Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 15. Februar 2012 - Straßburg
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und der Schengen-Besitzstand ***
 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
 Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union ***II
 Funkfrequenzpolitik ***II
 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ***I
 Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung betreffend Initiativberichte
 Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen
 Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2012
 Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und der Schengen-Besitzstand ***
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010 – C7-0272/2011 – 2009/0168(NLE))
P7_TA(2012)0040A7-0013/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07763/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010) und des Korrigendums zu Artikel 5 Absatz 1 Fußnote 1 der Vereinbarung (13573/2011),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 74, 77, 79 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0272/2011),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
PDF 197kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2011)0813 – C7-0500/2011 – 2011/0390(CNS))
P7_TA(2012)0041A7-0011/2012

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0813),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0500/2011),

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0011/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union ***II
PDF 205kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (18733/1/2011 – C7-0022/2012 – 2008/0183(COD))
P7_TA(2012)0042A7-0032/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (18733/1/2011 – C7-0022/2012),

–  in Kenntnis der vom dänischen Parlament, vom schwedischen Reichstag und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2011(1) und 8. Dezember 2011(2),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011(3),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. März 2009(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (COM(2009)0665) - „Omnibus“(5),

–  in Kenntnis der geänderten Vorschläge der Kommission (COM(2010)0486 und COM(2011)0634),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A7-0032/2012),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 49.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 44.
(4) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 258.
(5) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 1.


Funkfrequenzpolitik ***II
PDF 202kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (16226/1/2011 – C7-0012/2012 – 2010/0252(COD))
P7_TA(2012)0043A7-0019/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16226/1/2011 – C7-0012/2012),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0471),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0019/2012),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.
(2) Angenommene Texte vom 11.5.2011, P7_TA(2011)0220.


Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ***I
PDF 205kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2010)0728 – C7-0408/2010 – 2010/0362(COD))
P7_TA(2012)0044A7-0262/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0728),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0408/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom polnischen Sejm im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0262/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

P7_TC1-COD(2010)0362


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 261/2012.)

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 110.


Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung betreffend Initiativberichte
PDF 204kWORD 39k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 über die Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Initiativberichte (2011/2168(REG))
P7_TA(2012)0045A7-0399/2011

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011 zu Initiativberichten,

–  in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten an den Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 26. April 2011,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0399/2011),

1.  nimmt den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011 zur Kenntnis, wonach Initiativberichte als Strategieberichte im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung anzusehen sind, wenn sie auf der Grundlage jährlicher Tätigkeits- und Überwachungsberichte gemäß Anlage 1 und 2 zum Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002, wie er in Anlage XVIII der Geschäftsordnung enthalten ist, (im Folgenden „der Beschluss von 2002“) erstellt worden sind, und beauftragt seinen Generalsekretär, diesen Beschluss in Anlage XVIII aufzunehmen;

2.  ist der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses von 2002 durch seinen Beschluss vom 13. November 2007 zur Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Lichte des Statuts der Mitglieder(1) obsolet geworden ist, und beauftragt seinen Generalsekretär, Anlage XVIII entsprechend anzupassen;

3.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

4.  erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 6/rev.
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 48 – Absatz 2
2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.
2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Die Artikel 163 und 167 finden auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 167 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist.

(1) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 106.


Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen
PDF 124kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu der Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2011/2959(RSP))
P7_TA(2012)0046B7-0016/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(1),

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 23. November 2011 über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen,

–  unter Hinweis auf die von Vizepräsident Rehn am 23. November 2011 im Ausschuss für Wirtschaft und Währung abgegebene Erläuterung des Themas und die Aussprache mit dem deutschen Sachverständigenrat für Wirtschaft über den europäischen Schuldentilgungsfonds am 29. November 2011,

–  unter Hinweis auf Präsident Van Rompuys Zwischenbericht zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer stärkeren Wirtschaftsunion“ vom 6. Dezember 2011,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von Euro-Anleihen vorzulegen, die wesentlicher Teil der Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Six-Pack“) ist;

B.  in der Erwägung, dass der Euroraum sich in einer außergewöhnlichen Situation befindet, da seine Mitgliedstaaten zwar über eine gemeinsame Währung, jedoch weder über eine gemeinsame Finanzpolitik noch über einen gemeinsamen Anleihemarkt verfügen;

C.  in der Erwägung, dass der Emission von Anleihen unter gesamtschuldnerischer Haftung ein Prozess mit dem Ziel einer tieferen Integration vorausgehen muss;

1.  erklärt sich erheblich besorgt über die anhaltenden Spannungen auf den Anleihemärkten der Staaten des Euroraums, die sich in den vergangenen zwei Jahren in Spread-Ausweitungen, einer hohen Volatilität und der Anfälligkeit für spekulative Angriffe niedergeschlagen haben;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Euroraum als Emittent der weltweit zweitwichtigsten Währung für die Stabilität des internationalen Währungssystems mitverantwortlich ist;

3.  betont, dass es im langfristigen strategischen Interesse des Euroraums und seiner Mitgliedstaaten liegt, dass die Emission des Euro, der sich zu einer weltweiten Reservewährung entwickeln könnte, alle erreichbaren Vorteile einbringt;

4.  nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der US-Staatsanleihemarkt und die Gesamtheit der Anleihemärkte der Staaten des Euroraums zwar größenmäßig vergleichbar sind, jedoch nicht in Bezug auf die Liquidität, das Angebot und die Preisgestaltung; weist darauf hin, dass es für den Euroraum von Interesse sein könnte, einen gemeinsamen liquiden und diversifizierten Anleihemarkt zu schaffen, und dass ein Markt für Stabilitätsanleihen eine tragfähige Alternative zum Markt für US-Dollar-Anleihen bieten und den Euro zu einer weltweiten „sicheren Zuflucht“ machen könnte;

5.  vertritt die Auffassung, dass der Euroraum und seine Mitgliedstaaten für die langfristige Stabilität dieser Währung verantwortlich sind, die von mehr als 330 Millionen Menschen sowie von vielen Unternehmen und Investoren genutzt wird, was indirekt weltweite Auswirkungen hat;

6.  weist darauf hin, dass Stabilitätsanleihen sich von Anleihen unterscheiden würden, die von föderalen Staaten, wie beispielsweise den USA und Deutschland, herausgegeben werden, und daher im engeren Sinn weder mit US-Staatsanleihen noch mit Bundesanleihen vergleichbar sind;

