   d) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(28).

(2)  Diese Richtlinie lässt das internationale Privatrecht unberührt, insbesondere die Bestimmungen des internationalen Privatrechts über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom I und Rom II).

(3)  Dieser Ausschluss vertraglicher und außervertraglicher Schuldverhältnisse bedeutet, dass der Verbraucher in jedem Fall in den Genuss des Schutzes kommt, den ihm das geltende Verbraucherschutzrecht in seinem Mitgliedstaat gewährt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

   1) "Dienstleistung" jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, das eine Gegenleistung für die betreffende Dienstleistung darstellt und in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Dienstleistung vereinbart wird;
   2) "Gemeinwohlverpflichtungen" besondere Verpflichtungen, die dem Erbringer von Dienstleistungen von staatlichen Behörden auferlegt werden, um zu gewährleisten, dass bestimmte Ziele des Gemeinwohls erreicht werden;
   3) "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" Dienstleistungen, die von dem Mitgliedstaat als solche eingestuft werden und die besonderen Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, die dem Dienstleistungserbringer vom betreffenden Mitgliedstaat auferlegt werden, damit bestimmte Ziele des Gemeinwohls erreicht werden;
   4) "Dienstleistungserbringer" jede natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und jede juristische Person, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegründet wurde und eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
   5) "Dienstleistungsempfänger" jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

6)  "Herkunftsmitgliedstaat" der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung hat;

   7) "Niederlassung" die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer mit einer angemessenen Infrastruktur ausgestatteten festen Einrichtung des Dienstleistungserbringers, von der aus die Geschäftstätigkeit in Form der Erbringung von Dienstleistungen tatsächlich ausgeübt wird;
   8) "Genehmigungsregelung" jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Stelle eine förmliche, stillschweigende oder sonstige Entscheidung über die Aufnahme und Ausübung bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu erwirken;
   9) "Anforderungen" alle Bestimmungen wie Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Standesregeln oder den kollektiven Regeln ergeben, die von Berufskammern, -verbänden oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden; Regeln aufgrund von Tarifvereinbarungen gelten nicht als Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie;
   10) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" schließen unter anderem folgende Gründe ein: Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einschließlich der Gewährleistung einer für alle offenen ausgewogenen medizinischen Versorgung, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und Arbeitnehmer, gerechte Bedingungen bei Handelstransaktionen, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt einschließlich der städtischen Umwelt, der Gesundheit von Tieren und des geistigen Eigentums, Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes oder Verwirklichung sozial- und kulturpolitischer Zielsetzungen;
   11) "zuständige Stelle" jedes Organ und jede Instanz, das/die in einem Mitgliedstaat eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, öffentliche Einrichtungen, Standesorganisationen und sonstige Berufsverbände, -kammern und andere Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit oder ihre Ausübung kollektiv regeln;
   12) "Zielmitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer grenzüberschreitend erbracht und ausgeführt wird, ohne dass das Erfordernis der Niederlassung gilt;
   13) "Arbeitnehmer" eine natürliche Person, die im Sinne der nationalen Gesetzgebung, der Tarifvereinbarungen und/oder der etablierten Praxis des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, als Arbeitnehmer anzusehen ist;
   14) "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannt werden;
  15) "kommerzielle Kommunikation" alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
   a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
   b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Kapitel II

Verwaltungsvereinfachung

Artikel 5

Vereinfachung der Verfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten bestätigen und, sofern erforderlich, vereinfachen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten, soweit darin eine Behinderung des Marktzugangs liegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen gemeinsam mit der Kommission harmonisierte europäische Formblätter ein, sofern dies angemessen und machbar ist. Diese Formblätter sind Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen Niederlassungsdokumenten zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung im Zielmitgliedstaat gleichwertig.

(3)  Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung verlangen, erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fällen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Übersetzungen von Dokumenten in ihrer jeweiligen Amtssprache zu verlangen.

(4)  Absatz 2 gilt nicht für Dokumente im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(29), Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/5/EG, der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(30) oder der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen(31).

Artikel 6

Einheitliche Ansprechstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringern spätestens ...(32) Kontaktstellen, so genannte "einheitliche Ansprechstellen", zur Verfügung stehen, bei denen sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels und von Kapitel III folgende Verfahren und Formalitäten abwickeln können:

   a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Stellen, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder bei Berufsorganisationen;
   b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.

(2)  Falls ein Mitgliedstaat eine Pro-forma-Registrierung verlangt, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass spätestens …(33) die Pro-forma-Registrierung bei der einheitlichen Ansprechstelle auf elektronischem Wege möglich ist und nicht dazu führt, dass die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen verzögert oder in irgendeiner Weise schwieriger gestaltet wird, und für den Dienstleistungserbringer nicht zu zusätzlichen Ausgaben führt.

(3)  Die Kommission koordiniert die einheitlichen Ansprechstellen durch die Schaffung einer europäischen einheitlichen Ansprechstelle.

(4)  Die Schaffung der einheitlichen Ansprechstelle berührt nicht die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an Behörden innerhalb der nationalen Systeme.

Artikel 7

Recht auf Information

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger über die einheitlichen Ansprechstellen leicht zugänglich sind:

   a) die Anforderungen, die für auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit;
   b) Angaben über die zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen;
   c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken betreffend Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen;
   d) allgemein vorhandene Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen zuständigen Stellen und Dienstleistungserbringern oder -empfängern, zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
   e) Angaben zu sonstigen Verbänden oder anderen Organisationen, die ohne eine zuständige Stelle zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Stellen auf Anfrage Informationen über die allgemeine Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erhalten können. Diese Beratung schließt gegebenenfalls einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einer einfachen und leicht verständlichen Sprache bereitzustellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 klar und eindeutig, unter anderem im Fernweg und elektronisch leicht zugänglich und auf dem neuesten Stand sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die einheitlichen Ansprechstellen und die zuständigen Stellen alle Auskunfts- und Unterstützungsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich beantworten, und den Betroffenen unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten setzen die Absätze 1 bis 4 spätestens ...(34) um.

(6)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Bereitschaft der einheitlichen Ansprechstelle, die Informationen gemäß diesem Artikel auch in anderen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen, soweit dies mit ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung von Sprachen vereinbar ist.

(7)  Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Unterstützung der Erbringer und Empfänger verlangt von diesen Behörden keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern betrifft lediglich allgemeine Informationen über die Art und Weise, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden.

Artikel 8

Elektronische Verfahrensabwicklung

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens ...(35) alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos unter anderem im Fernweg und elektronisch bei der betreffenden einheitlichen Ansprechstelle oder bei der zuständigen Stelle abgewickelt werden können.

(2)  Absatz 1 betrifft nicht die Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder die Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstung oder die physische Untersuchung der Geeignetheit des Dienstleistungserbringers. Ebenso wenig betrifft er die Anforderung zur Vorlage von Dokumenten im Original gemäß Artikel 5. Absatz 1 betrifft ebenso wenig die Verfahren, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die physische Anwesenheit des Antragstellers erfordern.

(3)  Die Kommission trägt für die Interoperabilität und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten Sorge. Es gilt das Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2.

Kapitel III

Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer

ABSCHNITT 1

GENEHMIGUNGEN

Artikel 9

Genehmigungsregelungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   a) die Genehmigungsregelungen sind im Hinblick auf den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
   b) die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
   c) das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungsregelungen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte festgesetzt oder zugelassen sind.

Absatz 1 gilt nicht für jene Teile der Genehmigungsregelungen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte harmonisiert wurden.

Artikel 10

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

(1)  Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die dem Ermessen der zuständigen Behörden Grenzen setzen, um eine willkürliche oder missbräuchliche Ausübung zu verhindern.

(2)  Die Kriterien gemäß Absatz 1 müssen:

   a) diskriminierungsfrei sein;
   b) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
   c) verhältnismäßig im Hinblick auf den zwingenden Grund des Allgemeininteresses sein;
   d) präzise und eindeutig sein;
   e) objektiv sein;
   f) im Voraus bekannt gemacht werden;
   g) transparent und zugänglich sein.

(3)  Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer neuen Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen war. Die einheitlichen Ansprechstellen und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Stelle, indem sie die notwendigen Informationen über diese Anforderungen übermitteln. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar sind, werden neben ihrem Zweck und ihrer Zielsetzung auch ihre Wirkung und Wirksamkeit berücksichtigt.

(4)  Die Genehmigung muss dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates erlauben, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine auf einen bestimmten Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkte Genehmigung rechtfertigen.

(5)  Die Genehmigung muss erteilt werden, sobald eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind.

(6)  Außer in den Fällen. in denen eine Genehmigung erteilt wurde, müssen andere Entscheidungen der zuständigen Behörden, einschließlich der Versagung oder des Widerrufs einer Genehmigung, begründet werden, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, und es müssen Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

(7)  Dieser Artikel stellt die Verteilung der lokalen oder regionalen Zuständigkeiten der Behörden des Mitgliedstaates, die solche Genehmigungen erteilen, nicht in Frage.

Artikel 11

Geltungsdauer der Genehmigung

(1)  Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung darf nicht befristet sein, außer in folgenden Fällen:

   a) die Genehmigung wird automatisch verlängert oder unterliegt lediglich der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen,
   b) die Zahl der erteilbaren Genehmigungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt,
   c) eine Befristung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

(2)  Absatz 1 betrifft nicht die Höchstfrist, die einem Dienstleistungserbringer nach Genehmigungserteilung für die tatsächliche Aufnahme seiner Tätigkeit eingeräumt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten verpflichten einen Dienstleistungserbringer, die betreffenden einheitlichen Ansprechstellen gemäß Artikel 6 über folgende Änderungen zu informieren:

   die Schaffung von Tochterunternehmen mit Tätigkeiten, die der Genehmigungsregelung unterworfen sind;
   Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

(4)  Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für den Widerruf von Genehmigungen zu sorgen, insbesondere in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 12

Wahl zwischen mehreren Antragstellern

(1)  Ist die Zahl der für eine Dienstleistungstätigkeit erteilbaren Genehmigungen auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Antragsteller an und machen insbesondere die Eröffnung und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 muss die Genehmigung mit einer angemessenen Befristung versehen sein und darf weder automatisch verlängert werden noch irgendeine andere Begünstigung für den jeweiligen Genehmigungsinhaber oder Personen, die in besonderer Beziehung zu ihm stehen, vorsehen.

(3)  Unbeschadet der Artikel 9 und 10 können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder selbstständig beschäftigten Personen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes und die Förderung eines öffentlichen Zieles, dass nicht im Widerstreit zum Vertrag steht, berücksichtigen.

Artikel 13

Genehmigungsverfahren

(1)  Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt, und so ausgestaltet sein, dass sicher gestellt ist, dass den Beteiligten gewährleistet wird, dass ihre Anträge unparteiisch behandelt werden.

(2)  Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen weder abschreckend wirken, noch die Erbringung der Dienstleistung unangemessen hinaus erschweren oder verzögern. Sie müssen leicht zugänglich sein und eventuelle Kosten für den Antragsteller müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens stehen und dürfen die Genehmigungskosten nicht übersteigen.

(3)  Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist für die Beantwortung bearbeitet werden. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Unterlagen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist eine Antwort erhalten.

(5)  Auf Antrag des Antragstellers wird für einen Genehmigungsantrag wird unverzüglich eine Empfangsbestätigung übermittelt, die die Antwortfrist gemäß Absatz 3 enthalten muss.

(6)  Im Falle eines unvollständigen Antrages müssen die Antragsteller unverzüglich über nachzureichende Unterlagen und über mögliche Auswirkungen der Antwortfrist gemäß Absatz 3 informiert werden.

(7)  Im Falle der Ablehnung eines Antrags wegen Nichtbeachtung der Verfahren oder Formalitäten müssen die Betroffenen unverzüglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt werden.

ABSCHNITT 2

UNZULÄSSIGE ODER ZU PRÜFENDE ANFORDERUNGEN

Artikel 14

Unzulässige Anforderungen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen folgender Art abhängig machen:

  1) diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder, für Unternehmen, dem Sitz beruhen, insbesondere:
   a) einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, die Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane;
   b) einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane im betreffenden Hoheitsgebiet;
   2) einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Standesorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten;
   3) Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft;
   4) Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind;
   5) einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Genehmigung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Nachfrage im Markt abhängig gemacht wird, die tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit beurteilt werden, oder ihre Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Stelle festgelegter Programmziele bewertet wird; dieses Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen;
   6) der direkten oder indirekten Beteiligung von Wettbewerbern an der Erteilung von Genehmigungen oder anderen Entscheidungen der zuständigen Stellen, auch nicht in Beratungsgremien, mit Ausnahme der Standesorganisationen und Berufsverbände, -kammern oder -organisationen, die als zuständige Stelle fungieren; dieses Verbot betrifft nicht die Konsultation von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu anderen Fragen als Genehmigungsanträgen von Einzelpersonen;
   7) der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, abzuschließen; dies betrifft nicht die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, finanzielle Garantien als solche vorzuschreiben (vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Präventions- und Restriktionsfreiheit und des Verzichts auf Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt sowie der Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit) und verhindert ungeachtet Artikel 29 Absatz 4 nicht, dass ein Mitgliedstaat verlangt, dass eine Versicherung durch oder von Unternehmen abgeschlossen wird, denen er Sonder- oder Exklusivrechte gewährt hat; ebenso wenig betrifft das Verbot Anforderungen in Bezug auf die Beteiligung an einem kollektiven Kompensationsfonds, beispielsweise für Mitglieder von Standes- oder Berufsorganisationen;
   8) der Pflicht, in den in ihrem Hoheitsgebiet geführten Registern vorregistriert gewesen zu sein oder die Tätigkeit zuvor in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt zu haben.

Artikel 15

Zu prüfende Anforderungen

(1)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und sorgen dafür, dass diese Anforderungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften so, dass sie diese Bedingungen erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit folgenden nichtdiskriminierenden Anforderungen unterwirft:

   a) mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen im Hinblick auf die Bevölkerungszahl oder bestimmte Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern;
   b) Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer eine bestimmte Rechtsform verlangen;
   c) Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen;
   d) Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme der Anforderungen an die Bereiche gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG oder solchen, die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind;
   e) dem Verbot, auf ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten;
   f) Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen;
   g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;
   h) Pflichten für die Dienstleistungserbringer, zusammen mit ihrer Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen.

(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen gemäß Absatz 2 die folgenden Bedingungen erfüllen:

   a) Diskriminierungsfreiheit: die Anforderungen stellen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder, bei Gesellschaften, aufgrund des Sitzes dar;
   b) Erforderlichkeit: die Anforderungen sind durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
   c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen gewährleisten die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und das gleiche Ziel ließe sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen.

(4)  Im Bericht für die gegenseitige Evaluierung gemäß Artikel 38 geben die Mitgliedstaaten an:

   a) welche Anforderungen sie beabsichtigen beizubehalten und warum sie der Auffassung sind, dass diese die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen;
   b) welche Anforderungen sie beseitigt oder gelockert haben.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der Sozialversicherungssysteme einschließlich der gesetzlichen Krankenversicherungssysteme.

Kapitel IV

Freier Dienstleistungsverkehr

ABSCHNITT 2

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Wirksamkeit der Kontrolle

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Befugnisse zur Überwachung und Kontrolle des Dienstleistungserbringers auch in dem Fall ausgeübt werden, wenn die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird.

(2)  Absatz 1 führt nicht zu einer Verpflichtung für den Mitgliedstaat der Hauptniederlassung, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sachdienliche Erhebungen oder Kontrollen durchzuführen.

(3)  Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, können Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor Ort durchführen, sofern diese Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen objektiv gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.

Artikel 17

Gegenseitige Unterstützung

(1)  Die Mitgliedstaaten unterstützen einander gegenseitig und ergreifen alle Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.

(2)  Der Zielmitgliedstaat ist für die Kontrolle der Tätigkeit des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Der Zielmitgliedstaat führt diese Kontrolle gemäß Absatz 3 durch.

(3)  Der Zielmitgliedstaat

   ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Dienstleistungserbringer in Bezug auf die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet, sofern Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften genügt;
   führt Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch, die für die Kontrolle der erbrachten Dienstleistung erforderlich sind;
   führt Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch, die vom Mitgliedstaat der Hauptniederlassung beantragt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission beantragten Informationen unverzüglich auf elektronischem Wege zu Verfügung.

(5)  Sobald die Mitgliedstaaten Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten eines Dienstleistungserbringers oder von genauen Sachverhalten erlangen, die in einem Mitgliedstaat einen schweren Schaden verursachen könnten, unterrichten sie unverzüglich den Mitgliedstaat der Hauptniederlassung hiervon.

(6)  Falls der Zielmitgliedstaat nach Durchführung der Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen gemäß Absatz 3 feststellt, dass der Dienstleistungserbringer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts den Dienstleistungserbringer dazu verpflichten, eine Kaution zu hinterlegen, oder Übergangsmaßnahmen gegen ihn verhängen. Diese Kaution kann zur Vollstreckung von Entscheidungen und Urteilen in Verwaltungs-, Zivil- und Strafsachen verwendet werden.

Artikel 18

Gegenseitige Unterstützung im Fall eines Ortswechsels des Dienstleisters

(1)  Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung ist zuständig für die Kontrolle des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere durch Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz 2 am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers.

(2)  Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung

   führt die von einem anderen Mitgliedstaat beantragten Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch und übermittelt diesem Mitgliedstaat die entsprechenden Ergebnisse sowie gegebenenfalls Informationen über die ergriffenen Maßnahmen;
   übermittelt die von einem anderen Mitgliedstaat beantragten Informationen über die Dienstleistungserbringer, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, insbesondere die Bestätigung ihrer Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet und der rechtmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeiten.

(3)  Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung kann sich nicht weigern, Kontroll- oder Durchführungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet zu ergreifen mit der Begründung, dass die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde oder dort Schaden verursacht hat.

Artikel 19

Warnmechanismus

(1)  Sobald ein Mitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden genauen Sachverhalten oder Umständen erlangt, die zu einem schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen in seinem Hoheitsgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet er unverzüglich den Herkunftsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

(2)  Die Kommission unterstützt den Betrieb eines europäischen Netzes der Behörden der Mitgliedstaaten und beteiligt sich zur Umsetzung von Absatz 1 daran.

(3)  Die Kommission erstellt Leitlinien über die Verwaltung des Netzes gemäß Absatz 2 und aktualisiert diese regelmäßig gemäß dem Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2.

Artikel 20

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Durchführung von Artikel 17 notwendigen Maßnahmen und die Modalitäten der praktischen Durchführung des Informationsaustausches auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere Bestimmungen über die Interoperabilität der Informationssysteme.

ABSCHNITT 2

FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND AUSNAHMEN

Artikel 21

Freier Dienstleistungsverkehr

(1)  Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sorgt für freie Aufnahme und für freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten dürfen Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die folgende Grundsätze nicht beachten:

   a) Diskriminierungsfreiheit: die Anforderungen stellen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder, bei juristischen Personen, aufgrund des Mitgliedstaats dar, in dem sie niedergelassen sind;
   b) Erforderlichkeit: die Anforderungen sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt gerechtfertigt;
   c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen gewährleisten die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Dienstleistungen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, nicht einschränken, insbesondere nicht, indem sie diesen folgenden Anforderungen unterwerfen:

   a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;
   b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Stellen eine Genehmigung zu beantragen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;
   c) dem Verbot, auf ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen, einer Kanzlei oder einer Praxis, die zur Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich ist;
   d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, welche eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindern oder beschränken;
   e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Stellen einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
   f) Anforderungen, außer solchen, die für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig sind, die den Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen und Materialien betreffen, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind;
   g) der Beschränkung des freien Verkehrs der in Artikel 24 genannten Dienstleistungen.

(3)  Diese Bestimmungen hindern den Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, nicht daran, Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. Auch hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.

(4)  Spätestens ....(36) unterbreitet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer Ebene dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, in dem sie prüft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungsaktivitäten vorzuschlagen.

Artikel 22

Allgemeine Ausnahmen

Artikel 21 findet keine Anwendung auf

  1) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, unter anderem:
   a) die von der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(37) erfassten Postdienste;
   b) die von Artikel 2 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(38) erfassten Dienste der Elektrizitätsübermittlung, -verteilung und -versorgung;
   c) c) die von Artikel 2 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(39) erfassten Dienste der Gasweiterleitung, der Gasverteilung, der Gasversorgung und der Gaslagerung;
   d) Dienste der Wasserverteilung und der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung;
   e) Abfallbehandlung;
   2) 2) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen;
   3) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(40) fallen;
   4) die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen;
   5) in Bezug auf berufliche Qualifikationen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Anforderungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, die eine Tätigkeit einem besonderen Beruf vorbehalten;
   6) die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die das anwendbare Recht festlegen;
   7) in Bezug auf Verwaltungsformalitäten betreffend die Freizügigkeit von Personen und ihren Wohnsitz die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zum Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf freie Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten(41), die Verwaltungsformalitäten vorsehen, welche die Begünstigten bei den zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats erfüllen müssen;
   8) in Bezug auf die Verbringung von Abfällen die in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(42) vorgesehenen Genehmigungserfordernisse;
   9) die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte und die Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen(43) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(44) sowie die Rechte an gewerblichem Eigentum;
   10) die gesetzlich vorgeschriebene Buchprüfung;
   11) die Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer zwecks Erbringung seiner Dienstleistung begibt, verboten sind, sofern dieses Verbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist;
   12) die spezifischen Anforderungen in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer zwecks Erbringung seiner Dienstleistung begibt, die unmittelbar mit den besonderen Merkmalen des Ortes der Dienstleistungserbringung, dem durch die Dienstleistung an dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, geschaffenen besonderen Risiko oder der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz verknüpft sind, und deren Beachtung unerlässlich ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt;
   13) die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden;
   14) alle Bestimmungen des internationalen Privatrechts insbesondere für die Behandlung der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse einschließlich der Form von Verträgen.

Artikel 23

Ausnahmen im Einzelfall

(1)  Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 21 ausnahmsweise hinsichtlich eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers Maßnahmen ergreifen, die sich auf einen der folgenden Bereiche beziehen:

   a) die Sicherheit der Dienstleistungen, einschließlich der mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Aspekte;
   b) die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen;
   c) den Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere die mit dem Schutz Minderjähriger zusammenhängenden Aspekte.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nur unter folgenden Voraussetzungen ergriffen werden:

   a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, aufgrund derer die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in den in Absatz 1 genannten Bereichen;
   b) die Maßnahme bewirkt für den Dienstleistungserbringer einen größeren Schutz als diejenigen, die der Herkunftsmitgliedstaat aufgrund seiner innerstaatlichen Vorschriften ergreifen würde;
   c) der Herkunftsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise hat im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 2 unzureichende Maßnahmen ergriffen;
   d) die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

(3)  Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in den Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit.

ABSCHNITT 3

RECHTE DER DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

Artikel 24

Unzulässige Beschränkungen

Die Mitgliedstaaten dürfen an den Dienstleistungsempfänger keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angebotenen Dienstleistung beschränken; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:

   a) die Pflicht, bei den zuständigen Stellen eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben;
   b) die Beschränkung der Möglichkeit zum Steuerabzug oder zur Erlangung finanzieller Beihilfen bedingt durch den Ort der Dienstleistungserbringung oder die Tatsache, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;
   c) die Erhebung diskriminierender oder unverhältnismäßiger Abgaben auf Geräte, die der Dienstleistungsempfänger benötigt, um eine Dienstleistung im Fernabsatz aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen zu können.

Artikel 25

Diskriminierungsverbot

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die ausschließlich auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen Bedingungen zum Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt nicht die die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Artikel 26

Unterstützung der Dienstleistungsempfänger

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungsempfänger über die einheitlichen Ansprechstellen Folgendes erhalten:

   a) Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, vor allem solche über den Verbraucherschutz;
   b) allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe;
   c) Angaben zur Erreichbarkeit der Verbände und Organisationen, die den Dienstleistungserbringer oder den -empfänger beraten und unterstützen können.

Die entsprechende Beratung der zuständigen Behörden umfasst gegebenenfalls einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden.

Informationen und Unterstützung werden auf klare und eindeutige Art und Weise bereitgestellt, sie sind auf dem Fernweg unter anderem auf elektronischem Wege zugänglich und sind auf dem neuesten Stand.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Aufgabe jeder anderen Einrichtung, wie beispielsweise den europäischen Verbraucherberatungsstellen, den Zentren des europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung, den Verbraucherverbänden oder den Euro Info Zentren übertragen.

Spätestens am ....(45) teilen die Mitgliedstaaten die Angaben zur Erreichbarkeit der benannten Einrichtungen der Kommission mit. Die Kommission leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)  Um die in Absatz 1 genannten Informationen bereitstellen zu können, wendet sich die vom Dienstleistungsempfänger angerufene Stelle an die zuständige Stelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates. Letzterer übermittelt die angeforderten Informationen unverzüglich. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich diese Stellen gegenseitig unterstützen und effizient zusammenarbeiten.

(4)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die die technischen Modalitäten des Austauschs von Informationen zwischen den Einrichtungen der unterschiedlichen Mitgliedstaaten und insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität klarstellen.

Artikel 27

Unterstützung der Dienstleistungserbringer

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer spätestens am …(46) alle Verfahren und Formalitäten, die gemäß dieser Richtlinie für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, bei der einheitlichen Ansprechstelle abwickeln können.

(2)  Die Artikel 6 bis 8 gelten entsprechend.

