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Angenommene Texte
Donnerstag, 17. November 2011 - Straßburg
Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH
 Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ***I
 Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich *
 Gipfeltreffen EU/USA am 28. November 2011
 Offenes Internet und Netzneutralität in Europa
 Verbot von Streumunition
 Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
 Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien
 Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments
 Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs
 Iran - aktuelle Fälle von Menschenrechtsverletzungen
 Ägypten, insbesondere der Fall des Bloggers Alaa Abdel Fattah
 Notwendigkeit eines barrierefreien Notrufes 112

Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH
PDF 174kWORD 80k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu der Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (2011/2109(INI))
P7_TA(2011)0507A7-0368/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, die am 12. Januar 1951 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Internationalen Strafgerichtshof, insbesondere die vom 19. November 1998(1), 18. Januar 2001(2), 28. Februar 2002(3), 26. September 2002(4) und 19. Mai 2010(5),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den alljährlichen Berichten über die Menschenrechte in der Welt, zuletzt vom 16. Dezember 2010(6),

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof(7),

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 zum Internationalen Strafgerichtshof(8),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan vom 4. Februar 2004 und den Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung(9),

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie 2003 mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“,

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Programm 2010-2014 „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (Dezember 2009)(10) und den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (April 2010, KOM (2010)0171),

–  in Kenntnis des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind(11), und unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen(12),

–  in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1593 (2005) zu Sudan/Darfur und 1970 (2011) zu Libyen,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0368/2011),

A.  in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Straflosigkeit die Säulen eines dauerhaften Friedens sind, da sie Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren;

B.  in der Erwägung, dass bis September 2011 insgesamt 117 Staaten das Römische Statut ratifiziert haben; in der Erwägung, dass seine weltweite Ratifizierung dennoch weiter vorrangiges Ziel bleiben sollte;

C.  in der Erwägung, dass die universelle Natur der Gerechtigkeit deren gleichmäßige Anwendung ohne Ausnahmen und Doppelstandards beinhaltet; in der Erwägung, dass es an keinem Ort der Welt einen sicheren Ort für Personen geben sollte, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, außergerichtliche Hinrichtungen, Kriegsverbrechen, Folter, Massenvergewaltigungen oder gewaltsame Verschleppungen begangen haben;

D.  in der Erwägung, dass Gerechtigkeit als unverzichtbarer Bestandteil der Bemühungen um Frieden und Konfliktbeilegung angesehen werden sollte;

E.  in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit des IStGH nicht nur für sein wirklich effizientes Funktionieren, sondern auch für die Förderung der Universalität des Römischen Statuts von entscheidender Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass der IStGH das erste ständige internationale Justizorgan ist, das Verfahren gegen Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durchführen kann, womit ein entscheidender Beitrag zur Wahrung der Menschenrechte und zum Völkerrecht durch die Bekämpfung von Straflosigkeit geleistet und eine wichtige abschreckende Rolle wahrgenommen sowie verdeutlicht wird, dass Straflosigkeit für diese Verbrechen nicht toleriert wird;

G.  in der Erwägung, dass das „Interesse der Gerechtigkeit“ ungeachtet politischer Erwägungen (Artikel 53 des Römischen Statuts) das Grundprinzip des IStGH darstellt; in der Erwägung, dass der IStGH eine zentrale Rolle bei der Förderung internationaler Gerechtigkeit spielt und damit zu Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Friedenserhaltung und Stärkung der internationalen Sicherheit beiträgt;

H.  in der Erwägung, dass der IStGH die Zuständigkeit für Verbrechen hat, die nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli 2002 begangen wurden;

I.  in der Erwägung, dass gemäß der Präambel des Statuts und dem Grundsatz der Komplementarität der IStGH nur in Fällen tätig wird, in denen einzelstaatliche Gerichte nicht in der Lage oder nicht willens sind, selbstglaubwürdige Strafverfahren einzuleiten, so dass weiterhin die Staaten die vorrangige Verantwortung für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord behalten; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten des Römischen Statuts und mit regionalen Organisationen von überragender Bedeutung ist, insbesondere in Situationen, in denen die Zuständigkeit des Gerichts angefochten wird;

J.  in der Erwägung, dass die Politik der „positiven Komplementarität“ des IStGH die Kapazität der einzelstaatlichen Gerichte unterstützt, Kriegsverbrechen zu untersuchen und zu verfolgen;

K.  in der Erwägung, dass der IStGH gegenwärtig Ermittlungen in sieben Staaten durchführt (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Region Darfur in Sudan, Zentralafrikanische Republik, Kenia, Libyen und Côte d'Ivoire) und öffentlich mitgeteilt hat, dass er Informationen in Bezug auf Verbrechen prüft, die mutmaßlich in verschiedenen anderen Situationen begangen worden sein sollen; in der Erwägung, dass dem Gerichtshof zwei Fälle durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (Darfur und Libyen) und drei durch die Vertragsstaaten selbst (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik) vorgelegt wurden und zwei Fälle von Amts wegen durch den Ankläger (Kenia und Côte d'Ivoire) eingeleitet wurden;

L.  in der Erwägung, dass die meisten der 17 IStGH-Haftbefehle noch nicht vollstreckt worden sind, einschließlich derjenigen gegen Joseph Kony und andere Führer der Lord's Resistance Army im Hinblick auf die Lage im Norden Ugandas, Bosco Ntaganda aus der Demokratischen Republik Kongo, Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman und Präsident Omar Hassan Ahmad Al Bashir aus dem Sudan sowie Saif al-Islam Gaddafi und Abdullah Al-Senussi aus Libyen;

M.  in der Erwägung, dass ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren sowie die Rechte der Opfer die grundlegenden Prinzipien des Systems des Römischen Statuts sind;

N.  in der Erwägung, dass es Ziel des Gerichthofs ist, für Opfer und betroffene Gemeinschaften umfassend und in wiedergutmachender Weise Gerechtigkeit durchzusetzen, nicht zuletzt mittels Teilhabe, Schutz, Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Öffentlichkeitsarbeit;

O.  in der Erwägung, dass der Gerichthof Opfern ein Recht auf Teilhabe ermöglicht, das durch die Strukturen des Zeugenschutzes unterstützt wird;

P.  in der Erwägung, dass das System der Wiedergutmachung für die Opfer innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Gerichtshofs den IStGH zu einem einzigartigen Justizorgan auf internationaler Ebene macht;

Q.  in der Erwägung, dass der Erfolg der im Jahr 2011 eingeleiteten Wiedergutmachungsverfahren von den freiwilligen Beiträgen der Geber wie auch von der Einziehung der Geld- und Vermögensstrafen der verurteilten Personen abhängt;

R.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof derzeit gefordert ist, eine rasch steigende Zahl von Ermittlungen, Fällen und Vorprüfungen zu bearbeiten, während manche Vertragsstaaten des Römischen Statuts versuchen, den Gerichtshof auf dem gleichen oder gar einem verminderten Niveau seines Haushalts zu halten;

S.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Gerichtshofs zuverlässige Verbündete des IStGH sind, wobei sie politische, diplomatische, finanzielle und logistische Hilfe leisten, einschließlich der Förderung der Universalität und der Verteidigung der Integrität des Römischen Statuts mit Blick auf den Schutz und die Verbesserung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs;

T.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Vertragsparteien umfassend mit dem IStGH zusammenarbeiten und die Staaten, die nicht Vertragspartei sind, das Justizorgan ebenfalls unterstützen;

Die Notwendigkeit, den Gerichtshof durch politisches und diplomatisches Handeln stärker zu unterstützen

1.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des IStGH, des Römischen Statuts und des Systems der internationalen Strafgerichtsbarkeit, deren vorrangiges Ziel die Bekämpfung der Straflosigkeit von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist;

2.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Anklagebehörde, für die Befugnisse des Anklägers von Amts wegen und die Fortschritte bei der Einleitung neuer Ermittlungen;

3.  fordert sowohl die Vertragstaaten als auch die Staaten, die nicht Vertragspartei des Römischen Statuts sind, nachdrücklich auf, politischen Druck auf den Gerichtshof zu unterlassen, um seine Unparteilichkeit zu bewahren und zu garantieren und eine Gerechtigkeit zur Geltung kommen zu lassen, die sich auf das Recht und nicht auf politische Erwägungen stützt;

4.  betont die Bedeutung des Grundsatzes der Universalität, und fordert den EAD, die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission auf, weiterhin entschieden für die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts und des Abkommens über Privilegien und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofes sowie den Erlass einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften einzutreten;

5.  begrüßt, dass die EU und die meisten ihrer Mitgliedstaaten während der Konferenz in Kampala konkrete Zusagen gegeben haben, und empfiehlt, dass diese Zusagen fristgerecht eingehalten werden und dass bei der nächsten Versammlung der Vertragsstaaten vom 12. bis 21. Dezember 2011 in New York über ihre Umsetzung berichtet wird;

6.  begrüßt die angenommenen Änderungen des Römischen Statuts, u. a. betreffend das Verbrechen der Aggression, und fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, diese zu ratifizieren und in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu übernehmen;

7.  begrüßt die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts der EU zum IStGH durch die Annahme des Beschlusses vom 21. März 2011, stellt fest, dass der neue Beschluss die Herausforderungen, denen der Gerichtshof gegenübersteht, berücksichtigt, und betont, dass der Beschluss eine gute Grundlage für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist, den Gerichtshof bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen;

8.  begrüßt den überarbeiteten EU-Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss über den Internationalen Strafgerichtshof, der wirksame und konkrete Maßnahmen darlegt, die die EU ergreifen soll, um ihre zukünftige Unterstützung für den Gerichtshof zu verbessern; fordert gemeinsam mit der Kommission, dem EAD und den Mitgliedstaaten den Ratsvorsitz auf, der Umsetzung des Aktionsplans Vorrang einzuräumen;

9.  betont, dass eine umfassende und zügige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der Mitgliedstaaten der EU, und dem Gerichtshof ausschlaggebend bleibt für die Wirksamkeit und den Erfolg des Systems der internationalen Strafgerichtsbarkeit;

10.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, allen Ersuchen des Gerichtshofs in Bezug auf Unterstützung und Zusammenarbeit frühzeitig nachzukommen, um unter anderem die Vollstreckung nichtvollstreckter Haftbefehle und die Bereitstellung von Informationen zu gewährleisten, einschließlich Hilfsersuchen zur Ermittlung, zum Einfrieren oder zur Beschlagnahme finanzieller Vermögenswerte der Tatverdächtigen;

11.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Zusammenarbeit zu erlassen und Rahmenabkommen mit dem IStGH zur Vollstreckung der Urteile des Gerichtshofs und betreffend Ermittlungen, Beweiserhebung, Aufspüren, Schutz und Umsiedlung von Zeugen, Verhaftung, Auslieferung und Verwahrung sowie die Aufnahme von auf Kaution freigelassenen angeklagten Personen und die Inhaftierung von verurteilten Personen abzuschließen, sofern sie dies noch nicht getan haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe ihrer Polizei oder mit rechtlichen oder sonstigen einschlägigen Mechanismen zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Unterstützung für den IStGH sicherzustellen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern, um Straftaten in der Zuständigkeit des IStGH der Liste der Straftaten hinzuzufügen, die in die Zuständigkeit der EU fallen; fordert die EU-Mitgliedstaaten insbesondere auf, im Bereich der Lokalisierung und Beschlagnahme von Vermögensgegenständen von beim IStGH angeklagten Personen Kompetenzen auf die EU zu übertragen, ungeachtet dessen, dass die Gerichtsverfahren vom IStGH eingeleitet werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, durch die bestehenden Vermögensabschöpfungsstellen und das Camdener zwischenstaatliche Netz der Vermögensabschöpfungsstellen (Camden Asset Recovery Inter-Agency Network, CARIN) beim Austausch von Informationen zusammenzuarbeiten;

13.  fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, die Bestimmungen des Römischen Statuts und des Abkommens über Privilegien und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofes in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen;

14.  begrüßt die während der Überprüfungskonferenz in Kampala angenommenen Änderungen des Römischen Statuts in Bezug auf das Verbrechen der Aggression und fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, diese zu ratifizieren und in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen; empfiehlt, dass im Interesse der Stärkung der Universalität des Römischen Statuts einvernehmlich verstärkt danach getrachtet werden sollte, eine genauere Definition der einschlägigen Straftaten zur Feststellung einer völkerrechtswidrigen Aggression zu erreichen;

15.  stellt fest, dass der Gerichtshof nach den Ergebnissen der Konferenz von Kampala bis nach Januar 2017 nicht in der Lage sein wird, seine Zuständigkeit für Verbrechen der Aggression wahrzunehmen, wenn eine Entscheidung der Vertragsstaaten zur Aktivierung dieser Zuständigkeit zu treffen ist;

16.  begrüßt die Beiträge einiger Mitgliedstaaten der EU, durch die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit die Straflosigkeit der schlimmsten der Menschheit bekannten Verbrechen zu bekämpfen; fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, dies ebenfalls zu tun; empfiehlt, dass die Rolle des EU-Netzes von Kontaktstellen in Bezug auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU bei der Verfolgung von schweren Straftaten weiter gestärkt werden sollte;

17.   unterstreicht, dass internationalen Strafgerichten eine grundlegende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Straflosigkeit zu bekämpfen und gegen die erheblichen Verstöße gegen das Völkerrecht vorzugehen, die durch den illegalen Einsatz und die illegale Rekrutierung von Kindersoldaten gegeben sind; spricht sich entschieden dagegen aus, dass Kinder unter 18 Jahren von bewaffneten Gruppen rekrutiert, angeworben oder in sonstiger Weise für kriegerische Handlungen ausgenutzt werden; betont, wie wichtig es ist, ihr Recht auf eine friedliche Kindheit, Bildung, körperliche Unversehrtheit, Sicherheit und sexuelle Selbstbestimmung zu schützen;

18.  fordert die Ausarbeitung wirksamer Konzepte und verbesserter Mechanismen, die gewährleisten, dass die Beteiligung der Opfer an der Arbeit des IStGH tatsächliche Auswirkungen hat, einschließlich eines besseren Zugangs zu psychologischer, medizinischer und rechtlicher Beratung sowie einfachen Zugang zu Zeugenschutzprogrammen; betont, wie wichtig es ist, das Bewusstsein für das Problem der sexuellen Gewalt in Konfliktgebieten zu schärfen, indem rechtliche Programme durchgeführt, geschlechtsspezifische Straftaten in bewaffneten Konflikten dokumentiert und Juristen, Richter und Aktivisten auf dem Gebiet des Römischen Statuts und der internationalen Rechtsprechung zu geschlechtsbezogenen Straftaten gegen Frauen und Kinder fortgebildet werden;

19.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme auch für polizeiliche Ermittler, Staatsanwälte, Richter und Armeeangehörige zu organisieren, die sich erstens auf die Vorschriften des Römischen Statuts und des einschlägigen Völkerrechts und zweitens auf die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung der Verletzung dieser Grundsätze konzentrieren;

20.  nimmt das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, den Grundsatz der universellen Zuständigkeit für die Bekämpfung der Straflosigkeit und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuwenden, und erinnert an seine Bedeutung für die Wirksamkeit und den Erfolg des internationalen Strafrechtssystems;

21.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle diplomatischen Gelegenheiten und Instrumente zu nutzen, um auf eine wirksame Zusammenarbeit mit dem IStGH hinzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung noch nicht vollstreckter Haftbefehle;

22.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit der Unterstützung des EAD bindende interne Leitlinien festzulegen, die sich an den bestehenden, von der Anklagebehörde angewendeten Leitlinien der Vereinten Nationen und des IStGH orientieren und einen Verhaltenskodex für die Kontakte zwischen Vertretern der EU und der Mitgliedstaaten und vom IStGH gesuchten Personen – unbeschadet ihrer Position und unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige von Staaten sind, die nicht Vertragsparteien des Römischen Statuts sind – enthalten, insbesondere in den Fällen, in denen Letztere noch offizielle Posten bekleiden;

23.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Fall einer durch ein Partnerland ausgesprochenen Einladung an eine Person, gegen die ein Haftbefehl des IStGH vorliegt, oder im Fall einer Erklärung der Bereitschaft, auf seinem Territorium Besuche einer solchen Person zu genehmigen, unverzüglich starken Druck auf dieses Land auszuüben, um diese Person zu verhaften oder eine Operation zur Verhaftung dieser Person zu unterstützen oder zumindest die Reise einer solchen Person zu verhindern; stellt fest, dass solche Einladungen jüngst an den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir unter anderem durch Tschad, China, Dschibuti, Kenia and Malaysia ausgesprochen wurden;

24.  erkennt die jüngste Entscheidung des Anklägers des IStGH an, Haftbefehle für Said al Islam Gaddafi und den Chef des Geheimdienstes Abdullah al Sanoussi aus Libyen in Bezug auf mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit Beginn des Aufstands im Land zu erlassen; betont, dass deren erfolgreiche Festnahme und das anschließende Verfahren vor dem IStGH ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung der Straflosigkeit in der Region ist;

25.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Vertragsstaaten des IStGH wie Tschad, Dschibuti und Kenia den Präsidenten des Sudan al-Bashir jüngst auf ihrem Hoheitsgebiet willkommen geheißen haben, ohne ihn zu verhaften und dem Gerichtshof zu überstellen, obwohl sie gemäß dem Römischen Statut rechtlich eindeutig verpflichtet sind, ihn zu verhaften und auszuliefern;

26.  betont die Bedeutung einer überzeugenden Maßnahme der EU, um die Fälle der fehlenden Zusammenarbeit vorherzusehen und zu vermeiden bzw. zu verurteilen; bekräftigt, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten notwendig ist, ein internes Protokoll mit konkreten und standardisierten Maßnahmen auszuarbeiten, das es ihnen ermöglicht, frühzeitig und einheitlich auf Fälle der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu reagieren soweit angemessen auch in Zusammenarbeit mit Mechanismen anderer einschlägiger Institutionen, einschließlich der Versammlung der Vertragsstaaten;

27.  stellt fest, dass afrikanische Staaten eine wichtige Rolle bei der Errichtung des IStGH gespielt haben, und betrachtet ihre Unterstützung und enge Zusammenarbeit als unerlässlich für das wirksame Funktionieren und die Unabhängigkeit des Gerichtshofs;

28.  fordert die afrikanischen Vertragsstaaten des Römischen Statuts des IStGH auf, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen und gemäß der Gründungsakte der Afrikanischen Union die Aufgabe, die schlimmsten Verbrecher der Welt zur Verantwortung zu ziehen, aktiv zu unterstützen, indem bei Tagungen der Afrikanischen Union (AU) starker Rückhalt für den Gerichtshof demonstriert wird, und fordert die AU nachdrücklich auf, den Kreislauf der Straflosigkeit für die schlimmsten Verbrechen zu unterbrechen und die Opfer von Gräueltaten zu unterstützen; bekundet seine Unterstützung für den Antrag des Gerichtshofs, in Addis Abeba ein Verbindungsbüro zur Afrikanischen Union zu eröffnen;

29.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Arbeit des IStGH und die Bestimmungen des Römischen Statuts in ihre Programme zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzubeziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Entwicklungsländern, die nur über begrenzte Ressourcen zur Anpassung ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die Grundsätze des Römischen Statuts und zur Zusammenarbeit mit dem IStGH verfügen – unabhängig davon, ob sie das Statut ratifiziert haben oder nicht – die notwendige technische, logistische sowie finanzielle Unterstützung und Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, Schulungsprogramme für die Polizei, Justiz-, Militär- und Verwaltungsbehörden der Entwicklungsländer zu unterstützen, um sie mit den Bestimmungen des Römischen Statuts bekanntzumachen;

30.  ruft die nächste Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf, die in mehreren Entschließungen und in Artikel 11 Absatz 6 des überarbeiteten Abkommens von Cotonou geforderte Bekämpfung der Straflosigkeit im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und des einschlägigen politischen Dialogs im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der bestehenden Programme und Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu erörtern;

31.  ruft den EAD und die diplomatischen Dienste der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Instrumente systematisch und gezielt einzusetzen, um sowohl den Rückhalt für den IStGH zu stärken als auch weitere Ratifizierungen und Umsetzungen des Römischen Statuts zu fördern; stellt fest, dass zu diesen Instrumenten unter anderem Demarchen, politische Erklärungen, Stellungnahmen und IStGH-Klauseln in Übereinkommen mit Drittstaaten, sowie politische Dialoge und Menschenrechtsdialoge gehören; empfiehlt, dass auf der Grundlage von Ergebnissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten;

32.  betont, dass es für den IStGH notwendig ist, seinen Blickwinkel über die Situationen bewaffneter Konflikte hinaus zu erweitern und Menschenrechtskrisen, die die Stufe von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichen sowie Situationen, in denen innerstaatliche Behörden demonstrativ nicht gewillt sind, Ermittlungen einzuleiten und mutmaßliche Täter zu verfolgen und zu bestrafen, mit mehr Eigeninitiative zu untersuchen;

33.  fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diplomatische Anstrengungen einzuleiten mit dem Ziel, den Mitgliedern des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nahezulegen, Anrufungen des IStGH zur Einleitung von Ermittlungen in Bezug auf Fälle zu verfolgen, in denen Amtsträger von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Statuts sind, mutmaßlich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt sind, aber weiterhin die bestehende Straflosigkeit genießen; weist darauf hin, dass dazu die jüngsten Entwicklungen in Iran, Syrien, Bahrain und Jemen gehören;

34.  erkennt die Rolle der EU bei der Förderung der weltweiten Ratifizierung des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs an, und begrüßt die jüngsten Beitritte zum Römischen Statut bzw. Ratifikationen des Römischen Statuts durch Tunesien, die Philippinen, die Malediven, Grenada, Moldau, St. Lucia und die Seychellen, womit die Gesamtzahl der Vertragsstaaten auf 118 gestiegen ist; fordert, dass mehr Staaten aus Asien, aus Nordafrika, aus dem Nahen Osten und aus Afrika südlich der Sahara Vertragspartei des Römischen Statuts werden;

35.  fordert nachdrücklich, dass die EU und insbesondere der EAD weiterhin die Universalität des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs und die Bekämpfung der Straflosigkeit fördern, sowie die Achtung des Gerichtshofs, die Zusammenarbeit mit dem und die Unterstützung für den Gerichtshof im Zusammenhang der Beziehungen der EU zu Drittstaaten, auch im Rahmen des Abkommens von Cotonou und der Dialoge zwischen der EU und regionalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Verbandes Südostasiatischer Staaten (ASEAN); betont, wie wichtig es für den Gerichtshof ist, bei den bilateralen Dialogen der EU über Menschenrechte mit Drittländern die Ratifizierung und Anwendung des Römischen Statuts zu fördern;

36.  fordert die Kommission und den EAD auf, systematischer die Aufnahme einer IStGH-Klausel in die Verhandlungsmandate und Abkommen mit Drittstaaten zu verfolgen;

