Index 
Angenommene Texte
Freitag, 24. April 2009 - Straßburg
Frauenrechte in Afghanistan
 Unterstützung für den Sondergerichtshof für Sierra Leone
 Humanitäre Situation der Bewohner des Lagers Ashraf
 UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen *
 UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Fakultativprotokoll) *
 Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse
 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2007
 Parlamentarische Immunität in Polen
 Die Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure
 Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ***II
 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Neufassung) ***I
 Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ***I
 Grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft ***I
 Tätigkeit von E-Geld-Instituten ***I
 Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte ***I
 Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *
 Besteuerung von Zinserträgen *
 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen *
 Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
 Regelungsaspekte bei Nanomaterialien
 Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
 Schlussfolgerungen des G20-Gipfels
 Konsolidierung von Stabilität und Wohlstand in den westlichen Balkanländern
 Lage in Bosnien und Herzegowina
 Nichtverbreitung von Kernwaffen und Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)
 Rechte von Menschen mit Behinderungen
 25.Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007)

Frauenrechte in Afghanistan
PDF 125kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu Frauenrechten in Afghanistan
P6_TA(2009)0309RC-B6-0197/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Afghanistan und insbesondere seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan(1),

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Afghanistan und der Wolesi Jirga (Unterhaus des afghanischen Parlaments) vom 12. Februar 2009,

–   in Kenntnis der Abschlusserklärung der Internationalen Afghanistan-Konferenz vom 31. März 2009 in Den Haag,

–   in Kenntnis der von den an der Sitzung des Nordatlantikrates am 4. April 2009 in Straßburg/Kehl teilnehmenden Staats- und Regierungschefs abgegebenen Erklärung des NATO-Gipfels zu Afghanistan,

–   in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung der Außenminister der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten vom 6. April 2009 zur Gesetzgebung in Afghanistan,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Afghanistan Vertragspartei mehrerer internationaler Instrumente zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten ist, insbesondere des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

B.   in der Erwägung, dass die afghanische Verfassung vom 4. Januar 2004 in Artikel 22 bestimmt, dass die Bürger Afghanistans, Männer wie Frauen, gleiche Rechte und gleiche Pflichten vor dem Gesetz haben, und in der Erwägung, dass die Verfassung den von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträgen entspricht,

C.   in der Erwägung, dass der afghanische Familienkodex seit Ende der 1970er Jahre bestimmte Bestimmungen enthält, mit denen Frauen Rechte in den Bereichen Gesundheit und Bildung zugestanden werden, und dass dieser Kodex zurzeit überarbeitet wird, um ihn in Einklang mit der Verfassung aus dem Jahre 2004 zu bringen,

D.   in der Erwägung, dass im Juni 2002 im Zuge des Übereinkommens von Bonn vom 5. Dezember 2001 unter dem Vorsitz von Sima Samar eine unabhängige Menschenrechtskommission eingesetzt wurde und dass dieser Kommission im Rahmen der Verteidigung der Menschenrechte eine Schlüsselrolle zukommt,

E.   in der Erwägung, dass der von den beiden Kammern des afghanischen Parlaments kürzlich gebilligte Gesetzesentwurf zum persönlichen Statut schiitischer Frauen, die Bewegungsfreiheit der Frauen in hohem Maße einschränkt, da ihnen das Recht, ihre Wohnung zu verlassen, versagt wird, es sei denn, dies erfolgt zu "legitimen Zwecken", da von den Frauen verlangt wird, dass sie sich den sexuellen Wünschen ihrer Ehemänner unterwerfen und damit die "eheliche Vergewaltigung" legitimiert wird, und da die Diskriminierung von Frauen in den Bereichen Eheschließung, Scheidung, Erbrecht und Zugang zu Bildung gefördert wird, was alles den internationalen Normen im Bereich der Menschenrechte und insbesondere im Bereich der Rechte der Frau widerspricht,

F.   in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf, von dem zwischen 15 und 20 % der Bevölkerung betroffen wären, noch nicht in Kraft getreten ist, weil er trotz seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten von Afghanistan, Hamid Karzai, noch nicht im Amtsblatt der Regierung veröffentlicht wurde;

G.   in der Erwägung, dass dieser Gesetzesentwurf aufgrund der Kritiken aus Afghanistan wie auch aus dem Ausland an das afghanische Justizministerium zurückverwiesen wurde, um zu prüfen, inwieweit dieser Gesetzestext mit den von der afghanischen Regierung in Bezug auf die internationalen Übereinkommen über die Rechte der Frau, auf die Menschenrechte im Allgemeinen und auf die Verfassung eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist,

H.   in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Aktivisten und insbesondere gegen Aktivisten, die die Rechte der Frau verteidigen, bis auf den heutigen Tag anhält und dass viele dieser Aktivisten Opfer von Militanten und Radikalen geworden sind, darunter Sitara Achakzai, eine afghanische Verteidigerin der Frauenrechte und Mitglied des Provinzialrats von Kandahar, die außerhalb ihrer Wohnung ermordet wurde, ferner Gul Pecha und Abdul Aziz, die getötet wurden, nachdem sie unmoralischer Handlungen beschuldigt und von einem Rat konservativer Kleriker zum Tode verurteilt worden waren, sowie Malai Kakar, die erste Polizistin in Kandahar, die das Referat Verbrechen gegen Frauen in dieser Stadt leitete,

I.   in der Erwägung, dass der 23-jährige afghanische Journalist Perwiz Kambakhsh zum Tode verurteilt wurde, weil er einen Artikel über die Rechte der Frau im Islam in Umlauf brachte, und diese Strafe nach energischen internationalen Protesten in eine 20-jährige Gefängnisstrafe umgewandelt wurde,

J.   in der Erwägung, dass nach wie vor Fälle von Drohungen gegen Frauen und von Einschüchterung von Frauen, die ein öffentliches Leben führen oder außerhalb der Familienwohnung arbeiten, berichtet werden und dass diese Fälle auch von UN-Berichten bestätigt werden; in der Erwägung ferner, dass in letzter Zeit auf Probleme hingewiesen wurde, die Beteiligung von Mädchen im Bildungssystem auszuweiten, was von militanten und radikalen Kräften bekämpft wird,

K.   in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren über mehrere Fälle berichtet wurde, in denen junge Frauen den Freitod gewählt haben, um Zwangsheiraten oder ehelicher Gewalt zu entgehen,

1.   fordert die Überarbeitung des oben genannten Gesetzesentwurfs über den persönlichen Status der schiitischen Frauen in Afghanistan, dessen Inhalt eindeutig nicht dem in der Verfassung und in den internationalen Übereinkommen festgelegten Grundsatz der Gleichheit zwischen Männern und Frauen entspricht;

2.   weist nachdrücklich auf die Gefahren einer Verabschiedung von Rechtsvorschriften hin, deren Anwendung auf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt bleibt und die damit zwangsläufig Diskriminierung und Ungerechtigkeit fördern;

3.   empfiehlt dem afghanischen Justizministerium die Abschaffung aller Gesetze, mit denen eine Diskriminierung gegen Frauen eingeführt wird und die den internationalen Verträgen, denen Afghanistan beigetreten ist, widersprechen;

4.   hält es für die demokratische Entwicklung des Landes für wesentlich, dass sich Afghanistan zugunsten der Menschenrechte im Allgemeinen und insbesondere zugunsten der Rechte der Frauen engagiert, die für die Entwicklung des Landes von entscheidender Bedeutung sind und die umfassend in den Genuss ihrer Grundrechte und ihrer demokratischen Rechte gelangen müssen; bekräftigt seine Unterstützung für die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung, auch der Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Geschlechts;

5.   erinnert daran, dass im Strategiepapier der Europäischen Union in Bezug auf Afghanistan für den Zeitraum 2007-2013 die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frau als vorrangiges Thema der nationalen Entwicklungsstrategie für Afghanistan betrachtet werden;

6.   begrüßt den Mut der afghanischen Frauen, die in Kabul gegen den neuen Gesetzesentwurf manifestiert haben, und bekundet ihnen seine Unterstützung; verurteilt die Gewaltakte, denen sie bei diesen Kundgebungen zum Opfer gefallen sind, und fordert die afghanischen Behörden auf, den Schutz dieser Frauen zu gewährleisten;

7.   verurteilt die Ermordung der Verteidiger der Menschenrechte und der Emanzipation der afghanischen Frauen, insbesondere die kürzlich erfolgte Ermordung der Regionalabgeordneten Sitara Achikzai;

8.   bekundet sein Entsetzen angesichts der Nachricht, dass der Oberste Gerichtshof Afghanistans die 20-jährige Gefängnisstrafe, die gegen Perwiz Kambakhsh wegen Gotteslästerung verhängt worden war, bestätigt hat, und ersucht Präsident Karzai, Perwiz Kambakhsh zu begnadigen und seine Freilassung zu genehmigen;

9.   fordert die afghanischen Behörden auch auf örtlicher Ebene auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen gegen sexuelle Gewalt und gegen andere Formen der Gewalt aufgrund des Geschlechtes zu schützen und die Urheber solcher Gewaltakte gerichtlich zu belangen;

10.   vertritt die Auffassung, dass die Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen, die in den vergangenen Jahren unter großen Anstrengungen erreicht worden sind, unter keinen Umständen parteipolitischen Vorwahl-Feilschereien zum Opfer fallen dürfen;

11.   befürwortet nachdrücklich weibliche Kandidaturen für die für den 20. August 2009 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen und besteht auf einer umfassenden Beteiligung der afghanischen Frauen am Beschlussfassungsprozess als Teil weiterer Rechte, die auch das Recht von Frauen beinhalten sollten, für hohe Staatsämter gewählt und nominiert zu werden;

12.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Thema des Gesetzes über den persönlichen Status schiitischer Frauen und jede Form der Diskriminierung gegen Frauen und Kinder immer wieder anzusprechen und deutlich zu machen, dass sie nicht hinnehmbar sind und mit dem langfristigen Engagement der internationalen Gemeinschaft zur Unterstützung Afghanistans bei den Wiederherstellungs- und Wiederaufbaubemühungen des Landes unvereinbar sind;

13.   fordert die Kommission auf, dem afghanischen Ministerium für Frauenangelegenheiten umgehend eine Finanz- und Planungshilfe zukommen zu lassen und die systematische Einbeziehung eines Gleichstellungsansatzes in ihrer gesamten Entwicklungspolitik in Afghanistan zu fördern;

14.   ruft den Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM) zu besonderer Wachsamkeit auf;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan und der Präsidentin der unabhängigen Menschenrechtskommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0023.


Unterstützung für den Sondergerichtshof für Sierra Leone
PDF 115kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Unterstützung für den Sondergerichtshof für Sierra Leone
P6_TA(2009)0310RC-B6-0242/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, einschließlich seiner Entschließung vom 6. September 2007 zur Finanzierung des Sondergerichtshofs für Sierra Leone(1),

–   unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten und die von den Vertragsparteien eingegangene Verpflichtung, sich für Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone 2000 gemäß der Resolution 1315 des UN-Sicherheitsrats gemeinsam von den Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone geschaffen wurde, um die vor Gericht zu stellen, die schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen haben,

B.   in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone eine Reihe wichtiger Präzedenzen im Bereich der internationalen Strafverfolgung schafft, da er der erste internationale Gerichtshof ist, der aus freiwilligen Beiträgen finanziert wird, der in dem Land eingesetzt wurde, in dem die zur Last gelegten Verbrechen stattgefunden haben, und der – im Falle des ehemaligen liberianischen Präsidenten – Anklage gegen einen amtierenden afrikanischen Staatschef wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhoben hat,

C.   in der Erwägung, dass das Mandat des Sondergerichtshofs für Sierra Leone 2010 endet und die Regierung Sierra Leones darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage ist, die Urteile zu vollstrecken, die vom Sondergerichtshof für Sierra Leone verhängt wurden,

D.   in der Erwägung, dass die Vollstreckung der Urteile ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Gerichtsbarkeit ist und für den Frieden und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in dem Land eine wichtige Rolle spielt,

E.   in der Erwägung, dass es aus politischer, sicherheitspolitischer und institutioneller Sicht derzeit schwierig ist, die Verurteilten ihre Strafen in Sierra Leone selbst verbüßen zu lassen,

F.   in der Erwägung, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone Abkommen mit Staaten wie dem Vereinigten Königreich, Schweden und Österreich geschlossen hat, um dafür zu sorgen, dass einige der Verurteilten zum Strafvollzug in diese Länder überstellt werden, sowie in der Erwägung, dass weitere Abkommen notwendig sind, um sicherzustellen, dass alle, die bereits verurteilt wurden oder sich noch vor Gericht verantworten müssen und gegebenenfalls verurteilt werden, ihre Strafen auch verbüßen,

G.   in der Erwägung, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um ein wirksames Vorgehen gegen die Nichtahndung von Straftaten ernsthaft untergraben würden, sollte es nicht gelingen, geeignete Vollzugseinrichtungen für die Schuldigen zu finden, die aufgrund der ungeheuerlichsten überhaupt vorstellbaren Verbrechen verurteilt wurden,

H.   in der Erwägung, dass das Engagement gegen die Nichtahndung von Straftaten einer der Eckpfeiler der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union ist und dass die Völkergemeinschaft dafür verantwortlich ist, die eingesetzten Verfahren zur Feststellung der politischen Verantwortlichkeit zu unterstützen,

I.   in der Erwägung, dass andere Strafgerichts- oder Gerichtshöfe, wie der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien oder der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ganz ähnlichen Problemen gegenüberstehen, sowie in der Erwägung, dass andere internationale Institutionen wie der Internationale Strafgerichtshof, der Sondergerichtshof für Libanon oder die Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas voraussichtlich in absehbarer Zeit mit demselben Problem konfrontiert sein werden, wenn die Staaten sich nicht stärker für die Durchsetzung der internationalen Rechtsprechung einsetzen,

J.   in der Erwägung, dass die internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe in jedem Fall eine wichtige Rolle für den Frieden und die Gerechtigkeit in den betreffenden Regionen spielen und sich ausnahmslos dafür einsetzen, ein dauerhaftes Vermächtnis zu hinterlassen und in den Regionen, in denen die Verbrechen verübt wurden, einen Beitrag zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit zu leisten,

1.   würdigt die Fortschritte der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe bei der Strafverfolgung der für die Gräueltaten Verantwortlichen; vertritt die Auffassung, dass die Prozesse führenden Politikern weltweit sowie Kriegsverbrechern die klare Botschaft vermitteln, dass ungeheuerliche Menschenrechtsverletzungen nicht mehr straflos hingenommen werden;

2.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit dem Sondergerichtshof für Sierra Leone an einer Lösung zu arbeiten, mit der sichergestellt wird, dass die Verurteilten ihre Strafe auch verbüßen, da ohne eine solche Lösung nicht nur die Bemühungen des Sondergerichtshofs für Sierra Leone untergraben werden, sondern auch die Glaubwürdigkeit der internationalen Gemeinschaft – einschließlich der Europäischen Union – auf dem Spiel steht;

3.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich stärker an den Bemühungen der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe um eine nachhaltige Lösung in Bezug auf die Vollstreckung der Urteile zu beteiligen, indem sie mit den genannten Institutionen direkte Abkommen über die Vollstreckung der Urteile im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats schließen oder diese Institutionen bei der Suche nach Alternativen unterstützen, um die Vollstreckung der Urteile in den jeweiligen Regionen selbst zu gewährleisten;

4.   fordert die Mitgliedstaaten und internationale Institutionen auf, den Sondergerichtshof für Sierra Leone weiterhin finanziell zu unterstützen, damit die Möglichkeit besteht, dass die von dem Sondergerichtshof Verurteilen ihre Strafe in Ländern verbüßen, die über die Kapazitäten verfügen, Strafen gemäß internationalen Normen zu vollstrecken, denen es jedoch an den dafür erforderlichen finanziellen Mitteln fehlt;

5.   vertritt die Auffassung, dass ein Ausbleiben der Beihilfen und der Unterstützung die Arbeit der internationalen Gerichts- und Strafgerichtshöfe stark gefährden wird, da sie in diesem Fall außerstande sein werden, dafür zu sorgen, dass die Verurteilten die verhängten Strafen auch verbüßen;

6.   fordert, dass eine umfassende Untersuchung zur Bewertung der bisherigen Arbeit der internationalen Strafgerichtshöfe durchgeführt wird, in deren Rahmen Lehren aus der bisherigen Arbeit gezogen und Empfehlungen für mögliche Verbesserungen in Bezug auf deren Funktionsweise und künftige Finanzierung abgeleitet werden;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Sondergerichtshof für Sierra Leone, dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, den Außerordentlichen Kammern der Gerichte Kambodschas, dem Sondergerichtshof für Libanon, dem UN-Sicherheitsrat, den Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 242.


Humanitäre Situation der Bewohner des Lagers Ashraf
PDF 117kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur humanitären Lage der Bewohner des Lagers Ashraf
P6_TA(2009)0311RC-B6-0248/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Genfer Konventionen und insbesondere Artikel 27 des Vierten Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

–   unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und das Zusatzprotokoll von 1967,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen (SOFA), welches im November 2008 von der US-amerikanischen und der irakischen Regierung unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juli 2007 zur humanitären Lage der irakischen Flüchtlinge(1) und vom 4. September 2008 zu Hinrichtungen im Iran(2), in denen unter anderem darauf verwiesen wird, dass die Bewohner des Lagers Ashraf nach der Vierten Genfer Konvention als geschützte Personen gelten,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass das im Nordirak gelegene Lager Ashraf in den 80er Jahren für Mitglieder der iranischen Oppositionsbewegung Organisation der Volksmudschaheddin Irans (PMOI) eingerichtet worden war,

B.   in der Erwägung, dass die US-amerikanischen Truppen in Irak die Bewohner des Lagers Ashraf im Jahr 2003 entwaffneten und ihnen Schutz boten, nachdem sie nach den Genfer Konventionen zu "geschützten Personen" erklärt worden waren,

C.   in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte die irakische Regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 nachdrücklich aufgefordert hat, die Bewohner des Lagers Ashraf vor Abschiebung, Ausweisung oder zwangsweiser Rückführung, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement darstellen würde, zu schützen und auf jegliche Maßnahme zu verzichten, die ihr Leben oder ihre Sicherheit gefährden würde,

D.   in der Erwägung, dass die Kontrolle über das Lager Ashraf nach dem irakisch-US-amerikanischen Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 den irakischen Sicherheitskräften übertragen wurde,

E.   in der Erwägung, dass sich die staatlichen Stellen jüngsten Erklärungen des irakischen nationalen Sicherheitsberaters zufolge angeblich mit der Absicht tragen, die weitere Anwesenheit der Bewohner des Lagers Ashraf allmählich "untragbar" zu machen, und in der Erwägung, dass er angeblich auch ihre Ausweisung/Auslieferung und/oder ihre zwangsweise Umsiedelung innerhalb Iraks erwähnt hat,

1.   fordert den irakischen Ministerpräsidenten mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die irakischen Staatsorgane keine Maßnahmen ergreifen, die die Menschenrechte der Bewohner des Lagers Ashraf verletzen, und die Absichten, die die Regierung ihnen gegenüber verfolgt, klarzustellen; fordert die irakischen Staatsorgane auf, das Leben sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit der Bewohner des Lagers Ashraf zu schützen und sie im Einklang mit den Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen zu behandeln, insbesondere sie nicht zwangsweise umzusiedeln, abzuschieben, auszuweisen oder rückzuführen, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement darstellen würde;

2.   respektiert die persönlichen Wünsche der im Lager Ashraf lebenden Menschen in Bezug auf ihre Zukunft und vertritt die Auffassung, dass diejenigen, die im Lager Ashraf leben, und andere iranische Staatsangehörige, die derzeit in Irak wohnen, nachdem sie Iran aus politischen Gründen verlassen haben, Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen werden könnten, wenn sie unfreiwillig in den Iran zurückgebracht würden, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass niemand direkt oder über ein Drittland rückgeführt und einer Lage ausgesetzt werden sollte, in der ihm Folter oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen könnten;

3.   fordert die irakische Regierung auf, ihre Blockade des Lagers zu beenden und die Rechtsstellung der Bewohner des Lagers Ashraf, die nach den Genfer Konventionen als "geschützte Personen" gelten, zu respektieren und von jedweder Maßnahme Abstand zu nehmen, die ihr Leben oder ihre Sicherheit gefährden würde, und ihnen vor allem uneingeschränkten Zugang zu Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und Bedarfsmaterial, Brennstoff, Familienmitgliedern und internationalen Hilfsorganisationen zu gewähren;

4.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der irakischen und der US-amerikanischen Regierung, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz auf eine zufrieden stellende langfristige Rechtsstellung für die Bewohner des Lagers Ashraf hinzuarbeiten;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Regierung der Vereinigten Staaten und der Regierung und dem Parlament des Irak zu übermitteln.

(1) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 609.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0412.


UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0530 – C6-0116/2009 – 2008/0170(CNS))
P6_TA(2009)0312A6-0229/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0530),

–   unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("das Übereinkommen"),

–   gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0116/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0229/2009),

1.   stimmt dem Abschluss des Übereinkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Fakultativprotokoll) *
PDF 201kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0530 – C6-0117/2009 – 2008/0171(CNS))
P6_TA(2009)0313A6-0230/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0530),

–   unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("das Fakultativprotokoll"),

–   gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0117/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0230/2009),

1.   stimmt dem Abschluss des Fakultativprotokolls zu;

2.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dem Rat und dem Parlament alle drei Jahre über den Stand der Durchführung des Fakultativprotokolls entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berichten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse
PDF 361kWORD 88k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 an den Rat zu dem Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse (2008/2020(INI))
P6_TA(2009)0314A6-0222/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Sarah Ludford im Namen der ALDE-Fraktion zu dem Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse (B6-0483/2007),

–   unter Hinweis auf internationale, europäische und nationale Menschenrechtsinstrumente, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta) und die Verfassungen der Mitgliedstaaten, sowie auf die Rechte und Garantien, die dem Einzelnen durch diese Instrumente in den Bereichen Privatsphäre, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Freizügigkeit eingeräumt werden,

–   unter Hinweis auf die europäischen Datenschutzmaßnahmen des Europarats: Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Übereinkommen 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats R (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich(1), R (97) 18 über den Schutz personenbezogener Daten, die für statistische Zwecke erhoben und verarbeitet werden(2), und R (01) 10 über den Europäischen Kodex der Polizeiethik(3),

–   unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften der Europäischen Union: Artikel 7 und 8 der Charta, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) und der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(5),

–   unter Hinweis auf Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung: das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), Artikel 14 und Protokoll 12 der EMRK, Artikel 13 des EG-Vertrags und die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(6),

–   unter Hinweis auf EU-Instrumente im Bereich der Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung einschließlich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise den Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten(7), den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(8), den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(9) und den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI(10),

–   unter Hinweis auf vorhandene und geplante EU-Datenbanken wie das Schengener Informationssystem, Eurodac und das Visa-Informationssystem sowie auf Maßnahmen zur Erhebung biometrischer Daten wie z. B. für Aufenthaltsgenehmigungen und Reisepässe und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2006 mit dem Titel "Ausbau von Grenzschutz und -verwaltung an den südlichen Seegrenzen der Europäischen Union" betreffend die Einrichtung eines Küstenpatrouillennetzes an den südlichen Seeaußengrenzen (KOM(2006)0733) sowie unter Hinweis auf Vorschläge für Überwachungsprojekte wie Eurosur (Europäisches Grenzüberwachungssystem),

–   unter Hinweis auf den in der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 über die "Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union" unterbreiteten Vorschlag zur Einführung "elektronischer Grenzen", durch den eine integrierte Grenzverwaltung mit dem Ziel der Einrichtung automatischer Grenzkontrollen sowie ein Registrierungsprogramm für Reisende und ein Einreise-/Ausreisesystem vorgeschlagen werden (KOM(2008)0069),

–   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records ‐ PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)(11), auf den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2007)0654) und auf die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (der Agentur für Grundrechte), des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Gruppe "Polizei und Justiz" zu diesem Vorschlag,

–   unter Hinweis auf die einschlägige nationale Rechtsprechung, wie z. B. die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur polizeilichen präventiven Rasterfahndung(12) und das Urteil des britischen Oberhauses zu den tschechischen Roma(13), sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere in den Rechtssachen Timischew gegen Russland(14), Nachowa und andere gegen Bulgarien(15), D.H. und andere gegen die Tschechische Republik(16) und S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich(17), und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in der Rechtssache Huber/Deutschland(18),

–   unter Hinweis auf den Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, Martin Scheinin(19), auf das Themenpapier "Der Schutz des Rechts auf Privatsphäre im Kampf gegen den Terrorismus" des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg(20), auf die Allgemeinen Politischen Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats Nr. 8 über den Kampf gegen den Rassismus bei der Terrorismusabwehr(21) und Nr. 11 über die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der Polizei(22) sowie auf den Bericht über "Ethnic Profiling" (Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale) des EU-Netzwerks unabhängiger Grundrechtsexperten(23),

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0222/2009),

Erstellung von Personenprofilen und "Datenschürfung" (Data Mining)

A.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch den Einsatz von Programmen und Systemen, die mit der Erhebung, der Verwertung, der Speicherung und dem Austausch von Informationen über Personen als Mittel der Terrorismusbekämpfung und zur Abwehr anderer Bedrohungen im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität einhergehen, zunehmend von neuen Technologien Gebrauch machen,

B.   in der Überzeugung, dass auf europäischer Ebene eine eindeutige Definition dessen erfolgen muss, was unter "Praxis der Erstellung von Personenprofilen" zu verstehen ist, wobei das konkrete Ziel berücksichtigt werden muss, das erreicht werden soll; in der Erwägung, dass die Praxis der Erstellung von Personenprofilen eine Ermittlungsmethode ist, die durch neue Technologien ermöglicht wurde, die oft in der Wirtschaft eingesetzt werden, die aber zunehmend als Mittel der Strafverfolgung genutzt wird, insbesondere zur Aufdeckung und Verhütung von Straftaten sowie im Bereich der Grenzkontrollen,

C.   in der Erwägung, dass die Praxis der Erstellung von Personenprofilen, die oft mithilfe des automatisierten "Mining" von computergespeicherten Daten praktiziert wird, untersucht werden und Gegenstand einer politischen Diskussion sein sollte, weil sie von der allgemeinen Regel abweicht, dass Entscheidungen über die Strafverfolgung aufgrund des individuellen Verhaltens des Einzelnen getroffen werden sollten, und deshalb umstritten ist; ferner in der Erwägung, dass die Erstellung von Personenprofilen eine Ermittlungsmethode ist, bei der aus verschiedenen Quellen Informationen über Personen gesammelt werden, darunter gegebenenfalls Informationen über ihre ethnische Zugehörigkeit, Rasse, Staatsangehörigkeit und Religion, um diejenigen unter diesen Personen zu ermitteln und unter Umständen restriktive Maßnahmen gegen sie zu verhängen, die einer Straftat oder terroristischen Tat verdächtig sein könnten, und die wie folgt definiert werden kann:

die systematische Assoziierung von Gruppen von körperlichen und psychologischen Eigenschaften oder von Verhaltensmerkmalen mit bestimmten Straftaten und ihre Verwendung als Grundlage für Entscheidungen über die Strafverfolgung(24),

wobei, um den Zusammenhang zwischen dem Data Mining und der Erstellung von Personenprofilen deutlich zu machen, auch die folgende Definition infrage kommt:

eine Methode, bei der anhand von Erfahrungen eine Reihe von Merkmalen einer bestimmten Gruppe von Personen zusammengestellt wird, woraufhin Datenbestände nach einzelnen Personen durchsucht werden, auf die diese Reihe von Merkmalen in hohem Maße zutrifft(25),

D.   in der Erwägung, dass die Erstellung von ethnischen Personenprofilen, die auf einer spezifisch rassischen oder ethnischen Grundlage erfolgt und bei der deshalb große Bedenken bestehen, ob sie im Widerspruch zu Regeln über die Nichtdiskriminierung steht, wie folgt definiert werden kann:

die systematische Heranziehung der "Rasse", der ethnischen oder nationalen Herkunft oder der Religion entweder als einziger oder als einer von mehreren Faktoren bei Entscheidungen über die Strafverfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Personen mit automatischen Mitteln identifiziert werden(26),

oder:

die ohne objektiven und triftigen Grund erfolgende Heranziehung beispielsweise der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationalen bzw. ethnischen Herkunft durch die Polizei bei der Überwachung, Beobachtung oder Ermittlung(27),

E.   in der Erwägung, dass die Erstellung von Personenprofilen unabhängig davon, ob sie durch Data Mining oder im Rahmen der Tätigkeit der Polizei und anderer Stellen erfolgt, in steigendem Maße als ein Mittel für Strafverfolgung und Grenzkontrollen eingesetzt wird und dass der Bewertung ihrer Wirksamkeit und der Entwicklung und Anwendung rechtlicher Garantien zum Schutz der Privatsphäre und zur Verhinderung von Diskriminierung zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird,

F.   in der Erwägung, dass Personenprofile

   i) deskriptiv sein können, wenn sie auf Zeugenaussagen und anderen Informationen über Straftäter oder Merkmale von begangenen Straftaten beruhen und so zur Ergreifung bestimmter Verdächtiger oder zur Aufdeckung laufender strafbarer Handlungen beitragen, die nach dem gleichen Muster ablaufen; oder
   ii) prädiktiv sein können, wenn in ihnen Zusammenhänge zwischen beobachtbaren Variablen vergangener Ereignisse und gegenwärtigen Daten und Informationen hergestellt werden, um Rückschlüsse zu ziehen, von denen man annimmt, dass mit ihrer Hilfe Personen ermittelt werden können, die an einer zukünftigen oder bisher nicht aufgedeckten Straftat beteiligt sein könnten(28),

G.   in der Erwägung, dass durch Data Mining und die Erstellung von Personenprofilen die Grenzen zwischen zulässiger zielgerichteter Überwachung und problematischer Massenüberwachung, bei der Daten nicht für festgelegte Zwecke gesammelt werden, sondern weil sie nützlich sind, verwischt werden, was potenziell zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre führt,

H.   in der Erwägung, dass ungerechtfertigte Reisebeschränkungen und einschneidende Kontrollmethoden den wichtigen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Austausch mit Drittländern negativ beeinflussen könnten; hält es daher für ausgesprochen wichtig, zu gewährleisten, dass bestimmte Gruppen, Gemeinschaften oder Staatsangehörigkeiten so wenig wie möglich diskriminierenden Methoden oder Maßnahmen ausgesetzt werden, die nicht objektiv begründet werden können,

I.   in der Erwägung der Gefahr, dass unschuldige Menschen willkürlich vorläufig festgenommen und verhört werden, gegen sie Reisebeschränkungen verhängt werden oder bei ihnen Kontroll- oder Alarmmeldungen zur Gefahrenabwehr ausgelöst werden, weil ihrem Profil staatlicherseits Informationen hinzugefügt wurden, und dass dies, wenn die Information nicht schnell gelöscht wird, durch den Austausch von Daten und die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen dazu führen könnte, dass Visa oder Genehmigungen von Reisen oder Grenzübertritten verweigert werden, Einträge in Listen von zu überwachenden Personen oder Datenbanken erfolgen, die Arbeitsaufnahme oder Bankgeschäfte verboten werden, oder es zu einer Festnahme, zu Freiheitsentzug oder sonstigen rechtlich einschneidenden Maßnahmen kommt, wobei gegen sämtliche derartige Maßnahmen unter Umständen rechtliche Abhilfemöglichkeiten nicht bestehen,

Rechtliche Verpflichtungen

J.   in der Erwägung, dass bei der Strafverfolgung immer die Grundrechte beachtet werden müssen, darunter das Recht auf ein Privat- und Familienleben, auf den Schutz persönlicher Daten und auf Nichtdiskriminierung; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität zwar unerlässlich ist, bei einer solchen Zusammenarbeit jedoch stets sowohl das Völkerrecht als auch die europäischen Normen und Werte der Gleichbehandlung und des angemessenen Rechtsschutzes zu beachten sind, nicht zuletzt, damit die Europäische Union nicht ihre Glaubwürdigkeit als Förderer der Menschenrechte innerhalb ihrer eigenen Grenzen sowie auf internationaler Ebene aufs Spiel setzt,

K.   in der Erwägung, dass die Europäische Union von Ermittlungsmethoden Abstand nehmen sollte, die die diplomatischen Beziehungen unnötigerweise beeinträchtigen, diese internationale Zusammenarbeit behindern oder ihr Bild in der Welt und ihre Glaubwürdigkeit als Vertreter und Verteidiger des Völkerrechts beschädigen könnten; in der Erwägung, dass die europäischen Normen in Bezug auf Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Rechtsschutz nach wie vor als Vorbild dienen sollten,

L.   in der Erwägung, dass die Erstellung sowohl deskriptiver als auch prädiktiver Personenprofile ein legitimes Ermittlungsinstrument sein kann, wenn sie nicht auf ungeprüften, von Stereotypen ausgehenden Verallgemeinerungen, sondern auf konkreten, verlässlichen und rechtzeitig vorhandenen Informationen aufbaut und wenn die Maßnahmen, die aufgrund derartiger Profile ergriffen werden, den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen; jedoch in der Erwägung der ernst zu nehmenden Gefahr, dass die Erstellung von Personenprofilen zu Diskriminierungen führt, wenn es keine angemessenen rechtlichen Einschränkungen und Schutzbestimmungen in Bezug auf die Verwertung von Daten über ethnische Zugehörigkeit, Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit und politische Überzeugung gibt,

M.   in der Erwägung, dass nach den Vorgaben des Europäischen Kodex der Polizeiethik polizeiliche Ermittlungen […] zumindest auf dem begründeten Verdacht der tatsächlichen oder möglichen Begehung einer Straftat bzw. eines Verbrechens beruhen müssen, und in der Erwägung, dass geltend gemacht wird, beim Fehlen eines solchen begründeten Verdachts werden Menschenrechtsverletzungen zum Nachteil Einzelner und der gesamten Gesellschaft wahrscheinlich(29), wenn die Erstellung von Personenprofilen aufgrund von Stereotypen und Vorurteilen erfolgt,

N.   in der Erwägung, dass die Erstellung breit gefasster "prädiktiver" Personenprofile, die durch Datenabgleich zwischen Datenbanken erstellt werden und nicht überprüfte Verallgemeinerungen oder Verhaltensmuster widerspiegeln, von denen man annimmt, dass sie wahrscheinlich auf das Begehen einer zukünftigen oder noch nicht aufgedeckten Straftat oder terroristischen Handlung hindeuten, gravierende Datenschutzprobleme verursacht und eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 der EMRK und Artikel 7 der Charta(30) darstellen kann,

O.   in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des EGMR deutlich macht, dass Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2 der EMRK nur zulässig sind, wenn sie rechtlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind(31), wie durch das oben genannte, kürzlich ergangene Urteil in der Rechtssache S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich bestätigt wird, in dem festgestellt wird, umfassende und unterschiedslose Befugnisse zur Vorratsspeicherung der Fingerabdrücke, Zellproben und DNA-Profile von Personen, die einer Straftat verdächtigt, jedoch nicht überführt wurden, stellen einen Verstoß gegen Artikel 8 der EMRK dar,

P.   in der Erwägung der oben angeführten, des EGMR in seinem Urteil in der Rechtssache S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich, enthaltenen Feststellung der Gefahr der Stigmatisierung aufgrund des Umstandes, dass nicht wegen einer Straftat verurteilte Personen in der DNA-Datenbank des Vereinigten Königreichs genauso behandelt werden wie verurteilte Straftäter, womit auch Fragen zur Rechtmäßigkeit der Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten von solchen Personen aufzuwerfen sind, die nicht gerichtlich verurteilt sind(32),

Q.   in der Erwägung, dass das Rasterfahndungsprogramm, in dessen Rahmen die deutschen Polizeibehörden personenbezogene Daten von männlichen Studenten bzw. ehemaligen Studenten im Alter von 18 bis 40 Jahren, von denen man annahm, dass sie muslimischen Glaubens waren, aus öffentlichen und privaten Datenbanken gesammelt haben und das einen (erfolglosen) Versuch darstellte, Personen zu ermitteln, bei denen der Verdacht bestand, dass sie Terroristen sind, vom deutschen Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befunden wurde, wobei das Gericht in seiner erwähnten diesbezüglichen Entscheidung festgestellt hat, dass Data Mining einen rechtswidrigen Zugriff auf personenbezogene Daten und ein illegales Eindringen in die Privatsphäre darstelle, wofür eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden habe, nicht ausreiche, sondern vielmehr eine "konkrete Gefahr" vorauszusetzen sei, etwa die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge,

Wirksamkeit

R.   in der Erwägung, dass in verschiedenen amerikanischen Studien Zweifel am Nutzen des Data Mining und der Erstellung von Personenprofilen aufgeworden wurden, darunter

  i) eine Studie des Cato Institute:

Obwohl Data Mining vielerlei Nutzen bringt, ist es für die Aufgabe, Terroristen aufzuspüren, nicht gut geeignet. Es wäre bedauerlich, wenn das Data Mining zur Aufdeckung terroristischer Bedrohungen in den Bereichen nationale Sicherheit und Strafverfolgung sowie auf technologischem Gebiet Verbreitung finden würde, weil diese Art der Anwendung von Data Mining zur Verschwendung von Steuergeldern, zu einer unnötigen Einschränkung der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten und zur Vergeudung wertvoller Zeit und Energie jener führen würde, die im Bereich der nationalen Sicherheit tätig sind.(33)
   ii) eine Studie des Nationalen Forschungsrats der Vereinigten Staaten zum Data Mining und zu Technologien der Verhaltenüberwachung für das Department of Homeland Security:

Die automatisierte Ermittlung von Terroristen durch Data Mining […] ist zum einen nicht durchführbar und zum anderen kein wünschenswertes Ziel für Bemühungen im Bereich der Technologieentwicklung(34),

S.   in der Erwägung, dass die Wirksamkeit des Data Mining durch das Problem der "Nadel im Heuhaufen" eingeschränkt wird, weil die Analytiker eine immense Menge an Daten durchgehen müssen, dass die Menge an "digitalen Spuren", die rechtschaffene Bürger hinterlassen, noch größer ist als die von Kriminellen und Terroristen, die beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Identität zu verschleiern, und dass es eine erhebliche Anzahl "irrtümlich positiver" Treffer gibt, wodurch nicht nur vollkommen unschuldige Menschen in Verdacht geraten, was zu einem Eindringen in ihre Privatsphäre führen kann, sondern auch tatsächliche Verdächtige unerkannt bleiben,

T.   in der Erwägung, dass umgekehrt das Problem besteht, dass Straftäter, auf die das Profil nicht zutrifft, unter Umständen nicht gefunden werden, wie z. B. der Drahtzieher der Londoner Bombenanschläge vom 7. Juli 2005, der "den Geheimdiensten als eine Person aufgefallen war, die Kontakt zu anderen Männern hatte, die unter Verdacht standen, in einen Plan für einen terroristischen Bombenanschlag verwickelt zu sein […], aber […] nicht verfolgt wurde, weil auf ihn nicht ausreichend viele Merkmale des vor dem Juli 2005 verwendeten Profils eines Terrorismusverdächtigen zutrafen"(35),

U.   in der Erwägung, dass die Erstellung von Personenprofilen, durch die die guten nachbarschaftlichen Beziehungen beeinträchtigt und bestimmte Gemeinschaften von der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden abgehalten werden, kontraproduktiv wäre, weil sie das Sammeln von Informationen und wirkungsvolle Maßnahmen gegen Kriminalität und Terrorismus behindert(36),

V.   in der Erwägung, dass das effiziente Sammeln von Informationen über einzelne Verdächtige und das Verfolgen konkreter Anhaltspunkte die beste Methode ist, um Pläne für Terroranschläge aufzudecken und die Durchführung dieser Pläne zu verhindern, und dass ergänzend dazu durchgeführte Stichprobenkontrollen, von denen jeder in gleichem Maße betroffen ist und die von Terroristen nicht umgangen werden können, im Rahmen der vorbeugenden Terrorismusbekämpfung wirksamer sein können als die Erstellung von Personenprofilen(37),

Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale

W.   in der Erwägung, dass die Heranziehung der ethnischen oder nationalen Herkunft oder der Religion als Kriterien bei strafrechtlichen Ermittlungen solange nicht ausgeschlossen ist, als dies gemäß den Nichtdiskriminierungsvorschriften, einschließlich Artikel 14 der EMRK geschieht, wobei jedoch die Kriterien der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für eine zulässige Ungleichbehandlung, die keine Diskriminierung darstellt, erfüllt sein müssen,

X.   in der Erwägung, dass die Erstellung von Personenprofilen aufgrund von Annahmen, die auf Stereotypen beruhen, ablehnenden und fremdenfeindlichen Empfindungen gegenüber Personen mit bestimmtem ethnischen, nationalen oder religiösen Hintergrund in der Öffentlichkeit Vorschub leisten kann(38),

Y.   in der Erwägung, dass der EGMR in seiner Rechtsprechung erkannt hat, dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt, wenn ausschließlich aufgrund der Rasse Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden(39); in der Erwägung, dass es in der Praxis nicht immer eindeutig ist, ob die Rasse oder die ethnische Zugehörigkeit die einzige oder entscheidende Grundlage solcher Maßnahmen waren, und dass das entscheidende Gewicht dieser Faktoren oft erst bei der Analyse von Strafverfolgungsmaßnahmen deutlich zutage tritt,

Z.   in der Erwägung, dass es zwar keine internationalen oder europäischen Vorschriften gibt, die die "Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale" ausdrücklich verbieten, dass jedoch die Rechtsprechung des EGMR diese Schlussfolgerung nahelegt und sowohl durch das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung als auch durch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz klargestellt worden ist, dass derartige Maßnahmen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen(40),

AA.   in der Erwägung, dass die Staaten in dem auf der Weltkonferenz gegen Rassismus im Jahre 2001 angenommenen Aktionsprogramm dringend aufgefordert werden, "wirksame Maßnahmen zu konzipieren, anzuwenden und durchzusetzen, um das Phänomen der Erstellung von Personenprofilen auf der Basis der Rasse zu beseitigen"(41), dass die Regierungen in der erwähnten Empfehlung Nr. 8 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz über den Kampf gegen den Rassismus bei der Terrorismusabwehr ersucht werden sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften und Verordnungen im Bereich der Strafverfolgung oder ihre Umsetzung nicht zu Diskriminierung führen, und dass das EU-Netzwerk unabhängiger Grundrechtsexperten der Ansicht ist, dass Personenprofile von Terroristen auf der Grundlage von Merkmalen wie Nationalität, Alter oder Geburtsort "eine schwerwiegende Gefahr der Diskriminierung darstellen"(42),

AB.   in der Erwägung, dass die Ermittlungsmethoden und die Datenverarbeitungssysteme in der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten, bei denen Techniken der Erstellung von Personenprofilen angewandt werden bzw. die die Grundlage für derartige Techniken bilden, umfassend bewertet werden müssen, um die uneingeschränkte Einhaltung nationaler, europäischer und internationaler rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen und ungerechtfertigte diskriminierende oder die Privatsphäre verletzende Auswirkungen zu verhindern,

AC.   in der Erwägung, dass die folgenden Leitlinien auf die betreffenden Maßnahmen angewandt werden sollten, und in der Erwägung, dass eine Kombination all dieser Schutzmaßnahmen notwendig ist, um einen umfassenden und wirksamen Schutz zu gewährleisten,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

   a) jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung sollte auf der Grundlage veröffentlichter Rechtsvorschriften erfolgen, die ihrer Verwendung Schranken auferlegen, die eindeutig, konkret und verpflichtend sind und einer genauen und wirksamen Überwachung durch unabhängige Datenschutzbehörden sowie bei Verstößen strengen Sanktionen unterliegen; eine prophylaktische Vorratsdatenspeicherung ist in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der wirksamen Terrorismusbekämpfung unverhältnismäßig;
   b) es sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, durch den eindeutig definiert wird, was unter "Praxis der Erstellung von Personenprofilen" zu verstehen ist, ungeachtet dessen, ob dies mittels einer automatisierten Durchforstung von Computerdaten oder auf andere Weise durchgeführt wird, um klare Regelungen für die Rechtmäßigkeit ihrer Benutzung und die Schranken festzulegen, die für sie gelten müssen; gleichzeitig sind die Garantien zu schaffen, die für den Schutz der Daten natürlicher Personen notwendig sind, sowie Rechenschaftsmechanismen;
   c) das Sammeln und die Speicherung von personenbezogenen Daten und die Anwendung von Techniken der Erstellung von Personenprofilen in Bezug auf Personen, die nicht verdächtig sind, eine konkrete Straftat begangen zu haben oder eine konkrete Gefahr darzustellen, darf nur erfolgen, wenn besonders gründlich überprüft worden ist, ob die Grundsätze der "Notwendigkeit" und der "Verhältnismäßigkeit" gewahrt sind;
   d) zwischen Tatsachenangaben und Geheimdienstinformationen sowie Daten zu verschiedenen Personenkategorien sollte klar unterschieden werden;
   e) der Zugriff auf Akten der Polizei und der Geheimdienste sollte nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen und zu genau benannten Zwecken gestattet werden und der gerichtlichen Kontrolle in den Mitgliedstaaten unterliegen;
   f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Personenprofilen sollten die zielgerichtete polizeiliche Ermittlungstätigkeit der Polizeidienste der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, und restriktive Rechtsvorschriften betreffend die Erstellung von Personenprofilen sollten nicht dem rechtmäßigen Zugriff auf Datenbanken als Teil derartiger zielgerichteter Ermittlungen entgegenstehen;
   g) die Speicherung personenbezogener Informationen darf nur zeitlich begrenzt erfolgen;
   h) ethnische Statistiken sind ein unverzichtbares Mittel, um Praktiken der Strafverfolgung aufzudecken, bei denen unverhältnismäßige, grundlose und unbegründete Strafverfolgungsmaßnahmen schwerpunktmäßig auf ethnische Minderheiten ausgerichtet werden; die Schaffung eines hohen Schutzstandards für personenbezogene Daten (Daten, die mit einer identifizierbaren Einzelperson verbunden sind) schließt somit nicht die Erhebung anonymer statistischer Daten aus, einschließlich Angaben zu ethnischer Herkunft, "Rasse", Religion und nationaler Herkunft, die notwendig sind, um jegliche Diskriminierung in Bezug auf Praktiken der Strafverfolgung auszumachen; die Artikel-29-Datenschutzgruppe sollte ersucht werden, zu dieser Frage Leitlinien auszuarbeiten;
   i) das Sammeln von Daten über Einzelpersonen ausschließlich auf der Grundlage einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft, religiösen Überzeugung, sexuellen Orientierung oder sexuellen Verhaltens, politischer Meinungen oder der Mitgliedschaft in bestimmten Bewegungen oder Organisationen, die nicht durch Gesetz verboten sind, sollte untersagt werden; es müssen Garantien für den Schutz und Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen den willkürlichen Einsatz von Mitteln der Strafverfolgung geschaffen werden;
   j) privaten oder öffentlichen Institutionen sollte nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen gestattet werden, sich bei Entscheidungen zu Personen auf Computer zu verlassen, ohne dass eine Beurteilung durch Menschen erfolgt;
   k) es sollten per Gesetz wirksame Schutzmechanismen eingeführt werden, die sicherstellen, dass die Tätigkeit der Polizei und der Geheimdienste, einschließlich ihrer Aktivitäten auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, einer wirksamen gerichtlichen und parlamentarischen Kontrolle unterliegt;
   l) aufgrund der möglichen Konsequenzen für die Betroffenen sollte es wirksame und zugängliche Rechtsbehelfe geben, wobei die Betroffenen klare Informationen über die anzuwendenden Verfahren sowie über ihre Rechte auf Zugang zu Informationen und zu deren Berichtigung erhalten müssen;
   m) es sollte eine Reihe von Kriterien festgelegt werden, an Hand derer die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Übereinstimmung jeder Praxis der Erstellung von Personenprofilen mit den Werten der Europäischen Union gemessen werden können; die geltenden und die vorgeschlagenen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften über die Verwertung von Personenprofilen sollten dahingehend überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften und der internationalen Verträge erfüllen; gegebenenfalls sollte außerdem eine Reform der Rechtsvorschriften der Europäischen Union ins Auge gefasst werden, um verbindliche Regelungen einzuführen, durch die die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ausgeschaltet wird, wobei die zu erwartende Empfehlung des Europarats zur Erstellung von Personenprofilen zu berücksichtigen ist;
   n) es sollte untersucht werden, inwieweit die Richtlinie 2000/43/EG Maßnahmen und Praktiken im Bereich der Erstellung von Personenprofilen verbietet oder reguliert, und es sollte eine Reform in Betracht gezogen werden, um den Ausschluss von Flughäfen und Häfen aus ihrem Geltungsbereich zu streichen;
   o) der Rat sollte eine Studie in Auftrag geben, die vom einschlägigen Rahmen und den derzeitigen Praktiken ausgeht, die unter der Federführung der Kommission und gegebenenfalls in Konsultation mit der Agentur für Grundrechte und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie in Konsultation mit Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten durchgeführt wird und die sich mit der tatsächlichen und potenziellen Anwendung von Techniken der Erstellung von Personenprofilen, ihrer Wirksamkeit für die Ermittlung von Verdächtigen und ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen in den Bereichen bürgerliche Freiheiten, Menschenrechte und Privatsphäre befasst; die Mitgliedstaaten sollten um Daten zu vorläufiger Festnahme und Durchsuchung (stop-and-search) und anderen Einsätzen, die sich aus Techniken der Erstellung von Personenprofilen ergeben, ersucht werden;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommen vom Ministerkomitee am 17. September 1987 auf der 410. Sitzung der Ministerstellvertreter.
(2) Angenommen vom Ministerkomitee am 30. September 1997 auf der 602. Sitzung der Ministerstellvertreter.
(3) Angenommen vom Ministerkomitee am 19. September 2001 auf der 765. Sitzung der Ministerstellvertreter.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(5) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(6) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(7) ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.
(8) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.
(9) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(10) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
(11) ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.
(12) Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 518/02 vom 4.4.2006, Absatz-Nr. (1–184).
(13) Britisches Oberhaus (House of Lords), 9. Dezember 2004, die Krone gegen die Einwanderungsbehörde auf dem Prager Flughafen und andere (Beklagte) unter Beteiligung des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma und anderer (Nebenkläger), [2004], UKHL 55, Ziffer 101.
(14) Timischew gegen Russland, 13. Dezember 2005, Nrn. 55762/00 und 55974/00, EGMR 2005-XII.
(15) Nachowa und andere gegen Bulgarien [GK], 26. Februar 2004, Nrn. 43577/98 und 43579/98, EGMR 2005-VII.
(16) D.H. und andere gegen die Tschechische Republik, 13. November 2007, Nr. 57325/00.
(17) S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich, 4. Dezember 2008, Nrn. 30562/04 und 30566/04.
(18) Urteil vom 16. Dezember 2008, Rechtssache C-524/06, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
(19) Dokument der Vereinten Nationen A/HRC/4/26, 29. Januar 2007.
(20) CommDH/Themenpapier (2008)3, Straßburg, 17. November 2008.
(21) CRI/Europarat (2004) 26, angenommen am 17. März 2004.
(22) CRI/Europarat (2007) 39, angenommen am 29. Juni 2007.
(23) CFR-CDF, Stellungnahme 4.2006, abrufbar auf Englisch unter http://ec.europa.eu/justice_home/cfr_cdf/doc/avis/2006_4_en.pdf.
(24) Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 28. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken, Ziffer 35.
(25) Bericht des britischen Oberhauses (House of Lords): R. Clarke, "Profiling: A Hidden Challenge to the Regulation of Data Surveillance", 1993, Ziffer 33, Fußnote 41.
(26) Oliver De Schutter und Julie Ringelheim (2008), "Ethnic Profiling: A Rising Challenge for European Human Rights Law". In: Modern Law Review 71(3), S. 358–384.
(27) Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 11 (s. o.), Absatz 1.
(28) Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, Absatz 33.
(29) Ebenda, Ziffer 33. Siehe auch den erwähnten Bericht "Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale" des EU-Netzwerks unabhängiger Grundrechtsexperten, S. 9–13.
(30) Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 28. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken, Absatz 4.
(31) Ein kurzer Überblick über die einschlägige Rechtsprechung findet sich in: E. Brouwer, Towards a European PNR System? Studie für die Fachabteilung C des Europäischen Parlaments (Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten). Dokument PE 410.649, Januar 2009, Ziffer 5, S.16–17.
(32) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der genannten Rechtssache S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich, Randnummer 125.
(33) Cato Institute Policy Analysis Nr. 584, 11. Dezember 2006, "Effective Terrorism and the limited role of predictive data-mining" von Jeff Jonas und Jim Harper.
(34) Protecting Individual Privacy in the Struggle Against Terrorists: A Framework for Program Assessment. Kostenlose Zusammenfassung unter http://www.nap.edu/catalog/12452.html, Seite 4.
(35) "Detectives draw up new brief in hunt for radicals," The Times, 28. Dezember 2005.
(36) Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, Ziffer 62.
(37) Ebenda, Ziffer 61.
(38) Ebenda, Ziffer 40.
(39) Urteil des EGMR in der erwähnten Rechtssache Timischew gegen Russland.
(40) Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 28. Oktober 2008 zu dem Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken, Absatz 39.
(41) Bericht der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz (A/CONF.189/12), Aktionsprogramm, Absatz 72.
(42) Netz unabhängiger Sachverständiger der Europäischen Union zu den Grundrechten, "The balance between freedom and security in the response by the European Union and its member States to the Terrorist Threats" (2003), S. 21.


Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 2007
PDF 372kWORD 81k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2007 (2008/2242(INI))
P6_TA(2009)0315A6-0180/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 22. Juli 2008 mit dem Titel "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2007" (KOM(2008)0475) und der dazugehörigen Anhänge (SEK(2008)2300 und SEK(2008)2301),

–   in Kenntnis des Tätigkeitsberichts von OLAF für 2007(1) sowie dessen zweiten Berichts vom 19. Juni 2008 über die Anwendung der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie der Leitlinien, die das Vademecum von OLAF ersetzen,

–   unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht des OLAF-Überwachungsausschusses für den Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2008(2),

–   unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2007(3),

–   unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Landwirtschaftsausschusses (A6-0180/2009),

Umfang der gemeldeten Unregelmäßigkeiten

1.   begrüßt die Aufnahme eines Kapitels über Direktausgaben, betont jedoch, dass es erwartet, dass dieses Kapitel mit umfassenderen Daten in den nachfolgenden Berichten weiter verbessert wird;

2.   wiederholt seine Forderung nach Aufnahme der jährlichen Berichte über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der entsprechenden Entschließungen des Parlaments in die Tagesordnung des Rates, und fordert den Rat erneut auf, seine Anmerkungen danach dem Parlament und der Kommission zu übermitteln; ist tief enttäuscht darüber, dass der Rat dies trotz der Aufforderung des Parlaments und der weiteren Aufforderung der Kommission noch nicht getan hat;

3.   stellt fest, dass sich der Gesamtumfang der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Eigenmittel, Agrarausgaben, strukturpolitische Maßnahmen und Direktausgaben im Jahr 2007 auf 1 425 Millionen EUR belief (im Vergleich zu 1 143 Millionen EUR im Jahr 2006), wobei sich die die Beträge, die die Mitgliedstaaten der Kommission 2007 mitgeteilt haben, wie folgt verteilen:

   Eigenmittel: 377 Millionen EUR (2006: 353 Millionen EUR),
   Agrarausgaben: 155 Millionen EUR (2006: 87 Millionen EUR),
   strukturpolitische Maßnahmen: 828 Millionen EUR (2006: 703 Millionen EUR),
   Heranführungshilfen: 32 Millionen EUR (2006: 14 Millionen EUR),
   Direktausgaben: 33 Millionen EUR;

4.   begrüßt, dass die Kommission nach dem letztjährigen Bericht des Parlaments in ihrem Bericht die Unterschiede zwischen Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen definiert hat, wobei die Definition von "vermuteten Betrugsfällen" den Mitgliedstaaten immer noch Probleme bereitet;

Allgemeine Erwägungen

5.   begrüßt die bereits von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen, betont jedoch erneut, dass sie die Angemessenheit ihrer Finanzkontrollmechanismen gewährleisten sollten, und betont die Bedeutung des präventiven Vorgehens von Seiten der Mitgliedstaaten, um vermehrt Unregelmäßigkeiten aufzudecken, bevor tatsächlich eine Zahlung an die Empfänger erfolgt; betont die Tatsache, dass die Bekämpfung von Betrug und Korruption eine andauernde Verantwortung aller Mitgliedstaaten ist, und betont ferner, dass eine konzertierte Anstrengung notwendig ist, um wirkliche Fortschritte zu erzielen;

6.   unterstreicht die Notwendigkeit, eine stärkere Harmonisierung der Methoden für die Sammlung und die Nutzung der Informationen herbeizuführen, um einen standardisierten Rahmen zu liefern, der es ermöglichen wird, im Kontext einer intensivierten Präventionsstrategie die Betrugsrisiken wirksamer zu bewerten;

7.   begrüßt die nationalen Verwaltungserklärungen, die einige Mitgliedstaaten für europäische Mittel abgeben, welche im nationalen Rahmen verwaltet werden; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Initiativen einzuleiten, und ruft die Kommission dazu auf, nach Kräften auf die Vorlage solcher nationalen Verwaltungserklärungen in der gesamten Europäischen Union hinzuwirken;

Eigenmittel

8.   stellt fest, dass der von Unregelmäßigkeiten betroffene Gesamtbetrag um 6 % gestiegen ist, wobei die am stärksten von Unregelmäßigkeiten betroffenen Sektoren wie in den letzten Jahren das Fernsehen und die Zigaretten waren;

9.   bedauert die Verzögerungen bei der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen (KOM(2006)0473) und fordert den Rat daher auf, die Verordnung umgehend anzunehmen;

10.   begrüßt, dass die Kommission im Anschluss an ihre Mitteilung hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs (KOM(2006)0254) eine Mitteilung über eine koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug (KOM(2007)0758) angenommen hat, und verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit sowohl den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM(2009)0028) als auch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009)0029);

11.   vertritt die Ansicht, dass unbedingt neue politische Anstöße erforderlich sind, um wesentliche Verbesserungen in der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug herbeizuführen;

12.   bedauert, dass OLAF, da das Amt keinen Zugang zum Inhalt des Datenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(5) hat, im Bereich der Aufklärung und Verhütung von Mehrwertsteuerbetrug und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Betrugsbekämpfungsaktionen keinen Mehrwert erbringen kann; bedauert in diesem Zusammenhang, dass OLAF 2007 mit keinem Fall von Mehrwertsteuerbetrug befasst war;

13.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, sich der beträchtlichen Zahl von Fällen von grenzübergreifendem Mehrwertsteuerbetrug bewusst zu sein;

14.   bedauert den Anstieg der Betrugsfälle, die sich auf den Ursprung der Erzeugnisse beziehen, nicht nur was die Maßnahmen zur Gewährung von Präferenzzöllen, sondern auch was die Tarifkontingente des GATT betrifft;

15.   fordert die Kommission auf, eine spezifische Bewertung des Betrugspotenzials – aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Ländern – vorzunehmen und dabei die Möglichkeit ins Auge zu fassen, systematische, gezielte und erforderlichenfalls ständige Kontrollen sowohl am Ursprungsort als auch am Bestimmungsort durchzuführen, und dem Phänomen des Karussellbetrugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Agrarausgaben

16.   erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2007 verpflichtet sind, die Kommission über Unregelmäßigkeiten in der Größenordnung von mehr als 10 000 EUR zu informieren; dieses Schadensvolumen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(6) eingeführt; stellt fest, dass die Anzahl der Fälle von gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 53 % zurückgegangen ist (1 548 Fälle gegenüber 3 294 Fällen im Jahr 2006); weist darauf hin, dass diese relativ geringe Zahl von Unregelmäßigkeiten damit zu erklären ist, dass der für eine Meldung erforderliche Grenzwert des Schadensvolumens angehoben wurde;

17.   stellt fest, dass der geschätzte Umfang an Unregelmäßigkeiten um 44 % zugenommen hat, was teilweise auf Fälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zurückzuführen ist, die in früheren Jahren aufgetreten sind oder entdeckt wurden, jedoch erst 2007 gemeldet wurden; stellt fest, dass die am stärksten betroffenen Sektoren Milch und Milchprodukte, Obst und Gemüse, Zucker, Entwicklung des ländlichen Raums sowie Rind- und Kalbfleisch waren;

18.   weist darauf hin, dass die Sektoren Milch, Obst und Gemüse, Zucker und ländliche Entwicklung zusammengenommen etwa 77 % des Gesamtumfangs der Unregelmäßigkeiten betreffen und dass allein auf den Bereich ländliche Entwicklung ungefähr 38 % sämtlicher gemeldeter Unregelmäßigkeiten entfallen; stellt weiter fest, dass hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten im Bereich ländliche Entwicklung der höchste Betrag für die Fördermaßnahme "Forstwirtschaft" und die höchste Zahl in der Sparte "Agrarumweltmaßnahmen" gemeldet wurden; fordert OLAF daher auf, in seinem nächsten Jahresbericht besonderes Augenmerk auf die die ländliche Entwicklung betreffenden Unregelmäßigkeiten zu richten;

19.   weist darauf hin, dass die Einhaltung der Meldepflicht, insbesondere hinsichtlich rechtzeitiger Meldungen, zwischen den Mitgliedstaaten stark variiert; bedauert, dass die Zeit zwischen der Aufdeckung und der Meldung von Unregelmäßigkeiten für Österreich und Schweden mit 3,4 bzw. 2,3 Jahren viel länger ist als im Durchschnitt (1,2 Jahre);

20.   stimmt mit der Feststellung des Europäischen Rechnungshofs in Ziffer 5.20 seines erwähnten Jahresberichts überein, wonach das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) weiterhin ein wirksames Instrument zur Verringerung des Risikos vorschriftswidriger Ausgaben ist, sofern es ordnungsgemäß angewandt wird und genaue und zuverlässige Daten eingegeben werden; tritt für eine Ausdehnung der Anwendung des Systems auf neue Bereiche ein, die derzeit noch nicht davon erfasst sind; stellt jedoch fest, dass die Quantität und die Qualität der durchgeführten Kontrollen verbessert werden müssen, um die Abschreckung von Betrug zu verstärken;

21.   fordert die Kommission auf, einen klaren politischen Beschluss zu fassen, falls die griechische Regierung die von dem Aktionsplan vorgegebenen Fristen zur Einführung eines neuen operationellen Flächenidentifizierungssystems und geografischen Informationssystems nicht einhält;

22.   wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, Wirksamkeit und Transparenz der Überwachungssysteme im Zusammenhang mit den Zahlungen an die Landwirte im Rahmen ihres nächsten Jahresberichts zu bewerten;

Strukturpolitische Maßnahmen

23.   begrüßt die vereinfachten und klareren Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(7) sowie die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission(8); ist jedoch besorgt über die Erklärung des Europäischen Rechnungshofs in Ziffer 6.31 seines erwähnten Jahresberichts, wonach die Verwaltungs- und Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Maßnahmen durch die Kommission lediglich bedingt wirksam sind;

24.   räumt ein, dass es in sehr vielen Mitgliedstaaten zu Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von EU-Mitteln im Zusammenhang mit Missmanagement und manchmal sogar Betrug kommt; stellt fest, dass 2007 von den Mitgliedstaaten 3 832 Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden (was im Vergleich zu 2006 einen Anstieg um 19,2 % bedeutet), dass der gesamte entsprechende Finanzbetrag 2007 etwa 828 Millionen EUR betrug (was etwas weniger als 1,83% der Verpflichtungsermächtigungen entspricht), dass "mutmaßliche Betrugsfälle" als Prozentsatz der Gesamtzahl der gemeldeten Unregelmäßigkeiten etwa 12-15 % im Jahr 2007 ausmachen und dass der Gesamtbetrag der Unregelmäßigkeiten für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Vergleich zu 2006 um 48 % angestiegen ist;

25.   betont die Bedeutung des von der Kommission am 19. Februar 2008 angenommenen Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion bei der geteilten Verwaltung für Strukturmaßnahmen, der darauf abzielt, Fehler bei Zahlungsaufforderungen der Mitgliedstaaten zu verringern; ist zuversichtlich, dass dieser neue Aktionsplan die Lage beträchtlich verbessern wird, nicht zuletzt durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Fähigkeit, die Förderungswürdigkeit von Projektausgaben zu prüfen; stellt fest, dass der erste Fortschrittsbericht über diesen Aktionsplan einige positive erste Ergebnisse darlegt;

26.   schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass im Falle der Aufdeckung von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten Gegenmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung der Zahlungen und der Einziehung von zu Unrecht oder irrtümlich erfolgten Zahlungen, zu treffen sind; weist erneut darauf hin, dass die Kommission vier Mal jährlich über bei der Umsetzung ihres Aktionsplans erzielte Fortschritte berichten sollte; fordert die Kommission auf, die Anstrengungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten und der Weitergabe der notwendigen Sachkenntnis an die zuständigen nationalen und regionalen Behörden zu verstärken;

27.   begrüßt die Qualität der Ergebnisse, die für fast alle Vorhaben erzielt wurde, und macht, um die Überwachung und eine ordnungsgemäße Umsetzung der Strukturfonds nicht zu beeinträchtigen, auf die Notwendigkeit aufmerksam, folgende Begriffe nicht zu verwechseln:

   die administrativen Unregelmäßigkeiten, die korrigiert werden müssen,
   die Betrügereien, (d.h. 0,16% der von der Kommission zwischen 2000 und 2007 geleisteten Zahlungen), die bestraft werden müssen;

28.   räumt ein, dass die wirksame Ausschöpfung der Strukturfonds eine große Herausforderung darstellte, insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten, da sie aufgefordert sind, strikte und oft vielschichtige Erfordernisse für ihre Nutzung einzuhalten; begrüßt daher die Bemühungen dieser Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Umsetzungskapazität und fordert sie auf, diese Arbeit zu intensivieren, damit sie in einem akzeptablen Zeitrahmen greifbare Ergebnisse aufweisen können;

29.   ersucht die Kommission, die Verwaltungskosten zu berücksichtigen, die den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten entstehen, wenn sie die häufig komplexen und kostspieligen Vorgaben für die Überwachung und Kontrolle kofinanzierter Vorhaben umsetzen;

30.   ersucht in diesem Sinne sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten, systematisch Empfehlungen zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten und verwaltungstechnischen Fehlern und Mängeln auszuarbeiten;

31.   fordert die Kommission auf, die Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen der Strukturfondsprogramme weiter zu vereinfachen, auf die zum Teil die Unregelmäßigkeiten von Seiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Programme zurückzuführen sind;

32.   ist entsetzt über den Mangel an Berichtsdisziplin der Mitgliedstaaten(9), der auch nach einer Reihe von Jahren immer noch besteht; hält es für unannehmbar, dass sechs Mitgliedstaaten immer noch keine elektronischen Meldesysteme verwenden, 14(10) die Meldefristen nicht eingehalten haben und einige(11) keinerlei Einstufung ihrer gemeldeten Fälle von Unregelmäßigkeiten vorgenommen haben; legt der Kommission nahe, über Verstoßverfahren hinausgehende wirksame Lösungen zur Bewältigung dieser Lage zu finden, und fordert die Kommission auf, ernsthaft die Schaffung eines wirksamen Systems finanzieller Sanktionen in Erwägung zu ziehen, das in die künftigen Verordnungen einzubeziehen ist, und dieses System systematisch anzuwenden;

33.   betont, dass die Einstufung der Unregelmäßigkeit (mit der Angabe, ob ein Fall von mutmaßlichem Betrug vorliegt oder nicht) ein Bestandteil der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ist, der verstärkt werden muss, zumal verschiedene Mitgliedstaaten immer noch keinerlei Qualifikation vorgelegt haben und weitere Mitgliedstaaten die Einstufung lediglich für einen begrenzten Teil ihrer gemeldeten Unregelmäßigkeiten vorlegen konnten;

34.   fordert die Mitgliedstaaten, die immer noch nicht die elektronischen Module AFIS/ECR für die Meldung auf elektronischem Wege verwenden, auf, dies unverzüglich zu tun, um ihre Datenqualität und pünktliche Berichterstattung bis Ende 2009 zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission an einem neuen internetgestützten Meldesystem zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten arbeitet, das ab Sommer 2009 angewendet werden soll und durch das sich die Berichtsdisziplin vermutlich verbessern wird;

35.   spricht sich dafür aus, dass mehr Anstrengungen zu einer besseren Vereinheitlichung der Meldung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich des Kohäsionsfonds, unternommen werden;

36.   bedauert, dass ungeachtet der Tatsache, dass Details über alle Begünstigten der EU-Kohäsionspolitik von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Durchführungsvorschriften für die Strukturfonds 2007-2013 (Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission) veröffentlicht werden müssen, die Datenbank auf der Internetseite der Kommission unvollständig ist; fordert daher die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um den Informationsfluss mit Blick auf die Verwirklichung einer effizienteren und transparenteren Datenbank zu beschleunigen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner auf, dieser Transparenzverpflichtung vollständig und rechtzeitig und insbesondere bis Juni 2009 – der in der Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten(12) gesetzten Frist – nachzukommen;

37.   unterstützt im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(13) die an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, OLAF systematisch über die Weiterbehandlung der Fälle zu unterrichten, die von OLAF unterbreitet wurden; weist darauf hin, dass dadurch die Berichtsdisziplin im Rahmen der Urteile der nationalen Gerichte über die betrügerische Nutzung von Strukturfondsmitteln verbessert werden könnte;

Heranführungshilfen

38.   weist darauf hin, dass die Anzahl der Unregelmäßigkeiten zwar zurückgegangen ist, dass sie sich jedoch finanziell 2,2 mal so stark auswirken wie bisher, und dass sich die finanziellen Auswirkungen vermuteter Betrugsfälle verdreifacht haben, was vor allem auf "nicht förderfähige" Ausgaben zurückzuführen ist;

39.   stellt fest, dass die Kommission eine Reihe von detaillierten, in die Tiefe gehenden Berichten zur kritischen Beurteilung der Fortschritte bei der Reform des Justizwesens und der Bekämpfung von Korruption im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens in Bulgarien und Rumänien und einen gesonderten Bericht über die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln in Bulgarien veröffentlicht hat, die die Notwendigkeit eines dauerhaften politischen Engagements und der Umsetzung vor Ort hervorheben, wenn die zum Zeitpunkt des Beitritts aufgestellten Vorgaben ohne Einschränkungen erfüllt werden sollen; stellt des weiteren fest, dass insbesondere im Falle Bulgariens die Kommission die EU-Mittel im Rahmen des Programms Phare zum Teil endgültig ausgesetzt hat, da durch ihr Kontroll- und Audit-System Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden waren; fordert daher diese Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die spezifischen Folgemaßnahmen, die in diesen Berichten vorgeschlagen werden, umzusetzen; unterstützt schließlich die von den genannten Staaten bislang unternommenen Anstrengungen und ruft sie dazu auf, alle zu diesem Zweck notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

40.   hegt Zweifel daran, dass nach Angaben von OLAF 2007 keine vermuteten Betrugsfälle im Zusammenhang mit dem ISPA zu verzeichnen waren; stellt fest, dass Zypern und Litauen 2007 keinerlei Fälle gemeldet haben;

41.   betont dass die unzureichende Qualität der gemeldeten Informationen weiterhin ein großes Problem darstellt; stellt fest, dass die Verlässlichkeit der gemeldeten Informationen in Bulgarien und Rumänien am geringsten ist, während relativ gesehen die Mitteilungen aus Ungarn am unzuverlässigsten sind; stellt fest, dass auch rechtzeitige Meldungen insbesondere in vier Mitgliedstaaten und einem Bewerberland ein Problem darstellen(14);

42.   vertritt die Ansicht, dass angesichts der schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit der Verlässlichkeit der gemeldeten Informationen und der generellen Einhaltung der Anforderungen in etwa zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nämlich den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 und 2007 beigetreten sind) – was zeigt, ob die administrativen Rahmenbedingungen der Meldesysteme in den Empfängerländern solide oder sehr schwach ausgeprägt sind – ähnliche Probleme bei der Ausführung der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel auftreten werden; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, gemeinsam mit der Kommission nach Wegen zu suchen, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen;

Direktausgaben

43.   weist darauf hin, dass der Bereich der Außenhilfe ein Sektor ist, der zunehmend von Unregelmäßigkeiten und Betrug betroffen ist;

44.   ist beunruhigt über die Ergebnisse des jährlichen Tätigkeitsberichts von OLAF, wonach die im Bereich Außenhilfe tätigen Ermittler von OLAF häufig auf Vorgehensweisen stoßen, die typisch für organisierten Betrug sind, was auf Mängel der Koordinierung zwischen den verschiedenen internationalen Geberorganisationen zurückzuführen ist;

45.   fordert die Kommission auf, sich mit dem Problem der Doppelfinanzierung von Projekten zu befassen; fordert die Kommission insbesondere auf, beim Abschluss oder bei der Änderung von Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen systematisch alle internen und externen Rechnungsprüfungen dieser Organisationen über die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln;

Wiedereinziehung von Mitteln

46.   bedauert, dass die Wiedereinziehungsraten immer noch niedrig sind, insbesondere in Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten für die Wiedereinziehung sorgen; weist darauf hin, dass nach dem Bericht von OLAF derzeit ungefähr 3,75 Milliarden EUR immer noch nicht eingezogen wurden;

47.   tritt auch dafür ein, dass die wiedereingezogenen Beträge wieder in dieselbe Haushaltslinie fließen, aus der sie zu Unrecht ausbezahlt wurden;

48.   begrüßt die Veröffentlichung der neuen zentralen Datenbank der Empfänger von Gemeinschaftsmitteln, die künftig keine Mittel mehr erhalten sollen, weil sie Betrug begangen haben(15); weist darauf hin, dass diese Datenbank seit dem 1. Januar 2009 in Betrieb ist, und ersucht die Kommission, bis Anfang 2010 einen Evaluierungsbericht vorzulegen;

49.   weist darauf hin, dass ein Verfahren für eine rasche und angemessenere Wiedereinziehung von Mitteln erforderlich ist; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, verbindliche und vorsorgliche Elemente in künftige Rechtsvorschriften im Bereich der geteilten Mittelverwaltung einzuführen, damit zu Unrecht erfolgte Zahlungen bis zum Ende des Beitreibungsverfahrens wiedereingezogen werden können;

50.   ersucht die Kommission, zu prüfen, ob nicht ein Sicherheitssystem eingeführt werden könnte, in dem etwa ein bestimmter Betrag in die Reserve eingestellt oder zweckgebunden wird, um die Wiedereinziehung noch ausstehender Beträge zu beschleunigen;

Beziehungen von OLAF zu Europol und Eurojust

51.   stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust und OLAF am 24. September 2008 eine praktische Vereinbarung über die Zusammenarbeit(16) getroffen haben, in der die Modalitäten für eine enge und verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch allgemeiner und personenbezogener Daten geregelt werden; unterstützt den Abschluss eines ähnlichen Abkommens mit Europol;

52.   hält es für wesentlich, eine solide Grundlage für operative und erkennungsdienstliche Synergien mit Eurojust und Europol zu schaffen, beispielsweise durch ein gemeinsames operatives und erkennungsdienstliches Team, da dies sicherlich einen Mehrwert für die Betrugsbekämpfung bedeuten würde;

53.   weist ferner darauf hin, dass die sich derzeit überschneidenden Zuständigkeiten dieser Organe klargestellt werden sollten;

Zusammenarbeit zwischen OLAF und den Mitgliedstaaten

54.   unterstützt das Hauptziel des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244), nämlich die Stärkung der Unabhängigkeit von OLAF; erinnert jedoch daran, wie wichtig eine Vernetzung der Arbeiten und Erkenntnisse von OLAF, der Dienststellen der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten durch effiziente Kommunikationskanäle ist, wodurch Doppelarbeit und Informationslücken vermieden werden;

55.   weist darauf hin, dass OLAF allein sämtliche Untersuchungsbefugnisse zur Bekämpfung und Verhütung von Betrug, Korruption und sämtlichen sonstigen illegalen Tätigkeiten zum Nachteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zustehen; unterstreicht deshalb, dass die Ermittlungsfunktion von OLAF insbesondere in Verbindung mit den Strukturfonds und der Außenhilfe, wo die meisten Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, weiter gestärkt werden sollte;

56.   weist darauf hin, dass die Zahl der "Anschlussfälle" seit 2003 stetig zugenommen hat und dass 2007 OLAF-Fälle hauptsächlich mit Empfehlungen zur Wiedereinziehung von Mitteln oder zur Einleitung gerichtlicher Schritte abgeschlossen wurden; kommt zu dem Schluss, dass dies bedeutet, dass die Ermittlungsergebnisse von OLAF für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe nützlich sind;

57.   stellt fest, dass die Empfehlungen von OLAF nicht verbindlich sind, sodass die nationalen Behörden unabhängig die entsprechenden Beschlüsse fassen und Sanktionen verhängen; glaubt, dass durch die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten überwunden werden könnten, die aus der grenzüberschreitenden Natur der Fälle entstehen;

58.   betont, dass die Rechtsinstrumente rationalisiert werden müssen, da die Definitionen von Betrug, Verdacht auf Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten über eine ganze Reihe unterschiedlicher Rechtsinstrumente verstreut sind, obwohl das Parlament wiederholt eine Neufassung der Betrugsbekämpfungsvorschriften gefordert hat;

59.   stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(17) Zuordnungsprobleme haben; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Gerichte bei Mehrdeutigkeiten den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen sollten;

60.   begrüßt die Veröffentlichung des erwähnten zweiten Berichts von OLAF über Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, in dem für jedes Prüfstadium bewährte Verfahren aufgezeigt werden, sowie die neue Version des Vademecums (Leitlinien) von OLAF; fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die aktualisierte und umfassende Version des Handbuchs von OLAF bis September 2009 zukommen zu lassen;

61.   tritt für klarere Bestimmungen über die Verfahren und verbindliche Fristen für die zuständigen Behörden zur Erbringung der erforderlichen Unterstützung sowie generell mehr bindende Bestimmungen für die Zusammenarbeit ein, mit denen die für die Unterstützung zuständige nationale Behörde festgelegt wird; verweist mit Blick auf die Lösung dieses Problems nachdrücklich auf den Nutzen seinem Standpunkt vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(18);

62.   ersucht die Kommission, geeignete Maßnahmen, darunter auch Vertragsverletzungsverfahren, gegen diejenigen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die ihre Dienststellen bei der Durchführung der Kontrollen vor Ort nicht unterstützen, die nach der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(19) vorgesehen sind;

63.   stellt fest, dass zwar umfangreiche gerichtliche Folgemaßnahmen zu einigen Fällen eingeleitet wurden, dass jedoch die Zulässigkeit der von OLAF gesammelten Beweise vor nationalen Gerichten sehr begrenzt ist und dass deshalb die gerichtliche Unterstützung für die Untersuchungstätigkeit von OLAF verbessert werden soll; vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass Eurojust informiert werden sollte, wenn Informationen oder Abschlussberichte an die Gerichtsbehörden weitergeleitet werden, wenn sie schwere Formen grenzüberschreitenden Verbrechens betreffen und zwei oder mehr Mitgliedstaaten involviert sind;

64.   erinnert die Kommission an die Forderung des Parlaments, in den Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen 2008 auch eine Analyse der Strukturen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten aufzunehmen;

65.   bedauert die unzureichende Benachrichtigung durch die Mitgliedstaaten hinsichtlich Maßnahmen, die im Anschluss an von OLAF übermittelte Informationen oder Abschlussberichte ergriffen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden an OLAF einen Bericht über die Fortschritte übermitteln, die bei Maßnahmen in Anschluss an die ihnen von OLAF zugeleiteten Informationen oder Empfehlungen ergriffen wurden;

66.   stellt fest, dass die nationalen Prüfbehörden beträchtliche Befugnisse bei EU-Gelder betreffenden Rechnungsprüfungen haben und sowohl für die nationalen Strafverfolgungsbehörden als auch für die EU-Organe die erste Informationsquelle darstellen; vertritt daher die Ansicht, dass eine Optimierung der Zusammenarbeit und der Informationsflüsse zwischen den Prüfbehörden, den nationalen Strafverfolgungsbehörden und OLAF den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften weiter stärken;

67.   stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß seines oben genannten Standpunktes vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) OLAF systematisch über die Maßnahmen unterrichten müssen, die im Anschluss an die ihnen von OLAF übermittelten Fälle ergriffen wurden, und fordert OLAF daher auf, in seinem nächsten Jahresbericht darüber Bericht zu erstatten;

68.   weist darauf hin, dass die Stellen zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (AFCOS), die für OLAF in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, die der Europäischen Union nach 2004 beigetreten sind, für OLAF sehr wichtige Informationsquellen und Kontaktpunkte sind; verweist jedoch darauf, dass der funktionale Mehrwert dieser Büros (insbesondere hinsichtlich der Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission) minimal ist, solange sie nicht von den nationalen Verwaltungen unabhängig sind; fordert die Kommission daher auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments einen Vorschlag dahingehend vorzulegen, wie die Arbeit dieser Büros nutzbringender gestaltet werden könnte, und hält es für notwendig, die Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern zu verbessern;

Tabak – Vereinbarung mit Philip Morris

69.   bedauert, dass die Kommission nicht in der Lage war, einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu den Auswirkungen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten und Philip Morris über die verstärkte Bekämpfung von Betrug und Zigarettenschmuggel und die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments für das gemeinschaftliche Versandverfahren(20), insbesondere Ziffer 49 dieser Entschließung, vorzulegen, in der die Kommission ausdrücklich aufgefordert wird, bis Ende 2008 einen solchen Bericht vorzulegen; erwartet, dass die Kommission diesen Bericht noch vor Ende des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2007 vorlegt;

70.   kann nicht akzeptieren, dass die Kommission, obwohl die Gemeinschaft im Rahmen der Tabakvereinbarungen mit Philip Morris und Japan 1,65 Milliarden US-Dollar zur Betrugsbekämpfung erhalten hat, keine gemeinsame Strategie entwickelt, sondern statt dessen etwa 90 % dieser Gelder ohne Zweckbindung direkt an die Finanzminister der Mitgliedstaaten überwiesen hat; fordert den Rat und die Kommission auf, zusammen mit dem Parlament eine Dreiparteien-Arbeitsgruppe einzusetzen, um angemessene Lösungen für eine klügere und bessere Verwendung dieser und ähnlicher Einkommensquellen der Union zu finden; hält es für inakzeptabel, dass in Zeiten konjunkturellen Abschwungs Milliarden Euro an Bußgeldern, die von großen Unternehmen, welche zum Nachteil der europäischen Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, gezahlt wurden, von der Union nicht zur Ankurbelung der Wirtschaft zugunsten der Arbeitslosen und/oder zur Unterstützung der Entwicklungsländer, die am stärksten unter der Krise zu leiden haben, verwendet werden, sondern stattdessen ganz einfach an die nationalen Staatskassen überwiesen werden;

Organisiertes Verbrechen

71.   begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 20. November 2008 über Erträge aus organisierter Kriminalität (KOM(2008)0766), die sich mit der Einziehung und Beschlagnahme der Erträge aus Straftaten befasst, und stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass die Beschlagnahme eine der wirksamsten Methoden zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die bisher begrenzte Zahl von Fällen der Beschlagnahme und die bescheidenen Beträge, die bisher eingezogen wurden, zu erhöhen;

72.   unterstreicht, dass es wesentlich ist, über zweckdienliche und wirksame Mechanismen zu verfügen, um Vermögensgegenstände im Ausland einzufrieren und einzuziehen, weshalb eine Neugestaltung des in der Europäischen Union derzeit geltenden Rechtsrahmens in Erwägung gezogen werden sollte; unterstreicht, dass der Beschluss 2007/845/JI des Rates unverzüglich umgesetzt werden sollte, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen einrichten oder benennen;

73.   wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, dem Parlament eine eingehende Analyse des Systems bzw. der Systeme vorzulegen, dessen bzw. deren sich das organisierte Verbrechen zum Schaden der finanziellen Interessen der Gemeinschaften bedient; hält die von Europol alljährlich durchgeführte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (OCTA) diesbezüglich zwar für nützlich, jedoch nicht ausreichend;

74.   bedauert, dass das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 sowie dessen Protokolle von 1996 und 2007 von der Tschechischen Republik, Ungarn, Malta und Polen immer noch nicht ratifiziert wurden, dass eines der beiden Protokolle von Estland und Italien noch nicht ratifiziert wurde und dass in sieben Mitgliedstaaten die Bestimmungen mangelhaft umgesetzt wurden;

o
o   o

75.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/doc/olaf_aar.pdf.
(2) http://ec.europa.eu/anti_fraud/reports/sup-com_en.html.
(3) ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.
(4) ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.
(6) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(8) ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.
(9) Frankreich, Irland, Schweden, Spanien, Lettland und Luxemburg; seit November 2008 hat sich die Lage verbessert, wobei Deutschland und Estland die Daten elektronisch übermitteln und keine Papiermitteilungen versenden.
(10) Rechtzeitige Meldungen sind insbesondere in Spanien, Frankreich und den Niederlanden ein Problem.
(11) Spanien, Frankreich, Irland und Luxemburg.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0051.
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(14) Kroatien, Ungarn, Slowakei, Bulgarien und Polen haben die Meldefristen nicht eingehalten.
(15) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.
(16) ABl. C 314 vom 9.12.2008, S. 3.
(17) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(18) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0553.
(19) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(20) ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 147.


Parlamentarische Immunität in Polen
PDF 124kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur parlamentarischen Immunität in Polen (2008/2232(INI))
P6_TA(2009)0316A6-0205/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965,

–   gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis des Artikels 105 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997,

–   in Kenntnis des Artikels 7b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren,

–   in Kenntnis der Artikel 9 und 142 des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 2004 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament(1),

–   gestützt auf die Artikel 6, 7 und 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0205/2009),

A.   in der Erwägung, dass das Parlament und sein Rechtsausschuss als der zuständige Ausschuss während der laufenden Wahlperiode Anträge auf Aufhebung der Immunität von in Polen gewählten Mitgliedern geprüft haben und dabei auf Schwierigkeiten bei der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen gestoßen sind, die im Falle dieser Mitglieder anwendbar sein könnten,

B.   in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss insbesondere aufgefordert war, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung der Immunität zu entscheiden, die von Privatpersonen direkt an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet waren; in der Erwägung, dass nach polnischem Recht eine Privatperson berechtigt ist, im Falle von Straftaten, bei denen Privatklage erhoben werden kann, beim polnischen Parlament (Sejm oder Senat) direkt die Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder zu beantragen, und dass die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts offenbar nicht alle denkbaren Szenarien eindeutig berücksichtigen, die sich im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten, die Gegenstand einer Privatklage sind, ergeben können,

C.   in der Erwägung, dass die genannten Bestimmungen auch für in Polen gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments gelten, die Zulässigkeit solcher Anträge aber aufgrund der Geschäftsordnung und insbesondere Artikel 6 Absatz 2, der sich auf die "zuständige Behörde" bezieht, schwierige Fragen aufwirft,

D.   in der Erwägung, dass nach Artikel 7 Absatz 7 der Geschäftsordnung der zuständige Ausschuss dafür verantwortlich ist, die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Immunität festzustellen, was auch die Zuständigkeit der nationalen Behörde für die Einreichung eines solchen Antrags einschließt; in der Erwägung, dass jedoch im Rahmen der geltenden Bestimmungen der offenkundige Widerspruch zwischen den einschlägigen Bestimmungen des polnischen Rechts und der Geschäftsordnung in dieser Hinsicht dergestalt zu lösen wäre, dass von Privatpersonen gestellte Anträge auf Aufhebung der Immunität als unzulässig anzusehen wären,

E.   in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung darauf abzielt, dass das Parlament nur Anträge bearbeitet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates behandelt worden sind; in der Erwägung, dass er außerdem für das Parlament gewährleistet, dass bei diesem eingehende Anträge auf Aufhebung der Immunität sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich dem einzelstaatlichen Recht entsprechen, wodurch wiederum sichergestellt wird, dass das Parlament bei seiner Entscheidungsfindung in Immunitätsverfahren sowohl dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates als auch seinen eigenen Vorrechten Rechnung trägt; in der Erwägung, dass in anderen Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Geschäftsordnung im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren eindeutig der Begriff "Behörde" verwendet wird,

F.   in der Erwägung, dass von Privatpersonen gestellte Anträge auf Aufhebung der Immunität als unzulässig anzusehen insoweit unbefriedigend wäre, als es deren Rechte in Gerichtsverfahren beeinträchtigen und bei einigen Straftaten die Staatsanwaltschaft daran hindern könnte, die Aufhebung der Immunität zu beantragen; in der Erwägung, dass dies Anlass zu einer ungerechten und ungleichen Behandlung der Antragsteller geben könnte,

G.   in der Erwägung, dass es jedoch Sache der Mitgliedstaaten sein sollte, Vorkehrungen für die Wahrnehmung dieser Rechte in Bezug auf Mitglieder des Europäischen Parlaments unter Berücksichtigung der Regeln und Verfahren für dessen Arbeit zu treffen,

H.   in der Erwägung, dass mit Schreiben vom 29. September 2004 und 9. März 2005 25 Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 12 der Geschäftsordnung aufgefordert wurden, anzugeben, welche Behörden für die Beantragung der Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind; in der Erwägung, dass bisher nur Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern geantwortet haben,

I.   in der Erwägung, dass sich der zuständige Ausschuss in seinen Aussprachen auch mit der Frage der möglichen Folgen einer Aufhebung der Immunität bei in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments beschäftigt hat,

J.   in der Erwägung, dass, wenn das Mitglied durch das Gericht nach einer öffentlichen Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat schuldig gesprochen und verurteilt wird, eine solche Aufhebung automatisch zum Verlust seines passiven Wahlrechts führen könnte, was wiederum zur Folge hätte, dass das Mitglied seinen Sitz im Parlament verliert,

K.   in der Erwägung, dass dieser automatische Vorgang praktisch auf eine zusätzliche Strafe hinausläuft, die zusammen mit der Verurteilung verhängt wird,

L.   in der Erwägung, dass in der Praxis auch geringfügige Vergehen zum Verlust des passiven Wahlrechts führen können, obwohl vorgesehen ist, dass wegen einer Straftat öffentliche Anklage erhoben und die Handlung vorsätzlich verübt worden sein muss, damit sie zum Verlust des passiven Wahlrechts führt,

M.   in der Erwägung, dass für Mitglieder des polnischen Sejm oder Senats keine gleichwertige Bestimmung gilt und diese in solchen Fällen nicht ihr passives Wahlrecht verlieren,

N.   in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, Vorkehrungen für den Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments zu treffen, der dazu führt, dass der Sitz des Mitglieds frei wird; in der Erwägung, dass jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung als einer der grundlegenden Grunsätze des EU-Rechts erfordert, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden, und dass in der Frage des Verlustes des passiven Wahlrechts ein offensichtlicher Unterschied in der Behandlung von Mitgliedern des Sejm und des Senats einerseits und von in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments andererseits besteht; in der Erwägung, dass der Verlust des passiven Wahlrechts unmittelbar und automatisch zur Folge hat, dass das Mitglied seinen Sitz verliert und nicht wiedergewählt werden kann,

O.   in der Erwägung, dass der Kommission diese Art der Ungleichbehandlung mit einer mündlichen Anfrage im Namen des Rechtsausschusses durch dessen Vorsitz zur Kenntnis gebracht und Gegenstand einer Aussprache im Europäischen Parlament war; in der Erwägung, dass die Rechtslage gleichwohl unverändert geblieben ist,

P.   in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Mitgliedern des nationalen Parlaments und Mitgliedern des Europäischen Parlaments so bald wie möglich gewährleistet werden sollte, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Wahlen 2009,

1.   fordert die Kommission auf, sich mit den Diskrepanzen zwischen der Rechtslage von in Polen gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der von Mitgliedern des polnischen Sejm und Senats zu befassen und sich dringend mit den zuständigen Behörden in Polen in Verbindung zu setzen, um zu ergründen, wie die offenkundige Ungleichbehandlung der Mitglieder der beiden Parlamente bezüglich ihres passiven Wahlrechts zu beheben ist;

2.   ersucht die Republik Polen gesondert, die derzeitige Situation zu prüfen, in der eindeutig ungleiche Bedingungen für das passive Wahlrecht und den Verlust des Mandats von Mitgliedern beider parlamentarischer Versammlungen bestehen, und Schritte zu unternehmen, um diese Ungleichbehandlung zu beenden;

3.   fordert die Kommission auf, eine vergleichende Untersuchung durchzuführen, um zu ermitteln, ob in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, Diskrepanzen in der Behandlung von Mitgliedern nationaler Parlamente und Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehen, und die Ergebnisse dieser Untersuchung an das Parlament zu übermitteln;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu achten, wozu auch das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gehören, was im Vorfeld der Wahlen 2009 von besonderer Bedeutung ist, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen;

5.   ersucht die Mitgliedstaaten und insbesondere die Republik Polen, dafür Sorge zu tragen, dass verfahrensrechtliche Maßnahmen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Anträge auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung stets von der "zuständigen Behörde" übermittelt werden, um die Einhaltung der nationalen materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Verfahrensrechte von Privatpersonen, sowie der Vorrechte des Parlaments zu gewährleisten;

6.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Parlament, um jeden Zweifel zu vermeiden, die Behörden zu nennen, die für die Einreichung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind;

7.   bekräftigt die Notwendigkeit eines einheitlichen Statuts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und erinnert in diesem Zusammenhang an die von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 3. Juni 2005 eingegangene Verpflichtung, das Ersuchen des Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil zu prüfen, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 48.


