Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 1. Juni 2006 - Brüssel
Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke ***I
 Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) ***I
 Kleine und mittlere Unternehmen in den Entwicklungsländern
 Kinderarzneimittel ***II
 Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ***II
 Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) ***I
 Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung *
 Berufsverbote aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder *
 Humanitäre Krise in den palästinensischen Gebieten und die Rolle der Union
 Transatlantisches Partnerschaftsabkommen EU/USA
 Transatlantische Wirtschaftsbeziehungen EU/USA
 Erweiterung des Eurogebiets
 EP-Haushaltsvoranschlag
 Handelspolitische Maßnahmen für eine möglichst erfolgreiche Bekämpfung der Armut
 Energieeffizienz: Grünbuch
 Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union
 Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihre Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess

Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke ***I
PDF 316kWORD 187k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (KOM(2005)0112 – C6-0089/2005 – 2005/0032(COD))
P6_TA(2006)0229A6-0177/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0112)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0089/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0177/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

P6_TC1-COD(2005)0032


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (3) wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von Unternehmensregistern für statistische Zwecke mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden.

(2)  Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (4) enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarktes ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden.

(3)  Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (6) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Zwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar; mit ihrer Hilfe lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

(4)  Unternehmensregister sind eine Methode, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen einerseits und nach administrativer Entlastung der Unternehmen andererseits, vor allem im Fall von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (7), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Dateien enthaltene Informationen verwendet werden.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) liefert den Rahmen für die Schaffung des Statistikprogramms der Gemeinschaft sowie einen gemeinsamen Rahmen für die statistische Geheimhaltung.

(6)  Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) wird von den speziellen Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Statistikprogramms der Gemeinschaft nicht berührt.

(7)  Unternehmensregister für statistische Zwecke sind die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen, Spaltungen und Umstrukturierungen entstehen, zu verfolgen.

(8)  Unternehmensregister liefern die zur Erfüllung des starken politischen Interesses an der ländlichen Entwicklung erforderlichen Grundinformationen, nicht nur über die Landwirtschaft, sondern auch über ihre zunehmende Verflechtung mit anderen Tätigkeiten, die nicht von den produktbezogenen Agrarstatistiken erfasst werden.

(9)  Öffentliche Unternehmen spielen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (10) betrifft bestimmte Kategorien öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern gekennzeichnet werden; dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen.

(10)  Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und den Grad der Konzentration auf bestimmten Märkten zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf der Ebene der Einzelunternehmen; tatsächlich sind sie möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Daten über Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine Erhebung von Daten über die Gruppe anstatt über ihre jeweiligen Einzelunternehmen, und dies kann die Belastung erheblich reduzieren. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, sollten Unternehmensregister weiter harmonisiert werden.

(11)  Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für einige der laufenden Statistiken. Durch die Registrierung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen stellen Unternehmensregister ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, ausländische Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie internationaler Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt somit voraus, dass Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige erfassen.

(12)  Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (11) können nationale Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(13)  Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, kann es notwendig sein, dass die für die Datenerhebung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu administrativen Datenquellen wie etwa Registern der Finanzbehörden und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden.

(14)  Durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (12) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Bewertung der einschlägigen Gemeinschaftsstatistiken festgelegt.

(15)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden.

(16)  Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 sollte daher aufgehoben werden.

(17)  Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (14) ist gehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Gemeinschaft geschaffen.

Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Verwendung administrativer Daten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

   a) die Begriffe "rechtliche Einheit", "Unternehmen", "örtliche Einheit" und "Unternehmensgruppe" entsprechen den Definitionen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;
   b) der Begriff "einzelstaatliche Stellen" entspricht der Definition des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
   c) der Begriff "statistische Zwecke" entspricht der Beschreibung des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1588/90;
   d) eine "multinationale Unternehmensgruppe" ist eine Unternehmensgruppe, die über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern verfügt;
   e) eine "Rumpfunternehmensgruppe" bilden die Unternehmen und rechtlichen Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die im gleichen Land ansässig sind. Sie kann aus einer einzigen Einheit bestehen, wenn die übrigen Einheiten nicht gebietsansässig sind. Ein Unternehmen kann die Rumpfunternehmensgruppe bilden oder ein Teil von ihr sein.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)  Im Einklang mit den Definitionen des Artikels 2 und vorbehaltlich der Einschränkungen des vorliegenden Artikels erfasst das Register Folgendes:

   a) alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten,
   b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen,
   c) Rumpfunternehmensgruppen und multinationale Unternehmensgruppen und
   d) rein gebietsansässige Unternehmensgruppen.

(2)  Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten jedoch nicht für Haushalte, wenn die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

(3)  Für die Zwecke der Unternehmensregister gelten örtliche Einheiten (Zweigstellen), die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden, von ausländischen Unternehmen abhängen und nach dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (15) errichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und dem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen 1993 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, als Unternehmen.

(4)  Unternehmensgruppen können anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen wird die Definition von Kontrolle der Nummer 2.26 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 herangezogen.

(5)  Die vorliegende Verordnung gilt nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.

(6)  Inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden und wie die Einheiten passend zu den Einheiten für die Agrarstatistiken definiert werden, wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

Artikel 4

Datenquellen

(1)  Unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Qualitätsstandards können die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen. Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.

(2)  Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können die einzelstaatlichen Stellen unter Beachtung von Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen statistische Schätzverfahren verwenden.

Artikel 5

Merkmale der Register

Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.

Die Aktualisierung der Liste der Merkmale und die Definition der Merkmale und der Kontinuitätsregeln erfolgen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister (nachstehend "Qualitätsberichte" genannt) vor.

(3)  Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden unter Berücksichtigung der Kosten der Datenerstellung nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken könnten, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.

(5)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.

Artikel 8

Zeitplan und Periodizität

(1)  Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens jährlich aktualisiert.

(2)  Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.

(3)  Die Regeln für die Aktualisierung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4)  Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie mindestens 30 Jahre zu Analysezwecken auf.

Artikel 9

Übermittlung von Berichten

(1)  Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten

Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit nationalem Recht ist zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Die nationalen Zentralbanken können im Einklang mit nationalem Recht an dem Datenaustausch beteiligt sein.

Artikel 11

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten

(1)  Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten im Sinne des Anhangs, um ausschließlich zu statistischen Zwecken Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.

(2)  Um einen konsistenten Datensatz ausschließlich zu statistischen Zwecken zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie konstituierenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.

(3)  Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 12

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Austausch vertraulicher Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der entsprechenden einzelstaatlichen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.

(2)  Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 13

Vertraulichkeit und Zugang zu identifizierbaren Daten

(1)  Die Kommission (Eurostat), die einzelstaatlichen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß Artikel 10, 11 und 12 vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vertraulich.

(2)  Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und ungeachtet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) - unabhängig davon, ob die Daten eine direkte Identifizierung erlauben oder nicht - zulässig, soweit diese Übermittlung für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 14

Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen

Ist eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 eine Ausnahmeregelung zulassen.

Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen.

Artikel 15

Durchführungsbestimmungen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen:

   a) die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 6;
   b) die Übermittlung von Registern, Informationen und Qualitätsberichten gemäß den Artikeln 6 und 9;
   c) die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register gemäß Artikel 8 Absatz 3;
   d) die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten bei multinationalen Unternehmensgruppen an die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11;
   e) die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die Kommission (Eurostat) und die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 12; und
   f) die Aktualisierung der Liste der Registermerkmale im Anhang, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln gemäß Artikel 5, wobei dem Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung deren Kosten aufwiegen muss, und dem Grundsatz, dass die damit verbundenen zusätzlichen Ressourcen für die Mitgliedstaaten bzw. für die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleiben, Rechnung getragen wird.

Artikel 16

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer anderen Einheit (anderen Einheiten) abgeleitet werden können.

Bei fehlender Markierung müssen Angaben gemacht werden, bei der Markierung "bedingt" müssen Angaben gemacht werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und bei der Markierung "fakultativ" wird empfohlen, Angaben zu machen.

1. RECHTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

1.1

Kennnummer

1.2a

Name

1.2b

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

1.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

1.3

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

1.4

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

1.5

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE

1.6

Rechtsform

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist

1.7a

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (16) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer

1.7b

Fakultativ

Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und

Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und

Verweis auf das Landwirtschaftsregister

Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von Unternehmen sind, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE

1.8

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

1.9

Datum des Zusammenschlusses mit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

1.10

Datum der Trennung von der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

KONTROLLE DER EINHEITEN

Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben)

1.11a

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.11b

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.12a

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.12b

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.13a

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.13b

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

Bedingt

Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden.

Die Eintragung der Angaben und die zugrunde liegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums.

1.14a

Bedingt

(a) Kennnummer(n) und

(b) Anteile (%) an

der(den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.14b

Bedingt

(a) Kennnummer(n) und

(b) Anteile (%)

der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.15

Bedingt

(a) Land bzw. Länder der Registrierung, und

(b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

(c) Anteile (%) an

der(den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.16

Bedingt

(a) Land bzw. Länder der Registrierung, und

(b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

(c) Anteile (%)

der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

2. ÖRTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

2.1

Kennnummer

2.2a

Name

2.2b

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

2.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

2.3

Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

2.4

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

2.5

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/

SCHICHTUNGS-

MERKMALE

2.6

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

2.7

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind

2.8

Fakultativ

Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein)

2.9

Zahl der Beschäftigten

2.10a

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

2.10b

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

2.11

Geografischer Code

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

2.12

Bedingt

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind)

3. UNTERNEHMEN

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

3.1

Kennnummer

3.2a

Name

3.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

3.3

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

3.4

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

3.5

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE

3.6

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

3.7

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind

3.8

Zahl der Beschäftigten

3.9a

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

3.9b

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

3.10a

Umsatz mit Ausnahme der Fälle der

Nummer 3.10b

3.10b

Fakultativ

Umsatz: für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extra-territoriale Organisationen

3.11

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE

3.12

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört

4. UNTERNEHMENSGRUPPE

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.1

Kennnummer der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.2a

Name der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.3

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet).

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab

4.4

Art der Unternehmensgruppe:

1. rein gebietsansässige Gruppe;

2. inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;

3. ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe.

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

4.5

Datum der Gründung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe

4.6

Datum der Auflösung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe

WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGS-MERKMALE

4.7

Code der Haupttätigkeit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.8

Fakultativ

Nebentätigkeiten der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.9

Zahl der Beschäftigten in der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

4.10

Fakultativ

Konsolidierter Umsatz

Zusätzliche Merkmale für multinationale Unternehmensgruppen (Arten 2 und 3 unter Nummer 4.4):

Die Erfassung der Variablen 4.11 und 4.12a ist bis zur Regelung der Übermittlung von Informationen über multinationale Gruppen gemäß Artikel 11 fakultativ.

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.11

Kennnummer der weltweiten Gruppe

4.12a

Name der weltweiten Gruppe

4.12b

Fakultativ

Land der Registrierung, Anschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

4.13a

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).

Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben.

4.13b

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist.

WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGSMERKMALE

4.14

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

4.15

Fakultativ

Konsolidierter Gesamtumsatz

4.16

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

4.17

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006.
(3) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(5) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(6) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1).
(7) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(8) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).
(11) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(12) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).
(13) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(14) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(15) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).


Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) ***I
PDF 429kWORD 224k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (KOM(2005)0121 – C6-0098/2005 – 2005/0050(COD))
P6_TA(2006)0230A6-0180/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0121)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 156, 157 Absatz 3 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0098/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Haushaltsausschusses (A6-0180/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr..../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)

P6_TC1-COD(2005)0050


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 156, 157 Absatz 3 und 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 gab der Europäische Rat das Ziel vor, die Europäische Union zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen. Er hob die Wichtigkeit hervor, ein für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) günstiges Klima zu schaffen, und hielt es für wichtig, bewährte Verfahren zu verbreiten und eine größere Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf der Tagung des Europäischen Rats in Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurde die Strategie der Union für eine nachhaltige Entwicklung vereinbart, um sicherzustellen, dass Wirtschaftwachstum, soziale Eingliederung und Umweltschutz Hand in Hand gehen. Die Produktionsmuster der Unternehmen spielen bei der nachhaltigen Entwicklung eine wichtige Rolle.

(2)  Um einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu leisten, sollte ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (im Folgenden als "Rahmenprogramm" bezeichnet) eingerichtet werden.

(3)  Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon", in der Aktionen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte gefordert werden und daran erinnert wird, dass die unternehmerische Initiative gefördert, ausreichendes Risikokapital für die Gründung von Unternehmen bereit gestellt und eine starke industrielle Basis in Europa erhalten werden muss, während Innovationen und insbesondere Öko-Innovationen, die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die schonende Nutzung der Ressourcen, gefördert werden sollten. Ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit sind zwar weitgehend die Vitalität der Unternehmen, die Offenheit der Märkte und die Rahmenbedingungen, insbesondere innovationsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen, doch spielt auch die Förderungspolitik der Gemeinschaft eine Rolle, indem sie durch Mobilisierung von Hilfe und finanzielle Zuwendungen dort tätig wird, wo der Markt versagt.

(4)  Die am 19. und 20. Juni 2000 vom Europäischen Rat in Santa Maria de Feira angenommene Europäische Charta für Kleinunternehmen ( im Folgenden als "Charta" bezeichnet) spricht den Kleinunternehmen die Rolle als "Rückrat der europäischen Wirtschaft" zu. Die nationalen wie europäischen Politiken sollten die Besonderheiten, die Bedürfnisse und die Erwartungen von Kleinunternehmen und Handwerksbetrieben mehr berücksichtigen. Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der KMU wie die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005 "zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft – eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung" sollten den in der Charta gesteckten Zielen Rechnung tragen, und das Rahmenprogramm sollte als Mittel zur Erreichung dieser Ziele genutzt werden.

(5)  Das Rahmenprogramm sollte speziell auf KMU entsprechend der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(5) ausgerichtet werden. Es sollte insbesondere der Beschaffenheit und den spezifischen Bedürfnissen von "Gazellen", Kleinst- und Handwerksbetrieben sowie von speziellen Zielgruppen, einschließlich der Unternehmerinnen, Rechnung tragen.

(6)  In dem Rahmenprogramm sollten die spezifischen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der unternehmerischen Initiative, der KMU, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, der Innovation, der IKT, der Umwelttechnologien und der intelligenten Energie zusammengefasst werden, die bisher Gegenstand folgender Rechtsakte sind: Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie(6), Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze(7), Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)(8), Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001 - 2005)(9), Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft(10), Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie – Europa" (2003-2006)(11) und Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)(12).

(7)  Im Rahmenprogramm sollten gemeinsame Ziele, die dafür zur Verfügung stehende Gesamtmittelausstattung, verschiedene Arten von Durchführungsmaßnahmen und die Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung und den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft festgelegt werden.

(8)  Der Begriff "Innovation" wird entsprechend der Definition in der Mitteilung der Kommission "Innovationspolitik: Anpassung des Ansatzes der Union im Rahmen der Lissabon-Strategie" vom 11. März 2003 und unter Bezugnahme auf das Oslo-Handbuch der OECD verwendet und umfasst die Umstellung und Ausweitung des Produkt- und Dienstleistungsangebots und seiner entsprechenden Märkte, die Umstellung der Konzeptions-, Produktions-, Zuliefer- und Vertriebsmethoden und die Einführung von Änderungen im Management, in der Arbeitsorganisation sowie bei den Arbeitsbedingungen und den Qualifikationen der Arbeitnehmer, wobei technologische, nicht technologische und organisatorische Innovation abgedeckt werden.

(9)  Maßnahmen zur Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung gemäß Artikel 166 des Vertrags sollten nicht Gegenstand dieses Rahmenprogramms sein. Es sollte das durch den Beschluss Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...(13) eingerichtete Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (im Folgenden als "siebtes Rahmenprogramm für RTD" bezeichnet) ergänzen, indem es den Schwerpunkt auf Innovationen legt, wobei hierunter Innovationen sowohl nicht technologischer als auch technologischer Art fallen, die die letzte Phase der Demonstration überschritten haben und bereit sind für die Umsetzung in marktfähige Produkte (Erprobung von Innovationen zur kommerziellen Anwendung). Es sollte gewährleistet sein, dass zwischen der Entwicklung der Forschung und der Anwendung der Ergebnisse (Maßnahmen zum Technologietransfer einschließlich der Phase vor dem Start) keine Finanzierungslücke besteht. Deshalb ist die Aufgabe der Finanzierung des Transfers von den Forschungsergebnissen zur Kommerzialisierung in enger Koordinierung mit dem aufgrund von Artikel 166 des Vertrags aufgestellten siebten Rahmenprogramm für RTD und anderen einschlägigen Forschungsprogrammen auszuführen.

(10)  Das Rahmenprogramm sollte auch die Umsetzung in marktfähige Produkte bei bestehenden Technologien einschließen, die auf neue und innovative Weise eingesetzt werden sollen. Unter bestimmten Umständen fallen Pilotvorhaben für technologische Demonstration in den Anwendungsbereich beider Programme, d.h. des Rahmenprogramms und des siebten Rahmenprogramms für RTD. Dies tritt nur ein, wenn bestimmte technologische Lösungen (z.B. technische Normen im IKT-Bereich) in der Phase der Marktumsetzung einer Technologie zu validieren sind, deren Demonstrationsphase ansonsten bereits abgeschlossen ist.

(11)  Das Rahmenprogramm sollte die Strukturfonds und andere einschlägige Programme der Gemeinschaft ergänzen, wobei davon ausgegangen wird, dass jedes Instrument gemäß seinen eigenen spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten.

(12)  Die gemeinsamen Ziele des Rahmenprogramms sollten durch spezifische Programme verwirklicht werden, die als "Programm für unternehmerische Initiative und Innovation", "Programm zur Unterstützung der IKT-Politik" und "Programm Intelligente Energie – Europa" bezeichnet werden.

(13)  Den Grundsätzen der Transparenz und der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte in allen vom Rahmenprogramm erfassten Programmen und Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

(14)  In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(14) bildet.

(15)  Für jedes spezifische Programm sollte ein vorläufiges spezifisches Budget reserviert werden.

(16)  Um zu gewährleisten, dass die Finanzierung auf die Bewältigung eines Marktversagens beschränkt ist, und Marktverzerrungen vermieden werden, sollte die Förderung aus Mitteln des Rahmenprogramms den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten sowie der geltenden gemeinschaftlichen KMU-Definition entsprechen.

(17)  Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden als "EWR" bezeichnet) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die Teilnahme der jeweiligen Länder an Gemeinschaftsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen dies zulassen.

(18)  Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können. Soweit möglich, sollte in den Bewertungsberichten die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts (gender mainstreaming) bei den Tätigkeiten des Programms geprüft werden.

(19)  Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge einzuziehen, im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft(15) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission(16) sowie (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(17).

(20)  Das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Industrie und Dienstleistungssektoren hängen von ihrer Fähigkeit ab, sich schnell an Veränderungen anzupassen, ihr innovatives Potenzial zu nutzen und hochwertige Produkte zu entwickeln. Diese Herausforderung gilt für Unternehmen jeder Größe, ist für kleinere Unternehmen jedoch ganz besonders groß. Daher ist es angebracht das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation einzuführen.

(21)  Die Gemeinschaft kann als Katalysator und Koordinator für die Bemühungen der Mitgliedstaaten fungieren. Sie kann zu ihren Ergebnissen beitragen und diese ergänzen, insbesondere durch den Austausch nationaler Erfahrungen und Praktiken, durch die Festsetzung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ideen und indem sie dazu beiträgt, dass Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation, insbesondere für KMU, europaweit verfügbar sind.

(22)  In der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2004 an den Rat und das Europäische Parlament "Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union" werden Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von Umwelttechnologien und Finanzierungsinstrumente zur Teilung der Risiken von Investitionen in Umwelttechnologien gefordert.

(23)  Um das Entstehen eines europäischen Marktes für innovative Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission attraktive Bedingungen für innovative Produkte und Dienstleistungen schaffen, auch durch eine aktive Strategie bei öffentlichen Aufträgen, um das Entstehen von Leitmärkten zu unterstützen, wobei zugleich der Zugang für KMU und die Qualität der Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu verbessern sind, und durch bessere Rechtsetzung und Normen, die auf einer frühzeitigen Vorausschätzung des Bedarfs beruhen. Die Kommission sollte eine Anleitung in Bezug auf innovationsfreundliche öffentliche Aufträgezur Verfügung stellen.

(24)  Im Zusammenhang mit der technologischen Innovation sollten KMU dazu angeregt werden, in Spitzentechnologie-Sektoren wie dem Weltraumsektor und dem Sicherheitssektor mitzuwirken; und Anwendungen zu entwickeln, die das Galileo-Satellitenpositionierungssystem anbietet.

(25)  Die Öko-Innovation ist jede Form der Innovation, die wesentliche und nachweisbare Fortschritte zur Erreichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung anstrebt, indem sie Umweltbelastungen verringert oder eine effizientere und verantwortungsvollere Nutzung natürlicher Ressourcen, einschließlich der Energie, bewirkt. Die Öko-Innovation ist kein starres Konzept: Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation muss daher Änderungen zulassen. Mit der Förderung der Öko-Innovationen durch das Rahmenprogramm soll zur Umsetzung des Aktionsplans für Umwelttechnologie beigetragen werden.

(26)  Unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des Umweltprogramms LIFE+ ("LIFE+") sollte das Rahmenprogramm die Verbreitung von Umwelttechnologien durch Pilot- und Marktumsetzungsprojekte fördern, indem die Lücken zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrer Marktumsetzung geschlossen und die Hindernisse für die Markterschließung beseitigt sowie freiwillige Ansätze in Bereichen wie dem Umweltmanagement unterstützt und relevante Akteure vernetzt werden. Es sollte Öko-Innovationen durch die Unternehmen durch Projekte und Koinvestitionen in Risikokapitalfonds unterstützen, geförderte Kosten im Rahmen von LIFE+ jedoch nicht doppelt finanzieren.

(27)  Marktbasierte Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU ergänzen die Finanzierungsprogramme auf nationaler Ebene und verleihen ihnen eine Hebelwirkung. Sie können insbesondere private Investitionen zur Schaffung neuer innovativer Unternehmen fördern und Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase unterstützen, um eine festgestellte Lücke bei der Eigenkapitalfinanzierung zu füllen. Sie können den Zugang bestehender KMU zu Krediten für Tätigkeiten, die ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstumspotenzial unterstützen, verbessern.

(28)  Der Europäische Investitionsfonds (EIF) ist eine spezielle Einrichtung der Gemeinschaft, die Risikokapital und Bürgschaftsfazilitäten für KMU bereitstellt. Er ist besonders auf die Bereitstellung von Mikrofinanzhilfe und von Finanzhilfen in der Anfangsphase nach Maßgabe des Bedarfs am Markt und der bewährten Verfahren ausgerichtet. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei, einschließlich der Schaffung einer wissensbasierten Gesellschaft, Innovation, Wachstum, Beschäftigung und zur Förderung des Unternehmergeistes. Der EIF gewährleistet die erforderliche Kontinuität bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und hat dabei bereits umfassende Erfahrungen gesammelt. Die Rolle des EIF bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente für KMU im Namen der Kommission wurde von unabhängigen Sachverständigen als vorbildliche Lösung angesehen. Der EIF besitzt auch die Kompetenz zur Förderung neuer, von den Mitgliedstaten als Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen initiierter Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, zum Nutzen innovativer kleiner Unternehmen Risikokapital von den Kapitalmärkten anzuziehen.

(29)  Bevorstehende Änderungen des finanziellen Umfelds und neue Rechnungslegungsstandards werden die Banken risikobewusster machen, zu einer "Rating-Kultur" und möglicherweise, zumindest während eines Übergangszeitraums, zu einer Verschlechterung der Kreditangebote für KMU führen. Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation sollte deshalb den sich ändernden finanziellen Bedürfnissen der KMU, ihrem Bedarf an unternehmensnaher Finanzierung und ihrer notwendigen Anpassung an neue finanzielle Rahmenbedingungen Rechnung tragen, dabei jedoch Marktverzerrungen vermeiden. Darüber hinaus sollten die Tätigkeiten dazu beitragen, die Möglichkeiten der Finanzinstitute, bei Innovationsvorhaben eine Risikobewertung vorzunehmen, zu verbessern, damit das Technologie-Rating weiterentwickelt werden kann und die Möglichkeiten der KMU, die von den Märkten angebotenen Finanzierungsinstrumente besser zu nutzen, verbessert werden können.

(30)  Dienstleistungen von hoher Qualität zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation spielen bei der Gewährleistung des Zugangs von KMU zu Informationen über die Funktionsweise und Möglichkeiten des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sowie beim transnationalen Transfer von Innovationen, Wissen und Technologie eine wichtige Rolle. Sie spielen auch eine zentrale Rolle dabei, KMU Information nicht nur über die sie betreffenden geltenden, sondern auch über die künftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verschaffen, sodass sie sich rechtzeitig und kostenwirksam auf sie einstellen können. Durch die bestehenden europäischen Netze zur Unterstützung von Unternehmen, etwa die EG-Beratungsstellen für Unternehmen (Euro-Info-Zentren) und die Innovationszentren (Innovation Relay Centres), sind umfangreiche Erfahrungen gesammelt und Fähigkeiten entwickelt worden. In Bewertungen durch unabhängige Stellen wurde betont, dass die horizontale Rolle der europäischen Dienste zur Unterstützung von Unternehmen gestärkt werden müsse, wozu auch die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen bestehenden Dienststellen und "Help Desks" zu dem Zweck gehört, nach dem Grundsatz, dass es keine "falsche Tür" gibt, eine einzige Anlaufstelle zu schaffen. Das gilt für die Verbreitung von Information über Gemeinschaftsprogramme und für die Förderung der Beteiligung von KMU an solchen Programmen, vor allem am siebten Rahmenprogramm fürRTD. In Bewertungen wurde ferner die Wichtigkeit der Erleichterung des Austauschs zwischen der Kommission und den KMU betont.

(31)  Die Gemeinschaft sollte sich eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung in den Bereichen KMU, unternehmerische Initiative, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den Industriesektoren zu unterstützen. Eine solche Grundlage sollte der auf nationaler Ebene vorhandenen Information in diesen Bereichen einen Mehrwert verleihen. Die Gemeinschaft sollte für die gemeinsame Entwicklung von Wettbewerbsstrategien für Industrie- und Dienstleistungssektoren und für die Förderung von bewährten Verfahren in Zusammenhang mit dem Unternehmensumfeld und der Unternehmenskultur sorgen, einschließlich der Qualifikation, der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Chancengleichheit für Männer und Frauen, sowie Unternehmensgründungen von Jungunternehmern unter anderem über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Schul- bis zum Hochschulbereich fördern.

(32)  Auf der Tagung des Europäischen Rates am 20. und 21. März 2003 in Brüssel wurde der Innovation und der unternehmerischen Initiative eine Vorrangstellung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass Europa mehr tun muss, um Ideen in tatsächlichen Mehrwert umzusetzen. Es wurden weitere Maßnahmen gefordert, um die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit von Unternehmen zu schaffen. Das lineare Innovationsmodell, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Forschung direkt zur Innovation führt, erwies sich als nicht ausreichend, um die Innovationsleistung zu erklären und angemessene innovationspolitische Reaktionen zu entwerfen. Die Anerkennung der Tatsache, dass die Unternehmen der Kern des Innovationsprozesses sind, Finanzmittel zur Förderung der Innovationstätigkeit von Unternehmen und der Umsetzung von Innovationen in marktfähige Produkte sowie der Innovationssteuerung und -kultur sollten deshalb Teil des neuen Rahmenprogramms, und insbesondere des spezifischen Programms für unternehmerische Initiative und Innovation sein. Dies dürfte auch dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Innovationstätigkeit zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und auf Unternehmensebene praktisch umgesetzt wird. Auf der Tagung des Europäischen Rates am 25. und 26. März 2004 in Brüssel wurde ferner darauf hingewiesen, dass saubere Technologien notwendig sind, um die möglichen Synergien zwischen Unternehmen und Umwelt vollständig zu nutzen. Die Förderung der Öko-Innovation, die auch innovative saubere Technologien umfasst, kann helfen, deren Potenzial zu nutzen.

(33)  Der Markt für Wissenstransfer und Wissensaufnahme ist häufig undurchsichtig, und sowohl mangelnde Informationen als auch fehlende Vernetzung schaffen Markthemmnisse. Es bestehen in den Unternehmen Schwierigkeiten, Technologien zu integrieren, die nicht Bestandteil ihrer herkömmlichen Geschäfte sind, und Zugang zu neuen Fähigkeiten zu finden. Das mit der Innovation verbundene finanzielle Risiko kann hoch sein, es zahlt sich auf Grund von Entwicklungsschwierigkeiten vielleicht erst spät aus und die Steuern sind, was Erfolg und Misserfolg angeht, vielleicht nicht neutral. Möglicherweise mangelt es an den nötigen Fertigkeiten zur Nutzung von Möglichkeiten. Institutionelle oder ordnungspolitische Hemmnisse können die Entstehung neuer Märkte und den Zugang zu ihnen verzögern oder behindern. Das Insolvenzrecht kann wegen der Angst vor dem Scheitern erheblich davor abschrecken, Unternehmensrisiken auf sich zu nehmen. Zudem können die wirtschaftlichen Umstände darüber entscheiden, ob Innovation stattfindet oder nicht. Zur Entwicklung eines Geschäftsklimas, das der unternehmerischen Initiative, der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation förderlich ist, sollte auch die Weiterentwicklung einer unternehmens- und innovationsorientierten Wirtschafts- und Verwaltungsreform gehören, insbesondere im Hinblick auf erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, den Abbau bürokratischer Hindernisse für KMU und die Schaffung eines besseren Regelungsumfelds für unternehmerisches Denken, Unternehmensgründungen und -übertragungen, Wachstum und Innovation.

(34)  Die Markteintrittsschwellen innovativer Technologien sind bei Umwelttechnologien besonders hoch. In die Marktpreise von Produkten und Dienstleistungen sind die Umweltkosten allzu oft nicht vollständig eingerechnet. Der nicht durch den Preis gedeckte Kostenanteil wird von der Allgemeinheit getragen und nicht von den Verursachern der Umweltbelastungen. Dieses Versagen des Marktes und das Interesse der Gemeinschaft, kostengünstiger die natürlichen Ressourcen zu erhalten, Umweltbelastungen zu vermeiden und die Umwelt zu schützen, rechtfertigen die verstärkte Förderung der Öko-Innovation.

(35)  Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Innovation zielen auf die Unterstützung der Innovationspolitik in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und die Erleichterung der Nutzung von Synergien zwischen nationalen, regionalen und europäischen innovationspolitischen Maßnahmen und Unterstützungstätigkeiten ab. Die Gemeinschaft kann den grenzüberschreitenden Austausch, das gegenseitige Lernen und die Bildung von Netzen erleichtern und die Zusammenarbeit in der Innovationspolitik vorantreiben. Die Vernetzung der Interessenträger ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die für die Innovation notwendige Kenntnisse und Ideen weitergegeben werden.

(36)  Grundlage des Vorschlags für eine neue Initiative im Bereich der Informationsgesellschaft zur Verstärkung des Beitrags der Informationsgesellschaft zur Leistung Europas ist die auf der Tagung des Rates "Telekom" vom 9. Dezember 2004 in Brüssel verabschiedete Entschließung des Rates. In ihrer genannten Mitteilung vom 2. Februar 2005 schlägt die Kommission vor, die Anstrengungen auf die "Herbeiführung eines kräftigeren und nachhaltigen Wachstums und Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen" zu konzentrieren. Sie weist auf den Einsatz der IKT im privaten und des öffentlichen Sektor als wichtiges Element für die Verbesserung der Innovationsleistung und der Wettbewerbsfähigkeit in Europa hin. Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik sollte deshalb eingerichtet werden.

(37)  Die im Programm zur Unterstützung der IKT-Politik vorgesehenen Maßnahmen sollten auch zur Durchsetzung der Ziele der Strategie "i2010" beitragen, zugleich aber den anderen Gemeinschaftsprogrammen im IKT-Bereich Rechnung tragen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(38)  Die IKT bilden das Rückgrat der wissensbasierten Wirtschaft. Sie sind für rund die Hälfte des Produktivitätszuwachses in modernen Volkswirtschaften verantwortlich und liefern einzigartige Lösungen für die wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen. Die Verbesserung der Dienstleistungen des öffentlichen Sektors und von allgemeinem Interesse muss in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Gemeinschaftspolitiken erfolgen, z. B. in den Bereichen öffentliche Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Umwelt, Verkehr, Entwicklung des Binnenmarktes und Wettbewerb.

(39)  Der Einsatz und die bestmögliche Nutzung innovativer IKT-basierter Lösungen sollte gefördert werden, insbesondere für Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse, wozu auch die Verbesserung der Lebensqualität für benachteiligte Gruppen wie Personen mit Behinderungen oder ältere Menschen gehört. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten erleichtern.

(40)  In der Zwischenbewertung des eTEN-Programms (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) wird die Anwendung eines bedarfsorientierten Konzepts für Projekte empfohlen, die europaweite Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse unterstützen.

(41)  In den Mitteilungen der Kommission über elektronische Behördendienste (eGovernment - Dienste) und elektronischen Gesundheitsdiensten (eHealth) und den damit zusammenhängenden Schlussfolgerungen des Rates wird zu verstärkten Anstrengungen bei der Innovation und dem Austausch bewährter Verfahren sowie der Interoperabilität aufgerufen sowie der Bedarf an verstärkten Synergien zwischen verwandten EU-Programmen geäußert. Die Interoperabilität ist für die Entwicklung der Informationsgesellschaft von großer Bedeutung.

(42)  Ein rechtlicher Rahmen für den Umgang mit den Herausforderungen digitaler Inhalte in der Informationsgesellschaft wurde mit den Richtlinien 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(18), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(19) und 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(20) geschaffen .

(43)  Verschiedene Praktiken in den Mitgliedstaaten stellen nach wie vor technische Hindernisse dar, die den breiten Zugang zu und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Gemeinschaft verhindern.

(44)  Gemeinschaftsmaßnahmen die digitale Inhalte betreffen, sollten der Besonderheit der Mehrsprachigkeit und multikulturellen Besonderheiten der Union Rechnung tragen.

(45)  Zu den natürlichen Ressourcen, die nach Artikel 174 des Vertrags umsichtig und rationell zu nutzen sind, gehören neben den erneuerbaren Energiequellen Öl, Erdgas, und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptquellen der Kohlendioxidemissionen sind.

(46)  In dem Grünbuch der Kommission mit dem Titel "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" wird vermerkt, dass die Abhängigkeit der Union von Energieimporten zunimmt und dass sie in 20 bis 30 Jahren möglicherweise 70 % ihres Energiebedarfs importieren muss. Deshalb wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl auf der Versorgungsseite als auch auf der Nachfrageseite politisch tätig zu werden, und es wird gefordert, den Verbrauch besser zu steuern und umweltfreundlicher zu gestalten, insbesondere den Verbrauch für Verkehr und im Bauwesen. Gefordert wird ferner Vorrang für die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um der globalen Erwärmung gegegenzusteuern und das bereits in früheren Aktionsplänen und Entschließungen gesetzte Ziel zu erreichen, den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010 auf 12 % zu steigern.

(47)  Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(21) verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Richtziele zu setzen, die mit dem globalen Richtziel "Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoinlandsenergieverbrauch bis 2010 auf 12 %" und insbesondere mit dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft vereinbar sind. In ihrer Mitteilung "Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU" vom 26. Mai 2004 warnt die Kommission, das Ziel "12 % Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010" könne nicht erreicht werden, wenn nicht erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden.

(48)  Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(22) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude festzulegen, dafür zu sorgen, dass Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden und die regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden vorzuschreiben.

(49)  Die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(23) verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf ihren Märkten ein Mindestanteil von Biokraftstoffen und anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen angeboten wird.

(50)  Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(24) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Analyse des nationalen Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und zur Aufstellung von Förderprogrammen entsprechend dem ermittelten nationalen Potenzial.

(51)  Zur leichteren Durchführung dieser Gemeinschaftsmaßnahmen, zur Erreichung einer größeren Marktdurchdringung für erneuerbare Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz sind spezifische Förderprogramme auf Gemeinschaftsebene notwendig, die die Voraussetzungen für den Übergang zu nachhaltigen Energiesystemen schaffen, insbesondere um die Normung technischer Ausrüstung zu fördern, die erneuerbare Energie erzeugt oder verbraucht, und um neue Technik und optimale Methoden des Verbrauchsmanagement durchzusetzen. Das gleiche gilt für die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Kennzeichnung der Energieeffizienz elektrischer und elektronischer Geräte sowie Büromaschinen - und Fernmeldeausrüstung und zur Normung von Geräten für Beleuchtung, Heizung und Klimatisierung. Ein Programm, "Intelligente Energie – Europa" sollte deshalb eingerichtet werden.

(52)  Das Programm Intelligente Energie - Europa sollte zum Erreichen der allgemeinen Ziele einer verbesserten Energiediversifizierung und zur Liefersicherheit sowie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, beitragen, wobei dem Umweltschutz und internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird. Maßnahmen im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen in jenem spezifischen Programm sollten sich auch auf technologische Verbesserungen an Produktionsprozessen und auf Effizienzvorteile durch verbesserte Verkehrslogistik richten.

(53)  Damit die bestehende Strategie zur Förderung der nachhaltigen Energie ihr volle Wirkung entfaltet, ist es nicht nur erforderlich, dass die Gemeinschaft die Entwicklung und Durchführung der Politik in diesem Bereich kontinuierlich unterstützt und dass durch verstärkte Informationskampagnen die nicht technischen Hemmnisse beseitigt werden, sondern es müssen vor allem gemeinschaftsweit Investitionen in innovative Technologien und deren Umsetzung in marktfähige Produkte gefördert werden.

(54)  Erneuerbare Energien und gesteigerte Energieeffizienz schonen nicht nur die Umwelt, sondern die in diesen Bereichen tätigen Unternehmen gehören auch zu den wachstumsstärksten in der Gemeinschaft und schaffen neue Arbeitsplätze mit Zukunft. Die europäische Industrie ist auf der Welt führend in der Entwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Mit diesen Technologien wird der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gestärkt und der Ressourcenverbrauch vermindert.

(55)  Die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG läuft am 31. Dezember 2006 aus.

(56)  Drei der vier spezifischen Bereiche des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms sollten in dieses Rahmenprogramm übernommen werden: (i) Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Energieverwendung (SAVE); (ii) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen (ALTENER) und (iii) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen (STEER).

(57)  Die internationale Dimension des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms (COOPENER) sollte in die neuen Gemeinschaftsinstrumente für Beihilfen an Drittländer als Teil eines thematischen Programms für Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, übernommen werden. Es sollte jedoch eine enge Beziehung zwischen dem relevanten Teil des thematischen Programms und dem Programm "Intelligente Energie – Europa" bestehen, um KMU zu helfen, aus den potenziellen Märkten für intelligente Energie außerhalb Europas Nutzen zu ziehen.

(58)  Entsprechend den Grundsätzen ders verantwortungsvollen Regierungsführunghandelns und der besseren Rechtsetzung hat die Kommission unabhängige Sachverständige mit der ex-ante-Bewertung eines neuen Mehrjahresprogramms im Energiebereich beauftragt, das auf das noch bis zum 31. Dezember 2006 laufende Programm "Intelligente Energie – Europa" folgen soll. In ihrem Bericht kommen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass das Programm "Intelligente Energie – Europa" nach 2006 weitergeführt und zugleich umfassender und ehrgeiziger gestaltet werden muss. Jenes Programm sollte auch zu dem Zweck eingerichtet werden, die Stärke und die Spitzenposition Europas im Bereich der Technologien für nachhaltige Energie und ihrer Anwendung weiter auszubauen.

(59)  Bei der Umsetzung des Rahmenprogramms sollte der angestrebten Benutzerfreundlichkeit und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Kommission sollte ein Benutzerhandbuch veröffentlichen und in weiten Kreisen verbreiten, das einen klaren, einfachen und transparenten Rahmen allgemeiner Grundsätze für die Teilnahme an dem Rahmenprogramm schafft. Hierdurch sollte insbesondere die Beteiligung der KMU erleichtert werden. In dem Benutzerhandbuch sollten die Rechte und Pflichten der Begünstigten, die finanziellen Bestimmungen wie förderungsfähige Kosten und Höhe der Förderung, die Grundsätze für Verwaltungsvorschriften und -verfahren – insbesondere die nutzerfreundlichen Antragsverfahren, die gegebenenfalls in zwei Schritten und unter der Bedingung abgewickelt werden, dass das Verfahren die Zeitspanne zwischen der Bewertung und der Unterzeichnung des Vertrags nicht verlängert –, die Vorschriften über die Verwendung und Verbreitung der Projektergebnisse sowie die Grundsätze für die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und für den Zuschlag erläutert werden.

(60)  Zur Durchführung des Rahmenprogramms kann die Kommission auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eine neue oder bestehende Exekutivagentur im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(25) heranziehen.

(61)  Aus dem Rahmenprogramm sollten außerdem Überlegungen über die künftigen Strukturen der europäischen Innovationspolitik und den entsprechenden Bedarf gefördert werden.

(62)  Da die Ziele dieses Beschlusses zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da ein Bedarf an multilateralen Partnerschaften, grenzüberschreitender Mobilität und gemeinschaftsweitem Informationsaustausch besteht, und daher wegen der Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(63)  Die für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden(26).

(64)  In Anbetracht der Art der Themen, um die es in den spezifischen Programmen geht, ist es erforderlich, dass die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Umsetzung der einzelnen spezifischen Programme des neuen Rahmenprogramms unterstützt wird. Diese Ausschüsse treten zur gleichen Zeit in regelmäßigen Abständen zusammen, sodass gemeinsame Sitzungen abgehalten werden können, in denen die vom EIP - Verwaltungsausschuss in Zusammenarbeit mit der Kommission zu bestimmenden horizontalen Themen oder gemeinsam interessierenden Sachthemen erörtert werden.

(65)  Um die Kohärenz zwischen den einzelnen Teilen des Programms und die Wirkung des Rahmenprogramms zu verbessern, sollte die Kommission von einem Strategischen Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beraten werden.

(66)  Mit dem Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa(27) wird ein Mehrjahresprogramm mit der Bezeichnung eContentplus eingerichtet. Dieses Programm läuft am 31. Dezember 2008 aus. Die Maßnahmen des Programms, mit dem digitale Inhalte in Europa besser zugänglich, nutzbar und verwertbar gemacht werden sollen, sollten nach diesem Datum im Rahmen des mit diesem Beschluss eingerichteten Programms zur Unterstützung der IKT-Politik fortgeführt werden.

(67)  Die im Beschluss 96/413/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten in das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation übernommen werden. Der Beschluss 96/413/EG sollte daher aufgehoben werden –

BESCHLIESSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Kapitel I

Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Artikel 1

Einrichtung

(1)  Hiermit wird ein Rahmenprogramm für Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das speziell den Bedürfnissen der KMU Rechnung trägt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, (im Folgenden als "das Rahmenprogramm" bezeichnet), eingerichtet.

(2)  Das Rahmenprogramm soll zur Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Gemeinschaft als einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft beitragen, einer Gesellschaft mit nachhaltiger Entwicklung basierend auf einem robusten Wirtschaftwachstum und einer hoch konkurrenzfähigen sozialen Marktwirtschaft mit einem hohen Schutzniveau und einer Verbesserung der Umweltqualität.

(3)  Das Rahmenprogramm schließt Tätigkeiten im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration aus, die gemäß Artikel 166 des Vertrags durchgeführt werden. Es trägt dazu bei, die Lücke zwischen Forschung und Innovation zu schließen, und fördert Innovation in jeglicher Form.

Artikel 2

Ziele

(1)  Das Rahmenprogramm hat folgende Ziele:

   a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU;
   b) Förderung aller Formen der Innovation, einschließlich der Öko-Innovationen;
   c) Beschleunigung der Entwicklung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, innovativen und alle Bereiche der Gesellschaft einschließenden Informationsgesellschaft;
   d) Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen in allen Bereichen einschließlich Verkehr.

(2)  Die Ziele des Rahmenprogramms werden durch folgende spezifische Programme realisiert, die in Titel II festgelegt sind (im Folgenden als "spezifische Programme" bezeichnet):

   a) das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation";
   b) das Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikations-Technologien (IKT);
   c) das Programm Intelligente Energie - Europa.

Artikel 3

Budget

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Rahmenprogramms wird auf 3 196 Mio. EUR(28) festgesetzt.

(2)  Eine indikative Aufteilung der Mittel auf die spezifischen Programme findet sich in Anhang I.

(3)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.

Artikel 4

Teilnahme von Drittländern

Das Rahmenprogramm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

   a) den EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
   b) den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen;
   c) den Ländern des westlichen Balkans gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von dem Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
   d) anderen Drittländern, wenn Vereinbarungen und Verfahren dies zulassen.

Kapitel II

Durchführung des Rahmenprogramms

Artikel 5

Jährliche Arbeitsprogramme

(1)  Die Kommission stellt nach dem in Artikel 46 Absatz (2) genannten Verfahren jährliche Arbeitsprogramme für die spezifischen Programme auf, wobei sie der Notwendigkeit einer Anpassung an künftige Entwicklungen, insbesondere nach der Zwischenbewertung, Rechnung trägt.

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser jährlichen Arbeitsprogramme und unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich und umfassend über diese Arbeitsprogramme.

(2)  Änderungen der jährlichen Arbeitsprogramme, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR berühren, werden nach dem in Artikel 46 Absatz (2) genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 6

Gemeinsame Durchführungsmaßnahmen für das Rahmenprogramm

(1)  Die in den Abschnitten 2 von Kapitel I, Kapitel II und Kapitel III des Titels II dargestellten Instrumente stellen ein gemeinsames Instrumentarium für das Rahmenprogramm dar. Sie können auch eingesetzt werden, um die Ziele der einzelnen spezifischen Programme, die in dem jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführt sind, zu erreichen. Eine umfassende Liste von Instrumenten ist in dem in Artikel 47 genannten Benutzerhandbuch detailliert enthalten.

(2)  Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt uneingeschränkt den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten. Es gelten die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Den Grundsätzen der Transparenz und der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts wird Rechnung getragen.

Artikel 7

Technische Unterstützung

Die in diesem Beschluss festgesetzte Finanzausstattung kann auch die notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung abdecken, die für die wirkungsvolle und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für das Erreichen seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.

Zu diesen Maßnahmen können insbesondere Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für DV-Systeme und -Netze für den Austausch und die Verarbeitung von Information und andere Ausgaben für die technische, wissenschaftliche und administrative Unterstützung gehören, auf die die Kommission bei der Durchführung dieses Beschlusses möglicherweise zurückgreifen muss.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1)  Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme. Sie prüft darüber hinaus Synergien innerhalb des Rahmenprogramms, mit anderen ergänzenden Programmen der Gemeinschaft und, soweit möglich, mit von der Union kofinanzierten nationalen Programmen. Soweit möglich, prüft sie die Gleichstellungsdimensionen Gleichstellungsaspekt und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei den Programmtätigkeiten.

Die Kommission erarbeitet zu dem Rahmenprogramm und zu jedem spezifischen Programm jährlich einen Bericht über die von ihr geförderten Tätigkeiten, in dem die vergebenen Mittel, die Ergebnisse und, soweit möglich, die erzielten Wirkungen aufgeführt sind. In dem jährlichen Bericht zu dem "spezifischen Programm für unternehmerische Initiative und Innovation" werden Aktivitäten im Bereich der Öko-Innovationen deutlich angegeben.

(2)  Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sind Gegenstand von Zwischen- und Schlussbewertungen. In diesen Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Kohärenz, Synergien, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit, Nutzen und, soweit möglich und zweckmäßig, die Aufteilung der Mittel auf die Sektoren geprüft. Bei der Schlussbewertung wird zusätzlich geprüft, inwieweit die Ziele des Rahmenprogramms als Ganzes und der einzelnen spezifischen Teilprogramme erreicht worden sind.

Sowohl für die Zwischen- als auch für die Schlussbewertungen werden geeignete Methoden angewendet, um zu ermitteln, welchen Beitrag das Rahmenprogramm und jedes der spezifischen Programme zur Erreichung der Ziele, die die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, unternehmerische Initiative, Produktivitätszunahme, Beschäftigung und Umwelt einschließen, geleistet haben.

Bei den Bewertungen wird die Qualität der von den in Artikel 21 Absatz 2 genannten, von den Netzpartnern erbrachten, Dienstleistungen geprüft. Die Zwischenbewertungen können auch Teile von ex - post-Bewertungen in Bezug auf frühere Programme enthalten.

(3)  Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in die jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramme aufzunehmen.

In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden für jede spezifische Maßnahme messbare Ziele festgelegt, und es werden geeignete Bewertungskriterien sowie quantitative und qualitative Indikatoren zur Messung der Effizienz bei der Erbringung von Ergebnissen entwickelt, die zur Erreichung der Ziele des Rahmenprogramms als Ganzes und der Ziele jedes der spezifischen Programme beitragen.

Die Zwischen- und die Schlussbewertung des Rahmenprogramms und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in das jährliche Arbeitsprogramm für das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" aufzunehmen.

(4)  Die Zwischenbewertung des Rahmenprogramms ist bis zum 31. Dezember 2009, die Schlussbewertung bis zum 31. Dezember 2011 abzuschließen.

Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme sind so zu planen, dass ihre Ergebnisse bei der Zwischen- und die Schlussbewertung des Rahmenprogramms berücksichtigt werden können.

(5)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die jährlichen Durchführungsberichte sowie die Ergebnisse der Zwischen- und der Schlussbewertung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme.

Artikel 9

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)  Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß diesem Beschluss finanziert werden, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und andere rechtswidrige Handlungen geschützt werden; sie gewährleistet dies durch wirksame Kontrollen und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)  Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen sind die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer durch das Rahmenprogramm begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte, zur Folge hat oder haben würde.

(3)  Für alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses wird insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls durch Audits vor Ort, vorgesehen.

TITEL II

DIE SPEZIFISCHEN PROGRAMME

Kapitel I

Programm "unternehmerische Initiative und Innovation"

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 10

Einrichtung und Ziele

(1)  Es wird das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" zur Förderung von Unternehmen, insbesondere KMU, unternehmerischer Initiative, Innovation, einschließlich Öko-Innovation, und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie eingerichtet.

(2)  Das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" sieht Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen vor:

   a) Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und Investition in innovative Aktivitäten;
   b) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen KMU, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
   c) alle Formen von Innovation in Unternehmen;
   d) Öko-Innovation;
   e) unternehmerische Initiative und Innovationskultur;
   f) unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform.

Artikel 11

Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase

Aktionen im Bereich der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und von Innovationen, einschließlich der Öko-Innovationen, können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Erhöhung des Investitionsvolumens von Risikokapitalfonds und von Investitionsinstrumenten, die durch "Business Angel" angeboten werden;
   b) Mobilisierung von Fremdfinanzierungsmitteln für KMU;
   c) Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für KMU und Förderung ihrer Investitionsbereitschaft.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen KMU

Aktionen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen KMU können Folgendes umfassen:

   a) Förderung von Diensten zur Unterstützung von KMU;
   b) Beteiligung an Maßnahmen zur Unterstützung und Ermutigung von KMU bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und anderen Innovationsakteuren, u. a. zur Mitwirkung von KMU an der europäischen und internationalen Normung;
   c) Förderung der internationalen Unternehmenszusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene und im Rahmen von KMU-Netzen, um zur Abstimmung und zur Entwicklung ihrer wirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten beitragen.

Artikel 13

Innovationstätigkeiten

Aktionen im Bereich der Innovation können Folgendes zum Ziel haben:

   a) sektorspezifische Innovationsförderung, Förderung von Clustern, Innovationsnetzen, Innovationspartnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen, der Zusammenarbeit mit internationalen Fachorganisationen und des Innovationsmanagements;
   b) Unterstützung nationaler und regionaler Programme für wirtschaftliche Innovation;
   c) Unterstützung der praktischen Anwendung innovativer Technologien und Konzepte und der innovativen Anwendung bestehender Technologien und Konzepte;
   d) Unterstützung von Diensten für den transnationalen Wissens- und Technologietransfer und für den Schutz und die Verwaltung des geistigen und gewerblichen Eigentums;
   e) Entwicklung und Erprobung neuartiger Innovationsdienste;
   f) Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Archivierung und Transfer von Daten.

Artikel 14

Maßnahmen im Zusammenhang mit Öko-Innovationen

Aktionen im Bereich der Öko-Innovationen können Folgendes zum Ziel haben:

   a) die Förderung der praktischen Anwendung von Umwelttechnologien und von ökologisch innovativen Maßnahmen;
   b) Koinvestitionen in Risikokapitalfonds, die unter anderem auch Unternehmen, die in Öko-Innovationen investieren, Kapital zur Verfügung stellen, gemäß dem Verfahren nach Anhang II;
   c) die Förderung von Öko-Innovationsnetzen und -clustern sowie von öffentlich-privaten Partnerschaften bei Öko-Innovationen, die Entwicklung innovativer Unternehmensdienstleistungen und die Erleichterung oder Förderung von Öko-Innovationen;
   d) die Förderung neuer, integrierter Konzepte für Öko-Innovationen in Bereichen wie dem Umweltmanagement und der umweltfreundlichen Gestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtlebenszyklus.

Artikel 15

Unternehmerische Initiative und Innovationskultur

Aktionen im Bereich unternehmerische Initiative und Innovationskultur können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Förderung des Unternehmergeistes und unternehmerischer Fähigkeiten, Schaffung von Rahmenbedingungen, die zu einem angemessenen Verhältnis von unternehmerischen Risiken und Erfolgen führen, insbesondere für Frauen und junge Menschen;
   b) Schaffung eines für Innovation, Unternehmensentwicklung und Wachstum günstigen Umfelds;
   c) Förderung der Entwicklung politischer Maßnahmen und der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, einschließlich der transnationalen Zusammenarbeit von Verwaltern nationaler und internationaler Programme, insbesondere im Hinblick auf eine verbesserte Nutzbarkeit von Programmen und Maßnahmen für KMU;
   d) Förderung der Gründung und Übertragung von Unternehmen.

Artikel 16

Unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform

Aktionen im Bereich unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Erfassung von Daten, Leistungsanalyse und -kontrolle, Ausarbeitung und Koordinierung der Politik;
   b) Mitarbeit an der Entwicklung und Verbreitung von Strategien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in Industrie- und im Dienstleistungssektoren;
   c) Förderung des Erfahrungsaustauschs nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen mit dem Ziel der Leistungsverbesserung.

Abschnitt 2

Durchführung

Artikel 17

Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU

(1)  Die Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft sollen KMU in bestimmten Phasen ihres Lebenszyklus den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern: Gründungs-, Start- und Expansionsphase und Übertragung. Investitionen von KMU in Bereichen wie technologische Entwicklung, Innovation, einschließlich Öko-Innovation, und Technologietransfer sowie die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit fallen in den Anwendungsbereich der relevanten Instrumente.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente sind:

   a) die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF);
   b) die KMU - Bürgschaftsfazilität (SMEG);
   c) das Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS).

(3)  Bestimmungen zum Einsatz dieser Finanzierungsinstrumente finden sich in Anhang II.

Artikel 18

Die GIF

(1)  Die GIF wird im Auftrag der Europäischen Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet.

Die GIF erfüllt folgende Aufgaben:

   a) Sie unterstützt die Gründung und Finanzierung von KMU und verkleinert durch Mobilisierung von Beteiligungs- und Risikokapital die Finanzierungslücke, die KMU an der Ausschöpfung ihres Wachstumspotenzials hindert, im Hinblick auf die Verbesserung des europäischen Risikokapitalmarktes.
   b) Sie unterstützt innovative KMU mit hohem Wachstumspotenzial, insbesondere solche, die Forschung, Entwicklung und andere Innovationstätigkeiten betreiben.

(2)  Die GIF besteht aus zwei Teilen:

   · Die GIF 1 für Investitionen in der Gründungs- und Startphase. Sie investiert in einschlägige spezialisierte Risikokapitalfonds wie Frühphasenfonds, regional operierende Fonds, auf bestimmte Sektoren oder Technologien oder Forschung und technologische Entwicklung ausgerichtete Fonds, und von Inkubatoren geschaffene Fonds, die ihrerseits den KMU Kapital zur Verfügung stellen. Die GIF 1 kann auch Fonds und Investitionsinstrumente kofinanzieren, die von Business-Angel-Netzen gefördert werden.
   · Die GIF 2 für Investitionen in der Expansionsphase investiert in einschlägige spezialisierte Risiko-Kapitalfonds, die dann wiederum Quasi-Beteiligungen oder Beteiligungen für innovative KMU sowie für andere KMU mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase bereitstellen. Die GIF 2 vermeidet Buy - outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen ("asset stripping").

Die GIF kann auch in Finanzintermediäre investieren, wenn dies angemessen ist, und zwar über die Zusammenarbeit mit nationalen oder regionalen Programmen zur Förderung von auf Investitionen in kleine Unternehmen spezialisierte Anlagegesellschaften.

Zusätzlich zu den Mitteln aus der GIF wird die Mehrheit des in einen neuen Fonds investierten Kapitals von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen, ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur dieser Kapitalgeber.

Artikel 19

Die SMEG-Fazilität

(1)  Die SMEG - Fazilität wird im Auftrag der Kommission vom EIF verwaltet.

Die SMEG - Fazilität erfüllt folgende Aufgaben:

   a) Sie stellt Rückbürgschaften oder gegebenenfalls Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten.
   b) Sie stellt direkte Bürgschaften für andere geeignete Finanzintermediäre.

(2)  Die SMEG-Fazilität besteht aus vier Teilen:

   · Teil a: Fremdfinanzierung durch Kredite oder Leasing für KMU, deren Risiko entweder wegen ihrer Investition in bestimmte wissensbasierte Tätigkeiten wie technologische Entwicklung, Innovation und Technologietransfer oder wegen unzureichender Garantien höher eingeschätzt wird und die deshalb besondere Schwierigkeiten haben, an Finanzmittel zu gelangen.
   · Teil b: Kleinstkredite, um die Bereitschaft der Finanzinstitute zur Vergabe von Kleinkrediten zu erhöhen, für die Kreditnehmer mit unzureichenden Garantien vergleichsweise hohe Bearbeitungskosten zu zahlen haben; Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können Finanzintermediäre Zuschüsse erhalten, die die im Verhältnis hohen Verwaltungskosten der Vergabe von Kleinstkrediten teilweise ausgleichen.
   · Teil c: Bürgschaften für Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital für KMU, um Investitionen zu sichern, die Startkapital oder Kapital in der Startphase bereitstellen sowie Mezzanine - Finanzierung, um die besonderen Schwierigkeiten der KMU wegen ihrer Finanzschwäche zu verringern und die insbesondere die Übertragung von Unternehmen erleichtern.
   · Teil d: Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den fraglichen Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Unterstützung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe von Krediten an KMU zu verwenden. Der Umfang dieser neuerlichen Fremdkapitalfinanzierung wird im Verhältnis zum Umfang des gesicherten Portfoliorisikos berechnet und zusammen mit der Laufzeit mit dem jeweiligen Finanzinstitut einzeln ausgehandelt.

Artikel 20

Das CBS

(1)  Das CBS wird mit internationalen Finanzinstituten durchgeführt, darunter die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Entwicklungsbank des Europarates (CEB).

Das CBS erfüllt folgende Aufgaben:

   a) Verbesserung der auf Investitionen und Technologie bezogenen Sachkenntnis von Fonds und anderen Finanzintermediären, die in innovative KMU oder KMU mit hohem Wachstumspotenzial investieren;
   b) Förderung der Kreditvergabe an KMU durch Verbesserung der Prüfverfahren.

(2)  Das CBS besteht aus der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion.

Mit der Startkapitalaktion soll die Bereitstellung von Risikokapital für die Gründung und Frühphase innovativer Unternehmen und Unternehmen mit Wachstums- und Beschäftigungspotenzial, einschließlich Unternehmen der traditionellen Wirtschaft, durch Unterstützung von Startkapital- oder Frühphasenfonds oder ähnlichen Einrichtungen gefördert werden. Unterstützung kann außerdem für die langfristige Einstellung von zusätzlichem Personal mit Fachkenntnissen in Bezug auf spezifische Investitionen und Technologie gewährt werden.

Mit der Partnerschaftsaktion sollen die Kosten gedeckt werden, die Finanzintermediären entstehen, weil sie fachliche Hilfe benötigen, um ihre Verfahren zur Prüfung der Bonität von KMU umzustellen. Damit soll die Bereitstellung von Krediten für KMU in Ländern mit geringer Vermittlungstätigkeit der Banken gefördert werden.

Für die Zwecke der Partnerschaftsaktion sind "Länder mit geringer Vermittlungstätigkeit" der Banken solche, in denen die Inlandskreditvergabe, ausgedrückt in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, nach den Daten der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds wesentlich unter dem EU-Durchschnitt liegt.

Die Partnerschaftsaktion soll die von internationalen Finanzinstituten aus Eigenmitteln für Partnerbanken oder Finanzinstitute der teilnahmeberechtigten Länder bereitgestellten Kreditlinien oder die Risikoteilung begleiten. Diese Aktion zielt in wesentlichem Maße darauf ab, die Fähigkeit der Banken und anderen Finanzinstitute zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Projekten zu verbessern, bei denen die Öko-Innovation eine wichtige Rolle spielt.

Artikel 21

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation

(1)  Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, und Innovation werden gefördert.

(2)  In Anbetracht der anerkannten Erfahrungen und Fähigkeiten der bestehenden europäischen Netze zur Unterstützung von Unternehmen können Netzwerkpartner Zuschüsse für folgende Dienste erhalten:

   a) Informations-, Feedback-, Unternehmenskooperations- und Internationalisierungsdienstleistungen;
   b) Dienstleistungen für Innovationen und den Technologie- und Wissenstransfer;
   c) Dienstleistungen, die die Beteiligung von KMU am siebten Rahmenprogramm RTD fördern.

Einzelheiten zu diesen Dienstleistungen finden sich in Anhang III.

(3)  Zur Auswahl der Netzpartner für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen veranstaltet die Kommission Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Mit den ausgewählten Bewerbern kann sie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen, in denen die Art der anzubietenden Dienstleistungen, das Verfahren für ihre Bezuschussung und die allgemeinen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden. Eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann für die Laufzeit des Programms gelten.

(4)  Neben den in Absatz 2 genannten Diensten kann die Kommission die Durchführung von anderen Aktivitäten innerhalb des Rahmenprogramms bezuschussen, die sie nach Aufrufen, die ausschließlich auf die Netzwerkpartner beschränkt werden können, zur Einreichung von Vorschlägen auswählt. Mit diesen Diensten wird sichergestellt, dass Interessenten und potenzielle Antragsteller umfassende Hilfe in Bezug auf die Möglichkeiten der Unterstützung aus dem Rahmenprogramm erhalten können.

(5)  Die Kommission unterstützt die Netzwerkpartner durch Koordinierung und operative Hilfe. Organisationen in Ländern, die nicht am Rahmenprogramm teilnehmen, kann genehmigt werden, diese Unterstützung ebenfalls in Anspruch nehmen.

(6)  Die Kommission sorgt dafür, dass die Netzwerkpartner zusammenarbeiten und Anfragen, die sie nicht direkt beantworten können, an einen kompetenten Netzwerkpartner weiterleiten.

Artikel 22

Pilotprojekte und Projekte zur Umsetzung von Technologie in marktfähige Produkte im Bereich Innovation und Öko-Innovation

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur erstmaligen Anwendung oder zur Entwicklung der Marktfähigkeit im Fall gemeinschaftsrelevanter innovativer oder ökologisch innovativer Technologien, Produkte oder Verfahren, die bereits in technischer Hinsicht erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten. Diese Projekte werden so konzipiert, dass eine breitere Verwendung solcher Technologien, Produkte oder Verfahren in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Artikel 23

Analysen, Entwicklung und Koordinierung vonder Politiken Politikmaßnahmenpolitischen Maßnahmen und Bildung von Partnerschaften

Zur Unterstützung von Analysen, Entwicklung und Koordinierung der Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:

   a) Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;
   b) Bildung von Partnerschaften und Treffen von Experten, u. a. von Experten öffentlicher Stellen, von KMU und anderen interessierten Kreisen gesandte Experten, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;
   c) Sensibilisierungsaktionen, Bildung von Netzen und damit verbundene Tätigkeiten;
   d) nationale und regionale Leistungsvergleiche und Ermittlung, Verbreitung und Anwendung vorbildlicher Verfahren.

