Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 12. September 2012 - Straßburg
Beschluss, gegen eine Durchführungsmaßnahme keine Einwände zu erheben: Bordseitiges Kollisionswarnsystem in bestimmten Luftfahrzeugen
 Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
 Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe ***I
 Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I
 Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse ***I
 Abkommen zwischen der EG und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen ***
 Abkommen zwischen der EG und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung ***
 Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen ***I
 Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I
 Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
 Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen
 Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

Beschluss, gegen eine Durchführungsmaßnahme keine Einwände zu erheben: Bordseitiges Kollisionswarnsystem in bestimmten Luftfahrzeugen
PDF 201kWORD 33k
Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung der Französischen Republik, von der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission hinsichtlich der Verwendung einer neuen Software-Version des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) in bestimmten neuen Luftfahrzeugen abzuweichen, keine Einwände zu erheben (D020967/02 – 2012/2745 (RPS))
P7_TA(2012)0325B7-0423/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission (D020967/02),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 4. Juni 2012, die in Erwägung 9 des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission angeführt wird,

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 5. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf eines Beschlusses aussprechen wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 27. Juli 2012 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 7,

–  gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass im Entwurf eines Beschlusses der Kommission vorgesehen ist, dass die Gültigkeit dieses Beschlusses am 31. Januar 2013 endet, und in der Erwägung, dass seine Annahme unter diesen Umständen nicht verzögert werden sollte;

1.  erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und, zur Information, dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
PDF 200kWORD 33k
Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (12020-12 – C(2012)4297 – 2012/2780(RSP))
P7_TA(2012)0326B7-0424/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2012)4297),

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 27. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1 und Artikel 196a Absatz 5,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, dass es von wesentlicher Bedeutung wäre, dass das Parlament seinen Beschluss vor dem 3. Oktober 2012 fasst, da die Bestimmungen des Basisrechtsakts betreffend die Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ab diesem Datum Anwendung finden;

B.  in der Erwägung, dass der Rat am 16. Juli 2012 beschlossen hat, eine Verlängerung der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die delegierte Verordnung um zwei Monate, d. h. bis zum 28. Oktober 2012, zu beantragen und die Wichtigkeit dessen zur Kenntnis zu nehmen, dass er vor dem 3. Oktober 2012 darüber entscheidet, ob er Einwände gegen diese Verordnung erhebt oder nicht, sowie in der Erwägung, dass er das Parlament mit Schreiben vom 17. Juli 2012 davon in Kenntnis gesetzt hat;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe ***I
PDF 204kWORD 75k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (COM(2011)0275 – C7-0127/2011 – 2011/0129(COD))
P7_TA(2012)0327A7-0244/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0275),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0127/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Februar 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0244/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

P7_TC1-COD(2011)0129


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/29/EU.)

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 39.
(2) ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 56.


Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I
PDF 309kWORD 55k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (COM(2011)0906 – C7-0524/2011 – 2011/0445(COD))(1)
P7_TA(2012)0328A7-0212/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 774/94 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere durch einen Beschluss zur Genehmigung eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(3)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 774/94 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere durch einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gewährleisten, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 774/94
Artikel 7 – Absatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 774/94
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. 2012 …. [angepasste „Einheitliche“ GMO-Verordnung]* eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011**.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
* ABl. L … vom …, S.
** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 774/94
Artikel 8 a – Absatz 2
2.  Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] übertragen.
2.  Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 774/94
Artikel 8 a – Absatz 5
5.  Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.„
5.  Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.„

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0212/2012).


Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse ***I
PDF 341kWORD 98k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse (COM(2011)0918 – C7-0005/2012 – 2011/0453(COD))(1)
P7_TA(2012)0329A7-0209/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
5.  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
5.  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Erwägung 5 a (neu)
-1.  Die folgende Erwägung wird eingefügt:
„Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden*.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.„
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Erwägung 6
-1a.  Erwägung 6 erhält folgende Fassung:
„6.  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen.In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.„
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... eingesetzten … Ausschuss unterstützt .......... [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung]*. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011**.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
* ABl. L........ vom ......, S....
** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Artikel 8 a – Absatz 2
2.  Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] übertragen.
2.  Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
–––  ––––––––––––––
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 2008/97
Artikel 8 a – Absatz 5
5.  Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
5.  Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.„
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 779/98
Erwägung 4 a (neu)
-1.  Die folgende Erwägung wird eingefügt:
„Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden*.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.„
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 779/98
Artikel 1
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 2a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 779/98
Artikel 2 a (neu)
1a.  Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 2a

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... eingesetzten … Ausschuss unterstützt ………. [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung]*. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011**.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
* ABl. L … vom …, S.
** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.„
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1506/98
Erwägung 6 a (neu)
-1.  Die folgende Erwägung wird eingefügt:
„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden*.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.„
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1506/98Artikel 3
Die Kommission bestätigt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Ende der Aussetzung gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission bestätigt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Ende der Aussetzung gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 3a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1506/98
Artikel 3 a (neu)
1a.  Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 3a

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... eingesetzten … Ausschuss unterstützt ……. [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung]*. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011**.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
* ABl. L … vom …, S.
** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.„

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0209/2012).


Abkommen zwischen der EG und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen ***
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (12124/2010 – C7-0057/2012 – 2010/0146(NLE))
P7_TA(2012)0330A7-0211/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12124/2010),

–  in Kenntnis des Entwurf des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (12150/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0057/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0211/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Australiens zu übermitteln.


Abkommen zwischen der EG und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung ***
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (12126/2010 – C7-0058/2012 – 2010/0139(NLE))
P7_TA(2012)0331A7-0210/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12126/2010),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (12151/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0058/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0210/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen ***I
PDF 203kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (COM(2011)0888 – C7-0508/2011 – 2011/0434(COD))
P7_TA(2012)0332A7-0146/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0888),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 Absatz 2 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0508/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012,(1)

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0146/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

P7_TC1-COD(2011)0434


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1026/2012.)

(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 112.


Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I
PDF 571kWORD 382k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD))
P7_TA(2012)0333A7-0217/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0217/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

P7_TC1-COD(2011)0194


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend „GFP“) umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder „gemeinsame Marktorganisation“ (nachfolgend „GMO“) ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(6) muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen auf dem Unionsmarkt und den Weltmärkten und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur überarbeitet werden.

(2a)  Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Schritte zur Förderung der Stabilität des Marktes und einer besseren Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage unternommen werden.[Abänd. 1]

(3)  Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO sollte den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation (nachfolgend „WTO“) Rechnung getragen werden. Fisch und Schalentiere sind ein Gemeingut. Da die Fischerei daher kein Gewerbe wie jedes andere ist, sollte sie insbesondere - unabhängig von den Erfordernissen des Marktes - durch Maßnahmen geregelt werden, die auf die Umwelt und die Ökosysteme bezogenen Kriterien genügen.[Abänd. 2]

(3a)  Da die derzeit geltenden Handelsbestimmungen der WTO zufriedenstellend funktionieren, sollten alle etwaigen neuen Vorschläge darauf gerichtet sein, soweit wie möglich den „Status quo“ beizubehalten. Die Kommission sollte jedoch sicherstellen, dass Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die aus Drittstaaten eingeführt werden, voll und ganz den nachhaltigen Fangpraktiken und Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, um zu gewährleisten, dass Unionserzeugnisse und Einfuhrerzeugnisse auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren.[Abänd. 3]

(4)  Die GMO sollte zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen.

(5a)  Da Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in erheblichem Umfang in die Union eingeführt werden und die eingeführten Erzeugnisse einen bedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch der Union haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die GMO in den Rahmen einer Handels- und Zollpolitik einfügt, die die Regulierung der Einfuhren und die Eindämmung ihrer Auswirkungen auf die von den Unionserzeugern erzielten Erstverkaufspreise und die Rentabilität von deren Tätigkeit zum Ziel hat.[Abänd. 4]

(5b)  Zwischen der GFP und der gemeinsamen Handelspolitik muss ein höchstmöglicher Grad an Kohärenz hergestellt werden, und die gemeinsame Handelspolitik muss sowohl bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO als auch im Rahmen der bilateralen oder regionalen Handelsabkommen systematisch dazu genutzt werden, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen.[Abänd. 5]

(5c)  Alle nationalen Behörden, die für die Zoll- und Hygienekontrollen bei den in die Union eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, sollten über die personelle Ausstattung, die Finanzmittel und die Instrumente verfügen, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.[Abänd. 6]

(6)  Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.

(6a)  Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert und auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen.[Abänd. 7]

(7)  Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der GFP und der GMO. Eine Festigung ihrer Ziele und Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um zu gewährleistenes ihnen zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Lenkung der Fischerei zu übernehmen und dabei in einem durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmen tätig zu werden. Weiter muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, höhere Einkommen erzielen und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen des Fischerei- und des Aquakultursektors in der Union, besonders denjenigen in Regionen in äußerster Randlage, und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und Körperschaften auf regionaler Ebene sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen und dabei hinsichtlich der Lenkung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten können, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischereiindustrie einschließen sollte.[Abänd. 8]

(7a)  Um die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit der Erzeugerorganisationen zu stärken, sollten für ihre Gründung geeignete Kriterien eindeutig festgelegt werden, besonders hinsichtlich der Mindestzahl ihrer Mitglieder und ihrer offiziellen Anerkennung.[Abänd. 9]

(8)  Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Akteuren vereinen, können zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beitragen.

(9)  Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln sollte einem Genehmigungserfordernis der Kommission unterliegen.

(10)  Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorlegen.

(10a)  Die Anlandung sämtlicher unbeabsichtigter Fänge und Beifänge und die Reduzierung von Rückwürfen sind zwei der Ziele der derzeitigen Reform der GFP. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Verwendung selektiver Fanggeräte verstärkt werden, damit Fänge von Exemplaren, die den Mindestgrößenkriterien nicht entsprechen, vermieden werden.[Abänd. 165]

(11)  Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf den Binnenmarkt zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.

(11a)  In Anbetracht der Abgelegenheit und geografischen Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage ist gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) die Erstellung eines besonderen Aktionsplans möglich, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen.[Abänd. 11]

(11b)  Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse ergreifen. [Abänd. 12]

(12)  Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfondssollten im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzielle Unterstützung der Union zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus einrichtenerhalten. [Abänd. 13]

(13)  Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation ermächtigt werden, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte aber nicht zur Festsetzung von Mindestpreisen führen, durch die der Wettbewerb verzerrt werden könnte.

(14)  Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen,zu fördern, regionenübergreifende – gegebenenfalls auf der Grundlage der biogeografischen Regionen – und länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten. Solche Organisationen sollten als Partnerschaften mit dem Ziel fungieren, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen ist es notwendig, sicherzustellen, dass für die abersie die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinden und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen. [Abänd. 14]

(15)  Die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern.

(16)  Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischenDen Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen für die Verbraucherunter anderem über den HauptmerkmaleUrsprung, die Methode und den Erzeugungszeitpunkt der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, eine sachkundige Wahl zu treffen. Zur Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.[Abänd. 15]

(16a)  Ein Umweltgütesiegel für Fischereierzeugnisse, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen, bietet die Möglichkeit, eindeutige Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereierzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Es ist deshalb notwendig, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischereierzeugnisse zu entwickeln und festzulegen.[Abänd. 16]

(16b)  Zum Schutz der europäischen Verbraucher sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständig sind für die Überwachung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Betreiber davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen.[Abänd. 17]

(16c)  Da die Verbraucher bei der Auswahl von auf dem Markt angebotenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen den Kriterien Herkunft und Ursprung im weitesten Sinne große Bedeutung beimessen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Informationen für die Verbraucher möglichst verlässlich, klar und vollständig sind.[Abänd. 18]

(16d)  Im Interesse der Kohärenz zwischen der GFP – insbesondere hinsichtlich ihrer Vorschriften in Bezug auf die GMO und die Information der Verbraucher – und der gemeinsamen Handelspolitik sollten die Definitionen des zollrechtlichen präferenziellen Ursprungs von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nicht zu weit gefasst und keine Abweichungen von allgemein gültigen Definitionen vorgenommen werden, die zu Lasten der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gehen und Verwirrung hinsichtlich des Ortes und der tatsächlichen Art ihrer Gewinnung stiften könnten.[Abänd. 19]

(17)  Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(17a)  Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten.[Abänd. 20]

(18)  Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der Frage, ob die Einfuhrmengen hoch sind, für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten. Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(7) in die vorliegende Verordung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten. [Abänd. 21]

(19)  Es ist notwendig, die Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union zu verbessern.

(20)  Um die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung vondas ordnungsgemäße Funktionieren von Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen zu gewährleisten und um geeignete gemeinsame Vermarktungsnormenzu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen,festzulegen, sollte der Kommission die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der finanziellen Unterstützung und den internen Satzungen dieser Organisationen, des Inhalts der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Begriffsbestimmungen und der Änderung der gemeinsamen Vermarktungsnormen zu erlassen. [Abänd. 22] Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden; das Format, die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung; der Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen; des Formats und des Verfahrens der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten im Falle einer Ausdehnung der Regeln; der Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, und des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(8), ausgeübt werden.

(22a)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihrer Tragweite und Auswirkungen und der Notwendigkeit gemeinsamer Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)  Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden, aber im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte ihrer Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Verordnung über den Europäischen Fischerei- und Meeresfonds weiterhin gelten.

(23a)  Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur errichtet, nachfolgend „gemeinsame Marktorganisation“ genannt.

(2)  Die gemeinsame Marktorganisation („GMO“)umfasst folgende Instrumente:

   (a) Berufsverbände;
   (b) Vermarktungsnormen;
   (c) Verbraucherinformation;
   (d) Wettbewerbsregeln;
   (e) Marktuntersuchung;
   (ea) die externe Dimension. [Abänd. 23]

Artikel 2

Geltungsbereich

Die „GMO“ gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I, die in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 24]

Artikel 3

Ziele

Die GMO trägt zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. .../20XX vom ... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik(9) bei, und schafft insbesondere Marktanreize für die Förderung nachhaltigerer Produktionsmethoden, verbessert die Marktposition von Unionserzeugnissen, arbeitet Produktionsstrategien aus, die die Anpassung der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) an strukturelle Marktveränderungen und kurzfristige Marktschwankungen ermöglichen, und verbessert das Marktpotenzial von Unionserzeugnissen. [Abänd. 25]

Artikel 4

Grundsätze

Der GMO liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zugrunde; dies wird durch eine klare Festlegung der Zuständigkeiten auf Unions- sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, eine langfristige Perspektive, die umfassende Beteiligung der Marktteilnehmer, die Verantwortlichkeit des Flaggenstaats sowie die Kohärenz mit der integrierten Meerespolitik, der Handelspolitik und den weiteren Politikbereichen der Union erreicht. [Abänd. 26]

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(10)sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(11) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(12) genannten Begriffsbestimmungen. [Abänd. 27]

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   (a) „Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;
   (b) „Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;
   (c) „Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;
   (d) „Fischerei- oder Aquakultursektor“ ist der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur umfassende Wirtschaftssektor;
   (da) „unerwünschte Fänge“ sind Fänge, die in der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(13)als solche definiert sind;[Abänd. 28]
   (e) „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
   (f) „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur auf dem Unionsmarkt.

Kapitel II

Berufsverbände

Abschnitt I

Gründung, Ziele und Massnahmen

Artikel 6

Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse sollte der besonderen Lage der Erzeuger der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei Rechnung getragen werden; so dass insbesondere diese Erzeuger beim Zugang zu Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen in den Genuss einer positiven Diskriminierung kommen.[Abänd. 29]

Artikel 7

Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

   (a) Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(14) und der Umweltvorschriften der Union; [Abänd. 30]
   (aa) Planung der Erzeugung ihrer Mitglieder und Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Fragen des Fischereimanagements sowie Austausch von von Fischereifahrzeugen der Union entwickelten bewährten Praktiken;[Abänd. 31]
   (ab) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen und ländlichen Gebieten, einschließlich Programmen für Weiterbildung und Zusammenarbeit, mit denen der Eintritt junger Menschen in die Branche gefördert und eine angemessene Lebenshaltung für die im Fischereisektor Beschäftigten sichergestellt wird;[Abänd. 32]
   (b) Umgang mitVermeidung, Minimierung und optimale Nutzung von unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände, ohne einen bedeutenden Markt für solche Fänge zu schaffen; [Abänd. 33]
   (ba) Beitrag zur Unterbindung von illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fangpraktiken durch Anwendung der gegebenenfalls notwendigen internen Kontrollen gegenüber ihren Mitgliedern;[Abänd. 34]
   (bb) Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Überwachung des Fischereiaufwands und zur Vermeidung unerwünschter und nicht genehmigter Fänge;[Abänd. 35]
   (bc) Verwaltung des Rechts auf Zugang zu den Ressourcen, das ihren Mitgliedern gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(15)eingeräumt wurde;[Abänd. 36]
   (c) Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischereierzeugnisse ihrer Mitglieder;
   (d) Stabilisierung der Märkte;
   (e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und des Einkommens der in der Fischerei Beschäftigten; [Abänd. 37]
   (ea) Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu verständlichen und umfassenden Informationen, um das Wissen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und Fischereiressourcen zu verbessern, und Aufklärung der Verbraucher über die große Vielfalt der Arten, die zum Verbrauch zur Verfügung stehen;[Abänd. 38]
   (eb) Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“), um eine bessere Vermarktung und höhere Preise für Fischereierzeugnisse zu gewährleisten.[Abänd. 39]

Artikel 8

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse könnennehmen zurzeit folgende Aufgaben wahrnehmenwahr, um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen: [Abänd. 41]

   (a) SteuerungPlanung der Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, einschließlich Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fangtätigkeiten; Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Verwaltungsplänen; [Abänd. 42]
   (b) optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch:und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Vermeidung und Minimierung solcher Fänge;
   - Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;
   - Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;
   unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. [Abänd. 43 und 44]
   (c) Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes;
   (d) Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;
   (e) vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36;
   (f) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;
   (fa) Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung im Bereich der Fischerei und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Fischereierzeugnisse; [Abänd. 46]
   (fb) freiwillige Übermittlung von Informationen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Häufigkeit und mit den Mitteln, die für angemessen erachtet werden;[Abänd. 47]
   (fc) kollektive Verwaltung der Fangmöglichkeiten für ihre Mitglieder;[Abänd. 48]
   (fd) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Fischereierzeugnisse. [Abänd. 49]

Artikel 9

Gründung von Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 10

Ziele der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

   (a) Förderung tragfähiger und wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder und Propagierung des Nutzens der organischen Aquakultur, wobei ihnen EntwicklungsmöglichkeitenMöglichkeiten für die Entwicklung solcher Tätigkeiten geboten werden; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften und im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt(16)und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(17) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, die in jedem Mitgliedstaat oder Teil davon gelten, geschehen; [Abänd. 151]
   (aa) Sicherstellung dessen, dass im Aquakultursektor verwendete, aus der Fischerei stammende Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen;[Abänd. 52]
   (b) Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung unter Wahrung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; [Abänd. 53]
   (c) Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(18) entsprechen;
   (d) Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder;
   (da) Stabilisierung der Märkte;[Abänd. 54]
   (e) Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und der Einkommen der Arbeitnehmer in diesem Sektor bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;
   (ea) Durchführung von Programmen zur stetigen Verbesserung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse und -tätigkeiten sowie Berufs- und Fortbildungsmaßnahmen und -initiativen zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die im Aquakultursektor Beschäftigten und zur Verringerung und Minimierung negativer Auswirkungen im gesamten Verlauf der Produktionskette;[Abänd. 56]
   (eb) Förderung aller sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Mitglieder der Erzeugerorganisationen sind, und Entwicklung bzw. Verbesserung der Tätigkeit des Sektors, um es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, Ziele zu verfolgen, die nicht in diesem Artikel genannt sind;[Abänd. 57]
   (ec) Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Aquakulturerzeugnisse;[Abänd. 58]
   (ed) möglichst weitgehende Nutzung von IKT, um optimale Preise für die Erzeugnisse sicherzustellen. [Abänd. 59]

Artikel 11

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können unter anderem folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen: [Abänd. 60]

   (a) Förderung einer verantwortungsvollen extensiven und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; [Abänd. 61]
   (aa) Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder;[Abänd. 62]
   (b) Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;
   (c) Kanalisierung des Angebots, Stabilisierung der Preise und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; [Abänd. 63]
   (ca) vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36;[Abänd. 64]
   (d) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;
   (e) Erfassung von Informationen über die Umwelt und über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen; [Abänd. 65]
   (ea) Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse;[Abänd. 66]
   (eb) Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Aquakulturerzeugnisse;[Abänd. 67]
   (ec) Förderung von Aquakulturerzeugnissen durch die Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere geschützter Ursprungsbezeichnungen und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Methoden.[Abänd. 68]

Artikel 12

Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet werden.

(2)  Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Artikel 13

Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Die Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen verfolgen folgende Ziele:

   (a) nachhaltigere und effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; [Abänd. 69]
   (b) Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen, einschließlich einer besseren Vermarktung der Erzeugnisse für die Verbraucher; [Abänd. 70]
   (ba) Einhaltung aller Maßnahmen, die für jeden Mitgliedstaat auf die Sicherstellung der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Bestand bzw. jede Fischerei ausgerichtet sind.[Abänd. 71]

Artikel 13a

Finanzierung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann einen finanziellen Beitrag zur Gründung und/oder Entwicklung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen leisten.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte mit genaueren Bestimmungen für diese finanzielle Unterstützung zu erlassen.[Abänd. 72]

Artikel 14

Gründung von Branchenverbänden

Es können Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 15

Ziele der Branchenverbände

Branchenverbände verfolgen folgende Ziele:

   (a) Verbesserung der Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union;
   (b) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union.

Artikel 16

Maßnahmen der Branchenverbände

Branchenverbände können folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 15 zu verwirklichen:

   (a) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind;
   (b) Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise durch Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methoden, und dadurch, dass dafür Sorge getragen wird, dass Erzeugnisse der Union im Unterschied zu eingeführten Erzeugnissen eindeutig gekennzeichnet werden; [Abänd. 73]
   (c) Ausarbeitung strengerer Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als die Rechtsvorschriften der Union oder die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
   (d) Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Berufsbildungs- und Fortbildungsprogramme zur Förderung der Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und der Lebensmittelsicherheit und von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung;[Abänd. 74]
   (e) Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter Einbeziehung der IKT;
   (f) Beibringung der Informationen und Durchführung der Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Umfang, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;
   (fa) verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus gesunden Beständen stammenden, derzeit nicht vermarktbaren Arten mit erheblichem Nährwert;[Abänd. 75]
   (g) Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des Branchenverbands im Einklang sind und erforderlichenfalls Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

Abschnitt II

Anerkennung

Artikel 17

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1)  Die Mitgliedstaaten können als Erzeugerorganisationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse alle Zusammenschlüsse von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen anerkennen, die eine solche Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

   (a) üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl und deren Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;
   (b) besitzen die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und sind dort niedergelassen;
   (c) sind in der Lage, die in den Artikeln 7 und 10 festgelegten Ziele zu verfolgen;
   (d) kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VIV nach; [Abänd. 76]und
   (e) haben auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist.[Abänd. 77]
   (ea) sie zeigen Transparenz im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft, Verwaltung und Finanzierungsquellen. [Abänd. 78]

(1a)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festlegen.[Abänd. 79]

(1b)  Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 anerkannten Erzeugerorganisationen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als anerkannt.[Abänd. 80]

(1c)  Es werden Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene und repräsentative Beteiligung der Kleinfischerei in den Erzeugerorganisationen sicherzustellen.[Abänd. 81]

Artikel 18

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)  Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse anerkennen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei den Vorschriften der Union und insbesondere den Wettbewerbsregeln Rechnung zu tragen ist, sofern diese Zusammenschlüsse

   (a) in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regioneneinen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung oder der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die von Schiffen der Union gefangen oder in den Mitgliedstaaten in Aquakultur erzeugt wurden, oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; [Abänd. 82]
   (b) nicht selbst in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen tätig sind;
   (c) die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben und dort niedergelassen sind;
   (d) die in Artikel 15 genannten Ziele verwirklichen können;
   (e) den Verbraucherinteressen Rechnung tragen; und
   (f) das ordnungsgemäße Funktionieren der CMO nicht behindern.

(1a)  Bestehende Branchenverbände, die alle in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllen, können ebenfalls als anerkannt gelten, auch wenn sie per Exekutivakt oder kraft Gesetzes geschaffen wurden.[Abänd. 83]

Artikel 19

Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls deren Anerkennung. [Abänd. 84]

Artikel 20

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, richten zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen ein, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können. [Abänd. 85]

Artikel 21

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(19) über wahr.

