Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 10. Dezember 2013 - Straßburg
Programm „Justiz“ 2014 bis 2020 ***I
 Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020 ***I
 Autonome Handelspräferenzen für Moldau ***I
 Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Marokko: Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***
 IAO-Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ***
 Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und unerlaubter Handel damit ***
 Abkommen EU/China im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU ***
 Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und erhöhte Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union ***
 Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU - Côte d’Ivoire: Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***
 Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014-2020 *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)
 Verhandlungen über ein Abkommen über strategische Partnerschaft EU-Kanada
 Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind
 Raumfahrtindustriepolitik der EU
 Cloud Computing
 Bewertungsbericht über das GEREK
 Gemeinsame Fischereipolitik ***II
 Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***II
 Nordostatlantik: Befischung von Tiefseebeständen und Fischfang in internationalen Gewässern ***I
 Katastrophenschutzverfahren ***I
 Wohnimmobilienkreditverträge ***I
 Einfuhr von Reis aus Bangladesch ***I
 Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgas­emissionszertifikaten ***I
 Festlegung von Kriterien dafür, wann Altpapier gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall gilt
 Geschlechtsspezifische Aspekte des Europäischen Rahmens für die Strategien der Mitgliedstaaten zur Eingliederung der Roma
 Entwicklung und Staatsaufbau im Südsudan
 CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa
 Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte
 Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa
 Berichte über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung)

Programm „Justiz“ 2014 bis 2020 ***I
PDF 205kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0759 – C7-0439/2011 – 2011/0369(COD))
P7_TA(2013)0519A7-0396/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0759),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 81 Absatz 1 und Absatz 2, 82 Absatz 1 und 84 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0439/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0396/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020

P7_TC1-COD(2011)0369


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1382/2013.)

(1)ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 103.
(2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.


Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020 ***I
PDF 205kWORD 75k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (COM(2011)0758 – C7-0438/2011 – 2011/0344(COD))
P7_TA(2013)0520A7-0397/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0758),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 114, 168, 169 und 197 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0438/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A7-0397/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020

P7_TC1-COD(2011)0344


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1381/2013.)

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 108.
(2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.


Autonome Handelspräferenzen für Moldau ***I
PDF 201kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (COM(2013)0678 – C7-0305/2013 – 2013/0325(COD))
P7_TA(2013)0521A7-0422/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0678),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0305/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0422/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

P7_TC1-COD(2013)0325


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1384/2013.)


Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU-Marokko: Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***
PDF 202kWORD 36k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (14165/2013 – C7-0415/2013 – 2013/0315(NLE))
P7_TA(2013)0522A7-0417/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14165/2013 ),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (14162/2013 ),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7 0415/2013),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem künftigen Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko(2),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0417/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  weist auf das Recht des Europäischen Parlaments hin, fristgerecht und in vollem Umfang über die Anwendung des Protokolls und die entsprechenden Ergebnisse informiert zu werden, und fordert daher erneut, dass Vertreter des Europäischen Parlaments die Möglichkeit erhalten, als Beobachter an Sitzungen des gemäß Artikel 10 des Fischereiabkommens eingerichteten gemischten Ausschusses teilzunehmen; fordert ferner, dass dem Parlament die Unterlagen über die Leitlinien, Ziele und Indikatoren bezüglich des Kapitels über die Unterstützung der Fischerei in Marokko zur Verfügung gestellt werden sowie alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung der in Artikel 6 des Protokolls enthaltenen Aspekte erforderlich sind, darunter der von Marokko zu übermittelnde Abschlussbericht über die Durchführung des sektoralen Unterstützungsprogramms; fordert die Kommission zudem erneut auf, dem Europäischen Parlament einen vollständigen Bericht über die Ergebnisse und das Funktionieren des geltenden Protokolls vorzulegen, bevor sie Verhandlungen über ein neues Protokoll aufnimmt;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

(1) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 155.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 8.


IAO-Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit ***
PDF 197kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11463/2013 – C7-0236/2013 – 2012/0320(NLE))
P7_TA(2013)0523A7-0400/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11463/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0236/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0400/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und unerlaubter Handel damit ***
PDF 204kWORD 35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (12324/2013 – C7-0379/2013 – 2013/0083(NLE))
P7_TA(2013)0524A7-0359/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12324/2013),

–  unter Hinweis auf das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 207 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0379/2013),

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Programm und den Aktionsplan zu seiner Umsetzung(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)(3),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0359/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust zu übermitteln.

(1) COM(2010)0171.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0384.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.


Abkommen EU/China im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU ***
PDF 202kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (16112/2012 – C7-0285/2013 – 2012/0304(NLE))
P7_TA(2013)0525A7-0332/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16112/2012),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (16118/2012),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0285/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0332/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.


Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und erhöhte Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union ***
PDF 200kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine überarbeitete Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (14374/2013 – C7-0377/2013 – 2013/0324(NLE))
P7_TA(2013)0526A7-0427/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14374/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs der überarbeiteten Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (14375/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0377/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7‑0427/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss der überarbeiteten Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU - Côte d’Ivoire: Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ***
PDF 203kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (08701/2013 – C7-0216/2013 – 2013/0102(NLE))
P7_TA(2013)0527A7-0416/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08701/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (08699/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0216/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0416/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament einschlägige Informationen über die Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, insbesondere die jeweiligen Protokolle und Schlussfolgerungen, sowie einen Jahresbericht über die Ergebnisse der tatsächlichen Anwendung des in Artikel 3 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms zukommen zu lassen; ersucht die Kommission ferner, im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung vorzulegen, der eine Kosten-Nutzen-Analyse der Ausführung des Protokolls enthält;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln.


Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014-2020 *
PDF 200kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014–2020 (COM(2013)0552 – C7-0262/2013 – 2013/0266(CNS))
P7_TA(2013)0528A7-0415/2013

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0552),

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7–0262/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0415/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)
PDF 219kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI /Nokia, Finnland) (COM(2013)0707 – C7-0359/2013 – 2013/2264(BUD))
P7_TA(2013)0529A7-0411/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0707 – C7-0359/2013),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0411/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 4 509 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 bei Nokia, von denen 3 719 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 1. Februar 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; bedauert das langwierige Bewertungsverfahren und fragt sich, warum die Prüfung dieses speziellen Antrags acht Monate in Anspruch genommen hat, während ein Nokia Salo betreffende Antrag aus dem Jahr 2012 innerhalb von drei Monaten bewertet wurde;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Nokia plc, bei Nokia Siemens Networks und 30 Zulieferern und Unterauftragnehmern aus der Mobiltelefonbrache mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, insbesondere der Verlagerung von Aufgaben innerhalb der Branche in Drittländer und dem Rückgang des Marktanteils von Nokia bei Handys mit Grundausstattung und bei Smartphones;

4.  stellt fest, dass es bei Nokia Finnland (Salo) bereits 2012 zu Massenentlassungen gekommen war (EGF/2012/006 FI/Nokia Salo) und dass die neue Entlassungswelle die Zahl der betroffenen Nokia-Arbeitnehmer auf über 6 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden und für die finnische Volkswirtschaft als Ganzes darstellt;

5.  bedauert die Tatsache, dass die Entlassungen bei Nokia auf den Beschluss des Unternehmens zurückzuführen sind, seine Produktionsstätten sowie seine Design- und Produktentwicklung nach Asien zu verlagern, und Teil seines Plans sind, bis zum Ende des Jahres 2013 weltweit 17 000 Stellen in der Nokia Corporation abzubauen; stellt fest, dass dieser Beschluss dreimal zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von 6 138 Nokia-Mitarbeitern geführt hat;

6.  erinnert daran, dass der EGF bereits zugunsten von 1 337 Arbeitnehmern tätig geworden ist, die infolge der Verlagerung von Nokia 2008 von Deutschland nach Rumänien entlassen wurden; stellt fest, dass fünf Jahre später der EGF zum vierten Mal wegen Entlassungen bei Nokia in Anspruch genommen wird;

7.  begrüßt, dass die finnischen Behörden , mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen begonnen haben, als die Entlassungen am 1. August 2012 einsetzten, um die Arbeitnehmer vor Beendigung ihrer Tätigkeit bei Nokia zu unterstützen;

8.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 3 719 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Coaching und andere vorbereitende Maßnahmen, Schulungen und Umschulungen, Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer, Unterstützung bei der Aufnahme selbständiger Unternehmenstätigkeiten, Mobilitätsbeihilfen, Beschäftigungsdienstleistungen beim Servicepoint, Gehaltsbeihilfen und ein unternehmensbasiertes Datenerfassungssystem;

9.  begrüßt, das das Paket innovative Maßnahmen wie Protomo, einen Vermittlungsdienst für neue Unternehmensgründungen, umfasst;

10.  stellt fest, dass die aus dem EGF zu finanzierenden Geldleistungen begrenzt sind und dass die Unterstützung überwiegend für Schulungsmaßnahmen und die Förderung des Unternehmertums bestimmt ist;

11.  begrüßt, dass die Sozialpartner, d. h. der Rat der Finnischen Industrieverbände (Gewerkschaft Pro, Finnischer Metallarbeiterverband), in Bezug auf die Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

12.  begrüßt, dass eine spezielle Arbeitsgruppe, der auch die Sozialpartner (einschließlich Vertreter von Nokia) und regionale Behörden angehören, mit den Entlassungen und der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen befasst ist;

13.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

16.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder einen Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf;

17.  begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

18.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/788/EU).

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)
PDF 222kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (COM(2013)0706 – C7-0358/2013 – 2013/2263(BUD))
P7_TA(2013)0530A7-0408/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0706 – C7-0358/2013),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0408/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 959 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 15. November 2012 bis 15. März 2013 in der First Solar Manufacturing GmbH, von denen 875 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Deutschland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. April 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von sechs Monaten;

3.  stellt fest, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH zu einem umgehenden Anstieg der Arbeitslosenquote um vier Prozentpunkte führen werden, wobei die regionale Arbeitslosenquote (Land Brandenburg) bereits über dem Durchschnitt liegt (Februar 2013: 11,3 % im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 7,4 %);

4.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH, einem im Bereich der Erzeugung von Solarenergie tätigen Unternehmen, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge in Zusammenhang stehen, nämlich dem Aufbau großer Überkapazitäten bei Solarmodulen durch China, die zusammen mit einem weltweiten Nachfragerückgang zu einem Preissturz um rund 40 % im Vergleich zum Vorjahr führten, was letztlich die Schließung der beiden Produktionsstätten im Jahr 2013 zur Folge hatte;

5.  stellt fest, dass die fraglichen Entlassungen Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans sind, der einen globalen Stellenabbau bei der First Solar Manufacturing GmbH um 30 % vorsah, was einen starken Rückgang ihrer weltweiten Produktionskapazität bedeutete und dazu führte, dass ihre beiden Werke in Deutschland geschlossen werden mussten; unterstreicht den Mehrwert, den der EGF erbringt, wenn es darum geht, auf Entlassungen zu reagieren, die durch veränderte Marktbedingungen infolge der Globalisierung bedingt sind;

6.  begrüßt, dass die deutschen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen; stellt fest, dass die entlassenen Arbeitnehmer vor ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen auch eine Unterstützung aus dem ESF erhalten haben; begrüßt, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln zu vermeiden;

7.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 875 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Qualifizierungen, Qualifizierungsmanagement, Workshops und Peergroups, flankierende Leistungen und internationale Arbeitssuche, vertiefte Existenzgründungsberatung, Stellensuche/Stellenresearcher, Aktivierungszuschuss, Beratung und Betreuung bei Arbeitsaufnahme und Arbeitslosigkeit und Transferkurzarbeitergeld;

8.  stellt fest, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung auf Geldleistungen entfallen wird – 875 Arbeitnehmer sollen während ihrer aktiven Teilnahme an den Maßnahmen Transferkurzarbeitergeld erhalten (geschätzte Kosten je Arbeitnehmer für neun Monate: 2 714 EUR; stellt ferner fest, dass der Antrag auch eine pauschale Aktivierungsprämie in Höhe von 1 869 EUR für 200 Arbeitnehmer umfasst, die nach Abschluss der Maßnahmen ohne weitere Hilfestellung schnell eine Stelle finden;

9.  weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass – falls Geldleistungen Teil des Gesamtpakets sind – diese ergänzender Natur sein und auf keinen Fall an die Stelle von Leistungen treten sollten, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der Unternehmen fallen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die neue EGF-Verordnung für 2014-2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden dürfen, auf maximal 35 % der Kosten der Maßnahme beschränken wird und dass sich ein unverhältnismäßiger Prozentsatz unter der neuen Verordnung nicht wiederholt werden wird;

10.  begrüßt, dass die Sozialpartner einen Sozialplan im Zusammenhang mit den Entlassungen bei der First Solar GmbH angenommen haben und dass eine Transfergesellschaft das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen konzipieren und verwalten wird; stellt fest, dass die Tätigkeit der Transfergesellschaft in den ersten sechs Monaten von der First Solar Manufacturing GmbH und aus dem ESF über das Bundesprogramm finanziert werden wird und dass die Dienste der Transfergesellschaft um neue, vom EGF finanzierte Maßnahmen erweitert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

13.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

14.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

15.  begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

16.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2013/789/EU).

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)
PDF 227kWORD 53k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2013)0703 – C7-0357/2013 – 2013/2262(BUD))
P7_TA(2013)0531A7-0410/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0703 – C7-0357/2013),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0410/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 611 Arbeitnehmern in der Vestas-Gruppe während des Bezugszeitraums vom 18. September 2012 bis 18. Dezember 2012, die alle durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Dänemark daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 21. Dezember 2012 eingereicht und die Bewertung der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung dieses Antrags um einiges länger dauerte, als dies beim Vestas-Antrag der Fall war, den Dänemark im Mai 2012 einreichte;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Vestas-Gruppe, einem Windturbinenhersteller, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, nämlich der Stagnation der Nachfrage nach Windturbinenanlagen in der Union und einem wachsenden Markt in Asien, einer Durchdringung des europäischen Marktes durch chinesische Windturbinenhersteller zu wettbewerbsfähigeren Preisen und einem deutlichen Rückgang des Marktanteils der Union an der Gesamtkapazität von 66 % im Jahr 2006 auf 27,5 % im Jahr 2012(3);

4.  ist der Ansicht, dass der Windkraftmarkt der Union durch die stetige Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene weiter wachsen wird, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei den europäischen Windturbinenherstellern und den dazugehörigen Branchen führen dürfte; weist in diesem Zusammenhang auf die verbindlichen nationalen Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 hin; bringt daher seine Besorgnis über diese konkrete Verlagerung zum Ausdruck und verweist auf die Gefahr der Einfuhr von in Asien hergestellten Windkraftanlagen auf den Unionsmarkt;

5.  weist darauf hin, dass die Entlassungen die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen strategischen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondere in China; stellt fest, dass die betroffene Region Ringkøbing-Skjern umfangreiche Infrastrukturinvestitionen getätigt hat, um ein innovatives Unternehmen wie Vestas zu gewinnen, und dass die Entscheidung der Vestas-Gruppe die Regionen in Schwierigkeiten bringt;

6.  stellt fest, dass es bei der Vestas-Gruppe bereits in den Jahren 2009/2010 zu Massenentlassungen gekommen war und dass die neue Entlassungswelle des Jahres 2012 die Zahl der betroffenen Vestas-Arbeitnehmer auf rund 2 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden darstellt, die ohnehin bereits unter einem raschen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu leiden haben(4),

7.  stellt fest, dass dies bereits der dritte die Vestas-Gruppe betreffende EGF-Fall und der vierte Fall in der Windturbinenbranche ist (EGF/2012/03 DK/Vestas(5), EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber(6) und EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery(7));

8.  begrüßt, dass die dänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;

9.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 611 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Beratung, Mentoring und Coaching, individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete (Kurse zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen, Sprachkurse, Existenzgründerseminare, Standardkurse und Schulungsprogramme), Zuschüsse für Existenzgründer, Arbeitnehmer, die 55 oder älter sind mit speziellem Mentoring und Outplacement sowie Tagegeldern;

10.  begrüßt, dass die Arbeitnehmer individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete in Anspruch nehmen können, die ihren während der Coaching- und Beratungsphase festgelegten Bedürfnissen entsprechen;

11.  begrüßt, dass das koordinierte Paket Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement für Personen ab 55 enthält, die aufgrund ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden;

12.  stellt fest, dass das Paket beträchtliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält (bis zu 25 000 EUR), die streng an eine Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und die Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts geknüpft sein werden;

13.  bedauert jedoch, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Geldleistungen aufgewandt wird – demnach erhalten alle Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Kopf;

14.  weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; stellt fest, dass diese Geldleistungen – sofern sie in das Paket aufgenommen werden – ergänzender Art sein und nicht an die Stelle von Geldleistungen treten sollte, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 die Geldleistungen auf maximal 35 % der Kosten des Pakets beschränkt werden und dass sich folglich der für diesen Antrag geltende Prozentsatz der Geldleistungen in dem koordinierten Paket gemäß der neuen Verordnung nicht wiederholen wird;

15.  begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften während der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

16.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

19.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont außerdem, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

20.  begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/787/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)Jahresbericht 2012, Welt-Windenergie-Verband, Bonn, Mai 2013. http://www.wwindea.org/webimages/WorldWindEnergyReport2012_final.pdf
(4)www.dst.dk
(5)COM(2012)0502 – Beschluss 2012/731/EU (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 19).
(6)COM(2011)0258 – Beschluss 2011/469/EU (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 53).
(7)COM(2011)0421 – Beschluss 2011/725/EU (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 31).


Verhandlungen über ein Abkommen über strategische Partnerschaft EU-Kanada
PDF 123kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada (2013/2133(INI))
P7_TA(2013)0532A7-0407/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Kanada über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft (SPA),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu den Beziehungen zu Kanada, insbesondere seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Gipfel EU-Kanada(2), seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada(3) und seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft(4),

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada(5),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von 1990 zu den transatlantischen Beziehungen zwischen der EG und Kanada,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung und den Gemeinsamen Aktionsplan aus dem Jahr 1996,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu den Beziehungen EU-Kanada (COM(2003)0266),

–  unter Hinweis auf die Partnerschaftsagenda EU-Kanada von 2004,

–  unter Hinweis auf den Bericht 2011 an den Gemischten Kooperationsausschuss EU-Kanada,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Interparlamentarischen Treffens EU-Kanada vom April 2013,

–  gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0407/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Kanada eine lange Geschichte haben, eng sind und auf gemeinsamen Interessen und Werten aufbauen; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Werte der Demokratie und des Schutzes der Menschenrechte das Herzstück eines jeden Abkommens zwischen den beiden Parteien bilden sollten, mit dem ein Rahmen für diese Beziehungen geschaffen werden soll;

B.  in der Erwägung, dass die umfassende politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada eine lange Tradition hat und bis ins Jahr 1976 zurückreicht, in dem die EU ein Rahmenabkommen mit Kanada – das erste mit einem OECD-Land − unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass dieses Abkommen lange Zeit einen geeigneten Rahmen für die Vertiefung der Beziehungen, die Stärkung der politischen Assoziierung und die Förderung der Zusammenarbeit bildete;

C.  in der Erwägung, dass Kanada eine konsolidierte parlamentarische Demokratie ist; in der Erwägung, dass Kanada und die EU ähnliche demokratische Werte und Grundsätze vertreten;

D.  in der Erwägung, dass das Abkommen über eine strategische Partnerschaft, das derzeit ausgehandelt wird, die Beziehungen zwischen der EU und Kanada auf einen aktualisierten Stand bringen und ihnen neuen Schwung verleihen würde und erheblich zur Vertiefung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen sowie zur Verbesserung der Zusammenarbeit in vielen Bereichen beitragen könnte; in der Erwägung, dass das Abkommen den Status der EU und Kanadas als strategische Partner festschreibt;

E.  in der Erwägung, dass das Abkommen über eine strategische Partnerschaft nicht nur die institutionelle Struktur der Beziehungen verbessern, sondern zusammen mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) auch den Bürgern Europas und Kanadas konkrete Vorteile und Möglichkeiten bieten würde, sofern alle Interessenträger in den Prozess einbezogen werden; in der Erwägung, dass die Öffnung der Märkte und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowohl für Kanada als auch für die EU zu einem beachtlichen wirtschaftlichen Zugewinn führen und positive Auswirkungen auf die Beschäftigung nach sich ziehen dürften sowie angesichts der Erweiterung der transatlantischen Partnerschaft und des bestehenden NAFTA-Rahmens zur Entstehung eines transatlantischen Marktes führen könnten, was für alle beteiligten Akteure von Vorteil wäre, sofern bestehende Sozial- und Umweltstandards nicht aufgeweicht werden;

F.  in der Erwägung, dass die Vorteile und Möglichkeiten intensivierter Beziehungen zwischen der EU und Kanada allen Teilen der europäischen und der kanadischen Bevölkerung entsprechend ihren Lebensbedingungen und Bedürfnissen gleichmäßig zugutekommen sollten; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen und industriellen Bedingungen der EU und Kanadas berücksichtigt werden sollten und dass eine nachhaltige und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen gewährleistet werden muss;

G.  in der Erwägung, dass der Präsident der Europäischen Kommission und der kanadische Premierminister am 18. Oktober 2013 eine politische Einigung über die wichtigsten Elemente des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens erzielt haben, während die Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft weiter andauern; in der Erwägung, dass das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen und das Abkommen über eine strategische Partnerschaft bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Kanada ergänzend wirken;

H.  in der Erwägung, dass parallel zu den Verhandlungen über das Abkommen über eine strategische Partnerschaft Verhandlungen über ein Fluggastdaten-Abkommen zwischen der EU und Kanada geführt werden, die die Beziehungen auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung vertiefen und zu geeigneten Schutzmaßnahmen gegen unverhältnismäßige Profilerstellungspraktiken auf der Basis der Speicherung von EU-Fluggastdaten führen dürften;

I.  in der Erwägung, dass Kanada 2011 offiziell aus dem Kyoto-Protokoll ausgestiegen ist; in der Erwägung, dass die EU Kanada wiederholt aufgefordert hat, seine Treibhausgasemission im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen zu reduzieren;

J.  in der Erwägung, dass die Frage einer vollständigen Befreiung von der Visumpflicht rasch gelöst werden sollte, so dass Personen und Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten, auch aus Rumänien und Bulgarien, über gleiche Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit ihren kanadischen Gegenübern verfügen;

K.  in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada in internationalen Foren und Organisationen gebührend berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass der von Kanada unterstützte Beschluss des Arktischen Rates über den Beobachterstatus der EU in diesem Zusammenhang zu bedauern ist; in der Erwägung, dass die EU sich bereit gezeigt hat, zusammen mit der kanadischen Regierung an der Lösung dieser Frage zu arbeiten;

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:

   a) empfiehlt, für die notwendigen Fortschritte zu sorgen, damit das Abkommen rasch abgeschlossen werden kann;
   b) empfiehlt, darauf zu bestehen, dass alle EU-Abkommen mit Drittländern Konditionalitätsklauseln und politische Klauseln zu Menschenrechten und Demokratie umfassen sollten, und zwar als gemeinsame Bekräftigung des gegenseitigen Bekenntnisses zu diesen Werten und unabhängig davon, wie sich die Situation hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte in dem jeweiligen Land gestaltet; empfiehlt, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen, damit der Aussetzungsmechanismus von keiner der Parteien missbraucht werden kann;
   c) empfiehlt, darauf zu bestehen, dass die Konditionalitätsklausel einen Teil des Abkommens über eine strategische Partnerschaft mit Kanada bildet, um die Kohärenz des gemeinsamen Ansatzes der EU in dieser Frage sicherzustellen;
   d) empfiehlt, nach Möglichkeit alle beteiligten Parteien aufzufordern, das Abkommen über eine strategische Partnerschaft und das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen so bald wie möglich zu paraphieren und zu unterzeichnen, um deren ergänzenden Charakter zu unterstreichen;
   e) empfiehlt, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft und die wichtigsten Interessenträger in vollem Umfang in den Prozess eingebunden, informiert und konsultiert werden;
   f) empfiehlt, dafür zu sorgen, dass das Abkommen ein festes Bekenntnis zur interparlamentarischen Zusammenarbeit beinhaltet, mit dem die wichtige Rolle anerkannt wird, die das Europäische Parlament und das kanadische Parlament, insbesondere über die seit langem bestehende interparlamentarische Delegation, in den Beziehungen zwischen der EU und Kanada spielen;
   g) empfiehlt, dem Parlament in regelmäßigen Abständen Berichte über die Umsetzung des Abkommens vorzulegen, die anhand objektiver Parameter einen Überblick über die in den verschiedenen Bereichen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten und erzielten Ergebnisse bieten;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament Kanadas zu übermitteln.

(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(2) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 64.
(3) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 20.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0280.
(5) ABl. L 260 vom 24.9.1976, S. 2.


Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind
PDF 220kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten, die keine Banken sind (2013/2047(INI))
P7_TA(2013)0533A7-0343/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Konsultationsbericht des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems – CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions – IOSCO) vom Juli 2012 mit dem Titel „Recovery and resolution of financial market infrastructures“ (Sanierung und Abwicklung von Finanzmarktinfrastrukturen),

–  unter Hinweis auf den CPSS‑IOSCO‑Konsultationsbericht vom August 2013 mit dem Titel „Recovery of Financial Market Infrastructures“ (Sanierung von Finanzmarktinfrastrukturen),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors – IAIS) vom Juli 2013 mit dem Titel „Global Systemically Important Insurers: Initial Assessment Methodology“ (Globale systemrelevante Versicherer: Methodik zur Erstbewertung) und jenen mit dem Titel „Global Systemically Important Insurers: Policy Measures“ (Globale systemrelevante Versicherer: Maßnahmen),

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB) vom 18. Juli 2013 mit dem Titel „Global systemically important insurers (G-SIIs) and the policy measures that will apply to them“ (Globale systemrelevante Versicherer und die für sie künftig geltenden Maßnahmen)(1),

–  unter Hinweis auf den Konsultationsbericht des FSB vom August 2013 mit dem Titel „Application of the Key Attributes of Effective Resolution Regimes to Non-Bank Financial Institutions“ (Anwendung der Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Nichtbanken),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Consultation on a Possible Recovery and Resolution Framework for Financial Institutions other than Banks“ (Konsultation zu einem möglichen Rechtsrahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten, die keine Banken sind),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC‑Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(2) (EMIR),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (CSDR),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2012)0280) (BRR‑Richtlinie) und den entsprechenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0343/2013),

A.  in der Erwägung, dass Bewertungen der Finanzmarktinfrastruktur inzwischen Teil der Programme des IWF und der Weltbank zur Bewertung des Finanzsektors sind;

B.  in der Erwägung, dass wirksame Sanierungspläne und Abwicklungsinstrumente für die globale Verbesserung der Stabilität des Nichtbankensektors von entscheidender Bedeutung sind;

C.  in der Erwägung, dass Finanzmarktinfrastrukturen äußerst unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen; in der Erwägung, dass hinsichtlich der Ausarbeitung angemessener Sanierungspläne und vor allem angemessener Abwicklungspläne zwischen ihnen unterschieden werden muss, was die Komplexität der Organisationsstrukturen, den geografischen Tätigkeitsbereich und das Geschäftsmodell angeht;

D.  in der Erwägung, dass mit EMIR‑Verordnung und der CSDR‑Verordnung zwar eine Verringerung des Systemrisikos durch eine starke Regulierung der Marktinfrastruktur beabsichtigt wird, jedoch möglicherweise unbeabsichtigte Auswirkungen auftreten werden;

E.  in der Erwägung, dass das vorgeschriebene zentrale Clearing zwar positiv zur Verringerung des Systemrisikos der Finanzmärkte insgesamt beiträgt, aber dennoch die Konzentration des Systemrisikos auf zentrale Gegenparteien verstärkt, wenn man bedenkt, dass jede zentrale Gegenpartei auf ihrem eigenen Markt systemrelevant ist;

F.  in der Erwägung, dass sich die größten Clearingmitglieder in der Regel an mehr als einer zentralen Gegenpartei beteiligen und es daher beim Ausfall einer zentralen Gegenpartei wahrscheinlich ist, dass auch andere in Schwierigkeiten geraten;

G.  in der Erwägung, dass der Ausfall mehrerer Mitglieder zentraler Gegenparteien verheerende Folgen nicht nur für Finanzmarktteilnehmer, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt haben werden;

H.  in der Erwägung, dass der Grund für den Rückgriff auf eine zentrale Gegenpartei darin besteht, das Gegenparteiausfallrisiko gering zu halten, indem die Sicherheitsleistungen (Margins) für Produkte korrekt berechnet werden, bevor sie für das zentrale Clearing angenommen werden, sodass sich der Ausfall einer Gegenpartei nicht negativ auf den übrigen Markt auswirkt;

I.  in der Erwägung, dass sich in Risikomanagementprozessen zeigt, dass zentrale Gegenparteien das Gegenparteiausfallrisiko und die Unsicherheit verringern und einer Ansteckung vorbeugen;

J.  in der Erwägung, dass die Risiken durch eine zentrale Gegenpartei, die die Anforderungen an die Sicherheitsleistungen für eine ganze Produktklasse falsch bewertet, durch die EMIR‑Verordnung nicht vollständig ausgeräumt werden;

K.  in der Erwägung, dass für zentrale Gegenparteien Anreize bestehen, niedrigere Sicherheitsleistungen zu fordern, insbesondere, um bei der Einführung von neuen Produkten und Anlageklassen Kunden zu gewinnen; in der Erwägung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von Ausfallfonds, die nach Produkt oder Anlageklasse aufgeschlüsselt sind, noch aussteht;

L.  in der Erwägung, dass die Risiken durch das Cross‑Margining von Produkten (Portfolio‑Margining) mittels der Abgrenzung von Vermögenswerten im Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei noch nicht geprüft worden sind und daher bei der Anwendung von Cross‑Margining die Möglichkeit der zentralen Gegenpartei, ein korrektes Risikomanagement zu betreiben, nicht gefährdet werden und die Grenzen von VaR‑Analysen anerkannt werden sollten, auch wenn die Anforderung geringerer Sicherheitsleistungen kurzfristig zu einer Kostensenkung führen kann,

M.  in der Erwägung, dass einer der wesentlichen Vorteile, die Kunden aus dem Clearingmitglied ziehen, darin besteht, dass es einen Schutzwall gegen das Gegenparteirisiko sowohl gegenüber der zentralen Gegenpartei als auch gegenüber anderen Clearingmitgliedern bietet;

N.  in der Erwägung, dass die internationalen Zentralverwahrer der EU als Vermittler auf dem Eurobond‑Markt zu den weltweit systemrelevanten Institutionen gehören und derzeit mit Banklizenzen betrieben werden;

O.  in der Erwägung, dass das zentrale Clearing die Notwendigkeit der Sicherheitenverwaltung und zugehöriger Dienste verstärkt hat, die inzwischen von Zentralverwahrern und Depotbanken durchgeführt werden;

P.  in der Erwägung, dass die bevorstehende Einführung der Plattform TARGET2‑Securities die Zentralverwahrer zur Entwicklung neuer Dienste veranlasst hat;

Q.  in der Erwägung, dass bei dem Ausfall eines Zentralverwahrers, der die Vorschriften des Wertpapierrechts nicht umgesetzt hat, die üblichen Insolvenzregelungen keinen umfassenden Rahmen für den Umgang mit den Vermögenswerten von Kunden bieten;

R.  in der Erwägung, dass die IAIS im Juli 2013 in ihrem Bericht betreffend global systemrelevante Versicherungsträger („Globally Systemic Insurance Institutions“) zu dem Schluss gekommen ist, dass sich das traditionelle Geschäftsmodell von Versicherungen zwar als in Finanzkrisen weit weniger anfällig erwiesen hat als jenes von Banken, jedoch von großen, eng miteinander verflochtenen und grenzüberschreitend operierenden Versicherern, insbesondere solchen, die in Bereichen außerhalb der klassischen Risikoübernahme wie Kredit- und Investitionsgarantien tätig sind, ein erhebliches Systemrisiko ausgehen kann; in der Erwägung, dass der FSB auf der Grundlage der Bewertungsmethode der IAIS ermittelt hat, dass neun der großen Versicherer systemrelevant sind, und dass fünf dieser Versicherer ihren Hauptsitz in der Union haben;

S.  in der Erwägung, dass das Systemrisiko beim Ausfall eines Vermögensverwalters zwar nicht so stark ausgeprägt ist wie bei kritischen Marktinfrastrukturen, dass die Geschäftsmodelle von Vermögensverwaltern jedoch im Laufe ihrer Entwicklung zunehmend systemrelevant werden können, wobei der FSB diesen Umstand in seiner Arbeit zu Schattenbanken berücksichtigt hat;

1.  fordert die Kommission auf, der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die einem Kreditrisiko ausgesetzt sind, Vorrang einzuräumen und bei der Prüfung, ob für andere Finanzinstitute ähnliche Rechtsvorschriften erlassen werden sollten, zwischen den einzelnen Institutsformen zu unterscheiden und jene ordnungsgemäß zu berücksichtigen, die für die Wirtschaft möglicherweise ein Systemrisiko darstellen;

2.  betont, dass die EU‑Rechtsvorschriften mit den international vereinbarten Grundsätzen im Einklang stehen müssen, denen CPSS‑IOSCO, der FSB und die IAIS zugestimmt haben;

3.  betont, wie wichtig klare Vorschriften für abgestufte Maßnahmen in allen Sanierungsbestimmungen für Nichtbanken sind, nach denen die zuständigen Behörden angemessen konzipierte Indikatoren für finanzielle Gesundheit überwachen und die deren Befugnisse regeln, bei Instituten in finanzieller Stresssituation frühzeitig zu intervenieren und in deren Rahmen die Institute dazu aufgefordert werden, entsprechend einem zuvor genehmigten Sanierungsplan Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, damit der potenziell gefährliche letzte Ausweg, der in der Abwicklung eines solchen Instituts besteht, abgewendet werden kann;

4.  ist der Auffassung, dass Nichtbanken selbst umfassende, substanzielle Sanierungspläne ausarbeiten sollten, mit denen wesentliche Tätigkeiten und Dienstleistungen ermittelt und Strategien und Maßnahmen entwickelt werden, die erforderlich sind, um die weitere Bereitstellung wesentlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen sicherzustellen, und dass diese Sanierungspläne von der einschlägigen Aufsichtsbehörde geprüft werden sollten; ist der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben sollte, Änderungen am Sanierungsplan zu fordern und dass sie sich mit der Abwicklungsbehörde austauschen und beraten sollte, die, wenn es sich um unterschiedliche Stellen handelt, der Aufsichtsbehörde Empfehlungen aussprechen könnte;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Aufsichtsbehörden dazu befugt sein sollten, einzugreifen, wenn es um die Finanzstabilität geht, und dazu, die Umsetzung der Teile der Sanierungspläne zu fordern, die noch nicht aktiviert wurden, sowie dazu, weitere Maßnahmen zu veranlassen, falls erforderlich, wobei die Behörden jedoch auch die Gefahr berücksichtigen sollten, dass in einer ohnehin angespannten Lage zusätzliche Unsicherheiten auf den Märkten entstehen könnten;

6.  vertritt die Auffassung, dass sich die Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden in jedem Land um Zusammenarbeit bemühen und sich gegenseitig informieren sollten;

7.  vertritt die Auffassung, dass im Falle von Gruppen mit Einheiten, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, zwischen den einzelnen für die Abwicklung zuständigen Behörden ein Gruppenabwicklungsplan vereinbart werden sollte, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behörden der einzelnen Rechtsordnungen zusammenarbeiten;

8.  ist der Ansicht, dass bei Abwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Dienstleistungen und Tätigkeiten unterschieden werden sollte, die die betreffende Finanzmarktinfrastruktur bereitstellen oder ausüben darf;

9.  betont, dass es nicht zu Konflikten zwischen den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie über europäische Marktinfrastrukturen (FCAD) und der EMIR‑Verordnung kommen darf, da dies zu einer Einschränkung der Sanierungs- und Abwicklungsbefugnisse von zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern oder dazu führen könnte, dass sie nicht mehr wirksam sind;

10.  betont, dass es im Zusammenhang mit einer Bewertung der Bedeutung bestimmter Abwicklungsregelungen für Marktinfrastrukturen, Finanzinstitute und Schattenbanken dringend erforderlich ist, Instrumente für eine wirksame und zeitnahe Überwachung der bestehenden finanziellen Risiken und des Flusses finanzieller Risiken innerhalb von bzw. zwischen Unternehmen, Sektoren und Ländern in der Union sowie zwischen der Union und anderen Regionen der Welt zu entwickeln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB), die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESA) und die weiteren zuständigen Behörden die einschlägigen, gemäß den Rechtsvorschriften für Banken, Versicherungen und Marktinfrastrukturen bereitgestellten Daten effizient für diesen Zweck verwenden;

Zentrale Gegenparteien

11.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zentrale Gegenparteien für alle von ihr geclearten Produkte im Rahmen eines breiter angelegten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Sanierungsplans über eine Ausfallmanagementstrategie verfügen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung von Produkten, die dem zentralen Clearing unterliegen, da die Wahrscheinlichkeit einer Risikokonzentration in diesen Fällen erhöht ist;

12.  betont, dass die Risiken für zentrale Gegenparteien, die sich aus einer Konzentration von Clearingmitgliedern ergeben, überwacht werden müssen, und fordert die Aufsichtsbehörden auf, bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die zehn größten Clearingmitglieder jeder zentralen Gegenpartei zu melden, damit Risiken wie Verflechtungen, Ansteckung und die Möglichkeit des Ausfalls von mehr als einer zentralen Gegenpartei gleichzeitig zentral überwacht und bewertet werden können;

13.  fordert die Kommission auf, Instrumente zur Messung des Innertagesrisikos von zentralen Gegenparteien zu entwickeln, um sicherzustellen, dass das Tagessaldo zentraler Gegenparteien, die diese zu Zwecken der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs bei Geschäftsbanken halten, die vorab festgelegten Grenzen nicht überschreiten, da anderweitig die Funktionsfähigkeit der zentralen Gegenpartei gefährdet sein könnte;

14.  ist der Ansicht, dass zur Aufrechterhaltung der Anreize für eine verantwortungsvolle Führung von zentralen Gegenparteien die in der EMIR‑Verordnung für Ausfälle festgelegte Wasserfallstruktur eingehalten werden muss, indem vor dem Rückgriff auf die Fondseinlagen nicht ausfallender Mitglieder zunächst die vorfinanzierten Eigenmittel der zentralen Gegenpartei verwendet werden;

15.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zentralen Gegenparteien im allgemeinen öffentlichen Interesse handeln und ihre Geschäftsstrategien entsprechend anpassen, damit sich die Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungs- und Abwicklungsszenarien ausgelöst werden, deutlich verringert;

16.  fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass durch die Abgrenzung von Vermögensklassen innerhalb eines Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei zwar das Ansteckungsrisiko gering gehalten werden soll, jedoch nicht feststeht, ob dies in der Praxis zur Vorbeugung einer solchen Ansteckung ausreichen wird, zumal wirtschaftliche Anreize im Zusammenhang mit Cross‑Margining zu einem erhöhten Systemrisiko führen könnten; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen vorzuschlagen, um dieses Ansteckungsrisiko zu minimieren;

17.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass solide Grundsätze für die vertraglichen Regelungen zwischen einer zentralen Gegenpartei und ihren Clearingmitgliedern aufgestellt werden, sowie darüber, wie Clearingmitglieder Verluste an ihre Kunden weitergeben, und zwar dahingehend, dass der Ausfallfonds eines Clearingmitglieds ausgeschöpft sein muss, bevor Verluste eines ausfallenden Clearingmitglieds im Rahmen eines transparenten Prozesses der Verlustzuweisung an die Kunden weitergegeben werden können;

18.  vertritt die Auffassung, dass in vertraglichen Regelungen zwischen einer zentralen Gegenpartei und ihren Clearingmitgliedern zwischen Verlusten, die durch den Ausfall eines Mitglieds entstehen, und anderen Ausfällen, beispielsweise Verlusten infolge schlechter Investitionsentscheidungen der zentralen Gegenpartei, unterschieden werden muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Risikoausschuss der zentralen Gegenpartei in vollem Umfang über die Investitionen der zentralen Gegenpartei unterrichtet wird, um eine ordnungsgemäße Aufsicht zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass Sanierungsinstrumente wie die Aussetzung der Zahlung von Dividenden und variabler Vergütungen oder die freiwillige Umstrukturierung von Verbindlichkeiten durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital als die am besten geeigneten Instrumente angesehen werden sollten, die unter diesen Umständen genutzt werden können;

19.  ist der Ansicht, dass alle zentralen Gegenparteien über umfassende Sanierungsregelungen verfügen sollten, die eine Absicherung über die im Rahmen der EMIR‑Verordnung geforderten Mittel und Ressourcen und darüber hinaus bieten, wobei diese Sanierungspläne einen Schutz für alle vorhersehbaren Umstände bieten und in das Regelwerk der zentralen Gegenpartei aufgenommen sowie veröffentlicht werden sollten;

20.  stellt fest, dass die Trennlinie zwischen Sanierung und Abwicklung im Falle zentraler Gegenparteien dann überschritten wird, wenn die für Ausfälle festgelegten Wasserfallstrukturen ausgeschöpft sind und die Fähigkeit der zentralen Gegenpartei zur Übernahme von Verlusten erschöpft ist; vertritt die Auffassung, dass die Aufsichtsbehörde an diesem Punkt die Option prüfen sollte, den Vorstand der zentralen Gegenpartei abzuberufen und wesentliche Dienste der zentralen Gegenpartei oder die operative Steuerung der zentralen Gegenpartei auf einen anderen Dienstleister zu übertragen; ist der Auffassung, dass den Abwicklungsbehörden der für die Bewertung der Situation erforderliche Ermessensspielraum und ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden müssen, damit sie ihre Entscheidung begründen können;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung des Ermessens die folgenden, sehr spezifischen Kriterien anwenden sollten:

   i) wenn die Tragfähigkeit der betroffenen Finanzmarktinfrastruktur stark beeinträchtigt wird oder dies bereits ist, weil diese nicht in der Lage ist, die geltenden Aufsichtsanforderungen zu erfüllen,
   ii) wenn der Übergang zur Abwicklungsphase die einzige Alternative ist, um die Situation wirksam und ohne negative Folgen für die Stabilität des Finanzsystems zu bereinigen,
   iii) wenn eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse insofern erforderlich ist, als sie es ermöglicht, unter Einsatz verhältnismäßiger Instrumente eines oder mehrere Ziele der Abwicklung zu erreichen;

22.  betont, dass die „Fortführung des Geschäftsbetriebs“ als zentrales Ziel der Abwicklung gelten muss;

23.  betont, dass bei der Beteiligung von Clearingmitgliedern an der Verlustzuweisung vor Abberufung des Vorstands der zentralen Gegenpartei keine Vermögenswerte direkter oder indirekter Kunden eingesetzt werden sollten, und dass die Abwicklungsbehörde unverzüglich nach Erhalt der Zuständigkeit unter möglichst umfassender Berücksichtigung des Sanierungsplans Instrumente für die Verlustzuweisung zur Anwendung bringen kann, beispielsweise eine Beschränkung des täglichen Gewinn- und Verlustausgleichs (Variation Margin) oder die Wiederauffüllung des Ausfallfonds durch die nicht ausfallenden Clearingmitglieder;

