Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 13. März 2012 - Straßburg
Abkommen zwischen der EU und Island bzw. Norwegen über die Anwendung bestimmter Vorschriften des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ***
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krisztina Morvai
 Erbsachen und Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ***I
 Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – Jahresbericht 2011
 Frauen in politischen Entscheidungsprozessen
 Statut der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
 Bologna-Prozess
 Europäische Statistiken

Abkommen zwischen der EU und Island bzw. Norwegen über die Anwendung bestimmter Vorschriften des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ***
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 (05306/2010 – C7-0030/2010 – 2009/0189(NLE))
P7_TA(2012)0066A7-0020/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05306/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 (14938/2003),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0030/2010),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0020/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Republik Island und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krisztina Morvai
PDF 112kWORD 31k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krisztina Morvai (2010/2285(IMM))
P7_TA(2012)0067A7-0050/2012

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom Zentralen Stadtbezirksgericht Pest in Budapest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren vor diesem Gericht am 13. Oktober 2010 übermittelten und am 24. November 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krisztina Morvai,

–  nach Anhörung von Krisztina Morvai gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Schriftsatzes des Zentralen Stadtbezirksgerichts Pest vom 19. Dezember 2011 in Beantwortung des Ersuchens des Rechtsausschusses um weitere Informationen und Auskünfte gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 und 9 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986, vom 15. und 21. Oktober 2008, vom 19. März 2010 und vom 6. September 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0050/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Zentrale Stadtbezirksgericht Pest im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren vor diesem Gericht die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Krisztina Morvai, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass sich der Antrag des Gerichts auf ein Strafrechtsverfahren wegen öffentlicher Verleumdung im Zusammenhang mit Äußerungen von Krisztina Morvai in Bezug auf eine Privatperson in Ungarn bezieht;

C.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

D.  in der Erwägung, dass – wie aus den Erläuterungen des Gerichts an den Rechtsausschuss hervorgeht – die Tatsachen des Falls darauf hinweisen, dass die Äußerungen zu einer Zeit erfolgten, als Krisztina Morvai nicht Mitglied des Europäischen Parlaments war;

1.  beschließt, die Immunität von Krisztina Morvai aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde Ungarns und Krisztina Morvai zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung) und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung).


Erbsachen und Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ***I
PDF 205kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (COM(2009)0154 – C7-0236/2009 – 2009/0157(COD))
P7_TA(2012)0068A7-0045/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0154),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0236/2009),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0045/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

P7_TC1-COD(2009)0157


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

(1) ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 148.


Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – Jahresbericht 2011
PDF 266kWORD 88k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011 (2011/2244(INI))
P7_TA(2012)0069A7-0041/2012

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women – CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JHA(1),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

–  in Kenntnis der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurde, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Beijing +5 (2000), Beijing +10 (2005) und Beijing +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern – eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078),

–   in Kenntnis das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 11. Februar 2011 mit dem Titel „Report on the progress on equality between women and men in 2010“ (Bericht über Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2010) (SEC(2011)0193),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (COM(2010)0491),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Agentur für Grundrechte über Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechteridentität (2010),

–   unter Hinweis auf das EU-Maßnahmenpaket für Opfer, das aus der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2011 mit dem Titel „Stärkung der Opferrechte in der EU“ (COM(2011)0274), dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (COM(2011)0275) und dem Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (COM(2011)0276) besteht,

–   n Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (COM(2008)0638),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und der Versorgung mit diesen und das zugehörige Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache Test-Achats (C-236/09)(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(6) und vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise(11),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0041/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein im Vertrag über die Europäische Union verankertes Grundprinzip der Europäischen Union ist und dass die Union es sich zur besonderen Aufgabe gemacht hat, den Gleichstellungsaspekt bei all ihren Tätigkeiten durchgängig zu berücksichtigen, und in der Erwägung, dass trotz des beständigen Fortschrittes in diesem Bereich weiterhin immer noch viele Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestehen;

B.  in der Erwägung, dass in Zeiten wirtschaftlicher Krise die Stärkung der Stellung der Frau im Arbeitsmarkt und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht nur eine moralische Pflicht sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist; in der Erwägung, dass die Strategie „Europa 2020“ das Kernziel enthält, die Beschäftigungsquote von Frauen und Männer zwischen 20 und 64 Jahren auf 75 % zu erhöhen;

C.  in der Erwägung, dass die zukünftige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und der Wohlstand Europas erheblich von seiner Fähigkeit abhängen, sein verfügbares Arbeitskräftepotential, einschließlich einer stärkeren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, umfassend auszuschöpfen; in der Erwägung, dass eine der Prioritäten von Europa 2020 eine erhöhte Anzahl von Frauen im Berufsleben ist, damit bis 2020 unter Frauen eine Beschäftigungsquote von 75 % erreicht wird; in der Erwägung, dass im Vergleich mehr Frauen als Männer in Teilzeitjobs oder in befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind und deshalb in Krisenzeiten leichter gekündigt werden können, und dass die Gefahr besteht, dass die gegenwärtige Rezession Fortschritte in Richtung der Geschlechtergleichstellung verzögern oder den Fortschritt sogar umkehren wird; in der Erwägung, dass sich Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit in einigen Fällen und für einige Zeit für Frauen und Männer im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben positiv auswirken können;

D.  in der Erwägung, dass die Geschlechtergleichstellung nur über eine bessere politische Repräsentation von Frauen zu erreichen ist; in der Erwägung, dass sich der Anteil von Frauen in politischen Führungspositionen in den letzten Jahren nicht stetig verbessert hat – das Geschlechterverhältnis in den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU ist unverändert bei 24 % Frauen und 76 % Männern geblieben, und in einigen Mitgliedstaaten übersteigt der Anteil weiblicher Abgeordneter in den Parlamenten 15 % nicht, wobei Frauen nur 23 % aller Ministerposten besetzen; in der Erwägung, dass die Anzahl der Vizepräsidentinnen des Europäischen Parlaments in der zweiten Hälfte der Wahlperiode 2009‐2014 zurückgegangen ist;

E.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise zunächst hauptsächlich die Arbeitsplätze von Männern betraf, dass aber Kürzungen bei öffentlichen Ausgaben voraussichtlich überproportionale Auswirkungen auf Arbeitsplätze und den Einkommensunterschied von Frauen haben werden, da sehr viel mehr Frauen als Männer im öffentlichen Dienst beschäftigt sind; in der Erwägung, dass Gesundheit, Bildung und Sozialfürsorge besonders kritische Sektoren sind, in denen hauptsächlich Frauen beschäftigt sind; in der Erwägung, dass es wichtig ist, nicht nur auf die Arbeitsplätze, sondern auch auf gleiche Arbeitsbedingungen und gleiche Arbeitsqualität zu achten, wozu auch Karrieremöglichkeiten und Einkommen zählen;

F.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich psychologischer Gewalt, hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Hindernis ersten Ranges und eine Verletzung der Grundrechte von Frauen ist und – trotz der Maßnahmen, die Politiker zu ihrer Bekämpfung ergreifen – weiterhin die am weitesten verbreitete Menschenrechtsverletzung innerhalb der EU ist; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Rezession Bedingungen schafft, die mit einer Zunahme von Gewalt in intimen Beziehungen verbunden ist, und dass Sparmaßnahmen, die sich auf soziale Dienste auswirken, dazu führen, dass Frauen, die Opfer von Gewalt sind, noch angreifbarer als unter normalen Umständen werden;

G.  in der Erwägung, dass Wirtschaftswissenschaftler und Demografen (Weltbank, OECD, IWF) anhand ökonomischer und mathematischer Modelle sowohl den wirtschaftlichen Wert der vorwiegend von Frauen im Haushalt erzeugten Güter als auch die Tatsache hervorheben, dass der Beitrag von Frauen zum BIP sogar noch höher wäre, wenn ihre unbezahlte Arbeit eingerechnet werden würde, was wiederum die Diskriminierung, die es gegen die Arbeit von Frauen gibt, beweist;

H.  in der Erwägung, dass Haushaltskürzungen bei sozialen Diensten wie Kinderbetreuung zusätzlich die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt behindern;

I.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Diensten, die die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Personen bieten, wesentlich für die Erreichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an Bildung und an Weiterbildung ist; in der Erwägung, dass diejenigen, die Betreuungsdienste zu Hause übernehmen, weiterhin aufgrund der Nichtanrechnung ihrer Arbeitsjahre für die Rente und die Ansprüche diskriminiert werden;

J.  in der Erwägung, dass 2012 das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen ist und dass es wichtig ist zu betonen, dass mehr Frauen als Männer im Alter aufgrund der höheren Lebenserwartung in Einpersonenhaushalten leben;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine neue Richtlinie zum Mutterschaftsurlaub im Oktober 2011 angenommen hat, der vorsieht, dass der Mutterschaftsurlaub auf 20 Wochen bei voller Bezahlung ausgeweitet und auch ein Vaterschaftsurlaub von mindestens 2 Wochen eingeführt wird;

L.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Kapital durch die Bankenkrise stark eingeschränkt ist, was ein Problem darstellt, das wahrscheinlich Unternehmerinnen überproportional treffen wird, da Frauen mehr und mehr als Selbstständige arbeiten, um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können;

M.  in der Erwägung, dass die Sammlung und Auswertung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten entscheidend sind für die Durchsetzung von Gleichheit zwischen Frauen und Männern in der Europäischen Union;

N.  in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter unerträglich viel Zeit brauchen, insbesondere wirtschaftliche Gleichstellung; in der Erwägung, dass von politischen Führungspersönlichkeiten mehr kommen muss als Lippenbekenntnisse und dass sie sie zu einer Priorität bei ihren Wirtschaftsstrategien machen müssen;

O.  in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen immer noch sehr hoch (in einigen Fällen mehr als 25 %) ist und dass das Gefälle trotz der Bemühungen und der erzielten Fortschritte nicht abnimmt sondern eher stagniert;

P.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten in ländlichen Gegenden niedriger ausfallen und darüber hinaus sehr viele Frauen gar nicht am offiziellen Arbeitsmarkt teilhaben und deshalb weder als arbeitslos gemeldet sind noch in den Statistiken über Arbeitslosigkeit auftauchen, was bestimmte finanzielle und rechtliche Probleme bei Leistungsanspruch bei Mutterschaft oder Krankheit, Erwerb eines Rentenanspruchs, Zugang zum System der sozialen Sicherheit und Probleme im Falle einer Scheidung mit sich bringt; in der Erwägung, dass im ländlichen Raum Nachteile durch den Mangel an guten Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen;

Q.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union durchschnittlich 3 von 10 Haushalten Einpersonenhaushalte sind, von denen die Mehrzahl aus allein lebenden, vor allem älteren, Frauen besteht, und dass dieser Anteil zunimmt; in der Erwägung, dass diese Haushalte schutzbedürftiger und einem größeren Risiko der Armut ausgesetzt sind, insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten; in der Erwägung, dass Einpersonenhaushalten oder Haushalten, die nur ein Einkommen haben, in den meisten Mitgliedsstaaten eine ungünstige Behandlung sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht zuteil wird, wenn es um Besteuerung, soziale Sicherheit, Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Versicherung und Renten geht; in der Erwägung, dass die staatliche Politik Menschen nicht deswegen schlechter stellen sollte, weil sie – freiwillig oder unfreiwillig – allein leben;

R.  in der Erwägung, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen und die damit verbundenen Rechte Menschenrechte sind und für alle Frauen gewährleistet werden sollten, ungeachtet ihres sozialen Status, ihres Alters, ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihrer ethnischen Herkunft;

S.  in der Erwägung, dass viele Frauen, wie zum Beispiel behinderte Frauen, Frauen, die sich um Kinder, ältere Menschen und behinderte Frauen kümmern, Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, insbesondere Roma-Frauen, sowie Migrantinnen, unter mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung leiden und anfälliger sind für soziale Ausgrenzung, Armut und extreme Menschenrechtsverletzungen;

T.  in der Erwägung, dass das Modell „Familie“ in der Europäischen Union vielfältig ist und verheiratete, unverheiratete und als Partner lebende Eltern, Eltern unterschiedlichen Geschlechts und Eltern gleichen Geschlechts sowie Alleinerziehende und Pflegeeltern umfasst, die im nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union alle gleichermaßen schützenswert sind;

U.  in der Erwägung, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Test Achats“ den Bedarf an genauen, klaren und unmissverständlichen Bestimmungen in den Rechtsvorschriften zur Geschlechtergleichstellung unter Beweis stellt;

V.  in der Erwägung, dass die Kluft zwischen den Geschlechtern vor Gründung einer Familie kleiner ist und mit der Paarbildung von Einzelpersonen zunimmt; in der Erwägung, dass bei der Beschäftigungsrate von Frauen bei der Geburt des ersten Kindes ein Rückgang zu verzeichnen ist und dass sich die arbeitsmarktbezogenen Nachteile in den Anfangsstadien ihres Lebenszyklus anhäufen, verbunden mit Kinderbetreuung, die in einem späteren Stadium in die Betreuung älterer Menschen übergeht, was dann häufig in „Armut trotz Arbeit“ mündet;

W.  in der Erwägung, dass sich Fördermaßnahmen für Frauen als grundlegend erwiesen haben, wenn es um ihre vollständige Einbindung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft im Allgemeinen geht;

X.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten unter noch größerer Diskriminierung und stärkeren Geschlechterstereotypen leiden als Frauen in städtischen Gebieten und dass die Beschäftigungsquote dieser Frauen deutlich niedriger ist als die von Frauen in Städten;

Y.  in der Erwägung, dass die Opfer von Menschenhandel meistens Frauen und Mädchen sind;

Gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit

1.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Ehe-, Scheidungs- und Güterrecht nicht unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle „Falle“ für Ehegatten, insbesondere Frauen, darstellt, und dafür zu sorgen, dass sich Paare, die heiraten wollen, in vollem Umfang und in einem angemessenen Zeitrahmen der rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Ehe und Scheidung bewusst sind und sie genau kennen;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in erschwingliche und hochwertige Betreuungseinrichtungen für Kinder, ältere Menschen und andere betreuungsbedürftige Personen zu investieren und sicherzustellen, dass sie flexible Zeiten haben und zugänglich sind, damit möglichst viele Menschen Berufstätigkeit und Privatleben in Einklang bringen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass Männer und Frauen, die Kinder oder ältere Menschen betreuen, durch die Gewährung individueller Ansprüche in den Bereichen soziale Sicherheit und Altersversorgung Anerkennung erhalten; fordert die Sozialpartner auf, spezielle Initiativen vorzustellen, um die während eines betreuungsbezogenen Urlaubs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuerkennen;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Schritt in Richtung individualisierter Sozialversicherungssysteme zu machen, um die Selbstbestimmung und die Position von Frauen in der Gesellschaft zu stärken;

4.  betont, dass das rechtliche Konzept des gemeinsamen Eigentums ausgebaut werden muss, um die vollständige Anerkennung der Rechte der im Agrarsektor tätigen Frauen, den angemessenen Schutz im Bereich der Sozialversicherung und die Anerkennung weiblicher Arbeit zu gewährleisten, und betont die Notwendigkeit, am Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und am Europäischen Sozialfonds (ESF) entsprechende Änderungen vorzunehmen, damit für den künftigen Programmplanungszeitraum 2014-2020 Fördermaßnahmen für Frauen durchgeführt werden können, was in früheren Zeiträumen möglich war, aber nicht im aktuellen, wobei sich diese Maßnahmen auf die Beschäftigung von Frauen im ländlichen Raum sehr positiv auswirken würden;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge zu erarbeiten für die gegenseitige Anerkennung ziviler Partnerschaften und gleichgeschlechtlicher Familien in ganz Europa zwischen denjenigen Ländern, die bereits über die entsprechenden Rechtsvorschriften verfügen, um die Gleichbehandlung hinsichtlich Arbeit, Freizügigkeit, Besteuerung, sozialer Sicherheit, Schutz des Familieneinkommens und Kindern zu gewährleisten;

6.  begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und fordert die Mitgliedstaaten zur vollständigen zeitnahen Umsetzung der Richtlinie auf;

7.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten eine restriktive Definition von „Familie“ eingeführt haben, um gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und ihren Kindern Rechtsschutz zu versagen; erinnert daran, dass EU-Recht ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung gilt, in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

8.  betont, dass eine Haushaltskonsolidierung ohne Berücksichtigung der Risiken für die Gleichstellung der Geschlechter zu vermehrten geschlechtsspezifischen Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt, mehr prekären Beschäftigungsverhältnissen unter Frauen, einem größeren Lohngefälle zwischen den Geschlechtern, vermehrter Betroffenheit der Frauen von Armut und größeren Schwierigkeiten beim Ineinklangbringen von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit führt;

9.  fordert den Rat auf, sich in Bezug auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Änderung der Mutterschutzrichtlinie weiter zu bewegen, insbesondere in Hinblick auf die Bezahlung von Frauen kurz nach der Geburt, um die fortgesetzte wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen in dieser Zeit zu gewährleisten;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Rahmenabkommens der Sozialpartner zur Elternzeit zu fördern und genau zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die nicht übertragbare Zeit, und zu gewährleisten, dass alle Hindernisse beseitigt werden, damit Männer dieses Angebot vermehrt wahrnehmen;