Artikel 22

Information der Kommissionund Veröffentlichung der Liste der Erzeugerorganisationen [Abänd. 87]

Die Mitgliedstaaten teilen derZu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einereine Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung auf elektronischem Wege mitim selben Zeitraum widerrufen wurde. [Abänd. 88]

Artikel 23

Kontrollen durch die Kommission

Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ersuchen, die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu widerrufen. [Abänd. 89]

Artikel 24

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Vorschriften, welche die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die auf sie anwendbaren Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Pflichten ihrer Mitglieder und die Durchsetzung dieser Vorschriften, einschließlich zu verhängender Sanktionen, betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. [Abänd. 90]

   (a) die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen;[Abänd. 91]
   (b) Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. [Abänd. 92]

Artikel 25

Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

   (a) die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 17 und 18 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 19;
   (b) das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 22 an die Kommission.
   (ba) Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchzuführenden Kontrollen.[Abänd. 93]

(2)  Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt III

Ausdehung der Regeln

Artikel 26

Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationenund Vereinigungen von Erzeugerorganisationen[Abänd. 94]

(1)  Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation bzw. Vereinigung nicht angehören und die eines oder mehrere von einer solchen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen abgedeckten Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 95]

   (a) Die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls einschließlich der Kleinfischerei und der handwerklichen Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; [Abänd. 96]
   (b) die auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Buchstaben a bis e; und
   (ba) die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen werden eingehalten. [Abänd. 97]

(2)  Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 65 %30 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. [Abänd. 98]

(3)  Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.[Abänd. 99]

(4)  Die auf Nicht-Mitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 9030 Tagen und 12 Monaten. [Abänd. 100]

Artikel 27

Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

(1)  Ein Mitgliedstaat kann bestimmte innerhalb eines Branchenverbands getroffene Vereinbarungen, Beschlüsse oder vereinbarte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Betreiber vorschreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   (a) Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Vermarktung oder Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden; und
   (b) die auf andere Betreiber auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 16 Buchstaben a bis f und schaden anderen Betreibern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

(2)  Die Ausdehnung der Regeln gilt für höchstens drei Jahre.

Artikel 28

Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 26 und 27 auf Nicht-Mitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nicht-Mitglieder der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten vergüten.

Artikel 29

Genehmigung durch die Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 beschließen, allen Erzeugern oder Betreibern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage zu machen wollen. [Abänd. 101]

(2)  Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Regeln zu genehmigen, vorausgesetzt, dass:

   (a) die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 eingehalten werden;
   (b) die Bestimmungen von Kapitel VI über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden;
   (c) durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und
   (d) die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele nicht gefährdet wird.

(3)  Binnen zwei Monaten15 Tagen nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen zwei Monaten15 Tagen keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt. [Abänd. 102]

Artikel 30

Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen für die Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 31

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungrechtsakte betreffend die Regeln für das Format und das Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 29 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt IV

Produktions- und Vermarktungpsläne

Artikel 32

Produktions- und Vermarktungspläne

(1)  JedeIn Übereinstimmung mit den von der Kommission vorgegebenen Leitlinien unterbreitet jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, der darlegt, wie sie die Ziele gemäß Artikelden Artikeln 3, 7 und 10 zu verwirklichen beabsichtigen. [Abänd. 103]

(2)  Der Mitgliedstaat genehmigt den Plan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

(3)  Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern; die Änderung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Genehmigung mitgeteilt.

(4)  Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Absatz 1 und unterbreitet ihn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

(5)  Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Stellt ein Mitgliedstaat Verstöße fest, kann er beschließen, die Anerkennung zu widerrufen. [Abänd. 104]

Artikel 33

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Regeln für den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 34

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt V

Stabilisierung der Märkte

Artikel 35

Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen finanzierenkofinanzieren, sofern [Abänd. 105]

   (a) diese Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen zum Verkauf angeboten wurden, aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 36 unverkäuflich waren;
   (b) diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 entsprechen und von angemessener Qualität für den Verzehr sind;
   (c) diese Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren und gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und gelagert werden. Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen können noch zu den vorgenannten Verarbeitungsprozessen hinzukommen;
   (d) diese Erzeugnisse zu einem späteren Stadium nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden; und
   (da) der Mindest- und Höchstzeitraum für die Finanzierung der Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen eindeutig festgelegt ist. [Abänd. 106]

Artikel 36

Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

(1)  Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für in Anhang II aufgeführte Fischereierzeugnisse und für Aquakulturerzeugnisse auslöst. [Abänd. 107]

(2)  Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

(3)  Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

   (a) voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;
   (b) Stabilisierung der Marktpreise;
   (c) Konvergenz der Märkte;
   (d) die Einkommen der Erzeuger; und
   (e) die Verbraucherinteressen.

(4)  Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von den Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 37

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Regeln für das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 36 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt VI

Kollektivfonds

Artikel 38

Kollektivfonds

(-1)  Die Erstellung, Änderung und Ausführung von Plänen zur Verbesserung der Standards der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen wird aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert.[Abänd. 108]

(1)  Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds schaffen, der ausschließlich derDer Europäische Meeres- und Fischereifonds kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen dientin Anspruch genommen werden: [Abänd. 109]

   (a) von den Mitgliedstaaten genehmigte Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32;
   (b) Lagerhaltungsmechanismus gemäß den Artikeln 35 und 36.

(1a)  Die Finanzierung der von der GMO umfassten Instrumente einschließlich des Kollektivfonds wird über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorgenommen, und zwar unbeschadet der Kofinanzierungssätze, die festgelegt werden. [Am. 110]

Kapitel III

Vermarktungsnormen

Artikel 39

Festlegung von Vermarktungsnormen

(1)  Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder importiert) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. [Abänd. 111]

(2)  Die Normen nach Absatz 1 können insbesondere Folgendes betreffen:

   (a) Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../20XX(20) festgelegt werden; [Abänd. 112]
   (aa) die Einstufung nach Güteklassen, Größe oder Gewicht sowie Aufmachung;[Abänd. 113]
   (b) Spezifikationen für Konserven in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten ungeachtet

   (a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriftten für Lebensmittel tierischen Ursprungs(21);
   (b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(22); und
   (c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 40

Einhaltung der Vermarktungsnormen

(1)  Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Vorschrift gilt auch für alle eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.[Abänd. 114]

(2)  Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelssstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

(3)  Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an wohltätige oder karitative Einrichtungen in der Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben.

Artikel 40a

Hygiene- und Gesundheitsnormen

Um unlauteren Wettbewerb auf dem Markt der Union zu verhindern, müssen eingeführte Erzeugnisse dieselben Hygiene- und Gesundheitsnormen erfüllen, wie sie für Erzeugnisse der Union gelten, und werden denselben Kontrollmaßnahmen, einschließlich im Hinblick auf vollständige Rückverfolgbarkeit, unterzogen. Die Gründlichkeit der Kontrollen – sowohl an den Grenzen als auch am Ursprungsort – muss dabei gewährleisten, dass diese Normen eingehalten werden.[Abänd. 116]

Artikel 41

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 Absatz 1 in Bezug auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen und, sofern die Erfahrung mit der Durchführung dieser Normen dies erfordert, sie zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Normen auf faire und transparente Weise festgelegt werden.

Kapitel IV

Verbraucherinformation

Artikel 42

Obligatorische Angaben

(1)  Ungeachtet ihres geografischen Ursprungs können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Union in Verkehr gebracht werden, nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessenedie Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angabendie vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(23) enthält.

(1a)  Die Kennzeichnung oder Etikettierung enthält außerdem folgende Angaben:[Abänd. 117]

   (a) die Handelsbezeichnung der Art;
   (b) die Erzeugungsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen…“ einschließlich, für die Fangfischerei, der eingesetzten Fanggeräte gemäß der Definition in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011; [Abänd. 167]
   (c) den spezifischen Fischbestand und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; [Abänd. 118]
   (d) bei FischereierzeugnissenErzeugnissen, die für den Verkauf als Frischware bestimmt sind, der Zeitpunkt des Fanges und bei Aquakulturerzeugnissender Anlandung der Fischereierzeugnisse bzw. der Zeitpunkt der Entnahme der Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 119]
   (e) Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde;die Angabe „aufgetautes Produkt“ für eingefrorene Erzeugnisse, die für den unmittelbaren Verkauf als Frischware bestimmt sind, wie durch eine Qualitätskontrolle bescheinigt, unbeschadet der Bestimmungen in den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie in Artikel 68 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011;[Abänd. 120]

(2)  Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

   (a) die Handelsbezeichnung der Art;
   (b) die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „…gefangen…“ oder „…aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen…“;
   (c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde.[Abänd. 121]

(3)  Die Angaben gemäß Absatz 1a müssen klar und deutlich aufgeführt sein.

(4)  Die Absätze 1a und 3 gelten unbeschadet

   (a) der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(24),
   (b) der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven(25),
   (c) der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven(26),
   (ca) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(27). [Abänd. 122]

Artikel 42a

Bericht über die Verwendung von Umweltzeichen

Nach Konsultation der interessierten Kreise übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für die Einführung eines unionsweiten Systems für die Vergabe eines Umweltgütezeichens für Fischereierzeugnisse. In dem Bericht werden die möglichen Mindestvoraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung solcher Umweltgütezeichen untersucht.[Abänd. 123]

Artikel 43

Handelsbezeichnung

Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 1a Buchstabe a erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

   (a) der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“; [Abänd. 124]
   (b) die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats;
   (c) gegebenenfalls anerkannte lokale oder regionalezusätzlich zu den Bezeichnungen nach Buchstaben a und b Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind. [Abänd. 125]

Artikel 44

Angabe des Fang- bzw. des ProduktionsgebietsGewinnungs- oder Aufzuchtgebiets[Abänd. 126]

(1)  Die Angabe der Herkunft des Erzeugnisses, d. h. des Fang- bzw. des ProduktionsgebietesGewinnungsortes gemäß Artikel 42 Absatz 1a Buchstabe c umfasst Folgendes: [Abänd. 127]

  (a) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen:
   (i) den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind, einschließlich der Küstenbezeichnung und geografischen Bezeichnung, und zwar in einer für die Verbraucher verständlichen Art und Weise; [Abänd. 128]
   (ii) die Angabe, ob die betreffenden Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Union gefangen wurden;[Abänd. 129]
   (iii) den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;[Abänd. 130]
   (b) bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf dendas Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat; [Abänd. 131]
   (c) bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis sich zur endgültigen Aufzucht mindestens drei Monate befunden hat.

(2)  Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 können die Martktteilnehmer zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben. [Abänd. 132]

Artikel 45

Zusätzliche freiwillige Angaben

(1)  Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind: [Abänd. 133]

   (-a) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;[Abänd. 134]
   (a) Informationen zur Umwelt;
   (b) Informationen zu ethischen und sozialen Fragen;
   (c) Informationen über Produktionstechniken;
   (d) Informationen über Produktionsmethoden;
   (e) Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses;
   (ea) Angabe des Anlandungshafens des Erzeugnisses; [Abänd. 135]
   (eb) der Zeitpunkt des Fanges bzw. der Zeitpunkt der Entnahme bei Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen, bei denen diese Angaben nicht gemäß Artikel 42 obligatorisch sind. [Abänd. 136]

(2)  Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

(2a)  Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können. [Abänd. 137]

(3)  Absatz 1 gilt unbeschadet der folgenden Rechtsakte der Union:

   (a) der Richtlinie 2000/13/EG;
   (b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
   (c) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(28);
   (d) der Verordnung (EG) Nr. 510/2006;
   (e) der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(29) und
   (f) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen(30).

Artikel 46

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

   (a) die obligatorischen Informationsauflagen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire und transparente Weise gemacht werden;
   (b) Mindestkriterien für die freiwilligen Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind.[Abänd. 138]

Kapitel V

Wettbewerbsregeln

Artikel 47

Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zu deren Verwirklichung gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Artikel 48

Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

(1)  Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

   (a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,
   (b) nicht die Verpflichtung mit sich bringen, gleiche Preise zu verlangen,
   (c) nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen,
   (d) den Wettbewerb nicht ausschließen und
   (e) die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV nicht gefährden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

   (a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,
   (b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
   (c) nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;
   (d) keine unterschiedlichen Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern beinhalten und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;
   (e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; und
   (f) keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unvermeidlich sind.

Kapitel VI

Marktuntersuchung

Artikel 49

Marktuntersuchung

(1)  Die Kommission:

   (a) gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;gewährt Erzeugerorganisationen finanzielle und praktische Unterstützung zur Schaffung landesweiter elektronischer Datenbanken und Märkte zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Marktteilnehmern und Verarbeitern;[Abänd. 139]
   (b) nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union vor und, analysiert Markttendenzen und macht die Ergebnisse dieser Erhebungen und Analysen öffentlich zugänglich; [Abänd. 140]
   (c) stellt Ad-hoc-Marktstudien und eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit;
   (ca) entwickelt eine unionsweite Kampagne, um den Verbrauchern die große Vielfalt der Fischarten bewusst zu machen, die in Häfen der Union angelandet werden, und um Bürgerinnen und Bürger der Union über das jahreszeitliche Angebot bestimmter Arten zu informieren, und führt gleichzeitig Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Maßnahmen zur Etikettierung der Erzeugnisse durch;[Abänd. 141]
   (cb) sorgt auch dafür, dass in Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten Union Informationskampagnen durchgeführt werden, damit Kinder und Jugendliche und ihre Lehrer über den Nutzen einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt an Fischarten, die für den Verzehr zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. [Abänd. 142]

(2)  Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

   (a) die Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Union erfasst wurden;
   (b) die Bereitstellung vongeeigneter Marktinformationen für diealle Beteiligten, wozu auch gehört, dass solche Informationen den Verbrauchern in leicht zugänglicher und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 143]

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.

Kapitel VII

Verfahrensvorschriften

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem …(31) übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 52

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt ergänzt:"

und die Verordnung (EU) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (*)(32)

(*) ABl. …

"

Artikel 52a

Übergangsmaßnahmen

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV dürfen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie die Verpackungen dieser Erzeugnisse, die vor ...(33)gekennzeichnet oder etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht und verkauft werden.[Abänd. 144]

Artikel 53

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten allerdings weiterhin bis zum 31. Dezember 2013.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 54

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 20222019 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 145]

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten2014. Die Bestimmungen des Artikels 42 betreffend die Verbraucherinformation erlangen in Übereinstimmung mit dem Datum für das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Geltung. [Abänd. 146]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

(a) 0301

0302

0303

0304

Fische, lebend

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

(b) 0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

(c) 0306

0307

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

(d)

0511 91 10

0511 91 90

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

- andere

- - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

- - - Abfälle von Fischen

- - - andere

(e) 1212 20 00

- Algen und Tange

(f)

1504 10

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

(g) 1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

(h) 1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

(i) 1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

(j)

1902 20

1902 20 10

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

- - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

(k)

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

- Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

(l)

2309 90

ex 2309 90 10

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

- andere:

- - Fischpresssaft

Fischmehl

zur Verarbeitung bestimmter Thunfisch

die Aquakulturarten gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

die Arten Sprattus sprattus und Coryphaena hippurus [Abänd. 147]

ANHANG II

KN-Kode

Warenbezeichnung

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex 0302 29 90

Kliesche (Limanda limanda)

0302 29 10

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

ex 0302 29 90

Flunder (Platichthys flesus)

0302 31 10

und

0302 31 90

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 40

Hering der Art Clupea harengus

0302 50 10

Kabeljau der Art Gadus morhua

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

ex 0302 64

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0302 65 20

und

0302 65 50

Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0302 69 31

und

0302 69 33

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

ex 0302 69 68

Seehecht der Art Merluccius merluccius

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

0302 69 99

Rochen (Raja spp., Ambrlyraja spp. et Leucoraja spp.)

0302 84 10

Europäische Barsche (europäische Wolfsbarsche, Dicentrarchus labrax)[Am. 148]

ex 0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

ex 0306 23 10

ex 0306 23 31

ex 0306 23 39

Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

0303 78 11

0303 78 12

0303 78 13

0303 78 19

und

0303 29 55

0304 29 56

0304 29 58

Seehechte der Art Merluccius

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0303 61 00

0304 21 00

0304 91 00

Schwertfisch (Xiphias Gladius)

0306 13 40

0306 13 50

ex 0306 13 80

Geißelgarnelen der Art Penaeidae

0307 49 18

0307 49 01

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

0307 49 31

0307 49 33

0307 49 35

und

0307 49 38

Kalmare (Loligo-Arten)

0307 49 51

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

0307 59 10

Kraken (Octopus-Arten)

0307 99 11

Illex-Arten

0303 41 10

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 32 10

0303 42 12

0303 42 18

0303 42 42

0303 42 48

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302 33 10

0303 43 10

Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

0303 45 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302 39 10

0302 69 21

0303 49 30

0303 79 20

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

ex 0302 29 90

Limande (Microstomus kitt)

0302 35 10

und

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

ex 0302 69 51

Pollack (Pollachius pollachius)

0302 69 75

Brachsenmakrele (Brama-Arten)

ex 0302 69 82

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

ex 0302 69 99

Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

ex 0302 69 99

Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 99

Pikarel (Spicara smaris)

ex 0302 69 99

Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 99

Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 91

ex 0302 69 99

Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 99

Meeräschen (Mugil-Arten)

ex 0302 69 99

und

ex 0304 19 99

Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 99

Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

ex 0307 21 00

Große Jakobsmuschel (Pecten maximums)

0307 31 10

Europäische Miesmuschel (Mytilus spp.) [Abänd. 150]

ex 0307 91 00

Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

ex 0302 69 99

Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

ex 0302 69 99

Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)

Eberfisch (Caproidae)

Sprotte (Sprattus sprattus)

Steinbutt (Psetta maxima)

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

Goldlachs (Argentina silus)

Atlantische Seespinne (Maja brachydactyla)

Hummer (Homarus gammarus) [Abänd. 149]

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1, 2, 3, 4, 5

Artikel 2, 3

Artikel 39, 40, 41

Artikel 4

Artikel 42, 43, 44, 45

Artikel 5Absatz 1

Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4, Artikel 6

Artikel 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

Artikel 7

Artikel 26, 28, 29, 30, 31

Artikel 8

-

Artikel 9, 10, 11, 12

Artikel 32, 33, 34, 38

Artikel 13

Artikel 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25

Artikel 14

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28, 29, 30, 31

Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27

Artikel 35, 36, 37, 38

Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 33

-

Artikel 34

Artikel 22, 25, 37

Artikel 35

-

Artikel 36

-

Artikel 37

Artikel 50, 51

Artikel 38, 39

Artikel 51

Artikel 40

-

Artikel 41

Artikel 54

Artikel 42

Artikel 52, 53

Artikel 43

Artikel 55

-

Artikel 47

-

Artikel 48 Absatz 1

-

Artikel 49

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.
(3) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.
(4) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012.
(6) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(7) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
(8) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(9)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(10)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(11) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(12) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.
(13)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(14)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(15)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(16) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(17) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(18)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(19)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(20)* Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).
(21) ABl. L 139 vom 30.4..2004, S. 55.
(22) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(23) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(24) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(25) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.
(26) ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.
(27) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(28) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(29) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(30) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(31)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(32)+ Nummer und Datum dieser Verordnung.
(33)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
PDF 496kWORD 153k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (12562/2011 – 2012/2050(INI))
P7_TA(2012)0334A7-0252/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (12562/2011),

–  gestützt auf Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 Teil II Abschnitt G Ziffer 43(1),

–  gestützt auf die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den GASP-Jahresberichten 2009 und 2008 vom 11. Mai 2011(2) bzw. 10. März 2010(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zum Europäischen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2010(4),

–  in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zur politischen Rechenschaftspflicht(5),

–  in Kenntnis der von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebenen Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 über den Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen auf die strategische Menschenrechtspolitik der EU(7),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates zur sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des UN-Sicherheitsrates zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates und die Resolution 1960 (2010) des UN-Sicherheitsrates, durch die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt wurde,

–  gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0252/2012),

A.  in der Erwägung, dass die EU ihre außenpolitischen Zielsetzungen weiterentwickeln sowie ihren Werten und Interessen weltweit Geltung verschaffen sollte, um einen Beitrag zum Frieden, zur menschlichen Sicherheit, zur Solidarität, zur Konfliktverhütung, zur Rechtsstaatlichkeit und Förderung der Demokratie, zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Achtung des Völkerrechts, zur Unterstützung internationaler Institutionen, zum wirkungsvollen Multilateralismus und zur gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur nachhaltigen Entwicklung, zu einer transparenten und verantwortungsvollen Regierungsführung, zum freien und gerechten Handel sowie zur Beseitigung der Armut zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass die EU, um diese Ziele zu erreichen, in der Lage sein sollte, Synergien und strategische Partnerschaften mit denjenigen Ländern aufzubauen, die dieselben Werte wie sie vertreten und bereit sind, gemeinsame Strategien anzunehmen und sich an gemeinsam festgelegten Maßnahmen zu beteiligen;

C.  in der Erwägung, dass die Umsetzung des Vertrags von Lissabon eine neue Dimension für das auswärtige Handeln der Union eröffnet und grundlegend für die Verbesserung der Kohärenz, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der EU-Außenpolitik und ganz allgemein der Maßnahmen im Außenbereich sein wird; in der Erwägung, dass Lehren aus den vergangenen Versäumnissen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Neugestaltung ihres außenpolitischen Handelns bei gleichzeitiger Verankerung der Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt ihrer Politik und der Förderung des Wandels in Ländern mit einem autoritären Regime, in denen insbesondere Stabilitäts- und Sicherheitsprobleme die Durchsetzung der Demokratie und der Menschenrechte vereitelten, gezogen werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der EU-Außenpolitik eine neue Dynamik verleiht und insbesondere institutionelle und praktische Instrumente vorsieht, die die Union in die Lage versetzen könnten, eine internationale Rolle zu spielen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und sich selbst so zu organisieren, dass sie als wirksamer globaler Akteur auftreten kann, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und bei der Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann;

E.  in der Erwägung, dass die aktuelle Finanz- und Staatsschuldenkrise die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der internationalen Arena schwer beeinträchtigt und die Wirksamkeit sowie die langfristige Tragfähigkeit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) untergräbt;

F.  in der Erwägung, dass die EU aufgrund der neuen Dynamik im auswärtigen Handeln der Union auch strategischer handeln muss, um ihr Gewicht international zum Tragen zu bringen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU zur Beeinflussung der internationalen Ordnung nicht nur von der Kohärenz ihrer Politik, ihrer Mitwirkenden und Organe abhängt, sondern auch von einem echten strategischen Konzept der EU-Außenpolitik, die alle Mitgliedstaaten hinter den gleichen Prioritäten und Zielen vereinen und koordinieren muss, damit diese auf internationaler Ebene mit einer einzigen starken Stimme sprechen und Solidarität zeigen; in der Erwägung, dass die EU-Außenpolitik mit den nötigen Mitteln und Instrumenten ausgestattet sein muss, damit die Union effizient und konsistent auf der Weltbühne agieren kann;

G.  in der Erwägung, dass die vom Europäischen Parlament und von den nationalen Parlamenten auf ihren jeweiligen Ebenen vorgenommene Prüfung der EU-Außenpolitik wesentlich ist, wenn das auswärtige Handeln der Union von den EU-Bürgern unterstützt und verstanden werden soll; in der Erwägung, dass die parlamentarische Prüfung die Legitimität dieses Handelns erhöht;

BEWERTUNG DES GASP-JAHRESBERICHTS 2010 AN DEN RAT

1.  begrüßt die vom Rat mit Unterstützung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) bezüglich des Jahresberichts 2010 unternommenen Schritte, um die Außenpolitik der EU in einem zukunftsweisenden und strategischen politischen Dokument abzubilden;

2.  glaubt jedoch, dass der Jahresbericht des Rates in wichtigen Punkten hinter den ehrgeizigen Zielen des Vertrags von Lissabon zurückbleibt, wie etwa in den Folgenden: fehlendes klares Verständnis für die mittel- und längerfristigen Prioritäten oder strategischen Richtlinien für die GASP; keine Klärung des politischen Mechanismus zur Sicherstellung von Kohärenz und Einheitlichkeit innerhalb der unterschiedlichen Komponenten der Außenpolitik, einschließlich solcher, die in der Verantwortung der Kommission liegen; Ignorierung wichtiger Fragen zur Rolle des EAD und der Delegationen bei der Sicherstellung, dass die Ressourcen der Union (personelle, finanzielle und diplomatische) mit den Prioritäten der Außenpolitik abgestimmt sind; sowie Vermeiden der Diskussion, die in den neuen Strategien für das Horn von Afrika und die Sahel-Zone impliziert ist, über das Einbetten von Ad-hoc-Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, GSVP (ihres Grundprinzips und ihres finalen Status) in den politisch-strategischen Rahmen der Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU für ein Land oder eine Region;

3.  erinnert an sein vertraglich zugesichertes Recht, in den Bereichen GASP und GSVP befragt zu werden, damit seine Ansichten gebührend in Betracht gezogen werden und Empfehlungen ausgesprochen werden können; erkennt diesbezüglich die Verfügbarkeit der VP/HV für das Europäische Parlament an; ist jedoch der Auffassung, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Verbesserungen hinsichtlich der Information des zuständigen Ausschusses über die Ergebnisse der Tagungen des Rats für auswärtige Angelegenheiten sowie bei der Anhörung des Parlaments gemacht werden konnten, die gewährleisten soll, dass seine Auffassungen vor der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich GASP gebührend berücksichtigt werden; sieht der Überprüfung der Instrumente im Bereich der Außenhilfe erwartungsvoll entgegen, ebenso wie einem Ergebnis, das die Rechte des Europäischen Parlaments bezüglich der Strategiepapiere und mehrjährigen Aktionspläne anerkennt, wie in Artikel 290 des AEUV festgelegt; fordert ferner eine verbesserte Bereitstellung von Informationen und Rücksprache mit dem Parlament auf allen Ebenen des Verfahrens für GASP-Beschlüsse des Rates zu Verträgen mit Drittländern, insbesondere ehe beschlossen wird, der Kommission oder der VP/HV das Mandat zur Aushandlung und Unterzeichnung von Abkommen im Namen der Union zu erteilen, und wenn es um Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Drittländern an EU-Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen geht;

