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Angenommene Texte
Mittwoch, 18. Juni 2008 - Straßburg
Billigung der Neufestlegung der Zuständigkeiten des Vizepräsidenten der Kommission Jacques Barrot
 Billigung der Ernennung von Antonio Tajani zum Mitglied der Kommission
 Verschwundene Personen in Zypern - Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007
 Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I
 Elektrizitätsbinnenmarkt ***I
 Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ***I
 Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ***I
 Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ***I
 Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Erster Teil) ***I
 Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Dritter Teil) ***I
 Autonome Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln *
 Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten

Billigung der Neufestlegung der Zuständigkeiten des Vizepräsidenten der Kommission Jacques Barrot
PDF 104kWORD 29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Billigung der Neufestlegung der Zuständigkeiten des Vizepräsidenten der Kommission Jacques Barrot
P6_TA(2008)0290B6-0306/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 217 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1),

–   in Kenntnis des Vorschlags vom 9. Mai 2008, die Zuständigkeiten des Vizepräsidenten der Kommission Jacques Barrot neu festzulegen,

–   unter Hinweis auf die Anhörung des Vizepräsidenten vor dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss am 16. Juni 2008,

–   gestützt auf Artikel 99 seiner Geschäftsordnung,

1.   stimmt der Neufestlegung der Zuständigkeiten des Vizepräsidenten Jacques Barrot für die verbleibende Amtszeit der Kommission bis 31. Oktober 2009 zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.


Billigung der Ernennung von Antonio Tajani zum Mitglied der Kommission
PDF 107kWORD 29k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Billigung der Ernennung von Antonio Tajani als Mitglied der Kommission
P6_TA(2008)0291B6-0307/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 214 Absatz 2 dritter Unterabsatz und Artikel 215 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Nummer 4 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1),

–   unter Hinweis auf den Umstand, dass Franco Frattini am 7. Mai 2008 als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist,

–   in der Erwägung, dass die Regierung der Italienischen Republik am 8. Mai 2008 Antonio Tajani als Mitglied der Kommission benannt hat,

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/380/EG, Euratom vom 9. Mai 2008 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften(2),

–   unter Hinweis auf die Anhörung des designierten Kommissionsmitglieds vor seinem zuständigen Ausschuss am 16. Juni 2008,

–   gestützt auf Artikel 99 seiner Geschäftsordnung,

1.   stimmt der Ernennung von Antonio Tajani als Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit der Kommission bis 31. Oktober 2009 zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
(2) ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 6.


Verschwundene Personen in Zypern - Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007
PDF 209kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu vermissten Personen in Zypern – Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 (2007/2280(INI))
P6_TA(2008)0292A6-0139/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu vermissten Personen in Zypern(1),

–   in Kenntnis der einschlägigen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen(2), der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen(3) und der internationalen Initiativen, die ergriffen wurden, um das Schicksal der vermissten Personen in Zypern aufzuklären(4),

–   in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2001(5) und vom 10. Januar 2008(6) betreffend vermisste Personen in Zypern,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0139/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Besuch seiner Berichterstatterin beim Ausschuss für die Vermissten (CMP), an den Exhumierungsstätten, im bikommunalen anthropologischen Labor und bei Familien von Vermissten in Zypern ausschließlich dazu diente, das humanitäre Problem der Vermissten (griechische Zyprer und türkische Zyprer) zu untersuchen, das mit dem Recht der Angehörigen zusammenhängt, zu erfahren, was mit den vermissten Personen geschehen ist,

B.   in der Erwägung, dass der große Schmerz und das Leid der Familien der Vermissten, die das ungewisse Schicksal ihrer Angehörigen seit Jahrzehnten erdulden, weiter andauern und daher alles zur Beschleunigung der Ermittlungen unternommen werden muss, solange Augenzeugen noch eine Aussage machen können,

C.   in der Erwägung, dass der CMP seit 2004 bei der Exhumierung und Identifizierung der sterblichen Überreste Fortschritte erzielt hat und entschlossen ist, seine Arbeit fortzusetzen, um Ergebnisse zu erzielen, die nur bei einer Erhöhung seiner Kapazität, besonders vor Ort, erzielt werden können,

D.   in der Erwägung, dass das CMP-Projekt der Exhumierung, Identifizierung und Rückführung sterblicher Überreste vermisster Personen seit August 2006 läuft und bisher Überreste von 398 Personen exhumiert worden sind, von denen 266 im anthropologischen Labor des CMP analysiert wurden, um eine mutmaßliche Identifizierung zu erreichen,

E.   in der Erwägung, dass das Labor für forensische Genetik des zyprischen Instituts für Neurologie und Genetik beauftragt wurde, die exhumierten Skelettüberreste anhand von DNA-analytischen Untersuchungen zu identifizieren, wobei die ersten Proben Anfang April 2007 eingereicht wurden,

F.   in der Erwägung, dass die ersten positiven Identifizierungen Ende Juni 2007 erfolgt sind und mit diesem Verfahren bisher 91 sterbliche Überreste von Menschen im Rahmen des CMP-Projekts identifiziert wurden,

G.   in der Erwägung, dass der größte Einzelbeitrag zum CMP, 1,5 Millionen EUR, sich nur auf den Zeitraum bis Ende 2008 erstreckt und im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union für die türkisch-zyprische Gemeinschaft geleistet wurde,

H.   in der Erwägung, dass die konstruktive Zusammenarbeit zwischen den griechisch-zyprischen und den türkisch-zyprischen Mitgliedern des CMP sowie die gute Zusammenarbeit zwischen den bikommunalen Teams griechischer Zyprer und türkischer Zyprer sowohl im Labor als auch vor Ort besonders zur Kenntnis genommen werden sollte,

1.   fordert die betroffenen Parteien auf, die ehrliche und aufrichtige Zusammenarbeit mit dem Ziel, die entsprechenden Nachforschungen über das Schicksal aller vermissten Personen in Zypern rasch beenden zu können, fortzuführen und das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2001 lückenlos umzusetzen;

2.   ersucht die Parteien und all diejenigen, die aufgrund von persönlichen Kenntnissen, Archiven, Frontberichten oder Aufzeichnungen aus Internierungsstätten über etwaige Informationen oder Beweise verfügen bzw. verfügen könnten, diese dem CMP zur Verfügung zu stellen, um dessen Arbeit beschleunigen zu helfen;

3.   befürwortet die Zuweisung weiterer finanzieller Unterstützung für den CMP für die Jahre ab 2009 und hält es für unbedingt erforderlich, im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2009 einen zusätzlichen Betrag von 2 Millionen EUR vorzusehen;

4.   fordert den Rat und die Kommission auf, sich auf diese weitere finanzielle Unterstützung für 2009 zu einigen, nicht nur, um die Arbeit fortzusetzen, sondern auch, um die Kapazität insbesondere vor Ort zu erhöhen, sodass mehr Wissenschaftler engagiert und mehr Ausrüstung finanziert werden kann;

5.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die bislang geleistete Unterstützung aufrechtzuerhalten;

6.   ersucht seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Weiterverfolgung des Problems der vermissten Personen in Zypern fortzusetzen und jährliche Berichte vorzulegen;

7.   bevollmächtigt seine Berichterstatterin und seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die betroffenen Parteien durch alle möglichen Schritte dazu zu bewegen, einen aufrichtigen und aktiven Beitrag zu den Bemühungen um die Untersuchung des Schicksals jedes einzelnen Vermissten zu leisten;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten Zyperns, der Türkei, Griechenlands und des Vereinigten Königreichs sowie dem Ausschuss für die Vermissten in Zypern zu übermitteln.

(1) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 243.
(2) Vor allem des jüngsten Berichts über den Einsatz der Vereinten Nationen in Zypern (S/2008/353), Kapitel IV.
(3) Vor allem der Resolution 1818 (2008) vom 13. Juni 2008.
(4) Ausschuss für die Vermissten in Zypern: http://www.cmp-cyprus.org
(5) Zypern ./. Türkei [GK], Nr. 25781/94, ECHR 2001-IV.
(6) Varnava und andere ./. Türkei, Nrn. 16064/90, 16065/90,16066/90, 16068/90, 16069/90, 16070/90, 16071/90, 16072/90 und 16073/90; Berufung noch anhängig.


Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I
PDF 297kWORD 45k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005)0391 – C6-0266/2005 – 2005/0167(COD))
P6_TA(2008)0293A6-0339/2007

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0391),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0266/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie des Entwicklungsausschusses (A6-0339/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

P6_TC1-COD(2005)0167


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie .../.../EG.)

ANHANG

Erklärungen für das Protokoll des Rates zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts

1.  Der Rat erklärt, dass die Umsetzung der Richtlinie an sich nicht dazu herangezogen werden solltef, die Annahme ungünstigerer Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, zu rechtfertigen.

2.  Die Kommission erklärt, dass die Überprüfung des SIS II (die in der Überprüfungsklausel in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vorgesehen ist) eine Gelegenheit darstellen wird, die Einführung der Verpflichtung vorzuschlagen, die in Anwendung dieser Richtlinie ergangenen Einreiseverbote in das SIS aufzunehmen.

3.  Die Kommission sagt den Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität Unterstützung beim Erkunden von Möglichkeiten zu, die finanzielle Belastung zu mindern, die ihnen durch die Umsetzung des Artikels 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) entsteht.

Die Kommission hebt hervor, dass es im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds (Entscheidung Nr. 575/2007/EG) Möglichkeiten der Kofinanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des Artikels 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) in den Mitgliedstaaten gibt:

Zu den Maßnahmen im Hinblick auf das konkrete Ziel der "Förderung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen" (Artikel 3 Buchstabe c) kann die Unterstützung beim "Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden" gehören, "damit diese qualitativ hochwertige Rückkehrentscheidungen treffen können" (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a). Das Vorhandensein rechtlicher Mindestgarantien einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit verbessert die Möglichkeiten, qualitativ hochwertige Entscheidungen zu treffen.

  Gemäß Priorität Nr. 4 der strategischen Leitlinien für den Rückkehrfonds (Entscheidung 2007/837/EG) kann der Gemeinschaftsbeitrag für Maßnahmen auf nationaler Ebene, die der "Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, effektiven Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen" dienen, auf 75 % erhöht werden. Das bedeutet, dass Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds bis zu 75% kofinanziert werden können.

Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, dies zu berücksichtigen, wenn sie die Prioritäten für ihre einzelstaatlichen Programme festlegen und Maßnahmen nach Priorität Nr. 4 der strategischen Leitlinien planen.

4.  Die Kommission teilt mit, dass sie in ihrer Bewertung nach Artikel 19 Absatz 2 die zusätzlichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten berücksichtigen wird.


Elektrizitätsbinnenmarkt ***I
PDF 686kWORD 208k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2007)0528 – C6-0316/2007 – 2007/0195(COD))
P6_TA(2008)0294A6-0191/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0528),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0191/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

P6_TC1-COD(2007)0195


(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Europäischen Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)  Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt║(4) war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(3)  Derzeit kann die Europäische Union jedoch nicht allen Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der ║ Rechtsrahmen nicht ausreicht.

(4)   Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund sollten grenzüberschreitende Verbindungsleitungen weiter ausgebaut werden, damit den Verbrauchern und der Wirtschaft in der Europäischen Union alle Energieträger zum bestmöglichen Preis bereitgestellt werden können.

(5)   Ein funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger durch geeignete Anreize zu Investitionen in innovative Stromerzeugungstechnologien veranlassen und die Verbraucher durch geeignete Maßnahmen zu einer effizienteren Nutzung der Energie motivieren, wofür eine gesicherte Stromversorgung Grundvoraussetzung ist.

(6)   Da die erneuerbaren Energiequellen kontinuierliche Energiequellen sind, ist es unbedingt erforderlich, die Verbindungskapazität bei Strom auf der Ebene der Europäischen Union unter besonderer Beachtung der Länder und Regionen, die vom Energiemarkt der Union am stärksten abgeschnitten sind, auszubauen, um den Mitgliedstaaten die Mittel für die Verwirklichung des Ziels, bis 2020 einen Anteil von 20 % erneuerbarer Energien zu erreichen, an die Hand zu geben.

(7)   Der Binnenmarkt sollte den grenzüberschreitenden Stromhandel und Stromfluss fördern, um eine optimale Nutzung der verfügbaren Stromerzeugungskapazitäten bei möglichst niedrigen Preisen zu gewährleisten. Gleichzeitig darf dies Mitgliedstaaten und Erzeugern nicht als Rechtfertigung dafür dienen, nicht in innovative und moderne Stromerzeugungstechnologien zu investieren.