11.  unterstreicht, dass Einnahmen sowie die bezahlte und qualitativ hochwertige Beschäftigung von Frauen der Schlüssel zu ihrer wirtschaftlichen Autonomie und zu einem höheren Maß an Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft insgesamt sind;

12.  fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, insbesondere weibliche Arbeitnehmer in Schulungsmaßnahmen und berufliche Weiterbildung zu umweltverträglichen Arbeitsplätzen einzubeziehen, welche die EU-Kommission als „Schlüsselwachstumssegment“ des europäischen Arbeitsmarktes sieht;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse zu analysieren und zu beseitigen, die dem (Wieder-)Einstieg von Roma-Frauen in den Arbeitsmarkt und in die Selbständigkeit im Wege stehen, und darüber hinaus entsprechendes Augenmerk auf die Rolle der Frau in Bezug auf die wirtschaftliche Stärkung marginalisierter Roma und auf Unternehmensgründungen zu legen;

14.  fordert, dass auf nationaler und europäischer Ebene Maßnahmen eingeleitet werden, durch die der Unternehmergeist von Frauen durch die Schaffung von Strukturen für Bildung sowie für professionelle und rechtliche Beratung gefördert und der Zugang zu öffentlicher und privater Finanzierung erleichtert wird;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise durch entsprechende Untersuchungen und die nachfolgende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu bewerten;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Mittel der Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 in den Ausbau von Betreuungseinrichtungen zu investieren, damit sowohl Frauen als auch Männer Berufstätigkeit und Privatleben in Einklang bringen können;

Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

17.  stellt fest, dass trotz zahlloser Kampagnen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den vergangenen Jahren das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen immer noch unveränderlich groß ist, denn Frauen verdienen in der gesamten EU durchschnittlich 17,5 % weniger als Männer, und in den letzten paar Jahren gab es nur eine verschwindend geringe Verminderung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen; ersucht die Mitgliedstaaten, sich verstärkt für die Umsetzung der geltenden europäischen Bestimmungen einzusetzen, um dieses Gefälle zu verringern;

18.  fordert eine vielseitige Strategie von den europäischen Institutionen, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, um sich mit der gesamten Bandbreite der Ursachen des anhaltenden Lohngefälles zwischen Männern und Frauen zu befassen, einschließlich einer europäischen Zielsetzung für Lohngleichheit, um das Lohngefälle in jedem Mitgliedstaat um 10 Prozentpunkte zu verringern, um gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation zu gewährleisten, und begrüßt die Initiative der Kommission zur Einführung eines Europäischen Tages der Lohngleichheit (European Equal Pay Day (EEPD)); bedauert, dass die Kommission seit der Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 und ihrer Empfehlungen keinen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt hat;

19.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Altersbezügen als direkte Folge des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen zu verringern und die Auswirkungen der neuen Rentensysteme auf die einzelnen Kategorien von Frauen – mit besonderem Augenmerk auf Teilzeit- und Nichtstandard-Verträgen – zu bewerten;

20.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um für eine Besserstellung und gerechtere finanzielle Bewertung der sozialen Beschäftigungen zu sorgen; ist der Auffassung, dass Tätigkeiten in Erziehung und Pflege finanziell mit anderen Berufstätigkeiten gleich gestellt sein müssen und dass keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen, weil Männer und Frauen sich für soziale Tätigkeiten entscheiden;

21.  äußert seine Sorge, dass die Wirtschaftskrise und die Haushaltskürzungen das Problem verschärfen werden, da Frauen überproportional betroffen sein werden, und fordert deshalb die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Sozialpartner auf, einen Aktionsplan und konkrete, anspruchsvolle Ziele auszuarbeiten;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fähigkeiten von hochqualifizierten Migrantinnen besser zu nutzen und Zugang zu Bildung und Weiterbildung, einschließlich Sprachkursen, zu gewähren, um Dequalifizierung zu vermeiden und gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten sowie die Integration von Migranten und Migrantinnen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Verabschiedung von Maßnahmen für Migrantinnen zu achten, und empfiehlt die Konsultation von nichtstaatlichen Organisationen und Migrantinnen-Organisationen zu Strategien und Maßnahmen, die auf ihre soziale Integration abzielen;

23.  äußert Besorgnis über die bestehenden Vorschriften in einigen Mitgliedsstaaten, welche nicht ausdrücklich die Möglichkeit untersagen, dass sich die Arbeitgeber von den Frauen bei deren Einstellung Blanko-Kündigungen geben lassen, um den Mutterschutz zu umgehen;

Gleichstellung in Entscheidungsprozessen

24.  ist der Überzeugung, dass die aktive Beteiligung und umfassende Integration von Frauen am bzw. in den europäischen Arbeitsmarkt neben den positiven Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit auch der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute kommt und eine Frage von Grundrechten und Demokratie ist: Frauen stellen 60 % der neuen Hochschulabgänger, sind aber weiterhin in Führungspositionen in der Wirtschaft unterrepräsentiert;

25.  bedauert, dass Programme zur Förderung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs noch immer im Wesentlichen auf von Männern dominierte Beschäftigungssektoren konzentriert sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich mit der Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung der Strategie EU 2020 und der nationalen Reformprogramme in einheitlicher Weise zu befassen und dem Thema Hindernisse für die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt hohe Priorität einzuräumen, wobei besonderes Augenmerk auf Frauen mit Behinderungen, Frauen, die einer Migrantengruppe oder ethnischen Minderheit angehören, Frauen in der Altersgruppe 54-65 Jahre sowie Roma-Frauen gelegt werden sollte; weist darauf hin, dass Frauen und Männern der Zugang zu flexiblen Arbeitsformen, darunter Telearbeit, ermöglicht werden muss, um Familie und Beruf problemlos in Einklang bringen zu können und um finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen; stellt fest, dass Frauen in Sektoren unterrepräsentiert sind, die wahrscheinlich expandieren werden, wie etwa dem Sektor der erneuerbaren Energiequellen sowie wissenschafts- und technologieintensive Arbeitsplätze, und fordert deshalb den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch beschäftigungspolitische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Männer und Frauen in diesen neuen Sektoren in ausgewogenem Verhältnis vertreten sind;

26.  ruft dazu auf, Initiativen und Kampagnen zum Abbau von Stereotypen, die sich auf die geringe Arbeitseffektivität der Frauen und die Unfähigkeit zu leiten beziehen, zu unterstützen; fordert dazu auf, Frauen auf dem Weg der beruflichen Weiterentwicklung und beim Streben nach Führungspositionen zu unterstützen;

27.  bedauert, dass es keinen Fortschritt auf dem Weg zur Steigerung der Zahl von Frauen in Unternehmensvorständen gibt, wie sich aus dem Bericht der Kommission über Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen aus dem Jahr 2012 ergibt; stellt fest, dass in der EU durchschnittlich nur 13 % der Führungskräfte in den größten börsennotierten Unternehmen Frauen sind und dass nur 3 % von ihnen von einer Frau geleitet werden ;

28.  fordert die Kommission auf, sobald wie möglich umfassende aktuelle Daten sowohl zur Vertretung von Frauen in allen Arten von Unternehmen in der EU und zu den verbindlichen und nicht verbindlichen Maßnahmen vorzulegen, die von der Wirtschaft ergriffen wurden, als auch zu den Maßnahmen, die in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Steigerung der Vertretung ergriffen wurden; stellt fest, dass nach dem Bericht der Kommission über Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen die von den Unternehmen und den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte ungeeignet sind; begrüßt die angekündigte Anhörung zu Maßnahmen zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen; ist allerdings enttäuscht darüber, dass die Kommission keine sofortigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreift, was sie für den Fall zugesagt hatte, dass die Ziele nicht erreicht würden; meint, dass der bescheidene Fortschritt, der im Jahr 2011 zu verzeichnen war, konkretere Maßnahmen als lediglich eine Anhörung verdient; wiederholt deshalb seine Forderung aus dem Jahr 2011 nach Rechtsvorschriften, einschließlich Quoten, die bis 2012 vorzuschlagen sind, um die Vertretung von Frauen in Leitungsorganen von Unternehmen bis 2015 auf 30 % und bis 2020 auf 40 % zu erhöhen, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen, strukturellen (d. h. im Zusammenhang mit der Größe von Unternehmen), rechtlichen und regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen sind;

29.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, vor allem durch legislative Mittel, durch die verbindliche Ziele bestimmt werden, die bewirken, dass in Unternehmen, in der öffentlichen Verwaltung und in politischen Organen Frauen und Männer zu gleichen Teilen in Führungspositionen vertreten sind; nimmt auf die erfolgreichen Beispiele Norwegens, Spaniens, Deutschlands, Italiens und Frankreichs Bezug;

30.  erinnert daran, dass die Europawahlen im Jahr 2014 sowie die nachfolgende Ernennung der nächsten Kommission und die Nominierungen für die obersten Führungspositionen in den EU-Organen eine Chance darstellen, auf EU-Ebene eine paritätische Demokratie zu erreichen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für Parität einzusetzen, indem sie eine Frau und einen Mann als ihre Kandidaten für das Amt eines Mitglieds der Kommission vorschlagen; fordert den nominierten Präsidenten der Kommission auf, bei der Bildung der Kommission Parität anzustreben; fordert die derzeitige Kommission auf, dieses Verfahren öffentlich zu unterstützen;

32.  weist darauf hin, dass sich Quotenregelungen positiv auf die Vertretung von Frauen auswirken, und begrüßt die gesetzlichen Paritätssysteme und Geschlechterquoten in Frankreich, Spanien, Belgien, Slowenien, Portugal und Polen; fordert die Mitgliedstaaten mit besonders niedrigem Frauenanteil in politischen Vertretungen auf, die Einführung gleichwertiger Maßnahmen zu erwägen;

33.  begrüßt den erheblichen Anstieg der Anzahl der Sitze von Frauen in den parlamentarischen Ausschüssen und der Anzahl der weiblichen Mitglieder des Europäischen Parlaments in der Wahlperiode 2009-2014, bedauert aber den Rückgang von weiblichen Vizepräsidenten des EP in der zweiten Hälfte der Wahlperiode und empfiehlt deshalb Maßnahmen für ein absolutes ausgeglichenes Verhältnis bei den Posten der Vizepräsidenten;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmensgründungen von Frauen zu fördern und finanzielle Unterstützung, Berufsberatung und Weiterbildung anzubieten, um Frauen bei der Gründung eigener Unternehmen zu unterstützen;

Würde, Unversehrtheit und Ende der geschlechtsspezifischen Gewalt

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, homophobische und transphobische Gewalt und Schikanierung in ihre Aktionsprogramme gegen geschlechtsspezifische Gewalt aufzunehmen;

36.  lobt die im Kampf gegen auf Frauen, Männer und Kinder ausgerichtete Gewalt sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf nationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen, wie die Europäische Schutzanordnung, die Richtlinie gegen den Menschenhandel und das Gesetzespaket, durch das die Rechte der Opfer in der EU gestärkt werden sollen, betont jedoch, dass dieses Phänomen weiterhin ein wichtiges Problem darstellt, das noch nicht gelöst ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich aller Formen sexuellen, körperlichen und psychologischen Missbrauchs, häuslicher Gewalt sowie Belästigung, anzunehmen und umzusetzen, und betont, dass die Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt in die Außenpolitik und die Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union integriert werden muss; betont, dass die tatsächliche Reichweite des Problems der geschlechtsspezifischen Gewalt in der EU ermittelt werden muss; weist auf den wichtigen Beitrag hin, den auf diesem Gebiet die Europäische Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen leisten wird, und fordert daher, dass diese Beobachtungsstelle so bald wie möglich ihre Arbeit aufnimmt;

37.  betont erneut, dass die Kommission eine EU-weite Strategie zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich eines strafrechtlichen Instruments zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, vorlegen muss, wie das Parlament dies in verschiedenen Entschließungen gefordert hat; fordert die Kommission auf, 2015 als das EU-Jahr zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen festzulegen;

38.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, Informationsprogramme zu schaffen, die sich auf die Belästigung am Arbeitsplatz und Mobbing beziehen, sodass Frauen, die diese Erfahrungen gemacht haben, wirksam dagegen vorgehen können;

39.  versteht unter häuslicher Gewalt jede Form von sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt oder Ausbeutung; weist darauf hin, dass geschlechtsspezifische Gewalt alljährlich viele Todesopfer in der gesamten EU fordert; fordert deswegen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit geschlechtsspezifischer Gewalt als eine Frage von öffentlicher Relevanz und nicht als ein privates, häusliches Problem und als eine Verletzung von Grundrechten behandelt wird, indem unter anderem der Zugang zu Präventionsmöglichkeiten, rechtlichem Schutz und Beistand, auch in Bezug auf Stalking, garantiert wird;

40.  erklärt sich zufrieden mit der vor Kurzem erfolgten Verabschiedung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung, welche unter anderem Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt schützen soll, und legt den Mitgliedstaaten nahe, diese baldmöglichst in ihr nationales Recht umzusetzen, damit die Europäische Schutzanordnung ordnungsgemäß funktionieren kann;

41.  nimmt in diesem Zusammenhang das EU-Maßnahmenpaket für Opfer zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Maßnahmen und Ressourcen zur Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, Belästigung, sogenannter Ehrenmorde, Genitalverstümmelung von Frauen, Zwangsehen und anderer Formen von Gewalt und Verletzung individueller Rechte in dieses Paket aufzunehmen;

42.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, Resozialisierungsmaßnahmen und psychologische Maßnahmen für Gewalttäter zu schaffen, dank derer der Prozentsatz der Gewaltanwendung sinken würde; weist auf die gestiegene Aggressivität unter Mädchen hin;

43.  fordert die Kommission auf, ihre Zusage zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem einzuhalten;

44.  betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, dass die Wiedereingliederung von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, in den Arbeitsmarkt durch Instrumente wie den ESF oder das Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress) erleichtert wird;

45.  betont, dass die Stärkung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie der Selbstbestimmung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Freiheit, einen Partner zu wählen, eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung von Gewalt ist;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsaspekt im Gesundheitswesen als wesentlichen Teil der Gesundheitspolitik der EU anzuerkennen und ihre Anstrengungen weiter zu verstärken, um eine duale Strategie mit durchgängiger Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Aspekten sowie speziellen gleichstellungsbezogenen Maßnahmen in der Gesundheitspolitik der EU und der einzelnen Staaten umzusetzen;

47.  bekräftigt seinen Standpunkt zu Rechten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, den es in seinen Entschließungen vom 10. Februar 2010 und 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 bzw. 2010 – vertreten hat; äußert in diesem Zusammenhang Bedenken gegen jüngste Finanzkürzungen bei Familienplanung und Sexualunterricht und auch Beschränkungen des Zugangs zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in einigen Mitgliedstaaten, besonders in Bezug auf den Schutz von Schwangeren und Müttern und die sichere und legale Schwangerschaftsunterbrechung; betont, dass alle Frauen die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben müssen, auch dadurch, dass sie Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Verhütungsmitteln haben;

48.  gibt seiner Sorge über die zunehmende Zahl von Fällen von HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere bei Frauen, Ausdruck; weist darauf hin, dass 45 % der mit HIV Neuinfizierten junge Frauen und Mädchen zwischen 15 und 24 Jahren sind; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, in ihrer Strategie zur HIV/AIDS-Bekämpfung den Schwerpunkt verstärkt auf Prävention zu legen, durch Einbeziehung von Sexualerziehung sowie freiem Zugang zu Kondomen und zu HIV-Tests das allgemeine Bewusstsein über die Gefahr vor sexuell übertragbaren Krankheiten zu steigern und die Anzahl der HIV-Neuansteckungen zu reduzieren;

49.  fordert eine Debatte auf europäischer Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten darüber, was gegen die Klischees unternommen werden könnte, die mit typisch weiblichen und typisch männlichen Rollen einhergehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Darstellung des Frauenbildes in einer Weise zu fördern, welche der Würde von Frauen gerecht wird, und etwas gegen noch fortbestehende geschlechtsspezifische Klischees und vor allem gegen erniedrigende Darstellungen zu unternehmen, wobei allerdings die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit in keiner Weise angetastet werden dürfen;

50.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, als Teil der Anforderung der durchgehenden Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei allen ihren Gesetzen den Schwerpunkt besonders auf Frauen mit besonderen Bedürfnissen zu legen;

51.  ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, besonders auf schutzbedürftige Gruppen von Frauen zu achten; stellt fest, dass behinderte Frauen, ältere Frauen, Frauen mit geringer oder gar keiner Ausbildung, Frauen, die sich um betreuungsbedürftige Personen kümmern, Migrantinnen und Angehörige von Minderheiten spezielle Gruppen sind, für die Maßnahmen ergriffen werden müssen, die an ihre jeweiligen Umstände angepasst sind;

52.  ruft die nationalen, regionalen und lokalen Einrichtungen, die sich mit Gleichstellungsfragen beschäftigen, auf, integrierte Ansätze einzuführen, um besser auf Fälle multipler Diskriminierung reagieren und diese auch besser bearbeiten zu können; verlangt, dass diese Einrichtungen Richtern, Juristen und dem Personal im Allgemeinen entsprechende Schulungsmaßnahmen anbieten, damit diese Personen Situationen, in denen multiple Diskriminierung vorliegt, erkennen und verhindern sowie in entsprechenden Fällen richtig handeln können;