Artikel 24

Maßnahmen zur Unterstützung des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation

Die Kommission führt folgende Tätigkeiten regelmäßig durch:

   a) Verfolgung und Analyse der Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit und Fragen einzelner Wirtschaftszweige, auch im Hinblick auf die Veröffentlichung des jährlichen Berichts der Kommission über die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;
   b) Abschätzung der Folgen von Maßnahmen der Gemeinschaft mit besonderen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und deren Veröffentlichung zu dem Zweck, Bereiche zu identifizieren, in denen die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften erforderlich oder die Ausarbeitung neuer Gesetzgebungsmaßnahmen notwendig ist, damit Innovationen in der Gemeinschaft attraktiver werden;
   c) Prüfungen bestimmter Aspekte oder Durchführungsmaßnahmen des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation;
   d) Verbreitung angemessener Information zum Programm für unternehmerische Initiative und Innovation.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 25

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm sind gemäß den in Artikel 10 genannten Zielen ausführlich zu beschreiben:

   a) die für seine Durchführung notwendigen Maßnahmen,
   b) die Prioritäten,
   c) die qualitativen und quantitativen Ziele,
   d) geeignete Bewertungskriterien sowie qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Wirksamkeit hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen,
   e) die Zeitpläne,
   f) die Regeln für die Beteiligung,
   g) die Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

Im jährlichen Arbeitsprogramm werden die Maßnahmen zur Förderung der Öko-Innovation deutlich dargelegt.

Die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 (Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung des Programms) fallen nicht in den Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms.

Kapitel II

Programm zur Unterstützung der IKT-Politik

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 26

Einrichtung und Ziele

(1)  Es wird das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik zur Unterstützung der IKT eingerichtet.

(2)  Das IKT-Politikunterstützungs-Programm sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:

   a) Schaffung eines einheitlichen europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für IKT-Produkte und Dienstleistungen und IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen;
   b) Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT;
   c) Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität.

(3)  Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung für den Nutzen der IKT für Bürger, Behörden und Unternehmen, insbesondere KMU.

Artikel 27

Einheitlicher Europäischer Informationsraum

Aktionen zum einheitlichen europäischen Informationsraum haben folgende Ziele:

   a) Gewährleistung eines überall möglichen Zugangs zu IKT-basierten Diensten und Schaffung der Rahmenbedingungen für die rasche, geordnete und effiziente Konvergenz von Kommunikationssystemen und -diensten unter Berücksichtigung unter anderem von Fragen der Interoperabilität, der Verwendung offener Standards, der Sicherheit und der Vertrauenswürdigkeit;
   b) Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung digitaler Inhalte, unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit und der kulturellen Vielfalt;
   c) Verfolgung der Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft durch Erfassung und Analyse von Daten, durch Erfassung der Verfügbarkeit und Nutzung digitaler Kommunikationsdienste, u. a. der Entwicklung des Internet, sowie des Zugangs zur Breitbandkommunikation und deren Nutzung und der Entwicklung von Inhalten und Diensten.

Artikel 28

Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT

Aktionen zur Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT haben folgende Ziele:

   a) Förderung von durch IKT-Einsatz mögliche Innovation in Prozessen, Dienstleistungen und Produkten, insbesondere in KMU und bei öffentlichen Diensten, unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildungsanforderungen;
   b) Förderung des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Stellen und von Partnerschaften zur Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Intensivierung der Investitionen in IKT;
   c) Bewusstmachen der mit dem Einsatz der IKT und ihrer Anwendungen verbundenen Chancen und Vorteile für die Bürger und Unternehmen, einschließlich einer Stärkung des Vertrauens in und der Offenheit für neue IKT und Anregung einer Debatte auf europäischer Ebene über sich abzeichnende IKT-Trends und -Entwicklungen.

Artikel 29

Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität

Die Aktionen zur Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, zur Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und zur Verbesserung der Lebensqualität haben folgende Ziele:

   a) Verbesserung des Zugangs zur IKT, einschließlich zu digitalen Inhalten, und der Fähigkeit zum Umgang mit digitalen Medien;
   b) Stärkung des Vertrauens in Dienste der Informationsgesellschaft, Förderung des IKT-Einsatzes insbesondere zur Lösung von Datenschutzproblemen;
   c) Verbesserung der Qualität, der Leistungsfähigkeit und der Verfügbarkeit elektronischer Dienste sowie des Zugangs zu elektronischen Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch IKT, gegebenenfalls Einrichtung interoperabler europaweiter oder länderübergreifender Dienste von allgemeinem Interesse, Entwicklung von Dienstelementen zum Nutzen aller und Austausch bewährter Verfahren.

Abschnitt 2

Durchführung

Unterabschitt 1

Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze

Artikel 30

Allgemeines

Das Programm zur Unterstützung der IKT - Politik kann in Form von Projekten, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematischen Netzen durchgeführt werden, u.a. können innovative öffentliche Dienste mit gesamteuropäischer Dimension im großen Maßstab erprobt und demonstriert werden.

Ziel ist die Verbreitung und der möglichst wirkungsvolle Einsatz auf IKT gestützter innovativer Lösungen, insbesondere bei Diensten im allgemeinen Interesse und für KMU. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner dazu beitragen, die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten in Gang zu bringen.

Artikel 31

Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze

(1)  Folgendes wird gefördert:

   a) Umsetzungs-, Pilot- und Technologievermarktungsprojekte;
   b) Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren zur Verbreitung von Wissen und Austausch von Erfahrungen in der Gemeinschaft;
   c) Thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl von Interessierten zusammenbringen und so Koordinierung und Wissenstransfer fördern.

(2)  Mit den Projekten sollen Innovation, Technologietransfer und die Verbreitung marktreifer neuer Technologien gefördert werden.

Die Gemeinschaft kann für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Projekte Zuschüsse gewähren.

(3)  Die Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren werden in der Regel als Bündel mehrerer Aktionen zu spezifischen Themen durchgeführt, die über thematische Netze miteinander verbunden sind.

Der Zuschuss der Gemeinschaft für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Projekte ist auf die Erstattung der direkten Kosten beschränkt, die als für die Erreichung des jeweiligen Zieles notwendig oder angemessen angesehen werden.

(4)  Die thematischen Netze können mit Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren verbunden werden.

Die Gemeinschaft gewährt für thematische Netze eine Förderung in Höhe der zuschussfähigen direkten zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und Koordinierung des Netzes. Die Gemeinschaft kann die zuschussfähigen zusätzlichen Kosten dieser Netze erstatten.

Unterabschnitt 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 32

Anträge

Anträgen auf Förderung durch die Gemeinschaft für Projekte, Aktionen in Bezug auf vorbildliche Verfahren und thematische Netze nach Artikel 31 ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem alle Finanzierungsbestandteile des Projekts einschließlich der beantragten finanziellen Förderung durch die Gemeinschaft und durch andere Stellen aufgeführt sind. Die Vorlage dieser Informationen zum Finanzierungsplan kann gegebenenfalls von Antragstellern auch bei Anträgen auf andere Arten von Förderung durch die Gemeinschaft, wie z.B. Dienstleistungen oder Studien, verlangt werden.

Artikel 33

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern

Zur Unterstützung von Analysen und der Entwicklung und der Koordinierung von Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:

   a) Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;
   b) Treffen von Experten, u. a. von Experten öffentlicher Stellen, von KMU und anderen interessierten Kreisen gesandte Experten, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;
   c) Sensibilisierungskampagnen, Aufbau von Netzen und andere relevante Aktivitäten;
   d) Leistungsvergleiche zwischen den Ländern, Ermittlung, Verbreitung und Umsetzung bewährter Verfahren.

Artikel 34

Werbung, Kommunikation, Information und Verbreitung

(1)  Zur Unterstützung der Durchführung des Programms zur Unterstützung der IKT - Politik und der Vorbereitung künftiger Aktionen wird folgendes durchgeführt:

   a) Werbung, Verbreitung, Information und Kommunikation;
   b) Austausch von Information, Wissen und Erfahrung, die Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Workshops und sonstige Veranstaltungen und Management von Cluster-Aktivitäten.

(2)  Von der Förderung ausgeschlossen sind Aktionen zur Vermarktung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen, Marketingaktivitäten und Maßnahmen zur Verkaufsförderung.

Artikel 35

Projekte von gemeinsamem Interesse: Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegten technischen Spezifikationen

Wo es für die Erreichung der Ziele des IKT-Politikunterstützungs-Programms notwendig ist und wo ein eindeutiges gemeinsames Interesse der Mitgliedstaaten an der europaweiten Verbreitung von Produkten, Dienstleistungen oder wesentlichen Dienstleistungselementen besteht, kann die Kommission Projekte von gemeinsamem Interesse für die Erfüllung der notwendigen technischen und organisatorischen Aufgaben initiieren. Dabei sind bestehende Initiativen zu berücksichtigen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Kommission legt in Abstimung mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen und Durchführungspläne fest. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Spezifikationen und Pläne schreibt sie die Durchführung dieser Projekte aus. Diese Ausschreibungen werden ausschließlich von der Kommisson und nach den für die Vergabe von Aufträgen geltenden gemeinschaftlichen Regeln durchgeführt.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 36

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm wird entsprechend den in Artikel 26 genannten Zielen Folgendes ausführlich beschrieben:

   a) für dessen Durchführung erforderliche Maßnahmen,
   b) Prioritäten,
   c) qualitative und quantitative Ziele,
   d) geeignete Bewertungskriterien und qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Leistungsfähigkeit bei der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen,
   e) Zeitpläne,
   f) Regeln für die Teilnahme am Programm,
   g) Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

Kapitel III

Das Programm "Intelligente Energie – Europa"

Abschnitt 1

Ziele und Aktionsbereiche

Artikel 37

Einrichtung und Ziele

(1)  Es wird das Programm "Intelligente Energie - Europa" zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung eingerichtet. Das Programm soll zur Bereitstellung sicherer und nachhaltiger Energie für Europa beitragen und dabei die Wettbewerbsfähigkeit Europas gewährleisten.

(2)  Das Programm "Intelligente Energie – Europa" sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:

   a) Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Nutzung der Energiequellen;
   b) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Diversifizierung der Energieversorgung;
   c) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen.

Artikel 38

Operative Ziele

Mit dem Programm "Intelligente Energie – Europa" werden folgende operative Ziele verfolgt:

   a) Bereitstellung der Elemente, die notwendig sind, um die Nachhaltigkeit zu verbessern, das Potenzial der Städte und Regionen zu entwickeln, die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Erreichung der strategischen Ziele auszuarbeiten und die Mittel und Instrumente zur Verfolgung, Überwachung und Bewertung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Bereich dieses Programms getroffenen Maßnahmen zu entwickeln;
   b) Verstärkung der Investitionen aller Mitgliedstaaten in neue und leistungsfähige Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung, auch im Verkehrswesen, durch Schließung der Lücke zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrer Umsetzung in marktfähige Produkte mit dem Ziel, öffentliche und private Investitionen anzuregen, strategisch wichtige Technologien zu entwickeln, die Kosten zu senken, Markterfahrung zu gewinnen, finanzielle und andere Risiken zu mindern und andere Hemmnisse für solche Investitionen auszuräumen;
   c) Beseitigung nichttechnischer Hemmnisse für den Übergang zu effizienten und intelligenten Energieerzeugungs- und – verbrauchsmustern durch Verbesserung der Kompetenz öffentlicher Stellen unter anderem auf regionaler und lokaler Ebene, durch Sensibilisierung insbesondere über das Bildungswesen, durch die Förderung des Austauschs von Erfahrung und Know - How zwischen den Hauptbeteiligten, den Unternehmen und den Bürgern im Allgemeinen und durch Förderung der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und der besten verfügbaren Technik, insbesondere durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 39

Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE)

Aktionen im Bereich Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der rationellen Nutzung von Energie, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;
   b) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 40

Neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER)

Aktionen im Bereich neue und erneuerbare Energiequellen können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte und somit Diversifizierung der Energieversorgung, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;
   b) Integration neuer und erneuerbarer Energiequellen in das lokale Umfeld und in die Energiesysteme;
   c) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 41

Energie im Verkehrswesen (STEER)

Aktionen im Bereich Energie im Verkehrswesen können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Unterstützung von Initiativen zu allen energiespezifischen Aspekten des Verkehrswesens und zur Diversifizierung der Kraftstoffe;
   b) Förderung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz im Verkehrswesen;
   c) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.

Artikel 42

Integrierte Aktionen

Aktionen, die mehrere der in Artikel 39, 40 und 41 genannten Bereiche oder gewisse vorrangige Bereiche der Gemeinschaftspolitik berühren, können Folgendes zum Ziel haben:

   a) Integration von Konzepten der Energieeffizienz und von erneuerbaren Energiequellen in verschiedene Bereiche der Wirtschaft;
   b) Zusammenführung verschiedener Instrumente und Akteure innerhalb einer Aktion oder eines Projekts.

Abschnitt 2

Durchführung

Artikel 43

Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung

Folgendes wird unterstützt:

   a) strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtung der Entwicklung der Energiemärkte und –trends im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, auch solcher, die den Binnenmarkt für Energie berühren, zur Umsetzung der auf nachhaltige Entwicklung gerichteten mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich sowie als Grundlage für langfristige Selbstverpflichtungen der Industrie und anderer Akteure und für die Ausarbeitung von Normen, Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen;
   b) Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente wobei auf den Erfahrungen aus früheren und derzeitigen Netzen aufgebaut wird;
   c) Förderung von nachhaltigen Energiesystemen zur Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung und Förderung von Investitionen, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien erleichtern; Sensibilisierungskampagnen und Erweiterung der institutionellen Fähigkeiten;
   d) Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know - How und der vorbildlichen Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;
   e) Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.

Artikel 44

Marktumsetzungsprojekte

Die Gemeinschaft unterstützt Projekte zur Marktumsetzung von gemeinschaftsrelevanten innovativen Technologien, Prozessen, Produkten oder Methoden, die bereits erfogreich demonstriert worden sind, in marktfähige Produkte. Diese werden so konzipiert, dass die breitere Verwendung dieser Technologien, Prozessen, Produkten oder Methoden in den teilnehmenden Ländern und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert wird.

Abschnitt 3

Jährliches Arbeitsprogramm

Artikel 45

Jährliches Arbeitsprogramm

Im jährlichen Arbeitsprogramm wird entsprechend den in Artikel 37 aufgeführten Zielsetzungen Folgendes ausführlich beschrieben:

   a) die für seine Durchführung erforderliche Maßnahmen;
   b) Prioritäten;
   c) qualitative und quantitative Ziele;
   d) geeignete Bewertungskriterien und qualitative und quantitative Indikatoren zur Analyse der Leistungsfähigkeit bei der Erzielung von Ergebnissen, die zur Erreichung der Ziele der spezifischen Programme und des Rahmenprogramms als Ganzes beitragen;
   e) Zeitpläne;
   f) Regeln für die Teilnahme am Programm;
   g) Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen.

TITEL II

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Ausschüsse

(1)  Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:

   a) dem Ausschuss für das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" , als EIP-Verwaltungsausschuss (EIPC) bezeichnet ;
   b) dem Ausschuss für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik ,bezeichnet als IKT-Verwaltungsasuschuss (ICTC);
   c) dem Ausschuss für das Programm "Intelligente Energie - Europa" , bezeichnet als IEE - Verwaltungsausschuss (IEEC).

Die Kommission, die vom EIP - Verwaltungsausschuss unterstützt wird und eng mit dem IKT-Verwaltungsasuschuss und dem IEEC - Verwaltungsausschuss zusammenarbeitet, stellt für das gesamte Rahmenprogramm eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit einschließlich der strategischen Verwaltung sowie eine kohärente Gesamtdurchführung sicher.

(2)  Für die in Absatz 1 genannten Ausschüsse gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt..

(3)  Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 47

Benutzerhandbuch

(1)  Nach dem Inkrafttreten des Rahmenprogramms veröffentlicht die Kommission ein verständliches und nutzerfreundliches Benutzerhandbuch, in dem ein klarer, einfacher und transparenter Rahmen allgemeiner Grundsätze für die Beteiligung der Begünstigten am Rahmenprogramm festgelegt wird. Dieses Benutzerhandbuch erleichtert vor allem die Beteiligung von KMU.

(2)  Die Kommission sorgt dafür, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Mitteilung der Bewertungsergebnisse so kurz wie möglich ist. Die Bewertungsergebnisse sind innerhalb einer vertretbaren Frist zu übermitteln.

Artikel 48

Strategisches Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Die Kommission wird von einem Strategischen Beratungsgremium für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beraten, der sich aus Vertretern von Industrie- und Unternehmensverbänden, einschließlich Vertreter von KMU-Verbänden, und anderen Sachverständigen zusammensetzt. Ihr Fachwissen sollte Bezüge zu den Sektoren und Themen haben, die vom Rahmenprogramm betroffen sind, einschließlich Finanzierung, IKT, Energie und Öko-Innovationen.

Artikel 49

Aufgehobene Rechtsakte

Der Beschluss 96/413/EG wird aufgehoben.

Artikel 50

Übergangsbestimmungen

Die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 27 Buchstabe b genannten Ziels werden bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen des Beschlusses Nr. 456/2005/EG durchgeführt.

Nach diesem Datum angelaufene Aktionen, die unter den Beschluss Nr. 456/2005/EG fallen, werden danach entsprechend den Bestimmungen dieses Beschlusses weitergeführt; der durch den Beschluss eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses eingesetzten IKT-Verwaltungsasuschuss (ICTC) ersetzt.

Für die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a genannten Dienstleistungen kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die Tätigkeit des Netzes der EG-Beratungsstellen für Unternehmen und den Abschluss jährlicher Vereinbarungen mit dessen Mitgliedern über spezifische Zuschüsse fortführen, die aus diesem Rahmenprogramm finanziert werden, wobei die praktischen Einzelheiten des durch die Entscheidung 2000/819/EG eingerichteten vorherigen Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative beibehalten werden.

Artikel 51

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu…am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Indikative Aufteilung der Mittel

Den spezifischen Programmen werden indikativ folgende Mittel zugewiesen:

   a) 60 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation", davon rund ein Fünftel zur Förderung der Öko-Innovation;
   b) 20 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik;
   c) 20 % der gesamten Haushaltsmittel für das Programm "Intelligente Energie – Europa".

ANHANG II

Bestimmungen für den zum Einsatz der in Artikel 17 genannten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU

1.  Gemeinsame Bestimmungen für alle Finanzierungsinstrumente

A.  Haushalt

Die Haushaltsmittel decken die Gesamtkosten einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzintermediären , wie z. B Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung von EU-Ressourcen durch internationale Finanzinstitutionen und Erstattung sonstiger Kosten.

Die Übertragung von Mitteln zwischen den einzelnen Finanzierungsinstrumenten ist möglich, damit während der Laufzeit des Rahmenprogramms auf neue Entwicklungen und Marktveränderungen reagiert werden kann.

B.  Treuhandkonten

Für die den einzelnen Finanzierungsinstrumenten zugewiesenen Haushaltsmittel richten der EIF und die jeweiligen internationalen Finanzinstitutionen eigene Treuhandkonten ein. Diese Konten können verzinslich sein. Bis einschließlich 31. Dezember 2013 angefallene Zinsen werden den für die Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der Fazilität verwendet werden.

Zahlungen des Treuhänders an Finanzintermediäre werden vom entsprechenden Treuhandkonto abgebucht. Die vom Treuhänder in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurückzuzahlenden Beträge, die vom Treuhänder berechneten Verwaltungsgebühren und sonstige erstattungsfähige Kosten und Ausgaben werden nach den Bestimmungen der von der Kommission mit dem Treuhänder geschlossenen Vereinbarung vom Treuhandkonto abgebucht. Einnahmen von der Kommission, Zinsen und gegebenenfalls Erlöse aus getätigten Investitionen (GIF), Gebühren, Prämien für Kreditbürgschaften und sonstige Einnahmen (SMEG-Fazilität) werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben.

Nach dem 31. Dezember 2013 noch auf den Treuhandkonten vorhandene Guthaben, abzüglich gebundener, aber noch nicht ausgezahlter Mittel und ausreichender Mittel zur Deckung erstattungsfähiger Kosten, fließen in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

C.  Gebühren

Für die Verwaltung der Finanzierungsinstrumente werden angemessene, Gebühren erhoben. Die Gebühren werden von der Kommission unter Beachtung der Marktüblichkeit festgesetzt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

   · die Laufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments und der Aufwand für die über seine Laufzeit hinaus notwendigen Kontrollen;
   · die teilnahmeberechtigten Länder;
   · die Neuheit und Komplexität des Finanzierungsinstruments;
   · die mit ihm verbundenen Tätigkeiten wie Marktforschung, Ermittlung von und Verhandlungen mit Finanzintermediären, die Gestaltung von Vereinbarungen, Abschlüsse, Überwachung und Berichte.

D.  Publizität und Sensibilisierung

Jeder Intermediär verleiht der von der Gemeinschaft erhaltenen Unterstützung angemessene Publizität und Transparenz; dazu gehören geeignete Informationen über die durch das Rahmenprogramm gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Es ist zu gewährleisten, dass die Letztbegünstigten angemessen über die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

2.  Durchführung der GIF

A.  Einführung

Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.

B.  Intermediäre

GIF 1 und GIF 2 richten sich an marktwirtschaftlich tätige Finanzintermediäre, die von unabhängigen, die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen in sich vereinigenden Teams geführt werden. Die Intermediäre werden nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf transparente Weise und ohne Diskriminierung ausgewählt. Sie sollen ohne Interessenkonflikte über ein breites Spektrum spezialisierter Fonds oder ähnlicher Strukturen tätig werden.

C.  Förderungsfähige Investitionen

Die Fazilität ergänzt die auf Eigenmitteln beruhende Tätigkeit der EIB - Bankengruppe einschließlich des EIF durch eine Investitionspolitik mit höherem Risikoprofil sowohl im Hinblick auf die zwischengeschalteten Fonds als auch auf deren Investitionspolitik.

GIF 1

Die Mittel der GIF 1 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds und sonstige Investitionsinstrumente, die in bis zu 10 Jahre alte KMU investieren, die sich zumeist in der Vor-A-Phase (Gründungsphase) oder der A-Phase (Startphase) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt gewöhnlich 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds. Die Höchstgrenze liegt bei 50 % für neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region oder für die Tätigkeit von "Business Angel" zu erwarten ist. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 50 %, für Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich der Öko-Innovationen tätig sind. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereit gestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers"), ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen. Mittel der GIF 1 können gemeinsam mit Eigenmitteln des EIF, vom EIF unter Mandat verwalteten Mitteln oder anderen vom EIF verwalteten Mitteln investiert werden.

GIF 2

Die Mittel der GIF 2 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, die in KMU investieren, die sich überwiegend in den Phasen B und C (Expansion) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt in der Regel 15 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds oder bis zu 25 % für:

   · neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region zu erwarten ist;
   · Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich der Öko-Innovation tätig sind;
   · von erstmalig in diesem Bereich tätigen Management Teams eingerichtete Fonds.

An Koinvestitionen von GIF 2-Mitteln mit EIF-Eigenmitteln oder Mitteln unter EIB-Mandat beteiligt sich die GIF 2 mit höchstens 15 %. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers"), ungeachtet der Rechtsnatur und der Eigentumsstruktur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen.

D.  Gleichrangigkeit der Investitionen

Investitionen der GIF in einen zwischengeschalteten Fonds sind gleichrangig mit privaten Investitionen.

E.  Rolle eines "Cornerstone"-Investors

Bei neuen Fonds, die voraussichtlich eine besonders starke katalytische Wirkung auf die Entwicklung von Wagniskapitalmärkten für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region haben werden, kann der EIF die Rolle eines "Cornerstone"-Investors übernehmen.

F.  Transparenz der Bedingungen

Der EIF stellt sicher, dass die Bedingungen für eine Finanzierung durch GIF 1 und GIF 2 transparent und verständlich sind.

G.  Laufzeit der GIF

Die GIF wird als langfristige Fazilität eingerichtet, die normalerweise 5- bis 12-jährige Positionen in zwischengeschalteten Fonds übernimmt. Auf keinen Fall darf die Dauer der Investition 19 Jahre ab Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF überschreiten. Geeignete Ausstiegsstrategien sind in den Vereinbarungen zwischen dem EIF und den Finanzintermediären festzulegen.

H.  Realisierung der Investitionen

Da die meisten Investitionen im Rahmen der GIF in nicht börsennotierte, illiquide Einrichtungen fließen, basiert die Realisierung dieser Investitionen auf der Ausschüttung der Erlöse, die der Intermediär durch die Veräußerung seiner Investitionen in KMU erzielt.

I.  Wiederanlage der Erlöse aus realisierten Investitionen

Erlöse einschließlich Dividenden und Erstattungen, die dem EIF vor dem 31. Dezember 2013 zufließen, werden den für die GIF bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der GIF verwendet werden.

3.  Durchführung der SMEG - Fazilität

A.  Einführung

Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF nach den üblichen geschäftlichen Verfahren festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.

B.  Intermediäre

Die Intermediäre werden aus den vorhandenen oder noch einzurichtenden Bürgschaftssystemen in den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Ländern, einschließlich der Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit, und sonstigen geeigneten Finanzinstituten ausgewählt. Das Auswahlverfahren ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.

Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt; dabei werden folgende Auswirkungen berücksichtigt:

   · auf das für KMU zur Verfügung stehende Fremdfinanzierungsvolumen (Darlehen, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital) und/oder
   · auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und/oder
   · auf die vom jeweiligen Intermediär durch die Mittelvergabe an KMU übernommenen Risiken.

C.  Förderungsfähige Investitionen

Die finanziellen Kriterien für die Förderungsfähigkeit im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität werden für jeden Intermediär einzeln unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit festgelegt, um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung.

Die Finanzierung materieller und immaterieller Vermögenswerte einschließlich Innovation, technologischer Entwicklung und der Erwerb von Lizenzen ist förderungsfähig.

Bei Teil d der SMEG-Fazilität – Verbriefung von Kredit-Portfolios – sind Einzeltransaktionen sowie Transaktionen mit mehreren Partnern und Länderübergreifende Transaktionen förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit beruht auf bewährten und marktüblichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und die Portfolio-Diversifizierung.

D.  Bürgschaftsbedingungen

Die vom EIF im Namen der Kommission unter Teil a "Kredite und Leasing", Teil b "Kleinstkredite" und Teil c "Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital" der SMEG-Fazilität übernommenen Bürgschaften decken einen Teil des Finanzierungsrisikos des zugrunde liegenden Finanzierungs-Portfolios ab, das der betreffende Finanzintermediär trägt. Teil d "Verbriefung" der SMEG-Fazilität sieht vor, dass das Risiko verbriefter Portfolio-Tranchen, die Vorrang vor dem Erstrisiko haben, geteilt wird oder dass ein Großteil des Erstrisikos dem Verursacher überlassen und das Restrisiko geteilt wird.

Die vom EIF übernommenen Bürgschaften für Teil a "Kredite und Leasing", Teil b "Kleinstkredite" und Teil c "Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital" der SMEG-Fazilität sind mit den vom Intermediär gewährten Bürgschaften und gegebenenfalls Finanzierungen in der Regel gleichrangig.

Der EIF kann den Intermediären nach einer vereinbarten Tabelle Gebühren für die bereitgestellten, aber nicht abgerufenen Mittel (Bereitstellungsprovision) sowie Bürgschaftsprämien berechnen. Er kann ferner Gebühren für einzelne Verbriefungstransaktionen erheben.

E.  Höchstgrenze der kumulativen Ausfälle des EIF

Die zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehenden Kosten der SMEG-Fazilität werden so begrenzt, dass sie auf keinen Fall die dem EIF für diese SMEG-Fazilität zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übersteigen. Es entstehen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt.

Die Verpflichtung des EIF zur Übernahme eines Teils der Ausfälle des Intermediärs besteht so lange, bis der kumulative Betrag der Zahlungen zur Deckung der Ausfälle in einem bestimmten Finanzierungsportfolio, gegebenenfalls vermindert um den kumulativen Betrag der entsprechenden eingetriebenen Forderungen und sonstiger Erlöse, einen zuvor vereinbarten Betrag erreicht, danach erlischt die EIF-Bürgschaft automatisch.

F.  Einzahlung eingetriebener Ausfälle und sonstiger Erlöse auf das Treuhandkonto

Von einem Intermediär eingezahlte eingetriebene Ausfälle werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben und mit den kumulativen Ausfällen des EIF bei dem betreffenden Intermediär verrechnet. Bis zum 31. Dezember 2013 angefallene sonstige Erlöse wie Bereitstellungsprovisionen und Bürgschaftsprämien werden den Mitteln der SMEG-Fazilität hinzugefügt.

G.  Laufzeit der SMEG-Fazilität

Die Laufzeit einzelner Bürgschaften für KMU beträgt bis zu 10 Jahre.

4.  Durchführung des CBS

A.  Einführung

Einzelheiten zur Durchführung der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion, einschließllich der treuhänderischen Verwaltung und Überwachung, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF oder dem jeweiligen internationalen Finanzinstitut festgelegt.

Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt.

Das Auswahlverfahren für die Bereitstellung fachlicher Hilfe ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.

B.  Startkapitalaktion

Die Startkapitalaktion wird treuhänderisch verwaltet. Die bereitgestellten Haushaltsmittel decken die vollen Kosten der Aktion einschließlich Verwaltungsgebühren und anderer erstattungsfähiger Kosten und Aufwendungen. Mit Zuschüssen zur Deckung eines Teils der Verwaltungskosten werden Fonds unterstützt, deren Investitionsprogramm die Bereitstellung von Startkapital umfasst.

C.  Partnership action

Die Partnerschaftsaktion wird vom EIF oder geeigneten internationalen Finanzinstituten durchgeführt. Die Zuschüsse decken technische Unterstützung, Verwaltungsgebühren und sonstige zum Aufbau von Kapazitäten aufgewendete förderungsfähige Kosten.

5.  Bewertung

Die externe Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Wirkung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ‐ Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung)(29) und des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die KMU durchgeführt. Dabei wird die Wirkung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft bewertet, und es wird eine qualitative und quantitative Analyse der erzielten Ergebnisse vorgenommen, insbesondere durch Bewertung der Hebelwirkung und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Fazilitäten. Der Bewertungsbericht enthält statistische Daten für die Europäische Union als Ganzes sowie für die einzelnen Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder, u. a.:

   · für die GIF-Fazilität die Zahl der erreichten Unternehmen und der geschaffenen Arbeitsplätze;
   · die Rentabilität für die Investoren;
   · für die Bürgschaftsfazilität Anzahl und Wert der an KMU vergebenen Kredite, die Zahl der beteiligten KMU und Anzahl und Wert der notleidenden Kredite;
   · für die Startkapitalaktion die Zahl der geförderten Unternehmen und das Volumen des investierten Startkapitals;
   · für die Partnerschaftsaktion die Zahl der geförderten Intermediäre und der erreichten KMU;
   · spezielle Daten zur Öko-Innovation.

Die Ergebnisse und Lehren aus den Berichten der externen Bewerter und die Übernahme vorbildlicher Verfahren durch die Beteiligten sind in angemessener Form publik zu machen.

ANHANG III

Nähere Angaben zu den in Artikel 21 genannten Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation

a.  Information, Feedback, Zusammenarbeit von Unternehmen und Internationalisierungsdienste

   · Verbreitung von Information über das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen, einschließlich Hinweise auf Möglichkeiten zur Beteiligung an Ausschreibungen;
   · Aktive Werbung für Programme, Initiativen, Politikbereiche und Programme der Gemeinschaft, die für KMU von Interesse sind und Unterrichtung von KMU über die Verfahren zur Bewerbung um die Teilnahme an diesen Programmen;
   · Handhabung von Instrumenten zur Messung der Wirkung bestehender Rechtsvorschriften auf KMU;
   · Beiträge zur Durchführung von Folgenabschätzungen der Kommission;
   · Einsatz anderer geeigneter Mittel zur Beteiligung von KMU an der Gestaltung der europäischen Politik;
   · Unterstützung von KMU bei der Entwicklung grenzübergreifender Tätigkeiten und internationaler Netze;
   · Unterstützung von KMU mit Hilfsmitteln für die Suche nach relevanten Partnern aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor.

b.   Dienstleistungen für Innovationen und für den Transfer sowohl von Technologie als auch von Wissen

   · Information über und Sensibilisierung für Politik, Rechtsvorschriften und Förderprogramme mit Innovationsbezug;
   · Beteiligung an der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen;
   · Bereitstellung von Vermittlungsdiensten für Technologie- und Wissenstransfer und für den Aufbau von Partnerschaften zwischen verschiedensten am Innovationsprozess Beteiligten;
   · Verbesserung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU;
   · Förderung von Kontakten zu anderen Innovationsdiensten, einschließlich Dienstleistungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums.

c.  Förderung der Teilnahme von KMU am siebten Rahmenprogramm für RTD

   · Bekanntmachung des siebten Rahmenprogramms für RTD bei den KMU;
   · Unterstützung der KMU bei der Ermittlung ihres Bedarfs im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung und bei der Suche nach relevanten Partnern;
   · Unterstützung der KMU bei der Ausarbeitung und Koordinierung von Projektvorschlägen für das siebte Rahmenprogramm für RTD.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 22.
(3) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 17.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006.
(5) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(6) ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55.
(7) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).
(8) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).
(9) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).
(10) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.
(11) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
(12) ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2113/2005/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34).
(13)* ABl.: Bitte Nummer und Datum des Beschlusses in Dokument 12032/06 einsetzen.
(14) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(15) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(16) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(17) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(18) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
(19) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(20) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.
(21) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(22) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(23) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
(24) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(25) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(26) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(27) ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1.
(28) Beträge zu Preisen von 2004. Der Betrag von 3 284 Mio. EUR (Preise von 2004), der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vereinbart wurde, schließt 88 Mio. EUR für das Programm eContentplus im Zeitraum 2007 - 2008 nach Maßgabe der Rechtsgrundlage des genannten Programms ein.
(29) ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43.


Kleine und mittlere Unternehmen in den Entwicklungsländern
PDF 205kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (2005/2207(INI))
P6_TA(2006)0231A6-0151/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Anhang II des Partnerschaftsabkommens von Cotonou(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden" (KOM(2006)0136),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu dem Vorschlag für eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union "Der Europäische Konsens"(2),

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel "Der Europäische Konsens"(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika(4),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2005 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Eine Strategie der Europäischen Union für Afrika: Wegbereiter für einen Europa-Afrika-Pakt zur Beschleunigung der Entwicklung Afrikas" (KOM(2005)0489),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele(5),

–   in Kenntnis des internen Arbeitsdokuments der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit dem Titel "Bericht der Kommission über die Millenniums-Entwicklungsziele 2000-2004" (SEK(2004)1379),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0151/2006),

A.   in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen zu Gunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa nicht automatisch auf Entwicklungsländer übertragen werden sollten,

B.   in der Erwägung, dass es keine allgemein akzeptierte Definition von KMU in Entwicklungsländern gibt,

C.   in der Erwägung, dass die KMU eine im Rahmen unterschiedlichster Marktbedingungen in den Entwicklungsländern tätige heterogene Unternehmensgruppe sind,

D.   in der Erwägung, dass KMU Arbeitsplätze schaffen und zum Aufbau der Zivilgesellschaft beitragen,

E.   in der Erwägung, dass mit Hilfe der KMU sowohl eine soziale als auch eine wirtschaftliche Entwicklung durch Armutsminderung erreicht werden kann,

F.   in der Erwägung, dass in den meisten Entwicklungsregionen grenzüberschreitende Aktivitäten sehr verbreitet sind, denen daher bei der Konzeption von politischen Maßnahmen und Programmen besondere Beachtung geschenkt werden muss,

G.   in der Erwägung, dass ein regionaler Ansatz für die KMU-Förderung, der Regierungen, regionale und lokale Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft aus zwei oder mehr Staaten einbezieht, die Lösung für die KMU-Förderung in vielen Regionen der Entwicklungsländer darstellen kann,

H.   in der Erwägung, dass besonderes Augenmerk auf die Rolle der KMU in der Volkswirtschaft von kleinen Inselstaaten gerichtet werden sollte,

I.   in der Erwägung, dass die Rolle der KMU in Ländern, in denen Konflikte stattgefunden haben, im Hinblick auf eine wirksame Wiedereingliederung früherer Kämpfer in die Gesellschaft besonders berücksichtigt werden sollte,

J.   in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden danach streben sollten, die Bürokratie auf ein Mindestmaß zu begrenzen, um zu verhindern, dass Hindernisse für die Entwicklung der KMU entstehen,

K.   in der Erwägung, dass die Registrierung kein Hindernis für kleine Firmenneugründungen oder die Vergrößerung von Kleinst- zu Kleinunternehmen darstellen sollte,

L.   in der Erwägung, dass die Errichtung von lokalen und regionalen Netzwerken für kleine Unternehmen große Vorteile bringen kann,

M.   in der Erwägung, dass die Verbreitung bewährter Verfahren bei der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Initiativen zur Förderung des KMU-Wachstums und der örtlichen Wirtschaft und Beschäftigung erforderlich ist,

N.   in der Erwägung, dass die Akteure vor Ort, ihre Verbände und andere Organisationsformen eine grundlegende Rolle bei der Konzeption und Umsetzung einer KMU-Politik spielen müssen,

O.   in der Erwägung, dass bei der Konzeption von politischen Maßnahmen und Programmen für KMU regionale und kulturelle Unterschiede berücksichtigt werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass die meisten Kleinstunternehmen Familienunternehmen sind, was bei der Konzeption jeder KMU-Politik besonders beachtet werden muss,

Q.   in der Erwägung, dass Frauen bedeutende Wirtschaftsakteure bei der Gründung und dem Ausbau von Kleinst- und Kleinunternehmen sind, und in der Erwägung, dass von Frauen geführte Unternehmen aus der Isolation herausgeführt werden müssen,

R.   in der Erwägung, dass von Frauen geführte Unternehmensprojekte besondere Beachtung verdienen, um zu verhindern, dass geschichtlich bedingte Verhaltensweisen und Traditionen die Schaffung und vollständige Umsetzung von Initiativen für Kleinstunternehmen und KMU behindern,

S.   in der Erwägung, dass Genossenschaften eine bedeutsame Rolle bezüglich der nachhaltigen Förderung der Wirtschaft vor Ort und der Strukturierung und des Zusammenhalts örtlicher Gemeinschaften spielen,

T.   in der Erwägung, dass lokalen Einrichtungen bei der Unterstützung von KMU eine bedeutsame Rolle zukommt,

U.   in der Erwägung, dass eine Politik zur Förderung von KMU-Gründungen eine Rolle beim Abbau der Schattenwirtschaft spielen kann,

V.   in der Erwägung, dass die Rechtssicherheit für die Gründung und Führung von KMU gestärkt werden sollte,

W.   in der Erwägung, dass Genossenschaften in vielen ländlichen und städtischen Gemeinschaften sich eng an das traditionelle Vereinswesen anlehnen,

X.   in der Erwägung, dass die Gründung neuer Genossenschaften eine praktikable Lösung für die Umwandlung von informellen in reguläre Tätigkeiten darstellen kann,

Y.   in der Erwägung, dass Initiativen zur Verbesserung des Investitionsklimas und der Geschäftsmöglichkeiten, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für arme Bevölkerungsteile beitragen, unterstützt werden sollten,

Z.   in der Erwägung, dass KMU ausreichend Zeit und Kapazitätsaufbau benötigen, um sich an die schrittweise Öffnung ihrer Sektoren für den Wettbewerb auf dem Weltmarkt anzupassen; in der Erwägung, dass eine kritische Dimension durch Vereinigungsprozesse dazu führen sollte, dass die zur schrittweisen Beseitigung des Schutzes der Startphase erforderliche kritische Masse entsteht,

AA.   in der Erwägung, dass erwogen werden sollte, das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen, über das soziale und ökologische Belange Eingang in die Geschäftstätigkeit finden, schrittweise in KMU zu fördern,

AB.   in der Erwägung, dass das sozioökonomische Umfeld von KMU, zum Beispiel in den Bereichen Bildung und Ausbildung der Humanressourcen, Kommunikations- und Informationsinfrastrukturen, Zugang zu Rohstoffen und Märkten, besondere Beachtung erfordert,

AC.   in der Erwägung, dass die Schaffung von Partnerschaften und Informationssystemen, die Zugang zum Entwicklungs-Know-how bieten, von entscheidender Bedeutung ist,

AD.   in der Erwägung, dass KMU beim Aufbau nachhaltiger Fremdenverkehrsinitiativen in den Entwicklungsländern eine bedeutsame Rolle zukommt,

AE.   in der Erwägung, dass nicht strukturierte Finanzsysteme dem Wachstum von Kleinst- und Kleinunternehmen besonders abträglich sind,

AF.   in der Erwägung, dass die Hauptfinanzierungsquellen für KMU informelle Darlehen von informellen Vereinigungen, Familien und Freunden, kleine Ersparnisse und zurückgelegte Einkünfte sowie Überweisungen sind,

AG.   in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Startkapital die Gründung und den Ausbau von KMU erleichtern kann,

AH.   in der Erwägung, dass der Zugang zu Krediten, insbesondere zu mittel- und langfristigen Krediten, sowie die Stärkung von Finanzmittlern für die Förderung von KMU von wesentlicher Bedeutung ist,

AI.   in der Erwägung, dass Frauen erfahrungsgemäß die besten Kleinstkreditnutzer in den Entwicklungsländern sind und dass sie daher im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der örtlichen Volkswirtschaft etwas bewirken können,

AJ.   in der Erwägung, dass der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und anderen Entwicklungsländern, auch nationalen und regionalen Einrichtungen, bei der Verwaltung von Mitteln zur Förderung der KMU eine Rolle zukommt,

AK.   in der Erwägung, dass es eine proaktive Finanz- und Steuerpolitik für KMU geben sollte, und in der Erwägung, dass Sonderkreditlinien oder Steueranreize Teil dieser politischen Maßnahmen sein sollten,

1.   hält es für erforderlich, alle bestehenden Definitionen von KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, zumindest auf regionaler Basis zu harmonisieren; ist ferner der Auffassung, dass die Beschäftigtenzahl das beste Kriterium für die Definition von KMU darstellt;

2.   empfiehlt, dass in einer Region, wo die Entwicklungsländer eine Mehrheit bilden, ein Unternehmen als Kleinstunternehmen betrachtet werden sollte, wenn es bis zu 5 Personen beschäftigt, als Kleinunternehmen bei einer Beschäftigtenzahl zwischen 6 und 25 Personen, als mittleres Unternehmen bei einer Beschäftigtenzahl zwischen 26 und 100 Personen;

3.   unterstützt politische Maßnahmen, die auf den Abbau der Hemmnisse für die Unternehmensgründung, Eintragung und die Startphase abzielen; fordert nationale Regierungen in den Entwicklungsländern auf, die Auswirkungen der derzeitigen und künftigen Wirtschaftsgesetze auf die KMU zu bewerten;

4.   empfiehlt, die Schaffung von Netzwerken von Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene besonders zu unterstützen;

5.   betont, dass die Schaffung von Netzwerken erleichtert wird durch Verbände, die Dienstleistungspools wie Rechtsbeistand, Rechnungsführung, Ausbildung und Bildung, Einsatz von Informationstechnologien anbieten;

6.   ist der Auffassung, dass in kleinen Städten und Dörfern diese Pools erforderlichenfalls mit öffentlichen Mitteln initiiert werden könnten, aber langfristig Privateigentum angestrebt werden sollte;

7.   fordert eigens zugeschnittene politische Maßnahmen, Programme und Projekte für KMU, auch für Kleinstunternehmen, die traditionell im grenzüberschreitenden Handel aktiv sind;

8.   unterstreicht, wie wichtig die Einwirkung der Regierung auf diese grenzüberschreitend orientierten Politikmaßnahmen ist, da so das Vertrauen zwischen den Staaten, die Angleichung der Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen sowie die regionale Entwicklung gefördert werden;

9.   verweist darauf, dass es sich bei KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, zumeist um Familienunternehmen handelt, die aus einem Umfeld kommen, in dem Kulturen und Traditionen noch eine wesentliche Rolle spielen, so dass bei der Vorbereitung neuer Gesetze oder Organisationsformen und deren Umsetzung ein bedacht- und einfühlsamer politischer Ansatz erforderlich ist;

10.   fordert, dass alle Akteure vor Ort bei der Konzeption und Umsetzung sämtlicher politischer KMU-Maßnahmen entweder direkt oder durch ihre Dachorganisationen auf allen Ebenen mitwirken;

11.   erkennt die entscheidende Rolle der Frauen in allen entwicklungsbezogenen Bereichen an, die zu häufig von den Entscheidungsträgern außer Acht gelassen wird, und fordert, dass von Frauen initiierte Unternehmensprojekte besonders berücksichtigt werden;

12.   erkennt die Rolle an, die örtlichen Einrichtungen bei der Unterstützung der KMU, auch der Kleinstunternehmen, zukommt; ist der Auffassung, dass örtliche Einrichtungen die Verwirklichung von gemeinsamen Dienstleistungspools für Kleinstunternehmen und KMU, bei öffentlicher Finanzierung der Startphase, initiieren können;

13.   erkennt die Rolle der KMU als Arbeitsplatz schaffende Einrichtungen an und unterstreicht die Bedeutung einer Umwandlung der meisten dieser Arbeitsplätze von unqualifizierten in qualifizierte Arbeitsplätze, von Saisonarbeitsplätzen in Vollzeitjobs, von befristeten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse durch proaktive nationale Politiken und Programme;

14.   unterstreicht, welche Rolle Genossenschaften bezüglich der nachhaltigen Förderung der Wirtschaft vor Ort und der Strukturierung und des Zusammenhalts örtlicher Gemeinschaften spielen können;

15.   fordert, dass nationale Politikmaßnahmen dazu beitragen, die Bedeutung der Schattenwirtschaft in den Entwicklungsländern zu verringern; fordert ferner die Förderung von Initiativen, die zur Verbesserung des Investitionsklimas beitragen und somit Geschäftsmöglichkeiten schaffen;

16.   hält Genossenschaften für ein Instrument zur Formalisierung von informellen Tätigkeiten, da sie enger als andere Formen der rechtlichen Organisation an das traditionelle Vereinswesen in vielen ländlichen und städtischen Gemeinschaften angelehnt sind;

17.   hält Genossenschaften für das beste Umfeld, um zu gewährleisten, dass KMU im regulären Sektor nicht in den informellen Sektor zurückfallen;

18.   räumt ein, dass KMU ausreichend Zeit und Kapazitätsaufbau benötigen, um sich an die schrittweise Öffnung ihrer Sektoren für den Wettbewerb auf dem Weltmarkt anzupassen; räumt ferner ein, dass eine kritische Dimension durch Vereinigungsprozesse dazu führen sollte, dass die zur schrittweisen Beseitigung des Schutzes der Startphase erforderliche kritische Masse entsteht;

19.   fordert die schrittweise Einführung des Konzepts der sozialen Verantwortung der Unternehmen in KMU aus Entwicklungsländern und fordert deshalb die Kommission auf, alle einschlägigen Konferenzen und bilateralen Aussprachen mit Ländern, die das Partnerschaftsabkommen von Cotonou unterzeichnet haben, zu nutzen, um die Einführung dieses Konzepts und die Sensibilisierung dafür zu fördern;

20.   erkennt an, dass die Schaffung eines gesunden sozioökonomischen Umfelds für KMU nur möglich ist, wenn die auf sie zielgerichteten politischen Maßnahmen Aktionen in den Bereichen Bildung und Ausbildung von Humanressourcen, Bereitstellung der Kommunikations- und Informationsinfrastruktur und den leichten Zugang zu Rohstoffen und zu lokalen und regionalen Märkten beinhalten;

21.   fordert, dass KMU-Partnerschaften für den Austausch aktueller Informationen und Kenntnisse geschaffen werden;

22.   erkennt die Rolle an, die die KMU beim Ausbau der meisten sektorbezogenen Politiken spielen können;

23.   fordert die Verwirklichung von soliden, KMU-freundlichen Finanzsystemen;

24.   unterstreicht, dass herkömmliche Verfahrensweisen der informellen Kredit- und Darlehensvergabe in vielen Bereichen vermieden werden müssen, indem besonders zugeschnittene Finanzprodukte und Mikrofinanzierung gefördert werden;

25.   empfiehlt, dass für die Gründung und den Ausbau von KMU Startkapital zur Verfügung gestellt werden sollte;

26.   empfiehlt Politikmaßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, insbesondere zu mittel- und langfristigen Krediten, sowie die Stärkung der in der Finanzierung von KMU tätigen Mittlern;

27.   fordert, dass besonderes Augenmerk auf frauenorientierte Kleinstkredit-Projekte, insbesondere in Gegenden, wo die Frauen nicht in vollem Umfang gleichgestellt sind, gerichtet wird;

28.   schlägt internationale Unterstützung und Finanzierung für regionale Einrichtungen vor, die im Finanzsektor von Entwicklungsländern tätig sind, womit ein multinationaler gemeinsamer Ansatz betreffend KMU-Aktivitäten eingeführt würde;

29.   fordert Steueranreize für KMU, insbesondere in ihrer Startphase;

30.   fordert Regulierungsreformen, die auf die Beschleunigung und Vereinfachung von Registrierungsverfahren sowie auf die Herabsetzung der Mindestkapitalanforderungen abzielen;

31.   fordert Reformen bei den Gerichtsverfahren, um Streitigkeiten unter Geschäftspartnern rascher beizulegen, ferner um Verträge durchzusetzen und Eigentumsrechte wirksamer zu schützen;

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou, ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 27.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0446.
(3) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0445.
(5) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311.


Kinderarzneimittel ***II
PDF 477kWORD 205k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (15763/3/2005 – C6-0087/2006 – 2004/0217(COD))
P6_TA(2006)0232A6-0171/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15763/3/2005 – C6-0087/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0599)(2),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0577)(3),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0171/2006),

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission, die dieser legislativen Entschließung als Anhang beigefügt ist und die mit dem Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht wird,

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 1. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

P6_TC2-COD(2004)0217


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Bevor ein Humanarzneimittel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht wird, muss es normalerweise umfassende Studien, einschließlich vorklinische und klinische Prüfungen, durchlaufen haben, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel sicher, von hoher Qualität und in der Zielgruppe wirksam ist.

(2)  Derartige Studien sind unter Umständen nicht für die Verwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe durchgeführt worden, und viele der zurzeit in der Kinderheilkunde verwendeten Arzneimittel wurden für eine solche Verwendung weder untersucht noch zugelassen. Es hat sich erwiesen, dass die Marktkräfte alleine nicht hinreichend in der Lage sind, adäquate Forschungsarbeiten sowie die Entwicklung und die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Kinderarzneimitteln anzuregen.

(3)  Das Fehlen von eigens an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe angepassten Arzneimitteln führt zu Problemen; so erhöhen inadäquate Dosierungsinformationen das Risiko von Nebenwirkungen, einschließlich solcher mit tödlichem Ausgang, oder die Behandlung ist aufgrund zu niedriger Dosierung unwirksam, therapeutische Fortschritte werden für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe nicht erschlossen, kindgerechte Zubereitungen und Verabreichungswege stehen nicht zur Verfügung, und auf ärztliche Verschreibung hin zubereitete Arzneimittel (formula magistralis und formula officinalis) zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe können von mangelhafter Qualität sein.

(4)  Zweck dieser Verordnung ist es, die Entwicklung und die Zugänglichkeit von Arzneimitteln zur Verwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zu erleichtern, zu gewährleisten, dass die zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe verwendeten Arzneimittel im Rahmen ethisch vertretbarer und qualitativ hochwertiger Forschungsarbeiten entwickelt und eigens für die pädiatrische Verwendung genehmigt werden, sowie die über die Verwendung von Arzneimitteln bei den verschiedenen pädiatrischen Bevölkerungsgruppen verfügbaren Informationen zu verbessern. Diese Ziele sollten verwirklicht werden, ohne die pädiatrische Bevölkerungsgruppe unnötigen klinischen Prüfungen zu unterziehen und ohne die Genehmigung eines Arzneimittels für andere Altersgruppen zu verzögern.

(5)  Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über Arzneimittel im Wesentlichen auf die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sein müssen, zum anderen muss dieses Ziel so erreicht werden, dass der freie Verkehr von sicheren Arzneimitteln in der Gemeinschaft nicht behindert wird. Die Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel können den innergemeinschaftlichen Handel behindern und haben daher direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und der Zulassung von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung sind daher unter dem Blickwinkel der Vermeidung oder Beseitigung dieser Hindernisse gerechtfertigt. Daher ist Artikel 95 des Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage.

(6)  Es hat sich erwiesen, dass ein System, das sowohl Verpflichtungen als auch Bonusse und Anreize umfasst, erforderlich ist, damit diese Ziele verwirklicht werden können. Die genaue Art der Verpflichtungen, Bonusse und Anreize sollte dem Stellenwert des betroffenen Arzneimittels entsprechen. Diese Verordnung sollte für alle Arzneimittel gelten, die für die pädiatrische Verwendung benötigt werden; daher sollte ihr Geltungsbereich in der Entwicklung befindliche und noch zuzulassende Arzneimittel, zugelassene Arzneimittel, für die noch Rechte des geistigen Eigentums bestehen, sowie zugelassene Arzneimittel, für die keine Rechte des geistigen Eigentums mehr bestehen, umfassen.

(7)  Vorbehalte gegen die Durchführung von Prüfungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe sollten abgewogen werden gegenüber ethischen Bedenken gegen die Verabreichung von Arzneimitteln an eine Bevölkerungsgruppe, in der diese Arzneimittel nicht angemessen geprüft wurden. Gegen die Bedrohung für die öffentliche Gesundheit, die sich aus der Verabreichung nicht eigens geprüfter Arzneimittel an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ergibt, kann verlässlich durch Studien für Kinderarzneimittel vorgegangen werden; diese Studien sollten auf den spezifischen Anforderungen zum Schutz der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe in klinischen Prüfungen basieren, die die Gemeinschaft in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln(6) festgelegt hat, und sorgfältig kontrolliert und überwacht werden.

(8)  Es ist angezeigt, innerhalb der Europäischen Arzneimittel-Agentur, im Folgenden "Agentur" genannt, einen wissenschaftlichen Ausschuss, den "Pädiatrieausschuss" einzurichten, in dem Expertise und Kompetenz für die Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung pädiatrischer Bevölkerungsgruppen und die Beurteilung all ihrer Aspekte vertreten sind. Für den Pädiatrieausschuss sollten die Vorschriften für wissenschaftliche Ausschüsse der Agentur, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004(7) festgelegt sind, gelten. Die Mitglieder des Pädiatrieausschusses sollten daher keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten, sie sollten sich dazu verpflichten, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln, und sie sollten jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen abgeben. Der Pädiatrieausschuss sollte in erster Linie für die wissenschaftliche Beurteilung und die Billigung pädiatrischer Prüfkonzepte sowie für das System von Freistellungen und Zurückstellungen verantwortlich sein; außerdem sollte er eine zentrale Rolle bei verschiedenen Fördermaßnahmen spielen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Bei seiner Arbeit sollte der Pädiatrieausschuss prüfen, ob die Studien einen potenziell signifikanten therapeutischen Nutzen für die daran teilnehmenden pädiatrischen Patienten bzw. für die pädiatrischen Bevölkerungsgruppen im Allgemeinen haben, und darauf achten, dass unnötige Prüfungen vermieden werden. Der Pädiatrieausschuss sollte sich nach den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften richten, einschließlich der Richtlinie 2001/20/EG und der Leitlinie E11 der Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH) über die Entwicklung von Kinderarzneimitteln, und sollte jegliche Verzögerung bei der Genehmigung von Arzneimitteln für andere Bevölkerungsgruppen infolge der Anforderungen an Kinderarzneimittelstudien vermeiden.

(9)  Es sollten Verfahren eingeführt werden, nach denen die Agentur ein pädiatrisches Prüfkonzept – das Dokument, auf das die Entwicklung und Genehmigung von Kinderarzneimitteln gestützt werden sollte, – billigen und ändern kann. Das pädiatrische Prüfkonzept sollte Einzelheiten zum Zeitplan und zu den Maßnahmen enthalten, durch die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe nachgewiesen werden sollen. Da sich die pädiatrische Bevölkerungsgruppe aus einer Reihe von Untergruppen zusammensetzt, sollte im pädiatrischen Prüfkonzept angegeben sein, in welchen Untergruppen auf welche Weise und bis zu welchem Zeitpunkt Prüfungen durchgeführt werden müssen.

(10)  Mit der Einführung des pädiatrischen Prüfkonzepts in den rechtlichen Rahmen für Humanarzneimittel wird bezweckt, dass die Entwicklung von Arzneimitteln, die möglicherweise für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe verwendet werden, zu einem festen Bestandteil der Arzneimittelentwicklung wird, der in das Entwicklungsprogramm für Erwachsene integriert wird. Daher sollten pädiatrische Prüfkonzepte zu einem frühen Zeitpunkt der Entwicklungsphase vorgelegt werden, und zwar gegebenenfalls so frühzeitig, dass pädiatrische Prüfungen durchgeführt werden können, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird. Es ist angezeigt, eine Frist für die Vorlage pädiatrischer Prüfkonzepte festzusetzen, um sicherzustellen, dass frühzeitig ein Dialog zwischen dem Sponsor und dem Pädiatrieausschuss aufgenommen wird. Außerdem wird durch die frühzeitige Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts, zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Zurückstellung, wie nachstehend beschrieben, verhindert, dass sich die Genehmigung für andere Bevölkerungsgruppen verzögert. Da die Entwicklung von Arzneimitteln ein dynamischer Prozess ist, der vom Ergebnis der laufenden Studien abhängt, sollte vorgesehen werden, dass ein einmal genehmigtes Konzept erforderlichenfalls geändert werden kann.

(11)  Es ist eine Anforderung vorzusehen, nach der für neue Arzneimittel und für bereits zugelassene Arzneimittel, die durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, bei der Stellung eines Genehmigungsantrags oder eines Antrags für eine neue Indikation, eine neue Darreichungsform oder einen neuen Verabreichungsweg entweder die Ergebnisse pädiatrischer Studien entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept vorgelegt werden müssen oder aber Belege dafür, dass eine Freistellung oder Zurückstellung gewährt wurde. Das pädiatrische Prüfkonzept sollte die Grundlage darstellen, auf der die Einhaltung dieser Vorschrift bewertet wird. Diese Vorschrift sollte jedoch nicht für Generika gelten oder für vergleichbare biologische Arzneimittel und Arzneimittel, die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen medizinischen Verwendung zugelassen sind, sowie für homöopathische und traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die im Rahmen der vereinfachten Registrierungsverfahren der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(8) zugelassen sind.

(12)  Für Forschung über die pädiatrische Verwendung von Arzneimitteln, die nicht durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt sind, sollten Finanzmittel im Rahmen der Forschungsprogramme der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

(13)  Damit Forschung an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ausschließlich entsprechend dem therapeutischen Bedarf betrieben wird, werden Verfahren benötigt, nach denen die Agentur von der in Erwägungsgrund 11 genannten Anforderung besondere Arzneimittel, Arzneimittelgruppen oder -untergruppen freistellen kann, die dann von der Agentur bekannt gegeben werden. Da sich das Wissen in den Bereichen Wissenschaft und Medizin im Laufe der Zeit fortentwickelt, sollte vorgesehen werden, dass diese Freistellungsliste geändert werden kann. Wird jedoch eine Freistellung widerrufen, so sollte die Vorschrift erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten, damit ausreichend Zeit zumindest zur Billigung eines pädiatrischen Prüfkonzepts und zur Einleitung pädiatrischer Studien vor dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Verfügung steht.

(14)  In bestimmten Fällen sollte die Agentur die Einleitung oder den Abschluss einiger oder aller Maßnahmen des pädiatrischen Prüfkonzepts zurückstellen, damit gewährleistet werden kann, dass die Forschungsarbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn sie sicher und ethisch vertretbar sind, und dass die Vorschriften über Studiendaten der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe die Genehmigung von Arzneimitteln für andere Bevölkerungsgruppen nicht blockieren oder verzögern.

(15)  Als Anreiz für Sponsoren zur Entwicklung von Kinderarzneimitteln sollte die Agentur eine gebührenfreie Beratung anbieten. Um die wissenschaftliche Kohärenz zu gewährleisten, sollte die Agentur als Schnittstelle zwischen dem Pädiatrieausschuss und der Arbeitsgruppe für wissenschaftliche Beratung des Ausschusses für Humanarzneimittel fungieren sowie die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Pädiatrieausschuss und den anderen Gemeinschaftsausschüssen und -arbeitsgruppen im Bereich Arzneimittel betreuen.

(16)  Die bestehenden Verfahren für die Genehmigung von Humanarzneimitteln sollten nicht geändert werden. Aus der in Erwägungsgrund 11 genannten Anforderung folgt jedoch, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Genehmigungsantrags die Übereinstimmung mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept sowie mit Freistellungen und Zurückstellungen kontrollieren sollten. Die Beurteilung von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Kinderarzneimitteln und die Erteilung von Genehmigungen sollten weiterhin den zuständigen Behörden obliegen. Es sollte vorgesehen werden, dass der Pädiatrieausschuss um Stellungnahme zur Übereinstimmung und um Stellungnahme zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit eines Arzneimittels in Bezug auf die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ersucht wird.

(17)  Zur Information der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Patienten über die sichere und wirksame Verwendung von Arzneimitteln bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe sowie als Transparenzmaßnahme sollten die Produktinformationen auch Aufschluss über die Ergebnisse pädiatrischer Studien sowie über den Status der pädiatrischen Prüfkonzepte, der Freistellungen und Zurückstellungen geben. Wenn allen Maßnahmen des pädiatrischen Prüfkonzepts entsprochen wurde, so sollte dies in der Genehmigung vermerkt werden und als Grundlage dafür dienen, dass den Unternehmen die Bonusse für die Einhaltung des Prüfkonzepts gewährt werden.

(18)  Um die Arzneimittel, die für die Verabreichung an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe zugelassen werden, erkennen und ihre Verschreibung ermöglichen zu können, sollte vorgesehen werden, dass das Etikett von derart zugelassenen Arzneimitteln ein Symbol tragen muss, das von der Kommission nach Empfehlung des Pädiatrieausschusses noch ausgewählt wird.

(19)  Als Anreiz im Hinblick auf zugelassene Arzneimittel, für die keine gewerblichen Schutzrechte mehr gelten, ist die Einführung eines neuen Genehmigungstyps erforderlich, nämlich der Genehmigung für die pädiatrische Verwendung. Eine Genehmigung für die Pädiatrische Verwendung sollte im Rahmen der bestehenden Genehmigungsverfahren erteilt werden, jedoch eigens für Arzneimittel gelten, die zur ausschließlichen Verabreichung an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, dass als Name des Arzneimittels, für das eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung erteilt wurde, der Markenname des entsprechenden für Erwachsene zugelassenen Mittels beibehalten werden kann, damit der Bekanntheitsgrad und der Unterlagenschutz im Zusammenhang mit einer neuen Genehmigung genutzt werden können.

(20)  Bei Stellung eines Antrags auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung sollten Daten zur Verwendung des Mittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe vorgelegt werden, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept gesammelt wurden. Diese Daten können aus der veröffentlichten Fachliteratur oder aus neuen Studien stammen. Daneben sollte man in einem Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung auf Daten in Dossiers für Arzneimittel verweisen können, die in der Gemeinschaft zugelassen werden oder zugelassen sind. Dies soll für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Unternehmen, die Generika herstellen, ein zusätzlicher Anreiz sein, patentfreie Arzneimittel für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe zu entwickeln.

(21)  Die Verordnung sollte Maßnahmen umfassen, durch die der Zugang der Bevölkerung der Gemeinschaft zu neuen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe geprüften und an die pädiatrische Verwendung angepassten Arzneimitteln bestmöglich verbreitert wird und durch die nach Kräften vermieden wird, dass gemeinschaftsweite Bonusse und Anreize gewährt werden, ohne dass Teile der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe in der Gemeinschaft von einem neu zugelassenen Arzneimittel profitieren können. Ein Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens (einschließlich eines Antrags auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung), der die Ergebnisse von Studien, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, enthält, sollte für das zentrale Genehmigungsverfahren der Gemeinschaft nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

(22)  Hat ein gebilligtes pädiatrisches Prüfkonzept zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation für ein bereits für andere Indikationen zugelassenes Arzneimittel geführt, so sollte der Genehmigungsinhaber dazu verpflichtet werden, innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigung der Indikation das Mittel unter Berücksichtigung der pädiatrischen Informationen in den Verkehr zu bringen. Diese Vorschrift sollte ausschließlich für Arzneimittel gelten, die bereits zugelassen sind, und nicht für Arzneimittel, die eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung erhalten haben.

(23)  Es sollte ein fakultatives Verfahren festgelegt werden, nach dem es möglich ist, eine einzige gemeinschaftsweit geltende Stellungnahme für ein auf nationaler Ebene zugelassenes Arzneimittel zu erhalten, wenn Daten über die Anwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, die unter Befolgung eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts erhalten wurden, Bestandteil des Genehmigungsantrags sind. Hierzu könnte das Verfahren der Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG verwendet werden. Dies ermöglicht die Annahme einer gemeinschaftsweit harmonisierten Entscheidung über die Anwendung des Arzneimittels an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe und die Aufnahme der Entscheidung in sämtliche nationale Produktinformationen.