7.  begrüßt die Vorlage des Grünbuchs, mit dem der seit langem bestehenden Forderung des Europäischen Parlaments entsprochen wird, und betrachtet es als einen hilfreichen Ausgangspunkt für weitere Überlegungen; steht der konkreten Erörterung aller Themen - der Stärken wie auch der Schwächen - im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen bei unterschiedlichen Optionen offen und bereitwillig gegenüber; fordert die Kommission auf, die Sachlage nach einer umfassenden öffentlichen Debatte, an der das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die EZB, wenn diese es für angemessen hält, mitwirken sollten, eingehender zu bewerten; vertritt die Auffassung, dass keine der drei von der Kommission vorgeschlagenen Optionen eine angemessene Reaktion auf die derzeitige Staatsverschuldungskrise ist;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Stabilitätsanleihen nach der Einschätzung der Kommission in ihrem Grünbuch über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen eine Vereinfachung der Übertragung der Geldpolitik im Euroraum sowie mehr Effizienz des Anleihemarktes und des Finanzsystems des Euroraums im weiteren Sinn bewirken würden;

9.  gibt erneut seinem Standpunkt Ausdruck, dass für die gemeinsame Emission von Anleihen ein nachhaltig gestalteter finanzpolitischer Rahmen bestehen muss, mit dem sowohl eine stärkere Steuerung der Wirtschaftspolitik als auch ein stärkeres Wirtschaftswachstum im Euroraum angestrebt wird, und dass es wesentlich ist, schrittweise vorzugehen und in diesem Rahmen nach dem Vorbild der Maastricht-Kriterien für die Einführung der gemeinsamen Währung und unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen Erfahrungen einen verbindlichen Fahrplan auszuarbeiten;

10.  vertritt die Auffassung, dass mit den Zielen, die mit den Beschlüssen der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. Dezember 2011 zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verfolgt werden, auch dazu beigetragen wird, die Bedingungen für die mögliche Einführung von Stabilitätsanleihen zu schaffen;

11.  vertritt die Auffassung, dass Stabilitätsanleihen zusätzliche Anreize für die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts schaffen könnten, wenn in diesem Rahmen die Probleme des moralischen Fehlverhaltens und der gesamtschuldnerischen Haftung gelöst werden; stellt fest, dass die Optionen, die im Grünbuch dargelegt werden, weiter behandelt werden müssen, unter anderem:

   wirksame Marktanreize für den Schuldenabbau,
   Zugangs- und Austrittsbedingungen, Vereinbarungen über Konditionalitäten, Vereinbarungen über die Laufzeit, Umverteilung der Finanzierungsvorteile der Mitgliedstaaten mit derzeitigem AAA-Rating,
   ein System der Differenzierung der Zinssätze zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Rating,
   Haushaltsdisziplin und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
   prozyklische Effekte und Effekte in Richtung auf Schuldendeflation,
   ausreichende Attraktivität für Marktinvestoren bei gleichzeitiger Eindämmung oder Vermeidung der Übersicherung oder Umverteilung der Risiken zwischen den Staaten,
   Vorrangstatus von Stabilitätsanleihen vor einzelstaatlichen Anleihen im Fall des Zahlungsausfalls eines Mitgliedstaats,
   Kriterien in Bezug auf die Vergabe der Darlehen an Mitgliedstaaten und Kapazität zur Einhaltung der Schuldendienstverpflichtung,
   messbare und durchsetzbare Schuldenabbauprogramme.
   Einzelheiten eines verbindlichen Fahrplans ähnlich den Maastricht-Kriterien für die Einführung der gemeinsamen Währung,
   Kooperation der Mitgliedstaaten mit Liquiditätsproblemen mit dem EFSF/ESM,
   angemessene rechtliche Voraussetzungen, einschließlich Vertrags- und Verfassungsänderungen;

12.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Vorhaben der Einführung von Stabilitätsanleihen im Euroraum mittelfristig die Stabilität begünstigt werden kann; fordert die Kommission jedoch auf, zügig Vorschläge zur entschiedenen Bekämpfung der derzeitigen Staatsverschuldungskrise vorzulegen, beispielsweise in Gestalt des durch den deutschen Sachverständigenrat für Wirtschaft vorgeschlagenen europäischen Schuldentilgungsfonds und/oder der Fertigstellung und Ratifizierung des ESM-Vertrags und/oder der Eurobills, d. h. kurzfristiger Euro-Anleihen, sowie der gemeinsamen Verwaltung der Emission staatlicher Schuldtitel;

13.  weist darauf hin, dass mit dieser Entschließung eine erste Antwort auf das Grünbuch der Kommission gegeben wird und dass eine ausführlichere Reaktion in Form eines Initiativberichts folgen wird;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.


Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2012
PDF 158kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2320(INI))
P7_TA(2012)0047A7-0021/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 145, 148, 152 und Artikel 153 Absatz 5 AEUV,

–  unter Hinweis auf Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den vom Rat am 7. März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum Jahreswachstumsbericht 2012 (KOM(2011)0815) und den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für ein Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020(2),

–  in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(3),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (KOM(2010)0682) vom 23. November 2010,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten(4),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (KOM(2010)0758),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2008)5737)(6) und auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu diesem Thema(7),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz und seinen Bericht über die soziale Dimension der Strategie Europa 2020 (SPC/2010/10/7 endg.),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (KOM(2011)0173),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma(8),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 mit dem Titel „Jugend in Bewegung: Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (KOM(2010)0477),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu „Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(14),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0021/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Krise weitreichende soziale Folgen hat, die nun durch die Auswirkungen der in bestimmten Ländern als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise getroffenen Sparmaßnahmen, des Stellenabbaus sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sowie der Kürzung von Sozialleistungen und öffentlichen Dienstleistungen verschärft werden und zu zunehmender Armut in der gesamten EU führen;

B.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit seit 2008 stark gestiegen ist und den Stand von 23 Millionen Arbeitslosen in der EU erreicht hat, was 10 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entspricht; in der Erwägung, dass die EU bis zum Jahr 2020 weiteren 17,6 Millionen Menschen Zugang zu Beschäftigung verschaffen muss, um ihr beschäftigungspolitisches Ziel zu erreichen;

C.  in der Erwägung, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt insbesondere für junge Menschen schwierig ist, unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau, und dass diese häufig unsichere Arbeitsverträge haben und unbezahlte Praktika leisten; in der Erwägung, dass die schwierige Lage junger Menschen teilweise mit der mangelnden Übereinstimmung der erworbenen Fähigkeiten mit der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängt;

D.  in der Erwägung, dass Menschen kurz vor dem Ruhestand, Langzeitarbeitslose, Arbeitnehmer aus Drittstaaten und Geringqualifizierte ebenfalls zu den Menschen gehören, die die Krise am stärksten getroffen hat;