Gleichstellung von Frauen und Männern über die Union hinaus

53.  fordert, den Menschenrechten für Frauen und der Möglichkeit, sie effektiv zu nutzten, höchste Priorität in der auswärtigen Politik der EU einzuräumen; fordert auch die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer;

54.  begrüßt zwar, dass sich die Länder des südlichen Mittelmeerraums zu mehr Demokratie und Freiheit hin bewegen, äußert aber seine Sorge, dass die Rechte von Frauen aus dem arabischen Frühling sogar geschwächt hervorgehen könnten; fordert die Kommission auf, spezielle Unterstützungsmaßnahmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern in diesen Ländern zu erarbeiten;

55.  beklagt, dass Vergewaltigung in einigen Regionen der Welt immer noch als Kriegswaffe eingesetzt wird; fordert die Europäische Union auf, dieses Phänomen mit Hilfe des Europäischen Auswärtigen Dienstes als Priorität in ihre politische Agenda aufzunehmen;

56.  stellt fest, dass die Weltbevölkerung dieses Jahr 7 Milliarden erreicht hat; äußert seine Überzeugung, dass Familienplanung ganz oben auf der politischen Agenda stehen sollte;

57.  äußert seine Besorgnis über dem langsamen Fortschritt auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere zum Entwicklungsziel 5: „Die Gesundheit der Mütter verbessern“, und über die Tatsache, dass ein großer Rückstand beim Fortschritt auf dem Weg zur Senkung der Müttersterblichkeit um drei Viertel zu verzeichnen ist und dass das Ziel der Erreichung allgemeinen Zugangs zu reproduktiver Gesundheit bis 2015 bei weitem noch nicht erreicht ist; stellt fest, dass mehr als 1 000 Frauen tagtäglich an durchaus vermeidbaren Komplikationen, die mit Schwangerschaft oder Entbindung im Zusammenhang stehen, sterben;

58.  fordert die politischen und religiösen Führer nachdrücklich auf, ihre Autorität öffentlich zu Gunsten des Entwicklungsziels 5 geltend zu machen und moderne Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu unterstützen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre politische und finanzielle Unterstützung für die Millenniums-Entwicklungsziele aufrechtzuerhalten und die Bemühungen zur Erreichung des Entwicklungsziels 5 – auch in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession – sogar noch zu verstärken;

60.  begrüßt den aktuellen Beschluss der Vereinten Nationen zur Einführung eines Welt-Mädchentags am 11. Oktober, der eine wirkungsvolle Maßnahme darstellt, auf die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Mädchen aufmerksam zu machen, sowie stärkeres Handeln und mehr Investitionen zu fordern, damit Mädchen ihr ganzes Potenzial nutzen können, in Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsstandards und -verpflichtungen, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele;

61.  erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, die Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats umzusetzen, und fordert nachdrücklich, dass die von den USA auferlegten Beschränkungen für humanitäre Hilfe nicht mehr für die humanitäre Hilfe der EU gelten sollen, insbesondere durch die Gewährung des Zugangs zu Schwangerschaftsunterbrechungen für Frauen und Mädchen, die im Rahmen bewaffneter Konflikte Opfer von Vergewaltigungen geworden sind;

Steuerung

62.  fordert den kommenden Rat auf, die Blockade der Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf eine Annahme während der dänischen Präsidentschaft zu beenden;

63.  fordert die Kommission auf, auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Aktionsplan des Stockholm-Programms hin tätig zu werden;

64.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Rechtssache Test-Achats bei künftigen Gesetzen zu berücksichtigen, um die Rechtssicherheit insbesondere und dringend in Bezug auf die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und der Versorgung mit diesen zu verbessern;

65.  fordert den Rat auf, im Rahmen der laufenden Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 der EU die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in das EU-Haushaltsverfahren einzuführen sowie die Planbarkeit und den Ausschluss von Kürzungen der EU-Mittel für Maßnahmen zu Frauenrechten und Gleichstellung zu garantieren, einschließlich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, und zwar sowohl in Bezug auf die Innen- als auch die Außenpolitik;

66.  bedauert den mangelnden Fortschritt durch die Mitgliedstaaten bei Plänen zur Modernisierung der Rechtsvorschriften zum Mutter- und Vaterschaftsurlaub und fordert einen ausgewogenen Kompromiss mit der künftigen dänischen Präsidentschaft der EU im Hinblick auf eine Annahme in der ersten Hälfte des Jahres 2012, um den Bedürfnissen europäischer Familien und der europäischen Wirtschaft zu entsprechen; fordert die Kommission auf, Vorschläge für Urlaubsregelungen für die Versorgung von alten Menschen und kranken Verwandten vorzulegen;

67.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Mitteilung zur Lage von Einpersonenhaushalten in der EU mit politischen Vorschlägen vorzulegen, um eine faire Behandlung in allen Bereichen, wie etwa Besteuerung, soziale Sicherheit, Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Versicherung und Renten, auf der Grundlage des Prinzips politischer Neutralität in Bezug auf die Zusammensetzung des Haushalts zu erreichen;

68.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verlässliche Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, und qualitative Gleichstellungsindikatoren zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen, damit die Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) ordentlich bewertet und aktualisiert und die Transversalität der Gleichstellung der Geschlechter in allen politischen Bereichen überwacht werden können;

69.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission nach einem Fahrplan für die Gleichstellung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen entsprechend dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern;

70.  äußert seine ernste Sorge über Medienberichte über Opfer von Menschenhandel, die wie Kriminelle behandelt werden, anstatt Unterstützung zu bekommen, und fordert die Kommission auf, die Behandlung von Opfern von Menschenhandel, sexueller Sklaverei und erzwungener Prostitution in den Mitgliedstaaten zu untersuchen;

71.  lenkt die Aufmerksamkeit auf die Situation von institutionellen Mechanismen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten, damit wirtschaftlicher Abschwung, laufende Reformen und andere Umstrukturierungen keine besonders negativen Auswirkungen auf diese Mechanismen haben, ohne die die horizontale Priorität der Gleichstellung von Mann und Frau mit den Besonderheiten ihrer Steuerung kaum erfolgreich wäre;

72.  weist darauf hin, dass die Systeme der Zusammenarbeit und der Beteiligung von Frauenorganisationen und der Zivilgesellschaft im Allgemeinen verbessert werden müssen, was die Verfahren zur Integration der geschlechtsspezifischen Perspektive anbelangt;

o
o   o

73.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(2) Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(3) ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.
(4) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130
(5) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 31.
(6) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0085.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0330.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0127.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0086.
(11) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.


Frauen in politischen Entscheidungsprozessen
PDF 254kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu Frauen in politischen Entscheidungsprozessen – Qualität und Gleichstellung (2011/2295(INI))
P7_TA(2012)0070A7-0029/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 21 und 23,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Beijing, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurde, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die vereinbarten Schlussfolgerungen der UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur „Gleichberechtigten Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen“ aus dem Jahr 2006,

–  unter Hinweis auf die vereinbarten Schlussfolgerungen 1997/2 der UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zu den Problembereichen der Aktionsplattform von Beijing 1996-1999,

–  in Kenntnis der Resolution der UN-Generalversammlung A/RES/58/142 zu Frauen und politischer Teilhabe und der Resolution der UN-Generalversammlung III zu Frauen und politischer Teilhabe, die am 18. November 2011 verabschiedet wurde; Resolution A/C.3/66/L.20/Rev.1,

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011(1) angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen(2) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung (96/694/EG) des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen(3) ,

–  unter Hinweis auf die am 12. März 2003 angenommene Empfehlung REC(2003)3 des Ministerkomitees des Europarates zur ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern am politischen und öffentlichen Entscheidungsprozess und auf die Ergebnisse der 2005 und 2008 durchgeführten Überprüfung der bei der Umsetzung dieser Empfehlung REC(2003)3 erzielten Fortschritte auf der Grundlage eines Fragebogens mit nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zur Beteiligung von Frauen und Männern am politischen und öffentlichen Entscheidungsprozess,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE)1079 (1996) zur Erhöhung des Anteils von Frauen in der Parlamentarischen Versammlung, die Empfehlung 1413 (1999) zur ausgewogenen Vertretung im politischen Leben, die Entschließung 1348 (2003) zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in der Parlamentarischen Versammlung sowie die Empfehlung 1665 (2004) zur Beteiligung von Frauen an Wahlen und die Entschließung 303 (2010) zum Erzielen einer nachhaltigen Gleichstellung von Frauen und Männer am politischen Leben auf lokaler und regionaler Ebene,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 85 des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarats (1999), die Empfehlung 68 (1999) zur Beteiligung von Frauen am politischen Leben in den Regionen Europas und die Empfehlung 111 (2002) zu den Stimmrechten von Frauen und demokratischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig-Kommission“) verabschiedete Erklärung zur Beteiligung von Frauen an Wahlen,

–  unter Hinweis auf das Handbuch „Gender Budgeting: praktische Umsetzung“, vorbereitet von der Generaldirektion Menschenrechte und Rechtsangelegenheiten des Europarats (April 2009),

–  unter Hinweis auf die am 27. Januar 2010 angenommene Empfehlung 1899 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur besseren Repräsentanz von Frauen in der Politik durch das Wahlsystem,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2000 zu Frauen im Entscheidungsprozess(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0029/2012),

A.  in der Erwägung, dass es ein Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern am politischen und öffentlichen Entscheidungsprozess gibt und Frauen in gewählten und designierten politischen Entscheidungspositionen auf der Ebene der Europäischen Union und in ihren Mitgliedstaaten eindeutig unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Frauen in den Halbzeitwahlen innerhalb des Europäischen Parlaments in alarmierender Weise unterrepräsentiert sind;

B.  in der Erwägung, dass es auf nationaler Ebene innerhalb der EU und innerhalb ihrer Mitgliedstaaten, Parteien und Sozialpartner große Unterschiede bei der Beteiligung von Frauen am politischen Entscheidungsprozess und den Methoden, Strategien und kulturellen Verhaltensweisen und Instrumenten zur Bekämpfung von Missständen gibt;

C.  in der Erwägung, dass der Anteil von Frauen im Europäischen Parlament zwar auf 35 % gestiegen ist, aber noch keine Parität erreicht wurde; in der Erwägung, dass Frauen in den Führungspositionen der Ausschüsse und Fraktionen noch unterrepräsentierter sind; in der Erwägung, dass der Anteil von Frauen in der Europäischen Kommission bei einem Drittel stagniert und noch nie eine Frau den Vorsitz der Kommission geführt hat;

D.  in der Erwägung, dass den Statistiken zufolge und trotz zahlreicher ergriffener Maßnahmen eine fehlende Parität vorherrscht und die Vertretung von Frauen in politischen Entscheidungsprozessen in den letzten Jahren stagniert hat statt sich linear zu verbessern, wobei die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in den nationalen Parlamenten EU-weit unverändert bei 24 % Frauen und 76 % Männern liegt und Frauen nur 23 % aller Ministerposten besetzen(5);

E.  in der Erwägung, dass es heutzutage de facto ein informelles Quotensystem gibt, in dem Männer Frauen vorgezogen werden und Männer für Entscheidungspositionen Männer wählen, was kein formalisiertes System ist, gleichwohl aber eine systematische und sehr reale tief verwurzelte Kultur der Vorzugsbehandlung von Männern;

F.  in der Erwägung, dass die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in politischen Entscheidungsprozessen eine Sache der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit ist sowie eine unerlässliche Bedingung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft; in der Erwägung, dass die anhaltende Unterrepräsentation von Frauen ein Demokratiedefizit ist, das die Legitimität von Entscheidungsprozessen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene untergräbt;

G.  in der Erwägung, dass Entscheidungsfindungen auf administrativen Vorbereitungen beruhen und die Anzahl von Frauen in administrativen Positionen, insbesondere in Führungspositionen, eine Frage der Gleichberechtigung ist und dafür sorgt, dass geschlechterspezifische Aspekte bei der Vorbereitung sämtlicher politischer Maßnahmen berücksichtigt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014, gefolgt von der Ernennung der nächsten Europäischen Kommission und die Ernennungen für die EU-„Top Jobs“ eine Chance darstellen, auf eine auf Parität beruhende Demokratie auf EU-Ebene hinzuarbeiten, sowie eine Chance für die EU, auf diesem Gebiet ein Vorbild zu sein;

I.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau u. a. bestimmt, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich positiver Aktionen, ergreifen sollten, um die Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben zu beseitigen;

J.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats zu Folgendem rät:

   - Reformen in den Wahlsystemen zur Begünstigung der Vertretung von Frauen;
   - Bestimmungen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierung in Verfassungen und Wahlgesetzen mit der notwendigen Ausnahme, Maßnahmen der positiven Diskriminierung für das unterrepräsentierte Geschlecht zu ermöglichen;
   gleichstellungsorientierte Staatsbürgerkunde und Beseitigung von Geschlechterstereotypen und „unterbewusster“ Ablehnung von Kandidatinnen, insbesondere bei den Parteien, aber auch in den Medien;

K.  in der Erwägung, dass die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing über Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen die Tatsache betont, dass eine gleichberechtigte Teilhabe eine unbedingte Voraussetzung dafür ist, dass die Interessen von Frauen berücksichtigt werden, und notwendig ist, um die Demokratie zu stärken und deren Funktionieren zu fördern; in der Erwägung, dass sie ebenfalls bekräftigt, dass die aktive Beteiligung von Frauen, zu gleichen Bedingungen wie Männer, auf allen Ebenen des Entscheidungsprozesses für das Erreichen von Gleichberechtigung, dauerhafte Entwicklung, Frieden und Demokratie wesentlich ist;

L.  in der Erwägung, dass es aufgrund von fortdauernden Geschlechterstereotypen immer noch eine scharfe Trennung in Führungspositionen in politischen Entscheidungsprozessen gibt, wobei Betreuungs- und Verteilungsaufgaben wie Gesundheit, Sozialhilfe und Umwelt mehr Frauen übertragen werden, während Männern mächtige, mit Ressourcen verbundene Aufgaben wie wirtschafts- und währungspolitische Angelegenheiten, Handel, Haushalt, Verteidigung und auswärtige Angelegenheiten zugewiesen werden, was die Machtstruktur und die Verteilung von Ressourcen verzerrt;

M.  in der Erwägung, dass Parteien, die Verantwortung für die Auswahl, die Rangfolge und die Nominierung der Kandidaten für Führungspositionen tragen, eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung einer gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern in der Politik spielen und daher bewährte Verfahren unterstützen sollten, z. B. freiwillige Parteiquoten für Wahlen, die bereits von einigen Parteien in 13 EU-Mitgliedstaaten eingeführt worden sind;

N.  in der Erwägung, dass die Studie „Corruption and women in government“ [Korruption und Frauen in der Regierung] der Weltbank aus dem Jahr 1999 zu dem Schluss kommt, dass das Korruptionsniveau in Regierungen niedriger ist, wenn mehr Frauen vertreten sind, da den Erkenntnissen dieser Studie zufolge Frauen höhere ethische Verhaltensstandards verfolgen und eine größere Sorge um das „Gemeinwohl“ zeigen;

O.  in der Erwägung, dass umfassende vielfältige Strategien vonnöten sind, die in unverbindlichen Maßnahmen wie Ziele und freiwillige Parteiquoten, unterstützenden Maßnahmen wie Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter, Betreuung und Sensibilisierungskampagnen und rechtsverbindlichen Maßnahmen wie geschlechterspezifischen Wahlquoten bestehen, wobei zu bedenken ist, dass rechtsverbindliche Maßnahmen, die mit dem institutionellen und dem Wahlsystem vereinbar sind und Rangfolgeregelungen, Kontrollen und wirksame Sanktionen bei Nichteinhaltung beinhalten, sich als am wirksamsten erwiesen haben, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Politik zu erreichen;

P.  in der Erwägung, dass der Zugang von Frauen zur Finanzierung von Wahlkampagnen aufgrund von Diskriminierung in den Parteien, dem Ausschluss von Frauen von finanziell gut ausgestatteten Netzwerken und eines niedrigeren Einkommens und geringerer Ersparnisse eingeschränkter ist;

Q.  in der Erwägung, dass in Wahlsystemen, politischen Institutionen und Parteien Verfahren eine entscheidende Rolle spielen und große Auswirkungen auf die Wirksamkeit der angewandten Strategien und das Ausmaß haben, inwieweit die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Politik erreicht wird;

R.  in der Erwägung, dass die Mitwirkung an und Führungspositionen von Frauen in politischen Entscheidungsprozessen immer noch durch zahlreiche Hindernisse beeinträchtigt werden, wie das Fehlen eines unterstützenden Umfelds in politischen Institutionen und in den Sozialsystemen, das Weiterleben geschlechtsspezifischer Stereotype und die Folgen der jüngsten Wirtschaftskrise und ihre negativen Auswirkungen auf Gleichstellungsfragen;

