Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 19. Februar 2009 - Brüssel
Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur *
 Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik *
 Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder
 Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft
 Sozialwirtschaft
 Psychische Gesundheit
 Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung
 Angewandte Forschung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik
 Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleistungsanbieter
 Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs
 Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
 Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen ***I
 Statistik der pflanzlichen Erzeugung ***I
 Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (Neufassung) ***I
 Ermäßigte Mehrwertsteuersätze *
 Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
 Jahresbericht 2007 über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
 Europäische Sicherheitsstrategie und ESVP
 Die Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitekturder EU
 Der Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum
 Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
 Organisation und Funktionsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union
 Verfahren mit assoziierten Ausschüssen - Feststellung der Beschlussfähigkeit (Auslegung der Artikel 47 und 149 GO)
 Prioritäten bei der Bekämpfung der Alzheimerschen Krankheit

Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI) (KOM(2008)0467 – C6-0306/2008 – 2008/0148(CNS))
P6_TA(2009)0058A6-0007/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0467),

–   gestützt auf Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 1 EG-Vertrag, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0306/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0007/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Während die herkömmliche Unterstützung für die Nutzung und Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen für bestehende Forschungsinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten erfolgte, wurde in den letzten Jahren deutlich, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Entwicklung neuer Strukturen durch die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens, der deren Aufbau und Betrieb auf Ebene der Gemeinschaft vereinfachen sollte, gefördert wird.
(3)  Während die herkömmliche Unterstützung für die Nutzung und Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen für bestehende Forschungsinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten erfolgte, wurde in den letzten Jahren deutlich, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Entwicklung neuer Strukturen oder die Verbesserung bestehender Strukturen zur Optimierung ihrer Nutzung durch die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens, der deren Aufbau und Betrieb auf Ebene der Gemeinschaft vereinfachen sollte, gefördert wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Dieses Erfordernis wurde bei zahlreichen Gelegenheiten sowohl auf politischer Ebene durch die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft als auch von den verschiedenen Akteuren der europäischen Forschungskreise, wie Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, zum Ausdruck gebracht.
(4)  Dieses Erfordernis wurde bei zahlreichen Gelegenheiten sowohl auf politischer Ebene durch die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft als auch von den verschiedenen Akteuren der europäischen Forschungskreise, wie Unternehmen, Forschungszentren, Hochschulen und vor allem dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI), zum Ausdruck gebracht.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Der Zweck einer Forschungsinfrastruktur, die gemäß dieser Verordnung als Europäische Forschungsinfrastruktur ("ERI") gegründet wird, sollte darin bestehen, Forschung von gesamteuropäischem Interesse zu erleichtern und zu fördern. Dies sollte keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit darstellen, das heißt, es werden keine Arbeiten, Lieferungen und/oder Dienstleistungen angeboten, die den Wettbewerb verzerren könnten. Um jedoch Innovationen, Wissen und Technologietransfer zu fördern, sollte eine ERI unter bestimmten Bedingungen und in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen dürfen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Im Gegensatz zu gemeinsamen Technologieinitiativen (GTI), die als gemeinsame Unternehmen gegründet werden, bei denen die Gemeinschaft Mitglied ist und zu denen sie Finanzbeiträge leistet, sollte eine Europäische Forschungsinfrastruktur ("European Research Infrastructure", im folgenden "ERI" genannt) nicht als eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung gestaltet werden, sondern als eine juristische Person, bei der die Gemeinschaft nicht unbedingt ein Mitglied ist und zu der sie keine Finanzbeiträge im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung leistet.
(7)  Im Gegensatz zu gemeinsamen Technologieinitiativen (GTI), die als gemeinsame Unternehmen gegründet werden, bei denen die Gemeinschaft Mitglied ist und zu denen sie Finanzbeiträge leistet, sollte eine ERI nicht als eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung gestaltet werden, sondern als eine juristische Person, bei der die Gemeinschaft nicht unbedingt ein Mitglied ist und zu der sie keine Finanzbeiträge im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung leistet. Das sollte nicht gelten, wenn die Gemeinschaft Mitglied einer ERI wird und erhebliche Finanzbeiträge gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet. Jede Finanzierung einer ERI aus Gemeinschaftsmitteln sollte in jedem Fall den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung unterliegen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  In Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei der Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten, die sich ergänzen sollen, wie in den Artikeln 164 und 165 des EG-Vertrags festgelegt, sollte es Aufgabe der interessierten Mitgliedstaaten sein, allein oder zusammen mit anderen qualifizierten Einrichtungen, ausgehend von ihren Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung und den Erfordernissen der Gemeinschaft, ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen zu bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte eine Mitgliedschaft in einer ERI interessierten Mitgliedstaaten offen stehen, wobei die Beteiligung qualifizierter Drittländer und zwischenstaatlicher Sonderorganisationen möglich ist.
(8)  In Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei der Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten, die sich ergänzen sollen, wie in den Artikeln 164 und 165 des EG-Vertrags festgelegt, sollte es Aufgabe der interessierten Mitgliedstaaten sein, ausgehend von ihren Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung und den Erfordernissen der Gemeinschaft ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen zu bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte eine Mitgliedschaft in einer ERI interessierten Mitgliedstaaten offen stehen, wobei die Beteiligung qualifizierter Drittländer und zwischenstaatlicher Sonderorganisationen möglich ist.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Eine gemäß dieser Verordnung gegründete Europäische Forschungsinfrastruktur sollte den Aufbau und den Betrieb einer Forschungsinfrastruktur zur Aufgabe haben. Dies sollte auf nicht wirtschaftlicher Grundlage erfolgen, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Um Innovationen und den Wissens- und Technologietransfer anzukurbeln, sollte es einer ERI gestattet sein, begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten zu bestimmten Bedingungen durchzuführen. Die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen wie ERI schließt nicht aus, dass Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse, die eine andere Rechtsform haben, gleichfalls als solche anerkannt werden, die zur Verwirklichung des vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) entwickelten Fahrplans und zum Fortschritt der europäischen Forschung beitragen. Die Kommission wird dafür sorgen, dass die ESFRI-Mitglieder und sonstige interessierte Kreise über solche alternativen Rechtsformen informiert werden.
(9)  Die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen als ERI gemäß dieser Verordnung schließt nicht aus, dass Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse, die eine andere Rechtsform haben, gleichfalls als solche anerkannt werden, die zum Fortschritt der europäischen Forschung beitragen. Die Kommission wird dafür sorgen, dass interessierte Kreise über solche alternativen Rechtsformen informiert werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Forschungsinfrastrukturen sollten dabei helfen, die wissenschaftliche Exzellenz der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft durch die effiziente Unterstützung europäischer Forschungstätigkeiten mittel- und langfristig zu sichern. Hierzu sollten sie den europäischen Wissenschaftskreisen insgesamt tatsächlich offen stehen und das Bestreben haben, die europäischen wissenschaftlichen Kapazitäten über den jetzigen Stand hinaus auszubauen und damit zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums beizutragen.
(10)  Forschungsinfrastrukturen sollten dabei helfen, die wissenschaftliche Exzellenz der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft durch die effiziente Unterstützung europäischer Forschungstätigkeiten mittel- und langfristig zu sichern. Hierzu sollten sie den europäischen Wissenschaftskreisen insgesamt nach den in ihren Satzungen festgelegten Regeln tatsächlich offen stehen und das Bestreben haben, die europäischen wissenschaftlichen Kapazitäten über den jetzigen Stand hinaus auszubauen und damit zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums beizutragen, indem sie insbesondere Synergieeffekte in Bezug auf die Kohäsionspolitik der Europäischen Union fördern.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Insbesondere neue Forschungsinfrastrukturen sollten gegebenenfalls berücksichtigen, dass es wichtig ist, das Potenzial für wissenschaftliche Spitzenleistungen in den Konvergenzregionen freizusetzen, um so die langfristige Leistungsfähigkeit der Europäischen Union in den Bereichen Forschung, Innovation und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Aus Gründen der Transparenz sollte die Entscheidung über die Gründung einer ERI im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollte dieser Entscheidung ein Auszug aus der Satzung, aus dem die wesentlichen Teilaspekte hervorgehen, beigefügt werden.
(12)  Aus Gründen der Transparenz sollte die Entscheidung über die Gründung einer Forschungsinfrastruktur als ERI im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollte dieser Entscheidung ein Auszug aus der Satzung, aus dem die wesentlichen Teilaspekte hervorgehen, beigefügt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Zu den Mitgliedern einer ERI müssen zumindest drei Mitgliedstaaten gehören und sie kann qualifizierte Drittländer und zwischenstaatliche Sonderorganisationen als Mitglieder aufnehmen. Deshalb sollte eine ERI für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen als eine internationale Einrichtung bzw. internationale Organisation gelten. Um die Forschungstätigkeit der ERI wirkungsvoller zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländer sämtliche möglichen Maßnahmen treffen, um einer solchen ERI die weitestgehenden Befreiungen von sonstigen Steuern zu gewähren.
(14)  Zu den Mitgliedern einer ERI müssen zumindest drei Mitgliedstaaten gehören und sie kann qualifizierte Drittländer und zwischenstaatliche Sonderorganisationen als Mitglieder aufnehmen. Deshalb sollte eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung vorsehen, dass eine ERI für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen als eine internationale Einrichtung bzw. internationale Organisation gilt. Um die Forschungstätigkeit der ERI wirkungsvoller zu unterstützen und sie dadurch international wettbewerbsfähiger zu machen, sollten die Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländer sämtliche möglichen Maßnahmen treffen, um einer solchen ERI die weitestgehenden Befreiungen von sonstigen Steuern zu gewähren.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass einerseits eine ERI genügend Flexibilität hat, um ihre Satzung zu ändern, und andererseits die Gemeinschaft, die die ERI gründet, über bestimmte wesentliche Aspekte die Kontrolle behält. Wenn eine Änderung eine Angelegenheit betrifft, die unter den der Entscheidung zur Gründung der ERI beigefügten Auszug aus der Satzung fällt, muss eine solche Änderung vor ihrem Inkrafttreten mit einer Kommissionsentscheidung, die nach demselben Verfahren zu erlassen ist wie diejenige zur Gründung der ERI, genehmigt werden. Jede sonstige Änderung ist der Kommission zu melden, die die Gelegenheit hat, Einwände zu erheben, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie dieser Verordnung zuwiderläuft. Wird kein Einwand erhoben, sollte eine entsprechende Bekanntmachung mit einer kurzen Zusammenfassung der Änderung veröffentlicht werden.
(17)  Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass einerseits eine ERI genügend Flexibilität hat, um ihre Satzung zu ändern, und andererseits die Gemeinschaft, die eine Forschungsinfrastruktur als ERI gründet, über bestimmte wesentliche Aspekte die Kontrolle behält. Wenn eine Änderung eine Angelegenheit betrifft, die unter den der Entscheidung zur Gründung der ERI beigefügten Auszug aus der Satzung fällt, muss eine solche Änderung vor ihrem Inkrafttreten mit einer Kommissionsentscheidung, die nach demselben Verfahren zu erlassen ist wie diejenige zur Gründung der ERI, genehmigt werden. Jede sonstige Änderung ist der Kommission zu melden, die die Gelegenheit hat, Einwände zu erheben, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie dieser Verordnung zuwiderläuft. Wird kein Einwand erhoben, sollte eine entsprechende Bekanntmachung mit einer kurzen Zusammenfassung der Änderung veröffentlicht werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  ERI können mit Hilfe der Finanzinstrumente der Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mitfinanziert werden.
(20)  ERI können mit Hilfe der Finanzinstrumente der Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds1 mitfinanziert werden.
___________
1ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Da die ERI nach Gemeinschaftsrecht gegründet wird, sollte für sie Gemeinschaftsrecht neben dem Recht des Landes, indem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gelten. Allerdings kann die ERI in einem anderen Land tätig sein. In diesem Fall sollte das Recht dieses Landes in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und am Arbeitsplatz, den Umweltschutz, den Umgang mit gefährlichen Stoffen und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen gelten. Daneben sollten für eine ERI ihre Satzung, die in Übereinstimmung mit den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und mit der Satzung vereinbare Durchführungsbestimmungen gelten.
(22)  Da die ERI nach Gemeinschaftsrecht gegründet wird, sollte für sie Gemeinschaftsrecht neben dem Recht des Landes, indem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gelten. Allerdings kann die ERI in anderen Ländern tätig sein. In diesem Fall sollte das Recht dieser Länder in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und am Arbeitsplatz, den Umweltschutz, den Umgang mit gefährlichen Stoffen und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen gelten. Daneben sollten für eine ERI ihre Satzung, die in Übereinstimmung mit den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und mit der Satzung vereinbare Durchführungsbestimmungen gelten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob diese Verordnung eingehalten wird, sollte eine ERI der Kommission ihren Jahresbericht sowie Informationen über Umstände übermitteln, die die Erfüllung der Aufgaben der ERI ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Erhält die Kommission über den Jahresbericht oder anderweitig Hinweise darauf, dass die ERI gegen diese Verordnung oder sonstiges anwendbares Recht in schwer wiegender Weise verstößt, verlangt sie Erklärungen und/oder Maßnahmen von der ERI und/oder ihren Mitgliedern. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung der ERI aufheben; dadurch wird die Auflösung der ERI eingeleitet.
(23)  Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob diese Verordnung eingehalten wird, sollte eine ERI der Kommission den Jahresbericht sowie Informationen über Umstände übermitteln, die die Erfüllung ihres Zwecks ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Erhält die Kommission über den Jahresbericht oder anderweitig Hinweise darauf, dass die ERI gegen diese Verordnung oder sonstiges anwendbares Recht in schwer wiegender Weise verstößt, verlangt sie Erklärungen und/oder Maßnahmen von der ERI und/oder ihren Mitgliedern. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung der ERI aufheben; dadurch wird die Auflösung der ERI eingeleitet.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  In Anlehnung an die regelmäßig vorgenommenen Aktualisierungen des ESFRI-Fahrplans sollte die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über den Entwicklungsstand der ERI im Europäischen Forschungsraum informieren und ihm dabei auch ihre Bewertung und ihre Empfehlungen auf diesem Gebiet übermitteln.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Rahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen zwischen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung nicht ausreichend erreicht werden können, sind sie wegen der grenzüberschreitenden Art des Problems besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Rahmens für ERI, die von Mitgliedstaaten gemeinsam gegründet werden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung nicht ausreichend erreicht werden können, sind sie wegen der grenzüberschreitenden Art des Problems besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
1.  Diese Verordnung legt einen Rahmen mit den Anforderungen und Verfahren für die Gründung einer Europäischen Forschungsinfrastruktur (im Folgenden "ERI" genannt) sowie den Folgen einer solchen Gründung fest.
1.  Diese Verordnung legt die Anforderungen und Verfahren für die Gründung einer Forschungsinfrastruktur von gesamteuropäischem Interesse als Europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden "ERI" genannt) fest.
2.  Sie gilt für Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Eine Forschungsstruktur von gesamteuropäischem Interesse ist eine Einrichtung, die einschließlich ihrer Ressourcen und der mit ihr verbundenen Dienstleistungen von Wissenschaftlern für Spitzenforschung in ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden kann. Unter diese Definition fallen Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke, Wissensressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, IKT-Infrastrukturen wie GRID, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige einzigartige Einrichtungen, die zur Erreichung von Spitzenforschung wichtig sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können an einem einzigen Standort angesiedelt oder verteilt (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Überschrift
Aufgaben und sonstige Tätigkeiten
Zweck und Tätigkeiten einer ERI
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
1.   Aufgabe einer ERI ist es, eine Forschungsinfrastruktur aufzubauen und zu betreiben.
1.   Zweck einer ERI ist es, Forschung von gesamteuropäischem Interesse entweder im Rahmen einer bestehenden europäischen Infrastruktur oder im Rahmen einer neuen Infrastruktur, die von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam gegründet wird, zu erleichtern und zu fördern.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
2.   Eine ERI erfüllt ihre Aufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Allerdings kann sie eng mit ihrer Aufgabe verbundene, begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie die Erfüllung dieser Aufgabe nicht gefährden.
2.   Die Tätigkeit einer ERI ist keine wirtschaftliche Tätigkeit. Allerdings kann sie eng mit ihrem Zweck verbundene, begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie die Erfüllung dieses Zwecks nicht gefährden und die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten ausschließlich zur Erfüllung dieses Zwecks eingesetzt werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die ERI behandelt die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Patente und sonstigen geldwerten Rechte des geistigen Eigentums und Beteiligungen mit besonderer Aufmerksamkeit und setzt die Kommission in ihrem Jahresbericht von derartigen Rechten des geistigen Eigentums in Kenntnis.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Anforderungen an die Infrastruktur
Allgemeine Anforderungen
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Die von einer ERI aufzubauende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien:
Die als ERI einzurichtende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien:
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) sie stellt einen Mehrwert für die Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar;
(b) sie stellt, unter anderem durch die Freisetzung von Forschungspotenzial in allen Regionen der Europäischen Union und dank der Verbesserung der Forschungsmethoden, einen Mehrwert für die Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen fachwissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die europäischen Forscherkreise, zu denen Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den mit den gemeinschaftlichen Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziierten Ländern gehören, können effektiv auf sie zugreifen und
(c) die europäischen Forscherkreise, zu denen Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den mit den gemeinschaftlichen Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziierten Ländern gehören, können gemäß den in ihrer Satzung festgelegten Regeln effektiv auf sie zugreifen;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) sie leistet einen Beitrag zur Ausbildung junger Forscher; und
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) sie ermöglicht eine Verbesserung der Wirksamkeit der interdisziplinären Forschung durch die zeitliche Konzentration der Forschungsvorhaben.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
Die Forschungsinfrastruktur, die als ERI gegründet werden soll, fügt ihrem Antrag eine Folgenabschätzung bei.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)
Die Mitglieder einer Forschungsinfrastruktur, die als ERI gegründet werden soll, stellen das Personal und die Geldmittel zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb notwendig sind.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
Antrag auf Gründung einer ERI
Antrag
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die Juristischen Personen, die die Gründung eine ERI beantragen (im Folgenden "Antragsteller" genannt), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft eingereicht und enthält Folgendes:
1.  Die Juristischen Personen, die die Gründung einer Forschungsinfrastruktur als ERI beantragen (im Folgenden "Antragsteller" genannt), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft eingereicht und enthält Folgendes:
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung der ERI;
(a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen um Gründung einer Forschungsinfrastruktur als ERI;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der von der ERI aufzubauenden und zu betreibenden Forschungsinfrastruktur, in der insbesondere auf die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen eingegangen wird;
(c) eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der als ERI zu gründenden Forschungsinfrastruktur, der sozioökonomischen Auswirkungen und des Beitrags zu den Konvergenzzielen der Europäischen Union, in der insbesondere auf die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen eingegangen wird;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Kommission prüft den Antrag. Im Zuge der Prüfung kann sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten der ERI, einholen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ergänzen oder zu ändern.
entfällt
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Überschrift
Entscheidung über den Antrag
Beurteilung des Antrags und Entscheidung
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz -1 (neu)
-1.  Die Kommission prüft den Antrag. Im Zuge der Prüfung muss sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten der ERI, einholen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ergänzen oder zu ändern.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren
1.  Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung im Sinne von Artikel 5 Absatz -1 und der im Fahrplan des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen aufgezeigten Erfordernisse und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung der ERI, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder
(a) erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung der Forschungsinfrastruktur als ERI, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Die Entscheidung zur Gründung der ERI wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.
2.  Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Die Entscheidung zur Gründung der Forschungsinfrastruktur als ERI wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Im Falle einer Ablehnung können die Antragsteller den Bewertungsbericht einsehen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Im Falle von Infrastrukturen mit anderer Rechtspersönlichkeit erlischt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit; die ERI fungiert in Rechtskontinuität als deren Rechtsnachfolger.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Im Namen einer ERI sollten die Worte "Europäische Forschungsinfrastruktur" oder die Abkürzung "ERI" enthalten sein.
2.  Im Namen einer ERI sollten die Worte "Europäische Forschungsinfrastruktur" oder die Abkürzung "ERI" sowie ein Hinweis auf ihr Forschungsgebiet enthalten sein.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Eine ERI muss stets zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten können jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder beitreten.
2.  Eine ERI muss stets mindestens drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder beitreten.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Mitgliedstaaten oder Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.
4.  Mitgliedstaaten oder Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen in der Mitgliederversammlung von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.  Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die eine Mitgliedschaft in einer ERI beantragen, erkennen an, dass die ERI Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 besitzt und dass sie Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 16 bestimmt werden.
5.  Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die eine Mitgliedschaft in einer ERI beantragen, erkennen an, dass die ERI in ihren jeweiligen Gebieten und Organisationen Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 besitzt und dass sie Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 16 bestimmt werden.
Wenn eine ERI Gemeinschaftsmittel verwendet, behalten die internationalen oder zwischenstaatlichen Mitglieder der ERI ihren ERI-Status nur dann, wenn sie sich verpflichten, ihre internen und externen Prüfungen dem Europäischen Rechungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Wenn die Gemeinschaft direkt oder über einen Mittler Mitglied einer ERI wird, setzt die Kommission die beiden Teile der Haushaltsbehörde davon unverzüglich in Kenntnis.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)   Aufgaben und Tätigkeiten der ERI;
(b)   Zweck und Tätigkeiten der ERI;
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zu einem ausgeglichenen Haushalt zu leisten;
(e)  Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zu einem ausgeglichenen Haushalt zu leisten, und Stimmrechte;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i
(i) den Zugang für Nutzer;
(i) den Zugang für Nutzer auf der Grundlage herausragender wissenschaftlicher Kompetenz;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i a (neu)
(ia) die Investitionspolitik;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer vi a (neu)
(via) eine Politik zur Bekämpfung der Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit Behinderter;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
(ja) eine Vereinbarung über die Person, die die als Ergebnis der Tätigkeit der ERI erlangten Patente und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums sowie Beteiligungen innehat und über die Verwendung von Einnahmen aus derartigen Rechten;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
6.  Eine ERI schließt geeignete Versicherungen zur Deckung sämtlicher speziell mit ihrem Betrieb verbundenen Risiken ab.
6.  Eine ERI schließt geeignete Versicherungen zur Deckung sämtlicher Risiken ab, die speziell mit dem Aufbau der Infrastruktur und mit ihrem Betrieb verbunden sind.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Gemeinschaftsmittel für eine ERI können nur gemäß Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik ist in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch möglich.
Gemeinschaftsmittel für eine ERI können nur gemäß Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik ist in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch möglich.
Wenn die Gemeinschaft zu einem beliebigen Zeitpunkt direkt oder über einen Mittler Mitglied einer ERI wird, wird diese ERI als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung behandelt. Das gilt auch für eine ERI, die gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung Beiträge (Betriebskostenzuschüsse) erhält.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 –Buchstabe a
(a)  Gemeinschaftsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 genannten Entscheidungen;
(a)  Gemeinschaftsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 genannten Entscheidungen sowie gegebenenfalls der Haushaltsordnung;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5
5.  Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung der ERI aufheben. Eine solche Entscheidung wird der ERI mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Dadurch wird die Auflösung der ERI eingeleitet.
5.  Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung der Forschungsinfrastruktur als ERI aufheben. Eine solche Entscheidung wird der ERI mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Dadurch wird die Auflösung der ERI eingeleitet.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Jahrestätigkeitsbericht und macht ihnen Mitteilung über alle Entscheidungen, die gemäß den Absätzen 3 bis 5 getroffen wurden.

Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, die die Einführung von Streitbeilegungsverfahren, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und eine Überprüfung der Ziele des Übereinkommens ermöglichen (KOM(2008)0512 – C6-0338/2008 – 2008/0166(CNS))
P6_TA(2009)0059A6-0009/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0512),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0338/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0009/2009),

1.   stimmt den Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder
PDF 252kWORD 76k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Thema "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" (2008/2203(INI))
P6_TA(2009)0060A6-0039/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" (KOM(2008)0055),

–   in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "Children in Emergency and Crisis Situations" ("Kinder in Not- und Krisensituationen") (SEC(2008)0135),

–   in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "The European Union's Action Plan on Children's Rights in External Action" ("Der Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten im Rahmen der Außenmaßnahmen") (SEC(2008)0136),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. April 2008 mit dem Titel "Die EU als globaler Partner für Entwicklung - die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele schneller vorantreiben"(KOM(2008)0177),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2008 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union – Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008,

–   unter Hinweis auf die vom Rat im Dezember 2007 angenommenen Leitlinien der Europäischen Union für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,

–   unter Hinweis auf die vom Rat im Dezember 2003 angenommenen und im Juni 2008 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten,

–   unter Hinweis auf die vom Rat im Mai 2006 angenommene Checkliste für die Einbeziehung des Schutzes der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder in die Operationen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP),

–   unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–   unter Hinweis auf die vom Rat am 18. Juni 2008 angenommene Aktionsagenda der Europäischen Union für die Millenniums-Entwicklungsziele,

–   unter Hinweis auf die vom UN-Sicherheitsrat in seiner 5235. Sitzung am 26. Juli 2005 verabschiedete Resolution 1612 (2005) über Kinder und bewaffnete Konflikte,

–   unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 138 zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, angenommen am 26. Juni 1973 in Genf, und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, angenommen am 17. Juni 1999 in Genf,

–   unter Hinweis auf die von der Generalversammlung am 8. September 2000 angenommene Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen (UN),

–   unter Hinweis auf das Schlussdokument "Eine kindergerechte Welt" der im Mai 2002 am Sitz der Vereinten Nationen abgehaltenen UN-Sondertagung zu Kindern,

–   unter Hinweis auf die Studie des UN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder, die der UN-Generalversammlung am 11. Oktober 2006 vorgelegt wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht "Children and the Millennium Development Goals" ("Kinder und die Millenniums-Entwicklungsziele"), der im Dezember 2007 vom Weltkinderhilfswerk (UNICEF) für die UN erarbeitet wurde,

–   unter Hinweis auf den von UNICEF im Dezember 2007 veröffentlichten Bericht "Zur Lage der Kinder in der Welt 2008",

–   unter Hinweis auf den von der UN-Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten im August 2008 vorgelegten Bericht über die Millenniums-Entwicklungsziele 2008,

–   unter Hinweis auf die "Pariser Prinzipien" gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen sowie die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind, die am 5. und 6. Februar 2007 von den in Paris versammelten Ministern und Ländervertretern angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf die 1990 von der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) angenommene Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes, die am 29. November 1999 in Kraft trat,

–   unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou(1) in der geänderten Fassung(2), insbesondere auf Artikel 9 "Wesentliche Elemente" (Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip) und "fundamentales Element" (verantwortungsvolle Staatsführung) und auf Artikel 26 "Jugendfragen",

–   unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den Rechten von Kindern und Kindersoldaten(3), die am 19. Februar 2004 in Addis Abeba angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den sozialen Auswirkungen von Kinderarbeit und den Strategien zur Bekämpfung von Kinderarbeit, die am 28. November 2008 in Port Moresby angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde, und die Konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem es heißt, die Europäische Union "bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes". Zudem leistet sie in ihren Beziehungen zur übrigen Welt "einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes",

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"(4), und insbesondere auf die Forderung, die Rechte von Kindern bei der Durchführung der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft durchgängig einzubeziehen,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission: "Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe"(5), insbesondere auf die Forderung, Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken und auf ihre speziellen Bedürfnisse einzugehen,

–   gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 über die Rechte des Kindes,

–   unter Hinweis auf das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 aufgelegte Aktionsprogramm der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen(6),

–   unter Hinweis auf die am 4. Juni 2007 in Berlin anlässlich des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes angenommene politische Erklärung, in der der Wille bekräftigt wird, die Rechte des Kindes im Rahmen der internen und externen Politiken der Europäischen Union systematisch zu berücksichtigen,

–   unter Hinweis auf das vom Global Partners Forum im Juli 2004 veröffentlichte Rahmenkonzept für den Schutz, die Fürsorge und die Unterstützung von Waisen und schutzbedürftigen Kindern, die in einer Welt mit HIV/Aids leben,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie(9),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0039/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Rechte der Kinder ausschlaggebend ist für deren individuelle Lebenschancen wie auch für die Erzielung von Fortschritten bei der Beseitigung der Armut,

B.   in der Erwägung, dass die Geschlechterrollen, die die Gesellschaft ihren Kindern zuweist, sich entscheidend auf ihre Zukunft auswirken: ihren Zugang zu Nahrungsmitteln und Bildung, ihre Erwerbsbeteiligung, ihren Status in Beziehungen sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit,

C.   in der Erwägung, dass die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes enthaltenen Ziele zum Großteil noch nicht erfüllt wurden,

D.   in der Erwägung, dass von den 2,2 Milliarden Kindern in der Welt 1,9 Milliarden (86 %) in Entwicklungsländern leben und über 98 % der in extremer Armut lebenden Kinder in Entwicklungsländern beheimatet sind,

E.   in der Erwägung, dass jeden Tag weltweit mehr als 26 000 Kinder unter fünf Jahren an Ursachen sterben, die größtenteils vermeidbar gewesen wären, und dass ausgehend von den aktuellen Tendenzen das Millenniums-Entwicklungsziel, die Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren, erst 2045 erreicht werden wird,

F.   in Anbetracht von Punkt 9 des von der Vierten Weltfrauenkonferenz vom 4. bis 15. September 1995 in Peking angenommenen Aktionsprogramms, der ebenfalls ein Grundprinzip darstellt, das auf allen internationalen Konferenzen des vergangenen Jahrzehnts in Bezug auf die Rechte des Kindes verkündet wurde,

G.   in der Erwägung, dass, wenn der Vertrag von Lissabon durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert wird, der Schutz der Rechte des Kindes zu einem spezifischen Ziel der Außenpolitik der Union wird,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission vom Rat beauftragt wurde, die Auswirkungen von positiven Anreizen auf den Absatz von Erzeugnissen zu prüfen, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, sowie mögliche weitere Maßnahmen in Hinblick auf Erzeugnisse zu prüfen, bei denen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit Anwendung finden, und darüber Bericht zu erstatten,

I.   in der Erwägung, dass das Kinderrecht auf Bildung nicht verhandelbar ist und dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle bei der Strategie zur allmählichen Beseitigung der Kinderarbeit spielt,

J.   in der Erwägung, dass die kommerzielle Ausbeutung von Kindern einen schweren Verstoß gegen ihre menschliche Würde darstellt und die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit verletzt,

K.   in der Erwägung, dass die Käufer von Waren aus den Entwicklungsländern in einer Schlüsselposition sind, um Waren, die vollständig oder teilweise mit Kinderarbeit hergestellt worden sind, zu ermitteln und deren Kauf abzulehnen, und auf diese Weise einen unmittelbaren und wirksamen wirtschaftlichen Druck ausüben können,

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" sowie die ergänzenden Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen und die entsprechenden Entschließungen des Rates als wichtige Schritte im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie;

2.   erkennt an, dass die Organe der Europäischen Union den Rechten der Kinder wachsende Bedeutung beigemessen haben; betont jedoch, dass für die praktische Umsetzung der politischen Verpflichtungen noch viel getan werden muss, und verweist darauf, dass ohne angemessene Finanzierung keiner der Pläne realisiert werden wird;

3.   betont, dass im Hinblick auf den Schutz der Rechte der Kinder die Millenniums-Entwicklungsziele unbedingt durchgesetzt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen zur Bereitstellung einer angemessenen und vorhersehbaren Finanzierung durch zeitplangemäße Zuschüsse aus Haushaltsmitteln zur Erfüllung der Vorgaben für 2010 nachzukommen;

4.   fordert die Union auf, die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Mädchen (ab der Empfängnis) entschlossen zu betreiben und angemessene Mittel bereitzustellen, um die daraus folgenden Ungleichheiten zu überwinden;

5.   begrüßt die vier Leitprinzipien des Aktionsplans der Kommission zu Kinderrechten im Rahmen der Außenmaßnahmen, die einen ganzheitlichen und kohärenten Ansatz umfassen, der auf den Rechten der Kinder basiert;

6.   erkennt an, dass sich ein kinderrechtsbasierter Ansatz an den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegten Normen und Grundsätzen orientiert und auf deren Umsetzung ausgerichtet ist;

7.   fordert einen Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie sonstigen Übereinkommen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung, Kinderarbeit, den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und den Missbrauch von Kindern betreffen;

8.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der dazugehörigen Protokolle zu fördern und ihre Unterstützung für Reformen der Rechtssysteme in Drittstaaten, die auf den Schutz der Kinder abzielen, zu verstärken;

9.   betont, dass sämtliche Maßnahmen zugunsten der Rechte des Kindes die vorrangige Stellung der Eltern und der unmittelbaren familiären Umgebung des Kindes sowie der in erster Linie sorge- und betreuungsberechtigten Personen respektieren sollten, wobei die Verbesserung der Stellung der Mütter besondere Beachtung verdient;

10.   verweist jedoch darauf, dass es im Interesse des Kindes, das in seiner Familie Schwierigkeiten hat, sein kann, zeitweise von dieser getrennt zu werden, wenn dies eine Schutzmaßnahme darstellt, vor allem bei psychosozialen oder psychiatrischen Problemen der Eltern, Gewalt innerhalb der Familie, Misshandlung und sexuellem Missbrauch;

11.   verweist auf die dringende Notwendigkeit, besonderes Augenmerk auf die am stärksten gefährdeten und sozial ausgegrenzten Mädchen und Jungen zu richten, darunter Kinder mit Behinderungen, Migrantenkinder, Minderheiten angehörende Kinder, von ihren Angehörigen getrennte oder unbegleitete Kinder und Kinder ohne elterliche Fürsorge;

12.   betont, dass die Europäische Union im Interesse der praktischen Umsetzung des kinderrechtsbasierten Ansatzes eine gründliche Untersuchung zu den Rechten von Kindern vornehmen muss, am besten im Zusammenhang mit der Annahme oder Überprüfung von Länder-, Regional- und thematischen Strategiepapieren, und dass ausgehend davon zielgerichtet Maßnahmen und Programme für die Belange der Kinder ausgewählt werden können; fordert die Kommission diesbezüglich auf, dem Parlament so früh wie möglich oder während der Halbzeitüberprüfung von Entwicklungsprogrammen einen Überblick über Maßnahmen mit einem Bezug zu Kindern und finanzielle Mittelzuweisungen zu verschaffen;

13.   weist darauf hin, dass die Rechte der Kinder systematisch in den politischen Dialog der Europäischen Union und in die politischen Gespräche mit Partnerländern einzubeziehen sind;

14.   fordert die Kommission auf, einen Bericht zu erstellen, in dem sie den Fragen nachgeht, ob die bestehenden internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten bereits eine rechtsverbindliche Klausel zum Schutz der Rechte des Kindes enthalten und ob, falls dies nicht der Fall ist, eine solche Klausel in die Übereinkommen einbezogen werden könnte;

15.   hält es für wichtig, dass die Teilhabe von Kindern institutionalisiert und in den Partnerländern sowie auf EU-Ebene finanziell besser unterstützt wird;

16.   unterstützt den Ausbau bestehender Kinder- und Jugendnetzwerke als nachhaltige Plattformen für die Einbeziehung und Anhörung der Kinder und fordert die Kommission auf, einen systematischen Beitrag dieser Netzwerke zu den Diskussionen über die Länderstrategiepapiere einzuholen und ihre Beteiligung an der Entwicklung nationaler Planungsinstrumente zu fördern;

17.   fordert die Kommission auf, den Partnerländern beim Übergang zu einer kinderfreundlichen Haushaltsplanung zu helfen, vor allem wenn die Europäische Union Budgethilfe gewährt, und integrierte umfassende nationale Aktionspläne für Kinder mit eindeutigen Bewertungskriterien, messbaren Zielen, Zeitvorgaben sowie Überprüfungs- und Berichtsmechanismen über die Rechte von Kindern auszuarbeiten;

18.   besteht darauf, dass die allgemeine Haushaltshilfe der Europäischen Union Mittel für den Aufbau der Kapazitäten in wichtigen Ministerien (z. B. Ministerium für Wohlfahrt, Gesundheit, Bildung und Justiz) enthalten sollte, um zu gewährleisten, dass sie über die geeigneten politischen Maßnahmen und Instrumente verfügen, um Dienstleistungen für Kinder im Haushalt einzuplanen und umzusetzen;

19.   betont, dass die Europäische Union in ihren Außenmaßnahmen die Regierungen von Drittstaaten nachdrücklich ermutigen sollte, internationale Kinderrechtsstandards einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung einer Basis-Sozialfürsorge für Kinder, z. B. über die Verteilung kostenloser Nahrungsmittel in Schulen und Kindertagesstätten, und den Zugang zur Gesundheitsversorgung; betont gleichzeitig, dass die Zusicherung eines gleichberechtigten Zugangs zur Bildung für Kinder in bewaffneten Konflikten und Situationen nach Konflikten eine wichtige Investition in die Konfliktverhütung darstellt;

20.   stellt fest, dass auf EU-Ebene trotz der jüngsten positiven Entwicklungen nach wie vor nicht genügend EU-Institutionen und Personal im Bereich der Rechte der Kinder tätig sind;

21.   empfiehlt die Ernennung eines EU-Sondervertreters, der sicherstellt, dass das Thema Kinderrechte die erforderliche Aufmerksamkeit erhält und die Europäische Union diesbezüglich eine Führungsrolle wahrnimmt;

22.   ist der Ansicht, dass es in jeder Delegation der Kommission ein für die Kinderproblematik zuständiges Mitglied geben sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das gesamte Personal Mitarbeiter in den Hauptverwaltungen sowie in den Missionen/Delegationen ordnungsgemäß geschult und mit Handlungsempfehlungen dazu ausgestattet wird, wie die Rechte des Kindes bei den Außenmaßnahmen zu berücksichtigen sind, und eine sichere und wirksame Teilhabe der Kinder gewährleisten;

23.   fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach der UN-Kinderrechtskonvention im Mehrjahresrahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen zentralen Platz einnimmt; ist der Auffassung, dass diese Agentur ein Netzwerk mit internationalen Organisationen, Kinderbeauftragten und nichtstaatlichen Organisationen aufbauen soll, um von deren Wissens- und Erfahrungsschatz zu profitieren;

24.   begrüßt die Verpflichtung der Kommission zum Kampf gegen Verletzungen der Kinderrechte, wie Kinderarbeit, Kinderhandel, Einsatz von Kindersoldaten, Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder und jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Ausbeutung und traditioneller, die Gesundheit schädigender Praktiken; betont allerdings, dass der Schwerpunkt auf den tieferen Ursachen und der Vermeidung von Kinderrechtsverletzungen liegen sollte;

25.   ersucht die Kommission, die Bekämpfung der Straflosigkeit als eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung von Verstößen gegen die Rechte von Kindern in ihre Außenmaßnahmen und Beziehungen zu Drittstaaten aufzunehmen;

26.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Entwicklung von nationalen Strategien und Systemen zum Schutz des Kindes in den Partnerländern vorrangige Bedeutung beizumessen, um dadurch Kindern und Familien Unterstützung zuteil werden zu lassen, bevor Kinder zu Schaden kommen;

27.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, institutionelle Strukturen, einschließlich unabhängiger Kinderbeauftragter, in den Partnerländern zu unterstützen, um die Rechte des Kindes zu schützen und zu fördern;

28.   ist der Auffassung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um das Verständnis und die Achtung für die Rechte des Kindes bei Eltern und Betreuern wie auch bei denjenigen, die mit Kindern arbeiten, z. B. Lehrer und Angehörige medizinischer Berufe, zu verbessern;

29.   fordert den Rat und die Kommission auf, die amtliche Geburtenregistrierung als ein Grundrecht und ein wichtiges Mittel zum Schutz der Rechte des Kindes zu einem Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu machen;

30.   erkennt an, dass frühkindliche Betreuung und Erziehung ein Kinderrecht darstellen, darin eingeschlossen Immunisierung, elterliche Fürsorge, Zugang zu Kindergärten und Kinderkrippen, und dass sich im frühen Kindesalter wichtige Entwicklungen vollziehen und Mangelernährung und fehlende Fürsorge physische und geistige Beeinträchtigungen zur Folge haben können;

31.   betont, dass die Erfüllung des Millenniums-Entwicklungsziels 2 – Grundschulbildung für alle Kinder – und des Millenniums-Entwicklungsziels 3 – Gleichstellung der Geschlechter – für die Verhinderung von Kinderrechtsverletzungen von zentraler Bedeutung ist;

32.   unterstreicht, dass zielgerichtete Maßnahmen für Mädchen erforderlich sind, um ihnen die selben Chancen wie Jungen zu verschaffen, die Schule zu besuchen, ausreichend Nahrungsmittel zu erhalten, ihre Meinungen auszudrücken und Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten;

33.   fordert die Union nachdrücklich auf, dem Recht auf Bildung, insbesondere für Mädchen, in Hilfsprogrammen und im politischen Dialog mit den Partnerländern Vorrang einzuräumen; betont, das es notwendig ist, anhaltende Diskriminierungen in armen Familien, die sich keine Schulgebühren für alle ihre Kinder leisten können und sich dafür entscheiden, auf Kosten der Mädchen die Jungen zur Schule zu schicken, zu bekämpfen;

34.   betont, dass Bildungseinrichtungen und -programme "mädchenfreundlich" sein und beispielsweise alternative Formen der Ausbildung außerhalb formeller Institutionen oder flexible Unterrichtszeiten anbieten müssen, um sich um Mädchen zu kümmern, die Geschwister betreuen;

35.   betont, dass Investitionen in die Bildung von Mädchen Investitionen mit der größten Wirkung hinsichtlich der Abschaffung von Armut, der Verlangsamung des Bevölkerungswachstums, der Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit, des Rückgangs der Mangelernährung, der Ausweitung des Schulbesuchs und der Verbesserung der Gesundheit sind;

36.   verweist darauf, dass einer guten Schulbildung auch in Konfliktsituationen und in Situationen der Fragilität Vorrang gebühren muss, und begrüßt das Vorhaben der Kommission, bei ihren humanitären Hilfeleistungen auch das Thema Bildung zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit operationeller Leitlinien, die die Europäische Union verpflichten, Bildung im Einklang mit den von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards in jede Phase ihrer humanitären Aktionen einzubeziehen, und verlangt ausreichende Finanzmittel und genug Personal auf EU-Ebene, um die neue politische Verpflichtung umzusetzen;

37.   betont, dass kein Kind wegen wirtschaftlicher Armut des Grundrechts auf Bildung beraubt werden darf, und wiederholt seinen Appell an die Regierungen der Entwicklungsländer, präzise Zeitpläne für die rasche Abschaffung der direkten und indirekten Schulgelder in der Grundschulbildung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines hohes Bildungsniveaus auszuarbeiten;

38.   betont, dass in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union zu Drittstaaten Projekte zur Entwicklung von sozialen Kompetenzen, Toleranz, Solidarität und Verantwortung von Kindern ihrer Umwelt gegenüber, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels, von höchster Bedeutung sind;

39.   erinnert daran, dass ein politisches Engagement für kohärente Entscheidungen in den Bereichen Armutsbekämpfung, hochwertige Bildung und Menschenrechte von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die Anreize für Kinderarbeit zu verringern;

40.   fordert die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu einer stärkeren Unterstützung des fairen Handels und von Kennzeichnungsinitiativen auf, wodurch die Unternehmen davon abgehalten werden, Kinder als Arbeitskräfte zu beschäftigen; empfiehlt, dass die Einhaltung freiwilliger Verhaltenskodizes in Bezug auf grundlegende Arbeitnehmerrechte besser kontrolliert und für die europäischen Verbraucher transparent gemacht werden sollte; vertritt die Auffassung, dass bei öffentlichen Aufträgen die Einhaltung der internationalen Normen in Bezug auf Kinderarbeit zur Bedingung gemacht werden sollte;

41.   begrüßt die Initiative des Rates, eine Studie über die Auswirkungen positiver Anreize auf den Verkauf von Erzeugnissen, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, und über mögliche zusätzliche Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, zu erstellen; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Konzipierung, die Durchführung und das Ergebnis dieser Studie zu unterrichten;

42.   fordert die Kommission auf, ein einheitliches Verfahren zur Kennzeichnung von in die Europäische Union eingeführten Erzeugnissen vorzuschlagen, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse auf jeder Stufe der Produktionskette ohne den Einsatz von Kinderarbeit hergestellt worden sind, z.B. durch den Aufdruck "ohne Kinderarbeit" auf der Verpackung der betreffenden Erzeugnisse, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass dieses System mit den internationalen Handelsregeln der WTO vereinbar ist;

43.   verweist insbesondere auf das Millenniums-Entwicklungsziel 4 – Senkung der Kindersterblichkeit – und das Millenniums-Entwicklungsziel 6 – Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen übertragbaren Krankheiten – und fordert die Gemeinschaft und andere Geber dringend auf, die öffentlichen Gesundheitssysteme dahingehend zu stärken, dass sie für die gesamte Bevölkerung kostengünstige Gesundheitsdienstleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder anbieten und auch krankheitsspezifische Maßnahmen einschließen, wie etwa die Bereitstellung von Moskitonetzen und antiretroviralen Arzneimitteln;

44.   bedauert, dass Druck ausgeübt wird, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu unterminieren, was eine steigende Zahl ungewollter Schwangerschaften und gefährlicher Schwangerschaftsabbrüche bei jungen Frauen zur Folge hat, und fordert die Europäische Union dringend auf, die Mittel für die gesamte Palette von Maßnahmen für Dienstleistungen zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit nicht zu kürzen, um das Millenniums-Entwicklungsziel 5 - Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Mütter – zu erreichen;

45.   nimmt die besonders negativen Auswirkungen der Krise infolge steigender Nahrungsmittelpreise auf Kinder zur Kenntnis und betont, das umfassende Strategien notwendig sind, um die Ernährungssicherheit zu vergrößern, was nicht nur Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln bedeutet, sondern auch Zugang zu geeigneten Mikronährstoffen, sauberes Wasser, Hygiene und Kanalisation, Gesundheitsversorgung, angemessene Kinderbetreuung und eine gesunde Umwelt;

46.   erkennt den beeindruckenden politischen Rahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die tragische Lage der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder an und fordert verbesserte Überwachungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmechanismen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung vor Ort sicherzustellen;

47.   ist der Ansicht, dass ein Kinderschutzberater an allen ESVP-Missionen teilnehmen sollte, und betont, dass die Ausbildung für die Teilnehmer an ESVP-Missionen Kinderschutzthemen abdecken sollte;

48.   betont, dass Programme für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, die von Missionen der ESVP unterstützt werden, die besonderen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen sollten;

49.   verlangt, dass den Bedürfnissen von minderjährigen Müttern in und nach Konfliktsituationen sowie Mädchen als Flüchtlingen und Binnenvertriebenen wie auch Mädchen, die Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, besonderes Augenmerk gewidmet wird;

50.   fordert die Kommission auf, in Programme zu investieren, die dazu dienen, sexuelle Gewalt und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Mädchen und Jungen zu verhüten und darauf zu reagieren, wozu die Bereitstellung einer Ausrüstung für Postexpositionsprophylaxe (PEP) gehören sollte, um eine HIV-Infektion zu verhindern, ebenso wie Unterstützung für die Genesung und die soziale Wiedereingliederung sowie Mechanismen für vertrauliche Berichterstattung;

51.   unterstreicht, dass die Europäische Union ebenfalls Maßnahmen unterstützen sollte, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu überwinden, da schutzbedürftige Mädchen oder junge Frauen – beispielsweise HIV-Positive, Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt, Frauen, die nach einer Vergewaltigung ein Kind bekommen haben oder bei denen eine Abtreibung vorgenommen wurde – von ihren Gemeinschaften abgelehnt werden;

52.   weist auf die besonders schwierige Situation von HIV-infizierten und aidskranken Kindern sowie Aids-Waisen hin; verurteilt insbesondere die Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, die auf dem Glauben beruhen, dass Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau Aids heilen könne, und fordert lokale Aufklärungskampagnen, um diesen Irrglauben zu beseitigen und so insbesondere Mädchen besser zu schützen;

53.   unterstreicht die Notwendigkeit, die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen einzuhalten, so dass die Rechte der Kinder aus Migrantenfamilien garantiert werden;

54.   fordert die Europäische Union auf, das thematische Programm zu Asyl und Migration, das Teil des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit ist, anzuwenden, um vor allem besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder von Migranten und Kinder in Armut zu unterstützen;

55.   fordert die Europäische Union auf, in ihren Außenmaßnahmen der Situation von Kindern, die Diskriminierung ausgesetzt sind, einschließlich Kindern im Konflikt mit dem Gesetz und Kindern, die ihrer Freiheit beraubt und in geschlossenen Anstalten untergebracht wurden, besonderes Augenmerk zu widmen; betont, dass Kinder leichter Zugang zur Justiz und zu spezieller Hilfe haben sollten und dass ihr Alter während der Gerichtsverfahren mittels besonderer Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden muss;

56.   fordert den Rat und die Kommission auf, wenn sie Hilfsprogramme konzipieren und Aktionspläne in den Bereichen Justiz und Inneres mit Drittländern aushandeln, das Thema Jugendgerichtsbarkeit nicht nur in Bezug auf die Ratifizierung einschlägiger internationaler und regionaler Standards, sondern auch in Bezug auf deren wirksame Umsetzung zu behandeln;

57.   fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine stärkere Kohärenz der Kinder betreffenden Maßnahmen, was die Berücksichtigung der Kinderrechte in anderen wichtigen Politikbereichen wie Sicherheit, Klimawandel, Migration und Wirksamkeit der Hilfe einschließt;

58.   verlangt, dass alle politischen Maßnahmen der Europäischen Union, die sich auf Kinder in Drittstaaten auswirken könnten, systematisch vor ihrer Annahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Rechte des Kindes überprüft und späteren Evaluierungen unterzogen werden; betont, dass Kinder als getrennte und zu unterscheidende Gruppe betrachtet werden sollten, da sie nicht in gleicher Weise wie Erwachsene betroffen sind;

59.   begrüßt die in den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates eingeleitete Initiative, die Arbeitsteilung auf dem Gebiet der Rechte des Kindes besser zu koordinieren und zu verbessern, indem vorhandene politische Maßnahmen und Aktivitäten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Pilotländern aufgezeigt werden;

60.   ist besorgt, dass immer noch keine Pilotländer benannt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Aufgabe rasch erledigt wird;

61.   fordert von der Kommission die Entwicklung von Verfahren, Benchmarks und Indikatoren, die dafür sorgen, dass die durchgehend berücksichtigten Kinderrechte nicht aus dem Blickfeld geraten, und teilt die Ansicht der Kommission, dass abgesehen von einer systematischen Einbeziehung der Kinderrechte spezifische Maßnahmen im Rahmen der geografischen Fonds und des Europäischen Entwicklungsfonds vonnöten sind, möglicherweise in Nichtschwerpunktsektoren;

62.   ist der Ansicht, dass das Parlament in noch besser abgestimmter Art und Weise und systematisch die Einhaltung der EU-Verpflichtungen im Hinblick auf die Wahrung der Kinderrechte kontrollieren kann, z. B. über den Jahresbericht zur Menschenrechtslage;

63.   ist der Ansicht, dass die interparlamentarischen Versammlungen (Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, Eurolat, Parlamentarische Versammlung Europa–Mittelmeer) Kinderorganisationen des Gastgeberlandes zu ihren Tagungen einladen sollten, und unterstützt die Einrichtung interregionaler Jugendforen, z.B. einer Jugendplattform EU-Afrika;

64.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(3) ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17.
(4) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(5) ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
(6) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
(7) ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.
(8) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.


Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft
PDF 140kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (2008/2246(INI))
P6_TA(2009)0061A6-0023/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 136 bis 145 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 9. Dezember 1989 zur Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und insbesondere deren Artikel 17 und 18,

–   unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats, die 1996 überarbeitet wurde, und insbesondere deren Artikel 21,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza angenommen und im Dezember 2007 im Europäischen Parlament von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten feierlich unterzeichnet wurde, und insbesondere deren Artikel 27,

–   unter Hinweis auf die Konvention Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend den Schutz der Arbeitnehmervertreter und ihre Möglichkeiten im Betrieb, die am 23. Juni 1971 angenommen wurde, und insbesondere deren Artikel 5,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(3),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(6) und die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer(7),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern(9),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (KOM(2008)0419) und das zugehörige Arbeitsdokument (SEK(2008)2166),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2008 über die Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG in der Europäischen Union (KOM(2008)0146) und das zugehörige Arbeitsdokument (SEK(2008)0334),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A6-0023/2009),

A.   in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durch die Mitgliedstaaten verzögert und dass sich einige Mitgliedstaaten darauf beschränkt haben, ihre anwendbaren Mindestanforderungen in einigen Aspekten abzuschreiben,

B.   in der Erwägung, dass die aktuelle Finanzkrise Auswirkungen auf die Wirtschaft in Europa haben wird, was die Umstrukturierungen, Zusammenschlüsse und Verlagerungen von Unternehmen auf europäischer Ebene angeht,

C.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/14/EG dem Ziel dient, einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über die Zukunft des Unternehmens, in dem sie beschäftigt sind, sowie für die wirksame Unterrichtung der Arbeitnehmer zu schaffen, um sich auf die wirtschaftlichen Entwicklungen dieses Unternehmens einzustellen,

D.   in der Erwägung, dass die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern zentrale Elemente einer sozialen Marktwirtschaft sind und nicht als Hindernis für die wirtschaftliche Entfaltung von Unternehmen betrachtet werden sollten,

E.   in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union 23 000 000 Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern gibt (die 99 % aller Unternehmen ausmachen und mehr als 100 000 000 Menschen beschäftigen) und dass die EU-Institutionen die Pflicht haben, das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung zu gewährleisten und zu verbessern,

Den Prozess der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Union schrittweise stärken

1.   räumt ein, dass die Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG in einigen Mitgliedstaaten erheblich verzögert wurde und dass daher für ihre Bewertung noch mehr Zeit benötigt wird; betont jedoch, dass in den Mitgliedstaaten, in denen es kein allgemeines System für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gab, die Wirkung dieser Richtlinie offensichtlich ist;

2.   fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2002/14/EG noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

3.   hält es für notwendig, dass die Initiativen der Kommission in dieser Richtung ermöglichen müssen, die Probleme, die bei der Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG oder bei der Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen aufgetreten sind, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern klar zu ermitteln und zu lösen;

4.   stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG bestimmte junge Arbeitnehmer, teilzeitbeschäftigte Frauen oder kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen nicht berücksichtigt haben; regt die Mitgliedstaaten unter diesen Umständen an, ihre Bestimmungen zur Berechnung der Beschäftigtenzahl an Geist und Buchstaben der Richtlinie anzupassen, d.h. dass die Berechnung der Schwellenwerte stets auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Arbeitnehmer ohne andere Auflagen erfolgt;

5.   hält es für angebracht, dass die Mitgliedstaaten unter Achtung ihrer nationalen Gepflogenheiten genau die Bedingungen und Beschränkungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG über vertrauliche Informationen festlegen und Folgendes beachten:

   a) die Dauer dieser Verpflichtung nach Ablauf des Mandats der genannten Arbeitnehmervertreter,
   b) die Kriterien und Fälle des berechtigten Interesses des Unternehmens, diese Informationen geheim zu halten, oder das Risiko, dem Betrieb zu schaden, falls diese Informationen weitergegeben werden;

6.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Umsetzungsmaßnahmen:

   a) den Begriff "Unterrichtung" genau zu definieren, ohne Möglichkeiten für unterschiedliche Auslegungen zuzulassen, und zwar unter Achtung des Geistes der Richtlinie 2002/14/EG, d.h. indem den Arbeitnehmervertretern ermöglicht wird, die zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen und sich nicht darauf zu beschränken, das Ende des Verfahrens der Unterrichtung abzuwarten, wenn die Beschlüsse der Unternehmen unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben,
   b) die Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2002/14/EG in den Inhalt der Unterrichtung einzubeziehen,
   c) die rechtzeitige Unterrichtung vor der Anhörung vorzuschreiben,
   d) die lückenlose Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG in Bezug auf die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung insbesondere zur Erzielung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e zu gewährleisten,
   e) die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ebenfalls einzubeziehen, um den sozialen Dialog zu festigen;

7.   ermahnt diejenigen Mitgliedstaaten, die über keine wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verfügen, wie sie in Artikel 6 Absatz 3 für den Fall der Missachtung der Bestimmungen, über die Wahrnehmung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorgesehen sind, solche einzuführen;

8.   fordert alle Mitgliedstaaten, die über kein System zum Schutz der Arbeitnehmervertreter verfügen, auf, ein solches einzuführen;

9.   schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten, in denen der Schutz der Arbeitnehmervertreter traditionell durch eine zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelte Vereinbarung gesichert ist, einen starken zusätzlichen Schutz für diese Arbeitnehmervertreter für den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen vorsehen;

Die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durchführen und verbessern

10.   ist der Auffassung, dass eine Reihe möglicher Sanktionen festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden muss, die die Mitgliedstaaten gegen Arbeitgeber verhängen könnten, die das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung, wie es in der Richtlinie 2002/14/EG beschrieben ist, missachten;

11.   betont, dass die Subsidiarität kein Argument dafür sein darf, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen versäumen, ausreichend strenge Sanktionen festzulegen, die die Arbeitgeber abhalten, gegen die Richtlinie 2002/14/EG zu verstoßen;

12.   verweist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1994(10), demzufolge eine Pflicht, die geeigneten Rechtsmittel zu schaffen, für die Mitgliedstaaten, deren verfahrenstechnisches und institutionelles System Mängel aufweist, besteht, und das geeignete Maßnahmen für den Verwaltungs- oder Rechtsweg sowie angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht nachkommen, definiert;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in Erwartung einer Überarbeitung der Richtlinie 2002/14/EG bei der Festlegung von Maßnahmen für den Verwaltungs- oder Rechtsweg und von Sanktionen gegen die Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht nachkommen, von der Rechtsprechung der Gerichtshofs leiten zu lassen;

14.   ist der Auffassung, dass in den von den Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsvorschriften der Automatismus des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit der richtigen Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG gewährleistet werden muss;

15.   hält es für notwendig, Modalitäten für die Ausübung des Mandats eines Arbeitnehmervertreters festzulegen, damit dieses während der Arbeitszeit wahrgenommen und als solche bezahlt wird;

16.   hält es für notwendig, den Arbeitnehmervertretern der öffentlichen Verwaltung und aus Unternehmen des Staats- und Finanzsektors dieselben Rechte auf Unterrichtung und Anhörung zu garantieren, die den übrigen Arbeitnehmern gewährt werden;

17.   hält es für notwendig, die Möglichkeit der direkten Anhörung auszuschließen, wenn es eine gewählte oder gewerkschaftliche Vertretungsstruktur gibt, und dadurch zu vermeiden, dass sich die Arbeitgeber über die direkte Anhörung in Themen einmischen, die in den gewerkschaftseigenen Bereich der Tarifverhandlungen fallen, wie das Arbeitsentgelt;

18.   fordert, die Notwendigkeit zu prüfen, die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl des Unternehmens bzw. des Betriebs zu ändern, ab denen die Richtlinie 2002/14/EG gilt, um nur die Kleinstunternehmen von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen;

19.   macht die Mitgliedstaaten darauf aufmerksam, dass, obwohl noch Zweifel hinsichtlich der genauen Bedeutung des Begriffs "Unternehmen" in der Richtlinie 2002/14/EG bestehen, eine umfangreiche einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei ihren Umsetzungsmaßnahmen darauf zu beziehen, um Reaktionen gegen solche Maßnahmen wegen Unregelmäßigkeiten zu verhindern;

20.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die es erlauben, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und alle Punkte zu überprüfen, die Lücken aufweisen oder Schwierigkeiten aufwerfen, wie die nationalen Bestimmungen und Gepflogenheiten zur Berechnung der Beschäftigtenzahl der Unternehmen, die Anwendung der spezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und die Garantien, die für die in Artikel 6 vorgesehene Vertraulichkeitsklausel gelten sollten; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie nicht umgesetzt haben oder die sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben;

21.   fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbericht über die durch die Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG erzielten Ergebnisse vorzulegen, und zwar in Bezug auf die Stärkung des sozialen Dialogs und der Fähigkeit zur Antizipierung, Prävention und Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich ihrer Fähigkeit, administrative, rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten in den kleinen und mittleren Unternehmen zu vermeiden, und gegebenenfalls die geeigneten Vorschläge hinzuzufügen;

22.   begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Privatgesellschaft (KOM(2008)0396), der die besonderen Bedürfnisse kleiner Unternehmen berücksichtigt;

23.   fordert die Kommission, die für die Kontrolle von Fusionen und Übernahmen zuständig ist, auf, dafür zu sorgen, dass nationale und gemeinschaftsrechtliche Regeln im Bereich Unterrichtung und Anhörung bei den Entscheidungen zu Fusionen und Übernahmen eingehalten werden;

24.   ist der Ansicht, dass Informationen, welche sich – sollten sie bekannt werden – wirtschaftlich extrem schädigend auf das Unternehmen auswirken könnten, bis zur endgültigen Entscheidung über das Unternehmen betreffende substanziell wirtschaftliche Fragen (z. B. in Form einer Absichtserklärung ("Letter of intent")) der absoluten Vertraulichkeit unterliegen sollten;

25.   fordert die Kommission auf, die Verbesserung des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung regelmäßig bekannt zu machen und auf die Tagesordnung des europäischen sozialen Dialogs – sowohl auf branchenübergreifender als auch auf sektoraler Ebene – zu setzen;

26.   fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu ermutigen, die nationale Umsetzung zukunftsorientiert und positiv zu beeinflussen, u.a. durch die Verbreitung bewährter Verfahren;

27.   fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Initiativen zu ergreifen, um zwischen den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eine tatsächliche Kultur der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zu verstärken und dabei die Art der Themen sowie die Besonderheiten und die Größe der Unternehmen zu berücksichtigen;

28.   stellt mit Genugtuung fest, dass in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zum Seearbeitsübereinkommen von 2006 bei bestimmten Fragen, die z.B. Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer oder die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags betreffen, auf die Anhörung hingewiesen wird;

29.   begrüßt die Initiative der Kommission, in ihrer Mitteilung "Mehr und bessere Arbeitsplätze in der Seefahrt der Europäischen Union durch Überprüfung des sozialrechtlichen Rahmens" vom 10. Oktober 2007 (KOM(2007)0591) die Richtlinie 2002/14/EG aufzugreifen, und fordert sie auf, dabei die durch Artikel 3 Absatz 3 ermöglichte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zu überdenken;

30.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Koordinierungen der Richtlinien 94/45/EG, 98/59/EG, 2001/23/EG, 2001/86/EG, 2002/14/EG, 2003/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 zu untersuchen, um die Notwendigkeit von Änderungen zur Beseitigung von Überschneidungen und Widersprüchen zu prüfen; ist der Auffassung, dass die etwaigen Änderungen gleichzeitig vorgenommen werden sollten;

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o   o

31.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
(2) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
(3) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(4) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.
(5) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.
(6) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.
(7) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 34.
(8) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.
(9) ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 138.
(10) Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-382/92, Slg. 1994, S. I-2435); Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-383/92, Slg. 1994, S. I-2479).


Sozialwirtschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Sozialwirtschaft (2008/2250(INI))
P6_TA(2009)0062A6-0015/2009

Das Europäische Parlament,

−   unter Hinweis auf die Artikel 3, 48, 125 bis 130 und 136 des EG-Vertrags,

−   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(1) und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(2),

−   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(3),

−   unter Hinweis auf die Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(4),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Januar 2008 mit dem Vorschlag für den Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 (KOM(2008)0042), das diesbezügliche Begleitdokument zu der Mitteilung der Kommission (SEK(2008)0091) und den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2007/2008 in der in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes nach der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 13. bis 14. März 2008 gebilligten Form,

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 1994 zur alternativen Solidarwirtschaft(5),

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 1998 zur Rolle der Genossenschaften bei der Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen(6),

−   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(7),

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(8),

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(9),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2004 über die Förderung der Genossenschaften in Europa (KOM(2004)0018),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 1997 über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa (KOM(1997)0241) und seine diesbezügliche Entschließung vom 2. Juli 1998(10),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2000 "Die Beschäftigung vor Ort fördern. Eine lokale Dimension für die europäische Beschäftigungsstrategie" (KOM(2000)0196),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. November 2001 "Die lokale Dimension der europäischen Beschäftigungsstrategie stärken" (KOM(2001)0629) und seine diesbezügliche Entschließung vom 4. Juli 2002(11),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Sozialwirtschaft, insbesondere zum Thema "Sozialwirtschaft und Binnenmarkt"(12), zum Thema "Die wirtschaftliche Diversifizierung in den Beitrittsstaaten – die Rolle der KMU und der sozialwirtschaftlichen Unternehmen"(13) und zum Thema "Fähigkeit der Anpassung der KMU und der sozialwirtschaftlichen Unternehmen an die durch die wirtschaftliche Dynamik vorgegebenen Änderungen"(14),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zur Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(15),

−   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft(16),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts" (KOM(2008)0412),

−   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 "Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung" (KOM (2008)0418) und den ersten zweijährlichen Bericht über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2008)2179) vom selben Tag,

−   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

−   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0015/2009),

A.   in der Erwägung, dass sich das Europäische Sozialmodell hauptsächlich durch ein hohes Niveau von in der Sozialwirtschaft entstandenen Dienstleistungen, Produkten und Arbeitsplätzen sowie durch die von seinen Organisatoren unter Beweis gestellte Antizipations- und Innovationsfähigkeit herausgebildet hat,

B.   in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft auf einem sozialen Paradigma basiert, das mit den Grundprinzipien des Europäischen Sozial- und Sozialfürsorgemodells im Einklang steht, und in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft heute dadurch eine zentrale Rolle für die Aufrechterhaltung und Stärkung dieses Modells spielt, dass sie Erzeugung und Angebot zahlreicher sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verwaltet,

C.   in der Erwägung, dass Sozialwirtschaftsmodelle deshalb aufgewertet werden sollten, damit Wirtschaftswachstum, Beschäftigungsfähigkeit, Fortbildung und personenbezogene Dienstleistungen als Ziele, die alle EU-Politikbereiche durchdringen, erreicht werden können,

D.   in der Erwägung, dass Reichtum und Gleichgewicht einer Gesellschaft von deren Vielfalt herrühren und dass die Sozialwirtschaft aktiv zu dieser Vielfalt beiträgt, indem sie das Europäische Sozialmodell verbessert und stärkt und ein eigenes Unternehmensmodell beisteuert, das es der Sozialwirtschaft ermöglicht, zu stabilem, dauerhaftem Wachstum beizutragen,

E.   in der Erwägung, dass die Werte der Sozialwirtschaft mit den gemeinsamen EU-Zielen der sozialen Eingliederung weitgehend im Einklang stehen und dass menschenwürdige Arbeit, Fortbildung und Wiedereingliederung damit verknüpft sein sollten; in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Sozialwirtschaft den sozialen Status benachteiligter Menschen stark verbessern kann (wie beispielsweise im Falle der vom Nobelpreisträger Professor Mohammed Yunus entwickelten Mikrokreditgenossenschaften deutlich wurde, durch die Frauen dank der Erleichterung der finanziellen Eingliederung an Einfluss gewonnen haben) und dass sie ein beträchtliches Potenzial für soziale Innovationen bietet, indem sie Personen, die mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, unterstützt, Lösungen für ihre eigenen sozialen Probleme zu finden, beispielsweise in Bezug auf die Vereinbarkeit ihres Berufs- und Familienlebens, die Gleichstellung der Geschlechter, die Qualität ihres Familienlebens und ihre Fähigkeit zur Betreuung von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen,

F.   in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft 10 % aller europäischen Unternehmen, also 2 Millionen Unternehmen, oder 6 % der gesamten Beschäftigung stellt und ein hohes Potenzial zur Schaffung und Bewahrung stabiler Arbeitsplätze hat, was hauptsächlich daran liegt, dass ihre Tätigkeiten aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht verlagert werden können,

G.   in der Erwägung, dass sozialwirtschaftliche Unternehmen in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind, die zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell beitragen, das dem Menschen mehr Bedeutung beimisst als dem Kapital, und in der Erwägung, dass diese Unternehmen häufig auf dem Binnenmarkt tätig sind und deshalb sicherstellen müssen, dass ihre Tätigkeiten den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen,

H.   in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft sich durch besondere Unternehmensorganisations- oder -rechtsformen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinigungen, Sozialunternehmen und -organisationen, Stiftungen und andere in jedem Mitgliedstaat existierende Formen entwickelt hat; in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft in den jeweiligen Ländern Konzepte wie "Solidarwirtschaft" und "dritter Sektor" umfasst und es überall in der Europäischen Union vergleichbare Konzepte mit denselben Merkmalen gibt, auch wenn diese Konzepte nicht in allen Mitgliedstaaten als Teil der "Sozialwirtschaft" gelten,

I.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, das Statut einiger sozialwirtschaftlicher Organisationstypen auf EU-Ebene unter Berücksichtigung der Binnenmarktvorschriften anzuerkennen, um bürokratische Hindernisse bei der Beschaffung von Gemeinschaftsmitteln zu reduzieren,

J.   in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft ein Unternehmensmodell in den Vordergrund stellt, das sich weder anhand der Unternehmensgröße noch nach Branchen charakterisieren lässt, sondern vielmehr durch die Achtung gemeinsamer Werte wie Vorrang der Demokratie, der Mitwirkung der Sozialakteure, der Person und sozialer Ziele vor dem Profitstreben, Verteidigung und Umsetzung des Solidaritäts- und des Verantwortungsgrundsatzes, Deckungsgleichheit der Interessen der Nutzer und des Allgemeininteresses, demokratische Kontrolle durch die Mitglieder, freiwilliger, offener Beitritt, autonome Verwaltung und Unabhängigkeit von öffentlichen Stellen und Verwendung des Großteils der Überschüsse für die Verfolgung der Ziele nachhaltige Entwicklung und Dienst an den Mitgliedern im Einklang mit dem Allgemeininteresse,

K.   in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft trotz der wachsenden Bedeutung des Sektors und seiner Organisationen noch wenig bekannt ist und häufig Kritik ausgesetzt ist, die in einer irreführenden technischen Betrachtungsweise begründet liegt, und in der Erwägung, dass eins der wichtigsten Hindernisse, mit denen die Sozialwirtschaft in der Europäischen Union und in einigen ihrer Mitgliedstaaten konfrontiert ist, in ihrer mangelhaften institutionellen Sichtbarkeit besteht, die teilweise auf die Besonderheiten nationaler Buchführungssysteme zurückzuführen ist,

L.   in der Erwägung, dass die Intergruppe Sozialwirtschaft des Parlaments Detailarbeit leistet,

Allgemeine Anmerkungen

1.   betont, dass die Sozialwirtschaft dadurch eine wesentliche Rolle in der europäischen Wirtschaft spielt, dass sie Einträglichkeit und Solidarität miteinander vereint, qualitativ gute Arbeitsplätze schafft, den sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhalt stärkt, Sozialkapital entstehen lässt, die aktive Bürgerschaft, Solidarität und eine Art von Wirtschaft mit demokratischen Werten fördert, die die Menschen an die erste Stelle setzt, und zwar zusätzlich zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und der sozialen, ökologischen und technologischen Innovation;

2.   ist der Auffassung, dass die Sozialwirtschaft im Hinblick auf die Stärkung der industriellen und der wirtschaftlichen Demokratie sowohl symbolisch als auch aufgrund ihrer Leistungen bedeutsam ist;

3.   räumt ein, dass die Sozialwirtschaft nur dann wachsen und ihr gesamtes Potenzial ausschöpfen kann, wenn die entsprechenden politischen, gesetzgeberischen und operativen Voraussetzungen und Bedingungen dafür gegeben sind, wobei die reiche Vielfalt der Einrichtungen der Sozialwirtschaft und ihre Besonderheiten gebührend zu berücksichtigen sind;

4.   ist der Ansicht, dass für sozialwirtschaftliche Unternehmen die Wettbewerbsvorschriften nicht in der gleichen Weise angewandt werden sollten wie für andere Unternehmen und dass sie einen sicheren Rechtsrahmen benötigen, der auf der Anerkennung ihrer besonderen Werte basiert, damit sie ihre Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie diese anderen Unternehmen ausüben können;

5.   betont die Tatsache, dass ein Wirtschaftssystem, in dem sozialwirtschaftliche Unternehmen eine wichtigere Rolle spielen, das Risiko von Spekulationen auf den Finanzmärkten, auf denen einige privatwirtschaftliche Unternehmen nicht der Überwachung durch Aktionäre und Aufsichtsgremien unterliegen, reduzieren würde;

Anerkennung des Konzepts Sozialwirtschaft

6.   weist darauf hin, dass die Vielfalt der Gesellschaftsformen im EG-Vertrag wie auch durch die Annahme des Statuts der europäischen Genossenschaft anerkannt wird;

7.   weist darauf hin, dass die Kommission das Konzept Sozialwirtschaft bereits mehrmals anerkannt hat;

8.   fordert die Kommission auf, die Sozialwirtschaft mit ihren neuen Politiken zu fördern und für den in der Sozialwirtschaft verfolgten "anderen Ansatz bei der Unternehmensführung" einzutreten, dessen Antriebskraft nicht zuvorderst die finanzielle, sondern vielmehr die gesellschaftliche Rentabilität ist, so dass die Besonderheiten der Sozialwirtschaft bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens gebührend berücksichtigt werden;

9.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und ihre Akteure – Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen – in ihren Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen anerkennen sollten; empfiehlt, dass diese Maßnahmen einen einfachen Zugang zu Krediten und Steuervergünstigungen, die Förderung von Kleinstkrediten, die Einführung europäischer Satzungen für Vereine, Stiftungen und Vereine auf Gegenseitigkeit sowie maßgeschneiderte Finanzmittel der Europäischen Union und Anreize beinhalten, um sozialwirtschaftliche Organisationen, die in Marktsektoren und Nicht-Marktsektoren tätig sind und die für soziale Zwecke geschaffen wurden, besser zu unterstützen;

Rechtliche Anerkennung: europäische Statuten für Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften

10.   stellt fest, dass die Anerkennung europäischer Statuten für Verbände, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Stiftungen für die Gleichbehandlung der Unternehmen der Sozialwirtschaft nach den Binnenmarktvorschriften erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Kommission ihre Vorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut des Europäischen Vereins, und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft (KOM(1991)0273) zurückgezogen hat, ein bedeutender Rückschlag für die Entwicklung dieser Formen der Sozialwirtschaft innerhalb der Europäischen Union ist; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, ihr Arbeitsprogramm entsprechend zu überarbeiten;

11.   fordert die Kommission auf, den Durchführbarkeitsbericht für das Statut der Europäischen Stiftung, der vor Ende 2008 veröffentlicht werden soll, weiter zu bearbeiten und eine Folgenabschätzung für das Statut des Europäischen Vereins und der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft vorzulegen;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der die Komponenten der Sozialwirtschaft anerkennt;

13.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Europäische Privatgesellschaft eine Gesellschaftsform sein wird, die für alle Arten von Unternehmen in Frage kommt;

14.   fordert die Kommission auf, eindeutige Bestimmungen auszuarbeiten, die festlegen, welche Körperschaften rechtmäßig als sozialwirtschaftliche Unternehmen tätig werden können, und wirksame rechtliche Zugangsbarrieren einführen, damit nur soziale Wirtschaftsorganisationen von Finanzmitteln, die für sozialwirtschaftliche Unternehmen bestimmt sind, oder von öffentlichen Maßnahmen, mit denen sozialwirtschaftliche Unternehmen gefördert werden sollen, profitieren können;

Anerkennung in der Statistik

15.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einzelstaatlicher statistischer Unternehmensregister für die Sozialwirtschaft zu unterstützen, nach institutionellen Sektoren und Branchen aufgeschlüsselte nationale Satellitenkonten zu erstellen und die Zuordnung dieser Daten durch Eurostat zu ermöglichen, u.a. durch die Nutzung von Fachkenntnissen, die an Universitäten zur Verfügung stehen;

16.   weist darauf hin, dass die Quantifizierung der Sozialwirtschaft die Quantifizierung gemeinnütziger Einrichtungen ergänzt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Anwendung des UN-Handbuchs für gemeinnützige Organisationen im System nationaler Statistiken einzusetzen und Satellitenkonten einzurichten, die die Sichtbarkeit von gemeinnützigen Einrichtungen und sozialwirtschaftlichen Organisationen verbessern werden;

Anerkennung als Sozialpartner

17.   spricht sich dafür aus, dass die Bestandteile der Sozialwirtschaft im sektoralen wie auch im intersektoralen europäischen Sozialdialog anerkennt werden sollten, und empfiehlt, dass der Prozess der Eingliederung der Akteure der Sozialwirtschaft in die soziale Konzertierung und den zivilgesellschaftlichen Dialog sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten intensiv gefördert wird;

Sozialwirtschaft als Schlüsselakteur für die Umsetzung der Ziele der Lissabon-Strategie

18.   merkt an, dass die Unternehmen und Organisationen der Sozialwirtschaft zur Stärkung des Unternehmergeists beitragen, ein besseres demokratisches Funktionieren der Unternehmenswelt möglich machen, soziale Verantwortung übernehmen und die aktive gesellschaftliche Integration sensibler Bevölkerungsgruppen fördern;

19.   betont, dass die Arbeitgeber der Sozialwirtschaft entscheidende Akteure für Wiedereingliederung sind, und begrüßt ihre Bestrebungen, qualitativ hochwertige, gute und stabile Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und in Mitarbeiter zu investieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialwirtschaft in ihrer Rolle als guter Arbeitgeber zu stützen und zu stärken und ihren speziellen Status zu respektieren;

20.   betont, dass die Sozialwirtschaft zur Korrektur von drei bedeutenden Unausgewogenheiten des Arbeitsmarktes beiträgt, nämlich Arbeitslosigkeit, Instabilität der Arbeitsplätze und Ausgrenzung der Arbeitslosen aus der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt; stellt ferner fest, dass die Sozialwirtschaft eine Rolle bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit spielt und Arbeitsplätze schafft, die in der Regel nicht verlagert werden, was dazu beiträgt, die in der Lissabonner Strategie festgelegten Beschäftigungsziele zu erreichen;

21.   ist der Ansicht, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Unternehmen der Sozialwirtschaft als eine wirkliche Investition in die Schaffung von Solidarnetzen verstanden werden muss, die die Rolle lokaler Gemeinschaften und Behörden bei der Entwicklung sozialpolitischer Maßnahmen stärken können;

22.   ist der Auffassung, dass die sozialen Probleme Überlegungen erfordern, dass aber unter den derzeitigen Gegebenheiten vor allem Handlungsbedarf besteht, wobei die meisten sozialen Probleme mittels lokaler Lösungen angegangen werden sollten, so dass auf konkrete Situationen und Probleme eingegangen wird; ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen, um wirksam zu sein, strenge Koordinierungsvorschriften voraussetzt, was eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und den Unternehmen der Sozialwirtschaft erfordert;

23.   stellt fest, dass die Unternehmen der Sozialwirtschaft durch ihre starke Verankerung auf lokaler Ebene Bindungen zwischen den Bürgern und ihren regionalen, nationalen und europäischen Vertretungsgremien schaffen können und so in der Lage sind, zu einer den sozialen Zusammenhalt fördernden Regierungspraxis in Europa beizutragen; schätzt die Bemühungen der Unternehmen und Organisationen der Sozialwirtschaft, sich auf EU-Ebene in Koordinierungsplattformen einzubringen, sehr hoch;

24.   stellt die Schlüsselrolle der Sozialwirtschaft bei der Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie nachhaltiges Wachstum und Vollbeschäftigung heraus, weil sie sich mit zahlreichen Ungleichgewichten auf dem Arbeitsmarkt befasst, insbesondere durch Förderung der Beschäftigung von Frauen, Sozial- und Nachbarschaftsdienste schafft und bereitstellt (z.B. Sozial- und Gesundheitsdienste und Dienste der sozialen Sicherheit) und das wirtschaftliche Gefüge der Gesellschaft schafft und erhält und so einen Beitrag zur örtlichen Entwicklung und zum sozialen Zusammenhalt leistet;

25.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union Maßnahmen treffen sollte, um ein Rahmenwerk für die sozialwirtschaftliche Agenda zu schaffen, da dies die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit auf lokaler und EU-Ebene stärken würde, da die Sozialwirtschaft vor dem Hintergrund von äußerst zyklischen Volkswirtschaften zur Erzeugung von Stabilität fähig ist, gegebenenfalls durch Umverteilung und Reinvestition von Gewinnen auf lokaler Ebene, Förderung einer Unternehmenskultur, Orientierung von Wirtschaftstätigkeiten an den örtlichen Bedürfnissen, Unterstützung von gefährdeten Tätigkeiten (z.B. Handwerk) und Erzeugung von Sozialkapital;

26.   fordert die zuständigen Behörden sowie die Akteure des Sektors auf, die Rolle der Frauen in der Sozialwirtschaft angesichts des hohen Anteils weiblicher Beschäftigter in allen ihren Bereichen, auch in Vereinen und bei den Freiwilligen, sowohl quantitativ als auch hinsichtlich der Qualität und der organisatorischen Aspekte der Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen zu bewerten und aufzuwerten; bringt seine Besorgnis angesichts des Fortbestehens der vertikalen Segregation auch in der Sozialwirtschaft zum Ausdruck, die die Mitwirkung der Frauen an den Entscheidungsprozessen einschränkt;

27.   fordert die Regierungen und Lokalbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Akteure des Sektors auf, potenzielle Synergien im Bereich der Dienstleistungen zu fördern und zu unterstützen, die zwischen den Akteuren der Sozialwirtschaft und ihren Nutzern möglich sind, und zwar durch Ausweitung von Mitbestimmung, Konsultation und Mitverantwortung;

28.   fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Politik der staatlichen Beihilfen der sozialwirtschaftlichen Realität Rechnung zu tragen, da die auf lokaler Ebene tätigen kleinen Unternehmen und Organisationen große Schwierigkeiten in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten haben, insbesondere während der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise; fordert die Kommission ferner auf, die nationalen Rechtsvorschriften im Gesellschafts- oder Fiskalbereich, die z.B. für Genossenschaften im Banken- und Großhandelsbereich gelten, die nach den Prinzipien der Gegenseitigkeit, der Unternehmensdemokratie, der generationenübergreifenden Vermögensweitergabe, der Nichtteilbarkeit der Reserven, der Solidarität, der Arbeits- und Unternehmensethik tätig sind, nicht zu behindern;

29.   hebt hervor, dass einige Unternehmen der Sozialwirtschaft Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, denen möglicherweise die Mittel fehlen, um im Binnenmarkt tätig zu werden und an den nationalen und EU-Programmen teilzunehmen, und schlägt gezielte Förderung und Instrumente vor, damit diese besser zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum der Europäischen Union beitragen können und damit im Falle einer geschäftlichen Krise die Übertragung des Eigentums an Unternehmen auf die Arbeitnehmer erleichtert wird;

30.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme auszuarbeiten, in deren Rahmen potenziellen und bestehenden sozialwirtschaftlichen Unternehmen finanzielle Unterstützung, Information, Beratung und Weiterbildung angeboten werden, und den Gründungsprozess zu vereinfachen (wozu auch die Herabsetzung der Anfangskapitalforderungen für Gesellschaften gehört), um ihnen zu helfen, die Probleme einer immer globaleren Wirtschaft, die zudem derzeit noch unter einer Finanzkrise leidet, zu bewältigen;

31.   betont, dass sozialwirtschaftliche Unternehmen mit mehr Schwierigkeiten zu kämpfen haben als Großunternehmen, beispielsweise bei der Bewältigung von Verwaltungsaufwand, bei der Beschaffung von Finanzmitteln und beim Zugang zu neuen Technologien und Informationen;

32.   unterstreicht die Bedeutung der Sozialwirtschaft im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; betont den Mehrwert der Schaffung von integrierten öffentlich-privaten Netzen, aber auch die Gefahr des Missbrauchs, z.B. Externalisierung zwecks Reduzierung der Kosten der öffentlichen Verwaltungen, auch durch Freiwilligenarbeit;

33.   besteht darauf, dass die Kommission ihren Dialog und ihre Klärungsarbeit mit den Beteiligten sowie ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Dienste und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse fortsetzt und die Methode der Zugrundelegung von Indikatorengruppen anwendet;

Zur Erreichung der Ziele erforderliche Mittel

34.   fordert, dass die Kommission sicherstellt, dass die Merkmale der Sozialwirtschaft (ihre Ziele, Werte und Arbeitsmethoden) bei der Gestaltung der EU-Politik berücksichtigt werden, und dass sie insbesondere die Sozialwirtschaft in ihre Politikmaßnahmen und Strategien für die soziale, wirtschaftliche und unternehmerische Entwicklung einbezieht – insbesondere im Rahmen des "Small Business Act" für Europa (KOM(2008)0394); fordert, dass dort, wo die Sozialwirtschaft betroffen ist, Folgenabschätzungen vorgenommen werden und die Interessen der Sozialwirtschaft respektiert und vorangestellt werden; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit der Schaffung eines dienststellenübergreifenden Sozialwirtschaftsreferats als Verbindung zwischen den betreffenden Generaldirektionen erneut in Erwägung zu ziehen;

35.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Beobachtungsstelle für europäische Klein- und Mittelbetriebe in ihre Untersuchungen systematisch auch die Unternehmen der Sozialwirtschaft einbezieht und mit ihren Vorschlägen die Tätigkeit und die Entwicklung dieser Unternehmen unterstützt; fordert die Kommission zudem auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Unternehmen der Sozialwirtschaft miteinander vernetzt und vom Europäischen Netz für die Unterstützung beim elektronischen Geschäftsverkehr gefördert werden;

36.   fordert die Mitgliedstaaten auf, kleine und mittlere sozialwirtschaftliche Organisationen zu unterstützen, die bestrebt sind, die Abhängigkeit von Beihilfen zu verringern und die Nachhaltigkeit zu verbessern;

37.   fordert die Kommission auf, die Akteure des Sozialwirtschaftssektors anzuregen, sich an ständigen Dialoggremien zu beteiligen und an hochrangigen Expertengruppen, die sich mit Themen in Verbindung mit der Sozialwirtschaft befassen, mitzuwirken und mit ihnen zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Strukturen der Vertretung der Sozialwirtschaft auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene mit zu stärken und einen Rechtsrahmen zur Förderung einer aktiven Partnerschaft zwischen lokalen Behörden und Unternehmen der Sozialwirtschaft zu schaffen;

38.   fordert die Kommission auf, den Dialog zwischen öffentlichen Körperschaften und Vertretern der Sozialwirtschaft auf nationaler und Gemeinschaftsebene zu fördern und so mehr gegenseitiges Verständnis zu wecken und die Anwendung bewährter Verfahren zu begünstigen;

39.   fordert die Kommission auf, die vom Dachverband des Sektors eingerichtete EU-Denkfabrik zu Genossenschaftsbanken und anderen Finanzdienstleistungen, die für sozialwirtschaftliche Organisationen von Interesse sein könnten, zu unterstützen, die sich mit der Frage befasst, wie sich diese besonderen sozialwirtschaftlichen Körperschaften in der Europäischen Union bisher bewährt haben – insbesondere während der aktuellen globalen Kredit- und Finanzkrise – und wie sie derartige Risiken künftig abwenden werden;

40.   fordert die Kommission auf, über die Wiederaufnahme der der Sozialwirtschaft gewidmeten Haushaltslinie nachzudenken;

41.   fordert die Einrichtung von Programmen, mit denen die Erprobung neuer Wirtschafts- und Sozialmodelle gefördert wird, die Initiierung von Forschungsrahmenprogrammen durch die Einbringung sozialwirtschaftlicher Themen in Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen in Verbindung mit dem 7. Rahmenprogramm, die mögliche Nutzung eines "Multiplikators" für amtliche statistische Daten und die Einführung von Instrumenten zur qualitativen und quantitativen Messung des Wirtschaftswachstums;

42.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine "Sozialwirtschafts"-Dimension in die Gestaltung der Gemeinschafts- und der einzelstaatlichen Politik und in EU-Programme für Unternehmen im Bereich Forschung, Innovation, Finanzierung, regionale Entwicklung und Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen und die Einrichtung von Fortbildungsprogrammen für EU-, nationale und lokale Verwaltungsbeamte zum Thema Sozialwirtschaft zu unterstützen und den Zugang von Unternehmen der Sozialwirtschaft zu Programmen und Maßnahmen im Bereich der Entwicklung und der Außenbeziehungen zu gewährleisten;

43.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Ober- und Hochschulbereich und in der Berufsbildung Ausbildungsprojekte vorzusehen, um Kenntnisse über Sozialwirtschaft und die auf ihren Werten beruhenden unternehmerischen Initiativen zu vermitteln;

44.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung von Fähigkeiten und Professionalität innerhalb des Sektors zu unterstützen, um die Rolle der Sozialwirtschaft bei der Arbeitsmarktintegration zu stärken;

45.   fordert die Kommission auf, einen EU-Rechtsrahmen zu schaffen, der Aufbau und Pflege von Gebietspartnerschaften zwischen dem Sozialwirtschaftssektor und den örtlichen Behörden begünstigt, und Kriterien für die Anerkennung und Aufwertung der Sozialwirtschaft, eine nachhaltige örtliche Entwicklung und die Förderung des allgemeinen Interesses zu definieren;

46.   fordert die Kommission auf, Bedingungen anzustreben, die es ermöglichen, Investitionen in die Sozialwirtschaft zu erleichtern, insbesondere durch Investitionsfonds, durch Darlehen mit Garantie und durch Subventionen;

47.   fordert die Kommission zur erneuten Beurteilung folgender Dokumente auf:

o
o   o

   ihrer Mitteilungen über die Förderung der Genossenschaften in Europa und über die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) , wie dort angegeben;
   ihrer Mitteilung von 1997 über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa;

48.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Ausschuss für Sozialschutz zu übermitteln.