37.  fordert die EU auf, alle Staaten, die noch nicht Partei des Römischen Statuts sind, zu motivieren, Vertragspartei zu werden, wobei der Schwerpunkt dabei insbesondere auf den ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen liegen sollte;

38.  begrüßt die Teilnahme der USA als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsstaaten des IStGH, und hofft, dass die USA bald Vertragsstaat werden;

39.  begrüßt, dass Tunesien kürzlich dem Römischen Statut beigetreten ist und hofft, dass dies ein positives Signal für andere Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens ist, den gleichen Weg zu beschreiten; begrüßt ferner die kürzlich durch die Philippinen vorgenommene Ratifizierung des Römischen Statuts, womit die Zahl der asiatischen Staaten im System des Gerichtshofs stieg und ein wichtiges Signal dafür ist, dass die Zahl der asiatischen Mitglieder im IStGH steigt, sowie die kürzlich durch die Maldiven vorgenommene Ratifizierung des Römischen Statuts; begrüßt darüber hinaus das kürzlich durch die Nationalversammlung der Republik Kap Verde vorgelegte Gesetz zur Ratifizierung des Römischen Statuts und hofft, dass ihre Regierung unverzüglich entsprechend vorgehen wird; hofft, dass alle lateinamerikanischen Staaten dem IStGH beitreten werden;

40.  fordert die Türkei, den einzigen offiziellen EU-Kandidaten, der noch nicht Vertragsstaat des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs ist, auf, unverzüglich Vertragsstaat des Römischen Statuts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs zu werden, wobei die Notwendigkeit für alle zukünftigen und potentiellen Bewerberstaaten sowie die Staaten, die zur Europäischen Nachbarschaftspolitik gehören, das Gleiche zu tun, betont wird;

41.  ruft die EU und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Kapazität und politische Bereitschaft von Drittstaaten – insbesondere Staaten, die Gegenstand von Ermittlungen oder Vorprüfungen des IStGH sind – zur Einleitung einzelstaatlicher Gerichtsverfahren wegen Völkermordes, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu fördern; ruft in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in allen Ländern, die direkt von der mutmaßlichen Begehung schwerer internationaler Verbrechen betroffen sind, Reformprozesse und einzelstaatliche Bemühungen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen, deren Ziel die Stärkung der unabhängigen Gerichtsbarkeit, der Strafverfolgung und des Strafvollzugssystems ist;

42.  betont, dass die Wirksamkeit des Grundsatzes der Komplementarität des Gerichtshofs in der primären Verpflichtung seiner Vertragsstaaten begründet liegt, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu untersuchen und zu verfolgen; ist besorgt darüber, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU Rechtsvorschriften erlassen haben, die diese Verbrechen nach einzelstaatlichem Recht definieren und bezüglich derer die Gerichte ihre Zuständigkeit wahrnehmen können;

43.  fordert die Staaten nachdrücklich auf, im Wege transparenter Konsultation mit der Zivilgesellschaft umfassende und wirksame Durchführungsbestimmungen zu erlassen und ihre einzelstaatlichen Justizsysteme mit den notwendigen Instrumenten zur Ermittlung und Verfolgung dieser Verbrechen auszustatten, sofern sie dies noch nicht getan haben;

44.  bekräftigt, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten notwendig ist, ihre diplomatischen Bemühungen in Bezug auf Staaten, die nicht Vertragspartei des Römischen Statuts sind, und in Bezug auf regionale Organisationen (etwa AU, ASEAN, Arabische Liga) zu verstärken, um ein besseres Verständnis für die Aufgaben des IStGH, d. h. Verfolgung der Urheber von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord nicht zuletzt durch die Entwicklung einer speziellen diesbezüglichen Kommunikationsstrategie zu fördern und insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen, etwa im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, größeren Rückhalt für den Gerichtshof und seine Aufgabe zu fördern;

45.  bekräftigt die äußerst wichtige Rolle der diplomatischen Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten für die Aufgaben des IStGH und für seine Aktivitäten in den Gremien der Vereinten Nationen, einschließlich der Vollversammlung und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

46.  betont die Notwendigkeit, diplomatische Bemühungen fortzusetzen, um – wie in Artikel 13 Buchstabe b des Römischen Statuts vorgesehen – Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ermutigen, frühzeitig Fälle vorzulegen, so wie jüngst bei der einstimmigen Unterbreitung der Lage in Libyen an den IStGH durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen geschehen; hofft ferner, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung durch den Gerichtshof, wie in Artikel 16 des Römischen Statuts vorgesehen, absieht;

47.  fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates und der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf, angemessene Mittel und Wege für die Vereinten Nationen zu finden, den Gerichtshof mit Finanzmitteln auszustatten, um die Kosten in Bezug auf die Eröffnung der Ermittlungen und der Strafverfolgung zu den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterbreiteten Situationen zu decken, wie dies in Artikel 115 des Römischen Statuts vorgesehen ist;

48.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Koordination und Zusammenarbeit mit dem IStGH in das Mandat der Sonderbeauftragten der EU in der betreffenden Region einbezogen wird; fordert die Hohe Vertreterin zur Ernennung eines Sondergesandten der EU für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit auf, dessen Auftrag es ist, das Engagement der EU für den Kampf gegen Straflosigkeit und für den IStGH in allen Bereichen der EU-Außenpolitik zu fördern, einzubinden und entsprechend zu vertreten;

49.  fordert den EAD auf, zu gewährleisten, dass sich der IStGH durchgängig in allen Prioritäten der EU-Außenpolitik wiederfindet, insbesondere durch die systematische Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit, des Grundsatzes der Komplementarität im breiteren Kontext der Entwicklung und der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, und insbesondere Staaten des südlichen Mittelmeerraums, die sich im Umbruch befinden, aufzufordern, das Römische Statut zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

50.  bekräftigt, dass die EU dafür Sorge tragen sollte, dass der EAD über die notwendige Sachkenntnis und über hochwertige Kapazitäten verfügt, um den IStGH zu einer wirklichen Priorität zu machen; empfiehlt, dass der EAD sowohl in Brüssel als auch innerhalb der Delegationen der Beamten, die Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit bearbeiten, eine angemessene Personalausstattung sicherstellt, und dass der EAD und die Europäische Kommission die Weiterbildung des Personals zu Fragen internationaler Gerichtsbarkeit und des IStGH weiterentwickeln, wobei ein Austauschprogramm mit dem IStGH geschaffen werden sollte, um das gegenseitige institutionelle Verständnis zu fördern und die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern;

51.  fordert alle IStGH-Vertragsparteien, die EU und den IStGH selbst einschließlich der Anklagebehörde eindringlich auf, alles zu unternehmen, um Urheber von gegen die Menschlichkeit gerichteten Sexualstraftaten, das heißt die spezielle Kategorie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in die sachliche Zuständigkeit des IStGH fällt (Artikel 7 des Römischen Statuts) und Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere sowie Verfolgung aus Gründen des Geschlechts umfasst, zu verfolgen und zu bestrafen; stellt fest, dass diese Sexualstraftaten besonders abscheulich sind, da sie häufig in sehr großem Ausmaß begangen werden und sowohl Kriegsverbrechen als auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (Artikel 8 des Römischen Statuts) und auf die schwächsten Bevölkerungsgruppen – Frauen, Kinder und Zivilisten – in Ländern, die ohnehin durch Konflikte und/oder Lebensmittelknappheit oder Hungersnöte geschwächt sind, abzielen;

52.  fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der kommenden Wahl sechs neuer Richter und eines neuen Anklägers bei der im Dezember 2011 stattfindenden Versammlung der Vertragsstaaten, die besten hochqualifizierten Kandidaten durch ein faires, transparentes und auf Leistungen und Verdiensten basierendes Verfahren zu nominieren und zu wählen, wobei sowohl eine ausgewogene geografische Herkunft als auch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu gewährleisten ist; fordert die EU-Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, Staaten aus Regionen, die von den Mindestanforderungen der Abstimmung profitieren (wie die Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten - GRULAC), diese zu nutzen und ausreichend Kandidaten zu nominieren, um eine regional ausgewogene Vertretung am Gerichtshof zu gewährleisten; stellt fest, dass die Wahl eines neuen Anklägers von größter Bedeutung für die Wirksamkeit und die Legitimität des Gerichtshofs ist; bekundet seine Wertschätzung für die Arbeit des durch das Büro der Versammlung der Vertragsstaaten gebildeten Sondierungsausschusses;

53.  begrüßt die Vorschläge für die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses zur Hinterlegung und Prüfung aller Nominierungen neuer Richter gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c des Römischen Statuts und die Schaffung eines Sondierungsausschusses für den Ankläger des IStGH; ist der Ansicht, dass die Arbeit beider Ausschüsse nicht durch politische Erwägungen beeinflusst sein sollte;

Die Notwendigkeit, die weitere finanzielle und logistische Unterstützung des Gerichtshofs sicherzustellen

54.  begrüßt die bisherige finanzielle und logistische Unterstützung der EU und einzelner Mitgliedstaaten für den IStGH und empfiehlt, dass die gegenwärtigen Formen der Unterstützung, entweder durch den durch Beiträge der Vertragsstaaten finanzierten ordentlichen Haushalt des IStGH oder durch EU-Finanzierung wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), fortgesetzt werden, insbesondere in folgenden Bereichen: Öffentlichkeitsarbeit, um Opfern und betroffenen Gemeinschaften zu helfen; rechtliche Vertretung; Umsiedlung von Zeugen; Teilhabe und Schutz von Opfern/Zeugen, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen und minderjährigen Opfern; Unterstützung, damit der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, dringenden operativen Bedarf wegen neuer Ermittlungen zu decken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen des Gerichtshofs um die Verbesserung seiner Präsenz vor Ort zu unterstützen und dabei die Bedeutung der Präsenz des IStGH vor Ort für die Förderung seiner Aufgabe und die Unterstützung seines Mandats sowie die Einbeziehung und Unterstützung von Gemeinschaften, die Opfer der Verbrechen wurden, die der Zuständigkeit des IStGH unterliegen, anzuerkennen; äußert seine Besorgnis, dass mangelnde Ressourcen ein Hindernis für die volle Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs bleiben;

55.  betont die erheblichen Auswirkungen des Systems des Römischen Statuts auf die Opfer, die Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von den Verbrechen betroffen sind, welche der Zuständigkeit des IStGH unterliegen; betrachtet die Bemühungen des Gerichtshofs um die Verbesserung seiner Präsenz vor Ort als wesentlich, um das Verständnis für seine Aufgabe und die Unterstützung seines Mandats zu fördern, die Erwartungen zu bewältigen und Opfer und betroffene Gemeinschaften in die Lage zu versetzen, den Prozess der internationalen Strafgerichtsbarkeit und die Arbeit des Gerichtshofs zu verfolgen und zu verstehen;

56.  empfiehlt, dass Mitgliedstaaten der EU weiter für eine angemessene Finanzierung des „ICC Trust Fund for the Victims“ Sorge tragen (um mögliche zukünftige Gewährungen von Wiedergutmachung zu ergänzen und gleichzeitig die derzeitigen unterstützenden Tätigkeiten weiter durchzuführen) und zum neu geschaffenen Sonderfonds des IStGH für Umsiedlungen, zum „Fund for family visits of detainees“ am Sitz des Gerichtshofs in Den Haag, zum Programm zur Prozesskostenhilfe und zu den Kosten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung und Ausweitung der Präsenz des IStGH vor Ort beitragen;

57.  unterstützt nachdrücklich die Bemühungen des IStGH um die Ausweitung und Stärkung seiner Präsenz vor Ort, da diese wesentlich ist, um seine Fähigkeit zu verbessern, seine Aufgaben zu erfüllen, einschließlich Ermittlungen, Einbeziehung der Opfer und betroffener Gemeinschaften, Zeugenschutz, Ermöglichung der Rechte der Opfer auf Teilhabe und Wiedergutmachung, und darüber hinaus ein wesentlicher Aspekt der Verbesserung der Wirkungen des Gerichtshofs und seiner Fähigkeit, ein starkes und positives Vermächtnis zu hinterlassen, ist;

58.  ruft die EU auf, im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eine angemessene und stabile Finanzierung von Akteuren der Zivilgesellschaft, die in Bereichen tätig sind, die mit der Arbeit des IStGH im Zusammenhang stehen, zu gewährleisten, und ruft die EU-Mitgliedstaaten und bestehende europäischen Stiftungen auf, ihre Unterstützung für diese Akteure fortzusetzen;

59.  ruft die EU-Mitgliedstaaten und den EAD auf, Gespräche im Hinblick auf die Überprüfung der derzeitigen Finanzierungsinstrumente der EU, insbesondere dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), einzuleiten, um zu prüfen, wie diese weiter zur Unterstützung der zusätzlichen Tätigkeiten in den begünstigten Staaten beitragen könnten, damit die Bekämpfung der Straflosigkeit in diesen Staaten gefördert werden kann;

60.  erkennt die derzeitigen Bemühungen der Kommission an, ein Komplementaritätsinstrumentarium der EU zu schaffen, um einzelstaatliche Kapazitäten für die Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher internationaler Verbrechen zu entwickeln, und fordert die Kommission auf, seine Umsetzung zu sichern, um komplementaritätsbezogene Tätigkeiten in Hilfsprogramme einzubeziehen und eine bessere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Instrumentarien zu erreichen;

61.  fordert alle Vertragsstaaten des IStGH auf, gemeinsame Bemühungen zu unterstützen, um die einzelstaatlichen Verfahren wegen schwerster Verbrechen wie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, zu verbessern;

62.  begrüßt die Initiative der Kommission, im April 2011 in Pretoria ein Seminar für die europäische und afrikanische Zivilgesellschaft organisiert zu haben, um die internationale Gerichtsbarkeit zu erörtern; nimmt die Empfehlungen dieses Treffens zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, solche Möglichkeiten weiterhin zu unterstützen;

63.  erinnert daran, dass das Europäische Parlament einer der ersten lautstarken Unterstützer des Gerichtshofs war, und weist auf seine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Maßnahmen der EU in dieser Angelegenheit hin; fordert die Aufnahme eines Abschnitts zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zum IStGH in die alljährlichen Berichte des Europäischen Parlaments über die Menschenrechte in der Welt; schlägt ferner vor, dass das Europäische Parlament eine verstärkte, auf Eigeninitiative aufbauende Rolle bei der Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Bekämpfung der Straflosigkeit und des IStGH in allen Politikbereichen der EU und in allen Einrichtungen der EU, einschließlich aller Ausschüsse, Fraktionen und Delegationen in Drittstaaten spielt;

o
o   o

64.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265.
(2) ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262.
(3) ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88.
(4) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 291.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 78.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
(7) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.
(8) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.
(9) ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50.
(10) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(11) ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.
(12) ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12.


Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ***I
PDF 212kWORD 39k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (KOM(2010)0494 – C7-0292/2010 – 2010/0257(COD))
P7_TA(2011)0508A7-0163/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0494),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0292/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Fischereiausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0163/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. November 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik

P7_TC1-COD(2010)0257


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1255/2011.)

Anhang zur legislativen Entschließung

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Nach Artikel 9 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung einer Integrierten Meerespolitik (IMP) für den Zeitraum 2011-2013 auf 40 Mio. EUR festgesetzt. Es ist vorgesehen, dass dieser Betrag sich wie folgt zusammensetzt 23,14 Mio. EUR aus dem Haushaltsplan für 2011 ohne Ausnutzung des in der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbaren Spielraums, 16,66 Mio. EUR einschließlich einer Mittelzuweisung für technische Hilfe, die in den Haushaltsplan eingesetzt wurde und die der Rat bei seiner Lesung des Haushaltsplans für 2012 gebilligt hat, und ein weiterer, in den Haushaltsplan für 2013 einzusetzender Betrag in Höhe von 200 000 EUR für technische Hilfe.

Zu diesem Zweck müsste der Haushaltsplan 2011 geändert werden, um den entsprechenden Eingliederungsplan aufzustellen und die Mittel in die Reserve einzustellen. In die festgestellten Haushaltpläne für 2012 und 2013 müssten die entsprechenden Beträge für diese Jahre einbezogen werden.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat schließen die Möglichkeit nicht aus, in zukünftigen Programmen nach 2013 auf der Grundlage entsprechender Vorschläge der Kommission delegierte Rechtsakte vorzusehen.

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 64.
(2) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 47.


Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich *
PDF 366kWORD 113k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) (KOM(2011)0072 – C7-0077/2011 – 2011/0046(NLE))
P7_TA(2011)0509A7-0360/2011

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0072),

–  gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0077/2011),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0360/2011),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag festgelegte vorrangige Bezugsrahmen nicht mit der Obergrenze der Rubrik 1a des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007–2013 vereinbar ist; nimmt den Vorschlag der Kommission(1) zur Änderung des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens auf der Grundlage der Nummern 21 bis 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2) (IIV) zur Kenntnis, durch die der unvorhergesehene zusätzliche Finanzierungsbedarf für ITER in den Jahren 2012 und 2013 gedeckt werden soll; erklärt seine Bereitschaft, auf der Grundlage aller in der IIV vorgesehenen Möglichkeiten Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufzunehmen, um eine rasche Einigung über die Finanzierung des Euratom-Forschungsprogramms bis Ende 2011 zu erzielen; erinnert daran, dass es jede Form der Umschichtung von Mitteln des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013)(3), wie sie in dem genannten Vorschlag der Kommission beabsichtigt wird, ablehnt;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die Konzipierung und Durchführung des Rahmenprogramms (2012–2013) sollte im Einklang mit den Empfehlungen des Parlaments, die es in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen1 vorgelegt hat, auf den Grundsätzen der Einfachheit, Stabilität, Transparenz, Rechtssicherheit und Kohärenz sowie auf herausragenden Leistungen und auf Vertrauen beruhen.
1 Angenommene Texte P7_TA(2010)0401.
Abänderung 2
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Verbesserung der Sicherheit in der Kerntechnik sowie gegebenenfalls von Aspekten der Gefahrenabwehr sollte vorrangig behandelt werden, weil nukleare Störfälle grenzüberschreitende Folgen haben können.
Abänderung 3
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Das Ziel der Europäischen Industrieinitiative auf dem Gebiet der nachhaltigen Kernspaltung (ESNII) ist der Einsatz von Schnellneutronenreaktoren der IV. Generation mit geschlossenem Brennstoffkreislauf in der Zeit von 2035 bis 2040. Im Rahmen dieses Vorhabens werden drei Stränge der technischen Entwicklung und vier wesentliche Projekte verfolgt: der Prototyp ASTRID (natriumgekühlt), der Versuchsreaktor ALLEGRO (gasgekühlt), der Demonstrationsreaktor ALFRED (bleigekühlt) und, als unterstützende Infrastruktur für letztere Technologie, die Neutronenbestrahlungsanlage MYRRHA (Blei-Wismut-gekühlt).
Abänderung 4
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Aufgrund des Siebten Euratom-Rahmenprogramms (2007 - 2011) sind drei wichtige europäische Kooperationsinitiativen im Bereich der Nuklearwissenschaft und -technologie eingeleitet worden. Es handelt sich um die Technologieplattform „Nachhaltigkeit der Kernenergie“ (SNETP), die Technologieplattform „Verwirklichung der Endlagerung in geologischen Formationen“ (IGDTP) und die Multidisziplinäre europäische Niedrigdosis-Initiative (MELODI). SNETP und IGDTP stehen beide in Einklang mit den Zielen des SET-Plans.
Abänderung 5
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 6 c (neu)
(6c)  Angesichts des Unglücks im Kernkraftwerk Fukushima in Japan, das durch das Erdbeben und den Tsunami vom 11. März 2011 verursacht wurde, sind weitere Forschungsarbeiten zur Sicherheit der Kernspaltung erforderlich, damit die Unionsbürger die Gewissheit haben können, dass die Sicherheit der in der Union bestehenden Kernanlagen auch weiterhin den strengsten internationalen Normen genügt. Mit Blick auf diese zusätzlichen Forschungen müssen die dem Bereich Kernspaltung zugewiesenen Haushaltsmittel aufgestockt werden.
Abänderung 6
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Eine Übereinkunft über zusätzliche Finanzmittel für ITER nur durch Übertragungen von 2011 entstandenen nicht verwendeten Spielräumen des mehrjährigen Finanzrahmens und ohne Umschichtungen aus dem Siebten EU-Forschungsrahmenprogrammm 2007–2013 zugunsten des Rahmenprogramms 2012–2013 würde eine zügige Verabschiedung des Programms im Jahr 2011 ermöglichen.
Abänderung 7
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 11
(11)  In seinen auf der Tagung vom 1./2. Dezember 2008 angenommenen Schlussfolgerungen zum Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich erkennt der Rat die Notwendigkeit an, in der Gemeinschaft ein hohes Ausbildungsniveau im Nuklearbereich zu erhalten.
(11)  In seinen auf der Tagung vom 1./2. Dezember 2008 angenommenen Schlussfolgerungen zum Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich erkennt der Rat die Notwendigkeit an, in der Gemeinschaft ein hohes Ausbildungsniveau und angemessene Arbeitsbedingungen im Nuklearbereich zu erhalten.
Abänderung 8
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Die Kommission, der Europäische Rat, der Rat und die Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Änderung des Euratom-Vertrags einzuleiten, durch die dessen Bestimmungen über die Informationsrechte des Europäischen Parlaments und seine Rechte als Mitgesetzgeber in Bezug auf Euratom-Forschungs- und Umweltschutzangelegenheiten gestärkt werden, um unter anderem die künftigen Haushaltsverfahren zu erleichtern.
Abänderung 9
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 16
(16)  In diesem Beschluss sollte für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms (2012-2013) eine Finanzausstattung festgelegt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.
(16)  In diesem Beschluss sollte für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms (2012-2013) eine Finanzausstattung festgelegt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Um das Rahmenprogramm (2012–2013) in den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2012 und 2013 einzubauen, wird es notwendig sein, den mehrjährigen Finanzrahmen durch die Erhöhung der Obergrenze der Teilrubrik 1a zu ändern. Wenn keine anderen 2011 entstandenen Spielräume aus dem mehrjährigen Finanzrahmen verbleiben, die auf die Jahre 2012 und 2013 übertragen werden können, sollte gemäß Nummer 27 der IIV das Flexibilitätsinstrument mobilisiert werden.
Abänderung 10
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Im Fall des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 sollten die dem Vorhaben ITER zugedachten Mittel für den gesamten Programmplanungszeitraum festgelegt werden, damit eine Überziehung der Kosten über den Anteil der Europäischen Union von 6 600 000 000 EUR für die ITER-Bauphase (planmäßiger Abschluss voraussichtlich 2020) hinaus außerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert wird („Deckelung“).
Abänderung 11
Entwurf eines Beschlusses
Erwägung 18
(18)  Die internationale und globale Dimension der europäischen Forschungstätigkeiten ist im Hinblick auf den gegenseitigen Nutzen von Bedeutung. Das Rahmenprogramm (2012–2013) sollte den Ländern zur Teilnahme offen stehen, die dazu die nötigen Abkommen/Übereinkommen geschlossen haben, und auch auf Projektebene sollte auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens die Teilnahme Rechtspersonen aus Drittländern und internationalen Organisationen offen stehen, die im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit tätig sind.
(18)  Die internationale und globale Dimension der europäischen Forschungstätigkeiten ist im Hinblick auf den gegenseitigen Nutzen von Bedeutung. Das Rahmenprogramm (2012–2013) sollte daher einerseits den Ländern zur Teilnahme offen stehen, die dazu die nötigen Abkommen/Übereinkommen geschlossen haben, und auch auf Projektebene sollte auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens die Teilnahme Rechtspersonen aus Drittländern und internationalen Organisationen offen stehen, die im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit tätig sind. Andererseits bedeutet dies auch, dass die internationalen Partner, insbesondere in Bezug auf das Vorhaben ITER, ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Einschränkung nachkommen sollten.
Abänderung 12
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 – Absatz 1
1.  Mit dem Rahmenprogramm (2012-2013) werden die allgemeinen Ziele des Artikels 1 und des Artikels 2 Buchstabe a des Euratom-Vertrags verfolgt, wobei gleichzeitig – aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum – ein Beitrag zur Verwirklichung der Innovationsunion geleistet wird.
1.  Mit dem Rahmenprogramm (2012–2013) werden die allgemeinen Ziele des Artikels 1 und des Artikels 2 Buchstabe a des Euratom-Vertrags, mit besonderer Berücksichtigung der Sicherheit in der Kerntechnik, der Gefahrenabwehr und des Strahlenschutzes, verfolgt, wobei gleichzeitig – aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum – ein Beitrag zur Verwirklichung der Innovationsunion geleistet wird.
Abänderung 13
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Das Rahmenprogramm (2012–2013) trägt zur Verwirklichung des SET-Plans bei. Seine Maßnahmen sollten der strategischen Forschungsagenda der drei bisherigen Europäischen Technologieplattformen auf dem Gebiet der Kernenergie Rechnung tragen: SNETP, IGDTP und MELODI.
Abänderung 14
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Der Höchstbetrag für die Umsetzung des Rahmenprogramms (2012–2013) beträgt2 560 270 000 EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in EUR):

Der Höchstbetrag für die Umsetzung des Rahmenprogramms (2012-2013) liegt bei2 100 270 000 EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt (in EUR):

Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1
–  Fusionsenergieforschung 2 208 809 000;
–  Fusionsenergieforschung 1 748  809 000; dieser Betrag schließt die notwendigen Mittel für die Fortführung des Programms JET in Culham ein;
Abänderung 16
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2
–  Kernspaltung und Strahlenschutz 118 245 000;
Kernspaltung, insbesondere Sicherheit, Verbesserung der Entsorgung radioaktiver Abfälle und Strahlenschutz 118 245 000;

Abänderung 17
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1
–  Maßnahmen der JRC im Nuklearbereich 233 216 000.
Maßnahmen der JRC im Nuklearbereich, die die Sicherheit in der Kerntechnik, den Umweltschutz und die Stilllegung betreffen 233 216 000

Abänderung 18
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausarbeitung vertraglicher Vereinbarungen zur Minderung des Risikos der Nichterfüllung und zur Minderung der zeitlichen Streuung der Risiken und Kosten gewidmet werden.