Kapitel V

Qualität der Dienstleistungen

Artikel 28

Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen

(1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern, der europäischen einheitlichen Ansprechstelle und den einheitlichen Ansprechstellen in den Aufnahmemitgliedstaaten folgende Informationen zur Verfügung stellen:

   a) ihren Namen, bei juristischen Personen die Rechtsform, die geographische Anschrift, unter der der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, und Angaben, die, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit ihnen ermöglichen;
   b) falls der Dienstleistungserbringer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, die Nummer der Eintragung oder gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
   c) falls die Tätigkeit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Stelle oder zur einheitlichen Ansprechstelle;
   d) falls der Dienstleistungserbringer eine Tätigkeit ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(47);
   e) bei den reglementierten Berufen den Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört, und die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde;
   f) die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Generalklauseln, für den Fall, dass der Dienstleistungserbringer solche verwendet;
   g) die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand;
   h) Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 1 in den Fällen, in denen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Sicherheit zwingend vorgesehen ist, insbesondere Angaben zum Versicherer oder Sicherungsgeber, zum fachlichen und räumlichen Geltungsbereich und zum Nachweis, dass keine Zahlungen an den Versicherer ausstehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 nach Wahl des Dienstleistungserbringers:

   a) vom Dienstleistungserbringer aus eigener Initiative mitgeteilt werden;
   b) für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich sind;
   c) für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich sind;
   d) in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitteilen:

   a) die Hauptmerkmale der Dienstleistung;
   b) den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen, oder einen hinreichend ausführlichen Kostenvoranschlag;
   c) den Rechtsstatus und die Rechtsform des Dienstleistungserbringers;
   d) bei reglementierten Berufen einen Verweis auf die im Herkunftsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß diesem Kapitel zur Verfügung stellen oder mitteilen muss, klar und eindeutig sind und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(5)  Die Informationspflichten gemäß diesem Kapitel ergänzen die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Informationspflichten und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, vorzuschreiben.

(6)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren den Inhalt der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen entsprechend den Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten präzisieren und die Modalitäten der praktischen Durchführung der Bestimmungen von Absatz 2 präzisieren.

Artikel 29

Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten

(1)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für den Dienstleistungsempfänger oder einen Dritten darstellen oder ein besonderes finanzielles Sicherheitsrisiko für den Dienstleistungsempfänger oder ein Umweltrisiko darstellen, verpflichtet sind, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Entschädigungsregelung oder Sicherheit vorzulegen. Die Berufshaftpflichtversicherung bzw. Entschädigungsregelung oder Sicherheit deckt dabei auch das Risiko aufgrund von Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Dienstleistungserbringer, der sich erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen begibt, zuvor die zuständige Behörde des Zielmitgliedstaats hiervon anhand einer schriftlichen Erklärung unterrichtet, die die Angaben zur versicherungstechnischen Abdeckung oder zu sonstigen Schutzmaßnahmen persönlicher oder kollektiver Art bezüglich der Berufshaftpflicht enthält. Falls der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, im Laufe des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat zu erbringen, so wird die entsprechende Erklärung einmal jährlich erneuert. Der Dienstleistungserbringer kann diese Erklärung auf beliebigem Wege erbringen.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger über die Versicherungen oder die Sicherheiten gemäß Absatz 1 informieren, insbesondere über den Namen und die Anschrift des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.

(4)  Wenn ein Dienstleistungserbringer sich auf ihrem Hoheitsgebiet niederlässt oder Dienstleistungen erbringt, verlangen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung und keine finanzielle Sicherheit, wenn er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits eine Niederlassung unterhält, abgedeckt ist.

Wenn ein Mitgliedstaat eine Versicherung gegen das finanzielle Risiko aufgrund der Berufshaftpflicht verlangt, so anerkennt er als hinreichenden Nachweis von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine von einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen des Mitgliedstaates, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, zu diesem Zweck ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss einer solchen Versicherung.

Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Sicherheit verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherungen oder Sicherheiten.

(6)  Im Rahmen der Durchführung von Absatz 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren Dienstleistungen benennen, die die in Absatz 1 genannten Eigenschaften aufweisen, sowie gemeinsame Kriterien festlegen, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit der Art und dem Umfang des Risikos angemessen ist.

Artikel 30

Nachvertragliche Garantie und Gewährleistung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage darüber informieren, inwiefern Garantie- oder Gewährleistungsvorschriften bestehen oder nicht, was diese beinhalten und welches die wesentlichen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme sind, insbesondere für welchen Zeitraum und welchen räumlichen Geltungsbereich diese Anwendung finden.

Artikel 31

Kommerzielle Kommunikationen in den reglementierten Berufen

(1)  Die Mitgliedstaaten heben Totalverbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die kommerziellen Kommunikationen durch Angehörige reglementierter Berufe die Anforderungen der Standesregeln erfüllen, die je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen, vorausgesetzt, diese Regeln sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 32

Multidisziplinäre Tätigkeiten

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Abweichend von Unterabsatz 1 können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:

   a) Angehörige reglementierter Berufe, wenn es erforderlich ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen;
   b) Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens erbringen, wenn es zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.

(2)  Wenn multidisziplinäre Tätigkeiten erlaubt sind, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass:

   a) Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden;
   b) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind;
   c) die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften informieren sowie über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen der Dienstleistungserbringer über ihre Tätigkeit enthalten sein.

Artikel 33

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer zu ermutigen, freiwillig die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, insbesondere:

   a) ihre Tätigkeiten zertifizieren oder von unabhängigen Einrichtungen bewerten zu lassen, oder
   b) eigene Qualitätssicherungssysteme beispielsweise im Rahmen so genannter Qualitätscharten zu erarbeiten oder auf Gemeinschaftsebene erarbeitete Charten oder Gütesiegel von Berufsorganisationen zu übernehmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen über die Bedeutung und die Voraussetzungen zur Verleihung der Gütesiegel und sonstigen Qualitätskennzeichnungen für die Dienstleistungsempfänger und -erbringer leicht zugänglich sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen und die Handels- und Handwerkskammern der Mitgliedstaaten zu ermutigen, auf gemeinschaftlicher Ebene zusammenzuarbeiten, um die Dienstleistungsqualität zu fördern, insbesondere indem sie die Einschätzung der Kompetenz der Dienstleistungserbringer erleichtern.

(4)  Die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um eine unabhängige Bewertung über Qualität und Mängel von Dienstleistungen zu fördern, insbesondere vergleichende Versuchs- und Prüfverfahren auf Gemeinschaftsebene und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

(5)  Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Standards, um die Vereinbarkeit zwischen von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern.

Artikel 34

Streitbeilegung

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer eine Postanschrift, eine Faxnummer oder eine Adresse der elektronischen Post und eine Telefonnummer angeben, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, direkt eine Beschwerde oder eine Bitte um Information über die angebotene Dienstleistung richten können. Die Dienstleistungserbringer teilen ihre Firmenanschrift mit, falls diese nicht ihre übliche Korrespondenzanschrift ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannten Beschwerden unverzüglich beantworten und sich umgehend um zufriedenstellende Lösungen bemühen.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer verpflichtet werden nachzuweisen, dass sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten erfüllen und ihre Informationen zutreffend sind.

(4)  In Fällen, in denen eine finanzielle Sicherheit für die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung notwendig ist, erkennen die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten an, die bei in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern oder Einrichtungen hinterlegt wurden.

(5)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer, die Verhaltenskodizes unterworfen sind oder Berufsverbänden oder -organisationen angehören, welche außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, die Dienstleistungsempfänger davon in Kenntnis setzen und in allen ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit darauf hinweisen; dabei ist ferner anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.

Artikel 35

Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer

(1)  Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über Vorstrafen und sonstige Sanktionen, Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen und Entscheidungen wegen betrügerischen Konkurses, die von ihren zuständigen Stellen gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt wurden und für seine Befähigung oder seine berufliche Zuverlässigkeit unmittelbar von Bedeutung sind.

Ersuchen gemäß diesem Absatz müssen insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Antrag auf Bereitstellung von Informationen hinreichend begründet sein.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt, muss gleichzeitig angeben, ob es sich um eine endgültige Entscheidung handelt oder ob Rechtsbehelfe dagegen eingelegt wurden und wann über diesen entschieden wird.

Darüber hinaus muss er angeben aufgrund welcher innerstaatlichen Vorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde.

(3)  Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 müssen die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte verurteilter oder bestrafter Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat beachtet werden, auch wenn diese Verurteilung oder Bestrafung durch Standesorganisationen erfolgt ist. Alle betreffenden öffentlichen Informationen müssen den Verbrauchern leicht zugänglich sein.

Kapitel VI

Konvergenzprogramm

Artikel 36

Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Ausarbeitung gemeinschaftsrechtskonformer Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen oder der Niederlassung eines Dienstleistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen auf Gemeinschaftsebene zu fördern.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes im Fernweg und elektronisch zugänglich sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers oder in allen ausführlichen Informationsunterlagen über seine Tätigkeit den für ihn geltenden Verhaltenskodex und die Adresse nennt, unter der dieser Kodex elektronisch abgerufen werden kann, sowie die Sprachen, in denen er vorliegt.

Artikel 37

Ergänzende Harmonisierung

(1)  Spätestens bis zum ....(48) prüft die Kommission die Möglichkeit, Vorschläge für harmonisierende Rechtsakte zu folgenden Punkten vorzulegen:

   a) die Modalitäten zur Durchführung von Geldtransporten;
   b) die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen;
   c) Sicherheitsdienstleistungen.

Artikel 38

Gegenseitige Evaluierung

(1)  Spätestens am ....(49) legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die zu prüfenden Anforderungen vor, der die Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 enthält.

(2)  Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten zu jedem dieser Berichte Stellung nehmen. Gleichzeitig konsultiert die Kommission die betroffenen Interessengruppen zu diesen Berichten.

(3)  Die Kommission legt die Berichte und Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der dazu Stellung nehmen kann.

(4)  Spätestens ...(50)* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellungnahmen zusammenfasst und gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen unterbreitet.

Artikel 39

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss unter Vorsitz der Kommission, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (nachfolgend "Ausschuss").

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 40

Revisionsklausel

Nach dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten zusammenfassenden Bericht legt die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere deren Artikel 2 und 21, vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für ihre Anpassung.

Artikel 41

Änderung der Richtlinie 98/27/EG

In Ziffer 1 des Anhangs der Richtlinie 98/27/EG wird folgende Nummer angefügt:

"

13.  Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Dienstleistungen im Binnenmarkt]*

_______

* ABl. L …

"

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 42

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ...(51) nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle bei, aus der ersichtlich wird, welche dieser Bestimmungen denen der Richtlinie entsprechen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 43