4.  fordert den Rat auf, bei der Zusammenstellung künftiger GASP-Jahresberichte frühestmöglich den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zu beteiligen, um den weiten politischen Rahmen für das kommende Jahr sowie die längerfristigen strategischen Ziele zu besprechen und eine Benchmark festzusetzen, um eine klare Aussage zu Evolution, Prioritäten und Fortschritt der EU-Außenpolitik an die EU-Bürger zu machen;

EIN NEUER UMFASSENDER ANSATZ FÜR DIE EU-AUSSENPOLITIK

5.  weist darauf hin, dass in der zweiten Dekade des einundzwanzigsten Jahrhunderts ein wachsendes Bewusstsein unter den europäischen Bürgern vorhanden ist und dass darüber hinaus nur umfassende Ansätze, die diplomatische, ökonomische; entwicklungspolitische und als letzte Maßnahme – sowie in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UN-Charta – militärische Mittel einschließen, angemessen im Umgang mit globalen Bedrohungen und Herausforderungen sind;

6.  glaubt, dass die EU mit dem Vertrag von Lissabon über alle nötigen Mittel verfügt, um einen umfassenden Ansatz wie diesen zu übernehmen, wobei alle diplomatischen und finanziellen Ressourcen der EU genutzt werden, um die gemeinsamen strategischen Politikrichtlinien zu stützen, um so größtmöglichen Einfluss auf die Förderung der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands der EU-Bürger und deren Nachbarn sowie auf die Grundrechte zu haben; fordert daneben zu der weiteren Entwicklung eines angemessenen EAD-Mechanismus mit Beteiligung der zuständigen Kommissionsdienste auf, der eine demographische und thematische Expertise integriert und ein Gesamtkonzept für die Planung, Formulierung und Umsetzung der Politik vorantreibt;

7.  betont, dass ein umfassendes Verständnis der GASP alle Bereiche der Außenpolitik abdeckt, einschließlich des fortschrittlichen Rahmens einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, mit einer Betonung auf Kohärenz und Einheitlichkeit, wobei die Besonderheit jeder Komponente des auswärtigen Handelns respektiert wird; wiederholt, dass eine solche Herangehensweise bei der Entwicklung der EU-Außenpolitik auf den Prinzipien und Zielen in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union basieren muss, was bedeutet, dass das auswärtige Handeln der EU im Zeichen der Förderung und des Schutzes von EU-Werten wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit stehen muss; betont zugleich die Bedeutung einer engeren Koordinierung von interner und externer Dimension der sicherheitspolitischen Maßnahmen der EU, die sich im auswärtigen Handeln der EU widerspiegeln sollte;

8.  weist darauf hin, dass sich 2013 zum zehnten Mal die Annahme der Europäischen Sicherheitsstrategie jährt, und betont daher die Notwendigkeit, dieses Rahmendokument unter Berücksichtigung des heutigen internationalen Umfeldes zu aktualisieren und zu konsolidieren;

DIE ARCHITEKTUR DER AUSSENPOLITIK

9.  betont, dass von der VP/HV erwartet wird, dass sie bei der Sicherstellung der Einheit, Koordinierung, Einheitlichkeit, Glaubwürdigkeit und Effizienz der Maßnahmen der Union die politische Führungsrolle übernimmt; fordert die VP/HV auf, zügig alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Einhaltung der Zielsetzungen der GASP zu initiieren, durchzuführen und sicherzustellen, wobei die zuständigen parlamentarischen Organe vollständig in diesem Bestreben eingeschlossen sind; begrüßt die wichtige Führungsrolle , die die VP/HV im Namen der internationalen Gemeinschaft unter schwierigen Umständen in den Verhandlungen mit dem Iran eingenommen hat; berücksichtigt die wichtige historische Beziehung zwischen europäischen und iranischen Völkern;fordert eine politische Führung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Rolle der EU bei der Unterstützung der Nachbarregionen vor dem Hintergrund des Arabischen Frühlings und insbesondere der demokratischen Übergangsprozesse im südlichen Mittelmeerraum, auch durch den neuen Europäischen Fonds für Demokratie sowie beim festgefahrenen Friedensprozess im Nahen Osten;

10.  erkennt die wichtige Rolle des EAD (einschließlich der Delegationen und EU-Sonderbeauftragten) zur Unterstützung der VP/HV bei der Verfolgung einer stärker strategisch, kohärent und konsistent ausgerichteten politischen Herangehensweise für das auswärtige Handeln der Union an; bekräftigt seine Absicht, den Mitarbeiterstab des EAD, einschließlich leitender Positionen, weiterhin im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung nach Herkunft und Geschlecht zu überwachen und zu überprüfen, ob die Ernennung von Diplomaten der Mitgliedstaaten als Delegationsleiter und in andere Schlüsselpositionen im Interesse der Union liegt und nicht allein in dem ihrer Mitgliedstaaten; betont, wie wichtig es ist, dass ein voll funktionstüchtiger und effizienter EAD vorhanden ist und dass die Beziehungen zwischen EAD, der Kommission und den Mitgliedstaaten gestärkt werden, damit Synergien bei der effizienten Umsetzung außenpolitischer Maßnahmen erreicht werden und die EU bei politischen Schlüsselthemen nach außen hin einen einheitlichen Standpunkt vertreten kann;

11.  betont, dass die Rolle der EU-Sonderbeauftragten (EUSR) eine Ergänzung zu der länderspezifischen Arbeit der EU-Delegationsleiter sein, mit dieser in Einklang stehen und die EU-Politik in Regionen vertreten und koordinieren soll, die spezifische Strategien oder Sicherheitsinteressen haben und die kontinuierliche Präsenz und Transparenz der EU erfordern; begrüßt die positive Reaktion der VP/HV auf das Erscheinen der neu eingesetzten EUSBs und Delegationsleiter vor dem Parlament zum Meinungsaustausch, bevor diese ihre Arbeit aufnehmen; fordert eine verbesserte Berichterstattung und Zugang zu politischen Berichten der Delegationen und EUSBs, damit das Parlament umfassende und termingerechte Informationen zu Entwicklungen an der Basis erhält, vor allem in Bereichen, die als strategisch bedeutsam anzusehen sind oder im Blickpunkt des politischen Interesses stehen;

12.  wiederholt seine Position, dass wichtige thematische Strategien, die zuvor von Persönlichen Beauftragten abgedeckt wurden, die volle Unterstützung des EAD und eine angemessene externe politische Repräsentation erfahren, und fordert daher das Einreichen von Vorschlägen, wie etwa jene für Menschenrechte;

13.  begrüßt den Beschluss über die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, der über ein stabiles Mandat zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die GASP, die GSVP und andere Politikbereiche der EU sowie zur Demonstration der Sichtbarkeit und Geschlossenheit der EU auf diesem Gebiet verfügen muss;

14.  glaubt, dass klar definierte strategische Richtlinien helfen, die wichtigen, aber begrenzten finanziellen Ressourcen der Union an die ehrgeizigen Ziele und Prioritäten der externen Maßnahmen der Union anzupassen; betont, dass ein solcher strategischer Ansatz unter demokratischer Kontrolle stehen muss, was die Flexibilität in der Reaktion auf sich verändernde politische Umstände im Land nicht behindern oder verlangsamen darf;

15.  begrüßt das Engagement der Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon, ihre volle Rolle bei der Entwicklung und Einführung der EU-Außenpolitik sowie bei der Gewährleistung der Koordinierung und Abstimmung mit anderen Politikbereichen der Union zu übernehmen; betont die Bedeutung der Solidarität unter den Mitgliedstaaten, in einer Zeit der ökonomischen Beschränkungen hinsichtlich der Verbesserung der Effizienz der Union als ein kohäsiver globaler Player; weist vor allem auf die besondere Wichtigkeit hin, dass Mitgliedstaaten zivile und militärische Kapazitäten für eine effiziente Umsetzung der GSVP bereitstellen; bedauert dennoch, dass die bilateralen Beziehungen einiger Mitgliedstaaten mit Drittstaaten in vielen Fällen noch immer die Geschlossenheit der EU-Maßnahmen und –Forderungen überschatten oder untergraben, und fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Bemühung der Mitgliedstaaten zur Abstimmung ihrer außenpolitischen Maßnahmen mit der GSVP;

16.  fordert die VP/HV auf, eine systematische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP zu fördern, um die durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zu sondieren, wozu auch die Erarbeitung von Leitlinien zur systematischen Zuweisung spezifischer Aufgaben und Missionen an eine „Koalition der Willigen“, wie etwa einer „Kerngruppe“ von EU-Staaten zählt, und den Prozess die Wege leitet, der zu Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung sowie zur Umsetzung der Klausel über den gegenseitigen Beistand führt;

HAUSHALTS- UND FINANZARCHITEKTUR IN DER AUSSENPOLITIK

17.  erinnert daran, dass die Revision der Interinstitutionellen Vereinbarung 2006 über die Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung einen weiteren Schritt in Richtung größerer Transparenz im Bereich GASP und Informationsbereitstellung hin zu Haushaltsautorität gemäß der Erklärung zu politischer Rechenschaftspflicht der VP/HV kennzeichnen sollte; glaubt diesbezüglich, dass volle Transparenz und demokratische Kontrolle separate Haushaltslinien für jede einzelne GSVP-Mission und -Operation und für jeden einzelnen EUSB erfordern, zusammen mit gestrafften aber transparenten Verfahren für den Mitteltransfer von einem Posten zum nächsten, sofern die Umstände dies erfordern; ist zugleich der festen Ansicht, dass die erforderliche Flexibilität und Reaktionsstärke der GASP nicht beeinträchtigt werden dürfen;

18.  fordert nachdrücklich, dass die zur Umsetzung der GASP bereitgestellten EU-Ressourcen so effizient wie möglich verwendet werden sollten und dass daher zwischen den außenpolitischen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Synergien sowohl in politischer als auch in haushaltspolitischer Hinsicht geschaffen werden sollten;

19.  ist der Ansicht, dass der Athena-Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten von EU-geführten militärischen und verteidigungspolitischen Operationen keinen ausreichenden Überblick über alle finanziellen Auswirkungen der im Rahmen der GASP durchgeführten Missionen vermittelt und verlangt daher eine übersichtliche Aufstellung über sämtliche Ausgaben;

20.  begrüßt die stärkere Betonung von Einheitlichkeit und Kohärenz über sämtliche EU-Finanzinstrumente hinweg, beispielsweise in Form der bereichsübergreifenden Bestimmungen zum EAD in den vorgeschlagenen Bestimmungen für Finanzinstrumente neuer externer Beziehungen für den Zeitraum 2014–2020; glaubt, dass dieser Ansatz den Mehrwert der Union im Streben nach Sicherheit und Wohlstand für die Bürger in Europa zeigen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Finanzinstrumente in allen Bereichen der Außenpolitik der Union komplementär und ohne Überschneidungen eingesetzt werden sollten;

21.  betont die Wichtigkeit sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente der neuen externen Beziehungen, die von Parlament und Rat betrachtet werden, maßgeschneidert und angemessen finanziert sein müssen, um auf die strategischen Interessen der Union zu reagieren und dass sie an veränderte politische Umstände angepasst werden können; mahnt daher dazu, dass der Haushalt der Union (der Mehrjährige Finanzrahmen 2014–2020) entsprechend den ehrgeizigen Zielen und Prioritäten der Union als globalem Akteur angemessen ausgestattet sein muss, um den Bürgern eine sichere und glückliche Zukunft in Aussicht zu stellen und die nötige Flexibilität zu bieten, auf unvorhergesehene Entwicklungen angemessen reagieren zu können;

22.  glaubt, dass eine vernetzte und umfassende Herangehensweise für den Einsatz der EU-Instrumente für externe Beziehungen, zur Unterstützung der gemeinsamen politischen und strategischen Zielen, mehr Effizienz sowie kostengünstige Reaktionen auf Herausforderungen in der Außen- und Sicherheitspolitik und entsprechend mehr Sicherheit und Wohlstand für die europäischen Bürger bringt; betont, dass die dem Parlament durch die Verträge übertragene Macht (vor allem nach Artikel 290 AEUV) angemessen in der Revision der Finanzinstrumente reflektiert werden muss, vor allem beim Einsatz delegierter Rechtsakte für strategische Programmdokumente, damit das Parlament die Bürger der Kohärenz und Kosteneffizienz der Außenpolitik und der Finanzinstrumente der Union versichern kann;

23.  vertritt die Auffassung, dass die Finanzinstrumente, mit denen unter anderem Friedenskonsolidierung, Sicherheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Regierungsführung und gerechte Gesellschaften gefördert werden, in Übereinstimmung mit den Werten, für die die Union selbst steht, gestärkt werden sollten, da es sich hierbei um strategische Instrumente zur Bewältigung globaler Herausforderungen im Rahmen der Außenpolitik und des auswärtigen Handels der EU handelt;

24.  betont die Bedeutung der Sicherstellung von Kohärenz zwischen Planung, Formulierung und Implementierung der Politik, über einen angemessenen Mix externer Finanzinstrumente im Bereich Außenpolitik; fordert unter anderem fortgesetzte Abstimmung zwischen GASP und den Instrument für Stabilität im Bereich Mediation, Konfliktverhütung, Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung nach Konflikten, sowie weitere Arbeit hinsichtlich der Komplementarität mit den geographischen Instrumenten für ein langfristiges Engagement in einem Land oder einer Region; begrüßt die Einführung des vom Europäischen Parlament geforderten neuen Partnerschaftsinstruments, das wichtigen Mehrwert zu der GASP der EU beiträgt, mit der Bereitstellung eines Finanzrahmens für die Kooperation der EU mit Drittländern zur Realisierung von Zielen, die sich aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union ergeben, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit fallen;

25.  glaubt, dass ein solcher Ansatz durch die Festlegung eindeutiger Benchmarks unterstützt werden kann, die durch das Europäische Parlament kurz-, mittel- und langfristig überwacht und bewertet werden sollen; fordert ein Benchmarking für die Außenpolitik der EU, das sich auf vorhandene strategische Dokumente für die Programmplanung oder strategische Politikrahmen stützt (wie die für das Horn von Afrika oder die Sahel-Zone vorhanden), einschließlich einer systematischeren und quantifizierbareren Definition von politischen Prioritäten und Zielen und der Ressourcen, die über präzise Zeiträume kurz-, mittel- und langfristig zu verwenden sind;

26.  ist der Auffassung, dass ein umfassendes Konzept für das auswärtige Handeln der Union unter anderem eine stärkere Abstimmung und gegenseitige Synergien zwischen der GASP und der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) voraussetzt; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame politische Reaktion der Kommission und des EAD auf die Ereignisse in den südlichen Nachbarschaftsländern, die beispielsweise in der „Gemeinsamen Mitteilung“ vom 25. Mai 2011 zum Ausdruck kommt; ist ferner der Auffassung, dass die multilateralen Strukturen der ENP gestärkt und unter strategischen Gesichtspunkten weiterentwickelt werden sollten, damit die außenpolitischen Prioritäten der Union wirksam vorangebracht werden können; vertritt angesichts der zentralen Bedeutung eines „wirksamen Multilateralismus“ im auswärtigen Handeln der Union den Standpunkt, dass der EAD und die Kommission prüfen sollten, ob sich die multilaterale Komponente der ENP als Rahmen für die Gestaltung politischer Beziehungen im größeren Europa eignen würde;

STRATEGISCHE PRIORITÄTEN: KONZENTRISCHE KREISE VON FRIEDEN; SICHERHEIT UND SOZIO-ÖKONOMISCHER ENTWICKLUNG

27.  glaubt, dass strategische Interessen, Ziele und allgemeine Richtlinien, die durch die GASP verfolgt werden, darauf beruhen sollen, dass sie den Bürgern in der EU und darüber hinaus Frieden, Sicherheit und Wohlstand bringen, vor allem in unserer Nachbarschaft, aber auch weiter entfernt, unter Anleitung durch die Prinzipien, die die Gründung der EU inspiriert haben, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten, Respekt vor der Menschenwürde, Gleichheit, Solidarität und Respekt vor internationalen Gesetzen und der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Wahrnehmung der Schutzverantwortung;

28.  befürwortet auch weiterhin die potenzielle Erweiterung der Europäischen Union um jeden europäischen Staat, der die Werte der Union achtet, sich für die Förderung dieser Werte einsetzt und zur Erfüllung der Beitrittskriterien bereit und in der Lage ist;

29.  merkt an, dass die Union über die Zeit Beziehungen mit Ländern und regionalen Organisationen entwickelt hat, die unterschiedliche vertragliche und rechtliche Grundlagen haben, einige wurden als „strategisch“ bezeichnet; beobachtet, dass es keine klare Formel gibt, um die Wahl der strategischen Partner der Union zu bestimmen und dass das Europäische Parlament bei solchen Entscheidungen weder informiert noch konsultiert wird; merkt an, dass der wirksame Einsatz echter und verantwortungsvoller bilateraler Beziehungen ein bedeutender Kräftemultiplizierer für die Außenpolitik der EU sein kann, sowohl regional als auch in multilateralen Foren, daher verdient die Auswahl strategischer Partner vorsichtige Überlegungen hinsichtlich der Werte und der strategischen Ziele, die die Union planen möchte;

30.  glaubt daher, dass künftige Entscheidungen zu strategischen Partnern vorsichtig eingegrenzt werden müssen, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union gegenüber einem Land oder einer Region, oder in internationalen Foren, und dass angemessene Überlegungen für die Beendigung von Partnerschaften angestellt werden müssen, wenn diese überflüssig oder kontraproduktiv werden; fordert daher eine Follow-up-Debatte mit dem Parlament zu der Ratsdiskussion im September 2010 über die strategischen Partnerschaften und dass das Parlament regelmäßig im Voraus von Entscheidungen zu künftigen Partnerschaften informiert wird, vor allem wenn solche Partnerschaften finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Union erhalten oder eine engere vertragliche Beziehung mit der EU nach sich ziehen;

31.  vertritt die Ansicht, dass es wichtig ist, damit die Union in einer überaus wettbewerbsorientierten, sich verändernden und unvorhersehbaren internationalen politischen Ordnung effizient für Frieden, Sicherheit und sozio-ökonomische Entwicklung der Bürger sorgen kann, dass sich die beschränkten Ressourcen der Union auf strategische Prioritäten konzentrieren, angefangen bei Herausforderungen, die näher an zu Hause sind, vor allem in den Erweiterungsländern, der Nachbarschaft, und bei einer Ausdehnung in konzentrischen Kreisen, einschließlich gegebenenfalls der Rolle und relativen Auswirkung regionaler Organisationen;

32.  vertritt die Ansicht, dass die Achtung der im Zuge der Erweiterung eingegangenen Verpflichtungen und die Demonstration von Verantwortung für unsere Nachbarschaft die Glaubwürdigkeit in die globale Reichweite der Union stärken wird; bekräftigt das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum das System der Vereinten Nationen steht, und betont die Bedeutung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern bei der Reaktion auf internationale Krisen, Bedrohungen und Herausforderungen;

Westliche Balkanstaaten

33.  unterstützt die Strategien der EU in den Westlichen Balkanstaaten zur Förderung der Demokratisierung, Stabilisierung, der friedlichen Konfliktlösung und der sozio-ökonomischen Modernisierung sowohl in den einzelnen Ländern als auch in der Region insgesamt, darunter auch die Aussicht auf EU-Erweiterung; merkt mit Sorge an, dass politische Instabilität, institutionelle Schwächen, weit verbreitete Korruption, organisierte Kriminalität und nicht gelöste regionale und bilaterale Angelegenheiten die weitere Entwicklung einiger Länder mit dem Ziel der EU-Integration behindern; fordert daher die EU auf, diese Fragen im Integrationsprozess energischer und gemäß der UN Charta anzugehen sowie ihre zentrale Rolle in der Region zu stärken;

34.  wiederholt, dass Unterstützung bei einer Verbesserung des Beitrittsverfahrens für die westlichen Balkanstaaten erteilt wird, damit dieses Benchmark-orientiert, transparent und beiderseits zu verantworten ist und auf klaren Indikatoren beruht; fordert die EU auf, neue, überzeugende und echte Bemühungen zur Wiederbelebung des Erweiterungsprozesses zu unternehmen sowie die folgenden Bedingungen weiterhin zu priorisieren: den konstruktiven politischen Dialog, gute nachbarschaftliche Beziehungen, Wirtschaftswachstum, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Sicherstellung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Achtung der Rechte Angehöriger nationaler Minderheiten, den effizienten Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen, Verbesserung der Effizienz und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, Verbesserung der administrativen Kapazitäten zur Durchsetzung der besitzstandsbezogenen Rechtsprechung, Lösung von interethnischen und interreligiösen Spannungen und Befassung mit der Situation der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie die Lösung offener bilateraler und regionaler Probleme;

35.  betrachtet es außerdem als wesentlich für die EU-Außenpolitik gegenüber einer Region mit einer jungen Geschichte interethnischer bewaffneter Konflikte, ein Klima der Toleranz, der Achtung der Rechte von Minderheitenangehörigen, der Achtung von Antidiskriminierungsmaßnahmen und -gesetzen sowie guter nachbarschaftlicher Beziehungen und regionaler Kooperation zu fördern, auch durch stärker integrierte Bildungssysteme (interregionaler Studentenaustausch) und wissenschaftliche Zusammenarbeit als Voraussetzung für europäische Stabilität und als Maßnahme, um eine Aussöhnung zu ermöglichen;

36.  begrüßt die Umstrukturierung der EULEX-Mission und ihre Neuausrichtung auf Rechtsstaatlichkeit und auf ein Mandat mit Exekutivaufgaben; erwartet, dass sie im gesamten Territorium des Kosovo, auch im Norden, voll einsatzfähig ist, um den Kampf gegen Korruption auf allen Ebenen, auch gegen das organisierte Verbrechen, verstärkt fortzusetzen;

Türkei

37.  begrüßt die positive Agenda der Kommission für die Beziehungen EU-Türkei; ist besorgt über die Situation in einer Reihe von Bereichen wie insbesondere Meinungsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte in der Türkei; die schleppenden Fortschritte auf dem Wege zu einer neuen zivilen Verfassung und daneben die Polarisierung der türkischen Gesellschaft; legt der Türkei nahe, den Reformprozess zu beschleunigen; weist darauf hin, dass die Türkei nicht nur ein Beitrittskandidat ist, sondern auch ein wichtiger strategischer Partner und NATO-Verbündeter; fordert daher, dass der bestehende politische Dialog mit der Türkei zu Optionen der Außenpolitik und Zielen von gemeinsamem Interesse intensiviert wird; betont, dass es wichtig ist, die Türkei dazu aufzufordern, ihre außenpolitischen Ziele im Rahmen guter nachbarschaftlicher Beziehungen, eines intensiven Dialogs und einer engen Koordination mit der Europäischen Union zu verfolgen, um wertvolle Synergieeffekte zu schaffen und die Chance auf positive Auswirkungen zu erhöhen, besonders hinsichtlich der Unterstützung des Reformprozesses in der arabischen Welt; hofft, dass sich die Bedingungen für die Eröffnung von weiteren Kapiteln in den Beitrittsverhandlungen (z. B. Ratifizierung und Umsetzung des Ankara-Protokolls) verbessern;

Die südliche Nachbarschaft und der Nahe Osten

38.  fordert, dass die zugrunde liegenden Prinzipien der neuen ENP, wie in der gemeinsamen Bekanntmachung der VP/HV und der Kommission vom 25. Mai 2011 ausgeführt – insbesondere das Prinzip „mehr-für-mehr“, die Prinzipien der Differenzierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie die „Partnerschaft mit der Gesellschaft“ - wirksam sind, und dass die Unterstützung der Union vollständig auf diese Herangehensweise abgestimmt ist; erinnert daran, dass die Länder der Region laut der Gemeinsamen Mitteilung „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ vom 15. Mai 2012 vor den folgenden Herausforderungen stehen: tragfähige Demokratie, inklusive wirtschaftliche Entwicklung und Wachstum, Mobilität, regionale Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit;