Die Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure
PDF 135kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure (2008/2223(INI))
P6_TA(2009)0317A6-0187/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten(2),

–   in Kenntnis der Beschlüsse 71/128/EWG, 1999/478/EG und 2004/864/EG der Kommission,

–   in Kenntnis des Beschlusses 93/619/EG der Kommission, der 2005 durch den Beschluss 2005/629/EG der Kommission erneuert wurde,

–   in Kenntnis der Beschlüsse 74/441/EWG und 98/500/EG der Kommission,

–   in Kenntnis des Beschlusses 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik(3) in der durch den Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007(4) geänderten Fassung,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008 mit dem Titel "Überprüfung der Funktionsweise der regionalen Beiräte" (KOM(2008)0364),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0187/2009),

A.   in der Erwägung, dass an der institutionellen Entscheidungsfindung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA), der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF), der Ausschuss für den sektoralen Dialog im Bereich Seefischerei (SSDC) und die regionalen Beiräte beteiligt sind,

B.   in der Erwägung, dass auch die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten an der Durchführung der GFP beteiligt sind,

C.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft in verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen mitwirkt und partnerschaftliche Fischereiabkommen auch mit Drittstaaten geschlossen werden,

D.   in der Erwägung, dass das Parlament laut dem Vertrag von Lissabon nach wie vor von der Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) und der Quoten ausgeschlossen wäre,

E.   in der Erwägung, dass Mitglieder des Parlaments derzeit nur von Fall zu Fall an den Treffen der regionalen Fischereiorganisationen teilnehmen,

F.   in der Erwägung, dass die Kommunikation über das praktische Funktionieren der partnerschaftlichen Fischereiabkommen, einschließlich der Aktivitäten der Gemeinsamen Monitoringausschüsse, besser sein könnte,

G.   in der Erwägung, dass 1993 der STECF, 1971 der Beratende Ausschuss für Fischerei – der 1999 in Beratender Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) umbenannt wurde – und 1999 als Ersatz für einen seit 1974 bestehenden Gemeinsamen Ausschuss der Ausschuss für den sektoralen Dialog im Bereich Seefischerei eingerichtet wurde,

H.   in der Erwägung, dass alle sieben regionalen Beiräte inzwischen funktionsfähig sind,

I.   in der Erwägung, dass ein Gemeinsamer Ausschuss der regionalen Beiräte eingerichtet wurde, der Koordinierungstreffen mit der Kommission abhält,

J.   in der Erwägung, dass die Kommission unlängst Bewertungen des BAFA und der regionalen Beiräte vorgenommen, die Arbeit des STECF bislang aber noch nicht bewertet hat,

K.   in der Erwägung, dass auf der Grundlage der Bewertung des BAFA Empfehlungen zu seiner Arbeitsweise und Vorschläge im Hinblick auf seine langfristige Zukunft formuliert wurden,

L.   in der Erwägung, dass die Bewertung der regionalen Beiräte zwar positiv ausfiel, die Kommission aber Handlungsbedarf in Bezug auf die Verbesserung ihrer Funktionsweise ermittelt hat, ohne dass neue Rechtsakte erforderlich sind,

M.   in der Erwägung, dass alle Beteiligten übereinstimmend der Meinung sind, der Dialog zwischen Wissenschaftlern und Fischern müsse intensiviert werden, sowie in der Erwägung, dass die regionalen Beiräte auch eine stärkere Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte bei der Entscheidungsfindung gefordert haben,

N.   in der Erwägung, dass manche regionale Beiräte und Mitglieder des Parlaments den Wunsch nach einer formelleren Beziehung geäußert haben,

O.   in der Erwägung, dass einer Ausweitung der Tätigkeit der regionalen Beiräte Grenzen gesetzt sind, da die verfügbaren Mittel beschränkt sind und der Ansatz der Kommission in der Verwaltung und der Finanzkontrolle der den regionalen Beiräten zur Verfügung gestellten Mittel zu bürokratisch und unflexibel ist,

P.   in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, sie werde vor der Annahme neuer Rechtsvorschriften das Parlament, den Rat und die Betroffenen anhören,

Q.   in der Erwägung, dass die Kommissionsvertreter häufig nicht an den Sitzungen der Arbeitsgruppen der regionalen Beiräte teilnehmen,

R.   in der Erwägung, dass jedoch schon jetzt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einbindung der Betroffenen in Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der GFP zu deren besseren Einhaltung führt,

S.   in der Erwägung, dass die Fischerei in der Gemeinschaft breit gefächert ist, wobei jede Fischerei ihre eigenen Besonderheiten aufweist,

T.   in der Erwägung, dass bereits Konsultationen zur Reform der GFP stattfinden,

U.   in der Erwägung, dass den Empfehlungen der regionalen Beiräte nicht immer die gebührende Beachtung geschenkt wird, insbesondere, wenn diese nicht einstimmig von den Exekutivausschüssen angenommen wurden,

1.   fordert, dass den Mitgliedern seines Fischereiausschusses Beobachterstatus bei Tagungen des Rates "Fischerei" gewährt wird;

2.   ersucht den Rat, die Kommission und das Parlament, die notwendigen Arbeiten abzuschließen, die Voraussetzung für ein Übereinkommen sind, in dem die Teilnahme der Mitglieder des Fischereiausschusses des Parlaments an den Treffen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Einrichtungen, auf denen Fragen mit Auswirkungen auf die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) behandelt werden, einheitlich geregelt wird – unbeschadet der umfassenden Achtung ihres gegenwärtigen Beobachterstatus bei Sitzungen, für die dies vereinbart wurde;

3.   fordert gleichfalls, dass es der Rat mit Zustimmung der Kommission und des Parlaments den Mitgliedern des Fischereiausschusses des Parlaments ermöglicht, an den Gemischten Ausschüssen teilzunehmen, die im Rahmen von partnerschaftlichen Fischereiabkommen eingerichtet werden, so dass sie diese Abkommen angemessen begleiten können; weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass das Parlament mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erheblich mehr Verantwortung tragen wird, da die partnerschaftlichen Fischereiabkommen dann im Verfahren der Zustimmung gebilligt werden müssen;

4.   erachtet es als wichtig, die regelmäßige Teilnahme der Kommissionsvertreter an den Sitzungen der Arbeitsgruppen und Exekutivausschüsse der regionalen Beiräte zu gewährleisten;

5.   ersucht die Kommission, das Parlament über sämtliche Konsultationen zum Thema GFP und Meerespolitik zu unterrichten;

6.   fordert die Kommission auf, eine Bewertung des STECF durchzuführen;

7.   nimmt die Ergebnisse der Bewertung des BAFA sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass die Kommission vom BAFA eigene Empfehlungen zu folgenden Punkten erwartet:

   eindeutigere Festlegung der Rolle und der Ziele des Ausschusses, wobei seine Zusammensetzung diese Ziele angemessen widerspiegeln und wirklich repräsentativ sein muss, und verstärkte Teilnahme der neuen Mitgliedstaaten;
   Arbeitsmethoden im Hinblick auf die Arbeitsteilung zwischen Plenartagungen und Arbeitsgruppensitzungen, Anzahl und Aufgabenbereiche der Arbeitsgruppen sowie Verfahren;
   konkretere Formulierung der zu klärenden Fragen;
   Verbesserung der Kommunikation und Information durch Nutzung elektronischer Medien, direkteren Zugang zu Daten sowie Erweiterung des Angebots im Bereich der Übersetzungs- und Dolmetschleistungen;
   angemessene Mittelausstattung und beste Möglichkeiten zur Erfüllung von Unterstützungsfunktionen;

8.   erachtet es als überaus wichtig, Überschneidungen, insbesondere mit der Arbeit der regionalen Beiräte, zu vermeiden;

9.   verweist darauf, dass der Fischereisektor nach wie vor nicht ausreichend an den Entscheidungen beteiligt ist, die Auswirkungen auf diesen Sektor haben; hebt die Unterschiede zwischen den Aufgaben und der Funktionsweise des BAFA und der regionalen Beiräte hervor, denn der BAFA hat eine beratende Funktion für die gesamte GFP und für die gesamte Gemeinschaft, während die regionalen Beiräte spezielle Beratungsaufgaben in ihren Einflussgebieten übernehmen; ist deshalb der Auffassung, dass das gleichzeitige Bestehen der verschiedenen Beratungsgremien dazu beiträgt, die Vereinbarkeit mit der Meerespolitik sowie dem integrierten Küstenzonenmanagement zu sichern;

10.   ersucht die Kommission, folgende Maßnahmen in Bezug auf die regionalen Beiräte umzusetzen:

   Verbesserung ihrer Sichtbarkeit und Förderung der Teilnahme einer größeren Zahl von Interessengruppen;
   Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen und Daten sowie der Kontakte zum STECF;
   möglichst frühzeitige Einbeziehung der Interessengruppen in den Konsultationsprozess;
   Festlegung von Benchmarks für die Bewertung der Übereinstimmung ihrer Gutachten mit den Zielen der GFP und Unterrichtung der Beiräte über deren Verwendung;

11.   vertritt die Auffassung, dass die regionalen Beiräte – gemessen an ihrer Arbeitsbelastung – zurzeit unterfinanziert sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission Leitlinien für die Finanzverwaltung erlassen hat, ist aber der Meinung, dass der Dialog über diesen Aspekt fortgesetzt werden muss und Alternativen zum jetzigen System gesucht werden sollten;

12.   ist der Ansicht, dass eine umfassendere Beteiligung in den regionalen Beiräten eine Überprüfung ihrer Zusammensetzung erfordert, in das bestehende Gleichgewicht zwischen Fischereiindustrie und anderen Organisationen aber nicht eingegriffen werden sollte;

13.   zeigt sich besorgt, weil wiederholt bestimmte Organisationen, die an den regionalen Beiräten als "andere Interessengruppen" beteiligt sind, ihre Anwesenheit dazu ausnutzen, obwohl sie in der Minderheit sind, Entscheidungen zu blockieren, die von der Mehrzahl der Vertreter des Fischereisektors unterstützt werden, und eine durch Konsens getragene Beschlussfassung zu verhindern;

14.   fordert engere Kontakte zwischen den regionalen Beiräten und dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss;

15.   fordert eine Trennung von technischen und politischen Beschlüssen; ist der Auffassung, dass politische Beschlüsse mit einem regionalen Ansatz und technische Beschlüsse mit einem wissenschaftlichen Ansatz behandelt werden sollten;

16.   ersucht seinen Fischereiausschuss, vorbehaltlich der gesetzlichen Genehmigungsverfahren folgende Schritte zu unternehmen:

   Benennung eines Ausschussmitglieds bzw. mehrerer Ausschussmitglieder als Verbindungsbeauftragte(r) zu den einzelnen regionalen Beiräten und Berichterstattung über diese Tätigkeit;
   Sicherstellung, dass die regionalen Beiräte regelmäßig – und insbesondere wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, zu denen sie eine beratende Funktion ausüben oder Empfehlungen abgeben müssen – eingeladen werden, sich an der Ausschussarbeit zu beteiligen, damit sie beratend tätig werden oder Empfehlungen abgeben können;
   Festlegung eines Verfahrens, damit sein Sekretariat und die der regionalen Beiräte und des Gemeinsamen Ausschusses der regionalen Beiräte ständigen Kontakt halten, um Informationen über ihre Aktivitäten, Ratschläge und Empfehlungen auszutauschen und einzuholen;
   Ausrichtung einer jährlichen Konferenz, an der die regionalen Beiräte und die Kommission teilnehmen;

17.   fordert die Haushaltsbehörden auf, für diese Maßnahmen Finanzmittel in angemessener Höhe bereitzustellen;

18.   ersucht die regionalen Beiräte, die Mitglieder seines Fischereiausschusses regelmäßig über ihre Tätigkeit zu unterrichten, beratend tätig zu werden und Empfehlungen abzugeben und sie zu ihren Sitzungen einzuladen;

19.   fordert, dass in allen künftigen Rechtsvorschriften zu regionalen Beiräten vorgesehen wird, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments ein formaler Status als Beobachter bei deren Sitzungen gewährt wird;

20.   ersucht die Kommission und den Gemeinsamen Ausschuss der regionalen Beiräte um Zustimmung zur Teilnahme von Mitgliedern des Fischereiausschusses des Parlaments an ihren Koordinierungstreffen;

21.   erachtet die GFP als Mittel zur Gewährleistung von Normen, Grundsätzen und Vorschriften, die in sämtlichen Gemeinschaftsgewässern und für alle Gemeinschaftsschiffe gelten, als überaus wichtig;

22.   fordert die Kommission auf, die beratende Funktion der regionalen Beiräte voll zu akzeptieren und zu respektieren und im Hinblick auf die Reform der GFP ihre stärkere Beteiligung an Verwaltungsaufgaben vorzuschlagen;

23.   ist ferner der Ansicht, dass bei der anstehenden Reform der GFP die Konsolidierung der regionalen Beiräte möglichst umfassend zur stärkeren Dezentralisierung der GFP genutzt werden sollte, damit die angenommenen gemeinsamen Maßnahmen gemäß den jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Fischereien und Fischereibedingungen in den verschiedenen Gebieten angewandt werden können;

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, dem Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss für den sektoralen Dialog im Bereich Seefischerei sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2)  ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7.
(3)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
(4)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.


Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ***II
PDF 677kWORD 842k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (11120/2/2008 – C6-0004/2009 – 2006/0258(COD))
P6_TA(2009)0318A6-0256/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11120/2/2008 – C6-0004/2009)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0778),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0256/2009),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

P6_TC2-COD(2006)0258


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(5) wurde festgestellt, dass die Auswirkungen von Pestiziden – insbesondere von Pflanzenschutzmitteln, die in der Landwirtschaft verwendet werden – auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In dem Beschluss wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Schutz von Kulturpflanzen zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

(2)  In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" hat die Kommission festgestellt, dass detaillierte, harmonisierte und aktuelle statistische Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden auf Gemeinschaftsebene notwendig sind. Diese Statistiken werden zur Bewertung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich nachhaltige Entwicklung und zur Berechnung einschlägiger Indikatoren für die von der Pestizidverwendung ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt benötigt.

(3)  Harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden sind von entscheidender Bedeutung für die Ausarbeitung und Überwachung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden.

(4)  Da sich die Folgen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (6) erst lange nach 2006 bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung der in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe abgeschlossen sein wird, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen in Bezug auf Biozide vorzuschlagen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln] (7) beschränkt werden, zu denen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vorliegen.

(5)  Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren erforderlich sind, um auf Gemeinschaftsebene sowohl in der Phase des Inverkehrbringens als auch bei den Anwendern statistische Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel, nämlich die Berechnung genauer Risikoindikatoren, erreicht werden soll.

(6)  Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Option empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ermöglicht.

(7)  Bezugsrahmen für diese Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(8). Zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zählen insbesondere Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistische Geheimhaltung und Transparenz.

(8)  Die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9). Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass es bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(9)  Der erforderliche Schutz der Vertraulichkeit kommerziell relevanter Daten sollte unter anderem durch eine angemessene Aggregation der zur Veröffentlichung bestimmten Statistiken gewährleistet werden.

(10)  Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten die Statistiken über Pflanzenschutzmittel gemäß den Anhängen dieser Verordnung mit der spezifizierten Untergliederung in geeigneter Form und innerhalb einer festgesetzten Frist nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt werden.

(11)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(12)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Begriff "behandelte Fläche" zu definieren und Anhang III anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(13)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)  Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (11) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele

1.  Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden, die Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind, geschaffen.

2.  Gegenstand der Statistiken sind:

   die jährlichen Mengen an Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I in Verkehr gebracht werden,
   die jährlichen Mengen an landwirtschaftlich verwendeten Pflanzenschutzmitteln gemäß Anhang II.

3.  Die Statistiken und andere relevante Daten dienen insbesondere den Zwecken des Artikels 14 der Richtlinie … /… /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden](12).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   a) "Pflanzenschutzmittel" Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…[über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   b) "Stoffe" Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln], einschließlich der Wirkstoffe, Safener und Synergisten;
   c) "Wirkstoffe" Wirkstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   d) "Safener" Safener im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   e) "Synergisten" Synergisten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   f) "Inverkehrbringen" das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   g) "Inhaber einer Zulassung" den Inhaber einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];
   h) "landwirtschaftliche Verwendung" jede Art der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Produktion pflanzlicher Erzeugnisse im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs steht;
   i) "beruflicher Verwender" den beruflichen Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie …/…/EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden];
   j) "landwirtschaftlicher Betrieb" den "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden](13).

Artikel 3

Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

1.  Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in den Anhängen I und II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, mit folgenden Mitteln:

   Erhebungen,
   Verpflichtungen betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere von Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln],
   Verpflichtungen der gewerblichen Anwender bezogen auf von Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln],
   administrative Quellen oder
   Kombination aus diesen Mitteln einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigengutachten oder Modellen.

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die statistischen Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten nach den Zeitplänen und mit der Häufigkeit, die in den Anhängen I und II festgelegt sind. Die Daten werden nach der Klassifikation in Anhang III vorgelegt.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in dem geeigneten technischen Format, das die Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt.

4.  Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.

Artikel 4

Qualitätsbewertung

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:

   "Relevanz" bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
   "Genauigkeit" bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
   "Aktualität" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
   "Pünktlichkeit" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;
   "Zugänglichkeit" und "Klarheit" beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
   "Vergleichbarkeit" bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
   "Kohärenz" bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten gemäß den Anhängen I und II. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 5

Durchführungsmaßnahmen

1.  Die Kommission legt das geeignete technische Format für die Übermittlung von Daten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

2.  Die Kommission legt für den in Anhang II Abschnitt 2 genannten Begriff "behandelte Fläche" eine Begriffsbestimmung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.  Die Kommission kann die harmonisierte Klassifikation der Stoffe nach Anhang III zum Zwecke ihrer Anpassung an Änderungen der nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln] angenommenen Liste der Wirkstoffe ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität der übermittelten Daten gemäß Artikel 4, der Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen sowie der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgegebenen Ziele beurteilt. Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Qualität der Daten und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen.

Der erste Bericht wird bis zum 1. Januar …(14) vorgelegt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Statistiken über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.

ABSCHNITT 2

Variablen

Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes erfasst, der in Pflanzenschutzmitteln, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.

ABSCHNITT 3

Meldeeinheit

Die Daten sind in Kilogramm anzugeben.

ABSCHNITT 4

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

ABSCHNITT 5

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.  Der erste Bezugszeitraum ist das zweite Kalenderjahr nach dem … *(15).

2.  Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

3.  Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

ABSCHNITT 6

Qualitätsbericht

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

   das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,
   die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,
   eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

Der Bericht wird innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

ANHANG II

Statistiken über die landwirtschaftliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1.  Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in der Landwirtschaft für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden.

2.  Jeder Mitgliedstaat trifft die Auswahl der Kulturpflanzen, die während des Fünfjahreszeitraums gemäß Abschnitt 5 erfasst werden. Die Auswahl ist so zu treffen, dass sie repräsentativ für die in dem betreffenden Mitgliedstaat angebauten Kulturpflanzen und verwendeten Stoffe ist.

Bei der Auswahl der Kulturpflanzen werden diejenigen Kulturpflanzen berücksichtigt, die die größte Relevanz für die nationalen Aktionspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie …/…/EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden] haben.

ABSCHNITT 2

Variablen

Für jede ausgewählte Kulturpflanze werden die folgenden Variablen erfasst:

   a) die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes, der in Pflanzenschutzmitteln enthalten ist, die für die betreffende Kulturpflanze verwendet werden, und
   b) die mit den einzelnen Stoffen behandelte Fläche.

ABSCHNITT 3

Meldeeinheiten

1.  Die Stoffmengen sind in Kilogramm anzugeben.

2.  Die behandelten Flächen sind in Hektar anzugeben.

ABSCHNITT 4

Bezugszeitraum

1.  Bezugszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, der alle Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Kulturpflanze abdeckt.

2.  Als Bezugszeitraum gilt das Jahr des Erntebeginns.

ABSCHNITT 5

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.  Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für jede ausgewählte Kulturpflanze innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.

2.  Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum innerhalb des Fünfjahreszeitraums frei wählen. Für jede ausgewählte Kulturpflanze kann ein anderer Bezugszeitraum gewählt werden.

3.  Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem ersten Kalenderjahr nach dem … *(16).

4.  Die Mitgliedstaaten liefern Daten für jeden Fünfjahreszeitraum.

5.  Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

ABSCHNITT 6

Qualitätsbericht

Zusammen mit den Ergebnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

   die Beschreibung des für die Stichprobenziehung verwendeten Verfahrens,
   das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,
   eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pflanzenschutzmittel,
   die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,
   ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pflanzenschutzmittel und den Daten über die Pflanzenschutzmittel, die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden.

ANHANG III

Harmonisierte Klassifikation der Stoffe

Hauptgruppen

Code

Chemikalienklasse

Stoffe –

Freiname

CAS RN(17)

CIPAC(18)

Produktkategorien

Freinamen-Nomenklatur

Fungizide und Bakterizide

F0

Anorganische Fungizide

F1

F1.1

KUPFERVERBINDUNGEN

Alle Kupferverbindungen

44

F1.1

BORDEAUXBRÜHE

8011-63-0

44

F1.1

Kupferhydroxid

20427-59-2

44

F1.1

Kupferoxychlorid

1332-40-7

44

F1.1

DREIBASISCHES KUPFERSULFAT

1333-22-8

44

F1.1

KUPFER(I)-OXID

1319-39-1

44

F1.1

SONSTIGE KUPFERSALZE

44

F1.2

ANORGANISCHER SCHWEFEL

SCHWEFEL

7704-34-9

18

F1.3

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

Von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide

F2

F2.1

CARBANILATFUNGIZIDE

DIETHOFENCARB

87130-20-9

513

F2.2

CARBAMATFUNGIZIDE

BENTHIAVALICARB

413615-35-7

744

F2.2

IPROVALICARB

140923-17-7

620

F2.2

PROPAMOCARB

24579-73-5

399

F2.3

DITHIOCARBAMATFUNGIZIDE

MANCOZEB

8018-01-7

34

F2.3

MANEB

12427-38-2

61

F2.3

METIRAM

9006-42-2

478

F2.3

PROPINEB

12071-83-9

177

F2.3

THIRAM

137-26-8

24

F2.3

ZIRAM

137-30-4

31

Von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide

F3

F3.1

BENZIMIDAZOL-FUNGIZIDE

CARBENDAZIM

10605-21-7

263

F3.1

FUBERIDAZOL

3878-19-1

525

F3.1

THIABENDAZOL

148-79-8

323

F3.1

THIOPHANATMETHYL

23564-05-8

262

Von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide

F4

F4.1

CONAZOL-FUNGIZIDE

BITERTANOL

55179-31-2

386

F4.1

BROMUCONAZOL

116255-48-2

680

F4.1

CYPROCONAZOL

94361-06-5

600

F4.1

DIFENOCONAZOL

119446-68-3

687

F4.1

DINICONAZOL

83657-24-3

690

F4.1

EPOXICONAZOL

106325-08-0

609

F4.1

ETRIDIAZOL

2593-15-9

518

F4.1

FENBUCONAZOL

114369-43-6

694

F4.1

FLUQUINCONAZOL

136426-54-5

474

F4.1

FLUSILAZOL

85509-19-9

435

F4.1

FLUTRIAFOL

76674-21-0

436

F4.1

HEXACONAZOL

79983-71-4

465

F4.1

IMAZALIL (ENILCONAZOL)

58594-72-2

335

F4.1

METCONAZOL

125116-23-6

706

F4.1

MYCLOBUTANIL

88671-89-0

442

F4.1

PENCONAZOL

66246-88-6

446

F4.1

PROPICONAZOL

60207-90-1

408

F4.1

PROTHIOCONAZOL

178928-70-6

745

F4.1

TEBUCONAZOL

107534-96-3

494

F4.1

TETRACONAZOL

112281-77-3

726

F4.1

TRIADIMENOL

55219-65-3

398

F4.1

TRICYCLAZOL

41814-78-2

547

F4.1

TRIFLUMIZOLE

99387-89-0

730

F4.1

TRITICONAZOL

131983-72-7

652

F4.2

IMIDAZOL-FUNGIZIDE

CYAZOFAMID

120116-88-3

653

F4.2

FENAMIDON

161326-34-7

650

F4.2

TRIAZOXID

72459-58-6

729

Von Morpholinen abgeleitete Fungizide

F5

F5.1

MORPHOLIN-FUNGIZIDE

DIMETHOMORPH

110488-70-5

483

F5.1

DODEMORPH

1593-77-7

300

F5.1

FENPROPIMORPH

67564-91-4

427

Sonstige Fungizide

F6

F6.1

ALIPHATISCHE STICKSTOFFFFUNGIZIDE

CYMOXANIL

57966-95-7

419

F6.1

DODIN

2439-10-3

101

F6.1

GUAZATIN

108173-90-6

361

F6.2

AMIDFUNGIZIDE

BENALAXYL

71626-11-4

416

F6.2

BOSCALID

188425-85-6

673

F6.2

FLUTOLANIL

66332-96-5

524

F6.2

MEPRONIL

55814-41-0

533

F6.2

METALAXYL

57837-19-1

365

F6.2

METALAXYL-M

70630-17-0

580

F6.2

PROCHLORAZ

67747-09-5

407

F6.2

SILTHIOFAM

175217-20-6

635

F6.2

TOLYLFLUANID

731-27-1

275

F6.2

ZOXAMID

156052-68-5

640

F6.3

ANILIDFUNGIZIDE

CARBOXIN

5234-68-4

273

F6.3

FENHEXAMID

126833-17-8

603

F6.4

ANTIBIOTISCH WIRKENDE FUNGIZIDE – BAkTERIZIDE

KASUGAMYCIN

6980-18-3

703

F6.4

POLYOXINE

11113-80-7

710

F6.4

STREPTOMYCIN

57-92-1

312

F6.5

AROMATISCHE FUNGIZIDE

CHLOROTHALONIL

1897-45-6

288

F6.5

DICLORAN

99-30-9

150

F6.6

DICARBOXIMID-FUNGIZIDE

IPRODION

36734-19-7

278

F6.6

PROCYMIDON

32809-16-8

383

F6.7

DINITROANILIN-FUNGIZIDE

FLUAZINAM

79622-59-6

521

F6.8

DINITROPHENOL-FUNGIZIDE

DINOCAP

39300-45-3

98

F6.9

ORGANOPHOSPHOR-FUNGIZIDE

FOSETYL

15845-66-6

384

F6.9

TOLCLOFOS-METHYL

57018-04-9

479

F6.10

OXAZOL-FUNGIZIDE

HYMEXAZOL

10004-44-1

528

F6.10

FAMOXADON

131807-57-3

594

F6.10

VINCLOZOLIN

50471-44-8

280

F6.11

PHENYLPYRROL-FUNGIZIDE

FLUDIOXONIL

131341-86-1

522

F6.12

PHTHALIMID-FUNGIZIDE

CAPTAN

133-06-2

40

F6.12

FOLPET

133-07-3

75

F6.13

PYRIMIDIN-FUNGIZIDE

BUPIRIMAT

41483-43-6

261

F6.13

CYPRODINIL

121552-61-2

511

F6.13

FENARIMOL

60168-88-9

380

F6.13

MEPANIPYRIM

110235-47-7

611

F6.13

PYRIMETHANIL

53112-28-0

714

F6.14

QUINOLIN-FUNGIZIDE

QUINOXYFEN

124495-18-7

566

F6.14

8-HYDROXYQUINOLINSULFAT

134-31-6

677

F6.15

QUINON-FUNGIZIDE

DITHIANON

3347-22-6

153

F6.16

STROBILURIN-FUNGIZIDE

AZOXYSTROBIN

131860-33-8

571

F6.16

DIMOXYSTROBIN

149961-52-4

739

F6.16

FLUOXASTROBIN

361377-29-9

746

F6.16

KRESOXIM-METHYL

143390-89-0

568

F6.16

PICOXYSTROBIN

117428-22-5

628

F6.16

PYRACLOSTROBIN

175013-18-0

657

F6.16

TRIFLOXYSTROBIN

141517-21-7

617

F6.17

HARNSTOFFFUNGIZIDE

PENCYCURON

66063-05-6

402

F6.18

NICHT ZUGEORDNETE FUNGIZIDE

ACIBENZOLAR

126448-41-7

597

F6.18

BENZOESÄURE

65-85-0

622

F6.18

DICHLOROPHEN

97-23-4

325

F6.18

FENPROPIDIN

67306-00-7

520

F6.18

METRAFENON

220899-03-6

752

F6.18

2-PHENYPHENOL

90-43-7

246

F6.18

SPIROXAMIN

118134-30-8

572

F6.19

SONSTIGE FUNGIZIDE

SONSTIGE FUNGIZIDE

Herbizide, Krautvertilgungsmittel und Moosvernichter

H0

Von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide

H1

H1.1

PHENOXYHERBIZIDE

2,4-D

94-75-7

1

H1.1

2,4-DB

94-82-6

83

H1.1

DICHLORPROP-P

15165-67-0

476

H1.1

MCPA

94-74-6

2

H1.1

MCPB

94-81-5

50

H1.1

MECOPROP

7085-19-0

51

H1.1

MECOPROP-P

16484-77-8

475

Von Triazinen und Triazinonen abgeleitete Herbizide

H2

H2.1

METHYLTHIOTRIAZIN-HERBIZIDE

METHOPROTRYN

841-06-5

94

H2.2

TRIAZIN-HERBIZIDE

SIMETRYN

1014-70-6

179

H2.2

TERBUTHYLAZIN

5915-41-3

234

H2.3

TRIAZINON-HERBIZIDE

METAMITRON

41394-05-2

381

H2.3

METRIBUZIN

21087-64-9

283

Von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide

H3

H3.1

AMID-HERBIZIDE

BEFLUBUTAMID

113614-08-7

662

H3.1

DIMETHENAMID

87674-68-8

638

H3.1

FLUPOXAM

119126-15-7

8158

H3.1

ISOXABEN

82558-50-7

701

H3.1

NAPROPAMID

15299-99-7

271

H3.1

PETHOXAMID

106700-29-2

665

H3.1

PROPYZAMID

23950-58-5

315

H3.2

ANILID-HERBIZIDE

DIFLUFENICAN

83164-33-4

462

H3.2

FLORASULAM

145701-23-1

616

H3.2

FLUFENACET

142459-58-3

588

H3.2

METOSULAM

139528-85-1

707

H3.2

METAZACHLOR

67129-08-2

411

H3.2

PROPANIL

709-98-8

205

H3.3

CHLOROACETANILID-HERBIZIDE

ACETOCHLOR

34256-82-1

496

H3.3

ALACHLOR

15972-60-8

204

H3.3

DIMETHACHLOR

50563-36-5

688

H3.3

PRETILACHLOR

51218-49-6

711

H3.3

PROPACHLOR

1918-16-7

176

H3.3

S-METOLACHLOR

87392-12-9

607

Von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide

H4

H4.1

BISCARBAMAT-HERBIZIDE

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

H4.1

DESMEDIPHAM

13684-56-5

477

H4.1

PHENMEDIPHAM

13684-63-4

77

H4.2

CARBAMAT-HERBIZIDE

ASULAM

3337-71-1

240

H4.2

CARBETAMID

16118-49-3

95

Von Dinitroanilinderivaten

abgeleitete Herbizide

H5

H5.1

DINITROANILIN-HERBIZIDE

BENFLURALIN

1861-40-1

285

H5.1

BUTRALIN

33629-47-9

504

H5.1

ETHALFLURALIN

55283-68-6

516

H5.1

ORYZALIN

19044-88-3

537

H5.1

PENDIMETHALIN

40487-42-1

357

H5.1

TRIFLURALIN

2582-09-8

183

Von Harnstoff-, Uracil-

oder Sulfonylharnstoffderivaten abgeleitete Herbizide

H6

H6.1

SULFONYLHARNSTOFF-HERBIZIDE

AMIDOSULFURON

120923-37-7

515

H6.1

AZIMSULFURON

120162-55-2

584

H6.1

BENSULFURON

99283-01-9

502

H6.1

CHLORSULFURON

64902-72-3

391

H6.1

CINOSULFURON

94593-91-6

507

H6.1

ETHOXYSULFURON

126801-58-9

591

H6.1

FLAZASULFURON

104040-78-0

595

H6.1

FLUPYRSULFURON

150315-10-9

577

H6.1

FORAMSULFURON

173159-57-4

659

H6.1

IMAZOSULFURON

122548-33-8

590

H6.1

IODOSULFURON

185119-76-0

634

H6.1

MESOSULFURON

400852-66-6

663

H6.1

METSULFURON

74223-64-6

441

H6.1

NICOSULFURON

111991-09-4

709

H6.1

OXASULFURON

144651-06-9

626

H6.1

PRIMISULFURON

113036-87-6

712

H6.1

PROSULFURON

94125-34-5

579

H6.1

RIMSULFURON

122931-48-0

716

H6.1

SULFOSULFURON

141776-32-1

601

H6.1

THIFENSULFURON

79277-67-1

452

H6.1

TRIASULFURON

82097-50-5

480

H6.1

TRIBENURON

106040-48-6

546

H6.1

TRIFLUSULFURON

135990-29-3

731

H6.1

TRITOSULFURON

142469-14-5

735

H6.2

URACIL-HERBIZIDE

LENACIL

2164-08-1

163

H6.3

HARNSTOFF-HERBIZIDE

CHLORTOLURON

15545-48-9

217

H6.3

DIURON

330-54-1

100

H6.3

FLUOMETURON

2164-17-2

159

H6.3

ISOPROTURON

34123-59-6

336

H6.3

LINURON

330-55-2

76

H6.3

METHABENZTHIAZURON

18691-97-9

201

H6.3

METOBROMURON

3060-89-7

168

H6.3

METOXURON

19937-59-8

219

Sonstige Herbizide

H7

H7.1

ARYLOXYPHENOXYPROPION-HERBIZIDE

CLODINAFOP

114420-56-3

683

H7.1

CYHALOFOP

122008-85-9

596

H7.1

DICLOFOP

40843-25-2

358

H7.1

FENOXAPROP-P

113158-40-0

484

H7.1

FLUAZIFOP-P-BUTYL

79241-46-6

395

H7.1

HALOXYFOP

69806-34-4

438

H7.1

HALOXYFOP-R

72619-32-0

526

H7.1

PROPAQUIZAFOP

111479-05-1

713

H7.1

QUIZALOFOP

76578-12-6

429

H7.1

QUIZALOFOP-P

94051-08-8

641

H7.2

BENZOFURAN-HERBIZIDE

ETHOFUMESAT

26225-79-6

233

H7.3

BENZOESÄURE-HERBIZIDE

CHLORTHAL

2136-79-0

328

H7.3

DICAMBA

1918-00-9

85

H7.4

BIPYRIDYLIUM-HERBIZIDE

DIQUAT

85-00-7

55

H7.4

PARAQUAT

4685-14-7

56

H7.5

CYCLOHEXANDION- HERBIZIDE

CLETHODIM

99129-21-2

508

H7.5

CYCLOXYDIM

101205-02-1

510

H7.5

TEPRALOXYDIM

149979-41-9

608

H7.5

TRALKOXYDIM

87820-88-0

544

H7.6

DIAZIN-HERBIZIDE

PYRIDAT

55512-33-9

447

H7.7

DICARBOXIMID-HERBIZIDE

CINIDON-ETHYL

142891-20-1

598

H7.7

FLUMIOXAZIN

103361-09-7

578

H7.8

DIPHENYLETHER-HERBIZIDE

ACLONIFEN

74070-46-5

498

H7.8

BIFENOX

42576-02-3

413

H7.8

NITROFEN

1836-75-5

170

H7.8

OXYFLUORFEN

42874-03-3

538

H7.9

IMIDAZOLINON-HERBIZIDE

IMAZAMETHABENZ

100728-84-5

529

H7.9

IMAZAMOX

114311-32-9

619

H7.9

IMAZETHAPYR

81335-77-5

700

H7.10

ANORGANISCHE HERBIZIDE

AMMONIUMSULFAMAT

7773-06-0

679

H7.10

CHLORATE

7775-09-9

7

H7.11

ISOXAZOL-HERBIZIDE

ISOXAFLUTOL

141112-29-0

575

H7.12

MORPHACTIN-HERBIZIDE

FLURENOL

467-69-6

304

H7.13

NITRIL-HERBIZIDE

BROMOXYNIL

1689-84-5

87

H7.13

DICHLOBENIL

1194-65-6

73

H7.13

IOXYNIL

1689-83-4

86

H7.14

ORGANOPHOSPHOR- HERBIZIDE

GLUFOSINAT

51276-47-2

437

H7.14

GLYPHOSAT

1071-83-6

284

H7.15

PHENYLPYRAZOL- HERBIZIDE

PYRAFLUFEN

129630-19-9

605

H7.16

PYRIDAZINON- HERBIZIDE

CHLORIDAZON

1698-60-8

111

H7.16

FLURTAMON

96525-23-4

569

H7.17

PYRIDINCARBOXAMID- HERBIZIDE

PICOLINAFEN

137641-05-5

639

H7.18

PYRIDINCARBOXYL-HERBIZIDE

CLOPYRALID

1702-17-6

455

H7.18

PICLORAM

1918-02-1

174

H7.19

PYRIDYLOXYESSIGSÄURE-HERBIZIDE

FLUROXYPYR

69377-81-7

431

H7.19

TRICLOPYR

55335-06-3

376

H7.20

QUINOLIN-HERBIZIDE

QUINCLORAC

84087-01-4

493

H7.20

QUINMERAC

90717-03-6

563

H7.21

THIADIAZIN-HERBIZIDE

BENTAZON

25057-89-0

366

H7.22

THIOCARBAMAT- HERBIZIDE

EPTC

759-94-4

155

H7.22

MOLINAT

2212-67-1

235

H7.22

PROSULFOCARB

52888-80-9

539

H7.22

THIOBENCARB

28249-77-6

388

H7.22

TRI-ALLAT

2303-17-5

97

H7.23

TRIAZOL-HERBIZIDE

AMITROL

61-82-5

90

H7.24

TRIAZOLINON-HERBIZIDE

CARFENTRAZON

128639-02-1

587

H7.25

TRIAZOLON-HERBIZIDE

PROPOXYCARBAZON

145026-81-9

655

H7.26

TRIKETON-HERBIZIDE

MESOTRION

104206-82-8

625

H7.26

SULCOTRION

99105-77-8

723

H7.27

NICHT ZUGEORDNETE HERBIZIDE

CLOMAZON

81777-89-1

509

H7.27

FLUROCHLORIDON

61213-25-0

430

H7.27

QUINOCLAMIN

2797-51-5

648

H7.27

METHAZOL

20354-26-1

369

H7.27

OXADIARGYL

39807-15-3

604

H7.27

OXADIAZON

19666-30-9

213

H7.27

SONSTIGE HERBIZIDE, KRAUTVERTILGUNGSMITTEL UND MOOSVERNICHTER

SONSTIGE HERBIZIDE, KRAUTVERTILGUNGSMITTEL UND MOOSVERNICHTER

Insektizide und Acarizide

I0

Von Pyrethroiden

abgeleitete Insektizide

I1

I1.1

PYRETHROID-INSEKTIZIDE

ACRINATHRIN

101007-06-1

678

I1.1

ALPHA-CYPERMETHRIN

67375-30-8

454

I1.1

BETA-CYFLUTHRIN

68359-37-5

482

I1.1

BETA-CYPERMETHRIN

65731-84-2

632

I1.1

BIFENTHRIN

82657-04-3

415

I1.1

CYFLUTHRIN

68359-37-5

385

I1.1

CYPERMETHRIN

52315-07-8

332

I1.1

DELTAMETHRIN

52918-63-5

333

I1.1

ESFENVALERAT

66230-04-4

481

I1.1

ETOFENPROX

80844-07-1

471

I1.1

GAMMA-CYHALOTHRIN

76703-62-3

768

I1.1

LAMBDA-CYHALOTHRIN

91465-08-6

463

I1.1

TAU-FLUVALINAT

102851-06-9

432

I1.1

TEFLUTHRIN

79538-32-2

451

I1.1

ZETA-CYPERMETHRIN

52315-07-8

733

Von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide

I2

I2.1

ORGANOCHLOR-INSEKTIZIDE

DICOFOL

115-32-2

123

I2.1

TETRASUL

2227-13-6

114

Von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide

I3

I3.1

OXIMCARBAMAT-INSEKTIZIDE

METHOMYL

16752-77-5

264

I3.1

OXAMYL

23135-22-0

342

I3.2

CARBAMAT-INSEKTIZIDE

BENFURACARB

82560-54-1

501

I3.2

CARBARYL

63-25-2

26

I3.2

CARBOFURAN

1563-66-2

276

I3.2

CARBOSULFAN

55285-14-8

417

I3.2

FENOXYCARB

79127-80-3

425

I3.2

FORMETANAT

22259-30-9

697

I3.2

METHIOCARB

2032-65-7

165

I3.2

PIRIMICARB

23103-98-2

231

Von organischen Phosphaten

abgeleitete Insektizide

I4

I4.1

ORGANOPHOSPHOR-INSEKTIZIDE

AZINPHOS-METHYL

86-50-0

37

I4.1

CADUSAFOS

95465-99-9

682

I4.1

CHLORPYRIFOS

2921-88-2

221

I4.1

CHLORPYRIFOS-METHYL

5589-13-0

486

I4.1

COUMAPHOS

56-72-4

121

I4.1

DIAZINON

333-41-5

15

I4.1

DICHLORVOS

62-73-7

11

I4.1

DIMETHOAT

60-51-5

59

I4.1

ETHOPROPHOS

13194-48-4

218

I4.1

FENAMIPHOS

22224-92-6

692

I4.1

FENITROTHION

122-14-5

35

I4.1

FOSTHIAZAT

98886-44-3

585

I4.1

ISOFENPHOS

25311-71-1

412

I4.1

MALATHION

121-75-5

12

I4.1

METHAMIDOPHOS

10265-92-6

355

I4.1

NALED

300-76-5

195

I4.1

OXYDEMETON-METHYL

301-12-2

171

I4.1

PHOSALON

2310-17-0

109

I4.1

PHOSMET

732-11-6

318

I4.1

PHOXIM

14816-18-3

364

I4.1

PIRIMIPHOS-METHYL

29232-93-7

239

I4.1

TRICHLORFON

52-68-6

68

Von Bioprodukten und Pflanzen abgeleitete Insektizide

I5

I5.1

BIOLOGISCHE INSEKTIZIDE

AZADIRACHTIN

11141-17-6

627

I5.1

NICOTIN

54-11-5

8

I5.1

PYRETHRINE

8003-34-7

32

I5.1

ROTENON

83-79-4

671

Sonstige Insektizide

I6

I6.1

DURCH FERMENTIERUNG ERZEUGTE INSEKTIZIDE

ABAMECTIN

71751-41-2

495

I6.1

MILBEMECTIN

51596-10-2

51596-11-3

660

I6.1

SPINOSAD

168316-95-8

636

I6.3

BENZOYLHARNSTOFF- INSEKTIZIDE

DIFLUBENZURON

35367-38-5

339

I6.3

FLUFENOXURON

101463-69-8

470

I6.3

HEXAFLUMURON

86479-06-3

698

I6.3

LUFENURON

103055-07-8

704

I6.3

NOVALURON

116714-46-6

672

I6.3

TEFLUBENZURON

83121-18-0

450

I6.3

TRIFLUMURON

64628-44-0

548

I6.4

CARBAZAT-INSEKTIZIDE

BIFENAZAT

149877-41-8

736

I6.5

DIAZYLHYDRAZIN- INSEKTIZIDE

METHOXYFENOZID

161050-58-4

656

I6.5

TEBUFENOZID

112410-23-8

724

I6.6

REGLER DES INSEKTENWACHSTUMS

BUPROFEZIN

69327-76-0

681

I6.6

CYROMAZIN

66215-27-8

420

I6.6

HEXYTHIAZOX

78587-05-0

439

I6.7

INSEKTENPHEROMONE

(E,Z)-9-DODECENYL ACETAT

35148-19-7

422

I6.8

NITROGUANIDIN-INSEKTIZIDE

CLOTHIANIDIN

210880-92-5

738

I6.8

THIAMETHOXAM

153719-23-4

637

I6.9

ORGANOZINN-INSEKTIZIDE

AZOCYCLOTIN

41083-11-8

404

I6.9

CYHEXATIN

13121-70-5

289

I6.9

FENBUTATINOXID

13356-08-6

359

I6.10

OXADIAZIN-INSEKTIZIDE

INDOXACARB

173584-44-6

612

I6.11

PHENYLETHER-INSEKTIZIDE

PYRIPROXYFEN

95737-68-1

715

I6.12

PYRAZOL(PHENYL-)-INSEKTIZIDE

FENPYROXIMAT

134098-61-6

695

I6.12

FIPRONIL

120068-37-3

581

I6.12

TEBUFENPYRAD

119168-77-3

725

I6.13

PYRIDIN-INSEKTIZIDE

PYMETROZIN

123312-89-0

593

I6.14

PYRIDYLMETHYLAMIN-INSEKTIZIDE

ACETAMIPRID

135410-20-7

649

I6.14

IMIDACLOPRID

138261-41-3

582

I6.14

THIACLOPRID

111988-49-9

631

I6.15

SULFIT-ESTER-INSEKTIZIDE

PROPARGIT

2312-35-8

216

I6.16

TETRAZIN-INSEKTIZIDE

CLOFENTEZIN

74115-24-5

418

I6.17

TETRONSÄURE-INSEKTIZIDE

SPIRODICLOFEN

148477-71-8

737

I6.18

(CARBAMOYL-)TRIAZOL-INSEKTIZIDE

TRIAZAMAT

112143-82-5

728

I6.19

HARNSTOFF-INSEKTIZIDE

DIAFENTHIURON

80060-09-9

8097

I6.20

NICHT ZUGEORDNETE INSEKTIZIDE

ETOXAZOL

153233-91-1

623

I6.20

FENAZAQUIN

120928-09-8

693

I6.20

PYRIDABEN

96489-71-3

583

I6. 21

SONSTIGE INSEKTIZIDE/ACARIZIDE

Sonstige Insektizide/Acarizide

Molluskizide insgesamt:

M0

Molluskizide

M1

M1.1

CARBAMAT-MOLLUSKIZIDE

THIODICARB

59669-26-0

543

M1.2

SONSTIGE MOLLUSKIZIDE

Eisen-III-PHOSPHAT

10045-86-0

629

M1.2

METALDEHYD

108-62-3

62

M1.2

Sonstige Molluskizide

Pflanzenwachstumsregler insgesamt:

PGR0

Physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler

PGR1

PGR1.1

PHYSIOLOGISCH WIRKENDE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

CHLORMEQUAT

999-81-5

143

PGR1.1

CYCLANILID

113136-77-9

586

PGR1.1

DAMINOZID

1596-84-5

330

PGR1.1

DIMETHIPIN

55290-64-7

689

PGR1.1

DIPHENYLAMIN

122-39-4

460

PGR1.1

ETHEPHON

16672-87-0

373

PGR1.1

ETHOXYQUIN

91-53-2

517

PGR1.1

FLORCHLORFENURON

68157-60-8

633

PGR1.1

FLURPRIMIDOL

56425-91-3

696

PGR1.1

IMAZAQUIN

81335-37-7

699

PGR1.1

MALonsäureHYDRAZID

51542-52-0

310

PGR1.1

MEPIQUAT

24307-26-4

440

PGR1.1

1-METHYLCYCLOPROPEN

3100-04-7

767

PGR1.1

PACLOBUTRAZOL

76738-62-0

445

PGR1.1

PROHEXADIONCALCIUM

127277-53-6

567

PGR1.1

NatrIUM-5-NITROGUAIACOLAT

67233-85-6

718

PGR1.1

NATRIUM-O-NITROPHENOLAT

824-39-5

720

PGR1.1

TRINEXAPAC-ETHYL

95266-40-3

8349

Keimungshemmer

PGR2

PGR2.2

KEIMUNGSHEMMER

CARVON

99-49-0

602

PGR2.2

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

Sonstige Pflanzenwachstumsregler

PGR3

PGR3.1

SONSTIGE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

Sonstige Pflanzenwachstumsregler

Sonstige Pflanzenschutzmittel insgesamt:

ZR0

Mineralöle

ZR1

ZR1.1

MINERALÖL

MINERALÖLE

64742-55-8

29

Pflanzenöle

ZR2

ZR2.1

PFLANZENÖL

TEERÖLE

30

Bodenentseuchungsmittel

(einschließlich Nematizide)

ZR3

ZR3.1

METHYLBROMID

METHYLBROMID

74-83-9

128

ZR3.2

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGSMITTEL

CHLOROPICRIN

76-06-2

298

ZR3.2

DAZOMET

533-74-4

146

ZR3.2

1,3-DICHLOROPROPEN

542-75-6

675

ZR3.2

METAMNATRIUM

137-42-8

20

ZR3.2

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGS-MITTEL

Rodentizide

ZR4

ZR4.1

RODENTIZIDE

BRODIFACOUM

56073-10-0

370

ZR4.1

BROMADIOLON

28772-56-7

371

ZR4.1

CHLORALOS

15879-93-3

249

ZR4.1

CHLOROPHACINON

3691-35-8

208

ZR4.1

COUMATETRALYL

5836-29-3

189

ZR4.1

DIFENACOUM

56073-07-5

514

ZR4.1

DIFETHIALON

104653-34-1

549

ZR4.1

FLOCOUMAFEN

90035-08-8

453

ZR4.1

WARFARIN

81-81-2

70

ZR4.1

SONSTIGE RODENTIZIDE

Alle sonstigen Pflanzenschutzmittel

ZR5

ZR5.1

DESINFEKTIONSMITTEL

SONSTIGE DESINFEKTIONSMITTEL

ZR5.2

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL

(1) ABl. C 38 E vom 17.2.2009, S. 1.
(2) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 98.
(3) ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 86.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 (ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 98) und Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2008 (ABl. C 38 E vom 17.2.2009, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009.
(5) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(7) ABl. L …
(8) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(9) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.
(11) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(12) ABl. L
(13) ABl. L
(14)* ABl.: Bitte das Jahr 8 Jahre ab dem Jahr der Annahme dieser Verordnung einfügen.
(15)* ABl.: Bitte den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(16)* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(17) Registernummern des Chemical Abstracts Service.
(18) Internationaler Ausschuss für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Collaborative International Pesticides Analytical Council).


Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (Neufassung) ***I
PDF 210kWORD 38k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (KOM(2008)0399 – C6-0277/2008 – 2008/0151(COD))
P6_TA(2009)0319A6-0096/2009

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0399),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0277/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0096/2009),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorhandenen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.   nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis.

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung)

P6_TC1-COD(2008)0151


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/125/EG.)

ANHANG

Erklärung der Kommission

"Die Kommission erklärt, dass die Annahme der vorgeschlagenen Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte die Durchführung des derzeit festgelegten Arbeitsprogramms nicht berühren wird.

Ferner wird die Kommission die im Zusammenhang mit der Richtlinie gesammelten Erfahrungen bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und in ihrem Vorschlag für neue Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der neugefassten Richtlinie gebührend berücksichtigen. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie sowie gemäß dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung wird sich die Kommission insbesondere darum bemühen, sicherzustellen, dass die umfassende Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Produkte gewahrt wird.

Ferner wird die Kommission bei der Bewertung der Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf nicht energieverbrauchsrelevante Produkte gemäß Artikel 21 prüfen, ob die Methode, anhand derer bedeutende Umweltparameter für diese Produkte ermittelt und festgelegt werden, angepasst werden muss."

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ***I
PDF 784kWORD 281k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (KOM(2008)0311 – C6-0203/2008 – 2008/0098(COD))
P6_TA(2009)0320A6-0068/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0311),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0203/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0068/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Stand punkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

P6_TC1-COD(2008)0098


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Sachen nicht gefährden und dass die natürliche und die vom Menschen geschaffene Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

(2)  Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

(3)  Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(4) zielte auf die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Bauproduktesektor ab und sollte den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt verbessern.

(4)  Hierzu sah die Richtlinie 89/106/EWG die Erarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte sowie die Erteilung europäischer technischer Zulassungen vor.

(5)  Die Richtlinie 89/106/EWG sollte ersetzt werden, um den jetzt geltenden Rahmen zu vereinfachen und zu präzisieren sowie Transparenz und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu verbessern.

(6)  Für die Erstellung von Leistungserklärungen sind vereinfachte Verfahren erforderlich, damit die finanzielle Belastung von KMU und insbesondere von Kleinstunternehmen gering gehalten werden kann.

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93(5) sowie der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates(6) bieten einen bereichsübergreifenden Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten auf dem Binnenmarkt. Dieser Rechtsrahmen sollte daher in der vorliegenden Verordnung Berücksichtigung finden.

(8)  Produkte, die auf Baustellen hergestellt werden, sollten nicht als unter den Geltungsbereich des Begriffs der Abgabe von Bauprodukten auf dem Gemeinschaftsmarkt fallend betrachtet werden. Hersteller, die ihre Bauprodukte in Bauwerke einbauen, sollten berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, in Bezug auf diese Produkte eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung zu erstellen.

(9)  Die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Bausektor lässt sich nur durch harmonisierte technische Spezifikationen erreichen, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird.

(10)  Die Leistung eines Bauprodukts wird nicht nur anhand von technischen Fähigkeiten und wesentlichen Merkmalen bestimmt, sondern auch unter Berücksichtigung der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in Verbindung mit der Verwendung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus.

(11)  Zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sollten diese harmonisierten technischen Spezifikationen Prüfungen, Berechnungsverfahren und andere Instrumente beinhalten, die in harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt sind.

(12)  Die ▌Anforderungen der Mitgliedstaaten an Bauwerke sowie andere nationale Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten entsprechen den harmonisierten technischen Spezifikationen.

(13)  Es ist erforderlich, Basisanforderungen an Bauwerke festzulegen, auf deren Grundlage Normungsaufträge und harmonisierte Normen vorbereitet sowie die Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte ausgearbeitet werden sollten.

(14)  Zur Beurteilung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Beurteilung der Auswirkungen von Bauwerken auf die Umwelt sollten Umwelterklärungen herangezogen werden.

(15)  Gegebenenfalls sollte zur Berücksichtigung unterschiedlicher Niveaus der Basisanforderungen an bestimmte Bauwerke sowie von klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten Normen gefördert werden. Wenn die Kommission sie noch nicht festgelegt hat, sollten die europäischen Normungsgremien berechtigt sein, auf der Grundlage eines revidierten Auftrags solche Klassen festzulegen.

(16)  Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Niveaus der Basisanforderungen an bestimmte Bauwerke sowie von klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten in den harmonisierten technischen Spezifikationen gegebenenfalls Leistungsstufen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale vorgesehen werden, denen die Bauprodukte in den Mitgliedstaaten genügen müssen.

(17)  Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (Cenelec) sind als die Organisationen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien(7) für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen zuständig sind.

(18)  Diese harmonisierten Normen sollten die geeigneten Instrumente zur harmonisierten Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten bereitstellen. Harmonisierte Normen sollten auf der Grundlage von durch die Kommission verabschiedeten Normungsaufträgen erstellt werden und die einschlägigen Familien von Bauprodukten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(8) abdecken.Die Kommission sollte Schritte unternehmen, um die Bandbreite der von den harmonisierten Normen erfassten Produkte zu erweitern.

(19)  Es ist notwendig, dass die repräsentativen Gremien der wichtigsten Berufe im Bereich der Konstruktion, der Herstellung und der Installation von Bauprodukten in den europäischen technischen Gremien mitwirken, um zu gewährleisten, dass sie fair und transparent arbeiten, und um Markteffizienz sicherzustellen.

(20)  Um eine gute Verständlichkeit der vom Hersteller gelieferten Informationen sicherzustellen, sollte die Leistungserklärung in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates erstellt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, sollte die Wahl der Sprache, die für die Erstellung der Leistungserklärung verwendet wird, mit der Zustimmung des Empfängers erfolgen.

(21)  Die Verfahren der Richtlinie 89/106/EWG zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind, sollten vereinfacht werden, um sie transparenter zu machen und die Kosten für die Bauproduktehersteller zu reduzieren.

(22)  Damit Hersteller und Importeure von Bauprodukten eine Leistungserklärung für jene Produkte ausstellen können, die nichtoder nicht vollständigvon einer harmonisierten Norm erfasst sind, ist es erforderlich, eine Europäische Technische Bewertung vorzusehen.

(23)  Hersteller und Importeure von Bauprodukten sollten beantragen dürfen, dass für ihre Produkte Europäische Technische Bewertungen auf der Grundlage der Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung gemäß der Richtlinie 89/106/EWG durchgeführt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Leitlinien in Form Europäischer Bewertungsdokumente weiterhin gelten.

(24)  Die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf europäischer Ebene festgelegt werden. Daher ist es auch erforderlich, eine regelmäßige Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen durch solche Stellen anderer Mitgliedstaaten vorzusehen.

(25)  Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation gründen, die die Verfahren zur Erstellung ║Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert und die Transparenz dieser Verfahren gewährleistet. Diese Organisation sollte insbesondere die ordnungsgemäße Unterrichtung der Hersteller und erforderlichenfalls die Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen und/oder einer vom Hersteller benannten berufsständischen Organisation durch die von den Technischen Bewertungsstellen eingesetzten Arbeitsgruppen sicherstellen.

(26)  Bei den wesentlichen Merkmalen sollten die Merkmale hervorgehoben werden, für die die Mindestanforderungen in Form von Leistungsstufen oder –klassen von der Kommission im Rahmen des geeigneten Ausschussverfahrens festgelegt werden, und diejenigen, die unabhängig vom Ort der Vermarktung des Bauprodukts Anwendung finden.

(27)  Werden Bauprodukte in Verkehr gebracht, für die eine harmonisierte Norm gilt oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, sollte ihnen eine Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Produkte in Übereinstimmung mit den entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen beigefügt werden.

(28)  Für die Erstellung von Leistungserklärungen sind vereinfachte Verfahren erforderlich, damit die finanzielle Belastung von KMU und insbesondere von Kleinstunternehmen möglichst gering gehalten werden kann.

(29)  Um präzise und zuverlässige Leistungserklärungen zu gewährleisten, sollte anhand eines geeigneten Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts zum einen die Leistung des Bauprodukts bewertet und zum anderen die Herstellung im Werk kontrolliert werden.

(30)  Angesichts der Besonderheit der Bauprodukte und des besonderen Schwerpunkts des Systems zu ihrer Bewertung eignen sich die Konformitätsbewertungsverfahren und Module, die im Beschluss Nr. 768/2008/EG vorgesehen sind, nicht für diese Produkte. Daher sollten besondere Verfahren für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt werden.

(31)  Aufgrund der von den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 abweichenden Bedeutung der CE-Kennzeichnung für Bauprodukte sollten besondere Bestimmungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Bauprodukten und die Folgen dieser Anbringung unmissverständlich sind.

(32)  Indem er die CE-Kennzeichnung an einem Bauprodukt anbringt oder anbringen lässt, sollten der Hersteller, der bevollmächtigte Vertreter oder der Importeur die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung übernehmen.

(33)  Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung erstellt hat. ▌

(34)  Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen der gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften sein. Allerdings können andere Kennzeichnungen verwendet werden, sofern sie dazu beitragen, den Schutz der Nutzer von Bauprodukten zu verbessern, und nicht von gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden.

(35)  Zur Vermeidung unnötiger Prüfungen von Bauprodukten, deren Leistung bereits durch frühere stabile Prüfergebnisse oder andere vorhandene Daten hinreichend nachgewiesen wurde, sollte es dem Hersteller gestattet sein, unter den in den harmonisierten technischen Spezifikationen oder in einer Entscheidung der Kommission genannten Bedingungen eine bestimmte Leistungsstufe oder -klasse ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen zu erklären.

(36)  Damit die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen vermieden werden kann, sollte es dem Hersteller eines Bauprodukts gestattet sein, von Dritten gewonnene Prüfergebnisse zu verwenden.

(37)  Damit die Kosten für das Inverkehrbringen von Produkten insbesondere für Kleinstunternehmen möglichst gering gehalten werden können, ist es erforderlich, vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vorzusehen, wenn die fraglichen Produkte keinen besonderen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(38)  Um eine wirksame Marktaufsicht zu ermöglichen und ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, ist es wichtig, dass vereinfachte Verfahren zur Erklärung einer bestimmten Leistungsstufe oder einer bestimmten Leistungsklasse ohne Prüfungen bzw. weitere Prüfungen nicht für Importeure gelten, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann.Dies betrifft die Verwendung stabiler früherer Prüfergebnisse oder anderer vorhandener Daten und die Verwendung der von Dritten gewonnenen Prüfergebnisse.Sie betrifft ebenfalls das auf Kleinstunternehmen anwendbare vereinfachte Verfahren.

(39)  Für individuell entworfene und hergestellte Bauprodukte sollte der Hersteller vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verwenden dürfen, wenn die Übereinstimmung des in Verkehr gebrachten Produkts mit den geltenden Vorschriften nachgewiesen werden kann.

(40)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sind, sodass sich die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen wollen, verschaffen können. Daher sollten die Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG(9) eingerichtet werden, auch Informationen über die Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten. Sie sollten auch in der Lage sein, allen Herstellern sämtliche Informationen über die verfügbaren Widerspruchsverfahren im Falle einer Anfechtung der Bedingungen für den Zugang eines oder mehrerer Produkte des Herstellers zum CE-Kennzeichen zu liefern, insbesondere die geeigneten Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen.

(41)  Zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten eine effiziente Marktüberwachung betreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008║ bietet die Grundlagen für das Funktionieren einer solchen Marktüberwachung.

(42)  Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und andere durch die Basisanforderungen an Bauwerke abgedeckte Belange auf ihrem Hoheitsgebiet sollte in einer Schutzklausel Rechnung getragen werden, die geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht.

(43)  Da es erforderlich ist, innerhalb der Gemeinschaft ein einheitliches Leistungsniveau der Stellen zu gewährleisten, die die Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten bewerten und überprüfen, und da solche Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, ist es angezeigt, Anforderungen festzulegen, die die um Notifizierung im Rahmen dieser Verordnung nachsuchenden Leistungsbewertungsstellen zu erfüllen haben. Ferner sollte die Verfügbarkeit geeigneter Informationen über derartige Stellen und ihre Überwachung geregelt werden.

(44)  Damit ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gewährleistet ist, müssen außerdem Anforderungen an die Behörden festgelegt werden, die für die Notifizierung von Leistungsbewertungsstellen bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.

(45)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch harmonisierte technische Spezifikationen zur Angabe der Leistung von Bauprodukten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10)erlassen werden.

(47)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Folgendes festzulegen: Bedingungen, unter denen die Leistungserklärung über eine Website abrufbar sein kann; den Zeitraum, während dessen Hersteller, Importeure und Händler die technische Dokumentation aufbewahren und die Leistungserklärung verfügbar halten sollten; die Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten; das System zur Leistungsbewertung und zur Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung, das auf ein Bauprodukt oder eine Familie von Bauprodukten anzuwenden ist; das Format der Europäischen Technischen Bewertung; die Verfahren zur Begutachtung der Technischen Bewertungsstellen; ferner sollte die Kommission die Anhänge I bis VI ändern dürfen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║.

(48)  Bestehende Mandate zur Festlegung harmonisierter europäischer Normen sollten berücksichtigt werden. Das CEN sollte Normen zur Klärung der Basisanforderung Nr. 7 mit der Bezeichnung "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen" ausarbeiten.

(49)  Basisanforderung Nr. 7 an Bauwerke sollte die Möglichkeit berücksichtigen, dass das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile nach dem Abriss dem Recycling zugeführt werden können; ferner sollten die Dauerhaftigkeit des Bauwerks und die Verwendung umweltfreundlicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe für das Bauwerk berücksichtigt werden.

(50)  Da es eine gewisse Zeit dauert, bis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung geschaffen sind, sollte sie erst ab einem späteren Zeitpunkt angewendet werden; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Benennung Technischer Bewertungsstellen, die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen, die Einrichtung einer Organisation Technischer Bewertungsstellen sowie eines Ständigen Ausschusses.

(51)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen an den Bausektor und insbesondere die Wirtschaftsakteure und Nutzer gerichtete Informationskampagnen starten, um auf die Einführung einer gemeinsamen technischen Fachsprache, die Aufeilung der Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen Wirtschaftsakteuren, die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Bauprodukten, die Überarbeitung der Basisanforderungen an Bauwerke sowie auf die Systeme zur Beurteilung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit aufmerksam zu machen.

(52)  Die Kommission sollte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Überprüfung des europäischen Normungssystems vorlegen, um die Transparenz des Systems in seiner Gesamtheit zu erhöhen und insbesondere eine ausgewogene Mitwirkung der interessierten Kreise in den technischen Ausschüssen der europäischen Normungsorganisationen sicherzustellen und Interessenkonflikten unter ihnen vorzubeugen. Ferner sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verabschiedung europäischer Normen und ihre Übersetzung in sämtliche Amtssprachen der Europäischen Union, insbesondere die Übersetzung von Leitlinien für KMU, zu beschleunigen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten durch die Aufstellung von Vorschriften über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

"Bauprodukt": ein Produkt oder einen Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks mindert und der Ausbau oder der Austausch des Produkts eine Baumaßnahme darstellt.

  2. "nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasste Produkte": Bauprodukte, deren wesentliche Merkmale und deren Leistung nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden können, u. a. weil:
   a) das Produkt nicht in den Geltungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fällt;
   b) das Produkt einer oder mehreren Definitionen von charakteristischen Merkmalen, die in einer solchen harmonisierten Norm enthalten sind, nicht entspricht;
   c) eines oder mehrere wesentliche Merkmale des Produkts nicht angemessen von einer solchen harmonisierten Norm erfasst werden oder
   d) eine oder mehrere Testmethoden, die zur Bewertung der Leistung des Produkts erforderlich sind, fehlen oder nicht einsetzbar sind.
   3. "Bauwerke": Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus.
  4. "Wesentliche Merkmale": diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Basisanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I beziehen. Bei diesen wesentlichen Merkmalen, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, wird unterschieden zwischen
   a) Merkmalen, die dort bestehen, wo der Hersteller oder Importeur das Produkt in Verkehr bringen will; und
   b) Merkmalen, die unabhängig von dem Ort notifiziert werden müssen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird und für die die Mindestanforderungen in Form von Leistungsstufen oder -klassen für jede in Anhang V Tabelle 1 aufgeführte Produktfamilie und nach Art des Antrags von den europäischen Normungsgremien mit Zustimmung der Kommission und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen gemäß Artikel 51 Absatz 1 festgelegt werden.

Gegebenenfalls werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Merkmale für jede Familie von Bauprodukten gemäß Anhang V Tabelle 1 von der Kommission nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie beziehen sich unter anderem auf Fragen von allgemeinem Interesse wie Umwelt, Sicherheit und Bewertung der möglichen Gesundheitsgefährdungen während des gesamten Lebenszyklus des Bauprodukts.

   5. "Leistung eines Bauprodukts": Leistung in Bezug auf einzelne wesentliche Merkmale wie Wert, Leistungsstufe oder -klasse oder Schwellenwert oder auch in beschreibender Form ausgedrückte Merkmale.
   6. "Schwellenwert": ein Mindestwert für die Leistung eines Produkts. Ein Schwellenwert kann technischer oder regulatorischer Natur sein; er kann auf ein einziges Merkmal anwendbar sein oder einen Satz von Merkmalen umfassen.
   7. "Klasse": eine Bandbreite für die Leistung eines Produkts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert für die Leistung abgegrenzt wird. Eine Klasse kann auf ein einziges Merkmal anwendbar sein oder einen Satz von Merkmalen umfassen.
   8. "Harmonisierte technische Spezifikationen": harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente.
   9. "Europäische Technische Bewertung": eine Bewertung, die sich auf ein Europäisches Bewertungsdokument stützt und den Bauprodukten vorbehalten ist, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden.
   10. "harmonisierte Norm": Norm, die von einem der anerkannten europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind, auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurde.║
   11. "Europäisches Bewertungsdokument": ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung angenommen wird und das ein Produkt betrifft, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird.
   12. "Wirtschaftsakteure": Hersteller, Importeur, Händler und bevollmächtigter Vertreter.
   13. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt ▌herstellt bzw. herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet".
   14. "Importeur": eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
   15. "Händler": eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.
    
    16. "Bevollmächtigter Vertreter": eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

b) auf der und/oder außerhalb der Baustelle hergestellte Produkte, die vom Hersteller in ein Bauwerk eingebaut werden, ohne in Verkehr gebracht zu werden.
   17. "Bereitstellung auf dem Markt": die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; dies schließt Folgendes aus:
   a) auf der Baustelle von einem Nutzer für seine eigene Nutzung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit umgewandelte Produkte;
   18. "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt.
   19. "Rücknahme": eine Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.
   20. "Rückruf": eine Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines auf dem Markt bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt.
   21. "Akkreditierung": Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
   22. "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Einbau eines Bauprodukts in ein Bauwerk verantwortlich ist.
   23. "Technische Bewertungsstelle": eine von einem Mitgliedstaat zur Mitwirkung an der Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten und zur Bewertung der Leistung der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm in den Produktbereichen nach Anhang V erfasst werden, benannte Stelle.
   24. "Produkttyp": Leistung eines Bauprodukts, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird.
   25. "werkseigene Produktionskontrolle": die ständige interne Kontrolle der Produktion durch den Hersteller, die sicherstellt, dass die Herstellung des Bauprodukts und das hergestellte Produkt mit den technischen Spezifikationen übereinstimmen.
   26. "Kleinstunternehmen": ein Unternehmen, das der Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(11) entspricht.
   27. "Lebenszyklus": die aufeinanderfolgenden und gekoppelten Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.
   28. "Bausatz": einen Satz von mindestens zwei getrennten Bauteilen, die zusammengefügt werden müssen, um auf Dauer im Bauwerk installiert zu werden und um zu einem montierten System zu werden.

Artikel 3

Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

║Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Basisanforderungen an Bauwerke║ festgelegt, diese sind in Anhang I aufgeführt║,.

KAPITEL II

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4

Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

1.  Der Hersteller oder Importeur erstellt bei Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine Leistungserklärung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

   a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm;
   b) für das Bauprodukt ist eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden.
  

2.  Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die vom Hersteller oder Importeur ausgestellte Leistungserklärung präzise und zuverlässig ist.

Artikel 5

Inhalt der Leistungserklärung

1.  Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die zwei Arten von wesentlichen Merkmalen dieser Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen an.

2.  Die Leistungserklärung enthält folgende Informationen:

   a) Produkttyp, für den sie erstellt wird;
   b) die vollständige Liste der in der harmonisierten technischen Spezifikationen für das Bauprodukt angegebenen wesentlichen Merkmale und für jedes wesentliche Merkmal entweder die erklärten Leistungswerte, -klassen oder -stufen oder die Angabe "Leistung nicht festgestellt";
   c) die Bezugsnummerund den Titel der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde;
   d) den allgemeinen beabsichtigten Verwendungszweck, wie er in der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation angegeben ist;
   e) die Einzelheiten des Verfahrens, das zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verwendet wird; ist das anwendbare System zur Bewertung der Leistung durch das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 27 oder 28 ersetzt worden, macht der Hersteller folgende Angabe: "Spezifische Technische Dokumentation – Vereinfachtes Verfahren";
   f) Informationen über gefährliche Stoffe in dem Bauprodukt gemäß Anhang IV und Angaben über gefährliche Stoffe, die nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erklärt werden müssen.

Artikel 6

Form der Leistungserklärung

1.  Ein Exemplar der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird in Papierform beigefügt oder in elektronischer Form übermittelt.

Wird jedoch einem einzigen Nutzer ein gesamtes Produktlos geliefert, braucht lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt zu werden.

2.  Der Hersteller übermittelt in Papierform das Exemplar der Leistungserklärung , falls der Empfänger dies verlangt.

3.  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhalt der Leistungserklärung gemäß von der Kommission festgelegten Bedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

4.  Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III in der oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Artikel 7

Verwendung der CE-Kennzeichnung

1.  Die CE-Kennzeichnung wird ▌an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt hat. Bei fehlender Leistungserklärung kann die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht an den Bauprodukten angebracht werden.

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller oder gegebenenfalls der Importeur die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung.

2.  Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten führen keine nationalen Maßnahmen ein bzw. ziehen jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung zurück.

3.  Die Mitgliedstaaten verbieten oder behindern auf ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

4.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder durch zusätzliche Vorschriften noch durch Auflagen behindern, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

Artikel 8

Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

1.  Die CE-Kennzeichnung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

2.  Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt, seiner Datenplakette, ▌der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.

3.  Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden ▌der Name oder das Kennzeichen des Herstellers sowie die einmalige Kennnummer des Bauprodukts ▌angeführt.

4.  Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

5.  Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine korrekte Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen auch Sanktionen für Verstöße fest, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.

Artikel 9

Produktinfostellen

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 eingerichteten Produktinfostellen ebenfalls transparente und leicht verständliche Informationen bereitstellen über:

   a) technische Vorschriften oder etwaige Rechts- und Verwaltungsvorschriften , die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten;
   b) gegebenenfalls die für jeden Hersteller, der Einspruch gegen die Bedingungen für den Zugang eines oder mehrerer seiner Produkte zur CE-Kennzeichnung erhebt, verfügbaren Widerspruchsmöglichkeiten, insbesondere die geeigneten Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Bewertung getroffene Entscheidungen.

Die Produktinfostellen sind von jedweder Stelle bzw. jedweder Organisation, die an dem Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung beteiligt ist, unabhängig. Leitlinien zur Rolle und Verantwortung der Infostellen werden von der Kommission ausgearbeitet und von dem in Artikel 51 Absatz 1 genannten Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erlassen.

KAPITEL III

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10

Pflichten der Hersteller

1.  Die Hersteller erstellen die erforderliche technische Dokumentation und beschreiben darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit der geltenden Bescheinigung der erklärten Leistung.

Die Hersteller erstellen die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 7 und 8 an.

2.  Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die Leistungserklärung während eines Zeitraums auf, den die Kommission für die einzelnen Bauproduktfamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung und der Bedeutung der Bauprodukte für die Bauwerke festlegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

3.  Bei Serienfertigung sorgen die Hersteller durch entsprechende Verfahren dafür, dass die erklärte Leistung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt.

4.  Die Hersteller sorgen dafür, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder ▌ dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

5.  Die Hersteller geben ihren Namen, ihre eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder ▌auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.

6.  Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der erklärten Leistung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7.  Die Hersteller händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 11

Bevollmächtigte Vertreter

Die Hersteller können schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter bestellen.

Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Vertreters.

2.  Hat ein Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter bestellt, nimmt dieser mindestens folgende Aufgaben wahr:

   a) Bereithaltung der Leistungserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Überwachungsbehörden während des gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeitraums;
   b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Aushändigung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen;
   c) auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Bauprodukten verbunden sind.

Artikel 12

Pflichten der Importeure

1.  Die Importeure beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt in der Gemeinschaft in Verkehr bringen.

2.  Vor Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellt hat. Sie erstellen die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6. Außerdem vergewissern sie sich, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 erfüllt hat.

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.

3.  Die Importeure geben ihren Namen, ihre eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.

4.  Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität mit der erklärten Leistung nicht beeinträchtigen.

5.  Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

6.  Die Importeure halten während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 ein Exemplar der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.

7.  Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 13

Pflichten der Händler

1.  Die Händler beachten die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.

2.  Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die den Nutzern in dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird, leicht verständlich ist, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 bzw. von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Der Händler unterrichtet den Hersteller oder den Importeur darüber; stellt das Produkt eine Gefährdung dar, informiert er außerdem die Marktüberwachungsbehörden.

3.  Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität mit der erklärten Leistung nicht beeinträchtigen.

4.  Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung nicht entspricht, sorgen unverzüglich dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5.  Die Händler händigen den zuständigen nationalen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann; entsprechend unterliegt er den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 10.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure sind in der Lage, während des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes zu nennen:

   a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
   b) die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

KAPITEL IV

Harmonisierte Technische Spezifikationen

Artikel 16

Harmonisierte Normen

1.  Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Anträgen angenommen, die die Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 98/34/EG und der Ständige Ausschuss für das Bauwesen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie unterbreiten.

Die europäischen Normungsgremien gewährleisten diesbezüglich, dass keine Kategorie von Vertretern eines Sektors mehr als 25 % der Teilnehmer in einem technischen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe stellt. Wenn eine oder mehrere Kategorien von Vertretern nicht an der Arbeitsgruppe teilnehmen können oder wollen, kann diese Auflage neu ausgelegt werden, wenn alle Teilnehmer dem zustimmen.

2.  Harmonisierte Normen enthalten die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung und deren Dauerhaftigkeit in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten.

Harmonisierte Normen enthalten gegebenenfalls den allgemein vorgesehenen Verwendungszweck; sie enthalten auch die Merkmale, deren Mindestanforderungen in Bezug auf Leistungsstufen oder -klassen von der Kommission nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle für jede Produktfamilie gemäß Anhang V Tabelle 1 und je nach Art der Anwendung festgelegt werden.

Harmonisierte Normen enthalten gegebenenfalls Methoden zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, die weniger aufwändig sind als Prüfungen.

3.  Die europäischen Normungsgremien legen in harmonisierten Normen die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigen dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

4.  Die Kommission bewertet, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Auftrag übereinstimmen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und legt fest, ab wann sie angewendet werden können.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 17

Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

1.  Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Auftrags nicht voll entspricht, kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt nach Konsultation des entsprechenden europäischen Normungsgremiums umgehend dazu Stellung.

2.  Anhand der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.

3.  Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.

4.  Wenn eine harmonisierte Norm von einem europäischen Normungsgremium gebilligt wurde, kann der Ausschuss nach Artikel 51 Absatz 1 die Verantwortung für alle Überprüfungen übernehmen, die gewährleisten, dass die Norm die in dem von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erteilten Auftrag festgelegten Anforderungen erfüllt.

Artikel 18 ║

Leistungsstufen oder -klassen

1.  Die Kommission kann in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten Leistungsklassen festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

2.  Legt die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten fest, können die europäischen Normungsgremien diese in harmonisierten Normen aufstellen.

Hat die Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, verwenden die europäischen Normungsgremien diese auf der Grundlage eines revidierten Auftrags in den harmonisierten Normen.

3.  Wenn es in dem entsprechenden Auftrag vorgesehen ist, stellen die europäischen Normungsgremien in harmonisierten Normen Mindestleistungswerte in Bezug auf wesentliche Merkmale und gegebenenfalls beabsichtigte Endverwendungszwecke auf, denen die Bauprodukte in den Mitgliedstaaten genügen müssen.

4.  Die Kommission kann Bedingungen festlegen, unter denen ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Legt die Kommission keine solchen Bedingungen fest, können die europäischen Normungsgremien diese auf der Grundlage eines revidierten Auftrags in harmonisierten Normen aufstellen.

5.  Die Mitgliedstaaten dürfen die Leistungsstufen oder -klassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit den Klassifizierungssystemen festlegen, die von den europäischen Normungsgremien in harmonisierten Normen oder von der Kommission festgelegt wurden.

Artikel 19 ║

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.  Die Bewertung und die Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden gemäß einem der in Anhang VI dargelegten Systeme durchgeführt.

2.  Die Kommission legt gemäß den nachstehenden Kriterien fest, welches System für welches Bauprodukt oder für welche Bauproduktefamilie anzuwenden ist:

   a) Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die Basisanforderungen für Bauwerke;
   b) Beschaffenheit des Produkts;
   c) Einfluss der Veränderlichkeit der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten während der Lebensdauer des Produkts;
   d) Fehleranfälligkeit bei der Herstellung des Produkts.

Dabei gibt die Kommission dem jeweils am wenigsten aufwändigen System, das mit den Anforderungen an einen sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk vereinbar ist, den Vorzug.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

3.  Das auf diese Weise bestimmte System und die Informationen über seine vorgesehene allgemeine Verwendung werden in den Aufträgen für harmonisierte Normen und in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben.

Artikel 20 ║

Europäisches Bewertungsdokument

1.  Beantragt ein Hersteller oder Importeur eine Europäische Technische Bewertung, wird das entsprechende Europäische Bewertungsdokument für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden, von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

2.  In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts fest, die die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung betreffen.

3.  In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die anzuwendende spezielle werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

4.  Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass im Hinblick auf ein Europäisches Bewertungsdokument ein ausreichend hohes Maß an technischem und wissenschaftlichem Sachverstand verwirklicht wurde, erteilt sie den europäischen Normungsgremien den Auftrag, auf der Grundlage dieses Europäischen Bewertungsdokuments eine harmonisierte Norm auszuarbeiten.

Artikel 21 ║

Europäische Technische Bewertung

1.  Die Europäische Technische Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden, wird auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

2.  Die Kommission legt das Format der Europäischen Technischen Bewertung fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

KAPITEL V

Technische Bewertungsstellen

Artikel 22 ║

Benennung Technischer Bewertungsstellen

1.  Die Mitgliedstaaten können für die in Anhang V Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen.

Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschrift sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde.

2.  Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen unter Angabe des betreffenden Produktbereichs.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 23 ║

Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

1.  Die Technischen Bewertungsstellen erfüllen die in Anhang V Tabelle 2 genannten Anforderungen.

2.  Entspricht eine Technische Bewertungsstelle nicht mehr den in Absatz 1 genannten Anforderungen, zieht der Mitgliedstaat die Benennung dieser Stelle zurück.

3.  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über seine nationalen Verfahren zur Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen und zur Überwachung ihrer Tätigkeit sowie über diesbezügliche Änderungen. Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 24 ║

Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

1.  Die Technischen Bewertungsstellen überprüfen, ob andere Technische Bewertungsstellen die jeweiligen Kriterien von Anhang V Tabelle 2 erfüllen.

Die Begutachtung wird von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation organisiert und erfolgt alle vier Jahre in den in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereichen, für die die Technischen Bewertungsstellen benannt wurden.

2.  Die Kommission legt transparente Verfahren für die Durchführung der Begutachtung sowie geeignete und zugängliche Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

Die Begutachtung einer Technischen Bewertungsstelle darf nicht von einer Technischen Bewertungsstelle desselben Mitgliedstaats durchgeführt werden.

3.  Die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation teilt allen Mitgliedstaaten sowie der Kommission die Ergebnisse der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen mit.

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Beachtung der Vorschriften und das ordnungsgemäße Funktionieren der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen.

Artikel 25 ║

Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

1.  Die Technischen Bewertungsstellen gründen eine Organisation für die technische Bewertung (im Folgenden "Organisation Technischer Bewertungsstellen").

2.  Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt folgende Aufgaben wahr:

   a) Koordinierung der Anwendung von Vorschriften und Verfahren gemäß Artikel 19 und Anhang II sowie Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung;
   b) halbjährliche Information der Kommission über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung Europäischer Bewertungsdokumente sowie über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Auslegung der Vorschriften und Verfahren gemäß Artikel 19 und Anhang II;
   c) Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
   d) Organisation der Begutachtung Technischer Bewertungsstellen;
   e) Koordination der Technischen Bewertungsstellen;
   f) Gewähr der Gleichbehandlung jeder Technischen Bewertungsstelle innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen;
   g) Gewährleistung der Transparenz der in Artikel 19 und in Anhang II festgelegten Verfahren und der Konsultation des Herstellers im Rahmen dieser Verfahren.

3.  Die Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe e unterstützen. Die Kommission kann zu diesem Zweck mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung abschließen.

4.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Technischen Bewertungsstellen die Organisation Technischer Bewertungsstellen durch finanzielle und personelle Mittel unterstützen.

KAPITEL VI

VEREINFACHTE VERFAHREN

Artikel 26 ║

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

1.  Bei der Bestimmung des Produkttyps kann der Hersteller die Typprüfung oder die Typberechnung durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der er Folgendes nachweist:

   a) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gilt im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation bzw. der jeweiligen Entscheidung der Kommission ohne Prüfung oder Berechnung bzw. ohne weitere Prüfung oder Berechnung als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend; oder
   b) das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat; oder
   c) das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat. Der Hersteller bleibt dafür verantwortlich, dass das Produkt mit der Gesamtheit der erklärten Leistung entsprechend der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation im Einklang steht. Der Hersteller gewährleistet, dass die Leistung des Produkts in einer späteren Phase des Herstellungs- und Montageprozesses nicht nachteilig beeinflusst wird.

2.  Die Spezifische Technische Dokumentation wird von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang VI überprüft, wenn ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten gehört, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Anhangs VIFolgendes anzuwenden ist: .

   System 1+ oder 1 für Produkte gemäß Absatz 1 Buchstabe a (ohne Prüfung bzw. ohne weitere Prüfung);
   System 1+, 1 oder 3 für Produkte gemäß Absatz 1 Buchstabe b (gemeinsam genutzte Erstprüfung);
   System 1+ oder 1 für Produkte gemäß Absatz 1 Buchstabe c (gestuft).

3.  Dieser Artikel gilt nicht für Importeure, die im Sinne von Artikel 14 ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 27 ║

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen

1.  Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

2.  Gehört ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 des Anhangs VI anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang VI überprüft.

3.  Die Spezifische Technische Dokumentation gewährleistet ein vergleichbares Maß an Gesundheit und Sicherheit für Personen und andere Fragen des öffentlichen Interesses. Der Hersteller bleibt verantwortlich für die Übereinstimmung des Produkts mit den in der Leistungserklärung angegebenen Merkmalen. Der Hersteller macht Angaben über den beabsichtigten Endverwendungszweck des Produkts.

4.  Bis zum ...(12) erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, wobei sie unter anderem prüft, ob seine Anwendung auf andere Unternehmen ausgeweitet werden könnte, ob er an Kleinserienfertigung angepasst oder aufgehoben wird. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen.

5.  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Importeure, die im Sinne von Artikel 14 ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 28 ║

Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

1.  Bei einem Bauprodukt, das nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt sowie in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird, kann der Hersteller das für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen und dadurch die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachweisen. Die Spezifische Technische Dokumentation sorgt für ein vergleichbares Niveau des Vertrauens und der Zuverlässigkeit der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke.

2.  Gehört ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 des Anhangs VI anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang VI überprüft.

KAPITEL VII

Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29 ║

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Artikel 30 ║

Notifizierende Behörden

1.  Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzuführen und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung derjenigen Stellen erforderlich sind, die die Befugnis haben, für die Zwecke dieser Verordnung Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen, und die ferner für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 33, Verantwortung trägt.

2.  Basiert die Notifizierung auf einer Akkreditierungsurkunde, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von ihren nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.  765/2008 ausgeführt werden.

3.  Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichtstaatliche Stelle delegiert, durch Unteraufträge an sie vergibt oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die Anforderungen von Artikel 33 entsprechend erfüllen. Außerdem muss eine solche Stelle für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein.

4.  Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten der Stelle, an die diese Aufgaben delegiert oder der sie auf andere Weise übertragen wurden.

5.  Die notifizierende Stelle überprüft, ob die Konformitätsbewertungen in angemessener Weise durchgeführt werden, ohne unnötige Belastungen der Unternehmen und unter angemessener Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, der Besonderheiten der Baubranche und ihrer Struktur, des Grads an technologischer Komplexität des jeweiligen Produkts sowie der Natur, des Umfangs und der Periodizität des Produktionsprozesses.

Artikel 31 ║

Anforderungen an notifizierende Behörden

1.  Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.

2.  Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3.  Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Leistungsbewertungsstelle von kompetenten Mitarbeitern getroffen wird, die nicht mit den Mitarbeitern identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

4.  Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungsdienste auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder ausführen.

5.  Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.

6.  Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 32 ║

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über seine nationalen Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Leistungsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 33 ║

Anforderungen an notifizierte Stellen

1.  Eine Leistungsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

2.  Die Leistungsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3.  Bei einer Leistungsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einer Unternehmensorganisation und/oder einem Fachverband angehört, die der Unternehmen vertritt, die an Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung von Bauprodukten mitwirken, die sie bewertet, kann als solche Stelle gelten, solange ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen wird.

4.  Die Leistungsbewertungsstelle, ihre höchste Führungsebene und die Mitarbeiter, die für die Erfüllung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, sind weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installationsbetrieb, Käufer, Besitzer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bauprodukte noch der bevollmächtigte Vertreter einer dieser Parteien. Dies schließt nicht aus, dass bewertete Produkte verwendet werden, die im Rahmen der Arbeiten der notifizierten Stelle erforderlich sind oder zu persönlichen Zwecken benutzt werden.

Sie wirken weder direkt an Entwurf, Herstellung/Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie gehen keinen Tätigkeiten nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils und ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben schaden könnten, für die sie notifizierten wurden.

Die notifizierte Stelle sorgt dafür, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.

5.  Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen – in voller Transparenz im Hinblick auf den Hersteller – die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die vom Ergebnis ihrer Arbeit betroffen sind.

6.  Die notifizierte Stelle ist in der Lage, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die einer solchen Stelle gemäß Anhang VI übertragen werden und für die diese notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Der notifizierten Stelle muss jederzeit und für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, Folgendes zur Verfügung stehen:

   a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;
   b) die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die Transparenz und die Reproduzierbarkeit dieser Verfahren sichergestellt wird; sie verfügt über eine zweckmäßige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
   c) die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Größe, des Sektors, der Struktur der Unternehmen, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnik und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Tätigkeit, für die sie notifiziert wurde, verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

7.  Die Mitarbeiter, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle notifiziert wurde, verfügen über:

   a) eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle notifiziert wurde;
   b) eine zufriedenstellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Autorität, um solche Tätigkeiten auszuführen;
   c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung;
   d) die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.

8.  Die Unparteilichkeit der notifizierten Stelle, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Vergütung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der notifizierten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9.  Die notifizierte Stelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.

10.  Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang VI Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11.  Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur an.

12.  Die notifizierten Stellen unterrichten ihre Kunden und beraten sie in deren besten Interesse.

Artikel 34

Konformitätsvermutung

Kann eine Leistungsbewertungsstelle nachweisen, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, ist bei ihr von einer Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 33 auszugehen, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 35 ║

Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1.  Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit den Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde.

2.  Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3.  Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4.  Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß Anhang VI ausgeführten Arbeiten für die nationalen Behörden bereit.

Artikel 36 ║

Prüfungen im Beisein von Zeugen

1.  Ist dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang VI durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar entweder in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors des Herstellers oder nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem privaten oder öffentlichen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors.

2.  Vor der Durchführung solcher Prüfungen vergewissert sich die notifizierte Stelle, dass die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und dass dieses einsatzbereit ist.

Artikel 37 ║

Anträge auf Notifizierung

1.  Damit eine Stelle die Befugnis erhält, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt sie ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2.  Dem Antrag legt sie eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- und/oder Überprüfungsverfahren, für die die Stelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt.

3.  Kann die Stelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt.

Artikel 38 ║

Notifizierungsverfahren

1.  Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 33 erfüllt haben.

2.  Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

Da es für die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten bereichsübergreifenden Notifizierungen kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in Papierform akzeptiert.

3.  Eine Notifizierung enthält die vollständigen Angaben der auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation sowie - für die Zwecke des in Anhang VI Punkt 1.4 genannten Systems - die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist.

Für die nachstehenden wesentlichen Merkmale ist die Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation jedoch nicht erforderlich:

   a) Brandverhalten;
   b) Feuerbeständigkeit;
   c) Verhalten bei einem Brand von außen;
   d) Geräuschabsorbtion.

4.  Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der notifizierten Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 33 genügt.

5.  Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, falls eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, und innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, falls keine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

6.  Jede später eintretende Änderung der Notifizierung wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.

Artikel 39 ║

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

1.  Die Kommission weist den notifizierten Stellen Kennnummern zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2.  Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Artikel 40 ║

Änderungen der Notifizierung

1.  Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 33 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet davon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

2.  Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Dossiers entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 41 ║

Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

1.  Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2.  Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

3.  Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten Informationen vertraulich behandelt werden.

4.  Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 42 ║

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1.  Notifizierte Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Übereinstimmung mit den in Anhang VI festgelegten Systemen.

2.  Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, des Sektors und der Struktur der betroffenen Unternehmen sowie der relativen Komplexität der bei den Bauprodukten eingesetzten Technik und des Seriencharakters der Fertigung aus.

Hierbei lassen sie allerdings das Maß an Strenge walten, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Bedeutung des Produkts für die Sicherheit der Bauwerke für das Produkt erforderlich ist.

3.  Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder nimmt sie zurück.

4.  Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle Bescheinigungen ein, setzt sie aus oder nimmt sie zurück.

Artikel 43 ║

Meldepflichten der notifizierten Stellen

1.  Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:

   a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen,
   b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
   c) jedes Auskunftsersuchen in Bezug auf ihre Tätigkeiten zur Bewertung und/oder Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
   d) auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2.  Die notifizierten Stellen übermitteln den anderen gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen, die als unabhängige Dritte in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ähnlichen Aufgaben nachgehen und dieselben Bauprodukte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse dieser Bewertungen und/oder Überprüfungen.

Artikel 44 ║

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 45 ║

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den gemäß Artikel 29 notifizierten Stellen in Form von Gruppen notifizierter Stellen sowohl auf sektoraler als auch auf sektorübergreifender Ebene eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen unmittelbar oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppen beteiligen.

KAPITEL VIII

Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46 ║

Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

1.  Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt die erklärte Leistung nicht erbringt und/oder die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Verordnung fallen, beurteilen sie ob das betreffende Produkt alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten auf jede erforderliche Art und Weise mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden informieren die zuständige notifizierte Stelle.

Für die oben genannten Maßnahmen gilt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

2.  Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3.  Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

4.  Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen.

5.  Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Bauprodukts, die Herkunft des Bauprodukts, die Art der Gefahr, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Standpunkte der betroffenen Wirtschaftsakteure. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

   a) Das Produkt erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht.
   b) Die harmonisierten technischen Spezifikationen oder die Spezifische Technische Dokumentation sind mangelhaft.

6.  Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Bauprodukts sowie über ihre Einwände, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen.

7.  Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen das betreffende Bauprodukt, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unverzüglich angemessene beschränkende Maßnahmen gegen das betreffende Bauprodukt ergriffen werden, etwa die Rücknahme von ihrem Markt.

Artikel 47 ║

Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

1.  Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 46 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, konsultiert sie unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

2.  Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Bauprodukt vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission davon. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt gehalten, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

3.  Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Bauprodukts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b begründet, informiert die Kommission das betreffende europäische Normungsgremium (die betreffenden europäischen Normungsgremien) und befasst den durch Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit der Frage. Der Ausschuss konsultiert das entsprechende europäische Normungsgremium und nimmt umgehend dazu Stellung.

Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Bauprodukts mit Mängeln des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation gemäß Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b begründet, erlässt die Kommission entsprechende Maßnahmen.

Artikel 48 ║

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

1.  Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 fest, dass ein Bauprodukt eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

2.  Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

3.  Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Bauprodukts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4.  Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

5.  Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

Artikel 49 ║

Formale Nichtkonformität

1.  Unbeschadet Artikel 46 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

   a) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 7 oder Artikel 8 angebracht.
   b) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht, obwohl dies gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlich ist.
   c) Die Leistungserklärung wurde nicht erstellt, obwohl dies gemäß Artikel 4 erforderlich ist.
   d) Die Leistungserklärung wurde nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt.
   e) Die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig.

2.  Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 50 ║

Änderung der Anhänge

1.  Die Kommission kann die Anhänge I bis VI ändern.

2.  Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen.

Artikel 51 ║

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als Ständiger Ausschuss für das Bauwesen bezeichnet wird.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 Buchstabe a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des in Absatz 1 genannten Ausschusses unabhängig von den Parteien sind, die an der Bewertung der Konformität von Bauprodukten mitwirken.

Artikel 52 ║

Aufhebung

1.  Die Richtlinie 89/106/EWG wird aufgehoben.

2.  Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 53

Übergangsbestimmungen

1.  Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als in Einklang mit dieser Verordnung.

2.  Hersteller und Importeure können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2011 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgegeben wird.

3.  Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, sowie von der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) bis zum 1. Juli 2011 auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG angenommene Gemeinsame Auslegungen des Verfahrens für die Bewertung von Bauprodukten können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass im Hinblick auf einen europäischen technischen Leitfaden für die Zulassung ein hinreichend hohes Maß an technischem und wissenschaftlichem Sachverstand erreicht worden ist, erteilt sie den europäischen Normungsgremien den Auftrag, auf der Grundlage dieser Leitlinien eine harmonisierte Norm gemäß Artikel 20 Absatz 4 festzulegen.

4.  Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden.

Artikel 54 ║

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 3 bis 21, die Artikel 26 bis 28, die Artikel 46 bis 50, die Artikel 52 und 53 sowie die Anhänge I, II, III und VI gelten ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Basisanforderungen an Bauwerke

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein, wobei der Gesundheit und der Sicherheit von beteiligten Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist.

Die Basisanforderungen an Bauwerke müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.