24.  ist der Ansicht, dass der Markt in die Lage versetzt werden könnte, die Vertragspreise zu korrigieren, wodurch eine systematischere Risikostreuung möglich wäre, wenn die Abwicklungsbehörde zur Aussetzung des vorzeitigen Kündigungsrechts befugt wäre, sodass die zentrale Gegenpartei für maximal zwei Tage ruhen würde, vertritt die Auffassung, dass die Übertragung und die Ausübung einer solchen Befugnis sorgfältig geprüft und zumindest davon abhängig gemacht werden sollten, dass die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Auferlegung einer Aussetzung im Interesse der Finanzstabilität erforderlich ist, was die Abwicklungsziele, die Wechselwirkung mit für Clearingmitglieder geltenden Abwicklungsregelungen für Banken oder anderen Abwicklungsregelungen, das Ausfall- und Risikomanagement der zentralen Gegenpartei sowie die Auswirkung auf die Märkte der einzelnen zentralen Gegenparteien, auf Clearingteilnehmer und die Finanzmärkte im Allgemeinen angeht, was zwangsläufig mit der Befugnis einhergehen würde, die Clearingverpflichtung als letzten Ausweg aufzuheben, nachdem zumindest geprüft wurde, ob eine andere zentrale Gegenpartei kurzfristig das Clearing übernehmen könnte;

25.  erkennt an, dass zentrale Gegenparteien Clearingmitglieder aus zahlreichen Ländern haben; vertritt daher die Auffassung, dass ein Rahmen für die Abwicklung einer zentralen Gegenpartei erst dann wirksam sein wird, wenn er in allen betreffenden Rechtsordnungen wirksam ist; ist daher der Ansicht, dass die nationalen Insolvenzrahmen aktualisiert werden müssen, damit sie den neuen Regelungen der EU für Abwicklungen Rechnung tragen;

26.  vertritt die Auffassung, dass zentrale Gegenparteien mit einer Banklizenz einer zentralen, auf Gegenparteien zugeschnittenen Regelung unterliegen sollten und nicht der in der BRR‑Richtlinie vorgeschlagenen Regelung zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten; hält in diesem Sinne die Tatsache für besonders problematisch, dass sie im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung für Banken einen einem Schuldabschreibungsinstrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln vorhalten müssten; ist der Ansicht, dass eine solche Befugnis für zentrale Gegenparteien mit einer Banklizenz unangemessen wäre, weil sie diese Art von Schuldtiteln üblicherweise nicht begeben;

Zentralverwahrer

27.  stellt fest, dass es in der Verantwortung eines Zentralverwahrers liegt, dafür Sorge zu tragen, dass sein Abwicklungsplan für vorhersehbaren Krisenszenarios eindeutig die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherstellt, sodass seine Primärabrechnungsfunktionen sowie die anderen Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers selbst dann weiterhin durch den Zentralverwahrer oder einen vorhandenen, gemäß der CSDR‑Verordnung zugelassenen Drittanbieter ausgeübt werden können, wenn bestimmte Geschäftsbereiche wegfallen können;

28.  fordert, falls die Vorlage eines eigenständigen Legislativvorschlags nicht unmittelbar bevorsteht, dass in die CSDR‑Verordnung die Anforderung aufgenommen wird, dass die zuständigen nationalen Behörden dafür sorgen, dass für alle Zentralverwahrer geeignete Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellt werden, die mit den internationalen Standards des FSB und von CPSS‑IOSCO im Einklang stehen, einschließlich Verweisen auf die Artikel der BRR‑Richtlinie, die auf die Zentralverwahrer, die mit Banklizenz betrieben werden, anwendbar sein sollten;

29.  fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Mangels an Rechtsvorschriften für Wertpapiere auf, ihre bestehenden Sonderverwaltungsvorschriften für Zentralverwahrer zu erweitern und zu koordinieren, um die Sicherheit in Bezug darauf zu stärken, dass die Geschäftstätigkeit während einer Krise fortgeführt wird, insbesondere indem die Abwicklungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde Zugang zu den Registern, Unterlagen oder Konten des Zentralverwahrers erhält, damit die Eigentümer der Vermögenswerte ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können;

30.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vorschlags für einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Zentralverwahrern der Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer während der Sanierung und Abwicklung soweit möglich fortgeführt wird;

31.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vorschlags für einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Zentralverwahrern die Kontinuität der rechtlichen Rahmenbedingungen der Zentralverwahrer gewahrt bleibt, insbesondere durch die Berücksichtigung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen, von Vereinbarungen über den Grundsatz „Lieferung gegen Bezahlung“, die Nutzung von Zentralverwahrer‑Verbindungen sowie durch Verträge mit Erbringern wesentlicher Dienstleistungen während der Sanierung und Abwicklung;

Versicherungsunternehmen

32.  stellt fest, dass es in der EU seit Langem eine aufsichtliche Regulierung für das Versicherungswesen gibt; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Solvency‑II‑Richtlinie einen konsistenten und einheitlichen Ansatz verfolgen müssen und diese Umsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen muss, wie in der Omnibus‑II‑Richtlinie niedergelegt; fordert den Abschluss der Verhandlungen über die Omnibus‑II‑Richtlinie, sodass Niveau 2 und Niveau 3 der Solvency‑II‑Richtlinie rechtzeitig umgesetzt werden und somit die Wahrscheinlichkeit, dass die Abwicklungsbehörden eingreifen müssen, möglichst gering gehalten wird;

33.  fordert die Kommission auf, die Arbeit der IAIS zu Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingehend zu berücksichtigen und sie im Rahmen von Niveau 2 der Solvency‑II‑Richtlinie, der Rechtsvorschriften zu Finanzkonglomeraten und der Richtlinie über Versicherungsvermittlung zu prüfen, und mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um den durch den FSB aufgestellten Zeitplan für die Umsetzung der Empfehlungen für politische Maßnahmen zu erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass systemrelevante Versicherer Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit vorhalten müssen, einer erweiterten Gruppenaufsicht und höheren Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit; erkennt an, dass die Tatsache, dass Versicherungsverbindlichkeiten langfristig angelegt sind, sowie die unterschiedlichen Zeitpläne, lange Auslaufzeiten und der im Vergleich zum Bankwesen streng geschäftliche Charakter des Versicherungswesen in Verbindung mit den Instrumenten, die den Regulierungsbehörden bereits zur Verfügung stehen, bereits effiziente Abwicklungsmechanismen bieten; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt daher auf die Sanierung gelegt werden sollte;

34.  bedauert, dass die IAIS und der FSB die Veröffentlichung von Leitlinien für die Bewertung der Systemrelevanz von Rückversicherern und von Empfehlungen zu politischen Maßnahmen für Rückversicherer auf Juli 2014 verschoben haben; fordert die Kommission auf, das von Rückversicherern ausgehende Systemrisiko eingehend zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf ihre zentrale Rolle beim Risikomanagement für Versicherungen, ihren hohen Verflechtungsgrad und die Tatsache, dass sie schwer ersetzbar sind;

Vermögensverwaltung

35.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bestimmte Vermögensverwalter unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Tätigkeiten und unter Nutzung eines umfassenden Systems von Indikatoren wie Größe, Geschäftsmodell, geographischer Tätigkeitsbereich, Risikoprofil, Kreditwürdigkeit, ob sie auf eigene Rechnung handeln und Anforderungen hinsichtlich der Trennung der Vermögenswerte ihrer Kunden unterliegen usw. als systemrelevant eingestuft werden sollten;

36.  stellt fest, dass die Vermögenswerte der Kunden getrennt und bei Depotbanken verwahrt werden und daher die Möglichkeit, diese Vermögenswerte zu einem anderen Vermögensverwalter übertragen zu können, eine wesentliche Schutzmaßnahme darstellt;

37.  ist der Ansicht, dass durch wirksame Rechtsvorschriften für Wertpapiere viele der Probleme, die mit dem Ausfall eines großen, grenzübergreifend tätigen Vermögensverwalters einhergehen, begrenzt werden könnten;

Zahlungssysteme

38.  fordert die Kommission auf, die einschlägigen internationalen Aufsichtsstellen und ‑behörden mit dem Ziel einzubeziehen, die Schwächen in den auf globaler Ebene systemrelevanten Zahlungssystemen festzustellen und die bestehenden Regelungen zu ermitteln, durch die bei einem Ausfall die Fortführung eines Dienstes sichergestellt wird;

39.  ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass Zahlungssysteme im Zentrum aller Bargeldtransfers stehen, eine Störung des Marktes in einem solchen System zweifellos erhebliche Übertragungseffekte auf andere Finanzmarktteilnehmer nach sich ziehen würde; weist darauf hin, dass potenzielle Risiken von Zahlungssystemen bereits durch die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen aus dem Jahr 1998 abgemildert werden sollen, ist jedoch der Ansicht, dass Sanierung und Abwicklung in der Richtlinie nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass spezifische Bestimmungen erforderlich sind, damit im Rahmen von Zahlungssystemen angemessen auf widrige Umstände reagiert werden kann;

o
o   o

40.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) http://www.financialstabilityboard.org/publications/r_130718.pdf.
(2) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(3) A7-0196/2013.


Raumfahrtindustriepolitik der EU
PDF 257kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Raumfahrtindustriepolitik der EU – Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor (2013/2092(INI))
P7_TA(2013)0534A7-0338/2013

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf Titel XIX Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich auf die Politik in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt bezieht und in dem es insbesondere heißt, dass die Union zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik eine europäische Raumfahrtpolitik ausarbeitet,

—  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU“ (COM(2013)0108),

—  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

—  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ (COM(2011)0152),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Herstellung zweckdienlicher Verbindungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation“ (COM(2012)0671),

—  unter Hinweis auf den Beschluss 2004/578/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation(1),

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Oktober 2010, vom 31. Mai 2011, vom 2. Dezember 2011 sowie vom 30. Mai 2013,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

—  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7‑0338/2013),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 189 AEUV der Europäischen Union ausdrücklich die Aufgabe zuweist, zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik eine Raumfahrtpolitik auszuarbeiten;

B.  in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden Konkurrenz durch neue Raumfahrtnationen wie China und Indien das politische Gewicht der EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene nicht mehr ausreichend ist, um den künftigen Herausforderungen in diesem Sektor zu begegnen;

C.  in der Erwägung, dass die Raumfahrtpolitik ein Schlüsselelement der Strategie Europa 2020 ist;

D.  in der Erwägung, dass unzählige der Dienste, auf welche die Bürgerinnen und Bürger im täglichen Leben zurückgreifen, mittelbar oder unmittelbar von der Raumfahrt abhängen, z. B. Fernsehen, Hochgeschwindigkeitsinternet, Navigationssysteme oder das europaweit automatische Notrufsystem eCall;

E.  in der Erwägung, dass die europäische Raumfahrtindustrie jährlich einen konsolidierten Umsatz von 6,5 Milliarden Euro generiert und 34 500 hochqualifizierte Beschäftigte zählt; in der Erwägung, dass in einer Zeit der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Bedeutung dieser Industrie mit ihrem hohen Potenzial für Wachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen mit hoher Wertschöpfung stärker hervorgehoben werden muss;

F.  in der Erwägung, dass es derzeit immer noch eine unzureichende Koordinierung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrtpolitik zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und der ESA gibt und es dadurch zu Doppelungen von Strukturen gekommen ist und Synergieeffekte nicht ausreichend genutzt werden können; betont, dass die Einrichtung eines klaren Governance‑Rahmens für die Raumfahrt enorme Effizienzgewinne ermöglichen würde;

G.  in der Erwägung, dass die ESA als zwischenstaatliche Organisation keine formelle Beziehung zum Europäischen Parlament hat und ihr somit die unmittelbare Rückkoppelung zu den Bürgern fehlt, die ansonsten in allen Bereichen der Politik der Union gegeben ist;

H.  in der Erwägung, dass es sich bei der Raumfahrtindustrie um eine investitionsintensive Industrie mit ungewöhnlich langen Entwicklungszyklen handelt und daher Planungssicherheit eine entscheidende Rolle für die Raumfahrtindustrie spielt; in der Erwägung, dass ein stabiler Ordnungsrahmen und ein klarer Governance-Rahmen die dadurch entstehende Sichtbarkeit erheblich erhöhen würden;

I.  in der Erwägung, dass der Betrieb eines europäischen Trägersystems einen Beitrag zur Sicherung eines unabhängigen Zugangs zum Weltraum leisten kann;

J.  in der Erwägung, dass die EU derzeit vom nicht-europäischen militärischen GNSS abhängig ist und Galileo unter ziviler Kontrolle konzipiert und entwickelt wurde und auch unter ziviler Kontrolle bleiben wird;

K.  in der Erwägung, dass für den europäischen Raumfahrtsektor kommerzielle Verkäufe eine wesentlich bedeutendere Rolle spielen als für seine internationalen Hauptkonkurrenten;

L.  in der Erwägung, dass satellitengestützte Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Informationen für die Wachstumssektoren der digitalen Gesellschaft eine bedeutende Rolle spielen und dazu beitragen, die Ziele der Digitalen Agenda der EU zu erreichen;

M.  in der Erwägung, dass der Markt für Satellitennavigations- und Erdbeobachtungsdienste in zehn Jahren nach Schätzungen von Experten ein Volumen von 300 Milliarden US-Dollar erreichen könnte und dass bereits heute in den westlichen Mitgliedstaaten der EU 6 %–7 % des BIP von der Satellitennavigation abhängen;

N.  in der Erwägung, dass die internationale Abstimmung der Spektrumsnutzungen aufgrund der steigenden Nachfrage der drahtlosen Kommunikationsmöglichkeiten und der physikalischen Eigenschaften der Wellenausbreitung und der damit in Zusammenhang stehenden Knappheit an Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung gewinnt;

Raumfahrtpolitik europäisch ausrichten

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine Raumfahrtindustriepolitik der EU; ist der Auffassung, dass die Kommission sich auf einige wenige in der Mitteilung genannten Maßnahmen für die Raumfahrtindustriepolitik konzentrieren sollte, um eine tatsächliche Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor zu erreichen;

2.  betont, dass alle Akteure, die an der Governance der künftigen EU-Raumfahrtpolitik beteiligt sind, wie die Kommission, die Agentur für das Europäische GNSS, die ESA, die nationalen Agenturen und die Fachagenturen, beispielsweise Eumetsat, miteinander vernetzt sein und langfristig tätig werden müssen;

3.  ist der Ansicht, dass die nationalen Agenturen diesbezüglich konkrete Vorschläge vorlegen könnten, damit die Kommission die Beiträge aus den Mitgliedstaaten durchgängig berücksichtigen und eine Vision der EU formulieren kann;

4.  betont, dass die Kommission möglichst rasch einen klaren Fahrplan für GMES/Kopernikus und für die Entwicklung und Stationierung der einzelnen Satelliten-Sentinels sowie den vorgeschlagenen rechtlichen und operativen Rahmen für dieses komplexe System vorlegen muss;

5.  unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, Maßnahmen zur Einrichtung eines kohärenten EU-Regelungsrahmens für die Raumfahrt zu ergreifen; befürwortet die Entstehung eines echten EU-Binnenmarktes für Raumfahrtprodukte und weltraumgestützte Dienstleistungen; sieht es als notwendig an, die Politik zu gestalten und zu entwickeln, ohne dass sich ihre Umsetzung nachteilig auf die Bedingungen auf dem freien Markt auswirkt oder diese verzerrt; betrachtet die Wettbewerbsneutralität und die Transparenz als zwei wichtige Eckpfeiler der Ausgestaltung einer europäischen Raumfahrtpolitik;

6.  stellt fest, dass es bislang noch keinen horizontalen Ansatz seitens der Kommission gibt, die Raumfahrtpolitik und ihre Ziele in die verschiedenen Politikbereichen der Union zu integrieren; fordert die Kommission auf, dies künftig zu tun, indem sie die Raumfahrtpolitik auch in Politikbereichen wie beispielsweise Telekommunikation, Verkehr, Umwelt, Landwirtschaft, Sicherheit und Kultur berücksichtigt;

7.  begrüßt die Erklärung der Kommission, dass weltraumgestützte Telekommunikation, Navigation und Erdbeobachtung der EU strategisch wichtige Erkenntnisse liefern, auf die sie sich innerhalb ihrer Außenbeziehungen in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe stützen kann;

8.  fordert die Kommission auf, die folgenden Themenfelder prioritär zu behandeln: institutionelle Fragen, Galileo und Kopernikus, die Raumfahrtindustrie als Wachstumsmotor und Beschäftigungsinstrument, Abschätzung der Folgen von Raumfahrtaktivitäten, unabhängiger Zugang zum Weltraum, die Rolle von Forschung und Entwicklung, Satellitenkommunikation, Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, und Weltraummüll;

9.  schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass viele Bestandteile von Raumfahrtsystemen militärische oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind und daher der Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(3) in der durch die Richtlinie 2012/47/EU vom 14. Dezember 2012 in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter geänderten Fassung, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(4), oder dem Gemeinsamen Standpunkt über Waffenausfuhren unterliegen; begrüßt den in der Mitteilung formulierten Vorschlag, dass dem Parlament bis Ende 2013 ein förmlicher Bericht über das Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorgelegt werden soll; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der EU (COARM) auf, zu präzisieren, welcher Regelungsrahmen für welche Kategorie von Gütern und Technologien gelten soll;

Institutionelle Fragen

10.  erkennt die Erfolge an, welche die ESA für Europa in den vergangenen Jahrzehnten in der Raumfahrt erzielt hat, und legt den Mitgliedstaaten, die noch nicht Mitglied der ESA sind, nahe, einen Beitritt und eine verstärkte Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen; stellt jedoch fest, dass eine verstärkte operative Effizienz sowie politische Koordinierung und Verantwortlichkeit auf lange Sicht nur erreicht werden können, wenn sich die ESA und die EU im Rahmen ihrer Zusammenarbeit annähern, um unter anderem Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, genauestens zu prüfen, ob die ESA beispielsweise in Zukunft als zwischenstaatliche Organisation in Governance‑Strukturen der Union eingebunden werden kann, wobei die Umwandlung der ESA in eine europäische Agentur als nicht zielführend empfunden wird;

11.  befürwortet, dass in der Zwischenzeit die EU in engster Zusammenarbeit mit der ESA die Raumfahrtpolitik und ‑programme der Mitgliedstaaten stärker koordinieren sollte, um zu einem echten europäischen Ansatz zu gelangen, wobei jedoch dafür gesorgt werden muss, dass die Interessen der ESA und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt bleiben; stellt fest, dass die Raumfahrtindustrie nur mit einem europäischen Ansatz in die Lage versetzt werden kann, wettbewerbsfähig zu werden und auch zu bleiben;

12.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die ESA auf, eine Art Koordinierungsgruppe einzurichten, deren Mitglieder in regelmäßigen Treffen die Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrt aufeinander abstimmen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Angelegenheiten und Gremien zu entwickeln;

13.  weist darauf hin, dass die zunehmende militärische Nutzung von Raumfahrtressourcen nicht die Schmälerung und Einschränkung der zivilen Nutzung und möglicher künftiger ziviler Anwendungen zur Folge haben darf; fordert die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine Überprüfung des veralteten Weltraumvertrags von 1967 bzw. die Erarbeitung eines neuen Regelungsrahmens einzuleiten, mit dem den technologischen Fortschritten seit den 1960er Jahren Rechnung getragen wird;

Galileo und Kopernikus (GMES)

14.  hebt hervor, dass die Fertigstellung von Galileo und die Fortführung von Kopernikus als Flaggschiffe der europäischen Raumfahrtpolitik oberste Priorität haben müssen, damit die ersten Galileo-Dienste im Jahr 2014 auch tatsächlich für die Bürger freigeschaltet werden können;

15.  betont, dass EGNOS das erste operative europäische GNSS-Programm ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von EGNOS in verschiedenen Bereichen, etwa im Verkehr, zu fördern und umzusetzen;

16.  bedauert, dass es in der Vergangenheit beim Aufbau des europäischen Satellitennavigationsprogramms Galileo zu Verzögerungen gekommen ist; begrüßt, dass in der Zwischenzeit vier Satelliten in die Erdumlaufbahn gebracht wurden; betont, dass die Vorteile und der Nutzen von Galileo im Speziellen und einer europäischen Raumfahrtindustrie im Allgemeinen der Gesellschaft besser kommuniziert werden müssen, und fordert die Kommission auf, bei künftigen Starts von Galileo-Satelliten in den EU-Hauptstädten öffentlichkeitswirksame Veranstaltung durchzuführen, um für Galileo und seine Anwendungsmöglichkeiten zu werben;

17.  betont, dass die EU die Bevölkerung informieren, künftige Ingenieure gewinnen, Informationen über die EU-Satellitennavigation verbreiten und eine Reihe von Anreizen für alle Nutzer für die Verwendung der im Rahmen von Galileo und EGNOS entwickelten Technologie vorschlagen muss;

18.  ist davon überzeugt, dass die angestrebte volle Einsatzfähigkeit, die auf einer Konstellation von 27 Satelliten, einer geeigneten Anzahl von Ersatzsatelliten und einer angemessenen Bodeninfrastruktur beruht, eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass Galileo seinen Mehrwert insbesondere in Bezug auf hohe Präzision und ununterbrochene Dienstleistung erzielt und damit für Wirtschaft und Gesellschaft viele Vorteile bringt;

19.  bedauert, dass das EGNOS-System derzeit nicht das gesamte Hoheitsgebiet EU abdeckt, und fordert, das EGNOS-System auf Süd‑, Ost- und Südosteuropa zu erweitern, damit es in ganz Europa genutzt werden kann;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Parlament über Pläne zu informieren, die vorsehen, das Kopernikus-Programm und den öffentlich-staatlichen Dienst des Galileo-Programms zur Unterstützung von GSVP-Missionen heranzuziehen;

Die Raumfahrtindustrie als Wachstumsmotor und Beschäftigungsinstrument

21.  stellt fest, dass nicht nur, aber insbesondere KMU eine Art Anschubfinanzierung seitens öffentlicher Stellen benötigen, damit ihnen ausreichend finanzielle Mittel für langfristige Investitionen in Forschung und Entwicklung zur Verfügung stehen; ist davon überzeugt, dass durch eine öffentliche Finanzierung und das Vorhandensein von öffentlichen Abnehmern für Produkte und Dienstleistungen der Weltraumindustrie Innovationen angeregt und so Wachstum generiert und Arbeitsplätze geschaffen werden können;

22.  bekräftigt, dass die EU nicht die Chance verpassen darf, einen der Satellitennavigation nachgelagerten Markt zu entwickeln, und betont, dass ein Aktionsplan für die Agentur für das Europäische GNSS erforderlich ist, um den GNSS-Markt zu erweitern, der für die Zukunft der Wirtschaft in der EU von entscheidender Bedeutung ist;

23.  weist darauf hin, dass neue Anwendungen der Satellitennavigation die Sicherheit, Effizienz und Zuverlässigkeit in Sektoren wie Luftfahrt, Schifffahrt, Straßenverkehr und Landwirtschaft, Verkehrssicherheit, Gebührenerfassung, Verkehrsmanagement und Parkraumbewirtschaftung, Flottenmanagement, Notrufe, Verfolgung und Ortung von Gütern, Online‑Buchungen, Sicherheit der Schifffahrt, digitale Fahrtenschreiber, Tiertransporte und nachhaltige Landnutzung verbessern können;

24.  nimmt die in der Mitteilung aufgeführte Tatsache zur Kenntnis, dass derzeit 60 % der elektronischen Ausrüstung an Bord europäischer Satelliten aus den Vereinigten Staaten eingeführt werden; fordert vor diesem Hintergrund eine Initiative, um Möglichkeiten zu suchen, wie sensible oder personenbezogene Daten geschützt werden können, und wie das aktuelle Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden kann, um nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass der Erwerb von Weltrauminfrastruktur von den Mitgliedstaaten als weitere Triebfeder für das Wachstum des Sektors genutzt wird;

25.  fordert die Kommission, die ESA, die EDA und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Technologien zu ermitteln, die im Hinblick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der diesbezüglichen Eigenständigkeit der EU entscheidend sind, und Alternativen auszuarbeiten, die mit geringerer Abhängigkeit von Drittländern verbunden sind; weist erneut auf die Gefahr hin, dass die Vereinigten Staaten im Fall einer Meinungsverschiedenheit die Weltrauminfrastruktureinrichtungen der EU schließen oder blockieren könnten;

26.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die europäische Industrie zu schaffen, Bauteile für die Raumfahrt auf europäischer Ebene zu entwickeln, um eine sinkende Abhängigkeit von Importen aus Drittstaaten herbeizuführen;

27.  stellt fest, dass Unternehmen der Nicht-Raumfahrtindustrie von Produkten als Ergebnis der Weltraumforschung profitieren können; fordert daher alle Beteiligten auf, einen Austausch zwischen Akteuren der Raumfahrt- und Nicht-Raumfahrtindustrie auszubauen und partnerschaftlich an Technologieentwicklung zu arbeiten, die zu bahnbrechenden Innovationen zum Nutzen der Gesellschaft führen kann; betont, dass die Information über die konkreten Nutzen der Raumfahrtindustrie für den Alltag der Europäer verbessert werden sollte;

28.  betont, dass insbesondere der Wirtschaftszweig der weltraumgestützten Dienstleistungen und der Robotik vielfältige Marktchancen vorrangig für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eröffnen;

29.  betont, dass autonome und intelligente robotische Systeme Schlüsseltechnologien zur weiteren Erkundung des Weltraums sind; weist vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass die im Rahmen des Programms Horizont 2020 durch die EU bereitgestellten Finanzmittel effizient und insbesondere für marktnahe Aktivitäten genutzt werden müssen;

30.  betont, dass eine ausreichende Verfügbarkeit von hochqualifizierten Beschäftigten eine entscheidende Grundlage für eine wettbewerbsfähige europäische Raumfahrtindustrie ist; appelliert daher an alle beteiligten Akteure, die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Wirtschaft zu vertiefen und jungen Talenten, vor allem Frauen, nahezulegen, eine Laufbahn in dieser Branche anzustreben (z. B. durch die Schaffung von nationalen Graduierten- und Schulungsprogrammen sowie Wettbewerben, die sich an europäische und außereuropäische Forscher richten); stellt darüber hinaus fest, dass eine Akquise von Talenten aus Drittstaaten unverzichtbar ist (und dass auch europäische Talente zu einer Rückkehr aus Drittstaaten bewegt werden müssen);

Zugang zum Weltraum

31.  betont, dass der Zugang zum Weltraum für alle Mitgliedstaaten und kommerzielle Verkäufe für die europäische Raumfahrtindustrie von großer Bedeutung sind; weist jedoch darauf hin, dass der Zugang zu institutionellen Märkten in Drittländern der europäischen Wirtschaft teilweise verschlossen bleibt; betont, dass gleiche Ausgangsbedingungen für die europäische Wirtschaft auf internationaler Ebene von Bedeutung sind; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, im Rahmen von Handelsabkommen (z. B. TTIP) für Gegenseitigkeit, Chancengleichheit und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

32.  betont, wie wichtig die Entwicklung und der Betrieb europäischer Trägerraketen für einen unabhängigen Zugang zum Weltraum sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit der ESA langfristig dafür Sorge zu tragen, ein europäisches Trägerraketensystem sowie einen Raketenstartdienst aufrechtzuerhalten und auszubauen;

33.  ist der Auffassung, dass die europäische Weltraumindustrie auf bestehende europäische Weltrauminfrastruktur zurückgreifen sollte, die teilweise durch europäische öffentliche Gelder finanziert wurde;

Die Rolle von Forschung und Entwicklung

34.  begrüßt, dass auch im neuen Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 1,5 Milliarden EUR für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raumfahrt investiert werden sollen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, im Rahmen von Horizont 2020 einen Teil der Mittel für die Forschung und Entwicklung von Anwendungen der Satellitenkommunikation zur Verfügung zu stellen;

35.  ist der Auffassung, dass insbesondere im Bereich der Forschungsaktivitäten eine stärkere Koordinierung zwischen der EU, der ESA und den Mitgliedstaaten notwendig ist; ruft die drei Akteure dazu auf, einen gemeinsamen „Forschungsfahrplan“ für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 zu entwickeln und Prioritäten und Ziele für die Raumfahrtpolitik zu definieren, die gemeinsam erreicht werden sollen, um den beteiligten Akteuren insbesondere in der Wirtschaft Planungssicherheit zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Forschungszusammenarbeit mit Drittländern von Bedeutung ist;

36.  betont, dass die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und ‑Diensten wesentlich ist, damit die Investition in die Infrastruktur, die Galileo darstellt, umfassend genutzt und das Galileo‑System bis zu seiner vollen Leistungsfähigkeit weiterentwickelt wird; besteht darauf, dass dafür gesorgt wird, dass für Forschung und Entwicklung in Bezug auf GNSS und die entsprechende Umsetzung angemessene Mittel zur Verfügung stehen; bedauert, dass der Mangel an Mitteln, die für Forschung und Innovation im Bereich der auf EGNOS oder Galileo basierenden Anwendungen zur Verfügung stehen, den technologischen Fortschritt und den Ausbau der Kapazitäten der Industrie sowie eine aus ökologischer Sicht wirksame Umsetzung in der Europäischen Union erheblich verlangsamt, und fordert die Kommission folglich auf, Vorkehrungen zu treffen, in deren Rahmen KMU der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;

37.  stellt fest, dass die Entwicklung innovativer Anwendungen in Europa durch unterschiedliche Hindernisse gebremst wird; erinnert die Kommission vor diesem Hintergrund daran, dass es einen unerschlossenen Markt für die kommerzielle Verwertung weltraumgestützter Daten gibt, welche durch Erdbeobachtungs- und Satellitenprogramme generiert wurden; fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um diese Hindernisse zu identifizieren (z. B. Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienstleistungen, Sicherheits- und datenschutzrechtliche Bedenken, mangelndes Bewusstsein für das Potenzial und fehlende Interoperabilität) und um mögliche Lösungsvorschläge zur Erschließung dieser Märkte zu unterbreiten;

Satellitenkommunikation

38.  betont, dass die Satellitenkommunikation eine bedeutende Rolle innerhalb der europäischen Raumfahrtindustrie einnimmt, da Aufträge aus dieser Sparte den Raumfähren und Trägerraketen eine anhaltende Auslastung sichern und damit zum Ziel eines unabhängigen Weltraumzugangs für die EU beitragen; weist vor diesem Hintergrund ebenfalls auf die Rolle unabhängiger Nutzlastkapazitäten hin, die beim Start von gewerblichen Satelliten entstehen (so genannte „hosted payloads“), welche für die Weltraumerprobung neuer Produkte und Technologien genutzt werden können und dadurch dazu beitragen, sowohl die Kosten als auch die Zeit zu reduzieren, die notwendig ist, um neue Dienstleistungen anbieten zu können;

39.  betont, dass die Satellitenkommunikation eine effiziente Möglichkeit darstellt, auch diejenigen in Wirtschaft und Gesellschaft mit multimedialen Dienstleistungen zu versorgen, die über erdgebundene Technologien bislang nicht versorgt werden konnten;

40.  betont, dass Satellitennetze für die flächendeckende Versorgung der EU mit Breitbandanschlüssen insbesondere in entlegenen Gebieten zur Erfüllung der Ziele der digitalen Agenda der EU beitragen; fordert die Kommission daher auf, dass im Hinblick auf Technologieneutralität das Satelliteninternet angemessen im Technologiemix, der für den Breitbandausbau vorgesehen ist, berücksichtigt wird, beispielsweise in der EU-Kohäsionspolitik;

41.  stellt fest, dass die Satellitenkommunikation in Krisensituationen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, oder für die Wahrung der inneren Sicherheit eine zunehmend wichtige logistische Funktion gewinnt, da ihre Daten- und Kommunikationsverbindungen in Situationen, in denen keine terrestrische Infrastruktur besteht oder diese zerstört wurde, unverzichtbar sind;

42.  fordert die Kommission daher auf, die derzeitige Verfügbarkeit sowie den zukünftigen Bedarf an Funkfrequenzen für die Satellitenkommunikation zu analysieren und bei der nächsten Weltfunkkonferenz dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der EU sowie die Interessen der Satellitenkommunikationsbranche bei der Zuteilung weltweiter und regionaler Funkfrequenzen angemessen gewahrt werden;

43.  ist der Auffassung, dass das Innovationspotenzial auf dem Gebiet der Satellitenkommunikation längst noch nicht ausgeschöpft ist; verweist auf die Möglichkeiten neuester Technologien wie beispielsweise „Laser Communication Terminals“ (LCT) oder auch „High Throughput Satellites“ (HTS), um dem Bedarf nach einem immer stärkeren Datenaustausch mit zunehmend höheren Datenraten gerecht zu werden;

44.  betont, dass Europa seinen technologischen Vorsprung in der Satellitenkommunikation nur dann aufrechterhalten kann, wenn die Forschungsanstrengungen in diesem Bereich auf europäischer Ebene fortgesetzt werden;

Weltraummüll

45.  betont, dass weltraumgestützte Infrastrukturen das Rückgrat für vielfältige Dienstleistungen bilden, auf die Wirtschaft und Gesellschaft im täglichen Leben zurückgreifen; weist darauf hin, dass der Ausfall dieser Infrastrukturen, beispielsweise durch Zusammenstöße zwischen Satelliten und anderen Weltraumgegenständen oder Weltraummüll, die Sicherheit der Wirtschaftsteilnehmer und Bürger beeinträchtigen könnte;

46.  stellt fest, dass Weltraummüll zunehmend zu einem Problem wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, an einer Global Governance für den Weltraum zu arbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, die Unterzeichnung des durch die EU ausgearbeiteten Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten durch Drittstaaten über alle diplomatischen Kanäle voranzutreiben;

47.  ruft die Kommission auf, die schnellstmögliche Einrichtung des Anfang dieses Jahres vorgeschlagenen Programms zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum auf europäischer Ebene zu unterstützen, um eine zunehmende Unabhängigkeit von Institutionen in den Vereinigten Staaten, die Kollisionswarnungen herausgeben, sicherzustellen;

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o   o

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 63.
(2) ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 16.
(3) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


Cloud Computing
PDF 268kWORD 91k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (2013/2063(INI))
P7_TA(2013)0535A7-0353/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud‑Computing‑Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529) und das dazugehörige Arbeitsdokument,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Januar 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz‑Grundverordnung) (COM(2012) 0011),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität,

–  unter Hinweis auf die Arbeit des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) zur Ausarbeitung einer Übersicht der notwendigen Cloud‑Normen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0353/2013),

A.  in der Erwägung, dass ausgelagerte Datendienste in unterschiedlichen Formen, die inzwischen unter dem Begriff Cloud‑Computing bekannt sind, zwar keine Neuheit sind, jedoch inzwischen der Umfang, die Leistung und der Inhalt des Cloud‑Computing einen beträchtlichen Fortschritt im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) darstellen;

B.  in der Erwägung, dass Cloud‑Computing in den vergangenen Jahren gleichwohl Aufmerksamkeit erregt hat, was auf die Entwicklung neuer und innovativer, großangelegter Geschäftsmodelle, die tatkräftige Vermarktung durch Cloud‑Anbieter, technologische Innovationen und gesteigerte Rechenkapazitäten, niedrigere Preise und Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetze sowie die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile und Effizienzvorteile, einschließlich in Bezug auf den Energieverbrauch, die den verschiedensten Nutzern im Rahmen der Cloud‑Dienste geboten werden, zurückzuführen ist;

C.  in der Erwägung, dass die Einführung und Fortentwicklung von Cloud‑Diensten in dünn besiedelten und entlegenen Gebieten dazu beitragen kann, dass die Isolation dieser Gebiete abnimmt, jedoch gleichzeitig auch eine besonders große Herausforderung ist, weil die erforderliche Infrastruktur nicht ausreichend ausgebaut ist;

D.  in der Erwägung, dass die Vorteile der Anbieter von Cloud‑Diensten beispielsweise in Dienstleistungsgebühren, der Verwertung nicht ausreichend genutzter und überschüssiger Rechenressourcen, hohen Einsparungen, der Möglichkeit, einen Kundenstamm an sich zu binden (sogenannter Lock‑in‑Effekt), sowie darin bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und den Schutz personenbezogener Daten Nutzerdaten sekundär zu nutzen, beispielsweise für Werbung; in der Erwägung, dass sich ein Lock‑in‑Effekt nachteilig auf den Wettbewerb auswirken kann, was jedoch durch angemessene Standardisierungsmaßnahmen und mehr Transparenz bei Lizenzvereinbarungen in Bezug auf das Urheberrecht behoben werden kann;

E.  in der Erwägung, dass die Vorteile der Nutzer von Cloud‑Diensten in den potenziell niedrigeren Kosten, dem ortsunabhängigen Zugriff, der Verbraucherfreundlichkeit, der Zuverlässigkeit und der Sicherheit liegen;

F.  in der Erwägung, dass das Cloud‑Computing auch Risiken für die Nutzer, insbesondere in Verbindung mit sensiblen Daten, birgt, und dass die Nutzer sich dieser Risiken bewusst sein müssen; in der Erwägung, dass die Behörden des Landes, in dem die Cloud‑Verarbeitung stattfindet, Zugriff auf die Daten haben können; in der Erwägung, dass die Kommission diesem Umstand Rechnung tragen sollte, wenn sie Vorschläge und Empfehlungen zum Cloud‑Computing vorlegt;

G.  in der Erwägung, dass Nutzer im Rahmen von Cloud‑Diensten verpflichtet sind, dem Anbieter des Cloud‑Speichers, d. h. einer dritten Partei, Informationen zu überlassen, was Probleme in Bezug auf die langfristige Kontrolle über und den Zugriff auf die Informationen einzelner Nutzer sowie den Schutz der Informationen vor dem Anbieter, vor anderen Nutzern desselben Dienstes und sonstigen Parteien aufwirft; in der Erwägung, dass mit der Förderung von Diensten, die es dem Nutzer, und nur ihm, ermöglichen, die gespeicherten Informationen abzurufen, und bei denen es dem Anbieter des Cloud‑Speichers nicht möglich ist, die Informationen abzurufen, einige Teile dieses Problems gelöst werden könnten;

H.  in der Erwägung, dass es durch die zunehmende Nutzung von Cloud‑Diensten, die von einer begrenzten Anzahl großer Anbieter bereitgestellt werden, zu einer Konzentration immer größerer Datenmengen in den Händen dieser Anbieter kommt, wodurch zwar deren Effizienz vergrößert wird, allerdings auch das Risiko katastrophaler Datenverluste und zentraler Ausfallpunkte, die die Stabilität des Internets beeinträchtigen können, und des Zugriffs auf Informationen durch Dritte zunimmt;

I.  in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten und die Haftung aller an Cloud‑Computing‑Diensten beteiligten Akteure insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte und die Einhaltung der Datenschutzanforderungen geklärt werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass der Markt für Cloud‑Dienste sich in einen Verbraucher- und einen Geschäftskundenzweig gespalten zu sein scheint;

K.  in der Erwägung, dass für Geschäftskunden standardisierte Cloud‑Dienste, sofern sie den speziellen Bedürfnissen des Nutzers entsprechen, ein attraktives Instrument dafür darstellen können, Investitionskosten in Betriebsausgaben umzuwandeln und rasch zusätzliche Speicher- und Verarbeitungskapazität zur Verfügung zu haben und zu skalieren;

L.  in der Erwägung, dass die Anbieter von Betriebssystemen für verschiedene Arten von Endverbrauchergeräten die Verbraucher durch Voreinstellungen insbesondere zunehmend dahin lenken, proprietäre Cloud‑Dienste zu nutzen, was zur Folge hat, dass diese Anbieter einen Kundenstamm an sich binden und die Informationen ihrer Nutzer anhäufen;

M.  in der Erwägung, dass die Nutzung externer Cloud‑Dienste im öffentlichen Sektor einerseits und potenziell erhöhte Risiken im Hinblick auf Informationen über Bürger sowie die Zuverlässigkeit der öffentlichen Dienste andererseits sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen;

N.  in der Erwägung, dass die Einführung von Cloud‑Diensten aus Sicht der Sicherheit bedeutet, dass die Verantwortung für die Wahrung der Sicherheit von Informationen einzelner Nutzer vom Nutzer auf den Anbieter verlagert wird, weshalb dafür gesorgt werden muss, dass die Dienstleister aus rechtlicher Sicht befugt sind, sichere, solide Kommunikationslösungen anzubieten;

O.  in der Erwägung, dass durch die Entwicklung von Cloud‑Diensten die Menge der übermittelten Daten, die Breitbandnachfrage sowie die Nachfrage nach schnelleren Hochladegeschwindigkeiten und einer breiteren Verfügbarkeit des Hochgeschwindigkeitsbreitbands zunehmen werden;

P.  in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, insbesondere in Bezug auf die Breitbandversorgung und den Breitbandzugang für alle, staatenübergreifende Gemeinwohldienste sowie Forschung und Innovation, ein notwendiger Schritt ist, damit die EU umfassend von den Vorteilen profitiert, die das Cloud‑Computing zu bieten hat;

Q.  in der Erwägung, dass es vor kurzem zu Sicherheitsverletzungen gekommen ist, insbesondere im Rahmen des PRISM‑Spionageskandals;

R.  in der Erwägung, dass es auf dem Hoheitsgebiet der EU zu wenige Serverfarmen gibt;

S.  in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt ein Schlüsselfaktor für die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 ist und zu einer wesentlichen Verstärkung der Bemühungen zum Erreichen der Ziele der Binnenmarktakte beitragen und eine Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise in der EU bieten würde;

T.  in der Erwägung, dass die EU‑weite Versorgung mit Breitbandnetzen, ein allgemeiner und gleichberechtigter Zugang aller Bürger zu Internetdiensten und die Gewährleistung der Netzneutralität Grundvoraussetzungen für den Aufbau eines europäischen Cloud‑Computing‑Systems sind;

U.  in der Erwägung, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“ unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Breitbandversorgung in Europa zu verbessern;

V.  in der Erwägung, dass über das Cloud‑Computing dank der Verringerung der Hindernisse beim Markteintritt (z. B. durch die Senkung der Kosten für die IT‑Infrastruktur) die Integration von KMU gefördert werden dürfte;

W.  in der Erwägung, dass es im Hinblick auf ein europäisches Cloud‑Computing‑System unbedingt geboten ist, für den Datenschutz europäische Rechtsnormen durchzusetzen;

X.  in der Erwägung, dass die Entwicklung des Cloud‑Computing zu einem Kreativitätsaufschwung beitragen dürfte, der sowohl den Rechteinhabern als auch den Nutzern zugutekommen dürfte; in der Erwägung, dass hierbei Verzerrungen im Binnenmarkt unterbunden werden sollten und das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in das Cloud‑Computing gefördert werden sollte;