(24)  Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Verfahren der Pharmakovigilanz angepasst werden, um den besonderen Anforderungen an die Erhebung von Sicherheitsdaten bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einschließlich von Daten über mögliche Langzeitwirkungen, zu entsprechen. Auch Fragen der Wirksamkeit bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe können ergänzende Untersuchungen im Anschluss an die Genehmigung erforderlich machen. Daher sollte für Anträge auf Genehmigung, die die Ergebnisse von Studien, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, enthalten, die zusätzliche Verpflichtung eingeführt werden, dass der Antragsteller angeben muss, wie er die langfristige Beobachtung etwaiger Nebenwirkungen im Anschluss an die Verabreichung des Arzneimittels und seiner Wirksamkeit in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe sicherstellen will. Besteht besonderer Anlass zur Besorgnis, so sollte der Antragsteller als Voraussetzung für die Genehmigung ein Risikomanagementsystem vorlegen und es anwenden und/oder spezifische Studien im Anschluss an das Inverkehrbringen durchführen.

(25)  Im Interesse der öffentlichen Gesundheit muss sichergestellt werden, dass stets sichere und wirksame, für eine pädiatrische Indikation zugelassene Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung entwickelt wurden, zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines derartigen Arzneimittels beabsichtigt, das Arzneimittel vom Markt zu nehmen, sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die pädiatrischen Bevölkerungsgruppen weiterhin Zugang zu dem Arzneimittel haben. Deshalb sollte die Agentur rechtzeitig von einer solchen Absicht unterrichtet werden und sie sollte ihrerseits die Öffentlichkeit darüber informieren.

(26)  Für Arzneimittel, für die pädiatrische Daten vorzulegen sind, soll Folgendes gelten: Wenn alle Maßnahmen des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts durchgeführt wurden, wenn das Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist und wenn einschlägige Informationen über die Ergebnisse von Studien in den Produktinformationen enthalten sind, sollte ein Bonus in Form einer sechsmonatigen Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates(9) gewährt werden. Beschlüsse von Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Festsetzung der Preise für Arzneimittel oder ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der nationalen Krankenversicherungssysteme haben keinen Einfluss auf die Gewährung dieses Bonusses.

(27)  Ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats nach dieser Verordnung sollte nur zulässig sein, wenn ein Zertifikat im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 erteilt wird.

(28)  Da der Bonus für die Durchführung von pädiatrischen Studien gewährt wird und nicht für den Nachweis, dass ein Arzneimittel bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe sicher und wirksam ist, sollte der Bonus auch dann erteilt werden, wenn die pädiatrische Indikation nicht zugelassen wird. Damit jedoch die verfügbaren Informationen über die Verwendung von Arzneimitteln in pädiatrischen Bevölkerungsgruppen verbessert werden, sollten relevante Informationen über eine derartige Verwendung in die Produktinformationen aufgenommen werden.

(29)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden(10) erhalten Arzneimittel, die als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen sind, eine zehnjährige Marktexklusivität in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für die Indikation für das ausgewiesene seltene Leiden. Da derartige Mittel häufig nicht patentgeschützt sind, kann in solchen Fällen der Bonus eines verlängerten ergänzenden Schutzzertifikats nicht angewendet werden; sind sie patentgeschützt, würde eine solche Verlängerung zu einem doppelten Anreiz führen. Bei Arzneimitteln für seltene Leiden sollte daher statt einer Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats die zehnjährige Marktexklusivität auf zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderung in Bezug auf Daten über die Verabreichung an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe uneingeschränkt erfüllt ist.

(30)  Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten nicht die Anwendung sonstiger Anreize oder Bonusse ausschließen. Um Transparenz über die verschiedenen auf Ebene der Gemeinschaft und auf Ebene der Mitgliedstaaten verfügbaren Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten ein ausführliches Verzeichnis aller vorhandenen Anreize erstellen. Die in dieser Verordnung dargelegten Maßnahmen, darunter die Billigung pädiatrischer Prüfkonzepte, sollten keine Grundlage sein für die Gewährung anderer Gemeinschaftsanreize zur Unterstützung der Forschung, etwa für die Förderung von Forschungsprojekten im Rahmen der Aktivitäten des mehrjährigen gemeinschaftlichen Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration.

(31)  Um mehr Informationen über die Verabreichung von Arzneimitteln an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe verfügbar zu machen und um weltweit eine unnötige Wiederholung pädiatrischer Studien, die nichts zum allgemeinen pädiatrischen Wissen beitragen, zu vermeiden, sollte die in Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehene Datenbank ein europäisches Register klinischer Prüfungen von Kinderarzneimitteln beinhalten, das alle in der Gemeinschaft und in Drittstaaten laufenden, frühzeitig abgebrochenen und abgeschlossenen pädiatrischen Studien erfasst. Teile der in der Datenbank gespeicherten Informationen über klinische Prüfungen von Kinderarzneimitteln und Einzelheiten der den zuständigen Behörden unterbreiteten Ergebnisse sämtlicher klinischer Prüfungen von Kinderarzneimitteln sollten von der Agentur veröffentlicht werden.

(32)  Der Pädiatrieausschuss sollte nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise ein Inventar des Therapiebedarfs bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe erstellen und regelmäßig aktualisieren. In dem Inventar sollten die bestehenden an die pädiatrische Bevölkerungsgruppe verabreichten Arzneimittel genannt und der therapeutische Bedarf der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe sowie die Prioritäten für Forschung und Entwicklung herausgestellt werden. Auf diese Weise sollten Unternehmen imstande sein, Möglichkeiten zum Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit leicht zu ermitteln. Der Pädiatrieausschuss sollte in der Lage sein, bei der Beurteilung von pädiatrischen Prüfkonzepten, Freistellungen und Zurückstellungen den Bedarf an Arzneimitteln und Studien besser einzuschätzen; den im Gesundheitswesen tätigen Fachkräften und den Patienten sollte eine Informationsquelle zur Verfügung stehen, auf die sie ihre Arzneimittelwahl stützen können.

(33)  Klinische Prüfungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe können spezifische Expertise, eine spezifische Methodik und in einigen Fällen spezifische Einrichtungen erfordern und sollten von entsprechend ausgebildeten Prüfern durchgeführt werden. Ein Netzwerk, das bestehende nationale und gemeinschaftliche Initiativen und Studienzentren miteinander verbindet, um die notwendige Kompetenz auf Gemeinschaftsebene aufzubauen, und das auch Daten der Gemeinschaft und von Drittstaaten berücksichtigt, würde dazu beitragen, die Zusammenarbeit zu erleichtern und unnötige Doppelstudien zu vermeiden. Dieses Netzwerk sollte im Kontext der gemeinschaftlichen Rahmenprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration einen Beitrag dazu leisten, das Fundament des Europäischen Forschungsraums zu stärken, es sollte der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugute kommen und der Industrie als Quelle der Information und des Fachwissens dienen.

(34)  Die Pharmaunternehmen verfügen für bestimmte zugelassene Arzneimittel gegebenenfalls bereits über Daten zu Sicherheit oder Wirksamkeit bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe. Um die verfügbaren Informationen über die Verwendung von Arzneimitteln in pädiatrischen Bevölkerungsgruppen auszubauen, sollten Unternehmen, die im Besitz derartiger Daten sind, diese allen zuständigen Behörden, bei denen das Arzneimittel zugelassen ist, vorlegen müssen. So könnten die Daten beurteilt werden, und gegebenenfalls sollten Informationen für die im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und die Patienten in die Produktinformation des zugelassenen Mittels aufgenommen werden.

(35)  Die Gemeinschaft sollte alle Aspekte der Arbeit des Pädiatrieausschusses und der Agentur finanzieren, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben, wie die Beurteilung von pädiatrischen Prüfkonzepten, Gebührenfreiheit für wissenschaftliche Beratung sowie Informations- und Transparenzmaßnahmen, einschließlich der Datenbank für pädiatrische Studien und des Netzwerkes.

(36)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.

(37)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, die Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollten dementsprechend geändert werden.

(38)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, die hinsichtlich der pädiatrischen Verwendung untersucht wurden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, weil dadurch ein möglichst großer Markt erschlossen und eine Aufsplitterung der begrenzten Mittel vermieden werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Einleitende Bestimmungen

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung von Humanarzneimitteln festgelegt, durch die ein spezifischer therapeutischer Bedarf in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ohne unnötige klinische oder andere Prüfungen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/20/EG gedeckt werden soll.

Artikel 2

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Begriff

   1) "pädiatrische Bevölkerungsgruppe": den Teil der Bevölkerung zwischen der Geburt und 18 Jahren;
   2) "pädiatrisches Prüfkonzept": ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, durch das sichergestellt werden soll, dass die Daten erarbeitet werden, die zur Festlegung der Voraussetzungen erforderlich sind, unter denen ein Arzneimittel zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugelassen werden kann;
   3) "für eine pädiatrische Indikation genehmigtes Arzneimittel": ein Arzneimittel, das für die Verwendung in einem Teil oder in der Gesamtheit der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe genehmigt ist, wobei die Einzelheiten der genehmigten Indikation in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG angegeben sind;
   (4) "Genehmigung für die pädiatrische Verwendung": eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die für ein Humanarzneimittel erteilt wird, das nicht durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent, das für ein ergänzendes Schutzzertifikat in Frage kommt, geschützt ist und das ausschließlich therapeutische Indikationen abdeckt, die für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe oder deren Untergruppen von Bedeutung sind, wobei Stärke, Darreichungsform oder Verabreichungsweg dieses Mittels adäquat sein müssen.

KAPITEL 2

PÄDIATRIEAUSSCHUSS

Artikel 3

(1)  Spätestens am …(12) wird innerhalb der durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 geschaffenen Europäischen Arzneimittel-Agentur, im Folgenden "Agentur" genannt, ein Pädiatrieausschuss eingerichtet. Der Pädiatrieausschuss gilt als eingerichtet, sobald die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder benannt sind.

Die Agentur nimmt für den Pädiatrieausschuss die Sekretariatsgeschäfte wahr und leistet ihm technische und wissenschaftliche Unterstützung.

(2)  Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt für den Pädiatrieausschuss die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, einschließlich der Bestimmungen über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder.

(3)  Der Verwaltungsdirektor der Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung zwischen dem Pädiatrieausschuss und dem Ausschuss für Humanarzneimittel, dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden, ihren Arbeitsgruppen und sonstigen beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen.

Die Agentur legt eigene Verfahren für etwaige gegenseitige Konsultationen fest.

Artikel 4

(1)  Der Pädiatrieausschuss setzt sich zusammen aus:

   a) fünf Mitgliedern des Ausschusses für Humanarzneimittel, die nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 als Mitglieder des genannten Ausschusses benannt worden sind, mitsamt ihren Stellvertretern. Diese fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ausschuss für Humanarzneimittel als Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Pädiatrieausschusses benannt;
   b) jeweils einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die von denjenigen Mitgliedstaaten benannt werden, deren zuständige Behörde nicht durch die vom Ausschuss für Humanarzneimittel benannten Mitglieder vertreten ist;
   c) drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessensbekundung nach Anhörung des Europäischen Parlaments als Vertreter der medizinischen Berufsgruppen benennt;
   d) drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessensbekundung nach Anhörung des Europäischen Parlaments als Vertreter der Patientenverbände benennt.

Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Mitglieder in ihrer Abwesenheit und stimmen für sie ab.

Hinsichtlich der Buchstaben a und b arbeiten die Mitgliedstaaten unter der Koordination des Verwaltungsdirektors der Agentur zusammen, damit gewährleistet ist, dass in der endgültigen Zusammensetzung des Pädiatrieausschusses – einschließlich der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder – die für Kinderarzneimittel relevanten Wissenschaftsbereiche, zumindest jedoch folgende Bereiche abgedeckt sind: pharmazeutische Entwicklung, Kindermedizin, Allgemeinmedizin, pädiatrische Pharmazie, pädiatrische Pharmakologie, pädiatrische Forschung, Pharmakovigilanz, Ethik und öffentliche Gesundheit. Hinsichtlich der Buchstaben c und d berücksichtigt die Kommission die Expertise der nach den Buchstaben a und b benannten Mitglieder.

(2)  Die Mitglieder des Pädiatrieausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren benannt, die verlängert werden kann. Auf den Sitzungen des Pädiatrieausschusses können sie sich von Experten begleiten lassen.

(3)  Der Pädiatrieausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern; die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)  Die Agentur veröffentlicht die Namen und Qualifikationen der Mitglieder.

Artikel 5

(1)  Bei der Ausarbeitung seiner gutachterlichen Stellungnahmen bemüht sich der Pädiatrieausschuss nach Kräften, auf wissenschaftlicher Grundlage zu einem Konsens zu gelangen. Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, so gibt der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme ab, die den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder wiedergibt. In dieser Stellungnahme sind auch die abweichenden Standpunkte, die jeweils mit einer Begründung zu versehen sind, zu erwähnen. Diese Stellungnahme wird gemäß Artikel 25 Absätze 5 und 7 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)  Der Pädiatrieausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem der Verwaltungsrat der Agentur und im Anschluss daran die Europäische Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben haben.

(3)  Sämtliche Sitzungen des Pädiatrieausschusses können von Vertretern der Kommission, vom Verwaltungsdirektor der Agentur oder von dessen Vertretern besucht werden.

Artikel 6

(1)  Die Aufgaben des Pädiatrieausschusses umfassen:

   a) Beurteilung des Inhalts eines pädiatrischen Prüfkonzepts für ein Arzneimittel, das ihm nach dieser Verordnung vorgelegt wird, und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;
   b) Beurteilung von Freistellungen und Zurückstellungen und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;
   c) auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel, einer zuständigen Behörde oder des Antragstellers Bewertung der Übereinstimmung des Genehmigungsantrags mit dem dazugehörigen gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept und Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme;
   d) auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel oder einer zuständigen Behörde Bewertung von Daten, die gemäß einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept erarbeitet wurden, und Formulierung einer Stellungnahme zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels für die Verwendung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe;
   e) Beratung zu Inhalt und Format der für die Zwecke der Erhebung nach Artikel 42 zusammenzutragenden Daten;
   f) Unterstützung und Beratung der Agentur bei der Einrichtung des europäischen Netzwerkes nach Artikel 44;
   g) wissenschaftliche Unterstützung bei der Ausarbeitung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung;
   h) auf Ersuchen des Verwaltungsdirektors der Agentur oder der Kommission Beratung in Fragen, die mit Arzneimitteln zur Anwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe in Verbindung stehen;
   i) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Inventars des Kinderarzneimittelbedarfs gemäß Artikel 43;
   j) Beratung der Agentur und der Kommission bei Mitteilungen über die Bedingungen für die Durchführung von Studien zu Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe;
   k) Abgabe einer Empfehlung an die Kommission hinsichtlich des in Artikel 32 Absatz 2 genannten Symbols.

(2)  Bei der Ausführung seiner Aufgaben wägt der Pädiatrieausschuss ab, ob von einer vorgeschlagenen Studie zu erwarten ist, dass sie von signifikantem therapeutischen Nutzen für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ist und/oder einem Therapiebedarf dieser Gruppe entspricht. Dabei berücksichtigt der Pädiatrieausschuss sämtliche ihm vorliegenden Informationen, einschließlich Stellungnahmen, Beschlüsse oder Empfehlungen der zuständigen Behörden von Drittländern.

TITEL II

Genehmigungsanforderungen

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GENEHMIGUNGSANFORDERUNGEN

Artikel 7

(1)  Ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf ein Humanarzneimittel, dessen Inverkehrbringen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in der Gemeinschaft genehmigt war, wird nur dann als zulässig betrachtet, wenn er neben den Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG eines der folgenden Elemente enthält:

   a) die Ergebnisse aller Studien sowie Einzelheiten zu sämtlichen Informationen, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt bzw. zusammengetragen wurden;
   b) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer arzneimittelspezifischen Freistellung;
   c) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Gruppenfreistellung nach Artikel 11;
   d) eine Entscheidung der Agentur über die Gewährung einer Zurückstellung.

Für die Zwecke des Buchstabens a wird dem Antrag die Entscheidung der Agentur über die Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts beigefügt.

(2)  Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen decken kumulativ alle Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ab.

Artikel 8

Im Falle zugelassener Arzneimittel, die entweder durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent geschützt sind, das für die Gewährung eines ergänzenden Schutzzertifikats in Frage kommt, gilt Artikel 7 der vorliegenden Verordnung für Anträge auf Genehmigung neuer Indikationen, einschließlich pädiatrischer Indikationen, neuer Darreichungsformen und neuer Verabreichungswege.

Für die Zwecke des Absatzes 1 erstrecken sich die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Unterlagen sowohl auf bestehende als auch neue Indikationen, Darreichungsformen und Verabreichungswege.

Artikel 9

Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Arzneimittel, die gemäß den Artikeln 10, 10a, 13 bis 16 oder 16a bis 16i der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind.

Artikel 10

Nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen interessierten Kreisen legt die Kommission die Anforderungen fest, denen Form und Inhalt von Anträgen für die Billigung oder die Änderung eines pädiatrischen Prüfkonzepts und von Freistellungs- oder Zurückstellungsanträgen im Einzelnen genügen müssen, damit sie als zulässig betrachtet werden; sie legt zudem die Modalitäten für die Übereinstimmungskontrolle nach Artikel 23 und Artikel 28 Absatz 3 fest.

KAPITEL 2

FREISTELLUNGEN

Artikel 11

(1)  Eine Freistellung von der Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen gilt für spezifische Arzneimittel oder für Arzneimittelgruppen, wenn Hinweise darauf gibt, dass

   a) das spezifische Arzneimittel oder die Arzneimittelgruppe in Teilen oder in der Gesamtheit der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe wahrscheinlich unwirksam oder bedenklich ist;
   b) die Krankheit oder der Zustand, für den das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist, lediglich bei Erwachsenen auftritt;
   c) das fragliche Arzneimittel gegenüber bestehenden pädiatrischen Behandlungen keinen signifikanten therapeutischen Nutzen bietet.

(2)  Die in Absatz 1 vorgesehene Freistellung kann in Bezug auf entweder eine oder mehrere spezifische Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe oder auf eine oder mehrere spezifische therapeutische Indikationen oder auf eine Kombination von beiden gewährt werden.

Artikel 12

Der Pädiatrieausschuss kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme aus den in Artikel 11 Absatz 1 dargelegten Gründen dahin gehend abgeben, dass eine Gruppenfreistellung oder eine arzneimittelspezifische Freistellung nach Artikel 11 Absatz 1 gewährt wird.

Sobald der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25. Im Falle einer Gruppenfreistellung gilt lediglich Artikel 25 Absätze 5 und 6.

Artikel 13

(1)  Der Antragsteller kann aus den in Artikel 11 Absatz 1 dargelegten Gründen bei der Agentur eine arzneimittelspezifische Freistellung beantragen.

(2)  Nach Eingang des Antrags benennt der Pädiatrieausschuss einen Berichterstatter und gibt innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine Stellungnahme dazu ab, ob eine arzneimittelspezifische Freistellung gewährt werden sollte oder nicht.

Der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss können fordern, dass innerhalb dieses 60-Tage-Zeitraums eine Sitzung stattfindet.

Gegebenenfalls kann der Pädiatrieausschuss den Antragsteller auffordern, die vorgelegten Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Macht der Pädiatrieausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird die 60-Tage-Frist so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.

(3)  Sobald der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.

Artikel 14

(1)  Die Agentur führt ein Verzeichnis aller Freistellungen. Das Verzeichnis wird regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) aktualisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)  Der Pädiatrieausschuss kann jederzeit eine Stellungnahme abgeben, in der er sich für die Überprüfung einer gewährten Freistellung ausspricht.

Bei einer Änderung mit Auswirkungen auf eine arzneimittelspezifische Freistellung gilt das Verfahren des Artikels 25.

Bei einer Änderung mit Auswirkungen auf eine Gruppenfreistellung gilt das Verfahren des Artikels 25 Absätze 6 und 7.

(3)  Wird eine arzneimittelspezifische Freistellung oder eine Gruppenfreistellung widerrufen, so gelten die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Streichung aus dem Freistellungsverzeichnis.

KAPITEL 3

PÄDIATRISCHES PRÜFKONZEPT

ABSCHNITT 1

ANTRÄGE AUF BILLIGUNG

Artikel 15

(1)  Wird beabsichtigt, einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder d, Artikel 8 und Artikel 30 zu stellen, so wird ein pädiatrisches Prüfkonzept erarbeitet und der Agentur zusammen mit einem Antrag auf Billigung vorgelegt.

(2)  Das pädiatrische Prüfkonzept enthält Einzelheiten zum Zeitplan und zu den Maßnahmen, durch die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in allen gegebenenfalls betroffenen Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe nachgewiesen werden sollen. Darüber hinaus werden darin alle Maßnahmen beschrieben, durch die die Zubereitung des Arzneimittels so angepasst werden soll, dass seine Verwendung für verschiedene pädiatrische Untergruppen annehmbarer, einfacher, sicherer oder wirksamer wird.

Artikel 16

(1)  Bei Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 7 und 8 oder Anträgen auf Freistellung nach Artikel 11 und 12 wird das pädiatrische Prüfkonzept oder der Antrag auf Freistellung zusammen mit einem Antrag auf Billigung – außer in begründeten Fällen – spätestens bei Abschluss der pharmakokinetischen Studien an Erwachsenen nach Anhang I Teil I Abschnitt 5.2.3 der Richtlinie 2001/83/EG vorgelegt, so dass zum Zeitpunkt der Bewertung des entsprechenden Genehmigungsantrags oder sonstigen Antrags eine Stellungnahme zur Verwendung des betreffenden Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe abgegeben werden kann.

(2)  Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 genannten Antrags prüft die Agentur dessen Zulässigkeit und erstellt einen zusammenfassenden Bericht für den Pädiatrieausschuss.

(3)  Gegebenenfalls kann die Agentur von dem Antragsteller die Vorlage zusätzlicher Angaben und Unterlagen fordern; in einem solchen Fall wird die 30-Tage-Frist so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.

Artikel 17

(1)  Nach Eingang eines Vorschlags für ein pädiatrisches Prüfkonzept, das Artikel 15 Absatz 2 genügt, benennt der Pädiatrieausschuss einen Berichterstatter und gibt innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine Stellungnahme dazu ab, ob durch die vorgeschlagenen Studien die Erarbeitung der Daten sichergestellt wird, die für die Festlegung der Verwendungsmöglichkeiten des Arzneimittels zur Behandlung der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe oder deren Untergruppen erforderlich sind, sowie dazu, ob der zu erwartende therapeutische Nutzen die vorgeschlagenen Studien rechtfertigt. Bei der Formulierung seiner Stellungnahme prüft der Ausschuss, ob die Maßnahmen, die zur Anpassung der Zubereitung des Arzneimittels für die Verwendung in den verschiedenen Untergruppen der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe vorgeschlagen werden, geeignet sind oder nicht.

Innerhalb desselben Zeitraums können der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss verlangen, dass eine Sitzung stattfindet.

(2)  Innerhalb der 60-Tage-Frist nach Absatz 1 kann der Pädiatrieausschuss den Antragsteller auffordern, Änderungen an dem Konzept einzureichen; in einem solchen Fall kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Abgabe der endgültigen Stellungnahme um höchstens 60 Tage verlängert werden. In derartigen Fällen können der Antragsteller oder der Pädiatrieausschuss eine zusätzliche Sitzung in diesem Zeitraum fordern. Die Frist wird so lange ausgesetzt, bis die geforderten ergänzenden Informationen bereitgestellt wurden.

Artikel 18

Sobald der Pädiatrieausschuss eine – befürwortende oder ablehnende – Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.

Artikel 19

Kommt der Pädiatrieausschuss nach Prüfung eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu dem Schluss, dass Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c für das betreffende Arzneimittel zutrifft, so gibt er eine ablehnende Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 1 ab.

In derartigen Fällen gibt der Pädiatrieausschuss eine Stellungnahme zugunsten einer Freistellung nach Artikel 12 ab, woraufhin das Verfahren des Artikels 25 gilt.

ABSCHNITT 2

ZURÜCKSTELLUNGEN

Artikel 20

(1)  Gleichzeitig mit der Vorlage des pädiatrischen Prüfkonzepts nach Artikel 16 Absatz 1 kann ein Antrag auf Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses einiger oder aller Maßnahmen des Konzepts gestellt werden. Eine derartige Zurückstellung erfolgt aus wissenschaftlichen und technischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit.

Eine Zurückstellung wird auf jeden Fall gewährt, wenn Studien an Erwachsenen vor Einleitung der Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe angezeigt sind oder wenn Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe länger dauern als Studien an Erwachsenen.

(2)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels kann die Kommission Bestimmungen gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, um die Gründe für die Gewährung einer Zurückstellung näher festzulegen.

Artikel 21

(1)  Gleichzeitig mit der Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme nach Artikel 17 Absatz 1 gibt der Pädiatrieausschuss – wenn die in Artikel 20 genannten Bedingungen erfüllt sind – aus eigener Initiative oder auf gemäß Artikel 20 gestellten Antrag des Antragstellers eine Stellungnahme ab, in der die Zurückstellung der Einleitung oder des Abschlusses einiger oder aller Maßnahmen des pädiatrischen Prüfkonzepts befürwortet oder abgelehnt wird.

In einer die Zurückstellung befürwortenden Stellungnahme sind die Fristen für die Einleitung oder den Abschluss der betreffenden Maßnahmen festzulegen.

(2)  Sobald der Pädiatrieausschuss eine die Zurückstellung befürwortende Stellungnahme nach Absatz 1 abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.

ABSCHNITT 3

ÄNDERUNG EINES PÄDIATRISCHEN PRÜFKONZEPTS

Artikel 22

Hat der Antragsteller nach der Entscheidung zur Billigung des pädiatrischen Prüfkonzepts Probleme mit der Umsetzung, die das Konzept undurchführbar oder nicht mehr geeignet machen, so kann der Antragsteller dem Pädiatrieausschuss unter Angabe ausführlicher Gründe Änderungen vorschlagen oder eine Zurückstellung oder eine Freistellung beantragen. Innerhalb von 60 Tagen prüft der Pädiatrieausschuss diese Änderungen oder den Antrag auf Zurückstellung oder Freistellung und gibt eine Stellungnahme ab, in der er deren Ablehnung oder Annahme vorschlägt. Sobald der Pädiatrieausschuss eine – befürwortende oder ablehnende – Stellungnahme abgegeben hat, gilt das Verfahren des Artikels 25.

ABSCHNITT 4

ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM PÄDIATRISCHEN PRÜFKONZEPT

Artikel 23

(1)  Die für die Genehmigung zuständige Behörde überprüft, ob ein Genehmigungs- oder Änderungsantrag die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und ob ein Antrag nach Artikel 30 das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept einhält.

Wird ein Antrag nach dem Verfahren der Artikel 27 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG gestellt, so wird die Übereinstimmungskontrolle gegebenenfalls einschließlich der Einholung einer Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Absatz 2 Buchstaben b und c vom Referenzmitgliedstaat vorgenommen.

(2)  Der Pädiatrieausschuss kann um Stellungnahme dazu ersucht werden, ob die vom Antragsteller durchgeführten Studien mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, und zwar

   a) durch den Antragsteller vor der Stellung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Änderung nach den Artikeln 7, 8 oder 30;
   b) durch die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bei der Bewertung der Zulässigkeit eines Antrags nach Buchstabe a, dem keine Stellungnahme zur Übereinstimmung beiliegt, die infolge eines Antrags nach Buchstabe a abgegeben wurde;
   c) durch den Ausschuss für Humanarzneimittel oder die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung eines Antrags nach Buchstabe a, wenn Zweifel an der Übereinstimmung bestehen und noch keine Stellungnahme infolge eines Antrags nach Buchstabe a oder b abgegeben wurde.

In dem unter Buchstabe a genannten Fall stellt der Antragsteller seinen Antrag erst , wenn der Pädiatrieausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat; eine Kopie dieser Stellungnahme ist dem Antrag beizufügen.

(3)  Wird der Pädiatrieausschuss um eine Stellungnahme nach Absatz 2 gebeten, so gibt er sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags ab.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen eine derartige Stellungnahme.

Artikel 24

Gelangt die zuständige Behörde im Verlauf der wissenschaftlichen Bewertung eines zulässigen Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zu dem Schluss, dass die Studien nicht mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmen, so kann das Arzneimittel keinen Bonus und keinen Anreiz nach den Artikeln 36, 37 und 38 erhalten.

KAPITEL 4

VERFAHREN

Artikel 25

(1)  Die Agentur übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eingang.

(2)  Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses kann der Antragsteller der Agentur einen ausführlich begründeten schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Stellungnahme vorlegen.

(3)  Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Überprüfung nach Absatz 2 gibt der Pädiatrieausschuss nach Benennung eines neuen Berichterstatters eine neue Stellungnahme ab, in der er seine vorherige Stellungnahme bestätigt oder abändert. Der Berichterstatter kann den Antragsteller direkt befragen. Der Antragsteller kann eine Befragung beantragen. Der Berichterstatter informiert den Pädiatrieausschuss unverzüglich in schriftlicher Form über die Einzelheiten der Kontakte mit dem Antragsteller. Die Stellungnahme wird ordnungsgemäß begründet und die Gründe für die Schlussfolgerung werden der neuen Stellungnahme beigefügt; diese ist endgültig.

(4)  Wenn der Antragsteller innerhalb der 30-Tage-Frist nach Absatz 2 keine Überprüfung fordert, ist die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses endgültig.

(5)  Die Agentur triff innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der endgültigen Stellungnahme des Pädiatrieausschusses eine Entscheidung. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, wobei die endgültige Stellungnahme des Pädiatrieausschusses beizufügen ist.

(6)  Bei einer Gruppenfreistellung nach Artikel 12 trifft die Agentur eine Entscheidung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Pädiatrieausschusses nach Artikel 13 Absatz 3. Dieser Entscheidung ist die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses beizufügen.

(7)  Die Entscheidungen der Agentur werden nach Streichung aller vertraulichen Angaben geschäftlicher Art veröffentlicht.

KAPITEL 5

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Jede juristische oder natürliche Person, die ein für die pädiatrische Verwendung bestimmtes Arzneimittel entwickelt, kann vor der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts und während dessen Umsetzung die Agentur nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 um Beratung über die Konzeption und die Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Studien ersuchen, die für den Nachweis von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe erforderlich sind.

Darüber hinaus kann diese juristische oder natürliche Person um Beratung über das Konzept und die Anwendung von Pharmakovigilanzsystemen und des Risikomanagements nach Artikel 34 ersuchen.

Die Agentur erteilt die Beratung nach diesem Artikel, ohne Gebühren zu erheben.

TITEL III

Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen

Artikel 27

Sofern in diesem Titel nicht anders vorgesehen, gelten für Genehmigungen für das Inverkehrbringen auf der Grundlage dieses Titels die Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

KAPITEL 1

GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR ANTRÄGE IM GELTUNGSBEREICH DER ARTIKEL 7 UND 8

Artikel 28

(1)  Für eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung, die eine oder mehrere pädiatrische Indikationen auf der Grundlage von in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführten Studien beinhaltet, können Anträge nach dem Verfahren der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden.

Wird die Genehmigung erteilt, so werden die Ergebnisse aller derartigen Studien in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in die Packungsbeilage des Arzneimittels aufgenommen, sofern die Informationen von der zuständigen Behörde als nützlich für den Patienten erachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche betroffenen pädiatrischen Indikationen von der zuständigen Behörde zugelassen wurden.

(2)  Wird eine Genehmigung erteilt oder geändert, so werden sämtliche auf der Grundlage dieser Verordnung gewährten Freistellungen oder Zurückstellungen in die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und, wo angebracht, in die Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels aufgenommen.

(3)  Stimmt der Antrag mit allen Maßnahmen überein, die in dem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept enthalten sind, und gibt die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels die Ergebnisse von Studien wieder, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so nimmt die zuständige Behörde eine Erklärung in die Genehmigung auf, aus der hervorgeht, dass der Antrag mit dem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept übereinstimmt. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 wird in der Erklärung auch angegeben, ob wichtige, im gebilligten Prüfkonzept enthaltene Studien nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

Artikel 29

Im Falle von Arzneimitteln, die nach der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt wurden, kann nach dem Verfahren der Artikel 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG nach Artikel 8 dieser Verordnung ein Antrag auf Genehmigung neuer Indikationen, einschließlich der Erweiterung der Genehmigung für die Verwendung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einer neue Darreichungsform oder eines neuen Verabreichungswegs gestellt werden.

Dieser Antrag entspricht der Anforderung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.

Das Verfahren beschränkt sich auf die Bewertung der spezifischen Abschnitte der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die geändert werden sollen.

KAPITEL 2

GENEHMIGUNG FÜR DIE PÄDIATRISCHE VERWENDUNG

Artikel 30

(1)  Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung berührt in keiner Weise das Recht, einen Genehmigungsantrag für andere Indikationen zu stellen.

(2)  Einem Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung werden die Angaben und Unterlagen beigefügt, die zur Feststellung von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe erforderlich sind; dazu gehören spezifische Daten als Grundlage für eine adäquate Stärke und Darreichungsform und einen adäquaten Verabreichungsweg des Arzneimittels in Übereinstimmung mit dem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.

Der Antrag beinhaltet auch die Entscheidung der Agentur über die Billigung des betreffenden pädiatrischen Prüfkonzepts.

(3)  Wird oder wurde ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft zugelassen, so kann in einem Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung gegebenenfalls nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG auf die in dem Dossier über dieses Arzneimittel enthaltenen Daten Bezug genommen werden.

(4)  Das Arzneimittel, für das die Genehmigung für die pädiatrische Verwendung erteilt wird, kann den Namen eines Arzneimittels mit demselben Wirkstoff beibehalten, für das demselben Genehmigungsinhaber eine Genehmigung für die Verwendung bei Erwachsenen erteilt wurde.

Artikel 31

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kann ein Antrag auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung gemäß dem Verfahren der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden.

KAPITEL 3

KENNZEICHNUNG

Artikel 32

(1)  Bei Arzneimitteln, die für eine pädiatrische Indikation zugelassen werden, wird auf dem Etikett das gemäß Absatz 2 festgelegte Symbol hinzugefügt. Die Bedeutung des Symbols ist in der Packungsbeilage zu erläutern.

(2)  Innerhalb ...(13) wählt die Kommission auf Empfehlung des Pädiatrieausschusses ein Symbol aus. Die Kommission veröffentlicht das Symbol.

(3)  Dieser Artikel gilt auch für Arzneimittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie für Arzneimittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor Veröffentlichung des Symbols zugelassen wurden, sofern sie für pädiatrische Indikationen zugelassen sind.

In diesem Fall sind das Symbol und die Erläuterung nach Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung des Symbols in das Etikett und die Packungsbeilage der betreffenden Arzneimittel aufzunehmen.

TITEL IV

Anforderungen im Anschluss an die Genehmigung

Artikel 33

Wenn ein Arzneimittel, das mit einer pädiatrischen Indikation entsprechend einem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept zugelassen wurde, bereits vorher mit anderen Indikationen in den Verkehr gebracht worden war, bringt der Genehmigungsinhaber innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der pädiatrischen Indikation dieses Arzneimittel mit der pädiatrischen Indikation versehen in den Verkehr. Diese Fristen sind in einem von der Agentur koordinierten und öffentlich zugänglichen Register anzugeben.

Artikel 34

(1)  In folgenden Fällen gibt der Antragsteller die Maßnahmen im Einzelnen an, mit denen die Nachkontrolle der Wirksamkeit und etwaiger Nebenwirkungen der pädiatrischen Verwendung des Arzneimittels gewährleistet wird:

   a) Anträge auf Genehmigung, die eine pädiatrische Indikation einschließen;
   b) Anträge auf Aufnahme einer pädiatrischen Indikation in eine bestehende Genehmigung;
   c) Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung.

(2)  Besteht besonderer Anlass zur Besorgnis, so nimmt die zuständige Behörde die Genehmigungsbedingung auf, dass ein Risikomanagementsystem eingerichtet oder spezifische Studien im Anschluss an das Inverkehrbringen durchgeführt und zur Prüfung vorgelegt werden. Ein Risikomanagementsystem umfasst eine Zusammenstellung von Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz, mit denen Risiken im Zusammenhang mit Arzneimitteln ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Effizienz derartiger Maßnahmen.

Die Bewertung der Wirksamkeit eines Risikomanagementsystems und der Ergebnisse durchgeführter Studien werden in die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Sicherheit nach Artikel 104 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aufgenommen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Vorlage zusätzlicher Berichte verlangen, die die Wirksamkeit von Risikominimierungssystemen und die Ergebnisse derartiger Studien bewerten.

(3)  Neben den in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen gelten für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die eine pädiatrische Indikation einschließen, die Bestimmungen über die Pharmakovigilanz der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/83/EG.

(4)  Im Falle einer Zurückstellung legt der Genehmigungsinhaber der Agentur einen jährlichen Bericht mit einem aktualisierten Fortschrittsbericht über die pädiatrischen Studien entsprechend der Entscheidung der Agentur über das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept und die gewährte Zurückstellung vor.

Die Agentur informiert die zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Genehmigungsinhaber sich nicht an die Entscheidung der Agentur über das gebilligte pädiatrische Prüfkonzept und die gewährte Zurückstellung hält.

(5)  Die Agentur erstellt Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 35

Ist ein Arzneimittel für eine pädiatrische Indikation zugelassen und plant der Genehmigungsinhaber, nachdem er in den Genuss der Bonusse oder Anreize nach den Artikeln 36, 37 oder 38 gekommen ist und diese Schutzzeiträume abgelaufen sind, das Inverkehrbringen des Arzneimittels einzustellen, so überträgt er die Genehmigung oder gestattet einem Dritten, der seine Absicht bekundet hat, das Arzneimittel weiterhin in Verkehr zu bringen, auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2001/83/EG den Rückgriff auf die pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Unterlagen, die in dem Dossier des Arzneimittels enthalten sind.

Der Genehmigungsinhaber unterrichtet die Agentur mindestens sechs Monate im Voraus von seiner Absicht, das Arzneimittel nicht länger in den Verkehr zu bringen. Die Agentur bringt dies der Öffentlichkeit zur Kenntnis.

TITEL V

Bonusse und Anreize

Artikel 36

(1)  Beinhaltet ein Genehmigungsantrag nach Artikel 7 oder 8 die Ergebnisse sämtlicher Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, so wird dem Inhaber des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gewährt.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.

(2)  Die Aufnahme der Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3 in eine Genehmigung dient der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(3)  Bei Anwendung der Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG wird die sechsmonatige Verlängerung des Zeitraums nach Absatz 1 nur dann gewährt, wenn das Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Arzneimittel, die durch ein ergänzendes Schutzzertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder durch ein Patent, das für ein ergänzendes Schutzzertifikat in Frage kommt, geschützt sind. Sie gelten nicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen sind.

(5)  Führt ein Antrag nach Artikel 8 zur Genehmigung einer neuen pädiatrischen Indikation, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn der Antragsteller eine einjährige Verlängerung der Schutzfrist für das betreffende Arzneimittel beantragt und erhält, weil die neue pädiatrische Indikation im Sinne des Artikels 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder des Artikels 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2001/83/EG von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien ist.

Artikel 37

Wird ein Genehmigungsantrag für ein Arzneimittel gestellt, das nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen ist, und beinhaltet dieser Antrag die Ergebnisse aller Studien, die entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, und wird die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3 anschließend in die gewährte Genehmigung aufgenommen, so wird die zehnjährige Frist nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 auf zwölf Jahre verlängert.

Absatz 1 gilt auch, wenn die Ausführung des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts nicht zur Genehmigung einer pädiatrischen Indikation führt, die Studienergebnisse jedoch in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und gegebenenfalls in der Packungsbeilage des betreffenden Arzneimittels wiedergegeben werden.

Artikel 38

(1)  Wird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 14 Absatz 11 der genannten Verordnung.

(2)  Wird eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG erteilt, so gelten für die Daten und das Inverkehrbringen die Schutzfristen nach Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Artikel 39

(1)  Über die Bonusse und Anreize nach den Artikeln 36, 37 und 38 hinaus kommen für Arzneimittel für die pädiatrische Verwendung Anreize in Frage, die die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung bereitstellen.

(2)  Bis zum …(14) informieren die Mitgliedstaaten die Kommission ausführlich über die Maßnahmen, die sie zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung eingeführt haben. Auf Verlangen der Kommission werden diese Informationen regelmäßig aktualisiert.

(3)  Bis zum …(15)* macht die Kommission eine ausführliche Bestandsaufnahme aller Bonusse und Anreize, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung bereitstellen, der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Bestandsaufnahme wird regelmäßig aktualisiert, und die aktualisierten Fassungen werden ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 40

(1)  Es werden Mittel für die Erforschung von Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt, um Studien im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen, die nicht durch ein Patent oder ein zusätzliches Schutzzertifikat geschützt sind, zu unterstützen.

(2)  Diese Gemeinschaftsmittel werden im Rahmen der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration oder anderer Gemeinschaftsinitiativen für die Forschungsförderung bereitgestellt.

TITEL VI

Kommunikation und Koordinierung

Artikel 41

(1)  In die nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG geschaffene europäische Datenbank werden neben den klinischen Prüfungen im Sinne der Artikel 1 und 2 der genannten Richtlinie auch in Drittstaaten durchgeführte klinische Prüfungen aufgenommen, sofern sie in gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepten enthalten sind. Bei solchen in Drittstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen werden die in Artikel 11 der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben jeweils von dem Adressaten der Entscheidung der Agentur über das pädiatrische Prüfkonzept in die Datenbank eingegeben.

Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG macht die Agentur Teile der in die europäische Datenbank eingegebenen Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)  Einzelheiten der Ergebnisse aller Prüfungen nach Absatz 1 und aller sonstigen Prüfungen, die den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 45 und 46 vorgelegt werden, sind unabhängig davon, ob die Prüfungen vorzeitig beendet wurden oder nicht, von der Agentur zu veröffentlichen. Diese Ergebnisse sind der Agentur je nach den Gegebenheiten vom Sponsor der klinischen Prüfung, vom Adressaten der Entscheidung der Agentur über ein pädiatrisches Prüfkonzept oder vom Genehmigungsinhaber unverzüglich vorzulegen.

(3)  Die Kommission erstellt nach Konsultationen mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen eine Anleitung zur Art der in Absatz 1 genannten Informationen, die in die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG geschaffene Datenbank aufzunehmen sind; zu Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 zugänglich zu machen sind; zur Form, in der die Ergebnisse klinischer Prüfungen vorzulegen und der Öffentlichkeit nach Absatz 2 zugänglich zu machen sind; zu den sich daraus ergebenden Verantwortungen und Aufgaben der Agentur.

Artikel 42

Die Mitgliedstaaten tragen die verfügbaren Daten über alle derzeitigen Verwendungen von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zusammen und übermitteln sie der Agentur bis zum …(16).

Der Pädiatrieausschuss gibt bis zum …(17)* eine Anleitung zu Inhalt und Form der zu erhebenden Daten heraus.

Artikel 43

(1)  Auf der Grundlage der in Artikel 42 genannten Informationen erstellt der Pädiatrieausschuss nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise ein Therapiebedarfsinventar, insbesondere unter dem Blickwinkel der Ermittlung prioritärer Forschungsbereiche.

Die Agentur veröffentlicht das Inventar frühestens am(18)** und spätestens bis zum …(19)*** und aktualisiert es regelmäßig.

(2)  Bei der Erstellung des Therapiebedarfsinventars werden die Prävalenz der Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, die Schwere der zu behandelnden Erkrankungen, die Verfügbarkeit und die Eignung anderer möglicher Behandlungen für die Erkrankungen in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe, einschließlich der Wirksamkeit und des Nebenwirkungsprofils (darunter auch pädiatriespezifische Sicherheitserwägungen) dieser Behandlungen, sowie die Ergebnisse von in Drittstaaten durchgeführten Studien berücksichtigt.

Artikel 44

(1)  Mit wissenschaftlicher Unterstützung des Pädiatrieausschusses baut die Agentur ein europäisches Netzwerk auf, das bereits bestehende nationale und europäische Netzwerke, Prüfer und Prüfzentren mit spezifischer Sachkenntnis im Bereich von Forschung und Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe miteinander verbindet.

(2)  Die Ziele des europäischen Netzwerkes bestehen unter anderem darin, Studien über Kinderarzneimittel zu koordinieren, die notwendige wissenschaftliche und administrative Kompetenz auf europäischer Ebene aufzubauen sowie unnötige Doppelstudien und Doppeluntersuchungen an der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zu vermeiden.

(3)  Bis zum …(20) erlässt der Verwaltungsrat der Agentur auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors nach Konsultation der Kommission, der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise eine Umsetzungsstrategie zur Einrichtung und zum Betrieb des europäischen Netzes. Dieses Netzwerk muss gegebenenfalls mit den Arbeiten zur Stärkung des Fundaments des Europäischen Forschungsraums im Kontext der mehrjährigen Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration vereinbar sein.

Artikel 45

(1)  Pädiatrische Studien, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden und in der Gemeinschaft zugelassene Arzneimittel betreffen, werden der zuständigen Behörde vom Genehmigungsinhaber bis zum …* zur Bewertung vorgelegt.

Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern. Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.

Die Agentur koordiniert den Informationsaustausch.

(2)  Alle vorliegenden pädiatrischen Studien nach Absatz 1 und alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten pädiatrischen Studien können in ein pädiatrisches Prüfkonzept einbezogen werden und werden vom Pädiatrieausschuss bei der Beurteilung von Anträgen für pädiatrische Prüfkonzepte, für Freistellungen oder Zurückstellungen bzw. von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung von Anträgen nach den Artikeln 7, 8 und 30 berücksichtigt.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Bonusse und Anreize nach den Artikeln 36, 37 und 38 nur gewährt, wenn wesentliche, in einem gebilligten Prüfkonzept enthaltene Studien nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

(4)  Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Agentur Leitlinien für die Festlegung von Kriterien zur Beurteilung, ob Studien wesentlich im Sinne des Absatzes 3 sind.

Artikel 46

(1)  Andere von einem Genehmigungsinhaber gesponserte Studien, die die Verwendung eines zugelassenen Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zum Inhalt haben, werden unabhängig davon, ob sie entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Studien vorgelegt.

(2)  Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Genehmigungsinhaber eine pädiatrische Indikation zu beantragen gedenkt.

(3)  Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern.

(4)  Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.

(5)  Die Agentur koordiniert den Informationsaustausch.

TITEL VII

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

GEBÜHREN, GEMEINSCHAFTSBEITRAG, SANKTIONEN UND BERICHTE

Artikel 47

(1)  Für Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung, die gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden, wird die Höhe der gesenkten Gebühr für die Prüfung des Antrags und die Beibehaltung der Genehmigung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt.

(2)  Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur(21).

(3)  Für nachstehende Leistungen des Pädiatrieausschusses werden keine Gebühren erhoben:

   a) Beurteilung von Anträgen auf Freistellung;
   b) Beurteilung von Anträgen auf Zurückstellung;
   c) Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte;
   d) Beurteilung der Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.

Artikel 48

Der Beitrag der Gemeinschaft nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 deckt die Arbeit des Pädiatrieausschusses, einschließlich der wissenschaftlichen Unterstützung durch Experten, sowie die Arbeit der Agentur, einschließlich der Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte, wissenschaftlicher Beratung und Gebührenfreistellungen aufgrund dieser Verordnung, und unterstützt die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der Artikel 41 und 44 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 49

(1)  Unbeschadet des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften legt jeder Mitgliedstaat für Verstöße gegen diese Verordnung oder die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsvorschriften über Arzneimittel, die nach den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG genehmigt sind, Sanktionen fest und trifft die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum …(22) mit. Sie melden ihr spätere Änderungen so bald wie möglich.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Einleitung von Streitverfahren aufgrund etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung.

(3)  Auf Ersuchen der Agentur kann die Kommission Geldbußen für Verstöße gegen diese Verordnung oder die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsvorschriften über Arzneimittel, die nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind, verhängen. Die Höchstbeträge sowie die Bedingungen und die Modalitäten für die Einziehung dieser Geldbußen werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(4)  Die Kommission veröffentlicht die Namen derjenigen, die gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Durchführungsvorschriften verstoßen haben, die Höhe der verhängten Geldbußen sowie die Gründe für die verhängten Geldbußen.

Artikel 50

(1)  Auf der Grundlage eines Berichts der Agentur veröffentlicht die Kommission mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis der Unternehmen und der Arzneimittel, die in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Bonusse und Anreize gelangt sind, sowie der Unternehmen, die den Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur diese Informationen.

(2)  Bis zum …(23) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht über die bei der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein ausführliches Inventar aller Arzneimittel, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung für die pädiatrische Verwendung zugelassen wurden.

(3)  Bis zum …(24)* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Anwendung der Artikel 36, 37 und 38 gesammelten Erfahrungen vor. Darin analysiert sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bonusse und Anreize sowie die voraussichtlichen Folgen der Verordnung für die öffentliche Gesundheit, um erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen.

(4)  Sollten genügend Informationen für robuste Analysen vorliegen, so ist den Bestimmungen von Absatz 3 zum selben Zeitpunkt nachzukommen wie den Bestimmungen von Absatz 2.

ABSCHNITT 2

STÄNDIGER AUSSCHUSS

Artikel 51

(1)  Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel – nachstehend "Ausschuss" genannt – unterstützt, der mit Artikel 121 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 2

ÄNDERUNGEN

Artikel 52

Die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 wird wie folgt geändert:

1.  Dem Artikel 1 wird folgende Definition angefügt:

"
   e) "Antrag auf Verlängerung der Laufzeit': ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. …/…(25) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Kinderarzneimittel* erteilten Zertifikats
  

________________________

  

* ABl. L … vom …, S. ….

"

2.  Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

"

3.  Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats im Gange ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 1a erfüllt sind.

4.  Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

5.  Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. …/…(26)+ der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

"

3.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:"
  d) falls in der Zertifikatsanmeldung eine Verlängerung der Laufzeit beantragt wird:
   i) eine Kopie der Erklärung über die Übereinstimmung mit einem gebilligten und ausgeführten pädiatrischen Prüfkonzept gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…(27);
   ii) falls erforderlich, zusätzlich zu der Kopie der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Buchstabe b den Nachweis, dass das Erzeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/…+ zugelassen ist.
"
   b) Folgende Absätze werden eingefügt:"
1a. Ist eine Zertifikatsanmeldung im Gange, so enthält ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit nach Artikel 7 Absatz 3 die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und einen Hinweis darauf , dass eine Zertifikatsanmeldung im Gange ist.
1b. Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats enthält die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und eine Kopie des bereits erteilten Zertifikats;"."
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Zertifikatsanmeldung und den Verlängerungsantrag eine Gebühr zu entrichten ist."

4.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats ist bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu stellen."
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"
   f) gegebenenfalls die Angabe, dass die Anmeldung einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit enthält.
"
   c) Folgender Absatz wird angefügt:"
3.  Absatz 2 findet auf den Hinweis auf einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats sowie dann Anwendung, wenn eine Zertifikatsanmeldung im Gange ist. In dem Hinweis ist zudem anzugeben, dass ein Antrag auf eine verlängerte Laufzeit des Zertifikats eingereicht worden ist."

5.  Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

"

6.  Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Antrag auf eine Verlängerung der Laufzeit.

"

6.  Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten für Hinweise darauf, dass eine Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats gewährt oder dass der Antrag auf eine derartige Verlängerung zurückgewiesen wurde.

"

7.  Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

"

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume werden im Falle der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. …/…(28) um sechs Monate verlängert. In diesem Fall kann die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Laufzeit nur einmal verlängert werden.

"

8.  Folgender Artikel wird eingefügt:

"

Artikel 15a

Widerruf der Verlängerung der Laufzeit

1.  Die Verlängerung der Laufzeit kann widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. …/…(29) gewährt wurde.

2.  Jede Person kann einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit bei der nach einzelstaatlichem Recht für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einreichen.

"

9.  Artikel 16 erhält folgende Fassung:

   a) Der derzeitige Artikel 16 wird zu Artikel 16 Absatz 1.
   b) Der folgende Absatz wird angefügt:"
2.  Wird die Verlängerung der Laufzeit nach Artikel 15a widerrufen, so macht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde einen Hinweis hierauf bekannt."

10.  Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 17

Rechtsbehelf

Gegen die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde oder der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15a Absatz 2 genannten Gremien können dieselben Rechtsbehelfe eingelegt werden, die nach einzelstaatlichem Recht gegen ähnliche Entscheidungen hinsichtlich einzelstaatlicher Patente vorgesehen sind.

"

Artikel 53

Dem Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG wird folgender Absatz angefügt:

"

4.  Abweichend von Absatz 1 veröffentlicht die Agentur gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. …/…(30) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Kinderarzneimittel* teilweise die in die europäische Datenbank eingegebenen Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen.

____________________

* ABl. L … vom …, S. ….

"

Artikel 54

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG erhält folgende Fassung:

"

1.  Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. …/…+ des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Kinderarzneimittel* erteilt wurde.

___________________

* ABl. L … vom …, S. ….

"

Artikel 55

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

1.  Die Agentur umfasst:

   a) den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet;
   b) den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet;
   c) den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden;
   d) den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;
   e) den Pädiatrieausschuss;
   f) ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert;
   g) einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
   h) einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

"

2.  In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"
   t) Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…(31) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Kinderarzneimittel*.
  

___________________

  

* ABl. L … vom …, S. ….

"

3.  Folgender Artikel wird eingefügt:

"

Artikel 73a

Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. …/…(32) kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.

"

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten nicht für zulässige Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

Artikel 57

(1)  Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Artikel 7 gilt ab dem …(33).

Artikel 8 gilt ab dem …(34)*.

Die Artikel 31 und 32 gelten ab dem …(35)**.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

Erklärung der Kommission

In Anbetracht der Risiken krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe wird die Kommission den Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur damit beauftragen, eine Stellungnahme zur Verwendung dieser Stoffkategorien als Hilfsstoffe in Humanarzneimitteln auszuarbeiten; Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur.

Die Kommission wird die Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Stellungnahme durch den Ausschuss für Humanarzneimittel wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mitteilen, welche Maßnahmen sie im Anschluss an diese Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt.

(1) Angenommene Texte vom 7.9.2005, P6_TA(2005)0331.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 1.
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 2006 (ABl. C 132 E vom 7.6.2006, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006.
(6) ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(7) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(8) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).
(9) ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(10) ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12)* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(13)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(14)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(15)** 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(16)* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(17)** Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(18)*** Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(19)**** Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(20)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(21) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).
(22)* Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(23)* Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(24)** Zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(25)+ ABl.: bitte Nummer und Datum der vorliegenden Verordnung einfügen.
(26)++ ABl.: bitte Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(27)+ ABl.: bitte Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(28)+ ABl.: bitte Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(29)+ ABl.: bitte Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(30)+ ABl.: bitte Nummer und Datum der vorliegenden Verordnung einfügen.
(31)+ ABl.: bitte Nummer und Datum der vorliegenden Verordnung einfügen.
(32)+ ABl.: bitte Nummer der vorliegenden Verordnung einfügen.
(33)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(34)** 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(35)*** Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ***II
PDF 201kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (15623/7/2005 – C6-0089/2006 – 2004/0084(COD))
P6_TA(2006)0233A6-0165/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15623/7/2005 – C6-0089/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0279)(2),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0380)(3),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A6-0165/2006),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 6.7.2005, P6_TA(2005)0283.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) ***I
PDF 363kWORD 77k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (KOM(2005)0467 – C6-0311/2005 –2005/0203(COD))
P6_TA(2006)0234A6-0168/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0467)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0311/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0168/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen mit der Obergrenze in Rubrik 3b des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

P6_TC1-COD(2005)0203


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2)  Eine Kombination verschiedener Faktoren – mehrere Erweiterungen der Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung – führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und all jenen Menschen, die in der Europäischen Union leben, und unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Ethnien und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt.

(3)  Die europäischen Bürgerinnen und Bürger und alle Personen, die vorübergehend oder ständig in der Union leben, benötigen, um sich in einer von Diversität geprägten, pluralistischen, solidarischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas entfalten zu können, spezielle Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten.

(4)  Als Herzstück der europäischen Integration sind die Kultur und der interkulturelle Dialog die Instrumente schlechthin, um zu lernen, harmonisch zusammenzuleben, und können dazu beitragen, die Beziehungen der Europäischen Union mit der Außenwelt zu verbessern.

(5)  Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union bei:

   Er respektiert und fördert die kulturelle Vielfalt in Europa, verbessert das Zusammenleben und fördert eine aktive Unionsbürgerschaft, die auf den gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.
   Er informiert über die Rechte und Pflichten zur Gleichstellung, die sich mit einem Aufenthalt in der Europäischen Union ergeben.
   Er betont die in der erneuerten Lissabonner Strategie enthaltene kulturelle und bildungspolitische Dimension und kurbelt dadurch die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Europäischen Union an, was Wachstum und Arbeitsplätze schafft.
   Er fördert das Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit, Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft, Zusammenarbeit und verstärkten Zusammenhalt unter Achtung der gemeinsamen Werte in der Europäischen Union, die wichtig sind, um Brücken des Dialogs zu den verschiedenen Kulturen der Welt zu bauen und die Rolle der Union in der Weltpolitik, insbesondere bei der Verteidigung und Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, zu festigen.
   Er gibt der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Stimme in der Welt deutlicher zu erheben, starke Partnerschaften mit den Ländern in ihrer Nachbarschaft zu knüpfen, dadurch die Zone der Stabilität, der Demokratie und des gemeinsamen Wohlstands auszudehnen und so das Wohlergehen und die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger und jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, zu mehren.

(6)  Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Unionsbürgerschaft, Sport, Antidiskriminierung, soziale Ausgrenzung, Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, lebenslanges Lernen, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Bekämpfung von Menschenhandel, Asyl und Integration, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung, audiovisuelle Medien und Forschung. Gleichzeitig ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den Außenbeziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitritts- und Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern, den Kandidatenländern für Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP)(5) und anderen Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern.

(7)  Aufbauend auf diesen unterschiedlichen Erfahrungen und Gemeinschaftsinitiativen ist es wichtig, jede Bürgerin und jeden Bürger – Männer und Frauen gleichberechtigt – sowie die europäische Gesellschaft als Ganzes in eine Initiative zum interkulturellen Dialog einzubinden, insbesondere mit Hilfe der in Artikel 3 beschriebenen strukturierten Zusammenarbeit. Sie ergänzt Maßnahmen zur Stiftung einer europäischen Identität, deren Inhalt durch den Grundsatz der Eingliederung ohne Assimilation bereichert werden kann. Durch die Akzeptanz von Unterschieden bilden sich die einzelnen Aspekte der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft heraus. Die Förderung des Erlernens eines "interkulturellen Bürgersinns" muss dazu beitragen. Der "interkulturelle Bürgersinn" stellt die Ergänzung und notwendige Voraussetzung für die Herstellung einer wirklichen Chancengleichheit für alle dar.

(8)  Für die vorliegende Entscheidung umfasst der Begriff der "aktiven europäischen Bürgerschaft" nicht nur die Bürger der Europäischen Union im Sinne von Artikel 17 des EG-Vertrag, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben.

(9)  Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt.

(10)  Es ist sehr wichtig, die Komplementarität und einen horizontalen Ansatz aller Aktionen auf Gemeinschafts-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, für die der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist, da das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs dazu beiträgt, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktion zu verbessern.

(11)  Die Erfahrung und das Fachwissen internationaler Organisationen, wie z.B. des Europarates, sollten zur Bereicherung der Strategie der Europäischen Union zur Förderung des interkulturellen Dialogs beitragen können.

(12)  Es wird ebenso wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen Außenaspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog, die innerhalb der entsprechenden Rahmen entwickelt wurden, einschließlich den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der ENP, sicher zu stellen. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

(13)  Es ist in Vorbereitung auf das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wichtig, Initiativen in Verbindung mit diesem Dialog zu entwickeln, die auf praktischen und nachhaltigen Projekten basieren, insbesondere im Zusammenhang mit bestehenden und künftigen Partnerschaften mit Drittländern. Diese Initiativen sollten in Verbindung mit den Informations- und Sensibilisierungskampagnen hervorgehoben werden, die für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 geplant sind.

(14)  Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Beitrittsländer sind eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs einzubinden, und zwar über Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen entwickelt werden, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern(6).

(15)  Mit dieser Entscheidung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Aktion festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7) bildet.

(16)  Angesichts der Zahl der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene für alle Mitgliedstaaten vorgesehenen Aktionen kann die Finanzausstattung als Schwellenwert gelten, unterhalb derer die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs unmöglich wird.

(17)  Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten.

(18)  Da die Ziele der geplanten Aktion auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können aufgrund der Erforderlichkeit multilateraler Partnerschaften und des transnationalen Austausches auf Gemeinschaftsebene, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2008 wird zum "Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs" ausgerufen.

Im Rahmen dieser Entscheidung beschreibt der Ausdruck "interkultureller Dialog" einen nachhaltigen Prozess, der im Jahr 2008 sichtbar und öffentlichkeitswirksam wird und dessen Aktionen über dieses Jahr hinaus andauern.

Artikel 2

Ziele

(1)  Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

   Förderung des interkulturellen Dialogs über spezielle Projekte des interkulturellen Dialogs in einer Reihe von Sektoren als Instrument, um allen, die in der Europäischen Union leben, zu helfen, zu lernen, harmonisch zusammenzuleben und die ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt innewohnenden Unterschiede nicht nur zwischen den Kulturen der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen verschiedenen Kulturen und religiösen Gruppen innerhalb der Mitgliedstaaten zu überwinden.
   Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – aufbaut.
   Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensformen der Mitgliedstaaten.
   Vermittlung der zuvor genannten gemeinsamen Werte der Europäischen Union nach außen in ihren Beziehungen mit der übrigen Welt und dadurch Stärkung ihrer führenden Rolle bei der Förderung und Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie.
   Bildung als Schlüsselelement bei der Vermittlung der Vielfalt und für ein besseres Verständnis anderer Kulturen, Förderung der Mobilität, des Austauschs und der Anwendung von Wissen, der Fähigkeiten und der bewährten sozialen Verfahren, Einsatz der Medien als zentrales Instrument bei der Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses.

(2)  Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

   Einbeziehung des interkulturellen Dialogs als horizontale und Querschnittspriorität in die Konzepte, Aktionen und Programme der Gemeinschaft sowie Feststellung und Übernahme bewährter Verfahren bei ihrer Förderung.
   Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und –aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten und ihre Förderung vor allem durch symbolträchtige Aktionen und Maßnahmen sowie Gewährleistung ihrer Weiterführung.
   Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger und aller, die in der Europäischen Union leben – vor allem der jungen Menschen – für die Bedeutung des interkulturellen Dialogs im Alltag.
   Schaffung eines Bewusstseins der Kulturen und Werte der Länder der Europäischen Union in den in einer Partnerschaft mit der Union stehenden Drittländern – beispielsweise über die Delegationen der Kommission in diesen Drittländern –, um insbesondere potentielle Zuwanderer zu sensibilisieren, damit sie besser in die Aufnahmegesellschaft integriert werden können.
   Prüfung der Möglichkeiten, die dieses Themenjahr bietet; Ausarbeitung und Annahme einer kohärenten Strategie, die auf die jeweilige Situation der Mitgliedstaaten zugeschnitten ist, die Bildungsmaßnahmen, die Förderung von Toleranz sowie Akzeptanz von und Koexistenz mit Unterschieden und die Sensibilisierung für den Wert von Menschen, die zur sprachlichen, ethnischen und religiösen Vielfalt Europas beitragen, berücksichtigt.

Artikel 3

Mitwirkung an der Aktion

Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, wird die aufgrund dieser Entscheidung eingeführte Aktion vorrangig über eine strukturierte Zusammenarbeit insbesondere mit den Städten und den lokalen Behörden, die sich überwiegend der Herausforderung der Einwanderung und der Integration gegenübersehen, und mit den Akteuren der Zivilgesellschaft, beispielsweise den auf dem Gebiet des interkulturellen Dialogs aktiven Nichtregierungsorganisationen, den soziokulturellen Vereinigungen und den Medien durchgeführt. Die Aktion wird in Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie mit internationalern Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO durchgeführt.

Artikel 4

Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.

Sie umfassen die Durchführung folgender Aktivitäten und die Gewährung von Zuschüssen für diese:

   a) EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs und zur Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen um die Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs;
   b) Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer ausgeprägten europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung von Aktionen zur Bürgererziehung und zur Wertschätzung anderer in ihrer Andersartigkeit;
   c) Informations- und Sensibilisierungskampagnen;
   d) Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen.

