Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 12. März 2013 - Straßburg
Transeuropäische Energieinfrastruktur ***I
 Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (Flughafen Wien)
 Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung ***I
 System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen***I
 Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ***I
 Alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ***I
 Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union *
 Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ***I
 Wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet ***I
 Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ***I
 Europäische Risikokapitalfonds ***I
 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I
 Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen
 Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU
 Lage der Frau in Nordafrika
 Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020
 Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU

Transeuropäische Energieinfrastruktur ***I
PDF 205kWORD 29k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))
P7_TA(2013)0061A7-0036/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0658),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0371/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0036/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009

P7_TC1-COD(2011)0300


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 347/2013.)

(1) ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.
(2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 137.


Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (Flughafen Wien)
PDF 142kWORD 29k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission (Flughafen Wien) (2012/2264(INI))
P7_TA(2013)0062A7-0022/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 7,

–  gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0022/2013),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union entgegenzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass die von Unionsbürgern eingereichten Beschwerden eine wichtige Informationsquelle zu möglichen Verstößen gegen das Unionsrecht darstellen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

D.  in der Erwägung, dass weder die Verträge noch das Statut des Bürgerbeauftragten festlegen, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, wodurch diese Aufgabe – vorbehaltlich der Deutungshoheit des Gerichtshofs – dem Europäischen Bürgerbeauftragten überlassen bleibt; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem ersten Jahresbericht eine nicht erschöpfende Liste von Verhaltensweisen, die einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen, festgelegt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte infolge einer späteren Aufforderung des Parlaments, eine genaue und eindeutige Definition eines Missstandes festzulegen, in seinem Jahresbericht 1997 mitteilte, dass sich ein Missstand ergibt, „wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt“;

F.  in der Erwägung, dass diese Definition durch eine Erklärung ergänzt wurde, in der es heißt, dass bei der Untersuchung, ob ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft im Einklang mit für es bzw. sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen gehandelt hat, der Bürgerbeauftragte vor allem ermitteln müsse, ob es bzw. sie dem Gesetz entsprechend gehandelt hat;

G.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auch die Anwendung der Kodizes für gute Verwaltungspraxis überwacht, zu denen sich die Organe verpflichtet haben und in denen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts dargelegt sind, einschließlich der Elemente des Dienstleistungsprinzips, sowie die Anwendung der Charta der Grundrechte, die auf alle Bereiche der Verwaltung der EU uneingeschränkt Anwendung findet;

H.  in der Erwägung, dass sich der Bürgerbeauftragte bislang sehr kooperativ und verantwortungsbewusst gezeigt hat, indem er mit der Übermittlung von 18 Sonderberichten an das Parlament in sechzehneinhalb Jahren diese nur als letztes politisches Mittel eingesetzt und damit sein grundsätzliches Streben nach einvernehmlichen Lösungen unter Beweis gestellt hat;

I.  in der Erwägung, dass sich dieser Sonderbericht damit befasst, wie die Kommission mit einer Beschwerde umgegangen ist, die bei ihr im Jahr 2006 von 27 Bürgerinitiativen eingereicht wurde, die gegen die ihrer Meinung nach negativen Folgen der Erweiterung des Flughafens Wien kämpfen;

J.  in der Erwägung, dass es in Artikel 2 der UVP-Richtlinie(2) heißt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit […] Projekte, bei denen […] mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.“;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Arbeiten zur Erweiterung des Flughafens ohne die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurden, und am 21. März 2007 aufgrund der Unterlassung der UVP ein Mahnschreiben an Österreich gerichtet hat; in der Erwägung, dass Österreich in seiner Antwort vom 7. Mai 2007 nicht widerlegen konnte, dass die fraglichen Infrastrukturmaßnahmen zu einer erheblichen Zunahme an Luftverkehr und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr über Wien geführt haben und nach wie vor führen, d. h. dass diese Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hatten;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeiten entweder bereits abgeschlossen waren oder kurz vor dem Abschluss standen, es vorzog, Österreich nicht vor den EuGH zu bringen, sondern nach einer Einigung mit den österreichischen Behörden zu suchen, die die Unterlassung weitestgehend korrigiert; in der Erwägung, dass die Kommission mit den österreichischen Behörden vereinbart hat, dass letztere eine Ex-post-UVP durchführen, um unter anderem zu bestimmen, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen des Lärms für die in der Nähe des Flughafens lebende Bevölkerung zu begrenzen;

M.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte diese Entscheidung der Kommission akzeptiert hat; in der Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit der Art und Weise, in der die Ex-post-UVP durchgeführt wurde, unzufrieden waren und insbesondere kritisierten, dass sie nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs erhalten hätten, wie es in der UVP-Richtlinie vorgesehen ist, und dass die für die UVP zuständige Behörde, das österreichische Bundesministerium für Verkehr, dieselbe Behörde war, die zuvor die Genehmigungen für die entsprechenden Arbeiten erteilt hatte, und sich somit in einem Interessenkonflikt befand;

N.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte infolge seiner Untersuchung nicht zu dem Schluss kommen konnte, dass die Kommission für die ordnungsgemäße Durchführung der Ex-post-UVP Sorge getragen hat; in der Erwägung, dass er den Fall dennoch abschloss, weil er der Ansicht war, dass seinerseits keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, da das Verfahren noch andauerte und die Kommission mitgeteilt hatte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren nur einstellen werde, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die österreichischen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben;

O.  in der Erwägung, dass die Beschwerdeführer sich im November 2010 erneut an den Bürgerbeauftragten wandten und eine zweite Untersuchung eingeleitet wurde, in deren Verlauf der Bürgerbeauftragte Einsicht in die Akte der Kommission nahm; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangte, dass die Akte weder einen Hinweis darauf enthielt, dass die Anmerkungen, welche die Beschwerdeführer in der Zeit der Durchführung der Ex-post-UVP gemacht hatten, mit den österreichischen Behörden diskutiert worden waren, noch dass die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die erste Beschwerde – abgesehen von den österreichischen Berichten über die UVP – zu einem weiteren Schriftwechsel geführt hätte;

P.  in der Erwägung, dass dieser Sachverhalt den Bürgerbeauftragten zu der Schlussfolgerung führte, dass die Kommission die Ergebnisse seiner ersten Untersuchung nicht berücksichtigt hatte und dass sie insbesondere in ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Ex-post-UVP nicht konsequent gewesen sei und nicht darauf bestanden habe, eine andere Einrichtung als das Bundesministerium für Verkehr, das die Arbeiten genehmigt hatte, mit der Durchführung der UVP zu betrauen;

Q.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Empfehlungsentwurf vorgelegt hat, in dem er sie dringend ersuchte, „ihre Herangehensweise in Bezug auf die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer betreffend den Flughafen Wien neu [zu] überdenken und die vom Bürgerbeauftragten angesprochenen Mängel [zu] beheben“ und darauf hinwies, dass dies bedeute, „dass die Kommission bei weiteren Maßnahmen in dem Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigen sollte, dass die nationalen Behörden (1) den Zugang der Beschwerdeführer zu einem Überprüfungsverfahren sicherstellen müssen und (2) dafür sorgen müssen, dass Schritte unternommen werden, um einem offensichtlichen Interessenkonflikt bei der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG zu begegnen“;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten zum ersten Punkt argumentierte, dass sie das Thema des Rechtsbehelfs gegenüber den österreichischen Behörden angesprochen, aber deren Standpunkt akzeptiert habe, dass dies zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung zu Rechtsverfahren geführt hätte, und darauf hinwies, dass die österreichischen Behörden sich dazu verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die kumulativen Folgen der vorherigen, lediglich nachträglich bewerteten Arbeiten bei der UVP einer neuen, dritten Start- und Landebahn, in deren Rahmen eine umfassende gerichtliche Prüfung möglich sei, uneingeschränkt berücksichtigt werden;

S.  in der Erwägung, dass das Argument der Kommission im Hinblick auf den zweiten Vorwurf bezüglich eines Missstandes dahingehend lautete, dass die UVP-Richtlinie keine Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich des UVP-Verfahrens in den Mitgliedstaaten enthalte; in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip allein die für die Organisation ihrer jeweiligen Verwaltung selbst verantwortlichen Mitgliedstaaten darüber entscheiden, welche Behörde für die Verfahren gemäß der UVP-Richtlinie zuständig ist; in der Erwägung, dass es ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts in allen Mitgliedstaaten ist, dass eine Behörde, die eine rechtswidrige Entscheidung gefällt hat, gegen die eine Beschwerde eingelegt worden ist oder zu der es eine Gerichtsentscheidung gibt, dafür zuständig ist, die Situation zu beheben;

T.  in der Erwägung, dass der Empfehlungsentwurf somit nicht erfolgreich und der Bürgerbeauftragte der Auffassung war, dass der vorliegende Fall ein Beispiel für eine Situation ist, in der die Kommission im Zusammenhang mit einem eindeutigen Verstoß gegen das EU-Recht keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, da sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Ex-post-UVP unparteiisch durchgeführt wird, und sich nicht in angemessener Weise an die Empfehlung des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf den Rechtsbehelf gegen diese Prüfung gehalten hat;

U.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte daher zu der Auffassung gelangt ist, dass es angemessen sei, die Angelegenheit dem Parlament vorzulegen;

V.  in der Erwägung, dass die Kommission am 26. Oktober 2012 einen Vorschlag für eine Überprüfung der UVP-Richtlinie angenommen hat; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss einen legislativen Initiativbericht entworfen hat, in dem eine allgemeine Verordnung über Verwaltungsverfahren für die Verwaltung der EU gefordert wird;

Die Empfehlung des Bürgerbeauftragten

1.  begrüßt den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten, in dem auf wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Problemen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie und der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen wird;

2.  erinnert daran, dass sich ein Missstand in der Verwaltung ergibt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

3.  weist darauf hin, dass es bei dem behaupteten Missstand darum ging, wie die Kommission ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich durchgeführt hat, nämlich, dass sie weder dafür gesorgt hat, dass die Behörde, die die Genehmigungen für die Arbeiten ohne die erforderliche Folgenabschätzung erteilt hat, nicht für die Durchführung der Ex-post-UVP zuständig ist, noch sichergestellt hat, dass die Beschwerdeführer Zugang zu Rechtsbehelfen gegen diese Prüfung erhalten;

4.  betont, dass sich dieser Sonderbericht nicht mit der Frage befasst, ob die österreichischen Behörden falsch gehandelt haben, sondern der Frage nachgeht, ob die Kommission bei der Untersuchung und Bearbeitung einer bei ihr eingegangenen Beschwerde und bei der Reaktion auf die Forderungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten im Anschluss an dessen erste Untersuchung des Falls ihren Pflichten nicht nachgekommen ist;

5.  teilt die Bedenken des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der möglichen negativen Auswirkungen von Interessenkonflikten bei der Durchführung einer UVP und teilt die Auffassung, dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, wie dieses Thema angegangen werden kann, versteht dabei aber auch die Bedenken der Kommission dahingehend, dass diese ihre Kompetenzen überschritten hätte, wenn sie von den österreichischen Behörden verlangt hätte, eine andere Einrichtung für die Ex-post-UVP zu bestimmen;

6.  rät den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, auf mögliche Interessenkonflikte nach dem gegenwärtigen Stand des Rechts zu achten und sich auf etwaige Änderungen am EU-Recht in dieser Hinsicht vorzubereiten; hebt die Rolle nationaler Bürgerbeauftragter als wichtige Vermittler hervor, wenn es darum geht, Bürger bei deren Vorgehen gegen etwaige Interessenkonflikte und ganz allgemein gegen Missstände in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen;

7.  vertritt in Bezug auf den zweiten Vorwurf des Bürgerbeauftragten die Auffassung, dass eine ehrliche, aktive und umfassende Einbeziehung der lokalen Bevölkerung bei der Anwendung der UVP-Richtlinie unerlässlich ist, und ist daher der Ansicht, dass im Vorfeld von Projekten mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor Ort vermehrt offene und transparente Vermittlungsverfahren durchgeführt werden sollten; anerkennt in diesem Zusammenhang die öffentliche Vermittlung im Vorfeld der UVP in Bezug auf den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen Wien, in deren Rahmen auch die kumulative Wirkung (z. B. die Lärmbelästigung) der vom vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Erweiterungen, für die ein umfassendes Überprüfungsverfahren zur Verfügung steht, berücksichtigt wurde;

8.  teilt die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass eine klare, regelmäßig aktualisierte Dokumentation Teil einer guten Verwaltung ist, da somit beispielsweise der Europäische Bürgerbeauftragte überprüfen kann, ob seine Empfehlungen in angemessener Weise berücksichtigt worden sind;

9.  erachtet es ferner als einen relevanten Aspekt für eine gute Verwaltungspraxis und daher als ratsam, mit den Beschwerdeführern während der Vertragsverletzungsverfahren und mit dem Bürgerbeauftragten während dessen Untersuchungen einen geeigneten, klaren und konsistenten Schriftwechsel zu führen;

10.  begrüßt die Erklärung der Kommission dahingehend, dass sie beabsichtige, ihre Vorgehensweise in Bezug auf beide Punkte – schriftliche Aufzeichnungen und umfassender Schriftwechsel – zu verbessern, um Kommunikationsprobleme , wie sie im vorliegenden Fall aufgetretenen sind, zu vermeiden;

11.  betont, dass weder die Kommission noch die österreichischen Behörden bei der Durchführung der Ex-post-UVP auf der Grundlage eines ad-hoc vereinbarten Verfahrens sui generis bestehende EU-Rechtsvorschriften verletzt haben; weist jedoch darauf hin, dass dies – da das EU-Recht keine Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren vorsieht – als Ausnahmefall und als Folge der vorangegangenen Nichteinhaltung der Richtlinie, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, betrachtet werden muss;

12.  ist der Auffassung, dass die Kommission bei ihren Verhandlungen mit den österreichischen Behörden größere Anstrengungen in Bezug auf die Verfügbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung – und zwar eingedenk der Umsetzung der betreffenden Bestimmungen (Artikel 10a) in österreichisches Recht im Jahr 2005 – sowie in Bezug auf den Interessenkonflikt im zuständigen österreichischen Bundesministerium – eingedenk des übergreifenden Prinzips im Fallrecht der EU, nach dem nicht nur der Buchstabe des Gesetzes, sondern auch Sinn und Geist der Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen – hätte unternehmen können;

Der Fall des Flughafens Wien, die Überprüfung der UVP-Richtlinie und die Verordnung über gute Verwaltungspraxis

13.  ist der Auffassung, dass die Umstände, die zur Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission und folglich zu der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten geführt haben, ernsthafte Fragen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Österreich, zum damaligen Zeitpunkt aufwerfen; begrüßt die Tatsache, dass bei der Überprüfung des österreichischen Bundesgesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie im Jahr 2009 unter anderem die Ergebnisse des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens in angemessener Weise berücksichtigt und die entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften somit mit dem EU-Recht in Einklang gebracht wurden;

14.  erinnert daran, dass der Petitionsausschuss in den vergangenen Jahren von mehreren Fällen Kenntnis erhalten hat, in denen Mitgliedstaaten die Genehmigung und Durchführung von Projekten ohne die erforderliche UVP gebilligt haben sollten;

15.  ist der Überzeugung, dass die betroffene Öffentlichkeit bei Projekten, in deren Rahmen die grundlegenden Anforderungen der UVP-Richtlinie mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt werden, über wirksame Rechtsinstrumente verfügen sollte, mit denen sie sich bei der zuständigen UVP-Behörde um die unmittelbare Klärung der Vereinbarkeit der Projekte mit den EU-Vorschriften bemühen kann, um irreversible Umweltschäden bei der Umsetzung derartiger Projekte zu verhindern;

16.  stellt ferner fest, dass in der derzeitigen UVP-Richtlinie keine Ex-post-UVP vorgesehen ist und dass dieses Instrument von der Kommission ausgehandelt wurde, um mit einer De-facto-Situation umzugehen, in der bereits Genehmigungen erteilt und Arbeiten durchgeführt worden waren;

17.  weist darauf hin, dass der Fall des Flughafens Wien Schwächen in der aktuellen UVP-Richtlinie verdeutlicht, wie etwa in Bezug auf den Umgang mit Projekten, die praktisch irreversibel sind, weil sie bereits umgesetzt und etwaige Umweltschäden bereits verursacht worden sind, sowie das Problem von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden, wie sie im vorliegenden Fall vorgekommen sein sollen, deutlich macht;

18.  verweist auf den Jahresbericht 2011 des Petitionsausschusses, in dem die Notwendigkeit betont wird, für die Objektivität und Unparteilichkeit von UVP Sorge zu tragen; erinnert daran, dass die Kommission aufgefordert wurde, für eine Stärkung der UVP-Richtlinie zu sorgen, „indem sie klarere Vorgaben erlässt die Unabhängigkeit von Expertengutachten, EU-weit geltende Grenzwerte, Höchstfristen für das Verfahren sowie eine wirksame Konsultation der Öffentlichkeit betreffend, wozu auch der Zwang zur Begründung von Entscheidungen, die zwingend vorgeschriebene Prüfung angemessener Alternativen und ein Mechanismus zur Qualitätssicherung gehören müssen“;

19.  begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Überprüfung der UVP-Richtlinie im Hinblick auf deren Stärkung; bekundet seine Entschlossenheit, sich mit der Kommission und dem Rat uneingeschränkt an dem Verfahren zu beteiligen, um dafür zu sorgen, dass diese wichtige Richtlinie auf immer effizientere und objektivere Weise ihren Zweck erfüllt;(3)

20.  stellt fest, dass die aktuelle Richtlinie keine Anforderungen in Bezug auf die Objektivität und Unparteilichkeit der für die Genehmigung zuständigen Behörden enthält und keine derartige Anforderungen für Stellen festlegt, die eine UVP durchführen; stellt ferner fest, dass sie weder Bestimmungen darüber enthält, wie bei bereits umgesetzten oder kurz vor dem Abschluss stehenden Projekten vorgegangen werden soll, noch darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit mit einem klaren und unbürokratischen Verfahren die unmittelbare Klärung der Vereinbarkeit von Projekten, in deren Rahmen die grundlegenden Anforderungen der UVP-Richtlinie mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt werden, mit den Rechtsvorschriften der EU erreichen könnte; ist daher der Auffassung, dass die Überprüfung der UVP-Richtlinie eine gute Gelegenheit zur Einführung derartiger Anforderungen und Bestimmungen bietet;

21.  ist der Auffassung, dass dieser Fall auch zeigt, dass – neben Maßnahmen zur Stärkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie – klarere Vorschriften für Vertragsverletzungsverfahren erforderlich sind, vorzugsweise durch die Annahme einer allgemeinen Verordnung über Verwaltungsverfahren für die Verwaltung der EU, um so die Position des Beschwerdeführers zu stärken; ist der Auffassung, dass eine solche Verordnung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Verpflichtungen der Behörden bei der Kommunikation mit den Beschwerdeführern im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens oder mit Gremien, welche die europäischen Bürger vertreten, wie dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten zu klären, indem beispielsweise die Verpflichtung eingeführt wird, auf Empfehlungen des Bürgerbeauftragten so rasch wie möglich zu reagieren und damit Fehlinterpretationen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden;

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22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) in der geänderten Fassung.
(3) COM(2012)0628.


Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung ***I
PDF 204kWORD 25k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (COM(2012)0093 – C7-0074/2012 – 2012/0042(COD))
P7_TA(2013)0063A7-0317/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0093),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0074/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2012(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0317/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

P7_TC1-COD(2012)0042


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 529/2013/EU.)

(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 85.


System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen***I
PDF 206kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (COM(2011)0789 – C7-0433/2011 – 2011/0372(COD))
P7_TA(2013)0064A7-0191/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0789),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0433/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0191/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

P7_TC1-COD(2011)0372


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 525/2013.)

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 169.
(2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 51.


Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ***I
PDF 203kWORD 27k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung) (COM(2011)0794 – C7-0453/2011 – 2011/0374(COD))
P7_TA(2013)0065A7-0236/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0794),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0453/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der niederländischen Ersten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28.3.2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0236/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

P7_TC1-COD(2011)0374


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 524/2013.)

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 99.


Alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ***I
PDF 204kWORD 24k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) (COM(2011)0793 – C7-0454/2011 – 2011/0373(COD))
P7_TA(2013)0066A7-0280/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0793),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0454/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der niederländischen Ersten Kammer und vom Deutschen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0280/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

P7_TC1-COD(2011)0373


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/11/EU.)

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 93.


Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union *
PDF 606kWORD 69k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2012)0362 – C7-0285/2012 – 2012/0195(CNS))
P7_TA(2013)0067A7-0052/2013

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0362),

–  gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0285/2012),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A7–0052/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Angesichts der Bedeutung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete der Europäischen Union als wirksames Bindeglied zwischen der Gruppe der ÜLG in ihrem Dialog mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Union sollte diese Assoziation als Akteur der Zusammenarbeit mit dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen der dazugehörigen ÜLG anerkannt werden.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)  Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.
(6)  Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Übertragung größerer Verantwortung auf solche Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen.
(10)  Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie können dazu beitragen, dass sich die ÜLG an den Klimawandel anpassen und die Auswirkungen des Klimawandels abmildern. Die ÜLG sollten auch die Möglichkeit haben, sich an horizontalen Programmen der Union wie dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik zu beteiligen.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
(12)  Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken.
(12)  Die ÜLG müssen bei ihren auf eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplätze, zu stärken.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14
(14)  Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.
(14)  Da die Abgelegenheit der ÜLG eine Herausforderung für ihre wirtschaftliche Entwicklung darstellt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
(15)  Die Union und die ÜLG messen der Bildung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei.
(15)  Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit sollte in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften bestehen. Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervertretern sollte dabei eine wichtige Rolle zukommen.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
(17)  Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG.
(17)  Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Durch einen einfachen und regelmäßigen Zugang zur Arbeitsmedizin könnte das Ausmaß von Epidemien eingedämmt werden. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
(18)  Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG berücksichtigt insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG.
(18)  Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte der Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit widmen und einen Beitrag dazu leisten. Sie sollte deshalb dem Schutz und der Achtung der Rechte der autochthonen Bevölkerung der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lassen und einen Beitrag zu dieser Aufgabe leisten.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 19
(19)  Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.
(19)  Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Steuerpolitik, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 20
(20)  Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.
(20)  Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen systematischen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21
(21)  Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen.
(21)  Die weltweiten Entwicklungen, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen, welche für die kleinen Inselgebiete zu wenig vorteilhaft ist, bringen für die Union als wichtigstem Handelspartner der ÜLG die Notwendigkeit mit sich, die Interessen der ÜLG in den Handelsabkommen, die sie mit den Nachbarstaaten der ÜLG abschließt, besser zu berücksichtigen. Dies impliziert eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass in alle ausgehandelten Partnerschaften oder Handelsabkommen systematisch Klauseln zur Einhaltung sozialer Mindeststandards aufgenommen werden.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Da die Sparpolitik negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hatte, besteht für die ÜLG und die Union die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit, um sich von dieser Politik wegzubewegen, und ehrgeizige öffentliche Investitionsprogramme voranzubringen, da sie die einzige Möglichkeit sind, menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für den größten Teil der Bevölkerung sowohl in den ÜLG als auch in der Union zu gewährleisten.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 22
(22)  Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen.
(22)  Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung und der Eindämmung der radioaktiven Verschmutzung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen. Bei der radioaktiven Verschmutzung – insbesondere im Zusammenhang mit Nuklearversuchen – sollte präzisiert werden, welche Vorschriften der Union auf die ÜLG Anwendung finden könnten, um die Artenvielfalt nachhaltig zu schützen und der Bevölkerung Schutz vor diesen Formen der Verschmutzung zu gewähren.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 26
(26)  In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.
(26)  In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union und durch die Erleichterung ihres Zugangs zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 28
(28)  Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte an geistigem Eigentum befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.
(28)  Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel und die Beschäftigungssituation beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Beschäftigungspolitik, insbesondere im Hinblick auf junge Menschen, der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 29
(29)  Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen.
(29)  Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen durch das Angebot geeigneter Berufsausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Begünstigung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, einen vereinfachten Zugang zu Mikrofinanzierungsinstrumenten und Krediten, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. Zu diesem Zweck könnten die angestrebten Investitionen durch die Kombination der Mittel aus dem EEF und der im Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehenen Programme und Instrumente, für die die ÜLG in Betracht kommen, gesteigert und rationalisiert werden.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Die ÜLG können eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Steueroasen übernehmen. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit hervorzuheben, auf eine wirkliche Transparenz des Finanzsektors hinzuarbeiten.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 33
(33)  Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen.
(33)  Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem müsste eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen und dass die Kommission die Pflicht hat, den Zugang der ÜLG zu den horizontalen Programmen durch Umsetzung ihrer „ÜLG-Strategie“, wie sie in Artikel 88 Absatz 2a vorgesehen ist, zu erleichtern.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 34
(34)  Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(34)  Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die Gewährung einer Ursprungskumulierung zwischen einem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und praktiziert, über die Ausnahmen vom System der registrierten Exporteure sowie über die befristete Ausnahme von den Vorschriften des Anhangs VI sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf den Anhang VI des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen und über vorherige Überwachungsmaßnahmen nach Anlage VII sowie vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen nach Anlage VIII sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Anhänge VII bzw. VIII des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Um die Verwirklichung dieser Zielvorgaben zu gewährleisten, werden die Identität und die geographische, politische, wirtschaftliche und soziale Situation jedes ÜLG berücksichtigt.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Förderung eines umweltverträglichen Wachstums,
b)  Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und ökologischer Arbeitsplätze in Wirtschaftszweigen mit einem umweltverträglichen Wachstum,
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.
1.  Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Vorteile zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. Zu diesem Zweck wacht die Union über die effektive Beteiligung der ÜLG an den Informations- und Kommunikationsprogrammen und insbesondere den Informationszentren „Europe Direct“, um Europa ihren in den ÜLG lebenden Bürgern näher zu bringen.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission gewährleistet die Förderung der Partnerschaften mit den ÜLG bei der Gesamtheit der Programme und Instrumente der Union, wie sie im Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Artikel 88 festgeschrieben sind.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen.
3.  Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen, einschließlich der Programme der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Kohäsionspolitik. Außerdem bezieht die Union die ÜLG in den politischen Dialog ein, den sie mit den Nachbarländern der ÜLG führt, und unterrichtet sie über die Tagesordnung sowie die Entschließungen oder Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen ferner jedes Ersuchen der Behörden der ÜLG, an den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung als Beobachter teilnehmen zu dürfen.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe d
d)  Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,
d)  Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Organisationen oder regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:
2.  Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden, Parlamentsmitgliedern und Stellen wie etwa:
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa) die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union;
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca) den Zusammenschlüssen der ÜLG, beispielsweise der Vereinigung der überseeischen Länder und Gebiete (OCTA);
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union;
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der Dialog gestattet es den ÜLG, Informationen zu den verschiedenen regionalen horizontalen Programmen sowie laufenden regionalen EEF-Maßnahmen zu erhalten, um daran teilnehmen zu können.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
a)  In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die gewählten Parlamentarier der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden hinzugezogen. Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage sowie die der AKP angehörenden und nicht der AKP angehörenden Nachbarstaaten werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden in der Regel viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
b)  Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich und im Bedarfsfall auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Hilfe für die KMU, die nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, vor allem in den Bereichen Forschung, Landwirtschaft, Handwerk und Fremdenverkehr, nachgehen und dabei die Vielfalt der örtlichen Ökosysteme nutzen;
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 17 – Buchstabe b
b)  Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus und Seeverkehr mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
b)  Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft, Tourismus und See- und Luftverkehr, Industrie, Bergbau und Raumordnung mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der Verschmutzung der Böden in Verbindung mit den menschlichen und tierischen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Unbeschadet bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.
c)  Unbeschadet bestehender oder künftiger Fischereipartnerschaftsabkommen, die von der Union abgeschlossen wurden oder werden, sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.
Abänderung 37
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.
b)  Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. Der Dialog und die Zusammenarbeit müssen mit verstärkten Anstrengungen von Seiten der Kommission für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände einhergehen, indem die lokalen Beobachtungs- und Überwachungssysteme durch Partnerschaftsabkommen mit den mit der Europäischen Union assoziierten ÜLG unterstützt werden.
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 20 – Absatz 2
2.  Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.
2.  Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten bzw. Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 21
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Abfällen menschlichen oder tierischen Ursprungs erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung.

Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr,
b) öffentliche Verkehrsträger und die übrigen nachhaltigen Verkehrsformen für den Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr,
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 29
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit, Meinungsfreiheit, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

a)  Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,
a)  Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,
b)  Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,
b)  Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,
c)  Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,
c)  Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,
d)  Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,
d)  Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,
e)  Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.
e)  Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz, wie der allgemeinen und beruflichen Bildung.
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft, Bildung und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der KMU in den ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 – Buchstabe b
b)  Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,
b)  Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Bildungs-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 – Buchstabe d
d)  Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union,
d)  Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen, KMU und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit bei Programmen der Union in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU,
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 30 – Buchstabe e
e)  Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.
e)  Ausbildung und internationale Mobilität von Forschern und Studenten aus den ÜLG sowie Austausch von Forschern und Studenten.
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 – Absatz 1
1.  Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
1.  Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an den Jugendinitiativen und -programmen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 – Absatz 2
2.  Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.
2.  Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Bereiche Bildung, Erstausbildung, Berufsausbildung und Weiterbildung, von Austauschprogrammen und der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des interkulturellen Lernens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.
Abänderung 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass junge Menschen aktiv in den Arbeitsmarkt einbezogen werden, damit Jugendarbeitslosigkeit verhindert wird.
Abänderung 49
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Angebot von Berufspraktika, um Studenten zu befähigen, für den Arbeitsmarkt nützliche Fertigkeiten zu erwerben;
Abänderung 50
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien.
b)  Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und formeller und informeller Berufsausbildungsmaßnahmen,
Abänderung 51
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 – Absatz 2
2.  Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Bildungsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
2.  Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Initiativen der Union in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung und insbesondere am Programm „Erasmus für alle“ teilnehmen.
Abänderung 52
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 32 – Absatz 3
3.  Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und –institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Bildungseinrichtungen und –institute der Mitgliedstaaten.
3.  Die Union stellt sicher, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten.
Abänderung 53
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 – Absatz 1
1.  Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.
1.  Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit und soziale Eingliederung im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.
Abänderung 54
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 – Absatz 2
2.  Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.
2.  Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in KMU, wird durch die Förderung von ehrgeizigen sozialen Standards begünstigt. Durch den Dialog werden alle innovativen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Bürger gefördert, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen die ÜLG ein besonderes Potenzial aufweisen, wie biologische Vielfalt, mineralische Rohstoffe und neue Technologien, sowie in Bereichen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen, ausgerichtet sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie die Analyse des Kompetenzbedarfs, Qualifizierungsmaßnahmen, die Qualifizierung der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf des Arbeitsmarkts, Sozialschutz, sozialer Dialog, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.
Abänderung 55
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um bewährte Verfahren in den Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, starker sozialer Dialog, Arbeitsnormen und soziale Sicherheit auszutauschen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren.
Abänderung 56
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen, indem sie einen angemessenen Sozialschutz sowohl für Menschen in Übergangsphasen als auch für befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung bieten.
Abänderung 57
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 – Absatz 2 c (neu)
2c.  Die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wie auch die Abwanderung junger Arbeitskräfte stellen für viele ÜLG eine Herausforderung dar, weshalb die Union und die ÜLG zusammenarbeiten, um die Rechte von Wanderarbeitern auf dem Arbeitsmarkt zu schützen.
Abänderung 58
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 a (neu)
Artikel 33a

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

1.  Unbeschadet der Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung praktizieren die Mitgliedstaaten der Union keine Diskriminierung gegenüber den Arbeitnehmern aus den ÜLG im Hinblick auf die Beschäftigung, die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen.
2.  Die Behörden der ÜLG behandeln die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten nicht weniger günstig als die Staatsangehörigen eines Drittlandes und praktizieren keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Ungeachtet dessen können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer lokalen Arbeitnehmer festlegen, um die lokale Beschäftigung zu fördern. In diesem Fall teilen die Behörden der ÜLG der Kommission die von ihnen erlassenen Regelungen mit, damit sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten kann.
3.  Dieser Artikel gilt nicht für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst.
Abänderung 59
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 33 b (neu)
Artikel 33b

Sozialer Dialog und Entwicklung der sozialen Demokratie

Die Förderung des sozialen Dialogs und der Entwicklung der sozialen Demokratie im Rahmen der Assoziation kann unter anderem durch folgende Maßnahmen begünstigt werden:

  Maßnahmen, mit denen die Ausbildung der Sozialpartner sichergestellt wird;
  Maßnahmen, mit denen die Kommunikation und die Schaffung von Räumen für die Förderung und die Entwicklung des sozialen Dialogs und der sozialen Demokratie ermöglicht werden;
  Maßnahmen zum regionalen und lokalen Austausch in Bezug auf die bewährten Verfahren im Bereich der Sozialpolitik.
Abänderung 60
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 – Buchstabe a
a)  Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,
a)  Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen und der Arbeitsmedizin aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,
Abänderung 61
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Die Union und die ÜLG sorgen für den Austausch von bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz am Arbeitsplatz. Es ist sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in die Präventionsmaßnahmen einbezogen werden und ihr Grundrecht auf Gesundheit wirklich geachtet wird.
Abänderung 62
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 – Buchstabe b
b)  Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen,
b)  Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene, Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Aufbau der Telemedizin,
Abänderung 63
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 34 a (neu)
Artikel 34a

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Assoziation ist darauf ausgerichtet, die Kapazität der ÜLG zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken:

  Maßnahmen, mit denen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Studien und Gutachten mit Schwerpunkt auf den spezifischen Risiken vor Ort ausgearbeitet werden können,
  Begleitmaßnahmen für die Modernisierung der Vorschriften, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen ,
  Unterstützung von Maßnahmen zur verstärkten Verhütung berufsbedingter Gefahren.
Abänderung 64
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 – Überschrift
Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern

Kulturdenkmäler und historische Denkmäler

Abänderung 65
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 – Einleitung
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern:

Abänderung 66
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)
Die Zusammenarbeit kann ebenfalls darauf abzielen, die Kenntnis, die Erhaltung und die Aufwertung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes der ÜLG zu verbessern.