39.  erinnert daran, dass die südliche Nachbarschaft von wesentlicher Bedeutung für die Europäische Union ist, betont die Notwendigkeit der Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und den Ländern und Gesellschaften der Nachbarschaft bei der Unterstützung des Übergangs zu gefestigten Demokratien und drängt darauf, dass eine bessere Balance zwischen der Verfolgung von marktorientierten sowie humanen und sozialen Ansätzen in der Antwort der EU auf den arabischen Frühling erzielt wird; fordert daher, den Schwerpunkt stärker auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Beschäftigung (besonders Jugendarbeitslosigkeit), Bildung, Schulung und regionale Entwicklung zu legen, um dabei zu helfen, die aktuelle soziale und ökonomische Krise in diesen Ländern zu lindern, und die notwendige Unterstützung für die Stärkung einer verantwortungsvollen Regierung und demokratische politische Reformen sowie die sozialen und ökonomischen Entwicklungen zu leisten; unterstreicht daneben die Bedeutung der Unterstützung für institutionellen Kapazitätsaufbau und eine effiziente öffentliche Verwaltung einschließlich eines unabhängigen Rechtssystems für die Parlamente dieser Länder, der Stärkung der zivilgesellschaftlichen Organisationen, unabhängiger Medien und der Bildung pluralistischer politischer Parteien in einem möglichst säkularen System, in dem die Rechte der Frauen in vollem Umfang geachtet werden sowie deutlicher Verbesserungen im Hinblick auf die wichtigsten Grundrechte, wie etwa das Recht auf Religionsfreiheit in seiner individuellen, kollektiven, öffentlichen, privaten und institutionellen Dimension;

40.  bekräftigt, dass Gleichbehandlung, Solidarität und Dialog sowie die Berücksichtigung der spezifischen Asymmetrien und Merkmale jedes Landes die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und den Mittelmeerländern in Wirtschaft, Politik, Gesellschaft, Kultur und allen anderen Bereichen bilden müssen;

41.  ist der Auffassung, dass die Bewertung der von den Partnerländern insgesamt gemachten Fortschritte auf gegenseitiger Transparenz sowie auf dem Umfang der Reformbemühungen und klar definierten und gemeinsam beschlossenen Benchmarks basieren muss, die Zeitpläne für die Einführung der Reformen festlegen, wie in den Maßnahmenplänen eingeplant; diese Benchmarks sollen die Grundlage für regelmäßige und gegebenenfalls gemeinsame Kontrollen und Einschätzungen sein, die der Zivilgesellschaft eine vollständige Rolle einräumen, damit eine effiziente und transparente Umsetzung der Politik sichergestellt ist;

42.  unterstreicht die Bedeutung der Union für den Mittelmeerraum als einem Instrument für die Institutionalisierung der Beziehungen mit der südlichen Nachbarschaft; betont, dass diese Organisation unbedingt aus ihrer Starre gelöst werden muss; begrüßt die Veränderungen hinsichtlich des europäischen Ko-Vorsitzes und hofft, dass die Dynamik des neuen Generalsekretärs dazu beitragen wird, die ausgewiesenen Projekte voranzubringen;

43.  erinnert an das Engagement der EU für den Nahost-Friedensprozess und ihre Unterstützung der Zweistaatenlösung mit dem Staat Israel und einem unabhängigen, demokratischen, zusammenhängenden und lebensfähigen Staat Palästina, der Seite an Seite mit Israel in Frieden und Sicherheit lebt;

44.  erinnert daran, dass die Lösung des Konflikts im Nahen Osten im grundlegenden Interesse der Europäischen Union wie auch der Parteien selbst und der gesamten Region liegt; betont daher, dass in Anbetracht der fortlaufenden Veränderungen in der arabischen Welt Fortschritte im Friedensprozess umso dringlicher sind;

Iran

45.  unterstützt den zweigleisigen Ansatz des Rates, der auf eine diplomatische Lösung abzielt, als die einzig praktikable Option im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm; weist darauf hin, dass Sanktionen kein Selbstzweck sind; fordert die EU3+3 und den Iran auf, am Verhandlungstisch zu verbleiben, und fordert die Verhandlungsführer auf, ein Abkommen auszuarbeiten; erinnert daran, dass der Iran gemäß einem der Leitgrundsätze des Atomwaffensperrvertrags das Recht hat, Uran zu friedlichen Zwecken anzureichern, und zur Erreichung dieses Ziels technische Hilfe erhalten darf; ist besorgt darüber, dass militärische Maßnahmen ergriffen werden könnten und ruft alle Seiten dazu auf, an einer friedlichen Lösung zu arbeiten, und fordert den Iran auf, sich an den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und an die UNO-Resolutionen zu halten und uneingeschränkt mit der IAEO zusammenzuarbeiten;

46.  fordert zudem den Rat auf, positive Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wenn sich der Iran dazu verpflichtet, die Urananreicherung auf weniger als 5 % zu beschränken, alle Uranbestände mit einem höheren Gehalt für die Weiterverarbeitung zu Brennstäben für zivile nukleare Zwecke zu exportieren und alle Aspekte seines Nuklearprogramms gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) offen zu legen, damit sie sich von dessen gänzlich zivilem Charakter überzeugen kann; fordert die VP/HV und den Rat zur Reaktivierung des diplomatischen Weges auch bei anderen Fragen auf, die für die EU und den Iran von beiderseitigem Interesse sind, wie etwa regionale Sicherheit, Menschenrechte und die Situation in Syrien, Afghanistan, Irak und am Persischen Golf; fordert den Iran auf, im Hinblick auf die regionale Sicherheit eine konstruktive Rolle zu spielen;

47.  fordert daher kontinuierliche und nachdrückliche Bemühungen der VP/HR und des Rates in Bezug auf die nachdrückliche Forderung, dass der Iran, die Menschenrechte achtet; betont, dass in der EU-Politik gegenüber dem Iran die Solidarität mit all jenen zum Ausdruck kommen muss, die sich der Unterdrückung widersetzen und für Grundrechte und Demokratie kämpfen; weist nachdrücklich darauf hin, dass durch eine Präsenz der EU vor Ort gesichert werden könnte, dass die Mitgliedstaaten wie auch die EU die Entwicklungen in den einzelnen Bereichen richtig bewerten und mit den iranischen Behörden kommunizieren; ist der Auffassung, dass die Eröffnung einer EU-Delegation in Teheran zu einem geeigneten Zeitpunkt während des Ausbaus der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran stattfinden könnte;

Libyen

48.  fordert die VP/HV auf, dafür Sorge zu tragen, dass in Libyen rasch genügend Personal und institutionelle Kompetenz zum Einsatz gebracht wird, damit das Land besser seine Bedürfnisse erfüllen und den Anforderungen in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Governance, Zivilgesellschaft und Entwicklung gerecht werden kann; fordert die EU dringend auf, den demokratischen Wandel in Libyen in allen Bereichen zu unterstützen und ruft die VP/HV auf, ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, das den Grundsätzen und Werten der EU und dem strategischen Interesse an der Erfüllung der Bedürfnisse und Anliegen Libyens entspricht;

Syrien

49.  fordert die VP/HV, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich in die Suche nach einer Lösung für die Krise in Syrien einzubringen; fordert die VP/HV auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat als dem geeigneten Forum für die Diskussion einer möglichen internationalen, UN-gestützten Intervention in Syrien geschlossen und koordiniert vorgehen; fordert von der VP/HV des Weiteren verstärkte Bemühungen, um diplomatischen Druck auf Russland und China auszuüben, damit sie hinsichtlich Syrien ihre Blockade im Sicherheitsrat aufgeben; appelliert an die VP/HV und die Kommission, alle Möglichkeiten für die Gewährung und Verstärkung humanitärer Unterstützung zu sondieren, um auf die Bedürfnisse in den Nachbarländern einzugehen, die, insbesondere durch den Flüchtlingszustrom - am stärksten betroffen von der Syrienkrise betroffen sind;

Die östliche Nachbarschaft

50.  weist darauf hin, dass die östliche Nachbarschaft von strategischer Bedeutung ist; fordert zu größeren Anstrengungen und einem stärkeren politischen Engagement auf, um die Ziele der östlichen Partnerschaft zu erreichen, wie in der Prager Erklärung und der Schlussfolgerung des Warschau-Gipfels dargelegt und in der Gemeinsamen Mitteilung „Östliche Partnerschaft: Fahrplan bis zum Gipfeltreffen im Herbst 2013“ vom 15. Mai 2012 nochmals angeführt sind, und darin besonders die Beschleunigung der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration, eine verbesserte Mobilität der Bürger unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen; sieht es als eine besondere Aufgabe der Union an, die Verhandlungen und Beschlüsse von Assoziierungsabkommen mit den östlichen Partnern weiter zu verfolgen, welche die Mobilität durch Mobilitätspartnerschaften und Visum-Dialoge fördern und den ständigen Fortschritt durch die Übernahme und die Einführung von Reformen, in enger Partnerschaft mit der parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, sichern; betont, dass alle Entscheidungen von der Zuweisung der notwendigen finanziellen Ressourcen begleitet sein müssen und fordert eine bessere Berücksichtigung dieser Fragen im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung;

51.  bedauert jedoch, dass sich die Situation hinsichtlich der demokratischen Standards und der Achtung der Menschenrechte in den Ländern der östlichen Partnerschaft insgesamt kaum verbessert hat; betont ferner, dass sich die östliche Partnerschaft nur voll entfalten kann, wenn alle festgefahrenen Konflikte beigelegt sind; fordert in dieser Hinsicht eine aktivere Beteiligung der EU an den entsprechenden Friedensprozessen und die Einleitung glaubwürdiger Initiativen mit dem Ziel, den derzeitigen Stillstand zu überwinden, die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien zu fördern und die Bedingungen für umfassende und dauerhafte Lösungen zu schaffen;

52.  fordert daher ein stärkeres Engagement vonseiten der EU in Zusammenarbeit mit regionalen Partnern bei der Lösung der festgefahrenen Konflikte auf dem Hoheitsgebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere bei der Überwindung der festgefahrenen Lage in Südossetien und Abchasien und in Bergkarabach und der Einnahme einer umfassenden Rolle bei der Unterstützung eines anschließenden Friedensvertrags; ist der Meinung, dass die Transnistrien-Frage ein guter Testfall für den guten Willen der regionalen Partner sein könnte;

Republik Moldau

53.  begrüßt es, dass die Republik Moldau multidimensionale Anstrengungen in Richtung Annäherung an die EU unternimmt, insbesondere, indem sie die politischen Reformen im Lande vorantreibt sowie wesentliche und positive Schritte bei den „5+2“-Verhandlungen über den Transnistrien-Konflikt unternimmt;

Türkei

54.  unterstreicht, dass, auch wenn das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine paraphiert wurde, die Unterzeichnung und Ratifizierung nur geschieht, wenn die Ukraine die nötigen Anforderungen erfüllt; das bedeutet, wenn sie Respekt für die Rechte von Minderheiten gewährleistet, Rechtsstaatlichkeit umsetzt, und zwar in Form von Stärkung der Stabilität, der Unabhängigkeit und Effektivität der Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit garantieren, sowie Respekt für die Rechte der Opposition und ein Ende der Verfolgung derselben zeigt, um eine wahrhaft pluralistische Demokratie zu etablieren; fordert die VP/HV und die Kommission auf, die Bereitstellung von ausreichenden finanziellen Mitteln zur Unterstützung der geplanten zusätzlichen Wahlbeobachtungsmissionen bei den anstehenden Parlamentswahlen in der Ukraine zu gewährleisten; appelliert an das ukrainische Parlament, das noch aus Zeiten der Sowjetunion stammende Strafgesetzbuch zu ändern, indem es strafrechtliche Sanktionen für eindeutig politische Handlungen von staatlichen Funktionsträgern abschafft, wenn diese dabei in einer amtlichen Eigenschaft tätig sind;

Weißrussland

55.  verlangt von den belarussischen Behörden die Freilassung aller politischen Gefangenen; fordert auf zur Entwicklung von Beziehungen mit den weißrussischen Behörden, bedingt durch den Fortschritt hin zu Respekt für die Prinzipien der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte; weist erneut darauf hin, dass es keine Fortschritte beim Dialog EU-Belarus geben kann, bis alle politischen Gefangenen freigelassen und rehabilitiert sind; begrüßt gleichzeitig das Bemühen der EU und der Delegationen in Minsk, der weißrussischen Gesellschaft die Hand auszustrecken und sich intensiver auf sie einzulassen, z. B durch „einen europäischen Dialog zur Modernisierung“, vereinfachte Verfahren für die Visumsvergabe und stärkere Beteiligung von weißrussischen Bürgern in EU-Programmen;

Südkaukasus

56.  verweist auf die bedeutenden Fortschritte, die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft beim Ausbau der Beziehungen der Europäischen Union zu Armenien, Aserbaidschan und Georgien erzielt wurden; fordert weitere Schritte zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und den drei Ländern des Südkaukasus;

Schwarzmeerstrategie

57.  unterstreicht die strategische Bedeutung des Schwarzmeerraums für die Union und appelliert erneut an die Kommission und den EAD, eine Strategie für den Schwarzmeerraum zu erarbeiten, welche einen integrierten und umfassenden Ansatz der EU im Hinblick auf die Herausforderungen und Chancen der Region festlegt;

Russland

58.  unterstützt die EU-Politik des kritischen Engagements in Russland; betrachtet Russland als einen wichtigen strategischen Partner und Nachbarn, hat jedoch weiterhin Bedenken bezüglich des Einsatzes Russlands für Rechtsstaatlichkeit, pluralistische Demokratie und Menschenrechte; bedauert insbesondere die fortgesetzte Einschüchterung, Belästigung und Verhaftung von Vertretern oppositioneller Kräfte und von Nichtregierungsorganisationen, die jüngste Annahme eines Gesetzes zur Finanzierung von NROs sowie den wachsenden Druck auf freie und unabhängige Medien; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, gegenüber den staatlichen Organen Russlands konstant die Einhaltung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Europarats und der OSZE einzufordern; betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, einschließlich der Wirtschaft, eine konstruktive Antwort auf die wachsende Unzufriedenheit wäre, die von vielen russischen Bürgern zum Ausdruck gebracht wird, und daneben für den Aufbau einer echten und konstruktiven Partnerschaft zwischen der EU und Russland erforderlich ist; unterstreicht die Bereitschaft der EU, einen Beitrag zu der Partnerschaft für Modernisierung und jedem Nachfolgeabkommen des derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen im Zusammenhang mit Russlands Fortschritten hinsichtlich Menschenrechten, Rechtstaatlichkeit und pluralistische Demokratie zu leisten.

59.  ist der Auffassung, dass die vor kurzem erfolgte Verurteilung von drei Mitgliedern der feministischen Punkband Pussy Riot zu zwei Jahren Straflager aufgrund von „durch religiösen Hass motiviertem Rowdytum“ Ausdruck des harten Vorgehens gegen politische Dissidenten und Oppositionskräfte ist, das die Demokratie in Russland noch weiter einschränkt und die Glaubwürdigkeit des russischen Justizsystems ernsthaft in Frage stellt; verurteilt dieses politisch motivierte Urteil ausdrücklich und erwartet, dass dieser Schuldspruch in der Berufung aufgehoben wird und die drei Mitglieder von Pussy Riot aus der Haft entlassen werden;

60.  ist der Ansicht, dass die beste Grundlage für eine engere Partnerschaft ein ehrgeiziges und umfassendes neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist, das Kapitel über einen politischen Dialog, Handel und Investitionen, Zusammenarbeit im Energiebereich und einen Dialog zu Fragen der Menschenrechte, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit vorsieht; betont die Notwendigkeit des Aufbaus einer echten Partnerschaft zwischen der EU-Gesellschaft und der russischen Gesellschaft und begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte bei der Umsetzung der zwischen der EU und Russland vereinbarten „Gemeinsamen Maßnahmen im Hinblick auf visumfreies Reisen“;

61.  fordert die VP/HV und den Rat auf, mit Russland und China an der Überwindung von Meinungsverschiedenheiten, auch innerhalb des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, bei der Einschätzung der Situation in Syrien zu arbeiten und gemeinsam eine Beendigung der Gewaltspirale, die Verhinderung eines Bürgerkrieges und eine dauerhafte friedliche Lösung in Syrien anzustreben; begrüßt die Zusammenarbeit mit Russland bei den EU3+3-Verhandlungen mit dem Iran, um den Erwerb von Atomwaffen durch den Iran zu verhindern;

62.  fordert Russland auf, die Stabilität, die politische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern und dabei das souveräne Recht aller Parteien zu achten, ihre Sicherheitsvorkehrungen frei zu wählen; fordert Russland auf, die territoriale und verfassungsmäßige Integrität seiner Nachbarn in der Region zu achten und sich dem internationalen Konsens in den Vereinten Nationen bezüglich der sich herausbildenden Demokratie anzuschließen;

63.  betont, dass die Mitgliedstaaten zur Vernetzung und Integration ihrer nationalen Märkte über Investitionen in die Infrastruktur und die Verabschiedung gemeinsamer Regelungen sich auch kontinuierlich um eine Kooperation mit Russland bemühen sollten, um so kreative und beiderseits annehmbare Maßnahmen zu der Frage zu ermitteln, wie die Diskrepanzen zwischen den beiden Energiemärkten reduziert werden können;

64.  ist besorgt über die übermäßige Militarisierung des Gebiets Kaliningrad in jüngster Zeit, die zu wachsender Unsicherheit im umliegenden EU-Gebiet führt;

Zentralasien

65.  unterstützt die Bemühungen der EU um einen regionalen Ansatz in Zentralasien, der für die Bewältigung der regionalen Dimensionen von Problemen wie organisiertem Verbrechen, illegalem Handel (mit Drogen, radioaktivem Material und Menschen), Terrorismus, natürliche und vom Menschen verursachte Umweltkatastrophen und die Bewirtschaftung der Wasser- und Energieressourcen unerlässlich ist; bedauert jedoch das Ausbleiben wesentlicher Fortschritte, das nur teilweise auf die knappen finanziellen Ressourcen zurückzuführen ist; fordert daher, derartige Bemühungen bindend zu gestalten und an Fortschritte im Bereich der Demokratisierung, Menschenrechte, der guten Regierungsführung, nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung der Korruption anzuknüpfen („mehr für mehr“); unterstreicht, dass der regionale Ansatz nicht die individuelle Unterstützung einzelner weiter fortgeschrittener Staaten beeinträchtigen sollte; stellt fest, dass in der Kooperationsstrategie der EU für Zentralasien sieben Prioritäten festgelegt werden, dass die zur Verfügung gestellten Ressourcen jedoch zu gering sind, um Auswirkungen auf sämtliche Politikbereiche zu haben; fordert die EU auf, Prioritäten festzulegen, die besser auf die verfügbaren Ressourcen abgestimmt sind; erinnert an die Bedeutung der Region im Hinblick auf wirtschaftliche Zusammenarbeit, Energie und Sicherheit, betont jedoch, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass die Entwicklungszusammenarbeit wirtschafts-, energie- oder sicherheitspolitischen Interessen nicht untergeordnet wird; weist jedoch darauf hin, wie wichtig der Dialog der EU mit zentralasiatischen Ländern zu Fragen der regionalen Sicherheit ist, insbesondere angesichts der Situation in Afghanistan und einer möglichen Eskalation in den Beziehungen zwischen Usbekistan und Tadschikistan; empfiehlt der EU, Möglichkeiten für eine Bündelung der Ressourcen mit den in der Region aktiven Mitgliedstaaten zu sondieren;

66.  stellt fest, dass die Gesamtsituation in Bezug auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte, die mangelnde Unterstützung der Zivilgesellschaft und den Status der Rechtsstaatlichkeit noch immer besorgniserregend ist; fordert verstärkte, wirksamere und stärker ergebnisorientierte Menschenrechtsdialoge, mit einer engen Zusammenarbeit und Einbeziehung der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Vorbereitung, Überwachung und Umsetzung derartiger Dialoge; fordert die EU und die VP/HV auf, das Schicksal von politischen Gefangenen und gefangenen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten publik zu machen und die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen sowie gerechte und transparente rechtliche Verfahren für die anderen Gefangenen zu verlangen; fordert, dass die Initiative für Rechtsstaatlichkeit die Transparenz gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen verbessert und klare Ziele umfasst, um eine transparente Bewertung ihrer Umsetzung und Ergebnisse zu ermöglichen;

67.  stellt fest, dass die energie- und ressourcenreichen Länder Zentralasiens eine bedeutsame Quelle für die Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungsrouten der EU darstellen könnten; weist darauf hin, dass die EU ein verlässlicher Abnehmer ist und dass die Erzeugerländer ihre Zuverlässigkeit als Lieferanten an Verbraucherländer und gegenüber ausländischen Investoren unter anderem dadurch demonstrieren müssen, dass sie nach rechtsstaatlichem Grundsatz gleiche Bedingungen für nationale und internationale Unternehmen schaffen; fordert den EAD und die Kommission auf, Energieprojekte auch weiterhin zu unterstützen und die Kommunikation zu wichtigen Zielen wie dem südlichen Gaskorridor und der transkaspischen Pipeline weiterhin zu fördern, ohne die Grundsätze der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Transparenz zum Nutzen aller Beteiligten an der Energiezusammenarbeit zwischen EU- und Partnerländern zu vernachlässigen;

68.  weist darauf hin, dass die Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Wassers, in der Region nach wie vor ein Streitthema sind und eine Ursache für Instabilität, Spannungen und mögliche Konflikte darstellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der EU in Zentralasien eingeleitete Wasserinitiative, fordert jedoch einen wirksameren und konstruktiveren Dialog zwischen stromaufwärts gelegenen gebirgigen Ländern und stromabwärts gelegenen Ländern, um solide und nachhaltige Wege für den Umgang mit der Wasserproblematik zu finden sowie umfassende und langfristige Vereinbarungen über die gemeinsame Wassernutzung abzuschließen;

Afghanistan

69.  ist über die erneuten Gewaltausbrüche nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen besorgt; betont die Bedeutung eines subregionalen Ansatzes für Zentralasien für die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Menschenhandels und des grenzüberschreitenden illegalen Warenhandels und für die Bekämpfung der illegalen Herstellung von Drogen und des Drogenhandels, einer wesentlichen Finanzierungsquelle des organisierten Verbrechens und des Terrorismus; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die an der ISAF-Mission der NATO teilnehmen, um die Effizienz der Maßnahme zu gewährleisten; fordert Bemühungen für eine stärkere Unterstützung des Aufbaus der Kapazitäten der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und der nationalen Sicherheitskräfte sowie eine verstärkte Unterstützung der breiteren Gesellschaft bei der landwirtschaftlichen und sozioökonomischen Entwicklung, damit das Land nach Abschluss der Übergabe der internationalen Sicherheit an die afghanischen Streitkräfte bis Ende 2014 die volle Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen kann;

70.  stellt mit großer Anteilnahme für die betroffene Bevölkerung fest, dass die militärische Intervention in Afghanistan nicht zum Aufbau eines lebensfähigen Staates mit demokratischen Strukturen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Mehrheit – insbesondere für Frauen und Mädchen – und zur Abschaffung der Drogenproduktion zugunsten anderer Formen der Landwirtschaft geführt hat, sondern vielmehr das Land in einem Korruptionssumpf bislang ungekannten Ausmaßes versinken ließ; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des beschleunigten Abzugs der europäischen Truppen auf, vordringlich einen Sicherheitsplan für jene Afghanen zu erarbeiten, die die EU-Bemühungen um einen Staatsaufbau stark unterstützt haben und deren Existenz durch den Abzug der europäischen Kräfte gefährdet werden könnte, insbesondere Frauenrechtsaktivisten; fordert den EAD auf, eine ehrliche Einschätzung der von der EU und den Mitgliedstaaten seit 2001 in Afghanistan verfolgten Politik vorzunehmen und bis Jahresende einen realistischen Plan für die künftigen EU-Aktivitäten in der Region vorzulegen;

71.  betont, dass im Zusammenhang mit der Bewältigung der Probleme in Afghanistan die Zusammenarbeit mit Ländern wie Russland, Pakistan, Indien und dem Iran verstärkt werden muss, speziell im Hinblick auf Drogenhandel, Terrorismus und die Gefahr von Ausstrahlungseffekten auf die benachbarten Länder und die gesamte Region;

Die amerikanischen Kontinente
Vereinigte Staaten von Amerika

72.  ist der festen Überzeugung, dass die USA der wichtigste strategische Partner der EU sind; fordert die EU daher dringend auf, der Vertiefung der transatlantischen Beziehungen auf allen Ebenen klare politische Priorität einzuräumen;