(1) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.
(2) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.
(3) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(4) ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.
(5) ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 481.
(6) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 234.
(7) Angenommene Texte, Ρ6_ΤΑ(2008)0286.
(8) ABl. C 102 Ε vom 24.4.2008, S. 321.
(9) Angenommene Texte, Ρ6_ΤΑ(2008)0467.
(10) ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 66.
(11) ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 593.
(12) ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 52.
(13) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 105.
(14) ABl. C 120 vom 20.5.2005, .S. 10.
(15) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0131.
(16) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.


Psychische Gesundheit
PDF 153kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (2008/2209(INI))
P6_TA(2009)0063A6-0034/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die hochrangig besetzte EU-Konferenz "Gemeinsam für psychische Gesundheit und Wohlbefinden", die am 12. und 13. Juni 2008 in Brüssel stattfand und auf der der "Europäische Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden" begründet wurde,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel "Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union" (KOM(2005)0484),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zur Verbesserung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union(1),

–   in Kenntnis der Erklärung der Europäischen Ministeriellen Konferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 15. Januar 2005 über die Herausforderungen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit in Europa und der Entwicklung von Lösungsansätzen,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008, in denen hervorgehoben wurde, wie wichtig es ist, die Unterschiede in Bezug auf Gesundheit und Lebenserwartung innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, und in denen ferner die Bedeutung von Präventionsmaßnahmen auf dem Gebiet der wichtigsten nichtübertragbaren chronischen Krankheiten unterstrichen wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(2),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte behinderter Menschen,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 13 und 152 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0034/2009),

A.   in der Erwägung, dass psychische Gesundheit und Wohlbefinden von zentraler Bedeutung für die Lebensqualität des Einzelnen und der Gesellschaft sind und außerdem Schlüsselfaktoren für die Ziele der Lissabon-Strategie der Union und der revidierten Strategie für nachhaltige Entwicklung darstellen, sowie in der Erwägung, dass Prävention, Früherkennung, Intervention und Behandlung psychischer Erkrankungen erheblich dazu beitragen, die individuellen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Erkrankungen zu mildern,

B.   in der Erwägung, dass in zahlreichen Strategiepapieren der Europäischen Union deutlich hervorgehoben wurde, dass der psychischen Gesundheit im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele große Bedeutung zukommt und daher entsprechende praktische Maßnahmen zu treffen sind,

C.   in der Erwägung, dass der Mehrwert der Gemeinschaftsstrategie für psychische Gesundheit in erster Linie im Bereich Prävention und in der Förderung der Menschen- und Bürgerrechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen liegt,

D.   in der Erwägung, dass psychische Probleme in Europa weit verbreitet sind, da jeder vierte europäische Bürger in seinem Leben mindestens einmal an einer psychischen Störung erkrankt ist und sehr viel mehr Personen indirekt betroffen sind, sowie in der Erwägung, dass sich die Standards der psychologischen Betreuung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten – und vor allem zwischen den alten Mitgliedstaaten und einigen der neuen Mitgliedstaaten – stark unterscheiden,

E.   in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Aspekte bei der Auseinandersetzung mit der Frage der psychischen Gesundheit berücksichtigt werden sollten, sowie in der Erwägung, dass mehr Frauen als Männer an psychischen Erkrankungen leiden und mehr Männer als Frauen Selbstmord begehen,

F.   in der Erwägung, dass Selbstmord – mit EU-weit über 50 000 Todesfällen im Jahr – nach wie vor eine wichtige Ursache für vorzeitigen Tod in Europa ist und dass ihm in neun von zehn Fällen die Entwicklung psychischer Störungen, häufig Depressionen, vorangeht, sowie in der Erwägung, dass die Rate von Suiziden und Suizidversuchen bei Gefängnisinsassen im Vergleich zur Normalbevölkerung deutlich höher ausfällt,

G.   in der Erwägung, dass die Ausarbeitung von Präventivmaßnahmen gegen Depression und Suizid in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Würde des Menschen steht,

H.   in der Erwägung, dass Depressionen zwar zu den häufigsten und schwerwiegendsten psychischen Störungen zählen, jedoch oft nicht angemessen therapiert werden, sowie in der Erwägung, dass nur einige wenige Mitgliedstaaten hier Präventivprogramme eingeführt haben,

I.   in der Erwägung, dass es immer noch an Verständnis und Investitionen zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Prävention von psychischen Störungen mangelt und die medizinische Forschung sowie Menschen mit psychischen Problemen nicht ausreichend unterstützt werden,

J.   in der Erwägung, dass die durch psychische Erkrankungen verursachten wirtschaftlichen Kosten für die Gesellschaft schätzungsweise zwischen 3 und 4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU-Mitgliedstaaten ausmachen und sich im Jahr 2006 in der Europäischen Union auf 436 Milliarden Euro beliefen, sowie ferner in der Erwägung, dass die meisten Ausgaben außerhalb des Gesundheitssektors – in erster Linie aufgrund von systematischer Abwesenheit am Arbeitsplatz, Arbeitsunfähigkeit und vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand – entstehen und die geschätzten Kosten in vielen Fällen nicht die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen durch Komorbidität widerspiegeln, für die Menschen mit psychischen Erkrankungen anfälliger sind,

K.   in der Erwägung, dass sozioökonomische Ungleichheiten die Problematik psychischer Erkrankungen verstärken können und der Anteil psychisch Kranker in benachteiligten und marginalisierten Bevölkerungsgruppen deutlich höher liegt, beispielsweise bei Arbeitslosen, Migranten, Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen, Konsumenten psychotroper Substanzen, Personen mit Behinderungen sowie chronisch Kranken, sowie in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen und geeignete politische Ansätze notwendig sind, um ihre Integration und soziale Eingliederung zu fördern,

L.   in der Erwägung, dass innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten beträchtliche Ungleichheiten im Bereich der psychischen Gesundheit, einschließlich der Bereiche Therapie und soziale Eingliederung, bestehen,

M.   in der Erwägung, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen auch ein höheres Risiko somatischer Erkrankungen als die übrige Bevölkerung aufweisen und dass es für sie weniger wahrscheinlich ist, wegen dieser somatischen Erkrankungen behandelt zu werden,

N.   in der Erwägung, dass körperliche und geistige Gesundheit gleichermaßen wichtig sind und sich gegenseitig bedingen und dass psychische Gesundheitsprobleme häufig nicht diagnostiziert oder auch unterschätzt werden und daher unangemessen behandelt werden,

O.   in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten inzwischen eine Abkehr von der langfristigen Betreuung in Anstalten und eine Hinwendung zum betreuten Leben in der Gemeinschaft stattgefunden hat, jedoch in der Erwägung, dass sich dieser Prozess häufig ohne ordentliche Planung und Ressourcenausstattung, ohne Kontrollmechanismen und häufig unter Mittelkürzungen vollzogen hat, weshalb Tausenden psychisch kranker Bürger die Wiedereinweisung in eine Anstalt droht,

P.   in der Erwägung, dass 2008 das Europäische Forum für psychische und physische Gesundheit ins Leben gerufen wurde, dem hochrangige Vertreter maßgeblicher Organisationen angehören,

Q.   in der Erwägung, dass der Grundstein für lebenslange psychische Gesundheit in den allerersten Lebensjahren eines Menschen gelegt wird sowie dass psychische Störungen unter jungen Menschen weit verbreitet sind und eine frühzeitige Diagnose und Behandlung hier von größter Bedeutung ist,

R.   in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung in der Europäischen Union einen Anstieg von neurodegenerativen Erkrankungen zur Folge hat,

S.   in der Erwägung, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung, von denen psychisch Kranke und ihre Familien häufig betroffen sind, nicht nur eine Folge dieser psychischen Erkrankung, sondern auch der Stigmatisierung, Ablehnung und Ausgrenzung dieser Menschen durch die Gesellschaft sind, und zudem das Risiko erhöhen, dass die Betroffenen keine Hilfe in Anspruch nehmen oder sich nicht in Behandlung begeben,

T.   in der Erwägung, dass die Europäische Union 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung erklärt hat,

U.   in der Erwägung, dass in der Forschung neue Daten über medizinische und soziale Aspekte der psychischen Gesundheit gewonnen werden, sowie in der Erwägung, dass es gleichwohl noch immer beträchtliche Lücken gibt und dafür gesorgt werden sollte, dass die öffentliche und private medizinische Forschung weder durch zahlreiche und häufig sehr hohe verwaltungstechnische Hürden noch durch allzu große Beschränkungen in Bezug auf den Einsatz von einschlägigen Modellen zur Entwicklung unbedenklicher und wirksamer Arzneimittel behindert wird,

V.   in der Erwägung, dass Lernschwächen (geistige Behinderungen) und psychische Störungen viele gemeinsame Merkmale aufweisen und oft in gleichem Maße behandlungsbedürftig sind,

W.   in der Erwägung, dass bei der Ausbildung von medizinischem Fachkräften, einschließlich praktischer Ärzte und Angehöriger der Justizbehörden, die Kontakt zu psychisch Kranken haben, großer Verbesserungsbedarf besteht,

X.   in der Erwägung, dass psychische Erkrankungen bezüglich der Morbidität an erster Stelle stehen,

1.   begrüßt den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden und die Anerkennung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden als grundlegenden prioritären Tätigkeitsbereich,

2.   unterstützt entschieden die Aufforderung, in fünf prioritären Bereichen zusammenzuarbeiten und gemeinsame Maßnahmen der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Behörden und der Sozialpartner zu fördern, um die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürger einschließlich aller nach Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft oder sozioökonomischem Hintergrund unterschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern, indem Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung bekämpft, Präventivmaßnahmen und Selbsthilfeangebote verstärkt sowie Unterstützung und eine angemessene Behandlung von Menschen mit psychischen Problemen sowie Unterstützung ihrer Familien und Betreuer bereitgestellt werden; betont, dass bei dieser Zusammenarbeit das Subsidiaritätsprinzip umfassend gewahrt werden muss;

3.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein für die große Bedeutung guter psychischer Gesundheit vor allem bei den im Gesundheitswesen tätigen Personen und in den Zielgruppen (Eltern, Lehrer, soziale und rechtliche Anlaufstellen, Arbeitgeber, Betreuer), aber insbesondere auch in der breiten Öffentlichkeit nachhaltig zu verbessern;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und Eurostat das Wissen über psychische Erkrankungen und die Beziehung zwischen psychischer Gesundheit und in gesundem Zustand verbrachten Lebensjahren zu verbessern, und zwar durch die Einrichtung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von klaren, leicht zugänglichen und verständlich formulierten Informationen;

5.   fordert die Kommission auf, gemeinsame Indikatoren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Daten vorzuschlagen und den Austausch von bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Förderung der psychischen Gesundheit zu erleichtern;

6.   ist der Auffassung, dass der Hauptschwerpunkt auf die Prävention von psychischen Erkrankungen durch soziale Intervention gelegt werden sollte, und zwar mit besonderem Ausrichtung auf die am meisten benachteiligten Gruppen; betont, dass in den Fällen, in denen die Prävention nicht ausreicht, ein nicht diskriminierender Zugang zu einer therapeutischen Behandlung gefördert und erleichtert werden sollte und dass psychisch Kranke umfassenden Zugang zu Informationen über innovative Behandlungsmethoden haben sollten;

7.   fordert die Europäische Union auf, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten zur verstärkten Erforschung der psychischen Gesundheit und des psychischen Wohlbefindens und des Zusammenhangs zwischen psychischen und physischen Beschwerden zu verwenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auszuloten, ob im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung Mittel zur Finanzierung von Initiativen zur Förderung der psychischen Gesundheit zur Verfügung stehen;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, alle gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Ressourcen, die für die Förderung der psychischen Gesundheit verfügbar sind, optimal einzusetzen und Sensibilisierungs- und Ausbildungsprogramme für alle Personen in Schlüsselpositionen zu organisieren, um so rechtzeitige Diagnosen, sofortige Intervention und geeignete Therapien bei psychischen Problemen zu fördern;

9.   fordert die Kommission auf, die in der Europäischen Union bestehenden Dienste für psychisch Kranke und politischen Initiativen zur Förderung der psychischen Gesundheit im Rahmen einer Studie zu untersuchen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen;

10.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vorgelegte und von der VN-Generalversammlung 1991 verabschiedete Resolution 46/119 für den "Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung" anzunehmen;

11.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit psychischen Erkrankungen gemäß dem Grundsatz des lebenslangen Lernens das Recht auf gleichberechtigten, umfassenden und angemessenen Zugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung und zu Beschäftigung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützung erhalten;

12.   betont, dass die die Bereitstellung einer hochwertigen, effizienten, zugänglichen und umfassenden psychiatrischen Versorgung in Wohnheimen und Kliniken klar und langfristig geplant werden muss, und betont ferner, wie wichtig es ist, Kriterien für eine entsprechende Überwachung durch unabhängige Gremien festzulegen; fordert eine bessere Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Mitarbeitern in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychiatrische Versorgung, um Problemen im Zusammenhang mit der psychischen und körperlichen Gesundheit effizient begegnen zu können, wobei die Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes unter Berücksichtigung des gesamten Menschen mit Blick auf die körperliche und psychische Gesundheit gefördert werden sollte;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in allgemeinmedizinischen Versorgungseinrichtungen Untersuchungen zur Früherkennung von psychischen Erkrankungen und in Einrichtungen zur Versorgung psychisch Kranker Untersuchungen zur Früherkennung von physischen Erkrankungen einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, ein umfassendes Betreuungsmodell zu erarbeiten;

14.   fordert die Kommission auf, die Patienten anhand der Leitlinien der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) über ihre Erfahrungen mit den Nebenwirkungen der Medikation befragen zu lassen und diese zu erfassen;

15.   fordert die Kommission auf, den Aufgabenbereich des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf psychische Krankheiten auszudehnen;

16.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der jeweiligen thematischen Konferenzen, die zur Umsetzung der Ziele des Europäischen Paktes abgehalten werden, zu verbreiten und einen "Europäischen Aktionsplan für psychische Gesundheit, medizinische Forschung und Wohlbefinden der Bürger" vorzuschlagen;

17.   regt dazu an, zur Umsetzung des Europäischen Paktes eine Plattform für psychische Gesundheit und Wohlbefinden auf EU-Ebene einzurichten, die sich aus Vertretern der Kommission, des Ratsvorsitzes, des Parlaments und der WHO sowie Dienstleistungsnutzern und Menschen mit psychischen Erkrankungen, Angehörigen, Betreuern, nichtstaatlichen Organisationen, der pharmazeutischen Industrie, Akademikern und anderen maßgeblichen Interessenvertretern zusammensetzt; beklagt jedoch, dass entgegen der diesbezüglichen Forderung des Parlaments in seiner oben angeführten Entschließung zum Grünbuch der Kommission "Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern" bisher keine Richtlinie auf europäischer Ebene erlassen wurde;

18.   fordert die Kommission auf, die vorgeschlagene Europäische Strategie für psychische Gesundheit und Wohlbefinden als langfristige Zielsetzung beizubehalten;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, moderne Rechtsvorschriften zur psychischen Gesundheit zu erarbeiten, die sich an die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen – Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit, Unantastbarkeit der Privatsphäre, Selbständigkeit, körperliche Unversehrtheit, Recht auf Information und Teilhabe – halten und in denen die grundlegenden Prinzipien, Werte und Ziele der Politik im Bereich der psychischen Gesundheit kodifiziert und festgeschrieben werden;

20.   fordert die Festlegung gemeinsamer europäischer Leitlinien zur Definition einer Behinderung gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens der VN über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen;

Prävention von Depression und Selbstmord

21.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sektorübergreifende Programme zur Prävention von Selbstmord, insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende, umzusetzen, um einen gesunden Lebensstil zu fördern und Risikofaktoren wie den leichten Zugang zu Medikamenten, Drogen und schädlichen chemischen Substanzen sowie Alkoholmissbrauch zu minimieren; ist der Ansicht, dass vor allem gewährleistet werden muss, dass Menschen, die einen Suizidversuch unternommen haben, behandelt werden und Angehörige von Suizidopfern eine psychotherapeutische Behandlung erhalten;

22.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zwischen Angehörigen von Gesundheitsberufen, Dienstleistungsnutzern und Menschen mit psychischen Erkrankungen, deren Familien und deren Bildungseinrichtungen bzw. Arbeitsplätzen regionale Informationsnetzwerke einzurichten – und zwar in Zusammenarbeit mit den lokalen Einrichtungen und der Öffentlichkeit –, um so Depression und Suizidgefährdung zu reduzieren;

23.   fordert eine bessere Information über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 für Notfälle wie Suizidversuche oder psychische Krisen, damit ein rechtzeitiges Eingreifen möglich ist und notärztliche Hilfe geleistet werden kann;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, für praktische Ärzte und Mitarbeiter von psychiatrischen Diensten, einschließlich der dort tätigen Ärzte, Psychologen und Krankenpfleger, spezielle Schulungsveranstaltungen durchzuführen, die sich der Prävention und der Behandlung depressiver Erkrankungen, dem Erkennen eines Suizidrisikos und dessen Behandlung widmen;

Psychische Gesundheit in den Bereichen Jugend und Bildung

25.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Lehrpersonal an Schulen dabei zu unterstützen, ein gesundes Klima zu schaffen und fruchtbare Beziehungen zwischen Schule, Eltern, Dienstleistern des Gesundheitssektors und der Gesellschaft aufzubauen, um die soziale Integration von Jugendlichen zu stärken;

26.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsprogramme für Eltern, insbesondere in benachteiligten Familien, zu organisieren und sich für die Schaffung von Beraterstellen an allen Sekundarschulen einzusetzen, um den Jugendlichen bei sozialen und emotionalen Problemen Unterstützung zu bieten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Präventionsprogrammen, beispielsweise für den Aufbau des Selbstwertgefühls oder zur Krisenbewältigung, liegt;

27.   betont, dass die Planung im Bereich des Gesundheitswesens den Anforderungen einer spezialisierten psychiatrischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen gerecht werden muss, wobei der Abkehr von stationärer Langzeitbehandlung und der Hinwendung zum betreuten Wohnen Rechnung zu tragen ist;

28.   betont, dass eine frühzeitige Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen in besonders gefährdeten Gruppen, insbesondere bei Minderjährigen, erforderlich ist;

29.   schlägt vor, die psychische Gesundheit in die Lehrpläne für alle Gesundheitsberufe aufzunehmen und Vorkehrungen für eine kontinuierliche Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich zu treffen;

30.   fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union zur Zusammenarbeit auf, um die Öffentlichkeit für die zunehmend schlechte psychische Verfassung von Kindern zu sensibilisieren, deren Eltern ausgewandert sind, und Schulprogramme ins Leben zu rufen, in deren Rahmen die Kinder und Jugendlichen bei der Bewältigung der psychischen Probleme unterstützt werden, die mit der Abwesenheit der Eltern verbunden sind;

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

31.   stellt fest, dass der Arbeitsplatz für die soziale Integration von Menschen mit psychischen Erkrankungen eine zentrale Rolle spielt, und fordert daher Fördermaßnahmen in Bezug auf deren Einstellung, Weiterbeschäftigung, Rehabilitation und Rückkehr in den Beruf – unter besonderer Berücksichtigung der Integration von Personen aus besonders benachteiligten Gruppen, einschließlich ethnischer Minderheiten;

32.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für die Erforschung der Frage einzusetzen, welche Arbeitsbedingungen vor allem bei Frauen die Entstehung psychischer Erkrankungen begünstigen können;

33.   fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte berufliche Schulungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen zu fördern und durchzuführen, wobei deren Fähigkeiten und Potenzial Rechnung zu tragen ist, um ihre Integration am Arbeitsmarkt zu erleichtern, sowie Programme für deren Rückkehr an den Arbeitsplatz auszuarbeiten; betont ferner, dass Arbeitgeber und deren Mitarbeiter entsprechend geschult werden müssen, um richtig mit den besonderen Bedürfnissen von psychisch Kranken umgehen zu lernen;

34.   fordert die Arbeitgeber auf, ein gesundes Arbeitsklima zu fördern, arbeitsbedingten Stress und die etwaigen psychischen Problemen am Arbeitsplatz zugrunde liegenden Ursachen zu berücksichtigen und entsprechend dagegen anzugehen;

35.   fordert die Kommission auf, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zu verpflichten, – so wie sie auch über somatische Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berichten müssen –alljährlich einen Bericht über die internen Vorgaben und Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu veröffentlichen;

36.   ermutigt die Arbeitgeber dazu, im Rahmen ihrer Strategien zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auch gezielt Programme zu verabschieden, mit denen die emotionale und psychische Gesundheit ihrer Arbeitnehmer gefördert und vertraulich und ohne Stigmatisierung der Betroffenen Möglichkeiten der Unterstützung angeboten und Regelungen zum Schutz vor Mobbing eingeführt werden; fordert die Kommission auf, derartige positive Ansätze im Wege der Veröffentlichung der entsprechenden Programme im Internet weiter zu verbreiten;

37.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Personen, die aufgrund psychischer Probleme Anspruch auf Krankengeld oder eine Behindertenrente haben, nicht ihres Rechts auf Zugang zu Beschäftigung beraubt werden, und zu gewährleisten, dass sie die Zahlungen, die sie aufgrund ihrer Behinderung/Erkrankung erhalten, nicht verlieren, sobald sie eine neue Beschäftigung finden;

38.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3) umfassend und wirksam umzusetzen;

Psychische Gesundheit älterer Menschen

39.   fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände und zum Erhalt einer hohen Lebensqualität für ältere Menschen zu verabschieden, Gesundheit und aktives Altern durch Beteiligung am Gemeinschaftsleben zu fördern und diesbezüglich auch flexible Modelle für den Eintritt in den Ruhestand zu erarbeiten;

40.   betont die Notwendigkeit, die Erforschung von Prävention und Betreuung bei neurodegenerativen Störungen und altersbedingten psychischen Erkrankungen zu fördern, und hält es im Hinblick auf eine künftige Aktion oder eine künftigen Vorschlag der Kommission für notwendig, eine Unterscheidung zwischen der Alzheimer-Krankheit und ähnlichen neurodegenerativen Krankheitsbildern einerseits und anderen psychischen Erkrankungen andererseits zu treffen;

41.   setzt sich dafür ein, dass im Bereich psychische Gesundheit und des psychischen Wohlbefindens eine Schnittstelle zwischen Forschung und Politik geschaffen wird;

42.   betont, dass das Problem der Komorbidität bei älteren Menschen sowie der Schulungsbedarf von Beschäftigten in Gesundheitsberufen im Hinblick auf bessere Kenntnisse in Bezug auf die Bedürfnisse älterer Menschen mit psychischen Erkrankungen evaluiert werden müssen;

43.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Integration Maßnahmen zur Unterstützung von Betreuern und Leitlinien für Pflege und langfristige Betreuung zu entwickeln, um der Misshandlung von alten Menschen besser vorbeugen zu können und ihnen ein würdevolles Leben in einer dazu geeigneten Umgebung zu ermöglichen;

Bekämpfung von Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung

44.   fordert, dass über die Medien, das Internet, in Schulen und am Arbeitsplatz Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden, um die psychische Gesundheit in der Bevölkerung zu fördern, das Wissen über die häufigsten Symptome von Depression und Selbstmordgefährdung zu verbessern, der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen ein Ende zu setzen, Menschen mit psychischen Problemen zu ermuntern, die beste und wirksamste Unterstützung zu suchen, und ihre aktive Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern;

45.   weist nachdrücklich auf die Schlüsselrolle der Medien hin, wenn es darum geht, einen anderen Umgang mit psychischen Erkrankungen zu fördern, und fordert die Entwicklung europäischer Leitlinien für einen verantwortlichen Umgang der Medien mit dem Thema psychische Gesundheit;

46.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Organisationen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen und Betreuer repräsentieren, größere Kompetenzen zuzugestehen und diese zu fördern, um deren Teilhabe an der Formulierung und Umsetzung einschlägiger politischer Maßnahmen und an allen Stadien der Forschung im Bereich psychische Gesundheit zu ermöglichen;

47.   ist der Ansicht, dass auf invasive und unmenschliche Behandlungsmethoden sowie auf bevormundende Ansätze verzichtet werden muss, wenn der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen wirklich eine Ende gesetzt werden soll;

48.   vertritt die Auffassung, dass die Arbeit zur psychosozialen Wiedereingliederung, die von kleinen öffentlichen, privaten oder öffentlich-privaten Wohnheimen geleistet wird, die Tagespflegeeinrichtungen stellen oder eine dauerhafte Betreuung anbieten, von der Größe und den Gewohnheiten her einer Familie ähneln und in einem städtischen Umfeld angesiedelt sind, gefördert und unterstützt werden muss, um die Wiedereingliederung der Bewohner in allen Phasen des Therapie- und Rehabilitationsprozesses zu begünstigen;

49.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung über den Bereich der Beschäftigung hinaus und fordert die unverzügliche Annahme dieser Richtlinie, damit Menschen mit psychischen Erkrankungen wirksam vor Diskriminierung geschützt werden;

50.   fordert die Mitgliedstaaten zur umgehenden Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den Internationalen Schutz von Erwachsenen auf;

o
o   o

51.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem WHO-Büro für Europa zu übermitteln.

(1) ABl. C 305 Ε vom 14.12.2006, S. 148.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0009.
(3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu den Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung (2008/2214(INI))
P6_TA(2009)0064A6-0030/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" (KOM(2006)0545),

–   unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (Begleitdokument zu der oben erwähnten Mitteilung) und insbesondere die Analyse des Aktionsplans (SEK(2006)1173), die Folgenabschätzung des genannten Aktionsplans (SEK(2006)1174) und dessen Zusammenfassung (SEK(2006)1175),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM(2007)0001),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007, die die Annahme eines "Aktionsplans (2007–2009) des Europäischen Rates – eine Energiepolitik für Europa" betreffen,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen(6),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte und den Wortlaut dieses Abkommens(7),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung)(8),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013)(9) und insbesondere Titel II Kapitel III, zum Programm "Intelligente Energie – Europa",

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch "Energieeffizienz oder Weniger ist mehr"(11),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu dem Thema "Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie – Grünbuch"(12),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 über die erste Bewertung der durch die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgeschriebenen nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne (KOM(2008)0011),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel "Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels" (KOM(2008)0772),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0030/2009),

A.   in der Erwägung, dass in der Europäischen Union mehr als 20 % der Energie durch Ineffizienz vergeudet werden und im Hinblick auf die Erreichung des Energiesparziels von 20 % in der Europäischen Union Primärenergie in einer Größenordnung von ca. 400 MtÖE (Millionen Tonnen Öleinheiten) gespart werden könnten, womit eine Verringerung der CO2-Emissionen um etwa 860 Mt verbunden wäre,

B.   in der Erwägung, dass der Ausstoß von Treibhausgasen in der Europäischen Union nach wie vor in erster Linie auf die Nutzung von Energie in Kombination mit dem Energiemix der Mitgliedstaaten, der hauptsächlich auf konventionellen Energieträgern basiert, zurückzuführen ist,

C.   in der Erwägung, dass sich bei der Einfuhr von Energieträgern in die Europäische Union hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen immer komplexere Gefahren abzeichnen,

D.   in der Erwägung, dass die Schaffung weiterer Anreize für Investitionen in energieeffiziente Lösungen in Zeiten einer Finanzkrise oder Rezession und in Zeiten instabiler und unvorhersehbarer Erdölpreise dazu beitragen könnten, die Wirtschaft anzukurbeln,

E.   in der Erwägung, dass der Anstieg der Energiepreise zu einer der Hauptursachen für Armut werden kann und dass Fortschritte bei der Energieeffizienz das wirksamste Mittel sind, um die Gefährdung Bedürftiger dauerhaft einzudämmen,

F.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz auch die kostenwirksamste Möglichkeit ist, die in der Europäischen Union gesetzten verpflichtenden Zielvorgaben hinsichtlich der Reduzierung der Emissionen und der erneuerbaren Energieträger zu erfüllen,

G.   in der Erwägung, dass der Ausbau der Energieeffizienz und die Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten ist, dass es jedoch aufgrund der abweichenden wirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen angeraten ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumentarien einzuführen,

H.   in der Erwägung, dass sich die erhofften Erfolge nur einstellen können, wenn die Energieeffizienzmaßnahmen in allen sektoralen Politikbereichen zur Geltung kommen,

I.   in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten keine nationalen Energieeffizienzpläne eingereicht haben, weshalb die Kommission Maßnahmen ergreifen muss, um mehr Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, diesbezügliche Beschlüsse umzusetzen;

J.   in der Erwägung, dass die Energieeffizienz, die ganz entscheidend zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen beitragen kann, angesichts der internationalen Wirtschaftskrise und der wachsenden Preisschwankungen bei Energieträgern zunehmend an Bedeutung gewinnt,

K.   in der Erwägung, dass der genannten Mitteilung der Kommission "Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels" zufolge die reelle Gefahr besteht, dass die bis 2020 im Bereich der Energieeffizienz gesetzten Ziele nicht erreicht werden,

L.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dazu verpflichtet sind, Energieeffizienz und Energiesparen zu fördern und voranzutreiben, damit die Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger schneller erreicht werden,

M.   in der Erwägung, dass Wohngebäude ein Energieeinsparpotenzial von ungefähr 27 % bieten,

N.   in der Erwägung, dass es bisher weder auf EU-Ebene noch auf einzelstaatlicher Ebene rechtsverbindliche Zielvorgaben für Energieeffizienz gibt,

O.   in der Erwägung, dass bei der Umsetzung von Projekten zur Verbesserung der Energieeffizienz ein offensichtlicher Kapazitätsmangel besteht,

1.   begrüßt die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Aktionspläne; stellt gleichzeitig mit Besorgnis fest, dass die Verspätungen bei der Vorlage der Pläne und die inhaltlichen Schwächen mehrerer nationaler Aktionspläne Defizite erkennen lassen, die die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele der Europäischen Union erheblich gefährden können; betont, dass der Schwerpunkt jetzt auf der wirksamen Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Entwicklung von bewährten Verfahren und Synergien und der besseren Information und Beratung der Endnutzer im Bereich der Energieeffizienz, liegen muss;

2.   hält die für 2009 vorgesehene Überprüfung des Aktionsplans für den geeigneten Zeitpunkt, um im Einzelnen zu untersuchen, in welchem Maße die Rechtsvorschriften und die Aktionspläne vorhandenen Einsparungsmöglichkeiten im Bereich der Energieeffizienz Rechnung tragen und wie die Aufgaben im Bereich der Umsetzung und Anwendung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verteilt sind;

3.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, Energieeffizienz und Energiesparen zum Kernstück der Energiepolitik für Europa zu erklären; begrüßt die von der Kommission in ihrer erwähnten Mitteilung "Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels" gemachte Zusage, den EU-Aktionsplan für Energieeffizienz zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, das für 2020 angestrebte Ziel, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern, für rechtsverbindlich zu erklären, und zwar als Teil der Bewertung, die sie, gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020(13) zum Fortschritt der Gemeinschaft beim Erreichen dieses Ziels erstellen muss;

4.   begrüßt die Besetzung weiterer Stellen in der Kommission im Arbeitsbereich Energieeffizienz, wodurch, obwohl die Stellenzahl für einen optimalen Arbeitsablauf zwar nach wie vor zu gering ist, die Ausarbeitung von Rechtsetzungsvorschlägen unter anderem in den Bereichen des Ökodesigns, der Energieeffizienz von Gebäuden und der Energieverbrauchskennzeichnung sowie im Verkehrssektor und im Bereich der Endnutzergeräte beschleunigt werden konnte; betont, dass in den genannten Bereichen weiterhin Rechtsetzungsbedarf besteht;

5.   ist der Meinung, dass die Richtlinie 2006/32/EG einen guten Rechtsrahmen bietet; weist jedoch darauf hin, dass die genannte Richtlinie in der Anwendung auf den Zeitraum bis 2016 begrenzt sowie auf die wenig ambitionierte Zielsetzung beschränkt ist, bis 2020 eine Erhöhung der Energieeffizienz um mindestens 20 % zu erreichen, weshalb sie anhand einer umfassenden Auswertung der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten 2012 überarbeitet werden sollte;

6.   begrüßt es, dass die Energieversorgungsunternehmen und Fachverbände mehrerer Mitgliedstaaten ausgehend von der Richtlinie mit der Weiterentwicklung und Abgleichung eigener intelligenter Verbrauchsmesssysteme begonnen haben; stellt jedoch fest, dass unter den gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu erwarten ist, dass intelligente Messgeräte in den Haushalten starke Verbreitung finden, und unterstützt deshalb die verbindliche Einführung intelligenter Messgeräte innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG(14); fordert die Kommission nachdrücklich zu einer energischeren Durchsetzung der Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2006/32/EG auf, um die Einführung intelligenter Messsysteme zu beschleunigen;

7.   ist der Ansicht, dass die Kommission zur Unterstützung der verbindlichen Einführung intelligenter Messgeräte die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich umfassend auswerten sollte; vertritt die Auffassung, dass künftige Regelungen eine verbindliche Bestimmung enthalten sollten, wonach in den Wohnungen der Verbraucher zusätzlich zu den Messgeräten auch ablesbare Anzeigegeräte anzubringen sind; ist der Ansicht, dass sich die Kommission auch mit Bestimmungen zur Kompatibilität der Messgeräte, zum Datenverkehr, zu differenzierten Tarifen und zur Energieerzeugung in Kleinstanlagen befassen sollte;

8.   ist der Auffassung, dass Bestimmungen, die die beispielgebende Rolle des öffentlichen Sektors stärken, unterstützt werden sollten; hält die Festlegung von Energieeffizienzkriterien bei der Auftragsvergabe durch Behörden aufgrund der steigenden Energiekosten für zweckmäßig;

9.   stellt fest, dass die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden ein unermessliches Potenzial für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und für die Bekämpfung des Klimawandels birgt, sowohl hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel als auch hinsichtlich der Eindämmung seiner Ursachen;

10.   ermutigt die Mitgliedstaaten, alternative erneuerbare Energiequellen wie Wind, Biomasse, Biokraftstoffe und auch Wellen- und Gezeitenenergie nach Möglichkeit intensiv zu nutzen;

11.   begrüßt die vorbereitenden Arbeiten der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG auch auf die Normung von Gebäuden mit niedrigem Energiebedarf und einem Netto-CO2-Ausstoß von Null und fordert EU-weit geltende Vorschriften für Energieüberschusshäuser, weil dadurch die Kostenbelastung der Endbenutzer verringert werden kann; fordert nachdrücklich, sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude einen genauen Zeitplan für die Normung und die einzuhaltenden Mindestwerte für Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen;

12.   hebt hervor, dass Wohngebäude zu den Bereichen mit der größten Energievergeudung zählen; fordert aus diesem Grund nachdrücklich, dass die für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährten finanziellen Beihilfen sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene aufgestockt bzw. dass die bestehenden finanziellen Anreize auf die in den nationalen Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen abgestimmt werden, und zwar im Rahmen der Überprüfung der Aktionspläne durch die Kommission;

13.   ermutigt insbesondere die Mitgliedstaaten und die Regionen, die Strukturfonds zu nutzen, um als Teil der konzertierten Aktion im Rahmen des Arbeitsprogramms Intelligente Energie für Europa 2008 auf ihren Territorien thematische Netze einzurichten, die dazu dienen, Informationen über die Praxis der anderen EU-Regionen bei der effizienten Nutzung von Energie zu vermitteln und Kenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich auszutauschen;

14.   betont, dass ein Schwerpunkt der in den nationalen Aktionsplänen festgelegten energiepolitischen Vorgaben für Wohngebäude darin bestehen muss, bei Wohnraum für Personen mit niedrigem Einkommen die Qualität der Gebäudehülle zu verbessern, da die unkalkulierbaren Brennstoffpreise die wirtschaftliche Lage dieser Haushalte enorm verschlechtern werden und zu gravierenden sozialen Problemen führen können;

15.   begrüßt es, dass die Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Geräten und über Mindestvorgaben bezüglich der Energieeffizienz im Hinblick auf den Aktionsplan und die Richtlinie 2005/32/EG systematisch und kontinuierlich ergänzt werden; sieht es als wichtig an, den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften auf weitere Geräte auszudehnen, wobei die Konsumgewohnheiten zu beobachten sind;

16.   empfiehlt, dass die Kommission zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Standby-Betrieb die Möglichkeit prüft, externe Stromquellen, die mehrere Geräte mit Strom versorgen , zu regeln; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG so zu gestalten, dass die Energieeffizienzkriterien für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts gelten; fordert in dieser Hinsicht mit Nachdruck dazu auf, die Richtlinie um Bestimmungen zu ergänzen, welche den gesamten Lebenszyklus, die Produkthaftung und die Reparierbarkeit betreffen;

17.   vertritt die Auffassung, dass Unternehmen, die nicht Teil des EU-Emissionsrechtehandelsschemas sind, bei der Verbesserung der Energieeffizienz beteiligt werden müssen, insbesondere wenn sich energieeffiziente Lösungen aufgrund verborgener Kosten oder sonstiger Schwierigkeiten nicht am Markt durchsetzen können; vertritt die Ansicht, dass, um eine solche Effizienz zu erreichen, über eine verstärkte Verbreitung des Ökodesigns hinaus auch die Einführung des Systems "weißer Zertifikate" notwendig ist; ist der Ansicht, dass die Kommission, um dies zu ermöglichen, die diesbezügliche Untersuchung sobald wie möglich abschließen sollte; weist darauf hin, dass Energieeffizienz bei der Umsetzung der vorgeschriebenen Lastenverteilungsziele in den Mitgliedstaaten eine tragende Rolle spielen kann; betont das besondere Potenzial, das die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf kostenwirksames Energiesparen birgt;

18.   begrüßt die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(15) und die Beratungen über weitere Rechtsvorschriften zur Verbesserung der typspezifischen Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen; betont, dass im Interesse der Sicherheit für Unternehmen möglichst bald strenge künftige Emissionsziele festgelegt werden müssen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der vom von ihm für 2020 geforderte Grenzwert von 95 g CO2 bisher nicht bestätigt wurde; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass auch die neue Rechtsvorschrift keine Auswirkung auf den steigenden Energiebedarf des Verkehrssektors haben wird;

19.   begrüßt die Vorbereitung des Grünbuchs über die Mobilität in der Stadt (KOM(2007)0551), weist jedoch darauf hin, dass damit keine Effizienzreserven mobilisiert werden können, weil konkrete, quantifizierbare Maßnahmen fehlen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welcher Weise die Förderung der energieeffizienten Mobilität in Städten und die Verkehrsentwicklung in der Gemeinschaft eine größere Rolle bei der Struktur- und Kohäsionspolitik spielen kann sowie in welcher Weise der Effizienz im Verkehr eine wichtigere Rolle unter den Voraussetzungen für Projekte zugewiesen werden kann, die von der Gemeinschaft mitfinanziert werden;

20.   betont, dass mit der Verbreitung der Informations- und Kommunikationsmittel die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, den Güterkraftverkehr auch außerhalb des Autobahnnetzes mit Mautgebühren zu belegen; fordert, die Möglichkeit einheitlicher Überwachungsvorschriften für den Binnenmarkt zu prüfen;

21.   begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung mit hohem Wirkungsgrad, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass diese Technologie nur dort eine Rolle spielen kann, wo sie tatsächlich zur Deckung des Nutzwärmebedarfs beiträgt; weist darauf hin, dass in Fernwärmesystemen einem effizienten Netz eine ebenso große Bedeutung zukommt wie effizienten Anlagen bei den Verbrauchern; ist der Auffassung, dass der Effizienz der bestehenden Fernwärmenetze im Zusammenhang mit der Zuteilung der Strukturfonds in Zukunft eine weitaus größere Bedeutung beigemessen werden muss;

22.   ist noch immer der Auffassung, dass die sektorpolitischen Maßnahmen in einigen Fällen den Bemühungen der Europäischen Union im Bereich der Energieeffizienz zuwiderlaufen; vertritt die Ansicht, dass sich diese Situation in der derzeitigen Struktur der Beihilfen aus dem Struktur- und Kohäsionsfonds widerspiegelt;

23.   ist der Ansicht, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf dem Gebiet der Energieeffizienz eine wichtige Rolle spielen müssen, aber nicht im selben Maße wie Großunternehmen in der Lage sind, Rechtsvorschriften oder neue Normen im Energiebereich einzuhalten; ist deshalb der Auffassung, dass sich die Einrichtungen, die im Rahmen der europäischen Regelung für kleine Unternehmen ("Small Business Act") geschaffen werden, auf dem Gebiet der Energieeffizienz auch für die Handhabung von Informationen für KMU und die Kontakte zu ihnen da sein sollten;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Ziele höher zu stecken und die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz als praktisches Instrument nicht allein zur Umsetzung der durch die Richtlinie 2006/32/EG gesetzten Energieeffizienzziele, sondern auch für darüber hinaus gehende und langfristige Zielsetzungen zu gebrauchen – insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 20 % bis 2020 und die Erfüllung der zur Verringerung der Emissionen vorgeschriebenen nationalen Lastenverteilungsziele;

25.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ein höheres nationales Mindestziel als den in der Richtlinie 2006/32/EG angegebenen Richtwert einer Energieeinsparung von 9 % bis 2016 zu setzen und zur Erreichung ihres Hauptziels eindeutige Zwischenziele aufzustellen;

26.   vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der nationalen Aktionspläne realistische und fundierte verbindliche Ziele aufgestellt und die Maßnahmen festgelegt werden müssen, die die Voraussetzung für die Erfüllung dieser Ziele bilden;

27.   misst der Forderung, dass die nationalen Aktionspläne an den geografischen, klimatischen, wirtschaftsstrukturellen und verbraucherspezifischen Gegebenheiten ausgerichtet sein sollten, die regional stark abweichen können, herausragende Bedeutung bei;

28.   betont, dass zwischen Energie und territorialem Zusammenhalt – wie im Grünbuch der Kommission zum territorialen Zusammenhalt (KOM(2008)0616) verdeutlicht wird – ein Zusammenhang besteht, sowohl unter dem Aspekt des positiven Beitrags, den Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Energiesicherheit leisten können, als auch in Anbetracht der Bedeutung einer planvollen Raumordnungsstrategie und der Herbeiführung langfristiger Lösungen für alle Regionen;

29.   ist der Überzeugung, dass die nationalen Aktionspläne eine kostengünstige Verwirklichung der abgesteckten Energiesparziele gewährleisten und dem Mehrwert staatlicher Beihilfen Rechnung tragen müssen;

30.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Öffentlichkeitsarbeit ihrer Behörden auch Informationen über Energieeffizienz, über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet und über Verbraucherrechte im Energie- und Klimabereich einzubeziehen;

31.   hält es im Gegensatz zur derzeit von mehreren Mitgliedstaaten praktizierten Vorgehensweise für unerlässlich, kommunale und regionale Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen und Wirtschaftspartner maßgeblich an der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne zu beteiligen, um eine bessere Umsetzung an der Basis zu gewährleisten;

32.   ist der Auffassung, dass die Verarmung aufgrund steigender Energiepreise in den nationalen Aktionsplänen eine herausragende Rolle spielen sollten und dass armutsgefährdeten Personen ein geeigneter Schutz garantiert werden sollte; ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung des Energiebewusstseins notwendig und dringlich ist;

33.   unterstreicht die Bedeutung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/32/EG bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in den nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz geeignete Finanzierungsinstrumente für Energieeinsparungen vorzusehen; ist der Auffassung, dass diese Finanzierungsinstrumente darauf ausgerichtet sein müssen, erkannte Hindernisse für die Verbesserung der Energieeffizienz zu beseitigen – das heißt beispielsweise die Aufteilung von Kosten und Nutzen auf Besitzer und Mieter oder die längere Amortisierungsdauer bei einer Anpassung der Energieeffizienz alter, schwer sanierbarer Immobilien an heutige Energieeffizienzmaßstäbe;

34.   ist der Ansicht, dass in den nationalen Aktionsplänen schwerpunktmäßig darauf eingegangen werden muss, wie die Regierungen Investitionen von KMU zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern und zu unterstützen gedenken; betont daher, dass bei der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne diese Investitionen besonders beachtet werden müssen;

35.   stellt mit Bedauern fest, dass die Finanzmittel, die für Projekte im Bereich Energieeffizienz bereitgestellt werden, in den meisten Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend sind und den regionalen Unterschieden nicht ausreichend gerecht werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, sich auf die Umsetzung ihrer jeweiligen operativen Programme in Bezug auf innovative Maßnahmen zu konzentrieren, um kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Energieeffizienz zu entwickeln;

36.   unterstreicht, dass diese Maßnahmen ab sofort wirksam durchgeführt werden müssen und es in diesem Rahmen auch notwendig ist, bewährte Verfahren und Synergien zu entwickeln, den Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen und unabhängig voneinander agierenden Anbietern im Bereich der Energieeffizienz zu organisieren und deren Arbeit zu koordinieren;

37.   unterstreicht, dass die zweiten nationalen Aktionspläne 2011 umfassendere und eindeutigere Verpflichtungen enthalten müssen, um für die Marktakteure ein günstiges Geschäftsumfeld und berechenbare Investitionsbedingungen zu schaffen;

38.   betont, dass die Privatwirtschaft, unterstützt durch staatliche Maßnahmen, stärkere Beiträge zu Investitionen in neue, nachhaltige Energietechnologien und zu deren Entwicklung leisten sowie gleichzeitig innovativ tätig werden sollte, um sich einen stärker auf Energieeffizienz ausgerichteten Ansatz zu eigen zu machen;