(8)  In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt, und der Abschlussbericht über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(9)   Um für Wettbewerb zu sorgen, die Stromversorgung zu möglichst niedrigen Preisen sicherzustellen und dabei gleichzeitig zu verhindern, dass Märkte von großen Marktteilnehmern beherrscht werden, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugang für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen und die Erzeugung von zusätzlichem Strom begünstigen.

(10)  Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

(11)  Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber geführt. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten.

(12)  Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz halten oder Rechte an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz ausüben kann bzw. können. Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben.

(13)   Wenn ein auf Eigentumsentflechtung abzielendes System eingeführt werden soll, sollte es Interessenkonflikte zwischen Erzeugern und Übertragungsnetzbetreibern wirksam beseitigen und nationalen Regulierungsbehörden kein kostenträchtiges und sperriges Regulierungssystem auferlegen, dessen Umsetzung sich kompliziert und teuer gestaltet.

(14)  Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies für beide Sektoren gelten.

(15)  Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte kein Mitglied des Verwaltungsrates eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, von der gleichen Person bestellt werden. ▌

(16)  Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten ║die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und – unter Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung – der Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen sind, zu wählen. Dabei ist die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers durch spezifische zusätzliche Vorschriften sicherzustellen. Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsgeschäfts, sofern die aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung resultierenden Anforderungen erfüllt werden.

(17)  Bei der Umsetzung einer wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder zusammen mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, könnten zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.

(18)  Die vollständige Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen, so dass es keinem Netzbetreiber in der Gemeinschaft und keinem mit einem Netzbetreiber verbundenen Unternehmen möglich sein sollte, in einem anderen Mitgliedstaat als Stromversorger oder Stromerzeuger zu operieren. Dies sollte gleichermaßen für in der EU niedergelassene Unternehmen wie für ║Unternehmen aus Drittländern gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die die durch die Verordnung (EG) Nr. ... /2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur") über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu überprüfen.

(19)  Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes und der Aufhebung der räumlichen Isolierung dieses Marktes. Die Versorgung der Unionsbürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und insbesondere Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Unionsbürger.║ Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, dass der Übertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Unionsbürger ║ zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten.

(20)  Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Erzeugungsinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Übertragungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und müssen ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken.

(21)  Damit mehr Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt entsteht, sollten gewerbliche Verbraucher den Anbieter wählen und zur Deckung ihres Energiebedarfs Aufträge an mehrere Anbieter vergeben können. Die Verbraucher sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern und/oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden.

(22)  Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher forderte der Europäische Rat die Kommission auf seiner genannten Tagung ║ in Brüssel auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden ║ vorsehen.

(23)   Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollte auch die Möglichkeit von Anreizen für Energieunternehmen und für Sanktionen gegen sie vorgesehen werden. Die Agentur sollte mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden, um bei der Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Anreizen und Sanktionen in allen Mitgliedstaaten die Führung zu übernehmen und Leitlinien für solche Maßnahmen aufzustellen.

(24)  Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten zu treffen und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen zu handeln.

(25)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch sollte ihnen die Befugnis gegeben werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt Vorteile für die Kunden herbeiführen, und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen ║gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr.

(26)  Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen.▌

(27)   Für den Energiemarkt und die Finanzmärkte zuständige nationale Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, um sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen zu können, und sollten ermächtigt sein, relevante Informationen von Energieunternehmen einzufordern, und zwar aufgrund geeigneter und ausreichender Befugnisse zur Untersuchung, zur Streitbeilegung und zur Verhängung wirksamer Sanktionen.

(28)  Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die Agentur ║und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators (CESR)") den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der CESR sollten ferner zusammenarbeiten, um der Frage weiter nachzugehen, ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor- und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.

(29)   Um zu verhindern, dass marktbeherrschende Versorger die Marktöffnung durch Abschottung vereiteln, ist es wichtig, die Voraussetzungen für die Aufstellung neuer Geschäftsmodelle, z. B. die Möglichkeit, gleichzeitig Verträge mit mehreren Versorgern zu schließen, geschaffen werden.

(30)  Die Universaldienstverpflichtungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern – insbesondere schutzbedürftigen Verbrauchern – zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden; gleichzeitig sind jedoch die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und der gemeinsamen Mindestnormen verpflichtet. Die Unionsbürger, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Tarifsätze darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Verbraucher ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, Angebote auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige, auf gemeinsamen Kriterien beruhende Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten.

(31)   Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz und bessere Interessenvertretung ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz muss sichergestellt werden, dass alle Verbraucher von den Vorzügen eines Wettbewerbsmarkts profitieren. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollten die nationalen Regulierungsbehörden Anreize schaffen und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die die Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen missachten.

(32)  Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte gemäß ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2007 "Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher" nach Anhörung der Beteiligten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner, eine allen zugängliche, benutzerfreundliche Charta vorlegen, die die im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, bereits verankerten Rechte der Energieverbraucher enthält. Die Stromversorger sollten gewährleisten, dass alle Verbraucher eine Kopie der Charta erhalten und dafür sorgen, dass diese öffentlich zugänglich ist.

(33)   Die Energiearmut ist in der Europäischen Union ein wachsendes Problem. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Aktionspläne aufstellen, um dieses Problem anzugehen und eine ausreichende Stromversorgung für schutzbedürftige Verbraucher zu gewährleisten. Dazu bedarf es eines integrierten Ansatzes, und die Maßnahmen sollten sozial- und tarifpolitische Maßnahmen und die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden umfassen. Zumindest sollte diese Richtlinie die Möglichkeit dafür schaffen, dass auf nationaler Ebene schutzbedürftige Verbraucher im Rahmen der Preissetzungsmodelle durch positive Diskriminierung begünstigt werden.

(34)   Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Streitbeilegung einrichten.

(35)   Die Marktpreise sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen setzen.

(36)   Für die Mitgliedstaaten sollte es die oberste Priorität sein, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern sowie Kapazitäten für neue Erzeugungsanlagen zu gewähren, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten für die Aufstellung nationaler Aktionspläne und sozialpolitischer Maßnahmen verantwortlich sein.

(37)  Bei der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes kann ein erster Schritt darin bestehen, regionale Energiemärkte aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten daher auf der EU-Ebene, möglichst aber auch auf der regionalen Ebene die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber fördern. Initiativen zur regionalen Integration sind eine wesentliche Phase auf dem Weg zu einer Integration der gemeinschaftlichen Energiemärkte, die das Endziel bleibt. Durch das Vorgehen auf der regionalen Stufe kann der Integrationsprozess beschleunigt werden, indem die beteiligten Akteure – die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Übertragungsnetzbetreiber – Gelegenheit erhalten, bei konkreten Problemen zusammenzuarbeiten.

(38)   Ziel dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen europäischen Netzes sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, Aufgabe der Agentur sein.

(39)  Die Kommission sollte in Konsultation mit den Beteiligten (insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern und der Agentur) prüfen, ob die Schaffung eines einzigen europäischen Übertragungsnetzbetreibers möglich ist, und im Hinblick auf die Marktintegration und den effizienten und sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen.

(40)   Um gemeinsame Regeln für einen wirklich funktionierenden europäischen Binnenmarkt sicherzustellen, sollten die zentralen Ziele dieser Richtlinie darin bestehen, ein gemeinsames Netz aufzubauen und für eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung zu sorgen. Unverzerrte Marktpreise bieten in diesem Zusammenhang den besten Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und Investitionen in neue Erzeugungsanlagen, und sie werden langfristig die Konvergenz der Preise bewirken.

(41)  Eine verstärkte regionale Zusammenarbeit sollte der erste Schritt zum Aufbau eines vollständig integrierten europäischen Elektrizitätsnetzes sein, an das letztlich auch die gegenwärtig noch bestehenden Elektrizitätsinseln der Union angeschlossen werden.

(42)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Elektrizitätsmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung – einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungs- und Versorgungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen – wahrzunehmen.

(43)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)  Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.

(45)  Die Richtlinie 2003/54/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/54/EG

Die Richtlinie 2003/54/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 erhält folgende Fassung:"

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der Europäischen Union wettbewerbsbestimmte, integrierte Energiemärkte zu verbessern und zu integrieren, die durch ein gemeinsames Netz verbunden sind. Zu diesem Zweck regelt sie ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den freien Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 12 erhält folgende Fassung:"

   12. "zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen und gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen;
"

b)  Nummer 21 erhält folgende Fassung:"

   21. "vertikal integriertes Unternehmen" ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in denen ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (die EU-Fusionskontrollverordnung)* auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  

_____________

  

* ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

"

c)  Folgende Nummern werden angefügt:"

   32. "Stromversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Strom, wobei jedoch Stromderivate nicht eingeschlossen sind;
   33. "Stromderivat" ein in einem der Abschnitte C5, C6 und C7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente* genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Strom betrifft;
  34. "Kontrolle" Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
   a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
   b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
   35. "Industriegelände" eine Fläche in Privatbesitz mit einem Stromversorgungsnetz, das in erster Linie für die Nutzung durch industrielle Verbraucher auf dieser Fläche konzipiert ist.
   36. "fairer und unverzerrter Wettbewerb auf einem offenen Markt" Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang für alle Versorger in der Europäischen Union, die zu gewährleisten Aufgabe der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur"), die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates** errichtet wurde, sein sollte.
   37. "Elektrizitätsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Versorgung mit oder Kauf von Elektrizität und darüber hinaus die mit diesen Funktionen verbundenen geschäftlichen, technischen und/oder wartungstechnischen Aufgaben wahrnimmt, bei der es sich aber nicht um einen Endkunden handelt;
   38. "Energiearmut" eine Situation, in der die Mitglieder eines Haushalts finanziell außerstande ist, den Wohnraum in einem angemessenen Maß zu heizen, das auf den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten beruht.
   39. "virtuelles Kraftwerk" ein Programm zur Abgabe von Elektrizität, in dessen Rahmen ein Strom erzeugendes Unternehmen verpflichtet wird, eine bestimmte Menge an Elektrizität zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern befristet Zugang zu einem Teil seiner Erzeugungskapazität zu gewähren;
  

_____

  

* ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

  

** ABl. L ...

"

3.  Artikel 3 wird wie folgt abgeändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen."

b)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Haushaltskunden und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen * (Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben) in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu auf den Kosten basierenden, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Diese Kunden haben ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung und Entschädigung. Die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität ist zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 22a festgelegt werden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Verbrauchergruppe fördern.

________________________________

* ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36.

"

c)  Folgende Absätze werden nach Absatz 3 eingefügt:"

(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten – sofern dieser zustimmt – versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen ist. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu treffen, damit Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet als Lieferanten zugelassen sind, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, die Kunden beliefern können.

(3b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

   a) in den Fällen, in denen Kunden den Lieferanten wechseln wollen, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von zwei Wochen vornehmen und
   b) Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Rechte allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden.

"

d)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

(5)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich des Verbots, Rentner und Behinderte im Winter von der Versorgung auszuschließen. In diesem Zusammenhang erkennen die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 definierte Energiearmut an und formulieren eine Definition für schutzbedürftige Kunden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden betreffende Rechte und Verpflichtungen Anwendung finden, und treffen insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

"

e)  Folgender Absatz wird nach Absatz 5 eingefügt:"

(5a)  Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen nationaler energiepolitischer Aktionspläne geeignete Maßnahmen, damit die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen real abnimmt, und informieren die Kommission über diese Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden und den beteiligten Kreisen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Nummer 38 auf nationaler Ebene eine Definition des Begriffs der Energiearmut vorzusehen. Die oben genannten Maßnahmen können Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit, Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz und Energieerzeugung mit möglichst niedrigen Preisen umfassen. Die Maßnahmen dürfen die in Artikel 21 geforderte Öffnung des Marktes nicht beeinträchtigen. Die Kommission legt Kennzahlen vor, anhand derer die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Energiearmut und auf das Funktionieren des Marktes überwacht werden.

"

f)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:

(i)  In Unterabsatz 1 wird Buchstabe a wie folgt geändert:"

   a) den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat, und zwar verständlich und für alle Mitgliedstaaten einheitlich aufbereitet, sodass die Angaben leicht verglichen werden können;
"

ii)  In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"

Informationen über ihre Rechte und die Rechtsbehelfe, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen.