73.  unterstreicht die überaus große Bedeutung der transatlantischen Beziehungen; vertritt die Ansicht, dass regelmäßige Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA eine Gelegenheit wären, gemeinsame Ziele festzulegen und Strategien zu Gefahren und Herausforderungen von globaler Bedeutung zu koordinieren, unter anderem die wirtschaftspolitische Steuerung und die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes gegenüber den Schwellenländern; begrüßt den Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Wachstum und Beschäftigung; ist der Meinung, dass der Transatlantische Wirtschaftsrat (Transatlantic Economic Council, TEC) und der Transatlantische Dialog der Gesetzgeber (Transatlantic Legislators Dialogue, TLD) auch Überlegungen zu einem strategischen Engagement der EU und der USA gegenüber den BRICS-Ländern und anderen bedeutsamen Schwellenländern, gegenüber der ASEAN, der Afrikanischen Union, Mercosur, der Andengemeinschaft und der CELAC sowie zur Förderung einer regulatorischen Konvergenz dieser Länder einbeziehen sollte; betont die Bedeutung des TEC als zuständiges Gremium für die Verbesserung der wirtschaftlichen Integration und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und des TLD als Forum für den parlamentarischen Dialog und zur Koordinierung der parlamentarischen Arbeit beider Seiten zu Fragen von gemeinsamem Interesse, speziell in Bezug auf die für den transatlantischen Markt relevanten Rechtsvorschriften; erinnert an die Notwendigkeit, ohne weitere Verzögerungen einen Transatlantischen Politischen Rat einzurichten, der parallel zur NATO als zuständige Stelle für systematische Konsultation und Koordination auf hoher Ebene zur Außen- und Sicherheitspolitik zwischen der EU und den USA fungiert;

74.  stellt fest, dass die USA ihre Hauptaufmerksamkeit, politischen Investitionen und militärischen Ressourcen nach und nach auf die Pazifikregion lenken und damit die wachsende globale und regionale Bedeutung von China, Indien und anderen asiatischen Schwellenländern widerspiegeln; stellt zudem fest, dass Asien auf der außenpolitischen Agenda der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einen wichtigeren Platz einnehmen sollte; fordert daher eine stärkere Koordination der US- und EU-Politik gegenüber China, Indien und anderen asiatischen Schwellenländern, um eine Entkopplung ihrer jeweiligen Ansätze in politischen Schlüsselbereichen zu vermeiden;

75.  ist der Ansicht, dass die USA als NATO-Mitglied weiterhin einen unerlässlichen Beitrag zur kollektiven Sicherheit des europäisch-atlantischen Raums sind und bekräftigt die unabänderliche und ausschlaggebende Bedeutung des transatlantischen Sicherheitsbündnisses; betont, dass in Anbetracht der sich verändernden geostrategischen und wirtschaftlichen Situation der Ausbau der europäischen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten eine bedeutende Maßnahme zur Stärkung des transatlantischen Bündnisses darstellt;

Lateinamerika

76.  fordert, den politischen Dialog zwischen der EU und Lateinamerika auf allen Ebenen auszuweiten, einschließlich der Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EUROLAT), als wichtiges Instrument für die Entwicklung eines politischen Konsens; ruft dazu auf, die bei den EU-Lateinamerika-Gipfeln eingegangenen politischen Verpflichtungen durch die Zuweisung der notwendigen finanziellen Ressourcen zu begleiten; zeigt sich zutiefst besorgt über die Tatsache, dass Argentinien unlängst ein in spanischem Besitz befindliches Ölunternehmen (YPF) verstaatlicht und zudem äußerst problematische Schritte im Hinblick auf die britischen Falklandinseln unternommen hat;

77.  schlägt vor, die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit, insbesondere einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zwischen dem amerikanischen Kontinent und der EU mit dem Ziel eines gemeinsamen Freihandelsabkommens zu untersuchen;

78.  fordert eine Verstärkung der bestehenden Menschenrechtsdialoge mit einer stärkeren Einbeziehung des Parlaments sowie die Einleitung eines Dialogs zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei wichtigen Sicherheitsherausforderungen, nicht zuletzt in Bezug auf die verheerenden Auswirkungen der organisierten und Drogenkriminalität auf staatliche Einrichtungen und Sicherheit der Bürger; stellt fest, dass das 7. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs (EU-Lateinamerika), das im Januar 2013 in Chile stattfinden soll, eine gute Möglichkeit darstellen könnte, neue Visionen für biregionale Zusammenarbeit in unterschiedlichsten politischen und sozioökonomischen Bereichen auf den Weg zu bringen;

79.  betont die Tatsache, dass der soziale Zusammenhalt ein wichtiger Grundsatz der Entwicklungszusammenarbeitsstrategie gegenüber Lateinamerika bleiben sollte, nicht nur aufgrund der sozioökonomischen Auswirkungen, sondern auch aufgrund der Bedeutung hinsichtlich der Konsolidierung der demokratischen Institutionen in der Region und der Rechtsstaatlichkeit; hebt auch hervor, dass eine neue Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern Lateinamerikas mit mittlerem Einkommensniveau so festgelegt werden sollte, dass die in der Region nach wie vor vorhandenen großen Ungleichheiten in Angriff genommen werden können; fordert eine Stärkung der dreiseitigen Zusammenarbeit und der Süd-Süd-Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas;

80.  fordert die Weiterentwicklung der dreiseitigen Zusammenarbeit mit Nord- und Südamerika in Fragen von gemeinsamem Interesse, so dass ein Euro-Atlantischer Raum geschaffen wird, der die EU, die USA, Kanada und Lateinamerika umfasst;

81.  verweist auf die spürbaren Auswirkungen des Aufstiegs Brasiliens in der Region und weltweit, bei dem Wirtschafts- und Sozialprogramme mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten verbunden sind; fordert eine Stärkung der strategischen Partnerschaft EU-Brasilien und des politischen Dialogs, um die Bemühungen des Landes im Hinblick auf die Stärkung der Institutionen von Mercosur und Unasur zu unterstützen;

82.  begrüßt die Tatsache, dass das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika in Kürze unterzeichnet wird und das Zustimmungsverfahren im Europäischen Parlament durchlaufen wird; betont die Tatsache, dass es als erster interregionaler Vertrag zwischen zwei Regionen die Beziehungen verbessert und einen regionalen Ansatz sowie die regionale Integration in Lateinamerika fördert; erklärt, dass es beabsichtigt, die Umsetzung dieses Abkommens und insbesondere die Auswirkungen auf die Menschenrechtslage und die Rechtsstaatlichkeit in Zentralamerika genau zu überwachen;

83.  begrüßt die Tatsache, dass das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru in Kürze unterzeichnet wird und das Zustimmungsverfahren im Europäischen Parlament durchlaufen wird; erinnert daran, dass dieses Abkommen nicht als endgültiger Rahmen für das Verhältnis zwischen der EU und diesen Ländern angesehen werden darf, sondern als ein weiterer Schritt zu einem globalen Assoziierungsabkommen, das die Tür für den Beitritt anderer Staaten der Andengemeinschaft offenlässt;

84.  erinnert daher daran, dass das Ziel der EU die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit allen Mitgliedstaaten der Andengemeinschaft ist; vertritt die Auffassung, dass das Assoziierungsabkommen mit dem MERCOSUR einen entscheidenden Fortschritt in der strategischen Beziehung zu Lateinamerika darstellen würde, sofern es auf den Grundsätzen eines freien und gerechten Handels und der Rechtssicherheit bei Investitionen, auf der Achtung von internationalen Normen sowie Arbeits- und Umweltnormen und auf einem verlässlichen Verhalten der Partner basiert;

85.  bedauert, dass die Vorschläge der Kommission zur Regelung des Systems Allgemeiner Zollpräferenzen und zum Instrument der Entwicklungszusammenarbeit den strategischen Charakter der Beziehungen zu Lateinamerika ignorieren, da sie eine Reihe von benachteiligten Ländern der Region ausschließen; erinnert daran, dass einige Länder Lateinamerikas zu den Ländern mit der weltweit größten Ungleichheit beim Pro-Kopf-Einkommen gehören, und dass sich die anhaltende Ungleichheit in einem Umfeld geringer sozioökonomischer Mobilität manifestiert; ist der Auffassung, dass die Botschaft, die seitens der EU an die Region ergeht, sehr besorgniserregend ist, da sie praktisch erklärt, dass sie ihr, ungeachtet der zahlreichen getroffenen politischen und handelspolitischen Vereinbarungen sowie der gemeinsamen globalen Interessen, nicht die ihr gebührende Bedeutung beimisst;

Afrika

86.  stellt fest, dass sich die Gemeinsame Strategie Afrika-EU und ihre 8 Sektoren zunächst auf die Afrikanische Union (AU) und die technische Unterstützung für den Aufbau institutioneller Kapazitäten und politische Schritte im Bereich Frieden und Sicherheit, Menschenrechte, Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) konzentriert hat; erinnert daran, dass ein solch umfassender Ansatz zwar noch immer Gültigkeit hat, dass die Kohärenz und Effizienz der Strategie dadurch vermindert wurde, dass es überschneidende Abkommen mit mehreren Partnern, aber keine besonderen Haushaltsmittel für dessen Umsetzung gibt; dass es darüber hinaus dringend erforderlich ist, über den Aufbau institutioneller Kapazitäten auf kontinentaler Ebene hinauszugehen und eine politische Partnerschaft für Frieden, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu schaffen; fordert eine Ausweitung derartiger politischer Partnerschaften auf die Regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, nicht nur als Strategie zur Stärkung der Afrikanischen Union, sondern auch als Mittel zur Vertiefung der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika auf regionaler und subregionaler Ebene, was den politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Interessen der Bürger Afrikas und der EU zugutekommt; bedauert die Rückschläge, die Staatsstreiche wie die in Mali und Guinea-Bissau, im Hinblick auf die von AU, EU und UN vorangetriebenen demokratischen Grundsätze und Ziele verursacht haben; fordert die sofortige Widerherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in diesen Ländern;

87.  nimmt die Strategien der EU für das Horn von Afrika und die Sahelzone zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass eine Auseinandersetzung mit den strukturellen Ursachen des Konflikts in diesen Regionen notwendig ist, um den Weg zu einer tragfähigen friedlichen Lösung der Probleme zu bereiten und der Bevölkerung eine bessere Perspektive zu geben, die einen gerechten Zugang zu Ressourcen, eine nachhaltige Entwicklung der Regionen und eine Umverteilung des Reichtums einschließt; fordert eine Bewertung der politischen Strategien der Union, bei denen umfassende Entwicklungshilfe und diplomatische Ressourcen zur Bewertung der Auswirkungen auf die Bevölkerung zum Einsatz kommen; fordert zudem eine engere Verbindung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Panafrikanischen Parlament und regionalen parlamentarischen Gruppierungen, um eine größere Transparenz der politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen gegenüber den Bürgern beider Kontinente sicherzustellen, und als Grundlage für die Feststellung und Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung politischer Strategien; begrüßt insbesondere den Beschluss des Rates, das Mandat der EU-NAVFOR-Operation Atalanta auszuweiten (so dass es auch Einsätze an Land gegen die Bedrohung durch Seeräuberei umfasst), um den umfassenden Ansatz in Bezug auf Einsätze gegen die konkrete Bedrohung durch Seeräuberei zu stärken und die längerfristige Entwicklung der Region zu unterstützen;

88.  ist zutiefst besorgt über die Spannungen zwischen Sudan und Südsudan; fordert beide Seiten auf, politischen Willen an den Tag zu legen, um auf der Grundlage des in der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2046 (2012) vom 2. Mai 2012 gebilligten Fahrplans die nach der Abspaltung noch offenen Fragen zu lösen; betont, dass die langfristige Stabilität in der Region eine neue einheitliche, umfassende internationale Strategie erfordert, bei der die EU neben anderen globalen und regionalen Akteuren eine Rolle spielt und die sich nicht nur mit Fragen der Beziehungen zwischen dem Norden und dem Süden und der Lage in Südkordofan und Blauer Nil, sondern auch mit dem lange überfälligen Reformprozess im Sudan und der Vertiefung demokratischer Reformen im Südsudan beschäftigen würde;

89.  erinnert an seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara; fordert Marokko und die Polisario-Front nachdrücklich auf, die Verhandlungen über eine friedliche und dauerhafte Lösung des West-Sahara-Konflikts fortzusetzen, und bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht und das Recht des saharauischen Volkes, über den Status von West-Sahara zu entscheiden. Dies sollte durch ein demokratisches Referendum entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen erfolgen;

Asien

90.  fordert eine größere und stärkere Präsenz der EU im asiatisch-pazifischen Raum, insbesondere, indem sie auf die Erfolge bei der Demokratisierung Indonesiens, dem größten muslimischen Land, aufmerksam macht und indem sie, mit ihrer Erfahrung und Expertise zu den multilateralen Initiativen innerhalb und im Umfeld des ASEAN und zu der zunehmenden Entwicklung transpazifischer Initiativen beisteuert; vertritt die Ansicht, dass der EAD nunmehr das Potenzial zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Asien in vollem Umfang ausschöpfen sollte; hält den Aktionsplan von Bandar Seri Begawan zur Stärkung der vertieften Partnerschaft ASEAN-EU für einen sachdienlichen Schritt in diese Richtung; würdigt zudem die unlängst erfolgte Billigung des Freundschaftsvertrages als Chance für eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, über die Perspektive von Handelsabkommen zwischen der EU und den asiatischen Ländern hinauszugehen; hebt hervor, dass der gegenseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Bereicherung mehr Priorität gegeben werden sollte, insbesondere durch die Förderung von Möglichkeiten für Direktinvestitionen und indem der Zugang für Studenten und Wissenschaftler einfacher und attraktiver gestaltet wird; stellt fest, dass dies eine strategische Koordination der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der EU anstelle von parallelen und miteinander konkurrierenden nationalen Strategien erfordert; stellt fest, dass die EU als neutraler Partner in dem regionalen Sicherheitskontext im asiatisch-pazifischen Raum, einschließlich der Territorialstreitigkeiten am Südchinesischen Meer und der nordkoreanischen Belange, eine stabile und friedliche Lösung auf der Grundlage multilateraler Institutionen aktiv vorantreiben sollte;

91.  fordert die rasche Aufnahme der Verhandlungen über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Japan;

Beziehungen zu China

92.  begrüßt die erreichten Fortschritte beim Ausbau der strategischen Partnerschaft EU-China, einschließlich der Entwicklung eines „direkten Dialogs zwischen den Menschen“ als dritter Säule neben den Wirtschafts- und Sicherheitsdialogen; betont die wachsende gegenseitige Abhängigkeit der Wirtschaft der EU und Chinas und erinnert an die Bedeutung des raschen Wachstums der chinesischen Wirtschaft und des chinesischen Einflusses auf das internationale System;

93.  bemerkt, dass die veränderte politische Führung in China ein bedeutsamer Prüfstein für die Entwicklung des Landes sein wird; bekräftigt sein Ziel des Aufbaus einer umfassenden strategischen Partnerschaft mit China; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen Aussagen und politischen Strategien konsistenter und strategischer zu gestalten, und dadurch unterstützend zu einer positiven Entwicklung beizutragen; hebt hervor, dass dies bedeutet, die Diskrepanzen zwischen den Prioritäten der Mitgliedstaaten und der EU in Bezug auf die Menschenrechte in China, den Menschenrechtsdialog und die Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen zu beseitigen;

Beziehungen zu Japan

94.  unterstreicht die notwendige Festigung der Beziehungen der Union zu Japan als wichtigem internationalem Akteur, der gemeinsame demokratische Werte mit der EU teilt und einen natürlichen Partner für die Zusammenarbeit in multilateralen Foren und bei Fragen des beiderseitigen Interesses darstellt; sieht der Realisierung des umfassenden Rahmenabkommens und des Freihandelsabkommens mit Interesse entgegen;

Süd- und Ostasien

95.  fordert, dass die EU eine aktivere Rolle in Südasien und Südostasien bei der Unterstützung der Demokratieentwicklung und den Reformen im Bereich Regierungsführung und Rechtstaatlichkeit spielen sollte; begrüßt daher das Bekenntnis zu einem demokratischen, säkularen, stabilen und sozial integrativen Pakistan und Indien; begrüßt den ersten Strategischen Dialog EU-Pakistan, der im Juni 2012 stattfand, und das Engagement für konstruktive Gespräche über eine Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie über gemeinsame Auffassungen zu regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich eines proaktiveren Engagements bei der Bekämpfung des Terrorismus; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer engeren Zusammenarbeit mit Indien auf, die auf der Förderung von Demokratie, sozialer Eingliederung und Menschenrechten basiert und fordert die EU und Indien auf, ihre laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen EU-Indien, das dem europäischen und indischen Handel und Wirtschaftswachstum neue Impulse verleihen würde, rasch zum Abschluss zu bringen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Aussöhnung, den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung in Sri Lanka nach dem Krieg zu unterstützen und fordert den Rat in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, Sri Lanka bei der Umsetzung des Berichts der „Aussöhnungs-Kommission“ („Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC)“) zu unterstützen; begrüßt die aktive Unterstützung der EU für die Förderung der Demokratisierung in Myanmar;

96. begrüßt die erfolgreiche Durchführung der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Taiwan vom 14. Januar 2012; lobt die kontinuierlichen Bemühungen Taiwans um die Aufrechterhaltung von Frieden und Stabilität im asiatisch-pazifischen Raum; stellt fest, dass Fortschritte bei den Beziehungen zwischen Taiwan und China gemacht wurden, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verbindungen, und weist darauf hin, dass engere Wirtschaftsbeziehungen zu Taiwan den Zugang der EU zum chinesischen Markt verbessern könnten; fordert die Kommission und den Rat gemäß GASP-Entschließung des Parlaments vom Mai 2011 auf, konkrete Maßnahmen für eine weitere Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan zu ergreifen und die Verhandlungen eines Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan zu erleichtern; wiederholt seine intensive Unterstützung der bedeutungsvollen Teilnahme Taiwans an den relevanten internationalen Organisationen und Aktivitäten, einschließlich der Weltgesundheitsorganisation; erkennt an, dass sich das EU-Programm für visumfreies Reisen für taiwanesische Bürger, das im Januar 2011 in Kraft trat, als vorteilhaft für beide Seiten herausgestellt hat; tritt für eine engere bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan in Bereichen wie Handel, Forschung, Kultur, Bildung und Umweltschutz ein;

97.  fordert die EU auf, die gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die Massentötungen und die unmenschliche Behandlung in den Arbeitslagern und Lagern für politische Gefangene in Nordkorea ins Bewusstsein zu rufen und die Opfer dieser Menschenrechtsverstöße zu unterstützen;

Multilaterale Partner
G-7, G-8 und G-20

98.  glaubt, dass die G-20 im Hinblick auf die steigende Bedeutung der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer und hinsichtlich des multipolaren Systems globaler Governance, das sich derzeit entwickelt, ein nützliches und besonders angemessenes Forum für die Konsensbildung sein kann, das alle Beteiligten mit einbezieht, das auf Partnerschaft basiert und Konvergenz fördern kann, einschließlich regulatorischer Konvergenz; vertritt jedoch die Auffassung, dass die G-20 ihren Nutzen bei der Umsetzung von Schlussfolgerungen auf Gipfeln in nachhaltige Politiken, mit denen zentrale Herausforderungen angegangen werden, noch unter Beweis stellen muss, nicht zuletzt im Hinblick auf die Kontrolle von Steueroasen sowie anderen Herausforderungen und Gefahren, die in der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ihren Ausdruck finden; weist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial der G-8 hin, die im Vorfeld von G-20-Treffen die Aufgabe der Konsensbildung übernehmen könnte; ist der Ansicht, dass die Existenz der G-8 auch genutzt werden sollte, um Positionen mit Russland abzustimmen, damit gemeinsame Herausforderungen auf koordinierte und effiziente Weise angegangen werden können;

VN

99.  fordert die EU in der Erkenntnis, dass ein wirksamer multilateraler Ansatz ein Eckpfeiler der EU-Außenpolitik ist, dazu auf, eine Führungsrolle bei der internationalen Zusammenarbeit einzunehmen und ein globales Vorgehen der internationalen Gemeinschaft voranzutreiben; empfiehlt der EU, Synergieeffekte mit dem System der Vereinten Nationen weiter zu fördern, im Rahmen der UN als Vermittler zu agieren und sich global bei regionalen Organisationen und strategischen Partnern zu engagieren; äußert seine Unterstützung für die Fortsetzung der UN-Reform; fordert die EU auf, zu vernünftigem Finanzmanagement und Haushaltsdisziplin für die Ressourcen der Vereinten Nationen beizutragen;

100.  fordert die EU daher auf, die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu betonen, um seine Legitimität, regionale Vertretung und Wirksamkeit zu stärken; unterstreicht, dass ein solcher Reformprozess unumkehrbar von den EU-Mitgliedstaaten in die Wege geleitet werden kann, wenn sie im Einklang mit den Zielen des Vertrags von Lissabon, in Bezug auf die Stärkung der Außenpolitik der EU und ihre Rolle in Bezug auf den Frieden und die Sicherheit weltweit, einen ständigen Sitz für die EU in einem erweiterten und reformierten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beantragen; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, unverzügliche Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten bis zur Annahme eines gemeinsamen Standpunktes nachdrücklich auf, unverzüglich ein Rotationssystem im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu vereinbaren und festzulegen, um der EU einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zuzusichern;

101.  erachtet es als wichtig, dass die Resolution der UN-Generalversammlung über die Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vollständig umgesetzt wird und dass die EU bezüglich substanzieller Fragen rechtzeitig und koordiniert agiert; fordert die EU dazu auf, die Koordination der Positionen und Interessen der EU-Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat weiter zu verbessern; begrüßt die Festlegung mittelfristiger Prioritäten der EU im Rahmen der Vereinten Nationen und fordert, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zum jährlichen Bericht und jedweder Durchführung regelmäßig befragt wird; betont den Bedarf nach einer besseren Öffentlichkeitsarbeit zu den Angelegenheiten der Vereinten Nationen, und dass die globale Rolle der EU gegenüber der europäischen Öffentlichkeit wirksamer kommuniziert werden muss;

102.  ist davon überzeugt, dass Partnerschaften im Bereich der Konfliktprävention, des zivilen und militärischen Krisenmanagements und der Friedensstiftung begründet werden müssen, und dass der EU/VN-Lenkungsausschuss daher im Bereich des Krisenmanagements einsatzfähiger werden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für weiteren Fortschritt im Bereich der Operationalisierung des Grundsatzes der Schutzverantwortung zu sorgen und sich gemeinsam mit den Partnern in den Vereinten Nationen darum zu bemühen, sicherzustellen, dass dieses Konzept Teil der Prävention und des Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit wird; fordert die Ausarbeitung eines interinstitutionellen „Konsens zum Konzept der Schutzverpflichtung und einer gemeinsamen Konfliktpräventionsstrategie“, parallel zum bereits existierenden „Konsens zur humanitären Hilfe“ sowie dem „Entwicklungskonsens“, der in diesen Fragen in UN-Foren für mehr EU-Kohärenz sorgen könnte;

103.  erinnert daran, dass in dem am 1. Dezember 2008 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU auf die enge Verknüpfung zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter hingewiesen wird, und dass der Ansatz einen Eckpfeiler der GASP bilden sollte; betont, dass die EU schon immer die vollständige Umsetzung der in den Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates dargelegten – und anschließend durch die Annahme der Resolutionen 1888 und 1889 (2009) und 1960 (2010) weiter ausgebauten – Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit gefordert und darauf hingewiesen hat, dass insbesondere Gewalt gegen Frauen in Konflikten bekämpft und die Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung gefördert werden muss; fordert diejenigen Mitgliedstaaten auf, die noch keine nationalen Aktionspläne zum Thema Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedet haben, dies zu tun, und unterstreicht, dass diese Pläne im Hinblick auf Ziele, Umsetzung und Kontrolle in der gesamten EU auf einheitlichen europäischen Mindestnormen basieren sollten;

104.  betont die Notwendigkeit, durch eine gemeinsame Zusammenarbeit zwischen der EU und den UN in Bezug auf Mediationskapazitäten wirksamere Mediationsrichtlinien und -kapazitäten zu entwickeln, um so rechtzeitig und auf koordinierte Weise angemessene Mediationsressourcen zur Verfügung zu stellen, unter anderem durch die Gewährleistung einer Beteiligung von Frauen an diesen Prozessen; erachtet es als grundlegend für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU, die Fähigkeit des VN-Menschenrechtsrats auszubauen, auf ernste und dringende Menschenrechtssituationen zu reagieren, die Folgemaßnahmen bei der Umsetzung der Empfehlungen der Sonderverfahren zu bekräftigen und den Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu stärken; fordert, die Unterstützung der EU für den Internationalen Strafgerichtshof mit dem Ziel des effektiven Schutzes der Menschenrechte und den Kampf gegen die Straffreiheit fortzusetzen;

105.  fordert die VP/HV der EU und den Rat hinsichtlich der Verhandlungen der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) auf, sich für die höchsten Standards zum Schutz der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts einzusetzen, indem Standards festgelegt werden, die über die bereits auf EU-Ebene vereinbarten und im Gemeinsamen Standpunkt der EU über Waffenexporte verankerten Standards hinausgehen; betont, dass die Standpunkte der einzelnen EU-Staaten daher nicht dazu führen dürfen, dass niedrigere Standards akzeptiert werden, was dem Erfolg und der Wirksamkeit des ATT zweifelsohne zuwiderlaufen würde;