39.   betont, dass die öffentliche Verwaltung in der Europäischen Union, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene, eine strategische Rolle dabei spielt, wenn es darum geht, der notwendige institutionelle Unterstützung für Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2006/32/EG zu verstärken; empfiehlt die Intensivierung von Informations- und Aufklärungskampagnen mit Breitenwirkung, zum Beispiel durch die Verwendung leicht verständlicher Energieeffizienzsiegel sowie von Pilotinitiativen im Energiebereich und von Ausbildungsmaßnahmen, die diejenigen regionalen und lokalen Behörden, die die Bürger stärker sensibilisieren und zur Veränderung ihres Verhaltens bewegen wollen, in ihrem Gebiet organisieren;

40.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur langfristigen Sensibilisierung für die Energieeffizienz zu konzipieren, die sich neben der Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden darauf konzentrieren, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass Energieeffizienz ihr reale Einsparungen bringen kann;

41.   fordert die Kommission auf, eine detaillierte Auswertung aller im ersten Durchlauf eingegangenen Pläne in Umlauf zu bringen, damit alle die Gründe für die Verspätungen kennen, und energisch gegen weitere Verspätungen und Versäumnisse vorzugehen;

42.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die einzelnen sektorpolitischen Maßnahmen sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene mit den verfolgten Energieeffizienzzielen übereinstimmen; hält unter diesem Gesichtspunkt eine eingehende Überprüfung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für unverzichtbar;

43.   fordert die Kommission auf, den Anteil an den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(16) für die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Wohngebäude verwendet werden soll, deutlich zu erhöhen und von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie diese Möglichkeit zur Förderung voll ausnutzen;

44.   ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionen vor allem dazu, die Strukturfonds zu nutzen, um als Teil der konzertierten Aktion im Rahmen des Arbeitsprogramms Intelligente Energie für Europa 2008 auf ihren Territorien thematische Netze einzurichten, die dazu dienen, Informationen über die Praxis der anderen EU-Regionen bei der effizienten Nutzung von Energie zu vermitteln und Kenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich auszutauschen;

45.   fordert die Kommission auf, im nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds Energieeffizienzziele zu unterstützen, die vorrangigen Kriterien für diese Ziele zu verschärfen und die Realisierung konkreter Maßnahmen und Technologien zur Einsparung von Energie und zur Förderung ihrer effizienten Nutzung zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung von Partnerschaften bei Projekten wie Renovierung von Gebäuden, Modernisierung der Straßenbeleuchtung, umweltverträglicher Verkehr und Modernisierung der Anlagen für die städtische Wärmeversorgung und die Wärme- und Stromerzeugung;

46.   fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten mit den zur Vorbereitung und Umsetzung wirksamer nationaler Aktionspläne, einschließlich der behördlichen Überwachung und der Qualitätsprüfungen in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen, darunter die Verpflichtungen hinsichtlich der Energieausweise für Gebäude, und zur Förderung von öffentlichen Bildungs- und Informationsprogrammen zum Thema Energieeffizienz erforderlichen institutionellen Kapazitäten auszustatten, fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank zu den Energieeffizienzmaßnahmen der Mitgliedstaaten und den wichtigsten Elementen von deren Umsetzung zu erstellen;

47.   fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen für eine einheitliches Muster, eine einheitliche Verfahrensweise und ein einheitliches Bewertungsverfahren für nationale Aktionspläne festzulegen; stellt fest, dass dies den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern, vergleichende Analysen erleichtern und sicherstellen wird, dass die nationalen Aktionspläne wohlbegründet sind; ist der Ansicht, dass das einheitliche Muster und die einheitliche Verfahrensweise eine Gliederung in sektorenspezifische Abschnitte erfordern, wobei politische Strategien und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz, die bereits von den Mitgliedstaaten verabschiedet worden sind, sowie neue oder zusätzliche politische Strategien und Maßnahmen eindeutig voneinander abgegrenzt werden müssen; weist auf die einschlägigen Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hin; betont, dass bei einer unmittelbar nach der Einreichung erfolgenden Überprüfung und etwaigen Ablehnung der nationalen Aktionspläne durch die Kommission die Vorgaben auf den nachgeordneten Ebenen besser umgesetzt würden; fordert, dass die nationalen Aktionspläne und die Berichte, die aufgrund der einzelnen Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen vorzulegen sind, aufeinander abgestimmt werden; fordert die Kommission auf, die nationalen Aktionspläne mit anderen derartigen Plänen und Berichten abzugleichen, einschließlich denjenigen, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls übermittelt wurden, und den Dokumenten aus dem jeweiligen nationalen strategischen Rahmenplan der Strukturfonds;

48.   fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips einheitliche Grundsätze für Verfahren zur Berechnung der Energieeinsparung auszuarbeiten; weist darauf hin, dass die Notwendigkeit, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen verbundene Energieeinsparung zu quantifizieren und zu verifizieren, nicht nur in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/32/EG, sondern auch für die Ermittlung des aktuellen Stands im Hinblick auf die bis 2020 angestrebte Energieeinsparung von 20 % und etwaige weitere zukünftige Energiesparziele von Interesse ist;

49.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz ein eindeutiges und einheitliches Konzept erkennen lassen und dass insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG einschließlich etwaiger späterer Neufassungen vollständig in die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz aufgenommen werden, damit mit den in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen wirklich Verbesserungen erzielt werden, die über die in den geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bereits vorgesehene Verbesserung der Energieeffizienz hinausgehen;

50.   fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass in den nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz klar angegeben wird, wie die aufgrund der Richtlinie 2006/32/EG bestehende Verpflichtung der öffentlichen Hand, ein Vorbild zu sein, erfüllt werden soll und, sofern erforderlich, einen Vorschlag für eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift vorzulegen, mit der die Führungsrolle der öffentlichen Hand bei Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz sichergestellt wird;

51.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Systems von Energieeffizienzkriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu prüfen, insbesondere indem bei öffentlichen Aufträgen umweltfreundlichen (grünen) Produkten Vorrang eingeräumt wird, das auch die Verpflichtung zur Einhaltung von Energieeffizienznormen und die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Energiekosten während des gesamten Lebenszyklus bei der Bewertung von Investitionen vorsieht; vertritt die Ansicht, dass öffentliche Behörden aller Ebenen die Ersten sein sollten, die durch die Einführung von an Umweltkriterien ausgerichteten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein Beispiel setzen;

52.   fordert die Kommission auf, anhand einer Überprüfung der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Gemeinschaftsmittel dafür zu sorgen, dass die Mittel zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau aufgestockt werden;

53.   ist der Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Energieeffizienzpläne verabschiedet haben, dazu anhalten muss, auf diesem Gebiet gefasste Beschlüsse umzusetzen;

54.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.
(2) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(3) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(4) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(5) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(6) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(7) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.
(8) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.
(9) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
(10) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(11) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 273.
(12) ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.
(13) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(14) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(15) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(16) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.


Angewandte Forschung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik (2008/2222(INI))
P6_TA(2009)0065A6-0016/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(2),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung - Ein kohärenter Rahmen für den europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren" (KOM(2008)0534) ("Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung"),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. September 2002 über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur (KOM(2002)0511),

–   unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 15. Juni 2006 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(5),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(7),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, der vom 26. August bis zum 4. September 2002 in Johannesburg (Südafrika) abgehalten wurde,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Aberdeen, die am 22. Juni 2007 auf der Konferenz EurOCEAN von europäischen Meeresforschungsinstituten, wissenschaftlichen Netzwerken und zahlreichen Wissenschaftlern aus ganz Europa abgegeben wurde,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0016/2009),

A.   in der Erwägung, dass sich die Kommission seit dem vierten Rahmenprogramm um die Förderung der europäischen Forschung im Bereich der Fischerei und der Aquakultur bemüht, um die gemeinsame Fischereipolitik zu unterstützen,

B.   in der Erwägung, dass die gesamte Forschung im Bereich der Fischerei und der Aquakultur im siebten Rahmenprogramm unter die Rubrik "landwirtschaftliche Forschung" (Themenbereich 2) fällt, während die Meereswissenschaft und das Küstenzonenmanagement der Umweltwissenschaft zugerechnet werden,

C.   in der Erwägung, dass in dem Verhaltenskodex für eine verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie im Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische betont wird, dass die Forschung und die Datenerhebung entwickelt werden müssen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet zu verbessern,

D.   in der Erwägung, dass die gemeinsame Fischereipolitik zu jenen Politikbereichen gehört, die am stärksten von der wissenschaftlichen Forschung abhängen, und dass die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ergriffenen Maßnahmen von Gutachten hochrangiger Wissenschaftler abhängt,

E.   in der Erwägung, dass die gemeinsame Fischereipolitik auf dem Grundsatz der verantwortungsvollen Regierungsführung beruht, wonach sich der Entscheidungsprozess auf solide wissenschaftliche Gutachten gründet und rechtzeitig Ergebnisse erbringt,

F.   in der Erwägung, dass wissenschaftliche Daten die Grundlage für die Festsetzung der Quoten sowie des höchstmöglichen Dauerertrags (Maximum Sustainable Yield, MSY) bilden müssen,

G.   in der Erwägung, dass die Fischer einerseits und die Wissenschaftler andererseits den Zustand der Meere und Fischbestände häufig unterschiedlich einschätzen,

H.   in der Erwägung, dass sich die Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung auf die Verbesserung der Wechselwirkungen zwischen der maritimen Forschung und der Meeresforschung statt auf bereits gut entwickelte Forschungsgebiete konzentriert, gleichzeitig aber die Wichtigkeit weiterer Bemühungen in den verschiedenen Bereichen der maritimen Forschung und der Meeresforschung anerkennt,

I.   in der Erwägung, dass die in Regionen in äußerster Randlage angesiedelten Spitzenforschungszentren einen besonders guten Standort für die Beobachtung der Meeresumwelt in Europa im Rahmen der Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung haben,

J.   in der Erwägung, dass die anstehende Revision der gemeinsamen Fischereipolitik einer regionsspezifischen und ökosystemorientierten Bewirtschaftung größere Bedeutung beimisst und sich deshalb auf solide wissenschaftliche Grundlagen stützen muss,

1.   ist der Auffassung, dass die spezifischen Probleme der Fischerei und der Aquakultur wegen der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bedeutung dieses Sektors in der Europäischen Union im Rahmen der Forschungspolitik stärker berücksichtigt werden müssen;

2.   begrüßt die neuen Anstrengungen der Kommission im Rahmen der Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung, um Mittel zur Schaffung von mehr Kohärenz zwischen der Meeresforschung und der maritimen Forschung aufzubringen;

3.   erinnert die Kommission daran, dass sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 verpflichtet ist, ihre Vorschläge im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik "auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Gutachten und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes" einzubringen; fordert die Kommission auf, die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung über den Zustand der Meere und der Fischbestände hervorzuheben und bekannt zu machen;

4.   ist besorgt angesichts der Neuordnung der Themen im siebten Rahmenprogramm, bei der die Erforschung der Fischproduktion von der Fischerei und der Meeresökologie abgekoppelt wird, obwohl die Neuausrichtung der gemeinsamen Fischereipolitik auf einen ökosystemorientierten Ansatz ganz im Gegenteil eine verstärkte Einbindung erfordern würde;

5.   bedauert, dass die Fischerei und die Aquakultur keine spezifischen Schwerpunkte im siebten Rahmenprogramm darstellen und dass darin lediglich auf den Themenbereich 2 "Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei und Biotechnologie" Bezug genommen wird, in den die Fischereiforschung nur in indirekter Weise und bei extensiver Auslegung dieses Themenbereichs einbezogen wird; stellt fest, dass das Gleiche für den Themenbereich 6 "Umwelt (einschließlich Klimaänderung)" gilt;

6.   fordert die Kommission auf, das siebte Rahmenprogramm im Zuge der 2010 vorgesehenen Halbzeitbewertung abzuändern und dabei diese Entschließung zu beachten und die spezifischen Probleme der Fischerei und der Aquakultur besser zu berücksichtigen;

7.   ist der Auffassung, dass sowohl die politischen Entscheidungsträger als auch die in der Fischerei Tätigen dringend eine mehr an der Praxis ausgerichtete Forschung brauchen und dass Zielvorgaben angesichts der Durchführungsdauer des siebten Rahmenprogramms unerlässlich sind;

8.   ist der Auffassung, dass infolge des Fehlens spezifischer Schwerpunkte für die Fischerei und die Aquakultur im siebten Rahmenprogramm nicht genügend Forschungsprojekte in diesen Bereichen vorgeschlagen werden, was die Qualität und Relevanz der ausgewählten Vorhaben mindert;

9.   weist darauf hin, dass die wirksame Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik spezifische Programme der angewandten Forschung mit einer angemessenen Mittelausstattung erfordert; ist der Auffassung, dass dazu die Einführung eines Aufteilungsschlüssels im siebten Rahmenprogramm unerlässlich ist;

10.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Finanzierung der im siebten Rahmenprogramm betriebenen angewandten Forschung auf dem Gebiet der gemeinsamen Fischereipolitik eine Hebelwirkung entfaltet, um Synergien zwischen den Forschungsanstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu schaffen und um eine kritische Masse zu erreichen, mit der den wichtigsten themenübergreifenden Herausforderungen der Meeresforschung begegnet werden kann;

11.   empfiehlt, die Meeresforschung nicht ausschließlich auf die Gewinnung von Erkenntnissen über den Zustand der Fischbestände auszurichten, sondern auch die für das Fischereimanagement hochwichtigen ökosystemischen, kommerziellen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte gebührend zu berücksichtigen;

12.   ist der Auffassung, dass im Bereich der Fischerei und Aquakultur der angewandten Forschung Vorrang gegeben werden sollte, wobei das grundlegende Ziel die Verbesserung der wissenschaftlichen Daten sein sollte, welche den Rechtsvorschriften und dem Fischereimanagement, insbesondere den Wiederauffüllungsplänen für biologisch besonders gefährdete Arten, zugrunde liegt;

13.   stellt einen eindeutigen Interessenkonflikt zwischen den Fischern und den Wissenschaftlern auf kurze Sicht fest, während sich ihre langfristigen Ziele besser decken; ist der Auffassung, dass ein Konsens über den Zustand der Meere die Grundlage einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Fischereipolitik sein muss; fordert die Kommission auf, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Fischern und den Wissenschaftlern zu fördern;

14.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Fischern besser verständlich zu machen, dass es in ihrem Interesse ist, bei der Bewertung ihrer kurzfristig zu erwartenden wirtschaftlichen Verluste den mittelfristig bzw. langfristig zu erwartenden ökonomischen Nutzen zu berücksichtigen;

15.   weist darauf hin, dass in der angewandten Fischereiforschung ein akuter Mangel an jungen Wissenschaftlern besteht, weil diese Karriere gegenüber jener in der Grundlagenforschung und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen unattraktiv ist;

16.   weist darauf hin, dass interessante und prestigeträchtige Studienprogramme geschaffen werden müssen, die gut bezahlte Karrieren in diesem Wissenschaftszweig versprechen;

17.   befürwortet eine Bildungspolitik, die eine größere Anzahl junger Wissenschaftler für die angewandte Fischereiforschung statt für die Grundlagenforschung gewinnt;

18.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Schaffung eines stabilen europäischen Netzwerks auf der Basis der in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Infrastrukturen zu fördern, welches die Meeresumweltdaten beobachtet und sammelt, den Informationsaustausch zwischen den in der Fischerei Tätigen und den europäischen Forschungseinrichtungen erleichtert sowie der Europäischen Union auch weiterhin einen Spitzenplatz sichert; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Netzwerk die in Regionen in äußerster Randlage angesiedelten Forschungseinrichtungen besonders zu berücksichtigen;

19.   weist darauf hin, dass die unterschiedlichen nationalen Modelle der angewandten Forschung vereinheitlicht werden müssen, um die Forschungsergebnisse besser vergleichen zu können und die Datenzusammenfassung zu erleichtern;

20.   fordert die Kommission auf, die wissenschaftliche Gemeinde zu ermuntern, mehr Normen für gemeinsame Methoden in der Fischereiforschung zu entwickeln und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungseinrichtungen zu verstärken;

21.   fordert die Kommission auf, spezifische Informationen über die derzeitige Funktionsweise des Dialogs zwischen Wissenschaftlern und Fischern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu sammeln und die bewährten Methoden aufzulisten;

22.   weist darauf hin, dass den regionalen Beiräten eine wichtige Rolle in der angewandten Forschung zukommt, und fordert deshalb, dass Wissenschaftler Vollmitglieder dieser Beiräte werden können;

23.   nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Gesamthöhe der Zahlungen der Mitgliedstaaten für die Datenerhebung im Fischereisektor seit 2006 kontinuierlich gesunken ist;

24.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union für die Erfassung von Fischereidaten zu verwenden, insbesondere jene der Haushaltslinie 11 07 02: "Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischbestände (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)";

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 400.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0213.
(5) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(6) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(7) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleistungsanbieter
PDF 131kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zur Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleistungsanbieter (2008/2172(INI))
P6_TA(2009)0066A6-0029/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(2),

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)(3),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(4),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel "Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)" (KOM(2007)0773),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 mit dem Titel "Vorschlag für ein Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010" (KOM(2007)0804),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu den Verpflichtungen grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer(6),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0029/2009),

A.   in der Erwägung, dass das Recht der Bürger der Europäischen Union, innerhalb der Union sowohl selbst als Dienstleister in Erscheinung zu treten als auch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zu den Grundfreiheiten des Binnenmarktes gehört, die das Recht beinhalten, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch ist, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben wurde,

B.   in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags die Tätigkeit der Gemeinschaft darauf abzielt, die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen,

C.   in der Erwägung, dass eine größere Mobilität von Personen und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen ein wesentliches Element zur Umsetzung der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung darstellt und zur Produktivitätssteigerung beitragen kann, indem neue Perspektiven, Ideen und Fertigkeiten entwickelt werden,

D.   in der Erwägung, dass sich die Mobilität innerhalb der Europäischen Union nach wie vor auf einem niedrigen Niveau bewegt und dass nur 4 % der Arbeitnehmer schon einmal in einem anderen Mitgliedstaat gelebt und gearbeitet haben und gegenwärtig lediglich rund 2 % in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten(7),

E.   in der Erwägung, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen, noch immer große Hindernisse überwinden müssen, und dass 20 % der Beschwerden, die 2007 bei SOLVIT eingingen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen betrafen, welche für die Ausübung eines regulierten Berufs erforderlich sind,

F.   in der Erwägung, dass die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des Vertrags eingeleitet hat, weil sie die Kommission nicht über ihre im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG ergriffenen Maßnahmen unterrichtet haben,

G.   in der Erwägung, dass es in Erwägung 32 der Richtlinie 2005/36/EG heißt: "Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.",

H.   in der Erwägung, dass es in seiner genannten Entschließung zu den Auswirkungen und Folgen des Ausschlusses von Gesundheitsdienstleistungen aus der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt "die Einführung einer europäischen Karte, die Zugang zu Informationen über die Fähigkeiten von Fachkräften im Gesundheitswesen bietet, und die Bereitstellung dieser Informationen für die Patienten" gefordert hat,

Grenzüberschreitende Mobilität

1.   unterstützt alle Initiativen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität als Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Markes für Dienstleistungen und des Arbeitsmarktes und als Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums innerhalb der Europäischen Union;

2.   betont die Verantwortung der Europäischen Union für die weitere Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität durch Verbesserung der Transparenz bei der Anerkennung und Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit von Patienten und Verbrauchern;

3.   betont allerdings, dass die Kommission im Rahmen der Initiativen zur Erleichterung und Förderung der Mobilität von Angehörigen der einzelnen Berufe zwischen den Mitgliedstaaten, wie Europass (Europäischer Lebenslauf), EURES (Portal zur beruflichen Mobilität) und Europäischer Qualifikationsrahmen (EQF), einen effizienteren und in sich schlüssigeren Ansatz verfolgen muss, was ebenso für die verschiedenen damit assoziierten, von der Gemeinschaft finanzierten bzw. kofinanzierten einschlägigen Netze gilt, z.B. SOLVIT, IMI, EUROGUIDANCE und ENIC/NARIC;

4.   betont die Mitverantwortung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Berufsverbände und der zuständigen Behörden, für die Vereinfachung und Verbesserung der Mobilität innerhalb des Binnenmarktes;

Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG

5.   fordert die Mitgliedstaaten, die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Verzug sind und diese nicht fristgerecht bis zum 20. Oktober 2007 umgesetzt haben, auf, die hierzu erforderlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;

6.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen jene Mitgliedstaaten zu ergreifen, die die Richtlinie 2005/36/EG bislang nicht umgesetzt haben;

7.   fordert die Kommission auf, die Auswirkung der Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG auf die Mobilität in dem Bericht abzuschätzen, den sie gemäß Artikel 60 Absatz 2 der genannten Richtlinie ausarbeiten wird;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen verstärkt einen harmonisierten Ansatz zu verfolgen, die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und die den Angehörigen einzelner Berufe entstehenden Kosten zu senken;

Notwendigkeit eines europäischen Berufsausweises

9.   vertritt die Auffassung, dass die meisten Berufsgruppen neben den bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung der Mobilität auch in den Genuss des zusätzlichen Nutzens eines europäischen Berufsausweises kommen müssen;

10.   stellt fest, dass in einigen regulierten und harmonisierten Berufsfeldern, z. B. bei Anwälten oder bei Berufen im Gesundheitswesen, europäische Berufsausweise vorhanden sind bzw. entwickelt werden, dass die Einführung von Berufsausweisen aber in anderen, nicht oder weniger harmonisierten Berufsfeldern schwierig erscheint, da die bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten voneinander abweichen und die Angaben zu den Qualifikationen zunächst geprüft und gegenseitig anerkannt werden müssen;

11.   weist darauf hin, dass ein europäischer Berufsausweis sogar für nicht regulierte und nicht harmonisierte Berufe von Nutzen sein könnte, da er insbesondere Arbeitgebern und Verbrauchern Informationen vermitteln würde, was bei den meisten freien Berufen der Fall sein würde;

12.   fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die verschiedenen Initiativen zur Entwicklung von Berufsausweisen zu erstellen und dem Parlament in einer repräsentativen Bestandsaufnahme Bericht zu erstatten;

13.   fordert die Kommission auf, die Initiativen zu prüfen, um zu ermitteln, ob ein europäischer Berufsausweis in Ergänzung zu anderen Maßnahmen

   a) zur Sicherheit der Bürger im Falle eines Kontaktes mit einem Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen beitragen könnte, da der Bürger anhand der Berufsausweise Identität und Qualifikation des Dienstleistungserbringers überprüfen kann,
   b) zum Abbau von Bürokratie und Kostensenkungen führen, auf lange Sicht Akten und Unterlagen in Papierform ersetzen und zu mehr Transparenz führen könnte,
   c) ein Anreiz für die Erbringung zeitlich befristeter Leistungen sein könnte,
   d) ein Anreiz für die Erbringung angemessener qualitativ hochwertiger Dienstleistungen in der Europäischen Union und in Drittländern sein könnte,
   e) als Mittel zur Bekanntgabe sachdienlicher Informationen für Personen, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, dienen könnte, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu verbessern;
   f) als Mittel zur Bekantgabe sachdienlicher Informationen für Arbeitgeber (im öffentlichen und privaten Sektor) dienen könnte, um die grenzüberschreitende Einstellung zu erleichtern;
  

ist der Ansicht, dass alle weiteren staatlichen Maßnahmen eine klare Beschreibung der Berufstypen und spezifischen Bedürfnisse, die von dem Ausweis abgedeckt werden sollen, einschließen sollten;

Merkmale eines europäischen Berufsausweises

14.   vertritt die Auffassung, dass alle Berufsausweise, sofern eine ausreichende Nachfrage nach ihrer Entwicklung besteht, möglichst einfach, unkompliziert und liberal – unter Vermeidung jedweder neuen bürokratischen Belastung – sein sollten und in den Ausweisen bei den Qualifikationen für bestimmte Berufe ein "gemeinsamer Sprachgebrauch" festgelegt werden könnte;

15.   spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass ein europäischer Berufsausweis keine negativen Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Mobilität haben und nur dazu dienen sollte, das Recht auf Freizügigkeit nachzuweisen, ohne eine Bedingung hierfür zu sein; betont, dass einzelne Gruppen nicht daran gehindert werden sollten, ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, und dass der Ausweis insbesondere für Personen mit geringeren oder weniger spezifischen Qualifikationen nicht zu neuen Hindernissen führen sollte;

16.   betont, dass die Verwendung eines oder mehrerer europäischer Berufsausweise im Sinne der Vielfalt möglich sein sollte, damit z. B. Unterschiede zwischen den einzelnen Berufen oder Mitgliedstaaten entsprechend berücksichtigt werden; ist der Meinung, dass die Berufsgruppen selbst die Entwicklung und Umsetzung eines europäischen Berufsausweises finanzieren sollten, wenn dies als zweckdienlich empfunden wird;

17.   unterstreicht, dass für den Fall, dass es für die betroffene Berufsgruppe bereits einen nationalen Berufsausweis gibt, es sich aus praktischen Erwägungen anbietet, die Funktionen des nationalen Ausweises in den europäischen Berufsausweis zu integrieren;

18.   betont, dass Informationen über den europäischen Berufsausweis verlässlich sein und von den zuständigen nationalen Behörden überprüft und aktualisiert werden sollten; ist der Auffassung, dass in den Europass-Lebensläufen enthaltene Informationen auch im europäischen Berufsausweis enthalten sein könnten, wo dies zweckmäßig ist;

19.   unterstreicht, dass der Zugang zu den im Ausweis enthaltenen Angaben höchsten Datenschutzanforderungen genügen sollte;

o
o   o

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(3) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(4) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(5) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 279.
(6) ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 312.
(7) Eurobarometer-Umfrage 64.1 aus dem Jahr 2005 zur Mobilität von Arbeitnehmern (Survey on geographical and labour market mobility).


Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs
PDF 124kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs (2008/2101(INI))
P6_TA(2009)0067A6-0025/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1946 zur Regelung des Walfangs, durch das die Internationale Walfangkommission (IWC) geschaffen wurde,

–   unter Hinweis auf die Übereinkunft der IWC über Nullquoten ("das Moratorium") für den kommerziellen Walfang, die 1986 in Kraft getreten ist,

–   unter Hinweis auf die aktualisierten Angaben über Wale in der Roten Liste der gefährdeten Arten, die von der Weltnaturschutzunion für 2008 erstellt wurde,

–   unter Hinweis auf die Konferenz der Weltnaturschutzunion, die vom 5. bis 14. Oktober 2008 in Barcelona stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Artikel 37 und 175 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2007 über Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs (KOM(2007)0823),

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008 zur Festlegung des Standpunktes der Gemeinschaft zum Walfang(1),

–   unter Hinweis darauf, dass von der IWC auf ihrer 60. Jahrestagung im Juni 2008 in Santiago de Chile eine kleine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die sich mit der Zukunft der IWC befasst ("die Arbeitsgruppe"),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere(2) (Habitat-Richtlinie),

–   unter Hinweis auf den Vertrag von Amsterdam von 1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und das dazugehörige Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere,

–   unter Hinweis auf das Verbot des internationalen kommerziellen Handels mit Produkten aller Großwalarten, das mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) erlassen wurde, sowie auf seine Umsetzung durch die Europäische Union,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0025/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt, einschließlich der Erhaltung der Arten, das oberste Ziel sein muss,

B.   in der Erwägung, dass dem Tierschutz stets Rechnung getragen werden muss,

C.   in der Erwägung, dass es dennoch, insbesondere für Gemeinschaften, die seit jeher Walfang betrieben haben, auch um Fragen der Ernährungssicherheit und der Nahrungsversorgung geht,

D.   in der Erwägung, dass derzeit alle Walarten in Gemeinschaftsgewässern nach der Habitat-Richtlinie nicht "vorsätzlich gestört, gefangen oder getötet" werden dürfen,

E.   in der Erwägung, dass derzeit fast jede vierte Walart als vom Aussterben bedroht gilt, wobei neun Walarten als gefährdet oder als stark gefährdet eingestuft wurden und über den Zustand vieler Arten und Populationen nach wie vor Unklarheit besteht,

F.   in der Erwägung, dass, wenngleich sich einige Walpopulationen seit der Einführung des Moratoriums bis zu einem gewissen Grad erholt haben, dies bei anderen nicht der Fall ist, und dass ihre Fähigkeit, sich den veränderten Umweltbedingungen anzupassen, auch weiterhin nicht bekannt ist,

G.   in der Erwägung, dass das Moratorium ursprünglich bis zur Einführung eines angemessenen Bewirtschaftungssystems gelten sollte und einen angemessenen Zeitraum für die Erholung dezimierter Bestände ermöglichen sollte,

H.   in der Erwägung, dass das Moratorium nicht von allen Mitgliedern der IWC akzeptiert wird,

I.   in der Erwägung, dass sich das Moratorium auf jeden Fall nicht auf das Erlegen von Walen für wissenschaftliche Zwecke erstreckt,

J.   in der Erwägung, dass sich seit Einführung des Moratoriums die Anzahl von Walen, die aufgrund einer Sondergenehmigung erlegt wurden, sogar erhöht hat,

K.   in der Erwägung, dass die IWC (in mehr als 30 Resolutionen) und eine Reihe von NRO und andere Einrichtungen tiefe Besorgnis darüber geäußert haben, dass der derzeitige Walfang mit Sondergenehmigung dem Geiste des Moratoriums für den kommerziellen Walfang zuwiderläuft (IWC 2003-2); ferner in der Erwägung, dass das Fleisch dieser Wale nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden sollte,

L.   in der Erwägung, dass die Methoden, mit denen Wale erlegt werden, trotz der inzwischen erfolgten Verbesserungen noch immer nicht dem gewünschten Standard entsprechen,

M.   in der Erwägung, dass Wale nicht nur durch die Jagd auf sie gefährdet sind, sondern auch durch den Klimawandel, Meeresverschmutzung, Kollisionen mit Schiffen, Fanggeräte, Sonar und andere Risiken,

N.   in der Erwägung, dass sich der oben genannte Beschluss des Rates lediglich auf Artikel 175 des EG-Vertrags stützte und nur die oben genannte Tagung der IWC im Juni 2008 in Santiago de Chile betraf,

1.   begrüßt nachdrücklich die obengenannte Mitteilung der Kommission über Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs und den mit qualifizierter Mehrheit im Rat angenommenen Beschluss zum Walfang; unterstützt die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang und das Verbot des internationalen kommerziellen Handels mit Walprodukten; strebt die Einstellung des "Walfangs zu wissenschaftlichen Zwecken" an und unterstützt die Ausweisung großer Gebiete der Ozeane und Meere als Schongebiete, in denen der Walfang auf unbefristete Zeit untersagt ist;

2.   fordert den Rat auf, einen neuen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 37 und Artikel 175 des EG-Vertrags festzulegen;

3.   ist der Auffassung, dass die Erhaltung der Wale und anderen Tiere der Ordnung Cetacea letztlich von der Schaffung von Maßnahmen abhängt, die auf der Grundlage eines tragfähigen Konsenses vereinbart werden, der ihre wirksame Durchführung ermöglicht;

4.   fordert den Rat, die Kommission und die in der Arbeitsgruppe vertretenen Mitgliedstaaten auf, auf das Zustandekommen eines solchen Konsenses hinzuarbeiten;

5.   ist der Meinung, dass die Beratungen in der Arbeitsgruppe durch eine größtmögliche Transparenz gekennzeichnet sein sollten;

6.   hofft, dass sich die Arbeitsgruppe mit der Frage des Walfangs, der zur Tötung von Walen für wissenschaftliche Zwecke erfolgt, befassen wird, um eine Basis für dessen Abschaffung zu finden;

7.   trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass eine Jagd auf Wale in begrenztem Umfang durch Personen erfolgt, die eine solche Jagd traditionsgemäß zum Zwecke der Selbstversorgung betreiben, fordert jedoch, dass ein weitaus größeres Gewicht auf die Erforschung und Anwendung humaner Tötungsmethoden gelegt wird;

8.   fordert, dass eine solche Jagd nur auf der Grundlage genauer Quoten erfolgt, die auf Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses der IWC beruhen, und strikten Kontrollen mit einer vollständigen Erfassung und Meldung der Fänge an die IWC unterliegt;

9.   fordert ferner, dass weltweit in geeigneten Gebieten mehr Meeresschutzgebiete eingerichtet werden, in denen Wale besonderen Schutz genießen;

10.   weist darauf hin, dass die Habitat-Richtlinie, in der der Standpunkt der Gemeinschaft zum Thema Wale (und Delphine) dargelegt wird, die Wiederaufnahme des kommerziellen Walfangs in Bezug auf Walbestände in den Gemeinschaftsgewässern nicht zulässt;

11.   weist darauf hin, dass selektivere Fanggeräte verwendet werden müssen, um Beifänge von anderen Arten, insbesondere Walen, zu unterbinden;

12.   ist der Ansicht, dass die tragische Geschichte des kommerziellen Walfangs und die zahlreichen Bedrohungen, denen die Walpopulationen ausgesetzt sind (dazu gehören unter anderem Walbeifänge, Zusammenstöße mit Schiffen, der weltweite Klimawandel und die Lärmbelastung in den Ozeanen), unbedingt ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Europäischen Union in wichtigen internationalen Foren erforderlich machen, um weltweit ein höchstmögliches Maß an Schutz für Wale sicherzustellen;

13.   fordert außerdem, dass den Gefahren, denen die Walpopulation außerhalb solcher Schutzgebiete durch den Klimawandel, Meeresverschmutzung, Kollisionen mit Schiffen, Fanggeräte, die vom Menschen verursachte Verlärmung der Ozeane (darunter Sonar, seismische Messungen und Schiffsgeräusche) und andere Risiken ausgesetzt ist, entgegengewirkt wird;

14.   ist der Auffassung, dass die Kommission schon im Vorfeld eines globalen Vorgehens weitere Vorschläge vorlegen sollte, um diesen Gefahren, was die Gewässer und die Schiffe der Gemeinschaft betrifft, entgegenzutreten;

15.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission einen überarbeiteten Regelungsrahmen in Bezug auf die Walbeobachtung festlegen muss, durch den die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Küstenregionen, in denen Walbeobachtung stattfindet, unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Entwicklung gewahrt werden;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Internationalen Walfangkommission, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur sowie den regionalen Fischereiorganisationen, denen die Europäische Union angehört, zu übermitteln.

(1) Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf der 60. Tagung der Internationalen Walfangkommission im Jahre 2008 im Hinblick auf Vorschläge für Änderungen der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs zu vertreten ist (Ratsdokument Nr. 9818/2008).
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
PDF 123kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zur Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (2008/2179(INI))
P6_TA(2009)0068A6-0010/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Entschließung (92) 70 des Ministerkomitees des Europarates vom 15. Dezember 1992 zur Gründung einer Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle sowie der Entschließung (97) 4 vom 20. März 1997 zur Bestätigung der Weiterführung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle und zur Satzung der Informationsstelle im Anhang dazu,

–   in Kenntnis der Entschließung (2000) 7 des Ministerkomitees des Europarates vom 21. September 2000 zu Ergänzungen zu der Satzung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle,

–   in Kenntnis des Beschlusses 1999/784/EG des Rates vom 22. November 1999 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle(1),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)(2),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Januar 2007 über die Durchführung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates vom 22. November 1999, geändert durch den Beschluss Nr. 2239/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (KOM(2006)0835),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(3),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0010/2009),

A.   in der Erwägung, dass der audiovisuelle Markt einen bedeutenden Beitrag zur kreativen Wissensgesellschaft Europas leistet und eine Schlüsselrolle bei der Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Pluralismus in der Europäischen Union spielt,

B.   in der Erwägung, dass die Konvergenz von Diensten der Informationsgesellschaft sowie von Mediendiensten, -netzen und -geräten neue Herausforderungen hinsichtlich der Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens mit seinen Rechten und Pflichten in vielen Bereichen schafft und ferner zahlreiche neue Möglichkeiten eröffnet,

C.   in der Erwägung, dass die Transparenz und die Verfügbarkeit von verlässlichen und vergleichbaren Informationen über den Europäischen Audiovisuellen Markt alle Akteure in diesem Sektor, und insbesondere die KMU, wettbewerbsfähiger machen kann, indem das Verständnis für das Potenzial dieses Industriezweigs verbessert wird und die Nutzer zudem davon profitieren können,

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (die "Informationsstelle") zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie beiträgt, indem sie detaillierte Informationen über den audiovisuellen Sektor zusammenträgt und verbreitet,

E.   in der Erwägung, dass die Informationsstelle eine breite Palette an Produkten einschließlich Online-Diensten, Online-Veröffentlichungen und Datenbanken bereitstellt, die sich sowohl für die Industrie als auch für die Entscheidungsträger in der Politik auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene bereits als sehr wertvoll erwiesen haben,

F.   in der Erwägung, dass Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie auch zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie beitragen werden,

1.   anerkennt, dass die Informationsstelle die einzige gesamteuropäische Dienststelle ist, die sich der Sammlung und Verbreitung von Information über den audiovisuellen Sektor in Europa widmet und eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung detaillierter Informationen über diesen Sektor sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für private Akteure aus der Branche spielt;

2.   betont, dass die Konvergenz von Diensten der Informationsgesellschaft sowie von Mediendiensten, -netzen und -geräten neue Herausforderungen für die Forschung im audiovisuellen Sektor mit sich gebracht hat, was sich in den Tätigkeiten der Informationsstelle widerspiegeln sollte;

3.   wiederholt, dass Multimedia- und neue Technologien eine noch größere Rolle im audiovisuellen Sektor spielen werden und dass die Informationsstelle zu angemessener Zeit ihre Kapazitäten verstärken muss, um mit diesen neuen Entwicklungen Schritt zu halten und um auch weiterhin eine wichtige Rolle in diesem Sektor spielen zu können;

4.   betont, dass die Informationsstelle mit den erforderlichen Ressourcen ausgerüstet sein muss, damit sie weiterhin ihre Ziele erreichen und mit den rasanten Entwicklungen in den Bereichen Multimedia und neue Technologien effizient Schritt halten kann;

5.   fordert die Informationsstelle in dieser Hinsicht auf, ihr Tätigkeitsfeld auszuweiten und sich eingehender den jüngsten Herausforderungen zu widmen, die durch die Medienkonvergenz und die neuen Entwicklungen entstanden sind, und sich dabei besonders eingehend mit der Analyse der Auswirkung der Digitalisierung auf die Film- und audiovisuelle Industrie im Allgemeinen und der Analyse von audiovisuellen Online-Mediendiensten, mobilem Fernsehen und Videospielen zu beschäftigen;

6.   betont, wie wichtig es ist, Kontakte und Koordinierungsmaßnahmen zu den nationalen Regulierungsbehörden und den Akteuren im audiovisuellen Mediensektor zu unterhalten, um einen Mehrwert zu garantieren;

7.   begrüßt die Veröffentlichung der Informationsstelle über Urheberrechte und andere verwandte Schutzrechte und schlägt vor, dass die Informationsstelle diese Fragen systematisch weiter beobachtet und soweit möglich auch unter Berücksichtigung der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt(4) ihre diesbezügliche Berichterstattung auf Fragen des Steuer- und Arbeitsrechts im audiovisuellen Sektor in Europa ausweitet;

8.   fordert die Informationsstelle als einschlägiges Fachgremium auf, Vorschläge zu machen und politische Optionen vorzulegen, die als Grundlage dienen könnten für eine europäische Politik in Bezug auf bewährte Verfahren im Bereich der audiovisuellen Medien in anderen Teilen der Welt, die gleichwertige Entwicklungen in diesem Bereich durchlaufen haben - wie beispielsweise Asien oder Nordamerika;

9.   begrüßt die Untersuchung der Informationsstelle zur Bedeutung der audiovisuellen Werke aus Drittstaaten auf dem europäischen Markt und empfiehlt eine Analyse zum Ausbau von Kooperationsmodellen mit Partnern aus Drittstaaten zur Umsetzung der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf "europäische Werke" gemäß Artikel 1 Buchstabe n der genannten Richtlinie unter Einbeziehung des Pilotprojekts Media International;

10.   anerkennt die kulturellen Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten, die in verschiedenen Herangehensweisen bezüglich schädlichem und beleidigendem audiovisuellen Material, insbesondere gegenüber Minderjährigen, resultieren können, wenn es um die Berücksichtigung der Mindestharmonisierung im Bereich des Schutzes von Minderjährigen geht, die in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste festgelegt ist, oder wenn es um die Maßnahmen im Rahmen des Programms "Safer Internet plus" geht, mit dem eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien – insbesondere für Kinder – und der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte angestrebt wird;

11.   fordert die Informationsstelle in dieser Hinsicht auf, die verschiedenen (Rechts)-Instrumente zu beobachten und politische Optionen zu entwickeln;

12.   unterstützt eine weiterreichende Verbreitung der Publikationen der Informationsstelle im Rahmen einer intensiveren Kommunikationspolitik, um so ihre Tätigkeitsbereiche besser bekanntzumachen;

13.   befürwortet die geplante Überarbeitung des Webauftritts der Informationsstelle, die die neuesten und höchsten Standards in den Bereichen Multimedia und Technologie widerspiegeln sollte, und unterstützt die geplanten Bemühungen zur Verbesserung von Design und Interaktivität, wodurch die Seite informativer und benutzungsfreundlicher werden wird;

14.   anerkennt, dass, obwohl einige spezifische Bereiche wie Medienkompetenz derzeit nicht im Tätigkeitsfeld der Informationsstelle liegen, die Sondierung solcher Fragen dennoch in Angriff genommen werden sollte;

15.   ermutigt die Informationsstelle, in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern noch mehr Daten über die Verfügbarkeit spezifischer audiovisueller Dienstleistungen – wie Untertitel, Audiobeschreibungen und Gebärdensprache – zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zusammenzutragen;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle zu übermitteln.

(1) ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 61.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(3) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.
(4) Übereinkommen der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen von 2005.


Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen ***I
PDF 203kWORD 33k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249 – C6-0143/2007 – 2007/0094(COD))
P6_TA(2009)0069A6-0026/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0249),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0143/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0026/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der am 4. Februar 2009 geänderten Fassung(1);

2.   billigt die beigefügte Gemeinsame Erklärung;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen

P6_TC1-COD(2007)0094


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/52/EG.)

ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Parlament und der Rat erklären, dass die in Artikel 8 [vorher Artikel 9] der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Vergabe von Unteraufträgen andere Bestimmungen, die in künftigen Rechtsakten hierzu verabschiedet werden, unberührt lassen.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0043.


Statistik der pflanzlichen Erzeugung ***I
PDF 200kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung (KOM(2008)0210 – C6-0179/2008 – 2008/0079(COD))
P6_TA(2009)0070A6-0472/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0210),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0179/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0472/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates

P6_TC1-COD(2008)0079


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 543/2009.)


Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (Neufassung) ***I
PDF 208kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (Neufassung) (KOM(2007)0848 – C6-0006/2008 – 2007/0287(COD))
P6_TA(2009)0071A6-0216/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0848),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0006/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der abgeänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   gestützt auf Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0216/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angepassten und mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ... /2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeinen Regeln für Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (Neufassung)

P6_TC1-COD(2007)0287


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ....)