"

iii)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind. Die in den Mitgliedstaaten und für die betreffenden Märkte geltenden Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen werden harmonisiert.

"

g)  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts – mit dem Ziel, die Energiekosten einkommensschwacher Haushalte zu verringern und denjenigen, die in abgelegenen Gebieten leben, gleiche Bedingungen zu garantieren – und des Umweltschutzes. Zu diesen Maßnahmen gehören Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen und Maßnahmen für Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.

"

h)  Folgende Absätze werden nach Absatz 7 angefügt:"

(7a)  Um die Energieeffizienz zu fördern, beauftragen die nationalen Regulierungsbehörden die Elektrizitätsunternehmen, Preissetzungsformeln einzuführen, die höhere Preise bei höheren Verbrauchsniveaus vorsehen, und sorgen für die aktive Beteiligung der Kunden und der Verteilernetzbetreiber am Netzbetrieb, indem sie die Einführung von Maßnahmen zur Optimierung der Energienutzung, vor allem in Zeiten der Spitzenlast, fördern. Solche Preissetzungsformeln sollen in Verbindung mit der Einführung intelligenter Stromzähler und intelligenter Netze ein im Sinn der Energieeffizienz vorteilhaftes Verhalten begünstigen und möglichst niedrige Kosten für Haushaltsverbraucher, besonders für von Energiearmut betroffene Haushaltsverbraucher, bewirken.

(7b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, die geltende Rechtslage und Rechtsbehelfe, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten.

"

(i)  Folgende neue Absätze werden angefügt:"

(9a)  Die Kommission erstellt in Konsultation mit den Beteiligten, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner, eine Charta, die die im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, verankerten Rechte der Energieverbraucher enthält. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stromversorger die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbrauchern eine Kopie der Charta zukommen zu lassen, und gewährleisten, dass diese öffentlich zugänglich ist. Die nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, dass die Stromversorger diese Verpflichtungen erfüllen und die in der Charta festgelegten Verbraucherrechte respektieren.

(9b)  Um die Verbraucher bei der Verringerung ihrer Energiekosten zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im Privatkundengeschäft erzielten Einnahmen zur Finanzierung von Programmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nachfragesteuerung bei privaten Verbrauchern eingesetzt werden.

"

4.  Artikel 4 erhält folgende Fassung:"

Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 22a genannten nationalen Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, einschließlich einer detaillierten Prognose der zukünftigen Nachfrage und des verfügbaren Angebots, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, den Zugang dezentraler und kleiner Erzeuger sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.

"

5.  In Artikel 5 wird folgender Absatz vor den bestehenden Absatz eingefügt:"

Die nationalen Regulierungsbehörden tragen dafür Sorge, dass technische Betriebskriterien festgelegt werden und dass für den Betrieb von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften über adäquate Zuverlässigkeits- und Sicherheitsniveaus und betriebsbezogene Anforderungen ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sein. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass diese Vorschriften angeglichen werden müssen, richtet sie geeignete Empfehlungen an die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

"

6.  Folgender Artikel 5a wird eingefügt:"

Artikel 5a

Förderung der regionalen Zusammenarbeit

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um die Marktstruktur zu harmonisieren und ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren, als erster Schritt zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt für Elektrizität. Sie fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene und erleichtern deren Integration auf regionaler Ebene, um einen wettbewerbsbestimmten europäischen Markt zu schaffen und die Harmonisierung ihres rechtlichen, regulatorischen und technischen Rahmens zu erleichtern sowie vor allem die gegenwärtig in der Europäischen Union noch vorhandenen Strominseln zu integrieren. Aus diesen Gründen fördern die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende und die regionale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden.

(2)  Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit Kapitel IV dieser Richtlinie zusammen, um die Konvergenz der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines von Wettbewerb geprägten europäischen Marktes zu gewährleisten. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, gibt sie entsprechende Empfehlungen ab. Auf den regionalen Märkten wird die Agentur die für die in Artikel 22d aufgeführten Bereiche zuständige Behörde.

"

7.  Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Einleitung lautet wie folgt:"
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien betreffen Folgendes:"
   b) Es werden folgende Buchstaben eingefügt:"
Beitrag der Mitgliedstaaten zum Erreichen des Ziels von einem Anteil der erneuerbaren Energieträger von 20 % bis 2020;
ib) das Erfordernis, dass die Erzeuger den EU-Emissionsrechtehandel berücksichtigen."

8.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung"

3.  "(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale bzw. an das Verteilernetz angeschlossene Erzeuger vereinfachte Genehmigungsverfahren gelten. Diese vereinfachten Verfahren sollten für alle Anlagen mit einer Erzeugung von unter 50 MW und für alle am Verbundnetz beteiligten Erzeuger gelten."

"

9.  Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

(5)  Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige private Stelle, bei der es sich um die in Artikel 22a Absatz 1 genannte nationale Regulierungsbehörde handeln kann und die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten.

"

10.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

Artikel 8

Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem [Umsetzungstermin + 1 Jahr]

   a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert;
  b) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) entweder allein oder zusammen mit anderen Personen berechtigt ist (sind),

oder
   i) direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen ▌ auszuüben
   ii) direkt oder indirekt Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber ▌ auszuüben und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
   c) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers ▌ zu bestellen und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
   d) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
   e) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), das Übertragungsnetz aufgrund eines Managementvertrags zu betreiben oder in irgendeiner anderen Form der Nichteigentümerschaft Einfluss auszuüben oder direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen wahrzunehmen.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

   a) das Eigentum an einem Teil des Kapitals oder der Vermögenswerte des Unternehmens,
   b) die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
   c) die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
   d) den Anspruch auf Auszahlung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt" "Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt" im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ║ ein und schließen die Begriffe "Übertragungsnetzbetreiber" und "Übertragungsnetz" "Fernleitungsnetzbetreiber" und "Fernleitungsnetz" im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG ein.

(4)  Die Mitgliedstaaten überwachen den Prozess der Trennung der Tätigkeitsbereiche vertikal integrierter Unternehmen und unterbreiten der Kommission einen Bericht über die erzielten Fortschritte.

(5)  Die Mitgliedstaaten können bis zum [Umsetzungstermin + 2 Jahre] Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.

(6)  Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. ▌

(7)  Bei der Anwendung dieses Artikels gelten in dem Fall, in dem es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Person um den betreffenden Mitgliedstaat oder eine öffentliche Einrichtung handelt, zwei von einander getrennte öffentliche Einrichtungen, die die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz und über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).

(8)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 12 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen.

"

11.  Folgende Artikel ║ werden eingefügt:"

Artikel 8a

Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen

(1)  Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Übertragungsnetze oder Übertragungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden.

(2)  Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen.

Artikel 8b

Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

(1)  Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetznetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Wird eine Zertifizierung von einem Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 8a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland – was einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 darstellen würde – ausgeschlossen ist.

(3)  Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 oder des Artikels 8a erfüllen.

(4)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8a durch die Übertragungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein

   a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;
   b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8a führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist;
   c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.

(6)  Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt.

(7)  Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a oder Artikel 8b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden.

(8)  Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie ║ innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,

   a) keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben
  

oder

   b) von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf der fraglichen Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1, des Artikels 8a oder des Artikels 8b Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(9)  Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.

(10)  Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(11)  Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.

(12)  Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

"

12.  Artikel 9 ║ erhält folgende Fassung:

a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

   a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen um die Integrierung erneuerbarer Energiequellen und integrierter Erzeugung in das Netz und die Förderung von Energieeffizienz, Forschung und Innovation ▌zu gewährleisten;
"

b)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

   c) die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen und der auf europäischer Ebene koordinierten gemeinsamen Normen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage aufgrund gemeinsamer Normen geleistet werden, zu sorgen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
"

c)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

   d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb […]und die Interoperabilität des Verbundnetzes durch gemeinsame Nutzung dieser Informationen sicherzustellen;
"

d)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

   f) auf der Grundlage gemeinsamer Normen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
"

e)  Folgender neuer Buchstabe wird angefügt:"

fa) unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern und den sozioökonomischen Gewinn zu optimieren.

"

13.  Artikel 10 wird gestrichen.

14)  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden genehmigen, die objektiv und veröffentlicht sein sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

(3)  Eine nationale Regulierungsbehörde macht dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Auflage, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, es sei denn, der technische Ausgleich von Einspeisungsschwankungen oder die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes wäre in Frage gestellt.

"

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

(5)  Die Mitgliedstaaten machen den Übertragungsnetzbetreibern durch die nationalen Regulierungsbehörden zur Auflage, bei dem Betrieb, der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Verbindungskapazitäten, bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. Die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden werden erweitert, damit der Verbraucherschutz in der Europäischen Union gewährleistet wird.

"

d)  Folgende Absätze werden angefügt:"

(7a)  Die Übertragungsnetzbetreiber ermöglichen die Beteiligung großer Endkunden oder Gruppierungen von Endkunden an den Reserve- und Ausgleichsmärkten. Immer wenn Erzeugungs- und Nachfragegebote die gleiche Höhe haben, ist der Nachfrage der Vorrang zu geben.

(7b)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass bis ...* die Ausgleichsvorschriften und -gebühren in allen Mitgliedstaaten angemessen vereinheitlicht werden. Insbesondere sorgen sie dafür, dass große Endkunden, Gruppierungen von Endkunden und dezentrale Erzeuger wirksam zum Ausgleich und zu anderen entsprechenden Hilfsdiensten beitragen können.

_________

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].

"

15.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Übertragungsnetzen

(1)  Unbeschadet des Artikels 18 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Übertragungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste – abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten – (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen.

(2)  Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.

(3)  Die für den Wettbewerb auf dem Markt maßgeblichen Geschäftsinformationen, insbesondere die Informationen, mit denen die Ermittlung der Abnahmestelle möglich ist, die Informationen über die installierte Leistung und die Informationen über die Leistungsabnahme müssen für alle auf dem Markt tätigen Stromversorgungsunternehmen zugänglich sein. Erforderlichenfalls verlangt die nationale Regulierungsbehörde von den etablierten Marktteilnehmern, diese Information den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

"

16.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Der Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz zu betreiben, zu warten und auszubauen und Energieeffizienz zu fördern.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

(3)  Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang und eine effiziente Nutzung des Netzes benötigen.

"

c)  Folgende Absätze werden nach Absatz 3 eingefügt:"

(3a)  Der Verteilernetzbetreiber übermittelt binnen ...* der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Vorschlag, in dem die geeigneten Informations- und Kommunikationssysteme beschrieben sind, die zur Bereitstellung der in Absatz 3 genannten Informationen einzuführen sind. Mit diesem Vorschlag wird u. a. die Anwendung bidirektionaler elektronischer Zähler, die binnen ... ** bei allen Verbrauchern einzuführen sind, die aktive Beteiligung der Endverbraucher und der dezentralen Erzeuger im Rahmen des Netzbetriebs und der verzögerungsfreie Austausch von Informationen zwischen den Verteiler- und den Übertragungsnetzbetreibern erleichtert, damit die Nutzung aller verfügbaren Erzeugungs-, Netz- und Nachfrageressourcen optimiert wird.

(3b)  Binnen ...*** nehmen die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3a genannten Vorschläge an oder lehnen sie ab. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für die uneingeschränkte Interoperabilität der einzuführenden Informations- und Kommunikationssysteme. Zu diesem Zweck können sie Leitlinien veröffentlichen und die Änderung der in Absatz 3a genannten Vorschläge fordern.

(3c)  Vor der Inkenntnissetzung des Verteilernetzbetreibers unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde die Agentur oder – falls diese ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hat – die Kommission von ihrer Entscheidung über den in Absatz 3a genannten Vorschlag. Die Agentur oder die Kommission sorgt dafür, dass mit dem einzuführenden Informations- und Kommunikationssystem die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.

"

______

* Ein Jahr nach Inkraftreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].

** 10 Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].

*** Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].

d)  Folgender Absatz wird nach Absatz 4 eingefügt:"

(4a)  Die Mitgliedstaaten unterstützen die Modernisierung der Verteilernetze, die so zu gestalten sind, dass dezentrale Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden.

"

17.  Artikel 15 erhält folgende Fassung:

a)  In Absatz 2 Buchstabe c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:"

Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personellen, technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen, verfügen.