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 113.
(3) ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 18.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2006.
(5) KOM(2002)0441.
(6) KOM(2003)0313.
(7) KOM(2002)0585.
(8) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(9) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.
(10) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).
(11) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
(12) ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 29.
(13) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(14) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(15) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(16) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.
(17) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(18) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
(19) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(20) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
(21) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
(22) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(23) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
(24) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(25) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(26) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(27) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).
(28) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(29) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(30) ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13.
(31) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
(32)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(33)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(34)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(35)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(36)* Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(37) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(38) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(39) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(40) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(41) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(42) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).
(43) ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
(44) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
(45)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(46)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(47) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
(48)* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie.
(49)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
(50)** Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(51)* Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Strategische Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums (2007-2013) *
PDF 436kWORD 178k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (KOM(2005)0304 – C6-0349/2005 – 2005/0129(CNS))
P6_TA(2006)0062A6-0023/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0304)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0349/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0023/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1 a (neu)
(1a) In den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft werden die multifunktionale Rolle der Landwirtschaft sowie die große Vielfalt der Regionen der erweiterten Europäischen Union berücksichtigt, die es erforderlich machen, dass den Mitgliedstaaten bei der Planung und Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die erforderliche Flexibilität eingeräumt wird.
Abänderung 2
Erwägung 2
(2)  In den strategischen Leitlinien werden die für die Umsetzung der Prioritäten der Gemeinschaft wichtigen Bereiche festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele von Göteborg und die überarbeitete Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung.
(2)  In diesen strategischen Leitlinien müssen die für die Umsetzung der Prioritäten der Gemeinschaft wichtigen Bereiche festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele von Göteborg und die überarbeitete Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei auch die Bedürfnisse der neuen GAP sowie die Entwicklungen berücksichtigt werden, die aus den internationalen Verhandlungen der Europäischen Union erwachsen.
Abänderung 3
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die Eingliederung der Frauen in den Arbeitsmarkt muss eine der horizontalen Prioritäten bei der Umsetzung der strategischen Leitlinien sein, die im Anhang aufgeführt werden.
Abänderung 4
Anhang Nummer 1 Absatz 2 Spiegelstrich 4
– die Umsetzung der neuen marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu begleiten, die diese in den alten und neuen Mitgliedstaaten mit sich bringt.
– die Umsetzung der neuen marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen zu begleiten, die diese in den alten und neuen Mitgliedstaaten mit sich bringt, wobei auch die Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Qualität berücksichtigt werden.
Abänderung 5
Anhang Nummer 1 Absatz 2 Spiegelstrich 4 a (neu)
– die Kontinuität zwischen den derzeitigen Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Programmen ab dem Jahr 2007 zu gewährleisten.
Abänderung 6
Anhang Nummer 2.1 Titel
Die GAP und die Entwicklung des ländlichen Raums
Die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP
Abänderung 7
Anhang Nummer 2.1 Absatz 1
Die Landwirtschaft nutzt nach wie vor die meisten Flächen im ländlichen Raum und ist der wichtigste Faktor für die Qualität der Landschaft und die Umwelt. Die Bedeutung und Relevanz der GAP und der Entwicklung des ländlichen Raums haben mit der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union zugenommen.
Die Landwirtschaft nutzt nach wie vor die meisten Flächen im ländlichen Raum und ist der wichtigste Faktor für die Qualität der Landschaft und die Umwelt. Die Bedeutung und Relevanz der ersten Säule der GAP und der Entwicklung des ländlichen Raums haben mit der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union zugenommen.
Abänderung 8
Anhang Nummer 2.1 Absatz 2
Ohne die zwei Säulen der GAP - Marktpolitik und Entwicklung des ländlichen Raums - würden zahlreiche ländliche Gebiete Europas immer größeren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Problemen gegenüberstehen. Das Europäischen Agrarmodell zeigt die vielseitige Rolle auf, die die Landwirtschaft in Bezug auf Reichtum und Vielfalt der Landschaft, Lebensmittel sowie das Kultur- und Naturerbe spielt.
Ohne die zwei Säulen der GAP - Marktpolitik und Entwicklung des ländlichen Raums - würden zahlreiche ländliche Gebiete Europas immer größeren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Problemen gegenüberstehen. Das Europäische Agrarmodell zeigt die vielseitige Rolle auf, die die Landwirtschaft in Bezug auf Reichtum und Vielfalt der Landschaft, Lebensmittel sowie das Kultur- und Naturerbe spielt und passt sich somit den neuen Forderungen der Gesellschaft, wie beispielsweise nach Qualitätserzeugnissen, Lebensmittelsicherheit, Ökotourismus, Aufwertung des Naturerbes und alternativen Energiequellen, an.
Abänderung 9
Anhang Nummer 2.2
Die GAP-Reformen von 2003 und 2004 sind ein großer Schritt vorwärts auf dem Weg zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zu einer nachhaltigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der EU und bilden den Rahmen für künftige Reformen. Durch mehrere aufeinander folgende Reformen konnte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft durch die Verringerung der Preisstützungsgarantien gesteigert werden. Die Einführung entkoppelter Direktzahlungen veranlasst die Landwirte, auf Marktsignale zu reagieren, die von der Verbrauchernachfrage ausgehen und nicht von mengenbezogenen Anreizen. Die Einbeziehung von Umwelt-, Lebensmittelsicherheits- und Tierschutzstandards in die Auflagenbindung stärkt das Verbrauchervertrauen und erhöht die ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft.
Die GAP-Reformen von 2003 und 2004 sind ein großer Schritt vorwärts auf dem Weg zur Verbesserung der regionalen und lokalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer nachhaltigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der EU und bilden den Rahmen für künftige Reformen. Durch mehrere aufeinander folgende Reformen konnte die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft durch die Verringerung der Preisstützungsgarantien gesteigert werden. Die Einführung entkoppelter Direktzahlungen veranlasst die Landwirte, auf Marktsignale zu reagieren, die von der Verbrauchernachfrage sowie von den Bedürfnissen der Gesellschaft ausgehen und nicht von mengenbezogenen sowie aus einer intensiven Form der Landwirtschaft erwachsenden Anreizen. Die Einbeziehung von Umwelt-, Lebensmittelsicherheits- und Tierschutzstandards in die Auflagenbindung stärkt das Verbrauchervertrauen und erhöht die ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft.
Abänderung 10
Anhang Nummer 2.3 Absatz 1
Die künftige Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums konzentriert sich auf drei Hauptbereiche: die Agrar- und Lebensmittelindustrie, die Umwelt und die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinn. Die neue Generation der Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wird auf einem Schwerpunkt "Wettbewerbsfähigkeit" im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor, einem Schwerpunkt "Landbewirtschaftung-Umwelt" und einem Schwerpunkt "Lebensqualität/Diversifizierung im ländlichen Raum" aufbauen.
Die künftige Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums konzentriert sich auf drei Hauptbereiche: die Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung, die Umwelt und die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung im weiteren Sinn. Die neue Generation der Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wird auf einem Schwerpunkt "Wettbewerbsfähigkeit" im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor, einem Schwerpunkt "Landbewirtschaftung-Umwelt" und einem Schwerpunkt "Lebensqualität/Diversifizierung im ländlichen Raum" aufbauen.
Abänderung 11
Anhang Nummer 2.4 Absatz 1
Ländliche Gebiete können äußerst verschieden sein: von abgelegenen ländlichen Gebieten, die unter Entvölkerung und rückläufiger Entwicklung leiden, bis zu Stadtrandgebieten, die dem immer stärker werdenden Druck der Ballungszentren ausgesetzt sind.
Ländliche Gebiete können äußerst verschieden sein: von abgelegenen ländlichen Gebieten, Bergregionen und benachteiligten Gebieten, die unter Entvölkerung und rückläufiger Entwicklung leiden, bis zu Stadtrandgebieten, die dem immer stärker werdenden Druck der Ballungszentren ausgesetzt sind. Daher sind differenzierte Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich.
Abänderungen 12 und 13
Anhang Nummer 2.4 Absatz 2
Nach der OECD-Definition, die sich auf die Bevölkerungsdichte stützt, machen ländliche Gebiete(6) in den EU-25 92 % der Fläche aus. Außerdem leben 19 % der Bevölkerung in überwiegend ländlichen Gebieten und 37 % in teilweise ländlichen Gebieten. Diese Regionen erwirtschaften 45 % der Bruttowertschöpfung (BWS) in den EU-25 und stellen 53 % der Arbeitsplätze, hinken jedoch in der Regel im Vergleich zu nicht ländlichen Gebieten in Bezug auf mehrere sozioökonomische Indikatoren, einschließlich der Strukturindikatoren, hinterher. In den ländlichen Gebieten beträgt das Einkommen je Einwohner etwa ein Drittel weniger, der Anteil der erwerbstätigen Frauen ist niedriger, der Dienstleistungssektor ist weniger entwickelt, der Anteil der höheren Bildungsabschlüsse ist im Allgemeinen geringer und ein geringerer Prozentsatz der Haushalte hat Zugang zum Breitband-Internet. Die Abgelegenheit und die Randlage stellen in einigen ländlichen Gebieten große Probleme dar. Diese Nachteile verstärken sich in der Regel in überwiegend ländlichen Gebieten, obwohl es im EU-weiten Vergleich erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben kann. Der Mangel an Chancen, Kontakten sowie Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur ist für Frauen und junge Menschen in abgelegenen ländlichen Gebieten ein besonders großes Problem.
Nach der OECD-Definition(6), die sich auf die Bevölkerungsdichte stützt, machen ländliche Gebiete in der EU-25 92 % der Fläche aus. Außerdem leben 19 % der Bevölkerung in überwiegend ländlichen Gebieten und 37 % in teilweise ländlichen Gebieten. Diese Regionen erwirtschaften 45 % der Bruttowertschöpfung (BWS) in der EU-25 und stellen 53 % der Arbeitsplätze, hinken jedoch in der Regel im Vergleich zu nicht ländlichen Gebieten in Bezug auf mehrere sozioökonomische Indikatoren, einschließlich der Strukturindikatoren, hinterher. In den ländlichen Gebieten beträgt das Einkommen je Einwohner etwa ein Drittel weniger, der Anteil der erwerbstätigen Frauen ist niedriger, der Dienstleistungssektor ist weniger entwickelt, der Anteil der höheren Bildungsabschlüsse ist im Allgemeinen geringer und ein geringerer Prozentsatz der Haushalte hat Zugang zum Breitband-Internet. Die Abgelegenheit und die Randlage stellen in einigen ländlichen Gebieten große Probleme dar. Diese Nachteile verstärken sich in der Regel in überwiegend ländlichen Gebieten und in den Gebieten in äußerster Randlage, wo die landwirtschaftlichen Betriebe durch Abgelegenheit, geringe Größe und nur schwach diversifizierte Erzeugung gekennzeichnet und von schwierigen Klimabedingungen betroffen sind. Der Mangel an Chancen, Kontakten sowie Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur ist für Frauen und junge Menschen in abgelegenen ländlichen Gebieten ein besonders großes Problem.
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(6) Die OECD-Definition stützt sich auf den Bevölkerungsanteil, der in ländlichen Gemeinden (d.h. mit weniger als 150 Einwohnern je km²) in einer bestimmten NUTS III-Region lebt. Siehe Ausführliche Folgenabschätzung - SEK(2004) 931. Diese Definition ist die einzige international anerkannte Definition ländlicher Gebiete. In einigen Fällen berücksichtigt sie jedoch die in dichter bewohnten Gebieten lebende Bevölkerung nicht vollständig, insbesondere in Stadtrandgebieten.
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(6) Die OECD-Definition stützt sich auf den Bevölkerungsanteil, der in ländlichen Gemeinden (d.h. mit weniger als 150 Einwohnern je km²) in einer bestimmten NUTS III-Region lebt. Siehe Ausführliche Folgenabschätzung - SEK(2004) 931. Diese Definition ist die einzige international anerkannte Definition ländlicher Gebiete. In einigen Fällen berücksichtigt sie jedoch die in dichter bewohnten Gebieten lebende Bevölkerung nicht vollständig, insbesondere in Stadtrandgebieten. Im Zusammenhang mit diesen Leitlinien wird die OECD-Definition nur für statistische und beschreibende Zwecke verwendet.
Abänderung 14
Anhang Nummer 2.4 Absatz 3
In den EU-15 trägt die Landwirtschaft mit 2 % zum BIP bei, in den neuen Mitgliedstaaten mit 3 % und in Rumänien und Bulgarien mit mehr als 10 %. In den neuen Mitgliedstaaten arbeiten drei Mal so viele Menschen (12 %) in der Landwirtschaft wie in den alten Mitgliedstaaten (4 %). In Bulgarien und Rumänien ist der Anteil der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung wesentlich höher.
In der EU-15 trägt die Landwirtschaft mit 2 % zum BIP bei, in den neuen Mitgliedstaaten mit 3 % und in Rumänien und Bulgarien mit mehr als 10 %. In den neuen Mitgliedstaaten arbeiten drei Mal so viele Menschen (12 %) in der Landwirtschaft wie in den alten Mitgliedstaaten (4 %). In Bulgarien und Rumänien ist der Anteil der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung wesentlich höher. Die Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten ist gekennzeichnet durch eine erhebliche Unterfinanzierung sowie beträchtliche Unterschiede in Bezug auf das Einkommensniveau im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten. Deshalb muss der Grundsatz der Kohäsion Anwendung finden, auch im Hinblick auf den ländlichen Raum.
Abänderung 15
Anhang Nummer 2.4 Absatz 7 a (neu)
Die Bedeutung des Handwerks im ländlichen Raum muss ebenfalls hervorgehoben werden. Das Handwerk betrifft alle Wirtschaftszweige: Bau-, Ernährungs-, Transport-, Textilgewerbe usw. Es ermöglicht die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Ausbildung von Jugendlichen durch die Lehre, die Weitergabe von traditionellem Fachwissen und die Schaffung sozialer Bindungen in den abgelegensten Gebieten.
Abänderung 16
Anhang Nummer 2.4 Absatz 8
Der Europäische Rat hat anlässlich der Neubelebung der Lissabonner Strategie bekräftigt, dass diese Strategie in dem größeren Rahmen des Erfordernisses der nachhaltigen Entwicklung gesehen werden muss, die besagt, dass den gegenwärtigen Bedürfnissen dergestalt Rechnung zu tragen ist, dass die Fähigkeit künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, nicht gefährdet wird. Der neue Programmplanungszeitraum bietet die einzigartige Gelegenheit, die Förderungen aus dem neuen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums neu auf Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit auszurichten. In dieser Hinsicht steht er vollkommen im Einklang mit der Erklärung über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung und dem erneuerten Lissabon-Aktionsplan, mit dem Ressourcen gezielt eingesetzt werden sollen, um die Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte zu stärken, Wissen und Innovation für Wachstum zu fördern sowie mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen.
Der Europäische Rat hat anlässlich der Neubelebung der Lissabonner Strategie bekräftigt, dass diese Strategie in dem größeren Rahmen des Erfordernisses der nachhaltigen Entwicklung gesehen werden muss, die besagt, dass den gegenwärtigen Bedürfnissen dergestalt Rechnung zu tragen ist, dass die Fähigkeit künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, nicht gefährdet wird. Der neue Programmplanungszeitraum bietet die einzigartige Gelegenheit, die Förderungen aus dem neuen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums neu auf Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit auszurichten. In dieser Hinsicht steht er vollkommen im Einklang mit der Erklärung über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung und dem erneuerten Lissabon-Aktionsplan, mit dem Ressourcen gezielt eingesetzt werden sollen, um die Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte zu stärken, Wissen und Innovation für Wachstum zu fördern sowie mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen. Die ländlichen Gebiete sind benachteiligt, weil sie keinen Zugang zu Dienstleistungen des gleichen Niveaus und der gleichen Qualität haben, wie sie in städtischen Gebieten verfügbar sind. Dieser Mangel bei der Bereitstellung von Dienstleistungen wie Straßen, öffentlicher Verkehr, Informationstechnologie usw. macht es für Menschen, die in ländlichen Gebieten leben und arbeiten wollen, schwierig, dies zu tun.
Abänderung 17
Anhang Nummer 2.4 Absatz 9
Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums muss die ländlichen Gebieten dabei unterstützen, diese Ziele im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu erreichen. Dies erfordert ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplatzbeschaffung und Innovation in ländlichen Gebieten sowie eine bessere Verwaltungspraxis bei der Durchführung der Programme. Der Schwerpunkt muss in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft stärker auf zukunftsorientierte Investitionen in Menschen, Fachkenntnis und Kapital gelegt werden, auf neue Arten der Bereitstellung von Umweltleistungen, die allen zugute kommen, sowie die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Diversifizierung, insbesondere für Frauen und junge Menschen. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums kann ihren Teil zur nachhaltigen Entwicklung des europäischen Territoriums beitragen, indem sie die ländlichen Gebiete der EU dabei unterstützt, ihr Potenzial als attraktive Orte zum Investieren, Arbeiten und Leben zu entfalten.
Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums muss die Menschen in den ländlichen Gebieten dabei unterstützen, ihre Fähigkeiten in Partnerschaften zwischen Regierungsstellen und der Zivilgesellschaft für diese Ziele im Programmplanungszeitraum 2007-2013 einzusetzen. Dies erfordert ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, um die drei Ziele Kohäsion, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erreichen. Dies wird zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovation sowie zu einer besseren Verwaltungspraxis bei der Durchführung der Programme in den ländlichen Gebieten führen. Der Schwerpunkt muss in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft stärker auf zukunftsorientierte Investitionen in Menschen, Fachkenntnis und Kapital gelegt werden, auf neue Arten der Bereitstellung von Umweltleistungen, die allen zugute kommen, sowie die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen durch Diversifizierung, insbesondere für Frauen und junge Menschen. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums kann ihren Teil zur nachhaltigen Entwicklung des europäischen Territoriums beitragen, indem sie die ländlichen Gebiete der EU dabei unterstützt, ihr Potenzial als attraktive Orte zum Investieren, Arbeiten und Leben zu entfalten. Bei der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die neuen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, damit die Unterschiede zu der EU-15 abgebaut werden können.
Abänderung 18
Anhang Nummer 3
Im Rahmen der Ziele, die in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellt wurden, werden mit diesen Leitlinien die Prioritäten für die Gemeinschaft festgelegt, die auf die Integration der wichtigsten politischen Prioritäten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon und Göteborg ausgerichtet sind. Für jede Gruppe von Prioritäten werden die wichtigsten Aktionen vorgestellt. Die Mitgliedstaaten planen ihre nationalen Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der Grundlage dieser strategischen Leitlinien den Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bilden.
Im Rahmen der Ziele, die in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellt wurden, werden mit den unten aufgeführten strategischen Leitlinien gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Prioritäten für die Gemeinschaft festgelegt. Die Leitlinien sind auf die Integration der wichtigsten politischen Prioritäten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, Göteborg und Luxemburg ausgerichtet. Für jede Gruppe von Prioritäten werden die wichtigsten Aktionen beispielhaft vorgestellt. Die Mitgliedstaaten planen ihre nationalen Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der Grundlage dieser strategischen Leitlinien den Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bilden. Bei der Erstellung der nationalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügen die Mitgliedstaaten über die erforderliche Flexibilität, um die Prioritäten der Gemeinschaft auf die besonderen Bedingungen in ihrem Gebiet abzustimmen. In ausreichend begründeten Fällen haben sie außerdem die Möglichkeit, spätere Anpassungen vorzunehmen.
Abänderung 19
Anhang Nummer 3.1. Leitlinie Absatz 2
Die für den Schwerpunkt 1 eingesetzten Mittel sollten zu einem starken und dynamischen europäischen Agrar-Lebensmittelsektor beitragen, indem die Prioritäten des Wissenstransfers und von Innovationen in der Lebensmittelkette und vorrangige Sektoren für Investitionen in Sach- und Humankapital in den Vordergrund gestellt werden.
Die für den Schwerpunkt 1 eingesetzten Mittel sollten zu einem starken und dynamischen europäischen Agrar-, Forst- und Lebensmittelsektor beitragen, indem die Prioritäten des Wissenstransfers, der Modernisierung und von Innovationen in der Landwirtschafts- und Lebensmittelkette und vorrangige Sektoren für Investitionen in Sach- und Humankapital in den Vordergrund gestellt werden, u. a. durch die Förderung der Nutzung von IKT und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Junglandwirten.
Abänderung 21
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Einleitung
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Stützung auf Schlüsselaktionen in folgenden Bereichen konzentrieren:
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Stützung auf Schlüsselaktionen zu konzentrieren. Zu solchen Schlüsselaktionen können die folgenden zählen:
Abänderung 22
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 1
–  Erleichterung von Innovationen und leichterer Zugang zu FuE. Innovationen werden immer wichtiger für die Agrar-, Forst- und Lebensmittelsektoren in Europa. Während die großen europäischen Lebensmittelkonzerne bei neuen Trends oft eine Spitzenposition einnehmen, könnte die Einführung neuer Erzeugnisse und Verfahren auch einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von kleinen Verarbeitungsunternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben leisten. Neue Formen der Zusammenarbeit sollten insbesondere den Zugang zu FuE, Innovationen und Maßnahmen im Rahmen des 7. Rahmenprogramms erleichtern;
–  Erleichterung von Innovationen und leichterer Zugang zu FuE. Innovationen werden immer wichtiger für die Agrar-, Forst- und Lebensmittelsektoren in Europa. Während die großen europäischen Lebensmittelkonzerne bei neuen Trends oft eine Spitzenposition einnehmen, könnte die Einführung neuer Erzeugnisse und Verfahren auch einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von kleinen Verarbeitungsunternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben leisten. Neue Formen der Zusammenarbeit sollten insbesondere den Zugang zu FuE und Innovationen erleichtern, wobei diesen Unternehmen zur Prüfung und Verbesserung der Qualität und für andere Maßnahmen im Rahmen des 7. Rahmenprogramms sowie des Rahmenprogramms "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation" (2007–2013) unter anderem Zugang zu externen Labors zu gewähren ist;
Abänderung 23
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 2
– bessere Integration der Lebensmittelkette. Die Lebensmittelindustrie Europas zählt weltweit zu den wettbewerbsfähigsten und innovativsten, aber sie steht im globalen Wettbewerb zunehmend unter Druck. In der ländlichen Wirtschaft gibt es beträchtliche Möglichkeiten, neue Erzeugnisse zu schaffen und zu vermarkten, um durch Qualitätsprogramme größere Wertschöpfung im ländlichen Raum zu binden und um europäische Erzeugnisse auf dem Weltmarkt noch besser zu positionieren. Der Einsatz von Beratungsdiensten und Unterstützung zur Erfüllung der Gemeinschaftsstandards wird diesen Integrationsprozess unterstützen. Ein marktorientierter Agrarsektor wird dazu beitragen, die Position der europäischen Agrarlebensmittelbranche als wichtiger Arbeitgeber und als Motor für Wirtschaftswachstum weiter zu konsolidieren;
–  Anpassung des Angebots an die Nachfrage und bessere Integration der Lebensmittelkette. Die Lebensmittelindustrie Europas zählt weltweit zu den wettbewerbsfähigsten und innovativsten, aber sie steht im globalen Wettbewerb zunehmend unter Druck. In der ländlichen Wirtschaft gibt es beträchtliche Möglichkeiten, neue Erzeugnisse zu schaffen und zu vermarkten, um größere Wertschöpfung im ländlichen Raum zu binden. Dies kann insbesondere durch Systeme zur Kontrolle der Qualität sowie durch die Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Normen, die Information der Verbraucher und die Stärkung des Bekanntheitsgrads der Agrarerzeugnisse erreicht werden. Derartige Maßnahmen werden außerdem dazu führen, dass sich europäische Erzeugnisse auf dem Weltmarkt noch besser positionieren können. Es sollten insbesondere lokale und regionale Erzeugnisse gefördert werden. Der Einsatz von Beratungsdiensten und Unterstützung zur Erfüllung der Gemeinschaftsstandards wird diesen Integrationsprozess unterstützen. Ein marktorientierter Agrarsektor wird dazu beitragen, die Position der europäischen Agrarlebensmittelbranche als wichtiger Arbeitgeber und als Motor für Wirtschaftswachstum weiter zu konsolidieren;
Abänderung 24
Anhang Nummer 3.1. Absatz 1 Spiegelstrich 4
–  Förderung eines dynamischen Unternehmertums. Mit den vor kurzem durchgeführten Reformen wurde ein marktorientiertes Umfeld für die europäische Landwirtschaft geschaffen, das den landwirtschaftlichen Betrieben neue Möglichkeiten bietet. Inwieweit dieses wirtschaftliche Potenzial ausgeschöpft werden kann, hängt aber von der Entwicklung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten ab;
–  Förderung eines dynamischen Unternehmertums. Mit den vor kurzem durchgeführten Reformen und dem verstärkten internationalen Wettbewerb wurde ein marktorientiertes Umfeld für die europäische Landwirtschaft geschaffen, das die landwirtschaftlichen Betriebe vor neue Herausforderungen stellt, ihnen aber auch neue Möglichkeiten bietet. Inwieweit dieses wirtschaftliche Potenzial ausgeschöpft werden kann, hängt aber von der Entwicklung der strategischen, kaufmännischen und organisatorischen Fähigkeiten der Landwirte und ihrer Familien und insbesondere vom Berufseintritt von Junglandwirten ab;
Abänderung 25
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 5
–  Erschließung neuer Absatzmärkte für die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft. Neue Absatzmärkte können eine höhere Wertschöpfung bieten. Unterstützung für Investitionen und Ausbildung auf dem Gebiet der Non-Food-Erzeugung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums kann die im Rahmen des ersten Pfeilers getroffenen Maßnahmen ergänzen, indem innovative neue Absatzmärkte für die Erzeugung erschlossen oder die Entwicklung erneuerbaren Energiematerialien und von Biokraftstoffen sowie der Ausbau der Verarbeitungskapazität gefördert werden;
–  Erschließung neuer Absatzmärkte für die Erzeugnisse der Landwirtschaft und den Forstsektor. Neue Absatzmärkte können eine höhere Wertschöpfung bieten. Maßnahmen zur Aufklärung, Information und Vernetzung schaffen neue Chancen und Möglichkeiten in den Binnenmärkten der einzelnen Länder sowie für neue Exporttätigkeiten. Unterstützung für Investitionen und Ausbildung auf dem Gebiet der Non-Food-Erzeugung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums kann die im Rahmen des ersten Pfeilers getroffenen Maßnahmen ergänzen, indem innovative neue Absatzmärkte für die Erzeugung erschlossen, Abfälle verwertet oder die Entwicklung erneuerbarer Energiematerialien, ökologischer Werkstoffe und von Biokraftstoffen sowie der Ausbau der Verarbeitungskapazität bzw. Produkte mit besonderen Merkmalen, einschließlich Qualitätserzeugnissen und Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnungen, gefördert werden;
Abänderung 26
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 6
–  Verbesserung der Umweltbilanz in Land- und Forstwirtschaft. Die langfristige Nachhaltigkeit hängt davon ab, ob es gelingt, die Erzeugnisse zu produzieren, die die Verbraucher wollen, und gleichzeitig hohe Umweltstandards zu erfüllen. Investitionen in besseren Umweltschutz können auch zu Effizienzsteigerungen in der Produktion führen, was für alle Beteiligten von Vorteil ist;
–  Verbesserung der Umweltbilanz in Land- und Forstwirtschaft. Die langfristige Nachhaltigkeit hängt davon ab, ob es gelingt, die Erzeugnisse zu produzieren, die die Verbraucher wollen, und gleichzeitig hohe Umweltstandards zu erfüllen. Investitionen in besseren Umweltschutz können auch zu Effizienzsteigerungen in der Produktion führen, was für alle Beteiligten von Vorteil ist. So sollten die ökologische Erzeugung und die Erzeugung regionaler Spezialitäten mit überlieferten Verfahren gefördert werden;
Abänderung 27
Anhang Nummer 3.1. Absatz 1 Spiegelstrich 7
–  Umstrukturierung des Agrarsektors. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten ein Schlüsselinstrument für die Umstrukturierung. Die Erweiterung hat die Landwirtschaftsgeografie verändert. Die erfolgreiche Anpassung der Landwirtschaft kann der Schlüssel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der ökologischen Nachhaltigkeit des Agrarsektors sein und so zu Beschäftigung und Wachstum in verbundenen Wirtschaftszweigen beitragen. Alle Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, Veränderungen im Agrarsektor im Kontext der Umstrukturierung rechtzeitig zu erkennen, und einen proaktiven Ansatz bei der Ausbildung und Umschulung von Landwirten, insbesondere im Hinblick auf übertragbare Qualifikationen, entwickeln.
–  Umstrukturierung und Modernisierung des Agrarsektors. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist ein Schlüsselinstrument für die Umstrukturierung und die Modernisierung des Agrar- und des Forstsektors. Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe müssen sowohl in den alten als auch in den neuen Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die Erweiterung, die Entwicklungen auf den internationalen und den Binnenmärkten sowie die veränderten Präferenzen und Anforderungen der Verbraucher haben die Landwirtschaftsgeografie verändert, und die neuen Mitgliedstaaten sollten von den Übergangsmaßnahmen für Semisubsistenzbetriebe und Erzeugergruppen profitieren können. Die erfolgreiche Anpassung der Landwirtschaft kann der Schlüssel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der ökologischen Nachhaltigkeit des Agrarsektors sein und so zu Beschäftigung und Wachstum in verbundenen Wirtschaftszweigen beitragen. Alle Mitgliedstaaten sollten darauf hinarbeiten, Veränderungen im Agrarsektor rechtzeitig zu erkennen und Investitionen im Kontext der Umstrukturierung und Modernisierung zu unterstützen, und einen proaktiven Ansatz bei der Ausbildung und Umschulung von Landwirten, insbesondere im Hinblick auf übertragbare Qualifikationen und die Schaffung von Einkommensalternativen, entwickeln.
Abänderung 28
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 7 a (neu)
  Unterstützung lokaler Initiativen wie lokaler Bauernmärkte und lokaler Qualitätssicherungsprogramme für Lebensmittel;
Abänderung 29
Anhang Nummer 3.1 Absatz 1 Spiegelstrich 7 b (neu)
  Erleichterung des Generationswechsels. Ein reibungsloser Generationswechsel ist für den Fortbestand dieser Tätigkeit in den Mitgliedstaaten unerlässlich. Die Europäische Union muss den Verwaltungsaufwand, der für die Junglandwirte in der Vergangenheit entstanden ist, wenn sie Zugang zu den Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums haben wollten, so weit wie möglich verringern. Der Generationswechsel sollte eines der vorrangigen Ziele im Rahmen aller Schwerpunkte der ländlichen Entwicklung sein.
Abänderung 30
Anhang Nummer 3.1 Absatz 2
Zur Förderung des Generationswechsels in der Landwirtschaft sollten Kombinationen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 1 in Betracht gezogen werden, die auf die Bedürfnisse der Junglandwirte zugeschnitten sind.
Zur Förderung des Generationswechsels in der Landwirtschaft sollten Kombinationen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 1 in Betracht gezogen werden, die auf die Bedürfnisse der Junglandwirte zugeschnitten sind. Dazu könnten insbesondere Niederlassungsbeihilfen und Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe zählen.
Abänderung 31
Anhang Nummer 3.2 Leitlinie
Zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen der EU und der Landschaft im ländlichen Raum sollten die für den Schwerpunkt 2 vorgesehenen Mittel einen Beitrag zu drei auf EU-Ebene prioritären Gebieten leisten: biologische Vielfalt und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert, Wasser und Klimawandel. Die im Rahmen von Schwerpunkt 2 verfügbaren Maßnahmen sollten zur Integration dieser Umweltziele genutzt werden und einen Beitrag leisten zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der Land- und Forstwirtschaft, zur Verpflichtung von Göteborg, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 umzukehren, zu den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie und zu den Zielen des Kyoto-Protokolls zur Begrenzung des Klimawandels.
Zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen der EU und der Landschaft im ländlichen Raum durch eine möglichst weit gehende Zusammenarbeit mit den Landwirten und anderen Landbewirtschaftern sollten die für den Schwerpunkt 2 vorgesehenen Mittel einen Beitrag zu vier auf EU-Ebene prioritären Gebieten leisten: biologische Vielfalt und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert sowie von traditionellen Agrarlandschaften, nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen, Erhaltung und Schutz des Bodens und Klimawandel. Die im Rahmen von Schwerpunkt 2 verfügbaren Maßnahmen sollten zur Integration dieser Umweltziele unter besonderer Berücksichtigung der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete genutzt werden und einen Beitrag leisten zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der Land- und Forstwirtschaft, zur Verpflichtung von Göteborg, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 umzukehren, zu den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie und zu den Zielen des Kyoto-Protokolls zur Begrenzung des Klimawandels.
Abänderung 32
Anhang Nummer 3.2 Einleitung
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Stützung auf Schlüsselaktionen in folgenden Bereichen konzentrieren:
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Stützung auf Schlüsselaktionen zu konzentrieren. Zu diesen Schlüsselaktionen können die folgenden zählen:
Abänderung 33
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 1
–  Förderung von Umweltleistungen und artgerechter Tierhaltung. Die Bürger in Europa erwarten, dass die Landwirte verbindliche Normen einhalten. Aber viele sind auch der Auffassung, dass die Landwirte dafür entlohnt werden sollten, wenn sie sich verpflichten, darüber hinaus bestimmte Leistungen zu erbringen, die der Markt nicht alleine erbringen würde, insbesondere wenn es um spezifische Ressourcen wie Wasser und Boden geht;