1.  Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

   a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
   b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
   c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
   d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2.  Brandschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

   a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
   b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird;
   c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird;
   d) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3.  Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Bewohner und der Anwohner über die gesamte Lebensdauer des Bauwerks hinweg gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

   a) Freisetzung giftiger Gase;
   b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft;
   c) Emission gefährlicher Strahlen;
   d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Trinkwasser, Grundwasser, Meeresgewässer oder Boden;
   e) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festen oder flüssigen Abfällen;
   f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4.  Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge oder Explosionsverletzungen.

5.  Lärmschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6.  Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird. Bauprodukte müssen außerdem energieeffizient sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie während ihres Lebenszyklus möglichst wenig Energie verbrauchen.

7.  Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und mindestens Folgendes gewährleistet ist:

   a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss recycelt werden können;
   b) das Bauwerk muss dauerhaft sein;
   c) für das Bauwerk müssen umweltfreundliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.

ANHANG II

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind

1.  Eine Technische Bewertungsstelle führt in jenem Produktbereich, für den sie benannt wurde, Bewertungen durch und stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus.

Vorschriften dieses Anhangs, die Hersteller betreffen, gelten auch für Importeure.

2.  Die Ausarbeitung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments erfolgt gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.11.

2.1.  In Abstimmung mit den Technischen Bewertungsstellen des gewählten Zielmarktes nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle die Bewertung nach den Bestimmungen des zweiten Vertrags und des Entwurfs des Arbeitsprogramms vor, stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus und übermittelt sie an die Kommission und an alle übrigen Technischen Bewertungsstellen, die für denselben Produktbereich gemäß Anhang V Tabelle 1 benannt sind.

2.2.  Die Technische Bewertungsstelle, die einen Antrag auf die Europäische Technische Bewertung eines Bauprodukts erhalten hat (im Folgenden "zuständige Technische Bewertungsstelle"), unterrichtet die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle der Kommissionsentscheidung für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, beziehungsweise darüber, dass es keine entsprechende Kommissionsentscheidung gibt.

2.3.  In Abstimmung mit den anderen Technischen Bewertungsstellen nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle die Bewertung nach den Bestimmungen des zweiten Vertrags und des Entwurfs des Arbeitsprogramms vor, stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus und übermittelt sie der Kommission und allen übrigen Technischen Bewertungsstellen, die für dieselben Produktbereiche gemäß Anhang V Tabelle 1 benannt sind.

2.4.  Die zuständige Technische Bewertungsstelle arbeitet mit dem Hersteller zusammen, um die betreffenden Angaben über das Produkt und seinen Verwendungszweck zu erhalten. Die zuständige Technische Bewertungsstelle teilt dem Hersteller mit, ob das Produkt ganz oder teilweise unter eine andere harmonisierte technische Spezifikation fällt. Die zuständige Technische Bewertungsstelle erstellt daraufhin einen ersten Vertrag, der mit dem Hersteller abzuschließen ist und in dem die Bedingungen für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms festgelegt sind.

2.5.  Binnen eines Monats nach Abschluss des ersten Vertrags legt der Hersteller der zuständigen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier vor, in der das Produkt, sein Verwendungszweck und die von ihm angewandte werkseigene Fertigungskontrolle ausführlich beschrieben werden.

2.6.  Binnen eines Monats nach Erhalt des technischen Dossiers erstellt die zuständige Technische Bewertungsstelle einen Entwurf des zweiten Vertrags und des Arbeitsprogramms mit ausführlicher Beschreibung aller Aspekte und Maßnahmen zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf die für den jeweiligen Verwendungszweck wesentlichen Merkmale und übermittelt sie dem Hersteller. Das Arbeitsprogramm umfasst mindestens die folgenden Teile:

   a) Teil 1: das Bewertungsprogramm unter Angabe der Prüf-, Berechnungs- und Beschreibungsverfahren, Parameter und aller anderen Mittel, einschließlich der Bewertungskriterien, die für die Identifizierung des Produkts und für die Leistungsbewertung in Bezug auf die für den jeweiligen Verwendungszweck wesentlichen Merkmale für geeignet gehalten werden, sowie der Dauerhaftigkeitsaspekte im Hinblick auf die betreffenden wesentlichen Merkmale;
   b) Teil 2: die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstinspektion des Werks, in dem das Produkt hergestellt wird, auf das sich der Antrag bezieht;
   c) Teil 3: die Orte, an denen die Prüfungen durchgeführt werden;
   d) Teil 4: der erwartete Zeit- und Kostenaufwand.

2.7.  Nachdem die zuständige Technische Bewertungsstelle mit dem Hersteller den zweiten Vertrag, einschließlich des vereinbarten Arbeitsprogramms, abgeschlossen hat, übermittelt sie Teil 1 des Arbeitsprogramms zusammen mit dem Teil des technischen Dossiers, in dem das Produkt und sein Verwendungszweck beschrieben sind, an alle übrigen Technischen Bewertungsstellen, die für den selben Produktbereich gemäß Anhang V Tabelle 1 benannt sind. Diese Technischen Bewertungsstellen bilden eine Arbeitsgruppe, die von der zuständigen Technischen Bewertungsstelle koordiniert wird.

Der Hersteller kann die Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen seiner Wahl durch die genannte Arbeitsgruppe verlangen, um die den Technischen Bewertungsstellen bereitgestellten Informationen zu vervollständigen. Die Arbeitsgruppe ist gehalten, diese Anhörung vorzunehmen.

Innerhalb von zwei Wochen, nachdem alle betroffenen Technischen Bewertungsstellen diese Unterlagen von der zuständigen Technischen Bewertungsstelle erhalten haben, erstellt die Arbeitsgruppe einen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments, der die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der betreffenden wesentlichen Merkmale enthält und auf Teil 1 des Arbeitsprogramms sowie auf den einschlägigen und fundierten Fachbeiträgen ihrer Mitglieder beruht.

2.8.  Die zuständige Technische Bewertungsstelle übermittelt anschließend allen anderen Technischen Bewertungsstellen den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments samt dem entsprechenden Teil des technischen Dossiers, der die Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks enthält.

Innerhalb von zwei Wochen übermitteln die anderen Technischen Bewertungsstellen der zuständigen Technischen Bewertungsstelle die einschlägigen Informationen über ihre nationalen Bauvorschriften sowie andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, denen das Produkt und sein Verwendungszweck gegebenenfalls unterliegen. Die zuständige Technische Bewertungsstelle unterrichtet die Mitglieder der Arbeitsgruppe und den Hersteller über den Inhalt dieser Beiträge.

2.9.  Nachdem sie die Arbeitsgruppe konsultiert hat, nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle diese Beiträge in den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments auf, den sie anschließend der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen übermittelt. Diese leitet den endgültigen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller weiter, der innerhalb einer Woche darauf reagiert; nach Konsultation mindestens einer vom Hersteller benannten Berufsorganisation – sofern der Hersteller den entsprechenden Wunsch äußert – nimmt die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Europäische Bewertungsdokument in vorläufiger Form an. Sie übermittelt dem Hersteller und der Kommission ein Exemplar des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments. Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, überarbeitet die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Dokument entsprechend. Im Anschluss daran trifft die zuständige Technische Bewertungsstelle die Vorbereitungen für die Durchführung der Bewertung.

2.10.  Die zuständige Technische Bewertungsstelle nimmt die Bewertung nach den Bestimmungen des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments vor und stellt anschließend die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus.

2.11.  Sobald eine zuständige Technische Bewertungsstelle die erste Europäische Technische Bewertung auf der Grundlage eines bestimmten vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ausgestellt hat, wird dieses Europäische Bewertungsdokument gegebenenfalls von der Organisation Technischer Bewertungsstellen auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Technischen Bewertungsstelle angepasst. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen nimmt dann das endgültige Europäische Bewertungsdokument an und übermittelt es der Kommission. Die Kommission veröffentlicht die Fundstelle des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

3.  Wird nach Veröffentlichung der Fundstelle des endgültigen Europäischen Bewertungsdokuments im Amtsblatt der Europäischen Union eine Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt beantragt, dessen für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale jenen des Erstantrags ähneln, erfolgen die Vorbereitungen hierzu entsprechend dem endgültigen Europäischen Bewertungsdokument.

4.  Ein Kommissionsvertreter kann als Beobachter an allen Sitzungen der in Ziffer 2.7 genannten Arbeitsgruppe teilnehmen.

5.  Konnten sich die Technischen Bewertungsstellen und der Hersteller nicht auf das Europäische Bewertungsdokument verständigen, befasst die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Kommission mit dieser Frage, damit sie eine geeignete Lösung findet.

ANHANG III

1.  Nr. …………………. (einmaliger Kenncode des Produkts)

2.  Name oder Kennung und Anschrift des (bevollmächtigten Vertreters des) Herstellers:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

3.  Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

4.  Produktkennung (zwecks Rückverfolgung) und Angabe der vorgesehenen allgemeinen Verwendung:

.................................................................................................................................

.................................................................................................................................

5.  Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht den in Nummer 7 aufgeführten Leistungsangaben.

   6. Die notifizierte Stelle (Name, gegebenenfalls Kennnummer).................................
  

hat …………………………..... vorgenommen (Beschreibung ihrer Mitwirkung)

  

gemäß dem System ................................. [Nr.] für die Bewertung und Überprüfung der Beständigkeit der Leistung

  

und folgende Bescheinigung ausgestellt (die Konformitätsbescheinigung für das Produkt, die Konformitätsbescheinigung für die werkseigene Fertigungskontrolle, gegebenenfalls die Prüfberichte):

  

........................................................................................................................

  

........................................................................................................................

7.  Leistungserklärung (Liste, Stufen oder Klassen sowie Verweis auf die entsprechende harmonisierte technische Spezifikation/Spezifische Technische Dokumentation, die zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde)

Wesentliches Merkmal, für das die Leistung angegeben wird

Leistungsstufe oder –klasse

Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation / der Spezifischen Technischen Dokumentation

Unterzeichnet für und im Namen von: ………………………….

............................................ ...............................................

(Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

ANHANG IV

Gefährliche Stoffe, die in der Leistungserklärung anzugeben sind

1.  Besonders besorgniserregende Stoffe:

   a) Stoffe auf der Kandidatenliste von REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe(13));
   b) Stoffe, die persistent, bioakkumulativ oder toxisch (PBT) gemäß REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sind;
   c) Stoffe, die hochgradig persistent oder hochgradig bioakkumulativ (vPvB) gemäß REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sind;
   d) Stoffe, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch in Kategorie 1 oder 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(14) eingestuft sind.

2.  Stoffe mit bestimmten Einstufungen

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in den folgenden Kategorien erfüllen:

   a) karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch in Kategorie 3;
   b) Stoffe mit chronischer Toxizität (R48);
   c) Umweltgefährdende Stoffe mit möglichen Langzeitwirkungen (R50-53);
   d) Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (R59);
   e) Stoffe, die eine Sensibilisierung durch Einatmen verursachen können (R42);
   f) Stoffe, die eine Sensibilisierung durch Hautkontakt verursachen können (R43).

3.  Prioritäre gefährliche Stoffe

Prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Liste in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(15) (Wasser-Rahmenrichtlinie).

ANHANG V

Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle 1 - Produktbereiche

Bereichscode

Produktbereich

Bauproduktfamilien

a

HOCH- UND TIEFBAU

Geotextilien und verwandte Erzeugnisse - Straßenausstattungen - Bodenbeläge, Pflaster und Straßenoberflächen - Zuschläge - Produkte für den Straßenbau - Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen - Bodenbettungen (einschließlich eingehängten Geschossplatten), Straßen und andere Verkehrsflächen - besonders dünne Asphaltbetonschichten - Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung - Bausätze für den Steinschlagschutz - Bausätze für flüssig aufgetragene Brückenfahrbahn-Wasserversiegelungen - Fahrbahnübergänge für Straßenbrücken

b

Vorgefertigte gebäudeeinheiten, ganz oder in teilen

Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser - Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen - vorgefertigte Gebäudeeinheiten - Bausätze für Betonskelettbauten - Bausätze für Stahlskelettbauten

C

tragende Baustoffe und -elemente

Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel - Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel - Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton - Metallbauprodukte und Zubehörteile - Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel - strukturelle Lagerungen - Betonfertigteile - vorgefertigte Treppenbausätze - leichte Verbundbalken und -stützen auf Holzbasis - Spannverfahren zur Vorspannung von Tragwerken - Verankerungsschrauben

d

dacheindeckungen und gebäudehüllen

Bausätze für Vorhangfassaden – Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse – Außen- und Innentüren und -fenster, Dachluken und Oberlichter – Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen – Bausätze für vorgehängte Außenwandbekleidungen – Geklebte Glaskonstruktionen – Bausätze für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme – Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen – Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nicht tragende (selbsttragende) Verbundelemente

E

Innen-/Aussenbauteile/-bausätze

Sanitäreinrichtungen – Holzwerkstoffe – Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse – Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen – Gipsprodukte – Bausätze für innere Trennwände – Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume – Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme, bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und/oder aus Beton

F

heizung/lüftung/dämmung

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte - Raumerwärmungsanlagen – Wärmedämmprodukte – Außenseitige Wärmedämm-Verbundbausätze – Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern – Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht

G

befestigungsmittel, Abdichtungen, klebstoffe

Bauklebstoffe – Querkraftdorne für tragende Verbindungen / Dübel – Dreidimensionale Bleche für Nagelverbindungen – Verankerungsbolzen / Schrauben – Wandplatten aus nichtrostendem Stahl – Wasserdichte Schichten/Lagen in Widerlagern/Pfeilern, Stützen und Brüstungen in Mauerwerksvorsatzschalen und -hohlwänden – Befestigungen für Außenwandverkleidungen und Flach- oder Schrägdächer – Anker für Sandwichelemente aus Beton – gas- und wasserdichte Rohrleitungsdichtungen für Wand- und Deckendurchführungen – Dichtungssätze, Dichtungsprofile und Dichtungsstreifen – Fugendichtungsmassen und -profile – Elastische Befestigungsbolzen – Zuganker – Punkthalter – Oberflächenimprägnierungen und -beschichtungen – Befestigungen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen für Dächer, Wände und Innenanwendungen – Wasserabweisende Produkte bzw. Behandlungen

H

Brandschutz und verwandte Produkte

Feueralarm-, Feuererkennungssysteme, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte – Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen

I

Elektrische Anlagen

jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen

J

Gasanlagen

jegliches Bauprodukt im Zusammenhang mit Gasanlagen

K

Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

Bausatz für Bodenablauf mit wassergefülltem Geruchsverschluss mit mechanisch wirkender Tauchglocke – Bausatz für einen begehbaren Schacht mit Aufsatzringen und Deckel aus Kunststoff – Rohrsysteme für die Kalt- und Warmwasserinstallation, auch für Trinkwasser – Drucklose oder unter Druck stehende Rohrleitungssysteme für Abwasserrohre und -leitungen – Flexible Kupplungen für Abwasserleitungen und -kanäle für die Schwerkraft- und Druckentwässerung – Kompost-Toilette

Tabelle 2 – Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Kompetenz

Beschreibung der Kompetenz

Anforderung

1. Analyse der Risiken

Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke

Die Technische Bewertungsstelle muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.

Zusätzlich müssen die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle über Folgendes verfügen:

a) Objektivität und soliden technischen Sachverstand;

b) genaue Kenntnis der rechtlichen Vorschriften und sonstigen in den Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;

c) generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;

d) genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;

e) genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren in den Produktbereichen, für die die Stelle benannt werden soll;

f) geeignete Sprachkenntnisse.

2. Festlegung der technischen Kriterien

Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften

sowie in technische Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Bauprodukten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden

3. Festlegung der Bewertungsverfahren

Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik

4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Fertigungskontrolle

Verstehen und Beurteilen des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses

Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Fertigungskontrolle verfügen.

5. Bewertung des Produkts

Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren

Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.

6. Generelle Verwaltung

Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren

Die Technische Bewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:

a) nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;

b) eine Strategie samt einschlägiger Verfahren für die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und allen ihren Partnern;

c) ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Erhaltung und Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;

d) einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;

e) ein Verfahren für die objektive Behandlung von Beschwerden und Widersprüchen.

ANHANG VI

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

  1.1. System 1+Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
  a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
   i) werkseigene Produktionskontrolle;
   ii) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan.
  b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für das Produkt auf folgender Grundlage aus:
   i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
   ii) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
   iii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle;
   iv) Stichprobenprüfung (audit-testing) von im Werk entnommenen Proben.
  1.2. System 1Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
  a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
   i) werkseigene Produktionskontrolle;
   ii) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.
  b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für das Produkt auf folgender Grundlage aus:
   i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
   ii) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
   iii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle.
  1.3. System 2+Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
  a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
   i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschließlich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
   ii) werkseigene Produktionskontrolle;
   iii) Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan.
  b) Die notifizierte Stelle stellt die Konformitätsbescheinigung für die werkseigene Produktionskontrolle auf folgender Grundlage aus:
   i) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
   ii) laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.4.  System 3Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

   a) Der Hersteller nimmt die werkseigene Produktionskontrolle vor.
   b) Die notifizierte Stelle stellt anhand einer Typprüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Typberechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung den Produkttyp fest.

1.5.  System 4Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

  a) Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
   i) Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
   ii) werkseigene Produktionskontrolle.
   b) Es fallen keine Aufgaben für die notifizierte Stelle an.

2.  Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, ist zwischen folgenden Stellen zu unterscheiden:

   1) Zertifizierungsstelle: eine staatliche oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Zertifizierung entsprechend vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt;
   2) Kontrollstelle: eine notifizierte Stelle, die über die Organisation, das Personal, die Kompetenz und die Integrität verfügt, um folgende Aufgaben nach festgelegten Kriterien durchzuführen: Bewertung der Qualitätsüberwachungsmaßnahmen der Hersteller, Empfehlung zu ihrer Annahme und anschließendes Audit sowie Auswahl und Bewertung der Bauprodukte nach bestimmten Kriterien im Werk;
   3) Prüflabor: ein notifiziertes Labor, das die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder -produkten misst, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009.
(4) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. ║
(5) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
(6) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
(7) ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.
(8) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(9) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(11) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(12)* 5 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(13) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(14) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.
(15) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


Grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft ***I
PDF 201kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (KOM(2008)0640 – C6-0352/2008 – 2008/0194(COD))
P6_TA(2009)0321A6-0053/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0640),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0352/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. März 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0053/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

P6_TC1-COD(2008)0194


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 924/2009.)


Tätigkeit von E-Geld-Instituten ***I
PDF 203kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (KOM(2008)0627 – C6-0350/2008 – 2008/0190(COD))
P6_TA(2009)0322A6-0056/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0627),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0350/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. März 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0056/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

P6_TC1-COD(2008)0190


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/110/EG.)


Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte ***I
PDF 207kWORD 69k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (KOM(2008)0345 – C6-0220/2008 – 2008/0110(COD))
P6_TA(2009)0323A6-0087/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0345),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0220/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1.April 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   unter Hinweis auf den Umfang der der Kommission durch die künftige Verordnung über mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte ("künftige Verordnung") übertragenen Befugnisse,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0087/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Maßnahme für die Durchführung der künftigen Verordnung mit dem notwendigen technischen Sachverständnis, das nachweislich während der Beratungen zur künftigen Verordnung bestanden hat, vor dem Termin des Inkrafttreten der künftigen Verordnung vorzubereiten, so dass die konkreten Vorschläge des Parlament bezüglich bestimmter technischer Fragen in diesem Entwurf der Maßnahme berücksichtigt werden können;

4.   fordert die Kommission auf, den Entwurf dieser Maßnahme dem Parlament für einen Meinungsaustausch zu übermitteln, bevor das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeleitet wird, um die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Parlaments zu ermöglichen;

  5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

P6_TC1-COD(2008)0110


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.)


Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *
PDF 215kWORD 44k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0169 – C6-0134/2009 – 2009/0053(CNS))
P6_TA(2009)0324A6-0268/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0169),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0134/2009),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) und den Standpunkt des Parlaments vom 6. September 2001 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. November 2008(3) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 und seine Entschließung vom gleichen Tag zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(4),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0268/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 332/2002
Artikel 3 a
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterzeichnen eine Absichtserklärung über die vom Rat festgelegten Bedingungen.
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterzeichnen eine Absichtserklärung über die vom Rat festgelegten Bedingungen. Die Kommission übermittelt die Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 332/2002
Artikel 5
(1)  Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Entsprechend den Ergebnissen dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen.
(1)  Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm oder flankierenden Programm und den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen sowie der Absichtserklärung gemäß Artikel 3a entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament und der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Entsprechend den Ergebnissen dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen.
Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen.
(2)  Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen in Übereinstimmung mit den wichtigsten wirtschaftspolitischen Zielvorgaben der Gemeinschaft.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 332/2002
Artikel 10
(6a)  Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
Der Rat prüft alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds der eingeführten Fazilität nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für ihre Einführung maßgeblich war."

(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0560.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0562.


Besteuerung von Zinserträgen *
PDF 697kWORD 375k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS))
P6_TA(2009)0325A6-0244/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0727),

–   gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0464/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0244/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom Mai 1999 und November 2000 wurde die ursprüngliche Absicht, alle Finanzinnovationen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG auszunehmen, durch einen besonderen Vermerk ergänzt, wonach diese Frage im Rahmen der ersten Überprüfung der Richtlinie erneut geprüft werden solle, um eine Definition zu finden, die sämtliche Wertpapiere einschließt, die wie Forderungen zu behandeln sind, damit die Wirksamkeit der Richtlinie auch unter wechselnden Bedingungen gewährleistet ist und Marktverzerrungen vermieden werden. Deshalb ist es zweckmäßig, den Geltungsbereich der Richtlinie auf sämtliche Finanzinnovationen auszuweiten. Dementsprechend sollte die Definition von Zinszahlungen sämtliche Einnahmen aus Kapitalanlagen umfassen, bei denen die Rendite im voraus festgelegt wird und die Rendite im Wesentlichen aus einer Transaktion stammt, die einer Zinszahlung gleichwertig ist. Um eine einheitliche Interpretation dieser Bestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte diese durch eine Liste der fraglichen Finanzprodukte ergänzt werden. Die Kommission sollte diese Liste im Regelungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28 Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1erlassen.
______________________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Die Gemeinschaft sollte eine weltweite Steuerpolitik fördern, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2006, in denen die Kommission aufgefordert wurde, Möglichkeiten zu prüfen, um mit Hongkong, Macao und Singapur spezifische Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen auszuhandeln, und zwar im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über die Anwendung von Maßnahmen, die denen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/48/EG angewandt werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Januar 2003 gelangte der Rat zu dem Ergebnis, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen anwenden, die denen entsprechen, die in der Richtlinie 2003/48/EG vorgesehen sind. Dennoch ist es zweckmäßig, bestimmte Rechtsformen und Rechtsvereinbarungen in den Geltungsbereich von Anhang I der Richtlinie2003/48/EG einzubeziehen, um eine wirksame Besteuerung zu gewährleisten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Bei einer Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf bestimmte Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 8
(-1) Erwägung 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Mit dieser Richtlinie soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll ermöglicht werden, dass Erträge, die im Wege von Zinszahlungen in einem Mitgliedstaat an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können, und zum anderen soll eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleistet werden, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind."
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 19
(-1a) Erwägung 19 erhält folgende Fassung:
"(19) Die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer anwenden, sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten. Der Teil seiner Einnahmen, den der betreffende Mitgliedstaat einbehalten kann, sollte proportional zu den Verwaltungskosten sein, die durch die Mechanismen zur Aufteilung der Einnahmen anfallen, wobei auch Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Informationsaustauschs entstanden sind."
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 24 a (neu)
(-1b) Folgende Erwägung wird eingefügt:
"(24a) Solange Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I keine Maßnahmen anwenden, die denen dieser Richtlinie entsprechen oder mit diesen identisch sind, könnte die Kapitalflucht in Richtung dieser Staaten und Gebiete die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährden. Deshalb muss die Gemeinschaft geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass mit diesen Staaten und Gebieten eine Vereinbarung über die Anwendung solcher Maßnahmen abgeschlossen wird."
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 1 – Absatz 1
(-1c) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Ziel der Richtlinie ist es,
- zu ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden,
- eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden."
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.
2.  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie
1.  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt bzw. vereinnahmt hat oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt bzw. erfolgt ist, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung.
b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung, wenn diese Nummer oder deren Entsprechung in den Unterlagen, die zur Identifikation eingereicht werden, aufgeführt wird.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.
Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht in einem Pass, in einem amtlichen Personalausweis oder in einem anderen amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 7
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Diejenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nach Absatz 2, auf deren Vermögenswerte oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer Zinszahlung kein wirtschaftlichen Eigentümer einen unmittelbaren rechtlichen Anspruch hat, können sich für die Zwecke dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen oder als anderer Investmentfonds oder anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe a behandeln lassen.
entfällt
Macht eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der Mitgliedstaat, in dem der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung belegen ist, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung legt diese Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmten Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 handelt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
-1.  Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels erstreckt sich die Definition von Zinszahlungen gemäß dieser Richtlinie grundsätzlich auf sämtliche Einnahmen aus Kapitalanlagen, bei denen die Rendite im voraus festgelegt wird und die Rendite im Wesentlichen aus einer Transaktion stammt, die einer Zinszahlung gleichwertig ist. Um eine einheitliche Interpretation dieser Bestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird diese durch eine Liste der fraglichen Finanzprodukte ergänzt. Die Kommission stellt diese Liste bis ...[zu dem Zeitpunkt, der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 2009/…/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen genannt ist] nach dem in Artikel 18b Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren auf.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii
ii)  Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
entfällt
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
ii)  Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
entfällt
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.
(e) bei Versicherungsverträgen:
i) der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei Rückkauf des Vertrages bei kapitalbildenden Rentenversicherungen, soweit nicht eine lebenslange Rentenzahlung erbracht wird;
ii)  Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 10 % des ursprünglich versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen gekoppelt ist oder die tatsächliche Leistung sich direkt auf Anteile bezieht und mehr als 40 % der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d investiert wurden.
Verfügt eine Zahlstelle über keine Informationen für einen anteilsgebundenen Versicherungsvertrag, beträgt der Prozentsatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die in Forderungen oder vergleichbare Wertpapiere investiert wurden, über 40 %.
In diesem Sinne gilt als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen.
Sind der Unterzeichner des Vertrags, die versicherte Person und der Begünstigte nicht identisch, liegt die Deckung biometrischer Risiken unter 10 %.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  Erträge aus strukturierten Produkten. Strukturierte Produkte sind Schuldverschreibungen bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen von der Entwicklung eines vereinbarten Basiswerts jedweder Art abhängt. Als Ertrag gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Abtretung, Rückgabe oder Einlösung des strukturierten Produkts;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb)  Dividenden, die von einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut für den wirtschaftlichen Eigentümer eingezogen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 9
(9)  Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.
(9)  Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach begeben wurden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 10
(10)  Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.
(10)  Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach abgeschlossen wurde.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artiel 10 – Absatz 2
(5a)  Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Übergangszeitraum endet am 1. Juli 2014 oder am Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt, sofern dieser vor dem 1. Juli 2014 eintritt:
– den Tag des Inkrafttretens des letzten nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco sowie dem Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;
– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben;
– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben."
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 12 – Absätze 1 und 2
(6a)  Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 10% der Einnahmen und leiten 90% der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter.
2.  Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 10 % der Einnahmen und leiten 90 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1."
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 18
10.  Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(10)  Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18
Überprüfung
1.  Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie über die Vor- und Nachteile der beiden Systeme zum Informationsaustausch und zur Quellensteuer vor, in der bewertet wird, inwieweit das Ziel erreicht wird, Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam zu verhindern. Diese vergleichende Studie berücksichtigt insbesondere Aspekte wie Transparenz, Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, Steuergerechtigkeit und Verwaltungsaufwand beider Systeme.
"Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie."
2.  Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte und der Studie gemäß Absatz 1 und insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
3.  Die Kommission prüft im Zusammenhang mit der Studie und den Berichten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 insbesondere, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf alle Kapitalerträge auszuweiten, einschließlich auf Dividenden und Kapitalgewinne sowie auf Zahlungen an juristische Personen."
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 18 b – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission bewertet ab dem 1. Januar 2010 alle zwei Jahre die in Artikel 18a genannten Verfahren, Dokumente und gemeinsamen Formate und Musterformulare und ergreift die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18b Absatz 2.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Richtlinie 2003/48/EG
Anhang I

Vorschlag der Kommission

ANHANG I

Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet

1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind:

Antigua und Barbuda

International Business Company

Bahamas

Trust

Foundation (Stiftung)

International Business Company

Bahrain

Financial trust

Barbados

Trust

Belize

Trust

International Business Company

Bermuda

Trust

Brunei

Trust

International Business Company

International trust

International Limited Partnership

Cookinseln

Trust

International trust

International company

International partnership

Costa Rica

Trust

Dschibuti

steuerbefreite Gesellschaft

(ausländischer) Trust

Dominica

Trust

International business company

Fidschi

Trust

Französisch-Polynesien

Société (Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Société en participation (Joint Venture)

(ausländischer) Trust

Guam

Company

Einzelunternehmen

Partnership

(ausländischer) Trust

Guatemala

Trust

Fundación (Stiftung)

Hongkong

Trust

Kiribati

Trust

Labuan (Malaysia)

Offshore company

Malaysian offshore bank

Offshore limited partnership

Offshore trust

Libanon

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Macao

Trust

Fundação (Stiftung)

Malediven

Alle Gesellschaften, Personengesellschaften und Auslandstrusts

Nördliche Marianen

Foreign sales corporation

Offshore banking corporation

(ausländischer) Trust

Marshallinseln

Trust

Mauritius

Trust

Global business company cat. 1 and 2

Mikronesien

Gesellschaft

Personengesellschaft

(ausländischer) Trust

Nauru

Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft)

Company

Partnership

Einzelunternehmen

Ausländisches Vermächtnis

Ausländisches Vermögen

Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform

Neukaledonien

Société (Gesellschaft)

Société civile (Bürgerliche Gesellschaft)

Société de personnes (Personengesellschaft)

Joint-Venture

Nachlässe

(ausländischer) Trust

Niue

Trust

International business company

Panama

Fideicomiso (Trust)

Fundación de interés privado (Stiftung)

Palau

Company

Partnership

Einzelunternehmen

Repräsentanz

Credit Union (Finanzgenossenschaft)

Cooperative

(ausländischer) Trust

Philippinen

Trust

Puerto Rico

Estate

Trust

International Banking Entity

St. Kitts und Nevis

Trust

Foundation

steuerbefreite Gesellschaft

St. Lucia

Trust

St. Vincent und die Grenadinen

Trust

Samoa

Trust

International trust

International company

Offshore bank

Offshore insurance company

International partnership

Limited partnership

Seychellen

Trust

International business company

Singapur

Trust

Salomonen

Company

Partnership

Trust

Südafrika

Trust

Tonga

Trust

Tuvalu

Trust

Provident fund (Pensionsfonds)

Vereinigte Arabische Emirate

Trust

Amerikanische Jungferninseln

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

Uruguay

Trust

Vanuatu

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

International company

2. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind:

Andorra

Trust

Anguilla

Trust

Aruba

Stichting (Stiftung)

Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen

Amerikanische Jungferninseln

Trust

International business company

Kaimaninseln

Trust

steuerbefreite Gesellschaft

Guernsey

Trust

Zero tax company (mit dem Nullsatz besteuerte Gesellschaft)

Isle of Man

Trust

Jersey

Trust

Liechtenstein

Anstalt (Trust)

Stiftung

Monaco

Trust

Fondation (Stiftung)

Montserrat

Trust

Niederländische Antillen

Trust

Stichting (Stiftung)

San Marino

Trust

Fondazione (Stiftung)

Schweiz

Trust

Stiftung

Turks- und Caicosinseln

steuerbefreite Gesellschaft

Limited partnership

Trust

Geänderter Text

ANHANG I

1. Zu den Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zählen:

– Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;

– Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;

– Internationale Unternehmen oder Gesellschaften;

– Internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;

– Steuerbefreite Unternehmen oder Gesellschaften;

– Protected-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

– Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

– Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

– Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

– Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

– Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

– Kooperativen;

– Kreditgenossenschaften;

– Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;

– Joint Ventures;

– Trusts;

– Vertretungen;

– Stiftungen;

– Nachlässe;

– Fonds jeglicher Art;

– Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

– Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

– Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

– Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.

2. Länder oder Rechtsordnungen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind, in denen Artikel 2 Absatz 3 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs Anwendung findet, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:

– Anjouan

– Antigua und Barbuda

– Bahamas

– Bahrain

– Barbados

– Belize

– Bermuda

– Brunei

– Cookinseln

– Costa Rica

– Dschibuti

– Dominica

– Dubai

– Fidschi

– Französisch-Polynesien

– Ghana

– Grenada

– Guam

– Guatemala

– Hongkong

– Kiribati

– Labuan (Malaysia)

– Libanon

– Liberia

– Macau

– Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

– Malediven

– Montenegro

– Nördliche Marianen

– Marshallinseln

– Mauritius

– Mikronesien

– Nauru

– Neukaledonien

– Niue

– Panama

– Palau

– Philippinen

– Puerto Rico

– St. Kitts und Nevis

– St. Lucia

– St. Vincent und die Grenadinen

– Samoa

– São Tomé und Príncipe

– Seychellen

– Singapur

– Salomonen

– Somalia

– Südafrika

– Tonga

– Tuvalu

– Vereinigte Arabische Emirate

– US-Bundesstaat Delaware

– US-Bundesstaat Nevada

– Amerikanische Jungferninseln

– Uruguay

– Vanuatu

3. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:

– Andorra

– Anguilla

– Aruba

– Britische Jungferninseln

– Kaimaninseln

– Guernsey, Alderney oder Sark

– Isle of Man

– Jersey

– Liechtenstein

– Monaco

– Montserrat

– Niederländische Antillen

– San Marino

– Sark

– Schweiz

– Turks- und Caicosinseln

4. Artikel 2 Absatz 3 gilt für sämtliche Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, wenn sich deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der Länder oder Rechtsordnungen gemäß Teil 2 und Teil 3 dieses Anhangs befindet, wobei Folgendes gilt:

a) Ein Land oder eine Rechtsordnung nach Teil 2 und Teil 3 kann bei dem Ausschuss gemäß Artikel 18b beantragen, dass die Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung nicht berücksichtigt werden, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der genannten Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nicht in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung befinden kann oder weil eine entsprechende Besteuerung der Zinserträge dieser juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Praxis garantiert ist;

b) Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründete Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den angegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen; dieser Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf Antrag des Landes oder der Rechtsordnung verlängert werden; ein solcher Antrag auf Verlängerung ist nicht früher als sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen.

Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Richtlinie 2003/48/EG
Anhang III

Vorschlag der Kommission

ANHANG III

Verzeichnis der "Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung" nach Artikel 4 Absatz 2

EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.

Länder

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Belgien

- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

"Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

Diese "Gesellschaften" (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

Bulgarien

- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)

- Investicionno drujestvo (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

"Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) (Personengesellschaft)

- Sdruženi (Vereinigung)

- Družstvo (Kooperative)

- Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Dänemark

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)

- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)

- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)

- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

- Kommanditgesellschaft ‐ KG, offene Handelsgesellschaft ‐ OHG

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)

- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

Griechenland

- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

Spanien

Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

- Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

France

- Société en participation (Joint-Venture- Gesellschaft)

- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)

- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Italien

- Società semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Kategorie der Einrichtungen, die als "società semplice" behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. "faktische" Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse

Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere

Zypern

- Syneterismos (Personengesellschaft)

- syndesmos oder somatio (Vereinigung)

- Synergatikes (Kooperative)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

Lettland

- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

- Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)

- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Litauen

- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Asociacija (Vereinigung)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

Luxemburg

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)

- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Ungarn

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als "Einrichtungen".

Malta

- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

- Investmentclub

- Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

- Vereniging (Vereinigung)

- Stichting (Stiftung)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

Österreich

- Personengesellschaft

- Offene Personengesellschaft

- Kommanditgesellschaft, KG

- Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR

- Offene Erwerbsgeselllschaft (OEG)

- Kommandit-Erwerbsgesellschaft

- Stille Gesellschaft

- Einzelfirma

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

-Privatstiftung

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.

Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

Polen

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft)

- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

"Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Portugal

- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)

- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit

- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

Rumänien:

- Association (Personengesellschaft)

- Cooperative (Genossenschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowenien

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)

"Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowakei

- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

- Združenie (Vereinigung)

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

Finnland

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)

- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)

- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)

- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Schweden

- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

- kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Vereinigtes Königreich

- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

- Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

- Limited Liability Partnership (LLP)

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

- Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

Geänderter Text

ANHANG III

Verzeichnis der "Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung" nach Artikel 4 Absatz 2

EINLEITENDE BEMERKUNG

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.

Länder

Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen

Anmerkungen

Belgien

- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex

Diese "Gesellschaften" (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

Bulgarien

- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)

-Investicionno drujestvo ( nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

"Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung

Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit

Tschechische Republik

- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.)

Sdruženi (Vereinigung)

- Družstvo (Kooperative)

Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Tschechische Republik

Dänemark

- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)

- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)

- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)

- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Deutschland

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

- Kommanditgesellschaft ‐ KG, offene Handelsgesellschaft ‐ OHG

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Estland

- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)

- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)

Irland

- Personengesellschaften und Investmentclubs

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

- "General partnership"

- "Limited partnership"

- "Investment partnership"

- "Non-resident limited liability company"

- "Irish common contractual fund"

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.

Griechenland

- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

- Eterorrythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.

Spanien

- Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

- Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

"Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Frankreich

- Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)

- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)

- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Italien

ocietà semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)

- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Kategorie der Einrichtungen, die als "società semplice" behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. "faktische" Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse

Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere

Zypern

- Syneterismos (Personengesellschaft)

- syndesmos oder somatio (Vereinigung)

- Synergatikes (Kooperative)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)

Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.

Lettland

- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)

- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Litauen

- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Asociacija (Vereinigung)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.

Luxemburg

- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)

- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Ungarn

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als "Einrichtungen".

Malta

- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

- Investmentclub

Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

- "Trusts", Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.

Niederlande

- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

- Vereniging (Vereinigung)

- Stichting (Stiftung)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.

Österreich

- Personengesellschaft

- Offene Personengesellschaft

- Kommanditgesellschaft, KG

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR

- Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)

- Kommandit-Erwerbsgesellschaft

Stille Gesellschaft

Einzelfirma

- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

- "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.

Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.

Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.

Polen

- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Portugal

- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat

- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)

- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)

- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit

- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen

Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.

Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.

Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..

Rumänien:

- Association (Personengesellschaft)

- Cooperative (Genossenschaft)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowenien

- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Slowakei

- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden

- Združenie (Vereinigung)

- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)

- "Trusts", Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.

Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.

Finnland

- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)

- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)

- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)

- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))

- "Trusts", Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Schweden

- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

- "Trusts", Siftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

Vereinigtes Königreich

- - General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

-

- - Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

-

- - Limited Liability Partnership (LLP)

-

- - Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

-

- - Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)

- - "Trusts" oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen

- - Zu den Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich im Hoheitsgebiet von Gibraltar befindet, zählen unter anderem:

- Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;

- Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;

- internationale Unternehmen oder Gesellschaften;

- internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;

- steuerbefreite Gesellschaften;

- Protected-Cell-Unternehmen und –Gesellschaften ;

- Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;

- Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

- Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;

- Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

- Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;

- Kooperativen;

- Kreditgenossenschaften;

- Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;

- Joint-Venture- Gesellschaften;

- Trusts;

- Vertretungen;

- Stiftungen;

- Nachlässe;

- Fonds jeglicher Art;

- Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;

- Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.


Gemeinsames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen *
PDF 218kWORD 52k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen (KOM(2008)0805 – C6-0039/2009 – 2008/0228(CNS))
P6_TA(2009)0326A6-0189/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0805),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0039/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0189/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Die Mehrwertsteuer ist von dem Steuerpflichtigen zu entrichten, der den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer schuldet. Um die Zahlung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben, dass unter bestimmten Umständen eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.
(5)  Die Mehrwertsteuer ist von dem Steuerpflichtigen zu entrichten, der den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer schuldet. Um die Zahlung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten jedoch vorschreiben, dass unter bestimmten Umständen eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Betrugsbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sind und sich gegen Personen richten, die einen Betrug begangen haben.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Es muss sichergestellt werden, dass ein Lieferer von Gegenständen, der zu einem MwSt-Ausfall beiträgt, wenn die mit Befreiung von der Mehrwertsteuer gelieferten Gegenstände von einer anderen Person erworben werden, auch gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände in einem Mitgliedstaat, in dem der Lieferer nicht ansässig ist (nichtansässiger Lieferer), schuldet.
(6)  Es muss sichergestellt werden, dass ein Lieferer von Gegenständen, der zu einem MwSt-Ausfall beiträgt, wenn die mit Befreiung von der Mehrwertsteuer gelieferten Gegenstände von einer anderen Person erworben werden, auch gesamtschuldnerisch die Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Gegenstände in einem Mitgliedstaat, in dem der Lieferer nicht ansässig ist (nichtansässiger Lieferer), schuldet. Spätestens bis zum ...* sollte die Kommission die Funktionsweise der gesamtschuldnerischen Haftung bewerten und gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag hierzu vorlegen.
_________
*Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 205 – Absatz 2
(2)  In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß den Bedingungen des Artikels 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen von dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält.
(2)  In dem in Artikel 200 genannten Fall hat der Steuerpflichtige, der Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gesamtschuldnerisch zu entrichten, wenn er die Verpflichtung nach den Artikeln 262 und 263 zur Vorlage einer Zusammenfassenden Meldung mit den Angaben über die Lieferung nicht erfüllt hat oder wenn die von ihm vorgelegte Zusammenfassende Meldung nicht die Angaben zu dieser Lieferung gemäß Artikel 264 enthält.
Bevor eine Person, die Gegenstände gemäß Artikel 138 liefert, einer gesamtschuldnerischen Haftung unterworfen wird, teilen ihr die Behörden, bei denen sie ihre Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 262 abgeben muss, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung mit und geben ihr Gelegenheit, ihr Versäumnis innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Monate sein darf, zu begründen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung in den folgenden Fällen:
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a)  Der Käufer hat für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch auf den jeweiligen Umsatz entstanden ist, eine MwSt-Erklärung gemäß Artikel 250 mit allen Angaben zu diesem Umsatz vorgelegt;
a) der Käufer für den Zeitraum, in dem der Steueranspruch auf den jeweiligen Umsatz entstanden ist, eine MwSt-Erklärung gemäß Artikel 250 mit allen Angaben zu diesem Umsatz vorgelegt hat;
b) die Person, die die Gegenstände in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 138 geliefert hat, kann gegenüber den zuständigen Behörden das in Unterabsatz 1 genannte Versäumnis hinreichend begründen.
b) die Person, die die Gegenstände in gemäß Artikel 138 geliefert hat, gegenüber den zuständigen Behörden, bei denen die Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 138 abgegeben werden muss, das in Unterabsatz 1 genannte Versäumnis hinreichend begründen kann; oder
c) zwischen der Lieferung der Gegenstände und dem Zeitpunkt, zu dem die Person, die die Gegenstände gemäß Artikel 138 geliefert hat, die Mitteilung nach Unterabsatz 2 erhalten hat, mehr als zwei Jahre liegen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Bewertung durch die Kommission
Spätestens bis zum ...* erstellt die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung der den Lieferern entstehenden Verwaltungskosten und der von den Mitgliedstaaten erzielten Steuereinnahmen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission, sofern sie nachweisen kann, dass die Datenbank des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten korrekt funktionieren, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG.
________
*Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
PDF 124kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
P6_TA(2009)0327B6-0256/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. April 2009 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0169),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) und den Standpunkt des Parlaments vom 6. September 2001 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. November 2008(3) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 und seine Entschließung vom gleichen Tag zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(4),

–   gestützt auf die Artikel 100 und Artikel 119 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass der Rat den Plafonds für den mittelfristigen finanziellen Beistand bereits von ursprünglich 12 000 000 000 EUR auf 25 000 000 000 EUR auf der Grundlage der Artikel 119 und 308 des Vertrags verdoppelt hat, indem er die Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 vom 2. Dezember 2008(5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erließ,

B.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft in Verbindung mit den von anderen internationalen Finanzinstitutionen getroffenen Regelungen Ungarn ein Darlehen in Höhe von 6 500 000 000 EUR und Lettland ein Darlehen in Höhe von 3 100 000 000 EUR gewährt hat; unter Hinweis darauf, dass einige Mitgliedstaaten individuell einen zusätzlichen Betrag von 2 200 000 000 EUR für Lettland aufbringen,

C.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft beschlossen hat, Rumänien angesichts der nachteiligen Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage in Rumänien einen mittelfristigen finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 5 000 000 000 EUR zu gewähren,

D.   in der Erwägung, dass einem fallweisen Ansatz beim mittelfristigen finanziellen Beistand für die Mitgliedstaaten der Vorzug zu geben ist, um der spezifischen Situation jedes Mitgliedstaates Rechnung zu tragen,

E.   unter Hinweis darauf, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise berücksichtigt werden sollten,

F.   unter Hinweis darauf, dass die Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind, uneingeschränkt zum Tragen kommen sollte,

G.   in Erwägung der Notwendigkeit einer Politik zur Bewältigung der spezifischen Probleme der Volkswirtschaften dieser Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise und einer um sich greifenden Rezession in der Europäischen Union,

1.   sieht die gegenwärtige Lage als weiteren Beleg für die Bedeutung des Euro zum Schutz der Mitgliedstaaten im Euroraum und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dem Euroraum beizutreten, sobald sie die Kriterien von Maastricht erfüllen;

2.   fordert die Kommission auf, früheren Forderungen des Parlaments nach einer Analyse der Auswirkungen des Verhaltens von Banken nachzukommen, die ihre Vermögenswerte aus den erst in jüngster Zeit beigetretenen Mitgliedstaaten transferiert haben;

3.   fordert die Kommission auf, seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung das Ergebnis dieser Studie so bald wie möglich mitzuteilen;

4.   erkennt an, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 festgelegte Plafonds des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die Mitgliedstaaten gewährt werden können, aufgrund der gegenwärtigen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise – unter gebührender Berücksichtigung des Kalenders des Parlaments – beträchtlich aufgestockt werden sollte; betont, dass eine solche Anhebung auch die Fähigkeit der Gemeinschaft erhöhen würde, flexibel auf weitere Anträge auf Bereitstellung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zu reagieren;

5.   begrüßt die freiwilligen Vereinbarungen zwischen einzelnen Banken und den erst vor kurzem der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten, wonach die Banken davon absehen, Kreditlinien zu beenden (z.B. in Bezug auf Rumänien und die Vereinbarung von Wien), und ermutigt zu weiteren derartigen Initiativen;

6.   stellt fest, dass diese beträchtliche Aufstockung des Darlehensplafonds es ermöglicht, das Potenzial für die Aufnahme von Anleihen durch die Kommission auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen maximal zu steigern; stellt außerdem fest, dass es keine spezifische Rechtsgrundlage für die Gemeinschaft gibt, Anleihen auf den Weltmärkten auszugeben, dass die Kommission jedoch vorbereitende Arbeiten durchführt mit dem Ziel, zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gemeinsame Ausgabe von auf Euro lautenden Anleihen zu erlauben;

7.   fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank zu untersuchen, wie die Kreditklemme in der Realwirtschaft mit Hilfe neuer innovativer Finanzinstrumente überwunden werden kann; verweist darauf, dass eine Vielfalt von Finanzinstrumenten eingesetzt werden könnte, um bei der Fazilität des mittelfristigen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten Flexibilität zu gewährleisten;

8.   stellt fest, dass sich eine Anhebung des Plafonds der Darlehen nicht auf den Haushalt auswirken würde, da die Darlehen von der Kommission auf den Finanzmärkten aufgenommen werden würden und die begünstigten Mitgliedstaaten sie zurückzahlen müssten; unterstreicht, dass nur dann eine Auswirkung einer Anhebung des Darlehensplafonds auf den Haushalt denkbar ist, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt;

9.   begrüßt die Rolle, die im genannten Vorschlag der Kommission dem Rechnungshof im Bedarfsfall zugewiesen wird;

10.   glaubt, dass die mit der Gewährung von finanziellem Beistand verknüpften Auflagen im Einklang mit den Zielvorgaben der Gemeinschaft im Hinblick auf die Qualität der öffentlichen Ausgaben, nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Systeme der sozialen Sicherheit, Vollbeschäftigung, die Bekämpfung des Klimawandels und die Energieeffizienz stehen und diese Ziele fördern sollten;

11.   erinnert daran, dass Artikel 100 des Vertrags auf sämtliche Mitgliedstaaten anwendbar ist, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Bedingungen für die Umsetzung dieser Vorschrift vorzulegen; erinnert daran, dass Artikel 103 des Vertrags vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats haften und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintreten, wobei dies unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens gilt, und dass der Rat "erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 252 Definitionen für die Anwendung der in Artikel 101 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen" kann;

12.  fordert, dass das Parlament über die Absichtserklärungen unterrichtet wird, die zwischen der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abgeschlossen werden und in denen die Bedingungen der Darlehen festgelegt werden;

13.   fordert die Kommission auf, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf Gemeinschaftsebene während Zeiten einer rückläufigen konjunkturellen Entwicklung zu gewährleisten, zusammen mit dem Parlament eine Expertengruppe einzusetzen und einen Rahmen sowie Leitlinien für die Absichtserklärungen vorzubereiten, die zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten abgeschlossen werden und in denen die Bedingungen der Darlehen festgelegt werden;

14.   verweist darauf, dass es in seinen genannten Standpunkten vom 6. September 2001 und vom 20. November 2008 gefordert hat, dass der Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Konsultation des Parlaments und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses prüft, ob die geschaffene Fazilität weiterhin den Erfordernissen entspricht, die zu ihrer Einrichtung führten; ersucht den Rat und die Kommission um Auskunft darüber, ob seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 solche Berichte ausgearbeitet worden sind;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0560.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0562.
(5) ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11.