Allgemeines

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Freisetzung des Cloud‑Computing‑Potenzials in Europa und unterstützt das Vorhaben der Kommission, einen kohärenten Ansatz für Cloud‑Dienste auszuarbeiten, vertritt jedoch die Auffassung, dass unter bestimmten Aspekten ein Rechtsinstrument angesichts einer solchen Strategie besser geeignet gewesen wäre, die ehrgeizigen Ziele zu erreichen;

2.  betont, dass Maßnahmen, die eine leistungsfähige, sichere Kommunikationsinfrastruktur ermöglichen, ein zentrales Element für alle kommunikationsabhängigen Dienste, einschließlich Cloud‑Diensten bieten, betont jedoch, dass die Förderung der Einführung von Breitbandtechnik aufgrund der eingeschränkten Mittelausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ um Beihilfen aus anderen Unionsprogrammen und Initiativen, einschließlich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), ergänzt werden muss;

3.  betont, dass Cloud‑Dienste ein Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit bieten müssen, das im Verhältnis zu den gesteigerten Risiken steht, die sich aus der Konzentration von Daten und Informationen in der Hand einer begrenzten Anzahl von Anbietern ergeben;

4.  betont, dass das Unionsrecht neutral sein sollte und – sofern keine zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen – nicht angepasst werden sollte, um rechtmäßige Geschäftsmodelle oder Dienste zu fördern oder zu behindern;

5.  betont, dass in einer Strategie für das Cloud‑Computing Nebenaspekte wie der Energieverbrauch der Datenzentren und die damit verbundenen ökologischen Probleme berücksichtigt werden sollten;

6.  betont, dass die Möglichkeit, Daten über jedes Gerät mit Internetverbindung abzurufen, weitreichende Möglichkeiten birgt;

7.  betont, dass die EU in zweierlei Hinsicht ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran hat, dass in ihrem Hoheitsgebiet mehr Serverfarmen betrieben werden: Einerseits könnten in Bezug auf die Industriepolitik verstärkt Synergien mit den Zielen des Ausbaus der NGA‑Netze im Rahmen der Digitalen Agenda genutzt werden, andererseits würde Vertrauen geschaffen, indem dafür gesorgt würde, dass die EU die Hoheit über die Server hat;

8.  betont, dass alle Bürger über digitale Kompetenzen verfügen müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Konzepte zur Förderung der sicheren Nutzung von Internetdiensten, einschließlich des Cloud‑Computing, auszuarbeiten;

Die Cloud‑Technologie als Instrument für Wachstum und Beschäftigung

9.   betont, dass sich die Cloud‑Technologie angesichts ihres wirtschaftlichen Potenzials im Hinblick auf eine Steigerung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas zu einem leistungsstarken Instrument für Wachstum und Beschäftigung entwickeln kann;

10.  betont deshalb, dass die Entwicklung von Cloud‑Diensten die digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten weiter vertiefen könnte, wenn keine Breitbandinfrastruktur zur Verfügung steht oder die vorhandene Breitbandinfrastruktur nicht ausreicht, was es weiter erschweren würde, für territorialen Zusammenhalt und für Wirtschaftswachstum auf regionaler Ebene zu sorgen;

11.  betont, dass die Union in Bezug auf ihr BIP‑Wachstum mit mehreren Schwierigkeiten gleichzeitig zu kämpfen hat und die Möglichkeiten, das Wachstum mit öffentlichen Mitteln zu fördern, derzeit aufgrund hoher Schulden und hoher Defizite begrenzt sind, und fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, alle potenziellen Wachstumshebel zu aktivieren; stellt fest, dass Cloud‑Computing sich für alle Sektoren der Wirtschaft zu einem Element des Wandels entwickeln kann und insbesondere im Gesundheitswesen und in den Bereichen Energie, Gemeinwohldienste und Bildung von Bedeutung ist;

12.  betont, dass die Arbeitslosigkeit, einschließlich der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, in Europa ein nicht hinnehmbares Niveau erreicht hat, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch in der nahen Zukunft hoch bleiben wird und dass entschlossenes und dringliches Handeln auf allen politischen Ebenen erforderlich ist; stellt fest, dass daher digitale Kompetenzen und Maßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen im Bereich der Entwicklung des Cloud‑Computing von entscheidender Bedeutung sein können, um die zunehmende Arbeitslosigkeit insbesondere junger Menschen zu bekämpfen;

13.  betont, dass die Nutzer über bessere digitale Kenntnisse verfügen müssen und Schulungen nötig sind, um die Vorteile, die das Cloud‑Computing zu bieten hat, aufzuzeigen; weist darauf hin, dass weitere Qualifizierungssysteme für Spezialisten für die Cloud‑Verwaltung geschaffen werden müssen;

14.  betont, dass KMU der Wirtschaftsmotor der EU sind und dass mehr Maßnahmen erforderlich sind, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der EU zu fördern und die bestmögliche Umgebung für die Verbreitung neuer und vielversprechender technologischer Entwicklungen wie des Cloud‑Computing zu schaffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der EU in hohem Maße positiv beeinflussen könnten;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich Cloud‑Computing‑Dienste positiv auf KMU auswirken, insbesondere auf solche in entlegenen Gebieten oder Gebieten in äußerster Randlage oder solche, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, weil sich mit diesen Diensten die Fixkosten von KMU dadurch verringern lassen, dass Rechenkapazitäten und Speicherplatz gemietet werden können, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, welcher Rahmen angemessen wäre, um es KMU zu ermöglichen, ihr Wachstum und ihre Produktivität zu steigern, weil KMU von den geringeren Investitionskosten und von einem besseren Zugang zu Analyseinstrumenten profitieren würden;

16.  legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, insbesondere KMU über das wirtschaftliche Potenzial des Cloud‑Computing zu informieren;

17.  weist darauf hin, dass die EU sich die Tatsache zunutze machen muss, dass sich diese Technologie noch in ihren Anfängen befindet, und dass sie darauf hinarbeiten muss, sie weiterzuentwickeln, um von den zu erwartenden Skaleneffekten zu profitieren und auf diese Weise die Wirtschaft der Union, insbesondere den IKT‑Sektor, anzukurbeln;

Der EU-Markt und die Cloud‑Technologie

18.  betont, dass der Binnenmarkt auch weiterhin allen Anbietern offen stehen sollte, die den Unionsrechtsvorschriften Rechnung tragen, weil durch den weltweit freien Dienstleistungsverkehr und Informationsfluss die Wettbewerbsfähigkeit und die Chancen der Industrie in der Union erhöht werden, was ihren Bürgern zugutekommt;

19.  bedauert, dass es Hinweise darauf gibt, dass Regierungen in massivem Umfang, jederzeit und wahllos auf in Clouds in Drittländern gespeicherte Nutzerinformationen zugreifen, und fordert, dass Anbieter von Cloud‑Diensten offen darlegen, wie sie die Informationen verwalten, die die Verbraucher ihnen durch die Nutzung der Cloud‑Dienste zur Verfügung stellen;

20.  verlangt im Hinblick darauf, gegen das Risiko des direkten oder indirekten Zugriffs auf Informationen durch ausländische Regierungen vorzugehen, wenn ein solcher Zugriff nach EU‑Recht unzulässig ist, dass die Kommission

   i) dafür sorgt, dass sich die Nutzer des Risikos bewusst sind, und zwar auch, indem die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) im Hinblick auf die Aktivierung der Plattform für Informationen im öffentlichen Interesse nach Maßgabe der Universaldienst‑Richtlinie unterstützt wird,
   ii) die Forschung in Bezug auf einschlägige Technologien wie Verschlüsselung und Anonymisierung, mit deren Hilfe Benutzer ihre Informationen auf einfache Weise schützen können, und deren Markteinführung bzw. Beschaffung durch Behörden fördert,
   iii) die ENISA an der Kontrolle der Einhaltung der Mindeststandards im Bereich Sicherheit und Datenschutz durch die Cloud‑Computing‑Dienste, die europäischen Verbrauchern und insbesondere dem öffentlichen Sektor angeboten werden, zu beteiligen;

21.  begrüßt es, dass die Kommission beabsichtigt, ein EU‑weites Zertifizierungssystem zu schaffen, das Entwicklern und Anbietern von Cloud‑Computing‑Diensten einen Anreiz bieten würde, in einen besseren Schutz der Privatsphäre zu investieren;

22.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Wirtschaft der Union und anderen Interessenträgern Bereiche auszumachen, in denen ein spezifischer Unionsansatz weltweit betrachtet besonders attraktiv sein könnte;

23.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Unionsmarkt ein transparenter Wettbewerbsmarkt ist, damit allen Nutzern in der EU sichere, nachhaltige, erschwingliche und zuverlässige Dienste zur Verfügung stehen; fordert eine einfache und transparente Methode zur Ermittlung von Sicherheitslücken, damit für die Anbieter auf dem europäischen Markt ein hinreichender und angemessener Anreiz besteht, diese Lücken zu schließen;

24.  betont, dass für alle in der EU tätigen Cloud‑Anbieter die gleichen Wettbewerbsbedingungen und Regeln gelten müssen;

Öffentliche Aufträge, Erarbeitung innovativer Lösungen und die Cloud

25.  betont, dass die Verbreitung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor das Potenzial hat, die Kosten der öffentlichen Verwaltung zu senken und den Bürgern effizientere Dienstleistungen zu bieten, während gleichzeitig die digitale Hebelwirkung auf alle Wirtschaftssparten äußerst vorteilhaft wäre; weist darauf hin, dass der Privatsektor ebenfalls Nutzen aus diesen Cloud-Diensten zur Erarbeitung innovativer Lösungen ziehen kann;

26.  fordert die öffentliche Verwaltung auf, im Bereich der IT-Beschaffung sichere, zuverlässige und ungefährdete Cloud-Dienste in Betracht zu ziehen, und unterstreicht gleichzeitig die besondere Verantwortung im Hinblick auf den Schutz der Informationen in Bezug auf Bürger sowie die Verfügbarkeit und Kontinuität des Dienstes;

27.  fordert besonders von der Kommission, gegebenenfalls den Einsatz von Cloud-Diensten in Erwägung zu ziehen, um anderen ein Beispiel zu sein;

28.  appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Cloud Computing zu einem prioritären Bereich von FuE-Programmen zu machen und sowohl in der öffentlichen Verwaltung als innovative E-Government-Lösung im Interesse der Bürger als auch in der Privatwirtschaft als innovatives Instrument zur Unternehmensentwicklung zu fördern;

30.  betont, dass die Verwendung von Cloud-Diensten durch Behörden, u. a. Strafverfolgungsbehörden und EU-Institutionen, eine besondere Aufmerksamkeit und eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordert; verweist darauf, dass die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet sein muss und dass ein unbefugter Zugriff, einschließlich des Zugriffs durch ausländische Regierungen und deren Nachrichtendienste ohne rechtliche Grundlage gemäß den Gesetzen der Union oder des Mitgliedstaats, verhindert werden muss; betont, dass dies auch für besondere Verarbeitungstätigkeiten durch bestimmte nichtstaatliche Dienstleistungsanbieter gilt, insbesondere für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, wie Daten von Banken, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Schulen und Krankenhäusern; betont, dass vorstehende Erwägungen besonders wichtig sind, wenn Daten übermittelt werden (an Orte außerhalb der Europäischen Union, zwischen verschiedenen Hoheitsgebieten); ist daher der Ansicht, dass sich Behörden sowie nichtstaatliche Dienstanbieter und die Privatwirtschaft bei der Verarbeitung von sensiblen Daten möglichst weitgehend auf in der EU ansässige Cloud-Anbieter stützen sollten, bis zufriedenstellende, weltweit geltende Regelungen zum Datenschutz eingeführt wurden, mit denen die Sicherheit von sensiblen Daten und Datenbanken von öffentlichen Einrichtungen sichergestellt wird;

Normen und die Cloud

31.  ruft die Kommission auf, bei der Förderung von Normen und Spezifikationen für datenschutzfreundliche, in hohem Maße interoperable, sichere und energieeffiziente Cloud-Dienste als fester Bestandteil einer zukünftigen Industriepolitik der Union eine führende Rolle zu übernehmen; betont, dass für das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsfähigkeit Verlässlichkeit, Sicherheit und Datenschutz erforderlich sind;

32.  betont, dass Normen auf Beispielen bewährter Verfahren beruhen;

33.  besteht darauf, dass Normen die einfache und vollständige Übertragbarkeit von Daten und Diensten sowie ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen Cloud-Diensten erleichtern sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und nicht einzuschränken;

34.  begrüßt die Bestandsaufnahme von Normen, mit der das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) betraut wurde, und unterstreicht, welche Bedeutung der Fortführung eines offenen und transparenten Verfahrens zukommt;

Verbraucher und die Cloud

35.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Endverbrauchergeräte nicht für die standardmäßige Nutzung von Cloud-Diensten ausgelegt sind oder auf einen bestimmten Anbieter von Cloud-Diensten festgelegt sind;

36.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass geschäftliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Telekommunikationsdiensten und Cloud-Anbietern die Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Wettbewerbsrechts uneingeschränkt erfüllen und den uneingeschränkten Zugang der Verbraucher zu Cloud-Diensten über den Zugang jedes Betreibers von Telekommunikationsdiensten zum Internet ermöglichen;

37.  weist die Kommission darauf hin, dass sie im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE-Richtlinie) die bisher ungenutzte Befugnis hat, für Geräte vorzuschreiben, dass diese mit Vorkehrungen zum Schutz der Benutzerinformationen ausgestattet sein müssen;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher hinsichtlich sämtlicher Risiken in Verbindung mit der Nutzung von Cloud-Diensten zu sensibilisieren;

39.  ruft die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass Verbrauchern in Situationen, in denen sie aufgefordert werden, einen Cloud-Dienst oder ein entsprechendes Angebot anzunehmen, vorab die erforderlichen Informationen für eine fundierte Entscheidung bereitgestellt werden, insbesondere wenn es um das Rechtssystem geht, das auf die in diesen Cloud-Diensten gespeicherten Daten Anwendung findet;

40.  betont, dass aus den derart gelieferten Informationen unter anderem hervorgehen muss, wer letztendlich der Dienstanbieter ist und wie der Dienst finanziert wird; betont, dass, falls die Finanzierung des Dienstes darauf basiert, dass die Informationen von Benutzern für eine zielgerichtete Werbung genutzt werden oder Anderen eine solche Nutzung ermöglicht wird, diese Tatsache dem Benutzer offengelegt werden muss;

41.  betont, dass solche Informationen in einem standardisierten, übertragbaren, leicht verständlichen und vergleichbaren Format erteilt werden müssen;

42.  fordert die Kommission dazu auf, geeignete Maßnahmen zu prüfen, um ein Mindestniveau der Rechte der Verbraucher im Hinblick auf Cloud-Dienste festzulegen, das unter anderem den Schutz der Integrität, die Datenspeicherung in einem Drittland, die Haftung bei Datenverlusten sowie weitere Aspekte, die für die Verbraucher von bedeutendem Interesse sind, umfasst;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Nutzung und Förderung von Cloud Computing in Bezug auf Open Access und Open Educational Resources zu treffen;

Geistiges Eigentum, Zivilrecht usw. und die Cloud

44.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur weiteren Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu ergreifen, um Unklarheiten hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit sowie Fragmentierung zu verhindern und die Transparenz auf dem digitalen Binnenmarkt sicherzustellen;

45.  fordert die Kommission auf, weitere EU-Rechtsvorschriften zu überprüfen, um Lücken hinsichtlich des Cloud-Computing zu schließen; fordert insbesondere die Präzisierung des gesetzlichen Rahmens für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Überprüfung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, bei denen es sich um die EU-Rechtsvorschriften mit der höchsten Relevanz für das Cloud-Computing handelt;

46.  fordert die Kommission auf, einen klaren Rechtsrahmen für urheberrechtlich geschützte Inhalte in der Cloud zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf Lizenzierungsbestimmungen;

47.  stellt fest, dass durch die Einführung der Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke durch Cloud-Computing-Dienste nicht das Recht der europäischen Kultur- und Kunstschaffenden auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke in Frage gestellt werden sollte, stellt jedoch in Frage, ob diese Dienste mit den traditionellen und digitalen Speichermedien und –materialien gleichgesetzt werden können;

48.  fordert die Kommission auf, bei den verschiedenen Arten von Cloud-Computing-Diensten die Auswirkungen der Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Cloud auf die Systeme zur Einziehung der Autorenhonorare und insbesondere auf die Mechanismen der Erhebung von Lizenzgebühren für das private Kopieren, die bei bestimmten Arten von Cloud-Computing-Diensten anfallen, zu untersuchen;

49.  fordert die Kommission auf, die gemeinsam mit den Interessenträgern erfolgende Entwicklung dezentraler Dienste auf der Grundlage frei zugänglicher und quelloffener Software zu fördern, was dazu beitragen würde, die Praktiken der Cloud-Diensteanbieter zu harmonisieren, und den EU-Bürgern ermöglichen würde, beispielsweise mit Hilfe der Point-to-point-Verschlüsselung die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten und ihre Kommunikation wiederzuerlangen;

50.  betont, dass aufgrund von Unsicherheiten im Hinblick auf das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit Verträge das Hauptinstrument für die Herstellung von Beziehungen zwischen Cloud-Diensteanbietern und ihren Kunden sind und dass deshalb ein eindeutiger Bedarf an gemeinsamen EU-Leitlinien für diesen Bereich besteht;

51.  fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um auf EU-Ebene Modelle für bewährte Praxis bei Verträgen oder „Musterverträge“ zu entwickeln, die für vollständige Transparenz sorgen, indem sie sämtliche Klauseln und Bedingungen in eindeutiger Form vorgeben;

52.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Interessenträgern Systeme für die freiwillige Zertifizierung von anbieterseitigen Sicherheitssystemen zu entwickeln, die dazu beitragen würden, die Praktiken der Cloud-Diensteanbieter zu harmonisieren, und den Kunden stärker ins Bewusstsein rufen würden, was sie von Cloud-Diensteanbietern erwarten sollten;

53.  hebt hervor, dass es aufgrund von Problemen im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit unwahrscheinlich ist, dass die Verbraucher in der EU in der Lage sind, Rechtsmittel gegen Cloud-Diensteanbieter in anderen Staaten einzulegen; fordert die Kommission deshalb auf, für angemessene Rechtsbehelfe im Bereich Verbraucherservice zu sorgen, weil die Machtverteilung zwischen Verbrauchern und Anbietern von Cloud-Computing-Diensten ausgesprochen unausgewogen ist;

54.  fordert die Kommission auf, für eine zügige Einführung von alternativen Streitbeilegungsverfahren und Online-Streitbeilegungsverfahren Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass die Verbraucher über angemessene kollektive Rechtsbehelfe gegen Verstöße gegen die Sicherheit und Verletzungen der Privatsphäre sowie gegen illegale Vertragsklauseln für Cloud-Dienste verfügen;

55.  bedauert den derzeitigen Mangel an wirksamen Rechtsbehelfen für die Benutzer im Falle eines Verstoßes gegen die Verträge;

56.  fordert eine systematische Inkenntnissetzung der Verbraucher über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vertragsentwurf sowie eine verpflichtende Zustimmung der Benutzer vor einer Änderung der Vertragsbedingungen;

57.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Beratungen ihrer Sachverständigengruppe Cloud-Anbieter zu verpflichten, bestimmte wesentliche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, mit denen die Qualität der Dienstleistung garantiert wird, etwa die Verpflichtung, Software und Hardware zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, sowie die Festlegung, was passiert, wenn Daten verloren gehen, wie lange es dauern würde, ein Problem zu lösen, oder wie rasch der Cloud-Dienst beanstandete Inhalte entfernt, wenn der Cloud-Kunde dies fordert;

58.  weist erneut darauf hin, dass ein Cloud-Anbieter, der die Daten für einen anderen Zweck als den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten verwendet, sie weitergibt oder in einer Weise nutzt, die den vertraglichen Bestimmungen zuwiderläuft, als für die Datenverarbeitung verantwortlich gelten und für die Verletzungen und Verstöße haften sollte;

59.  betont, dass die Pflichten und Rechte der Parteien hinsichtlich der Datenverarbeitungstätigkeiten des Cloud-Anbieters in den Cloud-Dienstleistungsvereinbarungen auf klare und transparente Weise festgelegt werden müssen; weist darauf hin, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine Verzichtserklärung in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen, Rechte und Schutzbestimmungen enthalten dürfen, die nach dem Datenschutzrecht der Union gewährt werden; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Anbietern von Cloud-Diensten und ihren Kunden bezüglich der von den Cloud-Diensten verwendeten Nutzungsbedingungen zu unterbreiten, einschließlich Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

   Gewährleistung des Schutzes vor der willkürlichen Beendigung von Diensten und der Löschung von Daten;
   Gewährleistung einer angemessenen Möglichkeit für den Kunden, bei einer Kündigung des Dienstes und/oder Entfernung von Daten die gespeicherten Daten wiederherzustellen;
   Schaffung einer klaren Orientierung für Cloud-Anbieter, wie den Kunden die Migration zu anderen Diensten zu erleichtern ist;

60.  betont, dass die Rolle der Anbieter von Cloud-Diensten nach geltendem EU-Recht jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden muss, weil die Anbieter sowohl Auftragsverarbeiter von Daten als auch für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche sein können; mahnt die Verbesserung der Geschäftsbedingungen für alle Anwender durch die Entwicklung internationaler Modelle für die Vertragsgestaltung und die klare Angabe an, wann und nach welchen Vorschriften des EU-Rechts der Diensteanbieter Daten speichert;

61.  betont, dass diejenigen Situationen besondere Aufmerksamkeit verdienen, in denen das Ungleichgewicht zwischen dem Kunden und dem Cloud-Anbieter als Vertragspartner den Kunden dazu veranlasst, ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihn zur Abnahme von Standarddiensten verpflichtet und in dem der Anbieter den Zweck, die Bedingungen und die Mittel der Datenverarbeitung festlegt(6); betont, dass der Cloud-Anbieter in diesen Fällen der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ ist und mit dem Kunden gesamtschuldnerisch haftet;

Datenschutz, Grundrechte, Rechtsdurchsetzung und Cloud

62.  vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu einem sicheren Internet ein Grundrecht jedes Bürgers ist und dass das Cloud-Computing in diesem Zusammenhang weiterhin eine wichtige Rolle spielen wird; fordert die Kommission und den Rat daher erneut auf, die digitalen Freiheiten unmissverständlich als Grundrechte und als unbedingte Voraussetzungen für den Genuss der universellen Menschenrechte anzuerkennen;

63.  weist erneut darauf hin, dass das Niveau des Datenschutzes in einer Cloud-Computing-Umgebung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in jedem anderen Datenverarbeitungsprozess;

64.  betont, dass das Datenschutzrecht der Union aufgrund seiner technologischen Neutralität bei Cloud-Computing-Diensten innerhalb der EU schon heute uneingeschränkt Anwendung findet und daher uneingeschränkt geachtet werden muss; betont, dass die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Cloud-Computing(7) berücksichtigt werden sollte, da sie klare Leitlinien für die Anwendung der Rechtsgrundsätze und Vorschriften des Datenschutzrechts der Union auf Cloud-Dienste enthält, etwa in Bezug auf den für die Verarbeitung Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter, Zweckbegrenzung und Verhältnismäßigkeit, Integrität und Datensicherheit, den Einsatz von Unterauftragnehmern, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten, Datenschutzverletzungen und internationale Datenübertragungen; unterstreicht, dass im Zuge der laufenden Überprüfung des Rechtrahmens für das Datenschutzrecht der Union auf der Grundlage weiterer Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe alle Lücken geschlossen werden müssen, was den Schutz im Bereich des Cloud-Computing betrifft;

65.  bekräftigt seine Sorge über die Enthüllungen der letzten Zeit in Bezug auf die Überwachungsprogramme der amerikanischen National Security Agency und in Bezug auf ähnliche Überwachungsprogramme verschiedener Mitgliedstaaten und stellt fest, dass diese Programme – sollten sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen – eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit der Kommunikation, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit darstellen würden;

66.  bringt erneut seine erhebliche Besorgnis zum Ausdruck über die verbindliche direkte Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen aus der EU an Behörden in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Verträgen durch Cloud-Anbieter, die dem Recht eines Drittstaates unterstehen oder Server zur Speicherung in Drittstaaten verwenden, sowie über den direkten Fernzugriff auf personenbezogene Daten und Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten;

67.  bedauert, dass Behörden von Drittstaaten ungeachtet der internationalen Instrumente zur rechtlichen Zusammenarbeit, beispielsweise Rechtshilfeabkommen oder andere Formen der justiziellen Zusammenarbeit, in der Regel in direkter Durchsetzung eigener Rechtsvorschriften auf die Daten zugreifen;

68.  betont, dass solche Praktiken Fragen aufwerfen bezüglich des Vertrauens in nicht in der EU ansässige Cloud- und Online-Dienstanbieter sowie in Drittländer, die nicht auf internationale Instrumente für die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zurückgreifen;

69.  erwartet, dass die Kommission und der Rat Maßnahmen ergreifen, um diese Probleme zu lösen und dafür zu sorgen, dass die Grundrechte der Unionsbürger geachtet werden;

70.  weist darauf hin, dass alle Unternehmen, die Dienstleistungen in der EU anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

71.  betont, dass Cloud-Dienste, die unter die Hoheit von Drittstaaten fallen, die in der EU ansässigen Nutzer in klarer und deutlicher Weise davor warnen sollten, dass möglicherweise Nachrichtendienste und Ordnungskräfte von Drittstaaten gemäß geheimen Befehlen oder Verfügungen auf ihre personenbezogenen Daten zugreifen, und anschließend gegebenenfalls die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einholen sollten;

72.  fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung internationaler Abkommen, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rolle spielt, die mit dem Cloud-Computing verbundenen Risiken und Herausforderungen für die Grundrechte – insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten – gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besonders zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, auf die innerstaatlichen Vorschriften des Verhandlungspartners über den Zugang von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten zu personenbezogenen Daten, die über Cloud-Computing-Dienste verarbeitet werden, einzugehen, indem sie darauf dringt, dass Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste nur im Rahmen eines rechtmäßigen Verfahrens und mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage Zugang zu solchen Daten erhalten, und verlangt wird, dass die genauen Zugangsbedingungen, der Zweck eines solchen Zugangs, die bei der Datenübergabe zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, die Rechte des Einzelnen sowie die Vorschriften für die Überwachung und für ein wirksames Rechtsbehelfsverfahren genau dargelegt werden;

73.  unterstreicht seine erhebliche Besorgnis über das Vorhaben des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität im Europarat, ein Zusatzprotokoll für die Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 zum „grenzüberschreitende[n] Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind“(8), auszuarbeiten, mit dem die wirksame Anwendung und Umsetzung der Bestimmungen mit Blick auf die rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen erleichtert werden soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angesichts der bevorstehenden Prüfung durch das Ministerkomitee des Europarates sicherzustellen, dass die Bestimmung in Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität und ihre Auslegung in den Mitgliedstaaten mit den Grundrechten – darunter der Datenschutz und insbesondere die Bestimmungen zum grenzüberscheitenden Verkehr personenbezogener Daten – vereinbar ist, welche in der EU-Charta der Grundrechte, dem EU-Datenschutzrecht, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten („Übereinkommen 108“) verankert und für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen, die die Anwendung dieser Rechte gefährden würden, entschieden abzulehnen; ist besorgt darüber, dass die Umsetzung eines solchen Zusatzprotokolls, sofern es gebilligt wird, ungeachtet der Rechtshilfeabkommen und anderen Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden, zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnte;

74.  hebt hervor, dass KMU, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten immer häufiger Cloud-Computing-Technologien nutzen und nicht immer über die Mittel oder das Fachwissen verfügen, in angemessener Weise auf Sicherheitsprobleme zu reagieren, besonders zu berücksichtigen sind;

75.  betont, dass die Befugnisse zur Überwachung der Verarbeitungsinstrumente in angemessener Weise von der Qualifikation der für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. der Auftragsverarbeiter abhängen müssen, damit die Zuständigkeiten für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verwendung der Cloud-Computing-Technologien eindeutig voneinander abgegrenzt werden;

76.  betont, dass alle Grundsätze des Datenschutzrechts der EU, wie Fairness und Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Genauigkeit oder begrenzte Speicherungsdauer, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Cloud-Computing-Diensten in vollem Umfang befolgt werden müssen;

77.  hebt die Bedeutung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Sanktionen hervor, mit denen Cloud-Computing-Dienste belegt werden können, die nicht den Datenschutznormen der EU entsprechen;

78.  betont, dass die datenschutzrechtlichen Folgen eines jeden Cloud-Computing-Dienstes ad hoc geprüft werden müssen, damit die am besten geeigneten Sicherheitsmaßnahmen bestimmt werden können;

79.  betont, das sich ein europäischer Anbieter von Cloud-Diensten immer im Rahmen des Datenschutzrechts der EU bewegen sollte, auch wenn er dadurch mit den Anweisungen von in Drittstaaten ansässigen Kunden oder für die Verarbeitung Verantwortlichen in Konflikt gerät oder die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen (ausschließlich) in Drittstaaten ansässig sind;

80.  betont, dass die mit dem Cloud-Computing verbundenen Herausforderungen auf internationaler Ebene angegangen werden müssen, insbesondere was die nachrichtendienstliche Überwachung und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betrifft;

81.  betont, dass die von der nachrichtendienstlichen Überwachung eines Drittstaates betroffenen EU-Bürger mindestens Zugang zu denselben Sicherheitsmaßnahmen und Rechtsmitteln haben sollten wie die Bürger des betroffenen Drittstaates;

82.  bedauert, dass es die Kommission ihrer Mitteilung versäumt hat, die Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Cloud-Computing zu nennen, und fordert die Kommission auf, ihre Arbeit in Bezug auf Cloud-Computing fortzusetzen und eine ganzheitlichere Mitteilung zum Cloud-Computing zu verfassen, in der die Belange aller Interessenträger berücksichtigt werden und die neben einem Standardverweis auf den Schutz der Grundrechte und die Einhaltung der Datenschutzanforderungen mindestens Folgendes enthält:

   Leitlinien zur Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung der Grundrechte und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der EU;
   einschränkende Bedingungen, unter denen – gemäß der Charta der Grundrechte der EU und dem EU-Recht – zu Strafverfolgungszwecken auf Cloud-Daten zugegriffen werden darf oder nicht;
   Sicherheitsvorkehrungen gegen den illegalen Zugriff durch aus- und inländische Einrichtungen, z. B. eine Änderung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96(9) des Rates zum Schutz vor ausländischen Gesetzen, die zu massenhaften illegalen Übertragungen von Cloud-Daten von Unionsbürgern und in der EU ansässigen Personen führen könnten;
   Vorschläge dafür, wie sich die „Übertragung“ personenbezogener Daten definieren lässt und wie auf die Cloud-Umgebung zugeschnittene Standardvertragsbestimmungen aktualisiert werden können, da Cloud-Computing oft mit erheblichen Datenflüssen von Cloud-Kunden an Cloud-Anbieter und Datenzentren verbunden ist, an denen viele verschiedene Parteien beteiligt sind und die zwischen der EU und Drittstaaten erfolgen;

83.  fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA im Hinblick darauf zu prüfen, dass es an die technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf mit Cloud-Computing in Zusammenhang stehende Aspekte angepasst wird;

o
o   o

84.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45..
(2) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.95, S. 31.
(4) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(5) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(6) Insbesondere, wenn die Nutzer der Cloud-Dienste Verbraucher oder KMU sind.
(7) Stellungnahme 5/2012, WP 196, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2012/wp196_de.pdf
(8) http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/Source/Cybercrime/TCY/TCY%202013/T CY(2013)14transb_elements_protocol_V2.pdf http://www.coe.int/t/DGHL/cooperation/economiccrime/cybercrime/default_en.asp
(9) Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309, 29.11.1996, S. 1).


Bewertungsbericht über das GEREK
PDF 129kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Bewertungsbericht betreffend das GEREK und sein Büro 2013/2053(INI))
P7_TA(2013)0536A7-0378/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 zum Bewertungsbericht über das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro (SWD(2013)0152),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),

–  gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu(1),

–  unter Hinweis auf den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(2),

–  gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0378/2013),

A.  in der Erwägung dass das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) geschaffen wurde, um zur Gestaltung der technischen und politischen Ausrichtung der Vollendung des Binnenmarkts beizutragen, wobei das Ziel darin bestand, den Regulierungsbehörden die größtmögliche Unabhängigkeit einzuräumen und gleichzeitig die von ihnen vorgenommene Umsetzung des Regulierungsrahmens EU-weit kohärenter zu machen;

B.  in der Erwägung, dass im Bewertungsbericht der Wert des GEREK und des Büros, insbesondere in Bezug auf die Verfahren nach den Artikeln 7 und 7a und in den Bereichen Netzneutralität und internationales Roaming, anerkannt wird;

C.  in der Erwägung, dass das GEREK und das Büro erst vor nicht allzu langer Zeit geschaffen wurden;

D.  in der Erwägung, dass es sich bei der Vervollständigung des Binnenmarkts um einen fortlaufenden Prozess handelt, der am besten dadurch unterstützt wird, dass die Regulierung der einzelnen nationalen Märkte verbessert wird, und in der Erwägung, dass der stabilste und tragfähigste Weg zur Verwirklichung dieses Ziels (d. h., dass regulatorische Beschlüsse auf den nationalen Märkten als legitim angesehen werden) in einem von unten nach oben ausgerichteten Ansatz besteht, wie ihn das GEREK derzeit vertritt;

E.  in der Erwägung, dass das GEREK nur dann Wirkung entfalten kann, wenn seine Unabhängigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten und den Europäischen Organen sichergestellt ist;

F.  in der Erwägung, dass nationale Erwägungen die Festlegung gemeinsamer Standpunkte erschweren können;

G.  in der Erwägung, dass das GEREK eine grundlegende Rolle dabei spielt, die konsequente Anwendung des EU-Regulierungsrahmens in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, was für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste wesentlich ist;

H.  in der Erwägung, dass auf nationaler Ebene unlängst Initiativen, insbesondere zum Ausgabenbilanzverfahren, ergriffen wurden, die die Umsetzung des Unabhängigkeitsprinzips beeinträchtigen könnten;

I.  in der Erwägung, dass die nationalen Regulierungsbehörden nicht homogen sind, da sie teilweise in den jeweiligen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Kompetenzen verfügen und einige nur mit der Marktregulierung, andere zudem aber mit Aspekten wie Netzsicherheit, Datenschutz, Domain-Registrierung, Frequenzen und Nutzerdiensten befasst sind;

J.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit besteht, dass das Büro des GEREK derzeit nicht optimal genutzt wird;

K.  in der Erwägung, dass einige Einrichtungen der Union mit Standort in anderen Ländern auch Antennen in Brüssel haben;

L.  in der Erwägung, dass die meisten Sitzungen der Expertengruppen in Brüssel abgehalten oder von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgerichtet wurden, und in der Erwägung, dass Videokonferenzen eingeführt werden sollten;

M.  in der Erwägung, dass der Nutzen für die Verbraucher eines der Hauptziele des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation ist;

N.  in der Erwägung, dass die vom GEREK auf europäischer Ebene gefassten Beschlüsse einen europäischen Mehrwert haben sollten;

1.  ist der Auffassung, dass der Bewertungsbericht insgesamt sachdienlich und ausgewogen ist;

2.  ist der Auffassung, dass es Zeit braucht, um die notwendige Zusammenarbeit und Koordinierung vollständig aufzubauen und die informellen Aspekte der Verwaltung zu entwickeln;

3.  ist der Auffassung, dass die Funktionsweise des GEREK und des Büros weiter verbessert werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur begrenzte Ressourcen verfügbar sind; betont jedoch, dass die Anwendung des neuen Verfahrens nach den Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2009/140/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste sich als wirksam erwiesen hat und die Zwei-Drittel-Organisation rechtfertigt;

4.  betont, dass das Büro des GEREK mit einem Beitrag aus dem EU-Haushalt von nur 3 768 696 EUR und mit 16 genehmigten Stellen im Rahmen des EU-Haushaltsplans 2013 die kleinste EU-Agentur ist und vorrangig administrative Unterstützung für die GEREK-Struktur erbringt, die sich aus den nationalen Regulierungsbehörden zusammensetzt;

5.  verweist auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses vom 29. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 – C6-0428/2007 – 2007/0249(COD)), in dem die Einrichtung einer neuen Agentur abgelehnt wurde;

6.  ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden innerhalb des Regulierungssystems eine wichtige Rolle zukommt, da die nationalen Märkte dauerhafte Unterschiede in Bezug auf die Netzwerk-Topologie aufweisen und auch in Bezug auf die Nachfragemuster und Demographie der Verbraucher etc. voneinander abweichen; betont, dass unabhängige, auf Wirtschaftszweige spezialisierte und mit den notwendigen Mitteln ausgestattete Regulierungsbehörden eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, die strukturierte Zusammenarbeit in der EU und damit auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen;

7.  ist der Auffassung, dass das GEREK innerhalb des Regulierungssystems von zentraler Bedeutung ist, da seine Aufgabe darin besteht, die faktischen und regulatorischen Differenzen, die auf nationaler Ebene bestehen, mit dem Ziel abzubauen, den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vervollständigen;

8.  empfiehlt, dass die Rolle des GEREK und insbesondere seine Beziehung zu den nationalen Regulierungsbehörden klarer festgelegt und gefestigt werden, indem sein Aufgabenbereich erweitert wird, um die Festlegung gemeinsamer Standpunkte mit Blick auf eine Stärkung des Binnenmarktansatzes zu erleichtern, was auch durch die Bewertung der Effizienz der derzeitigen Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission gemäß den Verfahren nach den Artikeln 7 und 7a geschehen sollte;

9.  ist der Auffassung, dass eine stärkere Harmonisierung der von den nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten ausgeführten Aufgaben – d. h., dass ihnen die Zuständigkeit für einschlägige Bereiche übertragen würde, die mit der Sicherheit auf dem Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und dessen Belastbarkeit direkt zusammenhängen – zu einer besseren Funktionsweise des GEREK und größeren Vorhersehbarkeit für Marktakteure beitragen könnte;

10.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene gestärkt und nicht geschwächt wird, da dies die einzige Möglichkeit ist, die Unabhängigkeit des GEREK insgesamt sicherzustellen;

11.  ist der Auffassung, dass die Rolle und die Struktur des GEREK und des Büros entsprechend dem Grad der Vervollständigung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation angepasst werden sollten;

12.  fordert die Kommission auf, bei künftigen Vorschlägen betreffend den Handlungsspielraum und die Aufgaben des GEREK für seine Unabhängigkeit gegenüber den EU-Organen Sorge zu tragen;

13.  ist der Auffassung, dass das GEREK im Interesse der europäischen Bürgern handeln sollte und daher die Mechanismen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament gestärkt werden müssen, da das Parlament das einzige Organ ist, das direkt gewählt wird, um die Interessen der europäischen Bürger zu vertreten;

14.  empfiehlt, dass das GEREK seine interne Rechenschaftspflicht stärkt, indem es seine Ziele in seinem Jahresarbeitsprogramm klar festlegt und die Ergebnisse und den Fortschritt im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele im Jahresbericht darlegt;

15.  hält es im Hinblick auf die Kohärenz und die Kontinuität der Tätigkeiten des GEREK für äußerst wichtig, die Prioritäten im Rahmen seiner Aufgaben besser festzulegen und die Kommunikation mit allen Interessenträgern in der Entwicklungsphase seines Jahresarbeitsprogramms auszubauen;

16.  ist der Auffassung, dass dem GEREK mehr Raum für strategische Beschlüsse gewährt werden sollte, was unter anderem bedeutet, dass es seine eigenen Analysen und Studien erstellen sollte, auf denen solche Beschlüsse aufbauen könnten, damit der Beschlussfassungsprozess stärker von oben nach unten ausgerichtet und unabhängiger wird;

17.  betont, dass die die beratende Rolle des GEREK im Vorfeld legislativer Vorschläge mit Auswirkung auf den Bereich elektronische Kommunikation systematischer gestaltet werden sollte;

18.  ist der Auffassung, dass die externe Kommunikation des GEREK klarer und besser werden sollte, damit die Einbindung von Interessenträgern auf allen Ebenen der Politikgestaltung gefördert wird;

19.  empfiehlt, die Rolle der Unabhängigen Gruppe von Regulierungsinstitutionen in Brüssel zu formalisieren, ohne dass es dabei zu Überlappungen mit den dem Büro des GEREK übertragenen Aufgabenbereichen kommt;

20.  empfiehlt, Telearbeit, Videokonferenzen und anderen Techniken der Fernarbeit, die eine elektronische Kommunikation ermöglichen, stärker zu nutzen, um Kosten einzusparen und den CO2-Fußabdruck zu verbessern;

21.  empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, sowohl für das GEREK als auch für die nationalen Regulierungsbehörden eine angemessene Finanzierung sicherzustellen;

22.  ist der Auffassung, dass der Standort des Büros des GEREK kein Hindernis dabei darstellt, die tägliche Arbeit der europäischen Organe im Bereich der elektronischen Kommunikation verfolgen zu können, der für das GEREK von besonderem Interesse ist, und dass die wirkungsvolle Nutzung des Büros auch nicht durch den Standort beeinträchtigt wird, sofern die Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien intensiviert wird;

23.  ist der Auffassung, dass die Aufgabenstellung des Büros des GEREK überarbeitet, ausgebaut und klarer festgelegt und dabei die Ergebnisse künftiger einschlägiger Prüfungen des GEREK besonders berücksichtigt werden sollten;

24.  empfiehlt, dass die notwendigen Änderungen vorgenommen und die erforderlichen Ressourcen erwogen werden, damit das Büro wirksamer und effizienter zur eigentlichen Arbeit des GEREK beitragen kann, anstatt nur administrative Unterstützung zu leisten;

25.  ist der Auffassung, dass alle Überlegungen zum Standort des Büros des GEREK unter dem Gesichtspunkt seiner Unabhängigkeit gegenüber den europäischen Organen und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gerechten geografischen Verteilung der Standorte der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU angestellt werden sollten;

26.  ist der Auffassung, dass eine stärkere Konsolidierung notwendig ist, damit Betreiber Skaleneffekte besser nutzen können, und dass das GEREK bei diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen sollte;

27.  ist der Auffassung, dass ein klarer und stabiler Rechtsrahmen notwendig ist, um einen verbesserten Binnenmarkt zu schaffen, der zu mehr Wettbewerb und besseren Dienstleistungen für die Verbraucher führt;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABL.C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.
(2) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.