Da sich ein Aspekt des interkulturellen Dialogs auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Integration bezieht, knüpfen die 2008 unternommenen Aktivitäten an die Maßnahmen an, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007)(9) durchgeführt wurden und sie ergänzen. Die sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene geplanten Maßnahmen müssen die Erfahrungen übernehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle gewonnen wurden.

Artikel 5

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Artikel 7

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Die nationalen Vertreter werden vorzugsweise von der in Artikel 6 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Unbeschadet des in Unterabsatz 1 genannten Verfahrens nehmen zwei Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Finanzierungsbestimmungen

(1)  In Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union.

(2)  Für in Teil B des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 80% ihrer Gesamtkosten vergeben.

(3)  Für in Teil C des Anhangs aufgeführte Maßnahmen werden aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union und gemäß dem in Artikel 9 genannten Verfahren Zuschüsse bis zu maximal 80% ihrer Gesamtkosten vergeben.

Artikel 9

Antrags- und Auswahlverfahren

(1)  Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren über die Vergabe von Zuschüssen. Sie sorgt für eine ausgewogene Verteilung auf die Mitgliedstaaten und auf die verschiedenen Bereiche der betreffenden Aktivitäten.

(2)  Die in Artikel 6 genannte Stelle legt die gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingereichten Zuschussanträge der Kommission vor.

Artikel 10

Internationale Organisationen

Für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs arbeitet die Kommission mit den entsprechenden internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Transparenz bei der Zusammenarbeit und der Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union.

Artikel 11

Die Rolle der Kommission

(1)  Die Kommission sorgt für die Kohärenz zwischen den laut dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen und den übrigen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.

(2)  Die Kommission sorgt für die Einbindung der Beitrittsländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs. Sie stützt sich dabei auf deren Teilnahme an zahlreichen Gemeinschaftsprogrammen mit einer Dimension des interkulturellen Dialogs und erarbeitet in den geeigneten Rahmen – vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Kandidatenländern – spezifische Initiativen.

(3)  Die Kommission stellt die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen sicher, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der ENP entwickelt werden können.

(4)  Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

Artikel 12

Finanzierung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 10 000 000 EUR. Für vorbereitende Maßnahmen können maximal 30% der Gesamtmittel ausgegeben werden.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)  Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden. Dazu bedient sie sich wirksamer Kontrollen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, verhängt die Kommission wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(11) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(12).

(2)  Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führen und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder für von dieser verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)  Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt diese aus oder fordert diese zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)  Wenn Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn der Stand der Durchführung einer Maßnahme lediglich einen Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigt, fordert die Kommission den Begünstigten auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)  Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zu erstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Kontrolle

(1)  Der Begünstigte legt für jede im Rahmen dieser Entscheidung bezuschusste Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aktion ist ein Endbericht vorzulegen. Inhalt und Form der Berichte werden von der Kommission festgelegt.

(2)  Der Begünstigte bewahrt alle Belege für mit der Maßnahme zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für ein Projekt zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(3)  Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die korrekte Durchführung der bezuschussten Projekte – Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – zu kontrollieren.

Artikel 15

Überprüfung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Maßnahmen vor, der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich dient.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 4

A)  AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

1)  Die für Informations- und Kommunikationskampagnen bereitgestellten Finanzmittel dürfen 20% der Gesamtmittel nicht überschreiten.

2)  Informations- und Kommunikationskampagnen, u. a.:

   a) Konzeption eines Logos und von Mottos für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs, die für alle damit verbundenen Aktivitäten verwendet werden;
   b) eine Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene und ihre Verortung auf der nationalen Ebene;
   c) Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Sendeanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs - insbesondere im Zusammenhang mit den wichtigsten Sportveranstaltungen, die im Jahre 2008 stattfinden, nämlich der Fußball-Europameisterschaft und den Olympischen Spielen von Peking - und gleichzeitig durch Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution von Frauen während dieser Veranstaltungen;
   d) Erarbeitung von gemeinschaftsweit erhältlichen Instrumenten und Materialien, um das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken;
   e) geeignete Maßnahmen, um die Ergebnisse bekannt zu machen und den Bekanntheitsgrad der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und –initiativen zu erhöhen, die zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs beitragen;
   f) die Verbreitung von pädagogischen Materialien und Instrumenten, die vorrangig für Bildungseinrichtungen bestimmt sind und die die Entwicklung offener Diskussionen über die unterschiedlichen Kulturen der Welt unter vollständiger Achtung des Subsidiaritätsprinzips fördern;
   g) Einrichtung eines Internet-Portals, um der Öffentlichkeit sämtliche Aktionen im Bereich des interkulturellen Dialogs zugänglich zu machen und um den Trägern von Projekten zum interkulturellen Dialog den Weg durch die verschiedenen relevanten Gemeinschaftsprogramme und –aktionen zu weisen.

3)  Sonstige Maßnahmen:

Die Schaffung eines Preises für den interkulturellen Dialog, mit dem ein Jugendprojekt ausgezeichnet wird, das aus den in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Gemeinschaftsprogrammen, beispielsweise Sokrates, Jugend und Kultur, hervorgegangen ist.

Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen.

4)  Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form eines Zuschusses erfolgen.

B)  KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen und Frauen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten zur Verfügung.

Diese Aktionen können Veranstaltungen, einschließlich einer EU-weiten Auftakt- und Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Kooperation mit den amtierenden Vorsitzen des Rates im Jahr 2008, umfassen. Sie könnten insbesondere eine Beteiligung auf europäischer Ebene an den Feiern des 8. März und des 21. Mai - welche von der Vollversammlung der Vereinten Nationen zum Weltfrauentag bzw. Welttag der kulturellen Vielfalt für Dialog und Entwicklung proklamiert wurden - beinhalten.

Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wird mit einem interkulturellen Forum im Europäischen Parlament abgeschlossen, in dem Vertreter der Zivilgesellschaft und des politischen und religiösen Lebens zusammentreffen.

C)  KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE

Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene; die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten zu kommen.

Diese Aktionen betreffen vor allem die Kofinanzierung einer nationalen Initiative durch den Mitgliedstaat.

D)  AKTIONEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES KOMMEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und in geeigneter Weise zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs beitragen können. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, jedoch keine finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Jahres erhalten, können ebenfalls in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses kommen und das Logo sowie andere Materialien des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs verwenden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006.
(5) Mitteilung der Kommission – Europäische Nachbarschaftspolitik. Strategiepapier – KOM(2004)0373 vom 12.5.2004.
(6) Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen – Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern vom 29.6.2005 – KOM(2005)0290.
(7) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).
(10) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(11) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(12) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung *
PDF 363kWORD 111k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (SEK(2005)1240 – C6-0355/2005 – 2005/0904(CNS))
P6_TA(2006)0235A6-0135/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Verordnungsentwurfs der Kommission (SEK(2005)1240),

–   von der Kommission mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 gemäß der Erklärung(1) konsultiert, die im Rahmen des Konzertierungsverfahrens vor der Annahme der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit deren Artikel 183 angenommen wurde (C6-0355/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0135/2006),

1.   billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf entsprechend zu ändern;

3.   fordert, dass es erneut konsultiert wird, falls die Kommission beabsichtigt, vom dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(5a) In Artikel 43 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:
"ca) die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen."
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 9
Artikel 56 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(3)  Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.
(3)  Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet. Der Übergabebericht enthält auch das Ergebnis jeder allgemeinen Kontenbilanz und insbesondere alle Vorbehalte.
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER 14
Artikel 68 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.
Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt. Erforderlichenfalls können Bedienstete auf Zeit und/oder Hilfskräfte nur in hinreichend begründeten Fällen ausgewählt werden.
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 28 Buchstabe A A (NEU)
Artikel 106 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(aa)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich. Er teilt dem Empfänger auch mit, dass die Zahlung zurückgehalten werden kann, bis der Empfänger die vom Anweisungsbefugten benötigten Informationen vorgelegt hat. Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist. Die Zahlung muss jedoch spätestens bis zum Auslaufen der zweifachen ursprünglichen Zahlungsfrist geleistet werden, es sei denn, der Empfänger hat bis zu diesem Zeitpunkt die vom Anweisungsbefugten benötigten Informationen nicht vorgelegt."
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 36
Artikel 129 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1)  Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.
(1)  Aufträge im Wert von 80 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.
(2)  Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.
(2)  Aufträge im Wert von 50 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.
(3)  Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.
(3)  Bei Aufträgen im Wert von 12 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.
(4)  Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
(4)  Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 1 000 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
Aufträge dürfen nicht in einzelne Lose aufgeteilt werden, wenn dies dazu führt, dass die festgesetzten Schwellenwerte umgangen werden.
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 38 BUCHSTABE A
Artikel 134 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
a)  Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen:
a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In dem Fall, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen Ausschlussfällen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
Bei Aufträgen im Wert unter 80 000 EUR kann sich der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse mit einer ehrenwörtlichen Versicherung der Bieter oder Bewerber begnügen, in der diese erklären, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Fälle auf sie zutrifft.
Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse den Auftrag vergeben, ohne eine ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen."
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 39 BUCHSTABE B
Artikel 135 Absatz 6 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(6)  Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:
(6)  Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:
a) bei Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,
a) bei Aufträgen im Wert von 80 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,
b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet.
Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, kann keine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlung geleistet werden. Eine Vorfinanzierung ist allerdings möglich, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet.
Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, können Zwischenzahlungen geleistet werden, wenn bereits Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert wurden. Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird oder der Anweisungsbefugte das Risiko durch andere geeignete Mittel mit derselben Wirkung verringern kann.
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 40 A (neu)
Artikel 140 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(40a) Artikel 140 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die von dem öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgelegt werden, müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht; dabei ist die Komplexität des Auftrags oder die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung bzw. einer vor Ort erfolgenden Einsichtnahme in die den Spezifikationen beigefügten Dokumente zu berücksichtigen.
(2)  Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 26 und 52 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3)  Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 18 und 37 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 20 und 40 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Bei nichtoffenen Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 128 hingegen beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 10 und 20 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(4)  Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation gemäß Artikel 118 Absatz 2 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 18 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 11 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Die in Unterabsatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) die Vorabinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;
b) die Vorabinformation wurde spätestens 26 Tage und frühestens sechs Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.
(5)  Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 46 A (neu)
Artikel 164 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(46a) Artikel 164 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen können vorgenommen werden, wenn sich die Gegebenheiten geändert haben und die Änderung der Gegebenheiten von keiner Partei vorhergesehen wurde oder vorhergesehen werden konnte und die unveränderte Anwendung der Vereinbarung unbillige Folgen für eine oder mehrere der Parteien hätte oder auf andere Weise die Erfüllung der Vereinbarung unmöglich machen würde.
Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Diese Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen von Vereinbarungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Parteien verstoßen könnten.
Sollte eine Vertragsänderung nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, ist es den Parteien, gemeinsam oder einzeln, gestattet, die Vereinbarung zu kündigen."
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE A
Artikel 173 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 25 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.
Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 50 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.
Abänderung 11
ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE B
Artikel 173 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(i)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt."
"(4) Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt.
Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein- und derselbe Empfänger in ein- und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.
Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.
Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 ist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung eine externe oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung betreffend die beiden letztverfügbaren Rechnungsjahre durchzuführen.
(ii)  Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
"Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen Prüfung entbinden."
Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen oder unabhängigen Prüfung entbinden.
(iii)  Folgender Unterabsatz 6 wird angefügt:
"Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2."
Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c."
Abänderung 12
ARTIKEL 1 NUMMER 53 A (neu)
Artikel 180 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(53a) Artikel 180 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Prüfung der Kostenaufstellung und der zugrunde liegenden Vorgänge von einem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung durchgeführt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen wird dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beigefügt, mit dem bescheinigt wird, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. Eine externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit unabhängiger Prüffunktion eine unabhängige Prüfung ist obligatorisch für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für folgende Abschlusszahlungen:
a) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen im Betrag von 750 000 Euro und darüber;
b) bei Betriebskosten-Finanzhilfen im Betrag von 100 000 Euro und darüber.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikoanalyse Folgende von der Verpflichtung zur Durchführung einer externen oder unabhängigen Prüfung entbinden:
a) die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
b) die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;
c) in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger, die mit der Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 163 geschlossen haben, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das gleichwertige Garantien für diese Art von Zahlungen bietet."
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 54
Artikel 182 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(54)  Artikel 182 wird wie folgt geändert:
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(54)  Artikel 182 erhält folgende Fassung:
"(1) Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung im gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen."
"(1) Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikoanalyse vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zum gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können.
Eine solche Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikoanalyse auch nach Maßgabe des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.
b)  Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt."
(2)  Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können. Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 000 000 EUR überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können. Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.
(3)  Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestellte Sicherheit. Auf Antrag des Empfängers kann diese Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unwiderrufliche und unbedingte Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.
Die Sicherheit lautet auf Euro. Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.
Andere Mittel zur Sicherung der Schuld können, abhängig von einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten, unter anderem (und nicht ausschließlich) regelmäßige Zahlungen, Hypotheken, Grundstücksbelastungen oder Belastungen von beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie Pfandrechte sein.
(4)  Die Freigabe der Sicherheit oder sonstigen Sicherungsmittel erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden. In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Sicherheit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags freigegeben.
(5)  Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels absehen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 163 geschlossen haben.
(6)  Wenn die Finanzhilfe 10 000 Euro nicht übersteigt, verlangt der Anweisungsbefugte nur in hinreichend begründeten Fällen, dass eine Sicherheit gestellt wird."

(1) Ratsdokument 10003/02 Add. 1.


Berufsverbote aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder *
PDF 227kWORD 57k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses durch den Rat betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Berufsverboten in der Europäischen Union aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder (14207/2004 – C6-0244/2004 – 2004/0818(CNS))
P6_TA(2006)0236A6-0068/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien (14207/2004)(1),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0244/2004),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0068/2006),

1.   billigt die Initiative des Königreichs Belgien in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien entscheidend zu ändern;

5.   fordert, dass angesichts der klaren Trennung zwischen Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und in Zivilsachen eine parallele Vorschrift auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe a des EG-Vertrags erlassen wird;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Belgien und den Regierungen und Parlamenten der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Von dem Königreich Belgien vorgeschlagener Text   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
Abänderung 2
Erwägung 5
(5)  Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie und ganz besonders die Verhütung der Gefahr von Wiederholungstaten in diesem Bereich muss für die Union vorrangiges Ziel sein. Mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist in diesem besonderen Bereich gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ein Mindestkonzept der Union für diese Straftaten festgelegt worden, und zwar insbesondere was die Art der Sanktionen und der Berufsverbote betrifft, die durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorzusehen sind. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung muss auf das ausdrücklich im Rahmenbeschluss vorgesehene vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden beruflichen Tätigkeit anwendbar sein, wenn dieses Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer der Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verhängt wurde.
(5)  Da es innerhalb der Mitgliedstaaten und innerhalb der Europäischen Union eine breite Palette von möglichen Berufsverboten aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen gibt und die Art und die Methoden der Anwendung dieser Sanktionen in erheblichem Umfang voneinander abweichen können, sollte den Bereichen Vorrang gegeben werden, in denen bereits eine gemeinsame Grundlage zwischen den Mitgliedstaaten vorhanden ist. Die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie und ganz besonders die Verhütung der Gefahr von Wiederholungstaten in diesem Bereich muss für die Union vorrangiges Ziel sein. Mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist in diesem besonderen Bereich gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ein Mindestkonzept der Union für diese Straftaten festgelegt worden, und zwar insbesondere was die Art der Sanktionen und der Berufsverbote betrifft, die durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorzusehen sind. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung muss unter anderem auf das ausdrücklich im Rahmenbeschluss vorgesehene vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer die Beaufsichtigung von Kindern einschließenden beruflichen Tätigkeit anwendbar sein, wenn dieses Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer der Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verhängt wurde.
Abänderung 3
Artikel 2 Buchstabe c
c)  "Berufsverbot" das Verbot nach Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, vorübergehend oder dauerhaft eine die Beaufsichtigung von Kindern einschließende berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn das Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 verhängt wird;
c)  "Berufsverbot" das Verbot nach Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie, vorübergehend oder dauerhaft eine die Beaufsichtigung von Kindern einschließende berufliche Tätigkeit und eine nicht in der Beaufsichtigung von Kindern bestehende Tätigkeit in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Kinder beaufsichtigt oder mit ihnen arbeitet, auszuüben, wenn das Verbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 1 Absatz 1 verhängt wird;
Abänderung 4
Artikel 2 Buchstabe d
d)  "Zentralbehörde" die Behörde, die nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister benannt wird;
d)  "Zentralbehörde" die Behörde, die nach Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom [...] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister benannt wird;
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz -1 (neu)
(-1) Sofern es die anwendbaren internationalen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen erlauben, werden von Drittstaaten verhängte Berufsverbote in das Strafregister eingetragen.
Abänderung 6
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit jedes Berufsverbot im Strafregister eingetragen wird.
(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit jedes Berufsverbot, einschließlich jedes von anderen Mitgliedstaaten verhängten Berufsverbots, im Strafregister eingetragen wird.
Abänderung 7
Artikel 4 Absatz 1
(1)  Übermittelt die Zentralbehörde des Entscheidungsstaats einem anderen Mitgliedstaat aufgrund internationaler Regeln für die Rechtshilfe in Strafsachen Auskünfte aus dem Strafregister, so gibt sie in dem Strafregisterauszug das Berufsverbot an.
(1)  Übermittelt die Zentralbehörde des Entscheidungsstaats einem anderen Mitgliedstaat aufgrund internationaler Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen und im Einklang mit dem Beschluss 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister1 Auskünfte aus dem Strafregister, so gibt sie mit den in dem Strafregisterauszug enthaltenen Informationen das Berufsverbot an.
____________________
1 ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 33.
Abänderung 8
Artikel 5
Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so wird systematisch ein Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder über eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, benötigt, auch wenn kein Strafverfahren gegen eine solche Person bei einem Gericht anhängig ist, so wird systematisch ein Ersuchen an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt oder in dem sie wohnt.
Abänderung 9
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a) Werden im Rahmen der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gemäß dem einzelstaatlichen Recht Auskünfte aus dem Strafregister über einen Staatsangehörigen, der die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat besitzt, benötigt, so wird ein derartiges Ersuchen immer an die Zentralbehörde eines jeden Mitgliedstaats gerichtet, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
Abänderung 10
Artikel 7 Titel
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Gründe für die Versagung der Anerkennung, der Vollstreckung oder für die Anpassung des Berufsverbots
Abänderung 11
Artikel 7 Buchstabe c a (neu)
ca) die Straftat, die dem Berufsverbot zugrunde liegt, in dem Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt.
Abänderung 12
Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
(1a) Überschreitet die Dauer des Berufsverbots das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats für die gleiche Straftat vorgesehene Höchstmaß, so wird die Dauer des vollstreckten Berufsverbots auf jenes Höchstmaß verkürzt.
Abänderung 13
Artikel 8 Absatz 1
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats verlangt zur Vollstreckung eines Berufsverbots als Formalität ausschließlich das Formular B nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom […] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister.
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats verlangt zur Vollstreckung eines Berufsverbots als Formalität ausschließlich das Formular nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses des Rates vom […] über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister.
Abänderung 14
Artikel 8 Absatz 2
(2)  Überschreitet die Dauer des Berufsverbots das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats für die gleiche Straftat vorgesehene Höchstmaß, so wird die Dauer des vollstreckten Berufsverbots auf dieses Höchstmaß verkürzt.
entfällt

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Humanitäre Krise in den palästinensischen Gebieten und die Rolle der Union
PDF 126kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur humanitären Krise in den palästinensischen Gebieten und der Rolle der Europäischen Union
P6_TA(2006)0237RC-B6-0301/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage im Nahen Osten und insbesondere auf die Entschließungen vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten(1), vom 27. Januar 2005 zur Lage im Nahen Osten(2), und vom 2. Februar 2006 zu dem Ergebnis der Wahlen in Palästina und zur Lage in Ost-Jerusalem(3),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union in Palästina und die Erklärung der Beobachterdelegation des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Resolutionen Nr. 242, 338, 1373 und 1397 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–   in Kenntnis des Fahrplans für den Frieden ("Roadmap for Peace") des Nahost-Quartetts vom 30. April 2003,

–   in Kenntnis der Ergebnisse der nationalen Wahlen in Israel vom 28. März 2006,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Nahost-Quartetts vom 9. Mai 2006 in New York,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 15. Mai 2006 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

–   unter Hinweis auf die Nachbarschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Israel sowie der Europäischen Union und Palästina,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es nach den Wahlen in Palästina und Israel nunmehr an der Zeit ist, eine neue Grundlage für eine diplomatische und politische Initiative der Europäischen Union und des Nahost-Quartetts (Europäische Union, Vereinigte Staaten, Russische Föderation und Vereinte Nationen) zu schaffen, die ehrgeizige Ziele zur Wiederaufnahme von Verhandlungen und eines Prozesses im Hinblick auf eine dauerhafte und gangbare Friedenslösung verfolgen muss,

B.   in der Erwägung, dass der ernsthaften Verschlechterung der humanitären und sozialen Lage sowohl im Gazastreifen als auch im Westjordanland dringend begegnet werden muss, um Chaos und eine weitere politische Destabilisierung zu vermeiden,

C.   in der Erwägung, dass in Palästina die nach internationalen Standards durchgeführten Wahlen zur Bildung einer Regierung geführt haben, deren Mitglieder der von der Hamas aufgestellten Liste "Wandel und Reform" entstammen, und dass die internationale Gemeinschaft nunmehr vor der Aufgabe steht, das demokratische Wahlergebnis zu respektieren,

D.   in der Erwägung, dass die Hamas mit ihrer Entscheidung für eine Wahlteilnahme und ihrem Wahlsieg die Verantwortung übernommen hat, die von den Palästinensern unterzeichneten vorangegangenen Vereinbarungen, darunter die Verurteilung von Terrorismus und die Anerkennung des Existenzrechts Israels, einzuhalten, wie dies von der internationalen Gemeinschaft gefordert wird,

E.   unter Hinweis darauf, dass das Nahost-Quartett am 9. Mai 2006 erneut seine Unterstützung zur Deckung der elementaren humanitären Bedürfnisse der palästinensischen Bevölkerung zum Ausdruck gebracht und sich bereit erklärt hat, einen vorläufigen internationalen Mechanismus von begrenztem Umfang und begrenzter Dauer einzurichten, der die unmittelbare Bereitstellung von Hilfe für die Palästinenser gewährleistet, sowie in der Erwägung, dass die Europäische Union beauftragt worden ist, einen solchen Mechanismus auszuarbeiten und vorzuschlagen,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union mit Vorrang daran arbeitet, einen solchen Mechanismus zu entwickeln, der in erster Linie darauf ausgerichtet sein wird, die Grundbedürfnisse abzudecken, der Konsultationen mit internationalen Finanzinstitutionen und anderen wesentlichen Partnern umfasst, und mit dem weitere Geber aufgefordert werden, sich aktiv an den Bemühungen zur alsbaldigen Schaffung dieses Mechanismus zu beteiligen,

G.   in der Erwägung, dass die neue israelische Regierung Leitlinien vorgelegt hat, die eine Verpflichtung zu Verhandlungen mit den Palästinensern enthalten, einseitige Maßnahmen zur Umsetzung des "Konvergenzplans" im Hinblick auf die Festlegung der endgültigen Grenzen jedoch nicht ausschließen,

H.   in der Erwägung, dass Israel an seine Verpflichtungen aufgrund der Osloer Abkommen über die Grenzen von 1967, die Siedlungen und Ost-Jerusalem erinnert werden sollte und sich der gegenwärtigen ernsten Lage bewusst sein muss,

1.   äußert seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären, wirtschaftlichen und finanziellen Lage im Westjordanland und im Gazastreifen;

2.   fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Initiativen unter Berücksichtigung folgender Empfehlungen zu verstärken:

   innerhalb des Nahost-Quartetts darauf hinzuwirken, dass den Palästinensern dringend grundlegende Hilfsleistungen durch humanitäre Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erbracht werden und dass der vom Nahost-Quartett vorgeschlagene, oben genannte, befristete internationale Hilfsmechanismus eingerichtet wird, damit die Direkthilfen über die Weltbank oder andere internationale Organisationen an die palästinensische Bevölkerung ausgezahlt werden können,
   die Regierungen der USA und der anderen Geberländer aufzufordern, diesem Hilfsmechanismus einen weiten und flexiblen Geltungsbereich zu geben und ihn durch die direkte Einbindung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde zu erleichtern, sowie die Finanzkontrolle und Kostenerfassung sicherzustellen,
   einen solchen Mechanismus zu entwickeln, um eine größere humanitäre Krise in den palästinensischen Gebieten zu verhindern; fordert alle an der Entwicklung eines solchen zeitlich begrenzten internationalen Finanzierungsmechanismus beteiligten Institutionen auf, eine möglichst große Transparenz sicherzustellen, um jeden Betrug bzw. jede Unregelmäßigkeit bezüglich der Mittel zu verhindern,
   fordert die Regierung Israels auf, den unmittelbaren Transfer einbehaltener palästinensischer Steuer- und Zolleinnahmen, die seit Januar 2006 blockiert sind, unverzüglich wieder aufzunehmen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Mittel teilweise zur Zahlung von Stromlieferungen gemäß dem Pariser Protokoll von 1994 überwiesen wurden,
   den Prozess des institutionellen Aufbaus in Palästina, dem mit den jüngsten Wahlen ein wichtiger Impuls verliehen wurde, neu zu beleben,
   die EU-Präsenz in Rafah und die Umsetzung des Abkommens über Bewegungsfreiheit und Zugang fortzusetzen,
   die Lage zusammen mit dem Hohen Vertreter für die GASP umfassend zu beurteilen, um die Kohärenz der Hilfsmaßnahmen und der politischen und diplomatischen Initiativen sicherzustellen und einen Dialog mit der Palästinensischen Autonomiebehörde durch ihren Präsidenten zu führen,
   sicherzustellen, dass jede künftige Unterstützung im Lichte der Achtung dieser Grundsätze durch die palästinensische Regierung überprüft werden wird,
   den Aktionsplan mit der Palästinensischen Autonomiebehörde im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik in vollem Umfang zu nutzen, wobei die Kommission die volle Umsetzung des Aktionsplans EU-Israel in Bezug auf die israelischen Verpflichtungen gegenüber der Palästinensischen Behörde sicherstellen muss;

3.   begrüßt die Erklärung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, Abu Mazen, im Plenum des Parlaments am 16. Mai 2006, und fordert den Rat und die Kommission auf, den Präsidenten weiterhin bei seinen Bemühungen um einen Dialog mit Israel, der palästinensischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft zu unterstützen;

4.   unterstützt die Initiative des palästinensischen Präsidenten zur Förderung eines nationalen Dialogs und hofft, dass diese Vorschläge von allen Parteien angenommen werden; ist der Auffassung, dass der Präsident befugt ist, Verhandlungen zu führen und Verantwortung für die Verwaltung der internationalen Hilfe zu übernehmen;

5.   ist der Auffassung, dass bei allen Kontakten zur neu ernannten palästinensischen Regierung das Ziel die Anerkennung des endgültigen Friedensabkommens sein sollte, und zwar auf der Grundlage einer Lösung mit zwei lebensfähigen Staaten und der Ablehnung von Gewalt durch die Regierung sowie durch die sie unterstützenden Gruppen; ist der Überzeugung, dass die Klarstellung durch die Regierung hinsichtlich der Verurteilung von Gewalt, der Anerkennung des Existenzrechts von Israel und der internationalen Verpflichtungen Palästinas für jede Form der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der palästinensischen Regierung von zentraler Bedeutung sind;

6.   erklärt in dieser besonderen Phase nochmals, dass die Lösung des Nahost-Konflikts nur über die Aushandlung eines soliden und endgültigen Friedensabkommens, wie im Friedensplan dargelegt, möglich ist, und zwar ohne Vorbedingungen und auf der Grundlage der Existenz zweier demokratischer, souveräner und lebensfähiger Staaten, die friedlich in sicheren und anerkannten Grenzen nebeneinander bestehen;

7.   begrüßt das erste Treffen zwischen dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, Mahmoud Abbas, und dem stellvertretenden Ministerpräsidenten Israels, Schimon Peres, sowie der stellvertretenden Ministerpräsidentin und Außenministerin, Tzipi Liwni, nach den Wahlen in Israel am 20. Mai 2006 in Sharm-el-Sheikh, was ein ermutigendes Zeichen für die Ebnung des Wegs zum geplanten Treffen zwischen Mahmoud Abbas und Israels Ministerpräsident Ehud Olmert darstellt, und hofft, dass diese Kontakte schließlich zur Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen führen, die den lange Zeit festgefahrenen Friedensprozess voranbringen sollen;

8.   weist darauf hin, dass es zu bilateralen Verhandlungen keine Alternative gibt und dass einseitige Schritte die Bemühungen um eine dauerhafte und umfassende Streitbeilegung schwächen könnten;

9.   verurteilt erneut den weiteren Ausbau von Siedlungen, insbesondere in Ost-Jerusalem und den Bau der Mauer hinter den Grenzen von 1967, und fordert deren unmittelbare Einstellung, da dies gegen internationales Recht verstößt und auch ein Hindernis für die Wiederherstellung eines Klimas des Dialogs darstellt;

10.   fordert alle betroffenen Parteien auf, den Fahrplan umfassend umzusetzen, und fordert das Nahost-Quartett auf, die Verhandlungen im Hinblick auf eine gerechte und dauerhafte Lösung des Konflikts im Nahen Osten, der zu einem verlässlichen und endgültigen Friedensvertrag gemäß dem Fahrplan führt, zu unterstützen;

11.   unterstützt die konstruktive Haltung der Kommission und des Rates im Quartett bei der Festlegung der Bedingungen für die künftigen Beziehungen zur Palästinensischen Autonomiebehörde;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die GASP, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, dem Palästinensischen Legislativrat, der Knesset und der israelischen Regierung, den Regierungen der USA und der Russischen Föderation sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 610.
(2) ABl. C 253 E vom 13.10.2005, S. 35.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0041.


Transatlantisches Partnerschaftsabkommen EU/USA
PDF 254kWORD 87k
Entschließung des Europäischen Parlaments zurVerbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (2005/2056(INI))
P6_TA(2006)0238A6-0173/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Transatlantischen Erklärung von 1990 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten und der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2004 und insbesondere der Abschnitte mit dem Titel "Eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus" bzw. "Zusammenarbeit mit den Partnern",

–   in Kenntnis der Erklärungen im Anschluss an das Treffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 22. Februar 2005 in Brüssel,

–   in Kenntnis des Ergebnisses des Gipfels EU-USA vom 20. Juni 2005 in Washington,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu den transatlantischen Beziehungen(1), sowie auf seine früheren Entschließungen vom 17. Mai 2001(2), 13. Dezember 2001(3), 15. Mai 2002(4) und 19. Juni 2003(5), seine Empfehlung vom 10. März 2004 an den Rat zum Recht der Häftlinge von Guantánamo auf ein faires Verfahren(6), seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu Guantánamo(7) und seine Entschließungen vom 22. April 2004(8) und vom 13. Januar 2005(9),

–   in Kenntnis des am 9. Februar 2005 vorgelegten Entwurfs einer Resolution Nr. 77 des amerikanischen Kongresses zu den transatlantischen Beziehungen,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2005 mit dem Titel "Eine stärkere Partnerschaft zwischen EU und USA und ein offenerer Markt für das 21. Jahrhundert" (KOM(2005)0196),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschussses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0173/2006),

A.   in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft ein Eckstein der Außenpolitik der Europäischen Union ist,

B.   in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf gemeinsamen Werten wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit beruht, und dass diese Partnerschaft eine nachhaltige Wirtschaft und Entwicklung unterstützt; in der Erwägung, dass diese Werte bei allen künftigen Überlegungen im Zusammenhang mit den Grundlagen der transatlantischen Partnerschaft weiterhin eine wesentliche Rolle spielen werden; in der Erwägung, dass die USA aufgefordert werden müssen, die von der Europäischen Union geförderten und hoch gehaltenen Werte zu übernehmen, wie z.B. das Verbot der Todesstrafe und die Verteidigung des Internationalen Strafgerichtshofs,

C.   in der Erwägung, dass Freiheit und Demokratie ungeachtet der teilweise divergierenden Interpretation der heutigen globalen Risiken und Bedrohungen weltweit zu fördern sind und diese gemeinsamen globalen Herausforderungen wie internationale Sicherheit, Beseitigung der Armut, Förderung der Entwicklung, Notwendigkeit weltweiter Abrüstungsbemühungen, Schutz der Menschenrechte, weltweite Gesundheitsrisiken, Umweltprobleme, die Frage der Energieversorgung, die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und des organisierten Verbrechens sowie die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen bewältigt werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass es im Interesse beider Partner ist, sich auf der Grundlage der bestehenden internationalen Verträge und der effektiven Arbeit der internationalen Institutionen, insbesondere der UN, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, zusammen gemeinsamen Bedrohungen und Herausforderungen zu stellen,

E.   in der Erwägung, dass es angesichts der Verantwortung beider Partner für die internationale Ordnung von wesentlicher Bedeutung ist, dass ihre Partnerschaft auf einer stabilen, nachhaltigen und belastbaren Grundlage für die Zusammenarbeit beruht,

F.   in der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendig ist, mit Nachdruck darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, das Völkerrecht und die Verträge und Übereinkommen über die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt einzuhalten und anzuerkennen, und dass es wichtig ist, die Angemessenheit und die Notwendigkeit neuer und maßgeschneiderter Lösungen im Völkerrecht zu erörtern, mit denen besser auf die Herausforderung durch den internationalen Terrorismus reagiert werden kann, sowie neue rechtliche Mittel zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Terrorismus, jedoch unter uneingeschränkter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechte und Freiheiten,

G.   in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft und die NATO für die kollektive Sicherheit äußerst wichtig sind, wie dies auch klar aus der Europäischen Sicherheitsstrategie ersichtlich ist,

H.   in der Erwägung, dass die Institutionen der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen und die breite Öffentlichkeit wiederholt die unverzügliche Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay gefordert und darauf gedrungen haben, dass alle Gefangenen nach den Grundsätzen des Völkerrechts behandelt werden und ihnen so rasch wie möglich ein faires und öffentliches Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährt wird,

I.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und die USA in den Bereichen Handel (ca. 600 Mrd. EURan Waren und Dienstleistungen im Jahr 2003) und Investitionen (etwa 1,4 Billionen EURim Jahr 2003) die größte bilaterale Partnerschaft der Welt bilden, wobei 14 Millionen Arbeitsplätze in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von den transatlantischen Handelsverbindungen abhängen (nach Aussage der Kommission),

J.   in der Erwägung, dass die Agenda von Lissabon angesichts der starken wirtschaftlichen Interdependenz aufgrund der oben erwähnten Bindungen als Unterfangen angesehen werden sollte, Europa zu einer äußerst wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Wirtschaft zu machen, die der transatlantischen Partnerschaft durch eine Steigerung des Wachstums der Binnenmärkte wiederum zum Vorteil gereicht,

K.   in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten weiterhin von den Bürgern aus zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Visum verlangen, ohne dass dies auf Gegenseitigkeit beruht, darunter von neun der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, und dass sie dadurch die transatlantischen Bindungen beeinträchtigen, Ungleichheit zwischen EU-Bürgern festschreiben und ein mangelhaftes Vertrauen in die Visumbestimmungen der Europäischen Union erkennen lassen,

L.   in der Erwägung, dass beide Partner derzeit die wichtigsten Unterstützungsgeber für den Nahen Osten und den Mittelmeerraum sind, wobei etwa 3 Mrd. EURvon der Europäischen Union und ungefähr 2,2 Mrd. USD von den USA jährlich an Beihilfen und Darlehen gezahlt werden; in der Erwägung, dass die friedliche Entwicklung demokratischer Gesellschaften im Nahen Osten, die die Menschenrechte achten und den politischen Pluralismus gewährleisten, das zentrale strategische Ziel der Außenpolitik der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten sein sollte; in der Erwägung, dass diese Unterstützung besser koordiniert und auf die Konfliktlösung, die Förderung der Demokratie und eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein sollte,

M.   in der Erwägung, dass der österreichische Vorsitz mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, dass die parlamentarischen Vertreter und die Vertreter der europäischen und amerikanischen Bürgergesellschaft stärker an der transatlantischen Partnerschaft beteiligt werden müssen,

Allgemeiner Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den USA

1.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Fundament der transatlantischen Partnerschaft aktualisiert werden muss, indem die bestehende Neue Transatlantische Agenda durch eine Transatlantisches Partnerschaftsabkommen ersetzt wird, die 2007 in Kraft treten soll; ist der festen Überzeugung, dass die transatlantischen Beziehungen nur mit einem solchen Abkommen als feste, institutionalisierte Struktur verankert werden können, die es den Partnern ermöglicht, ihre gemeinsamen Ziele auf konsequentere und stabilere Weise zu verfolgen; ist der Auffassung, dass nur ein solches Abkommen eine umfassende Neustrukturierung und Harmonisierung der diversen und unkoordiniert nebeneinander laufenden Initiativen ermöglichen würde, und dass dies ebenfalls andere internationale Akteure ermutigen würde, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu übernehmen;

2.   fordert die Partner in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, auf allen Ebenen eine umfassende und vollständige Bewertung der Defizite, Versäumnisse und Errungenschaften der Neuen Transatlantischen Agenda einzuleiten, unter besonderer Berücksichtigung der vorrangigen Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Aktionsplans EU/USA, damit die transatlantische Partnerschaft auf einer besser definierten und konkreteren Grundlage aufgebaut werden kann;

3.   unterstreicht ebenfalls, dass es dringend notwendig ist, dass auf dem bevorstehenden Gipfel EU-USA im Juni 2006 ohne weitere Verzögerungen als Ziel festgelegt werden muss, den transatlantischen Markt bis 2015 ohne Hindernisse zu vollenden, wie dies wiederholt von ihm selbst, vom US-Kongress und von führenden Politkern, akademischen Persönlichkeiten und Unternehmerkreisen gefordert wurde;

4.   ist der Auffassung, dass die Verwirklichung solcher weit reichender Initiativen, insbesondere mit Blick auf die Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA, unbedingt notwendig ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die transatlantischen Beziehungen sich unmittelbar auf die Verwirklichung der Ziele auswirken müssen, die das Wesen der globalen und bilateralen Interessen und Werte der Europäischen Union und der USA ausmachen;

5.   ist daher der Auffassung, dass die acht auf dem Gipfel EU-USA , am 20. Juni 2005 in Washington verabschiedeten gemeinsamen Erklärungen, sowie weitere möglicherweise nachfolgende gemeinsame Maßnahmen im Rahmen des vorgeschlagenen Transatlantischen Partnerschaftsabkommens besser integriert und wirksamer umgesetzt werden könnten;

6.   bedauert aus demselben Grund, dass die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2005 zwar ein Schritt in die richtige Richtung war, jedoch die Überzeugung und Entschlossenheit vermissen ließ, die notwendig sind, um das eigentliche Ziel, die transatlantische Partnerschaft durch den Abschluss eines Transatlantischen Partnerschaftsabkommens als geeigneter institutioneller und politischer Rahmen voranzutreiben und festzuschreiben; fordert die Kommission deshalb auf, eine neue Mitteilung zu verfassen, und betont, dass in dieser Frage unbedingt Fortschritte erzielt werden müssen;

Politische Dimension des vorgeschlagenen Transatlantischen Partnerschaftsabkommens: Aufbau einer "Aktionsgemeinschaft" für eine weltweite und regionale Zusammenarbeit

7.   bekräftigt die Auffassung, dass das Transatlantische Partnerschaftsabkommen die bestehende Agenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit erweitern und eine "Aktionsgemeinschaft" für eine weltweite und regionale Zusammenarbeit in all den Bereichen anstreben sollte, in denen die gemeinsamen Interessen und Werte beider Partner auf dem Spiel stehen; begrüßt in diesem Zusammenhang die acht auf dem jüngsten Washingtoner Gipfel verabschiedeten gemeinsamen Erklärungen, in denen die dringlichsten Aufgaben für beide Partner erläutert werden; begrüßt ebenfalls die Diskussionen im Rahmen des ersten Regelungskooperationsforums (26. Januar 2006) und der ersten Arbeitsgruppe über geistiges Eigentum (26. Januar 2006) und sieht den Folgemaßnahmen in drei Monaten erwartungsvoll entgegen; ist jedoch der Auffassung, dass konkretere Maßnahmen, wie etwa die Einführung informeller Dialoge zwischen Sachverständigen aus der Europäischen Union und den USA in den betreffenden Bereichen wünschenswert wären, um durchführbare kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen auszuarbeiten;

8.   empfiehlt ebenfalls die Förderung eines gemeinsamen Ansatzes in den Beziehungen zu anderen wichtigen geopolitischen Akteuren, wozu China, Indien, Japan, Lateinamerika und Russland gehören, die Wiederbelebung der ausgehandelten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen auf multilateraler und bilateraler Ebene und ein aktiveres gemeinsames Engagement bei der Reform der Vereinten Nationen und des Sicherheitsrates;

9.   drängt darauf, dass China, Russland und der Ukraine für Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Abstimmung der technischen Unterstützung und der Schulung im Bereich der Rechtsdurchsetzung zwischen der Europäischen Union und den USA Priorität eingeräumt wird;

10.   ist der Auffassung, dass die in der Erklärung zum 60. Jahrestag der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen bezeugte Unterstützung der Vereinten Nationen die universellen demokratischen Werte nur dann weltweit stärken wird, wenn die in der Erklärung und in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates enthaltenen Bedingungen konsequent angewandt werden, wenn es darum geht, die komplexen Bedrohungen und Herausforderungen vor Ort zu bewältigen; teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die allgemeine Verbreitung einer transparenten, rechenschaftspflichtigen und repräsentativen Regierung, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte strategische Prioritäten und moralische Verpflichtungen für die Partner darstellen und als solche ein herausragendes Merkmal der Partnerschaft sein müssen;

11.   ermutigt die Partner, weitere gemeinsame Maßnahmen aufgrund von Verpflichtungen einzuleiten, die sich aus internationalen Verträgen ergeben, die die Grundlagen eines wirksamen multilateralen Rahmens in grundlegenden Politikbereichen für die weltweite Verantwortung beider Partner legen, wie etwa diejenigen im Zusammenhang mit dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Kyoto-Protokoll über den Klimawandel, den Genfer Übereinkommen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, den Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie den Abkommen bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe, der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Schmuggels, Auslieferungen, Folter, illegale Haft und Überstellung, Asyl, Visa, Auswanderung, Datenschutz usw.; fordert die Partner mit Nachdruck auf, alle relevanten internationalen Verträge zu ratifizieren und die derzeitigen Differenzen bei der Analyse, der Diagnose und der politischen Vorgehensweise mit Blick auf ein globales System auf der Grundlage der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit zu überwinden;

12.   bedauert, dass die Regierung der Vereinigten Staaten sich weiterhin widerstrebt, eine sinnvolle internationale Partnerschaft über den Klimawandel einzugehen, nimmt jedoch als bescheidenen Fortschritt zur Kenntnis, dass sie jetzt im Einklang mit der Vereinbarung der Konferenz der Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel von Montreal 2005 bereit ist, an einem eingehenden vorwärts gerichteten Dialog teilzunehmen; begrüßt Initiativen amerikanischer Gesetzgeber, verbindliche innenpolitische Regelungen zur Verringerung der Treibhausemissionen in den Vereinigten Staaten auszuarbeiten sowie die Tatsache, dass sich wichtige Kreise in der amerikanischen Gesellschaft, wie etwa Regierungen der Bundesstaaten, Bürgermeister, zivilgesellschaftliche Organisationen und Unternehmen intensiver mit der Bekämpfung des Klimawandels befassen;

13.   empfiehlt die Ausarbeitung einer gemeinsame Strategie zur Sicherheit der Energieversorgung und der Versorgung mit Rohstoffen, erstens auf der Grundlage einer von allen Großverbrauchern gebilligten multilateralen Politik und zweitens auf der Grundlage des Prinzips der Diversifizierung bei der Versorgung, der Erzeugung und beim Transport;

14.   spricht sich für eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Kontaktgruppe zur Regelung des endgültigen Status des Kosovo aus, wobei die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates und der Europäischen Union einzuhalten sind, so dass Frieden, Sicherheit und Stabilität in der weiteren Balkanregion gewährleistet werden können;

15.   ermutigt die Partner, ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung des Friedens, des Wohlstands und des Fortschritts im Nahen Osten auf der Grundlage der vom Quartett im Einklang mit der "Road Map" eingeleiteten aufeinander folgenden Initiativen zu erhöhen, wobei in jeder Phase eine regelmäßige, starke und gemeinsame Präsenz des Quartetts und ebenso ein Dialog auf höchster Ebene sicherzustellen sind; hebt die Bedeutung einer gemeinsamen Haltung gegenüber der neu gewählten Regierung der Palästinensischen Behörde hervor, unter besonderer Betonung der Grundsätze der Gewaltfreiheit, der Anerkennung des Staates Israel und der Anerkennung der früheren Abkommen und Verpflichtungen, wozu auch die "Road Map" gehört; fordert Israel und die Palästinensische Behörde auf, einseitige Maßnahmen zu vermeiden, die Fragen über den endgültigen Status abträglich sein könnten; fordert die Palästinensische Behörde eindringlich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um Terrorakte zu verhindern, und Israel, die Ausweitung der Siedlungen und den Bau der Sperrmauer auf palästinensischem Boden einzustellen; ist der Auffassung, dass die Verpflichtung der neu gewählten Regierung der Palästinensischen Behörde, die oben genannten vom Quartett am 30. Januar 2006 dargelegten Grundsätze einzuhalten, zur Verwirklichung des letztendlichen Zieles zweier demokratischer Staaten, Israel und Palästina, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, unabdingbar ist; unterstützt den jüngsten Beschluss des Quartetts, einen vorübergehenden internationalen Mechanismus zu unterstützen, mit dem direkte Hilfe für die palästinensische Bevölkerung gewährleistet wird;

16.   empfiehlt, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Stärkung der Stabilität des Libanon getroffen werden, indem die Institutionen dieses Landes und seine demokratische Staatführung unterstützt werden; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die transatlantischen Partner oder andere externe Akteure sich mit ihren Maßnahmen nicht über die eigenen Beschlüsse des Libanon hinwegsetzen dürfen;

17.   unterstützt die Entschlossenheit der Partner, mit den irakischen Behörden, den Vereinten Nationen und wichtigen regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, um dem Irak zu helfen, nach erfolgter Nationalversammlung und durchgeführten Parlamentswahlen Frieden, Stabilität und Demokratie zu erreichen; ist zutiefst beunruhigt über die andauernden Verstöße gegen die Menschenrechte;

18.   betont, dass die Partner in der Frage der Atompolitik des Iran eng zusammenarbeiten und gegenüber der gesamten Region eine kohärente Politik verfolgen müssen, wobei das iranische Volk, seine Regierung und die demokratische Opposition im Mittelpunkt stehen sollten; fordert die USA auf, sich an den Verhandlungen mit dem Iran zu beteiligen; unterstützt uneingeschränkt die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 29. März 2006 und die Forderung an den Iran, die vom Verwaltungsrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) geforderten Schritte zur Aussetzung aller Anreicherungsaktivitäten und zur Überprüfung der Wiederaufbereitungsaktivitäten durch die IAEO zu unternehmen, einschließlich Forschung und Entwicklung; teilt die Auffassung, dass diese Maßnahmen zu einer diplomatischen Lösung auf dem Verhandlungswege beitragen werden, mit der sicher gestellt wird, dass das iranische Atomprogramm ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt wird; unterstützt uneingeschränkt die Schlussfolgerungen des Treffens in Berlin vom 30. März 2006 und den auf diesem Treffen geäußerten eindringlichen Appell an den Iran, internationale Bedenken auf diplomatischem Wege zu behandeln, erinnert jedoch daran, dass die Verhandlungen bereits seit drei Jahren andauern und weder unendlich fortgeführt werden noch einfach zu einer Politik der Beschwichtigung führen dürfen; ist der Auffassung, dass der UN-Sicherheitsrat weitere Maßnahmen in Betracht ziehen sollte;

19.   empfiehlt, die legitimen Sicherheitsinteressen Irans durch ein umfassendes regionales Sicherheitssystem zu berücksichtigen, das durch ein starkes Engagement der transatlantischen Partner unterstützt wird;

20.   fordert ein konzertiertes Vorgehen gegenüber China, insbesondere im Hinblick darauf, Mittel und Wege zu finden, um die Demokratie in diesem Land zu fördern, die Spannungen mit Taiwan abzubauen, die Teilnahme Taiwans an internationalen Foren zu erhöhen und den Dialog zwischen den Behörden in Beijing und dem Dalai Lama zu erleichtern, um in der Tibet-Frage konkrete Fortschritte zu erzielen;

21.   unterstützt die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Blick auf eine Zusammenarbeit zur Förderung des Friedens, der Stabilität, des Wohlstands und der guten Staatsführung in Afrika, sowie die im Rahmen der diversen internationalen Foren unternommenen Anstrengungen, wie etwa den Aktionsplan der G8/Afrikanischen Union, die EU-Friedensfazilität für Afrika, oder die Initiative der USA für globale friedenserhaltende Maßnahmen (US Global Peacekeeping Operations Initiative); schlägt jedoch vor, der Erreichung der von den Vereinten Nationen aufgestellten Millenniums-Entwicklungsziele bis zum Jahr 2015 Vorrang zu geben, und zwar durch eine effektive Aufstockung der Entwicklungshilfe der Partner für Afrika, insbesondere in den Bereichen Bildung und Gesundheit, sowie durch Unterstützung der Bemühungen internationaler Hilfsfonds, damit die Armut vollständig beseitigt wird; erwartet von den Regierungen der afrikanischen Staaten, dass diese ihren Teil der Vereinbarung einhalten, indem sie sich der Demokratie, der Rechtstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte sowie der Bekämpfung der Korruption verpflichten;

22.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten der erheblichen Verringerung der Armut politische Priorität einräumen und ihre Zusage, die Millenniumsziele der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2015 zu verwirklichen, bekräftigen und ihre vorher erteilte Zusage, 0,7 % ihres BIP für Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden, einhalten sollten;

Sicherheits- und Verteidigungsfragen EU-USA

23.   weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Rolle der NATO und der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik hin sowie darauf, dass die NATO immer noch ein Garant der transatlantischen Stabilität und Sicherheit ist; bekräftigt, dass es im Interesse der Partner ist, die Fähigkeiten sowohl der NATO als auch der Europäischen Union zu stärken, und dass insbesondere die NATO ihr Potenzial als Forum für eine politische Debatte in einer echten Partnerschaft auf Augenhöhe entwickeln sollte, wobei ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Instrumenten der Prävention, der Krisenbewältigung und der militärischen Kapazität erzielt werden sollte; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die derzeitigen Beziehungen zwischen der NATO und der Europäischen Union in Sicherheitsfragen auszubauen und dabei die Eigenständigkeit beider Organisationen zu wahren; weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Militärinterventionen von den Vereinten Nationen grundsätzlich im Einklang mit der UN-Charta angeordnet werden sollten;

24.   begrüßt das amerikanische Verteidigungsgenehmigungsgesetz 2006, das keine Bestimmungen über den ausschließlichen Kauf amerikanischer Produkte im Zusammenhang mit der Kraftstoffversorgung der Tanker der amerikanischen Luftstreitkräfte enthält; räumt jedoch ein, dass es für die in der Verteidigungsindustrie tätigen europäischen Unternehmen immer noch schwierig ist, auf den Verteidigungsmarkt der Vereinigten Staaten vorzudringen und verteidigungsspezifische amerikanische Technologie zu erwerben, und zwar wegen der mangelnden Gegenseitigkeit im Bereich der Verteidigungsindustrie; ist daher der Auffassung, dass die Europäische Verteidigungsagentur sich dafür einsetzen sollte, dass die nationalen Beschaffungsämter für Verteidigungsgüter in der Europäischen Union verstärkt auf dem europäischen Markt einkaufen sollten, um die industrielle und technologische Grundlage der Verteidigung Europas in strategisch zu stärken und die transatlantische industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungssektor neu zu gewichten;

25.   fordert die Partner nachdrücklich auf, weitere Diskussionen über ein wirksames gemeinsames Instrument für schnelle Reaktion (einschließlich Krisenbewältigung in all ihren Formen) bei plötzlichen und unerwarteten politischen Veränderungen in Ländern, in denen die gemeinsamen Werte und wesentlichen Interessen beider Partner betroffen sein könnten;

26.   unterstreicht, dass es wichtig ist, die militärischen Kapazitäten Europas zu erhöhen, im Interesse der internationalen Sicherheit und im Hinblick auf den Aufbau besserer Partnerschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in politischer und militärischer Hinsicht;

27.   begrüßt das Engagement beider Partner, und hebt besonders hervor, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und andere Einrichtungen der UN sich in herausragender Weise um eine wirksame globale Antwort auf die größten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit in der Welt durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen und die unverantwortliche Ausfuhr und Verbreitung von konventionellen Waffen, einschließlich leichter Waffen und Kleinwaffen, bemüht haben; unterstreicht daher die Notwendigkeit, die Arbeit zur Stärkung der Regelung über die Nichtverbreitung fortzuführen und Anstrengungen zu unternehmen, um entschieden auf die Allgemeingültigkeit der diesbezüglichen internationalen Verträge und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens von Ottawa über das Verbot von Antipersonenminen, sowie auf den Beitritt zum Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Raketen, die Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen betreffend leichte Waffen und Kleinwaffen sowie den Abschluss des Internationalen Vertrags über Waffenhandel hin zu arbeiten; fordert die Vereinigten Staaten auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zu ratifizieren;

28.   empfiehlt, die Arbeit an einem neuen Instrument des Völkerrechts voranzutreiben, das sowohl eine angemessene Definition des Terrorismus als auch wirksame und legale Methoden zu seiner Bekämpfung durch die internationale Gesellschaft enthalten soll, die in vollem Einklang mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten stehen;

29.   fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, die Zusammenarbeit mit Blick auf ein umfassendes System internationaler Vereinbarungen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen fortzuführen, um gemeinsam den Nichtverbreitungsvertrag als Schlüsselelement zur Vermeidung der Verbreitung von Atomwaffen zu stärken; bedauert, dass auf der Konferenz zur Überarbeitung des Nichtverbreitungsvertrags 2005 in dieser Hinsicht kein gemeinsamer Standpunkt erzielt wurde, und schlägt vor, alles Erdenkliche zu unternehmen, um die uneingeschränkte Umsetzung der Resolution 1540(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu fördern; ist der Auffassung, dass die Stärkung sowohl der IAEO als auch der Initiative für globale Partnerschaft wesentliche Elemente der gemeinsamen Strategie der beiden Partner sind; unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der IAEO für eine Multilateralisierung der Urananreicherung; unterstreicht darüber hinaus, dass die Atommächte unter den transatlantischen Partnern stärker bestrebt sein sollten, Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrags einzuhalten;

30.   fordert die Parteien auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um zu gewährleisten, dass die endgültige Frist für die Vernichtung von Chemiewaffen, die laut dem Chemiewaffenübereinkommen für 2012 vorgesehen ist, eingehalten wird, und fordert insbesondere die Stärkung des Verifizierungssystems der Organisation für das Verbot chemischer Waffen sowie ausreichende finanzielle Mittel für die Tätigkeit dieser Organisation; erinnert die Parteien an ihre Verantwortung, einen erfolgreichen Abschluss der Ende 2006 geplanten Sechsten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen zu gewährleisten und fordert die Teilnehmer auf, sich für die Annahme eines Protokolls zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens einzusetzen;

31.   teilt die Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie der unkontrollierten Verbreitung von konventionellen Waffen für beide Partner weiterhin zu den größten Sicherheitsherausforderungen gehört; unterstreicht daher die Notwendigkeit für beide Partner, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren und die Vereinten Nationen bei der Bewältigung beider Herausforderungen zu unterstützen;

32.   bedauert daher zutiefst das Misstrauen wegen mutmaßlicher Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts im Zusammenhang mit den so genannten außerordentlichen Fällen von Auslieferung in Europa; verweist in diesem Kontext auf die offiziellen Ermittlungen des Europarates gemäß Artikel 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2005(10) angekündigten und mit seinem Beschluss vom 18. Januar 2006(11) eingesetzten Nichtständigen Ausschusses der Europäischen Parlaments; fordert alle Beteiligten, auch die Vereinigten Staaten, auf, uneingeschränkt mit dem Nichtständigen Ausschuss zusammenzuarbeiten;

33.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Partner das Völkerrecht, die Charta der Vereinten Nationen und die demokratischen Grundsätze jederzeit einhalten und gewährleisten müssen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften und Mechanismen in diesem Bereich im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsvorschriften stehen, insbesondere mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; ist der Auffassung, dass jede gemeinsame oder unilaterale Maßnahme, bei der das Völkerrecht nicht uneingeschränkt geachtet wird, die Art und Weise, auf die die westlichen Gesellschaften von außen gesehen werden, schwächen würde und sie so bei ihrer Bekämpfung des Terrorismus und dem Streben nach Frieden, Stabilität und Demokratie aus einer Position der Schwäche und der geringeren Glaubwürdigkeit handeln würden;

34.   betont, dass dem derzeitigen Rechtsvakuum, in dem sich die Häftlinge im Camp Delta der Marinebasis Guantánamo Bay seit ihrer Ankunft befinden, ein Ende bereitet und ihnen unverzüglich Zugang zur Justiz gewährt sowie sichergestellt werden muss, dass diejenigen, die beschuldigt werden, Kriegsverbrechen begangen zu haben, einen fairen Prozess bekommen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und in vollständiger Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Fragen auf der Tagesordnung des nächsten Gipfels EU-USA stehen sollten; wiederholt seine Forderung nach einer unverzüglichen Schließung des Gefangenenlagers von Guantánamo;

35.   bedauert, dass das amerikanische Verteidigungsministerium in der Vergangenheit nie den Besuch der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Delegation des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung der NATO, der Anfang 2004 beantragt wurde, genehmigt hat; ist der Auffassung, dass dieser Besuch inzwischen wichtiger denn je geworden ist, und schlägt vor, den Antrag erneut zu stellen;

36.   fordert die Mitgliedstaaten, die die Verträge zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von 2003 über Auslieferung und gegenseitige Amtshilfe noch nicht ratifiziert haben, auf, den Prozess der Ratifizierung zu beschleunigen; vertritt die Ansicht, dass der Umsetzung (seitens der EU) des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und den USA über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung mit Blick auf die Stärkung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

37.   ist der Auffassung, dass die derzeit für die Bürger eines der alten Mitgliedstaaten und neun der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Visa-Anforderungen zu einer ungerechtfertigten Unterscheidung zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten führen; fordert die Vereinigten Staaten daher eindringlich auf, das "Visa Waiver Programme" (Programm zur Aufhebung der Visumpflicht) auf alle Unionsbürger auszuweiten, damit sie alle unverzüglich gleich, offen und fair behandelt werden;

38.   vertritt die Auffassung, dass die "Trusted Person"-Initiative (vertrauenswürdige Person) eine freiwillige Initiative ist; stellt jedoch fest, dass sie für die Europäische Union Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz aufwerfen könnte, besonders für Bürger, die als Geschäftsleute oder Touristen in die USA einreisen; stellt fest, dass in punkto Datenschutz geeignete Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem vor kurzem ergangenen Urteil des EuGH im PNR-Fall(12) und eine gemeinsame Strategie für die Bekämpfung von Spam, "Spyware" und "Malware" gewährleistet sein sollten, bei gleichzeitiger Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung und Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, um Drittländer für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, Spam zu bekämpfen;

39.   betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zugunsten einer Initiative für die Sicherheit der Grenzen zur Entwicklung einer besonderen Initiative der Rechtsdurchsetzung, um die Vernetzung von Behörden für Grenzsicherheit und den Austausch über wirksame Rechtsdurchsetzungsmethoden an den Grenzen und die konkrete Anwendung dieser Methoden sowie den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu fördern und messbare Ergebnisse vorzeigen zu können, aus denen hervorgeht, inwieweit Fälschungskriminalität durch Rechtsdurchsetzungsmethoden zurückgedrängt werden konnte;

40.   empfiehlt, die Zusammenarbeit in den Bereichen Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerflucht, Korruption und andere gesetzeswidrige Handlungen auszubauen; dies könnte im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der "Financial Action Task Force" und anderer geeigneter Gremien für die Zusammenarbeit geschehen;

41.   fordert die USA auf, effiziente Verfahren einzuführen, damit Personen die Aufnahme ihres Namens auf die von den USA erstellte Liste der Terrorverdächtigen anfechten und die Streichung ihres Namens von dieser Liste veranlassen können, wenn ihre Unschuld bewiesen ist, und dafür zu sorgen, dass denjenigen, die denselben (oder einen ähnlichen) Namen wie Personen auf der Liste tragen, keine Nachteile daraus erwachsen;

42.   fordert eine operationelle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Gleichwertigkeit und der Gegenseitigkeit (insbesondere bei der Erstellung gemeinsamer Fahndungslisten), bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und der Korruption, beim Austausch von DNA-Daten über Europol, bei der Netzsicherheit und der Entwicklung und Anwendung von Strategien gegen Computerkriminalität, einschließlich Fragen betreffend die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft und des Schutzes sensibler Informationsinfrastruktur, die Nutzung des Internet durch Terroristen, die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten ("Identity theft"), die Zulässigkeit von elektronischem Beweismaterial und die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet;

43.   verweist jedoch darauf, dass jegliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA stets unter vollständiger Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, erfolgen sollte und dass vor jeglicher Auslieferung an die USA Garantien von den USA eingeholt werden sollten, dass die betreffende Person nicht zum Tode verurteilt wird; fordert die transatlantischen Partner auf, bei der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu respektieren;

44.   vertritt die Auffassung, dass die amerikanische Regierung, die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft wie auch der Europarat mit seinem Nichtständigen Ausschuss zur vermuteten Heranziehung europäischer Staaten für die Beförderung und die unrechtmäßige Inhaftierung von Gefangenen durch die CIA zusammenarbeiten müssen;

Wirtschaftliche und handelspolitische Dimension der Partnerschaft und Vollendung des transatlantischen Marktes bis 2015

45.   ist der Auffassung, dass die transatlantische Wirtschaftspartnerschaft innerhalb des Rahmens des vorgeschlagenen transatlantischen Partnerschaftsabkommens gestärkt und durch ein transatlantisches Luftfahrtabkommen ergänzt werden sollte, anstatt sie in der bisherigen Schwerfälligkeit und Widersprüchlichkeit weiter zu verfolgen;

46.   fordert den österreichischen Vorsitz auf, die Anstrengungen zur Umsetzung der auf dem Gipfel EU-USA von 2005 beschlossenen Erklärung zur Stärkung der transatlantischen wirtschaftlichen Integration zu intensivieren, indem das hochrangige Forum für Zusammenarbeit in Regelungsfragen und Innovation eingesetzt und eine von der Europäischen Union und den USA gemeinsam durchzuführende Studie eingeleitet wird, um die noch bestehenden Hemmnisse für den transatlantischen Handel und Investitionen zu ermitteln und die potenziellen Vorteile der Vollendung des transatlantischen Marktes zu bewerten; schlägt vor diesem Hintergrund vor, einen Zeitplan auszuarbeiten, der eine spezifische Vorgehensweise enthält und Zieldaten für die Vollendung festlegt; begrüßt in diesem Zusammenhang den auf dem ersten inoffiziellen Treffen der Wirtschaftsminister der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten im November 2005 getroffenen Beschluss, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um einen besseren Schutz der Rechte am geistigen Eigentum zu gewährleisten, wobei eine verbesserte Zusammenarbeit der Rechtsdurchsetzung an den Grenzen, die öffentlich-private Partnerschaft und eine koordinierte technische Unterstützung für Drittländer im Mittelpunkt stehen sollten;

47.   verweist auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU/USA(13);

48.   fordert daher eindringlich, dass der transatlantische Verbraucherdialog und der transatlantische Umweltdialog wiederbelebt werden, um "bewährte Methoden" zu entwickeln, die die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher und den Umweltschutz fördern und auf diese Weise einem nachhaltigeren transatlantischen Markt den Weg bereiten;

49.   fordert die führenden Politiker auf beiden Seiten des Atlantik auf, die transatlantische wirtschaftliche Zusammenarbeit neu zu beleben, indem Frühwarnsysteme eingeführt werden, um im Rahmen der Regelungs- und Legislativprozesse früher, nämlich zum Zeitpunkt der Problemgestaltung und Lösungsfindung, handeln zu können;

50.   verurteilt die extraterritoriale Vorgehensweise, die typisch für zahlreiche Aspekte der Außenpolitik und der Außenwirtschafts- und Außenhandelspolitik der Vereinigten Staaten ist, wie z.B. das "Helms-Burton"-Gesetz, das "Torricelli"-Gesetz oder "Abschnitt 301" des amerikanischen Handelsrechts;

Institutioneller Rahmen der Partnerschaft

51.   erinnert daran, dass die größten Belastungen, denen die Partnerschaft in den letzten Jahren ausgesetzt war, zwar eher Differenzen inhaltlicher Natur denn institutioneller Art waren, bleibende Erfolge ohne Institutionen, die bereit sind, auf Fortschritt zu drängen, jedoch nicht möglich sind; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Notwendigkeit eines stabilen institutionellen Rahmens hin, der eine regelmäßige Koordinierung und Konsultation auf der Ebene der Exekutive ermöglicht; bekräftigt daher die Notwendigkeit, die parlamentarische Dimension der transatlantischen Partnerschaft zu stärken, indem der transatlantische Dialog der Gesetzgeber (TLD) in eine transatlantische Versammlung umgewandelt wird, die Gipfeltreffen der Gesetzgeber im Vorfeld der Gipfel EU-USA plant; ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Gedanke, neue, gemeinsam finanzierte Programme für den Austausch zwischen Mitarbeitern der Legislative einzuleiten, in Erwägung gezogen werden muss;

52.   unterstützt daher den Vorschlag des österreichischen Vorsitzes, parlamentarische Vertreter und Vertreter der europäischen und amerikanischen Bürgergesellschaft stärker in die alltäglichen Aspekte der Partnerschaft einzubeziehen; ist der Auffassung, dass der Präsident des Parlaments und die Führungsriege des amerikanischen Kongresses am nächsten Gipfel teilnehmen sollten, um zu zeigen, dass die Partnerschaft sich der aktiven Unterstützung und des Engagements der gewählten Vertreter erfreut;

53.   begrüßt, dass Vertreter aus sechs weiteren Ausschüssen des Europäischen Parlaments am transatlantischen Dialog der Gesetzgeber (TLD) teilnehmen, und unterstützt die derzeitigen Bemühungen, im Parlament ein Frühwarnsystem einzurichten; ist der Auffassung, dass spätestens im Haushaltsplan des Europäischen Parlaments für 2007 eine Planstelle in Washington vorgesehen werden sollte, damit sowohl das Parlament als auch der TLD in ständigem Kontakt zur amerikanischen Abgeordnetenkammer und zum Senat bleiben können;

54.   begrüßt die auf dem Gipfel EU-USA im Juni 2005 gebilligte Roadmap 2005 und dabei insbesondere die Einrichtung des hochrangigen Regelungskooperationsforums zur Erleichterung des Regelungsdialogs;

55.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die Akteure und die Gesetzgeber aktiv in den Dialog über die Regelungszusammenarbeit eingebunden werden sollten;

o
o   o

56.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 556.
(2) ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 359.
(3) ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 288.
(4) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 392.
(5) ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 124.
(6) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 640.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0070.
(8) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1043.
(9) ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 151.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0529.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0012.
(12) EuGH 30.5.2006, verbundene Rechtssachen C-317/04 Europäisches Parlament/Rat und C-318/04 Europäisches Parlament/Kommission.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0239.


