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Angenommene Texte
Mittwoch, 12. März 2014 - Straßburg
Pakistans regionale Rolle und seine politischen Beziehungen zur EU
 Raketenschild für Europa
 Europäischer Fischereisektor und Freihandelsabkommen EU/Thailand
 Europäisches gastronomisches Erbe
 Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ***I
 Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) ***
 Abkommen EU/Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung ***
 Abkommen EU/Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***
 Humanitäres Engagement von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren für den Schutz von Kindern
 Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
 Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
 Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten ***I
 Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums ***I
 Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
 Pauschal- und Bausteinreisen ***I
 Fluorierte Treibhausgase ***I
 Freizügigkeit von Arbeitnehmern ***I
 Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I
 Statistiken des Außenhandels mit Drittländern (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I
 Das Programm Copernicus ***I
 Agentur für das Europäische GNSS ***I
 Schwerpunkte für die Beziehungen der EU zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft
 Überwachungsprogramm der NSA, Überwachungseinrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten und Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger
 Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit
 Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt
 Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013
 Europäische Staatsanwaltschaft
 Fortschrittsbericht über die Türkei 2013
 Strategie der EU für die arktischen Gebiete

Pakistans regionale Rolle und seine politischen Beziehungen zur EU
PDF 229kWORD 62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu Pakistans regionale Rolle und seine politischen Beziehungen zur EU (2013/2168(INI))
P7_TA(2014)0208A7-0117/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  in Kenntnis des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan vom Februar 2012(1),

–  in Kenntnis des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat(2),

–  in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(3) und insbesondere auf die dadurch geschaffene Sonderregelung für „nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung“ („APS+“),

–  unter Hinweis auf Anhang VIII der vorstehend genannten Verordnung, in dem die Übereinkommen der Vereinten Nationen/IAO zu den wichtigsten Menschen- und Arbeitnehmerrechten sowie zum Umweltschutz und zu den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung aufgeführt werden, die Pakistan ratifiziert hat, und unter Hinweis darauf, dass das Land eingewilligt hat, sie effektiv umzusetzen,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 11. März 2013 zu Pakistan,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu den jüngsten Angriffen auf medizinische Fachkräfte in Pakistan(4), seinen Standpunkt vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe(5) und seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan(6) sowie auf die im August 2013 nach Pakistan entsandte Delegation des Unterausschusses für Menschenrechte,

–  in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, Ben Emerson, vom 18. September 2013 und des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 13. September 2013,

–  in Kenntnis der Resolution 68/178 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0117/2014),

A.  in der Erwägung, dass die strategische Rolle Pakistans in der Region, seine Beziehungen zu seinen Nachbarn und die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan aufgrund der Schlüssellage des Landes im Herzen einer unbeständigen Nachbarschaft, seiner zentralen Bedeutung für die Sicherheit und Entwicklung in Zentral- und Südasien sowie seiner entscheidenden Rolle bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, Menschenhandels und anderer transnationaler Bedrohungen erhebliche und zunehmende Bedeutung für die EU haben, die sich alle auf die Sicherheit und das Wohlergehen der europäischen Bürgerinnen und Bürger auswirken;

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Parlamentswahlen im Mai 2013 erstmals in der modernen Geschichte Pakistans eine Amtsübergabe von einer gewählten Zivilregierung an eine andere stattfand; in der Erwägung, dass der Demokratisierungsprozess Pakistans durch umfassendere gesellschaftliche Veränderungen unterstützt wird, einschließlich einer wachsenden städtischen Mittelklasse, einer zunehmend lebendigen Zivilgesellschaft und unabhängiger Medien;

C.  in der Erwägung, dass der politische und wirtschaftliche Fortschritt des Landes durch allgegenwärtige Probleme der inneren und regionalen Sicherheit gehemmt wird, wie z. B. durch Extremismus, religiöse Konflikte, Selbstmordattentate und gezielte Tötungen sowie die Gesetzlosigkeit in den Stammesgebieten, die durch die Schwäche der Strafverfolgungsbehörden und des Strafrechtssystems verstärkt werden;

D.  in der Erwägung, dass Pakistan einen der höchsten Anteile der Weltbevölkerung ohne Schulbildung hat und dass schätzungsweise 12 Millionen Kinder keine Schule besuchen und etwa zwei Drittel der pakistanischen Frauen und die Hälfte der pakistanischen Männer als Analphabeten gelten; in der Erwägung, dass das Land laut dem Bericht des Weltwirtschaftsforums über das Lohngefälle noch immer den 134. Platz von insgesamt 135 aufgelisteten Ländern belegt;

E.  in der Erwägung, dass Pakistan gemäß dem Globalen Klima-Risiko-Index zu den zwölf Ländern gehört, die in den letzten zwanzig Jahren am meisten vom Klimawandel beeinträchtigt wurden, mehrfach mit Überschwemmungen und Wasserknappheit konfrontiert war und unmittelbar vom Rückgang der Gletscher in den Regionen Himalaja und Karakorum betroffen ist;

F.  in der Erwägung, dass Pakistan ein halbindustrialisiertes Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ist, wobei etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt; in der Erwägung, dass Pakistan an 146. Stelle der 187 Länder des Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2012 steht und sich gegenüber dem Vorjahr um einen Platz verschlechtert hat; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftliche Lage des Landes durch eine Reihe von Naturkatastrophen verschlechtert hat und dass das Wirtschaftswachstum durch das hohe Maß an Unsicherheit, Instabilität und die grassierende Korruption im Lande behindert wird, was die Fähigkeit der Regierung einschränkt, das Land zu entwickeln;

G.   in der Erwägung, dass Pakistan für eine Vielzahl von Gefahren anfällig ist, vornehmlich Überschwemmungen und Erdbeben; in der Erwägung, dass die schlechte Sicherheitslage zusammen mit den gesellschaftlichen Herausforderungen Pakistans der prekären Situation des Landes Vorschub leistet; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, der ohnehin verarmten Gemeinden, mit ihrer Lage fertig zu werden, infolge mehrerer Katastrophenjahre hintereinander erschöpft ist und ihre Widerstandskraft im Hinblick auf künftige Naturkatastrophen gravierend geschwunden ist;

H.  in der Erwägung, dass der konstruktive Beitrag Pakistans von entscheidender Bedeutung dabei ist, Versöhnung, Frieden und politische Stabilität in seiner Nachbarschaft und vor allem in Afghanistan herbeizuführen, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Rückzugs der NATO-Kampftruppen im Jahr 2014;

I.  in der Erwägung, dass Pakistan zu den größten Empfängern von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe aus der EU gehört, und in der Erwägung, dass die EU der größte Exportmarkt Pakistans ist;

J.  in der Erwägung, dass Pakistan zu einem zunehmend wichtigen Partner der EU wird, wenn es darum geht, den Terrorismus, die Verbreitung von Kernwaffen, Menschenhandel, Drogenhandel und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen sowie regionale Stabilität zu verwirklichen;

K.  in der Erwägung, dass die EU und Pakistan vor kurzem beschlossen haben, ihre bilateralen Beziehungen zu vertiefen und auszuweiten, wie dies auch durch den im Februar 2012 eingeleiteten fünfjährigen Maßnahmenplan und den im Juni 2012 veranstalteten ersten Strategischen Dialog EU-Pakistan deutlich wurde;

L.  unter Hinweis auf das Ziel des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan von 2012, eine strategische Beziehung aufzubauen und eine Partnerschaft für Frieden und Entwicklung auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze zu schmieden;

M.  in der Erwägung, dass Pakistan nunmehr seit dem 1. Januar 2014 in das Allgemeine Präferenzsystem der EU (APS+) integriert ist;

N.  in der Erwägung, dass die Fabrik „Ali Enterprises“ in Karatschi, die Jeansstoffe für den europäischen Markt hergestellt hat, im September 2012 bei einem Brand zerstört wurde, was dazu geführt hat, dass 286 darin eingeschlossene Arbeiter ums Leben kamen; in der Erwägung, dass durch die Integration Pakistans in das System APS+ die Produktion im Textilsektor erhöht und Verbesserungen bei den Arbeitnehmerrechten und den Produktionsbedingungen noch wichtiger werden könnten;

1.  unterstreicht die wichtige Bedeutung der Wahlen im Mai 2013 für die Konsolidierung der Demokratie und der Zivilregierung in Pakistan; hält die politischen Eliten Pakistans dazu an, dieses Moment zu nutzen, um die demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und die zivile Kontrolle in sämtlichen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere bei den Sicherheitskräften und im Justizwesen, weiter zu stärken, innere und regionale Sicherheit zu fördern, Reformen im Bereich Staatsführung zur Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums, zur Steigerung der Transparenz und zur intensiveren Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie zur Minderung sozialer Missstände zu beschließen und sämtliche Menschenrechtsverletzungen zu beseitigen und wiedergutzumachen;

2.  vertritt gleichwohl die Auffassung, dass der Aufbau einer nachhaltigen Demokratie und einer pluralistischen Gesellschaft sowie die Schaffung von größerer sozialer Gerechtigkeit, die Beseitigung der extremen Armut und Unterernährung in Teilen des Landes, die Anhebung des allgemeinen Bildungsniveaus und die Vorbereitung des Landes auf die Auswirkungen des Klimawandels tiefgreifende und schwierige Reformen der politischen und sozioökonomischen Ordnung Pakistans nach sich ziehen wird, welche weiterhin von feudalistischen Landbesitzstrukturen und politischen Zugehörigkeiten, einseitig ausgerichteten Prioritäten in Bezug auf Militärausgaben auf der einen Seite und Sozialleistungen, Bildung und wirtschaftliche Entwicklung auf der anderen Seite sowie einem dysfunktionalen System der Steuererhebung geprägt ist, das die Kapazität des Staates zur Bereitstellung öffentlicher Güter systematisch untergräbt;

3.  unterstützt und ermutigt die pakistanische Regierung bei dem Bemühen, wirksame Mittel zu entwickeln, um der Möglichkeit von künftigen Naturkatastrophen vorzubeugen und sie zu überwachen sowie die humanitäre Hilfe wirksamer mit den Akteuren vor Ort, internationalen nichtstaatlichen Organisationen und Spendenbeschaffern zu koordinieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

4.  wiederholt, dass eine verantwortungsvolle Staatsführung, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen, Gewaltenteilung und die Achtung der Grundrechte wichtige Faktoren sind, um den Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit in Pakistan anzugehen; vertritt außerdem die Ansicht, dass man mittels gewählter Zivilregierungen, die über demokratische Legitimität verfügen, der Übertragung von Befugnissen an die Provinzen und einer wirksame lokale Verwaltung am ehesten in der Lage ist, die Welle von Gewalt und Extremismus einzudämmen, die staatliche Gewalt in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten wiederherzustellen und die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Pakistans sicherzustellen;

5.  unterstützt in diesem Zusammenhang die Absicht der pakistanischen Regierung, Friedensgespräche mit Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) aufzunehmen, sofern damit der Weg für eine politische und dauerhafte Lösung gegen die Aufstände und für eine gefestigte demokratische Ordnung, in der die Menschenrechte geachtet werden, geebnet wird; appelliert allerdings an die Verhandlungsführer, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Bildungsniveau – insbesondere das von Frauen – ein ganz entscheidender Faktor für den Fortschritt von Gesellschaften ist, und die Schulbildung für Mädchen zu einem wesentlichen Bestandteil der Verhandlungen zu machen;

6.  würdigt die anhaltenden Bemühungen Pakistans zur Bekämpfung des Terrorismus auf beiden Seiten seiner Grenze und hält die Behörden zu einem entschlosseneren Vorgehen an, um die Möglichkeiten zur Anwerbung und Ausbildung von Terroristen auf pakistanischem Staatsgebiet weiter einzuschränken, weshalb bestimmte Regionen Pakistans ein sicherer Zufluchtsort für terroristische Organisationen geworden sind, deren Ziel es ist, das Land und die Region, insbesondere Afghanistan, zu destabilisieren;

7.  weist darauf hin, dass der pakistanische Taliban-Führer Hakimullah Mehsud am 1. November 2013 durch eine von den USA betriebene Drohne getötet wurde und dass das pakistanische Parlament und die neue Regierung derartige Interventionen formell missbilligt sowie gefordert haben, dass der völkerrechtliche Rahmen für Drohnenangriffe klarer geregelt wird;

8.  fordert die pakistanische Regierung auf, seinen Sicherheitsverpflichtungen nachzukommen und Verantwortung zu übernehmen, indem sie sich im Kampf gegen Extremismus, Terrorismus und Radikalisierung stärker engagiert und strenge und kompromisslose Sicherheits- und Strafverfolgungsmaßnahmen ergreift sowie sich sozioökonomischen Problemen wie der Ungleichheit annimmt, die der Radikalisierung der pakistanischen Jugend Vorschub leisten könnten;

9.  stellt fest, dass sich die pakistanische Regierung entschieden gegen Drohnenangriffe der Vereinigten Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet ausgesprochen hat; begrüßt die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der gefordert wird, dass der geltende Rechtsrahmen für den Einsatz bewaffneter Drohnen genauer präzisiert werden muss;

10.  begrüßt den Beitrag Pakistans zum Staatsbildungs- und Versöhnungsprozess in Afghanistan, einschließlich der Unterstützung der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen; erwartet, dass Pakistan seine positive Haltung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen Afghanistans und darüber hinaus beibehält; zeigt sich besorgt über den geopolitischen Wettbewerb benachbarter Mächte um Einfluss in Afghanistan nach dem Rückzug der NATO-Kampftruppen;

11.  bekundet seine Hoffnung, dass Pakistan bei der Förderung regionaler Stabilität eine konstruktive Rolle einnimmt, unter anderem mit Blick auf die Präsenz der NATO und der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan nach 2014, indem das Engagement in Afghanistan im Trialogformat mit Indien, der Türkei, China, Russland und dem Vereinigten Königreich weiter vorangetrieben und die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Menschen-, Drogen- und illegalem Warenhandel gefördert wird;

12.  sieht sich ermutigt durch die neuesten konkreten Fortschritte beim Dialog zwischen Pakistan und Indien, insbesondere in Bezug auf Handel und direkte persönliche Kontakte, die durch die konstruktive Haltung beider Parteien möglich wurden; bedauert, dass die Errungenschaften des Dialogs noch immer durch unvorhersehbare Ereignisse gefährdet sind, wie die anhaltenden Vorfälle an der Demarkationslinie zwischen den von Pakistan besetzten und den von Indien besetzten Teilen Kaschmirs; fordert beide Regierungen auf, geeignete Befehlsketten, die Rechenschaftspflicht des Militärstabs und einen zwischenmilitärischen Dialog sicherzustellen, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden;

13.  erkennt das legitime Interesse Pakistans am Aufbau von Beziehungen strategischer und wirtschaftlicher Art sowie im Bereich Energie zu China an; hält es für wichtig, dass die geopolitische Stabilität in Südasien durch engere Beziehungen zwischen Pakistan und China gestärkt wird;

14.  weist auf das Bestreben Pakistans nach einer Vollmitgliedschaft in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ) hin, was als ein willkommenes Zeichen dafür gewertet wird, dass das Land bestrebt ist, stärker in multilaterale Initiativen eingebunden zu werden; stellt allerdings fest, dass es keine formellen Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen der SOZ und der EU gibt, und weist darauf hin, dass Unterschiede bei den jeweiligen Rechtsgrundlagen und Auffassungen zu globalen Themen zu verzeichnen sind;

15.  ist besorgt über Berichte, denen zufolge Pakistan in Erwägung zieht, Kernwaffen in Drittländer zu exportieren; erwartet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Pakistan trotz offizieller Dementierung der Berichte deutlich machen, dass der Export von Kernwaffen inakzeptabel ist; fordert Pakistan als Staat, der über Kernwaffen verfügt, auf, den Export sämtlicher Kernwaffen und des damit verbundenen technischen Fachwissens oder Materials rechtlich zu untersagen und aktiv dazu beizutragen, internationale Anstrengungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) sowohl durch Pakistan als auch Indien die große Bereitschaft zu einem friedlichen Miteinander in der Region signalisieren sowie einen enormen Beitrag zur Sicherheit in der gesamten Region leisten würde;

16.  ist der Ansicht, dass die Bekämpfung von Extremismus und Radikalismus in einem unmittelbaren Zusammenhang mit stärkeren demokratischen Prozessen steht, und bekräftigt das starke Interesse der EU an sowie die kontinuierliche Unterstützung für ein demokratisches, sicheres und verantwortungsvoll regiertes Pakistan mit einem unabhängigen Justizwesen und einer verantwortungsvollen Staatsführung, das Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte achtet, freundschaftliche Beziehungen zu den Nachbarn pflegt und einen stabilisierenden Einfluss auf die Region im Sinn hat;

17.  erinnert daran, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan traditionell innerhalb eines auf Entwicklung und Handel ausgerichteten Rahmens entwickelt haben; würdigt den wichtigen und dauerhaften Beitrag der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Zusammenarbeit der EU und begrüßt die Entscheidung, Pakistan die EU-Sonderregelung APS+ ab 2014 zu gewähren; fordert Pakistan auf, die daran geknüpften Bedingungen in vollem Maße zu erfüllen, und ersucht die Kommission, zu gewährleisten, dass die verstärkte Überwachung – wie im Rahmen der neuen APS-Verordnung vorgesehen – strikt angewendet wird; betont, dass die Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Bildung, Demokratieaufbau und Anpassung an den Klimawandel weiterhin im Mittelpunkt stehen sollte;

18.  ist davon überzeugt, dass die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan enger und umfassender werden müssen, indem der politische Dialog entwickelt und die auf gegenseitigem Interesse beruhenden Beziehungen zwischen Partnern auf Augenhöhe beibehalten werden; begrüßt vor diesem Hintergrund die Verabschiedung des fünfjährigen Maßnahmenplans und den Beginn des strategischen Dialogs zwischen der EU und Pakistan, die das größere Gewicht der politischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit unter anderem in der Politik zur Terrorismusbekämpfung sowie bei Abrüstung und Nichtverbreitung und in den Bereichen Einwanderung, Bildung und Kultur widerspiegeln; erwartet jedoch mehr Fortschritte in allen Bereichen des Maßnahmenplans;

19.  legt sowohl der EU als auch Pakistan nahe, im Rahmen des Umsetzungsprozesses zusammenzuarbeiten und den Fortschritt regelmäßig zu überwachen, indem der Dialog zwischen beiden Seiten langfristig intensiviert wird;

20.  vertritt die Auffassung, dass der Übergang Pakistans zur Demokratie der EU eine Gelegenheit geboten hat, in den bilateralen Beziehungen und bei der Unterstützung einen expliziteren politischen Ansatz zu verfolgen; ist der Ansicht, dass bei der Unterstützung der EU für Pakistan der Konsolidierung demokratischer Institutionen auf allen Ebenen, der Stärkung der staatlichen Kapazität und der verantwortungsvollen Staatsführung, dem Aufbau einer wirksamen Strafverfolgung und ziviler Strukturen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich eines unabhängigen Justizwesens, sowie der Stärkung der Zivilgesellschaft und freier Medien Vorrang einzuräumen ist;

21.  begrüßt vor diesem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU von 2008 und 2013 bereits umfassende Programme zur Förderung der Demokratie bestehen;

22.  fordert den EAD und die Kommission auf, eine differenzierte und mehrdimensionale Politik gegenüber Pakistan zu verfolgen, bei der alle der EU zur Verfügung stehenden einschlägigen Instrumente, wie z. B. politischer Dialog, Sicherheitskooperation, Handel und Unterstützung, zusammenwirken, entsprechend dem umfassenden Ansatz der EU für auswärtiges Handeln und angesichts der Vorbereitungen auf das nächste Gipfeltreffen zwischen der EU und Pakistan;

23.  fordert den EAD, die Kommission und den Rat außerdem auf, sicherzustellen, dass die Politik der EU gegenüber Pakistan in den Kontext und in eine umfassendere Strategie für die Region eingebunden ist, und damit die Interessen der EU in ganz Süd- und Zentralasien zu stärken; hält es für wichtig, dass die bilateralen Beziehungen der EU mit Pakistan und den Nachbarländern, insbesondere Indien, China und Iran, auch dazu dienen, die Politik in Bezug auf die Lage in Afghanistan zu erörtern und zu koordinieren, um einen zielgerichteten Ansatz sicherzustellen; betont in dieser Hinsicht, dass eine Verstärkung der Koordinierung der Politik zwischen der EU und den USA und des Dialogs in regionalen Fragen erforderlich ist;

24.  vertritt die Auffassung, dass die Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und Pakistan auch vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des institutionellen Instrumentariums der EU für ihr Engagement in Drittländern, insbesondere im Format strategischer Partnerschaften, betrachtet werden sollte; bekräftigt seine Forderung nach einer konzeptionellen Weiterentwicklung des Formats sowie deutlicheren und konsistenteren Maßstäben, um unter anderem zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Pakistan in unbestimmter Zukunft als strategischer Partner der EU qualifizieren könnte;

25.  bekräftigt nachdrücklich, dass Fortschritte in den bilateralen Beziehungen mit Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Pakistan verknüpft sind, insbesondere in Bezug auf die Beseitigung moderner Sklaverei, der Kinderarbeit und des Menschenhandels, die Eindämmung geschlechtsbezogener Gewalt, die Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Bildung, die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und unabhängiger Medien und die Förderung der Toleranz und des Schutzes gefährdeter Minderheiten durch die wirksame Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung; erkennt an, dass dafür der Praxis der Straflosigkeit Einhalt geboten und auf allen Ebenen ein zuverlässiges Rechts- und Justizsystem entwickelt werden muss, das für alle Menschen zugänglich ist;

26.  ist angesichts der Bildungsqualität sowie der erschreckenden Lage der Frauen in vielen Teilen Pakistan zutiefst besorgt; fordert konkrete und sichtbare Maßnahmen zur gesellschaftlichen Durchsetzung der Grundrechte der Frau, darunter die Verabschiedung von Gesetzen gegen häusliche Gewalt sowie Maßnahmen für eine bessere Untersuchung und Strafverfolgung von „Ehrenmorden“ und Säureanschlägen und eine Novellierung der Rechtsvorschriften, die Straflosigkeit begünstigen; verweist auf die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zu Bildung und einer besseren Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt sowie einer besseren Gesundheitsversorgung von Müttern;

27.  bekundet erneut seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Blasphemie-Gesetze Pakistans, die zur Todesstrafe führen können und die oft zur Rechtfertigung von Zensur, Kriminalisierung, Verfolgung und – in bestimmten Fällen – Mord an Angehörigen politischer und religiöser Minderheiten benutzt werden, missbraucht werden können, wobei von diesem möglichen Missbrauch Menschen aller Religionen in Pakistan betroffen sein können; betont, dass die Weigerung, die Blasphemie-Gesetze zu überarbeiten oder aufzuheben, den Nährboden für die ständige Gefährdungslage von Minderheitengemeinschaften bereitet; fordert die pakistanische Regierung auf, ein Moratorium für die Anwendung dieser Gesetze als ersten Schritt in Richtung ihrer Novellierung oder Aufhebung zu erlassen und Einschüchterungskampagnen, Drohungen und Gewalt gegen Christen, Ahmadiyya-Muslime und andere gefährdete Gruppen gegebenenfalls zum Gegenstand von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu machen;

28.  fordert die pakistanischen Behörden insbesondere auf, diejenigen, die zu Gewalt anstiften oder für die gewaltsamen Übergriffe auf Schulen oder Minderheitengruppen verantwortlich sind, etwa auf Schiiten, einschließlich der Hazara-Gemeinschaft, Ahmadis und Christen, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen, die Sicherheitskräfte anzuweisen, diejenigen, die Angriffen extremistischer Gruppierungen ausgesetzt sind, aktiv zu schützen, Gesetze gegen häusliche Gewalt zu erlassen sowie gewaltsame Verschleppungen, außergerichtliche Hinrichtungen und willkürliche Verhaftungen, insbesondere in Belutschistan, zu beenden;

29.   verurteilt alle Angriffe auf die in Pakistan lebenden Christen und Angehörigen anderer religiöser Minderheiten und erwartet, dass Pakistan seine Bemühungen zur Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unter anderem durch die Lockerung der strengen Vorschriften gegen Gotteslästerung sowie Schritte hin zur Abschaffung der Todesstrafe verstärkt;

30.  begrüßt, dass 2012 ein Gesetz zur Einsetzung einer nationalen Menschenrechtskommission verabschiedet wurde, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, die Kommission so zu konzipieren, dass sie ihre Arbeit aufnehmen kann;

31.  weist darauf hin, dass die EU der größte Exportpartner Pakistans im Warenhandel ist (22,6 % im Jahr 2012); ist der Auffassung, dass die handelsbezogene Unterstützung Pakistans durch die EU dazu dienen sollte, die Diversifizierung und Entwicklung von Produktionsformen (einschließlich Verarbeitung) zu fördern, die regionale Integration und Technologietransfers zu unterstützen, die Schaffung oder Entwicklung heimischer Produktionskapazitäten zu erleichtern und Einkommensunterschiede zu mindern;

32.  weist darauf hin, dass die APS+-Regelung der EU, in deren Genuss Pakistan seit 2014 kommt, nur Ländern gewährt wird, die verbindlich zugestimmt haben, die internationalen Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte sowie die Übereinkommen zum Umweltschutz und zu einer verantwortungsvollen Staatsführung umzusetzen; hebt insbesondere die Verpflichtungen Pakistans hervor, die sich gemäß der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen ergeben, und weist die Kommission darauf hin, dass sie in der Pflicht steht, deren effektive Umsetzung zu überwachen; weist ferner darauf hin, dass das APS+ vorrübergehend zurückgenommen wird, falls ein Land seine „bindenden Zusagen […] nicht einhält“;

33.  fordert die staatlichen Stellen Pakistans auf, wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der 36 vom Land ratifizierten IAO-Übereinkommen zu ergreifen und insbesondere gewerkschaftliche Tätigkeit zu erlauben, die Arbeitsbedingungen und Sicherheitsstandards zu verbessern sowie Kinderarbeit abzuschaffen und gegen die schlimmste Form der Ausbeutung vorzugehen, unter der drei Millionen weibliche Hausbedienstete leiden.

34.  fordert die pakistanische Regierung auf, das unter der Federführung der IAO/IFC erstellte „Better Work Program“ (Programm für besseres Arbeiten) wie zugesagt zu unterzeichnen, um Verbesserungen bei den Gesundheits- und Sicherheitsstandards für Arbeitnehmer weiter voranzutreiben; fordert all diejenigen, die für den Fabrikbrand in der Textilfabrik „Ali Enterprises“ direkt oder indirekt verantwortlich sind, darunter die für die soziale Verantwortung zuständige Prüfgesellschaft und die beteiligten europäischen Einzelhändler, auf, den Überlebenden des Brandes eine vollständige, langfristige und gerechte Entschädigung zukommen zu lassen;

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung von Pakistan, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)http://eeas.europa.eu/pakistan/docs/2012_feb_eu_pakistan_5_year_engagement_plan_en.pdf
(2)http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(3)ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
(4)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0060.
(5)ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 323.
(6)ABl. C 168 E vom 14.6.13, S. 119.


Raketenschild für Europa
PDF 120kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu einem Raketenschild für Europa und seine politischen und strategischen Folgen (2013/2170(INI))
P7_TA(2014)0209A7-0109/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV, Artikel 122 und 196 AEUV und auf Erklärung 37 zu Artikel 222 AEUV,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die am 25. und 26. März 2010 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Dezember 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  unter Hinweis auf das Strategische Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verabschiedet auf dem NATO-Gipfel in Lissabon am 19. und 20. November 2010,

–  unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 20. Mai 2012 teilgenommen haben, abgegebene Gipfelerklärung von Chicago,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0109/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Frage der Abwehr ballistischer Flugkörper (BMD – Ballistic Missile Defence) bereits in der Vergangenheit angesprochen wurde, in den letzten Jahren jedoch angesichts der stärkeren Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen sowie die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern, auf die die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) und ihre europäischen Verbündeten effektiv reagieren können müssen, an Aktualität gewonnen hat;

B.  in der Erwägung, dass die Abwehr von Angriffen mit ballistischen oder sonstigen Raketen im Hinblick auf die Dynamik der internationalen Sicherheitslage insoweit eine positive Entwicklung für die Sicherheit Europas darstellen kann, als mehrere staatliche und nichtstaatliche Akteure Raketentechnologien und verschiedene Kapazitäten im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Verteidigung (CBRN) entwickeln, die das Potenzial haben, europäisches Hoheitsgebiet zu erreichen;

C.  in der Erwägung, dass die NATO ihre Fähigkeit zur Abwehr ballistischer Flugkörper entwickelt, um ihre Kernaufgabe der kollektiven Verteidigung mit dem Ziel, allen europäischen Bevölkerungen, Hoheitsgebieten und Streitkräften, die Mitglied der NATO sind, vollen Schutz vor der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern zu bieten, wahrzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass der wesentliche Beitrag der Vereinigten Staaten zur Abwehr ballistischer Flugkörper eine Bestätigung ihres NATO-Engagements und der Sicherheit Europas und der europäischen Verbündeten darstellt, sowie unter Hervorhebung der Bedeutung des transatlantischen Bündnisses und der Tatsache, dass in Rumänien bereits Anlagen installiert sind und in naher Zukunft weitere Anlagen in Polen hinzukommen sollen;

E.  in der Erwägung, dass sich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik in vollständiger Komplementarität mit der NATO im vereinbarten Rahmen der strategischen Partnerschaft EU-NATO weiterentwickeln wird, wie am 19. Dezember 2013 vom Europäischen Rat bestätigt wurde;

1.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Implementierung von Technologien zur Abwehr ballistischer Flugkörper der europäischen Sicherheit eine neue Dynamik verleihen, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen solche Technologien auf ihre Sicherheit haben;

2.  erinnert daran, dass die Maßnahmen der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper so konzipiert und konstruiert sind, dass sie der Verteidigung der NATO-Mitgliedstaaten gegen potenzielle Angriffe mit ballistischen Raketen dienen; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin dazu auf, auf eine strategische Partnerschaft mit der NATO hinzuarbeiten und dabei der Frage der Raketenabwehr Rechnung zu tragen, was dazu führen sollte, dass alle EU-Mitgliedstaaten vollständig erfasst und geschützt sind und eine Situation vermieden wird, bei der die ihnen gebotene Sicherheit sich in irgendeiner Weise unterscheiden würde;

3.  begrüßt die erreichte Übergangsfähigkeit der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper, die im Rahmen der verfügbaren Mittel Bevölkerungen, Gebieten und Streitkräften in den südeuropäischen NATO-Staaten einen maximalen Schutz vor Angriffen mit ballistischen Flugkörpern bietet; begrüßt ferner das Ziel der vollständigen Abdeckung und des vollständigen Schutzes der europäischen NATO-Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahrzehnts;

4.  betont, dass die von der EU ergriffenen Initiativen wie Pooling & Sharing sich bei der Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des BMD-Programms als hilfreich erweisen können, insbesondere bei der Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten; weist darauf hin, dass eine solche Art der Zusammenarbeit auf lange Sicht auch zur Konsolidierung der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen könnte;

5.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission, die Europäische Verteidigungsagentur und den Rat auf, das Thema Raketenabwehr in künftige Strategien, Studien und Weißbücher auf dem Gebiet der Sicherheit einzubeziehen;

6.  betont, dass angesichts der Finanzkrise und der Haushaltskürzungen nicht genügend Ressourcen eingesetzt werden, um die Verteidigungsfähigkeit in ausreichendem Maße aufrechtzuerhalten, was geringere militärische und industrielle Kapazitäten der EU zur Folge hat;

7.  hebt hervor, dass der BAMD-Plan der NATO in keiner Weise gegen Russland gerichtet ist und dass die NATO bereit ist, mit Russland zusammenzuarbeiten, und zwar auf der Grundlage einer Zusammenarbeit von zwei unabhängigen Raketenabwehrsystemen – dem der NATO und dem Russlands; betont, dass eine Zusammenarbeit mit Russland zwar deutliche Vorteile mit sich bringen könnte, diese aber auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und Transparenz basieren muss, da die Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens für den schrittweisen Aufbau einer solchen Zusammenarbeit unabdingbar ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es kontraproduktiv ist, wenn russische Raketen näher an die NATO- und EU-Grenzen verlagert werden;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.


Europäischer Fischereisektor und Freihandelsabkommen EU/Thailand
PDF 137kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Situation und die zukünftigen Perspektiven des EU-Fischereisektors im Kontext des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Thailand (2013/2179(INI))
P7_TA(2014)0210A7-0130/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, der die Beziehungen der EU zur übrigen Welt betrifft,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(1) (IUU-Verordnung),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681),

–  unter Hinweis auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000618/2013 vom 22. Januar 2013 über Missbräuche in den Lieferketten für den Einzelhandel und E‑002894/2013 vom 13. März 2013 über das Freihandelsabkommen mit Thailand und Kinderarbeit in der Konservenindustrie, und die Antworten der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0130/2014),

A.  in der Erwägung, dass die europäische Fischerei gerade eine die Sektoren Fang, Verarbeitung und Aquakultur betreffende Krise durchlaufen hat, die seine Wettbewerbsfähigkeit dramatisch geschwächt hat, vor allem da der globale Markt gerade eine Liberalisierung erfährt und bestimmte Entwicklungsländer, die über eine Fülle von Meeresressourcen verfügen, dabei sind, sich zu neuen Fischereimächten zu entwickeln;

B.  in der Erwägung, dass die Fischerei und die Fischverarbeitungsindustrie in Europa für die Versorgung der europäischen Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmitteln unverzichtbar ist und wesentlich zum Lebensunterhalt der Bevölkerung in den Küstengebieten beiträgt, die weitgehend von dieser Tätigkeit abhängen; in der Erwägung, dass der Fortbestand der Fischerei gefährdet wird, wenn die EU den Handel mit Fischereierzeugnissen mit Entwicklungsländern, die ihre Erzeugnisse in den für sie sehr interessanten Gemeinschaftsmarkt exportieren möchten, liberalisiert, insbesondere wenn diesen Ländern Zollfreiheit gewährt wird;

C.  in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Importeur von Fischereierzeugnissen ist und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seiner Abhängigkeit von Importen für Exporteure sehr attraktiv ist, zumal die Nachfrage nach Fischereierzeugnissen in der EU jedes Jahr um 1,5 % steigt;

D.  in der Erwägung, dass Thailand mit 46 % der globalen Produktion der weltweit größte Erzeuger von Thunfischkonserven ist und seine Exporte von Thunfischkonserven in die EU über 90 000 Tonnen pro Jahr liegen und knapp 20 % aller Importe der Gemeinschaft aus Drittländern ausmachen und dass die USA, die EU und Japan die Hauptexportmärkte für thailändische Fischereierzeugnisse sind;

E.  in der Erwägung, dass Thailand der weltweit größte Importeur von frischem, gekühltem und tiefgefrorenem Thunfisch ist, der in seiner Konservenindustrie verarbeitet wird;

F.  in der Erwägung, dass 80 % des verzehrten Thunfischs Konserventhunfisch ist und dass gemäß den neuesten Daten der Datenbank FISHSTAT der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 21 % der weltweiten Produktion von Konserventhunfisch und Thunfischzubereitungen in der EU erfolgt, während die restlichen 79 % in Drittländern, von denen die meisten Entwicklungsländer sind, hergestellt werden;

G.  in der Erwägung, dass Thailand für die EU von großer handelspolitischer, wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung ist und dass das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EU und Thailand für die EU-Wirtschaft insgesamt von beträchtlichem Nutzen ist;

H.  in der Erwägung, dass die EU die regionale Integration der ASEAN-Länder (Mitgliedsländer des Verbands Südostasiatischer Staaten) unterstützt, wobei das Freihandelsabkommen mit Thailand ein wesentliches Element in diesem Integrationsprozess ist, dessen Ziel letztendlich darin besteht, in Zukunft ein interregionales Freihandelsabkommen abzuschließen;

I.  in der Erwägung, dass der Abschluss des Freihandelsabkommens EU-ASEAN, das Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand, Brunei und Vietnam umfassen sollte, seit 2007 eines der vorrangigen Ziele der EU ist; in der Erwägung, dass die mangelnden Fortschritte bei den Verhandlungen zu diesem regionalen Abkommen dazu geführt haben, dass bilaterale Verhandlungen mit ASEAN‑Mitgliedstaaten, darunter auch Thailand, aufgenommen wurden und auf politischer Ebene die Verpflichtung eingegangen wurde, das Freihandelsabkommen innerhalb von zwei Jahren zum Abschluss zu bringen;

J.  in der Erwägung, dass die Erzeugung von Thunfischkonserven im mittleren westpazifischen Raum fast die Hälfte der weltweiten Produktion ausmacht, wenn man Thailand, Indonesien und die Philippinen zu diesem Raum rechnet;

K.  in der Erwägung, dass die Veränderungen bei den Erzeugern von Thunfischkonserven und -filets mit der Tendenz der weltweiten Versorgung von Verarbeitungsländern mit niedrigen Herstellungskosten und räumlicher Nähe zur Rohware (zum Beispiel Thailand, Philippinen, Indonesien, Papua-Neuguinea und Ecuador) einhergehen und dass die Anzahl an Ländern, die an der Erzeugung und dem Export von Thunfischkonserven beteiligt sind, steigt;

L.  in der Erwägung, dass Thailand und die Philippinen die Länder sind, die am meisten Thunfischzubereitungen und Thunfischkonserven in die EU exportieren, und dass die Importe aus Thailand um 20 % gestiegen sind, während die Importe aus den Philippinen um 5 % zurückgegangen sind;

M.  in der Erwägung, dass sich eine Senkung der Zölle auf Thunfischkonserven und Thunfischzubereitungen auf die Präferenzen für die zur Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) gehörenden Staaten und für die Staaten, die vom System der Allgemeinen Präferenzen (APS+) profitieren, auswirken könnten, in dessen Rahmen sich die begünstigten Drittländer als Gegenleistung für die Einräumung von Zollpräferenzen zur Einhaltung bestimmter politischer Zielvorgaben wie Achtung der Menschenrechte, Arbeitsrecht, Umweltschutz und verantwortungsvolle Regierungsführung verpflichten;

N.  in der Erwägung, dass eine Senkung der Zölle auch den europäischen Markt verzerren würde, da die Thunfischkonservenindustrie der EU mehrheitlich in Regionen angesiedelt ist, die in hohem Maße vom Fischfang abhängen, wie beispielsweise im spanischen Galicien, in der Bretagne, auf den Azoren (eine Region in äußerster Randlage), im Baskenland und auf Sardinien; in der Erwägung, dass die Thunfischindustrie der EU der weltweit zweitgrößte Erzeuger von Thunfischkonserven ist und ihre seit langem etablierte Tätigkeit sowohl mit Blick auf die Schaffung von Mehrwert als auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bei gleichzeitiger Wahrung der höchsten Sozial-, Umwelt-, Gesundheits- und Hygienestandards von entscheidender Bedeutung ist;

O.  in der Erwägung, dass die Präferenzursprungsregeln hauptsächlich das Ziel haben, eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung zwischen den in die EU eingeführten Erzeugnissen und den Ländern herzustellen, die durch die von der EU eingeräumten Präferenzen begünstigt werden, um sicherzustellen, dass diese Präferenzen nicht unberechtigt zum Nutzen anderer Länder umgelenkt werden, denen sie nicht zugedacht waren;

P.  in der Erwägung, dass es bei Debatten über den Handel mit Fischereierzeugnissen um den Handel mit einer natürlichen Ressource geht, deren Nachhaltigkeit von vielen verschiedenen Faktoren wie einer guten Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen, der Bekämpfung der illegalen Fischerei, dem Umfang der Umweltbelastung, dem Klimawandel und der Marktnachfrage beeinflusst wird; in der Erwägung, dass diese äußeren Faktoren den internationalen Handel mit Fischereierzeugnissen beeinflussen und dass Fischereierzeugnisse daher als sensible Erzeugnisse zu betrachten sind, die unter besonderen Schutz gestellt werden können;

Q.  in der Erwägung, dass eine ausreichende und durchgängige Versorgung mit Rohware für den Fortbestand und die wirtschaftliche Entwicklung der Thunfischverarbeitungsbetriebe in der EU von zentraler Bedeutung ist;

R.  in der Erwägung, dass die Welthandelsorganisation (WTO) das Argument geltend macht, dass der freie Handel zu einem Wachstum beiträgt, dessen Ziel die nachhaltige Entwicklung in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht ist;

S.  in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Handelsbestimmungen wesentlich dazu beitragen, dass Handel Vorteile bringt, dass das Ziel erreicht wird, die Gesundheit und die Umwelt zu schützen, und dass eine geeignete Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sichergestellt wird;

T.  in der Erwägung, dass die Menge an Fisch, die weltweit gehandelt wird, durch die Globalisierung erheblich gestiegen ist und dass die Sorge weit verbreitet ist, dass es vielen Erzeugerländern an ausreichenden Mitteln zur nachhaltigen Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Fischbestände, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von Gesundheit und Hygiene, zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Fischerei und Aquakultur sowie zur Sicherstellung der Wahrung der Menschenrechte im Allgemeinen und zur Förderung von Arbeitnehmerrechten, insbesondere von angemessenen sozialen Bedingungen, im Besonderen fehlt;

U.  in der Erwägung, dass es bei einigen Handelspartnern der EU Defizite hinsichtlich der drei Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei gibt, nämlich in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht;

V.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Thunfischbestände von den fünf Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für Thunfisch sichergestellt wird; in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten und mit den RFO entscheidend dazu beiträgt, die Nachhaltigkeit der Thunfischbestände zu gewährleisten;

W.  in der Erwägung, dass sowohl die IAO als auch verschiedene nichtstaatlicher Organisationen erst kürzlich erhebliche Defizite bei den sozialen Bedingungen und den Arbeitsbedingungen sowie bei der Achtung der Menschenrechte in der thailändischen Fischwirtschaft aufgezeigt haben; in der Erwägung, dass von den Medien darüber berichtet und von der thailändischen Regierung eingeräumt wurde, dass ein bestimmter Sektor der thailändischen Fischwirtschaft Einwanderer als Zwangsarbeiter einsetzt, die Opfer von Menschenhandel sind, und dass zwei Thunfischkonserven herstellende multinationale Unternehmen in Thailand auf Kinderarbeit zurückgreifen;

X.  in der Erwägung, dass es laut der FAO häufig vorkommt, dass die thailändischen Fischereifahrzeuge von den benachbarten Küstenstaaten beschlagnahmt und die Kapitäne der illegalen Fangs und des unbefugten Eindringens in die ausschließliche Wirtschaftszone des betroffenen Staates bezichtigt werden;

Y.  in der Erwägung, dass die spanischen Behörden im Jahr 2013 die Anlandung und Vermarktung von Thunfisch von unter ghanaischer Flagge fahrenden Thunfischfängern nicht erlaubt haben, weil diese durch die Nichtumsetzung der von der Internationalen Kommission für die Erhaltung des atlantischen Thunfischs empfohlenen Bewirtschaftungsmaßnahmen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betrieben haben, wobei festzuhalten ist, dass bei einer Mehrzahl dieser Thunfischfänger eine Beteiligung in Thailand ansässiger Privatunternehmen vorlag;

Z.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten in der EU zahlreiche aus Thailand importierte Chargen von Thunfischkonserven zurückgewiesen wurden, weil sie nicht in ordnungsgemäßer Weise einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, wie sie für die Neutralisierung von Mikroorganismen von entscheidender Bedeutung ist, die anderenfalls eine Gefahr für die menschliche Gesundheit wären;

1.  fordert, dass aus Thailand eingeführte Fischereierzeugnisse wie Thunfischkonserven, durch die die Produktion in der EU und der EU-Markt für diese Erzeugnisse gestört werden könnten, als sensible Güter behandelt werden; vertritt zudem die Ansicht, dass Entscheidungen, die mehr Zugang für in Thailand verarbeitete Thunfischkonserven betreffen, nur nach konsequenten Folgenabschätzungen und in enger Konsultation mit der Wirtschaft getroffen werden sollten, damit die möglichen Auswirkungen einer zunehmenden Einfuhrmenge auf die verarbeitende Industrie und die Vermarktung von Meereserzeugnissen in der EU analysiert und bewertet werden;

2.  fordert, die derzeit geltenden Zölle für die Einfuhr von thailändischem Fisch und thailändischen Meeresfrüchten in Konserven und Zubereitungen aus thailändischem Fisch und thailändischen Meeresfrüchten in den EU-Markt aufrecht zu erhalten und sie damit weiterhin von Zollermäßigungen auszuschließen; weist darauf hin, dass im Falle einer Einführung von Zollliberalisierungen lange Übergangszeiträume und Verpflichtungen zu einer Teilliberalisierung, auch die Einführung von Quoten, für Fisch und Meeresfrüchte in Konserven und Zubereitungen aus Fisch und Meeresfrüchten festgelegt werden sollten, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Thunfischindustrie der Gemeinschaft sichergestellt und so ihre bedeutende Geschäftstätigkeit in der EU, die mit 25 000 in der Industrie und 54 000 in ihrem Umfeld geschaffenen Arbeitsplätzen auch von großer sozialer Bedeutung ist, gewahrt ist;

3.  fordert, jeweils vor der Einräumung von Zollzugeständnissen gleich welcher Art oder der Einführung anderer Bestimmungen strenge Folgenabschätzungen durchzuführen, mit denen die möglichen Auswirkungen dieser Zollzugeständnisse oder Bestimmungen auf die Branche der Verarbeitung und Vermarktung von Meereserzeugnissen in der EU analysiert und bewertet werden;

4.  fordert, dass im Fall von sensiblen Erzeugnissen ausnahmslos die vollständige Einhaltung von belastbaren und kohärenten strengen Ursprungsregeln sowie die konsequente Beschränkung der Ursprungskumulierung in Bezug auf Erzeugnisse, für die Thailand eher ein Verarbeitungsland als ein Fangland ist, sichergestellt wird.

5.  fordert, dass Einfuhren von Thunfischkonserven und anderen Fischereierzeugnissen aus Thailand, soweit möglich, denselben Wettbewerbsbedingungen wie Fischereierzeugnisse aus der EU unterliegen sollten; ist der Ansicht, dass diese Forderung insbesondere bedeutet, dass das Freihandelsabkommen ein anspruchsvolles Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten muss, in dessen Rahmen Thailand sich dazu verpflichtet, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten international anerkannten Arbeitsnormen – einschließlich der Arbeitsnormen in Bezug auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit – zu achten, zu fördern und umzusetzen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte, der Umweltschutz und die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände, die Bekämpfung illegalen, nichtgemeldeten und nichtregulierten Fischfangs und die Einhaltung der Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften der EU konsequent durchgesetzt werden sollten; ist daher der Ansicht, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig darüber Bericht erstatten sollte, ob Thailand den vorstehend genannten Verpflichtungen nachkommt;

6.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die IUU-Verordnung wirksam umgesetzt wird und dass bei den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen die Aufnahme eines expliziten Verweises auf diese Verordnung in das Abkommen erreicht wird;

7.  ist der Auffassung, dass die beste Art, die umfassende Zusammenarbeit Thailands im Kampf gegen die IUU-Fischerei sicherzustellen, die Aufnahme eines expliziten Verweises auf die IUU-Verordnung in den Text des Freihandelsabkommens ist;

8.  fordert, in das Freihandelsabkommen die Verpflichtung zur Erfüllung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie zu einer Verbesserung von Transparenz, Überwachung, Aufsicht und Rückverfolgbarkeit in der thailändischen Fischerei aufzunehmen, um die Überwachung der Fangtätigkeiten zu ermöglichen;

9.  fordert nachdrücklich dazu auf, die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse – neben der zentralen Bedeutung, die ihr als grundlegendes Instrument zur Bekämpfung der illegalen Fischerei zukommt – als wesentliches Element des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;

10.  fordert, dass im Rahmen des Freihandelsabkommens die Übereinstimmung mit den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft gewahrt und die Förderung von Strategien zur Wahrnehmung von sozialer Verantwortung durch die Unternehmen aufrechterhalten wird; verlangt die Einführung von Schutzklauseln;

11.  betont, dass bei der Entscheidung des Parlaments über die Zustimmung zum Freihandelsabkommen dem Gesamtergebnis der Verhandlungen Rechnung getragen wird, auch was die Fischerei betrifft.

12.  fordert Gegenseitigkeit beim Zugang zu den Märkten und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung im Dienstleistungsbereich;

13.  hofft, dass Thailand, der weltweit größte Erzeuger von Thunfischkonserven, sich an den drei Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in der Region – der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik und der regionalen Fischereiorganisation des Südpazifiks, sowie auch der RFO für Thunfisch im Indischen Ozean, deren Mitglied es ist – beteiligen und mit ihnen zusammenarbeiten wird;

14.  befürwortet die Durchführung einer Politik für die Erhaltung der Fischereiressourcen und ihre nachhaltige Bewirtschaftung;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0461.