Abänderung 67
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 44 a (neu)
Artikel 44a

Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern

Bei der Aushandlung eines Handelsabkommens mit einem Drittland bemüht sich die Union, die Ausweitung der den Erzeugnissen der Union gewährten Zollpräferenzen auf die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG auszuweiten.

Abänderung 68
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 54 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Für den Fall, dass die derzeit mit Drittländern verhandelten Handelsabkommen die traditionellen, für die ÜLG typischen Branchen beeinträchtigen könnten, führt die Kommission vorab Folgenabschätzungen der möglichen Auswirkungen gemäß den von der Internationalen Arbeitsorganisation und den VN festgelegten Kriterien durch. Anschließend übermittelt die Kommission vor dem Abschluss der betreffenden internationalen Abkommen diese vorab durchgeführten Folgenabschätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG.
Abänderung 69
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,
b)  Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,
Abänderung 70
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,
c)  Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, den Umwelt- oder Sozialgütesiegeln und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,
Abänderung 71
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 62
Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation mit einer möglichen zeitweiligen Anerkennung der in den ÜLG geltenden Vorschriften und Verfahren einhergehen und die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Abänderung 72
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 – Buchstabe a
a)  Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,
a)  Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, insbesondere unter Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien,
Abänderung 73
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 – Buchstabe b
b)  Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,
b)  Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, um insbesondere zur Verbesserung der sozialen Standards beizutragen und ein wachstumsfreundliches soziales Klima zu schaffen,
Abänderung 74
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 – Buchstabe d
d)  Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,
d)  Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung des Marktes und der Produkte, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,
Abänderung 75
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 – Buchstabe e
e)  Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,
e)  Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen mittels eines entsprechenden Angebots an Berufsausbildungsmaßnahmen,
Abänderung 76
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 68 – Buchstabe f
f)  Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,
f)  Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG durch einen verbesserten Einsatz innovativer Technologien Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,
Abänderung 77
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 79 – Absatz 2
2.  Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.
2.  Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. Sie unterstützt außerdem die ÜLG bei ihren Bemühungen, die Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren zu verbessern, auch über die Berechnung von Kaufkraftparitäten.
Abänderung 78
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 80 – Absatz 2
2.  Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.
2.  Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.
Abänderung 79
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 80 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich und vorzugsweise im Zusammenhang mit dem ÜLG-EU-Forum ein technisches Treffen der regionalen Anweisungsbefugten und stellvertretenden Anweisungsbefugten, um den institutionellen technischen Dialog zu verstärken und die Programmierung sowie die Umsetzung der Fonds zu straffen.
Abänderung 80
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 82 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission stellt sicher, dass die Programmplanungsregeln den begrenzten Human- und Verwaltungskapazitäten in den ÜLG und ihren institutionellen Verbindungen zu den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Abänderung 81
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 82 – Absatz 5
5.  Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich.
5.  Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. Diesbezüglich ist das Programmierungsdokument Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen dem ÜLG, dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission. Im Verlauf des Meinungsaustauschs werden technische Treffen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission, sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen organisiert, nach Möglichkeit in Kontinuität des ÜLG-EU-Forums.
Abänderung 82
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 83 – Absatz 1
1.  Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG.
1.  Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG und hält technische Sitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen ab, nach Möglichkeit in Kontinuität des Dialogs im Rahmen des ÜLG-EU-Forums.
Abänderung 83
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 84 – Absatz 8
8.  Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente.
8.  Die Kommission unterrichtet gleichzeitig den Ausschuss und das Europäische Parlament über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente.
Abänderung 84
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 88 – Absatz 2
2.  Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten.
2.  Die ÜLG erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.
Abänderung 85
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 88 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Um eine effektive und wirksame Beteiligung der ÜLG an den verschiedenen horizontalen Programmen der Union sicherzustellen, führt die Kommission eine wirkliche „ÜLG-Strategie“ ein, indem sie in jeder ihrer Generaldirektionen einen „ÜLG-Referenten“ benennt. Diese „ÜLG-Referenten“ nehmen an der Ausarbeitung der jährlichen Arbeitsprogramme für jedes Programm teil, insbesondere über dienststellenübergreifende Konsultationen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Besonderheiten der ÜLG gebührend berücksichtigt werden. Außerdem setzt die Kommission die ÜLG so zügig wie möglich über die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der verschiedenen horizontalen Programme in Kenntnis.
Abänderung 86
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 89 – Absatz 1
1.  Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.
1.  Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.
Abänderung 87
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
3.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden muss, unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf an.

Abänderung 88
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 – Absatz 4
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 89
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, unterrichtet er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände an.

Abänderung 90
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 90 a (neu)
Artikel 90a

Dringlichkeitsverfahren

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2.  Der Rat kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 90 Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich auf, sobald der Rat den Beschluss, Einwände zu erheben, übermittelt hat.
Abänderung 91
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 91 – Absatz 1 – Einleitung
Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

Abänderung 92
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I
LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG

LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG

–  Falklandinseln
–  Falklandinseln
– St.  Helena, Ascension, Tristan da Cunha
– St.  Helena, Ascension, Tristan da Cunha
– St.  Pierre und Miquelon
– St.  Pierre und Miquelon
  Wallis und Futuna
Abänderung 93
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II – Artikel 1 – Absatz 1
1.  Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [343,4 Mio.] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:
1.  Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [360,57 Mio.] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:
a) [330,4 Mio.] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,
a) [345,57 Mio.] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,
b) [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,
b) [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,
c) [8 Mio.] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.
c) [10 Mio.] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.
Abänderung 94
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II – Artikel 3 – Einleitung
Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [330,4 Mio.] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [345,57 Mio.] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

Abänderung 95
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II – Artikel 3 – Absatz 2
2.  Es werden [105 Mio.] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage.
2.  Es werden [120,17 Mio.] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage.
Abänderung 96
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden,
g)  Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort gehalten wurden,
Abänderung 97
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 10 – Absatz 6
6.  Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen.
6.  Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen.
Abänderung 98
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 16 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Ausnahmen bei den Fischereierzeugnissen werden den ÜLG im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 500 Tonnen für die unter die KN-Codes 030471, 030483, 030532, 030562, 030614, 0307299010 und 160510 fallenden Fischereierzeugnisse gewährt.
Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von einem ÜLG oder einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des genannten Kontingents beim Ausschuss zu stellen, der diese Ausnahmeregelungen automatisch gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt.

Abänderung 99
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 16 – Absatz 8
8.  Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen
8.  Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen.
Abänderung 100
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 63 – Absatz 3
3.  Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen.
3.  Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen.
Abänderung 101
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VI – Artikel 64
Ausschussverfahren

entfällt
1.  Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 102
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII – Artikel 2 – Absatz 1
1.  Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst
1.  Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 90 vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst
a) den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Verfahren konsultiert,
b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und
b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und
c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.
c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.
Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird.

Abänderung 103
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII – Artikel 2 – Absatz 2
2.  Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.
2.  Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.
Abänderung 104
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VII – Artikel 3
Ausschussverfahren

entfällt
1.  Für die Umsetzung des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 105
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII – Artikel 5 – Absatz 2
2.  Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 beschlossen.
2.  Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen.
Abänderung 106
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII – Artikel 6 – Absatz 1
1.  In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.
1.  In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 90 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach dem Artikel 90a vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.
Abänderung 107
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII – Artikel 7 – Absatz 1
1.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
1.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
Abänderung 108
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII – Artikel 7 – Absatz 2
2.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.
2.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 90. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.
Abänderung 109
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang VIII – Artikel 10
Ausschussverfahren

entfällt
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (COM(2012)0147 – C7-0105/2012 – 2012/0074(COD))
P7_TA(2013)0068A7-0033/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0147),

–  gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert worden ist (C7-0105/2012),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012(1),

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0033/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/ … EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch und zur Änderung der Richtlinie 98/83/EG des Rates [Abänd. 1]

P7_TC1-COD(2012)0074


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründungüber die Arbeitsweise der Europäischen AtomgemeinschaftUnion, insbesondere auf die Artikel 31 und 32Artikel 192 Absatz 1,

gestützt auf den auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der gemäß Artikel 31 des Euratom-Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Europäischen Parlamentsgemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3), [Abänd.  2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)  Nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Umweltpolitik der Union auf dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Vorbeugung beruhen und zur Verfolgung von Zielen wie etwa Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität und Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen. [Abänd. 3]

(1)  Die EinnahmeDurch die Aufnahme von Wasser ist einer der Pfade, mit denen radioaktivekönnen schädliche Stoffe in den menschlichen Körper gelangen. Die Einnahme von radioaktiven Isotopen oder Radionukliden kann zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen führen. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates(4) muss der Beitrag der mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundenen Tätigkeiten zur Strahlenexposition der Bevölkerung unter Berücksichtigung der kumulativen Langzeitexposition insgesamt so niedrig wie möglich gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist. [Abänd. 4]

(1a)  Durch das Herausfiltern radioaktiver Isotope aus dem Wasser werden die Filter zu radioaktiven Abfällen, die dann unter Einhaltung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen und in Einklang mit den geltenden Verfahren entsorgt werden müssen. [Abänd. 5]

(1b)  Der Prozess der Entfernung radioaktiver Isotope aus dem Wasser hängt von den nationalen Laboratorien und der regelmäßigen Aktualisierung der Messungen und der Forschung ab. [Abänd. 6]

(1c)  Die von den Mitgliedstaaten in dem Bericht, der im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie alle drei Jahre auszuarbeiten ist, bereitgestellten Informationen sind mit Blick auf die Radioaktivitätswerte im Trinkwasser unvollständig oder fehlen gänzlich. [Abänd. 7]

(1d)  Zur Verringerung der Kosten für die Aufbereitung von Trinkwasser sind Präventivmaßnahmen erforderlich. [Abänd. 8]

(2)  Angesichts der Bedeutung, dieUm ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu garantieren, sind gemeinsame Qualitätsstandards im Hinblick auf die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers für die menschliche Gesundheit hat, sind auf Gemeinschaftsebene Qualitätsstandards festzulegen, die über eine Indikatorfunktion habenverfügen, und ist die Überwachung der Einhaltung dieser Standards vorzusehen. [Abänd. 9]

(3)  In Anhang I Teil C der Richtlinie 98/83/EG des Rates(5) wurden bereits Indikatorparameter für radioaktive Stoffe und in Anhang II die zugehörigen Überwachungsvorschriften festgelegt. Diese Parameter fallen jedoch in den Geltungsbereich der in Artikel 30 des Euratom-Vertrags definierten Grundnormen. [Abänd. 10]

(3a)  Die Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird. Mit den festgelegten Werten soll sichergestellt werden, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch lebenslang unbedenklich konsumiert werden kann und – da die schutzbedürftigsten Bürger als Maßstab herangezogen wurden – auch ein hohes Gesundheitsschutzniveau geboten wird. [Abänd. 11]

(4)  Die Anforderungen an die Überwachung der Radioaktivitätswerte in für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser sollten daher mit den in gesonderten den geltenden Rechtsvorschriften beschlossen festgehaltenen Anforderungen für andere im Wasser befindliche chemische Stoffe, die sich nachteilig auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auswirken, abgestimmt werden,.Diese Maßnahme würde die Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Rechtsvorschriften zum Gesundheits- und UmweltschutzStrahlenschutz im Rahmen des Euratom-VertragsAEUV gewährleisten. [Abänd. 12]

(5)  Die Bestimmungen dieserDiesegemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Richtlinie sollten diejenigen aktualisiert die in Anhang I Teil C vorgesehenen Indikatorparameter der Richtlinie 98/83/EG in Bezug auf die Kontamination und legt Regeln zur Prüfung von Trinkwasser durch auf radioaktive Stoffe ersetzenfest. [Abänd. 13]

(6)  Bei Nichteinhaltung eines Parameters mit Indikatorfunktion sollte der betreffende Mitgliedstaat prüfen, ob die Überschreitung der Werte ein Risikoverpflichtet sein, die zugrunde liegende Ursache zu ermitteln, das Risikoniveau für die menschliche Gesundheit darstellt, auch langfristig, sowie die Möglichkeiten des Eingreifens zu bewerten und erforderlichenfalls entsprechend diesen Ergebnissen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Wasserversorgung gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Qualitätskriterien sobald wie möglich sichergestellt werden kann. Diese notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der können bis zu einer Schließung des betroffenen Betriebs gehen, wenn die Qualität des Wassers treffeneine solche Maßnahme erfordert. Vorrangig sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen das Problem an seinem Ursprung behoben wird. Die Verbraucher sollten umgehend über die Risiken, die bereits von den Behörden getroffenen Maßnahmen sowie die für das Wirksamwerden der Abhilfemaßnahmen erforderliche Zeit in Kenntnis gesetzt werden. [Abänd. 14]

(7)  Die Verbraucher sollten in angemessener und geeignetersollten in umfassender Weise über leicht zugängliche Veröffentlichungen über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch unterrichtet werden. Den Verbrauchern werden von den lokalen Behörden jederzeit aktuelle Informationen zu Risikogebieten mit möglichen Quellen radioaktiver Kontamination und zur regionalen Wasserqualität zur Verfügung gestellt. [Abänd. 15]

(7a)  Es ist notwendig, das in der Lebensmittelindustrie genutzte Wasser in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. [Abänd. 16]

(8)  Es ist notwendig, natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie herauszunehmen, da für sie in der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) besondere Regelungen festgelegt wurden. Allerdings sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/54/EG vorlegen, der auf eine Harmonisierung der in Bezug auf natürliche Mineralwässer darin gestellten Überwachungsanforderungen mit den in der Richtlinie 98/83/EG gestellten Anforderungen zielt. Zur Prüfung, ob die Konzentrationen radioaktiver Stoffe den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Parameterwerten entsprechen, sollte die Überwachung von Wasser – mit Ausnahme von natürlichen Mineralwässern –, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) vorgeschriebenen Grundsätzen für die Gefahrenanalyse und die kritischen Kontrollpunkte (HACCP) durchgeführt werden. [Abänd. 17]

(9)  Jeder Mitgliedstaat sollte Überwachungsprogramme Programme für eine strenge Überwachung einrichten, um regelmäßig zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. [Abänd. 18]

(10)  Zur Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sollten Verfahren eingesetzt werden, mit denen sichergestellt wird, dass zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Diese Überwachungsprogramme sollten dem örtlichen Bedarf entsprechen und die in dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen an die Überwachung erfüllen. [Abänd. 19]

(10a)  Es ist notwendig, natürliche Radioaktivität und vom Menschen verursachte Kontaminationen in unterschiedlicher Weise und nach gesonderten dosimetrischen Kriterien zu behandeln. Die Mitgliedsstaaten sollten darauf achten, dass kerntechnische Aktivitäten keine Kontamination der Trinkwasser-Ressourcen zur Folge haben. [Abänd. 20]

(11)  Die Empfehlung der Kommission 2001/928/Euratom(9) befasst sich mit der radiologischen Qualität von Trinkwasser im Hinblick auf Radon und langlebige Radon-Zerfallsprodukte und es ist zweckmäßig, diese Radionuklide in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen –

(11a)  Zur Wahrung der Kohärenz der europäischen Wasserpolitik müssen die Parameterwerte, die Häufigkeit und die Methoden für die Überwachung radioaktiver Stoffe in dieser Richtlinie mit denen in der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates übereinstimmen. Darüber hinaus sollte die Kommission dafür sorgen, dass auf diese Richtlinie Bezug genommen wird, wenn die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und die Richtlinie 2006/118/EG überarbeitet werden, damit alle Arten von Wasser in vollem Umfang vor der Kontamination durch radioaktive Stoffe geschützt werden − [Abänd. 21]

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legtenthält harmonisierte Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Gesundheit der Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen einer Kontamination dieses Wassers mit radioaktiven Stoffen zu schützen.fest. Sie bestimmt Parameterwerte sowie Häufigkeit und Methoden für die Überwachung radioaktiver Stoffe. [Abänd. 22]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   (1) „Radioaktiver Stoff“ jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden darf;
   (2) „Gesamtrichtdosis“ (GRD) die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden entweder natürlichen oder künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Wasserversorgungssystem nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Kalium-40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
   (3) „Parameterwert“ der Wert, der bei Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden muss. Wird ein Parameterwert überschritten, müssen die Mitgliedstaaten das Risikoniveau im Zusammenhang mit dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe einschätzen und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Einschätzung unverzüglich Abhilfemaßnahmen treffen, um für die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Richtlinie zu sorgen. [Abänd. 23]

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/83/EG mit den in Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie aufgeführten und den im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie zugelassenen Ausnahmen. [Abänd. 24]

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/29/Euratom treffen dieDie Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Überwachungsprogramms, um die Übereinstimmung von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit den gemäß der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Parameterwerten sicherzustellen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten eine Anleitung für bewährte Verfahren zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer erhöht. [Abänd. 25]

Es werden neue Technologien entwickelt, mittels deren radioaktive Abfälle nach einer Naturkatastrophe schneller aus der Umwelt entfernt werden. [Abänd. 26]

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass radioaktive Abfälle aus gefiltertem Trinkwasser gemäß den geltenden Vorschriften entsorgt werden. Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten für dieses Verfahren entsprechende Leitlinien vor. [Abänd. 27]

Die Mitgliedstaaten führen Risikobeurteilungen mit Blick auf Endlager für radioaktive Abfälle durch, die sich auf das Grundwasser oder andere Trinkwasserquellen auswirken könnten, oder welche durch Naturkatastrophen gefährdet sein könnten. [Abänd. 28]

Die Kommission führt eine Untersuchung zu den 'Cocktaileffekten' anderer chemischer Stoffe in Kombination mit radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studie aktualisiert die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften. [Abänd. 29]

Die Kommission führt eine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EC in den Mitgliedstaaten durch. [Abänd. 30]

Artikel 5

Parameterwerte

Die Mitgliedstaaten legen Parameterwerte für die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit Anhang I fest; für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, erfolgt dies unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Grundsätze der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP).

Artikel 6

Überwachung

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine regelmäßige und akkurate Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit Anhang II, bei der geprüft wird, ob die Konzentrationen radioaktiver Stoffe die gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nicht übersteigen. Die Überwachung berücksichtigt die kumulative Langzeitexposition der Bevölkerung und erfolgt im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Sie umfasst Referenzanalysen zur Bestimmung des Radionuklidgehalts des Wassers und zur Optimierung der Analysestrategie und der regelmäßigen Analysen nach den in Anhang III festgelegten Methoden. Die Häufigkeit der Kontrollen kann durch einen risikobasierten Ansatz angepasst werden, der sich auf die Ergebnisse der Referenzanalysen gründet, die in allen Fällen verbindlich vorgeschrieben sind. In solchen Fällen teilen die Mitgliedstaaten sowohl die Gründe für ihre Entscheidung als auch die Ergebnisse der entsprechenden Referenzanalysen der Kommission mit und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich. [Abänd. 31]

Artikel 7

Probenahmestellen

Die Mitgliedstaaten können an folgenden Stellen Proben nehmen:

   a) bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, an einer Stelle innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine solche Probenahme denselben oder einen höheren Messwert für die betreffenden Parameter ergibt;
   b) bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;
   c) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung;
   d) bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.

Artikel 8

Probenahme und Analyse

(1)  Die Proben, die für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres verbrauchten Wassers repräsentativ sein müssen, sind gemäß den in Anhang III beschriebenen Methoden zu entnehmen und zu analysieren.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Laboratorien, in denen Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch analysiert werden, über ein Qualitätskontrollsystem für die Analysen verfügen. Sie stellen sicher, dass das System gelegentlichen Kontrollen mindestens ein Mal pro Jahr Strichprobenkontrollen durch einen unabhängigen Prüfer, der von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurde, unterzogen wird. [Abänd. 32]

(2a)  Die Finanzierung der Überwachungsmaßnahmen erfolgt gemäß Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12). Im Falle einer auf menschliche Aktivität zurückgehenden Verunreinigung sind die Kosten vom Verursacher zu tragen. [Abänd. 33]

Artikel 9

Abhilfemaßnahmen und Unterrichtung der Verbraucher

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

(1a)  Informationen zur Bewertung der Risiken kerntechnischer Anlagen und der umliegenden Gebiete hinsichtlich radioaktiver Stoffe im Wasser werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. [Abänd. 34]

(1b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG genannte alle drei Jahre zu erstellende Bericht über die Wasserqualität Informationen zum Vorhandensein radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch enthält. [Abänd. 35]

(2)  Kommt es zu einer Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5Werden die für Radon und für die GRD aus natürlichen Quellen festgelegten Parameterwerte nicht eingehalten, schätztprüft der betreffende Mitgliedstaat,unverzüglich das Risikoniveau ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Falls ein solches Risiko besteht, trifft der Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers.und die Möglichkeiten eines Eingreifens unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen ein. Entsprechend diesen Ergebnissen trifft dieser Mitgliedstaat Maßnahmen, durch welche die Wasserversorgung gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Qualitätskriterien sichergestellt werden kann.

(2a)  Werden die für Tritium und für die auf Tätigkeiten des Menschen zurückzuführende GRD festgelegten Parameterwerte nicht eingehalten, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass im Rahmen der unverzüglich eingeleiteten Untersuchung die Art, das Ausmaß und alle dosimetrischen Auswirkungen der Verunreinigung ermittelt werden. Bei der Untersuchung werden die gesamte möglicherweise betroffene Umwelt und alle Expositionswege berücksichtigt. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen sichergestellt wird, dass die Parameterwerte wieder eingehalten werden. Dabei wird die Verunreinigung vorrangig an ihrem Ursprung bekämpft. Die notwendigen Abhilfemaßnahmen können bis zu einer Schließung des betroffenen Betriebs gehen, wenn die Wasserqualität eine solche Maßnahme erfordert. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Kosten der Abhilfemaßnahme vom Verursacher getragen werden. [Abänd. 36]

(3)  Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Analysen veröffentlicht, sobald wie möglich öffentlich verfügbar gemacht und in die in Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG genannten Berichte aufgenommen werden. Kann das Risiko für die menschliche Gesundheit nicht als unerheblich angesehen werden, sorgen die Mitgliedstaatensorgt der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dem/den verantwortlichen Akteur(en) dafür, dass die Verbraucher unterrichtet unverzüglich gewarnt werden und dass ihnen vollständige Informationen im Zusammenhang mit dem Risiko für die menschliche Gesundheit und darüber gegeben werden, wie auftretende Probleme überwunden werden können. Diese Informationen werden veröffentlicht und sobald wie möglich im Internet zur Verfügung gestellt. Sie sorgen auch dafür, dass alternative, nicht kontaminierte Wasserversorgungssysteme unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 37]

Artikel 9a

Änderung der Richtlinie 98/83/EG

Die Richtlinie 98/83/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Anhang I wird der Abschnitt „Radioaktivität“ von Teil C gestrichen.

2.  In Anhang II Tabelle A Absatz 2 werden die beiden letzten Sätze gestrichen. [Abänd. 38]

Artikel 9b

Überprüfung der Anhänge

(1)  Mindestens alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anhänge im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts vor. Ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9c im Wege delegierte Rechtsakte die Anhänge anzupassen, um diesem Fortschritt Rechnung zu tragen

(2)  Die Kommission veröffentlicht mit Verweis auf die herangezogenen wissenschaftlichen Berichte die Gründe, die sie dazu bewogen haben, die Anhänge zu ändern oder auch nicht zu ändern. [Abänd. 39]

Artikel 9c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Artikel übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(13) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 40]

Artikel 9d

Informations- und Berichtspflicht

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um den Verbrauchern nicht nur dann, wenn das Risiko für die menschliche Gesundheit nicht als unerheblich angesehen werden kann, sondern stets angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitzustellen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat mit Wassersystemen in Gebieten, in denen sich potenzielle Quellen einer radioaktiven Kontamination menschlichen oder natürlichen Ursprungs befinden, nimmt Informationen über die Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch in seinen in Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG genannten alle drei Jahre vorzulegenden Bericht über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch auf.

(3)  Die Kommission nimmt in ihren in Artikel 13 der Richtlinie 98/83/EG genannten Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Gemeinschaft die Befunde der Mitgliedstaaten zu radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch auf. [Abänd. 41]

Artikel 10

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [ein Jahr nach dem in Artikel 11 genannten Datum – genaues Datum wird vom Amt für Veröffentlichungen eingesetzt] am …(14) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. [Abänd. 42]

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Der Präsident

Im Namen des Rates

ANHANG I

Parameterwerte für Radon und Tritium und Parameterwerte für die Gesamtrichtdosis für andere radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

Radioaktivität

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Radon222 Rn

10020

Bq/l

Tritium

10020

Bq/l

Gesamtrichtdosis

(aus natürlichen Quellen)

0,10

mSv/Jahr

(Anm. 1)

Gesamtrichtdosis (auf Tätigkeiten des Menschen zurückzuführen)

0,01

mSv/Jahr

Anmerkung 1: Ohne Tritium, Kalium -40, Radon und kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte [Abänd. 43]

ANHANG II

Überwachung radioaktiver Stoffe

1.  Allgemeine Grundsätze und Überwachungshäufigkeit

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Kontrollen an Trinkwasser im Hinblick auf Tritium, Radon und die Gesamtrichtdosis (GRD) hinsichtlich der natürlichenoder Radioaktivität zur Feststellung der Gesamtrichtdosis und der Radioaktivität durchzuführen, die sich auf menschliche Aktivität zurückführen lässt.

Diese Kontrollen müssen Referenzanalysen und regelmäßige Analysen einschließen.

Die Referenzanalysen sind im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Versorgung mit Trinkwasser durchzuführen. Was die bereits in Betrieb befindlichen Versorgungsnetze anbelangt, so legen die Mitgliedsstaaten die Fristen, innerhalb derer diese Analysen durchzuführen sind, in Abhängigkeit von den Versorgungsvolumina und dem potentiellen Kontaminationsrisiko sowie davon fest, ob es sich um natürliche Radioaktivität oder Strahlungsbelastung durch menschliche Aktivität handelt. Die Referenzanalysen müssen eine Ermittlung und Quantifizierung sämtlicher in Frage kommender natürlicher wie auch künstlicher Radionuklide zulassen.

Hinsichtlich der natürlichen Radioaktivität ist die Aktivität mindestens der folgenden neun Radionuklide zu quantifizieren: Uran 238, Uran 234, Radium 226, Radon 222, Blei 210, Polonium 210, Radium 228 (ggf. anhand seines unmittelbaren Zerfallsprodukts Actinium 228), Actinium 227 (ggf. anhand seines unmittelbaren Zerfallsprodukts Thorium 227).

Hinsichtlich der Strahlungsbelastung durch menschliche Aktivität ist nach den potentiellen Kontaminationsquellen zu suchen; die Liste der Radionuklide, auf die zu prüfen ist, richtet sich nach dem Ergebnis dieser Suche. Über die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen spezifischen Kontrollen hinaus muss die Referenzanalyse stets die Messung auf Tritium, Kohlenstoff 14, Strontium 90 und auf Plutonium-Isotope einschließen, ebenso eine gammaspektroskopische Analyse zur Ermittlung der Aktivität der wichtigsten Gamma-Strahlung emittierenden künstlichen Radionuklide (insbesondere Cobalt 60, Iod 131, Cäsium 134, Cäsium 137, Americium 241 usw.).

Die Festlegung der im Hinblick auf die periodisch durchzuführenden Kontrollen umzusetzenden Analysestrategie erfolgt auf Grundlage des Ergebnisses der Referenzanalysen. Vorbehaltlich einer Verschärfung der diesbezüglichen Maßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Referenzanalysen sind die regelmäßigen Kontrollen in der in Nummer 4 bezeichneten Häufigkeit durchzuführen. [Abänd. 44]

2.  Radon und Tritium

Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Radon oder Tritium ist notwendig, wenn sich im Wassereinzugsgebiet eine Radon- oder Tritiumquelle befindet und anhand anderer Überwachungsprogramme oder Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass der Radon- oder Tritiumgehalt deutlich unter dem Parameterindikatorwert von 100 Bq/l liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf Radon oder Tritium erforderlich, ist sie mit der angegebenen Kontrollhäufigkeit durchzuführen.

3.  Gesamtrichtdosis

Die Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf die Gesamtrichtdosis (GRD) ist notwendig, wenn sich im Wassereinzugsgebiet eine Quelle künstlicher oder verstärkter natürlicher Radioaktivität befindet und anhand anderer Überwachungsprogramme oder Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die GRD deutlich unter dem Parameterindikatorwert von 0,1 mSv/Jahr liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an künstlichen Radionukliden erforderlich, ist sie mit der in der Tabelle angegebenen Kontrollhäufigkeit durchzuführen. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an natürlichen Radionukliden erforderlich, legen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen unter Berücksichtigung aller einschlägigen verfügbaren Informationen über zeitlich bedingte Schwankungen des Gehalts an natürlichen Radionukliden in verschiedenen Arten von Gewässern fest. Je nach den voraussichtlichen Schwankungen kann die Überwachungshäufigkeit von einer einzelnen Kontrollmessung bis zu der angegebenen Kontrollhäufigkeit reichen. Ist nur eine einzelne Kontrollmessung im Hinblick auf natürliche Radioaktivität erforderlich, ist vorzuschreiben, dass eine erneute Kontrolle zumindest dann erfolgen muss, wenn bei der Versorgung eine Veränderung eintritt, die sich voraussichtlich auf die Radionuklidkonzentrationen im Trinkwasser auswirkt.

Wenn Methoden zur Beseitigung von Radionukliden aus dem Trinkwasser angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass ein Parameterwert nicht überschritten wird, sind die Kontrollen mit der angegebenen Häufigkeit durchzuführen.

Werden die Ergebnisse von anderen Überwachungsprogrammen oder Untersuchungen als den nach Unterabsatz 1 vorgeschriebenen verwendet, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie eingehalten wird, teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Gründe für seine Entscheidung einschließlich der Ergebnisse dieser anderen Überwachungsprogramme bzw. Untersuchungen mit. [Abänd. 45]

4.  Die Kontrollen im Rahmen der Überwachung sind mit der in der folgenden Tabelle angegebenen Häufigkeit durchzuführen:

TABELLE

Häufigkeit der Kontrollen zur Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz bereitgestellt wird

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(Anm. 1 und 2)

Anzahl der Proben

pro Jahr

(Anm. 3)

≤ 100

(Anm. 4)

> 100 ≤ 1 000

1

> 1 000 ≤ 10 000

1

+ 1 pro 3 300 m3/Tag und Teil

davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 10 000 ≤ 100 000

3

+ 1 pro 10 000 m3/Tag und

Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

> 100 000

10

+ 1 pro 25 000 m3/Tag und

Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Anmerkung 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers können die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l ansetzen, vorausgesetzt, das fragliche Wasser wird ausschließlich in der betreffenden Zone vertrieben bzw. ausschließlich die betreffende Zone wird damit versorgt. [Abänd. 46]

Anmerkung 3: Nach Möglichkeit sollten die Probenahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.

Anmerkung 4: Die Häufigkeit wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

ANHANG III

Probenahmeverfahren und Analysemethoden

1.  Natürliche Radioaktivität

1.1.  Überprüfung auf Einhaltung der Gesamtrichtdosis (GRD) für natürliche Radioaktivität

Die Mitgliedstaaten können auf Nachweisverfahren zur Erkennung von Wasser zurückgreifen, das möglicherweise zu einer Überschreitung der GRD führt und weitergehende Analysen erforderlich macht. Die Mitgliedsstaaten haben darzulegen, dass das gewählte Verfahren keine falschen Negativmeldungen generiert (= Wasser, das als GRD-konform gilt, obwohl sein Konsum zu Dosisniveaus oberhalb des Parameterwerts von 0,1 mSv/Jahr führt). Die Kontrollstrategie muss dem Ergebnis der Analysen zur radiologischen Charakterisierung des Wassers Rechnung tragen. [Abänd. 47]

Liegen die Bruttoalpha- und die Bruttobetaaktivität unter 0,1 Bq/l bzw. 1,0 Bq/l, kann der Mitgliedstaat davon ausgehen, dass die GRD unter dem Parameterindikatorwert von 0,1 mSv/Jahr liegt, und es sind keine weiteren radiologischen Untersuchungen erforderlich, wenn nicht aus anderen Informationsquellen bekannt ist, dass bestimmte Radionuklide in dem Wasserversorgungssystem vorhanden sind und voraussichtlich zu einer GRD von über 0,1 mSv/Jahr führenDie Mitgliedsstaaten, die auf Prüfverfahren zurückgreifen möchten, die auf der Messung der Gesamt-Alpha- und Beta-Aktivitäten beruhen, müssen auf mögliche Messgrenzen achten (z. B. fehlende Berücksichtigung von niedrigenergetischer Beta-Strahlung), den Richtwert richtig auswählen, unterhalb dessen das Wasser als konform gilt, insbesondere, was die Beta-Gesamtaktivität anbelangt, und dabei der Gesamtbelastung durch die Beta- und Alpha-Aktivitäten Rechnung tragen. [Abänd. 48]

Liegt die Bruttoalphaaktivität über 0,1 Bq/l oder die Bruttobetaaktivität über 1,0 Bq/l, wird eine Analyse auf spezifische Radionuklide verlangt. Welche Radionuklide zu messen sind, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen über mögliche Radioaktivitätsquellen fest. Da erhöhte Tritiumwerte ein Anzeichen darauf sein können, dass andere künstliche Radionuklide vorhanden sind, sollten Tritium, die Bruttoalphaaktivität und die Bruttobetaaktivität in derselben Probe gemessen werden.