Gemeinsame Fischereipolitik ***II
PDF 211kWORD 37k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (12007/3/2013 – C7-0375/2013 – 2011/0195(COD))
P7_TA(2013)0537A7-0409/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12007/3/2013 – C7-0375/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. März 2012(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0425),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0409/2013),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments und des Rates sowie des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Datenerhebung

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, die Verabschiedung eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EC) Nr. 199/2008 des Rates zu beschleunigen, damit den Grundsätzen und Zielen der Datenerhebung, die von wesentlicher Bedeutung für die Unterstützung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik sind und die in der neuen Verordnung über die GFP festgelegt sind, so rasch wie möglich praktische Auswirkungen zeitigen können.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Mehrjahresplänen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind entschlossen, miteinander zusammenzuarbeiten, um interinstitutionelle Probleme zu behandeln und sich auf das weitere Vorgehen, bei dem der rechtliche Standpunkt sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates gewahrt wird, zu einigen mit dem Ziel, die Entwicklung und Einführung von Mehrjahresplänen vorrangig im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zu fördern.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben eine aus Vertretern der drei Organe bestehende interinstitutionelle Taskforce eingerichtet, die helfen soll, praktische Lösungen auszuarbeiten und das am besten geeignete weitere Vorgehen zu ermitteln.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.
(3) Angenommene Texte vom 6.2.2013, P7_TA(2013)0040.


Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***II
PDF 210kWORD 36k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (12005/2/2013 – C7-0376/2013 – 2011/0194(COD))
P7_TA(2013)0538A7-0413/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (12005/2/2013 – C7-0376/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A7-0413/2013),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Kontrollvorschriften in den Bereichen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Verbraucherinformation

Im Anschluss an die Reform der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Europäische Kommission um Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009). Dieser Änderungsvorschlag sollte berücksichtigen, dass für Erzeugnisse, die aus Fischen aus Wildfang hergestellt werden, eine Regelung hinsichtlich der Angabe der Art des verwendeten Fanggeräts getroffen werden muss.

Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission außerdem, zu gegebener Zeit die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinsichtlich der obligatorischen Informationen für den Verbraucher zu erlassen, die notwendig sind, um den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der Kontrollverordnung in der geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Rechnung zu tragen.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.
(3) Angenommene Texte vom 12.9.2012, P7_TA(2012)0333.


Nordostatlantik: Befischung von Tiefseebeständen und Fischfang in internationalen Gewässern ***I
PDF 659kWORD 202k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (COM(2012)0371 – C7-0196/2012 – 2012/0179(COD))
P7_TA(2013)0539A7-0395/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0371),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0196/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des Verhaltenskodex der Europäischen Kommission für nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0395/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

P7_TC1-COD(2012)0179


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(4) müssen Maßnahmen erlassen werden, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln und die erforderlich sind, um eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen auf nachhaltiger Basis zu gewährleisten. Gemäß Artikel 2 derselben Verordnung finden bei der Verabschiedung von Maßnahmen, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen, der Ökosystem- und der Vorsorgeansatz Anwendung.

(1a)  Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen, die unter anderem den Erhalt der Tiefseefischerei umfassen, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen. [Abänd. 1]

(2)  Die Europäische Union ist zur Umsetzung der Resolutionen verpflichtet, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet hat, insbesondere der Resolutionen 61/105 und 64/72, mit denen Staaten und regionale Fischereiorganisationen aufgefordert werden, den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen. Sämtliche von der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) ausgearbeiteten und angenommenen Empfehlungen für Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den negativen Auswirkungen des Einsatzes von Grundfanggeräten gemäß Ziffer 83 Buchstabe a der Resolution 61/105 sowie Ziffer 119 Buchstabe a und Ziffer 120 der Resolution 64/72 sollten in ihrer Gesamtheit förmlich in das Unionsrecht übernommen werden. [Abänd. 2]

(2a)  Darüber hinaus sollte die Union bei der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen für eine verantwortungsvolle nachhaltige Bewirtschaftung der Tiefseefischerei gemäß den in dieser Verordnung berücksichtigten Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in internationalen Foren eine Führungsrolle übernehmen. [Abänd. 3]

(3)  Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates(5) überprüft. Sie hat dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in bezeichneten Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt.

(3a)  Die Kapazität von Fischereifahrzeugen mit Tiefseefangerlaubnis ist seit 2002 auf die Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge begrenzt, die in einem der Jahre 1998, 1999 oder 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Die Kommission kam in ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Kapazitätsbegrenzung keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Angesichts der bisherigen Erfahrungen und des Mangels an genauen Daten für viele Tiefseefischereien ist eine Bewirtschaftung dieser Fischereien ausschließlich mithilfe von Fischereiaufwandsgrenzen unangemessen. [Abänd. 4]

(4)  Damit die notwendige Reduzierung der Fangkapazitäten, die bisher in der Tiefseefischerei erreicht wurde, aufrechterhalten werden kann, ist es angezeigt, den Fang von Tiefseearten von einer Fanggenehmigung abhängig zu machen, die die Kapazität der Schiffe begrenzt, die Tiefseearten anlanden dürfen. Damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den für die Tiefseefischerei maßgeblichen Teil der Flotte konzentriert werden können, sollten die Fanggenehmigungen entweder für die gezielte Fischerei oder für Beifangfischerei erteilt werden. Jedoch sollte die in der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegte Verpflichtung, sämtliche Fänge anzulanden, berücksichtigt werden, damit den Schiffen, die Tiefseearten in kleinen Mengen fangen und gegenwärtig nicht über eine Tiefseefangerlaubnis verfügen, nicht die Möglichkeit genommen wird, ihre traditionellen Fischereitätigkeiten weiterzuführen. [Abänd. 5]

(5)  Die Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten mit dem Ziel teilnehmen, die Einschätzung von Tiefseebeständen und die Erforschung von Tiefseeökosystemen zu verbessern. [Abänd. 6]

(6)  Bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in Gebieten über Kontinentalabhängen, in denen auch Tiefseefischerei erlaubt ist, sollten Schiffseigner im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die Tiefseebeifänge gestattet.

(7)  Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen birgt unter den verschiedenen Fangmethoden das höchste Risiko für die empfindlichen Meeresökosysteme. und führt zu den höchsten Quoten an unerwünschten Beifängen von Tiefseearten. Grundschleppnetze sind daher bei der gezielten Fischerei auf Tiefseearten dauerhaft zu verbieten. [Abänd. 7]

(8)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011(7) wird der Einsatz von Stellnetzen in der Tiefseefischerei derzeit begrenzt. Angesichts der hohen Beifangquoten bei unnachhaltigem Einsatz in tiefen Gewässern sowie der ökologischen Schäden durch verlorengegangene oder aufgegebene Netze sollte dieses Fanggerät in der gezielten Fischerei auf Tiefseearten ebenfalls auf Dauer verboten werden. [Abänd. 8]

(9)  Damit Den Fischern jedoch muss genügend Zeit eingeräumt wirdwerden, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen, sollten weshalb laufende Fanggenehmigungen für den Fischfang mit Grundschleppnetzen und Stellnetzen über einen bestimmten Zeitraum gültig bleiben sollten, damit die negativen Folgen für die in diese Fangtätigkeit eingebundene Flotte auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben. [Abänd. 9]

(10)  Außerdem sollte für Schiffe, die zur Fortsetzung ihrer Fischerei auf ein anderes Fanggerät umstellen müssen möchten, eine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds gewährt werden, sofern das neue Gerät geringere Auswirkungen auf nicht kommerzielle Arten hat und das nationale operationelle Programm eine Beteiligung an solchen Maßnahmen gestattet. [Abänd. 10]

(11)  Schiffe, die Tiefseearten gezielt mit anderem Grundfanggerät befischen, sollten ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Genehmigung Fanggenehmigung in Unionsgewässern nur ausweiten, wenn abgeschätzt werden kannin einem Gutachten entsprechend den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf hoher See in der Fassung von 2008 („die FAO-Leitlinien von 2008) nachgewiesen wurde, dass diese Ausweitung kein wesentliches Risiko negativer Auswirkungen auf die empfindlichen Meeresökosysteme darstellt. [Abänd. 11]

(12)  Wissenschaftliche Gutachten zu bestimmten Fischbeständen in der Tiefsee legen nahe, dass diese Bestände auf Befischung besonders empfindlich reagieren. und eine Die Befischung dieser Bestände sollte daher als vorsorgliche Maßnahme begrenzt oder reduziert werden sollte. Die Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände sollten nicht über das Maß hinausgehen, das nach dem Vorsorgeansatz wissenschaftlich empfohlen wird. und darauf abzielen, die Bestände auf einem Stand zu erhalten, der über demjenigen liegt, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert. Liegen aufgrund unzureichender Informationen über Bestände oder Arten keine Gutachten vor, sollten gar keine Fangmöglichkeiten zugewiesen werden. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass sich dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) zufolge mehrere Bestände wirtschaftlich besonders interessanter Tiefseearten, darunter der Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris), der Blauleng (Molva dypterygia) und der Schwarze Degenfisch (Aphanopus carbo), in den letzten drei Jahren stabilisiert haben. [Abänd. 12]

(13)  Wissenschaftliche Gutachten legen außerdem nahe, dass die Begrenzung des Fischereiaufwands ein geeignetes Instrument zur Festlegung der Fangmöglichkeiten in Tiefseefischereien ist. Angesichts der Vielzahl von Fanggeräten und Befischungsmethoden, die in der Tiefseefischerei Einsatz finden, und der Notwendigkeit, für die Schwachpunkte der jeweiligen Fischerei individuelle flankierende Gegenmaßnahmen zu finden, sollten Fangbeschränkungen nur dann durch Aufwandsbeschränkungen ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass letztere auf die spezifischen Fischereien zugeschnitten sind.Aufgrund des Mangels an genauen Daten für die meisten Tiefseefischereien und der Tatsache, dass die meisten von ihnen gemischte Fischereien sind, sind ergänzende Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich. Gegebenenfalls sollten Fangbeschränkungen mit Aufwandsbeschränkungen einhergehen. Für beide Maßnahmen sollten sich die Vorgaben auf einem Niveau bewegen, mit dem die Auswirkungen auf Arten, die nicht zu den Zielarten zählen, und auf empfindliche Meeresökosysteme minimiert oder vermieden werden. [Abänd. 13]

(14)  Um ein angepasstes Management für die spezifischen Fischereien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, flankierende Bestandserhaltungsmaßnahmen zu treffen und jährlich zu überprüfen, ob die Höhe des Fischereiaufwands den wissenschaftlichen Empfehlungen für eine nachhaltige Bestandsnutzung entspricht. Die regional angepassten Aufwandsgrenzen sollten zudem die derzeitige globale Aufwandsgrenze ersetzen, die in der NEAFC vereinbart wurde.

(15)  Da biologische Informationen am besten über einheitliche Vorschriften zur Datenerhebung zusammengestellt werden können, ist es angezeigt, die Datenerhebung über Tiefseefischerei-Metiers in den allgemeinen Rahmen der wissenschaftlichen Datenerhebung einzubeziehen und gleichzeitig die Zusammenstellung zusätzlicher Informationen zu gewährleisten, die für das Verständnis der Dynamik dieser Fischereien erforderlich sind. Zur Vereinfachung sollten die Aufwandsmeldungen nach Arten beendet und stattdessen von den Mitgliedstaaten regelmäßig abgerufene Wissenschaftsdaten ausgewertet werden, die ein besonderes Kapitel über Tiefsee-Metiers enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Datenerhebungs- und Meldevorschriften sicherstellen, insbesondere derjenigen, die sich auf den Schutz empfindlicher Meeresökosysteme beziehen. [Abänd. 14]

(15a)  Die Tiefseefischereien fangen viele verschiedene Arten, unter anderem gefährdete Arten von Tiefseehaien. Es muss sichergestellt werden, dass die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge auch für Arten gilt, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, und dass auf solche Fischereien keine De-minimis-Vorschriften angewandt werden. Eine vollständig umgesetzte Verpflichtung zur Anlandung würde einen erheblichen Beitrag zur Schließung der Datenlücken im Bereich dieser Fischereien und zu einem besseren Verständnis ihrer Auswirkungen auf die Vielzahl der gefangenen Arten leisten. [Abänd. 15]

(16)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(8) wurden Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften im Rahmen von Mehrjahresplänen festgelegt. Tiefseearten sind durch Fischfang besonders gefährdet und sollten daher hinsichtlich der Überwachung dieselbe Beachtung finden wie andere gefährdete Arten, für die ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan verabschiedet wurde.

(17)  Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten diese Genehmigung für den Fang von Tiefseearten verlieren, wenn sie die einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht einhalten.

(18)  Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates(9) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Dieses Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks. Die von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen umfassen technische Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der NEAFC-regulierten Arten sowie den Schutz empfindlicher mariner Lebensräume und schließen vorsorgliche Maßnahmen ein.

(19)  Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung flankierender Maßnahmen zu den jährlichen Aufwandsgrenzen zu erlassen, wenn die Mitgliedstaaten es versäumen, solche Maßnahmen zu treffen, oder die von ihnen getroffenen Maßnahmen als nicht mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar oder als unzureichend zur Verwirklichung der in dieser Verordnung genannten Ziele angesehen werden.

(20)  Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, die zur Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sein könnten, wenn die Mitgliedstaaten keine oder nur unzureichende flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Aufwandsgrenzen erlassen, wenn letztere Fangbeschränkungen ersetzen.

(21)  Es ist folglich notwendig, zur Regulierung der Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik neue Vorschriften zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 aufzuheben.

(22)  Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

Ziel dieser Verordnung ist es,

a)  die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung von Tiefseearten sicherzustellen und gleichzeitig die Auswirkungen der Tiefseefischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen; [Abänd. 16]

(aa)  spürbaren Belastungen empfindlicher Meeresökosysteme vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseefischbeständen sicherzustellen; [Abänd. 17]

b)  die wissenschaftliche Erforschung der Tiefseearten und ihrer Lebensräume für die unter Buchstabe a genannten Zwecke zu verbessern;

(ba)  Beifänge zu minimieren und nach Möglichkeit zu verhindern; [Abänd. 18]

c)  die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlenen technischen Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung umzusetzen.

(ca)  den Vorsorge- und den Ökosystemansatz in der Bestandsbewirtschaftung umzusetzen und sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände im Einklang mit den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen, vor allem den Resolutionen 61/105 und 64/72, stehen. [Abänd. 19]

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für aktuelle und künftige Fangtätigkeiten in folgenden Gewässern:

a)  in EU-Gewässern der ICES(Internationaler Rat für Meeresforschung)–Untergebiete II bis XI und der CECAF(Fischereiausschuss für den mittleren Ostatlantik)–Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2, einschließlich der aktuellen und künftigen Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge von Drittländern fahren und in Drittländern registriert sind, [Abänd. 20]

b)  in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. und

c)  im NEAFC-Regelungsbereich.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 .../2013 [über die gemeinsame Fischereipolitik] und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates(10). [Abänd. 21]

(2)  Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)  „ICES-Gebiete ‑ Untergebiete, ‑Bereiche und ‑Unterbereiche“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Gebiete; [Abänd. 22]

b)  „CECAF-Gebiete ‑ Untergebiete und ‑Bereiche“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) festgelegten Gebiete; [Abänd. 23]

c)  „NEAFC-Regelungsbereich“ sind die Gewässer, die unter das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik fallen, außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien dieses Übereinkommens;

d)  „Tiefseearten“ sind die in Anhang I aufgelisteten Arten;

e)  „besonders gefährdete Arten“ sind diejenigen Tiefseearten, die in der Tabelle in Anhang I in der dritten Spalte „besonders gefährdet“ mit einem x markiert sind;

f)  „Metier“ ist die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten Gebiet;

g)  „Tiefsee-Metier“ ist ein Metier, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten ausübt;

h)  „Fischereiüberwachungszentrum“ ist ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum mit geeigneter Computer-Hardware und –Software für einen automatischen Dateneingang, für Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung;

i)  „Wissenschaftsbeirat“ ist eine internationale Wissenschaftseinrichtung für Fischerei, die internationale Normen für forschungsbasierte wissenschaftliche Gutachten erfüllt;

(ia)  „nachhaltige Bewirtschaftung“ bedeutet die Nutzung eines Bestands oder einer Fischbestandsgruppe dergestalt, dass die Bestandspopulationen über dem Niveau wiederaufgefüllt oder erhalten werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, und dass negative Auswirkungen auf die Meeresökosysteme vermieden werden; [Abänd. 24]

j)  „höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf Dauer entnommen werden kann. [Abänd. 25]

Artikel 3a

Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sowie der Verordnungen 1049/2001/EG(14) und 1367/2006/EG(15) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Datenverarbeitungs- und Entscheidungsverfahren auf der Grundlage dieser Verordnung uneingeschränkt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) entsprechen, das im Namen der Union durch den Beschluss 2005/370/EG(16) des Rates genehmigt wurde. [Abänd. 26]

Artikel 3b

Ermittlung der Tiefseearten und besonders gefährdeten Arten

(1)  Bis zum …(17) und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Liste der Tiefseearten in Anhang I, einschließlich der Kennzeichnung besonders gefährdeter Arten,

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I genannten Liste der Tiefseearten einschließlich der Kennzeichnung besonders gefährdeter Arten zu erlassen, damit neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Mitgliedstaaten, des Wissenschaftsbeirats und anderer Informationsquellen wie der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) Rechnung getragen werden kann. Beim Erlass derartiger delegierter Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere die Kriterien der Roten Liste der Weltnaturschutzunion, die Seltenheit der Art, ihre Empfindlichkeit gegenüber Befischung und den Umstand, ob der Wissenschaftsbeirat empfiehlt, Beifang vollständig zu vermeiden. [Abänd. 27]

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

Artikel 4

Zwei Arten von Fanggenehmigungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten durch ein EU-Fischereifahrzeug setzt die Erteilung einer Fanggenehmigung durch den Flaggenmitgliedstaat voraus, in der als Zielart Tiefseearten angegeben sind. [Abänd. 28]

(2)  Im Sinne von Absatz 1 wird von einer gezielten Fischerei auf Tiefseearten ausgegangen, wenn

a)  im Fangkalender des Schiffes als Zielart Tiefseearten eingetragen sind oder

b)  ein Fanggerät, das ausschließlich dem Fang von Tiefseearten dient, an Bord des Schiffes mitgeführt oder im Einsatzgebiet ausgebracht wird oder

c)  der Schiffskapitän im Logbuch einen Anteil an den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten von 10 % des Gesamtfangs in Gewicht an dem betreffenden Fangtag einträgt, die in den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gewässern gefangen wurden, der mindestens einen der folgenden Werte erreicht:

—  15 % des Gesamtfangs in Gewicht an dem betreffenden Fangtag oder

—  8 % des Gesamtfangs in Gewicht der betreffenden Fangreise,

wobei es im Ermessen des Schiffskapitäns liegt, welcher Wert maßgeblich sein soll, oder. [Abänd. 29]

(ca)  das Schiff Grundfanggerät in einer Tiefe von mindestens 600 Metern einsetzt. [Abänd. 30]

(2a)  In die Berechnung der unter Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteile werden die Arten, auf die diese Bestimmung laut Anhang I Spalte 4 erst später Anwendung findet, erst ab ... (18) einbezogen, [Abänd. 31]

(3)  Fangtätigkeiten, eines EU-Fischereifahrzeugs, die nicht gezielt auf Tiefseearten ausgerichtet sind, bei denen aber Tiefseearten als Beifang anfallen, setzen die Erteilung einer Fanggenehmigung voraus, in der Tiefseearten als Beifang angegeben sind. [Abänd. 32]

(4)  Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und Absatz 3 lassen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.

(5)  Unbeschadet der Absätze 1 und 3 dürfen Fischereifahrzeuge Tiefseearten auch ohne Fanggenehmigung fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, wenn die betreffende Menge unterhalb eines Schwellenwertes von 100 kg Tiefseearten jeglicher Mischung je Fangreise liegt. Einzelheiten all dieser Fänge sind unabhängig davon, ob sie an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, unter Angabe der Artenzusammensetzung, des Gewichts und der Größen im Logbuch einzutragen und den zuständigen Behörden zu melden. [Abänd. 33]

Artikel 5

Kapazitätsmanagement

(1)  Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge im Besitz einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung für den Fang von Tiefseearten, ob als Ziel- oder Beifangarten, übersteigt zu keiner Zeit die Gesamtfangkapazität der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, die in einem der beiden Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung von 2009 bis 2011 - je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel - 10 t oder mehr Tiefseearten angelandet haben. [Abänd. 34]

(1a)  Um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, führen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [über die gemeinsame Fischereipolitik] jährliche Kapazitätsbewertungen durch. In dem entsprechenden Bericht nach Absatz 2 des genannten Artikels sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt und eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten vorgenommen werden. Die Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. [Am. 35]

(1b)  Wenn die in Absatz 1a genannten Kapazitätsbewertungen darauf hinweisen, dass die fischereiliche Sterblichkeit bei Tiefseebeständen über den empfohlenen Werten liegt, erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten einen Aktionsplan für das betroffene Flottensegment und nehmen diesen in den Bericht auf, um sicherzustellen, dass die fischereiliche Sterblichkeit bei den betroffenen Beständen mit den Zielen von Artikel 10 übereinstimmt. [Am. 36]

(1c)  Die in diesem Artikel erwähnten Kapazitätsbewertungen und Aktionspläne werden veröffentlicht. [Abänd. 37]

(1d)  Wurden Fangmöglichkeiten für die Tiefseefischerei zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht, werden die Fangkapazitäten, die den ausgetauschten Fangmöglichkeiten entsprechen, bei der Festlegung der Gesamtfangkapazität gemäß Absatz 1 dem Geber‑Mitgliedstaat zugeordnet. [Abänd. 38]

(1e)  Unbeschadet Absatz 1 sollte regionalen Flotten aus Regionen in äußerster Randlage, die über keinen Kontinentalschelf und damit praktisch nicht über Alternativen zu den Tiefseegebieten verfügen, eine Gesamtfangkapazität für Tiefseearten erlaubt sein, die in keinem Fall die Gesamtfangkapzität der derzeitigen Flotte jeder einzelnen Region in äußerster Randlage überschreiten darf. [Abänd. 39]

Artikel 6

Allgemeine Bedingung für die Beantragung von Fanggenehmigungen

(1)  Jedem Antrag auf Erteilung und auf jährliche Erneuerung einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten als Ziel- oder Beifangarten wird eine Beschreibung des geplanten Einsatzgebietes unter Angabe aller betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche, der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem gefischt werden soll, sowie der einzelnen Zielarten sowie der geplanten Häufigkeit und Dauer der Fangtätigkeiten beigefügt. Diese Informationen werden veröffentlicht. [Abänd. 40]

(1a)  Jedem Antrag auf Erteilung einer Fischereigenehmigung wird eine Aufstellung der Fänge von Tiefseearten, die von dem betroffenen Schiff im Zeitraum von 2009-2011 in dem Gebiet, für das eine Genehmigung beantragt wird, getätigt wurden, beigefügt. [Abänd. 41]

Artikel 6a

Besondere Anforderungen für den Schutz gefährdeter Meeresökosysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich Informationen biogeografischer Art, um festzustellen, wo gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Darüber hinaus führt der Wissenschaftsbeirat eine jährliche Prüfung durch, um festzustellen, wo gefährdete Meeresökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.

(2)  Wenn auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 Gebiete, in denen gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorhanden sind, identifiziert worden sind, setzen die Mitgliedstaaten und der Wissenschaftsbeirat die Kommission zeitnah hiervon in Kenntnis.

(3)  Bis ...(19) erstellt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von Mitgliedstaaten und Wissenschaftsbeirat durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen eine Liste der Gebiete, in denen gefährdete Meeresökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschaftsbeirats.

(4)  In den gemäß Absatz 3 identifizierten Gebieten wird die Befischung mit Grundfanggeräten verboten.

(5)  Wenn sich die Sperrungen gemäß Absatz 4 auf Gebiete in EU-Gewässern oder auf hoher See beziehen, gelten sie für alle aus der Europäischen Union stammenden Schiffe; beziehen sie sich auf Gebiete in EU-Gewässern, gelten sie für alle Schiffe.

(6)  Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission auf Grundlage einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des Wissenschaftsbeirats feststellen, dass ausreichend Nachweise vorhanden sind, dass in einem bestimmten in der in Absatz 3 festgelegten Liste enthaltenen Gebiet keine gefährdeten Ökosysteme vorhanden sind, oder dass angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, sodass sichergestellt ist, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete Ökosysteme entstehen; in einem derartigen Fall kann die Kommission dieses Gebiet für die Befischung mit Grundfanggeräten wieder freigeben.

(7)  Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf Hinweise auf gefährdete marine Ökosysteme, stellt es den Fang unverzüglich ein Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine andere Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, das befischt wurde, als das gefährdete Meeresökosystem entdeckt wurde.

(8)  Das Fischereifahrzeug meldet jeden Fund gefährdeter mariner Ökosysteme umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die ihrerseits unverzüglich die Kommission benachrichtigen.

(9)  Die Gebiete gemäß Absatz 4 und Absatz 7 bleiben für die Fischerei gesperrt, bis der Wissenschaftsbeirat eine Prüfung des Gebietes vornimmt und zu dem Ergebnis kommt, dass keine gefährdeten Meeresökosysteme vorhanden sind oder dass angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, die sicherstellen, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete marine Ökosysteme in diesem Gebiet entstehen werden, woraufhin die Kommission dieses Gebiet wieder für die Fischerei freigeben kann.

[Abänd. 42]

Artikel 7

Besondere Bedingungen für die Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen für die Verwendung von Grundfanggeräten bei der gezielten Fischerei auf Tiefseearten

(1)  Zusätzlich zu der Anforderung nach Artikel 6 wird jedem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten gemäß Artikel 4 Absatz 1, mit der der Einsatz von Grundfanggeräten in EU-Gewässern gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder auf Erteilung einer Fanggenehmigung in internationalen Gewässern gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c gestattet wird, ein detaillierter Fangplan beigefügt, der veröffentlicht wird, und in dem Folgendes angegeben ist: [Abänd. 43]

a)  die Einsatzorte der beabsichtigten gezielten Fischerei auf Tiefseearten, in dem Tiefsee-Metier wobei die Angabe der Orte über Koordinaten nach dem World Geodetic System 1984 erfolgt und alle betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche umfasst; [Abänd. 44]

b)  die Einsatzorte, sofern gegeben, im Tiefsee-Metier in den letzten drei vollständigen Kalenderjahren.Jahren 2009 - 2011, wobei die Angabe dieser Einsatzorte erfolgt über Koordinaten nach dem World Geodetic System 1984 erfolgt, und die Fangeinsätze werden mit diesen Koordinaten so eng wie möglich eingegrenzt werden, wobei alle betroffenen ICES- und CECAF-Untergebiete, -Bereiche und -Unterbereiche angegeben werden; [Abänd. 45]

(ba)   die Art der Fanggeräte sowie die Tiefe, in der sie eingesetzt werden, ein Verzeichnis der Zielarten und der zu ergreifenden technischen Maßnahmen, gemäß den von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlenen technischen Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung und den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 734/2008, sowie die Gestalt des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, sofern diese Informationen den zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats noch nicht vorliegen. [Abänd. 46]

(1a)  Bevor die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, überprüfen sie anhand der Aufzeichnungen des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS), dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Informationen zutreffend sind. Wenn die gemäß Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Informationen nicht mit den Aufzeichnungen des VMS übereinstimmen, wird die Genehmigung nicht erteilt. [Abänd. 47]

(1b)  Genehmigte Fangtätigkeiten beschränken sich auf die bestehenden Fanggebiete gemäß Absatz 1 Buchstabe b. [Abänd. 48]

(1c)  Jede Änderung des Fangplans wird durch den Flaggenmitgliedstaat bewertet. Ein veränderter Fangplan wir von dem Flaggenmitgliedstaat nur dann akzeptiert, wenn er keine Fangtätigkeiten in Gebieten vorsieht, in denen gefährdete Meeresökosysteme vorhanden sind oder möglicherweise vorhanden sind. [Abänd. 49]

(1d)  Bei Nichteinhaltung des Fangplans entzieht der Flaggenmitgliedstaat dem betroffenen Fischereifahrzeug die Fanggenehmigung. [Abänd. 50]

(1e)  Kleine Fischereifahrzeuge, die aufgrund technischer Gegebenheiten wie etwa der Art des verwendeten Fanggeräts oder der Kapazität des Fahrzeugs auf jeder Fangreise nicht mehr als 100 kg Tiefseearten fangen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Fangplan vorzulegen. [Abänd. 51]

(1f)  Jeder Antragsteller, der eine Erneuerung einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten beantragt, kann von der Anforderung ausgenommen werden, detaillierte Fangpläne einzureichen, es sei denn, es sind Änderungen der Fangtätigkeiten des betroffenen Fischereifahrzeugs geplant. Ist dies der Fall, so wird ein geänderter Plan eingereicht. [Abänd. 52]

(2)  In jeder Fanggenehmigung, die nach Absatz 1 beantragt wurde, ist das zu verwendende Grundfanggerät genau angegeben und die zulässige Fangtätigkeit auf das Gebiet begrenzt, in dem sich die geplante Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die bisherigen Fangtätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b überschneiden. Allerdings kann das künftige Einsatzgebiet über das Gebiet hinaus ausgeweitet werden, in dem bereits Fangtätigkeiten stattgefunden haben, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten belegt, dass eine solche Ausweitung die empfindlichen Meeresökosysteme nicht spürbar belasten würde.Unbeschadet Absatz 1 ist für Fischerei mit Grundfanggeräten in Gewässern, in denen gemäß Absatz 1 Buchstabe b 2009‑2011 keine Tiefseefischerei stattgefunden hat, eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 4 erforderlich. Es wird keine Fanggenehmigung erteilt, wenn der Mitgliedstaat nicht auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten zu dem Schluss kommt und belegt, dass diese Fangtätigkeiten das marine Ökosystem nicht spürbar belasten werden. Diese Gutachten werden gemäß der Verordnung und entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 erstellt und veröffentlicht. Die Kommission überprüft dieses Gutachten in Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat und dem Wissenschaftsbeirat, um sicherzustellen, dass alle Gebiete identifiziert sind, in denen gefährdete marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorhanden sind, und dass die vorgeschlagenen Schadensbegrenzungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ausreichend sind, um spürbaren Belastungen der gefährdeten marinen Ökosysteme vorzubeugen. [Abänd. 53]

(2a)  Vor dem …(20) werden keine Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten erteilt oder verlängert, auch nicht für in Absatz 1 Buchstabe b genannte Gebiete, es sei denn, der Mitgliedstaat hat ein auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes Gutachten mitsamt dokumentarischem Nachweis erstellen lassen, das nachweist, dass die beabsichtigten Fangtätigkeiten keine spürbare Belastung für das Meeresökosystem zur Folge haben. Dieses Gutachten wird entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 sowie gemäß der in Anhang IIa genannten Vorgaben erstellt und veröffentlicht. [Abänd. 54]

(2b)  Mitgliedstaaten verfolgen bei der Anfertigung der Folgenabschätzungen einen Vorsorgeansatz. In Gebieten, in denen keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, oder in denen eine Folgenabschätzung nicht entsprechend den FAO-Leitlinien von 2008 durchgeführt wurde, ist der Einsatz von Grundfanggerät verboten. [Abänd. 55]

(2c)  Es werden keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 4 für die Gebiete erteilt, in denen gefährdete Meeresökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, es sei denn, dass die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftsbeirats zu dem Schluss kommt, dass ausreichend Nachweise vorhanden sind, dass in einem Gebiet angemessene Schutz- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden, mit denen sichergestellt wurde, dass keine spürbaren Belastungen für gefährdete Meeresökosysteme entstehen. [Abänd. 56]

(2d)  Wenn sich die Art und Weise der Verwendung von Grundfanggerät oder die zu verwendende Technik stark verändert, oder wenn es neue wissenschaftliche Daten gibt, die auf das Vorhandensein eines gefährdeten Meeresökosystems in einem bestimmten Gebiet hinweisen, sind neue Folgenabschätzungen erforderlich. [Abänd. 57]

(2e)  Neben den Angaben gemäß Artikel 6 sind Einzelheiten der Fänge von Tiefseearten unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, unter Angabe der Artenzusammensetzung, des Gewichts und der Größen zu melden. [Abänd. 58]

Artikel 8

Beteiligung der Fischereifahrzeuge an der Erhebung von Tiefseefischereidaten

Die Mitgliedstaaten setzen Maßnahmen um, die gewährleisten, dass alle Schiffe, die Tiefseearten fangen, sämtliche Fänge dieser Arten aufzeichnen und den zuständigen Behörden melden, unabhängig davon, ob für diese eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 6 vorliegt oder nicht. [Abänd. 59]

Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 4 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, nach denen das betreffende Schiff gehalten ist, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung an Datenerhebungsprogrammen teilzunehmen, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.

Die Mitgliedstaaten richten die erforderlichen Systeme ein, um sicherzustellen, dass die erhobenen Rohdaten soweit möglich unmittelbar den zuständigen Behörden gemeldet werden, sodass die Risiken für gefährdete Meeresökosysteme vermindert und Beifänge minimiert werden und damit ein besseres Fischereimanagement durch den Einsatz einer „Echtzeit-Überwachung“ ermöglicht wird. [Abänd. 60]

Die gemäß diesem Artikel maßgeblichen aufzuzeichnenden und zu meldenden Daten umfassen zumindest Angaben zu dem Gewicht und der Artenzusammensetzung aller Tiefseefänge. [Abänd. 61]

Artikel 9

Ablauf von Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten mit Grundschleppnetzen oder Stellnetzen

Fanggenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 für Schiffe, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, laufen spätestens zwei Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus. Nach diesem Zeitpunkt werden für die gezielte Fischerei auf Tiefseearten mit den genannten Fanggeräten keine Fanggenehmigungen mehr ausgestellt oder erneuert. Bis zum ...(21) überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung gemäß Artikel 21. Der Einsatz aller Arten von gezielt auf Tiefseearten ausgerichteten Fanggeräten wird insbesondere im Hinblick auf die Auswirkung auf die besonders gefährdeten Arten und auf gefährdete Meeresökosysteme überprüft. Wenn aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass die in Anhang I aufgeführten Tiefseearten – mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Arten, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c mit zeitlicher Verzögerung Anwendung findet – nicht im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags befischt werden, so dass die Bestände von Tiefseearten über dem Niveau wiederaufgefüllt oder erhalten werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, und dass gefährdete Meeresökosysteme nicht vor bedeutenden Belastungen geschützt werden, legt die Kommission bis zum …(22)+einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vor. Dieser Vorschlag sieht vor, dass Fanggenehmigungen für die gezielte Fischerei gemäß Artikel 4 auf Tiefseearten mit Grundschleppnetzen oder Stellnetzen auslaufen und nicht erneuert werden und dass alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Grundfanggeräte wie etwa Langleiner ergriffen werden, um die besonders gefährdeten Arten zu schützen. [Abänd. 62]

KAPITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN UND FLANKIERENDE MASSNAHMEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Grundsätze

(1)  Die Fangmöglichkeiten werden so festgesetzt, dass die Befischung der Tiefseearten in einem Umfang erfolgt, der sicherstellt, dass die Biomasse der Bestände der Tiefseearten über dem höchstmöglichen Niveau, mit dem der höchstmögliche Dauerertrag entsprichterwirtschaftet werden kann, schrittweise wiederhergestellt und aufrechterhalten wird. Dieser Umfang der Befischung trägt dazu bei, bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt in der Union zu erreichen oder zu erhalten und beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen. [Abänd. 63]

(2)  Ist es auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten nicht möglich, Befischungsraten im Einklang mit dem höchstmöglichen Dauerertrag Absatz 1 vorzugeben, werden die Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt: [Abänd. 64]

a)  Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgestellt, welche Befischungsraten dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement entsprechen, dürfen die Fangmöglichkeiten für den betreffenden Bewirtschaftungszeitraum nicht höher festgesetzt werden als diese Raten;

b)  wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten aufgrund fehlender Daten für einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art nicht festgestellt, welche Befischungsraten dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement entsprechen, dürfen für die betreffenden Fischereien keine Fangmöglichkeiten zugeteilt werdenfür den betreffenden Bewirtschaftungszeitraum nicht höher festgesetzt werden als die Raten, die der Ansatz des ICES für Bestände mit unzureichender Datenlage vorsieht. [Abänd. 65]

(2a)  In Fällen, in denen der ICES keine Befischungsraten gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Buchstabe b festlegen kann, darunter auch für Bestände oder Arten mit unzureichender Datenlage, werden den betreffenden Fischereien keine Fangmöglichkeiten zugeteilt. [Abänd. 66]

(2b)  Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten wird die wahrscheinliche Zusammensetzung des Fangs dieser Fischereien berücksichtigt und die langfristige Nachhaltigkeit aller befischten Arten gewährleistet. [Abänd. 67]

(2c)  Bei der Zuteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten halten die Mitgliedstaaten die Kriterien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) .../2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] ein. [Abänd. 68]

(2d)  Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Festlegung von Fangmöglichkeiten für Zielarten und Beifang beim gemischten Fischfang und von Gebieten, saisonale Sperrungen und der Verwendung von selektivem Fanggerät werden konzipiert und umgesetzt, um den Beifang von Tiefseearten zu vermeiden, zu minimieren und zu eliminieren und die langfristige Nachhaltigkeit in Bezug auf alle Arten sicherzustellen, die durch die Fischerei belastet werden. [Abänd. 69]

Artikel 10a

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden im Rahmen ihres Fischereimanagements den Vorsorge- und Ökosystemansatz an und treffen Maßnahmen, um eine langfristige Bestandserhaltung und ein nachhaltiges Management der Tiefseefischbestände und nicht befischten Arten sicherzustellen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, dezimierte Bestände wieder aufzubauen, Beifang zu minimieren, zu vermeiden und nach Möglichkeit zu eliminieren, Laichaggregationen zu schützen und einen adäquaten Schutz empfindlicher Meeresökosysteme sowie die Prävention signifikanter, negativer Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme sicherzustellen. Diese Maßnahmen können ad hoc erfolgende, saisonale oder dauerhafte Verbote bestimmter Fangtätigkeiten oder Fanggeräts in bestimmten Gebieten umfassen.

(2)  Diese Verordnung soll dazu beitragen, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(23) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) umzusetzen und bis spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen und zu erhalten, wie dies in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25) dargelegt ist, was insbesondere einschließt, dass alle Bestände befischter Arten eine Verteilung des Alters und der Größe der Population aufweisen, die für einen gesunden Bestand charakteristisch ist und den Deskriptoren 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 entspricht. [Abänd. 70]

Artikel 10b

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)  Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [zur Gemeinsamen Fischereipolitik] werden alle Fänge von Fisch- und sonstigen Tierarten eines Fischereifahrzeugs, das eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung erteilte Genehmigung zum Fang von Tiefseearten besitzt, an Bord geholt und behalten, im Logbuch aufgeführt und angelandet, unabhängig davon, ob sie Fangbeschränkungen unterliegen oder nicht. Die „De minimis“-Vorschriften gelten nicht für derartige Fischereifahrzeuge. [Abänd. 71]

Abschnitt 2

Management über Fischereiaufwandsgrenzen und flankierende Maßnahmen [Abänd. 72]

Artikel 11

Steuerung Festsetzung der Fangmöglichkeiten nur über Fischereiaufwandsgrenzen [Abänd. 73]

(1)  Der Rat kann in Übereinstimmung mit dem Vertrag beschließen, statt der Festsetzung jährlicher Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten werden über die jeweilige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) festgesetzt. [Abänd. 74]

(1a)  Neben den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) können auch Fischereiaufwandsgrenzen festgelegt werden. [Abänd. 75]

(1b)  Die Zuteilung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und Absatz 1a entspricht den Zielsetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik]. [Abänd. 76]

(2)  Für jedes Tiefseemetier ist im Sinne von Absatz 1a der Fischereiaufwand, von dem für erforderliche Anpassungen zur Verwirklichung der Grundsätze in Artikel 10 ausgegangen wird, der anhand wissenschaftlicher Angaben geschätzte Fischereiaufwand, der den Fängen entspricht, die von den betreffenden Tiefseemetiers in den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren im Zeitraum 2009 - 2011 getätigt wurden.

Für die Bewertung des Fischereiaufwandsniveaus gemäß Unterabsatz 1 werden die in Anhang I genannten Arten, auf die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gemäß Anhang I Spalte 4 erst mit zeitlicher Verzögerung Anwendung findet, erst ab ...(26) einbezogen, [Abänd. 77]

(2a)  Für Tiefseemetiers festgesetzte Fischereiaufwandsgrenzen berücksichtigen die wahrscheinliche Zusammensetzung des Fangs dieser Fischereien und werden auf einem Niveau festgelegt, der die langfristige Nachhaltigkeit aller befischten Arten sicherstellt. [Abänd. 78]

(3)  Bei der Festsetzung der Fischereiaufwandsgrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird Folgendes angegeben:

a)  das spezifische Tiefseemetier, für das die Fischereiaufwandsgrenze gilt, unter Bezug auf das regulierte FanggerätTyp und Anzahl der Fanggeräte, die Zielart(en) und jeweiligen Zielbestände, die Tiefe und die ICES-Gebiete oder CECAF-Gebiete, in denen der zulässige Aufwand ausgeübt werden darf, und [Abänd. 79]

b)  die für Bewirtschaftungszwecke zu verwendende Aufwandseinheit. oder Kombination von Einheiten; und [Abänd. 80]

(ba)  Methoden und Protokolle betreffend die Überprüfung und die Meldung des Fischereiaufwands während eines Bewirtschaftungszeitraums. [Abänd. 81]

Artikel 12

Flankierende Maßnahmen

(1)  Wurden die Fangbeschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 durch jährliche Fischereiaufwandsgrenzen ersetzt, treffen die Die Mitgliedstaaten treffen für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die folgenden flankierenden Maßnahmen: [Abänd. 82]

a)  Maßnahmen, die einen Anstieg der Gesamtfangkapazität der von den Fischereiaufwandsgrenzen betroffenen Schiffe eine Überfischung und überhöhte Fangkapazität verhindern oder beseitigen sollen; [Abänd. 83]

b)  Maßnahmen, die einen Anstieg der Beifänge, insbesondere Beifänge an besonders gefährdeten Arten verhindern und minimieren sollen, und [Abänd. 84]

c)  Vorschriften, mit denen Rückwürfen wirksam vorgebeugt wird. Diese Vorschriften zielen darauf ab, dass der Fang ungewollter Arten in erster Linie vermieden wird, und schreiben vor, dass aller an Bord behaltener Fisch angelandet wird – so lange dies nicht geltenden Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwiderläuft – oder die Art über eine nachgewiesene, hohe Langfristüberlebensquote nach dem Auswerfen verfügt; [Abänd. 85]

(ca)  Maßnahmen, um im Tiefseemetier illegales, nicht reguliertes und nicht gemeldetes Fischen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. [Abänd. 86]

(2)  Die Maßnahmen können so lange in Kraft bleiben, wie es notwendig ist, den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzubeugen oder diese zu mindern.[Abänd. 87]

(2a)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Maßnahmen. [Abänd. 88]

(3)  Die Kommission bewertet die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei ihrer Annahme und nachfolgend jährlich. [Abänd. 89]

Artikel 13

Maßnahmen der Kommission bei fehlenden oder unzureichenden flankierenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte über flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Fischereiaufwandsgrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu erlassen, wenn

a)  der betreffende Mitgliedstaat der Kommission keine Maßnahmen notifiziert, die gemäß Artikel 12 bis zum ...(27) verabschiedet wurden, [Abänd. 90]

b)  die nach Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen außer Kraft treten, aber die Notwendigkeit, den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzubeugen oder diese zu mindern, weiterhin besteht.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte über flankierende Maßnahmen zu den jährlichen Fischereiaufwandsgrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu erlassen, wenn auf der Grundlage einer nach Artikel 12 Absatz 3 durchgeführten Bewertung

a)  die einzelstaatlichen Maßnahmen als unvereinbar mit den Zielen dieser Verordnung eingestuft werden oder

b)  die einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Ziele als unzureichend eingestuft werden.