EU–NATO

106.  begrüßt die Zusagen der EU und der NATO zur Stärkung ihrer strategischen Partnerschaft, die vom Bündnis im neuen Strategischen Konzept und auf dem Gipfeltreffen von Chicago bekräftigt wurden, und unterstreicht die Fortschritte hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit bei Einsätzen; stellt fest, dass die derzeitige globale und europäische Wirtschaftskrise Bemühungen angeregt hat, sich um kosteneffizientere und dringend benötigte operationelle Kapazitäten in der EU und der NATO zu bemühen; fordert die VP/HV daher dazu auf, sich aktiver darum zu bemühen, weitere konkrete Vorschläge für die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen, darunter durch die Europäische Verteidigungsagentur, zu fördern (mit „intelligenter Verteidigung“ (smart defense), Bündelung und gemeinsamer Nutzung und einem umfassenden Ansatz als Leitlinien, auf der Grundlage der Komplementarität der Initiativen); fordert eine dringliche politische Lösung für die Blockade der Zusammenarbeit unter der „Berlin Plus“-Vereinbarung, die der Aussicht einer effektiveren Kooperation der beiden Organisationen entgegensteht;

Europarat

107.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihrer Verpflichtung zum raschen Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nachzukommen; betont die Bedeutung der Standards, Überwachungsverfahren und Erkenntnisse des Europarats als bedeutsamen Beitrag zu der Bewertung des Fortschritts der demokratischen Reformen in den Nachbarländern;

108.  betont, dass der Beitritt der EU zur EMRK eine historische Chance für ein Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundwert der EU wie auch als gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten darstellt und äußert die Hoffnung, dass er ohne unnötige Verzögerung vonstattengeht; bekräftigt, dass der Beitritt der EU zur EMRK eine wichtige Grundlage für die weitere Stärkung des Menschenrechtschutzes in Europa darstellt;

OSZE

109.  unterstützt den Dialog über die Reform der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), sofern dadurch nicht die bestehenden Institutionen oder Mechanismen geschwächt werden oder ihre Unabhängigkeit beeinflusst wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass zwischen den drei Dimensionen der OSZE eine Ausgewogenheit aufrechterhalten werden muss, indem diese kohärent und umfassend entwickelt werden und auf dem bereits Erreichten aufgebaut wird; betont zudem, dass Bedrohungen und Herausforderungen im Bereich der Sicherheit mittels aller drei Dimensionen angegangen werden sollten, damit das Vorgehen tatsächlich wirksam sein kann; fordert die OSZE auf, weiter ihre Kapazität zu stärken, die Beachtung und Durchführung von Grundsätzen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die von ihren Teilnehmerstaaten in allen drei Dimensionen unternommen wurden, unter anderem indem die Kontrollmechanismen verbessert werden;

Golf-Kooperationsrat

110.  erwartet, dass die EU eine echte strategische Partnerschaft mit dem Golf-Kooperationsrat (Gulf Cooperation Council, GCC) entwickelt, die einen offenen, regelmäßigen und konstruktiven Dialog und eine strukturierte Zusammenarbeit in Sachen Menschenrechte und Demokratie sowie im Übergangsprozess und dem Krisenmanagement in den südlichen Nachbarländern umfasst; bekräftigt zur Unterstützung dieses Ziels, dass der EAD mehr Personal für diese Region einsetzen und Delegationen in den wichtigsten Ländern des Golf-Kooperationsrats einrichten sollte; betont, dass Menschenrechte, Rechte der Frauen, Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Bestrebungen der Menschen in den Ländern des Golf-Kooperationsrates von Bahrain bis Saudi-Arabien in der EU-Politik gegenüber der Region nicht länger ignoriert werden dürfen;

Die Arabische Liga

111.  erkennt die zunehmend wichtige Rolle regionaler Organisationen an, insbesondere der Arabischen Liga, aber auch der Organisation der Islamischen Konferenz und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und fordert die EU auf, die Zusammenarbeit auszubauen, insbesondere bei Fragen, die mit dem Übergangsprozess und dem Krisenmanagement in den südlichen Nachbarländern zusammenhängen; begrüßt die Bemühungen der EU, die Arabischen Liga in ihrem Integrationsprozess zu unterstützen;

Thematische Prioritäten der GASP
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

112.  hebt hervor, dass GSVP-Maßnahmen in eine umfassende Politik gegenüber Ländern und Regionen eingebettet werden sollten, in denen Krisensituationen bestehen, in denen die Werte und strategischen Interessen der EU auf dem Spiel stehen und in denen die GSVP-Einsätze einen echten zusätzlichen Nutzen hinsichtlich der Förderung von Frieden, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit stiften würden; betont ferner, dass eine genauere Auswertung der gewonnenen Erfahrungen für die Bewertung der erfolgreichen Durchführung jedes Einsatzes und seiner nachhaltigen Wirkung vor Ort erforderlich ist;

113.  wiederholt seine Aufforderung an die VP/HR, den Rat und die Mitgliedstaaten, die zahlreichen Probleme der zivil-militärischen Zusammenarbeit – angefangen vom Mangel an qualifiziertem Personal bis hin zu Knappheit und Unausgewogenheiten beim Material - zu thematisieren; fordert insbesondere eine Personalaufstockung in den Bereichen Justiz, Zivilverwaltung, Zoll, Dialog, Aussöhnung und Vermittlung, um sicherzustellen, dass ein angemessenes und ausreichendes Maß an Expertise für die GSVP-Missionen zur Verfügung steht; fordert die VP/HR auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, um diesen Personalmangel auszugleichen, insbesondere im Bereich des zivilen Krisenmanagements, der Konfliktverhütung, des Wiederaufbaus nach Krisen und in den oben beschriebenen Sektoren;

114.  begrüßt die Forderungen nach einer stärkeren Bündelung und gemeinsamen Nutzung militärischer Schlüsselfähigkeiten, einer Verbesserung der Kapazitäten für die Planung und Durchführung von Missionen und Operationen und einer stärkeren Integration ziviler Missionen und militärischer Operationen; hebt hervor, dass die Leistungsfähigkeit der GSVP-Missionen und -Operationen fortlaufend verbessert werden muss, unter anderem durch Bewertung der Ergebnisse, Benchmarking, Folgenabschätzung, Auswertung und Umsetzung der Erfahrungen sowie durch die Erarbeitung bewährter Verfahren für ein effektives und effizientes GSVP-Handeln; bedauert jedoch die politischen Zwänge, die die Zusammenarbeit hemmen und die bisweilen bewährte Vorgehensweisen zur Schaffung von Synergien verhindern;

Waffenhandel

115.   weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten für mehr als ein Drittel der weltweiten Waffenexporte verantwortlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte), sondern auch die Grundsätze der EU-Entwicklungspolitik einzuhalten; fordert die Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmungen für Waffenexporte auf die EU; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass Entwicklungsländer zuallererst Finanzmittel in eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit investieren sollten; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, die laufende Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts der EU 2008/944/GASP zu nutzen, um die Umsetzung und Überwachung der EU-Kriterien für Rüstungsexporte zu stärken; bedauert zutiefst das Scheitern der VN-Verhandlungen über einen weltweiten Vertrag über den Waffenhandel (ATT) im Juli 2012; fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich auf die Länder, die einen weltweiten soliden ATT ablehnen, Druck auszuüben; fordert einen starken und robusten ATT einzusetzen, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, jegliche Waffen- und Munitionsexporte zu verweigern, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Waffen für gravierende Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, genutzt würden;

Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung

116.  fordert die VP/HR auf, Vorschläge zur Steigerung der Kapazitäten des EAD hinsichtlich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung mit besonderem Bezug auf das Programm von Göteborg , sowie zu einer Erweiterung der Kapazität der EU bei der Konfliktverhütung und der Bereitstellung von Kapazitäten für Mediation, Dialog und Aussöhnung neben den stärker vorhandenen Kapazitäten im Bereich des Krisenmanagements vorzulegen; fordert mit hoher Priorität Bestandsaufnahme der EU-Politik im Bereich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierungdurchgeführt wird, so dass die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der externen Kapazitäten der Union sowie der Reaktionsfähigkeit in diesem Bereich Bericht erstatten kann; begrüßt den Vorschlag der Kommission und des EAD, nach dem erfolgreichen Abschluss einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Vorbereitungsmaßnahme Ende dieses Jahres eine Haushaltslinie in Höhe von 500 000 EUR zur Unterstützung der Konfliktverhütung und Mediation in den EAD-Haushalt für 2013 aufzunehmen; fordert die VP/HR auf, die Teilnahme von Frauen an Mechanismen für Konfliktverhütung, Mediation, Dialog und Aussöhnung und Friedenskonsolidierung zu fördern;

117.  betrachtet den Vorschlag für ein autonomes oder teilautonomes Europäisches Friedensinstitut mit engen Beziehungen zur EU und das zur Stärkung der Konfliktverhütungs- und Mediationskapazitäten in Europa beitragen könnte, als eine sehr viel versprechende Idee; fordert, dass sich ein derartiges Institut auf ein eindeutig definiertes Mandat gründet, mit dem eine Dopplung vorhandener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen vermieden wird und bei dem der Schwerpunkt auf einer informellen Mediationsdiplomatie und einem informellen Wissenstransfer zwischen der EU und unabhängigen Mediationsakteuren liegt; sieht den Ergebnissen des in diesem Jahr gestarteten Pilotvorhabens für ein Europäisches Friedensinstitut mit Interesse entgegen; erwartet, in die Gespräche, die zur möglichen Einrichtung eines derartigen Instituts führen, voll eingebunden zu werden;

Sanktionen und restriktive Maßnahmen

118.  ist der Ansicht, dass die EU bei ihrem Umgang mit autoritären Regimen ein konsequenteres Konzept im Hinblick auf die Verhängung und Aufhebung von Strafen und restriktiven Maßnahmen entwickeln sollte;

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

119.  fordert die VP/HV auf, zu analysieren, wie wirksam die Europäische Union gegen die Gefahr vorgeht, die von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen zehn Jahre nach der Verabschiedung der Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Jahr 2003 und nach dem Ablauf der verlängerten Frist für die Umsetzung der Neuen Handlungslinien von 2008 ausgeht, damit die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der Kapazitäten der EU in diesem Politikbereich Bericht erstatten kann;

120.  fordert die VP/HV auf, zu analysieren, wie wirksam die Europäische Union gegen die von der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen ausgehende Gefahr vorgeht und wie wirksam sie seit der Verabschiedung der Strategie zu Kleinwaffen und leichten Waffen von 2005 und anderer einschlägiger politischer Rahmenkonzepte – darunter der Gemeinsame Standpunkt der EU von 2003 zu Waffenvermittlungstätigkeiten und EU-Waffenembargos – allgemeinere Abrüstungsfragen angegangen ist, damit die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der Kapazitäten der EU in diesem Politikbereich Bericht erstatten kann;

Europäische Verteidigungsagentur

121.  wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die europäische Kooperation im Bereich der Verteidigung auszuweiten, da die europäischen Streitkräfte in Anbetracht der schrumpfenden Verteidigungshaushalte nur so weiterhin glaubwürdig und einsatzfähig bleiben können; stellt fest, dass durch die Bündelung und gemeinsame Nutzung der EU und die intelligente Verteidigung der NATO Fortschritte gemacht wurden, und erachtet es als grundlegend, weitere Synergieeffekte zwischen den beiden Organisationen zu erreichen; betont die Notwendigkeit, weitere Fortschritte bei der Bündelung und gemeinsamen Nutzung der Mittel zu erzielen, sowie das Potenzial von Synergieeffekten in der Forschung, Entwicklung und der industriellen Zusammenarbeit bei Verteidigungsfragen auf EU-Ebene; begrüßt die Initiativen für eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere die Initiative „Weimar Plus“;

122.  erinnert in diesem Zusammenhang an die entscheidende Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) bei der Entwicklung und Umsetzung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung; fordert den Rat daher auf, den institutionellen Charakter der EDA zu stärken und ihr Potenzial voll auszuschöpfen, gemäß Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 EUV;

123.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, der EDA angemessene Mittel für sämtliche ihrer Missionen und Aufgaben zur Verfügung zu stellen; vertritt die Ansicht, dass dies am besten dadurch erreicht wird, dass die Personal- und Betriebskosten der Agentur ab dem kommenden mehrjährigen Finanzrahmen über den Haushalt der Union finanziert werden; fordert zu diesem Ziel VP/HV auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen;

Energieversorgungssicherheit

124.  stellt fest, dass die EU gemäß Artikel 194 des Vertrags von Lissabon dazu befugt ist, Maßnahmen auf europäischer Ebene zu ergreifen, um die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten; betont diesbezüglich, dass es zur Verbesserung der Energiesicherheit und gleichzeitigen Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der GASP entscheidend darauf ankommt, die Abhängigkeit von Drittstaaten bei Energielieferungen vor allem in Bezug auf jene Staaten zu verringern, die die Werte der EU nicht teilen oder ihnen zuwiderhandeln; glaubt, dass eine Diversifizierung der Versorgungsquellen und Transitrouten sowie eine verstärkte Nutzung erneuerbarer und sauberer Energiequellen und Transitrouten dringend erforderlich und von grundlegender Bedeutung für die EU ist, die stark von externen Energiequellen abhängt; stellt fest, dass die Diversifizierung hauptsächlich auf die Arktis, den Mittelmeerraum und den südlichen Gaskorridor zwischen dem Irak und Zentralasien und den Nahen Osten ausgerichtet ist, und fordert die Kommission auf, derartigen Vorhaben Vorrang einzuräumen; ist besorgt über die Verzögerungen, die bei der Fertigstellung des südlichen Korridors auftreten; betont, dass Energiesicherheit durch Energiediversität erreicht werden muss, und verweist auf das Potenzial eines komplementären LNG-Korridors im östlichen Mittelmeerraum als flexible Energiequelle und als Anreiz für mehr Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes; glaubt, dass die EU sicherstellen sollte, dass sich das Land, aus dem derzeit die meisten Importe stammen, nämlich Russland, an die Binnenmarktregeln, die Regeln des dritten Energiepakets und des Vertrags über die Energiecharta hält; verweist auf das große Entwicklungs- und Interdependenzpotenzial, das transkontinentale intelligente Netze für erneuerbare Energie zwischen Europa und Afrika bieten könnten;

125.  stellt fest, dass die Kommission 2011 die Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich vorgeschlagen hat; glaubt, dass der Austausch von bewährten Verfahren auch die Verhandlungsposition der Mitgliedstaaten stärken würde; fordert die VP/HV und die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Einrichtung und Umsetzung des Mechanismus Bericht zu erstatten; fordert die Kommission dazu auf, eine „Energieversorgungssicherheitsklausel“ in Handels-, Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Erzeuger- und Transitländern aufzunehmen, d. h. einen Verhaltenskodex im Falle von Unterbrechungen oder unilateralen Veränderungen der Lieferbedingungen;

Neue Bedrohungen und Herausforderungen

126.  betont, dass die Maßnahmen gegen die neue Generation von Herausforderungen für die Stabilität und internationale Sicherheit, wie Klimawandel, internationale Kriminalität und Terrorismus, Cyberangriffe, Weiterverbreitung von Atom- und Massenvernichtungswaffen, gescheiterte Staaten, Piraterie und Pandemien, in der GASP eine wichtige Stellung einnehmen müssen;

Die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

127.  erinnert daran, dass die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine wichtige Rolle in der GASP spielen muss; verweist auf die Notwendigkeit einer organisierten Steuerung der Migrationsströme, bei der die Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts- und Transitländern gewährleistet ist;

Kultur- und Religionsdialog

128.  ist der Ansicht, dass die Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen unterschiedlichen Religionen und Kulturen ein integraler Bestandteil unserer auswärtigen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und insbesondere unserer Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und der Förderung toleranter, integrativer und demokratischer Gesellschaften sein sollte;

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129.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0227.
(3) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.
(4) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 454.
(5) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 470.
(6) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 472.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.


Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen
PDF 139kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2011/2291(INI))
P7_TA(2012)0335A7-0225/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)0418),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 22. April 2009 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2009)0163),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)0425),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. Februar 2007 zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0039),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM (2011)0298),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Europäischen Rechnungshofes „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Überprüfung bestimmter Zugangsbeschränkungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Shetland-Box und Schollen-Box)(1),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0225/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorgenannte Bericht der Kommission erneut bestätigt, dass die gegenwärtige Gemeinsame Fischereipolitik hinter ihren Zielen hinsichtlich Erhaltung und nachhaltiger Nutzung der EU-Fischereien und Anpassung der vorhandenen Fangkapazitäten an die vorhandenen Fischereiressourcen zurückgeblieben ist;

B.  in der Erwägung, dass über 60% der Fischbestände in europäischen Gewässern über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus befischt werden und dass für zahlreiche Arten keine wissenschaftlichen Daten vorliegen;

C.  in der Erwägung, dass die zulässige Gesamtfangmenge und das Quotensystem allein sich für die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Fischbestände als unzureichend erwiesen haben und dass langfristige Bewirtschaftungspläne (LTMP) der Schlüssel für eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sind;

D.  in der Erwägung, dass Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung vieler Fischbestände durch Unzulänglichkeit und manchmal Unzuverlässigkeit der wissenschaftlichen Daten und das Niveau an Unsicherheit der bestimmenden Modelle weiterhin erheblich erschwert werden;

E.  in der Erwägung, dass die schnell wachsenden Populationen von Seevögeln und Robben in einigen EU-Regionen einen zusätzlichen Druck auf die erschöpften Fischereiressourcen ausüben;

F.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Schonung der Fischereiressourcen auch durch Umweltveränderungen, einschließlich globaler Erwärmung, und durch vom Menschen hervorgerufene Effekte, wie Verschmutzung, beeinträchtigt werden;

G.  in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt in der europäischen Fischfangindustrie aufgrund des schlechten Zustands der Fischbestände, des Anstiegs der Produktionskosten, eines Preisrückgangs infolge von billigeren Einfuhren und durch den technischen Fortschritt Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verloren gegangen sind; in der Erwägung, dass der technische Fortschritt teilweise gleichzeitig einen beträchtlichen Anstieg der Fangkapazität der Flotten zur Folge hatte;

H.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zur gegenwärtigen Kapazität der europäischen Fischereiflotte nicht in dem gewünschtem Maße zuverlässig sind, da die technischen Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden und die Mitgliedstaaten es stellenweise versäumen, genaue Angaben zu den Flottenkapazitäten zu machen;

I.  in der Erwägung, dass die geplante Überarbeitung der technischen Rahmenregelungen ein wichtiger Schritt sein wird in Bezug auf die Bearbeitung und Einordnung von Erhaltungsmaßnahmen;

1.  stellt fest, dass die Kommission ihren Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates nachgekommen ist, wonach sie verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2012 über die Anwendung der GFP in Bezug auf die Kapitel II (Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit) und III (Anpassung der Fangkapazitäten) Bericht zu erstatten;

2.  stellt fest, dass die Kommission ebenso ihre Pflicht gemäß dieser Verordnung erfüllt hat, bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die in Artikel 17 Absatz 2 enthaltenen Regelungen über Fangbeschränkungen in der 12-Seemeilen-Zone vorzulegen;

Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit (Kapitel II)

3.   fordert die Kommission auf, für die Aufstellung langfristiger Bewirtschaftungspläne für alle kommerziellen EU-Fischereien im Rahmen eines stark dezentralen Verwaltungskonzepts zu sorgen, in das alle relevanten Interessenträger uneingeschränkt einbezogen werden; betont die Möglichkeit, Fischereien durch die Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach ihren geografischen Fischereigebieten einzuordnen, wobei die Besonderheiten der einzelnen europäischen Meere sowie die Situation kleinerer Fischereien in den jeweiligen Gebieten zu berücksichtigen sind, um somit die Bewirtschaftungsmaßnahmen so weit wie möglich an die tatsächlichen Umständen der verschiedenen Flotten anzunähern;

4.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Gebieten zu prüfen, in denen jegliche Fischereiaktivitäten für einen bestimmten Zeitraum verboten sind, um die Fischproduktivität zu erhöhen und lebende aquatische Ressourcen zu erhalten, mit dem Ziel, die biologische Ressourcen zu erhalten und eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen;

5.   ist der Ansicht, dass die Zielsetzung zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit politische Maßnahmen berücksichtigen sollte, die auf die Zukunft der Fischerei zielen, und infolgedessen neuen Generationen von Fischern den Einstieg erleichtern;

6.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen Beiräte auf, zukünftig einen ökosystemorientierten Ansatz als Grundlage für alle langfristigen Bewirtschaftungspläne zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die Bewirtschaftungspläne das Rückgrat der zukünftigen GFP darstellen sollten, indem sie klar festgelegte Ziele enthalten, die unter Berücksichtigung, einerseits, der Differenz zwischen der aktuellen Bestandsgröße und der Fischereistruktur und, andererseits, dem angestrebten Fischbestand, den Kriterien zu den Rückwürfen und der Fangkontrolle, die Regeln für den jährlichen Fischereiaufwand festlegen; fordert den Rat in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, die Ziele der langfristigen Bewirtschaftungspläne ohne Ausnahme zu verfolgen;

7.  drückt Enttäuschung über die gegenwärtige interinstitutionelle Pattsituation bei einigen mehrjährigen Plänen aus, die weitreichende Auswirkungen auf alle anderen langfristigen Bewirtschaftungspläne hat;

8.  hebt die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Umwelt und der wirtschaftlichen und sozialen Lage einer jeden Fischerei hervor, anerkennt dabei, dass es ohne reichhaltige Fischbestände keine rentable Fischfangindustrie geben wird, und betont, wie wichtig es ist, dass die europäischen Fischer die Fangvorschriften akzeptieren, und fordert daher eine umfassende Beteiligung der Vertreter der regionalen Beiräte und anderer relevanter Interessenträger an der Erstellung der Bewirtschaftungspläne; ist der Ansicht, dass diese Parteien in Zukunft eine viel größere Rolle in diesem Prozess spielen sollten; fordert dementsprechend eine wirkliche Regionalisierung; schlägt vor, dass die regionalen Beiräte der Kommission im Vorfeld des Vorschlags eine obligatorische Stellungnahme zu allen Bewirtschaftungsplänen senden;

9.  unterstreicht die direkte Verbindung zwischen Rückwürfen, unerwünschten Beifängen und Überfischung und die Notwendigkeit, auf EU-Ebene eine effiziente Politik zur Abschaffung von Rückwürfen zu entwickeln, in deren Rahmen die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) größere Befugnisse erhalten sollte, um ein ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung sicherstellen zu können; vertritt den Standpunkt, dass ein Rückwurfverbot schrittweise und aufeinanderfolgend umgesetzt und in den verschiedenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt und nicht auf den unterschiedlichen Fischbeständen beruhen sollte; hebt hervor, dass ausgewählte Fanggeräte und andere Geräte, die Beifänge von Nichtzielarten oder von Jungfischen der Zielarten verringern oder ausschließen, sowie andere nachhaltige Fangmethoden gefördert werden sollten; unterstreicht, dass es bei der Festlegung jeglicher Verwaltungssysteme der Europäischen Union unabdingbar ist, der Bedeutung gemischter Fischereien in Gewässern der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, was die nötigen Anpassungen und die je nach Bereich spezifischen Betriebsarten mit einbezieht;

10.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der reformierten GFP auf regionaler Basis kooperieren, aufgefordert werden sollten, mit der Industrie und anderen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um innovative Methoden für das Ausschließen von Rückwürfen zu finden, die den jeweiligen Regionen und Fischereibetrieben am besten entsprechen;

11.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Problem fehlender ausreichender und zuverlässiger Daten für fundierte wissenschaftliche Empfehlungen unverzüglich anzugehen; fordert die Kommission auf, ein System einzuführen, wonach Mitgliedstaaten, die ihren jeweiligen Pflichten zur Datenerfassung und -übermittlung im Rahmen des Europäischen Programms zu Fischereidaten nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden; hebt die Widersprüche zwischen den Beschwerden der Kommission bezüglich fehlender Daten einerseits und dem knappen Budget für deren Beschaffung andererseits hervor, und fordert deshalb, dass den Mitgliedstaaten für die entsprechende wissenschaftliche Forschung angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden sollten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, bezüglich Entscheidungen zu Bewirtschaftungsplänen und zulässigen Gesamtfangmengen sowie zu den Quoten einen Rahmen für die Entscheidungsfindung in Situationen, in denen keine ausreichenden Daten vorhanden sind, aufzustellen, der auf dem Prinzip der Vorsorge beruht;

12.  unterstreicht, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung ein für die Fischereibewirtschaftung unverzichtbares Instrument ist, um die Faktoren zu bestimmen, die die Entwicklung der Fischereiressourcen beeinflussen, um deren quantitative Bewertung vorzunehmen und um Modelle zu entwickeln, die es gestatten, deren Entwicklung vorherzusehen, aber auch um Fanggeräte, Schiffe sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der Fischer in Verbindung mit deren Kenntnissen und Erfahrungen zu verbessern; ist der Auffassung, dass es in diesem Bereich erforderlich ist, in die Ausbildung der menschlichen Ressourcen zu investieren, angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden der Mitgliedsstaaten voranzutreiben;

13.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen von Robben und bestimmten Seevögeln auf die Fischbestände einzuschränken, insbesondere wenn es sich dabei um invasive Arten in einer besonderen Region handelt;