E.  in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte für die Umsetzung der Kernziele der Strategie EU 2020 von wesentlicher Bedeutung ist, da Frauen die größte Reserve an bislang ungenutzten Arbeitskräften und die Mehrheit der in der EU in Armut lebenden Menschen bilden; in der Erwägung, dass daher sowohl dem Gender-Mainstreaming als auch den Maßnahmen für Frauen im Rahmen des Prozesses des Europäischen Semesters besondere Aufmerksamkeit gelten muss;

F.  in der Erwägung, dass Erwerbstätigenarmut und unsichere Arbeitsverhältnisse in der EU zunehmen, zusätzlich zu den hohen Arbeitslosenzahlen und der Zunahme der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit; in der Erwägung, dass die Krise neue Kategorien von Armutsgefährdeten geschaffen hat; ferner in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz vor einer steigenden Zahl von Menschen warnt, die infolge der Auswirkungen fehlgerichteter und rückschrittlicher finanzpolitischer Konsolidierungsmaßnahmen auf die Sozialschutzsysteme von Einkommensarmut, Kinderarmut, schwerer materieller Deprivation und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und in der Erwägung, dass die Umsetzung integrierter, aktiver Eingliederungsstrategien auf der Tagesordnung der Sozialpolitik auf europäischer und nationaler Ebene daher ein Kernthema sein sollte;

G.  in der Erwägung, dass die Spar- und Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Stellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Armut von Frauen haben könnten, z. B. durch Kürzungen im öffentlichen Sektor, die Frauen betreffen, oder durch die Einschränkung von Steuervorteilen für die Kinderbetreuung;

H.  in der Erwägung, dass die Fortschritte in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 trotz der Dringlichkeit der Lage hinter den Erwartungen zurückbleiben; ferner in der Erwägung, dass die in den Nationalen Reformprogrammen festgelegten Verpflichtungen für die Verwirklichung der meisten Ziele auf EU-Ebene nicht ausreichen;

I.  in der Erwägung, dass die sozial- und beschäftigungspolitischen Aspekte in nur einer der fünf Prioritäten des Jahreswachstumsberichts genannt werden, obwohl sie drei der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 darstellen;

Kernbotschaften für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates

1.  fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf sicherzustellen, dass folgende Botschaften Teil seiner politischen Leitlinien für das Europäische Semester 2012 sind, und beauftragt seinen Präsidenten, diese Position auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates am 1./2. März 2012 zu vertreten;

I.  Sicherstellung der Kohärenz und Stärkung des Willens zur Verwirklichung der EU-2020-Ziele

2.  fordert den Europäischen Rat auf sicherzustellen, dass die jährlichen politischen Leitlinien, die auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts erstellt werden, gänzlich auf die Verwirklichung aller Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ausgerichtet sind;

3.  fordert den Europäischen Rat auf, die Kohärenz der unterschiedlichen Prioritäten in seinen politischen Leitlinien zu gewährleisten, damit die Leitlinien zur Haushaltskonsolidierung auf sozialer Gerechtigkeit basieren und nicht zu zunehmender Armut führen oder den Bemühungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Wege stehen und damit sie die sozialen Folgen der Krise abmildern; ist überzeugt, dass der Schwerpunkt auf integrierten Reformmaßnahmen liegen muss, durch die sowohl kurzfristiges als auch mittel- und langfristiges Wachstum gefördert wird; betont daher, dass haushaltspolitische, wachstumsbezogene und beschäftigungspolitische Maßnahmen zusammen ergriffen werden müssen, da sie alle miteinander verknüpft sind und gemeinsam die Voraussetzungen für den Aufschwung darstellen;

4.  fordert den Europäischen Rat auf, in seinen politischen Leitlinien sicherzustellen, dass EU-Mittel für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zweckgebunden werden;

5.  äußert sich tief besorgt angesichts der Tatsache, dass die derzeit geltenden nationalen Ziele nicht ausreichen, um die Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung zu erreichen; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausweiten und dass diese von konkreten und realistischen Umsetzungsplänen flankiert und mittels eindeutiger und einheitlicher Indikatoren auf der Grundlage des Gemeinsamen Bewertungsrahmens bewertet werden, damit die EU einen klaren und realistischen Weg einschlägt, um alle Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen, und damit die Fortschritte auf transparente Weise gemessen werden können;

II.  Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen durch Investitionen und Steuerreformen

6.  fordert den Europäischen Rat auf, den erforderlichen finanziellen Spielraum sowie Anreize für Investitionen in die Schaffung nachhaltiger und angemessener Arbeitsplätze in zahlreichen verschiedenen Sektoren, die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die Schulung von Arbeitslosen und die Armutsbekämpfung vorzusehen;

7.  fordert den Europäischen Rat auf, die politische Leitlinie zu unterstützen, wonach die steuerliche Belastung von Arbeit als Teil der Lohnnebenkosten vermindert und im Gegenzug von denjenigen Unternehmen, die von solchen Ausnahmeregelungen/ Ermäßigungen profitieren, die Bezahlung angemessener und existenzsichernder Löhne verlangt werden sollte, vertritt die Auffassung, dass dies die Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beschäftigten attraktiver machen und die Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt verbessern würde, insbesondere die Situation gefährdeter Bevölkerungsgruppen; fordert den Europäischen Rat auf, gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität die politische Leitlinie zu unterstützen, wonach die Einnahmen durch gerechte, progressive, umverteilende, wirksame und effiziente Besteuerung und eine bessere steuerliche Koordinierung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung erhöht werden sollen, um die Gerechtigkeit des Systems sicherzustellen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren;

III.  Verbesserung der Beschäftigungsqualität und der Bedingungen für eine verstärkte Erwerbsbeteiligung

8.  bedauert, dass in der politischen Leitlinie, die darauf abzielt, Arbeit attraktiver zu machen, die Qualität von Arbeitsplätzen nicht berücksichtigt wird, und dass der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine verstärkte Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere von Frauen, Menschen mit Behinderungen und den bedürftigsten Menschen, wie z. B. Langzeitarbeitslosen, nicht genügend Gewicht eingeräumt wird; fordert den Europäischen Rat auf, Leitlinien für angemessene Beschäftigung und Maßnahmen für die bessere Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Privatleben durch bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, familienbezogene Urlaubsformen und flexible Arbeitsregelungen anzunehmen;

9.  warnt, dass Sparmaßnahmen und der Abbau von Verwaltungsaufwand nicht zulasten des Sozialschutzes oder von Normen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit gehen und nicht zu weniger strengen Bedingungen oder zu Ausnahmeregelungen von EU-Rechtsvorschriften führen sollten;