Abänderung 19
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
1a.  In Ergänzung zum zentralen Forschungsbereich der Kernforschung bestehende Initiativen, vor allem in Bezug auf Investitionen in Humankapital und angemessene Arbeitsbedingungen sowie Abhilfemaßnahmen gegen die in den kommenden Jahren drohenden Qualifikationsdefizite sind besonders zu berücksichtigen.
Abänderung 20
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen eine Auswertung der Berufsqualifikationen, Ausbildungsangebote und Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union vor, die ein umfassendes Bild von der derzeitigen Lage und die Möglichkeit bietet, geeignete Lösungen zu ermitteln und in die Tat umzusetzen.
Abänderung 21
Entwurf eines Beschlusses
Anhang I – Teil I.A – Abschnitt 3 – Nummer 2
Im Rahmen eines gezielten physikalisch-technologischen Programms werden der JET (Joint European Torus) und andere für den ITER relevante Anlagen mit magnetischem Einschluss genutzt. Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen festgeschrieben und der Betrieb des ITER vorbereitet werden.

Im Rahmen eines gezielten physikalisch-technologischen Programms werden der JET (Joint European Torus) und andere für den ITER relevante Anlagen mit magnetischem Einschluss genutzt (wobei gegebenenfalls weitere Versuche herangezogen werden können, die parallel zum Vorhaben ITER stattfinden). Es sollen für den ITER grundlegende Technologien bewertet, Projektentscheidungen festgeschrieben und der Betrieb des ITER vorbereitet werden.

Abänderung 22
Entwurf eines Beschlusses
Anhang I – Teil I.B – Abschnitt 1 – Ziel
Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, Verbesserung insbesondere der Sicherheit sowie der Ressourcen- und Kosteneffizienz der Kernenergie und Gewährleistung eines robusten und für die Bevölkerung akzeptablen Systems für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung.

Schaffung einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, Verbesserung insbesondere der Sicherheit sowie der Ressourcen- und Kosteneffizienz der Kernenergie und Gewährleistung eines robusten und für die Bevölkerung akzeptablen Systems für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlung. Bei der Stilllegung veralteter Systeme sollte besonders auf langlebige nukleare Abfälle geachtet werden.

Abänderung 23
Entwurf eines Beschlusses
Anhang I – Titel I.B – Abschnitt 3 – Ziffer 5
Unterstützung der Aufrechterhaltung und des Ausbaus wissenschaftlicher Kompetenz und personeller Kapazitäten, um sicherzustellen, dass Forscher, Ingenieure und sonstige Mitarbeiter mit geeigneten Qualifikationen im Nuklearsektor längerfristig zur Verfügung stehen.

Fortsetzung der Unterstützung der Bindung und der Erweiterung des Fachpersonals, das erforderlich ist, um die auf Kerntechnik bezogene Unabhängigkeit der Union zu wahren und die Sicherheit in der Kerntechnik dauerhaft zu gewährleisten und zu verbessern. Es kommt entscheidend darauf an, kerntechnisches Fachwissen in der Union in den Bereichen Strahlenschutz und Rückbau kerntechnischer Anlagen zu erhalten, weil die Kernenergie eine Schlüsselrolle im Energiemix der EU spielen wird; dies betrifft auch Tätigkeiten zur Stilllegung und zur Entsorgung langlebiger Abfälle.

Abänderung 24
Entwurf eines Beschlusses
Anhang I – Teil II – Abschnitt 2 – Absatz 2
Dazu ist es notwendig, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern, um das erforderliche, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechende, unabhängige und verlässliche Fachwissen zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Sicherheit von Kernreaktoren und Brennstoffkreislauf, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr bereitstellen zu können. Die im Auftrag der JRC hervorgehobene auftraggeberorientierte Unterstützung der EU-Politik wird ergänzt durch die proaktive Rolle, die die JRC mit der Durchführung von Forschungsarbeiten von hoher Qualität in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und anderen Einrichtungen sowie mit dem Aufbau von Netzen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Forschungsraums spielt.

Dazu ist es notwendig, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern, um das erforderliche, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechende, unabhängige und verlässliche Fachwissen zur Unterstützung der EU-Politik in den Bereichen Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr bereitstellen zu können. Die Aufgaben der JRC werden ergänzt durch die proaktive Rolle, die die JRC mit der Durchführung von Forschungsarbeiten von hoher Qualität in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und anderen Stellen sowie mit dem Aufbau von Netzen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Forschungsraums spielt. Ihre Funktion, Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben, wird gestärkt.

Abänderung 25
Entwurf eines Beschlusses
Anhang I – Teil II – Abschnitt 3 – Nummer 3
3.  Gefahrenabwehr im Nuklearbereich. Die Umsetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft wird weiter unterstützt, insbesondere die Entwicklung von Methoden für die Überwachung der Anlagen des Brennstoffkreislaufs, die Umsetzung des Zusatzprotokolls einschließlich Umweltprobennahme und integrierter Sicherungsmaßnahmen sowie die Verhinderung der Abzweigung von Kernmaterial und radioaktivem Material im Hinblick auf den illegalen Handel mit solchem Material (einschließlich Nuklearforensik).
3.  Gefahrenabwehr im Nuklearbereich. Die Umsetzung der Verpflichtungen der Gemeinschaft wird weiter unterstützt, insbesondere die Entwicklung von Methoden für die Überwachung der Anlagen des Brennstoffkreislaufs, die Umsetzung des Zusatzprotokolls einschließlich Umweltprobennahme und integrierter Sicherungsmaßnahmen sowie die Verhinderung der Abzweigung von Kernmaterial und radioaktivem Material im Hinblick auf den illegalen Handel mit solchem Material (einschließlich Nuklearforensik). Es müssen optimierte Instrumente zur Überwachung sämtlicher ziviler kerntechnischer Aktivitäten eingesetzt werden, wozu auch Verbringungen oder die Festlegung von Standorten zur Lagerung radioaktiver Materialien gehören.
Abänderung 28
Entwurf eines Beschlusses
Anhang II – Einleitung – Absatz 1 a (neu)
Die Verwaltung der europäischen Forschungsfinanzierung sollte den Teilnehmern in allen Phasen der Projekte – bei Gewährleistung der Rechenschaftspflicht – mit flexiblen unionsrechtlichen Regeln, die, soweit möglich, eine bessere Anpassung an unterschiedliche bisherige nationale Bestimmungen und anerkannte Buchführungsverfahren ermöglichen, mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegenbringen.

Abänderung 29
Entwurf eines Beschlusses
Anhang II – Einleitung – Absatz 1 b (neu)
Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle – zwischen dem Eingehen eines Risikos und den damit verbundenen Gefahren – geschaffen werden, damit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Forschungsmittel gewährleistet werden kann.

Abänderung 26
Entwurf eines Beschlusses
Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer 1
Unterstützung für Forschungsprojekte, die von Konsortien mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern mit dem Ziel durchgeführt werden, neues Wissen, neue Technologien, Produkte oder gemeinsame Ressourcen für die Forschung zu entwickeln. Größenordnung, Gegenstandsbereich und interne Organisation der Projekte können je nach Bereich und Einzelthema variieren. Die Palette der Projekte kann von kleinen oder mittelgroßen gezielten Forschungsmaßnahmen bis hin zu integrierten Großprojekten reichen, bei denen zur Erreichung eines bestimmten Ziels umfangreiche Ressourcen eingesetzt werden. Die Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern wird in die Arbeitspläne der Projekte aufgenommen.

Unterstützung für Forschungsprojekte, die von Konsortien mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern mit dem Ziel durchgeführt werden, neues Wissen, neue Technologien, Produkte oder gemeinsame Ressourcen für die Forschung zu entwickeln. Größenordnung, Gegenstandsbereich und interne Organisation der Projekte können je nach Bereich und Einzelthema variieren. Die Palette der Projekte kann von kleinen oder mittelgroßen gezielten Forschungsmaßnahmen bis hin zu integrierten Großprojekten reichen, bei denen zur Erreichung eines bestimmten Ziels umfangreiche Ressourcen eingesetzt werden. Die Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung und die Laufbahnentwicklung von Forschern wird in die Arbeitspläne der Projekte aufgenommen. In die Arbeitsprogramme der Projekte sind Normungstätigkeiten aufzunehmen.

Abänderung 27
Entwurf eines Beschlusses
Anhang II – Nummer 2 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer 3
Unterstützung für Tätigkeiten, die der Koordinierung oder Unterstützung von Forschungstätigkeiten (Vernetzung, Austausch, grenzüberschreitender Zugang zu Forschungsinfrastrukturen, Studien, Konferenzen, Beiträge während des Baus neuer Infrastrukturen usw.) oder der Entwicklung von Humanressourcen (z. B. Vernetzung, Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen) dienen. Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden.

Unterstützung für Tätigkeiten, die der Koordinierung oder Unterstützung von Forschungstätigkeiten (Vernetzung, Austausch, grenzüberschreitender Zugang zu Forschungsinfrastrukturen, Studien, Konferenzen, Mitwirkung in Normungsgremien, Beiträge während des Baus neuer Infrastrukturen usw.) oder der Entwicklung von Humanressourcen (z. B. Vernetzung, Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen) dienen. Diese Maßnahmen können auch durch andere Mittel als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden.

(1) KOM(2011)0226.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(3) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


Gipfeltreffen EU/USA am 28. November 2011
PDF 134kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zum Gipfeltreffen EU-USA am 28. November 2011
P7_TA(2011)0510RC-B7-0577/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass zwar zahlreiche globale Herausforderungen in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit, Entwicklung und Umwelt ein gemeinsames Handeln und eine transatlantische Zusammenarbeit erfordern, dass die aktuelle Wirtschaftskrise jedoch als derzeit wichtigste Herausforderung in den Vordergrund getreten ist, die es zu bewältigen gilt;

B.  in der Erwägung, dass die EU und die USA zusammen einen Anteil von 50 % an der Weltwirtschaft haben, wobei ihrer Partnerschaft mit einem Wert von 4,28 Bio. Dollar die umfangreichsten, am stärksten integrierten und längsten wirtschaftlichen Beziehungen weltweit zugrunde liegen und diese Partnerschaft einen wichtigen Motor für den globalen wirtschaftlichen Wohlstand darstellt;

C.  in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sowohl in Europa als auch in den Vereinigten Staaten die Stabilität und das Gedeihen unserer Volkswirtschaften und den Wohlstand unserer Bürger gefährdet und dass eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung dieser Krise dringender geboten ist als je zuvor;

D.  in der Erwägung, dass dem zwingenden Erfordernis, für Freiheit und innere Sicherheit zu sorgen, nicht wesentliche Prinzipien hinsichtlich der bürgerlichen Freiheiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung gemeinsamer Menschenrechtsstandards geopfert werden dürfen;

E.  in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf gemeinsamen Grundwerten wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sowie auf gemeinsamen Zielen wie sozialer Fortschritt und Integration, offene und integrierte Volkswirtschaften, nachhaltige Entwicklung und friedliche Lösung von Konflikten basiert, und dass sie der Eckfeiler für Sicherheit und Stabilität in der europäisch-atlantischen Region ist;

Beschäftigung und Wachstum

1.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens der G20 vom 3. bis 4. November 2011 in Cannes, insbesondere in Bezug auf den Aktionsplan für Wachstum und Beschäftigung, Reformen zur Stärkung des internationalen Währungssystems, weitergehende Anstrengungen in Bezug auf eine Finanzregulierung und Zusagen zur Förderung des multilateralen Handels und zur Vermeidung protektionistischer Maßnahmen; hält es für notwendig, dass sich beide Partner auf dem Gipfel EU-USA dazu verpflichten, eine Führungsrolle bei der Erfüllung der Zusagen der G20 übernehmen; nimmt die Diskussionen der G20 über eine Reihe von Optionen für innovative Finanzierung zur Kenntnis und stellt fest, dass die EU den Gedanken einer Finanztransaktionssteuer weiter verfolgt;

2.  fordert die EU und die Regierung der USA auf, eine gemeinsame transatlantische Initiative für Beschäftigung und Wachstum zu entwickeln und einzuleiten, einschließlich eines Fahrplans zur Förderung von Handel und Investitionen;

3.  fordert die EU und die USA auf, ein Frühwarnsystem zur Aufdeckung und Abschreckung von Protektionismus in ihren bilateralen Beziehungen einzurichten; weist darauf hin, dass offene Beschaffungsmärkte, die für gleichberechtigten Zugang für alle Anbieter, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sorgen, für den transatlantischen Handel von großer Bedeutung sind, und fordert die USA daher auf, von der Bevorzugung amerikanischer Waren („Buy American“) Abstand zu nehmen; unterstreicht die Bedeutung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) für die Sicherstellung eines offenen und ausgewogenen Zugangs zu beiden Märkten;

4.  betont, dass zur Verwirklichung dieser Ziele der Prozess des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TWR) gestärkt werden muss, insbesondere durch die Entwicklung gemeinsamer Standards für neue Bereiche, die einer Regulierung bedürfen, wie etwa die Nanotechnologie oder an Bedeutung gewinnende Wirtschaftssektoren wie die Elektrofahrzeugtechnologie; fordert die EU und die USA mit Nachdruck auf, die Vertreter des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber eng in die Arbeit des TWR einzubinden, da die Gesetzgeber zusammen mit der jeweiligen Exekutive für die Umsetzung und Überwachung vieler Beschlüsse des TWR verantwortlich sind;

5.  ruft zu einem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der EU und den USA darüber auf, wie Unternehmertum gefördert werden kann, auch durch die Unterstützung bei Unternehmensneugründungen und beim Umgang mit Konkursen;

6.  hebt hervor, dass die Bemühungen um eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschaft für Forschung und Innovation intensiviert werden müssen;

7.  betont, dass ein gemeinsamer Fahrplan der EU und der USA für Rohstoffe bis 2020 mit besonderem Schwerpunkt seltene Erden verabschiedet und umgesetzt werden muss, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich Ressourceneffizienz, Innovationen im Bereich der Förderung und Verwertung von Rohstoffen und die Forschung nach Ersatzzeugnissen gefördert werden sollten; fordert eine transatlantische Strategie zur Stärkung des globalen politischen Handelns im Zusammenhang mit Rohstoffen durch gemeinsame Anstrengungen wie die Einrichtung eines internationalen Rohstoffforums ähnlich dem Internationalen Energieforum;

8.  unterstreicht, wie wichtig eine Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern und weltweit hohen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit ist, und begrüßt die Anstrengungen zur weiteren Koordinierung der Programme zur Kennzeichnung von energiesparenden Bürogeräten und zur Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Energietechnologien;

9.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den USA im Bereich der Produktsicherheit voranzutreiben, und begrüßt die Einführung einer Rechtsgrundlage für den US-amerikanischen Ausschuss für die Verbrauchsgütersicherheit zur Aushandlung eines Abkommens mit der EU, das den Informationsaustausch über gefährliche Produkte, Verletzungen und sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in den USA ergriffene Abhilfemaßnahmen verbessern sollte;

Globales politisches Handeln, Außenpolitik und Entwicklung

10.  erinnert daran, dass freie und offene Demokratien Frieden und Stabilität fördern und die beste Garantie für weltweite Sicherheit bieten, und fordert die EU und die USA auf, die Zusammenarbeit zur Förderung des Friedens, insbesondere im Nahen Osten, weiter auszubauen und die jungen Demokratien in Nordafrika zu unterstützen;

11.  legt der EU und den USA nahe, auf eine Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen zwischen Israel und den Palästinensern in Einklang mit dem Völkerrecht zu drängen, die zu einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten führen, mit einem sicheren Staat Israel und einem unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen Staat Palästina, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben; fordert die Mitgliedstaaten und die USA auf, sich mit der legitimen Forderung der Palästinenser nach einer Vertretung als Staat in den Vereinten Nationen als Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der VN zu befassen;

12.  fordert insbesondere eine gemeinsame Initiative der EU und der USA, um die israelische Regierung dazu zu bewegen, ihre als Reaktion auf die Aufnahme Palästinas in die UNESCO getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, die Errichtung von 2 000 Wohnungen im Westjordanland zu beschleunigen und die Zolleinnahmen zurückzuhalten, die sie der Palästinensische Exekutivbehörde schuldet;

13.  verurteilt nachdrücklich die zunehmende Gewaltanwendung in Syrien und unterstützt die Bemühungen der USA und der Mitgliedstaaten der EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, eine Resolution zu verabschieden, in der der Einsatz tödlicher Gewalt durch das syrische Regime verurteilt und dessen Beendigung gefordert wird und Sanktionen vorgesehen werden, falls dies nicht geschieht; begrüßt, dass die Arabische Liga die Mitgliedschaft Syriens in der Liga ausgesetzt hat und dass König Abdullah von Jordanien Präsident Baschar al-Assad zum Rücktritt aufgefordert hat;

14.  fordert die EU und die USA auf, die libysche Übergangsregierung weiterhin bei all ihren Bemühungen um den Aufbau einer integrativen und demokratischen Gesellschaft zu unterstützen; betont gleichzeitig, dass diese Unterstützung die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die politische Teilhabe von allen Bürgern, insbesondere von Frauen, voraussetzt;

15.  bringt seine große Besorgnis über die im letzten Bericht der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Fortschritte Irans im Hinblick auf den Erwerb des erforderlichen Know-how für die Planung und den Bau von Atomwaffen zum Ausdruck; bedauert, dass Iran es versäumt hat, uneingeschränkt mit der IAEA zusammenzuarbeiten, obwohl das Land wiederholt betont hat, dass sein Atomprogramm nur der Energieerzeugung zu friedlichen und zivilen Zwecken dient; vertritt die Ansicht, dass die EU und die USA weiter eng im Rahmen der P5+1 zusammenarbeiten sollten, um unter Einsatz aller politischen, diplomatischen und wirtschaftlichen Mittel, einschließlich Sanktionen, weiter starken Druck auf Iran auszuüben, um das Land dazu zu bewegen, seine internationalen Nichtverbreitungsverpflichtungen einzuhalten, und den von Iran ausgehenden Bedrohungen der internationalen Sicherheit umfassend entgegenzuwirken;

16.  betont, dass die EU und die USA gemeinsam 90 % der weltweiten Entwicklungshilfe im Gesundheitsbereich und 80 % der gesamten Hilfe verwalten; begrüßt die Wiederbelebung des Entwicklungsdialogs zwischen der EU und den USA im September 2011, weil nur noch fünf Jahre bleiben, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen;

17.  fordert die EU und die USA auf, auf der Ebene der G20 eine stärkere weltweite Zusammenarbeit bei der Bekämpfung missbräuchlicher Spekulationen und übermäßiger weltweiter Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen voranzutreiben; hebt hervor, dass die G20 auch Nicht-G20-Staaten einbeziehen müssen, um weltweite Konvergenz zu gewährleisten;

18.  hebt hervor, dass das Gipfeltreffen auch zu einem Meinungsaustausch und einer verbesserten Abstimmung in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere die BRIC-Länder, genutzt werden sollte;

19.  betont, dass der Klimawandel ein weltweites Anliegen ist, und fordert die Kommission auf, sich um ehrgeizige Zusagen der USA zur Erzielung von Fortschritten bei der bevorstehenden Konferenz in Durban zu bemühen, um sicherzustellen, dass ein detailliertes Mandat vereinbart wird, um die Verhandlungen für eine globale umfassende Klimavereinbarung bis 2015 abzuschließen; ist in diesem Zusammenhang besorgt über das vor kurzem vom amerikanischen Repräsentantenhaus angenommene Gesetz 2594, in dem ein Verbot der Beteiligung US-amerikanischer Fluglinien am Emissionshandelssystem der Europäischen Union gefordert wird; ersucht den US-Senat, dieses Gesetz nicht anzunehmen, und ruft zu einem konstruktiven Dialog über dieses Thema auf;

20.  fordert die Teilnehmer des Gipfeltreffens EU-USA auf, bei der Erörterung von Wirtschaftsthemen auch Themen wie Klimaschutz, Ressourcenknappheit und -effizienz, Energiesicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen; bekräftigt erneut, dass international abgestimmte Maßnahmen dazu beitragen, die Anliegen der betroffenen Sektoren – vor allem energieintensiver Sektoren – in Bezug auf die Verlagerung von Emissionsquellen in Angriff zu nehmen;

Freiheit und Sicherheit

21.  erkennt an, dass für alle Passagier- und Güterströme im transatlantischen Bereich geeignete und verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollten;

22.  fordert die Vereinigten Staaten in diesem Zusammenhang auf, von weitreichenden allgemeinen Restriktionen wie dem lückenlosen Scannen sämtlicher Frachtcontainer oder dem Verbot von Flüssigkeiten an Bord von Flugzeugen Abstand zu nehmen und stattdessen gezieltere und risikogestützte Konzepte wie Regelungen für „zuverlässige Unternehmen“ und das Scannen von Flüssigkeiten zu verfolgen;

23.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im März 2011 Verhandlungen über das Abkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten aufgenommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Abschluss der Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen der EU und den USA über Fluggastdatensätze, das vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der in seinen Entschließungen vom 5. Mai 2010(1) und vom 11. November 2010(2) genannten Anforderungen eingehend geprüft werden wird, bekanntgegeben hat;

24.  unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Umsetzung der Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten sowie der damit verbundenen bilateralen Instrumente;

25.  bekräftigt erneut, dass die EU gegenüber den Vereinigten Staaten auf politischer und technischer Ebene weiterhin deutlich machen muss, welche Bedeutung sie der möglichst baldigen Zulassung der vier verbleibenden EU-Mitgliedstaaten zu dem Programm für eine visafreie Einreise beimisst;

26.  unterstreicht, dass die Integrität des weltweiten Internets und die Kommunikationsfreiheit geschützt werden müssen, indem von einseitigen Maßnahmen zum Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen abgesehen wird;

27.  berücksichtigt die konkreten Vorschläge verschiedener Ausschüsse des Europäischen Parlaments und ersucht die Delegation des Europäischen Parlaments im Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber, deren Input zu nutzen;

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28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem US-Kongress, den Ko-Vorsitzenden des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber sowie den Ko-Vorsitzenden und dem Sekretariat des Transatlantischen Wirtschaftsrats zu übermitteln.