"

b)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

i)  Der letzte Satz erhält folgende Fassung:"

Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (im Folgenden "Compliance-Beauftragter") legt der in Artikel 22a Absatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

"

ii)  Folgender Satz wird angefügt:"

Der "Compliance-Beauftragte" ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der "Compliance-Beauftragte" benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

"

c)  Folgender Absatz wird angefügt:"

(3)  Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers überwacht werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

"

.▌

18.  Artikel 17 erhält folgende Fassung:"

Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Übertragungs- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikels 8, des Artikels 10b und des Artikels 15 Absatz 1 einhält.

"

19.  Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3)   Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für jede nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeit, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.

"

20.  Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2)   Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn ihm die nötige tatsächlich verfügbare Kapazität fehlt. Die Verweigerung des Zugangs ist auf der Grundlage technisch und wirtschaftlich begründeter objektiver Kriterien hinreichend substanziiert zu rechtfertigen. Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass diese Kriterien einheitlich angewandt werden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Recht auf Einspruch haben. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.

"

21.  In Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt:"

(2a)  Zugelassene Kunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen.

(2b)  Die Agentur überwacht alle organisierten Großhandelsmärkte für Elektrizität in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in den benachbarten Staaten in Echtzeit, um die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht und Mängel in der Marktstruktur aufzudecken und die Verbesserung der Effizienz des Binnenmarktes zu fördern.

"

22.  Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel  eingefügt:"

KAPITEL VIIa

NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 22a

Benennung und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und andere einschlägige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben

   a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,
   b) dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handeln und
   c) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

(3)  Zur Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

   a) dass die nationalen Regulierungsbehörde über Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie sowie eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt;
   b) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der nationalen Regulierungsbehörde für eine nicht verlängerbare Amtszeit von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren ernannt werden und dass für die Hälfte der Mitglieder die erste Amtszeit zweieinhalb Jahre beträgt. Die Mitglieder können während ihrer Amtszeit ihres Amtes nur enthoben werden können, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben, und
   c) der Finanzbedarf der nationalen Regulierungsbehörde wird durch direkte Einnahmen aus Tätigkeiten auf dem Energiemarkt gedeckt.

Artikel 22b

Politische Ziele der nationalen Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die nationale Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

   a) Förderung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Verbraucher und Lieferanten in der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten║ sowie Vorkehrungen dafür, dass die Energieversorgungsnetze unter Berücksichtigung langfristiger Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;
   b) Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender ▌Märkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
   c) Aufhebung etwaiger Beschränkungen des Stromhandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung ungehinderter Stromflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
   d) Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter Netzsysteme in möglichst kostengünstiger Weise und Förderung der Angemessenheit der Systeme ▌bei gleichzeitigen Maßnahmen für Energieeffizienz und die Integration von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze;
   e) Erleichterung des Zugangs zusätzlicher Erzeugungskapazität zum Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die neuen Marktteilnehmern und erneuerbaren Energiequellen den Zugang verwehren könnten;
   f) Maßnahmen die bewirken, dass für die Netzbetreiber kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen in der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
   g) Maßnahmen die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus einem effizienten Funktionierens des nationalen Marktes ziehen, Gewährleistung des Verbraucherschutzes und Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden;
   h) Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Elektrizitätsversorgung, Beiträge zum Schutz von schutzbedürftigen Kunden und Maßnahmen, damit die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher Wirkung erzielen;
   i) Vereinheitlichung der notwendigen Datenaustauschverfahren.

Artikel 22c

Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde

(1)  Die nationale Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben, die sie gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschafts- und nationalen Behörden, Übertragungsnetzbetreibern und anderen Marktbeteiligten sowie unbeschadet spezifischen Zuständigkeiten der Marktbeteiligten wahrnimmt:

   a) Sie legt eigenständig und anhand transparenter Kriterien regulierte Netztarife und Netztarifkomponenten fest oder genehmigt sie;
   b) Sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber – gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Elektrizitätsunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.
   c) Sie arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden oder Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen und sorgt dabei auch dafür, dass ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen den Übertragungsinfrastrukturen vorhanden sind, um eine effiziente Bewertung des Gesamtmarkts vornehmen und die Kriterien für eine sichere Versorgung erfüllen zu können, ohne zwischen Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten zu diskriminieren.
   d) Sie kommt allen einschlägigen verbindlichen Entscheidungen der Kommission und der Agentur ║ nach und führt sie durch.
   e) Sie erstattet der Kommission, den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur ║ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.
   f) Sie überwacht die Einhaltung der Entflechtungsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden und dass die Tarife für die Übertragung und die Verteilung lange vor Beginn der Zeiträume festgelegt werden, für die sie gelten sollen.
   g) Sie prüft die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzinvestitionsplan gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vor; durch den Zehnjahresinvestitionsplan sollen Anreize für Investitionen geschaffen und für die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderliche Qualität und entsprechende Beschäftigtenzahlen gesorgt werden. Wenn der jeweilige Betreiber den Zehnjahresinvestitionsplan nicht erfüllt, verhängt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend den Empfehlungen der Agentur entsprechende Sanktionen gegen den Betreiber.
   h) Sie genehmigt die Jahresinvestitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber.
   i) Sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie und überprüft die bisherige Dienstleistungs- und Versorgungsqualität und die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.
   j) Sie überwacht den Grad der Transparenz und trägt dafür Sorge, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
   k) Sie fördert die Entwicklung von unterbrechbaren europäischen Lieferverträgen.
   l) Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden den Grad der tatsächlichen Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Haushaltspreise, Versorgerwechselraten, angemessener Vorauszahlungsbedingungen, die sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richten, Anschluss- und Abschaltraten, Wartungsentgelt und Beschwerden von Haushaltskunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht gegebenenfalls die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam.
   m) Sie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die gewerbliche Kunden möglicherweise daran hindern, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis.
   n) Sie fördert unter uneingeschränkter Beachtung des Vertrags langfristige Verträge zwischen Energieverbrauchern und -versorgern, die zur Verbesserung der Energieerzeugung und -verteilung beitragen und dafür sorgen, dass den Verbrauchern die erreichten Vorteile zugute kommen, sofern diese Verträge ebenfalls zu einem optimalen Investitionsaufwand im Energiesektor beitragen.
   o) Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf langfristige Verträge und die Möglichkeit von Vertragsabschlüssen auf der Grundlage von Vermögenswerten an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
   p) Sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilerunternehmen für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen, und verhängt Sanktionen gemäß den dafür von der Agentur aufgestellten Leitlinien, wenn die Arbeiten ohne hinreichenden Grund verzögert werden.
   q) Sie überwacht unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden die hohen Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Elektrizität und den Schutz benachteiligter Kunden.▌
   r) Sie gewährleistet, dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind und durchgesetzt werden.
   s) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen, wobei in diesen Empfehlungen die Auswirkungen regulierter Preise auf das Funktionieren des Marktes gebührend zu berücksichtigen sind, nämlich Großhandels- und Endkundenpreise.
   t) Sie meldet den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission, in welchen Mitgliedstaaten die regulierten Tarife unter dem Marktpreis liegen.
   u) Sie legt standardisierte Regeln für die Beziehungen zwischen Endkunden und Versorgungsunternehmen, Verteilernetzbetreibern und Messsystembetreibern fest, die sich mindestens auf den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden beziehen, einschließlich Informationen über Preise und sonstige damit im Zusammenhang stehende Ausgaben, die Anwendung eines einheitlichen, leicht verständlichen Formats für die Erfassung dieser Daten, angemessene Vorauszahlungen, die sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richten, und unverzüglichen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.
   v) Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.
   w) Sie überwacht die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
   x) Sie verfügt über ein Einspruchsrecht bei Entscheidungen über die Ernennung oder Abberufung von Personen, die die Geschäftsführung bei einem Übertragungsnetzbetreiber innehaben.
   y) Sie legt Netzzugangstarife fest oder genehmigt sie und gibt das verwendete Tariffestlegungsverfahren bekannt.
   z) Sie legt Normen in Bezug auf die Qualität der Dienste fest oder genehmigt sie, überwacht ihre Umsetzung und verhängt Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung.
   aa) Sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Artikel 24.
   ab) Harmonisierung der Datenaustauschprozesse für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene.

"

   ac) Sie führt auf Märkten ohne Wettbewerb für einen begrenzten Zeitraum Preisobergrenzen ein, um Verbraucher gegen die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht zu schützen. Die Preisobergrenzen müssen hoch genug angesetzt werden, damit der Markteintritt neuer Mitbewerber bzw. die Expansion vorhandener Mitbewerber nicht behindert wird.
   ad) Sie prüft die Wartungsmaßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber.
   ae) Sie erarbeitet zusammen mit den für die Planung zuständigen Stellen Leitlinien für ein zeitlich begrenztes Lizenzvergabeverfahren, um den Markteintritt neuer Mitbewerber im Bereich der Erzeugung und des Handels zu fördern, und
   af) Sie gewährleistet die Transparenz von Schwankungen der Großhandelspreise.

(2)  Wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, können die Überwachungsaufgaben nach Absatz 1 von anderen Behörden als der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Überwachung hervorgehen, der nationalen Regulierungsbehörde so rasch wie möglich zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend den Grundsätzen der besseren Regulierung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben gegebenenfalls die Übertragungsnetzbetreiber und arbeitet eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen, und zwar ohne dass deren Unabhängigkeit und deren spezifische Zuständigkeiten beeinträchtigt werden.

(3)   Wurde gemäß Artikel 10 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die nationale Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

   a) Sie überwacht, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 5 Buchstabe d Strafen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
   b) Sie überwacht die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 10 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Netzeigentümer.
   c) Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.
   d) Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzvermögenswerte und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist.
   e) Sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen durchzuführen.
   f) Sie überwacht die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003║ eingenommenen Engpasserlöse.

(4)  Bei der Überwachung der nationalen Elektrizitätsmärkte gemäß Absatz 1 Buchstabe l, einschließlich der Überwachung der Großhandels- und Endkundenpreise, führen die nationalen Regulierungsbehörden einheitliche Methoden ein, die von der Agentur angenommen und genehmigt werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1und 2 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die nationale Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

   a) Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;
   b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und▌ Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes.▌
   c) Einforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze sowie bei Bedarf Zusammenarbeit mit für die Finanzmärkte zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.
   d) Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmern, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
   e) Durchführung angemessener Untersuchungen mit einschlägigen Anweisungsbefugnissen mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 10 und 11;
   f) Genehmigung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.

(6)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen

   a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Übertragungs- und Verteilungstarife sowie die jeweiligen Tariffestlegungsverfahren bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Übertragungs- und Verteilungstarife angewandten Verfahren und deren Überwachung. Diese Tarife richten sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten, sofern diese den Kosten eines effizienten Betreibers entsprechen, und sind transparent. Sie ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in die Netze so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze gewährleisten. Diese Tarife dürfen neue Marktteilnehmer nicht diskriminieren;
   b) die Bereitstellung von Ausgleichsdiensten, die sich möglichst nach den Kosten richten und einkommensneutral sind, gleichzeitig aber den Netznutzern angemessene Anreize bieten, ihre Einspeisungen und Entnahmen auszugleichen. Sie müssen fair und diskriminierungsfrei sein und sich auf objektive Kriterien stützen;
   c) den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Übertragungsnetzbetreibern die Änderung dieser Vertragsbedingungen zu verlangen.

(7)  Bei der Festsetzung oder Genehmigung der für Tarife geltenden Vertragsbedingungen oder Tariffestlegungsverfahren und der Ausgleichsdienste stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

(8)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätssystemen und den Verbindungsleitungen.

Die Übertragungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren nebst Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.

(9)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Vertragsbedingungen▌ zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Bei verzögerter Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife festzulegen und angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, falls die endgültigen Tarife von diesen vorläufigen Tarifen abweichen.

(10)  Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes im Zusammenhang mit den von dem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen hat, kann damit die nationale Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung der Frist möglich. Eine solche Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(11)  Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(12)  Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.

(13)  Die nationalen Regulierungsbehörden richten eine unabhängige Beschwerdestelle oder alternative Rechtsbehelfe, beispielsweise einen unabhängigen Bürgerbeauftragten oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor, ein. Diese Stellen oder Verfahrenswege dienen der wirksamen Behandlung von Beschwerden und erfüllen die Kriterien bewährter Praktiken. Die nationalen Regulierungsbehörden legen Normen und Leitlinien für die Behandlung von Beschwerden durch Hersteller und Netzbetreiber fest.