Europäisches gastronomisches Erbe
PDF 152kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zum europäischen gastronomischen Erbe: Kulturelle und bildungsspezifische Aspekte (2013/2181(INI))
P7_TA(2014)0211A7-0127/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (COM(2008)0040)(1),

–  in Kenntnis des Berichts der UNESCO über Ernährung aus dem Jahr 2002,

–  in Kenntnis des Berichts der WHO mit dem Titel „Food and Nutrition Policy for Schools“ (Lebensmittel- und Ernährungsstrategie für Schulen),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 zu dem Thema „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ (COM(2007)0279),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen der europäischen Ministerkonferenz der WHO zum Thema „Ernährung und nichtübertragbare Krankheiten im Kontext von Gesundheit 2020“, die am 4. und 5. Juli 2013 in Wien stattfand,

–  in Kenntnis des Übereinkommens zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes der UNESCO vom 17. Oktober 2003,

–  unter Hinweis auf die Aufnahme der mediterranen Ernährungsweise in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit vom 16. November 2010 und vom 4. Dezember 2013,

–  unter Hinweis auf die Aufnahme der französischen Esskultur in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit (Entscheidung 5.COM 6.14),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0127/2014),

Bildungsspezifische Aspekte

A.  in der Erwägung, dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung sowohl gegenwärtig als auch zukünftig von der Ernährungsweise und der Umwelt und somit von der Art abhängig sind, wie Landwirtschaft, Fischerei und Viehzucht betrieben werden;

B.  in der Erwägung, dass die WHO in ihrer globalen Initiative für Gesundheit an den Schulen die Bildungseinrichtungen als einen wichtigen Ort für den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse über Gesundheit, Ernährung und Gastronomie erachtet;

C.  in der Erwägung, dass eine schlechte Ernährung dramatische Folgen haben kann; in der Erwägung, dass die europäischen Gesundheitsminister anlässlich der europäischen Ministerkonferenz der WHO im Juli 2013 zu einem konzertierten Vorgehen zur „Bekämpfung der Adipositas“ und schlechter Ernährung aufgerufen haben, die die Ursachen für eine Epidemie nichtübertragbarer Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Krankheiten, Diabetes oder Krebs sind;

D.  in der Erwägung, dass die normierte Darstellung des Körpers und des Essens in der Gesellschaft schwerwiegende Essstörungen und psychische Erkrankungen wie Anorexie oder Bulimie verursachen können; in der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Fragen insbesondere mit Jugendlichen zu thematisieren;

E.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Informationszentrum für Lebensmittel (EUFIC) zufolge im Jahr 2006 bei rund 33 Millionen Menschen in Europa das Risiko einer Fehlernährung bestand; in der Erwägung, dass sich die Situation seit dem Beginn der Krise weiter verschlimmert hat;

F.  in der Erwägung, dass die Kindheit ein entscheidender Zeitraum ist, um gesundheitsfördernde Verhaltensweisen anzuerziehen und Kenntnisse über eine gesunde Lebensweise zu erwerben, und in der Erwägung, dass die Schule einer der Orte ist, an dem effiziente Maßnahmen zur langfristigen Formung gesunder Verhaltensweisen der neuen Generationen entwickelt werden können;

G.  in der Erwägung, dass die Bildungseinrichtungen über Örtlichkeiten und Instrumente verfügen, die zu einer Verbesserung sowohl des Wissensstandes als auch der Handhabung von Lebensmitteln sowie zur Festigung von Ernährungsgewohnheiten beitragen können, die zusammen mit moderater und dauerhafter sportlicher Aktivität einen gesunden Lebensstil ermöglichen;

H.  in der Erwägung, dass Information, Aufklärung und Bewusstseinsbildung Teil der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden sind (COM (2006)0625 final), und in der Erwägung, dass in dieser Strategie auch die angemessenen Konsummuster beschrieben sind; in der Erwägung, dass der Rat am 5. Juni 2001 eine Empfehlung zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, abgegeben hat, welche die Förderung eines sektorübergreifenden Ansatzes bei der Bildung vorsieht;

I.  in der Erwägung, dass auf dem Treffen des europäischen Netzwerks der Stiftungen für Ernährung (European Nutrition Foundations Network, ENF) zu dem Thema „Ernährung in den Schulen Europas: Die Rolle der Stiftungen“ die Notwendigkeit anerkannt wurde, die Ernährung sowohl unter ernährungsrelevanten als auch unter gastronomischen Aspekten in den schulischen Lehrplan aufzunehmen, und einstimmig beschlossen wurde, dieses Anliegen Institutionen wie dem Europäischen Parlament und der Kommission zu unterbreiten;

J.  in der Erwägung, dass verschiedene Länder über verschiedene inländische Institutionen die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise als ein von der UNESCO anerkanntes immaterielles Kulturerbe der Menschheit angestoßen haben, was bedeutet, dass Verhaltensmuster gefördert und verankert werden, die eine gesunde Lebensweise sicherstellen, wobei ein durchweg sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird, der erzieherische, ernährungsrelevante, schulische, familiäre, gebietsbezogene, landschaftliche und andere Aspekte berücksichtigt;

K.  in der Erwägung, dass die mediterrane Ernährungsweise eine ausgewogene und gesunde Ernährungs- und Lebensweise darstellt, die in direktem Zusammenhang mit der Prävention chronischer Krankheiten und der Förderung der Gesundheit steht, und dies sowohl im schulischen als auch im familiären Umfeld;

L.  in der Erwägung, dass mit den europäischen Programmen „Food at School“ (Essen in der Schule) das Ziel verfolgt wird sicherzustellen, dass das in den Schulkantinen angebotene Essen den Grundsätzen einer hochwertigen und ausgewogenen Ernährung entspricht; in der Erwägung, dass Bildung im weitesten Sinne, auch im Bereich der Ernährung, dazu beiträgt, dass bei den Schülern eine gesunde, auf einer ausgewogenen Ernährung basierende Lebensweise gefestigt wird;

M.  in der Erwägung, dass eine ernsthafte Ernährungserziehung auch die Schulung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Wechselwirkung zwischen Nahrungsmitteln, der Nachhaltigkeit von Nahrungsmitteln und der Gesundheit des Planeten umfasst;

N.  in der Erwägung, dass aufgrund der gestiegenen Preise in Schulkantinen und von Lebensmitteln eine Reihe von Haushalten und insbesondere von Kindern häufig keinen Zugang zu ausgewogener und hochwertiger Ernährung haben;

O.  in der Erwägung, dass sich die Medien und die Werbung auf das Konsumverhalten der Bürgerinnen und Bürger auswirken;

P.  in der Erwägung, dass es zum Erwerb eingehender Kenntnisse über verwendete Erzeugnisse und die ihnen eigene und geschmackliche Qualität auch entscheidend ist, angemessene und für jeden Verbraucher eindeutige Kennzeichnungssysteme in Bezug auf die Zusammensetzung von Erzeugnissen und deren Herkunft zu entwickeln;

Q.  in der Erwägung, dass die Berufsausbildung von Personal in der Gastronomie zur Weitergabe, zur Förderung, zum Fortbestand und zur Entwicklung der europäischen Gastronomie beiträgt;

Kulturelle Aspekte

R.  in der Erwägung, dass die Gastronomie eine Gesamtheit von Kenntnissen, Erfahrungen, Künsten und des Kunsthandwerks ist, die es ermöglicht, sich gesund und genussvoll zu ernähren;

S.  in der Erwägung, dass die Gastronomie Teil unserer Identität ist und ein wesentliches Element sowohl des europäischen Kulturerbes als auch des Kulturerbes der Mitgliedstaaten darstellt;

T.  in der Erwägung, dass die EU die Kennzeichnung, die Verteidigung und den weltweiten Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Spezialitäten bei Lebensmitteln aus landwirtschaftlicher Erzeugung fördert;

U.  in der Erwägung, dass die Gastronomie nicht nur eine erlesene Kunst der Essenszubereitung, sondern auch eine engagierte Art ist, den Wert der verwendeten Rohstoffe, deren Qualität und der erforderlichen Exzellenz in sämtlichen Phasen der Lebensmittelverarbeitung unter Einbeziehung des Tier- und Umweltschutzes anzuerkennen;

V.  in der Erwägung, dass die Gastronomie eng mit der Landwirtschaft der verschiedenen Regionen Europas und ihrer lokalen Erzeugnisse verbunden ist;

W.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Riten und Bräuche, die beispielsweise mit der lokalen und regionalen Gastronomie in Zusammenhang stehen, zu bewahren und die Entwicklung der europäischen Gastronomie zu fördern;

X.  in der Erwägung, dass die Gastronomie eines der wichtigsten kulturellen Güter des Menschen ist und dass dieser Begriff nicht nur die sogenannte „Haute cuisine“ umfasst, sondern alle kulinarischen Ausdrucksformen der verschiedenen Regionen und unterschiedlichen sozialen Schichten, einschließlich der mit der einheimischen Kochkunst verbundenen Ausdrucksformen;

Y.  in der Erwägung, dass der Fortbestand der regionaltypischen Küche als kulinarisches und kulturelles Erbe sehr oft durch die Überschwemmung mit standardisierten Nahrungsmitteln gefährdet wird;

Z.  in der Erwägung, dass die Qualität, die Verbreitung und die Vielfalt der europäischen Gastronomie eine hochwertige europäische Lebensmittelproduktion in ausreichender Menge erfordern;

Aa.  in der Erwägung, dass die Gastronomie durch die verschiedenen Aspekte der Ernährung gekennzeichnet ist, und in der Erwägung, dass ihre drei Grundpfeiler die Gesundheit, die Ernährungsgewohnheiten und der Genuss sind; in der Erwägung, dass die Tischkultur in zahlreichen Ländern Geselligkeit vermittelt und eine wichtige Möglichkeit für sozialen Kontakt darstellt; in der Erwägung, dass außerdem die verschiedenen Esskulturen zum Austausch und zur Verbreitung der unterschiedlichen Kulturen beitragen; in der Erwägung, dass sie auch einen positiven Einfluss auf soziale und familiäre Beziehungen hat;

Ab.  in der Erwägung, dass die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise durch die UNESCO als immaterielles Kulturerbe bedeutsam ist, weil sie davon ausgeht, dass diese Ernährungsweise das Ergebnis von Wissen, Fertigkeiten, Praktiken, Ritualen, Traditionen und Symbolen in Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Anbau und der Ernte, mit der Fischerei und der Viehzucht aber auch mit der Art, Lebensmittel zu konservieren, zu verarbeiten, zuzubereiten, zu teilen und zu verzehren, ist;

Ac.  in der Erwägung, dass die Ernährungsgewohnheiten der europäischen Bevölkerung ein reiches soziokulturelles Erbe darstellen, welches von Generation zu Generation weitergegeben werden muss; in der Erwägung, dass die Schulen neben den Familien die geeigneten Orte für den Erwerb dieser Kenntnisse sind;

Ad.  in der Erwägung, dass sich die Gastronomie zu einem der wichtigsten Werbeträger im Tourismusbereich entwickelt und dass das Zusammenspiel Tourismus/Gastronomie/Ernährung sehr positive Auswirkungen auf die Tourismusförderung hat;

Ae.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, den künftigen Generationen die Vielfältigkeit der Gastronomie ihrer Region und der europäischen Gastronomie im Allgemeinen zu vermitteln;

Af.  in der Erwägung, dass die Gastronomie einen Beitrag zur Förderung des kulturellen Erbes der Regionen leistet;

Ag.  in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, die lokalen und regionalen Erzeugnisse zu fördern, um einerseits das gastronomische Erbe zu bewahren und andererseits einen angemessenen Ertrag für die Erzeuger und den Zugang zu diesen Erzeugnissen für möglichst viele Menschen sicherzustellen;

Ah.  in der Erwägung, dass die Gastronomie eine Quelle der kulturellen, aber auch der wirtschaftlichen Vielfalt der verschiedenen Regionen der EU darstellt;

Ai.  in der Erwägung, dass das europäische Kulturerbe aus einer Gesamtheit materieller und immaterieller Elemente besteht, und im Fall der Gastronomie und des Essens auch durch die Orte und die Landschaften geformt wird, aus denen die Erzeugnisse zum Verzehr stammen;

Aj.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit, die Vielfalt und der kulturelle Reichtum der europäischen Gastronomie auf einer hochwertigen lokalen Produktion beruhen;

Bildungsspezifische Aspekte

1.  ersucht die Mitgliedstaaten darum, als Mittel zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung, der Lebensmittelqualität und der Achtung der Umwelt die Erforschung und sensorische Erfahrung von Lebensmitteln, Gesundheitsaspekten der Ernährung und Ernährungsgewohnheiten ab der frühen Kindheit in die Bildungs- und Lehrpläne aufzunehmen und dabei auch die historischen, territorialen und kulturellen, aber auch erfahrungsgestützten Aspekte zu berücksichtigen; begrüßt die Programme zur gastronomischen Erziehung in den Schulen, die in einigen Mitgliedstaaten – zuweilen in Zusammenarbeit mit führenden Küchenchefs – durchgeführt werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Erziehung zu gesunder Ernährung mit der Bekämpfung von Stereotypen zu verbinden, die schwerwiegende Essstörungen und psychische Erkrankungen wie Anorexie oder Bulimie hervorrufen können;

2.  betont ebenso, wie wichtig es ist, die Empfehlungen der WHO zur Bekämpfung von Übergewicht und schlechter Ernährung umzusetzen; ist besorgt über das ungelöste Problem der Fehlernährung in Europa und dessen Zunahme seit Beginn der Krise, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, allen eine gesunde Ernährung zu ermöglichen, insbesondere indem für den Qualitätsanforderungen entsprechende und allgemein zugängliche Schul- oder Gemeinschaftskantinen gesorgt wird;

3.  betont die Notwendigkeit, den schulischen Lehrplan außerdem durch Informationen über die insbesondere lokale gastronomische Kultur, die Vorbereitung, Verarbeitung, Konservierung und den Vertrieb von Lebensmitteln, ihre soziokulturellen Einflüsse und die Rechte der Verbraucher zu bereichern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Workshops in ihre Lehrpläne aufzunehmen, die auf die Entfaltung der Sinne, insbesondere des Geschmacks, in Verbindung mit dem Nährwert von Lebensmitteln und dem regionalen und nationalen gastronomischen Erbe ausgerichtet sind;

4.  erinnert daran, dass die Ernährung in einigen europäischen Ländern bereits in den Lehrplan aufgenommen wurde, während sie in anderen Ländern als solche nicht zwingend im Lehrplan vorgesehen ist, sondern mit Hilfe anderer Ressourcen, wie Programmen von Kommunalbehörden oder privater Einrichtungen abgedeckt wird;

5.  bekräftigt die Notwendigkeit, dass in den Schulen Ernährungserziehung stattfinden und gelehrt werden muss, wie man sich gut, gesund und genussvoll ernährt;

6.  weist darauf hin, dass die sportliche Betätigung und die körperliche Aktivität in den Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten EU verstärkt werden müssen;

7.  erinnert daran, dass gesunde Ernährung das Wohlbefinden von Kindern steigert und ihre Lernfähigkeit verbessert sowie zur Stärkung ihrer Abwehrkräfte beiträgt und ihnen dabei hilft, sich gesund zu entwickeln;

8.  weist darauf hin, dass die Ernährungsgewohnheiten in der Kindheit die Vorlieben und die Wahl der Nahrungsmittel – wie auch die Art und Weise, wie man Lebensmittel zubereitet und verzehrt – im Erwachsenenalter beeinflussen können; weist darauf hin, dass die Kindheit somit eine entscheidende Zeit für die Geschmackserziehung ist und die Schule ein wichtiger Ort ist, um Schülern die Vielfalt der Erzeugnisse und der Gastronomie nahe zu bringen;

9.  ist der Auffassung, dass Programme angeboten werden sollten, um für Aufklärung und Bewusstseinsbildung bezüglich der Folgen eines übermäßigen Konsums alkoholischer Getränke zu sorgen und ein angemessenes, intelligentes Konsumverhalten durch das Verständnis der besonderen Merkmale von Weinen, ihren geografischen Angaben, der Traubensorten, der Herstellungsverfahren und der Bedeutung traditioneller Begriffe zu fördern;

10.  ersucht die Kommission darum, Projekte zum Austausch von Informationen und Gepflogenheiten im Bereich Ernährung, Lebensmittel und Gastronomie zu fördern, zum Beispiel im Rahmen der Reihe Comenius (Schulbildung) des Programms Erasmus+; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, den interkulturellen Austausch in Sektoren mit Bezug zum Gastgewerbe, zu Lebensmitteln und zur Gastronomie zu fördern und die Chancen zu nutzen, die sich durch das Erasmus+-Programm für hochwertige Ausbildung, Mobilität und Praktika für Lernende und Fachkräfte bieten;

11.  betont, dass an der Erziehung im Bereich Ernährung und Gastronomie, einschließlich der Achtung der Natur und der Umwelt, die Familie, die Lehrer, die Bildungsgemeinschaft, Informationsträger und alle im Bildungsbereich tätigen Fachleute beteiligt sein sollten;

12.  unterstreicht den Nutzen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das Lernen als gutes Instrument für die Bildung; fordert die Einrichtung von interaktiven Plattformen, die den Zugang zum europäischen, nationalen und regionalen gastronomischen Erbe und dessen Verbreitung erleichtern, um die Erhaltung und die Weitergabe von traditionellem Fachwissen zwischen Fachleuten, Handwerkern und den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern;

13.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, strengere Rahmenbedingungen für Inhalte und Werbung in Bezug auf Lebensmittel, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Ernährung, zu prüfen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass jede Art von Werbung oder Sponsoring für ungesunde Lebensmittel („Junk Food“) in den Schulen untersagt ist;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine sachgerechte Ausbildung der Lehrer und Professoren in Zusammenarbeit mit Ernährungswissenschaftlern und Ärzten sicherzustellen, damit diese den Fachbereich „Ernährungswissenschaften“ korrekt in Schulen und Universitäten lehren können; erinnert daran, dass Ernährung und Umwelt voneinander abhängig sind, und fordert dementsprechend auch zur Aktualisierung der Kenntnisse im Bereich der natürlichen Umwelt auf;

16.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Ausbildungsprogramme für Fachkräfte in der Gastronomie zu prüfen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diese Ausbildungswege zu fördern; hebt hervor, dass sich diese Ausbildungswege mit der lokalen und europäischen Gastronomie, der Produktvielfalt, der Vorbereitung, Verarbeitung, Konservierung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befassen müssen;

17.  weist darauf hin, dass im Rahmen der Ausbildung von Fachkräften für die Gastronomie der Schwerpunkt auf einer „hausgemachten“ sowie lokalen und vielfältigen Verarbeitung liegen muss;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kenntnisse und bewährte Verfahren zu bildungspolitischen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gastronomie auszutauschen und das gastronomische Bewusstsein in den verschiedenen Regionen zu fördern; fordert ebenfalls dazu auf, einen Austausch bewährter Verfahren oder die Entwicklung von Überlegungen zur Verkürzung der Nahrungsmittelkette zu organisieren, wobei der Schwerpunkt auf der lokalen und saisonalen Verarbeitung liegen sollte;

19.  betont die Notwendigkeit, Finanzierungsprogramme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Jahre 2014-2020 zu nutzen, um in den Schulen für gesunde Essgewohnheiten zu werben;

20.  erinnert daran, dass die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise und der französischen Esskultur als Teil des von der UNESCO anerkannten immateriellen Kulturerbes der Menschheit den Anstoß zur Schaffung von Institutionen und Einrichtungen gegeben hat, die Kenntnisse über eine ausgewogene und gesunde Ernährung, deren praktische Umsetzung sowie die Vermittlung der Werte einer solchen Ernährung und die entsprechenden Ernährungsgewohnheiten fördern;

Kulturelle Aspekte

21.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Vielfalt und Qualität der Regionen, Landschaften und Erzeugnisse, die Grundlage der europäischen Gastronomie sind, welche Teil unseres Kulturerbes ist und zudem für eine ganz eigene, weltweit anerkannte Lebensart steht, zu verbreiten; betont, dass dies zuweilen die Achtung örtliche Gewohnheiten erfordert;

22.  stellt fest, dass die Gastronomie ein Instrument für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in vielen Wirtschaftssektoren ist, einschließlich der Industriezweige wie u. a. das Gastgewerbe, der Fremdenverkehr, die Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Forschung; stellt fest, dass sich in der Gastronomie zudem ein ausgeprägter Sinn für den Natur- und Umweltschutz entwickeln kann, der sichergestellt, dass Lebensmittel einen authentischeren Geschmack erhalten und weniger mit Zusatz- oder Konservierungsstoffen verarbeitet werden;

23.  betont die Bedeutung der Gastronomie bei der Förderung des Gastgewerbes in Europa und umgekehrt;

24.  erkennt die Rolle an, die unsere hoch qualifizierten und begabten Küchenchefs bei der Bewahrung und Verbreitung unseres gastronomischen Erbes spielen, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, unser kulinarisches Wissen zu erhalten, da dies sowohl in der Bildung als auch in der Wirtschaft maßgeblich zu einer Wertsteigerung führt;

25.  begrüßt die Initiativen zur Förderung des kulinarischen Erbes Europas, wie beispielsweise kulinarische Messen und Festivals auf lokaler und regionaler Ebene, die das Konzept der Nähe als Element des Schutzes der Umwelt und unserer Umgebung stärken und für mehr Vertrauen beim Verbraucher sorgen; ermutigt diese Initiativen dazu, eine europäische Dimension einzubeziehen;

26.  begrüßt die drei EU-Gütezeichen für geografische Angaben und traditionelle Spezialitäten, die unter „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g. U.), „geschützte geografische Angabe“ (g. g. A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g. t. S.) bekannt sind und den Wert europäischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf EU-Ebene und internationaler Ebene steigern; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Regionen auf, geschützte Ursprungsbezeichnungen, insbesondere gemeinsame geschützte Ursprungsbezeichnungen, für gleichartige Produkte zu entwickeln, die aus grenzübergreifenden geografischen Gebieten stammen;

27.  begrüßt Initiativen wie „Slow Food“, die sich dafür einsetzen, dass alle Menschen die soziale und kulturelle Bedeutung von Essen zu schätzen lernen, ebenso wie die Initiative „Wine in Moderation“, die eine auf dem Prinzip der Mäßigung basierende Lebensweise und ein moderates Trinkverhalten bei Alkohol fördert;

28.  unterstreicht gleichermaßen die Rolle, die die Gastronomischen Akademien, der europäische Verband der Stiftungen für Ernährung und die Internationale Gastronomische Akademie mit Sitz in Paris bei der Beschäftigung mit dem gastronomischen Erbe und seiner Verbreitung spielen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des gastronomischen Wirtschaftszweigs an sich und in Bezug auf sein touristisches Angebot im Rahmen der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der verschiedenen Regionen zur formulieren und umzusetzen;

30.  betont, dass die Gastronomie ein sehr wichtiges kulturelles Exportgut für die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten ist;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen in Verbindung mit dem Landwirtschaftstourismus zu unterstützen, die eine bessere Kenntnis des Kultur- und Landschaftserbes fördern, regionale Unterstützung leisten und der ländlichen Entwicklung zuträglich sind;

32.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die kulturellen Aspekte der Gastronomie zu entwickeln und Ernährungsgewohnheiten zu fördern, die die Gesundheit der Verbraucher aufrechterhalten, den Austausch und die Verbreitung der Kulturen fördern und für die Regionen werben sowie gleichzeitig die Freude am Essen, die Geselligkeit und den sozialen Kontakt bewahren;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und Initiativen zu unterstützen, die dem Erhalt der hohen Qualität, Vielfalt, Heterogenität und Einzigartigkeit der handwerklich hergestellten, lokalen, regionalen und nationalen Erzeugnisse dienen, um gegen die Homogenisierung anzugehen, die letztlich zu einer Verarmung des gastronomischen Erbes Europas führen würde;

34.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Überlegungen zur Ernährungspolitik zu berücksichtigen, wie wichtig die Förderung einer nachhaltigen, vielfältigen, hochwertigen und in ausreichender Menge vorhandenen europäischen Lebensmittelproduktion für die Stärkung der kulinarischen Vielfalt Europas ist;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Anerkennung und Kennzeichnung der europäischen Lebensmittelproduktion zu stärken, um den Wert dieser Erzeugnisse zu steigern, eine verbesserte Verbraucherinformation zu bieten und die Vielfalt der europäischen Gastronomie zu schützen;

36.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die gastronomischen Qualitätserzeugnisse anzuerkennen und aufzuwerten; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer Verbraucherinformation in Erwägung zu ziehen, mit der Gastwirte auf lokale, vor Ort aus Rohprodukten zubereitete Gerichte hinweisen;

37.  hält die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu an, die Auswirkungen von Rechtsvorschriften zu prüfen, die sie zu den Kapazitäten, der Vielfalt und der Qualität der Lebensmittelproduktion in der Europäischen Union annehmen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die Fälschung von Erzeugnissen zu bekämpfen;

38.  unterstützt die Initiativen, die von den Mitgliedstaaten und ihren Regionen unter Umständen entwickelt werden, um alle Gebiete, Landschaften und Erzeugnisse, die das lokale kulinarische Erbe bilden, zu fördern und zu erhalten; fordert die Regionen auf, eine lokale und diätetische Gastronomie für die Schulspeisung und Gemeinschaftsverpflegung in Verbindung mit lokalen Erzeugern zu nutzen, um das regionale gastronomische Erbe zu erhalten und zu fördern, die lokale Landwirtschaft anzukurbeln und kurze Transportwege auszubauen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wahrung des mit der Gastronomie im Zusammenhang stehenden europäischen Erbes zu ergreifen, die beispielsweise im Schutz des architektonischen Erbes der traditionellen Lebensmittelmärkte, der Weinkellereien und anderer Einrichtungen, aber auch der mit Ernährung und Gastronomie im Zusammenhang stehenden Gerätschaften und Maschinen bestehen könnten;

40.  betont, wie wichtig es ist, die kulturelle Vielfalt der europäischen Gastronomie zu erfassen, zu registrieren, zu übermitteln und zu verbreiten; ermutigt zur Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für die Gastronomie;

41.  regt an, dass die Kommission die europäische Gastronomie in ihre kulturellen Programme und Initiativen aufnimmt;

42.  begrüßt die Aufnahme der französischen Esskultur neben der mediterranen Ernährungsweise, der traditionellen mexikanischen Küche und dem kroatischen Gewürzbrot in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und ermutigt die Mitgliedstaaten, die Aufnahme ihrer gastronomischen Traditionen und Praktiken in das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt der UNESCO zu beantragen, um zum Erhalt derselben beizutragen;

43.  schlägt den europäischen Städten vor, eine Bewerbung als Stadt der Gastronomie der UNESCO im Rahmen des Programmes „Creative Cities“ einzureichen;

o
o   o

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl C 33 E vom 5.2.2013, S. 360.


Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ***I
PDF 1211kWORD 883k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (allgemeine Datenschutzverordnung) (COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD))
P7_TA(2014)0212A7-0402/2013
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 2 und 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0025/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der belgischen Abgeordnetenkammer, dem deutschen Bundesrat, dem französischen Senat, dem italienischen Abgeordnetenhaus und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012(2),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 1. Oktober 2012,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0402/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

P7_TC1-COD(2012)0011


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(4)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (‘Charta‘) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der natürlichen Personen deren Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarktes sowie zum Wohlergehen der Menschen beitragen.

(3)  Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)  Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarktes hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs geführt. Der unionsweite Datenaustausch zwischen wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, staatlichen Stellen und Privatpersonen hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch personenbezogener Daten, um ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen zu können.

(5)  Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der Datenverkehr innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtert werden muss, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist.

(6)  Diese Entwicklungen erfordern einen soliden, kohärenteren und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, um eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Jede Person sollte die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen, und private Nutzer, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.

(7)  Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie eine unterschiedliche Handhabung des Datenschutzes in der Union, Rechtsunsicherheit sowie die weit verbreitete öffentliche Meinung, dass speziell im Internet der Datenschutz nicht immer gewährleistet ist, nicht verhindern können. Unterschiede beim Schutz der Rechte und Grundfreiheiten von Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, kann den freien Verkehr solcher Daten in der gesamten Union behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.

(8)  Um ein hohes Maß an Datenschutz für den Einzelnen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten zu beseitigen, sollte der Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden.

(9)  Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert eine Stärkung und Präzisierung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, aber ebenso gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.

(10)  Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten festzulegen.

(11)  Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Um der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von abweichenden Regelungen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(7) maßgebend sein.

(12)  Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder mehrerer natürlichen Personen enthält.

(13)  Der Schutz natürlicher Personen sollte technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da andernfalls das Risiko einer Umgehung der Vorschriften groß wäre. Er sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden.

(14)  Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. , noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten.45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sollte mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden. [Abänd. 1]

(15)  Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, oder familiärer oder häuslicher Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten oder Privatverkäufe. Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortliche oder Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, Anwendung finden. [Abänd. 2]

(16)  Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden dienen, sowie der freie Verkehr solcher Daten sind in einem eigenen EU-Rechtsinstrument geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden. Personenbezogene Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten jedoch, wenn sie zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung von Strafurteilen verwendet werden, dem spezifischeren EU-Instrument (Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr) unterliegen.

(17)  Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren.

(18)  Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen und einen fairen Ausgleich der verschiedenen bestehenden Interessen schaffen. [Abänd. 3]

(19)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei unerheblich.

(20)  Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen gegen Entgelt oder unentgeltlich anzubieten oder das Verhalten dieser diese Personen zu beobachten. Um festzustellen, ob dieser für die Verarbeitung Verantwortliche diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union ansässigen betroffenen Personen Dienstleistungen anzubieten. [Am. 4]

(21)  Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens Überwachung von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitätensie – unabhängig von dem Ursprung der Daten und unabhängig davon, ob andere Daten, einschließlich Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen in der Union, die von außerhalb der Union zugänglich sind, einschließlich mit der Absicht der Verwendung, oder der möglichen nachfolgenden Verwendung über sie erhoben werden – mit mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen verfolgt werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. [Am. 5]

(22)  Ist nach internationalem Recht das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der EU niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen Anwendung finden.

(23)  Die Schutzprinzipien Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind sollten alle Mittel zu berücksichtigenberücksichtigt werden, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zum unmittelbaren oder mittelbaren Identifizieren oder Herausgreifen der Person genutzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei sowohl die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie als auch die technologische Entwicklung zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Daten gelten, d. h. für Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person sich nicht mehr identifiziert werden kann. auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Die Verordnung betrifft daher nicht die Verarbeitung solcher anonymen Daten, auch wenn sie für statistische und Forschungszwecke verwendet werden. [Abänd. 6]

(24)  Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten Diese Verordnung sollte auf eine Verarbeitung angewandt werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oderdie Kennungen umfasst, die Geräte, Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.wie etwa IP-Adressen, Cookie-Kennungen und Funkfrequenzkennzeichnungen, es sei denn, diese Kennungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. [Abänd. 7]

(25)  Die Einwilligung sollte explizit ausdrücklich mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung, die auf einer Entscheidung der betroffenen Person basiert, ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. Eine eindeutige bestätigende Handlung könnte, etwa durch das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch oder jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise sein, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich sein oder ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt Schweigen, die bloße Nutzung eines Dienstes oder Untätigkeit sollten daher keine Einwilligung dardarstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. [Abänd. 8]

(26)  Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

(27)  Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet.

(28)  Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund von Eigentümerschaft, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften einzuführen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann.

(29)  Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Bei der Definition, wann eine Erfolgt die Datenverarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person als in Bezug auf das unmittelbare Angebot von Waren oder Dienstleistungen an ein Kind giltbis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den rechtlichen Vertreter des Kindes zugrunde gelegt oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Sind die Adressaten Kinder, sollte altersgerechte Sprache verwendet werden. Andere Gründe der rechtmäßigen Verarbeitung, etwa Gründe des öffentlichen Interesses, sollten anwendbar bleiben, etwa Verarbeitung im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden. [Abänd. 9]

(30)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt vor allem, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.

(31)  Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird – aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt. Bei Kindern oder nicht geschäftsfähigen Personen sollte das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Einwilligung oder die Zustimmung zur Einwilligung dieser Person regeln. [Abänd. 10]

(32)  Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Um den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten, sollte die Beweislast nicht so verstanden werden, dass sie die positive Identifizierung der betroffenen Personen erfordert, es sei denn, diese ist notwendig. In Anlehnung an die Regelungen des Zivilrechts (z. B. Richtlinie 93/13/EWG(10)) sollten Datenschutzregelungen so klar und transparent wie möglich sein. Sie sollten keine verborgenen oder nachteiligen Klauseln enthalten. In die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter kann nicht eingewilligt werden. [Abänd. 11]

(33)  Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die aufgrund ihrer einschlägigen hoheitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und die Einwilligung deshalb nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann. Die Verwendung von Voreinstellungen, die die betroffene Person verändern muss, um der Verarbeitung zu widersprechen, wie etwa standardmäßig angekreuzte Kästchen, drückt keine freie Einwilligung aus. Die Einwilligung für die Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht notwendig sind, sollten für die Verwendung dieser Dienstleistungen nicht verlangt werden. Wird die Einwilligung widerrufen, so kann dies zur Beendigung oder Nichterbringung einer Dienstleistung führen, die von den personenbezogenen Daten abhängig ist. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der beabsichtigte Zweck noch besteht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche in regelmäßigen Abständen die betroffene Person über die Verarbeitung unterrichten und eine erneute Bestätigung seiner oder ihrer Einwilligung verlangen. [Abänd. 12]

(34)  Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. [Abänd. 13]

(35)  Die Verarbeitung von Daten sollte rechtmäßig sein, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.

(36)  Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta genügt. Dies schließt auch Tarifverträge ein, die nach einzelstaatlichem Recht für allgemein verbindlich erklärt werden können. Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll. [Abänd. 14]

(37)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person zu schützen.

(38)  Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet seinoder, im Fall der Weitergabe, die berechtigten Interessen eines Dritten, dem die Daten weitergegeben wurden, können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen, sofern die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden und die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte von der Verarbeitung, die auf pseudonymisierte Daten beschränkt ist, vermutet werden, dass die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. [Abänd. 15]

(39)  Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams - CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beschränkung missbräuchlichen Zugangs zu und die Verwendung von öffentlich zugänglichen Netzwerken oder Informationssystemen, wie das Führen schwarzer Listen von elektronischen Kennungen. [Abänd. 16]

(39a)  Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verhütung oder Begrenzung von Schäden beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen eine betroffene Person, wie die Einziehung von Forderungen oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Rechtsbehelfe. [Abänd. 17]

(39b)  Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktvermarktung für eigene oder ähnliche Waren und Dienstleistungen oder zum Zwecke der Direktvermarktung auf dem Postweg für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden, wenn gut sichtbare Informationen über das Widerspruchsrecht und die Quelle der personenbezogenen Daten angegeben werden. Die Verarbeitung von Angaben über Geschäftskontakte sollten im Allgemeinen so betrachtet werden, dass sie für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dies sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die die betroffene Person offenkundig veröffentlicht hat. [Abänd. 18]

(40)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird. [Abänd. 19]

(41)  Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen. [Abänd. 20]

(42)  Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke Zwecken oder wissenschaftliche Forschungszwecken oder Archivdiensten dient. [Abänd. 21]

(43)  Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im internationalen Recht verankerte Ziele von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.

(44)  Wenn es in einem Mitgliedstaat zum Funktionieren des demokratischen Systems gehört, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Daten über die politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern angemessene Garantien vorgesehen werden.

(45)  Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren. Ist es der betroffenen Person möglich, diese Informationen bereitzustellen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht die Möglichkeit haben, sich auf einen Mangel an Informationen zu berufen, um ein Ersuchen um Zugang abzulehnen. [Abänd. 22]

(46)  Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information leicht zugänglich sowie in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst ist. Dies gilt ganz besonders für bestimmte Situationen wie etwa Werbung im Internet, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer machen zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck seine Daten erfasst werden. Wenn sich die Verarbeitung speziell an Kinder richtet, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer kindgerechten Sprache erfolgen.

(47)  Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein Recht auf Berichtigung oder Löschung von der Daten besitzt wahrzunehmen oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen. [Abänd. 23]

(48)  Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist,voraussichtliche Speicherdauer für den jeweiligen Zweck, ob Daten an Dritte oder in Drittstaaten übermittelt werden sollen, die betreffenden Widerspruchsmöglichkeiten und das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wirdwerden sollte. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde. Diese Information sollte den betroffenen Personen nach der Bereitstellung vereinfachter Informationen in Form standardisierter Icons präsentiert werden, was auch bedeuten kann, dass sie leicht zugänglich ist. Das sollte auch bedeuten, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. [Abänd. 24]

(49)  Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden.

(50)  Diese Pflicht erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person bereits informiert ist oder wenn die Speicherung oder Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung der Fall sein; als Anhaltspunkt können dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige Ausgleichsmaßnahmen dienen. [Abänd. 25]

(51)  Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht einen Anspruch darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie voraussichtlich gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher allgemeinen Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen sollten die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht geistige Eigentum, etwa im Zusammenhang mit Urheberrechten an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. [Abänd. 26]

(52)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Falle von Online-Kennungen. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht nur deshalb speichern, um auf mögliche Ansuchen reagieren zu können.

(53)  Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden’Recht auf Löschung, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist. Auch sollte das Recht auf Löschung nicht gelten, wenn die Speicherung personenbezogener Daten notwendig ist, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen, oder wenn die Speicherung dieser Daten gesetzlich vorgeschrieben ist. [Abänd. 27]

(54)  Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten ohne rechtlichen Grund öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Daten, auch bei Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat.zu löschen, wobei das Recht der betroffenen Person unberührt bleibt, Schadensersatz zu verlangen. [Abänd. 28]

(54a)  Vom Betroffenen bestrittene Daten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sollten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt werden. [Abänd. 29]

(55)  Damit die betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Die für Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten dazu angehalten werden sollte nahegelegt werden, interoperable Formate zu entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen. Dies sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Übertragung dieser Daten für die Bereitstellung ihrer Dienste nicht verbindlich vorschreiben. [Abänd. 30]

(56)  In Fällen, in denen die personenbezogenen Daten zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder aufgrund der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht haben, unentgeltlich und auf einfache und effektive Weise Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Die Beweislast sollte bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen, der darlegen muss, dass seine berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben. [Abänd. 31]

(57)  Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung für nichtkommerzielle Zwecke zu betreiben, sollte Hat die betroffene Person unentgeltlich, einfach und effektiv Widerspruch gegen eine solche Verarbeitung einlegen können. das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dies der betroffenen Person ausdrücklich und in verständlicher Art und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung stellen und diese klar von anderen Informationen trennen. [Abänd. 32]

(58)  Eine Unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sollte jede natürliche Person braucht das Recht haben, dem Profiling zu widersprechen. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich keiner Maßnahme unterwerfen lassen, rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, sollte allerdings nur erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person oder und dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt persönliche Prüfung sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Menschen aufgrund ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, politischen Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden. [Abänd. 33]

(58a)   Stützt sich das Profiling ausschließlich auf die Verarbeitung pseudonymisierter Daten, sollte die Vermutung gelten, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat. Erlaubt das Profiling, sei es auf Grundlage einer einzigen Quelle pseudonymisierter Daten oder einer Sammlung pseudonymisierter Daten aus verschiedenen Quellen, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen pseudonymisierte Daten einer spezifischen betroffenen Person zuzuordnen, sollten die verarbeiteten Daten nicht länger als pseudonymisiert betrachtet werden. [Abänd. 34]

(59)  Im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten können Beschränkungen bestimmter Grundsätze sowie des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, von Maßnahmen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, oder des Rechts auf Zugang oder Herausgabe von Daten und des Widerspruchrechts, von Profiling, und von Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person sowie von bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten und von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen gehört, und um sonstige spezifische und klar definierte öffentliche Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen. Diese Beschränkungen müssen mit der Charta und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen. [Abänd. 35]

(60)  Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf Dokumentation, Datensicherheit, Folgenabschätzungen, Datenschutzbeauftragte und Kontrolle durch Datenschutzbehörden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssendazu auch in der Lage sein. Dies sollte von unabhängigen internen oder externen Prüfern überprüft werden. [Abänd. 36]

(61)  Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über ihre endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Das sollte auch die Verantwortlichkeit für die Waren und Dienstleistungen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Auftragsverarbeiter verwendet werden, einschließen. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt auf Diensten und Waren installierte Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre, die standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sein sollten, wie etwa mit dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung. [Abänd. 37]

(62)  Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung Verteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und ‑mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Die Regelung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte die tatsächlichen Aufgaben und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen widerspiegeln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte auch die Möglichkeit umfassen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung in deren Namen übermittelt. [Abänd. 38]

(63)  Jeder Verarbeitet ein für die Verarbeitung Verantwortliche Verantwortlicher ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf personenbezogene Daten von betroffenen Personen in der Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten zu beobachten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dieser der für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen, die Verarbeitung in Bezug auf weniger als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, die nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten durchgeführt wird, oder um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. [Abänd. 39]

(64)  Zur Klärung der Frage, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher betroffenen Personen in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte jeweils geprüft werden, ob aus dem allgemeinen Tätigkeitsprofil des für die Verarbeitung Verantwortlichen ersichtlich ist, dass das Anbieten der betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich eine zusätzlich zu seinen Haupttätigkeiten hinzukommende Tätigkeit darstellt. [Abänd. 40]

(65)  Zum Nachweis der Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentierenoder der Auftragsverarbeiter die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vorhalten. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit diese für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand Bewertung der Einhaltung dieser Unterlagen kontrolliert Verordnung herangezogen werden können. Es sollte aber ebenso wichtig sein, bewährten Verfahren und der Einhaltung der Vorschriften Beachtung zu schenken und nicht nur der Zusammenstellung der Dokumentation. [Abänd. 41]

(66)  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern zusammenarbeiten gefördert werden. [Abänd. 42]

(67)  Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 von der angenommen werden sollte, dass sie nicht länger als 72 Stunden dauern sollte – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, Gegebenenfalls sollten in ihr der Benachrichtigung die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen. [Abänd. 43]

(68)  Um bestimmen zu können, ob eine gegebene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde und der betroffenen Person ohne unangemessene Verzögerung gemeldet wurde, sollte jeweils überprüft werden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu können, noch bevor persönliche oder wirtschaftliche Interessen Schaden nehmen können, wobei die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren negative Folgen für die betroffene Person zu berücksichtigen sind.

(69)  Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(70)  Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat doch keineswegs in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslose allgemeine Meldepflicht sollte daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit jenen Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. In derartigen Fällen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.

(71)  Dies sollte insbesondere für neu geschaffene umfangreiche Dateien gelten, die dazu dienen, große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten, und die eine große Zahl von Personen betreffen könnten.

(71a)  Folgenabschätzungen sind der wesentliche Kern jedes nachhaltigen Datenschutzrahmens und stellen sicher, dass sich Unternehmen von Anfang an aller möglichen Konsequenzen ihrer Datenverarbeitungsvorgänge bewusst sind. Werden Folgenabschätzungen mit Sorgfalt durchgeführt, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Datenschutzes oder eines Eingriffs in die Privatsphäre ganz wesentlich beschränkt werden. Bei den Datenschutz-Folgenabschätzungen sollte somit das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung berücksichtigt werden und im Einzelnen die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge, die Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen, die beabsichtigten Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken, die Schutzmechanismen und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Mechanismen beschrieben werden, durch die die Einhaltung der Verordnung sichergestellt wird. [Abänd. 44]

(71b)  Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten sich auf den Schutz personenbezogener Daten während des gesamten Datenlebenszyklus von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung konzentrieren, indem sie von Anfang an in einen nachhaltigen Datenmanagementrahmen investieren und darauf folgend umfassende Einhaltungsmechanismen einrichten. [Abänd. 45]

(72)  Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen – beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Einrichtungen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.

(73)  Datenschutz-Folgeabschätzungen sollten von einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden, sofern eine solche Folgenabschätzung nicht schon anlässlich des Erlasses des Gesetzes erfolgt ist, auf dessen Grundlage die Behörde oder Einrichtung ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von Verarbeitungsvorgängen regelt. [Abänd. 46]

(74)  In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Eine solche Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. [Abänd. 47]

(74a)  Folgenabschätzungen können nur hilfreich sein, wenn die für die Verarbeitung Verantwortlichen sicherstellen, dass sie die Versprechen einhalten, die ursprünglich in ihnen gegeben wurden. Deshalb sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen regelmäßig Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzvorschriften vornehmen, durch die nachgewiesen wird, dass die eingerichteten Datenverarbeitungsmechanismen die Zusagen einhalten, die in den Datenschutz-Folgenabschätzungen gegeben wurden. Außerdem sollte nachgewiesen werden, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, der autonomen Wahl betroffener Personen zu entsprechen. Darüber hinaus sollte er in dem Fall, dass die Überprüfung Unstimmigkeiten bei der Einhaltung ergibt, diesen Umstand hervorheben und Empfehlungen abgeben, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann. [Abänd. 48]

(75)  In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor erfolgt oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt sich im privaten Sektor auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb von zwölf Monaten bezieht, oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge sensibler Daten einschließt, oder Verarbeitungsvorgänge, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Bei der Feststellung, ob Daten einer großen Zahl von betroffenen Personen verarbeitet werden, sollten archivierte Daten, die in einer Art und Weise beschränkt sind, dass sie nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterworfen sind und nicht mehr geändert werden können, nicht berücksichtigt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe in Vollzeit wahrnehmen, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können und einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Letztendlich sollte das Management einer Organisation verantwortlich bleiben. Der Datenschutzbeauftragte sollte insbesondere vor der Planung, der Ausschreibung, Entwicklung und Einrichtung von Systemen der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, um die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu gewährleisten. [Abänd. 49]

(75a)  Der Datenschutzbeauftragte sollte zumindest die folgenden Qualifikationen besitzen: umfassende Kenntnisse des Datenschutzrechts und seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren; Beherrschung der fachlichen Anforderungen an den Datenschutz durch Technik, die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen und die Datensicherheit; sektorspezifisches Wissen entsprechend der Größe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten; die Fähigkeit, Überprüfungen, Konsultationen, Dokumentationen und Protokolldateianalysen durchzuführen; sowie die Fähigkeit, mit Arbeitnehmervertretungen zu arbeiten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte dem Datenschutzbeauftragten ermöglichen, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Spezialwissen zu bewahren. Die Benennung als Datenschutzbeauftragter erfordert nicht unbedingt eine Vollzeittätigkeit des Mitarbeiters. [Abänd. 50]

(76)  Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird. Derartige Verhaltenskodizes sollten ein Handeln der Unternehmen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung vereinfachen. [Abänd. 51]

(77)  Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen standardisierte Datenschutzprüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen, zuverlässigen und überprüfbaren Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen. Ein „Europäisches Datenschutzsiegel“ sollte auf europäischer Ebene eingeführt werden, um unter betroffenen Personen Vertrauen und für die für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechtssicherheit zu schaffen sowie gleichzeitig die Verbreitung europäischer Datenschutzstandards außerhalb der EU zu fördern, indem es nicht-europäischen Unternehmen vereinfacht wird, Zugang zu europäischen Märkten zu erhalten, indem sie sich zertifizieren lassen. [Abänd. 52]

(78)  Der grenzüberschreitende Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit notwendig. Durch die Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Union in Drittländer oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden. In jedem Fall sollten derartige Datenübermittlungen an Drittländer nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig sein.

(79)  Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt, wodurch ein angemessener Schutz der Grundrechte für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird. [Abänd. 53]

(80)  Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden. [Abänd. 54]

(81)  In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, zu denen insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt, sollte die Kommission bei der Inaugenscheinnahme eines Drittlandes berücksichtigen, inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist, ein Rechtschutz existiert und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden.

(82)  Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Rechtsvorschriften, die den extraterritorialen Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden, ohne die Zulässigkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorsehen, sollten als Anhaltspunkt für fehelende Angemessenheit betrachtet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. [Abänd. 55]

(83)  Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln, oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Durch diese geeigneten Garantien sollte die Achtung der Rechte betroffener Personen wie bei der Verarbeitung innerhalb der Union gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Zwecks sowie des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Forderung von Schadenersatz. Diese Garantien sollten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, wirksame Rechtsbehelfe bereithalten, sicherstellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen befolgt werden sowie gewährleisten, dass es einen Datenschutzbeauftragten gibt. [Abänd. 56]

(84)  Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder ergänzende Garantien hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die von der Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln könnten unterschiedliche Situationen erfassen, insbesondere die Übermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Union an für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Union und von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Union an Auftragsverarbeiter und Unterverarbeiter mit Sitz außerhalb der Union. Den für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sollte nahegelegt werden, mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Schutzklauseln ergänzen, noch wirksamere Garantien zu bieten. [Abänd. 57]

(85)  Jede Unternehmensgruppe sollte für ihre grenzüberschreitenden Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen der gleichen Unternehmensgruppe genehmigte verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern in diesen unternehmensinternen Vorschriften alle Grundprinzipien und durchsetzbare Rechte enthalten sind, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten. [Abänd. 58]

(86)  Datenübermittlungen sollten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgt, das von der Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. In diesem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten erstrecken dürfen. Ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind, wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist. [Abänd. 59]

(87)  Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, zuständigen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. In jedem Fall sollte eine sorgfältige Beurteilung aller Umstände der Übermittlung erfolgen. [Abänd. 60]

(88)  Übermittlungen, die weder als häufig noch als massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. [Abänd. 61]

(89)  In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind, soweit die Verarbeitung weder massiv noch wiederholt oder strukturiert ist. Diese Garantie sollte finanzielle Entschädigungsleistungen in Fällen des Verlusts oder eines unerlaubten Zugangs oder einer unerlaubten Verarbeitung von Daten sowie eine vom einzelstaatlichen Recht unabhängige Verpflichtung enthalten, vollständige Angaben über den Zugang zu den Daten durch Behörden im Drittstaat enthalten. [Abänd. 62]

(90)  Manche Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte, durch die die Datenverarbeitungstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar reguliert werden. Die Anwendung dieser Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets derartiger Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und dem durch diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz natürlicher Personen zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Datenübermittlungen in Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Weitergabe aus einem wichtigen öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist. Die Bedingungen für das Bestehen eines wichtigen öffentlichen Interesses sollten von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt näher festgelegt werden. In Fällen, in denen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit unvereinbaren Anforderungen an die Einhaltung der Regelungen der EU einerseits und denjenigen eines Drittlands andererseits konfrontiert sind, sollte die Kommission dafür sorgen, dass Unionsrecht immer vorgeht. Die Kommission sollte dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Orientierung und Hilfestellung bieten, und sie sollte versuchen, den Regelungskonflikt mit dem betreffenden Drittland zu lösen.[Abänd. 63]

(91)  Bei der Übermittlung personenbezogener Daten über Grenzen hinweg ist der Einzelne womöglich weniger in der Lage, seine Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich insbesondere gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe dieser Informationen zu schützen. Zugleich können die Aufsichtsbehörden unter Umständen nicht in der Lage sein, Beschwerden nachzugehen oder Untersuchungen in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats durchzuführen. Ihre Bemühungen um grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse, nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen und praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. Daher bedarf es der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Datenschutz-Aufsichtsbehörden, damit sie Informationen austauschen und mit den Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Untersuchungen durchführen können.

(92)  Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgabe völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um ihre Rolle vollständig wahrzunehmen, wobei die Bevölkerungszahl und der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen ist. [Abänd. 64]

(93)  Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er durch ein Rechtsinstrument sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenz-Verfahren beteiligt werden. Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission gewährleistet.

(94)  Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal (unter besonderer Berücksichtigung der Sicherstellung angemessener technischer und rechtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals), Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind. [Abänd. 65]

(95)  Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden, wobei dafür Sorge getragen wird, dass die Möglichkeit der politischen Einflussnahme minimiert wird; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder, die Vermeidung von Interessenskonflikten und ihre die Stellung der Mitglieder enthalten. [Abänd. 66]

(96)  Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu erleichtern. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

(97)  Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde als zentrale Anlaufstelle und federführende Behörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird. [Abänd. 67]

(98)  Die zuständige Aufsichtsbehördefederführende Behörde, die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung oder eine Vertretung hat. In bestimmten Fällen kann die federführende Behörde auf Antrag einer zuständigen Behörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens vom Europäischen Datenausschuss bestimmt werden. [Abänd. 68]

(98a)  Betroffene Personen, deren personenbezogene Daten von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, sollten sich bei einer Aufsichtsbehörde ihrer Wahl beschweren können. Die federführende Datenschutzbehörde sollte ihre Arbeit mit der Arbeit der anderen betroffenen Behörden koordinieren. [Abänd. 69]

(99)  Obgleich diese Verordnung auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollten - damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unangetastet bleibt - die Aufsichtsbehörden nicht für personenbezogene Daten zuständig sein, die von Gerichten in ihrer gerichtlichen Eigenschaft verarbeitet werden. Diese Ausnahme sollte allerdings streng begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtsverfahren und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen je nach dem nationalen Recht Richter betraut sein können.

(100)  Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden Einzelner, Untersuchungsbefugnisse sowie rechtsverbindliche Interventions-, Beschluss- und Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren anzustrengen. Die Aufsichtsbehörden sollten ihre Untersuchungsbefugnisse, was den Zugang zu Räumlichkeiten anbelangt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht ausüben. Dies betrifft vor allem das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung.

(101)  Jede Aufsichtsbehörde sollte Beschwerden von betroffenen Personen oder von Verbänden, die im öffentlichen Interesse handeln, entgegennehmen und die Angelegenheit untersuchen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person oder den Verband innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden. [Abänd. 70]

(102)  Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden für die breite Öffentlichkeit sollten an die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter einschließlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen und die betroffenen Personen gerichtete spezifische Maßnahmen einschließen.

(103)  Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist.

(104)  Jede Aufsichtsbehörde sollte berechtigt sein, an gemeinsamen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden teilzunehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer festgelegten Frist antworten müssen.

(105)  Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-VerfahrenKohärenzverfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen das Recht haben, dass die Kohärenz durchgesetzt wird, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Maßnahme einer Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats dieses Kriterium nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen. [Abänd. 71]

(106)  Bei Anwendung des Kohärenzverfahrens sollte der Europäische Datenschutzausschuss, falls von der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder so entschieden wird oder falls eine andere Aufsichtsbehörde oder die Kommission darum ersuchen, binnen einer festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.

(106a)  Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann der Europäische Datenschutzausschuss in Einzelfällen einen Beschluss fassen, der für die zuständigen Aufsichtsbehörden verbindlich ist. [Abänd. 72]

(107)  Um die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission eine Stellungnahme in der Angelegenheit abgeben oder einen Beschluss fassen, der die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die geplante Maßnahme auszusetzen. [Abänd. 73]

(108)  Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Interessen von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden bei der Anwendung des Kohärenzverfahrens einstweilige Maßnahmen mit einer festgelegten Geltungsdauer treffen können.

(109)  Die Anwendung dieses Verfahrens sollte eine Bedingung für die rechtliche Gültigkeit und die Durchsetzung des entsprechenden Beschlusses durch eine Aufsichtsbehörde sein. In anderen Fällen von grenzübergreifender Relevanz können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf bilateraler oder multilateraler Ebene Amtshilfe leisten und gemeinsame Untersuchungen durchführen, ohne auf das Kohärenz-Verfahren zurückzugreifen.

(110)  Auf Unionsebene sollte ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet werden. Dieser ersetzt die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gebildet werden. Die Kommission sollte sich an seinen Tätigkeiten beteiligen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission Organe der Union beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte den Dialog mit den betroffenen Interessenträgern, wie Verbände betroffener Personen, Verbraucherorganisationen, für die Verarbeitung Verantwortliche sowie weitere relevante Interessenträger und Experten, stärken. [Abänd. 74]

(111)  Jede Betroffene PersonPersonen, die sich in ihren Rechten verletzt siehtsehen, die ihr ihnen aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte sollten das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 47 der Charta haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. [Abänd. 75]

(112)  Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person mit deren Einwilligung Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von der betroffenen Person dazu beauftragt werden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten Vorschriften dieser Verordnung verletzt wurde. [Abänd. 76]

(113)  Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(114)  Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen die/der im öffentlichen Interesse handelt, beauftragen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. [Abänd. 77]

(115)  In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Dies gilt nicht für Personen, die außerhalb der EU ansässig sind. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können. [Abänd. 78]

(116)  Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder, im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in der EU, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. [Abänd. 79]

(117)  Gibt es Hinweise auf in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängige Parallelverfahren, sollten die Gerichte verpflichtet sein, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Die Gerichte sollten die Möglichkeit haben, ein Verfahren auszusetzen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen rasch Maßnahmen zur Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Verordnung erwirkt werden können.

(118)  Finanzielle oder sonstige Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die nur dann von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. [Abänd. 80]

(119)  Gegen jede – privatem oder öffentlichem Recht unterliegende – Person, die gegen diese Verordnung verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zu ihrer Anwendung treffen. Die Vorschriften über Sanktionen sollten angemessenen Verfahrensgarantien nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem). [Abänd. 81]

(119a)  Bei der Anwendung der Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten angemessenen Verfahrensgarantien, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und ein Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) uneingeschränkte Beachtung schenken. [Abänd. 82]

(120)  Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, verwaltungsrechtliche Vergehen zu ahnden. Diese Vergehen sollten in dieser Verordnung zusammen mit der Obergrenze der entsprechenden Geldbußen aufgeführt werden, die in jedem Einzelfall im Verhältnis zu den besonderen Umständen des Falls und unter Berücksichtigung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes festzusetzen sind. Abweichungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen können im Kohärenzverfahren behandelt werden.

(121)  Sofern erforderlich, sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistischen Zwecken Ausnahmen oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken sind Ausnahmen Abweichungen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorzusehenvorgesehen werden, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit und die einheitliche Rechtsanwendung und spezifische Datenverarbeitungssituationen regeln. Die Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen sind Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die nach dieser Verordnung zu regelnden Abweichungen und Ausnahmen Tätigkeiten als „journalistisch“ einstufen, wenn das Ziel dieser Tätigkeit in der auszulegen, um alle Tätigkeiten, die auf die Weitergabe von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit bestehtabzielen, unabhängig davon, auf welchem Wege dies geschiehtwelche Medien dafür herangezogen werden, zu erfassen und auch technologischen Fortschritt zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten sind mit oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen beschränkt werden. [Abänd. 83]

(122)  Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

(122a)   Eine Person, die beruflich personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet, sollte, wenn möglich, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erhalten, sodass die Identität nur dem Hausarzt oder Spezialisten bekannt ist, der eine solche Verarbeitung von Daten angefordert hat. [Abänd. 84]

(123)  Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, personenbezogene Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitnehmer, Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten. [Abänd. 85]

(123a)   Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als eine Sonderkategorie von Daten kann für historische oder statistische Zwecke oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sein. Daher sieht diese Verordnung eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einwilligung in Fällen der Forschung von hohem öffentlichem Interesse vor. [Abänd. 86]

(124)  Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext Kontext von Beschäftigung und sozialer Sicherheit gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der sozialen Sicherheit regeln können. Ist in einem Mitgliedsstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder nach Maßgabe der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) vorgesehen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden können. [Abänd. 87]

(125)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sollte, um rechtmäßig zu sein, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unter anderem zu klinischen Versuchen genügen.

(125a)  Personenbezogene Daten können anschließend auch durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, bekanntzumachen, auszuwerten und zu verbreiten. Das Recht der Mitgliedstaaten sollte das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Rechtsvorschriften über Archive und den öffentlichen Zugang zu Verwaltungsinformationen in Einklang bringen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen, dass – insbesondere durch die Europäische Archivgruppe – Regeln erarbeitet werden, die die Vertraulichkeit von Daten gegenüber Dritten sowie die Authentizität, Vollständigkeit und ordnungsgemäße Erhaltung der Daten sicherstellen. [Abänd. 88]

(126)  Wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser Verordnung sollte Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung einschließen und darüber hinaus dem in Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken sollte nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats. [Abänd. 89]

(127)  Hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu seinen Räumlichkeiten zu erlangen, können die Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Verordnung den Schutz des Berufsgeheimnisses oder anderer gleichwertiger Geheimhaltungspflichten gesetzlich regeln, soweit dies notwendig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit einer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in Einklang zu bringen.