Statt der oben erläuterten Bruttoalpha- und Bruttobetaaktivitätsüberprüfung können die Mitgliedstaaten beschließen, andere zuverlässige Prüfmethoden für Radionuklide zu verwenden, mit denen Radioaktivität in Trinkwasser angezeigt wird. Wenn eine der Aktivitätskonzentrationen 20 % der Referenzkonzentration übersteigt oder wenn die Tritiumkonzentration ihren Parameterwert von 100 Bq/l übersteigt, ist eine Analyse zusätzlicher Radionuklide erforderlich. Welche Radionuklide zu messen sind, legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen über mögliche Radioaktivitätsquellen fest.

1.1.1.  Auswahl des Richtwerts

Was die Gesamt-Beta-Aktivität oder die Rest-Beta-Gesamtaktivität (nach Abzug des Beitrags von Kalium 40) anbelangt, bietet die Verwendung eines Richtwerts von 1 Bq/l nicht zwangsläufig Gewähr für die Einhaltung des Parameterwerts von 0,1 mSv/Jahr. Die Mitgliedstaaten haben die Aktivitätskonzentration von Blei 210 und Radium 228, zwei Betastrahlung emittierenden Radionukliden von sehr hoher Radiotoxizität, zu überprüfen. Bei einem erwachsenen Verbraucher wird die GRD von 0,1 mSv/Jahr erreicht, sobald die Aktivitätskonzentration des Wassers 0,2 Bq/l erreicht (bezüglich der kumulierten Aktivität von Radium 228 und Blei 210), was einem Fünftel des Richtwerts von 1 Bq/l entspricht; bei der kritischen Gruppe der weniger als 1 Jahr alten Kinder mit einer angenommenen Aufnahme von 55 cl Wasser pro Tag wird die GRD erreicht, sobald sich die Aktivität von Radium 228 dem Wert von 0,02 Bq/l oder die von Blei 210 dem Wert von 0,06 Bq/l nähert.

Was die Gesamt-Alpha-Aktivität anbelangt, müssen die Mitgliedstaaten den Beitrag von Polonium 210 überprüfen, weil die Verwendung eines Richtwerts von 0,1 Bq/l nicht zwangsläufig eine Gewähr für die Einhaltung des Parameterwerts von 0,1 mSv/Jahr bietet. Bei der kritischen Gruppe der weniger als 1 Jahr alten Kinder mit einer angenommenen Aufnahme von 55 cl Wasser pro Tag wird die GRD überschritten, sobald die Aktivitätskonzentration an Polonium 210 den Wert von 0,02 Bq/l erreicht, was einem Fünftel des Richtwerts von 0,1 Bq/l entspricht. [Abänd. 49]

1.1.2.  Berücksichtigung der kumulierten Alpha- und Beta-Beiträge

Die GRD ergibt sich aus den Dosen, die sämtliche im Wasser vorhandenen Radionuklide beitragen, unabhängig davon, ob diese einem Alpha- oder Beta-Zerfall unterliegen. Im Hinblick auf die Beurteilung einer Überschreitung der GRD sind die Ergebnisse der Prüfungen der Gesamt-Alpha- und Beta-Aktivität somit zusammengefasst zu betrachten.

Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

Gesamt-Alpha-Aktivität / Gesamt-Alpha-Richtwert + Gesamt-Beta-Aktivität / Gesamt-Beta-Richtwert <1 [Abänd. 50]

1.2  . Berechnung der GRD

Die GRD ist die effektive Folgedosis für eine Inkorporation während eines Jahres, die sich aus allen natürlichen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Wasserversorgungssystem nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten. Die GRD wird berechnet anhand der volumetrischen Aktivitätsraten der RadionuklideRadionuklidkonzentrationen und der Dosiskoeffizienten für Erwachsene aus Anhang III Tabelle A der Richtlinie 96/29/Euratom oder aktuellerer, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkannter Angaben. Die Berechnung ist im Hinblick auf die als „kritische Gruppe“ bezeichnete am stärksten exponierte Bevölkerungsgruppe auf Grundlage der von der Kommission ausgearbeiteten Standard-Inkorporationswerte durchzuführen. Die Bezugsgruppe für die natürlichen Radionuklide stellen weniger als 1 Jahr alte Kinder dar. Trifft die folgende Formel zu, kann der Mitgliedstaat davon ausgehen, dass die GRD unter dem Parameterindikatorwert von 0,1 mSv/Jahr liegt und keine weitere Untersuchungen erforderlich sind: [Abänd. 51]

20130312-P7_TA(2013)0068_DE-p0000001.fig (1)

wobei

Ci(obs) = beobachtete Konzentration des Radionuklids i

Ci(ref) = Referenzkonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Trifft die Formel nicht zu, gilt sind ergänzende Analysen durchzuführen, um sich Repräsentativität des erhaltenen Ergebnisses zu vergewissern. Die Überprüfungen haben innerhalb von Zeiträumen zu erfolgen, die umso kürzer sind, je stärker der Parameterwert nur als überschritten wird, wenn die Radionuklide ein ganzes Jahr lang in ähnlichen Aktivitätskonzentrationen ständig vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten legen die diesbezüglich einzuhaltenden Fristen fest sowie, wie viele neue Probenahmen erforderlich sind, um sich der tatsächlichen Überschreitung des bezüglich der GRD definierten Parameterwerts zu gewährleisten, dass die gemessenen Werte für eine durchschnittliche Aktivitätskonzentration über ein ganzes Jahr repräsentativ sindvergewissern. [Abänd. 52]

Referenzkonzentrationen für Radioaktivität natürlichen Ursprungs in Trinkwasser1

Ursprung

Nuklid

Referenz-

konzentration

Kritisches Alter

natürlich

U-2382

3,0 Bq/l1,47 Bq/l

< 1 Jahr

U-2342

2,8 Bq/l1,35 Bq/l

< 1 Jahr

Ra-226

0,5 Bq/l0,11 Bq/l

< 1 Jahr

Ra-228

0,2 Bq/l0,02 Bq/l

< 1 Jahr

Pb-210

0,2 Bq/l0,06 Bq/l

< 1 Jahr

Po-210

0,1 Bq/l0,02 Bq/l

< 1 Jahr

künstlich

C-14

240 Bq/l

Sr-90

4,9 Bq/l

Pu-239/Pu-240

0,6 Bq/l

Am-241

0,7 Bq/l

Co-60

40 Bq/l

Cs-134

7,2 Bq/l

Cs-137

11 Bq/l

I-131

6.2 Bq/l

1 Diese Tabelle enthält die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide. Referenzkonzentrationen für sonstige Radionuklide können berechnet werden anhand der Dosiskoeffizienten für Erwachsene aus Anhang III Tabelle A der Richtlinie 96/29/Euratom oder aktuellerer, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkannten Angaben, wobei von einer Einnahme von 730 Litern pro Jahr auszugehen ist.Die Berechnung ist im Hinblick auf die am stärksten exponierte Altersgruppe durchzuführen, damit die Einhaltung der Gesamtrichtdosis von 0,1 mSv unabhängig vom Alter des Verbrauchers gewährleistet ist. Die Kommission legt die Wasseraufnahmewerte für die einzelnen Altersklassen fest.

2 Ein Milligramm (mg) natürliches Uran enthält U-238 mit einer Radioaktivität von 12,3 Bq und U-234 mit einer Radioaktivität von 12,3 Bq. Diese Tabelle berücksichtigt nur die radiologischen Eigenschaften von Uran, nicht seine chemische Toxizität. [Abänd. 53]

2a.  Strahlungsbelastung durch menschliche Aktivität

Welche Radionuklide gemessen werden, legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage aller erfassten Informationen über mögliche Quellen der vom Menschen verursachten Radioaktivität fest.

2a.1.  Überwachung von Tritium

Eine gesonderte Analyse ist durchzuführen, um die Tritiumkonzentration im Rahmen der Referenzanalyse zu quantifizieren und dann, wenn eine regelmäßige Überprüfung dieses Parameters erforderlich ist. Eine Aktivitätskonzentration oberhalb von 10 Bq/l weist auf eine Anomalie hin, deren Ursprung ermittelt werden muss und die möglicherweise auf das Vorhandensein weiterer künstlicher Radionuklide hinweist. Bei dem Parameterwert von 20 Bq/l handelt es sich um einen Schwellenwert, bei dessen Überschreitung die Ursache der Kontamination ermittelt und die Öffentlichkeit informiert werden muss. Die dem Erreichen des Parameterwerts von 0,01 mSv/Jahr entsprechende Referenzkonzentration beträgt 680 Bq/l (500 Bq/l im Fall eines Fötus).

2a.2.  Berechnung der auf menschliche Aktivität zurückzuführenden GRD

Die GRD ist die effektive Folgedosis für eine Inkorporation während eines Jahres, die sich aus allen vom Menschen verursachten Radionukliden, einschließlich Tritium, ergibt, welche in einem Wasserversorgungssystem nachgewiesen worden ist.

Die GRD wird berechnet anhand der Aktivitätskonzentration der Radionuklide und der Dosiskoeffizienten aus Anhang III Tabelle A der Richtlinie 96/29/Euratom oder aktuellerer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkannter Angaben. Die Berechnung ist im Hinblick auf die als „kritische Gruppe“ bezeichnete am stärksten exponierte Bevölkerungsgruppe auf der Grundlage der von der Kommission ausgearbeiteten Standard-Inkorporationswerte durchzuführen.

Die Mitgliedsstaaten können Referenzkonzentrationen verwenden, die dem Erreichen des Parameterwerts von 0,01 mSv/Jahr entsprechen. In diesem Fall können die Mitgliedsstaaten, sofern die folgende Formel zutrifft, davon ausgehen, dass der Parameterwert nicht überschritten wird und eine weitergehende Untersuchung nicht erforderlich ist:

20130312-P7_TA(2013)0068_DE-p0000002.fig

wobei

Ci(obs) = beobachtete Konzentration des Radionuklids i

Ci(ref) = Referenzkonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide.

Wird die durch diese Formel ausgedrückte Grenze nicht eingehalten, sind unverzüglich ergänzende Analysen durchzuführen, um die Gültigkeit des Ergebnisses zu überprüfen und den Ursprung der Verunreinigung zu ermitteln. [Abänd. 54]

Referenzkonzentrationen für vom Menschen verursachte Radioaktivität in Trinkwasser1

Nuklid

Referenz-

konzentration

Kritisches Alter

3H

680 Bq/l/500 Bq/l

2 bis 7 Jahre alt / Fötus

C-14

21 Bq/l

2 bis 7 Jahre alt

Sr-90

0,22 Bq/l

<1-Jahr alt

Pu-239/Pu-240

0,012 Bq/l

<1-Jahr alt

Am-241

0,013 Bq/l

<1-Jahr alt

Co-60

0,9 Bq/l

<1-Jahr alt

Cs-134

0,7 Bq/l

Erwachsene

Cs-137

1,1 Bq/l

Erwachsene

I-131

0,19 Bq/l

1 bis 2 Jahre alt

1Diese Tabelle enthält die häufigsten künstlichen Radionuklide. Referenzkonzentrationen für sonstige Radionuklide können berechnet werden anhand der Dosiskoeffizienten aus Anhang III Tabelle A der Richtlinie 96/29/Euratom oder aktuellerer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkannter Angaben. Die Berechnung ist im Hinblick auf die am stärksten exponierte Altersgruppe durchzuführen, damit die Einhaltung der Gesamtrichtdosis von 0,01 mSv unabhängig vom Alter des Verbrauchers gewährleistet ist. Die Kommission legt die Wasseraufnahmewerte für die einzelnen Altersklassen fest.

[Abänd. 55]

3.  Leistungsmerkmale und Analysemethoden

Für folgende Radioaktivitätsparameter sollen die spezifizierten Leistungsmerkmale gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der spezifizierten Nachweisgrenze zu messen.

ParameterNuklide

Nachweisgrenze

(Anm. 1)

Anmerkungen

Radon

10 Bq/l

Anm. 2, 3

Tritium

10 Bq/l

Anm. 2, 3

Bruttoalpha Gesamt-Alpha

0,04 Bq/

Anm. 2, 4

Bruttobeta Gesamt-Beta

0,4 Bq/l

Anm. 2, 4

U-238

0,02 Bq/l

Anm. 2, 6

U-234

0,02 Bq/l

Anm. 2, 6

Ra-226

0,04 Bq/l

Anm. 2

Ra-228

0,08 Bq/l 0,01 Bq/l

Anm. 2, 5

Pb-210

0,02 Bq/l

Anm. 2

Po-210

0,01 Bq/l

Anm. 2

C-14

20 Bq/l

Anm. 2

Sr-90

0,4 Bq/l0,1 Bq/l

Anm. 2

Pu-239/Pu-240

0,04 Bq/l0,01 Bq/l

Anm. 2

Am-241

0,06 Bq/l0,01 Bq/l

Anm. 2

Co-60

0,5 Bq/l0,1 Bq/l

Anm. 2

Cs-134

0,5 Bq/l0,1 Bq/l

Anm. 2

Cs-137

0,5 Bq/l0,1 Bq/l

Anm. 2

I-131

0,5 Bq/l0,1 Bq/l

Anm. 2

Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze sollte berechnet werden gemäß ISO/DIS 11929-7: „Determination of the detection limit and decision thresholds for ionising radiation measurements-Part 7: Fundamentals and general applications“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten 1. und 2. Art von jeweils 0,05.

Anmerkung 2: Messunsicherheiten sollten berechnet und gemeldet werden als vollständige Standardunsicherheiten oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“ (ISO, Genf 1993, korrigierter Nachdruck Genf, 1995).

Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Radon und für Tritium liegt bei 10 50 % des Parameterwerts von 10020 Bq/l.

Anmerkung 4: Die Nachweisgrenzen für die Gesamtalpha- und die Gesamtbetaaktivität liegen bei 40 % der Prüfwerte von 0,1 bzw. 1,0 Bq/l.

Diese Werte können erst dann herangezogen werden, nachdem sich ein signifikanter Beitrag der Radionuklide sehr hoher Radiotoxizität (Blei 210, Radium 228 und Polonium 210) hat ausschließen lassen.

Anmerkung 6: Der niedrige Wert der spezifizierten Nachweisgrenze für U ist auf die Berücksichtigung der chemischen Toxizität von Uran zurückzuführen. [Am. 56]

(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 145.
(2) ABl. C … vom …, S. ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 145.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013.
(4) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
(5) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(6) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.
(7) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(8) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(9) Empfehlung der Kommission 2001/928/Euratom vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 85).
(10) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(13)* Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.
(14)* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet ***I
PDF 221kWORD 27k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (COM(2011)0819 – C7-0449/2011 – 2011/0385(COD))
P7_TA(2013)0069A7-0172/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0819),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 136 und 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0449/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0172/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

P7_TC1-COD(2011)0385


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 472/2013.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission

Sobald die Legislativvorschläge der Kommission zum Twopack verabschiedet sind, beabsichtigt die Kommission, die in der „Blaupause“ vorgezeichneten kurzfristigen Schritte hin zu einer vertieften und echten WWU zu unternehmen. Zu diesen kurzfristigen Schritten (6 bis 12 Monate) gehört Folgendes:

   In ihrer „Blaupause“ für eine vertiefte und echte WWU vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Schuldentilgungsfonds und Eurobills auf mittlere Sicht unter bestimmten strengen Bedingungen mögliche Elemente einer vertieften und echten WWU sein könnten. Leitprinzip wäre, dass jegliche Schritte hin zu einer weitergehenden Vergemeinschaftung von Risiken mit verstärkter Finanzdisziplin und -integration einhergehen müssen. Die erforderliche tiefere Integration der Finanzregulierung, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und der entsprechenden Instrumente muss mit dem gleichen Maß an politischer Integration einhergehen, so dass demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht sichergestellt sind.

Die Kommission wird eine Expertengruppe einsetzen, die die Analyse der möglichen Vorteile, Risiken, Anforderungen und Hindernisse bei einer teilweisen Substitution nationaler Schuldtitelemissionen durch gemeinsame Emissionen in Form eines Tilgungsfonds und von Euro-Anleihen („Eurobills“) vertiefen soll. Die Aufgabe der Gruppe wird darin bestehen, gründlich zu prüfen, wie diese Instrumente in Bezug auf rechtliche Regelungen, Finanzarchitektur und den erforderlichen ergänzenden wirtschafts- und haushaltspolitischen Rahmen gestaltet werden könnten. Ein zentraler Aspekt, der dabei zu berücksichtigen ist, wird die demokratische Rechenschaftspflicht sein.

Die Gruppe wird der laufenden Reform der wirtschafts- und haushaltspolitischen Steuerung der EU Rechnung tragen und den Mehrwert derartiger Instrumente vor diesem Hintergrund bewerten. Die Gruppe wird ihr Augenmerk insbesondere auf die jüngsten und laufenden Reformen richten, wie die Umsetzung des Twopacks, des ESM und anderer einschlägiger Instrumente.

Besondere Aufmerksamkeit wird die Gruppe bei ihrer Analyse der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, der Vermeidung von Moral Hazard sowie anderen zentralen Aspekte widmen, wie der Finanzstabilität, der Finanzintegration und der geldpolitischen Transmission.

Der Gruppe werden Experten aus den Bereichen Recht und Wirtschaft, öffentliche Finanzen, Finanzmärkte und staatliche Schuldenverwaltung angehören. Die Gruppe wird den Auftrag erhalten, der Kommission ihren Abschlussbericht spätestens bis März 2014 vorzulegen. Die Kommission wird den Bericht bewerten und gegebenenfalls noch vor Ende ihrer Amtszeit Vorschläge unterbreiten.

   Sondierung der im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehenden weiteren Möglichkeiten, einmalige öffentliche Investitionsprogramme der Mitgliedstaaten mit nachgewiesenen Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter bestimmten Bedingungen bei der Bewertung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme zu berücksichtigen; diese Sondierung wird im Frühjahr/Sommer 2013 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung zum Anpassungspfad in Richtung auf die mittelfristigen Haushaltsziele vorgenommen.
   Nach dem Beschluss über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen der EU und vor Ende 2013 wird die Kommission folgende Vorschläge vorlegen, um den bestehenden Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung zu ergänzen: i) Maßnahmen zur Sicherung einer stärkeren Vorabkoordinierung größerer Reformvorhaben und ii) Schaffung eines „Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ zur finanziellen Unterstützung einer rechtzeitigen Durchführung von Strukturreformen, die nachhaltiges Wachstum fördern. Dieses neue System, das in vollem Umfang der Gemeinschaftsmethode entspricht, würde auf den vorhandenen Überwachungsverfahren der EU aufbauen. Es würde eine tiefere Integration der Wirtschaftspolitik mit finanzieller Unterstützung kombinieren und so dem Grundsatz folgen, wonach Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden. Es würde insbesondere darauf abzielen, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Absorption asymmetrischer Schocks zu erhöhen. Dieses Instrument würde den ersten Schritt auf dem Weg zur Schaffung einer stärkeren Fiskalkapazität darstellen.
   Darüber hinaus verpflichtet sich die Kommission zu einem zügigen und umfassenden Follow-up i) zu ihrem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, insbesondere im Hinblick auf die Überarbeitung der im Aktionsplan genannten Richtlinien, sowie ii) zu den Maßnahmen und Vorschlägen, die die Kommission zu ihrem Paket 2012 im Bereich Beschäftigungs- und Sozialpolitik angekündigt hat.
   Im Anschluss an die Verabschiedung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus Vorlage eines Vorschlags für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der zur Restrukturierung und Abwicklung von Banken in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll.
   Vor Ende 2013 Vorlage eines Vorschlags nach Artikel 138 Absatz 2 AEUV zur Festlegung eines einheitlichen Standpunkts mit dem Ziel, für das Euro-Währungsgebiet einen Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium und schließlich einen eigenen Sitz zu erlangen.

Aufbauend auf den in ihrer „Blaupause“ angekündigten kurzfristigen Schritten, die sich mit Sekundärrechtsvorschriften verwirklichen lassen, verpflichtet sich die Kommission, explizite Vorschläge für Vertragsänderungen rechtzeitig für eine Aussprache vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 vorzulegen, um die rechtliche Grundlage für die auf mittlere Sicht geplanten Schritte zu schaffen, die die Errichtung eines substanziell verstärkten Rahmens für die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung und Kontrolle, eine weiterentwickelte europäische Fiskalkapazität zur Unterstützung der Solidarität und die Umsetzung nachhaltig wachstumsfördernder Strukturreformen sowie die tiefere Integration der Entscheidungsfindung in Politikbereichen wie Steuern und Arbeitsmärkte als wichtiges Solidaritätsinstrument vorsehen.

(1) ABl. C 141 vom 17.5.2012, S. 7.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Juni 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0242).


Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ***I
PDF 222kWORD 30k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (COM(2011)0821 – C7-0448/2011 – 2011/0386(COD))
P7_TA(2013)0070A7-0173/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0821),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 136 und Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0448/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom französischen Senat und des schwedischen Reichstags im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0173/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

P7_TC1-COD(2011)0386


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 473/2013.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission

Sobald die Legislativvorschläge der Kommission zum Twopack verabschiedet sind, beabsichtigt die Kommission, die in der „Blaupause“ vorgezeichneten kurzfristigen Schritte hin zu einer vertieften und echten WWU zu unternehmen. Zu diesen kurzfristigen Schritten (6 bis 12 Monate) gehört Folgendes:

   In ihrer „Blaupause“ für eine vertiefte und echte WWU vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Schuldentilgungsfonds und Eurobills auf mittlere Sicht unter bestimmten strengen Bedingungen mögliche Elemente einer vertieften und echten WWU sein könnten. Leitprinzip wäre, dass jegliche Schritte hin zu einer weitergehenden Vergemeinschaftung von Risiken mit verstärkter Finanzdisziplin und -integration einhergehen müssen. Die erforderliche tiefere Integration der Finanzregulierung, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und der entsprechenden Instrumente muss mit dem gleichen Maß an politischer Integration einhergehen, so dass demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht sichergestellt sind.

Die Kommission wird eine Expertengruppe einsetzen, die die Analyse der möglichen Vorteile, Risiken, Anforderungen und Hindernisse bei einer teilweisen Substitution nationaler Schuldtitelemissionen durch gemeinsame Emissionen in Form eines Tilgungsfonds und von Euro-Anleihen („Eurobills“) vertiefen soll. Die Aufgabe der Gruppe wird darin bestehen, gründlich zu prüfen, wie diese Instrumente in Bezug auf rechtliche Regelungen, Finanzarchitektur und den erforderlichen ergänzenden wirtschafts- und haushaltspolitischen Rahmen gestaltet werden könnten. Ein zentraler Aspekt, der dabei zu berücksichtigen ist, wird die demokratische Rechenschaftspflicht sein.

Die Gruppe wird der laufenden Reform der wirtschafts- und haushaltspolitischen Steuerung der EU Rechnung tragen und den Mehrwert derartiger Instrumente vor diesem Hintergrund bewerten. Die Gruppe wird ihr Augenmerk insbesondere auf die jüngsten und laufenden Reformen richten, wie die Umsetzung des Twopacks, des ESM und anderer einschlägiger Instrumente.

Besondere Aufmerksamkeit wird die Gruppe bei ihrer Analyse der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, der Vermeidung von Moral Hazard sowie anderen zentralen Aspekte widmen, wie der Finanzstabilität, der Finanzintegration und der geldpolitischen Transmission.

Der Gruppe werden Experten aus den Bereichen Recht und Wirtschaft, öffentliche Finanzen, Finanzmärkte und staatliche Schuldenverwaltung angehören. Die Gruppe wird den Auftrag erhalten, der Kommission ihren Abschlussbericht spätestens bis März 2014 vorzulegen. Die Kommission wird den Bericht bewerten und gegebenenfalls noch vor Ende ihrer Amtszeit Vorschläge unterbreiten.

   Sondierung der im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehenden weiteren Möglichkeiten, einmalige öffentliche Investitionsprogramme der Mitgliedstaaten mit nachgewiesenen Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter bestimmten Bedingungen bei der Bewertung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme zu berücksichtigen; diese Sondierung wird im Frühjahr/Sommer 2013 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung zum Anpassungspfad in Richtung auf die mittelfristigen Haushaltsziele vorgenommen.
   Nach dem Beschluss über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen der EU und vor Ende 2013 wird die Kommission folgende Vorschläge vorlegen, um den bestehenden Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung zu ergänzen: i) Maßnahmen zur Sicherung einer stärkeren Vorabkoordinierung größerer Reformvorhaben und ii) Schaffung eines „Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ zur finanziellen Unterstützung einer rechtzeitigen Durchführung von Strukturreformen, die nachhaltiges Wachstum fördern. Dieses neue System, das in vollem Umfang der Gemeinschaftsmethode entspricht, würde auf den vorhandenen Überwachungsverfahren der EU aufbauen. Es würde eine tiefere Integration der Wirtschaftspolitik mit finanzieller Unterstützung kombinieren und so dem Grundsatz folgen, wonach Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden. Es würde insbesondere darauf abzielen, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Absorption asymmetrischer Schocks zu erhöhen. Dieses Instrument würde den ersten Schritt auf dem Weg zur Schaffung einer stärkeren Fiskalkapazität darstellen.
   Darüber hinaus verpflichtet sich die Kommission zu einem zügigen und umfassenden Follow-up i) zu ihrem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, insbesondere im Hinblick auf die Überarbeitung der im Aktionsplan genannten Richtlinien, sowie ii) zu den Maßnahmen und Vorschlägen, die die Kommission zu ihrem Paket 2012 im Bereich Beschäftigungs- und Sozialpolitik angekündigt hat.
   Im Anschluss an die Verabschiedung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus Vorlage eines Vorschlags für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der zur Restrukturierung und Abwicklung von Banken in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll.
   Vor Ende 2013 Vorlage eines Vorschlags nach Artikel 138 Absatz 2 AEUV zur Festlegung eines einheitlichen Standpunkts mit dem Ziel, für das Euro-Währungsgebiet einen Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium und schließlich einen eigenen Sitz zu erlangen.

Aufbauend auf den in ihrer „Blaupause“ angekündigten kurzfristigen Schritten, die sich mit Sekundärrechtsvorschriften verwirklichen lassen, verpflichtet sich die Kommission, explizite Vorschläge für Vertragsänderungen rechtzeitig für eine Aussprache vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 vorzulegen, um die rechtliche Grundlage für die auf mittlere Sicht geplanten Schritte zu schaffen, die die Errichtung eines substanziell verstärkten Rahmens für die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung und Kontrolle, eine weiterentwickelte europäische Fiskalkapazität zur Unterstützung der Solidarität und die Umsetzung nachhaltig wachstumsfördernder Strukturreformen sowie die tiefere Integration der Entscheidungsfindung in Politikbereichen wie Steuern und Arbeitsmärkte als wichtiges Solidaritätsinstrument vorsehen.

(1) ABl. C 141 vom 17.5.2012, S. 7.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. Juni 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0243).


Europäische Risikokapitalfonds ***I
PDF 202kWORD 22k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD))
P7_TA(2013)0071A7-0193/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0860),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0490/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0193/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds

P7_TC1-COD(2011)0417


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 345/2013.)

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 72.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0346).


Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I
PDF 202kWORD 23k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD))
P7_TA(2013)0072A7-0194/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0862),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0489/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0194/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

P7_TC1-COD(2011)0418


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 346/2013.)

(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 55.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0345).


Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen
PDF 192kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen (2012/2301(INI))
P7_TA(2013)0073A7-0048/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Artikel 8, Artikel 153 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173) und deren Begleitdokument über die Nutzung des Potenzials personenbezogener Dienstleistungen und von Dienstleistungen im Haushalt (SWD(2012)0095),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609),

–  in Kenntnis des vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission aus dem Jahr 2011 über den Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern – Jahresbericht 2010 (SEC(2011)0193),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (COM(2010)0193),

–  gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(1),

–  gestützt auf die Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)(2),

–  gestützt auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(3),

–  in Kenntnis des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zur unternehmerischen Tätigkeit von Frauen in kleinen und mittelständischen Unternehmen(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Situation alleinerziehender Mütter(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu den Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma(17),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0048/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union der größten Wirtschafts- und Finanzkrise seit der Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre gegenübersteht, und dass diese Krise einen erheblichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen in den Mitgliedstaaten – insbesondere in den südlichen Mitgliedstaaten – zur Folge hat; in der Erwägung, dass diese Krise besonders auf schutzbedürftige Personen, vor allem Frauen, erhebliche Auswirkungen hat, da sie direkt – durch den Verlust oder die Unsicherheit des Arbeitsplatzes oder durch Gehaltskürzungen – und indirekt durch die Haushaltskürzungen im öffentlichen Dienst und bei Sozialdienstleistungen betroffen sind; in der Erwägung, dass es infolgedessen von entscheidender Bedeutung ist, sich bei der Behandlung dieser Krise eingehend mit der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Entwicklung einer Lösung zu befassen, um ihr entgegenzutreten;

B.  in der Erwägung, dass das Recht auf Arbeit eine grundlegende Bedingung für die Durchsetzung der Gleichberechtigung, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die berufliche Verwirklichung der Frauen ist; in der Erwägung, dass es sich bei der aktuellen Krise nicht nur um eine Wirtschafts- und Finanzkrise, sondern auch um eine Krise der Demokratie, der Gleichberechtigung, des Sozialschutzes und der Gleichstellung der Geschlechter handelt und sie des Weiteren als Ausrede benutzt wird, um die überaus wichtigen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Bewältigung der bevorstehenden ökologischen Herausforderungen zu verlangsamen oder sogar zu stoppen;

C.  in der Erwägung, dass aktuelle Studien aufzeigen, dass nur 5 % der Entscheidungsträger in den EU-Finanzinstituten Frauen und dass alle Zentralbankpräsidenten der 27 Mitgliedstaaten Männer sind; in der Erwägung, dass aus Untersuchungen zu Geschlechterfragen hervorgeht, dass Frauen anders managen, indem sie Risiken vermeiden und weitsichtig handeln;

D.  in der Erwägung, dass am Anfang der Wirtschaftskrise die Auswirkungen auf Männer stärker waren als auf Frauen; ferner in der Erwägung, dass seither die Entwicklungen der Arbeitslosigkeit bei Männern und Frauen unterschiedlich verlaufen; in der Erwägung, dass die Frauen nicht die ersten Opfer der Krise waren, von den Folgen der Krise aber heute immer stärker (stärkere und steigende Präsenz in prekären Arbeitsverhältnissen und bei Teilzeitbeschäftigung, höheres Entlassungsrisiko, niedrigere Löhne, geringerer Schutz durch Sozialversicherungssysteme, usw.) und auch nachhaltiger betroffen sind; in der Erwägung, dass diese Phase weniger gut dokumentiert ist, es an zuverlässigen, vergleichbaren statistischen Daten dazu mangelt und dass daher die Auswirkungen der Krise auf die Frauen eher unterbewertet werden;

E.  in der Erwägung, dass Frauen eine entscheidende Rolle beim Antrieb der wirtschaftlichen Entwicklung spielen; in der Erwägung, dass eine weitere Stärkung der Rolle der Frau Gemeinden und Familien wirtschaftlich aus der Armut befreien kann;

F.  in der Erwägung, dass sich die Arbeitsmarktpolitik in einer Krisensituation eher darauf konzentriert, das allgemeine Beschäftigungsniveau zu beeinflussen, und nicht auf Frauen, die nicht erwerbstätig sind;

G.  unter Hinweis darauf, dass arbeitslose Frauen oft nicht in den offiziellen Statistiken berücksichtigt und dass die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei Erwerbslosigkeit oft unterschätzt werden, da Frauen sich aus unterschiedlichen Gründen (Schwangerschaft, Familienpflichten, zeitliche Einschränkungen) eher vom Arbeitsmarkt zurückziehen und eine unbezahlte oder informelle Tätigkeit – oftmals zu Hause bzw. zur Unterstützung von zu betreuenden Personen – ausüben oder der Schattenwirtschaft dienen, und dass derzeit nur wenige Studien darüber vorliegen, wie sich die Kürzungen der öffentlichen Ausgaben auf die Gleichstellung von Männern und Frauen auswirken;

H.  in der Erwägung, dass die von den Regierungen durchgeführten Haushaltskürzungen zur Umsetzung der Sparpläne in erster Linie den öffentlichen Dienst, in dem vor allem Frauen arbeiten – etwa 70 % der Arbeitnehmer dieses Sektors –, und dessen Sozialleistungen treffen, von denen vor allem Frauen profitieren, aber auch den Privatsektor, sodass die Frauen nun Hauptopfer der Sparmaßnahmen werden; in der Erwägung, dass bisher kein Land die Folgen der vorgeschlagenen Kürzungen der öffentlichen Ausgaben und die Auswirkungen der Konsolidierung der Haushalte aus einer Gleichstellungsperspektive bewertet hat, weder hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen noch in Bezug auf ihre Gesamtauswirkungen;