IV.  Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

10.  hebt hervor, dass das Potenzial der jungen Generation nicht vergeudet werden darf, und fordert den Europäischen Rat auf, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit Vorrang einzuräumen; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Strategien für junge Menschen auszuarbeiten, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, einschließlich gezielter Maßnahmen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik, Maßnahmen zur Behebung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage auf dem Arbeitsmarkt, zur Förderung des Unternehmergeistes bei jungen Menschen und zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung des Übergangs von Schule und Ausbildung ins Arbeitsleben, z.B. mittels dualer Berufsbildungssysteme; fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Beschäftigungsgarantie für Jugendliche einzuführen, die das Recht jedes jungen Menschen in der EU auf Beschäftigung, eine Lehrstelle, zusätzliche Weiterbildung oder kombinierte Arbeit und Berufsbildung nach höchstens vier Monaten Arbeitslosigkeit gewährleistet; betont, dass es wichtig ist, die Zahl junger Menschen in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen, z. B. in Form befristeter Verträge, unfreiwilliger Teilzeitarbeit oder unfreiwilliger unbezahlter Praktika, zu verringern;

V.  Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung mit Schwerpunkt auf Bevölkerungsgruppen mit wenigen oder gar keinen Verbindungen zum Arbeitsmarkt

11.  begrüßt die Tatsache, dass der Jahreswachstumsbericht erstmals Leitlinien in den Bereichen Armut und soziale Ausgrenzung enthält, und fordert den Europäischen Rat auf, diese Leitlinien schwerpunktmäßig zu unterstützen und zugleich sicherzustellen, dass die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung nicht auf Maßnahmen zur Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt beschränkt bleibt, indem der Schwerpunkt auf den Sozialschutz und die aktive Integration gefährdeter Gruppen gelegt wird, die wenige oder gar keine Verbindungen zum Arbeitsmarkt haben;

12.  hebt hervor, dass Artikel 9 AEUV in den Europäischen Semestern durchgängig einzubeziehen ist, unter anderem in den länderspezifischen Empfehlungen, die mit Ex-Ante- und Ex-Post-Abschätzungen der sozialen Folgen einhergehen sollten;

VI.  Stärkung der demokratischen Legitimität, der Rechenschaftspflicht und der Mitwirkung

13.  weist darauf hin, dass die zunehmende Bedeutung der europäischen Dimension der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten mit einer verstärkten demokratischen Legitimität und einer angemessenen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten einhergehen sollte; vertritt die Ansicht, dass der Europäische Rat mangels einer Rechtsgrundlage für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den Jahreswachstumsbericht besondere Verantwortung dafür trägt, bei der Unterstützung der politischen Leitlinien die Bemerkungen des Parlaments zu berücksichtigen, um ihnen eine demokratische Legitimität zu verleihen, und dass die Dringlichkeit der Umsetzung von Sparmaßnahmen und Haushaltsdisziplin keinesfalls schwerer wiegen darf als die Notwendigkeit eines demokratischen Prozesses der Entscheidungsfindung;

14.  fordert den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, die enge Einbeziehung der nationalen und regionalen Parlamente, der Sozialpartner, der öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft in die Umsetzung und Überwachung der politischen Leitlinien im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des Prozesses der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, um ihre Mitwirkung sicherzustellen;

15.  fordert die Kommission auf, den Jahreswachstumsbericht im Jahr 2013 in jährliche Leitlinien für nachhaltiges Wachstum umzuwandeln, diese in einem Format vorzulegen, das es dem Parlament ermöglicht, Änderungen vorzuschlagen, und sicherzustellen, dass ein transparenter Prozess interinstitutioneller Entscheidungsfindung zu gemeinsam abgestimmten politischen Leitlinien führt;

Zusätzliche Bemühungen im Bereich Beschäftigung und Soziales
Erhöhung des Beschäftigungsniveaus und Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu unterstützen, durch die die Entwicklung der Sektoren mit dem höchsten Beschäftigungspotenzial gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft („grüne Arbeitsplätze“), Gesundheits- und Sozialdienste („weiße Arbeitsplätze“) und die digitale Wirtschaft;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Umfeld für Unternehmen, vor allem KMU, zu verbessern, und insbesondere Firmenneugründungen zu fördern und bestehende KMU bei ihren Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen;

18.  fordert den Europäischen Rat auf, die Anstrengungen zur Optimierung des Binnenmarkts zu verstärken, die digitale Wirtschaft zu fördern und sich auf eine flexible Regulierung zu konzentrieren, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der Arbeitsverwaltungen auszubauen und – in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern – wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen anzunehmen, die durch Aktivierungsanreize, wie zum Beispiel Programme zum Übergang vom Leistungsempfang hin zur Erwerbstätigkeit, und durch angemessene Sozialleistungssysteme wechselseitig unterstützt werden, um die Beschäftigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und angemessene Lebensbedingungen zu sichern;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, flexible Arbeitsregelungen zu fördern, insbesondere für ältere und jüngere Arbeitnehmer, die entsprechenden Bedingungen dafür zu schaffen und die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern; hebt hervor, dass die Steigerung der Produktivität und Effizienz der Arbeitskräfte in der gesamten EU wichtig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas wiederherzustellen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds voll auszuschöpfen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und strukturelle und Langzeitarbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Hinblick auf dieses Ziel weiter unterstützen und beraten sollte, insbesondere in diesen Zeiten der Rezession und der sozialen Herausforderungen;

22.  vertritt die Auffassung, dass das Kernziel der Strategie Europa 2020 bezüglich der Beschäftigungsquote nur dann erreicht werden kann, wenn die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt bedeutend erhöht wird; fordert die Kommission auf, entschiedenere Leitlinien für die Mitgliedstaaten sicherzustellen, die darauf abzielen sollten, die notwendigen Bedingungen für eine höhere Beschäftigungsquote unter Frauen zu schaffen, wie zum Beispiel bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, angemessene Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaube und familienbezogene Urlaubsformen sowie Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort;

23.  fordert den Europäischen Rat auf, die Wirksamkeit seiner Empfehlungen für die Politik zu bewerten, die auf die Förderung der Beteiligung aller erwachsenen Mitglieder eines Haushalts am Arbeitsmarkt abzielen, auf die Bezahlung eines angemessenen und existenzsichernden Lohns und auf die Förderung des Wechsels von Arbeitnehmern, die sich in geringbezahlten oder unsicheren Arbeitsverhältnissen befinden, in eine bessere Stelle, da dies die drei Mechanismen sind, mit denen sich die Erwerbstätigenarmut verringern lässt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Erwerbstätigenarmut zu bekämpfen, indem sie eine Arbeitsmarktpolitik verfolgen, die auf die Sicherstellung existenzsichernder Löhne für die Erwerbstätigen abzielt;