Regelungsaspekte bei Nanomaterialien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu Regelungsaspekten bei Nanomaterialien (2008/2208(INI))
P6_TA(2009)0328A6-0255/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008 mit dem Titel "Regelungsaspekte bei Nanomaterialien" (KOM(2008)0366) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008)2036),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2004 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einer europäischen Strategie für Nanotechnologie" (KOM(2004)0338),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2005 mit dem Titel "Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005–2009" (KOM(2005)0243) ("Aktionsplan") und auf seine Entschließung vom 28. September 2006(1) zu dem Aktionsplan,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. September 2007 mit dem Titel "Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Aktionsplan für Europa 2005–2009. Erster Durchführungsbericht 2005-2007" (KOM(2007)0505),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (SCENIHR) zu Definitionen und zur Risikobewertung im Bereich Nanomaterialien(2),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Konsumgüter" zur Sicherheit von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln(3),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Forschung im Bereich der Nanowissenschaften und -technologien (KOM(2008)0424) ("Verhaltenskodex"),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien an die Kommission zu den ethischen Aspekten der Nanomedizin(4),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(7) und ihre Tochterrichtlinien,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(8) und die einschlägigen Produktvorschriften, insbesondere die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(9),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(10), die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(11), die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(12), die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln(13) und die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(14),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(15),

–   unter Hinweis auf das Umweltrecht der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(16), die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(17) und die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(18),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung(19),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0255/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Verwendung von Nanomaterialien und Nanotechnologien (nachfolgend als "Nanomaterialien" bezeichnet) wesentliche Fortschritte mit vielen Vorteilen in unzähligen Anwendungsbereichen für Verbraucher, Patienten und die Umwelt verspricht, weil Nanomaterialien, verglichen mit dem entsprechenden Stoff oder Material in seiner herkömmlichen Form, andere oder neue Eigenschaften aufweisen können,

B.   in der Erwägung, dass die Fortschritte bezüglich der Nanomaterialien wesentliche Einflüsse auf politische Entscheidungen auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Informationsgesellschaft, Energie, Verkehr, Sicherheit und Raumfahrt ausüben werden,

C.   in der Erwägung, dass die Europäische Union trotz der Einführung einer als solche klar festgelegten europäischen Strategie im Bereich der Nanotechnologien und der anschließenden Zuweisung von rund 3 500 000 000 EUR für die nanowissenschaftliche Forschung im Siebten Rahmenprogramm Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) ("Siebtes Rahmenprogramm") einen Rückstand gegenüber ihren wichtigsten derzeitigen Konkurrenten, den Vereinigten Staaten, Japan und Südkorea, aufweist, auf die mehr als die Hälfte der Investitionen und insgesamt zwei Drittel der weltweit eingereichten Patente entfallen,

D.   in der Erwägung, dass Nanomaterialien aufgrund ihrer extrem geringen Größe möglicherweise aber auch beträchtliche neue Gefahren mit sich bringen, beispielsweise eine höhere Reaktivität und Mobilität, durch die sie in Kombination mit ihrer Fähigkeit, in den Körper des Menschen ungehindert einzudringen, eine größere Toxizität aufweisen und unter Umständen durch andersartige Mechanismen in die physiologischen Abläufe im Menschen und in Umweltspezies eingreifen,

E.   in der Erwägung, dass die unbedenkliche Entwicklung von Nanomaterialien erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union und zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie beitragen kann,

F.   in der Erwägung, dass die gegenwärtige Diskussion über Nanomaterialien durch erheblichen Mangel an Wissen und Informationen gekennzeichnet ist, woraus sich Uneinigkeit ergibt, die bereits auf der Ebene der Definitionen beginnt:

   a) Definition der Größe: auf der einen Seite die ungefähre Angabe der Größe ("in der Größenordnung von 100 nm oder kleiner"), auf der anderen spezielle Größenbereiche ("zwischen 1 und 100 nm"),
   b) Definition unterschiedlicher/neuer Eigenschaften: auf der einen Seite verschiedene größenbedingte Eigenschaften, einschließlich der Partikelzahl, der Oberflächenstruktur und der Oberflächenaktivität, als eigenständiges Kriterium, auf der anderen die Heranziehung solcher Eigenschaften als zusätzliches Kriterium für die Definition von Nanomaterialien,
   c) Definition problematischer Eigenschaften: Beschränkung der Definition von "Nanomaterialien" auf bestimmte Eigenschaften (z. B. unlöslich oder persistent) oder Verzicht auf solche Beschränkung,

G.   in der Erwägung, dass ein vollständig entwickelter Bestand an harmonisierten Definitionen derzeit nicht zur Verfügung steht, dass aber internationale Normen entweder verfügbar sind oder ausgearbeitet werden, in denen "Nanomaßstab" als "mit einer oder mehreren Dimensionen in der Größenordnung bis 100 nm" definiert wird, wobei häufig unterschieden wird zwischen

   Nano-Objekten, definiert als diskrete Materialobjekte mit einer, zwei oder drei äußeren Dimensionen im Nanomaßstab, d. h. als Materialien, die aus isolierten Objekten mit sehr geringen Abmessungen bestehen, und
   Materialien mit Nano-Strukturen, definiert als Materialien mit einer inneren Struktur oder Oberflächenstruktur im Nanomaßstab, z. B. mit extrem kleinen Hohlräumen,

H.   in der Erwägung, dass es keine klaren Informationen über die tatsächliche Verwendung von Nanomaterialien in Konsumgütern gibt, beispielsweise aus folgenden Gründen:

   Während in den Verzeichnissen renommierter Einrichtungen über 800 von den Herstellern genannte Konsumgüter aufgeführt sind, die unter Einsatz von Nanotechnologien gefertigt wurden und gegenwärtig auf dem Markt sind, ziehen Wirtschaftsverbände derselben Hersteller diese Zahlen mit der Begründung in Zweifel, sie seien zu hoch veranschlagt, ohne jedoch selbst genaue Zahlen anzugeben,
   während Unternehmen gern mit dem Schlagwort "Nano" operieren, weil dieser Begriff positive Auswirkungen auf die Vermarktung zu haben scheint, widersetzen sie sich objektiven Kennzeichnungsanforderungen mit Nachdruck,

I.   unter Hinweis darauf, dass es eindeutiger Meldevorschriften in Bezug auf den Einsatz von Nanomaterialien, der Unterrichtung der Verbraucher und der uneingeschränkten Durchführung der Richtlinie 2006/114/EG bedarf, damit zuverlässige Informationen über den Einsatz von Nanomaterialien bereitgestellt werden,

J.   in der Erwägung, dass in Darstellungen der möglichen Vorteile von Nanotechnologien zwar eine nahezu unendliche Vielfalt künftiger Anwendungsbereiche von Nanomaterialien vorausgesagt wird, aber keine zuverlässigen Informationen über die derzeitigen Anwendungen geboten werden,

K.   in der Erwägung, dass es sehr umstritten ist, ob sich die Unbedenklichkeit von Nanomaterialien bewerten lässt, und unter Hinweis darauf, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse und die Einrichtungen der Europäischen Union auf erhebliche Mängel nicht nur bei den zentralen Daten, sondern gerade auch bei den Datenerfassungsmethoden verweisen, und in der Erwägung, dass die Europäische Union daher mehr in angemessene Bewertungen von Nanomaterialien investieren muss, um die Wissenslücken zu schließen, und in Zusammenarbeit mit ihren Einrichtungen und internationalen Partnern Bewertungsmethoden und eine geeignete, harmonisierte Metrologie und Nomenklatur konzipieren muss,

L.   unter Hinweis darauf, dass der SCENIHR bei bestimmten Nanomaterialien spezielle Gesundheitsrisiken und toxische Effekte auf Umweltorganismen ermittelt hat und dass er außerdem einen allgemeinen Mangel an hochwertigen Expositionsdaten in Bezug auf den Menschen und die Umwelt festgestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Wissen über die Methoden zur Abschätzung der Exposition und zur Ermittlung von Risiken fortentwickelt, validiert und standardisiert werden muss,

M.   in der Erwägung, dass im Siebten Rahmenprogramm derzeit bei weitem nicht genug Mittel zur Erforschung der Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Namomaterialien vorgesehen sind, unter Hinweis darauf, dass die Kriterien für die Bewertung von Forschungsvorhaben zur Begutachtung der Unbedenklichkeit von Nanomaterialien im Siebten Rahmenprogramm zu restriktiv wirken (d. h. sie sind nur wenig auf Innovation ausgerichtet), sodass sie der dringend gebotenen Konzipierung wissenschaftlicher Methoden zur Bewertung von Nanomaterialien nicht ausreichend förderlich sind, und in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, ausreichend Mittel für Forschungen über die unbedenkliche Entwicklung und Verwendung von Nanomaterialien bereitzustellen,

N.   in der Erwägung, dass das Wissen über die möglichen Gesundheits- und Umweltauswirkungen von Nanomaterialien, wenn man die sehr rasche Entwicklung auf diesem Gebiet bedenkt, einen bedeutenden Rückstand gegenüber den Marktentwicklungen aufweist, woraus sich grundlegende Fragen nach der Fähigkeit der gegenwärtigen rechtlichen Regelungen ergeben, in "Realzeit" neu aufkommende Technologien wie z.B. die mit Nanomaterialien zusammenhängenden, zu bewältigen,

O.   unter Hinweis darauf, dass es in seiner Entschließung vom 28. September 2006 zu Nanowissenschaften und Nanotechnologien dazu aufgefordert hat, entsprechend dem Vorsorgeprinzip die Auswirkungen von nicht leicht löslichen oder nicht biologisch abbaubaren Nanopartikeln untersuchen zu lassen, bevor derartige Partikel hergestellt und in Verkehr gebracht werden,

P.   in der Erwägung, dass die oben genannte Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Regelungsaspekte bei Nanomaterialien" einen eher begrenzten Wert hat wegen des Fehlens von Informationen über die spezifischen Eigenschaften von Nanomaterialien, ihre tatsächliche Verwendung und mögliche Gefahren und Vorteile und weil somit die gesetzgeberischen und politischen Herausforderungen, die sich aus den besonderen Eigenschaften von Nanomaterialien ergeben, nicht erörtert werden, mit der Folge, dass nur eine allgemeine Übersicht der Rechtsvorschriften vorliegt, die zeigt, dass es bislang keine spezifischen Bestimmungen zu Nanotechnologien im Gemeinschaftsrecht gibt,

Q.   in der Erwägung, dass auf Nanomaterialien ein vielseitiger, differenzierter und anpassbarer Bestand an Rechtsregeln anwendbar sein sollte, der auf dem Vorsorgeprinzip(20), dem Grundsatz der Herstellerhaftung und dem Verursacherprinzip beruhen sollte, damit für die unbedenkliche Herstellung, Verwendung und Beseitigung von Nanomaterialien gesorgt ist, bevor die Technologie auf den Markt kommt, und damit die systematische Anwendung allgemeiner Moratorien oder die undifferenzierte Behandlung verschiedener Anwendungen von Nanomaterialien vermieden wird,

R.   unter Hinweis darauf, dass die nahezu unbegrenzte Einsetzbarkeit der Nanotechnologien auf so verschiedenen Gebieten wie Elektronik, Textilien, Biomedizin, Körperpflegemittel, Reinigungsmittel, Lebensmittel oder Energie die Schaffung eines einzigen Regelungsrahmens auf Gemeinschaftsebene unmöglich macht,

S.   in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit REACH bereits Einigkeit darüber besteht, dass zusätzliche Anleitungen und Beratung im Bereich der Nanomaterialien, insbesondere bezüglich der Identifikation von Stoffen, und eine Anpassung der Risikobewertungsmethoden notwendig werden, und dass sich bei näherer Prüfung von REACH zusätzliche Mängel ergeben, was den Umgang mit Nanomaterialien betrifft,

T.   unter Hinweis auf die Gefahr, dass das Abfallrecht in Ermangelung gezielter, auf Nanotechnologie bezogener Vorschriften, möglicherweise nicht korrekt angewandt wird,

U.   unter Hinweis darauf, dass Nanotechnologie und Nanomaterialien während des gesamten Lebenszyklus erhebliche Herausforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen lassen, weil viele Arbeitnehmer entlang der gesamten Produktionskette diesen Materialien ausgesetzt sind, ohne zu wissen, ob die Sicherheitsverfahren und Schutzmaßnahmen angemessen und wirksam sind, und in der Erwägung, dass künftig die Zahl und die Vielfalt von Arbeitnehmern, die der Wirkung von Nanomaterialien ausgesetzt sind, voraussichtlich zunehmen werden,

V.   in der Erwägung, dass die signifikanten auf Nanomaterialien bezogenen Änderungen, über die im Zuge der Neufassung der Kosmetika-Richtlinie(21) zwischen Rat und Parlament in erster Lesung Einigung erzielt worden ist, und die bedeutenden Änderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung an der zu überarbeitenden Verordnung über neuartige Lebensmittel(22) eindeutig aufzeigen, dass das Gemeinschaftsrecht geändert werden muss, um mit Nanomaterialien angemessen umzugehen,

W.   unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtige Debatte über die Regelungsaspekte bei Nanomaterialien weitgehend auf Expertenkreise begrenzt ist, obwohl Nanomaterialien das Potenzial haben, weit reichende gesellschaftliche Veränderungen herbeizuführen, wodurch eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit notwendig wird,

X.   in der Erwägung, dass eine breite Anwendung von Patenten auf Nanomaterialien, ebenso wie die überhöhten Patentierungskosten und das Fehlen eines erleichterten Zugangs für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu Patenten weitere Innovationen hemmen könnten,

Y.   in der Erwägung, dass die wahrscheinliche Verschmelzung der Nanotechnologie mit Biotechnologie, Biologie, kognitiven Wissenschaften und Informationstechnologien ernst zu nehmende Fragen der Ethik, der Unbedenklichkeit, der Zuverlässigkeit und der Achtung der Grundrechte aufwirft, die in einer neuen Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik in Wissenschaft und Neuen Technologien untersucht werden müssen,

Z.   in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex ein wichtiges Instrument für eine unbedenkliche, integrierte und verantwortbare Forschung auf dem Gebiet der Nanomaterialien ist und dass dieser Kodex von allen Herstellern übernommen und eingehalten werden muss, die beabsichtigen, solche Güter herzustellen oder in Verkehr zu bringen,

AA.   in der Erwägung, dass bei der Überarbeitung aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Grundsatz "keine Daten, kein Markt" in Bezug auf Nanomaterialien zur Geltung kommen sollte,

1.   erklärt sich davon überzeugt, dass der Einsatz von Nanomaterialien den konkreten Bedürfnissen der Bürger Rechnung tragen sollte und dass ihre Vorteile in einem klaren politischen Rahmen und Regelungsrahmen (gesetzliche und andere Vorgaben) in unbedenklicher und verantwortbarer Weise zur Geltung kommen sollten, wobei dieser Rahmen ausdrücklich den bisherigen und noch erwarteten Anwendungen von Nanomaterialien sowie der Substanz möglicher Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsprobleme Rechnung tragen muss;

2.   bedauert das Fehlen einer sachgemäßen Bewertung der De-facto-Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vor dem Hintergrund der tatsächlichen Eigenschaften von Nanomaterialien;

3.   erklärt sich nicht damit einverstanden, dass die Kommission, noch vor einer ausreichenden Bewertung des geltenden Gemeinschaftsrechts und obwohl das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Bestimmungen zu Nanomaterialien enthält, feststellt, a) im Prinzip seien die mit Nanomaterialien verbundenen Risiken durch die derzeitigen Rechtsvorschriften abgedeckt und b) Gesundheits- und Umweltschutz sowie Sicherheit müssten hauptsächlich durch eine verbesserte Umsetzung der bestehenden Bestimmungen gefördert werden, während sie im Endeffekt nicht gegen die genannten Risiken vorgehen kann, weil geeignete Daten und Methoden zur Bewertung dieser Risiken fehlen;

4.   ist der Ansicht, dass das von der Europäischen Union vertretene Konzept des "unbedenklichen, verantwortbaren und integrierten Umgangs" mit Nanotechnologie in Frage gestellt wird durch den Mangel an Information über den Einsatz und die Unbedenklichkeit von Nanomaterialien, die bereits auf dem Markt sind, insbesondere im Fall heikler Anwendungen, bei denen Verbraucher unmittelbar exponiert sind;

5.   fordert die Kommission auf, binnen zwei Jahren eine Überarbeitung aller einschlägigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, um die Unbedenklichkeit aller Anwendungen von Nanomaterialien in Produkten, die während der gesamten Lebensdauer potenziell Auswirkungen auf Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit haben, zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Rechtsakte und der Durchführungsinstrumente den besonderen Merkmalen von Nanomaterialien Rechnung tragen, denen Arbeitskräfte, Verbraucher und/oder die Umwelt ausgesetzt sein können;

6.   betont, dass diese Überarbeitung nicht nur erforderlich ist, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt angemessen zu schützen, sondern auch, um den Marktteilnehmern Sicherheit und Berechenbarkeit zu bieten und in der Allgemeinheit Vertrauen zu schaffen;

7.   verlangt die Einführung einer umfassenden, auf wissenschaftlichen Kenntnissen beruhenden Definition des Begriffs Nanomaterialien im Gemeinschaftsrecht als Voraussetzung für auf Nanotechnologie abzielende Änderungen der einschlägigen horizontalen und sektorbezogenen Rechtsvorschriften;

8.   fordert die Kommission auf, die Festlegung einer einheitlichen Definition des Begriffs Nanomaterialien auf internationaler Ebene zu unterstützen und den einschlägigen europäischen Rechtsrahmen entsprechend anzupassen;

9.   betrachtet es als besonders wichtig, dass Nanomaterialien ausdrücklich im Geltungsbereich zumindest folgender Rechtsvorschriften behandelt werden: Rechtsvorschriften über Chemikalien (REACH, Biozid-Produkte), Nahrungsmittel (Lebensmittel, Lebensmittelzusätze, Lebensmittel und Futtermittel aus genetisch veränderten Organismen), relevante Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerschutz sowie Rechtsvorschriften über Luftqualität, Gewässerqualität und Abfälle;

10.   verlangt die Anwendung einer "Sorgfaltspflicht" für Hersteller, die Nanomaterialien in Verkehr bringen wollen, und fordert die Hersteller auf, sich an den europäischen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Forschung im Bereich Nanowissenschaften und Nanotechnologien zu halten;

11.   fordert die Kommission gezielt auf, die Notwendigkeit einer Überarbeitung von REACH unter anderem in Bezug auf Folgendes zu prüfen:

   vereinfachte Registrierung von in Mengen von weniger als 1 Tonne hergestellten oder eingeführten Nanomaterialien,
   Behandlung sämtlicher Nanomaterialien als neue Stoffe,
   einen Bericht über die chemische Unbedenklichkeit mit Expositionsbewertungen in Bezug auf alle registrierten Nanomaterialien,
   Anforderungen bezüglich der Anmeldung sämtlicher in Verkehr gebrachter Nanomaterialien als solcher, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen;

12.   fordert die Kommission gezielt auf, die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Abfallrechts unter anderem in Bezug auf Folgendes zu prüfen:

   einen eigenen Eintrag für Nanomaterialien in dem durch die Entscheidung 2000/532/EG eingeführten Abfallverzeichnis(23),
   eine Überarbeitung der Kriterien für die Annahme von Abfällen in Deponien in der Entscheidung 2003/33/EG(24),
   eine Überprüfung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte bei der Abfallverbrennung als eine auf Partikelzahl und/oder Oberfläche beruhende Ergänzung der Massenwerte;

13.   fordert die Kommission gezielt auf, zu prüfen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Umweltqualitätsnormen in den auf die Luft und die Gewässer bezogenen Rechtsakten im Hinblick auf eine auf der Partikelzahl und/oder der Oberfläche beruhende Ergänzung der Massenwerte überarbeitet werden sollten mit dem Ziel, Nanomaterialien angemessen zu behandeln;

14.   betont, dass es für die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten wichtig ist, im Zusammenhang mit der Behandlung von Nanomaterialien für die vollständige Einhaltung und Durchsetzung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über Gesundheit und Sicherheit von Arbeitskräften zu sorgen, wozu auch die adäquate Fortbildung von Gesundheits- und Sicherheitsfachleuten zu dem Zweck gehört, potenziell schädliche Expositionen gegenüber Nanomaterialien zu verhindern;

15.   fordert die Kommission gezielt auf, die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitskräften unter anderem in Bezug auf Folgendes zu prüfen:

   Vorschriften, wonach Nanomaterialien nur in geschlossenen Systemen oder in einer anderen Weise, durch die die Exposition von Arbeitskräften ausgeschlossen ist, verwendet werden dürfen, solange es nicht möglich ist, die Exposition zuverlässig zu erkennen und zu kontrollieren,
   eine deutliche Festlegung der Haftpflicht der Hersteller und der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verwendung von Nanomaterialien,
   die Frage, ob alle Expositionswege (Inhalation, dermale Exposition und andere) berücksichtigt werden;

16.   fordert die Kommission auf, vor Juni 2011 ein Verzeichnis der Arten von Nanomaterialien und ihrer Anwendungen auf dem europäischen Markt aufzustellen, dabei gerechtfertigten Geschäftsgeheimnissen, wie etwa der Vertraulichkeit von Rezepturen, Rechnung zu tragen und dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich zu machen; fordert die Kommission auf, dabei zugleich über die Unbedenklichkeit der betreffenden Nanomaterialien Bericht zu erstatten;

17.   bekräftigt seine Forderung nach Unterrichtung der Verbraucher über die Verwendung von Nanomaterialien in Konsumgütern; verlangt, dass sämtliche in Form von Nanomaterialien vorhandenen Inhaltsstoffe in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen in der Kennzeichnung der jeweiligen Produkte deutlich angegeben werden (beispielsweise in Form der Ergänzung der Bezeichnung solcher Inhaltsstoffe in der Liste der Inhaltsstoffe durch das Wort "Nano";

18.   verlangt die uneingeschränkte Durchführung der Richtlinie 2006/114/EG, um sicherzustellen, dass keine irreführende Werbung im Zusammenhang mit Nanomaterialien betrieben wird;

19.   fordert dazu auf, mit Nachdruck geeignete Prüfverfahren und metrologische Normen zu entwickeln, mit denen die Gefahren und die Exposition von Arbeitskräften, Verbrauchern und Umwelt gegenüber Nanomaterialien während ihres gesamten Lebenszyklus – auch bei Unfällen – mit Hilfe eines pluridisziplinären Ansatzes bewertet werden können;

20.   verlangt eine erhebliche Aufstockung der Mittel für Forschung über die Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Nanomaterialien im gesamten Lebenszyklus, z. B. in Form der Einrichtung eines besonderen europäischen Fonds im Siebten Rahmenprogramm; verlangt von der Kommission konkret die Überarbeitung der Bewertungskriterien im Siebten Rahmenprogramm, damit dieses Programm deutlich mehr Forschungstätigkeiten zur Verbesserung der wissenschaftlichen Methoden der Bewertung von Nanomaterialien bewirkt und diese daraus finanziert werden;

21.   fordert die Kommission auf, Koordinierung und Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Risikobewertung, Erstellung von Anleitungen und Regulierung von Nanomaterialien zu fördern, indem sie bereits bestehende Mechanismen (z.B. Fachgruppe "Nanomaterialien" der zuständigen Behörden im Rahmen von REACH) heranzieht oder gegebenenfalls neue Mechanismen schafft;

22.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, möglichst bald die Schaffung eines ständigen, unabhängigen europäischen Netzes, das die Aufgabe hat, Nanotechnologien und Nanomaterialien zu überwachen, sowie ein Programm für die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung über die Methoden dieser Überwachung (insbesondere Metrologie, Nachweis, Toxizität und Epidemiologie) vorzuschlagen;

23.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine EU-weite öffentliche Debatte über Nanotechnologien und Nanomaterialien sowie über die Regelungsaspekte bei Nanomaterialien zu fördern;

24.   sieht es als wesentlich an, die insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU bestehenden Hindernisse beim Zugang zu Patenten zu beseitigen, und fordert gleichzeitig dazu auf, Patentrechte auf spezifische Anwendungsbereiche oder Methoden zur Produktion von Nanomaterialien zu beschränken und sie nur in Ausnahmefällen auf Nanomaterialien selbst auszuweiten, damit Innovationen nicht gehemmt werden;

25.   vertritt die Auffassung, dass zu gegebener Zeit und insbesondere für die Nanomedizin anspruchsvolle Ethikrichtlinien entwickelt werden müssen, etwa solche, die auf die Achtung der Privatsphäre, auf die freie, auf Kenntnis der Sachlage beruhende Zustimmung und auf Grenzen für nichttherapeutische Eingriffe am menschlichen Körper ausgerichtet sind, wobei zugleich dieser vielversprechende interdisziplinäre Bereich zu fördern ist, der bahnbrechende Technologien verwirklicht wie molekulare Bildgebung und Diagnostik mit ihren möglichen eindrucksvollen Vorteilen für die Frühdiagnose und die durchdachte und kosteneffiziente Behandlung zahlreicher Erkrankungen; fordert die Europäische Gruppe für Ethik in Wissenschaft und Neuen Technologien auf, eine Stellungnahme zu diesem Thema auszuarbeiten, aufbauend auf ihrer Stellungnahme Nr. 21 vom 17. Januar 2007 zu dem Thema "Ethische Aspekte der Nanomedizin", und dabei ethikbezogene Stellungnahmen der einzelstaatlichen Ethik-Gremien in der Europäischen Union und die Tätigkeiten internationaler Organisationen wie der UNESCO heranzuziehen;

26.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gesamtgesellschaftlichen Aspekte der Entwicklung der Nanotechnologie besonders wichtig zu nehmen; stellt fest, dass eine aktive Beteiligung der betroffenen Sozialpartner ab einem möglichst frühen Stadium gewährleistet sein muss;

27.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Rechtsvorschriften zur kosteneffizienten Berücksichtigung von Nanomaterialien überarbeitet werden müssen, die unbeabsichtigt als Nebenprodukte bei Verbrennungsvorgängen entstehen;

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 426.
(2) Stellungnahme zu wissenschaftlichen Aspekten der bestehenden und vorgeschlagenen Definitionen von Produkten in den Bereichen Nanowissenschaft und Nanotechnologien vom 29. November 2007: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_012.pdf und begleitende Informationen der Dienststellen der Kommission zu der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" zu diesem Thema: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_oc_012.pdfStellungnahme zu dem Thema " Angemessenheit der Methoden zur Risikobewertung an Hand der technischen Anleitungen zur Bewertung der Risiken von Nanomaterialien bei Neu- und Altstoffen, 21./22.6.2007: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_010.pdfGeänderte Stellungnahme (nach öffentlicher Anhörung) zu dem Thema "Angemessenheit bestehender Methoden zur Bewertung der potenziellen Risiken technisch entwickelter und zufällig entstandener Produkte der Nanotechnologien, 10.3.2006: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_003b.pdfStellungnahme zu dem Thema "Risikobewertung bei Produkten der Nanotechnologien", 19.1.2009: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_023.pdf
(3) Stellungnahme zu dem Thema "Sicherheit von Nanomaterialien in Kosmetika", 18.12.2007: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_123.pdf.
(4) Stellungnahme Nr. 21, 17.1.2007.
(5) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(7) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(8) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(9) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
(10) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(11) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(12) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(13) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
(14) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(15) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(16) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(17) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(18) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(19) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(20) Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zum Vorsorgeprinzip (KOM(2000)0001).
(21) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009, Angenommene Texte, P6_TA(2009)0158.
(22) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009, Angenommene Texte, P6_TA(2009)0171.
(23) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(24) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).


Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
PDF 140kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu der jährlichen Aussprache über die 2008 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)
P6_TA(2009)0329B6-0192/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 39 des EU-Vertrags sowie auf die Artikel 13, 17 bis 22, 61 bis 69 und 286 des EG-Vertrags, die die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Europäischen Union und der Gemeinschaft zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden,

–   unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an den Rat (B6-0489/2008) und an die Kommission (B6-0494/2008), die am 17. Dezember 2008 im Plenum erörtert wurden,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

   der Besitzstand der Europäischen Union im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit erheblich an Umfang zugenommen hat und damit die Entscheidung der Mitgliedstaaten bekräftigt wurde, die Organe der Europäischen Union umfassend an der Politikgestaltung in diesem Bereich zu beteiligen, damit Freiheit, Sicherheit und Recht für die Unionsbürger gewährleistet sind,
   eine Mehrheit der Unionsbürger regelmäßigen Umfragen von Eurobarometer zufolge zunehmend das Gefühl hat, dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Vergleich zu rein nationalen Maßnahmen einen Mehrwert aufweisen, und zwei Drittel der Bürger EU-Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Grundrechte (einschließlich der Rechte des Kindes) und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus befürworten, und dass nur 18 % der Auffassung sind, dass EU-Maßnahmen keinen zusätzlichen Nutzen bringen,

B.   in der Erwägung, dass die obengenannten positiven Faktoren kein Ausgleich für folgende Mängel sein können:

   die anhaltenden juristischen Defizite und die Komplexität der Beschlussfassung in der Europäischen Union, insbesondere in Bereichen wie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, bei der es keine angemessene demokratische und gerichtliche Kontrolle auf EU-Ebene gibt,
   das Zögern der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Grund- und Bürgerrechten zu intensivieren; in der Erwägung, dass es gleichzeitig zunehmend wichtig erscheint, das Augenmerk nicht nur auf grenzüberschreitende Fälle zu legen, um zu vermeiden, dass innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates mit zweierlei Maß gemessen wird,
   die anhaltende Notwendigkeit, die gemeinsame EU-Einwanderungs- und Asylpolitik, die in Bezug auf den im Haager Programm und im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vereinbarten Zeitplan Verzögerungen aufweist, weiterzuentwickeln und korrekt umzusetzen,
   die Schwierigkeiten, vor denen die Kommission steht, wenn es darum geht, die rechtzeitige und korrekte Umsetzung vieler der jüngst angenommenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewährleisten und einen umfangreichen Schriftwechsel, zahlreiche Beschwerden und eine steigende Zahl von Vertragsverletzungsverfahren zu bewältigen,
   die Notwendigkeit einer umfassenderen Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Bewertung der realen Auswirkungen der EU-Vorschriften vor Ort,
   das noch unterentwickelte Netz von Vertretern der Zivilgesellschaft und Beteiligten in jedem Politikbereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; in diesem Zusammenhang unter Hinweis darauf, dass die Justizminister der Mitgliedstaaten erst vor kurzem beschlossen haben, ein Netz zu schaffen, mit dem die nationalen Rechtsvorschriften gegenseitig gestärkt werden sollen, und dass Gleiches auch für andere Bereiche des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfolgen sollte,
   die Tatsache, dass sogar zwischen EU-Agenturen die Zusammenarbeit nur langsam ausgebaut wird und die Lage aufgrund der starken Zunahme der Zahl anderer Stellen mit operationellen Aufgaben auf EU-Ebene noch komplexer zu werden droht,

C.   in der Erwägung, dass auf Folgendes hingewiesen werden muss:

   den nach wie vor zurückhaltenden Standpunkt des Rates und der Kommission im Anschluss an die Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)(1) und während der Debatte im Plenum im Dezember 2008 über den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union und über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
   die Unterstützung der nationalen Parlamente für eine umfassendere interparlamentarische Zusammenarbeit, vor allem im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nachgewiesen durch ihre Beiträge zu den allgemeinen Debatten und zu besonderen Anlässen wie der Revision der EU-Regeln über Transparenz, zum Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung(2), den neuen EU-PNR-Rechtsvorschriften(3), der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(4), der Bewertung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(5) und der Umsetzung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen,

1.   fordert die Mitgliedstaaten, die den Vertrag von Lissabon noch nicht ratifiziert haben, auf, dies so bald wie möglich zu tun, da mit diesem Vertrag die wichtigsten Defizite im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts behoben werden können, und zwar durch folgende Maßnahmen:

   Schaffung eines kohärenteren, transparenteren und rechtlich soliden Rahmens,
   Stärkung des Schutzes der Grundrechte dadurch, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("die Charta") bindend wird und die Europäische Union die Möglichkeit erhält, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten,
   Stärkung der Handlungskompetenz der Bürger der Union und der Zivilgesellschaft, indem sie in den Legislativprozess eingebunden werden und einen besseren Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhalten,
   Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente in die Evaluierung der EU-Politiken, wodurch die europäischen und die nationalen Behörden verstärkt rechenschaftspflichtig würden;

2.   fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf,

   a) das neu gewählte Europäische Parlament bei der Annahme des nächsten mehrjährigen Programms für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 formell einzubeziehen, da dieses Programm nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hauptsächlich vom Rat und vom Parlament im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung umgesetzt werden sollte; da ein derartiges mehrjähriges Programm auch weit über die in den Berichten der Zukunftsgruppe des Rates enthaltenen Vorschläge hinausgehen sollte, sollten auch die nationalen Parlamente einbezogen werden, da sie eine entscheidende Rolle bei der Ausarbeitung der Prioritäten und ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene spielen sollten,
   b) sich schwerpunktmäßig mit dem künftigen mehrjährigen Programm zu befassen und in erster Linie mit der Verbesserung der Grundrechte und der Bürgerrechte, wie jüngst vom Parlament in seiner Entschließung vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008(6) empfohlen, indem sie die in der Charta, die die Organe im Jahr 2000 in Nizza und erneut am 12. Dezember 2007 in Straßburg verkündet haben, niedergelegten Ziele und Grundsätze weiterentwickeln;

3.   hält es für dringend und angemessen, dass die Kommission

   a) unverzüglich Initiativen ergreift, um den Schutz von Bürgerrechten wie den Datenschutz, den diplomatischen und konsularischen Schutz und den Schutz der Freizügigkeit und der freien Niederlassung zu verbessern,
   b) einen Mechanismus entwickelt, damit die Bürger umfassender an der inhaltlichen Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft beteiligt werden, indem sie Konsultationsmechanismen schafft und Netze der Interessenvertreter unterstützt,
   c) ein umfassendes Programm mit EU-Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte der Angeklagten und der sowohl in der Ermittlungsphase als auch in der Phase nach dem Verfahren erforderlichen Garantien vorlegt, insbesondere wenn es sich um eine Person handelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzt, und generell eine Überprüfung der EU-Maßnahmen im Bereich des Strafrechts und der Sicherheit im Hinblick auf den Schutz der Bürgerrechte einführt,
   d) regelmäßig alle wichtigen neutralen Daten über die Entwicklung der wichtigsten politischen Maßnahmen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sammelt und verbreitet, zum Beispiel über die Migrationsströme, die Entwicklung des organisierten Verbrechens und insbesondere des Terrorismus (siehe EU-Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität 2008 (Organised Crime Threat Assessment – OCTA) und den Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU 2008 (TE-SAT)),
   e) so bald wie möglich die noch in Arbeit befindlichen Rechtsinstrumente für andere unter die "EU Blue Card" fallende Kategorien von Arbeitnehmern aus Drittstaaten, wie zum Beispiel Saisonarbeiter, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und bezahlte Auszubildende, sowie für das Mandat von Frontex vorlegt; insbesondere sollte gewährleistet werden, dass Frontex über angemessene Mittel verfügt, um ihre Ziele zu erreichen, und dass das Parlament umfassend über die Verhandlungen über Abkommen mit Drittstaaten im Bereich der Einwanderung informiert wird,
   f) ergänzend zu den nationalen Sicherheitsplänen eine innereuropäische Sicherheitspolitik entwickelt, damit die Unionsbürger und die nationalen Parlamente eine klare Vorstellung vom Mehrwert der EU-Maßnahmen haben; fordert die Kommission insbesondere auf, die Politik der Europäischen Union in Bezug auf die Bekämpfung bestimmter Formen des organisierten Verbrechens wie Cyber-Kriminalität, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Korruption verstärken, indem sie wirksame Maßnahmen ergreifen und sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um messbare Ergebnisse zu erzielen; dazu gehören auch Maßnahmen im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsinstruments zur Einziehung von Guthaben und Vermögenswerten von internationalen kriminellen Organisationen und zur Verwendung dieser Erträge zu sozialen Zwecken,
   g) weiterhin den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht und in allen Phasen des Gerichtsverfahrens umsetzt, insbesondere, was das Strafrecht betrifft, um ein EU-weites System der Anerkennung und der gegenseitigen Annehmbarkeit von Beweisen zu gewährleisten, wobei die Achtung der Grundrechte weitestgehend berücksichtigt werden muss,
   h) die Entwicklung der gegenseitigen Anerkennung durch eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ergänzt, insbesondere durch eine gewisse Annäherung des materiellen Rechts und des Strafprozessrechts sowie der Verfahrensrechte, durch eine Verbesserung der gegenseitigen Evaluierung der Funktionsweise der Gerichtssysteme und eine Verbesserung der Art und Weise, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Rechtsberufe zu verbessern, zum Beispiel durch mehr Fortbildung und durch die Förderung von Networking,
   i) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf der Grundlage einer glaubwürdigen Politik eine transparente und effiziente außenpolitische Strategie der Europäischen Union aufzubauen, insbesondere in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft die ausschließliche Befugnis hat, zum Beispiel bei Rückführungsabkommen, beim Schutz der Außengrenzen und bei der Visumpolitik (zum Beispiel in Bezug auf die Befreiung von der Visumpflicht für Reisen in die Vereinigten Staaten),
   j) den Rat auffordert, das Parlament regelmäßig zu konsultieren, auch bei internationalen Vereinbarungen, bei denen es um die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen geht, da die jüngste Ablehnung des Rates, dies zu tun, im Widerspruch zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und der demokratischen Rechenschaftspflicht der Europäischen Union steht; fordert die Kommission insbesondere auf, Kriterien für die Entwicklung einer geeigneten EU-Politik in Bezug auf Abkommen mit Drittländern über gegenseitige Rechtshilfe oder Auslieferung in Strafsachen vorzulegen und dabei dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen EU-Bürgern und den Bürgern des betroffenen Drittlandes Rechnung zu tragen,
   k) besondere Rechtsvorschriften einführt, mit denen allen EU-Bürgern diplomatischer und konsularischer Schutz gewährt wird, unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat in dem Hoheitsgebiet des Drittstaates eine Vertretung hat,
   l) neue Vorschläge vorlegt, damit die Entscheidungen des Gerichtshofs über den Schutz der Grundrechte bei Einfrieren von Vermögenswerten natürlicher und juristischer Personen eingehalten werden, auch unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs zu den in den Anhängen zu den Beschlüssen des Rates zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(7) aufgeführten Personen,
  m) durch folgende Maßnahmen das gegenseitige Vertrauen und die gegenseitige Solidarität zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten stärkt:
   in Zusammenarbeit mit dem Europarat Festlegung höherer Standards für die Qualität der justiziellen(8) und polizeilichen Zusammenarbeit,
   Stärkung und Demokratisierung der Mechanismen zur gegenseitigen Bewertung, die bereits im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit und bei der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind,
   Ausweitung des für Schengen ausgearbeiteten Modells der gegenseitigen Bewertung und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten auf alle Politikfelder im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in den Fällen, in denen es um Bürger aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaatsangehörige geht (zum Beispiel bei Migrations- und Integrationspolitik, aber auch bei der Umsetzung von Programmen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung),
   n) eine weiter reichende Koordinierung und Komplementarität zwischen bestehenden und geplanten EU-Agenturen wie Europol, Eurojust, Frontex und Cepol einführt, da diese Stellen über ihre erst im Anfangsstadium befindliche und unsichere Zusammenarbeit hinausgehen und eine engere Verbindung zu den entsprechenden nationalen Diensten herstellen sollten, indem sie ein höheres Maß an Effizienz und Sicherheit erreichen und dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten verstärkt Rechenschaft ablegen und ihre Transparenz unter Beweis stellen müssen,
   o) die gemeinsame Politik der Europäischen Union im Bereich der Grenzverwaltung ständig weiterentwickelt und stärkt und gleichzeitig mit Nachdruck darauf hinweist, dass es notwendig ist, so schnell wie möglich eine globale Architektur für eine Strategie der Union zu den Grenzen festzulegen und zu bestimmen, wie alle damit in Zusammenhang stehenden Programme und Projekte in Wechselwirkung stehen und als Ganzes funktionieren sollten, damit diese Wechselwirkung optimiert wird und Überschneidungen oder Inkohärenz vermieden werden;

4.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, damit die betreffenden Projekte abgeschlossen werden und gewährleistet wird, dass das Visa-Informationssystem (VIS) und das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) so schnell wie möglich in Kraft treten können;

5.   empfiehlt der Kommission, darauf zu verzichten, Legislativvorschläge zur Einführung neuer Systeme vorzulegen – insbesondere, was das Einreise-/Ausreisesystem betrifft –, bis VIS und SIS II fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind; plädiert dafür, zu prüfen, ob wirklich Bedarf an einem solchen System besteht, da es offensichtlich Überschneidungen mit bereits vorhandenen Systemen gibt; hält es für wesentlich, zu prüfen, welche Änderungen an den vorhandenen Systemen vorgenommen werden müssen, und eine vernünftige Abschätzung der realen Kosten des gesamten Prozesses vorzulegen;

6.   fordert die Kommission auf, die oben dargelegten Empfehlungen sowie die Empfehlungen, die das Parlament in seinen oben genannten Entschließungen vom 25. September 2008 und vom 14. Januar 2009 sowie in den nachstehend genannten Entschließungen vorgelegt hat, in ihren Vorschlag für ein Mehrjahresprogramm aufzunehmen:

   Entschließung vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft(9),
   Entschließung vom 27. September 2007 zur Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(10),
   Entschließung vom 10. März 2009 zu den nächsten Schritten für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten(11), und
   Entschließung vom 10. März 2009 zu der Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems(12);

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0458.
(2) ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(3) Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2007)0654).
(4) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(5) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(6) Angenommene Texte P6_TA(2009)0019.
(7) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
(8) Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Qualität der Strafjustiz und zur Harmonisierung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten (ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 109).
(9) Angenommene Texte P6_TA(2009)0204.
(10) ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 317.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0085.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0087.