(128)  Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und als vereinbar anerkannt werden. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sollten verpflichtet werden, eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten. [Abänd. 90]

(129)  Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf der Übermittlung auf Icons gestützter Informationen, das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zurdie Erklärung, dass Verhaltenskodizes mit dieser Verordnung vereinbar sind, die Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren, und für die Festlegung der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen verwaltungsrechtliche Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke und die Verarbeitung, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt, insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgengewährleisten, dass das Europäische die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, dem Rat zeitgleich rechtzeitig und in geeigneter Form erhaltenWeise übermittelt werden. [Abänd. 91]

(130)  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen Standardverfahren und -vorlagen für die Benachrichtigung Ausübung der Rechte der betroffenen PersonPersonen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die , die Standardvorlage Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,(13) ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen. [Abänd. 92]

(131)  Die Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung Benachrichtigung der Rechte der betroffenen Person, die Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, die Standardvorlagen betreffend die Pflichten des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. [Abänd. 93]

(132)  Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und sich auf Angelegenheiten beziehen, die von Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens mitgeteilt wurden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 94]

(133)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein gleiches Maß an Datenschutz für den Einzelnen und freier Datenverkehr in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(134)  Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben. Die Beschlüsse der Kommission und die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 8 sollten für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft bleiben, es sei denn, sie werden vor Ende dieses Zeitraums von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben. [Abänd. 95]

(135)  Diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) festgelegten spezifischen Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Rechte des Einzelnen. Um das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden.

(136)  Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(15) dar.

(137)  Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(16) dar.

(138)  Für Lichtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(17) dar.

(139)  Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)  Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)  Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden.

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt, , unabhängig von der Verarbeitungsmethode, für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

a)  im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des dem Unionsrecht fällt unterliegt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,

b)  durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c)  durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

d)  durch natürliche von einer natürlichen Person zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken; Die Ausnahme gilt auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsichtzugänglich sein werden,

e)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

(3)  Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der insbesondere deren Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur in dem die Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten geregelt ist, unberührt. [Abänd. 96]

Artikel 3

Räumlicher Anwendungsbereich

(1)  Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt.

(2)  Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung

a)  dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung zu leisten ist; oder

b)  der Beobachtung ihres Verhaltens Überwachung dieser betroffenen Personen dient.

(3)  Die Verordnung findet Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. [Abänd. 97]

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „betroffene Person" eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

2.  „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine betroffene über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen oder geschlechtlichen Identität dieser Person beziehensind;

2a.  „pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die ohne Heranziehung zusätzlicher Informationen keiner spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die die Nichtzuordnung gewährleisten;

2b.  „verschlüsselte Daten“ personenbezogene Daten, die durch technische Schutzmaßnahmen für Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht wurden;

3.  „Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Löschen oder Vernichten der Daten;

3a.  „Profiling“ jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten zu analysieren oder vorauszusagen;

4.  „Datei” jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

5.  „für die Verarbeitung Verantwortlicher” die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches mitgliedstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

6.  „Auftragsverarbeiter” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

7.  „Empfänger” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

7a.  „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;

8.  „Einwilligung der betroffenen Person” jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite ausdrückliche Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

9.  „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten "eine Verletzung der Sicherheit, die zur “die Vernichtung, zum der Verlust oder zur, die Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten die unbefugte Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

10.  „genetische Daten“ alle personenbezogenen Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen betreffend die genetischen Merkmale eines Menschen, die ererbt oder erworben wurden, die aus einer Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen resultieren, insbesondere durch DNA- oder RNA-Analyse oder Analyse eines anderen Elements, wodurch entsprechende Informationen erlangt werden können;

11.  „biometrische Daten“ personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

12.  „Gesundheitsdaten“ Informationenpersonenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

13.  „Hauptniederlassung“ im Falle des der Ort der Niederlassung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe in der Union – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union oder den Auftragsverarbeiter handeln kann, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Unter anderem können die folgenden objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden: der Standort des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die Hauptverwaltung des Auftragsverarbeiters, der Standort derjenigen Einheit in einer Unternehmensgruppe, die im Hinblick auf Leitungsfunktionen und administrative Zuständigkeiten am besten in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, Lage ist, die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden und durchzusetzen, der Standort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat;effektive und tatsächliche Managementtätigkeiten ausgeübt werden und die Datenverarbeitung im Rahmen fester Einrichtungen festgelegt wird.

14.  „Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und ihn in Bezug auf die diesem ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle handelt und gegenüber den Aufsichtsbehörden oder sonstigen Stellen in der Union als Ansprechpartner fungiertvertritt;

15.  „Unternehmen“ jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, das heißt vor allem natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

16.  „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

17.  „verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe in einem oder mehreren Drittländern verpflichtet;

18.  „Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

19.  „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 46 eingerichtete staatliche Stelle. [Abänd. 98]

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE

Artikel 5

Grundsätze in Bezug auf für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen

a)  auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz);

b)  für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Zweckbindung);

c)  dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können (Datenminimierung);

d)  sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Richtigkeit);

e)  in einer Form gespeichert werden, die die direkte oder indirekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke oder Archivzwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 der Artikel 83 und 83a verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu den Daten lediglich auf diese Zwecke zu begrenzen (Speicherminimierung);

ea)  in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, wirksam ihre Rechte wahrzunehmen (Wirksamkeit);

eb)  in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt (Integrität);

f)  unter der Gesamtverantwortung Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet zu sorgen hat, dass bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und in der Lage sein muss, der den Nachweis hierfür zu erbringen muss(Rechenschaftspflicht). [Abänd. 99]

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

b)  Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

c)  Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

d)  Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

e)  Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

f)  Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen – oder, im Fall der Weitergabe, der berechtigten Interessen eines Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden – , die die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllen, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2)  Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

(3)  Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a)  Unionsrecht oder

b)  Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. Im Rahmen dieser Verordnung können im Recht der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere zu den für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Zweckbestimmung der Verarbeitung und Zweckbindung, zur Art der Daten und zu den betroffenen Personen, zu Verarbeitungsvorgängen und -verfahren, zu Empfängern sowie zur Speicherdauer geregelt werden.

(4)  Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln. [Abänd. 100]

Artikel 7

Einwilligung

(1)  Im Fall der Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

(2)  Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich klar erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden. Bestimmungen über die Einwilligung der betroffenen Person, die diese Verordnung teilweise verletzen, sind in vollem Umfang nichtig.

(3)  Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung hat die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Die betroffene Person wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert, wenn der Widerruf der Einwilligung zu einer Einstellung der erbrachten Dienstleistungen oder der Beendigung der Beziehungen zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen führen kann.

(4)  Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die ist zweckgebunden und wird unwirksam, wenn der Zweck nicht mehr gegeben ist oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erreichung des Zwecks, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist. Die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung darf nicht von der Einwilligung in eine Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht bestehtvon Daten abhängig gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertrages oder die Erbringung der Dienstleistung nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist. [Abänd. 101]

Artikel 8

Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die von den Eltern oder den Vormund des Kindes Sorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare diese Einwilligung zu erhaltenüberprüfen, ohne eine sonst unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verursachen.

(1a)  Informationen, die im Hinblick auf die Abgabe einer Einwilligung Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten bereitgestellt werden, einschließlich solcher über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortliche, sollten in einer eindeutigen und den Adressaten angemessenen Sprache abgefasst sein.

(2)  Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit einem Kind, unberührt.

(3)  Die KommissionDer Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten und Anforderungen beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Art der Erlangung einer nachprüfbaren Überprüfung der Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei zieht die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen in Betracht. nach Maßgabe von Artikel 66 zu veröffentlichen.

(4)  Die Kommission kann Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 102]

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen DatenBesondere Datenkategorien

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder die Zugehörigkeit zu Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen oder biometrischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteileverwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten oder mutmaßliche Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, in wenn eines der folgenden FällenKriterien zutrifft:

a)  Die betroffene Person hat für einen oder mehrere spezifische Zwecke in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa)  die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt;

b)  die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das oder Kollektivvereinbarungen, die angemessene Garantien der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person, wie etwa des Rechts auf Nichtdiskriminierung, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 82, vorsehen muss, zulässig ist, oder

c)  die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

d)  die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

e)  die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

f)  die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

g)  die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht; oder

h)  die Verarbeitung betrifft Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

i)  die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

ia)  die Verarbeitung ist – vorbehaltlich der in Artikel 83a genannten Bedingungen und Garantien – für Archivdienste erforderlich, oder

j)  die Verarbeitung von Daten über Strafurteile verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf dürfen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

(3)  Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 66 näher zu regeln. [Abänd. 103]

Artikel 10

Verarbeitung, ohne dass die betroffene Person bestimmt werden kann

(1)  Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht weder direkt noch indirekt bestimmen, oder bestehen die von ihm verarbeiteten Daten nur aus pseudonymisierten Daten, so ist er es ihm nicht verpflichtetgestattet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten zu verarbeiten oder einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

(2)  Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Vorschrift dieser Verordnung wegen Absatz 1 nicht einhalten, ist er nicht verpflichtet, die konkrete Vorschrift dieser Verordnung einzuhalten. Kann infolgedessen der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Verlangen einer betroffenen Person nicht entsprechen, informiert er die betroffene Person dementsprechend. [Abänd. 104]

Artikel 10a

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

(1)  Grundlage des Datenschutzes bilden klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu achten sind. Mit dieser Verordnung sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

(2)  Zu diesen Rechten gehören unter anderem die Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten, das Recht auf Herausgabe von Daten, das Recht, dem Profiling zu widersprechen, das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Klageerhebung sowie das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch eine rechtswidrige Verarbeitung entsteht. Die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. [Abänd. 105]

KAPITEL III

RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

ABSCHNITT 1

TRANSPARENZ UND MODALITÄTEN

Artikel 11

Transparente Information und Kommunikation

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine prägnante, nachvollziehbare, klare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, und einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist. [Abänd. 106]

Artikel 12

Verfahren und Vorkehrungen, damit die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme nach Möglichkeit elektronisch beantragt werden kann.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend unverzüglich nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats von 40 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen und der für die Verarbeitung Verantwortliche kann, soweit durchführbar, Fernzugriff zu einem sicheren System bereitstellen, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(3)  Weigert sich Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche, auf entgegen dem Antrag der betroffenen Person nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Weigerung Untätigkeit und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(4)  Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassenberücksichtigt werden. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter die offenkundige Unverhältnismäßigkeit des Antrags.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

(6)  Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 107]

Artikel 13

Rechte gegenüber EmpfängernBenachrichtigungspflicht bei Berichtigungen und Löschungen

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt. [Abänd. 108]

Artikel 13a

Standardisierte Informationsmaßnahmen

(1)  Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 14 mit,

a)  ob mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

b)  ob mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

c)  ob personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden;

d)  ob personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben werden;

e)  ob personenbezogene Daten verkauft oder gegen Entgelt überlassen werden;

f)  ob personenbezogene Daten verschlüsselt gespeichert werden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Hinweise sind nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung in Tabellenform geordnet mit Text und Symbolen wie folgt in drei Spalten aufzuführen:

a)  In der ersten Spalte werden Piktogramme dargestellt, die diese Hinweise symbolisieren.

b)  Die zweite Spalte enthält wesentliche Informationen, mit denen diese Hinweise erläutert werden.

c)  In der dritten Spalte werden Piktogramme dargestellt, mit denen angezeigt wird, ob der betreffende Hinweis zutreffend ist oder nicht.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in einer leicht erkennbaren und gut lesbaren Weise darzustellen und in einer Sprache abzufassen, die für die Verbraucher in den Mitgliedstaaten, an die sich die Informationen richten, leicht verständlich ist. Werden die Einzelheiten in elektronischer Form wiedergegeben, müssen sie maschinenlesbar sein.

(4)  Zusätzliche Einzelheiten dürfen nicht aufgeführt werden. Ausführliche Erklärungen oder weitere Anmerkungen zu den Hinweisen nach Absatz 1 können zusammen mit den Informationen nach Artikel 14 bereitgestellt werden.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Hinweise nach Absatz 1 und ihre Darstellung gemäß Absatz 2 und dem Anhang dieser Verordnung genauer festzulegen. [Abänd. 109]

ABSCHNITT 2

INFORMATIONSPFLICHT UND AUSKUNFTSRECHT

Artikel 14

Information Unterrichtung der betroffenen Person

(1)  Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche, nach der Bereitstellung der Hinweise gemäß Artikel 13a, zumindest Folgendes mit:

a)  den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

b)  die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, und Informationen über die Sicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf und gegebenenfalls Informationen über die Umsetzung und Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

c)  die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,,

d)  das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten und eines Rechts auf Herausgabe der Daten,

e)  das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

g)  gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das dort geltende Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen Angemessenheitsbeschluss Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle der in Artikel 42 oder Artikel 43 erwähnten Übermittlungen einen Verweis auf die entsprechenden Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten,

ga)  gegebenenfalls Angaben über das Vorhandensein eines Profilings, auf Profiling gestützte Maßnahmen und die beabsichtigten Auswirkungen des Profilings auf die betroffene Person;

gb)  aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

h)  sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, insbesondere das Vorliegen bestimmter Verarbeitungsaktivitäten oder Verarbeitungsvorgänge, für die in Datenschutz-Folgenabschätzungen ein mögliches hohes Risiko festgestellt wurde,.

ha)  gegebenenfalls Angaben dazu, ob im letzten zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum personenbezogene Daten an Behörden vorgelegt wurden.

(2)  Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte.

(2a)  Bei der Entscheidung über weitere Informationen, die notwendig sind, damit die Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe h nach Treu und Glauben erfolgt, berücksichtigen die für die Verarbeitung Verantwortlichen die einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 34.

(3)  Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der spezifischen personenbezogenen Daten mit. Stammen die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, kann eine allgemeine Angabe erfolgen.

(4)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3

a)  zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder unverzüglich, wenn Ersteres nicht möglich ist; oder

aa)  auf Antrag einer Einrichtung, einer Organisation oder eines Verbands gemäß Artikel 73;

b)  falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe, oder, wenn die Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser Person; oder

ba)  nur auf Antrag, wenn die Daten von kleinen oder Kleinstunternehmen, die die personenbezogenen Daten nur als Nebentätigkeit verarbeiten, verarbeitet werden.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)  Die betroffene Person verfügt bereits über die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder

b)  die Daten werden vorbehaltlich der in Artikel 81 oder Artikel 83 genannten Bedingungen und Garantien für historische, statistische oder wissenschaftliche Forschungszwecke verarbeitet, und werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Informationen so veröffentlicht, dass sie von jedermann abgefragt werden können, oder

c)  die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Erfassung oder Weitergabe ist ausdrücklich per in einem Gesetz geregelt, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und das unter Berücksichtigung der aufgrund der Verarbeitung und der Art der personenbezogenen Daten bestehenden Risiken angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, oder

d)  die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Bereitstellung der Informationen greift nach Maßgabe des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 in die Rechte und Freiheiten anderer Personen ein.

da)  die Daten werden von einer Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht einem Berufsgeheimnis oder einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeitet, ihr anvertraut oder bekannt, es sei denn, die Daten werden unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben.

(6)  Im Fall des Absatzes 5 Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte oder berechtigten Interessen der betroffenen Person.

(7)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

(8)  Die Kommission kann Standardvorlagen für die Bereitstellung der Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 festlegen, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 110]

Artikel 15

Auskunftsrecht Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten

(1)  Die betroffene Person hat – vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 – das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, und folgende in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Informationen zu verlangen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

a)  die Verarbeitungszweck efür jede Kategorie personenbezogener Daten,

b)  die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

c)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, speziell darunter auch bei Empfängern in Drittländern,

d)  die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

e)  das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

f)  das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

g)  diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

h)  die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20Wirkungen.

ha)  aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

hb)  im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an eine Behörde infolge eines Antrags einer Behörde, die Bestätigung, dass solch ein Antrag gestellt wurde, wobei Artikel 21 unberührt bleibt.

(2)  Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg in einem strukturierten elektronischen Format zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Unbeschadet des Artikels 10 ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Person, die Zugang zu Daten beantragt, die betroffene Person ist.

(2a)  Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und werden diese elektronisch verarbeitet, hat sie das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem interoperablen gängigen elektronischen Format zu verlangen, das sie weiter verwenden kann, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von dem die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, behindert zu werden. Soweit technisch machbar und verfügbar, werden die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt.

(2b)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e zu löschen.

(2c)  Das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 und 2 besteht nicht in Bezug auf Daten im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe da, es sei denn, die betroffene Person ist befugt, die Geheimhaltung aufzuheben und handelt dementsprechend.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

(4)  Die Kommission kann Standardvorlagen und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 111]

ABSCHNITT 3

BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG

Artikel 16

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

Artikel 17

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung

(1)  Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten sowie von Dritten die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten bzw. aller Kopien und Replikationen davon zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)  Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)  Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.

c)  Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

ca)  Ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union hat rechtskräftig entschieden, dass die betreffenden Daten gelöscht werden müssen.

d)  Die Verarbeitung der Daten ist aus anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar.wurden unrechtmäßig verarbeitet.

(1a)  Absatz 1 kommt nur zur Anwendung, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Person, die die Löschung beantragt, die betroffene Person ist.

(2)  Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Artikel 6 Absatz 1 öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf so hat er unbeschadet des Artikels 77 alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat zu löschen und bei Dritten löschen zu lassen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche einem unterrichtet die betroffene Person, soweit möglich, über die von betroffenen Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichenergriffenen Maßnahmen.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt und gegebenenfalls der Dritte sorgen für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist

a)  zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;

b)  aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

c)  für historische und statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83;

d)  zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

e)  in den in Absatz 4 genannten Fällen.

(4)  Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren Verarbeitung in einer Art und Weise, die nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen unterliegt und die nicht mehr geändert werden kann, beschränken, wenn

a)  ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

b)  der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

c)  die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert;

ca)  ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union rechtskräftig entschieden hat, dass die betreffende Verarbeitung beschränkt sein muss;

d)  die betroffene Person gemäß Artikel 18 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2a die Übertragung der personenbezogenen Daten auf ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert.

da)  die spezifische Art der Speichertechnologie keine Löschung ermöglicht und vor Inkrafttreten dieser Verordnung installiert wurde.

(5)  Die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6)  Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die Beschränkung aufgehoben werden soll.

(7)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

(8)  Wird eine Löschung vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten.

(8a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

(9)  DieDer Kommission wird ermächtigtdie Befugnis übertragen, nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

a)  die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

b)  die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

c)  die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4. [Abänd. 112]

Artikel 18

Recht auf Datenübertragbarkeit

(1)  Werden personenbezogene Daten elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen.

(2)  Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht, diese personenbezogenen Daten sowie etwaige sonstige von ihr zur Verfügung gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem gespeichert sind, in einem gängigen elektronischen Format in ein anderes System zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu werden.

(3)  Die Kommission kann das elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 113]

ABSCHNITT 4

WIDERSPRUCHSRECHT UND PROFILING

Artikel 19

Widerspruchsrecht

(1)  Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, und e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

(2)  Werden personenbezogene Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gestützt hat die betroffene Person jederzeit und ohne weitere Begründung das Recht, dagegen im Allgemeinen oder für jeden spezifischen Zweck unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

(2a)  Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen Weise und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache, insbesondere bei eigens an Kinder gerichteten Informationen, auf das Recht gemäß Absatz 2 hingewiesen werden, wobei sich dieser Hinweis von anderen Informationen deutlich unterscheiden muss.

(2b)  Im Zusammenhang mit der Verwendung von Diensten der Informationsgesellschaft und unbeschadet der Richtlinie 2002/58/EG kann das Widerspruchsrecht mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgeübt werden, die einen technischen Standard verwenden, der den betroffenen Personen ermöglicht, ihre Wünsche eindeutig auszudrücken.

(3)  Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten für die im Widerspruch genannten Zwecke nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten. [Abänd. 114]

Artikel 20

Auf Profiling basierende Maßnahmen

(1)  Eine Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 hat jede natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher dem Profiling gemäß Artikel 19 zu widersprechen. Die betroffene Person ist über ihr Recht, dem Profiling zu widersprechen, in deutlich sichtbarer Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.zu unterrichten.

(2)  Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 dem Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a)  im Rahmen des Abschlusses für den Abschluss oder der die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder

b)  ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c)  mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

(3)  Ein Profiling, das zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden, oder das zu Maßnahmen führt, die automatisierte eine solche Wirkung haben, ist untersagt. Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person Verantwortliche hat für einen wirksamen Schutz gegen mögliche Diskriminierung aufgrund von Profiling zu sorgen. Profiling darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

(4)  In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

(5)  Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, darf sich nicht ausschließlich oder vorrangig auf automatisierte Verarbeitung stützen und muss eine persönliche Prüfung, einschließlich einer Erläuterung der nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung enthalten. Zu den geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.gehören das Recht auf persönliche Prüfung und die Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung.

(5a)  Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für das Profiling gemäß Absatz 2 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen. [Abänd. 115]

ABSCHNITT 5

BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 21

Beschränkungen

(1)  Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den Artikeln 11 bis 20 bis 19 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung ein eindeutig festgelegtes im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahrt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht und die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person achtet, sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a)  zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c)  zum Schutz sonstiger öffentlicher Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz der Marktstabilität und MarktintegritätSteuerfragen

d)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e)  für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der Tätigkeit einer zuständigen öffentlichen Behörde für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind

f)  zum Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

(2)  Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss notwendig und verhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft sein und spezifische Vorschriften enthalten, zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

a)  den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen;

b)  der Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

c)  den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d)  den Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Weitergabe;

e)  dem Recht betroffener Personen, über die Einschränkung informiert zu werden.

(2a)  Die in Absatz 1 genannten legislativen Maßnahmen dürfen private für die Verarbeitung Verantwortliche weder dazu ermächtigen noch dazu verpflichten, Daten zu speichern, die über das für das Erreichen des ursprünglichen Zwecks erforderliche Maß hinausgehen. [Abänd. 116]

KAPITEL IV

FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 22

Pflichten und Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt durch geeignete und nachweisbare technische und organisatorische Strategien und Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet werden und er in transparenter Weise den Nachweis dafür erbringen kann, dies erfolgt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusammenhang, der Tragweite und der Zwecke der Verarbeitung, der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie der Art der Organisation sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst

(1a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten alle angemessenen Schritte, um Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung umzusetzen, durch die die autonome Wahl betroffener Personen kontinuierlich respektiert wird. Diese Maßnahmen zur Einhaltung werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a)  die Dokumentation nach Maßgabe von Artikel 28;

b)  die Umsetzung der in Artikel 30 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

c)  die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33;

d)  die Umsetzung der nach Artikel 34 Abätze 1 und 2 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Genehmigung oder Zurateziehung der Aufsichtsbehörde;

e)  die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 35 Absatz 1.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt geeignete Verfahren zur Überprüfung muss in der Lage sein, die Angemessenheit und der Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ein.nachzuweisen. Regelmäßige Berichte über die Überprüfung wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies angemessen ist.Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie die obligatorischen Berichte von kapitalmarktorientierten Unternehmen beinhalten eine zusammenfassende Beschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien und Maßnahmen.

(3a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat das Recht, personenbezogene Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe in der Union, zu der der für die Verarbeitung Verantwortliche gehört, zu übermitteln, wenn die Verarbeitung für berechtigte interne administrative Zwecke von verbundenen Geschäftsbereichen in der Unternehmensgruppe erforderlich ist, und ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sowie die Interessen der betroffenen Personen im Rahmen von internen Datenschutzbestimmungen oder gleichwertigen Verhaltensregeln im Sinne von Artikel 38 hinreichend berücksichtigt werden.

(4)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen. [Abänd. 117]

Artikel 23

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt unter Berücksichtigung neuester technischer Errungenschaften, des Stands der Technik, bewährter internationaler Verfahren und den von der Implementierungskosten Verarbeitung ausgehenden Risiken sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zwecke und Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden, insbesondere, was die in Artikel 5 aufgeführten Grundsätze betrifft. Beim Datenschutz durch Technik wird dem gesamten Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und der Schwerpunkt systematisch auf umfassende Verfahrensgarantien hinsichtlich der Richtigkeit, Vertraulichkeit, Vollständigkeit, physischen Sicherheit und Löschung personenbezogener Daten gelegt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Artikel 33 vorgenommen, werden die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt.

(1a)  Zur Förderung einer breiten Umsetzung in verschiedenen Wirtschaftssektoren muss der Datenschutz durch Technik eine Voraussetzung für Angebote im Rahmen von Ausschreibungen gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) sowie gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) (Sektorenrichtlinie) sein.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen,stellt sicher, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen, gespeichert oder vorgehalten verbreitet werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Personen in der Lage sind, die Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontrollieren.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

(4)  Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 118]

Artikel 24

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

In allen Fällen, in denen ein mehrere für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verantwortliche Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt,festlegen, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Die Vereinbarung spiegelt die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend wider und der Kern der Vereinbarung wird den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt. Im Fall unklarer Verantwortlichkeiten haften die für die Verarbeitung Verantwortlichen gesamtschuldnerisch. [Abänd. 119]

Artikel 25

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)  Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche, der sich in der in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Situation befindet, benennt einen Vertreter in der Union.

(2)  Diese Pflicht gilt nicht für

a)  für die Verarbeitung Verantwortliche, die in einem Drittland niedergelassen sind, das laut Beschluss der Kommission einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 bietet; oder

b)  Unternehmen,für die Verarbeitung Verantwortliche, die Daten in Bezug auf weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen;5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten verarbeiten, wobei die Verarbeitung nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen stattfindet; oder

c)  Behörden oder öffentliche Einrichtungen; oder

d)  für die Verarbeitung Verantwortliche, die betroffenen Personen in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft in Artikel 9 Absatz 1 genannte besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen;.

(3)  Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen das Angebot der Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden den betroffenen Personen unterbreitet oder deren Verhalten beobachtet wird, ansässig sind.

(4)  Die Benennung eines Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen. [Abänd. 120]

Artikel 26

Auftragsverarbeiter

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle jede in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge durchzuführende Verarbeitung einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

(2)  Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können ihre jeweiligen Funktionen und Aufgaben in dem insbesondere vorgesehen ist, Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung festlegen und sehen vor, dass der Auftragsverarbeiter

a)  nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird, insbesondere personenbezogene Daten verarbeitet, es sei denn in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist etwas anderes bestimmt;

b)  ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

c)  alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d)  sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bedingungen festlegt, unter denen die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf;

e)  soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigengeeigneten und zweckmäßigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f)  den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt;

g)  nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen;

(h)  dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle den Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Nachprüfungen vor Ort zulässt.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

(3a)  Die hinreichenden Garantien gemäß Absatz 1 können durch die Einhaltung von Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 38 oder 39 dieser Verordnung nachgewiesen werden.

(4)  Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, oder die entscheidende Partei in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung wird, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann. [Abänd. 121]

Artikel 27

Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst dürfen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, sofern sie keinen anders lautenden, aus dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht erwachsenden Pflichten unterliegen.

Artikel 28

Dokumentation

(1)  Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, und alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge.halten die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vor und aktualisieren sie regelmäßig.

(2)  Darüber hinaus halten alle für die Dokumentation enthält mindestens folgende Verarbeitung Verantwortlichen und alle Auftragsverarbeiter Dokumentationen zu folgenden Informationen vor:

a)  Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen Vertreters;

b)  Name und Kontaktdaten eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

c)  Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie – falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gründet – über die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen;

d)  eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

e)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der Name und Kontaktdaten der etwaigen für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

f)  gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

g)  eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

h)  eine Beschreibung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten nicht für folgende für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter:

a)  natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten; oder

b)  Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

(6)  Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 122]

Artikel 29

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

(2)  Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten. [Abänd. 123]

ABSCHNITT 2

DATENSICHERHEIT

Artikel 30

Sicherheit der Verarbeitung

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 angemessen ist.

(1a)  Eine solche Sicherheitspolitik umfasst – unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten – Folgendes:

a)  die Fähigkeit zu gewährleisten, dass die Vollständigkeit der personenbezogenen Daten bestätigt wird;

b)  die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen;

c)  die Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu Daten rasch im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls, der sich auf die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Vertraulichkeit der Informationssysteme und -dienste auswirkt, wiederherzustellen;

d)  zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Falle der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten nach Artikel 8 und 9, um ein situationsbezogenes Risikobewusstsein sicherzustellen, sowie die Fähigkeit, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie abmildernde Maßnahmen zeitnah gegen festgestellte Schwachstellen oder Vorfälle zu ergreifen, die ein Risiko für die Daten darstellen könnten;

e)  ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen, ‑verfahren und ‑pläne, die aufgestellt werden, um die Wirksamkeit auf Dauer sicherzustellen;

(2)  Der für Die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen im Anschluss an eine Risikobewertung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder widerrechtlichen Zerstörung oder vor unbeabsichtigtem Verlust sowie zur Vermeidung jedweder unrechtmäßigen Verarbeitung, insbesondere jeder unbefugten Offenlegung, Verbreitung beziehungsweise Einsichtnahme oder Veränderung.bewirken zumindest, dass

a)  sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,

b)  gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe geschützt werden, und

c)  die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.

(3)  Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsaktebeauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen zu veröffentlichen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie er insbesondere die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

(4)  Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

a)  jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

b)  jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

c)  sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 124]

Artikel 31

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1)  Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügenunverzüglich.

(2)  In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f Der Auftragsverarbeiter alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar unverzüglich nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen:

a)  eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)  Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

c)  Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)  eine Beschreibung der Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

e)  eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und zur Minderung ihrer Auswirkungen.

Die Information kann, wenn nötig, auch stufenweise erfolgen.

(4)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss ausreichend sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 30 ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

(4a)  Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der Arten der gemeldeten Verletzungen.

(5)  Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsaktebeauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen zu veröffentlichen sowie die Unverzüglichkeit gemäß Absatz 1 und 2 und die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben, festzulegen.

(6)  Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 125]

Artikel 32

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person ist umfassend, klar und für jedermann verständlich. Sie beschreibt die Art der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b, und c c und d genannten Informationen und Empfehlungen sowie Informationen über die Rechte betroffener Personen einschließlich der Rechtsbehelfe.

(3)  Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

(4)  Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, der betroffenen Person die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

(5)  Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegenzu veröffentlichen, unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der betroffenen Person auswirken kann.

(6)  Die Kommission kann das Format für die in Absatz 1 genannte Mitteilung an die betroffene Person und die für die Mitteilung geltenden Verfahrensvorschriften festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 126]

Artikel 32a

Risikoanalyse

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt eine Risikoanalyse zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Datenverarbeitung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch, um zu bewerten, ob seine Verarbeitungsvorgänge konkrete Risiken bergen können.

(2)  Folgende Verarbeitungsvorgänge können konkrete Risiken beinhalten:

a)  Verarbeitung personenbezogener Daten von mehr als 5 000 betroffenen Personen innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten;

b)  Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen;

c)  Profiling, das als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkungen gegenüber der betroffenen Person entfalten oder ähnlich erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

d)  Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

e)  automatisierte weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

f)  sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde anzuhören ist;

g)  Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu negativen Auswirkungen auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die legitimen Interessen der betroffenen Person führt;

h)  die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen;

i)  personenbezogene Daten werden einer großen Zahl von Personen zugänglich gemacht, von der vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie begrenzt wird.

(3)  Ergibt die Risikoanalyse, dass

a)  Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 25 einen Vertreter in der Europäischen Union benennen;

b)  Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 35 einen Datenschutzbeauftragten benennen;

c)  Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die in ihrem Auftrag handelnden Auftragsverarbeiter eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 durch;

d)  Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe f vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen den Datenschutzbeauftragten oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 zu Rate ziehen;

(4)  Die Risikoanalyse wird spätestens nach einem Jahr überprüft oder unverzüglich, wenn sich das Wesen, der Umfang oder der Zweck der Datenverarbeitungsvorgänge wesentlich ändern. Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Absatz 3 Buchstabe c nicht verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wird die Risikoanalyse dokumentiert. [Abänd. 127]

ABSCHNITT 3

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE GENEHMIGUNGLEBENSZYKLUSMANAGEMENT IN BEZUG AUF DEN DATENSCHUTZ [Abänd. 128]

Artikel 33

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)  Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, Wenn dies nach Maßgabe von Artikel 32a Absatz 3 erforderlich ist, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere für ihr Recht auf für den Schutz personenbezogener Daten durch. Eine einzige Abschätzung ist für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlichen Risiken ausreichend.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

a)  systematische und umfassende Auswertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Person entfalten oder erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

b)  Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

c)  weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels Videoüberwachung;

d)  Verarbeitung personenbezogener Daten aus umfangreichen Dateien, die Daten über Kinder, genetische Daten oder biometrische Daten enthalten;

e)  sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist.

(3)  Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der bezieht sich auf das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten, von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung. Zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.Folgendes ist enthalten:

a)  eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, die Zwecke der Verarbeitung und gegebenenfalls die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

b)  eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c)  eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken, einschließlich des Diskriminierungsrisikos, das mit dem Vorgang verbunden ist oder durch diesen erhöht wird;

d)  eine Beschreibung der geplanten Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Minimierung der Menge der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

e)  eine Aufstellung der Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren – wie die Pseudonymisierung –, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird;

f)  eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g)  eine Erklärung, welche Maßnahmen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 23 umgesetzt wurden;

h)  eine Aufstellung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;

i)  gegebenenfalls eine Liste mit Angaben über geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen, einschließlich deren Namen;

j)  eine Bewertung des Zusammenhangs der Datenverarbeitung.

(3a)  Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren der Folgenabschätzung zu beteiligen.

(3b)  Die Folgenabschätzung wird dokumentiert und es wird ein Plan für regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Absatz 1 festgelegt. Die Folgenabschätzung wird ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert, wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

(4)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

(5)  Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

(6)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

(7)  Die Kommission kann Standards und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 129]

Artikel 33a

Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter führt spätestens zwei Jahre nach der Durchführung einer Folgenabschätzung nach Artikel 33 Absatz 1 eine Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch. Mit dieser Überprüfung wird nachgewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einklang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird.

(2)  Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt oder unverzüglich, wenn sich die mit Verarbeitungsvorgängen verbundenen spezifischen Risiken ändern.

(3)  Wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen, enthält die Überprüfung Empfehlungen, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann.

(4)  Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die einschlägigen Empfehlungen werden dokumentiert. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen der Aufsichtsbehörde auf Anforderung die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung.

(5)  Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu beteiligen. [Abänd. 130]

Artikel 34

Vorherige Genehmigung und vorherige ZurateziehungKonsultation [Abänd. 131]

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht vor der Verarbeitung personenbezogener Daten den Datenschutzbeauftragten, oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde zu Rate, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

a)  aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken bergen können; oder

b)  der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

(3)  Falls die zuständige Aufsichtsbehörde der Auffassung istim Rahmen ihrer Befugnisse feststellt, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(4)  Die Aufsichtsbehörde Der Europäische Datenschutzausschuss erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Zurateziehung nach Absatz 2 Buchstabe b sind, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt derartige Listen an den Europäischen Datenschutzausschuss.

(5)  Wenn auf der in Absatz 4 genannten Liste Verarbeitungsvorgänge aufgeführt werden, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können, bringt die Aufsichtsbehörde vor der Annahme der Liste das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(6)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

(7)  Die Mitgliedstaaten ziehen die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Risiken gemindert werden.

(8)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen.

(9)  Die Kommission kann Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannte vorherige Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung sowie für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 131]

ABSCHNITT 4

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 35

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

a)  die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder

b)  die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt,Verarbeitung von einer juristischen Person durchgeführt wird und sich auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten bezieht; oder

c)  die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen; oder.

d)  die Kernaktivitäten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters aus der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen bestehen.

(2)  Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Eine Gruppe von Unternehmen kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Hauptdatenschutzbeauftragten ernennen, wenn sichergestellt ist, dass von jedem Standort aus ein Datenschutzbeauftragter leicht zugänglich ist.

(3)  Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

(4)  In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.

(5)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(6)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

(7)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Fall eines Arbeitnehmers oder zwei Jahren im Fall eines externen Dienstleisters. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines oder ihres Postens nur enthoben werden, wenn er oder sie die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten nicht mehr erfüllt.

(8)  Der Datenschutzbeauftragte kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch den Auftragsverarbeiter beschäftigt werden oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(9)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit.

(10)  Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

(11)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen. [Abänd. 132]

Artikel 36

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der obersten Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen zu diesem Zweck ein Mitglied der obersten Leitung, das die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trägt.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt alle Mittel, darunter das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben und zur Pflege der Fachkenntnisse erforderlich sind, zur Verfügung.

(4)  Datenschutzbeauftragte sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, was die Identität der betroffenen Personen und die Umstände, mit denen diese identifiziert werden können, anbelangt, sofern sie durch die betroffene Person von dieser Verpflichtung nicht entbunden werden. [Abänd. 133]

Artikel 37

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

a)  Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten, insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren;

b)  Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c)  Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte;

d)  Sicherstellung, dass die in Artikel 28 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

e)  Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

f)  Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33 und 34Artikeln 32a, 33 und 34;

g)  Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

h)  Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen sowie gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative;

i)  Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gemäß dem vorherigen Konsultierungsverfahren nach Artikel 34.

j)  Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die Verarbeitung von Daten der Arbeitnehmer.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen. [Abänd. 134]

ABSCHNITT 5

VERHALTENSREGELN UND ZERTIFIZIERUNG

Artikel 38

Verhaltensregeln

(1)  Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln oder die Annahme von durch eine Aufsichtsbehörde ausgearbeiteten Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Datenverarbeitungsbereiche zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen und sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

a)  faire und transparente Datenverarbeitung,

aa)  Achtung der Rechte der Verbraucher;

b)  Datenerhebung,

c)  Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

d)  von betroffenen Personen in Ausübung ihrer Rechte gestellte Anträge;

e)  Unterrichtung und Schutz von Kindern;

f)  Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen;

g)  Mechanismen zur Überwachung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch die diesen unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen;

h)  außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitschlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten unbeschadet der den betroffenen Personen aus den Artikeln 73 und 75 erwachsenden Rechte.

(2)  Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in einem Mitgliedstaat vertreten und beabsichtigen, eigene Verhaltensregeln aufzustellen oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, können diesbezügliche Vorschläge der Aufsichtsbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann nimmt unverzüglich zu der Frage Stellung nehmen, ob der betreffendedie Verarbeitung nach dem betreffenden Entwurf von Verhaltensregeln beziehungsweise der Änderungsvorschlag mit dieser Verordnung vereinbar ist. Die Aufsichtsbehörde hört die betroffenen Personen oder ihre Vertreter zu diesen Vorschlägen an.

(3)  Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Auftragsverarbeiter in mehreren Mitgliedstaaten vertreten, können der Kommission Entwürfe von Verhaltensregeln sowie Vorschläge zur Änderung oder Ausweitung bestehender Verhaltensregeln vorlegen.

(4)  Die Kommission kann wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, im Wege einschlägiger Durchführungsrechtsakte delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 86 zu beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen und Erweiterungen bestehender Verhaltensregeln im Einklang mit dieser Verordnung stehen und allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Die genannten DurchführungsrechtsakteMit diesen delegierten Rechtsakten werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen.

(5)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 4 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden. [Abänd. 135]

Artikel 39

Zertifizierung

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

(1a)  Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter kann bei jeder Aufsichtsbehörde in der Union für eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten eine Zertifizierung darüber beantragen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, insbesondere mit den Grundsätzen der Artikel 5, 23 und 30, den Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter und den Rechten der betroffenen Person.

(1b)  Die Zertifizierung ist freiwillig, erschwinglich und über ein transparentes und nicht übermäßig aufwändiges Verfahren zugänglich.

(1c)  Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss arbeiten im Rahmen des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 57 zusammen, um ein harmonisiertes datenschutzspezifisches Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten, einschließlich harmonisierter Gebühren innerhalb der Union.

(1d)  Während des Zertifizierungsverfahrens kann die Aufsichtsbehörde spezialisierte dritte Prüfer akkreditieren, die Prüfung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für sie durchzuführen. Dritte Prüfer verfügen über ausreichend Personal, sind unparteiisch und in Bezug auf ihre Aufgaben frei von Interessenskonflikten. Aufsichtsbehörden entziehen die Akkreditierung, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Prüfer seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Die endgültige Zertifizierung erteilt die Aufsichtsbehörde.

(1e)  Die Aufsichtsbehörden erteilen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, denen nach der Prüfung zertifiziert wird, dass sie personenbezogene Daten im Einklang mit dieser Verordnung verarbeiten, das standardisierte Datenschutzzeichen mit der Bezeichnung „Europäisches Datenschutzsiegel“.

(1f)  Das „Europäische Datenschutzsiegel“ ist so lange gültig, wie die Verarbeitungsprozesse des zertifizierten für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des zertifizierten Auftragsverarbeiters weiter vollständig dieser Verordnung entsprechen.

(1g)  Unbeschadet des Absatzes 1f ist die Zertifizierung höchstens fünf Jahre gültig.

(1h)  Der Europäische Datenschutzausschuss richtet ein öffentliches elektronisches Register ein, in dem die Öffentlichkeit Einsicht in alle gültigen und ungültigen Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nehmen kann.

(1i)  Der Europäische Datenschutzausschuss kann auf eigene Initiative zertifizieren, dass ein technischer Standard zur Verbesserung des Datenschutzes mit dieser Verordnung vereinbar ist.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat und nach Anhörung von Interessenträgern, insbesondere Industrieverbände und nichtstaatliche Organisationen, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 den Absätzen 1a bis 1h genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfer, der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen.

(3)  Die Kommission kann technische Standards für Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -zeichen und Verfahren zur Förderung und Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegeln und -zeichen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 136]

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Artikel 40

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weitergabe personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.

Artikel 41

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

(1)  Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(2)  Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission

a)  die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften, juristische Präzedenzfälle sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

b)  die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich hinreichender Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und

c)  die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere rechtlich verbindliche Übereinkommen oder Instrumente in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

(3)  Die Kommission kann durch Beschluss feststellenwird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte sehen, wenn sie den Verarbeitungssektor betreffen, eine Verfallsklausel vor und werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren, sobald ein angemessenes Niveau des Schutze gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassendieser Verordnung nicht mehr gewährleistet ist, gemäß Artikel 5 aufgehoben.

(4)  In jedem Durchführungsrechtsakt delegierten Rechtsakt werden der geografische territoriale und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

(4a)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen, die sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren in Drittländern und internationalen Organisationen auswirken könnten, für die delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 3 erlassen wurden.

(5)  Die Kommission kann durch Beschluss feststellenwird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bietet oder nicht mehr bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für in der Union ansässige betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 oder – in Fällen, in denen es äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu wahren – nach dem in Artikel 87 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

(6)  Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

(6a)  Vor Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 5 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus. Zu diesem Zweck versorgt die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss mit allen erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, Gebiets oder Verarbeitungssektors eines Drittlands oder der internationalen Organisation.

(7)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

(8)  Sämtliche von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Beschlüsse bleiben so lange fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft, bis sie von der es sei denn, sie wird durch die Kommission vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. [Abänd. 137]

Artikel 42

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

(1)  Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen oder hat sie festgestellt, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Artikel 41 Absatz 5 bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nur dann personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

(2)  Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können insbesondere bestehen in Form

a)  verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften nach Artikel 43; oder

aa)  eines gültigen europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39 Absatz 1e für den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter; oder

b)  von der Kommission angenommener Standarddatenschutzklauseln, diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;

c)  von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde, oder

d)  von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden.

(3)  Datenübermittlungen, die nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, aa, b und c oder c genannten Standarddatenschutzklauseln, eines europäischen Datenschutzsiegels oder unternehmensinternen Vorschriften und Standarddatenschutzklauseln erfolgen, bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(4)  Für Datenübermittlungen nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(5)  Wenn keine geeigneten Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen werden, holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Kategorie von Übermittlungen oder für die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in die Verwaltungsvereinbarungen ein, die die Grundlage für eine solche Übermittlung bilden. Derartige vorherige Genehmigungen der Aufsichtsbehörde müssen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a stehen. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung. Sämtliche von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilten Genehmigungen bleiben zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder so lange in Kraft, bis sie von dieser , es sei denn, sie werden durch die Aufsichtsbehörde vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. [Abänd. 138]

Artikel 43

Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften

(1)  Eine Die Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

a)  rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeitersder externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen, sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

b)  den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

c)  die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1a)  In Bezug auf Beschäftigungsdaten werden die Arbeitnehmervertreter unterrichtet und gemäß Rechtsvorschriften und Praktiken der Union oder der Mitgliedstaaten in die Erarbeitung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43 einbezogen.

(2)  Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

a)  Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder und der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen;

b)  die betreffenden Datenübermittlungen oder Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

c)  interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften;

d)  die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenminimierung, begrenzte Aufbewahrungsfristen, die Datenqualität, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

e)  die Rechte der betroffenen Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

f)  die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

g)  die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

(h)  die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

i)  die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

j)  die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

k)  die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Format, Verfahren, die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung, einschließlich Transparenz für betroffene Personen, und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

(4)  Die Kommission kann das Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 139]

Artikel 43a

Übermittlung oder Weitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen

(1)  Unbeschadet eines Abkommens über Amtshilfe oder eines zwischen dem ersuchenden Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat geltenden internationalen Übereinkommens werden Urteile von Gerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Drittstaats, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangen, personenbezogene Daten weiterzugeben, weder anerkannt noch in irgendeiner Weise vollstreckt.

(2)  Verlangt ein Urteil eines Gerichts oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittstaats von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten weiterzugeben, so unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bzw. ein etwaiger Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen die Aufsichtsbehörde unverzüglich über das Ersuchen und muss von der Aufsichtsbehörde die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Weitergabe erhalten.

(3)  Die Aufsichtsbehörde prüft die Vereinbarkeit der beantragten Weitergabe mit dieser Verordnung und insbesondere, ob die Weitergabe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 44 Absatz 5 erforderlich und rechtlich vorgeschrieben ist. Sind betroffene Personen anderer Mitgliedstaaten betroffen, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(4)  Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige einzelstaatliche Behörde über das Ersuchen. Unbeschadet des Artikels 21 unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter auch die betroffene Person über das Ersuchen und über die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls darüber, ob personenbezogene Daten innerhalb der letzten zwölf aufeinanderfolgenden Monate gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ha an Behörden übermittelt wurden. [Abänd. 140]

Artikel 44

Ausnahmen

(1)  Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

a)  die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde,

b)  die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist,

c)  die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist,

d)  die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist,

e)  die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist,

f)  die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

g)  die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, oder

(h)  die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

(2)  Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

(3)  Bei Datenverarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstabe h berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie erforderlichenfalls etwaige vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten.

(4)  Absatz 1 Buchstaben b, c und h und c gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

(5)  Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.

(6)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis.

(7)  Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen.Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen. [Abänd. 141]

Artikel 45

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

(1)  In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur

a)  Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert gewährleistet wird, [Abänd. 142]

b)  gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Mitteilungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c)  Einbindung maßgeblich Beteiligter in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)  Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten.

da)  Klärung und Beratung von Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern. [Abänd. 143]

(2)  Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 41 Absatz 3 durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen angemessenen Schutz bieten.

Artikel 45a

Bericht der Kommission

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 91 Absatz 1 genannten Termin in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der Artikel 40 bis 45 vor. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind. Dieser Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 144]

KAPITEL VI

UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

UNABHÄNGIGKEIT

Artikel 46

Aufsichtsbehörde

(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind und einen Beitrag zur ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union leisten, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert werden. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

(2)  Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die als zentrale Kontaktstelle für die wirksame Beteiligung dieser Behörden im Europäischen Datenschutzausschuss fungiert und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 57 einhalten.

(3)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 47

Unabhängigkeit

(1)  Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig und unparteilich, vorbehaltlich der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Kohärenz gemäß Kapitel VII dieser Verordnung. [Abänd. 145]

(2)  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

(3)  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4)  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde verhalten sich nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend.

(5)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

(6)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das vom Leiter der Aufsichtbehörde ernannt wird und seiner Leitung untersteht.

(7)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(7a)  Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber dem einzelstaatlichen Parlament im Rahmen der Haushaltskontrolle rechenschaftspflichtig ist. [Abänd. 146]

Artikel 48

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

(2)  Die Mitglieder werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3)  Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4.

(4)  Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(5)  Endet die Amtszeit des Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange weiter aus, bis ein neues Mitglied ernannt ist.

Artikel 49

Errichtung der Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat regelt durch Gesetz in den Grenzen dieser Verordnung

a)  die Errichtung der Aufsichtsbehörde und ihre Stellung,

b)  die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

c)  die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind,

d)  die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist;

e)  ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

f)  die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörde,

g)  die Regeln und Verfahren für die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Artikel 50

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren und ihre Aufgaben mit der Unabhängigkeit und Transparenz gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. [Abänd. 147]

ABSCHNITT 2

AUFGABEN UND BEFUGNISSE

Artikel 51

Zuständigkeit

(1)  Jede Aufsichtsbehörde führt unbeschadet der Artikel 73 und 74 die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben durch und übt im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse aus. Datenverarbeitung durch Behörden wird nur durch die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats überwacht. [Abänd. 148]

(2)  Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig. [Abänd. 149]

(3)  Die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Artikel 52

Aufgaben

(1)  Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind

a)  die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung,

b)  die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden, die diese Personen gemäß Artikel 73 vertreten, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, [Abänd. 150]

c)  der Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden und die Amtshilfe sowie die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung,

d)  die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder einer konkreten und dokumentierten Information, die unrechtmäßige Verarbeitung behauptet oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist, [Abänd. 151]

e)  die Verfolgung relevanter Entwicklungen, soweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,

f)  die Beratung der Organe und Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben,

g)  die Beratung in Bezug auf die in Artikel 34 genannten Verarbeitungsvorgänge und deren Genehmigung,

h)  die Abgabe von Stellungnahmen zu den Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 2,

i)  die Genehmigung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43,

j)  die Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss.

ja)  die für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 39 zu zertifizieren. [Abänd. 152]

(2)  Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und über angemessene Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. [Abänd. 153]

(2a)  Jede Aufsichtsbehörde fördert gemeinsam mit den Europäischen Datenschutzausschuss das Bewusstsein der für die Verarbeitung Verantwortlichen, und der Auftragsverarbeiter über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört das Führen eines Registers der Sanktionen und Verstöße. Dieses Register sollte so detailliert wie möglich alle Warnungen und Sanktionen sowie die Lösungen der Verstöße enthalten. Jede Aufsichtsbehörde stellt kleinsten, kleinen und mittleren für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern auf Antrag allgemeine Information über ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung mit. [Abänd. 154]

(3)  Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(4)  Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann.

(5)  Die Leistungen der Aufsichtsbehörde sind für die betroffene Person kostenlos.

(6)  Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags. [Abänd. 155]

Artikel 53

Befugnisse

(1)  Jede Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit dieser Verordnung befugt,

a)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern, oder den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verpflichten, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der betroffenen Person mitzuteilen;

b)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

c)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind,

d)  die Befolgung der vorherigen Genehmigungen und Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

e)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

f)  die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet wurden, anzuordnen, und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen,

g)  die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten,

h)  die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden,

i)  Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten abzugeben,

ia)  für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nach Artikel 39 zu zertifizieren;

j)  das nationale Parlament, die Regierung oder sonstige politische Institutionen sowie die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu informieren.

ja)  wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern, wobei die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 4b berücksichtigt werden.

(2)  Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter ohne Vorankündigung Folgendes verlangen:

a)  Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und auf alle Dokumente und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,

b)  Zugang zu den Geschäftsräumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dort Tätigkeiten ausgeführt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen.

Die Befugnisse nach Buchstabe b werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten ausgeübt.

(3)  Jede Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

(4)  Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden. Diese Befugnis wird in einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Art und Weise ausgeübt. [Abänd. 156]

Artikel 54

Tätigkeitsbericht

Jede Aufsichtsbehörde erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Jahresbericht Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen jeweiligen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. [Abänd. 157]

Artikel 54a

Federführende Behörde

(1)  Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, oder werden die personenbezogenen Daten von Einwohnern mehrerer Mitgliedstaaten verarbeitet, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung als zentrale Anlaufstelle für die Aufsicht über die Verarbeitungsvorgänge des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in allen Mitgliedstaaten.

(2)  Die federführende Behörde ergreift angemessene Maßnahmen für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, für den es zuständig ist, erst nach Konsultation aller anderen zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erreichen. Zu diesem Zweck leitet sie insbesondere alle maßgeblichen Informationen weiter und konsultiert die anderen Behörden, bevor sie Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Rechtswirkungen in Bezug auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter entfalten sollen, ergreift. Die federführende Behörde schenkt den Stellungnahmen der beteiligten Behörden größtmögliche Beachtung. Die federführende Behörde ist die einzige Behörde, die befugt ist, Maßnahmen, die Rechtswirkungen in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, für die sie zuständig ist, entfalten sollen, ergreift.

(3)  Der Europäische Datenschutzausschuss gibt auf Antrag einer zuständigen Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu der Feststellung der federführenden Behörde, die für einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuständig ist, ab, wenn

a)  aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, wo sich der Hauptsitz des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet, oder

b)  sich die zuständigen Behörden nicht darauf einigen können, welche Behörde als federführende Behörde fungieren soll; oder

c)  der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Union niedergelassen ist, und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässige Personen von den Verarbeitungsoperationen im Rahmen dieser Verordnung betroffen sind.

(3a)  Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche auch als Auftragsverarbeiter tätig, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen als federführende Behörde für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten.

(4)  Der Europäische Datenschutzausschuss kann die federführende Behörde bestimmen. [Abänd. 158]

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZ

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 55

Amtshilfe

(1)  Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen sowie die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. Die federführende Behörde gemäß Artikel 54a stellt die Abstimmung mit den beteiligten Aufsichtsbehörden sicher und fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter. [Abänd. 159]

(2)  Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die gegen diese Verordnung verstoßen.

(3)  Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit verwendet, für die sie angefordert wurden.

(4)  Die Aufsichtsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn

a)  sie für das Ersuchen nicht zuständig ist oder

b)  das Ersuchen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen würde.