–  Förderung von Umweltleistungen und die biologische Vielfalt und die Umwelt schonenden landwirtschaftlichen Verfahren. Die Bürger in Europa erwarten, dass die Landwirte verbindliche Normen einhalten. Aber viele sind auch der Auffassung, dass die Landwirte dafür entlohnt werden sollten, wenn sie sich verpflichten, darüber hinaus bestimmte Leistungen zu erbringen, die der Markt nicht alleine erbringen würde, insbesondere wenn es um spezifische Ressourcen wie Wasser und Boden geht;
Abänderung 34
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 2
–  Erhaltung der Kulturlandschaft. Ein Großteil der wertvollen ländlichen Umwelt in Europa ist von der Landwirtschaft gestaltet worden. Geeignete Bewirtschaftungssysteme tragen dazu bei, dass so unterschiedliche Landschaften und Lebensräume wie Feuchtgebiete, Trockenrasen und Bergweiden erhalten bleiben. In vielen Regionen ist dies ein wichtiger Bestandteil des Kultur- und Naturerbes und der Attraktivität des ländlichen Raums insgesamt als Wohnort und Arbeitsplatz;
–  Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft. Ein Großteil der wertvollen ländlichen Umwelt in Europa ist von der Land- und Forstwirtschaft gestaltet worden. Geeignete Bewirtschaftungssysteme tragen dazu bei, dass so unterschiedliche Landschaften und Lebensräume wie Feuchtgebiete, Trockenrasen und Bergweiden erhalten bleiben. Wenn landwirtschaftliche Methoden vorgeschrieben werden oder Einschränkungen unterliegen und dies der Erhaltung oder Verbesserung von Landschaften und Lebensräumen dient, sollte eine Partnerschaft zwischen Landwirten, Grundeigentümern und öffentlichen Stellen vorgesehen werden, um eine Konsultation, Zusammenarbeit und gegebenenfalls eine Entschädigung zu gewährleisten. In vielen Regionen ist dies ein wichtiger Bestandteil des Kultur- und Naturerbes und der Attraktivität des ländlichen Raums insgesamt als Wohnort, Fremdenverkehrsort und Arbeitsplatz. Zur Erhaltung der Kulturlandschaft müssen traditionelle landwirtschaftliche Produktionsverfahren und die gesamte ländliche Kultur, die damit verbunden ist, gefördert werden. Die Verhinderung von Katastrophen wie Überschwemmungen, Dürre, Mangelsituationen und Waldbränden, die häufig in benachteiligten Gebieten vorkommen, und die Verhinderung der Wüstenbildung müssen besonders gefördert werden;
Abänderung 35
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 2 a (neu)
  Förderung des Waldes. Wälder leisten einen spezifischen Beitrag zum Umweltschutz durch Regulierung des Wasserhaushalts, Speicherung der wichtigsten Treibhausgase und einiger Bodenschadstoffe, als Biomassespeicher und durch Verhinderung von Naturkatastrophen wie Bränden und Erdrutschen;
Abänderung 36
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 3
–  Bekämpfung des Klimawandels. Land- und Forstwirtschaft spielen eine wichtige Rolle für die Entwicklung von erneuerbaren Energien und Bioenergieanlagen. Bei der Entwicklung dieser Energiequellen müssen die Verringerung der Emission von Treibhausgasen und die Erhaltung der Kohlenstoffspeicherwirkung der Wälder sowie organische Materie in der Bodenzusammensetzung berücksichtigt werden;
  Förderung erneuerbarer Energieträger im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels. Land- und Forstwirtschaft spielen eine wichtige Rolle für die Entwicklung von erneuerbaren Energien und Bioenergieanlagen. Bei der Entwicklung dieser Energiequellen müssen die Verringerung der Emission von Treibhausgasen und die Notwendigkeit einer Verstärkung der Kohlenstoffspeicherwirkung der Wälder sowie der organischen Materie in der Bodenzusammensetzung berücksichtigt werden; bei allen Fördermaßnahmen sollten die globale Ernährungssituation und die Flächenkonkurrenz zwischen erneuerbaren Energien und der Nahrungsmittelversorgung berücksichtigt werden;
Abänderung 37
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 3 a (neu)
  Verhütung von Natur- und anderen Katastrophen sowie Beseitigung entsprechender Schäden durch Schutz der Wälder, Bekämpfung der Versteppung und Verhütung von Überschwemmungen;
Abänderung 38
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 4 a (neu)
  Unterstützung der Forschung im Bereich Energiekulturen und Verfahren zur Erzeugung von Biokraftstoffen mit dem Ziel, die Produktionskosten zu verringern und die Gewinnspanne zu erhöhen, um die Erzeugung von Biokraftstoffen gegenüber der herkömmlicher Kraftstoffe wettbewerbsfähig zu machen;
Abänderung 39
Anhang Nummer 3.2 Spiegelstrich 6
–  Förderung der räumlichen Ausgewogenheit. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums können einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des ländlichen Raums leisten. Sie können auch dazu beitragen, sicherzustellen, dass in einer wettbewerbsorientierten, wissensbasierten Wirtschaft ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen städtischem und ländlichem Raum erhalten bleibt. Landmanagementmaßnahmen können - kombiniert mit anderen Programmschwerpunkten - einen positiven Beitrag zur räumlichen Verteilung der Wirtschaftstätigkeit und des territorialen Zusammenhalts leisten.
–  Förderung der räumlichen Ausgewogenheit. Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums können einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des ländlichen Raums leisten. Sie können auch dazu beitragen, sicherzustellen, dass in einer wettbewerbsorientierten, wissensbasierten Wirtschaft ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen städtischem und ländlichem Raum erhalten bleibt. Landmanagementmaßnahmen können - kombiniert mit anderen Programmschwerpunkten - einen positiven Beitrag zur räumlichen Verteilung der Wirtschaftstätigkeit und des territorialen Zusammenhalts leisten. Für eine ausgewogene Raumnutzung sind außerdem spezifische Fördermaßnahmen für die Wirtschaftszweige in den am stärksten benachteiligten Gebieten oder in Gebieten mit naturbedingten oder dauerhaften Nachteilen notwendig.
Abänderung 40
Anhang Nummer 3.3. Titel
3.3.  Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung
3.3.  Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raums und Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
Abänderung 41
Anhang Nummer 3.3 Leitlinie
Die Mittel, die im Rahmen von Schwerpunkt 3 für die Bereiche der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und der Lebensqualität im ländlichen Raum eingesetzt werden, sollten zur übergreifenden Priorität der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten beitragen. Die im Rahmen von Schwerpunkt 3 verfügbaren Maßnahmen sollten insbesondere dazu eingesetzt werden, die Schaffung von Kapazitäten, den Erwerb von Qualifikationen und die Organisation für die örtliche strategische Entwicklung zu fördern und mit dafür sorgen, dass der ländliche Raum auch für die künftigen Generationen attraktiv bleibt. Bei der Förderung von Ausbildung, Information und Unternehmertum sollten die besonderen Bedürfnisse von Frauen und jungen Menschen berücksichtigt werden.
Die Mittel, die im Rahmen von Schwerpunkt 3 für die Bereiche der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und der Lebensqualität im ländlichen Raum eingesetzt werden, sollten zur übergreifenden Priorität der Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten sowie zur Konsolidierung des derzeitigen Beschäftigungsniveaus und zur Schaffung der Bedingungen für Wachstum beitragen. Die im Rahmen von Schwerpunkt 3 verfügbaren Maßnahmen sollten insbesondere dazu eingesetzt werden, die Schaffung von Kapazitäten, den Erwerb von Qualifikationen und die Organisation für die örtliche strategische Entwicklung zu fördern und mit dafür sorgen, dass der ländliche Raum auch für die künftigen Generationen attraktiv bleibt und dass die Dörfer auch künftig noch die Zentren der Entwicklung des ländlichen Raums bilden. Bei der Förderung von Ausbildung, Information und Unternehmertum sollte besonders darauf geachtet werden, dass Hindernisse für Menschen, deren Zugang zum Arbeitsmarkt derzeit aus Gründen des Geschlechts, des Alters oder einer Behinderung erschwert wird, beseitigt werden.
Abänderung 42
Anhang Nummer 3.3 Einleitung
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Stützung auf Schlüsselaktionen in folgenden Bereichen konzentrieren:
Um diesen Prioritäten Rechnung zu tragen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, die Stützung auf Schlüsselaktionen zu konzentrieren. Zu diesen Schlüsselaktionen können die folgenden zählen:
Abänderung 43
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 1
–  Ankurbelung der Wirtschaft und Steigerung der Beschäftigungsraten in der ländlichen Wirtschaft. Die Diversifizierung ist notwendig für Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung im ländlichen Raum und trägt so zu einer besseren räumlichen Ausgewogenheit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bei. Tourismus, Handwerk und die Schaffung ländlicher Einrichtungen sind in vielen Regionen Wachstumssektoren und bieten Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl bei der Diversifizierung im landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei der Entwicklung von Mikrounternehmen in der breiteren ländlichen Wirtschaft;
–  Ankurbelung der Wirtschaft und Steigerung der Beschäftigungsraten in der ländlichen Wirtschaft. Die Diversifizierung ist notwendig für Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung im ländlichen Raum und trägt so zu einer besseren räumlichen Ausgewogenheit und einem verstärkten Zusammenhalt zwischen ländlichen und städtischen Gebieten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bei. Tourismus, Handwerk und die Schaffung ländlicher Einrichtungen sind in vielen Regionen Wachstumssektoren und bieten Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl bei der Diversifizierung im landwirtschaftlichen Betrieb als auch bei der Entwicklung von Mikrounternehmen in der breiteren ländlichen Wirtschaft;
Abänderung 44
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 1 a (neu)
– dauerhafte Einführung und Entwicklung der Dienstleistungen, um die Bevölkerung zum Bleiben zu bewegen und neue Bewohner zu gewinnen. Dabei kann es sich je nach den Bedürfnissen der Gebiete, der Bevölkerungsgruppen und der sozio-ökonomischen Akteure um nahe gelegene Geschäfte, Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder oder für ältere Menschen, Sozialwohnungen, Mietwohnungen, Kulturzentren, Verkehrsmittel, Leistungen der Daseinsvorsorge wie Gesundheitsleistungen usw. handeln;
Abänderung 45
Anhang Nummer 3.3. Spiegelstrich 2
–  Förderung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Örtliche Initiativen für Kinderbetreuungseinrichtungen können die Beschäftigungschancen und den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt verbessern. Dazu kann auch der Aufbau einer Kinderbetreuungsinfrastruktur, möglicherweise in Kombination mit Initiativen zur Gründung kleiner Unternehmen im ländlichen Raum gehören;
–  Förderung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Örtliche Initiativen für eine qualitativ hochwertige, angemessene und bezahlbare Kinderbetreuung können die Beschäftigungschancen und den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt verbessern. Dazu können auch der Aufbau einer Kinderbetreuungsinfrastruktur, die Ausbildung von Kinderbetreuern, die Ausbildung und der Zugang zu Mikrokrediten für die Gründung und den Ausbau von Unternehmen sowie die Errichtung von Frauennetzwerken gehören;
Abänderung 46
Anhang Nummer 3.3. Spiegelstrich 2 a (neu)
  Förderung der Dorferneuerung und -entwicklung. Durch einen integrierten Ansatz zur Diversifizierung von Wirtschaftstätigkeiten, durch den Erhalt des kulturellen Erbes im ländlichen Raum und Investitionen in die Infrastruktur für lokale Dienstleistungen kann dazu beigetragen werden, die Lebensqualität in ländlichen Gebieten zu verbessern und so der Landflucht entgegenzuwirken;
Abänderung 47
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 3
– die Förderung von Mikrounternehmen und Handwerksbetrieben kann auf traditionelle Fertigkeiten aufbauen oder neue Fähigkeiten einbringen, insbesondere in Kombination mit dem Erwerb von Ausrüstung, Ausbildung und Schulung, Unterstützung des Unternehmertums und Entwicklung des wirtschaftlichen Gefüges;
– die Förderung von Mikrounternehmen, Handwerksbetrieben und Heimgewerbe kann auf traditionelle Fertigkeiten aufbauen oder neue Fähigkeiten einbringen, insbesondere in Kombination mit dem Erwerb von Ausrüstung, Ausbildung und Schulung, Unterstützung des Unternehmertums und Entwicklung des wirtschaftlichen Gefüges;
Abänderung 48
Anhang Nummer 3.3. Spiegelstrich 4
– durch die Ausbildung junger Menschen in traditionellen ländlichen Fertigkeiten kann Bedarf in den Bereichen Tourismus, Freizeit, Umweltdienste und Qualitätserzeugnisse gedeckt werden;
–  Förderung traditioneller ländlicher Fertigkeiten und qualitätsorientierter Maßnahmen wie Chartas oder Gütezeichen durch die Ausbildung junger Menschen in diesen Bereichen. Dadurch kann Bedarf in den Bereichen Tourismus, Freizeit, Umweltdienste und Qualitätserzeugnisse und insbesondere traditionelle Erzeugnisse gedeckt werden. Dies kann auch eine Gelegenheit für die ältere Generation sein, ihr Können an die jüngere Generation weiterzugeben;
Abänderung 49
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 5
–  Förderung der Einführung und Verbreitung von IKT. Die Einführung und Verbreitung von IKT ist im ländlichen Raum sowohl für die Diversifizierung als auch für die örtliche Entwicklung, die Erbringung örtlicher Dienstleistung und die Förderung der digitalen Integration von Bedeutung. Durch IKT-Initiativen in den Dörfern in Kombination mit IT-Ausrüstung, Vernetzung und Schulung in e-Skills durch Gemeinschaftsstrukturen können Größenvorteile erreicht werden. Derartige Initiativen können die Einführung von IKT in landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im ländlichen Raum sowie die Verbreitung von e-Business und e-Commerce wesentlich erleichtern. Um Standortnachteile auszugleichen, müssen die Möglichkeiten des Internet und der Breitbandkommunikation in vollem Umfang genutzt werden, z.B. mit Unterstützung regionaler Programme im Rahmen der Strukturfonds.
–  Förderung der Einführung und Verbreitung von IKT. Dem ländlichen Raum eröffnen sich durch die IKT neue Perspektiven als Lebens- und Arbeitsort. Durch die Möglichkeit zu Telearbeit und Anbindung an globale Informationsnetze wird der ländliche Raum für innovative Unternehmen attraktiv. Die Einführung und Verbreitung von IKT ist im ländlichen Raum sowohl für die Diversifizierung als auch für die örtliche Entwicklung, die Erbringung örtlicher Dienstleistungen und die Förderung der digitalen Integration von Bedeutung. Durch IKT-Initiativen in den Dörfern in Kombination mit IT-Ausrüstung, Vernetzung und Schulung in e-Skills durch Gemeinschaftsstrukturen können Größenvorteile erreicht werden. Derartige Initiativen können die Einführung von IKT in landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im ländlichen Raum sowie die Verbreitung von e-Business und e-Commerce wesentlich erleichtern. Um Standortnachteile auszugleichen, müssen die Möglichkeiten des Internet und der Breitbandkommunikation in vollem Umfang genutzt werden, z.B. mit Unterstützung regionaler Programme im Rahmen der Strukturfonds.
Abänderung 50
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 6
– die Bereitstellung und innovative Nutzung erneuerbarer Energiequellen kann dazu beitragen, neue Absatzmärkte für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft zu erschließen und örtliche Dienstleistungen sowie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum zu fördern;
– die Bereitstellung und innovative Nutzung erneuerbarer Energiequellen und biologischer Werkstoffe sowie die Förderung von Systemen der Energieeffizienz und Energiedienstleistungen für die Erzeuger können dazu beitragen, neue Absatzmärkte für Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft zu erschließen und örtliche Dienstleistungen sowie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum zu fördern;
Abänderung 51
Anhang Nummer 3.3. Spiegelstrich 7
–  Förderung des Fremdenverkehrs. Der Tourismus ist in vielen ländlichen Gebieten ein wichtiger Wachstumssektor. Mit dem verstärkten Einsatz von IKT in der Tourismusbranche für Buchungen, Werbung, Marketing, die Gestaltung von Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten können die Gästezahlen und Aufenthaltsdauer gesteigert werden, insbesondere wenn Verbindungen zu kleineren Einrichtungen geschaffen werden und der Agrotourismus gefördert wird;
–  Förderung des Fremdenverkehrs. Der Tourismus ist in vielen ländlichen Gebieten ein wichtiger Wachstumssektor und sollte auf dem vorhandenen Natur- und Kulturerbe beruhen. Mit dem verstärkten Einsatz von IKT in der Tourismusbranche für Buchungen, Werbung, Marketing, die Gestaltung von Dienstleistungen und Freizeitaktivitäten können die Gästezahlen und Aufenthaltsdauer gesteigert werden, insbesondere wenn Verbindungen zu kleineren Einrichtungen geschaffen werden und der Agrotourismus, andere Formen eines ökologisch nachhaltigen Tourismus und des Sporttourismus gefördert werden;
Abänderung 52
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 7 a (neu)
  Aufwertung der ländlichen Kultur. Die Kultur der Bevölkerung im ländlichen Raum kann ein wirtschaftlicher Mehrwert sein, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs. Handwerk, Gastronomie, landwirtschaftliche Spezialitäten und überlieferte Produktionsverfahren, Volkskunst und ländliche Architektur u.a. müssen geschützt und in einigen Fällen neu belebt werden. Diese Traditionen, die einen Mehrwert darstellen, sind infolge der Landflucht, der Überalterung der ländlichen Bevölkerung und des mangelnden Interesses der jungen Menschen, insbesondere in den wirtschaftlich schwächsten Regionen, vom Untergang bedroht.
Abänderung 53
Anhang Nummer 3.3 Spiegelstrich 8
–  Modernisierung der örtlichen Infrastruktur, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten. In der Telekommunikations-, Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastruktur werden in den kommenden Jahren beträchtliche Investitionen unternommen. Die Strukturfonds werden Projekte, die von den transeuropäischen Netzen bis zum Aufbau von Verbindungen zu Industrie- und Wissenschaftsparks reichen, nachdrücklich unterstützen. Um den Multiplikatoreffekt bei Wachstum und Beschäftigung in vollem Umfang umzusetzen, kann die kleine örtliche Infrastruktur mit Unterstützung durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine entscheidende Rolle bei der Verbindung dieser wichtigen Investitionen mit örtlichen Diversifizierungsstrategien und der Entwicklung des Potenzials des Agrar- und Lebensmittelsektors spielen.
–  Modernisierung der örtlichen Infrastruktur, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten. In der Telekommunikations-, Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastruktur werden in den kommenden Jahren beträchtliche Investitionen unternommen. Die Strukturfonds werden Projekte, die von den transeuropäischen Netzen bis zum Aufbau von Verbindungen zu Industrie- und Wissenschaftsparks reichen, nachdrücklich unterstützen. Ein angemessener Anteil dieser Mittel sollte für den ländlichen Raum bestimmt sein, um ein signifikantes Entwicklungsgleichgewicht zwischen ländlichen und städtischen Gebieten zu gewährleisten. Um den Multiplikatoreffekt bei Wachstum und Beschäftigung in vollem Umfang umzusetzen, kann die kleine örtliche Infrastruktur mit Unterstützung durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine entscheidende Rolle bei der Verbindung dieser wichtigen Investitionen mit örtlichen Diversifizierungsstrategien und der Entwicklung des Potenzials des Agrar- und Lebensmittelsektors spielen.
Abänderung 54
Anhang Nummer 3.4 Leitlinie
Die für den Schwerpunkt 4 (Leader) eingesetzten Mittel sollten zu den Prioritäten der Schwerpunkte 1 und 2 sowie insbesondere des Schwerpunkts 3 beitragen, aber auch eine wichtige Rolle bei der Priorität der Verwaltungsverbesserung und bei der Erschließung des endogenen Entwicklungspotenzials der ländlichen Gebiete spielen.
Die für den Schwerpunkt 4 (Leader) eingesetzten Mittel sollten zu den Prioritäten der Schwerpunkte 1 und 2 sowie insbesondere des Schwerpunkts 3 beitragen, aber auch eine wichtige Rolle bei der Priorität, die Verwaltung zu verbessern und die Bevölkerung zu ermutigen, die nachhaltige Entwicklung voranzutreiben, und bei der Erschließung des Entwicklungspotenzials, das in dem jeweiligen örtlichen Gebiet vorhanden ist, spielen.
Abänderung 55
Anhang Nummer 3.4. Absatz 1
Die Förderung im Rahmen des Leader-Schwerpunktes bietet die Möglichkeit, auf der Grundlage einer auf die örtlichen Bedürfnisse und Stärken abgestellten Entwicklungsstrategie alle drei Ziele – Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt sowie Lebensqualität und Diversifizierung – miteinander zu kombinieren. Durch integrierte Ansätze, die die Land- und Forstwirte ebenso wie die anderen ländlichen Akteure einbeziehen, können das örtliche Natur- und Kulturerbe bewahrt und aufgewertet, das Umweltbewusstsein erhöht sowie Investitionen zwecks besserer Nutzbarmachung in Erzeugnisspezialitäten, Fremdenverkehr und erneuerbare Ressourcen sowie Energie getätigt werden.
Die Förderung im Rahmen des Leader-Schwerpunktes bietet die Möglichkeit, auf der Grundlage einer auf die örtlichen Bedürfnisse und Stärken abgestellten Entwicklungsstrategie alle drei Ziele – Wettbewerbsfähigkeit, Umwelt sowie Lebensqualität und Diversifizierung – miteinander zu kombinieren. Durch integrierte Ansätze, die die Land- und Forstwirte ebenso wie die anderen ländlichen Akteure einbeziehen, können das örtliche Natur- und Kulturerbe bewahrt und aufgewertet, das Umweltbewusstsein erhöht sowie Investitionen zwecks besserer Nutzbarmachung in Erzeugnisspezialitäten, Fremdenverkehr und erneuerbare Ressourcen sowie Energie getätigt werden. Die Leader-Projekte sollten sich auf vorrangige Themen konzentrieren und ergebnisorientiert sein.
Abänderung 56
Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 Spiegelstrich 1
–  Aufbau von lokaler Partnerschaftskapazität. Animationstätigkeit und die Unterstützung des Kompetenzerwerbs können einen Beitrag zur Erschließung des örtlichen Potenzials liefern.
  Aufbau von lokaler Partnerschaftskapazität. Animationstätigkeit und die Unterstützung des Kompetenzerwerbs können einen Beitrag zur Erschließung des örtlichen Potenzials, zur Verhinderung von sozialer Ausgrenzung und zur Bekämpfung der Abwanderung liefern.
Abänderung 57
Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 Spiegelstrich 2
–  Förderung der öffentlich-privaten Partnerschaft. Leader wird weiterhin eine wichtige Rolle insbesondere dadurch spielen, dass innovative Konzepte zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt sowie der private und der öffentliche Sektor zusammengeführt werden.
  Förderung der öffentlich-privaten Partnerschaft. Leader wird weiterhin eine wichtige Rolle insbesondere dadurch spielen, dass die gemeinschaftliche Mitwirkung sichergestellt wird und innovative Konzepte zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt sowie der private und der öffentliche Sektor zusammengeführt werden.
Abänderung 58
Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 Spiegelstrich 3
–  Förderung von Zusammenarbeit und Innovation. Lokale Initiativen wie Leader und die Unterstützung der Diversifizierung können eine wesentliche Rolle dabei spielen, dass Menschen für neue Ideen und Ansätze gewonnen, Innovation und Unternehmergeist gefördert sowie die allgemeine Integration und das Angebot an örtlichen Dienstleistungen verstärkt werden. Online-Foren können hilfreich sein für die Verbreitung von Wissen, den Austausch bewährter Praktiken und die Innovation bei ländlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen.
–  Förderung von Zusammenarbeit und Innovation. Lokale Initiativen wie Leader und die Unterstützung der Diversifizierung können eine wesentliche Rolle dabei spielen, dass Menschen für neue Ideen und Ansätze gewonnen, Innovation und Unternehmergeist gefördert sowie die allgemeine Integration und das Angebot an örtlichen Dienstleistungen verstärkt werden. Die Integration von neuen Bevölkerungsgruppen muss besonders berücksichtigt werden. Online-Foren können hilfreich sein für die Verbreitung von Wissen, den Austausch bewährter Praktiken und die Innovation bei ländlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen.
Abänderung 59
Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 Spiegelstrich 4
–  Verbesserung der lokalen Verwaltung. Leader kann durch Unterstützung innovativer Konzepte, die zwischen der Land- und Forstwirtschaft und der örtlichen Gesamtwirtschaft einen engeren Zusammenhang herstellen, zur Diversifizierung der wirtschaftlichen Grundlagen und zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete beitragen.
  Verbesserung der lokalen Verwaltung. Leader kann durch Unterstützung innovativer Konzepte, die zwischen der Land- und Forstwirtschaft und der örtlichen Gesamtwirtschaft einen engeren Zusammenhang herstellen, zur Diversifizierung der wirtschaftlichen Grundlagen und insbesondere zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete beitragen.
Abänderung 60
Anhang Nummer 3.4 Absatz 2 Spiegelstrich 4 a (neu)
  Förderung der Lokalen Agenda 21 im ländlichen Raum und Anpassung an die Stärken und Schwächen jedes Gebiets in Anbetracht der Vielfalt des ländlichen Raums mit Hilfe der örtlichen Akteure und durch Unterstützung echter territorialer Projekte im Bereich der endogenen Entwicklung. Durch strategische Entwicklungspläne, die auf der Lokalen Agenda 21 beruhen, muss die Beteiligung der Bevölkerung gefördert werden. Diese Pläne, die umfassender sein müssen als die ländlichen Entwicklungspläne, müssen eine gemeinsame Vision für die Zukunft der ländlichen Gemeinden, die strategischen Tätigkeitsbereiche, Maßnahmen zur Einführung der Umweltthematik in die verschiedenen Bereiche der Gesellschaft und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität der örtlichen Bevölkerung vorsehen.
Abänderung 61
Anhang Nummer 3.5 Absatz 1
Die für die gemeinschaftlichen Prioritäten bei der Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzten Mittel (im Rahmen des in den Rechtsvorschriften festgelegten Mindestförderumfangs für jeden der Schwerpunkte) werden von der besonderen Situation sowie den Stärken und Schwächen des jeweiligen Programmgebiets abhängen. Jede der gemeinschaftlichen Prioritäten und ihr Beitrag zu den Zielen von Lissabon und Göteborg müssen im einzelstaatlichen Strategieplan und in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ihre Umsetzung unter den Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten finden. In zahlreichen Fällen wird es nationale oder regionale Prioritäten bei spezifischen Problemen hinsichtlich des Agrar-Lebensmittelsektors oder der geografischen, klimatischen und ökologischen Situation der Land- und Forstwirtschaft geben. In den ländlichen Gebieten stellen sich u.U. auch noch andere spezifische Fragen wie Verstädterung, Arbeitslosigkeit, Abgelegenheit oder eine niedrige Bevölkerungsdichte.
Die für die gemeinschaftlichen Prioritäten bei der Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzten Mittel (im Rahmen des in den Rechtsvorschriften festgelegten Mindestförderumfangs für jeden der Schwerpunkte) werden von der besonderen Situation sowie den Stärken und Schwächen des jeweiligen Programmgebiets und den besonderen Merkmalen der Regionen entsprechend dem Vertrag abhängen. Jede der gemeinschaftlichen Prioritäten und ihr Beitrag zu den Zielen von Lissabon und Göteborg müssen im einzelstaatlichen Strategieplan und in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ihre Umsetzung unter den Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten finden. In zahlreichen Fällen wird es nationale oder regionale Prioritäten bei spezifischen Problemen hinsichtlich des Agrar-Lebensmittelsektors oder der geografischen, klimatischen und ökologischen Situation der Land- und Forstwirtschaft geben. In den ländlichen Gebieten stellen sich u.U. auch noch andere spezifische Probleme wie Verstädterung, Arbeitslosigkeit, Abgelegenheit, Berg- oder Insellage oder eine niedrige Bevölkerungsdichte.
Abänderung 62
Anhang Nummer 3.5. Leitlinie
Bei der Ausarbeitung ihrer einzelstaatlichen Strategien sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass größtmögliche Synergien zwischen und innerhalb der Schwerpunkte entstehen und etwaige Widersprüche vermieden werden. Ferner sind sie aufgefordert sich überzulegen, wie andere auf EU-Ebene verfolgte Strategien, z.B. der Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft, die neueste Mitteilung der Kommission über erneuerbare Energien, die kürzliche Mitteilung der Kommission zum Klimawandel und das Erfordernis, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft vorwegzunehmen, sowie der Bericht der Kommission zur EU-Forststrategie (die einen Beitrag zur Umsetzung sowohl des Wachstums- und Beschäftigungsziels als auch des Nachhaltigkeitsziels leisten kann) ebenso wie die künftigen thematischen Umweltstrategien, berücksichtigt werden können.
Bei der Ausarbeitung ihrer einzelstaatlichen Strategien sollten die Mitgliedstaaten einen integrierten Ansatz wählen, der eine angemessene Raumplanung umfasst und die Synergien zwischen den Schwerpunkten optimal nutzt, und sich gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verankerten Partnerschaftsprinzip um eine möglichst breite Beteiligung aller einschlägigen Stellen bemühen. Ferner sind sie aufgefordert, sich zu überlegen, wie andere auf EU-Ebene verfolgte Strategien, z.B. der Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2005 "Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie", die neueste Mitteilung der Kommission über erneuerbare Energien, die kürzliche Mitteilung der Kommission zum Klimawandel und das Erfordernis, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft vorwegzunehmen, sowie der Bericht der Kommission zur EU-Forststrategie (die einen Beitrag zur Umsetzung sowohl des Wachstums- und Beschäftigungsziels als auch des Nachhaltigkeitsziels leisten kann) ebenso wie die künftigen thematischen Umweltstrategien, berücksichtigt werden können.
Abänderung 63
Anhang Nummer 3.5 Absatz 2
Auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gibt es mehrere Möglichkeiten, um das Handeln der Verwaltung und die Umsetzung der politischen Maßnahmen zu verbessern. Im Wege der technischen Hilfe können europäische und nationale Netzwerke für ländliche Entwicklung als Foren aufgebaut werden, in denen die Beteiligten bewährte Praktiken und Erfahrungen bei allen Aspekten der Konzipierung, Verwaltung und Durchführung der politischen Maßnahmen austauschen können. Bei der Festlegung der einzelstaatlichen Strategien müssen ferner Information und Publizität zwecks einer frühzeitigen Einbeziehung der verschiedenen Akteure bedacht und für die späteren Durchführungsstufen ausgearbeitet werden.
Auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gibt es mehrere Möglichkeiten, um das Handeln der Verwaltung und die Umsetzung der politischen Maßnahmen zu verbessern. Im Wege der technischen Hilfe müssen europäische und nationale Netzwerke für ländliche Entwicklung als Foren aufgebaut werden, in denen die Beteiligten bewährte Praktiken und Erfahrungen bei allen Aspekten der Konzipierung, Verwaltung und Durchführung der politischen Maßnahmen austauschen können. Die Erfahrungen der LEADER-Beobachtungsstelle und der nationalen Netzwerke bei der Stärkung lokaler Partnerschaften und beim Austausch bewährter Praktiken sollten bei der Einrichtung und Förderung der Netzwerke berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der einzelstaatlichen Strategien müssen ferner Information und Publizität zwecks einer frühzeitigen Einbeziehung der verschiedenen Akteure bedacht und für die späteren Durchführungsstufen ausgearbeitet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Zeiträume für die Einbeziehung der Akteure ausreichend bemessen sein müssen und dass auf Kontinuität bei der Beteiligung hingewirkt wird.
Abänderung 64
Anhang Nummer 3.6. Leitlinie
Die Synergien zwischen der Strukturpolitik, der Beschäftigungspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen erhöht werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen sorgen, die durch den EFRE, den Kohäsionsfonds, den ESF, den EFF und den ELER in einem bestimmten geografischen Gebiet und politischen Tätigkeitsfeld zu finanzieren sind. Die wichtigsten Leitprinzipien hinsichtlich der Abgrenzungslinie und der Koordinierungsmechanismen zwischen den durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen sollten auf der Ebene des als nationaler strategischer Bezugsrahmen dienenden einzelstaatlichen Strategieplans festgelegt werden.
Die Synergien zwischen der Strukturpolitik, der Beschäftigungspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und damit die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen regionalen Partnern müssen erhöht werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen sorgen, die durch das 7. Rahmenprogramm, das Rahmenprogramm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation", TEN-T, LIFE+, den EFRE, den Kohäsionsfonds, den ESF, den EFF und den ELER in einem bestimmten geografischen Gebiet und politischen Tätigkeitsfeld zu finanzieren sind. Die wichtigsten Leitprinzipien hinsichtlich der Abgrenzungslinie und der Koordinierungsmechanismen zwischen den durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen sollten auf der Ebene des als regionaler oder nationaler strategischer Bezugsrahmen dienenden regionalen oder einzelstaatlichen Strategieplans festgelegt werden, je nachdem, was für den betreffenden Mitgliedstaat zweckmäßiger ist.
Abänderung 65
Anhang Nummer 3.6 Absatz 1 a (neu)
Dabei können verschiedene Abgrenzungskriterien wie der Umfang der Projekte, die territorialen (regionalen oder subregionalen) Auswirkungen, die Art der Investitionen, die Art der Begünstigten usw. in Betracht gezogen werden.
Abänderung 66
Anhang Nummer 3.6. Absatz 2
Bei der Entwicklung der Humanressourcen würde die Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Landwirte und Wirtschaftsakteure abzielen, die in die Bemühungen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft einbezogen sind. Die Bevölkerung der ländlichen Gebiete könnte im Rahmen eines von unten nach oben ausgerichteten Ansatzes unterstützt werden. Die Durchführung der Maßnahmen in diesem Bereich sollte in vollem Einklang mit den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie stehen, wie sie in den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung festgelegt sind, und kohärent mit den Maßnahmen sein, die aufgrund der nationalen Reformprogramme im Rahmen des Lissabon-Prozesses getroffen werden. Mit dem Arbeitsprogramm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" sollen die Ziele von Lissabon in ihrer Allgemein- und Berufsbildungsdimension verwirklicht werden. Im Mittelpunkt dieses Programms steht das lebenslange Lernen, das sich auf alle Stufen und Arten von allgemeiner und beruflicher Bildung, auch in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Agrar Lebensmittelsektor, erstreckt.
Bei der Entwicklung der Humanressourcen würde die Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Landwirte und ihre Familien und die Wirtschaftsakteure abzielen, die in die Bemühungen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft einbezogen sind. Sie würde außerdem mit der Förderung, die im Rahmen anderer Strukturinstrumente bereitgestellt wird, koordiniert. Die Bevölkerung der ländlichen Gebiete könnte im Rahmen eines von unten nach oben ausgerichteten Ansatzes unterstützt werden. Die Durchführung der Maßnahmen in diesem Bereich sollte in vollem Einklang mit den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie stehen, wie sie in den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung festgelegt sind, und kohärent mit den Maßnahmen sein, die aufgrund der nationalen Reformprogramme im Rahmen des Lissabon-Prozesses getroffen werden. Mit dem Arbeitsprogramm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" sollen die Ziele von Lissabon in ihrer Allgemein- und Berufsbildungsdimension verwirklicht werden. Im Mittelpunkt dieses Programms steht das lebenslange Lernen, das sich auf alle Stufen und Arten von allgemeiner und beruflicher Bildung, auch in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Agrar-Lebensmittelsektor, erstreckt.
Abänderung 67
Anhang Nummer 4 Absatz 2
Der genannte Rahmen umfasst eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren und eine gemeinsame Methodologie. Ergänzt wird dies noch durch programmspezifische Indikatoren, die die besonderen Merkmale des jeweiligen Programmgebiets widerspiegeln.
Der genannte Rahmen umfasst eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Indikatoren, insbesondere territoriale Indikatoren, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 28. September 2005 zur Rolle des territorialen Zusammenhalts bei der regionalen Entwicklung1 gefordert, sowie eine gemeinsame Methodologie. Ergänzt wird dies noch durch programmspezifische Indikatoren, die die besonderen Merkmale des jeweiligen Programmgebiets widerspiegeln.
__________
1 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0358.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Neuer Finanzierungsmechanismus für die Entwicklung im Rahmen der Millenniums-Ziele
PDF 124kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniumsziele
P6_TA(2006)0063RC-B6-0119/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die anstehende Internationale Konferenz über Innovative Quellen zur Entwicklungshilfefinanzierung vom 28. Februar bis 1. März 2006 in Paris,