Schlussfolgerungen des G20-Gipfels
PDF 151kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem G20-Gipfeltreffen vom 2. April 2009 in London
P6_TA(2009)0330RC-B6-0185/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die beim Londoner Gipfeltreffen der Gruppe der Zwanzig (G20) abgegebene Erklärung der Staats- und Regierungschefs zum Globalen Plan für Wiederaufschwung und Reform ("Global Plan for Recovery and Reform") und ihre Erklärungen zur Stärkung des Finanzsystems ("Strengthening the financial system") sowie zur Bereitstellung von Mitteln durch die internationalen Finanzinstitutionen ("Delivering resources through the international financial institutions") vom 2. April 2009,

–   unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht vom 2. April 2009 der OECD-Arbeitsgruppe "Global Forum" über die Umsetzung des international vereinbarten Steuerstandards, der Informationsaustausch auf Antrag in allen Steuerangelegenheiten für die Verwaltung und Durchsetzung nationalen Steuerrechts erfordert, in den untersuchten Ländern,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. März 2009,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009 mit dem Titel "Impulse für den Aufschwung in Europa" (KOM(2009)0114),

–   unter Hinweis auf den Bericht vom 25. Februar 2009 der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der Europäischen Union, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM(2008)0706),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zu einem europäischen Konjunkturprogramm(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2009 mit dem Titel "Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bewältigung der Krise" (KOM(2009)0160),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) über die Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf Länder mit niedrigem Einkommensniveau ("The Implications of the Global Financial Crisis for Low-Income Countries") vom März 2009,

–   unter Hinweis auf die der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen und der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Hilfe bereitzustellen, um die Beseitigung von Hunger und Armut voranzutreiben,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit dem Titel "Out of Crisis – Opportunity" vom 16. Februar 2009, in dem die Gruppe der Zwanzig nachdrücklich aufgefordert wurde, den weltweiten "Grünen New Deal" auf den Weg zu bringen,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und des Internationalen Instituts für Arbeitsfragen mit dem Titel "The Financial and Economic Crisis: A Decent Work Perspective" vom 24. März 2009, in dem die Gruppe der Zwanzig eindringlich aufgefordert wird, ein koordiniertes Paket von Anreizen aufzulegen, die dem sozialen Schutz und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Welt immer tiefer in eine Rezession hineingerät, deren Auswirkungen wohl kein Land und keinen Wirtschaftszweig verschonen werden; in der Erwägung, dass die Wirtschaftskraft 2009 weltweit in raschem Niedergang begriffen ist und 2010 auch den optimistischsten Voraussagen nach nur eine langsame Erholung zu erwarten ist,

B.   in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise auf die reale Wirtschaft zu außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen geführt haben, die zügige, gezielte, befristete und angemessene Maßnahmen und Entscheidungen erfordern, damit Lösungen für eine bislang ungekannte globale Wirtschaftslage und Beschäftigungssituation gefunden werden können,

C.   in der Erwägung, dass das mangelnde Vertrauen in die Finanz- und Kapitalmärkte, die zunehmende Arbeitslosigkeit und der schrumpfende Welthandel die wichtigsten Herausforderungen bei der Bekämpfung des Abschwungs der weltweiten und europäischen Wirtschaft darstellen,

D.   in der Erwägung, dass die gegenwärtige Rezession als Chance zur Förderung der Ziele von Lissabon und Göteborg und der globalen Verpflichtung zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Klimawandel und zur Verringerung des Energieverbrauchs genutzt werden sollte,

E.   in der Erwägung, dass der Globale Plan für Wiederaufschwung und Reform (Globaler Plan) folgende Ziele beinhaltet: 1) Wiederherstellung von Vertrauen, Wachstum und Arbeitsplätzen, 2) Sanierung des Finanzsystems zur Wiederbelebung der Kreditvergabe, 3) verstärkte Finanzmarktregulierung und Wiederherstellung von Vertrauen, 4) Finanzierung und Reform der internationalen Finanzinstitutionen zur Überwindung der Krise und zur Vorbeugung künftiger Krisen, 5) Förderung des Welthandels und der weltweiten Investitionen sowie Förderung des Wohlstands und Bekämpfung von Protektionismus und 6) Verwirklichung eines integrativen, ökologisch ausgerichteten und nachhaltigen Wiederaufschwungs,

F.   in der Erwägung, dass eine internationale Koordinierung von wesentlicher Bedeutung sowohl für die Wiederbelebung als auch für den Wiederaufbau der Weltwirtschaft ist,

G.   in der Erwägung, dass sich die Mitgliedschaft im Euroraum nachweislich positiv auf die wirtschaftliche Stabilität in den entsprechenden Mitgliedstaaten ausgewirkt hat, was ihren Bemühungen um die Einhaltung der Kriterien von Maastricht und des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie dem ihren Volkswirtschaften gebotenen Schutz vor Währungsschwankungen zu verdanken ist,

H.   in der Erwägung, dass sich mehrere Mitgliedstaaten ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersehen und einige von ihnen sich mit dem Ersuchen um Beistand an IWF und die Europäische Union wenden mussten,

I.   in der Erwägung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere die Beseitigung von extremer Armut und Hunger, der Zusammenarbeit der AKP-Staaten und der Europäischen Union im Rahmen des Partnerschaftsabkommens von Cotonou zugrunde liegen müssen,

J.   in der Erwägung, dass eine Reihe von Geberländern infolge der Finanzkrise ihren Finanzbeitrag zu der öffentlichen Entwicklungshilfe für Entwicklungsländer reduziert haben und damit die Bemühungen um die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gefährden,

K.   in der Erwägung, dass die AKP-Länder von Warenexporten abhängen, die mehr als 50 % ihrer Deviseneinkünfte ausmachen, und dass sich die Finanzkrise in sinkenden Ausfuhren aus und Überweisungen in viele Entwicklungsländer, einem eingeschränkten Zugang zu Krediten, verminderten Auslandsdirektinvestitionen und dem Verfall der Rohstoffpreise niederschlägt,

L.   in der Erwägung, dass Offshore-Finanzzentren derart agieren, dass die Möglichkeit zur missbräuchlichen Umgehung von Steuer- und Finanzvorschriften und zur Steuerhinterziehung geboten ist,

M.   in der Erwägung, dass der Welthandel durch den Mangel an Krediten und Finanzmitteln und das generelle Schrumpfen der Weltwirtschaft langsamer wächst,

N.   in der Erwägung, dass eine starke multilaterale Zusammenarbeit erforderlich ist, damit es nicht zu protektionistischen Maßnahmen kommt, die durch die Finanz- und Wirtschaftskrise hervorgerufen werden könnten,

Allgemeine Anmerkungen

1.   begrüßt den von der Gruppe der Zwanzig vorgelegten Globalen Plan; stellt fest, dass der Globale Plan im Einklang mit den bereits innerhalb der Europäischen Union unternommenen Bemühungen steht, miteinander kollidierende Maßnahmen, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig aufheben, zu vermeiden; befürwortet die auf dem G20-Gipfel formulierte Einsicht, dass eine globale Krise eine globale Lösung sowie eine integrierte Strategie zur Wiederherstellung von Vertrauen, Wachstum und Arbeitsplätzen erforderlich macht; ist der Auffassung, dass es diese Einsicht gebietet, dass beim nächsten G20-Gipfel im Frühherbst 2009 ernsthafte Folgemaßnahmen getroffen werden;

2.   vertritt die Auffassung, dass die Aufgabe, die die Führungspersönlichkeiten der Weltgemeinschaft zu bewältigen haben, nicht darin liegt, Notlösungen für das bestehende Finanz- und Wirtschaftssystem zu finden, sondern zu erkennen, dass ein neues Gleichgewicht innerhalb des Regelungsrahmens hergestellt werden muss, das die ökologische und soziale Nachhaltigkeit, Chancen, das wiederbelebte Wachstum der Weltwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die soziale Gerechtigkeit und Teilhabe berücksichtigen würde; fordert, dass eine bessere und allumfassende Regulierung und Aufsicht für einen neuen Regulierungs- und Steuerungsrahmen entwickelt wird; ist der Ansicht, dass sich die Gruppe der Zwanzig mit dem weltweiten Ungleichgewicht im Bereich Handel und Finanzen hätte befassen sollen, welches eine wichtige Rolle in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise gespielt hat;

3.   betont, dass alle eingegangenen Verpflichtungen vollständig eingehalten, rasch umgesetzt und auf nationaler wie internationaler Ebene weiter ausgebaut werden müssen, damit wieder Vertrauen geschaffen und größtmögliche Effizienz hergestellt wird; nimmt die Vorkehrungen des Gremiums für Finanzstabilität (FSB) und die Beauftragung des IWF , die Fortschritte im Hinblick auf den Globalen Plan zu beobachten, zur Kenntnis und fordert beide auf, dem Parlament ihren Bericht vorzulegen;

4.   hebt hervor, dass es vorrangig ist, die reale Wirtschaft wieder in Gang zu bringen, das Funktionieren der Kapitalmärkte und der Kreditvergabe sicherzustellen, Beschäftigung zu fördern und nachhaltig zu gestalten sowie die Menschen vor den Folgen der Krise zu schützen, wobei die Ärmsten und die besonders schutzbedürftigen Gruppen besondere Aufmerksamkeit genießen sollen;

5.   befürwortet, dass die Gruppe der Zwanzig sich weitgehend für Lösungen auf der Grundlage von Darlehen und Bürgschaften entschieden hat, was die wirtschaftlichen Effekte maximieren und gleichzeitig dazu beitragen wird, die langfristigen Auswirkungen der Konjunkturmaßnahmenpakete im Wert von über einer Billion USD auf die Staatskassen zu verringern;

Wiederherstellung von Wachstum und Beschäftigung

6.   begrüßt das Übereinkommen, zusätzlich 832 Mrd. EUR für den IWF und andere Finanzinstitutionen sowie die Handelsfinanzierung bereitzustellen, sowie die Verpflichtung, nachhaltige steuerpolitische Anstrengungen zu unternehmen, um Kreditvergabe, Wachstum und Arbeitsplätze in der Weltwirtschaft wieder herzustellen und dabei langfristige finanzpolitische Nachhaltigkeit zu gewährleisten; bedauert jedoch, dass keine zusätzlichen europäischen steuerpolitischen Anreize vereinbart worden sind; räumt ein, dass der Handlungsspielraum in jedem Land ein anderer ist, dass aber jedes Land den Rahmen seiner Möglichkeiten ausschöpfen muss;

7.   erkennt die wesentliche Rolle der Zentralbanken bei diesen Bemühungen und deren rasche Zinssenkungen an und begrüßt die Verpflichtung der Gruppe der Zwanzig, keinen Wettlauf bei der Abwertung nationaler Währungen einzuleiten, was einen Teufelskreis auslösen könnte; begrüßt es, dass die EZB zur Beschleunigung des Wachstums mehrmals hintereinander die Zinsen gesenkt und rasch kurzfristige finanzielle Fazilitäten zur Wiederankurbelung der Kreditvergabe der Banken untereinander bereitgestellt hat; weist erneut auf die Notwendigkeit hin, Voraussetzungen zu schaffen, die die Weitergabe von Zinssenkungen an Kreditnehmer erleichtern; ruft dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Finanzmärkte in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben wieder ordnungsgemäß zu erfüllen, einschließlich dringender Schritte zur raschen Wiederherstellung der inländischen Kreditvergabe sowie der internationalen Kapitalströme;

8.   stellt mit Besorgnis fest, dass Staatsverschuldung und Haushaltsdefizite rapide ansteigen; betont, wie wichtig es ist, schnellstmöglich wieder zu soliden Staatsfinanzen zurückfinden und auf lange Sicht für steuerliche Nachhaltigkeit zu sorgen, damit kommenden Generationen keine zu schwere Last auferlegt wird; vermerkt, dass dies für jedes Land jeweils vor dem Hintergrund der Gesamtverschuldung betrachtet werden sollte;

9.   bedauert, dass das Ungleichgewicht der Weltwirtschaft, das der Finanzkrise zugrunde liegt, auf dem G20-Gipfeltreffen nicht thematisiert wurde; weist darauf hin, dass es zur Verhinderung künftiger Finanzkrisen notwendig ist, sich mit den Ursachen dieser Krise (wie dem mit riesigen chinesischen Handelsüberschüssen finanzierten gewaltigen Staatsdefizit der Vereinigten Staaten) auseinanderzusetzen, die mit Folgen verbunden sind, die weit über den Bereich der Regulierung des Banken- und Finanzsektors und der institutionellen Steuerung hinausreichen; vertritt die Auffassung, dass eine tragfähige multilaterale Antwort auf die Krise es auch erfordert, dass die Ursachen der Ungleichgewichte bei den Wechselkursen und der Schwankungen der Rohstoffpreise innerhalb eines multilateralen Rahmens angepackt werden; drängt den Europäischen Rat aus diesem Grund, eine gemeinsame Position anzunehmen, damit diese Fragen vor dem nächsten G20-Gipfeltreffen in New York in Angriff genommen werden;

Stärkung von Finanzaufsicht und Regulierung

10.   begrüßt das gemeinsame Konzept für eine bessere Regulierung des Finanzsektors und für eine Verbesserung der Finanzaufsicht auf der Grundlage von größerer Kohärenz und systematischer Zusammenarbeit zwischen den Ländern; fordert alle Regierungen mit Nachdruck auf, ihren auf dem G20-Gipfeltreffen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; vertritt die Auffassung, dass die Entscheidungen und Verpflichtungen des G20-Gipfeltreffens nicht dem Maximum entsprechen, sondern ein Minimum abdecken; begrüßt, dass die Europäische Union einen ehrgeizigeren Ansatz vertritt, was den Umfang von und die Anforderungen an Regulierung und Aufsicht betrifft;

11.  betont, wie wichtig es ist, dass im Finanzsektor wieder Vertrauen geschaffen wird, welches der Schlüssel für die Wiederherstellung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft und der internationalen Kapitalströme ist; besteht auf der Notwendigkeit, rasch eine Lösung für wertgeminderte Vermögenswerte von Banken zu finden, die die Kreditvergabe beschränken; dringt darauf, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die zuständigen staatlichen Stellen bei den Banken eine vollständige, transparente Offenlegung von Wertminderungen von Vermögenswerten in Bilanzen erreichen und dabei die Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft(2) berücksichtigen sowie unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften koordiniert vorgehen; fordert die G20-Regierungen auf offenzulegen, wie ihre Programme zur Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte funktionieren und mit welchen Ergebnissen; empfiehlt, die internationale Zusammenarbeit möglichst stark auszuweiten und Protektionismus in der Finanzwelt und bei der Regulierung zu bekämpfen;

12.   begrüßt die Entscheidung, alle systemrelevanten Institutionen, Märkte und Instrumente (einschließlich Hedgefonds) zu regulieren und zu überwachen, ist aber der Auffassung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um Spekulationsexzesse auszuschließen, und meint, dass sich Regulierung und Aufsicht auch auf Aktivitäten beziehen müssen, die in ihrem jeweiligen Einzelumfang als nicht systemrelevant angesehen werden können, in ihrer Gesamtheit aber ein potenzielles Risiko für die Finanzstabilität darstellen; besteht darauf, dass wirkungsvolle Mechanismen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden entwickelt werden müssen, damit für eine wirkungsvolle grenzüberschreitende Aufsicht gesorgt wird und gleichzeitig die offenen Märkte bewahrt werden;

13.  befürwortet den Beschluss der Gruppe der Zwanzig, die Basel-II-Kapitalvorschriften anzunehmen, und ihre Absicht, sich um um eine schnellstmögliche Verschärfung der Standards für die Aufsicht über Finanzdienstleister zu bemühen;

14.  ist der Auffassung, dass die Grundsätze für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Krisenmanagement dringend der Umsetzung auf hoher Ebene bedürfen; dringt vor dem Hintergrund der zunehmenden Verflechtung der nationalen Finanzsysteme darauf, dass die einschlägigen Behörden auf internationaler Ebene zusammenarbeiten, um für Finanzkrisen gerüstet zu sein und diese zu bewältigen;

15.  begrüßt den Beschluss der Gruppe der Zwanzig, sich für Integrität und Transparenz auf den Finanzmärkten sowie eine höhere Verantwortung für Finanzakteure einzusetzen; begrüßt die Zusage der Gruppe der Zwanzig, Vergütungsregelungen nachhaltiger als Teil der Überprüfung der Finanzregulierung zu reformieren, und besteht darauf, dass es wichtig ist, Anreize an langfristige Leistung zu koppeln, solche Anreize zu vermeiden, die zu Verantwortungslosigkeit verleiten, und eine branchenweite Anwendung der neuen Grundsätze sicherzustellen, damit gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt werden; beabsichtigt, die tatsächliche Umsetzung der Grundsätze in Bezug auf Gehälter und Vergütungen in Finanzinstitutionen weiterhin äußerst wachsam zu beobachten, und ruft dazu auf, in diesem Bereich härtere Maßnahmen zu beschließen;

16.  begrüßt die Maßnahmen zu den Kreditrating-Agenturen, mit denen die Transparenz erhöht und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verstärkt werden soll; zeigt sich besorgt über den Mangel an Wettbewerb in dieser Branche und fordert erheblich niedrigere Schwellen für den Markteintritt;

17.  begrüßt die Absicht, einheitliche Rechnungslegungsstandards zu vereinbaren; bedauert, dass das Financial Accounting Standards Board für Marktakteure in den USA die Definition des beizulegenden Zeitwerts geändert hat, und fordert die Kommission dringend auf, IAS 39 an die Vereinbarung anzupassen, ohne eine Entscheidung des International Accounting Standards Board abzuwarten;

18.  fordert das kommende G20-Gipfeltreffen auf, koordinierte und konkrete Maßnahmen zu vereinbaren, um alle Steuer- und Regulierungsoasen auszutrocknen und Steuer- und Regulierungsschlupflöcher, die sogar in wichtigen Zentren der Finanzwirtschaft in großem Umfang Steuervermeidung ermöglichen, zu schließen; begrüßt die Erklärung der Gruppe der Zwanzig zum Bankgeheimnis und lobt den automatischen Informationsaustausch als das wirksamste Instrument, um gegen Steuervermeidung vorzugehen; empfiehlt, auf EU-Ebene einen eigenen angemessenen Rechtsrahmen für Steueroasen zu beschließen, und ruft seine internationalen Partner auf, dies ebenfalls zu tun;

Stärkung unserer globalen Finanzinstitutionen

19.   unterstützt uneingeschränkt den Beschluss, die zentrale Rolle der Koordinierung der vereinbarten Aufgaben dem neu benannten und erweiterten FSB zu übertragen; unterstützt den Beschluss der Gruppe der Zwanzig, dieses mit einer stärkeren institutionellen Grundlage und größeren Befugnissen auszustatten; hebt hervor, wie wichtig gemeinsame Prinzipien und die Angleichung der Regelungen im Bereich der Finanzdienstleistungen sind, damit den weltweit agierenden Akteuren auf diesem Markt begegnet werden kann;

20.   begrüßt und unterstützt in jeder Hinsicht den an die EU- und LAK-Staaten gerichteten Aufruf der Parlamentarischen Versammlung EUROLAT vom 8. April 2009, sämtliche Steueroasen auf ihrem Hoheitsgebiet sofort zu beseitigen und auf internationaler Ebene an der Beseitigung aller noch bestehenden Steueroasen mitzuwirken sowie Unternehmen und Personen, die deren Dienste in Anspruch nehmen, mit Sanktionen zu belegen;

21.  begrüßt das Vorhaben der Gruppe der Zwanzig, die internationalen Finanzinstitutionen zu reformieren, und fordert, dass diese Reformen so bald wie möglich anlaufen sollen; erwartet eine weitreichende Reform des weltweiten Wirtschafts- und Finanzsystems, welches Demokratie, Transparenz und Verantwortlichkeit fördern und die Kohärenz der Maßnahmen und Verfahren der internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen gewährleisten muss, und dringt auf ein Überdenken der Auflagen, die für die meisten Darlehen des IWF und der Weltbank gelten;

22.  fordert ferner, dass die Entwicklungsländer in den internationalen Finanzinstitutionen besser vertreten sein müssen; begrüßt die Verpflichtung zu offenen, transparenten und auf Leistung ausgerichteten Auswahlverfahren für die Führungspositionen der internationalen Finanzinstitutionen; fordert die Europäische Union daher dringend dazu auf, mit einer Stimme zu sprechen;

23.  fordert die Kommission auf, den möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Betrag in Form von Sonderziehungsrechten des IWF einzuschätzen, und fordert die EZB auf, eine Bewertung der Auswirkungen dieser Ausweitung auf die weltweite Preisstabilität vorzunehmen;

Widerstand gegen Protektionismus und Förderung von Handel und Investitionen weltweit

24.   unterstützt die Zusage der Gruppe der Zwanzig, die Mittel für die globalen Finanzinstitutionen um 850 Mrd. USD zu erhöhen, um das Wachstum in den Schwellen- und Entwicklungsländern zu unterstützen; begrüßt die beträchtliche Aufstockung der Finanzmittel des IWF, der die wichtigste Quelle von finanziellem Beistand für Länder mit Zahlungsbilanzproblemen, darunter auch Mitgliedstaaten, ist und dessen Maßnahmen der Stützung des Wachstums in den Schwellen- und Entwicklungsländern gelten;

25.  begrüßt die Fortschritte, die der IWF mit seiner neuen flexiblen Kreditlinie gemacht hat, mit der er sich von seinem früheren starren, von Vorschriften und Auflagen gekennzeichneten Regelwerk für die Kreditvergabe entfernt hat, was durch die in dem Bericht des IWF über die Auswirkungen der globalen Finanzkrise auf Länder mit niedrigem Einkommensniveau veröffentlichte Erklärung verdeutlicht wird, nach der bei der Formulierung der Ausgabenpolitik dem Schutz oder der Ausweitung von Sozialprogrammen Vorrang gegeben oder gebilligte Investitionen gefördert werden sollen und allgemein die Bemühungen um die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele unvermindert weitergeführt werden sollen;

26.  begrüßt das wiederholt geäußerte Bekenntnis im Global Plan zu den Millenniums-Entwicklungszielen und die Zusage, weitere 50 Mrd. USD zur Verfügung zu stellen, um sozialen Schutz zu fördern, den Handel anzukurbeln und die Entwicklung in Ländern mit niedrigem Einkommensniveau zu schützen; fordert, dass diese Gelder nach Möglichkeit in Form von Direktzahlungen und nicht nur als Darlehen ausgezahlt werden, damit die soziale Absicherung und der Handel gefördert werden;

27.  bedauert, dass die Zusagen der Gruppe der Zwanzig zu Handelshilfe und offizieller Entwicklungshilfe unzureichend waren; betont, dass es trotz der im Global Plan aufgelisteten Finanzmaßnahmen, mit denen die Mittel für die Entwicklungsländer durch Weltbank und IWF aufgestockt werden sollen, keine spezifische Verpflichtung gegeben hat sicherzustellen, dass Handelshilfe als zusätzliche Finanzierung geleistet wird;

28.  begrüßt die Zusage, Handel und Investitionen weltweit weiter zu fördern; ist jedoch alarmiert angesichts des Rückgangs des Welthandels, der eine weitere Verschärfung der weltweiten Rezession nach sich zu ziehen droht; hebt hervor, wie wichtig ein schneller und erfolgreicher Abschluss der Doha-Runde ist, durch den die Ungleichgewichte im Welthandelssystem beseitigt werden müssen, welche den Entwicklungsländern großen Schaden zugefügt haben;

29.  widersetzt sich jedweder Form von Protektionismus sowohl in der Realwirtschaft als auch im Finanzsektor als Reaktion auf die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung und das Schrumpfen des Welthandels;

30.  ruft das kommende G20-Gipfeltreffen auf, auch die Reform des Welthandelssystems und der Verwaltungsstruktur der WTO anzusprechen, um fairen Handel zu fördern, gegen die Vertiefung der Ungleichheit zwischen dem Norden und dem Süden vorzugehen, die Kohärenz zwischen Handels-, Sozial- und Umweltpolitik zu verbessern und die WTO demokratischer sowie transparenter und rechenschaftspflichtig zu machen;

31.  ruft die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, die von ihnen als Reaktion auf die Krise in den Entwicklungsländern ergriffenen Maßnahmen und beschlossenen Instrumente vorzustellen, damit eine koordinierte Reaktion der Europäischen Union erfolgen kann; ruft dazu auf, die Umsetzung der auf diese Weise definierten Maßnahmen anlässlich des nächsten Monterrey-Berichts zur Entwicklungsfinanzierung zu bewerten;

32.  macht auf die anhaltende Nahrungsmittelkrise aufmerksam, die Sofortmaßnahmen und Reformen erfordert, damit eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in Entwicklungsländern sichergestellt wird;

Sicherung eines fairen und nachhaltigen Wirtschaftsaufschwungs für alle

33.   begrüßt es, dass die Gruppe der Zwanzig anerkannt hat, wie wichtig eine nachhaltigere Weltwirtschaft ist; betont, dass ein verbindliches Übereinkommen über den Klimawandel auf der bevorstehenden Konferenz in Kopenhagen von großer Bedeutung ist; betont jedoch, dass die führenden G20-Politiker das breite Spektrum der Herausforderungen betreffend die globale Nachhaltigkeit, darunter auch Krisen der Fischerei, der Waldbestände und der Wasserversorgung, die die Menschen in den Entwicklungsländern am stärksten treffen, anerkennen sollten;

34.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Überlegungen über die Zukunft der Strategie für nachhaltige Entwicklung die nötigen Schritte einzuleiten, um den Folgen des Klimawandels für alle Politikbereiche uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

35.  betont, dass das Klima- und Energiepaket wirksamer umgesetzt und verstärkt in Energien aus erneuerbaren Energieträgern, Öko-Innovationen, umweltfreundliche Energieträger und Energieeffizienz investiert werden muss, die einen zentralen Bestandteil des energiepolitischen Aktionsplans für den Zeitraum 2010-2014 bilden sollten;

36.  ruft den kommenden G20-Gipfel dazu auf, eine "Agenda für menschenwürdige Arbeit" zu beschließen, wie sie von der IAO vorgeschlagen wurde, in der die Verpflichtung zur universellen Achtung der Menschenrechte am Arbeitsplatz, zu Kernarbeitsnormen und zur Abschaffung von Kinderarbeit enthalten sind;

o
o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der G20-Staaten sowie dem Internationalen Währungsfonds zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0123.
(2) ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.


Konsolidierung von Stabilität und Wohlstand in den westlichen Balkanländern
PDF 227kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Konsolidierung von Stabilität und Wohlstand in den westlichen Balkanländern (2008/2200(INI))
P6_TA(2009)0331A6-0212/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21./22. Juni 1993,

–   unter Hinweis auf die anlässlich des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten vom 21. Juni 2003 in Thessaloniki abgegebene Erklärung,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 mit dem Titel "Der westliche Balkan auf dem Weg in die Europäische Union: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands" (KOM(2006)0027),

–   unter Hinweis auf die Erklärung EU–Westliche Balkanstaaten, die am 11. März 2006 in Salzburg von den Außenministern aller Mitgliedstaaten und von den Außenministern der westlichen Balkanstaaten einstimmig gebilligt wurde,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 und vom 19./20. Juni 2008 einschließlich der als Anlage beigefügten Erklärung zu den westlichen Balkanstaaten sowie auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 10. Dezember 2007, vom 18. Februar 2008 und vom 8./9. Dezember 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Titel "Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive" (KOM(2008)0127),

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Brdo mit dem Titel "New focus on the Western Balkans", die der EU-Ratsvorsitz am 29. März 2008 abgegeben hat und in der er die Notwendigkeit neuer Impulse für die Agenda von Thessaloniki und die Salzburger Erklärung betont,

–   unter Hinweis auf die Erweiterungsstrategie und die länderspezifischen Fortschrittsberichte der Kommission vom November 2008,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Ländern des westlichen Balkans(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0212/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Länder des westlichen Balkans unbestreitbar zu Europa gehören und in der Erwägung, dass die bestmögliche Zukunft aller Länder dieser Region darin liegt, dass sie voll integrierte Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein werden,

B.   in der Erwägung, dass die Aussicht auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die damit verbundenen Vorteile der wichtigste Garant für Stabilität und der Hauptmotor für Reformen in den Ländern des westlichen Balkans sind, die einen Teil Europas bilden, der in länger zurückliegender und jüngster Zeit von Kriegen, ethnischen Säuberungen und autoritären Regimen heimgesucht wurde,

C.   in der Erwägung, dass das Erbe der Kriege der 1990er Jahre weiterhin ein großes Hindernis für die Schaffung von dauerhafter Sicherheit und politischer Stabilität in der Region darstellt; in der Erwägung, dass dies neue und einzigartige Herausforderungen für die Erweiterungspolitik der Europäischen Union mit sich bringt, und in der Erwägung, dass auf das gesamte Instrumentarium der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bzw. der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zurückgegriffen werden muss, das der Union im Rahmen eines Gesamtansatzes zur Verfügung steht, der auf den Bedarf von Gesellschaften in der Zeit nach der Überwindung von Konflikten zugeschnitten ist,

D.   in der Erwägung, dass im Falle einer Reihe von EU-Partnern in der Region nach wie vor ungeklärte Fragen hinsichtlich der Beziehungen zu deren Nachbarn bestehen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die westlichen Balkanländer darin übereinstimmen, dass gutnachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit Schlüsselfaktoren auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union sind,

1.   weist darauf hin, dass der Einfluss der Europäischen Union und ihre Fähigkeit, als Vermittlerin von Stabilität und Motor von Reformen in den westlichen Balkanländern zu wirken, von der Glaubwürdigkeit ihres Einsatzes dafür abhängen, es denjenigen Staaten der Region, die die Kriterien von Kopenhagen vollständig erfüllen, zu ermöglichen, Vollmitglieder der Europäischen Union zu werden; betont daher, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die feste Zusage einer künftigen Erweiterung unter Einbeziehung der westlichen Balkanländer aufrechterhalten müssen;

2.   weist darauf hin, dass die westlichen Balkanländer ihre Annäherung an die Europäische Union aktiv betreiben müssen; betont, dass der Integrationsprozess von innen heraus stattfinden muss und dass ein erfolgreicher Beitritt von dem Vorhandensein einer starken Zivilgesellschaft, einem niedrigen Korruptionsniveau und einem umfassenden Richtungswechsel hin zu wissensbasierten Volkswirtschaften und Gesellschaften abhängig ist;

3.   weist darauf hin, dass die geltenden Verträge bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon technisch gesehen noch die institutionellen Anpassungen erlauben würden, die für künftige Erweiterungen erforderlich sind; vertritt dennoch die Auffassung, dass die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon von entscheidender Bedeutung ist;

4.   betont, dass die Mitgliedstaaten die Vorbereitung der Stellungnahme der Kommission zu möglichen Bewerberländern, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, nicht über Gebühr verzögern dürfen, und drängt Rat und Kommission, eingegangene und künftige Beitrittsanträge mit der gebührenden Schnelligkeit zu bearbeiten;

5.   betont, dass der Beitrittsprozess auf der gerechten, strikten Anwendung des Grundsatzes der Konditionalität beruhen muss, nach dem jedes Land ausschließlich in Anbetracht seiner Fähigkeit beurteilt wird, die Kriterien von Kopenhagen, die Bedingungen des Stabilitäts- und Assoziierungsprozesses sowie alle Kriterien zu erfüllen, die für die jeweilige Verhandlungsstufe festgelegt sind, und dass der Beitrittsprozess im Falle von Ländern, die die zuvor festgelegten Anforderungen erfüllen, folglich nicht verlangsamt oder blockiert werden darf;

6.   weist darauf hin, dass beim Beitrittsprozess eine klare regionale Perspektive gewahrt bleiben muss und Anstrengungen zu unternehmen sind, um einer Situation vorzubeugen, in der ein unterschiedliches Tempo der Integration zur Errichtung neuer Hemmnisse in der Region führt, insbesondere was den Prozess der Liberalisierung der Visumvergabe betrifft; befürwortet die Funktion des Regionalen Kooperationsrates, die darin besteht, die regionale Eigenverantwortung zu stärken und in allen Angelegenheiten, die die regionale Zusammenarbeit mit Südosteuropa betreffen, als Hauptansprechpartner für die Europäische Union zu dienen;

7.   fordert die Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, denjenigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die derzeit den Ratifizierungsprozess durchlaufen, umgehend zuzustimmen;

8.   betont, dass alle Beteiligten große Anstrengungen unternehmen müssen, um beiderseits annehmbare Lösungen für die offenen bilateralen Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ländern des westlichen Balkans sowie innerhalb der Gruppe der Länder des westlichen Balkans selbst zu finden; betont in diesem Zusammenhang, dass gutnachbarliche Beziehungen sowie die Anerkennung des jeweiligen kulturellen und geschichtlichen Erbes außerordentlich wichtig für die Erhaltung des Friedens und die Förderung von Stabilität und Sicherheit sind; ist der Ansicht, dass die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit den westlichen Balkanstaaten sowie die Aufnahme und der Abschluss von Verhandlungen über einzelne Kapitel aufgrund von Fragen, die im Zusammenhang mit bilateralen Streitigkeiten stehen, weder behindert noch blockiert werden sollten und dass sich die Länder deshalb vor dem Beginn der Beitrittsverhandlungen auf Verfahren zur Lösung bilateraler Fragen verständigen sollten;

9.   nimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung einiger westlicher Balkanländer zur Kenntnis, mit Beschwerden oder Ersuchen um Gutachten den Internationalen Gerichtshof mit bilateralen Streitigkeiten zu befassen; vertritt die Auffassung, dass die EU alle möglichen Anstrengungen unternehmen sollte, um eine umfassende und dauerhafte Lösung der anhängigen Probleme zu unterstützen und zu erleichtern;

10.   hält die weitere Förderung des Dialogs zwischen den Volksgruppen und des interkulturellen Dialogs für notwendig, um die historische Belastung und die Spannungen in den Beziehungen zwischen den Ländern der Balkanregion zu überwinden; ist der Auffassung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und direkte Kontakte zwischen Bürgern (sowohl zwischen Bürgern der westlichen Balkanländer selbst als auch zwischen Bürgern dieser Länder und der EU-Mitgliedstaaten) dazu beitragen, die Versöhnung voranzubringen, das gegenseitige Verständnis zu erleichtern und ein friedliches Zusammenleben der Volksgruppen zu fördern; fordert deshalb die Kommission auf, Initiativen zur Förderung der Versöhnung, der Toleranz und des Dialogs zwischen den verschiedenen Volksgruppen größere Aufmerksamkeit zu schenken und mehr Geldmittel zur Verfügung zu stellen und die Umsetzung von Vereinbarungen zwischen den Volksgruppen zu unterstützen;

11.   befürwortet uneingeschränkt die ESVP-Missionen und den Einsatz der EU-Sondergesandten in der Region, die nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Stabilität und der Sicherung von Fortschritten beim Prozess des Aufbaus funktionierender Staaten spielen, die in der Lage sind, die Kriterien von Kopenhagen zu erfüllen; betont, dass keine ESVP-Mission beendet und kein Büro eines EU-Sondergesandten geschlossen werden darf, bevor diese ihre jeweiligen Aufgaben zweifelsfrei erfüllt haben;

12.   unterstützt uneingeschränkt die Anstrengungen, die zum Ziel haben, bis zum Jahr 2010 einen umfassenden Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten zu schaffen, um die von der Kommission, internationalen Finanzinstituten und einzelnen Geberländern angebotenen Zuschüsse und Darlehen zu koordinieren; begrüßt die Einrichtung der Infrastrukturprojektfazilität und weist darauf hin, dass die betreffenden Projekte in den Bereichen Verkehr, Umwelt, Energie und Soziales mit einer klaren regionalen Perspektive entwickelt und durchgeführt werden sollten; betont die Notwendigkeit einer engeren Koordinierung, um eine echte Komplementarität, Kohärenz und Effizienz der Hilfeleistungen in den westlichen Balkanstaaten zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass diese koordinierten Darlehens- und Zuschussfazilitäten insbesondere für die potenziellen Bewerberländer vorgesehen werden sollten, die keinen Zugang zu Geldern aus den fünf Komponenten des Instruments für Heranführungshilfe(3) (IPA) haben; betont die Notwendigkeit der regionalen Zusammenarbeit zum Austausch bewährter Verfahren bei der Inanspruchnahme der Heranführungshilfe;

13.   erinnert daran, dass der Gasstreit zwischen Russland und der Ukraine vom Januar 2009 erhebliche Störungen der Energieversorgung der westlichen Balkanländer verursacht hat; fordert eine Diversifizierung der Transitrouten und einen besseren Verbund der Energienetze in der Region mithilfe von EU-Mitteln;

14.   erinnert daran, dass die Verkehrsinfrastrukturen wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt sind; fordert die Kommission daher auf, die Schaffung eines geeigneten intermodalen Verkehrssystems zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanländern sowie innerhalb des westlichen Balkanraums zu unterstützen, um den freien und schnellen Güter- und Personenverkehr zu fördern, insbesondere durch die Schaffung des pan-europäischen Korridors VII;

15.   begrüßt die neue Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft, die im Rahmen des IPA geschaffen wurde, und die entsprechende Verdreifachung der Finanzmittel, die für Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verfügung stehen; fordert die Kommission dringend auf, das lokale Engagement für die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu stärken und Möglichkeiten für die regelmäßige Interaktion mit lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und deren Konsultation zu schaffen, um ihre Ansichten und ihren Bedarf auf den verschiedenen Stufen der Planung und Ausgestaltung der Hilfe im Rahmen des IPA zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines regionalen Diskussionsforums zivilgesellschaftlicher Organisationen anzuregen, um bewährte Verfahren bei der Inanspruchnahme der Heranführungshilfe zu propagieren;

16.   fordert die Kommission außerdem dringend auf, der Förderung von kleinen und mittleren sowie nichtstädtischen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Region mehr Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere indem solchen Organisationen ein größerer Teil der Hilfe zugeteilt wird, indem die Verfahren zur Beantragung von EU-Mitteln vereinfacht werden und die Vorschriften für Projekte für kleine und mittlere Organisationen der Zivilgesellschaft überprüft werden und deren Kofinanzierung erhöht wird;

17.   betont die Bedeutung einer Liberalisierung der Schengen-Visabestimmungen für die Bürger der Staaten des westlichen Balkans als Mittel, die Menschen in der Region mit der Europäischen Union vertraut zu machen; begrüßt den Dialog über die Visaliberalisierung und fordert den Rat und die Kommission dringend auf, den Prozess so transparent wie möglich und mit klar definierten Kriterien durchzuführen, um die externe Überwachung zu erleichtern und die in Bezug auf diesen Prozess gegenüber der Öffentlichkeit zu erfüllende Rechenschaftspflicht zu verschärfen;

18.   weist darauf hin, dass die schleppenden Visaverfahren, die vor allem auf den Personalmangel der Konsulate und Botschaften in der Region zurückzuführen sind, die Entstehung von Ressentiments der dortigen Bürger gegenüber der Europäischen Union zu einem Zeitpunkt begünstigen könnten, zu dem die Popularität der Union die eigentliche und wichtigste Triebfeder für die Reformen ist;

19.   ermutigt die westlichen Balkanländer, ihre Bemühungen um die Erfüllung der in den einzelnen Fahrplänen festgelegten Anforderungen zu beschleunigen, um so schnell wie möglich die Aufhebung der Visumpflicht für ihre Länder zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass die Erfüllung dieser Anforderungen von entscheidender Bedeutung für die Beschleunigung des Beitrittsprozesses zur Europäischen Union ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass das IPA die Bemühungen der Empfängerländer, die im Fahrplan für die Visaliberalisierung festgelegten Anforderungen zu erfüllen, unterstützen sollte;

20.   unterstützt uneingeschränkt die Erhöhung der Geldmittel und der Zahl der Stipendien für Studium und Forschung in der EU zugunsten von Studenten und Forschern aus den westlichen Balkanländern im Rahmen des Programms Erasmus Mundus, mit dem Ziel, die Menschen und Institutionen der westlichen Balkanländer mit der Agenda der EU vertraut zu machen und die durch Bildung erwerbbaren Kompetenzen zu fördern; fordert die Empfängerländer auf, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Werbe- und Informationskampagnen, um es ihren Bürgern zu ermöglichen, diese Gelegenheiten umfassend zu nutzen; fordert die betreffenden Länder auf, die vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu verstärken, die für die Erfüllung der Teilnahmekriterien des Programms für lebenslanges Lernen erforderlich sind;

21.   betont die entscheidende Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung in den wissensbasierten Volkswirtschaften von heute; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, unternehmerische und innovative Fähigkeiten auf allen Bildungsebenen zu stärken und zu fördern;

22.   befürwortet uneingeschränkt die Teilnahme der westlichen Balkanländer an Programmen und Agenturen der Gemeinschaft; weist insbesondere auf deren Teilnahme an dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und deren angestrebte Teilnahme an einem Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft als modellhafte Beispiele für die vollständige Integration von Bewerber- und potenziellen Bewerberländern in die Strukturen der Gemeinschaft und für die Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand auf einer frühen Stufe des Beitrittsprozesses hin;

23.   betont, dass der Umweltschutz ein wichtiger Faktor für die nachhaltige Entwicklung des westlichen Balkanraums ist; fordert daher die Regierungen der westlichen Balkanländer auf, sich an die Grundsätze und Ziele der Energiegemeinschaft Südosteuropa zu halten, um solide umweltpolitische Maßnahmen und Strategien, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energiequellen, im Einklang mit den EU-Umweltnormen und der EU-Klimaschutzpolitik zu entwickeln;

24.   unterstützt den interparlamentarischen Dialog auf regionaler Ebene und betont, dass es wichtig ist, die nationalen Parlamente der westlichen Balkanländer in den Prozess der europäischen Integration umfassend einzubinden; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten der EU eine wichtige Rolle dabei spielen, einen Dialog mit den Parlamenten der Länder des westlichen Balkans zu führen und mit diesen zusammenzuarbeiten; ist der Ansicht, dass die vom Europäischen Parlament veranstalteten interparlamentarischen Treffen inhaltlich verbessert werden sollten, damit sie eine operative und effiziente Struktur für die Organisation zielgerichteterer und stärker an der Praxis orientierter Aussprachen und Workshops bieten;

25.   betont, dass es wichtig ist, auf den Abbau aller tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse innerhalb der Region und zwischen den westlichen Balkanländern und der Europäischen Union hinzuarbeiten, da dies eine Grundvoraussetzung für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, der regionalen Integration und der zwischenmenschlichen Begegnungen ist; betont die zentrale Rolle des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) bei der weiteren Liberalisierung des Handels in der Region und begrüßt die finanzielle Unterstützung des CEFTA-Sekretariats durch die Kommission;

26.   drückt seine Solidarität mit den westlichen Balkanländern in der weltweiten Wirtschaftskrise aus und bekräftigt seine Unterstützung für die wirtschaftliche und soziale Konsolidierung der Region; begrüßt daher den jüngsten Vorschlag der Kommission, ihr Europäisches Konjunkturprogramm auf die westlichen Balkanländer auszuweiten, und drängt die Kommission, wachsam zu bleiben und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die reibungslose Fortsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu gewährleisten;

27.   fordert kontinuierliche Anstrengungen der CEFTA-Unterzeichnerstaaten, um alle nichttarifären Hemmnisse sowie alle Zolltarife und Quoten für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzubauen; fordert die Mitglieder der Pan-Euro-Mittelmeer-Gruppe auf, weiterhin an einer Lösung für die noch offenen Fragen zu arbeiten, die gegenwärtig eine Ausweitung des für diese Gruppe geltenden Systems der diagonalen Ursprungskumulierung auf die westlichen Balkanländer verhindern;

28.   fordert den Rat und die Kommission auf, alles zu unternehmen, was einer stärkeren Integration der Länder des westlichen Balkans in das globale Handels- und Wirtschaftssystem dienlich ist, und insbesondere auf den Beitritt dieser Länder zur WTO hinzuwirken; unterstreicht, dass die Liberalisierung des Handels mit einer Senkung der Armut und der Arbeitslosenquoten, der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte und dem Schutz der Umwelt einhergehen muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament rechtzeitig neue Vorschläge zur Bereitstellung von Sonderhilfen aus dem Haushalt für Staaten des westlichen Balkans zur Genehmigung vorzulegen;

29.   fordert die Staaten in der Region auf, der Bekämpfung der Korruption hohe Priorität einzuräumen, da Korruption den gesellschaftlichen Fortschritt ernsthaft behindert; fordert diese Staaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Menschen- und Drogenhandels zu ergreifen;

30.   fordert, dass die Europäische Union weiterhin die regionalen Kooperationsinitiativen im Bereich "Justiz und Inneres" (JI) und auch die Anstrengungen unterstützt, die auf eine rechtliche und justizielle Harmonisierung abzielen, etwa das Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa, das SELEC (South East European Law Enforcement Centre) und die SEEPAG (Southeast European Prosecutors Advisory Group); verweist auf die laufende und die vorgesehene finanzielle Unterstützung für das Prosecutors' Network in South-Eastern Europe (PROSECO) und für die Errichtung der International Law Enforcement Coordination Units (ILECU) und fordert die Kommission auf, diese Projekte mit den vorstehend genannten Initiativen zu koordinieren;

31.   fordert die Kommission dringend auf, vorrangige Projekte zu ermitteln und klarzustellen, welche Anforderungen sie hinsichtlich der zwischenstaatlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich "Justiz und Inneres" an die verschiedenen nationalen und regionalen Institutionen stellt; betont, dass es wichtig ist, Initiativen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs (E-Justiz) zu entwickeln, die Teil der von der Europäischen Union unterstützten Initiativen für E-Governance sind, um die Zusammenarbeit zu verbessern und die Transparenz von Gerichtsverfahren und internen Verwaltungssystemen zu steigern;

32.   äußert Kritik an den in allen Ländern des ehemaligen Jugoslawiens geltenden verfassungsrechtlichen und/oder rechtlichen Bestimmungen, die die Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen verbieten, die in anderen Staaten der Region unter Anklage stehen, sowie an den rechtlichen Hemmnissen, die der Verlegung der Verfolgung schwerer Straftaten zwischen den Gerichten in verschiedenen Ländern der Region im Wege stehen; fordert den Rat und die Kommission auf, den Ländern in der Region nahezulegen, Maßnahmen für eine koordinierte Aufhebung der Gesamtheit dieser Verbote und rechtlichen Hemmnisse zu ergreifen;

33.   weist darauf hin, dass rechtliche Bestimmungen, die Auslieferungen einschränken, es fördern können, dass Verbrechen auf hoher Ebene, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges, transnationale organisierte Kriminalität, illegaler Handel und Terrorismus ungesühnt bleiben, und dass solche Bestimmungen eine der Hauptursachen für die allgemein kritisierten, jedoch weiterhin stattfindenden Strafverfahren in Abwesenheit sind; befürwortet die Anstrengungen der nationalen Staatsanwälte, die genannten rechtlichen Hemmnisse mittels pragmatischer Kooperationsvereinbarungen zu überwinden; würdigt die Arbeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Förderung verstärkter Zusammenarbeit und fordert die Staaten in der Region dazu auf, Rechtshilfe und Auslieferung unter umfassender Beachtung der Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen weiter zu vereinfachen;

34.  betont, dass die umfassende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) in Bezug auf die Verhaftung und Auslieferung der restlichen flüchtigen Angeklagten, die Übermittlung von Beweismaterial und die umfassende Zusammenarbeit vor und während der Strafprozesse eine wesentliche Anforderung im Rahmen des Beitrittsprozesses ist; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem IStGHJ, der OSZE und den Regierungen in der Region Initiativen zu fördern, die zum Ziel haben, die Kapazität und Effizienz der nationalen Justizbehörden zu stärken, die mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und anderen, weniger schweren Verbrechen befasst sind, und dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren auf unabhängige und unparteiische Weise sowie im Einklang mit den Völkerrechtsstandards und -normen durchgeführt werden;

35.   weist auf die grundlegende Rolle von Bildungsprogrammen bei der Integrationsförderung und der Verringerung von Spannungen zwischen den Volksgruppen hin; fordert daher die westlichen Balkanstaaten auf, die Qualität der Bildung zu verbessern, indem die Bürger-, Menschen- und demokratischen Rechte als grundlegende europäische Werte in die einschlägigen Lehrpläne aufgenommen werden, und die Segregation an Schulen zu beenden; weist darauf hin, dass der Geschichtsunterricht an Schulen und Universitäten in den westlichen Balkanländern auf stichhaltiger Forschung beruhen und die unterschiedlichen Sichtweisen der verschiedenen nationalen und ethnischen Gruppen in der Region widerspiegeln muss, wenn dauerhafte Ergebnisse bei der Förderung der Versöhnung und der Verbesserung der Beziehungen zwischen den Volksgruppen erreicht werden sollen; unterstützt uneingeschränkt Initiativen wie das Gemeinsame Geschichtsprojekt des Zentrums für Demokratie und Versöhnung in Südosteuropa, mit dem das Ziel verfolgt wird, gemeinsames Lehrmaterial für Geschichte, das eine multiperspektivische Darstellung der Geschichte des Balkanraums liefert, zu verfassen und zu verbreiten, und fordert die zuständigen Ministerien, Bildungsbehörden und Bildungseinrichtungen in der Region auf, den Einsatz gemeinsamen Lehrmaterials für Geschichte zu billigen; fordert die Kommission auf, solche Initiativen finanziell und politisch zu unterstützen;

36.   betont, wie wichtig ein wirksamer Rahmen für die Förderung, den Schutz und die Gewährleistung der Rechte ethnischer und nationaler Minderheiten in einer Region ist, die einen multiethnischen Charakter hat und in der Vergangenheit Schauplatz weitverbreiteter und systematischer ethnisch motivierter Gewalt war; fordert die Regierungen der Region auf, sich noch intensiver darum zu bemühen, dass alle Gesetze im Bereich des Minderheiten- und Menschenrechts in der Praxis ordnungsgemäß geachtet werden und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese Gesetze übertreten werden; fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um dafür zu sorgen, dass Initiativen zur Verbesserung der Integration von Minderheiten und der Lage benachteiligter Minderheitengruppen (insbesondere der Roma) ausreichend mit Finanzmitteln ausgestattet und ordnungsgemäß durchgeführt werden;

37.   betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft als Gewähr für demokratische Gesinnung und das Bekenntnis zu den europäischen Werten;

38.   weist darauf hin, dass seitens der Regierungen in der Region größere Anstrengungen erforderlich sind, um die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen einschließlich der Rückgabe von Eigentum und vorübergehend besetzten Häusern nach Maßgabe der Erklärung von Sarajevo, abgegeben von der regionalen Ministerkonferenz über die Rückkehr von Flüchtlingen am 31. Januar 2005, zu garantieren; fordert den Rat und die Kommission auf, von den Regierungen in der Region nachdrücklich zu verlangen, dass sie Programme ausarbeiten und durchführen, mit denen die Rückkehrer Zugang zu Wohnungen und sozialen Diensten erhalten, und sich stärker dafür einzusetzen, dass Rückkehrer, die einer Minderheit angehören, nicht diskriminiert werden; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen bereits ergriffen worden sein sollten, wenn den betreffenden Ländern der Bewerberstatus zuerkannt wird, und dass sie während des Beitrittsprozesses konsequent umgesetzt und vervollständigt werden sollten;

39.   äußert sich besorgt darüber, dass die Medien in allen westlichen Balkanstaaten unter der Einmischung durch die Politik leiden, sowie über die Vermischung von geschäftlichen, politischen und medialen Interessen und das Klima von Drohungen und Schikanen gegenüber recherchierenden Journalisten; fordert die westlichen Balkanstaaten auf, die Rechte von Journalisten und unabhängigen Medien als legitime Macht in einem demokratischen europäischen Staat uneingeschränkt zu achten;

40.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von Montenegro und Serbien, dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, dem Sekretariat des Rates für regionale Zusammenarbeit, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und dem Sekretariat des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0639.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0005.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).