24.  fordert die Kommission auf, in ihren Fortschrittsberichten nach Geschlechtern getrennte Daten zu verwenden;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den tatsächlichen Mehrwert anzuerkennen, den ältere Arbeitnehmer in ihren Unternehmen darstellen, und altersfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, damit ältere Arbeitnehmer, die dies wünschen, sich am Arbeitsmarkt beteiligen und auf diesem verbleiben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies umzusetzen, indem sie gegen altersbezogene Diskriminierung vorgehen, indem sie Anreize für ältere Arbeitnehmer zum Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt durch Anreize für einen integrativen Arbeitsmarkt ersetzen und indem sie die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer anpassen, beispielsweise durch die Einführung des Rechts auf Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort, des Rechts auf Weiterbildung und des Rechts auf einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand, um so angemessene Renten für alle zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass durch Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein aktives Altern während des Erwerbslebens und danach sichergestellt werden sollte;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Menschen mit befristeten Verträgen oder Teilzeitverträgen Gleichbehandlung genießen, auch in Bezug auf Entlassungen und die Bezahlung gemäß dem gemeinschaftlichen Primär- und Sekundärrecht, und dass diese Arbeitnehmer sowie Selbständige über einen angemessenen Sozialschutz und über Zugang zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen verfügen und dass die notwendigen Rahmenbedingungen gegeben sind, um ihnen eine Berufslaufbahn zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge umzusetzen und die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wirksam durchzusetzen;

27.  vertritt die Auffassung, dass die notwendigen Arbeitsmarktreformen mit dem Ziel einer höheren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit so umgesetzt werden sollten, dass die soziale Gerechtigkeit sichergestellt wird und die Qualität der Arbeitsplätze unter Beachtung der nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf den sozialen Dialog gefördert wird;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mobilität innerhalb der Arbeitsmärkte sowie zwischen ihnen zu verbessern, und alle bestehenden rechtlichen und administrativen Hemmnisse zu beseitigen, die der Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union im Wege stehen;

29.  fordert den Europäischen Rat auf, eine Steuer auf Finanztransaktionen einzuführen, um die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze zu fördern;

30.  bedauert, dass die Bemühungen zur Umsetzung des Gender-Mainstreaming in den Prioritäten des Jahreswachstumsberichts unzureichend sind, obwohl die Kommission im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020 aufgefordert wird, den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter in den Jahreswachstumsbericht aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat auf sicherzustellen, dass in den politischen Leitlinien auch die Ungleichbehandlung der Geschlechter thematisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung der nationalen Reformprogramme die durchgängige Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts umzusetzen; fordert die Kommission auf, in dem Fall, dass Mitgliedstaaten die geschlechtsspezifische Dimension nicht berücksichtigen, länderspezifische Empfehlungen auszusprechen;

Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Bildung, Ausbildung, die Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und lebenslanges Lernen für alle Altersgruppen anzupassen und auszuweiten, nicht nur durch formales Lernen, sondern auch durch die Entwicklung nichtformaler und informeller Lernformen, die zu einem höheren Wachstumspotenzial führen, und warnt vor den langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Kosten, die durch Kürzungen der Bildungsausgaben entstehen;

32.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Diskrepanzen bei Qualifikationsangebot und -nachfrage und die Qualifikationsdefizite zu überbrücken und die Synergien zwischen Universitäten, Ausbildungseinrichtungen, Jugendorganisationen und Unternehmen zu verstärken, indem der Bedarf an Fähigkeiten besser antizipiert wird, Bildungs- und Ausbildungssysteme an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes angepasst und die Arbeitnehmer mit neuen Fähigkeiten ausgestattet werden, um gegen strukturelle Arbeitslosigkeit vorzugehen und die Arbeitskräfte für den Übergang zu einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft zu rüsten;

33.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nicht zuzulassen, dass Sparmaßnahmen zulasten einer wachstumsfreundlichen Politik gehen, und wachstumsfreundlichen Ausgaben, z. B. für Bildung, lebenslanges Lernen, Forschung und Innovation Vorrang einzuräumen und zugleich die Effizienz dieser Ausgaben sicherzustellen;

34.  erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ versprochen hat, einen Qualitätsrahmen für Praktika vorzulegen, und fordert sie auf, dies umgehend zu tun;

35.  unterstützt die konsequente Umsetzung des nationalen Qualifikationsrahmens als Instrument zur Förderung der Weiterentwicklung des lebenslangen Lernens;

36.  ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber, mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmerinnen in den Sektoren der neuen Technologien zu schaffen, um den High-Tech-Sektor im Einklang mit den EU 2020-Zielen zu stärken;

Bekämpfung von Armut und Förderung der sozialen Eingliederung sowie der Qualität öffentlicher Dienstleistungen

37.  hebt hervor, dass dem Eurobarometer von November 2011 zufolge 49 % der europäischen Bürger die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung als prioritären Politikbereich nannten, der ihrer Ansicht nach durch das Europäische Parlament gefördert werden sollte, womit sie ihn noch vor der Koordinierung von Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzpolitik zu ihrem vorrangigen Anliegen erklären;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sozialschutzsysteme angemessener und wirksamer zu gestalten, einschließlich des Zugangs zu Pensionssystemen, in denen die Geschlechtergleichstellung angemessen berücksichtigt wird, und sicherzustellen, dass diese Systeme Armut und soziale Ausgrenzung nach wie vor auffangen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive Strategien zur Eingliederung, angemessene und bezahlbare Leistungen von hoher Qualität, eine angemessene Mindesteinkommensunterstützung und integrierte Ansätze für hochwertige Arbeitsplätze umzusetzen, um die Marginalisierung Geringverdienender und gefährdeter Gruppen zu verhindern;

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Forderung des Ausschusses für Sozialschutz nach partizipatorischen nationalen Sozialberichten nachzukommen, um die nationalen Reformprogramme zu stützen, die auf den Gemeinsamen Zielen der OKM Soziales beruhen und die multidimensionale Lösungen für die Überwindung der Armut bieten, indem sie den Zugang zu Rechten, Mitteln und Dienstleistungen fördern;

41.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einzuführen, umzusetzen und durchzusetzen; fordert die Kommission auf, den mangelnden Fortschritt bei der Umsetzung und Durchsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den länderspezifischen Empfehlungen zu thematisieren;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen anzugeben, wie EU-Mittel künftig eingesetzt werden sollen, um die Verwirklichung der nationalen Ziele bezüglich Armut und anderer Ziele in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung zu fördern und dadurch die Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Strategie EU 2020 sicherzustellen;