Anpassung der Fangkapazität (Kapitel III)

14.  hebt hervor, dass es keine genaue und quantifizierbare Definition von Überkapazität gibt; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Definition von Überkapazität festzulegen und dabei regionale Definitionen zuzulassen und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Fangkapazität neu zu definieren, wobei sowohl die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs als auch sein tatsächlicher Fischereiaufwand als Grundlage dienen sollten; betont außerdem die Notwendigkeit, eine Definition für kleine Fischereien zu finden, da es keine allgemein gültige Definition gibt, und diese an die Ziele der GFP anzupassen;

15.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachlichen Konsultation der FAO (1999) bis Ende 2013 die Fangkapazität der europäischen Fischereiflotten zu messen, um festzustellen, wo Überkapazitäten in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen vorliegen und welche Flottenverkleinerungen/ -umstellungen erforderlich sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass sich Kapazitätsmessungen nicht auf die Tonnage und Leistung der Motoren beschränken, sondern alle Arten und Mengen der eingesetzten Fischereifahrzeuge und alle weiteren, zur Fischereikapazität beitragenden Faktoren umfassen;

16.  fordert die Kommission auf, die Obergrenzen für Flottenkapazitäten für die Mitgliedstaaten zu überwachen und anzupassen, so dass sie mit zuverlässigen Daten im Einklang stehen und technische Fortschritte berücksichtigt werden;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls angemessene Anpassungen vorzunehmen, die auf exakten Messungen der vorhandenen Flottenkapazitäten basieren, darunter auch der Motorleistung und der Fangkapazitäten, um die für jede Fischerei gesetzten Ziele für eine auf Nachhaltigkeit bedachte Kapazität zu erreichen und unter Androhung von Sanktionen bei Nichterreichen der Ziele, d. h. dem Einfrieren von Mitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), die immer noch wesentliche Überfischung durch bestimmte Fangflotten zu bekämpfen;

18.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines Systems individuell übertragbarer Fischereibefugnisse (sogenannter TFC) vorbehaltlich strenger Schutzmechanismen, die die kleinen Fischereien ausschließen sollten, zur Kenntnis und fordert die Einführung einer Sonderregelung für kleine Fischereien und Küstenfischereien sowie einer Vorzugsbehandlung umweltfreundlicher Fischereifahrzeuge, wobei die Konditionalität zu berücksichtigen und das Problem der Konzentration von Rechten und der Möglichkeit einer Widerrufung von Fischereibefugnissen zu behandeln sind; ist der Auffassung, dass ein freiwilliges TFC-Modell eines von mehreren möglichen Modellen zum Abbau von Überkapazitäten darstellt, das von den Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann;

19.  betont, dass das TFC-System nicht als alleinige Maßnahme im Kampf gegen Überfischung und Kapazitätsüberhang angesehen werden darf, sondern eine der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden zusätzlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen sein sollte, wobei die Kommission zusammen mit den zwei Mitgesetzgebern den breiteren Rahmen dieses Systems setzen, die nationale Umsetzung, wenn diese Option vom Mitgliedstaat gewählt wurde, kontrollieren und überwachen und den Gesetzgebern regelmäßig über die Ergebnisse des Systems Bericht erstatten muss; betont, dass die Entwicklung einer Reihe von zweckmäßigen technischen Maßnahmen und ausgewählten Fanggeräten, die Sperrung bestimmter Zonen oder die Beschränkung des Zugangs zu als biogeografisch empfindlich identifizierten Meeresgebieten auf regionale Flotten, die umweltfreundliches Fanggerät benutzen, als ergänzende Maßnahmen zusätzlich gefördert werden sollten;

20.  betont, dass der zukünftige EFF die sozioökonomischen Auswirkungen der Maßnahmen zum Abbau der Überkapazitäten, soweit diese nachgewiesen sind, und zur Anpassung der Größe der Fangflotten an die Fangmöglichkeiten und langfristige Nachhaltigkeit berücksichtigen und deshalb angemessene finanzielle Posten vorsehen sollte, um diese Auswirkungen abzufangen; ist der Auffassung, dass je größer die Beteiligung ist, desto klarer die Ziele sein werden, und dass die verschiedenen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen umso besser verstanden, akzeptiert und konkretisiert werden, je weiter die wirtschaftliche und soziale Unterstützung für die Betroffenen vorangetrieben wird;

21.  betont die Notwendigkeit, möglichst bald und wo nötig, mit den vorhandenen Mitteln mit dem Abbau der Flotten voranzukommen; betont die Notwendigkeit, Systemen Priorität einzuräumen, die Anreize bieten, Flotten an die realistischen Anforderungen ihrer Fischereien anzupassen, und fordert die Kommission auf, ein System von Sanktionen für Mitgliedstaaten vorzusehen, die ihren jeweiligen Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommen, und diesen Prozess durch Bereitstellung dem Zweck entsprechender Mittel zu begleiten, und ein Konzept der ökologischen und sozialen Konditionalität im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fischereiressourcen und Vergütungen zu entwickeln und somit eine nachhaltige Fischerei zu belohnen;

22.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Genehmigung für spezifische Fangbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2022 aufrechtzuerhalten; stimmt mit der Kommission darin überein, dass Änderungen an den Regelungen bezüglich der 12-Seemeilen-Zugangsordnung das mit der Einführung dieser Sonderregelung erreichte Gleichgewicht stören könnten; erinnert außerdem daran, dass die Ziele der 12-Seemeilen-Zugangsordnung ganz andere sind als diejenigen, die durch die Einführung der anderen Beschränkungen verfolgt werden;

23.  fordert die Kommission auf, für die Vergabe von Zugangsrechten ein System der ergebnisorientierten Bewirtschaftung aufzustellen, bei dem die Beweislast für eine nachhaltige Fischerei bei der Fischwirtschaft liegt;

24.  ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für kleine Küstenfischereien in der 12-Seemeilen-Zone vorerst beibehalten werden muss, ebenso wie spezifische Beschränkungen für Schiffe, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln registriert sind, in den Gewässern um diese Inselgruppen, insbesondere in biogeografisch empfindlichen Zonen, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003(2) des Rates geregelt sind, beibehalten werden müssen;

25.  stellt fest, dass in dem in Verbindung mit der Shetland-Box erarbeiteten Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) festgestellt wurde, dass eine Aufhebung der Shetland-Box zu einer stärkeren Fischfangtätigkeit in diesem Gebiet führen könnte, und dass der STECF dementsprechend empfahl, die Box beizubehalten;

26.  ist der Auffassung, dass in Zukunft die Einstufung der Sperrgebiete für Fischfang, wie es die Shetland-Box sein könnte, hinreichend von wissenschaftlichen Kriterien untermauert werden sollten, die die Strenge ihrer Einstufung als biogeografisch empfindliche Gebiete ausweist, vor allem, wenn die genannten Beschränkungen über die Grundverordnung Teil der Rahmenregelungen der allgemeinen Fischereipolitik sein sollen;

27.  ist der Ansicht, dass die Rolle der fischereibiologischen Schonzeiten als wichtiges Mittel zum Schutz der Fischereiressourcen mit nachgewiesener Wirksamkeit und als grundlegendes Instrument einer nachhaltigen Fischereibewirtschaftung anerkannt und unterstützt werden muss; ist der Ansicht, dass die Einführung biologisch begründeter Schonzeiten in bestimmten kritischen Phasen des Lebenszyklus der Arten eine Entwicklung der Bestände ermöglicht, die mit der Aufrechterhaltung der Fischereiaktivitäten außerhalb der Schonzeit vereinbar ist;

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o   o

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 113.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.


Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
PDF 343kWORD 92k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik – generelle Mitteilung (2011/2290(INI))
P7_TA(2012)0336A7-0253/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („Übereinkommen von New York“, angenommen am 4. August 1995),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung, der vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg abgehalten wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags“ (KOM(2006)0360) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 zu der Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (KOM(2007)0136) und seine Entschließung vom 31. Januar 2008 bezüglich einer Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei(5),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Europäischen Rechnungshofes „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008)0187) und die Entschließung des Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der GFP und dem Ökosystemansatz beim Fischereimanagement(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Meeresforschung und maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ (KOM(2008)0534) und die Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zur angewandten Forschung in Bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zur Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure(9),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. April 2009 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0163),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zu dem Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik(11),

–  unter Hinweis auf Ziel 6 der Aichi-Ziele des Nagoya-Protokolls, das im Anschluss an das Gipfeltreffen zur Artenvielfalt vom 18. bis 29. Oktober 2010 in Nagoya veröffentlicht wurde,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0425) und der mit diesem Vorschlag verbundenen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0891),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2011)0417),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (KOM(2011)0804),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur gemeinsamen Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (KOM(2011)0416),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0424),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0418),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Herstellung von öffentlichen Gütern(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor aufgrund des Anstiegs der Ölpreise(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020“ (KOM(2010)2020),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0253/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament zum ersten Mal in der Geschichte der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als Mitgesetzgeber zur Schaffung einer reformierten GFP tätig wird;

B.  in Erwägung der strategischen Bedeutung der Fischereibranche für die öffentliche Versorgung mit Fisch und für eine ausgewogene Ernährungsbilanz in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union sowie ihres beträchtlichen Beitrags zum sozioökonomischem Wohlstand der Küstengemeinden, zur lokalen Entwicklung, zur Beschäftigung, zum Erhalt/zur Schaffung wirtschaftlicher Aktivität im vor- und nachgelagerten Bereich sowie zum Erhalt lokaler Kulturtraditionen;

C.  in der Erwägung, dass die vorliegende Mitteilung daran erinnert, dass zwar gewisse Fortschritte im Anschluss an die Revision der GFP im Jahre 2002 erzielt wurden, dass aber einige der wichtigsten Ziele durch die vorherige GFP nicht erreicht wurden: Zahlreiche Bestände sind überfischt; die wirtschaftliche Lage von Teilen der EU-Flotte ist trotz Zuschüssen heikel; Arbeitsplätze im Fischereisektor gehen verloren und sind, vor allem für junge Menschen, die ggf. in diesem Sektor eine Tätigkeit aufnehmen wollen, wenig attraktiv; außerdem ist die Situation vieler von Fischerei und Aquakultur abhängiger Küstengemeinden prekär;

D.  in der Erwägung, dass die vorherige GFP dennoch positive Auswirkungen hatte, da sie die Erholung einiger Bestände sowie die Schaffung der Regionalbeiräte ermöglichte;

E.  in der Erwägung, dass es fundamental ist, dass in der GFP ein die ökologische sowie wirtschaftliche und soziale Ebene (die drei Säulen der Reform der GFP) berücksichtigender Ansatz in Bezug auf den Fischereisektor aufrechterhalten wird, damit immer ein Kompromiss zwischen der Situation der in verschiedenen Meeresgebieten vorhandenen Ressourcen und dem Schutz des sozioökonomischen Gefüges in den Küstengemeinden, die von der küstennahen Fischerei abhängig sind, geschaffen wird, um so Beschäftigung und Wohlstand zu sichern;

F.  in der Erwägung, dass die EU ungefähr 4,6 % der weltweiten Herstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen stellt, womit sie weltweit der viertgrößte Hersteller ist; in der Erwägung, dass die EU dennoch über 60 % des Fischs, den sie konsumiert, importiert;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet des anerkannten Defizits an wissenschaftlichen Daten schätzt, dass 75 % der Fischbestände der EU überfischt sind, dass mehr als 60 % der Bestände in europäischen Gewässern über den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) hinaus befischt werden und dass der EU pro Jahr ungefähr 1,8 Milliarden EUR an potenziellen Einnahmen verloren gehen, da es ihr nicht gelingt, den Fischereisektor nachhaltig zu bewirtschaften;

H.  in der Erwägung, dass dennoch einige Fischereien in der EU als nachhaltig anerkannt sind, was zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, dem Fischereisektor und anderen Interessenträgern zufriedenstellende Ergebnisse hervorbringen kann;

I.  in der Erwägung, dass der Kommission zufolge die Entscheidungen des Rates wissenschaftliche Empfehlungen seit 2003 durchschnittlich um 47 % überschritten haben und 63 % der geschätzten Bestände im Atlantik sowie 82 % der Bestände im Mittelmeer und vier von sechs Beständen in der Ostsee derzeit überfischt sind;

J.  in der Erwägung, dass trotz des Verlusts von 30 % der Arbeitsplätze im Fischereiwesen der EU aufgrund des schlechten Zustands der Fischbestände, des Preisrückgangs infolge billiger Importe und aufgrund technologischer Fortschritte in den Jahren 2002 bis 2007 im Fischereisektor (einschließlich der Aquakultur) weiterhin ein Jahresgewinn von geschätzten 34,2 Milliarden EUR generiert wurde und im Fischereisektor, der Fischverarbeitung und -vermarktung mehr als 350 000 Arbeitsplätze sowohl im vor- als auch im nachgelagerten Bereich geschaffen werden, insbesondere in Küstengebieten, abgelegenen Regionen und auf Inseln, wo „öffentliche Güter“ produziert werden, über die bislang nicht gebührend Buch geführt wird; in der Erwägung, dass trotz der verloren gegangenen Arbeitsplätze die Fangkapazität der Flotten infolge technologischer Fortschritte erheblich zugenommen hat;

K.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zur gegenwärtigen Kapazität der europäischen Fischereiflotte nicht zuverlässig sind, da die technischen Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden und die Mitgliedstaaten es versäumen, genaue Angaben zu den Flottenkapazitäten zu machen;

L.  in der Erwägung, dass für die in der Fischerei Tätigen aufgrund der Art der Kommerzialisierung in der Branche, der Art der Preisbildung beim Erstverkauf und der irregulären Charakteristiken der Aktivität Einkommens- und Lohnunsicherheit besteht, was die Notwendigkeit mit sich bringt, eine der Branche angemessene öffentliche Finanzierung auf nationaler Ebene und auf Unionsebene aufrechtzuerhalten;

M.  in der Erwägung, dass die Flotte für die handwerkliche Fischerei und die Kleinfischerei einschließlich der für den Schalentierfang sowie für sonstige traditionelle und extensive Tätigkeiten der Aquakultur einerseits und in größerem Maßstab operierende industrielle Flotten andererseits ganz unterschiedliche Besonderheiten und Probleme aufweisen, wobei dies auch für die Flotten in verschiedenen Teilen der EU unabhängig von der Größe der Schiffe gilt; in der Erwägung, dass angemessene Bewirtschaftungsinstrumente daher nicht in ein einheitliches Modell passen, sodass unterschiedliche Flotten einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen;

N.  in der Erwägung, dass die Reform der GFP das zukünftige Überleben und Wohlergeben der handwerklichen Fischereiflotten und der Flotten für die Kleinfischerei sowie der in hohem Maße von der Fischerei abhängigen Küstengebiete einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, die möglicherweise einer vorübergehenden sozioökonomischen Unterstützung im Rahmen der neuen GFP bedürfen, sicherstellen muss, was aber nicht zu einer Erhöhung der gesamten Flottenkapazität führen darf;

O.  in der Erwägung, dass Vertreter der industriellen Fischerei, der Kleinfischerei sowie der Aquakulturbranche in die Festlegung und Entwicklung der neuen GFP einbezogen werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass Frauen im Verarbeitungs- und Aquakultursektor, bei der Ausübung zusätzlicher Management- und Verwaltungstätigkeiten sowie als Muschelsammler eine grundlegende Rolle spielen; in der Erwägung, dass sie auch, wenn auch in geringerem Umfang, im Fangsektor tätig sind; in der Erwägung, dass ihr wichtiger Beitrag jedoch sehr häufig nicht richtig anerkannt und honoriert wird;

Q.  in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

R.  in der Erwägung, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowohl in Europa als auch weltweit als proteinreiche gesunde Nahrungsquelle eine wichtige Rolle bei der Ernährung des Menschen spielen;

S.  in der Erwägung, dass die Schulkinder ab der frühen Kindheit über die große Vielfalt verfügbarer Fischarten und die Saisonalität dieser Arten aufgeklärt werden müssen;

T.  in der Erwägung, dass die Verbraucher laufend über die große Vielfalt verfügbarer Arten informiert werden müssen, damit bestimmte Fischbestände entlastet werden;

U.  in der Erwägung, dass die GFP die durch sie entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, tragen muss;

REFORMZIELE
I.– Umweltverträglichkeit
Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

1.  hält es für das oberste Ziel jedweder Fischereipolitik unter Sicherung von Nachhaltigkeit und angemessenem Schutz der Bestände die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Fisch und die Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten und dabei die Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der in der Fischerei Beschäftigten zu fördern;

2.  ist der Ansicht, dass die GFP (Fangfischerei und Aquakultursektor) eine sorgfältige und ehrgeizige Reform benötigt, wenn die EU die langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherstellen will, die eine Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der EU bildet; tritt für eine stärkere Koordinierung dieser Reformpolitik mit anderen Politiken der EU wie der Kohäsionspolitik, der Umweltpolitik, der Agrarpolitik und der Außenpolitik und dafür ein, dass künftige internationale Abkommen über nachhaltige Fischerei damit im Einklang stehen müssen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung von Instrumenten wie der integrierten Meerespolitik oder dem makroregionalen Konzept, die ein engeres Integrationsniveau bieten können;

3.  betont, dass jedwede Fischereipolitik die Vielfalt der Dimensionen – sozial, ökologisch, wirtschaftlich – berücksichtigen muss, die einen integrierten ausgewogenen Ansatz erfordern, der mit einer Vision, die sie nach einer apriorischen Definition von Prioritäten hierarchisiert, inkompatibel ist;

4.  betont, dass der Fangfischerei- und Aquakultursektor der EU einen größeren Beitrag zu den gesellschaftlichen Bedürfnissen in Europa in puncto Ernährungssicherheit und -qualität, Beschäftigung, Umweltschutz und Erhaltung von dynamischer und vielfältiger Fischerei und Küstengemeinden leisten könnte, wenn er unter dem Zeichen globaler Nachhaltigkeit verwaltet wird;

5.  weist darauf hin, dass der Fischfang zahlreichen, oft wirtschaftlich schwachen Kommunen an den Küsten Europas seit vielen Generationen Beschäftigung bietet; ist der Auffassung, dass alle diese Kommunen unabhängig von ihrer Größe einen Schutz im Rahmen der europäischen Fischereipolitik verdienen und die historische Verbindung der Kommunen zu den Gewässern, die sie bisher befischt haben, aufrechterhalten werden muss;

6.  ist der Auffassung, dass mit gewisser Bedingtheit Leistungsanreize für alle geboten werden sollten, die fischen und Schalentiere fangen, indem sie ökologisch nachhaltige, schonende und selektive Fanggeräte und Fangmethoden anwenden, um eine weit verbreitete Nutzung dieser Fangmethoden und die nachhaltige Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Fischereiwirtschaft selbst eine maßgebliche Rolle bei der Entwicklung nachhaltiger Fangmethoden übernehmen sollte und dass alle diese Anreize in enger Abstimmung mit allen Beteiligten und in Zusammenarbeit mit Fischern und anderen Interessengruppen erfolgen sollten; weist darauf hin, dass dazu die Unterstützung eines freiwilligen EU-Umweltzeichens, das an bereits bestehende Zertifizierungsstellen untervergeben werden könnte, um die Gleichbehandlung von Fischern und Erzeugern sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU sicherzustellen, gehört;

7.  ist der Überzeugung, dass durch die Reform der GFP passende und effiziente Instrumente zur Unterstützung einer ökosystemorientierten Fischereiwirtschaft geschaffen werden müssen; ist daher der Auffassung, dass die mehrjährigen Verwaltungspläne einen solchen ökosystemorientierten Ansatz berücksichtigen müssen; ist der Überzeugung, dass der institutionellen Blockade bezüglich dieser mehrjährigen Verwaltungspläne zwingend ein Ende gesetzt und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet werden muss; ist außerdem der Auffassung, dass reale Mikromangementbefugnisse an die Mitgliedstaaten übertragen werden müssen, die auf regionaler Ebene zusammenarbeiten;

8.  wiederholt, dass bei der gesamten Entwicklung in Meeres- und Küstengebieten die Umweltvorschriften eingehalten werden müssen, darunter die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die Richtlinien zum Schutz der Artenvielfalt, da ein guter Zustand der Umwelt eine Voraussetzung für alle Aktivitäten in Meeres- und Küstenregionen sein sollte;

9.  betont, dass die GFP im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz anwenden und sicherstellen muss, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen aller fischereilich genutzten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der annähernd dem Niveau entspricht, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein eindeutiger Zeitplan mit einer endgültigen Frist in der Grundverordnung festgelegt werden muss; betont, dass geeignete finanzielle Mittel zur Durchführung der GFP bereitgestellt werden müssen, um eine Überfischung, wann immer eine solch nachgewiesen wird, abzubauen und eine nachhaltige Erhaltung des Bestands zu erreichen, wozu zuverlässige wissenschaftliche Daten erforderlich sind;

10.  ist der Ansicht, dass das Ziel, einen MSY auf der Grundlage der fischereilichen Sterblichkeit zu erreichen, unverzüglich eingeführt werden sollte, da dies signifikant dazu beitragen wird, die Nachhaltigkeit der Bestände auf den Weg zu bringen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Ziel auf operative Weise, auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Daten und unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Folgen umzusetzen;

11.  unterstreicht jedoch die mit der Umsetzung des MSY-Prinzips verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere bei gemischter Fischerei oder wenn keine wissenschaftlichen Daten bezüglich der Fischbestände verfügbar oder diese nicht zuverlässig sind; fordert demzufolge, dass Mittel in angemessener Höhe für die wissenschaftliche Forschung und die Datenerhebung im Hinblick auf die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik bereitgestellt werden;

12.  fordert die Kommission auf, die Erstellung langfristiger Verwaltungspläne für den gesamten Fischereisektor in der EU und einen ökosystemorientierten Ansatz als Grundlage für die Gesamtheit dieser Pläne vorzusehen, wobei klar definierte Ziele und Regelungen über die Kontrolle der Fischerei eine zentrale Rolle in den einzelnen Plänen einnehmen, in denen Regeln für die Ermittlung des jährlichen Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der aktuellen Bestandsgröße und der Struktur sowie dem angestrebten Bestand festzulegen sind; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, alle Ziele in den langfristigen Verwaltungsplänen ohne Ausnahme zu verfolgen;

13.  unterstreicht die direkte Verbindung zwischen Rückwürfen, unerwünschten Beifängen und Überfischung und versteht die Beweggründe der Kommission und die Notwendigkeit, eine effiziente Politik des Rückwurfverbots auf EU-Ebene zu entwickeln, bei der die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) größere Befugnisse haben sollte, um ein ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung sicherzustellen;

14.  schlägt daher vor, dass eine umfassende Dokumentation des Umfangs der gefangenen, aber nicht angelandeten Fischarten, der ein gewisses Ausmaß übersteigt, verbindlich vorgeschrieben wird, um den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung zu entsprechen und eine Weiterentwicklung des selektiven Fanggeräts der Fischereifahrzeuge in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen;

15.  ist der Ansicht, dass die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen sich an den Fischereien orientieren und von den Merkmalen und Realitäten der einzelnen Fangformen und Fischereien abhängen sollte, wobei nicht vergessen werden darf, dass dies eher in monospezifischen Fischereien erreicht werden kann und bei gemischten Fischereien Schwierigkeiten bestehen, die überwunden werden müssen; betont, dass die Erzeuger- und Fischerorganisationen berücksichtigt und aktiv eingebunden werden sollten; betont, dass flankierend zur Abschaffung der Rückwürfe technische Maßnahmen ergriffen werden sollten, um unerwünschte Beifänge zu reduzieren oder zu beseitigen, und Anreize geboten werden sollten, um selektive Fangmethoden zu fördern; ist der Ansicht, dass in erster Linie der Vermeidung von unerwünschten Fängen und nicht ihrer Weiterbehandlung Priorität eingeräumt werden sollte; befürchtet in diesem Zusammenhang die Entstehung eines Parallelmarktes für Rückwürfe, der eine Gefahr für das Ökosystem und den europäischen Fischereisektor bedeuten würde; unterstreicht, dass deshalb angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden sollten; betont zudem die Notwendigkeit der Einbeziehung von Interessenträgern und der sorgfältigen Gestaltung der Anlandepflicht und der nachfolgenden Behandlung, um zu verhindern, dass es zu einer Verlagerung von unerwünschtem Fisch auf See zu unerwünschtem Fisch an Land kommt;

16.  betont, dass die Forschung intensiviert werden muss und angemessene Finanzmittel dafür bereitgestellt und Fanggeräte und -methoden entwickelt werden müssen, mit den unerwünschte Beifänge vermieden werden; fordert die Kommission auf, ausreichende und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und den Mitgliedstaaten hierfür finanzielle Unterstützung zu gewähren; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zu diesem Zweck die Frage der Bewirtschaftung gemischter Fischereien angegangen wird; merkt an, dass die bestehende Technologie zur Verringerung oder Abschaffung von Rückwürfen nicht für alle Arten der Fischerei gleichermaßen wirksam ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern zu fördern, deren Meinung bei der Festlegung der Kommissionspolitik anzuhören und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Fischfangverfahren zu unterstützen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Pilotprojekte zur Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts durchzuführen;