S.  in der Erwägung, dass die niedrige Beteiligung von Frauen an Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen hauptsächlich auf Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die ungleiche Verteilung der familiären Pflichten, die schwer auf den Schultern der Frauen lasten, und die weiterhin bestehende Diskriminierung bei der Arbeit und der beruflichen Bildung zurückzuführen ist;

Die Repräsentanz von Frauen in gewählten Positionen

1.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame politische Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung und vielfältige Strategien zu konzipieren und umzusetzen, um die Parität bei der Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen und bei Führungspositionen auf allen Ebenen, insbesondere in den Bereichen makroökonomische Politik, Handel, Arbeit, Haushalt, Verteidigung und auswärtige Angelegenheiten zu erreichen und die Auswirkungen mittels geeigneter Gleichberechtigungsindikatoren zu messen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dabei quantifizierte Ziele und Fristen, eindeutige Aktionspläne und regelmäßige Überwachungsmechanismen zu gewährleisten, denen verbindliche Korrekturmaßnahmen und deren Überwachung folgen, wenn die vorgegebenen Ziele nicht innerhalb der Fristen erfüllt werden;

2.  begrüßt die in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich eingeführten Paritätssysteme / Geschlechterquoten bei Wahlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Legislativmaßnahmen, z.B. positive Maßnahmen, für Fortschritte bei der Parität zu überdenken und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wenn sie mit dem Wahlsystem vereinbar sind und wenn die Parteien für die Zusammensetzung der Wahlliste zuständig sind, mittels Reißverschlusssystemen, Überwachung und wirksamen Sanktionen zu gewährleisten, um eine ausgewogenere Teilhabe von Frauen und Männern am politischen Entscheidungsprozess zu ermöglichen;

3.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem dazu auf, die Parität auf allen Ebenen durchzusetzen durch eindeutige Antidiskriminierungsbotschaften, durch die Bereitstellung geeigneter Ressourcen, durch die Nutzung spezifischer Instrumente und durch die Förderung der erforderlichen Schulung von Beamten, die für die Aufstellung des Haushalts zuständig sind, in Gender Budgeting;

4.  ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf Bildungsprogramme zur Geschlechtergleichstellung zu legen, die auf die Zivilgesellschaft und insbesondere junge Menschen von klein auf gerichtet sind und in denen betont wird, dass die Rechte der Frauen Menschenrechte sind und Parität im politischen Leben wesentlich ist;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine von allen Parteien zu übernehmende Verpflichtung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene zur Ergreifung von Maßnahmen einzuführen, um die aktive Teilhabe und Beteiligung von Frauen am politischen Leben und an Wahlen zu fördern, um deine echte Parität in ihrer internen Beschlussfassung, bei ihren Nominierungen für gewählte Ämter und auf den Wahllisten der Parteien durch die Einführung von Quoten zu erreichen und, wenn dies mit dem Wahlsystem vereinbar ist und wenn die Parteien für die Zusammensetzung der Wahlliste zuständig sind, der Platzierung von Kandidatinnen auf diesen Listen besonderes Augenmerk zu widmen;

6.  anerkennt die Rolle der Parteien als Schlüsselfaktoren bei der Förderung der Geschlechterparität; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, von den nationalen Parteien zu verlangen, wenn dies mit dem Wahlsystem vereinbar ist und wenn die Parteien für die Zusammensetzung der Wahlliste zuständig sind, Quotensysteme und andere positive Maßnahmen einzuführen und umzusetzen, Rangfolgeregelungen bei den Listen der Kandidaten für regionale, nationale und EU-Wahlen anzuwenden sowie bei Nichteinhaltung wirksame Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Parteien auf der Parität der Geschlechter basierende Ziele als Voraussetzung für die Finanzierung zu setzen und sie damit zu verknüpfen;

7.  fordert die Parteien in Europa auf, für die Kandidatenlisten für Parteigremien und Wahlen ein Quotensystem einzuführen, wenn dies mit dem Wahlsystem vereinbar ist und wenn die Parteien für die Zusammensetzung der Wahlliste zuständig sind, insbesondere in Bezug auf die Listen für die Europawahlen 2014; betrachtet das Verfahren zur Erstellung von Wahllisten durch Abwechslung von weiblichen und männlichen Kandidaten an der Spitze der Liste als den besten Weg, um die Teilhabe von Frauen an der Politik zu verbessern;

8.  betont, wie notwendig konkrete Schritte sind, die geeignet sind, Parität bei den Wahlämtern in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament zu erreichen (wie die des Präsidenten, der Vizepräsidenten, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden), beispielsweise indem als Ziel eine 50 %-Parität von Männern und Frauen in jedem dieser Ämter vorgegeben wird;

9.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Beteiligung von Frauen an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament durch die finanziellen Programme „Grundrechte und Bürgerschaft“ und „Europa für die Bürger“ zu fördern; fordert die Kommission auf, in ihren Jahresarbeitsprogrammen dafür Sorge zu tragen, dass 2013-2014 ausreichend Mittel unter anderem für die Finanzierung geeigneter Sensibilisierungskampagnen in den Medien zur Förderung der Wahl von Frauen zur Verfügung stehen, und dafür zu sorgen, dass diese Mittel für Projektinitiativen der nationalen Parteien und der Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf eine stärkere Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen gerichtet sind, leicht zugänglich sind;

10.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Parität in Entscheidungspositionen und politischen Aktivitäten zu fördern und zu finanzieren, wenn es darum geht, den nächsten Finanzierungszeitraum 2010-2020 für die oben genannten Programme oder deren Nachfolgeprogramme zu planen wie auch bei der Vorbereitung von Maßnahmen für das geplante Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013;

11.  fordert die Kommission auf, mindestens zwei Jahre vor jedem Wahlaufruf Kampagnen in die Wege zu leiten, die auf die Parität in den Wahllisten für das Europäische Parlament ausgerichtet sind, und die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, entsprechende Aktionen bei ihren Kommunal- und Regionalwahlen durchzuführen;

Die Repräsentanz von Frauen in designierten Positionen

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für Parität einzusetzen, indem sie eine Frau und einen Mann als ihre Kandidaten für das Amt eines Mitglieds der Europäischen Kommission vorschlagen; fordert den Präsidenten der Kommission auf, bei der Bildung der Kommission die Parität zu erreichen; fordert die Kommission auf, dieses Verfahren öffentlich zu unterstützen; erinnert daran, dass das Parlament der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in diesem Verfahren besonderes Augenmerk widmen sollte, und bekräftigt, wie wichtig die Berücksichtigung der gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern bei der Zustimmung zur neuen Kommission nach Artikel 106 ist;

13.  fordert die Kommission und den Rat auf, sich dazu zu verpflichten, das Paritätsziel in allen ihren Entscheidungsgremien durch die Einführung und Umsetzung von Quotensystemen und anderen positiven Maßnahmen bei der Einstellung von hochrangigen Beamten voranzubringen; fordert die nationalen Regierungen auf, sowohl Frauen als auch Männer für hochrangige Positionen auf EU-Ebene zu benennen;

14.  nimmt die Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, die in ihrer Gleichstellungsstrategie für Frauen und Männer 2010-2015 zum Ausdruck kommt, Fortschritte in Richtung auf das Ziel von 40 % Angehörige des gleichen Geschlechts in ihren Ausschüssen und Sachverständigengruppen zu beobachten, und fordert die Institutionen, Gremien und Agenturen der EU auf, konkret tätig zu werden und Strategien zu konzipieren, die dazu dienen, eine ausgewogene Teilhabe an ihren Entscheidungsprozessen zu erreichen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen, einschließlich verbindlicher Legislativmaßnahmen, mit Blick auf die Gewährleistung von Parität in allen Leitungsgremien und bei der Vergabe öffentlicher Ämter, und Instrumente für ein Monitoring der Geschlechterzusammensetzung der zur Wahl stehenden Kandidaten und gewählten Abgeordneten zu entwickeln;

Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Frauen am politischen Leben

16.  ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, positive Maßnahmen wie Vorzugsbehandlungen umzusetzen, wenn ein Geschlecht unterrepräsentiert ist;

17.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Auswahlverfahren für Nominierungen von Männern und Frauen für die Benennung in Entscheidungspositionen transparenter zu gestalten, auch durch die Veröffentlichung von Lebensläufen sowie durch eine Auswahl auf Grundlage von Verdiensten, Kompetenzen und Repräsentativität;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Maßnahmen zur Unterstützung von Frauenorganisationen aufzulegen, auch indem ihnen eine angemessene Finanzierung zugesichert wird sowie Plattformen für die Zusammenarbeit eingerichtet und bei Wahlkampagnen geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauennetzwerke zu erleichtern und Mentoring sowie geeignete Ausbildungsprogramme, den Austausch bewährter Verfahren und Programme mit einem besonderen Schwerpunkt auf Politikerinnen am Anfang ihrer Karriere zu fördern;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen Zugang zur Vermittlung von Führungsqualitäten und Führungspositionen als Teil der Karriereförderung - erforderlichenfalls durch eine Vorzugsbehandlung - haben, um die Führungsqualitäten und -erfahrungen von Frauen zu vergrößern;

21.  anerkennt die anderen Akteure als wichtigen Teil eines umfassenderen demokratischen Prozesses und fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen von Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, der Privatwirtschaft und von Nichtregierungsorganisationen sowie aller Organisationen zu fördern, in die für gewöhnlich die mit der öffentlichen Verwaltung in Beziehung stehenden Beiräte eingegliedert sind, zur Gleichstellung von Frauen und Männern in ihren Reihen, einschließlich einer ausgewogenen Beteiligung an Entscheidungsprozessen, zu fördern und zu begrüßen;

22.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen und Männern zu ermöglichen, sich aktiv am politischen Entscheidungsprozess zu beteiligen, indem sie den Ausgleich und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Maßnahmen fördern wie die gleichmäßige Aufteilung der Kosten der Elternschaft auf die Arbeitgeber beider Elternteile und die Gewährleistung erschwinglicher und angemessener Dienstleistungen z.B. für die Betreuung von Kindern und älteren Menschen, und fordert die Kommission auf, den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen, Mindesteinkommen und Freiheit von geschlechtsspezifischer Gewalt durch geeignete Gesetzesvorschläge in Form von Richtlinien zu unterstützen;

23.  erinnert daran, wie wichtig eine Vorzugsbehandlung und spezielle Maßnahmen bei der Förderung der Vertretung von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und benachteiligter Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Angehörige ethnischer und sexueller Minderheiten in Entscheidungspositionen sind;

24.  nimmt die Bedeutung der Medien und der Erziehung bei der Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben und bei der Änderung gesellschaftlicher Haltungen zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, die Medien und insbesondere öffentlich-rechtliche Sender für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, eine faire und ausgewogene Berichterstattung über männliche und weibliche Kandidaten bei Wahlen zu gewährleisten, und die Medien zu überwachen, um geschlechtsspezifische Vorurteile und Mittel, diese zu bekämpfen, auszumachen und dadurch Bemühungen zu fördern, Stereotype zu beseitigen und die Vermittlung positiver Bilder von Frauen in Führungspositionen, einschließlich von Politikerinnen als Vorbilder, auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene anzuregen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, durch Stärkung der Rolle und der Mittel des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) und durch die Erleichterung der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen von Frauen bewährte Verfahren zu fördern und auszutauschen, die dazu beitragen, eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Entscheidungspositionen zu erreichen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gegebenenfalls insbesondere durch die Einbeziehung des EIGE, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zu erheben, zu analysieren und zu verbreiten mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter in Entscheidungsprozessen in allen Bereichen (öffentlich und privat) und auf allen Führungsebenen zu überwachen und als Grundlage für weitere Maßnahmen, falls die gesetzten Ziele nicht erreicht werden; regt die Kommission an, auf EU-Ebene mittels der Nutzung ihrer Datenbank zu Frauen und Männern in Entscheidungspositionen weiterhin vergleichbare Daten zu erheben und zu verbreiten und diese Aufzeichnungen auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren zu einer europäischen Übersichtskarte der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter weiterzuentwickeln, die die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene beobachteten jährlichen Veränderungen hinsichtlich der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter aufzeigt;
ist der Ansicht, dass diese Übersicht mindestens die folgenden Komponenten enthalten sollte:

   die in Prozentsätzen der Vertretung dargestellten und in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten und der europäischen Regionen mit gesetzgeberischen Befugnissen verankerten Ziele für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zur Regulierung ihrer Wahlprozesse;
   die Prozentsätze der Vertretung beider Geschlechter in den europäischen, nationalen und regionalen Parlamenten sowie in den lokalen Einrichtungen;
   die Prozentsätze der Vertretung beider Geschlechter in den gewählten oder von den genannten gesetzgebenden Einrichtungen überwachten Exekutivorganen;

27.  fordert die Kommission auf, dem Ausschuss des Europäischen Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter einen Jahresbericht über Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union vorzulegen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, die Auswirkungen der verschiedenen Wahlsysteme auf nationaler, lokaler und europäischer Ebene sowie der Maßnahmen und beispielhaften Praktiken, die auf verschiedenen Ebenen angewendet werden, im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen zu bewerten;

Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in der Außenpolitik

29.  verweist auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter auf allen Ebenen bei der Ernennung von Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes; fordert den EAD auf, die Mitwirkung von Frauen an politischen Entscheidungsprozessen in den auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass es in allen die EU vertretenden Delegationen eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gibt und die Zuweisung von Redezeiten in diesem Zusammenhang zwischen Frauen und Männern ausgewogen ist; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zahl der Frauen zu erhöhen, die als Vermittlerinnen und Verhandlungsführerinnen in Prozessen, um die Lage in Bezug auf Menschenrechte und die Verhinderung von Korruption zu beobachten, sowie bei der Friedensschaffung und in anderen Verhandlungsprozessen wie internationalen Handels- und Umweltverhandlungen tätig sind;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass zusätzlich zur Finanzierung allgemeiner Bildungsprogramme, die ein Bürgerbewusstsein für geschlechtsspezifische Fragen, die Beseitigung geschlechtsspezifischer Stereotype und „unterbewusster“ Ablehnung von Frauen fördern, spezielle Programme mit dem Schwerpunkt, die Teilnahme von Frauen an Wahlprozessen durch Ausbildung, Staatsbürgerkunde und Medieneinsatz sowie die Einbeziehung lokaler NRO zu erhöhen, eine angemessene finanzielle und technische Ausstattung erhalten;

31.  fordert die Kommission und den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die ausgewogene Vertretung von Frauen auf allen Ebenen im politischen Leben in multilateralen Organisationen wie den Vereinten Nationen, in den Regierungen und den nationalen Parlamenten und auch auf regionaler und lokaler Ebene sowie in lokalen Behörden zu fördern und ihre Zusammenarbeit mit anderen Akteuren auf internationaler Ebene wie UN WOMEN und der Interparlamentarischen Union auszubauen, um diese Ziele zu unterstützen;

32.  fordert seine Fachabteilungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass Informationsvermerke für Delegationen stets eine Geschlechterperspektive umfassen und Fragen hervorheben, die für die Gleichstellung von Frauen und Männern von Bedeutung sind;

o
o   o

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(2) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34.
(3) ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11.
(4) ABl. C 346 vom 4.12.2000, S. 82.
(5) Vgl. die vierteljährliche Aktualisierung der Datenbank der Europäischen Kommission zu Frauen und Männern in der Beschlussfassung.