(5)  Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(6)  Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter Verwendung eines standardisierten Formats.

(7)  Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind für die ersuchende Aufsichtsbehörde gebührenfrei. [Abänd. 160]

(8)  Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen. Die ersuchende Aufsichtsbehörde kann einstweilige Maßnahmen nach Artikel 53 im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats ergreifen, wenn aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hilfeleistung eine endgültige Maßnahme noch nicht getroffen werden kann. [Abänd. 161]

(9)  Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe gemäß dem in Artikel 57 vorgesehenen Verfahren von diesen Maßnahmen in Kenntnis. [Abänd. 162]

(10)  Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 163]

Artikel 56

Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

(1)  Zur Stärkung der Zusammenarbeit und Amtshilfe erfüllen die Aufsichtsbehörden gemeinsame untersuchungsspezifische Aufgaben, führen gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und andere gemeinsame Maßnahmen durch, an denen benannte Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

(2)  In Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige federführende Aufsichtsbehörde lädt gemäß Artikel 54a bezieht die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an denin die betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme. [Abänd. 164]

(3)  Jede Aufsichtsbehörde kann als einladende Aufsichtsbehörde gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Durchführungsbefugnisse einschließlich untersuchungsspezifischer Aufgaben übertragen oder, soweit dies nach dem Recht der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Durchführungsbefugnisse nach dem Recht der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Durchführungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in der Regel in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem nationalen Recht der einladenden Aufsichtsbehörde. Die einladende Aufsichtsbehörde haftet für ihre Handlungen.

(4)  Die Aufsichtsbehörden regeln die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen.

(5)  Kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 nach, so sind die anderen Aufsichtsbehörden befugt, eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen.

(6)  Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange die einstweilige Maßnahme nach Absatz 5 gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich unter Angabe aller Gründe mit und nimmt für diese Sache das in Artikel 57 genannte Verfahren in Anspruch.

ABSCHNITT 2

KOHÄRENZ

Artikel 57

Kohärenzverfahren

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen sowohl in allgemeinen Fragen als auch in Einzelfällen gemäß den Vorschriften des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen. [Abänd. 165]

Artikel 58

Stellungnahme des Europäischen DatenschutzausschussesKohärenz in Angelegenheiten mit allgemeiner Geltung

(1)  Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

a)  sich auf Verarbeitungstätigkeiten beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder mit der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen, oder

b)  den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder

c)  der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder

d)  der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen oder

e)  der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder

f)  der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

(3)  Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

(4)  Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Sache Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

(5)  Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

(6)  Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

(6a)  Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme zu Angelegenheiten, mit denen er gemäß Absatz 2 befasst wird, ab.

(7)  Wenn Der Europäische Datenschutzausschuss dies mit der einfachen kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet oderentscheiden, ob er eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission dies binnen einer Woche nach Übermittlung der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 5 beantragen, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme zu der einer gemäß Absatze 3 und 4 vorgelegten Angelegenheit ab. Die Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet je nach Fall die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Aufsichtsbehörde, die Kommission und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Stellungnahme und veröffentlicht sie. abgibt, wobei zu berücksichtigen ist,

a)  ob die Angelegenheit neue Elemente umfasst, wobei rechtliche oder sachliche Entwicklungen berücksichtigt werden, insbesondere in der Informationstechnologie und in Anbetracht des Fortschritts in der Informationsgesellschaft; und

b)  ob der Europäische Datenschutzausschuss bereits eine Stellungnahme zu der gleichen Angelegenheit abgegeben hat.

(8)  Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme. Der Europäische Datenschutzausschuss nimmt Stellungnahmen gemäß Artikel 6a und 7 mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht. [Abänd. 166]

Artikel 58a

Kohärenz in Einzelfällen

(1)  Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 54a Rechtswirkung entfalten sollen, teilt die federführende Behörde alle zweckdienlichen Informationen und legt den Entwurf der Maßnahme allen anderen zuständigen Behörden vor. Die federführende Behörde darf keine Maßnahme ergreifen, wenn eine zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen ernsthafte Einwände gegen die Maßnahme anzeigt.

(2)  Hat eine zuständige Behörde ernsthafte Einwände gegen den Entwurf einer Maßnahme der federführenden Behörde angezeigt oder hat die federführende Behörde keinen Entwurf einer Maßnahme gemäß Absatz 1 vorlegt oder kommt sie den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nach, wird die Angelegenheit vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft.

(3)  Die federführende Behörde und/oder andere beteiligte zuständige Behörden und die Kommission übermitteln dem Europäischen Datenschutzausschuss unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme, die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, die Einwände gegen sie und die Auffassung anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

(4)  Der Europäische Datenschutzausschuss prüft die Angelegenheit, wobei die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden, und entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, ob eine Stellungnahme zu der Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 3 abgegeben wird.

(5)  Entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss, eine Stellungnahme abzugeben, wird diese innerhalb von sechs Wochen abgegeben und veröffentlicht.

(6)  Die federführende Behörde trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses größtmögliche Rechnung und teilt dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme durch den Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses elektronisch mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt unter Verwendung eines standardisierten Formats die geänderte geplante Maßnahme. Wenn die federführende Behörde beabsichtigt, der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses nicht Folge zu leisten, begründet sie dies.

(7)  In Fällen, in denen der Europäische Datenschutzausschuss nach wie vor Einwände gegen die Maßnahme der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 erhebt, kann er innerhalb eines Monats mit Zweidrittelmehrheit eine Maßnahme beschließen, die für die Aufsichtsbehörde bindend ist. [Abänd. 167]

Artikel 59

Stellungnahme der Kommission

(1)  Binnen zehn Wochen, nachdem eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)  Hat die Kommission eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt.

(3)  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme.

(4)  Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden. [Abänd. 168]

Artikel 60

Aussetzung einer geplanten Maßnahme

(1)  Binnen einem Monat nach der Mitteilung nach Artikel 59 Absatz 4 kann die Kommission, wenn sie ernsthaft bezweifelt, dass die geplante Maßnahme die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherstellt, oder befürchtet, dass sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung führt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 7 oder Artikel 61 Absatz 2 einen begründeten Beschluss erlassen, mit dem die Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, die Annahme der geplanten Maßnahme auszusetzen, sofern dies erforderlich ist, um

a)  voneinander abweichende Meinungen der Aufsichtsbehörde und des Europäischen Datenschutzausschusses miteinander in Einklang zu bringen, falls dies möglich erscheint oder

b)  eine Maßnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe zu erlassen.

(2)  Die Kommission legt fest, wie lange die Maßnahme ausgesetzt wird, wobei die Aussetzung 12 Wochen nicht überschreiten darf.

(3)  Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums darf die Aufsichtsbehörde die geplante Maßnahme nicht annehmen. [Abänd. 169]

Artikel 60a

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rats

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, mindestens halbjährlich auf Grundlage eines Berichts des Vorsitzes des Europäischen Datenschutzausschusses über die im Rahmen des Kohärenzmechanismus behandelten Angelegenheiten und zeigt dabei die von Kommission und Europäischen Datenschutzausschuss gezogenen Schlussfolgerungen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und Anwendung dieser Verordnung auf. [Abänd. 170]

Artikel 61

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 Artikel 58a sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis. [Abänd. 171]

(2)  Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen, auch für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

(3)  Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme ersuchen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Interessen von betroffenen Personen zu schützen.

(4)  Abweichend von Artikel 58 Absatz 7 Die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 wird binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. [Abänd. 172]

Artikel 62

Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Kommission kann, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung erlassen:

a)  Beschluss über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

b)  Beschluss innerhalb des in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 58 Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

c)  Festlegung der Form und der Verfahren für die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens,

d)  Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

(2)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

(3)  Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen. [Abänd. 173]

Artikel 63

Durchsetzung

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt.

(2)  Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 und 2 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch oder nimmt sie eine Maßnahme trotz der Anzeige von ernsthafte n Einwänden gemäß Artikel 58a Absatz 1 an, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar. [Abänd. 174]

ABSCHNITT 3

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

Artikel 64

Europäischer Datenschutzausschuss

(1)  Hiermit wird ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet.

(2)  Der Europäische Datenschutzausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)  Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig, so wird der Leiter einer diese Aufsichtsbehörden zum gemeinsamen Vertreter ernannt.

(4)  Die Kommission ist berechtigt, an den Tätigkeiten und Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses teilzunehmen und bestimmt einen Vertreter. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet die Kommission unverzüglich von allen Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses.

Artikel 65

Unabhängigkeit

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 66 und 67 unabhängig.

(2)  Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Absatz 2 ersucht der Europäische Datenschutzausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Artikel 66

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

a)  Beratung der Kommission europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

b)  von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen;

c)  Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

d)  Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

da)  Abgabe eine Stellungnahme darüber, welche Behörde die federführende Behörde gemäß Artikel 54a Absatz 3 sein sollte;

e)  Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Operationen und anderer gemeinsamer Aktivitäten, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden eine entsprechende Entscheidung trifft;

f)  Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

g)  Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und –praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;

ga)  Abgabe seiner Stellungnahme für die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Verordnung;

gb)  Abgabe seiner Stellungnahme zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 4;

gc)  Abgabe seiner Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für das datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2.

gd)  Pflege eines öffentlichen elektronischen Registers über gültige und ungültige Zertifikate gemäß Artikel 39 Absatz 1h.

ge)  nachentsprechendem Antrag Unterstützung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden;

gf)  Erstellen und Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Artikel 34 sind;

gg)  Pflege eines Registers über Sanktionen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt wurden.

(2)  Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kannkönnen, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

(3)  Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

(4)  Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

(4a)  Der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

(4b)  Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Verfahren zu veröffentlichen, um gemeinsame Verfahren für den Erhalt und die Untersuchung von Informationen über die mutmaßliche rechtswidrige Verarbeitung sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz der Quellen von Informationen; festzulegen. [Abänd. 175]

Artikel 67

Berichterstattung

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt mindestens alle zwei Jahre einen jährlichen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern. [Abänd. 176]

Der Bericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken.

(2)  Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Artikel 68

Verfahrensweise

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in seiner Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.. [Abänd. 177]

(2)  Der Europäische Datenschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest. Er sieht insbesondere vor, dass bei Ablauf der Amtszeit oder Rücktritt eines seiner Mitglieder die Aufgaben kontinuierlich weitererfüllt werden, dass für spezifische Fragen oder Sektoren Untergruppen eingesetzt werden, und dass seine Verfahrensvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren stehen.

Artikel 69

Vorsitz

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten. [Abänd. 178]

(2)  Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2a)  Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle. [Abänd. 179]

Artikel 70

Aufgaben des Vorsitzenden

(1)  Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

a)  Einberufung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses und Erstellung der Tagesordnungen;

b)  Sicherstellung einer rechtzeitigen Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57.

(2)  Der Europäische Datenschutzausschuss legt die Verteilung der Aufgaben auf den Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter in seiner Geschäftsordnung fest.

Artikel 71

Sekretariat

(1)  Der Europäische Datenschutzausschuss erhält ein Sekretariat. Dieses wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gestellt.

(2)  Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem rechtliche, analytische, administrative und logistische Unterstützung. [Abänd. 180]

(3)  Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a)  das Tagesgeschäft des Europäischen Datenschutzausschusses;

b)  die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission sowie die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit;

c)  den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation;

d)  die Übersetzung sachdienlicher Informationen;

e)  die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses;

f)  Vorbereitung, Entwurf und Veröffentlichung von Stellungnahmen und sonstigen vom Europäischen Datenschutzausschuss angenommenen Dokumenten.

Artikel 72

Vertraulichkeit

(1)  Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind können, soweit notwendig, vertraulich sein, falls in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 181]

(2)  Den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) offengelegt oder auf andere Weise vom Europäischen Datenschutzausschuss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)  Die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

KAPITEL VIII

RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 73

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)  Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs und des Kohärenzverfahrens das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

(2)  Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

(3)  Unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten diese Verordnung verletzt wurde. [Abänd. 182]

Artikel 74

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1)  Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

(2)  Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3)  Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4)  Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unbeschadet des Kohärenzverfahrens die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

(5)  Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt. [Abänd. 183]

Artikel 75

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1)  Jede natürliche Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 73 das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht verordnungskonformen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2)  Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. [Abänd. 184]

(3)  Ist dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde, aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens abzuwarten.

(4)  Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

Artikel 76

Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren

(1)  Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74, 75 und 75 77 genannten Rechte im Namen wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehrerer mehreren betroffenen Personen wahrzunehmenbeauftragt werden. [Abänd. 185]

(2)  Jede Aufsichtsbehörde hat das Recht, Klage zu erheben, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen.

(3)  Hat ein zuständiges mitgliedstaatliches Gericht Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist, setzt es sich mit dem zuständigen Gericht in diesem anderen Mitgliedstaat in Verbindung, um sich zu vergewissern, ob ein solches Parallelverfahren besteht.

(4)  Betrifft das Parallelverfahren in dem anderen Mitgliedstaat dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise, kann das Gericht sein Verfahren aussetzen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

Artikel 77

Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1)  Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden, auch immaterieller Schaden, entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den dem Auftragsverarbeiter Schadensersatz zu verlangen. [Abänd.186 ]

(2)  Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden, sofern nicht eine geeignete schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 24 zwischen ihnen existiert, die die Verantwortlichkeiten festlegt. [Abänd. 187]

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 78

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benannt, wirken die Sanktionen gegen den Vertreter unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen verhängt werden könnten.

(3)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 79

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

(1)  Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten gemäß Artikel 46 und 57 zusammen, um ein harmonisiertes Niveau der Sanktionen innerhalb der Union zu gewährleisten.

(2)  Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

(2a)  Die Aufsichtsbehörde verhängt gegen jeden, der seinen in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt, mindestens eine der folgenden Sanktionen:

a)  eine schriftliche Verwarnung im Fall eines ersten und nicht vorsätzlichen Verstoßes;

b)  regelmäßige Überprüfungen betreffend den Datenschutz;

c)  eine Geldbuße, bis zu 100 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 5 % seines weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

(2b)  Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Besitz eines europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39, so wird nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Geldbuße nach Absatz 2a Buchstabe c verhängt.

(2c)  Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)  die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)  der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes,

c)  der Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und frühere Verstöße dieser Person,

d)  der Wiederholungscharakter des Verstoßes,

e)  der Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Wiedergutmachung des Verstoßes und zur Minderung seiner möglichen negativen Auswirkungen,

f)  die spezifischen Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind,

g)  der Umfang des Schadens, auch des immateriellen Schadens, für die betroffenen Personen,

h)  die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

i)  direkt oder indirekt aus dem Verstoß entstandene beabsichtigte oder erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste,

j)  die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren gemäß

i)  Artikel 23 (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen);

ii)  Artikel 30 (Sicherheit der Verarbeitung);

iii)  Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung);

iv)  Artikel 33a (Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen);

v)  Artikel 35 (Benennung eines Datenschutzbeauftragten);

k)  die Weigerung, mit der Aufsichtsbehörde zusammen zu arbeiten oder die Behinderung von ihr gemäß Artikel 53 durchgeführter Nachprüfungen, Überprüfungen und Kontrollen,

l)  jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im Einzelfall.

(3)  Handelt es sich um einen ersten, unabsichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung, kann anstatt einer Sanktion eine schriftliche Verwarnung erfolgen in Fällen, in denen

(a)  eine natürliche Person personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeitet oder

(b)  ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet.

(4)  Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)  keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

b)  unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

(5)  Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)  der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

b)  der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

c)  das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

d)  keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

e)  die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

f)  die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

g)  in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

(6)  Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)  personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

b)  unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

c)  das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

d)  die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

e)  keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

f)  keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

g)  unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

h)  die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

i)  keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

j)  keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

k)  ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

(l)  eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

(m)  einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

(n)  entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

(o)  die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

(7)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die absoluten Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 Absatz 2a genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 den Absätzen 2 und 2c aufgeführten Kriterien und Umstände zu aktualisieren. [Abänd. 188]

KAPITEL IX

VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE DATENVERARBEITUNGSSITUATIONEN

Artikel 80

Verarbeitung personenbezogener Daten und freie Meinungsäußerung

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, wann immer dies notwendig ist, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII sowie von den Vorschriften über besondere Datenverarbeitungssituationen in diesem Kapitel vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Charta in Einklang zu bringen. [Abänd. 189]

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlassen hat, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungsgesetzen oder diese Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Kenntnis.

Artikel 80a

Zugang zu Dokumenten

(1)  Personenbezogene Daten in Dokumenten einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 190]

Artikel 81

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Grenzen Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe von und insbesondere mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, einheitliche und besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person vorsieht; sie muss sofern diese notwendig und verhältnismäßig sind und dessen Auswirkungen für die betroffene Person vorhersehbar sein müssen:

a)  für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen;

b)  aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter anderem zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards unter anderem für Arzneimittel oder Medizinprodukte und wenn die Verarbeitung dieser Daten durch eine Person erfolgt, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt; oder

c)  aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen wie der sozialen Sicherheit, insbesondere um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen und die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen sicherzustellen. Diese Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.

(1a)  Wenn die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c ohne die Verwendung personenbezogener Daten erreicht werden können, werden solche Daten für diese Zwecke nicht verarbeitet, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats.

(1b)  In Fällen, in denen die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung medizinischer Daten für den ausschließlichen Zwecke der Forschung zu Fragen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, kann die Einwilligung für eine oder mehrere spezifische und ähnliche Forschungen gegeben werden. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jedoch jederzeit zu widerrufen.

(1c)  Für die Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit klinischen Studien finden die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(21) Anwendung.

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter anderem zur Erstellung von Patientenregistern zur Verbesserung der Diagnose sowie zur Unterscheidung zwischen ähnlichen Krankheitsarten und zur Vorbereitung von Studien zu Therapiezwecken erforderlich ist, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person erlaubt und unterliegt den Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 83.

(2a)  Im Hinblick auf Forschung, die einem großen öffentlichen Interesse dient, können in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung im Bereich der Forschung gemäß Absatz 2 vorgesehen werden, wenn es unmöglich ist, diese Forschung auf andere Weise durchzuführen. Die betreffenden Daten sind zu anonymisieren, oder, falls dies für die Zwecke der Forschung nicht möglich ist, gemäß den höchsten technischen Standards zu pseudonymisieren, und es sind sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffene Person hat jedoch das Recht, ihre Einwilligung jederzeit gemäß Artikel 19 zu widerrufen.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b und des großen öffentlichen Interesse im Bereich der Forschung im Sinne des Absatzes 2a näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

(3a)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 191]

Artikel 82

Mindestnormen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

(1)  Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung per Gesetz und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem , insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Zwecke der Einstellung und Bewerbung innerhalb des Unternehmensgruppe, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder und tarifvertraglich festgelegten Pflichten gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln. Die Mitgliedstaaten können Kollektivverträge für die weitere Konkretisierung der Vorschriften dieses Artikels vorsehen.

(1a)  Der Zweck der Verarbeitung solcher Daten muss mit dem Grund, aus dem die Daten erhoben wurden, in Zusammenhang stehen und auf den Beschäftigungskontext beschränkt bleiben. Die Profilerstellung oder Verwendung für sekundäre Zwecke ist nicht statthaft.

(1b)  Die Einwilligung eines Arbeitnehmers bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch den Arbeitgeber, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde.

(1c)  Unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Verordnung umfassen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wenigstens die folgenden Mindeststandards:

a)  Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

b)  Die offene optisch-elektronische und/oder offene akustisch-elektronische Überwachung der nicht öffentlich zugänglichen Teile des Betriebs, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers dienen, insbesondere in Sanitär-, Umkleide-, Pausen- und Schlafräumen, ist unzulässig. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig.

c)  Erheben oder verarbeiten Unternehmen oder Behörden im Rahmen ärztlicher Untersuchungen und/oder Eignungstests personenbezogene Daten, so müssen sie dem Bewerber oder Arbeitnehmer vorher erläutern, wofür diese Daten genutzt werden, und sicherstellen, dass ihnen nachher diese zusammen mit den Ergebnissen mitgeteilt und auf Anfrage erklärt werden. Datenerhebung zum Zwecke von genetischen Tests und Analysen ist grundsätzlich untersagt.

d)  Ob und in welchem Umfang die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden. Besteht keine Regelung durch Kollektivvereinbarung, trifft der Arbeitgeber unmittelbar mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung. Soweit eine private Nutzung erlaubt ist, ist die Verarbeitung anfallender Verkehrsdaten insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten und zur Abrechnung zulässig.

Abweichend von Satz 3 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

e)  Die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, vor allem sensible Daten wie politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften, dürfen unter keinen Umständen dazu verwendet werden, Arbeitnehmer auf sogenannte „schwarze Listen“ zu setzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen oder sie von einer künftigen Beschäftigung auszuschließen. Die Verarbeitung, die Verwendung im Beschäftigungskontext und die Erstellung und Weitergabe schwarzer Listen von Arbeitnehmern oder sonstige Formen der Diskriminierung sind nicht zulässig. Um die wirksame Durchsetzung dieses Punkts zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und legen nach Maßgabe von Artikel 79 Absatz 6 angemessene Sanktionen fest.

(1d)  Die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe und mit rechts- und steuerberatenden Berufsangehörigen ist zulässig, soweit sie für den Geschäftsbetrieb relevant ist und der Abwicklung von zweckgebundenen Arbeits- oder Verwaltungsvorgängen dient und sie den schutzwürdigen Interessen und Grundrechten des Betroffenen nicht entgegensteht. Erfolgt die Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Drittland und/oder an eine internationale Organisation, findet Kapitel V Anwendung.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 und 1b erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen. [Abänd. 192]

Artikel 82a

Datenverarbeitung im Bereich der sozialen Sicherheit

(1)  Die Mitgliedstaaten können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung besondere Rechtsvorschriften erlassen, in denen die Bedingungen für die im öffentlichen Interesse erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre öffentlichen Einrichtungen und Ämter im Bereich der sozialen Sicherheit genau festgelegt werden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 193]

Artikel 83

Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(1)  In den GrenzenGemäß den Vorschriften dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

a)  diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

b)  Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt gemäß den höchsten technischen Standards getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können.und sämtliche notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern.

(2)  Einrichtungen, die Arbeiten für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn

a)  die betroffene Person nach Maßgabe von Artikel 7 ihre Einwilligung erteilt hat,

b)  die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder zur Unterstützung der Forschung notwendig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Interessen nicht überwiegen oder

c)  die betroffene Person die Daten veröffentlicht hat.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen. [Abänd. 194]

Artikel 83a

Verarbeitung personenbezogener Daten für Archivdienste

(1)  Personenbezogene Daten können über den Zeitraum hinaus, der für die Erreichung der Zwecke der ursprünglichen Verarbeitung, für die sie erhoben wurden, notwendig ist, durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, zu ordnen, bekanntzumachen, aufzuwerten und zu verbreiten, vor allem im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte einer Person sowie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken. Diese Aufgaben werden unter Achtung der Regelungen wahrgenommen, die die Mitgliedstaaten im Bereich des Zugangs, der Bekanntmachung und der Verbreitung von Verwaltungs‑ oder Archivdokumenten vorgesehen haben, wobei die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf Einwilligung und Widerspruchsrecht zu beachten sind.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 195]

Artikel 84

Geheimhaltungspflichten

(1)  Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse dafür, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, geregelt sind, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. [Abänd. 196]

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 85

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

(1)  Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2)  Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende angemessene Datenschutzregeln anwenden, richten erhalten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im Sinne des Kapitels VI ein.Vereinbarkeitsbescheinigung nach Artikel 38. [Abänd. 197]

Artikel 85a

Achtung der Grundrechte

Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 EUV. [Abänd. 198]

Artikel 85b

Standardvorlagen

(1)  Die Kommission kann Standardvorlagen zu folgenden Punkten festlegen, wobei sie die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt:

a)  bestimmte Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b)  Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form,

c)  Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis3,

d)  Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1, darunter auch die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person,

e)  Dokumentation gemäß Artikel 28 Absatz 1,

f)  Mitteilungen über Verstöße gemäß Artikel 31 an die Aufsichtsbehörde und Dokumentation gemäß Artikel 31 Absatz 4,

g)  vorherige Konsultation gemäß Artikel 34 und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 6.

(2)  Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

(3)  Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 199]

KAPITEL X

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 86

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. [Abänd. 200]

(3)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 201]

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 erlassen worden ist wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei sechs Monaten nach Übermittlung des dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei sechs Monate verlängert. [Abänd. 202]

Artikel 87

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. [Abänd. 203]

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 88

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1)  Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben.

(2)  Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Artikel 89

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG und Änderung dieser Richtlinie

(1)  Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

(2)  Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird werden gestrichen. [Abänd. 204]

(2a)  Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vor, um Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung herzustellen und für kohärente und einheitliche Rechtsvorschriften für das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten in der Union Sorge zu tragen. [Abänd. 205]

Artikel 89a

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Änderung dieser Verordnung

(1)  Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, in denen sie nicht den zusätzlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen.

(2)  Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der Union vor. [Abänd. 206]

Artikel 90

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als notwendig erweisen können. Die Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 91

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Ihre Anwendung beginnt ...(22) .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang  – Darstellung der Hinweise nach Artikel 13a

(1)  Unter Berücksichtigung der Proportionen, auf die unter Punkt 6 verwiesen wird, sehen die Hinweise wie folgt aus:

20140312-P7_TA(2014)0212_DE-p0000001.png

2)  Die folgenden Wörter in den angegebenen Zeilen der zweiten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „WESENTLICHE INFORMATIONEN“ werden fett gedruckt:

a)  das Wort „erhoben“ in der ersten Zeile der zweiten Spalte;

b)  das Wort „aufbewahrt“ in der zweiten Zeile der zweiten Spalte;

c)  das Wort „verarbeitet“ in der dritten Zeile der zweiten Spalte;

d)  das Wort „weitergegeben“ in der vierten Zeile der zweiten Spalte;

e)  die Wörter „verkauft und entgeltlich überlassen“ in der fünften Zeile der zweiten Spalte;

f)  das Wort „unverschlüsselt“ in der sechsten Zeile der zweiten Spalte.

3)  Unter Berücksichtigung der unter Punkt 6 genannten Proportionen wird in den Zeilen der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „ERFÜLLT“ entsprechend den unter Punkt 4 genannten Bedingungen jeweils eines der beiden folgenden Piktogramme dargestellt:

a)

20140312-P7_TA(2014)0212_DE-p0000002.png

b)

20140312-P7_TA(2014)0212_DE-p0000003.png

4)  

a)  Wenn nicht mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

b)  Wenn mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

c)  Wenn nicht mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

d)  Wenn mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

e)  Wenn keine personenbezogenen Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

f)  Wenn personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

g)  Werden keine personenbezogenen Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

h)  Werden personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

i)  Werden keine personenbezogenen Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

j)  Werden personenbezogene Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

k)  Wenn keine personenbezogenen Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

l)  Wenn personenbezogene Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

5)  Die Pantone-Referenzfarben der Piktogramme unter Punkt 1 sind Pantone Schwarz Nr. 7547 und Pantone Rot Nr. 485. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3a ist Pantone Grün Nr. 370. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3b ist Pantone Rot Nr. 485.

6)  Die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden, auch wenn die Tabelle verkleinert oder vergrößert wird:

20140312-P7_TA(2014)0212_DE-p0000004.png

[Abänd. 207]

(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90
(2) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(3)ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90.
(4) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(6)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(7) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(9) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(10) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)
(12) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
(13)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(15)ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(16)ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(17)ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(18) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(19) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 45).
(21) Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L  121 vom 1.5.2001, S. 34).
(22) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) ***
PDF 196kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (16616/2013 – C7-0463/2013 – 2011/0446(APP))
P7_TA(2014)0213A7-0152/2014

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (16616/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0463/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0152/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Abkommen EU/Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung ***
PDF 197kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (17846/2013 – C7-0078/2014 – 2013/0356(NLE))
P7_TA(2014)0214A7-0155/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (17846/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (15554/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0140/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0155/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.


Abkommen EU/Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***
PDF 197kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15596/2013 – C7-0079/2014 – 2013/0358(NLE))
P7_TA(2014)0215A7-0154/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15596/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15594/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0079/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0154/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Ascherbaidschan zu übermitteln.


Humanitäres Engagement von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren für den Schutz von Kindern
PDF 124kWORD 42k
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 12. März 2014 zur humanitären Hilfe von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen beim Schutz von Kindern (2014/2012(INI))
P7_TA(2014)0216A7-0160/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Catherine Grèze, Eva Joly, Isabella Lövin, Judith Sargentini, Bart Staes und Keith Taylor im Namen der Verts/ALE‑Fraktion zur humanitären Hilfe von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen beim Schutz von Kindern (B7-0585/2013),

–  unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2013 sowie auf andere Berichte von relevanten Akteuren,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2008, die Umsetzungsstrategie für die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2010 sowie die Checkliste für die Einbeziehung des Schutzes der von bewaffneten Konflikten bedrohten Kinder in ESVP-Operationen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2008 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union – Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zum Thema Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder(1), seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie(2), seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Thema Kinderhandel und Kindersoldaten(3), seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die Lord‘s Resistance Army (LRA)(4) und seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zum Thema Kindersoldaten(5),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes und insbesondere die Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll von 2002 zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Pariser Verpflichtungen, Kinder vor illegaler Rekrutierung oder illegalem Einsatz durch Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen zu schützen, und auf die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (beide angenommen am 6. Februar 2007),

–  gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0160/2014),

A.  unter Hinweis darauf, dass an den meisten derzeitigen bewaffneten Konflikten eine oder mehrere bewaffnete nichtstaatliche Gruppen beteiligt sind, die gegen Regierungen oder andere bewaffnete Gruppen kämpfen, wobei die Zivilbevölkerung und insbesondere Kinder die Hauptleidtragenden dieser Kriege sind;

B.  in der Erwägung, dass das Spektrum dieser nichtstaatlichen Gruppen sehr breit ist, diese Gruppen viele unterschiedliche Identitäten und Motivationen haben und ihre Bereitschaft und Fähigkeit, humanitäres Völkerrecht und andere Normen des Völkerrechts einzuhalten, unterschiedlich stark ausgeprägt sind, jedoch alle in dieser Hinsicht überprüft werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass alle an dem Konflikt beteiligten Gruppen berücksichtigt werden müssen, um den Schutz der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder zu verbessern;

D.  in der Erwägung, dass internationale humanitäre Normen für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien gelten und für sie verbindlich sind;

E.  in der Erwägung, dass bewaffnete Konflikte besonders verheerende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern haben und mit langfristigen Konsequenzen für die Sicherheit der Menschen und die nachhaltige Entwicklung einhergehen;

F.  in der Erwägung, dass die Zwangsrekrutierung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs unter Strafe gestellt ist;

G.  in der Erwägung, dass jegliche Form von sexueller Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Kinder, durch internationales Recht verboten ist, und in der Erwägung, dass die Anwendung sexueller Gewalt zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord führen kann;

H.  in der Erwägung, dass der Einsatz von Antipersonenminen seit der Verabschiedung des Antipersonenminen-Übereinkommens im Jahr 1997 abgenommen hat, diese jedoch noch immer eine Gefahr für Kinder darstellen, insbesondere bei bewaffneten Konflikten, die keine internationale Dimension haben;

I.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft moralisch dazu verpflichtet ist, sich darum zu bemühen, dass sich alle an den Konflikten Beteiligten – sowohl staatliche Akteure als auch bewaffnete nichtstaatliche Gruppen – für den Schutz von Kindern engagieren;

J.  in der Erwägung, dass die Demobilisierung, Rehabilitation und Reintegration von Kindersoldaten ein Bestandteil aller Verhandlungen und der daraus resultierenden Friedensabkommen sein müssen und auch schon während des Konflikts selbst in Angriff genommen werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Demobilisierung und Reintegration der Kindersoldaten dazu beitragen können, den wiederkehrenden Kreisläufen der Gewalt ein Ende zu setzen;

1.  richtet die folgenden Empfehlungen an das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:

   a) empfiehlt, dass die betroffenen Staaten und bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen mit dem VN-Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte Aktionspläne zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten unterzeichnen; weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass ein solches Engagement gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;
   b) empfiehlt, dass die Bemühungen der Vereinten Nationen sowie von internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen vom Schutz der Kinder zu überzeugen, anerkannt werden; weist jedoch darauf hin, dass dies keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;
   c) empfiehlt, das Ziel, die Rekrutierung und Zwangsverpflichtung von Kindern unter fünfzehn Jahren zu vermeiden und einzustellen sowie für ihre Freilassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu sorgen, in politische Dialoge mit Drittländern aufzunehmen, beispielsweise im Rahmen des Cotonou‑Abkommens;
   d) empfiehlt, erneut darauf hinzuweisen, dass staatliche und bewaffnete nichtstaatliche Gruppen verpflichtet sind, humanitäres Völkerrecht und internationales humanitäres Gewohnheitsrecht einzuhalten, und empfiehlt, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, besondere Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und insbesondere zum Schutz von Kindern zu treffen; weist jedoch darauf hin, dass solche gemeinsamen Aktivitäten mit bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;
   e) empfiehlt, daran zu erinnern, dass das humanitäre Völkerrecht ein für bewaffnete nichtstaatliche Gruppen verbindlicher rechtlicher Rahmen ist und dass der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen und das zweite Zusatzprotokoll von 1977 sowie eine Vielzahl von Bestimmungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts diesem Zweck dienen; empfiehlt, dass es wichtig ist zu prüfen, ob die bestehenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts für den Umgang mit nichtstaatlichen Gruppen angemessen sind oder ob weitere Regelungen notwendig sind;
   f) empfiehlt, mit bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen direkt – oder indirekt über spezialisierte NGOs und humanitäre Hilfsorganisationen – zum Thema des Schutzes von Mädchen und Jungen in Kontakt zu treten, um das Leid von Kindern in bewaffneten Konflikten zu lindern, und empfiehlt, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen dazu zu drängen, die Verpflichtungserklärung von Geneva Call zum Schutz von Kindern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu unterzeichnen;
   g) empfiehlt, humanitäre Hilfsorganisationen zu unterstützen, die mit bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen in den Dialog treten, um die Einhaltung von Normen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu fördern, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Kindern durch politische, diplomatische und finanzielle Mittel;
   h) empfiehlt, die Mitgliedstaaten der EU dazu aufzufordern, sich den internationalen Bemühungen anzuschließen, Anschläge auf Schulen und deren militärische Nutzung durch bewaffnete Gruppen zu verhindern, indem sie den Entwurf der Richtlinien von Lucens zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten billigen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem für Entwicklung zuständigen Mitglied der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

(1) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 3.
(2) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.
(3) ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.
(4) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 401.
(5) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 297.


Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2014/2632(RSO))
P7_TA(2014)0217B7-0240/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

–  unter Hinweis auf die Assoziierungs-, Kooperations- und anderen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten,

–  gestützt auf Artikel 198 und Artikel 200 seiner Geschäftsordnung,

A.  im Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen,

1.  beschließt, die Zahl der Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt festzulegen:

   a) Europa, westlicher Balkan und Türkei
     Delegationen im:
   Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
   Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei
     Delegation für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen, im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Island und im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum
     Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Serbien
     Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien
     Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Montenegro
     Delegation für die Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo
   b) Russland und die Staaten der Östlichen Partnerschaft
     Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland
     Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Ukraine
     Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Moldau
     Delegation für die Beziehungen zu Belarus
     Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Armenien, EU‑Aserbaidschan und EU-Georgien
   c) Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina
     Delegationen für die Beziehungen zu:
   Israel
   dem Palästinensischen Legislativrat
   den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb
   den Maschrik-Ländern
   d) Arabische Halbinsel, Irak und Iran
     Delegationen für die Beziehungen zu:
   der Arabischen Halbinsel
   Irak
   Iran
   e) Nord-, Mittel- und Südamerika
     Delegationen für die Beziehungen zu:
   den Vereinigten Staaten
   Kanada
   der Föderativen Republik Brasilien
   den Ländern Mittelamerikas
   den Ländern der Andengemeinschaft
   Mercosur
     Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko
     Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile
     Delegation im Parlamentarischen Ausschuss Cariforum-EU
   f) Asien/Pazifischer Raum
     Delegationen für die Beziehungen zu:
   Japan
   der Volksrepublik China
   Indien
   Afghanistan
   den Ländern Südasiens
   den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN)
   der Koreanischen Halbinsel
   Australien und Neuseeland
     Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU‑Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU‑Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei
   g) Afrika
     Delegationen für die Beziehungen zu:
   Südafrika
   dem Panafrikanischen Parlament
   h) Multilaterale Versammlungen
     Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU
     Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum
     Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat)
     Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST
     Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO

2.  beschließt, dass den parlamentarischen Ausschüssen, die auf der Grundlage des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) geschaffen wurden, ausschließlich Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses angehören werden – wobei zu gewährleisten ist, dass der Ausschuss für internationalen Handel seine Führungsrolle als federführender Ausschuss beibehält – und dass sich die Ausschussmitglieder bei ihrer Arbeit aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollten;

3.  beschließt, dass der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST ausschließlich Mitglieder der bilateralen oder subregionalen Delegationen angehören werden, die die genannten Versammlungen abdecken;

4.  beschließt, dass der Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO ausschließlich Mitglieder des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung angehören werden;

5.  beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze den Entwurf eines halbjährlichen Zeitplans ausarbeiten soll, der von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel angenommen wird, wobei die Konferenz der Präsidenten allerdings den Zeitplan als Reaktion auf politische Ereignisse ändern kann;

6.  beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die die Fraktionen bzw. die fraktionslosen Mitglieder vertreten;

7.  beschließt, die Zusammenarbeit mit den von der Arbeit der Delegationen betroffenen Ausschüssen und die Konsultation dieser Ausschüsse durch die Veranstaltung gemeinsamer Sitzungen dieser Gremien an seinen üblichen Arbeitsorten zu verstärken;

8.  wird sich darum bemühen, dass in der Praxis auch ein oder mehrere Berichterstatter oder Vorsitzende(r) an den Arbeiten der Delegationen, der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse und der multilateralen parlamentarischen Versammlungen beteiligt werden; beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betreffenden Delegationen und Ausschüsse entsprechende Dienstreisen genehmigt;

9.  beschließt, dass dieser Beschluss mit der ersten Tagung der achten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zur Information zu übermitteln.


Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von „technisch hergestellten Nanomaterialien“ (C(2013)08887 – 2013/2997(DEA))
P7_TA(2014)0218B7-0185/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)08887),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(1), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t, Artikel 18 Absätze 3 und 5 und Artikel 51 Absatz 5,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(2),

–  unter Hinweis auf die Unionslisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union(3) und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe(4) erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe(5),

–  in Kenntnis des Entschließungsantrags des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vorschreibt, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Sinne der Information der Verbraucher im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass die genannte Verordnung dementsprechend eine Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial enthält;

B.  in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die Befugnis übertragen wird, die Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial durch delegierte Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen anzupassen, damit die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden;

C.  in der Erwägung, dass die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission eine allgemeine Definition von Nanomaterialien enthält;

D.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission umfassende Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe erstellt wurden, die zur Verwendung zugelassen waren, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft trat, nachdem überprüft worden war, ob diese Stoffe den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;

E.  in der Erwägung, dass im Rahmen der delegierten Verordnung der Kommission alle in den Unionslisten enthaltenen Lebensmittelzusatzstoffe aus der neuen Definition für technisch hergestellte Nanomaterialien ausgenommen sind und stattdessen vorgeschlagen wird, dass der Notwendigkeit spezieller Vorschriften über eine Kennzeichnung für dieser Zusatzstoffe in Bezug auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission Rechnung getragen wird, indem erforderlichenfalls die Verwendungsbedingungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Spezifikationen dieser Lebensmittelzusatzstoffe in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(6) geändert werden;

F.  in der Erwägung, dass derzeit gerade Lebensmittelzusatzstoffe als Nanomaterialien in Lebensmitteln enthalten sein können;

G.  in der Erwägung, dass durch diese generelle Ausnahme die Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittelzusatzstoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, aufgehoben werden, in der Erwägung, dass dies dem zentralen Rechtsgrundsatz der praktischen Wirksamkeit entgegensteht und gegen das grundlegende Ziel der Richtlinie verstößt, für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, indem eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Endverbraucher Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission diese generelle Ausnahme in Bezug auf alle bestehenden Lebensmittelzusatzstoffe mit der Aussage begründet, dass es die „Verbraucher verunsichern“ könnte, „wenn solchen Lebensmittelzusatzstoffen [...] in der Liste der Zutaten in Klammern das Wort „Nano“ hinzugefügt wird, [...] weil der Eindruck entstehen kann, dass diese Zusatzstoffe neu sind, obwohl sie in dieser Form seit Jahrzehnten in Lebensmitteln verwendet werden“;

I.  in der Erwägung, dass diese Begründung falsch und irrelevant ist, da in der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel keine Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und neuen Nanomaterialien vorgesehen ist, sondern ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, gekennzeichnet werden;

J.  in der Erwägung, dass die von der Kommission erklärte Absicht unangemessen ist, der Notwendigkeit spezieller Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe, die in den Unionslisten aufgeführt sind, im Hinblick auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung Rechnung zu tragen, da in diesem Rahmen Sicherheitsanliegen mit allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften, die der Information der Verbraucher dienen, vermischt werden; in der Erwägung, dass dies auch vermuten lässt, dass die Kommission die unbedingte Notwendigkeit einer speziellen Kennzeichnung von Nanomaterialien infrage stellt, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei einem Lebensmittelzusatzstoff entweder um ein Nanomaterial handelt oder eben nicht und dass derartige Kennzeichnungsvorschriften unabhängig von den Verwendungsbedingungen oder anderen Spezifikationen in Bezug auf alle zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe umgesetzt werden müssen, bei denen es sich um Nanomaterialien handelt;

K.  in der Erwägung, dass es darüber hinaus nicht hinnehmbar ist, dass auf ein nicht in diesem Zusammenhang stehendes Programm zur Neubewertung Bezug genommen wird, das bereits bestand, als der Gesetzgeber beschloss, ausdrückliche Kennzeichnungsvorschriften in die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufzunehmen, um diese Kennzeichnungsvorschriften drei Jahre später wieder aufzuheben;

1.  erhebt Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission;

2.  vertritt die Auffassung, dass die delegierte Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang steht und dass sie die der Kommission in dieser Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet;

3.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(3) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178.
(5) ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.
(6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten ***I
PDF 796kWORD 314k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010 – C7-0024/2012 – 2012/0010(COD))
P7_TA(2014)0219A7-0403/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0024/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom deutschen Bundesrat und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 1. Oktober 2012,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0403/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

P7_TC1-COD(2012)0010


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,(2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagen, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Artikel 8 Absatz 2 der Charta schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. [Abänd. 1]

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten daher gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Person deren Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere deren Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen.

(3)  Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Datenerhebung und Datenaustausch haben massive Ausmaße angenommen. Die Technik macht es möglich, dass die zuständigen Behörden in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen.

(4)  Dies setzt voraus, dass der Datenverkehr, soweit erforderlich und verhältnismäßig, zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen erleichtert werden und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz gewährleistet wird. Hierzu bedarf es solider und stärker aufeinander abgestimmter Datenschutzbestimmungen in der Union, die konsequent durchgesetzt werden. [Abänd. 2]

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gilt für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Ausgenommen ist jedoch die „Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen“, beispielsweise im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.

(6)  Für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit gilt der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (5). Der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen Mitgliedstaaten weitergegeben oder bereitgestellt werden.

(7)  Für den Zweck der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit ist es entscheidend, einen durchweg hohen Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu gewährleisten und den Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Hinblick darauf muss dafür gesorgt werden, dass die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden. Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert nicht nur eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen und eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sondern auch gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. [Abänd. 3]

(8)  Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Erlass von Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr solcher ihrer Daten durch das Europäische Parlament und den Rat vor. [Abänd. 4]

(9)  Auf dieser Grundlage sind in der Verordnung EU Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) allgemeine Bestimmungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union niedergelegt.

(10)  In der Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon annahm, erkannte die Regierungskonferenz an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters dieser Bereiche als erforderlich erweisen könnte, auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erlassen.

(11)  Daher sollte eine spezifische Richtlinie verabschiedet werden, die den Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung trägt und Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung enthält. [Abänd. 5]

(12)  Um zu gewährleisten, dass jeder in der Union auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte das gleiche Maß an Schutz genießt und Unterschiede, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden behindern könnten, beseitigt werden, sollte die Richtlinie harmonisierte Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit festlegen.

(13)  Diese Richtlinie erlaubt bei der Anwendung ihrer Bestimmungen die Berücksichtigung des Grundsatzes des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten.

(14)  Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten.

(15)  Der Schutz natürlicher Personen sollte technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da andernfalls ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften bestünde. Er sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung solcher Daten, wenn diese in einem Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Diese Richtlinie sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit, oder für Daten gelten, die von den Organen, gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und spezielle für die Agenturen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen oder Ämter der Europäischen Union verarbeitet geltende Rechtsinstrumente sollten mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden. [Abänd. 6]

(16)  Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Um festzustellen, ob eine natürliche Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen zur Identifizierung oder zum Herausgreifen der Person genutzt werden dürften. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung finden auf anonyme Daten, d. h. Daten, die unmittelbar oder mittelbar, allein oder in Kombination mit zugehörigen Daten keiner natürlichen Person zugeordnet werden können. In Anbetracht der Bedeutung der Entwicklungen, die im Rahmen der Informationsgesellschaft stattfinden, und in Anbetracht der zur Erfassung, Übertragung, Modifikation, Aufzeichnung, Speicherung oder Kommunikation von Standortdaten von natürlichen Personen verwendeten Methoden, die zu unterschiedlichen Zwecken, etwa zur Überwachung oder zur Erstellung von Profilen, eingesetzt werden können, sollte diese Richtlinie Verfahren zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten abdecken. [Abänd. 7]

(16a)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form gegenüber den betroffenen Personen erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erfassung der personenbezogenen Daten feststehen. Die erfassten personenbezogenen Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten notwendige Minimum beschränkt sein. Zu diesem Zweck ist es insbesondere notwendig, die gesammelte Datenmenge sowie den Zeitraum der Datenspeicherung auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. [Abänd. 8]

(17)  Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

(18)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben sowie nach Recht und Gesetz erfolgen. Vor allem sollten die jeweiligen Zwecke der Datenverarbeitung eindeutig festgelegt sein. [Abänd. 9]

(19)  Zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten müssen die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat erhoben wurden, auch speichern und in einem anderen Kontext verarbeiten können, um sich ein Bild der kriminellen Erscheinungen und Trends machen, Erkenntnisse über Netzwerke der organisierten Kriminalität sammeln und Verbindungen zwischen verschiedenen aufgedeckten Straftaten herstellen zu können. [Abänd. 10]

(20)  Personenbezogene Daten sollten nur für Zwecke verarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Personenbezogene Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie im Verhältnis zu den Zwecken der Datenverarbeitung nicht exzessiv sein. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht werden. [Abänd. 11]

(20a)  Die bloße Tatsache, dass sich zwei Zwecke auf die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beziehen, muss nicht unbedingt bedeuten, dass diese miteinander vereinbar sind. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Weiterverarbeitung zu unvereinbaren Zwecken gegebenenfalls möglich sein sollte, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher in der Lage sein, einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen solche Ausnahmen im strikt notwendigen Umfang vorgesehen sind. Diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten angemessene Garantien enthalten. [Abänd. 12]

(21)  Der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit der Daten sollte unter Berücksichtigung von Art und Zweck der jeweiligen Verarbeitung angewandt werden. Aussagen, die personenbezogene Daten enthalten, basieren gerade in Gerichtsverfahren auf der subjektiven Wahrnehmung von Personen und sind nicht immer nachprüfbar. Infolgedessen sollte sich der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit nicht auf die Richtigkeit einer Aussage beziehen, sondern lediglich auf die Tatsache, dass eine bestimmte Aussage gemacht worden ist.

(22)  Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sollte den Besonderheiten dieses Bereichs und dessen spezifischen Zielen Rechnung getragen werden. [Abänd. 13]

(23)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit geht es naturgemäß um betroffene Personen verschiedener Kategorien. Daher sollte so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten der einzelnen Kategorien betroffener Personen unterschieden werden wie Verdächtigte, verurteilte Straftäter, Opfer und Dritte, beispielsweise Zeugen, Personen, die über einschlägige Informationen verfügen, oder Personen, die mit Verdächtigten oder verurteilten Straftätern in Kontakt oder in Verbindung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten spezielle Regelungen über die Auswirkungen dieser Einteilung in Kategorien festlegen und dabei die unterschiedlichen Zwecke, zu denen Daten erhoben werden, berücksichtigen und spezifische Garantien im Hinblick auf Personen, die nicht verurteilte Straftäter sind oder gegen die kein Straftatverdacht vorliegt, vorsehen. [Abänd. 14]

(24)  Die personenbezogenen Daten sollten so weit wie möglich nach ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Betroffenen und gleichzeitig auch die Qualität und Zuverlässigkeit der von den zuständigen Behörden verarbeiteten Informationen zu gewährleisten.

(25)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur dann als rechtmäßig gelten und zulässig sein, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine zuständige Behörde im öffentlichen Interesse aufgrund des Gesetzes oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person ausführt, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahrvon Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht erforderlich ist, das eindeutige und detaillierte Bestimmungen mindestens im Hinblick auf die Ziele, die personenbezogenen Daten und die besonderen Zwecke und Mittel enthalten sowie den für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist Verarbeitung Verantwortlichen, die einzuhaltenden Verfahren, die Anwendung und Grenzen des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeit bestimmen sollte. [Abänd. 15]

(25a)  Personenbezogene Daten sollten nur für Zwecke verarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Die weitere Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zu einem Zweck, der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und der nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung vereinbar ist, sollte nur in bestimmten Fällen, in denen die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und die auf Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht basiert, oder zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen Personen oder einer anderen Person oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit genehmigt werden. Die Tatsache, dass Daten zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Zwecke mit dem ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Das Konzept der Vereinbarkeit der Nutzung ist restriktiv auszulegen. [Abänd. 16]

(25b)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen einzelstaatliche Bestimmungen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassen wurden, sollte eingestellt werden. [Abänd. 17]

(26)  Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre besonders sensibel sind, wie zum Beispiel genetische Daten, bedürfen eines besonderen Schutzes. Solche Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine Rechtsvorschrift, die geeignete konkret erforderlich ist, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien für die rechtmäßigen Interessen zur Wahrung der Grundrechte und berechtigten der betroffenen Person enthält, ausdrücklich erlaubt ist, vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder die Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder die Verarbeitung einer anderen Person erforderlich ist oder sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, bezieht. Sensible personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn sie andere bereits für Strafverfolgungszwecke verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Jede Ausnahme des Verbots der Verarbeitung sensibler Daten sollte restriktiv ausgelegt werden und nicht zu wiederkehrender, umfassender und struktureller Verarbeitung personenbezogener Daten führen. [Abänd. 18]

(26a)  Die Verarbeitung genetischer Daten sollte nur erlaubt sein, wenn im Verlauf einer strafrechtlichen Ermittlungen oder eines Gerichtsverfahrens eine genetische Verbindung auftritt. Genetische Daten sollten zum Zwecke solcher Ermittlungen und Verfahren nur so lange wie unbedingt nötig gespeichert werden, wobei die Mitgliedstaaten aber eine längere Speicherfrist gemäß den in dieser Richtlinie enthaltenden Bedingungen vorsehen können. [Abänd. 19]

(27)  Eine natürliche Person sollte das Recht haben, keiner Maßnahme unterworfen zu werden, die allein auf automatischer teilweise oder vollständig auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert, wenn dadurch eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene. Die Verarbeitung, die gegenüber dieser Person entsteht rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt, sollte verboten sein, es sei denn, sie ist gesetzlich erlaubt und mit geeigneten Garantien für die rechtmäßigen Grundrechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person einschließlich des Rechts auf Bereitstellung aussagekräftiger Angaben über die dem Profiling zugrunde liegende Methode verbunden. Eine solche Datenverarbeitung sollte unter keinen Umständen spezielle Datenkategorien enthalten oder erzeugen oder auf deren Grundlage diskriminieren. [Abänd. 20]

(28)  Damit die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann, sollten die Informationen für sie leicht zugänglich und verständlich, also unter anderem klar und einfach abgefasst sein.Diese Informationen sollten auf die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst sein, insbesondere wenn die Informationen spezifisch an Kinder gerichtet sind. [Abänd. 21]

(29)  Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr durch diese Richtlinie gewährten Rechte wahrzunehmen, etwa dafür, wie sie kostenfrei Auskunft über die Daten erlangen oder deren Berichtigung oder Löschung fordern kann. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf das Ansuchen Ersuchen der betroffenen Person zu antworten. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür sorgen, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann. [Abänd. 22]

(30)  Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie Transparenz bei der Verarbeitung verlangt, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, seine Rechtsgrundlage, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Darüber hinaus sollte die betroffene Person über ein eventuell erfolgendes Profiling und dessen beabsichtigte Wirkungen informiert werden. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Verweigerung der Daten hat. [Abänd. 23]

(31)  Die Unterrichtung einer betroffenen Person darüber, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder, falls die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Verarbeitung.

(32)  Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, haben und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht Recht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange sie gespeichert werden und wer die Empfänger der Daten sind, auch wenn es sich um Empfänger in Drittländern handelt, sowie auf verständliche Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung, gegebenenfalls die wesentlichen und angestrebten Auswirkungen und ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten. Die betroffenen Personen sollten eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die einer Verarbeitung unterzogen werden, erhalten können. [Abänd. 24]

(33)  Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Information der betroffenen Person oder die Auskunft über ihre personenbezogenen Daten in einem solchen Umfang und so lange zeitweilig oder dauerhaft zurückgestellt oder eingeschränkt wird, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung dieser Rechte in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten sowie den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde, wenn dadurch gewährleistet wird, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen und Verfahren nicht behindert, die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht gefährdet, die öffentliche und die nationale Sicherheit oder die betroffene Person oder die Rechte und Freiheiten anderer geschützt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte durch eine konkrete und individuelle Untersuchung in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang gilt. [Abänd. 25]

(34)  Eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft sollte der betroffenen Person unter Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden.