43.  weist darauf hin, dass bei Rentenreformen, die im Jahreswachstumsbericht unterstützt werden, nicht nur das Rentenalter heraufgesetzt werden darf, sondern vielmehr die Erwerbsjahre berücksichtigt und eine angemessene, umfassende Deckung geboten werden müssen, sodass Altersarmut bekämpft wird und staatliche Rentensysteme nicht gefährdet werden;

44.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jegliche Reform der Gesundheitssysteme auf die Erhöhung der Qualität und die Gewährleistung der Angemessenheit, Bezahlbarkeit und allgemeinen Zugänglichkeit ausgerichtet ist;

45.  äußert sich besorgt über die sozialen Folgen der Krise bezüglich der Armut von Frauen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf sicherzustellen, dass die Haushaltskonsolidierung mit der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 und den beschäftigungspolitischen Leitlinien vereinbar ist; fordert die Kommission auf, auch die Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenerwerbsquote zu prüfen;

46.  fordert die Kommission auf, geschlechterbezogene Analysen und Gender-Mainstreaming im Hinblick auf die Auswirkungen von Rentenreformen für das Leben der Frauen in der EU zu entwickeln, und zwar mit dem Ziel der Individualisierung der Rentenansprüche sowie der Sozialversicherung und der Steuersysteme;

Weitere notwendige Bemühungen, um die verantwortliche Politikgestaltung, das Engagement und die demokratische Legitimität zu stärken

47.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im Europäischen Semester nach wie vor begrenzt ist; bedauert, dass das Parlament bei den politischen Leitlinien im Jahreswachstumsbericht, die von der Kommission eingeleitet und durch den Europäischen Rat unterstützt werden, unzureichend einbezogen ist und dass es diesen daher an demokratischer Legitimierung mangelt;

48.  weist darauf hin, dass fünf Mitgliedstaaten, für die derzeit eine Vereinbarung mit der Kommission, dem IWF und der EZB gilt, im Juli 2011 keine länderspezifischen Empfehlungen erhalten haben; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vereinbarung mit der Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 zur Verbesserung der Beschäftigungslage und Verringerung der Armut vollständig kompatibel ist; vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) an den Programmen der Kommission, des IWF und der EZB zur finanziellen Unterstützung beteiligt werden sollte; fordert den Europäischen Rat auf, den betreffenden Mitgliedstaaten die notwendigen Anreize für Investitionen in die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, in Bildung und Ausbildung sowie in die Armutsbekämpfung zu bieten, um ihren Beitrag zur Verwirklichung der Kernziele der EU in diesen Bereichen zu fördern;

49.  fordert die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der schlimmsten Wirtschaftskrise in der Geschichte der Europäischen Union auf, die notwendigen nationalen Reformprogramme ohne Verzögerung umzusetzen;

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50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.
(2) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.
(3) ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0466.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.
(6) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(7) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0230.
(10) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.
(11) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.
(12) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.
(13) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.
(14) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012
PDF 145kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2319(INI))
P7_TA(2012)0048A7-0018/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 „Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815),

–  unter Hinweis auf das Legislativpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung, das am 16. November 2011 angenommen wurde, und insbesondere auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0018/2012),

A.  in der Erwägung, dass aus den jüngsten statistischen Daten ein zunehmendes Ungleichgewicht und ein Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union deutlich hervorgehen;

B.  in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten die Kernziele der Strategie Europa 2020 aus den Augen verloren haben;

Wirtschaftliche Herausforderungen und wichtigste makroökonomische Strategien

1.  begrüßt den von der Kommission vorgelegten Jahreswachstumsbericht 2012 als eine gute Grundlage für das diesjährige Europäische Semester; hebt hervor, dass die Lösungen, die konkret auf die gegenwärtige Staatsschulden- und Finanzkrise ausgerichtet sind und an denen sämtliche Organe tagtäglich arbeiten, vor allem mit mittel- und langfristigen wachstumsfördernden Maßnahmen und mit einer Überarbeitung der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einhergehen sollten, um die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verbessern und ihren dauerhaften Erfolg sicherzustellen;

2.  ist jedoch der Auffassung, dass der Jahreswachstumsbericht hinter den Initiativen zurückbleibt, die erforderlich wären, um das Vertrauen der europäischen Haushalte, Unternehmen und Finanzmärkte wiederherzustellen, weil in ihm nicht berücksichtigt wird, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um durch Bemühungen um Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 kurzfristige Wirtschaftstätigkeiten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

3.  weist erneut darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht 2011 und eine Reihe weiterer Initiativen, die im Rahmen einzelstaatlicher und europäischer Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, bereits die meisten der Elemente aufwiesen, die notwendig sind, um das Vertrauen wiederherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen;

4.  verweist erneut auf die in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung erhobenen Forderungen an den Rat und die Kommission und fordert eine öffentliche Reaktion auf die in dieser Entschließungen dargelegten Aspekte;

5.  bringt sein Bedauern über die fehlende oder unausgewogene einzelstaatliche Umsetzung der auf der Ebene der EU beschlossenen Leitlinien – unter Berücksichtigung des nötigen Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer eigenen Politik – zum Ausdruck, die zur Folge hat, dass das Potenzial der vereinbarten Leitlinien zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 nicht vollständig erschlossen wird; begrüßt es, dass in dem diesjährigen Jahreswachstumsbericht hervorgehoben wird, dass die Maßnahmen umgesetzt werden müssen und Initiativen zur Wachstumsförderung notwendig sind; betont, dass die demokratische Legitimität und die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die beschlossenen Änderungen im Bereich der künftigen wirtschaftspolitischen Steuerung in erheblichem Umfang gestärkt werden müssen;

6.  teilt die Auffassung, dass mit dem Jahreswachstumsbericht und den offiziellen Standpunkten des Europäischen Parlaments und der anderen EU-Organe die wichtigsten Handlungsschwerpunkte der Mitgliedstaaten und der EU für die kommenden 12 Monate festgelegt werden – auch mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 –, die im Einklang mit den länderspezifischen Empfehlungen der EU in die einzelstaatlichen wirtschafts- und haushaltspolitischen Entscheidungen einfließen sollten;

7.  stimmt der Analyse der Kommission zu, wonach sich die Anstrengungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU auf die folgenden fünf Prioritäten konzentrieren sollten:

   Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitigen Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen;
   Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft;
   Förderung von nachhaltigem Wachstum durch ein höheres Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen;
   Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise;
   Modernisierung der öffentlichen Verwaltung der EU und der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

8.  begrüßt die Bewertung der in Hinblick auf die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 verzeichneten Fortschritte, hebt jedoch hervor, dass die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut weiterhin in jeder Strategie hohe Priorität haben sollte;

9.  ist der Auffassung, dass der Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die soziale Eingliederung ist, und fordert die Kommission deshalb auf, diesen Zugang mit entschiedeneren Maßnahmen sicherzustellen;

Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitigen Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen

10.  ist sich der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Volkswirtschaften und den finanzpolitischen Strategien der Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Übertragungseffekte bewusst; hebt hervor, dass die Wachstumsaussichten aller Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie gegenwärtig zum Euro-Währungsgebiet gehören oder nicht, in hohem Maße davon abhängig sind, wie entschieden der Schuldenkrise begegnet wird und wie wirksam mithilfe von abgestimmten wirtschaftspolitischen Strategien gezieltere Investitionen in ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Schritte einzuleiten, um ihre übermäßigen Defizite innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen zu korrigieren und ihre Staatsschulden auf ein langfristig tragfähiges Niveau zu senken;

11.  nimmt die neuen Legislativvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass es mit diesen Vorschlägen möglich sein sollte, die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Festlegung und Umsetzung der Verfahren zur wirtschaftspolitischen Beaufsichtigung im Rahmen des Europäischen Semesters in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 121 und 136 des Vertrags zu stärken;

12.  weist erneut darauf hin, dass es unter den derzeitigen Umständen, da einige Mitgliedstaaten drastischen und schwierigen Entscheidungen bei der Zuweisung von öffentlichen Mitteln gegenüberstehen, dringend notwendig ist, unter Wahrung der Ausgewogenheit die Kohärenz der verschiedenen wirtschaftspolitischen Instrumente und vor allem der Strategien, die der Verwirklichung der Zielvorgaben und der Kernziele der Strategie Europa 2020 förderlich sind, zu gewährleisten;

13.  weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die von den wirtschaftspolitischen Strategien der Mitgliedstaaten ausgehenden Übertragungseffekte ermittelt, bewertet und angegangen werden müssen und dass es zudem notwendig ist, Bewertungen der sozialen Auswirkungen der im Europäischen Semester vorgesehenen wirtschaftspolitischen Instrumente vorzunehmen;

14.  betont, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Haushaltslage differenzierte Strategien verfolgen sollten, und erklärt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten das Wachstum der öffentlichen Ausgaben unter dem mittelfristigen Anstieg der BIP halten müssen, vorausgesetzt, dass steigende Ausgaben nicht mit zusätzlichen diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen ausgeglichen werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, auf der Ausgaben- und Einnahmenseite ihrer Haushalte vorrangig auf wachstumsfördernde Strategien, etwa in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation, Infrastruktur und Energie, zu setzen und die Effizienz solcher Ausgaben und Einnahmen sicherzustellen; fordert effiziente, sozial gerechte und nachhaltige Reformen auf folgenden Gebieten:

   Renten- und Sozialversicherungssysteme,
   wachstumsfördernde Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten, bessere steuerpolitische Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung in der EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre finanziellen Rahmenbedingungen wie vereinbart zu verbessern, um eine effiziente und nachhaltige Finanzpolitik zu fördern(5); fordert die Kommission auf, für ein koordiniertes Vorgehen gegen Steuerhinterziehung zu sorgen;

Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft

15.  begrüßt es, dass die Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors derzeit grundlegend überarbeitet wird; ist der Auffassung, dass sorgfältigere und ambitioniertere Maßnahmen erforderlich sind, damit die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems in der EU verbessert wird; betont, dass damit die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gefördert würde; betont, dass dies in einer Weise geschehen muss, die einer Regulierungsarbitrage vorbeugt und die Kapitalflucht bzw. die Verlagerung der Finanzgeschäfte aus der EU nicht stimuliert;

16.  hebt hervor, dass für die Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Banken und Maßnahmen zur Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzmitteln erforderlich sind, wobei kurzfristig ausgerichtete Vergütungssysteme und mangelhafte Geschäftsmodelle weitestgehend einzuschränken sind; ist der Auffassung, dass weitere Reformen im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors notwendig sein werden, um den erhöhten Marktrisiken bei Staatsanleihen und privaten Anleihen Rechnung zu tragen, was mit einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung von systemrelevanten Banken einhergeht, wobei die Wettbewerbsposition von nicht systemischen Finanzinstituten dadurch jedoch nicht geschwächt werden darf; betont, dass ordnungsgemäß mit Eigenkapital ausgestattete Banken die Kreditvergabe an die Realwirtschaft nicht unbegründet einschränken sollten und dass Regulierungsmaßnahmen deshalb die Grundlage für die Verbesserung ihrer Kreditvergabekapazität schaffen sollten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditvergabe durch Banken im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems aufrechterhalten wird, insbesondere durch jene Institute, die vor dem Hintergrund der Krise staatliche Beihilfen und die Kreditlinie der EZB in Anspruch genommen haben; erwartet, dass die Kommission ihre Vorschläge zur Verwaltung von Banken in Krisensituationen bis Sommer 2012 vorlegt; erklärt sein Bedauern über die Sozialisierung von privaten Verlusten durch Finanzspritzen für den Bankensektor und über das spekulative Verhalten von Ratingagenturen und internationalen Finanzzentren;

17.  unterstützt die Einführung projektbezogener Anleihen zur Finanzierung von vorrangigen Infrastrukturvorhaben, um nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Arbeitsplätze zu fördern;

18.  betont den wesentlichen Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung der Realwirtschaft und insbesondere der KMU und zu den Investitionen in langfristige Infrastrukturvorhaben in Einklang mit der Strategie Europa 2020; ist der Auffassung, dass die EU im Fall der Mitgliedstaaten mit beschränkten Möglichkeiten für finanzielle Anreize auf bestehende Ressourcen zurückgreifen und innovative Finanzierungsinstrumente schaffen sollte;

Förderung von nachhaltigem Wachstum durch ein höheres Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen

19.  erklärt sich besorgt über die makroökonomischen Ungleichgewichte in der EU und darüber, dass zahlreiche Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die dem Druck der Märkte ausgesetzt sind, in ihrer Produktivität zurückfallen; betont den Beitrag einer verbesserten Koordinierung von wirtschaftspolitischen Strategien und von Strukturreformen zur adäquaten Bekämpfung dieser Probleme sowohl in Staaten mit Defizit als auch in Staaten mit Überschüssen; erklärt sich darüber besorgt, dass das weltweite Wachstum in den kommenden Jahren höchstwahrscheinlich überwiegend von Ländern außerhalb der EU ausgehen wird, was eine Stärkung der Ausfuhrkapazität der Mitgliedstaaten erfordert sowie einen stabilen Rahmen für wertschöpfende ausländische Direktinvestitionen in die Realwirtschaft der EU;

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise (Zuständigkeit des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung)