I.  in der Erwägung, dass Frauen stärker von Sozialleistungen abhängig sind, die im Rahmen der Sparmaßnahmen gekürzt werden;

J.  in der Erwägung, dass eine Krisensituation wie die, die wir derzeit erleben, tiefgreifende strukturelle Reformen des Arbeitsmarktes erfordert;

K.  in der Erwägung, dass für Frauen der Rückgang der Beschäftigungsverhältnisse vor allem mit einer Änderung der Arbeitszeitplanung einhergeht, einschließlich längerer Arbeitszeiten, häufig mit mehreren Schichten; in der Erwägung, dass sich die Auswirkungen der Erholung der Wirtschaft sehr wahrscheinlich schneller in der Industrie niederschlagen und somit einen Wiederanstieg der Arbeitsplätze für Männer mit sich bringen, der schneller erfolgt als bei den Frauen; in der Erwägung, dass letztere nachhaltiger betroffen sind durch Sparmaßnahmen, die im öffentlichen Dienst durchgeführt werden, und dass dies langfristig die bei der Gleichstellung von Männern und Frauen erzielten Fortschritte gefährden könnte;

L.  in der Erwägung, dass die Krise zu einer stärkeren Ausbeutung von Frauen in der legalen und illegalen Wirtschaft führt; in der Erwägung, dass die Krise langfristig betrachtet Auswirkungen auf Frauen mit nichtlinearen Laufbahnen (wie u.a. Frauen in schlecht bezahlten befristeten, Teilzeit-, Gelegenheitsarbeits-, atypischen oder informellen Beschäftigungsverhältnissen) haben wird, die oft in unfreiwilliger Teilzeitbeschäftigung arbeiten, mit negativen Auswirkungen auf die eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge, wodurch der Anteil der von Armut bedrohten Frauen wächst; in der Erwägung, dass diese Situation dazu führen kann, dass Frauen nur niedrige Rentenansprüche haben und dadurch unter die Armutsgrenze fallen; in der Erwägung, dass die Gefahr des Entstehens einer ganzen „lost generation“ junger Menschen – sowohl Männer als auch Frauen – besteht, die aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre Arbeitsplätze, ihre Chancen, eine sichere Beschäftigung zu erhalten, und häufig ihre Ausbildungsmöglichkeiten verlieren;

M.  in der Erwägung, dass die Krise die Schwierigkeiten in Bezug auf die Vereinbarung von Beruf und Familie noch weiter verschärft; in der Erwägung, dass Kinder sich auf verschiedene Art und Weise auf die Beschäftigung von Frauen und Männern auswirken; in der Erwägung, dass der Anteil von Müttern unter den Beschäftigten um 12 % niedriger ist als der Anteil der kinderlosen Frauen, während der Beschäftigungsindikator bei den Vätern 8,7 % höher ist als bei den Männern, die keine Kinder haben;

N.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den aktuellen und geplanten Initiativen und Strategien, die auf die Überwindung der Krise abzielen, nicht berücksichtigt wurde;

O.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen die Beschäftigungsverhältnisse von Frauen beeinflussen, wie die Vorstellung, Arbeitslosigkeit bei Männern wäre ein „schwerwiegenderes“ Thema als Arbeitslosigkeit bei Frauen, was zu der bereits erheblichen Anzahl an Geschlechterstereotypen beiträgt, welche die Beschäftigungschancen von Frauen negativ beeinflussen; in der Erwägung, dass sich der Ansatz, was die Arbeitslosigkeit bei Männern betrifft, in der Praxis von dem Ansatz in Bezug auf die Arbeitslosigkeit von Frauen unterscheidet, da Männer immer noch als die Hauptverdiener und Frauen als die Hauptbetreuerinnen der Familie gelten;

P.   in der Erwägung, dass im Jahr 2010 etwa 23 % der Bürger und Bürgerinnen der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren(18) und dass diese Verarmung der Bevölkerung größtenteils Frauen trifft, bei denen oft zahlreiche Probleme zusammenkommen, wie bei älteren Frauen, die alleine leben, und bei Alleinerziehenden (größtenteils Frauen); in der Erwägung, dass hier beispielsweise Schwierigkeiten, in dieser Situation einen Arbeitsplatz zu finden oder zu erhalten, Schwierigkeiten, angemessenen Wohnraum zu finden, und Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verantwortung gegenüber zu betreuenden Personen (Kindern, Eltern, kranken oder behinderten Personen) sowie Schwierigkeiten, das Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren, zu nennen sind, da angemessene Unterstützungsstrukturen fehlen und unterschiedliche einzelstaatliche Strategien in diesem Bereich in den 27 EU-Mitgliedstaaten angewandt werden;

Q.   in der Erwägung, dass die Krise die soziale und wirtschaftliche Lage vieler benachteiligter Bevölkerungsgruppen noch weiter verschärft und zu einer höheren Schulabbrecherquote unter Mädchen sowie zu einer noch stärkeren Anfälligkeit für Menschenhandel beigetragen hat;

R.  in der Erwägung, dass Kürzungen der Dienstleistungen und Sozialleistungen die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen beeinträchtigt haben, da Sozialleistungen für sie häufig eine wichtige Einkommensquelle darstellen und Frauen öffentliche Dienste stärker nutzen als Männer; in der Erwägung, dass alleinerziehende Mütter und alleinstehende Rentnerinnen insgesamt die größten Verluste hinnehmen müssen;

S.  in der Erwägung, dass ein Anstieg an informeller und unbezahlter Arbeit mit geringerem Sozialschutz, freiwillig oder nicht, bei Frauen zu beobachten ist, um aus der Krise herauszukommen; in der Erwägung, dass gemäß einer Untersuchung der OECD(19) die häusliche Arbeit 33 % des BIP der Mitgliedstaaten der OECD ausmacht;

T.  in der Feststellung, dass der Rückgang der Diskrepanzen zwischen den Arbeitslosenzahlen von Männern und Frauen eher ein Zeichen für eine allgemeine Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als für einen Fortschritt auf dem Weg zur Gleichstellung von Frauen und Männern ist;

U.  in der Erwägung, dass Frauen, die in das Arbeitsleben eintreten, eine treibende Kraft bei der Rückkehr zum Wachstum spielen; in der Erwägung, dass sie das Einkommen der Familie erhöhen, was eine Steigerung des Konsums zur Folge hat und die Wirtschaft in Schwung bringen kann; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen daher positive Auswirkungen auf die Produktivität und das Wirtschaftswachstum hat;

V.  in der Erwägung, dass aus der jüngsten Sekundäranalyse der 5. Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen („Women, men and working conditions in Europe: Secondary analysis of the 5th European Working conditions survey“) von Eurofound aus dem Jahr 2012, die voraussichtlich 2013 veröffentlicht wird, hervorgeht, dass die Geschlechtertrennung sowohl für männliche als auch für weibliche Arbeitnehmer nachteilig ist; in der Erwägung, dass sowohl Männer als auch Frauen von einem besseren Wohlbefinden und höherer Zufriedenheit am Arbeitsplatz berichten, wenn sie mit männlichen und weiblichen Kollegen am Arbeitsplatz zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass es jedoch weiterhin Möglichkeiten gibt, um die Geschlechtertrennung auf den Arbeitsmärkten, die berufliche Geschlechterpolarisierung und die Arbeitsplätze, die vornehmlich von einem Geschlecht besetzt werden, zu reduzieren (angesichts der Tatsache, dass drei Fünftel der Arbeitnehmer in Europa an ihrem Arbeitsplatz mit Arbeitnehmern des gleichen Geschlechts zusammenarbeiten);

W.  in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter gestrichen oder verschoben wurden und mögliche künftige Kürzungen der öffentlichen Haushalte sich nachteilig auf die Beschäftigung von Frauen und die Förderung der Gleichstellung auswirken werden;

X.  in der Erwägung, dass der Wirtschaftsabschwung nicht als Vorwand benutzt werden darf, um Fortschritte auf dem Gebiet der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wieder in Frage zu stellen und um die Mittel für Betreuungseinrichtungen für abhängige Personen und Urlaubsregelungen zu kürzen, die insbesondere für den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt wichtig sind;

Y.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen ein weitverbreitetes Phänomen in allen Ländern und in allen gesellschaftlichen Schichten ist; in der Erwägung, dass wirtschaftlicher Druck oft zu häufigeren, brutaleren und gefährlicheren Misshandlungen führt und dass Untersuchungen ebenfalls gezeigt haben, dass sich Gewalt gegen Frauen verschlimmert, wenn Männer infolge der Wirtschaftskrise mit Entlassungen und Eigentumsverlusten konfrontiert sind;

Z.  in der Erwägung, dass Frauen die Hauptbegünstigten bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zwischen 1998 (Beschäftigungsquote der Frauen in der EU: 55,6 %) und 2008 (Beschäftigungsquote der Frauen in der EU: 62,8%) in der Europäischen Union waren(20); in der Erwägung, dass die Beschäftigung bei Frauen um 12,7 % und nur um 3,18 % bei Männern stieg, aber dass die Arbeitslosigkeit bei den Frauen im Jahr 2012 leicht höher lag (10,7 % bei Frauen gegenüber 10,6 % bei Männern)(21);

AA.  in der Erwägung, dass im Jahr 2011 31,6 % der Frauen – gegenüber 8,1 % der Männer – in Teilzeit arbeiteten;

1.   weist erneut darauf hin, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen eines der grundlegenden Ziele der Europäischen Union ist und dass sie ein Grundprinzip bei der Bewältigung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise darstellen muss, einschließlich Investitionen in den öffentlichen Sektor, den Sozialbereich und in ökologisch nachhaltige Wohn- und Transportmöglichkeiten usw. sowie der Schaffung von Staatseinnahmen durch eine effizientere Steuerpolitik; bedauert, dass bei der Krisenbewältigung durch die Politik, einschließlich in Konjunkturpaketen, eine Anerkennung, Analyse und Korrektur geschlechtsspezifischer Krisenauswirkungen unterblieben ist; beklagt, dass die Dimension der Geschlechtergleichstellung nahezu nicht in die Post-Lissabon-Strategie einbezogen wurde, und fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten deswegen auf, die Geschlechtergleichstellung über konkrete Ziele in die gesamtwirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Leitlinien einzubinden;

2.   fordert die Kommission auf, die Gleichstellungsdimension in alle Politikbereiche aufzunehmen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit folgenden Bereichen: Auswirkungen der Sparmaßnahmen und Erholung von der Krise; wirtschaftspolitische Steuerung; nachhaltige Entwicklung und grüne Arbeitsplätze; berufliche Aus- und Weiterbildung; Migration, Zusammenarbeit und Entwicklung; Gesundheit und Sicherheit; Maßnahmen, die zu planen oder durchzuführen sind, um der Krise entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu begrenzen;

3.   ruft die Mitgliedstaaten auf, die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf Frauen zu überprüfen und hervorzuheben, insbesondere, ob und wie sie bestehende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen verstärkt, und damit verbundene Konsequenzen, wie das erhöhte Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt, sinkende Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Altersarmut von Frauen;

4.   weist darauf hin, dass nachdem eine Beschäftigungsquote von Frauen von 62,8 % im Jahr 2008 mit einer konstanten Progression seit mehr als zehn Jahren erreicht wurde, diese Quote in der Europäischen Union seit dem Beginn der Wirtschaftskrise leicht zurückging, so dass sie im Jahr 2011 bei 62,3 % lag; betont, dass es daher notwendig ist, nachhaltige Antworten vorzuschlagen, unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei den politischen Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Belebung des Wachstums;

5.   fordert die Kommission auf, eine weitere Anpassung der Strukturfonds in Betracht zu ziehen, um zusätzliche Unterstützung in den Bereichen, in denen Frauen beschäftigt sind und die womöglich von der Krise betroffen sind, sowie für Kinderbetreuung, Weiterbildung und Zugang zu Arbeitsplätzen sicherzustellen;

6.   betont die Bedeutung der Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und des neuen Programms für sozialen Wandel und Innovation voll auszuschöpfen, besonders im Hinblick auf die wirksame Umsetzung der Ziele im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen; betont die Bedeutung des Programms Daphne III, besonders im Hinblick auf den Schutz von Frauen vor jeder Art von Gewalt, und die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, Wohlbefinden und sozialen Zusammenhalt zu erreichen;

7.   betont, dass die Krise – trotz vergleichbarer Arbeitslosenquoten von Männern und Frauen – unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen hat; weist darauf hin, dass Frauen, insbesondere durch die Entwicklung atypischer Vertragsformen, einer größeren Unsicherheit bei ihren Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind und dass ihre Einkommen signifikant gesunken sind aufgrund von Faktoren wie der anhaltenden Ungleichheit der Entgelte von Männern und Frauen (fast 17 %) und der Ungleichheit bei der daraus resultierenden Arbeitslosenunterstützung, des Anstiegs an unfreiwilliger Teilzeitarbeit oder der Zunahme unsicherer oder befristeter Arbeitsplätze zu Lasten stabilerer Beschäftigungsverhältnisse; betont, dass die Krise mit der anhaltenden Ungleichheit der Entgelte von Männern und Frauen und der daraus resultierenden Ungleichheit bei der Arbeitslosenunterstützung die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat; weist darauf hin, dass die Erfahrung aus früheren Krisen lehrt, dass sich die Beschäftigungslage der Männer in der Regel schneller erholt als die der Frauen;

8.   fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie mit Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorzulegen;

9.   weist darauf hin, dass nach wie vor sehr große Unterschiede unter den Mitgliedstaaten bestehen – die Beschäftigungsquote für Frauen schwankt zwischen 48,6 % und 77,2 % – und dass diese Unterschiede Maßnahmen im Rahmen eines globalen europäischen Ansatzes erfordern, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten sind; unterstreicht darüber hinaus die Notwendigkeit gemeinsamer zuverlässiger Indikatoren und in der Folge zuverlässiger vergleichbarer Statistiken, damit die unterschiedlichen Situationen bewertet, der Bedarf beurteilt sowie adäquate Maßnahmen ergriffen werden können;

10.   weist darauf hin, dass bereits vor Beginn der Wirtschaftskrise größtenteils Frauen prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Teilzeitarbeitsplätze hatten und dass diese Tendenz durch die Krise verstärkt wurde und viele Frauen dadurch einem noch größeren Risiko sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; stellt fest, dass dies insbesondere in den südlichen Mitgliedstaaten der Fall ist;

11.   stellt besorgt fest, dass die Jugendarbeitslosenquote bei Frauen von 18,8 % im Jahr 2009 auf 20,8 % im Jahr 2011 gestiegen ist und dass die Krise benachteiligte Gruppen von Frauen besonders schwer treffen wird, wie unter anderem Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, ethnischen Minderheiten angehörende Frauen, Frauen mit geringer Qualifikation, langzeitarbeitslose Frauen, alleinerziehende Mütter, Frauen ohne eigenes Einkommen und Frauen, die von ihnen abhängige Personen betreuen; begrüßt das Maßnahmenpaket der Kommission zur Bekämpfung des derzeit untragbar hohen Niveaus der Jugendarbeitslosigkeit und der sozialen Ausgrenzung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Jugendliche;

12.   vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Arbeit eine grundlegende Bedingung für die Durchsetzung der Gleichberechtigung, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die berufliche Verwirklichung der Frauen ist, und fordert deshalb die Beseitigung prekärer Arbeitsbedingungen, indem das Recht auf ein abgesichertes Arbeitsverhältnis anerkannt und gefördert wird;

13.   ruft die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die aktuellen Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschaftskrise neu auszuarbeiten um sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die langfristig sind und weder die Sozialpolitik noch die Strukturen des öffentlichen Sektors untergraben, wie Sozialleistungen und Betreuungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung, Aus- und Weiterbildung und Arbeitnehmerrechte, welche eine Voraussetzung für eine bessere Gleichstellung der Geschlechter darstellen;

14.   weist darauf hin, dass der Übergang von der Ausbildung in den Beruf für Frauen immer schwieriger wird, was letztendlich zu Unterschieden in der Bewertung der eigenen Fähigkeiten zwischen Männern und Frauen führen wird;

15.   ist der Auffassung, dass die durch die aktuelle Krise bedingten strukturellen Reformen eine Chance bieten, bestimmte geschlechtsspezifische diskriminierende Verhaltensweisen zu korrigieren, die auf dem europäischen Arbeitsmarkt noch allzu verbreitet sind;

16.   betont, dass mehr Frauen als Männer in der Schattenwirtschaft tätig sind, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Sektoren, in denen Frauen traditionell tätig sind, wie Tätigkeiten im Haushalt und in der Pflege, in höherem Maße durch eine Deregulierung gekennzeichnet sind als andere Sektoren; stellt andererseits fest, dass die Schattenwirtschaft aufgrund der Krise gewachsen ist, auch wenn es sehr schwierig ist, ihre genauen Ausmaße zu ermitteln, da keine zuverlässigen Daten über ihre Verbreitung und ihre Auswirkungen vorliegen;

17.   betont, dass Frauen eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung der Krise spielen; ist überzeugt, dass Frauen ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Unternehmensleistung darstellen, insbesondere wenn sie in Unternehmen Führungspositionen innehaben; ist der Meinung, dass es daher besonders dringend erforderlich ist, Frauen an der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für die Wiederbelebung der Wirtschaft zu beteiligen, um den sozialen Zusammenhalt zu fördern;

18.   betont, dass die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise und die daraus resultierenden Haushaltskürzungen nicht die Ergebnisse, die durch die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen erzielt wurden, belasten dürfen und auch nicht als Vorwand dienen dürfen, um die Anstrengungen in dieser Hinsicht zu verringern; ist der Ansicht, dass sie vielmehr die Mitgliedstaaten dazu anregen sollten, Gleichstellungsmaßnahmen als Teil der Lösung zur Überwindung der Krise in ihre Beschäftigungspolitik zu integrieren, um die Talente und Fähigkeiten aller Europäer und Europäerinnen in vollem Umfang zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sorge zu tragen, dass in sämtlichen geplanten fiskalpolitischen Strategien ein Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wird;

19.   betont, dass Frauenrechte nicht in Konkurrenz zu den Rechten der Männer gesehen, verstanden und verfolgt werden sollten, da die Verbesserung von Betreuungseinrichtungen und öffentlichen Dienstleistungen für Familien sowohl für Männer als auch für Frauen eine Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeitsmarkt ist; weist darauf hin, dass es notwendig ist, auf die Aufteilung der Pflichten in Familie und Haushalt hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Maßnahmen zu schaffen oder bestehende Maßnahmen weiterzuentwickeln, um geschlechtsspezifische Diskriminierung und die ungleiche Verteilung der Rollen zu überwinden, beispielsweise durch die Bestärkung der Männer in ihren Rechten, sich um Kinder oder kranke oder behinderte Verwandte zu kümmern;

20.   unterstreicht, dass der in der EU verzeichnete Rückgang der Geburtenraten durch die Krise noch verstärkt wird, da Arbeitslosigkeit, Prekarität und die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft und die Wirtschaft dazu führen, dass Paare und insbesondere jüngere Frauen die Entscheidung, Kinder zu bekommen, aufschieben, wodurch der Trend der Überalterung der Gesellschaft in der EU weiter verstärkt wird;

21.   betont, wie wichtig es ist, die makroökonomischen, sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Strategien zu überarbeiten, um für wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit für Frauen zu sorgen, Strategien zur Förderung einer gerechten Verteilung des Wohlstands zu entwickeln, ein Mindesteinkommen und angemessene Löhne und Renten sicherzustellen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern, mehr höher qualifizierte und mit Rechten verbundene Arbeitsplätze für Frauen zu schaffen, um es Frauen zu ermöglichen, von hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen zu profitieren, sowie Sozialleistungen und Nachbarschaftshilfen, einschließlich Kinderkrippen, Kindergärten und andere Formen der vorschulischen Erziehung, Tagesbetreuungsstätten, Freizeit- und Familienzentren und Mehrgenerationenzentren, zu verbessern;

22.   weist darauf hin, dass die Kürzungen der öffentlichen Haushalte nicht geschlechtsneutral erfolgen, sondern vielmehr die Folge der volkswirtschaftlichen Maßnahmen der EU-Politik sind, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und der Programme zur finanzpolitischen Anpassung, die zu einer Zunahme der Ungleichheit zwischen Männern und Frauen sowie zur Arbeitslosigkeit von Frauen und zu einem Anstieg der Frauenarmut führen und weiterhin führen werden; ist daher der Ansicht, dass die politischen Maßnahmen geändert werden sollten, da vor allem Frauen im öffentlichen Dienst tätig und die Hauptbegünstigten der Sozialpolitik sind; fordert daher eine Mittelaufstockung der einschlägigen Haushaltslinien;

23.   fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe auf, geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen durchzuführen, wenn sie Sparmaßnehmen planen, um zu gewährleisten, dass deren Auswirkungen so geschlechtsneutral wie möglich sind;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Gender Budgeting einzuführen, um Regierungsprogramme und -strategien, deren Auswirkungen auf die Zuteilung von Ressourcen und deren Beitrag zur Gleichstellung zwischen Frauen und Männern zu analysieren;

25.   betont, dass Frauen eher als Männer dem Risiko eines langsameren Karriereaufstiegs ausgesetzt sind, da sie am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn schlechter bezahlte Stellen oder Teilzeitarbeitsverhältnisse annehmen, und dass Frauen in dieser Situation daher schutzbedürftiger sind, mit unzufriedenstellenden Einkommensniveaus konfrontiert sind und stärker unter Armut leiden;

26.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, die Bereitstellung geeigneter Betreuungsangebote für Kinder und andere abhängige Personen sicherzustellen, die erschwinglich, leicht zugänglich und hochwertig sind und sich mit einer Vollzeitberufstätigkeit von Frauen und Männern vereinbaren lassen;

27.   betont, wie wichtig die sofortige Umsetzung von Strategien zur Rückkehr in die Beschäftigung und zur betrieblichen Eingliederung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist, die mehrheitlich Frauen sind und deren Arbeitsplätze von den Haushaltskürzungen im öffentlichen Bereich bedroht sind;

28.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den globalen Ansatz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in ihre gesamte Beschäftigungspolitik zu integrieren, notwendige Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr in die Beschäftigung für Frauen – nicht nur auf Niedriglohnstellen, sondern auch in die Führungsebene – zu ergreifen und diesen Ansatz in die Beschäftigungsleitlinien der Europäischen Union zu integrieren; fordert ein zweckmäßiges Gender Budgeting, insbesondere im Hinblick auf den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020, um die Ziele zu erreichen, die im Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und in der Strategie Europa 2020 festgelegt wurden;

29.   bedauert, dass die Steigerung der Beteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt im Jahreswachstumsbericht 2013 nicht erwähnt wird, obwohl dies eines der Kernziele der Strategie Europa 2020 ist; fordert den Rat auf, die Förderung der Beteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt als Priorität hinzuzufügen, wenn er die diesjährigen Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters annimmt;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema der Gleichstellung der Geschlechter in allen künftigen nationalen Reformprogrammen zu berücksichtigen und systematisch anzugehen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine aktive Arbeitsmarktpolitik, einen starken sozialen Dialog, Arbeitsplatznormen und Sozialschutz zum Schutz der Rechte von Frauen, einschließlich Migrantinnen, zu fördern, sowie Zwangsarbeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen;

32.   fordert die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Maßnahmen auf, die einen Anreiz für Mütter zur Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen, z. B. Telearbeit oder Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, mit denen die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub erleichtert wird;

33.   begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über ein besseres Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, um Frauen zu ermöglichen, Arbeitsplätze einzunehmen, die höher qualifiziert und besser bezahlt sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen und vorzubereiten; fordert, dass von anderen Arbeitgebern, wie den Institutionen, den Verwaltungsorganen und den öffentlichen Einrichtungen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene ähnliche verbindliche Rechtsvorschriften erlassen werden, da diese im Hinblick auf die Geschlechterparität im Entscheidungsfindungsprozess mit gutem Beispiel voran gehen sollten;

34.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in kleinen und mittleren Unternehmen auf, die nicht unter die oben genannte Richtlinie fallen; bedauert, dass Frauen in den leitenden Organen der Finanzinstitute unterrepräsentiert sind und dass sie daher weitgehend von den Entscheidungsprozessen im Finanzsektor ausgeschlossen sind; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen zu verbessern, besonders in den Bereichen Haushaltsplanung und Verwaltungsmodalitäten für europäische Finanzsysteme, einschließlich der Europäischen Zentralbank; betont vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, die Finanzkompetenz von Mädchen und Frauen zu fördern;

35.   ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, weitreichende Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer in den Sektoren zu schaffen, die stärker von den negativen Auswirkungen der Krise oder von der Globalisierung betroffen sind, um sie auf einen möglichen Arbeitsplatzwechsel und neue Arbeitsplätze vorzubereiten unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der Frau und vor allem des Umstands, dass Frauen ihre Karriere häufiger als Männer unterbrechen müssen, um sich um ihre Kinder oder um ältere und kranke Familienmitglieder zu kümmern, was sich auf ihre Laufbahn auswirkt; fordert, dass Fortbildungspläne systematisch in Unternehmen eingeführt werden, um Umschulungen von Arbeitnehmern vorzubereiten, personalisierte Stellenvermittlungen vorzuschlagen und Arbeitssuchenden und weniger qualifizierten Arbeitnehmern angepasste Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten; fordert außerdem die Einrichtung eines vollständigen Registers mit Angaben über den Bedarf in den jeweiligen Berufssparten, so dass den Frauen eine gezielte Vorbereitung und Arbeitssuche ermöglicht wird;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Sozialschutz im Hinblick auf eine Individualisierung der Ansprüche bei Pensions- und Rentensystemen und Systemen der sozialen Sicherheit zu überprüfen, um den „Brötchenverdiener-Vorteil“ zu beseitigen und somit eine Angleichung der Renten zu garantieren;

37.   unterstreicht, dass die Kürzungen der Ausgaben im Betreuungsbereich die Arbeit de facto auf die Frauen abwälzen und die Gleichstellung der Geschlechter untergraben, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, Pläne für die Bereitstellung von Betreuungsleistungen zu entwickeln, mit denen soziale Gerechtigkeit und die Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden kann;

38.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und berufliche Fortbildungsprogramme für Frauen aller Altersgruppen zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, Programme des lebenslangen Lernens anzubieten, sowie der Notwendigkeit, dass Frauen neue Fähigkeiten in den neuen Technologien und im IT-Sektor erwerben, um den Zugang von Frauen zu und ihre Präsenz in den verschiedenen Unternehmenssektoren – einschließlich der Wirtschafts- und Finanzbranche, in denen es wenige weibliche Beschäftigte gibt – zu steigern, und dabei Maßnahmen zur spezifischen Begleitung vorzusehen, damit Frauen ihre Arbeitsbelastung, Ausbildung und Familie vereinbaren können; weist auf die wichtige Rolle hin, die der Europäische Sozialfonds bei der beruflichen Eingliederung durch Weiterbildungsmaßnahmen spielt, und ersucht die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden, seine Nutzung, insbesondere für Frauen, die stärker von der Wirtschaftskrise betroffen sind, zu fördern;

39.   betont, dass es wichtig ist, in Frauen und in die Gleichstellung von Männern und Frauen zu investieren;

40.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktive Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt zu fördern und ihre Beschäftigung in den für den Fortschritt strategisch wichtigen Bereichen zu unterstützen, indem sie spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitszeitflexibilisierung, der Angleichung des Entgelts und der Überarbeitung von Steuer- und Altersversorgungssystemen verabschieden sowie Initiativen des lebenslangen Lernen vorsehen mit dem Ziel, den Erwerb der Fähigkeiten und Qualifikationen sicherzustellen, die zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 benötigt werden; betont die Bedeutung einer hochqualifizierten Ausbildung als Anreiz für den Zugang von Frauen zu Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, wie z. B. in der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung, denn gerade jetzt braucht Europa eine größere Anzahl von Forschern zur Förderung von Innovation und zur Stärkung seiner Wirtschaft; fordert die Kommission auf, eine weitere Anpassung der Strukturfonds in Betracht zu ziehen, um zusätzliche Unterstützung in den Bereichen, in denen Frauen beschäftigt sind und die womöglich von der Krise betroffen sind, sowie für Kinderbetreuung, Aus- und Weiterbildung und Zugang zu Arbeitsplätzen sicherzustellen;

41.   weist darauf hin, dass der Zugang zu einer Erstbeschäftigung in Vollzeit für junge Frauen (zwischen 15 und 24 Jahren) seit Beginn der Krise in vielen Mitgliedstaaten schwieriger geworden ist und dass, um dieser Situation zu begegnen, viele Frauen ihr Studium verlängern; stellt fest, dass trotz dieser Tendenz und der Tatsache, dass eine bessere Ausbildung Frauen insgesamt besser schützt, der Status von Frauen durch ihre Abschlüsse und Qualifikationen nicht in dem Maße verbessert wird, wie dies bei Männern der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf Strategien zu konzentrieren, die Aus- und Weiterbildungsprogramme mit gezielten Beschäftigungsstrategien für junge Frauen kombinieren;

42.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen aus dem Bereich Finanzen und Unternehmertum in die Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen werden;

43.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der neuen Rentensysteme – mit besonderer Berücksichtigung von Teilzeitverträgen und atypischen Verträgen – auf die einzelnen Kategorien von Frauen zu bewerten und die sozialen Sicherungssysteme vor allem im Hinblick auf die jüngeren Generationen anzupassen;

44.  ersucht die Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen – mit besonderem Augenmerk auf das weibliche Unternehmertum – zu fördern, indem sie Frauen, insbesondere junge Frauen und Frauen mit Migrationshintergrund, die Unternehmen gründen, ermutigen und unterstützen, den Frauen den Zugang zu Finanzierungen vereinfachen, unter anderem über Mikrokredite, fachliche Unterstützung und Begleitmaßnahmen, und indem sie neue Finanzierungs- und Unterstützungsinstrumente sowie die Entwicklung von Unternehmensnetzen und Mentoring-Programmen für Frauen, aber auch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsakteuren fördern; betont, dass es sehr wichtig ist, in Frauen und in die Gleichstellung von Männern und Frauen zu investieren, um die wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten und wirtschaftliche Erschütterungen zu verhindern;

45.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen zu verbessern;

46.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unternehmerische Initiativen von Frauen besser zu fördern, einschließlich der finanziellen Unterstützung von Unternehmerinnen;

47.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen im Umweltbereich zu fördern, in dem neue Arbeitsplätze geschaffen werden; stellt fest, dass erneuerbare Energien neue Arbeitsplätze für Unternehmerinnen in entlegenen Gegenden und in Randgebieten der Europäischen Union schaffen können, in denen die Arbeitslosigkeit bei Frauen besonders hoch ist und in denen es ein großes Potential für die Nutzung von alternativen Energieformen wie Wind- oder Sonnenenergie gibt;

48.   betont die Bedeutung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, der Arbeitsaufsicht und des sozialen Dialogs sowie der Verbesserung von Qualifikationen zur Ökologisierung der Wirtschaft;

49.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich der Sozialwirtschaft zu unterstützen, in dem unbezahlte Beschäftigungsverhältnisse von Frauen überwiegen, und vor allem neue Lösungen zu suchen und umzusetzen, die eine Aufwertung des Profils der informellen legalen Beschäftigung ermöglichen;

50.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Betreuungs- und Gesundheitssektor mit dem Ziel zu unterstützen, die Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bezüglich der Beschäftigung von Frauen zu schaffen;

51.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Folgen der Kürzungen bei den öffentlichen Betreuungs- und Gesundheitsdiensten, die zur Reprivatisierung der Betreuung führen, zu überwachen und abzuschwächen, damit Frauen nicht noch stärker mit Betreuungsaufgaben belastet werden und gezwungen sind, wieder eine traditionelle Rolle innerhalb der Familie zu übernehmen; unterstreicht, dass die Einsparungen beim Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub, beim Kindergeld und anderen betreuungs- und familienbezogenen Leistungen das Einkommen aller Frauen mit Betreuungspflichten erheblich reduziert haben;

52.  weist darauf hin, dass sich Stereotypen in der Wahrnehmung der Stellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt immer noch halten, wobei sich Frauen um eine Vereinbarung von Beruf und Familie bemühen, und daher ein Arbeitsplatzwechsel ein größeres Risiko für sie darstellt als für Männer;

53.   fordert nachdrücklich die Einführung von Strategien für den öffentlichen Verkehr, insbesondere die Ausweitung und Verbesserung der öffentlichen Verkehrsdienste, unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern, um es Frauen zu ermöglichen, aktiver am Arbeitsmarkt und an der Arbeitssuche teilzunehmen und ihnen echte Mobilität zu verschaffen;

54.   ist besorgt über die Situation von Frauen in ländlichen Gebieten, in denen sich der Zugang zu verschiedenen Diensten verschlechtert hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ländlichen Gebieten für ein funktionierendes öffentliches Verkehrswesen, medizinische Versorgung und andere wesentliche Dienstleistungen zu sorgen, um das Abwandern in die Städte zu bremsen und die Marginalisierung von Randgebieten zu verhindern;

55.  unterstreicht, dass es sehr wichtig ist, die Vereinbarung von Berufs-, Privat- und Familienleben sicherzustellen, da dies als positive Folge die verstärkte Teilnahme von Frauen aller Gesellschaftsschichten am sozialen und politischen Leben nach sich zieht;