(34a)  Jede Einschränkung der Rechte der betroffenen Person muss mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, präzisiert durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vereinbar sein, und insbesondere den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. [Abänd. 26]

(35)  Erlassen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, mit denen das Auskunftsrecht vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, sollte die betroffene Person die zuständige nationale Aufsichtsbehörde ersuchen können, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Die betroffene Person sollte über dieses Recht unterrichtet werden. Nimmt die Aufsichtsbehörde im Namen der betroffenen Person das Auskunftsrecht wahr, sollte sie die betroffene Person mindestens darüber informieren, ob sie alle erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Verarbeitung erbracht hat. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person zudem über ihr Recht auf Rechtsbehelf in Kenntnis setzen. [Abänd. 27]

(36)  Jede Person sollte das Recht auf Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie das Recht auf Löschung besitzen, wenn die Verarbeitung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Grundprinzipien Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgt. Diese Verbesserung, Vervollständigung oder Löschung sollte den Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, und den Dritten, von denen die falschen Daten stammten, mitgeteilt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte auch von jeglicher Weiterverbreitung dieser Daten Abstand nehmen. Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafverfahren verarbeitet, erfolgen Berichtigung, Information, Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Strafprozessrechts. [Abänd. 28]

(37)  Es sollten umfassende Bestimmungen über die Verantwortung und die Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Namen erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Vor allem sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen und verpflichtet sein, nachweisen zu können,, dass die jede Verarbeitung nach den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfolgt ist. [Abänd. 29]

(38)  Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden. Um zu gewährleisten, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfüllt werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entsprechen.

(39)  Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Richtlinie, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und ‑mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Die betroffene Person sollte das Recht haben, ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf und gegen jeden der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrzunehmen. [Abänd. 30]

(40)  Verarbeitungsvorgänge sollten zur Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter dokumentiert werden. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anforderung seine dokumentarischen Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(40a)  Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnung sollte der Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Anforderung vorgelegt werden. [Abänd. 31]

(40b)  Eine Datenschutz-Folgenabschätzung, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie nachgewiesen werden sollen, sollte durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter durchgeführt werden, wenn Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten im Hinblick auf Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen für personenbezogene Daten durchgeführt werden, nicht jedoch in Einzelfällen. [Abänd. 32]

(41)  Um einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch Präventivmaßnahmen zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in bestimmten Fällen vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde zu Rate ziehen. Darüber hinaus sollte die Aufsichtsbehörde dann, wenn Verarbeitungsvorgänge aller Wahrscheinlichkeit nach hohe konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, in der Lage sein, risikobehaftete Verarbeitungsvorgänge, die nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sind, noch vor Beginn des jeweiligen Vorgangs zu unterbinden und geeignete Vorschläge zu unterbreiten, wie solche Mängel beseitigt werden könnten. Eine solche Konsultation kann auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des einzelstaatlichen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. [Abänd. 33]

(41a)  Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollte die technologische Neutralität gefördert werden. [Abänd. 34]

(42)  Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann Schäden, beispielsweise eine Rufschädigung der betroffenen Person, hervorrufen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird, zu beträchtlichen wirtschaftlichen Verlusten und sozialen Schäden für die betroffene Person, beispielsweise Identitätsbetrug, führen. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die zuständige nationale Behörde unverzüglich in Kenntnis setzen. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten oder Privatsphäre durch eine Datenschutzverletzung beeinträchtigt werden könnten, sollten ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich benachrichtigt werden, so dass sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person nachteilig erachtet werden, wenn sie in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Beispiel in Identitätsdiebstahl oder Betrug, einer körperlichen Schädigung, erheblichen Demütigung oder einer Rufschädigung bestehen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für die betroffenen Nutzer oder Personen enthalten. Benachrichtigungen an die betroffenen Personen sollten so früh wie möglich und in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie unter Beachtung der von ihr erstellten Leitlinien ergehen. [Abänd. 35]

(43)  Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Schutzvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der zuständigen Behörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(44)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte eine Person benennen, die ihn dabei unterstützt, die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu überwachen. Mehrere Dienststellen der zuständigen und nachzuweisen. Handeln mehrere zuständige Behörden unter der Aufsicht einer zentralen Behörde können gemeinsam, sollte zumindest diese zentrale Behörde einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte muss seinen Auftrag und seine Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können, was vor allem durch die Festlegung von Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit anderen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden soll. [Abänd. 36]

(45)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden, wenn dies diese spezifische Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung notwendig ist und es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in dem Drittland oder in der internationalen Organisation um eine zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie handelt. Daten dürfen übermittelt werden, wenn die Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet, oder wenn geeignete Garantien bestehen oder wenn geeignete Garantien im Rahmen eines rechtsverbindlichen Instruments bestehen. Daten, die an die zuständigen Behörden in Drittländern übermittelt werden, sollten nicht zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie übermittelt wurden, weiterverarbeitet werden. [Abänd. 37]

(45a)  Die Datenweitergabe durch die zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, sollte nur dann erlaubt sein, wenn die Weitergabe zu demselben spezifischen Zweck wie die ursprüngliche Übermittlung notwendig ist und es sich bei dem zweiten Empfänger ebenfalls um eine zuständige öffentliche Behörde handelt. Weitergaben sollten nicht für allgemeine Strafverfolgungszwecke erlaubt sein. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, sollte der Weitergabe zugestimmt haben. [Abänd. 38]

(46)  Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer, bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten und somit in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung in der gesamten Union sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung in diese Länder übermittelt werden.

(47)  In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, insbesondere dem Schutz der Menschenrechte, sollte die Kommission bei der Bewertung eines Drittlands berücksichtigen, inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, Zugang zur Justiz möglich ist und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden.

(48)  Die Kommission sollte gleichfalls feststellen können, dass ein Drittland, ein Gebiet oder Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bietet. Folglich sollte in diesem Fall die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Drittland verboten werden, es sei denn, die Daten werden auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, geeigneter Garantien oder einer Ausnahmeregelung übermittelt. Es sollten Verfahren für Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Kommissionsbeschlusses sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, Daten auf der Grundlage geeigneter Garantien, die im Rahmen rechtsverbindlicher Instrumente bestehen, oder einer in dieser Richtlinie geregelten Ausnahme zu übermitteln. [Abänd. 39]

(49)  Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien festgelegt sind, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, oder wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei der Datenübermittlung oder bei der Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. In Fällen, in denen es keine Gründe gibt, die eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn dies notwendig ist zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, notwendig ist oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen unerlässlich ist [Abänd. 40].

(49a)  In Fällen, in denen es keine Gründe gibt, die eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn dies notwendig ist zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zum Schutz berechtigter Interessen notwendig ist oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen unerlässlich ist. Diese Ausnahmen sollten restriktiv ausgelegt werden und zudem die wiederkehrende, umfassende und strukturelle Übermittlung personenbezogener Daten sowie die pauschale Übermittlung von Daten ausschließen, die auf unbedingt notwendige Daten beschränkt sein sollte. Darüber hinaus sollte die Entscheidung über eine Datenübermittlung von entsprechend Bevollmächtigten getroffen werden, die Übermittlung muss dokumentiert werden, und die Dokumentation muss zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 41]

(50)  Wenn personenbezogene Daten in ein anderes Land übermittelt werden, kann dies dazu führen, dass die betroffene Person weniger Möglichkeiten hat, ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich gegen eine unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe ihrer Daten zu schützen. Ebenso kann es vorkommen, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder Untersuchungen nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse und durch nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen behindert werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden muss daher gefördert werden, um ihnen den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in anderen Ländern zu erleichtern.

(51)  Die Einrichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission. [Abänd. 42]

(52)  Die Mitgliedstaaten können einer bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichteten Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben übertragen, die von den nach Maßgabe dieser Richtlinie einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörden auszuführen sind.

(53)  Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde einrichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur einschließlich technischer Mittel, Erfahrung und Kompetenz ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, notwendig und angemessen sind. [Abänd. 43]

(54)  Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Konsultation des Parlaments ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihren Status enthalten. [Abänd. 44]

(55)  Obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollte sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen Richter nach nationalem Recht betraut werden können.

(56)  Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse haben, unter anderem – insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen – wirksame Untersuchungsbefugnisse, das Recht auf Zugang zu allen für die Erfüllung aller Aufsichtspflichten erforderlichen personenbezogenen Daten und Informationen, das Recht auf Zugang zu allen Räumlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters einschließlich des Materials für die Datenverarbeitung sowie rechtsverbindliche Interventions-, Beschluss- und Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren anzustrengen. [Abänd. 45]

(57)  Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde sollte die Bearbeitung und Untersuchung von Beschwerden betroffener Personen gehören. Die Untersuchung aufgrund einer Beschwerde sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden.

(58)  Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörden sollten zur Teilnahme an gemeinsamen Aktionen bereit sein. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, auf die Anfrage innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zu antworten. [Abänd. 46]

(59)  Der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. …/2012…/2013 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in der Union beitragen, die Kommission Organe der Union beraten und, die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern und bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Richtlinie der Kommission gegenüber seine Stellungnahme abgeben. [Abänd. 47]

(60)  Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Richtlinie zustehen, sollte das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird oder wenn sie nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

(61)  Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dieser Person hierzu bevollmächtigt wurden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. [Abänd. 48]

(62)  Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(63)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen rasch Maßnahmen zur Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Richtlinie erwirkt werden können.

(64)  Schäden, auch immaterielle Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, der von seiner Haftung befreit werden kann, wenn er nachweist, dass der Schaden ihm nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. [Abänd. 49]

(65)  Gegen jede natürliche oder juristische – privatem oder öffentlichem Recht unterliegende – Person, die gegen diese Richtlinie verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zur Anwendung der Sanktionen treffen.

(65a)  Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden oder Privatpersonen in der Union ist untersagt, es sei denn, die Übermittlung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, der Empfänger ist in einem Mitgliedstaat ansässig, keine berechtigten konkreten Interessen der betroffenen Person stehen der Übermittlung entgegen, und die Übermittlung ist aus Sicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die Daten übermittelt, für die Erfüllung einer ihm rechtmäßig zugewiesenen Aufgabe, zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner notwendig. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Empfänger auf den Zweck der Verarbeitung und die Aufsichtsbehörde auf die Übermittlung hinweisen. Der Empfänger sollte darüber hinaus auf Verarbeitungsbeschränkungen hingewiesen werden und sicherstellen, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. [Abänd. 50]

(66)  Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den ungehinderten Austausch personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Insbesondere sollten für die Meldung einer weitere konkrete Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, für die Kriterien und Bedingungen der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörde und in Bezug auf die Angemessenheit des Datenschutzniveaus eines Drittlandes, eines Gebiets oder eines Verarbeitungssektors dieses Drittlands oder einer internationalen Organisation delegierte Rechtsakte erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen, insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen sollte die Kommission gewährleisten, dass das Europäische die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten Weise übermittelt werden. [Abänd. 51]

(67)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bezüglich der Dokumentation der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter, der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere in Bezug auf Verschlüsselungsstandards, und der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie der Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Rates(7) ausgeübt werden. [Abänd. 52]

(68)  Maßnahmen, die die Dokumentation der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter betreffen sowie die Sicherheit der Verarbeitung, und die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation betreffen, sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. [Abänd. 53]

(69)  Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 54]

(70)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den ungehinderten Austausch personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten können höhere Standards als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen. [Abänd. 55]

(71)  Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI sollte durch diese Richtlinie aufgehoben werden.

(72)  Die besonderen Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, die in vor Erlass dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen regeln, sollten bestehen bleiben. Die Da Artikel 8 der Grundrechtecharta und Artikel 16 AEUV vorschreiben, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in der Union einheitlich und homogen angewendet werden sollte, sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und den vor ihrem Erlass angenommenen Rechtsakten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen regeln, daraufhin prüfen, inwieweit die besonderen Bestimmungen und sollte zudem zweckmäßige Vorschläge hinsichtlich der Festlegung einheitlicher und homogener Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden oder des Zugangs der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen sowie der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsakte an diese Richtlinie angepasst werden müssen erarbeiten. [Abänd. 56]

(73)  Damit personenbezogene Daten in der Union umfassend und in gleicher Weise geschützt werden, sollten die von der Union oder den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossenen Übereinkünfte im Sinne dieser Richtlinie geändert werden. [Abänd. 57]

(74)  Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) unberührt.

(75)  Nach Protokoll 21 Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Bestimmungen dieser Richtlinie für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.

(76)  Nach den Artikeln 2 und 2a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks gilt diese Richtlinie nicht für Dänemark und ist Dänemark gegenüber nicht anwendbar. Da diese Richtlinie auf dem Schengen-Besitzstand auf der Grundlage des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Richtlinie, ob es die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt. [Abänd. 58]

(77)  Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der Letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar.

(78)  Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(10) dar.

(79)  Für Lichtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(11) dar.

(80)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Die Einschränkungen dieser Rechte stehen im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta, da sie erforderlich sind, um den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer zu entsprechen.

(81)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011(12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(82)  Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Bestimmungen über die Ausübung der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Beschränkung ihrer im Rahmen eines Strafverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie mögliche Beschränkungen dieser Rechte in ihr einzelstaatliches Strafprozessrecht umzusetzen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)  Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder und der Strafvollstreckung sowie Bedingungen im Hinblick auf den freien Verkehr personenbezogener Daten.

(2)  Gemäß dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)  Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere Gewährleistung ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogener Daten und ihrer Privatsphäre, und

b)  Sicherstellung, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten wird.

(2a)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Garantien festzulegen, die strenger sind als die Garantien dieser Richtlinie. [Abänd. 59]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.

(2)  Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(3)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)  im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,.

b)  durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union. [Abänd. 60]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)  „betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu Online-Kennungen oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(2)  „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die sich auf eine betroffene direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen oder geschlechtlichen Identität dieser Person beziehen sind;

(2a)  „pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die ohne Heranziehung zusätzlicher Informationen keiner spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die die Nichtzuordnung gewährleisten;

(3)  „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, das Löschen oder Vernichten der Daten sowie die Beschränkung des Zugriffs auf Daten;

(3a)  „Profiling“ jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten zu analysieren oder vorauszusagen;

(4)  „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

(5)  „Datei“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder aufgeschlüsselt nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird;

(6)  „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches mitgliedstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, kann das einzelstaatliche oder das Unionsrecht den können der für die Verarbeitung Verantwortlichen Verantwortliche beziehungsweise die spezifischen Modalitäten für seine Benennung bestimmen nach mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(7)  „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

(8)  „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

(9)  „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur die Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten die unbefugte Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

(10)  „genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen eines Menschen;

(11)  „biometrische Daten“ personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

(12)  „Gesundheitsdaten“ Informationen personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

(13)  „Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

(14)  „zuständige Behörde“ jede Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig ist;

(15)  „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 39 eingerichtete staatliche Stelle. [Abänd. 61]

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE

Artikel 4

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten

a)   auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und auf rechtmäßige in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise verarbeitet werden;

b)  für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen;

c)  im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung angemessen, sachlich relevant und nicht exzessiv sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sind, wobei sie nur verarbeitet werden dürfen, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

d)  sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sind;, wobei alle angemessenen Maßnahmen müssen getroffen werden müssen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

e)  nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht;

f)  unter der Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet und nachweisen kann;

fa)  in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, ihre Rechte gemäß den Artikeln 10 bis 17 wahrzunehmen;

fb)  in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt;

fc)  ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeitet werden. [Abänd. 62]

Artikel 4a

Zugang zu Daten, die ursprünglich zu anderen Zwecken als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten verarbeitet wurden

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zuständige Behörden nur dann Zugang zu Daten, die ursprünglich zu anderen Zwecken als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten verarbeitet wurden, haben, wenn sie gemäß Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten über eine ausdrückliche Befugnis verfügen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1a erfüllen muss, und tragen zudem dafür Sorge, dass:

a)  der Zugang ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genehmigt wird, wenn in einem spezifischen Fall hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten maßgeblich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung beiträgt;

b)  Zugangsanfragen schriftlich erfolgen und auf die rechtliche Grundlage der Anfrage Bezug nehmen müssen;

c)  die schriftliche Anfrage dokumentiert werden muss; und

d)  geeignete Garantien eingeführt werden, um dafür zu sorgen, dass Grundrechte und ‑freiheiten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. Die Garantien gelten unbeschadet und in Ergänzung zu den spezifischen Zugangsbedingungen zu personenbezogenen Daten wie etwa einer richterlichen Genehmigung gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten.

(2)  der Zugang zu personenbezogenen Daten, die von nicht-öffentlichen Stellen oder anderen öffentlichen Behörden verwaltet werden, wird nur für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gemäß den vom Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gewährt, wobei Artikel 7a uneingeschränkt einzuhalten ist; [Abänd. 63]

Artikel 4b

Fristen für die Speicherung und Überprüfung

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeitet wurden, von den zuständigen Behörden gelöscht werden, wenn sie nicht länger für den Zweck, den die ursprüngliche Verarbeitung erfüllen sollte, erforderlich sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden Mechanismen einführen, durch die sichergestellt wird, dass gemäß Artikel 4 Fristen für die Löschung sowie die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten einschließlich Speicherfristen für die unterschiedlichen Kategorien personenbezogener Daten gesetzt werden. Es werden Verfahrensregeln aufgestellt um sicherzustellen, dass diese Fristen und Zeiträume der regelmäßigen Überprüfung eingehalten werden. [Abänd. 64]

Artikel 5

Unterscheidung verschiedener Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke personenbezogene Daten folgender unterschiedlicher Kategorien von betroffenen Personen verarbeiten können und der für die Verarbeitung Verantwortliche so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien von betroffenen Personen diesen klar unterscheidet, darunter:

a)  Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden;

b)  verurteilte Straftäter Personen, die eine Straftat begangen haben;

c)  Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten; und

d)  Dritte bei einer Straftat, wie Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen sowie

e)  Personen, die keiner dieser Kategorien zugerechnet werden können.

(2)  Personenbezogene Daten anderer betroffener Personen als der unter Absatz 1 genannten Personen dürfen nur verarbeitet werden:

a)  sofern dies im Rahmen der Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat notwendig ist, um die Relevanz der Daten für eine der in Absatz 1 angegebenen Kategorien zu bewerten; oder

b)  wenn eine solche Verarbeitung für gezielte Präventivzwecke oder für die Zwecke einer kriminalistischen Analyse unabdingbar ist, sofern und solange dieser Zweck rechtmäßig, klar definiert und spezifisch ist und die Verarbeitung streng darauf beschränkt ist, die Relevanz der Daten für eine der in Absatz 1 angegebenen Kategorien zu bewerten. Dies wird regelmäßig – mindestens alle sechs Monate – überprüft. Jede weitere Verwendung ist untersagt.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zusätzliche Beschränkungen und Garantien gemäß mitgliedstaatlichem Recht auf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten betroffenen Personen Anwendung finden. [Abänd. 65]

Artikel 6

Unterscheidung der personenbezogenen Daten nach Richtigkeit und Zuverlässigkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zu verarbeitenden Datenkategorien so weit wie möglich nach ihrer sachlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei personenbezogenen Daten so weit wie möglich entsprechend ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit zwischen solchen unterschieden werden wird, die auf Fakten beruhen, und solchen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(2a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck prüfen die zuständigen Behörden die Qualität der personenbezogenen Daten vor deren Übermittlung oder Bereitstellung. Bei jeder Übermittlung von Daten werden nach Möglichkeit Informationen beigefügt, die es dem Empfängermitgliedstaat gestatten, die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und die Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen. Personenbezogene Daten werden nicht ohne ein entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde übermittelt, insbesondere wenn es sich um Daten handelt, die ursprünglich von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet wurden.

(2b)  Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten unverzüglich gemäß Absatz 1 und Artikel 15 zu berichtigen oder gemäß Artikel 16 zu löschen. [Abänd. 66]

Artikel 7

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit die Verarbeitung sich auf das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken stützt und zu folgenden Zwecken notwendig ist:

a)  zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe, die eine zuständige Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken oder ausführt,

b)  zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt,

c)  zur Wahrung lebenswichtiger grundlegender Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person oder

d)  zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentlichen Sicherheit.

(1a)  Das Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie regelt, muss ausdrückliche und detaillierte Bestimmungen mit mindestens folgenden Angaben enthalten:

a)  den Verarbeitungszielen;

b)  den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten;

c)  den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d)  der Ernennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, oder der spezifischen Kriterien für die Ernennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

e)  den Kategorien entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter der zuständigen Behörden für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten;

f)  dem bei der Verarbeitung einzuhaltende Verfahren;

g)  den möglichen Verwendungszwecken der personenbezogenen Daten;

h)  den Grenzen des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeit. [Abänd. 67]

Artikel 7a

Weiterverarbeitung zu unvereinbaren Zwecken

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur dann für einen anderen als die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke, der unvereinbar ist mit den Zwecken, zu denen die Daten ursprünglich erhoben worden sind, weiter verarbeitet werden, wenn und soweit:

a)  der Zweck in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist und im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht für einen rechtmäßigen, klar definierten und spezifischen Zweck vorgesehen ist,

b)  die Verarbeitung streng auf die notwendige Zeit für den spezifischen Datenverarbeitungsvorgang begrenzt wird,

c)  eine weitere Verwendung für andere Zwecke untersagt ist.

Vor einer Verarbeitung konsultiert der Mitgliedstaat die zuständige nationale Aufsichtsbehörde und führt eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.

(2)  Neben den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1a muss mitgliedstaatliches Recht in Bezug auf die Genehmigung einer Weiterverarbeitung im Sinne von Absatz 1 ausdrückliche und detaillierte Bestimmungen mit mindestens folgenden Angaben enthalten:

a)  die spezifischen Zwecke und Mittel der konkreten Verarbeitung;

b)  dass der Zugang ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genehmigt wird, wenn in einem spezifischen Fall hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten maßgeblich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung beiträgt; und

c)  dass geeignete Garantien eingeführt werden, um dafür zu sorgen, dass Grundrechte und ‑freiheiten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten an zusätzliche Bedingungen, beispielsweise eine richterliche Genehmigung, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht geknüpft ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten können eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke genehmigen, vorausgesetzt, sie legen angemessene Garantien fest, beispielsweise die Anonymisierung der Daten. [Abänd. 68]

Artikel 8

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse und ethnische Herkunft, politische Meinungen, Religion oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, die Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften hervorgehen, sowie von genetischen Daten oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffenden Daten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)  Die Verarbeitung ist durch eine Vorschrift gestattet unbedingt notwendig und verhältnismäßig für die Erfüllung einer Aufgabe, die geeignete Garantien im öffentlichen Interesse von den zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken, auf der Grundlage von Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht ausgeführt wird, das spezifische und angemessene Maßnahmen vorsieht, um die Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu garantieren, einschließlich einer spezifischen Genehmigung einer Justizbehörde, wenn dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist; oder;

b)  die Verarbeitung ist zur Wahrung lebenswichtiger wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich oder

c)  die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, sofern diese im Einzelfall für den betreffenden Zweck relevant und unbedingt notwendig sind. [Abänd. 69]

Artikel 8a

Verarbeitung genetischer Daten zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass genetische Daten nur zur Feststellung einer genetischen Verbindung im Rahmen der Beweiserhebung zur Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung der Verübung einer konkreten Straftat verarbeitet werden dürfen. Genetische Daten dürfen nicht zur Feststellung anderer Merkmale, die unter Umständen eine genetische Verbindung aufweisen, verarbeitet werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass genetische Daten oder aus der Analyse dieser Daten gewonnene Informationen nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist und wenn die betroffene Person schwere Straftaten gegen das Leben, die Unversehrtheit oder Sicherheit von Personen begangen hat, wobei die Daten und Informationen strikten Speicherfristen, die im mitgliedstaatlichen Recht festzulegen sind, unterliegen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genetische Daten oder aus der Analyse dieser Daten gewonnene Informationen nur für längere Zeiträume gespeichert werden, wenn die genetischen Daten keiner Einzelperson zugeordnet werden können, insbesondere wenn die Daten an einem Tatort sichergestellt wurden. [Abänd. 70]

Artikel 9

Auf Profiling und automatischer Datenverarbeitung basierende Maßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Maßnahmen, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person haben oder sie erheblich beeinträchtigen und die ausschließlich vollständig oder teilweise aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergehen, verboten sind, es sei denn, dies ist durch ein Gesetz erlaubt, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

(2)  Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Aspekte der betroffenen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 8 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

(2a)  Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Herausgreifens einer betroffenen Person ohne anfänglichen Verdacht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat oder begehen wird, ist nur dann rechtmäßig, sofern dies für die Untersuchung einer schweren Straftat oder die Verhütung einer eindeutigen, unmittelbaren und durch faktische Hinweise belegten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Existenz des Staates oder das Leben von Personen unbedingt notwendig ist.

(2b)  Ein Profiling, das beabsichtigt oder unbeabsichtigt zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Geschlecht oder sexueller Orientierung diskriminiert werden, oder das beabsichtigt oder unbeabsichtigt zu Maßnahmen führt, die eine solche Wirkung haben, ist in allen Fällen untersagt.[Abänd. 71]

Artikel 9a

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grundlage des Datenschutzes klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person bilden, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu achten sind. Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu diesen Rechten unter anderem die Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Erhalt von Daten, das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Klageerhebung sowie das Recht auf Ersatz von Schäden, die aus rechtswidriger Verarbeitung entstehen, gehören. Die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. [Abänd. 72]

KAPITEL III

RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

Artikel 10

Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle vertretbaren Schritte unternimmt, um in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die der betroffenen Person zustehenden Rechte prägnante, nachvollziehbare, klare und für jedermann leicht zugängliche Strategien zu verfolgen verfolgt.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen Sprache, insbesondere dann, wenn sich die Informationen an ein Kind richten, zur Verfügung stellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Schritte unternimmt, um Verfahren für die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 11 und für die Ausübung der den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 17 zustehenden Rechte einzuführen einführt. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Anträge elektronisch gestellt werden können.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person ohne unangemessene unangemessene Verzögerung und spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang von den Maßnahmen in Kenntnis setzt, die im Zusammenhang mit etwaigen Anträgen getroffen wurden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, so hat die Unterrichtung in elektronischer Form zu erfolgen.

(5)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Unterrichtung und jegliche im Zusammenhang mit einem Antrag nach den Absätzen 3 und 4 getroffene Maßnahme des für die Verarbeitung Verantwortlichen kostenfrei ist. Bei missbräuchlichen offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen, und besonders im Fall ihrer Häufung oder ihres zu großen Umfangs oder Volumens, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche angemessenes ein Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen berücksichtigt werden. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast offenkundig unverhältnismäßigen für den missbräuchlichen Charakter des Antrags.

(5a)  . Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann. Wurde die Aufsichtsbehörde auf Antrag der betroffenen Person tätig, unterrichtet sie die betroffene Person über die durchgeführten Überprüfungen. [Abänd. 73]

Artikel 11

Information der betroffenen Person

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, zumindest Folgendes mitzuteilen mitteilt:

a)  den Namen sowie die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten,

b)  die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,

c)  die Speicherfrist,

d)  das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen,

e)  das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 39 sowie deren Kontaktdaten,

f)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen, und die Angabe, wer nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder den Regeln der betreffenden internationalen Organisation befugt ist, auf die Daten zuzugreifen, das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission, oder im Falle der in Artikel 35 oder 36 genannten Übermittlungen die Mittel, um eine Kopie der angemessenen Garantien, die für die Übermittlung verwendet wurden, zu erhalten,

fa)  falls der für die Verarbeitung Verantwortliche Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 verarbeitet, Informationen über die Verarbeitung für die in Artikel 9 Absatz 1 beschriebene Maßnahme sowie die beabsichtigte Wirkung dieser Verarbeitung auf die betroffene Person, Angaben über die dem Profiling zugrunde liegende Methode und das Recht auf persönliche Prüfung,

fb)  Informationen in Bezug auf zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommene Sicherheitsmaßnahmen, [Abänd. 74]

g)  sonstige Informationen, soweit diese die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2)  Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder freiwillig ist und welche mögliche Folgen die Zurückhaltung der Daten hätte.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Auskünfte gemäß Absatz 1

a)  zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder

b)  im Fall, die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Verarbeitung.

(4)  Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften erlassen, die die Unterrichtung der betroffenen Person im Einzelfall zu folgenden Zwecken in einem solchen Umfang und so lange hinauszögern oder, einschränken oder unterbinden, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

a)  zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

b)  zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten nicht beeinträchtigt oder dass strafrechtliche Sanktionen vollstreckt werden;

c)  zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;

d)  zum Schutz der nationalen Sicherheit;

e)  zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(5)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in jedem Einzelfall im Rahmen einer konkreten und individuellen Untersuchung feststellt, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang aus einem der Gründe gemäß Absatz 4 gilt. Die Mitgliedstaaten können zudem die Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt. [Abänd. 74]

Artikel 12

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit, soweit diese Angaben nicht bereits übermittelt worden sind:

—a)  diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten und, falls zutreffend, verständliche Informationen über die einer automatisierten Verarbeitung zugrunde liegende Methode;

—aa)  die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 9;

a)  die Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

b)  die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

c)  die Empfänger oder Arten von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben wurden, speziell bei Empfängern in Drittländern,

d)  die Speicherfrist,

e)  das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen,

f)  das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

g)  diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. [Abänd. 75]

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Artikel 13

Einschränkung des Auskunftsrechts

(1)  Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft, abhängig vom konkreten Fall, teilweise oder vollständig einschränken, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist und den Grundrechten sowie den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

a)  zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

b)  zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;

c)  zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;

d)  zum Schutz der nationalen Sicherheit;

e)  zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in jedem Einzelfall im Rahmen einer konkreten und individuellen Untersuchung prüft, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang aus einem der Gründe gemäß Absatz 1 gilt. Die Mitgliedstaaten können zudem gesetzlich Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Buchstaben a bis d vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt.

(3)  Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle legen die Mitgliedstaaten fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung der Auskunft und die Gründe hierfür beziehungsweise die Einschränkung der Auskunft sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Von der Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung kann abgesehen werden, wenn dies einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Überprüfung nach Absatz 2 sowie die Gründe für die Unterlassung Einschränkung der Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung dokumentiert. Diese Angaben sind der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 76]

Artikel 14

Modalitäten der Wahrnehmung des Auskunftsrechts

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person besonders in den in Artikel  12 und 13 genannten Fällen jederzeit das Recht hat, die Aufsichtsbehörde um Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ersuchen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person über ihr Recht auf Befassung der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 unterrichtet.

(3)  Nimmt die Aufsichtsbehörde das Recht nach Absatz 1 wahr, sollte sie die betroffene Person mindestens darüber informieren, ob sie alle erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Verarbeitung erbracht hat. Die Aufsichtsbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen Rechtsbehelf zu informieren.

(3a)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann.

(3b)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angemessenen Fristen zur Verfügung stehen, um auf den Antrag der betroffenen Person in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zu antworten. [Abänd. 77]

Artikel 15

Recht auf Berichtigung

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung oder Vervollständigung von sie betreffenden unzutreffenden oder unvollständigen personenbezogenen Daten in Form einer Vervollständigung oder eines Korrigendums zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, besonders in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die Verweigerung der Berichtigung oder Vervollständigung und die Gründe hierfür sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(2a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Empfänger, der Zugang zu den Daten hat, über die Berichtigung informiert, es sei denn, dies erweist als unmöglich oder bedeutet einen unverhältnismäßigen Aufwand.

(2b)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten den Dritten, von denen die falschen Daten stammten, mitteilt.

(2c)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die betroffene Person diese Rechte auch über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann. [Abänd. 78]

Artikel 16

Recht auf Löschung

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung nicht mit den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Buchstaben a bis e sowie von Artikel, 6, 7 und 8 dieser Richtlinie vereinbar ist.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche nimmt die Löschung unverzüglich vor. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterlässt auch die Weiterverbreitung dieser Daten.

(3)  Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, markiert kann der für die Verarbeitung Verantwortliche diese deren Verarbeitung beschränken, wenn

a)  ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

b)  die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder den Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person weiter aufbewahrt werden müssen;

c)  die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert.

(3a)  Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einer Beschränkung gemäß Absatz 3, unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person, bevor er die Beschränkung aufhebt.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die Verweigerung der Löschung oder der Markierung der die Beschränkung Verarbeitung und die Gründe hierfür sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(4a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Empfänger, denen die Daten übermittelt wurden, über die Löschung oder Beschränkung gemäß Absatz 1 informiert, es sei denn, dies erweist als unmöglich oder bedeutet einen unverhältnismäßigen Aufwand. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Dritten.

(4b)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann.i [Abänd. 79]

Artikel 17

Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Ausübung der in den Artikeln 11 bis 16 genannten Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung das einzelstaatliche Strafprozessrecht zur Anwendung kommt, wenn es um personenbezogene Daten in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.

KAPITEL IV

FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 18

Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche sowohl zur Zeit der Festlegung der Mittel der Verarbeitung als auch zur Zeit der Verarbeitung selbst durch geeignete Strategien und Maßnahmen sicherstellt und für jeden Verarbeitungsvorgang in transparenter Art und Weise nachweisen kann, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verarbeitet werden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a)  die in Artikel 23 genannte Dokumentation;

aa)  die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a;

b)  die Umsetzung der nach Artikel 26 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Zurateziehung;

c)  die Umsetzung der in Artikel 27 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

d)  die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 30.

da)  gegebenenfalls Ausarbeitung und Implementierung spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Kindern.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ein. Die Überprüfung Angemessenheit und wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies verhältnismäßig ist. [Abänd. 80]

Artikel 19

Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der aktuellen technischen Kenntnisse, bewährter internationaler Verfahren und der bei der Durchführung entstehenden Kosten von der Verarbeitung ausgehenden Risiken sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zwecke und Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreift und Verfahren durchführt, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden, insbesondere, was die in Artikel 4 aufgeführten Grundsätze betrifft. Beim Datenschutz durch Technik wird dem gesamten Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und der Schwerpunkt systematisch auf umfassende Verfahrensgarantien hinsichtlich der Richtigkeit, Vertraulichkeit, Vollständigkeit, physischen Sicherheit und Löschung personenbezogener Daten gelegt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a vorgenommen, werden die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Mechanismen ein stellt sicher, durch die sichergestellt wird, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen, vorgehalten oder verbreitet werden, als für diese Zwecke unbedingt nötig ist, und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Diese Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Personen in der Lage sind, die Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontrollieren. [Abänd. 81]

Artikel 20

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

(1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, die Bedingungen und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Stellen und Personen festlegt, diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen untereinander rechtsverbindlich vereinbaren, wer von ihnen welche der gemäß den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Verfahren und Mechanismen für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person, erfüllt.

(2)  Sofern die betroffenen Person nicht darüber unterrichtet worden ist, wer der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist, kann die betroffene Person ihre im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Rechte in Bezug auf und gegen zwei oder mehrere gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ausüben. [Abänd. 82]

Artikel 21

Auftragsverarbeiter

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person sichergestellt wird, insbesondere in Bezug auf die technischen Sicherheitsvorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen, die die durchzuführende Verarbeitung bestimmen, und dass die Vereinbarkeit mit diesen Vorkehrungen und Maßnahmen sichergestellt wird. [Abänd. 83]

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines Rechtsakts zu erfolgen hat, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem vor allem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist,

a)  nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt. tätig wird;

b)  nur Mitarbeiter beschäftigt, die ihre Zustimmung zu einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegeben haben oder die gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind;

c)  alle in Artikel 27 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d)  einen anderen Auftragsverarbeiter nur mit Erlaubnis des für die Verarbeitung Verantwortlichen hinzuzieht und den für die Verarbeitung Verantwortlichen von dem Vorhaben, einen anderen Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen, rechtzeitig in Kenntnis setzt, um es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermöglichen, Widerspruch zu erheben;

e)  soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 25 bis 29 genannten Pflichten unterstützt;

g)  nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen;

h)  dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt;

i)  den Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

(2a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren schriftlich die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

(3)  Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den in Artikel 20 festgelegten Bestimmungen für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.[Abänd. 83]

Artikel 22

Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst personenbezogene Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder nur dann verarbeiten dürfen, wenn das Unionsrecht oder das mitgliedstaatliche Recht dies vorschreibt.

(1a)  Wenn der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die Zwecke, Mittel oder Methoden der Datenverarbeitung Entscheidungsbefugnis besitzt oder erhält oder wenn er nicht ausschließlich auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt, gilt er als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 20. [Abänd. 84]

Artikel 23

Dokumentation

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungssysteme und –verfahren dokumentieren.

(2)  Die Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:

a)  den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters;

aa)  bei gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen eine rechtsverbindliche Vereinbarung; eine Liste der Auftragsverarbeiter und der durch diese ausgeführten Aufgaben;

b)  die Verarbeitungszwecke;

ba)  Angaben zu den Teilen der Organisation des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zweck beauftragt wurden;

bb)  eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;

c)  die Empfänger oder Arten von Empfängern der personenbezogenen Daten;

ca)  gegebenenfalls Informationen über die Existenz von Profiling, von auf Profiling basierenden Maßnahmen sowie von Mechanismen, um gegen Profiling Einspruch zu erheben;

cb)  verständliche Informationen über die Gründe einer automatischen Verarbeitung;

d)  Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen. sowie Angaben über den Rechtsgrund für die Übermittlung der Daten; wird eine Übermittlung auf der Grundlage von Artikel 35 oder 36 dieser Richtlinie durchgeführt, ist dafür eine umfassende Erklärung abzugeben;

da)  die Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

db)  die Ergebnisse der Prüfung von Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1;

dc)  Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeiter stellen die gesamte Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. [Abänd. 85]

Artikel 24

Aufzeichnung von Vorgängen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens über folgende Verarbeitungsvorgänge Buch geführt wird: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Weitergabe, Kombination oder Löschung. Den Aufzeichnungen über Abfragen und Weiterleitungen müssen der Zweck, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person zu entnehmen sein, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder weitergeleitet hat, sowie die Identität des Empfängers solcher Daten.

(2)  Die Aufzeichnungen dürfen nur zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sowie zum Zweck der Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbehörde verwendet werden.

(2a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeiter stellen die Aufzeichnungen der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. [Abänd. 86]

Artikel 25

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Aufforderung mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung von deren Pflichten zusammenarbeiten, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt und den Zugang gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b gewähren.

(2)  Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist. Ihre Antwort umfasst auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und ihrer Ergebnisse. [Abänd. 87]

Artikel 25a

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vor neuen Verarbeitungsvorgängen oder im Fall bereits bestehender Verarbeitungsvorgänge so früh wie möglich eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungssysteme und –verfahren für den Schutz der personenbezogenen Daten durchführt, wenn die Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihrer Natur, ihres Anwendungsbereichs oder ihrer Bestimmungszwecke eine konkrete Gefahr für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen können.

(2)  Insbesondere die folgenden Verarbeitungsvorgänge können die in Absatz 1 genannten konkreten Gefahren darstellen:

a)  die Verarbeitung personenbezogener Daten in groß angelegten Ablagesystemen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung;

b)  die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, personenbezogener Daten von Kindern sowie von biometrischen Daten und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung;

c)  die Bewertung einzelner personenbezogener Aspekte einer natürlichen Person oder zur Analyse oder Prognose insbesondere des Verhaltens der natürlichen Person, die auf automatischer Verarbeitung basiert und zu Maßnahmen führen kann, die rechtliche Wirkungen auf die Einzelperson haben oder erhebliche Auswirkungen für die Einzelperson nach sich ziehen;

d)  Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung); oder

e)  sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorab die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist.

(3)  Die Abschätzung enthält zumindest Folgendes:

a)  eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;

b)  eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c)  eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die geplanten Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Minimierung der Menge der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

d)  Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird;

e)  eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

f)  gegebenenfalls eine Liste mit Angaben über geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 36 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

(4)  Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren der Folgenabschätzung zu beteiligen.

(5)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf die geplante Verarbeitung eine öffentliche Konsultation durchführt, ohne den Schutz der öffentlichen Interessen oder die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge zu beeinträchtigen.

(6)  Die Folgenabschätzung ist der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, ohne den Schutz der öffentlichen Interessen oder die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge zu beeinträchtigen.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen von Verarbeitungsvorgängen, die die in Absatz 1 und 2 genannten Gefahren bergen können, sowie die Anforderungen für eine Abschätzung gemäß Absatz 3, einschließlich der Skalierbarkeit, Überprüfung und Auditierbarkeit, weiter zu spezifizieren. [Abänd. 88]

Artikel 26

Vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateien die Aufsichtsbehörde zu Rate zieht, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Gefahren gemindert werden, wenn

a)  in Artikel 8 genannte besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 25a hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke erhebliche konkrete Risiken bergen können; oder

b)  wegen der Art der Verarbeitung, insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich konkreter Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder Verfahren, andernfalls spezifische Risiken ihrer Zwecke konkrete Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Rechte und Freiheiten betroffener Personen, insbesondere für den Schutz ihrer personenbezogener Daten bestehen bergen können, für erforderlich hält.

(1a)  Falls die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse feststellt, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften steht, insbesondere weil die Gefahren unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können festlegen legen fest, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellt, die der Pflicht zur vorherigen Zurateziehung nach Absatz 1 Buchstabe b unterliegen.

(2a)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a vorlegt und ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen übermittelt, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

(2b)  Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften steht oder die Gefahren unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, unterbreitet sie geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(2c)  Die Mitgliedstaaten können die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren einzelstaatlichen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate ziehen, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Richtlinie sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Gefahren gemindert werden. [Abänd. 89]

ABSCHNITT 2

DATENSICHERHEIT

Artikel 27

Sicherheit der Verarbeitung

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung entstehenden Kosten technische und organisatorische Maßnahmen treffen und Verfahren umsetzt, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen ergreifen, die Folgendes bezwecken:

a)  Verwehrung des Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, für Unbefugte (Zugangskontrolle);

b)  Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);

c)  Verhinderung der unbefugten Eingabe von Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);

d)  Verhinderung der Nutzung automatisierter Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);

e)  Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)  Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übermittlungskontrolle);

g)  Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)  Verhinderung, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)  Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

j)  Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

ja)  Gewährleistung des Vorhandenseins zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen im Falle der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, um ein situationsbezogenes Risikobewusstsein sowie die Fähigkeit sicherzustellen, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie abmildernde Maßnahmen zeitnah gegen festgestellte Schwachstellen oder Vorfälle zu ergreifen, die ein Risiko für die Daten darstellen könnten;

(2a)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zum Auftragsverarbeiter nur bestimmt werden darf, wer Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 1 trifft und Weisungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a beachtet. Die zuständige Behörde hat den Auftragsverarbeiter daraufhin zu überwachen.

(3)  Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen, insbesondere Verschlüsselungsstandards, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 90]

Artikel 28

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach deren Feststellung melden muss. Falls die Meldung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, Im Fall der Verspätung legt der für die Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung eine Begründung vor.

(2)  Der Auftragsverarbeiter alarmiert und informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar unverzüglich nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Meldung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)  Name und Kontaktdaten des in Artikel 30 genannten Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

c)  Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)  eine Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

e)  eine Beschreibung der Maßnahmen, die der vom für die Verarbeitung Verantwortliche infolge Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgeschlagen oder ergriffen hat und zur Minderung ihrer Auswirkungen.

Können nicht alle Informationen unverzüglich bereitgestellt werden, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die Meldung in einer zweiten Stufe vervollständigen.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen dokumentiert. Die Dokumentation muss umfassend genug sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

(4a)  Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der Arten der gemeldeten Verletzungen.

(5)  Die Kommission ist ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und für die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben, festzulegen. [Abänd. 91]

(6)  Die Kommission kann eine Standardvorlage für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für Meldungen sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.

Artikel 29

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest tragen dafür Sorge, dass dann, wenn derSchutz der personenbezogenen Daten, der Privatsphäre, der Rechte oder der berechtigten Interessen der betroffenen Person durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt werden kann, der für die Verarbeitung Verantwortliche im Anschluss an die Meldung nach Artikel 28 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst eine Beschreibung ist umfassend, klar und für jedermann verständlich. Sie beschreibt die Art der Verletzung personenbezogener des Schutzes der personenbezogenen Daten sowie und umfasst mindestens die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben b und c Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen sowie Informationen über die Rechte betroffener Personen einschließlich der Rechtsbehelfe.

(3)  Die Benachrichtigung der betroffenen Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die keine Zugriffsberechtigung haben.

(3a)  Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

(4)  Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aus den in Artikel 11 Absatz 4 genannten Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen oder werden. [Abänd. 92]

ABSCHNITT 3

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 30

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt.

(2)  Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 32 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2a)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

(2b)  Der Datenschutzbeauftragte wird für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ernannt. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Amtes nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

(2c)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, den Datenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit allen Fragen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontaktieren.

(3)  Der Datenschutzbeauftragte kann unter Berücksichtigung der Struktur der zuständigen Behörde für mehrere Stellen benannt werden.

(3a)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit mitteilt. [Abänd. 93]

Artikel 31

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in die Behandlung aller mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte die Mittel erhält, die er zur wirksamen und unabhängigen Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben gemäß Artikel 32 benötigt, und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält.

(2a)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und stellt alle Mittel, darunter Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Anlagen, fortlaufende Schulungsmaßnahmen und andere Mittel, zur Verfügung, die zur Erfüllung der in Artikel 32 genannten Aufgaben sowie zur Erhaltung des Fachwissens des Datenschutzbeauftragten nötig sind. [Abänd. 94]

Artikel 32

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben betraut:

a)  Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen Pflichten aus den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren, sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

b)  Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c)  Überwachung der Umsetzung und Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, insbesondere der Anforderungen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik oder durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Datensicherheit, die Information der betroffenen Personen und deren Anträge im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus den vorstehend genannten Vorschriften;

d)  Sicherstellung, dass die in Artikel 23 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

e)  Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 28 und 29;

f)  Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Folgenabschätzung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sowie der Erfüllung der Anforderung der vorherigen Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, soweit dies nach Artikel 26 Absatz 1 erforderlich ist;

g)  Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten;

h)  Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung sowie gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative.[Abänd. 95]

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Artikel 33

Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten

1.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedwede von einer zuständigen Behörde vorgenommene Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, einschließlich der Weitergabe an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation, nur zulässig ist, wenn

a)  die konkrete Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

aa)  die Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde ist, übermittelt werden; und

ab)  der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen einschließlich derer für die Weitergabe personenbezogener Daten vom Drittland oder einer internationalen Organisation in ein anderes Drittland oder an eine andere internationale Organisation einhalten; und

b)  der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen anderen nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften einhalten.; und

ba)  das Schutzniveau für personenbezogene Daten, das in der Union im Rahmen dieser Richtlinie sichergestellt ist, nicht untergraben wird; und

bb)  die Kommission im Rahmen der in Artikel 34 festgelegten Bedingungen und Verfahren entschieden hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende Organisation für ein angemessenes Schutzniveau sorgt; oder

bc)  in einem rechtsverbindlichen Instrument gemäß Artikel 35 geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind.

2.  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Weitergaben nur möglich sind, wenn zusätzlich zu den in jenem Absatz festgelegten Bedingungen

a)  die Weitergabe zu demselben spezifischen Zweck wie die ursprüngliche Übermittlung notwendig ist und

b)  die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung vorgenommen hat, die Weitergabe genehmigt. [Abänd. 96]

Artikel 34

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 oder gemäß Absatz 3 festgestellt hat, dass das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(2)  Liegt kein Beschluss nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 vor, prüft die Kommission die Bei der Prüfung der Angemessenheit des Schutzniveaus unter Berücksichtigung berücksichtigt die Kommission

a)  der die Rechtsstaatlichkeit, der, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften ( Rechtsvorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht), die Durchsetzung dieser Vorschriften, die sowie der in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften, juristische Präzedenzfälle, sowie der die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden,

b)  der die Existenz und der die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften einschließlich hinreichender Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und

c)  der die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere rechtlich verbindliche Übereinkommen oder Instrumente in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

(3)  Die Kommission kannDer Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 zu erlassen, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen festzustellen, dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.

(4)  In jedem Durchführungsrechtsakt delegierten Rechtsakt werden der geografische und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

(4a)  Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Elemente in Drittländern und internationalen Organisationen, für die ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 3 erlassen wurde, haben könnten, werden von der Kommission kontinuierlich überwacht.

(5)  Die Kommission kann wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen festzustellen, dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 oder – in Fällen, in denen es äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu wahren – nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 3 erlassen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Übermittlungen nach Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 36 untersagt wird, wenn die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 5 trifft. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

(7)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren in diesen Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

(8)  Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 3 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte. [Abänd. 97]

Artikel 35

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

(1)  Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 34 erlassen oder hat sie festgestellt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nur dann personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem in ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet eines Drittlands oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen übermitteln, wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

a)  in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

b)  der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2)  Die Entscheidung über eine Datenübermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b wird von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen. Solche Datenübermittlungen müssen dokumentiert werden, und die Dokumentation muss Diese Übermittlungen müssen vor ihrer Durchführung von der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt genehmigt werden. [Abänd. 98]

Artikel 36

Ausnahmen

(1)  Stellt die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 5 fest, dass kein angemessenes Schutzniveau besteht, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland oder an die betreffende internationale Organisation, wenn im konkreten Fall die berechtigten Interessen der betroffenen Person am Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.

(2)  Abweichend von den Artikeln 34 und 35 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Übermittlung

a)  zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

b)  nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist,

c)  zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist,

d)  zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

e)  in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

(2a)  Die Verarbeitung gemäß Absatz 2 muss über eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, verfügen, wobei die Rechtsvorschriften dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen, den Wesensgehalt des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten achten und in einem angemessenen Verhältnis zum rechtmäßigen Ziel stehen müssen.

(2b)  Alle Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf Grundlage von Ausnahmen veranlasst wurden, müssen hinreichend begründet und auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt sein; wiederholte Massenübermittlungen von Daten sind nicht zulässig.

(2c)  Die Entscheidung über eine Datenübermittlung nach Absatz 2 wird von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen. Diese Übermittlungen müssen dokumentiert und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übertragung, Informationen über die Empfängerbehörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte Daten der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 37

Besondere Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den Empfänger personenbezogener Daten auf Verarbeitungsbeschränkungen hinweist und alle vertretbaren Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. Des Weiteren muss der für die Verarbeitung Verantwortliche den Empfänger der personenbezogenen Daten über alle vorgenommenen Aktualisierungen, Berichtigungen und Löschungen der Daten in Kenntnis setzen, wobei der Empfänger im Fall nachfolgender Übermittlungen ebenso vorgehen muss. [Abänd. 100]

Artikel 38

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

(1)  In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur

a)  Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert gewährleistet wird, [Abänd. 101]

b)  gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Mitteilungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c)  Einbindung maßgeblich Beteiligter in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)  Förderung des Austausches und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten.

da)  Klärung und Beratung von Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern. [Abänd. 102]

(2)  Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 34 Absatz 3 durch Beschluss festgestellt hat, dass sie einen angemessenen Schutz bieten.

Artikel 38a

Bericht der Kommission

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung von Artikel 33 bis 38. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind. Der Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 103]

KAPITEL VI

UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

UNABHÄNGIGKEIT

Artikel 39

Aufsichtsbehörde

(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig sind und einen Beitrag zu ihrer einheitlichen Anwendung in der Union leisten, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert wird. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit der Kommission sowie der Aufsichtsbehörden untereinander.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gemäß der Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichtete Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben der nach Absatz 1 zu errichtenden Aufsichtsbehörde übernimmt.

(3)  Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die im Interesse einer effektiven Mitwirkung dieser Behörden im Europäischen Datenschutzausschuss als zentrale Kontaktstelle fungiert.

Artikel 40

Unabhängigkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorbehaltlich der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Kapitel VII dieser Richtlinie völlig unabhängig handelt. [Abänd. 104]

(2)  Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amts weder um Weisung ersuchen noch Weisungen entgegennehmen und vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewahren. [Abänd. 105]

(3)  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4)  Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde handeln nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend.

(5)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und aktiven Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

(6)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das von ihrem Leiter ernannt wird und ihm untersteht.

(7)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

Artikel 41

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

(2)  Die Mitglieder werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

(3)  Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4.

(4)  Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(5)  Endet die Amtszeit des Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange aus, bis ein neues Mitglied ernannt ist.

Artikel 42

Vorschriften für die Errichtung der Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat regelt durch Gesetz:

a)  die Errichtung der Aufsichtsbehörde und ihre Stellung gemäß den Artikeln 39 und 40,

b)  die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

c)  die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit ihrem Amt unvereinbar sind,

d)  die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann,

e)  ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

f)  die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörde,

g)  die Regeln und Verfahren für die Beendigung des Amts der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amts nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Artikel 43

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und die Bediensteten der Aufsichtsbehörde während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet sind, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren und ihre Aufgaben mit der Unabhängigkeit und Transparenz gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. [Abänd. 106]

ABSCHNITT 2

AUFGABEN UND BEFUGNISSE

Artikel 44

Zuständigkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse ausübt auszuüben. [Abänd. 107]

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.

Artikel 45

Aufgaben

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörde

a)  die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sowie deren Durchführungsvorschriften überwacht und deren Anwendung sicherstellt;

b)  sich der Beschwerden von betroffenen Personen oder von Verbänden annimmt, die diese Personen gemäß Artikel 50 vertreten und von diesen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden annimmt, die Angelegenheit in angemessenem Umfang untersucht und die betroffenen Personen oder Verbände über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, unterrichtet;

c)  die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 14 überprüft und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet oder ihr die Gründe mitteilt, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;

d)  anderen Aufsichtsbehörden Amtshilfe leistet und die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet;

e)  Untersuchungen, Inspektionen und Prüfungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde durchführt und die betroffene Person, falls sie Beschwerde erhoben hat, innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchungen unterrichtet;

f)  relevante Entwicklungen verfolgt, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie;

g)  von den Organen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konsultiert wird, die den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben;

h)  zu Verarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 26 konsultiert wird;

i)  an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses mitwirkt.

(2)  Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder.

(3)  Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der Rechte, die ihr aufgrund der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(4)  Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann.

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leistungen der Aufsichtsbehörde für die betroffene Person kostenlos sind.

(6)  Bei missbräuchlichen offensichtlich unverhältnismäßigen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den missbräuchlichen unverhältnismäßigen Charakter des Antrags. [Abänd. 108]

Artikel 46

Befugnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Aufsichtsbehörde insbesondere über folgende Befugnisse verfügt über:

a)  Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller den für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten erforderlichen Informationen Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern;

b)  wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, vor der Durchführung der Verarbeitung Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Beschränkung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die nationalen Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen anzuweisen, dem Ersuchen einer betroffenen Person auf Ausübung ihrer im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Rechte einschließlich der Rechte gemäß Artikel 12 bis 17, wenn ein solches Ersuchen unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung abgelehnt wurde, nachzukommen;

c)  das Klagerecht den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 11, 28 und 29 zur Verfügung zu stellen;

d)  die Befolgung von Stellungnahmen zur vorherigen Zurateziehung im Sinne von Artikel 26 sicherzustellen;

e)  den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

f)  die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verarbeitet wurden, anzuordnen und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen;

g)  die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten;

h)  die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden;

i)  die einzelstaatlichen Parlamente, die Regierung oder andere öffentliche Institutionen sowie die Öffentlichkeit über die Sache zu informieren.