(14)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.

(15)  Beschwerden nach den Absätzen 10 und 11 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(16)  Die von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die Rechtsaufsicht gebührend zu begründen und der Öffentlichkeit verfügbar zu machen.

(17)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und den Regierungen unabhängigen nationalen Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde Beschwerde einzulegen.

Artikel 22d

Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2)  Um zu gewährleisten, dass die Integration des regionalen Elektrizitätsmarktes in angemessenen Regulierungsstrukturen zum Ausdruck kommt, stellen die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur und unter ihrer Federführung sicher, dass zumindest die folgenden Regulierungsaufgaben in Bezug auf die jeweiligen regionalen Märkte wahrgenommen werden:

   a) Zusammenarbeit zumindest auf regionaler Ebene, um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement gewährleisten, gemeinsame Strombörsen aufzubauen und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und ein geeignetes Maß an Verbindungskapazitäten durch neue Verbindungsleitungen innerhalb der Region und zwischen den Regionen sicherzustellen, damit sich ein effektiver Wettbewerb entwickeln und die Versorgungssicherheit verbessert werden kann;
   b) zumindest auf der relevanten regionalen Ebene Harmonisierung aller technischen Kodizes und Marktkodizes für die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer;
   c) Harmonisierung der Regeln für das Engpassmanagement und die faire Umverteilung der Erlöse bzw. der Kosten des Engpassmanagements zwischen allen Marktteilnehmern;
   d) Regeln, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Eigentümer bzw. Leiter von Strombörsen, die den jeweiligen regionalen Poolmarkt betreiben, völlig unabhängig von den Eigentümern bzw. Leitern der Erzeugungsanlagen sind.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu fördern; die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden durchzuführen, ohne deren spezifische Zuständigkeiten zu beeinträchtigen.

(4)   Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,

   a) auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder
   b) wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser nationalen Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung über ein geeignetes Regulierungssystem erzielen konnten.
  

(▌

Artikel 22e

Einhaltung der Leitlinien

(1)  Die Kommission oder jede nationale Regulierungsbehörde ║ können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht.

(2)  Die Agentur unterbreitet der Kommission oder der anfragenden nationalen Regulierungsbehörde ║ sowie der nationalen Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ihre Stellungnahme.

(3)  Kommt die nationale Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission entsprechend.

(4)  Jede nationale Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.

(5)  Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer nationalen Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erlassenen Leitlinien begründet, kann die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der nationalen Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.

(6)  Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,

   a) keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben, oder
   b) von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass den Leitlinien nicht nachgekommen wurde.

(7)  Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.

(8)  Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf ihrer Entscheidung ║ innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 22f

Aufbewahrungspflichten

(1)  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stellen.

(2)  Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten.

(3)  Die nationale Regulierungsbehörde berichtet über das Ergebnis ihrer Untersuchungen bzw. ihres Ersuchens an die Marktteilnehmer,▌ , wobei sicherzustellen ist, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden.

(4)  DieserArtikel begründet für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.

(5)  Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den ║ genannten Behörden die erforderlichen Daten.

23.  Artikel 23 wird gestrichen.

24.  Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ab dem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewährt werden. Der Ausnahmezeitraum endet in jedem Fall zu dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitpunkt.

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

(2a)  Die Mitgliedstaaten können Industriegelände von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI, und VII befreien. Das Prinzip des Zugangs Dritter wird von diesen teilweisen Ausnahmen nicht berührt. Die Ausnahmen beeinträchtigen die Funktion öffentlicher Verteilernetze nicht."

"

25.  Anhang A wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

   a) "a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
   Name und Anschrift des Anbieters,
   erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
   [...] die Art der angebotenen Wartungsdienste,
   Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts, das gebührenfrei in Anspruch genommen werden kann,
   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung, [...]
   Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f
   Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, einschließlich aller vorstehend genannten Angaben, im Rahmen der Abrechnung sowie auf den Internetseiten der Elektrizitätsunternehmen,
   nähere Angaben zur zuständigen Beschwerdebehörde sowie zum Verfahrensweg, den Verbraucher im Streitfall einschlagen müssen.

Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Die in diesem Buchstaben genannten Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;

"

b)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

   b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
"

c)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

   d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die die Kunden nicht diskriminiert werden. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden, einschließlich vom Händler aufgestellte nichtvertragliche Hindernisse, beispielsweise übertrieben umfangreiche Dokumentationspflichten im Vertrag, geschützt sein;
"

d)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

   f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Verbraucher Anspruch auf die Durchführung von Dienstleistungen und die Bearbeitung von Beschwerden durch ihren Elektrizitätsdienstleister. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätzen folgen*;
  

__________________________

  

* ABl. L 115, 17.4.1998, S. 31

"


_____
* 10 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt].
   e) Folgende Buchstaben werden angefügt:"
   h) den Versorger leicht wechseln können und Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen zugelassenen Versorgungsnternehmen ▌Zugang zu ihren Messdaten gewähren. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
   i) mindestens vierteljährlich in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einführung intelligenter Zähler binnen ... * bei minimaler Störung der Verbraucher durchgeführt wird und dass die Verteiler oder Versorger dafür verantwortlich sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Überwachung dieser Entwicklung und die Festlegung einheitlicher Normen zuständig, die diesem Zweck dienen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Normen, in denen das Mindestniveau an technischer Auslegung und betrieblichen Anforderungen für die Zähler festgelegt wird, den Problemen der Interoperabilität Rechnung trägt, damit den Verbrauchern ein Höchstmaß an Vorteilen bei einem Mindestmaß an Kosten geboten wird.
   j) nach einem Wechsel des Stromversorgers spätestens einen Monat nach Unterrichtung des betreffenden Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten.
"

Artikel 2

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am ...(7) in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab ... *║ an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 211, 19.8.2008, S. 23.
(2) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(5) ABl. L....
(6) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.
(7)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ***I
PDF 380kWORD 108k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (KOM(2007)0531 – C6-0320/2007 – 2007/0198(COD))
P6_TA(2008)0295A6-0228/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0531),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0320/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0228/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

P6_TC1-COD(2007)0198


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)  Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(4)║ und die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(3)  Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht und isolierte Märkte bestehen immer noch fort.

(4)  In der Mitteilung der Kommission ║ vom 10. Januar 2007 über "Eine Energiepolitik für Europa'║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle Elektrizitätsunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission ║mit gleichem Datum über "Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt" und im Zusammenhang mit ihrer║ Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ║ haben deutlich gemacht, dass ║die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen weder einen ausreichenden Rahmen noch die notwendigen physischen Verbindungen schaffen, um das Ziel eines gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarktes zu verwirklichen.

(5)  Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 muss im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden, um den Regulierungsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt zu verbessern.

(6)  Es sind vor allem physische Verbindungen sowie eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern erforderlich, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Übertragungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten, eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Übertragungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass Energien aus erneuerbaren Quellen den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

(7)  Um ein optimales Management des Elektrizitätsübertragungsnetzes zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Stromversorgung von Endkunden in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit fördern und die Wirksamkeit des Netzes auf regionaler Ebene überwachen. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerbsorientierten und effizienten Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sein.

(8)  Im Hinblick auf mehr Transparenz sollte die Kommission eine Karte des Elektrizitätsübertragungsnetzes in der Europäischen Union erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. In diese Karte sollten alle realisierbaren Elektrizitätsübertragungsnetze und möglichen regionalen Verbindungen aufgenommen werden.

(9)  Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen tatsächlichen, gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarkt zu gewährleisten.

(10)  Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Stromerzeugung, Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Stromflüsse und Wartungsarbeiten, Austausch von Ausgleichsenergie und Reservekapazität.

(11)  Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten wirksam sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Elektrizitätsmarkt werden viele wichtige Entscheidungen von den Erzeugern getroffen, die diese Informationen für die zuständigen Behörden eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten und diesen leicht zugänglich machen sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Einhaltung der Regeln durch die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig überwachen. Kleine Erzeuger ohne reale Möglichkeit, Marktverzerrungen herbeizuführen, sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(12)  Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.

(13)  Investitionen in große neue Infrastrukturen sollten gezielt gefördert werden, wobei es das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen gilt. Zur Förderung der positiven Wirkung von Gleichstrom-Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahme gilt, auf den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit sollte das Marktinteresse in der Projektplanungsphase geprüft werden und sollten Regeln für das Engpassmanagement umgesetzt werden. Befinden sich die Gleichstrom-Verbindungsleitungen im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die durch die Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden](6) gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme bearbeiten, um seine grenzüberschreitenden Auswirkungen besser zu berücksichtigen und seine administrative Bearbeitung zu erleichtern. Wegen des außergewöhnlichen Risikoprofils solcher großen Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, ist die Möglichkeit vorgesehen, Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, soweit es um die betreffenden Vorhaben geht, vorübergehend von der vollständigen Anwendung der Entflechtungsvorschriften auszunehmen.

(14)  Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden sollten.

(15)  Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(8) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(16)  Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(17)  Was die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Leitlinien festzulegen oder zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║.

(18)  Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:"

Ziel dieser Verordnung ist es überdies, das Entstehen eines gut funktionierenden und transparenten ▌ Großhandelsmarktes zu erleichtern und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Sie sieht entsprechende Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln vor.

"

2.  In Artikel 2 Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:"

h)  "Agentur" die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]* gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

________

* ABl. L ...

"

3.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 2a

Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber

Alle Übertragungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management und die solide technische Entwicklung des europäischen Übertragungsnetzes zu gewährleisten und die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu fördern..

Artikel 2b

Gründung des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber

(1)  Spätestens bis zum […] legen die Übertragungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der ▌Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber vor.

(2)  Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

(3)  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

(4)  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission gründen die Übertragungsnetzbetreiber das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber, geben sich eine Satzung und eine Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.

Artikel 2c

Aufgaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber

(1)  Zur Erreichung der in Artikel 2a genannten Ziele nimmt das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber nach dem Verfahren des Artikels 2d sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] folgende Dokumente an und legt diese der Agentur zur Genehmigung vor:

   a) einen in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netznutzern ausgearbeiteten Entwurf der Netzkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen
   b) gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne
   c) alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich einer Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung
   d) Maßnahmen zur Echtzeitkoordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen
   e) Leitlinien für die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern in der Gemeinschaft und in Drittstaaten
   f) ein Jahresarbeitsprogramm auf der Basis der Prioritäten der Agentur
   g) einen Jahresbericht
   h) jährliche Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung.

(2)  Das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der Netzkodizes sowie einen Plan für den gemeinsamen Netzbetrieb und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

(3)  Die detaillierten Netzkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

   a) Regeln für Sicherheit, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Verfahren für Notfälle
   b) Regeln für Netzanschluss und Netzzugang
  

   c) Regeln für die grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung und das grenzüberschreitende Engpassmanagement
  

   d) Regeln für die Netztransparenz
   e) Regeln für den Austausch von Ausgleichsenergie und die Abrechnung, einschließlich Regeln für die Reserveleistung

f)  Regeln für ▌den Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

   g) Energieeffizienz bei Elektrizitätsnetzen.

(4)  Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber.

(5)  Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre einen von der Agentur genehmigten gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit der Stromerzeugung und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut unter Berücksichtigung der regionalen und gemeinschaftlichen Netzplanung einschließlich der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* auf nationalen Investitionsplänen auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt und Investitionen in die Vernetzung und andere für einen wirksamen Handel und Wettbewerb sowie die Versorgungssicherheit notwendige Infrastrukturen vorgesehen. Eine Analyse der Hemmnisse für die Erhöhung der grenzüberschreitenden Netzkapazitäten infolge unterschiedlicher Genehmigungsverfahren und -praktiken wird diesem Investitionsplan beigefügt.

6.  Die Übertragungsnetzbetreiber führen den Investitionsplan nach seiner Veröffentlichung durch.

Zur Erreichung der in Artikel 2a genannten Ziele kann das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber der Agentur aus eigener Initiative Netzkodizes in anderen als den in Absatz 3 aufgezählten Bereichen vorschlagen. Die Agentur nimmt die Kodizes nach dem Verfahren des Artikels 2f (Ausarbeitung von Netzkodizes) an und stellt ihre Übereinstimmung mit den Leitlinien gemäß Artikel 2e sicher.

Artikel 2d

1.  Überwachung durch die Agentur

(1)  Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber.