56.   betont, dass das EU-Programm „Erasmus für Jungunternehmer“ insbesondere die Beteiligung von Frauen unterstützen sollte, damit diese in gleichem Maße ihr Selbstvertrauen stärken, von Unternehmen im Binnenmarkt lernen sowie die erforderlichen Fertigkeiten für die Führung und den Aufbau eines Unternehmens erwerben können;

57.   betont, dass Kürzungen von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung direkte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben haben; ersucht die Kommission und den Rat, einen Aktionsplan zu verabschieden, mit dem die Ziele von Barcelona für eine bessere Kinderbetreuung durch die Schaffung von betrieblichen und überbetrieblichen Kindertagesstätten erreicht werden können; betont die Bedeutung von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auf sektoraler, nationaler und regionaler Ebene sowie von flexibleren Bedingungen für den Zugang zu und die Aufrechterhaltung von Kinderbetreuungsplätzen, die sich nach den Beschäftigungskategorien von Frauen richten, sowie einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist, um eine neue Betreuungsmöglichkeit suchen zu können, sodass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sichergestellt wird;

58.   fordert eine Förderung geeigneter Regelungen für Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub und die Unterstützung von Unternehmensinitiativen mit dem Ziel, flexible Arbeitszeiten und betriebsinterne Kinderbetreuungsdienste zu schaffen, sowie die Bereitstellung umfangreicherer Mittel für Bildung und Ausbildung, Programme für lebenslanges Lernen, Berufsbildungsmaßnahmen und Wiedereingliederungsprogramme und eine angemessene Unterstützung pflegender Angehöriger, einschließlich der Bereitstellung von Kurzzeitpflegediensten;

59.   unterstreicht die Notwendigkeit, in erschwingliche, hochwertige Dienste – wie Ganztagskinderbetreuung, Ganztagsschulen und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen – zu investieren, die dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, der den Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt begünstigt;

60.   betont, dass die Schaffung neuer Kinderbetreuungsmöglichkeiten sehr wichtig ist, dass aber auch informelle Betreuungseinrichtungen durch die Einführung von Qualitätsstandards, durch bessere Lohnverhältnisse und durch Ausbildungsmöglichkeiten für Beschäftigte professioneller ausgerichtet werden müssen; ist auch der Ansicht, dass die besonderen Bedürfnisse von Eltern mit atypischen Arbeitszeiten und von Alleinerziehenden berücksichtigt werden müssen;

61.   unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Regierungen und Arbeitgeber verstärkt Verantwortung im Bereich des Generationenwechsels und der Mutterschafts- und Vaterschaftsrechte übernehmen, was das Recht der Frauen einschließt, Mutter zu sein und gleichzeitig zu arbeiten, ohne ihre Arbeitnehmerrechte zu verlieren;

62.   betont die Notwendigkeit, die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise für Familien (insbesondere in Bezug auf Scheidungsfälle, alleinerziehende Mütter oder Situationen, in denen die Kinder von Verwandten oder Behörden betreut werden) abzumildern und dabei zu berücksichtigen, dass oft von Frauen erwartet wird, dass sie sich um Haushaltsbelange kümmern; betont, dass das Armutsrisiko der Frauen in der Folge wächst;

63.   betont die Tatsache, dass die von bestimmten Mitgliedstaaten getroffene Entscheidung, die Mittel für die Kinderbetreuung, schulische Aktivitäten und Aktivitäten außerhalb des Unterrichts, Zuschüsse für die schulische Verpflegung und den Schultransport und Beihilfen für die Betreuung abhängiger Personen zu kürzen, direkte Auswirkungen auf Frauen hat, die die Mehrheit der zusätzlichen Aufgaben, die dies mit sich bringt, erfüllen müssen; betont, dass Frauen in der Folge oft auf eine Teilzeitbeschäftigung übergehen müssen (was soziale Nachteile aufgrund des niedrigeren Einkommens und geringerer Rentenansprüche mit sich bringt); vertritt die Ansicht, dass das öffentliche Netz von Kindertagesstätten, Kindergärten und -krippen und öffentlichen Freizeitangeboten für Kinder ausgebaut werden muss, ebenso wie das öffentliche Netz zur Unterstützung älterer Menschen und das öffentliche Netz von kommunalen Krankenhäusern;

64.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den besonderen Bedürfnissen der Roma-Frauen und -Mädchen Rechnung zu tragen, indem bei allen Maßnahmen zur Integration der Roma eine Gleichstellungsperspektive umgesetzt wird, und ersucht sie ferner, besonders schutzbedürftigen Untergruppen Schutz zu bieten;

65.  betont, dass Kürzungen von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung direkte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen haben; weist darauf hin, dass im Jahr 2010 in 28,3 % der Fälle von Nichterwerbstätigkeit und Teilzeitarbeit von Frauen der Mangel an Betreuungsmöglichkeiten als Grund angeführt wurde (gegenüber 27,9 % im Jahr 2009) und dass 2010 die Beschäftigungsquote von Frauen mit kleinen Kindern in der EU 12,7 % niedriger war als diejenige von Frauen ohne Kinder (im Vergleich zu 11,5 % im Jahr 2008);

66.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Betreuungsbereich zu investieren, da er sowohl für Frauen als auch für Männer ein möglicher Wachstumsbereich ist, um damit zu brechen, dass Frauen traditionell die Betreuungsrolle zugewiesen wird, was zu einer Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt führt; weist nachdrücklich darauf hin, dass Kürzungen im Betreuungsbereich zu einem Wechsel von öffentlicher Betreuung zu unbezahlter Betreuung in den Haushalten führt; betont, dass angemessene Verträge und Sozialschutz für Haus- und Familienpfleger notwendig sind;

67.   fordert – in Erwartung einer EU-weiten Harmonisierung des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaubs – von den Mitgliedstaaten, die einschlägigen Zuschüsse und sonstigen Familienbeihilfen auf ihrer derzeitigen Höhe zu belassen, damit Frauen keine Einkommensverluste hinnehmen müssen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich des Mutterschaftsurlaubs Frauenrechte nicht verletzt werden;

68.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die steigende Häufigkeit von Diskriminierungen gegen schwangere Frauen auf dem Arbeitsmarkt sorgfältig zu überwachen, da diese Tendenz in mehreren Mitgliedstaaten beobachtet wurde;

69.  vertritt die Ansicht, dass die Frauenarmut nicht nur durch die derzeitige Wirtschaftskrise hervorgerufen wird, sondern auch auf diverse andere Faktoren zurückzuführen ist, wie u.a. Stereotypen, das Lohn- und Rentengefälle zwischen Männern und Frauen, unzureichende Verteilungsmechanismen in den sozialstaatlichen Systemen, Unvereinbarkeit von Familie und Beruf, längere Lebenserwartungen der Frauen und im Allgemeinen alle Arten von geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, die vor allem Frauen betreffen; betont, dass die Krise die bestehende Ungleichheit vergrößert; hebt die Notwendigkeit hervor, in allen Lebensbereichen und Lebensphasen gegen Rollenklischees anzugehen, da sie eine der nachhaltigsten Ursachen für die Ungleichheit von Männern und Frauen sind, weil sie Einfluss auf Entscheidungen in Bildung und Arbeit, auf die Verteilung der Verantwortung für Haushalt und Familie, auf das Lohngefälle, auf die Teilnahme am öffentlichen Leben und auf die Vertretung in Führungspositionen haben;

70.   fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Richtlinie 2006/54/EG durchzuführen, insbesondere in Bezug auf das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern, wie dies vom Parlament in seiner Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gefordert wurde;

71.   ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, Lösungen für eine Erleichterung der Kontinuität der beruflichen Laufbahnen von Frauen vorzuschlagen und insbesondere die mutterschaftsbedingten Ungleichheiten beim Arbeitsentgelt zu bekämpfen;

72.  macht die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einkommensteigernder Maßnahmen aufmerksam, einschließlich der Entwicklung von Regelungen über Mindesteinkommen und Programmen zur sozialen Unterstützung von Personen, die Probleme haben, ihren Mindestlebensunterhalt zu bestreiten, wie besonders Personen mit Kindern oder Betreuungspflichten und vor allem Alleinerziehende;

73.   stellt fest, dass die Wirtschaftskrise Belästigungen, Missbrauch und jeder Art von Gewalt gegen Frauen sowie insbesondere der Prostitution Vorschub leistet; betont, dass die Opfer der häufigsten Menschenrechtsverstöße weltweit – in jedem Kulturkreis und auf allen sozialen und wirtschaftlichen Ebenen – nach wie vor Frauen sind; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, die öffentlichen und finanziellen Mittel sowie die personellen Ressourcen aufzustocken, die zur Verfügung stehen, um zugunsten von durch Armut bedrohten Gruppen und in Situationen einzugreifen, in denen Kinder, Jugendliche, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung sowie Obdachlose gefährdet sind;

74.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen der Wirtschaftskrise für Frauen und insbesondere die Frage, ob und wie diese die bestehenden Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen verschärfen, und die damit verbundenen Folgen – wie ein erhöhtes Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt, schlechtere Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Altersarmut bei Frauen – zu untersuchen und herauszustellen;

75.   betont, dass Frauen in der derzeitigen Situation, die von der Wirtschaftskrise und Haushaltskürzungen gekennzeichnet ist, weniger materielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich und ihre Kinder vor Gewalt zu schützen, und es deshalb umso wichtiger ist, die direkten finanziellen Auswirkungen der Gewalt gegen Frauen und Kinder auf das Justizwesen und die Sozial- und Gesundheitsdienste zu vermeiden;

76.  unterstreicht, dass der institutionelle Rahmen für die Gleichstellungspolitik, wie beispielsweise die Gleichstellungsstellen und Frauenorganisationen, von den Mittelkürzungen negativ betroffen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die staatlichen Ausgaben für Gleichstellungsstellen und -projekte, Frauenhäuser und Frauenorganisationen auf dem derzeitigen Stand beizubehalten, da diese effektive Möglichkeiten bieten, um nachhaltige Lösungen für die Bewältigung der Krise zu finden und eine aktive Beteiligung von Frauen an der Ausarbeitung künftiger Konjunkturmaßnahmen sicherzustellen; stellt fest, dass Mittelkürzungen für Frauenorganisationen die gesellschaftliche und politische Beteiligung von Frauen untergraben und dazu führen, dass die Stimmen der Frauen in der Gesellschaft noch weniger Gehör finden;

77.   fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, eine kontinuierliche und systematische Überwachung und Bewertung der Folgen der Wirtschaftskrise für die Arbeitsbedingungen von Frauen durchzuführen und dabei insbesondere auf die Themenbereiche Diskriminierung bei Einstellungen, Anstieg der Arbeitsbelastung, des Drucks und Stresses am Arbeitsplatz sowie sittliche und psychische Belästigungen einzugehen; unterstreicht, dass die vorhandenen Daten die volle Härte der drastischen Konsequenzen der Krise für Frauen nicht widerspiegeln; fordert die Kommission daher auf, eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung ihrer wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Strategien zur Bewältigung der aktuellen Krise durchzuführen;

78.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Gender Budgeting zu unterstützen, um die Gleichstellung der Geschlechter durch die Korrektur negativer Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben zu fördern, und für die Verbesserung des Managements und der Rechenschaftspflicht zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Staatshaushalte;

79.   ersucht die Mitgliedstaaten, Haushaltsinstrumente einzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern begünstigen;

80.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, das ILO-Übereinkommen zum Schutz von Hausangestellten (Übereinkommen 189) zu ratifizieren;

81.   betont, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze sicherzustellen sowie die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dazu sowohl einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch den Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Vollzeitbeschäftigung zu bieten;

82.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(3) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(4) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(5) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49
(6) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.
(7) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 1.
(8) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(9) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.
(10) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 134.
(11) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 56.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0458.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0225.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0321.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0322.
(17) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(18) Eurostat, im Jahr 2010 waren 23 % der EU Bürger und Bürgerinnen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht – Ausgabe 9/2012.
(19) OECD, Society at a Glance 2011, OECD Social Indicators, @OECD2011.
(20) Eurostat: Beschäftigungsquote der Frauen in der EU-27.
(21) Eurostat: harmonisierte Arbeitslosenquote von Männern und Frauen, September 2012, Europäische Union.


Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU
PDF 170kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (2012/2116(INI))
P7_TA(2013)0074A7-0401/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(1), vom 10. März 2005 zu „Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10)“(2) und vom 25. Februar 2010 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (Peking+15)(3),

–  unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte hervorhebt, wie z. B. Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichstellung von Männern und Frauen,

–  gestützt auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem auf die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts Bezug genommen wird,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)(4), und auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 1998, wonach die jährliche Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking quantitative und qualitative Indikatoren und Maßstäbe umfasst,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der für die Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerinnen und Minister der EU-Mitgliedstaaten, die diese am 4. Februar 2005 im Zusammenhang mit der Zehnjahresüberprüfung der Aktionsplattform von Peking angenommen und in der sie u. a. ihre nachdrückliche Unterstützung und ihr Engagement für die vollständige und wirksame Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking bekräftigen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle dieses Prozesses zu entwickeln,

–  unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020)(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern: 2010-2015“, präsentiert am 21. September 2010, und die zugehörigen Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen über Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie(COM(2010)0491, SEC(2010)1080),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union(9),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0401/2012),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 8 AEUV besagt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass trotz der gemachten Fortschritte in vielen Mitgliedstaaten, Frauen nach wie vor eine unverhältnismäßige Last in Bezug auf Kindererziehung und Pflege anderer Angehöriger tragen; in der Erwägung, dass das Fortbestehen von Stereotypen ein Hemmnis für die gerechte Verteilung der Verpflichtungen in Haushalt und Familie zwischen Frauen und Männern darstellt und die Realisierung der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt behindert;

C.  in der Erwägung, dass Stereotype noch immer auf allen Ebenen der Gesellschaft und in allen Altersgruppen existieren, die unsere gegenseitige Wahrnehmung durch allzu sehr vereinfachte Annahmen beeinflussen, beruhend auf gesellschaftlich konstruierten Normen, Praktiken und Überzeugungen, die oft kulturell und religiös begründet sind und gefördert werden, und die zugrunde liegenden Machtverhältnisse reflektieren und aufrechterhalten;

D.  in der Erwägung, dass alle direkten und indirekten Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beseitigt werden sollten, um Frauen das Recht auf Gleichbehandlung zu garantieren und die kulturelle Wahrnehmung, dass Frauen in vielerlei Hinsicht passive oder weniger bedeutende Menschen als Männer sind, zu verändern;

E.  in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und -stereotypen großen Einfluss auf die Rollenaufteilung zwischen Frauen und Männern im häuslichen Umfeld, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein haben, wobei Frauen als diejenigen dargestellt werden, die sich um den Haushalt und die Kinder kümmern, während Männer als diejenigen dargestellt werden, die das Geld nach Hause bringen und die Beschützerfunktion ausüben; in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen dazu beitragen, dass sich traditionelle Hindernisse auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter weiter verankern und Frauen in Bezug auf ihre Arbeitsplatzwahl und ihre persönliche Entwicklung eingeschränkt werden, was dazu führt, dass sie ihr volles Potenzial als Individuen und als Wirtschaftsbeteiligte nicht realisieren können, und somit starke Hindernisse für die Realisierung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

F.  in der Erwägung, dass Geschlechterrollen durch eine Reihe an sozialen Einflüssen geformt und auferlegt werden, nämlich Medien und Bildung, und während der Sozialisierungsphasen in der Kindheit und Jugend geprägt werden, was dazu führt, dass Menschen ein Leben lang beeinflusst werden;

G.  in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten unter noch größerer Diskriminierung und stärkeren Geschlechterstereotypen leiden als Frauen in städtischen Gebieten und dass die Beschäftigungsquote von Frauen in ländlichen Gebieten deutlich niedriger ist als die von Frauen in Städten;

H.  in der Erwägung dass Geschlechterstereotype häufig mit anderen Stereotypen einhergehen, wie z. B. stereotype Diskriminierung aufgrund von Alter, Aufenthaltsstatus, sexueller Neigung, Behinderung, etc., und sich somit stärker auf Frauen auswirken, wenn diese verschiedene Identitäten haben;

I.  in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die alle gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereiche betrifft;

Medien und Kultur

J.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Diskriminierung in den Medien, der Kommunikation und der Werbung immer noch häufig vorkommt und die Reproduktion von Geschlechterstereotypen erleichtert, insbesondere indem Frauen als Sexobjekte dargestellt werden, um Geschäfte zu fördern; in der Erwägung, dass Frauen zum Beispiel in der Werbung nur 27 % der gezeigten Angestellten und Fachkräfte ausmachen, wohingegen Rollen in denen Hausarbeit und Kinderbetreuung vorkommen zu 60 % mit Frauen besetzt sind; und in der Erwägung, dass die Werbung und die Medien dennoch eine schlagkräftige Katalysatorfunktion im Kampf gegen Stereotypen und geschlechtsbedingte Vorurteile übernehmen können;

K.  in der Erwägung, dass Kinder in sehr jungem Alter durch Vorbilder in Fernsehserien und -programmen, Diskussionen, Spielen, Videospielen und Werbung, Lernmaterialien und Bildungsprogrammen, Einstellungen in der Schule, der Familie und der Gesellschaft mit Geschlechterstereotypen konfrontiert werden, die ihre Wahrnehmung, wie sich männliche und weibliche Charaktere verhalten sollten, beeinflussen und sich auf ihr weiteres Leben und ihre zukünftigen Ziele auswirken;

L.  in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie Mädchen in der Öffentlichkeit dargestellt werden, ihr gesellschaftliches Ansehen mindert und Gewalt gegen Mädchen fördert; in der Erwägung, dass, wenngleich Medien eine positive aufklärerische Rolle spielen können, die Stereotypisierung von jungen Mädchen in den Medien weitverbreitet ist und häufig traditionelle Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, einschließlich in der Werbung und in Kinderprogrammen;

M.  in der Erwägung, dass in Fernsehprogrammen, Computerspielen und Musikvideoclips, teilweise zu kommerziellen Zwecken, eine immer auffälligere Tendenz festzustellen ist, provokativ gekleidete Frauen in sexuell eindeutigen Posen zu zeigen, wodurch diese zur Geschlechterstereotypisierung beitragen; in der Erwägung, dass die Texte von an Jugendliche gerichteten Liedern sexuell suggestive Inhalte haben, die oft Gewalt gegen Frauen und Mädchen propagieren;

N.  in der Erwägung, dass junge Frauen und Männer am meisten von dem neuen kulturellen Status der Pornographie betroffen sind; in der Erwägung, dass die „Verbreitung von Pornographie“, d. h. der derzeitige kulturelle Prozess, in dem sich Pornographie als ein universell immer mehr akzeptiertes, oft idealisiertes kulturelles Element in den Alltag schleicht, sich besonders ausgeprägt in der Jugendkultur manifestiert: von Fernsehprogrammen und Lifestyle-Magazinen für Jugendliche, über Musik-Videos bis hin zu Werbung, die sich speziell an Jugendliche richtet;

Allgemeine und berufliche Bildung

O.  in der Erwägung, dass der Zugang zu formaler Bildung auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene sowie der Inhalt der Lehrpläne für Mädchen und Jungen die geschlechtsspezifischen Unterschiede und damit auch entsprechend die Entscheidungen und den Zugang zu Rechten beeinflussen; in der Erwägung, dass in der EU, wenngleich der Zugang zu Bildung für Mädchen und Jungen im Allgemeinen weniger problematisch erscheinen mag, als das in anderen Teilen der Welt der Fall ist, dennoch hervorzuheben ist, dass Mädchen und Jungen im Zugang und der vollen Inanspruchnahme des Bildungssystems und der Möglichkeiten nicht gleichgestellt sind; in der Erwägung, dass insbesondere für Mädchen aus Randgruppen wie z. B. aus der Roma-Gesellschaft, Mädchen mit Migrationshintergrund, Asylbewerberinnen, Flüchtlinge und Mädchen mit Behinderungen der Zugang zu Bildung in einigen Ländern nach wie vor höchst problematisch ist;

P.  in der Erwägung, dass Kinder ab dem frühesten Alter durch eine auf der Anerkennung der Gleichheit beruhende Erziehung die Gleichheit und die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen erlernen können;

Q.  in der Erwägung, dass Klischees, die im Bereich der Möglichkeiten der Bildungs- und Berufswahlmöglichkeiten für Frauen fortbestehen, zur Zementierung von Ungleichbehandlung beitragen; in der Erwägung, dass in den Bereichen Bildung und Ausbildung nach wie vor Geschlechterstereotype vermittelt werden, da Frauen und Männer häufig traditionelle Bildungs- und Ausbildungswege gehen, was schwerwiegende Folgen auf den Arbeitsmarkt hat, da es eine Diversifizierung der beruflichen Werdegänge hemmt und oft dazu führt, dass Frauen sich an Arbeitsplätzen wiederfinden, die weniger gewertet und schlechter entlohnt werden;

R.  in Erwägung, dass Jungen und Mädchen im Bildungsprozess nach wie vor nicht in gleichem Maße an das Interesse an allen Fächern herangeführt werden, was insbesondere wissenschaftliche und technische Fächer betrifft;

S.  in der Erwägung, dass wenngleich viele europäische Staaten über eine Berufsberatung unter Einbeziehung der Geschlechterdimension verfügen, sich diese an Mädchen richtet, um sie dazu zu animieren, technische oder wissenschaftliche Berufe zu wählen, und es keine an Jungen gerichteten Initiativen gibt, die diese dazu animieren, einen Beruf aus den Bereichen Erziehung, Gesundheit oder Geisteswissenschaften zu wählen;

Arbeitsmarkt

T.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Geschlechterstereotypen auf Bildung und Ausbildung sich stark auf den Arbeitsmarkt auswirken, wo Frauen immer noch sowohl mit horizontaler als auch vertikaler Segregation konfrontiert werden; und in der Erwägung, dass dies dazu beiträgt, dass bestimmte Branchen immer noch als „Männerbranchen“ gelten (mit einem Männeranteil von mehr als 85 %), und in denen folglich ein höheres Lohnniveau herrscht als in den typischen „Frauenbranchen“ (mit einem Frauenanteil von mehr als 70 %); in der Erwägung, dass im Allgemeinen mehr Frauen in Berufen mit einen geringeren sozio-ökonomischem Status beschäftigt sind, was ihr Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl ebenfalls schwächt;

U.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt den Zugang von Frauen zu bestimmten Branchen wie dem Ingenieurswesen, der Brandbekämpfung, der Produktion, der Baubranche, dem Zimmermannsberuf, der Mechanik, den wissenschaftlich-technischen Bereichen und den neuen Technologien immer noch begrenzen, ebenso jedoch den Zugang von Männern zu Bereichen der Arbeit mit Kleinkindern (z. B. Geburtshilfe, Kleinkinderpflege etc.);

V.  in der Erwägung, dass eine bessere Kenntnis der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten einen besseren Zugang zu allen Berufsausbildungen begünstigen würde;

W.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypisierung kontraproduktiv ist und im Arbeitsmarkt zur geschlechtsspezifischen Aufteilung von Berufen beiträgt, und somit zu einer Verstärkung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles führt;

X.  in der Erwägung, dass Frauen im Jahr 2010 für die gleichen Arbeiten in der EU immer noch durchschnittlich 16,4 % weniger verdienten als Männer, und in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen den Mitgliedstaaten variiert und in einigen den Durchschnitt von 22 % für das Jahr 2011 übersteigt; in der Erwägung, dass wenngleich die Ursachen für diese Kluft zwischen den Gehältern vielfältig und komplex sind, sich die Geschlechterstereotypen und die Wahrnehmung der Frau hinsichtlich der traditionellen Rollenverteilung häufig hinter vielen dieser Ursachen verbergen;

Y.  in der Erwägung, dass mit Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Frauen in der Regel unverhältnismäßig auf „flexiblen Arbeitsplätzen“ und Teilzeitstellen vertreten sind, was darauf hindeutet, dass die traditionelle Überzeugung, dass Frauen die Hauptverantwortung für die Betreuung der Familie tragen, heute noch besteht, was sie dazu zwingt, Teilzeitstellen mit flexiblen Arbeitszeiten oder mit befristeter Dauer anzunehmen und Begrenzungen ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf eine Beförderung hinzunehmen;

Z.  in der Erwägung, dass die Unterbrechungen der Karriere bei Frauen, sei es zum Mutterschaftsurlaub oder zur Kindererziehung, das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle zwischen Männern und Frauen erhöhen;

Wirtschaftliche und politische Entscheidungsfindung

AA.  in der Erwägung, dass eine Studie der Kommission von 2011 zeigt, dass im Jahr 2012 in der Europäischen Union 14 % der Vorstandsmitglieder der größten börsennotierten Unternehmen Frauen sein werden, was auf die Existenz einer so genannten „gläsernen Decke“ hinweist, die es Frauen erschwert, Führungspositionen in der Wirtschaft zu behalten und die gleichen Chancen zum beruflichen Aufstieg zu erhalten;

AB.  in der Erwägung, dass trotz einer gewissen Verbesserung in den letzten Jahren Frauen auf lokaler, nationaler wie auf EU-Ebene immer noch in der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass die Repräsentation von Frauen in nationalen Regierungen und Parlamenten von 21 % im Jahr 2004 auf 23 % im Jahr 2009 gestiegen ist, während sich die Repräsentation von Frauen im Europäischen Parlament von 30 % im Jahr 2004 auf 35 % im Jahr 2009 erhöht hat;

AC.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotype und Sexismus noch immer unter den politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern vorherrschen, mit regelmäßigen Fällen sexistischer Äußerungen und Belästigungen, einschließlich einiger Formen von sexueller Belästigung und Gewalt gegen Frauen;

AD.  in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen, insbesondere auf Unternehmensebene, wo hauptsächlich Männer die Führungsposition ausüben, beseitigt werden müssen, da sie zur Begrenzung der Ziele junger Frauen beitragen und Frauen deshalb weniger dazu tendieren, sich auf Führungspositionen in finanziellen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsprozessen, sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich, zu bewerben;

EU-Maßnahmen

1.  stellt fest, dass es einen erheblichen Mangel an Fortschritten bei der Erfüllung der von der EU und von diversen Regierungen eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Aktionsplattform von Peking gibt und betont die Notwendigkeit neuer Indikatoren im Bereich der Geschlechterstereotypen und für analytische Berichte auf EU-Ebene, und fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, dieses Problem anzugehen;

2.  stellt fest, dass es trotz der Verpflichtung der EU zur Gleichstellung von Männern und Frauen immer noch Lücken in der Gesetzgebung zur Nicht-Diskriminierung von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen soziale Sicherheit, Bildung, Medien, Beschäftigung und Entlohnung gibt; betont die Notwendigkeit der verstärkten Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und des Erlasses neuer Gesetze in diesen Bereichen; fordert die Kommission auf, die Frage der Gleichstellung der Geschlechter in allen politischen Bereichen einzubeziehen, da dies das Wachstumspotenzial der europäischen Arbeiterschaft stärken wird;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur effizienten Verwendung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für langfristige Strategien auf, um Frauen die Bereiche des Arbeitsmarktes, in denen sie aufgrund von Geschlechterstereotypen weniger vertreten sind, näher zu bringen und diese attraktiver für sie zu machen; ist der Ansicht, dass die Strategien positive Maßnahmen, lebenslanges Lernen und die Ermutigung von Mädchen zum Studium in Bereichen, die traditionell nicht als „weiblich“ angesehen werden, wie etwa die Informationstechnologie und die Mechanik, sowie die Förderung von Maßnahmen zur leichteren Harmonisierung von Berufs- und Familienleben für Frauen und Männer beinhalten sollten;

4.  fordert die Kommission auf, Aktionen der Mitgliedstaaten zugunsten der Beseitigung von Stereotypen und der Förderung des Zugangs zu Bildung und Beschäftigung für alle ohne Einschränkung durch Stereotypen zu unterstützen;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur substantiellen und nachhaltigen Unterstützung des derzeitigen Programms Daphne und des in Kürze startenden Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Mittel zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie von Geschlechterstereotypen auf;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Entwicklung von Strategien auf, mit denen die tiefgründigen Ursachen von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, die in Stereotypen und Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern verwurzelt sind, angegangen werden, indem zunächst die Geschlechterstereotypen aufgebrochen werden;

Medien und Kultur

7.  verweist auf die Tatsache, dass die Einbindung von Geschlechterstereotypen in die Werbung in Fernsehprogrammen für Kinder sowie in die Programme selbst angesichts ihrer möglichen Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Sozialisierung und infolgedessen auf die Bilder, die Kinder von sich selbst, von ihren Familienangehörigen und von der Außenwelt haben, ein spezielles Problem darstellt; betont die Wichtigkeit, den Kontakt von Kindern mit Geschlechterstereotypen möglicherweise durch kritische Medienerziehung in den Schulen zu verringern;

8.  betont die Notwendigkeit, während des Prozesses zum Gender-Mainstreaming auch die Jungen einzubeziehen, und fordert daher speziell geschaffene Aufgaben, um ihr Bewusstsein für Stereotypen zu bilden;

9.  hebt hervor, dass die Werbung oft diskriminierende und/oder entwürdigende Botschaften vermittelt, die auf allen Arten von Geschlechterklischees beruhen und die den Strategien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abträglich sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Zivilgesellschaft und die Selbstregulierungsorgane der Werbebranche auf, bei der Bekämpfung solcher Praktiken eng zusammenzuarbeiten und dabei insbesondere wirksame Instrumente einzusetzen, die die Achtung der menschlichen Würde und Integrität beim Marketing und in der Werbung gewährleisten;

10.  unterstreicht auch, dass die Werbung ein wirksames Instrument für die Hinterfragung von Klischees und die Auseinandersetzung mit ihnen sowie ein Mittel zur Abwehr von Rassismus, Sexismus und Diskriminierung sein kann, dem in den heutigen multikulturellen Gesellschaften entscheidende Bedeutung zukommt; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Werbefachleute auf, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu verstärken, um auf diese Weise, vor allem schon ab einem frühen Alter, Klischees zu überwinden, die Diskriminierung zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten vor allem auf, eine enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Ausbildungseinrichtungen für Marketing, Kommunikation und Werbung in die Wege zu leiten und auszubauen und damit zu einer angemessenen Ausbildung künftiger Akteure dieses Sektors beizutragen;

11.  betont die Notwendigkeit, spezielle Kurse über Geschlechterstereotype in den Medien für nationale Ausschüsse für die Kontrolle der Werbung sowie Selbstkontroll- und Kontrolleinrichtungen abzuhalten, um das Bewusstsein für den negativen Einfluss von geschlechterdiskriminierenden Bildern im Fernsehen, Internet und in Marketing- und Werbekampagnen zu erhöhen;

12.  fordert die EU auf, Aufklärungskampagnen zur EU-weiten Toleranzlosigkeit bei sexistischen Beleidigungen oder entwürdigenden Bildern von Frauen in den Medien zu konzipieren;

13.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen mit Medienprofis über die schädlichen Auswirkungen von Geschlechterstereotypen auf diesem Gebiet, ebenso wie bewährte Verfahren durchzuführen;

14.  betont, wie wichtig es ist, die Darstellung des Frauenbildes in einer Weise zu fördern, welche der Würde von Frauen gerecht wird, und etwas gegen noch fortbestehende geschlechtsspezifische Klischees und vor allem gegen erniedrigende Darstellungen zu unternehmen, wobei allerdings die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit in keiner Weise angetastet werden dürfen;

15.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf ihre Entschließung vom 16. September 1997 zur Diskriminierung von Frauen in der Werbung, konkrete Maßnahmen folgen zu lassen(10);

16.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Sexualisierung von Mädchen nicht nur durch die Bereitstellung erforderlicher Daten, die Förderung bewährter Verfahren und die Organisation von Informationskampagnen, sondern auch durch die finanzielle Förderung der in den Mitgliedstaaten insbesondere von Frauenorganisationen zur Bekämpfung der Sexualisierung von Frauen und Mädchen und von gegen sie gerichteter Gewalt ergriffenen Maßnahmen zu unterstützen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass mehr Frauen Zugang zu Führungspositionen in den Medien erhalten, einschließlich der Positionen auf Ebene der Geschäftsführung;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Studien durchzuführen und vergleichbare Daten in Bezug auf Frauen in den Medien zu sammeln, einschließlich der Darstellung von Frauen aus spezifischen Gruppen wie z. B. Frauen mit Behinderungen oder Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören;

Allgemeine und berufliche Bildung

19.  betont die Notwendigkeit spezieller Berufsberatungskurse an Grundschulen, weiterführenden Schulen und Hochschulen, um junge Menschen über die negativen Folgen von Geschlechterstereotypen zu informieren und sie zu ermutigen, ein Studium zu beginnen und eine Laufbahn einzuschlagen, die in der Vergangenheit als typisch „männlich“ oder „weiblich“ angesehen wurden; bittet um Unterstützung jeglicher Maßnahmen zur Verringerung der Prävalenz von Geschlechterstereotypen bei Kleinkindern;

20.  betont die Bedeutung, die der Förderung der Gleichheit zwischen Frauen und Männern ab dem frühesten Kindesalter bei der wirksamen Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und darauf beruhender Diskriminierung und Gewalt zukommt, u. a. auch durch die Einbeziehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Schulunterricht;

21.  betont die Notwendigkeit von Bildungsprogrammen/Lehrplänen, die auf die Gleichheit zwischen Männern und Frauen, auf den Respekt gegenüber dem Anderen, den Respekt unter jungen Menschen, eine respektvolle Sexualität und die Ablehnung jeder Art von Gewalt ausgerichtet sind, sowie die Bedeutung der Lehrerausbildung in diesem Bereich;