Transatlantische Wirtschaftsbeziehungen EU/USA
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (2005/2082(INI))
P6_TA(2006)0239A6-0131/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Transatlantischen Erklärung aus dem Jahr 1990 zu den Beziehungen EG-USA, der Neuen Transatlantischen Agenda vom 3. Dezember 1995(1) und der Transatlantischen Wirtschaftspartnerschaft vom 18. Mai 1998(2),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 1998 mit dem Titel "Der Neue Transatlantische Markt" (KOM(1998)0125),

–   in Kenntnis der Bonner Erklärung vom 21. Juni 1999(3) und insbesondere ihrer Abschnitte "Förderung des Wohlstands und der Entwicklung in einer sich rasch wandelnden Welt" und "Verbesserung der Frühwarnung",

–   in Kenntnis der "Positiven Wirtschaftsagenda" vom 2. Mai 2002(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu den transatlantischen Beziehungen(5) und seine vorhergehenden Entschließungen vom 17. Mai 2001(6), 13. Dezember 2001(7), 15. Mai 2002(8) und 19. Juni 2003(9) sowie seine Entschließungen vom 22. April 2004(10) und 13. Januar 2005(11),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2001 mit dem Titel "Stärkung der transatlantischen Beziehungen: Mehr Strategie und Ergebnisorientiertheit" (KOM(2001)0154),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2005 mit dem Titel "Eine stärkere Partnerschaft zwischen EU und USA und ein offenerer Markt für das 21. Jahrhundert" (KOM(2005)0196),

–   in Kenntnis der 2004 verabschiedeten "Erklärung über den Ausbau der Wirtschaftspartnerschaft zwischen der EU und den USA"(12),

–   in Kenntnis der Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-USA, das am 20. Juni 2005 in Washington abgehalten wurde, und insbesondere der auf ihm verabschiedete Wirtschaftsinitiative "Initiative der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zur Förderung der transatlantischen Wirtschaftsintegration und des Wirtschaftswachstums",

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Arbeitsprogramms EU-USA zur Umsetzung der oben genannten Wirtschaftsinitiative, das auf dem Treffen zwischen Wirtschaftsministern der Europäischen Union und der USA am 30. November 2005 beschlossen wurde,

–   in Kenntnis des am 9. Februar 2005 im amerikanischen Kongress vorgelegten Entwurfs einer Resolution Nr. 77 des Abgeordnetenhauses zu den transatlantischen Beziehungen,

–   in Kenntnis der OECD-Studie über die Vorteile einer Liberalisierung der Warenmärkte und eines Abbaus der Schranken für den internationalen Handel und internationale Investitionen ("Preferential Trading Arrangements in Agricultural and Food Markets - The Case of the European Union and the United States"), die im März 2005 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(13),

–   unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für internationalen Handel am 26. Mai 2005 veranstaltete Anhörung zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen,

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument des Ausschusses für internationalen Handel (PE 364.940),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Transatlantischen Partnerschaftsabkommen EU-USA(14),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0131/2006),

A.   in der Erwägung, dass, wenngleich sich diese Entschließung in erster Linie auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA konzentriert, anerkannt werden sollte, dass das transatlantische Verhältnis alle europäischen und amerikanischen Staaten umfasst,

B.   in der Erwägung, dass eine stärkere Integration die natürliche Konsequenz für zwei Volkswirtschaften ist, die einen ähnlichen Hintergrund und ähnliche Ressourcenausstattungen und Wirtschaftsmodelle aufweisen, die jedoch aus historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gründen nie identisch sein werden,

C.   in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Bindungen zwischen der Europäischen Union und den USA ein wichtiger stabilisierender Faktor für die transatlantischen Beziehungen generell sind und sich in den vergangenen Jahrzehnten in so bedeutendem Maße verstärkt haben, dass beide Partner einen immer stärkeren Anteil an der wirtschaftlichen Entwicklung der anderen Seite haben,

D.   in der Erwägung, dass solide politische und wirtschaftliche Beziehungen und die Entwicklung gemeinsamer Normen zwischen der Europäischen Union und den USA automatisch positive Auswirkungen auf die Länder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens haben,

E.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihrer Partnerschaft sowie in einem übergeordneten weltpolitischen Ordnungsrahmen darauf hinwirken sollten, dass in den Bereichen Handel (WTO), Soziales (ILO) und Umwelt (IPCC und UNEP) internationale und multilaterale Normen verabschiedet werden;

F.   in der Erwägung, dass die bedeutendsten Handelsschranken zwischen der Europäischen Union und den USA im Agrarbereich, u.a. in Form von Zöllen, Kontingenten, Produktions-, Ausfuhr- und Steuersubventionen und technischen Hemmnissen, bestehen, und dass das Schutzniveau beim Dienstleistungshandel nach wie vor hoch ist, während die Zölle für Industrieerzeugnisse, außer bei Erzeugnissen in sensiblen Sektoren, schrittweise abgebaut wurden,

G.   in der Erwägung, dass eine größere politische Führungskraft und Vision notwendig ist, um die Neue Transatlantische Agenda von 1995 und die Transatlantische Wirtschaftspartnerschaft von 1998 zu aktualisieren mit dem Ziel, den neuen Gegebenheiten und den alten Konflikten Rechnung zu tragen und die transatlantischen Bande weiter zu vertiefen,

H.   in der Erwägung, dass Europa und die USA die Zukunft unter der klaren Voraussetzung angehen müssen, dass stärkere transatlantische Bande globale Auswirkungen haben werden und daher die Interessen anderer Wirtschaftsakteure, Länder und Völker angemessen berücksichtigen müssen, um den Wohlstand gerechter zu teilen und die globalen Herausforderungen in den eng miteinander verbundenen Bereichen Sicherheit, Gestaltung der Weltwirtschaft, Umwelt und Armutsbekämpfung erfolgreich anzugehen,

I.   in der Erwägung, dass die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA und die multilaterale Agenda im Sinne eines sich ergänzenden und wechselseitig verstärkenden positiven Prozesses gesehen werden sollten und dass sich die Vorteile eines noch stärker integrierten Marktes auch auf die wirtschaftlichen Beziehungen Europas mit dem amerikanischen Kontinent allgemein auswirken werden, vorausgesetzt, dass die regionalen Interessen bei den regionalen Verhandlungen über die Marktintegration in angemessener Weise berücksichtigt werden,

J.   in der Erwägung, dass die Anwendung unterschiedlicher Wirtschafts- und Rechtsinstrumente und –verfahren zur Bewältigung der gleichen Situationen im Rahmen der transatlantischen Wirtschaftspartnerschaft angemessen gehandhabt werden sollte, um die Auflösung des transatlantischen Marktes zu verhindern,

K.   in der Erwägung, dass ein stärker harmonisiertes Regulierungsumfeld zwischen der Europäischen Union und den USA generell für alle Länder und insbesondere für die benachbarten Handelspartner und die Entwicklungsländer von Vorteil wäre,

L.   in der Erwägung, dass der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen mit der erfolgreichen Hilfe des Parlaments eine wichtige Rolle bei der Schaffung wettbewerbsfähigerer Kapitalmärkte in der Europäischen Union gespielt hat, die die Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt haben,

M.   in der Erwägung, dass die zunehmende Geschwindigkeit des Wandels in unseren Technologie- und Informationsgesellschaften nahe legt, dass die Europäische Union größere qualitative und quantitative Anstrengungen im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung unternehmen muss, um die technologische Kluft, die sie in dieser Beziehung von den USA trennt, in ausreichendem Maße zu verringern und auf diese Weise geeignete Bedingungen für einen bilateralen Handel zwischen gleichberechtigten Partnern zu gewährleisten,

N.   in der Erwägung, dass die Stärkung der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Lissabon-Ziele leisten kann,

Ein de facto bestehender transatlantischer Markt

1.   hebt hervor, dass, obgleich es in den vergangenen Jahren den Anschein haben konnte, als hätten sich die angespannten politischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA bisweilen auch auf den wirtschaftlichen Bereich ausgewirkt, und obgleich es ferner den Anschein haben konnte, als habe die von der Globalisierung und Schwellenmärkten wie China, Indien und Brasilien ausgehende Anziehungskraft zu einem Rückgang des Umfangs oder der Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA geführt, neuere Arbeiten(15) klar das Gegenteil belegen:

   a) der Handel zwischen den zwei großen Märkten hat einen noch nie da gewesenen Umfang erreicht, wobei sich der reine Handelsverkehr wertmäßig auf 1 Milliarde EUR pro Tag beläuft;
   b) der Dienstleistungsverkehr hat weiter erheblich zugenommen, wobei sich die Dienstleistungsexporte der Europäischen Union in die USA auf knapp 120 Mrd. EUR belaufen, was einem Drittel des gesamten Dienstleistungsverkehrs der Europäischen Union mit Drittländern entspricht und sich im Dienstleistungsverkehr mit den USA in einem Überschuss von 15 Mrd. EUR niederschlägt;
   c) die gegenseitigen ausländischen Direktinvestitionen (die stärkste Form der grenzüberschreitenden Integration) auf transatlantischer Ebene belaufen sich inzwischen auf über 1,5 Billionen EUR und haben erheblich zugenommen;
   d) die Gewinne der europäischen und der amerikanischen Auslandsunternehmenseinheiten auf dem jeweils anderen Markt sind seit 2003 auf ein Rekordniveau angestiegen;

2.   hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass diese wirtschaftlichen Bindungen zwischen der Europäischen Union und den USA ein beträchtliches Beschäftigungsvolumen zur Folge haben, da auf jeder Seite nahezu 7 Millionen Arbeitsplätze bereits durch die transatlantische Wirtschaft entstanden sind und daher weiterhin von ihrem Funktionieren und ihrer Expansion abhängen;

3.   stellt fest, dass, obgleich die europäische Wirtschaft und die Wirtschaft der USA inzwischen so stark verflochten und integriert sind, dass sie einen echten transatlantischen Markt bilden, ein großes Wachstums- und Beschäftigungspotential aufgrund noch bestehender Handelsschranken ungenutzt bleibt;

4.   stellt fest, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA in erheblichem Maße von einem politischen Konflikt überschattet werden und recht häufig durch rhetorische Kontroversen und Handelsstreitigkeiten gekennzeichnet sind; weist darauf hin, dass auf beiden Seiten des Atlantiks außer Acht gelassen wird, wie stark und integriert die transatlantische Wirtschaft geworden ist; warnt deshalb vor den Gefahren, diese einzigartigen Beziehungen als selbstverständlich hinzunehmen und sie mit wohlwollender Gleichgültigkeit statt mit dem erforderlichen Maß an politischem Engagement und Interesse zu handhaben;

5.   befürchtet, dass der derzeitige Rahmen für das transatlantische Verhältnis der oben genannten Realität nicht in angemessener Weise Rechnung trägt; fordert daher einen stärker visionären und strategischen Ansatz, um auf die dringlichen wirtschaftlichen Fragen, die die Wirtschaft der Europäischen Union und der USA betreffen, wie Wettbewerbspolitik, einheitliche Standards für die Unternehmensführung, kompatible oder gemeinsame Normen und eine wirksamere Regulierungszusammenarbeit, in angemessener Weise zu reagieren;

Der weitere Weg: Eine stärkere transatlantische Wirtschaftspartnerschaft

6.   stellt fest, dass die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2005 eine gute Grundlage dafür bildet, die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen substanziell zu stärken; betont, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, um der Realität des transatlantischen Marktes durch ein operatives und strategisches Konzept Rechnung zu tragen, das eine ausreichende öffentliche und politische Unterstützung finden kann;

7.   empfiehlt, dass die Europäische Union und die USA bis zum nächsten Gipfeltreffen im Jahr 2006 übereinkommen, sowohl die Neue Transatlantische Agenda von 1995 als auch die Transatlantische Wirtschaftspartnerschaft von 1998 zu aktualisieren und ein neues Transatlantisches Partnerschaftsabkommen zu konzipieren, das beide abdeckt und zur Verwirklichung eines "transatlantischen Marktes ohne Schranken" bis 2015 mit einem vorgezogenen Zieldatum 2010 für die Finanzdienstleistungs- und Kapitalmärkte führen soll; diese Initiative sollte auf der beim Gipfeltreffen EU-USA vom Juni 2005 beschlossenen Wirtschaftpolitischen Initiative und dem Gemeinsamen Arbeitsprogramm EU-USA, das konkrete Ziele gemäß einem sektoralen Ansatz setzt, basieren, um eine Bilanz der 2005-2006 erzielten Fortschritte aufzustellen und die künftigen Phasen genau festzulegen;

8.   betont, dass das Wirtschaftskapitel des vorgeschlagenen Partnerschaftsabkommens eine neue Architektur vorsehen sollte, die folgendes umfasst: die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, eine Reihe operativer Instrumente horizontalen Charakters (einschließlich eines wirksamen Frühwarnsystems und eines Abkommens der dritten Generation über die Anwendung des Wettbewerbsrechts) und sektorspezifische Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die auf dem oben genannten Gemeinsamen Arbeitsprogramm EU-USA aufbauen;

9.   hebt mit Nachdruck hervor, dass die Stärkung der transatlantischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Regulierung nicht zu einer Harmonisierung nach unten führen darf, die das Vertrauen der Verbraucher in punkto Gesundheit und Sicherheit untergraben würde; fordert daher nachdrücklich, dass der Transatlantische Verbraucherdialog und der Transatlantische Umweltdialog im Hinblick auf die Verbreitung bewährter Praktiken neu belebt werden, durch die Fortschritte in den Bereichen Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Umweltschutz erzielt werden und somit ein nachhaltigerer transatlantischer Markt gefördert wird;

10.   bekräftigt erneut, dass bei den gegenwärtigen Rahmenbedingungen eines wachsenden internationalen Wettbewerbsdrucks die Vision eines solchen gemeinsamen Wirtschaftsraums von wesentlicher Bedeutung ist, um das politische Engagement für eine substantiellere Wirtschaftsagenda zu verstärken, die die Wettbewerbsposition der wissensbasierten Volkswirtschaften beider Partner verbessert, Wachstum und Innovation fördert und damit neue Arbeitsplätze schafft und den Wohlstand erhöht;

11.   stellt fest, dass ein fragmentiertes internationales Regulierungsumfeld das Wachstumspotenzial des Welthandels beeinträchtigt, und betont, dass eine engere Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA von wesentlicher Bedeutung ist, um Fortschritte im Hinblick auf ein stärker harmonisiertes Regulierungsumfeld zu erzielen, das den Wirtschaftsakteuren aus allen Ländern generell und insbesondere aus den Entwicklungsländern eine Tätigkeit zu geringeren Kosten und in größerer Freiheit ermöglicht;

12.   hebt hervor, dass die positive Entwicklung der Wirtschaft der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und die Stärkung ihrer Wirtschaftsbeziehungen, u. a. durch institutionalisierte Instrumente, eben aufgrund der Bedeutung dieser beiden Wirtschaftsräume nicht unwesentlich zum Wachstum und zur Entwicklung der Weltwirtschaft insgesamt beitragen;

13.   appelliert an die transatlantische Partnerschaft, auf die etwa 57 % des Bruttoweltprodukts entfallen und die weiterhin die kombinierte Antriebskraft der Weltwirtschaft darstellt, die globale Führerschaft in einer Gesamtsituation wahrzunehmen, die durch zunehmende Interdependenz, den Aufstieg neuer Wirtschaftsmächte und eine wachsende Zahl globaler Herausforderungen, die über die nationalen Grenzen hinausreichen, gekennzeichnet ist; empfiehlt in diesem Zusammenhang eingehendere und systematischere Konsultationen mit anderen wichtigen Wirtschaftsakteuren (darunter Indien, Japan, Brasilien, Kanada, Mexiko, Chile, Russland und China) in gemeinsamen Wirtschaftsfragen;

14.   hält es - über bestimmte Wirtschaftsbereiche hinaus - im Interesse der gesamten Weltwirtschaft zur größeren Sicherheit und Stabilität des Handels für notwendig, angemessene und engere Formen einer besseren Koordinierung hinsichtlich der Wechselkurschwankungen anzustreben;

Entwicklungsagenda von Doha

15.   betont, dass sowohl der Europäischen Union als auch den USA eine besondere Verantwortung zukommt und sie gemeinsame Ziele verfolgen und insofern allergrößtes Interesse daran haben, bei den laufenden multilateralen WTO-Verhandlungen konstruktiv zusammenzuarbeiten; fordert beide Partner auf, das ehrgeizige und breit angelegte Programm der Entwicklungsagenda von Doha unter voller Beachtung der Entwicklungsdimension einzuhalten, um den Weg für einen erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde 2006 zu ebnen;

16.   drängt darauf, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika sich auch künftig den multilateralen Verhandlungen der WTO uneingeschränkt verpflichtet fühlen und nicht in einen Wettbewerb um bilaterale oder regionale Handelsabkommen eintreten; fordert die Kommission erneut auf, die Frage, ob mögliche neue bilaterale oder regionale Handelsabkommen erstrebenswert oder machbar sind, auf keinen Fall zu prüfen, ohne zuvor entsprechende Beratungen mit dem Europäischen Parlament zu führen;

17.   hofft, dass eine substanzielle Senkung der Spitzenzölle der Europäischen Union und der USA und anderer bedeutender Zölle unabhängig davon erfolgen wird, ob die Doha-Runde erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht;

18.   begrüßt die im Rahmen der WTO erzielte Vereinbarung über die endgültige Abschaffung aller Formen von Agrarausfuhrsubventionen, einschließlich der in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderer Ausfuhrerstattungssysteme, bis spätestens 2013 und betont, dass noch vergleichbare Fortschritte in den Bereichen interne Stützung und Marktzugang erzielt werden müssen;

19.   fordert die USA auf, Zollhindernisse wie die Zollgebühren und übermäßigen Rechnungsstellungsanforderungen für Importeure zu beseitigen; bedauert die Nichtanerkennung der Europäischen Union als Zollunion und als "Ursprungsland" durch die Zoll- und Grenzschutzbehörden der USA; fordert die amerikanische Regierung auf, ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Mitgliedschaft der Europäischen Union in der Weltzollorganisation aufzugeben;

Folgemaßnahmen zur Wirtschaftsinitiative und zu dem informellen Treffen zwischen Wirtschaftsministern der EU und der USA vom 30. November 2005

20.   befürwortet die auf dem Treffen zwischen den Wirtschaftsministern der Europäischen Union und der USA erfolgte Annahme des gemeinsamen Arbeitsprogramms EU-USA zur Umsetzung der Wirtschaftserklärung, das konkrete Tätigkeiten in 11 Bereichen vorsieht, um die transatlantische Wirtschaftsintegration voranzutreiben; fordert jedoch beide Partner auf, sich für eine konkrete Durchführung und Vertiefung dieses gemeinsamen Arbeitsprogramms mit einer klareren und ehrgeizigeren Ausrichtung, langfristigen strategischen Zielen und einem detaillierten Zeitplan für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Projekte einzusetzen, welcher der spezifischen Rolle unabhängiger Regulierungsbehörden Rechnung trägt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Teilnehmer an den bereits bestehenden transatlantischen Dialogen, einschließlich Verbraucherverbänden, Gewerkschaften und Umweltorganisationen, am Prozess der Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftsinitiative und des Arbeitsprogramms aktiver beteiligt werden sollten;

21.   vertritt die Auffassung, dass das neue Wirtschaftskapitel des vorgeschlagenen Partnerschaftsabkommens im Einklang mit der Wirtschaftsinitiative spezifische Vorstellungen zur Beseitigung nicht tarifärer Hemmnisse in zentralen Marktbereichen im Wege eines Prozesses der schrittweisen Angleichung im Regulierungsbereich und der gegenseitigen Anerkennung von Normen und Standards enthalten sollte;

Förderung der Zusammenarbeit im Regulierungs- und Normungsbereich

22.   begrüßt es, dass die Zusage, "ein hochrangiges Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen" einzurichten, die ein Schlüsselelement der Erklärung des Gipfeltreffens vom Juni 2005 darstellt, mit dem Vorschlag, 2006 mindestens zwei Treffen zu veranstalten, nunmehr konkrete Gestalt annimmt; empfiehlt eine rasche und uneingeschränkte Umsetzung des Fahrplans von 2005 für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA in Regulierungsfragen; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ohne eine ausreichende und rechtzeitige Beteiligung und Unterstützung seitens der verschiedenen Interessenträger und Behörden nicht die erwarteten Ergebnisse bringen wird;

23.   bekräftigt erneut, dass noch eine erhebliche Zahl von Handels- und Investitionshemmnissen sowohl in der Europäischen Union als auch in den USA angegangen werden muss, und weist mit Besorgnis auf den zunehmenden Druck hin, dem ausländischen Wettbewerb mit protektionistischen oder unfairen Handelsmaßnahmen zu begegnen; betont, dass ein erneutes Bekenntnis zu den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz und Rechtsstaatlichkeit, wie es in der Wirtschaftsinitiative und dem vorgeschlagenen neuen Transatlantischen Partnerschaftsabkommen zum Ausdruck kommt, dazu beitragen sollte, die meisten dieser Probleme zu beheben;

24.   hebt mit Nachdruck hervor, dass die regulierungsbedingten Hemmnisse inzwischen zu den bedeutendsten Handels- und Investitionshemmnissen zwischen der Europäischen Union und den USA zählen, und warnt insbesondere vor der starken Zunahme ungerechtfertigter zusätzlicher Regelungen auf Ebene der Bundesstaaten, der Nichtheranziehung der einschlägigen internationalen Standards als Grundlage für die technischen Regelungen und der Praxis des übermäßigen Rückgriffs auf die Zertifizierung durch Dritte in den USA;

25.   äußert seine Besorgnis über das Fehlen einer klaren Definition der "nationalen Sicherheit" in den USA und die übermäßige Berufung auf sie zur Beschränkung des Handels und der Investitionen; beklagt insbesondere das so genannte "Berry Amendment", das vom Verteidigungsministerium angewandt wird, sowie das "Exon-Florio Amendment" aus dem Jahr 1988 und die späteren Rechtsvorschriften zur Beschränkung ausländischer Investitionen in Unternehmen oder ausländischer Unternehmensbeteiligungen, die die nationale Sicherheit auch nur am Rande berühren;

26.   stellt fest, dass die Unterschiede hinsichtlich der gerichtlichen Verfahrensvorschriften und der Praxis der Anerkennung von Gerichtsurteilen in den EU-Ländern und zwischen US-Bundesstaaten erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstreitigkeiten im transatlantischen Geschäftsverkehr haben; ersucht die Europäische Union und die USA, die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Rechtssprechung und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen zu prüfen;

27.   stellt fest, dass der transatlantische Telekommunikationsmarkt noch durch regulierungsbedingte Hemmnisse und inkompatible Normen behindert wird, die dazu führen, dass trotz der Tatsache, dass neun der zehn größten Telekommunikationsgesellschaften der Welt ihren Sitz in der Europäischen Union oder in den USA haben, keine amerikanische oder europäische Gesellschaft in nennenswertem Umfang auf den beiden Kontinenten tätig ist;

Förderung offener und wettbewerbsfähiger Kapitalmärkte

28.   fordert die gegenseitige Anerkennung und spätere schrittweise Harmonisierung der Rechnungslegungsgrundsätze auf der Grundlage verlässlicher behördlicher Aufsicht und Kontrolle, so dass Unternehmen in beiden Märkten einen einheitlichen Standard verwenden und damit die Börsenzulassungskosten verringert werden können; fordert die Kommission jedoch auf, die Maßnahmen zur Herstellung einer vollständigen Äquivalenz des Internationalen Ausschusses für Rechnungslegungsgrundsätze (IASC) und des Financial Accounting Standards Board (FASB) genau zu überwachen, um jedwede Unausgewogenheit zugunsten der Vereinigten Staaten zu vermeiden;

29.   fordert die Intensivierung des Dialogs über die Regulierung der Finanzmärkte durch eine zweimal jährliche stattfindende Überprüfung der Fragen der transatlantischen Finanzdienstleistungen durch das Europäische Parlament, die Kommission, die zuständigen amerikanischen Behörden und die Wirtschaftsausschüsse des US-Kongresses, die vor und nach jedem jährlichen Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten stattfinden soll; lobt die bisherigen Arbeiten von Vertretern der Industrie wie dem Verband für Termin- und Optionsgeschäfte;

30.   lehnt den Aufschub der Umsetzung des Basel-II-Abkommens über Kapitalanforderungen durch die USA strikt ab und fordert die Vereinigten Staaten auf, ihre Zusagen einzuhalten, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass die unterschiedlichen Ansätze in den Vereinigten Staaten tätige Banken aus der Europäischen Union an der Einrichtung integrierter Risikosteuerungssysteme behindern könnten;

31.   bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass Rückversicherern aus der Europäischen Union in den Vereinigten Staaten zur Auflage gemacht wird, Risiken in vollem Umfang abzusichern, und dass von ihnen aufgrund äußerst diskriminierender staatlicher Vorschriften verlangt wird, übermäßig hohe Rückstellungen für ihre Verbindlichkeiten vorzunehmen, indem sie ein Übermaß an Sicherheiten stellen müssen (in den Vereinigten Staaten zugelassene Rückversicherer, die in den USA tätig sind, sind keinen derartigen Absicherungserfordernissen unterworfen); fordert die zuständigen Stellen in den Vereinigten Staaten auf, sich um die weitere wechselseitige transatlantische Anerkennung und einheitliche Solvenzanforderungen und Meldepflichten zu bemühen;

32.   drängt auf eine rasche Harmonisierung der Vorschriften über die Aufhebung von Börsennotierungen an den US-amerikanischen Aktienmärkten, die Firmen aus der Europäischen Union, die sich aus dem Börsenregister löschen lassen wollen, derzeit schwere Auflagen machen; begrüßt den jüngsten Vorschlag der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, das Handelsvolumen und nicht die Anzahl der Aktionäre als Hauptkriterium heranzuziehen, und ersucht die Kommission, diese neuen Entwicklungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Europäischen Union gewahrt werden;

33.   ist der Ansicht, dass durch einen kohärenteren Dialog über Unternehmensführung und die Harmonisierung der Forderungen betreffend Unternehmensführung und -überwachung Fälle von Extraterritorialität wie der "Sarbanes-Oxley Act" vermieden werden können, etwa durch die Verbesserung des transatlantischen Dialogs über die Unternehmensführung; fordert eine stärkere gemeinsame Überwachung globaler Hedge-Fonds durch die Europäische Union und die USA;

34.   fordert von der Kommission eine Aktualisierung der Anwendung der EU-Richtlinie über die Besteuerung der Sparerträge auf die Vereinigten Staaten;

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

35.   weist darauf hin, dass offene Märkte in hohem Maße auf sichere und verlässliche Strukturen angewiesen sind und dass Vertrauen und Zuversicht für die globalen Handelsbeziehungen von entscheidender Bedeutung sind; unterstützt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, um weiterhin Unternehmens- und Finanzbetrug, Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen, jedoch gleichzeitig eine überflüssige Störung der normalen geschäftlichen und privaten Transaktionen zu vermeiden;

Anreize für die Innovation und die Weiterentwicklung der Technologie

36.   begrüßt das Ziel, die transatlantischen Synergien in einer großen Anzahl von Bereichen zu verstärken, die für die Entwicklung stärkerer, wissensbasierter Wirtschaften von entscheidender Bedeutung sind;

37.   befürwortet die Schaffung transatlantischer Forschungspartnerschaften, bei denen KMU an gemeinsamen Forschungsvorhaben teilnehmen, sowie die Annahme von Maßnahmen, um die Rückkehr europäischer Forscher nach Europa zu fördern;

38.   weist darauf hin, dass es für beide Seiten von Vorteil ist, die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung zu fördern und Investitionsprogramme fortzusetzen, z.B. in folgenden Bereichen:

   a) Technologien für bodengebundenen Hochgeschwindigkeitsverkehr und vor allem neue Arten hochleistungsfähiger Massenverkehrssysteme für die Entwicklung von Ballungszentren;
   b) Entwicklung synthetischer Brennstoffe und elektrischer Antriebsmechanismen für Autos, Lastwagen und Busse, sowie Einsatz von Brennstoffzellen und dergleichen;
   c) Entwicklung neuer Technologien zur Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen;

39.   erinnert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten an die von beiden Parteien im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahre 2003 zur Förderung der Wasserstoffwirtschaft eingegangene Verpflichtung und begrüßt die erzielten Fortschritte, vertritt jedoch die Ansicht, dass eine weitere Zusammenarbeit erforderlich ist;

40.   ist der Auffassung, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien für beide Volkswirtschaften von größter Bedeutung sind; empfiehlt daher eine Reihe gemeinsamer Maßnahmen, um:

   a) die Entwicklung von Schlüsseltechnologien wie Breitband, Hochfrequenz-Erkennungsvorrichtungen und anderen innovativen Technologien unter Berücksichtigung der Interoperabilität zu fördern;
   b) die Netze abzusichern und den Informationsfluss unter besonderer Beachtung unerwünschter E-Mail-Sendungen (Spam) zu erleichtern;
   c) eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Cyber-Sicherheit zuständigen Stellen zu gewährleisten;
   d) die hohen Roaming-Kosten anzugehen;

41.   vertritt die Auffassung, dass das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung eine einzigartige Möglichkeit für ein gemeinsames Vorgehen in folgenden Bereichen bieten wird:

   a) Ermittlung vorrangiger Bereiche der Forschungszusammenarbeit, um neue transatlantische Märkte zu entwickeln (z.B. Wasserstoff-Brennzelltechnologien und Nanotechnologie);
   b) gemeinsame Forschung in zivilschutzrelevanten Bereichen und im Bereich der Zuverlässigkeit komplexer vernetzter Systeme und der Informationsinfrastrukturen, die den Technologien der Informationsgesellschaft zugrunde liegen;
   c) Förderung einer intensiven Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsrat (EFR) und der National Science Foundation (NSF);

42.   ist der Ansicht, dass neue und bereits bestehende Raumfahrtprogramme in gewissem Umfang die Möglichkeit für gemeinsame Vorhaben bei der Erforschung des Weltraums bieten durch:

   a) Förderung der Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie Erdbeobachtung, Satellitennavigation (wie sie im Rahmen von Galileo und GPS vorgesehen ist), elektronische Kommunikation und Weltraumwissenschaft und -erforschung;
   b) Behebung regulierungsbedingter Hemmnisse, die der Schaffung eines reibungslos funktionierenden transatlantischen Marktes für die Weltraumindustrie entgegenstehen;
   c) Beseitigung unnötiger Kontrollen im Rahmen der amerikanischen Vorschriften über den internationalen Handel mit Waffen sowie Liberalisierung des internationalen Marktes für Trägerraketen;

43.   ersucht die Kommission, als Ergänzung zu der bereits bestehenden gemeinsamen Forschung über pandemische Krankheiten ein gemeinsames Malaria-Forschungsprogramm vorzuschlagen;

44.   unterstützt Maßnahmen zur Stärkung des Unternehmertums und zur Risikoübernahme in der Europäischen Union auf der Grundlage entsprechender Beispiele der Stärken der Vereinigten Staaten in diesem Bereich;

Verbesserung des Handels, des Reiseverkehrs und der Sicherheit

45.   weist darauf hin, dass die Visumspolitik nunmehr eine Politik ist, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt; ersucht die Kommission, unverzüglich Verhandlungen mit der Regierung der Vereinigten Staaten aufzunehmen, um alle europäischen Bürger in den Geltungsbereich des Visa Waiver Program (Programm zur Befreiung von der Visumspflicht) einzubeziehen und die gegenwärtig bestehende Diskriminierung insbesondere der Bürger der neuen Mitgliedstaaten zu beseitigen;

46.   betont, dass die schwerfälligen Verfahren für den Erhalt von Visa zu erhöhten Kosten für die Unternehmen und die Bürger geführt haben; begrüßt die "Trusted Person"-Initiative, die auf gemeinsam festgelegten Normen beruhen sollte, als einen Weg, Reisen für geschäftliche oder touristische Zwecke zu erleichtern;

47.   beklagt, dass die meisten Unionsbürger noch immer strengen Visakontrollen unterliegen, was ein Hemmnis für den freien Verkehr und den Austausch von Arbeitnehmern und ein Hindernis für alle Personen, die aus beruflichen Gründen in die USA reisen oder sich dort aufhalten müssen, mit sich bringt; fordert die USA auf, in diesem Punkt mehr Flexibilität zu praktizieren, jedenfalls zugunsten der Staatsangehörigen europäischer Staaten, die regelmäßig aus beruflichen Gründen in die USA reisen;

Förderung der Energieeffizienz

48.   empfiehlt in Anbetracht der Tatsache, dass die Energiepolitik für die wirtschaftliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung ist und nicht von den entscheidenden geopolitischen Fragen und der Außenpolitik getrennt werden kann, dass ein freimütigerer und offenerer Austausch über die Möglichkeiten geführt wird, die Offenheit im internationalen Energiehandel zu verstärken, die erneuerbare Energie weltweit zu fördern, eine engere Zusammenarbeit mit den Lieferpartnern herzustellen und eine gemeinsame Energiesicherheitsstrategie und andere Maßnahmen zur Förderung der geopolitischen und wirtschaftlichen Stabilität in den Liefer- und Transitländern festzulegen;

49.   bedauert, dass nur die Europäische Union Initiativen auf dem Gebiet der internationalen Klimapolitik ergreift, und stellt fest, dass die USA weltweit der größte Verursacher von Treibhausgasemissionen sind und dass deshalb auf allen politischen Ebenen weiterhin darauf bestanden werden muss, dass auch sie in Bezug auf die Klimaänderung ihrer Verantwortung gerecht werden; bedauert daher, dass die Regierung der USA weiterhin nicht bereit ist, sich an einer vernünftigen internationalen Partnerschaft im Hinblick auf den Klimawandel zu beteiligen; stellt aber fest, dass sie einen bescheidenen Schritt nach vorn unternommen hat, indem sie sich dazu bereit erklärt hat, wie im Dezember 2005 auf der Konferenz von Montreal zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vereinbart, an einem umfassenden prospektiven Dialog teilzunehmen; begrüßt die Tatsache, dass in den USA eine Interessenskoalition, u.a. aus Kongressmitgliedern beider Kammern und beider Parteien, Vertretern der Parlamente der Bundesstaaten, lokalen Behörden, NRO und Vertretern der Wirtschaft entsteht und nachdrücklich ein größeres Engagement bei der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen fordert;

50.   vertritt die Auffassung, dass der Energiesektor gemeinsame Herausforderungen an die Europäische Union und die USA stellt und dass trotz der Tatsache, dass auf beiden Seiten unabhängig voneinander signifikante Maßnahmen getroffen wurden, dieser Sektor ein Konzept zum beiderseitigen Vorteil erfordert, das darauf gerichtet ist:

   a) eine gemeinsame Strategie gegen die hohe Abhängigkeit von fossilen Energiequellen durch die Umsetzung konkreter Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz, die erneuerbaren Energien und die Sicherheit der Versorgung sowohl im Energiebereich als auch im Transportwesen zu konzipieren;
   b) saubere Wärmekraftkopplungtechnologien und erneuerbare Technologien (z.B. CO2-Rückhaltung und -Speicherung und andere Technologien mit niedrigem CO2-Austoß) zu entwickeln;
   c) die USA und wirtschaftlich aufstrebende Schwellenländer wie China und Indien zu ermuntern, nach Auslaufen des Kyoto-Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union Maßnahmen zu entwickeln, um eine langfristige und wirtschaftlich tragbare Emissionsreduzierung herbeizuführen und auf bereits durch den Klimawandel entstandene Schäden sach-, kosten- und umweltgerecht zu reagieren;
   d) die wichtige Rolle der Atomenergie bei der Bereitstellung von kohlenstofffrei erzeugter Energie anzuerkennen und die gemeinsame Forschung im Hinblick auf die Entwicklung dieser lebensnotwendigen Technologie und die Suche nach Wegen, wie diese Technologie die Wasserstoffwirtschaft begünstigen kann, fortzusetzen;
   e) zusammen mit der Internationalen Atomenergiebehörde einen gemeinsamen Entwurf eines multilateralen Rechtsrahmens für eine weltweite Atompolitik auszuarbeiten, der die Sicherheit verbessert und den Missbrauch von Nuklearmaterial zu militärischen Zwecken verhindert;
   f) in der Folge eine gemeinsame Strategie sowohl in Beziehung zu anderen Ländern mit großer bzw. stark steigender Energienachfrage als auch zu den Produzentenländern zu entwickeln;

51.   betont die Notwendigkeit für eine verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA auf dem Gebiet der Biokraftstoffe und empfiehlt, dass die Initiative für ein gemeinsames Arbeitsprogramm EU-USA im Bereich der Biokraftstoffe mit einem besonderen Schwerpunkt auf Bioethanol und Biodiesel der zweiten Generation schnellstmöglich umgesetzt wird;

Rechte an geistigem Eigentum

52.   begrüßt die Vereinbarung, die auf dem Treffen zwischen den Wirtschaftsministern der Europäischen Union und der USA getroffen wurde, bis zum Gipfeltreffen EU-USA 2006 eine Strategie für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zu erarbeiten, die den Missbrauch bei den Rechten an geistigem Eigentum und das Fehlen einer wirksamen Durchsetzung in Drittländern, insbesondere China und Russland, beheben und die diesbezügliche Zoll- und Grenzzusammenarbeit verbessern, öffentlich-private Partnerschaften fördern und die Koordinierung der technischen Hilfe für Drittländer gewährleisten soll;

53.   bedauert das Fehlen einer Verständigung über geografische Angaben; bedauert es, dass die Koexistenz grundlegend unterschiedlicher Patentsysteme (des Ersterfindersystems in den USA und des in den anderen Ländern der Welt angewandten Erstanmeldersystems) weiterhin erhebliche Probleme für die Unternehmen der Europäischen Union verursacht; legt dem amerikanischen Kongress nahe, die Reform des Patentsystems durch den Übergang zu einem Erstanmeldersystem fortzuführen;

54.   legt der Europäischen Union und den USA nahe, auf geeignetem Wege zusammenzuarbeiten, um den Missbrauch bei den Rechten an geistigem Eigentum in Drittländern, insbesondere in China und Russland, zu bekämpfen;

Investitionen

55.   empfiehlt, dass auf dem Gipfeltreffen 2006 eine umfassende Bestandsaufnahme, in der die noch bestehenden wichtigsten Hindernisse in voller Übereinstimmung mit den Regeln des Binnenmarkts, einschließlich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst und das Vorsorgeprinzip, erforderlich sind, angenommen werden soll;

56.   unterstützt Maßnahmen zur Investitionsförderung und den allmählichen Abbau aller transatlantischen Investitionshemmnisse durch die Harmonisierung der Rechnungslegungsgrundsätze, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten, eine wechselseitig faire Wettbewerbspolitik und den allmählichen Abbau der in bestimmten Sektoren immer noch bestehenden protektionistischen Maßnahmen; kritisiert die noch verbleibenden Eigentumsbeschränkungen in den Vereinigten Staaten, insbesondere im Verteidigungs- und Luftfahrtsektor und unterstützt die Reform des Ausschusses für Auslandsinvestitionen der USA; fordert eine Studie der Kommission über die Hindernisse für Unternehmensübernahmen im Binnenmarkt, durch die Erwerber aus der Europäischen Union gegenüber Erwerbern aus den Vereinigten Staaten benachteiligt werden; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Eigentumsbeschränkungen in der Europäischen Union nicht als ein Argument für die Beibehaltung von Beschränkungen in den USA angeführt werden können;

Wettbewerbspolitik und Durchsetzung

57.   fordert die Schaffung eines gemeinsamen transatlantischen Rahmens für die Wettbewerbspolitik, durch den die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen verbessert und der Austausch vertraulicher Informationen erleichtert wird; betont, dass die gleiche Anwendung von Wettbewerbsvorschriften auf beiden Seiten des Atlantiks ungeachtet des Landes der Niederlassung von wesentlicher Bedeutung ist, um einen wettbewerbsfähigen und einheitlichen transatlantischen Markt zu schaffen;

58.   befürwortet das Ziel, mit den Vereinigten Staaten ein weiteres Abkommen über die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu schließen, das den Austausch vertraulicher Informationen bei Ermittlungen, die nach dem jeweiligen Wettbewerbsrecht durchgeführt werden, ermöglicht;

Beschaffungswesen

59.   empfiehlt, dass auf dem Gipfeltreffen 2006 formell eine umfassende Bestandsaufnahme aller rechtlichen, praktischen und technischen Hindernisse für die grenzüberschreitende Beschaffung zwischen beiden Partnern zusammen mit einer Liste der Maßnahmen zur Behebung dieser Hindernisse angenommen werden soll, die die besonderen Belange der Leistungen der Daseinsvorsorge berücksichtigt; tritt dafür ein, dass beide Partner über die bestehenden und künftigen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) hinausgehen, wodurch einerseits die Chancen für beide Seiten ausgeweitet und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Seite gesteigert und neue Absatzmöglichkeiten für EU-Unternehmen, besonders kleine und mittlere Unternehmen, geschaffen werden könnten;

60.   unterstützt eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA im Hinblick auf die Öffnung des öffentlichen Beschaffungsmarktes; betont, dass die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich den Unternehmen der Europäischen Union und insbesondere den KMU neue Möglichkeiten erschließen würde;

61.   bedauert die Tatsache, dass die USA an einem breiten Spektrum diskriminierender "Buy America"-Vorschriften festhalten, zu denen noch weitere Vorschriften für bundesfinanzierte Infrastrukturprogramme hinzukommen; bedauert es insbesondere, dass es für europäische Rüstungsfirmen nach wie vor schwierig ist, sich auf dem Rüstungsmarkt der USA zu engagieren und rüstungsbezogene Technologie der USA zu erwerben, weil es keine wirkliche transatlantische Gegenseitigkeit bei der Rüstungsbeschaffung und generell auf dem Sektor der Rüstungsindustrie gibt; ersucht den amerikanischen Kongress, die Realität der transatlantischen Wirtschaft, und zwar auch auf sicherheitsrelevanten Märkten, zu akzeptieren;

Dienstleistungen/Gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen

62.   weist darauf hin, dass nur der Architektenverband den zuständigen Behörden beider Seiten nahe gelegt hat, sich im Rahmen des Arbeitsprogramms mit der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen zu befassen; räumt ein, dass andere Berufssparten es offensichtlich vorziehen, die Anerkennungsverfahren zwischen den Partnerverbänden in der Europäischen Union und den USA zu regeln; ersucht die Kommission, die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die bei der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen bestehenden Hindernisse auf beiden Seiten zu unterrichten;

63.   stellt fest, dass in den USA zwischen den einzelnen Bundesstaaten noch erhebliche Unterschiede bei der horizontalen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikationen bestehen, die als Hemmnis für den weiteren Ausbau des transatlantischen Marktes, gerade auf dem Dienstleistungssektor, wirken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in bestimmten Bereichen, wie den Pilotenlizenzen, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen einzuleiten, und legt den USA nahe, ein System nach europäischem Muster aufzubauen, bei dem zwischen den einzelnen Bundesstaaten die gegenseitige Anerkennung nahezu aller Ausbildungsabschlüsse und beruflichen Qualifikationen besteht, wie dies im Binnenmarkt der Europäischen Union der Fall ist;

Dienstleistungen/Luftverkehrsdienste

64.   begrüßt die jüngsten Fortschritte bei den Verhandlungen über die Liberalisierung der Luftverkehrsdienste EU-USA und betont die Notwendigkeit, so rasch wie möglich zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden, vollwertigen Abkommen zu gelangen, durch das das Problem der Anteilsbegrenzungen bei amerikanischen Fluggesellschaften gelöst wird;

65.   fordert, dass das für 2007 vorgesehene Transatlantische Partnerschaftsabkommen in Hinblick auf die große Bedeutung des Handels und des Tourismus für beide Seiten unbedingt auch ein eigenständiges Kapitel über den Bereich der Verkehrspolitik umfassen muss, das durch Gipfeltreffen, Treffen der Mitglieder der für den Verkehr zuständigen Ausschüsse des US-Kongresses und des Europäischen Parlaments, Treffen des Verkehrsministers der USA mit dem für Verkehr zuständigen Kommissionsmitglied und Beamten der Europäischen Kommission und die Zusammenarbeit zwischen Agenturen, vor allem den Agenturen für Flugsicherheit und den entsprechenden Einrichtungen der US-Bundesverwaltung, zu ergänzen wäre;

Beilegung von Streitigkeiten zwischen der EU und den USA im Rahmen der WTO

66.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass, wenngleich die WTO-Panels zu erheblichen politischen Reibereien führen können, Handels- oder Wirtschaftsstreitigkeiten ein natürlicher Bestandteil der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen sind ;

67.   empfiehlt eine gemeinsame Strategie, die darauf abzielt, die Anzahl von Streitfällen zwischen den größten Handelsmächten der Welt, die Auswirkungen auf das Geschehen in der WTO allgemein haben, zu verringern, und die auf drei Elementen beruht:

   a) einer formellen Verpflichtung auf höchster Ebene, die vereinbarten multilateralen Handelsbestimmungen einzuhalten und die Entscheidungen der WTO-Panels rasch und uneingeschränkt umzusetzen;
   b) einem verstärkten politischen Engagement, vor Anrufung des Streitbeilegungsmechanismus der WTO unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die legitimen Interessen von Wirtschaft und Handel zu schützen, alle bilateralen diplomatischen Mittel auszuschöpfen;
   c) beide Partner müssen anerkennen, dass die Gesetzgeber und die Regierungen ein legitimes Recht darauf haben, die Gesundheit und die Umwelt ihrer Bürger zu schützen, wobei die Europäische Union und die USA jedoch sicherstellen müssen, dass ihre Regelungen in diesen Bereichen nichtdiskriminierend, angemessen und wissenschaftlich fundiert sind, um protektionistischen Missbrauch zu verhindern, wobei jedoch interne Vorschriften und das Vorsorgeprinzip zu beachten sind;

68.   ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem die Vor- und Nachteile eines formelleren Mechanismus zur Beilegung bilateraler Handelsstreitigkeiten unter Berücksichtigung ähnlicher Vorkehrungen, wie sie zwischen der Europäischen Union und anderen Drittländern bestehen, bewertet werden;

69.   stellt fest, dass die Vorgehensweise der amerikanischen Behörden in handelsschutzbezogenen Angelegenheiten in einigen Fällen ein unzulässiges Handelshemmnis darstellt, und hebt mit Nachdruck hervor, dass die offensichtlich protektionistische Anwendung der amerikanischen Handelsschutzinstrumente bereits im Rahmen des Streitbeilegungssystems der WTO, und zwar nicht nur von der Europäischen Union, erfolgreich angefochten wurde, wie im Falle des so genannten "Byrd Amendment" oder der amerikanischen Schutzmaßnahmen für Stahl;

70.   begrüßt den "Deficit Reduction Act 2005", der vom amerikanischen Kongress verabschiedet wurde und durch den das "Byrd Amendment" aufgehoben wird, bedauert jedoch, dass diese Aufhebung aufgrund einer Übergangsklausel nicht sofort wirksam werden wird; fordert daher den amerikanischen Kongress auf, die Übergangsklausel dringend abzuschaffen, damit durch die Auszahlung der erhobenen Antidumping- und Antisubventionszölle an amerikanische Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen auf dem amerikanischen Markt nicht über weitere Jahre hinweg zu Lasten der Einfuhrgüter verzerrt werden;

71.   bekräftigt erneut seine Besorgnis über die bedeutende direkte und indirekte staatliche Unterstützung, die der amerikanischen Industrie durch direkte Subventionen, Schutzvorschriften und steuerliche Maßnahmen zuteil wird; betont insbesondere, dass sämtliche Berichte des WTO-Panels und des Berufungsgremiums zu der Regelung für ausländische Vertriebsgesellschaften (Foreign Sales Corporations – FSC) zu dem Schluss gelangt sind, dass die USA trotz einiger bedeutender Änderungen ihrer Gesetzgebung die früheren WTO-Entscheidungen und die Empfehlungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums noch voll umsetzen müssen; fordert daher den amerikanischen Kongress auf, den "American Jobs Creation Act" (Jobs Act"), der eine Besitzstandsklausel ("Grandfathering Clause") enthält, in vollen Einklang mit den früheren WTO-Entscheidungen und den Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums (DSB) zu bringen;

72.   begrüßt, dass der lang andauernde Streit über die "ausländische Vertriebsgesellschaft" (FSC) dadurch beendet wurde, dass die im "Jobs Creation Act" der USA enthaltene und mit den WTO-Regeln unvereinbare Körperschaftssteuer-Ermäßigung für US-Unternehmen durch den US-Kongress abgeschafft wurde;

73.   bedauert, was den Streitfall Airbus-Boeing betrifft, dass die USA und die Europäische Union unnötigerweise in den wohl größten, kompliziertesten und kostspieligsten Rechtsstreit der Geschichte der WTO involviert sind; fordert beide Seiten auf, die Konsultationen auf höchster Ebene zu verstärken, um nach Wegen für eine pragmatische Lösung zu suchen, bei der ein unnötiger Rückgriff auf die WTO vermieden wird;

74.   betont, dass der genetisch veränderte Organismen (GVO) betreffende Rechtsstreit im Rahmen der WTO in keiner Weise die europäischen Rechtsvorschriften über die Genehmigung für das Inverkehrbringen von biotechnischen Produkten in Frage stellt, sondern überholte Bewertungsverfahren im biotechnologischen Bereich betrifft, die seit Beginn der Arbeiten des Panels bereits geändert wurden;

75.   begrüßt den Beschluss der EU, die WTO-Entscheidung durch eine 2003 vorgenommene Änderung ihrer Rechtsvorschriften über Hormone umzusetzen; wünscht, dass der anhaltende Dissens zwischen den USA (und Kanada) und der Europäischen Union über fortbestehende Gegenmaßnahmen beigelegt wird, und fordert die USA eindringlich auf, die von ihr seit 1999 praktizierten Handelssanktionen gegen europäische Produkte aufzuheben;

76.   bedauert es, dass die USA ihre Antidumpingmethode des so genannten "Zeroing" (Nullbewertung) trotz der Tatsache, dass dieses Verfahren von der WTO in dem Bettwäsche betreffenden Fall klar verurteilt wurde, noch nicht aufgegeben haben;

77.   hebt mit Nachdruck hervor, dass das Streitbeilegungssystem der WTO ein zentrales Element zur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems ist; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die USA in einigen Fällen einen mit ihren internationalen Verpflichtungen unvereinbaren Ansatz praktizieren, indem sie Gesetze, die gegen ihre WTO-Verpflichtungen verstoßen und zu einer schweren Schädigung der Industrie der Europäischen Union und der von Drittländern führen, anwenden oder sich weigern, diese Gesetze aufzuheben; fordert daher den amerikanischen Kongress auf, seine Praxis der Umsetzung von WTO-Streitbeilegungsentscheidungen zu verbessern;

Andere globale Fragen

78.   bedauert, dass die Zusammenarbeit in Fragen der Währungspolitik und der makroökonomischen Politik nicht in die Wirtschaftsinitiative und das Arbeitsprogramm einbezogen ist; bringt erneut seine Besorgnis über die potenziell gefährlichen Auswirkungen des hohen Doppeldefizits der USA im Bundeshaushalt und in der Leistungsbilanz auf die Weltwirtschaft zum Ausdruck; fordert daher die Europäische Zentralbank und das amerikanische Zentralbanksystem auf, in globalen Fragen der Währungspolitik und der Finanzstabilität enger zusammenzuarbeiten;

79.   bekräftigt seinen Appell an die transatlantischen Partner, gemeinsam eine Neubewertung ihrer Strategien und Instrumente für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe, einschließlich ihrer Koordinierung mit den Bretton Woods-Institutionen, vorzunehmen, um die Effizienz, Kohärenz und Komplementarität der Antwort der Europäischen Union und der USA auf die globalen Herausforderungen zu verbessern, vor allem was die Armutsminderung, übertragbare Krankheiten und die Umweltverschlechterung betrifft;

80.   ersucht die Kommission, die bestehenden Finanzierungs- und Planungsmechanismen für die Finanzierung gemeinsamer Programme der Europäischen Union und der USA in Drittländern zu evaluieren, um ein effizienteres und leistungsfähigeres Verfahren zu schaffen;

81.   vertritt die Auffassung, dass der "kulturelle Schlüssel" zu einer Intensivierung der transatlantischen Beziehungen und zur Förderung der Partnerschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Europäern und Amerikanern beitragen kann;

82.   fordert die Europäische Union und die USA auf, in ihren wirtschaftlichen Beziehungen die Rolle und die Besonderheiten der Bereiche Kultur und Bildung zu berücksichtigen;

83.   tritt daher für die Schaffung eines transatlantischen Dialogs in den Bereichen Kultur (insbesondere audiovisueller Sektor) und Bildung ein, in dessen Rahmen der regelmäßige Austausch von bewährten Praktiken und von Erfahrungen, insbesondere in folgender Hinsicht gefördert wird:

   a) Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmungen,
   b) Verbesserung der rechtlichen Regelungen für die Verbreitung von Toninhalten und audiovisuellen Inhalten über das Internet und Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den Urheberrechten und der Urhebervergütung,
   c) Kenntnis des amerikanischen und europäischen Filmerbes, insbesondere der europäischen Filmproduktion in Amerika in Anbetracht ihrer geringeren Verbreitung, zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses,
   d) Förderung eines ausgewogeneren Verhältnisses beim Filmvertrieb, das es ermöglichen sollte, etwaige unlautere Wettbewerbspraktiken oder Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf bestimmten Märkten in der Europäischen Union zu verhindern, sowie Beseitigung etwaiger rechtlicher oder sachlicher Hindernisse für den Vertrieb europäischer audiovisueller Produkte in den Vereinigten Staaten,
   e) Schaffung geeigneter Mechanismen zur Entwicklung und Intensivierung des kulturellen Tourismus zwischen den beiden Kontinenten;

84.   fordert, was die Bildung betrifft, dass der Schwerpunkt dieses Dialogs insbesondere auf Folgendem liegen soll:

   a) einer verstärkten gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, insbesondere in den künstlerischen Sparten, um die Mobilität der "Kulturakteure" und den Austausch von Künstlern zu erleichtern;
   b) der Förderung der Forschung und des Austauschs von Hochschullehrern, Forschern und Studenten in Bereichen, die zu einer Festigung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Wirtschafts- und Wissenschaftsbereich beitragen, wobei insbesondere ihr Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu berücksichtigen ist(16);
   c) der Vergegenwärtigung der Bedeutung der Wissensgesellschaft und der Stärkung des lebenslangen Lernens;

85.   vertritt unter Hinweis auf die Artikel 133 und 151 des EG-Vertrags die Auffassung, dass es auf Grund der Besonderheit des audiovisuellen Sektors erforderlich ist, den transatlantischen Austausch unter Beachtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Europäischen Union durchzuführen; fordert in diesem Zusammenhang die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und einer Ausweitung des Kulturaustauschs;

86.   fordert die europäischen Institutionen auf, ihre US-Partner für das Engagement der Union für das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu sensibilisieren;

87.   betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der transatlantischen Beziehungen Fragen des Datenschutzes zu behandeln; weist darauf hin, dass es angesichts eines in gewisser Hinsicht fehlenden Datenschutzes beim transatlantischen Dialog angebracht erscheint, jenen Bereich zu evaluieren, in dem der Informationsaustausch mit Drittländern offensichtlich gut funktioniert (etwa die Datenschutzgrundsätze Safe Harbour Privacy Principles), um richtungsweisende Lösungen für weitere Bereiche zu verbreiten;

88.   begrüßt die jüngste Studie, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die makroökonomischen Vorteile der Förderung einer verstärkten Wirtschaftsintegration zwischen der Europäischen Union und den USA durchgeführt wurde und in der der Anstieg des Pro-Kopf-BIP in der Europäischen Union und den USA bei einem erheblichen Abbau der Hemmnisse im Bereich des Marktzugangs, der ausländischen Direktinvestitionen und des Handels auf jeweils 2 bis 3,5 % und 1 bis 3 % geschätzt wird;

89.   fordert, dass die Europäische Union eine detailliertere und umfassendere Studie durchführt, in der: a) die Folgen einer Beseitigung der noch bestehenden tarifären und nichttarifären Handels- und Investitionsschranken ermittelt werden, b) eine generelle Prüfung der Möglichkeiten einer etwaigen Ex-ante- oder Ex-post-Regulierungsangleichung vorgenommen wird, c) die Auswirkungen einer Regulierungsangleichung oder -konvergenz zwischen der Europäischen Union und den USA auf Drittländer bewertet werden, d) die Machbarkeit einer "Regulierungsbrücke" untersucht wird, bei der mit Zulassung einer Ware oder Dienstleistung diese überall auf dem transatlantischen Markt zugelassen ist;

Transatlantische Dialoge

90.   hebt die Bedeutung der transatlantischen Dialoge für die Förderung der Bindungen zwischen der Europäischen Union und den USA hervor; weist darauf hin, dass die Dialoge, indem sie sich mit wichtigen Themen in den jeweiligen Bereichen befassen und wertvolle Beiträge zur Gestaltung des transatlantischen Verhältnisses, seiner Ziele und Tätigkeiten leisten, eng in den transatlantischen Entscheidungsprozess eingebunden sind und mit dazu beitragen, zu gewährleisten, dass die Bemühungen in den verschiedenen Bereichen den realen Bedürfnissen der Bürger auch wirklich Rechnung tragen;

91.   stellt fest, dass der Transatlantische Gesetzgeberdialog dazu beigetragen hat, die interparlamentarischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA zu stärken; bekräftigt erneut die Notwendigkeit, Synergien zwischen dem Transatlantischen Gesetzgeberdialog und den anderen Dialogen im Rahmen der Neuen Transatlantischen Agenda zu schaffen, unter anderem durch die Einführung neuer gemeinsam finanzierter Programme für den Austausch von Personal der Legislative und durch die Einrichtung eines kleinen TLD-Sekretariats;

92.   betont, dass auf dem 61. Treffen im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom 18. bis 21 April 2006 in Wien die gewaltigen Vorteile für die Bürger bekräftigt wurden, die sich aus der Beseitigung der Hindernisse, die den transatlantischen wirtschaftlichen Beziehungen im Wege stehen, ergeben könnten, und festgestellt wurde, dass die Beziehung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union dadurch erneuert werden sollte, dass die derzeitige Struktur durch ein Partnerschaftsabkommen EU/USA ersetzt wird;

93.   nimmt zur Kenntnis, dass der Transatlantische Unternehmerdialog (TABD) eine erfolgreiche Neugestaltung seiner Struktur vorgenommen hat, um einen effizienteren Beitrag der Unternehmen im Hinblick auf die Stärkung der Wirtschaftspartnerschaft zu gewährleisten;

94.   betont, dass beide Seiten des Transatlantischen Arbeitnehmerdialogs bei der Konzipierung von Antworten und Empfehlungen in gemeinsamen Fragen pro-aktiver werden und stärker in Erscheinung treten sollten; empfiehlt, dass sich der Transatlantische Arbeitnehmerdialog durch einen stärker sektororientierten Ansatz auf die kritischen Bereiche der Zusammenarbeit konzentrieren soll;

95.   weist darauf hin, dass das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA ein Schlüsselinstrument für die Förderung der wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA ist; fordert die Einrichtung eines offiziellen Transatlantischen Forschungsdialogs, um die Forschungszusammenarbeit und neue Initiativen in ausgewählten wissenschaftlichen Bereichen, die über die bestehenden Strukturen hinausgehen, zu fördern und zu koordinieren;

96.   weist darauf hin, dass andere transatlantische Dialoge, die außerhalb der offiziellen Vereinbarungen existieren, ebenfalls dazu beitragen, die Bindungen zwischen der Europäischen Union und den USA zu fördern; empfiehlt, dass die gegenwärtige Struktur der transatlantischen Dialoge überprüft wird und neue, viel versprechende Bereiche für eine verstärkte Zusammenarbeit sondiert werden;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

97.   betont, dass, wenngleich die in der Wirtschaftsinitiative festgelegten Aufgaben in erster Linie die Regulierungsbehörden betreffen, zur Verwirklichung eines integrierten transatlantischen Marktes auch die aktive Beteiligung der Gesetzgeber beider Seiten wünschenswert ist; hebt hervor, dass die Gipfeltreffen EU-USA auch einen angemessenen Grad der parlamentarischen Beteiligung aufweisen sollten, um den parlamentarischen Beitrag zu diesem von den beiden Exekutiven gelenkten administrativen Prozess zu gewährleisten; fordert, dass vor jedem Gipfeltreffen ein Treffen zwischen dem Transatlantischen Gesetzgeberdialog und der Hochrangigen Gruppe abgehalten wird, um einen Meinungsaustausch über den Fortgang des Arbeitsprogramms zu führen;

98.   fordert, dass vor jedem Gipfeltreffen ein Treffen zwischen dem Transatlantischen Gesetzgeberdialog und der Hochrangigen Gruppe abgehalten wird, um einen Meinungsaustausch über relevante Wirtschaftsfragen und insbesondere über den Fortgang des Arbeitsprogramms zu führen;

99.   empfiehlt, dass zumindest der Präsident des Europäischen Parlaments und die Führung des amerikanischen Kongresses am nächsten Gipfeltreffen EU-USA teilnehmen und dass das Europäische Parlament und der amerikanische Kongress generell an der Vorbereitung und der Abhaltung aller künftigen Gipfeltreffen EU-USA beteiligt werden;

100.   begrüßt die Bemühungen um eine Intensivierung des Transatlantischen Gesetzgeberdialogs zwischen dem Europäischen Parlament und dem amerikanischen Kongress, zu der insbesondere auch die Verwirklichung eines wirksamen "Frühwarnmechanismus" und eines Berichterstattungssystems zwischen parlamentarischen Ausschüssen auf beiden Seiten des Atlantiks gehören;

101.   ersucht das Repräsentantenhaus, die Einrichtung einer ständigen Delegation in Erwägung zu ziehen, um dem Transatlantischen Gesetzgeberdialog Kontinuität zu verleihen; außerdem sollte auch ein regelmäßiger Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem amerikanischen Senat eingerichtet werden;

102.   fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, über den Haushaltsplan für 2007 die erforderlichen Mittel für die Schaffung einer Dauerplanstelle des Europäischen Parlaments in Washington bereitzustellen, die eine angemessene Institutionalisierung der eigenen Tätigkeiten des Parlaments gewährleistet und bessere Verbindungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem amerikanischen Kongress ermöglicht;

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o   o

103.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) Unterzeichnet auf dem Gipfeltreffen EU-USA in Madrid .
(2) Gemeinsame Erklärung, die auf dem Gipfeltreffen EU-USA in London verabschiedet wurde.
(3) Unterzeichnet auf dem Gipfeltreffen EU-USA in Bonn.
(4) Vereinabrt auf dem Gipfeltreffen EU-USA in Washington.
(5) DT(d.m.yyyy)@DATEMSG@ABl. ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 556.
(6) ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 359.
(7) ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 288.
(8) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 392.
(9) ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 124.
(10) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1043.
(11) ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 151.
(12) Unterzeichnet auf dem Gipfeltreffen EU-USA am 25.-26. Juni 2004 in Shannon.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0461.
(14) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0238.
(15) Daniel S. HAMILTON/Joseph P. QUINLAN (Hrsg.); Deep Integration: How Transatlantic Markets are Leading Globalization, Juni 2005; Francisco CABRILLO, Jaime GARCÍA-LEGAZ und Pedro SCHWARTZ.: A case for an open Atlantic Prosperity Area. FAES, 2006.
(16) ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 8.