–   in Kenntnis der Millenniums-Entwicklungsziele und des UN-Weltgipfels vom 14. bis 16. September 2005 zur Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele,

–   in Kenntnis des Berichts Landau über "Neue internationale Finanzierungsinstrumente für die Entwicklung", der im November 2003 von Präsident Chirac in Auftrag gegeben worden war,

–   unter Hinweis auf die im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 2004 von mehr als 120 Ländern unterzeichnete Erklärung von New York zu Maßnahmen gegen Hunger und Armut,

–   in Kenntnis des vom britischen Schatzkanzler Gordon Brown vorgelegten Vorschlags für eine Internationale Finanzierungsfazilität (IFF), mit der die Höhe der Entwicklungshilfe verdoppelt werden könnte,

–   unter Hinweis darauf, dass in Frankreich ab dem 1. Juli 2006 Solidarbeiträge auf Flugtickets erhoben werden,

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission, mit dem ein Zuschlag auf Flugtickets als mögliche neue Geldquelle für die Entwicklungsfinanzierung geprüft wird (SEK(2005)0733),

–   in Kenntnis der von 79 Regierungen unterzeichneten Erklärung zu innovativen Quellen für die Entwicklungsfinanzierung im Vorfeld des UN-Weltgipfels vom September 2005,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass solide entwicklungspolitische Maßnahmen, die von einer substantiellen und wirksamen Entwicklungshilfe flankiert werden, von entscheidender Bedeutung sind, um die Spirale der Armut zu durchbrechen und den Entwicklungsländern die Mittel an die Hand zu geben, die sie benötigen, um ihr wirtschaftliches Potenzial freizusetzen,

B.   in der Erwägung, dass keine noch so umfassende Entwicklungshilfe den Teufelskreis der Armut in den Entwicklungsländern wird durchbrechen können, solange diese nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Hilfe aufzunehmen, zu einer soliden Staatsführung überzugehen und die Korruption zu bekämpfen,

C.   in der Erwägung, dass im Fortschrittsbericht 2005 über die Millenniums-Entwicklungsziele eindeutig nachgewiesen wird, dass das Ziel, den armen Ländern dabei zu helfen, die Millenniums-Entwicklungsziele bis zum Jahr 2015 zu erreichen, nur dann verwirklicht werden kann, wenn zusätzliche politische und finanzielle Hilfszusagen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gegeben werden,

D.   in der Erwägung ferner, dass in der New Yorker Erklärung zu Maßnahmen gegen Hunger und Armut die Regierungen der Industrieländer aufgefordert werden, konkrete Verpflichtungen zur Finanzierung der Millenniums-Entwicklungsziele einzugehen,

E.   in der Erwägung, dass entsprechende innovative Mechanismen in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe unbedingt ergänzenden Charakter haben müssen, damit sie einen echten Mehrwert für die Entwicklungsfinanzierung darstellen; in der Erwägung ferner, dass die Mitgliedstaaten energisch zu ihrer Verpflichtung stehen müssen, 0,7% ihres BNE für öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, und einen Zeitplan festlegen müssen, um dieses Ziel bis 2015 zu erreichen,

F.   in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge jährlich mindestens 50 Milliarden US-Dollar zusätzlich in die öffentliche Entwicklungshilfe fließen müssen, damit die Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 erreicht werden können,

G.   in der Erwägung, dass die Beiträge zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria weniger als 15 % der erforderlichen Mittel ausmachen,

H.   in der Erwägung, dass die mangelhafte Kontinuität und Vorhersagbarkeit der Entwicklungshilfe und der Finanzierung in den Entwicklungsländern zu den Haupthindernissen bei der Bekämpfung der Armut gehören; in der Erwägung ferner, dass eine sichere Finanzierung vor allem zur Finanzierung zentraler öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung von elementarer Bedeutung ist,

I.   in der Erwägung, dass die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene IFF für Impfungen (IFFIm) auf internationaler Ebene in die Wege geleitet worden ist, um in mehr als 70 Ländern die Verwendung nicht ausreichend genutzter Impfstoffe zu fördern und die Systeme zur Ausgabe von Impfungen zu verbessern,

1.   begrüßt, dass im Rahmen der Konferenz vom 28. Februar bis 1. März 2006 in Paris versucht werden soll, Fortschritte bei der Einigung auf internationale Abgaben zu erzielen, wobei eine mögliche Abgabe auf Flugtickets im Mittelpunkt stehen wird;

2.   besteht darauf, dass alternative Verfahren der Entwicklungsfinanzierung neue zusätzliche Mittel für die Entwicklung bereitstellen müssen und nicht die öffentliche Entwicklungshilfe ersetzen dürfen;

3.   begrüßt nachdrücklich die vom Rat im Juni 2005 erzielte Einigung, derzufolge die Hilfe der Union für die Entwicklungsländer verdoppelt wird und die Mitgliedstaaten sich verpflichten, ihre öffentliche Entwicklungshilfe aufzustocken, um bis zum Jahr 2010 0,56 % des BNE und bis zum Jahr 2015 0,7 % des BNE zu erreichen;

4.   begrüßt die Tatsache, dass sich die internationale Gemeinschaft auf dem UN-Weltgipfel erneut dazu verpflichtet hat, die Millenniums-Entwicklungsziele zu verwirklichen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; bedauert, dass es keinen genauen Zeitplan gibt, der alle Industrieländer dazu verpflichtet, die mittel- und langfristigen Millenniums-Entwicklungsziele umzusetzen;

5.   fordert die Industrieländer auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihre Zusagen zur Aufstockung der nationalen Entwicklungshilfebudgets auf 0,7 % des BIP einzuhalten, und vertritt die Auffassung, dass die Suche nach innovativen Finanzierungsformen kein Ersatz für dieses wirklich vorrangige Ziel sein darf;

6.   betont, dass eine mengenmäßige Aufstockung der Hilfe einhergehen muss mit einer qualitativen Verbesserung, d.h. dass die Wirksamkeit der Hilfe durch die drei K – Koordination, Komplementarität, Kohärenz – verbessert werden muss, sowie dadurch, dass die Transaktionskosten der Hilfe verringert, die Kalkulierbarkeit und die Nachhaltigkeit der Hilfsmechanismen verbessert, das Tempo der tatsächlichen Auszahlung der Hilfe beschleunigt, weitere Hilfen freigegeben, Lösungen für nicht nachhaltige Schuldenlasten gefunden, eine solide Staatsführung sowie die Bekämpfung der Korruption gefördert und die Aufnahmefähigkeit der Hilfeempfänger verbessert werden;

7.   begrüßt die Idee eines Pilotprojektes für eine Solidarabgabe auf Flugtickets zur Finanzierung des Kampfes gegen HIV/AIDS und andere Pandemien und zur Unterstützung der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele; begrüßt ebenfalls die Aussicht, dass die Entwicklungsfinanzierung stabiler und vorhersagbarer gestaltet werden soll;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der bevorstehenden Konferenz in Paris zu beteiligen und sorgfältig die Möglichkeit zu prüfen, sich dieser Initiative anzuschließen; anerkennt allerdings, dass steuerliche Fragen, die nicht der Harmonisierungspolitik der Europäischen Union unterliegen, nach wie vor in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

9.   begrüßt die Beteiligung des Vereinigten Königreiches, von Frankreich, Italien, Spanien und Schweden, die zusammen über 4 Milliarden US-Dollar für die IFFIm bereitgestellt haben, einen Betrag, der zur Unterstützung und zum Ausbau der Arbeit der Globalen Allianz für Impfstoffe und Immunisierung (GAVI) eingesetzt werden soll; fordert die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich auf, ihren Beitrag zur IFFIm zu leisten;

10.  10 begrüßt im Zusammenhang mit innovativer Finanzierung die vor kurzem angekündigte Auflage eines Treuhandfonds der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zur Finanzierung von Infrastrukturen in Afrika; fordert eine Steigerung der Darlehenstätigkeiten der EIB in Entwicklungsländern;

11.   fordert die Organe und Regierungen der Union auf, die Realisierbarkeit einer weltweiten Lotterie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Hungers in der Welt, wie dies vom Welternährungsprogramm in Form des Nahrungsmittelprojektes vorgeschlagen wurde, sorgfältig zu prüfen;

12.   unterstreicht, dass es angesichts einer äußerst angespannten Haushaltslage erforderlich ist, bei neuen Initiativen mit Sorgfalt und Umsicht vorzugehen, damit sie von den europäischen Bürgern uneingeschränkt unterstützt werden und die Akzeptanz von entwicklungspolitischen Zielen in der europäischen Öffentlichkeit nicht gefährdet wird;

13.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderberater der Vereinten Nationen für die Millenniums-Entwicklungsziele, der Weltbank und dem Sekretariat der OECD zu übermitteln.


Meinungsfreiheit und Respekt gegenüber Glaubensbekenntnissen
PDF 124kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Recht auf freie Meinungsäußerung und zum Respekt gegenüber Glaubensbekenntnissen
P6_TA(2006)0064RC-B6-0136/2006

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Artikel 10 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Artikel 6 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,

–   in Kenntnis der Reaktionen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Josep Borrell, und des österreichischen Ratsvorsitzes sowie der gemeinsamen Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs der Organisation der Islamischen Konferenz,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass in Artikel 9 und 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verankert sind,

B.   in der Erwägung, dass diese Freiheiten ebenso wie die klare Trennung zwischen Staat und Religion ein Kernstück der Entwicklung der europäischen Demokratien sind,

C.   unter Hinweis darauf, dass sich die gewaltsamen Proteste in vielen Teilen der Welt gegen einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den so genannten Westen als Ganzes richten und dass die Proteste durch die private Veröffentlichung von Karikaturen ausgelöst wurden, die nicht Mitteilungen eines Staates darstellten,

D.   in der Erwägung, dass dies zu Protesten, einem Konsum- und Handelsboykott sowie zu gewalttätigen Unruhen in der ganzen Welt, insbesondere in islamischen Ländern, geführt hat, von denen einige gesteuert waren,

E.   in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Bevölkerung der Europäischen Union und die von diesen bedauerlichen Ereignissen betroffenen Staaten auf Dialog und friedliche Beziehungen hoffen, die auf gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Verständnis beruhen, und dass nur Gruppierungen, die diese Werte ablehnen, von den Entwicklungen der jüngsten Zeit profitieren,

F.   in der Erwägung, dass die Karikaturen, die die Proteste ausgelöst haben, dem von der Europäischen Union zum Aufbau von Beziehungen zwischen den Kulturen und den Religionen eingeleiteten Dialog nicht förderlich sind und dass es ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union bleibt, die Bande zu den betreffenden Staaten im Geist der Zusammenarbeit und mit gemeinsamen Vorstellungen von verbesserten Beziehungen fortzuentwickeln und zu stärken,

G.   in der Erwägung, dass freie und unabhängige Medien eine wesentliche Voraussetzung für die vollständige Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind und der Grundsatz der Demokratie, auf dem die Union beruht, damit gestärkt wird,

1.   verteidigt das Recht auf freie Meinungsäußerung als einen Grundwert der Europäischen Union und vertritt die Auffassung, dass dieses Recht innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen ausgeübt werden, mit Verantwortungsgefühl einhergehen und auf der Achtung der Rechte und Rücksicht auf die Empfindsamkeiten Anderer basieren muss; ist sich bewusst, dass in einer Demokratie eine kontinuierliche Debatte geführt werden muss, um die erforderliche Balance zwischen diesen berechtigten Anliegen zu wahren;

2.   fordert, dass alle, die Meinungsfreiheit genießen, die Bereitschaft bekunden, die Grundwerte der Europäischen Union – Demokratie, Pluralismus und Toleranz – zu unterstützen und diese Freiheit nicht dadurch zu missbrauchen, dass sie zu religiösem Hass aufrufen oder fremdenfeindliche und rassistische Äußerungen verbreiten, mit denen andere Menschen ausgegrenzt werden sollen, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Glauben;

3.   betont, dass die Freiheit der Meinungsäußerung sowie Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit in der Charta der Grundrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind;

4.   vertritt die Ansicht, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung stets innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen ausgeübt und mit Verantwortungsgefühl und Respekt gegenüber den Menschenrechten, religiösen Gefühlen und Überzeugungen einhergehen sollte, unabhängig davon, ob sie die islamische, die christliche, die jüdische oder eine andere Religion betreffen;

5.   stellt fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit universelle Rechte sind, die nicht von einer Einzelperson oder einer Gruppe unterminiert werden können, die sich durch mündliche oder schriftliche Meinungsäußerungen beleidigt oder angegriffen fühlen; äußerst gleichzeitig Respekt gegenüber diejenigen, die sich durch die bildliche Darstellung des Propheten Mohammed beleidigt oder angegriffen gefühlt haben, weist jedoch darauf hin, dass nach den bestehenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften bei jeder Art von Verstößen oder Vergehen die Möglichkeit besteht, Anklage vor Gericht zu erheben;

6.   verurteilt mit äußerstem Nachdruck die Brandanschläge auf die Botschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Drohungen gegen Einzelpersonen; bedauert, dass einige Regierungen die Gewalt nicht verhindern konnten und andere Regierungen gewalttätige Übergriffe toleriert haben; fordert die Staaten, in denen diese Vorfälle eingetreten sind, auf, eindeutig und in konkreten Schritten zu zeigen, dass derartige Handlungen in Zukunft nicht geduldet werden; fordert alle Staaten auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Wiener Übereinkommens nachzukommen;

7.   stellt fest, dass viele der Länder, in denen es zu gewalttätigen Aktionen und Demonstrationen im Zusammenhang mit den Karikaturen kam, Länder sind, in denen regelmäßig gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Rede- und Versammlungsfreiheit verstoßen wird;

8.   begrüßt die Erklärungen und Bemühungen der Führer europäischer islamischer Gemeinden und der arabischen Welt, die die gewalttätigen Übergriffe auf Botschaften und das Verbrennen von Flaggen nachdrücklich verurteilt haben;

9.   äußert Solidarität mit den Journalisten in Jordanien, Ägypten und Algerien, die Mut bewiesen haben, indem sie die Karikaturen nachgedruckt und offen kommentiert haben; verurteilt entschieden ihre Gefangennahme und fordert die betreffenden Regierungen nachdrücklich auf, alle Anklagepunkte gegen diese Journalisten fallen zu lassen;

10.   betont, dass ein Boykott gegen einen Mitgliedstaat dem Grundsatz widerspricht, dass Handelsabkommen durchweg mit der gesamten Europäischen Union geschlossen werden;

11.   bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für Dänemark und die betroffenen Länder und ihre Bevölkerung sowie die Solidarität mit ihnen unter diesen beispiellosen und schwierigen Umständen zum Ausdruck; verweist auf die Solidaritätsklausel in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union;

12.   unterstützt alle demokratischen Kräfte – Politiker, Medien und Zivilgesellschaft –, die mit autoritären oder tyrannischen religiösen Regimen konfrontiert sind und gegen sie kämpfen;

13.   verurteilt die Ermordung des Priesters Andrea Santoro durch einen religiösen Fanatiker in der Türkei und den Tod aller übrigen Menschen, die den jüngsten gewalttätigen Ausschreitungen zum Opfer fielen;

14.   begrüßt die Initiative der Türkei, die diplomatischen Kräfte zu vereinen und als Mediator in diesem Konflikt zu fungieren;

15.   bedauert nachdrücklich, dass es offenbar sowohl in Europa als auch in der islamischen Welt organisierte extremistische Gruppen gibt, die einen Vorteil darin sehen, die gegenwärtigen Spannungen eskalieren zu lassen und die Karikaturen als Vorwand zur Anstiftung zu Gewalt und Diskriminierung zu benutzen; stellt fest, dass die Bevölkerung in allen betroffenen Länder insgesamt eine andere Haltung einnimmt und nach Frieden, Stabilität und wirtschaftlichem und kulturellem Austausch strebt;

16.   bedauert die neuerdings wieder zunehmende antisemitische und anti-israelische Propaganda in einigen arabischen Ländern und im Iran; weist darauf hin, dass in diesen Ländern regelmäßig herabwürdigende und beleidigende Karikaturen von Juden veröffentlicht werden, was zeigt, dass sie offensichtlich nicht für alle religiösen Gemeinschaften die gleichen Maßstäbe anlegen;

17.   ruft dazu auf, zu einem Klima des konstruktiven und friedlichen Dialogs zurückzukehren, und fordert, dass die lokalen politischen und religiösen Führer konkrete Maßnahmen ergreifen, um der Gewalt ein Ende zu setzen;

18.   ist der Auffassung, dass die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs und das Eintreten für gegenseitiges Verständnis und gegenseitigen Respekt eine stetige Herausforderung für die globalisierte Welt sind;

19.   ist der festen Überzeugung, dass bei der diesbezüglichen Entwicklung der Rahmen der Zusammenarbeit und des Dialogs mit den Partnerländern im Mittelmeerraum und in Asien vollständig genutzt wird;

20.   erinnert daran, dass die Parlamentarische Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft das geeignete Forum darstellt, um gemeinsam mit den Partnern der Europäischen Union vom südlichen Rand des Mittelmeers auf eine demokratische, pluralistische, tolerante und auf den Werten der Menschenrechte beruhende Gesellschaft hinzuarbeiten; fordert, dass dieses Problem auf der März-Tagung der Versammlung vorrangig behandelt wird;

21.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Organisation der Islamischen Konferenz sowie der Arabischen Liga zu übermitteln.


Perspektiven für Bosnien und Herzegowina
PDF 131kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Perspektiven für Bosnien und Herzegowina
P6_TA(2006)0065RC-B6-0095/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Bosnien und Herzegowina, insbesondere seine Entschließung vom 14. April 2005 zum Stand der regionalen Integration im Westbalkan(1), seine Entschließung vom 17. November 2004 zu der militärischen Operation "Althea" der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina(2) und seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu Srebrenica(3),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat über die Fortschritte Bosniens und Herzegowinas bei der Umsetzung der Prioritäten aus der "Durchführbarkeitsstudie über die Fähigkeit Bosniens und Herzegowinas zur Aushandlung eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union (KOM(2003)0692)" (KOM(2005)0529),

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina (15267/2005) und besonders die kurz- und mittelfristigen Prioritäten im Bereich der politischen Anforderungen,

–   unter Hinweis auf das Strategiepapier 2005 der Kommission zur Erweiterung (KOM(2005)0561),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands (KOM(2006)0027),

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass mit der Agenda von Thessaloniki eine klare Perspektive für die europäische Integration aufgezeigt und unzweifelhaft festgestellt wird, dass die Zukunft der Länder des westlichen Balkans in der Europäischen Union liegt, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen, und dass als erste Phase des Prozesses der europäischen Integration ein Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess vorgesehen ist,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union am 25. Januar 2006 mit Bosnien und Herzegowina Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) aufgenommen hat, und dass die Europäische Union sich ihren Nachbarstaaten weiterhin als verlässlicher Partner präsentiert, der sich für die Förderung stabiler Demokratien und florierender Marktwirtschaften mit der Perspektive der Aufnahme in die Europäische Union einsetzt, besonders für die westlichen Balkanländer,

C.   in der Erwägung, dass der Beginn der Verhandlungen die Notwendigkeit institutioneller Reformen und der Schaffung uneingeschränkt effizienter, transparenter und stabiler staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, die notwendigen Entscheidungen bezüglich der Übernahme und Umsetzung der Normen und Werte der Europäischen Union in nationales Recht zu treffen, noch vordringlicher macht,

D.   mit Hinweis auf die dringende Notwendigkeit des Aufbaus einer effizienten staatlichen Verwaltung und eines ebensolchen Justizsystems, der Schaffung moderner, einheitlicher Bildungssysteme und der Förderung sozialer und wirtschaftlicher Integrationsmaßnahmen für die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrten Flüchtlinge und allgemein auf die Notwendigkeit weiterer gezielter Reformanstrengungen, um die Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu machen,

E.   in der Erwägung, dass das Land trotz der großen Fortschritte, die auf vielen Gebieten erzielt wurden, nach wie vor unter tiefen ethnischen Spaltungen leidet, und der Versöhnungsprozess noch nicht abgeschlossen ist,

F.   in der Erwägung, dass zwischen den maßgeblichen bosnischen politischen Kräften Gespräche begonnen haben, um die Verfassung im Anschluss an die Gespräche von Brüssel vom 12. bis 14. November 2005 und der Erklärung von Washington vom 21. November 2005 im Einvernehmen mit dem US-Friedensinstitut zu ändern; in der Erwägung, dass diese Gespräche, die bis Ende März 2006 abgeschlossen werden sollen, zu einem konstitutionellen und institutionellen Modell führen müssen, das die ethnischen Trennlinien überwindet und individuelle Rechte anstelle von kollektiven Rechten anerkennt,

G.   in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina mit seiner derzeitigen institutionellen Struktur nicht in der Lage wäre, die notwendige Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands und die Integration in die Europäische Union zu bewältigen, obwohl in diesem Bereich bedeutende Fortschritte gemacht wurden, einschließlich der Schaffung neuer Institutionen auf staatlicher Ebene,

H.   in der Erwägung, dass der neu ernannte Hohe Vertreter der EU für Bosnien und Herzegowina, der ein Kenner des Landes ist, erklärt hat, dass die Vorbereitung von Bosnien und Herzegowina auf die europäische Integration und die gezielte Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung nun von entscheidender Bedeutung sind,

I.   in der Erwägung, dass die NATO die Mission der Stabilisierungskräfte (SFOR) erfolgreich abgeschlossen hat und die Europäische Union am 2. Dezember 2004 die Verantwortung übernommen und die Operation "Althea" der EU-geführten Einsatzkräfte in Bosnien und Herzegowina (EUFOR) eingeleitet hat,

J.   in der Erwägung, dass der österreichische Ratsvorsitz den westlichen Balkan zu einem seiner prioritären Aufgabenbereiche gemacht hat und beabsichtigt, ihn bei einer informellen Tagung der Außenminister am 10. und 11. März 2006 in Salzburg zum Gegenstand eingehender Beratungen zu machen,

1.   begrüßt die Einleitung von Verhandlungen über ein SAA und weist nachdrücklich darauf hin, dass der Fortgang der Verhandlungen von der Fähigkeit der drei wichtigsten Gemeinschaften des Landes – Bosnier, Serben und Kroaten –, sich auf einen Zeitplan für Reformen zu einigen, und von der Fähigkeit des Landes, diese Reformen umzusetzen, abhängen wird;

2.   stellt fest, dass die auf Initiative einer amerikanischen Nichtregierungsorganisation begonnenen Gespräche zwischen den serbischen, kroatischen und bosnischen Parteiführern über bestimmte Verfassungsänderungen Mitte Januar 2006 zum Stillstand gekommen sind, obgleich eine partielle Einigung bezüglich der Stärkung der Befugnisse des Ministerpräsidenten und des Ausbaus der Zentralregierung erzielt wurde;

3.   fordert die Regierung, das Parlament und alle Parteien in Bosnien und Herzegowina auf, die Gespräche auf der Grundlage der bereits erzielten Vereinbarungen über mögliche institutionelle Reformen aktiv weiterzuführen, mit dem Ziel, Werte wie Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Bürger von Bosnien und Herzegowina zu verankern, die staatlichen Strukturen zu vereinfachen und die Eigenständigkeit des Staates zu stärken und dabei ethnische Spaltungen unter Beherzigung des Grundsatzes der "Local Ownership" zu überwinden;

4.   fordert den Rat und die Kommission auf, sich aktiver an den gemeinsamen Überlegungen über institutionelle Reformen zu beteiligen und dazu die politischen Kräfte und die Bürger des Landes bei ihrer Suche nach einem Konsens zu unterstützen;

5.   begrüßt den Beschluss des Rates, Christian Schwarz-Schilling zum Hohen Vertreter für Bosnien und Herzegowina zu ernennen, und fordert ihn und die Kommission auf, Wege zu finden, um den bosnischen führenden Politikern bei ihren Bemühungen, die bestehende institutionelle Struktur zu reformieren, die erforderliche politische, technische und juristische Unterstützung zu gewähren;

6.   betont, dass das Tempo der Reformen und ihrer konkreten Umsetzung von der Fähigkeit der politischen Akteure im Land abhängt, Verantwortung für den politischen Prozess im Land zu übernehmen und diesen in zunehmendem Maße selbst zu gestalten; fordert den neuen Hohen Vertreter der EU auf, zurückhaltenden Gebrauch von seinen Befugnissen zu machen, um den Aufbau starker und demokratischer Institutionen im Land zu ermutigen;