22.  betont die Notwendigkeit für einen Prozess des Gender-Mainstreaming in Schulen und ermutigt Schulen deshalb dazu, bewusstseinsbildende Aufgaben sowie praktische Aufgaben zu schaffen, um die Gleichstellung der Geschlechter im akademischen Lehrplan zu fördern;

23.  betont die Notwendigkeit zur Ausarbeitung und Bereitstellung von Schulungen für Lehrer, Aufsichtspersonen, Direktoren und alle anderen im Bildungsprogramm für Kinder tätigen Personen, damit diesen sämtliche zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und zur Förderung der Gleichheit zwischen Männern und Frauen benötigten pädagogischen Mittel zur Verfügung stehen;

24.  unterstreicht, dass obwohl eine Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU Maßnahmen zur Gleichstellung zwischen den Geschlechtern auf Ebene der Hochschulbildung verfolgen, fast alle Maßnahmen und Projekte auf Mädchen abzielen; bittet daher die Mitgliedstaaten, allgemeine nationale Strategien und Initiativen zu entwickeln, die die Geschlechterstereotypen in der Hochschulbildung bekämpfen und auf Jungen abzielen;

25.  fordert eine angemessene Vorbereitung der Lehrer und Ausbilder im Bereich der formalen und informalen Bildung im Rahmen unbedingt notwendiger Schulungen zu Fragen der Gleichstellung von Frauen/Mädchen und Männer/Jungen und der Aufdeckung verschiedener Formen des damit im Zusammenhang stehenden Missbrauchs und von Gewalt mit sexuellem Hintergrund sowie zum Umgang damit;

26.  betont die Notwendigkeit, politische Maßnahmen zu erarbeiten, die den Schwerpunkt auf das Aufbrechen von Stereotypen ab dem frühesten Kindheitsalter, auf Schulungen zur Sensibilisierung von Lehrkräften und Studierenden legen und die Diversifizierung von beruflichen Werdegängen für junge Frauen und Männer fördern und unterstützen;

27.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, aktive politische Maßnahmen durchzusetzen, um dafür zu sorgen, dass Mädchen aus Randgruppen und Mädchen mit Migrationshintergrund Zugang zu Bildung und Bildungssystemen erhalten;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrpläne und Schulbücher mit Hinblick auf eine Reform zu bewerten, was dazu führen würde, dass geschlechtsspezifische Themen in einem übergreifenden Kontext als Teil aller Unterrichtsmaterialien integriert werden, sowohl in der Ausmerzung von Geschlechterstereotypen als auch in Bezug auf die Verdeutlichung des gesellschaftlichen Beitrags und der Rolle von Frauen in der Geschichte, Literatur, Kunst, etc., einschließlich auf frühester Ebene der Bildung;

29.  fordert die EU auf, eine europäische Bildungsdimension zu fördern, z. B. durch die Gewährleistung, dass bewährte Praktiken zur Gleichstellung der Geschlechter als Unterrichtsmaterial verbreitet werden, und die Entwicklung und Sammlung geschlechtsrelevanter Statistiken in allen Aspekten der Bildung, sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene;

30.  fordert die EU auf, quantitative und qualitative Indikatoren zur Gleichstellung der Geschlechter in alle Bewertungsprogramme einzubinden, deren Ziel die Bewertung der Bildungsqualität in europäischen Schulen ist;

Arbeitsmarkt

31.  verweist auf die wachsende Besorgnis über den negativen Einfluss von Geschlechterstereotypen auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle von 16,4 % und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Anliegen bei der Ausarbeitung neuer Strategien zu berücksichtigen;

32.  hebt hervor, dass die vorliegenden Daten zeigen, dass die von Frauen erlangten Qualifikationen und Erfahrungen wirtschaftlich schlechter belohnt werden, als die der Männer, was zum Teil darin begründet liegt, dass die weibliche Berufstätigkeit traditionell eher als ergänzend zu den Familieneinkünften angesehen wird, was wesentlich zu der Entstehung und dem Fortbestehen des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen beigetragen hat;

33.  unterstreicht die Notwendigkeit bewusstseinsbildender Aktivitäten, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zusammenhang zwischen Geschlechterstereotypen und dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle sowie den ungleichen Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt zu informieren, um andere Interessengruppen in der Gesellschaft über die Tatsache zu informieren, dass Geschlechterstereotype die Chancen der Frauen sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch in ihrem Privatleben verringern, um die Transparenz in öffentlichen und privaten Unternehmen und Behörden zu fördern, und um zu gewährleisten, dass gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gezahlt wird;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lohnstrukturen in frauendominierten Berufen und Beschäftigungsverhältnissen zu überprüfen, und zwar als Mittel zur Abschaffung von geschlechterspezifischen Stereotypen, denen das Problem des Lohngefälles zugrunde liegt; fordert die Mitgliedstaaten, die Unternehmer und die Gewerkschaften auf, spezifische und nützliche Bewertungsinstrumente für Arbeitsstellen zu entwickeln und anzuwenden, die dazu dienen, gleichwertige Arbeitsstellen zu bestimmen und somit gleiches Entgelt für Männer und Frauen zu gewährleisten;

35.  fordert von den Mitgliedsstaaten die Entwicklung einer Politik, welche die Anzahl bezahlbarer und hoch-qualitativer Kinderbetreuungseinrichtungen, die berufstätigen Eltern zugänglich sind, erhöht und die Bildung von Strukturen unterstützt, welche die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben für in Betrieben beschäftigte Eltern ermöglichen, insbesondere durch die Unterstützung der Gründung und des Bestands betrieblicher Kinderbetreuungsdienste; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, die Bereitstellung von Pflegeeinrichtungen für andere Kategorien von Angehörigen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen in Not) zu verbessern und somit Frauen dazu zu ermutigen, aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen, indem sie Arbeits- und Familienleben vereinbaren;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für flexible Beschäftigungsmöglichkeiten zu sorgen sowie für angemessene Formen von Elternzeit für sowohl Männer als auch Frauen;

37.  betont den Sachverhalt, dass Geschlechterstereotypen zur Selbsterfüllung neigen und dass dort, wo Frauen nicht die Chance geboten wird, sich zu beweisen, sie es niemals schaffen werden, die Hindernisse zu überwinden, die ihrem Weiterkommen entgegenstehen;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen in den Bereichen Unternehmertum und Selbständigkeit durch die Bereitstellung angemessener Ausbildung, Finanzierung und Unterstützung zu fördern;

39.  erinnert die Kommission daran, dass besonders ältere Frauen von dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle mit Auswirkungen auf die Renten betroffen sind, was, sobald die Frauen das Rentenalter erreicht haben, das Risiko extremer und dauerhafter Armut erhöht;

40.  stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ältere Frauen bei Erreichen des Rentenalters in Armut geraten, als Folge der neuen EU-Rentenregeln steigen wird; betont daher die Bedeutung, keine Änderungen im Weißbuch, die das Rentengefälle zwischen Männern und Frauen erhöhen, zu unterstützen;

41.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der EU-Richtlinie über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu prüfen und einen Bericht über die Mängel und Herausforderungen zu erstellen, um die Gesetze und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu stärken;

Wirtschaftliche und politische Entscheidungsfindung

42.  verweist auf die Tatsache, dass die Repräsentanz von Frauen in nationalen Regierungen im Jahr 2009 bei 23 % lag und unterstützt die Einführung von verbindlichen Quoten, um den Anteil von Frauen in nationalen Regierungen und Parlamenten und auf regionaler und kommunaler Ebene sowie in den EU-Institutionen zu erhöhen; fordert die Einführung von Sensibilisierungskampagnen und Anreizen, die Frauen ermutigen, politisch aktiver zu sein und für lokale oder nationale Regierungsposten zu kandidieren;

43.  erinnert daran, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014, gefolgt von der Ernennung der nächsten Kommission und den Ernennungen für die EU-„Top Jobs“ eine Chance darstellen, auf eine paritätische Demokratie auf EU-Ebene hinzuarbeiten, sowie eine Chance für die EU, auf diesem Gebiet ein Vorbild zu sein;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für Parität einzusetzen, indem sie eine Frau und einen Mann als ihre Kandidaten für das Amt eines Mitglieds der Kommission vorschlagen; fordert den nominierten Präsidenten der Kommission auf, bei der Bildung der Kommission Parität anzustreben; fordert die derzeitige Kommission auf, dieses Verfahren öffentlich zu unterstützen;

45.  erinnert daran, dass im Jahr 2010 Frauen nur 12 % der Verwaltungsratsmitglieder in Europa ausmachten; unterstützt das Vorhaben der Kommission, verbindliche Quoten für Frauen in Verantwortungspositionen der großen börsennotierten Unternehmen einzuführen;

Sonstige Maßnahmen

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Haltung in Bezug auf Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf Instrumente zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu überdenken, da Stereotypen berufliche Segregation und das geschlechtsspezifische Lohngefälle erhöhen können;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu einem vorrangigen Anliegen der Strafrechtspolitik zu machen; ermutigt die Mitgliedstaaten, zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Justizbehörden und Polizeidienststellen sowie den Austausch bewährter Praktiken auszubauen;

48.  betont, dass alle Arten von Gewalt gegen Frauen bekämpft werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine abgestimmte Aktion ins Leben zu rufen, zu der Sensibilisierungskampagnen, die Aufklärung der Öffentlichkeit über sexuelle Gewalt und Strategien zur Änderung der gesellschaftlichen Klischees, vor allem hinsichtlich der Stellung der Frauen durch Bildung und Medien, gehören, und welche den Austausch von bewährten Vorgehensweisen fördern; wiederholt, dass sowohl mit den Opfern als auch mit den Aggressoren gearbeitet werden muss, um diese stärker zu sensibilisieren und um zur Veränderung von Stereotypen und in der Gesellschaft verwurzelten Vorstellungen beizutragen, die mithelfen, die Bedingungen für solche Gewalt und ihre Akzeptanz zu verewigen;

49.  ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Gleichheit zwischen den Geschlechtern und die Machtgleichstellung von Frauen zu fördern, u. a. durch Informationskampagnen, in denen die Rolle und die Teilhabe von Frauen in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Soziales, Sport, Gesundheit, Kunst, Wissenschaft und auf allen anderen gesellschaftlichen Ebenen gewürdigt wird;

50.  ist der Auffassung, dass legislative und nicht-legislative Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene zur Beseitigung der Geschlechterstereotypen und des Lohngefälles, zur Verstärkung der Frauenpräsenz in vorherrschend männlichen Bereichen, zur vermehrten Anerkennung der Fähigkeiten und wirtschaftlichen Leistung von Frauen am Arbeitsplatz, zur Beseitigung der horizontalen und vertikalen Segregation sowie zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungsgremien auf politischer und unternehmerischer Ebene notwendig sind;

51.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechterspezifische Stereotypen im Rahmen konkreter politischer Maßnahmen mit Nachdruck zu bekämpfen und Männer dazu zu ermutigen, sich die Betreuungs- und Haushaltspflichten gleichermaßen mit den Frauen zu teilen, insbesondere durch Anreize für Männer, Elternzeit und Vaterschaftsurlaub zu nehmen, was zur Stärkung ihrer Rechte als Elternteil und zur Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern sowie einer angemesseneren Aufteilung der Verantwortung für die Familie und für Hausarbeit führen wird, und darüber hinaus dazu, dass sich die Chancen von Frauen auf eine umfassende Teilhabe am Arbeitsmarkt vergrößern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber dazu zu bewegen, familienfreundliche Maßnahmen durchzuführen;

52.  fordert die Kommission und die nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung weiterer Forschung über geschlechtsspezifische Stereotype und zur Sammlung weiterer statistischer Daten über Geschlechterstereotype durch Entwicklung angemessener Indikatoren für geschlechtsspezifische Stereotype auf;

53.  erinnert die Kommission daran, dass die Gleichstellung der Geschlechter in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten für die Beschäftigung von Männern und Frauen in unterschiedlichen Berufen zu fördern, die den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes gerecht werden und gleichzeitig die Chancengleichheit beider Geschlechter gewährleisten;

55.  fordert die Kommission auf, alle Formen von Gewalt, Diskriminierung und Stereotypisierung von Frauen zu bekämpfen, sodass die Einhaltung aller Menschenrechte gewährleistet ist;

56.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Verpflichtungen, die im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gemacht wurden, zu drängen;

57.  ermutigt das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und verschiedene nationale Institute für die Gleichstellung der Geschlechter zur Förderung der weiterführenden Forschungen über die Ursachen von Geschlechterstereotypen und die Auswirkungen von Stereotypen auf die Gleichstellung der Geschlechter, und betont, wie wichtig der Austausch neuer Ideen und Forschungsergebnisse über bewährte Verfahren im Hinblick auf den Abbau von Geschlechterstereotypen in den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen ist;

58.  erinnert die Kommission an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und fordert sie auf, die Empfehlungen in dieser Entschließung umzusetzen;

59.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungs-, Bildungs- und Ausbildungskampagnen zur Bekämpfung diskriminierender kultureller Normen durchzuführen und gegen weit verbreitete sexistische Klischees und soziale Stigmatisierungen vorzugehen, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigen und aufrechterhalten, und sicherzustellen, dass Bräuche, Traditionen oder religiöse Erwägungen Gewalt nicht rechtfertigen können;

60.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von guten Modellen zu fördern, kollegiales Lernen zwischen den Mitgliedstaaten voranzubringen, und Finanzierungsmöglichkeiten für Kampagnen auf nationaler und EU-Ebene für die Ausmerzung von Geschlechterstereotypen einzurichten;

61.  fordert die EU auf, die aktuelle Lücke in der europäischen Gesetzgebung hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Geschlecht zu schließen und einen neuen Gesetzesrahmen vorzubringen, um für die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in Bildung und den Medien zu sorgen;

62.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Überwachungsmaßnahmen einzuleiten (in Form von Bürgerbeauftragten oder Medienüberwachungsbehörden, die Experten für Gleichstellung der Geschlechter vereinigen), um dafür zu sorgen, dass der Ehrenkodex in der Industrie eine Gleichstellungsperspektive beinhaltet und, dass diese eingehalten wird, und, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit zum Einreichen von Beschwerden erhält;

o
o   o

63.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
(2) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
(3) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.
(4) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(5) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(6) ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.
(7) Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(8) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.
(9) Angenommene Texte P7_TA(2012)0069.
(10) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 60.


Lage der Frau in Nordafrika
PDF 170kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zur Lage der Frau in Nordafrika (2012/2102(INI))
P7_TA(2013)0075A7-0047/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft Afrika-EU – eine gemeinsame Strategie Afrika-EU,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den Titeln „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200), „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303) und „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012)0014),

–  unter Hinweis auf die thematischen und geografischen Finanzierungsinstrumente der Kommission zur Förderung der Demokratisierung und der Menschenrechte, wie etwa das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI),

–  unter Hinweis auf die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (COM(2012)0286),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu dem Thema „Gleichstellung der Geschlechter: eine Voraussetzung für den Erfolg des Arabischen Frühlings“(1),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000,

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 67/167 der VN-Generalversammlung vom 20. Dezember 2012 zur Genitalverstümmelung von Frauen,

–  unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz vom September 1995 in Peking und die Pekinger Erklärung und Aktionsplattform sowie die Abschlussdokumente der Sondertagungen der Vereinten Nationen zu Peking +5, Peking +10 und Peking +15 betreffend weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Pekinger Erklärung und Aktionsplattform, die am 9. Juni 2000, 11. März 2005 bzw. 2. März 2010 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Protokoll zu der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika,

–  unter Hinweis auf die Arbeit der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum,

–  unter Hinweis auf den Istanbul-/Marrakesch-Prozess und die Schlussfolgerungen der Minister im Rahmen der ersten und zweiten Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenz zum Thema „Die Stärkung der Rolle der Frauen in der Gesellschaft“, die am 14./15. November 2006 in Istanbul bzw. am 11./12. November 2009 in Marrakesch stattgefunden haben,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der regionalen Dialoge in der Region Naher Osten und Nordafrika (MENA) zwischen der Zivilgesellschaft, staatlichen Akteuren und politischen Entscheidungsträgern, die im Juni und November 2012 in Beirut und Amman im Rahmen des von der EU finanzierten regionalen Projekts „Förderung einer gemeinsamen Agenda für die Gleichstellung von Frauen und Männern durch den Istanbul-Prozess“ stattgefunden haben,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Regionalprogramm für den südlichen Mittelmeerraum mit dem Titel „Spring Forward for Women“, das von der Kommission und von UN Women verwaltet wird,

–  unter Hinweis auf „A Report Card on Adolescents“ (Ein Bericht über Jugendliche), die 10. Ausgabe der UNICEF-Berichtsreihe „Fortschritt für Kinder“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) über die menschliche Entwicklung in der arabischen Welt von 2005 mit dem Titel „Towards the Rise of Women in the Arab World“ und den entsprechenden Bericht von 2009 mit dem Titel „Challenges for Human Security in the Arab Region“, insbesondere auf dessen Kapitel „The personal insecurity of vulnerable groups“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2011 zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere Libyen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zum Einsatz von sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011(6),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(7),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0047/2013),

A.  in der Erwägung, dass viele Frauen, insbesondere junge Frauen, maßgeblich am Arabischen Frühling in Nordafrika beteiligt waren und von Anfang an an Demonstrationen, öffentlichen und politischen Debatten sowie Wahlen teilgenommen und eine aktive Rolle unter anderem in der Zivilgesellschaft, in den sozialen Medien und auf Blogs gespielt haben, weshalb sie in ihren Ländern Schlüsselfiguren für den demokratischen Wandel sowie für die Förderung der Entwicklung und des Zusammenhalts waren und immer noch sind;

B.  in der Erwägung, dass diese Länder einen Prozess des politischen und demokratischen Wandels und der Änderung und Anpassung ihrer Verfassungen durchlaufen, an dem Frauen, sei es als Abgeordnete, gewählte Vertreterinnen oder Mitglieder der Zivilgesellschaft, aktiv und kontinuierlich beteiligt sind; in der Erwägung, dass das Ergebnis dieses Prozesses die demokratische Funktionsweise sowie die Grundrechte und -freiheiten dieser Länder bestimmen und Einfluss auf den Status von Frauen haben wird;

C.  in der Erwägung, dass die Rolle, welche die Frauen während der Revolution gespielt haben, ihnen auch im Prozess des demokratischen Wandels und beim Wiederaufbau der Staaten zukommt; in der Erwägung, dass der Erfolg dieser Prozesse in hohem Maße von einer umfassenden Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung abhängt;

D.  in der Erwägung, dass Frauen in diesen Ländern im Laufe der letzten Jahrzehnte – wenn auch ungleichmäßig – im Hochschulwesen, in Organisationen der Zivilgesellschaft, in Unternehmen und in Institutionen präsenter geworden sind, obwohl unter diktatorischen und paternalistischen Regimen die effektive Umsetzung von Rechten nur begrenzt möglich war und die Beteiligung von Frauen zahlreichen restriktiven Bedingungen unterlag;

E.  in der Erwägung, dass die Rechte der Frau eines der am meisten debattierten Themen im aktuellen politischen Prozess darstellen und das Hauptanliegen von Frauen sind, da sie der Gefahr einer Gegenreaktion und Einschüchterung gegenüberstehen, welche die Chancen auf Verwirklichung des Ziels einer gemeinsamen Demokratie und eines gleichen bürgerrechtlichen Status mindern könnten;

F.  in der Erwägung, dass einige allgemeine geschlechtsspezifische Fragen, wie die Rechte von Mädchen und Frauen als integraler Bestandteil der universellen Menschenrechte, die Gleichberechtigung und die Einhaltung internationaler Übereinkommen, im Mittelpunkt der Verfassungsdebatten stehen;

G.  in der Erwägung, dass die Vertretung von Frauen in der Politik sowie in Entscheidungsträgerpositionen in allen Bereichen von einem Land zum anderen variiert, jedoch enttäuschend niedrig ist, wenn sie mit der starken weiblichen Beteiligung an den einzelnen Aufstandsbewegungen und anschließenden Wahlen sowie dem steigenden Anteil von Frauen mit hohem Bildungsgrad verglichen wird;

H.  in der Erwägung, dass die neue Nachbarschaftspolitik der EU die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Unterstützung der Zivilgesellschaft stärker gewichten sollte;

I.  in der Erwägung, dass sich die spezifische finanzielle Unterstützung der EU für geschlechtsspezifische Fragen in der Region derzeit auf 92 Mio. EUR beläuft, von denen 77 Mio. auf bilateraler Ebene und 15 Mio. auf regionaler Ebene eingesetzt werden;

J.  in der Erwägung, dass das mit einem Budget in Höhe von 45 Mio. EUR größte der bilateralen Programme der EU für die „Förderung der Gleichstellung der Geschlechter“ in Marokko umgesetzt werden soll; sowie in der Erwägung, dass in Ägypten ein Programm mit einem Budget von 4 Mio. Euro von UN Women umgesetzt werden soll, während UN Women in Tunesien und Libyen bilaterale Programme für Frauen im Rahmen der Vorbereitung der Wahlen umsetzt;

K.  in der Erwägung, dass die sozioökonomische Lage, insbesondere die hohe Jugend- und Frauenarbeitslosigkeit und die Armut, die oft zu einer Marginalisierung der Frauen und zu deren zunehmender Verletzlichkeit führte, zusammen mit dem Streben nach Rechten, Würde und Gerechtigkeit zu den hauptsächlichen Gründen für die Aufstände in der Region zählte;

L.  in der Erwägung, dass während und nach den Aufständen in der Region zahlreiche Akte sexueller Gewalt an Mädchen und Frauen verübt wurden, einschließlich Vergewaltigungen und Jungfräulichkeitstests, die – unter anderem von den Sicherheitskräften – als politisches Druckmittel gegen Frauen verwendet wurden, sowie sexueller Belästigung in der Öffentlichkeit; in der Erwägung, dass die geschlechtsbezogene Einschüchterung verstärkt von extremistischen Bewegungen benutzt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Lage von weiblichen Migranten und von Migranten im Kindesalter aufgrund der Unsicherheit in einigen Teilen der Region und der Wirtschaftskrise sogar noch kritischer ist;

N.  in der Erwägung, dass die Gefahr des Menschenhandels in Ländern steigt, die sich im Wandel befinden, und in Gebieten, in denen Zivilisten von Konflikten betroffen sind oder in denen sich zahlreiche Flüchtlinge oder Binnenvertriebene aufhalten;

O.  in der Erwägung, dass die Frage, ob der Islam in der Verfassung als Religion des Volkes oder des Staates festzulegen ist oder nicht, ein grundlegendes Thema im Rahmen der Verfassungsdebatten ist;

P.  in der Erwägung, dass die Beteiligung der Bürger am ägyptischen Verfassungsreferendum vom Dezember 2012 nur unzureichend war und dass das Referendum nicht die Zustimmung aller Parteien hatte, sodass einige Fragen und Interpretationsspielräume zu wichtigen konstitutionellen Sachverhalten, darunter den Rechten von Frauen, offengeblieben sind;

Q.  in der Erwägung, dass die parlamentarische Dimension der Union für den Mittelmeerraum (UfM) und der Istanbul-/Marrakesch-Prozess zu den besten Instrumenten für Gesetzgeber gehören, wenn es darum geht, sich über all diese Fragen auszutauschen, und dass die Parlamentarische Versammlung der Union für den Mittelmeerraum auch einen Ausschuss für die Rechte der Frau umfasst, der richtig eingesetzt werden muss;

Frauenrechte

1.  fordert die staatlichen Stellen der betroffenen Länder auf, in ihren Verfassungen den Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen unwiderruflich zu verankern, und somit ausdrücklich jegliche Art der Diskriminierung von Frauen zu verbieten, Fördermaßnahmen zu ermöglichen und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Frauen zu festigen; fordert die Gesetzgeber dieser Länder auf, alle bestehenden Gesetze zu überarbeiten und den Gleichstellungsgrundsatz in alle Entwürfe oder Gesetzesvorschläge, die zur Diskriminierung von Frauen führen könnten – beispielsweise in den Bereichen Eheschließung, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Elternrechte, Staatsangehörigkeit, Erbrecht und Rechtsfähigkeit –, aufzunehmen, und zwar im Einklang mit internationalen und regionalen Instrumenten, sowie innerstaatliche Mechanismen zum Schutz der Rechte der Frau darin zu verankern;

2.  fordert die staatlichen Stellen auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Strafgesetzbüchern und in den Sozialversicherungssystemen zu berücksichtigen;

3.  hebt die Tatsache hervor, dass die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen ein wesentliches Element der Demokratie darstellt und dass die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung eine Voraussetzung für sozioökonomischen Fortschritt, sozialen Zusammenhalt und eine ausgewogene demokratische Staatsführung ist; fordert daher alle Länder nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Förderung der Demokratie der Gleichstellung der Geschlechter Vorrang einzuräumen;

4.  betont, dass der derzeitige Wandel in Nordafrika nur dann zu demokratischen politischen Systemen und Gesellschaften führen wird, wenn die Gleichstellung der Geschlechter einschließlich der freien Wahl der Lebensform erreicht worden ist;

5.  fordert die staatlichen Stellen in Nordafrika auf, das CEDAW, die dazugehörigen Protokolle und alle internationalen Menschenrechtsübereinkommen vollständig umzusetzen und somit alle Vorbehalte gegenüber dem CEDAW auszuräumen; ersucht die staatlichen Stellen in Nordafrika ferner, mit den VN-Mechanismen zum Schutz der Rechte von Mädchen und Frauen zusammenzuarbeiten;

6.  verweist auf die offene Debatte unter weiblichen islamischen Gelehrten im Hinblick auf die Auslegung religiöser Texte aus einer Perspektive der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter;

7.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie Pluralismus zu gewährleisten, und zwar auch durch die Förderung des gegenseitigen Respekts und des interreligiösen Dialogs, insbesondere zwischen Frauen;

8.  empfiehlt den betreffenden Staaten, eine integrative, umfassende und freiwillige Debatte mit allen betroffenen Akteuren – darunter der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, den örtlichen Frauenorganisationen, den lokalen Behörden und den religiösen Führern – anzuregen und darauf zu achten, dass die Rechte der Frauen und der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen geschützt und garantiert werden;

9.  verweist darauf, dass keine monotheistische Religion Gewalt zwischen den Menschen lehrt oder dazu benutzt werden darf, diese zu rechtfertigen;

10.  fordert die Länder Nordafrikas auf, Gesetze zu erlassen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um alle Formen von Gewalt gegenüber Frauen unter Strafandrohung zu verbieten, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt, sexueller Belästigung und schädlicher traditioneller Praktiken wie Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen oder Zwangsehen, insbesondere im Falle Minderjähriger; hebt die Bedeutung des Opferschutzes und der Bereitstellung besonderer Dienstleistungen hervor; begrüßt die jüngste Kampagne gegen häusliche Gewalt der tunesischen Ministerin für Frauen und Familienangelegenheiten sowie den kontinuierlichen Einsatz Marokkos, das 2012 seine zehnte nationale Kampagne zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen organisiert hat, für diese Sache;

11.  weist auf die doppelte Diskriminierung hin, der lesbische Frauen ausgesetzt sind, und fordert die staatlichen Stellen in Nordafrika auf, Homosexualität zu entkriminalisieren und dafür zu sorgen, dass Frauen nicht aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden;

12.  betont, wie wichtig die Bekämpfung der Straffreiheit im Hinblick auf jegliche Gewalt – insbesondere sexuelle Gewalt – gegen Frauen ist, indem sichergestellt wird, dass derartige Verbrechen wirksam untersucht, verfolgt und streng bestraft werden, dass Minderjährige durch das Rechtssystem angemessen geschützt werden und dass alle Frauen vollständigen Zugang zur Justiz haben, und zwar ohne jegliche religiöse und/oder ethnische Diskriminierung;

13.  fordert die nationalen Regierungen auf, ausreichende Schulungen anzubieten, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter des Justizwesens und die Sicherheitskräfte angemessen gerüstet sind, um mit sexuellen Gewaltverbrechen und deren Opfern umzugehen; unterstreicht ferner die Bedeutung einer geschlechtersensiblen Übergangsjustiz;

14.  verurteilt die Anwendung jeder Art von Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt, vor, während und nach den Aufständen und deren kontinuierliche Anwendung als politisches Druckmittel sowie als Mittel zur Unterdrückung, Einschüchterung und Erniedrigung von Frauen; fordert die nationalen Justizsysteme auf, diese Verbrechen mit geeigneten Mitteln zu verfolgen, und betont, dass der Internationale Strafgerichtshof eingreifen könnte, wenn auf nationaler Ebene kein gerichtliches Vorgehen möglich ist;

15.  weist darauf hin, dass Frauen in Nordafrika während und nach den Aufständen höherer Verletzlichkeit und Viktimisierung ausgesetzt waren;

16.  fordert die nordafrikanischen Länder auf, eine Strategie für diejenigen zu entwickeln, die während und nach den Aufständen Opfer sexueller Gewalt wurden, um ihnen eine angemessene Entschädigung sowie wirtschaftliche, soziale und psychologische Unterstützung zu bieten; fordert die staatlichen Stellen der nordafrikanischen Länder auf, vorrangig dafür zu sorgen, dass die Täter vor Gericht gebracht werden;

17.  verurteilt die Praxis der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, die in einigen Gebieten Ägyptens immer noch angewandt wird, ruft die ägyptischen Behörden auf, das Verbot stärker durchzusetzen und fordert die Kommission auf, Programme einzurichten, die auf die Beseitigung dieser Praxis abzielen, und zwar auch unter Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und durch gesundheitliche Aufklärung; betont darüber hinaus die Bedeutung der Sensibilisierung, der Mobilisierung von Gemeinschaften und der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie die Notwendigkeit der Einbeziehung nationaler, regionaler und lokaler Behörden und der Zivilgesellschaft sowie der religiösen Führer und der Führer von Gemeinschaften, um die Praxis der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen zu bekämpfen;

18.  begrüßt die Tatsache, dass immer mehr Staaten der Region sich in den vergangenen Jahrzehnten entschlossen haben, das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen anzuheben (16 Jahre in Ägypten, 18 Jahre in Marokko, 20 Jahre in Tunesien und Libyen), und verurteilt jeglichen Versuch, das Alter wieder zu senken oder die Reichweite dieser Reformen einzuschränken, da eine frühe Eheschließung – bei der es sich oft um eine Zwangsehe handelt – nicht nur den Rechten der Mädchen, ihrer Gesundheit, ihrer Psyche und ihrer Bildung schadet, sondern auch zu anhaltender Armut beiträgt, wodurch das Wirtschaftswachstum negativ beeinflusst wird;

19.  betont, dass keine Diskriminierung oder Gewalt gegen Frauen oder Mädchen durch Kultur, Tradition oder Religion gerechtfertigt werden kann;

20.  unterstreicht die Notwendigkeit, vor allem bei der Schaffung neuer Strategien in der Gesundheitspolitik den Zugang zu Sozialschutz und zu Gesundheits- und anderen Dienstleistungen für Frauen und Mädchen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit von Müttern, die sexuelle und die reproduktive Gesundheit sowie die entsprechenden Rechte; fordert die staatlichen Stellen auf, das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung und die VN-Agenda für Bevölkerung und Entwicklung vollständig umzusetzen, und weist sie auf die Schlussfolgerungen des Berichts des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) mit dem Titel „Das Recht auf Entscheidung – Familienplanung, Menschenrechte und Entwicklung“ hin;

21.  betont, wie wichtig spezielle Maßnahmen zur Information von Frauen über deren Rechte sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und staatlichen Einrichtungen bei der Vorbereitung von Reformen und der Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetze sind;

Beteiligung von Frauen an Entscheidungsverfahren

22.  betont, dass die aktive Beteiligung von Frauen am öffentlichen und politischen Leben, als Demonstrantinnen, Wählerinnen, Kandidatinnen und gewählte Vertreterinnen, deren Willen zeigt, ihre Bürgerrechte umfassend wahrzunehmen und für den Aufbau der Demokratie zu kämpfen; weist darauf hin, dass die jüngsten Ereignisse des Arabischen Frühlings gezeigt haben, dass Frauen im revolutionären Geschehen eine wichtige Rolle spielen können; fordert daher, dass alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich positiver Maßnahmen und Quoten, ergriffen werden, um Fortschritte auf dem Weg zu einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an Entscheidungsverfahren auf allen Regierungsebenen (von der lokalen bis zur nationalen Ebene, von exekutiven bis legislativen Befugnissen) sicherzustellen;

23.  hält es für äußerst wichtig, die Anzahl der Frauen, die sich in den nationalen Parlamenten an der Ausarbeitung von Gesetzen beteiligen, zu erhöhen, um eine Rechtspraxis mit mehr Gleichberechtigung und einen echten demokratischen Prozess zu gewährleisten;

24.  unterstützt die Meinung zahlreicher weiblicher Abgeordneter in diesen Ländern, dass die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die aktive Teilnahme der Frauen am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben durch die Förderung ihrer Fähigkeiten und die Bekämpfung der Diskriminierung besser gefördert und in der Gesetzgebung besser umgesetzt werden könnte, wenn ein Frauenausschuss oder ein spezieller parlamentarischer Ausschuss für die Gleichstellung der Geschlechter eingerichtet würde, soweit dieser noch nicht besteht, um sich mit dem Thema zu befassen und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der parlamentarischen Arbeit sicherzustellen;