(2)  Das Europäische Netz der Übertragungsbetreiber sammelt sämtliche relevanten Informationen über die Durchführung der Netzkodizes und legt sie der Agentur zur Bewertung vor.

Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber legt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes und der in Artikel 2 c Absatz 1 genannten Dokumente zur Genehmigung vor.

Die Agentur überwacht die Einhaltung der Netzkodizes sowie die Durchführung des Zehnjahresinvestitionsplans und des Jahresarbeitsprogramms und fügt ihrem Jahresbericht die einschlägigen Ergebnisse der Überwachung bei. Die Agentur informiert die Kommission, wenn sich ein Übertragungsnetzbetreiber nicht an die Netzkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan und das Jahresarbeitsprogramm hält.

Artikel 2e

1.  Ausarbeitung von Leitlinien

(1)  Die Kommission erstellt nach Konsultation der Agentur jährlich eine Prioritätenliste der für den Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarktes vordringlichsten Bereiche.

(2)  Die Kommission beauftragt die Agentur innerhalb von sechs Monaten auf der Basis dieser Prioritätenliste Leitlinien mit grundlegenden, klaren und objektiven Prinzipien für die Harmonisierung der Regeln gemäß Artikel 2 c auszuarbeiten.

(3)  Die Agentur konsultiert das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und die anderen Interessenträger auf förmliche, offene und transparente Weise zu den künftigen Leitlinien▌.

(4)  Die Agentur nimmt die Leitlinien auf der Basis dieser Konsultation an. Sie gibt an, welche Anmerkungen übermittelt und wie diese berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

Zur Aktualisierung der Leitlinien kann die Kommission das gleiche Verfahren aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung der Agentur einleiten.

Artikel 2f

1.  Ausarbeitung von Netzkodizes

(1).  Die Kommission beauftragt das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Leitlinien durch die Agentur und auf der Basis der Leitlinien gemäß Artikel 2e einen Entwurf für Netzkodizes auszuarbeiten.

(2)  Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber lässt das technische Know-how der Marktteilnehmer und Netznutzer in seinen Entwurf für Netzkodizes einfließen und hält diese darüber auf dem Laufenden.

(3)  Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur seinen Entwurf für Netzkodizes.

(4)  Die Agentur konsultiert die Interessenträger auf förmliche, offene und transparente Weise zu diesem Entwurf für Netzkodizes.

(5)  Die Agentur nimmt die Netzkodizes auf der Basis dieser Konsultation an. Sie gibt an, welche Anmerkungen übermittelt und wie diese berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

(6)  Die Netzkodizes können auf Initiative der Agentur oder auf Aufforderung des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

Auf Empfehlung der Agentur kann die Kommission dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss die Netzkodizes zur Annahme nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle übermitteln.

Artikel 2g

1.  Konsultationen

(1)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur alle einschlägigen Marktteilnehmer formell in einer offenen und transparenten Weise; ▌ die Konsultation umfasst Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

(2)  Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.

(3)  Vor der Verabschiedung der Leitlinien und Kodizes teilt die Agentur mit, welche Anmerkungen im Rahmen der Konsultation übermittelt wurden, und erklärt, wie sie berücksichtigt wurden. Die Agentur gibt eine Begründung, wenn Anmerkungen nicht berücksichtigt wurden.

Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber arbeitet gemäß Artikel 2f Absatz 2 mit den Marktteilnehmern und Netznutzern zusammen.

Artikel 2h

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2j genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung angerechnet. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

Artikel 2i

Regionale Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber

(1)  Die Übertragungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können davon ausgehend ║ Investitionsentscheidungen treffen.

Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.

(2)  Die Übertragungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern, sofern dies effizient ist, die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung ▌und die Vereinbarkeit der Mechanismen für den grenzüberschreitenden Austausch von Ausgleichsenergie.

Artikel 2j

Technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern

(1)  Die technische Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern wird von den nationalen Regulierungsbehörden überwacht.

(2)  Werden im Laufe dieser technischen Zusammenarbeit Verstöße gegen die von der Agentur genehmigten Regeln und Kodizes festgestellt, ersucht die nationale Regulierungsbehörde die Agentur um Klärung.

_____________________

*ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

"

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Übermittlung von Informationen";
   b) folgende Absätze ║ werden angefügt:"
(4)  Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen relevante Daten über die prognostizierte und die tatsächliche Nachfrage, über die Verfügbarkeit und die tatsächliche Nutzung der Erzeugungskapazität und der Lasten, über die Verfügbarkeit und die Nutzung des Netzes und der Verbindungsleitungen und über den Ausgleichsstrom und die Reservekapazität.
(5)  Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Übertragungsnetzbetreibern die relevanten Daten zur Verfügung.
(6)  Erzeugungsunternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Erzeugungsanlagen sind, von denen eine über eine installierte Kapazität von mindestens 250 MW verfügt, halten für die Kommission, die nationale Regulierungsbehörde, die nationale Wettbewerbsbehörde und die Agentur fünf Jahre lang pro Anlage alle Stundendaten zur Verfügung, die zur Überprüfung aller netztechnischen Dispatching-Entscheidungen und des Bieterverhaltens an Strombörsen, bei Auktionen für die Verbindungskapazität, auf den Reserveleistungsmärkten und den außerbörslichen Märkten erforderlich sind. Zu den pro Anlage und pro Stunde zu speichernden Daten gehören unter anderem Daten über die zum Zeitpunkt des Bietens und der Erzeugung verfügbare Erzeugungskapazität und die eingeplanten Reservekapazitäten, einschließlich Daten über die Vergabe dieser eingeplanten Reservekapazitäten pro Anlage."

5.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)   in Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:"

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Stromnetzen und den Verbindungsleitungen.

Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln ihre Regeln für das Engpassmanagement und die Kapazitätsvergabe den nationalen Regulierungsbehörden zwecks Genehmigung. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung Änderungen an diesen Verfahren fordern.

"

   b) b) ║Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
(6)  Erlöse aus der Vergabe von Verbindungskapazität sind ▌für folgende Zwecke zu verwenden:
   a) Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität;
   b) Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten.

Können die Erlöse nicht für die Zwecke der Buchstaben a oder b verwendet werden, werden sie auf ein gesondertes Konto platziert, bis sie für diese Zwecke ausgegeben werden können. In solch einem Fall können die nationalen Regulierungsbehörden mit der Genehmigung der Agentur den verfügbaren Betrag bei der Genehmigung der Berechnungsmethoden für die Netztarife sowie bei Entscheidungen über etwaige Tarifänderungen, über standortbezogene Signale und über nachfrageseitige Maßnahmen wie Lastverlagerungen und "Countertrading" berücksichtigen."

6.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

Artikel 7

Neue Verbindungsleitungen

(1)  Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten können auf Antrag für eine begrenzte Dauer von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 dieser Verordnung sowie der Artikel 8, 10, 20 und des Artikels 22c Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/54/EG unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

   a) Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert.
   b) Das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.
   c) Die Verbindungsleitung ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird.
   d) Von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt.
   e) Seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG wurden keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt.
   f) Die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.

(2)  Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, sofern die Kosten und Risiken der betreffenden Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstrom-Verbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.

(3)  Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.

(4)  Die Agentur kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entscheiden. Eine Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nicht diskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Agentur über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Die Agentur macht hinsichtlich der Regeln für das Engpassmanagement die Vorgabe, dass diese die Verpflichtung, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und das Recht der Nutzer der Infrastruktur, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln, vorsehen. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und f ║ genannten Kriterien berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme - einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen - wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht. Die Agentur wird die betroffenen Regulierungsbehörden konsultieren.

(5)  Die Agentur übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die Agentur teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:

   a) eine ausführliche Begründung der durch die Agentur gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
   b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;
   c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Verbindungsleitung, für den die Ausnahme gewährt wird;
   d) das Ergebnis der Konsultation der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden.

(6)  Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung beschließen, von der Agentur die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. ║ Wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert, kann sie die Zweimonatsfrist ║um weitere zwei Monate verlängern. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Informationen. Auch die Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Agentur verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der Agentur vor ihrem Ablauf verlängert oder die Agentur hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.

Die Agentur kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Die durch die Kommission erfolgte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Verbindungsleitung noch nicht begonnen wurde, und wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Kommission verlängert die Frist aufgrund erheblicher verwaltungstechnischer Schwierigkeiten oder anderer relevanter Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen.

(7)  Die Kommission kann bestehende Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 4 und 5 einzuhaltenden Verfahrens ändern. Solche Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ║Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(8)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. ../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .. [zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel]* geltenden Ausnahmen auf der Grundlage dieses Artikels gelten automatisch weiter.

________

* ABl. L ...

"

7.   Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 7-a

Beseitigung administrativer Hindernisse für den Kapazitätsausbau

Die Mitgliedstaaten überprüfen und beseitigen alle administrativen Hindernisse für den Ausbau der Verbindungskapazität. Sie bestimmen die Netzabschnitte, die zur Erhöhung der gesamten grenzüberschreitenden Verbindungskapazität im Hinblick auf die angestrebte umfassende Marktintegration verstärkt werden müssen.

"

Artikel 7b

Endkundenmärkte

Um das Entstehen gut funktionierender, effektiver und transparenter Märkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung im Einzelnen festgelegt werden.

Diese Regeln werden veröffentlicht ▌ und von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft.

8.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

Artikel 8

Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

(1)  Gegebenenfalls kann die Kommission Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß den Grundsätzen der Artikel 3 und 4 erlassen, die Folgendes regeln:

   a) Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 3 Absatz 2;
   b) Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2;
   c) Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 3 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Feststellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 3 Absatz 5;
   d) Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 6;
   e) Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und
   f) die Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 3.

(2)  Die Leitlinien über den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern können ferner geeignete Regeln enthalten für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.

Die Leitlinien über den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene vor.

Eine Harmonisierung in dieser Hinsicht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.

(3)  Gegebenenfalls kann die Kommission zusätzliche Empfehlungen für das zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung geben.

(4)  Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen sind im Anhang festgelegt.

▌."

"

9.  Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1)  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Absatzes 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diese Verordnung wirksam durchsetzen können, und erteilt ihnen bzw. anderen Stellen die rechtliche Befugnis zur Anordnung von Durchführungsmaßnahmen und zur Verhängung wirksamer, abschreckender und angemessener Sanktionen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens bis 1. Januar 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

"

10.  Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 211, 19.8.2008, S. 23.
(2) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(5) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.
(6) ABl. L … .
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(8) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(9) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ***I
PDF 513kWORD 147k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (KOM(2007)0530 – C6-0318/2007 – 2007/0197(COD))
P6_TA(2008)0296A6-0226/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0530),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0318/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0226/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   betont, dass im Falle der Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden alle Möglichkeiten zur Finanzierung, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) vorgesehen sind, in Betracht gezogen werden sollten;

3.   ist der Auffassung, dass bei der Einrichtung der Agentur Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung finden sollte und dass das Parlament in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten sollte, um eine fristgerechte Vereinbarung über die Finanzierung der Agentur entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung zu erzielen;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

P6_TC1-COD(2007)0197


(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren von Artikel 251des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa'║ wurde herausgestellt, wie wichtig die Vollendung des Binnenmarkts in den Bereichen Elektrizität und Erdgas ist. Als eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Verbesserung des Regulierungsrahmens auf Gemeinschaftsebene gesehen.

(2)  Durch den Beschluss║ 2003/796/EG der Kommission(5) wurde eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas, die ║Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas║ (ERGEG), eingesetzt mit dem Ziel, die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern und auf diese Weise den Binnenmarkt in den Bereichen Elektrizität und Erdgas zu konsolidieren. Die ERGEG setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt║(6) und gemäß der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt║(7) eingerichtet wurden.

(3)  Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarkts in den Bereichen Elektrizität und Erdgas geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für ▌Regulierungsentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.

(4)  Auf seiner Tagung im Frühjahr 2007 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.

(5)  Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. Die Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur) zu diesem Zweck bringt die Perspektive der Gemeinschaft im Rahmen der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden zur Geltung und trägt zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des gleichberechtigten Zugangs zu den europäischen Elektrizitäts- und Erdgasversorgungsnetzen und dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts bei. Die Agentur soll außerdem die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu verstärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit gemeinsamer Grundsätze an der Wahrnehmung von Aufgaben mit gemeinschaftlicher Dimension teilzunehmen.