(3)  Mit den flankierenden Maßnahmen, die die Kommission erlässt, soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben und Ziele dieser Verordnung eingehalten werden. Mit Erlass des delegierten Rechtsakts der Kommission verlieren einzelstaatliche Maßnahmen ihre Gültigkeit.

Artikel 13a

Besondere Maßnahmen der Union

Um Beifänge, insbesondere Beifänge der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern und zu minimieren, können Modifizierungen des Fanggeräts oder Ad-hoc-Sperrungen von Gebieten mit hohen Beifangquoten beschlossen werden. [Abänd. 91]

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG

Artikel 14

Anwendung der Kontrollbestimmungen für Mehrjahrespläne

(1)  Diese Verordnung wird als „Mehrjahresplan“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] ausgelegt. [Abänd. 92]

(2)  Tiefseearten sind „Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt“ und „Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik]. [Abänd. 93]

Artikel 15

Bezeichnete Häfen

(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen diejenigen Häfen, in denen Tiefseearten über 100 kg angelandet oder umgeladen werden dürfen. Bis …(28) übergeben die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste dieser bezeichneten Häfen. [Abänd. 94]

(2)  Mengen über 100 kg jeglicher Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den für die Anlandung von Tiefseearten gemäß Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet werden. [Abänd. 95]

(3)  Um die Kohärenz und Koordination innerhalb der Union zu verbessern, legt die Kommission für Schiffe, bezeichnete Häfen und die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsverfahren fest, die für das Anlanden und Umladen von Tiefseearten und für die Erfassung und Meldung von Daten zum Anlanden oder Umladen, einschließlich mindestens des Gewichts und der Artenzusammensetzung, erforderlich sind. [Abänd. 96]

(4)  Schiffe, die Tiefseearten anlanden oder umladen, sind verpflichtet, die Bestimmungen und Bedingungen für die Erfassung und Meldung des Gewichts und der Zusammensetzung der angelandeten oder umgeladenen Tiefseearten einzuhalten und alle Inspektions- und Überwachungsverfahren in Bezug auf das Anlanden und Umladen von Tiefseearten zu befolgen. [Abänd. 97]

Artikel 16

Anmeldung

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen Die Kapitäne aller EU-Fischereifahrzeuge müssen - unabhängig von deren Länge – ihre Absicht, 100 kg oder mehr Tiefseearten anzulanden oder umzuladen, der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats sowie der Behörde des Hafenstaates melden. Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Schiffen mit einer Länge von 12 Metern oder mehr verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mindestens vier Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen. Allerdings sollten die kleineren Fischereifahrzeuge, die über kein elektronisches Logbuch verfügen, und die Schiffe der handwerklichen Fischerei von dieser Meldepflicht befreit werden. [Abänd. 98]

Artikel 17

Logbucheintragungen für tiefe Gewässer

Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 dieser Verordnung beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 m

a)  im Papier-Logbuch nach jedem Hol einen neuen Eintrag in einer neuen Zeile vor oder

b)  übermitteln, wenn für sie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem gilt, die Angaben nach jedem Hol getrennt.

Artikel 18

Entzug von Fanggenehmigungen

(1)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den allen folgenden Fällen für mindestens ein Jahr entzogen: [Abänd. 99]

a)  Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung in Bezug auf Begrenzungen des Geräteeinsatzes, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen beziehungsweise und Fischereiaufwandsgrenzen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, nachzukommen; oder [Abänd. 100]

b)  Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 19 zu gestatten.

ba)  Versäumnis, Daten gemäß Artikel 8 zu erheben, zu erfassen und zu melden; [Abänd. 101]

bb)  Nichteinhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik; [Abänd. 102]

bc)  jeder der Fälle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008(29) des Rates genannt werden, insbesondere auf der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel VII-IX. [Abänd. 103]

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Versäumnisse auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind. [Abänd. 104]

KAPITEL V

DATENERHEBUNG UND EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN [Abänd. 105]

Artikel 19

Datenerhebungs- und Meldevorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten erheben zu jedem Tiefseemetier Daten nach den Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(30) erlassenen mehrjährigen EU-Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung biologischer, technischer, ökologischer und sozioökonomischer Daten und anderer nach jener Verordnung erlassener Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Systeme zur Verfügung stehen, die für die Meldung der Ziel- und Beifangarten und für die Meldung von Hinweisen auf jegliches Treffen auf empfindliche Meeresökosysteme notwendig sind. Die Meldung erfolgt nach Möglichkeit ad-hoc. [Abänd. 106]

(1a)  Die Mitgliedschaften stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung zuverlässiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten, Funden empfindlicher mariner Ökosysteme und anderen relevanten Informationen im Hinblick auf eine wirksame Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzende Schiffe mit einer Fanggenehmigung für den gezielten Fang von Tiefseearten unterliegen zu 100 % der Beobachtung. Alle anderen Schiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Tiefseearten unterliegen zu 10% der Beobachtung. [Abänd. 107]

(2)  Der Kapitän eines Schiffes oder jede andere für den Betrieb des Schiffes verantwortliche Person muss einen von seinem Flaggenmitgliedstaat für dieses Schiff entsprechend den in Artikel 4 aufgeführten Bedingungen benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. [Abänd. 108]

(3)  Die wissenschaftlichen Beobachter

a)  nehmen die laufenden Datenerhebungsaufgaben gemäß Absatz 1 wahr; sind qualifiziert, um ihre Pflichten und Aufgaben als wissenschaftliche Beobachter wahrzunehmen, was auch die Fähigkeit zur Bestimmung der in den Tiefseeökosystemen vorgefundenen Arten, umfasst; [Abänd. 109]

(aa)  trägt die Angaben über die Fänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unabhängig in demselben Format ein, das auch im Logbuch des Fischereifahrzeugs verwendet wird; [Abänd. 110]

(ab)  hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 7 Absatz 2 fest; [Abänd. 111]

(ac)  dokumentiert jedes unvorhergesehene Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme und sammelt Informationen, die zum Schutz des Gebiets nützlich sein können; [Abänd. 112]

(ad)  hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden; [Abänd. 113]

(ae)  erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Diese Behörden leiten der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags eine Abschrift dieses Berichts zu. [Abänd. 114]

b)  ermitteln und dokumentieren das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen.

(3a)  Wissenschaftlicher Beobachter darf nicht sein wer:

(i)  darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;

(ii)  Angestellter des Kapitäns des Schiffes ist, dem er zugeteilt wurde;

(iii)  darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;

(iv)  Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes ist;

(v)  darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein. [Abänd. 115]

(4)  Neben ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten für das Tiefseemetier die spezifischen Datenerhebungs- und Meldevorschriften gemäß Anhang II einhalten.

(4a)  Die Datenerhebung kann der Einrichtung von Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern förderlich sein und in den Forschungsbereichen Meeresumwelt, Biotechnologie, Lebensmittelwissenschaften und –verarbeitung und in der Wirtschaft einen Beitrag leisten. [Abänd. 116]

(5)  Die für das Tiefseemetier erhobenen Daten einschließlich aller nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung gesammelten Daten werden nach den Bestimmungen der Datenverwaltung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 verwaltet.

(6)  Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten nach Metiers aufgeschlüsselte monatliche Aufwands- und Fangdaten. Die Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 117]

Kapitel Va

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG [Abänd. 118]

Artikel 19 a

Finanzielle Unterstützung für den Wechsel des Fanggeräts

(1)  Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze im Tiefseemetier einsetzen, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um das Fanggerät zu wechseln und entsprechende Veränderungen der Fahrzeuge vorzunehmen und um die notwendigen Kenntnisse und Ausbildung zu erlangen, sofern das neue Fanggerät nach Einschätzung der Kommission im Ergebnis von Konsultation entsprechender, unabhängiger wissenschaftlicher Einrichtungen nachweislich eine bessere Größen- und Artenselektivität aufweist, sich weniger und begrenzt auf empfindliche Meeresökosysteme auswirkt und die Fangkapazität des Schiffes nicht erhöht.

(2)  Fischereifahrzeuge haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um den ungewünschten Fang von Tiefseearten, insbesondere der besonders gefährdeten, zu minimieren und nach Möglichkeit zu beseitigen.

(3)  Die Unterstützung wird je EU-Fischereifahrzeug nur einmal gewährt.

(4)  Die Gewährung finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds setzt die vollständige Einhaltung dieser Verordnung, der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Umweltrechts der Union voraus. [Abänd. 119]

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 20

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ...(31) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 120]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein nach Artikel 3b Absatz 2 und Artikel 13 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsaktes an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VII

BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Bewertung

(1)  Binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bis ...(32) bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht wurden. [Abänd. 121]

(2)  Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:

a)  die Schiffe, die auf Fanggerät mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden umgestellt haben, und Veränderung ihrer Rückwurfraten die Fortschritte bei der Prävention, Minimierung und nach Möglichkeit der Beseitigung unerwünschter Fänge; [Abänd. 122]

b)  der Einsatzbereich der Schiffe im Tiefseemetier;

c)  die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die die Mitgliedstaaten wissenschaftlichen Einrichtungen für Bestandsabschätzungen oder der Kommission im Falle spezifischer Datenabrufe übermitteln;

d)  die Tiefseebestände, für die verbesserte wissenschaftliche Gutachten möglich sind;

e)  die Fischereien, die über Fischereiaufwandsgrenzen bewirtschaftet werden, und die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Rückwürfen und Reduzierung der Fänge besonders gefährdeter Arten. [Abänd. 123]

(ea)  die Qualität der gemäß Artikel 7 durchgeführten Folgenabschätzungen; [Abänd. 124]

(eb)  die Zahl der Schiffe und Häfen der Union, die unmittelbar von der Umsetzung dieser Verordnung betroffen sind; [Abänd. 125]

(ec)  die Wirksamkeit von Maßnahmen, die eingeleitet wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit der Tiefseefischbestände sicherzustellen und den Beifang von nicht befischten Arten, insbesondere den Beifang der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern; [Abänd. 126]

(ed)  das Ausmaß, in dem empfindliche Meeresökosysteme wirksam durch eine Begrenzung der zulässigen Fangtätigkeit auf bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten, Gebietssperrungen und die „Entfernungsregel“ (move-on rule) geschützt wurden; [Abänd. 127]

(ee)  die Anwendung der Begrenzung auf 600 m Tiefe. [Abänd. 128]

(2a)  Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls bis zum ...(33) Vorschläge für Änderungen zu dieser Verordnung vor. [Abänd. 129]

Artikel 22

Übergangsmaßnahmen

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fangerlaubnisse bleiben gültig, bis sie durch Fanggenehmigungen für den Fang von Tiefseearten ersetzt werden, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt werden, längstens jedoch bis zum 30. September 2012 ...(34). [Abänd. 130]

Artikel 23

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gemäß der Vergleichstabelle in Anhang III.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsiden

t

Anhang I

Abschnitt 1: Tiefseearten

Wissenschaftlicher Name

Gebräuchlicher Name

Besonders gefährdet (x)

Spätere Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Centrophorus granulosus

Rauer Schlingerhai

x

Centrophorus squamosus

Blattschuppiger Schlingerhai

x

Centroscyllium fabricii

Schwarzer Fabricius Dornhai

x

Centroscymnus coelolepis

Portugiesenhai

x

Centroscymnus crepidater

Langnasen-Dornhai

x

Dalatias licha

Schokoladenhai

x

Etmopterus princeps

Großer Schwarzer Dornhai

x

Apristuris spp

Katzenhaie

Chlamydoselachus anguineus

Kragenhai

Deania calcea

Schnabeldornhai

Galeus melastomus

Fleckhai

Galeus murinus

Maus-Katzenhai

Hexanchus griseus

Grauhai

x

Etmopterus spinax

Kleiner Schwarzer Dornhai

Oxynotus paradoxus

Segelflossen-Meersau

Scymnodon ringens

Messerzahnhai

Somniosus microcephalus

Eishai

Alepocephalidae

Glattköpfe

Alepocephalus Bairdii

Bairds Glattkopf

Alepocephalus rostratus

Rissos Glattkopf

Aphanopus carbo

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

Goldlachs

Beryx spp.

Kaiserbarsch

Chaceon (Geryon) affinis

Rote Tiefseekrabbe

x

Chimaera monstrosa

Seeratte

x

Hydrolagus mirabilis

Kleine Tiefenseeratte

x

Rhinochimaera atlantica

Atlantische Rüsselchimäre

x

Coryphaenoides rupestris

Rundnasen-Grenadier

Epigonus telescopus

Teleskop-Kardinalfisch

x

Helicolenus dactilopterus

Blaumaul

Hoplostethus atlanticus

Granatbarsch

x

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

Molva dypterigia

Blauleng

Mora moro

Atlantischer Tiefseedorsch

x

Antimora rostrata

Blauhecht

x

Pagellus bogaraveo

Rote Fleckbrasse

Phycis blennoides

Gabeldorsch

Polyprion americanus

Wrackbarsch

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Heilbutt

Cataetyx laticeps

x

Hoplosthetus mediterraneus

Mittelmeer-Kaiserbarsch

x

Macrouridaeother than Coryphaenoides rupestris and Macrourus berglax

Grenadierfische (Rattenschwänze)

andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier

Nesiarchus nasutus

Schwarzer Hechtkopf

Notocanthus chemnitzii

Art der Dornrückenaale

Raja fyllae

Fyllasrochen

x

Raja hyperborea

Eisrochen

Raja nidarosiensus

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Trachyscorpia cristulata

Drachenkopf

Abschnitt 2: Zusätzliche NEAFC-regulierte Arten

Brosme brosme

Lumb

Conger conger

Meeraal

Lepidopus caudatus

Degenfisch

x

Lycodes esmarkii

Wolfsfisch

Molva molva

Leng

Sebastes viviparus

Kleiner Rotbarsch

[Änd. 131]

Anhang II

Spezifische Datenerhebungs- und Meldevorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 4

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, so dass sie sich getrennt auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.

2.  Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, erfolgt die Datenerhebung zu ersterem getrennt von der Datenerhebung zu letzterem.

3.  Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.

4.  Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erhebt der Mitgliedstaat zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und kann diese vorlegen:

(a)  geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;

(b)  die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vornehmen muss; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.

4a.  Die Kommission stellt sicher, dass Daten rechtzeitig und in einer zwischen den Mitgliedstaaten harmonisierten Art und Weise erhoben werden und dass sie genau, zuverlässig und umfassend sind. [Abänd. 132]

4.  Die Kommission stellt die sichere Aufbewahrung der gesammelten Daten sicher und macht sie öffentlich zugänglich, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, unter denen geeigneter Schutz und Vertraulichkeit erforderlich sind, und die Gründe für solche Einschränkungen angegeben werden. [Abänd. 133]

Anhang IIa

In Artikel 7 Absatz 2 aufgeführte Folgenabschätzungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 zur Aufnahme von Fangtätigkeiten in der Tiefsee genannten Folgenabschätzungen beziehen sich unter anderem auf:

1.  die Art(en) der Fischerei, einschließlich Fischereifahrzeug und Typ des Fanggeräts, Fanggebiete und Tiefenbereich, in dem die Tätigkeiten vollzogen werden, die einzelnen Zielarten und potentielle Beifangarten, Fischereiaufwandsniveaus und die Fischereidauer;

2.  die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischbestände und Basisinformationen über Ökosysteme und Lebensräume in dem Fanggebiet, mit denen künftige Veränderungen verglichen werden sollen;

3.  die Identifizierung, Beschreibung und Kartierung von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen empfindlichen Meeresökosystemen in dem Fanggebiet;

4.  Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den vorgelegten Informationen zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;

5.  die Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen, der Fangtätigkeiten, insbesondere auf empfindliche Meeresökosysteme sowie auf Fischereiressourcen mit geringer Produktivität in dem betreffenden Fanggebiet;

6.  die vorgeschlagenen Schadensbegrenzungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit denen gravierenden Schädigungen von empfindlichen Meeresökosystemen vorgebeugt, und langfristiger Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung von wenig produktiven Fischereiressourcen sichergestellt werden sollen, sowie die Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der Fischerei überwacht werden sollen. [Abänd. 134]

(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.
(2)ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013.
(4)Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).
(5)Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
(6) Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses (EG) Nr. 2004/585 des Rates (ABl. L …).
(7)ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.
(8)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(9) Beschluss des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).
(10)Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).
(11)Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(12)Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(13) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(16) Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
(17) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(18) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(19) Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(20)Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(21) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(22)+ Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(23) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(24) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010).
(25) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(26) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(27) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(28) 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(29) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(30)Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(31) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(32) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
(33) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(34) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Katastrophenschutzverfahren ***I
PDF 207kWORD 94k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2011)0934 – C7-0519/2011 – 2011/0461(COD))
P7_TA(2013)0540A7-0003/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0934),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0519/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7‑0003/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

P7_TC1-COD(2011)0461


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1313/2013/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen Kenntnis von der in Artikel 19 Absätze 4 bis 6 und Anhang I festgelegten Vorgehensweise, die den Besonderheiten dieses Beschlusses Rechnung trägt und mit der kein Präzedenzfall für andere Finanzierungsinstrumente geschaffen wird.

Erklärung der Kommission

Unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens hat die Kommission die Absicht, dem Europäischen Parlament ab Januar 2015 jährlich einen Bericht über die Durchführung des Beschlusses vorzulegen, einschließlich der in Anhang I enthaltenen Mittelzuweisung. Mit dieser Vorgehensweise, die dem besonderen Charakter der Katastrophenschutzpolitik Rechnung trägt, wird kein Präzedenzfall für andere Finanzierungsinstrumente geschaffen.

(1) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 164.


Wohnimmobilienkreditverträge ***I
PDF 204kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 – C7-0085/2011 – 2011/0062(COD))
P7_TA(2013)0541A7-0202/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0142),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0085/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. August 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2011(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2013 und 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0202/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

P7_TC1-COD(2011)0062


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/17/EU.)

(1) ABl. C 240 vom 18.8.2011, S. 3.
(2) ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 10. September 2013 (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0341).


Einfuhr von Reis aus Bangladesch ***I
PDF 287kWORD 67k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (COM(2012)0172 – C7-0102/2012 – 2012/0085(COD))(1)
P7_TA(2013)0542A7-0304/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, sollte die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(3)  Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates1 sollte, um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
______________
1 ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.
(4)  Um einheitliche Bedingungen für den Erlass bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt und eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls vom Ausfuhrland erhoben werden.
(7)  Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Diese Verordnung ist Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union und muss mit den in Artikel 208 des Vertrags festgelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen Beseitigung der Armut sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen. Insofern sollte sie auch mit den Auflagen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT )1979 angenommen wurde, in Einklang stehen; dieser Beschluss erlaubt den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Diese Verordnung stützt sich auch auf die Anerkennung des Rechts von kleinen Landwirten und Landarbeitern auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, die eine grundlegende Bedingung dafür sind, dass die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen allgemeinen Ziele erreicht werden. Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass die wesentlichen internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt werden, wie es in der Sonderregelung für zusätzliche Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen1 vorgesehen ist.
_______________
1 ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit den in Artikel 208 AEUV festgelegten, allgemeinen Bestimmungen in Übereinstimmung steht, darf diese Verordnung nur für Reis gelten, der in Übereinstimmung mit den in Anhang VIII der Verordnung g (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und insbesondere mit dem über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29), über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87), über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98), über die Gleichheit des Entgelts (Nr. 100), über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105), über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) und über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) produziert, geerntet und verarbeitet wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.  In dieser Verordnung wird das Recht der kleinen Landwirte und Landarbeiter auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld anerkannt, und die Achtung dieses Rechts wird als grundlegend angesehen, um die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen, allgemeinen Ziele zu erreichen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
3.  Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus.
3.  Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung aussetzt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5a Absatz 2 erlassen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  es wird der Nachweis erbracht, dass Bangladesch eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben hat;
entfällt
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
___________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um vier Monate verlängert.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Ausschussverfahren
1.  Der gemäß Artikel [323 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingerichtete Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Einrichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)1. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
_______________
1 COD 2010/0385.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0304/2013).


Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgas­emissionszertifikaten ***I
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Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 – C7-0203/2012 – 2012/0202(COD))
P7_TA(2013)0543A7-0046/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0416),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0203/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0046/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten

P7_TC1-COD(2012)0202


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1359/2013/EU.)

(1)ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.
(2) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
(3) Dieser Standpunkt entspricht der am 3. Juli 2013 angenommenen Abänderung (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0310).


Festlegung von Kriterien dafür, wann Altpapier gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall gilt
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist (D021155/01 – 2012/2742(RPS))
P7_TA(2013)0544B7-0553/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist (COM(2013)0502),

–  unter Hinweis auf den im März 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen und technischen Bericht des JRC über Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Altpapier: technische Vorschläge,

–  gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen(2), insbesondere auf Artikel 49,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission 2011/753/EU mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG(3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschusses vom 9. Juli 2012,

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4),

–  gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2008/98/EG ein wichtiges Mittel zur Förderung des Recyclings und eines Marktes für Sekundärrohstoffe darstellen und somit zu einer Verbesserung der Ressourceneffizienz führen kann;

B.  in der Erwägung, dass in dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates festgelegt wird, dass Altpapier, dessen Nicht-Papier-Bestandteile höchstens 1,5 % des Lufttrockengewichts ausmachen, kein Abfall mehr ist, wenn es bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt ist;

C.  in der Erwägung, dass gemischtes Altpapier mit einem Nicht-Papier-Anteil von mehr als 30 % des Lufttrockengewichts in seiner Gesamtheit als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen ist; in der Erwägung, dass ein Papierkarton aus gemischtem Papier üblicherweise höchstens 30 % an Nicht-Papier-Bestandteilen (24 % Polyethylen, 6 % Aluminium) enthält und somit nicht als Nicht-Papier-Bestandteil anzusehen wäre; in der Erwägung, dass ein Altpapierstrom folglich eine beliebige Anzahl an Papierkartons aus gemischtem Papier (mit dem entsprechend hohen Anteil an Nicht-Papier-Bestandteilen sowie nicht vernachlässigbaren anhaftenden Restbestandteilen wie Flüssigkeiten, Lebensmitteln und anderen organischen Materialien) enthalten und nicht mehr als Abfall, sondern als Erzeugnis angesehen werden könnte;

D.  in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG der Ausdruck Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden,“ bezeichnet;

E.  in der Erwägung, dass nach der vorgeschlagenen Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft dann eintritt, wenn Altpapier zur Verwendung als Papierfasern für die Papierherstellung bestimmt ist, d. h., vor der tatsächlichen Aufbereitung in einer Papierfabrik; in der Erwägung, dass dies nicht mit der bestehenden Definition von „Recycling“ in Einklang zu bringen ist, da gemäß dieser Definition die Aufbereitung von Abfallmaterialien vorgeschrieben ist;

F.  in der Erwägung, dass solches Abfallmaterial, das nach der Sammlung und Sortierung erlangt wurde, lediglich vorbehandelt (nicht aufbereitet) wurde und ohne eine Aufbereitung nicht verwendet werden kann;

G.  in der Erwägung, dass sich durch eine Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft auf einen Zeitpunkt, zu dem noch kein Recycling stattgefunden hat, ein Widerspruch zu zahlreichen bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Umweltzeichen, der Vergabe öffentlicher Aufträge, dem Ökodesign und REACH ergeben würde, da in diesen Vorschriften mit „Recycling“ bislang auf den Prozess Bezug genommen wird, an dessen Ende das gebrauchsfertige recycelte Erzeugnis steht, und dass diese Festlegung außerdem Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission 2011/753/EU widerspricht, in dem klar zwischen „vorbereitenden Maßnahmen“ und „endgültigem Recycling“ unterschieden wird;

H.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, wenn sie ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den in dem Artikel aufgeführten Bedingungen festzulegen sind; in der Erwägung, dass gemäß diesen Kriterien a) der Stoff oder Gegenstand den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügen muss (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und b) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen darf (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d);

I.  in der Erwägung, dass der Grenzwert für Nicht-Papier-Bestandteile in Höhe von 1,5 % auf der europäischen Norm EN 643 beruht; in der Erwägung, dass diese Norm der Studie des JRC zufolge eine wichtige Rolle beim Handel mit Altpapier spielt und in ihr verschiedene europäische Standardsorten für Altpapier festgelegt werden; in der Erwägung, dass eine Bezugnahme auf diese Norm bei der Festlegung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft eindeutig im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG steht, in dem ausdrücklich auf „Normen für Erzeugnisse“ und nicht auf Normen für Abfall Bezug genommen wird;

J.  in der Erwägung, dass in den einschlägigen Normen für Erzeugnisse aus Papier wie beispielsweise der ISO 1762 über anorganische Verunreinigungen, der ISO 5350-1 und 5350-2 über Verunreinigungen und der ISO 624 über Extraktivstoffe (Kohlenhydrate mit geringem Molekulargewicht) ein Reinheitsgrad von 1 ppm verlangt wird, also 15 000 mal weniger als der vorgeschlagene Grenzwert;

K.  in der Erwägung, dass die Mitberücksichtigung von gemischtem Papier der ausdrücklichen Empfehlung in der Studie des JRC entgegensteht, in der mehrlagiges Altpapier aus dem Geltungsbereich der Kriterien für die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft ausgenommen wird, da im Falle einer Ausfuhr insbesondere in Drittländer eine zusätzliche Gefahr für die Umwelt von ihm ausgeht;

L.  in der Erwägung, dass im Falle einer Ausfuhr aus der Union gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die zuständige Behörde am Versandort in der Union vorschreibt und sich bemüht, sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden, wozu unter anderem der Nachweis durch die zuständige Behörde gehört, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen;

M.  in der Erwägung, dass – auch gemischtes – Altpapier, das aus der Abfalleigenschaft entlassen wird, obwohl es noch nicht ordnungsgemäß recycelt wurde, frei auf den Weltmärkten gehandelt werden kann und dass die Schutzmechanismen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen in Bezug auf eine umweltverträgliche Bewirtschaftung nicht mehr anwendbar sind; in der Erwägung, dass die Befreiung von Abfallströmen mit einem hohen Anteil an Nicht-Papier-Bestandteilen, der im Übrigen aufgrund der Nichtberücksichtigung von handelsüblichem gemischtem Papier weit höher als der Grenzwert von 1,5 % liegen könnte, von den Anforderungen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen eindeutig in Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG stehen könnte, gemäß dem die Verwendung des Stoffs insgesamt nicht zu schädlichen Umweltfolgen führen darf;

N.  in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Managementsystem zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 3 des Entwurfs einer Verordnung des Rates genannten Kriterien, und insbesondere der Bestimmung, dass Nicht‑Papier‑Materialien in Sendungen von gemischtem Altpapier für die Verwertung bestimmt sind, für Abfall, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, daher frei gehandelt wird, möglicherweise durch viele Hände geht und auf jeden Fall keine umweltverträgliche Behandlung des betreffenden Materials mehr erfordert, nahezu nicht umsetzbar sein dürfte;

O.  in der Erwägung, dass eine Förderung des vermehrten weltweiten Handels mit diesem mutmaßlich nicht mehr als Abfall anzusehenden Papier durch die Umgehung umwelt- und gesundheitsbezogener Schutzmechanismen nicht nur zusätzliche negative Umweltauswirkungen während des Transports mit sich bringen würde, sondern aufgrund der geringeren Verfügbarkeit von Altpapier auch zu einem Rückgang der europäischen Recyclingquote von Papier führen könnte, sodass Papierhersteller dieses fehlende Altpapier zumindest teilweise durch mehr in Europa hergestellte Primärfaserstoffe ersetzen müssten, was mit einem höheren Energieeinsatz und folglich einem höheren CO2-Ausstoß einhergeht und somit wiederum dem Kriterium entgegenstehen würde, gemäß dem insgesamt schädliche Umweltfolgen zu vermeiden sind;

P.  in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über „Ressourcenschonendes Europa“ eine Strategie beinhaltet, durch die in der EU eine auf einer Recycling-Gesellschaft gegründete „Kreislaufwirtschaft“ entstehen soll, sodass weniger Abfall verursacht und Abfall als Ressource verwendet wird; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Kriterien für die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft einer weiteren Erhöhung der Recyclingquoten in der EU eindeutig entgegenstehen und somit der Vorschlag in seiner gegenwärtigen Fassung nicht mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG vereinbar wäre;

1.  spricht sich gegen die Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann Altpapier gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfall anzusehen ist, aus;

2.  vertritt die Auffassung, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates nicht mit dem Ziel und dem Inhalt des Basisrechtsakts vereinbar ist;

3.  vertritt die Auffassung, dass dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die der Kommission im Basisrechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

4.  ist der Auffassung, dass die Kommission die Auswirkungen des Vorschlags für eine Verordnung auf das Recycling von Papier, auf die Wertschöpfungskette von Altpapier, auf die Verbringung von Altpapier und die allgemeinen Auswirkungen des Vorschlags für eine Verordnung auf die Umwelt nicht ausreichend bewertet hat; legt der Kommission nahe, den Vorschlag für eine Verordnung zu überprüfen und die vorgeschlagenen Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft vor dem Hintergrund der in dieser Entschließung vorgebrachten Bedenken zu verbessern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(3) ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Geschlechtsspezifische Aspekte des Europäischen Rahmens für die Strategien der Mitgliedstaaten zur Eingliederung der Roma
PDF 306kWORD 79k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu geschlechtsspezifischen Aspekten des europäischen Rahmens für die nationalen Strategien zur Integration der Roma (2013/2066(INI))
P7_TA(2013)0545A7-0349/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Charta der Grundrechte, insbesondere der Artikel 1, 14, 15, 21, 23, 24, 25, 34 und 35,

–  in Kenntnis internationaler Menschenrechtsinstrumente, insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Erklärung der Vereinten Nationen von 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  in Kenntnis der europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Europäischen Sozialcharta und der damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte, des Rahmenübereinkommens des Europarates über den Schutz von Minderheiten und des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8, 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (COM(2013)0460),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG(1) des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG(2) vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma(4),

–  in Kenntnis der Ergebnisse einer Erhebung zu Roma nach Geschlecht, die die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) nach einem Ersuchen gemäß Artikel 126 seiner Geschäftsordnung vorgelegt hat,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0349/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 verpflichtet ist, „die Förderung der Gleichstellung bei der Umsetzung aller Aspekte [...] der Strategie Europa 2020 [zu] unterstützen“, und in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma (National Roma Integration Strategies (NRIS)) gefordert wird, dass „in allen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung der Roma eine Gleichstellungsperspektive zum Tragen“ kommt;

B.  in der Erwägung, dass Roma-Frauen oft mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und ethnischer Herkunft ausgesetzt sind – und zwar in stärkerem Maße als Roma-Männer oder Frauen, die keine Roma sind – und einen eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsfürsorge, Sozialdienstleistungen und Entscheidungsfindung haben; in der Erwägung, dass Roma-Frauen oft Opfer von Rassismus, Vorurteilen und Stereotypen sind, die negative Auswirkungen auf ihre echte Integration haben;

C.  in der Erwägung, dass Roma-Frauen patriarchalischen Traditionen und sexistischen Traditionen unterworfen sind, die es ihnen nicht erlauben, ihre Wahlfreiheit in grundlegenden Fragen ihres Lebens, wie der Bildung, der Arbeit, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und sogar der Ehe, auszuüben; in der Erwägung, dass die Diskriminierungen, denen Roma-Frauen ausgesetzt sind, nicht durch Tradition gerechtfertigt werden können, sondern dass ihnen unter Achtung der Tradition und Vielfalt zu begegnen ist;

D.  in der Erwägung, dass das Armutsrisiko für Roma-Frauen höher ist als für Roma-Männer, und in der Erwägung, dass Roma-Familien mit vier oder mehr Kindern in der EU am stärksten dem Armutsrisiko ausgesetzt sind;

E.  in der Erwägung, dass die am häufigsten verwendeten Indikatoren Probleme wie die Erwerbstätigenarmut, die Energiearmut, Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die Armut kinderreicher Familien und alleinerziehender Eltern, die Kinderarmut und die soziale Ausgrenzung von Frauen oftmals vernachlässigen;

F.  in der Erwägung, dass ältere Roma-Frauen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, da die meisten von ihnen in der Schattenwirtschaft und ohne Entgelt oder Sozialversicherung tätig waren;

G.  in der Erwägung, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der erwachsenen Roma, die als „nicht erwerbstätig“ eingestuft sind, um Roma-Frauen handelt, dass die Zahl der Roma-Frauen im Erwerbsalter, die einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, zum Teil aufgrund der traditionellen Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern und des Rassismus und Sexismus, der innerhalb der europäischen Arbeitsmärkte besteht, nur die Hälfte jener der Roma-Männer ausmacht und dass die Zahlen bezüglich der selbstständigen Arbeit ähnlich sind;

H.  in der Erwägung, dass Daten aus allen Ländern zeigen, dass Roma-Frauen schwerwiegender Ausgrenzung im Bereich der Beschäftigung sowie Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, wenn sie Arbeit suchen oder beschäftigt sind; in der Erwägung, dass Roma-Frauen weiterhin von der formellen Wirtschaft ausgeschlossen und durch begrenzte Bildungsmöglichkeiten, unzulängliche Wohnverhältnisse, schlechte Gesundheitsversorgung, traditionelle Geschlechterrollen sowie Diskriminierung durch die Mehrheitsgemeinschaften eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass in den nationalen Berichten zur Umsetzung des EU-Rahmens für NRIS der Schwerpunkt immer noch nicht hinreichend auf den Aspekt der Geschlechtergleichstellung gelegt wird;

I.  in der Erwägung, dass es für Mütter kinderreicher Familien oder für alleinerziehende Mütter wesentlich schwieriger ist, in benachteiligten ländlichen Gebieten weiter entfernt von ihrem Zuhause und ihren Familien zu arbeiten;

J.  in der Erwägung, dass die Alphabetisierungsrate und die schulischen Erfolge der Roma-Frauen deutlich sowohl unter jenen der Roma-Männer als auch der nicht den Roma angehörenden Frauen liegen, und in der Erwägung, dass die Mehrheit der Roma-Mädchen die Schule frühzeitig abbricht und ein erheblicher Anteil von ihnen nie die Schule besucht hat;

K.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Roma-Frauen ausgewirkt und ihre bereits unakzeptable Lage noch verschlechtert hat und über ein Viertel der Roma-Frauen bei ihrer täglichen Arbeit durch gesundheitliche Probleme eingeschränkt wird;

L.  in der Erwägung, dass die fehlende Achtung umfassender sexueller und reproduktiver Rechte, einschließlich des Zugangs zu Verhütung, ein Hindernis für die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht und Geschlechtergleichstellung der Roma-Frauen darstellt und zu ungeplanten Schwangerschaften führt, auch Schwangerschaften von Minderjährigen (was die Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von Mädchen zunichte macht); in der Erwägung, dass frühe Mutterschaft hauptsächlich durch fehlenden Zugang zu Sozialdienstleistungen und unzureichende Gesundheitsstrukturen, welche die Bedürfnisse von Roma-Frauen nicht berücksichtigen, verursacht werden;

M.  in der Erwägung, dass Roma-Frauen aufgrund ihres niedrigen sozio-ökonomischen Status und ihrer Diskriminierung die meisten ihrer Rechte nicht kennen und im Gesundheitswesen deutlich seltener medizinische Versorgung in Anspruch nehmen als die Bevölkerungsmehrheit;

N.  in der Erwägung, dass Roma-Frauen und -Mädchen unverhältnismäßig häufig von bestimmten Krankheiten – einschließlich HIV/AIDS – betroffen sind, den Präventionsprogrammen für sie aber nicht genug Priorität eingeräumt wird, zu geringe Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden und die Screenings nach wie vor schwer zugänglich sind;

O.  in der Erwägung, dass durch extreme Armut, geschlechtsbedingte Ungleichheit und interne Diskriminierung Roma-Frauen einer größeren Gefahr des Menschenhandels, der Prostitution, häuslicher Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt sind, während sie gleichzeitig zusätzliche Hindernisse beim Zugang zu Schutz überwinden müssen;

P.  in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Roma-Frauen Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Ehemänner, angeheiratete Verwandte und andere Familienmitglieder sind; in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Gewaltfälle und Menschenrechtsverletzungen an Roma-Frauen aufgrund der Tatsache nicht angezeigt wird, dass Gewalt gegen Frauen in patriarchalischen Gesellschaften nach wie vor als rechtmäßige Machtausübung akzeptiert wird, aber auch aufgrund der Tatsache, dass diejenigen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, selten zur Rechenschaft gezogen werden, was Frauen entmutigt, sich um rechtliche Hilfe zu bemühen;

Q.  in der Erwägung, dass Gewaltakte gegen Roma-Frauen durch öffentliche Stellen in allen EU-Mitgliedstaaten in der Form einer schwerwiegenden Diskriminierung und klarer Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention häufig vorkommen, die in verschiedenen Formen erfolgen können, wie etwa die Erfassung und Speicherung von Daten in Verzeichnissen zur Roma-Bevölkerung und zu Roma-Kindern, ausschließlich auf der Grundlage der ethnischen Herkunft, oder die gewaltsame Vertreibung von Hunderten von Menschen, ohne ihnen eine angemessene alternative Wohnmöglichkeit oder Unterstützung anzubieten, was schmähliche und herzlose Akte sind, welche die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gänzlich missachten;

R.  in der Erwägung, dass alle Organe und Mitgliedstaaten der EU die Verantwortung dafür tragen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu beseitigen und in gleichem Maße der Straffreiheit ein Ende zu setzen, indem Täter von Hassverbrechen, Volksverhetzung, Diskriminierung von und Gewalt gegen Roma-Frauen und -Mädchen vor Gericht gestellt werden;

S.  in der Erwägung, dass nach der Richtlinie 2000/43/EG des Rates eine Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse oder ethnischer Herkunft verboten ist; in der Erwägung, dass von der Kommission etwa 30 Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, weil sie die Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt haben;

1.  betont, dass der Schwerpunkt der NRIS darauf liegen muss, Roma-Frauen in die Lage zu versetzen, die Kontrolle über ihr eigenes Leben zu übernehmen, indem sie in den eigenen Gemeinschaften zu sichtbaren treibenden Kräften des Wandels werden und indem sie ihre Stimmen erheben, um die Politikgestaltung und -programme, die sie betreffen, zu beeinflussen, und die sozio-ökonomische Widerstandsfähigkeit der Roma-Frauen zu stärken, d. h. ihre Fähigkeit, sich einem rasch wandelnden Wirtschaftsumfeld anzupassen, indem sie Einsparungen erzielen und das Herunterwirtschaften von Vermögensgegenständen vermeiden;

2.   begrüßt den Fortschrittsbericht 2012 der Kommission(5) und den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vom 26. Juni 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(6), wobei insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, zu Wohnraum, zu Bildung und zur Gesundheitsfürsorge im Mittelpunkt stand und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, positive Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Strategien zur Integration der Roma miteinzubeziehen;

3.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Europäischen Semesters zusätzliche länderspezifische Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit den Roma erhalten haben, auf, diese Empfehlungen umgehend umzusetzen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, auch am Arbeitsplatz, zu ergreifen, die Bürgergesellschaft, auch die Organisationen der Roma, in die Beschlussfassung miteinzubeziehen, und nicht nur EU-Mittel, sondern auch nationale und andere Mittel zuzuweisen, um die im Rahmen ihrer NRIS gegebenen Zusagen zu erfüllen;

4.  bedauert, dass trotz der Annahme seiner Entschließung zu der Situation von Roma-Frauen im Jahr 2006 und der zehn gemeinsamen Grundprinzipien des Rates für die Einbeziehung der Roma, von denen sich eines auf das Bewusstsein für die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, die prekäre Situation der Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk in der Praxis nach wie vor nicht von den europäischen und nationalen Entscheidungsträgern behandelt wird;

5.  betont, dass die Effizienz des EU-Rahmens für NRIS durch eine verstärkte Einbeziehung der Kommission auf der Grundlage ihres Potenzials, die Qualität von Verordnungen und anderen Instrumente zu verbessern, eine stärkere Politikkohärenz zu fördern und die allumfassenden Ziele des Rahmens zu unterstützen, deutlich gesteigert werden könnte;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne in den vier Schwerpunktbereichen (Gesundheitsfürsorge, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung mit spezifischen Zielvorgaben, Finanzierungsmaßnahmen, Indikatoren und Zeitrahmen) und den Fortschritt mittels Messung der Umsetzungsergebnisse zu bewerten;

7.  fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden auf, Roma-Frauen durch Frauenorganisationen, NRO der Roma und betroffene Interessenvertreter in die Ausarbeitung, Bewertung und Überwachung der NRIS einzubeziehen und eine Verknüpfung zwischen Gleichstellungsstellen oder Frauenrechtsorganisationen und den Strategien zur sozialen Eingliederung herzustellen; fordert außerdem die Kommission auf, sich bei der Umsetzung der Strategie EU 2020 und der nationalen Reformprogramme konsequent mit der Gleichstellung der Geschlechter zu befassen;

8.  fordert die Kommission auf, ein „Ablaufdiagramm“ des EU-Prozesses zur Integration der Roma vorzulegen, in dem die Erfolge, die Ziele und die spezifischen Maßnahmen, die dazu benutzt werden, diese Ziele zu erreichen, die momentane Lage der Umsetzungsmaßnahmen und die nächsten Schritte aufgeführt sind;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, räumliche Ausgrenzung, Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit, unter denen die Roma-Männer und -Frauen leiden, zu bekämpfen und eine wirksame und transparente Wohnraumpolitik zu verfolgen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte von Roma-Frauen und -Kindern geachtet werden, um – auch durch Sensibilisierungskampagnen – sicherzustellen, dass Roma-Frauen und -Mädchen über ihre Rechte gemäß den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung im Bilde sind, und weiter patriarchalische und sexistische Traditionen zu bekämpfen;

11.  fordert die Kommission auf, die institutionelle Verteilung von Aufgaben und Verantwortung unter den beteiligten Organisationen, Foren und Organen zu spezifizieren und die Rolle dieser Interessenträger – wie z. B. der Roma-Task Force, des Netzes der Nationalen Kontaktstellen, der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der Roma, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und ihrer Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Einbeziehung der Roma – in der Überwachung, Kontrolle und Koordination des EU-Rahmens für NRIS klar zu definieren;

12.  fordert die Kommission auf, die NRIS zu unterstützen, indem sie gemeinsame, vergleichbare und verlässliche Indikatoren sucht und ein System von EU-Indikatoren für die Integration der Roma entwickelt, um klare und unmissverständliche Daten vorzulegen, anhand derer der Fortschritt gemessen werden kann sowie die Anforderungen einer effektiven Überwachung erfüllt werden können;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sich Sparmaßnahmen nicht unverhältnismäßig auf Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk auswirken und dass Haushaltsentscheidungen durch Menschenrechtsgrundsätze untermauert sind;