25.  weist erneut darauf hin, dass die Vertretung von Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung verbessert werden sollte, insbesondere in Institutionen, politischen Parteien, Gewerkschaften und im öffentlichen Sektor (einschließlich der Justiz), und betont, dass Frauen in einer Reihe von Sektoren häufig gut vertreten sind, allerdings weniger in Führungspositionen, zum Teil aufgrund der weiterhin bestehenden geschlechtsspezifischen Diskriminierung und Stereotypen und dem Phänomen der „gläsernen Decke“;

26.  vertritt die Auffassung, dass für einen demokratischen Wandel die Umsetzung von geschlechtsspezifischen Strategien und Mechanismen erforderlich ist, die sicherstellen, dass Frauen vollständig und gleichberechtigt an der Entscheidungsfindung im öffentlichen Leben beteiligt sind, sei es im politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Bereich;

27.  weist auf die wichtige Rolle von Bildung und Medien hin, wenn es darum geht, eine Veränderung der Denkmuster in der Gesellschaft zu fördern und die demokratischen Grundsätze der Achtung der menschlichen Würde und der Partnerschaft für beide Geschlechter durchzusetzen;

28.  betont, wie wichtig es ist, mehr Frauen an Friedensverhandlungen, Vermittlung, interner Aussöhnung und Friedenskonsolidierung zu beteiligen;

29.  weist auf die Bedeutung der Schaffung und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für Frauen hin, damit diese auf politische Führungspositionen vorbereitet werden, sowie auf die Bedeutung aller anderen Maßnahmen, die zur Stärkung der Handlungskompetenz von Frauen und zu deren umfassender Mitwirkung auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene beitragen;

Stärkung der Stellung der Frau

30.  würdigt diejenigen Länder, in denen die Bildungsanstrengungen für Mädchen verstärkt wurden; bekräftigt jedoch, dass für Frauen und Mädchen ein besserer Zugang zum Bildungssystem, zum Förderunterricht im Hinblick auf das Nachholen einer Ausbildung und insbesondere zur Hochschulbildung angeboten werden sollte; weist darauf hin, dass noch einige Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Analphabetismus unter Frauen zu beseitigen, und dass der Schwerpunkt auf eine Berufsausbildung gelegt werden sollte, einschließlich Kursen zur Förderung der digitalen Kompetenz von Frauen; empfiehlt, dass die Gleichstellung der Geschlechter in die Lehrpläne aufgenommen wird;

31.  betont, dass die Regierungen und Parlamente der nordafrikanischen Staaten vorrangig gewährleisten sollten, dass Mädchen Zugang zu guten weiterführenden Schulen und Hochschulen haben, da auf diese Weise die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum angekurbelt werden und die Stabilität der Demokratie sichergestellt wird;

32.  fordert politische Maßnahmen, die der besonderen Situation der schutzbedürftigsten Gruppen von Frauen, darunter Mädchen, Frauen mit einer Behinderung, Migrantinnen, Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, sowie homosexuelle und transsexuelle Frauen, Rechnung tragen;

33.  betont, dass noch viel mehr unternommen werden sollte, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu gewährleisten und ihre Beteiligung an wirtschaftlichen Angelegenheiten, auch im landwirtschaftlichen und Dienstleistungssektor, zu fördern; weist darauf hin, dass wirtschaftliche Unabhängigkeit es Frauen ermöglicht, Widerstand gegen Gewalt und Demütigung zu leisten; vertritt die Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren auf regionaler Ebene zwischen Unternehmern, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft verstärkt werden sollte, insbesondere um diejenigen Frauen zu unterstützen, die in ländlichen und ärmlichen städtischen Gebieten am meisten benachteiligt sind;

34.  fordert die Regierungen der nordafrikanischen Länder auf, eine stärkere Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt zu fördern und zu unterstützen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der geschlechtsspezifischen Diskriminierung am Arbeitsplatz vorzubeugen; hebt die Notwendigkeit von Instrumenten hervor, die Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt in Bereichen öffnen können, zu denen ihnen der Zugang traditionell verwehrt wird;

35.  anerkennt die Rolle der Medien bei der Förderung von Themen im Zusammenhang mit der Lage der Frauen und deren Rolle in der Gesellschaft, sowie den Einfluss der Medien auf die Einstellung der Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ländern; empfiehlt die Erarbeitung eines Aktionsplans, um Frauen in den Medien zu unterstützen, nicht nur, damit Frauen in diesem Bereich eine berufliche Laufbahn einschlagen können, sondern auch um überwachen zu können, wie Frauen im Fernsehen dargestellt werden, und zwar durch die Produktion von Fernsehsendungen und die Verwendung neuer Medien (Internet und soziale Netzwerke), um die Teilhabe von Frauen an der Politik zu fördern und deutlich zu machen, dass Tradition und Chancengleichheit durchaus harmonieren können;

36.  empfiehlt, dass Schritte unternommen werden, um die Stärkung der Stellung der Frau zu überwachen, auch im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte als Arbeitnehmerinnen, insbesondere im Industrie- und Dienstleistungssektor sowie in ländlichen und industriellen städtischen Gebieten, und um das Unternehmertum von Frauen zu unterstützen und gleiche Löhne zu fördern;

37.  weist darauf hin, dass ein positiver Zusammenhang zwischen der Größe des KMU-Sektors und dem Wirtschaftswachstum eines Landes besteht; vertritt die Auffassung, dass die Mikrofinanzierung ein sehr nützliches Werkzeug ist, um die Stellung von Frauen zu stärken, und erinnert daran, dass die Investition in Frauen auch eine Investition in Familien und in Gemeinschaften darstellt, was zur Beseitigung von Armut sowie von sozialen und wirtschaftlichen Unruhen beiträgt, Frauen eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglicht und den sozialen Zusammenhalt stärkt; weist darauf hin, dass Mikrofinanzierung über Kredite hinausgeht und sich auch auf betriebswirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Beratung und Sparpläne erstreckt;

38.  fordert die nationalen Behörden auf, Rahmenbedingungen für Mikrokredite zu schaffen, um zu verhindern, dass Frauen aufgrund von Uninformiertheit oder Gesetzeslücken mit unbeabsichtigten Folgen, wie z. B. Überschuldung, konfrontiert sind;

39.  empfiehlt den nordafrikanischen Staaten, Mechanismen zur Unterstützung von Unternehmerinnen einzuführen, u. a. indem sie einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, für Rechtssicherheit sorgen und Schulungen im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg und die Bekleidung von Führungspositionen anbieten;

40.  setzt sich für die Stärkung der Stellung der Frau durch Austauschprojekte ein, die es Frauenorganisationen und einzelnen Wissenschaftlerinnen aus unterschiedlichen Ländern ermöglichen, zusammenzukommen und Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen, was ihnen dabei helfen könnte, unter Berücksichtigung ihre unterschiedlichen Bedürfnisse und ihrer Herkunft übertragbare Strategien und Maßnahmen zu entwickeln;

41.  unterstreicht, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Programme und Maßnahmen zur Stärkung der Stellung der Frau in der Region drei unterschiedliche Interventionsebenen umfassen: zunächst die institutionelle Ebene, um die Gleichstellung der Geschlechter durch Reformen des Rechtsrahmens und neue Rechtsvorschriften zu fördern, wobei auch technische Unterstützung geleistet werden sollte; zweitens die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und deren Beteiligung an Entscheidungsprozessen erhöhen können; drittens die Ebene der lokalen Gemeinschaften, insbesondere in ländlichen Gegenden, um soziale Verhaltensmuster und Traditionen zu verändern und im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Gemeinschaften mehr Raum für Frauen zu schaffen;

Europäische Nachbarschaftspolitik / Maßnahmen der EU

42.  betont, dass das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) die Rechte der Frau, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frau in den Mittelpunkt seiner Programme stellen sollte, da sie zu den Schlüsselindikatoren gehören, an denen der Fortschritt im Bereich Demokratisierung und Menschenrechte gemessen wird; vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in jedem Länderstrategiepapier und Nationalen Indikativprogramm Priorität haben sollte;

43.  fordert die Kommission auf, die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei den einzelnen Maßnahmen der EU unabhängig von deren Kernthemen fortzusetzen und auszubauen, und empfiehlt der Kommission, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, wie beispielsweise UN Women, die als Träger fungieren, fortzuführen;

44.  empfiehlt der Kommission, bei der Ausarbeitung von länderspezifischen Fahrplänen für einen Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in den nordafrikanischen Ländern ein Konzept der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zugrunde zu legen, um geschlechtsbedingte Ungleichheiten abzubauen und die Voraussetzungen für eine gleichwertige Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsverfahren zu schaffen;

45.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, den Dialog mit regionalen Einrichtungen im arabischen Raum zu vertiefen, um sicherzustellen, dass diese bei der durchgängigen Berücksichtigung von Frauenrechten und den entsprechenden Strategien in der Region eine führende Rolle spielen;

46.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, das gemeinsame Arbeitsprogramm für Zusammenarbeit, das mit der Liga der Arabischen Staaten unterzeichnet wurde, umzusetzen, insbesondere hinsichtlich der Stärkung der Stellung der Frau und der Menschenrechte;

47.  fordert die Kommission auf, die finanziellen Mittel für die Unterstützung der Frauen in der Region aufzustocken; ist der Auffassung, dass diese Unterstützung auch weiterhin sowohl die Besonderheiten jedes Landes als auch die gemeinsamen Probleme berücksichtigen sollte, denen die Länder auf regionaler Ebene – z. B. auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet – gegenüberstehen, und dabei Komplementarität zwischen regionalen und bilateralen Programmen angestrebt werden sollte;

48.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Leadership-Programmen für weibliche Meinungsführer und Führungskräfte im Wirtschafts- und Finanzsektor zu fördern und bereits bestehende Programme auf diesem Gebiet weiter zu unterstützen;

49.  vertritt die Auffassung, dass im Einklang mit dem Grundsatz „Mehr für mehr“ der neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in den Zusagen von Partnerstaaten adäquat berücksichtigt werden sollten; fordert daher die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, eindeutige Kriterien auszuarbeiten, um Fortschritte zu gewährleisten und diese zu überwachen, und zwar anhand eines transparenten und integrativen Prozesses, auch in Konsultation mit Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft;

50.  fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, im Einklang mit der überarbeiteten Menschenrechtsstrategie der EU den Rechten der Frau in Nordafrika besondere Beachtung zu schenken;

51.  hebt die Bedeutung hervor, die der Förderung der Beteiligung von Frauen am Wahlverfahren zukommt, und fordert die staatlichen Stellen der betroffenen Staaten daher auf, das Recht der Frauen auf Teilnahme am Wahlverfahren in ihre Verfassungen aufzunehmen, damit die Hindernisse für eine wirkliche Teilnahme der Frauen an diesen Verfahren beseitigt werden; fordert die EU auf, eng mit den nationalen Regierungen zusammenzuarbeiten, um diesen bewährte Verfahren im Hinblick auf die Unterrichtung von Frauen über deren politische Rechte und Wahlrechte zur Verfügung zu stellen; erinnert daran, dass dies über den gesamten Wahlzyklus hinweg durch Unterstützungsprogramme geschehen und, falls notwendig, durch die EU-Wahlbeobachtungsmission genau überwacht werden sollte;

52.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Empfehlungen, welche die EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Bezug auf Frauenrechte abgegeben haben, in den nordafrikanischen Staaten weiter zu verfolgen und dem Europäischen Parlament einen Bericht vorzulegen;

53.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz „Mehr für mehr“ die arbeitsrechtliche Diskriminierung von Frauen im Rahmen von Treffen innerhalb des politischen und strategischen Dialogs mit den nordafrikanischen Ländern anzusprechen und die Beteiligung von Frauen in Gewerkschaften zu fördern;

54.  fordert die Kommission und andere Geber auf, Programme zu fördern, mit denen ein gleichberechtigter Zugang aller Frauen zum Arbeitsmarkt und zu Ausbildung gewährleistet werden soll, und die Mittel aufzustocken, die zur Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für Frauenorganisationen der Zivilgesellschaft und Netzwerke für Frauen auf nationaler und regionaler Ebene bereitgestellt werden;

55.  fordert die Kommission auf, positive Vorbilder des Unternehmertums von Frauen aus nordafrikanischen Ländern oder von Verbänden, an denen europäische und nordafrikanische Unternehmerinnen beteiligt sind, darunter in den Bereichen Technologie und Industrie, hervorzuheben; fordert die Kommission daher auf, Mittel zur Verbreitung relevanter Informationen zu schaffen, damit gewährleistet wird, dass Erfahrungen möglichst umfassend genutzt werden, um in Gemeinschaften mit einer weniger dynamischen Wirtschaft das Entwicklungspotenzial solcher Tätigkeiten zu fördern und bewusst zu machen;

56.  fordert die Kommission auf, bei der Durchführung von Folgenabschätzungen im Hinblick auf Länder, mit denen über ein „tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen“ verhandelt wird, die potenziellen sozialen Folgen des Abkommens und dessen potenzielle Auswirkungen auf die Menschenrechte, insbesondere auf die Rechte von Frauen, zu berücksichtigen, und zwar auch im Hinblick auf den informellen Sektor;

57.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen sichergestellt werden kann, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, unverzüglich und angemessen Rechnung getragen wird;

58.  fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, im Rahmen ihres politischen und strategischen Dialogs mit den nordafrikanischen Ländern für ein positives Umfeld Sorge zu tragen, in dem die Zivilgesellschaft frei agieren und am demokratischen Wandel teilhaben kann;

59.  fordert die Kommission auf, das in den EU-Delegationen der Region für geschlechtsspezifische Fragen zuständige Personal aufzustocken und sicherzustellen, dass Frauen und nichtstaatliche Organisationen in den Konsultationsprozess rund um die Programmplanung einbezogen werden;

60.  begrüßt die Tatsache, dass UN Women Büros in Nordafrika eingerichtet hat, und empfiehlt den EU-Delegationen in den betroffenen Staaten, auch weiterhin mit den Büros der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter sichergestellt und die Rechte der Frauen nach dem Arabischen Frühling gefördert werden;

61.  fordert die Kommission auf, die Schaffung von Beratungszentren und „Frauenhäusern“ zu fördern und zu finanzieren, in denen Frauen eine Beratung zu Themen aller Art – von politischen Rechten über Gesundheitsfragen und den Schutz vor häuslicher Gewalt bis hin zur Rechtsberatung – erhalten können, da ein ganzheitlicher Ansatz Frauen zugutekommt, aber auch diskreter ist, wenn es um Gewalt geht;

62.  empfiehlt den staatlichen Stellen in Nordafrika, Programme zur Sensibilisierung für häusliche Gewalt aufzulegen und gleichzeitig Zufluchtsstätten für Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder aktuell erfahren, einzurichten;

63.  fordert die staatlichen Stellen in Nordafrika auf, für angemessene medizinische und psychologische Unterstützung, kostenlosen Rechtsbeistand und Zugang zum Recht und zu Beschwerdeverfahren für weibliche Opfer und Zeugen von Gewalt zu sorgen;

64.  weist darauf hin, dass die Unterstützung von Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen und Frauenorganisationen auch durch die Mechanismen der UfM erfolgen sollte; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen Frauenorganisationen in der EU und ihren Pendants in Nordafrika zu erleichtern;

65.  fordert die Kommission auf, die Anstrengungen in den nordafrikanischen Ländern im Hinblick auf den Aufbau einer umfassenden und nachhaltigen Demokratie auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Rechte der Frau sowie der Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Nichtdiskriminierung und der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen; betont die Notwendigkeit, die Entwicklung eines aktiven Bürgersinns in der Region durch technische und finanzielle Unterstützung der Zivilgesellschaft zu fördern, um zur Schaffung einer demokratischen politischen Kultur beizutragen;

66.  fordert die Kommission auf, vollständige Transparenz bei Handelsverhandlungen zu gewährleisten, auch hinsichtlich aller Hintergrundinformationen, auf deren Grundlage Handelsabkommen vorgeschlagen werden; betont, dass Frauengruppen und Organisationen der Zivilgesellschaft aktiv am gesamten Prozess beteiligt sein sollten;

67.  fordert die Parlamentarische Versammlung der UfM auf, der Lage der Frauen in dieser Region im März jedes Jahr eine Sitzung zu widmen;

68.  fordert die Kommission auf, die Stärkung des Istanbul-/Marrakesch-Prozesses zu fördern und Programme zu unterstützen, die den Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und den Regierungen im Europa-Mittelmeer-Raum vorantreiben;

69.  vertritt die Auffassung, dass der neu gegründete Europäische Fonds für Demokratie der Beteiligung von Frauen am demokratischen Reformprozess in Nordafrika besondere Beachtung schenken sollte, indem Frauenorganisationen und Projekte in geschlechterspezifischen Bereichen unterstützt werden, wie beispielsweise durch die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, die Bekämpfung von Gewalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Förderung der Teilnahme am kulturellen und politischen Leben oder die Erweiterung des Zugangs zum Recht, zu Gesundheitsdienstleistungen und zu Bildung für Frauen und Mädchen, und indem bestehende Formen der Diskriminierung von Frauen und Verletzungen der Rechte der Frau beseitigt werden und diesen vorgebeugt wird;

70.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und insbesondere den EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels auf, die Koordinierung der außenpolitischen Maßnahmen der EU im Rahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 zu berücksichtigen und diesbezüglich gemeinsam vorzugehen; ist der Auffassung, dass die staatlichen Stellen in den nordafrikanischen Ländern wenn möglich dazu angehalten werden sollten, sich mit anderen Staaten der Region zusammenzuschließen, um den Menschenhandel zu bekämpfen;

71.  fordert die Kommission auf, Frauenprojekte zu unterstützen und Netzwerke von Frauen in Universitäten, den Medien, Kultureinrichtungen, der Filmindustrie und anderen kreativen Sektoren zu stärken, und verweist auf die Bedeutung, die der Verbesserung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Seiten des Mittelmeeres, auch über die sozialen Medien, digitale Plattformen und Satellitenübertragung, zukommt;

72.  fordert die Regierungen und anderen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Frau in den Mittelpunkt ihrer bilateralen diplomatischen und Handelsbeziehungen mit den nordafrikanischen Ländern zu stellen;

73.  fordert die Kommission auf, Austauschprogramme im Hochschulbereich zu stärken, wie beispielsweise Erasmus Mundus, und die Teilnahme junger Frauen zu fördern; fordert ferner die Entwicklung einer interregionalen Zusammenarbeit (sei es durch Partnerschaften oder einen Peer-to-Peer-Austausch) zwischen den Regionen des nördlichen und südlichen Mittelmeeres;

74.  begrüßt die Mobilitätspartnerschaften, soweit sie den Austausch erleichtern und dazu beitragen, Migration in menschlicher und würdiger Weise zu bewältigen;

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75.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Entschließung 1873 (2012), von der Versammlung angenommen am 24. April 2012 (13. Sitzung).
(2) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 26.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 158.
(4) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 114.
(5) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 126.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0113.


Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zur Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) 2012/2222(INI))
P7_TA(2013)0076A7-0049/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 unterzeichnet wurde(1),

–  unter Hinweis auf Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Übersee-Assoziationsbeschluss vom 27. November 2001(2), der die EU (vormals die EG) mit einer Reihe von überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) verbindet,

–  in Kenntnis des am 16. Juli 2012 von der Kommission angenommenen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2012)0362), der derzeit im Rat verhandelt wird,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)“ (COM(2011)0837),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Juni 2001 mit dem Titel „Aktionsprogramm über die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft“ (COM (2001)0295),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012: „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europa 2020„“ (COM(2011)0500),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005 und den europäischen Fahrplan im Hinblick auf die Entwicklung und die Orientierungen, die sich daraus ergeben,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 18. Dezember 2007,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2012 und vom 15. Oktober 2012,

–  unter Hinweis auf Artikel 32 des von der Europäischen Union am 23. Dezember 2010 ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern (ACP-EU/100.954/11),

–  in Kenntnis des Aktionsplans der Europäischen Union für die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung (2010-2015),

–  in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0049/2013),

A.  in der Erwägung, dass das Interne Abkommen zur Errichtung des 10. EEF am 31. Dezember 2013 auslaufen wird; ferner in der Erwägung, dass die Kommission in ihre Mitteilung COM(2011)0837 einen Entwurf für ein Internes Abkommen zur Ersetzung des geltenden Abkommens ab dem 1. Januar 2014 aufgenommen hat;

B.  in der Erwägung, dass dieser Entwurf für ein Internes Abkommen für den Zeitraum 2014-2020 gegenwärtig im Rat ohne Beteiligung des Parlaments verhandelt wird; in der Erwägung, dass das Parlament indes nicht gehindert ist, einen Initiativbericht zum 11. EEF auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission, die den Entwurf für ein Internes Abkommen enthält, auszuarbeiten;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht ab 2014, sondern ab 2021 befürwortet, was sehr bedauerlich ist; und in der Erwägung, dass diese Einbeziehung ab sofort vorbereitet werden sollte, damit sie nicht zu einer Verringerung der der Partnerschaft AKP-EU bereitgestellten Mittel und der Entwicklungshilfe im Allgemeinen führt;

D.  in der Erwägung, dass der 11. EEF angemessen ausgestattet sein muss, damit die Union den im Rahmen internationaler Verpflichtungen eingegangenen Zusagen im Bereich der Entwicklung nachkommt, und 0,7 % ihres BIP der Entwicklungshilfe widmet und so zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) beiträgt;

E.  in der Erwägung, dass die Berichte über Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele uneinheitliche Fortschritte zeigen, und dass insbesondere die MDG zur Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern in den meisten AKP-Staaten nicht bis 2015 erreicht werden;

F.  in der Erwägung, dass die derzeit im Rat diskutierten Finanzierungsvorschläge für den Zeitraum 2014-2020 besorgniserregend für die Zukunft der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, aber auch für die Assoziation zwischen ÜLG und EU, sind;

G.  in der Erwägung, dass trotz erst noch zu erreichender Fortschritte die Hilfe der EU immer effektiver ist und die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der internationalen Solidarität von mehr als drei Vierteln der europäischen Bürger unterstützt wird;

H.  in der Erwägung, dass zur Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe innovative Finanzierungen unentbehrlich sind, so dass die Wirtschaft ihren Beitrag leistet und die Finanzierung gerechter verteilt ist;

I.  in der Erwägung, dass die Geber aufhören müssen, für den Grundsatz der Eigenverantwortung auf Seiten der Partnerländer einzutreten und diesen gleichzeitig die für die Konsolidierung ihrer Institutionen und die für die Dienstleistungen für die Bevölkerung notwendigen Mittel zu streichen;

J.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer dringend ein auf der Leistungsfähigkeit ihrer Bürger beruhendes Steuersystem schaffen sollten;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Agenda für den Wandel darlegt, dass sie bei der Bereitstellung der Mittel der europäischen Entwicklungspolitik, wozu auch der 11. EEF gehört, den Grundsatz der Differenzierung zur Anwendung bringen will und die Grundsätze der thematischen Konzentration sowie die Kombination von Zuschüssen und Darlehen und Unterstützung des Privatsektors einführt;

L.  in der Erwägung, dass der Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und das Abkommen von Cotonou die zentrale Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Kommunal- und Regionalbehörden bei den Maßnahmen gegen die Armut und bei den Anstrengungen im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung anerkennen;

M.  in der Erwägung, dass der Vorschlag des Übersee-Assoziationsbeschlusses die Besonderheiten der ÜLG anerkennt, die anderen Herausforderungen gegenüberstehen als die AKP-Staaten; in der Erwägung, dass die ÜLG daher nicht mehr vom EFF erfasst werden sollten, sondern von einem im EU-Haushalt veranschlagten Ad-hoc-Finanzinstrument;

N.  in der Erwägung, dass das in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 2000/483/EG zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der EU und deren Mitgliedsstaaten andererseits vorsieht, dass die Stellung der Frau und die gleichstellungsbezogenen Aspekte in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch berücksichtigt werden;

O.  in der Erwägung, dass der Aktionsplan der Europäischen Union die Bedeutung der gesellschaftlichen Integration von Frauen und den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter bei der Entwicklung der Partnerländer und zur Erreichung der MDG anerkennt; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in der „Agenda für den Wandel“ einen Schwerpunkt der Maßnahmen der Union darstellt;

Ziele des 11.EEF

1.  stellt fest, dass die wichtigsten Ziele der europäischen Entwicklungspolitik (gemäß Artikel 208 AEUV), des Abkommens von Cotonou und des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut sind; beharrt daher darauf, dass mindestens 90 % der den AKP-Staaten mit dem 11. EEF bereitgestellten Mittel die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), wie sie vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD entwickelt wurden, erfüllen;

2.  ist der Ansicht, dass zum Erreichen dieses Ziels die Anstrengungen zur Erreichung der am wenigsten erfüllten Millenniumsentwicklungsziele verdoppelt werden müssen, insbesondere diejenigen, die sich auf die grundlegenden sozialen Bereiche sowie auf die Gleichstellung der Geschlechter beziehen, wie dies in den Artikeln 22, 25 und 31 des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative und die Entwicklung von MDG-Vereinbarungen und fordert die Kommission sowie die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit den AKP-Staaten auf, einen Anteil in Höhe von 20 % des 11. EEF der Bereitstellung grundlegender sozialer Dienstleistungen, insbesondere der Gesundheitsversorgung und grundlegender Bildung zuzuweisen, um das Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele 2, 3, 4, 5 und 6 und der anderen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung zu sichern; fordert in diesem Sinne, dass die im „Aktionsprogramm über die Einbeziehung der Gleichstellung als Querschnittsaufgabe der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft“ vorgeschlagenen geschlechtsspezifischen Leitungsindikatoren im Rahmen des 11. EFF und seiner Programmplanung angewandt werden, damit die Einzelmaßnahmen und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Programmen in angemessener und kohärenter Art und Weise umgesetzt wird;

3.  fordert die Kommission und die Partnerländer nachdrücklich auf, die Hilfe für die Verbesserung der Gesundheitssysteme vorrangig behandeln, um den Zugang zur grundlegenden Gesundheitsversorgung im reproduktiven Bereich sowie von Müttern und Kindern zu gewährleisten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die ärmsten Bevölkerungsgruppen und auf die Bekämpfung von HIV/Aids gelegt und daran erinnert wird, dass es sich dabei um Millenniums-Entwicklungsziele handelt, deren Fortschritt in vielen AKP-Staaten enttäuschend war;

4.  ist der Ansicht, dass es zur Erreichung dieses Ziels wesentlich ist, die am meisten benachteiligten Gesellschaftsgruppen, insbesondere Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen, in alle Projekte zur Beseitigung der Armut einzubeziehen, sowohl in der Programmierungs- und Umsetzungs- als auch in der Bewertungsphase;

5.  begrüßt den Willen der Kommission, in der Frage des Sozialschutzes in Entwicklungsländern strategischer und koordinierter tätig zu werden, und fordert, dass in Partnerschaft mit den AKP-Staaten integrierte politische Maßnahmen des Sozialschutzes entwickelt werden, die auch die Unterstützung für grundlegende Verfahren wie die Schaffung von Korridoren der Sozialversicherung im Rahmen des 11. EEF berücksichtigen;

Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der ÜLG

6.  erinnert daran, dass aus Mitteln des EEF nicht nur die Partnerschaft zwischen AKP-Staaten und der EU, sondern auch die Assoziation zwischen den ÜLG und der EU finanziert wird, die 26 ÜLG umfasst;

7.  begrüßt, dass der Vorschlag des Übersee-Assoziationsbeschlusses die Notwendigkeit anerkennt, eine neue nachhaltige Partnerschaft mit den ÜLG zu schaffen, die auf vier neuen Zielen beruht:

   Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG,
   Stärkung ihrer Anpassungsfähigkeit,
   Verringerung ihrer Anfälligkeit,
   Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern;

8.  bedauert das Fehlen eines Finanzinstruments für die ÜLG , das im EU-Haushalt veranschlagt sein könnte, um eine demokratische und transparente Kontrolle der so bereitgestellten Mittel zu ermöglichen;

9.  fordert eine bessere Kooperation zwischen den Regionen in äußerster Randlage, den AKP-Staaten und den Drittstaaten, welche den ÜLG benachbart sind, und eine kombinierte Nutzung verschiedener Finanzinstrumente, die für diese Regionen, Staaten und Länder anwendbar sind, und einen besseren Zugang der ÜLG und der Regionen in äußerster Randlage zu den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU als Beobachter im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung;

Einbeziehung in den Haushaltsplan und Finanzrahmen

10.  fordert erneut die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan im nächsten Programmplanungszeitraum oder andernfalls ab 2021 mit der vollständigen Übertragung in Rubrik 4 des MFR („Europa in der Welt“), da dies zu einer wirksameren Förderung der Prioritäten der Union und thematischen Unterstützung beitragen sowie die demokratische Kontrolle, die Sichtbarkeit, die Vorhersehbarkeit und die Kohärenz der Maßnahmen der EU als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe steigern würde;

11.  fordert die Kommission auf, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan in bestmöglicher Weise vorzubereiten, wobei die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und dabei eng mit den AKP-Staaten zusammenarbeitet, um ihre künftige Einbeziehung in die Umsetzung des EEF zu gewährleisten;

12.  begrüßt, dass die Beitragsschlüssel der am 11. EEF beteiligten Mitgliedstaaten sich weiter denjenigen annähern, welche für die Finanzierung des EU-Haushalts gelten; begrüßt ferner die Anpassung der Dauer der Programmplanung des 11. EEF an die Dauer der Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens der Union;

13.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, dem 11. EEF einen Gesamtbetrag von 30 319 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) zuzuweisen und fordert, dass die dem 11. EEF und den anderen Instrumenten der Kooperation, einschließlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), zugewiesenen Beträge verwendet werden, um die öffentliche Entwicklungshilfe der Union auf ihrem gegenwärtigen Niveau zu halten, bzw. sogar zu erhöhen und somit zu dem gemeinsamen Ziel der Mitgliedstaaten der Union beizutragen, 0,7 % ihres BIP der öffentlichen Entwicklungshilfe zu widmen;

14.  unterstreicht unter Berücksichtigung der hohen Anfälligkeit einiger AKP-Staaten für Risiken von Katastrophen die Notwendigkeit hoher Investitionen in die Reduzierung des Katastrophenrisikos in den durch den EEF finanzierter Entwicklungsprogrammen; betont, dass diese Investitionen von wesentlicher Bedeutung sind, um den Bedarf nach einer Notfallsituation zu verringern und die Widerstandsfähigkeit der AKP-Staaten zu erhöhen;

15.  bedauert zutiefst die Vereinbarung der Mitgliedstaaten vom 8. Februar 2013, der eine Verringerung der Ausstattung des 11. EEF um 11 % im Vergleich zum Vorschlag der Kommission vom Juli 2012 vorsieht; unterstreicht den tiefen Widerspruch zwischen den wiederholten Zusagen des Rates, die Ziele im Bereich der Entwicklungshilfe bis 2015 zu erreichen und den erheblichen Kürzungen der Mittel zugunsten der internationalen Entwicklung in den einzelstaatlichen Haushalten und im Haushalt der Union;

16.  ist der Ansicht, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten als die wichtigsten Erbringer öffentlicher Entwicklungshilfe mit diesen Mittelkürzungen einen großen Teil der Verantwortung tragen werden, wenn das Ziel der Halbierung der Armut in der Welt nicht bis 2015 erreicht wird;

17.  betont, wie wichtig es ist, über einen Haushalt der Union zu verfügen, der – insbesondere in Zeiten der Krise – den Herausforderungen entspricht, da dieser Finanzierungen erlaubt, die nicht in die einzelstaatlichen Pläne aufgenommen werden könnten, insbesondere zur Finanzierung der Entwicklung; fordert in diesem Sinne, und damit der Haushalt der Union nicht länger die Geisel der ausschließlichen Frage der Höhe der Zahlungen ist, nachdrücklich die Schaffung von Eigenmitteln, wie eine Finanztransaktionssteuer;

18.  fordert, dass unabhängig von den in Bezug auf den 11. EEF fixierten Beitragsschlüsseln und Beträgen der im Rahmen der Aufteilung der Gesamtausstattung des EEF für die ÜLG bestimmte Betrag demjenigen entspricht, der von der Kommission vorgeschlagen worden ist;

19.  wünscht, dass im Rahmen des 11. EEF das Verhältnis der Mittel für ein Programm innerhalb der AKP-Staaten und für Programme der regionalen Zusammenarbeit dem Verhältnis im Rahmen den 10. EEF entspricht, wobei der EEF nichtzugeteilte flexible Mittel vorsieht, und eine größtmögliche wechselseitige Ergänzung mit dem zukünftigen afrikaweiten Programm im Rahmen des zukünftigen DCI gewährleistet wird, da diese Mittel teilweise der Finanzierung des neuen Mechanismus zur Abfederung exogener Schocks auf internationaler Ebene (insbesondere Finanz-, Nahrungsmittel- und humanitäre Krise) die einen AKP-Staat treffen könnten, und humanitärer Soforthilfe dienen werden; betont, wie wichtig diese Programme sind, die zur Stärkung der Fähigkeit der AKP-Staaten, sich auf den Fall des Schocks vorzubereiten, zur Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit und zur Koordinierung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung beitragen;

20.  ist der Ansicht, dass etwa 5 % der Mittel des 11. EEF den Verwaltungsausgaben der Kommission zugewiesen werden sollten, damit eine effektive Verwaltung dieses Instruments gewährleistet ist;

Reform der europäischen Entwicklungspolitik und der 11. EEF

21.  betont, dass das Abkommen von Cotonou weiterhin den wichtigsten Bezugsrahmen für den 11. EEF darstellen sollte;