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Ermäßigte Mehrwertsteuersätze *
PDF 303kWORD 49k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (KOM(2008)0428 – C6-0299/2008 – 2008/0143(CNS))
P6_TA(2009)0072A6-0047/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0428),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0299/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0047/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  In dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht wirklich beeinträchtigt. Es ist daher zweckdienlich, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf Dienstleistungen wie arbeitsintensive Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen, auf Dienstleistungen im Kosmetikbereich und auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Diese Änderungen werden es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ermäßigte MwSt-Sätze auf Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben.
(4)  In dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen kein größeres Risiko für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt und sich positiv im Sinne der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Bekämpfung der Schattenwirtschaft auswirken kann. Es ist daher zweckdienlich, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf Dienstleistungen wie arbeitsintensive Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen, auf Dienstleistungen im Kosmetikbereich und auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Ermäßigte MwSt-Sätze in diesen Bereichen würden sich positiv im Sinne einer Umgestaltung zahlreicher Dienstleistungssektoren auswirken, da sie den Umfang der unangemeldeten Erwerbstätigkeit verringern würden. Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmen eine klare und leicht zugängliche Orientierungshilfe über den Geltungsumfang ermäßigter MwSt-Sätze geben.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Im Wohnungssektor räumt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit ein, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Renovierungs- und Reparaturarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Ziffer 5 a (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Anhang III – Nummer 11
5a.  Nummer 11 erhält folgende Fassung:
"11. Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, einschließlich Maschinen, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Gebäuden;"
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 7
Richtlinie 2006/112/EG
Anhang III – Nummer 16
16.  Dienstleistungen von Bestattungsinstituten oder Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen;
16.  Dienstleistungen von Bestattungsinstituten oder Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen wie Grabdenkmälern und Grabsteinen und deren Pflege;
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Ziffer 7 a (neu)
Richtlinie 2006/112/EG
Anhang III – Nummer 18 a (neu)
7a.  Folgende Nummer wird eingefügt:
"18a. Kinderbekleidung, Kinderschuhe;"

Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
PDF 130kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
P6_TA(2009)0073RC-B6-0097/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente für Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie für das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 10. Dezember 1984 und die zugehörigen Protokolle,

–   unter Hinweis seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(1) sowie auf andere Berichte und Entschließungen zu diesem Thema einschließlich der diesbezüglichen Arbeit des Europarates,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 über die Rückführung und Neuansiedlung der Insassen des Gefangenenlagers Guantánamo(2),

–   unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten an die nationalen Parlamente zu den Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 14. Februar 2007 ergriffen haben,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass seine Entschließung vom 14. Februar 2007 46 detaillierte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission enthält,

B.   in der Erwägung, dass seit der Annahme der Entschließung vom 14. Februar 2007 eine Reihe von Entwicklungen in den Mitgliedstaaten stattgefunden haben, einschließlich

   der Erklärungen des Außenministers des Vereinigten Königreichs zu zwei von den US-Behörden veranlassten außerordentlichen Überstellungsflügen, mit denen zwei Gefangene befördert wurden und die 2002 auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs landeten, und der Zusammenstellung einer Liste verdächtiger Flüge, die mit der Bitte um die ausdrückliche Versicherung, dass es sich dabei nicht um Überstellungsflüge gehandelt hat, den zuständigen US-Behörden übermittelt werden soll, sowie der diesbezüglichen Erklärungen des Premierministers; der Befassung des britischen Generalstaatsanwalts durch den britischen Innenminister mit der Frage möglicher "krimineller Vergehen" seitens des britischen Inlandsgeheimdienstes MI5 und der CIA bei der Behandlung von Binyam Mohamed ; des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 5. Februar 2009, aus dem hervorgeht, dass es diesem nicht möglich war, die Offenlegung von Informationen über die behauptete Folter von Binyam Mohamed anzuordnen, weil der britische Außenminister behauptete, dass die Vereinigten Staaten dem Vereinigten Königreich gedroht hätten, den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über Terrorismus einzustellen, und der rechtlichen Anfechtung des Urteils aufgrund von Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung,
   der Entscheidung des polnischen Ministerpräsidenten, der Staatsanwaltschaft Unterlagen über CIA-Flüge und -Gefängnisse zu übergeben, und der Ermittlungsergebnisse der polnischen Staatsanwaltschaft, die festgestellt hat, dass über ein Dutzend CIA-Flüge über den Flughafen Szymany abgewickelt worden waren, womit die Ergebnisse des Nichtständigen Ausschusses des Parlaments bestätigt wurden,
   der Erklärungen des spanischen Außenministers vor dem spanischen Parlament zu den in der Tageszeitung "El País" veröffentlichten Informationen über Militärflüge,
   der Tatsache, dass einige Regierungen Informationen zu den Untersuchungen von Überstellungen als Staatsgeheimnis einstufen, wie in Italien geschehen, wo das Verfahren, in dem es um die Überstellung von Abu Omar geht, derzeit ausgesetzt ist und auf ein Urteil des Verfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Einstufung als Staatsgeheimnis gewartet wird,

C.   in der Erwägung, dass das für Recht, Freiheit und Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied am 3. Februar 2009 vor dem Parlament erklärt hat, dass es eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments ergriffen habe, einschließlich Schreiben an die Behörden Polens und Rumäniens, in denen diese aufgefordert werden, den Stand hinsichtlich des behaupteten Bestehens von Geheimgefängnissen in ihrem Hoheitsgebiet vollständig offenzulegen, sowie einer Mitteilung, in der neue Maßnahmen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt vorgeschlagen werden,

D.   in der Erwägung, dass außerordentliche Überstellungen und Geheimgefängnisse gegen die internationalen Menschenrechtsnormen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, und in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten diese Praktiken derzeit überprüfen,

E.   in der Erwägung, dass die Personen, die im Rahmen des Programms außerordentlicher Überstellungen in einigen Mitgliedstaaten entführt wurden, von den US-Behörden auf Militär- oder CIA-Flügen nach Guantánamo oder in andere Staaten verbracht worden sind und dass dabei häufig EU-Gebiet überflogen wurde und in einigen Fällen auch Zwischenlandungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfolgt sind; ferner in der Erwägung, dass diejenigen, die in Drittstaaten verbracht worden sind, in dortigen örtlichen Gefängnissen gefoltert wurden,

F.   in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten an die US-Behörden gewandt haben, um die Freilassung und Rückführung von Personen zu beantragen, die von außerordentlichen Überstellungen betroffen waren und die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates besitzen oder vorher auf seinem Hoheitsgebiet ansässig waren; ferner in der Erwägung, dass Beamten einiger Mitgliedstaaten Zugang zu Gefangenen in Guantánamo oder in anderen Gefangenenlagern gewährt wurde, u. a. auch um Verhöre durchzuführen, in denen die von den US-Behörden gegenüber den Gefangenen vorgebrachten Vorwürfe geprüft werden sollten, wodurch das Bestehen solcher Gefangenenlager legitimiert wurde,

G.   in der Erwägung, dass aus seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 hervorgeht und nachfolgende Ereignisse bestätigt haben, dass mehrere Mitgliedstaaten an der rechtswidrigen Beförderung und/oder dem Festhalten von Gefangenen durch die CIA und das US-Militär in Guantánamo und in den "Geheimgefängnissen", deren Existenz Präsident Bush eingeräumt hat, beteiligt gewesen sind oder aktiv oder passiv mit den US-Behörden zusammengearbeitet haben, was durch jüngst freigegebenes Material über die Gewährung von Überflugrechten durch Regierungen auf Antrag der Vereinigten Staaten sowie durch Regierungsmaterial über Geheimgefängnisse belegt wird, und dass Mitgliedstaaten einen gewissen Anteil an politischer, moralischer und rechtlicher Verantwortung für die Beförderung und das Festhalten der in Guantánamo und in geheimen Gefangenenlagern inhaftierten Personen tragen,

H.   in der Erwägung, dass der US-Senat das Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ratifiziert hat, das von allen Mitgliedstaaten außer Italien ratifiziert worden ist,

I.   in der Erwägung, dass die Verfügungen von Präsident Obama vom 22. Januar 2009 zwar einen wichtigen Schritt vorwärts darstellen, doch der Problematik der geheimen Festhaltung und Entführung oder des Einsatzes von Folter anscheinend nicht vollkommen gerecht werden,

1.   verurteilt, dass die Mitgliedstaaten und der Rat bislang keine Maßnahmen ergriffen haben, um die Wahrheit über das Programm außerordentlicher Überstellungen ans Licht zu bringen und die Empfehlungen des Parlaments umzusetzen; bedauert, dass der Rat dem Parlament am 3. Februar 2009 keine zufriedenstellenden Antworten gegeben hat;

2.   fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die vom Parlament in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 gemachten Empfehlungen vollständig umzusetzen und an der Wahrheitsfindung mitzuarbeiten, indem sie Untersuchungen einleiten oder mit den zuständigen Stellen zusammenarbeiten, alles einschlägige Material freigeben und zur Verfügung stellen und eine wirksame parlamentarische Kontrolle geheimdienstlicher Tätigkeit gewährleisten; fordert den Rat auf, alle einschlägigen Informationen über die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen, auch im Rahmen seiner Gruppe "Völkerrecht" ("Working Party on Public International Law - COJUR"), offenzulegen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, mit allen zuständigen internationalen Gremien einschließlich denen der Vereinten Nationen und des Europarates zusammenzuarbeiten und dem Parlament alle relevanten Informationen, parlamentarischen Untersuchungsberichte oder Urteile zu übermitteln;

3.   fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, den transatlantischen Dialog über einen neuen gemeinsamen Ansatz zur Überwindung des Terrorismus, der auf den gemeinsamen Werten der Achtung von internationalen Menschrechtsnormen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht, in einem Rahmen internationaler Zusammenarbeit zu verstärken;

4.   ist der Auffassung, dass die Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ein geeignetes Instrument für rechtlich einwandfreie Rechtsdurchsetzung und justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus sind; begrüßt daher deren Ratifizierung durch den US-Senat und fordert Italien auf, sie so bald wie möglich zu ratifizieren;

5.   begrüßt die drei von Präsident Obama erlassenen Verfügungen zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo, zum Aussetzen der Verfahren vor den Militärgerichten, zum Ende des Einsatzes von Folter und zur Schließung von Geheimgefängnissen im Ausland;

6.   betont jedoch, dass einige Unklarheiten in Bezug auf die begrenzte Aufrechterhaltung des Programms von Überstellungen und geheimer Gefangenenlager fortbestehen, und ist zuversichtlich, dass hinsichtlich der Schließung und des Verbots aller anderen geheimen Haftanstalten, die direkt oder indirekt von US-Behörden in den Vereinigten Staaten oder im Ausland betrieben werden, Klarstellungen erfolgen werden; weist darauf hin, dass geheime Inhaftierung für sich alleine eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt;

7.   bekräftigt, dass gemäß Artikel 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter jedes Opfer einer Folterhandlung ein einklagbares Recht auf Wiedergutmachung sowie auf gerechte und angemessene Entschädigung hat;

8.   begrüßt den für den 16. und 17. März 2009 geplanten Besuch des für Recht, Freiheit und Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds, des tschechischen Ratsvorsitzes und des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung in den Vereinigten Staaten und fordert die EU-Vertreter auf, die Problematik außerordentlicher Überstellungen und geheimer Gefangenenlager zur Sprache zu bringen, da diese schwerwiegende Verletzungen internationaler und europäischer Menschenrechtsnormen darstellen; fordert den Rat (Justiz und Inneres) auf, auf seiner Tagung am 26. Februar 2009 diesbezüglich Entschlossenheit an den Tag zu legen sowie die Frage der Schließung von Guantánamo und der Neuansiedlung der Häftlinge zu erörtern und dabei die Entschließung des Parlaments vom 4. Februar 2009 zu diesem Thema gebührend zu berücksichtigen;

9.   fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten auf, die Verletzungen internationaler und einzelstaatlicher Menschenrechtsnormen und von Grundfreiheiten sowie des Verbots von Folter und Misshandlungen, Verschleppungen und des Rechts auf ein faires Verfahren, zu denen es im Zusammenhang mit dem "Krieg gegen den Terror" gekommen ist, zu untersuchen und volle Klarheit darüber zu schaffen, damit die Verantwortlichkeiten für die Geheimgefängnisse – unter anderem auch Guantánamo – sowie für das Programm außerordentlicher Überstellungen ermittelt werden können und gewährleistet werden kann, dass solche Verletzungen in Zukunft nicht mehr vorkommen werden und dass die Bekämpfung des Terrorismus ohne die Verletzung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erfolgt;

10.   fordert den Rat, die Kommission und den EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung auf, nach dem Besuch der EU-Delegation in den Vereinigten Staaten dem Parlament über die Anwendung der Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen sowie über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung bei gleichzeitiger voller Wahrung der Menschenrechte Bericht zu erstatten, damit der zuständige Ausschuss diese Themen in einem Bericht behandeln kann, der unter anderem auf der Grundlage von Ziffer 232 der Entschließung vom 14. Februar 2007 erstellt werden wird;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung der Europäischen Union, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem NATO-Generalsekretär, dem Generalsekretär und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0045.


Jahresbericht 2007 über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
PDF 156kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2007, der dem Europäischen Parlament gemäß Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (2008/2241(INI))
P6_TA(2009)0074A6-0019/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 21 des EU-Vertrags,

–   in Kenntnis des Jahresberichts 2007 des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der dem Europäischen Parlament gemäß Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) vorgelegt wurde,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat vom 12. und 13. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. April 2005(2), 2. Februar 2006(3), 23. Mai 2007(4) und 5. Juni 2008(5) zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den Hauptaspekten und grundlegenden Optionen der GASP,

–   gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0019/2009),

A.   in der Erwägung, dass eine klare Definition der gemeinsamen Interessen der Europäischen Union für die Verwirklichung der Ziele der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union und insbesondere ihrer GASP von wesentlicher Bedeutung ist,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union immer, wenn sie geschlossen und einmütig aufgetreten ist, beträchtliche Autorität genoss, greifbare Ergebnisse erzielte und einen erheblichen Einfluss auf die Geschehnisse ausübte, der dem Umfang ihrer wirtschaftlichen Macht entsprach,

C.   in der Erwägung, dass die GASP, die inzwischen auf einem breiten Spektrum an bewährten und einsatzfähigen Instrumenten beruht, in eine neue Phase eintritt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dem strategischen Denken und nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen verstärktes Gewicht zukommt,

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Union vor allem die außenpolitischen Instrumente benötigt, die im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind, damit sie weltweit die Wirksamkeit und die Konsistenz ihrer Maßnahmen verbessern kann; in der Erwägung, dass dennoch alle praktischen Möglichkeiten, die die derzeit geltenden Verträge bieten, im Verein mit einem starken gemeinsamen politischen Willen genutzt werden sollten, um die institutionelle Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union zu stärken,

E.   in der Erwägung, dass Rat und Kommission bereits Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Synergie und Konsistenz untereinander getroffen haben; in der Erwägung, dass das Parlament daher ähnliche Anstrengungen unternehmen sollte, um eine interne Aufsplitterung im Bereich Außenbeziehungen zu vermeiden,

Grundsätze

1.   bekräftigt, dass die GASP auf den Werten, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie Förderung des Friedens und eines wirksamen Multilateralismus, beruhen und sich an ihnen orientieren muss;

2.   unterstreicht, dass die Europäische Union die GASP nutzen muss, um für die gemeinsamen Interessen ihrer Bürger einzutreten, einschließlich ihres Rechts, in Frieden und Sicherheit in einer sauberen Umwelt zu leben und einen diversifizierten Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen wie Energie zu haben;

3.   ist der festen Überzeugung, dass das Handeln der Europäischen Union nur dann Wirkung zeigt, wenn sie mit einer Stimme spricht, mit den geeigneten Instrumenten ausgestattet ist, enger mit der UNO zusammenarbeitet und wenn sie eine ausdrückliche demokratische Legitimierung besitzt, die auf einer durch Informationen gestützten Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente beruht, die auf ihren entsprechenden Ebenen und in Übereinstimmung mit ihren Mandaten agieren; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Mitglieder der Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung der nationalen Parlamente vom Europäischen Parlament eingeladen werden sollten, regelmäßig mit ihm zusammenzutreffen, um auf der Grundlage geeigneter Analyseinstrumente und -methoden die wichtigsten Entwicklungen in der GASP eingehend zu prüfen; vertritt die Auffassung, dass erneut Anstrengungen unternommen werden sollten, um die EU- Bürger für die GASP zu sensibilisieren;

4.   ist ferner der Ansicht, dass die Strukturen und der Aufbau des Parlaments überprüft werden sollten, um alle Fachkenntnisse im Bereich der GASP zu bündeln und besser zu nützen, damit es einen wirksameren und kohärenteren Beitrag zur Entwicklung einer in höherem Maße strategischen und demokratischen GASP leisten kann;

Haushaltsaspekte

5.   bedauert, dass der Haushalt der GASP erheblich unterfinanziert ist, und verweist darauf, dass die GASP nur dann glaubwürdig ist und den Erwartungen der Unionsbürger gerecht wird, wenn sie die Mittel erhält, die ihren allgemeinen und konkreten Zielen entsprechen;

6.   begrüßt die Tatsache, dass regelmäßige Beratungssitzungen zwischen dem Parlament und dem Ratsvorsitz zu Themen der GASP abgehalten werden, wie in der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt; betont jedoch, dass diese Sitzungen als Gelegenheit betrachtet werden sollten, einen Meinungsaustausch über den absehbaren Bedarf, die geplanten Maßnahmen im Bereich der GASP und mittel- und langfristige Strategien der Europäische Union in Drittstaaten zu führen;

7.   hält es für wünschenswert, dass der Rat mehr Informationen über die Maßnahmen zur Verfügung stellt, die aus dem Haushalt des Rates oder über den ATHENA-Mechanismus finanziert werden, und insbesondere darüber, wie die betroffenen Mittel die Mittel für GASP-Maßnahmen aus dem EU-Haushalt ergänzen;

8.   fordert, dass der Haushalt für die GASP für die Haushalts- und Entlastungsbehörde vollkommen transparent ist; bekräftigt seine Besorgnis über die Praxis der Übertragung von nicht verwendeten Mitteln aus dem GASP-Kapitel und fordert die Kommission auf, das Parlament rechtzeitig über interne Übertragungen zu unterrichten, insbesondere da die meisten betroffenen GASP-Missionen, nicht zuletzt von EUMM, der EU-Beobachtermission in Georgien, oder EULEX, der Mission zur Stützung des Rechtsstaats im Kosovo, politisch nicht unumstritten sind und Krisen betreffen, über die in der Öffentlichkeit viel berichtet wird;

Der Jahresbericht des Rates über die GASP 2007

9.   nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bericht des Rates zum ersten Mal systematisch auf die Entschließungen des Parlaments eingeht; bedauert jedoch, dass der Rat weder einen echten Dialog über die Positionen des Parlaments eingeleitet hat noch auf die Entschließungen Bezug nimmt, die in operationellen Dokumenten wie in gemeinsamen Maßnahmen oder Gemeinsamen Standpunkten enthalten sind;

10.   ist der Auffassung, dass sich der Jahresbericht des Rates nicht darauf beschränken sollte, eine erschöpfende Liste der durchgeführten Maßnahmen vorzulegen, sondern die Gelegenheit bieten sollte, einen Dialog mit dem Parlament einzuleiten, der darauf abzielt, einen verstärkt strategischen Ansatz in der GASP zu entwickeln, der darauf beruht, die wichtigsten anstehenden Probleme zu bestimmen sowie Prioritäten und Ziele für künftige Maßnahmen festzulegen;

11.   fordert den Rat deshalb auf, das Grundkonzept und die konkrete Form des Berichts zu überdenken, damit gewährleistet ist, dass der Bericht eine gründliche Bewertung der Politik der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten oder regionalen Blöcken und die Reaktion der Union auf humanitäre und Sicherheitskrisen sowie konkrete Vorschläge für künftige Maßnahmen enthält;

Eine neue transatlantische Agenda

12.   ist der Auffassung, dass die kommenden Monate der Europäischen Union die einzigartige Chance bieten, mit der neuen US-Regierung eine neue transatlantische Agenda auszuarbeiten, die strategische Fragen von gemeinsamem Interesse umfasst wie eine neue integrativere und wirksamere Weltordnung auf der Grundlage stärkerer multilateraler Organisationen, die Finanzkrise, die Schaffung einer neuen Reihe euro-atlantischer Einrichtungen sowie eines echten und umfassenden transatlantischen Marktes, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, die Energiesicherheit, die Förderung eines dauerhaften Friedens im Nahen Osten, die Lage im Iran, im Irak und in Afghanistan, den Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Abrüstung sowie die Millenniumentwicklungsziele;

Querschnittsthemen der GASP

13.   ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der GASP weiter auf der Verteidigung der Menschenrechte, der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Nachbarschaft Europas sowie weltweit, der Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus und der Einhaltung des Völkerrechts, dem Kampf gegen den Terrorismus, der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Abrüstung, dem Klimawandel und der Energiesicherheit liegen sollte, da diese Probleme die größte Herausforderung für unseren Planeten darstellen und deshalb unmittelbare Anliegen der Unionsbürger sind;

14.  unterstreicht im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung von Geiseln durch islamische Terroristen, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordination der Politik der Terrorismusbekämpfung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und der NATO notwendig ist, die insbesondere darauf abzielt, die Wirksamkeit von Rettungsmaßnahmen zu erhöhen, die gestartet werden, um den Geiseln das Leben zu retten;

15.   fordert den Rat auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments bezüglich der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik entschlossen umzusetzen, insbesondere durch ein geschlossenes Auftreten der Europäischen Union bei Verhandlungen mit Energieversorgern und Transitländern, die Verteidigung von gemeinsamen EU-Interessen, die Entwicklung einer effizienten Energiediplomatie, die Schaffung wirksamerer Krisenreaktionsmechanismen und schließlich durch die Diversifizierung der Energielieferungen, den nachhaltigen Einsatz von Energie und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger;

16.   begrüßt, dass bei der gegenwärtigen Überprüfung der ESS neue sicherheitspolitische Herausforderungen berücksichtigt werden wie die Energiesicherheit, der Klimawandel und die Netzsicherheit und dass darauf abgezielt wird, die Umsetzung der Strategie an sich zu verbessern; nimmt in diesem Zusammenhang die vom Rat, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten in Gang gesetzte Debatte über die Zukunft der europäischen Sicherheit zur Kenntnis; betont, dass diese Diskussionen keineswegs eine radikal neue Struktur anstreben, sondern unter Einbeziehung der Europäischen Union, Russlands, der Vereinigten Staaten und der Mitgliedstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die nicht der Europäischen Union angehören, auf den Errungenschaften und Werten der Europäischen Union aufbauen sollten, wie sie in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union zum Ausdruck gebracht werden und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta verankert sind;

17.   ist auch der Auffassung, dass der Krieg in Georgien wieder einmal zeigt, dass die Europäische Union im Rahmen der Überprüfung der ESS eine präventive Diplomatie weiterentwickeln muss, die durch angemessene Krisenpräventionsinstrumente, insbesondere das Stabilitätsinstrument, Notfallplanung und verlässliche langfristige Finanzierung, unterstützt wird, und dass die Kapazitäten und Erfahrungen der Europäischen Union bei der Bewältigung von Notfällen und Krisen umfassend genutzt werden müssen;

Wichtigste Sicherheitsbelange der Europäischen Union
Westliche Balkanstaaten

18.   verweist darauf, dass die Konsolidierung des Kosovo nach der Entscheidung über die Statusfrage von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung von Stabilität in den westlichen Balkanstaaten ist; begrüßt deshalb die Einigung, die am 26. November 2008 im UN-Sicherheitsrat erzielt worden ist und die die Entsendung von EULEX in den gesamten Kosovo ermöglicht hat, und fordert den Rat auf, in Zusammenarbeit mit der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo eine eindeutige Aufgabenteilung und eine reibungslose Übergabe zwischen beiden Missionen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; fordert EULEX auf, rasch Ergebnisse im Bereich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Verfolgung von Personen, die wegen Kriegsverbrechen angeklagt sind, zu erzielen; bringt seine Unterstützung für die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten im Kosovo zum Ausdruck und fordert ihn auf, seinem Mandat weiterhin gerecht zu werden und einen Geist der pragmatischen Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Priština und den Behörden in Belgrad zu fördern, der den serbischen Gemeinschaften im Kosovo zugute kommt;

19.   bekräftigt erneut, dass es Ziel der Europäischen Union ist, dass Bosnien und Herzegowina ein stabiles, friedliches und multiethnisches Land bleibt, das sich unwiderruflich auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft befindet; fordert die politische Führung von Bosnien und Herzegowina auf, das am 8. November 2008 getroffene Übereinkommen umzusetzen, um die noch ausstehenden Ziele und Bedingungen, die vom Rat für die Umsetzung des Friedens betreffend den Übergang vom Büro des Hohen Vertreters zum Büro des EU-Sonderbeauftragten bis Mitte 2009 festgesetzt wurden, rasch zu erfüllen; bringt seine Besorgnis über das mögliche Ende des Engagements der internationalen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zum Ausdruck; ist der Auffassung, dass das internationale Engagement nur mit dem umfassenden Einverständnis der bosnischen Behörden beendet werden darf und erst dann, wenn Bosnien und Herzegowina ein stabiler Staat mit ordnungsgemäß funktionierenden Institutionen ist;

Östliche Partnerschaft

20.   wiederholt seine Überzeugung, dass den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik verstärkt Anreize für Reformen geboten werden müssen, und vertritt die Auffassung, dass die jüngste Krise im Südkaukasus eindeutig gezeigt hat, dass eine stärkere Präsenz der Europäischen Union in ihren östlichen Nachbarstaaten erforderlich ist; unterstützt deshalb den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 3. Dezember 2008 über eine Östliche Partnerschaft verfolgten Ansatz (KOM(2008)0823), der auf Folgendes abzielt: Schaffung einer umfassenden und echten Freihandelszone, schrittweise Beseitigung aller Hindernisse, die der Freizügigkeit von Personen im Wege stehen (einschließlich der Einführung des visafreien Reiseverkehrs in letzter Konsequenz) sowie Zusammenarbeit in allen Sicherheitsfragen, einschließlich der Energiesicherheit; vertritt die Auffassung, dass die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeerzusammenarbeit einander verstärken sollten und dass somit ein Raum des Friedens, der Sicherheit, der Stabilität und der Achtung der territorialen Unversehrtheit geschaffen werden könnte; ist der Auffassung, dass diese Partnerschaft flankiert werden sollte durch eine Verdoppelung der EU-Finanzhilfe und eine starke politische Dimension, die auf jeden Fall auch EURONEST, die vorgeschlagene gemeinsame parlamentarische Versammlung aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Nachbarschaftsstaaten, einschließen sollte;

21.   unterstützt die Entscheidung des Rates, wieder Kontakte zu den Staatsorganen in Belarus aufzunehmen, gleichzeitig aber den Dialog mit allen demokratischen Kräften fortzusetzen, sofern die belarussischen Staatsorgane positiv auf dieses Angebot reagieren und spürbare Fortschritte in der Achtung der demokratischen Werte, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erkennen lassen; ist der Auffassung, dass auf dieser Grundlage eine schrittweise durchgeführte Zusammenarbeit, die an strenge Bedingungen geknüpft ist, entwickelt werden sollte und dass Belarus allmählich in die Östliche Partnerschaft eingebunden werden sollte; fordert die Kommission und den Rat auf, unverzüglich wirksame Maßnahmen einzuleiten, um die Visaverfahren für belarussische Bürger zu erleichtern, einschließlich der Senkung der Gebühren für die Einreise in den Schengen-Raum;

Georgien

22.   würdigt den französischen Ratsvorsitz dafür, dass er gewährleistet hat, dass die Europäische Union eine Schlüsselrolle bei der Beendigung des Krieges in Georgien gespielt hat; fordert die Union und insbesondere ihren Sonderbeauftragten für die Krise in Georgien auf, für den Grundsatz der territorialen Unversehrtheit Georgiens und die Achtung der Minderheiten einzutreten und sich darum zu bemühen, eine Einigung herbeizuführen, die wirksame Mechanismen für die sichere Rückkehr der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie eine effiziente Überwachung der Sicherheit in der Region gewährleistet;

23.   fordert den Rat dringend auf, auf der umfassenden Durchführung des Waffenstillstandsabkommens zu bestehen und sicherzustellen, dass die EU-Beobachter – gemäß dem EUMM-Mandat – uneingeschränkten Zugang zu allen vom Konflikt betroffenen Gebieten erhalten; hält es für sehr wichtig, regelmäßig und umfassend über die Berichte, die die EUMM erstellt, informiert zu werden;

24.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union andere potentielle Konflikte in diesem Teil der EU-Nachbarschaft aufmerksam verfolgen und sich für eine Lösung dieser Konflikte einsetzen sollte, auch durch die Herstellung von Kontakten und die Schaffung von Möglichkeiten der Kommunikation mit allen wichtigen regionalen Akteuren; betont in diesem Zusammenhang, dass eine enge Zusammenarbeit mit der Türkei auf den Weg gebracht werden sollte;

Russland

25.   ist der Auffassung, dass die Partnerschaft der Europäischen Union mit Russland auf einer kohärenten Strategie und der klaren Verpflichtung beider Seiten beruhen muss, in uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und der von ihnen abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen zu handeln; betont im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 1. September und vom 15./16. Oktober 2008, dass Russland den Verpflichtungen nachkommen muss, die es in den Vereinbarungen vom 12. August und vom 8. September 2008 eingegangen ist; ist deshalb davon überzeugt, dass die Einwilligung Russlands, internationale Beobachter zuzulassen, die die Lage in Südossetien und Abchasien verfolgen, sowie seine uneingeschränkte Erfüllung der Bedingungen des Sechspunkteplans für die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland notwendig sind; vertritt ferner die Ansicht, dass eine strategische Partnerschaft nur dann möglich ist, wenn die Werte der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit allen gemeinsam sind und in vollem Umfang geachtet werden; fordert den Rat auf, diese Werte in den Mittelpunkt der laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland zu stellen;

Naher Osten

26.   bedauert die Zuspitzung der Lage im Nahen Osten und die hohe Zahl an zivilen Opfern, die der bewaffnete Konflikt im Gazastreifen fordert, wozu noch das Fehlen echter Fortschritte im Friedensprozess kommt; gibt zu bedenken, dass die in der Konferenz von Annapolis von 2007 gesetzt Frist abläuft, und ist überzeugt davon, dass eine verstärkte transatlantische Zusammenarbeit dem Annapolis-Prozess zusätzliche Impulse verleihen kann; ist der Auffassung, dass die Europäische Union ein starkes und deutlich sichtbares politisches Engagement in der Region zeigen sollte, das den von ihr zur Verfügung gestellten Finanzmitteln entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Lösung der dramatischen humanitären Krise im Gazastreifen; fordert den Rat auf, seine Bemühungen um einen dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen gemäß der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1860/2009 fortzusetzen und damit in Absprache mit anderen regionalen Akteuren die Einleitung von Friedensverhandlungen zwischen Israel und dem palästinensischen Volk zu ermöglichen; fordert den Rat auf, alle Möglichkeiten zu prüfen, wie ein dauerhafter Frieden in der Region gefördert werden kann, einschließlich der Entsendung einer ESVP-Mission;

27.   begrüßt die Absicht des Rates, das Mandat der EU-Polizeimission in den palästinensischen Gebieten zu verlängern, und ist der Auffassung, dass nach wie vor eine stärkere Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Polizei erforderlich ist; nimmt ferner die Entscheidung des Rates zur Kenntnis, das Mandat der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Rafah zu verlängern, sowie seine Entschlossenheit und Bereitschaft, die Mission wiederaufzunehmen; ist der Auffassung, dass diese Entschlossenheit zu konkreten Initiativen führen sollte, durch die die Freizügigkeit in den palästinensischen Gebieten wiederhergestellt wird;

Union für den Mittelmeerraum

28.   begrüßt die Fortschritte, die auf der Europa-Mittelmeer-Ministertagung in Marseille vom 3. und 4. November 2008 bei der weiteren Festlegung des institutionellen Rahmens der Union für den Mittelmeerraum erzielt wurden; ist der Auffassung, dass Menschenrechte, Frieden, Sicherheit und Entwicklung im Mittelmeerraum nicht getrennt von anderen Fragen gewährleistet werden können; betont, dass der politische und kulturelle Dialog, die wirtschaftlichen Beziehungen, die Steuerung der Migrationsströme, Umweltpolitik und Sicherheit – einschließlich der Bekämpfung des Terrorismus – alle einen wichtigen Teil der Europa-Mittelmeeragenda ausmachen müssen; fordert den Rat und die Kommission auf, der Türkei eine wichtige und angemessene Rolle in der Union für den Mittelmeerraum zuzuweisen; hält es für wesentlich, dass die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer in die Struktur der Union für den Mittelmeerraum einbezogen wird, um deren parlamentarische Dimension zur Geltung zu bringen;

Mittlerer Osten

29.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihr Engagement im Irak verstärken und in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung und den Vereinten Nationen den Prozess der Entwicklung demokratischer Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie den Prozess der Aussöhnung nicht nur innerhalb des Irak, sondern auch zwischen dem Land und seinen Nachbarn unterstützen sollte; begrüßt die Ausweitung der integrierten Rechtsstaatlichkeitsmission der EU für Irak (EUJUST LEX) und die Fortschritte bei der Vorbereitung des allerersten Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Irak;

30.   fordert die Europäische Union auf, effizientere und umfassende Beziehungen zum Iran zu entwickeln, in deren Rahmen nicht nur die Atomfrage behandelt wird, sondern auch Handel und Zusammenarbeit im Energiebereich, regionale Stabilität und nicht zuletzt auch verantwortungsbewusste Staatsführung und Achtung der Menschenrechte;

31.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union einen neuen Ansatz in Afghanistan verfolgen und sich mit der neuen US-Regierung abstimmen sollte, um den Weg für Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und denjenigen Gruppen zu bereiten, die gewillt sind, die Verfassung anzuerkennen und sich von der Gewalt abzuwenden; stellt fest, dass sich die Unterstützung mehr auf Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsbewusste Staatsführung, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen – mit besonderem Augenmerk auf dem Gesundheitswesen – sowie wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, auch mittels der Förderung echter Alternativen zur Opiumproduktion, konzentrieren sollte;

32.   ist besorgt über die Zuspitzung der Sicherheitslage in Afghanistan; bekräftigt, dass es dringend erforderlich ist, institutionelle Hindernisse aus dem Weg zu räumen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO zu verbessern und damit die Operationen der EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL) zu erleichtern; ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die USA ihre jeweiligen Initiativen auf dem Gebiet der Polizeireform besser koordinieren sollten; begrüßt die Zusage der Mitgliedstaaten, das EUPOL-Personal aufzustocken, und fordert eine rasche Bereitstellung der zusätzlichen Kräfte; ist überzeugt, dass der Erfolg der Operation für die Zukunft des transatlantischen Bündnisses von sehr großer Bedeutung ist und dass sich die Mitgliedstaaten deshalb verstärkt für Stabilität in Afghanistan einsetzen sollten;

Afrika

33.   fordert den Rat auf, die im Hinblick auf Afrika anstehende Agenda auszuweiten, die ein breiteres Spektrum von Maßnahmen als derzeit umfassen sollte, und diesen Punkt zu einer Priorität im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union zu machen;

34.   ist der Auffassung, dass die Unterstützung der Europäischen Union für die UNO im Osttschad nach wie vor wichtig ist, da sie Teil einer die ganze Region umfassenden Lösung für Darfur ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz der Einsatzkräfte der Europäischen Union im Tschad (EUFOR-Tschad) wie geplant ausläuft und dass die Operationen an eine UN-geführte Mission übergeben werden; fordert den Rat auf, eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten und in koordinierter Weise zu prüfen, wie die Europäischen Union die gegenwärtig überlastete UN-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze bei der Bereitstellung der UN-Mission unterstützen kann;

35.   ist zutiefst beunruhigt über die katastrophale humanitäre Situation in Somalia; fordert die Europäische Union auf, zu prüfen, wie sie in enger Abstimmung mit der Afrikanischen Union die UN dabei unterstützen kann, diese Probleme im sicherheitspolitischen, politischen und humanitären Bereich rasch anzugehen; weist auf die wachsende Gefahr hin, die durch Piraterie vor der somalischen Küste droht, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Europäischen Union, eine ESVP-Operation auf See zu starten;

36.   ist besorgt über die Eskalation der Gewalt und des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo, die zu einer schweren humanitären Krise führen kann; fordert alle betroffenen Seiten, einschließlich der Regierungstruppen, auf, den Einsatz willkürlicher Gewalt und die Menschenrechtsverstöße gegenüber der Zivilbevölkerung einzustellen, die Friedensverhandlungen wiederaufzunehmen, die in Goma und Nairobi eingeleitet worden waren, und das von der Nationalversammlung der Demokratischen Republik Kongo verabschiedete Programm anzunehmen; vertritt die Ansicht, dass das Engagement der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo über die von der EU-Mission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (EUSEC DR Kongo) und der EU-Polizeimission (EUPOL DR Kongo) bereitgestellte technische Hilfe hinausgehen und dazu führen muss, dass die UNO-Friedensmission, die bisher offensichtlich nicht in der Lage war, der Gewalt ein Ende zu bereiten, konkret unterstützt wird;

Asien

37.   begrüßt den deutlichen Rückgang der Spannungen im Gebiet der Meerenge von Taiwan sowie den laufenden Dialog zwischen Peking und Taipei über bilaterale Maßnahmen und die nicht unbedeutende Mitarbeit Taiwans in internationalen Organisationen; unterstützt nachdrücklich die Erklärung des Rates vom 19. September 2008, in der er erneut betont, dass er die Teilnahme Taiwans in spezialisierten multilateralen Foren unterstützt, einschließlich der Gewährung des Beobachterstatus, wenn eine Mitgliedschaft Taiwans nicht möglich ist;

38.   nimmt zur Kenntnis, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China ständige Wachstumsziffern aufweisen und dass die menschlichen Kontakte in Umfang und Ausmaß zugenommen haben; ist gleichzeitig weiterhin zutiefst besorgt über die fehlende Bereitschaft der chinesischen Behörden, gegen eine ganze Reihe von Menschenrechtsverstößen vorzugehen und sicherzustellen, dass das chinesische Volk seine grundlegenden Rechte und Freiheiten wahrnehmen kann; bringt in diesem Zusammenhang seine tiefe Enttäuschung über die Gründe zum Ausdruck, die die chinesische Regierung für ihre Entscheidung angeführt hat, das 11. Gipfeltreffen EU-China zu vertagen; stellt fest, dass ein neues Gipfeltreffen EU-China für die erste Jahreshälfte 2009 geplant ist, und bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass zu diesem Anlass in allen Bereichen der Zusammenarbeit Fortschritte erzielt werden können;

39.  bedauert den Beschluss der chinesischen Regierung, die Gespräche mit den Vertretern des Dalai Lama abzubrechen, und erinnert sie an ihre nach den tragischen Ereignissen vom März 2008 vor den Olympischen Spielen gegebenen Zusicherungen; wiederholt seine Forderung an den Rat, einen Sondergesandten für Tibet betreffende Angelegenheiten zu ernennen, um die Lage aus der Nähe zu beobachten und die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien zu erleichtern;

Lateinamerika

40.   verweist auf den Vorschlag, den es in seiner Entschließung vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(6) gemacht hat und der dann in seinen Entschließungen vom 27. April 2006(7) und 24. April 2008(8) zu den Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Wien bzw. in Lima wiederaufgegriffen wurde, eine europäisch-lateinamerikanische Charta für Frieden und Sicherheit zu erstellen, die auf der Grundlage der UN-Charta die Ergreifung gemeinsamer politischer, strategischer und sicherheitspolitischer Maßnahmen und Initiativen ermöglicht; fordert Rat und Kommission auf, sich aktiv für die Verwirklichung dieses ehrgeizigen Ziels einzusetzen;

41.   begrüßt die Bemühungen um den Abschluss biregionaler Assoziierungsabkommen mit Lateinamerika, die die ersten derartigen Abkommen sind, die die Europäische Union abschließt;

o
o   o

42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem NATO-Generalsekretär, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerausschusses des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 573.
(3) ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 59.
(4) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 309.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0254.
(6) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.
(7) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.
(8) Angenommene Texte P6_TA(2008)0177.