14.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu drängen, Leistungsindikatoren, Ausgangswerte und numerische Kernziele in ihren nationalen Strategien für die wichtigsten Schwerpunktbereiche vorzulegen, auf Grundlage derer der Fortschritt gemessen werden kann;

15.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass nach Geschlecht und ethnischer Herkunft aufgeschlüsselte Daten in allen Verwaltungen erfasst und eingesetzt werden, um bei der Politikentwicklung als Information zu dienen; betont, dass eine solche Datenerhebung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Menschenrechtsgrundsätzen erfolgen muss;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen politischen Verpflichtungen einzuhalten, indem sie der Umsetzung der NRIS angemessene finanzielle Ressourcen zuteilen sowie den Strategien für die Einbeziehung in ihrer nationalen Haushaltspolitik Rechnung tragen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Rahmen für die Konsultation, kollegiales Lernen und Erfahrungsaustausch zwischen den Entscheidungsträgern und Roma-Organisationen zu schaffen sowie einen strukturierten Dialog aufzunehmen, um Roma-Organisationen und NRO an der Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von europäischen, nationalen und lokalen Strategien für die Einbeziehung der Roma zu beteiligen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Gleichstellung bei staatsbürgerlichen Rechten sowie gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Beschäftigung und Unterbringung zu sorgen; dabei müssen die Menschenrechte sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geachtet werden, und sie müssen gegebenenfalls mit dem Nomadentum vereinbar sein;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente der integrierten territorialen Investitionen und die von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategie in ihre Partnerschaftsvereinbarungen aufzunehmen, sie für unterentwickelte Mikroregionen und benachteiligte Gebiete zu mobilisieren sowie die von der Gemeinschaft geleitete Entwicklungsstrategie in die operationellen Programme, die noch entwickelt werden, aufzunehmen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Annahme und Umsetzung spezifischer und umfassender Antidiskriminierungsgesetze in Übereinstimmung mit internationalen und europäischen Standards in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und somit sicherzustellen, dass Antidiskriminierungsstellen so ausgestattet sind, dass sie die Gleichbehandlung fördern können, und über Beschwerdemechanismen verfügen, die Roma-Frauen und -Mädchen zugänglich sind;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Strategien einen größeren Fokus auf die territorialen Aspekte sozialer Eingliederung zu legen und durch komplexe, integrierte Entwicklungsprogramme auf die am meisten benachteiligten Mikroregionen abzuzielen;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ebenfalls auf die urbane Dimension der Kohäsionspolitik zu konzentrieren und ein besonderes Augenmerk auf Städte zu legen, die überproportional von sozialen Ungleichgewichten – wie Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Polarisierung – betroffen sind, und sie dabei zu unterstützen, ihre Infrastrukturen auszubauen, um ihren potenziellen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu nutzen und die Verbindungen zwischen urbanen und ländlichen Gebieten im Hinblick auf die Förderung einer breitenwirksamen Entwicklung zu stärken;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Umsetzung ihrer NRIS zu stärken, in alle Strategien und Praktiken, die sich auf Roma-Frauen auswirken, eine Gleichstellungsperspektive zu integrieren und ihre Umsetzung mit bestehenden Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu verbinden, indem sie vor allem das Lohn- und Rentengefälle zwischen den Geschlechtern innerhalb der Roma-Gemeinschaften beseitigen sowie die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu ausdrücklichen Zielen erklären und hierfür konkrete Maßnahmen ergreifen;

24.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass spezifische Maßnahmen mit Bezug auf Frauenrechte und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die NRIS aufgenommen werden, sowie der Gleichstellungsperspektive und der sich überschneidenden Diskriminierung von Roma-Frauen, insbesondere hinsichtlich Beschäftigung, Gesundheit, Wohnraum und Bildung, Rechnung zu tragen, und fordert, dass bei der durch die Kommission und insbesondere die Agentur für Grundrechte durchgeführten Beurteilung und jährlichen Bewertung eine Frauenrechts- und Gleichstellungsperspektive in jedem Abschnitt der NRIS berücksichtigt wird; fordert, dass die Ergebnisse dem Europäischen Parlament vorgelegt werden;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die NRIS die besonderen Rechte und Bedürfnisse von Roma-Frauen widerspiegeln, und konkrete Indikatoren für ihre Umsetzung, Folgemaßnahmen und Überwachung zu entwickeln, z. B. auf der Grundlage des geschlechtsspezifischen Entwicklungsindex – GDI (Gender-related Development Index) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, bei dem Aspekte wie etwa langes und gesundes Leben, Wissen und ein angemessener Lebensstandard beleuchtet werden, und des Frauenbeteiligungsindex – GME (Gender Empowerment Measure), der die politische Teilhabe und Entscheidungsfindung, wirtschaftliche Teilhabe und Entscheidungsfindung und Macht über wirtschaftliche Ressourcen umfasst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, Gender Budgeting als eines der Instrumente zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu nutzen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Überwachungs- und Bewertungsrahmen für die NRIS zu entwickeln, welcher alle Aspekte umfasst, wie etwa Haushaltsüberwachung und andere Formen der Beaufsichtigung durch die Zivilgesellschaft (die von nationalen NRO, NRO-Netzen oder Dachverbänden durchgeführt wird), Sachverständigengutachten (die von unabhängigen Sachverständigen mit nachgewiesener Kompetenz in diesem Bereich erstellt werden) und administrative Kontrolle;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Gestaltung der spezifischen Maßnahmen ihrer NRIS eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung durchzuführen;

28.  fordert die Kommission auf, wirksamere Instrumente zur Bewertung der aktuellen sozio-ökonomischen Lage der Roma-Frauen einzuführen, indem beispielsweise auch Werte für die „Ökonomie des Alltags“ berücksichtigt werden und die informelle Wirtschaft im Projekt „Mehr als BIP“ anerkannt wird; fordert die Kommission ferner dazu auf, geschlechtsspezifische Indikatoren für die NRIS und die Strategien zur sozialen Eingliederung zu entwickeln und zu überwachen;

29.  empfiehlt den NRO, die in den Mitgliedstaaten in diesem Bereich tätig sind, personalisierte Aktionspläne auszuarbeiten, deren Ziel darin besteht, Frauen und jungen Menschen dabei zu helfen, eine Beschäftigung zu finden, eine psychologische Betreuung anzubieten, um die Roma-Bevölkerung zu ermuntern, an Schul- und Berufsbildungsmaßnahmen teilzunehmen, und ihre persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine bessere soziale Integration in den Arbeitsmarkt zu ermitteln, zwischen den Anbietern von Ausbildungs-/Umschulungsmaßnahmen und Arbeitgebern einerseits und den Roma-Frauen/der Roma-Bevölkerung andererseits zu vermitteln, und eine stärkere Beteiligung von Roma-Frauen und -Mädchen an Ausbildungsmaßnahmen durch Zuschüsse und Stipendien zu fördern, wobei gleichzeitig der Grundsatz der Chancengleichheit unter Berücksichtigung der Tatsache zu achten ist, dass Mädchen in einem jüngeren Alter heiraten als Jungen;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen direkt auf Roma-Frauen in besonders schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnissen abzustimmen und sich gleichzeitig auf die am stärksten gefährdeten Gruppen zu konzentrieren, indem die Verarmung verhindert und bekämpft wird;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anzahl und die Sichtbarkeit von Programmen für Roma und das fahrende Volk und den Empfängern zu erhöhen, einschließlich besonderer Unterstützung für Organisationen der Fahrenden und Roma, die daran arbeiten, die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Frauen und den Zugang von NRO zu Strukturfonds zu fördern;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Mechanismen einzurichten, um die Überwachung durch die Zivilgesellschaft und die Gemeinschaft in Bezug auf die Strategie zur sozialen Eingliederung, Initiativen und Projekte hinsichtlich Frauen unter den Roma und dem fahrenden Volk zu fördern;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Prozesses zur Integration der Roma ein Ziel zur Kinderarmutsverringerung einzuführen, um in den Maßnahmen zur sozialen Eingliederung die Rechte der Kinder zu berücksichtigen, die Fortschritte im Hinblick auf die Bekämpfung der Kinderarmut zu überwachen und prioritäre Maßnahmen in diesem Bereich zu ermitteln und zu entwickeln;

34.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Marginalisierung bereits im Kleinkindalter verhindert werden muss; hält es für wesentlich, einen auf die verschiedenen Generationen von Frauen ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, um die Vererbung von Armut von einer Generation auf die nächste zu durchbrechen;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre NRIS maßgeschneiderte Programme zur aktiven Eingliederung von Roma-Frauen in den Arbeitsmarkt aufzunehmen, indem der Zugang zu hochqualifizierten Bildungsprogrammen für Roma-Frauen und -Mädchen gewährleistet wird und indem den Roma-Frauen lebenslanges Lernen verfügbar gemacht wird, damit marktgerechte Fertigkeiten erworben werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau von Kapazitäten und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Roma-Frauen als horizontales Ziel in alle Schwerpunktbereiche der NRIS aufzunehmen sowie die Strategie zur politischen Teilhabe zu fördern, indem die aktive Teilnahme von Roma-Frauen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene unterstützt wird;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung für Roma-Frauen und -Männer zu fördern;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen für kinderreiche Familien (mit vier oder mehr Kindern) und Alleinerziehende zu entwickeln, durch die der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert wird, maßgeschneiderte Sozialversicherungslösungen in Erwägung gezogen werden, Kinderbetreuungseinrichtungen erweitert werden und dafür Sorge getragen wird, dass Roma-Kinder in lokale Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen integriert werden sowie einen vollständigen und gleichberechtigten Zugang zur obligatorischen Schulbildung erhalten, wodurch sozialer Ausgrenzung und Ghettobildung entgegengewirkt wird;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu hochwertiger und erschwinglicher Kinderbetreuung, zu frühkindlicher Bildung, zu Diensten der kindlichen Entwicklung und zu Bildung in Partnerschaft mit den Eltern für Roma-Kinder zu sorgen, die in Barcelona formulierten Zielsetzungen im Bereich der Kinderbetreuung wieder einzuführen und allgemein zugängliche, erschwingliche und hochwertige Betreuungsdienste zu entwickeln, die den gesamten Lebenszyklus abdecken;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung der Entlassung von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu ergreifen und in Erwägung zu ziehen, den Zeitraum für das Großziehen von Kindern bei der Berechnung der Rentenansprüche anzuerkennen;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die selbstständige Erwerbstätigkeit, vor denen Roma-Frauen stehen, zu untersuchen, dafür zu sorgen, dass sich Roma-Unternehmerinnen auf leicht zugängliche, schnelle und kostengünstige Weise registrieren lassen können, und Kleinstdarlehenssysteme für neugegründete kleine Unternehmen und Unternehmer/innen mit einfachen und unternehmerfreundlichen Verwaltungsverfahren zu entwickeln, wozu auch technische Hilfe und Begleitmaßnahmen sowie die Ausgabe von Sonderlizenzen für die Anerkennung einiger saisonaler oder zeitlich begrenzter Jobs als „bezahlte Arbeit“ – was zu Sozialleistungen beiträgt – gehören; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden auf, das europäische Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung zu mobilisieren;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte und auf Integration ausgerichtete Maßnahmen im Bereich der Arbeitslosenunterstützung (Umschulung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Mittelaufnahme mit Lohnergänzungsleistungen, Unterstützung seitens der Sozialversicherungssysteme, Steuervergünstigungen usw.) zu ergreifen – anstatt des derzeitigen, nahezu ausschließlichen Fokus auf öffentliche Arbeitsprogramme;

42.  fordert, die Eingliederung der Roma-Bevölkerung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; stellt fest, dass zur Differenzierung der Dienste und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung und zur Entwicklung von Orientierungsverfahren Unterstützungspersonal und Berater mit Roma-Hintergrund benötigt werden;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bildungswesen ein spezielles Mentoring- und Unterstützungs-System im Rahmen einer auf die Gemeinschaft ausgerichteten Bildung und entsprechender Sozialdienstleistungen von der frühen Kindheit an bis zur Hochschule für Roma-Jugendliche einzuführen, wobei geschlechtsspezifischen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF) gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sowohl die Bildungs- als auch die Beschäftigungsperspektiven der Roma zu verbessern und ihnen eine echte Chance zu geben, die anhaltend hohe Armutsrate zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fortschritte regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Bildung und Ausbildung junger Roma, vor allem der Frauen;

45.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, Stereotypen zu bekämpfen, um die Stigmatisierung dieser ethnischen Gruppe zu verhindern, die Arbeitgeber davon abhält, die Roma-Bevölkerung einzustellen, und die zu Diskriminierung innerhalb der öffentlichen Verwaltung und in Schulen führt sowie negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Behörden und die Jobsuche hat;

46.  bekräftigt, dass Bildungslücken bei den Roma sehr geschlechtsspezifisch sind, da die Alphabetisierungsrate von Roma-Frauen im Durchschnitt 68 % beträgt im Vergleich zu 81 % bei den Roma-Männern, und die Einschulungsrate in Grundschulen bei Roma-Mädchen nur bei 64 % liegt; weist darauf hin, dass dieser Unterschied auch in Bezug auf die Einschulungsrate bei beruflichen Qualifikationen festgestellt werden kann; stellt allerdings fest, dass in diesen Statistiken große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Roma-Mädchen und junge Roma-Frauen in der Primar- und Sekundarstufe sowie in der höheren Bildung bleiben, und vor allem zur Förderung der Fortsetzung eines kontinuierlichen Bildungswegs für minderjährige Mütter und Schulabgängerinnen spezifische Maßnahmen zu entwickeln, durch die ihr Eintritt in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützt und eine berufsbezogene Ausbildung angeboten wird; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Maßnahmen bei der Koordinierung und Evaluierung der NRIS zu berücksichtigen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Antidiskriminierungsstrategien zu entwickeln, um rassistische Verhaltensweisen in öffentlichen Dienststellen und insbesondere innerhalb des Arbeitsmarktes zu verhindern und zu verurteilen und somit sicherzustellen, dass die Rechte von Roma-Frauen und -Männern im Arbeitsmarkt entschlossen durchgesetzt werden;

49.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Ressourcen zu investieren, um Lernende, die nicht den klassischen Zielgruppen angehören, zu animieren, ihre Berufsausbildung weiterzuverfolgen, und die NRO und Programme zu unterstützen, deren Ziel in der dynamischen Förderung der Einbeziehung von Lernenden, die nicht den klassischen Zielgruppen angehören, in Bildungs- und Erwachsenenlernprogramme besteht;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Netzwerke von Roma-Studenten zu unterstützen, die Solidarität zwischen ihnen zu fördern, die Sichtbarkeit erfolgreicher Fälle zu steigern und das Problem der Isolation von Roma-Studenten zu lösen;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeit von Roma-Familien in Schulen zu fördern, die Schulen, in denen Roma-Kinder und junge Roma unterrichtet werden, zu bewerten und alle notwendigen Veränderungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass alle in der Ausbildung integriert sind und die Ziele erreichen; hebt hervor, dass gezielte Maßnahmen auf Roma-Mädchen ausgerichtet sein und sich auf erfolgreiche Fälle gründen sollten, die von der akademischen Gemeinschaft anerkannt sind;

52.  fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, finanzielle Mittel für den Bau von Schulen und Kindergärten mit mehr Plätzen zuzuteilen, damit Roma-Kinder am Unterricht mit anderen Kindern, die keine Roma sind, teilnehmen können, ohne diskriminiert und vom Bildungssystem ausgeschlossen und von den Lehrern wegen ihrer ethnischen Herkunft abgelehnt zu werden;

53.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Sozialdienste und Gesundheitsdienstleister systematische Schulungsprogramme über die Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen und kulturelle Besonderheiten einzuführen;

54.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ausbildung von Roma-Mädchen in mehrfacher Hinsicht dazu beiträgt, die Lebensbedingungen der Roma zu verbessern, da dies eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von Roma-Frauen, für die Erleichterung ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt und für die Gewährleistung einer gewissen Einkommenssicherheit ist sowie für die Überwindung der Armut und sozialer Ausgrenzung von entscheidender Bedeutung ist; stellt außerdem fest, dass die Erweiterung des Wissens der Lehrer über die Roma-Kultur zur Eindämmung der Ausgrenzung beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Segregation zu bekämpfen, für eine inklusivere und leichter zugängliche Bildung, die jeweilige Kultur berücksichtigende Lehrmethoden und die Einbindung von Hilfslehrkräften mit Roma-Hintergrund sowie die Einbeziehung der Eltern in das schulische Leben zu sorgen, wobei vorrangig die beruflichen Fertigkeiten verbessert werden müssen, um der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen;

55.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Frauen als ausdrückliche Zielgruppe ihrer Initiativen im Gesundheitsbereich zu identifizieren, vor allem im Hinblick auf Krankheiten, die eng mit dem weiblichen Hormonsystem und/oder mit Armut verbunden sind, wie Osteoporose, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Erkrankungen des zentralen Nervensystems; fordert ferner mit Nachdruck, einen uneingeschränkten Zugang zu Früherkennung und Prävention von Brust- und Gebärmutterhalskrebs – einschließlich der Impfungen gegen Humane Papillomviren – zu ermöglichen und darauf abzuzielen, schon in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft mit der Gesundheitsvorsorge der Schwangeren zu beginnen;

56.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu Gesundheitsdiensten vor allem durch die Beteiligung von Roma-Frauen-NRO an der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Gesundheitsprogrammen zu sorgen und sicherzustellen, dass Roma-Frauen und ‑Mädchen selbst über ihre Sexualität, Gesundheit und Mutterschaft entscheiden können, indem die Familienplanung, der Zugang zu der gesamten Bandbreite von Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheitsfürsorge und zur Sexualerziehung gefördert wird, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Missbrauch und Frühehen geschützt werden sowie Säuglings- und Müttersterblichkeit und das Phänomen der Zwangssterilisierung vermieden werden;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechterausgewogene Teilnahme der Roma-Gemeinschaften an der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung der Programme zur Krankheitsprävention, Behandlung, Pflege und Unterstützung sowie an der Verminderung der Stigmatisierung und der Diskriminierung im Gesundheitsversorgungssystem zu erleichtern und zu fördern;

58.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und örtlichen Behörden auf, Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden, welche sicherstellen, dass alle Roma-Frauen, auch diejenigen, die den am stärksten ausgegrenzten Gemeinschaften angehören, Zugang zu medizinischen Leistungen im Bereich der Grundversorgung, der Notfallversorgung und Prävention haben, und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Gesundheitssektor zu organisieren, um Vorurteile gegenüber der Roma-Bevölkerung abzubauen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die direkte und indirekte Diskriminierung der Roma-Frauen in Bezug auf die Ausübung ihrer Grundrechte und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu untersuchen, zu verbieten und zu verfolgen und weitere Diskriminierung zu verhindern; verweist auf die Bedeutung der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zur Bekämpfung von Diskriminierung und rassistischen Stereotypen gegenüber der Roma-Bevölkerung und insbesondere gegenüber Roma-Frauen;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Roma und insbesondere Roma-Frauen als besondere Zielgruppe in die operationellen Programme und die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den nächsten Programmplanungszeitraum aufzunehmen;

61.  fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates in allen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen; fordert die Kommission gleichermaßen auf, konkrete Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat auszusprechen, um auch die geschlechtsspezifische Dimension in die Richtlinie aufzunehmen;

62.  fordert den Rat auf, zu einer Einigung über die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ungeachtet der Religionszugehörigkeit oder des Glaubens, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung zu kommen, um dafür zu sorgen, dass alle Vorwände für Diskriminierung und mehrfache Diskriminierung in allen Bereichen des täglichen Lebens als rechtswidrig eingestuft werden; fordert gleichermaßen alle EU-Organe auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich überschneidende Diskriminierung in die Richtlinie aufgenommen wird;

63.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Gewalt gegen Frauen, wie z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel, unter besonderer Berücksichtigung von Roma-Frauen zu bekämpfen und die Opfer durch die Aufnahme bestimmter Ziele in die NRIS zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Roma-Frauen zu unterstützen, für ausreichende Mittel für die entsprechenden öffentlichen Dienste zu sorgen und Hilfestellung auch durch allgemeine Dienste, wie Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Ausbildung, zu leisten; fordert außerdem die Kommission nachdrücklich auf, staatliche Initiativen und Initiativen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die diese Probleme aufgreifen, und zugleich die Grundrechte der Opfer zu wahren;

64.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Roma-Frauen zusammenzuarbeiten, um Strategien zur Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht zu entwickeln, bei denen ihre überschneidende Identität anerkannt wird, sowie Aktivitäten zu fördern, die geschlechtsspezifische Stereotypen bekämpfen und auf Frauen, Männer, Mädchen und Jungen ausgerichtet sind;

65.  betont, dass arrangierte Ehen sowie Kinder- und Zwangsehen nach wie vor als „traditionelle Praktiken“ vorherrschen; unterstreicht, dass diese Praktiken Menschenrechtsverletzungen darstellen, die sich nicht nur wesentlich auf die Gesundheit der Roma-Mädchen auswirken und das Risiko von Komplikationen während der Schwangerschaft und Geburt erhöhen, sondern die Mädchen auch sexuellem Missbrauch und Ausbeutung aussetzen und von Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausschließen;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren und umzusetzen sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(7) voll und ganz umzusetzen, insbesondere bei der Stärkung der Ermittlung, des Schutzes und der Unterstützung von Opfern und mit besonderem Augenmerk auf Kinder;

67.  fordert von den Mitgliedstaaten und der Kommission, für europäische Lösungen der Probleme der Roma-Bevölkerung zu sorgen und dabei ihr Recht auf Freizügigkeit als EU-Bürger sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten für die Lösung der Probleme, vor denen diese ethnische Gruppe steht, zu berücksichtigen;

68.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren bei der Integration von Roma-Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern;

69.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Praxis, dass Roma-Frauen für arrangierte Ehen zur Verfügung gestellt werden, zu ergreifen, da dies einen sittlichen Angriff auf ihre Würde darstellt;

70.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dringend mit den Bedürfnissen älterer Roma-Frauen zu befassen, da diese zu den schutzbedürftigsten Gruppen gehören, weil sie weder über ein angemessenes Einkommen noch über Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und Langzeitpflege im Alter verfügen;

71.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zu entwickeln, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, wie vom Parlament in diversen Entschließungen gefordert; fordert die Kommission auf, Rechtsinstrumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer europäischen Richtlinie, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen;

72.  fordert, die Entwicklung der Sprache und Kultur der Roma zu unterstützen, Verwaltungsstrukturen für Roma-Angelegenheiten aufzubauen und die Roma-Politik und ihre Umsetzung zu stärken sowie die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf Roma-Angelegenheiten zu verstärken.

73.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.
(4) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(5) COM(2012)0226.
(6) COM(2013)0460.
(7) ABl. L 101 vom 15. April 2011, S. 1.


Entwicklung und Staatsaufbau im Südsudan
PDF 267kWORD 99k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklung und des Staatsaufbaus im Südsudan (2013/2090(INI))
P7_TA(2013)0546A7-0380/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zur Lage im Sudan und Südsudan(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der EU-Budgethilfe an Entwicklungsländer(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung(4),

–  unter Hinweis auf die Informationsreise seines Entwicklungsausschusses in den Südsudan im Juli 2011,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union bei dem Referendum im Südsudan vom 9. bis 15. Januar 2011(5),

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(6), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005(7) und erneut geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010(8),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Lage im Sudan und im Südsudan, die im Mai 2012 in Horsens (Dänemark) abgegeben wurde(9),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Unabhängigkeit der Republik Südsudan am 9. Juli 2011(10),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zum Sudan und zum Südsudan(11),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Kristalina Georgieva vom 5. Juli 2012 zum Sudan und zum Südsudan(12),

–  unter Hinweis auf den humanitären Durchführungsplan (HIP – humanitarian implementation plan) der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in Bezug auf den Sudan und den Südsudan für das Jahr 2013 und die entsprechende Änderung(13),

–  in Kenntnis der Erklärungen des Sprechers der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 18. Juni 2013 zu dem tödlichen Anschlag auf ein Mitglied der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) in Südkordofan(14), vom 1. Mai 2013 zu dem Konflikt in den sudanesischen Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil(15) und vom 8. Januar 2013 zu der kürzlich erfolgten Schließung von Büros von Organisationen der Zivilgesellschaft im Sudan(16),

–  in Kenntnis der vor Ort abgegebenen Erklärung der EU-Delegation vom 25. Juli 2013 nach der Entlassung der gesamten Regierung der Republik Südsudan durch den Präsidenten(17),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 mit dem Titel „A new vision for peace-building and state-building“ (Eine neue Perspektive für Friedenskonsolidierung und Staatsaufbau)(18),

–  unter Hinweis auf den „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten, der auf dem Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Dezember 2011 in Busan vorgestellt wurde(19),

–  unter Hinweis auf den Bericht der OECD von 2011 mit dem Titel „International Engagement in Fragile States – Republic of South Sudan“ (Das internationale Engagement in fragilen Staaten: Republik Südsudan)(20),

–  unter Hinweis auf den Weltentwicklungsbericht 2011: Konflikt, Sicherheit und Entwicklung(21),

–  in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union (AUHIP) für den Sudan und den Südsudan, der am 31. Juli 2013 veröffentlicht wurde(22),

–  in Kenntnis der Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. März 2013 zur Schaffung einer sicheren entmilitarisierten Grenzzone zwischen dem Sudan und dem Südsudan und zur Errichtung des Gemeinsamen Mechanismus zur Verifikation und Überwachung der Grenze(23),

–  in Kenntnis der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 27. Juni 2013 angenommenen Resolution mit dem Titel „Technical assistance and capacity-building for South Sudan in the field of human rights“ (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Südsudan auf dem Gebiet der Menschenrechte) (A/HRC/21/L.7/Rev.1),

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen über Maßnahmen betreffend Politik und Sicherheit in den Bundesstaaten Blauer Nil und Kordofan(24),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen in den Berichten der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, die dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 21. und 23. Sitzung vorgelegt wurden(25),

–  unter Hinweis auf die Abkommen, die am 27. September 2012 zwischen der Republik Sudan und der Republik Südsudan in Addis Abeba geschlossen wurden(26),

–  in Kenntnis des Berichts von Amnesty International für 2013 zur Lage der Menschenrechte im Südsudan(27),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „This old man can feed us, you will marry him“ (Der alte Mann kann uns ernähren, also wirst du ihn heiraten)(28),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0380/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Gründung der Republik Südsudan am 9. Juli 2011 in der Resolution 1996 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begrüßt wurde und dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Juli 2011 beschlossen hat, die Republik Südsudan als Mitgliedstaat aufzunehmen (A/RES/65/308);

B.   in der Erwägung, dass dem Gürtel der Unsicherheit, der Unterentwicklung und der schlechten Regierungsführung, der sich über die gesamte Sahelzone bis zum Horn von Afrika erstreckt, nur mithilfe eines umfassenden Konzepts begegnet werden kann;

C.  in der Erwägung, dass der neue Staat Südsudan auch eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben; in der Erwägung, dass dieser neue Staat, der sich in einer Nachkriegsphase befindet und in einer instabilen Region liegt, zu scheitern droht, wenn sich die internationale Gemeinschaft und die lokalen Akteure nicht miteinander abstimmen, um eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten, mit der ein demokratischer und inklusiver Staat geschaffen werden kann;

D.  in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (SSR) einige Maßnahmen wie der Aufbau der südsudanesischen nationalen Polizei (SSNPS) sowie die Einrichtung des Rates für Nationale Sicherheit und Entwaffnung (NSDC) und des Rates für Demobilisierung und Wiedereingliederung (DRC) ergriffen wurden;

E.  in der Erwägung, dass der Wohlstand und die Existenzfähigkeit des neuen Staates Südsudan maßgeblich von konstruktiven und friedlichen Beziehungen mit allen Nachbarländern abhängen, insbesondere mit der Republik Sudan, und von der Fähigkeit dieser beiden Länder, ihre Streitigkeiten beizulegen und sich auf tragfähige Lösungen zu einigen und diese umzusetzen, besonders im Hinblick auf die Grenzstreitigkeiten, die Erdöleinnahmen, den endgültigen Status von Abyei, die Staatschulden und die Staatsangehörigkeit;

F.  in der Erwägung, dass der Aufbau des Staates und die Überwindung der Fragilität eine langfristige Perspektive und ein beständiges, verlässliches und stabiles Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern;

G.  in der Erwägung, dass der Südsudan trotz einer Vielzahl ernster Herausforderungen, denen das neue Land gegenübersteht, seit Inkrafttreten des Umfassenden Friedensabkommens (CPA) von 2005 erhebliche Fortschritte im Zusammenhang mit zentralen Entwicklungsindikatoren erzielt hat, darunter einen sechsfachen Anstieg der Einschulungsrate, einen Rückgang der Kindersterblichkeit um 25 % und die Einrichtung staatlicher Schlüsselinstitutionen auf der Ebene des Zentralstaates und der Bundesstaaten;

H.  in der Erwägung, dass die ersten Opfer der Unsicherheit und Konflikte im Südsudan die Kinder sind; in Erwägung der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Frauen sowie der Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen;

I.  in der Erwägung, dass der Wirkungskreis des demokratischen Wiederaufbaus erweitert wird, wenn mehr Frauen in die Konfliktbeilegung und die politische Beschlussfassung einbezogen werden;

J.  in der Erwägung, dass der Südsudan in erheblichem Maße von der Erdölförderung abhängig ist, durch die etwa 88 % der nationalen Einnahmen erwirtschaftet werden und die derzeit im Hinblick auf den Export vollständig der Republik Sudan untersteht; in der Erwägung, dass diese zu große Abhängigkeit eine Gefahr für die Wirtschaft des Landes darstellt und auch als Instrument zur Ausübung von Druck auf das neue Land dient und damit für zusätzliche Spannungen und sogar Konflikte, insbesondere mit dem Sudan, bzw. interethnische Konflikte sorgt, wie die vergangenen beiden Jahre gezeigt haben; in der Erwägung, dass der Südsudan Abkommen mit den Nachbarländern Kenia, Äthiopien und Dschibuti geschlossen hat, um die Möglichkeiten für zwei neue Pipelines zur Anbindung seiner Ölfelder an den Golf von Aden und den Indischen Ozean zu prüfen;

K.  in Erwägung der mehr als einjährigen Unterbrechung der Erdölförderung durch die südsudanesische Regierung sowie der Schließung der Ölpipelines im Sudan, wodurch der Südsudan von einer seiner Haupteinnahmequellen abgeschnitten und in eine schwerwiegende Haushaltskrise gestürzt wurde, in deren Folge ein bis heute andauerndes strenges Sparprogramm zur Anwendung kommt;

L.  in der Erwägung, dass im „Resource Governance Index 2013“ zwar ein anspruchsvoller Rechtsrahmen anerkannt wird, durch den eine transparente Verwaltung des Erdölsektors gefördert werden soll, der Südsudan aber dennoch unter 58 Ländern auf Rang 50 platziert wird, da seine Behörden keine Informationen über den Sektor veröffentlicht und keine ordnungsgemäßen Überwachungs- und Prüfungsmechanismen eingerichtet haben;

M.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die Unabhängigkeit und Existenzfähigkeit des Südsudan sowie seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung politisch und materiell umfassend unterstützt hat und dass die EU in diesem Zusammenhang eine sehr positive Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Südsudan verpflichtet haben, eine enge und langfristige Partnerschaft mit der Republik Südsudan und seiner Bevölkerung aufzubauen;

N.  in der Erwägung, dass der Rat am 23. Mai 2011 ein Finanzpaket über 200 Mio. EUR für den Südsudan bewilligt hat, durch das die Mittel für den Beitrag der EU zum Gemeinsamen Länderstrategiepapier (bedarfsgerechte Strategie) für den Südsudan 2011–2013 bereitgestellt wurden;

O.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und internationale humanitäre Organisationen umfassend auf die Notwendigkeit reagiert haben, das Leid der Bevölkerung in der Region zu lindern, obwohl ihnen der Zugang zu einigen Gebieten durch Rebellengruppen und die sudanesische Regierung verweigert wurde, und dass die EU humanitäre Hilfe in bedeutendem Umfang geleistet hat und auch in Zukunft leisten wird, darunter allein im Jahr 2012 Mittel in Höhe von 110 Mio. EUR;

P.  in der Erwägung, dass die Aussichten für eine längerfristige Entwicklung und den Staatsaufbau im Südsudan untrennbar mit regionalen Wechselbeziehungen am Horn von Afrika verknüpft sind, nicht zuletzt in Bezug auf die Regelung der Sicherheitsbelange mit dem benachbarten Sudan (auch in den Regionen Darfur, Kordofan und Blauer Nil) und auf Investitionen in die wirtschaftliche Integration mit anderen regionalen Partnern;

Q.  in der Erwägung, dass der Südsudan zu den ersten Ländern gehört, für die eine gemeinsame Programmplanung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission und den Mitgliedstaaten der EU verwirklicht wurde, und dass die Planung im Einklang mit dem Entwicklungsplan für den Südsudan und in Form eines im Dezember 2011 vereinbarten gemeinsamen EU-Länderstrategiepapiers erfolgte, das insgesamt 830 Mio. EUR für die Entwicklungshilfe vorsieht;

R.  in der Erwägung, dass der Südsudan dem Cotonou-Abkommen noch nicht beigetreten ist, da die Regierung des Südsudan Bedenken zu den potenziellen Auswirkungen auf seine Beziehungen mit der Republik Sudan geäußert hat; in der Erwägung, dass ein Beitritt zum Cotonou-Abkommen den Südsudan nicht unmittelbar zum Beitritt zum Römischen Statut verpflichten würde; in der Erwägung, dass diese zögerliche Haltung gegenüber einem Beitritt zum Cotonou-Abkommen Probleme bei der Programmplanung für die EU-Finanzhilfen ab 2014 im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds nach sich zieht, die unter Umständen dazu führen, dass der Südsudan nicht nur bei den Länderzuweisungen, sondern auch mit Blick auf die regionalen Fonds und die umfangreichen Mittel der Europäischen Investitionsbank (EIB), die seine Infrastruktur und die regionale Wirtschaftsintegration verbessern würden, ins Hintertreffen gerät; in der Erwägung, dass der Südsudan mit der Ratifizierung des Cotonou-Abkommens auch seine Fähigkeit, europäische Privatinvestoren zu gewinnen, erhöhen könnte; in der Erwägung, dass zusätzliche Finanzfazilitäten, zu denen der Südsudan nach Beitritt zum Cotonou-Abkommen Zugang erhalten könnte, ebenso zur Umsetzung des Abkommens von Addis Abeba beitragen könnten;

S.  in der Erwägung, dass der Rat Rosalind Marsden im August 2010 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Sudan ernannt und ihr Mandat anschließend erweitert und verlängert hat, aber im Juni 2013 nur einer Verlängerung um vier Monate bis zum 31. Oktober 2013 zugestimmt hat, da das Mandat mit dem des EUSR für das Horn von Afrika zusammengelegt werden soll, obwohl sie hervorragende Arbeit geleistet und erheblich zu einer wirkungsvollen Nutzung der verschiedenen Instrumente der EU und deren Einflusses bezüglich der Entwicklungen in der Region beigetragen hat; in der Erwägung, dass die EU ohne einen benannten EU-Sonderbeauftragten für Sudan/Südsudan bei internationalen Verhandlungen und Bemühungen an den Rand gedrängt wird;

T.  in Erwägung der Hilfen der Europäischen Union für die Hochrangige Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union unter Vorsitz des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten, Thabo Mbeki, sowie der Hilfen der Union für die Missionen der Vereinten Nationen, und zwar für die Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS), die Mission der Vereinten Nationen in Südsudan (UNMISS), die gemeinsame Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) und die Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA);

U.  in der Erwägung, dass ein „New Deal for Engagement in Fragile States“ („New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten) von der G7+-Staatengruppe (einschließlich des Südsudan) und dem Internationalen Dialog zu Friedensförderung und Staatsaufbau ausgearbeitet und anschließend von der EU und 36 weiteren Ländern auf dem Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Dezember 2011 in Busan gebilligt wurde;

V.  in der Erwägung, dass im April 2013 ein wirtschaftliches Partnerschaftsforum in Washington abgehalten wurde, bei dem ein „Pakt für einen Neubeginn“ („New Deal Compact“) angekündigt wurde, um den Rahmen für weitere Entwicklungshilfezusagen der internationalen Gemeinschaft zugunsten des Südsudan festzulegen;

W.  in der Erwägung, dass externe Bemühungen im Bereich des Staatsaufbaus und der Entwicklung nur dann erfolgreich sein können, wenn die Staatsspitze im Südsudan bemüht und in der Lage ist, verantwortungsbewusste, reaktionsfähige und inklusive Führungsstrukturen aufzubauen, und sich gegen kurzsichtige oder klientelistische Interessen durchsetzt; in der Erwägung, dass der Südsudan bei den meisten Governance-Indikatoren noch nicht berücksichtigt wird und nach wie vor sehr wenige quantitative Daten zum Ausmaß der Korruption im Land vorhanden sind; in der Erwägung, dass die private wie die öffentliche internationale Gemeinschaft Korruption nicht toleriert und aus diesem Grund dafür Sorge tragen muss, dass durch die Bereitstellung von Mitteln oder Investitionen keine Anreize für schädliche Praktiken geboten werden;

X.  in der Erwägung, dass ein Netz der sozialen Sicherheit fehlt und der Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Elektrizität und Wasser noch immer äußerst beschränkt ist; in der Erwägung, dass einigen Schätzungen zufolge lediglich ein Drittel der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser hat und dass die Probleme beim Zugang zu Wasser die kommunalen Konflikte verschärft haben;

Y.  in der Erwägung, dass die Müttersterblichkeitsrate bei Frauen und Mädchen im Südsudan weltweit am höchsten ist und dass eine von sieben Frauen im Südsudan während oder kurz nach der Entbindung stirbt(29); in der Erwägung, dass zu den wesentlichen Ursachen von Müttersterblichkeit Infektionen und/oder Blutungen gehören und dass im Südsudan ein gravierender Mangel an medizinischer Grundausstattung sowie an ausgebildeten Krankenschwestern/Krankenpflegern und Hebammen herrscht;

Z.  in der Erwägung, dass im Südsudan Schätzungen zufolge 48 % der Mädchen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren zwangsverheiratet werden und dass Berichten zufolge zwölfjährige Mädchen zwangsverheiratet worden sind, was unmittelbare Auswirkungen auf die Einschulungsrate von Mädchen hat, sodass nur 39 % der Schüler in der Grundschule und 30 % der Schüler in weiterführenden Schulen Mädchen sind;

AA.  in der Erwägung, dass die Überzeugung, dass Frauen Eigentum ihres Vaters oder Ehemannes sind, in dem im Südsudan bestehenden System der Mitgift fest verankert ist;

AB.  in der Erwägung, dass sich häusliche Gewalt überall im Südsudan als gesellschaftlicher Standard etabliert hat und dass 82 % der Frauen und 81 % der Männer der Ansicht sind, dass Frauen häusliche Gewalt hinnehmen und das Problem innerhalb der Familie belassen sollten(30);

AC.  in der Erwägung, dass die Analphabetenrate auf mehr als 80 % geschätzt wird (mit der weltweit höchsten Analphabetenrate bei Frauen), wobei nur 25 % der eingeschulten Kinder Mädchen sind, was die weltweit niedrigste Rate für den Zugang von Mädchen zu Bildung darstellt; in der Erwägung des Lehrermangels;

AD.  in der Erwägung des Lehrermangels und des dringenden Bedarfs an Berufsschulabsolventen sowie des Bedarfs an Bildungseinrichtungen für die Ausbildung von Fachkräften;

AE.  in der Erwägung, dass die ausgedehnten Ackerflächen im Südsudan nicht nur für das vielversprechende Potenzial des Agrarsektors sprechen, was profitable Geschäftschancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Gemeinschaft anbelangt, sondern auch dafür, dass er dazu beitragen könnte, den Nahrungsmittelbedarf des Landes selbst sowie auf längere Sicht auch den der Nachbarstaaten zu decken;

AF.  in der Erwägung, dass Frauen bei der Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit und des Lebensmittelmangels eine entscheidende Rolle einnehmen und zur Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft beitragen können;

AG.  in der Erwägung, dass im Südsudan praktisch keine dauerhaften Infrastrukturen für den Straßen-, Schienen- oder Binnenschiffsverkehr existieren; in der Erwägung, dass die Entwicklung dieser Infrastrukturen notwendig ist, um das Wirtschaftswachstum des Landes sowie den Handel, den Zugang zu den Märkten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

AH.  in der Erwägung, dass die Zahl der Landminen und der nicht gezündeten Sprengkörper, die seit dem Bürgerkrieg noch im Südsudan verschüttet liegen, auf mehrere Millionen geschätzt wird;

AI.  in der Erwägung, dass die innere Sicherheit weiterhin eine der entscheidenden Herausforderungen für den Südsudan ist, wobei mehrere Konflikte mit niedriger Intensität eine ernste humanitäre Lage zur Folge haben; in der Erwägung, dass mehrfach über missbräuchliche Praktiken der südsudanesischen Sicherheitskräfte, darunter außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen und Folter bei Kampagnen zur Entwaffnung der Zivilbevölkerung, berichtet wurde; in der Erwägung, dass die nach 2005 unternommenen Anstrengungen auf dem Gebiet der Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung ins Stocken geraten sind und dass eine annehmbare Pensionsregelung für Veteranen fehlt;

AJ.  in der Erwägung, dass die Bevölkerung in erheblichem Maße von Ernährungsunsicherheit bedroht ist und in diesem Jahr 4,1 Millionen Südsudanesen davon betroffen waren; in der Erwägung des stark eingeschränkten Zugangs zu Gesundheitsdiensten, des Mangels an medizinischem Personal und Material und der humanitären Bedürfnisse der durch Konflikte Vertriebenen; in Erwägung der Sterblichkeitsrate von Kindern unter 5 Jahren und der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsrate;

AK.  in der Erwägung, dass der Südsudan in der Weltrangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für das Jahr 2013 unter 180 bewerteten Ländern um 12 Plätze auf Rang 124 herabgestuft wurde;

AL.  in der Erwägung, dass eine belastbare und langfristige Stabilität am Horn von Afrika nur auf der Grundlage leistungsfähiger Institutionen, einer angemessenen Rolle und des entsprechenden Raums für die Zivilgesellschaft, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, sowie guter Wirtschaftsaussichten für die Gesellschaft im Allgemeinen aufgebaut werden kann; in der Erwägung, dass die Abspaltung des Südsudan vom Sudan nachweislich zu Religionskonflikten geführt hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Flüchtlinge aus dem Sudan in den überwiegend christlichen Südsudan geflohen sind; in der Erwägung, dass sich die geschätzte Zahl der vom Sudan in den Südsudan abgewanderten Flüchtlinge im Juni 2013 auf 263.000 belief(31);