22.  ist der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung in Bezug auf den Zugang zu Mitteln des 11. EEF nur dann positive Auswirkungen haben kann, wenn dieser Grundsatz mit einem Verletzlichkeitsindex abgewogen wird, der das BIP-Kriterium ergänzt und der einen nationalen Index zur Messung der Armut und der Ungleichheit umfasst sowie gemäß Artikel 2 letzter Gedankenstrich des Cotonou-Abkommens die besondere Situation der kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigt; erinnert daran, dass nur mit einem engen politischen Dialog die Annahme dieses Grundsatzes durch unsere AKP-Partnerstaaten erreicht werden kann;

23.  erkennt jedoch an, dass die Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung ein unverzichtbares politisches Mittel ist, damit die AKP-Staaten mit mittlerem und höherem Einkommen einen Wohlfahrtsstaat schaffen und eine nationale Politik der Verteilung des Reichtums und des Kampfes gegen Armut und Ungleichheit entwickeln;

24.  beharrt jedoch darauf, wie wichtig es ist, alle nationalen Mittelausstattungen im Rahmen des 11. EEF auf ihrem gegenwärtigen Niveau zu halten, da die europäische Entwicklungshilfe weiter ein entscheidender Faktor in bestimmten AKP-Staaten mit mittlerem und höherem Einkommen sein kann, um Reformen zur Verringerung von Ungleichheiten zu unterstützen;

25.  ist der Ansicht, dass die Differenzierung auch die besondere Situation in den fragilen Staaten berücksichtigen sollte, ausgehend von dem Grundsatz, dass die Folgen für die Bevölkerung eines gescheiterten Staates sehr negativ sind und die bei der Entwicklung erzielten Fortschritte zunichte machen; unterstreicht, dass die Kosten der Wiederherstellung des Rechtsstaats in einem gescheiterten Staat deutlich höher liegen und länger gezahlt werden müssen, als die Kosten einer verstärkten Unterstützung von Staaten, die als fragil eingeschätzt werden; fordert daher, dass die Sahelzone und das Horn von Afrika besondere Berücksichtigung im Rahmen der Programmplanung des 11. EEF finden;

26.  stellt fest, dass die Agenda für den Wandel neue Vorschläge enthält, insbesondere die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse und die Unterstützung des Privatsektors; bekräftigt, dass der Rückgriff auf diese Mechanismen vorrangig darauf abzielen muss, die Bürger der Entwicklungsländer aus der Armut und der Abhängigkeit von Hilfeleistungen zu führen und zur Stärkung des Privatsektors in den AKP-Staaten beizutragen, da andernfalls eine unausgewogene Entwicklung und ein unausgewogenes Wachstum gefördert würde; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Studie zu informieren, die sie kürzlich zur Frage der Teilnahme des Privatsektors an der Entwicklung und die Erweiterung der Aktivitäten im Bereich der Kombination von Zuschüssen und Darlehen in der EU in Auftrag gegeben hat;

27.  erkennt an, dass vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel die neuen Finanzierungsmodalitäten, wie die Kombination von Zuschüssen und Darlehen, bestimmte Vorteile haben; fordert die Kommission und die EIB dennoch auf, fundierte und unabhängige Studien durchzuführen, um die Auswirkungen dieser neuen Finanzierungsmechanismen auf die Verringerung der Armut, auf die Umwelt usw. zu messen; begrüßt in diesem Sinne die kürzlich erfolgte Einführung des neuen Rahmens für die Ergebnismessung (REM), d. h. eines Index, der es der EIB erlaubt, für all seine Tätigkeiten außerhalb der EU die Auswirkungen in Bezug auf die Entwicklung zu messen; fordert von der Kommission die Veröffentlichung präziser Leitlinien und Kriterien, welche die Grundsätze für die Auswahl der Projekte im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Instrumente klarstellen; fordert eine Stärkung der Synergien und der wechselseitigen Ergänzung der Tätigkeit der Kommission, der EIB und der anderen bilateralen europäischen Finanzeinrichtungen, wie die bilateralen Entwicklungsbanken;

28.  erkennt darüber hinaus an, wie wichtig es ist, den Privatsektor, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU in den AKP-Staaten zu unterstützen, um die Schaffung von Wohlstand und eines günstigen unternehmerischen Umfelds zu fördern und ein nachhaltigeres und inklusiveres Wachstum zu ermöglichen, das sich auf die Verringerung Armut auswirkt;

29.  nimmt die Einrichtung einer EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung zur Kenntnis, in der das Parlament Beobachter ist, die die Leitlinien für die bestehenden gemischten Verfahren der Kombination von Zuschüssen und Darlehen vorgeben soll; ist der Ansicht, dass weder die Zivilgesellschaft noch die EIB angemessen in diese neue Struktur eingebunden sind; fordert die Kommission daher auf, die Zivilgesellschaft unmittelbar in die Arbeiten der Plattform einzubeziehen und bei der Verwaltung der Plattform die einzigartige Stellung der EIB als Finanzorgan der EU anzuerkennen,

30.  nimmt die in ihrer Agenda für den Wandel von der Kommission vorgeschlagene thematische Konzentration zur Kenntnis; unterstreicht, dass die thematische Konzentration nicht auf Kosten der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Länder erfolgen darf; weist darauf hin, dass die demokratische Eigenverantwortung eine der Grundlagen der Wirksamkeit der Hilfe darstellt, und betont, dass Entscheidungen über die Festlegung der Bereiche, die den nationalen Richtprogrammen zugewiesen sind, daher auf flexibler Grundlage und im Dialog mit allen Interessenträgern der Entwicklungspolitik, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Kommunalbehörden getroffen werden sollten;

31.  fordert die unverzügliche Umsetzung der Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern, insbesondere der Artikel 19, 20, 21 und 22, um für einen 11. EEF Sorge zu tragen, der inklusiv und offen für alle ist;

32.  begrüßt, dass die von den Vereinten Nationen entwickelte Initiative „Nachhaltige Energie für alle“ von der Europäischen Union im Rahmen des 10. EEF mit 500 Millionen Euro nachdrücklich unterstützt wird und fordert, dass diese Mittelausstattung im Rahmen des 11. EEF fortgesetzt wird;

33.  begrüßt, dass die Landwirtschaft, insbesondere die Unterstützung der Familienbetriebe, zu den vorrangigen Themenschwerpunkten der zukünftigen Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gehört; erinnert an die von den AKP-Staaten in der Erklärung von Maputo eingegangene Verpflichtung, 10 % ihrer Haushaltseinnahmen für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu verwenden, der bislang nur wenig nachgekommen wurde;

34.  dringt darauf, dass die thematische Konzentration nicht die allgemeine Budgethilfe gefährden darf, die den begünstigen Staaten eine solide Haushaltsführung ermöglichen sollte; wünscht, dass dieses Instrument einen wichtigen Platz im 11. EEF behält, wobei der Menschenrechtsdialog zwischen der Kommission und den AKP-Staaten verstärkt wird;

Demokratische Kontrolle

35.  nimmt die freiwillige Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, das Europäische Parlament über die Strategiedokumente zur Umsetzung des 11. EEF zu informieren, bedauert jedoch, dass das Parlament keine konkreten Befugnisse in Bezug auf die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen hat; erinnert auch an die zentrale Rolle, die die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU bei der demokratischen Kontrolle aller Strategiedokumente des EEF gemäß Artikel 17 des Abkommens von Cotonou, insbesondere dessen Absatz 2 dritter Gedankenstrich wahrnehmen kann;

36.  erinnert an die Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“, wie in der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ definiert; fordert die Kommission daher auf, sich weiterhin für den Ausbau der Kapazitäten der einzelstaatlichen Parlamente und der Rechnungshöfe der AKP-Staaten sowie für die Information der Zivilgesellschaft einzusetzen, und fordert die AKP-Staaten auf, ihre Parlamente stärker einzubinden, um die Überweisung der in den Länderstrategiepapieren vorgesehenen Fonds der nachträglichen parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen; begrüßt in diesem Zusammenhang die unschätzbare Arbeit des Büros zur Förderung der parlamentarischen Demokratie; empfiehlt ferner, dass an den Diskussionen zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und der betroffenen Delegation der Union alle Ministerien beteiligt werden, damit in diesen Dokumenten eine vollständige Bewertung der Entwicklungsbedürfnisse auf nationaler Ebene enthalten ist;

37.  vertritt die Auffassung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Mittelvergabe des EEF und der Verfolgung der finanzierten Projekte, einschließlich der direkten Beihilfen für die nationalen Haushalte, von grundlegender Bedeutung sind;

38.  besteht auf dem unverzichtbaren Beitrag der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Kommunal- und Regionalbehörden zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, zur demokratischen Kontrolle sowie bei der Förderung der Randgruppen und der Gleichstellung der Geschlechter, und fordert die Kommission und die AKP-Staaten auf, gemäß Artikel 2, 6 und 70 des Abkommens von Cotonou bei der Programmplanung, Umsetzung und Bewertung des 11. EEF eng mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Kommunal- und Regionalbehörden zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, in die für die Überwachung des 11. EEF vorgesehenen Zwischenberichte einen Teil aufzunehmen, der den Stand der durch die Delegationen der Union auf nationaler Ebene durchgeführten Konsultationen mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Kommunal- und Regionalbehörden detailliert darlegt;

Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

39.  bekräftigt die Vorzüge der gemeinsamen Programmplanung der Beihilfe durch die EU und deren Mitgliedstaaten, mit der die Sichtbarkeit, Wirkung und Effektivität der europäischen Entwicklungspolitik gesteigert werden kann, wobei Verdopplungen und Vergeudung vermeiden werden; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer Vertiefung und Klarstellung der innerhalb des Gemeinsamen Rahmens für die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung definierten Regeln; betont die Schlüsselrolle, die von den EU-Delegationen wahrgenommen werden könnten, und die ein höheres Maß an Transparenz in diesen Prozess einbringen sollten, dies insbesondere durch die über die Einbindung der Verwaltungen hinausgehende Einbindung der Zivilgesellschaft der betroffenen begünstigten Staaten;

40.  fordert die Kommission auf, sich genau an Anhang IV Artikel 19c Absatz 1 des Abkommens von Cotonou zu halten, der die Einhaltung von Umwelt- und Sozialnormen zu einer Bedingung der Auftragsvergabe in mit Mitteln des 11. EEF finanzierten öffentlichen Ausschreibungen in AKP-Staaten macht, und damit die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern;

41.  unterstreicht, dass der Erfolg des Kampfes gegen die Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in erheblichem Umfang auch von der Fähigkeit abhängen, Einkommen auf nationaler Ebene zu mobilisieren; dementsprechend sollte der Schaffung von wirksamen und gerechten Mechanismen der Erhebung von Steuern im Rahmen der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU Vorrang eingeräumt werden, sowohl um das Steueraufkommen zu verbessern als auch um die Steuerflucht und die Nutzung von Steuerparadiesen zu verhindern;

42.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“; erinnert an die Bedeutung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou, der für den Fall, dass sich ein Staat Verstöße gegen die Grundsätze des Abkommens zuschulden kommen lassen sollte, eine Aussetzung des Zugangs zu Beihilfen vorsieht;

43.  erinnert daran, dass die Budgethilfe sehr viele Vorteile hat, wie die Förderung von Verantwortungssinn, eine genauere Bewertung der Ergebnisse, eine bessere Abstimmung der Politik, eine bessere Vorhersehbarkeit und eine möglichst weitgehende Nutzung der Mittel unmittelbar zugunsten der Bevölkerung;

44.  betont, wie wichtig es ist, Frauen nicht nur als schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe sondern auch als aktive Vermittler entwicklungspolitischer Maßnahmen zu sehen; hebt in diesem Zusammenhang die wesentliche Rolle der Frauen im Bereich der Ernährung und Ernährungssicherheit hervor – nicht zuletzt in Anerkennung der Tatsache, dass sie 80 % der Landwirtschaft in Afrika auf ihren Schultern tragen –, obwohl sie weiterhin kaum die Möglichkeit haben, Eigentümerinnen des Ackerlandes zu werden, welches sie bewirtschaften; unterstreicht außerdem die nachgewiesenen Kompetenzen von Frauen im Bereich der Problem- und Konfliktlösung und fordert deswegen die Kommission und die AKP-Staaten auf, die Beteiligung von Frauen in den Aktions- und Arbeitsgruppen zu verstärken;

45.  fordert die Kommission zur Anwendung der Leistungsindikatoren auf, die im EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt sind;

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   46. ersucht die Kommission darum, dem Parlament einen Fortschrittsbericht zu der Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungsarbeit vorzulegen.
   47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD sowie den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den AKP-Staaten und den ÜLG zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen in der in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geänderten Fassung.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).


Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU
PDF 150kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zu konkreteren Vorteilen aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden (2012/2104(INI))
P7_TA(2013)0077A7-0028/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 11 EUV und Artikel 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  gestützt auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2008)0773),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Überprüfung der Umweltpolitik 2008“ (KOM(2009)0304) und ihrer Anlage,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden“ (KOM(2012)0095),

–  unter Hinweis auf den 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Verbesserung der umweltpolitischen Instrumente“ vom 20. Dezember 2010,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zum 7. Aktionsprogramm für die Umwelt vom 19. April 2012,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(2),

–  unter Hinweis auf die Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zum 7. Umweltaktionsprogramm: eine bessere Umsetzung des Umweltrechts der EU“,(4)

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003)0624) und den vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen Text(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A7-0028/2013),

Allgemeine Bemerkungen

A.  in der Erwägung, dass viele Rechtsvorschriften der EU als Richtlinien erlassen werden, in denen die allgemeinen Regeln und Ziele festgeschrieben sind, wobei es Sache der Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist, über die Mittel zu entscheiden, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen;

B.  in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Sicherstellung einer wirksamen Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der EU bei den nationalen Behörden und in vielen Fällen auf regionaler und lokaler Ebene liegt;

C.  in der Erwägung, dass eine mangelhafte Anwendung nicht nur der Umwelt und der menschlichen Gesundheit abträglich ist, sondern auch die Unternehmen verunsichert, den Binnenmarkt beeinträchtigt und mehr Verwaltungsaufwand und höhere Kosten bewirkt;

D.  in der Erwägung, dass Studien gezeigt haben, dass bei einer vollständigen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften allein im Abfallsektor 400 000 Arbeitplätze geschaffen und jährlich 72 Milliarden Euro eingespart werden könnten(6);

E.  in der Erwägung, dass die ungenügende Anwendung der Umweltvorschriften ein hohe Zahl von Verstößen und Beschwerden in diesem Bereich zur Folge hat;

F.  in der Erwägung, dass das Fehlen genauer Informationen und Erkenntnisse über den Stand der Umsetzung und von quantitativen Daten für verschiedene Umweltsektoren die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstandes im Umweltbereich behindert;

G.  in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission sich die durch die fehlende Anwendung der EU-Umweltvorschriften verursachten Gesundheitskosten und direkten Umweltkosten auf jährlich 50 Milliarden Euro belaufen, wobei hier nicht einmal die negativen Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt in der EU berücksichtigt sind; in der Erwägung, dass diese Kosten ab 2020 auf jährlich 90 Milliarden Euro ansteigen werden(7);

H.  in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften EU zweierlei Probleme gibt, und zwar zum einen die verspätete oder ungenügende Umsetzung und zum anderen die „übertriebene Umsetzung“ („Übererfüllung“), wobei beide Aspekte den mit den EU-Umweltvorschriften verbundenen ursprünglichen politischen Absichten entgegenstehen;

I.  in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung erhebliche Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten gibt, was negative Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt und daher einen systematischeren und umfassenderen Ansatz erforderlich macht, damit der Umsetzungsrückstand aufgeholt wird;

J.  in der Erwägung, dass die Umwelt im Jahr 2011 der Beriech war, in dem die meisten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in der EU (299) festgestellt wurden, was einen Anteil von 17 % an allen Verstößen ausmacht, und dass in diesem Bereich 114 Verfahren im Jahr 2011 eröffnet wurden(8),

K.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Umweltvorschriften eine Verpflichtung aus dem Vertrag und ein Kriterium für die Inanspruchnahme von EU-Fonds in den Mitgliedstaaten ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daher die Umweltvorschriften innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenwirksam umsetzen sollten, damit der Zustand der Umwelt in der EU verbessert wird;

L.  in der Erwägung, dass der 6. Umweltaktionsplan durch ständige Nichtumsetzung in wichtigen Maßnahmenbereichen wie der Bekämpfung der Luftverschmutzung, der Abfallbewirtschaftung, der Wasser- und Abwasserbehandlung und dem Naturschutz unterminiert wurde;

Umsetzung als gemeinsame Aufgabe und Chance

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission „Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden“ (KOM(2012)0095);

2.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, wobei gleichzeitig der Notwendigkeit einer gesunden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft Rechnung zu tragen ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gemeinden vor Ort ein erhebliches Mitspracherecht haben müssen, wenn es darum geht, ein optimales Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Menschen und den Bedürfnissen ihrer Umwelt zu finden;

3.  ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung der EU-Maßnahmen im Umweltbereich den Sinn für die Zusammenarbeit stärken und eine bessere Anwendung der Rechtsvorschriften sicherstellen können;

4.  ist der Ansicht, das die Verwaltungslasten nicht immer auf die übermäßige oder die fehlende Umsetzung zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass Verwaltungskosten zwar unvermeidlich sind, jedoch möglichst niedrig gehalten werden sollten, weil sie negative Auswirkungen für die Bürger und die Unternehmen haben;

5.  weist darauf hin, dass viele der mit den Umweltvorschriften verbundenen überflüssigen Verwaltungskosten auf unangemessene oder ineffiziente öffentliche und private Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten und bei deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zurückzuführen sind;

6.  betont, dass nur durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung (Umsetzung) von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sichergestellt wird, dass die gewünschten Ergebnisse der betreffenden EU-Maßnahmen erreicht werden;

7.  betont, dass die Verwirklichung von gleichen Wettbewerbsbedingungen, des Binnenmarktes und eines einheitlichen Ansatzes im Mittelpunkt der Rechtsetzung der EU steht;

8.  ist der Ansicht, dass eine effiziente Anwendung den Unternehmen zugute kommen kann, indem u. a. der Verwaltungsaufwand verringert und Investitionssicherheit geschaffen wird und dadurch neue Arbeitsplätze entstehen;

9.  bedauert, dass die Bürger die EU-Rechtsvorschriften erst dann wahrnehmen, wenn sie bereits in Kraft getreten sind; ist der Ansicht, dass eine frühzeitigerer Informationsaustausch zwischen den Gesetzgebern und den Bürgern erforderlich ist, damit eine höhere Akzeptanz und ein besseres Verständnis dafür erreicht wird, was die Ziele der EU-Rechtsvorschriften sind;

10.  ist der Ansicht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge früher tätig werden sollte, damit eine bessere und frühzeitigere Anwendung ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, was unternommen werden muss, damit die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften sichergestellt wird;

11.  weist darauf hin, dass die derzeitige Fragmentierung bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen unterminiert und die Unsicherheit in Bezug auf die genauen Anforderungen erhöht, was Investitionen in Umweltbereichen verhindert, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten;

12.  betont, dass die Verantwortung der europäischen Organe im Zusammenhang mit den EU-Rechtsvorschriften nicht mit der Annahme dieser Vorschriften durch das Parlament und den Rat endet und das Parlament bereit ist, die Mitgliedstaaten bei der wirksameren Anwendung zu unterstützen;

13.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen auf, den Informationsfluss und die Transparenz durch einen aktiveren und häufigeren Austausch zu verbessern;

Lösungen zur Sicherstellung einer wirksameren Anwendung

14.  ist der Ansicht, dass eine vollständige Anwendung und Durchsetzung auf allen Ebenen entscheidend ist und gegebenenfalls einer weiteren Stärkung bedarf; betont daher, dass eindeutige, konsistente und sich nicht überschneidende Umweltvorschriften erforderlich sind; betont die Notwendigkeit der Koordinierung, der Komplementarität und der Beseitigung von Gesetzeslücken zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten, die das Umweltrecht der EU ausmachen;

15.  ist der Ansicht, dass die Umweltvorschriften wirksamer angewandt werden können, indem bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgetauscht werden und mit den EU-Organen enger zusammengearbeitet wird;

16.  bedauert, dass es keine Informationen über die Einhaltungsmaßnahmen und Durchsetzungstätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gibt, und fordert daher die Kommission auf, mit Unterstützung ihrer Netzwerke und Einrichtungen wie der Europäischen Umweltagentur diese Situation zu verbessern;

17.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, die einschlägigen Indikatoren für die Anwendung von Umweltvorschriften zu stärken und zu überwachen, und schlägt die Einrichtung einer nutzerfreundlichen Website vor, auf der die Ergebnisse der aktuellsten Indikatorenmessungen verfügbar sein werden, sodass ein informeller Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten möglich sein wird;

18.  ist der Ansicht, dass die Kommission selbst im Mittelpunkt der Anstrengungen zur Sicherstellung einer besseren Anwendung stehen sollte, und bedauert, dass zurzeit diese Aufgaben zunehmend auf andere Einrichtungen übertragen werden, die oft nicht über die gleichen Kompetenzen und personellen bzw. finanziellen Ressourcen verfügen wie die Kommission;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dazu beizutragen, dass die Kenntnisse und Kompetenzen der Personen verbessert werden, die an der Anwendung von Umweltvorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler mitwirken, damit konkretere Vorteile aus diesen Vorschriften sichergestellt werden; ist außerdem der Ansicht, dass die Aufnahme eines Dialogs mit den maßgeblichen Interessensträgern die Anwendung ebenfalls verbessern würde;

20.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob partnerschaftliche Anwendungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten geschlossen werden können, um eine bessere Anwendung zu fördern und Probleme bei der Anwendung zu ermitteln und zu lösen;

21.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine umfassendere Beteiligung von lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung der Umweltpolitik für die Verbesserung der Anwendung der Rechtsvorschriften in sämtlichen Bereichen und auch ob die Aufstellung von Teams für die Umsetzung von Umweltvorschriften auf regionaler und lokaler Ebene nützlich wären;

22.  empfiehlt die Einrichtung eines systematischen und im Internet leicht zugänglichen Instruments für Informationen über die Anwendung; fordert alle Akteure und insbesondere die Unernehmen und Bürger auf, die für die Anwendung zuständigen Stellen mittels Rückmeldungen über Anwendungsprobleme zu unterrichten; hält die Verfügbarkeit von zuverlässigen, vergleichbaren und leicht zugänglichen Informationen über den Zustand der Umwelt für sehr wichtig, damit der Stand der Anwendung effizient verfolgt werden kann;

23.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Forderungen nach der Einführung einer Datenbank mit bewährten Verfahren, mit der die Verbreitung bewährter Verfahren bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten und bei regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird, erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden können, damit möglichst viele Informationen darüber bereitgestellt werden, wie die EU-Umweltvorschriften angewandt werden sollten;

24.  betont, wie wichtig es ist, die Überwachung der Anwendung der Umweltvorschriften auszubauen; fordert daher, die bestehenden Kapazitäten auszubauen und die Kohärenz zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Überwachung in den Mitgliedstaaten zuständig sind, auf der Grundlage von EU-Leitlinien sicherzustellen;

25.  betont, dass die Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen sollten, die Ursachen für Umweltschäden zu bekämpfen, indem Bestimmungen über die rechtliche Verantwortung für Umweltschäden und die soziale Verantwortung von Unternehmen festgelegt werden; ist der Ansicht, dass es zu diesem Zweck sehr wichtig ist, alle Initiativen zur Förderung und Propagierung einer größeren gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen im Umweltbereich umzusetzen, weil dadurch die Unternehmen verpflichtet werden, sich der Strategie für nachhaltige Entwicklung zu öffnen;

26.  weist erneut auf die vielen Vorteile hin, die eine ordnungsgemäße Anwendung der EU-Umweltvorschriften mit sich bringt: drei Beispiele für diese Vorteile sind gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure im Binnenmarkt, die Schaffung von Anreizen für Innovationen und die Vorteile für EU-Unternehmen aufgrund ihrer Vorreiterrolle;

27.  betont, dass ein hohes Umweltschutzniveau eines der grundsätzlichen Ziele der Europäischen Union ist und den Bürgern unmittelbar Vorteile bringt, wie z. B. bessere Lebensbedingungen durch eine bessere Luftqualität, weniger Lärm und weniger Gesundheitsprobleme;

28.  betont, dass sich die EU eine ehrgeizige Agenda auf dem Weg zu einer belastbaren und ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050 gesetzt hat und auf allen Ebenen Verpflichtungen erforderlich sind, um dieses Ziel erreichen zu können; weist erneut darauf hin, dass gemeinsame Anstrengungen von grundlegender Bedeutung sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Wirtschaft in der EU in einer Weise wächst, die der Ressourcenknappheit und den begrenzten Kapazitäten der Erde Rechnung trägt;

29.  bedauert, dass das Verfahren bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(9) in erster Lesung steckengeblieben ist; fordert die Rechtsetzungsorgane auf, ihre Standpunkte zu überprüfen, um Bewegung in die festgefahrene Situation zu bringen;

30.  empfiehlt, dass zu diesem Zweck zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten Informationen über Verstöße gegen die EU-Umweltvorschriften und deren fehlende Einhaltung ausgetauscht werden;

31.  hält die Überwachung der Anwendungstätigkeiten für sehr wichtig und betont daher den Stellenwert der im Einklang mit deren Auftrag durchgeführten Arbeit der Europäischen Umweltagentur in diesem Bereich;

32.  betont die wichtige Rolle der Europäischen Umweltagentur bei der Bereitstellung einer soliden Wissensgrundlage, mit der die Maßnahmen und die Anwendung unterstützt werden, und erkannt die Arbeit der Agentur in diesem Bereich an; fordert die Europäische Umweltagentur mit Nachdruck auf, ihre Kapazitäten auszubauen, damit sie die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen kann, die Qualität der Überwachung und die Vergleichbarkeit der in verschiedenen Teilen der EU erhobenen Umweltdaten sicherzustellen; hält die Europäische Umweltagentur dazu an, sich auch auf den Kapazitätenausbau und die Verbreitung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren; erwartet, dass in der neuen Strategie der Europäischen Umweltagentur die Frage der Anwendung detaillierter angegangen wird;

33.  unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Mitgliedstaaten aufzufordern, mit Unterstützung der Kommission strukturierte Anwendungs- und Informationsrahmen für alle maßgeblichen EU-Umweltvorschriften zu entwickeln, damit die wichtigsten Bestimmungen verdeutlicht und die Arten von Informationen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zeigen zu können, wie die EU-Rechtsvorschriften angewandt werden;

34.  stellt fest, dass Petenten sich wiederholt besorgt gezeigt haben in Bezug auf diverse Bereiche der Umweltpolitik, zum Beispiel Mülldeponien und Abfallbeseitigung, Flora-Fauna-Habitate und Luft- und Wasserqualität; begrüßt ihre Anstrengungen, die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ihnen gegenüber offen und kooperativ zu verhalten;

35.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und gegebenenfalls unter Beteiligung der Europäischen Umweltagentur eine Beschwerdenstelle einzurichten, der die Bürger bei der Anwendung der Umweltvorschriften bestehende Probleme mitteilen können;

36.  betont, dass effektive Inspektionen äußerst wichtig sind, und fordert die Mitliedstaaten mit Nachdruck auf, in Einklang mit bewährten Verfahren ihre Inspektionskapazitäten auszubauen; fordert gemeinsame Mindestanforderungen für Inspektionen, damit eine faire Anwendung in der gesamten EU sichergestellt werden kann;

37.  fordert alle Akteure auf, die Inspektions- und Aufsichtsverfahren zu straffen, damit die verfügbaren Ressourcen effizienter eingesetzt werden; betont in diesem Zusammenhang zudem die Bedeutung eines systematischeren Rückgriff auf gegenseitige Inspektionen (peer review), wie von der Kommission gefordert; hebt hervor, dass die bestehenden Inspektionen durch eine bessere Zusammenarbeit und gegenseitige Inspektionen zwischen Inspektionsbehörden ergänzt werden müssen; hält das Gemeinschaftsnetz für die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts dazu an, in diesem Sinne Maßnahmen zu ergreifen; fordert zudem die Kommission auf, den Ausbau von Wissen und Kapazitäten durch die Unterstützung von Netzwerken von Richtern und Staatsanwälten zu fördern und in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen die umweltbezogenen und wirtschaftlichen Kosten der Nichteinhaltung zu verringern und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

38.  fordert die Kommission auf, eine Stelle für die Inspektion im Bereich Umweltrecht einzurichten, deren Aufgabe es sein wird, die Anwendung der Umweltvorschriften zu überwachen und zu unterstützen; fordert, dass diese Stelle neue Technologien einsetzen und mit lokalen Agenturen zusammenarbeiten wird, damit die Inspektionskosten niedrig gehalten werden; ist der Ansicht, dass diese Stelle auf der Grundlage einer Kostenrechnung tätig sein sollte und dass die Einnahmen dem EU-Haushalt zugewiesen und Dienstleistungen im Bereich der besseren Anwendung vorbehalten werden sollten;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Übereinstimmungstabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, mit denen die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht aufgezeigt wird, damit die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens verbessert wird und die Kommission und die nationalen Parlamente leichter die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften überwachen können;

40.  betont, dass Richter und Staatsanwälte eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung vom Umweltvorschriften spielen und es daher äußerst wichtig ist, dass sie eine angemessene Weiterbildung und sachdienliche Informationen über die entsprechenden Maßnahmen erhalten;

41.  betont die wichtige Rolle der Bürger bei der Anwendung und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, sie in strukturierter Weise in diesen Bereich einzubeziehen; weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Zugang der Bürger zur Justiz wichtig ist;

42.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausdrücklich einen bestimmten Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht abgeschlossen werden müssen, damit nicht die Verzögerungen bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und bei den Gerichtsverfahren als Ausrede genutzt werden, um die Vorschriften nicht einzuhalten und Investitionen zu behindern; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie viele Investitionen zurückgehalten werden, weil es bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen bei der Anwendung von Umweltvorschriften zu Verzögerungen kam;

43.  betont, dass es äußerst wichtig ist, die Bürger und die nichtstaatlichen Organisationen zu einem frühen Zeitpunkt über die Umweltmaßnahmen der EU zu informieren, damit sie an der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Maßnamen beteiligt werden können; fordert daher mit Nachdruck – auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten – , dass in diesem Zusammenhang größere Anstrengungen unternommen werden, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU-Umweltvorschriften erhöht wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr Lebensqualität durch Umweltschutz nicht allein von den Organen ohne die Unterstützung der Zivilgesellschaft verwirklicht werden kann;

44.  fordert jeden Mitgliedstaat in Bezug auf Projekte, die möglicherweise grenzübergreifende Auswirkungen auf die Umwelt haben, auf, die betroffene Öffentlichkeit und die Behörden in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten so bald wie möglich umfassend zu informieren und die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sie angemessen konsultiert werden;

45.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das EU-Umweltrecht auf möglichst klare, einfache und benutzerfreundliche Weise anzuwenden und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es Wirkung zeigt;

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Umweltvorschriften und der angenommenen Maßnahmen und Strategien im Rahmen des 7. Umweltaktionsprogramm weiter voranzutreiben und für angemessene Kapazitäten und finanzielle Mittel für ihre vollständige Anwendung auch in Zeiten des Sparzwangs zu sorgen, weil die fehlende oder unvollständige Anwendung der EU-Umweltschriften nicht nur gegen geltendes Recht verstößt, sondern auch für die Gesellschaft langfristig mit erheblich höheren Kosten verbunden ist;

47.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen; fordert daher die EU und die Mitgliedstaten auf, regelmäßig zu überprüfen, ob die EU-Umweltvorschriften diese Anforderungen erfüllen, und sie erforderlichenfalls entsprechend zu ändern;

48.  weist darauf hin, dass die in erster Lesung erzielten Einigungen zu einer unangemessenen Anwendung der Rechtsvorschriften führen könnten, wenn die konkrete inhaltliche Festlegung erst in den Durchführungsbestimmungen erfolgt; fordert daher alle Akteure auf, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf einem eindeutigen Bekenntnis zum politischen Gestaltungswillen beruht; betont, dass eindeutige und konsistente Umweltvorschriften erforderlich sind, die auf der Grundlage von öffentlichen Bewertungen der Maßnahmen und von Rückmeldungen ausgearbeitet werden;

49.  ist der Ansicht, dass die Kommission bei der EU-Gesetzgebung weiterhin auf Richtlinien zurückgreifen sollte, damit die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die europäischen Rechtsvorschriften entsprechend der Situation in ihren Ländern anwenden können; fordert die Kommission allerdings auf, die in ihrem Vorschlag hervorgehobene Unterstützung durch weitere in der Folgenabschätzung genannte Studien oder Maßnahmen verstärkt zu fördern;

50.  begrüßt die Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften besser umgesetzt werden, insbesondere indem den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen und der Einwohner sowie der Flora und Fauna Rechnung getragen wird; zeigt sich besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten diese Prüfungen oft verspätet durchführen und fordert, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Richtlinie Garantien in Bezug auf ihre Unparteilichkeit und Objektivität eingeführt werden;

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51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0147.
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(3) ABl. C 15 vom 18.1.2011, S. 4.
(4) ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 30.
(5) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 626.
(6) BIOS-Bericht (COM(2012)0095).
(7) Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, „The costs of not implementing the environmental acquis“, endgültiger Bericht, ENV.G.1/FRA/2006/0073, September 2011.
(8) 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714).
(9) KOM(2003)0624.

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