Europäische Sicherheitsstrategie und ESVP
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Europäischen Sicherheitsstrategie und die ESVP (2008/2202(INI))
P6_TA(2009)0075A6-0032/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt",

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008, in welchen er den Bericht des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie - Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel(1) billigt,

–   in Kenntnis der am 12. Dezember 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP),

–   unter Hinweis auf das Papier vom 14. März 2008 "Klimawandel und internationale Sicherheit"(2) des Hohen Vertreters und der Kommission für den Europäischen Rat,

–   in Kenntnis der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias(3) (die sogenannte "Militäroperation Atalanta"),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 zur Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 über Weltraum und Sicherheit(7),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0032/2009),

Allgemeine Überlegungen

1.   weist darauf hin, dass die Europäische Union ihre strategische Autonomie durch eine starke und wirksame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickeln muss, um den Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, ihre Interessen in der Welt zu vertreten, die Sicherheit ihrer eigenen Bürger zu schützen, zu einem wirksamen Multilateralismus beizutragen, die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Werte weltweit voranzubringen und den weltweiten Frieden zu sichern;

2.   erkennt die Notwendigkeit an, dass die Europäische Union diese Ziele durch multilaterale Kooperation in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, und durch Partnerschaft mit anderen wichtigen Akteuren im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris verfolgt;

3.   betont erneut, dass eine Reform der Organisation der Vereinten Nationen erforderlich ist, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen und effektiv bei der Suche nach Lösungen für weltweite Herausforderungen und der Reaktion auf die wichtigsten Bedrohungen zu handeln;

4.   unterstreicht die Bedeutung der transatlantischen Beziehungen und erkennt die Notwendigkeit der Koordinierung der Maßnahmen zwischen ESVP und NATO an, betont aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer ausgewogeneren, konkurrenzfreien Partnerschaft, die geprägt ist vom Respekt für die Autonomie des jeweils Anderen und gegenseitigem Verständnis bei voneinander abweichenden strategischen Überlegungen;

5.   ist der Überzeugung, dass viele der neuen Bedrohungen weder rein militärischer Art sind noch allein mit militärischen Mitteln abgewehrt werden können;

6.   stellt fest, dass bei dieser Politik sowohl zivile als auch militärische Mittel und Kapazitäten zum Einsatz kommen müssen und eine enge und nahtlose Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten unerlässlich ist;

7.   begrüßt das von den Vereinten Nationen im Jahr 2005 angenommene Konzept der "Verantwortung zum Schutz" und den Begriff der "menschlichen Sicherheit", der auf dem Primat des Individuums und nicht des Staates basiert; betont, dass aus diesen Konzepten sowohl praktische Folgen als auch eindeutige politische Leitlinien für die strategische Ausrichtung der europäischen Sicherheitspolitik und ihre Fähigkeit, im Krisenfall wirksam handeln zu können, resultieren; betont jedoch, dass für die Europäische Union weder eine automatische Verpflichtung besteht noch ausreichende Mittel verfügbar sind, in allen Krisensituationen ESVP-Missionen ziviler oder militärischer Art zu entsenden;

8.   betont, dass die Bündelung der Bemühungen und der Fähigkeiten auf EU-Ebene für die Bewältigung der kombinierten Auswirkungen der steigenden Kosten von Verteidigungsausrüstungen und der bestehenden Beschränkungen der Verteidigungsausgaben von ausschlaggebender Bedeutung ist;

9.   stellt fest, dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik in Europa eine integrierte europäische Streitmacht erfordert, die folglich mit gemeinsamen Waffensystemen ausgerüstet werden muss, um Einheitlichkeit und Interoperabilität sicherzustellen;

10.   betont, dass Transparenz und Kosteneffizienz sowie parlamentarische Rechenschaftspflicht und die Achtung des Völkerrechts und des humanitären Rechts unbedingt gewährleistet sein müssen, damit die europäische Verteidigung Rückhalt in der Öffentlichkeit findet; betont dabei die besondere Bedeutung einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle der ESVP in Form einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten;

11.   stellt fest, dass die aktualisierte ESS und das künftige neue Strategische Konzept der NATO aufeinander abgestimmt sein sollten, und dass dies seinen Ausdruck in der Erklärung finden sollte, die vom anlässlich des 60. Jahrestages der NATO in Straßburg und Kehl am 3. und 4. April 2009 stattfindenden Gipfels angenommen werden wird;

12.   betont, dass die vollständige und frühzeitige Umsetzung der ESS von entscheidender Bedeutung ist;

13.   begrüßt den Bericht des Rates über die Umsetzung der ESS; stellt allerdings fest, dass die Europäische Union – gestärkt durch den Vertrag von Lissabon – eine entscheidendere Rolle bei der Stärkung der Legitimität, Transparenz und Effizienz der Institutionen globaler Governance spielen sollte, da viele der Ziele der ESS von 2003 weiterhin größtenteils unerreicht sind;

14.   begrüßt, dass die oben genannte ESVP-Militäroperation Atalanta gegen Piraterie vor der somalischen Küste auf den Weg gebracht wurde; erinnert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten allerdings daran, dass die Gründe für das Problem der Piraterie in dieser Region tiefere Wurzeln haben, wie etwa Armut in einem gescheiterten Staat, und fordert tiefergreifende europäische Maßnahmen, die sich mit diesen Problemen befassen;

15.   betont im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung von Geiseln durch islamische Terroristen die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit und Koordinierung der Anti-Terror-Politik zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den USA und der NATO, besonders im Hinblick auf eine Verbesserung der Wirksamkeit von Befreiungsoperationen mit dem Ziel, das Leben der Geiseln zu retten;

16.   fordert erneut nachdrücklich, dass durch die ESS und die ESVP alle Garantien zur Verfügung gestellt werden, um die erfolgreiche Umsetzung der Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, nämlich die Resolutionen 1325 vom 31. Oktober 2000 (S/RES/1325) und 1820 vom 19. Juni 2008 (S/RES/1820) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in allen Angelegenheiten und Entscheidungen in Bezug auf Frieden und Sicherheit bzw. zur Einstufung des systematischen Einsatzes sexueller Gewalt gegen Frauen in Konfliktsituationen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sicherzustellen; bedauert, dass viel zu langsam Fortschritte bei der Gleichberechtigung von Männern und Frauen bei ESVP-Operationen stattfinden;

Europäische Sicherheitsinteressen

17.   weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten noch zu oft im Rahmen nationaler Sicherheitsinteressen gedacht und dabei die gemeinsame Verantwortung für den Schutz gemeinsamer Europäischer Interessen vernachlässigt wird; erachtet diese Denkweise als kontraproduktiv und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine globalere Sichtweise zu übernehmen, um die Europäische Union zu einem wichtigen Akteur auf der internationalen Bühne zu machen, mit effektiveren europäischen Sicherheitsvorkehrungen;

18.   hält es daher für erforderlich, die gemeinsamen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union festzulegen; betont, dass die Europäische Union nur mit einer klaren Vorstellung von ihren gemeinsamen Interessen ihre gemeinsame Politik kohärenter und effektiver gestalten kann;

19.   vertritt die Auffassung, dass die Sicherheitspolitischen Interessen der Union zusätzlich zu den in der ESS von 2003 anerkannten Herausforderungen den Schutz ihrer Bürger und ihrer Interessen innerhalb wie außerhalb der Europäischen Union, die Sicherheit ihrer Nachbarländer, den Schutz ihrer Außengrenzen und kritischer Infrastrukturen sowie die Verbesserung ihrer Computer- und Netzsicherheit, die Sicherheit der Energieversorgung und der Seewege, den Schutz ihrer Weltraumressourcen und den Schutz gegen die Folgen des Klimawandels umfassen;

Europäische Sicherheitsbestrebungen

20.   stellt fest, dass die Europäische Union eine internationale Ordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus anerkennt, der sich auf das Völkerrecht stützt, und dass dies Ausdruck der Überzeugung der Europäer ist, dass keine Nation allein die neuen Bedrohungen bewältigen kann;

21.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union genauer definieren muss, welche Rolle sie in der Welt einzunehmen beabsichtigt; ist der Ansicht, dass die Europäische Union nicht versuchen sollte, eine Supermacht wie die Vereinigten Staaten zu werden, sondern dass sie ihre Sicherheit gewährleisten, auf Stabilität in ihrer Nachbarschaft hinarbeiten und im Rahmen der Vereinten Nationen zu einem multilateralen weltweiten Sicherheitssystem beitragen sollte, indem sie für die Achtung des Völkerrechts und wirksame Krisen- und Konfliktverhütung sowie für Nachkonfliktmanagement und Konfliktlösung sorgt;

22.   betont, dass die Europäische Union im Rahmen der ESVP vorrangig auf Krisenprävention setzt; weist darauf hin, dass Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Voraussetzungen für Entwicklung und langfristige Stabilität darstellen;

Entwicklung der Sicherheitsstrategie Europas

23.   stellt fest, dass die ESS aus dem Jahr 2003 die gravierendsten Bedrohungen aufzeigt, denen sich die Europäische Union gegenübersieht (Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Scheitern von Staaten und organisierte Kriminalität), und dass sie strategische Ziele festlegt, die die Grundlage für Teilstrategien gebildet haben;

24.   begrüßt die vom gerade zu Ende gegangenen französischen EU-Ratsvorsitz ausgehenden Initiativen betreffend die ESVP; nimmt den oben genannten Bericht des Hohen Vertreters vom 11. Dezember 2008 zur Umsetzung der ESS zur Kenntnis, der vom Europäischen Rat unterstützt wurde, und begrüßt die Tatsache, dass viele Empfehlungen aus früheren Berichten des Parlaments zur ESS und ESVP aufgegriffen wurden, insbesondere betreffend:

   Computer- und Netzsicherheit,
   Energiesicherheit einschließlich der Energieversorgung Europas,
   ungelöste regionale Streitigkeiten in der Nachbarschaft der Europäischen Union,
   Herausforderungen auf dem afrikanischen Kontinent,
   Auswirkungen des Klimawandels,
   Wettbewerb um natürliche Ressourcen,
   Vorhaben zur Stärkung der zivilen und militärischen Kapazitäten,
   Bedeutung des Weltraums für unsere gemeinsame Sicherheit;
   Sicherheit des Seeverkehrs,

25.   begrüßt das Engagement des Rates dafür, dass Europa in den kommenden Jahren im Rahmen der festgelegten Zielvorgaben – unter anderem des Ziels, binnen 60 Tagen 60 000 Mann für eine größere Operation innerhalb des Spektrums der im Planziel 2010 und im Zivilen Planziel 2010 vorgesehenen Operationen verlegen zu können – effektiv in der Lage sein sollte zu einer gleichzeitigen Planung und Durchführung von

   zwei umfangreichen Operationen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau mit einer entsprechenden zivilen Komponente, die mindestens zwei Jahre lang mit bis zu 10 000 Mann im Einsatz gehalten werden kann;
   zwei zeitlich befristeten Krisenreaktionsoperationen u.a. unter Einsatz der Gefechtsverbände der Europäischen Union;
   einer Operation zur Notevakuierung europäischer Staatsbürger (in weniger als zehn Tagen) unter Berücksichtigung der zentralen Rolle, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf seine Bürger zukommt, und unter Rückgriff auf das Konzept des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit;
   einer Mission zur Überwachung/Abriegelung des See- oder Luftraums;
   einer bis zu 90 Tage dauernden zivil-militärischen Operation zur Leistung humanitärer Hilfe;
   einem Dutzend ziviler ESVP-Missionen unterschiedlichen Formats (wie unter anderem für die Polizei, die Rechtsstaatlichkeit, die Zivilverwaltung, den Bevölkerungsschutz, zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und Beobachtermissionen), die unter anderem im Rahmen der Krisenreaktion, einschließlich einer größeren Mission (mit eventuell bis zu 3000 Experten), die mehrere Jahre andauern könnte, tätig werden;

26.   bedauert allerdings die unklare Art, in der die Schlussfolgerungen zu ESS und ESVP vorgelegt werden (vier Dokumente anstatt eines); bedauert die oft vagen Formulierungen, durch die keine echte Strategie beschrieben wird; kritisiert, dass der Rat der Forderung des Parlaments nach einem Weißbuch nicht nachgekommen ist, und dass es deshalb unwahrscheinlich ist, dass eine fruchtbare breite Debatte in der Öffentlichkeit in Gang kommt;

27.   bedauert darüber hinaus, dass die Forderungen aus den früheren Berichten des Parlaments zu ESS und ESVP vom Rat nicht berücksichtigt wurden, insbesondere

   die Bestimmung gemeinsamer europäischer Sicherheitsinteressen,
   die Bestimmung der Kriterien für die Entsendung von ESVP-Missionen,
   Vorschläge für eine neue EU-NATO-Partnerschaft,
   Auseinandersetzung mit dem Thema der nationalen Einsatzvorbehalte;

28.   schlägt vor, die ESS alle fünf Jahre, und zwar jeweils zu Beginn einer neuen Wahlperiode der Europäischen Union, einer Überprüfung zu unterziehen;

29.  29. bedauert den relativen Mangel an Fortschritten seit 2003 bei der Stärkung der EU-Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen; wiederholt deshalb seine Forderung nach Erstellung eines Weißbuchs zur europäischen Sicherheit und Verteidigung, um sicherzustellen, dass eine breite öffentliche Debatte angeregt und die ESS wirksam umgesetzt wird;

30.   bedauert, dass die Überarbeitung der ESS trotz umfangreicher Vorbereitung, aber als Folge der durch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lissabon verursachten verlorengegangenen Dynamik nicht zu einer neuen strategischen Ausrichtung, sondern lediglich zu einem Bericht geführt hat, in dem alltägliche politische Anliegen in dem Maße behandelt werden, in dem sie relevant werden; stellt fest, dass sich die Bandbreite der Bedrohungen ausgeweitet hat, u.a. auf Computer- und Netzsicherheit, begrüßt innovative Aspekte der Überarbeitung wie das besondere Augenmerk auf Themen wie Klimawandel, Energiesicherheit (einschließlich im nuklearen Bereich die Unterstützung eines multilateralen Kernbrennstoffkreislaufs und eines multilateralen Vertrags für das Verbot der Herstellung von Kernmaterial für Atomwaffen) und den internationalen Vertrag über den Waffenhandel sowie andere Abrüstungsverträge wie die neue Konvention von Oslo über Streumunition;

31.   hält es für inakzeptabel, dass nur eine beschränkte parlamentarische Debatte und gar keine öffentliche Debatte stattgefunden hat, bevor der Bericht mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der ESS angenommen wurde;

Beziehungen zu Russland

32.   ist der Auffassung, dass die gewalttätige Eskalation der bis dahin festgefahrenen Konflikte in Südossetien und Abchasien sowie die daraufhin erfolgte Anerkennung der Unabhängigkeit dieser Provinzen durch Russland deutlich machen, dass es unbedingt notwendig ist, in dauerhafte Lösungen für solche Konflikte in unserer Nachbarschaft zu investieren; bekräftigt seine Ansicht, dass die Konflikte im Kaukasus nicht mit militärischen Mitteln gelöst werden können, sowie seine strikte Verurteilung all derjenigen, die während des Konfliktes Gewalt angewendet haben; betont, dass die weitere Entwicklung der strategischen Partnerschaft der Europäischen Union mit Russland einen konstruktiven Dialog über Sicherheit beinhalten muss, der sich darauf gründet, dass beide Parteien ihr Eintreten für ihre gemeinsamen Werte, die Achtung des Völkerrechts und der territorialen Integrität und das Engagement für und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Schlussakte von Helsinki erklärt haben;

33.   betont, dass die Sicherheitsdimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland und die Rolle der GASP und der ESVP nicht von der größeren europäischen Sicherheitsarchitektur losgelöst gesehen werden können, die die NATO, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und internationale Vereinbarungen, wie den Vertrag zur Begrenzung von Systemen zur Abwehr von ballistischen Raketen (Anti-Ballistic Missile Treaty) und den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa umfasst; ist der Auffassung, dass wichtige Entwicklungen in dieser größeren Sicherheitsstruktur im Dialog sowohl mit Russland als auch mit den Vereinigten Staaten behandelt werden sollten, und ersucht den Rat darum, offen und konstruktiv an die Möglichkeit von Gesprächen zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, Russland und den OSZE-Mitgliedstaaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, heranzugehen, um den transatlantischen Konsens in Sicherheitsfragen zu erneuern, wobei die Schlussakte von Helsinki als Grundlage dienen sollte;

34.   begrüßt das gemeinsame Vorgehen der Europäischen Union bei den Vermittlungsbemühungen zwischen Russland und Georgien als Reaktion auf die durch den Krieg in Georgien heraufbeschworene Gefahr; weist darauf hin, dass die Europäische Union mit ihrem raschen Eingreifen und ihrer geschlossenen Haltung, die zur Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens und der raschen Entsendung einer Beobachtungsmission unter der ESVP geführt haben, ihre Fähigkeit zur Krisenbewältigung und zu einem gemeinsamen Vorgehen unter Beweis gestellt hat; beglückwünscht den gerade zu Ende gegangenen französischen EU-Ratsvorsitz zu seiner positiven Rolle bei der Aufrechterhaltung eines gemeinsamen europäischen Vorgehens;

35.   begrüßt den Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Einsetzung einer unabhängigen Kommission unter Federführung der Europäischen Union, die die Ursachen des Konflikts in Georgien untersuchen wird;

36.   nimmt die von den baltischen Staaten geäußerten Besorgnisse sowie die von der NATO und ihren Mitgliedstaaten abgegebene Erklärung zur Kenntnis, in der sie eindeutig bestätigt haben, dass ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrags weiterhin Gültigkeit besitzen;

37.   begrüßt, dass die NATO beschlossen hat, die bestehenden Kommunikationskanäle wieder zu nutzen, und dass der NATO-Russland-Rat reaktiviert werden soll;

38.   vertritt die Ansicht, dass sowohl die Europäische Union als auch die NATO einen unvoreingenommenen und realistischen Dialog mit Russland über Fragen wie regionale Sicherheit, Energie, Raketenabwehr, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Begrenzung der Streitkräfte und Raumfahrtpolitik führen sollten;

39.   hält es für wichtig, den multilateralen Dialog über Sicherheitsfragen im Rahmen des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates zu intensivieren;

40.   stellt fest, dass Russland aufgrund seiner geopolitischen Lage, seiner militärischen Stärke und seines politischen Gewichts, seines Energiereichtums und seines wirtschaftlichen Potenzials von strategischer Bedeutung für Europa ist;

Aufbau der Kapazitäten Europas

41.   betont, dass die Europäische Union die Mittel zur Umsetzung ihrer Politik erhalten muss und dass sie daher – neben der Stärkung ihrer diplomatischen Fähigkeiten – sowohl über zivile als auch über militärische Kapazitäten verfügen muss, um die ESVP zu stärken und ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen;

42.   weist darauf hin, dass im Rahmen der ESVP seit ihrem Bestehen 22 Einsätze durchgeführt wurden, von denen 16 einen zivilen Charakter hatten; unterstreicht die Bedeutung der zivilen Komponente der ESVP; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs beim Rat der Europäischen Union; fordert die Mitgliedsstaaten auf, mehr Anstrengungen zu unternehmen, um qualifiziertes Personal für zivile ESVP-Missionen zur Verfügung zu stellen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Zivilen Planzieles 2010;

43.   betont auch, dass – wegen der Tatsache, dass der Schwerpunkt hauptsächlich auf die militärische Dimension der ESVP gelegt wird – im Bereich der zivilen Fähigkeiten und der Konfliktverhütung Fortschritte viel zu langsam erreicht werden, und dass in diesem Bereich Vorschläge für eine neue Dynamik unbedingt sowohl vom Rat als auch von der Kommission vorgelegt werden müssen;

44.  fordert die Weiterentwicklung der Partnerschaft für Friedensbildung zu einem Europäischen Zivilen Friedenskorps;

45.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihre Fähigkeiten auf der Grundlage der zivilen und militärischen Planziele weiter ausbauen sollte; stellt fest, dass sie bestrebt sein sollte, eine Streitmacht von 60 000 Soldaten zur ständigen Verfügung zu haben; bekräftigt seinen Vorschlag, dass das Eurokorps den Kern dieser Streitkräfte bilden sollte, nötigenfalls verstärkt durch zusätzliche See- und Luftkapazitäten; begrüßt die Einigung zwischen Deutschland und Frankreich über den Fortbestand der Deutsch-Französischen Brigade an gemeinsamen Standorten; ist ferner der Ansicht, dass die Europäische Union eine angemessene Anzahl von Polizeibeamten, Richtern und Staatsanwälten zur ständigen Verfügung haben sollte; hält es für verwirrend, dass das Konzept der Gefechtsverbände der Europäischen Union und die spezifischen Szenarien für potenzielle Einsätze anscheinend nicht zu einer Verwendung dieser Verbände bei den externen Operationen der Europäischen Union führen;

46.   weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt mehr als 200 Milliarden Euro im Jahr für Verteidigung ausgeben, was mehr als der Hälfte der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten entspricht; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die fehlende Effizienz und Koordination bei der Verwendung dieser Mittel; fordert daher verstärkte Anstrengungen, um unnötige Doppelarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, namentlich durch Spezialisierung, gemeinsame Nutzung und Teilung von bestehenden Kapazitäten und gemeinsame Entwicklung neuer Kapazitäten; beglückwünscht die Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) zu der ausgezeichneten Arbeit, die sie bislang geleistet hat, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Potential der EVA vollständig auszuschöpfen;

47.   betont, dass im Hinblick auf die Operationen der Streitkräfte, die Grenzüberwachung, den Schutz kritischer Infrastruktureinrichtungen und die Katastrophenbewältigung der Kapazitätsbedarf unter technologischen Gesichtspunkten sehr ähnlich oder gar identisch ist; betont, dass dies neue Möglichkeiten zur Nutzung von Synergien und zur Verbesserung der Interoperabilität zwischen Streitkräften und Sicherheitskräften bietet;

48.   fordert mit Nachdruck, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die gemeinsamen Kapazitäten konzentrieren, die sowohl für Verteidigungs- als auch für Sicherheitszwecke eingesetzt werden können; hält in diesem Zusammenhang die satellitengestützte Aufklärung sowie Einsatzgeräte für die Überwachung und Frühwarnung, unbemannte Fluggeräte, Hubschrauber und Telekommunikationsausrüstung sowie den Luft- und Seeverkehr für besonders wichtig; fordert eine gemeinsame technische Norm für geschützte Telekommunikation und Mittel zum Schutz kritischer Infrastrukturen;

49.   begrüßt die Entscheidung des Lenkungsausschusses der EVA vom 10. November 2008 zur Bildung einer Europäischen Lufttransportflotte und nimmt die Absichtserklärung über die Beteiligung an dieser Initiative zur Kenntnis, die von den Verteidigungsministern von 12 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde;

50.   erachtet es als notwendig, die Nutzung von Galileo und GMES (weltweite Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) Systemen für Sicherheits- und Verteidigungszwecke zu ermöglichen;

51.   befürwortet die dynamische Weiterentwicklung der Zusammenarbeit nationaler Streitkräfte hin zu einer immer engeren Synchronisierung; schlägt vor, diesem Prozess und den Streitkräften den Namen SAFE "Synchronized Armed Forces Europe" zu geben;

52.   sieht in SAFE genügend Handlungsspielraum für neutrale wie für in Militärbündnissen verbundene Mitgliedstaaten; für jene, die heute bereits eng zusammenarbeiten und jene, die noch zurückstehen; schlägt für die Organisation von SAFE ein opt-in Modell vor, das auf stärkerer freiwilliger Synchronisierung beruht;

53.   befürwortet im Rahmen von SAFE ein europäisches Soldatenstatut, das Ausbildungsstandards, Einsatzdoktrin und Handlungsfreiheit im Einsatz, Fragen der Rechte und Pflichten, sowie das Qualitätsniveau der Ausrüstung, der medizinischen Versorgung und die soziale Absicherung im Falle von Tod, Verwundung und Dienstunfähigkeit regelt;

54.   befürwortet für SAFE das Prinzip einer europaweiten Arbeitsteilung in den militärischen Fähigkeiten;

55.   befürwortet eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in den Bereichen Ausbildung, Wartung und Logistik als entscheidende Voraussetzung, um die Effizienz der Verteidigungsausgaben zu erhöhen;

Notwendigkeit neuer Strukturen

56.   ist der Ansicht, dass die Fähigkeit der Europäischen Union zu eigenständigem Handeln auf dem Gebiet ihrer Außen- und Sicherheitspolitik verbessert werden sollte, indem ihre Kapazitäten in den Bereichen Analyse, Planung, Führung sowie Aufklärung gezielt weiterentwickelt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Rates, auf die Schaffung einer ganzheitlichen Struktur zur zivil-militärischen strategischen Planung für die ESVP-Operationen und -Missionen hinzuarbeiten;

57.   begrüßt ebenfalls die Entscheidung des Europäischen Rates, eine informelle hochrangige EU-NATO-Gruppe einzurichten, mit der die Zusammenarbeit der beiden Organisationen pragmatisch gestärkt werden soll;

58.   fordert die Einrichtung eines autonomen und ständigen operationellen Hauptquartiers der Europäischen Union mit der Fähigkeit, eine strategische Planung und ESVP-Operationen und -Missionen durchzuführen;

59.   unterstützt die Absicht, einen Rat der Verteidigungsminister zu schaffen, um der Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten größere Kohärenz zu verleihen und damit den einzelstaatlichen Beiträgen zur ESVP mehr Gewicht zu geben; betont das Ziel der vollständigen parlamentarischen Kontrolle der Einsätze und Operationen der ESVP auch durch das Europäische Parlament;

60.   befürwortet nachdrücklich den Ausbau eines europäischen Verteidigungs- und Sicherheitsmarktes durch Annahme der Legislativvorschläge der Kommission zum öffentlichen Beschaffungswesen und zur innergemeinschaftlichen Verbringung und empfiehlt weitere Initiativen, um dieses Ziel zu erreichen, insbesondere in den Bereichen der Versorgungs- und Informationssicherheit;

61.   begrüßt in dem Zusammenhang die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(8), der den Verhaltenskodex für Rüstungsexporte zu einem rechtsverbindlichen Instrument macht; begrüßt weiterhin, dass es den EU-Mitgliedstaaten überlassen bleibt, individuell noch schärfere Maßnahmen zu erlassen;

62.   erinnert daran, dass gemeinsame Waffensysteme durch eine starke europäische Verteidigungsindustrie zur Verfügung gestellt werden sollten, die in der Lage ist, den derzeitigen und künftigen Bedarf der europäischen Streitkräfte zu decken, und die es Europa ermöglichen wird, autark und unabhängig zu werden;

63.   fordert eine Aufstockung der Gemeinschaftsmittel für die Sicherheitsforschung und die Förderung gemeinsamer Forschungsprogramme der Kommission und der EVA;

Notwendigkeit eines neuen Geistes

64.   hält es für besonders wichtig, das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg zu stärken und es in eine ständige Struktur umzuwandeln, was die Entwicklung einer spezifisch europäischen Sicherheitskultur weiter fördern wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des zivilen Krisenmanagements auf EU-Ebene auch nach 2009 weiter zu finanzieren;

65.   fordert weitere Initiativen im Bezug auf eine gemeinsame Ausbildung und gemeinsame Anforderungen für Personal, das bei zivilen und militärischen Operationen zusammen eingesetzt werden und zusammenarbeiten soll, eine verstärkte Interaktion zwischen den Streitkräften und dem zivilen Personal der EU-Mitgliedstaaten, die Abstimmung der Ausbildung im Zusammenhang mit Krisen, Austauschprogramme unter den Streitkräften in Europa sowie die Öffnung der Armeen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten;

66.   unterstützt nachdrücklich erfolgreiche europäische Programme wie den Eurofighter, das Kampfflugzeug, das in den kommenden Jahrzehnten das Kernstück der Einsatzfähigkeit von fünf europäischen Luftwaffen darstellen wird; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten solche Initiativen fördern und unterstützen sollten;

o
o   o

67.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen, des Nordatlantischen Verteidigungsbündnisses, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Europarates zu übermitteln.

(1) S. 407/08.
(2) S. 113/08.
(3) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(4) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.
(5) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.
(6) Angenommene Texte P6_TA(2008)0255.
(7) Angenommene Texte P6_TA(2008)0365.
(8) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


Die Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitekturder EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (2008/2197(INI))
P6_TA(2009)0076A6-0033/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der NATO vom 16. Dezember 2002,

–   unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf den am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrag,

–   gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

–   gestützt auf den Vertrag von Lissabon, der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet und von der überwiegenden Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde,

–   unter Hinweis auf den umfassenden Rahmen für ständige Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO, der vom Generalsekretär des EU-Rates/dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik und dem Generalsekretär der NATO am 17. März 2003 beschlossen wurde,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens des Nordatlantikrates vom 3. April 2008 in Bukarest,

–   unter Hinweis auf die vom Ratsvorsitz der Europäischen Union am 11. Dezember 2007 bzw. 16. Juni 2008 veröffentlichten Berichte über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie(1), vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Rahmen der ESVP(2), vom 25. April 2007 zu den transatlantischen Beziehungen(3), vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP(4) und vom 5. Juni 2008 zum bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA(5),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0033/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und die NATO auf den gemeinsamen Werten Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit beruhen und seit ihrer Gründung dazu dienen, Kriege auf europäischem Gebiet zu verhindern; in der Erwägung, dass es nach der Wahl des neuen Präsidenten der Vereinigten Staaten auf beiden Seiten des Atlantiks einen zunehmenden Konsens über den abnehmenden Nutzen von Kernwaffen angesichts der derzeitigen Bedrohungen und ein neues Bewusstsein gibt, dass der Umfang des Kernwaffenarsenals im Einklang mit den Verpflichtungen verringert werden muss, die man nach Artikel VI des Atomwaffensperrvertrags eingegangen ist,

B.   in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Charta die Rechtsgrundlage für die Errichtung der NATO ist; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die NATO-Mitgliedstaaten mit Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Charta bekräftigt und sich verpflichtet haben, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind,

C.   in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten das System der Vereinten Nationen als grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen anerkennen; in der Erwägung, dass sie weiterhin der Erhaltung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris sowie der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten verpflichtet sind; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten die Reform und Stärkung der Organisation der Vereinten Nationen als vorrangige Maßnahmen festgelegt haben, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen und effektiv zu handeln, indem sie Lösungen für weltweite Herausforderungen anbietet und auf Hauptbedrohungen reagiert,

D.   in der Erwägung, dass die NATO den Kern der militärischen europäischen Sicherheit bildet und die Europäische Union über ein ausreichendes Potential verfügt, um ihre Aktivitäten zu unterstützen, so dass eine Stärkung der europäischen Verteidigungskapazitäten und eine Vertiefung der Zusammenarbeit beiden Organisationen nutzen wird,

E.  in der Erwägung, dass die europäische Sicherheitsarchitektur auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und internationale Instrumente wie zum Beispiel den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa umfasst,

F.   in der Erwägung, dass es sich bei der NATO um eine zwischenstaatliche Organisation demokratischer Nationen handelt, in der der Grundsatz: "Zivilisten entscheiden und das Militär führt aus" herrscht,

G.   in der Erwägung, dass 94 % der EU-Bevölkerung Bürger von NATO-Mitgliedstaaten sind, 21 von 27 EU-Mitgliedstaaten Verbündete in der NATO, 21 von 26 NATO-Staaten EU-Mitgliedstaaten sind, und dass die Türkei, ein langjähriger NATO Verbündeter, ein Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union ist,

H.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat in den Jahren 2007 und 2008 wichtige Entscheidungen im Bereich der ESVP mit dem Ziel getroffen hat, ihre operativen Fähigkeiten weiter zu verbessern; in der Erwägung, dass das ungeduldig erwartete Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wichtige Neuerungen im Bereich der ESVP bringen wird, wodurch die europäische Zusammenarbeit kohärenter und effizienter in diesem Bereich gestaltet werden wird,

I.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und die NATO ihre Zusammenarbeit intensivieren müssen und es ermöglichen sollten, die Mittel beider Organisationen zu maximieren und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, indem den institutionellen Grabenkämpfen ein Ende gesetzt wird,

J.   in der Erwägung, dass die NATO zwar das Forum für Diskussionen und naturgemäß das Gremium zur Durchführung gemeinsamer militärischer Operationen ist, an der die europäischen und amerikanischen Verbündeten beteiligt sind, dass aber die Verantwortung für Frieden und Sicherheit letztendlich bei den Vereinten Nationen liegt,

K.   in der Erwägung, dass Truppen und Ausrüstungen, die ESVP-Missionen zur Verfügung gestellt werden, mehr oder weniger die gleichen sind wie diejenigen, die NATO-Operationen zur Verfügung gestellt werden,

L.   in der Erwägung, dass die NATO als solche nicht in ESVP-Operationen involviert ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union, wenn sie eine solche Operation durchführt, entscheidet, ob sie auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift, und zwar im Rahmen der sogenannten "Berlin-Plus"-Vereinbarungen,

M.   in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO im Rahmen der "Berlin-Plus"-Vereinbarungen bislang nicht zur allgemeinen Zufriedenheit funktioniert hat, weil es ungelöste Probleme im Zusammenhang mit der Tatsache gibt, dass einige Länder Mitglieder der NATO aber nicht Mitglieder der Europäischen Union sind,

N.   in der Erwägung, dass die NATO und die Europäische Union zusätzlich zu den "Berlin-Plus"-Vereinbarungen eine effiziente Krisenbewältigung sicherstellen sollten und besser zusammenarbeiten sollten, um zu ermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall einer Krise, wie beispielsweise in Afghanistan und im Kosovo, am besten treffen sollten,

O.   in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO von beiden Organisationen noch weiter verbessert werden sollten, wobei die Europäische Union die europäischen NATO-Verbündeten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, noch stärker an der ESVP beteiligen und die NATO die EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, stärker an den Gesprächen zwischen der Europäischen Union und der NATO beteiligen sollte; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gestärkt werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass die Prozesse der NATO- und der EU-Erweiterung zwar unterschiedlich sind, aber zu einer Stärkung beider Organisationen führen müssen, um Stabilität und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent sicherzustellen,

Q.   in der Erwägung, dass ein wichtiger Aspekt der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO darin besteht, nationale Anstrengungen zur Entwicklung und zur Bereitstellung militärischer Kapazitäten für die Krisenbewältigung, die sich gegenseitig unterstützen, zu fördern, wodurch wiederum die vorrangige Aufgabe, das Hoheitsgebiet und die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu schützen, besser durchgeführt werden kann,

R.   in der Erwägung, dass die Synergie zwischen der Europäischen Union und der NATO in bestimmten militärischen Bereichen durch gemeinsame Pilotvorhaben gestärkt werden könnte,

S.   in der Erwägung, dass die gemeinsame Verteidigung Europas auf einer Kombination konventioneller und atomarer Streitkräfte beruht, die tief greifender an die sich wandelnde Sicherheitslage hätten angepasst werden müssen,

T.   wie der Erwägung, dass sowohl die Europäische Union als auch die NATO derzeit eine Neubewertung ihrer jeweiligen Sicherheitsstrategien (Europäische Sicherheitsstrategie und Erklärung zur Sicherheit des Bündnisses) vornehmen,

U.   in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon zivile und militärische Fähigkeiten aller Mitgliedstaaten für die ESVP bereitgestellt werden, eine ständigen strukturierte Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung zwischen einer Pioniergruppe von Staaten vorgesehen ist, die Staaten zur schrittweisen Verbesserung der militärischen Fähigkeiten verpflichtet werden, die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur ausgeweitet wird, die Staaten verpflichtet werden, einander im Falle eines Angriffs beizustehen (unbeschadet der Neutralität einiger bzw. der NATO-Mitgliedschaft einiger anderer Mitgliedstaaten), EU-Zielsetzungen ("Petersberger Aufgaben") um die Bekämpfung des Terrorismus ergänzt werden und schließlich auf gegenseitiger Solidarität im Falle einer terroristischen Bedrohung bzw. terroristischer Angriffe oder Naturkatastrophen bestanden wird,

Strategische Übersicht

1.   unterstreicht, dass alle politischen Maßnahmen der Europäischen Union im vollständigen Einklang mit dem Völkerrecht stehen müssen;

2.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Daseinsberechtigung der Europäischen Union darin besteht, Frieden innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen dadurch zu schaffen, dass sie sich zu wirksamem Multilateralismus und zu Buchstaben und Geist der Charta der Vereinten Nationen bekennt; stellt fest, dass eine effiziente Sicherheitsstrategie die Demokratie und den Schutz der Grundrechte fördert; stellt fest, dass eine ineffiziente Sicherheitsstrategie im Gegenteil die Menschen unnötig leiden lässt; ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union zur Friedensschaffung von der Entwicklung der richtigen Sicherheitsstrategie bzw. -politik, einschließlich der Fähigkeit zu eigenständigem Handeln, und einer effizienten und ergänzenden Beziehung zur NATO abhängt;

3.   fordert die Europäische Union daher auf, weiterhin Missionen im Rahmen der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu entsenden, um Konflikte zu vermeiden, Stabilität zu fördern und dort zu helfen, wo dies notwendig ist, und zwar im Rahmen eines gemeinsamen Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der strukturellen Zusammenarbeit; ist der Überzeugung, dass es weiterhin notwendig ist, dass die Europäische Union und die NATO einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung entwickeln;

4.   erkennt an, dass die Vielfalt der Interessen in einer Union mit 27 oder mehr Mitgliedstaaten, mit anderen Worten die mosaik-artige Zusammensetzung der Europäischen Union, dieser einen einzigartigen Charakter verleiht und das Potenzial, in unterschiedlichen Teilen der Welt zu intervenieren, zu vermitteln und zu helfen; fordert, dass das vorhandene Instrumentarium der Europäischen Union zur Krisenbewältigung weiterentwickelt wird und hofft, dass die militärische Kapazität der EU-Mitgliedstaaten integrierter, kosteneffizienter und militärisch schlagkräftiger werden wird, da die Union nur so über die notwendigen Kräfte verfügen kann, die sie in die Lage versetzen, ihre einzigartigen Möglichkeiten in den Bereichen Konfliktverhütung und Konfliktbewältigung auszuschöpfen und ihre umfassenden zivilen Krisenmanagementmechanismen zu vervollständigen;

5.   tritt nachdrücklich für mehr Solidarität unter den EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Sicherheits- und Verteidigungsstrategien ein;

6.   ist der Überzeugung, dass eine starke und lebendige europäisch-atlantische Partnerschaft der beste Garant für Sicherheit und Stabilität in ganz Europa sowie für die Achtung der Grundsätze Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung ist;

7.   ist der festen Überzeugung, dass demokratische Freiheiten und Rechtstaatlichkeit die Antwort auf die Bestrebungen der Menschen in der ganzen Welt darstellen; ist der Auffassung, dass kein Land und keine Nation von einer solchen Perspektive ausgeschlossen werden sollte, da jeder Mensch das Recht hat, in einem demokratischen Rechtstaat zu leben;

8.   begrüßt, dass die Europäische Sicherheitsstrategie als Teil des Engagements der Europäischen Union aktualisiert wurde, die europäischen Sicherheitsinteressen festzulegen und zu schützen und einen wirksamen Multilateralismus zu stärken, wodurch der Union eine Strategie zur Bewältigung der Bedrohungen des 21. Jahrhunderts an die Hand gegeben wird; stellt fest, dass ein echter, umfassender und demokratischer Konsens zwischen der Europäischen Union und der NATO ein unverzichtbares Element der Umsetzung dieser Strategie auf der Grundlage eines Konsenses zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sicherheitspolitik ist, worin sich ihre gemeinsamen Werte, Ziele und Prioritäten widerspiegeln, namentlich der Vorrang der Menschenrechte und des Völkerrechts;

9.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass dies angesichts der jüngsten Ereignisse im Kaukasus, des neuen Vorgehens im Rahmen des Konzepts der NATO in Europa, des Regierungswechsels in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Aufnahme der Arbeiten an der Überprüfung des strategischen Konzepts der NATO noch mehr an Bedeutung gewinnt;

10.   fordert nachdrücklich, dass die parallel laufenden Überarbeitungen der Sicherheitsstrategien der Europäischen Union bzw. der NATO nicht nur komplementär sondern auch konvergent sein sollten, wobei dem Potenzial des anderen das gebührende Gewicht zu geben ist;

11.   ist der Auffassung, dass sowohl die NATO als auch die Europäische Union langfristig als gemeinsames Ziel anstreben sollten, für die Einwohner ihrer Mitgliedstaaten und generell eine sicherere Welt im Einklang mit Buchstaben und Geist der Charta der Vereinten Nationen zu schaffen und ebenfalls aktiv massenhaft begangene Gräueltaten und regionale Konflikte, unter denen die Menschen nach wie vor stark leiden, zu verhüten oder entsprechende Maßnahmen zu treffen;

12.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Demokratien sich gemeinsam für Stabilität und Frieden im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen einsetzen sollten;

13.   ist sich der Tatsache bewusst, dass Sicherheit und Entwicklung voneinander abhängig sind und dass es keine klare Abfolge von Ereignissen gibt, um eine nachhaltige Entwicklung in Konfliktgebieten zu erreichen; weist darauf hin, dass in der Praxis alle Instrumente parallel eingesetzt werden; fordert deshalb die Kommission auf, weitere Forschungen über die Bedeutung von aufeinander folgenden militärischen und zivilen Einsätzen in Konfliktgebieten anzustellen und ihre Erkenntnisse in ihre Sicherheits- und Entwicklungspolitik einzubringen;

Zusammenhang zwischen der NATO und der Sicherheitsarchitektur der Europäischen Union

14.   erkennt an, dass die NATO sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart eine wichtige Rolle in der Sicherheitsarchitektur Europas spielt; stellt fest, dass die Allianz für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ebenfalls NATO-Verbündete sind, das Fundament der gemeinsamen Verteidigung ist und bleibt und die Sicherheit Europas als Ganzes, unabhängig von den einzelnen Positionen, die seine Staaten vertreten, weiterhin von der Aufrechterhaltung des transatlantischen Bündnisses profitiert; vertritt daher die Auffassung, dass die künftige gemeinsame Verteidigung der Europäischen Union soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit der NATO organisiert werden soll; vertritt die Auffassung, dass die USA und die Europäische Union ihre bilaterale Beziehung vertiefen und sie auf Fragen ausdehnen müssen, die zum Bereich Frieden und Sicherheit gehören;

15.   stellt fest, dass die Gefahren für die Sicherheit in der heutigen Welt zunehmend durch Phänomene geprägt werden wie internationaler Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, gescheiterte Staaten, festgefahrene Konflikte, organisierte Kriminalität, Internet-Gefahren, Umweltschäden und damit verbundene Sicherheitsgefahren, Naturkatastrophen und andere Katastrophen, und dass diese eine noch engere Partnerschaft sowie eine Konzentration auf die Stärkung der zentralen Fähigkeiten von Europäischer Union und NATO und eine engere Koordinierung in den Bereichen Planung, Technologie, Ausrüstung und Ausbildung erforderlich machen;

16.   weist mit Nachdruck auf die zunehmende Bedeutung der ESVP hin, die dazu beitragen wird, die Fähigkeit der Europäischen Union bei der Bewältigung der Sicherheitsbedrohungen des 21. Jahrhunderts zu schärfen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen zivilen und militärischen Operationen und Krisenmanagementmaßnahmen, die von Krisenverhütungsmaßnahmen über Reformen des Sicherheitssektors bis hin zu Reformen der Polizei und der Justiz gehen;

17.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union und die NATO sich gegenseitig stärken könnten, indem sie Wettbewerb vermeiden und auf der Grundlage einer praktischen Arbeitsteilung eine größere Zusammenarbeit bei Operationen des Krisenmanagements schaffen; ist der Auffassung, dass eine Entscheidung darüber, welche Organisation Streitkräfte entsenden sollte, auf der Grundlage des politischen Willens erfolgen sollte, der von beiden Organisationen hinsichtlich der operativen Bedürfnisse und der politischen Legitimität vor Ort ausgedrückt wird, sowie ihrer Fähigkeit, Frieden und Stabilität zu schaffen; stellt fest, dass die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der neuen europäischen Sicherheitsstrategie und des neuen strategischen Konzepts der NATO für die Erreichung dieses Ziels von ausschlaggebender Bedeutung ist;

18.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihre eigenen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten entwickeln muss, was eine verbesserte Lastenteilung mit den nicht-europäischen Verbündeten und eine angemessene Reaktion auf diejenigen Sicherheitsherausforderungen und Bedrohungen ermöglichen wird, die nur die EU-Mitgliedstaaten betreffen;

19.   fordert die Europäische Union auf, das Instrumentarium ihrer Sicherheitsstrategie zu entwickeln, das von diplomatischer Krisenverhütung und Wirtschafts- und Entwicklungshilfe bis zu zivilen Kapzitäten im Bereich der Stabilisierung und des Wiederaufbaus sowie militärischen Mitteln reicht; ist darüber hinaus der Auffassung, dass das Instrumentarium der "sanften Macht" in der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union eingesetzt werden sollte;

20.   stellt fest, dass die "Berlin-Plus"-Vereinbarungen, die der Europäischen Union ermöglichen, sich der NATO-Mittel und -Kapazitäten zu bedienen, jetzt verbessert werden müssen, damit die beiden Organisationen in derzeitigen Krisensituationen, die vielfältige zivile und militärische Reaktionen erfordern, intervenieren und wirksam helfen können; hält es daher für notwendig, die Beziehungen zwischen der NATO und der Europäischen Union weiter auszubauen und dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zu schaffen, wobei die Unabhängigkeit und die Autonomie beider Organisationen zu berücksichtigen ist und die Beteiligung aller NATO-Mitglieder und aller EU-Mitgliedstaaten, die eingebunden werden wollen, nicht ausgeschlossen werden darf;

21.   fordert die Türkei auf, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO nicht weiter zu behindern;

22.   fordert die Europäischen Union auf, bei der Erarbeitung eines Weißbuchs zur Europäischen Sicherheit und Verteidigung auch die Kohärenz der externen Operationen Europas zu prüfen, insbesondere was die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern in Krisengebieten anbelangt;

Zusammenarbeit zwischen der NATO und der Europäischen Union in Fragen der Sicherheit und der Verteidigung

23.   begrüßt ausdrücklich die französische Initiative, offiziell zu den militärischen Strukturen der NATO zurückzukehren, sowie die Bemühungen des französischen Ratsvorsitzes innerhalb des Rates der Europäischen Union, die Europäischen Union und die NATO stärker zusammenzubringen, um auf die neuen Herausforderungen im Bereich der Sicherheit eingehen zu können; begrüßt die Bemühungen des französischen Ratsvorsitzes, konkrete Initiativen zu verabschieden, mit denen die europäischen Verteidigungskapazitäten zusammengelegt werden können; begrüßt ebenfalls den neuerdings positiven Ansatz der Vereinigten Staaten im Hinblick auf die Konsolidierung der Verteidigungskapazitäten der Europäischen Union;

24.   fordert die Mitgliedstaaten beider Organisationen mit Nachdruck auf, flexibler, zielgerichteter und pragmatischer zu sein bei der Umsetzung der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der NATO; unterstützt deshalb den Vorschlag der französischen Regierung zur Einrichtung systematischer Kontakte zwischen den Generalsekretariaten der NATO und dem Rat der Europäischen Union, insbesondere um Verwirrung zu vermeiden, wenn die Europäischen Union und die NATO im Rahmen diverser Einsätze Seite an Seite und mit einem gemeinsamen Ziel und in einem gemeinsamen Einsatzgebiet arbeiten, wie beispielsweise im Kosovo und in Afghanistan;

25.   betont, dass die Europäischen Union ein entscheidender NATO-Partner ist, da sie über eine spezifische Kombination einsetzbarer Instrumente verfügt, nämlich zivile Operationen, Sanktionen, humanitäre Hilfe, Entwicklungshilfe und Handelspolitik sowie politischer Dialog; fordert deshalb die EU und die NATO auf, ihre Bemühungen zur Errichtung eines Rahmens für die integrierte Zusammenarbeit im Vorgriff auf die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon wesentlich zu verstärken;

26.   ist sich der entscheidenden Bedeutung einer Verbesserung der Zusammenlegung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zwischen den NATO-Verbündeten und den EU-Partnern bewusst;

27.   stellt fest, dass EU-Bürger Einsätze unterstützen, die das menschliche Leid in Konfliktregionen lindern sollen; stellt fest, dass die Bürger über die Einsätze der Europäischen Union und der NATO und deren Ziele nicht ausreichend informiert sind; fordert die Europäische Union und die NATO daher auf, die Bevölkerung besser über ihre Einsätze und deren Rolle bei der Schaffung von Sicherheit und Stabilität weltweit zu informieren;

28.   stellt fest, dass sich sowohl die NATO als auch die Europäische Union zur Festigung ihrer Zusammenarbeit darauf konzentrierten sollten, ihre grundlegende Kapazitäten zu stärken, die Interoperabilität zu verbessern und ihre Lehrsätze, Planungen, Technologien, Ausrüstungen und Ausbildungsmethoden abzustimmen;

Operationelles Hauptquartier der Europäischen Union

29.   unterstützt die Schaffung eines operationellen EU-Hauptquartiers unter der Leitung des Vizepräsidenten der Kommission/des Hohen Vertreters, das den Auftrag hat, die militärischen ESVP-Operationen zu planen und durchzuführen;

30.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Erfahrung bei Operationen der Europäischen Union gezeigt hat, dass eine dauerhafte Planungs- und Befehlskapazität für EU-Operationen die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit der Operationen der Europäischen Union steigern würde; weist erneut darauf hin, dass eine solche Struktur angesichts des doppelten zivilen und militärischen Engagements der Europäischen Union nicht die Wiederholung einer Struktur wäre, die andernorts bereits existiert; weist ferner darauf hin, dass das Hauptquartier der NATO hauptsächlich der militärischen Planung dient, wohingegen die Europäische Union Erfahrung bei der Planung und Durchführung sowohl ziviler als auch militärischer und zivil/militärischer Operationen besitzt, die kein anderer globaler Akteur derzeit erfolgreich durchführen kann;

31.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Hauptquartier der Europäischen Union eine Ergänzung zu den derzeitigen Befehlsstrukturen der NATO darstellen sollte und die transatlantische Integrität der NATO nicht untergraben würde;

32.   schlägt vor, dass jeder Mitgliedstaat, der zugleich Mitglied der NATO ist, in einer Vereinbarung der NATO diejenigen Streitkräfte gesondert angeben sollte, die nur für EU-Operationen eingesetzt werden dürfen, um zu verhindern, dass ein derartiger Einsatz durch NATO-Mitglieder, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, blockiert wird; ist der Auffassung, dass eine Verdopplung beim Einsatz dieser Streitkräfte verhindert werden sollte;

Kapazitäten und Militärausgaben

33.   ist der Auffassung, dass sowohl die Europäische Union als auch die NATO vor der Herausforderung stehen, die gleiche nationale Reserve von Ressourcen in Bezug auf Personal und Kapazitäten in Anspruch zu nehmen; fordert Europäische Union und NATO auf zu gewährleisten, dass diese begrenzten Ressourcen zur Bewältigung der schwierigen Herausforderungen in der heutigen Zeit so gut wie möglich genutzt werden, wobei Doppelarbeit vermieden und Kohärenz gefördert werden soll; ist der Auffassung, dass der strategische Lufttransport, ein besonderes Beispiel für ein relativ knappes und teures operationelles Gut, eine Gelegenheit für Zusammenarbeit zwischen den EU- und den NATO-Mitgliedstaaten sein sollte; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, militärische Kapazitäten zusammenzulegen, zu teilen und gemeinsam zu entwickeln, um Verschwendung zu vermeiden, Kostenersparnisse herzustellen und die industriellen und technischen Grundlagen der europäischen Verteidigungsindustrie zu stärken;

34.   ist der Auffassung, dass nicht nur die militärischen Ressourcen sehr viel effizienter genutzt werden sollten, sondern dass auch im Interesse der Synergie eine bessere und effizientere Koordinierung der Investitionen in die Verteidigung auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten für die Interessen der europäischen Sicherheit von ausschlaggebender Bedeutung sind; fordert einen spürbaren Anstieg des Anteils der gemeinsamen Kosten bei jeder Militäroperation der NATO und der Europäischen Union; stellt fest, dass sowohl was die Größenordnung angeht als auch was die Effizienz der Verteidigungsausgaben betrifft, ein großer Unterschied zwischen den europäischen Mitgliedern der NATO auf der einen Seite und den Vereinigten Staaten auf der anderen Seite besteht; fordert die Europäische Union auf, einen gerechteren Anteil an der Last zu tragen; fordert ferner die USA auf, mehr Bereitschaft an den Tag zu legen, ihre europäischen Verbündeten zu Fragen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit zu konsultieren;

35.   erkennt den beträchtlichen potenziellen Beitrag der Europäischen Verteidigungsagentur, die durch den Vertrag von Lissabon gestärkt wird, zu einem kosteneffizienten Beschaffungswesen und einer gesteigerten Interoperabiliät von Rüstungsgütern an;

Kompatibilität zwischen NATO- und EU-Mitgliedschaft

36.   besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedslos an gemeinsamen Treffen der Europäischen Union und der NATO teilnehmen müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Einheit der Werte und Sicherheitsvorkehrungen ein wesentlicher Faktor ist, der Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa garantiert;

37.   schlägt vor, dass die Verbündeten der NATO, die der Europäischen Union beitreten wollen, stärker in die Arbeit der ESVP und die der Europäischen Verteidigungsagentur einbezogen werden sollen;

38.   weist darauf hin, dass das Problem der Kompatibilität zwischen Nichtmitgliedschaft in der Europäischen Union und Mitgliedschaft in der NATO sowie das Problem der Nichtmitgliedschaft in der NATO und der Mitgliedschaft in der Europäischen Union angegangen und bewältigt werden muss, damit die funktionierende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO nicht beeinträchtigt wird;

39.   bedauert insbesondere die Tatsache, dass der türkisch-zyprische Konflikt weiterhin die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Europäischer Union und NATO belastet, denn einerseits weigert sich die Türkei, Zypern zu gestatten, an ESVP-Missionen unter Einbeziehung von NATO-Erkenntnissen und -Ressourcen teilzunehmen, und andererseits weigert sich Zypern dafür, der Türkei zu gestatten, sich bei der allgemeinen Entwicklung der ESVP in einem Maß zu engagieren, das dem militärischen Gewicht und der strategischen Bedeutung für Europa und das transatlantische Bündnis entspricht;

40.   legt Zypern als einem EU-Mitgliedstaat nahe, seine politische Haltung zu seiner Mitgliedschaft in der Partnerschaft für Frieden zu überdenken, und fordert die NATO-Mitgliedstaaten auf, sich der Ausübung ihres Vetorechts gegen den Beitritt von EU-Mitgliedstaaten zur NATO zu enthalten;

41.   begrüßt, dass die Verbündeten auf dem NATO-Gipfel in Bukarest den Beitrag eines stärkeren und fähigeren Europas anerkannt haben, und dass die Allianz für eine künftige Erweiterung offen bleibt; stellt fest, dass die Politik einer europäischen Perspektive und somit eines östlichen Partnerschaftsprojekts für die Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik im Osten für ihre demokratische und rechtsstaatliche Entwicklung von überaus großer Bedeutung ist;

42.   ist der Auffassung, dass hinsichtlich künftiger Erweiterungen der NATO jeder Fall individuell geprüft werden sollte; würde sich allerdings aus Gründen der europäischen Sicherheitsinteressen gegen eine Erweiterung der Organisation um Länder wenden, in denen die Mitgliedschaft nicht die Unterstützung der Bevölkerung hat oder in denen es ernste ungelöste territoriale Streitigkeiten mit ihren Nachbarn gibt;

43.   stellt fest, dass für viele der Nachbarn der Europäischen Union die Mitgliedschaft in der NATO als auch die Mitgliedschaft in der Europäischen Union realistische und vereinbare Ziele sind, wenn dies auch nur langfristig gilt;

44.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die NATO weiterhin einen realistischen und offenen Dialog mit Russland führen müssen, auch in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, regionale Sicherheit, Energie, Raketenabwehr, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Begrenzung der Streitkräfte und Raumfahrtpolitik; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Russland und der Europäischen Union eine beispiellose Intensität erlangen könnte, wenn Russland ein wirklich demokratisches Land wird, und militärische Drohungen als politisches Druckmittel den Nachbarn gegenüber ausschließt, einschließlich der Perspektive einer Mitgliedschaft Russlands in allen europäisch-atlantischen Strukturen;

45.   sieht erwartungsvoll den Möglichkeiten entgegen, die der bevorstehende Gipfel der NATO zum 60. Jahrestag in Straßburg und Kehl für die Verjüngung des Bündnisses und die Stärkung seiner Beziehung zur Europäischen Union bietet;

o
o   o

46.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der NATO-Länder, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der NATO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.
(2) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.
(3) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 670.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0255.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0256.