Statut der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
PDF 164kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu dem Statut der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (2011/2116(INI))
P7_TA(2012)0071A7-0432/2011

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 4, 54 und 151 bis 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Empfehlung 193 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 3. Juni 2002 betreffend die Förderung der Genossenschaften,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2004 über die Förderung der Genossenschaften in Europa (COM(2004)0018),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht über die Richtlinie 2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(5),

–  unter Hinweis auf die Studie zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(6),

–  unter Hinweis auf das von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahr der Genossenschaften 2012(7),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation mit dem Titel „Widerstandsfähigkeit des genossenschaftlichen Unternehmensmodells in Zeiten der Krise“(8),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Unterschiedliche Unternehmensformen“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zu Rahmenbedingungen für die Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer(12),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. September 2010 über die Überprüfung der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (COM(2010)0481),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0432/2011),

A.  in der Erwägung, dass genossenschaftliche Unternehmen neben den Interessen ihrer Mitglieder und Nutzer gleichermaßen Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen fördern und darauf hinarbeiten, sowohl den Nutzen für die Mitglieder zu mehren und deren Existenzgrundlage im Rahmen einer langfristigen und nachhaltigen Geschäftspolitik zu sichern als auch das Wohl von Kunden, Mitarbeitern und Mitgliedern in der gesamten Region in den Mittelpunkt der Geschäftsstrategie zu stellen;

B.  in der Erwägung, dass genossenschaftliche Unternehmen ihrem Wesen nach strukturell mit dem Gebiet, in dem sie sich befinden, verbunden und somit ein wichtiger Faktor für eine schnellere lokale Entwicklung sind, was für die Herbeiführung eines wirklichen sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Finanzierung einer ständigen Fortbildung auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung und des Unternehmertums in genossenschaftlichen Unternehmen äußerst wichtig ist, da diesen zwei Bereichen mit anderen Instrumenten der sozialen Teilhabe nicht in vollem Maße Rechnung getragen wird;

C.  in der Erwägung, dass in genossenschaftlichen Unternehmen die Beteiligung der Mitglieder Vorrang haben und sich in der Unternehmensführung und der Eigentümerstruktur der Genossenschaft widerspiegeln muss;

D.  in der Erwägung, dass Genossenschaften ein wichtiger Pfeiler der europäischen Wirtschaft und Hauptantrieb für soziale Innovationen sind und dadurch insbesondere die Infrastruktur und Nahversorgung gerade in ländlichen Gebieten und urbanen Ballungsräumen erhalten; in der Erwägung, dass es in Europa 160 000 Genossenschaften gibt, die sich im Besitz von über einem Viertel aller Europäer befinden und für etwa 5,4 Millionen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten sicherstellen;

E.  in der Erwägung, dass Genossenschaften in zahlreichen Wirtschaftsbereichen mit anlegerorientierten Unternehmen konkurrieren, und in der Erwägung, dass sich genossenschaftliche Unternehmen auf den globalisierten Märkten durch eine erhebliche Wirtschaftskraft auszeichnen und selbst multinationale Genossenschaften den lokalen Bedürfnissen häufig noch Rechnung tragen;

F.  in der Erwägung, dass Genossenschaftsbanken dank ihres genossenschaftlichen Unternehmensmodells während der Finanzkrise ein hohes Maß an Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit gezeigt haben; in der Erwägung, dass sie dank ihres genossenschaftlichen Unternehmensmodells während der Krise eine Steigerung ihrer Umsatz- und Wachstumszahlen verzeichnen konnten und in geringerem Maße von Insolvenzen und Entlassungen betroffen waren; in der Erwägung, dass Genossenschaften zudem qualitativ hochwertige, integrative und krisensichere Arbeitsplätze schaffen und oftmals eine hohe Beschäftigungsrate von Frauen und Zuwanderern aufweisen, und in der Erwägung, dass sie zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Regionen beitragen, indem sie lokale Arbeitsplätze schaffen, die nicht verlagert werden können; in der Erwägung, dass Genossenschaften als ein erfolgreicher und zeitgemäßer Ansatz der Sozialwirtschaft erachtet werden können und dass sie dazu beitragen können, sichere berufliche Perspektiven zu schaffen und Arbeitnehmern eine flexible Lebensplanung an ihrem Herkunftsort zu ermöglichen, insbesondere in ländlichen Gebieten;

G.  in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat, dass die Frage der Attraktivität einer Rechtsform nicht einseitig aus Sicht der Anteilseigner beantwortet werden kann; in der Erwägung, dass ein Unternehmen als soziale Organisation Verantwortung gegenüber Anteilseignern, Arbeitnehmern, Gläubigern und der Gesellschaft trägt und dies bei solchen Beurteilungen berücksichtigt werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf Genossenschaften und die Beteiligung von Arbeitnehmern in der EU von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede aufweisen;

I.  in der Erwägung, dass das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) die bislang einzige Rechtsform der Sozialwirtschaft auf Unionsebene ist, da die Vorschläge der Kommission für einen Europäischen Verein und eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft 2003 zurückgezogen wurden und das Statut der Europäischen Stiftung noch in der Ausarbeitung begriffen ist;

J.  in der Erwägung, dass mit der Einführung eines Statuts der SCE die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert werden soll, indem die Tätigkeiten einer solchen Unternehmensform auf Ebene der EU erleichtert werden;

K.  in der Erwägung, dass die Einführung des Statuts einer Europäischen Genossenschaft ein Meilenstein in der Anerkennung des genossenschaftlichen Unternehmensmodells auf Ebene der EU ist, auch in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Konzept der Genossenschaft geschichtlich bedingt in Frage gestellt worden ist;

L.  in der Erwägung, dass sich die SCE durch die grenzübergreifende Beteiligung von Arbeitnehmern und durch deren Mitbestimmungsrechte auf Ebene der Verwaltungsgremien auszeichnen;

M.  in der Erwägung, dass in der Strategie Europa 2020 eine Wirtschaft gefordert wird, die auf hohen Beschäftigungszahlen beruht und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördert, und in der Erwägung, dass dazu auch eine starke Sozialwirtschaft gehört;

N.  in der Erwägung, dass das von den Vereinten Nationen für 2012 ausgerufene Internationale Jahr der Genossenschaften eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, das genossenschaftliche Unternehmensmodell zu fördern;

Genossenschaften in der Europäischen Union

1.  weist erneut darauf hin, dass Genossenschaften und andere sozialwirtschaftliche Unternehmen Teil des Europäischen Sozialmodells und des Binnenmarkts sind und daher, wie in der Verfassung einiger Mitgliedstaaten und in verschiedenen grundlegenden Dokumenten der EU vorgesehen, uneingeschränkt anerkannt und unterstützt werden sollten;

2.  weist darauf hin, dass Genossenschaften einen weiteren Schritt zur Vollendung des Binnenmarkts der Europäischen Union darstellen und darauf abzielen könnten, die bestehenden grenzübergreifenden Hemmnisse abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu erhöhen;

3.  weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (nachstehend das Statut) und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (nachstehend die Richtlinie) eng miteinander verknüpft sind;

4.  begrüßt die Mitteilung der Kommission COM(2012)0072; begrüßt ferner die Absicht der Kommission, das Statut zu vereinfachen und gleichzeitig genossenschaftsspezifische Elemente zu stärken, sowie den Umstand, dass dies mit einer Anhörung der Interessenträger einhergehen wird; fordert, den Standpunkt des Parlaments zu SCE in diesem Prozess zu berücksichtigen;

5.  stellt mit Bedauern fest, dass die SCE in Anbetracht ihrer seltenen Nutzung bislang keinen Erfolg verzeichnet – bis 2010 wurden lediglich 17 SCE mit insgesamt 32 Arbeitnehmern gegründet(13); betont, dass diese ernüchternde Bilanz ein Beleg für die unzureichende Anpassung des Statuts an die Besonderheiten der genossenschaftlichen Unternehmen in Europa ist, obwohl viele Unternehmer Interesse an der Gründung einer SCE bekundet haben; begrüßt, dass das Statut einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde, um die Gründe festzustellen, die zu einer mangelnden Attraktivität und einer so geringen Verbreitung geführt haben, und um zu ermitteln, auf welche Weise fehlenden Erfahrungen bei der Umsetzung und anderen Hindernissen begegnet werden kann;

6.  stellt fest, dass die Nutzung der SCE oftmals auf Genossenschaften zweiten Grades beschränkt ist, die sich ausschließlich aus juristischen Personen zusammensetzen, so auch im Fall von Gegenseitigkeitsgesellschaften, die nicht über ein europäisches Statut verfügen, jedoch einen mit der Sozialwirtschaft verbundenen rechtlichen Status in Anspruch nehmen möchten, und im Fall großer Unternehmen; stellt ferner fest, dass es für kleine genossenschaftliche Unternehmen, die einen bedeutenden Teil der Genossenschaftsbewegung in Europa ausmachen, weiterhin schwierig ist, das Statut der Europäischen Genossenschaft in Anspruch zu nehmen;

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in SCE

7.  begrüßt, dass Bestimmungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer als grundlegendes Element der SCE erachtet werden; weist jedoch darauf hin, dass sie den Erfordernissen im Zusammenhang mit den besonderen Eigenschaften von Genossenschaften gerecht werden sollten;

8.  weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten bestimmte Artikel der Richtlinie zu den Arbeitnehmerrechten einschließlich der geschlechtsspezifischen Bestimmungen nicht umgesetzt haben, was zu zahlreichen Lücken bei der Überwachung und Anwendung der Verfahren zur Beteiligung von Arbeitnehmern geführt hat; hebt hervor, dass diese Mängel beseitigt werden müssen, um einem Missbrauch von SCE vorzubeugen; äußert sein Bedauern darüber, dass die Auffangregelung für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Ebene der Verwaltungsgremien die Beteiligung von Arbeitnehmern nicht zwingend vorschreibt;

9.  begrüßt jedoch, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie nicht nur korrekt umgesetzt haben, sondern sogar über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen sind;

10.  fordert die Kommission jedoch auf, die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG genau zu überwachen, damit diese nicht dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern ihre Rechte vorzuenthalten; drängt darauf, dass die Kommission die nötigen Maßnahmen ergreift, damit Artikel 13 der Richtlinie korrekt umgesetzt wird;

11.  stellt fest, dass die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie verpflichtet wird, ihre Anwendung zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorzunehmen; betont, dass die eher mäßige Inanspruchnahme des Statuts eine angemessene Bewertung der Richtlinie erschwert;

12.  stellt fest, dass die Richtlinie nicht vor der Änderung des Statuts überarbeitet werden sollte; fordert zudem, im Interesse einer Vereinfachung und intelligenteren Regulierung die direkte Aufnahme von Bestimmungen zur Beteiligung von Arbeitnehmern in das Statut in Erwägung zu ziehen;

13.  hebt hervor, dass mit der Neufassung der Richtlinie den besonderen Bedürfnissen von Arbeitnehmern in Genossenschaften Rechnung getragen werden sollte, einschließlich der Möglichkeit, sowohl Eigentümer als auch Arbeitnehmer desselben Unternehmens zu sein; fordert die Kommission auf, Instrumente auszuarbeiten, mit denen Arbeitnehmer und Nutzer als Anteilseigner von Genossenschaften gefördert werden; setzt sich zum Ziel, dass die Arbeitnehmerbeteiligung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Selbstverständlichkeit in den Unternehmen wird; fordert, dass die Arbeitnehmerbeteiligung in grenzübergreifenden Unternehmensformen ausgebaut wird und nicht auf dem Niveau des kleinsten gemeinsamen Nenners verharrt;

14.  begrüßt die Schlussfolgerungen in der Studie zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)(14), insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagenen Initiativen zur Förderung der SCE durch Sensibilisierungsmaßnahmen in Form von Bildungsprogrammen für Berater im Bereich des Genossenschaftsrechts und für gesellschaftliche Akteure sowie durch die Förderung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Genossenschaften;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Genossenschaften nahezulegen, den Anteil von Frauen in den besonderen Verhandlungsgremien zu erhöhen und Diversitätsstrategien umzusetzen, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Frauen und Männer sicherzustellen und um insbesondere den Anteil von Frauen in leitenden Positionen zu fördern; fordert die Kommission auf, die Geschlechterdimension bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie und bei der künftigen Überarbeitung der Verordnung über SCE zu berücksichtigen;

16.  fordert die Kommission auf, die SCE in mögliche europäische Regulierung aufzunehmen, um eine bessere Vertretung von Frauen in Leitungsfunktionen und in den Verwaltungsgremien der öffentlichen und börsennotierten Unternehmen für den Fall zu gewährleisten, dass es den Unternehmen nicht gelingt, auf freiwilligem Wege die Zielvorgaben von 30 % bis zum Jahre 2015 und 40 % bis zum Jahre 2020 zu verwirklichen;

Die Zukunft des Statuts

17.  betont, dass das Statut den Anforderungen von Genossenschaften aufgrund seiner Komplexität nur teilweise gerecht wird und im Interesse der Nutzer, der besseren Verständlichkeit und der leichteren Anwendung vereinfacht und allgemein verständlich gestaltet werden sollte, damit für sämtliche Arbeitnehmer das Recht auf Information, auf Anhörung und auf Beteiligung gewährleistet ist, ohne dass es zu einer Qualitätseinbusse kommt;

18.  verweist auf die unterschiedlichen Traditionen und Rechtsvorschriften in Bezug auf Genossenschaften in der EU; betont, dass mit dem Statut ein eigenständiger Rechtsrahmen für SCE geschaffen werden sollte, der neben die bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu Genossenschaften tritt, und dass eine unmittelbare Harmonisierung somit nicht stattfindet;

19.  betont mit Nachdruck, dass die Erhöhung der Attraktivität des Statuts der Europäischen Genossenschaft nicht durch den Abbau von Standards verwirklicht werden sollte; ist der Auffassung, dass dieser Unternehmensform in der EU mit der Überarbeitung des Statuts größere Anerkennung verschafft werden muss; betont, dass ihr wirtschaftliches Gewicht, ihre Krisenfestigkeit sowie die Werte, auf denen die genossenschaftlichen Unternehmen gründen, ein eindeutiger Beleg für die heutige Bedeutung dieser Unternehmensform in der EU sind und eine Überarbeitung des Statuts rechtfertigen; betont, dass künftige europäische Strategien und Maßnahmen in Bezug auf SCE auf Transparenz, den Schutz der Rechte von Interessenträgern und die Wahrung der einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Traditionen gründen müssen; weist darauf hin, dass für bestimmte einzelstaatliche Genossenschaften aufgrund ihrer bestehenden Holdingstruktur bedauerlicherweise nur begrenzte Anreize bestehen, das Statut zu nutzen; betont, dass die Möglichkeit des Zusammenschlusses einzelstaatlicher Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten gefördert werden sollte;

20.  fordert nachdrücklich die Beteiligung sämtlicher Interessengruppen an der Überarbeitung des Statuts, insbesondere von gesellschaftlichen Akteuren in den Genossenschafts- und Gewerkschaftsbewegungen, und hebt gleichzeitig hervor, dass der Vorgang zügig abgeschlossen werden muss;

Steigerung der Beschäftigung in Genossenschaften und SCE sowie Stärkung von Genossenschaften als grundlegende Elemente der Sozialwirtschaft

21.  fordert von der Kommission angemessene Maßnahmen, um eine uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

22.  bekundet sein Bedauern darüber, dass die Empfehlungen des Parlaments zu Genossenschaften weitestgehend keine Berücksichtigung durch die Kommission gefunden haben; erinnert daran, dass in der Entschließung(15) gefordert wurde:

   die besonderen Eigenschaften von Unternehmen der Sozialwirtschaft anzuerkennen und diese in den politischen Maßnahmen der Union zu berücksichtigen,
   - Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beobachtungsstelle für KMU auch Unternehmen der Sozialwirtschaft in ihre Untersuchungen einbezieht,
   den Dialog mit den Unternehmen der Sozialwirtschaft zu verstärken,
   den Rechtsrahmen für diese Unternehmen in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

23.  erinnert daran, dass sich die Kommission in der Mitteilung COM(2004)0018 zu 12 Aktionen verpflichtet hat, so etwa:

   - Unterstützung von Interessenverbänden und Gewährleistung eines strukturierten Informationsaustauschs,
   - Verbreitung bewährter Verfahren zu Verbesserung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,
   statistische Erhebungen zu Genossenschaften in der EU,
   - Vereinfachung und Überprüfung europäischer Rechtsvorschriften zu Genossenschaften,
   - Einführung maßgeschneiderter Bildungsprogramme und die Aufnahme spezieller Hinweise auf Genossenschaften in die vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten Finanzinstrumente;

24.  stellt mit Bedauern fest, dass von diesen Verpflichtungen lediglich drei umgesetzt wurden, dies jedoch ohne nennenswerten Erfolg; betont, dass das Entwicklungspotenzial von Genossenschaften durch diese Unzulänglichkeiten beschnitten wird;

25.  weist darauf hin, dass mangelnde Ressourcen zu mangelnden Ergebnissen führen; hebt in Anbetracht der gegenwärtigen Aufteilung von Zuständigkeiten und der dem Bereich Sozialwirtschaft innerhalb der Kommission zugewiesenen personellen Ressourcen hervor, dass Verbesserungen innerhalb der Kommission im Hinblick auf die Organisation und die Ressourcen für die Sozialwirtschaft dringend notwendig sind;

26.  betont, dass die Maßnahmen der EU in sämtlichen Bereichen auch den Besonderheiten von Unternehmen der Sozialwirtschaft und dem von ihnen erbrachten Mehrwert Rechnung tragen müssen, so auch von genossenschaftlichen Unternehmen, etwa durch die entsprechende Anpassung der Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, der staatlichen Beihilfen und der Finanzmarktregulierung;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, günstigere Bedingungen für Genossenschaften zum Beispiel beim Zugang zu Darlehen und bei der Besteuerung zu schaffen;

28.  fordert die Kommission auf, die Finanzstruktur von Genossenschaften bei den Rechtsvorschriften zu Eigenkapitalanforderungen und bei den Standards für die Rechnungslegung und die Berichterstattung zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass sämtliche Genossenschaften und insbesondere Genossenschaftsbanken von Rechtsvorschriften zum Rückkauf von Genossenschaftsanteilen und nicht teilbaren Reserven betroffen sind;

29.  weist auf die besonderen Herausforderungen im Zuge der digitalen Revolution hin, mit denen die Medienbranche und insbesondere als Genossenschaften tätige Verlagshäuser konfrontiert sind;

30.  fordert die Kommission auf, eine offene Methode der Koordinierung für die Sozialwirtschaft auszuarbeiten – so auch für die genossenschaftlichen Unternehmen, denen eine Schlüsselrolle in diesem Sektor zukommt –, bei der sowohl die Mitgliedstaaten als auch Interessengruppen berücksichtigt werden, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und eine schrittweise Verbesserung bei der Berücksichtigung der besonderen Merkmale von Genossenschaften in den Mitgliedstaaten herbeizuführen, insbesondere in den Bereichen Besteuerung, Darlehen, Verwaltungslasten und Maßnahmen zur Unternehmensförderung;