Erweiterung des Eurogebiets
PDF 141kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Erweiterung des Eurogebiets (2006/2103(INI))
P6_TA(2006)0240A6-0191/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 121 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die öffentlichen Finanzen in der WWU – 2005 (KOM(2005)0231),

–   unter Hinweis auf den Konvergenzbericht 2004 der Kommission (KOM(2004)0690),

–   unter Hinweis auf den Konvergenzbericht 2004 der Europäischen Zentralbank (EZB),

–   unter Hinweis auf den zweiten Bericht der Kommission über die praktischen Vorbereitungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets (KOM(2005)0545),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Euro und zur Wirtschafts- und Währungsunion(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0191/2006),

A.   in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gestärkt werden muss, um ihre Zielvorgaben im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung zu erfüllen,

B.   in der Erwägung, dass die Rate des Wirtschaftswachstums im Eurogebiet gegenwärtig bei 1,8 % liegt, während die Europäische Union insgesamt eine jährliche Wachstumsrate von 2 % aufweist,

C.   in der Erwägung, dass die Erweiterung des Eurogebiets in die politische und wirtschaftliche Verantwortung der Mitgliedstaaten - ob innerhalb oder außerhalb des Eurogebiets - fällt,

D.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten sind (die neuen Mitgliedstaaten), verpflichtet sind, den Euro einzuführen, sobald sie die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllen; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und Dänemark über eine "Opt-out"-Klausel verfügen,

E.   in der Erwägung, dass die meisten neuen Mitgliedstaaten ein schnelles Wachstum verzeichnet haben, aufgrund dessen sie ihren Rückstand bis zu einem gewissen Grade aufholen konnten; in der Erwägung, dass beim Niveau ihrer realen Konvergenz immer noch Fortschritte erzielt werden müssen,

F.   in der Erwägung, dass sich der Euro als große Errungenschaft der Europäischen Union erweist und einen Beitrag zur internen wie zur externen wirtschaftlichen Stabilität leistet,

G.   in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und sechs neue Mitgliedstaaten – Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Polen und die Slowakei – von dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit betroffen sind und zwei von ihnen – Zypern und Malta – eine öffentliche Schuldenquote von über 60 % ihres Bruttoinlandsprodukts aufweisen,

H.   in der Erwägung, dass für das Kriterium der Inflationsrate zwei verschiedene Definitionen von "Preisstabilität" verwendet werden; in der Erwägung, dass nach der von der EZB verwendeten Definition der Preisstabilität eine Inflationsrate von unter, jedoch nahe bei 2 % verlangt wird und diese Definition überall in der Wirtschafts- und Währungsunion gemeinhin anerkannt wird, während die EZB und die Kommission in ihren Konvergenzberichten eine unterschiedliche Definition verwenden, bei der davon ausgegangen wird, dass die beste Leistung im Hinblick auf Preisstabilität die niedrigstmögliche Inflation – eine Deflation ausgenommen – bedeutet,

Allgemeine Voraussetzungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets

1.   verweist darauf, dass der Beitritt zum Eurogebiet die uneingeschränkte Einhaltung der folgenden Kriterien von Maastricht gemäß dem Vertrag und dem Protokoll zu Artikel 121 des Vertrags erfordert: ein hoher Grad an Preisstabilität, eine öffentliche Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit, die Mitgliedschaft im Wechselkursmechanismus (WKM II) seit mindestens zwei Jahren und die Einhaltung der normalen Bandbreiten, die Konvergenz der langfristigen Zinssätze, die Vereinbarkeit des jeweiligen Rechtssystems mit dem Maastrichter Vertrag, eine unabhängige Zentralbank sowie wirtschaftliche Konvergenz;

2.   verweist darauf, dass alle Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung die Kriterien von Maastricht erfüllen müssen, ehe sie dem Eurogebiet beitreten können, und dass die Auflagen des Stabilitäts- und Wachstumspakts für alle Mitgliedstaaten gelten; ist davon überzeugt, dass sich eine Prüfung der Frage, ob die Mitgliedstaaten auf die Einführung des Euro vorbereitet sind, auf die gleichen Definitionen und Grundsätze stützen sollte, wie sie in früheren Konvergenzberichten dargelegt werden, um Kontinuität und die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten

3.   fordert die Kommission dringend auf, bei der Bewertung der wirtschaftlichen und fiskalischen Daten gemeinsame Kriterien zu verwenden; verweist auf die Verantwortung der Kommission, was die Zuverlässigkeit der statistischen Daten betrifft, und besteht darauf, dass kein Beschluss gefasst wird, solange Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen; unterstreicht, dass die Analyse der Preisstabilität angesichts der unterschiedlichen Ansätze, die die Kommission seit 1993 im Zusammenhang mit den Konvergenzberichten angewandt hat, eine umfassende Bewertung der Bandbreite der Methoden zur Festlegung von Referenzwerten erfordert;

4.   spricht sich energisch gegen Sondervorschriften betreffend die Erfüllung der Kriterien von Maastricht aus; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Konvergenzkriterien gemäß dem Vertrag und dem Protokoll zu Artikel 121 des Vertrags zu überprüfen; unterstreicht in diesem Kontext die Bedeutung einer Bewertung der langfristigen Stabilität des Eurogebiets;

5.   macht darauf aufmerksam, dass die Kommission die Ergebnisse bezüglich der Mitgliedstaaten, die nach ihrer Auffassung noch nicht die notwendigen Voraussetzungen für den Beitritt zum Eurogebiet erfüllen, bei jeder Überprüfung veröffentlichen und dem Europäischen Parlament vorlegen muss, um ein hohes Maß an Transparenz und demokratischer Kontrolle der Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene zu gewährleisten;

6.   unterstreicht, dass die Erweiterung des Eurogebiets als Gelegenheit für die erforderliche Durchsetzung der Ordnungspolitik ("Economic Governance") innerhalb des Eurogebiets genutzt werden sollte;

7.   fordert die Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, die sich um einen Beitritt zum Eurogebiet bemühen (im Nachfolgenden "die Beitrittskandidaten"), auf, die uneingeschränkte Transparenz bei ihren politischen Beschlüssen, z. B. der Festlegung von Umrechnungskursen und Zieldaten für den Beitritt, die im Vorfeld und während der Mitgliedschaft im WKM II gefasst werden, zu gewährleisten; fordert die Regierungsstellen auf, Folgenabschätzungen, Studien und Berichte zu diesen Fragen für die Öffentlichkeit verfügbar zu machen;

8.   unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Eurogebiets zum Zweck der Verbesserung der realen Konvergenz der Volkswirtschaften und der Begrenzung der Risiken von asymmetrischen Schocks in der Währungsunion ihre Bemühungen in Richtung auf eine effektive Koordinierung der Wirtschaftspolitik mit der Geldpolitik verstärken, insbesondere durch Verstärkung ihrer gemeinsamen Strategien innerhalb der Eurogruppe; weist darauf hin, dass am Anfang solcher Bemühungen die Koordinierung des Zeitplans für das Haushaltsverfahren und die Aufstellung von Haushaltsplänen ausgehend von den gleichen Annahmen über die Entwicklung des Euro/Dollar-Wechselkurses und des Ölpreises stehen könnten;

9.   unterstreicht, dass der Übergang zum Euro nicht einfach als technische Währungsänderung angegangen und geplant werden sollte, sondern als bedeutende Umstellung mit beträchtlichen wirtschaftlichen, geldpolitischen und sozialen Auswirkungen;

Die technischen Voraussetzungen für die Erweiterung des Eurogebiets

10.   verweist darauf, dass für eine reibungslose Einführung des Euro detaillierte nationale Pläne für die Umstellung erforderlich sind; glaubt, dass in diesen Plänen die lokalen und nationalen Stellen aufgelistet werden müssen, die für die Durchführung der Umstellung auf den Euro verantwortlich sind, und dass sie einen detaillierten zeitlichen Rahmen für die Änderung der nationalen Gesetze und Verwaltungsvorschriften sowie für die Anpassungen bei öffentlichen Einrichtungen enthalten müssen; ist der Auffassung, dass die bei der Einführung des Euro in den Gründungsmitgliedern des Eurogebiets gewonnenen Erfahrungen sowie die charakteristischen Merkmale der Umstellung auf den Euro, der heute bereits in den Beitrittskandidaten im Umlauf ist und weithin verwendet wird, eingehend berücksichtigt werden müssen;

11.   fordert die Beitrittskandidaten, auf, die frühzeitige Verfügbarkeit von Euro-Banknoten für die Banken zu gewährleisten, die Phase des doppelten Währungsumlaufs kurz zu halten und das Aus-dem-Umlauf-Nehmen der nationalen Währungseinheiten effizient zu organisieren, um eine reibungslose Umstellung zu erleichtern;

12.   fordert die Beitrittskandidaten auf, dem Verbraucherschutz während der Umstellungsphase besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert sie zur Umsetzung von Rechtsvorschriften auf, in denen für einen ausreichend langen Zeitraum eine obligatorische doppelte Preisauszeichnung vorgeschrieben wird, und zur Einführung effektiver Verfahren zum Schutz der Verbraucher vor ungerechtfertigten Preisanhebungen während der Umstellungsphase oder darüber hinaus; fordert klare öffentliche Kampagnen, in denen darauf hingewiesen wird, dass das einzige Mittel gegen ungerechtfertigte Preisanhebungen in der Macht der Verbraucher besteht, ihre Lieferanten frei zu wählen; weist darauf hin, dass der Preisfestlegung bei öffentlichen oder privaten Monopolen und durch staatliche Stellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert die Beitrittskandidaten auf, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren eine Beobachtungsstelle einzurichten, die für die Veröffentlichung von Daten über die Entwicklung von etwa zehn besonders wichtigen Verbraucherpreisen zuständig ist;

13.   verweist auf die Notwendigkeit, in den Beitrittskandidaten frühzeitig umfassende Kampagnen zur Information der Bürger einzuleiten, um Vertrauen in den Umstellungsprozess zu wecken und dafür Sorge zu tragen, dass die Umstellungsphase von allen beteiligten Akteuren auf faire Weise bewältigt wird, um den Euro zu einem Erfolg zu machen; ist der Auffassung, dass frühzeitig das Informationsdefizit bei den Bürgern verringert und der Einsatz der Medien für Informationskampagnen organisatorisch bewerkstelligt werden muss;

Besondere Auflagen für Beitrittskandidaten

14.   verweist darauf, dass ein verfrühter Beitritt zum Eurogebiet zu unerwarteten Entwicklungen im Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz führen könnte;

15.   weist darauf hin, dass die Erweiterung des Eurogebiets den Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz erleichtert und zur Stärkung des Eurogebiets insgesamt beiträgt;

16.   stellt fest, dass die wirtschaftliche Konvergenz nicht weit genug vorangeschritten ist, um in einigen der Beitrittskandidaten einen zügigen Beitritt zu ermöglichen, was durch hohe Inflationsraten und übermäßige Haushaltsdefizite, wie sie in einigen Beitrittskandidaten festzustellen sind, belegt wird; erkennt an, dass mehrere Mitgliedstaaten durch tragfähige öffentliche Finanzen eine solide Grundlage für die zügige Einführung des Euro geschaffen haben;

17.   fordert, dass vor der Einführung des Euro sämtliche Kriterien vollständig erfüllt werden, und weist darauf hin, dass nicht alle sieben Mitgliedstaaten des WKM II, die über keine "Opt-out"-Klausel verfügen, die Beitrittsbedingungen erfüllen;

18.   begrüßt Slowenien als neues Mitglieder des Eurogebiets und ist der Auffassung, dass diese Erweiterung des Eurogebiets eine positive Wirkung auf die europäische Wirtschaft insgesamt haben wird;

19.   bedauert die ablehnende Empfehlung zu Litauen und fordert eine klare und umfassende Erläuterung der Grundlage für die Berechnung, die zur Anwendung des Inflationskriteriums vorgenommen wurde; fordert die Kommission auf, ihren Konvergenzbericht 2006 zu Litauen zu aktualisieren und in Zusammenarbeit mit den litauischen Regierungsstellen eine aus Sachverständigen bestehende Arbeitsgruppe einzusetzen, die eine Strategie für den schnellen Beitritt zum Eurogebiet entwickeln soll;

20.   ermutigt Estland, das nur das Inflationskriterium nicht erfüllt hat, seine Bemühungen um Erfüllung der Kriterien für den Beitritt fortzusetzen und bald die Anforderungen für die Mitgliedschaft im Eurogebiet zu erfüllen;

21.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Erfüllung der Kriterien von Maastricht auf der Grundlage präziser, aktueller, zuverlässiger und qualitativ hochwertiger Daten zu überprüfen;

22.   erinnert daran, dass im Vertrag – in Ermangelung einer "Opt-out"-Klausel – für Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung alle zwei Jahre eine automatische Bewertung der Einhaltung der Maastrichter Kriterien vorgesehen ist; stellt fest, dass Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung befugt sind, die Durchführung einer Bewertung vor dem Ablauf einer solchen Frist zu beantragen; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten dringend auf, davon abzusehen, solange sie nicht sicher sind, dass sie alle Kriterien erfüllen;

23.   stellt fest, dass trotz eines anhaltend hohen Wachstums in den letzten zehn Jahren die reale Konvergenz noch immer schwach ist;

24.   ist der Auffassung, dass sich der Beschluss über den Beitritt einzelner Mitgliedstaaten in allen Fällen auf qualitativ hochwertige Daten und eine Bewertung gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der einschlägigen Protokolle stützen sollte; fordert deshalb die Kommission und die EZB auf, eine umfassende Bewertung vorzunehmen, die mehr sein sollte als lediglich ein formaler Vergleich von Zahlen und Beträgen, sowie die Bilanz der Konvergenzbemühungen sowie die Errungenschaften bei der Gewährleistung der makroökonomischen Stabilität zu berücksichtigen;

25.   ist der Auffassung, dass es im Interesse der neuen Mitgliedstaaten und des Eurogebiets liegt, eine sorgfältige Analyse der Kosten und Nutzen einer frühen Einführung des Euro vorzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedschaft im Eurogebiet bedeutende Konsequenzen im Hinblick auf die geldpolitischen Instrumente hat und ein angemessenes Maß an Spielraum für die Finanzpolitik erfordert, die weiterhin als makroökonomisches Instrument verfügbar ist; fordert, dass diese Analysen öffentlich zugänglich gemacht werden;

26.   ist der Auffassung, dass eine Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Eurogebiet schon an sich beträchtliche Vorzüge nach dem Beitritt zum WKM II mit sich bringen kann, dass das Datum des Beitritts nicht der wichtigste Aspekt sein sollte und dass ein glaubwürdiges und nachhaltiges Vorgehen sehr wichtig ist, um zu gewährleisten, dass die Einführung des Euro in den neuen Mitgliedstaaten ein Erfolg wird;

27.   weist darauf hin, dass nach dem Inflationskriterium die Inflationsrate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten liegen darf, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielen, wobei die Verbraucherpreise der letzten 12 Monate die Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittswerts auf der Grundlage der von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB gelieferten Daten bilden;

28.   ist besorgt über die Tatsache, dass zwei Definitionen für Preisstabilität verwendet werden, eine von der EZB im Rahmen ihrer Geldpolitik (Inflation unter, jedoch nahe bei 2 %) und eine weitere in ihren Konvergenzberichten (niedrigstmögliche Inflation, eine Deflation ausgeschlossen); in der Erwägung, dass im Vertrag keine solche Differenzierung vorgenommen wird; ist der Auffassung, dass diese beiden Auslegungen des Begriffs der Preisstabilität, der im Vertrag spezifiziert wird, irreführend sind und negative Auswirkungen auf den Markt und die Marktteilnehmer in sämtlichen Mitgliedstaaten haben können;

29.   betont, dass die Beitrittskandidaten einen durchschnittlichen langfristigen Nominalzinssatz aufweisen müssen, der im Verlauf von einem Jahr vor ihrem Beitrittsantrag um nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen drei Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben, wobei als Grundlage die von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EZB gelieferten Daten dienen;

30.   weist darauf hin, dass sowohl die Festlegung der drei Staaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben, als auch die Methode für die Berechnung des Referenzwertes geklärt werden müssen, um den Umstand widerzuspiegeln, dass jetzt zwölf Mitgliedstaaten an der Währungsunion teilnehmen und eine einzige Währung verwenden, die einer gemeinsamen Geldpolitik unterliegt, und dass die Unterschiede bei ihrer individuellen Leistung auf dem Gebiet der Inflationsbegrenzung eher strukturelle Faktoren widerspiegeln als Unterschiede bei den Positionen auf dem Gebiet der Makroökonomie; hält es jedoch für wichtig, dem so genannten "Balassa-Samuelson-Effekt" im Hinblick auf die Inflationskriterien für die neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

31.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Anschluss an die ersten beiden Beschlüsse über die Bewertungen von Konvergenzprogrammen neuer Mitgliedstaaten mit Blick auf die baldige Erweiterung des Eurogebiets eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten einzuleiten, um zu ermitteln, welche wirtschaftspolitischen Instrumente am besten geeignet sind, die Leistung bei der Inflationsrate zu verbessern, ohne das Wirtschaftswachstum zu beeinträchtigen;

o
o   o

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0270.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0457.


EP-Haushaltsvoranschlag
PDF 408kWORD 77k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2007 (2006/2022(BUD))
P6_TA(2006)0241A6-0188/2006

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII(A) und VIII(B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2007(3),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für das Haushaltsjahr 2007,

–   unter Hinweis auf den gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Präsidium am 22. März 2006 aufgestellten Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags,

–   gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0188/2006),

A.   in der Erwägung, dass 2007 das erste Jahr des neuen Finanzrahmens (2007-2013) ist,

B.   in der Erwägung, dass das Präsidium des Parlaments vorgeschlagen hat, dass 2007 ein Jahr der Ausgabenkonsolidierung ohne größere neue Projekte sein soll,

C.   in der Erwägung, dass die Erweiterung der Union eine wichtige politische Priorität bleibt, sowie in der Erwägung, dass die Informationspolitik, die Unterstützung der Mitglieder und die Politik des Erwerbs der an den drei Arbeitsorten ständig genutzten Gebäude die anderen Prioritäten des Haushaltsplans 2007 bilden,

D.   in der Erwägung, dass bis zum 1. September 2006 die Ergebnisse einer eingehenden Bestandsaufnahme vorgelegt werden müssen,

E.   in der Erwägung, dass der Voranschlag für 2007 auf folgenden Schlüsselparametern beruht: 41 Arbeitswochen, einschließlich 4 Wahlkreiswochen, 12 regelmäßige Tagungen und 6 zusätzliche (Mini-)Tagungen, 785 Mitglieder des Europäischen Parlaments, Gehaltsanpassung von 2,1 %, pauschale Kürzung von 7 % für die nicht erweiterungsbedingten Stellen und pauschale Kürzung von 10 % für die erweiterungsbedingten Stellen,

F.   in der Erwägung, dass bei einigen der im Haushaltsvoranschlag herangezogenen Parameter wie dem möglichen Erwerb einiger Gebäude des Parlaments in Straßburg bzw. der möglichen Nutzung des Irischen als 21. Arbeitssprache immer noch Ungewissheit besteht,

G.   in der Erwägung, dass über eine Reihe von Fragen mit Auswirkungen auf den Haushalt im Präsidium noch nicht entschieden wurde und dass diese Auswirkungen erst in der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für 2007 im Herbst geprüft werden können,

H.   in der Erwägung, dass die Mehrsprachigkeit und die geographische Aufteilung der Aktivitäten des Parlaments etwa 48 % der Ausgaben im Haushaltsvoranschlag ausmachen und sich auf 673 000 000 EUR belaufen,

Rahmenbedingungen des Haushaltsplans 2007

1.   stellt fest, dass der Haushaltsvoranschlag 2007 mit einem Betrag von 1 377 700 000 EUR vorgeschlagen wurde, wobei dieser Betrag gegenüber dem Haushalt für 2006 um 4,2 % erhöht wurde, wovon 2 % auf die übliche Wachstumsrate entfallen und 2,2 % eine Anpassung an die derzeitigen Preise darstellen; empfiehlt, über das endgültige Volumen des Haushaltsplans, das den begründeten Haushaltsbedarf des Organs widerspiegeln sollte, in der ersten Lesung zu entscheiden;

2.   betont, dass der Haushaltsplan den tatsächlichen Haushaltsbedarf widerspiegeln sollte und dass das Organ künftig einen stärker operativ ausgerichteten Ansatz in Bezug auf den Haushaltsplan verfolgen sollte; betont, dass das Organ eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen muss, um die Auswirkungen der selbst gesetzten Obergrenze in Rubrik 5 zu bewerten; hat entschieden, dass im Fall der Beibehaltung des 20%-Höchstsatzes, diese 20 % die oberste Grenze des Haushaltsplans darstellen soll, behält sich seine Stellungnahme zur 20%-Grenze daher bis zur ersten Lesung vor;

3.   legt dem Generalsekretär nahe, neben der Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushaltsplans als einer Maßnahme der wirtschaftlichen Haushaltsführung stärker mittelfristigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die einen wirklich auf operative Zwecke ausgerichteten mehrjährigen Haushaltsbedarf widerspiegeln;

4.   stellt fest, dass im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags 48 000 000 EUR für erweiterungsbedingte Ausgaben, 50 000 000 EUR für den Erwerb des WIC- und des SDM-Gebäudes in Straßburg, 25 000 000 EUR als Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik, 7 500 000 EUR für die Beschaffung von Fachwissen sowie 8 974 459 EUR als Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen sind; unterstreicht, dass eine Analyse des Voranschlags gezeigt hat, dass sich die Hauptkostenfaktoren gegenüber früheren Jahren nicht verändert haben und insbesondere Personalausgaben sowie Ausgaben für Immobilien, Information, die Mitglieder und die Erweiterung betreffen;

5.   fordert, dass bei der Bestandsaufnahme folgenden Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Rechnung getragen wird:

   a) Ermittlung von Tätigkeiten, mit denen nur ein geringer Mehrwert erzielt wird,
   b) Steigerung der Effizienz durch Rationalisierung der Arbeitsmethoden,
   c) stärkere Inanspruchnahme der maßnahmenbezogenen Budgetierung,
   d) Kostenminimierung in Bereichen, in denen infolge der drei verschiedenen Arbeitsorte unnötige Ausgaben entstehen,
   e) Personalumschichtungen,
   f) Auswirkungen der Mobilitätspolitik auf die Effizienz der Ausschüsse und Delegationen und
   g) effizienter Einsatz aller Ressourcen, insbesondere der personellen Ressourcen;

6.   bekräftigt, dass sich die Mittel auf spezielle Tätigkeiten beziehen sollten, um Mittelstreichungen zum Jahresende zu vermeiden; betont, dass in Bereichen, in denen politische Beschlüsse ein stärkeres finanzielles Engagement bedingen, beispielsweise im Falle der Parlamentarischen Konferenz zur WTO, ausreichende Mittel zugewiesen werden sollten, um Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen weitestmöglich zu vermeiden;

Konsolidierungsprozess
Erweiterung

7.   stellt fest, dass weitere Anstrengungen zur Vollendung der Erweiterung aus dem Jahre 2004 und zur Sicherstellung eines reibungslosen Erweiterungsprozesses unternommen werden sollten; fordert den Generalsekretär auf, alle noch ausstehenden Probleme im Zusammenhang mit der Erweiterung um die EU-10 zu lösen, insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Einstellung;

8.   hat beschlossen, insgesamt 48 000 000 EUR in die einschlägigen Haushaltsposten für erweiterungsbedingte Ausgaben einzusetzen, die sich wie folgt verteilen:

   1) 14 800 000 EUR für die 226 Dauerplanstellen und die 22 Stellen auf Zeit für die Fraktionen;
   2) 20 500 000 EUR für die bulgarischen und rumänischen Mitglieder;
   3) 4 700 000 EUR für Freelance-Dolmetscher und -Übersetzer;
   4) 2 200 000 EUR für Mobiliar und IT-Geräte;
   5) 1 000 000 EUR für die Beförderungs- und Bankgebühren der Mitglieder;
   6) 800 000 EUR für die Bibliothek, die Außenbüros und die audiovisuellen Anlagen;
   7) 4 000 000 EUR für die Fraktionen und die europäischen Parteien;

9.   weist darauf hin, dass der Betrag von 48 000 000 EUR eine Steigerung von ungefähr 50 % gegenüber dem Haushaltsplan 2006 für den Beitritt Bulgariens und Rumäniens bedeutet, wenn man davon ausgeht, dass der Beitritt zum 1. Januar 2007 erfolgt; vertritt ferner die Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen eines etwaigen Aufschubs des Beitritts von Bulgarien und Rumänien im Haushaltsplan des Parlaments Niederschlag finden sollten und dass dementsprechend 24 000 000 EUR vom endgültigen Mittelansatz abgezogen werden müssten; fordert den Generalsekretär auf, in seinem Berichtigungsschreiben an das Präsidium Anfang September 2006 auf die Auswirkungen des Beschlusses über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens auf den Haushalt einzugehen;

Einstellungen und Stellenplan
Generalsekretariat des Parlaments

10.   bekräftigt, dass – mit Ausnahme der erweiterungsbedingten Stellen und einer begrenzten Anzahl spezialisierter Stellen – 2007 keine weiteren neuen Stellen geschaffen werden sollen;

11.   stellt fest, dass die neue "Streamline" - Software für die Personalverwaltung in der GD Personal, die demnächst in Betrieb genommen werden soll, zu einer spürbaren Verringerung des Personalbestands und zu einer Umschichtung von Personal führen sollte;

12.   erkennt die Bemühungen des Generalsekretärs an, eine schlankere Organisationsstruktur zu schaffen und den Personalbestand wirksam zu rationalisieren und dabei sicherzustellen, dass die Personalkosten dem tatsächlichen operativen Bedarf und der Finanzlage des Organs entsprechen;

13.   betont, dass vor der Beantragung einer Aufstockung des Personalbestands unbedingt eine Konsolidierung des Stellenplans des Parlaments zusammen mit wirksamen Maßnahmen der Personalumschichtung erfolgen muss;

14.   weist darauf hin, dass in den letzten Jahren die Einstellungen sowohl bei den erweiterungsbedingten als auch bei den nicht erweiterungsbedingten Stellen erheblich zugenommen haben; hält an seinem Standpunkt fest, dass der derzeitige Personalbestand ausreicht, um alle Erfordernisse des Organs zu decken; begrüßt den vom Generalsekretär vertretenen Standpunkt, dass aus dem Dienst ausgeschiedenes Personal nicht automatisch ersetzt werden sollte und dass infolge der Pensionierung von Mitarbeitern frei werdende Planstellen durch Personalumschichtungsmaßnahmen besetzt werden;

15.   äußert sich besorgt über die geringe Zahl der für 2007 vorgesehenen Stellenumschichtungen; legt dem Generalsekretär nahe, bei der Bestandsaufnahme ein eingehenderes Screening für alle Tätigkeitsbereiche durchzuführen, um eine effiziente Personalumschichtung sicherzustellen, anstatt Vertragsbedienstete einzustellen; fordert den Generalsekretär auf, bis 1. September 2006 einen Bericht über die Nutzung des Instruments der Personalumschichtung in den vergangenen drei Jahren und über den Voranschlag 2007 vorzulegen;

16.   vertritt die Ansicht, dass die beantragten 74 neuen Planstellen (1 AD 15, 30 AD, 43 AST) nicht mit einer Politik der Ausgabenkonsolidierung in Einklang stehen, und stellt die Mittel für diese Planstellen in die Reserve ein; ist bereit, die Anträge auf der Grundlage genauerer Informationen in der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für 2007 erneut zu prüfen;

17.   nimmt die Vorschläge betreffend eine Reihe von Höherstufungen von Dauerplanstellen(4) und von Stellen auf Zeit(5) wie in Anlage I (rev) des Berichts des Präsidiums erwähnt zur Kenntnis; ist bereit, die Mittelansätze für diese Höherstufungen zu genehmigen, sofern vor der ersten Lesung eine detailliertere Begründung geliefert wird;

18.   stellt fest, dass die neue Fortbildungspolitik eingeführt wurde; beantragt, dass dieses neue Fortbildungsprogramm auch Fortbildungsmaßnahmen für die Assistenten der Mitglieder umfasst; beschließt, die derzeitigen Erläuterungen zu Haushaltsposten 1612 ("Berufliche Fortbildung") entsprechend anzupassen; ersucht den Generalsekretär, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verwaltungsschule spezielle Fortbildungskurse zur Förderung der beruflichen Mobilität und der Personalumschichtung zu entwickeln, einschließlich eines ausführlichen Einführungsprogramms für Mitarbeiter, die neue Aufgaben in Ausschuss- oder Delegationssekretariaten wahrnehmen, um sicherzustellen, dass sie in jeder Hinsicht einsatzbereit sind und zügig arbeiten können, bevor sie die Verantwortung für Berichte oder Dienstreisen übernehmen;

19.   fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze des Parlaments für die Chancengleichheit befolgt werden, und unterstützt alle Bemühungen des Generalsekretärs zu Gunsten von Personen mit Behinderungen, insbesondere die Ausarbeitung einer Reihe positiver Maßnahmen zur Einstellung und Integration von Personen mit einer Behinderung;

20.   hat beschlossen, bis zur Vorlage weiterer Informationen zur Erläuterung des Anstiegs der Mittel von Artikel 300 ("Dienstreisekosten des Personals") 1 132 065 EUR aus Artikel 300 in Kapitel 100 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzusetzen;

Fraktionen

21.   nimmt den Antrag der Fraktionen auf Schaffung einer zusätzlichen LSA-Stelle für jede Fraktion zur Kenntnis; ist bereit, die Mittelansätze für diese LSA-Stellen zu billigen, sofern vor der ersten Lesung eine detailliertere Begründung geliefert wird;

22.   weist darauf hin, dass die Fraktionen mehr Höherstufungen vorgeschlagen haben als in der Vergangenheit; ist bereit, die Mittelansätze für diese Höherstufungen zu billigen, sofern vor der ersten Lesung eine detailliertere Begründung geliefert wird;

Unterstützung und Einrichtungen für die Mitglieder

23.   erkennt an, dass durch die "Raising the Game"-Aktion eine Reihe von Diensten für die Mitglieder verfügbar wurden, die wichtig und zweckdienlich sind; erwartet jedoch, dass solche Dienste konsolidiert und verbessert werden, damit die Mitglieder und deren Assistenten praktische und effiziente Instrumente erhalten, um ihre Verantwortlichkeiten auf wirksame Art und Weise wahrzunehmen; ersucht den Generalsekretär, eine Bewertung des derzeitigen Standes der Bestandsaufnahme vorzunehmen und dabei den Ergebnissen der Qualitätsstudie Rechnung zu tragen, die in den nächsten Monaten durchgeführt wird;

24.   vertritt die Ansicht, dass die Ausschusssekretariate besseren Gebrauch von internen Fachkräften machen könnten, insbesondere wenn größere parlamentarische Berichte vorzubereiten sind; vertritt die Ansicht, dass durch diese Unterstützung die Arbeit der Berichterstatter erleichtert, eine bessere Nutzung der Ressourcen des Parlaments erreicht und das Know-how des Organs verbessert würde, womit sichergestellt würde, dass eines der Hauptziele der "Raising the Game"-Aktion erreicht wird;

25.   betont, dass den Mitgliedern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten bei der Beschlussfassung im Gesetzgebungverfahren das notwendige Fachwissen zur Verfügung stehen muss;

26.   stellt fest, dass die Mittel von Artikel 320 ("Beschaffung von Fachwissen") von 5 644 200 EUR auf 7 500 000 EUR erheblich aufgestockt wurden; vertritt die Ansicht, dass dieser Dienst nicht die erwarteten Ergebnisse ergibt, da die Studien oft zu spät vorliegen; beauftragt den Generalsekretär, eine Bewertung der Verwendung der in den Fachreferaten seit dem 1. Januar 2004 angefertigten Studien vorzulegen; stellt einen Betrag von 2 000 000 EUR in die Reserve ein, bis die Ergebnisse dieser Bewertung vorliegen;

27.   weist nachdrücklich auf die elementare Notwendigkeit hin, alle Mitglieder mit einschlägigen Grundinformationen zu versehen, die mit wissenschaftlicher Rigorosität vorbereitet werden und die sich auf alle Themenbereiche und Fragen beziehen, mit denen die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres Amtes konfrontiert werden, insbesondere die Vertretung der Interessen des Parlaments gegenüber den anderen Organen der Europäischen Union; erinnert diesbezüglich daran, dass derartige Informationen von einem Forschungsdienst rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen; betont, dass diese Dienststelle die entsprechenden Informationen in geraffter, aber umfassender Form bereitstellen sollte, damit die Mitglieder in der Lage sind, im Rahmen komplexer Themen klare Positionen zu beziehen; weist diesbezüglich darauf hin, dass entsprechende Informationen in Bereichen wie Sicherheit und Verteidigung, bei denen dem Parlament wenig Fachwissen zur Verfügung steht, dringend erforderlich sind;

28.   bedauert, dass sich eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern nicht der gesamten Bandbreite der Dienste bewusst ist, die von der Verwaltung des Parlaments erbracht werden; ersucht den Generalsekretär, unverzüglich durch benutzerfreundliche Informationssysteme diesbezügliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

29.   ersucht den Generalsekretär, verschiedene Punkte zur Kenntnis zu nehmen, die von einigen Mitgliedern hinsichtlich der Erbringung grundlegender alltäglicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telefonen, Computern, dem Juristischen Dienst, den Fahrdiensten, dem Reisebüro, den Restaurationsbetrieben und anderen angesprochen wurden, und dafür zu sorgen, dass sich bei diesen Dienstleistungen eine generelle Verbesserung einstellt;

30.   ist besorgt über die steigenden Kosten der Fahrbereitschaft, insbesondere angesichts der gleichzeitigen Erstattung der Taxikosten an die Mitglieder; ist daher nicht bereit, der Erhöhung um 215 900 EUR zuzustimmen;

31.   nimmt zur Kenntnis, dass die Parlamentsbibliothek Ende 2006 mit den modernsten Geräten ausgestattet sein wird, und erwartet, dass die Bibliothek 2007 voll in Betrieb gehen kann;

32.   unterstützt die Annahme eines Statuts für die Assistenten der Mitglieder; legt dem Rat nahe, baldmöglichst einen Beschluss über den Kommissionsvorschlag "Statut der Beamten: Statut für Assistenten der Mitglieder des Parlaments" (KOM(1998)0312) zu fassen, damit das Parlament die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, damit der Vorschlag spätestens 2009 in Kraft tritt;

Informationspolitik

33.   bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Parlament eine schlagkräftige und wirksame Informationsstrategie verfolgen muss, die Barrieren zwischen dem Parlament und seinen Wählern durchbricht;

34.   stellt fest, dass 20 000 000 EUR in die Reserve für 2006 eingestellt wurden, die 2006 als Anschubfinanzierung für drei größere Informationsprojekte verwendet werden sollen, nämlich das Web-TV des Parlaments, das Besucherzentrum und die audiovisuellen Einrichtungen; vertritt die Ansicht, dass mehr Informationen darüber erforderlich sind, welche Beträge bisher tatsächlich in Anspruch genommen wurden und welche Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten für den Rest des Jahres 2006 noch geplant sind; erwartet, dass vor der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für 2007 alle erforderlichen Berichte, einschließlich des Berichts über Informationen betreffend die Organisation, die Kostenstruktur und die politische Aufsicht über das Pilotprojekt Web-TV verfügbar sind; fordert darüber hinaus zusätzliche Informationen über diese Projekte, einschließlich der in dem Bericht des Generalsekretärs an das Präsidium aufgelisteten Informationen; bestätigt, dass die Mittel in Höhe von 25 000 000 EUR in Kapitel 104 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") verbleiben; ist trotz des Bedauerns darüber, dass die Informationen so spät bereitgestellt werden, bereit, diese Ausgaben auf der Basis der angeforderten Zusatzinformationen in der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für 2007 erneut zu prüfen;

35.   nimmt den Stellenplan der Informationsbüros des Parlaments in allen europäischen Hauptstädten zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass die Leistung dieser Büros hinsichtlich der Bereitstellung der bestmöglichen Informationen für die Bürgerinnen und Bürger und hinsichtlich der optimalen Mittelverwendung beurteilt werden sollte;

36.   unterstreicht, dass das Besucherprogramm, für das 21 318 000 EUR bereitgestellt wurden, für die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und den Bürgerinnen und Bürgern aus ihren Wahlkreisen von außerordentlich großer Bedeutung ist;

37.   betont seine Enttäuschung über die unnötigen und nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen bei der allgemeinen Verbesserung des Besucherprogramms (Posten 3244 "Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroskola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern"); erwartet, dass Sofortmaßnahmen zur Lösung aller noch ausstehenden Probleme ergriffen werden, insbesondere derer, die dazu geführt haben, dass im Haushaltsplan 2006 5 000 000 EUR aus diesem Posten nicht in Anspruch genommen wurden; fordert deshalb das Präsidium auf, den Vorschlag der Quästoren zur Überarbeitung der Bestimmungen über Besuchergruppen im Hinblick auf eine Anpassung der entsprechenden Finanzierung an die tatsächlichen Kosten und im Hinblick auf eine Steigerung der Anzahl der Besucher anzunehmen; fordert das Präsidium auf, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Mittel auch für den Haushaltsvoranschlag 2007 in der ersten Lesung eingestellt werden;

38.   begrüßt die benutzerfreundlichere Aufmachung der Website des Parlaments; vertritt jedoch die Ansicht, dass der Zugang zu der Website sowie die Navigation auf der Website verbessert werden können, insbesondere für Benutzer ohne Fachwissen; fordert, dass die Tätigkeiten der parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen leichter zugänglich werden; fordert die Vorlage eines Beurteilungsberichts über das Funktionieren und die Akzeptanz der neuen Website bis zum 1. September 2006;

Immobilien

39.   unterstreicht, dass sich die Politik des Immobilienerwerbs und die Praxis der schnelleren Zahlungsabwicklung für die Gebäude für das Organ ausgezahlt haben;

40.   stellt fest, dass eine Reihe wesentlicher Punkte in Zusammenhang mit dem Erwerb des WIC-Gebäudes und des SDM-Gebäudes in Straßburg nicht adäquat geklärt oder begründet wurde; erwartet, dass im Falle einer Wiederaufnahme der Verhandlungen das am Ende vereinbarte Paket dem Organ einen angemessenen Gegenwert bringt; beschließt, bis zum Ausgang dieser Verhandlungen 50 000 000 EUR nicht in Posten 2003 einzusetzen und diesen Betrag stattdessen auf eine unter Titel 10 zu schaffende Reserve für Gebäude (Kapitel 105 - "Vorläufig eingesetzte Mittel für Gebäude") zu übertragen; beschließt folglich, Haushaltsposten 2009 ("Vorläufig eingesetzte Mittel für die Immobilieninvestitionen des Organs") zu streichen; die in die Reserve eingesetzten Mittel werden freigegeben, sobald eine Reihe von noch zu formulierenden Bedingungen erfüllt sind; fordert, dass die Kriterien für die Freigabe der Reserve mit dem zuständigen Ausschuss vereinbart werden; erwartet, dass das Präsidium bis 1. September 2006 neue konkrete Vorschläge in dieser Angelegenheit unterbreitet;

41.   fordert den Generalsekretär auf, mit der Kommission Gespräche über die Änderung der Finanzvereinbarungen betreffend die "Europahäuser" zu führen, um effizientere und ausgewogenere Finanzvereinbarungen festzulegen;

42.   bedauert, dass der im Haushaltsplan 2006 neu geschaffenen Haushaltslinie für die Informationsbüros (Artikel 325) noch keine Mittel zugewiesen wurden; erwartet, dass dies von der Verwaltung bis zur ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans 2007 angegangen wird; fordert die Verwaltung auf, beim Kauf von Gebäuden transparente Verfahren anzuwenden;

IT- und Telekommunikationsinstrumente

43.   stellt fest, dass für Ausgaben im Zusammenhang mit der Informationstechnologie insgesamt 79 800 000 EUR veranschlagt werden, die sich wie folgt verteilen:

   - 49 800 000 EUR für den weiteren Betrieb der im Parlament bereits bestehenden IT- und Kommunikationssysteme;
   - 22 400 000 EUR für den Ausbau der Infrastrukturen und die Entwicklung neuer IT-Systeme;
   - 7 600 000 EUR für Telekommunikation;

44.   unterstützt den zunehmenden Einsatz von Videokonferenzen und stimmt der Veranschlagung von 1 300 000 EUR für diesen Dienst im Jahr 2007 zu; fordert den Generalsekretär auf, Informationen über den Mehrwert der geplanten Ausgaben für den Einbau von Anlagen für Videokonferenzen in den 31 Informationsbüros des Parlaments vorzulegen, zusammen mit Informationen über die erwarteten Hauptnutzer und den durch den Einsatz dieses Dienstes zu erzielenden Nutzen;

45.   stellt fest, dass es zwei Computerzentren gibt (Brüssel und Luxemburg); unterstreicht, dass diese Zentren sich nicht nur gegenseitig ergänzen sollten, sondern auch so organisiert sein müssen, dass sie bei Notfällen gewappnet sind, das Funktionieren der im Parlament verwendeten wichtigsten Softwareprogramme zu gewährleisten;

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

46.   stellt fest, dass für Posten 2026 ("Sicherheit und Bewachung der Gebäude") 35 321 916 EUR veranschlagt wurden, was einen Anstieg von 9,9 % gegenüber dem im Haushaltsplan 2006 vorgesehenen Betrag bedeutet, was hauptsächlich auf die gestiegene Zahl der Gebäude zurückzuführen ist; vertritt die Ansicht, dass die Ansiedlung des Parlaments in Brüssel für diese Stadt in vielerlei Hinsicht von Vorteil ist; fordert den Generalsekretär daher auf, Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der belgische Staat und die Behörden der Stadtregion Brüssel sich stärker für die Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder, des Personals und anderer im Parlament arbeitender Personen sowie für die Überwachung des Parlamentsbereichs zu engagieren;

Mehrsprachigkeit

47.   vertritt die Ansicht, dass die Mehrsprachigkeit für das Organ und seine Mitglieder unerlässlich ist; erkennt jedoch an, dass die Aufrechterhaltung eines umfangreichen Übersetzungs- und Dolmetschdienstes mit hohen Kosten verbunden ist; sieht ein, dass die dabei anfallenden Ausgaben schwer zu kontrollieren sind; legt dem Generalsekretär nahe, dafür zu sorgen, dass der Verhaltenskodex über die Mehrsprachigkeit von allen Beteiligten eingehalten wird, insbesondere bei der Planung von Sitzungen; legt der Konferenz der Präsidenten nahe, die Auswirkungen auf den Haushalt zu berücksichtigen, bevor das jährliche Arbeitsprogramm der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments beschlossen wird;

48.   fordert das Präsidium auf, bei Entscheidungen über die Einführung zusätzlicher Arbeitssprachen, die keine Amtssprachen sind, Zurückhaltung zu üben, insbesondere, wenn dem Parlament dadurch zusätzliche Kosten entstehen;

49.   stellt fest, dass die Mittel in Posten 1402 ("Konferenzdolmetscher") und in Artikel 142 ("Externe Leistungen") beträchtlich aufgestockt wurden; erkennt an, dass ein Teil der Mittelaufstockungen auf den Einsatz von Freelance - Dolmetschern, das logistische Problem der Unterbringung aller Sitzungen in einem relativ kurzen Zeitraum von drei Tagen pro Woche sowie auf die Veranschlagung von 4 700 000 EUR für Freelance - Dolmetscher und -Übersetzer infolge des Beitrittes Bulgariens und Rumäniens zurückzuführen ist; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Mittelaufstockung damit nicht vollständig zu erklären ist, und fordert den Generalsekretär auf, eine genauere Erklärung für diese Ausgaben vorzulegen; hat beschlossen, bis zur Vorlage genauerer Informationen über die Gründe für die beträchtliche Aufstockung der Mittel für Posten 1402 ("Konferenzdolmetscher") 2 000 000 EUR in Kapitel 100 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzusetzen;

Sonstiges

50.   unterstreicht, dass die Qualität, Verfügbarkeit und Effizienz der von externen Dienstleistern erbrachten Dienste verbessert werden muss; fordert eine Überprüfung der Bestimmungen und Bedingungen der laufenden Verträge sowie Hinweise auf etwaige notwendige Änderungen bei der für den 1. September 2006 vorgesehenen Bestandsaufnahme;

51.   fordert den Generalsekretär auf, einen aktualisierten Beurteilungsbericht über den Betrieb der Restaurants und Kantinen an den drei Arbeitsorten des Parlaments vorzulegen;

52.   fordert den Generalsekretär auf, den Präsidiumsbeschluss über das Rauchen in den Gebäuden des Parlaments aus Gesundheits- und Umweltgründen strikt anzuwenden;

53.   vertritt die Ansicht, dass es im Rahmen seiner beständigen Politik zur Förderung der Gesundheit durch Sport angezeigt erscheint, das Leistungsangebot des Sportzentrums des Parlaments qualitativ wie quantitativ zu verbessern, da dieses Zentrum seit seiner Einrichtung zu Beginn der 90er Jahre trotz einer Verdopplung der Anzahl der möglichen Nutzer keine Veränderung erfahren hat;

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54.   stimmt im derzeitigen Stadium einem Gesamtbetrag von 1 377 700 000 EUR für den Haushaltsvoranschlag des Parlaments für 2007 zu; behält sich seinen endgültigen Standpunkt jedoch bis zur ersten Lesung des Haushaltsentwurfs für 2007 im Herbst vor;

55.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Königreich Belgien zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0090.
(4) 2 AST 2 auf AST 3, 168 AST 3 auf AST 4, 15 AST 4 auf AST 5, 205 AST 5 auf AST 6, 225 AST 6 auf AST 7, 30 AST 7 auf AST 8, 25 AST 8 auf AST 9, 10 AST 10 auf AST 11, 57 AD 5 auf AD 6, 19 AD 7 auf AD 8, 25 AD 12 auf AD 13, 2 AD 13 auf AD 14.
(5) 1 AD 10 auf AD 11, 1 AD 8 auf AD 9, 2 AST 7 auf AST 8, 1 AST 5 auf AST 6, 1 AD 8 auf AD 10, 1 AD 6 auf AD 10.


Handelspolitische Maßnahmen für eine möglichst erfolgreiche Bekämpfung der Armut
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (2006/2031(INI))
P6_TA(2006)0242A6-0179/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel(1), vom 13. Dezember 2001 zur WTO-Konferenz in Quatar(2), vom 3. September 2002 zu Handel und Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung der Armut(3), vom 30. Januar 2003 zum Hunger in der Welt und zur Beseitigung der Hemmnisse für den Handel mit den ärmsten Ländern(4), vom 12. Februar 2003 zu den WTO-Verhandlungen im Bereich des Agrarhandels(5), vom 15. Mai 2003 zu der Stärkung der Kapazitäten in den Entwicklungsländern(6), vom 3. Juli 2003 zur Vorbereitung der Fünften WTO-Ministerkonferenz (Cancún, Mexiko, 10.-14. September 2003)(7), vom 4. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Handel und Entwicklung – Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Nutzung der Vorteile des Handels(8), vom 25. September 2003 zur Fünften WTO-Ministerkonferenz in Cancún(9), vom 24. Februar 2005 zu Maßnahmen gegen Hunger und Armut(10), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(11), vom 6. Juli 2005 zu der weltweiten Aktion gegen Armut(12) und vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong,(13),

–   unter Hinweis auf seine Standpunkte vom 9. März 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(14) und vom 1. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von Arzneimitteln, die für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bestimmt sind(15),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(16),

–   in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission " Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele – Der Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2005)0132), "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133) und "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134),

–   in Kenntnis der Schlusserklärungen der Parlamentarischen Konferenz über die WTO vom 12. und 15. Dezember 2005 und 24. bis 26. November 2004,

–   in Kenntnis der Ministererklärung, die auf der Sechsten Tagung der WTO-Ministerkonferenz am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Allgemeinen Rats der WTO vom 1. August 2004,

–   in Kenntnis der Ministererklärung, die auf der Vierten Tagung der WTO-Ministerkonferenz am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   in Kenntnis des Berichts Sutherland über die Zukunft der WTO,

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   in Kenntnis des Dokuments der Vereinten Nationen "Die Millenniums-Entwicklungsziele – Bericht 2005",

–   in Kenntnis der Ergebnisse des Weltgipfels der Vereinten Nationen von 2005,

–   in Kenntnis des Berichts der von Professor Jeffrey Sachs geleiteten Task-Force für das VN-Millenniums-Projekt mit dem Titel "In die Entwicklung investieren: Ein praktischer Plan zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele",

–   in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/46/121, A/RES/47/134, A/RES/49/179, A/RES/47/196 und A/RES/50/107,

–   in Kenntnis der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), die 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde, und des diesbezüglichen Fakultativprotokolls,

–   in Kenntnis des Kommuniqués, das am 8. Juli 2005 von der Gruppe der Acht in Gleneagles herausgegeben wurde,

–   in Kenntnis des Berichts der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) "Least Developed Countries 2002: Escaping the Poverty Trap" (Am wenigsten entwickelte Länder 2002: Wege aus der Armutsfalle),

–   in Kenntnis des Wirtschaftsberichts über Afrika 2004 mit dem Titel "Unlocking Africa´s Trade Potential" (Das Handelspotenzial Afrikas freisetzen), der von der VN-Wirtschaftskommission für Afrika erstellt wurde,

–   in Kenntnis des "Quintetts gegen Hunger", das auf dem Weltgipfel zur Bekämpfung von Hunger und Armut gebildet wurde und zu der Weltweiten Aktion gegen Armut führte, die vom brasilianischen Staatspräsidenten Luiz Inácio Lula da Silva auf dem Weltsozialforum im Januar 2005 initiiert wurde,

–   in Kenntnis der New Yorker Erklärung vom 20. September 2004 über Maßnahmen gegen Hunger und Armut, die von 111 Regierungen, darunter allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unterzeichnet wurde,

–   in Kenntnis der auf dem Welternährungsgipfel 1996 eingegangenen Verpflichtung, die Anzahl der Menschen, die Hunger leiden, bis zum Jahr 2015 zu halbieren,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0179/2006),

A.   unter Hinweis darauf, dass der Kampf gegen die Armut eine absolute Priorität darstellt,

B.   in der Erwägung, dass die Verbindung zwischen Handel auf der einen Seite und Armutsbeseitigung und Entwicklung auf der anderen Seite äußerst komplex ist und von besonderen Gegebenheiten abhängt, die sehr häufig durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt sind, wie beispielsweise der Größe des inländischen Marktes, dem Vorkommen natürlicher Ressourcen, den Entfernungen und räumlichen Gegebenheiten, aber insbesondere von der Ausrichtung der innenpolitischen Maßnahmen und davon, ob sie mit dem Außenhandel vereinbar sind oder nicht,

C.   in der Erwägung, dass der Handel ein Instrument für die Entwicklung und die Armutsbeseitigung ist, dass aber über eine Milliarde Menschen auf der Welt, die überwiegend in den am wenigsten entwickelten Ländern leben, nach wie vor mit äußerster Armut zu kämpfen haben und über weniger als 1 USD am Tag verfügen und dass 1,5 bis 3 Milliarden Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 2 USD pro Tag leben, wenngleich das wirtschaftliche Wachstum in China und Indien zu einer dramatischen Senkung der Zahl der Armen geführt hat, so dass der Anteil der Menschen, die mit weniger als 1 USD am Tag in extremer Armut leben, sich seit 1981 von 40% auf 21% der Weltbevölkerung nahezu halbiert hat,

D.   in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut demokratische Teilhabe und Änderungen an den Wirtschaftsstrukturen erfordert, um eine gerechtere Verteilung des Reichtums zu gewährleisten,

E.   in der Erwägung, dass Armut definiert wurde als eine Form der menschlichen Existenz, die gekennzeichnet ist durch den dauerhaften oder chronischen Mangel an Ressourcen, Fähigkeiten, Wahlmöglichkeiten, Sicherheit und Macht, die notwendig sind, um einen angemessenen Lebensstandard und andere bürgerliche, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Rechte genießen zu können,

F.   in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den letzten 25 Jahren in allen Entwicklungsländern um 30% gestiegen ist, dass sich der Unterschied im Pro-Kopf-Einkommen zwischen den ärmsten und den reichsten Ländern im gleichen Zeitraum jedoch mehr als verdoppelt hat,

G.   in der Erwägung, dass das in Entwicklungsländern erzielte wirtschaftliche Wachstum wegen der hohen Bevölkerungswachstumsraten in diesen Ländern in vielen Fällen jedoch nicht ausreicht, um Wachstumsraten des Pro-Kopf-BIP zu erreichen, die zu einem nennenswerten Rückgang der Armut in manchen der am wenigsten entwickelten Länder führen würden,

H.   in der Erwägung, dass Frieden im Inneren eine notwendige Bedingung für einen positiven Zusammenhang zwischen Handel und Armut ist und dass eine verantwortliche Staatsführung, einschließlich einer sinnvollen Verwendung der Einnahmen aus natürlichen Ressourcen, für den Frieden im Inneren von entscheidender Bedeutung ist; ferner in der Erwägung, dass eine Exportspezialisierung auf bestimmte Produkte, insbesondere Diamanten, Öl, Holz und Drogenpflanzen mit einem höheren Konfliktrisiko verbunden ist und dass 60% der am wenigsten entwickelten Länder in den vergangenen 15 Jahren zivile Konflikte unterschiedlicher Intensität und Dauer hatten, die in den meisten Fällen nach einer Periode wirtschaftlicher Stagnation und Regression ausbrachen und langfristig negative Folgen für das nationale und regionale Wirtschaftswachstum hatten,

I.   in der Erwägung, dass der Anteil der ärmsten Länder am Welthandel im vergangenen Jahrzehnt zurückgegangen ist und ihre Abhängigkeit von Produkten mit geringer Wertschöpfung und starken Preisschwankungen zugenommen hat,

J.   in der Erwägung, dass ein gerechtes, auf Beseitigung der Armut, Vollbeschäftigung, Stärkung der Demokratie und Förderung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtetes multilaterales Handelssystem erforderlich ist; ferner in der Erwägung, dass dieses System auf ausgewogenen, gut durchdachten Regeln beruhen muss, die unerlässlich sind, um eine bessere Eingliederung der ärmsten Länder in den internationalen Handel zu ermöglichen, ihre wirtschaftliche Diversifizierung sicherzustellen, den Herausforderungen der Globalisierung gerecht zu werden und eine gerechte Verteilung der Vorteile der Globalisierung sicherzustellen,

K.   in der Erwägung, dass die so genannten "Entwicklungsländer" eine Gruppe sehr verschiedenartiger Staaten sind, deren sozioökonomische Situation, Produktionsstrukturen und Ausfuhrkapazitäten äußerst unterschiedlich sind, und dass in einer liberalisierten Umgebung die Fähigkeit dieser Länder, neue Märkte auf Weltebene zu erobern, folglich zugunsten der Schwellenländer und zu Lasten der sensibelsten Länder, namentlich der Länder Afrikas südlich der Sahara verzerrt wird,

L.   in der Erwägung, dass die europäische Handelspolitik gegenüber den Drittländern, die durch das System der Handelspräferenzen einen differenzierten Ansatz des Handels verfolgt, den ärmsten Ländern die Möglichkeit gibt, in den Genuss spezifischer und vorteilhafter Ausfuhrbedingungen (niedrigere Zollsätze als normal, Ausfuhrkontingente zum Nullsatz oder zu reduziertem Satz usw.), zu kommen;

M.   in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Weltbank, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen "World Resources 2005: the wealth of the poor: managing ecosystems to fight poverty" (Weltressourcen 2005: der Reichtum der Armen: Nutzung der Ökosysteme zur Armutsbekämpfung) drei Viertel der Armen in der Welt in ländlichen Gebieten leben und die Umwelt für sie die einzige Lebensgrundlage ist,

N.   in der Erwägung, dass die Landwirtschaft Beschäftigung und Einkommen für mehr als 60% der Arbeitskräfte in den am wenigsten entwickelten Ländern bietet, obwohl die Landwirtschaft gleichzeitig der Sektor mit den größten Verzerrungen ist, sowie in der Erwägung, dass der Marktzugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine der entscheidenden Fragen bei der Verringerung der Armut ist,

O.   in der Erwägung, dass der Zugang zu natürlichen Ressourcen wie Wasser und Boden oder Energie sowie zu Grundversorgungsleistungen wie Gesundheitsfürsorge und Bildung und zu lebensnotwendigen Gütern wie Arzneimitteln für die Armen schwierig ist,

P.   in der Erwägung, dass in den letzten 30 Jahren der chronische Hunger und die Kinderarbeit in den Entwicklungsländern um die Hälfte zurückgegangen ist, die Lebenserwartung von 46 auf 64 Jahre gestiegen ist und die Säuglingssterblichkeit von 18 % auf 8 % zurückgegangen ist und dass heute 70 % der Bevölkerung in den Entwicklungsländern Zugang zu sauberem Trinkwasser haben, wohingegen dies im Jahr 1980 nur 45 % waren;

Q.   in der Erwägung, dass das Leben und die Existenzgrundlage der meisten Menschen in der Mehrzahl der am wenigsten entwickelten Ländern nicht direkt mit der internationalen Wirtschaft im Zusammenhang steht und die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass ein auf dem Export beruhendes Wachstum zu einem "enklavengestützten Wachstum" in Ländern führen könnte, die verarbeitete Erzeugnisse, Mineralien und Öl exportieren, was sich in den am wenigsten entwickelten Ländern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse exportieren, besonders deutlich zeigt, wo die Gewinne aus dem Handel mit Grundstoffen und Agrarerzeugnissen für die Erzeuger sinken und für die Einzelhändler steigen; ferner in der Erwägung, dass wirtschaftliches Wachstum nicht nur einfach eine Erhöhung der Exporte erfordert, sondern auch eine umfassende Ausweitung der Einkommensmöglichkeiten in der gesamten Volkswirtschaft, insbesondere die Stärkung der Entwicklungszusammenhänge zwischen landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten,

R.   in der Erwägung, dass die ärmsten Länder des Planeten, um mit den Preisen der Weltagrarmärkte konkurrieren zu können, sich verpflichtet sehen, ihre Produktion auf eine beschränkte Zahl von ausschließlich für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen zu konzentrieren, und dass die sich daraus ergebende Entwicklung von Monokulturen mit der Einstellung des Anbaus der traditionellen Nahrungsmittelpflanzen, die für die Ernährung der lokalen Bevölkerung benötigt werden, und mit einer zunehmenden Abhängigkeit von Einfuhren von Grunderzeugnissen und von den von ihnen nicht beeinflussbaren Fluktuationen auf den Weltmärkten einhergeht,

S.   in der Erwägung, dass laut einer Studie, die sich auf Angaben der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Vereinten Nationen stützt, die Handelsliberalisierung die afrikanischen Länder südlich der Sahara in den vergangenen zwanzig Jahren 272 Milliarden USD gekostet hat; ferner in der Erwägung, dass die Massenarmut die Tendenz zu wirtschaftlicher Stagnation verstärkt und viele Länder in der Region sehr ehrgeizige wirtschaftliche Reformen durchführen, um sich selbst aus der Armut zu lösen, und dass Sachwissen und Unterstützung der internationalen Gemeinschaft dafür unverzichtbar sind,

T.   in der Erwägung, dass zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und zur Bekämpfung der weltweiten Armut ein Handelsumfeld, bei dem die Entwicklungsländer einen echten Zugang zu den Märkten der entwickelten Länder erhalten, gerechtere Handelspraktiken, strikte und durchgesetzte Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte, der wirksame Erlass untragbarer Schuldenlasten sowie eine Steigerung der Effizienz und nicht in erster Linie des Umfangs der Hilfe – durch ihre Verknüpfung mit Programmen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen sowie zur Verbesserung des demokratischen Regierens – durch alle Geber erforderlich sein werden,

U.   in der Erwägung, dass die Zunahme der Ausfuhren der armen Länder eine notwendige, aber unzureichende Voraussetzung für ihre Entwicklung ist und dass, wenn diese auch zur Steigerung des Niveaus des erzeugten Wohlstands beiträgt, sie deshalb nicht automatisch eine Verbesserung der sozialen Bedingungen für die im Produktionssektor arbeitende lokale Bevölkerung gewährleistet,

V.   in der Erwägung, dass der Außenhandel ein wichtiges Instrument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung sein kann, wenn es den Ländern möglich ist, ihre Märkte in einer ersten Phase zu schützen und ihre Märkte in der nächsten Phase schrittweise zu öffnen, wenn sie über ein solides institutionelles Gefüge und klare Sozial- und Umweltvorschriften verfügen; ferner in der Erwägung, dass die am wenigsten entwickelten Länder in Afrika tiefgreifendere und raschere Liberalisierungsmaßnahmen als die am wenigsten entwickelten Länder in Asien durchgeführt haben und dass die letztere Gruppe von Ländern generell größere Fortschritte bei der Verringerung der Armut aufweist und auch mehr Erfolg dabei hatte, stärker marktdynamische Exporte von Verarbeitungserzeugnissen zu erreichen, teilweise durch regionale Handels- und Investitionsbeziehungen und aufgrund ihres soliden institutionellen Gefüges,

W.   in der Erwägung, dass der Außenhandel ein wichtiges Instrument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung ist und dass Untersuchungen aufgrund von Daten u.a. des IWF, der Weltbank und der Vereinten Nationen zeigen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Freiheit der Länder und ihrem Wohlstand besteht,

X.   in der Erwägung, dass die Liberalisierung bestehende Verzerrungen verringert oder beseitigt und einen Anreiz für stärkere Investitionen, Technologietransfer und, durch stärkeren Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz bietet; ferner in der Erwägung, dass die Beseitigung von Handelshemmnissen ein wichtiger Anreiz für Entwicklungsländer sein kann, Änderungen an ihrer Produktion vorzunehmen, um von ihren komparativen Vorteilen, die in niedrigeren Arbeitskosten und der Ressourcenausstattung liegen, zu profitieren,

Y.   in der Erwägung, dass der Außenhandel eine Möglichkeit zur Verringerung der Armut sein kann, vorausgesetzt, die handelspolitischen Maßnahmen werden gleichzeitig mit ergänzenden inländischen und internationalen Maßnahmen sorgfältig durchgeführt,

Z.   in der Erwägung, dass die Ausfuhr und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Zeitraum 1999-2001 einen durchschnittlichen Anteil von 51% am BIP der am wenigsten entwickelten Länder hatte, also einen höheren Anteil als in den OECD-Ländern mit hohen Einkommen, wo der Anteil im selben Zeitraum bei 43% lag; ferner in der Erwägung, dass jedoch die Vorteile des internationalen Handels, damit sie nachhaltigen Charakter haben, von Investitionen in das Sach- und Humankapital und das soziale und institutionelle Kapital begleitet und durch unternehmerische Initiative, Innovation und technologischen Fortschritt ergänzt werden müssen, was von einer anhaltenden, rationellen und wirksamen Bereitstellung internationaler Unterstützung und einer Verringerung der Verpflichtungen zur Schuldentilgung abhängt,

AA.   in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in den internationalen Handel eines der Hauptziele der Entwicklungsagenda von Doha darstellt,