7.   verweist auf die Notwendigkeit, dass Bosnien und Herzegowina mit Entschlossenheit den Übergang von friedensschaffenden zu staatsaufbauenden Maßnahmen vollzieht, zu denen auch die Verfassungsreform zählt; erinnert daran, dass das Tempo der Verhandlungen über das SAA besonders von den Fortschritten bei der Entwicklung eines funktionsfähigen rechtlichen Rahmens und einer effizienten öffentlichen Verwaltung abhängen wird;

8.   fordert insbesondere die zuständigen Behörden und Institutionen des Landes auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, nach den vereinbarten inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben die Reformen in den Bereichen öffentlicher Rundfunk, Polizei, Verteidigung und Staatssicherheit durchzuführen und zu vollenden und alle dazu erforderlichen Rechtsvorschriften anzunehmen und umzusetzen;

9.   bekräftigt, dass die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien eine unverzichtbare Voraussetzung für engere Beziehungen zur EU und für die vollständige Aussöhnung zwischen den verschiedenen Gruppen der bosnischen Gesellschaft darstellt, damit die Wunden der jüngsten tragischen Vergangenheit heilen können,

10.   fordert die staatlichen Behörden auf, ihre Bemühungen erheblich zu verstärken, um den Prozess der Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen zu einem Abschluss zu bringen, besonders, was die Schaffung der Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Rückkehr anbelangt (Sicherheit der Rückkehrer, Zugang zu Wiederaufbauhilfe, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Renten, Versorgungseinrichtungen sowie zur Bildung); äußert in diesem Zusammenhang Besorgnis über die Situation in der Region Posavina und fordert, dass Rückkehrwilligen ausreichende Unterstützung gewährt wird;

11.   betont, dass die Verfassungsreform an sich keine Bedingung ist und dem Land nicht vorgeschrieben werden kann, dass aber der Abschluss der Verhandlungen über das SAA es erfordert, dass wesentliche Fortschritte bei der Erfüllung der in dem europäischen Partnerschaftsdokument genannten Bedingungen erzielt werden;

12.   unterstützt die Initiative, eine Kommission für Wahrheit und Aussöhnung einzusetzen, die die jüngste Vergangenheit aufarbeiten und sich mit der Frage der Gerechtigkeit und Entschädigung befassen soll, um eine Versöhnung zwischen allen Gruppen der bosnischen Gesellschaft herbeizuführen;

13.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die für Oktober 2006 vorgesehenen Parlamentswahlen für die Zukunft von Bosnien und Herzegowina und seinen Weg in die europäische Integration von entscheidender Bedeutung sein werden; fordert alle politischen Führer, Parteien und Behörden auf, die erforderlichen Reformen vorzubereiten und zu verabschieden und alles zu tun, um wieder faire, freie und demokratische Wahlen zu gewährleisten;

14.   begrüßt die Reformen in den Bereichen Polizei, Verteidigung, Mehrwertsteuer und öffentlich-rechtlicher Rundfunk; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein umfassender Aktionsplan für eine Reform der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist, mit dem die Reformen zügiger umgesetzt werden können; fordert die Zuständigen zur Vorbereitung und Umsetzung eines adäquaten Aktionsplans zur Bekämpfung der Korruption und zu einer raschen Umsetzung der Mehrwertsteuergesetzgebung und der Polizeireform auf;

15.   stellt fest, dass die von der Europäischen Union finanzierte Studie über das Polizeiwesen bestätigt hat, dass klassische Verbrechen in Bosnien und Herzegowina nur in sehr geringem Umfang zu verzeichnen sind, und dass der prozentuale Anteil der aufgeklärten Verbrechen sehr hoch liegt;

16.   fordert die Regierung auf, den besonderen Bedürfnissen der ländlichen Gebiete größere Aufmerksamkeit zu schenken und mit der Kommission bei der Durchführung der entsprechenden Reformen zusammenzuarbeiten, die für eine effiziente Landwirtschaftspolitik und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums als notwendig befunden werden;

17.   begrüßt die neue Mitteilung der Kommission über den westlichen Balkan, die auf die Förderung des Handels, der wirtschaftlichen Entwicklung, des freien Personenverkehrs, der Bildung und Forschung, der regionalen Zusammenarbeit und des Dialogs mit der Zivilgesellschaft als weiteren Schritt hin zur Integration der Länder dieser Region in die europäischen Strukturen zielt;

18.   wiederholt seinen Aufruf für eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Ländern der Region in der Frage der Grenzkontrollen als Teil einer globalen Strategie der EU für die Region auf dem Gebiet Justiz und Inneres und ist zuversichtlich, dass dieser Prozess nach und nach Erleichterungen hinsichtlich der Visumsanforderungen mit sich bringen wird;

19.   begrüßt die kürzlich unterzeichnete Vereinbarung zwischen Kroatien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro über die Rückkehr von Flüchtlingen und Entschädigungsleistungen als wichtigen Schritt zur Auseinandersetzung mit dem Erbe von etwa drei Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen; dringt bei der Kommission und den Mitgliedstaaten darauf, ihre Beiträge zu Projekten zum Wiederaufbau von Häusern und für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit nicht weiter zu kürzen und Spenden, Kredite und Investitionen nach Möglichkeit von Beschäftigungsmöglichkeiten für Heimkehrer abhängig zu machen;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung von Bosnien und Herzegowina und den Regierungen von dessen Teilstaaten und dem Hohen Vertreter für Bosnien und Herzegowina zu übermitteln.

(1) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 565.
(2) ABL. C 201 E vom 18.8.2005, S. 77.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0296.


Lage im Belarus im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen am 19. März 2006
PDF 129kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Belarus vor der Präsidentschaftswahl am 19. März 2006
P6_TA(2006)0066RC-B6-0109/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus, insbesondere die Entschließung vom 10. März 2005 zu Belarus(1), die Entschließung vom 7. Juli 2005 zur politischen Lage und zur Unabhängigkeit der Medien in Belarus(2) und seine Entschließung vom 29. September 2005 zu Belarus(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2001 zu Belarus(4), die vor der Präsidentschaftswahl 2001 angenommen wurde, auf die Berichte der Parlamentarischen Troika, bestehend aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), vom 16. Oktober 2000 zur politischen Lage in Belarus nach den Parlamentswahlen vom 15. Oktober 2000 sowie vom 4. Oktober 2001 zu den Präsidentschaftswahlen 2001 und auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. Januar 2006 zu der Lage in Belarus vor den Präsidentschaftswahlen,

–   unter Hinweis auf den von Sacharow-Preis für geistige Freiheit, den es im Dezember 2005 an den Journalistenverband von Belarus verliehen hat,

–   unter Hinweis auf die vom Rat nach der Tagung vom 30. Januar 2006 abgegebene Schlusserklärung zu Belarus und auf die Erklärung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten vom 3. Februar 2006 zu ihren Beziehungen zu Belarus,

–   unter Hinweis auf den Bericht des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) vom 31. Januar 2006 über die Mission zur Ermittlung des Bedarfs für die Präsidentschaftswahlen in Belarus,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl in Belarus am 19. März 2006 stattfinden wird,

B.   in der Erwägung, dass die Wahlen des Präsidenten und des Parlaments 2000, 2001 und 2004 in Belarus nach Aussagen der Europäischen Union, des Europarats und der OSZE nicht den internationalen Maßstäben genügt haben,

C.   in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane den unabhängigen Kandidaten beim Wahlkampf Hindernisse in den Weg legen, wie etwa extrem kurze Wahlkampffristen, extrem begrenzte finanzielle Mittel, einen sehr stark eingeschränkten Zugang zu öffentlichen wie privaten Medien und die Abhängigkeit von den örtlichen Behörden bei der Wahl von Örtlichkeiten für Treffen mit Wählern, wohingegen der amtierende Staatspräsident einen praktisch unbeschränkten Zugang zu den Medien hat,

D.   in der Erwägung, dass Oppositionsvertreter nahezu völlig von der Teilnahme an den Wahlkommissionen ausgeschlossen sind,

E.   unter Hinweis darauf, dass mehrere führende Persönlichkeiten der Opposition nach Gerichtsverfahren mit fragwürdigen Beschuldigungen in Haft genommen worden sind, wodurch das Wahlverfahren beeinträchtigt wurde und womit sich bestätigt, dass die Justiz in Belarus zu politischen Zwecken missbraucht wird und nicht unabhängig ist,

F.   in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane neue Vorschriften angenommen haben, mit denen die Freiheit der belarussischen Bürger, ins Ausland zu reisen, und die Freiheit von Ausländern, nach Belarus zu reisen, eingeschränkt wird,

G.   in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane eine Kampagne gestartet haben, in deren Rahmen einige demokratische Länder, die die Opposition unterstützen, beschuldigt werden, die politische Lage in Belarus zu destabilisieren und Spitzel anzuwerben,

H.   zutiefst beunruhigt angesichts der Entscheidung des obersten belarussischen Wirtschaftsgerichts vom 20. Dezember 2005, sein ursprüngliches Urteil zu revidieren und harte Strafen gegen das belarussische Helsinki-Komitee zu verhängen, einschließlich überzogener Geldbußen und Steuernachforderungen sowie der Androhung strafrechtlicher Verfolgung gegen die Vorsitzende des belarussischen Helsinki-Komitees und dessen Hauptbuchhalter,

I.   unter Hinweis auf die wachsende politische Isolierung von Belarus sowie darauf, dass Belarus das einzige europäische Land ist, das noch nicht zumindest durch ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der EU verbunden ist,

J.   unter Hinweis darauf, dass sich die Lage in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medien und die Meinungsfreiheit in Belarus weiter verschlechtert hat, sodass die Bevölkerung des Landes nicht die Informationen erhalten kann, die sie braucht, um ungehindert ihre politische Meinung zu bilden, und in den bevorstehenden Wahlen eine demokratische Entscheidung zu treffen,

K.   in der Erwägung, dass die Kommission ein neues Projekt auf den Weg gebracht hat, das auf die Unterstützung des Aufbaus demokratischer Strukturen und der Informationsfreiheit in Belarus, einschließlich der Einrichtung von Rundfunksendungen in weißrussischer und russischer Sprache, abzielt,

L.   in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates eine gemeinsame Strategie des Europäischen Parlaments und der OSZE für Belarus gefordert hat,

M.   in der Erwägung, dass in Bezug auf die Ermittlungen wegen des "Verschwindens" von Personen, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Minderheitenrechte keine Verbesserungen zu verzeichnen sind,

N.   in der Erwägung, dass mehrere internationale Institutionen, in denen Belarus Vollmitglied ist, unter ihnen das ODIHR und die Parlamentarische Versammlung der OSZE, zur Beobachtung der Präsidentschaftswahl eingeladen wurden, dass jedoch weder das Europäische Parlament noch die Parlamentarische Versammlung des Europarats – anders als bei der Präsidentschaftswahl 2001 – keine solche Einladung erhalten haben und ihnen sogar mitgeteilt wurde, dass keine solche Einladung zur Wahlbeobachtung ausgesprochen wird,

1.   bedauert die sich kontinuierlich verschlechternde politische Lage und die andauernden Verletzungen der bürgerlichen Rechte und der Menschenrechte der belarussischen Bevölkerung; verurteilt nachdrücklich die wahllosen Übergriffe auf Medien, Journalisten, Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten; missbilligt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Belarus, den belarussischen Dachverband der Kinder- und Jugendorganisationen (RADA) aufzulösen;

2.   erklärt sich zutiefst beunruhigt darüber, dass laut den jüngsten Berichten, in denen die Bedingungen für die Präsidentschaftswahl bewertet werden, die Vorbereitungen vor dem Hintergrund verschärfter Beschränkungen für die Bürgergesellschaft, unabhängige Medien und Oppositionsparteien, die nach der Parlamentswahl von 2004 nicht mehr im belarussischen Parlament vertreten sind, getroffen werden;

3.   bringt seine Solidarität und seine Unterstützung zum Ausdruck für alle Belarussen, die nach einem unabhängigen, offenen und demokratischen Belarus, dessen Grundlage die Rechtsstaatlichkeit ist, streben;

4.   fordert den belarussischen Staat auf, sich bei den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahl im März 2006, bei der Einschreibung und Überprüfung der Kandidaten, während des Wahlkampfs und am Wahltermin selbst streng an die internationalen Normen zu halten;

5.   missbilligt das vor kurzem verabschiedete "Gesetz gegen die Revolution", das dem belarussischen Staat unter anderem die Möglichkeit gibt, jede Person zu inhaftieren, die verdächtigt wird, Menschen zur Teilnahme an Straßenprotesten auszubilden oder solch eine Ausbildung zu finanzieren, oder die verdächtigt wird, in einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation Informationen über die Lage in Belarus weiterzugeben oder falsch zu interpretieren; fordert die belarussische Nationalversammlung auf, ihre Entscheidung zu überdenken und das Gesetz gegen die Revolution abzulehnen;

6.   betont, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wenn die Präsidentschaftswahl als frei und demokratisch anerkannt werden soll:

   uneingeschränkte Transparenz bei allen Aspekten des Wahlverfahrens, insbesondere beim Verfahren der Eintragung von Kandidaten, der Zusammensetzung der Wahlausschüsse und der Stimmauszählung;
   gleiche Bedingungen für alle Kandidaten, speziell in Bezug auf den Zugang zu den Massenmedien, hier insbesondere die elektronischen Medien, und auf andere Möglichkeiten zur Organisation des Wahlkampfs;
   völliger Verzicht aller staatlichen und regierungsnahen Stellen auf Handlungen, die als Behelligung der Kandidaten, ihrer Angehörigen oder ihrer Anhänger betrachtet werden können;
   die Garantie dafür, dass alle Personen, die an der Beobachtung der Präsidentschaftswahl (insbesondere der nicht bestimmten Kandidaten geltenden Beobachtung) und den Maßnahmen zur Rekrutierung und zur Ausbildung im Hinblick auf diese Tätigkeiten beteiligt sind, die völlige Freiheit zur Ausübung ihrer Tätigkeit, auch in Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, haben, als wesentliches Element für Transparenz und Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens;

7.   begrüßt die Einladung des belarussischen Staates an die Wahlbeobachtungsmission des ODIHR (OSZE), legt aber den zuständigen belarussischen Behörden dringend nahe, der Mission die Möglichkeit zu geben, ohne Behinderung in Belarus tätig zu werden, und allen Teilnehmern dieser Wahlbeobachtungsmission uneingeschränkten Zugang zum Staatsgebiet und zu allen Elementen des Wahlverfahrens zu gewähren;

8.   bedauert zutiefst, dass das Europäische Parlament und der Europarat – anders als bei der Präsidentschaftswahl 2001 – keine Einladung zur Beobachtung dieser Präsidentschaftswahl erhalten haben, und fordert die Staatsorgane von Belarus auf, beiden Institutionen möglichst bald eine Einladung zur Beobachtung der Präsidentschaftswahl zukommen zu lassen;

9.   gibt der Hoffnung Ausdruck, dass Möglichkeiten geschaffen werden, die Zahl der kurzfristig tätigen internationalen Beobachter zu erhöhen, indem Vertreter anderer internationaler Organisationen zur Beobachtung dieser Wahl in Belarus eingeladen werden;

10.   fordert den belarussischen Staat auf, am Wahltag unabhängige Erhebungen an den Ausgängen der Wahllokale zuzulassen;

11.   ermutigt die belarussische Bevölkerung, sich an den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen zu beteiligen in Anbetracht der großen Bedeutung dieser Wahl, deren Ausgang einen entscheidenden Einfluss auf die Zukunft von Belarus und die Wiederaufnahme des Landes in die Gemeinschaft demokratischer Staaten haben kann;

12.   betont erneut, dass die weitere Entwicklung der Beziehungen der EU zu Belarus nach wie vor von Fortschritten bei der Verwirklichung von Demokratisierung und Reformen im Land und insbesondere von einer transparenten und fairen Präsidentenwahl abhängig ist;

13.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament zusätzliche Initiativen in Erwägung ziehen sollten, wenn der belarussische Staat nicht für eine freie und faire Präsidentschaftswahl sorgt, unter anderem eine Ausdehnung der Visasperre auf weitere Personen, insbesondere diejenigen, die während der bevorstehenden Wahlen für etwaige Fälschungen verantwortlich sind, und das Einfrieren der Konten von Vertretern des belarussischen Staates ;

14.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Vorfeld und während der Wahl die Lage in Belarus genau im Auge zu behalten; fordert den Rat und den Hohen Vertreter auf, die Ernennung eines Sondervertreters für Belarus in Erwägung zu ziehen, falls die Achtung der demokratischen Grundsätze zusätzlich leidet; begrüßt die aktuellen Entscheidungen der Kommission zur Einleitung und Ausweitung der Ausstrahlung von unabhängig verfassten Nachrichten und Informationen für die Bürger von Belarus; fordert die Kommission auf, eine neue Strategie für Belarus aufzustellen, falls das Verfahren während und nach der Wahl nicht im Einklang mit internationalen Demokratiemaßstäben steht;

15.   erwartet, dass eine solche Strategie konkrete Vorschläge für eine flexiblere Verwendung der technischen Hilfe der EU und der finanziellen Unterstützung für die Bürgergesellschaft und weitere Maßnahmen, die auf die Wiederherstellung der Demokratie in diesem Land abzielen, umfasst;

16.   sieht sich ermutigt davon, dass die Kommission 2 Millionen EUR aus den Mitteln von TACIS an die Europäische Initiative für Menschenrechte und Demokratie überwiesen hat, wodurch die Beziehungen zu der belarussischen Bürgergesellschaft flexibler und effektiver gestaltet werden können;

17.   fordert die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Parlamentarische Versammlung der OSZE und den Kongress der Vereinigten Staaten auf, in der Belarus-Politik mit ihm zusammenzuarbeiten;

18.   fordert Rat und Kommission auf, das Problem Belarus den russischen Staatsorganen gegenüber anzusprechen mit dem Ziel, eine gemeinsame Verantwortung dafür zu definieren, dass in dem Land konkrete Veränderungen in Richtung Demokratie herbeigeführt werden;

19.   wiederholt seine Aufforderung an den belarussischen Staat, Michail Marinitsch und Mikalaj Statkewitsch sowie weitere politische Häftlinge unverzüglich freizulassen; fordert den Rat und die Kommission auf, mit Nachdruck die Freilassung dieser Inhaftierten und transparente Ermittlungen über das "Verschwinden" von führenden Oppositionspolitikern zu fordern;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung von Belarus, dem Kongress der Vereinigten Staaten sowie den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 276.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0295.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0363.
(4) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 373.


Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor
PDF 142kWORD 62k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor (2005/2053(INI))
P6_TA(2006)0067A6-0014/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft (KOM(2005)0074),

–   in Kenntnis des Memorandums der Kommission vom 6. September 2005 (MEMO/05/302), das einen "Fünf-Punkte-Plan zur Reaktion auf den Anstieg der Ölpreise" einsetzt,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie "Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft",

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0014/2006),

A.   in der Erwägung, dass die Risiken landwirtschaftlicher Erzeugung auf verschiedenen Ebenen entstehen und dementsprechend differenziert bewertet und bewältigt werden müssen:

   einerseits auf der betrieblichen Ebene, d.h. individuelle Risiken bei Investitionen und Finanzierung, bei der Anwendung bestimmter Produktionsmethoden, hinsichtlich der Entwicklung der Erzeugerpreise und der Vermarktung,
   andererseits auf der Ebene der äußeren natürlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie etwa der Veränderung des Klimas und der Niederschläge, dem zunehmenden Eintreten von Naturkatastrophen oder etwa den Auswirkungen der Liberalisierung des Agrarhandels sowie den Marktstörungen, die der Handel auslöst,

B.   in der Erwägung, dass das Risikomanagement in der Landwirtschaft gemäß den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorrangig dem Interesse der Allgemeinheit dienen muss, indem die Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Rohstoffen sowie eine intakte Umwelt sichergestellt werden,

C.   in der Erwägung, dass seit der jüngsten Reform der GAP im Juni 2003 die Instrumente der Markt- und Preisstabilisierung zunehmend abgebaut und durch entkoppelte Direktzahlungen an die Landwirte ersetzt wurden, was einerseits eine stärkere Marktorientierung der Landwirte bewirkt, andererseits aber auch die betrieblichen Risiken der Produktion erhöhen kann,

D.   in der Erwägung, dass mit dieser Reform gleichzeitig die "Cross Compliance" eingeführt wurde, die an die Landwirte hinsichtlich des Umwelt- und Tierschutzes Anforderungen stellt,

E.   in der Erwägung, dass die Risiken im Vergleich zur jüngsten Vergangenheit immer mehr zunehmen, da sich sowohl die Vielfalt als auch die Intensität und die Häufigkeit der landwirtschaftlichen Risiken voraussichtlich zum Nachteil der Landwirte verändern werden, und dass diese Veränderungen der landwirtschaftlichen Risiken voraussichtlich die Intensität und die Häufigkeit von Naturphänomenen sowie das wirtschaftliche Umfeld und die damit verbundenen Risiken, den Bereich der technischen Risiken, die Haltung der Gesellschaft zu Fragen der Umwelt und der Lebensmittelsicherheit sowie das Verhalten der Verbraucher betreffen werden,

F.   in der Erwägung, dass die Risiken für die landwirtschaftliche Erzeugung durch Klimawandel, Bodendegradation, Wassermangel, Erosion der genetischen Ressourcen und andere Faktoren zunehmen werden,

G.   in der Erwägung, dass besonderen Risiken auch durch neue Technologien, wie die Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft, deren künftige Auswirkungen auf lebende Organismen und die Umwelt noch unbekannt sind, nach dem Vorsorge- und Verursacherprinzip begegnet werden muss,

H.   in der Erwägung, dass die starke Abhängigkeit der EU-Landwirtschaft von fossilen Energien für die Düngung, Pflanzenschutzmittel und den Maschinenbetrieb Risiken im Hinblick auf Ölpreisschwankungen und Ölknappheit birgt, die durch Einsparungen und die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien abgewendet werden müssen,

I.   in der Erwägung, dass die von der Welthandelsorganisation (WTO) gebilligten staatlichen Beihilfen auch landwirtschaftliche Versicherungen umfassen und dass auch Handelspartner wie die USA und Kanada systematisch sowohl interne Beihilfen für Mechanismen zur Sicherung der Agrareinkommen zum Ausgleich der Folgen von Naturkatastrophen einsetzen als auch außerordentliche Zahlungen in Notfällen bei Schäden durch Katastrophen oder Einkommenseinbußen durch die Änderung der Marktpreise (Anhang 2 Nummern 7 und 8 des WTO-Agrarübereinkommens) gewähren und damit ein Sicherheitsnetz schaffen, das eine Einkommenspolitik für die Landwirte gewährleistet, und dass die Europäische Union dies nicht ignorieren darf,

J.   in der Erwägung, dass die von der Kommission erwogenen drei Optionen des Risiko- und Krisenmanagements (Versicherung gegen Naturkatastrophen, Fonds auf Gegenseitigkeit und Einkommenssicherung) in Wirklichkeit keine Vorsorgemaßnahmen zur Risiko- oder Schadensminderung, sondern Modelle zur Finanzierung der Entschädigung im Schadensfall darstellen,

K.   in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, die Maßnahmen aus 1% der Modulation bzw. aus den nationalen Programmen der ländlichen Entwicklung zu finanzieren, was nach Meinung von Experten den Mittelbedarf für die vorgeschlagenen Maßnahmen bei weitem nicht decken dürfte,

L.   in der Erwägung, dass Junglandwirte besonders anfällig für Krisen und Katastrophen sind, da sie durch den Kauf ihres Betriebs häufig hoch verschuldet sind,

M.   in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten bis 2013 von der Modulation ausgeschlossen sind und dass die Direktzahlungen in diesen Staaten schrittweise auf den vollen Betrag angehoben werden (Phasing-in) und dass für diese Staaten deshalb die Möglichkeit bestehen muss, andere Mittel der GAP in Anspruch zu nehmen,

Die Vorschläge der Kommission
Allgemeines:

1.   begrüßt den Ansatz der Kommission, verschiedene Optionen für das Risiko- und Krisenmanagement zur Diskussion zu stellen, hält aber die einseitige Ausgleichs- und Entschädigungsphilosophie der Vorschläge für bedenklich; fordert die Kommission auf, Vorsorgemaßnahmen zur Risikominderung und zur Krisenabwendung wie den Einsatz der Impfung und eine bessere Kontrolle illegaler Einfuhren stärker zu berücksichtigen;

2.   ist der Auffassung, dass die Strategie des Risiko- und Krisenmanagements, wenn sie zu einer kohärenteren Politik entwickelt werden soll, anstreben muss,

   dass öffentliche und private Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Erstversicherung für versicherbare Risiken entweder unabhängig oder nach Einbeziehung in ein System der Agrarversicherung übernehmen;
   dass die Staaten sich auf die Deckung von nicht versicherbaren Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen beschränken und dass die staatliche Finanzierung solcher Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist;
   dass staatliche Beihilfen für Versicherungsprämien sowie die staatliche Finanzierung zur Rückversicherung von Versicherungsunternehmen zulässig sind und im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Rahmen stehen;
   dass die Beteiligung der Versicherer und der versicherten Landwirte freiwillig ist;

3.   ist in Bezug auf die gemeinschaftliche Finanzierung der Auffassung, dass bei Annahme eines gemeinsamen Rahmens für eine Strategie der landwirtschaftlichen Versicherungen und Entschädigungen mit folgenden Entwicklungen gerechnet werden kann:

   es erfolgt eine gemeinschaftliche Finanzierung zur Deckung eines Teils der Kosten für die Schaffung und den Betrieb von Systemen zum Schutz des Agrareinkommens,
   sowohl die nationale als auch die gemeinschaftliche Finanzierung sind vereinbar mit den derzeitigen und künftigen Regelungen im Rahmen der WTO-Vereinbarungen,
   es werden nur die Systeme finanziert, die die Mindestvorschriften der gemeinsamen Politik erfüllen oder nach einem bestimmten Zeitplan an diese angepasst werden;