(1) ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 70.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0397.


Offenes Internet und Netzneutralität in Europa
PDF 223kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“
P7_TA(2011)0511B7-0572/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. April 2011 mit dem Titel „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“ (KOM(2011)0222),

–  unter Hinweis auf die Anfragen vom 12. Oktober und 14. Oktober 2011 an den Rat zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“ (O-000243/2011 – B7-0641/2011 und O-000261/2011 - B7-0653/2011),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Netzneutralität(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe g der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste,

–  unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d und Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu dem Thema „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum“(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2010 zu der Mitteilung mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – “Gemeinsam für neues Wachstum'' (KOM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf die Tagung zum Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“, die das Parlament und die Kommission am 11. November 2010 in Brüssel gemeinsam organisiert haben,

–  unter Hinweis auf die Studie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom Mai 2011 mit dem Titel „Netzneutralität: Herausforderungen und Antworten in der EU und in den USA“ (IP/A/IMCO/ST/2011-02),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. Oktober 2011 zu den Themen Netzneutralität, Datenverkehrsmanagement, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Rat beabsichtigt, bei der Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ am 13. Dezember 2011 Schlussfolgerungen zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität“ in Europa anzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Reformpaket zu den EU-Rechtsvorschriften im Bereich Telekommunikation bis zum 25. Mai 2011 umgesetzt haben sollten und dass die Kommission bereits die erforderlichen Schritte eingeleitet hat, um die Einhaltung der Grundsätze des EU-Vertrags und des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherzustellen;

C.  in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, die Grundsätze der Neutralität und der Offenheit des Internets zu wahren und die Möglichkeiten der Endnutzer zu begünstigen, was den Zugang zu Informationen und deren Verbreitung sowie die Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl betrifft;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission das GEREK aufgefordert hat, die Hemmnisse beim Anbieterwechsel, der Sperrung oder Drosselung des Datenverkehrs im Internet sowie die Transparenz und die Dienstequalität in den Mitgliedstaaten zu prüfen;

E.  in der Erwägung, dass der offene Charakter des Internets eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen ist, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, -Inhalten und -Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und dass er in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt hat, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind;

F.  in der Erwägung, dass Drittstaaten Anbietern von Mobilfunk-Breitbanddiensten die Sperrung von Websites und VoIP- oder Videotelefonieanwendungen, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, aber mit den Sprach- oder Videotelefoniediensten eben dieser Anbieter im Wettbewerb stehen, untersagt haben;

G.  in der Erwägung, dass Internetdienste länderübergreifend angeboten werden und dass das Internet für die Weltwirtschaft von zentraler Bedeutung ist;

H.  in der Erwägung, dass insbesondere Breitbandverbindungen und das Internet – was auch in der digitalen Agenda für Europa betont wird – wichtige Triebkräfte für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit Europas sind;

I.  in der Erwägung, dass Europa das Potenzial der digitalen Wirtschaft nur dann in vollem Umfang nutzen kann, wenn ein ordnungsgemäß funktionierender digitaler Binnenmarkt geschaffen wird;

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission und schließt sich ihrer Analyse an, insbesondere im Hinblick darauf, dass der offene und neutrale Charakter des Internets als zentrale Triebkraft für Innovationen und die Nachfrage der Verbraucher bewahrt und gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass im Internet weiterhin hochwertige Dienste in einem Rahmen bereitgestellt werden, in dem die Grundrechte gefördert und geachtet werden;

2.  stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zu dem Schluss kommt, dass derzeit kein eindeutiger Bedarf für eine zusätzliche Regulierung auf europäischer Ebene im Bereich Netzneutralität besteht;

3.  weist allerdings darauf hin, dass es im Datenverkehrsmanagement zu wettbewerbswidrigem und diskriminierendem Verhalten kommen könnte, insbesondere von vertikal integrierten Unternehmen; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Hinweise auf vom GEREK untersuchte Praktiken zu veröffentlichen, mit denen die Netzneutralität in den Mitgliedstaaten möglicherweise verletzt wird;

4.  fordert die Kommission auf, für die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des geltenden EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation zu sorgen und spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchung des GEREK zu bewerten, ob weitere Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Meinungsfreiheit, den freien Zugang zu Informationen, die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Medienpluralismus sicherzustellen, für wirksamen Wettbewerb zu sorgen und konkrete Innovationen zu bewirken und in vielen verschiedenen Bereichen den Nutzen zu mehren, der sich aus den Anwendungsmöglichkeiten des Internets für die Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung ergibt; betont, dass alle Vorschläge für Regulierungsmaßnahmen der EU im Bereich Netzneutralität Gegenstand einer Folgenabschätzung sein sollten;

5.  begrüßt die Arbeit des GEREK in diesem Bereich und fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) auf, eng mit dem GEREK zusammenzuarbeiten;

6.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem GEREK und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation die Entwicklungen bei den Verfahren des Datenverkehrsmanagements und bei Zusammenschaltungsvereinbarungen genau zu überwachen, insbesondere in Bezug auf das Sperren und Drosseln des Datenverkehrs oder die Überteuerung von VoIP-Anwendungen und Tauschbörsen sowie wettbewerbswidriges Verhalten oder eine übermäßige Verschlechterung der Qualität; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Internetdienstanbieter keine Sperrungen, Diskriminierungen, Beeinträchtigungen, Einschränkungen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines jeden Nutzers vornehmen, beliebige Inhalte, Anwendungen oder Dienste nach freier Wahl quellen- und zielunabhängig über einen Dienst abzurufen, zu nutzen, zu senden, zu veröffentlichen, zu empfangen oder anzubieten;

7.  fordert die Kommission auf, ihm Informationen über die gegenwärtigen Verfahren des Datenverkehrsmanagements, den Zusammenschaltungsmarkt und Netzengpässe sowie etwaige Zusammenhänge mit mangelnden Investitionen vorzulegen; fordert die Kommission auf, den Sachverhalt „Geräteneutralität“ eingehender zu prüfen;

8.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und das GEREK auf, eine einheitliche Herangehensweise zu wählen, was die Netzneutralität und die wirksame Umsetzung des EU-Rechtsrahmens im Bereich Telekommunikation anbelangt;

9.  hebt hervor, dass Lösungsvorschläge im Bereich Netzneutralität nur durch einen einheitlichen europäischen Ansatz verwirklicht werden können; fordert die Kommission deshalb auf, die Auswirkungen von nationalen und im Zusammenhang mit der Netzneutralität erlassenen Regulierungsmaßnahmen auf die jeweiligen nationalen Märkte und den Binnenmarkt genau zu prüfen; ist der Ansicht, dass es für alle Interessenträger vorteilhaft wäre, wenn die Kommission EU-weite Leitlinien festlegen würde, auch im Hinblick auf den Mobilfunkmarkt, damit die Bestimmungen des Telekommunikationspakets zur Netzneutralität ordnungsgemäß und einheitlich angewandt und durchgesetzt werden;

10.  hebt hervor, dass die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten – insbesondere zwischen den NRB – und mit der Kommission wichtig sind, damit die EU das gesamte Potenzial des Internets ausschöpfen kann;

11.  macht darauf aufmerksam, dass mit einer Abweichung von der Netzneutralität erhebliche Gefahren verbunden sind – beispielsweise wettbewerbswidriges Verhalten, die Blockade von Innovationen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus, mangelndes Verbraucherbewusstsein und Verletzungen der Privatsphäre – und dass dies der Wirtschaft, den Verbraucher und der demokratischen Gesellschaft als Ganzes schaden würde, und weist erneut auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten hin, die sich mit den Auswirkungen der Verfahren des Datenverkehrsmanagements auf die Vertraulichkeit der Kommunikation befasst;

12.  stellt fest, dass der EU-Rechtsrahmen im Bereich Telekommunikation darauf abzielt, die Meinungsfreiheit, den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten, Anwendungen und Diensten und den wirksamen Wettbewerb zu fördern, und dass deshalb mit sämtlichen Maßnahmen im Bereich Netzneutralität neben dem geltenden Wettbewerbsrecht angestrebt werden sollte, gegen etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen, sowie Investitionsanreize gesetzt und innovative Geschäftsmodelle für die Online-Wirtschaft begünstigt werden sollten;

13.  betrachtet den Grundsatz der Netzneutralität als wesentliche Voraussetzung für ein innovatives Internet mit offenen, dynamischen und komplexen Strukturen und für die Sicherstellung gleicher Bedingungen im Interesse der europäischen Bürger und Unternehmer;

14.  erachtet einen wirksamen Wettbewerb bei elektronischen Kommunikationsdiensten, Transparenz hinsichtlich des Datenverkehrsmanagements und der Qualität der Dienste und einen einfachen Anbieterwechsel als notwendige Voraussetzungen für die Netzneutralität, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Verbraucher von ihrer Wahlfreiheit, auch im Zusammenhang mit Anforderungen, Gebrauch machen können;

15.  hält ein vernünftiges Datenverkehrsmanagement für erforderlich, damit die Verbindungen der Endnutzer nicht wegen Netzüberlastung unterbrochen werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Betreiber nach Maßgabe der Prüfungen durch die NRB Verfahren zur Messung und Steuerung des Datenverkehrs im Internet anwenden dürfen, um die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Netze zu sichern und die Vorgaben für die Dienstqualität zu erfüllen; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, ihre Befugnisse im Rahmen der Universaldienstrichtlinie voll auszuschöpfen, um Mindestvorgaben für die Dienstqualität durchzusetzen, und vertritt die Auffassung, dass die Qualitätssicherheit bei der Übertragung des Datenverkehrs von Vorrangdiensten kein Argument sein darf, von dem Grundsatz „Best effort“ abzurücken;

16.  fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen des Datenverkehrsmanagements keine wettbewerbswidrige oder anderweitige Diskriminierung nach sich ziehen; ist der Ansicht, dass spezialisierte (oder verwaltete) Dienste die Zusicherung eines zuverlässigen Internetzugangs nach dem Grundsatz „Best effort“ nicht aushebeln sollten und insofern Innovationen und die Meinungsfreiheit begünstigen, für Wettbewerb sorgen und das Entstehen einer neuen digitalen Kluft verhindern sollten;

Verbraucherschutz

17.  fordert Transparenz hinsichtlich des Datenverkehrsmanagements, einschließlich besserer Informationen für die Endnutzer, und betont, dass die Verbraucher zu bewussten Entscheidungen befähigt werden und tatsächlich die Möglichkeit haben müssen, zu einem neuen Anbieter zu wechseln, der ihre Anforderungen und Bedürfnisse optimal erfüllt, auch im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit und des Volumens von Downloads und Diensten; erachtet es in diesem Zusammenhang als wichtig, den Verbrauchern klare, konkrete, aussagekräftige und vergleichbare Informationen über alle einschlägigen Geschäftspraktiken mit äquivalenter Wirkung und insbesondere über Mobilfunkdienste im Internet bereitzustellen;

18.  fordert die Kommission auf, weitere Leitlinien zum Recht auf Anbieterwechsel zu veröffentlichen, damit die Transparenzanforderungen erfüllt werden und gleiche Rechte für die Verbraucher in der gesamten EU vorangebracht werden;

19.  stellt fest, dass Verbraucher sich zunehmend besorgt über die Diskrepanz zwischen den beworbenen und den tatsächlichen Geschwindigkeiten von Internetanschlüssen äußern; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das Verbot irreführender Werbung einheitlich durchzusetzen;

20.  hält es für erforderlich, Wege und Möglichkeiten zu finden, um das Vertrauen der Bürger in das Online-Umfeld zu stärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Ausarbeitung von Fortbildungsprogrammen fortzusetzen, die darauf abzielen, die IKT-Fähigkeiten der Verbraucher zu verbessern und die Ausgrenzung im Bereich Digitaltechnik zu verringern;

21.  fordert die Kommission auf, es den Vertretern der Verbraucher und der Zivilgesellschaft nahezulegen, sich aktiv und gleichberechtigt mit den Vertretern der Branche an den Debatten über die Zukunft des Internets in der EU zu beteiligen;

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22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 2.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0322.


Verbot von Streumunition
PDF 123kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zum Verbot von Streumunition
P7_TA(2011)0512RC-B7-0588/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über Streumunition, das am 1. August 2010 in Kraft trat und am 8. November 2011 von 111 Staaten unterstützt wurde (108 Unterzeichner, darunter 3 Mitgliedstaaten der EU, 63 Ratifizierungen, darunter 19 Mitgliedstaaten der EU, und 3 beitrittswillige Staaten);

–  unter Hinweis auf den Protokollentwurf VI über Streumunition vom 26. August 2011 zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzungen verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW),

–  unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2008 angenommene Resolution zu dem Übereinkommen über Streumunition,

–  unter Hinweis auf die Botschaft des VN-Generalsekretärs an die zweite Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens über Streumunition, die am 13. September 2011 in Beirut vom Hohen Vertreter für Abrüstungsfragen, Sergio Duarte, vorgetragen wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, insbesondere die Erklärung vom 1. August 2010 zum Übereinkommen über Streumunition und die Erklärung vom 29. April 2011 zu den Berichten über den Einsatz von Streumunition in Libyen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zum Übereinkommen über Streumunition(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu dem Fortschritt im Bereich Antiminenaktionen(3),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Streumunition aufgrund ihrer typischerweise großen tödlichen Wirkung eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellt und der Einsatz dieser Munition auch noch nach einem Konflikt viele tragische Verletzungen und Todesfälle in der Zivilbevölkerung verursacht, da nicht explodierte Submunition oft von Kindern und anderen nichts ahnenden Unschuldigen gefunden wird;

B.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten der EU, parlamentarische Initiativen und der Einsatz von Organisationen der Zivilgesellschaft ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss des „Oslo-Prozesses“ waren, der zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition führte; in der Erwägung, dass 22 EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des CCM sind und dass fünf EU-Mitgliedstaaten das CCM weder unterzeichnet noch ratifiziert haben;

C.  in der Erwägung, dass das CCM Vertragsstaaten verbietet, Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, und irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind;

D.  in der Erwägung, dass durch das CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer, einschließlich der unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihrer Familien und Gemeinschaften, festgelegt wird;

E.  unter Hinweis darauf, dass der Entwurf des Protokolls VI, der auf der vierten Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über konventionelle Waffen zu erörtern ist, weder rechtlich mit dem CCM in Einklang steht noch eine Ergänzung dazu ist; in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des CCM rechtlich zwar zur Vernichtung sämtlicher Munition verpflichtet sind, dass aber der genannte Protokollentwurf nur das Verbot von Streumunition aus der Zeit vor 1980 und eine lange Übergangszeit vorsieht, durch die die Einhaltung der Bestimmungen um mindestens 12 weitere Jahre verschoben werden darf, und dass er den Einsatz von Streumunition nur mit Selbstzerstörungsmechanismus erlaubt und den Staaten die Möglichkeit gibt, Streumunition mit einer sogenannten Ausfallrate von bis zu 1 % zu verwenden;

F.  in der Erwägung, dass seit Unterzeichnung des CCM Meldungen zufolge Streumunition in jüngster Zeit in Kambodscha, Thailand und Libyen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurde und dass nun dringend Schritte unternommen werden müssen, damit nicht explodierte Streumunition geräumt wird, um weitere Todesfälle und Verletzungen zu verhindern;

1.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ein etwaiges Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von gemäß dem CCM verbotener Streumunition erlauben würde, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren, und fordert den Rat und die Mitgliedstaaten der EU auf, auf der Vierten Vertragsstaatenkonferenz zum CCW vom 14. November bis 25. November 2011 in Genf entsprechend zu handeln;

2.  bedauert sehr, dass durch den Entwurf des Protokolls VI, der auf dieser Konferenz erörtert werden soll, die Gefahr besteht, dass der durch das CCM aufgestellte deutliche und einschneidende internationale humanitäre Standard untergraben wird, der ein umfassendes Verbot von Streumunition beinhaltet, und zudem der Schutz von Zivilpersonen geschwächt würde;

3.  fordert die Staaten auf, sich die humanitären Folgen und die hohen politischen Kosten einer Zustimmung zu diesem Protokollentwurf klarzumachen, der eine Fülle von Ausnahmen und Schlupflöchern enthält, die den Einsatz von Streumunition ermöglichen würden;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, auf, ihm beizutreten, und fordert die Unterzeichnerstaaten auf, es sobald wie möglich zu ratifizieren;

5.  vertritt die Auffassung, dass das Protokoll VI nicht mit dem CCM in Einklang steht und dass die Mitgliedstaaten, die das CCM unterzeichnet haben, die rechtliche Verpflichtung haben, sich nachdrücklich dagegen zu wenden und seine Verabschiedung abzulehnen;

6.  legt der VP/HR dringend nahe, die Mitgliedstaaten auf ihre auf dem CCM beruhenden rechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen; fordert die VP/HR auf, besonderes Augenmerk auf das Ziel der Eindämmung der mit Streumunition verbundenen Bedrohung zu richten und einen Beitritt der Europäischen Union zum CCM zu erreichen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nun möglich ist;

7.  begrüßt es, dass 15 Vertragsstaaten und Unterzeichnerstaaten die Vernichtung der Lagerbestände vollzogen haben, dass weitere 12 Staaten sie bis zu dem ihnen gesetzten Termin vollziehen werden und dass Räumungstätigkeiten in 18 Staaten und drei weiteren Gebieten im Gang sind;

8.  fordert die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsstaaten des CCM sind, aber die humanitären Auswirkungen der Streumunition verringern wollen, auf, bis zum Beitritt überzeugende und transparente einzelstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verabschiedung eines Moratoriums für den Einsatz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Streumunition, und so zügig wie möglich mit der Vernichtung der gelagerten Streumunition zu beginnen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, Rechtsvorschriften zu verabschieden, um das Übereinkommen auf nationaler Ebene umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen, die sie nach der vorliegenden Entschließung unternehmen, transparent vorzugehen und z. B. ihren Parlamenten regelmäßig über ihre Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens Bericht zu erstatten;

10.  fordert den Rat und die Kommission auf, neben der Standardklausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen einen Verweis auf das Verbot von Streumunition als Standardklausel in Vereinbarungen mit Drittländern aufzunehmen, insbesondere im Kontext der Beziehungen der EU zu ihren Nachbarländern;

11.  fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Streumunition zu einem Bestandteil der Außenhilfeprogramme der Union zu machen, um Drittländer bei der Vernichtung von Lagerbeständen und bei der Leistung humanitärer Hilfe zu unterstützen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Staaten davon abzuhalten, Streumunition an nichtstaatliche Akteure zu verbreiten;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Koalition gegen Streumunition zu übermitteln.

(1) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 61.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0285.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0339.


Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
PDF 122kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts
P7_TA(2011)0513RC-B7-0608/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Anfrage vom 30. September 2011 an die Kommission zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts (O-000226/2011 – B7-0648/2011),

–  gestützt auf die Artikel 113 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer (KOM(2010)0695),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer(4),

–  unter Hinweis auf die OECD-Richtlinien zur Mehrwertsteuerneutralität,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass eine der Leitinitiativen im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts betrifft;

B.  in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt der EU immer noch uneinheitlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise die Wachstumsaussichten schwer beeinträchtigt hat und dass die Digitalwirtschaft das Potenzial hat, erheblich zum Wohlstand Europas in den kommenden Jahren beizutragen;

D.  in der Erwägung, dass das „Internet Tax Freedom Act“ (Gesetz über die Steuerfreiheit im Internet) der USA, das 1998 in Kraft getreten und seither kontinuierlich ausgeweitet worden ist, es der Bundesregierung der USA und den lokalen Gebietskörperschaften untersagt, diskriminierende Mehrwertsteuersätze auf Online-Verkäufe zu erheben, bis heute beträchtliche Auswirkungen auf den elektronischen Handel hat und zur Gründung von Unternehmen beigetragen hat, die den Markt weltweit beherrschen;

E.  in der Erwägung, dass die EU das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen sollte, indem sie den Online- und länderübergreifenden Handel unter den Mitgliedstaaten erleichtert;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission derzeit die Zukunft der Mehrwertsteuer überdenkt und der Strategie „Europa 2020“ in diesem Zusammenhang Rechnung getragen werden sollte;

1.  weist darauf hin, dass der geltende Rechtsrahmen und insbesondere Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG ein Hindernis für die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen ist und deshalb nicht mit den Zielen der digitalen Agenda in Einklang steht;

2.  ist der Ansicht, dass sich an den für Bücher geltenden Mehrwertsteuersätzen die Mängel der gegenwärtigen Rechtslage insofern deutlich erkennen lassen, als die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Bereitstellung von Büchern auf sämtlichen physischen Datenträgern festlegen können, während für E-Bücher ein standardisierter Satz von mindestens 15 % gilt; vertritt die Auffassung, dass diese Diskriminierung angesichts des potenziellen Wachstums dieses Marktsegments untragbar ist;

3.  betont, dass die EU sich hohe Ziele setzen und nicht nur die Unstimmigkeiten in den geltenden Rechtsvorschriften beseitigen muss; ist der Ansicht, dass es ein vorrangiges Anliegen bei der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften sein sollte, Unternehmen darin zu bestärken, neue europaweite Online-Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten;

4.  weist jedoch darauf hin, dass die EU Lösungen ausarbeiten sollte, die auf den eigenen Bedarf zugeschnitten sind; hält es für denkbar, die Rechtsvorschriften der EU so zu gestalten, dass die Mitgliedstaaten befristet einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für auf elektronischem Weg angebotene Dienstleistungen kulturellen Inhalts anwenden dürfen, damit ein echter digitaler Binnenmarkt entsteht;

5.  vertritt die Auffassung, dass diese neue Kategorie, die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden würde, die Bereitstellung von Online-Diensten wie Fernsehen, Musik, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften durch einen in der EU ansässigen Anbieter für alle in der EU wohnhaften Verbraucher abdecken könnte;

6.  weist darauf hin, dass Autoren und Inhalteanbieter durch den digitalen Vertrieb kultureller, journalistischer und kreativer Inhalte in die Lage versetzt werden, ein neues und größeres Publikum anzusprechen; ist der Ansicht, dass die EU die Schöpfung, die Produktion und den Vertrieb digitaler Inhalte (über alle Plattformen) vorantreiben muss und dass mit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf kulturelle Online-Inhalte gewiss das Wachstum angekurbelt werden könnte;

7.  verweist auf die Leitsätze der OECD zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs, die auf der Konferenz in Ottawa 1998 vereinbart wurden und in denen festgeschrieben wurde, dass die Vorschriften für Verbrauchssteuern, beispielsweise die Mehrwertsteuer, die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs bewirken sollten; weist darauf hin, dass die Leitsätze der OECD gemäß der Richtlinie 2008/8/EG in der EU ab dem 1. Januar 2015 gelten werden;

8.  vertritt die Auffassung, dass die größere Flexibilität in Bezug auf die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die den Mitgliedstaaten im Zuge einer Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften eingeräumt wird, mit der Anwendung der in der Richtlinie 2008/8/EG festgelegten Grundsätze einhergehen sollte; weist allerdings darauf hin, dass der Grundsatz der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbrauch erfolgt, so rasch wie möglich angewendet werden sollte, damit alle Mitgliedstaaten gleichermaßen vom digitalen Binnenmarkt profitieren können; betont, dass eine Überarbeitung zu einer Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems, beispielsweise mit einer zentralen Anlaufstelle für Mehrwertsteuerfragen, und zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen führen sollte;

9.  fordert deshalb die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Richtlinie 2008/8/EG mit dem Ziel zu überarbeiten, dass die Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2015 im Einklang mit dem Bestimmungslandprinzip zu entrichten ist;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0436.


Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien
PDF 154kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien (2011/2133(INI))
P7_TA(2011)0514A7-0374/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Georgien über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des außerordentlichen Europäischen Rates vom 1. September 2008 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. September 2008,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien vom 10. Mai 2010, mit denen die Verhandlungsleitlinien angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen Georgien und der Europäischen Union, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und auf das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

–  unter Hinweis auf die Rede des Staatspräsidenten Georgiens, Micheil Saakaschwili, am 23. November 2010 im Europäischen Parlament,

–  in Kenntnis der am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebenen Gemeinsamen Erklärung,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Östlichen Partnerschaft vom 25. Oktober 2010,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011,

–  unter Hinweis auf den im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) erstellten gemeinsamen Aktionsplan EU-Georgien, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am 14. November 2006 befürwortet wurde und in dem die strategischen und spezifischen Ziele dargelegt sind, die auf dem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen basieren,

–  in Kenntnis des am 25. Mai 2011 von der Kommission angenommenen Fortschrittsberichts zu Georgien,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, die am 1. März 2011 in Kraft traten,

–  in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Georgien vom 30. November 2009,

–  unter Hinweis auf die 2009 veröffentlichten wichtigsten Empfehlungen der Kommission zu den Vorbereitungen Georgiens auf die Einleitung der Verhandlungen mit Georgien über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone,

–  unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 2011,

–  unter Hinweis auf die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits am 2. Dezember 2010,

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 13/2010 des Europäischen Rechnungshofs zu den Ergebnissen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) im südlichen Kaukasus,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Georgien vom 3. September 2008(1), zur Notwendigkeit einer EU-Strategie für den Südkaukasus vom 20. Mai 2010(2) und zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension vom 7. April 2011(3),

–  gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0374/2011),

A.  in der Erwägung, dass durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Georgien vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird;

B.  in der Erwägung, dass die bilateralen Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft durch neue Assoziierungsabkommen gestärkt werden, wobei der spezifischen Lage und den Bestrebungen des jeweiligen Partnerlandes und seiner Fähigkeit, die sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, Rechnung getragen wird;

C.  in der Erwägung, dass das aktive Engagement Georgiens und ein Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung sind, um den Prozess voranzutreiben und die Verhandlungen sowie die anschließende Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu einem Erfolg zu führen und zu gewährleisten, dass es sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirkt;

D.  in der Erwägung, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften ein wichtiges Mittel ist, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien zu fördern;

E.  in der Erwägung, dass Georgien einer der leistungsfähigsten Partner der Östlichen Partnerschaft in Bezug auf die Annahme von Reformen ist, wenngleich weiterhin Probleme bei ihrer Umsetzung bestehen; in der Erwägung, dass weitere Verbesserungen bei den Reformen des Justizsystems und der Arbeitnehmerrechte, der Rechte der Frau und der Integration von Minderheiten erforderlich sind;

F.  in der Erwägung, dass der ungelöste Konflikt zwischen Russland und Georgien die Stabilität und die Entwicklung Georgiens beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien weiterhin besetzt und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass eine ethnische Säuberung und erzwungene demografische Veränderungen in den Gebieten vorgenommen wurden, die unter der effektiven Kontrolle der Besatzungsmacht stehen, die die Verantwortung für die in diesen Gebieten begangenen Menschenrechtsverletzungen trägt;

G.  in der Erwägung, dass die EU in der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiver auf dem Gebiet der Konfliktlösung zu engagieren; in der Erwägung, dass die EU-Überwachungsmission (EUMM) vor Ort eine wichtige Aufgabe wahrnimmt und der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die Krise in Georgien der Ko-Vorsitzende der Genfer Gespräche ist; in der Erwägung, dass bei diesen Gesprächen bislang kaum Ergebnisse erzielt worden sind;

H.  in der Erwägung, dass die EU das Recht Georgiens betont, unter Achtung des Völkerrechts jedweder internationalen Organisation bzw. jedwedem Bündnis beizutreten, und in der tiefen Überzeugung, dass grundsätzlich kein Drittstaat ein Vetorecht gegen die souveräne Entscheidung eines anderen Staates ausüben darf, einer internationalen Organisation oder einem Bündnis beizutreten, oder das Recht hat, eine demokratisch gewählte Regierung zu destabilisieren;

I.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit Georgien über das Assoziierungsabkommen rasch vorankommen, die Verhandlungen über das weitreichende und umfassende Freihandelsabkommen jedoch noch nicht begonnen haben;

1.  richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den EAD:

o
o   o

   a) zu gewährleisten, dass die Verhandlungen mit Georgien stetig fortgesetzt werden;
   b) auch sicherzustellen, dass das Assoziierungsabkommen einen umfassenden und zukunftsweisenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu Georgien in den kommenden Jahren bietet;
   Politischer Dialog und Zusammenarbeit
   c) Georgien als einen europäischen Staat und die georgischen Bestrebungen, einschließlich derer, die sich auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union stützen, anzuerkennen und das Engagement der EU und die laufenden Verhandlungen mit Georgien auf eine europäische Perspektive zu gründen, die als ein wertvoller Hebel für die Durchführung von Reformen sowie als ein notwendiger Katalysator für die Unterstützung dieser Reformen durch die Öffentlichkeit betrachtet wird, die wiederum das Bekenntnis Georgiens zu gemeinsamen Werten und den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Regierungsführung weiter stärken könnten;
   d) die Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens seitens der EU zu verstärken und die Anwendbarkeit des Abkommens, nachdem es abgeschlossen wurde, auf das gesamte georgische Hoheitsgebiet zu gewährleisten und sich in diesem Zusammenhang weiter aktiv für die Konfliktlösung zu engagieren, unter anderem dank der EUMM, deren Mandat vor kurzem bis 15. September 2012 verlängert wurde;
   e) zu betonen, dass es allen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen möglich sein muss, sicher und würdevoll an ihren ständigen Aufenthaltsort zurückzukehren, und dass erzwungene demografische Veränderungen unannehmbar sind;
   f) die Bedeutung von Toleranz zwischen den Volksgruppen und den Religionen zu betonen; begrüßt das vor kurzem vom georgischen Parlament verabschiedete Gesetz über die Registrierung religiöser Organisationen und die von der georgischen Regierung ergriffenen positiven Maßnahmen im Bildungswesen, die darauf abzielen, die nationalen Minderheiten besser zu integrieren;
   g) die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien als besetzte Gebiete anzuerkennen;
   h) die Gespräche mit der Russischen Föderation zu intensivieren, um zu gewährleisten, dass sie alle Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 zwischen Russland und Georgien bedingungslos erfüllt, insbesondere die Bestimmung, der zufolge Russland der EUMM uneingeschränkten Zugang zu den besetzten Gebieten Abchasien und Zchinwali/Südossetien garantiert; die Notwendigkeit zu unterstreichen, in den vorgenannten Gebieten Georgiens für Stabilität zu sorgen;
   i) Russland aufzufordern, seine Anerkennung der Abtrennung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen, die Besetzung dieser georgischen Gebiete zu beenden und die Souveränität und die territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen gemäß dem Völkerrecht, die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu achten;
   j) die einseitige Verpflichtung Georgiens zu begrüßen, keine Gewalt zur Wiederherstellung der Kontrolle über die Gebiete Abchasien und Südossetien anzuwenden, wie in der Rede des georgischen Staatspräsidenten Saakaschwili am 23. November 2010 im Europäischen Parlament dargelegt, und Russland aufzufordern, eine entsprechende Verpflichtung dahingehend einzugehen, keine Gewalt gegenüber Georgien einzusetzen; begrüßt die Strategie Georgiens für die besetzten Gebiete und den Aktionsplan für Engagement als ein wichtiges Instrument für die Aussöhnung und betont, dass ein verstärkter Dialog und persönliche Kontakte mit der örtlichen Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens erforderlich sind, um die Aussöhnung möglich zu machen;
   k) begrüßt das zwischen der Regierung Russlands und der Regierung Georgiens geschlossene Abkommen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) und hofft, dass Abchasien und Südossetien im Rahmen dieses Abkommens als Bestandteile Georgiens behandelt werden;
   l) Georgien und Russland aufzufordern, ohne Vorbedingungen direkte Gespräche über einige Themen, erforderlichenfalls mit Mediation durch einen für beide Seiten akzeptablen Dritten, aufzunehmen, wodurch der laufende Prozess in Genf ergänzt, nicht aber ersetzt werden sollte;
   m) sich besorgt über die seit dem letzten Jahr in Georgien verübten Terroranschläge zu äußern und Georgien und Russland aufzufordern, bei der Untersuchung dieser Terroranschläge zusammenzuarbeiten; Georgien und Russland eindringlich aufzufordern, den Ton ihrer Äußerungen über Bombenanschläge und die Unterstützung von Terrorismus zu entschärfen, um ein Klima des Vertrauens für die Durchführung dieser Untersuchungen herzustellen;
   n) begrüßt das zwischen Georgien und Russlands geschlossene Abkommen über Russlands Beitritt zur WTO, das auch eine Vereinbarung über die Überwachung des Handels zwischen den beiden Staaten enthält;
   Recht, Freiheit und Sicherheit
   o) die beträchtlichen Fortschritte zu begrüßen, die Georgien im Bereich der demokratischen Reformen erzielt hat, auch durch die Stärkung demokratischer Institutionen, insbesondere durch die Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten, die Bekämpfung von Korruption und die Reform des Justizwesens sowie wirtschaftliche Reformen und Liberalisierung; Georgien zur Verringerung der Kriminalität insgesamt und der besonders schweren Straftaten in dem Land zu beglückwünschen;
   p) die georgische Regierung aufzufordern, umfassender in einen konstruktiven politischen Dialog mit den Oppositionskräften einzutreten und ein demokratisches Umfeld für die Redefreiheit, insbesondere die Zugänglichkeit der öffentlichen Medien für alle politischen Parteien, auszubauen;
   q) fordert die georgische Regierung auf, die räumlichen Verhältnisse in Gefängnissen und Hafteinrichtungen weiter zu verbessern, den georgischen Bürgerbeauftragten, der für die Beobachtung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist, weiterhin umfassend zu unterstützen und in Erwägung zu ziehen, es der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen zu erleichtern, Insassen von Gefängnissen und Hafteinrichtungen zu besuchen;
   r) die Umsetzung des Abkommens über Visaerleichterungen und des Rückübernahmeabkommens und der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien zu bewerten; dann die rechtzeitige Einleitung des Dialogs über Visafragen zwischen der EU und Georgien mit dem Ziel der Visaliberalisierung in Betracht zu ziehen; zu gewährleisten, dass das Abkommen den Fortschritten bei der Visaliberalisierung Rechnung trägt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen über das Abkommen erzielt wurden;
   s) in das Abkommen Klauseln zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufzunehmen, die den höchsten internationalen und europäischen Normen entsprechen, wobei der Rahmen des Europarates und der OSZE in vollem Umfang genutzt werden sollte, und nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Rechten von Binnenvertriebenen und Personen, die nationalen oder anderen Minderheiten angehören, besondere Aufmerksamkeit gelten muss;
   t) die erhebliche Arbeit zur Kenntnis zu nehmen, die Georgien bei der Umsetzung des Aktionsplans für Binnenvertriebene geleistet hat, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum;
   u) den georgischen Staatsorganen nahezulegen, umfassende und wirksame Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung anzunehmen und umzusetzen, die mit Buchstabe und Geist der Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der EU im Einklang stehen und unter anderem Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität enthalten;
   v) im Abkommen zu betonen, wie wichtig es ist, die Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Regierungsführung und die kontinuierliche Bekämpfung von Korruption zu gewährleisten, und die Reform des Justizwesens als eine der Prioritäten weiterhin zu unterstützen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zunimmt, und zu unterstreichen, dass eine vollständig unabhängige Justiz aufgebaut werden muss, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf hoher Ebene angesiedelte und politisch motivierte, im Zusammenhang mit den Menschenrechten stehende und die widerrechtliche Aneignung von Eigentum betreffende Rechtssachen ordnungsgemäß überprüft werden;
   w) fordert die georgische Regierung auf, die freien Medien, die freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus zu fördern, den Medien zu gestatten, unabhängig und objektiv ohne politischen und wirtschaftlichen Druck zu berichten, eine glaubwürdige und wirksame Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Journalisten zu gewährleisten, für Transparenz der Eigentumsstruktur im Mediensektor, insbesondere in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, und den freien Zugang zu öffentlichen Informationen zu sorgen;
   x) in das Abkommen einen Abschnitt über den Schutz der Rechte des Kindes aufzunehmen, einschließlich der Angleichung der einschlägigen georgischen Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
   y) zu betonen, wie wichtig es ist, die vollständige Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere hinsichtlich des großen Lohngefälles zwischen Frauen und Männern, zu erreichen;
   Wirtschaftliche und sektorbezogene Zusammenarbeit
   z) so schnell wie möglich die Verhandlungen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone einzuleiten und in diesem Zusammenhang die einschlägige Unterstützung für die georgischen Amtskollegen bereitzustellen, damit sie die Verhandlungen führen und die weitreichende und umfassende Freihandelszone anschließend umsetzen können, nachdem eine richtige und eingehende Bewertung ihrer sozialen und ökologischen Folgen durchgeführt wurde;
   aa) sobald Georgien den wichtigsten Empfehlungen, die von der Kommission abgegeben und von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt wurden, Rechnung getragen hat, die Aufnahme von Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone so rasch wie möglich zu unterstützen, so dass Georgien mit seinem größten Handelspartner enger verflochten werden kann, was erforderlich ist, damit das Wirtschaftswachstum Georgiens aufrechterhalten wird und die Wirtschaftskrise und die wirtschaftlichen Schäden, die im Jahr 2008 durch den Krieg mit Russland entstanden sind, überwunden werden;
   ab) die Fortschritte Georgiens bei der Vervollkommnung seiner Rechtsvorschriften, der Verbesserung der Effizienz seiner Institutionen und der Gewährleistung hoher Standards für die Kontrolle der Qualität seiner Erzeugnisse zu fördern, damit die von der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllt werden;
   ac) Georgien finanzielle und technische Unterstützung der EU bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die legislativen und institutionellen Reformen fortgesetzt werden, die zur Anpassung an die weitreichende und umfassende Freihandelszone und zur Beschleunigung des Prozesses der Umsetzung der im Aktionsplan EU-Georgien niedergelegten wichtigsten Empfehlungen erforderlich sind;
   ad) hebt hervor, wie wichtig es für die EU ist, dass Georgien die ordnungsgemäße Entsorgung giftiger und radioaktiver Abfälle in seinem Hoheitsgebiet als notwendige Voraussetzung für die Erleichterung des Handels sicherstellt, insbesondere mit Blick auf die Landwirtschaft zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit;
   ae) in das Abkommen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerrechte und Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere der Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98, und der Sozialcharta der EU sowie zur Entwicklung eines echten, strukturierten und nicht diskriminierenden sozialen Dialogs in der Praxis und zur fördernden Wirkung aufzunehmen, die die Annäherung Georgiens an den sozialen Besitzstand der EU für die EU-Perspektive des Landes haben würde;
   af) die georgischen Staatsorgane aufzufordern, sich stärker in den Bereichen Beschäftigungspolitik und sozialer Zusammenhalt zu engagieren und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für die EU-Standards der sozialen Marktwirtschaft zu schaffen;
   ag) die beträchtlichen Anstrengungen zu würdigen, die die georgische Regierung in den letzten Jahren unternommen hat, um die Volkswirtschaft des Landes zu öffnen, indem sie sehr niedrige Industriezölle festgelegt hat, einen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen angenommen hat, mit dem ein günstiges Klima für Unternehmen und Investitionen geschaffen wurde, und Rechtsstaatlichkeit durchgesetzt hat;
   ah) aufeinanderfolgende Verpflichtungen zu wichtigen handelsbezogenen Kapiteln aufzunehmen wie etwa nichttarifäre Handelshemmnisse, Handelserleichterungen, Ursprungsregeln, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Rechte an geistigem Eigentum, die Investitions- und die Wettbewerbspolitik und Maßnahmen in Bereichen zum Abschluss zu bringen, die im Aktionsplan enthalten sind;
   ai) Georgien nahezulegen, Reformen durchzuführen, mit denen das Geschäftsklima, die Kapazitäten des Landes für die Steuererhebung und sein Mechanismus zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten verbessert werden, und gleichzeitig die soziale Verantwortung der Unternehmen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; anzuregen, dass Georgien in seine Infrastruktur investiert, insbesondere im Hinblick auf öffentliche Dienstleistungen, und bestehende Ungleichheiten bekämpft, insbesondere in ländlichen Gebieten; die Zusammenarbeit zwischen den Experten der EU-Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Kollegen in Georgien zu unterstützen, um die Umsetzung der Reformen in dem Land zu fördern und die bewährten Verfahren der EU-Regierungsführung laufend auszutauschen;
   aj) eine weitreichende sektorbezogene Zusammenarbeit zu empfehlen; insbesondere die Vorteile klarzustellen und die ordnungspolitische Konvergenz in diesem Bereich zu fördern;
   ak) in das Abkommen Bestimmungen darüber aufzunehmen, dass für Georgien die Möglichkeit besteht, sich an Gemeinschaftsprogrammen und –agenturen zu beteiligen, was ein wesentliches Instrument zur Förderung der europäischen Standards auf allen Ebenen darstellt;
   al) zu betonen, dass eine nachhaltige Entwicklung notwendig ist, auch durch die Förderung erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Klimaschutzziele der EU; zu betonen, wie wichtig Georgien für die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU ist, indem vorrangige Vorhaben und politische Maßnahmen für die Entwicklung des Südlichen Korridors (NABUCCO, AGRI, Transkaspische Pipeline, White Stream, Euro-Asian Oil Transportation Corridor (EAOTC)) gefördert werden;
   am) die georgischen Staatsorgane bezüglich ihres Investitionsprogramms für den Bau neuer Stromerzeugungskapazitäten in Wasserkraftwerken im Einklang mit EU-Standards und –Normen als ein Mittel zur Diversifizierung ihres Energiebedarfs zu ermutigen und zu unterstützen;
   Weitere Punkte
   an) das Europäische Parlament zu den Bestimmungen für die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;
   ao) klare Benchmarks für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens aufzunehmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Berichte an das Europäische Parlament;
   ap) Georgien gezielte finanzielle und technische Hilfe zur Verfügung zu stellen, damit gewährleistet ist, dass es die Verpflichtungen erfüllen kann, die sich aus den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen und dessen vollständige Umsetzung ergeben, indem die umfassenden Programme der Europäischen Union für den Institutionenaufbau weiter aufgelegt werden; mehr Mittel für den Ausbau der Verwaltungskapazität der Gebietskörperschaften mit Hilfe der im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vorgesehenen Maßnahmen, für Partnerschaftsprogramme, Konsultationen auf hoher Ebene, Schulungsprogramme und Austauschprogramme für Arbeitnehmer sowie Praktika und Stipendien zur Berufsausbildung bereitzustellen;
   aq) im Einklang mit der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Eine neue Antwort für eine Nachbarschaft im Wandel“ die EU-Hilfe für die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien in Georgien aufzustocken, um es ihnen zu ermöglichen, für die interne Überwachung und eine größere Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Reformen und die Verpflichtungen, die die Regierung eingegangen ist, zu sorgen;
   ar) das EU-Verhandlungsteam zu ermutigen, die gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und einen auf Unterlagen gestützten Informationsfluss über die Fortschritte der Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV sicherzustellen, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission und dem EAD sowie, zur Information, Georgien zu übermitteln.