AM.  in der Erwägung, dass Journalisten häufig bedroht und ohne Anklage festgenommen und inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Journalisten von Sicherheitskräften schikaniert und widerrechtlich inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass die südsudanesischen Behörden keine raschen, effektiven und unparteiischen Untersuchungen zu Übergriffen auf Journalisten oder zu anderen Fällen eingeleitet haben, wie etwa der Tötung des Regierungskritikers und Journalisten Isaiah Abraham;

AN.  in der Erwägung, dass Schwachstellen im Rechtssystem zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen; in der Erwägung, dass für Rechtsberufe ein offensichtlicher Bedarf an fachlicher Ausbildung im Bereich der Menschenrechte besteht; in der Erwägung, dass es zur Bekämpfung der Straflosigkeit erforderlich ist, das Wissen über zentrale Menschenrechtsinstrumente auszubauen, um damit zu ihrer Anwendung beizutragen; in der Erwägung, dass es im Strafrechtssystem nahezu keine Prozesskostenhilfe gibt;

AO.  in der Erwägung, dass Englisch die Amtssprache des Südsudan ist, aber nicht generell beherrscht wird, und der Großteil der südsudanesischen Bevölkerung des Lesens und Schreibens nicht kundig ist; in der Erwägung, dass Englisch im öffentlichen Dienst, im Justizwesen, in den privaten Unternehmen und in den größten Medien des Landes vorherrschend ist; in der Erwägung, dass es im Südsudan insgesamt mehr als 60 Sprachen und Dialekte gibt, die von den hier lebenden unterschiedlichen Volksgruppen gesprochen werden; in der Erwägung, dass die Sprache ein wesentlicher Faktor des nationalen Zusammenhalts ist und dass daher eine angemessene Sprachpolitik von Bedeutung ist;

AP.  in der Erwägung, dass der Südsudan weiterhin an der Todesstrafe festhält, es sei denn, in der Verfassung des Landes werden entsprechende Änderungen vorgenommen;

AQ.  in der Erwägung, dass die starke Verbreitung der Kinderehe – im Südsudan ist nahezu die Hälfte aller Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet – ein Umfeld schafft, in dem eine stärkere Gefährdung der Mädchen durch physische, sexuelle, psychologische und wirtschaftliche Ausbeutung besteht;

AR.  in der Erwägung, dass die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben ein verfassungsmäßiges Recht mit einer festgelegten Quote von 25 % ist; in der Erwägung, dass trotz der Selbstverpflichtung der südsudanesischen Regierung, die Beteiligung von Frauen im öffentlichen Sektor zu erhöhen, diesbezüglich bisher nur begrenzte Fortschritte festzustellen sind; in der Erwägung, dass die wirkungsvolle Einbeziehung der Frauen im Südsudan in friedensschaffende Maßnahmen, das Regierungshandeln und die Wirtschaftsentwicklung dazu beitragen kann, Frieden und Sicherheit für das Land zu festigen;

1.  begrüßt die jüngsten Anzeichen einer Entschärfung der Spannungen zwischen den Regierungen des Südsudan und der Republik Sudan, die sich während des Besuchs des südsudanesischen Präsidenten in der Republik Sudan Anfang September 2013 gezeigt hat, und die von beiden Seiten bei dieser Gelegenheit geäußerten Bekundungen des guten Willens; betont, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Länder maßgeblich von friedlichen und kooperativen Beziehungen zwischen ihnen abhängt;

2.  fordert die Regierungen beider Länder und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Klärung der offenen Fragen, die nach dem Auslaufen des Umfassenden Friedensabkommens von 2005 und der Unabhängigkeit des Südsudan im Juli 2011 ungelöst geblieben sind und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen noch immer behindern, fortzusetzen und zu intensivieren und vollständig auf Drohungen und militärische Gewalt sowie die Unterstützung irregulärer bewaffneter Streitkräfte in der Region zu verzichten;

3.   fordert die Behörden im Südsudan nachdrücklich auf, die Resolution 2109 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuhalten, auf Rechtsstaatlichkeit bedacht zu sein, ihrer Verantwortung für den Schutz der Bürger gerecht zu werden und die Grundrechte ihrer Bürger zu achten; fordert die Behörden des Südsudan außerdem auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung der weitverbreiteten und gewaltsamen Viehdiebstähle, die sich üblicherweise in ländlichen Gebieten des Landes ereignen, zu verstärken;

4.  bedauert, dass der Empfehlung der Afrikanischen Union an die Regierungen von Khartum und Dschuba, im Oktober 2013 ein Referendum zu der umstrittenen Region Abyei durchzuführen, nicht Folge geleistet wurde; fordert die Behörden des Südsudan auf, die Teilnahme der Misseriya-Nomaden an der Abstimmung zu ermöglichen, da sich Khartum ansonsten einer Durchführung des Referendums widersetzt; begrüßt die Erklärung der südsudanesischen Behörden, in der darauf hingewiesen wird, dass die Misseriya-Nomaden schon immer freien Zugang zu Wasser und Weideland in Abyei hatten und dieses Recht auch in Zukunft wahrnehmen können;

5.  schlägt den Regierungen des Sudan und des Südsudan vor, zur rechtlichen und friedlichen Lösung der jüngsten Grenzstreitigkeiten zwischen dem Sudan und dem Südsudan als letztes Mittel den Internationalen Gerichtshof (IGH) anzurufen;

6.  fordert die Republik Sudan und die Republik Südsudan nachdrücklich auf, sich uneingeschränkt an die Abkommen von Addis Abeba vom September 2012 zu halten;

7.  bekräftigt seine Unterstützung für das regionale Engagement der Europäischen Union im Zusammenhang mit ihrem strategischen Rahmen für das Horn von Afrika und dem umfassenden Konzept für den Sudan und den Südsudan; weist ferner auf die geopolitische Lage in der Sahelzone und die dort miteinander verknüpften politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen hin; fordert die Europäische Union daher auf, ihre Maßnahmen in der Großregion wirksamer aufeinander abzustimmen, insbesondere durch eine Verknüpfung der Ziele und des Anwendungsbereichs ihres strategischen Rahmens für das Horn von Afrika mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der EU-Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone; unterstützt die gleichzeitige Beachtung der Menschenrechte im Rahmen dieser beiden Programme; fordert die Europäische Union ferner auf, bei der Bewältigung der ungelösten Herausforderungen in der Region abgesehen vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika auch die EU-Sonderbeauftragten für die Sahelzone und für Menschenrechte einzubeziehen und sich im Interesse einer besseren Zusammenarbeit und Entwicklung für einen umfassenden Dialog mit regionalen Partnern einzusetzen;

8.  würdigt und unterstützt uneingeschränkt die guten Dienste der EU-Sonderbeauftragten für den Sudan und den Südsudan und anderer EU-Partner; fordert alle Organe und Mitgliedstaaten der EU dazu auf, einen konstruktiven Dialog mit beiden Staaten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten sowie zu einem wirklichen Prozess eines umfassenden nationalen Dialogs für die Zukunft der sudanesischen und südsudanesischen Bevölkerung beizutragen;

9.  fordert die Behörden des Sudan und des Südsudan nachdrücklich auf, das Umfassende Friedensabkommen, in dem beide Staaten zur Klärung der Fragen zur Aufteilung der Macht, zur Staatsbürgerschaft, zu den Einkünften aus dem Ölgeschäft und zur Aufteilung der Schulden aufgefordert werden, vollständig umzusetzen; betont, dass es trotz bedeutender Meinungsunterschiede zwischen den Regierungen in Khartum und Dschuba vor allem über das umstrittene Abyei-Referendum, das im Oktober 2013 stattfinden sollte, ermutigende Zeichen für eine Zusammenarbeit beider Regierungen gibt, wie beispielsweise die Initiative für die Billigung grenzüberschreitender Bewegungen als Vorbereitung auf den Abschluss von Handelsabkommen zwischen den beiden Staaten; würdigt die Fortschritte der Afrikanischen Union bei der Zusammenführung der Präsidenten des Sudan und des Südsudan mit dem Ziel, die Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen zu fördern; fordert den Sudan und den Südsudan auf, die Verhandlungen über Erdöllieferungen an den Norden wieder aufzunehmen;

10.  fordert den Südsudan und den Sudan zur optimalen Nutzung des Reichtums und des Potenzials, die die Erdölressourcen in der Region beiden Ländern bieten, und zur Erzielung einer Übereinkunft über die ungeklärten wirtschaftlichen Übergangsregelungen zwischen den beiden Ländern auf;

11.  unterstreicht die Bedeutung des am 27. September 2012 in Addis Abeba unterzeichneten Kooperationsabkommens – einschließlich der sektoralen Abkommen – zwischen dem Sudan und dem Südsudan; bringt jedoch seine Besorgnis über die einseitige Ankündigung der sudanesischen Regierung zum Ausdruck, die Ölexporte aus dem Südsudan zu stoppen und alle sektoralen Abkommen einzufrieren, und sieht darin eine Maßnahme, die der Wirtschaft beider Länder schaden und die regionalen Spannungen verschärfen wird; fordert beide Regierungen auf, mit der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, um zum Kooperationsabkommen zurückzukehren, die Unterstützung der bewaffneten Rebellengruppen einzustellen, das Abkommen über die sichere entmilitarisierte Grenzzone, die von der erweiterten Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei überwacht wird, voll und ganz einzuhalten und ein Referendum über den künftigen Status von Abyei vorzubereiten;

12.  fordert alle Gruppen und Parteien im Südsudan auf, eine gemeinsame Vision für ihr Land und seine friedliche, erfolgreiche und gerechte Entwicklung zu entwerfen; schlägt der Regierung des Südsudan vor, eine nationale, alle Seiten einschließende Debatte anzustoßen, um die interethnischen Konflikte zu beenden und friedliche Beziehungen zu fördern;

13.  hebt hervor, dass es wichtig ist, dem südsudanesischen Volk den Wert und die Wirksamkeit seines neuen demokratischen Staates vor Augen zu führen, wozu auch gehört, dass eine stabile Regierung gebildet wird, die nicht mithilfe willkürlicher Präsidialverordnungen regiert, sondern die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative gewährleistet, dass die Menschenrechte und die Freiheit der Medien geachtet werden, Korruption unterbunden und bekämpft wird und öffentliche Dienstleistungen und Infrastrukturen auch in den ländlichen Gebieten außerhalb von Dschuba bereitgestellt werden; bedauert die Auswirkungen der Korruption auf diesen neuen Staat und fordert die internationale Gebergemeinschaft einschließlich der Europäischen Union auf, die Fähigkeit des Südsudan, dieses Problem anzugehen, eingehend zu bewerten; fordert den Südsudan außerdem auf, seine Bemühungen um die Bekämpfung der Korruption zu verstärken, wozu auch gegen hochrangige Beamte gerichtete Initiativen des Präsidenten Kiir gehören, wobei gleichzeitig die Regierung dazu angehalten werden muss, die Umsetzung ihres Entwicklungsplans weiter zu verfolgen, indem u. a. mittels Diversifizierung ein Weg aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Ölexporten gesucht wird;

14.  fordert den Südsudan nachdrücklich auf, das Cotonou-Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten zu ratifizieren, damit sich die EU langfristig für die Entwicklung des Südsudan einsetzen kann, und betont, dass der Beitritt des Südsudan zu dem Abkommen in keiner Weise den Versöhnungsprozess und die konstruktiven Beziehungen zur Republik Sudan behindern sollte, zumal diese ein langfristiges Interesse an einer positiven Entwicklung all ihrer Nachbarn hat;

15.  fordert den Südsudan auf, unverzüglich die internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte zu ratifizieren;

16.  fordert die wichtigen internationalen Partner und insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, die Kommission und den EAD auf, ihr Engagement im Bereich der Entwicklung, des Staatsaufbaus und der menschlichen Sicherheit aller Südsudanesen fortzusetzen; betont, dass die Friedenskonsolidierung, einschließlich der Vergangenheitsbewältigung, mit Bemühungen zum Staatsaufbau verknüpft werden muss, um einen nachhaltigen Aufbau des Staates sicherzustellen; unterstützt den Einsatz der EU als wesentlicher Partner im Zusammenhang mit dem „New Deal“ im Wege eines Pakts zum Aufbau des Staates;

17.  fordert die wichtigen internationalen Partner und insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, die Kommission und den EAD auf, ihr Engagement im Bereich der Entwicklung, des Staatsaufbaus und der menschlichen Sicherheit aller Südsudanesen fortzusetzen; unterstützt den Einsatz der EU als wesentlicher Partner im Zusammenhang mit dem „New Deal“ im Wege eines Pakts zum Aufbau des Staates;

18.  betont die Bedeutung der Europäischen Union und ihrer Zusammenarbeit mit multilateralen Partnern und Gebern für die Unterstützung des Südsudan auf seinem Weg zur Demokratie; begrüßt in diesem Zusammenhang den Finanzbeitrag der Europäischen Union in Höhe von 4,9 Mio. USD für die Internationale Organisation für Migration, die den Dialog und die Verständigung zwischen den verschiedenen Stämmen und Clans über die Frage fördern wird, wie die knappen Ressourcen (Wasser, Weideland) vor dem Hintergrund zunehmender Gewalt zwischen den verschiedenen Gemeinschaften gemeinsam genutzt werden können; begrüßt die Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) im Zusammenhang mit der Erhaltung der historischen Archive als wichtiger Instrumente für die Nationenbildung im Südsudan; fordert die Regierung des Südsudan angesichts der zunehmenden Wachsamkeit der internationalen Gemeinschaft in Bezug auf Chemiewaffen nachdrücklich auf, baldmöglichst das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen sowie andere Verträge zur Waffenkontrolle und Abrüstung zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wozu auch die Abkommen zur Bekämpfung des illegalen und unkontrollierten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zählen;

19.  weist erneut darauf hin, dass jede Form der Budgethilfe für Entwicklungsländer geeignete Instrumente für das Risikomanagement erfordert, ergänzend zu anderen Hilfemodalitäten vergeben werden sollte und von einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle des Staatshaushalts im Empfängerland sowie von anderen Formen der Rechenschaftslegung und der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger begleitet werden muss und dass diese Maßnahmen von der nationalen Regierung und den jeweiligen Gebern sichergestellt und unterstützt werden müssen;

20.  ermutigt den EAD, die EU-Sonderbeauftragte für den Sudan und den Südsudan und die Kommission, die Wahrnehmung und Sichtbarkeit der sehr positiven Beiträge der EU zu einem friedlichen demokratischen Wandel und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Südsudan zu verbessern; ist besorgt, dass eine Beendigung des Mandats der EU-Sonderbeauftragten für den Sudan und den Südsudan zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Reihe von Verpflichtungen gemäß dem Umfassenden Friedensabkommen von 2005 und dem Abkommen von Addis Abeba vom September 2012 noch nicht vollständig erfüllt wurde, diese Sichtbarkeit und die Hebelwirkung der Beiträge der EU und ihrer Mitgliedstaaten noch weiter schwächen könnte; fordert die Erweiterung des Mandats der Sonderbeauftragten anstelle des Plans, den Sudan in den Anwendungsbereich des bereits überlasteten Mandats des Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika aufzunehmen;

21.  fordert die regelmäßige Überprüfung des strategischen Rahmens der EU für das Horn von Afrika und ihres umfassenden Konzepts für Sudan und Südsudan, um sicherzustellen, dass die politischen Instrumente und die Mittel passgenau auf die Unterstützung des Friedensprozesses und den Aufbau der Demokratie einschließlich der Vorbereitung der für 2015 anberaumten Wahlen zugeschnitten sind; weist darauf hin, dass künftige Mandate für EU-Sonderbeauftragte in dieser Region, einschließlich der Beschlüsse zur Zusammenlegung von Positionen, im Rahmen einer solchen Überprüfung der Politik und als Reaktion auf die politischen Realitäten vor Ort geprüft werden sollten;

22.  begrüßt den Umstand, dass die EU dem Südsudan seit dem Jahr 2011, als der Staat seine Unabhängigkeit erklärte, neben humanitärer Hilfe auch Entwicklungshilfen in Höhe von 285 Mio. EUR (ohne die Finanzhilfen der Mitgliedstaaten) gewährt hat;

23.  fordert den Staat auf, nichtstaatliche und humanitäre Organisationen nicht am Zugang zur Bevölkerung in den Konfliktgebieten zu hindern; verweist darauf, dass diese Behinderung der nichtstaatlichen und humanitären Organisationen einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt;

24.  befürwortet, dass die EU ihre Hilfen für den Südsudan vorrangig auf die Bereiche Landwirtschaft, demokratische Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit, Bildung und Gesundheitswesen ausrichtet; stellt fest, dass Gesetze und Verwaltungsvorschriften zwar in Kraft sind, die Umsetzung aber dahinter zurückbleibt; begrüßt die Anstrengungen der Kommission, den Kapazitätsaufbau im südsudanesischen Rechtssystem zu unterstützen und insbesondere im Gerichtswesen und am Obersten Gerichtshof technische Hilfe zu leisten; begrüßt die Unterstützung der EU für die gesetzgebende Nationalversammlung des Südsudan;

25.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden im Südsudan mit Nachdruck auf, mit Gemeinschaften und Frauenorganisationen zusammenzuarbeiten, um den Zugang zu Bildung sowie sexuelle und reproduktive Rechte und Gesundheitsdienste für Mädchen und Frauen zu gewähren und zu fördern, wozu auch der Zugang zu Verhütungsmitteln sowie zu HIV/Aids-Tests und -Behandlungen gehört;

26.  fordert, dass von der EU finanzierte Projekte überwacht und regelmäßig bewertet werden, auch was die Fortschritte auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter betrifft, und fordert, dass das Parlament über die Ergebnisse unterrichtet wird;

27.  fordert, dass den Ansichten der Bevölkerung vor Ort und insbesondere den Ansichten der Frauen Rechnung getragen wird, damit die Zielsetzungen für Projekte genauer formuliert und auf die Lage vor Ort sowie den Entwicklungsstand zugeschnitten werden können;

28.  fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Außenpolitik und in der Zusammenarbeit mit den Partnern und nichtstaatlichen Organisationen vor Ort zu betonen, wie wichtig der Zugang zu Grundschulbildung für Mädchen und Anstrengungen zur Bekämpfung des Analphabetismus bei Erwachsenen sind, da dem Südsudan andernfalls wertvolles Humankapital fehlt, das für seine Entwicklung und Konsolidierung als demokratischer Staat vonnöten ist;

29.  empfiehlt, unverzüglich ein System zur Ausbildung von Fachkräften einzurichten, die den Bau und den Erhalt der Infrastrukturen des Südsudan wie Straßen, Wohnräume, Wasseraufbereitungssysteme, Kläranlagen, Stromnetze, Datennetze, Telefonnetze usw. gewährleisten können;

30.  begrüßt die Unterstützung der EU für die Hochrangige Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für den Sudan und den Südsudan, fordert aber zugleich eine Überprüfung des Gremiums zur Bewertung seiner Effektivität; bedauert, dass die Unterstützung der EU nicht immer uneingeschränkt sichtbar gewesen ist;

31.  betont, dass Mechanismen unterstützt werden müssen, die die angemessene und transparente Verteilung und Verwaltung der Erdöleinnahmen ermöglichen; fordert die südsudanesischen Behörden und die gesetzgebende Nationalversammlung sowie die im Südsudan tätigen internationalen Partner und Unternehmen auf, zu mehr Transparenz bei der Erwirtschaftung und Verwendung dieser Einnahmen beizutragen; begrüßt die kürzliche Verabschiedung eines Gesetzes zur Verwaltung der Erdöleinnahmen (Petroleum Revenue Management Bill) durch die gesetzgebende Nationalversammlung; fordert die schnelle Übernahme in das Recht durch den Präsidenten und die zügige Umsetzung aller Modalitäten des Gesetzes;

32.  betont, dass im Südsudan nachhaltige und umfassende Investitionen in die Infrastruktur, in die Gewährleistung der Grundversorgung und in die landwirtschaftliche Entwicklung getätigt werden müssen; hebt hervor, dass die landwirtschaftliche Entwicklung vorrangig darauf abzielen sollte, die Ernährungssicherheit für die Bevölkerung und die wirtschaftliche Diversifizierung des Landes sicherzustellen, die durch Konzessionen für fruchtbare Böden an private ausländische Unternehmen zur Ausbeutung und Ausfuhr großer Mengen an Rohstoffen gefährdet werden könnten; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundbesitzverhältnisse – eine im Südsudan weitgehend vernachlässigte Frage – und die dadurch ausgelösten Streitigkeiten über Landbesitz hervor, die gegenwärtig eine der Hauptursachen für Konflikte im Land sind; fordert die EU auf, die Bemühungen im Bereich der Raumordnung und die Sicherung der Grundbesitzverhältnisse im Land bei gleichzeitiger Berücksichtigung örtlicher informeller Vereinbarungen zur Streitbeilegung und Anerkennung traditioneller Besitzrechte zu unterstützen;

33.  ermutigt die Regierung des Südsudan, die wirtschaftliche Diversifizierung zu fördern und die Abhängigkeit von Kohlenwasserstoffen zu verringern; ermutigt den Südsudan, die heimische Nahrungsmittelproduktion auszubauen, exportorientierte Branchen zu fördern und die Verkehrsinfrastruktur weiterzuentwickeln, um den Marktzugang zu erleichtern;

34.  weist darauf hin, dass Frauen zur Weiterentwicklung der Landwirtschaft und der Wirtschaft im ländlichen Raum beitragen könnten; fordert den Südsudan auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Frauen stärker in diese Wirtschaftstätigkeiten eingebunden werden;

35.  verweist darauf, wie wichtig die Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur für den landesweiten Zugang zu Trinkwasser und aufbereitetem Wasser ist; empfiehlt, die Planung für Investitionen in die Wasserkraft zu verbessern;

36.  betont, dass die Gewährleistung der menschlichen Sicherheit für die gesamte südsudanesische Bevölkerung erneute Anstrengungen der Regierung des Südsudan und seiner internationalen Partner erfordert, damit die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR) der bewaffneten Gruppen abgeschlossen und eine umfassende Reform des Sicherheitssektors (SSR) durchgeführt werden kann, durch die eine Verkleinerung des stehenden Heeres und seine Professionalisierung, die uneingeschränkte Achtung der zivilen Kontrolle und der Befehlskette sowie die bessere Wahrung der Menschenrechte durch die Streitkräfte erreicht werden; betont, dass mit der Zivilgesellschaft und mit Frauenverbänden im Südsudan ein konstruktiver und häufig erfolgender Dialog zu führen ist, um das Problem der fehlenden Sicherheit zu bewältigen und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Frauenrechte, zu fördern;

37.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Frauen und Kinder in den bewaffneten Konflikten im Südsudan die überwältigende Mehrheit der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge darstellen; fordert eine wirksame Überwachung der Menschenrechte, auch in Bezug auf jegliche sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt bzw. auf Rechtsverstöße und Fälle von Missbrauch, die Kindern gegenüber begangen werden; fordert alle Konfliktparteien auf, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen;

38.  fordert die südsudanesische Regierung eindringlich auf, für die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen und sicherzustellen, dass Frauen ihre Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung aus jedweden Gründen, wie Geschlecht, Rasse, religiöse oder kulturelle Überzeugungen bzw. nationale oder gesellschaftliche Herkunft, wahrnehmen;

39.  fordert die Regierungsstellen im Südsudan auf, ein Familienrecht einzuführen, in dem ein Mindestheiratsalter und Bedingungen für das Sorgerecht für Kinder festgelegt werden, sowie ein Gesetz zu erlassen, auf dessen Grundlage gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorgegangen wird und insbesondere schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien zum Straftatbestand erklärt werden;

40.  fordert die Regierung im Südsudan mit Nachdruck auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu ratifizieren;

41.  fordert die Regierung des Südsudan auf, weiterhin uneingeschränkt mit der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) zusammenzuarbeiten und die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Zivilbevölkerung; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen gegenüber der UNMISS nachzukommen und bei Bedarf deren Mandat an die Wirklichkeit anzupassen, um in den kommenden Jahren den sich entwickelnden Fähigkeiten der südsudanesischen Behörden bei der Gewährleistung der menschlichen Sicherheit Rechnung zu tragen;

42.  ist erstaunt darüber, dass die Vereinten Nationen der EU angesichts ihrer Beiträge zum Haushalt der Vereinten Nationen keinen privilegierten Status bei den Wahlmissionen einräumen, der den Schutz der Beobachter gewährleistet und ihr reibungsloses Arbeiten unterstützt (gesicherte Unterkunft, Zugang zur Gesundheitsversorgung);

43.  betont, dass es wichtig ist, die Übergangsverfassung durch eine ständige Verfassung zu ersetzen, deren Grundlage eine Volksbefragung ist und die von der Bevölkerung unterstützt wird; ist besorgt angesichts des mangelnden politischen Willens der südsudanesischen Regierung; verweist die Regierung nachdrücklich auf ihre Verpflichtungen auf der Grundlage der Präsidialverordnung, einen Prozess der Verfassungsrevision durchzuführen, und fordert die Regierung auf, diese Revision bis zu den Wahlen 2015 vorzunehmen; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Begleitung und Unterstützung eines vor Ort verantworteten und gesteuerten Verfassungsprozesses auf, in den alle Gruppen der Gesellschaft, auch Frauen und die Bewohner der Randgebiete, eingebunden werden müssen; fordert die Delegation der Europäischen Union in Dschuba auf, im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 die Umsetzung der Maßnahmen, die in dem Bericht der Wahlbeobachtungsmission der Union im Jahr 2011 vorgesehen sind, zu gewährleisten;

44.   begrüßt die vom südsudanesischen Präsidenten eingegangene Verpflichtung, was das Ziel betrifft, einen Frauenanteil von mindestens 25 % in der Regierung zu erreichen, und fordert ihn auf, die Einbindung von Frauen in den laufenden Verfassungsgebungsprozess zu verstärken; weist darauf hin, dass Frauen bei der Beilegung von Konflikten, bei der Friedenskonsolidierung und beim Aufbau eines stabilen Staates eine Schlüsselrolle einnehmen; fordert die Behörden im Südsudan in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass Frauen uneingeschränkt in die Umsetzung des Friedensprozesses mit dem Sudan eingebunden werden; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen des öffentlichen Lebens weiter zu fördern;

45.  fordert die südsudanesische Regierung nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Ausarbeitung eines Fahrplans zu verstärken, mit dem der Übergangsprozess so lang unterstützt wird, bis die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechtsstaatlichkeit im gesamten Land durch die Abhaltung demokratischer, freier, gerechter und transparenter Wahlen im Jahr 2015 wieder vollständig hergestellt ist; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Unterstützung für den bevorstehenden Wahlprozess zu verstärken;

46.  stellt fest, dass seit dem Umfassenden Friedensabkommen im Jahre 2005 Anstrengungen zur intensiveren Bekämpfung der Korruption unternommen wurden, dass sich der Rahmen zur Bekämpfung der Korruption im Südsudan aber noch immer im Entwicklungsstadium befindet; stellt zudem fest, dass selbst in Fällen, in denen Rechtsinstrumente vorhanden sind, ein Mangel an Kapazitäten, Ressourcen und politischem Willen deren Umsetzung behindern kann; ermutigt den Südsudan, die internationalen Übereinkommen gegen Korruption zu ratifizieren, und fordert die südsudanesischen Behörden auf, eine integrierte Strategie zur Bekämpfung der Korruption zu entwickeln und umzusetzen; betont, dass die internationale Gemeinschaft und die EU die Bemühungen des Südsudan in diesem Bereich unterstützen sollten, insbesondere durch eine stärkere Förderung des Kapazitätsaufbaus;

47.  fordert die südsudanesische Regierung eindringlich auf, Mediengesetze zum Schutz der Medienfreiheit und zum Schutz der Medien bei ihrer Berichterstattung zu erlassen;

48.  fordert den nationalen Sicherheitsdienst des Südsudan auf, die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten und die gesetzeswidrige Inhaftierung und Zensur von Journalisten zu beenden, da dies gegen die südsudanesische Verfassung verstößt, und fordert die Regierung damit auf, die Pressefreiheit zu wahren;

49.  fordert die Regierungsstellen im Südsudan nachdrücklich auf, rasche, effektive und unparteiische Untersuchungen zu allen Vorwürfen der Bedrohung von und zu Übergriffen auf Menschenrechtsaktivisten und Journalisten einzuleiten und die Verantwortlichen im Einklang mit internationalen Normen zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt die jüngsten Schritte der Behörden zur Untersuchung der Tötung von Zivilisten und angeblicher Menschenrechtsverstöße durch die Streitkräfte;

50.  fordert die Regierung des Südsudan nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um außergerichtlichen Hinrichtungen ein Ende zu setzen und die Sicherheitsbeamten, die der Tötung des Journalisten Isaiah Abraham beschuldigt werden, zu ermitteln und vor Gericht zu stellen;

51.  fordert die südsudanesischen Behörden mit Nachdruck auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit zu intensivieren, indem dem Justizpersonal und den Strafverfolgungsbehörden Instrumente bereitgestellt werden, die darauf abzielen, Gewalt gegen Frauen vorzubeugen und zu unterbinden, und mit denen sichergestellt wird, dass die Täter erfolgreich verurteilt werden;

52.  empfiehlt, dass der Menschenrechtsrat einen sinnvollen Folgemechanismus im Hinblick auf die Lage der Menschenrechte im Südsudan schafft, z. B. einen unabhängigen Experten;

53.  lehnt die Todesstrafe in allen Fällen vehement ab und fordert den Südsudan auf, konkrete Schritte zu deren Abschaffung zu unternehmen;

54.  betont, dass Frauen im Südsudan vielfältigen Formen der Diskriminierung und Verstößen gegen ihre Grundrechte ausgesetzt sind, darunter weitverbreitete frühe und erzwungene Ehen, das Fehlen von Familiengesetzen, eine eingeschränkte politische Beteiligung von Frauen auf allen Regierungsebenen und sexuelle und häusliche Gewalt; fordert die Regierung des Südsudan auf, jegliche Form von Diskriminierung gegen Frauen zu beseitigen, dem Analphabetismus mittels eines verbesserten Zugangs von Frauen zu Bildung entgegenzuwirken und auf diese Weise deren Rolle in der Gesellschaft und beim Aufbau des neuen Staates zu stärken; fordert die Regierung des Südsudan auf, einen nationalen Aktionsplan zur Abschaffung von Kinderehen auszuarbeiten und dazu unter anderem den Zugang von Kindern zu Bildung zu fördern; fordert die südsudanesische Regierung in diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund, dass traditionelle Gepflogenheiten in der südsudanesischen Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen, auf, allen gegenüber Frauen diskriminierenden Bräuchen ein Ende zu setzen, indem z. B. mit nichtstaatlichen Organisationen zusammengearbeitet wird, um das Justizpersonal im Bereich der Menschenrechte zu schulen;

55.  begrüßt die Einrichtung der ersten Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger und Hebammen am Lehrkrankenhaus in Dschuba, stellt allerdings fest, dass es einer größeren Zahl von ausgebildeten Krankenschwestern/Krankenpflegern und Hebammen bedarf, um für eine grundlegende Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern zu sorgen sowie neue Wege zu beschreiten und landesweit mehr Gesundheitszentren nach diesem Muster einzurichten;

56.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan und des Sudan, dem Menschenrechtsbeauftragten des Südsudan, der gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, der Nationalversammlung des Sudan, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 49.
(2) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 38.
(3) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 80.
(4) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 74.
(5) http://eeas.europa.eu/eueom/pdf/missions/final-report-eueom-referendum-south-sudan-2011_en.pdf.
(6) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(7) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(8) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(9) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2012_horsens/pdf/soudan_en.pdf.
(10) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/DE/foraff/123684.pdf.
(11) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/138254.pdf.
(12) http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-524_de.htm.
(13) http://ec.europa.eu/echo/files/funding/decisions/2013/HIPs/Sudan-SouthSudan_en.pdf.
(14) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/137507.pdf.
(15) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/136969.pdf.
(16) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/134590.pdf.
(17) http://eeas.europa.eu/statements/local/local_statement_south_sudan_24072013_en.pdf.
(18) http://timor-leste.gov.tl/wp-content/uploads/2010/04/Dili_Declaration_FINAL_12.04.20101.pdf.
(19) http://www.oecd.org/dac/effectiveness/Final%20file.pdf, Seite 39.
(20) http://www.oecd.org/countries/southsudan/48697972.pdf.
(21) http://wdronline.worldbank.org/worldbank/a/c.html/world_development_report_2011/abstract/WB.978-0-8213-8439-8.abstract.
(22) http://appablog.wordpress.com/2013/07/31/report-of-the-african-union-high-level-implementation-panel-for-sudan-and-south-sudan/.
(23) http://www.un.org/sg/statements/index.asp?nid=6644.
(24) http://www.sudantribune.com/IMG/pdf/Two_Areas_Agreement.pdf.
(25) http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session21/A-HRC-21-34_en.pdf.http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session21/A.HRC.21.62_en.pdf.http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session23/A-HRC-23-31_en.pdf.
(26) http://www.rssnegotiationteam.org/historic-september-27-peace-agreements.html.
(27) http://www.amnesty.org/en/region/south-sudan/report-2013.
(28) http://www.hrw.org/reports/2013/03/07/old-man-can-feed-us-you-will-marry-him-0.
(29) Humanitarian news and analysis (Humanitäre Nachrichten und Analysen), Bericht zum Thema „Women’s Security in South Sudan“ (Sicherheit von Frauen im Südsudan), 2012.
(30) Conflict and Health (Konflikt und Gesundheit), März 2013.
(31) Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, „CAP for South Sudan, Mid-Year Review 2013“ (konsolidierter Hilfsappell für den Südsudan, Halbjahresbewertung 2013).


CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa (2013/2062(INI))
P7_TA(2013)0547A7-0391/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel XVII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 173 (ex-Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), in dem es um die Industriepolitik der Union geht und insbesondere auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union eingegangen wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (COM(2012)0636),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Hochrangigen Gruppe CARS 21 „on the Competitiveness and Sustainable Growth of the Automotive Industry in the European Union“ (zu Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigem Wachstum in der Automobilindustrie in der Europäischen Union) (2012)(1) und „A Competitive Automotive Regulatory System for the 21st century“ (Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regulierungssystem für das 21. Jahrhundert) (2006)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM (2012)0582),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 10. und 11. Dezember 2012 zur Lage der europäischen Industrie und insbesondere zur Lage der Automobilindustrie,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0391/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Automobilindustrie nicht nur ein starkes Glied der industriellen Fertigungskette ist, sondern Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in Europa maßgeblich beeinflusst;

B.  in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie, trotz der Wirtschafts- und Finanzkrise nie dagewesenen Ausmaßes eine wichtige Rolle für die Erhaltung der industriellen Kompetenz und Produktion in Europa spielt und dies koordinierte Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union erforderlich macht;

C.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Krise über die konjunkturelle Lage hinausgehen und Anlass sein sollten, die Mobilität im 21. Jahrhundert allgemein zu überdenken, zumal Mobilität ein Motor für Wirtschaftswachstum ist;

D.  in der Erwägung, dass die Automobilindustrie auf globaler Ebene eine Revolution erlebt, bei der die Nachfrage in Europa zurückgeht oder stagniert; in der Erwägung, dass sich sowohl Nachfrage als auch Produktion in die Schwellenländer verlagern; in der Erwägung, dass sich die verwendeten Antriebe allmählich aber spürbar ändern und in der Erwägung, dass Teile und Funktionen digitalisiert werden, was zu erhöhter Produktivität führt, die wiederum zu beträchtlichen Änderungen in der Wertschöpfungskette führt;

E.  in der Erwägung, dass die europäische Automobilbranche in Bezug auf Forschung und Innovation weltweit immer noch eine Spitzenposition innehat und daher Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Produktion in der gesamten Produktions- und Wertschöpfungskette wiederherstellen muss;

F.  in der Erwägung, dass eine potenzielle Lösung für das Problem der Produktionsüberkapazitäten darin besteht, Kapazitäten für andere Industriezweige wie öffentlichen Verkehr und erneuerbare Energien umzuwidmen und in nachhaltige Infrastruktur zu investieren;

Politische Steuerung

1.  unterstützt die neue Strategie der Kommission, mit einer neuen europäischen Industriepolitik insbesondere die nachhaltig agierende Automobilbranche voranzutreiben, die im Zentrum der europäischen Wirtschaft steht;

2.  fordert die Kommission auf, ihre eigenen Bemühungen effizienter zu koordinieren, damit die Empfehlungen von „CARS 2020“ tatsächlich umgesetzt und von der Hochrangigen Gruppe überwacht werden, damit sich das Scheitern der ersten Phase des Verfahrens „CARS 21“ (Dezember 2005) nicht wiederholt, zumal den diesbezüglichen Schlussfolgerungen nicht die notwendigen Maßnahmen folgten; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, einen klaren Zeitplan mit schnell wirkenden Maßnahmen festzulegen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen, insbesondere durch die Erarbeitung von Leitlinien, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Unternehmen zu koordinieren und zu ergänzen, um einen angemessenen Lebensstandard für die EU-Bürger sicherzustellen und die EU-Industrie im Hinblick auf Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum und Markterholung zu stärken;

3.  fordert die Kommission auf, bereichsübergreifende Fahrpläne zu entwickeln, die die Entwicklung in den Sektoren Energie, Verkehr und IKT umfassen;

4.  ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich unter allerlei Beschränkungen und mangelnden politischen Koordinierungsmechanismen leiden; fordert, dass die Kommission – als Ausgangspunkt für eine Debatte im Rat und im Parlament – eine Studie ausarbeiten lässt, in der die Differenz zwischen ihren Ambitionen und den Mitteln, über die sie verfügt, deutlich wird;

5.  ist der Ansicht, dass die Kommission bei allen zukünftigen politischen Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Automobilindustrie die gesamte Branche berücksichtigen sollte, insbesondere Unterauftragnehmer, Händler und Anschlussmarkt;

6.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom Dezember 2012 zur Industriepolitik; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin den Willen zu zeigen, die Industriepolitik für die Automobilindustrie grundlegend zu überarbeiten und eine neue Zusammenarbeit in der Automobilindustrie auf europäischer Ebene einzuleiten; weist darauf hin, dass diese Annäherung im Bereich der Industriepolitik für die Automobilindustrie entweder auf EU-Ebene oder auch freiwillig zwischen mehreren Mitgliedstaaten stattfinden kann;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, strukturelle Reformen einzuleiten, die aufeinander abgestimmt werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, beispielsweise Unterstützung für Forschung und Innovation, Kompetenzentwicklung, Umschulungen für Arbeitnehmer, Senkung der indirekten Kosten, Erhöhung der Flexibilität der Arbeitskräfte auf der Grundlage des sozialen Dialogs, Abbau von Bürokratie und Verkürzung der Zahlungsfristen;

8.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union die Durchführung ihres Aktionsplans und die Kommunikation über den Aktionsplan mit den Bürgern, den Investoren und den Unternehmen unbedingt verbessern muss, wenn das Vertrauen in die EU wiederhergestellt werden soll;

Automobilwirtschaft und ‑herstellung in Europa

9.  sieht den Erhalt und die Weiterentwicklung kohärenter und dynamischer Forschungs-, Fertigungs-, Produktions-, Wertschöpfungs- und Innovationsketten in der EU für die Produktion nachhaltiger Fahrzeuge als unabdingbar an; ist der Ansicht, dass die Automobilindustrie zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit Europas Teil eines „circulus virtuosus“ werden muss, der Innovation, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Umwelt und Mobilität vereint;

10.  weist darauf hin, dass der Lohnkostenanteil in der Automobilindustrie lediglich zwischen 13 und 20 % der Wertschöpfung ausmacht; weist außerdem darauf hin, dass globale Wettbewerbsfähigkeit nur durch Innovationen in der gesamten Produktionskette und Flexibilität in den Produktionsprozessen gesichert werden kann, und dass dies mit den Beschäftigten entsprechend ausgehandelt werden muss;

11.  hält es für wichtig, die Produktionsstrukturen in Europa aufrechtzuerhalten und zu stärken, sowohl für einen angemessenen Lebensstandard für die EU-Bürger als auch für Wirtschaftswachstum und wirtschaftliche Erholung;

12.  nimmt den allgemeinen krisenbedingten Abwärtstrend auf dem europäischen Markt, auch in der Automobilwirtschaft, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die Kommission die wesentlichen Gründe für diesen Rückgang nicht analysiert, beispielsweise die enorm divergierenden Verhältnisse (Unternehmen, Marktanteile und Marktmerkmale, Produkte, Branchen) und die zahlreichen strukturellen Änderungen der Nachfrage (demografisch, soziologisch, verhaltensmäßig, wirtschaftlich und technisch bedingt); ist daher der Ansicht, dass auf nationaler, aber auch auf europäischer Ebene parallel zu einem globalen europäischen Vorgehen differenzierte Reaktionen erfolgen müssen, um die Nachfrage anzuregen;

13.  ist der Ansicht, dass die neuen Verhaltensmuster in Bezug auf Mobilität durchschlagende Wirkung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilbranche entfalten können, beispielsweise bei den öffentlichen und multimodalen Verkehrsnetzen, beim Verkehrsmanagement, in Bezug auf intelligente Städte, Carsharing und Systeme zum gemeinsamen Eigentum;

14.  bedauert, dass die Kommission überhaupt nicht auf die Produktionsüberkapazität eingeht, bei der es sich um eine Schwierigkeit handelt, die die gesamte Branche kennzeichnet und unweigerlich kurz- und mittelfristige Folgen hat (für die Produktionskette, die Beschäftigung und die regionale Wirtschaft); fordert die Kommission daher auf, in Kürze Folgendes vorzulegen:

   a) eine Studie zum Ausmaß der Überkapazität in Europa und zu den bewährten Verfahren zu ihrer Bewältigung, insbesondere außerhalb von Europa (Vereinigte Staaten),
   b) einen Aktionsplan, in dem die Gesamtheit der verfügbaren politischen Instrumente, insbesondere für Forschung und Innovation, dargelegt wird;
   c) Vorschläge für eine aktivere und besser abgestimmte Unterstützung für Arbeitnehmer und Unternehmen der Automobilbranche bei der Umwidmung von Kompetenzen und Arbeitsplätzen für andere wachsende Industriezweige;

15.  in Bezug auf Umstrukturierungen:

   a) begrüßt die Absicht der Kommission, die „Task Force“ zu reaktivieren, um die wesentlichen Umstrukturierungen zu überwachen, und begrüßt die Veröffentlichung des Grünbuchs zu effektiven Verfahren in Bezug auf Umstrukturierung (COM(2012)0007);
   b) fordert die Unternehmen und die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten und industrielle Anpassungen stärker zu antizipieren, damit sich keine negativen externen Effekte auf die Kohärenz der industriellen Fertigungskette (Beschäftigung, Produktion) ergeben;
   c) fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf koordinierte Art und Weise Umstellungspläne zur Unterstützung von Regionen zu entwickeln, die von einem starken Stellenabbau in der Automobilindustrie betroffen sind, und fordert, dass dabei alle bestehenden Instrumente auf europäischer Ebene (EIB, ESF und EFRE) und auf nationaler Ebene integrativ eingesetzt werden, sowohl für die Begleitung der betroffenen Arbeitnehmer und ihre berufliche Neuorientierung in verwandten Branchen, z. B. alternative Energie, als auch für die Optimierung des vorhandenen Know-hows zur Autotechnologie;
   d) misst der Verantwortung von Unternehmen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umstrukturierungspolitik großes Gewicht bei, insbesondere was die Verbesserung der Fortbildung der Arbeitnehmer betrifft, aber auch, was die Frage angeht, wie die frei gewordenen Standorte für die sozioökonomische Entwicklung und Umwandlung der betroffenen Region zur Verfügung gestellt werden können;