Lage in Bosnien und Herzegowina
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur Lage in Bosnien und Herzegowina
P6_TA(2009)0332B6-0183/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten und die Anlage mit dem Titel "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration", die vom Europäischen Rat vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki gebilligt wurde,

–   unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu dem Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits(1),

–   unter Hinweis auf die Ernennung von Valentin Inzko zum neuen Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina am 11. März 2009(2),

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zur Verfassungsreform, zum Staatseigentum, zu einer Volkszählung und zum Bezirk Brčko, die am 8. November 2008 in Prud von den Spitzenpolitikern der HDZ BiH, SNSD und SDA abgegeben wurde, und ihre darauf folgenden Zusammenkünfte,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die ständige Verschlechterung des politischen Klimas in Bosnien und Herzegowina dem Parlament Anlass zu großer Sorge gibt,

B.   in der Erwägung, dass der Staat Bosnien und Herzegowina – wie im Friedensabkommen von Dayton niedergelegt – konkreter Ausdruck des Wunsches ist, nach dem brutalen Konflikt in den 1990er Jahren eine dauerhafte Aussöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften zu erzielen,

C.   in der Erwägung, dass der Aussöhnungsprozess untrennbar mit den Fortschritten des Landes auf dem Weg zur europäischen Integration verbunden ist, weil er sich im Wesentlichen auf dieselben Werte stützt, auf denen die Europäische Union beruht,

D.   in der Erwägung, dass die Unterzeichnung des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bosnien und Herzegowina ein deutliches Zeichen dafür ist, dass das Versprechen der EU-Mitgliedschaft für Bosnien und Herzegowina real ist und dass sie für das Land erreichbar ist, vorausgesetzt, dass es die Kopenhagener Kriterien erfüllt und die in den Prioritäten der Europäischen Partnerschaft aufgeführten erforderlichen Reformen durchführt,

E.   in der Erwägung, dass jeder Versuch, die territoriale Integrität von Bosnien und Herzegowina in Frage zu stellen, nicht nur einen Verstoß gegen das Friedensabkommen von Dayton darstellen würde, in dem festgelegt ist, dass keine der Gebietseinheiten das Recht hat, sich von Bosnien und Herzegowina abzuspalten, sondern auch den Grundsätzen der Toleranz und des friedlichen Zusammenlebens der ethnischen Gemeinschaften zuwiderliefe, auf denen die Stabilität des gesamten westlichen Balkans beruht,

F.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union daher eine Teilung von Bosnien und Herzegowina unter keinen Umständen akzeptieren oder tolerieren werden,

1.   ist der Auffassung, dass die europäische Integration im bestmöglichen Interesse der gesamten Bevölkerung des westlichen Balkans ist; bedauert daher, dass sich die Politiker von Bosnien und Herzegowina nicht auf eine gemeinsame politische Vision für ihr Land verständigen können und aufgrund eines kurzsichtigen Nationalismus das Ziel des Beitritts zur Europäischen Union aufgeben, ein Ziel, welches für die Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina Frieden, Stabilität und Wohlstand bringen würde;

2.   erinnert die Spitzenpolitiker in Bosnien und Herzegowina daran, dass der EU-Beitritt bedeutet, die Werte und Regeln zu akzeptieren, auf denen die Europäische Union beruht, und zwar die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten, Solidarität, auch die Solidarität zwischen den Völkern und Gemeinschaften, Toleranz, auch Toleranz gegenüber unterschiedlichen Traditionen und Kulturen, Rechtsstaatlichkeit, unter anderem die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, und Demokratie einschließlich der Akzeptanz des Mehrheitsprinzips und der freien Meinungsäußerung; drängt die führenden Politiker, auf eine von Hass geprägte Politik, nationalistische Themen und Abspaltungsbestrebungen zu verzichten, und verurteilt die einseitige Abstandnahme von Reformen;

3.   weist auch darauf hin, dass die EU-Mitgliedschaft Bosnien und Herzegowina als einem Staat und nicht seinen Bestandteilen in Aussicht gestellt wurde und dass infolgedessen Abspaltungsdrohungen oder andere Versuche, die Souveränität des Staates zu untergraben, völlig inakzeptabel sind;

4.   fordert in diesem Zusammenhang alle zuständigen staatlichen Stellen und die politisch Verantwortlichen auf, sich sehr viel stärker auf die Aussöhnung, das gegenseitige Verständnis und friedensschaffende Maßnahmen zu konzentrieren, um die Stabilität des Landes und den Frieden zwischen den Volksgruppen zu fördern;

5.   bekräftigt, dass Bosnien und Herzegowina, wenn es ernsthaft wünscht, der Europäischen Union beizutreten, die folgenden Voraussetzungen erfüllen sollte:

   a) die staatlichen Organe müssen in der Lage sein, die für den EU-Beitritt erforderlichen Reformen zu beschließen und wirksam umzusetzen;
   b) der Staat sollte daher auf Rechtsstaatlichkeit gegründete staatliche Stellen einrichten, die zu effizienter Entscheidungsfindung in der Lage sind; diese Stellen müssen funktionell, mit Befugnissen ausgestattet und unabhängig von politischem Einfluss sein sowie über angemessene Mittel verfügen;

6.   vertritt die Auffassung, dass die obigen Voraussetzungen nur im Wege einer Reform der Verfassung von Bosnien und Herzegowina erfüllt werden können, die auf folgenden Kriterien beruht:

   a) der Staat sollte über ausreichende Befugnisse in den Bereichen Legislative, Haushalt, Exekutive und Judikative verfügen, um wie ein Mitglied der Europäischen Union zu funktionieren, einen funktionsfähigen Binnenmarkt zu errichten und aufrechtzuerhalten, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern und die Interessen des Landes im Ausland zu vertreten und zu verteidigen;
   b) die Zahl der Verwaltungsebenen, die an der Verwaltung des Landes beteiligt sind, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Ressourcen von Bosnien und Herzegowina stehen und auf einer effizienten, kohärenten und effektiven Aufteilung der Zuständigkeiten beruhen;
   c) die Wahrung der existenziellen nationalen Interessen in Bosnien und Herzegowina muss mit der Handlungsfähigkeit des Landes vereinbar sein;
   d) alle Minderheitengemeinden müssen dieselben Rechte genießen wie die konstituierenden Volksgruppen, und dies schließt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den einschlägigen Stellungnahmen der Europäischen Kommission für Demokratie durch das Recht (Venedig-Kommission) des Europarates die Abschaffung der auf der ethnischen Herkunft beruhenden Beschränkungen des passiven Wahlrechts ein;

7.   betont in diesem Zusammenhang, dass eine klare Lösung für das Staatseigentum gefunden werden muss, die mit den verfassungsmäßigen Vorrechten des Zentralstaats vereinbar ist;

8.   erinnert die Politiker von Bosnien und Herzegowina daran, dass es ihre Pflicht ist, eine Einigung über die oben genannten Punkte zu erzielen, und dass sie, falls sie diese Einigung nicht erreichen, zu einer Zeit, da die Finanz- und Wirtschaftskrise Bosnien und Herzegowina hart trifft und zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führt, ihr Land und ihre Bürgerinnen und Bürger zu Stagnation und Isolation verurteilen würden;

9.   weist darauf hin, dass die Reform der Verfassung des Landes und seine europäische Perspektive Gegenstand einer weit reichenden und eingehenden Debatte sein sollten, in die alle Teile der Gesellschaft von Bosnien und Herzegowina einbezogen werden und die von den Spitzenpolitikern der wichtigsten Parteien und den Führern der Volksgruppen nicht monopolisiert werden sollte;

10.   drängt den Ministerrat und die Parlamentarische Versammlung von Bosnien und Herzegowina, intensiver und besser auf die Verabschiedung der Rechtsvorschriften hinzuwirken, die erforderlich sind, um die Erfordernisse der europäischen Integration zu erfüllen, und ermutigt die verschiedenen Stellen und Behörden von Bosnien und Herzegowina, die Koordinierung von EU-Fragen zu verbessern;

11.   fordert, dass der neue Leiter des Büros für Europäische Integration endgültig ernannt wird, und weist die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina darauf hin, dass die Wahl des Kandidaten unparteiisch und ausschließlich auf der Grundlage einschlägiger Berufserfahrung, nachweislicher Fähigkeiten und gründlicher Kenntnisse in europäischen Angelegenheiten erfolgen sollte;

12.   fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die im Fahrplan zur Visa-Liberalisierung genannten Erfordernisse rasch zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die derzeitige Visumpflicht bis Ende 2009 aufgehoben wird;

13.   äußert sich besorgt über die politische Einflussnahme auf die Medien von Bosnien und Herzegowina und die Vermischung von geschäftlichen, politischen und medialen Interessen; fordert die Staatsorgane in diesem Zusammenhang auf, die Rechte von Journalisten und die Unabhängigkeit der Medien uneingeschränkt zu achten;

14.   bekräftigt gleichzeitig, dass die internationale Gemeinschaft und ihr Hoher Vertreter Valentin Inzko, entschlossen und im Einklang mit dem Mandat des Hohen Vertreters gegen jeden Versuch vorgehen werden, die Grundlagen des Friedensabkommens von Dayton zu untergraben, insbesondere das friedliche Zusammenleben verschiedener ethnischer Gemeinschaften in einem einzigen Staat;

15.   vertritt die Auffassung, dass daher das Büro des Hohen Vertreters die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina bei der Verwirklichung der fünf Ziele und der Erfüllung der zwei Bedingungen, die vom Rat für die Umsetzung des Friedens festgelegt wurden, sowie bei ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung unterstützen sollte und dass das Büro bis dahin bestehen bleiben und für die reibungslose Umsetzung des Friedensabkommens von Dayton Sorge tragen sollte;

16.   betont, dass Fortschritte bei der Verfolgung der fünf Ziele und zwei Bedingungen, die vom Rat zur Umsetzung des Friedens festgelegt wurden, auch erforderlich sind, um mit der EU-Agenda voranzukommen;

17.   bedauert, dass der Rat der Verschlechterung des politischen Klimas in Bosnien und Herzegowina so geringe Aufmerksamkeit widmet und dass die Mitgliedstaaten bislang keine Entschlossenheit an den Tag legen, um die Lage in diesem Land ernsthaft und koordiniert anzugehen;

18.   fordert den Rat auf, sich die in dieser Entschließung genannten Anforderungen, die von Bosnien und Herzegowina zu erfüllen sind, zu eigen zu machen und sich für die Förderung ihrer Umsetzung einzusetzen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Rat dem neuen EU-Sonderbeauftragten Folgendes gewähren sollte:

   a) ein starkes und klar definiertes Mandat und das erforderliche Personal, um die Annahme der in dieser Entschließung dargelegten Reformen zu erleichtern und den Dialog mit der Bürgergesellschaft über diese Themen zu fördern, unter anderem mithilfe gezielter öffentlicher Kampagnen und durch Maßnahmen zur Unterstützung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs;
   b) die Mittel, um alle Instrumente der Europäischen Union zum Einsatz zu bringen, einschließlich der Sanktionsbefugnisse (z.B. Aussetzung der Finanzhilfe), damit in dem Land konkrete Fortschritte erzielt werden;
   c) umfassende und nachhaltige politische Unterstützung und die Befugnis, für die Gesamtkoordinierung der in Bosnien und Herzegowina eingesetzten EU-Akteure und EU-Instrumente zu sorgen und damit die Konsistenz und Kohärenz aller Maßnahmen der Europäischen Union sowie die Abstimmung mit den einschlägigen internationalen Nicht-EU-Akteuren, die in Bosnien und Herzegowina tätig sind, zu gewährleisten;
   d) das Recht, das Politische und Sicherheitspolitische Komitee monatlich auf den neuesten Stand der Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina zu bringen und geeignete Empfehlungen über gezielte Sanktionen abzugeben;

19.   fordert den Hohen Vertreter der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Javier Solana und das für die Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied Olli Rehn auf, in Bosnien und Herzegowina durch regelmäßige Besuche des Landes und die wirksamere Förderung eines Dialogs mit der Bürgergesellschaft eine deutlich aktivere und sichtbarere Rolle zu spielen;

20.   beglückwünscht die Bürgergesellschaft von Bosnien und Herzegowina dazu, dass sie einen größeren guten Willen zeigt als ihre Spitzenpolitiker und den Wandel und die Aussöhnung des Landes positiv beeinflusst;

21.   vertritt ferner die Auffassung, dass die internationale Militärpräsenz in Bosnien und Herzegowina weiterhin einen beträchtlichen Umfang haben sollte und die Kräfte rasch einsetzbar sein sollten, um die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft zu demonstrieren, die Sicherheit und Integrität von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten;

22.   wiederholt seine Forderungen nach einer unverzüglichen Festnahme der vom Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien noch immer gesuchten Angeklagten und nach einem konsequenten Vorgehen der Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina bei der Bekämpfung der kriminellen Netze, die diese Angeklagten decken;

23.   fordert schließlich einen verstärkten Dialog zwischen der Europäischen Union und den USA sowie mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren, um eine breite Unterstützung für einen kohärenten Ansatz für Bosnien und Herzegowina zu erzielen und eine weitere Verschlechterung der politischen Lage in dem Land und die Destabilisierung der Region zu verhindern; unterstreicht die Notwendigkeit einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit, damit Bosnien und Herzegowina weitere Fortschritte macht;

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0522.
(2) Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP des Rates vom 11. März 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 88).


Nichtverbreitung von Kernwaffen und Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)
PDF 149kWORD 51k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 an den Rat zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) (2008/2324(INI))
P6_TA(2009)0333A6-0234/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion und Angelika Beer im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) (B6-0421/2008),

–   unter Hinweis auf die für 2010 geplante Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 26. Februar 2004(1), 10. März 2005(2), 17. November 2005(3) und 14. März 2007(4) zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomaren Abrüstung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 zur Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP(5),

–   unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Stärkung der internationalen Sicherheit, insbesondere die Punkte 6, 8 und 9, in denen die "Entschlossenheit der EU zum Ausdruck gebracht wird, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu bekämpfen",

–   unter Hinweis auf die maßgebliche Rolle der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–   unter Hinweis auf die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zur Nichtverbreitung und nuklearen Abrüstung und insbesondere die Resolution 1540 (2004),

–   unter Hinweis auf den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, die umfassenden Sicherheitsabkommen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und ihre Zusatzprotokolle, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, den Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper, den Vertrag zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START I), der 2009 auslaufen wird, und den Vertrag zur Reduzierung strategischer Offensivwaffen (SORT),

–   in Kenntnis des Berichts über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie, der am 11. Dezember 2008 vom Europäischen Rat verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 90 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0234/2009),

A.   verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit, alle drei Säulen des NVV -Nichtverbreitung, Abrüstung und Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie – weiter zu stärken,

B.   ist tief besorgt über die mangelnden Fortschritte bei der Erreichung konkreter Ziele (wie der so genannten "dreizehn Schritte"(6)) im Rahmen der Verfolgung der Zielsetzungen des NVV, wie sie bei den früheren Überprüfungskonferenzen vereinbart wurden, insbesondere jetzt, da sich Bedrohungen aus mehreren Quellen ergeben, einschließlich der zunehmenden Verbreitung, der potenziellen Gefahr, dass diese Nukleartechnologie und radioaktives Material in die Hände krimineller Vereinigungen und Terroristen gerät, und der mangelnden Bereitschaft der Kernwaffenstaaten, die Signatarstaaten des NVV sind, ihre Nukleararsenale zu verringern oder zu beseitigen und sich von einer Militärdoktrin zu verabschieden, die auf nuklearer Abschreckung basiert,

C.   vertritt die Ansicht, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt,

D.   erinnert an die Verpflichtung der Europäischen Union, alle verfügbaren Instrumente einzusetzen, um Verbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern bzw. zu stoppen und wenn möglich rückgängig zu machen, wie sie in der Strategie der EU gegen die Verbreitung von MVW, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, eindeutig zum Ausdruck kommt,

E.   verweist auf die Notwendigkeit, dass die Europäische Union ihre Bemühungen zur Unterbindung der Proliferationsströme und -finanzierung, zur Sanktionierung von Proliferationsaktivitäten und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung des immateriellen Transfers von Wissen und Fachkenntnissen unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumente verstärkt, einschließlich multilateraler Verträge und Kontrollmechanismen, national und international koordinierter Ausfuhrkontrollen, kooperativer Programme zum Abbau von Bedrohungspotenzialen sowie politischer und wirtschaftlicher Hebel,

F.   ist ermutigt durch die neuen Abrüstungsvorschläge, wie diejenigen, die Henry Kissinger, George P. Shultz, William J. Perry und Sam Nunn im Januar 2007 und im Januar 2008 gefordert haben, durch den Modellentwurf für eine Nuklearwaffenkonvention und das Hiroshima-Nagasaki-Protokoll, die weltweit von Bürgerorganisationen und führenden Politikern unterstützt werden, und durch Kampagnen wie "Global Zero", bei denen die Ansicht vertreten wird, dass ein entscheidender Schritt zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen und zur Erreichung globaler Sicherheit darin besteht, das Ziel der Beseitigung von Kernwaffen in Angriff zu nehmen,

G.   begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen der französischen und britischen Regierung zur Verringerung ihrer Nukleararsenale,

H.   ist insbesondere hoch erfreut über die klare Darlegung seines Konzepts für Nuklearfragen, die der US-amerikanische Präsident, Barack Obama, am 5. April 2009 in Prag gegeben hat, seine Zusage, die nukleare Abrüstung voranzutreiben, und seine Vision einer kernwaffenfreien Welt; begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit zwischen den USA und Russland, um das START-Abkommen zu erneuern, der ständigen Einsatzbereitschaft ballistischer Flugkörper ein Ende zu setzen und die Bestände an US-amerikanischen Kernwaffen und US-amerikanischem Kernmaterial drastisch abzubauen; begrüßt die Entscheidung der USA, sich am E3+3-Prozess mit Iran umfassend zu beteiligen; begrüßt die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zu den Sicherheitsabkommen der IAEO durch die USA als positive und vertrauensbildende Maßnahme; begrüßt auch die Absicht Präsident Obamas, die Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zum Abschluss zu bringen und Verhandlungen über einen Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einzuleiten,

I.   verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer engeren Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern, insbesondere mit den Vereinigten Staaten und Russland, mit dem Ziel der Wiederbelebung und Stärkung des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen,

J.   weist darauf hin, dass die Stärkung des NVV als Kernstück des weltweiten Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen von wesentlicher Bedeutung ist, und erkennt an, dass eine mutige politische Führung und eine Reihe progressiver, aufeinander folgender Schritte dringend notwendig sind, um die Gültigkeit des NVV zu bekräftigen und die Übereinkommen, Verträge und Agenturen zu stärken, aus denen das derzeitige System der Nichtverbreitung und Abrüstung besteht, einschließlich insbesondere des CTBT und der IAEO,

K.   begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame britisch-norwegische Initiative mit dem Ziel, die Durchführbarkeit einer Demontage von Kernwaffen und der einschlägigen Kontrollverfahren zu prüfen und dafür eindeutige Verfahrensschritte festzulegen, und erachtet diese Initiative als äußerst positiv für die Europäische Union, für die NATO und für andere wichtige Akteure,

L.   begrüßt das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, gerichtete Schreiben des französischen EU-Ratsvorsitzes vom 5. Dezember 2008 in dem die Abrüstungsvorschläge der EU dargelegt sind, die im Dezember 2008 vom Europäischen Rat angenommen wurden,

M.   begrüßt die Rede Javier Solanas, des Hohen Vertreters der Europäischen Union für die GASP, am 9. Dezember 2008 anlässlich der Konferenz "Peace and Disarmament: A World without Nuclear Weapons" (Frieden und Abrüstung: eine kernwaffenfreie Welt), in der er begrüßte, dass die nukleare Abrüstung wieder ganz oben auf der internationalen Agenda steht, und die Notwendigkeit betonte, dass die Europäische Union den Grundsatz der Nichtverbreitung in ihrer Politik durchgängig berücksichtigt,

N.  begrüßt die Rede des US-amerikanischen Präsidenten am 5. April 2009 in Prag, in der er erklärte, dass die USA eine moralische Verantwortung hätten, eine Kampagne zur Beseitigung aller Kernwaffen auf der Welt anzuführen, wenngleich er einräumte, dass dieses Ziel möglicherweise nicht zu seinen Lebzeiten erreicht werde, und betonte, dass der NVV als eine Grundlage für die Zusammenarbeit und eine schrittweise Lösung gestärkt werden müsse; in der Erwägung, dass die neue US-amerikanische Regierung die Europäische Union umfassend in ihre Kampagne einbeziehen sollte, insbesondere in das für 2009 anberaumte internationale Treffen, bei dem die Bedrohung durch Kernwaffen angegangen werden soll,

O.   weist darauf hin, dass die Aufnahme von "Nichtverbreitungsklauseln" in die Abkommen, die die EU mit Drittstaaten schließt, seit 2003 allgemeine Praxis ist,

P.   weist auf die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsinitiativen außerhalb des Systems der Vereinten Nationen hin, die die Europäische Union unterstützt hat, wie die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die globale Partnerschaftsinitiative der G8,

Q.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und in der Konferenz zur Überprüfung des NVV einen Beobachterstatus hat, und dass das Sekretariat des Rates ebenfalls an der NVV-Konferenz teilnimmt, entweder im Rahmen der EG-Delegation oder des EU-Ratsvorsitzes,

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

   a) den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP des Rates vom 25. April 2005 betreffend die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2005(7), der auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2009 angenommen werden soll, als Vorbereitung für ein erfolgreiches Ergebnis der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 zu überarbeiten und zu aktualisieren und damit zur Stärkung aller drei Säulen des NVV beizutragen; sich für das in dem Vorschlag für eine Nuklearwaffenkonvention enthaltene Ziel einer letztlich vollständigen nuklearen Abrüstung einzusetzen;
   b) die Bemühungen zu verstärken, den Vorschriften und Instrumenten betreffend die Nichtverbreitung von Kernwaffen universelle Geltung zu verschaffen und für ihre wirksame Anwendung zu sorgen, besonders durch die Verbesserung der Kontrollmechanismen;
   c) in Zusammenarbeit mit seinen Partnern konkrete Vorschläge aktiv zu unterstützen, die Produktion, die Verwendung und Wiederaufbereitung aller Kernbrennstoffe unter die Kontrolle der IAEO zu bringen, einschließlich der Einrichtung einer internationalen Kernbrennstoffbank; ferner sonstige Initiativen für die Multilateralisierung des Kernbrennstoffzyklus zu unterstützen, die auf die friedliche Nutzung von Kernenergie abzielen, und dabei zu berücksichtigen, dass das Parlament die Bereitschaft des Rates und der Kommission, einen Beitrag von bis zu 25 Mio. EUR zur Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Kontrolle der IAEO zu leisten, begrüßt; wünscht eine rasche Verabschiedung der diesbezüglichen Gemeinsamen Aktion;
   d) weitere Bemühungen, das Mandat der IAEO zu stärken, einschließlich der Anstrengungen, den Zusatzprotokollen zu den Sicherheitsabkommen der IAEO allgemeine Gültigkeit zu verleihen, und andere Schritte zur Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen zu unterstützen; dafür Sorge zu tragen, dass die dieser Organisation zur Verfügung stehenden Mittel der entscheidenden Rolle angemessen sind, die ihr im Zusammenhang mit dem sicheren Umgang mit Kernbrennstoffen zukommt;
   e) die G8-Partnerschaftsinitiative, die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Initiative zur Reduzierung der allgemeinen Bedrohung voranzubringen und auf ein baldiges Inkrafttreten des CTBT zu drängen;
   f) seinen Dialog mit der neuen US-amerikanischen Regierung und allen Atommächten zu vertiefen, um eine gemeinsame Agenda zu verfolgen, die auf eine schrittweise Verringerung des Bestands an Atomsprengköpfen abzielt; insbesondere diejenigen US-amerikanischen und russischen Schritte zu unterstützen, die darauf gerichtet sind, ihre Kernwaffen deutlich abzubauen, wie dies in START I und in SORT vereinbart wurde; auf die Ratifizierung des CTBT und die Erneuerung des START-Abkommens zu drängen;
   g) auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 Strategien zu entwickeln, die eine Einigung über einen Vertrag über die Einstellung der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen herbeiführen, der keinen diskriminierenden Charakter hat, was bedeutet, dass der ausgehandelte Vertrag nicht nur die kernwaffenfreien Staaten oder die Staaten, die derzeit außerhalb des NVV stehen, sondern auch die fünf Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die alle über Kernwaffen verfügen, dazu verpflichten sollte, der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen abzuschwören und alle ihre Anlagen für die Herstellung von spaltbarem Material für diese Waffen zu beseitigen;
   h) die Stärkung und Verbesserung der Mittel zur Überwachung der Einhaltung aller bestehenden Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen uneingeschränkt zu unterstützen;
   i) eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit der Verwendung von Klauseln über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen in den zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten geschlossenen Abkommen in Auftrag zu geben;
   j) das Parlament regelmäßig über alle Vorbereitungssitzungen zu informieren, die bis zur NVV-Überprüfungskonferenz 2010 stattfinden, und seine Standpunkte zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen im Hinblick auf diese Konferenz gebührend zu berücksichtigen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Parlamentarischen Netzwerk für Nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung und den Bürgermeistern für den Frieden zu übermitteln.

(1) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 152.
(2) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 253.
(3) ABl. C 280E vom 18.11.2006, S.453.
(4) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S.146.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0255.
(6) Vereinte Nationen: "2000 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons" (Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2000 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen), NPT/CONF.2000/28 (Teil I und II).
(7) ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.


Rechte von Menschen mit Behinderungen
PDF 131kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft
P6_TA(2009)0334B6-0194/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0530),

–   unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("das Übereinkommen"),

–   unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("das Fakultativprotokoll"),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen"(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2003 mit dem Titel "Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan" (KOM(2003)0650) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 20. April 2004(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zu Behinderung und Entwicklung(3),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2005 mit dem Titel "Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-2007" (KOM(2005)0604), und auf seine diesbezügliche Entschließung vom 30. November 2006(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(6),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2007 mit dem Titel "Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2008-2009" (KOM(2007)0738),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(7),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. März 2008 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG)(9),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft(10),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft(11),

–   in Kenntnis der Berichte des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter(A6-0229/2009 und A6-0230/2009),

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll unterzeichnet haben, dass bislang aber nur sieben Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben,

B.   in der Erwägung, dass in diesem Übereinkommen die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen gefördert und geschützt werden, auch derjenigen, die auf umfangreichere Unterstützung angewiesen sind,

C.   in der Erwägung, dass das Fakultativprotokoll die Möglichkeit eröffnet, dass einzelne Menschen mit Behinderungen oder Gruppen von Menschen mit Behinderungen, die behaupten, dass Vertragsparteien des Übereinkommens die in dem Übereinkommen festgelegten Rechte verletzen, einem Ausschuss entsprechende Mitteilungen unterbreiten können,

1.   befürwortet den Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft und ihren Beitritt zum Fakultativprotokoll;

2.   ersucht die Kommission und den Rat als die rechtmäßigen Vertreter der Gemeinschaft, das Ratifizierungsinstrument bei den Vereinten Nationen bis zum 3. Dezember 2009 zu hinterlegen;

3.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen insgesamt zügig zu ratifizieren, dessen Inhalte in Kraft zu setzen und für die Erstellung der erforderlichen materiellen Infrastrukturen Sorge zu tragen;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Fakultativprotokoll beizutreten und/oder dieses Protokoll zu ratifizieren damit Menschen mit Behinderungen, gegen deren Rechte verstoßen wurde, jede Möglichkeit erhalten, derartige Verstöße zu bekämpfen, und um deren Schutz gegen jede Art der Diskriminierung zu gewährleisten;

5.   fordert die Kommission eindringlich auf, den möglichen Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen zu klären; regt an, den indikativen Charakter der in den Erklärungen aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte hervorzuheben(12); betont, wie wichtig es ist, dass in den Erklärungen die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Unterstützung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und zu ihrer Einbindung in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Unterstützung sowie Gesundheit und Verbraucherschutz hervorgehoben wird;

6.   fordert die Kommission auf, Artikel 3 des EG-Vertrags als Grundlage heranzuziehen, um den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen festzulegen, der in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens, wie in Anhang 2 des Entwurfs für einen Beschluss des Rates dargelegt, aufgeführt ist; betont, wie überaus wichtig es erscheint, in der Anwendung dieser Erklärung die Bereiche Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitswesen und Verbraucherschutz eigens hervorzuheben;

Durchführung des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls

7.   unterstützt jene Mitgliedstaaten, die den Prozess zur allmählichen Durchführung des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls eingeleitet haben, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ebenso zu handeln;

8.   fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen des Übereinkommens in ihr jeweiliges Recht zu übernehmen, die Maßnahmen zu ergreifen und die finanziellen Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um sie innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen, und dafür quantitative Zielvorgaben vorzusehen; unterstützt die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, Informationen und bewährte Vorgehensweisen in Bezug auf die Durchführung auszutauschen;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen Entscheidungen in Bezug auf Politikansätze und Maßnahmen für Frauen und Männer sowie für Mädchen und Jungen mit Behinderungen und bei deren Umsetzung in allen Bereichen insbesondere in Bezug auf die Bereiche Integration am Arbeitsplatz sowie Bildung und Diskriminierungsfreiheit Gender Mainstreaming anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Rechtsvorschriften vorzusehen, um die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Falle eines sexuellen Missbrauchs und bei psychischer und körperlicher Gewalt in der Öffentlichkeit und im heimischen Umfeld zu schützen und die Genesung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die Opfer derartiger Gewaltvergehen geworden sind, zu unterstützen;

10.   fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft auf, in einer für alle Bürger der Union zugänglichen Form den freien Zugang zu Informationen für die Bürger der Union und für Organisationen von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Rechte gemäß dem Übereinkommen und dem Fakultativprotokoll sowie die Verbreitung dieser Information zu gewährleisten;

11.   betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission mit allen erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird, um sie in die Lage zu versetzen, als Anlaufstelle für alle Themen im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, zu dienen; fordert die Ausarbeitung eines Verfahrens, mit dem ein angemessener Überblick über alle europäischen und nationalen Politikansätze ermöglicht wird, die Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens haben; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die bei der Durchführung erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Maßgabe ihres jeweiligen Organisationssystems eine oder mehre Anlaufstellen bei ihren jeweiligen Regierungen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Durchführung und Überwachung des Übereinkommens zu benennen und die Schaffung oder Bestimmung eines Koordinierungsmechanismus innerhalb der Regierung, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschieden Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll, gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens sorgfältig zu prüfen; fordert, dass die Schaffung eines geeigneten unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens und entsprechend den Grundsätzen über die Rechtsstellung der einzelstaatlichen Institutionen, den sogenannten Pariser Grundsätzen, wie sie in der Resolution Nr. 48/134 vom 20. Dezember 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden waren, besondere Aufmerksamkeit erhält;

13.   fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 4 und Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens einen sorgfältig koordinierten Sozialdialog zwischen den betroffenen Parteien zu fördern und die Organisationen von Menschen mit Behinderungen aktiv in die Überwachung und Durchführung des Übereinkommens einzubeziehen;

o
o   o

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.
(2) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 148.
(3) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 336.
(4) ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 370.
(5) ABl. C 74E vom 20.3.2008, S. 742.
(6) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.
(8) ABl. C 75 vom 26.3.2008, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0212.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0312.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0313.
(12) Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens (Anhang 2 zum Entwurf des Beschlusses des Rates, Bd. I) und Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Fakultativprotokolls (Anhang 2 zum Entwurf des Beschlusses des Rates, Bd. II).


25.Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007)
PDF 144kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem 25. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007) (2008/2337(INI))
P6_TA(2009)0335A6-0245/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des 25. Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007) (KOM(2008)0777),

–   in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008)2854 und SEK(2008)2855),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 "Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM(2007)0502),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)0141),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zum 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)(1),

–   gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0245/2009),

1.   bedauert, dass die Kommission – anders als in der Vergangenheit – auf die vom Parlament in seinen vorhergehenden Entschließungen und vor allem in der genannten Entschließung vom 21. Februar 2008 angesprochenen Fragen nicht eingegangen ist; stellt fest, dass in den drei grundlegenden Punkten der Transparenz, der Ressourcen und der Dauer der Verfahren keine wesentlichen Verbesserungen erzielt wurden;

2.   erinnert die Kommission an in früheren Jahren erhobene Forderungen, nämlich

   dass dringend die Möglichkeit eines Systems geprüft wird, das deutlich die verschiedenen Beschwerdemechanismen aufzeigt, die den Bürgern zur Verfügung stehen, und das zur Unterstützung der Bürger die Form eines gemeinsamen EU-Portals haben oder die Einrichtung einer einzigen online-Anlaufstelle umfassen könnte;
   dass die Kommission eine Mitteilung vorlegt, in der sie ihre Auslegung des Grundsatzes der Staatshaftung bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht darlegt, einschließlich von Verstößen, die der Justiz zuzuschreiben sind, um die Bürger auf diese Weise in die Lage zu versetzen, wirksamer zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen;

3.   ersucht daher die Kommission,

   die in ihrer vorgenannten Mitteilung vom 20. März 2002 eingegangene Verpflichtung einzuhalten, ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zu veröffentlichen(2), da deren Bekanntmachung nach der Registrierung einer Beschwerde und für alle späteren Rechtsakte unerlässlich ist, um politische Willkür bei der Bearbeitung der Verstöße zu bekämpfen;
   dem Parlament, wie bereits mehrfach gefordert, eindeutige und vollständige Angaben über die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung von Verstößen in den verschiedenen Generaldirektionen bereitgestellt werden;
   die Einführung eines vereinfachten und weniger bürokratischen Verfahrens für die Formulierung der Aufforderungsschreiben gegen den nichterfüllenden Mitgliedstaat in Erwägung zu ziehen, das aufgrund seiner höheren Effizienz einen raschen Nutzen verspricht;
  

fordert die Kommission darüber hinaus auf, Artikel 228 EGV konsequent anzuwenden, um die ordnungsgemäße Befolgung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;

4.   stellt fest, dass die Kommission, wie in der genannten Mitteilung vom 5. September 2007(3) angekündigt, in ihrem Jahresbericht die prioritären Maßnahmen erläutert hat, die sie in bestimmten Sektoren bei der Bearbeitung von Beschwerden und Verstößen zu ergreifen gedenkt; begrüßt die Erklärungen, wonach "Problemen mit weitreichenden Auswirkungen auf die Grundrechte und den freien Personenverkehr"(4) wie bisher Priorität beigemessen wird; hebt die Bedeutung rascher und entschlossener Maßnahmen in diesen Bereichen hervor, da sich rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Gewaltakte in einigen Mitgliedstaaten häufen; begrüßt zudem, dass "Verstößen, bei denen Bürger in großem Umfang oder wiederholt geschädigt oder in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt werden"(5), Priorität beigemessen wird; fordert die Kommission auf, die Beilegung und gegebenenfalls den Abschluss derjenigen Vertragsverletzungsverfahren zu beschleunigen, durch die Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, in Infrastrukturen zu investieren, was die Umsetzung des europäischen Konjunkturprogramms beeinträchtigen könnte; ersucht die Kommission, den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen einen detaillierten Plan mit Zeitplan und Umsetzungsfristen für die spezifischen Maßnahmen, die sie in diesen Sektoren zu ergreifen gedenkt, bereitzustellen;

5.   stellt fest, dass von den neuen Vertragsverletzungsverfahren des Jahres 2007 1 196 die fehlende oder verspätete Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Richtlinien der Gemeinschaft betrafen; hält es für nicht hinnehmbar, dass die Kommission sich zwölf Monate Zeit nimmt(6), um Verfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen seitens eines Mitgliedstaats einzuleiten, und fordert die Kommission auf, bei Fällen dieser Art, die keinerlei Analyse oder Bewertung bedürfen, automatisch und unverzüglich tätig zu werden;

6.   ist der Auffassung, dass es nach wie vor keine eindeutigen Verfahren gibt, um einen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, dem in der Zwischenzeit abgeholfen wurde, vor den Gerichtshof zu bringen und um für frühere Versäumnisse und Unterlassungen eine Wiedergutmachung zu erreichen; fordert die Kommission eindringlich auf, (bis Ende 2010) neue Vorschläge vorzulegen, um das derzeitige Vertragsverletzungsverfahren in einer Weise zu ergänzen, die dieser unausgewogenen Situation Rechnung trägt;

7.   erinnert daran, dass nach der von der Kommission in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2007 vorgeschlagenen neuen Arbeitsmethode die bei der Kommission eingehenden Anfragen und Beschwerden direkt an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet werden sollen, wenn "eine Klärung der faktischen oder rechtlichen Position in dem Mitgliedstaat erforderlich [ist]", wobei "(….) dem Mitgliedstaat eine kurze Frist eingeräumt [würde], um den interessierten Bürgern oder Unternehmen direkt die nötigen Klarstellungen, Informationen und Lösungsansätze zu übermitteln und die Kommission zu informieren"(7);

8.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das Pilotprojekt "EU Pilot" ins Leben gerufen hat, um die neue Arbeitsmethode in einigen Mitgliedstaaten zu testen, dass an diesem im April 2008 begonnenen Projekt 15 Mitgliedstaaten teilnehmen und dass es nach der Bewertung des ersten Jahres seiner Durchführung auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden könnte;

9.   weist darauf hin, dass es sich dennoch um ein Projekt auf freiwilliger Basis handelt, dessen Modalitäten bereits zu Verwirrung geführt und spezielle Fragen aufgeworfen haben (was in seiner Entschließung vom 21. Februar 2008 angesprochen wurde);

10.   ersucht die Kommission insbesondere um Auskunft darüber, ob der Mangel an Ressourcen in den Mitgliedstaaten nicht auf besorgniserregende Weise auf echte Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts hinweist; fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Projektbewertung auf, Folgendes zu prüfen und dem Parlament entsprechend mitzuteilen:

   ob die Kommission dem Beschwerdeführer die Bearbeitung seiner Beschwerde klar und ausführlich erläutert hat; ob die neue Methode wirklich zur Lösung seines Problems beigetragen hat und die Kommission damit nicht etwa von ihrer Verantwortung als "Hüterin der Verträge" entbunden wurde;
   ob durch die neue Methode die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, das bereits von extrem langer und unbestimmter Dauer ist, nicht noch mehr verzögert wurde;
   ob die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten Nachsicht walten ließ, was die Einhaltung der von ihr gesetzten Fristen (zehn Wochen) betrifft, und ob sie nach Ablauf dieser Frist dem betreffenden Mitgliedstaat Informationen und einen konkreten Zeitplan für sein zukünftiges Vorgehen mitgeteilt hat, um die Probleme der Unionsbürger schnell und endgültig zu lösen;
   ob die Tatsache, dass nur 15 Staaten auf freiwilliger Basis an dem Projekt "EU Pilot" teilnehmen, nicht dazu geführt hat, dass der Behandlung der Verstöße der nicht an diesem Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten weniger Beachtung geschenkt wird;

11.   ersucht um Auskunft darüber, ob das Projekt "EU Pilot", und der daraus resultierende geringere Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Verstöße, der Kommission eine systematischere und umfassendere Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht ermöglichen;

12.   ersucht die Kommission um Auskunft darüber, ob das Projekt "EU Pilot" sich auf den Ablauf der "Paketsitzungen" ausgewirkt hat, die von der Kommission für die an dem Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die übrigen, nicht teilnehmenden Staaten organisiert werden und die als wesentliches Element der Durchführung und Beilegung von Vertragsverletzungsverfahren gelten;

13.   ist der Auffassung, dass die Bürger der Europäischen Union von der Kommission dasselbe Ausmaß an Transparenz erwarten sollten, ungeachtet dessen, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder ob sie gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten; fordert folglich, dass der Petitionsausschuss regelmäßige und klare Informationen darüber erhält, in welche Phase ein Vertragsverletzungsverfahren, zu dem auch eine Petition eingereicht wurde, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, eingetreten ist, oder dass der Ausschuss andernfalls gleichberechtigt mit dem Rat Zugang zu der entsprechenden Datenbank der Kommission erhält;

14.   erinnert die Kommission daran, dass alle Korrespondenz, die sich möglicherweise auf einen echten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bezieht, als Beschwerde registriert werden muss, sofern nicht die außergewöhnlichen Umständen nach Punkt 3 des Anhangs zu der Mitteilung vom 20. März 2002 gegeben sind;

15.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission erklärt hat, dass eine so grundlegende Richtlinie wie die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(8), de facto in keinem Mitgliedstaat korrekt umgesetzt wurde; betont, dass die Kommission über 1 800 Einzelbeschwerden zu dieser Richtlinie erhalten, 115 davon als Beschwerden registriert und fünf Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Anwendung der Richtlinie eingeleitet hat(9); erkennt die effiziente Zusammenarbeit und Transparenz an, die die Kommission bezüglich der Richtlinie 2004/38/EG gegenüber dem Parlament walten ließ; befürwortet den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, der eine kontinuierliche und vollständige Prüfung der Richtlinie, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der uneingeschränkten und korrekten Anwendung der Richtlinie durch Veröffentlichung entsprechender Leitlinien im ersten Halbjahr 2009 und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten vorsieht, deren nationale Rechtsvorschriften im Widerspruch zu der Richtlinie stehen; äußert jedoch ernste Bedenken, was die Fähigkeit der Kommission, ihre Rolle als "Hüterin der Verträge" wahrzunehmen, sowie die dem Parlament eingeräumte Möglichkeit betrifft, die von den verschiedenen Dienststellen der Kommission verfolgte Strategie zur Registrierung der Beschwerden zu prüfen;

16.   fordert alle Dienststellen der Kommission nachdrücklich auf, die Beschwerdeführer bei Ablauf jeder einzelnen der vorgegebenen Fristen (Aufforderungsschreiben, begründete Stellungnahme, Überweisung an den Gerichtshof oder Abschluss der Prüfung eines Falls) ausführlich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde zu unterrichten, gegebenenfalls Empfehlungen zur Behandlung des Falls mit alternativen Streitbeilegungsmechanismen abzugeben, die Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben und den Beschwerdeführern diese Gründe im Einklang mit den in der Mitteilung aus dem Jahr 2002 festgelegten Grundsätzen ausführlich darzulegen;

17.   begrüßt, dass die Kommission schrittweise Zusammenfassungen von Rechtsakten für die Bürger einführt, die zusammen mit wichtigen Vorschlägen der Kommission veröffentlicht werden; empfiehlt, den Zugriff auf derartige Zusammenfassungen über eine einzige Zugangsstelle zu ermöglichen, und erachtet es für inakzeptabel, dass derartige Zusammenfassungen verschwinden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, während das doch genau der Zeitpunkt ist, zu dem sie für Bürger und Unternehmen von größter Relevanz wären;

18.   verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass derartige Tabellen unerlässlich sind, damit die Kommission in allen Mitgliedstaaten eine wirksame Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen vornehmen kann;

19.   stellt mit Enttäuschung fest, dass in dieser Wahlperiode hinsichtlich der zentralen Rolle, die dem Parlament bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommen sollte, keine entscheidenden Fortschritte erzielt wurden; ist der Ansicht, dass die Festlegung von Prioritäten für Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission nicht nur technische, sondern auch politische Entscheidungen beinhaltet, die derzeit keiner externen Überprüfung oder Kontrolle unterliegen und nicht transparent sind; fordert die rasche Umsetzung der entsprechenden, von der Arbeitsgruppe zur Reform des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Reformen, durch die die eigenen Möglichkeiten des Parlaments, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen, ausgeweitet werden; unterstützt in diesem Zusammenhang den Beschluss der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 25. März 2009;

20.   fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament und ihren Abgeordneten, um eine wirksame Kontrolle europäischer Angelegenheiten auf nationaler Ebene zu fördern und zu intensivieren und den Informationsfluss insbesondere bei der Annahme europäischer Rechtsvorschriften zu erleichtern; vertritt die Ansicht, dass den Abgeordneten der nationalen Parlamente eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommt und dass sie auf diese Weise zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union und ihrer größeren Bürgernähe beitragen;

21.   verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass solche Vergleichsübersichten notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren; beschließt, als Mitgesetzgeber alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen bezüglich solcher Tabellen nicht im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Text der Kommissionsvorschläge herausgenommen werden;

22.   stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission, zusätzliche Ausbildungsgänge für nationale Richter, Juristen und Beamte und Bedienstete in den nationalen Behörden ausfindig zu machen; betont, dass diese Unterstützung in den neuen Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist, insbesondere mit Blick auf den Zugang zu Rechtsinformationen und zur Rechtsliteratur in allen Amtssprachen; hält es für unbedingt notwendig, dass Datenbanken über Urteile nationaler Gerichte zum Gemeinschaftsrecht besser zugänglich sind;

23.   fordert die Kommission auf, die EU-weiten Mechanismen für kollektive Rechtsbehelfe weiter zu prüfen, um die in den Bereichen Verbraucher- und Wettbewerbsrecht derzeit laufenden Initiativen zu ergänzen; vertritt die Auffassung, dass solche Mechanismen von Bürgern und Petenten eingesetzt werden können, um die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern;

24.   fordert die Kommission auf, in Anbetracht der besorgniserregenden Tendenzen, auf die in ihrem Bericht hingewiesen wird, sowie der vielen Petitionen, die zu diesem Bereich eingereicht werden, zu gewährleisten, dass der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich höhere Priorität eingeräumt wird, und empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Kontrollen der Umsetzung zu verschärfen und die entsprechenden Dienste mit ausreichenden Mitteln auszustatten; begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 über die Umsetzung des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2008)0773) als ersten Schritt in diese Richtung;

25.   schließt sich der Einschätzung der Kommission an, dass mehr Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht vorzubeugen; fordert die Kommission auf, spezifische Forderungen des Petitionsausschusses zu akzeptieren, um eine irreversible Schädigung der Umwelt zu verhindern, und bedauert, dass die Antwort der Kommission allzu oft lautet, sie müsse die endgültige Entscheidung der zuständigen nationalen Stellen abwarten, bevor sie befugt sei, zu handeln;

26.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0060.
(2) Punkt 12: "Die Entscheidungen der Kommission werden binnen acht Tagen nach ihrer Annahme auf der Internetseite des Generalsekretariats der Kommission veröffentlicht unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm#infractions.Entscheidungen über die Absendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den Mitgliedstaat oder die Befassung des Gerichtshofs werden, sofern die Kommission nichts anderes beschließt, in einer Pressemitteilung bekannt gegeben."
(3) Punkt 3: "Die Kommission wird ihr diesbezügliches Vorgehen ab 2008 in ihren Jahresberichten beschreiben und erläutern."
(4) KOM(2008)0777, S. 10.
(5) Ebenda.
(6) "Bei Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen sollten zwischen dem förmlichen Aufforderungsschreiben und der Beilegung des Falls oder der Befassung des Gerichtshofs nicht mehr als 12 Monate vergehen." (KOM(2007)0502).
(7) KOM(2007)0502, S. 8.
(8) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(9) "In den dreißig Monaten seit Geltung der Richtlinie hat die Kommission mehr als 1 800 Einzelbeschwerden, 40 Anfragen des Parlaments und 33 Petitionen zu ihrer Anwendung erhalten. Sie verbuchte 115 Beschwerden und eröffnete fünf Verletzungsverfahren aufgrund von falscher Anwendung der Richtlinie." – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM(2008)0840), S. 9.

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