31.  begrüßt, dass die notwendige Förderung der Sozialwirtschaft in der Binnenmarktakte anerkannt wird, und fordert die Kommission auf, die lang erwartete Initiative für eine soziale Unternehmenskultur einzuführen, die sich auf die Grundsätze der Genossenschaften stützt(16);

32.  fordert die Kommission auf, ein Europäisches Jahr der Sozialwirtschaft in Erwägung zu ziehen;

33.  unterstützt Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen, insbesondere im Bereich der Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung, sowie darüber hinaus die Gewährung von Finanzmitteln für Genossenschaften, vor allem bei der Übernahme eines Unternehmens durch die Arbeitnehmer oder Kunden, die als Möglichkeit für die Rettung von Unternehmen in Zeiten der Krise und für die Übertragung von Familienbetrieben oftmals unterschätzt wird;

34.  betont die zunehmende Bedeutung von Genossenschaften im Bereich sozialer Dienstleistungen und öffentlicher Güter; hebt hervor, dass ungeachtet der Stellung des Arbeitnehmers angemessene Arbeitsbedingungen sichergestellt und Fragen der Gesundheit und Sicherheit in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen;

35.  betont, dass der Beitrag von Genossenschaften zum sozialen Dialog auf Ebene der EU sichergestellt werden muss;

36.  betont das Potenzial von SCE bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch die Umsetzung von Strategien und Programmen auf verschiedenen Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Förderung der unternehmerischen Initiative und von Programmen für eine fortlaufende Schulung; stellt fest, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern bei Entscheidungsprozessen auf verschiedenen Ebenen wirtschaftliche Vorteile erbringt und darüber hinaus für qualifizierte und begabte Personen günstige Bedingungen für die Ausübung von Führungs- und Aufsichtsfunktionen schafft; betont zudem, dass bestimmte Aspekte der Tätigkeiten von Genossenschaften eine Flexibilität ermöglichen, die der Vereinbarkeit von Familienleben und Berufstätigkeit förderlich ist; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter zu schaffen;

37.  hebt hervor, dass die SCE den Erfordernissen von Frauen entsprechen können, indem sie ihren Lebensstandard mit Hilfe des Zugangs zu angemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten, Spar- und Krediteinrichtungen, Wohnungen und sozialen Dienstleistungen sowie zu Bildung und Ausbildung verbessern können;

o
o   o

38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.
(2) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.
(3) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.
(4) ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.
(5) Verfasst von Fernando Valdés Dal-Ré, Professor für Arbeitsrecht, Labour Asociados Consultores, 2008.
(6) Durchgeführt von Cooperatives Europe, Europäisches Forschungsinstitut für genossenschaftliche und sozialwirtschaftliche Unternehmen, EKAI Center, 2010.
(7) Vereinte Nationen, A/RES/64/136.
(8) Johnston Birchall und Lou Hammond Ketilson, Internationale Arbeitsorganisation, 2009.
(9) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 22.
(10) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.
(11) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 11.
(12) ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 429.
(13) COM(2010)0481.
(14) Vertrag Nr. SI2.ACPROCE029211200 vom 8. Oktober 2009.
(15) ABl. C 76 E vom 25.3.10, S. 16.
(16) http://www.ica.coop/coop/principles.html.


Bologna-Prozess
PDF 172kWORD 80k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu dem Beitrag der europäischen Organe zur Konsolidierung und zum Fortschritt im Bologna-Prozess (2011/2180(INI))
P7_TA(2012)0072A7-0035/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 26,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 14,

–  unter Hinweis auf die am 25. Mai 1998 in Paris von den vier zuständigen Ministern Frankreichs, Deutschlands, Italiens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung)(1),

–  unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna von den Bildungsministern 29 europäischer Staaten unterzeichnete Gemeinsame Erklärung (Bologna-Erklärung)(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister vom 28. und 29. April 2009 in Leuven/Louvain-la-Neuve(3),

–  unter Hinweis auf die von den Bildungsministern von 47 Staaten verabschiedete Erklärung von Budapest und Wien vom 12. März 2010, durch die der Europäische Hochschulraum (EHR) offiziell eröffnet wurde(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen(6),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2009 zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung(11),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote(12),

–  unter Hinweis auf die die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung – die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006 mit dem Titel „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“ (COM(2006)0208),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ (COM(2011)0567),

–  in Kenntnis des Berichts „Hochschulbildung in Europa 2009: Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2009)(14),

–  in Kenntnis des Berichts „Fokus auf die Hochschulbildung in Europa 2010: Die Auswirkungen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2010)(15),

–  in Kenntnis der Eurobarometer-Umfrage 2007 unter Lehrpersonal zur Reform der Hochschulbildung(16),

–  in Kenntnis der Eurobarometer-Umfrage 2009 unter Studenten zur Reform der Hochschulbildung(17),

–  in Kenntnis der Eurostat-Veröffentlichung vom 16. April 2009 zum Bologna-Prozess in der Hochschulbildung in Europa – Schlüsselindikatoren zur sozialen Dimension und zur Mobilität(18),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Konferenz zur Finanzierung der Hochschulbildung (International Conference on Funding of Higher Education) in Jerewan (Armenien) vom 8. und 9. September 2011(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zu dem Bologna-Prozess und der Mobilität der Studierenden(20),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0035/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess, durch den die Systeme der Hochschulbildung in Europa kompatibel gestaltet und die nach wie vor bestehenden Hindernisse für Menschen ausgeräumt werden sollen, die in ein anderes Land ziehen wollen, um dort ihr Studium fortzusetzen oder zu arbeiten, und durch den die Hochschulbildung in Europa für möglichst viele Menschen attraktiv gemacht werden soll, darunter auch junge Menschen aus Drittstaaten, nach wie vor in Kraft ist, und dass die Fortsetzung dieses Prozesses – durch einen Dialog zwischen den verschiedenen Ebenen des Bildungswesens zur Entwicklung von Ausbildungsprogrammen, die auf der jeweils vorhergehenden Ebene aufbauen – insbesondere in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, dem in der Strategie Europa 2020 formulierten Ziel des auf Wissen und Innovation beruhenden Wachstums dienen sollte; und in der Erwägung, dass jedoch eine Bewertung notwendig ist, um das Voranschreiten des Prozesses zu erörtern und die Erfolge, die Schwierigkeiten, das mangelnde Verständnis und die Widerstände im Zusammenhang mit dem Prozess zu berücksichtigen;

B.  in der Erwägung, dass die Aufgabe der Hochschulbildung darin besteht, eine für alle ohne jegliche Diskriminierung zugängliche Lernumgebung anzubieten, in der Selbstständigkeit, Kreativität, der Zugang zu hochwertiger Bildung und Wissenszuwachs gefördert werden, und dass dafür die Einbeziehung der gesamten Universitätsgemeinschaft, insbesondere der Studenten, Lehrkräfte und Forscher, in die Gestaltung von Studiengängen sichergestellt werden muss;

C.  in der Erwägung, dass die Hochschulen in Anbetracht ihrer dreifachen Funktion (Bildung, Forschung und Innovation) eine wesentliche Rolle für die Zukunft der Europäischen Union und die Bildung ihrer Bürger übernehmen müssen;

D.  in der Erwägung, dass die Hochschule ein wichtiger und beinahe tausend Jahre alter Teil des europäischen Erbes ist, dessen Bedeutung für das Fortschreiten der Gesellschaft nicht auf seinen Beitrag zur Wirtschaft beschränkt werden und dessen Entwicklung nicht allein von wirtschaftlichen Bedürfnissen abhängen darf;

E.  in der Erwägung, dass trotz der bestehenden Schwierigkeiten in den meisten der Länder, die am Bologna-Prozess beteiligt sind – in einigen Fällen mit Erfolg – die dreistufige Abschlussstruktur angewendet wird;

F.  in der Erwägung, dass das Engagement für das Voranbringen der Reform nicht in Form von Einzelaktionen und ohne ausreichende finanzielle Unterstützung umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten im Bildungswesen vorgenommenen Einschnitte bei den Ausgaben der öffentlichen Hand nicht dazu beitragen, die notwendigen Reformen voranzubringen;

G.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit der Mobilität allen offenstehen sollte und dass die Mobilität einen Grundpfeiler der Reform der Hochschulbildung darstellt; in der Erwägung, dass die Mobilität der Studenten letztlich dazu beitragen kann, die berufliche Mobilität zu fördern; und in der Erwägung, dass der Zugänglichkeit für alle auch während des gesamten Prozesses Beachtung geschenkt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Bemühungen unternehmen müssen, um die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen sicherzustellen, die eine unerlässliche Voraussetzung für den Erfolg des Prozesses ist;

I.  in der Erwägung, dass die soziale Dimension als eine notwendige Bedingung für die Entfaltung des Bologna-Prozesses gestärkt werden muss, mit dem Ziel, das Recht auf Bildung für alle Studenten – und insbesondere für Angehörige gefährdeter Gruppen – finanziell zugänglich zu machen, um einen chancengleichen Zugang für alle zu erreichen und bessere Berufsaussichten zu schaffen;

J.  in der Erwägung, dass sich Universitäten, öffentliche Verwaltung und Unternehmen konsequent für die Beschäftigungsfähigkeit einsetzen müssen; in der Erwägung, dass die Universitäten jedem Einzelnen die Instrumente und Kenntnisse zur Verfügung stellen sollten, die für die vollständige Entfaltung seines Potenzials notwendig sind; ferner in der Erwägung, dass beim akademischen Lernen auch die Anforderungen des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden sollten, um den Studenten die Kompetenzen zu vermitteln, die sie benötigen, um eine sichere und gut bezahlte Beschäftigung zu finden;

K.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung – ein Grundwert der Europäischen Union – ein öffentlicher Auftrag der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und anderer wichtiger Akteure ist und dass die Europäische Union beim Aufbau des Europäischen Hochschulraums eine wichtige Rolle wahrnimmt, indem sie die Bemühungen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unterstützt; und in der Erwägung, dass die Ziele Beschäftigungsfähigkeit und Wachstum in Europa nur erreicht werden können, wenn Bildung und Abschlüsse – unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – stärker koordiniert werden

L.  in der Erwägung, dass sich der Bologna-Prozess nicht rückwirkend auf Studenten auswirken darf, die den Erwerb ihres Abschlusses bereits nach Plänen aus der Zeit vor dem Bologna-Prozess begonnen haben;

Bedeutung des Prozesses

1.  betont die Wichtigkeit von Bildung als Schlüsselbereich für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung wesentlicher Beschäftigungs- und Wachstumsziele im Rahmen der Strategie EU2020 und zur Herbeiführung des notwendigen Wirtschaftsaufschwungs;

2.  fordert eine Intensivierung der Unterstützung des Bologna-Prozesses auf EU-Ebene, insbesondere im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung akademischer Abschlüsse, die Angleichung der akademischen Standards, die Förderung von Mobilität, die soziale Dimension und die Beschäftigungsfähigkeit, die aktive demokratische Mitwirkung, die Untersuchung der Umsetzung der Grundsätze des Bologna-Prozesses und den Abbau von Verwaltungshürden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Eintreten für diesen Prozess zu bekräftigen, indem sie das Finanzierungssystem stärken, um die im Rahmen der Strategie Europa 2020 gesetzten Wachstumsziele zu erreichen;

3.  weist darauf hin, dass der Europäische Hochschulraum (EHR) eine bedeutende Errungenschaft für die Schaffung und Weiterentwicklung einer wirklichen Unionsbürgerschaft ist; ist der Ansicht, dass dies in einer Stärkung des EHR seinen Ausdruck finden muss, für die geeignete Instrumente und Verfahren genutzt werden sollten;

4.  hebt hervor, dass der Bologna-Prozess und der Europäische Hochschulraum (EHR) innerhalb der Strategie Europa 2020 eine Schlüsselrolle spielen, und bekräftigt die wichtige Rolle der Verbindung von Lehre und Forschung, die die europäischen Hochschulen auszeichnet;

5.  hebt hervor, dass die im Rahmen des Bologna-Prozesses festgelegten Prioritäten die Bedingungen – Mobilität, Anerkennung und Beschäftigungsfähigkeit – widerspiegeln, die erfüllt sein müssen, damit jeder Student, der an einer europäischen Universität eingeschrieben ist, das Recht auf hochwertige Bildung, auf einen Abschluss und auf Anerkennung seiner Qualifikation in allen EU-Mitgliedstaaten hat;

Entscheidungsfindung

6.  fordert die Ausarbeitung eines wirksamen Bottom-up-Ansatzes, bei dem sämtliche wichtigen Akteure, wie zum Beispiel Universitäten, Gewerkschaften, Berufsverbände, Forschungseinrichtungen, die Wirtschaft und vor allem Lehrkräfte, Studenten, Studentenorganisationen und Mitarbeiter der Universitäten einbezogen werden;

7.  weist darauf hin, dass einige europäische Universitäten nur widerstrebend ausreichende Bemühungen unternehmen, um zu einem gefestigten Europäischen Hochschulraum zu gelangen, obwohl einige von ihnen nur deshalb wettbewerbsfähiger werden und die Qualität des erzielten Wissens erhöhen können, weil sie Teil des Europäischen Hochschulraums sind;

8.  fordert, dass sich die Universitäten – bei optimaler Nutzung der neuen Technologien und unter Anerkennung der Bedeutung ergänzender Formen des Lernens, wie z. B. Systemen der nicht formalen Bildung – für neue Lehrstrategien und neue Strategien für die Berufsausbildung und das lebenslange Lernen einsetzen, die auf ein auf die Studierenden ausgerichtetes, forschungsorientiertes Universitätssystem konzentriert sind, bei dem das Lernen im Mittelpunkt steht, das in der Lage ist, den kritischen Geist, kreative Fähigkeiten, eine fortlaufende fachliche und methodische Weiterbildung sowie theoretische und praktische Kenntnisse, die die Studenten in ihrem künftigen Berufsleben einsetzen können, zu vermitteln; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Bemühungen der Universitäten um Änderung und Weiterentwicklung ihrer Ausbildungsverfahren finanziell zu fördern;

9.  fordert nachdrücklich, dass die Programme für die Lehrkräfteausbildung ausgebaut und erweitert werden, wobei die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die das lebenslange Lernen und die neuen Technologien mit sich bringen;

10.  betont, dass die Öffnung der europäischen Universitäten für die Bedürfnisse der Weltwirtschaft und die weitere Festigung des Europäischen Hochschulraums als Bemühungen der europäischen Universitäten betrachtet werden sollten, Europa bei der Überwindung einer Phase der allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheit zu unterstützen und auf den Pfad der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums zurückzubringen;

11.  fordert die Entwicklung der „Dritten Aufgabe“ der Universitäten gegenüber der Gesellschaft; weist darauf hin, dass diese auch bei der Entwicklung der multidimensionalen Kriterien für die Einstufung und bei der Anerkennung von Spitzenleistungen zu berücksichtigen ist;

12.  fordert stärkere öffentliche Investitionen in die Hochschulbildung, die insbesondere darauf abzielen, der Wirtschaftskrise durch Wachstum auf der Grundlage verbesserter Kenntnisse und erweiterten Wissens zu begegnen und der stärkeren Nachfrage auf Seiten der Studenten durch verbesserte Qualität von Bildung und Dienstleistungen, insbesondere Stipendien, und durch verbesserten Zugang zu ihnen zu entsprechen; vertritt die Auffassung, dass sich Ausgabenkürzungen nachteilig auf die Stärkung der sozialen Dimension der Bildung auswirken – auf den Grundsatz also, auf dem der Bologna-Prozess beruht –; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, neue zielgerichtete und flexible Finanzierungsmechanismen einzuführen und europaweite Zuschüsse zu fördern, um Wachstum, hervorragende Qualität und die besonderen und unterschiedlichen Berufungen der Universitäten zu unterstützen; hebt die Notwendigkeit hervor, einen fondsübergreifenden Ansatz zu entwickeln, der auf klaren und wirksamen Regeln basiert und zum Ziel hat, dem zukünftigen Finanzierungsmodell der EU gerecht zu werden und die Unabhängigkeit der Universitäten zu gewährleisten;

Konsolidierung

13.  weist darauf hin, dass der Bologna-Prozess und das Erasmus-Programm die Studentenmobilität gefördert haben und auch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern können; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Mobilitätsraten nach wie vor relativ niedrig sind;

14.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die Universitäten auf, Verfahren für die Information und die finanzielle und administrative Unterstützung aller Studenten, Wissenschaftler und Mitarbeiter einzurichten, um strukturierte Mobilitätsflüsse zu fördern; begrüßt die Einführung des Erasmus-Programms für Postgraduierte und fordert eine Stärkung der Erasmus-Dienstleistungen als Ganzes und der neuen Generation der Bildungsprogramme durch umfangreichere Finanzierung nach sozialen Kriterien, die Öffnung der Studiengänge für eine größere Zahl von Studenten, die wirksame und tatsächliche Anerkennung von Studienleistungen, verbesserte Möglichkeiten der Integration von Auslandssemestern als Teil des Ausbildungsangebots und größere Flexibilität beim eingeräumten Zeitrahmen; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Mobilität keinesfalls zu einer Diskriminierung finanziell schwacher Studenten führen darf;