4.   weist in diesem Zusammenhang auf die zunehmenden Schäden hin, die durch den Klimawandel und durch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Trockenheit und Brände entstanden sind, sowie auf die Schäden, die durch Tierseuchen und ihre durch Tiertransporte und illegale Einfuhren beschleunigte internationale Verbreitung entstehen;

5.   ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission die Risiken und möglichen Krisen, die mit der Liberalisierung der Agrarmärkte im Rahmen der WTO-Verhandlungen einhergehen, nicht ausreichend berücksichtigen; fordert die Kommission daher auf, eine genauere Bewertung von Instrumenten und Maßnahmen vorzunehmen, die Preiseinbrüchen, Marktkrisen, Einkommensverlusten der Landwirte und allen Hemmnissen, die der Fortsetzung ihrer Tätigkeit entgegenstehen, vorbeugen und wirksam begegnen können, sowie eine Analyse der Rolle von Kosten steigernden Maßnahmen in den Bereichen Tierschutz und Umwelt vorzunehmen;

6.   ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission die Marktkrisen berücksichtigen müssen, die für die Gemeinschaftserzeuger von existenzieller Bedeutung sind und die durch Beschränkungen der Agrarausfuhren aus der Gemeinschaft, die von Drittstaaten eingeführt wurden, entstanden sind; fordert die Kommission deshalb auf, die Definition des Begriffs Krise um diesen Aspekt zu ergänzen;

7.   spricht sich nachdrücklich gegen eine Aufgabe der Gemeinschaftspräferenz aus; hält eine genauere Prüfung der in der Union und ihren Mitgliedstaaten angewendeten Instrumente und Maßnahmen zur Risikoprävention und Krisenbewältigung für dringend erforderlich; weist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Möglichkeiten der Angebotssteuerung zur Verhinderung von Überproduktion und Preisverfall sowie die neuen Programme zur ländlichen Entwicklung hin; hält in besonders sensiblen Bereichen wie der Obst- und Gemüseproduktion weiterhin die gemeinsamen Marktordnungsmaßnahmen für gerechtfertigt und ist der Auffassung, dass ihre Beibehaltung bei der bevorstehenden Reform der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) für Obst und Gemüse erforderlich ist;

8.   fordert die Kommission auf, Mechanismen in Form eines Sicherheitsnetzes bei Krisen einzuführen, und zwar nicht nur für die GMO für Rindfleisch, sondern auch für andere Sektoren, wie beispielsweise Obst und Gemüse, Wein, Schweinefleisch und Geflügel;

9.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit bestimmte spezifische Maßnahmen wie die folgenden sinnvoll sind:

   Beihilfen für die Lagerhaltung bei einem plötzlichen Preisverfall,
   Beihilfen für die Verarbeitung zur Entlastung des Marktes, wenn dies sinnvoll ist,
   Maßnahmen zur Beseitigung möglicher negativer Auswirkungen auf die öffentliche Meinung und Minimierung dieser Auswirkungen (z. B. im Fall des Konsums von Rindfleisch nach der BSE-Krise),
   Beihilfen zur freiwilligen Senkung der Produktion, wenn Absatzschwierigkeiten absehbar sind;

10.   spricht sich angesichts des im Rahmen der WTO vereinbarten weit reichenden Zollabbaus bei Agrarprodukten für eine Qualifizierung des Marktzugangs als Vorsorgemaßnahme aus, womit ein wirtschaftliches, ökologisches und soziales Dumping verhindert werden kann; hält Abschöpfungen bei Agrarimporten weiterhin für gerechtfertigt, wenn die Produkte unter Bedingungen erzeugt werden, die gegen die Menschenrechte und die internationalen Vereinbarungen und europäische Rechtsvorschriften zum Schutz von Umwelt und Tieren verstoßen; schlägt vor, diese Abschöpfungen zur Ernährungssicherung und zur Abwendung von Krisen in den betroffenen Entwicklungsländern einzusetzen;

11.   ist der Auffassung, dass die Kommission mögliche Finanzierungsquellen für die vorgeschlagenen Maßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten vorschlagen sollte; meint, dass die für dieses Ziel aufgewendeten Mittel nicht zu einer Reduzierung der Fördermittel führen dürfen, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Direktzahlungen und der Förderung der ländlichen Entwicklung erhalten;

12.   hält eine Kofinanzierung der Maßnahmen zur Risikovermeidung und zur Krisenbewältigung durch die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Agrarindustrie und die landwirtschaftlichen Betriebe für annehmbar, sofern sie zwingend vorgeschrieben werden kann und nicht zu Ungleichheiten zwischen Mitgliedstaaten und Gruppen von Landwirten führt;

13.   spricht sich im Hinblick auf die Notwendigkeit und die risikopräventive Wirkung der Maßnahmen der ländlichen Entwicklung gegen den Vorschlag der Kommission aus, das Risiko- und Krisenmanagement allein aus 1% der Modulationsmittel zu finanzieren; hält vielmehr angesichts der Herausforderungen eine Aufstockung der Mittel zur Krisenprävention, einschließlich der Reserve, für erforderlich; schlägt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts vor, um den Bedarfsschwankungen bei Krisensituationen gerecht zu werden;

14.   fordert die Kommission auf, alternative Finanzierungsquellen für diese Maßnahmen zu prüfen, die die Mitgliedstaaten heranziehen können, beispielsweise einen Prozentsatz, der auf der Grundlage des Bruttowerts ihrer Agrarproduktion festgelegt wird, da der Umfang der Mittel aus der Modulation in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist;

15.   fordert die Kommission auf, eine quantitative Analyse, die eine verlässliche Abschätzung der Auswirkungen der entstehenden Ölknappheit ermöglicht, sowie mögliche Szenarien des Umgangs mit dem Problem zu erstellen und dabei die Möglichkeit vorzusehen, dass im Falle eines außergewöhnlichen Anstiegs der Kraftstoffpreise Beihilfen für den Kraftstoffkauf gewährt werden; ist der Auffassung, dass gleichzeitig die Erzeugung von Energiepflanzen für die Erzeuger attraktiver gemacht werden muss, indem die Beihilfen pro Hektar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1) wesentlich erhöht werden;

16.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie im Rahmen von Direktzahlungen und der Programme der ländlichen Entwicklung die Landwirte zu Risiko mindernden wirtschaftlichen und anderen Methoden motiviert werden können;

17.   fordert die Kommission auf, bei all ihren Maßnahmen im Bereich des Risiko- und Krisenmanagements der Lage der Junglandwirte besondere Beachtung zu schenken;

18.   ist der Auffassung, dass die Strategie zur Absicherung gegen Krisen in der Landwirtschaft auf Flexibilität und einem pluralistischen Ansatz beruhen muss, weil die Entscheidung für ein einziges Modell des Krisenmanagements angesichts der Kompliziertheit der Versicherungssysteme und der nationalen Unterschiede nicht realisierbar ist;

Zu Option 1: Kofinanzierung von Naturkatastrophen durch private Versicherungen

19.   ist der Auffassung, dass die Versicherung angesichts der Vielfalt der Versicherungsinstrumente eine wichtige Rolle spielt, weil:

   a) sie das bewährteste, ausgereifteste, bekannteste und am häufigsten angewandte Markinstrument ist,
   b) sie deshalb besser als andere Instrumente auf den Weltmarkt für Agrarerzeugnisse anwendbar ist,
   c) Beihilfen für Versicherungsprämien im Rahmen der WTO eindeutig akzeptiert werden,
   d) der Versicherungsmarkt über beträchtliche Erfahrungen in solchen Fragen verfügt, bereits schwierige Situationen bewältigt hat und auch innovative Versicherungsinstrumente anwenden kann;

20.   begrüßt die Erwägungen der Kommission hinsichtlich der Kofinanzierung von Versicherungsprämien, die die Landwirte für Versicherungen gegen naturbedingte Risiken entrichten, oder der Förderung von Rückversicherungen; ist der Auffassung, dass dies erheblich mehr Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und aus den nationalen Haushalten erfordern wird als die geplanten Einnahmen aus der Modulation in Höhe von 1%; ist der Auffassung, dass die Zugangsbedingungen genau festgelegt werden müssen und dass auch die Möglichkeit zu prüfen ist, Mittel aus den nationalen Haushalten für diesen Zweck bereitzustellen;

21.   stellt fest, dass das System in mehreren Mitgliedstaaten bereits zufriedenstellend funktioniert, und fordert die Kommission auf, genauere Analysen auf der Grundlage ausgewählter einheitlicher Risiken (z. B. Hagel, Dürre, Stürme) sowie im Hinblick auf bestimmte Kulturen (z. B. Getreide, Mais, Raps) über die Leistungsangebote, Kosten und den Wettbewerb der privaten Versicherer für Naturkatastrophen und Tierseuchen vorzulegen und diese mit den bisherigen Aufwendungen und Leistungen der nationalen und europäischen öffentlichen Behörden zu vergleichen;

22.   fordert die Kommission auf, eine von der Europäischen Union finanzierte staatliche Versicherung für die einzelnen Produktionsbereiche und Erzeugungsmethoden einzuführen, damit hinsichtlich des Risikomanagements und der Krisenvorsorge bessere politische Rahmenbedingungen geschaffen werden können;

23.   fordert die Kommission auf, ein kohärentes und für alle Mitgliedstaaten zugängliches System der Rückversicherung im Rahmen der GAP einzuführen;

Zu Option 2: Risikofonds auf Gegenseitigkeit

24.   begrüßt die Erwägung der Kommission, Risikofonds auf Gegenseitigkeit von Erzeugern zu fördern; weist in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung von Erzeugerorganisationen hin, die im Hinblick auf die Risikostreuung und die Bündelung der Interessen gegenüber den Kapitalmärkten und der privaten Versicherungswirtschaft eine höhere Effizienz des Versicherungsschutzes erreichen können;

25.   weist auf die Vorteile der kollektiven Verantwortung bei sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Fonds hin, die sowohl im Hinblick auf gemeinsame Infrastrukturen, die Inanspruchnahme von öffentlicher Förderung als auch im Hinblick auf die Rücklagen der Erzeuger größeres Engagement auch hinsichtlich der Vorsorgemaßnahmen erwarten lässt;

26.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Risikoabsicherung der Landwirte gegen Preiseinbrüche durch Warentermingeschäfte und Preisversicherungen bzw. gegen Mengenverluste durch private Versicherungen zu prüfen;

27.   hält flankierende nationale und EU-Maßnahmen im Hinblick auf die Mobilisierung privater Einlagen und Beiträge im Bereich von Steuer- und Krediterleichterungen für erforderlich, um die Teilnahme der Erzeuger an den vorgeschlagenen Risikofonds zu erleichtern; weist insbesondere auf die beispielhaften Forderungen und Vorschläge des Europäischen Parlaments hin, die in seinem Standpunkt vom 15. November 2000(2) betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch vorgelegt wurden;

28.   fordert die Kommission auf, die Optionen 1 und 2 auf die mögliche Unterscheidung zwischen sozialem und privatem Risikomanagement zu prüfen und gegebenenfalls die Unterstützung nach Betriebsgröße und geleisteter Krisenvorbeugung zu staffeln;

Zu Option 3: Allgemeine Unterstützung im Fall von Einkommenskrisen

29.   nimmt die Vorschläge der Kommission zur allgemeinen Unterstützung im Falle von Einkommenskrisen zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass diese Frage im Rahmen einer künftigen GAP-Reform erörtert werden muss;

30.   weist auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Anerkennung von Schadensfällen und Einkommenseinbußen hin, wie sie auf nationaler Ebene bereits bestehen; geht davon aus, dass der Verwaltungsaufwand für ein solches System enorm sein wird und hohe Kosten verursachen wird;

31.   fordert die Kommission auf, staatliche Einkommensunterstützung bei Krisen nicht in Konkurrenz zu privaten Sicherungsmodellen aufzubauen, sondern vielmehr private Versicherungen durch geeignete Rechenschaftslegung und Kontrollsysteme verlässlich und effizient zu gestalten;

32.   weist darauf hin, dass die Kommission vor allem dafür sorgen muss, dass im Krisenfall rasche und flexible Maßnahmen zur Verfügung stehen und zeitraubende bürokratische Verfahren, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, minimiert werden;

o
o   o

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
(2) ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 176.


Durchführung der Forststrategie der Europäischen Union
PDF 164kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Durchführung einer Forststrategie der Europäischen Union (2005/2054(INI))
P6_TA(2006)0068A6-0015/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Januar 1997 zur Strategie der Europäischen Union für den Forstsektor(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. November 1998 über eine Strategie der Europäischen Union für die Forstwirtschaft (KOM(1998)0649),

–   in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union(2),

–   in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs Nr. 14/2000 über die Ökologisierung der GAP(3),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Bericht über die Durchführung der EU-Forststrategie" (KOM(2005)0084) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die von 1999 bis 2004 im Rahmen der EU-Forststrategie durchgeführt wurden,

–   in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs Nr. 9/2004 über Forstmaßnahmen als Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums(4),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates für Landwirtschaft und Fischerei vom 30. Mai 2005 zu "Forstwirtschaft – EU-Aktionsplan",

–   in Kenntnis der von seinem zuständigen Ausschuss angeforderten und vom Office National des Forêts (ONF, Frankreich) erstellten Studie vom 21. Juni 2005 über "Perspektiven für die Europäische Forststrategie",

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. September 2005 mit dem Titel "Bericht über die Durchführung der EU-Forststrategie",

–   in Kenntnis des Vorentwurfs einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. August 2005 zur "Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Bericht über die Durchführung der EU-Forststrategie",

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0015/2006),

Grundsätzliches

A.   unter Hinweis darauf, dass die Grundprinzipien der EU-Forststrategie, das heißt die nachhaltige Waldbewirtschaftung und der Erhalt und die Stärkung der multifunktionalen Rolle der Wälder - auch für den Erhalt der Artenvielfalt - und des darin lebenden Wildes auf der Basis des Subsidiaritätsprinzips, durch die Ausarbeitung des von der Kommission vorgeschlagenen "EU-Aktionsplans für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung" nicht in Frage gestellt werden; bei der EU-Forststrategie handelt es sich um einen dynamischen Prozess, der offen für die Integration neuer Elemente ist; der EU-Aktionsplan ist als ergänzendes Instrument zu verstehen, durch das eine bessere Abstimmung von Zielen und Maßnahmen in den verschiedenen Aktionsbereichen erreicht werden kann,

B.   unter Hinweis darauf, dass die Forstwirtschaft, wenn wirtschaftliches Wachstum mit wichtigen Umweltanliegen, wie Erhaltung der Schutzfunktion und der biologischen Vielfalt der Wälder und Entwicklung des ländlichen Raums, verbunden werden, einen besonders klaren Beitrag zur Erreichung mehrerer Ziele der Strategien von Lissabon und Göteborg leistet,

C.   in der Erwägung, dass, obwohl weder im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft noch im Verfassungsvertrag eine Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Forstpolitik vorgesehen ist, der Einfluss unterschiedlichster Gemeinschaftspolitiken auf die Wälder seither aber ständig gewachsen ist,

D.   unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Definitionen über den Wald anwenden, wodurch eine Evaluierung von forstrelevanten Gemeinschaftsmaßnahmen nur unvollständig möglich ist,

E.   in der Feststellung, dass bei allen Entscheidungen, die die europäischen Wälder betreffen, davon ausgegangen werden muss, dass die europäischen Wälder sehr unterschiedlich beschaffen sind und unterschiedlichen ökologischen Herausforderungen ausgesetzt sind;

Strategieelement 1: Aktive Teilnahme an internationalen Prozessen mit Bezug zum Forstsektor

F.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die aktive Teilnahme an allen internationalen Prozessen mit Bezug zum Forstsektor der Aufforderung des Rates zur Europäischen Forststrategie nachgekommen sind,

G.   unter Hervorhebung der Bedeutung intakter Waldökosysteme für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang mit internationalen Übereinkommen, unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Rio 1992) und das Ziel, spätestens bis 2010 dem Artenschwund Einhalt zu gebieten (Europäischer Rat von Göteborg 2001 und UN-Weltgipfel von Johannesburg 2002) als Beispiele für solche Instrumente und überzeugt, dass es zur erfolgreichen Durchführung dieser Instrumente äußerst wichtig ist, in ausreichendem Umfang geschützte Flächen zu schaffen und die Methoden zur Pflege der Wälder, kombiniert mit Landschaftsgestaltung, stärker an die biologischen Gegebenheiten anzupassen;

Strategieelement 2: Umsetzung der international eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Forstprogramme

H.   unter Hinweis darauf, dass die nationalen und subnationalen Forstprogramme (NFP) das zentrale Instrument zur Umsetzung der Ziele der EU-Forststrategie sind und für Übereinstimmung und Kohärenz zwischen den nationalen politischen Vorgaben und internationalen Verpflichtungen sorgen müssen,

Strategieelement 3: Verbesserung der Koordination, Kommunikation und Kooperation in allen Politikbereichen mit Bezug zum Forstsektor

I.   unter Hinweis darauf, dass sich an der bereits 1998 betonten grundsätzlichen Notwendigkeit, die Koordination, Kommunikation und Kooperation in allen Politikbereichen der Gemeinschaft mit Bezug zum Forstsektor (Agrar-, Umwelt-, Energie-, Forschungs-, Industrie-, Binnenmarkt-, Handels- und Entwicklungshilfepolitik) innerhalb der Kommission, zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, nichts geändert hat,

Strategieelement 4: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen der Politik zur Erhaltung und Entwicklung der ländlichen Gebiete

J.   unter Hinweis darauf, dass auf Gemeinschaftsebene die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums das Hauptinstrument für die Umsetzung der Forststrategie ist, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass zwischen 2000 und 2006 im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums 4,8 Mrd. EUR für forstwirtschaftliche Maßnahmen bereitgestellt wurden und davon die Hälfte für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die andere Hälfte für sonstige forstwirtschaftliche Maßnahmen verwendet wurde,

Strategieelement 5: Schutz der Wälder in Europa

K.   in der Erwägung, dass die Forstwirtschaft wirtschaftlich, ökologisch, sozial und kulturell nachhaltig gestaltet werden muss und der Schutz der Wälder, die Waldschadensbeobachtung, die Sanierung geschädigter Waldbestände sowie die Sicherung der Umweltleistungen, allen voran die Regulierung des Wasserkreislaufs, wesentliche Bestandteile der nachhaltigen Forstwirtschaft sind; ein zentrales Ziel bezüglich der Wälder ist der Erhalt ihrer Gesundheit und Lebensfähigkeit, indem sie vor Waldbränden und Luftverschmutzung, aber auch vor Belastungen der Böden und des Wassers sowie vor sonstigen Schäden durch Krankheiten und Schädlinge sowie durch Erosion geschützt werden,

L.   in der Hoffnung, dass die Artenvielfalt in den Waldgebieten erhalten werden kann, und mit der Forderung, dass der Wildbestand, dessen natürlicher Lebensraum diese Wälder sind, mit Blick auf die dauerhafte Erhaltung der Arten bewirtschaftet und genutzt wird, wobei auf ein Gleichgewicht zwischen Wald- und Wildbestand zu achten ist,

M.   in der Erwägung, dass die zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen unzureichend sind, um damit wirklich Waldbrände zu verhüten bzw. zu bekämpfen, die wiederum die Hauptursache für den Niedergang der Wälder in der Europäischen Union und einer der Gründe für die beschleunigte Wüstenbildung in vielen europäischen Regionen sind; ferner im Bedauern über die mangelnde Koordinierung zwischen den auf regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Programmen und unter Hinweis darauf, dass diese Koordinierung durch die Festlegung gemeinschaftlicher strategischer Leitlinien verstärkt werden müsste, um bessere Abstimmung bei Präventionsmaßnahmen zu erreichen, die von den einzelnen Behörden und/oder lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden; der Meinung, dass die Kommission jeder Region empfehlen sollte, eine Gesamtstrategie für die Bekämpfung von Waldbränden festzulegen und mit dem betreffenden Mitgliedstaat zusammenzuarbeiten; in der Feststellung, dass sich diese Präventionsstrategie auch auf den Bezug zwischen Landwirtschaft und Waldumwelt, die Risiken in dem Gebiet und die präventiven Maßnahmen zur Bewältigung dieser Risiken erstrecken muss,

N.   unter besonderem Hinweis auf die Regionen, die wiederholt von umfangreichen Waldbränden betroffen gewesen sind, und unter Bekundung seiner Solidarität mit ihnen, in der Feststellung, dass sowohl die Probleme im Zusammenhang mit Waldbränden als auch die Bedingungen für deren Bekämpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, unter Hinweis darauf, dass, wie die Erfahrungen zeigen, die Anstrengungen und die Einbindung der Maßnahmen vor Ort entscheidend sind für eine wirkungsvolle Vorbeugung gegen Waldbrände und für Waldbrandbekämpfung und für eine Abkehr von Bränden begünstigenden Monokulturen, besonders Eukalyptus, in der forstwirtschaftlichen Praxis,

O.   in der Feststellung, dass das neue Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE +) von grundlegender Bedeutung im Hinblick darauf ist, die europäischen Waldbestände durch Maßnahmen zu schützen, die darauf abzielen, die zu ihrer Verschlechterung beitragenden Faktoren, einschließlich Waldbrände, zu überwachen und ihnen vorzubeugen,

Strategieelement 6: Schutz von Tropenwäldern

P.   unter Hinweis darauf, dass illegale Tropenholzeinschläge schwere ökologische, wirtschaftliche und soziale Schäden verursachen, und zwar nicht nur in den Ursprungsländern, sondern auch in Ländern der gemäßigten Breiten, da dadurch erhebliche Verzerrungen auf dem Markt für Holzerzeugnisse entstehen,

Q.   erfreut über den Aktionsplan FLEGT (EU-Aktionsplan "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor") der Kommission, der geschaffen wurde, um das Problem des illegalen Holzeinschlags zu bekämpfen, unter Hinweis darauf, dass der illegale Holzeinschlag zum einen erhebliche ökologische und gesellschaftliche Probleme schafft und zum anderen ein Ungleichgewicht im Handel mit Holzprodukten und wirtschaftliche Verluste für die Forstwirtschaft verursacht; in der Feststellung, dass Fortschritte bei der Bekämpfung des Handels mit illegal geschlagenem Holz wesentlich davon abhängen, dass Faktoren, die diesem Problem zugrunde liegen, wie unklare Eigentumsverhältnisse, Korruption und Armut, beseitigt werden, und dass auch spürbare Sanktionen und Strafen für Personen und Unternehmen, die mit illegal geschlagenem Holz handeln, wichtig sind,

R.   unter Hinweis darauf, dass ein großer Teil des in die Europäische Union eingeführten Holzes aus verarbeiteten Produkten besteht, die teilweise aus illegal beschafftem Holz hergestellt worden sind, mit der Forderung an die Kommission, mit Blick auf die Erleichterung eines Verbots solcher illegal beschaffter Einfuhren eine Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften und der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln in Bezug auf Holz in Erwägung zu ziehen, damit der letzte Staat, in dem die Verarbeitung von Erzeugnissen aus natürlichen Grundstoffen erfolgt, verpflichtet ist, den Ursprung und die Rechtmäßigkeit der Rohmaterialien nachzuweisen,

Strategieelement 7: Abmilderung des Klimawandels und Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung

S.   in der Erwägung, dass die Wälder angesichts der Tatsache, dass Kohlenstoff in der Biomasse und im Boden gespeichert wird, eine wichtige Funktion als Kohlenstoffspeicher im Kohlenstoffzyklus der Erde spielen, dass die Sicherstellung der Regenerierung der Wälder, die Erhaltung ihrer Produktivität und die verstärkte Verwendung von kohlenstoffneutralen Walderzeugnissen den Kohlenstoffzyklus sichern und ausweiten, dass Wälder erneuerbare und kohlenstoffneutrale Energie liefern und zu einem nachhaltigen Energiemix der Europäischen Union beitragen und sie und ihre Erzeugnisse somit zur Verlangsamung der globalen Erwärmung und des Treibhauseffekts und zur Erfüllung der Umweltziele der Europäischen Union (z. B. Kyoto Protokoll) beitragen,

T.   in der Erwägung, dass ein erheblich stärkerer Rückgriff auf erneuerbare Energie aus Forsterzeugnissen ebenfalls dazu beitragen wird, das Energiedefizit der Europäischen Union abzubauen und in den Gebieten, die von Überschussproduktion gekennzeichnet oder von bestimmten Reformen der Gemeinsamen Marktordnung betroffen sind, den Anbau von Energiepflanzen als Ersatz oder Alternative zu steigern,

Strategieelement 8: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Einkommen des forstbasierten Sektors

U.   unter Hinweis darauf, dass die Forst- und Holzwirtschaft in der gemeinschaftlichen Wirtschaftsentwicklungspolitik bislang nicht stark genug verdeutlicht worden ist, sondern immer noch als Nebenbereich betrachtet wird, obwohl diese Branche zahlreiche Arbeitsplätze schafft, einen erheblichen Umsatz erwirtschaftet sowie überaus positive Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums hat,

V.   in der Erwägung, dass die Wälder nicht nur in ökologischer Hinsicht eine überaus große Bedeutung für die Lebensqualität haben, sondern auch wirtschaftlich gesehen wichtige Forsterzeugnisse liefern,

W.   in der Erwägung, dass die Kommission die Multifunktionalität der Wälder zwar anerkennt, der Wald aber in dieser Funktion in den meisten Fällen nicht in dem Maße gewürdigt wird, wie es seinem Potenzial für die Wirtschaft der betreffenden Gebiete entspricht, und diese Rolle des Waldes sich nicht im Einkommen der Gebietsansässigen niederschlägt,

X.   in der Erwägung, dass gute Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft und ein deutliches Bewusstsein der gleichzeitig anzustrebenden Ziele der Waldbewirtschaftung wichtig sind, damit die Union mehrere ihrer umweltpolitischen Ziele erreicht,