(1) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 26.
(2) ABl. C 161E vom 31.5.2011, S. 136.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0153.


Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments
PDF 143kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments (2011/2151(INI))
P7_TA(2011)0515A7-0351/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking stattfand, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform und die Abschlussdokumente,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten wie Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Männern und Frauen betont werden,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21 und 23,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020)(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (KOM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf den von der schwedischen Präsidentschaft 2009 erstellten umfassenden Bericht mit dem Titel „Peking +15: die Aktionsplattform und die Europäische Union“, in dem die Hindernisse, die derzeit einer vollständigen Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, aufgezeigt werden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle dieses Prozesses zu erreichen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Juni 1995 zur Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking: „Gleichstellung, Entwicklung und Frieden“(2),vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz - Aktionsplattform (Peking +10)(3) und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zum Gender Mainstreaming im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU(8),

–  unter Hinweis auf die wegweisende Arbeit des Europarats zu Gender Mainstreaming und insbesondere auf die „Erklärung zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter“, die im Anschluss an die 119. Sitzung des Ministerkomitees abgegeben wurde(9),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0351/2011),

A.  in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming mehr bedeutet als die Gleichstellung einfach durch die Umsetzung spezifischer Maßnahmen, um Frauen oder in einigen Fällen dem unterrepräsentierten Geschlecht zu helfen, zu fördern, sondern dass dazu gehört, alle allgemeinen politischen Konzepte und Maßnahmen ausdrücklich zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu mobilisieren;

B.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen „UN Women“ eingerichtet haben, was seit dem 1. Januar 2011 die institutionellen Vereinbarungen des UN-Systems zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau mit der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking als Rahmen gestützt hat(10);

C.  in der Erwägung, dass Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Grundsatz des Gender Mainstreamings verankert, der besagt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern verankert ist, da diesem Artikel zufolge die Union sich auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet und diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet,

E.  in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der legislativen und politischen Arbeit des Parlaments in einigen Fällen am besten durch gezielte Änderungsanträge zu Berichtsentwürfen, die im federführenden Ausschuss in Form von Gender Mainstreaming-Änderungsanträgen eingereicht werden, erreicht werden kann - eine Strategie, die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter seit 2009 aktiv verfolgt wird;

F.  in der Erwägung, dass dieses Verfahren erfolgreich genutzt wurde, um in neueren Entschließungen vom 18. Mai 2010 über „Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms 2010 im Bereich Bildung und Ausbildung“(11) und vom 8. Juni 2011 über die Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration(12) Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen;

G.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in alle wichtigen internationalen Rahmenstrukturen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen eingebunden sind und auf EU-Ebene zahlreiche Strategiepapiere existieren; in der Erwägung, dass jedoch das praktische Bemühen zur Förderung von Gender Mainstreaming und der Stärkung der Rolle der Frau verstärkt werden muss, weil Fortschritte bei der Umsetzung der vorhandenen Strategiepapiere mäßig und die Haushaltsmittel für Gleichstellungsfragen unzureichend sind;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission zusätzlich zu ihrer Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) Schlüsselmaßnahmen festgelegt hat, die von jeder einzelnen ihrer Generaldirektionen durchzuführen sind - ein Hinweis darauf, dass sich die EU auf einen ganzheitlicheren und kohärenteren Ansatz beim Gender Mainstreaming hinbewegt(13);

I.  in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Frauen-Charta(14) selber verpflichtet hat, die Gleichstellungsaspekte in allen ihren politischen Maßnahmen während ihrer gesamten Amtszeit zu stärken;

J.  in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) die Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie die Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft als Aufgaben hat(15);

K.  in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem EIGE erforderlich ist, angesichts von dessen Aufgabe, genaue methodische Instrumente zu verbreiten, und im Hinblick auf die wirksamere Evaluierung von Gender Mainstreaming in der Arbeit des Parlaments;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission das Ziel verfolgt, Gender Mainstreaming als festen Bestandteil ihrer Politikgestaltung umzusetzen, einschließlich durch geschlechtsbezogene Wirkungsanalysen und Evaluierungsverfahren, und zu diesem Zweck einen „Leitfaden für die Bewertung geschlechtsbezogener Auswirkungen“ entwickelt hat(16);

M.  in der Erwägung, dass die Politik des Gender Mainstreaming als Teil eines doppelten Ansatzes, um die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, spezifische Gleichstellungsmaßnahmen und positive Maßnahmen ergänzt und nicht ersetzt;

N.  in der Erwägung, dass sich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts negativ auf Transsexuelle auswirkt, und in der Erwägung, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten des Europäischen Parlaments, der Kommission und mehrerer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern in immer größerem Maße die Geschlechtsidentität einbeziehen;

O.  in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Ausschüsse dem Gender Mainstreaming in der Regel eine gewisse Bedeutung beimisst (z.B. im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Arbeit, ihrer institutionellen Beziehungen zum Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, der Aufstellung von Arbeitsprogrammen zur Gleichstellung usw.), während sich eine kleine Gruppe von Ausschüssen nur selten oder niemals dafür interessiert;

1.  verpflichtet sich, regelmäßig einen Politikplan für Gender Mainstreaming im Parlament mit dem umfassenden Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern durch die echte und tatsächliche Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in allen Maßnahmen und Tätigkeiten anzunehmen und umzusetzen, so dass die unterschiedliche Wirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer überprüft wird, bestehende Initiativen koordiniert werden und Ziele und Prioritäten wie auch die Mittel, diese zu erreichen, angegeben werden;

2.  bekräftigt, dass es das Hauptziel seines Politikplans für Gender Mainstreaming für die nächsten drei Jahre sein sollte, eine kohärentere und wirksamere Umsetzung des Gender Mainstreaming in der gesamten Arbeit des Parlaments auf der Grundlage folgender Prioritäten zu erreichen:

   a) ein fortgesetztes Engagement auf der Ebene des Präsidiums des Parlaments durch die Arbeit der Hochrangigen Gruppe „Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt“,
   b) ein doppelter Ansatz - Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte bei den Tätigkeiten des Parlaments durch – einerseits – wirksame Arbeit durch den zuständigen Ausschuss und – andererseits – Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Arbeit der anderen Ausschüsse und Delegationen,
   c) Bewusstsein für die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in Entscheidungsprozessen, was durch eine größere Zahl von Frauen in den Leitungsgremien des Parlaments, in den Vorständen der Fraktionen, der Ausschüsse und Delegationen, bei der Zusammensetzung von Delegationen und in anderen Missionen, z.B. Wahlbeobachtung, sowie durch die verbesserte Vertretung von Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu erreichen ist,
   d) Einbeziehung einer Geschlechteranalyse in alle Phasen des Haushaltsverfahrens, um zu gewährleisten, dass die Bedürfnisse und Prioritäten von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigt und die Auswirkungen der Bereitstellung von EU-Ressourcen auf Frauen und Männern überprüft werden,
   e) eine effektive Presse- und Informationspolitik, die die Gleichstellung der Geschlechter systematisch berücksichtigt und Geschlechterstereotype vermeidet,
   f) Fortsetzung regelmäßiger Berichterstattung im Plenum über die beim Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments erzielten Fortschritte,
   g) Schwerpunkt auf den Bedarf an angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, so dass den Parlamentsgremien die erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden, einschließlich Geschlechteranalyse und Bewertungsinstrumente, mit geeigneter Sachkenntnis im Bereich der Gleichstellung (Forschung und Dokumentation, ausgebildetes Personal, Sachverständige) und geschlechtsspezifischen Daten und Statistiken, fordert das Generalsekretariat auf, für einen regelmäßigen Austausch bewährter Praktiken und die Bildung von Netzwerken sowie für eine Schulung des Personals des Parlaments auf dem Gebiet Gender Mainstreaming und Gender Budgeting zu sorgen,
   h) weiterer Ausbau des Gender Mainstreaming-Netzes des Parlaments, für das jeder Ausschuss ein Mitglied benannt hat, das für die Umsetzung von Gender Mainstreaming in seiner Arbeit zuständig ist,
   i) Augenmerk dafür, unbedingt eine spezifische Terminologie und präzise, den internationalen Regeln entsprechende Definitionen bei der Verwendung von Begriffen im Zusammenhang mit Gender Mainstreaming anzuwenden,
   (j) methodische und analytische Unterstützung durch das EIGE;

3.  fordert seinen zuständigen Ausschuss auf zu prüfen, wie das Verfahren, bei dem der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit den vom betreffenden Ausschuss festgelegten Fristen und Verfahren Änderungsanträge zu einem spezifischen Bericht annimmt, die die geschlechtsspezifischen Auswirkungen eines Politikbereiches hervorheben, am besten in die Geschäftsordnung aufgenommen werden kann;

4.  fordert die Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die für den Mehrjährigen Finanzrahmen und die Strukturfonds zuständig sind, auf, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Vorschläge für Ausgabenprioritäten, Einnahmequellen und Governance-Instrumente vor der Verabschiedung des Mehrjährigen Finanzrahmens zu prüfen, um sicherzustellen, dass der MFR für die Zeit nach 2013 gleichstellungsorientiert ist, und dafür zu sorgen, dass alle Finanzierungsprogramme der EU Gleichstellungsziele in ihren Grund enthalten und dass sie eine spezifische finanzielle Unterstützung für die Erreichung dieser Zielsetzungen bereitstellen;

5.  beglückwünscht das Gender Mainstreaming-Netz des Parlaments und die Ausschüsse, die Gender Mainstreaming in ihrer Arbeit praktisch umgesetzt haben, und fordert die anderen Ausschüsse auf, dafür zu sorgen, dass sie sich der Strategie des Gender Mainstreaming verpflichten und sie bei ihrer Arbeit in die Tat umsetzen;

6.  hebt die Notwendigkeit hervor, in den Ausschüssen über geeignete Instrumente zu verfügen, die ihnen eine gute Kenntnis des Gender Mainstreaming verschaffen, wie Indikatoren und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Statistiken, unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Frauen und Männern die Haushaltsmittel aufzuteilen und die Ausschüsse zu ermuntern, den internen Sachverstand (Sekretariat des zuständigen Ausschusses, Fachabteilung, Bibliothek usw.) und den externen Sachverstand im Rahmen anderer – öffentlicher und privater – lokaler, regionaler, nationaler und supranationaler Institutionen sowie in kleinen, mittleren und großen Unternehmen und in Hochschulen, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, zu nutzen;

7.  begrüßt die von mehreren parlamentarischen Ausschüssen in diesem Bereich ergriffenen spezifischen Initiativen, insbesondere die Ausarbeitung eines Initiativberichts über die Rolle der Frauen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum durch den Ausschuss für Landwirtschaft und die Abhaltung einer öffentlichen Anhörung zur Rolle der Frau bei der nachhaltigen Entwicklung in den europäischen Fischereizonen durch den Fischereiausschuss;

8.  schlussfolgert auf der Grundlage des den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, die für Gender Mainstreaming in den Ausschüssen zuständig sind, übermittelten Fragebogens, dass die Gender Mainstreaming-Arbeit der Parlamentsausschüsse sehr schwankend und freiwillig ist, wobei in einigen Bereichen Gleichstellungsaspekte einen Schwerpunkt bilden, in anderen keine oder keine sichtbare Tätigkeit zu verzeichnen ist;

9.  begrüßt die Arbeit der interparlamentarischen Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen und ihre Bemühungen, in ihren Beziehungen zu den Parlamenten von Drittstaaten Themen, die mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau in einem Zusammenhang stehen, durch eine systematischere Überwachung und die Verfolgung von Themen wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Müttersterblichkeit und durch eine engere Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter anzusprechen, indem gemeinsame Sitzungen und der Austausch von Informationen in diesen Bereichen veranlasst werden;

10.  fordert die Kommission auf, bei der Planung und Umsetzung aller politischen Maßnahmen geschlechtsspezifische Ungleichheiten kohärenter und systematischer anzugehen und ihnen Vorrang einzuräumen, und beharrt darauf, dass die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten in allen Politikfeldern verbessert werden muss, um die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;

11.  bekräftigt die Notwendigkeit, sich auf die Beziehungen zwischen Mann und Frau, die Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts hervorrufen und aufrechterhalten, zu konzentrieren;

12.  ist der Ansicht, dass bei der Arbeit des Europäischen Parlaments im Bereich Gender Mainstreaming auch die Geschlechtsidentität einbezogen und geprüft werden sollte, wie sich die Maßnahmen und Tätigkeiten auf Transsexuelle auswirken; fordert die Kommission auf, der Geschlechtsidentität bei allen Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. März 2011
(2) ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.
(3) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
(4) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.
(5) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 384.
(6) ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 225.
(7) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 18.
(8) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.
(9) 119. Sitzung des Ministerkomitees, Madrid, 12. Mai 2009.
(10) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 64/289 vom 21. Juli 2010 zur systemweiten Kohärenz.
(11) ABl C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0256.
(13) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu „Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (SEK(2010)1079/2).
(14) Mitteilung „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern: Eine Frauen-Charta“ (KOM(2010)0078).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).
(16) http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4376&langId=en


Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs
PDF 256kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“ (2010/2210(INI))
P7_TA(2011)0516A7-0362/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD) und die im Juni 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung angenommene Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das auf der 27. Tagung der FAO-Konferenz im November 1993 angenommen wurde („Einhaltungsübereinkommen“),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („UN-Übereinkommen über Fischbestände“ – UNFSA vom August 1995),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, angenommen im Juni 1998 (Århus-Übereinkommen),

–  unter Hinweis auf den internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) der FAO, gebilligt vom Rat der FAO im Juni 2001,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vom Mai 2002 (KOM(2002)0180),

–  unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Verordnung“)(2), die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer („Verordnung über Fanggenehmigungen“)(3) und die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik („Überwachungsverordnung“)(4),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union, angenommen auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz, die im November 2009 in Rom stattfand,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) von 2011 zur grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiindustrie,

–  unter Hinweis auf den Referenzbericht „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission von 2011,

–  unter Hinweis auf die anstehende Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die im Juni 2012 in Brasilien stattfinden wird,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0362/2011),

A.  in der Erwägung, dass 71 % des Planeten Erde von Ozeanen bedeckt sind, die 16-mal so viel Kohlendioxid speichern wie die terrestrische Umwelt, die von grundlegender Bedeutung für das Klima und die lebenserhaltenden Systeme des gesamten Planeten sind und die für die Ernährung, Lebensgrundlagen, Energie und Transportwege eines erheblichen Anteils der Weltbevölkerung aufkommen;

B.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge zwischen 11 und 26 Millionen Tonnen jährlich auf die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) entfallen, was mindestens 15 % aller Fänge weltweit ausmacht, wodurch eine ökonomisch, sozial und ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten Meeresressourcen unmöglich wird;

C.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen, das auf der im Oktober 2010 in Nagoya abgehaltenen zehnten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurde, die internationale Verpflichtung eingeführt hat, den Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2020 mindestens zu halbieren;

D.  in der Erwägung, dass die Weltmeere Heimat von 90 % des Lebens auf der Erde sind;

E.  in der Erwägung, dass zwei Drittel der Weltmeere keinem einzelstaatlichen Hoheitsgebiet angehören und dass umfassende Politikansätze zur Regulierung der internationalen Gewässer (hohe See) fehlen, sodass die geltenden Gesetze lückenhaft sind und mehrheitlich auf Grundsätzen der Freiheit der Meere aus dem 17. Jahrhundert basieren, wodurch viele Umweltschutzprinzipien, die für das Festland und die Atmosphäre seit langem gelten, keine Rolle spielen;

F.  in der Erwägung, dass zu den Zielen des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei die Beseitigung von Gefälligkeitshäfen gehört, weil diese den IUU-Schiffen als sicherer Rückzugsort und Einfuhrhafen für den Handel mit illegalen Fängen dienen,

G.  in der Erwägung, dass das neue Regelungspaket der EU, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten festlegt;

H.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Importeur von Fischereierzeugnissen und eine der wichtigsten Fischereimächte der Welt ist, weshalb sie eine große Verantwortung trägt und bei der Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die IUU-Fischerei eine Schlüsselrolle einnehmen muss,

1.  ist der Auffassung, dass IUU-Fischerei eine der größten Bedrohungen darstellt, der die Artenvielfalt der Weltmeere ausgesetzt ist;

2.  ist der Überzeugung, dass die IUU-Fischerei weltweit sowohl in der See- als auch in der Süßwasserfischerei ein erhebliches ökologisches und ökonomisches Problem schafft und die Bemühungen um die Bewirtschaftung der Fischerei untergräbt, die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die Ernährungssicherheit gefährdet und den Markt verzerrt und somit unkalkulierbare soziale und wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, auch in Entwicklungsländern;

3.  betont, dass die IUU-Fischerei und die damit verbundenen gewerblichen Tätigkeiten den Fischern und weiteren Beteiligten, die ihre Tätigkeit nach Recht und Gesetz ausüben, einen unlauteren Wettbewerb aufzwingen und Fischereigemeinden, Verbraucher und die gesamte Branche in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt;

4.  betont die weltweite Vorreiterrolle, die die EU durch das neue Regelungspaket, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, übernimmt; vertritt die Auffassung, dass dieses Regelungspaket ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten und zudem Verpflichtungen für die Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen festlegt; fordert nachdrücklich die Anwendung dieses Instrumentariums;

5.  betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und den Mitgliedstaaten zu verstärken, um die Erfassung und den Austausch von Informationen zu verbessern und bei der strengen und transparenten Umsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften der Union Hilfe zu leisten;

6.  ist der Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bewirtschaftungs- und anderen Vorschriften durch die Fangschiffe für die Erfassung und Meldung von Fang- und Aufwandsdaten und für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, auch durch die Validierung von Fangbescheinigungen, bei dem Flaggenstaat liegen muss, weil eine Übertragung auf einen anderen Staat den Kampf gegen IUU-Fischerei schwächen würde;

7.  dringt darauf, dass der Kommission und den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten ausreichende Ressourcen (personeller, finanzieller und technischer Art), die ihnen die uneingeschränkte Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Verfügung gestellt werden;

8.  betont, dass es im Sinn der Glaubwürdigkeit der EU notwendig ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Wirtschaftsbeteiligte, die gegen das EU-Recht verstoßen, zu ermitteln und mit Sanktionen zu belegen, und ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die EU bis zu einer zufriedenstellenden Bekämpfung der IUU-Fischerei in eigenen Gebieten und durch Wirtschaftsbeteiligte der EU in anderen Gebieten noch einen weiten Weg vor sich hat;

9.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf See und in Binnengewässern zu sorgen, und weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die Kontrollmechanismen und ihre Umsetzung ausreichen;

10.  dringt darauf, die Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu nutzen, um Anreize für eine legale Fischerei zu schaffen, die im Interesse der Fischbestände, der Umwelt, der Verbraucher und der Produzenten in der EU liegt;

11.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 zu prüfen, ob die sogenannte Freizeitfischerei in der EU einen solchen Umfang hat, dass sie tatsächlich als IUU-Fischerei bezeichnet werden kann;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Schaffung einer „europäischen Küstenwache“ auf, um die gemeinsamen Überwachungs- und Kontrollkapazitäten auszuweiten und gegenwärtige oder künftige Gefahren auf See wie Terrorismus, Piraterie, IUU-Fischerei, Menschenhandel oder auch Meeresverschmutzung wirksam zu bekämpfen;

13.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich zur Einbeziehung der Seeraumüberwachung weiter um Informationsaustausch zu bemühen, insbesondere, wenn es um Informationen zur Vereinheitlichung der Küstenschutzdienste auf europäischer Ebene geht;

14.  vertritt die Auffassung, dass für die Ziele der EU bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei geeignete, vor allem finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und den Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Umsetzung der geltenden Verordnungen an die Hand gegeben werden müssen; hebt hervor, dass eine Annahme neuer Methoden in der Zukunft (wie elektronische Systeme für die Rückverfolgbarkeit) voraussetzt, dass im EU-Haushalt die für ihre Einführung erforderlichen Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden müssen;

15.  fordert die Kommission auf, jährlich Bewertungen des Erfolgs der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu veröffentlichen, wobei gegebenenfalls Schwachpunkte zu identifizieren sind, die dann verbessert werden sollten, und alle erdenklichen Mittel einzusetzen und unter anderem Mitgliedstaaten zu benennen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen und die volle Einhaltung der Bestimmungen der GFP zu sichern, um einen zuverlässigen und transparenten Kontrollmechanismus zu schaffen;

16.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, eine Fanglizenz auf Grundlage eines Punktesystems einzuführen, mit der den Mitgliedstaaten ein weiteres Instrument an die Hand gegeben wird, um in jeder Phase der Vermarktungskette Unregelmäßigkeiten festzustellen und bei Verstößen schwere Strafen zu verhängen;

17.  stellt fest, dass eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Anbetracht der hohen Mobilität der Fischbestände, der Fangflotten und des ihnen zugrunde liegenden Kapitals sowie wegen des weltweiten Umfangs der Märkte für Fisch nur im Wege der internationalen Zusammenarbeit – sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene – und eines umfassenden, detaillierten und rechtzeitigen Informationsaustauschs über Fischereifahrzeuge, ihre Aktivitäten und Fänge und andere relevante Angelegenheiten gelingen kann;

18.  fordert die EU auf, nachdrücklich eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Drittstaaten zu verlangen und dabei auch im Rahmen von Handelsabkommen, partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der Entwicklungspolitik der EU aktiv für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände, des FAO-Einhaltungsübereinkommens, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der verschiedenen Fangdokumentationsregelungen, die bereits von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) angenommen wurden, einzutreten;

19.  betont die Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass alle Drittstaaten, mit denen die EU ein partnerschaftliches Fischereiabkommen geschlossen hat, die Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Arbeitsrechte, namentlich in Bezug auf das durch die IUU-Fischerei hervorgerufene Sozialdumping anwenden;

20.  betont, dass die Einschränkungen der Vergangenheit bei der Überwachung und Kontrolle von Fangtätigkeiten dank technologischen Fortschritten – einschließlich der Entwicklungen in Weltraum- und Satellitentechnologien – weitgehend überwunden sind und dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei heutzutage in erster Linie vom politischen Willen der Regierungen, effektiv und verantwortungsbewusst zu handeln, abhängt;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Fahrzeuge, Eigner, Firmen, Unternehmen und Einzelpersonen, die an IUU-Fischereitätigkeiten – einschließlich der Vermischung von IUU-Fängen und legalen Fängen – beteiligt sind, zu verfolgen und anzuzeigen, wie sie es auch sonst im Fall der Umwelt- oder Wirtschaftskriminalität tun, und bei einer Verurteilung schwere Sanktionen zu verhängen, einschließlich gegebenenfalls des Lizenzentzugs und der Verweigerung des Zugangs zu Hafenanlagen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen;

22.  missbilligt es, dass EU-Subventionen für Fischereifahrzeuge gezahlt worden sind, die zuvor des illegalen Fangs überführt wurden;