(2)  Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen:

a)  Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht notwendig sind,

b)  Zugang zu allen Räumlichkeiten einschließlich aller Anlagen und Mittel zur Datenverarbeitung gemäß einzelstaatlichem Recht, wenn es berechtigte Gründe für die Annahme gibt, dass dort Tätigkeiten durchgeführt werden, die die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verletzen, vorbehaltlich einer richterlichen Ermächtigung, soweit diese nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

(3)  Unbeschadet von Artikel 43 tragen die Mitgliedstaaten Sorge, dass keine zusätzlichen Geheimhaltungsanforderungen auf Antrag von Aufsichtsbehörden erlassen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen nach einzelstaatlichem Recht für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe EU CONFIDENTIAL oder höher vorsehen. Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats der betreffenden Aufsichtsbehörde keine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung gefordert, ist dies von allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

(5)  Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften bei Justizbehörden zur Anzeige zu bringen und sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, und hat das Recht, gemäß Artikel 53 Absatz 2 vor dem zuständigen Gericht Klage zu erheben.

(6)  Jede Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei Ordnungswidrigkeiten Sanktionen zu verhängen. [Abänd. 109]

Artikel 46a

Meldung von Verstößen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 4b der Verordnung (EU) Nr. ..../2013 berücksichtigen und wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern. [Abänd. 110]

Artikel 47

Tätigkeitsbericht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Aufsichtsbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Jahresbericht Bericht über ihre Tätigkeit erstellt. Der Bericht wird der Öffentlichkeit, dem entsprechenden Parlament, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. Er enthält Informationen darüber, inwieweit zuständige Behörden in ihrem Territorium für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten Daten abgerufen haben, die von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet werden. [Abänd. 111]

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 48

Amtshilfe

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden einander Amtshilfe gewähren, um die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften einheitlich anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf aufsichtsbezogene Maßnahmen und Auskunftsersuchen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen oder Untersuchungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde nachzukommen. Solche Maßnahmen können insbesondere die Übermittlung relevanter Informationen oder Durchsetzungsmaßnahmen umfassen, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen, ohne Verzögerung und spätestens einen Monat nach Erhalt des Ersuchens zu erreichen.

(2a)  Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit verwendet, für die sie angefordert wurden.

(2b)  Die Aufsichtsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn

a)  sie für das betreffende Ersuchen nicht zuständig ist, oder

b)  es nicht mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vereinbar wäre, dem Ersuchen stattzugeben.

(3)  Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(3a)  Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter Verwendung eines standardisierten Formats.

(3b)  Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei. [Abänd. 112]

Artikel 48a

Gemeinsame Maßnahmen

(1)  Um die Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auszubauen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aufsichtsbehörden gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und andere gemeinsame Einsatzformen durchführen können, an denen bestimmte Mitglieder oder Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten an Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats teilnehmen können.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen fest, dass, in Fällen, in denen Verarbeitungsvorgänge Auswirkungen auf betroffene Personen in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten haben können, die zuständige Aufsichtsbehörde zur Teilnahme an gemeinsamen Einsätzen aufgefordert werden kann. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jede der Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an einem bestimmten Einsatz auffordern, und im Falle einer Einladung zur Teilnahme durch eine andere Aufsichtsbehörde, hat sie auf das Ersuchen unverzüglich zu antworten.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Aspekte bestimmter gemeinsamer Einsatzformen fest. [Abänd. 113]

Artikel 49

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

(1)  Der mit Verordnung (EU) Nr. …./20122013 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss nimmt in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich dieser Richtlinie folgende Aufgaben wahr:

a)  Beratung der Kommission Organe der Union in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch zu etwaigen Vorschlägen zur Änderung dieser Richtlinie;

b)  Prüfung auf Ersuchen der Kommission, des Europäischen Parlaments oder des Rates, von sich aus oder auf Antrag eines seiner Mitglieder aller Fragen, die die Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften betreffen, sowie Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zur Förderung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften, unter anderem zur Anwendung von Durchsetzungsbefugnissen;

c)  Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

d)  Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zum Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen;

e)  Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Einsätze und anderer gemeinsamer Einsatzformen, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden einen entsprechenden Beschluss fasst;

f)  Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen;

g)  Förderung des Austauschs von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt.

ga)  Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Kommission bei der Ausarbeitung von delegierten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Richtlinie.

(2)  Die Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kann können, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht ersuchen, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen. [Abänd. 114]

(3)  Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 57 Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

(4)  Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die von ihm herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

KAPITEL VIII

RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 50

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vereinbar ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogene Daten zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, das Recht haben, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden. Die Einrichtungen, Organisationen oder Verbände bedürfen hierzu einer Vollmacht der betroffenen Person(en). [Abänd. 115]

(3)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.

Artikel 51

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen für jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffend Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde vor.

(2)  Jede Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jede betroffene Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die rechtskräftigen Urteile der in diesem Artikel genannten Gerichte vollstreckt werden. [Abänd. 116]

Artikel 52

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1)  Jede natürliche Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, die nicht mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die rechtskräftigen Urteile der in diesem Artikel genannten Gerichte vollstreckt werden. [Abänd. 117]

Artikel 53

Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 das Recht haben, die in Artikel 51, 52 und 52 54 genannten Rechte im Namen wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehrerer mehreren betroffenen Personen wahrzunehmen beauftragt werden. [Abänd. 118]

(2)  Jede Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jede Aufsichtsbehörde hat das Recht hat, Klage zu erheben, um die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen. [Abänd. 119]

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

Artikel 54

Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen Handlung, die mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften unvereinbar ist, ein Schaden, einschließlich immaterieller Schäden, entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat geltend machen kann. [Abänd. 120]

(2)  Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 55

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL VIIIa

Übermittlung personenbezogener Daten an andere Parteien

Artikel 55a

Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden oder nicht-öffentliche Stellen innerhalb der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche keine personenbezogenen Daten an eine natürliche oder juristische Person übermittelt, für die die Vorschriften dieser Richtlinie gelten, oder den Auftragsverarbeiter anweist, diese zu übermitteln, es sei denn,

a)  die Übermittlung ist mit Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht vereinbar; und

b)  der Empfänger ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig; und

c)  überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person stehen der Übermittlung nicht entgegen; und

d)  die Übermittlung ist in einem konkreten Fall aus Sicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich

i)  für die Erfüllung einer ihm rechtmäßig zugewiesenen Aufgabe oder

ii)  zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder

iii)  zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

(2)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt den Empfänger über den Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden können, in Kenntnis.

(3)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von solchen Übermittlungen in Kenntnis.

(4)  Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt den Empfänger von Beschränkungen der Verarbeitung in Kenntnis und stellt sicher, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. [Abänd. 121]

KAPITEL IX

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 56

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei sechsMonaten nach Übermittlung des dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 122]

Artikel 56a

Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

(1)  Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 25a Absatz 7 und Artikel 28 Absatz 5 zum [sechs Monate vor dem in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zeitpunkt]. Die Kommission kann die in diesem Absatz genannte Frist um sechs Monate verlängern. [Abänd. 123]

Artikel 57

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. [Abänd. 124]

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Aufhebung

(1)  Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates wird aufgehoben.

(2)  Verweise auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 59

Verhältnis zu bestehenden Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Die besonderen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung von einer zuständigen Behörde verarbeitet werden und die in vor Erlass dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander sowie den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie regeln, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 60

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossenen internationalen Übereinkünfte werden erforderlichenfalls innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geändert.

Artikel 61

Bewertung

(1)  Die Kommission bewertet die, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, die Anwendung dieser Richtlinie. Sie koordiniert in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und schließt auch angekündigte und unangekündigte Besuche ein. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die gesamte Dauer dieses Verfahrens unterrichtet und haben Zugang zu den entsprechenden Dokumenten.

(2)  Die Kommission überprüft innerhalb von drei zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie andere Rechtsakte der Europäischen Union über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, insbesondere die auf der Grundlage von Artikel 59 erlassenen Rechtsakte, und unterbreitet geeignete Vorschläge, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an diese Richtlinie erforderlich ist, und um gegebenenfalls eine Änderung dieser Rechtsakte vorzuschlagen, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz einheitliche und homogene Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewährleistet ist zu gewährleisten.

(2a)  Die Kommission legt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen geeigneten Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen vor, um einheitliche und homogene Rechtsvorschriften in Bezug auf das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Union sicherzustellen. [Abänd. 125]

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 62

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens ...(13) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab ...* an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 63

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 64

Adressaten

Diese ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(2)ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(4)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(5)Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
(6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(7)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8)Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(9)ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(10)ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(11)ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(12) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(13) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums ***I
PDF 628kWORD 310k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) (COM(2013)0410 – C7-0171/2013 – 2013/0186(COD))
P7_TA(2014)0220A7-0095/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0410),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0171/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. November 2013 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0095/2014),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)

P7_TC1-COD(2013)0186


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  100  Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)(5), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)(6), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)(7) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)(8) wurden in wesentlichen Teilen geändert. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen.

(2)  Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert. [Abänd. 1]

(3)  Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management — ATM) geschaffen. Durch die Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, wurde die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem ein Leistungssystem und das Konzept des Netzmanagers zur weiteren Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagements eingeführt wurden.

(4)  In Artikel 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt“. Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der  Union  mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(5)  Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht, die Kapazität optimiert und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(5a)  Der Fragmentierung des europäischen Luftraums sollte ein Ende bereitet und diese Verordnung so rasch wie möglich umgesetzt werden, damit durch den erwarteten Anstieg des Luftverkehrs keine Überlastung des europäischen Luftraums bewirkt wird oder diese Überlastung sich nicht noch verschärft, zumal mit einer solchen Überlastung ökonomische, ökologische und sicherheitsbezogene Kosten verbunden sind. [Abänd. 2]

(5b)  Die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte sich günstig auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in Europa auswirken, insbesondere durch die Steigerung der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften. [Abänd. 3]

(6)  Damit die Ziele der Erhöhung der Sicherheitsstandards für den Luftverkehr und der Verbesserung der Gesamtleistung der ATM und der ANS für den allgemeinen Flugverkehr in Europa gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Deshalb sollten zusätzlich zur Einführung von Grundsätzen der angemessenen Berichterstattungskultur („Just Culture“) prüfeninnerhalb des Leistungssystems des einheitlichen europäischen Luftraums relevante Leistungsindikatoren berücksichtigt werden. [Abänd. 4]

(7)  Die Mitgliedstaaten haben eine allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum abgegeben(9). Dieser Erklärung zufolge sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und, wenn und soweit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern, um eine flexible Luftraumnutzung zu erleichtern. [Abänd. 5]

(8)  Beschlüsse in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Durchführung militärischer Einsätze und Übungen fallen  gemäß Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union  nicht in die Zuständigkeit der  Union .

(9)  Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Flugsicherungsorganisationen in unterschiedlichem Umfang umstrukturiert und ihnen hierbei größere Autonomie und größeren Spielraum zur Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt. Es  muss sichergestellt werden, dass  für die Dienste, die unter Marktbedingungen erbracht werden können, und für die Dienste, die unter den derzeitigen technologischen Bedingungen als natürliche Monopole gelten, ein gut funktionierender Binnenmarkt besteht und dass  Mindestanforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfüllt werden .

(10)  Damit die durchgängige, und solide und unabhängige Beaufsichtigung der Diensteerbringung in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und ausreichende finanzielle und personelle Mittel verfügen. Diese Unabhängigkeit sollte diese Behörden nicht daran hindern, ihre Aufgaben innerhalb eines administrativen Rahmens wahrzunehmen. [Abänd. 6]

(11)  Den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden kommt bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums eine Schlüsselrolle zu., und die Die Kommission sollte und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) sollten daher die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um den Austausch bewährter Praktiken zu ermöglichen und um einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, indem sie eine Plattform für einen solchen Austausch zur Verfügung stellen. Diese Zusammenarbeit sollte regelmäßig stattfinden. [Abänd. 7]

(12)  Die Mit Blick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten die Sozialpartner sollten besser über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Auf  Unionsebene  sollte auch der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission(10) eingesetzt wurde, gehört werden. [Abänd. 8]

(13)  Die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von  Wetter-, Luftraumgestaltungs- und Flugberatungsdiensten sollte sowie die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten zum allgemeinen Luftverkehr könnten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Dienste und unter Aufrechterhaltung Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und bei einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima zu Marktbedingungen organisiert werden. [Abänd. 9]

(14)  Bei der Erbringung gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte es keine Diskriminierung zwischen Luftraumnutzern geben.

(15)  Das Konzept der „gemeinsamen Vorhaben”, mit denen Luftraumnutzer und/oder Flugsicherungsorganisationen dabei unterstützt werden sollen, die kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Luftraumnutzung zu verbessern – insbesondere jene Vorhaben, die im Hinblick auf die Umsetzung des ATM-Masterplans, der durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates(11) in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates gebilligt wurde, erforderlich sind – sollte bereits bestehende Vorhaben, die einer oder mehrere Mitgliedstaaten mit ähnlichen Zielen beschlossen haben, nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften zur Finanzierung der Einführung gemeinsamer Vorhaben sollten der Art und Weise, wie diese gemeinsamen Vorhaben gestaltet werden, nicht vorgreifen. Die Kommission kann vorschlagen, dass eine Finanzierung wie etwa im Rahmen des Transeuropäischen Netzes der Fazilität „Connecting Europe“, von Horizont 2020 oder der Europäischen Investitionsbank innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben eingesetzt werden kann, insbesondere um die Einführung des SESAR-Programms zu beschleunigen. Unbeschadet des Zugangs zu der genannten Finanzierung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zu entscheiden, wie die durch die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Luftverkehrsbereich erzielten Einnahmen zu verwenden sind, und in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob ein Teil dieser Einnahmen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke herangezogen werden könnte. Gegebenenfalls sollten gemeinsame Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten abzielen, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind. [Abänd. 10]

(15a)  Bis zur Einrichtung bestimmter Mechanismen können Investitionsvorhaben an Bord und am Boden im Zusammenhang mit dem ATM-Masterplan unkoordiniert erfolgen, was den effektiven Einsatz der SESAR-Technologien verzögern könnte. [Abänd. 11]

(16)  Das Konzept der Stelle eines Netzmanagers ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Leistung des Flugverkehrsmanagements auf Netzebene, da es die Erbringung bestimmter Dienste zentralisiert, die am besten auf Netzebene bereitgestellt werden. Um die Bewältigung einer Krisensituation für die Luftfahrt zu erleichtern, sollte die Koordinierung in einem solchen Krisenfall der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Vorbeugung und Behebung von Krisensituationen zu treffen sind, durch den Netzmanager sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang muss die Kommission sicherstellen, dass es zwischen der Erbringung von zentralisierten Diensten und der Tätigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums nicht zu Interessenskonflikten kommt. [Abänd. 12]

(17)  Die Kommission ist überzeugt, dass die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und den militärischen Luftraumnutzern erreicht werden kann, und zwar im Wesentlichen auf der Grundlage des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung und einer wirksamen Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen gemäß den Vorgaben der ICAO; sie betont die Bedeutung des Ausbaus der zivil-militärischen Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Nutzern des Luftraums mit Blick auf eine flexiblere Nutzung des Luftraums. [Abänd. 13]

(18)  Die Genauigkeit der Informationen zum Luftraumstatus und zu spezifischen Flugverkehrssituationen sowie die rechtzeitige Weiterleitung dieser Informationen an zivile und militärische Fluglotsen haben direkte Auswirkungen auf die Sicherheit und die Effizienz des Betriebs und dürften die Vorhersehbarkeit verbessern. Ein rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Informationen zum Luftraumstatus ist entscheidend für alle Parteien, die die Luftraumstrukturen nutzen wollen, die zum Zeitpunkt der Einreichung oder Wiedereinreichung ihrer Flugpläne zur Verfügung gestellt wurden. [Abänd. 14]

(19)  Die Bereitstellung moderner, vollständiger, hochwertiger und aktueller Luftfahrtinformationen hat erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und einen erleichterten Zugang zum Luftraum der Union und der dortigen Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung des ATM-Masterplans sollte die Union die Initiative ergreifen, diesen Sektor in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager zu modernisieren, und sicherstellen, dass die Nutzer über einen einzigen öffentlichen Zugangspunkt auf diese Daten zugreifen können, womit eine moderne, benutzerfreundliche und validierte, integrierte Flugberatung ermöglicht wird.

(20)  Um den durch die Verordnungen (EG) Nr. 1108/2009 und (EG) Nr. 1070/2009 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, in Einklang mit Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Zivilluftfahrt(12) den Inhalt dieser Verordnung dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 anzupassen.

(21)  Ferner sollten die in den Jahren 2004 und 2009 festgelegten technischen Einzelheiten der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 aktualisiert und technische Korrekturen zur Anpassung an den Fortschritt vorgenommen werden.

(22)  Der geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gebiet ICAO NAT sollte geändert werden, um den bestehenden und geplanten Regelungen für die Erbringung von Diensten und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass eine konsistente Anwendung der Vorschriften auf die Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in diesem Gebiet gewährleistet werden muss. [Abänd. 15]

(23)  In Einklang mit ihren Aufgaben als operationelle Organisation und der Fortsetzung der Reform von Eurocontrol sollte die Funktion des Netzmanagers in Richtung einer Partnerschaft unter Leitung der Branche weiterentwickelt werden.

(24)  Das Konzept der funktionalen Luftraumblöcke, die eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten ermöglichen sollen, ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Systems. Um dieses Instrument weiter zu optimierenergänzen, sollten die funktionalen Luftraumblöcke eine stärkere Leistungsorientierung erhalten und auf Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit haben, leistungsorientierte Branchenpartnerschaften basieren, die Branche sollte zudem mehr Freiheit erhalten, die funktionalen Luftraumblöcke zu ändern, um die Leistungsziele zu erreichen und möglichst zu übertreffeneinzugehen, deren Tätigkeiten sich mit denen der eingerichteten funktionalen Luftraumblöcke überschneiden können. [Abänd. 16]

(25)  Die funktionalen Luftraumblöcke sollten flexibel funktionieren und die Diensteerbringer europaweit zusammenbringen, damit jeder Partner Nutzen aus den jeweiligen Stärken der anderen Partner ziehen kann. Diese Flexibilität sollte es ermöglichen, Synergien zwischen Diensteerbringern unabhängig von deren geografischem Standort oder Nationalität anzustreben und im Hinblick auf Leistungsverbesserungen variable Formate der Erbringung von Diensten zu entwickeln.

(26)  Um die Kundenorientierung der Flugsicherungsorganisationen zu stärken und die Möglichkeit der Luftraumnutzer zur Einflussnahme auf sie betreffende Beschlüsse auszubauen, sollten sollte die Konsultation und die Einbeziehung der Beteiligten bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen effektiver gestaltet werden. [Abänd. 17]

(27)  Das Leistungssystem ist ein zentrales Instrument für die wirtschaftliche Regulierung des ATM, und die Qualität und Unabhängigkeit seiner Entscheidungen sollten aufrechterhalten und möglichst verbessert werden.

(28)  Um technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere durch Änderung von Anhängen oder Ergänzung der Bestimmungen zu Netzmanagement, und Leistungssystem, zur Wahl der für die Umsetzung des ATM-Masterplans (Baseline) zuständigen Stelle (Management für die Umsetzung) und zur Festlegung der entsprechenden Zuständigkeiten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Einzelheiten betreffend Inhalt und der Umfang der einzelnen Befugnisübertragungen sind in den betreffenden Artikeln festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. [Abänd. 18]

(29)  Bei Erweiterung der Liste von Netzmanagement-Diensten sollte die Kommission eine ordungsgemäße Konsultation der Branchenbeteiligten und der Sozialpartner durchführen. [Abänd. 19]

(30)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnisse durch die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die Erbringung von Unterstützungsleistungen auf ausschließlicher Grundlage durch einen einzelnen Erbringer oder eine Gruppe von Erbringern, Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der auf Ebene der Union geltenden und damit verbundenen lokalen Leistungsziele, die Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen in Bezug auf Gebührenregelung, Führung und die Annahme gemeinsamer Vorhaben für netzbezogene Funktionen, funktionale Luftraumblöcke, Modalitäten der Einbeziehung Beteiligter bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen, Datenzugang und Datenschutz, elektronischer Luftfahrtinformationen und die technologische Entwicklung sowie die Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(13), ausgeübt werden. [Abänd. 20]

(31)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte für die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte das Prüfverfahren beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Anwendung kommen.

(32)  Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten von individueller Tragweite sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen.

(33)  Die Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Verordnung sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen.

(34)  Die Gegebenenfalls sollte die Beschaffung von Unterstützungsleistungen sollte – soweit anwendbar – in Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(14) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(15) erfolgen. Gegebenenfalls sollten auch die Leitlinien aus der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien(16) fallen, Berücksichtigung finden. [Abänd. 21]

(35)  Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde („Ministererklärung“), wird an die Stelle der Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar treten, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und ihre vollständige Einhaltung wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.ihrer Außenminister eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam. [Abänd. 22]

(36)  Diese Verordnung gilt uneingeschränkt für den Flughafen von Gibraltar im Zusammenhang mit und kraft der Ministererklärung. Unbeschadet dessen müssen die Anwendung auf den Flughafen von Gibraltar und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit deren Umsetzung uneingeschränkt der Erklärung und allen darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen. [Abänd. 23]

(37)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung eines einheitlichen europäischen Luftraums, wegen der grenzüberschreitenden Dimension der Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Einrichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen europäischen Luftraums festgelegt, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu gewährleisten, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten, beispielsweise durch Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima, und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Der einheitliche europäische Luftraum besteht aus einem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken und, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit den Nachbarländern, einem Netz von Strecken in Drittstaaten, einem integriert betriebenen Luftraum, Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen Flugverkehrsmanagements, denen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und Interoperabilitätserwägungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. [Abänd. 24]

(2)  Die Anwendung dieser Verordnung lässt die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 38 unberührt. Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf militärische Einsätze oder militärische Übungen.

(3)  Die Anwendung dieser Verordnung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusammenhang soll diese Verordnung in den von ihr erfassten Bereichen die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen, die sich aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen wird und indem gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden.

(4)  Diese Verordnung gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI sowie NAT , in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten. [Abänd. 25]

(5)  Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt. [Abänd. 26]

(5a)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 vereinbart wurde. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. [Abänd. 27]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)  Zusammenstöße zu verhindern

–  zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

–  auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)  einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

2.  „Flugplatzkontrolldienst“ bezeichnet den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr;

3.  „Flugberatungsdienst“ bezeichnet einen innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;

4.  „Flugsicherungsdienste“ bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;

5.  „Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;

6.  „Luftraumblock“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden;

7.  „Luftraummanagement“ bezeichnet eine Planungs  dienstleistung , die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu maximieren; sowie eine strategische Funktion im Zusammenhang mit der Luftraumgestaltung; [Abänd. 28]

8.  „Luftraumnutzer“ bezeichnet die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden;

9.  „Verkehrsflussregelung“ bezeichnet eine  Dienstleistung , die mit dem Ziel eingerichtet wird, zu einem sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle so weit wie möglich ausgeschöpft wird und dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die entsprechenden Flugsicherungsorganisationen angegeben haben;

10.  „Flugverkehrsmanagement (ATM)“ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen  Dienstleistungen  (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind;

11.  „Flugverkehrsdienste“ bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);

12.  „Bezirkskontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in einem LuftraumblockKontrollbereich; [Abänd. 29]

13.  „Anflugkontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge;

14.  „ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates(17) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(18) gebilligten Plan.

15.  „Luftfahrtkrisensituation” bezeichnet Umstände, unter denen die Luftraumkapazität unnormal verringert ist aufgrund sehr ungünstiger Wetterbedingungen oder der Nichtverfügbarkeit großer Teile des Luftraums aus naturbedingten, medizinischen, sicherheitsbedingten, militärischen oder politischen Gründen; [Abänd. 30]

16.  „Dienstebündel“ bezeichnet zwei oder mehr FlugsicherungsdiensteDienste, die von derselben Stelle erbracht werden; [Abänd. 31]

17.  „Zeugnis“ bezeichnet eine von der Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) oder einer nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrthörde in beliebiger Form gemäß einzelstaatlichen den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für die Erbringung eines Ausübung einer bestimmten Dienstes Tätigkeit erfüllt; [Abänd. 32]

18.  „Kommunikationsdienste“ bezeichnet feste und bewegliche Flugfernmeldedienste zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle;

18a.  „Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (EATMN) bezeichnet ein europaweites Netz von Systemen und Komponenten sowie die Fahrpläne für die wesentlichen betrieblichen und technologischen Änderungen, die in dem ATM-Masterplan beschrieben werden, wodurch es möglich wird, innerhalb der Union vollständig interoperable Flugsicherungsdienste bereitzustellen, darunter auch die Schnittstellen an den Grenzen zu Drittländern, mit dem Ziel, die in dieser Verordnung festgelegten Leistungsziele zu verwirklichen; [Abänd. 33]

19.  "Komponenten" bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) abhängt. [Abänd. 34]

19a.  „Management für die Umsetzung“ bezeichnet eine Gruppe operativer Akteure, die von der Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wird und für die Managementebene bei der Umsetzung der Entscheidungsstrukturen des ATM-Masterplans verantwortlich ist; [Abänd. 35]

20.  „Erklärung” bezeichnet für die Zwecke von ATM/ANS eine schriftliche Aussage

—  zur Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, ausgestellt von einer mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisation;

—  zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen für einen Dienst oder ein System, der/das betrieben werden soll, ausgestellt von einem Diensteanbieter";

—  über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit bestimmten Fluginformationsdiensten verbunden sind;

21.  „Flexible Luftraumnutzung” bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement, das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der Veröffentlichung ‚Airspace Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of Airspace‘ der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol)(19) angewendet wird.“

22.  „Fluginformationsdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;

23.  „Flugalarmdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;

24.  „Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die damit zusammenhängenden Funktionen leistungsbezogen und optimiert sind, um in jedem funktionalen Luftraumblock durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls einem integrierten Anbieter einzuführenleistungsbezogen und optimiert sind; [Abänd. 36]

25.  „Allgemeiner Flugverkehr” bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der  Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), gegründet durch das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944, erfolgen;

25a.  „Faktor Mensch“ bezeichnet die sozialen, kulturellen und personellen Gegebenheiten im ATM-Sektor; [Abänd. 37]

26.  „Interoperabilität“ bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen; Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird.

27.  „Wetterdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die die Luftfahrt mit Wettervorhersagen, Wettermeldungen und Wetterbeobachtungen sowie mit anderen Wetterinformationen und -daten versorgen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke bereitgestellt werden;

28.  „Navigationsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;

29.  „Betriebsdaten“ bezeichnet die Informationen in allen Flugphasen, die von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Entscheidungen benötigt werden;

30.  „Indienststellung“ bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems;

31.  „Streckennetz“ bezeichnet ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die effizienteste Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlich ist; [Abänd. 38]

32.  „Überwachungsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen;

33.  „System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und/oder bodengestützter Komponenten sowie und/oder weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen; [Abänd. 39]

34.  „Umrüstung“ bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken;

35.  „grenzübergreifende Dienste“ bezeichnet Fälle, in denen Flugsicherungsdienste in einem Mitgliedstaat von einem Dienstleister erbracht werden, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein Zeugnis ausgestellt wurde; ;

36.  „nationale AufsichtsbehördeLuftfahrtbehörde” bezeichnet die nationale Stelle bzw. nationalen Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit Überwachungsaufgaben gemäß mit den in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurde(n), und die zuständigen nationalen Behörden, die mit den in Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurden;und von der EEA akkreditiert wurde; [Abänd. 40]

37.  „Unterstützungsleistungen” bezeichnet Flugsicherungsdienste, die keine Flugverkehrsdienste sind, Dienste in den Bereichen Kommunikation, Flugsicherung und Überwachung sowie Wettervorhersagen und Flugberatungsinformationen, sowie andere Dienste und Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten stehen und deren Erbringung unterstützen; [Abänd. 41]

38.  „lokale Leistungsziele” bezeichnet Leistungsziele, die auf lokaler Ebene von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzone oder des Flughafens.

38a.  „Industriepartnerschaft“ bezeichnet Kooperationsvereinbarungen im Rahmen eines Vertrags, der mit dem Ziel aufgesetzt wurde, das Flugverkehrsmanagement zwischen den unterschiedlichen Flugsicherungsorganisationen zu verbessern, unter anderem zwischen Netzmanager, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen Wirtschaftsakteuren; [Abänd. 42]

38b.  „integriert betriebener Luftraum“ bezeichnet den kontrollierten Luftraum mit festgelegten Abmessungen, der den europäischen Luftraum umfasst sowie, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen, den Luftraum von Drittländern, in dem eine dynamische Zuordnungsstruktur und Zeitzuteilung, leistungsgesteigerte Fluglotsendienste, vollständig interoperable Flugsicherungsdienste und kombinierte Lösungen eingesetzt werden, um eine optimale, vorhersehbare und sichere Nutzung des Luftraums im Hinblick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums zu ermöglichen; [Abänd. 43]

38c.  „lokale Leistungspläne“ bezeichnet Pläne, die von einer nationaler Luftfahrtbehörde oder von mehreren nationalen Luftfahrtbehörden auf lokaler Ebene festgelegt wurden, insbesondere auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf regionaler oder auf nationaler Ebene; [Abänd. 44]

38d.  „qualifizierte Stelle“ bezeichnet eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden können;“ [Abänd. 45]

KAPITEL II

nationale behörden

Artikel 3

Nationale AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden [Abänd. 46]

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übertragen werden. [Abänd. 47]

(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind rechtlich getrennt und unabhängig, insbesondere im Hinblick auf Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung, von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, auch in Bezug auf jährlich separate Mittelzuweisungen, von allen Unternehmen, Organisationen, staatlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen Stellen haben. [Abänd. 48]

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden organisatorisch mit anderen Regulierungsbehörden und/oder Sicherheitsbehörden verbunden sein. [Abänd. 49]

(4)  Nationale Aufsichtsbehörden, die Die nationalen Luftfahrtbehörden gewährleisten, dass die in diesem Artikel niedergelegten Vorschriften am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen haben, rechtlich getrennt sind, wie in Absatz 2 bestimmt, müssen diese Anforderung spätestens bis zum 1. Januar 2020 erfüllen., spätestens aber zum 1. Januar 2017 eingehalten werden. [Abänd. 50]

(5)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden üben ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus. Insbesondere wird durch ihre Organisation, Personalausstattung, Verwaltung und Finanzierung ermöglicht, dass sie ihre Befugnisse in dieser Weise ausüben können. [Abänd. 51]

(6)  Das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 52]

a)  wird nach klaren und transparenten Regeln und Kriterien eingestellt, die seine Unabhängigkeit gewährleisten; Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen werden vom nationalen Kabinett oder Ministerrat oder einer anderen öffentlichen Behörde ernannt, die keine direkte Kontrolle über Flugsicherungsorganisationen ausübt oder von ihnen profitiert; [Abänd. 53]

b)  wird nach einem transparenten Verfahren auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen Qualifikationen ausgewählt, einschließlich geeigneter Kompetenzen und einschlägiger Erfahrungen unter anderem in den Bereichen Audit, Flugsicherungsdienste und -systeme; [Abänd. 54]

ba)  wird nicht von Flugsicherungsorganisationen oder von Unternehmen, die der Kontrolle von Flugsicherungsorganisationen unterstehen, entsandt; [Abänd. 55]

c)  handelt unabhängig, insbesondere von Interessen in Verbindung mit Flugsicherungsorganisationen, und fordert bei Ausübung der Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt solche Anweisungen nicht entgegen; dies gilt unbeschadet einer engen Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden; [Abänd. 56]

d)  Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen geben jährlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, in der sie alle unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinflussen könnten;

e)  Personen, die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen, Audits oder sonstige Funktionen mit direktem Bezug zur Beaufsichtigung oder zu Leistungszielen von Flugsicherungsorganisationen betraut wurden, übernehmen nach ihrer Tätigkeit bei der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde für einen folgenden Zeitraum von mindestens einem Jahr keine berufliche Position oder Verantwortung bei einer Flugsicherungsorganisation. [Abänd. 57]

i)  mindestens 12 Monate für Personal in leitender Position; [Abänd. 58]

ii)  mindestens 6 Monate für Personal in nichtleitender Position; [Abänd. 59]

ea)  die leitenden Mitarbeiter der Behörde werden für eine einmalig verlängerbare Amtszeit von drei bis sieben Jahren ernannt und können während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften schuldig gemacht haben. [Abänd. 60]

(7)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden haben volle Entscheidungskompetenz bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals auf der Grundlage ihrer eigenen Haushaltsmittel, die unter anderen aus Streckengebühren stammen, die in angemessenem Verhältnis zu den in Artikel 4 genannten zu erfüllenden Aufgaben stehen.  [Abänd. 61]

(8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um  diesem Artikel  nachzukommen. [Abänd. 62]

(9)  Die Kommission legt detaillierte Vorschriften fest, in denen die Modalitäten für die Einstellung und die Auswahlverfahren für die Anwendung der Absätze 6 Buchstaben a und b definiert sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und legen Folgendes fest: [Abänd. 63]

a)  das von der Anstellungsbehörde geforderte Ausmaß der Unabhängigkeit von allen Unternehmen, Organisationen, öffentlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich der Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder ein Interesse an den Tätigkeiten solcher Stellen haben, mit dem Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden und gleichzeitig die Effizienz der Verwaltung zu wahren; [Abänd. 64]

b)  die relevanten technischen Qualifikationen, über die das Personal verfügen muss, das mit Audits befasst ist [Abänd. 65]

Artikel 4

Aufgaben der nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden [Abänd. 66]

(1)  Die in Artikel 3 genannten nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut: [Abänd. 67]

a)  Gewährleistung der Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat; [Abänd. 68]

b)  Erteilung von Zeugnissen für Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 8b Erbringung oder Übertragung, vollständig oder teilweise, der in Artikel 8b, 8c und 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und genannten Aufgaben und Gewährleistung der Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden;dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind; [Abänd. 69]

c)  Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen für Fluglotsen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; [Abänd. 70]

d)  Aufstellung von Leistungsplänen und Überwachung ihrer Umsetzung gemäß Artikel 11;

e)  Überwachung der Umsetzung der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 12 und 13, einschließlich der Bestimmungen zur Quersubventionierung gemäß Artikel 13 Absatz 7; [Abänd. 71]

f)  Genehmigung der Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten gemäß Artikel 22;

g)  Aufsicht über Erklärungen und die Indienststellung von Systemen.

ga)  jährliche Berichterstattung an die maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In den Berichten ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. [Abänd. 72]

(2)  Jede nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde veranlasst geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen die Durchführung dieser Arbeiten und die betreffenden Mitgliedstaaten bieten jegliche Unterstützung an, um effektive Kontrollmechanismen sicherzustellen. [Abänd. 73]

Artikel 5

Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 74]

(1)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden tauschen Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungsgrundsätze, Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Umsetzung des Unionsrechts aus. Sie arbeiten zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Union zu koordinieren. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden beteiligen sich an einem regelmäßig mindestens einmal jährlich zu Sitzungen zusammentretenden Netz und arbeiten in diesem Netz zusammen. Die Kommission und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Aviation, nachstehend „EAA”) sind Mitglieder, koordinieren und unterstützen die Arbeit des Netzes und geben dem Netz bei Bedarf Empfehlungen. Die Kommission und die EAA erleichtern die aktive Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sowie den Austausch und die Verwendung von Personal zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage eines Pools von Sachverständigen, der von der EAA in Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einzurichten ist.Luftfahrtbehörden.

Dieses Netzwerk kann unter anderem

a)  gestraffte Methoden und Leitlinien für die Umsetzung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 4 erstellen und verbreiten;

b)  einzelne nationale Luftfahrtbehörden in Fragen der Regulierung unterstützen;

c)  der Kommission und der EAA Stellungnahmen zur Erstellung von Vorschriften und Zertifizierungen vorlegen;

d)  Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Bereitstellung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstellen;

e)  die gemeinsame Lösungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen, entwickeln, um so die Ziele des ATM-Masterplans oder des Abkommens von Chicago zu verwirklichen. [Abänd. 75]

Unter Beachtung der Vorschriften für den Datenschutz gemäß Artikel 22 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterstützt bietet die Kommission den im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Informationsaustausch eine Plattform für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzes, möglichst auf elektronischem Weg und unter Beachtung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Unternehmen, Organisationen oder Stellen. Flugsicherungsorganisationen. [Abänd. 76]

(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden arbeiten, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen eng zusammen. [Abänd. 77]

(3)  Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in diesem Artikel Artikel 4 vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen. Die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden erarbeiten einen Plan mit den Modalitäten ihrer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung dieser Vereinbarung.  [Abänd. 78]

(4)  Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten untereinander eng zusammen, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der geltenden gemeinsamen Anforderungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verabschiedet wurden, vorliegt. [Abänd. 79]

(5)  Im Fall einer Erbringung von Flugsicherungsdiensten in einem Luftraum, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, umfassen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Regelungen eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese gegenseitige Anerkennung gilt auch dann, wenn in Bezug auf die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden Regelungen für die Anerkennung getroffen werden. [Abänd. 80]

(6)  Wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden auch Regelungen betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen. [Abänd. 81]

Artikel 6

Qualifizierte Stellen

(1)  Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können entscheiden, qualifizierte Stellen, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Inspektionen und Erhebungen und anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu beauftragen. [Abänd. 82]

(2)  Eine derartige von einer nationalen Aufsichtsbehörde gewährte Übertragung der Durchführung gilt unionsweit für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können jede qualifizierte Stelle mit Sitz in der Union mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen. [Abänd. 83]

(3)  Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden melden der Kommission, der EAA  und den anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der EAA die qualifizierten Stellen, denen sie Aufgaben gemäß Absatz 1 übertragen haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr erteilte Kennnummer sowie etwaige diesbezügliche Änderungen an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der qualifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. [Abänd. 84]

(4)  Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden widerrufen die Übertragung , wenn eine qualifizierte Stelle die Anforderungen in Anhang I nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission, die EAA und die anderen Mitgliedstaaten darüber. [Abänd. 85]

(5)  Stellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als benannte Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bestimmt wurden, gelten für die Zwecke dieses Artikels als qualifizierte Stellen.

Artikel 7

Anhörung der Beteiligten

(1)  Die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein. [Abänd. 86]

(2)  Zu den Beteiligten können zählen:

–  Flugsicherungsorganisationen;

–  Flughafenbetreiber;

–  relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

–  militärische Stellen;

–  Herstellerindustrie;

–  Vertretungsorgane des Fachpersonals.

KAPITEL III

ERBRINGUNG  VON DIENSTEN

Artikel 8

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

(1)  Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Union unterliegt einer Zertifizierung durch die oder der Abgabe einer Erklärung bei den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder der EAA in Übereinstimmung mit Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. [Abänd. 87]

(2)  Das Zertifizierungsverfahren stellt auch sicher, dass die Antragsteller eine ausreichende Finanzkraft nachweisen können und über Haftpflicht- und Versicherungsdeckung verfügen, wenn diese nicht vom betreffenden Mitgliedstaat garantiert werden.

(3)  In den Zeugnissen ist der diskriminierungsfreie Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts anzugeben. Die Zertifizierung ist an die in Anhang II genannten Bedingungen geknüpft.

(4)  Die Erteilung eines Zeugnisses eröffnet den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen allen Mitgliedstaaten, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der Union und benachbarten Drittländern anzubieten, gegebenenfalls auch innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks, sofern sich die betreffenden Parteien gemeinsam darauf geeinigt haben. Im Hinblick auf Unterstützungsleistungen ist diese Möglichkeit an die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 gebunden. [Abänd. 88]

Artikel 9

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines/einer in der Union gültigen Zeugnisses/Erklärung ist.

(2)  In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 18 Absatz 3 nicht dadurch verhindert wird, dass ihre innerstaatlichen Rechtssysteme vorschreiben, dass auf Dienstleister für Flugverkehrsdienste, die Dienste im Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats erbringen,  eine der folgenden Bedingungen zutrifft :

a)  sie müssen unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein;

b)  sie müssen ihre Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats müssen, oder

c)  sie dürfen nur Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat nutzen.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten der benannten Dienstleister für Flugverkehrsdienste fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.

(4)  Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser  über ein Zeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt oder eine Erklärung gemäß der genannten Verordnung abgegeben hat  .

(5)  In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 16 festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels spätestens einen Monat vor der Umsetzung des Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste. [Abänd. 89]

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 10

Erbringung von Unterstützungsleistungen

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass Anbieter Anbietern von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb der Union keine gesetzlichen Hürden entstehen, die deren Möglichkeiten einschränken, unter gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen miteinander in Wettbewerb treten können.

Die in diesem Artikel festgelegte Anforderung ist spätestens bis zum 1. Januar 2020 zu erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die Erbringung von Unterstützungsleistungen voneinander getrennt werden. Flugsicherungsorganisationen bei der Erstellung ihrer Geschäftspläne Angebote verschiedener Anbieter von Unterstützungsdiensten einholen, um den in finanzieller und qualitativer Hinsicht besten Anbieter auszuwählen. Das Leistungsüberprüfungsgremium gemäß Artikel 11 Absatz 2 kontrolliert bei der Bewertung der Leistungspläne, inwieweit diese Trennung beinhaltet die Anforderung, dass Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen von unterschiedlichen Unternehmen zu erbringen sind.mit den Bestimmungen dieses Absatzes übereinstimmen.

(3)  Bei der Auswahl der Anbieter eines externen Anbieters von Unterstützungsleistungen sind die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG einzuhalten. Insbesondere sind Kosten- und Energieeffizienz, von der für die Beschaffung zuständigen Stelle insbesondere Kosteneffizienz, Gesamtqualität des Dienstes, Interoperabilität und die Sicherheit der Dienste sowie die Transparenz des Auswahlverfahrens für die für die Beschaffung zuständige Stelle verbindliche Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

(4)  Ein Anbieter von Unterstützungsleistungen darf für die Erbringung von Leistungen im Luftraum eines Mitgliedstaats nur ausgewählt werden, wenn

a)  er über ein Zeugnis gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt;

b)  er seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;

c)  Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Diensteanbieters beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt; und

d)  der Diensteanbieter die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen erfüllt.

(5)  Unterstützungsleistungen für den Betrieb des EATMN können zentral vom Netzmanager bereitgestellt werden, indem diese Leistungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 zu den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Diensten hinzugefügt werden. Sie können auch exklusiv durch einen Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen solcher Anbieter bereitgestellt werden, das gilt insbesondere für Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der ATM-Infrastrukturen. Die Kommission legt die Modalitäten für die Auswahl der Anbieter oder Gruppen von Anbietern fest, basierend auf der fachlichen Kapazität und Fähigkeit zur unparteiischen und kosteneffizienten Erbringung der Dienste, und erstellt eine Gesamtbewertung der geschätzten Kosten und Vorteile der zentralisierten Erbringung von Unterstützungsleistungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission benennt Anbieter oder Gruppen von Anbietern in Übereinstimmung mit diesen Durchführungsrechtsakten.

(5a)  Die Kommission legt ausführliche Regelungen für die Modalitäten bei der Auswahl von Diensten gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

(5b)  Die Kommission erstellt eine umfassende Studie über die operativen, wirtschaftlichen, sicherheitsrelevanten und sozialen Folgen im Zusammenhang mit der Einführung des Marktprinzips bei der Erbringung von Unterstützungsdiensten an und legt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 vor. Die Studie berücksichtigt die Umsetzung des ATM-Masterplans und die Auswirkungen der SESAR-Technologien auf den Sektor der Unterstützungsdienstleistungen. [Abänd. 90]

Artikel 11

Leistungssystem

(1)  Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzdienste im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzdienste eingerichtet. Dieses System muss Folgendes umfassen:

a)  unionsweite und damit verbundene lokale Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz im Einklang mit den übergeordneten Zielen des ATM-Masterplans, die für den gesamten Referenzzeitraum festgelegt wurden, [Abänd. 91]

b)  nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöckelokale Leistungspläne, einschließlich Leistungsziele, die Übereinstimmung mit den unions weiten Leistungszielen gewährleisten und [Abänd. 92]

c)  die periodische Überprüfung, Überwachung und den Vergleich der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzdiensten.

(2)  Die Kommission benennt eine unabhängige unparteiische und kompetente Stelle, die als „Leistungsüberprüfungsgremium“ tätig wird. Das Leistungsüberprüfungsgremium fungiert ab 1. Juli 2015 als Wirtschaftsregulator unter Aufsicht der Kommission und hat die Aufgabe, die Kommission in Absprache mit den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden zu unterstützen sowie die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Leistungssystems zu unterstützen und die Anwendung zu überwachen. Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte funktional und rechtlich von jeglichen Anbietern von Diensten auf nationaler und europäischer Ebene getrennt sein. Technische Unterstützung für das Leistungsüberprüfungsgremium können die EAA, und der Netzmanager, Eurocontrol oder eine andere kompetente Stelle leisten. [Abänd. 93]

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke lokalen Leistungspläne werden von den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche lokale Ziele sowie ein System von geeigneten Anreizen, wie es von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen wurde. Die Pläne werden in Absprache mit der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium, Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luftraumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren erstellt. [Abänd. 94]

(4)  Die Übereinstimmung der Pläne und lokalen nationalen Ziele oder Leistungspläne und Ziele funktionaler Luftraumblöcke mit den unions weiten Leistungszielen wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsgremium bewertet. [Abänd. 95]

Falls die Kommission feststelltbestimmt, dass die nationalen Pläne oder die Pläne für den funktionalen Luftraumblock lokalen Leistungspläne oder die lokalen Ziele nicht mit den unionsweiten Zielen übereinstimmen, kann sie verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen. [Abänd. 96]

(5)  Der Bezugszeitraum für das in Absatz 1 genannte Leistungssystem beträgt mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums wenden die betroffenen Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die lokalen Ziele nicht erreicht werden, zur Korrektur der Situationgeeignete Maßnahmen an. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen zur Korrektur der Situation nicht ausreichen, kann sie beschließen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen oder Sanktionen verhängen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2) angenommen.

(6)  Die Kommission bewertet und die EAA bewerten gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium regelmäßig, ob die unionsweiten und die damit verbundenen lokalen Leistungsziele erreicht werden. [Abänd. 97]

(7)  Das in Absatz 1 genannte Leistungssystem stützt sich auf:

a)  die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netz diensten  von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der EAA, der nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, der Mitgliedstaaten und Eurocontrol; [Abänd. 98]

b)  die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 „Global Air Traffic Management Operational Concept“, die mit denen im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leistungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität, und Kosteneffizienz und menschlicher Faktor, und die gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheitlichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele für diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungsmessung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren; [Abänd. 99]

c)  die Aufstellung und Revision unionsweiter und damit verbundener lokaler Leistungsziele, bei deren Festlegung Hinweisen von nationaler Ebene oder von der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke Rechnung getragen wird; Unionsweite Leistungsziele sollten so aufgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass jeder funktionale Luftraumblock über ausreichend Flexibilität verfügt, um die besten Ergebnisse zu erzielen; [Abänd. 100]

d)  Kriterien für die Erstellung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke durch die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die die lokalen Leistungsziele und das System von Anreizen enthalten. Für die Leistungspläne gilt Folgendes: [Abänd. 101]

i)  sie beruhen auf den Geschäftsplänen der Flugsicherungsorganisationen, bei denen wiederum die Durchführung des ATM-Masterplans berücksichtigt werden sollte [Abänd. 102];

ii)  sie behandeln alle Kostenbestandteile der nationalen Kostenbasis oder der Kostenbasis funktionaler Luftraumblöcke;

iii)  sie enthalten verbindliche lokale Leistungsziele, die mit den unionsweiten Leistungszielen übereinstimmen;

e)  die Bewertung der lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke; [Abänd. 103]

f)  die Überwachung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke, einschließlich geeigneter Warnverfahren; [Abänd. 104]

g)  Kriterien für die Verhängung von Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Nichteinhaltung der unionsweiten und damit verbundenen lokalen Leistungsziele während des Bezugszeitraums und die Unterstützung von Warnverfahren; [Abänd. 105]

h)  allgemeine Grundsätze für die Erstellung des Systems von Anreizen durch die Mitgliedstaaten;

i)  Grundsätze für die Anwendung eines Übergangsmechanismus, der für die Anpassung an das Funktionieren des Leistungssystems erforderlich ist und nicht länger als zwölf Monate nach der Annahme des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts angewandt wird;

j)  angemessene Bezugszeiträume und Abstände für die Bewertung, ob die Leistungsziele erreicht werden, und die Festlegung neuer Ziele;

k)  die erforderlichen entsprechenden Zeitpläne ;

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um unionsweite Leistungsziele und detaillierte Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Leistungssystems nach den in diesem Absatz aufgeführten Punkten festzulegen. [Abänd. 106]

(8)  Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass Streckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netz dienste  unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten, gegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.

(8a)  Die Kommission führt eine Untersuchung dazu durch, welche Auswirkungen die Tätigkeiten von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, z. B. von Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftverkehrsbetreibern, auf das effiziente Funktionieren des europäischen ATM-Netzwerkes haben könnten.

Diese Untersuchung berücksichtigt zumindest Folgendes, ohne sich in ihrem Umfang darauf zu beschränken:

a)  Identifizierung von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, die in der Lage sind, die Leistung des Netzwerks zu beeinflussen;

b)  Auswirkungen der Tätigkeiten dieser Akteure auf die Leistung von ANS im Zusammenhang mit den KPA von Sicherheit, Umwelt und Ressourcen;

c)  Möglichkeiten der Entwicklung von Leistungsindikatoren und Leistungsindikatoren für diese Akteure;

d)  Nutzen für ein europäisches ATM-Netzwerk durch mögliche Umsetzung zusätzlicher Leistungsindikatoren und zentraler Leistungsindikatoren und Hindernisse für eine optimale Leistung.

Mit der Untersuchung sollte spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung begonnen, und sie sollte spätestens zwölf Monate später abgeschlossen werden. Die Ergebnisse sollten dann von der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs des Leistungssystems bewertet werden und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels zusätzliche Leistungsindikatoren und zentrale Leistungsindikatoren für künftige Referenzzeiträume umfassen. [Abänd. 107]

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen zur Gebührenregelung

Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 13 und 14 einen Beitrag zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz der Flüge unter Aufrechterhaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus.  Die  Gebührenregelung muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen.

Artikel 13

Grundsätze der Gebührenregelung

(1)  Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu.

(2)  Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die in den Absätze 3 bis 8 aufgeführten Grundsätze anzuwenden.

(3)  Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die festgestellten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind . Die festgestellten Kosten sind die Kosten, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke entweder zu Beginn des Bezugszeitraums für jedes Kalenderjahr des in Artikel 11 Absatz 5 genannten Bezugszeitraums oder innerhalb des Bezugszeitraums festgestellt werden, nachdem geeignete Anpassungen unter Anwendung der Warnverfahren nach Artikel vorgenommen wurden.

(4)  Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie umfassen auch die den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und/oder qualifizierten Stellen entstehenden Kosten sowie andere Kosten, die dem jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen. Sie umfassen nicht weder die Kosten von Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Artikel 33auferlegt wurden, noch die Kosten etwaiger Behebungsmaßnahmen oder Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Article 11 Absatz 5 auferlegt wurden. [Abänd. 108]

(5)  In Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke und als Teil ihrer entsprechenden Rahmenvereinbarungen bemühen sich die Mitgliedstaaten in angemessener Weise um eine Einigung auf gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung, um zu einer einheitlichen Gebühr im Einklang mit den jeweiligen Leistungsplänen zu gelangen. [Abänd. 109]

(6)  Die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 getrennt anzugeben.

(7)  Eine Quersubventionierung zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Kosten, die sowohl Nahverkehrsbereichsdienste als auch Streckendienste betreffen, werden anhand einer transparenten Methodologie proportional zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten aufgeteilt. Eine Quersubventionierung ist zwischen unterschiedlichen Flugverkehrsdiensten in einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und sofern sie eindeutig ausgewiesen wird. Eine Quersubventionierung zwischen Flugverkehrsdiensten und Unterstützungsleistungen ist nicht zulässig.

(8)  Die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen.

(9)  Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß den Absätzen 3 bis 8 die folgenden Grundsätze:

a)  Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden;

b)  eine Freistellung bestimmter Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden;

c)  die Gebühren werden je Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten festgelegt ;

d)  mit Flugsicherungsdiensten können Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erzielung einer angemessenen Rendite auf das Anlagekapital ausreichen und einen Beitrag zu notwendigen Kapitalverbesserungen leisten;

e)  die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer bereitgestellt werden, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind, widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen;

f)  die Gebühren fördern eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und im Hinblick auf Kosteneffizienz sowie auf die Erfüllung der Leistungsziele und stimulieren eine integrierte Erbringung von Diensten, während die Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden. Für die Zwecke von Buchstabe f  dieses Buchstabens und im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen lokalen Leistungsplänen oder den Leistungsplänen in Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden Mechanismen schaffen, einschließlich Anreizen, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind, mit denen Flugsicherungsorganisationen und/oder Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. [Abänd. 110]

(10)  Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens, das zur Anwendung der Absätze 1 bis 9 einzuhalten ist. Die Kommission kann Finanzmechanismen vorschlagen, um die Abstimmung der Ausgaben an Bord und am Boden beim Einsatz von SESAR-Technologien zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden erlassen nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. [Abänd. 111]

Artikel 14

Überprüfung der Einhaltung der Artikel 12 und 13

(1)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der in Artikel 12 und 13 genannten Grundsätze und Regeln in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen, und teilt die Ergebnisse der Überprüfung mit den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer.

(2)  Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder von sich aus eine Überprüfung spezifischer von nationalen Behörden in Bezug auf die Anwendung der Artikel 12 und 13 angenommener Maßnahmen betreffend die Feststellung von Kosten und Gebühren durch . Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Überprüfung den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats trifft die Kommission eine Entscheidung über die Einhaltung der Artikel 12 und 13 und darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden angenommen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren .

Artikel 14a

Umsetzung des ATM-Masterplans

Die Umsetzung des ATM-Masterplans wird von der Kommission überwacht. Der Netzmanager, das Leistungsüberprüfungsgremium und das Management für die Umsetzung tragen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung des ATM-Masterplans bei. [Abänd. 112]

Artikel 14b

Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Festlegung der Bestimmungen zur Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Festlegung und Auswahl der Verantwortlichen auf der Managementebene (Management für die Umsetzung). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 113]

Artikel 14c

Das Management für die Umsetzung schlägt der Kommission verbindliche Fristen für die Einführung und geeignete Korrekturmaßnahmen für den Fall einer verspäteten Umsetzung vor. [Abänd. 114]

Artikel 15

Gemeinsame Vorhaben

(1)  Die Umsetzung des ATM-Masterplans  kann durch gemeinsame Vorhaben unterstützt werden. Diese Vorhaben unterstützen die Ziele dieser Verordnung zur Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele. Die gemeinsamen Vorhaben sind auf eine zeitgerechte, koordinierte und synchronisierte Bereitstellung der ATM-Funktionalitäten auszurichten, damit die im ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen verwirklicht werden können, wozu die Ermittlung der am besten geeigneten geografischen Dimension, ein leistungsorientierter Vorhabenaufbau sowie ein vom Umsetzungsmanager zu befolgender Dienstleistungsansatz zählen. Gegebenenfalls zielen Gestaltung und Ausführung gemeinsamer Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten ab, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind. [Abänd. 115]

(2)  Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, in denen die Lenkung gemeinsamer Vorhaben festgelegt und Anreize für ihre Realisierung definiert werden. Das die Durchführung der gemeinsamen Vorhaben leitende Gremium ist dasselbe, das für die Umsetzung des Basisszenarios des ATM-Masterplans zuständig ist. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3. Diese Maßnahmen berühren nicht ergänzen die Mechanismen für die Einführung der Vorhaben bezüglich funktionaler Luftraumblöcke, auf die sich die Beteiligten dieser Blöcke geeinigt haben. [Abänd. 116]

(3)  Die Kommission kann gemeinsame Vorhaben für netzbezogene Funktionen annehmen, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa sind und dabei ATM-Funktionalitäten ausweisen, die reif für die Anwendung sind, mit Angabe des Zeitplans und des geografischen Geltungsbereichs der Anwendung. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Die gemeinsamen Vorhaben können als förderungsfähig durch Unionsmittel im mehrjährigen Finanzrahmen erachtet werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 28 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Einführung solcher Vorhaben. Die förderungsfähigen Kosten der Einführung gemeinsamer Vorhaben werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung wieder eingeholt.

(3a)  Gemeinsame Vorhaben sind das Mittel, um die durch das SESAR-Vorhaben entwickelten operativen Verbesserungen in einer koordinierten und zeitgemäßen Art und Weise umzusetzen. Sie tragen damit in entscheidender Weise zur Erreichung der europaweiten Zielvorgaben bei. [Abänd. 117]

Artikel 16

Funktionale Luftraumblöcke

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass betriebsfähige funktionale Luftraumblöcke basierend auf einer integrierten Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten Flugsicherungsdiensten geschaffen und umgesetzt werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird. [Abänd. 118]

(2)  Die funktionalen Luftraumblöcke sollten nach Möglichkeit im Rahmen kooperativer Branchenpartnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen eingerichtet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen. [Abänd. 119]

(3)  Mitgliedstaaten, nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen von Drittländern erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen. [Abänd. 120]

(4)  Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:

a)  sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert;

b)  sie sind darauf ausgerichtet, durch die Branchenpartnerschaften maximale Synergien zu schaffen, um die gemäß Artikel 11 festgelegten Leistungsziele einzuhalten und möglichst zu übertreffen; [Abänd. 121]

c)  sie ermöglichen eine optimale und flexible Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses; [Abänd. 122]

d)  sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 17 festgelegten europäischen Streckennetz;

e)  sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zusatznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel;

f)  sie gewährleisten, soweit anwendbar, eine reibungslose und flexible Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

g)  sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen sicher

h)  sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

i)  sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte ein, insbesondere diejenigen mit Beteiligung europäischer Drittländer;

ia)  sie konsolidieren die Anschaffung der ATM-Infrastruktur und verbessern die Interoperabilität der bestehenden Ausrüstung; [Abänd. 123]

ib)  sie fördern die Kohärenz mit den unionsweiten Leistungszielen. [Abänd. 124]

Die Anforderungen der Absätze 4 c), d) und g) sind in Übereinstimmung mit der Optimierung der Luftraumgestaltung durch den Netzmanager gemäß Artikel 17 zu erfüllen.

(5)  Die Anforderungen dieses Artikels können durch Beteiligung von Flugsicherungsorganisationen an einem oder mehreren funktionalen Luftraumblöcken erfüllt werden. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]

(6)  Die Festlegung eines operativen funktionalen Luftraumblocks, der den Luftraum unter der Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat umfasst, erfolgt durch gemeinsame Benennung seitens aller Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind. [Abänd. 126]

Die gemeinsame Benennung, durch die der funktionale Luftraumblock festgelegt wird, enthält die erforderlichen Bestimmungen zu dem Verfahren für eine etwaige Änderung des Blocks und dem Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittstaat den Block verlassen kann, einschließlich Übergangsregelungen.

(7)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Festlegung funktionaler Luftraumblöcke. Bevor die Kommission von der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks unterrichtet wird, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.

(8)  Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 6 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.

(9)  Nachdem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 6 und 7 bei der Kommission eingegangen sind, bewertet die Kommission, ob die einzelnen funktionalen Luftraumblöcke die Anforderungen gemäß Absatz 4 erfüllen, und übermittelt die Ergebnisse den Mitgliedstaaten zur Erörterung. Sollte die Kommission feststellen, dass ein oder mehrere funktionale Luftraumblöcke die Anforderungen nicht erfüllen, tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.

(10)  Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen betreffend die gemeinsame Benennung des (der) Flugverkehrsdienstleister(s) gemäß Absatz 6 annehmen, in denen die Modalitäten für die Auswahl des (der) Anbieter(s), die Dauer der Benennung, Aufsichtsregelungen, die Verfügbarkeit der zu erbringenden Dienste sowie Haftungsregelungen festgelegt sind. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27(3) genannten Prüfverfahren.

(11)  Die Kommission kann Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 6 genannten von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen annehmen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Verfahren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, sofern die Leistungsziele gemäß Absatz 11 von diesen Vereinbarungen erfüllt und möglichst übertroffen werden. [Abänd. 127]

Artikel 16a

Branchenpartnerschaften

(1)  Flugsicherungsorganisationen können bei der Bildung von Branchenpartnerschaften zusammenarbeiten, insbesondere bei der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Hindernisse für Partnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen auszuräumen, wobei sie insbesondere Haftungsfragen, Gebührenmodelle und Hemmnisse für die Interoperabilität berücksichtigen. [Abänd. 128]

Artikel 17

Netzmanagement und -gestaltung

(1)  Die Dienste des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) erlauben eine optimale und flexible Luftraumnutzung und gewährleisten, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen durchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Dienste des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter Wahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben umgesetzt werden. [Abänd. 129]

(2)  Zur Erreichung der Ziele von Absatz 1 und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Strecken und Luftraumstrukturen gewährleistet die Kommission, dass die folgenden Funktionen und Dienste unter der Verantwortung eines Netzmanagers wahrgenommenvon einem Netzmanager koordiniert werden: [Abänd. 130]

a)  Gestaltung des europäischen Streckennetzes;

b)  Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;

c)  zentrale Funktion für die Verkehrsflussregelung;

d)  Bereitstellung eines Portals für Flugberatungsinformationen gemäß Artikel 23;

e)  Optimierung der Luftraumgestaltung, einschließlich Luftraumsektoren und Luftraumstrukturen in Strecken- und Nahverkehrsbereichen, in Zusammenarbeit mit den Flugsicherungsorganisationen und den in Artikel 16 genannten funktionalen Luftraumblöcken; [Abänd. 131]

f)  zentrale Funktion für die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Funktionen und Dienste umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen. [Abänd. 132]

Die Kommission kann gemäß den in Absatz 4 genannten Durchführungsvorschriften Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, um die Aufgaben des Netzmanagers wahrzunehmen. Diese Aufgaben werden auf unparteiische und kostenwirksame Weise durchgeführt und im Namen der Union sowie der Mitgliedstaaten und Beteiligten wahrgenommen. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung, bei der die jeweils gesonderte Rechenschaftspflicht für die Erbringung von Diensten und die Regulierung anerkannt wird; dabei werden die Bedürfnisse des gesamten ATM-Netzes berücksichtigt und die Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen umfassend einbezogen. Bis zum 1. Januar 2020 2016wird die Kommission den Netzmanager als eigenständigen Diensteerbringer benennen – wenn möglich, in Form einer Branchenpartnerschaft.  [Abänd. 133]

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Liste der Dienste des Absatzes 2 zu ergänzen und sie somit im Hinblick auf die Erbringung von Unterstützungsleistungen zentral an den technischen und betrieblichen Fortschritt anzupassen.

(4)  Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften betreffend:

a)  Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grundsätzen und Kriterien;

b)  die zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststellung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenzbereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zugewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des Betriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;

c)  zusätzliche Dienste des Netzes, wie in dem ATM-Masterplan festgelegt;

d)  ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedstaaten, den Flugsicherungsorganisationen und der Netzverwaltungsfunktion für die in Absatz 2 genannten Aufgaben;

e)  detaillierte Regelungen für die Führung des Netzmanagers unter Beteiligung aller betroffenen Beteiligten des Betriebsumfelds;

f)  Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten an der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer Ebene und

g)  innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Internationalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Luftverkehr zugewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den nationalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die  Dienste  der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die Zuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz haben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Absatz 2 und in Absatz 4 c Absatz 4 Buchstabe c genannten werden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die Anforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie lokale Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation der relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luftraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden. [Abänd. 134]

Artikel 18

Beziehungen zwischen Dienstleistern

(1)  Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in der Union zertifizierter oder aufgrund einer Erklärung zugelassener Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2)  Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen Dienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

(3)  In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 19

Beziehungen zu den beteiligten Stellen

Die Flugsicherungsorganisationen richten Konsultationsverfahren zur Anhörung der relevanten Gruppen von Luftraumnutzern und Flugplatzbetreibern zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, zu strategischen Investitionsplänen, die eine Synchronisierung zwischen der Einführung von Luft- und Bodenausrüstung erfordern, oder zu einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung Erstellung von strategischen Investitionsplänen, um deren Konsistenz mit dem ATM-Masterplan und den gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel 15 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 135]

Unbeschadet der Bedeutung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum stellt die Kommission eine beratende Sachverständigengruppe zum „Faktor Mensch“ zusammen, zu der europäische ATM-Sozialpartner und weitere Sachverständige aus den Vertretungsorganen des Fachpersonals hinzugezogen werden. Diese Gruppe berät die Kommission zum Zusammenspiel zwischen den Operationen und dem „Faktor Mensch“ im ATM-Sektor. [Abänd. 136]

Artikel 20

Beziehungen zu militärischen Stellen

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden.

Artikel 21

Transparenz der Rechnungslegung

(1)  Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Dienstleisters eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, hat der Dienstleister eine weitest mögliche Einhaltung anzustreben.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Flugsicherungsdienste bis zum 1. Juli 2017 diesem Artikel entsprechen. [Abänd. 137]

(2)  Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(3)  Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfassen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste des Artikels 12, und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden.

(4)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(20) auf Flugsicherungsorganisationen anwenden, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. [Abänd. 138]

Artikel 22

Zugang zu Daten und Datenschutz

(1)  Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr sind relevante Betriebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(2)  Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen Behörden, zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt.

(3)  Zertifizierte oder aufgrund einer Erklärung zugelassene Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und Flughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren anderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Kommission kann Maßnahmen betreffend die Verfahren für den Datenaustausch und die Art der im Zusammenhang mit diesen Zugangsbedingungen betroffenen Daten und ihre Genehmigung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten  Prüf  verfahren festgelegt

KAPITEL IV

LUFTRAUM

Artikel 23

Elektronische Luftfahrtinformationen

(1)  Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die auf harmonisierte Weise dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität entsprechen.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 gewährleistet die Kommission die Entwicklung einer unionsweiten Infrastruktur für Luftfahrtinformationen in Form eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals mit uneingeschränktem öffentlichem Zugang für interessierte Beteiligte. Durch diese Infrastruktur zusammengefasst wird der Zugang zu und die Bereitstellung von erforderlichen Datenelementen wie unter anderem Luftfahrtinformationen, Informationen der Meldestellen für Flugverkehrsdienste (ARO), Flugwetterinformationen und Verkehrsflussinformationen.

(3)  Die Kommission nimmt die Maßnahmen zur Schaffung und Umsetzung eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

Artikel 24

Technologische Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements

(1)  Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften zur Förderung der technologischen Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Vorschriften findet Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anwendung. Bei Bedarf fordert die Kommission die EAA auf, diese Vorschriften in das in Artikel 56 dieser Verordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm aufzunehmen.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 25

Anpassung der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Anforderungen an die in Anhang I genannten qualifizierten Stellen und die Bedingungen für die in Anhang II genannten Zeugnisse, die Flugsicherungsorganisationen erteilt werden, zu ergänzen oder zu ändern und damit den Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Anforderungen und Bedingungen oder der Entwicklung des Flugverkehrsmanagementsystems im Hinblick auf Interoperabilität und integrierte Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)  Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von sieben Jahren übertragen.

Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 139]

(3)  Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Anhörung der Beteiligten durch die Kommission

(1)  Die Kommission richtet auf Unionsebene ein Anhörungsverfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen.

(2)  Zu den Beteiligten können zählen:

–  Flugsicherungsorganisationen;

–  Flughafenbetreiber;

–  relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

–  militärische Stellen;

–  Herstellerindustrie und

–  Vertretungsorgane des Fachpersonals.

Artikel 29

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, dem Flugsicherungsorganisationen, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Artikel 30

Beziehungen zu Drittländern

Die Union und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von gemeinsamen Benennungen funktionaler Luftraumblöcke oder Vereinbarungen über Netzfunktionen darum, die Ziele dieser Verordnung auf diese Länder auszudehnen.

Artikel 31

Unterstützung durch externe Stellen

Die Kommission kann Unterstützung durch eine externe Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung anfordern.

Artikel 32

Vertraulichkeit

(1)  Weder die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile. [Abänd. 140]

(2)  Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder die Kommission in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat. [Abänd. 141]

(3)  Informationen und Daten, die nach der in Artikel 12 genannten Gebührenregelung zur Verfügung gestellt werden, werden veröffentlicht.

Artikel 33

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Verstößen gegen diese Verordnung insbesondere durch Luftraumnutzer und Dienstleister und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. [Abänd. 142]

Artikel 34

Überprüfung und Methoden zur Bewertung der Auswirkungen

(1)  Die Kommission unterzieht die Anwendung dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, und zwar zum Ablauf jedes Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d). Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(2)  Die Berichte umfassen eine Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen, beschäftigungspolitischen und technologischen Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes, im Hinblick auf die ursprünglichen Ziele und auf künftige Bedürfnisse.

Artikel 35

Schutzmaßnahmen

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

a)  zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, einschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luftfahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die Sicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur Erfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse zu ergreifen,

b)  bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c)  im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannungen,

d)  zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit,

e)  zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.

Artikel 36

Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA)

Bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission in Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls mit der EAA ab.

Artikel 37

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE STELLEN

1.  Die qualifizierte Stelle

–  muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von Flugsicherungsorganisationen, und in anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder mehreren von dieser Verordnung erfassten Gebieten nachweisen können;

–  muss über umfassende Regeln und Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und verbessert werden;

–  darf nicht von einer Flugsicherungsorganisation, einem Leitungsorgan eines Flughafens oder anderen, die gewerblich in der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind, kontrolliert werden;

–  muss mit für die Aufgabenerfüllung ausreichendem Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und Forschung ausgestattet sein;

–  muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet oder der Mitgliedstaat selbst für die Prüfungen unmittelbar verantwortlich ist.

Die qualifizierte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Prüfungen zuständige Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Konstruktion, Herstellung, Vermarktung oder Instandhaltung von Komponenten oder Systemen oder an deren Verwendung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller oder dem Konstrukteur und der Stelle wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die qualifizierte Stelle muss die Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführen und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Überprüfung beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

2.  Das Personal der qualifizierten Stelle  muss über Folgendes verfügen:

–  gründliche fachliche und berufliche Ausbildung;

–  eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen der von ihm durchgeführten Prüfungen und angemessene Erfahrung mit derartigen Tätigkeiten;

–  die nötige Fähigkeit zur Erstellung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Prüfungen nachgewiesen wird;

–  garantierte Unabhängigkeit. Die Vergütung des Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE

1.  Das Zeugnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)  nationale AufsichtsbehördeLuftfahrtbehörde, die das Zeugnis ausstellt, [Abänd. 143]

b)  Name und Anschrift des Antragstellers,

c)  Dienstleistungen, für die das Zeugnis erteilt wird;

d)  eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einhält;

e)  Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum des Zeugnisses.

2.  An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:

a)  den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;

b)  Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;

c)  den Zeitpunkt, zu dem die Dienste erbracht werden sollen,

d)  die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;

e)  Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;

f)  Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;

g)  Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;

h)  etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

 

 

 

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 1

 

 

--------------

 

 

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4

 

--------------

 

 

 

Artikel 1

--------------

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

 

Artikel 2 Nummern 36 bis 38

Artikel 2 Nummern 17, 18, 23, 24, 32, 35, 36

 

 

 

---------------

Artikel 3

 

 

 

---------------

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 3 Absätze 7 und 8

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 1a

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis g

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absätze 3 bis 6

 

 

Artikel 5 Absätze 3 bis 6

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 8 Absätze 1 und 3

Artikel 6 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

 

Artikel 8 Absätze 2 und 4

-------------

 

Artikel 6

 

 

----------- -

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 7 Absätze 4 und 6

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

 

Artikel 7 Absätze 2, 3, 5 und 7 bis 9

 

 

-------------

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 10

 

Artikel 9

 

 

-------------

Artikel 11

 

 

 

Artikel 11

 

Artikel 14

 

 

Artikel 12

 

Artikel 15

 

 

Artikel 13

 

Artikel 16

 

 

Artikel 14

 

Artikel 15a

 

 

Artikel 15

 

Artikel 9a Absatz 1

 

 

Artikel 16 Absätze 1 und 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 9a Absatz 2 Ziffer i

 

 

------------

 

Artikel 9a Absatz 2

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 9a Absätze 3 bis 9

 

 

Artikel 16 Absätze 6 bis 12

 

Artikel 9b

 

 

--------------

 

 

Artikel 6 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c bis e

 

 

Artikel 6 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

Artikel 17 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben e und f

 

Artikel 17 Absatze 4 Buchstaben f und g

 

 

Artikel 6 Absätze 5 und 7

 

Artikel 17 Absätze 5 und 6

 

 

Artikel 6 Absätze 8 und 9

 

-------------

 

Artikel 10

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 19

 

Artikel 11

 

 

Artikel 20

 

Artikel 12

 

 

Artikel 21

 

Artikel 13

 

 

Artikel 22

 

 

Artikel 3

 

---------------

 

 

Artikel 3a

 

Artikel 23

 

 

Artikel 4

 

---------- ----

 

 

Artikel 7

 

---------- ----

 

 

Artikel 8

 

---------- ----

 

 

 

 

Artikel 24 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

---------- ----

 

 

 

Artikel 2 bis Artikel 3 Absatz 2

-------------

 

 

 

Artikel 3 Absätze 4 bis 7

-------------

 

Artikel 17 Absatz 1

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 26

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 27 Absätze 1 bis 3

Artikel 5 Absätze 4 und 5

 

 

 

-------------

Artikel 10 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 6

 

 

 

Artikel 29

Artikel 7

 

 

 

Artikel 30

Artikel 8

 

 

 

Artikel 31

 

Artikel 4

 

 

-------------

 

 

 

Artikel 9

-------------

 

Artikel 18

 

 

Artikel 32

Artikel 9

 

 

 

Artikel 33

Artikel 12 Absätze 2 bis 4

 

 

 

Artikel 34 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

-------------

 

Artikel 18a

 

 

---- --------

 

 

Artikel 10

 

----- -------

Artikel 13

 

 

 

Artikel 35

Artikel 13a

 

 

 

Artikel 36

 

 

 

Artikel 10

-------------

 

 

 

Artikel 11

Artikel 37

 

Artikel 19 Absatz 1

 

 

Artikel 38

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

-------------

 

Anhang I

 

Anhang V

Anhang I

 

 

 

Anhang I

-----------

 

Anhang II

 

 

Anhang II

 

 

 

Anhang II

----------

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang III

----------

 

 

 

Anhang IV

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(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(3)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(5)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(6)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(7)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(8)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(9)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.
(10)ABl. L 225 vom 12.08.1998, S. 27.
(11)ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.
(12)ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(13)ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(14)ABl. L 134 vom 30.4.2004, S.114.
(15)ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1
(16)ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
(17)ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.
(18)ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(19)Eurocontrol wurde durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997, gegründet.
(20)ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.


Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
PDF 493kWORD 151k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 – C7-0169/2013 – 2013/0187(COD))
P7_TA(2014)0221A7-0098/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0409),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0169/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0098/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

P7_TC1-COD(2013)0187


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) in Einklang gebracht werden.

(2)  Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein ausgewogenes und Interessenkonflikte vermeidendes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus, klimatische und ökologische Nachhaltigkeit sowie eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist. [Abänd. 1]

(3)  Der Kommission sollte auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten, Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste, Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3a)  Bevor sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, sollte die Kommission die Agentur und die Sachverständigen aus den im Verwaltungsrat vertretenen abstimmenden Staaten konsultieren. In Fällen, in denen sich eine Mehrheit der Sachverständigen und die Agentur dagegen aussprechen, sollte sie die von diesen beratenden Gremien geäußerte Auffassung berücksichtigen und vom Erlass eines delegierten Rechtsakts absehen. [Abänd. 2]

(3b)  Um die Schaffung eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Regelungsrahmens zusätzlich zu erleichtern, sollte die Kommission eingehender analysieren, ob die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einer Anpassung an neue Entwicklungen bedarf. [Abänd. 3]

(3c)  Die Agentur als Kernstück des Luftverkehrssystems der Union sollte auch innerhalb der Außenstrategie der Union im Bereich der Luftfahrt eine Führungsrolle wahrnehmen. Insbesondere sollte die Agentur mit Blick auf die Erreichung eines der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dargelegten Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Luftverkehrsstandards der Union zu exportieren und den weltweiten Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union zu fördern, um ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern. [Abänd. 4]

(3d)  Die Erteilung von Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und andere Dienstleistungen spielen bei der Erbringung von Diensten für die Branche durch die Agentur eine wichtige Rolle und sollten insofern zur Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen. Die Agentur sollte in der Lage sein, auf die möglicherweise schwankende Marktnachfrage zu reagieren. Folglich sollte die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren oder Entgelten finanziert werden, anpassbar und nicht im Stellenplan festgelegt sein. [Abänd. 5]

(3e)  Mit dieser Verordnung soll die in Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegte Anforderung erfüllt werden, indem die Überschneidungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dergestalt beseitigt werden, dass Erstere an Letztere angepasst und eine klare Aufgabenteilung zwischen der Kommission, der Agentur und Eurocontrol hergestellt wird, sodass die Aufgabe der Kommission die wirtschaftliche und technische Regulierung ist, die Agentur in ihrem Auftrag die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht übernimmt und Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben konzentriert, vor allem diejenigen im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der ein gemeinsames System vom Streckennavigationsgebühren für Flugsicherungsdienste einschließlich der Aufsicht geschaffen wurde, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz zugunsten der Nutzer des Luftraums zu erreichen. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Gesamtkosten von Aufsichtstätigkeiten im Bereich Flugverkehrsmanagement (ATM)/Flugsicherungsdienste (ANS) zu senken, ist es auch notwendig, das derzeitige System vom Streckennavigationsgebühren so zu ändern, dass damit die ATM/ANS-Aufsichtsbefugnisse der Agentur angemessen gedeckt werden. Mit einer solchen Änderung wird sichergestellt, dass die Agentur über die Mittel verfügt, die sie benötigt, um die ihr vom Gesamtsystemkonzept der Union in der Flugsicherheit zugewiesenen Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrzunehmen, zu einer transparenteren, kosteneffizienteren und effektiveren Versorgung der das System finanzierenden Nutzer des Luftraums mit Flugsicherungsdiensten beizutragen und die Bereitstellung eines integrierten Dienstes zu fördern. [Abänd. 6]

(4)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), ausgeübt werden.

(5)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(5a)  Um die Interoperabilität der weltweit verwendeten Technologien zu gewährleisten, sollten die Kommission und die Agentur bei den Standardisierungsbemühungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ein auf internationaler Ebene koordiniertes Konzept fördern. [Abänd. 7]

(6)  Auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Agentur sollten bestimmte Grundsätze hinsichtlich der ihrer Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden. Insbesondere sollte bei der Zusammensetzung des Exekutivausschusses die Bedeutung der Luftfahrt in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine angemessene Vertretung des erforderlichen Fachwissens sichergestellt werden. [Abänd. 8]

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sofern der Flugverkehr vorrangig anderen Zwecken als dem allgemeinen Flugverkehr dient;“

"

ii)  Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:"

„c) ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden, vorrangig in Bezug auf andere Luftfahrzeugbewegungen als denen des allgemeinen Flugverkehrs.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Unbeschadet Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Militäreinrichtungen, die für den allgemeinen Flugverkehr geöffnet sind und in denen Militärpersonal Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr erbringt, die nicht unter Absatz 1 fallen, ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird.“

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:"

„g) die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung des ATM-Masterplans;

   h) eine im Verhältnis zur Art der jeweiligen Tätigkeit stehende Regulierung der Zivilluftfahrt im Sinne einer optimalen Förderung ihrer der Sicherheit, nachhaltigen Entwicklung, Leistungsfähigkeit, Interoperabilität, des Klimaschutzes, der Umweltfreundlichkeit und Sicherheit von Energieeinsparungen.“ [Abänd. 9]

"

b)  Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet);“

"

3.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„fortlaufende Aufsicht“ die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt oder eine Erklärung abgegeben wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses oder der Erklärung jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;“

"

b)  Der Buchstabe da erhält folgende Fassung:"

„da) „ATM/ANS-Komponenten” gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. ...(12) über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums;“

"

c)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„ea) „Erklärung“ jede schriftliche Äußerung für ATM/ANS-Zwecke:

   bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, die von einer Organisation abgegeben wird, die mit der Konzeption, Herstellung und Wartung von ATM/ANS-Systemen und ‑Komponenten befasst ist;
   bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen an in Betrieb zu nehmende Dienste oder Systeme, die durch einen Diensteanbieter abgegeben wird;
   bezüglich der Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Fluginformationsdiensten.“

"

d)  Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„f) „qualifizierte Stelle“ eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden dürfen;“

"

e)  Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:"

„q) „ATM/ANS" die Dienste des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. ...(13) Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementdienste im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Flugverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkte der Flugsicherung bestehen;

   r) „ATM/ANS-System“ eine Kombination von Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. ...+;“

"

f)  Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:"

„t) „Allgemeiner Flugverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen;

   u) „ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates* gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates** gebilligten Plan.

___________________

* Beschluss 2009/320/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41).

** Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).“

"

fa)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:"

„ua) „Akkreditierung“ das Qualifikationsverfahren einer nationalen Luftfahrtbehörde oder qualifizierten Stelle für die Erbringung von Diensten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. ...(14);“. [Abänd. 30 und 32]

"

4.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3b erhält folgende Fassung:"

„(3b) Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:

   nicht mehr als 10000 Fluggäste jährlich abfertigt und
   nicht mehr als 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang mit Frachtbetrieb abfertigt,

sofern die Freistellung im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung und anderen Vorgaben des EU-Rechts steht.

Die Kommission prüft, ob die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind und fasst andernfalls einen entsprechenden Beschluss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

"

b)  In Absatz 3c erhält der erste Satz die folgende Fassung:"

„(3c) ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. ...(15) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.“

"

5.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe d erster Satz erhält folgende Fassung:"

„d) Für die Instandhaltung und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind.“

"

b)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

   a) Bedingungen für die Erstellung der für ein Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
   b) Bedingungen für die Erstellung der für Teile und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
   c) Bedingungen für die Erstellung der besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
   d) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen sicherzustellen, sowie Bedingungen für die Genehmigung von Nachweisverfahren als Alternative zu diesen verbindlichen Informationen;
   e) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, zusätzliche Musterzulassungen, die Genehmigung von Reparaturverfahren, individuellen Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen, einschließlich folgender Aspekte:
   i) Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind;
   ii) Einschränkungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes betreffen:
   Zweck des Flugs;
   Luftraum für den jeweiligen Flug;
   Qualifikation der Flugbesatzung;
   Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden Personen;
   iii) Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende Einschränkungen;
   iv) betriebliche Eignungsdaten, einschließlich:
   Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen;
   Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung und Referenzdaten der betreffenden Simulatoren, um die Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen;
   Basis-Mindestausrüstungsliste;
   für die Flugbegleiter relevante Daten zum Luftfahrzeugmuster;
   zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen des Luftfahrzeugs zu unterstützen;
   f) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;
   g) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind;
   h) Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;
   i) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, sowie bei den Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird;
   j) Bedingungen für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;

Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ist wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang I zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen, oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit erforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ [Abänd. 33]

"

6.  Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission ist befugt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(3)  Um ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen.“

"

7.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"

„Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers genau bekannt ist, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist. Die Kommission verabschiedet detaillierte Vorschriften, nach denen ein Arzt für Allgemeinmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger tätig werden kann, die insbesondere dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

"

b)  Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:"

„Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind.“ [Abänd. 41]

"

c)  In Absatz 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(6) In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, in denen Folgendes detailliert festgelegt wird:“

"

d)  Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse;“

"

e)  Absatz 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„f) die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h Bezug genommen wird und die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

"

f)  Am Ende von Absatz 6 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang III zu ändern oder zu ergänzen , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Pilotenlizenzen erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ [Abänd. 34]

"

fa)  Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(7) Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Pilotenausbildung, einer verbesserten Sicherheitskultur und den Müdigkeits-Management-Systemen entsprechen.“ [Abänd. 42]

"

8.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(5) Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

"

b)  Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:"

„g) die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb, an den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

"

c)  In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„h) die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Sondergenehmigungen für den Betrieb;

   i) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.“

"

d)  Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb zu ändern oder zu , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet des Flugbetriebs erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ [Abänd. 35]

"

9.  Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(5) Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

"

b)  In Absatz 5 werden folgende Buchstaben nach Buchstabe j angefügt:"

„k) die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Anbieter von Vorfeldmanagementdiensten;

   l) die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit des Flugplatzbetriebs und der Flugplatzausrüstung zu gewährleisten;
   m) die Zuständigkeiten der in Absatz 2 Buchstabe e genannten Diensteanbieter;
   n) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen von Organisationen und Bedingungen für die Aufsicht über Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind;
   o) die Zuständigkeiten von Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind.“

"

c)  Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va und gegebenenfalls Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Flugplätze erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ [Abänd. 36]

"

10.  Artikel 8b wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:"

„(4) Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungs- oder Erklärungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befassten Organisationen festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

(5)  Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung oder Erklärung durch den ATM/ANS-Anbieter oder die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befasste Organisation festgelegt werden. Das Zeugnis oder die Erklärung für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.“

"

b)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)  Die Einleitung erhält folgende Fassung:"

„(6) Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

"

ii)  Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dienstleister und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind, und für deren Beaufsichtigung;“

"

iii)  Die folgenden Buchstaben werden angefügt:"

„g) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten;

   h) die Bedingungen für die in Absatz 5 genannte Validierung und Erklärung und für die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bedingungen;
   i) für die Nutzung des Luftraums erforderliche Betriebsvorschriften und ATM/ANS-Komponenten.“

"

iv)  Am Ende des Absatzes wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va zu ändern, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet von ATM/ANS oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen.“ [Abänd. 37]

"

c)  Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS, insbesondere nach dem ATM-Masterplan und in enger Zusammenarbeit mit der ICAO“;

"

11.  Artikel 8c wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 10 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(10) Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

"

b)  In Absatz 10 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„e) unbeschadet der Bestimmungen bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden, die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;

   f) die Bedingungen, unter denen im Interesse der Sicherheit die Ausbildung am Arbeitsplatz verboten, begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft wird;
   g) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Ausbildung am Arbeitsplatz zu gewährleisten.“

"

c)  Am Ende von Absatz 10 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Vb zu ändern sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der in Zusammenhang mit den Ausbildungseinrichtungen und Fluglotsen oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“ [Abänd. 38]

"

12.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(4) Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeuge sowie ihrer Besatzung und ihres Betriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

"

b)  Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;“

"

c)  Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) die Bedingungen für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;“

"

d)  In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„g) zusätzliche Bedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der Normen und Anforderungen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert, um sicherzustellen, dass das Ziel der betreffenden Normen und Anforderungen erreicht wird.“

"

e)  In Absatz 5 Buchstabe e wird „Sicherheits“ gestrichen.

13.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Erklärungen, die sie entgegengenommen haben, Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.“

"

b)  In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die in Artikel 1 genannte Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes festzulegen:“

"

c)  In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„d) die Bedingungen für die Qualifikationen der Inspektoren, die Vorfeldinspektionen durchführen, und Einrichtungen, die an der Ausbildung dieser Inspektoren mitwirken;

   e) die Bedingungen für die Verwaltung und Anwendung von Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Sicherheitsmanagementsystemen.“

"

14.  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, sowie die auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

(2)  Die Kommission entscheidet von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur, ob in Absatz 1 genannte Zulassungen bzw. Zeugnisse dieser Verordnung und den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.“

"

15.  Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen.“

"

16.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 13

Qualifizierte Stellen

„Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen.“

"

17.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelöst werden kann.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Kommission prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die getroffene Maßnahme nach Absatz 1 nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 1.

Ist dies aufgrund der Feststellung eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nach Absatz 1 erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65c zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen die festgestellten Sicherheitsprobleme zu lösen.“ [Abänd. 39]

"

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.“

"

d)  In Absatz 5 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:"

„Die Kommission prüft, ob die Freistellung den in Absatz 4 genannten Bedingungen entspricht und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

"

e)  Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(6) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 und des Absatzes 7 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen delegierten Rechtsakten und der Durchführungsrechtsakte erteilen.“

"

f)  In Absatz 7 wird am Ende folgender erhält der Unterabsatz angefügt2 folgende Fassung: [Abänd. 10]"

„Wenn die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Empfehlung zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen des Absatzes 6 erfüllt sind, genehmigt sie die Abweichung unverzüglich, indem sie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte entsprechend ändert.“

"

18.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(2) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Notwendigkeit,”

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung"

„(3) Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.“ [Abänd. 11]

"

19.  Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:"

„AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR LUFTFAHRT“

"

20.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt errichtet. “

"

b)  In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt, insbesondere Flugsicherheit, zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:“ [Abänd. 12]

"

c)  In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:"

„f) Sie unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben, indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Sachverständigen bietet.“

"

ca)  In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:"

„g) Gemäß Artikel 2 fördert sie Luftfahrtstandards und ‑vorschriften der Union auf internationaler Ebene, indem sie die entsprechende Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen aufbaut, und fördert damit den Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union, um so weltweit ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern;

   h) Sie nimmt die Akkreditierung der nationalen Luftfahrtbehörden vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmung dieses Absatzes festzulegen.“ [Abänd. 13, 31 und 40]

"

21.  Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten bewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und des ATM-Masterplans aktualisiert.“ [Abänd. 14]

"

22.  In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:"

„i) Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,“

"

23.  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „ein Monat“ durch „drei Monate“ ersetzt.

b)  Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) ist ein Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so verweist er die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission entscheidet darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

"

24.  In Artikel 22a wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„ca) sie erteilt und verlängert die Zeugnisse oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind;“

"

25.  Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

"

26.  Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

„(3) Auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 65b fest:“

"

b)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) die detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern.“

"

27.  Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen.

28.  Artikel 30 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 30

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.“

"

29.  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) ernennt den Exekutivdirektor und die Stellvertretenden Exekutivdirektoren gemäß den Artikeln 39a und 39b;“

"

b)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) legt vor dem 30. November jeden Jahres und nach Stellungnahme der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für das/die kommenden Jahr(e) fest; diese Arbeitsprogramme werden unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft Union und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem Arbeitsprogramm beigefügt;“ [Abänd. 15]

"

c)  Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:"

„h) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;“

"

d)  In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"

„n) übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68) („Befugnisse einer Anstellungsbehörde“),

   o) stellt ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angemessene Folgemaßnahmen sicher,
   p) erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
   q) erlässt Bestimmungen für Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammern.

________________

* Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).“

"

e)  Folgender Absatz 6 wird angefügt:"

„(6) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen von der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.“ [Abänd. 16]

"

30.  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die Worte „einem Vertreter der Kommission“ ersetzt durch „zwei Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen,“.

b)  In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „ihren Stellvertreter und dessen Stellvertreter“ ersetzt durch „ihre Stellvertreter und deren Stellvertreter“.

c)  In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird „fünf“ durch „vier“ ersetzt.

d)  In Absatz 1 wird am Ende folgender neuer Unterabsatz angefügt:"

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtbereichs unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

"

31.  In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

–  Das Wort „Zweidrittelmehrheit“ wird ersetzt durch „einfache absolute Mehrheit“. [Abänd. 17]

–  Folgender Satz zwei wird eingefügt:"

„Für Beschlüsse über die Festlegung der Arbeitsprogramme, den Jahreshaushalt, die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.“

"

32.  Folgender Artikel wird angefügt:"

„Artikel 37a

Exekutivausschuss

1.  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

2.  Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

   a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,
   b) ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
   c) unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 38 Beratung und Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige vorläufig Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und über Haushaltsfragen fassen. Diese Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von fünf der sieben Mitglieder des Exekutivausschusses gefasst. Mit ihnen wird unverzüglich der Verwaltungsrat in seiner unmittelbar folgenden Sitzung befasst. Der Verwaltungsrat kann sie in einer Abstimmung mit absoluter Mehrheit widerrufen.

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei fünf anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Die Amtszeit der fünf vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder kann unbegrenzt häufig verlängert werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Vorsitzenden des Exekutivausschusses entspricht seiner Amtszeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats. Die Amtszeit des Vertreters der der Mitglieder Kommission entspricht seiner Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

6.  Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder oder des Exekutivdirektors zusammen.

7.  Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.“ [Abänd. 18]

"

33.  Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

"1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.“

"

b)  Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.

c)  Absatz 3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:"

„i) Er kann seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen. Die Kommission legt die Modalitäten dieser Befugnisübertragungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

"

d)  Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:"

„k) Er arbeitet das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm aus und unterbreitet sie nach Konsultation der Kommission dem Verwaltungsrat.“

"

e)  In Absatz 3 werden die Buchstaben angefügt:"

„m) Er führt das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm durch und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Durchführung.

   n) Er erarbeitet einen Aktionsplan, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal jährlich über die Fortschritte.
   o) Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
   p) Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und deren legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“

"

34.  Artikel 39 wird gestrichen.

35.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 39a

Ernennung des Exekutivdirektors

1.  Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.  Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. [Abänd. 19]

3.  Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende Nach der Hälfte dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur in einem Bericht. Die Kommission legt diesen Evaluierungsbericht dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vor. [Abänd. 20]

4.  Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

5.  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann äußert sich der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. [Abänd. 21]

6.  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.  Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt entfernt werden.

8.  Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht.

Artikel 39b

Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

1.  Der Exekutivdirektor kann wird von einem oder mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektor Exekutivdirektoren unterstützt werden. [Abänd. 22]

2.  Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a.“

"

36.  Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

"

37.  Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

"

38.  Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) soweit erforderlich, Einbeziehung von Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol oder sonstigen besonderen Einrichtungen;“

"

39.  Artikel 56 erhält folgende Fassung:"

"Artikel 56

Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)  Zum 30. November jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung.

(2)  Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(3)  Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)  Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten Bewertung.“

"

40.  Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind.“

"

41.  In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:"

„f) Entgelten gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben 391/2013 der Kommission*, die für von der Agentur wahrgenommene ATM/ANS-Aufsichtsaufgaben relevant sind. [Abänd. 23]

   fa) Zuschüssen.[Abänd. 24]

_____________________

* Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).“

"

(41a)  Folgender Artikel 61a wird eingefügt:"

„Artikel 61a

Interessenkonflikte

(1)  Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gelten könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und der Beschwerdekammer geben diese Erklärungen ab, die mit ihrem jeweiligen Lebenslauf veröffentlicht werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihrer in Artikel 42 aufgeführten Gremien sowie der externen und eigenen Sachverständigen.

(2)  Der Verwaltungsrat setzt eine Strategie zur Bewältigung und Unterbindung von Interessenkonflikten um, die mindestens Folgendes umfasst:

   a) Grundsätze für die Behandlung und Überprüfung der Interessenerklärungen mit Regeln für deren Veröffentlichung unter Berücksichtigung von Artikel 77;
   b) zwingend vorgeschriebene Schulungen zu Interessenkonflikten für die Bediensteten der Agentur und abgeordnete nationale Sachverständige;
   c) Vorschriften über Geschenke und Einladungen;
   d) ausführliche Vorschriften darüber, welche Tätigkeiten Bedienstete und Mitglieder der Agentur nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Agentur nicht ausüben dürfen;
   e) Transparenzregeln für die Beschlüsse der Agentur einschließlich der Protokolle ihrer Gremien, die unter Berücksichtigung von sensiblen Informationen, Verschlusssachen und Geschäftsinformationen veröffentlicht werden, und
   f) Sanktionen und andere Mechanismen zum Schutz der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur.

Die Agentur beachtet, dass Risiken und Vorteile gegeneinander abgewogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die beste technische Beratung einzuholen und das beste Fachwissen zu erlangen, und auf die Bewältigung von Interessenkonflikten. Der Exekutivdirektor nimmt die Informationen über die Umsetzung dieser Politik in den Bericht auf, den er dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dieser Verordnung vorlegt.“ [Abänd. 25]

"

42.  Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch „Kommission“ ersetzt.

b)  Folgender Absatz 4 wird angefügt:"

„(4) Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“

"

43.  Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)  Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)  „Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b ermächtigt, auf der Grundlage der Absätze 3, 4 und 5 detaillierte Regeln für Gebühren und Entgelte festzulegen.“

"

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Regeln gemäß Absatz 1 bestimmen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.“

"

d)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.“

"

(da)  Folgender Absatz 6 wird angefügt:"

„6. Die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren und Entgelten finanziert werden, darf je nach der Marktnachfrage nach Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und anderen Dienstleistungen schwanken.“ [Abänd. 26]

"

44.  Artikel 65 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 65

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

_________________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

"

45.  Artikel 65a wird gestrichen.

46.  Die folgenden Artikel werden angefügt:"

„Artikel 65b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 27]

(3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 65c

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.“

"

46a.  Folgender Artikel 65d wird angefügt:"

„Artikel 65d

Bericht der Kommission

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht mit Blick auf weitere Entwicklungen im Hinblick auf den Aufbau eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Sicherheitsrahmens.“ [Abänd. 28]

"

47.  Folgender Artikel 66a wird angefügt:"

„Artikel 66a

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

(1)  Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. [ ] geschlossen wird.

(2)  Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.“

"

48.  Folgender Artikel wird angefügt:"

„Artikel 66b

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.“

"

49.  In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung:"

„(2) Die Stelle und das mit den Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind — keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte. [Abänd. 29]

(3)  Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.“

"

50.  Anhang Vb wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:"

„Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen, verhindern Zusammenstöße von Hindernissen und Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls, sofern durchführbar, zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten.“

"

b)  In Absatz 2 Buchstabe g werden am Ende folgende Worte angefügt:"

„Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken. Sie beruht auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

Die in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen betreffend die Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

   a) Flugplanung,
   b) Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen und
   c) Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich
   der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,
   Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und
   Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen,
   d) Berücksichtigung der Stimmigkeit von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie der notwendigen Koordinierung mit benachbarten Regionen.“

"

c)  In Absatz 2 Buchstabe h werden am Ende folgende Worte angefügt:"

„Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement ferner die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wird, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Agentur jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.“

"

d)  In Absatz 3 Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:"

„Das System umfasst insbesondere Folgendes:

1.  Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement.

2.  Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung.

3.  Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme.

4.  Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation.

5.  Navigationssysteme und -verfahren.

6.  Überwachungssysteme und -verfahren.

7.  Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste.

8.  Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.“

"

e)  In Absatz 3 Buchstabe b werden am Ende folgende Worte angefügt:"

„ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen.

Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen.“

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl C 170 vom 5.6.2014, S. 116.
(2)ABl C 170 vom 5.6.2014, S. 116.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(4)Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).
(5)Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).
(6)Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(8)Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).
(9)Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20).
(10)Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(12) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.
(13) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.
(14) Nummer der Verordnung im Verfahren 2013/0186(COD).
(15) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.


Pauschal- und Bausteinreisen ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM(2013)0512 – C7-0215/2013 – 2013/0246(COD))
P7_TA(2014)0222A7-0124/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0512),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0215/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A7-0124/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen, Pauschalrundreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [Abänd. 1]

P7_TC1-COD(2013)0246


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates(4) sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen – unter anderem Informationspflichten, die Haftung für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers – festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.

(2)  Der Tourismus ist für die Volkswirtschaften der Union von großer Bedeutung. Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen („Pauschalreisen“) machen einen erheblichen Anteil dieses Marktes aus. Der Reisemarkt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Angebotsplattform für Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Reiseprodukte befinden sich rechtlich gesehen in einer Grauzone oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG ausgenommen. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmen der Tourismusbranche („Unternehmern“) mehr Rechtssicherheit geboten werden. [Abänd. 2]

(3)  Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(4)  Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum, so dass erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten bestehen. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.

(5)  Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschal-Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundenen Reisearragements zu schaffen, müssen bestimmte Aspekte solcher Pauschal- und Bausteinreiseverträge die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reisearrangements ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist. [Abänd. 3]

(6)  Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements in anderen Mitgliedstaaten zu buchen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Verbraucher und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements weiter angeglichen werden.

(7)  Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen buchen, sind Verbraucher im Sinne des EU-Verbraucherrechts. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner von Unternehmen oder Freiberuflern zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Größere Unternehmen oder Organisationen hingegen haben für die Geschäftsreisen ihrer Angestellten, Mitglieder und Vertreter oft Rahmenverträge für Geschäftsreisen geschlossen, die sich auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisiert haben. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Diese Richtlinie sollte deshalb für Geschäftsreisende nur dann gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage eines Rahmenvertrags reisen. Um eine Verwechslung mit dem in anderen Verbraucherschutzrichtlinien definierten Unionsrechtsvorschriften über den Verbraucherschutz verwendeten Begriff des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden. [Abänd. 4]

(8)  Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für das der Reiseveranstalter die Haftung übernimmt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(5) darf es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Vorauswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über ein stationäres Reisebüro oder online erfolgt.

(9)  Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements unterschieden werden, bei letzteren stellt der Reisende die Reiseleistungen mit Hilfe eines stationären oder Online-Reisebüros zusammen und schließt mit den Anbietern von Reiseleistungen unter anderem über gezielte, verbundene Buchungsverfahren Verträge, die nicht dieselben Merkmale aufweisen wie Pauschalreiseverträge und für die deshalb nicht alle Pflichten gelten sollten, denen Pauschalreiseverträge unterliegen. [Abänd. 5]

(10)  Im Hinblick auf die Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder gebucht werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch die Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einzelne Reiseleistungen im selben Buchungsvorgang von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise gebucht werden oder wenn solche Reiseleistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Reiseleistungen sollten als im selben Buchungsvorgang erworben gelten, wenn sie ausgewählt worden sind, bevor der Reisende der Zahlung zugestimmt hat.

(11)  Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements sollten unterschieden werden von Reiseleistungen, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online-Reisebausteine Verbundene Online-Reisearrangements sollten zudem nicht mit sonstigen Reiseleistungen gleichgesetzt werden, über die der Reisende lediglich allgemein mittels eines elektronischen Links informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung und nicht in gezielter Weise auf seiner Website eine Liste aller Unternehmen aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden, die mit dem Reiseziel und/oder dem Reisezeitraum in Verbindung steht, das bzw. der für die erste Reiseleistung gewählt wurde.. [Abänd. 6]

(12)  Der alleinige Erwerb einer Flugreise als Reiseeinzelleistung stellt weder eine Pauschalreise noch eine Bausteinreise ein verbundenes Reisearragement dar.

(13)  Es sollten In dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für stationäre und Online-Reisevermittler festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle des Reisevermittlers oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungsanbietern schließen, sowie, wenn der Reisende einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen. Wenn zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen, sollten diese Vorschriften auch für Online-Reisevermittler gelten, die über verbundene Online-Buchungsverfahren spätestens bei Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer gezielt erleichtern. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Verbraucher bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungsanbieters oder Vermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reisearrangements stellen zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie dar, bei der ein Reiseveranstalter für alle Reiseleistungen haftet, die verbundenen Reisearrangements bilden aber ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht. [Abänd. 7]

(14)  Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für Bausteinreisen verbundene Reisearragements gelten.

(14a)  Online waren Praktiken zu verzeichnen, bei denen Unternehmer, die den Erwerb von verbundenen Reisearrangements fördern, nicht klar und deutlich die Option angeboten haben, nur die Hauptleistung zu buchen und keine weiteren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Derartige Praktiken sollten als für Reisende irreführend angesehen werden. Da der geltende Rechtsrahmen die Beseitigung dieser Praktiken noch nicht ermöglicht und diese speziell auf verbundene Reisearrangements abstellen, sollten diese Praktiken nach dieser Richtlinie untersagt werden. [Abänd. 8]

(15)  Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Anbieter zur genauen Angabe der Art des Reisearrangements und zur Aufklärung der Reisenden über ihre Rechte verpflichtet werden. Die Angabe der Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.

(15a)  Vor der Zahlung sollten die Reisenden darauf aufmerksam gemacht werden, ob sie sich für eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement entscheiden, und welches Reiseschutzniveau entsprechend gilt. [Abänd. 9]

(15b)  Unternehmer, die beim Erwerb eines verbundenen Reisearrangements behilflich sind, sollten den Reisenden, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot für ein verbundenes Reisearrangement gebunden ist, klar und deutlich darüber informieren, dass alle anderen Verträge im Zusammenhang mit dem verbundenen Reisearrangement innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden müssen, wenn die Vorteile der Richtlinie, die für das verbundene Reisearrangement gelten, geltend gemacht werden sollen. Werden die Verbraucher nicht davon in Kenntnis gesetzt, oder ist diese Information nicht korrekt, irreführend oder wird diese Information unterlassen, kann dies eine unlautere Geschäftspraktik darstellen. [Abänd. 141]

(16)  Als Kriterium für eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement sollte nur die Kombination verschiedener Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Autos, anderen Fahrzeuge oder anderen Verkehrsmitteln herangezogen werden. Reine Hotelübernachtungen mit dazu gebuchten Arrangements wie Musicalkarten oder Wellnessbehandlungen sollten ausgenommen werden, wenn diese Arrangements gegenüber dem Reisenden nicht eigens als ein erheblicher Teil der Reise beworben werden oder das Hauptelement der Reise nicht eindeutig auf der Nebenleistung liegt. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderembei der deutlich kein touristisches Ziel zu erkennen ist, wie zum Beispiel bei Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. [Abänd. 11]

(16a)  Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, beispielsweise Fährfahrten mit Übernachtung oder Zugfahrten im Schlafwagen, sollten als einzelne Reiseleistung gelten, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleistung kombiniert wird. [Abänd. 12]

(17)  Andere touristische Dienstleistungen wie der Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Freizeit- oder Themenparks sind Leistungen, die in Kombination mit Beförderung, Unterbringung und/oder Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln als Arrangements angesehen werden sollten, die eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Arrangement darstellen können. Für solche Arrangements sollte die Richtlinie jedoch nur dann gelten, wenn die betreffende touristische Dienstleistung einen erheblichen Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements ausmacht. Die touristische Dienstleistung sollte dann als erheblicher Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise angesehen werden, wenn sie ausdrücklich als erheblich bezeichnet ist, sie deutlich erkennbar den Grund der Reise darstellt, wenn auf sie mehr als 2025  % des Gesamtpreises entfällt oder wenn sie in anderer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellt. Nebenleistungen insbesondere wie Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, Transport zum Beginn der Reise sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigung Reinigungsleistungen im Rahmen der Unterbringung sollten nicht als eigenständige touristische Dienstleistung angesehen werden. [Abänd. 13]

(18)  Ein Vertrag, der den Reisenden nach Vertragsschluss dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen – wie bei einer Reise-Geschenkbox – zu treffen, sollte als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angabenandere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmen übertragen werden. Bei den für den Abschluss eines Buchungsvorgangs notwendigen Angaben handelt es sich um Kreditkartendaten oder sonstige für die Zahlung erforderliche Angaben. Die Übermittlung von Informationen wie Reiseziel oder Reisezeiten allein sollte hierfür nicht ausreichen. Ferner sollten Kreuzfahrten und mehrtägige Zugreisen mit Unterbringung als Pauschalreisen gelten, da sie Beförderung, Unterbringung und Verpflegung verbinden. [Abänd. 14]

(19)  Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen, Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie gelegentlich veranstaltete Pauschalreisen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von natürlichen oder juristischen Personen wie beispielsweise Organisationen ohne Erwerbscharakter, unter anderem von wohltätigen Einrichtungen, Fußballvereinen und Schulen gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. [Abänd. 15]

(19a)  Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen oder allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements anwenden, die gelegentlich von natürlichen oder juristischen Personen angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sowie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, die einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen.i [Abänd. 16]

(20)  Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass mindestens ein Unternehmer als Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pauschalreiseleistungen haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte deshalb ein Unternehmer – in der Regel ein stationäres oder Online-Reisebüro – als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von seiner Beteiligung an der Gestaltung einer Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie abhängen und nicht von der Bezeichnung, unter der er seine Tätigkeit ausübt. Erfüllen zwei oder mehr Unternehmer ein Kriterium, das aus der Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise macht, und haben diese Unternehmer dem Reisenden nicht mitgeteilt, wer von ihnen der Veranstalter der Pauschalreise ist, sollten alle beteiligten Unternehmer als Veranstalter angesehen werden.