BB.   in der Erwägung, dass die Förderung des freien und fairen Handels mit Umwelt- und Sozialvorschriften im Rahmen des multilateralen Handelssystems, die faire Integration der Entwicklungsländer in das Welthandelssystem und eine besser funktionierende WTO zu den wichtigsten Zielen und Aufgaben der Handelspolitik der Europäischen Union zählen müssen, da die Europäische Union der größte Handelsblock der Welt und der wichtigste Handelspartner der Entwicklungsländer ist,

CC.   in der Erwägung, dass nach Angaben in neueren Berichten der Kommission nahezu 70% der tarifären und nichttarifären Hindernisse auf internationaler Ebene, was das Volumen angeht, den Handel zwischen Entwicklungsländern betreffen,

DD.   in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer in Marrakesch unter der Bedingung zugestimmt haben, Verhandlungen über Dienstleistungen aufzunehmen, dass ihnen volle Flexibilität in der Frage zugestanden wird, Dienstleistungssektoren in die Verhandlungen einzubeziehen oder davon auszunehmen,

EE.   in der Erwägung, dass die Industrieländer 90 % aller Patente besitzen und dass dies bei den Arzneimitteln häufig mit der Schwierigkeit der Bewältigung von Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit verbunden ist,

FF.   in der Erwägung, dass vermehrter Handel mit Dienstleistungen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern einen wichtigen Kanal für den Wissenstransfer darstellt und dass dieser auch den Zugang zu grundlegenden Diensten, Kommunikation und einem funktionierenden Banken- und Versicherungssektor verbessern kann,

GG.   in der Erwägung, dass 70 % der 1,3 Milliarden Menschen, die in Armut leben, Frauen sind und dass Frauen weltweit die notwendigen Möglichkeiten vorenthalten werden, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu verbessern, beispielsweise Eigentums- oder Erbrechte bzw. Zugang zu Bildung oder Beschäftigung, während Frauen gleichzeitig die zusätzliche Verantwortung tragen, sich um Kinder und Haushalt zu kümmern,

HH.   in der Erwägung, dass Frauen in den meisten Ländern nicht den gleichen Zugang wie Männer zu Bildung, Ausbildung, Krediten, Technologie und Informationen haben, die notwendig sind, damit sie die neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die durch die Ausweitung des Welthandels entstehen, nutzen können,

II.   in der Erwägung, dass die Auswirkungen, die politische Maßnahmen zur Ausweitung des Handels für Frauen haben, von der Stellung der Frau in ihrer lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft wie auch von ihrer Rolle in der sozialen Reproduktion der Familienversorgung und von Betreuungsleistungen abhängen und dass die Frauenerwerbstätigkeit weiterhin ausschlaggebend für die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist und eine tiefgreifende Wirkung auf die Stellung der Frau in der gesamten Gesellschaft hat,

JJ.   in der Erwägung, dass in vielen Entwicklungsländern Frauen der untersten Gesellschaftsschichten hauptsächlich ein Einkommen mit kleiner Landwirtschaft erwirtschaften oder indem sie in der exportorientierten Textil- und Bekleidungsindustrie arbeiten,

KK.   in der Erwägung, dass Frauen, wenn sie mehr Mitsprache bei der Verwendung des Familieneinkommens haben, proportional mehr in Bildung für ihre Kinder, Gesundheitspflege und Nahrungsmittel investieren, was der Armutsverringerung zugute kommt,

LL.   in der Erwägung, dass die Schaffung von Wohlstand für den sozialen Fortschritt unerlässlich ist und dass die EU weltweit der größte Exporteur und der zweitgrößte Importeur ist und ihr Einfluss in der WTO über ihre bilateralen Abkommen die Konturen der internationalen Handelspolitik und Handelsbestimmungen prägt,

1.   weist warnend darauf hin, dass die globalen Kosten der Nichtbeseitigung der Armut enorm hoch sind, was menschliches Leid, Instabilität, Konflikte, wiederholt eintretende Notsituationen, internationale Kriminalität, Drogenhandel, Wirtschaftsstagnation, illegale Einwanderung und vorzeitige Sterblichkeit betrifft;

2.   ist der Ansicht, dass der Handel dazu beitragen kann, konkrete Chancen für Entwicklungsländer und insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder zu schaffen, dass der Handel jedoch nur dann zur Beseitigung der Armut und zu Entwicklung führen kann, wenn er von guten innenpolitischen Maßnahmen flankiert wird;

3.   räumt ein, dass der Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ein wirksames Mittel darstellen kann, um den armen Ländern zu helfen, sich zu entwickeln, vorausgesetzt, dass ihre Probleme und Interessen gezielt berücksichtigt werden;

4.   fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer internationalen Agenda mit Priorität die Durchsetzung der Handelsbestimmungen sowie des Rechts auf Entwicklung und insbesondere der Umwelt- und Sozialvorschriften zu prüfen, um zur Beseitigung der eigentlichen Ursachen der Armut beizutragen,

5.   fordert eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der derzeitigen handelspolitischen Maßnahmen auf die Umwelt, auf empfindliche Sektoren wie Forstwirtschaft und Fischerei und die Armut in den Entwicklungsländern und in der Europäischen Union sowie eine umfassende Bewertung Auswirkungen der vermehrten Kosten, die der Zollschutz und die Handelshemmnisse der derzeitigen europäischen Handelspolitik für die europäischen Verbraucher mit sich bringen, und Studien darüber, welche Entwicklungshindernisse diese für arme Menschen in den Entwicklungsländern mit sich bringen;

6.   bekräftigt erneut, dass fairer Handel eines der wirksamen Instrumente zur Verringerung der Armut sein kann; ist jedoch der Auffassung, dass der Kampf gegen die Armut vor allem erfordert, bei den laufenden Verhandlungen über das Welthandelsregime und die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA) das Erreichen aller acht UN-Millenniums-Entwicklungsziele als übergeordnete Aufgabe zu begreifen;

7.   legt den Entwicklungsländern nahe, den Handel in ihre nationalen politischen Maßnahmen für Entwicklung und Armutsminderung zu integrieren; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Maßnahmen im Bereich Handel so konzipiert sein müssen, dass sie die Strategien der Entwicklungsländer für die interne Entwicklung und die Verringerung der Armut nicht unterhöhlen;

8.   verweist auf die Mitteilung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom Dezember 2005, in der die potenzielle Rolle der Mikrofinanzierung im Kampf gegen Armut und Schuldknechtschaft sowie als Instrument, das zur Beseitigung der Kinderarbeit durch Erhöhung des Familieneinkommens beiträgt, hervorgehoben wird; fordert, dass Untersuchungen durchgeführt werden, um die Wirksamkeit und das tatsächliche Potenzial der Mikrofinanzierung zu beurteilen;

9.   ist fest davon überzeugt, dass der Handel in Verbindung mit Hilfeleistung und Schuldenerlass wesentlich ist, um die Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 zu erreichen; weist jedoch darauf hin, dass bis 2015 noch beträchtliche Mittel aus öffentlicher Entwicklungshilfe aufgebracht werden müssen, damit dieses gemeinsame Ziel auch erreicht wird; fordert zu diesem Zweck, dass neue nachhaltige Finanzierungsmechanismen geprüft und geschaffen werden, damit diese Ziele erreicht werden können;

10.   begrüßt die Ankündigung des Präsidenten der Kommission vom Oktober 2005, dass er Maßnahmen zugunsten der Opfer der Globalisierung in der Europäischen Union in Form spezieller Programme einleiten werde; ist der Auffassung, dass mit diesen Programmen eine Verstärkung der Sozial- und Umweltvorschriften in der Europäischen Union sowie der Kontrolle der in die EU eingeführten Güter und der in der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen einhergehen sollte;

11.   begrüßt die auf dem oben genannten G8-Gipfel erzielte Einigung über einen umfassenden Finanz- und Wirtschaftsplan, um Fortschritte bei der Entwicklung in Afrika zu unterstützen, wo das Phänomen der extremen Armut sich konzentriert, und insbesondere den Beschluss, die Restschuld der hoch verschuldeten armen Länder gegenüber dem IWF, der Weltbank und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds zu 100% zu erlassen, als Instrument zur Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele; betont, dass diese Initiative auf jene Entwicklungsländer ausgedehnt werden sollte, die tatsächlich den Beweis erbracht haben, dass sie Anstrengungen zum Abbau der Korruption, zur Steigerung der Transparenz und zur Nutzung der durch den Schuldenerlass frei werdenden Ressourcen für Strategien zur Verminderung der Armut unternehmen;

12.   begrüßt die von Kommissionsmitglied Mandelson in seiner Erklärung vom 9. Februar 2006 in Mauritius bekundete Bereitschaft, zwischen den armen Ländern nach Entwicklungsniveau zu unterscheiden und ein Zollpräferenzsystem beizubehalten, das diesen Unterschieden Rechnung trägt;

13.   begrüßt die Asymmetrie der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den armen Ländern zugunsten letzterer; vertritt die Ansicht, dass diese Art von Beziehungen als Grundlage für eine Regelung des Handels auf Weltebene dienen muss; fordert die Kommission auf, in der WTO dafür einzutreten, dass entsprechend der Situation der Gruppen betroffener Länder mehrere verschiedene Koeffizienten für die Berechnung der Senkung der Zölle eingeführt werden;

14.   fordert die Kommission auf, eine kohärente Zollpolitik zu vertreten, die entsprechend den Erwartungen der sensibelsten Länder eine Differenzierung der Handelspolitik ermöglicht; legt ihr vor diesem Hintergrund dringend die Beibehaltung eines vernünftigen Niveaus des allgemeinen Zollschutzes nahe, um die komparativen Vorteile zu erhalten, die diese Länder durch das System der Allgemeinen Präferenzen genießen, das es ihnen erlaubt, die notwendigen Mittel für die Modernisierung ihrer Produktionsstrukturen aufzubringen;

15.   erinnert an die nach dem Partnerschaftsabkommen von Cotonou bestehende Verpflichtung der Europäischen Union, die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut in der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) zu fördern, und ist der Auffassung, dass die Europäische Union als ein wichtiger Handelsakteur in den multilateralen Institutionen durch die Konzipierung einer kohärenteren und umfassenderen Politik im Einklang mit Artikel 178 des EG-Vertrags zu einer Stärkung der Position der Entwicklungsländer beitragen könnte; hebt jedoch den bedeutenden Beitrag anderer internationaler Geber hervor;

16.   hebt die Bedeutung einer Schuldenerleichterung durch einen schrittweisen Schuldenerlass für diejenigen am wenigsten entwickelten Länder hervor, deren Regierungen die Menschenrechte und den Grundsatz der verantwortungsvollen Staatsführung achten und der Armutsbeseitigung und der wirtschaftlichen Entwicklung Vorrang einräumen;

17.   fordert die Europäische Union auf, die führende Rolle dabei zu übernehmen, Programme zu entwickeln und ihre Durchführung zu unterstützen, die die Beseitigung der Schuldenlast zum Ziel haben, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen;

18.   stellt fest, dass laut UNCTAD im Jahr 2004 der Anteil der 50 am wenigsten entwickelten Länder – das sind über ein Drittel der AKP-Länder – an der Weltbevölkerung über 11% (742 Millionen Menschen) betrug, der Anteil dieser Länder am BIP der Welt aber nur bei 0,6% lag;

19.   vertritt die Auffassung, dass es sehr wichtig ist, dass das Recht der Bürger in armen Ländern auf Entwicklung gewahrt wird und nicht nur das Interesse der Regierungen der armen Länder berücksichtigt wird, und dass arme Länder ihre eigenen Entwicklungsstrategien und wirtschaftspolitischen Maßnahmen festlegen und durchführen müssen; vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Industrialisierung Teil des Rechts auf Entwicklung ist, und ist daher der Ansicht, dass jedes Land, und vor allem jedes Entwicklungsland, in dem sich die Entwicklung der Industrie noch in einem frühen Stadium befindet, das Recht hat, Regelungen für seine Industrie zu erlassen, um gegen Sozial- oder Umweltdumping vorzugehen; ist jedoch der Auffassung, dass dies diese Länder nicht veranlassen darf, unilateral gegen ihre Verpflichtungen aus internationalen Abkommen und Verträgen zu verstoßen;

20.   nimmt die jüngsten Studien der UNCTAD und anderer Institutionen zur Kenntnis, die deutlich machen, dass die umfassende Handelsliberalisierung in den am wenigsten entwickelten Ländern nicht in genügendem Maße zu einer anhaltenden und substanziellen Minderung der Armut geführt hat und dass sie zu einer Verschlechterung der Handelsbedingungen der Entwicklungsländer, insbesondere der afrikanischen Länder, beigetragen hat; warnt vor den Folgen eines ersatzlosen Wegbrechens von Zolleinnahmen für diese Länder und betont das Recht dieser Länder, die Geschwindigkeit ihrer Marktöffnung in allen Bereichen selbst zu bestimmen;

21.   ist der Ansicht, dass auf der Sechsten Ministerkonferenz der WTO einige Fortschritte in Bezug auf die besonderen Erzeugnisse und den besonderen Schutzmechanismus (SSM) sowie die differenzierte Sonderbehandlung (SDT) erzielt wurden, indem die Besorgnisse der Entwicklungsländer über die Auswirkungen der Handelsliberalisierung und der Gegenseitigkeit berücksichtigt wurden, hebt jedoch mit Nachdruck hervor, dass in dieser Hinsicht noch viel zu tun bleibt; unterstreicht, dass sich die differenzierte Sonderbehandlung voll in den Verhandlungen über die Modalitäten der Zollsenkungen im Handel mit landwirtschaftlichen und industriellen Waren widerspiegeln muss, um den ärmeren Entwicklungsländern ausreichend Zeit zu geben, ihre Industrialisierungsanstrengungen zu konsolidieren;

22.   fordert die Regierungen der Entwicklungsländer auf, nationale Entwicklungsstrategien auszuarbeiten und durchzuführen, in die Handel in einer Form einbezogen wird, die einen tatsächlichen Beitrag zur Verringerung der Armut ermöglicht; stellt fest, dass diese Anstrengungen von den internationalen Entwicklungspartnern durch finanzielle und technische Unterstützung zum Aufbau öffentlicher und privater Handelskapazitäten unterstützt werden müssen;

23.   fordert die am wenigsten entwickelten Länder auf, einen progressiven wirtschaftlichen Wandel zu fördern, in dem ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum sich immer stärker darauf gründet, die inländischen Ressourcen zu mobilisieren, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen und auf die Finanzmärkte zurückzugreifen, und sicherzustellen, dass die Einfuhren zunehmend durch Exporte und nicht durch finanzielle Hilfe bezahlt werden; stellt fest, dass dies sich am wahrscheinlichsten erreichen lässt, wenn internationale Hilfe, Schuldenerlass, Handelspräferenzen und Maßnahmen, die ausländische Direktinvestitionen und Technologietransfer ermöglichen, zusammenwirken, um die Entwicklung und die Armutsverringerung zu fördern;

24.   fordert die Regierungen der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, die Agrarerzeugnisse exportieren, auf, etwas gegen den zunehmenden Bevölkerungsdruck auf den Boden und die Zerstörung der Umwelt zu unternehmen, wenn die Größe und Erträge der landwirtschaftlichen Betriebe zu gering sind, um den Haushalten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und zwar durch die Entwicklung arbeitsintensiver nicht-landwirtschaftlicher handelbarer Güter und durch technologische Änderungen in subsistenz-orientierten Tätigkeiten; stellt fest, dass dies damit verbunden werden könnte, dem Problem des "Enklavenwachstums" durch die Entwicklung handelsbezogener Infrastruktur zu begegnen, beispielsweise Inlandsverkehr und -kommunikation, stärkere Integration des Inlandsmarktes und Entwicklung neuer Exportmöglichkeiten, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse und Fremdenverkehr;

25.   betont die Notwendigkeit für die Europäische Union, sich weiter in Initiativen zu engagieren, die die soziale Verantwortung von Unternehmen betreffen, um zu einem Konzept verbindlicher und nachprüfbarer Regeln für EU-Unternehmen zu kommen, die in Drittländern Handel treiben und produzieren, und zwar in Übereinstimmung mit den Menschenrechten und den ILO-Normen;

26.   fordert die Europäische Union auf, insbesondere die Auswirkungen des Handels mit Abfällen in ihre Bewertung der Auswirkungen von Handelsabkommen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einzubeziehen, um zu Regeln gegen gefährliche Abfälle zu gelangen;

27.   sieht es als notwendig an, die Handelsbeziehungen zwischen den Entwicklungsländern zu intensivieren, die interregionale "Süd-Süd"-Dimension zu stärken, lokale Märkte zu schaffen und den Zugang der Bevölkerungen zu Gütern und Dienstleistungen zu verstärken, besonders aber den Zugang zu Diensten der Daseinsvorsorge wie Trinkwasserversorgung, Gesundheit, Energie, Verkehr und Bildung durch öffentliche Investitionsprogramme im Sinne der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) sicher zu stellen;

28.   ist der Ansicht, dass die fehlende wirtschaftliche Integration und die hohen tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse zwischen Entwicklungsländern sich auf alle potenziellen Entwicklungsfaktoren in diesen Ländern hemmend auswirken; ist der Auffassung, dass eine größere Öffnung des Handels zwischen den Ländern des Südens Vorteile für die Entwicklungsländer mit sich bringt; stellt jedoch fest, dass die am wenigsten entwickelten Länder möglicherweise im Süd-Süd-Handel marginalisiert werden und spricht sich deshalb für regionale ausländische Direktinvestitionen, Technologietransfer und günstigere finanzielle Mittel aus weiterentwickelten Entwicklungsländern an die am wenigsten entwickelten Länder und für Dreiecksbeziehungen mit entwickelten Ländern sowie für entsprechende besondere Bestimmungen in regionalen Abkommen aus; betont die Bedeutung, die der Schaffung regionaler Märkte zukommt; vertritt die Auffassung, dass die weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer mit gutem Beispiel beim Abbau von Handelshemmnissen zur Förderung des Handels zwischen den armen Ländern vorangehen sollten;

29.   begrüßt, dass die Europäische Union die Initiative "Alles außer Waffen" (EBA) ins Leben gerufen hat, die es den am wenigsten entwickelten Ländern ermöglicht, ihre gesamte Produktion zollfrei und ohne Quotenbindung auf den europäischen Markt zu exportieren; fordert alle entwickelten Länder und alle Schwellenländer nachdrücklich auf, diesem Modell zu folgen; begrüßt die bei den letzten Verhandlungen der WTO in Hongkong in diesem Sinn getroffene Vereinbarung; bedauert jedoch, dass die Möglichkeit der Beibehaltung von Beschränkungen bei Erzeugnissen, die für die am wenigsten entwickelten Länder von großer Bedeutung sind, aufrecht erhalten wurde;

30.   warnt vor den objektiven Risiken betrügerischer Nutzung der Initiative "Alles außer Waffen" zu rechtswidrigen Formen des Dreieckshandels, die zu gefährlichen Störungen der Marktgleichgewichte und zur Verhinderung lohnender Preise beitragen, so dass kein echter Gewinn für die im Produktivsektor tätige Bevölkerung der armen Länder entsteht;

31.   empfiehlt der Kommission, die Öffnung der Märkte mit der Schaffung angemessener Mechanismen zur Regelung des Handels einhergehen zu lassen, um diese Gefahren zu mildern; empfiehlt daher, die Initiative "Alles außer Waffen" durch eine Sicherungsklausel zu ergänzen, die beinhaltet, dass die Ausfuhren der betroffenen Länder ihre reellen Produktionskapazitäten nicht übersteigen dürfen; ersucht die Kommission ferner, rasch eine wesentliche qualitative Verbesserung der Instrumente zur Kontrolle von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen herbeizuführen;

32.   fordert die Kommission auf, bei den internationalen Handelsverhandlungen auf mehr Transparenz hinzuwirken und die Anliegen derjenigen Entwicklungsländer zur Kenntnis zu nehmen, die nicht über die Kapazität verfügen, zahlreiche Handelsverhandlungen gleichzeitig zu führen, und ersucht sie, ihre technische Unterstützung für diese Länder fortzusetzen und zu verstärken, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Kompetenz und Effizienz bei den Handelsverhandlungen zu verbessern;

33.   ist der Ansicht, dass geeignete, auf multilateraler Ebene vereinbarte handelspolitische Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für die Verringerung der Armut sind und dass die grundlegenden politischen Optionen für die Verringerung der Armut sich drei Themenbereichen zuordnen lassen:

   - Marktzugang und Neujustierung der Vorschriften über Inlands- und Exportstützung;
   - Anerkennung, Operalisierung und Durchführung der differenzierten Sonderbehandlung (SDT) und flexible Möglichkeiten für die Entwicklung;
   - Einbeziehung der Entwicklungsdimension in ein breiteres Spektrum politischer Maßnahmen, die keine "klassischen Handelsinstrumente" sind;

34.   betont die Bedeutung der Programme für die technische Hilfe und den Ausbau der Kapazitäten mit einer dauerhaften Finanzierung, namentlich um den Entwicklungsländern zu helfen, ihre Handelsinteressen zu formulieren und sich an den Handelsverhandlungen zu beteiligen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verbesserung der Organisation und das zunehmende Vertrauen der Entwicklungsländer, namentlich der am wenigsten entwickelten Länder;

35.   betont die Bedeutung des Kapazitätsaufbaus im Handelsbereich, um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Ermittlung von Erfordernissen und Strategien zu verbessern, sowie die Bedeutung von Verhandlungen über die regionale Integration und einer Förderung dieser Integration sowie einer Unterstützung bei diesem Prozess, insbesondere im Hinblick auf die Diversifizierung und die Unterstützung der regionalen Integration sowie eine Verbesserung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten durch eine Kompensation der Anpassungskosten sowie eine Erhöhung der Attraktivität dieser Länder für Investitionen, wobei die neuen lokalen Industrien zu schützen sind;

36.   begrüßt die Ausweitung des Geltungsbereichs des "Aid-for-Trade"-Programms, das nicht auf die am wenigsten entwickelten Länder beschränkt wurde, sondern auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt wurde; beklagt jedoch die Tatsache, dass diese schon zuvor vereinbarte Hilfe inzwischen von weiteren Handelszugeständnissen seitens der Empfängerländer der Hilfe abhängig gemacht wurde; betont, dass diese Hilfe mit zusätzlichen Geldern und nicht durch eine Umschichtung von bereits für andere Entwicklungsinitiativen, wie die Millenniums-Entwicklungsziele, vorgesehenen Mittel finanziert werden muss;

37.   fordert die Kommission eindringlich auf, ein Sonderprogramm vorzusehen, um den Ländern südlich der Sahara in Bereichen wie Zugang zu Wasser, Zugang zu Arzneimitteln, öffentliche Dienste und Landwirtschaft sowie Wissenstransfer auf verschiedene Weise, u.a. auch durch eine Verstärkung des Dienstleistungshandels, zu helfen;

38.   begrüßt die neue Entwicklungsstrategie der Kommission für Afrika, die die traditionelle humanitäre Hilfe überwindet und auf den Wiederaufbau der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen abzielt, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eng zur Verwirklichung dieser Strategie zusammenzuarbeiten;

39.   betont die Bedeutung einer ausreichenden technischen Unterstützung, um den Entwicklungsländern zu helfen; betont außerdem die Notwendigkeit, schwache und empfindliche Volkswirtschaften zu ermutigen, den Aspekt Handel in ihre nationalen Entwicklungsmaßnahmen und Strategien zur Armutsverringerung zu integrieren;

40.   fordert größere Flexibilität bei den Übergangszeiträumen, die den Entwicklungsländern bei der Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen regionaler Abkommen im Geltungsbereich des GATT zugestanden werden;

41.   stellt fest, dass die Landwirtschaft in den meisten Entwicklungsländern nach wie vor die wichtigste Einkommens- und Beschäftigungsquelle ist, insbesondere für die Ärmsten, und betont daher die Bedeutung des von der Europäischen Union gemachten Angebots, ihre Ausfuhrstützungen bis 2013 abzuschaffen; betont nachdrücklich, dass parallel dazu ein entsprechender Schritt anderer WTO-Mitglieder erforderlich ist; fordert die Europäische Union auf, weiterhin für die Abschaffung der anderen, bisweilen verkappten Formen der Ausfuhrstützung (Ausfuhrkredite, Nahrungsmittelhilfe, Staatsunternehmen usw.) einzutreten, um die derzeitigen Unausgewogenheiten im Handel zwischen dem Norden und dem Süden zu beseitigen und die Landwirtschaft armer Länder einträglicher zu gestalten;

42.   begrüßt den Beschluss, die Ausfuhrsubventionen in der Landwirtschaft bis 2013 abzuschaffen, und drängt erneut auf ein weitgehendes Vorziehen der Umsetzung der gefassten Beschlüsse; fordert jedoch die Kommission, da diese Ausfuhrsubventionen lediglich 3,5% der Gesamtstützung der Europäischen Union für die Landwirtschaft ausmachen, eindringlich auf, die Gespräche über die Festlegung der Modalitäten, die für den Abbau der internen Agrarsubventionen und der Agrarzölle in allen Industrieländern gelten sollen, fortzusetzen;

43.   unterstreicht die Bedeutung von Handelsgütern wie Zucker, Bananen und Baumwolle für die Entwicklungsländer; fordert die Europäische Union auf, Entwicklungsländern die erforderliche Hilfestellung zur Reformierung ihrer Zuckersektoren zu geben; bedauert, dass in Hongkong keine wirksame Lösung für die Baumwollproblematik gefunden wurde;

44.   verweist darauf, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein entscheidender Faktor für die Erhaltung der Natur und für den Kampf gegen Pflanzen- und Tierkrankheiten ist und dass deshalb das Vorsorgeprinzip hinsichtlich genetisch veränderten Organismen (GVO), und die freie Nutzung von traditionellem Saatgut und Wissen in landwirtschaftlichen Verfahren durch Länder oder Regionen eine legitime Option ist;

45.   fordert die Kommission auf, für mehr Kohärenz zwischen ihrer Handels- und ihrer Kooperationspolitik zu sorgen und zielgerichtete Unterstützung zur Schaffung von Handelskapazitäten zu gewähren, um sicherzustellen, dass das Wachstum von Import und Export zunimmt und ausgewogen bleibt, um eine erneute Schuldenkrise in der Zukunft zu vermeiden, und den Regierungen der Entwicklungsländer zu helfen,

   die öffentlichen Dienste aufrechtzuerhalten und auszubauen, um die großen Geißeln im Zusammenhang mit der Armut, wie Epidemien, Analphabetentum, Trinkwassermangel und das Fehlen von Abwasserreinigung, zu beheben;
   die Gewährleistung der erforderlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohlstand zu fördern, wie Zugang zu Energie und die Entwicklung von Infrastrukturen, namentlich Informations- und Kommunikationstechnologie;

46.   ist der Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen Handelsdienstleistungen und öffentlichen Diensten gemacht werden sollte; besteht auf der Notwendigkeit, die öffentlichen Dienste aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) herauszuhalten, insbesondere jene, die zum Zugang der Bevölkerung zu den grundlegenden öffentlichen Gütern wie Gesundheit, Bildung, Trinkwasser und Energie beitragen, sowie jene, die eine herausragende Rolle bei der kulturellen Identität spielen, wie die Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich;

47.   unterstreicht die Bedeutung eines besseren Marktzugangs für Dienstleister, und zwar auch für Entwicklungsländer, wobei das Recht aller WTO-Mitgliedstaaten auf Regulierung ihrer eigenen Dienstleistungssektoren im Einklang mit dem GATS zu gewährleisten ist, einschließlich der Möglichkeit, Basissektoren wie Gesundheits-, Erziehungs- und Audiovisionsdienste auszunehmen; bedauert, dass bei den WTO-Verhandlungen bislang keine spezifischen Rahmenbestimmungen für Dienstleistungen geschaffen wurden, insbesondere in Sektoren, die für die Ausfuhrmöglichkeiten von Entwicklungsländern von Bedeutung sind; fordert substanzielle Fortschritte in diesem Bereich;

48.   fordert die Kommission auf, volle Flexibilität im Bereich der Dienstleistungen zu gewährleisten und jedem Land die Freiheit zuzugestehen, etwaige Dienstleistungen in die Liste der zu liberalisierenden Dienstleistungen aufzunehmen oder davon auszuschließen;

49.   fordert die Kommission auf, eine dienstleistungsbezogene Handelspolitik durchzuführen, die die Freizügigkeit natürlicher Personen in Entwicklungsländern fördert und zur Verfügbarkeit solcher Arten von Dienstleistungen beiträgt, die die Entwicklung voranbringen und bei der Verringerung der Armut hilfreich sind;

50.   betont die Notwendigkeit, den ärmsten Entwicklungsländern einen Spielraum zu lassen, was den Grad der Gegenseitigkeit bei der Öffnung des Handels anbelangt, um die Schwächsten dadurch zu schützen, dass ihnen gestattet wird, selbst über das Tempo ihrer Liberalisierung zu entscheiden;

51.   betont die Notwendigkeit verfügbarer und erschwinglicher Arzneimittel für die Entwicklungsländer unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen der Hersteller;

52.   betont, dass Armut weitgehend ein Phänomen ist, das Frauen betrifft ("Feminisierung der Armut"), und betont die Notwendigkeit, die Auswirkungen handelspolitischer Maßnahmen auf die Geschlechter zu überprüfen, um Maßnahmen zu gestalten, die die marginalisierenden Auswirkungen stoppen und umkehren, wie beispielsweise Konzentrierung des Bodenbesitzes in den Händen der Männer, Migration der Männer in städtische Gebiete und Anstieg der Armut in ländlichen Gebieten, Zerstörung lokaler Märkte, Konzentration schlecht bezahlter unqualifizierter Arbeit für Frauen in Verarbeitungsbereichen für den Export usw., und zwar durch Einführung von Anreizen und positiven Diskriminierungsmaßnahmen, die auf Regierungen und Unternehmen in europäischem Besitz abzielen;

53.   fordert eine systematische Analyse der geschlechtsspezifischen Dimension der Ausweitung des Handels, in der die verschiedenen Trends untersucht und die Komplexität der damit verbundenen Themen und Faktoren berücksichtigt werden, wie z.B. Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen und technischen Ressourcen, ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt, Ausmaß und Muster der Diskriminierung und der Geschlechterkluft auf dem Arbeitsmarkt, Zugang von Frauen zu Bildung und ihr Bildungsniveau sowie ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu soziokulturellen Ressourcen;

54.   stellt fest, dass Frauen proportional weniger von den Möglichkeiten, die die Liberalisierung des Handels und die Globalisierung bieten, profitieren, während sie gleichzeitig eher unter den negativen Folgen leiden, und setzt sich deshalb dafür ein, dass die EU in ihren auf den Handel ausgerichteten Hilfsprogrammen besonderes Augenmerk auf die Ausweitung der Chancen von Frauen, am (internationalen) Handelsverkehr teilzunehmen, richtet;

55.   stellt fest, dass in den Handelsverhandlungen, die die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten bilateral und multilateral führt, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen künftiger Handelsabkommen kaum oder gar nicht bewertet werden, und appelliert an die Kommission, stets eine geschlechtsspezifische Analyse der Auswirkungen europäischer Vorschläge in Handelsverhandlungen auf der makroökonomischen und der mikroökonomischen Ebene vorzunehmen;

56.   fordert die internationalen Wirtschaftsinstitutionen und die Kommission auf, Maßnahmen und Programme aufzulegen, mit denen die Rolle der Frauen im Wirtschaftsleben der Entwicklungsländer gefördert werden soll, insbesondere durch die Förderung des Unternehmergeistes durch Bildung und die Gewährung finanzieller Unterstützung, einschließlich Kleinstkredite;

57.   betrachtet die soziale Entwicklung als Eckpfeiler der Handelspolitik und fordert die einschlägigen internationalen Organisationen und die Regierungen auf, alle Formen der Diskriminierung, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten und Hemmnisse sowie Lohndiskriminierung, zu beseitigen, ein Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub anzuerkennen und einen Mindestlohn einzuführen; verlangt die Einbeziehung von Organisationen, die Arbeitnehmerinnen vertreten, in den Konsultationsprozess;

58.   appelliert an die soziale Verantwortung der Akteure des internationalen Handels und fordert die zuständigen Institutionen auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um sozial benachteiligten Menschen gleichberechtigten Zugang zu den Gesundheitssystemen, zu einer menschenwürdigen Unterkunft, zu Wasser, zum Recht, zu Bildung, zu Ausbildung und zum lebenslangen Lernen, zum Sport sowie zur Kultur zu gewährleisten, um zu verhindern, dass sie die Schule abbrechen, und um einen reibungslosen Übergang von der Schule zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen;

59.   ist der Ansicht, dass Handelsabkommen im Einklang mit den bestehenden internationalen Übereinkünften über Menschenrechte und Frauenrechte, ökologische Zukunftsfähigkeit und das Recht auf Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut stehen müssen;

60.   weist darauf hin, dass ein internationaler Handel im Dienste der Entwicklung und der Armutsminderung auch ein Handel ist, der zum sozialen Fortschritt und zu würdiger Arbeit beiträgt; dass die Regeln für den Handel die von der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellten sozialen Normen nicht verletzen dürfen; dass der Kampf gegen jede Form der Ausbeutung bei der Arbeit (namentlich Verbot von Zwangsarbeit und Kinderarbeit) sowie die Wahrung der gewerkschaftlichen Freiheiten bei der Gestaltung fairer Handelsbeziehungen im Interesse aller wesentlich sind; bekräftigt die Notwendigkeit, die Wechselwirkung zwischen Handel und sozialen Fragen zu untersuchen;

61.   fordert die Kommission auf, die Berücksichtigung der nicht kommerziellen Kriterien in die künftigen Verhandlungen über jegliche weitere Öffnung der Märkte einzuführen, damit ein Wachstum im Handel sich nicht zu Lasten der Arbeitsbedingungen der lokalen Bevölkerung auswirkt; fordert die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gleichzeitig auf, sich auf gemeinsame Regeln in den Entwicklungsländern zu einigen, deren eigene Art und eigener Zeitplan der Anwendung in Absprache mit diesen Ländern festgelegt werden müssen;

62.   besteht auf der Notwendigkeit, dass sich die WTO in diesem Bereich an die Entscheidungen der ILO hält; empfiehlt, dass die Staaten in diesem Zusammenhang, wenn die ILO Sanktionen beschließt, die Möglichkeit haben sollen, auf Handelsinstrumente wie Auslösung von Sicherheitsklauseln, zeitweise Wiederanhebung der Zollsätze oder das Ergreifen von Anti-Dumpingmaßnahmen zurückzugreifen;

63.   betont, dass die Armutsminderung und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung einen der Hauptschwerpunkte der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPA) bilden müssen;

64.   betont die Bedeutung einer Beibehaltung und Stärkung der multilateralen Handelsrahmen; weist darauf hin, dass in der WTO als Forum für die Gestaltung eines gerechten, regelgestützten Systems für den Welthandel besonderer Nachdruck darauf gelegt werden sollte, die Verhandlungskapazitäten der Entwicklungsländer zu verstärken, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Handelsinteressen besser zu vertreten und in die Weltwirtschaft zu integrieren;

65.   bekräftigt seine Forderung nach einer dringenden und tiefgreifenden Reform der WTO, die zu größerer demokratischer Verantwortlichkeit, größerer Transparenz und größerer Glaubwürdigkeit führt, und ihrer besseren Integration in den allgemeinen Rahmen der Weltordnungspolitik; fordert eine weitergehende Koordinierung und Kohärenz zwischen den verschiedenen internationalen Einrichtungen, die im Bereich des Handels, der Entwicklung und ihrer Finanzierung tätig sind, einschließlich der für menschliche Entwicklung, Gesundheit, Arbeit und Umwelt zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen, im Dienste der Millenniums-Entwicklungsziele und zur Konsolidierung der Bemühungen um die Ausmerzung der Armut und die Schaffung von Chancen für alle;

66.   fordert, dass es als legitimer Vertreter der Bürger der Europäischen Union an Vereinbarungen im Bereich internationaler Handel beteiligt wird;

67.   weist darauf hin, dass der Kampf gegen die Armut eng mit dem Schutz der Menschenrechte, der Bildung demokratischer Institutionen und dem demokratischen Regieren verknüpft ist;

68.   begrüßt die am 14. September 2005 in New York auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen über die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele abgegebene Erklärung, in der vorgeschlagen wird, die Einführung von internationalen Solidaritätsbeiträgen für den Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria zu prüfen, wodurch es der Völkergemeinschaft ermöglicht würde, ihren Verpflichtungen gegenüber den Bedürftigsten nachzukommen, aber auch zur gerechten Verteilung des neuen Wohlstands, der sich aus der Globalisierung ergibt, beizutragen;

69.   ist der Auffassung, dass nicht nur der Handel, sondern insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung und Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, eine Erhöhung des Wohlstands in der Zukunft bewirken können; fordert insbesondere die Europäische Investitionsbank auf, verstärkt Programme für diese Zielgruppe zu entwickeln;

70.   unterstreicht die Bedeutung einer Unterstützung für die am wenigsten entwickelten Länder, übermäßige Bürokratie abzubauen, um die Unternehmen auf dem einheimischen Markt sowie den Absatz auf den ausländischen Märkten zu fördern, insbesondere durch die Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften, der Parlamente und der Bürgergesellschaft in den Entwicklungsländern am Demokratisierungsprozess;

71.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.
(2) ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 290.
(3) ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 277.
(4) ABl. C 39 E vom 13.2.2004, S. 79.
(5) ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 248.
(6) ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 255.
(7) ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 861.
(8) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 435.
(9) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(10) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 277.
(11) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0289.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0461.
(14) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 145.
(15) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0454.
(16) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


Energieeffizienz: Grünbuch
PDF 262kWORD 81k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch "Energieeffizienz oder Weniger ist mehr" (2005/2210(INI))
P6_TA(2006)0243A6-0160/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission zu dem Thema "Energieeffizienz oder Weniger ist mehr" (KOM(2005)0265),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(2) ("KWK-Richtlinie"),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(5),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (KOM(2005)0119) ("Siebtes Rahmenprogramm"),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft"(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zu dem Zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte(7),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0160/2006),

A.   in der Erwägung, dass Energieeffizienz das Verhältnis zwischen gelieferter und verwerteter Energie ist,

B.   in der Erwägung, dass der Energieverbrauch seit jeher in einen Zusammenhang zum Wirtschaftswachstum gestellt wird und dass durch Verbesserungen der Energieeffizienz die positive Wechselbeziehung zwischen Energieverbrauch und Wirtschaftsleistung entkoppelt wird, sodass die Energieintensität der Gesamtwirtschaft günstiger wird,

C.   in der Erwägung, dass Energieeinsparung sich aus Verbesserungen der Energieeffizienz ergeben kann,

D.   in der Erwägung, dass Energieeffizienz die umfassendste, schnellste und billigste Reaktion auf die Herausforderungen der Energiesicherheit, der steigenden und schwankenden Energiepreise und der Umweltbelange ist,

E.   in der Erwägung, dass der Energieverbrauch in der Europäischen Union jährlich um durchschnittlich 1 % gestiegen und die Energieintensität in den letzten 35 Jahren um ein Drittel zurückgegangen ist, dass diese Rate in jüngster Zeit aber stark gesunken ist,

F.   in der Erwägung, dass die Berechnung der Kommission, wonach die Europäische Union 20 % ihres gegenwärtigen Energieverbrauchs in kosteneffektiver Weise einsparen könnte, auf Studien beruht, in denen die hohen Energiepreise, mit denen wir es jetzt zu tun haben und auch in Zukunft zu tun haben werden, nicht berücksichtigt werden,

G.   in der Erwägung, dass Verringerungen der Energieintensität nicht eine Abschwächung des BIP - Wachstums nach sich ziehen,

H.   in der Erwägung, dass die Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigungslage in der Europäischen Union und zur Verwirklichung der Lissabon - Ziele leistet,

I.   in der Erwägung, dass der geschätzte Bruttoenergieverbrauch in Gebäuden 27 %, der des Verkehrssektors 20 % und der des Industriesektors 18 % des Gesamtverbrauchs ausmachen,

J.   in der Erwägung, dass sich der Endenergieverbrauch in der Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten 2004 auf 28 % in der Industrie, 31 % im Verkehrs- und 41 % im Gebäudesektor belief,

K.   in der Erwägung, dass Verluste bei der Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie im Schnitt zwischen 10 und 12 % ausmachen, was von der Entfernung zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher abhängt, während die Verluste bei der Übertragung und Verteilung von Wärmeenergie differenzierter und nicht nur von dieser Entfernung, sondern auch von der Art der thermischen Isolation abhängig sind,

L.   in der Erwägung, dass ein auf EU-Ebene harmonisiertes und unbürokratisches "Benchmarking" - System ein brauchbares Mittel zur Messung von Effizienzfortschritten sein kann,

M.   in der Erwägung, dass mehrere auf Energieeffizienz bezogene Rechtsakte in Kraft sind und bereits Wirkung erzielen und dass ein weiterer innerhalb eines Jahres umgesetzt werden muss und der erste nationale Energieeffizienz-Aktionsplan der Mitgliedstaaten am 1. Juni 2007 vorliegen muss,

N.   in der Erwägung, dass die korrekte Umsetzung und vollständige Durchführung der geltenden Richtlinien wesentlich zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen würde, sodass sich die Energieintensität unserer Gesamtwirtschaft in kostengünstiger Weise verringern würde;

O.   in der Erwägung, dass bei der Berechnung der Kostenwirksamkeit die Kosten der Untätigkeit und die von einem raschen Handeln und Innovation sowie von technologischen Lerneffekten zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile, die die Vermeidungskosten senken werden, berücksichtigt werden müssen,

P.   in der Erwägung, dass es keine Rahmenrichtlinie über die Energieeffizienz auf dem Verkehrssektor gibt,

Q.   in der Erwägung, dass durch die aktuelle Einigung über den Finanzrahmen die Haushaltsmittel für FuE wesentlich verringert worden sind,

R.   in der Erwägung, dass energieeffiziente Geräte und Technologien, wie Lampen, Lichtschalter mit Bewegungsmeldern, Wärmepumpen, ferngesteuerte intelligente Messsysteme und "Top-Boxes" auf Gasboilern sowie Energiedienstleistungen, den Verbrauchern zur Verfügung stehen, dass aber die Marktdurchdringung solcher Produkte und Dienstleistungen keinen signifikanten Umfang hat, obgleich die Lissabon - Strategie entschieden auf die Förderung von Unternehmensneugründungen im Bereich der sauberen Technologien als neue potenzielle Beschäftigungsquelle setzt,

S.   in der Erwägung, dass es eine ambitionierte Energieeffizienzpolitik geben muss, um die Lücke zwischen den technischen Möglichkeiten und der tatsächlichen Nutzung zu schließen,

T.   in der Erwägung, dass die Verantwortung der Industrie in Bezug auf ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen vor dem Hintergrund der Unterstützung einer hohen Effizienz- und Emissionsmaßstäben genügenden Fertigungsindustrie und der Entwicklung innovativer Technologien gesehen werden muss,

U.   in der Erwägung, dass viele Verbrauchern das Gefühl haben, sie hätten nicht die notwendigen Informationen über einen effizienten Energieverbrauch und die tatsächlichen Energiekosten, dass sie aber die Bereitschaft hätten, ihre Gewohnheiten entsprechend zu ändern, wenn andere Tarife angeboten würden und wenn sie durch ein umfassendes Kennzeichnungssystem angemessene Informationen über die Energieeffizienz von Geräten und Fahrzeugen erhalten könnten,

V.   in der Erwägung, dass die Europäische Union bis 2020 die nachhaltigste und energieeffizienteste Wirtschaft der Welt werden soll,

W.   in der Erwägung, dass im Bereich der Energieeffizienz eine enge Zusammenarbeit auf europäischer, nationaler, lokaler und regionaler Ebene sowie zwischen allen Beteiligten und unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist,

1.   legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, die Europäischen Richtlinien im Bereich der Energieeffizienz in vollem Umfang umzusetzen, besonders die Richtlinien über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Förderung der KWK und die Liberalisierung der Energiemärkte sowie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen;

2.   fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten alle im Energiebereich geltenden EU - Rechtsakte in vollem Umfang anwenden; schlägt vor, die Vertragsverletzungsverfahren zu beschleunigen, damit die Institutionen in Bezug auf die Durchsetzung europäischer Gesetzgebung an Glaubwürdigkeit gewinnen;

3.   weist darauf hin, dass das EU-Ziel, bis 2020 20 % an Energie einzusparen, bereits zu 50 % erreicht wäre, wenn die Mitgliedstaaten die geltenden EU-Rechtsvorschriften in vollem Umfang anwenden würden;

4.   fordert die Kommission auf, klare und zugängliche Informationen über den Stand der Anwendung der Energierichtlinien der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen und monatlich aktualisierte Versionen auf der Website ihrer Generaldirektion Energie und Verkehr zu veröffentlichen;

5.   fordert die Kommission auf, die Wechselwirkung der einzelnen Rechtsakte (z.B. Richtlinien über den Handel mit Emissionsberechtigungen, Großfeuerungsanlagen, integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, KWK usw.) bei der Förderung der Energieeffizienz und die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die jeweiligen Sektoren zu analysieren;

6.   fordert die Kommission auf, in den Fällen, in denen sie auf der Grundlage geltender Richtlinien im Rahmen eines Ausschussverfahrens tätig werden kann, dies unverzüglich zu tun; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG verpflichtet ist, bis Mai 2007 so genannte Durchführungsmaßnahmen für die Produktgruppen mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen zu erlassen;

7.   erklärt, dass es dem Aktionsplan der Kommission für Energieeffizienz mit Interesse entgegensieht und besonders darauf achten wird, dass er mit zuvor erlassenen Rechtsakten in Einklang steht;

8.   fordert die Kommission auf, im europäischen Aktionsplan für Energieeffizienz unterschiedliche Energieeffizienz-Szenarien darzustellen, um insbesondere Auswirkungen auf den Energieverbrauch, den Energiemix und die Verringerung der CO2-Mengen zu ermitteln;

9.   weist darauf hin, dass der Erdölpreis, auf dem die Zielvorgabe von 20 % Energieeinsparung im Grünbuch beruhte, inzwischen wesentlich höher liegt, woraus sich eine beträchtliche Steigerung der Kostenwirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen ergibt; fordert deshalb die Kommission auf, die Zielvorgabe für Energieeinsparung entsprechend zu erhöhen;

10.   fordert die Kommission auf, im Aktionsplan für Energieeffizienz konkrete Aktionen sowohl für die europäische als auch für die nationale Ebene vorzuschlagen;

11.   fordert die Kommission auf, eine kohärente Strategie zur Sicherung der Energieversorgung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die unterschiedlichen Politikbereiche sich in Bezug auf dieses Thema ergänzen sollten und dass es bei den bestehenden zahlreichen Initiativen, Regelungen und Vorhaben auf EU-Ebene dem Verbraucher in vielen Fällen nicht möglich ist, die jeweilige Zielsetzung zu erkennen;

12.   ist der Auffassung, dass verstärkte Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Energieeinsparungstechnologien von entscheidender Bedeutung sind, weil es zentrale Instrumente zur Senkung der Energienachfrage, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Sicherung der Energieversorgung sind, und dass die Europäische Union auch großen Nutzen aus dem Export dieser Technologien in Länder ziehen könnte, die aufgrund des voraussichtlichen exponentiellen Anstiegs im Energieverbrauch zu beträchtlichen Investitionen in Umwelttechnologien gezwungen sein werden; fordert deshalb, dass im Siebten Rahmenprogramm beträchtliche Mittel zugunsten dieser Technologien bereitgestellt werden;

13.   fordert die Kommission auf, in engster Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament sowie unter voller Einbeziehung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fakten ein ambitioniertes, aber realistisches Ziel von mindestens 20 % für die Verbesserung der Energieeffizienz bis 2020 festzulegen und die Festlegung von individuellen Zielen für bestimmte Sektoren in Betracht zu ziehen, wobei nationale Umstände und die bisherigen Erfolge der Mitgliedstaaten sowie deren Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, sich an Rechtsvorschriften, deren Erlass bevorsteht oder die in Kraft sind aber noch durchgeführt werden müssen, anzupassen;

14.   betont, dass das in der Richtlinie 2006/32/EG gesetzte Ziel von 9 % in neun Jahren nur ein Mindestziel sein kann; betont, dass das Einsparziel in jedem Land trotz unterschiedlicher Entwicklungen deutlich über jährlich einem Prozent liegt; sieht es als notwendig an, bei einem weiterhin zu erwartenden steigenden Energieverbrauch eine höhere Energieeinsparung zu verlangen;

15.   wünscht, dass die Kommission die Auswirkungen ihrer zur Diskussion gestellten Vorschläge auf sozial Schwache bewertet; weist darauf hin, dass insbesondere bestimmte Besteuerungsvorschläge diese Personen überproportional zu belasten drohen;

16.   betont, dass die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienz-Aktionspläne verabschieden müssen, die auf ambitionierten, jedoch realistischen, verbindlichen jährlichen Zielvorgaben beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Finanzmittel für die mit der Umsetzung betrauten zuständigen Stellen und die entsprechenden Umsetzungprogramme auf nationaler und lokaler Ebene bereitzustellen;

17.   empfiehlt, dass die Kommission eine Folgenabschätzung der Verwaltungskosten hinsichtlich der Einführung eines Systems zur Überwachung der Energieeffizienzsteigerungen vornimmt; ist der Überzeugung, dass der Grundsatz der Kosteneffizienz auf sämtliche Initiativen zu Rechtsakten im Bereich Energieeffizienz angewandt werden sollte, wobei die wirtschaftlichen Kosten der Erderwärmung und der mangelnden Energieversorgungssicherheit berücksichtigt werden sollten, weil die Energieeffizienz wichtig ist, um die CO2-Emissionen zu verringern und die Versorgungssicherheit zu verbessern;

18.   schlägt vor, dass die Kommission eine systematische Bewertung des erwarteten Nutzens vornimmt und eine Rangfolge der vorgeschlagenen Maßnahmen festlegt, damit den Bereichen und Maßnahmen Vorrang eingeräumt wird, bei denen sich wichtige Ergebnisse sehr kurzfristig erzielen lassen und die als positive Beispiele für die Staaten und die Bürgerinnen und Bürger dienen sollen; ist der Auffassung, dass diesen Gesichtspunkten auch in den nationalen Aktionsplänen Rechnung getragen werden sollte;

19.   ist der Auffassung, dass die für Energie und Umwelt zuständigen kommunalen Stellen finanziell auch durch die Schaffung eines Fonds für Energieeffizienz unterstützt werden müssen, der vor allem auf die über das Land verstreuten Projekte und Programme ausgerichtet ist; hält es außerdem für notwendig, dass das Berufsbild eines "Vermittlers" gefördert und eingeführt wird bzw. dass Sachverständige, die Kenntnisse über ein breites Themenspektrum im Zusammenhang mit Energie und den einschlägigen Technologien besitzen und über zahlreiche Kontakte in den diesbezüglichen Sektoren verfügen, die Funktion von Vermittlern zwischen den Behörden und den in diesem Sektor tätigen Investoren wahrnehmen können;

20.   vertritt die Auffassung, dass bei der Gestaltung des Kohäsionsfonds und der Strukturfonds die Mitwirkung der lokalen und der regionalen Ebene in Betracht gezogen werden muss und dass die lokale und die regionale Ebene auch bei den Förderprogrammen der Europäischen Union, gerade bei der Einbeziehung des Programms "Intelligente Energie für Europa" in das Rahmenprogramm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation", in besonderem Maße berücksichtigt werden müssen;

21.   fordert die Kommission auf, die Energieeffizienzmaßnahmen auf Verbraucherakzeptanz zu überprüfen und sich nur auf die Maßnahmen zu konzentrieren, die in möglichst kurzer Zeit sichtbare Erfolge aufweisen können;

22.   fordert, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und auf deren Wettbewerbsfähigkeit hin überprüft werden; betont die wichtige Rolle, die KMU bei der Nutzung der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz innerhalb der Industrie spielen; ist sich darüber im Klaren, dass KMU möglicherweise mit der Durchführung der durch des Gemeinschaftsrecht geforderten Energieeffizienzmaßnahmen zu kämpfen haben; fordert die Kommission auf, dieses Problem besonders wichtig zu nehmen und hier, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, Unterstützung zu leisten, und zwar nicht nur durch Finanzhilfen der Gemeinschaft, sondern auch durch gezielte Beratung und Förderung der Vernetzung im Hinblick auf einen leichteren Zugang der KMU zu Informationen und den Austausch von Ideen über die besten verfügbaren Technologien und Verfahren;

23.   stellt fest, dass es notwendig ist, die Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz aus öffentlichen Mitteln zu fördern; ist der Auffassung, dass die Förderung nur dort gewährt werden sollte, wo sie unverzichtbar ist, insbesondere in der Anfangsphase der Vorhaben, und dass sie anschließend eingestellt und durch Marktmechanismen ersetzt werden sollte;

24.   stellt fest, dass es für die Mitgliedstaaten möglicherweise schwierig ist, die finanziellen Mittel für die Durchführung einer Reihe von kostengünstigen Energieeffizienzmaßnahmen wegen der Investitionskosten derartiger Maßnahmen, insbesondere im Wohnungssektor, aufzubringen; fordert die Kommission deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ausreichende Strukturfondsmittel für den Wohnungssektor bereitgestellt werden, und mindestens zu gewährleisten, dass Mitgliedstaaten bis zu 10 % der gesamten EFRE-Mittel für Verbesserungen der Energieeffizienz im Wohnungssektor verwenden können;

25.   hält an der Auffassung fest, dass die Vollendung der Liberalisierung der Energiemärkte entscheidende Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Bewältigung der Energiepreise und die Steigerung von Versorgungssicherheit und Energieeffizienz hat, und fordert deshalb die Kommission auf, die Umsetzung des Liberalisierungsprozesses in den Mitgliedstaaten intensiver zu verfolgen und zu fördern; befürwortet jedoch die Schaffung eines ausgewogeneren Rahmens für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung von Innovation und Wettbewerb; stellt fest, dass in einem solchen Rahmen die ordnungspolitischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union verbessert werden müssen;

26.   ist der Auffassung, dass die Festlegung von wirtschaftlichen Anreizen und Finanzierungsinstrumenten maßgeblich zum Anschub neuer Investitionen in neue Erzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich der Energieeffizienz beitragen kann; ist der Auffassung, dass deshalb der Zweck der finanziellen Anreize klar und deutlich festgelegt werden muss, wobei unter anderem auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Erzeugnisse und Unternehmen zu berücksichtigen ist;

27.   fordert die Kommission auf, ein Regelungsumfeld zu fördern, das das volle Potenzial hocheffizienter KWK-Anlagen, insbesondere für industrielle Zwecke, sowie entsprechende Kleinanlagen für KMU uneingeschränkt unterstützt und begünstigt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die KWK-Richtlinie so anzuwenden, dass ein realistisches und wirtschaftlich machbares Konzept erkennbar ist und keine Hindernisse für diese Art von Investitionen errichtet werden; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Nutzung vorhandener Technologien – einschließlich der KWK –, durch die die derzeit noch in der Industrie und der Energieerzeugung vergeudete Energie nutzbar gemacht wird, voll auszuschöpfen und noch auszubauen;

28.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die KWK-Richtlinie in vollem Umfang anzuwenden, um die durch die KWK möglichen enormen Energieeinsparungen zu realisieren, und fordert eine europäische KWK-Initiative als Ergänzung der Richtlinie, um in den kommenden Jahren klare und sichtbare Ergebnisse zu erzielen; vertritt die Ansicht, dass die Förderung der KWK in allen damit verbundenen EU-Politikbereichen, wie Umwelt-, Forschungs-, Bildungs-, Wettbewerbs-, Industrie-, Handels- und Regionalpolitik, berücksichtigt werden sollte;

29.   vertritt die Auffassung, dass steuerliche Maßnahmen als Anreize ebenso Wirkung erzielen können wie als Abschreckungsmittel und dass sie als eines der Instrumente zur Förderung der Energieeffizienz und zur Ankurbelung der Einführung energieeffizienter Lösungen eingesetzt werden sollten; betont, dass das Steuersystem auch das Verursacherprinzip als Element umfassen sollte;

30.   ist der Auffassung, dass die Besteuerung eine herausragende Rolle bei der Förderung der Energieeffizienz spielt; ist der Ansicht, dass Bemühungen unternommen werden sollten, um innerhalb der nationalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten eine positive Diskriminierung zugunsten energieeffizienter Verfahren sicherzustellen;

31.   ist der Ansicht, dass multilaterale Banken und öffentliche Finanzinstitutionen einen Energieeffizienzfonds einrichten sollten, aus dem Mittel für Projekte im Bereich der Energieeffizienz bereitgestellt werden; vertritt die Auffassung, dass auf Energieeffizienz bezogene Ziele auch in andere sektorale Politikfelder, gerade die Steuerpolitik, die Verkehrspolitik und die Kohäsionspolitik für den Zusammenhalt, integriert werden müssten; ist davon überzeugt, dass innovative Finanzierungsregelungen und vertragliche Instrumente wie beispielsweise Kleinstkredite und Joint Ventures zwischen privaten Firmen und Gebietskörperschaften vorgeschlagen werden müssen, um lokale Partner und Entscheidungsträger aktiv zu beteiligen;

32.   hält es in Anbetracht der positiven Erfahrungen mit Haushaltsgeräten für notwendig zu prüfen, inwieweit die auf Energieeffizienz bezogene Kennzeichnung von Produkten oder sonstige Lösungen auf der Ebene der Verbraucherinformation sich auf weitere Produkte ausdehnen lassen;

33.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen Entscheidungsträger zu innovativen Maßnahmen zur effizienten Nutzung der Energieressourcen zu ermutigen, unter anderem durch Steuererleichterungen und mehr EU-Mittel für die verstärkte Energieerzeugung aus alternativen Quellen;

34.   vertritt die Auffassung, dass Anreize für die Verbesserung der Infrastruktur und der Verbundnetze gegeben werden sollten, damit Verluste bei Übertragung und Verteilung reduziert werden; vertritt die Auffassung, dass Energieerzeugungsstandorte rationell auf dem Gebiet der Staaten verteilt sein sollten¸ und zwar so nah wie möglich an den Orten, an denen Strom verbraucht wird; stellt fest, dass erneuerbare Energiequellen für die dezentralisierte Erzeugung besonders geeignet sind;

35.   stellt fest, dass 10 % des erzeugten Stroms bei der Stromübertragung und -verteilung verloren gehen; weist darauf hin, dass diese Verluste in bestimmten Mitgliedstaaten mehr als 20 % ausmachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Vorrang Maßnahmen zur Minimierung der Verluste in den Stromübertragungs- und Stromverteilungsnetzen zu ergreifen;

36.   legt den Mitgliedstaaten dringend nahe, die Richtlinie 2002/91/EG zügig umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Energieverbrauch und die Gesamtwirtschaft rasch zu bewerten und im Fall positiver Ergebnisse – mit vergleichbaren Initiativen, die in den Mitgliedstaaten bereits eingeleitet wurden, als Grundlage – eine schrittweise Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie in Erwägung zu ziehen, sodass sie für alle Gebäude gilt, und insbesondere sicherzustellen, dass auch bei allen bestehenden Wohngebäuden mit einer Fläche von weniger als 1000 m2 die Energieeffizienznormen von Bauteilen (beispielsweise Dachisolierung, Fenster) neuen Baunormen angepasst werden müssen, wenn das Bauteil renoviert wird;

37.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei der bevorstehenden Revision der Richtlinie 2002/91/EG verstärkt die Förderung der Nutzung der passiven oder natürlichen Beleuchtungs-, Kühlungs- und Heizungsquellen zu betreiben und eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf städtische Infrastrukturen und Räume, bei denen es sich nicht nur um Gebäude handeln muss, vorzuschlagen;

38.   betont die erhebliche Bedeutung der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne und die Notwendigkeit, sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, sodass auch ein Einfluss bei der Erstellung und dem Monitoring durch die Allgemeinheit, nichtstaatliche Organisationen, die Wirtschaft und die Politik möglich ist;

39.   fordert eine europäische Gebäudeinitiative, die die Heraufsetzung der Gesamtenergieeffizienzstandards für neue Gebäude koordiniert und Anreize zur beschleunigten Renovierung des vorhandenen Gebäudebestands schafft; ist der Ansicht, dass die Passivheizung und -kühlung besondere Aufmerksamkeit verdient; ist ferner der Ansicht, dass die Initiative zwecks Maximierung der Rentabilität auch die Maßnahmen von Architekten, Bauträgern, Eigentümern und Kommunalpolitikern koordinieren und die Ausbildung von Bauleitern umfassen muss;

40.   betont, dass parallel zur Notwendigkeit der Ausdehung der Richtlinie 2002/91/EG auf bedeutende Modernisierungsmaßnahmen für Gebäude jeder Größe auch die Notwendigkeit besteht, dass angemessene Finanzmittel zur Beschleunigung der Modernisierung der Wohneinheiten mit dem größten Einsparpotential bereitgestellt werden müssen; ist der Meinung, dass diese Vorhaben gegebenenfalls mit der Modernisierung der Fernwärmesysteme für diese Gebäude kombiniert werden sollten; stellt jedoch fest, dass Fernheizung unterhalb einer kritischen Besiedlungsgrenze wirtschaftlich nicht tragbar ist;

41.   ist der Ansicht, dass die Einrichtung und Modernisierung von Fernwärmesystemen sowie die kombinierte Erzeugung von Wärme und Strom mittels klarer Ziele und attraktiver Anreize stark gefördert werden sollte;

42.   fordert, dass die Gebäude der europäischen Institutionen höchsten Energieeffizienznormen entsprechen und so zu Brennpunkten der Innovation werden;

43.   vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten eine Vorbildfunktion bei der Anwendung von verbindlichen Energieeffizienzmaßnahmen auf dem öffentlichen Sektor übernehmen sollten, u.a. durch Beschaffung effizienter Fahrzeuge bei der Erneuerung öffentlicher Verkehrsmittel und durch Anwendung von Effizienzmaßstäben bei der Durchführung umfangreicher Gebäudemodernisierungen, z.B. durch die Einbeziehung von Energieeffizienz-Kriterien in öffentliche Aufträge; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung einzelstaatlicher Energieeffizienz-Aktionspläne;

44.   ist der Ansicht, dass diese Aktionspläne, soweit möglich, kostengünstige, kohärente und mit dem Markt vereinbare Rahmenbedingungen, basierend auf einer Folgenabschätzung, schaffen sollte; ist der Ansicht, dass die Aktionspläne zudem mit der Rolle der einzelnen Akteure innerhalb der Struktur des Energiemarktes vereinbar sein sollte;

45.   begrüßt öffentlich-private Partnerschaften, weil sie zu signifikanten Ergebnissen führen können; stellt fest, dass dadurch, dass in der Europäischen Union das gemeinsame Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz verfolgt wird, der kombinierte Effekt der Kräftebündelung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor größer ist als die Summe der einzelnen Anstrengungen (beispielsweise bei Informationskampagnen und der Verbreitung bewährter Verfahren);

46.   fordert die Kommission auf, die Schaffung eines freien Marktes für Energiedienstleistungen mit derselben Behandlung und Transparenz für alle Akteure zu fördern, was dazu führen könnte, dass die Energieunternehmen den alternativen Geschäftsbereich der Energieeffizienz weiter entwickeln, und ihnen Anlass gäbe, in starkem Maße zur Senkung des Verbrauchs beizutragen;

47.   fordert die europäischen Institutionen auf, durch eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen bei ihren Tätigkeiten, durch eine bessere Energieeffizienz in Bürogebäuden und bei allen verwendeten Geräten, durch die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel mit geringem Kohlenstoffverbrauch usw. ein positives Beispiel zu geben; ist der Ansicht, dass in Verbindung mit den Reisen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments besondere Anstrengungen unternommen werden müssten, die auch erneute Überlegungen über die Anzahl der Arbeitsorte des Parlaments, umweltfreundliche Fahrzeuge mit geringem Kohlenstoffverbrauch für den Fahrdienst usw. umfassen sollten;

48.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein hohes Maß an Energieeffizienz zu einem Auswahlkriterium bei öffentlichen Aufträgen zu machen;

49.   weist darauf hin, dass Energiedienstleistungsunternehmen im Wege von Leistungsverträgen für Energieeinsparungen die Dienstleistungen erbringen können, die bei auf die Verbesserung der Energieeffizienz bezogenen Gebäudemodernisierungen notwendig sind, ohne dass der Auftragnehmer Anfangsinvestitionen tätigen muss;

50.   ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Überarbeitung der gemeinschaftlichen Richtlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen Schritte unternommen werden sollten, um Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz noch weiter zu fördern;