23.  fordert die Kommission auf, die Anforderungen für alle Arten finanzieller Hilfe so zu ändern, dass gegen die Eigentümer von Fischereifahrzeugen, die erwiesenermaßen illegalen Fang betrieben haben, finanzielle Sanktionen verhängt und ihnen Finanzierungsmöglichkeiten verwehrt werden;

24.  fordert die Kommission auf, an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligten Fischereifahrzeugen die Zahlung von Finanzbeihilfen aus dem Europäischen Fischereifonds zu verweigern;

25.  betont, dass von der Fischerei mehr verantwortungsbewusstes Handeln und mehr Rechenschaft verlangt werden muss, um die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu erreichen; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, bei allen Aspekten der Fischereiwirtschaft und ihren Tätigkeiten die Transparenz zu erhöhen – indem beispielsweise internationale Kriterien vereinbart werden, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Fahrzeuge und ihre Fangberechtigungen feststellen zu können, und Vereinbarungen über Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Kriterien getroffen werden – und die Fischereifahrzeuge in internationalen Gewässern zu überwachen;

26.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangehen und bei den Entscheidungsprozessen in der Bewirtschaftung der Fischerei in internationalen Gremien und in Drittstaaten, zu denen die EU Beziehungen im Bereich der Fischerei unterhält, eine Politik der Transparenz beschließen und fördern sollte;

27.  ist der Ansicht, dass Fangtätigkeiten, die den auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene erlassenen Maßnahmen Rechnung tragen und auf einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beruhen, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern fördern, während die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei dramatische wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen hat und ihre Folgen für die Entwicklungsländer umso schädlicher sind, als sie der Verwirklichung der Milleniumsentwickungsziele, insbesondere der Ziele 1, 7 und 8, abträglich sind;

28.  betont, dass sich Fangtätigkeiten länderübergreifend auswirken und dass zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bilaterale wie auch multilaterale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei von allen in transparenter, nichtdiskriminierender und gerechter Weise angewendet werden, wobei jedoch den finanziellen, technischen und personellen Kapazitäten der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten, Rechnung getragen werden muss;

29.  fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihrer Politik sicherzustellen, damit die Entwicklungspolitik, die auf die Bekämpfung der Armut gerichtet ist, neben ökologischen und handelspolitischen Erwägungen zu einem wesentlichen Bestandteil der Politik der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wird;

30.  betont, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der IUU-Fischerei und dem Maß besteht, in dem das staatliche Handeln entwickelt ist, und fordert, dass jede Maßnahme im Bereich der Außenhilfe an den festen politischen Willen des Empfängerstaats gebunden wird, die IUU-Fischerei in seinen Gewässern zu verbieten und generell das verantwortungsvolle Handeln im Fischereisektor zu verbessern;

31.  legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Programme zur finanziellen, technologischen und technischen Förderung der Kontroll- und Überwachungsprogramme in den Gewässern von Entwicklungsländern – einschließlich staatlicher Entwicklungshilfe und Fischereipartnerschaftsabkommen – auszuweiten und dabei regionalen Programmen den Vorzug vor bilateralen zu geben; fordert eine bessere Koordinierung zwischen allen europäischen und sonstigen Gebern bei der Finanzierung solcher Programme;

32.  ist der Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaftlichen Fischereiabkommen (FPA) aktiv zur besseren Bekämpfung der IUU-Fischerei nutzen sollte;

33.  fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für die Fischerei in den Abkommen, die sie mit Entwicklungsländern schließt, soweit erforderlich, aufzustocken, damit diese ihre institutionellen, personellen und technischen Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei konsolidieren können und dadurch die Maßnahmen der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen und die europäischen Rechtsvorschriften besser einhalten;

34.  betont, dass die Zivilgesellschaft einbezogen und den Fischereiunternehmen mehr Verantwortung übertragen werden muss, damit sie für die Einhaltung der legalen Fangmethoden sorgen und im Rahmen der sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen mit den Behörden bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenarbeiten;

35.  fordert die Kommission auf, die Aufnahme des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und des FAO-Einhaltungsübereinkommens in die Liste derjenigen Rechtsinstrumente, die Staaten umsetzen müssen, um sich für das derzeit in Überarbeitung befindliche Allgemeine Präferenzsystem (ASP+) zu qualifizieren, zu prüfen; fordert den Entzug der Ausfuhrlizenzen für alle Staaten, die auf IUU-Fischerei beruhende Erzeugnisse vermarkten; befürwortet die Kooperation mit diesen Staaten, um die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu verbieten;

36.  erinnert daran, dass es im Rahmen des Warenaustauschs gemäß den Regeln der WTO unmöglich ist, das Thema IUU-Fischerei von dem der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu trennen; verweist auf das Problem der Abweichung von den Ursprungsregeln für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse, vor allem auf den Fall von Papua-Neuguinea, das die Rückverfolgung dieser Erzeugnisse verhindert und der IUU-Fischerei den Weg bereitet;

37.  ist der Auffassung, dass die EU im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen sie angehört, die nachstehenden Ziele verfolgen sollte:

   Aufstellung von Registern von Fischereifahrzeugen für alle Fischereien im Zuständigkeitsbereich der RFO, darunter auch für Unterstützungsschiffe mit der Genehmigung zum Fischfang, sowie von Listen von Fangschiffen, die als IUU-Schiffe ermittelt wurden (schwarze Listen), und ihre regelmäßige Aktualisierung, umfassende Veröffentlichung und Abstimmung zwischen den RFO;
   Stärkung der Überwachungsausschüsse der RFO, damit diese in der Lage sind, die Tätigkeit der Vertragsparteien zu prüfen und nötigenfalls wirksame Sanktionen zu verhängen;
   Ausweitung der Liste besonderer Maßnahmen, die die Vertragsparteien als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten sowie Staaten des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der einzelnen RFO zu ergreifen haben;
   Festlegung angemessener Inspektionen auf See und Beobachterprogramme;
   Verbot von Umladungen auf See;
   Ausarbeitung von Fangdokumentationsregelungen, beginnend bei den wichtigsten Arten in jeder RFO;
   verbindliche Verwendung elektronischer Hilfsmittel, einschließlich des Schiffsüberwachungssystems VMS, elektronischer Logbücher und anderer Überwachungsinstrumente, soweit relevant;
   verbindliche und regelmäßige Bewertung der Tätigkeit der einzelnen RFO, verbunden mit der Verpflichtung, Empfehlungen umzusetzen;
   Erklärung der auf Fischerei bezogenen finanziellen Interessen durch die Leiter von RFO-Delegationen, soweit Interessenskonflikte auftreten könnten;

38.  fordert, dass das Netz der RFO beschleunigt ausgeweitet wird, damit es entweder über die Gründung neuer RFO oder die Ausweitung der Befugnisse der bestehenden alle Gebiete der Hochseefischerei erfasst; ist der Auffassung, dass angesichts der weltweiten Wirkung der IUU-Fischerei eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den RFO in den Bereichen Informationsaustausch, Sanktionen gegen Schiffe und CPC notwendig ist;

39.  ist der Auffassung, dass das Recht zum Fang auf Hoher See von der Mitwirkung eines Staates in den einschlägigen internationalen Gremien und der vollständigen Umsetzung aller von diesen verabschiedeten Bewirtschaftungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss, soweit dies nach internationalem Recht möglich ist;

40.  verweist darauf, dass die FAO die Hauptquelle für wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen ist, wenn es um die Erörterung weltweiter Probleme der Fischerei und Aquakultur und die stärkere Berücksichtigung der Erhaltung der Artenvielfalt und des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei geht;

41.  unterstützt in vollem Maß die aktuelle Initiative der FAO zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe, in dem so bald wie möglich die Registrierung Pflicht sein sollte und alle Schiffe mit mehr als 10 GT verzeichnet sein sollten;

42.  unterstützt die schnelle Entwicklung eines Systems zur Beurteilung der Anstrengungen von Flaggenstaaten, das derzeit von der FAO ausgearbeitet wird, um Druck auf Staaten ausüben zu können, die ihren internationalen Rechtsverpflichtungen nicht nachkommen; fordert, dass ein wirkungsvoller Mechanismus entwickelt wird, um Staaten mit Sanktionen belegen zu können, die nicht sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben und alle sie betreffenden Vorschriften befolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die marktwirtschaftlichen Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Fischfangs gerecht, transparent und ohne Diskriminierung anderer Länder anzuwenden; unterstützt die Initiative der FAO, internationale Konsultationen zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten nach dem internationalen Recht durchzuführen;

43.  fordert die dringende Einführung von Maßnahmen, um der Nutzung von „Gefälligkeitsflaggen“ ein Ende zu setzen, bei der es sich um eine Praxis handelt, die es Fischereifahrzeugen ermöglicht, illegal, ungestraft und zum großen Schaden des Meeresökosystems, der Fischbestände, der Küstengemeinden, der Ernährungssicherheit, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie der legalen, gesetzestreuen Fischwirtschaft zu operieren;

44.  betont, dass bei solchen Formen der Fischereipiraterie keine EU-Interessen im Spiel sein dürfen, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf dafür zu sorgen, dass ihre Staatsangehörigen keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben;

45.  unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die Identität der Schiffseigner verzeichnet ist, die erwiesenermaßen an IUU-Fischerei beteiligt waren bzw. sind; ist der Auffassung, dass das Register mit dem übereinstimmen sollte, das von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur in Vigo geführt wird;

46.  ist der Auffassung, dass unverzüglich unabhängige Prüfungen der Vertragstreue sowohl seitens der Flaggenstaaten als auch seitens der RFO durch eine in das System der Vereinten Nationen integrierte Organisation vorgenommen werden sollten;

47.  stellt eine mangelnde internationale Zusammenarbeit fest, wenn es darum geht, den schädlichen Einflüssen menschlicher Tätigkeiten außer Fischfang auf die Meeresumwelt entgegenzuwirken, und fordert die Kommission auf, sich für die Schaffung eines weltweiten Gremiums einzusetzen, um diese Lücke zu schließen, möglicherweise unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen;

48.  betont, dass das Konzept der Verantwortung der Marktstaaten weiter ausgebaut werden sollte, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei auf die Märkte gelangen; ist der Auffassung, dass die EU dringend Beratungen mit den wichtigsten Marktstaaten, darunter – aber nicht nur – die USA, Japan und China, darüber führen muss, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden soll und wie schnellstmöglich internationale Rechtsinstrumente entwickelt werden können, mit denen in Einklang mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen des UN-Systems der Handel mit IUU-Fisch verhindert, verfolgt und bestraft werden kann;

49.  betont, dass die Erhaltung und Fortentwicklung der europäischen Fischerei zum Teil von der strengen IUU-Kontrolle der auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt gehandelten Fischereierzeugnisse abhängig ist; unterstreicht die Bedeutung dieses Sektors für die Raumordnung, die Lebensmittelsicherheit, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Ressourcen in den Gemeinschaftsgewässern;

50.  ist der Auffassung, dass die Europäische Union bereits über geeignete Instrumente zur Bekämpfung der illegalen Fischerei verfügt, und ist davon überzeugt, dass sie als einer der weltweit größten Absatzmärkte für Fischereiprodukte durch einen angemessenen Einsatz dieser Instrumente einen Abschreckungseffekt mit nicht zu bezweifelnden praktischen Auswirkungen bewirken würde; fordert daher die Verweigerung oder den Entzug von EU-Einfuhrlizenzen für Staaten oder Vertragsparteien, die bei der Einführung dieser Instrumente, so zum Beispiel der Fangdokumentationssysteme und der Hafenstaatmaßnahmen, nicht mit den RFO zusammenarbeiten;

51.  weist nachdrücklich darauf hin, dass eine der wirksamsten Waffen im Kampf gegen die IUU-Fischerei im Handel liegt; bedauert aus diesem Grund zum wiederholten Male die mangelnde Zusammenarbeit zwischen der GD MARE und der GD TRADE, weil zwar die GD MARE sich immer wieder neue Ziele zur Bekämpfung der IUU-Fischerei setzt, das Ziel der GD TRADE aber anscheinend ausschließlich darin besteht, die Märkte der EU immer weiter für Einfuhren zu öffnen, ohne nach deren Ursprung und nach Kontrollgarantien zu fragen, und Zollpräferenzen und Ausnahmen von den Ursprungsregeln zu gewähren, die eigentlich nur dazu dienen, die europäischen Märkte den Flotten und Ländern zu überlassen, von denen bekannt ist, dass sie die IUU-Fischerei zumindest tolerieren;

52.  ist daher der Ansicht, dass der Markt und insbesondere die Importeure stärker zur Rechenschaft gezogen werden sollten, da die wahrscheinlich wichtigste Ursache für die IUU-Fischerei im Marktgeschehen besteht;

53.  hebt das Recht der Verbraucher hervor, stets Gewissheit darüber zu haben, dass das von ihnen erworbene Erzeugnis aus legaler Fischerei stammt;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher besser über die verschiedenen Kennzeichnungssysteme wie etwa das MSC-Siegel zu informieren, da diese zu mehr Transparenz beitragen und den Verbrauchern garantieren, dass sie nachhaltig und legal gefangenen Fisch kaufen;

55.  unterstützt voll und ganz die neuen Richtlinien, die im Februar 2011 während der Sitzung des FAO-Fischereiausschusses angenommen wurden und deren Ziel es ist, die Systeme zur Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen zwecks Bekämpfung der illegalen Fischerei zu vereinheitlichen; ist der Auffassung, dass zu den in der Kennzeichnung anzuführenden Merkmalen klare Angaben zum Handelsnamen und zum wissenschaftlichen Namen des Fischs, zur Art des Fangs und insbesondere zu dem Gebiet, in dem er ausgeübt wurde, gehören müssen;

56.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer weltweiten Fangdokumentationsregelung voranzutreiben;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konzipierung und Nutzung von Methoden für eine vollständige und effektive Rückverfolgung von Fischereierzeugnissen über die gesamte Lieferkette zu fördern, einschließlich einer satellitengestützten Verfolgung von Fang- und Unterstützungsschiffen und der Einrichtung von weltweiten DNA- und anderen Gendatenbanken zur Ermittlung von Fischereierzeugnissen und ihrer Herkunft, wie im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ beschrieben;

58.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Ressourcen für den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität auf allen Ebenen zu verstärken;

59.  begrüßt den kürzlich vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) erstellten Bericht über die Rolle der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiwirtschaft und seine Darlegung der Umstände, unter denen organisierte kriminelle Vereinigungen ihren Einfluss in dieser Branche ausweiten, und zwar sowohl bei vorgelagerten (Versorgung von Schiff und Mannschaft, Kraftstoffversorgung usw.) als auch bei nachgelagerten Aktivitäten (Vermarktung, Versand);

60.  erklärt sich bestürzt darüber, dass Akteure aus der IUU-Fischerei kriminelle Tätigkeiten wie Ausbeutung von Menschen und Menschenhandel, Geldwäsche, Korruption, Hehlerei, Steuerhinterziehung und Zollbetrug begehen, was als eine Form grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu werten ist; betont die Notwendigkeit einer umfassenderen und ganzheitlicheren Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Kontrollen von Handel und Einfuhren;

61.  unterstützt voll und ganz die Empfehlungen des UNDOC-Berichts, einschließlich der Empfehlung, die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen zu kriminellen Aktivitäten auf See auszuweiten, die Transparenz in puncto Eigentum und Aktivitäten von Fischereifahrzeugen zu erhöhen und sowohl den Verkauf als auch die Nutzung von Fahrzeugen durch Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden können, zu unterbinden;

62.  stellt fest, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, eines der Übereinkommen, die am weitesten ratifiziert sind, die Vertragsparteien verpflichtet, bei Ermittlungen, Strafverfolgung und gerichtlichen Verfahren gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zusammenzuarbeiten, sodass wichtige Synergien bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei entstehen;

63.  ist der Ansicht, dass die IUU-Fischerei zu einem prioritären Bereich für Interpol werden sollte und dass diese Organisation mit Ressourcen und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden sollte, um transnationale kriminelle Aspekte der der IUU-Fischerei überwachen und bekämpfen zu können;

64.  fordert die Kommission auf, das amerikanische Gesetz „Lacey Act“ zu prüfen und zu untersuchen, ob bestimmte Bestandteile dieses Naturschutzgesetzes im EU-Rahmen nützlich wären, insbesondere die darin den Einzelhändlern auferlegte Verantwortung für die Legalität von Fischereierzeugnissen;

65.  fordert die Kommission auf, in die Bestimmungen ihrer bilateralen Fischereiabkommen die oben genannten Grundsätze einzubeziehen, soweit sie relevant sind;

66.  fordert, dass die EU den Vorschlag unterbreitet, dem Problem der Regulierung der Weltmeere auf dem nächsten Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung, der anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahr 2012 in Brasilien stattfindet, Vorrang einzuräumen;

67.  weist darauf hin, dass die weltweite Bekämpfung der illegalen Fischerei unentbehrlich für eine globale nachhaltige Entwicklung ist und sie daher ein unverzichtbarer und ausdrücklich genannter Bestandteil aller Fischereipartnerschaftsabkommen, handelspolitischen Vereinbarungen, der Zielsetzungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der außenpolitischen Prioritäten der Europäischen Union sein muss;

68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Sekretariaten der RFO, deren Vertragspartei die EU ist, und dem Fischereiausschuss der FAO zu übermitteln.

(1) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 502.
(2) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(3) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
(4) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


Iran - aktuelle Fälle von Menschenrechtsverletzungen
PDF 142kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu aktuellen Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Iran
P7_TA(2011)0517RC-B7-0594/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere diejenigen, die die Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 7. September 2010 und vom 20. Januar 2011,

–  unter Hinweis auf die Resolution 16/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, in der ein Mandat für einen Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage im Iran festgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die 123 Empfehlungen, die nach der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrates vom Februar 2010 ausgesprochen wurden,

–  unter Hinweis auf die Ernennung von Ahmed Shaheed zum Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage im Iran durch den Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen am 17. Juni 2011 und auf den Zwischenbericht des Sonderberichterstatters an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. September 2011 zur Menschenrechtslage im Iran,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. September 2011 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Dokumentationszentrums zu den Menschenrechten im Iran (Iran Human Rights Documentation Center) vom 10. Juni 2011 zur Anwendung von Vergewaltigungen als Foltermethode durch iranisches Gefängnispersonal,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. und vom 26. September 2011 zur Inhaftierung der Menschenrechtsaktivistin und Anwältin Nasrin Sotudeh und zur Verhaftung von sechs unabhängigen Filmemachern sowie vom 18. Oktober 2011 zu den Strafen, die gegen den Filmemacher Jafa Panahi und die Schauspielerin Marzieh Vafamehr verhängt wurden,

–  unter Hinweis auf die Verschärfung der restriktiven Maßnahmen der EU als Reaktion auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran am 10. Oktober 2011,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 62/149 vom 18. Dezember 2007 und 63/168 vom 18. Dezember 2008 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einem Moratorium für die Todesstrafe,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten der Iran gehört,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Islamischen Republik Iran und insbesondere deren Artikel 23 bis 27 und 32 bis 35, in denen die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung der eigenen Religion und grundlegende Rechte von Beschuldigten und Inhaftierten garantiert werden,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Menschenrechtslage im Iran durch ein stetiges Muster systematischer Verletzungen von Grundrechten gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger (insbesondere Aktivisten, die sich für die Rechte der Frauen, der Kinder und der Minderheiten einsetzen), Journalisten, Blogger, Künstler, Führer studentischer Gruppen, Rechtsanwälte sowie Gewerkschafts- und Umweltaktivisten fortwährend unter starkem Druck und in der ständigen Gefahr leben, verhaftet zu werden;

B.  in der Erwägung, dass die dringendsten Fälle Häufungen von Mängeln in der Rechtsprechung, Praktiken, die als Folter betrachtet werden müssen, die grausame oder entwürdigende Behandlung von Inhaftierten, einschließlich Vergewaltigungen, die ungleiche Behandlung von Frauen, die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten, das Fehlen von Bürgerrechten und politischen Rechten und insbesondere die Schikanierung und Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und Vertretern der Zivilgesellschaft zum Inhalt haben;

C.  in der Erwägung, dass der Iran durch die Zahl der Hinrichtungen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 zum pro Kopf gerechnet weltweit führenden Land bei der Anwendung der Todesstrafe geworden ist und damit im Gegensatz zu der weltweiten Tendenz steht, die Todesstrafe abzuschaffen;

D.  in der Erwägung, dass der Iran mehreren Berichten zufolge mehr jugendliche Straftäter hinrichtet als jedes andere Land, obwohl er zu den Unterzeichnerstaaten des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gehört und die Hinrichtung von Personen, die unter 18 Jahre alt sind, offiziell untersagt ist;

E.  in der Erwägung, dass die iranischen Staatsorgane bisher ihre Verpflichtungen im Rahmen der VN nicht erfüllt haben und sich weigern, mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass in dem Zwischenbericht ein Muster systemimmanenter Rechtsverstöße und die verschärfte Praxis von Übergriffen beschrieben werden, Besorgnis über die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe für geringfügige Straftaten und ohne ordentliches Gerichtsverfahren zum Ausdruck gebracht und angeführt wird, dass es im Jahre 2011 in der Stadt Maschhad im Osten des Iran bisher mindestens 200 offiziell bekanntgegebene und 146 geheime Hinrichtungen gegeben hat; in der Erwägung, dass im Jahre 2010 im Iran mehr als 300 Personen im Geheimen hingerichtet wurden;

F.  in der Erwägung, dass auch die Angehörigen von inhaftierten oder vor Gericht gebrachten Iranern außerhalb des Iran und auch in der EU verhaftet, verhört und schikaniert werden; in der Erwägung, dass Tausende von Iranern aus dem Land geflohen sind und in Nachbarländern Zuflucht gefunden haben;

G.  in der Erwägung, dass die Oppositionsführer Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi seit dem 14. Februar 2011 widerrechtlich unter Hausarrest gestellt und willkürlich eingesperrt worden sind; in der Erwägung, dass diese Oppositionsführer gemeinsam mit ihren ebenfalls politisch aktiven Ehepartnerinnen mehrfach über längere Zeit an unbekannte Orte verschleppt und von sämtlichen Kontakten mit Freunden und Familienangehörigen abgeschnitten wurden, wobei sie große Gefahr liefen, gefoltert zu werden;

H.  in der Erwägung, dass im Februar und März 2011 Hunderte Personen verhaftet wurden und bei Demonstrationen mit mehreren Tausend Teilnehmern zur Unterstützung der Demokratiebewegungen in den benachbarten arabischen Ländern und zum Protest gegen die Inhaftierung der Oppositionsführer Mir Hossein Moussawi und Mehdi Karroubi mindestens drei Menschen ums Leben kamen;