15.  vertritt die Auffassung, dass die Mobilität von Hochschullehrern nicht nur zu deren Weiterbildung und zur Mehrung ihrer Erfahrungen führt, sondern mittelbar auch deren Studenten in ähnlicher Weise zugute kommt und gleichzeitig die Zusammenarbeit bei der Erstellung von Studienmaterial ermöglicht;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung zur vollständigen Übertragbarkeit von Krediten und Stipendien zu erfüllen und die finanzielle Unterstützung für mobile Studenten wesentlich zu verbessern und den Zuwächsen dabei im Rahmen neuer EU-Programme gerecht zu werden; fordert die EU auf zu erwägen, wie das Recht auf Freizügigkeit mit Hilfe geltender Rechtsvorschriften durch die Gewährleistung der Übertragbarkeit von Krediten und Stipendien gestärkt werden kann;

17.  fordert die EU auf, der Zuwanderung aus Afrika, Asien und Lateinamerika stärker Rechnung zu tragen, um Regelungen für die Anerkennung der in den Herkunftsländern erworbenen Schulabschlüsse festzulegen;

18.  fordert die EU auf, zur Gewährleistung gegenseitigen Vertrauens und zur Erleichterung der Anerkennung akademischer Qualifikationen durch die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein System der Qualitätssicherung sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Systeme zur Qualitätssicherung gemäß den europäischen Normen und Leitlinien für die Qualitätssicherung umzusetzen und dabei die Vielfalt der Studiengänge und der Herangehensweisen der Universitäten in Bezug auf Inhalte und Lernformen zu berücksichtigen; bestärkt die Qualitätssicherungsagenturen darin, die Aufnahme in das Europäische Netz für Qualitätssicherung zu beantragen, und die europaweite Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren dieser Agenturen auch mithilfe des Europäischen Netzes für die Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ENQA) zu unterstützen;

19.  weist darauf hin, dass sich die Bewertungssysteme in den Mitgliedstaaten unterscheiden und eine angemessene Umrechnung von ECTS-Punkten in Noten notwendig ist;

20.  fordert alle am Bologna-Prozess beteiligten Staaten auf, nationale Qualifikationsrahmen einzuführen, die mit dem Qualifikationsrahmen des EHR verbunden sind, und die gegenseitige Anerkennung auszubauen und finanziell zu unterstützen;

21.  fordert die starke finanzielle Unterstützung von Vereinbarungen über gemeinsame Grundausbildungsprogramme, durch die sorgfältig festgelegte Lernziele sichergestellt werden, unter anderem durch die Nutzung des im Rahmen des Tuning-Projekts entwickelten methodischen Ansatzes und der Erfahrung der „Tuning Academy“; fordert, den spezifischen Merkmalen der Ausbildungsprogramme in den Geisteswissenschaften als eine Stütze der Demokratie und als Mittel zur Verwirklichung des europäischen Zusammenhalts besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die studiengangspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu identifizieren und so eine Art des Lernens zu fördern, bei der allgemeine messbare Kompetenzen (im Sinne der Nutzbarkeit des Wissens) im Zuge einer kritischen und eigenständigen Analyse mit der Lehre und Forschung verbunden werden; hebt hervor, dass in allen Studiengängen in allen Fächern zusätzlich zu den Grundlagenkenntnissen auch übergreifende Schlüsselkompetenzen wie z. B. die Fähigkeit zum kritischen Denken, Kommunikationsfähigkeit und unternehmerische Fähigkeiten vermittelt werden müssen;

22.  fordert die Fortführung der Förderung nationaler und europäischer Maßnahmen zur Sicherstellung der gleichberechtigten Einbeziehung und des chancengleichen Zugangs zum Studium, des Erfolgs bei Studienfortschritten und nachhaltiger Fördersysteme für alle Studierender (zum Beispiel für Wohn- und Reisekosten usw.) sowie einer zielgerichteten Förderung insbesondere für diejenigen aus unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen und aus sozial benachteiligten Umfeldern und für Studenten mit finanziellen Schwierigkeiten, um die Studienabbrecherquote zu senken und zu gewährleisten, dass Schul- und Berufsbildung unabhängig von benachteiligenden sozialen und wirtschaftlichen Faktoren sind und dass die Lehre eine Antwort auf die Lernbedürfnisse des Einzelnen bietet; empfiehlt, die Einrichtung von Zentren für Laufbahnberatung und berufliche Ausrichtung, die den Studierenden kostenlose Dienste anbieten, zu beschleunigen;

23.  betont die wichtige Rolle des Londoner Kommuniqué von 2007(21), mit dem die soziale Dimension der Bildung als eines der Ziele in den Bologna-Prozesses aufgenommen wurde, um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung unabhängig von der Herkunft sicherzustellen; bedauert, dass in Bezug auf dieses Ziel noch nicht genügend Fortschritte erreicht wurden, und legt der Kommission nahe, für Fortschritte in diesem Bereich zu sorgen;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Anerkennung durch die Beseitigung administrativer Hindernisse zu befördern;

25.  macht auf die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Bachelor-Abschluss, auf dessen Lehrpläne, die durch diesen Abschluss eröffneten Zugangswege zu Master-Programmen und auf die Beschäftigungsfähigkeit aufmerksam; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass besondere Maßnahmen, wie z. B. die Ausarbeitung theoretisch-praktischer Lehrpläne, und eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Mitgliedstaaten und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren notwendig sind, um die Aussichten der künftigen Absolventen auf berufliche Eingliederung in Form stabiler und gut bezahlter Beschäftigung zu verbessern, die ihrer Qualifikation entspricht; fordert die Hochschulen in diesem Sinne auf, ihr Bildungsangebot auszubauen und die Integration von Praktika in die Studiengänge zu verbessern;

26.  hebt hervor, dass Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, wie etwa dem lebenslangen Lernen, und der Entwicklung einer breiten Palette von für den Arbeitsmarkt geeigneten Kompetenzen oberste Priorität eingeräumt werden muss, um die Zielvorgaben für ein nachhaltiges Wachstum und Wohlstand zu verwirklichen; befürwortet in diesem Zusammenhang nachdrücklich den universitären Austausch von Studenten und Dozenten, den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft, die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen und den Qualifikationspass;

27.  ist der Ansicht, dass die Aktualisierung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur beruflichen Mobilität in Deutschland beitragen und die Mobilität der Studenten erleichtern würde, indem durch sie gewährleistet würde, dass in einem jeweils anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen in der gesamten EU anerkannt werden;

28.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, den Übergang von dem an den europäischen Universitäten nach wie vor vorherrschenden „monodisziplinären“ methodischen Wissenschaftskonzept zu den „interdisziplinären“ und „transdisziplinären“ Konzepten zu unterstützen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und der Wirtschaft als ein gemeinsames Ziel des gefestigten Europäischen Hochschulraums zu fördern, um die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen europäischer Universitäten zu erhöhen;

30.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass besondere Maßnahmen und eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Arbeitsmarkt notwendig sind, um besser geeignete Ausbildungsprogramme zu entwickeln, den Lernverlauf homogener zu gestalten, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und auf diese Weise vergleichbare Kriterien für den Zugang zu den einzelnen Berufen zu gewährleisten;

31.  betont, dass eine ausreichende Zahl von Praktikumsplätzen für Studierende gewährleistet sein muss, um ihnen die nachfolgende Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

32.  fordert die nationalen Regierungen und die Kommission auf, ein System der strukturierten Zusammenarbeit zu entwickeln, um innerhalb von Fächergruppen zu gemeinsamen Abschlüssen zu gelangen, die EU-weit anerkannt werden, indem die Leistungsfähigkeit und die finanzielle Unterstützung des Erasmus-Mundus-Programms und des zukünftigen Programms zur allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert werden und indem die Einrichtung eines europäischen Akkreditierungsverfahrens für gemeinsame Programme gefördert wird;

33.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Erasmus-Mobilitätsprogramm für Masterabschlüsse;

34.  betrachtet wissenschaftliche Ph.D.-Abschlüsse, einschließlich der in Zusammenarbeit mit Unternehmen erworbenen, als ein wichtiges Bindeglied zwischen Bildung und Forschung, und weist auf ihr Potenzial als grundlegende Komponente beim Erzielen von wissensbasierter Innovation und von Wirtschaftswachstum hin; erkennt die Bedeutung von in Unternehmen erworbenen Ph.D.-Abschlüssen für die Integration von Absolventen mit höherem Abschluss in den Arbeitsmarkt an; begrüßt das Engagement der Kommission zur Entwicklung eines europäischen Programms „Doktoren in der Industrie“ im Rahmen der Marie-Curie-Maßnahmen;

35.  ist der Auffassung, dass durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen dem EHR und dem Europäischen Forschungsraum die Innovationstätigkeit und die Entwicklung in Europa gefördert werden können;

36.  unterstreicht den Beitrag des 7. Forschungsrahmenprogramm der EU, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Forschungsraums zur Erleichterung der Mobilität von EU-Forschern und zur Erschließung des Innovations- und Wettbewerbspotenzials der EU;

37.  fordert die Entwicklung einer wirksamen Strategie zur Unterstützung von Programmen im Bereich des lebenslangen Lernens in Europa und von nachhaltigen Initiativen, die vollständig in die Institution integriert sind und durch die eine Kultur des lebenslangen Lernens gefördert wird; fordert außerdem die Förderung des lebenslangen Lernens innerhalb der Unternehmen, damit die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre Ausbildung und ihre Fähigkeiten zu erweitern; fordert die Institutionen im Hochschulbereich und die Universitäten auf, bei auf Lernergebnissen beruhenden Programmen mehr Flexibilität und die Anerkennung des formellen und informellen Lernens zu ermöglichen sowie durch die Förderung von Partnerschaften zwischen Universitäten, Unternehmen und Einrichtungen der gehobenen Berufsbildung Dienstleistungen zur Unterstützung von Bildungswegen anzubieten, um die naturwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu verbessern und die entsprechende Lücke zu füllen;

38.  verweist auf die Notwendigkeit, den Status der Studenten, die ihr Studium vor Beginn des Bologna-Prozesses aufgenommen haben, in den Ländern zu regeln, in denen diese bei der Einschreibung in Master-Studiengänge benachteiligt sind;

39.  weist darauf hin, dass das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) transparenter werden und einen genaueren Vergleich zwischen Qualifikationen und Diplomen ermöglichen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein verbessertes ECTS-Instrument in Anwendung zu bringen, um die Mobilität von Studenten und Fachkräften zu erleichtern;

Maßnahmen auf europäischer Ebene

40.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die finanziellen Mittel für europäische Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erheblich aufzustocken; fordert die Kommission auf, einen wesentlichen Teil dieser Mittel zur Unterstützung der Modernisierung der Hochschulbildung und der Infrastruktur der Universitäten gemäß den Zielen des Bologna-Prozesses und des Modernisierungsprogramms der EU zu verwenden; legt der Kommission nahe, Lösungen zu finden, um auch Studierenden mit finanziellen Problemen die Teilnahme an diesen Programmen zu ermöglichen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Möglichkeit zu bewerten, eine verbindliche Ausbildungszeit als Teil des Studiums einzuführen, die an einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat des Studenten absolviert werden muss;

42.  verweist auf die enge Verzahnung zwischen dem Bologna-Prozess und der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und betont, dass die Kommission die Koordinierung vollständig im Einklang mit dem Bologna-Prozess vornehmen muss; erklärt, dass diese Verzahnung noch enger gestaltet werden kann, indem den Studenten alle maßgeblichen praktischen Informationen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen sowie über die Berufsaussichten bereitgestellt werden, die sich durch eine Ausbildung im Ausland ergeben;

43.  fordert, dass im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Weiterführung der Gestaltung eines echten Europäischen Hochschulraums ein Vergleich zwischen den nationalen Mindestanforderungen an die Ausbildung angestellt wird und ein regelmäßigerer Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Berufsverbänden und -organisationen stattfindet;

44.  schlägt vor, die Anerkennung von Studienleistungen, die im Rahmen des Erasmus-Programms erworben werden, durch die Partnerhochschulen für alle Hochschulen verbindlich zu machen, die an mit EU-Mitteln geförderten Austauschprogrammen für Studenten teilnehmen, um das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen zu stärken;

45.  betont, wie wichtig es ist, dass das ECTS-System in harmonisierter Form umgesetzt wird; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hochschulen auf, eine vergleichende Tabelle der ECTS-Punkte auszuarbeiten, um eine stärkere Harmonisierung zu erreichen und die Mobilität von Studierenden und Fachkräften zu erleichtern; stellt fest, dass Studierende oft auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie an einer Hochschule erbrachte Studienleistungen an einer anderen Hochschule anerkennen lassen wollen, und vertritt die Auffassung, dass sich Studierende möglicherweise durch diese Hindernisse von der Teilnahme an Hochschulaustauschprogrammen abhalten lassen;

46.  fordert die Ausarbeitung einer wirksamen Strategie für die vollständige Harmonisierung akademischer Titel in der gesamten Europäischen Union mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Anerkennung (auch älterer akademischer Titel) seit Beginn des Bologna-Prozesses;

47.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, einen endgültigen und eindeutigen Beschluss zur vollständigen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Abschlüssen zu fassen oder einen Fahrplan aufzustellen, wann dieser Beschluss letztlich möglich sein wird;

48.  fordert eine besser strukturierte und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten, damit deren Auswirkung auf Hochschuleinrichtungen und -systeme zum Nutzen der Studenten und Mitarbeiter verstärkt wird;

49.  schlägt vor, dass die Hochschulen der Unterzeichnerstaaten Praktika anerkennen, die im Rahmen der von der Europäischen Kommission geförderten Mobilitätsprogramme geleistet werden;

50.  fordert eine transparentere Informationsübermittlung hinsichtlich der zu erwerbenden ECTS-Punkte an die Studierenden vor Beginn des jeweiligen Austauschprogramms und fordert die Mitgliedstaaten und die Hochschulen auf, bei der Festlegung der Anzahl der für bestimmte Kurse zu vergebenden Punkte zusammenzuarbeiten; befürwortet die Entwicklung gemeinsamer Plattformen, um von Fachleuten und Hochschulen definierte Kernqualifikationen und -kompetenzen zu identifizieren, damit die Angleichung bestimmter Abschlüsse erreicht werden kann und gleichzeitig nationale Besonderheiten erhalten bleiben können, wobei das System der automatischen Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU als Beispiel dienen sollte(22);

51.  fordert eine bessere Vernetzung, Koordinierung und Kommunikation zwischen den Universitäten in der EU, um die Anerkennung neuer Abschlüsse zu beschleunigen, die Übertragung von ECTS-Punkten zu erleichtern, das Wissen über und das Verständnis für die verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssysteme zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Studierenden die Vielfalt der europäischen Programme besser verstehen;

52.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen Programms im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Ausbildungsprogrammen, gemeinsamen Abschlüssen und der gegenseitigen Anerkennung unter anderem auch durch finanzielle Anreize zu fördern; empfiehlt eine Erhöhung der Zahl der Erasmus-Partnerschaften für die Besetzung von Praktikumsstellen;

53.  weist darauf hin, dass es zahlreiche Institutionen gibt, die sich mit Hochschulbildung und Forschung in Europa befassen; fordert die Europäische Union auf, Möglichkeiten zu ihrer Koordinierung unter einem Dach zu fördern;

54.  ist der Ansicht, dass Initiativen ergriffen werden sollten, damit Studenten ihre Studiendokumentation während des Erwerbs ihres Abschlusses an eine andere Universität übertragen lassen können;

55.  fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, aktuelle und vergleichbare Daten – unter anderem zum proportionalen Anteil von Angehörigen besonders gefährdeter Gruppen – zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe die Umsetzung des EHR überwacht werden kann, und zwar um Engpässe und Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Prozesses deutlich zu machen und nicht um diejenigen Einrichtungen zu bestrafen, die die vorgesehen Reformen noch nicht durchgeführt haben; ist der Ansicht, dass diese Daten jährlich aufgeschlüsselt nach Ländern und Universitäten veröffentlicht werden sollten, um deutlicher zu machen, wo Fortschritte erzielt werden müssen;

56.  empfiehlt den Hochschulen, auf eine Angleichung der akademischen Standards hinzuarbeiten, indem sie Partnerschaften für den Austausch bewährter Verfahrensweisen schließen;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kooperations- und Forschungsprogramme zu verstärken und neue Programme dieser Art zu schaffen, die auf gemeinsamen Interessen mit Universitäten in Drittstaaten aufbauen, insbesondere mit Universitäten in Konfliktgebieten, um den Studenten aus diesen Ländern einen diskriminierungsfreien Zugang zu Hochschulbildung und Ausbildung zu ermöglichen;