20.  ist der Auffassung, dass das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage ein Hindernis für die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum darstellt, und fordert folglich Strukturreformen auf dem Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des sozialen Zusammenhalts; weist auf die Rolle und die Verantwortung der Sozialpartner bei der Gestaltung und Durchführung von Strukturreformen hin;

Modernisierung der öffentlichen Verwaltung der EU und der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

21.  weist erneut darauf hin, dass die Qualität der öffentlichen Verwaltung auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene ein entscheidendes Element der Wettbewerbsfähigkeit und ein wichtiger Faktor für die Produktivität ist; stellt fest, dass Reformen im öffentlichen Sektor für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind; ist der Auffassung, dass eine hohe Qualität der öffentlichen Verwaltung angemessene Haushaltsmittel und Reformen erfordert, wobei gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip gemäß dem Protokoll Nr. 26 zu Dienstleistungen des allgemeinen Interesses zu wahren ist;

22.  nimmt Kenntnis von dem Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, mit dem die Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der EU-Vorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verbessert werden und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sichergestellt und die Qualität gefördert wird;

23.  bedauert die schleppende Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch einige Mitgliedstaaten und fordert diese auf, die vereinbarten Ergebnisse in Bezug auf die Qualität von Statistiken zu konkretisieren; ist der festen Überzeugung, dass die Verfügbarkeit von zuverlässigen, genauen und aktuellen Daten ein grundlegendes Element des politischen Entscheidungsprozesses ist; begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine Verbesserung der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten für die Kommission bereitgestellten Daten (Eurostat); fordert die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich verabschiedete Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten so rasch wie möglich umzusetzen;

24.  fordert mehr Effizienz im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen sowie ein höheres Maß an Transparenz und Qualität in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz; fordert eine Verringerung des unnötigen Verwaltungsaufwands und der Bürokratielasten; hebt die Überwachung und Bewertung der Leistung des öffentlichen Dienstes in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip als wichtig hervor;

25.  fordert die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Jahreswachstumsbericht nicht auf wirtschaftliche Aspekte beschränkt, dazu auf, Programme für konkrete Politikbereiche wie etwa die Verteidigung auszuarbeiten, in denen durch die gemeinsame Verwaltung oder gemeinsame Verantwortung mehrerer Mitgliedstaaten Größenvorteile geschaffen werden, die für die beteiligten Mitgliedstaaten einen Mehrwert und finanzielle Einsparungen bewirken würden;

26.  betont, dass mit EU-Mitteln finanzierte Programme angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage einen noch höheren Stellenwert haben, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Finanzierung der Maßnahmen der Strategie Europa 2020 durch die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen vorzulegen;

Verfahrensrahmen

27.  bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und des Jahreswachstumsberichts durch den Vertrag formal nicht vorgesehen ist, während der Beitrag des Parlaments zu beschäftigungspolitischen Themen im Rahmen des Konsultationsverfahrens (Artikel 148 Absatz 2 AEUV) vorgesehen ist; weist erneut darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht ein Mitentscheidungsverfahren durchlaufen sollte, das mit der nächsten Änderung des Vertrags eingeführt werden sollte; wünscht – soweit angebracht und unter Wahrung des gegenseitigen Respekts und Einvernehmens – eine Verstärkung des Dialogs zwischen den EU-Organen und den einzelstaatlichen, insbesondere den parlamentarischen Institutionen;

28.  weist erneut darauf hin, dass das Europäische Semester nunmehr Bestandteil des Sekundärrechts der EU ist (siehe Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011)(6);

29.  weist erneut darauf hin, dass mit dem Rechtsrahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpaket“) ein Instrument für den wirtschaftspolitischen Dialog geschaffen wird: „Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse [...] zu erörtern. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.“; fordert, dass dieses Instrument, mit dem wirtschaftspolitische Zusammenarbeit und gegenseitiges Verständnis begünstigt werden, so häufig wie möglich in Anspruch genommen wird;

30.  stellt fest, dass das Europäische Semester 2012 das erste ist, das auf dem erweiterten Rechtsrahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpaket“) beruht, der verstärkte Regeln für den Stabilitäts- und Wachstumspakt, strengere einzelstaatliche Haushaltsvorschriften sowie neue Verfahren für die Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte vorsieht;

31.  fordert die Kommission auf, künftige Berichte unter dem Titel „Jährliche Leitlinien für nachhaltiges Wachstum“ vorzulegen;

32.  fordert die Kommission auf, eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten vorzunehmen, die sie vor der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2012 veröffentlichen wird;

33.  fordert die Kommission zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Rat auf, um eine authentische, gemeinsame Nomenklatur für den Haushaltsplan und für die Rechnungslegung auszuarbeiten;

34.  weist erneut darauf hin, dass der Rat seinen Standpunkt öffentlich im Rahmen des wirtschaftspolitischen Dialogs im Parlament erläutern sollte, wenn der Standpunkt erheblich von den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission abweicht;

35.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kommission mit ihren Empfehlungen und Vorschlägen den für die Umsetzung notwendigen politischen Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und den Bestimmungen des Artikels 126 AEUV achten und wahren muss, weil mehrere Maßnahmen der Verwirklichung der empfohlenen Ziele förderlich sein können;

36.  fordert die Kommission auf, eingehend zu erläutern, aus welchem Grund sie die nationalen Reformprogramme oder Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und alle weiteren Dokumente, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der die wirtschaftspolitischen Steuerung vorgelegt wurden, negativ bewertet hat; erwartet, dass die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat auf diesem Wege die ihrer Bewertung zugrunde liegende Methodik und Arbeitshypothese ausführlich darlegen wird;

37.  weist erneut darauf hin, dass der neue Rechtsrahmen vorsieht, dass das Europäische Parlament gebührend in das Europäische Semester eingebunden wird, um die Transparenz und die demokratische Kontrolle der Beschlüsse zu verbessern, insbesondere im Rahmen des im einschlägigen Sekundärrecht festgeschriebenen wirtschaftlichen Dialogs;

38.  begrüßt es, dass die Kommission ihren Jahreswachstumsbericht Ende November veröffentlicht hat, und erwartet, dass dieser Zeitplan auch in Zukunft beibehalten wird, damit das Parlament über genügend Zeit verfügt, um seinen Standpunkt darzulegen, bevor die jährlichen Leitlinien auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates beschlossen werden;

39.  hebt hervor, dass der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie gegebenenfalls der Vorsitzende der Eurogruppe dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung erstatten müssen;

40.  fordert die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament einen gestrafften Zeitplan für das Europäische Semester zu beschließen, um es so wirkungsvoll, transparent und legitimiert wie möglich zu gestalten;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Standpunkt auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates (1./2. März 2012) zu vertreten;

o
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42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.
(5) Siehe beispielsweise Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).

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