I.  in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte im April 2011 in der südwestlichen Provinz Chuzestan mehrere Dutzend Demonstranten, überwiegend arabischer Abstammung, getötet und mehrere weitere Dutzend verhaftet haben, und dass in der Provinz West-Aserbaidschan mehrere Dutzend Personen verhaftet und verletzt wurden, die aus Gründen des Umweltschutzes gegen die Trockenlegung des Urmia-Sees demonstriert hatten;

J.  in der Erwägung, dass der Druck auf religiöse Minderheiten, vor allem die Baha'i, und auf Konvertiten und abtrünnige Schia-Schüler weiter erhöht wird; in der Erwägung, dass die Baha'i, obwohl sie die größte nicht-muslimische religiöse Minderheit sind, unter schwerwiegenden Diskriminierungen leiden, indem ihnen unter anderen der Zugang zu Bildung verweigert wird, und dass die Gerichtsverfahren gegen ihre sieben inhaftierten Führer fortgeführt werden und über 100 Mitglieder der Religionsgemeinschaft weiterhin in Haft sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge in der ersten Hälfte des Jahres 2011 mindestens 207 Christen verhaftet wurden; in der Erwägung, dass sunnitische Muslime weiterhin praktisch und rechtlich diskriminiert und daran gehindert werden, ihr Recht auf Ausübung ihrer Religion in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass eine staatlich unterstützte Diffamierungskampagne gegen die (schiitischen) Nematollah-Sufis, in deren Rahmen alle Formen des Mystizismus als satanisch dargestellt und die Sufi-Anhänger verfolgt werden, fortgeführt wird, wobei das eklatanteste Beispiel dafür der bewaffnete Angriff in der Stadt Kavar im September 2011 war, bei dem eine Person getötet wurde und weitere schwer verletzt wurden;

K.  in der Erwägung, dass Personen, die vom Islam konvertiert waren, verhaftet wurden, und dass aufgrund von Artikel 225 des Entwurfs des Strafgesetzbuches die Todesstrafe für verurteilte männliche Renegaten verbindlich vorgeschrieben werden soll; in der Erwägung, dass dem protestantischen Pfarrer Yousef Nadarkhani nach wie vor wegen Apostasie die Todesstrafe droht;

L.  in der Erwägung, dass die Iranischen Revolutionsgarden, die Geheimdienste und die Basij-Milizen aktiv an der schwerwiegenden und brutalen Unterdrückung im Iran beteiligt sind;

M.  in der Erwägung, dass die Mitglieder der lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Gemeinschaft Schikanen, Verfolgung und grausamer Behandlung ausgesetzt sind und dass ihnen sogar die Todesstrafe droht; in der Erwägung, dass diese Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden, indem ihnen unter anderem der Zugang zu Arbeitsplätzen, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsfürsorge verweigert wird, und dass sie gesellschaftlich ausgegrenzt werden;

N.  in der Erwägung, dass die gegen die bekannten studentischen Aktivisten Bahareh Hedayat, Mahdieh Golroo und Majid Tavakoli verhängten Haftstrafen um jeweils sechs Monate verlängert wurden, nachdem gegen sie wegen „regimefeindlicher Propaganda“ Anklage erhoben wurde; in der Erwägung, dass die politische Aktivistin und Promotionsstudentin Somayeh Tohidlou am 15. September 2011 mit 50 Stockschlägen bestraft wurde, nachdem sie eine einjährige Haftstrafe im Gefängnis Evin abgesessen hatte; in der Erwägung, dass Frau Tohidlou bereits eine siebzigtägige Haftstrafe abgesessen hatte; in der Erwägung, dass beide Haftstrafen und die 50 Stockschläge für Bloggen und andere Aktivitäten im Internet verhängt wurden; in der Erwägung, dass am 9. Oktober 2011 dem studentischen Aktivisten Payman Aref vor seiner Entlassung aus dem Gefängnis 74 Stockschläge verabreicht wurden, weil ihm vorgeworfen wurde, den iranischen Präsidenten beleidigt zu haben;

O.  unter Hinweis darauf, dass gegen den prominenten iranischen Filmemacher Jafar Panahi eine Haftstrafe von sechs Jahren verhängt wurde, die im Berufungsverfahren bestätigt wurde; unter Hinweis darauf, dass gegen die prominente Schauspielerin Marzieh Vafamehr eine Strafe von einem Jahr Haft und 90 Peitschenschlägen verhängt wurde, nachdem sie in einem Film mitgewirkt hatte, in dem die schwierigen Bedingungen für Künstler im Iran dargestellt werden; unter Hinweis darauf, dass iranische Instanzen am 17. September 2011 die sechs unabhängigen Dokumentarfilmer Mohsen Shahrnazdar, Hadi Afarideh, Katayoun Shahabi, Naser Safarian, Shahnam Bazdar und Mojtaba Mir Tahmaseb unter dem Vorwurf der Tätigkeit für den „Persischen Dienst“ der BBC und der Spionagetätigkeit für dieses Nachrichtenorgan mit Haftstrafen belegt haben,

P.  unter Hinweis darauf, dass seit 2009 Dutzende von Anwälten wegen der Ausübung ihres Berufs in Haft genommen worden sind, unter ihnen Nasrin Soutoudeh, Mohammad Seifzadeh, Houtan Kian und Abdolfattah Soltani; unter Hinweis darauf, dass die Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi de facto ins Exil gezwungen wurde, nachdem Behörden ihr Zentrum für Menschenrechtsaktivisten geschlossen hatten, und darauf, dass für Anwälte die Verteidigung von politischen Häftlingen und aus Gesinnungsgründen Inhaftierten mit zunehmenden persönlichen Risiken verbunden ist;

Q.  unter Hinweis darauf, dass die iranischen Staatsorgane erklärt haben, sie arbeiteten an einem Internet, das parallel zum offenen, weltweit bestehenden Internet existiert und dieses irgendwann ersetzen soll und das den Grundsätzen des Islams entspricht und als „reines“ („halal“) Netz zu gelten hat; in der Erwägung, dass das „halal“ Internet dem iranischen Staat de facto eine vollständige Kontrolle des gesamten Verkehrs und der gesamten Inhalte im Internet verschaffen würde, was die Freiheit der Meinungsäußerung erheblich beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzen beschränken würde;

R.  in der Erwägung, dass, wie von vielen Seiten gemeldet wird, EU-Unternehmen bzw. in der EU ansässige Unternehmen dem iranischen Staat technische Hilfe und maßgeschneiderte Technologien zur Verfügung gestellt haben, die dazu benutzt wurden, Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten (online) aufzuspüren, und die als Mittel für Menschenrechtsverletzungen dienen;

1.  erklärt sich zutiefst besorgt über die sich laufend verschlechternde Menschenrechtslage im Iran, die wachsende Zahl politischer Häftlinge, die anhaltend hohe Zahl von Hinrichtungen – auch Jugendlicher –, die allgemein übliche Anwendung von Folterungen, unfairen Verfahren und krass überhöhten Kautionssummen sowie die starken Beschränkungen der Freiheit der Information, der Meinungsäußerung, der Versammlung, der Religionsausübung, der Bildung und der Wahl des Aufenthaltsorts;

2.  zollt all jenen mutigen Iranern Anerkennung, die für die Verteidigung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze kämpfen und in einer Gesellschaft ohne Repressionen und Einschüchterungen leben wollen;

3.  missbilligt nachdrücklich die im Iran praktizierte Todesstrafe und fordert den iranischen Staat auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/138 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen;

4.  fordert dazu auf, das iranische Strafgesetzbuch durch Einführung eines Verbots der von Justiz- und Verwaltungsbehörden verhängten körperlichen Strafen zu ändern; weist darauf hin, dass die Anwendung körperlicher Strafen – die Folterungen gleichkommen – nicht mit Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vereinbar ist; missbilligt nachdrücklich die Bestrafung der studentischen Aktivisten Somayeh Tohidlou und Payman Aref mit Prügeln;

5.  erklärt sich bereit, zusätzliche Sanktionen für Einzelpersonen zu befürworten, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des VN-Sicherheitsrats sind, auf, die Einleitung von Ermittlungen darüber zur Sprache zu bringen, ob die von den iranischen Staatsorganen begangenen Verbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind;

6.  fordert die iranischen Staatsorgane auf, sämtliche politischen Häftlinge freizulassen, unter ihnen die Politiker Mir-Hussein Mousavi und Mehdi Karroubi, die Menschenrechtsanwälte Nasrin Sotoudeh und Abdolfattah Soltani, die studentischen Aktivisten Bahareh Hedayat, Abdollah Momeni, Mahdieh Golroo und Majid Tavakoli, den Journalisten Abdolreza Tajik, Pastor Yousef Nadarkhani, die Filmemacher Jafar Panahi und Mohammad Rasoulof sowie alle übrigen Personen, die im Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Iran, Ahmed Shaheed, aufgeführt sind;

7.  bedauert zutiefst, dass es den Gerichtsverfahren an Fairness und Transparenz mangelt und dass es keine geeignete berufliche Fortbildung für die daran Beteiligten gibt, und fordert die staatlichen Organe des Irans auf, faire und offene Verfahren zu gewährleisten;

8.  fordert die iranische Regierung auf, dem von den Vereinten Nationen ernannten Sonderberichterstatter Ahmed Shaheed unverzüglich die Einreise zu erlauben, damit er die gegenwärtige Menschenrechtskrise des Irans behandeln kann; stellt fest, dass sich an dem vollständigen Mangel an Kooperation seitens der Regierung in Bezug auf das Mandat des Sonderberichterstatters und an der anhaltenden Weigerung der Regierung, ihn einreisen zu lassen, zeigt, dass die Regierung nicht die Absicht hat, sinnvolle Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtslage zu unternehmen;

9.  fordert den iranischen Staat auf, zu zeigen, dass er voll und ganz bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran zusammenzuarbeiten, und fordert die Regierung Irans auf, alle ihre Verpflichtungen aufgrund des internationalen Rechts und der von ihr unterzeichneten internationalen Übereinkommen zu erfüllen; betont die Bedeutung freier und fairer Wahlen;

10.  fordert die iranischen Staatsorgane auf, inhaftierte Angehörige der iranischen Kunstszene unverzüglich freizulassen und der Verfolgung dieses Personenkreises durch Einsperren oder andere Arten von Schikanen ein Ende zu setzen; stellt fest, dass diese Behandlung nicht mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen in Einklang steht, denen sich der Iran aus freien Stücken verpflichtet hat; weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in Form von Kunstwerken und Schrift in Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, den der Iran unterzeichnet hat;

11.  fordert den Iran auf, dafür zu sorgen, dass das Recht auf freie Wahl der Religion oder Weltanschauung uneingeschränkt geachtet wird, unter anderem indem er sicherstellt, dass das geltende Recht und die Rechtspraxis vollständig mit Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Einklang stehen, und weist darauf hin, dass es hierzu auch gehört, das Recht jeder Person, aus eigener Entscheidung eine andere Religion anzunehmen, ohne Bedingungen und Einschränkungen zu garantieren;

12.  fordert den Iran auf, unverzüglich darauf hinzuwirken, dass Angehörige der Gemeinschaft der Baha'i vor Diskriminierung auf jedem Gebiet geschützt werden, dass über Verletzungen ihrer Rechte unverzüglich ermittelt wird, dass die dafür Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und dass den Angehörigen dieser Gemeinschaft wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen;

13.  missbilligt es, dass der Iran widerrechtlich Signale des „Persischen Dienstes“ der BBC und von Deutsche Welle TV, die über die Satelliten Hotbird und Eutelsat W3A übertragen werden, stört, und fordert Eutelsat auf, für Fernsehsender des iranischen Staates keine Dienste mehr bereitzustellen, solange der Iran weiterhin Eutelsat-Dienste dazu nutzt, unabhängige Fernsehkanäle zu blockieren;

14.  erklärt sich darüber besorgt, dass (europäische) Technologien für Zensur, das Filtern von Informationen und Überwachung dazu benutzt werden, Informations- und Kommunikationsströme zu kontrollieren und zu zensieren und Bürger, besonders Menschenrechtsaktivisten, aufzuspüren, wie in dem aktuellen Fall Creativity Software; fordert die europäischen Unternehmen auf, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, indem sie keine Waren, Technologien und Dienstleistungen für den Iran bereitstellen, die die bürgerlichen und politischen Rechte iranischer Bürger gefährden könnten;

15.  betont, dass der freie Zugang zu Informationen und Kommunikationsmitteln und der unzensierte Zugang zum Internet (Internet-Freiheit) universelle Rechte und für Demokratie und Meinungsfreiheit, Transparenz und demokratische Kontrolle unentbehrlich sind, wie der VN-Menschenrechtsrat am 6. Mai 2011 erklärt hat;

16.  fordert die iranischen Staatsorgane auf, alle Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, die Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung oder sexuellen Identität und entsprechende Bestrafung vorsehen oder zur Folge haben könnten, und dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die lediglich wegen auf Zustimmung beruhender sexueller Betätigung oder wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in Haft gehalten wird, unverzüglich und ohne Bedingungen freigelassen wird;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, iranischen Staatsangehörigen, die aus ihrem Land geflohen sind, Zuflucht zu gewähren, beispielsweise durch die Initiative „Shelter City“ („Zufluchtstadt“);

18.  fordert den iranischen Staat auf, friedlichen Protest hinzunehmen und die zahlreichen Probleme in Angriff zu nehmen, vor denen die iranische Bevölkerung steht; erklärt seine besondere Besorgnis über die drohende Umweltkatastrophe im Gebiet des Urmia-Sees und verlangt entschlossene staatliche Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des regionalen ökologischen Gleichgewichts, auf das Millionen von Iranern angewiesen sind;

19.  fordert die Vertreter der EU und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den iranischen Staatsorganen die Wiederaufnahme eines Dialogs über die Menschenrechte nahe zu legen;

20.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den EU-Bürgern, die sich in iranischen Gefängnissen befinden, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und alles ihm Mögliche zu unternehmen, um für ihr Wohlergehen und ihre Freilassung zu sorgen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Büro des Obersten Führers des Iran, dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs des Iran sowie der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.


Ägypten, insbesondere der Fall des Bloggers Alaa Abdel Fattah
PDF 126kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu Ägypten, insbesondere dem Fall des Bloggers Alaa Abdel Fattah
P7_TA(2011)0518RC-B7-0595/2011

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten(1) und vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere in Bezug auf die christlichen Gemeinschaften(2),

–  unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Ägypten, insbesondere dessen Artikel 2,

–  unter Hinweis auf die Artikel 10, 18 und 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 1 and Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,

–  unter Hinweis auf Artikel 6 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950,

–  unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 10. Oktober 2011 zur Gewalt in Ägypten,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. Februar 2011, in denen die Hohe Vertreterin Catherine Ashton aufgefordert wurde, über die beschlossenen Maßnahmen und konkreten Vorschläge Bericht zu erstatten, um die Aktionen der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz von Religions- und Glaubensfreiheit weiter zu verstärken,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 10. Oktober 2011 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf seine Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte weltweit und insbesondere auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zum Jahresbericht über die Lage der Menschenrechte weltweit 2009,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 30. Oktober 2011 der Militärstaatsanwalt eine Befragung des Bloggers Alaa Abdel Fattah beantragt hatte und anschließend dessen Untersuchungshaft für 15 Tage in der Berufungshaftanstalt Bab El-Chalq in Kairo anordnete, nachdem er der „Anstiftung zur Gewalt gegen die Streitkräfte“, des „Angriffs auf Militärangehörige“ und der „Zerstörung militärischen Eigentums“ während der Maspero-Zusammenstöße beschuldigt wurde, die mit einer friedlichen Demonstration für die Rechte der koptischen Christen am 9. Oktober 2011 in Kairo begannen und in deren Verlauf mindestens 25 ägyptische Staatsbürger getötet und mehr als 300 verletzt wurden; in der Erwägung, dass mehr als 30 andere Zivilisten in dem gleichen Gerichtsverfahren inhaftiert wurden;

B.  in der Erwägung, dass am 3. November 2011 das Rechtsmittelgericht des Militärs die Haft von Alaa Abdel Fattah für 15 Tage bestätigt hat, er anschließend in die Haftanstalt Tora überführt wurde und am 13. November seine Haft für 15 Tage vorbehaltlich weiterer Untersuchungen verlängert wurde;

C.  in der Erwägung, dass Alaa Abdel Fattah es abgelehnt hat, Fragen des Militärgerichts zu den Ereignissen zu beantworten, wobei er erklärte, dass er nur einem unparteiischen Zivilgericht antworten werde und das Militärgericht kein Recht und keine Zuständigkeit habe, Zivilisten zu befragen;

D.  in der Erwägung, dass jedermann Anspruch darauf haben muss, dass durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird,

E.  in der Erwägung, dass Alaa Abdel Fattah bereits im Jahr 2006 unter dem Mubarak-Regime für 45 Tage inhaftiert war, nachdem er an einer Protestaktion zur Unterstützung einer unabhängigen Justiz teilgenommen hatte;

F.  in der Erwägung, dass der inhaftierte Blogger Maikel Nabil Sanad seinen Hungerstreik fortsetzt und sich in einem kritischen Zustand befindet; in der Erwägung, dass das Rechtsmittelgericht des Militärs am 11. Oktober 2011 entschieden hat, seine Verurteilung zu drei Jahren Haft aufzuheben, und ein neues Gerichtsverfahren angeordnet hat; in der Erwägung, dass bei der zweiten Anhörung im Rahmen dieses neuen Verfahrens am 1. November 2011 sein Gerichtsverfahren auf den 13. November 2011 und an diesem Tag dann wieder bis zum 27. November 2011 vertagt wurde, da er es wegen seiner ablehnenden Haltung zur Durchführung von Verfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten erneut abgelehnt hat, mit dem Militärgericht zusammenzuarbeiten;

G.  in der Erwägung, dass sich Ägypten in einer kritischen Phase des Übergangs zur Demokratie befindet und in diesem Prozess mit erheblichen Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert ist;

H.  in der Erwägung, dass die sozialen Medien eine wichtige Rolle im „Arabischen Frühling“ und auch in Ägypten gespielt haben; in der Erwägung, dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger weiterhin Ziele von Schikanen und Einschüchterungen in Ägypten sind;

I.  in der Erwägung, dass Meldungen von Menschenrechtsorganisationen zufolge seit März 2011 in Ägypten gegen mehr als 12 000 Zivilisten Verfahren vor Militärgerichten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass in Ägypten auf der Grundlage der Notstandsgesetze verhaftete Zivilisten weiterhin vor Militärgerichte gestellt werden, die den Mindeststandards eines fairen Verfahrens und dem Recht auf Verteidigung nicht gerecht werden; in der Erwägung, dass die große Mehrheit der ägyptischen, sich für die Menschenrechte einsetzenden nichtstaatlichen Organisationen, Juristenverbände und Persönlichkeiten des politischen Lebens aus allen politischen Lagern darauf beharren, dass Verfahren gegen Zivilisten vor Zivilgerichten durchgeführt werden müssen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten;

J.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Meinungs-, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es überall in der Welt Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten zu garantieren;

1.  fordert die ägyptischen Behörden nachdrücklich auf, Alaa Abdel Fattah unverzüglich freizulassen, der sich in Haft befindet, weil er es ablehnte, Fragen des Militärgerichts im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 9. Oktober 2011 zu beantworten, da dieses Gericht von ihm nicht als unparteiisches und rechtmäßiges Gericht betrachtet wird; fordert die ägyptischen Behörden auf, zu gewährleisten, dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger in Ägypten nicht Opfer unmittelbarer oder mittelbarer Schikanen und Einschüchterungen werden;

2.  verurteilt die gerichtlichen Schikanen gegen Alaa Abdel Fattah durch die Militärjustiz auf das Schärfste; fordert den Obersten Rat der Streitkräfte (SCAF) erneut auf, die Notstandsgesetze unverzüglich aufzuheben und die Rechtsprechung durch Militärgerichte in Bezug auf Zivilisten zu beenden sowie unverzüglich alle aus Gesinnungsgründen von Militärgerichten inhaftierten Personen und politischen Gefangenen freizulassen; betont, dass vor Militärgerichten, die nicht die grundlegenden Verfahrensstandards einhalten, keine Verfahren gegen Zivilisten durchgeführt werden sollten;

3.  fordert die staatlichen Organe Ägyptens auf, unparteiische Gerichte im Sinne von Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zu garantieren: „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“;

4.  bekräftigt seine Forderung nach einer unabhängigen, eingehenden und transparenten Untersuchung der Maspero-Zusammenstöße, die mit einer friedlichen Demonstration für die Rechte der koptischen Christen am 9. Oktober 2011 in Kairo begannen, wobei diese Untersuchung von einer unabhängigen und unparteiischen Ziviljustiz durchgeführt werden sollte, sodass alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können, und spricht den Opfern und ihren Angehörigen erneut seine Anteilnahme aus; fordert die staatlichen Organe Ägyptens nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der verschiedenen Untersuchungen sicherzustellen, indem sie eine angemessene Aufsicht zulassen;

5.  bekräftigt seine Solidarität mit dem ägyptischen Volk in dieser kritischen Zeit des Übergangs zur Demokratie im Land und unterstützt weiterhin dessen legitime demokratische Bestrebungen; fordert die staatlichen Organe Ägyptens auf, die umfassende Achtung der Grundrechte, einschließlich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Freiheit des Internets sowie der Versammlungs-  und Vereinigungsfreiheit zu gewährleisten;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0064.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0471.


Notwendigkeit eines barrierefreien Notrufes 112
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Erklärung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zur Notwendigkeit eines barrierefreien Notrufes 112
P7_TA(2011)0519P7_DCL(2011)0035

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die einheitliche europäische Notrufnummer 112 für die Europäische Union, die per Ratsbeschluss 91/396/EWG vom 29. Juli 1991 eingerichtet wurde, der durch die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld gestärkt wurde;

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten,

–  gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die meisten EU-Notrufe nur unter Verwendung der Stimme zugänglich sind, wodurch Millionen von Bürgern keinen Zugang zum Notruf haben, wie zum Beispiel Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit einer Sprachbehinderung und wenn situationsbedingt ein Notruf unter Verwendung der Stimme nicht abgesetzt werden kann,

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert und ihre Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 sowie die Digitale Agenda angenommen hat, welche das Prinzip des Universellen Designs fördert,

1.  fordert die Kommission auf, Legislativ- und Standardisierungsvorschläge vorzulegen, damit der Notruf 112 für alle Bürger zugänglich wird, wobei einem Notruf, der über Zeichensprache unter Verwendung von Videotechnologie und über Texteingabe zugänglich ist, Vorrang einzuräumen ist , um zu gewährleisten, dass Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit Sprachbehinderungen vom Notruf nicht ausgeschlossen sind;

2.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer neuen Generation eines uneingeschränkt zugänglichen und zuverlässigen Notdienstes 112 zu fördern, der unabhängig von Geräten und Netzen auf der Grundlage des Gesamtgesprächkonzeptes („Total Conversation“) in Anspruch genommen werden kann;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 17. November 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)11-17(ANN1)).

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