Der Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum (2008/2231(INI))
P6_TA(2009)0077A6-0502/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister vom 27. und 28. November 1995 angenommene Erklärung von Barcelona, durch die eine Europa-Mittelmeer-Partnerschaft begründet wurde,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2008 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" (KOM(2008)0319),

–   unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel der Initiative "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" zugestimmt hat,

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Pariser Mittelmeergipfels vom 13. Juli 2008,

–   unter Hinweis auf die Abschlusserklärung, die bei dem Treffen der Außenminister der Union für den Mittelmeerraum, das am 3. und 4. November 2008 in Marseille stattgefunden hat, angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister, die am 5. und 6. November 2007 in Lissabon stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens Europa-Mittelmeer, das am 27. und 28. November 2005 anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft in Barcelona stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidiums der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) vom 12. Juli 2008, die Erklärung der PVEM zum Friedensprozess im Nahen Osten vom 13. Oktober 2008 und die Empfehlung der PVEM an das erste Treffen der Außenminister des Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum vom 13. Oktober 2008,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens Europa-Mittelmeer der Wirtschafts- und Sozialräte vom 16. Oktober 2008 in Rabat,

–   unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Präsidentschaft der PVEM sowie auf die von der PVEM auf ihrer vierten Plenartagung vom 27. und 28. März 2008 in Athen angenommenen Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf das erste Treffen der EuroMedScola, zu dem am 16. und 17. November 2008 in Straßburg junge Bürgerinnen und Bürger der Partnerländer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenkamen,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Mittelmeerpolitik der Europäischen Union, insbesondere auf jene vom 5. Juni 2008 zu der Initiative: "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum"(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung – Strategische Leitlinien" (KOM(2003)0294),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (KOM(2006)0726),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),

–   unter Hinweis auf die Prioritäten seiner Präsidentschaft der PVEM (März 2008 – März 2009),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0502/2008),

A.   in Anbetracht der zentralen Lage des Mittelmeerraumes und der zunehmenden gemeinsamen Interessen der Europäischen Union und der Partnerländer im Hinblick auf die Herausforderungen der Globalisierung und des friedlichen Zusammenlebens und infolgedessen in Erwägung der Notwendigkeit, stärkeren regionalen Zusammenhalt sowie die Entwicklung einer gemeinsamen politischen Strategie in diesem Bereich zu gewährleisten,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union dem Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen verpflichtet ist und auch künftig verpflichtet bleiben sollte,

C.   in Erwägung der zunehmenden wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Entfernung zwischen beiden Seiten des Mittelmeeres – der nördlichen und der südlichen – und der Notwendigkeit, diese Ungleichheiten zu beseitigen, um auf lange Sicht einen gemeinsamen Raum des Friedens, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen,

D.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Mittelmeerpartnerländern von Grund auf und ergebnisorientiert zu erneuern und zu vertiefen, und zwar ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Partner und der Valorisierung dessen, was erreicht worden ist, aber auch unter Berücksichtigung der Grenzen und Schwachstellen der bisher verfolgten Politik und insbesondere der enttäuschenden Bilanz des Barcelona-Prozesses,

E.   in Erwägung der Grenzen der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) mit den Mittelmeerländern, welche die bilateralen Beziehungen privilegiert und sich dabei als unausgewogen und unfähig erweist, einen Beitrag zu einem gemeinsamen, umfassenden Reformprozess in der Region zu leisten,

F.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gesamten Mittelmeerraumes herzustellen, deren Grundlage eine enge Partnerschaft ist und die auf der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen,

G.   in der Erwägung, dass in einer Reihe von Partnerländern seit dem Beginn des Barcelona-Prozesses keine wesentlichen Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung und Achtung bestimmter gemeinsamer, in der Erklärung von Barcelona von 1995 hervorgehobener Werte und Grundsätze gemacht wurden, zu der sich die Partnerländer verpflichtet hatten, insbesondere in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit,

H.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, die territoriale und wirtschaftliche Integration zwischen den Ländern des Mittelmeerraumes zu fördern; in der Erwägung, dass echte territoriale und wirtschaftliche Integration nur verwirklicht werden kann, wenn konkrete Fortschritte im Hinblick auf die Lösung bestehender Konflikte sowie im Bereich der Demokratie und Menschenrechte erzielt werden,

I.   in der Erwägung, dass die engeren Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern im Mittelmeerraum zu erheblich mehr Verkehr zwischen diesen Ländern geführt haben, was jedoch nicht mit der notwendigen Verbesserung und Modernisierung der diesbezüglichen Infrastruktur einhergegangen ist,

J.   in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs in der auf dem Pariser Mittelmeergipfel abgegebenen gemeinsamen Erklärung vom 13. Juli 2008 anerkannt haben, dass die PVEM der legitime parlamentarische Ausdruck des Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum sein wird, und gleichzeitig erklärt haben, dass sie eine Stärkung der Rolle der PVEM in ihren Beziehungen mit den Partnerländern im Mittelmeerraum nachdrücklich unterstützen,

K.   unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die zwischenstaatliche Dimension für die Gesamtheit der politischen Beziehungen zwischen den Ländern der Europa-Mittelmeer-Region nicht ausreicht,

L.   unter nachdrücklichem Hinweis darauf, wie wichtig die Rolle der PVEM ist, die als einzige parlamentarische Versammlung den Dialog und die Zusammenarbeit in der Europa-Mittelmeer-Region ermöglicht, indem sie die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle am Friedensprozess im Nahen Osten beteiligten Parteien zusammenbringt,

M.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den vom Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum festgelegten Projekten und Initiativen zu gewährleisten und den jüngsten Vorschlägen, die von diesen Instanzen unterbreitet wurden, Rechnung zu tragen,

N.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Wiederbelebung der Beziehungen zwischen Europa und dem Mittelmeerraum zu gewährleisten,

O.   daran erinnernd, dass bereits existierende Instrumente, politische Strategien und institutionelle Ebenen nicht verdoppelt oder überlagert werden sollten und dass die Kohärenz des gesamten Systems der Beziehungen zwischen Europa und dem Mittelmeerraum gewährleistet werden sollte,

P.   in der Erwägung, dass alle Konflikte, an denen Länder im Mittelmeerraum beteiligt sind, schnell und friedlich beigelegt werden müssen; ferner in der Erwägung, dass es wichtig ist, den diesbezüglichen interkulturellen Dialog aufrechtzuerhalten,

Q.   in der Erwägung, dass die neuerliche Verschärfung des israelisch-palästinensischen Konflikts dem politischen Dialog der Europa-Mittelmeerpartnerschaft abträglich ist und die Gefahr besteht, dass mehrere der Ziele, die die neue Institution verfolgt, nicht erreicht werden können,

R.   in der Erwägung, dass das Ausbleiben einer Lösung für die gravierenden politischen Spannungen in der Westsahara der Wiederbelebung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft nicht förderlich ist,

1.   vertritt die Auffassung, dass der von den Staats- und Regierungschefs auf dem Mittelmeergipfel vom 13. Juli 2008 in Paris gebilligte Vorschlag zum Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum einen Beitrag zu Frieden und Wohlstand und einen Schritt in Richtung auf die wirtschaftliche und territoriale Integration der Länder des Mittelmeerraumes sowie deren Zusammenarbeit bei Umweltthemen und klimabezogenen Themen darstellt, sofern er die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt und konkrete und sichtbare Ergebnisse bringt; stellt fest, dass die Öffnung hin zu Ländern, die nicht an der Partnerschaft beteiligt sind, die Wahrscheinlichkeit erhöht, gleichberechtigte Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Mittelmeerraum herzustellen und die Probleme der Region in umfassender Weise anzugehen;

2.   bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage im Gaza-Streifen(3) vertretenen Standpunkt und äußert Sorge über die neuerliche Verschärfung des israelisch-palästinensischen Konflikts, die den politischen Dialog zwischen den Partnern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft bereits nachteilig beeinflusst hat; hält es für wichtig, weitere Verzögerungen in dieser Anfangsphase der Union für den Mittelmeerraum zu vermeiden und hofft, dass die Zusammenarbeit sobald wie möglich wieder in Gang kommen und zu dem gemeinsamen Ziel des Friedens im Nahen Osten beitragen wird; betont, dass die neuen Institutionen der Union für den Mittelmeerraum, im Sinn der bei dem oben genannten Pariser Gipfeltreffen vom 13. Juli 2008 und bei dem oben genannten Treffen der Außenminister am 3. und 4. November 2008 in Marseille vereinbarten Grundsätze einen gezielten projektorientierten Ansatz verfolgen sollten, als dem wichtigsten Mehrwert, den die Union erbringen kann;

3.   nimmt den auf der Tagung der Außenminister vom 3. und 4. November 2008 in Marseille vorgelegten Vorschlag zur Kenntnis, den "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" künftig "Union für den Mittelmeerraum" zu nennen; vertritt die Ansicht, dass mit dieser Namensgebung der paritätische Charakter der Partnerschaft hervorgehoben wird mit dem Ziel, Vorhaben der wirtschaftlichen und territorialen Integration zu realisieren; hält es jedoch für notwendig, den strategischen Wert der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Mittelmeerraums und den "Besitzstand" des Barcelona-Prozesses, besonders die Einbindung der Zivilgesellschaft, im Rahmen der politischen Strategien zu bestätigen, die die Union mit ihren Mittelmeerpartnern bereits in Form regionaler und subregionaler Programme und gemeinsamer Leitlinien für die bilaterale Zusammenarbeit entwickelt;

4.   fordert in diesem Sinne den Rat und die Kommission auf, die Kohärenz der Tätigkeit der Union vor allem im Hinblick auf die möglichen institutionellen Entwicklungen (insbesondere die Rolle des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik als Vizepräsident der Kommission) und die Verwendung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel sicherzustellen;

5.   begrüßt es, dass die Schaffung der Union für den Mittelmeerraum durch die Organe der Europäischen Union unterstützt wurde;

6.   billigt die Entscheidung, durch die Festlegung einiger Großprojekte, die mithilfe der neuen Instrumente des Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum verwirklicht werden sollen, einem multilateralen Rahmen den Vorzug zu geben; stellt jedoch fest, dass es im Mittelmeerraum an Strategien für die wirtschaftliche und territoriale Integration, mit denen diese Projekte unterstützt werden könnten, fehlt;

7.   ist der Ansicht, dass für die Durchführung der Projekte auf "Programmabkommen" zurückgegriffen werden sollte, die sich am Subsidiaritätsprinzip orientieren und in denen klar die finanziellen sowie die verwaltungs- und kontrolltechnischen Verantwortlichkeiten der verschiedenen institutionellen Ebenen (Europäische Union, Mitgliedstaaten, Regionen, Unternehmen, Sozialpartner) festgelegt werden;

8.   weist darauf hin, dass die im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum finanzierten Projekte aus Mitteln der Gemeinschaft und von Partnerländern und dem Privatsektor finanziert werden sollten; legt deshalb dem Rat und der Kommission nahe, die Rolle und die Initiativen der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) zu präzisieren bzw. zu stärken, die durch ihr Investitionsprogramm zur wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung der Mittelmeerländer beiträgt; bekräftigt seine Unterstützung für die Errichtung einer Europa-Mittelmeer-Investitionsbank und für die Abstimmung mit den internationalen Investoren; betont, wie wichtig der Transfer von Ersparnissen von Migranten aus den Ländern des südlichen Mittelmeerraums in ihr Herkunftsland ist, und ist der Auffassung, dass es sich dabei um ein hervorragendes Mittel zur Entwicklungsförderung handelt, das bisher nur unzureichend genutzt wurde;

9.   vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungsquote der Europäischen Union für Projekte im Mittelmeerraum in Erwartung der Revision der Finanziellen Vorausschau gewährleistet sein muss, ohne die laufenden oder geplanten regionalen Europa-Mittelmeer-Programme, deren Stärkung vom Europäischen Parlament mehrmals gefordert wurde, zu beeinträchtigen; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Haushaltsverfahren der Europäischen Union hin; wünscht, dass das Parlament regelmäßig über das Vorankommen der Projekte informiert wird;

10.   vertritt die Ansicht, dass das Sekretariat dank seiner operationellen Fähigkeit und der politischen Bedeutung seiner Zusammensetzung ein wichtiges Potenzial für die Wiederbelebung der Europa-Mittelmeer-Beziehungen darstellen könnte; fordert, dass das Sekretariat so rasch wie möglich seine Arbeit aufnimmt kann, um zu zeigen, dass es möglich ist, die derzeitigen Spannungen durch die Förderung realer und konkreter Projekte der gegenseitigen Zusammenarbeit zu überwinden; begrüßt, dass ein einstimmiger Beschluss über den Sitz des Sekretariats zustande gekommen ist; erinnert daran, dass die Stadt Barcelona der Ort ist, an dem die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft ins Leben gerufen wurde;

11.   stellt übereinstimmend fest, dass aus Sicht der Europäischen Union die Ko-Präsidentschaft mit der Außenvertretung der Europäischen Union gemäß den geltenden Vertragsbestimmungen vereinbar sein muss; hofft in diesem Sinne – die Annahme des Vertrags von Lissabon vorausgesetzt – , dass die Europäische Union bei ihrer Vertretung in den neuen Institutionen der Union für den Mittelmeerraum für Kohärenz und Kontinuität sorgen wird,

12.   begrüßt den Beschluss der Ministerkonferenz vom 3. November 2008, bei dem die von der PVEM am 13. Oktober 2008 in Jordanien angenommene Empfehlung gebührend berücksichtigt wurde; unterstützt den Beschluss, der Union für den Mittelmeerraum eine starke parlamentarische Dimension zu verleihen und damit ihre demokratische Legitimität auf der Grundlage der PVEM zu stärken, die weiter verstärkt werden muss und deren Tätigkeit besser mit der anderer Institutionen der Partnerschaft koordiniert werden muss, wobei die Möglichkeit erwogen werden sollte, ihr Rechtspersönlichkeit sowie das Recht, wirtschaftliche und territoriale Integrationsstrategien und Projekte vorzuschlagen und zu bewerten, zu verleihen und die Möglichkeit einzuräumen, den Außenministern bei ihren Treffen Empfehlungen vorzulegen; hofft darauf, dass diese institutionelle Anerkennung der PVEM auch darin zum Ausdruck kommen wird, dass sie als Beobachterin an allen Sitzungen der Exekutive, der Staats- und Regierungschefs und der Minister sowie an den Vorbereitungstreffen hoher Beamter teilnimmt;

13.   begrüßt den Beschluss der Außenminister der Union für den Mittelmeerraum, die Liga der Arabischen Staaten in Anerkennung ihres positiven Beitrags zur Verwirklichung der Ziele des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität in der Mittelmeerregion an allen Sitzungen auf allen Ebenen teilnehmen zu lassen;

14.   betont die Notwendigkeit, regionale und lokale Gebietskörperschaften in den neuen institutionellen Rahmen einzubeziehen; begrüßt die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen und den Vorschlag zur Gründung einer Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM);

15.   vertritt die Ansicht, dass parallel zur Stärkung der parlamentarischen Dimension eine ähnliche Entwicklung notwendig ist, um die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die einschlägige institutionelle Struktur der Union für den Mittelmeerraum zu gewährleisten, insbesondere durch Mechanismen, die gewährleisten, dass sie zu der Wahl, der Umsetzung und der Weiterverfolgung der Projekte konsultiert wird; fordert in diesem Zusammenhang die PVEM auf, die Zivilgesellschaften des nördlichen und des südlichen Mittelmeerraums stärker in ihre Arbeiten einzubeziehen; fordert, dass die Rolle der Sozialpartner mit der Perspektive der Gründung eines Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Europa-Mittelmeer-Raum aufgewertet wird;

16.   stellt fest, dass einige Länder, die am Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum beteiligt sind, nicht an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilgenommen haben; fordert in diesem Zusammenhang den Rat, die Kommission und alle am Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum beteiligten Staaten auf, einen kohärenten Beziehungsrahmen zu gewährleisten, der die wirtschaftliche und territoriale Integration der Europäischen Union und aller Länder des Mittelmeerraumes zum Ziel hat; fordert den Rat und die Kommission auf zu gewährleisten, dass alle Länder, die am Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum teilnehmen, Zugang zu den bereits im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft vorgesehenen regionalen Programmen erhalten können;

17.   betont, dass die Teilnahme am Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum keine Alternative zur Erweiterung der Europäischen Union darstellt und die Beitrittsaussichten derzeitiger oder künftiger Bewerberländer nicht berührt; vertritt die Ansicht, dass die Union für den Mittelmeerraum andere regionale Initiativen der Zusammenarbeit nicht behindern wird;

18.   weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die gesamte Europa-Mittelmeer-Politik von Grund auf zu erneuern, indem ihre politische Dimension und ihre gemeinsame Entwicklung gestärkt werden; stellt fest, dass die Initiative "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" in jedem Fall die breitere Perspektive dieser Politik nicht schmälert;

19.   vertritt die Auffassung, dass der Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum die bestehenden Formen der Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft stärken sollte, um allen Partnerländern die Möglichkeit zu bieten, auf der Grundlage von im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Prioritäten und Zielen an den regionalen Programmen und den entsprechenden politischen Maßnahmen der Europäischen Union teilzunehmen; erinnert daran, dass es wichtig ist, die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Teilnahme der Partnerländer insbesondere in den Bereichen Bildung, Forschung und berufliche Bildung (Austausch von Studierenden usw.) auszubauen;

20.   ist der Auffassung, dass die Fragen des Friedens und der Sicherheit, der Menschenrechte und der Demokratie sowie der kulturellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Dimension erörtert werden müssen; betont erneut, dass der Union für den Mittelmeerraum die Aufgabe zufällt, anhand von Strategieplänen und spezifischen Projekten territoriale, Infrastruktur- und Umweltfragen in Angriff zu nehmen; hofft, dass diese praktische Dimension zu einer Erneuerung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft beitragen kann;

21.   erinnert an die ersten Initiativen, die am 13. Juli 2008 auf dem Pariser Mittelmeergipfel vorgeschlagen wurden: Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeeres, Meeresautobahnen und Autobahnen an Land, Zivilschutz, Solarprogramm für den Mittelmeerraum, Hochschulbildung und Forschung, Initiative zur Unternehmensentwicklung im Mittelmeerraum;

22.   erinnert daran, dass es – um die ehrgeizigen Ziele des Barcelona-Prozesses zu erreichen – notwendig ist, die Zusammenarbeit rasch auf die Bereiche Wasserbewirtschaftung, Landwirtschaft, Sicherheit der Versorgung mit Lebensmitteln, Energie, Berufsbildung, Kultur, Gesundheit, Fremdenverkehr usw. auszudehnen;

23.   befürwortet nachdrücklich die Umweltdimension des Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum und die damit verbundenen Initiativen und Projekte, wie die neue Europa-Mittelmeer-Initiative zur Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeeres und das Projekt für Solarenergie im Mittelmeerraum;

24.   vertritt die Ansicht, dass die Einbeziehung aller Länder des Mittelmeerraumes in den Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum die Gelegenheit bietet, die Probleme der Region auf umfassendere Art anzugehen und den Prozess wirksamer mit bereits bestehenden Programmen wie dem Aktionsplan für das Mittelmeer des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zu verbinden und zu koordinieren;

25.   begrüßt den in der Abschlusserklärung der Präsidentschaft der vierten Plenartagung der PVEM vom 27. und 28. März 2008 enthaltenen Vorschlag der Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Energiegemeinschaft mit Unterstützung der PVEM; erkennt an, wie wichtig die Stärkung der Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen den Europa-Mittelmeer-Partnern ist und dass für die Umsetzung von Großprojekten in den Bereichen erneuerbare Energie und Energieinfrastruktur in der Europa-Mittelmeer-Region ein regionaler Energiemarkt entwickelt werden muss;

26.   hofft, dass die Stärkung der Europa-Mittelmeer-Beziehungen der Entwicklung eines Raums des Friedens und des Wohlstands eine neue Dynamik verleihen wird; betont, dass Frieden und politische Stabilität im Mittelmeerraum für die kollektive und individuelle Sicherheit entscheidend sind, und zwar weit über den Mittelmeerraum hinaus; betont, dass dieses Ziel nur durch eine auf dem Verhandlungsweg erzielte umfassende Lösung der Konflikte in der Region erreicht werden kann; ist der Auffassung, dass die Union die Führungsrolle bei der Lösung dieser Konflikte übernehmen muss, indem sie das Vertrauen aller beteiligten Parteien gewinnt; weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des Drogenhandels, der organisierten Kriminalität und des Menschenhandels förmlich weiterzuführen; begrüßt den Appell im Rahmen der Erklärung von Marseille an die betroffenen Parteien, sich zu bemühen, einen Prozess der schrittweisen Entmilitarisierung und Abrüstung in Nahost einzuleiten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer atomwaffen- und massenvernichtungswaffenfreien Zone;

27.   ist der Auffassung, dass ein Abbau der Spannungen im Mittelmeerraum eine Verbesserung des gesellschaftlichen und kulturellen Verständnisses zwischen den Völkern voraussetzt und daher Initiativen wie die Allianz der Zivilisationen als bevorzugtes Forum für einen Dialog, der zur Stabilisierung der Region beiträgt, unterstützt werden sollten; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, Strategien zur Förderung dieses Dialogs vorzulegen; ermutigt zum Ausbau der Beziehungen zwischen der PVEM und der Anna-Lindh-Stiftung einschließlich der Veranstaltung von Treffen zwischen führenden Netzwerken der Anna-Lindh-Stiftung und dem Ausschuss für Kultur der PVEM;

28.   weist darauf hin, dass eines der Hauptziele der Europa-Mittelmeer-Politik darin besteht, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und den politischen Pluarlismus zu fördern, und stellt fest, dass es immer noch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gibt; betont erneut, wie wichtig die Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ist; fordert, das bisher Erreichte einer Bewertung zu unterziehen und die im Bereich der Partnerschaft eingesetzten Instrumente entsprechend anzupassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Kriterien für den Einsatz dieser Instrumente festzulegen, auch im Hinblick auf andere internationale Organisationen wie den Europarat, und ein wirksames System zur Kontrolle der Umsetzung der Instrumente einzurichten; fordert in diesem Zusammenhang alle Beteiligten auf, die Achtung der Religionsfreiheit und der Gewissensfreiheit sowie der Rechte von Minderheiten auszuweiten und zu fördern; befürwortet die Schaffung eines gemeinsamen politisch-institutionellen Rahmens, der eine umfassendere Zusammenarbeit sowohl bei der Identifizierung von Problemen als auch bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen ermöglicht;

29.   fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie klar in den Zielen dieser neuen Initiative zu verankern, die Umsetzung bestehender Mechanismen wie der in den Assoziationsabkommen enthaltenen Menschenrechtsklausel und die Einsetzung von Unterausschüssen für Menschenrechte weiter zu stärken und einen Mechanismus zur Umsetzung dieser Klausel in der neuen Generation von Abkommen und in den bilateralen ENP-Aktionsplänen zu schaffen; betont, dass die Werkzeuge zur Förderung der Menschenrechte, über welche die ENP verfügt, bestmöglich eingesetzt werden müssen, indem eine bessere politische Kohärenz zwischen den EU-Organen gewährleistet wird;

30.   legt allen Ländern, die an der Partnerschaft teilnehmen, der Kommission sowie den künftigen Organen der Union für den Mittelmeerraum nahe, der Verfolgung gemeinsamer migrationspolitischer Strategien neuen Schwung zu verleihen, um die personellen Ressourcen und den Austausch zwischen den Bevölkerungen des Mittelmeerraums zu entwickeln, dabei aber auf jegliche rein sicherheitsorientierte Sichtweise zu verzichten; vertritt die Auffassung, dass sich die Migrationsfragen auf die Möglichkeiten legaler Mobilität, die Bekämpfung illegaler Migrationsströme, eine bessere Integration der Migranten und die Ausübung des Asylrechts konzentrieren müssen; betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit und eines Geistes der gemeinsamen Verantwortung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Länder des südlichen Mittelmeerraums; begrüßt es, dass im November 2007 die Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenz über Migration stattgefunden hat, und hält es für notwendig, dass die Union für den Mittelmeerraum der geordneten Steuerung der Migrationsströme besondere Aufmerksamkeit schenkt;

31.   nimmt die gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs anlässlich des Mittelmeergipfels von Paris am 13. Juli 2008 zur Kenntnis, in der es heißt, dass der Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum die Entschlossenheit zum Ausdruck bringe, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials und der Beschäftigung im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen – einschließlich durch die Linderung der Armut – zu fördern, und sieht diesbezüglichen neuen Initiativen, Programmen und Finanzierungsregelungen erwartungsvoll entgegen;

32.   ist der Auffassung, dass – falls eine für beide Seiten vorteilhafte Europa-Mittelmeer-Freihandelszone verwirklicht werden soll – die Wirtschafts- und Handelsinitiativen der Union für den Mittelmeerraum das Wirtschaftswachstum in der Region, die Eingliederung der Region in die Weltwirtschaft und die Verringerung der Entwicklungskluft zwischen der Nord- und Südseite des Mittelmeeres fördern und dabei den sozialen Zusammenhalt stärken müssen;

33.   betont, dass es notwendig ist, die sozialen Auswirkungen der Liberalisierungsprozesse systematisch zu bewerten und zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Ernährungssicherheit; betont ferner, dass diese Auswirkungen von Sektor zu Sektor und von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können;

34.   betont, dass der informelle Sektor und die Schattenwirtschaft in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums große Ausmaße aufweisen; ist der Auffassung, dass die Unterstützung der progressiven Eingliederung dieser Aktivitäten in die formelle Wirtschaft eine Voraussetzung für die Entwicklung der Region darstellt;

35.   stellt fest, dass seit den Beitritten von 2004 und 2007 der Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Partnerländern im Mittelmeerraum ständig zunimmt; fordert, dass diese Tendenz im Rahmen der Partnerschaft berücksichtigt und gefördert wird;

36.   betont die Notwendigkeit, junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen zu ermutigen, und zwar auch durch Erleichterung des Zugangs zu Krediten und Mikrokrediten; ist im Übrigen der Auffassung, dass die Unterstützung der FEMIP verstärkt werden muss;

37.   nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern des Mittelmeerraums andererseits Maßnahmen der Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asylpolitik einschließlich der Finanzierung von Lagern für Einwanderer vorsehen, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten dringend auf zu prüfen, ob die Menschenrechte und Grundfreiheiten in diesen Lagern uneingeschränkt geachtet werden;

38.   erachtet es als wesentlich, konkrete und fassbare Ziele auf sozialem Gebiet zu erreichen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Ziel einer Freihandelszone nicht nur unter Berücksichtigung des Wirtschaftswachstums, sondern vor allem im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu bewerten ist; erinnert daran, dass die Jugend- und Frauenarbeitslosigkeit das wichtigste soziale Problem in den Mittelmeerländern darstellt;

39.   empfiehlt den Partnerländern im Süden, nach dem Muster des von Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien unterzeichneten Wirtschaftsabkommens von Agadir den Süd-Süd-Handel zu entwickeln, und betont, dass die Organe der Europäischen Union Anfragen nach technischer Unterstützung zugunsten dieser Süd-Süd-Integration positiv beantworten müssen;

40.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und den Parlamenten aller Partnerländer der Union für den Mittelmeerraum zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0257.
(2) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 443.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0025.


Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2008/2236(INI))
P6_TA(2009)0078A6-0037/2009

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(1) (ENPI),

-   unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung,

-   unter Hinweis auf die Aktionspläne, die gemeinsam mit Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, dem Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, und auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen vom Dezember 2008 bezüglich des Abschlusses eines neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens,

-   unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom September und Oktober 2008 zur Wiederaufnahme des Dialogs mit den belarussischen Behörden und zur Aussetzung der Reisebeschränkungen für führende Persönlichkeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten als Reaktion auf die Freilassung politischer Gefangener und geringfügige Verbesserungen bei der Durchführung der Parlamentswahlen,

–   unter Hinweis auf die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister am 27. und 28. November 1995 angenommenen Barcelona-Erklärung, mit der die Partnerschaft Europa-Mittelmeer begründet wurde,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2008 mit dem Titel "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" (KOM(2008)0319),

–   unter Hinweis auf die Zustimmung des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008 zum Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Pariser Mittelmeergipfels vom 13. Juli 2008,

–   unter Hinweis auf die Erklärung über die Verwaltung, die Projekte und den regionalpolitischen Dialog, die auf der Ministerkonferenz zum Thema "Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum" am 3. und 4. November 2008 in Marseille angenommen wurde,

-   in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die Stärkung der ENP (KOM(2006)0726) und vom 5. Dezember 2007 mit dem Titel "Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik" (KOM(2007)0774),

-   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. April 2007 zum Thema "Die Schwarzmeersynergie – Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit" (KOM(2007)0160) und der Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2008 (KOM(2008)0391) mit dem Titel "Bericht über das erste Umsetzungsjahr der Schwarzmeersynergie",

   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2008 mit dem Titel "Östliche Partnerschaft" (KOM(2008)0823),

–   in Kenntnis des Schreibens von Kommissionsmitglied Benita Ferrero-Waldner vom 26. April 2006 an den Ausschuss des Parlaments für auswärtige Angelegenheiten,

-   unter Hinweis auf seine Entschließungen zur ENP und zur Erweiterungsstrategie der Europäischen Union,

-   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Nachbarländern und Nachbarregionen der Europäischen Union,

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungsnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0037/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Reform der Finanzinstrumente von 2006 und das Abkommen über den neuen Rahmen für Außenhilfe die Verpflichtung der Kommission enthält, bis zu den Europawahlen 2009 eine Halbzeitbewertung zur Umsetzung der ENPI-Verordnung vorzunehmen, und dem Parlament stärkere Prüfbefugnisse in Bezug auf Gemeinschaftshilfen garantiert,

B.   in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten 2006 Arbeitsgruppen für das ENPI Süd und das ENPI Ost eingerichtet hat, um mit der Kommission einen strukturierten Dialog über die Dokumente zur Umsetzung des ENPI zu führen, in denen die politischen Rahmenvoraussetzungen für die Umsetzung der Hilfe im Rahmen des ENPI festgelegt werden,

C.   in der Erwägung, dass das ENPI seit Beginn der laufenden Finanziellen Vorausschau im Jahr 2007 darauf abzielt, die Umsetzung der ENP und insbesondere der ENP-Aktionspläne sowie der strategischen Partnerschaft mit der Russischen Föderation durch Förderung der Umsetzung der Fahrpläne für die vier gemeinsamen Räume zu unterstützen,

D.   in der Erwägung, dass das Hauptziel der ENP darin besteht, ein freundliches Umfeld in unmittelbarer Umgebung der Europäischen Union zu schaffen; in der Erwägung, dass die Nachbarländer auf natürliche Weise in zwei Gruppen unterteilt sind: die Länder im Süden und die Länder im Osten, mit jeweils unterschiedlichen Zielen und Herangehensweisen gegenüber der Europäischen Union; in der Erwägung, dass diese Unterteilung am Beispiel von zwei kürzlich vorgeschlagenen Initiativen deutlich wird, und zwar der Union für den Mittelmeerraum und der Östlichen Partnerschaft,

E.   in der Erwägung, dass das ENPI auch dazu dient, grenzüberschreitende Programme und Mehrländerprogramme im Bereich des ENPI zu finanzieren, um unter anderem Initiativen wie die Schwarzmeersynergie, die Union für den Mittelmeerraum und die Östliche Partnerschaft zu unterstützen,

F.   in der Erwägung, dass die ENP nach wie vor eine der obersten Prioritäten der Außenpolitik der Europäischen Union ist und für alle beteiligten Staaten eine Möglichkeit darstellt, sich enger an die Europäische Union anzubinden,

G.   in der Erwägung, dass die ENP unabhängig vom Beitrittsprozess besteht, diesen aber auch nicht ausschließt, und einen Schritt zur wirtschaftlichen und politischen Annäherung zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern darstellt,

H.   in der Erwägung, dass das starke Bevölkerungswachstum in den Nachbarstaaten der Europäischen Union, das zu einer wachsenden Verstädterung ihrer Bevölkerung führt, eine neue Herausforderung darstellt, auf die mit dem ENPI reagiert werden muss,

Allgemeine Bemerkungen

1.   ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der ENPI-Verordnung dem Zweck der Zusammenarbeit mit Nachbarländern und anderen multilateralen Organisationen insgesamt angemessen und dafür geeignet sind;

2.   ruft die Kommission auf, gemeinsam mit den Partnerregierungen an der Weiterentwicklung von Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften zu arbeiten, um diese stärker an der Gestaltung und Überwachung der Umsetzung des ENPI und der nationalen Reformprogramme zu beteiligen; fordert die Kommission auf, die Veröffentlichung der jährlichen Aktionsprogramme auf ihrer Website voranzutreiben und die Partnerregierungen dazu zu bewegen, ihre nationalen Programmplanungsdokumente der Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen zugänglich zu machen;

3.   fordert den Rat auf, mit dem Parlament ein flexibles und transparentes Informationsinstrument in diesem Bereich auszuarbeiten und dem Parlament die Protokolle über die angenommenen Beschlüsse umgehend zu übermitteln;

4.   fordert die Kommission und die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Städte- und Regionalpartnerschaften zu fördern und eine angemessene Unterstützung für diese Programme bereitzustellen, um die lokalen und regionalen Verwaltungskapazitäten in den Nachbarländern zu stärken sowie Austauschprogramme für die Zivilgesellschaft und Mikroprojekte zu fördern;

5.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Rahmen des ENPI das neue Programm für die Zusammenarbeit bei der städtischen Entwicklung und den Dialog (CIUDAD) auf den Weg gebracht hat, das die Förderung konkreter Projekte der Zusammenarbeit zwischen europäischen Städten und Städten des ENPI-Gebiets ermöglicht; weist nachdrücklich auf die Relevanz hin, die Initiativen dieser Art bei der Förderung des Dialogs und des Demokratisierungsprozesses haben; fordert daher, dass 2008/2009 anlässlich der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens mehr Finanzmittel bereitgestellt werden, um diese Initiativen zu stärken;

6.   ist der Auffassung, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftshilfen durch zielgerichtete Kommunikation mit den Beteiligten und der Öffentlichkeit verbessert werden muss, und empfiehlt in diesem Zusammenhang den Ausbau der Kontakte zur Zivilgesellschaft und zu den lokalen Gebietskörperschaften, die in Anbetracht ihrer Bürgernähe eine kompetente und effiziente Handlungsebene darstellen;

7.   fordert, die jährlichen Aktionsprogramme in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ehrgeiziger zu verfolgen, um eine erhebliche Allokationslücke zwischen den östlichen Partnern und den Mittelmeerpartnern zu vermeiden; ist der Ansicht, dass mehr getan werden sollte, um die Partnerregierungen zu einem verstärkten Engagement in diesen Bereichen zu bewegen;

8.   weist nachdrücklich darauf hin, dass in allen neuen ENP-Aktionsplänen, über die derzeit verhandelt wird, klare, konkrete und messbare Ziele festgelegt werden müssen; unterstreicht, dass alle Kapitel dieser Aktionspläne voneinander abhängig sein müssen, um in allen Kapiteln unterschiedslos Fortschritte zu erzielen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer globalen Politik für Menschenrechte und Demokratie, die alle bestehenden Instrumente in diesem Bereich umfasst;

9.   ist der Meinung, dass die Verfahren und zeitlichen Rahmen des ENPI trotz der flexibleren und einfacheren Handhabung der gemeinschaftlichen Hilfsinstrumente, die insbesondere beim Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte(2) zutage tritt, weiterhin eine Belastung für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen Gebietskörperschaften darstellen; ruft die Kommission auf, eine vergleichende Analyse der durch andere wichtige Geberländer angewandten Verfahren vornehmen zu lassen und die Ergebnisse dem Parlament mitzuteilen;

10.   ist der Auffassung, dass nur Regierungen, die in der Lage sind, das ENPI in transparenter, wirksamer und verantwortlicher Art und Weise umzusetzen, sektorbezogene und allgemeine Budgethilfe erhalten dürfen und dass diese nur dort gewährt werden sollte, wo sie einen wirklichen Anreiz darstellt; ruft die Kommission auf, die Angemessenheit der Budgethilfe für Länder zu überprüfen, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsgebaren und mit Kontrollverfahren Probleme haben und ein hohes Maß an Korruption aufweisen; fordert die Kommission auf, bei der Auswahl, Durchführung und Überprüfung von ENPI-Programmen ein Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Transparenz herzustellen;

11.   betont die Notwendigkeit eines länderspezifischen Ansatzes mit Blick auf die politischen Auflagen, der unter anderem darauf abzielt, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolles Regieren, die Achtung der Menschenrechte und der Minderheitenrechte sowie die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern; ist daher der Ansicht, dass eine eingehende und gründliche Bewertung aller im Rahmen dieses Instruments finanzierten "Justiz"-Projekte öffentlich gemacht und dem Parlament vorgelegt werden sollte;

12.   begrüßt die Aufnahme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den Anwendungsbereich der ENPI-Verordnung als ein strategisches Werkzeug zur Entwicklung gemeinsamer Projekte und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den ENP-Ländern und den Mitgliedstaaten; besteht allerdings darauf, dass es nötig ist, spezifische Instrumente zu schaffen, um eine regelmäßige Überwachung der Verwaltung und des Prozesses der Durchführung gemeinsamer operationeller Programme auf beiden Seiten der EU-Grenze sicherzustellen;

13.   fordert die Kommission auf, eine detaillierte Übersicht über alle für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten operationellen Programme zusammen mit einer Bewertung der Frage anzufertigen, inwieweit die Grundsätze der Transparenz, der Effizienz und der Partnerschaft bei der Durchführung der Projekte eingehalten wurden; ermuntert die Kommission, ein Verzeichnis der Probleme zu erstellen, mit denen die Verwaltungsbehörden sowohl in den Grenzregionen der Europäischen Union als auch in den ENP-Ländern am häufigsten konfrontiert sind, um geeignete Lösungen für sie für den nächsten Programmplanungszeitraum zu ermitteln;

14.   ermuntert die Kommission, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen ENP-Programmen und -Projekten und Maßnahmen zu erleichtern, die im Rahmen des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" wie auch der bereits abgeschlossenen Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A gemacht bzw. ergriffen wurden; ist insbesondere der Überzeugung, dass Schulungsinitiativen, darunter Programme zum Erlernen der Sprache der benachbarten Länder, und Partnerschaftsinitiativen für Beamte gefördert werden sollten; schlägt in diesem Zusammenhang regelmäßige Analysen der Verbesserungen vor, die hinsichtlich Kapazität und Aufbau von Institutionen auf beiden Seiten der EU-Grenze erreicht wurden;

15.   unterstreicht die Bedeutung einer Klarstellung der Beziehung zwischen der ENP als Rahmenpolitik und den regionalen ENP-Initiativen wie der Schwarzmeersynergie, der Union für den Mittelmeerraum und der künftigen Östlichen Partnerschaft, und einer verbesserten Koordinierung und Komplementarität dieser Initiativen sowie der verschiedenen gemeinschaftlichen Hilfsinstrumente; fordert, die ENPI-Programme und die finanzielle Zusammenarbeit vonseiten der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen besser aufeinander abzustimmen;

16.   betont die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit der ENPI-Länder mit den EU-Agenturen und von mehr Gelegenheiten für die ENPI-Länder zur Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen, sofern die Ziele der ENP-Aktionspläne erreicht wurden; fordert die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zur Verringerung der finanziellen Belastung von Drittstaaten, die an diesen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen möchten, zu treffen;

17.   betont, dass hinsichtlich der Zahlungen im Rahmen des ENPI Transparenz herrschen muss, und zwar nach Ländern, Regionen und vorrangigen Bereichen;

18.   fordert, der Förderung von Mobilität, vor allem durch Mobilitätspartnerschaften mit den ENPI-Ländern, und direkten persönlichen Kontakten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung sowie Wirtschaft und politischer Dialog, größeres Gewicht beizumessen; unterstützt Dringlichkeitsmaßnahmen zur Senkung der Visagebühren für Angehörige und Einwohner aller ENPI-Länder, mit dem letztendlichen Ziel, die Visaerteilung zu liberalisieren;

19.   unterstützt den Ansatz der Kommission in der Frage der wirtschaftlichen Integration, der das Ziel umfasst, eine weitreichende und umfassende Freihandelszone zu errichten;