(6)  Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf einer zentralen Stelle gelangte man zu dem Schluss, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. ║

(7)  Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und – soweit erforderlich – auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur und ihrer Mitglieder gegenüber den Verbrauchern und den öffentlichen wie auch den privaten Energieerzeugern und Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten ▌ verfügt, sich den regulatorischen Entwicklungen anpassen kann sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle und effizient arbeitet.

(8)  Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überwachen. Die Beteiligung der Agentur ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Binnenmarktes.

(9)  Die Agentur sollte die Märkte systematisch auf Marktverzerrungen überwachen und gegebenenfalls das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden informieren.

(10)  Es ist sinnvoll, einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, einschließlich Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

(11)  Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden sowie andere Informations- und Kenntnisquellen hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, den anderen Gemeinschaftsorganen und den nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten in Fragen der Marktregulierung haben. Die Agentur sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, den Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur nachzukommen.

(12)  Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, ▌ verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

(13)  Die Agentur sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Entwürfen von Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.

(14)  Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden ▌in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.

(15)  Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Feststellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass von Finanzvorschriften und zur Ernennung des Direktors erhalten.

(16)  Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben ║ effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gegenüber den Energieerzeugern sowie den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern ist das zentrale Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene geltenden Regelung sollten der Regulierungsrat und seine Mitglieder daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und nicht von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen anfordern oder Empfehlungen annehmen. Gleichzeitig sollte der Regulierungsrat in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten Energie, Umwelt, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb handeln und den Gemeinschaftsorganen über seine Beschlüsse und Vorschläge Bericht erstatten.

(17)  In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs zunächst in erster Instanz ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollte beim Gerichtshof Klage erhoben werden können.

(18)  Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union, aus Gebühren und aus ▌ Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union(8) vom Rechungshof übernommen werden.

(19)  Nach Einrichtung der Agentur sollte ihr Haushalt von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf ihre Arbeitsbelastung und Leistung bewertet werden. Durch diese Bewertung sollte ermittelt werden, ob ausreichende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(20)  Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von der Kommission, den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsbehörden ║ abgestellten Mitarbeitern profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Regelungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festlegen.

(21)  Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von Gemeinschaftseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz geschäftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

(22)  Die Beteiligung von Drittländern an den Arbeiten der Agentur sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

(23)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, und danach alle drei Jahre einen Bewertungsbericht über die spezifischen Aufgaben der Agentur und die erzielten Ergebnisse sowie geeignete Vorschläge vorlegen.

(24)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitwirkung und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)  Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, nachstehend "║Agentur" genannt, errichtet zu dem Zweck, die von den in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen und – soweit erforderlich – die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

Artikel 2

Rechtsstellung und Sitz

1.  Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.  Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über Rechtsfähigkeit im weitesten Sinn, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt werden kann. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.  Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

4.  Sitz der Agentur ist Brüssel. Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

Artikel 3

Zusammensetzung

Die Agentur besteht aus

   a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 14 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
   b) einem Regulierungsrat, der die in Artikel 17 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
   c) einem Direktor, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
   d) einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 21 Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 4

Aufgaben der Agentur

Die Agentur nimmt zur Erfüllung ihres in Artikel 1 festgelegten Zwecks folgende Aufgaben wahr:

   a) sie gibt Stellungnahmen ab und trifft Entscheidungen, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind, zu allen technischen Angelegenheiten, die das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts betreffen;
   b) sie gibt Stellungnahmen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;
   c) sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;
   d) sie trifft in den in den Artikeln 6 bis 12 genannten spezifischen Fällen Entscheidungen;
   e) sie schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden;
   f) sie nimmt die Aufsicht über die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber wahr;
   g) sie legt wirtschaftliche und technische Bedingungen für die Ausarbeitung der von den Europäischen Netzen der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber ausgearbeiteten Kodizes und Regeln fest und genehmigt diese, um ein wirksames und zuverlässiges Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu gewährleisten;
   h) sie legt Methoden und Tarife für die Ausgleichsmechanismen zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern fest, die auf einer Bewertung ihrer tatsächlichen Kosten beruhen;
   i) sie koordiniert die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden im Hinblick auf ihre Tätigkeit auf den regionalen Elektrizitäts- bzw. Erdgasmärkten;
   j) sie fördert gemeinsam mit der Kommission die überregionale Zusammenarbeit zwischen den Energiemärkten und integriert die regionalen Energiemärkte in den Energiebinnenmarkt;
   k) sie führt EU-weite öffentliche Konsultationen zu den unter den Buchstaben e bis h genannten Angelegenheiten durch.

Artikel 5

Allgemeine Aufgaben

Die Agentur kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Artikel 6

Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

1.  Die Agentur unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(9) bzw. gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(10).

2.  Die Agentur überwacht die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. gemäß Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

3.  Die Agentur genehmigt die Zehnjahresinvestitionspläne der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 und sorgt dabei für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und das effiziente und zuverlässige Funktionieren des Energiebinnenmarkts.

4.  Die Zehnjahresinvestitionspläne enthalten Vorkehrungen für den Übergang zu intelligenten Zählern und Netzen innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Fortschritte der Übertragungs-/ Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entwicklung intelligenter Zähler und Netze. Zu diesem Zweck legen die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden einen gestaffelten Zeitplan fest, der eine Fertigstellungsfrist enthält.

Die Agentur sorgt dafür, dass mit den Informations- und Kommunikationssystemen, einschließlich der einzuführenden intelligenten Zähler und Netze, die Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarkts gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.

5.  Die Agentur entwirft und beschließt Leitlinien, in denen grundlegende, klare und objektive Prinzipien für die Harmonisierung der Netzregeln aufgestellt werden, wobei sie dem in Artikel 2e der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. in Artikel 2e der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Verfahren folgt. Die Agentur billigt die von den Europäischen Netzen der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsbetreiber ausgearbeiteten Entwürfe von Netzkodizes, wobei sie dem in Artikel 2f der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. in Artikel 2f der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Prozess folgt, und überwacht die Durchführung der Netzkodizes. Die Agentur kann gemäß Artikel 2f Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2f Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine Empfehlung an die Kommission abgeben.

6.  Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern in der Europäischen Union und in Drittländern.

7.  Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes oder die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Energiepolitik bieten.

8.  Kraft der Übertragung von Befugnissen der Kommission und in Übereinstimmung mit Artikel 2f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2f Absatz 2 der ║ Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung fassen und der Kommission die Verhängung von Geldstrafen vorschlagen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Entwurf eines technischen Kodex ▌nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex ▌nicht umgesetzt haben.

9.  Die Agentur überwacht die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2i der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2i der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

10.  Die Agentur überwacht das Verfahren der Genehmigung für den Bau neuer grenzüberschreitender Kapazitäten und gewährleistet die Beschleunigung dieses Verfahrens im Rahmen der verstärkten regionalen Zusammenarbeit.

11.  Die Agentur überwacht die Berechnungen der grenzüberschreitenden Kapazitäten durch die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und die tatsächliche (Gesamt-)Nutzung der Verbindungskapazitäten zwischen den Netzen und regelt die Probleme im Zusammenhang mit unfairer, diskriminierender oder ineffizienter Gewährung von grenzüberschreitendem Zugang.

12.  Die Agentur ist befugt, wirksame Sanktionen zu verhängen, wenn Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel nicht beseitigt werden.

13.  Die Agentur ist befugt und verpflichtet, verbindliche Entscheidungen in allen mehrere Mitgliedstaaten betreffenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu verbundenen Übertragungs-/Fernleitungssystemen und deren Nutzung zu treffen, wenn von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

Artikel 7

Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

1.  Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in den Leitlinien vorgesehen ist, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegt wurden.

2.  Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Wunsch der Kommission nicht verbindliche Leitlinien festlegen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

3.  Die Agentur sorgt für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf gemeinschaftlicher und ║ auf regionaler Ebene. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, richtet sie geeignete Empfehlungen an die Kommission.

4.  Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde ▌ eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien und anderen Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Energiepolitik befindet.

5.  Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission und die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats entsprechend.

6.  Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme ▌ innerhalb von zwei Monaten ab.

7.  Die Agentur entscheidet gemäß Artikel 22d Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24d Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG über die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden.

8.  Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt, insbesondere den Zugang für erneuerbare Energieträger zu den Netzen, indem sie für ein positives Benchmarking der nationalen Regeln über diesen Zugang sorgt und ihn in anderen Mitgliedstaaten fördert.

Artikel 8

Sonstige Aufgaben

1.  Die Agentur kann Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 gewähren. Darüber hinaus kann sie Ausnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/55/EG gewähren, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

Wenn die Agentur nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Absatz entscheidet, trifft die Kommission diese Entscheidung an ihrer Stelle.

2.  Die Agentur schlägt gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2003/55/EG einen geeigneten unabhängigen Netzbetreiber vor.

3.  Die Agentur wirkt darauf hin, die in der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze(11) festgelegten Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze konkret auszugestalten.

Die Agentur berücksichtigt diese Leitlinien insbesondere bei der Genehmigung der Zehnjahresinvestitionspläne gemäß Artikel 6 Absatz 3.

4.  Die Agentur nimmt auf Ersuchen der Kommission weitere spezielle Aufgaben wahr, die in Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen.

Artikel 9

Energiespeicherung und Krisenmanagement

1.  Die Agentur ermittelt anlässlich der Veröffentlichung ihres Jahresberichts sowohl den konjunkturbedingten als auch den im Hinblick auf die Versorgungssicherheit bestehenden Speicherbedarf der Union und legt Leitlinien für Investitionen in Infrastrukturen für Erzeugung und Übertragungs- und Fernleitungsnetze fest.

2.  Die Agentur koordiniert auf Gemeinschaftsebene die nationalen Mechanismen für die Bewältigung von Energiekrisen.

3.  Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen den Betreibern in der Europäischen Union und den Betreibern in Drittländern.

Artikel 10

Konsultation und Transparenz

1.  Vor der Annahme von Maßnahmen konsultiert die Agentur Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, insbesondere in Zusammenhang mit ihren Aufgaben betreffend die Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.

Die Agentur gibt gegebenenfalls Betroffenen in angemessener Weise die Möglichkeit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

2.  Die Agentur führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

3.  Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten.

4.  Die Agentur bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transparenzanforderungen.

5.  Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.

Artikel 11

Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf den Energiesektor

1.  Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt und insbesondere die Endverkaufspreise für Erdgas und Strom sowie die Achtung der in den Richtlinien 2003/55/EG und 2003/54/EG vorgesehenen Verbraucherrechte.

2.  Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt, in dem sie auch auf Verbraucherschutzthemen eingeht und noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Energiebinnenmarkts aufzeigt.

3.  Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

Artikel 12

Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

1.  Die Agentur kann im Benehmen mit der Kommission Geldstrafen gegen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber verhängen, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7 nicht nachkommen oder der Agentur die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

2.  Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen in Zusammenarbeit mit der Agentur, ob die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, einhalten.

3.  Werden Sanktionen gemäß diesem Artikel auferlegt, so veröffentlicht die Behörde die Namen der betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Beträge der Geldstrafen und die Gründe für die Geldstrafen.

Artikel 13

Verwaltungsrat

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Kommission, zwei vom Rat und zwei vom Europäischen Parlament ernannt. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

2.  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

3.  Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder ein von ihm benannter Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor der Agentur nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

4.  Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit in dieser Verordnung oder in der Satzung der Agentur nichts anderes festgelegt ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

5.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten sind in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen betreffend die Erfüllung des Quorums.

6.  Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Sie geben zu diesem Zweck alljährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keine ihre Unabhängigkeit beeinträchtigenden Interessen bestehen, oder in der angegeben ist, welche direkten oder indirekten Interessen ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Erklärungen werden veröffentlicht.

7.  Der Verwaltungsrat arbeitet unabhängig, objektiv und im öffentlichen Interesse und darf von nationalen oder regionalen Regierungen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

8.  Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Regulierungsrates sein.

9.  Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament fasst seinen Beschluss mit absoluter Mehrheit.

Artikel 14

Aufgaben des Verwaltungsrates

1.  Der Verwaltungsrat ernennt mit der Zustimmung des Regulierungsrates und nach einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments, den Direktor gemäß Artikel 18 Absatz 2.

2.  Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 20 Absatz 1.

3.  Vor dem 30. September jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht.

4.  Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 23 bis 26 aus.

5.  Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft.