18.  weist auf die Schwierigkeit der Anwendung einer Maßnahme zur Abschaffung der Rückwürfe im Falle der gemischten Fischerei, wie zum Beispiel, aber nicht nur, im Mittelmeer, angesichts der besonderen Fangmethoden sowie der besonderen klimatischen und geologischen Bedingungen hin; ist der Ansicht, dass weitere Beratungen erforderlich sind, um die Schwierigkeiten in Verbindung mit der Schaffung der notwendigen Infrastruktur zur Sammlung und Verarbeitung des Beifangs, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, zu bewältigen; fordert weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Fangs von Jungfischen sowie zur Abschreckung des Vertriebs von Jungfischen;

19.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Gebieten zu prüfen, in denen jegliche Fischereiaktivitäten für einen bestimmten Zeitraum verboten sind, um die Fischproduktivität zu erhöhen und lebende aquatische Ressourcen zu erhalten, mit dem Ziel, die biologischen Ressourcen zu erhalten und eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen;

20.  betont die spezifischen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage, die in wirtschaftlicher, sozialer und demografischer Hinsicht in hohem Maße von der Fischerei (vor allem der Kleinfischerei) abhängig und von Tiefsee umgeben sind; hält es für erforderlich, den Zugang zu deren biogeografisch sensiblen Meeresgebieten auf lokale Flotten, die umweltfreundliches Fanggerät benutzen, zu beschränken;

21.  bringt Zweifel bezüglich der Vorschläge in Bezug auf den Vertrieb von Beifängen zum Ausdruck und betont, dass für den Fall ihrer Umsetzung angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden müssen, um die Entstehung eines Parallelmarktes zu verhindern, der Fischer dazu veranlassen würde, ihre Fänge zu erhöhen;

22.  ist der Auffassung, dass das Rückwurfverbot schrittweise für eine Fischerei nach der anderen eingeführt werden sollte, sodass eine bessere Anpassung des jeweiligen Sektors ermöglicht wird; betont, dass die Erzeugerorganisationen aktiv in die schrittweise Umsetzung eines solchen Verbots einbezogen werden sollten;

23.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Kompensierung für die verschiedenen sozioökonomischen Folgen aufgrund der Verabschiedung eines solchen Verbots zu unterstützen;

24.  betont, dass die Einführung von Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe eine grundlegende Reform des Kontroll- und Durchsetzungssystems erfordern würde; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die Durchsetzung flächendeckend und einheitlich erfolgt; ist der Auffassung, dass die EFCA eine angemessene Hilfestellung in Form von ausreichenden Befugnissen und Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und damit zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme von Vorschriften und Sanktionen erhalten muss;

25.  fordert die Kommission auf, die Reduzierung der Fischbestände aufgrund natürlicher Fressfeinde wie Seehunde, Robben und Kormorane zu untersuchen und in Kooperation mit den betroffenen Mitgliedstaaten Managementpläne zur Regulierung dieser Populationen zu erarbeiten und in Kraft zu setzen;

26.  fordert die Kommission zur Durchführung von Aufklärungsprogrammen für Schulkinder und Verbraucher auf, mit denen sie über die Vielfalt der verfügbaren Arten und die Wichtigkeit des Konsums von nachhaltig produziertem Fisch informiert werden;

27.  verweist auf die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik, die auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

Überwachung und Erhebung von Qualitätsdaten

28.  ist der Auffassung, dass die Zuverlässigkeit und die Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Daten über die verschiedenen Populationen in verschiedenen Meeresbecken und ihre entsprechenden Ökosysteme und Prüfungen der sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung der angewandten Modelle eine der höchsten Prioritäten der Reform darstellen müssen; ist beunruhigt über den Mangel an verfügbaren und zuverlässigen wissenschaftlichen Daten, die für eine fundierte wissenschaftliche Beratung erforderlich sind;

29.  betont, dass die fischereiwissenschaftliche Forschung ein wichtiges Instrument für das Fischereimanagement ist und unbedingt gebraucht wird, um einerseits die Faktoren zu ermitteln, die die Entwicklung der Bestände beeinflussen, um eine quantitative Bewertung zu ermöglichen und um Modelle entwickeln zu können, die eine Prognose der Bestandsentwicklung ermöglichen, und andererseits die Fanggeräte, die Fischereifahrzeuge sowie die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Fischer zu verbessern, wobei deren Wissen und Erfahrungen auch mit einfließen;

30.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine wirksame und auf der Ebene der EU harmonisierte Erhebung von Qualitätsdaten für Wissenschaftler vorzulegen; fordert sie gleichzeitig dazu auf, einen Rahmen zur Entscheidungsfindung in Situationen, in denen unzureichende Daten vorliegen, zu erstellen und wissenschaftliche Modelle zu entwickeln, auf denen eine mehrere Arten umfassende Fischereiwirtschaft beruhen soll; hebt hervor, dass es notwendig ist, neben Wissenschaftlern Fischer sowie alle Interessenträger in die Erhebung und Analyse von Informationen sowie in die aktive Entwicklung von Forschungspartnerschaften einzubeziehen;

31.  merkt an, dass die Hauptgründe für das Fehlen von grundlegenden wissenschaftlichen Daten zu der Mehrheit der Bestände in der unzureichenden Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, dem Fehlen einer angemessenen Finanzierung und der Unzulänglichkeit der technischen Mittel und der Humanressourcen in den Mitgliedstaaten liegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein System einzuführen, wonach die Mitgliedstaaten, die ihren Pflichten zur Datenerfassung und -übermittlung nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen des neuen EMFF den Mitgliedstaaten ggf. technische und finanzielle Unterstützung für die Erhebung und Analyse von zuverlässigen Daten gewährt werden sollte und dass ihnen für die entsprechende wissenschaftliche Forschung angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden müssen;

32.  hebt hervor, dass der Unionszuschuss zur Finanzierung der Erhebung, Verarbeitung und Zurverfügungstellung wissenschaftlicher Daten, die eine auf Kenntnissen beruhende Bewirtschaftung ermöglichen, derzeit 50 % nicht überschreitet; verlangt daher, die Anstrengungen der Union auf diesem Gebiet zu erhöhen;

33.  fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Definition von Überkapazität festzulegen, die regionale Definitionen unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten zulässt; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Fangkapazität neu zu definieren, wobei sowohl die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs als auch der tatsächliche Fischereiaufwand als Grundlage dienen sollten; betont außerdem die Notwendigkeit, eine Definition für kleine Fischereien festzulegen, um sie von Industriefischereien zu unterscheiden;

II – Sozioökonomische Nachhaltigkeit

34.  hält die Lebewesen der Meere für ein allgemeines öffentliches Gut, das nicht privatisierbar ist; lehnt die Begründung von privaten Eigentumsrechten für den Zugang zur Nutzung dieses öffentlichen Gutes ab;

35.  merkt an, dass der in der Grundverordnung enthaltene Vorschlag zur Einführung „übertragbarer Fischereibefugnisse“ (sogenannter TFC) als alleiniges Mittel zur Lösung des Problems der Überkapazitäten zu wettbewerbsfeindlichen Praktiken, Spekulation und Konzentration führen könnte, und ist der Ansicht, dass er daher freiwilliger Natur und für die Mitgliedstaaten Gegenstand einer Option sein muss, wie dies gegenwärtig der Fall ist; weist darauf hin, dass die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten, die bereits TFC-Systeme ohne wirksame Einschränkungen und Schutzmechanismen eingeführt haben, eine direkte Korrelation zwischen deren Einführung und einer Zunahme bei der Konzentration der Fangrechte in den Händen einiger weniger Unternehmen sowie in der Folge einem Anstieg der Preise für Fischereiprodukte deutlich machen; stellt fest, dass die Umsetzung eines solchen Systems in einigen Ländern zwar zur Verringerung der Flottenkapazität geführt hat, jedoch hauptsächlich auf Kosten der Kleinfischerei und handwerklichen Küstenfischerei, bei denen es sich nicht um die umweltschädigendsten Flottensegmente, sondern um die in wirtschaftlicher Hinsicht am stärksten gefährdeten Bereiche der Branche handelt, die jedoch auch die meisten Arbeitsplätze und die größte wirtschaftliche Aktivität in Küstenregionen bieten; erinnert daran, dass eine Reduzierung der Fangkapazitäten nicht notwendigerweise eine Reduzierung der Fangtätigkeit bedeuten muss, sondern lediglich die Konzentration der Nutzung der Fischressourcen in den Händen der aus wirtschaftlicher Sicht wettbewerbsfähigsten Betreiber; betont, dass im Falle der Einführung von TFC-Systemen angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden müssen, um die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei zu schützen;

36.  ist der Überzeugung, dass denjenigen, die auf sozial- und umweltverträgliche Art fischen, ein vorrangiger Zugang zu Fanggründen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass ein Kapazitätsabbau bei einigen Fischereien ohne die Anwendung von TFC erreicht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für ihre jeweilige Situation am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den ggf. erforderlichen Kapazitätsabbau zu erreichen;

37.  ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors unter anderem von der Volatilität der Ölpreise betroffen ist; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu entwickeln, ohne jedoch die Fangkapazität heraufzusetzen, um so die schwierige wirtschaftliche Lage der Fischer und Fischzüchter in Europa zu verbessern, und in diesem Zusammenhang einen Aktionsplan für Küstenregionen und Inseln, insbesondere für Regionen in äußerster Randlage, vorzuschlagen;

38.  erinnert daran, dass die Weltmeere über die Fischerei nicht nur Nahrung, Ernährungssicherheit und Lebensgrundlage für 500 Millionen Menschen weltweit bieten und mindestens 50 % des tierischen Eiweißes für 400 Millionen Menschen in den ärmsten Ländern daraus stammt, sondern dass sie auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, da die blauen Kohlenstoffsenken die größte langfristige Kohlenstoffsenke sind, ein Verkehrsmittel darstellen und 90 % des Lebensraums auf der Erde bilden;

39.  bestätigt erneut die Notwendigkeit zu garantieren, dass Fischereiprodukte, einschließlich Importen, die auf den EU-Markt gelangen, präzise überwacht und zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie aus nachhaltiger Fischerei stammen und im Falle importierter Produkte die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie die Produzenten der Union – zum Beispiel im Bereich der Etikettierung, Zurückverfolgbarkeit, pflanzenschutzrechtlichen Regeln und Mindestgrößen – einhalten müssen;

Eine Zukunft für Beschäftigung im Fischerei- und Aquakultursektor

40.  ist der festen Überzeugung, dass die reformierte GFP nicht losgelöst von dem sozioökonomischen und ökologischen Zusammenhang, in dem sie besteht, betrachtet werden darf; ist der Ansicht, dass der Sektor der Fischerei und der Sektor der extensiven Aquakultur als wichtige direkte und indirekte Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen in unseren Küstenregionen anzusehen sind, durch die die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigt und deren gesamte Wirtschaft gestützt wird und außerdem zur Lebensmittelsicherheit der EU beigetragen wird; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die GFP dazu beitragen sollte, den Lebensstandard der von der Fischerei abhängigen Gemeinden zu erhöhen und bessere Arbeitsbedingungen für Fischer zu schaffen, insbesondere durch Einhaltung der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz und der in Tarifverträgen festgelegten Bestimmungen;

41.  ist darüber beunruhigt, dass in den vergangenen zehn Jahren mehr als 30 % der Arbeitsplätze im Fischfangsektor verloren gegangen sind; ist der Ansicht, dass die Verringerung der Fischbestände, das Fehlen eines garantierten Mindestlohns und der geringe Preis des ersten Verkaufs sowie schwierige Arbeitsbedingungen Hindernisse für die Erneuerung des Humankapitals in diesem Sektor darstellen;

42.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich einigen Studien zufolge ein erheblicher sozialer und wirtschaftlicher Nutzen ergeben würde, wenn man es zulässt, dass die Fischbestände auf Niveaus anwachsen, die über der höchstmöglichen Dauerertragsmenge liegen, wozu unter anderem höhere Beschäftigung, größere Fangmengen und eine bessere Rentabilität gehören;

43.  ist der Ansicht, dass der Fischereisektor nur nachhaltig bleiben kann, wenn ein Gleichgewicht zwischen sozioökonomischen und ökologischen Aspekten gefunden wird und es ausreichend Arbeitskräfte gibt, die angemessen ausgebildet und qualifiziert sind; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck die beruflichen Laufbahnen im Fischereisektor attraktiv werden und die Qualifikations- und Ausbildungsstandards internationale und europäische Anforderungen erfüllen müssen; fordert die Kommission auf, nach bewährten Verfahren und auf der Grundlage der Meeresbiologie angemessene Schulungs- und Ausbildungspläne in verschiedenen Bereichen des Sektors zu fördern, da dies junge Menschen anziehen und dazu beitragen könnte, einen wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen Fischerei- und Aquakultursektor zu schaffen; ist der Auffassung, dass es die Möglichkeit von Einstiegspaketen geben sollte, mit denen sichergestellt wird, dass eine neue Generation von Fischern in die handwerkliche Fischerei einsteigt;

44.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine „blaue Wachstumsinitiative zu nachhaltigem Wachstum, das von den Ozeanen, Meeren und Küsten ausgeht“; ist der Ansicht, dass eine höhere berufliche Mobilität im Fischereisektor, die Diversifizierung der Arbeitsplätze sowie die Erarbeitung von Instrumenten, mit denen Fähigkeiten, Qualifikationen und Ausbildungsprogramme an die Bedürfnisse des Sektors angepasst werden können, für das Wachstum des Meeres-, Fischerei- und Aquakultursektors wichtig sind;

45.  ist der Auffassung, dass die Rolle der Frau im Fischereisektor rechtlich und gesellschaftlich stärker anerkannt und belohnt werden sollte; besteht darauf, dass Frauen im Fischereisektor in jeder Hinsicht die gleichen Rechte wie Männer genießen sollten, beispielsweise was die Mitgliedschaft und Zulassung in den Leitungsgremien von Fischereiorganisationen anbelangt; ist der Auffassung, das die Ehefrauen und Lebenspartnerinnen von Fischern, die den Familienbetrieb unterstützen, de facto die gleiche rechtliche Anerkennung und die gleichen Sozialleistungen wie selbständig Erwerbstätige erhalten sollten, wie dies in der Richtlinie 2010/41/EU vorgesehen ist; ist ferner der Auffassung, das aus dem EFF und dem künftigen EMFF Fördermittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden sollten, die speziell auf im Fischereisektor tätige Frauen zugeschnitten sind;

46.  ist der Ansicht, dass die Reform der GFP, wenn diese nicht von angemessenen Maßnahmen begleitet wird, kurzfristig zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen könnte, insbesondere in den Sektoren des Fischfangs und der Fischverarbeitung an Land, wodurch das empfindliche Wachstum von Küstengemeinden und Inseln, insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage, definitiv beeinflusst wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit flankierender sozioökonomischer Maßnahmen besteht, einschließlich beruflicher Zusammenarbeit und eines Beschäftigungsplans, um die temporären Auswirkungen des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags auszugleichen, den Sektor für junge Menschen attraktiver zu gestalten und Anreize für einen Eintritt in den Sektor zu bieten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer Kooperation mit der Europäischen Investmentbank zur Ankurbelung von Investitionen in diesem Sektor zu prüfen und zu fördern;

47.  hält es für notwendig, die Entwicklung von mit dem Fischereisektor zusammenhängenden Innovationen und Aktivitäten zu fördern, die den Rückgang der Beschäftigung aufgrund der Anpassungen infolge der Reform der GFP ausgleichen könnten; fordert die Kommission auf, spezielle Programme für die Entwicklung des Fischereitourismus und sonstiger wirtschaftlich entwicklungsfähiger Bereiche in Verbindung mit der See und dem Fischereiwesen zu entwickeln;

III – Regionalisierung

48.  teilt die in dem Vorschlag der Kommission zum Ausdruck gebrachte Ansicht in Bezug auf die Notwendigkeit einer Anpassung und besonderer Maßnahmen auf der Grundlage der unterschiedlichen Gegebenheiten im europäischen Fischerei- und Aquakultursektor, insbesondere in den Küstengebieten und den Regionen in äußerster Randlage in der EU; unterstützt die Idee, Regionalisierung als ein Hauptinstrument für diese neuen Entscheidungsstrukturen einzuführen, um angemessen auf die Bedürfnisse der einzelnen Seebecken zu reagieren und eine Motivation für die Einhaltung der auf europäischer Ebene verabschiedeten Regelungen zu schaffen;

49.  sieht in der Reform eine Chance, einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen Form der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Industrie und Sozialpartnern zwecks Umsetzung des Prozesses der Regionalisierung zurückzulegen;

50.  hebt die Bedeutung der Fischereibranche in Bezug auf die soziale und wirtschaftliche Situation, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes in den Regionen in äußerster Randlage, deren Wirtschaften durch permanente strukturelle Beschränkungen und begrenzte Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Diversifizierung gekennzeichnet sind, hervor;

51.   ist der Auffassung, dass in Bezug auf Regionalisierung eindeutige und einfache Regelungen auf der geeigneten Ebene eingeführt werden müssen, um auf diese Weise die Befolgung der Vorschriften zu verbessern; ist zudem der festen Überzeugung, dass die regionalen Beiräte mit einer breiteren Vertretung und mehr Verantwortlichkeiten Dialog und Kooperation zwischen Interessenträgern weiter fördern und einen aktiven Beitrag zur Einführung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne leisten sollten; ruft die Rolle der Mitgesetzgeber bei der Annahme dieser Pläne in Erinnerung;

52.  ist ganz allgemein der Auffassung, dass die Rolle der regionalen Beiräte hinsichtlich Repräsentativität und Vollmachten gestärkt werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen neuen Vorschlag vorzulegen, der auf eine stärkere Beteiligung der Interessenträger sowie der handwerklichen Fischerei und der Kleinfischerei ausgerichtet ist und so zu einer echten Regionalisierung im Rahmen der GFP führt; begrüßt diesbezüglich den Vorschlag der Kommission, einen Beirat für den Bereich des Schwarzen Meers einzusetzen; betont gleichzeitig, dass die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) kein geeigneter Rahmen für die Verwaltung des Mittelmeers darstellt und dass eine neue regionale Fischereiorganisation (RFO) gegründet werden muss; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung und Erhaltung der Fischbestände zu intensivieren; fordert die Einsetzung eines Beirates für die Regionen in äußerster Randlage; hält es im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zu den Prinzipien der Regionalisierung und Subsidiarität für erforderlich, die Einsetzung eines regionalen Beirates für die Regionen in äußerster Randlage zu erwägen, wobei der sensible Charakter der Besonderheiten selbiger zu berücksichtigen ist; betont, dass die regionalen Beiräte das Parlament und den Rat bei der Annahme der Mehrjahrespläne beraten und die Wissenschaftler in ihre Entscheidungen einbeziehen müssen;

53.  ist der Auffassung, dass die Regionalisierung der GFP den geografischen Maßstab der verwalteten Fischereien widerspiegeln muss, wobei die Ziele und Grundsätze von den Mitgesetzgebern der EU festgelegt und die Einzelheiten der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler Ebene so lokal wie möglich entschieden werden, was bedeutet, dass dies für einige Fischereien übergreifend über mehrere Mitgliedstaaten und für andere innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats erfolgt; ist sich dessen bewusst, dass möglicherweise neue Strukturen geschaffen werden müssen, damit ein solches System funktionieren kann;

54.   ist der Auffassung, dass bestimmte Segmente des europäischen Fischereisektors einen höheren Stellenwert erhalten sollten, beispielsweise die kleine Küstenfischerei, die in einigen geografischen Gebieten wie dem Mittelmeer dazu beiträgt, Einkommen und Arbeitsplätze zu sichern;

55.  ist außerdem der Überzeugung, dass eine ganzheitlichere und integrierte Betrachtung der Meeresgebiete erforderlich ist und die Meeresraumplanung auf lokaler und regionaler Ebene unter Einbeziehung aller Interessenträger ein notwendiges Instrument darstellt, um einen echten ökosystemorientierten Ansatz der Bewirtschaftung zu realisieren;

56.  weist darauf hin, dass eine wirksame Planung auf regionaler oder lokaler Ebene die bestmögliche Nutzung der Meeresressourcen unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der jeweiligen Marktanforderungen, konkurrierender Nutzungen, der Notwendigkeit von Schutzgebieten, der Festlegung bestimmter Gebiete, in denen nur bewährte Fanggeräte zugelassen sind, usw. fördert;

57.  betont, dass eine ehrgeizige und echte Reform der GFP gefördert werden kann, wenn in den kommenden zehn Jahren ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um alle Reformmaßnahmen zu unterstützen und die ggf. auftretenden sozioökonomischen Probleme anzugehen; weist Forderungen der Mitgliedstaaten zurück, die EU-Fördermittel für Fischereien und Aquakultur zu kürzen;

58.  weist insbesondere auf die Bedeutung der Synergien zwischen dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), dem ENPI und dem EFF bei der Raumordnung der Küstengebiete hin; ist der Auffassung, dass makroregionale Strategien sowie die Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und bestimmte Seebecken betreffende Programme geeignete Instrumente sind, um integrierte Entwicklungsstrategien für die Küstengebiete der EU einzuführen;

59.  besteht darauf, dass der zukünftige EMFF – aus Sicherheits- bzw. Umweltschutzgründen oder zwecks Einsparung von Treibstoff – Beihilfen zur Modernisierung der Fischereiflotten gewähren muss;

60.  hebt hervor, dass zukünftig neuer Politik, neuen Zielen oder Prioritäten mit Auswirkungen auf den Meeresraum neue Finanzmittel entsprechen müssen; lehnt es ab, dass die Finanzierung dieser neuen Prioritäten, Ziele oder Politik (wie der Integrierten Meerespolitik) auf Kosten der für die Fischereipolitik erforderlichen Mittel erfolgt;

61.  erinnert an die in Artikel 208 AEUV verankerte Verpflichtung, wonach die EU bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken dürften, was auch für die GFP gilt, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss;

62.  betont, dass eingeführte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur denselben ökologischen, hygienischen und sozialen Standards wie die einheimische europäische Produktion, wozu auch die vollständige Rückverfolgbarkeit „vom Fang bis auf den Tisch“ gehört, unterliegen sollten, und ist der Ansicht, dass die Entwicklungsländer finanzielle und technische Hilfe benötigen, um die gleichen Standards zu erreichen, aber auch, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei wirksam zu bekämpfen;

63.  betont, dass beim Zugang zu den Fischbeständen in Entwicklungsländern nicht nur Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) zu Bestandsüberschüssen, sondern auch die Artikel 69 und 70 zu den Rechten von Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in der Region gewahrt werden müssen, insbesondere in Bezug auf Nahrungsmittelbedürfnisse und die sozioökonomischen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten;

64.  verweist auf die Grundbedingung des Überschusses, wie sie im SRÜ festgelegt ist, beim Zugang zu den Fischbeständen in Gewässern von Drittstaaten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Überschuss ordnungsgemäß und wissenschaftlich zu ermitteln; betont, dass die GFP die Transparenz und den Austausch aller relevanten Informationen zwischen der EU und den Drittstaaten in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand für die von nationalen und gegebenenfalls ausländischen Schiffen betroffenen Bestände gewährleisten muss;

65.  wiederholt, dass die künftige GFP von den Grundsätzen des verantwortungsvollen politischen Handelns geleitet sein muss, einschließlich Transparenz und Zugang zu Informationen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus und den Bewertungen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei;

66.  betont, dass die EU das nachhaltige Ressourcenmanagement in Drittländern fördern soll, und fordert die EU daher auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen; betont, dass bei Abkommen über nachhaltige Fischerei der Schwerpunkt stärker auf wissenschaftlicher Forschung sowie Datenerhebungen, Überwachung, Kontrolle und Beobachtung liegen soll; ist der Ansicht, dass die EU zu diesem Zweck den Drittländern geeignete Unterstützung in Form von finanziellen, technischen und menschlichen Ressourcen gewähren sollte;

67.  wiederholt, dass die Kohärenz zwischen der GFP und der Entwicklungs- und Umweltpolitik einschließlich des Schutzes der marinen Ökosysteme gewährleistet sein muss; ruft daher zu Maßnahmen auf, mit denen die wissenschaftlichen Kenntnisse verbessert und erweitert werden sollen, sowie zu einer stärkeren internationalen Kooperation, um so eine bessere Performance zu ermöglichen;

68.  wiederholt, dass alle EU-Bürger die Regelungen der GFP einschließlich ihrer ökologischen und sozialen Regelungen befolgen müssen, unabhängig davon, wo sie tätig sind;

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69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission übermitteln.

(1) ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 401.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 228.
(4) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 271.
(5) ABl. C 68 E vom 21.03.2009, S. 26.
(6) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(7) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 31.
(8) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 38.
(9) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 75.
(10) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.
(11) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0052.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0234.

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