51.   weist darauf hin, dass die EU-Fonds im Bereich der Regionalpolitik auch zur Finanzierung interregionaler Vorhaben für den Know-how-Transfer in Mitgliedstaaten und Regionen genutzt werden könnten, die zu wenig an fortgeschrittenen Technologien für Energieeffizienz entwickelt haben;

52.   weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Abgabe von Informationen für die Bürger –– abgesehen von der Kommission und ihren Initiativen zur Aufklärung in Energieangelegenheiten – hauptsächlich eine Aufgabe der Staaten, der Regionen und der Gebietskörperschaften ist, und fordert verstärkte Bemühungen um die Erleichterung der Abgabe von Informationen an die Bürger und den privaten Sektor; vertritt die Auffassung, dass dazu Informationen über die Verfügbarkeit bestehender, kostengünstiger Technologie und über die zunehmende Ressourcenknappheit gehören; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit denen zuständigen staatlichen, kommunalen und regionalen Einrichtungen eine Informations- und Sensibilisierungskampagne in der gesamten Europäischen Union über bewährte Praxis im Bereich Energieeffizienz zu unterstützen und "Exzellenznetze" zu fördern;

53.   verweist nochmals auf die Bedeutung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft(8) für die Stimulierung von Verbesserungen der Energieeffizienz in der Industrie, die Verringerung der CO2-Emissionen und die Erfüllung der derzeitigen und nach 2012 hinzu kommenden Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls; fordert die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-System für den Handel mit Emissionszertifikaten;

54.   fordert die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Behörden auf, die bürokratischen Hindernisse für die Nutzung öffentlicher Anreize für einen effizienteren Energieverbrauch durch die Bürger und die Privatwirtschaft abzubauen;

55.   stellt fest, dass kommunale Abfälle große Mengen an chemischer Energie enthalten, die bei gleichzeitiger Verbesserung der Umweltschutzbedingungen effizient genutzt werden kann;

56.   weist darauf hin, dass bedeutende Kohlereserven vorhanden sind und dass technologische Möglichkeiten vorhanden sind, Kohle effizient und sauber zu verbrennen und in Gas und Treibstoffe umzuwandeln;

57.   weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass alte Heizwerke und Heizkraftwerke modernisiert werden müssen;

58.   vertritt die Auffassung, dass grenzüberschreitende Stromnetze dank den unterschiedlichen Zeitzonen in der Europäischen Union die Energieversorgung bei Spitzenlasten vereinfachen und dadurch die Verluste, die durch die erforderliche Aufrechterhaltung einer bestimmten Mindestproduktionskapazität entstehen, erheblich verringern werden;

59.   fordert die Mitgliedstaaten und Regionen, in denen große städtisch-industrielle Ballungsräume liegen, auf, eine Schätzung ihres KWK-Potenzials und der Menge der überschüssigen Energie in diesen Ballungsräumen vorzunehmen;

60.   fordert die Kommission auf, die in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen aus SAVE und Vorhaben der Initiative "Ein Europa der Energieintelligenz" voll zu nutzen und die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren verstärkt zu fördern;

61.   begrüßt die Initiative CARS21 der Kommission und hält einen integrierten Ansatz in Bezug auf den Verkehrssektor für notwendig; ist jedoch der Auffassung, dass dieser Ansatz nicht eine Reduzierung der Verpflichtungen eines der Beteiligten mit sich bringen sollte; betont, dass eine Rahmenrichtlinie über Energieeffizienz auf dem Verkehrssektor wichtig und notwendig ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nationale Initiativen für einen nachhaltigen Verkehr auszuarbeiten, bei denen die Mobilität in den Städten, die Infrastruktur im Schienenverkehr, energieeffiziente Kraftfahrzeuge und die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger im Vordergrund stehen; ist der Ansicht, dass die Europäische Union nach der Evaluierung freiwilliger Vereinbarungen mit der Automobilindustrie neue Effizienznormen für Kraftfahrzeuge vorschlagen sollte;

62.   ist der Auffassung, dass der Bewertung der für das Funktionieren von Städten notwendigen Energie, wo es um den innerstädtischen Verkehr und insbesondere die Verbundnetze geht, Vorrang gegeben und dass sie bei den Kriterien für die Gewährung von Strukturfondsmitteln angemessen berücksichtigt werden sollte;

63.   stellt fest, dass neu entwickelte Flugzeuge bereits deutlich weniger Treibstoff verbrauchen, und regt gleichwohl an, dass die Forschung in diesem Bereich beschleunigt wird;

64.   erinnert daran, dass auf den Verkehrssektor 2004 etwa 59 % des europäischen Erdölverbrauchs entfielen, und vom restlichen Verbrauch 17 % auf den Gebäudesektor, 16 % auf nicht energetische Verwendungszwecke und 8 % auf die Industrie; stellt fest, dass die Energienachfrage des Transportsektors nach den Schätzungen der Kommission bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 % steigen wird (mit einem Anstieg von bis zu 5 % jährlich im Luftverkehr), was eine Erhöhung der Emissionen und der Energieimportabhängigkeit bewirken wird;

65.   fordert eine umfassende Strategie für den Verkehrssektor, um die Nutzung fossiler Kraftstoffe schrittweise zu senken und die CO2-Emissionen zu minimieren, wobei es notwendig ist, entsprechend der Strategie der Kommission für Biokraftstoffe dem jüngsten technologischen Entwicklungsstand entsprechende Kraftstoffe in viel größerem Umfang zu erzeugen und zu nutzen und entsprechend dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Personenkraftwagen (KOM(2005)0261) viel attraktivere Steueranreize für emissionsarme Fahrzeuge zu schaffen;

66.   hält es für dringend geboten, dass die Kommission Vorschläge für nachhaltige und langfristige Verbesserungen der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen im Transportsektor macht, einschließlich Vorschläge für Rechtsakte hinsichtlich (a) doppelt so kraftstoffeffizienten Personen- und Lastkraftwagen, (b) der Verlegung des Verkehrs von der Straße und der Luft auf die Schiene und das Wasser sowie (c) von mehr öffentlichem Verkehr;

67.   ist der Auffassung, dass die Zunahme des Verkehrs, insbesondere auf der Straße, eines der wichtigsten Hindernisse für die Senkung der Energienachfrage in Europa ist; fordert die Kommission auf, die Fortschritte aufgrund des freiwilligen Übereinkommens mit der europäischen Automobilindustrie zu untersuchen und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele in Erwägung zu ziehen;

68.   ist der Auffassung, dass gebundene Fahrzeugflotten, insbesondere in Großstädten, ein wichtiges Potenzial für die Förderung neuer und effizienterer Lösungen für die Mobilität innerhalb der Stadt bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Wege von öffentlichen Aufträgen und Steuererleichterungen effizientere Verkehrsmittel zu fördern und so zur Entwicklung von Märkten für sauberere und effizientere Fahrzeuge und Kraftstoffe beizutragen;

69.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Umstellung auf dem Markt zu fördern, die die Verbreitung der besten verfügbaren effizienten Technologien wie KWK sowie führender Technologien, etwa energieeffiziente Geräte der Kategorie "A+/A++", auf dem Markt beschleunigen, und fordert die Kommission auf, die Einführung des "Top runner"-Ansatzes in Europa in Erwägung zu ziehen;

70.   unterstützt die Harmonisierung von Normen im Binnenmarkt durch die Einführung von Kennzeichnungssystemen und "Benchmarks", betont jedoch die Notwendigkeit, diese Normen im Rahmen der internationalen Handelsverhandlungen auf internationaler Ebene umzusetzen;

71.   fordert die Kommission auf, Instrumente wie Kennzeichnungs- und Energieeffizienznormen regelmäßig zu überprüfen und zu überarbeiten, damit sie mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten;

72.   betont, dass es wichtig ist, den europäischen Markt für Haushaltsgeräte, Büromaschinen, Unterhaltungselektronik und Industriemaschinen umzustellen, um die Energieeffizienz zu verbessern; ist der Ansicht, dass dies durch die Einführung strengerer Mindestanforderungen, progressive Programme für öffentliche Aufträge, gezielte Informationskampagnen und eine verbesserte Energieverbrauchskennzeichnung erreicht werden könnte;

73.   vertritt die Auffassung, dass das System handelbarer "weißer Zertifikate" gegenwärtig nicht weiterverfolgt werden sollte, weil es die Ergebnisse des Handels mit Emissionszertifikaten abzuwarten gilt und das System des Handels mit Emissionszertifikaten erst aufgrund der bisherigen Erfahrungen optimiert werden muss, um die bisherigen Erfahrungen zu berücksichtigen;

74.   betont, dass die Auswirkungen des Systems der weißen Zertifikate vor dessen möglicher Einführung genau geprüft werden müssen; stellt fest, dass auch mit anderen Mitteln entsprechende Einspareffekte erzielt werden können;

75.   ersucht die Kommission, die Möglichkeiten der Energieeinsparung in der Landwirtschaft zu prüfen und sie in ihre einschlägigen Maßnahmen einzubeziehen;

76.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung von Produkten und Technologien zu fördern, die gewährleisten, dass Produkte und Geräte nur dann Energie verbrauchen, wenn es wirklich nötig ist (beispielsweise Lampen mit Bewegungsmeldern und Geräte ohne Stand-by-Modus);

77.   fordert die Mitgliedstaaten auf, für strenge und wirksame Marktüberwachungssysteme zu sorgen, damit Geräte, die den geltenden Kennzeichnungsregelungen der Europäischen Union nicht entsprechen, nicht auf den EU-Markt gelangen;

78.   fordert die schnelle Einführung der Kennzeichnung des Energieverbrauchs pro Kilometer im Verkehrssektor, sodass die Verbraucher eine energiebewusste Wahl zwischen beispielsweise Bahn, Flugzeug und Auto treffen können;

79.   ist der Auffassung, dass das EU-Fahrzeugkennzeichnungssystem unterstützt werden muss durch Maßnahmen zur Förderung der Marktdurchdringung von Fahrzeugen mit wenig CO2-Emissionen und/oder Biowasserstoffantrieb sowie allgemeinere Maßnahmen wie eine weitaus strengere Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, die Verbesserung der Steuerungssysteme und Infrastrukturen für Straßen und Verkehr sowie die Förderung von besserem Fahrverhalten;

80.   hält hohe Ausgaben im Bereich von Forschung und Entwicklung auf nationaler Ebene und EU-Ebene für notwendig, um das Energieeffizienzpotenzial zu nutzen, und kritisiert in diesem Zusammenhang den Beschluss der Staats- und Regierungschefs zum Finanzrahmen 2007–2013 und die damit beabsichtigte Kürzung des Siebten Rahmenprogramms; betrachtet es als wesentlich, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangeht, indem sie die Forschungsausgaben im Siebten Rahmenprogramm im Bereich Energieeffizienz – unter Berücksichtigung des beträchtlichen Potenzials von Energieeffizienzsteigerungen, Emissionssenkungen und einem weltweiten Markt für neue und effiziente Geräte und Systeme – prioritär behandelt und keine Einschnitte der Haushaltsmittel des Siebten Rahmenprogramms im Bereich Energieeffizienz vornimmt, und verlangt, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und das Siebte Rahmenprogramm erfolgreiche Demonstrationen auf all diesen Gebieten erreichen; ist der Auffassung, dass das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation eine wichtige Rolle bei der Förderung und Vermarktung der neuen Technologien spielen muss;

81.   betont, dass die relevanten europäischen Finanzinstrumente wie Strukturfonds, Kohäsionsfonds, Forschungs- und Entwicklungsprogramme und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation den Investitionen im Bereich der rationellen Energienutzung und der Energieeffizienz wesentlich mehr Priorität geben sollten; fordert die internationalen Finanzinstitutionen wie die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Weltbank und auch öffentliche Banken auf nationaler Ebene auf, Energieprüfungsverfahren in ihren gesamten Tätigkeitsbereich aufzunehmen, spezielle Fachabteilungen für die rationelle Energienutzung einzurichten und besondere Kreditregelungen für ihre Investitionen einzuführen, z.B. für die beschleunigte Modernisierung von Gebäuden oder der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, sowie den Zugang zu Risikokapital für Energieeffizienzinvestitionen zu rationalisieren und eine standardisierte Risikobewertung für Energieeffizienzinvestitionen einzuführen, um administrative Belastungen zu vermindern;

82.   befürwortet die Ausdehnung von Maßnahmen des Kohäsionsfonds auf die Bereiche Energieeffizienz und Förderung von umweltfreundlichen Nahverkehrsmitteln und Systemen des öffentlichen Verkehrs, was insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten von Nutzen sein wird, wo der Spielraum für Energieeinsparungen am größten ist;

83.   ersucht die Kommission, bei der Ausarbeitung von künftigen politischen Konzepten oder Gesetzgebungsvorschlägen einen horizontalen Ansatz anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Energieeffizienzkriterien durchgängig berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Energieeffizienz in den Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen der Gemeinschaft als positives Kriterium berücksichtigt werden muss;

84.   stellt fest, dass die eigenen Ressourcen der Kommission im Bereich der Energieeffizienz weder ihren diesbezüglichen Ambitionen noch der Dringlichkeit des Handlungsbedarfs entsprechen; fordert den Präsidenten der Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mehr Ressourcen bereitgestellt werden, damit die hoch gesteckten Ziele der Kommission in diesem Bereich mit ihren eigenen Ressourcen in Einklang stehen;

85.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz zu verstärken, damit neue Vorschriften und Normen nicht den weltweiten Markt spalten;

86.   ist davon überzeugt, dass die weltweite Förderung der Energieeffizienz mindestens ebenso wichtig ist wie der Dialog mit den Energie erzeugenden Ländern; ist der Ansicht, dass die Energieeffizienz in die Außenpolitik der Europäischen Union und besonders in ihre Entwicklungszusammenarbeit sowie in den Rahmen der Dialoge mit Energie erzeugenden Ländern und mit den entsprechenden Einrichtungen in Ländern mit sich rasch entwickelnden Volkswirtschaften (einschließlich China, Indien und Brasilien) in Osteuropa, auf dem Balkan und im Mittelmeerraum sowie in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Raum integriert werden muss;

87.   weist darauf hin, dass momentan rund 188 Millionen Haushaltsgeräte in Europa älter als 10 Jahre sind und durch einen Austausch der Geräte etwa 50 % der benötigten Energie eingespart werden könnte; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete, ökonomisch orientierte Maßnahmen wie Steueranreize für die Gerätehersteller oder Kaufbonus-Aktionen den Geräteaustausch zu beschleunigen;

88.   fordert die Kommission auf, das Potenzial für eine intelligente Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien im Hinblick auf die Erhöhung der Energie- und Materialeffizienz durch Entmaterialisierung, intelligente Gebäude, den Umstieg auf andere Transportmittel usw. zu untersuchen und die notwendigen Politik-Rahmenbedingungen für solche Entwicklungen zu schaffen;

89.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten des Elektrizitätsbinnenmarkts im Hinblick auf eine effizientere Energienutzung zu prüfen, und den bestmöglichen Nutzen aus dem komparativen Vorteil bestimmter Staaten für eine effiziente und kohlenstoffarme Stromerzeugung zu ziehen und gleichzeitig zu prüfen, inwieweit das System der nationalen Emissionssenkungsquoten bei verstärktem Handel über die Grenzen hinweg sinnvoll ist.

90.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(2) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(3) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(4) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(5) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(6) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 190.
(7) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 451.
(8) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union
PDF 157kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (2005/2164(INI))
P6_TA(2006)0244A6-0148/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis darauf, dass die Union und ihre Organe bei zahlreichen Gelegenheiten ihre Besorgnis oder sogar Beunruhigung über die Lage der Roma im Allgemeinen und der Roma-Frauen im Besonderen zum Ausdruck gebracht haben, und zwar in Form folgender Dokumente und Aktionen:

   seiner Entschließung vom 28. April 2005 zu der Lage der Roma in der Europäischen Union(1),
   des Berichts der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit "Barrieren überwinden – Roma-Frauen und deren Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen",
   des wichtigen und aufrüttelnden Berichts der Kommission über die Situation der Roma in der erweiterten Europäischen Union, einschließlich der besonderen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte der Situation der Roma in Europa(2),
   der von der Kommission unterstützten Aktivitäten wie der im Rahmen des Daphne-Programms durchgeführten Untersuchung über die Situation der Roma-Frauen in spanischen Gefängnissen,

–   unter Hinweis darauf, dass eine Reihe von Einrichtungen des Europarates ebenfalls ihre Unzufriedenheit mit der Situation der Roma und der Roma-Frauen in Europa zum Ausdruck gebracht und politische Entscheidungsträger sowie die Gesetzgeber aufgefordert haben, angesichts der unvertretbaren Situation der Roma einschließlich der Roma-Frauen in Europa Abhilfe zu schaffen, und zwar in Dokumenten wie:

   der Empfehlung 1203 (1993) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Zigeuner in Europa, in der u.a. die Bedeutung der Bildung für Roma-Frauen festgestellt wird,
   der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 3 (1998) der Europäischen Kommission des Europarats gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zur Bekämpfung des Rassismus und der Intoleranz gegenüber Roma/Zigeunern, in der die doppelte Diskriminierung der Roma-Frauen hervorgehoben wird,
   des kürzlich veröffentlichten Berichts von Alvaro Gil-Robles, Menschenrechtskommissar des Europarats, über die Menschenrechtssituation der Roma, Sinti und Fahrenden in Europa (2006),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (KOM(2005)0081),

–   unter Hinweis auf den Aktionsplan der OSZE zur Verbesserung der Lage der Roma und Sinti im Bereich der OSZE(3), in dem der Grundsatz der uneingeschränkten Berücksichtigung der Interessen der Roma-Frauen in allen Angelegenheiten, die Gewährleistung der Beteiligung der Roma-Frauen an allen Aspekten des Lebens und der Grundsatz der Zusammenarbeit "Roma mit Roma" hervorgehoben werden,

–   unter Hinweis auf Artikel 32 der Erklärung von Peking über die Rechte von Frauen, in dem es heißt, dass die Staaten "verstärkte Anstrengungen (…) unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Frauen und Mädchen, die sich (…) in mehrfacher Hinsicht Hindernissen gegenübersehen, was ihre Machtgleichstellung und Förderung betrifft, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt wahrnehmen können"(4),

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung XXVII (Diskriminierung der Roma) der 57. Sitzung des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (2000),

–   unter Hinweis auf das Dokumentationsmaterial, das vom Europäischen Zentrum für die Rechte der Roma gemeinsam mit Partnerorganisationen zusammengestellt und dem UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen (UN-CEDAW) übermittelt wurde und die Mitgliedstaaten sowie Beitritts- und Kandidatenländer betrifft, sowie unter Hinweis auf die Empfehlungen des UN-CEDAW betreffend die Situation der Roma-Frauen und die Notwendigkeit, dringende Maßnahmen zur Lösung der zahlreichen Probleme der Roma-Frauen in Europa zu ergreifen,

–   in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(5),

–   in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(6),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0148/2006),

A.   in der Erwägung, dass in der Europäischen Union der Schutz der Menschenrechte von besonderer Bedeutung ist und dass Roma-Frauen derzeit zu den am stärksten gefährdeten Gruppen und Individuen in den Mitgliedstaaten sowie den Beitritts- und Kandidatenländern zählen,

B.   in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass aufgrund patriarchalischer Traditionen bei zahlreichen Frauen – einschließlich Roma-Frauen und -Mädchen – ihre Wahlfreiheit im Hinblick auf die grundlegendsten Entscheidungen ihres Lebens nicht vollständig respektiert wird und dass sie daher daran gehindert werden, ihre elementaren Menschenrechte wahrzunehmen,

C.   in der Erwägung, dass Gesetzgeber und politische Entscheidungsträger der Europäischen Union ein umfassendes Spektrum an Rechtsvorschriften angenommen und zahlreiche Politiken mit dem Ziel konzipiert haben, dem doppelten Nachteil der Diskriminierung aufgrund der Rassen- und Geschlechtszugehörigkeit und seinen kombinierten Auswirkungen entgegenzutreten,

D.   in der Erwägung, dass es den europäischen politischen Entscheidungsträgern und Gesetzgebern noch nicht gelungen ist, die uneingeschränkte und wirksame Gleichberechtigung für Roma-Frauen sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Würde in die Gesellschaften Europas zu gewährleisten,

E.   in der Erwägung, dass Roma-Frauen mit extremer Diskriminierung einschließlich mehrfacher oder kombinierter Diskriminierung konfrontiert werden, die auf sehr weit verbreiteten stereotypen Einstellungen basiert, die als Antiziganismus bekannt sind,

F.   in der Erwägung, dass die Lebenserwartung der Roma-Frauen Statistiken zufolge in einigen geographischen Gebieten niedriger ist als die anderer Frauen,

G.   in der Erwägung, dass es umfassendes Dokumentationsmaterial darüber gibt, dass Roma-Frauen besonders von der Gesundheitsfürsorge ausgeschlossen sind und häufig nur in extremen Notfällen und/oder im Falle einer Geburt Zugang zur Gesundheitsfürsorge haben,

H.   in der Erwägung, dass Roma-Frauen in der Vergangenheit Opfer extremer Menschenrechtsverletzungen in Europa und insbesondere von Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit einschließlich Zwangssterilisation geworden sind; ferner in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Schadenersatz für solche Menschenrechtsverletzungen geleistet haben, andere jedoch noch nicht,

I.   in der Erwägung, dass die Kluft bei der Bildung zwischen Roma-Frauen und anderen Frauen unvertretbar groß ist(7); ferner in der Erwägung, dass es sehr vielen Roma-Mädchen nicht gelingt, die Primarschule abzuschließen(8),

J.   in der Erwägung, dass Rassentrennung in Schulen und eine voreingenommene Haltung bei Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern zu dem geringen Maß an Erwartungen von Roma-Eltern insbesondere für ihre Töchter beitragen,

K.   in der Erwägung, dass die Arbeitslosenrate bei erwachsenen Roma-Frauen an zahlreichen Orten mehrmals so hoch ist wie beim Rest der erwachsenen weiblichen Bevölkerung,

L.   in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Anteil der Roma-Frauen in ganz Europa in Unterkünften lebt, die eine Gefährdung ihrer Gesundheit bewirken, und dass an vielen Orten Roma-Frauen unter der ständigen Drohung einer Zwangsräumung leben,

M.   in der Erwägung, dass Roma-Frauen häufig zu den Opfern des Menschenhandels in Europa gehören,

N.   in der Erwägung, dass kürzlich Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) wegen extremer Schädigung einer Reihe von Personen einschließlich Roma-Frauen und -Mädchen erhoben wurde(9),

1.   begrüßt den Vorschlag, ein EU-Institut für Gleichstellungsfragen einzurichten, und dringt bei dem Institut darauf, sich intensiv auf die Lage von Frauen zu konzentrieren, die unter mehrfacher Diskriminierung leiden, Roma-Frauen eingeschlossen;

2.   dringt bei den Behörden in der gesamten Union darauf, Anschuldigungen wegen extremer Menschenrechtsverletzungen gegenüber Roma-Frauen unverzüglich zu untersuchen, Straftäter umgehend zu bestrafen und den Opfern angemessene Wiedergutmachung zu leisten; dringt ferner bei den Mitgliedstaaten darauf, Maßnahmen für einen verbesserten Schutz der reproduktiven und sexuellen Gesundheit der Frauen, zur Verhinderung und Ächtung der Zwangssterilisation und zur Förderung von Familienplanung, alternativen Vereinbarungen im Hinblick auf in sehr jungem Alter geschlossene Ehen und von Sexualerziehung als eine ihrer höchsten Prioritäten zu betrachten, proaktive Maßnahmen zur Beseitigung von Wöchnerinnenstationen mit Rassentrennung zu ergreifen, zu gewährleisten, dass Programme für Dienstleistungen für Roma-Opfer häuslicher Gewalt entwickelt werden, besondere Wachsamkeit im Hinblick auf den Menschenhandel mit Roma-Frauen zu entwickeln; dringt bei der Kommission darauf, Initiativen von Regierungen und Zivilgesellschaft mit dem Ziel zu unterstützen, diese Probleme bei gleichzeitiger Sicherstellung der grundlegenden Menschenrechte der Opfer zu bekämpfen;

3.   dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, die Umsetzung aller Politiken zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass Roma-Frauen an der Vorbereitung, Planung und Durchführung dieser Prozesse beteiligt sind;

4.   dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, Mindestnormen im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode mit dem Ziel anzunehmen, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen zu qualitativ hochwertiger Bildung für alle zu gewährleisten, und zwar einschließlich der Annahme positiver Rechtsvorschriften zur Aufhebung der Rassentrennung in Schulen und der Darlegung der Einzelheiten von Plänen zur Beendigung der getrennten, nicht dem Standard entsprechenden Bildung für Roma-Kinder;

5.   fordert mit Nachdruck, dass Roma-Kinder Lesen und Schreiben beigebracht werden muss und dass dies eine Priorität für die Schulen sein sollte, in denen diese Kinder unterrichtet werden;

6.   dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, die Wohnbedingungen der Roma zu verbessern, und zwar durch Anerkennung eines Anspruchs auf angemessene Wohnbedingungen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften, Beseitigung des derzeit im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften fehlenden Schutzes für Privatpersonen vor Zwangsräumung, Annahme von Plänen zur Finanzierung der Verbesserung der Lebens- und Wohnbedingungen in Bezirken mit einer zahlenmäßig großen Roma-Bevölkerung in Absprache mit Vertretern der betreffenden Gemeinschaften und Anweisung an Kommunalbehörden, umgehend in angemessener Weise Trinkwasser, Strom, Müllabfuhr, öffentliche Verkehrsmittel und Straßen bereitzustellen;

7.   dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, ein sozial gemischtes Wohnumfeld zu fördern;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, für nichtsesshafte Roma Empfangsbereiche bereitzustellen, in denen ihnen ein ausreichender Standard an Komfort und Hygiene geboten wird;

9.   fordert eine angemessene Rückführung in sicherere Unterkünfte insbesondere für weibliche Roma-Flüchtlinge in den stark durch Blei verseuchten Gebieten der Region Mitrovica im Kosovo; verweist auf den vorübergehenden und neu renovierten Standort des französischen KFOR-Camps Osterode, das als Zwischenlösung bereitgestellt wird; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende finanzielle Mittel für eine Rückführung zum Herkunftsort bereitzustellen; betont die Notwendigkeit, während der Fortsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses die Menschenrechte durchzusetzen;

10.   dringt bei den Mitgliedstaaten darauf zu gewährleisten, dass alle Roma-Frauen Zugang zu primären, Notfall- und präventiven Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge erhalten, Politiken mit dem Ziel zu entwickeln und umzusetzen, dass auch der uneingeschränkte Zugang der am meisten ausgegrenzten Gemeinschaften zum Gesundheitssystem gewährleistet wird, und eine Ausbildung zur Beseitigung von Vorurteilen bei Mitarbeitern der Gesundheitsdienste einzuführen;

11.   dringt bei den Regierungen darauf zu gewährleisten, dass Gleichbehandlung und Chancengleichheit integraler Bestandteil der Politik im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Integration sind, den sehr hohen Arbeitslosenraten bei Roma-Frauen entgegenzuwirken und sich insbesondere mit den großen Hindernissen durch direkte Diskriminierung im Rahmen von Einstellungsverfahren zu befassen;

12.   dringt auf die Annahme des Konzepts der "positiven Verpflichtungen", in dessen Rahmen staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen gesetzlich verpflichtet sind zu gewährleisten, dass Roma-Frauen proportional zu ihrem Anteil an der örtlichen Bevölkerung vertreten sind;

13.   dringt bei den Regierungen darauf, Hindernisse für die Selbstständigkeit bei Roma-Frauen zu prüfen und Programme zu schaffen, um eine zugängliche, schnelle und preiswerte Registrierung für Roma-Unternehmerinnen und selbstständige Roma-Frauen zu ermöglichen sowie Wege für den Zugang zu Krediten – einschließlich Mikro-Krediten – zur Finanzierung von Unternehmungen durch Roma-Frauen zu erschließen, und dringt bei der Kommission darauf, diese Tätigkeiten durch entsprechende Finanzierungsmechanismen zu unterstützen;

14.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Modelle des sozialen Unternehmertums fördern, die speziell auf Roma-Frauen ausgerichtet sind;

15.   fordert die Kommission und das Parlament auf, Kapazitätsaufbau und Machtgleichstellung von Roma-Frauen und -Organisationen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Führungsaufgaben und politische Beteiligung im Kontext der verschiedenen Fonds als horizontale Zielsetzung zu handhaben;

16.   dringt bei der Kommission darauf, durch ihre zahlreichen einschlägigen Finanzierungsmechanismen insbesondere auf Roma-Frauen ausgerichtete Tätigkeiten zu unterstützen und Regelungen für die Zuteilung aller Finanzmittel zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Einbeziehung von Roma-Frauen besonders berücksichtigt wird, und dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, ähnliche Praktiken auf der Ebene der nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen zu verfolgen;

17.   empfiehlt, dass die Kommission Gerichtsverfahren einleitet und abschreckende Strafen gegen Mitgliedstaaten verhängt, die die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien(10) noch nicht in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt und bzw. oder im Hinblick auf Roma-Frauen noch nicht uneingeschränkt in die Praxis umgesetzt haben, sowie die Durchsetzung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Fällen unzureichender Einhaltung überwacht;

18.   dringt bei den EU-Organen darauf, als Schlüsselkriterium für die Bewertung der Bereitschaft für den Beitritt zur Europäischen Union die Situation der Roma-Frauen in Kandidatenländern anzuwenden, und zwar einschließlich der Situation der Roma-Frauen in denjenigen Kandidatenländern, die nicht seit jeher oder ohne weiteres mit Roma-Fragen in Verbindung gebracht werden;

19.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten sich uneingeschränkt politische Prozesse wie die offene Methode der Koordinierung zunutze machen, um Politiken mit dem Ziel zu entwickeln und umzusetzen, die uneingeschränkte Gleichberechtigung der Roma-Frauen in der Praxis zu gewährleisten;

20.   dringt bei den EU-Organen darauf, eine Führungsrolle zu übernehmen, wenn es darum geht, die Regierungen dazu anzuregen, nach Geschlecht und ethnischer Herkunft aufgeschlüsselte Daten über die Situation der Roma-Männer und -Frauen zu sammeln und zu veröffentlichen, um Fortschritte in den Bereichen Bildung, Wohnungswesen, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und anderen Sektoren zu messen; ist der Ansicht, dass die Europäische Union bei den Regierungen darauf dringen sollte, staatliche Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, dass ethnische Daten ohne die Gefahr einer individuellen Identifizierung gesammelt werden können, und dass die Europäische Union ferner die Regierungen anregen sollte, bestehende, sichere und innovative Methoden anzuwenden;

21.   erinnert daran, dass das horizontale Konzept es jedes Jahr ermöglicht, die Organisation des jährlichen Forums der Roma-Frauen in der Europäischen Union zu unterstützen;

22.   dringt bei der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit darauf, eine Reihe von Studien über die Rolle der Medien bei der Förderung von Antiziganismus und insbesondere über die Förderung stereotyper Darstellungsweisen von Roma-Frauen in die Wege zu leiten;

23.   fordert nachdrücklich, dass die Planung aller Programme und Projekte der EU-Organe und bzw. oder der Mitgliedstaaten, die die Roma-Frauen betreffen könnten, in enger Konsultation mit den Roma-Frauen erfolgt, und fordert ferner positive Aktionen zugunsten der Roma-Frauen;

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Kandidatenländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.
(2) Kommission, Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, Referat D3, 2004.
(3) PC.DEC/566, 2003.
(4) Vierte Weltfrauenkonferenz, Erklärung von Peking und Aktionsplattform, 1995.
(5) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(6) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(7) In Rumänien haben Berichten zufolge 3% der Roma-Frauen die Sekundarschule abgeschlossen, während dieser Schulabschluss von 63% der Frauen im Allgemeinen erreicht wurde (Open Society Institute, Untersuchung über ausgewählte Bildungsprogramme für Roma in Mittel- und Osteuropa, 2002).
(8) UNDP-Bericht "Vermeidung der Abhängigkeitsfalle – die Roma in Mittel- und Osteuropa", Bratislava 2002.
(9) Siehe Pressemitteilung des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma "Opfer der Verseuchung im Kosovo erheben Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte", 20. Februar 2006, in www.errc.org.
(10) Einschließlich der Richtlinien, die gemäß dem aufgrund des Vertrags von Amsterdam geänderten Artikel 13 EG-Vertrag angenommen wurden, sowie damit verbundener Richtlinien, in denen Geltungsbereich und Dimension des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Diskriminierung gegenüber Frauen spezifiziert werden.


Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihre Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess
PDF 165kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts (2005/2215(INI))
P6_TA(2006)0245A6-0159/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) betreffend Frauen und Frieden und Sicherheit vom 31. Oktober 2000, in der betont wird, wie wichtig es ist, dass Frauen an allen Anstrengungen zur Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit gleichberechtigt und in vollem Umfang teilhaben,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2000 zu der Beteiligung von Frauen an der friedlichen Beilegung von Konflikten(1),

–   in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN vom 10. Dezember 1948 sowie der Erklärung von Wien und des Aktionsprogramms im Anschluss an die Weltkonferenz über Menschenrechte vom 14. bis 25. Juni 1993,

–   in Kenntnis des Bulletins des UN-Generalsekretärs über besondere Maßnahmen für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (ST/SGB/2003/13),

–   in Kenntnis der UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993(2) und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

–   in Kenntnis des UN-Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 und des Fakultativprotokolls zu dieser Konvention,

–   in Kenntnis des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie der UN-Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern in Notsituationen und bewaffneten Konflikten vom 14. Dezember 1974(3), insbesondere Absatz 4, in dem wirksame Maßnahmen gegen Verfolgung, Folter, Gewalt und erniedrigende Behandlung von Frauen gefordert werden,

–   in Kenntnis der Resolution 1265 (1999) des UN-Sicherheitsrates über den Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten vom 17. September 1999, insbesondere Absatz 14, in dem gefordert wird, dass das an friedensichernden und friedenschaffenden Tätigkeiten beteiligte UN-Personal über eine angemessene Ausbildung insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie der geschlechtsspezifischen Fragen verfügt,

–   in Kenntnis der UN-Resolution über die Beteiligung von Frauen an der Stärkung des internationalen Friedens und der Sicherheit vom 15. Dezember 1975(4) sowie der UN-Erklärung über die Beteiligung von Frauen an der Förderung des internationalen Friedens und der Zusammenarbeit vom 3. Dezember 1982(5), insbesondere Absatz 12 über praktische Maßnahmen für eine stärkere Einbindung von Frauen in die Friedensbemühungen,

–   in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform im Anschluss an die Vierte UN-Weltfrauenkonferenz vom 4. bis 15. September 1995, insbesondere des Problembereichs E über Frauen und bewaffnete Konflikte, sowie des Abschlussdokuments der UN-Sondersitzung Peking +5 und Peking +10 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform vom 5. bis 9. Juni 2000, insbesondere Absatz 13 über Hindernisse bei der gleichen Beteiligung von Frauen an Friedensmissionen sowie Absatz 124 über eine paritätische Beteiligung von Frauen an Friedensmissionen und Friedensverhandlungen,

–   in Kenntnis des am 17. Juli 1998 angenommenen Statuts von Rom zur Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Artikel 7 und 8, in denen Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und jede andere Form der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie als Form der Folter und schweres Kriegsverbrechen definiert werden, unabhängig davon, ob diese systematisch oder wahllos begangen werden, unabhängig davon, ob solche Taten in internationalen oder internen Konflikten begangen werden,

–   in Kenntnis des Genfer Übereinkommens von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977, wonach Frauen vor Vergewaltigung und jeder anderen Form sexueller Gewalt zu schützen sind,

–   in Kenntnis der Resolution 1385 (2004) und der Empfehlung 1665 (2004) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu "Konfliktverhütung und -beilegung: die Rolle der Frauen", die beide am 23. Juni 2004 angenommen wurden,

–   in Kenntnis der auf der Fünften Europäischen Ministerkonferenz zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 22. und 23. Januar 2003 in Skopje angenommenen Entschließung "Rolle von Frauen und Männern bei der Konfliktverhütung, der Friedenskonsolidierung und den Demokratisierungsprozessen nach Konflikten – Berücksichtigung einer Geschlechterperspektive",

–   in Kenntnis der Erklärung zum Thema "Gleichstellung der Geschlechter: eine zentrale Frage in den Gesellschaften des Wandels" und des dazugehörigen Aktionsprogramms, die auf der oben genannten Fünften Europäischen Ministerkonferenz angenommen wurden,

–   in Kenntnis des vom Ministerrat der OSZE am 7. Dezember 2004 in Sofia angenommenen Beschlusses Nr. 14/04 über den Aktionsplan 2004 der OSZE zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

–   in Kenntnis des vom Ministerrat der OSZE am 6. Dezember 2005 in Ljubljana angenommenen Beschlusses Nr. 14/05 über Frauen in der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung und der Konfliktnachsorge,

–   in Kenntnis der Empfehlung Nr. 5 (2002) des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Schutz von Frauen vor Gewalt, insbesondere Gewalt in Konflikt- und Postkonfliktsituationen,

–   in Kenntnis des "operationellen Dokuments" des Rates über die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates im Kontext der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) in der im November 2005 angenommenen Fassung,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2006),

A.   in der Erwägung, dass die weibliche Zivilbevölkerung, wie auch Kinder und alte Menschen, in Konfliktzeiten Opfer zahlreicher Misshandlungen einschließlich sexueller Misshandlungen sind,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei Gewalt gegen Frauen in bewaffneten Konflikten außer um physische und bzw. oder sexuelle Misshandlung oft auch um die Verletzung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte handelt,

C.   in der Erwägung, dass die tiefer liegenden Ursachen der Verletzbarkeit von Frauen in Konfliktsituationen oft in einer allgemeinen gesellschaftlichen Unterbewertung von Frauen und ihrem begrenzten Zugang u.a. zur Bildung und zum Arbeitsmarkt liegen und dass die Emanzipation der Frauen daher eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung der geschlechterspezifischen Gewalt in bewaffneten Konflikten darstellt,

D.   in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexuelle Misshandlung als Kriegswaffen eingesetzt werden, um den Feind zu erniedrigen und psychologisch zu schwächen; ferner in der Erwägung, dass die Opfer aber häufig stigmatisiert, ausgestoßen, misshandelt oder zwecks Wiederherstellung der Ehre der Gemeinschaft manchmal sogar ermordet werden,

E.   unter Betonung der Tatsache, dass die Geschichte gezeigt hat, dass das Führen von Kriegen offensichtlich eine in hohem Maße von Männern dominierte Tätigkeit ist und es deshalb Grund zur Annahme gibt, dass die besondere Begabung von Frauen für Dialog und Gewaltlosigkeit in einer überaus positiven Weise zur friedlichen Konfliktverhütung und zu einem friedlichen Konfliktmanagement beitragen könnte,

F.   in der Erwägung, dass Frauen in Konfliktzeiten Schwierigkeiten haben, Zugang zu frauenspezifischen Behandlungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit zu erhalten, wie Empfängnisverhütung, Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten, vorgeburtliche Versorgung, vorzeitiger Schwangerschaftsabbruch, wenn die Frau dies wünscht, Entbindung, Schwangerschaftsnachsorge und Behandlung in der Menopause,

G.   in der Erwägung, dass freiwillige oder erzwungene sexuelle Praktiken, ohne dass die Frauen Zugang zu irgendwelchen Schutzmaßnahmen hätten, die Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten wie HIV/Aids fördern können und dass Konflikte und Vertriebenenlager in dieser Hinsicht kritische Momente bzw. Orte sind,

H.   in der Erwägung, dass Frauen, die in Konfliktzeiten Opfer sexueller Misshandlung werden, selten den Schutz, das psychologische Gehör, die medizinische Behandlung und die rechtlichen Mittel erhalten, mit deren Hilfe sie ihr Leid überwinden und eine Bestrafung ihrer Peiniger erreichen könnten,

I.   in der Erwägung, dass die in allen Konfliktsituationen gegenwärtige häusliche Gewalt in den Zeiten nach Beilegung des Konflikts, wenn die Kämpfer nach Hause zurückgekehrt sind, nicht abnimmt,

J.   in der Erwägung, dass Frauen, die sich für den Frieden einsetzen, überall in der Welt auf das Vereinsnetz zurückgreifen können, um eine Brücke zwischen den Krieg führenden Parteien zu schlagen und Gerechtigkeit für ihre verschwundenen Angehörigen zu fordern,

K.   in der Erwägung, dass die von Frauen initiierten Friedensbewegungen oftmals unbewusst eine Änderung der gesellschaftlichen Regeln und Beziehungen, die die Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen bestimmen, anstreben,

L.   in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen an den Verhandlungstischen und in aktiven Funktionen bei einem friedlichen Übergang eine notwendige Etappe auf dem Weg der Demokratie darstellt, die aber noch unzureichend ist, so dass diese Frauen der Unterstützung und Begleitung bei dieser politischen Entwicklung bedürfen,

M.   in der Erwägung, dass einige Ausnahmefrauen wie Hélène Sirleaf in Liberia und Micheline Bachelet in Chile vom politischen Widerstand in die höchsten Staatsämter aufgestiegen sind, dass aber diese Fälle noch viel zu selten sind,

N.   in der Erwägung, dass die Kommissionen für Wahrheit und Versöhnung den Versöhnungsprozess in Gesellschaften nach Konflikten erleichtern, dass die Frauen aber noch zu wenig daran teilhaben,

O.   in der Erwägung, dass die von einigen Ländern oder internationalen Organisationen zur Einbeziehung der Geschlechterdimension ergriffenen Initiativen zu begrüßen sind und als Beispiele bewährter Praxis dienen müssen,

P.   in der Erwägung, dass Frauen immer Kriegerinnen und Widerstandskämpferinnen waren, dass sie aber heute den Streitkräften zahlreicher Länder offiziell angehören, was als Ausdruck der Gleichstellung der Geschlechter angesehen wird,

Q.   in der Erwägung, dass das Phänomen der Selbstmordattentate relativ neu, begrenzt und in Ländern islamischer Tradition angesiedelt ist und es nur sehr wenige Selbstmordattentäterinnen gibt,

R.   in der Erwägung, dass die oft verzweifelte Lage, in der sich diese Frauen in politischer, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht befinden, ein entscheidender Faktor dafür ist, dass sie diesen Weg einschlagen,

S.   in der Erwägung, dass der Fundamentalismus der heutigen Zeit den Märtyrertod verherrlicht, für den nach gesellschaftlicher Gleichstellung strebende Widerstandskämpferinnen und militante Frauen anfällig sind,

T.   in der Erwägung, dass die extreme Fokussierung der Medien auf das Phänomen die Anziehungskraft des Selbstmordattentats für anfällige Jugendliche im Hinblick auf die auf ihre Familie zurückfallende Ehre noch vergrößert,

1.   betont die Notwendigkeit, die Gleichstellungsfrage bei Friedensforschung, Konfliktverhütung und -beilegung, Friedensoperationen, Bewältigung von Konfliktfolgen und Wiederaufbau zu berücksichtigen und eine geschlechtsspezifische Komponente bei Feldprogrammen zu gewährleisten;

Frauen als Opfer des Krieges

2.   weist darauf hin, wie wichtig in Konfliktsituationen und in Flüchtlingslagern - sowohl während als auch nach dem Ende des Konflikts - der Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit ist, ohne die die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate gleichzeitig mit der Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten zunimmt; hebt hervor, dass aufgrund ehelicher Gewalt, Prostitution und Vergewaltigung, zu denen es unter diesen Umständen kommt, diesen Diensten noch größere Priorität eingeräumt werden muss, wozu auch gehört, dass die Frauen die Möglichkeit haben müssen, in Krankenhäusern ohne die vorherige Erlaubnis eines männlichen Familienangehörigen zu entbinden oder eine nicht gewollte Schwangerschaft abzubrechen und eine psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen; befürwortet den garantierten und direkten Zugang von Frauen und Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, zu postkoitaler Empfängnisverhütung; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur vollen Wahrung der sexuellen und reproduktiven Rechte der Frau dazu beitragen werden, sexuelle Gewaltakte im Rahmen von Konfliktsituationen zu minimieren;

3.   weist mit Nachdruck auf die Verantwortung aller Staaten hin, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen - einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen kommt wie Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere vergleichbare schweren Form sexueller Gewalt - zu verfolgen und diese Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen zu verurteilen, wobei diese Verbrechen, sofern möglich, von Amnestiebestimmungen ausgenommen werden müssen;

4.   fordert, dass Frauen, die in Konflikten Opfer von Misshandlungen und Gewalt geworden sind, bei internationalen Gerichten Klage erheben können, wobei ihre Würde zu wahren ist und sie den Schutz vor tätlichen Angriffen und Traumatisierung durch trauma-unsensible Befragungssituationen dieser Gerichte genießen müssen; fordert, dass diesen Frauen sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf strafrechtlicher Ebene Gerechtigkeit widerfährt und dass Hilfsprogramme eingeleitet werden, die sie bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung und ihrer psychischen und physischen Rehabilitation unterstützen;

5.   gibt der Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten in Konflikten Priorität, was auch für kleine Mädchen gilt, die dort echter sexueller Sklaverei ausgesetzt sind; dringt darauf, dass für diese Kinder langfristige Wiedereingliederungsprogramme psychologischer, sozialer, pädagogischer und wirtschaftlicher Art eingeleitet werden;

6.   verurteilt Gewalt gegen Frauen in jeder Situation, fordert aber, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, Mädchen und Frauen in bewaffneten Konflikten und in Flüchtlingslagern in keiner Weise geduldet werden darf; fordert strenge Sanktionen auf administrativer und strafrechtlicher Ebene gegenüber Mitarbeitern von Hilfsorganisationen, Vertretern internationaler Einrichtungen, Friedenstruppen und Diplomaten, die eine solche Ausbeutung betreiben würden;

7.   fordert die Bereitstellung von Mitteln, um sich der drastisch verstärkten häuslichen Gewalt in der Phase nach Beilegung des Konflikts durch die allgemeine Verrohung, physische und ökonomische Unsicherheit und Traumatisierung auch der Männer im Rahmen interdisziplinärer Programme anzunehmen; stellt fest, dass häusliche Gewalt in der Phase nach Beilegung des Konflikts ein vernachlässigtes Thema ist, das kaum wahrgenommen wird, jedoch schon vor dem Konflikt bestehende Geschlechterordnungen zementiert und die Traumatisierungen bei Frauen durch erlebte (sexualisierte) Gewalt verstärkt;

8.   betont, dass die bei internationalen Organisationen registrierten hohen Anzahlen von Frauen und Kindern unter Flüchtlings- und lokalen Vertriebenenströmen, die das Ergebnis bewaffneter Auseinandersetzungen oder Bürgerkriege sind, Anlass zu großer Sorge geben;

9.   betont die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen betreffend Minenräumung und Rehabilitation und unterstreicht die Tatsache, dass, obwohl Antipersonenminen in Militärsituationen eingesetzt worden sein mögen, es meistens Frauen, Kinder und einfache Menschen waren, die von ihnen getötet oder verstümmelt wurden und denen die Fähigkeit genommen wurde, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen; wiederholt die Tatsache, dass die Europäische Union darauf abzielen muss, das Festhalten am Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu fördern, insbesondere in Afrika, aber teilweise auch in Europa und anderswo; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken, Gebiete nach Konflikten von Minen zu räumen und die Behandlung und Rehabilitierung von Opfern sowie die Wiederurbarmachung von vermintem Land zu gewährleisten, so dass dort wieder Menschen in Sicherheit leben und arbeiten können;

Frauen als Instrument des Friedens

10.   hebt die positive Rolle hervor, die Frauen bei der Konfliktlösung spielen, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine angemessene technische und finanzielle Hilfe zur Unterstützung von Programmen zu gewährleisten, die es Frauen ermöglichen sollen, sich uneingeschränkt an der Führung von Friedensverhandlungen zu beteiligen und Frauen in der Zivilgesellschaft insgesamt mehr Macht zu geben;

11.   betont die positive Rolle, die Frauen beim Wiederaufbau nach Konflikten und insbesondere bei Programmen zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilisation and Reintegration (DDR)) spielen können, insbesondere wenn diese Programme auf Kindersoldaten abzielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine uneingeschränkte Beteiligung von Frauen an DDR-Programmen zu gewährleisten, und insbesondere zu versuchen, die DDR-Programme auf die Reintegration von Kindersoldaten auszurichten;

12.   unterstützt entschieden die Aufforderung einer mächtigen Koalition kosovarischer Frauenorganisationen vom 8. März 2006, Frauen in die internationale siebenköpfige Kosovo-Gruppe, die über den künftigen Status der Region verhandelt, aufzunehmen; bedauert, dass diese Forderung bisher ignoriert wurde;

13.  dringt darauf, dass Friedensbewegungen von Frauen in der Phase nach Beilegung des Konflikts pädagogisch, politisch und rechtlich unterstützt werden, um über Verfassungs- und Gesetzesreformen sowie politische Reformen eine die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter achtende demokratische Gesellschaft zu schaffen und begrüßt die verschiedenen dahin gehenden internationalen Initiativen wie die Initiative Australiens in Papua-Neuguinea und die norwegische Initiative in Sri Lanka;

14.   begrüßt die verschiedenen Initiativen zur Schaffung geschlechtsspezifischer Indikatoren für Frühwarnung und Konfliktüberwachung wie die des Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM), des Europarats, der Schweizer Friedensstiftung, von "International Alert" und des "Forum in Early Warning and Early Response";

15.   begrüßt, dass sich der Rat im Jahr 2005 im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) mit der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates befasst hat und dass es dabei um die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gesichtspunkte (Gender Mainstreaming) ging, und ersucht ihn, es nicht zu versäumen, Menschenrechts- und Gleichstellungsberater in die zivilen Friedenstruppen unter Leitung der Europäischen Union aufzunehmen und eine Schulung im Hinblick auf Gender Mainstreaming zu gewährleisten;

16.   wiederholt die vorangegangenen Aufrufe zu effektiver parlamentarischer Überprüfung der ESVP;

17.  betont die Bedeutung der Umsetzung und Weiterentwicklung von allgemeinen Verhaltensnormen für Operationen der ESVP, wobei die Übereinstimmung dieser Regeln mit den Regeln beachtet werden muss, die für andere Arten der EU-Präsenz in Drittländern gelten, sowie mit den Leitlinien über den Schutz von Zivilisten bei Krisenmanagementoperationen unter Führung der Europäischen Union;

18.   begrüßt nachdrücklich das "Operationspapier" des Rates, das im November 2005 über die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates im Zusammenhang mit der ESVP angenommen wurde;

19.   fordert die Europäische Union auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Anzahl der Frauen auf allen Ebenen bei ESVP-Missionen beträchtlich zu erhöhen, insbesondere die Bewerbung von Frauen zu fördern und ihre Namen als Kandidatinnen für Positionen als Verantwortliche in Militär, Polizei und Politik in ESVP-Missionen im frühesten Stadium der Planung dieser Missionen vorzulegen;

20.   ist der Überzeugung, dass die Missionsplanung im Rahmen der ESVP die Einbeziehung örtlicher Frauenorganisationen in den Friedensprozess berücksichtigen sollte, um so auf dem speziellen Beitrag aufzubauen, den sie leisten können, und anzuerkennen, dass Frauen in besonderer Art und Weise von Konflikten betroffen sind;

21.   ermuntert die Europäische Union, der Präsenz, Vorbereitung, Ausbildung und Ausrüstung von Polizeikräften innerhalb ihrer Militärmissionen stärkere Aufmerksamkeit zu schenken, da Polizeieinheiten das wichtigste Mittel darstellen, um die Sicherheit der Zivilbevölkerung, insbesondere Frauen und Kinder, zu gewährleisten;

22.   begrüßt, dass den neuen, von den Vereinten Nationen seit 2000 ins Leben gerufenen Friedensmissionen Gleichstellungsberater angehören und dass 2003 in der Abteilung für friedenssichernde Maßnahmen ein solcher Posten geschaffen wurde;

23.   fordert, dass die mutigen Frauen nicht vergessen werden dürfen, die sich für Formen des friedlichen Widerstands entschieden haben und dies mit Gefängnis, Hausarrest oder Entführung bezahlt haben oder noch immer bezahlen;

24.   betont die Notwendigkeit, die Rolle von Frauen in politischen Entscheidungsprozessen bei dem Wiederaufbau eines Landes und auch ihre politische Präsenz am Verhandlungstisch zu verstärken; unterstützt die Empfehlungen der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates und seine oben genannte Entschließung vom 30. November 2000.

25.   hält es für erforderlich, eine starke Beteiligung und Präsenz der Frauen in den Medien und in Plattformen der öffentlichen Meinung zu fördern, durch die die Frauen ihre Meinung kundtun können;

26.   würdigt die von der Kommission geleistete Unterstützung zur Abhaltung freier Wahlen in Ländern, in denen es Konflikte gab, und begrüßt die Teilnahme von Frauen an diesen Wahlen; begrüßt ferner die Tatsache, dass Frauen die Leitung einiger Wahlbeobachtungsmissionen übertragen wurde und fordert nachdrücklich, dass die Zahl der Frauen, die an die Spitze von Wahlbeobachtungsmissionen ernannt werden, auch weiterhin steigt;

27.   verweist auf den Fortbestand der Diskriminierung von Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Kapital und Ressourcen wie Nahrung und Bildung, zu Informationstechnologien sowie zu Gesundheitsfürsorge und anderen sozialen Einrichtungen; ist der Auffassung, dass die Beteiligung von Frauen an Wirtschaftsaktivitäten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten von wesentlicher Bedeutung ist, um ihre sozioökonomische Position in Gesellschaften nach Konflikten zu unterstützen; unterstreicht die positive Rolle, die Kleinstkredite bereits bei der Stärkung der Stellung der Frauen spielen, und fordert die Völkergemeinschaft auf, Schritte zur Förderung ihres Einsatzes in Ländern nach einem Konflikt zu unternehmen;

Frauen als Instrument des Krieges

28.   verurteilt die heute auf Jugendliche einschließlich junger Frauen abzielende Verherrlichung des Märtyrertums; weist darauf hin, dass der Aufruf zu Selbstmord-Bombenattentaten Konfusion stiftet zwischen religiösem Eifer, dem verzweifelten Widerstand gegen eine Besetzung oder eine Ungerechtigkeit sowie schließlich auch den Zielen dieser Art von Aktionen, die unschuldige zivile Opfer sind;

29.   weist auf die Problematik der Selbstmordattentäterinnen hin und betont, dass Vergewaltigung als Kriegswaffe alle Frauen - über ethnische, religiöse und ideologische Unterschiede hinweg - betrifft; stellt fest, dass vergewaltigte Frauen sozial stigmatisiert und ausgegrenzt - und sogar getötet - werden;

30.   begrüßt, dass dieses Phänomen, seine Ausweitung und seine Handhabung in den Medien heute von einigen islamischen Behörden im Namen des Korans selbst, der die Achtung für das Leben propagiert, angeprangert werden;

31.   fordert dazu auf, sich mit Selbstmordattentaten aus einer Tradition der Blutrache heraus und aufgrund von politischen Ursachen zu befassen, und appelliert eindringlich an die internationale Gemeinschaft, dem Völkerrecht Geltung zu verschaffen und überall dort nach Frieden zu streben, wo Frauen für Selbstmordattentate angeworben wurden oder Gefahr laufen, dafür angeworben zu werden;

Empfehlungen

32.   unterstützt alle Empfehlungen, mit denen seit der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates versucht wurde, das Schicksal der Frauen in Konflikten zu verbessern, und fordert den Rat und die Kommission auf, diese Empfehlungen und insbesondere die in seiner oben genannten Entschließung vom 30. November 2000 enthaltenen Empfehlungen unverzüglich in alle ihre Politiken einzubeziehen und umzusetzen;

33.   stellt fest, dass die Frauen trotz der Entschließungen, Aufrufe und Empfehlungen verschiedener internationaler und europäischer Institutionen noch immer nicht in vollem Umfang an der Konfliktverhütung und der Konfliktbeilegung, an Frieden erhaltenden und Frieden schaffenden Einsätzen teilhaben; stellt daher fest, dass keine neuen Empfehlungen notwendig sind, sondern fordert die Vorlage eines neuen präzisen Aktionsprogramms, in dem die genauen Faktoren für seine Durchführung angegeben sind und bei dem die entgegenstehenden Hindernisse genau bewertet und die Möglichkeiten der Kontrolle der Ergebnisse mitgeteilt werden, wobei dem Europäischen Parlament in einem Jahresbericht über die Durchführung des Programms berichtet wird;

34.   betont die Bedeutung einer Beteiligung von Frauen an diplomatischen Missionen und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Frauen in ihren diplomatischen Dienst einzustellen und Diplomatinnen in den Verhandlungs-, Schlichtungs- und Vermittlungstechniken auszubilden, um eine Liste qualifizierter Frauen zu erstellen, die in friedens- und sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden können;

35.   fordert nachdrücklich, dass die Konzepte der "Übergangsjustiz" im Rahmen der Friedensprozesse und beim Übergang zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter Achtung der Rechte der Opfer angewandt werden und eine Beteiligung von Frauen an den zu bildenden Untersuchungskommissionen zur Versöhnung sowie die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte bei den von diesen Kommissionen angenommenen Maßnahmen erwogen wird;

36.   schlägt vor, die Empfehlungen auf das Wesentliche zu beschränken, d.h. die Institutionen aufzufordern, Synergien bei konkreten Maßnahmen zu suchen, die zusammen mit anderen die gleichen Ziele verfolgenden internationalen Einrichtungen durchzuführen sind, und die neuen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 bestmöglich als Anreize und als Hebel zu nutzen;

37.   empfiehlt der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten, die Erziehung zum Frieden und zur Achtung der Würde des Menschen und der Gleichstellung in alle Lehrpläne und Ausbildungsprogramme der Konfliktländer und -regionen, aufzunehmen, um in diesen Gesellschaften und den entsandten friedensstiftenden und vermittelnden Missionen, unter EU-Beamten und in anderen internationalen Hilfsorganisationen eine friedliebende Gesinnung zu entwickeln, die die Rechte der Frau achtet; schlägt vor, an diesem Vorhaben lokale Frauenorganisationen, Müttervereinigungen, die Erzieher in Jugendcamps und Lehrer zu beteiligen;

38.   ersucht die Kommission, dem Parlament über die Umsetzung der Leitlinien von 2003 zu Kindern und bewaffneten Konflikten Bericht zu erstatten;

39.   empfiehlt den Mitgliedstaaten die Ausweitung der Programme zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen, die aus Konfliktregionen in Mitgliedstaaten aufgenommen werden, um sie aus einer Welt der Gewalt und der Verzweiflung, die ihrerseits wiederum Gewalt – einschließlich Gewalt gegen Frauen – erzeugt, herauszuholen; ersucht den Rat, die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Aufnahme dieser Kinder, ohne ihr unnötige Hindernisse in den Weg zu legen, zu erleichtern; dringt darauf, dass eine Vereinbarung mit den Transitländern getroffen wird, damit sie diese humanitären Programme nicht behindern;

40.   fordert die Kommission auf, von Frauenvereinigungen eingeleitete Friedensinitiativen und insbesondere multikulturelle, grenzüberschreitende und regionale Initiativen politisch, technisch und finanziell zu unterstützen; dringt darauf, dass der Rat in den Entscheidungsorganen der betreffenden Länder ein entsprechendes politisches follow-up sicherstellt; empfiehlt dem Europäischen Parlament und insbesondere dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, Formen gemischter Ausschüsse für Konfliktgebiete zu schaffen, denen Frauen dieser Netzwerke und weibliche Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören;

41.   fordert die Kommission und andere Geber auf, Mittel bereitzustellen, um einen Kapazitätsaufbau durch Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, insbesondere von lokalen Frauengruppen, die sich mit gewaltloser Konfliktbewältigung befassen, und technische Hilfe und Berufsausbildung zur Verfügung zu stellen;

42.   sieht es als vordringlich an, dass die Kommission die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte als spezifisches Instrument im Finanzrahmen 2007-2013 beibehält; weist darauf hin, dass das Instrument bisher erfolgreich dazu beigetragen hat, Ausschreibungen zu veranstalten und spezifische Haushaltslinien für die Rechte der Frau einzusetzen, ohne dafür die Zustimmung der Regierungen vor Ort einzuholen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Konfliktmanagement im Rahmen des Stabilitätsinstruments eine Geschlechterdimension umfasst, die es gestattet, den Problemen der Frauen im Kontinuum der Konflikte zu begegnen;

43.   fordert, dass das Gender Mainstreaming in sichtbarer und überprüfbarer Weise in allen Finanzierungsinstrumenten und insbesondere im Heranführungsinstrument, in der Europäischen Nachbarschaftspolitik und im Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (DCECI) ausgebaut wird und integrierender Bestandteil der Konditionalität der Assoziierungsabkommen ist;

44.   hebt hervor, dass die Strategiepläne und Aktionspläne der einzelnen Länder ein ausgezeichnetes Instrument für dieses Gender Mainstreaming darstellen werden, sofern auf beiden Seiten der politische Wille dazu gegeben ist; fordert, dass bei allen Tätigkeiten der ESVP die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates und seine oben genannte Entschließung vom 30. November 2000 umgesetzt werden, wobei dem Europäischen Parlament jährlich darüber Bericht erstattet wird;

45.   fordert, dass das Recht auf reproduktive Gesundheit gewahrt und von der Kommission im Rahmen ihrer Maßnahmen der Zusammenarbeit und des Stabilitätsinstruments als eine Priorität angesehen wird, insbesondere in Konfliktregionen, und dass diese Priorität in den Haushaltslinien ihren Niederschlag findet;

46.   betont die Notwendigkeit, die Lebensmittelverteilung, die Ausgabe von Kleidung und Medizinprodukten wie Damenbinden während Nothilfeoperationen besser zu kontrollieren, und fordert die internationalen humanitären Organisationen auf, Schutzmaßnahmen innerhalb von Flüchtlingslagern zu billigen und zur Verbesserung dieser Maßnahmen beizutragen, um das Risiko von Gewalt und sexuellen Missbrauchs gegenüber Frauen und Mädchen zu verringern, und reproduktive Gesundheitsprogramme in Flüchtlingslagern einzuführen sowie den unmittelbaren Zugang aller vergewaltigten Frauen und Mädchen zu Vorbeugemaßnahmen nach entsprechender Exposition zu gewährleisten;

47.   empfiehlt die Einführung einer Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit dem Europarat, der NATO, der OSZE, UNIFEM und allen anderen einschlägigen UN-Einrichtungen sowie möglicherweise anderen internationalen Einrichtungen mit Erfahrung in diesem Bereich im Hinblick auf die Entwicklung geschlechtsspezifischer Indikatoren, die während der Konflikte zu kontrollieren sind und in die die neuen Instrumente der Außen- und Entwicklungspolitik eingegliedert werden oder als Frühwarnung dienen können;

48.   ist der Auffassung, dass Frauen in einem Land nach Beilegung des Konflikts auf allen Ebenen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens in gleichem Umfang vertreten sein müssen wie Männer; ist sich dessen bewusst, dass durch diese Quoten in Anbetracht der Kultur und der gesellschaftlichen Entwicklung des betreffenden Landes nicht sofort Parität erreicht werden kann; fordert daher die Kommission auf, die Verstärkung der Beteiligung von Frauen gemäß der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates in ihren Aktionsplänen zu fördern, deren Entwicklung hin zur Parität zu überwachen und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

49.   unterstützt die ordnungsgemäße Umsetzung von Menschenrechtsklauseln in Abkommen mit Drittstaaten, sowie die Wahrung der international festgeschriebenen Menschenrechtsbestimmungen und der diesbezüglichen internationalen Abkommen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte und Bedürfnisse von Frauen;

50.   ist der Auffassung, dass die Durchsetzung der Rechtsverbindlichkeit des EU-Verhaltenskodexes für Rüstungsexporte einen wichtigen Beitrag dazu leisten wird, das Leiden von Frauen zu verringern, indem die Anzahl der bewaffneten Konflikte in der Welt verringert wird;

51.   empfiehlt, dass sich das Europäische Parlament mit dem Problem der von Frauen verübten Selbstmordattentate befasst, eine Studie zu diesem Thema in die Wege leitet und diese mit einer Konferenz, an der Wissenschaftler und andere Personen mit entsprechenden Kompetenzen in Geschlechterfragen, aber auch Frauen aus den betroffenen Ländern und hohe islamische Geistliche teilnehmen, abschließt;

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52.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Kandidatenländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 186.
(2) Resolution 48/104 der UN-Generalversammlung.
(3) Resolution 3318 (XXIX) der UN-Generalversammlung.
(4) Resolution 3519 (XXX) der UN-Generalversammlung.
(5) Resolution 37/63 der UN-Generalversammlung.

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