Strategieelement 9: Förderung der forstbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Y.   unter Hinweis darauf, dass der Forstsektor den an ihn gestellten Anforderungen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung nur dann gerecht werden kann, wenn es ihm gelingt, für seine Tätigkeit neue und innovative Konzepte und Technologien zu entwickeln, und er vor über die allgemeine Verpflichtung des Eigentums gegenüber der Gesellschaft hinausgehende Auflagen, die seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigen, geschützt wird,

Z.   unter Hinweis auf die Bedeutung einer vielseitigen Forschungstätigkeit auf dem Holzsektor für die Verwirklichung der wettbewerbs- und umweltschutzpolitischen Ziele der Europäischen Union; und darauf hin, dass der Rohstoff Holz viele Eigenschaften, wie etwa den Gehalt an chemischen Stoffen, besitzt, deren Nutzen zuvor noch nicht erschlossen worden ist, und darauf, dass für die Erforschung dieser Eigenschaften und den Ausbau ihrer wirtschaftlichen Nutzung ausreichend Ressourcen eingesetzt werden müssen; in der Feststellung, dass die verstärkte Nutzung von Holz beispielsweise auf den Sektoren Bau, Papier, Verpackungsmaterial und Energie zum Ersatz der Verwendung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen beitragen kann,

AA.   unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die neuen Technologien, die zur Verhütung und Löschung von Bränden dienen und auf dem Einsatz von Satelliten und modernster technischer Systeme beruhen, weiter zu entwickeln und zu erforschen mit dem Ziel, sie nicht nur bei Wäldern, sondern auch für den Katastrophenschutz einzusetzen,

Strategieelement 10: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung durch Aus- und Weiterbildungsprogramme

AB.   in der Erwägung, dass der forstbasierte Sektor in den europäischen Aus- und Weiterbildungsprogrammen bisher kaum Berücksichtigung gefunden hat,

Strategieelement 11 : Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung durch Informations- und Kommunikationsstrategien

AC.   in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Europäischen Union, über Informations- und Kommunikationsstrategien die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu unterstützen, in der bisherigen EU-Forststrategie viel zu wenig genutzt wurde,

Grundsätzliches

1.   unterstützt die Kommission in ihrer Auffassung, dass die Fortentwicklung der Gemeinschaftspolitiken durch die Beschlüsse des Europäischen Rates von Lissabon (2000) und Göteborg (2001) sowie durch das Sechste Umweltaktionsprogramm (2002) und die GAP-Reform (2003) sowie die Erweiterung (2004) eine stärkere Einbindung der Europäischen Forststrategie in den Gesamtzusammenhang europäischer Politik und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nahe legen; unterstützt daher die Initiative der Kommission, einen "EU-Aktionsplan zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung", der auf einen Zeitraum von fünf Jahren angelegt sein sollte, aufzustellen; betont, dass dieser in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den Regionen und in Konsultation mit den betroffenen Stakeholder-Organisationen entwickelt werden sollte; die Europäische Forststrategie hat den Bezugsrahmen für forstbezogene Politiken, Initiativen und Maßnahmen geschaffen und die Art und Weise beeinflusst, wie heute forstliche Themen erörtert werden; die beschriebenen Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen machen einen kohärenteren, aktiven Ansatz in der Verwaltung der gemeinschaftlichen Waldressourcen erforderlich;

2.   vertritt die Auffassung, dass aufgrund der vielfältigen Wirkungen der sektoralen Gemeinschaftspolitiken auf den Wald sowie der Strategien von Lissabon und Göteborg die Kommission und der Rat in einem objektiven Gutachten die Möglichkeiten der Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage für den Wald im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder in einem zukünftigen Verfassungsentwurf prüfen lassen sollten; fordert, dass, solange der Europäischen Union hierfür eine eigene Rechtsgrundlage fehlt, bei allen den Wald betreffenden Rechtsakten das Prinzip der Subsidiarität in besonderem Maße zu berücksichtigen ist;

3.   fordert, dass sich die Mitgliedstaaten und die Kommission um ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche Auslegung des Begriffs "Wald" bemühen, damit in Zukunft die Bewertung gemeinschaftlicher forstbezogener Maßnahmen besser als bisher möglich ist;

Strategieelement 1: Aktive Teilnahme an internationalen Prozessen mit Bezug zum Forstsektor

4.   begrüßt es, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem dynamischen Dialog im Rahmen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE) eine gemeinsame Vision der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entwickelt haben, und regt an, diese im politischen Entscheidungsprozess stärker zu berücksichtigen;

5.   begrüßt die aktive Teilnahme der Mitgliedstaaten an allen internationalen Prozessen mit Bezug zum Forstsektor und weist darauf hin, dass auf dem Weltentwicklungsgipfel von Johannesburg 2002 hervorgehoben wurde, dass die nachhaltige Forstwirtschaft ein Werkzeug für die Verwirklichung der übrigen Millenniumsziele ist, und unterstreicht darüber hinaus die Tatsache, dass sich die Regierungen der beteiligten Länder einem bindenden Aktionsplan mit zahlreichen forstbezogenen Beschlüssen verpflichtet haben;

6.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, anlässlich der 6. Tagung des Waldforums der Vereinten Nationen (UNFF) im Februar 2006, die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 2005 umzusetzen, denen zufolge ein rechtsverbindliches Instrument das beste Mittel für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes in seinen ökologischen und sozialen Dimensionen ist;

7.   unterstreicht, dass die Europäische Union in der internationalen und gemeinschaftlichen Umweltpolitik einen koordinierten und kongruenten Ansatz verfolgen sollte, bei dem die multifunktionale Rolle der Wälder berücksichtigt und respektiert wird; dabei sollte eine umfassende Beteiligung der Betroffenen und eine offene Informationspolitik sichergestellt werden;

Strategieelement 2: Umsetzung der international eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Forstprogramme

8.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in MCPFE erarbeiteten Ansatz als einheitliches Instrument für die nationalen Forstprogramme umzusetzen und mit Bewertungskriterien zu versehen, um eine Evaluierung der Zielerreichung möglich zu machen;

Strategieelement 3: Verbesserung der Koordination, Kommunikation und Kooperation in allen Politikbereichen mit Bezug zum Forstsektor

9.   hält trotz der erzielten Fortschritte durch die Einrichtung einer dienstübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission (Inter-Service Group on Forestry) eine weitere Verbesserung der Koordinierung zwischen den verschiedenen mit Forstfragen befassten Generaldirektionen für unerlässlich; regt an, neben der bisherigen horizontalen Integration der in Forstfragen zuständigen Kommissionsdienststellen eine vertikale Integration über alle Arbeitsebenen der Kommissionsdienststellen mit einer Verankerung im Generalsekretariat zu prüfen; schlägt zu diesem Zweck vor, dass im Generalsekretariat der Kommission eine Struktureinheit benannt wird, die sich mit der Koordinierung der forstrelevanten Politiken befasst;

10.   schlägt vor, den Ständigen Forstausschuss durch eine Ausweitung und Konkretisierung seiner Kompetenzen, etwa im Rahmen der Erstellung und Evaluierung der Aktionspläne und der Evaluierung der nationalen Forstprogramme, zu stärken;

Strategieelement 4: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen der Politik zur Erhaltung und Entwicklung der ländlichen Gebiete

11.   ist ferner der Auffassung, dass für die von den Mitgliedstaaten umzusetzenden, von der Europäischen Union kofinanzierten forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums(5) wirksame Monitoring-Systeme geschaffen werden sollten, wobei die Empfehlungen des Rechnungshofs betreffend die Ausführung der Forststrategie umgesetzt werden sollten;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele und Maßnahmen der Forststrategie und des Aktionsplans der Europäischen Union für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bei der Erstellung der jeweiligen ländlichen Entwicklungsprogramme verstärkt zu berücksichtigen;

Strategieelement 5: Schutz der Wälder in Europa

13.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Aktionsplan der Europäischen Union für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung wirksame Maßnahmen zur Gefahrenvorbeugung und zur Bewältigung ernster Katastrophen (Brände, Stürme, Insekten und Dürre) vorzusehen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, die in den ländlichen Entwicklungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden umzusetzen;

14.   unterstreicht, dass der Aktionsplan der Europäischen Union für nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne der Multifunktionalität der Wälder den Schutz von Boden, Wasser und Luft sowie der Artenvielfalt und typischer Waldlandschaften verstärkt berücksichtigen muss;

15.   ist der Auffassung, dass in Berggebieten danach zu trachten ist, die Waldweidetrennung zu fördern und – insgesamt schon aus Sicherheitsgründen – die Wegepflicht einzuführen, da die fehlende Waldweidetrennung und das übermäßige Betreten erhebliche Erosionsschäden verursacht;

16.   fordert die Erarbeitung einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten, mit der ein integrierter Ansatz für den Schutz vor Waldbränden angeregt wird, beispielsweise durch Maßnahmen wie das Sammeln und die Nutzung überschüssiger Waldbiomasse, ein zeitlich befristetes Verbot einer zweckfremden Nutzung verbrannter Flächen, um Spekulationen nach Waldbränden zu unterbinden, oder die Einführung eines Amtes für Sonderermittlungen bei Umweltdelikten;

17.   fordert, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Regionen mit Blick auf den nächsten Finanzplanungszeitraum ihre Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Verhütung von Waldbränden dahingehend überprüfen, dass die geltenden Maßnahmen, die vielfach unzureichend angewandt worden sind, aktualisiert und mit mehr Dynamik ausgestattet werden;

18.   unterstreicht, dass der Wiederaufforstung bei der Bekämpfung der Wüstenbildung grundlegende Bedeutung zukommt; betont, dass die Wiederaufforstung mit einheimischen Arten zur Erhaltung der Artenvielfalt beiträgt, die Gefahr von Waldbränden verringert und zum Schutz von Gebieten des Netzes Natura 2000 beitragen kann wie auch zur Herstellung von Verbindungsbrücken zwischen diesen, wodurch die Weiterverbreitung von Arten ermöglicht wird;

Strategieelement 6: Schutz von Tropenwäldern

19.   unterstützt die laufenden Initiativen im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans zur Bekämpfung illegaler Abholzungen und zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Abkommen;

Strategieelement 7: Abmilderung des Klimawandels und Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung

20.   hält es für wesentlich, dass die Bedeutung der Wälder und der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Abmilderung des Klimawandels anerkannt werden und dass die Europäische Union Forschungsaktivitäten, Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens von Holz und Informationsaustausch auf diesem Gebiet fördert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der EU-Forststrategie Konzepte zu prüfen, die den Beitrag des Forstsektors im Kampf gegen die Klimaänderung, vor dem Hintergrund seiner Wettbewerbsfähigkeit, optimieren;

21.   fordert die Europäische Union eindringlich auf, die Verwendung von Holz als erneuerbarer Rohstoff und die Verwendung von Erzeugnissen der Forstindustrie als umweltfreundliche Erzeugnisse zu fördern;

22.   fordert, die Biomasse, insbesondere aus Holz, vollständig in die politischen Maßnahmen zur Entwicklung erneuerbarer Energien (Kraft-Wärme-Kopplung, Biokraftstoffe) einzubeziehen; bittet die Mitgliedstaaten zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die Wärmeversorgung auf der Grundlage von Holz steuerlich zu begünstigen;

Strategieelement 8: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Einkommen des forstbasierten Sektors

23.   unterstreicht die Schlussfolgerungen der Analyse der Kommission über die Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft in der Europäischen Union, wonach eine Koordinierung der Politik für die Forstwirtschaft und der übrigen Holz-Papier-Wertschöpfungskette zu fördern ist; begrüßt, dass auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene Anreize zur Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen kleinerer Forstbetriebe gegeben wurden; weist ferner darauf hin, dass besonders den privaten Waldbesitzern bei der Entwicklung der eigenen nachhaltigen Forstbewirtschaftung dadurch geholfen würde, dass die Organisationen der privaten Forstwirtschaft gestärkt werden;

24.   fordert die Kommission auf, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Mobilisierung der Holzressourcen in den Wäldern sowie zur Überwindung struktureller Nachteile kleinerer Forstbetriebe bei der Nutzung und Vermarktung ihrer Forstprodukte zu unterstützen, um die Eigenversorgung der Gemeinschaft mit Holz- und Holzprodukten dauerhaft zu sichern; hierbei sollten insbesondere bestimmte Hindernisse für die Holzverwendung beseitigt und die Bestimmungen und Normen bei der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bei innovativen Holzverwendungszwecken sowie Maßnahmen zur Steigerung des Qualifikationsprofils ins Auge gefasst werden; unterstreicht die bisher nur zum Teil genutzten Einkommensquellen durch Nichtholzerzeugnisse des Waldes wie Kork, Pilze und Beeren oder die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Naturtourismus und die Jagd, wobei die Jagdwirtschaft im Sinne von Artikel 33 Spiegelstriche 4, 5, 7, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates im Rahmen der Einkommensdiversifizierung in einigen Mitgliedstaaten eine nicht unerhebliche Rolle spielt;

25.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Aktionsplan der Europäischen Union für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung wirksame Maßnahmen zur Gefahrenvorbeugung und zur Bewältigung ernster Katastrophen (Brände, Stürme, Insekten) vorzusehen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, die in den ländlichen Entwicklungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden umzusetzen, und hält es für wesentlich, dass der Aktionsplan der Europäischen Union für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder die gesamte Wertschöpfungskette vom Wald über Holz bis hin zu Erzeugnissen der Forstindustrie abdecken sollte;

26.   fordert die Kommission auf, das wirtschaftliche Potenzial der einheimischen Arten der verschiedenen Regionen für die Aufforstung sowie das Potenzial der natürlichen Wälder und aller Produkte und Umweltleistungen, die diese den ländlichen Gebieten bieten, zu berücksichtigen; zu diesem Zweck müssen Maßnahmen zur Unterstützung der Erzeuger geprüft werden;

27.   ersucht die Kommission, die notwendigen Untersuchungen anzustellen, inwieweit von den verschiedenen Mitgliedstaaten steuerliche Maßnahmen ergriffen werden können in dem Sinne, dass Erzeuger, die weniger nachteilige Auswirkungen für die Umwelt verursachen, steuerlich bevorzugt behandelt werden; die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Wüstenbildung, die Aufforstung mit einheimischen Arten, die Förderung der Artenvielfalt, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Wälder und die Förderung von Leistungen zu Gunsten der Umwelt, wie Schutz des Wassersystems und Bekämpfung der Erosion, sind positive Leistungen, die diese Erzeuger für die Gesellschaft erbringen, wofür sie gebührend entschädigt werden müssen;

28.   ist der Ansicht, dass die Gewährung von Unterstützung, insbesondere zur Förderung von umwelterhaltenden Maßnahmen und ländlichen Gebieten, nicht von der Form des Eigentums an den betreffenden Wäldern abhängig gemacht werden darf und alle Wälder die gleiche Behandlung erfahren sollten;

Strategieelement 9: Förderung der forstbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

29.   fordert eine Erhöhung der Förderung der forstbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und eine bessere Anerkennung der Multifunktionalität der Wälder vor allem für die nachhaltige Entwicklung der Artenvielfalt durch die Aufnahme zentraler Forschungsprojekte des Forstsektors in das Siebte Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union bzw. die entsprechenden Programme der Mitgliedstaaten sowie die Stützung der bereits angelaufenen Technologieplattform Wald-Holz-Papier;

Strategieelement 10: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung durch Aus- und Weiterbildungsprogramme

30.   fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass von der Europäischen Union angebotene Aus- und Weiterbildungsprogramme (Leonardo, Erasmus etc.) stärker als bisher im forstbasierten Sektor genutzt werden;

31.   unterstreicht, dass die Unterstützung der Waldeigentümer im Hinblick auf Aufklärung, Kapazitätsaufbau, Informationsaktivitäten und Beratungsdienste eine Voraussetzung für die nachhaltige Nutzung der Wälder im Kontext der Entwicklung des ländlichen Raums ist;

Strategieelement 11: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung durch Informations- und Kommunikationsstrategien

32.   begrüßt die Bemühungen der europäischen Forstbetriebe, vor allem durch zertifizierte Holzprodukte dem Verbraucher die Sicherheit einer nachhaltigen Forstwirtschaft zu geben, die der Multifunktionalität der Wälder Rechnung trägt; betrachtet die Zertifizierungssysteme FSC und PEFC als gleichermaßen dafür geeignet; bittet, die gegenseitige Anerkennung der beiden Zertifizierungsansätze zu fördern;

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o   o

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 55 vom 24.2.1997, S. 22.
(2) ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.
(3) ABl. C 353 vom 8.12.2000, S. 1.
(4) ABl. C 67 vom 18.3.2005, S. 1.
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.


Kulturerbe in Aserbaidschan
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Entschließung des Europäischen Parlaments zum Kulturerbe in Aserbaidschan
P6_TA(2006)0069RC-B6-0111/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2005(1) und vom 27. Oktober 2005(2) zu Aserbaidschan,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zu der Europäischen Nachbarschaftspolitik(3),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südkaukasus, insbesondere seine Entschließung vom 11. März 1999 zur Unterstützung des Friedensprozesses in der Kaukasus-Region(4) und seine Empfehlung vom 26. Februar 2004 an den Rat zu der Politik der Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus(5),

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 14. Juni 2004 über die Einbeziehung von Armenien und Aserbaidschan in die Europäische Nachbarschaftspolitik, insbesondere zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen, vor allem durch die Achtung von Minderheiten,

–   in Kenntnis der Verpflichtungen von Armenien und Aserbaidschan gegenüber dem Europarat, insbesondere durch das Europäische Kulturabkommen, das überarbeitete Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, die sie ratifiziert und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben,

–   in Kenntnis des Haager Übereinkommens der UNESCO von 1954 über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten und seines Protokolls von 1954, zu denen Armenien und Aserbaidschan Vertragsparteien sind und die auf besetzte Gebiete anwendbar sind,

–   in Kenntnis der Erklärung der UNESCO von 2003 über die vorsätzliche Zerstörung von kulturellem Erbe, mit der die internationale Staatengemeinschaft die Bedeutung des Schutzes von kulturellem Erbe anerkennt und ihre Verpflichtung bekräftigt, seine vorsätzliche Zerstörung in jeder Form zu bekämpfen, damit dieses kulturelle Erbe an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden kann,

–   unter Hinweis auf den ICOMOS-Bericht(6) und den Zwischenbericht über die Glaubens- und Religionsfreiheit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen(7),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass von Armenien Vorwürfe erhoben wurden, dass das aserbaidschanische Militär im November 1998 und im Dezember 2002 Kampagnen zur Zerstörung des armenischen Friedhofs in Dschulfa in der Region Nachitschewan durchgeführt hat; in der Erwägung, dass die jüngsten Zerstörungen im Dezember 2005 vorgenommen wurden, wie die jüngsten Videoaufnahmen der armenischen Behörden belegen,

B.   in der Erwägung, dass es seitens der internationalen Staatengemeinschaft zahlreiche Reaktionen auf diese Aktionen gegeben hat; in der Erwägung, dass Aserbaidschan Antworten auf die Anfragen von Abdelfattah Amor, dem ehemaligen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, zu den Vorkommnissen im November 1998 und Dezember 2002 schuldig geblieben ist,

C.   in der Erwägung, dass ernsthafte Vorwürfe über die Beteiligung der aserbaidschanischen Behörden an der Zerstörung dieser Denkmäler erhoben wurden,

D.   unter nachdrücklichem Hinweis auf den außergewöhnlichen Charakter dieser archäologischen Stätte, an der sich noch 6 000 "Khatchkars" - in Stein gehauene Kreuze, die typisch für die armenische religiöse Kunst sind, - befanden und die ein Zeugnis der ethnischen und kulturellen Vielfalt der Region ist,

E.   in der Erwägung, dass die Zerstörung oder Schändung jedes Denkmals oder Gegenstandes des kulturellen, religiösen oder nationalen Erbes gegen die Grundsätze der Europäischen Union verstößt,

F.   in der Erwägung, dass diese Zerstörungen vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan um das Gebiet Berg-Karabach stattfinden,

G.   in der Erwägung, dass die Verhandlungen um Berg-Karabach in naher Zukunft einen positiven Ausgang finden könnten und eine Einigung über die Grundsätze für die Beilegung des Konfliktes erzielt werden könnte, obwohl das Treffen von Rambouillet zwischen den Staatspräsidenten Armeniens und Aserbaidschans vom 10. und 11. Februar 2006 zu keinem Ergebnis geführt hat,

H.   unter Hinweis darauf, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf gerichtet ist, auf der Grundlage gemeinsamer Werte, einschließlich der Achtung der Minderheiten und ihres kulturellen Erbes, eine privilegierte Partnerschaft mit Armenien und Aserbaidschan aufzubauen,

1.   verurteilt entschieden die Zerstörung des Friedhofs von Dschulfa sowie die Zerstörung aller Stätten von historischer Bedeutung, die auf armenischem oder aserbaidschanischem Staatsgebiet stattgefunden haben, und verurteilt jegliche Handlung, die darauf abzielt, das kulturelle Erbe eines Volkes zu zerstören;

2.   fordert den Rat und die Kommission auf, den Regierungen von Armenien und Aserbaidschan klarzumachen, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um der Praxis der ethnischen Säuberungen Einhalt zu gebieten, die zu solchen Zerstörungen geführt hat, und Wege zur Erleichterung der allmählichen Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu finden;

3.   fordert, dass die Regierungen von Armenien und Aserbaidschan ihre internationalen Verpflichtungen einhalten, insbesondere in Bezug auf das kulturelle Erbe, und vor allem diejenigen Verpflichtungen, die sich aus ihrem Beitritt zum Europarat und ihrer Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik ableiten;

4.   unterstreicht, dass die Achtung der Minderheitenrechte, einschließlich des historischen, religiösen und kulturellen Erbes, eine Voraussetzung für die echte und effektive Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist, die auch zur Herstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen allen betroffenen Ländern führen muss;

5.   fordert, dass Aserbaidschan Missionen zur Überwachung und zum Schutz des archäologischen Erbes, insbesondere des armenischen Erbes, zulässt und beispielsweise Experten der ICOMOS zu diesem Zweck den Zugang zu seinem Staatsgebiet gewährt und auch zulässt, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments die archäologische Stätte von Dschulfa besucht;

6.   appelliert an die Regierungen von Armenien und Aserbaidschan, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere in den Bereichen Kultur und Erhaltung des Erbes, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in internationalen Institutionen wie der UNESCO und dem Europarat eingegangen sind, und fordert sie auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das archäologische, historische und kulturelle Erbe auf ihrem Staatsgebiet zu schützen und die Zerstörung von anderen gefährdeten Stätten zu verhindern;

7.   fordert die Kommission und den Rat auf, eine Klausel zum Schutz der überaus wertvollen archäologischen oder historischen Stätten dieser Gebiete in die Aktionspläne aufzunehmen, die derzeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik erörtert werden;

8.   fordert die Kommission und den Rat auf, die Durchführung der Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik von der Achtung allgemein anerkannter Grundsätze durch Armenien und Aserbaidschan abhängig zu machen, insbesondere von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglieder des Europarates zur Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte, und fordert die Kommission und den Rat auf, in diese Aktionspläne besondere Bestimmungen zum Schutz des kulturellen Erbes von Minderheiten aufzunehmen;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Staatspräsidenten Armeniens, der Regierung und dem Staatspräsidenten Aserbaidschans sowie der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Generaldirektor der UNESCO und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0243
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0411.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0028.
(4) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 251.
(5) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193.
(6) ICOMOS-Weltbericht 2002 über Denkmäler und historische Stätten in Gefahr – "Heritage@Risk".
(7) 58. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen - Dokument 1/58/296, 19.8.2003.


Guantánamo
PDF 182kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Guantánamo
P6_TA(2006)0070RC-B6-0112/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Rechten der Häftlinge von Guantánamo auf einen fairen Prozess, insbesondere seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zu den Häftlingen in Guantánamo Bay(1), und seine Empfehlung vom 10. März 2004 an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu den Menschenrechten in der Welt 2004(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2006 zu Afghanistan(4),

–   unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommene Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–   unter Hinweis auf die 2001 angenommenen Leitlinien der Europäischen Union gegen Folter und Todesstrafe und ihre Leitlinien für den Menschenrechtsdialog mit Drittländern,

–   unter Hinweis auf die von Präsident Bush am 30. Dezember 2005 unterzeichnete Gesetzesvorlage "Defence Authorization Bill" mit dem "Zusatzartikel McCain" ("McCain Amendment"), in dem die Anwendung von Folter für ungesetzlich erklärt wird, sowie dem "Zusatzartikel Graham-Levin" ("Graham-Levin Amendment"), wonach – entsprechend der Auslegung ("signing statement") des Weißen Hauses – in Guantánamo festgehaltene Ausländer kein Recht auf einen Haftprüfungstermin vor US-Zivilgerichten haben,

–   unter Hinweis auf die neue "Army Regulation 190-55" der Vereinigten Staaten, die am 17. Februar 2006 in Kraft treten soll und der zufolge von Kriegsgerichten zum Tode verurteilte Häftlinge in allen Gefangenenlagern, darunter auch in Guantánamo Bay, hingerichtet werden können,

–   in Kenntnis des von fünf Sachverständigen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Berichts über das Gefangenenlager Guantánamo Bay,

–   unter Hinweis auf die jüngste Forderung der deutschen Bundeskanzlerin nach Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

1.   fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, das Gefangenenlager Guantánamo Bay zu schließen, und drängt darauf, dass alle Gefangenen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht behandelt und unverzüglich in einer fairen und öffentlichen Verhandlung vor ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gestellt werden;

2.   verurteilt jegliche Form von Folter und Misshandlung und verweist erneut auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Völkerrechts;

3.   betont, dass der heutige Terrorismus und insbesondere der gegen die Demokratien und ihre Völker gerichtete weltweite Terrorismus eine Bedrohung der Grundrechte und der grundlegenden Menschenrechte unserer Gesellschaften darstellt;

4.   weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung des Terrorismus, die eine der Prioritäten der Union und ein wesentlicher Bestandteil ihrer außenpolitischen Maßnahmen ist, nur erfolgreich fortgesetzt werden kann, wenn die Menschenrechte und die bürgerlichen Freiheiten uneingeschränkt geachtet werden;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die GASP, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 353.
(2) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 640.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0017.

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