16.  macht die Mitgliedstaaten und die Unternehmen darauf aufmerksam, dass Annäherungen zwischen Unternehmen (gemeinsame Anschaffungen, Kooperationen, Konsortien, Fusionen) angesichts einer immer schärferen internationalen Konkurrenz durchaus Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit sind;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt zu spezifischen Instrumenten zu greifen, um den Zugang zu Kapitalmärkten für KMU und Unternehmen mittlerer Größe zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung zentraler Anlaufstellen in den Regionen; ist der Ansicht, dass KMU und mittelgroße Unternehmen, insbesondere Unterauftragnehmer, Großhändler, Einzelhändler und Unternehmen des Anschlussmarktes, von der Krise am stärksten getroffen werden; weist gleichzeitig darauf hin, dass diese Unternehmen insofern im Vorteil sind, als sie dank ihrer Größe ausreichend rasch auf den Wandel reagieren können, und sie dabei zahlreiche technologische Fortschritte angestoßen haben; ist daher der Ansicht, dass die Diversifizierung der kommerziellen Möglichkeiten (durch Internationalisierung und Beteiligung an neuen Projekten) von KMU und Unternehmen mittlerer Größe ein Entwicklungspotenzial bietet, das es zu nutzen gilt;

18.  weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Technologieneutralität bei der Wahl von Standards unbedingt eingehalten werden muss, um die Investitionen der Vorreiter zu schützen und so Innovationen in dieser Branche zu fördern;

Arbeitskräfte

19.  bekräftigt, dass das Fachwissen der Arbeitnehmer in der Automobilbranche einen Vorteil für Europa darstellt; begrüßt die Einsetzung des Europäischen Qualifikationsrat für die Automobilindustrie im Jahr 2013, und ist zuversichtlich, dass dieser schnell feststellen wird, welche politischen Maßnahmen in diesem Bereich effektiv sind;

20.  begrüßt die Ankündigung der Kommission bezüglich des Erwerbs von Fähigkeiten und des Ausbaus von Kompetenzen, die die Grundlagen für einen dauerhaften Wettbewerbsvorteil sind;

21.  ist der Ansicht, dass der Arbeitsmarkt derzeit hinter den Anforderungen der Branche zurückbleibt (starke Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern); ist der Ansicht, dass die Ausbildungsstrategien sowohl der Regierung (Förderung von Bildung und Berufsausbildung im Bereich Wissenschaft, Technologie, Engineering und Mathematik) als auch der Unternehmen (insbesondere durch den Ausbau eines dualen Ausbildungssystems) angepasst werden müssen, damit Unternehmen hoch qualifizierte Arbeitnehmer anziehen und halten können;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften so anzupassen, dass der soziale Dialog und die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen in Bezug auf die Organisation der Arbeit (z. B. Branchentarifabkommen, Einbeziehung der Arbeitnehmer innerhalb der Unternehmen) offener und konstruktiver werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu befolgen;

23.  empfiehlt den Mitgliedstaaten und den Unternehmen, die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmer zu verbessern, um auf die Nachfrage von morgen zu reagieren und dafür zu sorgen, dass ihre Kompetenzen bei einem Verlust des Arbeitsplatzes anderen Wachstumssektoren zugutekommen;

Innovation und Technologie

24.  bekräftigt, dass technologische Innovation das wesentliche Alleinstellungsmerkmal für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche ist; fordert einen technologieneutralen Ansatz; bekräftigt erneut seine Absicht, die Ziele von „Europa 2020“ zu verwirklichen und wirtschaftliche und nachhaltige Verkehrsmittel sowie neue Fertigungsverfahren zu erarbeiten;

25.  betont, dass integrierte Innovationsprojekte, die die ganze Wertschöpfungskette abdecken, zentral für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sind;

26.  ist der Auffassung, dass Wissen und Innovation die Grundlagen für einen dauerhaften Wettbewerbsvorteil der europäischen Automobilindustrie sein können, wenn innovative Lösungen in einem Tempo eingeführt werden, das ihre Nachahmung unmöglich macht, und wenn durch die Maßnahmen zum Schutz von Innovationen und zur Bekämpfung von Industriespionage sichergestellt wird, dass sich Investitionen auszahlen, ohne dass Verbraucher geschädigt werden; bringt seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Bereiche auf dem europäischen Markt, in denen ein Innovationsvorsprung bei Automobilprodukten verzeichnet wird, Umwelt- und Sicherheitsbelangen Rechnung tragen;

27.  stellt fest, dass in der europäischen Automobilindustrie zwei wirksame Wettbewerbsstrategien vorherrschen: die Strategie der Kostenführerschaft und die Strategie der Differenzierung; ist der Auffassung, dass die Kombination beider Strategien schwieriger und weniger wirksam wäre, weil eine umfassendere Innovationsforschung erforderlich wäre;

28.  stellt fest, dass die europäische Automobilindustrie dank der Strategie der Kostenführerschaft zahlreiche Erfolge zu verzeichnen hat, was auf den Absatz kostengünstiger beliebter Modelle (etwa der Marken Škoda, Dacia und Nissan) auf dem europäischen Markt zurückzuführen ist;

29.  begrüßt die Vorschläge der Kommission in Bezug auf technologische Fortschritte, verweist jedoch auch auf die Bedingtheit ihrer Vorhersagen in Bezug auf die Schaffung von Mehrwert und die Möglichkeit des Zugangs zu Märkten und Beschäftigung;

30.  sieht es als unabdingbar an, Forschung und Entwicklung mit einem Schwerpunkt auf CO2-armen und nachhaltigen Technologien zu unterstützen, zumal Europa hier eine Führungsposition innehat, um die Abhängigkeit Europas von Energieimporten zu verringern; weist darauf hin, dass darunter Elektro- und Hybridfahrzeuge, alternative Kraftstoffe, mobile Energiespeicherung und die Verbreitung der notwendigen Vertriebsnetze und Infrastrukturen fallen, bedauert jedoch die Tatsache, dass solche Technologien noch nicht auf dem Markt eingeführt wurden; erwartet, dass Maßnahmen ergriffen werden, um:

   die Technologien möglichst weitgehend auf die Erwartungen des Binnenmarkts und des Weltmarkts abzustimmen und die Akzeptanz von Seiten der Autofahrer sicherzustellen;
   sämtliche ökologischen und sozialen externen Effekte des Lebenszyklus des Fahrzeugs von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung zu berücksichtigen;

31.  ist der Ansicht, dass sich die europäische Automobilindustrie durch Wirtschaftlichkeit auszeichnen muss, um wettbewerbsfähig zu sein, und dass diese erreicht werden kann, indem kooperierende Industriezweige, die innerhalb Europas kostengünstige Materialien für die Produktion liefern, etwa Stahl, Gussstücke, Schmiedestücke, Polsterungen, Reifen und elektronische Bauteile, entsprechend gefördert werden;

32.  ist der Ansicht, dass die Bemühungen Europas auf einer Differenzierungsstrategie basieren sollten, die auf einer Reihe von Prioritäten zur Festigung ihres technologischen Fortschritts beruhen, darunter:

   a) die technologische Konvergenz, insbesondere die Normen für die Stufen vor Fertigung und Vertrieb,
   b) die Entwicklung von Ökoinitiativen (leichtere, effizientere, schadstoffärmere und leichter wiederverwendbare Fahrzeuge, Schlüsseltechnologien, Batterien und Energiespeicherung, Fahrhilfen, Komfort, verbundene Fahrzeuge), Sicherheit (eCall) und Zugänglichkeit (Nutzen für Fahrer mit Behinderung), durch die sich europäische Produkte von den anderen unterscheiden,
   c) die Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene in bisher weniger erforschten Bereichen, insbesondere in Bezug auf Antriebe,
   d) die Stärkung der europäischen Führungsposition in Bezug auf internationale Normen, die die Überlegenheit unserer technischen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sicherstellen, wenn man die Bedeutung internationaler Harmonisierung für den Zugang zu neuen Märkten berücksichtigt;
   e) die Tatsache, dass Mechanismen wie das Verfahren zum Messen des Kraftstoffverbrauchs zu einem wichtigen Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit für die weltweite Automobilindustrie auf dem europäischen Markt werden, wodurch sichergestellt wird, dass europäische Hersteller vor unfairem Wettbewerb geschützt werden;
   f) der Ausbau der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge und alternative Kraftstoffe;

33.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Herausbildung von (transnationalen) Clustern, Zentren des Wettbewerbs und öffentlich-privaten Partnerschaften zur zukünftigen Mobilität als ständige Innovationsquelle (Prototypen) zu fördern;

34.  verweist darauf, dass F&E einen beträchtlichen finanziellen Einsatz erfordert (wissenschaftliches Risiko, langer Investitionszyklus), und bedauert in diesem Zusammenhang, dass Europa das Ziel, 3 % des BIP in F&E zu investieren, noch nicht erreicht hat; ist der Ansicht, dass die von den Mitgliedstaaten geplanten Kürzungen der Haushaltsmittel für die Projekte COSME und Horizont 2020 verheerende Folgen haben werden, insbesondere in den Haushaltsrubriken, die mit Verkehr zu tun haben;

35.  stellt fest, dass in der Automobilbranche wesentliche private Investitionen in Forschung und Innovation getätigt werden; weist jedoch darauf hin, dass EU-Mittel aus Programmen wie Horizont 2020 und COSME private Investitionen im Sektor anregen können, solange die Rezession sich weiterhin auf den europäischen Markt auswirkt; betont, dass bei der Finanzierung der Initiative „Green Car“ und der Entwicklung von KMU, die eindeutige Prioritäten darstellen, weiterhin ein ehrgeiziger Ansatz verfolgt werden muss; verweist darauf, dass regionalen und lokalen Gebietskörperschaften abhängig von ihren Befugnissen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung stehen, um die Automobilindustrie aktiv zu unterstützen;

36.  hält es für unbedingt notwendig, dass durch den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 angemessene Mittel für die Umstrukturierung der Branche und für die Sanierung und Modernisierung ihrer Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen bereitgestellt werden, damit eine größere Produktivität erreicht wird und im Inland hergestellte Produkte der Branche gefördert werden;

Regulierung

37.  hält es für dringend geboten, dass der Grundsatz der „intelligenten Regulierung“ als kohärenter Ansatz in Bezug auf Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf die Automobilindustrie haben, schnellstmöglich umgesetzt wird; erinnert daran, dass es sich dabei um eine Empfehlung der ersten Gruppe „CARS 21“ (2005) handelte, die seitdem nicht weiter beachtet wurde; hält eine intelligente Regulierung zur Stimulation von Investitionen in die Automobilbranche für unverzichtbar;

38.  ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission, ein Moratorium über alle neuen Rechtsvorschriften zu verhängen, die negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Branche haben können, dazu beiträgt, langfristig Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen und angemessen auf ökologische Herausforderungen zu reagieren;

39.  unterstreicht die Bedeutung angemessener Vorlaufzeiten für die Industrie, damit diese die Konstruktionseinrichtungen umstellen und Investitionen in die industrielle Fertigung ermöglichen kann;

40.  fordert, gegebenenfalls bestimmte Vorgaben und Beschlüsse, die bereits festgelegt wurden, aber den nachhaltigen Wandel der Automobilwirtschaft behindern könnten, erneut zu prüfen; fordert die Kommission auf, eine Ex-post-Beurteilung der angenommenen Rechtsvorschriften einzuführen und dabei auch zu prüfen, ob sie mangelhaft oder unzureichend umgesetzt wurden;

41.  fordert die europäischen Hersteller auf, die geltenden EU-Rechtsvorschriften zur gesetzlichen Garantie aufrechtzuerhalten und zu stärken;

42.  ist der Auffassung, dass die kommerziellen Garantien auf Erzeugnisse der europäischen Automobilindustrie zu kurz sind und nicht deren hoher Zuverlässigkeit entsprechen, was im Vergleich zu kommerziellen Garantien von Herstellern aus Drittländern (etwa aus Japan oder Südkorea) zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil führt;

43.  sieht es als unerlässlich an, die technischen Regelungen in ganz Europa zu harmonisieren, um jegliche künstliche Wettbewerbsverzerrung zu bekämpfen; hält es für dringend erforderlich, dass die Testverfahren ist, die bei bestimmten Herstellern hinsichtlich der Verbrauchswerte derzeit zu beträchtlichen Unterschieden von bis zu 25 % führen, harmonisiert und verbessert werden; fordert die Kommission auf, das Problem der Irreführung der Verbraucher durch unzutreffende Informationen zu Kraftstoffverbrauch und Umweltleistung von Fahrzeugen anzugehen; unterstützt die geplante Entwicklung eines neuen, präzisen Fahrzyklus und neuer Verfahren, die die tatsächlichen Fahrbedingungen widerspiegeln, und fordert, dass diese unverzüglich eingeführt werden;

44.  fordert die Unternehmen in Europa, die an der Herstellung von Produkten der Automobilindustrie beteiligt sind, dazu auf, ihre Zusammenarbeit auf dem Binnenmarkt im Rahmen der Normung, Typgenehmigung, Vereinheitlichung und Verwertung auf europäischer Ebene sowie einer freiwilligen Marktsegmentierung auszubauen;

45.  ist der Ansicht, dass die Sicherheit auf den Straßen der EU deutlich verbessert werden muss, indem Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge, Infrastruktur und Fahrerverhalten ergriffen werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission für das Notrufsystem „eCall“, durch das im Falle eines schweren Unfalls automatisch ein vom Fahrzeug ausgehender Notruf an die Rettungsdienste erfolgt;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum auf internationaler Ebene zu stärken und eine Strategie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf europäischer Ebene einzuführen, um Nachahmung und Industriespionage zu bekämpfen, zumal die technologische Entwicklung durch Spionage stark gefährdet ist;

Finanzmittel

47.  fordert Europa und die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Finanzmittel stärker abgestimmt und optimaler dazu zu nutzen, Investitionen in nachhaltige Mobilität anzuregen, und zwar durch steuerliche Anreize für KMU (Steuervergünstigungen für die Forschung, Ökobonus/Ökomalus-System, Abwrackprämien) sowie private (Risikokapitalfonds, private Investoren („Business Angels“)) und öffentliche (Europäische Investitionsbank) Finanzinstrumente, die über öffentliche Subventionen hinausgehend;

48.  fordert die Kommission auf, eine gründliche Studie zur Besteuerung des Automobilsektors durchzuführen, in der ein Vergleich zwischen den Ländern der EU vorgenommen wird, um die Steuerlast für die Produktion und den Handel mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Automobilen zu vereinfachen und zu straffen sowie den Verwaltungsaufwand zu verringern;

49.  hält es für unerlässlich, dass die verfügbaren Mittel für Umstrukturierungen einerseits und für F&E andererseits sich vernünftig ergänzen müssen; fordert deshalb, die verfügbaren Mittelzuweisungen für den Europäischen Sozialfonds und den Fonds zur Anpassung an die Globalisierung beizubehalten;

50.  fordert, dass die Wettbewerbspolitik (Regelungen zu staatlichen Beihilfen) darauf ausgerichtet wird, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu steigern, so wie es bei unseren ausländischen Wettbewerbern der Fall ist;

51.  fordert die Einführung einer Konditionalitätsklausel, in der Automobilunternehmen auferlegt wird, während der Amortisationsdauer der mit öffentlichen Mitteln geförderten Investitionen den Betrieb an den unterstützten Standorten aufrechtzuerhalten oder die von der EU bereitgestellten Beträge im Fall der Standortverlagerung zurückzuzahlen;

Binnenmarkt

52.  verweist darauf, dass ein stabiler Binnenmarkt eine unabdingbare Voraussetzung für die Rückkehr zur Wettbewerbsfähigkeit und für Nachhaltigkeit in der Automobilbranche ist;

53.  fordert, dass Europa die Integration in den Bereichen verstärkt, in denen de facto ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen:

   a) gegenüber ausländischen Wettbewerbern: hohe Energie- und Rohstoffpreise, hoher Euro-Wechselkurs,
   b) auf dem Binnenmarkt: sozialer und steuerlicher Wettbewerb, steuerliche Vorteile für Firmen und Kaufanreize (Ökoboni, Abwrackprämien);
   c) auf dem Binnenmarkt: Bedingungen in Bezug auf die Verwertbarkeit von Fahrzeugen und die ökologische Verwertung von Gebrauchtwagen;

54.  betont, dass insbesondere Zulieferer gestärkt werden müssen und dass hier Innovationspotenziale (Car2car, car2infrastructure) und Beschäftigungsmöglichkeiten liegen;

55.  bedauert, dass die derzeitige rechtliche Zersplitterung auf dem Anschlussmarkt zu Lasten der Autofahrer und eines gesunden und lauteren Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten geht; setzt sich für eine Annäherung der Rechtsvorschriften ein, die gleichzeitig zum Nutzen der Beschäftigung und der Kaufkraft der Autofahrer und zur Erhaltung und Entwicklung der Produktionskette und des Anschlussmarkts in Europa erfolgen soll, insbesondere auf dem Ersatzteilmarkt und in Bezug auf die Informationen für Autofahrer über ihre Rechte bei Reparaturen; fordert die Kommission auf, diese Annäherung durch eine eingehende und vergleichende Studie zu unterstützen, in der die Auswirkungen dieser rechtlichen Zersplitterung für den Binnenmarkt, die europäische Produktion und die Kaufkraft der Autofahrer untersucht werden;

56.  fordert eine Koordinierung auf EU-Ebene, um die Einfuhr gefälschter Fahrzeugteile stärker zu bekämpfen;

57.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für mehr Transparenz und größere Achtung der Grundsätze von Treu und Glauben in den Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern und Händlern sorgen müssen; ist der Ansicht, dass dies zuverlässig durch die Einführung eines Verhaltenskodex zwischen Herstellern und Händlern erreicht werden könnte; ist der Ansicht, dass dieser Kodex im Einklang mit den zusätzlichen Leitlinien der Kommission 2010/C 138/05 mindestens Klauseln zur Verlagerung der Wirtschaftstätigkeit von Händlern, zum Mehrmarkenvertrieb und zum Recht auf Entschädigung bei Auflösung des Vertrags durch den Hersteller ohne triftigen Grund enthalten müsste;

58.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen durch geeignete Maßnahmen ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Transparenz und Sicherheit auf dem Gebrauchtwagenmarkt sicherzustellen und darauf hinzuarbeiten, dass umweltverschmutzende und weniger sichere Fahrzeuge allmählich vom Markt verschwinden; lobt die in der Verordnung der Kommission über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen enthaltene Empfehlung, bei jeder Überprüfung eine Kilometerstandsaufzeichnung vorzuschreiben; ist der Auffassung, dass Initiativen wie der „Fahrzeugpass“ in Belgien durch einen europäischen Standard gefördert werden könnten; merkt an, dass die Verfahren zur erneuten Zulassung bei der Verbringung von Fahrzeugen auch grenzüberschreitenden Kilometerstandsfälschungen einen Riegel vorschieben müssen;

59.  bekräftigt, dass es im wirtschaftlichen Interesse Europas liegt, neue Großprojekte in der Industrie wie im Bereich Raumfahrt und Weltraum einzuleiten, damit die notwendige kritische Masse erreicht wird, um sich mit der weltweiten Konkurrenz messen zu können; weist darauf hin, dass diese Großprojekte auf EU-Ebene oder auch freiwillig zwischen mehreren Mitgliedstaaten stattfinden können;

60.  betont die Bedeutung intelligenter Spezialisierungsstrategien, wodurch ein Rahmen geschaffen wird, innerhalb dessen intraeuropäischer Wettbewerb im gleichen Betätigungsfeld durch einander ergänzende regionale Spezialisierungen ersetzt werden kann und die EU so gegenüber Drittstaaten wettbewerbsfähiger wird;

61.  lenkt die Aufmerksamkeit:

   a) der Mitgliedstaaten auf die verfügbaren alternativen Lösungen zur Ankurbelung der Nachfrage, beispielsweise durch Labels, gezielte Freigabe von Investivlöhnen, Steuerentlastung für Unternehmensfuhrparks, Recycling von Materialien, Vergabe öffentlicher Aufträge,
   b) der Unternehmen auf Strategien zur Vermarktung, beispielsweise Versicherungen, einschließlich Restschuldversicherung bei Arbeitslosigkeit, Garantieverlängerung, Carsharing, Verkauf per Internet;

62.  äußert sein Bedauern darüber, dass der Aktionsplan CARS 2020 vorrangig auf europäische Automobilhersteller ausgerichtet ist und der Stellenwert des gesamten Anschlussmarkts sowie seiner Akteure und Bedürfnisse unberücksichtigt bleibt; ist der Auffassung, dass die Politik im Automobilsektor breiter aufgestellt werden muss und sich auf einen ganzheitlichen Ansatz stützen muss; ist der Ansicht, dass das Ziel vor allem darin bestehen sollte, gleiche Bedingungen für alle beteiligten Akteure zu schaffen; stellt daher fest, dass die europäische Politik im Automobilsektor auch Bestimmungen umfassen sollte, die auf sämtliche Akteure abgestimmt sind, die an der Auslieferung und Reparatur beteiligt sind – von großen Herstellern bis hin zu KMU;

Auslandsmärkte und Handelsbeziehungen

63.  weist darauf hin, dass die Automobilindustrie einen beträchtlichen positiven Beitrag zur Handelsbilanz der EU liefert, dass Ausfuhren in die neuen Märkte unbestreitbar eine Voraussetzung dafür darstellen, unseren langfristigen Erfolg zu maximieren, und dass Allianzen mit ausländischen Fonds und Unternehmen maßgebliche Faktoren für die Zukunft unserer Firmen sind, ebenso wie die Einrichtung von Standorten außerhalb der Grenzen der Union für ihr Wachstum (insbesondere für Fertigung und Verkauf vor Ort) und die Einfuhr von Fahrzeugen zur Deckung der Nachfrage;

64.  begrüßt die Erklärung der Kommission, wonach bei den Arbeiten zu einem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten und Japan und zu einem gleichberechtigten Zugang zu den Weltmärkten ein Durchbruch erzielt worden ist, was bedeutet, dass sich sämtliche Akteure auf dem weltweiten Automobilmarkt streng an die gleichen Vorschriften halten müssen; ist der Auffassung, dass auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass eine nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Verkehrssicherheit weltweit die Voraussetzung dafür sind, einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen;

65.  teilt die Auffassung, dass eine einheitliche internationale Typgenehmigung, die die Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und auf Umwelt- und Sicherheitsstandards der EU beruht, maßgeblich dafür sein kann, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen;

66.  stellt fest, dass die Nachfrage in den Schwellenländern nicht nur in der Luxuskategorie wachsen wird, sondern auch in preiswerteren Segmenten, und dass innerhalb der europäischen Industrie in diesen Segmenten ein größerer Wettbewerb herrschen wird;

67.  bekräftigt, dass die Wettbewerbsfähigkeit eines Großteils unserer Automobilunternehmen aufgrund der zunehmenden und manchmal unlauteren Konkurrenz von Unternehmen aus Drittländern abnimmt; bekräftigt, dass ein Großteil davon das Potenzial zum Erfolg hat, wenn man ihnen die Möglichkeit gibt, die wachsende Nachfrage auf den neuen Exportmärkten zu decken; fordert mit Nachdruck, dass die Kommission ihre Handelspolitik umstrukturiert, damit:

   a) die Instrumente der Mitgliedstaaten zur Förderung der europäischen Unternehmen und zum Schutz von Produkten, Investitionen und Rechten an geistigem Eigentum im Ausland koordiniert werden können;
   b) alle europäischen Instrumente zur Exportförderung und insbesondere die, in deren Mittelpunkt KMU stehen, zentralisiert werden können („Small Business, Big World“), insbesondere durch die Schaffung einer umfassenden, zugänglichen und sektorspezifischen digitalen Plattform;
   c) der Grundsatz der Gegenseitigkeit, dem von der Kommission in „CARS 2020“ zu wenig Bedeutung beigemessen wird, schrittweise ins Zentrum unserer Handelsbeziehungen gerückt wird;
   d) der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse im Automobilsektor vorangetrieben werden kann;
   e) die Reaktionszeit für die Einleitung von Untersuchungen und die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten verbessert werden kann.

68.  fordert die Kommission auf, ihre Ex-ante-Folgeabschätzungen zukünftiger Handelsabkommen auf den Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit in der Automobilbranche auszuweiten, nach ihrem Inkrafttreten neue Studien durchzuführen und die kumulierten Auswirkungen von Abkommen, sowohl derjenigen, die bereits in Kraft sind, als auch derjenigen, über die gerade verhandelt wird, regelmäßig auf der Grundlage von spezifischen und definierten Kriterien zu beurteilen, wobei auch zu prüfen wäre wie die Interessenträger einbezogen werden;

69.  fordert, dass sich das Parlament mit den notwendigen Mitteln ausstattet, um die Auswirkungen jedes FHA selbst beurteilen zu können;

o
o   o

70.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-final-report-2012_en.pdf
(2) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/pagesbackground/competitiveness/cars21finalreport_en.pdf


Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte
PDF 110kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (2013/2040(INI))
P7_TA(2013)0548A7-0426/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gesundheitswesen und insbesondere Absatz 7, nach dem die Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zu wahren hat,

–  unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz für Umwelt und Entwicklung (ICPD) von 1994 in Kairo und auf das Aktionsprogramm der Weltfrauenkonferenz von 1995 in Peking,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0426/2013),

A.  in der Erwägung, dass das ICPD-Aktionsprogramm von Kairo eine Definition des Begriffs „Sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte“ (sexual and reproductive health and rights (SRHR)) enthält;

1.  stellt fest, dass die Formulierung und Umsetzung der Politik zu SRHR und Sexualerziehung in Schulen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

2.  stellt fest, dass die EU trotz der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten für die Formulierung und Umsetzung der Politik zu Gesundheit und Erziehung zuständig sind, zur Förderung bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten beitragen kann;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur der EU für Grundrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa
PDF 147kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa (2013/2064(INI))
P7_TA(2013)0549A7-0348/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 165, 166 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Definition von Freiwilligentätigkeit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in ihrem Handbuch zur Messung der Freiwilligentätigkeit (2011) vorgeschlagen wird,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)(3),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/37/EG des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)(4),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. April 2006 zur Anerkennung des Wertes von nicht formalen und informellen Lernerfahrungen im europäischen Jugendbereich(5),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2007 zur Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (14427/1/2007),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Mai 2007 zur Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen(6),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 zur Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität(8),

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik (14552/2011),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. November 2011 zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft(10),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (COM(2007)0498),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend: Investitionen und Empowerment – Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Jugend in Bewegung – Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (COM(2010)0477),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (COM(2011)0568),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (COM(2011)0788),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (2011) (COM(2012)0781),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission vom 28. März 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Mitteilung zu EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“(11),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu der Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU(12),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (EJF) 2011,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0348/2013),

A.  in der Erwägung, dass das EJF 2011 ein Erfolg war, einschlägige Ziele hatte und einen Beitrag zur Sensibilisierung für das Thema geleistet hat;

B.  in der Erwägung, dass die Schaffung günstiger Bedingungen für Freiwilligentätigkeit und deren Zugänglichkeit für alle ein langfristiger Prozess ist, in den alle Interessenträger einbezogen werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wichtiger Aspekt der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie sowie der Persönlichkeitsentwicklung ist, in dem europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung konkret zum Ausdruck gebracht werden, sowie in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit zur Entwicklung der partizipativen Demokratie und zur Förderung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU beiträgt;

D.  in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit in der Debatte über öffentliche Maßnahmen eine große Rolle spielt;

E.  in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeit sowohl maßgeblich dazu beitragen kann, sich nützliche Kompetenzen für den Arbeitsmarkt anzueignen, als auch eine Möglichkeit darstellen kann, wichtige soziale Positionen innerhalb der Gesellschaft einzunehmen;

F.  in der Erwägung, dass der Sport zum großen Teil von Freiwilligenarbeit lebt;

G.  in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wesentlicher Faktor der individuellen und kollektiven Emanzipation, der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts ist;

H.  in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, soziales Kapital zu schaffen, die Entwicklung voranzubringen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, und somit dazu beiträgt, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;

I.  in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Hinblick auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Ungleichheiten unterstreichen;

J.  in der Erwägung, dass die bestehenden bürokratischen Hindernisse auf nationaler Ebene die Möglichkeiten einschränken, eine Freiwilligentätigkeit auszuüben, da diese in den Rechtssystemen einiger Mitgliedstaaten noch nicht ausreichend anerkannt ist;

K.  in der Erwägung, dass aufgrund unterschiedlicher Traditionen und kultureller Praktiken große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorschriften für Freiwilligentätigkeit, die Rechte von Freiwilligen und die Organisationsformen von Freiwilligentätigkeit bestehen;

L.  in der Erwägung, dass die schwere Wirtschaftskrise, Sparmaßnahmen und steuerliche Belastungen die finanzielle Stabilität vieler nichtstaatlicher Organisationen, Sporteinrichtungen und Freiwilligenorganisationen gefährden, diese sich jedoch weiterhin dafür einsetzen, Inklusion und soziales Wohlergehen in diesen schwierigen Zeiten voranbringen;

M.  in der Erwägung, dass es zum Schutz der Errungenschaften des EJF 2011 erforderlich ist, einen strukturierten und koordinierten Ansatz für die europäische Freiwilligenpolitik zu entwickeln, die auf EU-Ebene gegenwärtig stark fragmentiert und auf verschiedene Dienststellen verteilt ist;

1.  nimmt die im Anhang des Berichts der Kommission genannten Zahlen zu der Kommunikationskampagne im Rahmen des EJF 2011 zur Kenntnis und bedauert, dass aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel nur unzureichende Ergebnisse erzielt wurden;

2.  erkennt die unterschiedlichen Formen von Freiwilligentätigkeit an, die in den Mitgliedstaaten durch nationale Organisationen und Netzwerke von auf lokaler Ebene tätigen Vereinigungen zum Ausdruck kommen, und unterstützt diese; fordert in diesem Zusammenhang einen multikulturellen Ansatz seitens der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die einzelstaatlichen Praktiken und Traditionen im Bereich der Freiwilligentätigkeit gründlich zu analysieren, damit ein gemeinsamer europäischer Ansatz gefördert werden kann;

3.  weist darauf hin, dass die Konsolidierung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes im Bereich der Freiwilligentätigkeit zu einer Ausweitung der Mobilitätsmöglichkeiten und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen führen wird, da diese sich wertvolle Kompetenzen aneignen können;

4.  begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten Vorschriften in diesem Bereich angenommen oder geändert haben, um günstige Bedingungen für Freiwilligentätigkeit zu schaffen, und empfiehlt den anderen Mitgliedstaaten, ebenso zu verfahren, und zwar mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Rechte von Freiwilligen unter Rückgriff auf die Europäische Charta der Rechte und Pflichten von Freiwilligen;

5.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeit voranzutreiben, insbesondere durch die Schaffung eines Rechtsrahmens dort, wo dieser noch nicht vorhanden ist;

6.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Leitlinien des Handbuchs der ILO zur Messung der Freiwilligentätigkeit umgesetzt haben, und legt den anderen Mitgliedstaaten nahe, dies ebenso zu tun, damit vergleichbare Daten über Freiwilligentätigkeit zusammengestellt werden können, aus denen deutlich hervorgeht, welch wertvollen Beitrag diese Tätigkeit für die Gesellschaft leistet;

7.  fordert die Annahme eines europäischen Statuts der Freiwilligenorganisationen, um deren rechtliche und institutionelle Anerkennung zu fördern;

8.  unterstreicht, dass Freiwilligentätigkeit insbesondere unter Schülern, Studenten und anderen jungen Menschen gefördert werden muss, um die Solidarität und Unterstützung im Hinblick auf diese Tätigkeit zu verstärken;

9.  betont, dass die hohe Anzahl der in den letzten Monaten online ausgestellten Europäischen Qualifikationspässe ein Beweis für den Erfolg des elektronischen Speichermediums ist, das einen umfassenden Überblick über die Kompetenzen gibt, die unter anderem im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten erworben wurden, und durch das diese Tätigkeiten für Berufs- und Lernzwecke offiziell anerkannt werden können;

10.  weist darauf hin, dass die Kompetenzen und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit erworben werden und als nichtformale und informelle Lern- und Berufserfahrung anerkannt werden können, einen Mehrwert für den Lebenslauf und die Berufslaufbahn darstellen;

11.  ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Dokument „Europass Experience“ Freiwilligen die Möglichkeit bieten würde, während der Freiwilligentätigkeit erworbene, eventuell nicht zu einer Bescheinigung führende Kompetenzen zu beschreiben und festzuhalten, und legt der Kommission nahe, im Lichte der Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens dieses Dokument so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen;

12.  verweist auf die Bedeutung der genannten Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick darauf, junge Menschen für Freiwilligentätigkeiten zu motivieren, Sozialkapital zu erzeugen und die gesellschaftliche Entwicklung zu fördern;

13.  vertritt die Ansicht, dass der Geschlechterparität im Freiwilligensektor Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und insbesondere dem ausgeprägten Missverhältnis beim Führungspersonal im Freiwilligendienst mit einer deutlichen Mehrheit von Männern in leitenden Positionen;

14.  vertritt die Auffassung, dass die durch Freiwilligentätigkeiten erworbenen Kompetenzen junger Menschen in den Europäischen Qualifikationspass und den Europass Eingang finden sollten, damit formelle und nichtformale Bildung gleich behandelt werden;

15.  betont, dass junge Menschen, die die Schule abgebrochen haben, durch Freiwilligentätigkeiten ein integrierungsförderndes Umfeld und eine entsprechende Betätigung finden können;

16.  bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative der Kommission zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, das zu einem schnellen und koordinierten Einsatz der EU bei humanitären Krisen und schweren Naturkatastrophen durch die Unterstützung der Ausbildung, Mobilisierung und Koordinierung von Freiwilligen für Maßnahmen der EU im Bereich der humanitären Hilfe beitragen soll;

17.  betont, dass Freiwilligentätigkeit, die von immer mehr jungen und älteren Menschen ausgeübt wird, sowohl das interkulturelle Lernen als auch das Gefühl einer europäischen Identität und der Solidarität zwischen den Generationen fördert sowie zum aktiven Altern und zu einer Bürgerbeteiligung in allen Lebensphasen beiträgt;

18.  weist darauf hin, dass Freiwilligentätigkeit dazu beiträgt, dass sowohl junge als auch ältere Menschen zum Nutzen der Gesellschaft einen Beitrag leisten und dafür Anerkennung und Wertschätzung erfahren und dass dies ihre Lebensqualität, ihr Wohlbefinden und ihren allgemeinen Gesundheitszustand verbessert;

19.  weist darauf hin, dass ein breites Angebot an Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeit sowie ein einfacher Zugang zu solchen Tätigkeiten im Hinblick auf Kosten, Informationen und Infrastruktur sowie Haftpflicht und Unfallversicherung von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der Freiwilligentätigkeit aller Altersgruppen ist;

20.  ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit als aktive Methode zum Aufbau der Zivilgesellschaft einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten und eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Vorurteilen und Rassismus spielen kann;

21.  verweist auf die wichtige Rolle der Freiwilligentätigkeit bei der Schaffung von Humankapital und sozialem Kapital sowie bei der Förderung der sozialen Inklusion hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports, insbesondere des Amateursports, in dem viele Organisationen ohne die Hilfe von Freiwilligen nicht funktionieren könnten, gebührend anzuerkennen;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit in dieser schweren Wirtschaftskrise gebührend anzuerkennen;

23.  betont, dass anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zur Freiwilligentätigkeit haben;

24.  weist darauf hin, dass zwischen dem EJF 2011 und den nachfolgenden EJF Kontinuität gewährleistet werden muss, um dazu beizutragen, dass Freiwilligentätigkeit als wertvolles Mittel aktiver Bürgerbeteiligung angesehen wird, und legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, Freiwilligentätigkeit als wichtigen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft in das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeit der im EJF 2011 auf einzelstaatlicher Ebene erzielten Ergebnisse sicherzustellen;

26.  fordert die Kommission auf, eine integrierte Freiwilligenpolitik zu schaffen und weiterzuentwickeln und die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern;

27.  fordert die Mitgliedstaatennachdrücklich auf, entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzgebung die notwendigen Schritte zur Institutionalisierung der Freiwilligentätigkeit zu unternehmen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle einzurichten, die für die Freiwilligenpolitik und deren Koordinierung zwischen den Dienststellen der Kommission und den verschiedenen Organen zuständig ist;

29.  unterstreicht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit insbesondere mit europäischen Freiwilligenorganisationen, -vereinigungen und -netzwerken eine zentrale europäische Anlaufstelle der EU in Form einer paneuropäischen Plattform zur Förderung der Koordinierung in diesem Bereich zu schaffen, die unter anderem eine Datenbank mit bewährten Verfahren in der Freiwilligentätigkeit und eine Abteilung für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten mit Informationen über die verfügbaren Programme, die Kosten und die Bedingungen für die Teilnahme umfasst, um den Informationsaustausch zu erleichtern;

30.  legt den Mitgliedstaaten nahe, auf nationaler Ebene Websites zur Koordinierung und Suchmaschinen einzurichten, die einen einfachen und gut strukturierten Zugang zu dem Angebot an Freiwilligentätigkeiten für Einzelpersonen sowie zu Kooperationsmöglichkeiten für Organisationen erlauben;

31.  legt den Mitgliedstaaten nahe, auch weiterhin einen stabilen und nachhaltigen Unterstützungsrahmen für nationale und grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten zur Verfügung zu stellen, der sowohl Freiwillige als auch Freiwilligenorganisationen unterstützt; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit dem EJF 2011 eingerichteten nationalen Koordinierungsstellen beizubehalten;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst(13) anzuwenden und die Visaverfahren für Personen, die an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen möchten, zu vereinfachen oder aufzuheben, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden;

33.  fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, eine angemessene Finanzierung sicherzustellen, die administrativen Verfahren zu vereinfachen und steuerliche Anreize für Freiwilligenorganisationen und -netzwerke zu schaffen, insbesondere für kleine Organisationen mit begrenzten Mitteln; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Zuschüsse für Vereinigungen klarer definiert wird, damit Finanzhilfen für Vereinigungen nicht mehr mit staatlichen Beihilfen verwechselt werden, die den Wettbewerb in den einen Erwerbszweck verfolgenden Bereichen der Wirtschaft beeinträchtigen könnten;

34.  fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die von Freiwilligentätigkeit erbrachte wirtschaftliche Leistung bei europäischen Projekten als Kofinanzierungsanteil angerechnet werden kann;

35.  betont, dass Freiwilligentätigkeit auch im Rahmen von Strategien für die soziale Verantwortung der Unternehmen gefördert werden muss, und zwar im Einklang mit der freiwillig angewandten internationalen Norm ISO 26000:2010, die einen Leitfaden zur sozialen Verantwortung von Unternehmen enthält;

36.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten eine obligatorische Versicherung für Personen einführen, die eine Freiwilligentätigkeit ausüben, damit deren Gesundheit geschützt und für deren Sicherheit während der Ausübung der Freiwilligentätigkeit Sorge getragen wird;

37.  fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang nicht getan haben, auf, Rechtsvorschriften über Freiwilligentätigkeit zu erlassen und Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen, da ihr Engagement in erster Linie altruistisch und uneigennützig ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ausbildung im Bereich der Freiwilligentätigkeit als Wahlfach an den Lehranstalten einzuführen;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Freiwilligendienst an den Universitäten und anderen Hochschulen weiter zu fördern;

40.  ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit im Rahmen der informellen Bildung dazu beiträgt, Kompetenzen und berufliche Qualifikationen zu erwerben, und dadurch den Freiwilligen den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert;

41.  empfiehlt der Kommission, die Kontakte zu der Nachfolgerin der „EYV 2011 Alliance“ – der „European Alliance for Volunteering“ – und anderen Freiwilligenorganisationen zu pflegen und die Empfehlungen der „Policy Agenda on Volunteering in Europe“ (P.A.V.E.) gebührend zu berücksichtigen, und zwar als Grundlage für einen künftigen Aktionsplan;

42.  fordert die Kommission auf, die erforderlichen Mittel zur Einrichtung eines europäischen Fonds für die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit bereitzustellen, damit die Schaffung einer angemessenen unterstützenden Infrastruktur sichergestellt wird;

43.  betont, dass es wichtig ist, auf europäischer und nationaler Ebene den Zugang nichtstaatlicher Organisationen zu EU-Mitteln, insbesondere im Rahmen des ESF, zu vereinfachen;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens umzusetzen und noch vor dem Zieltermin 2018 die Einrichtung formaler Strukturen zur Validierung des Wissens, der Kompetenzen und der Fähigkeiten, die durch Freiwilligentätigkeiten erworben wurden und zu einer Qualifikation führen, die von den Lehranstalten, Arbeitgebern und sonstigen Stellen anerkannt werden sollte, sicherzustellen;

45.  fordert die Kommission auf, im Falle einer Finanzierung durch EU-Mittel die Zeit der Freiwilligentätigkeit als Kofinanzierungsanteil in Form einer Sachleistung anzuerkennen und mit den Freiwilligenorganisationen zusammenzuarbeiten, um Systeme zur Aufzeichnung und Dokumentation von Freiwilligentätigkeiten auf der Grundlage der vielen zur Verfügung stehenden Instrumente und Modelle zu entwickeln;

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.
(2) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.
(3) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.
(4) ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.
(5) ABl. C 168 vom 20.7.2006, S. 1.
(6) ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1.
(7) ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.
(8) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
(9) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.
(10) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24.
(11) CESE 824/2012.
(12) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 14.
(13) ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.


Berichte über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu Berichten über Informationsbesuche zur Prüfung von Petitionen (Auslegung des Artikels 202 Absatz 5 der Geschäftsordnung) (2013/2258(REG))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 26. November 2013,

–  gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 202 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Informationsbesuche und Berichte über solche Besuche zielen allein darauf ab, dem Ausschuss die erforderlichen Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu liefern. Die Erstellung dieser Berichte unterliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer des Besuchs, die anstreben, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, muss der Bericht die unterschiedlichen Feststellungen oder Bewertungen enthalten. Der Bericht wird dem Ausschuss zur Billigung durch eine einzige Abstimmung vorgelegt, es sei denn, der Vorsitz erklärt, sofern angemessen, dass Änderungsanträge zu Teilen des Berichts eingereicht werden können. Artikel 52 findet auf diese Berichte weder direkt noch entsprechend Anwendung. Berichte, die vom Ausschuss nicht gebilligt werden, werden dem Präsidenten nicht übermittelt.”

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

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