58.  ist der Ansicht, dass der durch den Bologna-Prozess geschaffene Europäische Hochschulraum (EHR) einen Fortschritt darstellt; fordert daher, einen Hochschulraum Europa-Mittelmeer in diese bestehende Struktur einzubeziehen und die Schaffung eines wirksamen Hochschulraums für die Staaten der Östlichen Partnerschaft und für die Länder anderer staatenübergreifender Räume innerhalb der EU zu fördern; fordert die Kommission auf, Hemmnisse für die Freizügigkeit von Studenten und Lehrkräften zu beseitigen, die Vernetzung der Universitäten im Europa-Mittelmeer-Raum zu unterstützen, darunter die EMUNI, und die Anwendung der bewährten Verfahren der Programme Tempus und Erasmus Mundus fortzuführen;

59.  hebt hervor, dass die Informationen über den Bologna-Prozess und den Europäischen Hochschulraum (EHR) mittels einer wirksamen und breit angelegten europäischen Kommunikationspolitik verbessert werden müssen, um die Attraktivität der Universitäten innerhalb und außerhalb Europas zu erhöhen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Übertragbarkeit von Darlehen und Zuschüssen und insbesondere von Stipendien, die in Abhängigkeit von Leistungen und von Bedürftigkeit vergeben werden, innerhalb sämtlicher europäischen Länder zu gewährleisten, um für einen gleichberechtigten Zugang zu Mobilitätsangeboten zu sorgen;

61.  spricht sich für die Schaffung einheitlicher Universitätsmarken auf regionaler Ebene aus, um im Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses das internationale Prestige der Universitäten zu steigern;

62.  fordert die EU-Institutionen auf, Mechanismen zu schaffen, die der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Hochschulen bei der Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses dienen, was beispielsweise durch regelmäßige Berichterstattung und die gezielte Nutzung von EU-Programmen erreicht werden kann, einschließlich jener Programme, in deren Rahmen mit Drittstaaten kooperiert wird;

63.  fordert die EU auf, die Umsetzung der im Rahmen der Bologna-Erklärung eingegangenen Verpflichtungen in ihrer Kooperation mit den einschlägigen Drittstaaten zu fördern; fordert die Kommission und das Europäische Parlament auf, diesbezüglich eine Führungsrolle einzunehmen;

64.  vertraut darauf, dass sich aus der Bestandsaufnahme während des Ministertreffens im nächsten Jahr in Bukarest ein klar definierter Fahrplan zur Errichtung eines voll funktionierenden Europäischen Hochschulbildungsraums innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum Jahr 2020 ergeben wird; fordert mit Nachdruck, dass sektorübergreifende Vorschläge zur IKT-Ausbildung, zu beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen und zu Betriebspraktika vorgelegt werden, mit denen Integration und gleichzeitig intelligentes und nachhaltiges Wachstum aktiv gefördert werden, so dass die EU nach der Krise über Wettbewerbsvorteile im Hinblick auf Arbeitsplatzschaffung, Humankapital, Forschung, Innovation, Unternehmertum und die wissensbasierte Wirtschaft im weiteren Sinn verfügen wird;

65.  fordert die Kommission und die für Bildung zuständigen Minister in der EU auf, die Chancen, die sich aus der gemeinsamen Beteiligung am EHR ergeben, umfassend zu nutzen und bei der Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses eine Führungsrolle zu übernehmen, und fordert die Minister auf, ihre Zusagen im Rahmen des Bologna-Prozesses mit gemeinsamen Zusagen auf EU-Ebene im Rat mit Unterstützung der Kommission zu untermauern, so dass dieser Prozess der gegenseitigen Unterstützung mit einer harmonisierten Umsetzung weitergeführt werden kann;

66.  weist darauf hin, dass bei der 2012 in Bukarest stattfindenden zweijährlichen Ministertagung zum Bologna-Prozess Berücksichtigung finden muss, dass die EU und die Mitgliedstaaten durch die Schaffung des EHR in die Lage versetzt wurden, auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Zuständigkeiten im Bereich der Hochschulbildung, ihrer gemeinsamen Beteiligung an dem Prozess und ihrer gemeinsamen Zusagen in Bezug auf Maßnahmen einen wesentlichen und einmütigen Beitrag zum Bologna-Prozess leisten können, worin sie die EU-Institutionen durch ihre politischen Erklärungen unterstützen;

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67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1998_Sorbonne_Erklaerung.pdf
(2) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1999_Bologna_Declaration_German.pdf
(3) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2009_Leuven_Louvain-la-Neuve_Kommunique_April09_DE.pdf
(4) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2010_Budapest-Wien-Erkl%C3%A4rung.pdf
(5) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(6) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.
(7) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.
(8) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(9) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(10) ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 3.
(11) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(12) ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1
(13) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1
(14) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/099DE.pdf
(15) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/122DE.pdf
(16) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl198_en.pdf
(17) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_260_en.pdf
(18) http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-78-09-653/EN/KS-78-09-653-EN.PDF
(19) http://www.ehea.info/news-details.aspx?ArticleId=253
(20) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 18
(21) http://www.ehea.info/Uploads/Declarations/London_Communique18May2007.pdf
(22) Anhang V über die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.


Europäische Statistiken
PDF 128kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 zu einem Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken (2011/2289(INI))
P7_TA(2012)0073A7-0037/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ (COM(2011)0211),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0037/2012),

A.  in der Erwägung, dass über die Notwendigkeit der Gewährleistung der Unabhängigkeit von Eurostat seit seiner Gründung im Jahr 1953 breite Übereinstimmung herrscht;

B.  in der Erwägung, dass verlässliche und korrekte Statistiken für die Gestaltung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik durch die Mitgliedstaaten und auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung sind;

C.  in der Erwägung, dass für den Erfolg der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze und des Pakets zur wirtschaftspolitischen Steuerung einschließlich des Europäischen Semesters hochwertige und unabhängig erstellte Statistiken erforderlich sind;

D.  in der Erwägung, dass den Nutzern der Statistiken relevante, aktuelle und korrekte Daten vorgelegt werden sollten, die von den nationalen Ämtern gemäß den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit erhoben und aufbereitet werden;

E.  in der Erwägung, dass Statistiken sowohl für politische Entscheidungsträger als auch für Bürger öffentlich zugänglich und leicht verständlich sein sollten, und dass ein Vergleich auf Jahresbasis möglich sein sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Qualität europäischer Statistiken von der Integrität des gesamten Verfahrens, das zu ihrer Erstellung genutzt wird, abhängt, und in der Erwägung, dass die derzeit laufende Modernisierung der Verfahren zur Erstellung von Statistiken eine wichtige öffentliche Investition für die Optimierung der gesamten Erstellungskette darstellt und ein kontinuierliches Engagement auf EU-Ebene und nationaler Ebene erfordert;

G.  in der Erwägung, dass in der Eurozone im Zuge der Schuldenkrise die Gefahren deutlich geworden sind, die sich aus statistischer Ungenauigkeit und Statistikbetrug ergeben, die durch Schwachstellen bei der Qualität der vorgeschalteten Daten des öffentlichen Rechnungswesens und der derzeit geltenden Vereinbarung über das Statistikwesen entstehen;

H.  in der Erwägung, dass die Statistikämter nicht nur statutarisch unabhängig sein sollten, sondern auch über Mechanismen und „Brandmauern“ verfügen sollten, damit dafür gesorgt ist, dass diese Einrichtungen von der politischen Arbeit getrennt bleiben, um ein systemisches Versagen zu verhindern, und in der Erwägung, dass jedoch ausdrücklich hervorzuheben ist, dass die jeweilige Regierung für den Wahrheitsgehalt und die Echtheit der statistischen Daten haftet;

I.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Eurostat und den nationalen Rechnungshöfen gestärkt werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass die nationalen Statistikeinrichtungen in den Mitgliedstaaten so reformiert werden sollten, dass sie baldmöglichst mit den neuen europäischen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

K.  in der Erwägung, dass die kleineren Mitgliedstaaten mit den etwa 350 Rechtsvorschriften, die für alle Mitgliedstaaten gelten, in Bezug auf die Einhaltung der Statistikvorschriften einer verhältnismäßig größeren Belastung ausgesetzt sind;

L.  in der Erwägung, dass Eurostat die wirtschaftlichen Indikatoren, die zur Haushaltsüberwachung in den Einzelstaaten, für das Barometer zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte und für neue Durchsetzungsmechanismen notwendig sind, bereitstellen wird, und in der Erwägung, dass mit den kürzlich durchgeführten Gesetzesreformen, insbesondere dem Gesetzgebungspaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung, dafür gesorgt wurde, dass stabile und zuverlässige Statistiken ein zentraler Bestandteil der wirtschaftspolitischen Steuerung auf EU-Ebene sind;

1.  vertritt die Auffassung, dass ein systembezogener Qualitätsansatz verfolgt werden sollte, für den jedoch eine Reform der Erstellung der europäischen Statistiken und ein schrittweiser Übergang von einem korrigierenden zu einem präventiven Ansatz und schließlich ein Qualitätsmanagement der gesamteuropäischen Statistiken, insbesondere der Finanzstatistiken, erforderlich sein könnten; begrüßt, dass die Vorschriften für die Erstellung und die Überprüfung der Korrektheit europäischer Statistiken verbindlicher Natur sind; vertritt die Auffassung, dass unabhängige Statistikeinrichtungen zur Wahrung der Glaubwürdigkeit statistischer Daten unabdingbar sind;

2.  fordert die Kommission auf, Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Forschung Einschränkungen unterworfen sind und mit methodologischen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, zu unterstützen und Fachwissen bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass die Vorgaben eingehalten und hochwertige Daten bereitgestellt werden;

3.  unterstützt das Vorhaben der Kommission, Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (Statistik-Verordnung) vorzulegen, um einen proaktiven Ansatz zur Überwachung und Bewertung der öffentlichen Finanzdaten in einer frühen vorgelagerten Phase zu schaffen, der Korrekturen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglicht; unterstützt das Vorhaben, einen Rechtsrahmen zur Stärkung des Governance-Rahmens zu schaffen, insbesondere in Bezug auf die fachliche Unabhängigkeit der nationalen Statistikstellen und von Eurostat, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten formell dazu verpflichtet sind, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Zuverlässigkeit von Statistiken zu wahren und eine striktere Durchsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu ermöglichen;

4.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für einen Rechtsakt zur Überführung einiger Bestandteile des Verhaltenskodex für europäische Statistiken in das EU-Recht vorzulegen, in dessen Rahmen für eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen der nationalen Statistikämter und jener der Regierungen der Mitgliedstaaten gesorgt sowie eine transparentere und einheitlichere Rechenschaftslegung über die Datenqualität gewährleistet wird;

5.  fordert Eurostat auf, gemeinsam mit den wichtigsten Datenanbietern und -nutzern die Bemühungen zur Modernisierung der Verfahren zur Erstellung europäischer Statistiken weiterzuführen, um die Kosteneffizienz zu wahren;

6.  fordert Eurostat auf, dafür Sorge zu tragen, dass in allen Mitgliedstaaten standardisierte Systeme für die öffentliche Rechnungslegung eingeführt und diese durch interne und externe Prüfungsmechanismen gestärkt werden, was auch die Anwendung der kürzlich geänderten Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und gegebenenfalls weitere Legislativvorschläge einschließt; begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, Eurostat mit umfassenderen Ermittlungsbefugnissen auszustatten;

7.  betont, dass alle Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die Statistiken für alle Regierungsebenen korrekt sind, und fordert Eurostat auf, öffentlich bekanntzugeben, ob im Hinblick auf die Korrektheit der verschiedenen Statistikarten Zweifel bestehen;

8.  ist der Ansicht, dass das kürzlich angenommene Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung Normen in Bezug auf detaillierte Daten zu den Risiken des öffentlichen Sektors im Zusammenhang mit Garantien und Eventualverbindlichkeiten, beispielsweise im Rahmen von Garantien und Risiken des öffentlichen Sektors in Bezug auf öffentlich-private Partnerschaften, erfordert, und dass diese unverzüglich entwickelt und von Eurostat bekanntgegeben werden sollten, wobei sämtliche Regierungsebenen berücksichtigt werden sollten;

9.  begrüßt die unabhängige Überwachung von Eurostat und des Europäischen Statistischen Systems durch das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance; fordert Eurostat und die anderen Statistikämter auf, die Empfehlungen umzusetzen, die das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance im Rahmen seines Jahresberichts 2011 vorgelegt hat;

10.  betont, dass Eurostat in Bezug auf seine eigenen Mitarbeiter Transparenz gewährleisten und dazu Informationen über seine Bediensteten (die Beamtenstatus haben) und Vertragsbediensteten sowie über die Verfahren zum Einsatz nationaler Experten veröffentlichen muss;

11.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass statistische Dienste sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene unabhängig von etwaiger politischer Einflussnahme erbracht werden;

12.  weist darauf hin, dass im Hinblick auf das Qualitätsmanagementsystem eine enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und den nationalen Einrichtungen, die für die Überprüfung der vorgeschalteten öffentlichen Finanzdaten zuständig sind, erforderlich ist; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Gewährleistung größerer Unabhängigkeit und Kohärenz hinsichtlich der Kompetenz der nationalen Rechnungshöfe bei der Überprüfung der Qualität der Quellen, die zur Berechnung der einzelstaatlichen Schuldenstände und Defizitzahlen herangezogen werden, vorzulegen sowie die Koordinierungsrolle des Europäischen Rechnungshofs zu stärken;

13.  betont, dass das Qualitätsmanagement der Finanzstatistiken der Regierungen und anderer nationaler Statistikdaten sowie eine präzise und zeitnahe Berichterstattung über die Daten eine Voraussetzung für eine reibungslose Funktionsweise des Europäischen Semesters ist;

14.  erkennt an, dass in vielen Fällen Daten aus zahlreiche Quellen erfasst und zusammengestellt werden müssen, damit korrekte Statistiken bereitgestellt werden können; merkt daher an, dass eine Kürzung des Zeitrahmens für die Veröffentlichung von Statistiken in einigen Fällen zu Abstrichen bei der Verlässlichkeit oder Korrektheit der Statistiken oder zu erhöhten Kosten für die Datenerhebung führen kann; empfiehlt aus diesem Grund, dass bei der Ermittlung der besten Verfahren in diesem Bereich die Balance zwischen Aktualität, Verlässlichkeit und Vorbereitungskosten sorgfältig bedacht werden sollte;

15.  fordert Eurostat auf, nach Möglichkeiten zu suchen, die Veröffentlichungen, insbesondere die Online-Veröffentlichungen, für den Durchschnittsbürger und für Laien benutzerfreundlicher zu gestalten, vor allem, was die Verwendung von Grafiken betrifft; ist der Ansicht, dass die Website von Eurostat einen einfacheren Zugriff auf umfassende Langzeitdaten ermöglichen sollte und intuitive, vergleichende Grafiken angeboten werden sollten, damit für die Bürger ein größerer Mehrwert entsteht; ist der Ansicht, dass die regelmäßigen Aktualisierungen von Eurostat möglichst Informationen zu allen Mitgliedstaaten und eine jährliche sowie monatliche Reihe sowie, falls möglich und nützlich, eine langfristige Datenreihe umfassen sollten;

16.  betont, dass die Bereitstellung von genauen, relevanten und hochwertigen Statistiken für eine nachhaltige und ausgewogene regionale Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass präzise und korrekte Daten eine Grundlage für das Erlangen detaillierter Informationen über einzelne Bereiche wie Demografie, Wirtschaft und Umwelt sind und ihnen daher ein wesentlicher Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess für die regionale Entwicklung zukommt, insbesondere im Rahmen der Umsetzung der Strategie „Europa 2020“;

17.  fordert die Kommission auf, sich weiterhin um verlässliche statistische Informationen zu bemühen, durch die es möglich ist, im Rahmen der Unionspolitik besser auf wirtschaftliche, soziale und gebietsbezogene Gegebenheiten zu reagieren;

18.  unterstützt das Vorhaben von Eurostat, einen Rechtsrahmen für „Verpflichtungen zur Zuverlässigkeit von Statistiken“ zu schaffen; betont, dass die Einhaltung der Regel zur Vertraulichkeit von Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems sowie des Subsidiaritätsprinzips dazu beitragen wird, das Vertrauen in die Statistikämter zu steigern;

19.  stellt fest, dass die Funktionsweise der öffentlichen Rechnungslegungssysteme unbedingt verbessert werden muss; fordert die Kommission dennoch auf, zu klären, ob eine Standardisierung der öffentlichen Rechnungslegung in allen Mitgliedstaaten erforderlich und möglich ist; fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Methode zu erarbeiten und wirksame, geeignete und bewährte Lösungen anzuwenden;

20.  betont, dass für die Forschung auf dem Gebiet der sozioökonomischen Prozesse in grenzüberschreitenden Regionen, einschließlich der Regionen an den Außengrenzen der Europäischen Union, ein kohärentes System entwickelt werden muss, und dass Statistiken zu Makroregionen erstellt werden müssen, um ein verlässliches, vollständiges und korrektes Bild der Wirtschaft in Bezug auf die regionale und makroregionale Entwicklung zu erhalten, das sowohl die städtische Dimension als auch ländliche Gebiete umfasst; ist der Ansicht, dass die Forschungsmechanismen, die mit der Zahlungsbilanz in Zusammenhang stehen, verbessert werden müssen; stellt ferner fest, dass die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene im Rahmen eines stabilen Qualitätsmanagementsystems für die europäischen Statistiken eingehend überwacht werden sollten;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

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