20.   stellt fest, dass, obwohl in einigen ENPI-Ländern Anstrengungen unternommen wurden, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und sich für eine stärkere Beteiligung der Frauen am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einzusetzen, diese Maßnahmen bisher weder in den Partnerländern des Mittelmeerraums noch in den östlichen Partnerländern zu einer signifikanten Verbesserung geführt haben; fordert die Kommission auf, sich bei der Programmplanung und der Umsetzung des ENPI systematischer mit geschlechtsbedingten Ungleichheiten auseinanderzusetzen;

21.   unterstützt den Ansatz der Kommission in der Frage der Energieversorgungssicherheit, der darauf ausgerichtet ist, mittelfristig zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern einen vernetzten und diversifizierten Energiemarkt zu schaffen, der von gegenseitigem Vorteil ist; betont jedoch, dass ebenso wie der fortschreitenden Harmonisierung der Energiepolitik und des Energierechts der Partnerländer mit der Praxis der Europäischen Union und dem gemeinschaftlichen Besitzstand auch der Modernisierung der Energieinfrastruktur in den Partnerländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

22.   begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission für die Östliche Partnerschaft die Schaffung thematischer Plattformen beinhaltet (Demokratie; verantwortungsvolle Regierungsführung und Stabilität; wirtschaftliche Integration und Konvergenz mit der EU-Politik; Energieversorgungssicherheit; Kontakte zwischen den Menschen), die den Hauptbereichen der Zusammenarbeit entsprechen;

23.   betont die Notwendigkeit einer Ausweitung des ENPI-Finanzrahmens, damit die immer ehrgeizigeren Ziele der ENP erreicht und ihre neuen regionalen Initiativen unterstützt werden können; fordert, dass davon sowohl die Mittelmeerländer als auch die osteuropäischen Länder profitieren können;

24.   fordert, die derzeitige Effizienz und den Erfolg der Ausgaben im größeren Kontext zu bewerten, etwa vor dem Hintergrund der Hilfsmaßnahmen von Drittstaaten;

25.   ruft die Kommission auf, eine Bewertung der Auswirkungen der Außenhilfe von Drittstaaten in ENP-Ländern, insbesondere von China und Russland, und der Auswirkung der Finanzkrise in allen ENPI-Ländern vorzunehmen;

26.   fordert die Kommission auf, die tatsächlichen Bedürfnisse der Länder, denen sie derzeit öffentliche Entwicklungshilfe und ähnliche Unterstützung gewährt, genau abzuschätzen, insbesondere mit Blick auf die Höhe des BIP und die wirtschaftlichen Wachstumsraten in den Empfängerstaaten;

27.   ruft die Mitgliedstaaten auf, weitere finanzielle Unterstützung für die in den ENP-Aktionsplänen festgelegte Reformagenda bereitzustellen, indem sie ihren finanziellen Beitrag zur Fazilität für Investitionen im Rahmen der Nachbarschaftspolitik und zu ähnlichen ENPI-Initiativen erhöhen und die bilaterale Hilfe aufstocken;

28.   erinnert daran, dass das Parlament während der Verhandlungen über die Rechtsgrundlage des ENPI berechtigte Bedenken äußerte, inwiefern mittel- und langfristige Strategiepapiere und Länderpapiere, in denen häufig vorläufige Beträge angegeben sind, der Kontrolle des Parlaments unterliegen würden; fordert, dass ausgewertet wird, wie diese vorläufig eingesetzten Beträge in den vergangenen zwei Jahren verwendet worden sind;

29.   äußert in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über die Höhe der Anträge auf Mittelübertragungen im Rahmen von Kapitel 19 08 des Haushaltsplans, die für 2007 und 2008 insgesamt bereits einen Anstieg um 410 Millionen Euro an Verpflichtungen und 635 Millionen Euro an Zahlungen aufweisen;

30.   stellt mit Genugtuung fest, dass die im Rahmen des ENPI unterstützten Länder Anspruch auf Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) haben(3) und EIB-Finanzierungen im Einklang mit der EU-Außenpolitik einschließlich spezifischer regionaler Ziele stehen und sie fördern sollten; weist darauf hin, dass der aktuelle Höchstbetrag der EIB-Finanzierungen für Länder, die im Rahmen des ENPI unterstützt werden, für den Zeitraum 2007-2013 12,4 Milliarden Euro beträgt, der sich aus zwei vorläufigen Beträgen von zusammen 8,7 Milliarden Euro für Mittelmeerländer und 3,7 Milliarden Euro für osteuropäische Länder und Russland zusammensetzt; fordert, dass in Zusammenarbeit mit der EIB die Verwendung solcher Darlehen ausgewertet wird;

31.   stellt mit Genugtuung fest, dass der Gerichtshof die ursprüngliche Rechtsgrundlage für solche Darlehen kürzlich aufgrund der Anfechtung des Parlaments für nichtig erklärt(4) und entschieden hat, dass in solchen Fällen das Mitentscheidungsverfahren nach den Artikeln 179 und 181a des EG-Vertrags anzuwenden sei; betont, dass die Überprüfung des ENPI und die Annahme einer Verordnung anstelle des aufgehobenen Beschlusses des Rates über die Garantieleistung der Gemeinschaft für EIB-Darlehen parallel stattfinden müssen, da sie ergänzende Instrumente der EU-Politik gegenüber Nachbarländern darstellen und es gilt, widersprüchliche und kontraproduktive Maßnahmen zu vermeiden;

32.   zeigt sich nach wie vor besorgt über mögliche Verantwortlichkeitsdefizite und das Risiko eventueller Unterschlagungen von Gemeinschaftsmitteln im Zuge der Verteilung von EU-Mitteln über von mehreren Gebern finanzierte Treuhandfonds; betont, wie wichtig ein solides öffentliches, auf Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht basierendes Finanzsystem ist; fordert die Kommission daher auf, eine Zuteilung von Mitteln über solche zwischengeschalteten Stellen so weit wie möglich, und sofern bessere und transparentere Methoden zur Zuteilung solcher Mittel bestehen, zu vermeiden;

Länder- und regionsspezifische Anmerkungen

33.   nimmt den im Rahmen der Initiative für eine Union für den Mittelmeerraum erreichten Fortschritt zur Kenntnis; betont jedoch, dass

   die ENPI-Förderung der ENP-Initiative für den Süden oder Osten nicht zum gegenseitigen Nachteil erfolgen darf,
   - das Parlament in angemessener Weise über die durch das ENPI finanzierten Projekte der Union für den Mittelmeerraum informiert werden muss,
   - die Transparenz anderer Quellen, einschließlich privater Finanzierung, im Falle einer Nutzung von ENPI-Mitteln von besonderer Bedeutung ist;

34.   erinnert daran, dass die ENP, was den Mittelmeerraum betrifft, eine Ergänzung zum Barcelona-Prozess darstellen sollte, und dass ihre Ziele präziser festgelegt werden sollten, um den Barcelona-Prozess durch die Förderung eines multilateralen regionalen Ansatzes zu stärken;

35.   vertritt die Auffassung, dass zur Verbesserung der Wirksamkeit der regionalen, multilateralen und grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen des ENPI in Betracht gezogen werden sollte, die Teilnahme an diesen Programmen auf alle neuen Partner der Union für den Mittelmeerraum auszudehnen;

36.   ist der Ansicht, dass die jüngsten geopolitischen Entwicklungen in den östlichen Nachbarländern der Europäischen Union die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der ENP im Sinne einer besseren Anpassung an die Bedürfnisse der Partner, einschließlich eines verstärkten EU-Engagements in der Schwarzmeerregion und einer ehrgeizigen Östlichen Partnerschaft, deutlich machen; betont die Notwendigkeit, die Einrichtung einer Freihandelszone insbesondere unter Einbeziehung von Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau und der Ukraine voranzutreiben, sobald die Partnerländer dafür bereit sind, die Notwendigkeit, so bald wie möglich die Maßnahmen für Visafreiheit mit der Europäischen Union zum Abschluss zu bringen, sowie die Notwendigkeit, die regionale Zusammenarbeit zu verbessern und Stabilität und Wohlstand in der Europäischen Nachbarschaft zu fördern;

37.   schlägt vor, analog zu der EUROMED- und der EUROLAT-Versammlung unter Beteiligung des Europäischen Parlaments eine Versammlung der östlichen Nachbarländer, "EUROEAST", zu gründen, die dazu dienen würde, das ENPI in den osteuropäischen Ländern, d. h. Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, Ukraine und Belarus, umzusetzen;

38.   weist darauf hin, dass die festgefahrenen Konflikte, was den Südkaukasus anlangt, ein Hindernis für die vollständige Umsetzung der ENP darstellen, und fordert den Rat auf, sich aktiver für die Lösung der Konflikte einzusetzen;

39.   betont, dass ein stärkeres Engagement in der Schwarzmeerregion notwendig ist, wenn die Europäische Union zur Lösung einiger der nach wie vor bestehenden Konflikte und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beitragen will; ist der Auffassung, dass verstärkte regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion eine der Schlüsselprioritäten für die ENP sowie für verschiedene von der Europäischen Union ins Leben gerufene regionale Initiativen sein sollte; erwartet mit Interesse die weitere Umsetzung der Schwarzmeersynergie; fordert – aufgrund ihrer strategischen Bedeutung sowie der künftigen Rolle, die sie bei der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik spielen könnte – eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Türkei im Schwarzmeerraum sowie mit Russland und betont die Notwendigkeit der umfassenden Einbeziehung dieser Länder in die Lösung regionaler Konflikte und in die Förderung von Frieden und Stabilität in der europäischen Nachbarschaft; vertritt die Auffassung, dass in diesem Rahmen mehrere Projekte von gemeinsamem Interesse umgesetzt werden könnten;

40.   begrüßt die Tatsache, dass die Östliche Partnerschaft ehrgeizigen Partnerländern wie der Ukraine stärkere Anreize bietet; begrüßt insbesondere das neue umfassende Programm für den Institutionenaufbau, das die Verwaltungskapazität in allen für die Zusammenarbeit relevanten Bereichen verbessern soll;

41.   vertritt die Auffassung, dass die Östliche Partnerschaft der EU-Mitgliedschaft von Nachbarländern, die auf der Grundlage von Artikel 49 des EU-Vertrags einen Antrag stellen möchten, nicht im Weg stehen sollte;

42.   unterstützt den Vorschlag der Kommission, der davon ausgeht, dass neue Beziehungen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft auf der Grundlage von auf das jeweilige Land zugeschnittenen Assoziierungsabkommen errichtet werden, mit denen dem Wunsch der Partner nach engeren Verbindungen besser entsprochen werden kann;

43.   begrüßt die Tatsache, dass die Energieversorgungssicherheit Bestandteil des Vorschlags für die Beziehungen zu den östlichen Partnern im Rahmen der Östlichen Partnerschaft ist; unterstützt die wichtigsten Ziele der genannten Mitteilung vom 3. Dezember 2008, wie den raschen Abschluss der Verhandlungen über die Mitgliedschaft der Ukraine und der Republik Moldau in der Energiegemeinschaft und das verstärkte politische Engagement in Aserbaidschan, das auf die Annäherung Aserbaidschans an den EU-Energiemarkt und die Integration seiner Infrastrukturen abzielt; weist darauf hin, dass alle ENP-Länder in Maßnahmen zur Zusammenarbeit im Energiebereich einbezogen werden sollten;

44.   befürwortet das Wachstums- und Stabilisierungspaket im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts, mit dem für den Zeitraum 2008-2010 bis zu 500 Mio. EUR für den Wiederaufbau Georgiens nach dem zerstörerischen Krieg und zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Rehabilitierung der Binnenvertriebenen bis zur Rückkehr in ihre Heimatorte und zu ihrem Grundbesitz bereitgestellt werden sollen; unterstreicht, dass die gemeinschaftliche Finanzierung angemessener Auflagen- und Überwachungsmechanismen bedarf, um zu garantieren, dass die Hilfe zur Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse Georgiens eingesetzt wird; betont, dass die Hilfe so ausgerichtet sein muss, dass sie die Reformagenda gemäß ENP-Aktionsplan und ENPI-Programmplanungsdokumenten, die ihren Zweck weiterhin vollauf erfüllen, unterstützt;

45.   unterstreicht, dass der Finanzrahmen für Belarus mit Blick auf die vom Rat im September 2008 initiierte Politik des erneuten Engagements geprüft werden muss, um festzustellen, inwieweit die Zusammenarbeit über die Bereiche Energie, Umweltschutz und Zuwanderung hinaus ausgedehnt werden kann; erinnert daran, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus in sehr hohem Maße davon abhängen werden, inwieweit sich die belarussische Regierung für demokratische Werte einsetzt; betont, dass es einer wirksamen politischen Auflagenbindung bedarf und dass sichergestellt werden muss, dass die Hilfe sich unmittelbar zum Vorteil der Bürger auswirkt und nicht von den Behörden missbraucht wird, um politische Gegner zu bekämpfen; betont, dass die Europäische Union der Zivilgesellschaft und den politischen Parteien, die sich für Demokratie einsetzen, wirksamere Unterstützung zukommen lassen sollte;

46.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union sich bei den Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf folgende Fragen konzentrieren sollte:

o
o   o

   - stärkere Kooperation der russischen Seite bei der Festlegung klarer Prioritäten der finanziellen Zusammenarbeit, die eine bessere Planung und Mehrjahresprogrammplanung der Hilfe ermöglichen würde;
   Garantien, dass jede Finanzhilfe für Russland zur Stärkung demokratischer Normen in der Russischen Föderation beiträgt;
   - Ausweitung des gemeinsamen Einsatzes für Projekte, für die eine Förderung vorgesehen ist;

47.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ENPI-Länder, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zu übermitteln.

(1) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).
(4) Rechtssache C-155/07: Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 ‐ Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 2).


Organisation und Funktionsweise des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union
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Beschluss/Entscheidung
Anlage
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2008/2164(ACI))
P6_TA(2009)0079A6-0426/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 1. Oktober 2008,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (SEK(2008)2109 – C6-0256/2008),

–   unter Hinweis auf Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Nizza annahm, beigefügte Erklärung Nr. 3 zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

–   in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 26. Januar 2009, in dem er die für die Gründung des Amtes für Veröffentlichungen zuständigen anderen Organe und Institutionen über bestimmte Änderungen an dem vom Direktorium des Amtes für Veröffentlichungen am 9. Januar 2001 gebilligten und vom Rat am 19. Januar 2009(1) angenommenen Entwurf eines Beschlusses informiert,

–   gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0426/2008),

A.   in der Erwägung, dass das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "das Amt") 1969 durch den Beschluss 69/13/Euratom/EGKS/EWG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs und des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2) gegründet wurde,

B.   in der Erwägung, dass dieser Beschluss 1980 geändert(3) und 2000 durch einen neuen Beschluss aufgehoben und ersetzt wurde(4),

C.   in der Erwägung, dass das Parlament in Ziffer 45 seiner Entschließung vom 29. Januar 2004(5) bereffend die Entlastung für Haushaltsjahr 2001 folgende Bemerkung machte: "[Das Europäische Parlament …] vertritt die Auffassung, dass es, wie der Fall des OPOCE deutlich macht, in interinstitutionellen Einrichtungen besonders schwierig ist, eindeutig festzustellen, wo die politische Verantwortung liegt; fordert die Institutionen daher auf, die für die bestehenden interinstitutionellen Einrichtungen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, ohne jedoch die interinstitutionelle Zusammenarbeit, durch die sich im EU-Haushalt erhebliche Einsparungen erzielen lassen, grundsätzlich in Frage zu stellen; fordert deshalb die europäischen Institutionen auf, die rechtlichen Grundlagen interinstitutioneller Einrichtungen dahingehend zu verändern, dass diese eine klare Zuweisung verwaltungstechnischer und politischer Verantwortung gestatten;",

D.   in der Erwägung, dass die Kommission einen Entwurf für einen Beschluss vorgelegt hat, durch den der derzeit geltende Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom aufgehoben und ersetzt werden soll,

E.   in der Erwägung, dass mit dem Entwurf eines Beschlusses die Zuständigkeiten und Aufgaben des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Organe, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktoriums und des Direktors des Amtes detaillierter festgelegt werden sollen,

F.   in der Erwägung, dass das Amt eine im gemeinsamen Einvernehmen von den Organen gegründete Einrichtung ist, womit die Kriterien für eine interinstitutionelle Vereinbarung erfüllt sind,

G.   in der Erwägung, dass die Generalsekretäre der beteiligten Organe den Entwurf eines Beschlusses am 18. April 2008 billigten und das Präsidium des Parlaments am 3. September 2008 seine Zustimmung erteilte,

H.   in der Erwägung, dass Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftordnung vorsieht, dass interinstitutionelle Vereinbarungen nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten zu unterzeichnen sind,

1.   billigt den Entwurf eines Beschlusses zusammen mit den vom Rat vorgeschlagenen und in der Anlage enthaltenen Änderungen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information zu übermitteln.

ANLAGE

Entwurf

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

vom

über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT,

DIE KOMMISSION,

DER GERICHTSHOF,

DER RECHNUNGSHOF,

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS,

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Artikel 8 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften(6) besagt, dass ein Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "das Amt") in Luxemburg untergebracht wird. Diese Bestimmung wurde zuletzt durch den Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom(7) umgesetzt.

(2)  Die Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten für das Amt. Daher sind die jüngsten Änderungen zu berücksichtigen.

(3)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) (nachstehend "Haushaltsordnung") enthält besondere Bestimmungen für die Arbeitsweise des Amtes.

(4)  Im Verlagswesen haben sich einschneidende technische Veränderungen ergeben, die in Bezug auf die Arbeitsweise des Amtes zu berücksichtigen sind.

(5)  Im Interesse der Klarheit ist der Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom durch den vorliegenden Beschluss aufzuheben und zu ersetzen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Amt für Veröffentlichungen

1.  Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (nachstehend "Amt") ist ein interinstitutionelles Amt, das unter optimalen Bedingungen die Herausgabe von Veröffentlichungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union gewährleisten soll.

Hierzu ermöglicht das Amt den Organen, ihren Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Verordnungstexten nachzukommen und leistet im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Beitrag zur technischen Planung und zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationspolitik.

2.  Das Amt wird von seinem Direktor entsprechend den strategischen Leitlinien verwaltet, die von einem Direktorium aufgestellt werden. Abgesehen von den spezifischen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses über die interinstitutionelle Ausrichtung wendet das Amt die Verwaltungs- und Finanzverfahren der Kommission an. Bei der Festlegung dieser Verfahren trägt die Kommission den Besonderheiten des Amtes Rechnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Beschluss bezeichnet:

   1. "Herausgabe" jede erforderliche Maßnahme zur Planung, Überprüfung, Zuteilung international standardisierter Nummern und/oder Katalognummern, Herstellung, Katalogisierung, Indexierung, Verbreitung, Verkaufsförderung und zum Verkauf, Aufbewahrung und Archivierung von Veröffentlichungen in jedweder Form und Aufmachung im Wege herkömmlicher und künftiger Verfahren;
   2. "Veröffentlichungen" alle Texte, die auf jedem beliebigen Informationsträger und in jedweder Aufmachung veröffentlicht werden und eine international standardisierte Nummer und/oder eine Katalognummer tragen;
   3. "obligatorische Veröffentlichungen" die Veröffentlichungen, die Kraft der Verträge oder anderer Rechtsakte herausgegeben werden;
   4. "nichtobligatorische Veröffentlichungen" alle Veröffentlichungen, die im Rahmen der Befugnisse jedes Organs herausgegeben werden;
   5. "Verwaltung von Urheberrechten" die Bestätigung, dass die Autorendienste die Urheber- oder Wiederverwertungsrechte innehaben und das Amt diese Rechte für die Veröffentlichungen verwaltet, mit deren Herausgabe es betraut ist;
   6. "Nettoerlös aus dem Verkauf" alle Rechnungsbeträge abzüglich der Verwaltungskosten, Einzugs- und Bankgebühren;
   7. "Organe" die Organe, Institutionen und Einrichtungen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen wurden.

Artikel 3

Zuständigkeiten des Amtes

1.  Die Zuständigkeiten des Amtes erstrecken sich auf folgende Bereiche:

   (a) Herausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Amtsblatt") und Sicherung der Authentizität;
   (b) Herausgabe sonstiger obligatorischer Veröffentlichungen;
   (c) Herausgabe oder Koedition nichtobligatorischer Veröffentlichungen, mit der das Amt im Rahmen der Befugnisse der Organe insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Kommunikationstätigkeit betraut wird;
   (d) Herausgabe oder Koedition von Veröffentlichungen aus eigener Initiative, einschließlich Veröffentlichungen zur Förderung eigener Dienstleistungen, das Amt kann sich dabei Übersetzungen im Wege eines Dienstleistungsauftrags beschaffen;
   (e) Ausbau, Wartung und Aktualisierung seiner elektronischen Publikationsdienste für die Öffentlichkeit;
   (f) Bereitstellung sämtlicher Rechtsvorschriften und sonstiger offizieller Texte für die Öffentlichkeit;
   (g) Aufbewahrung und Bereitstellung sämtlicher Veröffentlichungen der Organe in elektronischer Form für die Öffentlichkeit;
   (h) Zuteilung international standardisierter Nummern und/oder Katalognummern für Veröffentlichungen der Organe;
   (i) Verwaltung der Reproduktions- und Übersetzungsrechte für Veröffentlichungen der Organe;
   (j) Verkaufsförderung und Verkauf von Veröffentlichungen und der Öffentlichkeit angebotenen Dienstleistungen.

2.  Das Amt bietet den Organen Beratung und Hilfestellung an in Bezug auf:

   (a) Programmierung und Planung ihrer Veröffentlichungsprogramme;
   (b) Durchführung ihrer Editionsprojekte unabhängig vom Editionsverfahren;
   (c) Layout und Design ihrer Editionsprojekte;
   (d) Information über Entwicklungen des Publikationsmarktes in den Mitgliedstaaten und über publikumswirksame Themen und Titel;
   (e) Festlegung der Auflagenhöhe und Erstellung von Vertriebsplänen;
   (f) Festsetzung der Preise von Publikationen und deren Verkauf;
   (g) Verkaufsförderung, Verbreitung und Auswertung ihrer kostenlosen oder kostenpflichtigen Veröffentlichungen;
   (h) Analyse, Evaluierung und Aufbau von Webseiten und Internetdiensten für die Öffentlichkeit;
   (i) Ausarbeitung von Rahmenverträgen im Zusammenhang mit Editionstätigkeiten;
   (j) Technologiebeobachtung auf dem Gebiet der Editionssysteme.

Artikel 4

Verantwortlichkeiten der Organe

1.  Über die Veröffentlichung entscheidet ausschließlich das einzelne Organ.

2.  Die Organe nehmen für die Herausgabe ihrer obligatorischen Veröffentlichungen die Dienste des Amtes in Anspruch.

3.  Die Organe können nichtobligatorische Veröffentlichungen ohne Einschaltung des Amtes herausgeben. In diesem Fall beantragen die Organe bei dem Amt die international standardisierten Nummern und/oder die Katalognummern und überlassen dem Amt eine elektronische Fassung der Veröffentlichung ungeachtet ihres Formats sowie gegebenenfalls zwei Papierfassungen.

4.  Die Organe verpflichten sich, alle Urheber-, Übersetzungs- und Vertriebsrechte für die wesentlichen Bestandteile einer Veröffentlichung zu wahren.

5.  Die Organe verpflichten sich, für ihre Veröffentlichungen einen vom Amt genehmigten Vertriebsplan zu erstellen.

6.  Die Organe können die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen definieren.

Artikel 5

Aufgaben des Amtes

1.  Die Erfüllung der Aufgaben des Amtes schließt insbesondere Folgendes ein:

   (a) Zusammenstellung der zur Veröffentlichung bestimmten Dokumente;
   (b) Vorbereitung, graphische Gestaltung, Korrektur, das Layout und die Überprüfung der Texte und sonstiger Elemente ungeachtet des Formats oder Informationsträgers entsprechend den Vorgaben der Organe und den in Zusammenarbeit mit den Organen festgelegten Normen für die typographische und sprachliche Gestaltung;
   (c) Indexierung und Katalogisierung der Veröffentlichungen;
   d) dokumentarische Auswertung der im Amtsblatt veröffentlichten Texte und anderer, nicht im Amtsblatt veröffentlichten offiziellen Texte;
   (e) Konsolidierung von Rechtstexten;
   (f) Verwaltung, Weiterentwicklung, Aktualisierung und Verbreitung des mehrsprachigen Thesaurus Eurovoc;
   (g) Vergabe von Unteraufträgen;
   (h) Überwachung der Arbeiten;
   (i) Qualitätskontrolle;
   (j) Qualitäts- und Quantitätsabnahme;
   k) physischer und elektronischer Vertrieb des Amtsblattes und nicht im Amtsblatt veröffentlichter offizieller Texte sowie sonstiger nicht-obligatorischer Publikationen;
   (l) Aufbewahrung;
   m) physische und elektronische Archivierung;
   (n) Neuauflage vergriffener Veröffentlichungen und Druck auf Nachfrage;
   (o) Erstellung eines konsolidierten Katalogs der Veröffentlichungen der Organe;
   (p) Verkauf einschließlich Ausstellung von Rechnungen, Annahme von Einzahlungen und Abführung der Einnahmen, Verwaltung der Außenstände;
   (q) Verkaufsförderung;
   (r) Erstellung, Kauf, Verwaltung, Aktualisierung, Begleitung und Kontrolle von Adressenlisten der Organe sowie Erstellung gezielter Adressenlisten.

2.  Im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten sowie auf Grundlage der von den Organen übertragenen Anweisungsbefugnisse übernimmt das Amt folgendes:

   (a) Vergabe öffentlicher Verträge, einschließlich rechtlicher Verpflichtungen;
   b) finanzielle Überwachung der Unteraufträge;
   (c) Feststellung der Ausgaben, insbesondere durch Qualitäts- und Quantitätsabnahme und Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer");
   (d) Anordnung der Ausgaben;
   (e) Abwicklung der Einnahmenvorgänge.

Artikel 6

Direktorium

1.  Es wird ein Direktorium gebildet, in dem alle unterzeichnenden Organe vertreten sind. Das Direktorium setzt sich zusammen aus dem Kanzler des Gerichtshofs, dem stellvertretenden Generalsekretär des Rates sowie den Generalsekretären der anderen Organe oder deren Vertreter. Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil.

2.  Das Direktorium ernennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren.

3.  Das Direktorium tritt auf Initiative seines Präsidenten oder auf Antrag eines Organs mindestens viermal pro Jahr zusammen.

4.  Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.

5.  Das Direktorium fasst seine Beschlüsse, falls nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

6.  Jedes Organ, das diesen Beschluss unterzeichnet hat, verfügt im Direktorium über eine Stimme.

Artikel 7

Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktoriums

1.  Abweichend von Artikel 6 fasst das Direktorium einstimmig im gemeinsamen Interesse der Organe und im Rahmen der Zuständigkeiten des Amtes folgende Beschlüsse:

   (a) Auf Vorschlag des Direktors legt es die strategischen Ziele und die Regeln für die Arbeitsweise des Amtes fest;
   b) es stellt die Leitlinien für die allgemeine Politik des Amtes auf, insbesondere in den Bereichen Verkauf, Vertrieb und Herausgabe und achtet darauf, dass das Amt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zur Konzeption und Umsetzung der Informations- und Kommunikationspolitik beiträgt;
   c) es erstellt auf Grundlage eines vom Direktor des Amtes ausgearbeiteten Entwurfs einen jährlichen Geschäftsbericht über die Umsetzung der Strategie und die vom Amt erbrachten Leistungen, der an die Organe gerichtet ist. Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres übermittelt es den Organen den Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr;
   d) es genehmigt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes im Rahmen des Haushaltsverfahrens für den Haushalt des Amtes;
   e) es genehmigt die Kriterien, nach denen die analytische Buchhaltung des Amtes geführt wird und die der Direktor des Amtes festlegt;
   f) es unterbreitet den Organen Vorschläge zur Erleichterung der Tätigkeit des Amtes.

2.  Das Direktorium berücksichtigt die Leitlinien, die von den zu diesem Zweck geschaffenen interinstitutionellen Gremien im Bereich Kommunikation und Information aufgestellt werden. Der Präsident des Direktoriums führt jährlich Gespräche mit diesen Gremien.

3.  Der Präsident des Direktoriums fungiert in seiner Eigenschaft als Vertreter der interinstitutionellen Zusammenarbeit als Gesprächspartner der Entlastungsbehörde für strategische Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereichen des Amtes.

4.  Der Präsident des Direktoriums und der Direktor des Amtes legen einvernehmlich die Regeln zur gegenseitigen Information und Kommunikation fest und formalisieren so ihre Beziehungen. Diese Regeln werden den Mitgliedern des Direktoriums zur Information mitgeteilt.

Artikel 8

Direktor des Amtes

Der Direktor des Amtes ist unter Aufsicht des Direktoriums und im Rahmen von dessen Zuständigkeiten für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes verantwortlich. Bei Anwendung der Verwaltungs- und Finanzverfahren handelt er unter Aufsicht der Kommission.

Artikel 9

Aufgaben und Zuständigkeiten des Direktor des Amtes

1.  Der Direktor des Amtes führt die Sekretariatsgeschäfte des Direktoriums, er gibt diesem Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben und legt hierzu einen vierteljährlichen Bericht vor.

2.  Der Direktor des Amtes unterbreitet dem Direktorium Vorschläge für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes.

3.  Nach Stellungnahme des Direktoriums legt der Direktor des Amtes die Art und Kosten der Leistungen fest, die das Amt für die Organe gegen Entgelt erbringen kann.

4.  Nach Zustimmung des Direktoriums legt der Direktor des Amtes die Kriterien fest, nach denen die analytische Buchhaltung des Amtes geführt wird. Er legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit in der Rechnungsführung zwischen dem Amt und den Organen im Einvernehmen mit dem Rechnungsführer der Kommission fest.

5.  Der Direktor des Amtes erstellt im Rahmen des Haushaltsverfahrens für den Haushalt des Amtes einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes. Nach Zustimmung des Direktoriums werden diese Vorschläge der Kommission übermittelt.

6.  Der Direktor des Amtes entscheidet, ob und nach welchen Modalitäten Veröffentlichungen von Dritten übernommen werden können.

7.  Der Direktor des Amtes nimmt im Rahmen der Zuständigkeiten des Amtes an interinstitutionellen Tätigkeiten im Bereich Information und Kommunikation teil.

8.  In Bezug auf die Herausgabe von Rechtsakten und amtlichen Dokumenten in Zusammenhang mit dem Rechtssetzungsverfahren einschließlich des Amtsblattes übt der Direktor folgende Befugnisse aus:

   (a) Er wirkt bei den zuständigen Stellen der einzelnen Organe auf den Erlass grundsätzliche Entscheidungen hin, die gemeinsam anzuwenden sind;
   b) er unterbreitet Verbesserungsvorschläge für die Gliederung und Aufmachung des Amtsblattes und amtlicher Rechtstexte;
   c) er macht den Organen Vorschläge, wie die Gestaltung der zur Veröffentlichung bestimmten Texte harmoniert werden könnte;
   d) er prüft die bei laufenden Tätigkeiten auftretenden Schwierigkeiten und erstellt innerhalb des Amtes die notwendigen Anweisungen zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und richtet an die Organe entsprechende Empfehlungen.

9.  Der Direktor des Amtes erstellt gemäß der Haushaltsordnung einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der sich auf die Verwaltung der von der Kommission und anderen Organen kraft der Haushaltsordnung übertragenen Mittel erstreckt. Dieser Bericht richtet sich an die Kommission und die beteiligten Organe und wird dem Direktorium zur Information zugeleitet.

10.  Im Rahmen der Mittelübertragung der Kommission und der Ausführung des Haushalts werden die Modalitäten der Information und Konsultation zwischen dem für die Beziehungen zum Amt zuständigen Kommissionsmitglied und dem Direktor des Amtes im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

11.  Der Direktor des Amtes ist verantwortlich für die Umsetzung der vom Direktorium aufgestellten strategischen Ziele und die ordnungsgemäße Führung des Amtes, dessen Tätigkeiten sowie die Verwaltung seines Haushalts.

12.  Ist der Direktor des Amtes abwesend oder verhindert, gelangen die auf Dienstgrad und Dienstalter basierenden Vertretungsregeln zur Anwendung, es sei denn, das Direktorium beschließt auf Vorschlag seines Präsidenten oder des Direktors des Amtes eine andere Rangfolge.

13.  Der Direktor des Amtes informiert die Organe anhand eines vierteljährlichen Berichts über die Planung und Verwendung der Mittel sowie über den Stand der Arbeiten.

Artikel 10

Personal

1.  Ernennungen in Funktionen der Grundamtsbezeichnungen Generaldirektor und Direktor werden von der Kommission nach einstimmiger Zustimmung des Direktoriums vorgenommen. Die Regeln der Kommission für die Mobilität und Beurteilung höherer Führungskräfte sind auf den Generaldirektor und die Direktoren (Besoldungsgruppen AD 16/AD 15/AD 14) anwendbar. Sobald sich die normalerweise in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene Verweildauer eines Beamten auf einem solchen Dienstposten dem Ende nähert, informiert die Kommission das Direktorium, dass eine einstimmige Stellungnahme dazu abgeben kann.

2.  Das Direktorium wird eng an den Verfahren beteiligt, die der Ernennung von Beamten und Bediensteten des Amtes für die Grundamtsbezeichnungen Generaldirektor (Besoldungsgruppen AD 16/AD 15) und Direktor (Besoldungsgruppen AD 15/AD 14) gegebenenfalls vorausgehen; dies gilt insbesondere für Stellenausschreibungen, die Prüfung von Bewerbungen und die Ernennung von Prüfungsausschüssen für diese Grundamtsbezeichnungen.

3.  Die Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) werden in Bezug auf die Beamten und Bediensteten des Amtes von der Kommission ausgeübt. Die Kommission kann bestimmte Befugnisse innerhalb der Kommission und an den Direktor des Amtes übertragen. Eine solche Übertragung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie für die Generaldirektoren der Kommission.

4.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten die von der Kommission zur Umsetzung des Statuts und der Regelungen für die sonstigen Bediensteten erlassenen Bestimmungen und Verfahren für die Beamten und Bediensteten des Amtes zu den gleichen Bedingungen wie für die Beamten und Bediensteten der Kommission, die in Luxemburg dienstlich verwendet werden.

5.  Ausschreibungen für zu veröffentlichende freie Stellen des Amtes werden den Beamten aller Organe bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde oder die zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde beschlossen hat, die jeweilige Planstelle zu besetzen.

6.  Der Direktor des Amtes informiert das Direktorium vierteljährlich über die Verwaltung des Personals.

Artikel 11

Finanzielle Fragen

1.  Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans "Kommission" des Haushaltsplans eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt. Dieser Anhang enthält die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.

2.  Der Stellenplan des Amtes wird in einem Anhang zum Stellenplan der Kommission aufgeführt.

3.  Jedes Organ bleibt für die Mittel des Kapitels "Veröffentlichungen" in seinem Einzelplan anweisungsbefugt.

4.  Die Organe können dem Direktor des Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung entsprechend der Haushaltsordnung fest. Der Direktor des Amtes informiert das Direktorium vierteljährlich über diese Übertragungen.

5.  Die Haushalts- und Finanzführung des Amtes erfolgt unter Einhaltung der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen sowie des geltenden Finanzrahmens der Kommission; dies gilt auch für die von anderen Organen als der Kommission übertragenen Mittel.

6.  Die Rechnungsführung des Amtes basiert auf den einschlägigen Vorschriften und Methoden, die vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt werden. Das Amt unterhält jeweils eine gesonderte Buchführung für den Verkauf des Amtsblatts und der Veröffentlichungen. Der Nettoerlös aus dem Verkauf wird an die Organe abgeführt.

Artikel 12

Kontrolle

1.  Die Funktion des internen Prüfers wird gemäß der Haushaltsordnung vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Analog zu den Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission richtet das Amt einen internen Auditdienst ein. Die Organe können vom Direktor des Amtes verlangen, dass in das Arbeitsprogramm des internen Auditdienstes des Amtes spezifische Audits einbezogen werden.

2.  Im Zusammenhang mit dem Auftrag des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beantwortet das Amt alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen. Zum Schutze der finanziellen Interessen der Europäischen Union verständigen sich der Präsident des Direktoriums und der Direktor des OLAF über die Modalitäten der gegenseitigen Information.

Artikel 13

Beschwerden und Anträge

1.  Im Rahmen seiner Zuständigkeiten ist das Amt verantwortlich für die Beantwortung von Anfragen des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2.  Jede Klage im Zuständigkeitsbereich des Amtes ist gegen die Kommission zu richten.

Artikel 14

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

1.  Der Direktor des Amtes trifft die Entscheidungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9). Im Falle der Ablehnung entscheidet der Generalsekretär der Kommission über die Zweitanträge.

2.  Das Amt verfügt über ein Dokumentenregister gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 15

Aufhebung

Der Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom wird aufgehoben.

Die Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und Luxemburg, den

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

Für die Kommission

Der Präsident

Für den Gerichtshof

Der Präsident

Für den Rechnungshof

Der Präsident

Für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Der Präsident

Für den Ausschuss der Regionen

Der Präsident

(1) Dokument 14485/1/08 REV 1 und REV 2.
(2) ABl. L 13 vom 18.1.1969, S. 19.
(3) Beschluss 80/443/EWG, Euratom, EGKS vom 7. Februar 1980 zur Änderung des Beschlusses vom 16. Januar 1969 über die Gründung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 107 vom 25.4.1980, S. 44).
(4) Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshof, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 20. Juli 2000 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12).
(5) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 zu den Maßnahmen der Kommission im Anschluss an die Bemerkungen in der den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 begleitenden Entschließung (ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 112).
(6) ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 18.
(7) ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 12.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


Verfahren mit assoziierten Ausschüssen - Feststellung der Beschlussfähigkeit (Auslegung der Artikel 47 und 149 GO)
PDF 103kWORD 31k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 über die Auslegung des Artikels 47 und des Artikels 149 Absatz 4 der Geschäftsordnung in Bezug auf das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen bzw. auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 27. Januar 2009 und vom 13. Februar 2009,

–   gestützt auf Artikel 201 seiner Geschäftsordnung,

1.   beschließt, dem Artikel 47 die folgende Auslegung anzufügen:"

Im Rahmen der Prüfung von internationalen Abkommen nach Artikel 83 ist das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 47 auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 75 nicht anwendbar.

"

2.   beschließt, dem Artikel 149 Absatz 4 die folgende Auslegung anzufügen:"

Die Abgeordneten, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag vorgebracht wird.

"

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Prioritäten bei der Bekämpfung der Alzheimerschen Krankheit
PDF 134kWORD 60k
Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten bei der Bekämpfung der Alzheimerischen Krankheit
P6_TA(2009)0081P6_DCL(2008)0080

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass derzeit 6,1 Millionen Europäer von der Alzheimerschen Krankheit betroffen sind und dass diese Zahl bis 2050 angesichts der Alterung der Bevölkerung auf das Doppelte oder Dreifache steigen wird,

B.   in der Erwägung, dass diese Krankheit die häufigste Ursache für Abhängigkeit ist,

C.   in der Erwägung, dass politisches Engagement in den Bereichen Forschung, Prävention und Sozialschutz von vorrangiger Bedeutung ist,

1.   fordert den Rat, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Alzheimersche Krankheit als Priorität der europäischen Volksgesundheitspolitik anzuerkennen und einen europäischen Maßnahmenplan mit folgenden Zielen auszuarbeiten:

   Förderung der europaweiten Forschung zu Ursachen, Prävention und Behandlung der Alzheimerschen Krankheit
   Verbesserung der Frühdiagnostik
   Vereinfachung der Verfahren für Kranke und Pflegepersonal und Verbesserung von deren Lebensqualität
   Förderung der Rolle der Alzheimer-Vereinigungen und stetige Unterstützung dieser Vereinigungen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den betroffenen nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Gabriele Albertini, Georgs Andrejevs, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Alfredo Antoniozzi, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Richard James Ashworth, Robert Atkins, John Attard-Montalto, Elspeth Attwooll, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Peter Baco, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Paolo Bartolozzi, Domenico Antonio Basile, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Glenn Bedingfield, Angelika Beer, Bastiaan Belder, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Maria Berger, Slavi Binev, Johannes Blokland, Sebastian Valentin Bodu, Guy Bono, Vito Bonsignore, Mario Borghezio, Erminio Enzo Boso, Costas Botopoulos, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, André Brie, Danutė Budreikaitė, Kathalijne Maria Buitenweg, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Niels Busk, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Milan Cabrnoch, Maddalena Calia, Martin Callanan, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, Giorgio Carollo, David Casa, Paulo Casaca, Jean-Marie Cavada, Alejandro Cercas, Giles Chichester, Giulietto Chiesa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Fabio Ciani, Philip Claeys, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Dorette Corbey, Giovanna Corda, Thierry Cornillet, Michael Cramer, Jan Cremers, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Joseph Daul, Dragoş Florin David, Bairbre de Brún, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Nirj Deva, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Jolanta Dičkutė, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Bert Doorn, Brigitte Douay, Den Dover, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Konstantinos Droutsas, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, James Elles, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Carlo Fatuzzo, Emanuel Jardim Fernandes, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Věra Flasarová, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Brigitte Fouré, Janelly Fourtou, Juan Fraile Cantón, Armando França, Monica Frassoni, Duarte Freitas, Kinga Gál, Milan Gaľa, Gerardo Galeote, Vicente Miguel Garcés Ramón, José Manuel García-Margallo y Marfil, Elisabetta Gardini, Salvador Garriga Polledo, Patrick Gaubert, Jean-Paul Gauzès, Jas Gawronski, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Monica Giuntini, Ioannis Gklavakis, Robert Goebbels, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Dariusz Maciej Grabowski, Luis de Grandes Pascual, Martí Grau i Segú, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Zita Gurmai, Cristina Gutiérrez-Cortines, Fiona Hall, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Gyula Hegyi, Erna Hennicot-Schoepges, Jeanine Hennis-Plasschaert, Edit Herczog, Esther Herranz García, Luis Herrero-Tejedor, Jens Holm, Mary Honeyball, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Milan Horáček, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Jana Hybášková, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Ville Itälä, Carlos José Iturgaiz Angulo, Caroline Jackson, Lily Jacobs, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Rumiana Jeleva, Anne E. Jensen, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Aurelio Juri, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Ioannis Kasoulides, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Timothy Kirkhope, Christa Klaß, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Sergej Kozlík, Guntars Krasts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Carl Lang, Esther De Lange, Raymond Langendries, Anne Laperrouze, Kurt Joachim Lauk, Henrik Lax, Johannes Lebech, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Fernand Le Rachinel, Katalin Lévai, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Eleonora Lo Curto, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mairead McGuinness, Jamila Madeira, Eugenijus Maldeikis, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Marian-Jean Marinescu, Catiuscia Marini, Sérgio Marques, Maria Martens, David Martin, Jean-Claude Martinez, Miguel Angel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Véronique Mathieu, Marios Matsakis, Yiannakis Matsis, Maria Matsouka, Iosif Matula, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Juan Andrés Naranjo Escobar, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, James Nicholson, Angelika Niebler, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Ria Oomen-Ruijten, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Csaba Őry, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Athanasios Pafilis, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Vladko Todorov Panayotov, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Aldo Patriciello, Bogdan Pęk, Alojz Peterle, Maria Petre, Sirpa Pietikäinen, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Hubert Pirker, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, José Javier Pomés Ruiz, Miguel Portas, Horst Posdorf, Bernd Posselt, Christa Prets, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, John Purvis, Luís Queiró, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, Vladimír Remek, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Marco Rizzo, Giovanni Robusti, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Luca Romagnoli, Raül Romeva i Rueda, Dagmar Roth-Behrendt, Libor Rouček, Paul Rübig, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, María Isabel Salinas García, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Salvador Domingo Sanz Palacio, Jacek Saryusz-Wolski, Gilles Savary, Lydia Schenardi, Agnes Schierhuber, Margaritis Schinas, Carl Schlyter, Frithjof Schmidt, Olle Schmidt, Pál Schmitt, György Schöpflin, Inger Segelström, Esko Seppänen, Czesław Adam Siekierski, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Nina Škottová, Csaba Sógor, Renate Sommer, Søren Bo Søndergaard, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Peter Šťastný, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Dimitar Stoyanov, Daniel Strož, Margie Sudre, David Sumberg, Gianluca Susta, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, István Szent-Iványi, Csaba Sándor Tabajdi, Hannu Takkula, Charles Tannock, Salvatore Tatarella, Michel Teychenné, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Patrizia Toia, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Georgios Toussas, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Vladimir Urutchev, Nikolaos Vakalis, Anne Van Lancker, Geoffrey Van Orden, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Armando Veneto, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Alejo Vidal-Quadras, Kristian Vigenin, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Sahra Wagenknecht, Diana Wallis, Graham Watson, Henri Weber, Andrzej Wielowieyski, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Bernard Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Francis Wurtz, Anna Záborská, Jan Zahradil, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tomáš Zatloukal, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Vladimír Železný, Gabriele Zimmer, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

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