6.  Der Verwaltungsrat übt im Benehmen mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

7.  Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Verwaltungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

8.  Der Verwaltungsrat legt – soweit erforderlich – die Personalpolitik der Agentur gemäß Artikel 30 Absatz 2 fest.

9.  Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 32 die besonderen Bestimmungen bezüglich des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.

10.  Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 9 und den Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt gemäß Artikel 11 Absatz 2 an. Die Agentur übermittelt den Jahresbericht spätestens am 15. April dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof. Der Bericht über die Tätigkeiten der Agentur muss einen separaten – vom Regulierungsrat zu billigenden – Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten. Die vorgenannten Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen erteilen oder verweigern der Agentur die Entlastung für ihre Durchführung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Energie, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb.

11.  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Berichterstattung durch den Verwaltungsrat

Das Europäische Parlament und der Rat können den Verwaltungsrat auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 16

Regulierungsrat

1.  Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedstaat in Gestalt der Direktoren der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten nationalen Regulierungsbehörden oder von deren Vertreter und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen. Jede nationale Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, das stellvertretende Mitglied aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen.

2.  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

3.  Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

4.  Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einzelbestimmungen über die Abstimmung und insbesondere über die Stimmrechtsvertretung, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung kann konkrete Arbeitsverfahren zur Behandlung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Initiativen zur regionalen Zusammenarbeit vorsehen.

5.  Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben handelt der Regulierungsrat unabhängig und fordert weder Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaat oder einer öffentlichen oder privaten Stelle an noch nimmt er solche Anweisungen entgegen.

6.  Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

7.  Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden des Regulierungsrates auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 17

Aufgaben des Regulierungsrates

1.  Vor der Annahme der in den Artikeln 5 bis 11 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse erteilt der Regulierungsrat dem Direktor gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Zustimmung. Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Direktor nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates wahr, der das einzige entscheidungsbefugte Organ der Agentur bei der Regulierung des Energiemarkts ist.

2.  Der Regulierungsrat billigt den Bewerber, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.

3.  Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 14 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absatz 7 – und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 25 Absatz 1 aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans – das Arbeitprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses vor dem 1. September dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

4.  Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 14 Absatz 10 und Artikel 19 Absatz 9.

5.  Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Regulierungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 18

Direktor

1.  Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an noch nimmt er Weisungen entgegen.

2.  Der Direktor wird nach Einholung der Zustimmung des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung im Energiesektor. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten, und er unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

3.  Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor. Bei dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere:

   a) die Leistung des Direktors und
   b) die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren.

4.  Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Regulierungsrates, dessen Stellungnahme möglichst weitgehend zu beachten ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsberichts und nur in Fällen, in denen dies durch die Aufgaben und Anforderungen der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

5.  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. Eine solche Verlängerung der Amtszeit des Direktors unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

6.  Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

7.  Dir Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates und mit der Zustimmung des Regulierungsrates enthoben werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

8.  Über die Anforderung in Artikel 14 Absatz 10 hinaus können das Europäische Parlament und der Rat den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 19

Aufgaben des Direktors

1.  Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Verwaltung beauftragt.

2.  Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

3.  Der Direktor nimmt – vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrates – Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5 bis 11 an.

4.  Der Direktor ist verantwortlich für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

5.  Das Europäische Parlament kann den Direktor auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

6.  Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Form des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

   7. Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauffolgende Jahr und unterbreitet diesen vor dem 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission. Das Europäische Parlament gibt eine Empfehlung zu diesem Arbeitsprogramm ab.

8.  Der Direktor erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 30 und führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 26 aus.

9.  Jedes Jahr erstellt der Direktor den Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten zu enthalten hat.

10.  Gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 30 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.

Artikel 20

Beschwerdeausschuss

1.  Der Beschwerdeausschuss setzt sich sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier seiner sechs Mitglieder. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

2.  Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt. Vor ihrer Ernennung geben die vom Verwaltungsrat ausgewählten Bewerber vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantworten Fragen der Mitglieder des Ausschusses.

3.  Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig; sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat oder in deren Regulierungsrat wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

4.  Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn es ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

5.  Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte, der das Mitglied ablehnt, Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

6.  Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss ersetzt, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

7.  Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Artikel 21

Beschwerden

1.  Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie ergangenen Entscheidungen gemäß den Artikeln 7 oder 8 sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

2.  Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

3.  Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

4.  Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

5.  Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

6.  Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

1.  Beim Gericht erster Instanz des Gerichtshofs kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses, oder – sofern keine Beschwerde bei diesem eingelegt werden kann – der Agentur erhoben werden.

2.  Versäumt die Agentur es, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.

3.  Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.

Artikel 23

Haushaltsplan der Agentur

1.  Die Einnahmen der Agentur setzen sich insbesondere zusammen aus:

   a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) wie vom Europäischen Parlament und Rat (nachstehend "Haushaltsbehörde" genannt) festgelegt und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung;
   b) den von der Agentur gemäß Artikel 24 erhobenen Gebühren;
   c) einem finanziellen Beitrag der einzelnen Regulierungsbehörden, d.h. der einzelnen Mitgliedstaaten;
   d) Mitteln, die auf etwaigen vorgeschlagenen alternativen Finanzierungsmodellen beruhen, insbesondere der Erhebung von Gebühren auf Strom- und Erdgasflüsse, und
   e) e) etwaigen Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 14 Absatz 5.

Der Regulierungsrat entscheidet bis zum ...(12) über die Höhe des finanziellen Beitrags, den jeder Mitgliedstaat nach Buchstabe c zu entrichten hat.

2.  Die Ausgaben umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

3.  Einnahmen und Ausgaben müssen sich im Gleichgewicht befinden.

4.  Für jedes Haushaltsjahr – wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht – sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Artikel 24

Gebühren

1.  Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder aufgrund einer bestimmten oder besonderen Stellungnahme, Empfehlung, Entscheidung oder Überprüfung der Tätigkeiten der Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.

2.  Die Höhe der Gebühr gemäß Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 25

Aufstellung des Haushaltsplans

1.  Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebskosten sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, damit dieser eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

2.  Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ║.

3.  Auf der Grundlage des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushalt gemäß Artikel 272 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

4.  Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

5.  Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

6.  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission hierüber. Sollte ein Teil der Haushaltsbehörde eine Stellungnahme abzugeben beabsichtigen, hat sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie über das Bauvorhaben unterrichtet wurde, der Agentur mitzuteilen, dass sie eine Stellungnahme abzugeben gedenkt. Bleibt eine Antwort aus, kann die Agentur weiter wie geplant vorgehen.

Artikel 26

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.  Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der Agentur aus.

2.  Nach Abschluss eines Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis spätestens 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftsorgane und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13).

3.  Nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof spätestens bis zum 31. März die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

4.  Nach Übermittlung der Anmerkungen der Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

5.  Der Verwaltungsrat gibt seine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

6.  Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof.

7.  Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8.  Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt er eine Kopie der Antwort.

9.  Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr n.

Artikel 27

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ║ nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Funktionsweise der Agentur dies verlangen und wenn die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 28

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.  Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(14) ohne Einschränkung auf die Agentur angewendet.

2.  Die Agentur tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(15) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.

3.  Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen können.

Artikel 29

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 30

Personal

1.  Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2.  Der Verwaltungsrat beschließt in Abstimmung mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

3.  In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen wurden.

4.  Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es in Ausnahmefällen ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

Artikel 31

Haftung der Agentur

1.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ║ ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

2.  Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.

Artikel 32

Zugang zu Dokumenten

1.  Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(16).

2.  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.  Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. Artikel 230 ║des Vertrags erhoben werden.

Artikel 33

Beteiligung von Drittländern

An der Agentur können sich auch Länder beteiligen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, aber mit der Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen haben. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an die Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

Artikel 34

Sprachenregelung

1.  Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(17).

2.  Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

3.  Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 35

Bewertung

1.  Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Die Grundlage dieser Bewertung bildet eine umfassende Konsultation.

2.  Spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle drei Jahre einen solchen Bericht vor.

Artikel 36

Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen

1.  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.  Die Artikel 5bis 12 treten am … (18) in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7)
(2) ABl. C 211, 19.8.2008, S. 23.
(3) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S.55.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.
(5) ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.
(6) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
(7) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(8) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(9) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.
(10) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.
(11) ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.
(12)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(14) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(15) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(16) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(17) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58."
(18)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ***I
PDF 201kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (KOM(2007)0560 – C6-0331/2007 – 2007/0201(COD))
P6_TA(2008)0297A6-0081/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0560),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0331/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0081/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG

P6_TC1-COD(2007)0201


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2008).


Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Erster Teil) ***I
PDF 205kWORD 51k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil (KOM(2007)0741 – C6-0432/2007 – 2007/0262(COD))
P6_TA(2008)0298A6-0088/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0741),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 55, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 100, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 156, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0432/2007),

–   unter Hinweis auf die im Schreiben vom 28. Mai 2008 vom Vertreter des Rates gemachten Zusagen, den Vorschlag gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags in der geänderten Fassung zu erlassen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0088/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ... /2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil

P6_TC1-COD(2007)0262


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1137/2008).


Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Dritter Teil) ***I
PDF 256kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle –Dritter Teil (KOM(2007)0822 – C6-0474/2007 – 2007/0282(COD))
P6_TA(2008)0299A6-0086/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0822),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 67 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0474/2007),

   unter Hinweis auf die im Schreiben vom 28. Mai 2008 vom Vertreter des Rates gemachten Zusagen, den Vorschlag gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 2 des EG-Vertrags ohne Änderungen zu erlassen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0086/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Autonome Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln (KOM(2008)0129 – C6-0153/2008 – 2008/0054(CNS))
P6_TA(2008)0300A6-0213/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0129),

–   gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0153/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0213/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten
PDF 134kWORD 57k
Entschließung
Konsolidierter Text
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2006/2223(INI))
P6_TA(2008)0301A6-0076/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 11. Juli 2006 an seinen Präsidenten,

–   unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 21. September 2006 an seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 107 d Absatz 4 des Euratom-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), der in Anlage X der Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission zu dem in seiner Sitzung vom 22. April 2008 angenommenen Entwurf eines Beschlusses zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom(2),

–   unter Hinweis auf die Zustimmung des Rates zu dem geänderten Entwurf eines Beschlusses in der sich aus der Abstimmung ergebenden Fassung,

–   gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0076/2008),

1.   nimmt den Beschluss zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom an;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, in den angenommenen Texten die endgültige Fassung des Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom, wie sie sich aus den Abstimmungen vom 22. April 2008 und vom 18. Juni 2008 ergibt, zu veröffentlichen und gemeinsam mit dieser Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, die umgehende Veröffentlichung des Beschlusses des Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Parlament am 22. April 2008 angenommenen Entwurf eines Beschlusses(3) und die am 18. Juni 2008 angenommenen Änderungen(4),

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der europäischen Bürger anerkannt.

(2)  Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.

(3)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.

(4)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Institutionen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zu beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.

(5)  Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Institutionen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union eingetreten sind, insbesondere was die Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betrifft, und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Institutionen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(6)  Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.

(7)  Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungsanträge zu dem Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom

Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.  In Bezugsvermerk 1 werden die Worte "Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen;

2.  Erwägung 3 erhält folgende Fassung:"

Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(6), sollte nur gewährt werden, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden. Die Organe oder Institutionen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, sollten den Bürgerbeauftragten darauf hinweisen, dass es sich um Verschlusssachen handelt. Zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1vorgesehenen Regelungen sollte der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren. Wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

"

3.  In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" gestrichen;

4.  Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wird nur gewährt, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden

Die Organe oder Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1vorgesehenen Regelungen vereinbart der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren die betreffenden Organe oder Institutionen erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

"

5.  Artikel 4 erhält folgende Fassung:"

Artikel 4

1.  Der Bürgerbeauftragte und sein Personal – auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden – sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, zu verbreiten.

2.  Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften und, sofern der Fall in die jeweilige Zuständigkeit fällt, das zuständige Organ, die zuständige Institution oder die für Betrugsbekämpfung zuständige Dienststelle der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein, dem/der der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines seiner/ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.

"

6.  Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:"

Artikel 4a

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal befassen sich im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu anderen als den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Dokumenten.

"

7.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

Artikel 5

1.  Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

2.  Im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 107 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann der Bürgerbeauftragte unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten, wobei Überschneidungen mit der Arbeit anderer Organe oder Institutionen zu vermeiden ist.

"

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vierzehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg,

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0129.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Beschluss des Rates vom 12. Juni 2008.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).";

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