(20a)  Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder beide, sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pauschalreiseleistungen haftet Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, ob die an einer Pauschalreise beteiligten Unternehmen, insbesondere in der Online-Umgebung, für die Erbringung der betreffenden Leistungen haften. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen haften, es sei denn, auch in den nationalen Rechtsvorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler haftbar gemacht werden können. [Abänd. 17]

(21)  Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass sieReisevermittler für Buchungsfehler haften, wenn ihnen Fehler bei der Buchung unterlaufen. Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise gebucht haben. [Abänd. 18]

(22)  Der Reisende sollte vor Buchung einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, im Reisebüro oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der betreffende Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für ihn erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.

(23)  Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss klar und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, den Parteien unter bestimmten Umständen auf einem dauerhaften Datenträger in einer Weise mitgeteilt werden, dass auf sie in der Folge Bezug genommen werden kann. Eine Änderung dieser Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Vertragsparteien dem ausdrücklich zustimmen. [Abänd. 19]

(23a)  Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die dazu beitragen können, dass die Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung Zugang zu aktuellen Informationen haben, und der steigenden Tendenz, Pauschalreisen online zu buchen, müssen gedruckte Broschüren nicht länger ausdrücklich vorgeschrieben werden. [Abänd. 20]

(23b)  Flugzeiten sollten fester Vertragsbestandteil sein und zu den wesentlichen Eigenschaften einer Reise zählen. Sie sollten nicht wesentlich von den Zeiten abweichen, die den Reisenden in den vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden. [Abänd. 21]

(24)  Die Informationspflichten sind in dieser Richtlinie unbeschadet der in anderen Unionsrechtsakten(6) vorgeschriebenen Informationspflichten erschöpfend aufgeführt.

(25)  In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Parteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.

(26)  Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus gebucht werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Vertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt. Reisende sollten jederzeit vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung von dem Vertrag zurücktreten können; wird die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – z. B. durch Kriegshandlungen, einschließlich Terrorismus, oder eine Naturkatastrophe unter anderem Wirbelstürme und Erdbeben und die Reisenden gefährdende politische Instabilität, – erheblich beeinträchtigt, sollte der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten können, wenn diese Ereignisse nach Abschluss des Reisevertrag eingetreten sind. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sollten insbesondere dann angenommen werden, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten. [Abänd. 22]

(27)  In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn auch zur entschädigungslosen Beendigung des Vertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte der Reiseveranstalter die Reisenden, die von dieser Vertragsklausel betroffen sein könnten, hierüber angemessen unterrichten. [Abänd. 23]

(28)  In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Vertrag zurücktreten können, wenn durch die beabsichtigten Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert werden. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein bei einer Änderung des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind, der Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, oder der für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse, sofern im Vertrag die Berechtigung der Änderung des Preises sowohl nach oben als auch nach unten ausdrücklich vorbehalten ist. Reisende sollten das Recht haben, vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot anzunehmen, wenn die Preiserhöhungen sollten auf 10 % 8 % des ursprünglichen des Pauschalreisepreises beschränkt sein übersteigt. [Abänd. 24]

(28a)  Eine Preiserhöhung sollte immer schriftlich begründet werden. Sofern eine Preiserhöhung von mehr als 8% geltend gemacht wird, sollte dem Reisenden schriftlich die Möglichkeit des Rücktritts oder eine alternative, gleichwertige Reise zum gebuchten Reisepreis angeboten werden. Wenn der Reisende hiervon nicht gebraucht macht, sollte die Reise zum erhöhten Reisepreis als akzeptiert gelten. Die Beweislast des Zugangs der schriftlichen Benachrichtigung sollte beim Reiseveranstalter liegen. [Abänd. 25]

(29)  Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der vertraglichen Leistungen nicht erbracht werden kann, sollten ihm alternative Arrangements angeboten werden. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadensersatz haben. Schadensersatz sollte auch für immaterielle Schäden, insbesondere bei entgangener Urlaubsfreude, und in begründeten Fällen für Ausgaben gewährt werden, die dem Reisenden entstanden sind, weil er selbst Abhilfe geschaffen hat.

(30)  Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkommen über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags, sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Dienstleistungserbringer in internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr(7), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(8) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(9) berufen können. Ist die Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, sollte die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Übernahme der Kosten für den fortgesetzten Aufenthalt des Reisenden am Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)(11).

(31)  Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften sollten durch diese Richtlinie unberührt bleiben, so dass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehrere andere haftende Parteien geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen aus verschiedenen Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist, wenn diese Ansprüche das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Die Notwendigkeit, Reisenden eine annehmbare und zeitnahe Entschädigung in Fällen zu bieten, in denen der Vertrag von einer der Parteien nicht vollständig ausgeführt wurde, sollte jedoch nicht zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastung für die Reiseveranstalter und -vermittler führen. Neben ihrer Verpflichtung, einen Komfortmangel zu beheben oder Reisende zu entschädigen, sollten Reiseveranstalter und -vermittler auch das Recht haben, anschließend Regressansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die zu dem Vorfall beigetragen haben, der die Entschädigung oder die Verpflichtungen begründet hat. Die Haftung des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers Reiseveranstalters lässt daher diese Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Dienstleister unberührt. [Abänd. 27]

(32)  Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, umgehend angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich – sofern relevant – in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und alternative die Beschaffung alternativer Reisearrangements bestehen.

(33)  In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) über Fluggastrechte sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte ein Legislativvorschlag erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Flugreisen, d. h. von Einzelleistungen; die geltenden Vorschriften für Pauschalreisen bleiben somit unberührt, und es steht dem Gesetzgeber frei, einen Schutz vor Insolvenz auch für die Käufer anderer moderner Kombinationen von Reiseleistungen vorzusehen.

(34)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Reisende, die eine Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise ein verbundenes Reisearrangement erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters, des Vermittlers der Bausteinreise des verbundenen Reisearrangements oder anderer Dienstleister eines an dem verbundenen Reisearrangement beteiligten Unternehmens in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von Bausteinreisen niedergelassen sind, sollten dafür sorgen, dass Unternehmer, die solche Kombinationen von Reiseleistungen anbieten, Sicherheit für die Erstattung aller von den Reisenden geleisteten Zahlungen sowie für ihre Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz leisten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie den Insolvenzschutz ausgestalten, sie sollten aber für eine wirksame Regelung des Insolvenzschutzes auf nationaler Ebene sorgen und sicherstellen, dass mit dieser Regelung die umgehende Rückbeförderung aller von der Insolvenz betroffenen Reisenden und die Erstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen gewährleistet sind. Zieht ein Reisender es vor, eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement bis zum Ende fortzusetzen statt eine vollständige Erstattung zu erhalten, kann im Rahmen des Insolvenzschutzes gegebenenfalls vorgesehen werden, dass bestehende Verträge erfüllt werden, damit die Pauschalreise oder das verbundene Reisearrangement ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden fortgesetzt werden kann. Der Schutz vor Insolvenz sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten des Veranstalters, des Vermittlers oder Dienstleisters eines der an dem verbunden Reisearrangement beteiligten Unternehmens einschließlich der Art der von ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen Rechnung tragen sowie den vorhersehbaren saisonalen Schwankungen, dem Umfang der Anzahlungen und der Art und Weise, wie diese abgesichert sind. In Fällen, in denen Insolvenzschutz in Form einer Garantie oder Insolvenz-Ausfallversicherung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bereitgestellt werden kann, darf sich diese Sicherheit nicht auf Bescheinigungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzunternehmen beschränken. [Abänd. 29]

(35)  Um den freien Verkehr von Dienstleistungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.

(36)  Bausteinreiseverträge Verträge verbundener Reisearrangements unterliegen abgesehen von der Pflicht, Schutzvorkehrungen für den Insolvenzfall zu treffen und Reisende darüber zu informieren, dass die Anbieter von Einzelleistungen allein für die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung haften, den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.

(37)  Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen die Buchung einer Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder eines verbundenen Reisearrangements über einen Reisevermittler läuft und dem Reisevermittler Fehler bei der Buchung unterlaufen.

(38)  Es sollte bekräftigt werden, dass Verbraucher nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Vermittler von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Anbieter von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.

(39)  Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(40)  Diese Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Verbraucherschutzregelungen. Da die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher(13) in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, muss die Richtlinie 2011/83/EU geändert werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Bausteinreisenindividuelle Einzelleistungen, die Teil eines verbundenen Reisearrangements sind, Anwendung findet, soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 30]

(41)  Diese Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) und das einzelstaatliche Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Verordnung erfasst sind, unberührt lassen. Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau nach Artikel 38 der Charta sicher.

(43)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Grad der Harmonisierung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie soll durch die Angleichung bestimmter Aspekte hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für zwischen Reisenden und Unternehmern geschlossene Verträge über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen- und verbundene Reisearrangements zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. [Abänd. 31]

Artikel 1a

Maß der Harmonisierung

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein Dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. [Abänd. 32]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Unternehmer Reisenden zum Verkauf anbieten oder verkaufen, mit Ausnahme der Artikel 17, 17 a und 17 b und für Bausteinreisen verbundene Reisearrangements mit Ausnahme der Artikel 4 bis 14, des Artikels 18 und des Artikels 21 Absatz 1.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für

a)  Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements , die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;

aa)  Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von einer natürlichen oder juristischen Person gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielt, und der Reisende vom verantwortlichen Unternehmer ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass diese Richtlinie auf solche Reisen oder verbundene Reisearrangements keine Anwendung findet; [Abänd. 33]

b)  akzessorische Verträge über Reiseleistungen, die als Zusatzleistungen zur Pauschalreise erbracht werden und ohne Mitwirkung des Veranstalters hinzugebucht werden oder akzessorische Verträge über Finanzdienstleistungen; [Abänd. 34]

c)  Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Geschäftsreisen zwischen dem Arbeitgeber des Reisenden und einem auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisierten einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer erworben werden; [Abänd. 35]

d)  Pauschalreisen, bei denen nicht mehr als eine Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a, b und c mit einer Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, wenn diese letztere Leistung nicht einen erheblichen Teil der Pauschalreise ausmacht oder erkennbar nicht den eigentlichen Grund der Reise darstellt oder die Nebenleistung erkennbar nicht als Hauptelement der Reise vermarktet wird; [Abänd. 36]

e)  eigenständige Verträge über eine einzelne Reiseleistung.

ea)  Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d kombiniert wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.  „Reiseleistung“:

a)  die Beförderung von Personen,

b)  die Unterbringung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, sofern eine solche Unterbringung eindeutig einem touristischen Zweck dient, [Abänd. 38]

c)  die Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln oder [Abänd. 39]

d)  jede andere touristische Dienstleistung, die nicht als Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung von Personen oder zur Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln erbracht wird; [Abänd. 40]

2.  „Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn:

a)  diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Vorauswahl des Reisenden vor Abschluss eines Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

b)  diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den Anbietern von Reiseeinzelleistungen geschlossen werden,

i)  in einer einzigen Vertriebsstelle innerhalb desselben Buchungsvorgangs erworben werden, und alle Leistungen vom Reisenden ausgewählt wurden, bevor er in die Zahlung eingewilligt hat, oder [Abänd. 41]

ii)  zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden, oder [Abänd. 42]

iii)  unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, oder [Abänd. 43]

iv)  nach Abschluss eines Vertrags, der den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden, oder

v)  von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angaben andere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens 24 Stunden nach bei Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmern übertragen werden; [Abänd. 44]

3.  „Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise oder, wenn die Reise auf der Grundlage verschiedener Verträge angeboten wird, alle Verträge über Leistungen, die Teil der Pauschalreise sind;

4.  „Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen beginnt;

5.  „Bausteinreise“„verbundenes Reisarrangement“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern bei der die Reiseleistungen Gegenstand separater Verträge mit den Anbietern der Einzelleistungen sind und die einzelnen Leistungen mithilfe beteiligten Anbieters oder eines Reisevermittlers zusammengestellt werden [Abänd. 45]

a)  im Wege getrennter Buchungsvorgänge wenn der Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen, oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle oder [Abänd. 46]

b)  durch den gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen eines anderen Unternehmers über verbundene Online-Buchungsverfahren, bei denen zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen;

6.  „Reisender“ jede Person, die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist oder einen solchen Vertrag schließen möchte, einschließlich Geschäftsreisende, soweit sie nicht auf der Grundlage eines für Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags reisen;

7.  „Unternehmer“ jede Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

8.  „Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet oder bei der Zusammenstellung und dem Erwerb solcher Pauschalreisen behilflich ist. Wenn mehr als ein Unternehmer eines der Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstabe b erfüllt, gelten alle Unternehmer als Reiseveranstalter, es sei denn, einer von ihnen wird als Reiseveranstalter bestimmt und der Reisende wird davon entsprechend unterrichtet; [Abänd. 48]

9.  „Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der

a)  vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet oder [Abänd. 49]

b)  den Erwerb von Reiseleistungen erleichtert, die Teil einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements sind, indem er Reisenden beim Abschluss gesonderter Verträge über Reiseleistungen mit einzelnen Dienstleistern, von denen einer der Reisevermittler selbst sein kann, behilflich ist; [Abänd. 50]

10.  „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

11.  „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eine unvorhersehbare Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären; [Abänd. 51]

12.  „nicht vertragsgemäße Erfüllung“ die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(12a)  „Nebenleistungen“ eine nicht eigenständige touristische Dienstleistung im Rahmen der Erbringung oder Ergänzung von Reiseleistungen wie insbesondere Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, zum Abflugflughafen sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigungsdienste im Rahmen der Unterbringung. [Abänd. 53]

Kapitel II

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Artikel 4

Vorvertragliche Informationen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler über Folgendes informiert wird, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind: [Abänd. 54]

a)  die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:

i)  Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und der Anzahl der Übernachtungen; [Abänd. 55]

ii)  Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise oder, wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;

Wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Unternehmer den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise.

Wenn eine ungefähre Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Reisevermittler den Reisenden entsprechend; [Abänd. 56]

iii)  Lage, Hauptmerkmale und touristische Einstufung der Unterbringung, die ihr von der für den Ort zuständigen Stelle, in der sich die Unterbringung befindet, verliehen wurde; [Abänd. 57]

iv)  Angaben zu den Mahlzeiten, falls Mahlzeiten inbegriffen sind;

v)  Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;

va)  Angabe, ob die Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht werden, und wenn ja, wie viele Personen voraussichtlich teilnehmen werden; [Abänd. 58]

vi)  die Sprache(n), in der/denen die Aktivitäten organisiert wird/werden, und [Abänd. 59]

vii)  Angabe, auf Nachfrage des Reisenden, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter einer bestimmten eingeschränkten Mobilität geeignet ist; [Abänd. 60]

b)  die Firma und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

c)  den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht im Voraus bestimmen lassen, Hinweis darauf, dass der Reisende unter Umständen für solche Mehrkosten aufkommen muss und Angabe, welcher Art diese Kosten sind; der Gesamtpreis muss in Form einer vollständigen Rechnung dargestellt sein, die alle Kosten der Reiseleistung in transparenter Form darstellt; [Abänd. 61]

d)  die Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf, dass vom Reisenden eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangt werden kann, sowie deren Bedingungen;

e)  gegebenenfalls die die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe einer der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Rücktrittsfrist von mindestens 20 Tagen vor Reisebeginn, falls diese Zahl nicht erreicht wird; [Abänd. 62]

f)  die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten;

fa)  Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit; [Abänd. 63]

g)  Bestätigung, dass die Leistungen eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

ga)  Informationen darüber, dass der Reisende oder der Reiseveranstalter nach Artikel 10 Absatz 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise unter Entrichtung der gegebenenfalls zu zahlenden angemessenen und einheitlichen Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 64]

gb)  Möglichkeit der Übertragung der Pauschalreise an einen anderen Reisenden sowie mögliche Beschränkungen und Konsequenzen einer solchen Übertragung. [Abänd. 65]

(1a)  Sofern eine Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, muss der Reisevermittler dem Reisenden die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich vollständig übermitteln. [Abänd. 66]

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 67]

(2a)  Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Reisevertrag weist der Reiseveranstalter den Reisenden klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Reise bucht, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, iv, v, Buchstabe c und Buchstabe d dieses Artikels genannten Informationen hin. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU findet entsprechend Anwendung. [Abänd. 68]

(2b)  Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer. [Abänd. 69]

Artikel 5

Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Vertragsschluss

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter die dem Reisenden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a mitgeteilten Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g mitgeteilten Informationen f, g und ga, die integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht ändern darf geändert werden dürfen, nicht ändert,, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich ein entsprechendes Änderungsrecht vor und teilt die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen werden dem Reisenden die geänderten Informationen vor Abschluss des Vertrags klar und deutlich mit mitgeteilt. [Abänd. 70]

(2)  Wird der Reisende nicht vor Abschluss des Vertrags über Mehrkosten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c informiert, braucht er diese nicht zu zahlen. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

(3)  Bei Abschluss des Vertrags oder unmittelbar unverzüglich danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger. [Abänd. 72]

Artikel 6

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

(2)  Der Vertrag Vertragstext oder die Bestätigung des Vertrags enthält alle in muss den gesamten Inhalt des Vertrags wiedergeben und insbesondere auch diese Informationen nach Artikel 4 genannten Informationen. Darüber hinaus enthalten, die Vertragsinhalt geworden sind. In den Vertragstext oder in die Bestätigung sind folgende zusätzliche Informationen aufzunehmen: [Abänd. 74]

a)  besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;

b)  der Hinweis, dass der Reiseveranstalter:

i)  für die ordnungsgemäße Erfüllung aller im Vertrag enthaltenen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist;

ii)  gemäß Artikel 14 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;

iii)  verpflichtet ist, Vorsorge für den Insolvenzfall zu treffen und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gemäß Artikel 15 sicherzustellen sowie Namen und Kontaktdaten mit Anschrift der Einrichtung mitzuteilen, die den Insolvenzschutz bereitstellt;

c)  die Angaben einer Kontaktstelle, an die sich der Reisende mit Beschwerden wegen an Ort und Stelle festgestellter nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung wenden kann; [Abänd. 75]

d)  Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann; [Abänd. 76]

e)  der Hinweis, dass der Reisende gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder einer angemessenen vorab festgelegten Rücktrittsgebühr, wenn eine solche Gebühr gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegt wurde, jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 77]

f)  bei Minderjährigen, die an einer Pauschalreise mit Unterbringung teilnehmen und nicht in Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten reisen,, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person durch ein Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten hergestellt werden kann; [Abänd. 78]

g)  Informationen zu bestehenden internen Verfahren für die Abwicklung von Beschwerden und alternativen Streitbeilegungsmechanismen gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(16) alternativen Streitbeilegungsverfahren und zur Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(17). [Abänd. 79]

(3)  Die in Absatz 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 80]

(4)  Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten. folgenden Informationen:

a)  die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten;

b)  alle relevanten Kontaktdaten für den Fall, dass der Reisende die nicht vertragsgemäße Erfüllung einer Leistung feststellt, sowie die Information, wie der Reisende vorgehen sollte;

c)  Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann. [Abänd. 81]

Kapitel III

Änderung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

Artikel 7

Übertragung des Vertrags auf einen anderen Reisenden

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Vertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu 7 Tagen vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 82]

(2)  Der Reisende, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und gegebenenfalls die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten. Diese Der Reiseveranstalter unterrichte den Reisenden, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, über die möglichen Kosten dürfen nicht einer solchen Übertragung, die keinesfalls unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen nicht dürfen. [Abänd. 83]

Der Reisveranstalter, bei dem die Übertragung vorgenommen wird, ist verpflichtet, die sich aus der Übertragung des Vertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren und Mehrkosten zu belegen. [Abänd. 84]

Artikel 8

Änderung des Preises

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

a)  der des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind, [Abänd. 85]

b)  der Abgaben für Reiseleistungen, die Bestandteil einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughafen, oder

c)  der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.

(1a)  Eine Preisminderung gemäß Absatz 1 von 3% oder mehr wird an den Reisenden weitergegeben. Eine Preiserhöhung gemäß Absatz 1 kann nur ab 3% an den Reisenden weitergegeben werden. Im Falle einer Preisminderung kann der Reiseveranstalter pro Reisenden pauschal 10 EUR für den Verwaltungsaufwand geltend machen. [Abänd. 86]

(2)  Die Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 darf 10 %8% des Preises der Pauschalreise nicht übersteigen überschreitet, findet Artikel 9 Absatz 2 Anwendung. [Abänd. 87]

(3)  Die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon unverzüglich und in klarer und verständlicher Form spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger von der Preiserhöhung unter Angabe von Gründen und der Berechnung in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 88]

Artikel 9

Änderung anderer Vertragsbedingungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn andere Vertragsbedingungen als den Preis gemäß Artikel 8 nur dann einseitig ändern kann, wenn [Abänd. 89]

a)  er sich dieses Recht vertraglich vorbehalten hat,

b)  die Änderung insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Elemente unerheblich ist und [Abänd. 90]

c)  er den Reisenden hiervon klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

(1a)  Eine Änderung der Vertragsbedingungen gilt insbesondere als erheblich im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels, wenn die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Zeit der Abreise und der Rückkehr um mehr als drei Stunden von der tatsächlichen Zeit der Abreise oder Rückkehr abweicht oder nicht der in den vorvertraglichen Informationen genannten Tageszeit entspricht. [Abänd. 91]

(2)  Ist der Reiseveranstalter vor Reisebeginn gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a oder der besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe erheblich zu ändern oder den Preis der Pauschalreise um mehr als 8% des vertraglich vereinbarten Preises zu erhöhen, informiert er den Reisenden gemäß Artikel 8 Absatz 2 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und deutlich von [Abänd. 92]

a)  den vorgeschlagenen Änderungen und deren Auswirkungen auf den Reisepreis sowie [Abänd. 93]

b)  von dem Umstand, dass der Reisende innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ohne Sanktion vom Vertrag zurücktreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot annehmen kann; und , dass die vorgeschlagene Vertragsänderung aber als angenommen gilt, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. [Abänd. 94]

ba)  der Tatsache, dass die vorgeschlagene Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende von dem Rücktrittsrecht oder einem alternativen gleichwertigen Reiseangebot des Reiseveranstalters nicht Gebrauch gemacht hat. [Abänd. 95]

(3)  Haben die Vertragsänderungen oder das alternative gleichwertige Reiseangebot nach Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung. [Abänd. 96]

(4)  Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vom Vertrag zurück, erstattet ihm der Reiseveranstalter innerhalb von vierzehn 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags alle bisher geleisteten Zahlungen, einschließlich Zahlungen für über ihn gebuchte Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Reise- oder Reiserücktrittsversicherung oder gebuchte zusätzliche Aktivitäten vor Ort. Der Reisende hat gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersat gemäß Artikel 12. [Abänd. 97]

Artikel 10

Beendigung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Im Vertrag können angemessene einheitliche Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und den üblichen ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung einheitlicher Rücktrittsgebühren entspricht die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der nachweislich ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters, die nicht von den Anbietern von Reiseleistungen eingefordert oder durch eine anderweitige Verwendung dieser Reiseleistungen wiedergutgemacht werden können. Gebühren, die für die Beendigung des Vertrags fällig werden, einschließlich Verwaltungsgebühren, dürfen nicht unverhältnismäßig oder überhöht sein. Der Reiseveranstalter legt eine Begründung der Berechnung der Höhe der Entschädigung oder der einheitlichen Rücktrittgebühren vor. Die Beweislast für die Angemessenheit der Entschädigung trägt der Reiseveranstalter.. [Abänd. 98]

(2)  Der Reisende hat das Recht, vor Reisebeginn ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Reisevertrags am Bestimmungsort, auf dem Weg dorthin oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und der Reiseveranstalter daher erhebliche Änderungen an wesentlichen Bestandteilen des Pauschalreisevertrages vornehmen muss. Solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände sind beispielsweise gegeben, wenn die Pauschalreise durch Kriegshandlungen oder eine Naturkatastrophe erheblich beeinträchtigt wird. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände werden insbesondere dann angenommen, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten. [Abänd. 100]

(3)  Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Entschädigung des Reisenden nur beenden, wenn [Abänd. 101]

a)  sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist, jedoch spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder

i)  bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

ii)  bis zum siebten Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

iii)  bis zu 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten, von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder [Abänd. 102]

b)  der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

(4)  Im Falle einer Beendigung des Vertrags nach den Absätzen 1, 2 und 3 erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden innerhalb von 14 Tagen alle zu Unrecht gezahlten Beträge.

Kapitel IV

Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

Artikel 11

Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Dienstleistern zu erbringen sind.

(2)  Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, sofern dies der Reisende dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigt oder der Mangel dem Reiseveranstalter erkennbar ist und die Abhilfe nicht unverhältnismäßig oder der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist. [Abänd. 103]

(3)  Kann ein erheblicher Teil der Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den die Reisenden geeignete alternative Reisearrangements zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die von der Qualität her den vertraglich vereinbarten Leistungen mindestens gleichwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende die Reisenden nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird werden. [Abänd. 104]

(4)  Ist es dem Reiseveranstalter nicht möglich, geeignete alternative Arrangements anzubieten, oder lehnt der Reisende die angebotenen Arrangements ab, weil sie den vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar sind, sorgt der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise ist, ohne Mehrkosten für den Reisenden für eine gleichwertige Beförderung an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, mit dem sich der Reisende einverstanden erklärt hat, und leistet, wenn die vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden, dem Reisenden gegebenenfalls eine Entschädigung gemäß Artikel 12. Ausgleichszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. [Abänd. 105]

(4a)  Im Falle des Absatzes 4 kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, sofern die nichtvertragsgemäße Erfüllung der Leistung wesentlich ist und eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder nicht erfolgreich war. [Abänd. 106]

(5)  Ist eine rechtzeitige Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für nicht länger als dreifünf Nächte pro Reisendem bis in Höhe von 100 EUR pro Nacht. Der Reiseveranstalter sorgt für eine Unterbringung, die der Kategorie des ursprünglich gebuchten Hotels entspricht. Nur wenn der Reiseveranstalter die Unterbringung ausdrücklich nicht vornehmen kann oder will, kann der Reisende selbst buchen. In solchen Fällen kann der Reiseveranstalter die Kosten für die Unterbringung auf einen Betrag von bis zu125 EUR pro Nacht pro Reisendem begrenzen. [Abänd. 107]

(6)  Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 5 dieses Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Aritkel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder, falls dies nicht möglich ist, mindestens mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kosten kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann. [Abänd. 108]

(7)  Haben die alternativen Arrangements eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und gegebenenfalls auf Schadensersatz gemäß Artikel 12.

(7a)  Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach der Reisevermittler auch für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet und somit durch die sich aus diesem Artikel und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 ergebenden Verpflichtungen gebunden ist. [Abänd. 109]

(7b)  Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht unabhängig von dem Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach dieser Richtlinie. Hat der Reisende nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und dieser Richtlinie ein Recht auf Schadensersatz, ist er berechtigt, Ansprüche nach beiden Rechtsakten geltend zu machen, kann aber nicht in Bezug auf dieselben Tatsachen kumulierte Rechte nach beiden Rechtsakten geltend machen, wenn mit den betreffenden Rechten dieselben Interessen geschützt werden oder dasselbe Ziel verfolgt wird. [Abänd. 110]

Artikel 12

Preisminderung und Schadensersatz

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung hat

a)  für den Zeitraum, in dem die Leistungen nicht vertragsgemäß erfüllt wurden, oder

b)  wenn die alternativen Arrangements gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge haben.

(2)  Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des immateriellen Schadens, den er infolge der nicht vertragsgemäßen Erfüllung erlitten hat.

(3)  Der Reisende hat keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz, wenn

a)  der Reiseveranstalter nachweist, dass die nichtvertragsgemäße Erfüllung

i)  dem Reisenden zuzurechnen ist,

ii)  einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, und die nichtvertragsgemäße Erfüllung weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

iii)  durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war oder

b)  der Reisende dem Reiseveranstalter die von ihm an Ort und Stelle festgestellte nicht vertragsgemäße Erfüllung der Leistung nicht unverzüglich anzeigt, sofern diese Informationspflicht im Vertrag klar und ausdrücklich festgelegt und in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen ist.

(4)  Soweit der Umfang des Schadensersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Dienstleister, der eine Leistung erbringt, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadensersatz zu leisten hat, durch internationale für die Union verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, gelten diese Beschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Dienstleister zu leistende Schadensersatz durch internationale für die Union nicht verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadensersatz entsprechend beschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadensersatz vertraglich beschränkt werden, sofern diese Beschränkung nicht für Personenschäden und oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises. [Abänd. 111]

(5)  Das Recht auf Schadensersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den vorgenannten Verordnung, insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, geltend zu machen,. Die Schadenersatzansprüche dürfen allerdings für denselben Sachverhalt keine Ansprüche nicht auf der Grundlage verschiedener Regelungen kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben kumuliert werden. [Abänd. 112]

(6)  Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht kürzer als ein Jahr drei Jahre sein. [Abänd. 113]

Artikel 13

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter. Der fristgemäße Eingang einer solchen Mitteilung beim Reisevermittler gilt als fristgemäßer Eingang beim Reiseveranstalter.

Artikel 14

Beistandspflicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten promptenunverzüglich angemessenen Beistand leistet, insbesondere durch: [Abänd. 114]

a)  die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und

b)  Hilfe bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und alternativen bei der Ermittlung alternativer Reisearrangements. [Abänd. 115]

Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen. [Abänd. 116]

Kapitel V

Schutz bei Insolvenz

Artikel 15

Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Veranstalter von Pauschalreisen und Reisevermittler Vermittler von verbundenen Reisearrangements, die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dafür Sorge tragen, dass im Fall ihrer Insolvenz die effektive, prompte unverzügliche Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen und, soweit die Beförderung von Personen eingeschlossen ist, deren effektive, prompte Rückbeförderung gewährleistet sind. Sofern dies möglich ist, wird die Fortsetzung der Reise angeboten. [Abänd. 117]

(2)  Der Insolvenzschutz nach Absatz 1 sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten der betreffenden Unternehmer Rechnung tragen. Er sollte Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements zugutekommen.

Artikel 16

Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, nach Maßgabe der Vorschriften seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 15 erwirkt, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 15 an.

(1a)  Die Mitgliedstaaten gestatten es außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder der Union niedergelassenen Veranstaltern von Pauschalreisen, Reisevermittlern, die beim Erwerb von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, und Personenbeförderern Insolvenzschutz im Rahmen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme zu erwerben. [Abänd. 118]

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3)  Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über ihre nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen zur Verfügung, die einen bestimmten Unternehmer in ihrem Hoheitsgebiet bei Insolvenz absichern. Sie gewähren einander Zugang zu allen Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter und die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflichen Reisevermittler aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind.

(4)  Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und in seinem Hoheitsgebiet tätigen Reiseveranstalters oder Reisevermittlers, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. [Abänd. 119]

Kapitel VI

Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements

Artikel 17

Informationspflichten bei Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Bausteinreisevertrag Vertraga eines verbundenen Reisearrangements oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, klar und deutlich darüber informiert wird, dass

a)  jeder Dienstleister allein für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet,

b)  der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die diese Richtlinie ausschließlich Pauschalreisenden vorbehält, dass er aber im Fall der Insolvenz des Reisevermittlers oder eines Dienstleisters Anspruch auf Erstattung seiner Anzahlungen hat und, sofern die Beförderung Bestandteil des Vertrags ist, auf Rückbeförderung, und

ba)  dem Reisenden dennoch die Rechte im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU gewährt werden, bis auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen. [Abänd. 120]

Wenn der Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt hat, hat der Reisende Anspruch auf alle Garantien und Rechte, die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 121]

Artikel 17a

Informierung des Reisevermittlers über zusätzliche Reiseleistungen, die im Rahmen verbundener Reisarrangements über verbundene Online-Buchungsvorgänge gebucht werden

Unternehmer, die zusätzliche Reiseleistungen im Rahmen verbundener Reisearrangements anbieten, tragen dafür Sorge, dass der betreffende Reisevermittler angemessen über die bestätigte Buchung von zusätzlichen Reiseleistungen unterrichtet wird, die infolge zusammen mit der ersten gebuchten Reiseleistung ein verbundenes Reisearrangement darstellen, wodurch die Haftung und die Verpflichtungen des Reisevermittlers nach dieser Richtlinie begründet werden. [Abänd. 122]

Artikel 17b

Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind

Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dürfen nicht verschweigen, dass die Option besteht, keine weiteren Leistungen oder Nebenleistungen zu buchen, oder in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise über diese Option informieren. Die entsprechende Option muss stets standardmäßig vorausgewählt werden. [Abänd. 123]

Kapitel VII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des EWR, unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler den in Kapitel IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen der Kapitel IV und V nachkommt. Bei der Vermittlung eines solchen Reiseveranstalters, der außerhalb des EWR niedergelassen ist, finden bestehende schadenersatzrechtliche Haftungen wegen der Verletzung sonstiger vertraglicher Sorgfaltspflichten Anwendung. Die sonstige nationale Vermittlerhaftung bleibt von diesen Vorschriften unberührt. [Abänd. 124]

Artikel 18a

Verpflichtungen von außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstaltern oder -vermittlern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Veranstalter von Pauschalreisen oder ein beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflicher Reisevermittler, der außerhalb des EWR niedergelassen ist und direkt Leistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verkauft, den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterliegt. [Abänd. 125]

Artikel 18b

Formale Anforderungen für Verträge

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verträge, die unter diese Richtlinie fallen, in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Der Vertrag ist in derselben Sprache wie die vorvertraglichen Informationen abzufassen.

(2)  Der Vertrag wird auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird der Vertrag auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

(3)  Wird der Vertrag telefonisch abgeschlossen, bestätigt der Unternehmer dem Reisenden das Angebot auf einem dauerhaften Datenträger, und der Reisende ist erst dann vertraglich gebunden, wenn er den Vertrag unterzeichnet oder seine schriftliche Einwilligung auf einem dauerhaften Tonträger übermittelt. [Abänd. 126]

Artikel 19

Haftung für Buchungsfehler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisevermittler, der sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements zu veranlassen, oder der bei der Buchung solcher Reiseleistungen behilflich ist, für Fehler während des Buchungsvorgangs haftet, es sei denn, wenn er die vom Reiseveranstalter gemäß Artikel 4 Absatz I zur Verfügung gestellten Informationen nicht oder nicht vollständig übermittelt oder ihm Fehler bei der Buchung unterlaufen. Ein Reisevermittler haftet nicht, wenn diese Fehler sind dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen sind. Bei verbundenen Reisarrangements, die auf dem gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer über verbundene Online-Buchungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b beruhen, haftet der Reisevermittler nicht für Buchungsfehler, die sich aus Fehlern dieses Unternehmers ergeben. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Händler, der die zusätzlichen Reiseleistungen anbietet, für Fehler haftet, die während der Buchung einer entsprechenden Leistung unterlaufen. [Abänd. 127]

Artikel 20

Regressansprüche

(1)   In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 15 oder 18 ein Reisevermittler eine Entschädigung zahlt, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Richtlinie oder des einzelstaatlichen Rechts in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers beschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Entschädigung, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

(2)  Das Recht auf Regress nach Absatz 1 dieses Artikels schließt auch das Recht des Reiseveranstalters oder -vermittlers ein, bei Anbietern von Reiseleistungen Regress zu nehmen, wenn ein Reiseveranstalter oder -vermittler nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, einem Reisenden Schadensersatz zu zahlen und der Reisende gleichzeitig nach anderen geltenden EU-Rechtsvorschriften, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Recht, Regress zu nehmen, kann nicht vertraglich beschränkt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschränkungen des Rechts nach Absatz 1, Regress zu nehmen, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sinnvoll und verhältnismäßig sind. [Abänd. 128]

Artikel 21

Unabdingbarkeit der Richtlinie

(1)  Die Erklärung eines Reiseveranstalters, dass er ausschließlich als Anbieter einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie keine Pauschalreise darstellt, entbindet ihn nicht von den Pflichten, die Reiseveranstaltern aus dieser Richtlinie obliegen.

(2)  Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsen.

(3)  Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.

Artikel 22

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für geeignete Mechanismen, um irreführende Praktiken seitens von Unternehmern oder Reiseveranstaltern zu verhindern, die insbesondere darin bestehen könnten, beim Reisenden den Eindruck zu erwecken, er habe Rechte und Garantien, die nicht vertraglich festgelegt sind. [Abänd. 129]

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die die zuständigen Behörden gegen Unternehmer verhängen können, die gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 24

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen ...(18) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Rechtsetzungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte von Reisenden beigefügt.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU

(1)  Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) erhält folgende Fassung:"

„5. Richtlinie.../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates* .

_______________

* Richtlinie .../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Pauschalreisen und verbundene Reisearragements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L ...)(20)+

"

(2)  Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung:"

„g) über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie .../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates* mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22.

_______________

Richtlinie .../.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Pauschalreisen und verbundene Reisearragements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L ...)(21)

"

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Aufhebungen

Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom ...(22) aufgehoben. [Abänd. 130]

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Artikel 27

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am ...(23) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften Maßnahmen mit. [Abänd. 131 und Abänd., die nicht alle Sprachfassungen betrifft]

(2)  Sie wenden diese Vorschriften Maßnahmen ab dem ... (24) an. [Abänd. 133]

(3)  Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

Artikel 29

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG 

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/314/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 9 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 11 Absätze 3, 4 und 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 15 (geändert) und Artikel 16

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 29

(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.
(2)ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(4)Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
(5)Vgl.Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2012 in der Rechtssache C-400/00, , und , Slg. 2002, I-4051.
(6)Vgl.Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204vom 26.7.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293vom 31.10.2008, S. 3),, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(7)Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).
(8)Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
(9)Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1).
(10)Verordnung (EU) Nr. .../.../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L...).
(11) Nummer der Verordnung in den Erwägungsgrund (2013/0072(COD)) sowie Nummer, Datum der Annahme und Amtsblattfundstelle der Verordnung in Fußnote 4.
(12) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46vom 17.2.2004, S. 1).
(13)Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(14)Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(15) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(16) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.
(17) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S.1).
(18) Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(19) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364vom 9.12.2004, S. 1).
(20)+ Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.
(21) Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.
(22)24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(23) 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(24) ABl.: Bitte das Datum einfügen: [18 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].


Fluorierte Treibhausgase ***I
PDF 216kWORD 90k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 – C7-0370/2012 – 2012/0305(COD))
P7_TA(2014)0223A7-0240/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0643),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0370/2012),

—  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0240/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

P7_TC1-COD(2012)0305


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 517/2014.)

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 138.


Freizügigkeit von Arbeitnehmern ***I
PDF 202kWORD 65k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2013)0236 – C7-0114/2013 – 2013/0124(COD))
P7_TA(2014)0224A7-0386/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0236),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0114/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0386/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

P7_TC1-COD(2013)0124


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/54/EU.)

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 54.


Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I
PDF 206kWORD 81k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD))
P7_TA(2014)0225A7-0277/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0628),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0367/2012),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Petitionsausschusses (A7-0277/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits­prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

P7_TC1-COD(2012)0297


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/52/EU.)

(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013., S. 33.
(2) ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 42.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 9. Oktober 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0413).


Statistiken des Außenhandels mit Drittländern (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I
PDF 252kWORD 63k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0579 – C7-0243/2013 – 2013/0279(COD))
P7_TA(2014)0226A7-0042/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0579),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0243/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0042/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

P7_TC1-COD(2013)0279


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)  Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), hat die Kommission sich verpflichtet(3), mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)  Durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(4)  Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)  Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der notwendigen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung gelieferten Daten, die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind.

(6)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(7)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(8)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu erlassen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Daten zu verwenden sind, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. [Abänd. 1]

(9)  Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern (Extrastat-Ausschuss) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse. [Abänd. 2]

(10)  Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(5) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. [Abänd. 3]

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. [Abänd. 4]

(12)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(13)  Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1 anzupassen.“;

"

b)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.“;

"

c)  Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen.“.

"

2.  Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels betreffen.“.

"

3.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den Erlass von Vorschriften im Hinblick auf die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Daten und im Hinblick auf Maßnahmen bezüglich der für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen.

Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“; [Abänd. 5]

"

b)  Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.“.

"

4.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den Erlass von Vorschriften über die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden Statistiken betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“; [Abänd. 6]

"

b)  Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen.“.

"

5.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist zur Übermittlung von Statistiken, den Inhalt, den Erfassungsbereich und die Bedingungen für die Revision bereits übermittelter Statistiken anzupassen.“;

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Frist für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen.“.

"

6.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(3)  Die Befugnis zum Erlass der in delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...(6) übertragen ab dem (Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung). Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 7]

(4)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“.

"

7.  Artikel 11 erhält folgende Fassung: wird gestrichen."

„Artikel 11

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken* eingesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren**.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

_________________

* ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

** ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ [Abänd. 8]

"

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mit der Verordnung, die durch sie geändert wird, konsolidiert. [Abänd. 9]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3)ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.
(4) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
(5)ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(6) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Das Programm Copernicus ***I
PDF 203kWORD 63k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (COM(2013)0312– C7-0195/2013 – 2013/0164(COD))
P7_TA(2014)0227A7-0027/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0312),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑ 0195/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0027/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

P7_TC1-COD(2013)0164


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 377/2014.)

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014.


Agentur für das Europäische GNSS ***I
PDF 209kWORD 85k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (COM(2013)0040 – C7-0031/2013 – 2013/0022(COD))
P7_TA(2014)0228A7-0364/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0040),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0031/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7‑0364/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  hebt hervor, dass eine Entscheidung der Legislativbehörde für eine mehrjährige Finanzierung der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „Agentur“) die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

3.  fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs der Agentur und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;

4.  fordert die Kommission auf, eine praktikable Lösung für die Probleme zu finden, mit denen die Agentur hinsichtlich der Finanzierung der Europäischen Schulen des Typs II konfrontiert sein könnte, da sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit der Agentur auswirkt, qualifiziertes Personal anzuwerben;

5.  fordert, dass bei der Festlegung des Berichtigungskoeffizienten für die Bezüge des Personals der Agentur von der Kommission nicht der tschechische Durchschnitt, sondern die im Großraum Prag anfallenden Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt werden;

6.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS

P7_TC1-COD(2013)0022


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 512/2014.)

(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 67.


Schwerpunkte für die Beziehungen der EU zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu Ländern der Östlichen Partnerschaft (2013/2149(INI))
P7_TA(2014)0229A7-0157/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Aufnahme der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009,

–  unter Hinweis darauf, dass die Parlamentarische Versammlung Euronest ihre Tätigkeit am 3. Mai 2011 in der siebten Wahlperiode des Europäischen Parlaments aufgenommen hat,

–  unter Hinweis auf die Einrichtung des Forums der Zivilgesellschaft innerhalb der Östlichen Partnerschaft und dessen bisherige Bemühungen, zu denen Empfehlungen und weitere Dokumente zählen, die es in seinen fünf Arbeitsgruppen und bei den bisherigen Jahresversammlungen am 16. und 17. November 2009 in Brüssel (Belgien), am 18. und 19. November 2010 in Berlin (Deutschland), vom 28. bis zum 30. November 2011 in Poznań/Posen (Polen), vom 28. bis zum 30. November 2012 in Stockholm (Schweden) und am 4. und 5. November 2013 in Chișinău (Republik Moldau) ausgearbeitet hat,

–  unter Hinweis auf die Einrichtung der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) durch den Ausschuss der Regionen, deren konstituierende Sitzung am 8. September 2011 in Posen/Poznań (Polen) stattfand, und auf die bisher von der CORLEAP ausgearbeiteten Standpunkte,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Warschauer Gipfels am 29. und 30. Oktober 2011,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens in Vilnius am 28. und 29. November 2013,

–  in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (COM(2003)0104), vom 12. Mai 2004 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik – Strategiepapier“ (COM(2004)0373), vom 4. Dezember 2006 mit dem Titel „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (COM(2006)0726), vom 5. Dezember 2007 mit dem Titel „Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik“ (COM(2007)0774), vom 3. Dezember 2008 mit dem Titel „Östliche Partnerschaft“ (COM(2008)0823) und vom 12. Mai 2010 mit dem Titel „Die Europäische Nachbarschaftspolitik – eine Bestandsaufnahme“ (COM(2010)0207),

–  in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ (JOIN(2013)0004) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 26. Juli 2010 und 20. Juni 2011 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und vom 18./19. November 2013 zur Östlichen Partnerschaft sowie der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten/Handel“ vom 26. September 2011 und des Europäischen Rates vom 7. Februar 2013,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Östlichen Partnerschaft vom 19. und 20. Dezember 2013,

–  in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: Fahrplan bis zum Gipfeltreffen im Herbst 2013“ (JOIN(2012) 0013) und mit dem Titel „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012) 0014) sowie der dazugehörigen gemeinsamen Arbeitsunterlagen der Dienststellen vom 20. März 2013 („Regionalberichte“, SWD(2013) 0085 und 0086),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU –ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments 2014-2020,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 28. Mai 2013 zur Energieversorgungssicherheit im Zusammenhang mit dem Energiemarkt und der Harmonisierung zwischen den osteuropäischen Partner- und den EU-Mitgliedstaaten (2013/C 338/03),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2013 zur „zum Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ – Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012“(1), vom 14. Dezember 2011 zum Thema „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“(2) und vom 7. April 2011 zum Thema „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension“(3),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns(4),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(6),

–  unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich, und zwar insbesondere auf die zuletzt veröffentlichten Entschließungen zu den Ereignissen in den südlichen und östlichen Nachbarländern der EU, nämlich seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, seine einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(7), die Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(8) und seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Union in diesem Bereich(9),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(10) vom 29. März 2012 sowie darauf, dass der EFD 2012 eingerichtet wurde und 2013 seine Tätigkeit in vollem Umfang aufnahm;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt(13),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0157/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und insbesondere die Östliche Partnerschaft auf den Werten der Gemeinschaft und auf dem geteilten Bekenntnis zum Völkerrecht und zu Grundwerten sowie den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvoller Regierungsführung beruhen; in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf abzielt, die Werte und Grundsätze, auf denen die EU beruht, zu verbreiten, zu teilen und zu fördern, insbesondere solche wie Frieden, Freundschaft, Solidarität und Prosperität, um zum Aufbau und zur Festigung gesunder Demokratien beizutragen, den Weg eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums weiter zu beschreiten und grenzüberschreitende Verbindungen zu verwalten und so die politische Anbindung und wirtschaftliche Integration der Partnerländer an die EU bzw. mit der EU zu beschleunigen; in der Erwägung, dass zum Abschluss des Gipfels der Östlichen Partnerschaft in Vilnius alle Seiten ihr Bekenntnis zu diesen Prinzipien bekräftigt haben;

B.  in der Erwägung, dass die vergangenen Erweiterungen der EU Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, die Ukraine und Weißrussland näher an die EU herangebracht haben und dass deshalb deren Sicherheit, Stabilität und Wohlergehen einen zunehmenden Einfluss auf die EU und umgekehrt ausüben;

C.  in der Erwägung, dass Freiheiten, demokratische Werte und Menschenrechte sich nur in einem günstigen Umfeld nationaler und internationaler Sicherheit entwickeln können, in dem wirtschaftliche und soziale Stabilität herrschen, wofür die Geschichte der EU selbst ein Beispiel ist;

D.  in der Erwägung, dass die Prinzipien und Ziele der ENP für alle Partner gelten, die Beziehungen der EU zu jedem ihrer Partner jedoch einen besonderen Charakter aufweist und die Instrumente der ENP so ausgerichtet sind, dass sie jeder dieser Beziehungen zugutekommen;

E.  in der Erwägung, dass der Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius gezeigt hat, dass die Politik der EU gegenüber ihren östlichen Partnern auf den Prüfstand gestellt werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft für osteuropäische Staaten im Sinne der Artikel 8 und 49 der Verträge konzipiert wurde; sowie in der Erwägung, dass diese Partnerschaft den demokratischen Wandel und Reformprozess fördern sollte und eine Antwort auf die europäischen Ambitionen der Gesellschaften in den Partnerländern darstellt;

G.  in der Erwägung, dass die europäischen Ambitionen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft tief verwurzelt sind und diese Länder nach Jahrzehnten innerhalb der UdSSR immer noch einen schwierigen Übergang hin zu einem demokratischen System durchmachen, das auf Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten basiert; in der Erwägung, dass in einigen Ländern der östlichen Partnerschaft kein Konsens in der Frage ihrer europäischen Zukunft herrscht;

H.  in der Erwägung, dass der aktuelle Elan in den Beziehungen mit den östlichen Partnern genutzt werden sollte, um die Menschen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft darin zu bestärken, den Weg demokratischer Reformen weiter zu beschreiten; in der Erwägung, dass der Prozess der Assoziation mit der EU genau dieses Ziel hat und deshalb trotz der aktuellen Rückschläge in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft weiterverfolgt werden sollte;

I.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft politische, wirtschaftliche, geopolitische und sicherheitsrelevante sowie soziale und kulturelle Aspekte der Zusammenarbeit gefördert werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass das Europäische Nachbarschaftsinstrument das wichtigste Mittel zur Unterstützung und Hilfe für die Länder der Östlichen Partnerschaft durch die EU ist; in der Erwägung, dass es Zeichen einer Differenzierung und eines leistungsbezogenen Ansatzes („more for more“) ist und beträchtliche finanzielle Anreize für jene Nachbarländer setzt, die den Weg demokratischer Reformen bestreiten;

K.  in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft immer noch nach einer politischen Entwicklung suchen und die von der EU angebotene Partnerschaft zwar auf ihrem eigenen Willen beruht, aber trotz der klaren europäischen Ambitionen der Menschen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft keine ausreichenden Anreize für Wandel und Reformen setzen konnte; in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowie das Ergebnis des Gipfels von Vilnius die Notwendigkeit hervorheben, den strategischen Charakter der Östlichen Partnerschaft zu stärken und verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Wahrnehmung des gegenseitigen Nutzens von Assoziierungsabkommen zu fördern und zu verbessern, sowie gezeigt haben, dass diese Länder in ihren souveränen Entscheidungen immer noch einem starken Druck und Erpressungen seitens Dritter unterliegen; in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Gestaltung ihrer Zukunft frei und souverän agieren müssen, ohne Druck von außen, Bedrohungen oder Einschüchterungen; in der Erwägung, dass jedem Land das souveräne Recht zusteht, sich jeglicher internationalen Organisation oder jeglichem internationalen Bündnis anzuschließen und seine Zukunft ohne Einmischung von außen zu planen;

L.  in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen gezeigt haben, dass die Politik der Östlichen Partnerschaft der EU von einigen geopolitischen Akteuren fälschlicherweise als Nullsummenspiel betrachtet wird, weshalb deren negative Rolle in Betracht gezogen werden sollte;

M.  in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft nicht geschaffen wurde, um die bilateralen Beziehungen zur Russischen Föderation zu schädigen oder einzutrüben, sondern – im Gegenteil – diese Partnerschaft offen für die Entwicklung von Synergien mit Moskau ist, um die bestmöglichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung der gemeinsamen Nachbarn zu schaffen;

1.  verweist auf den Zweck der Östlichen Partnerschaft, mit der die politische, kulturelle und wirtschaftliche europäische Integration der östlichen Partnerländer vorangebracht sowie die gegenseitigen Interessen und das Bekenntnis zur Einhaltung des Völkerrechts, grundlegende Werte, verantwortungsvolle Staatsführung und Marktwirtschaft auf der Grundlage geteilter Verantwortung und gemeinsamer Interessen gestärkt werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Errichtung und die Tätigkeit der zentralen Akteure der Östlichen Partnerschaft, wie der Parlamentarischen Versammlung Euronest, des Forums der Zivilgesellschaft innerhalb der Östlichen Partnerschaft und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sowie weiterer Initiativen wie dem Initiativkongress Osteuropa; weist jedoch darauf hin, dass die jüngsten Entwicklungen in den Ländern der östlichen Partnerschaft gezeigt haben, wie fragil dieser politische und wirtschaftliche Prozess sowie der Prozess der sozialen Integration sind; betont, dass Wandel auch bedeutet, sich weiten Teilen der Gesellschaft zuzuwenden; fordert eine häufigere und effektivere Auseinandersetzung mit lokalen und regionalen Stellen sowie mit Parlamenten, mit Führungskräften der Wirtschaft und mit der Zivilgesellschaft, damit reformorientierte Gruppen gebildet werden, die die nationale Beschlussfassung beeinflussen können;

2.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Östliche Partnerschaft in der jüngsten Vergangenheit als Ganzes von Dritten ernsthaft herausgefordert wurde und ruft alle eingebundenen Teilnehmer auf, ihr Bekenntnis und ihren Einsatz im Zusammenhang mit diesem Projekt aufrechtzuerhalten;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine europäische Perspektive, auch im Sinne des Rechts, eine Mitgliedschaft gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union zu beantragen, eine treibende Kraft für die Durchführung von Reformen in diesen Ländern sein und deren Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und verantwortungsvoller Regierungsführung weiter stärken könnte, sowie denjenigen Ländern der Östlichen Partnerschaft, die bereit sind, die Beziehungen zur EU zu vertiefen und die erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen umzusetzen, eine europäische Perspektive anzubieten, ernsthaft in Betracht gezogen und als Anreiz für eine weitere europäische Integration genutzt werden sollte;

4.  weist darauf hin, dass die Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die sich für eine Annäherung an die EU aussprechen, jetzt mehr als je zuvor eine starke, proaktive und unverzügliche Hilfe seitens der EU benötigen, die über verschiedene Kanäle und politische Sektoren bereitgestellt werden könnte, angefangen bei finanzieller Unterstützung bis hin zu Vereinfachungen bei der Visaerteilung;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Effizienz des Projekts der Östlichen Partnerschaft umfassend bewertet werden muss, einschließlich einer genauen Evaluierung seiner Erfolge und Misserfolge, und dass dieses Projekt weiter durchdacht werden muss sowie neuen Schwung und eine klare Vision für die Zukunft benötigt, die den Schwerpunkt zu gleichen Teilen auf die politische Zusammenarbeit und auf Partnerschaften mit den Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft legt sowie darauf abzielt, den Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine europäische Wahlmöglichkeit anzubieten; fordert die EU also auf, insbesondere in unmittelbare Fortschritte für Bürgerinnen und Bürger zu investieren und in diesem Kontext einen visafreien Reiseverkehr zu ermöglichen, der Jugend und künftigen Führungskräfte Priorität einzuräumen sowie der Stärkung der Zivilgesellschaft verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen; verweist insbesondere auf die Bedeutung des Energiesektors sowie von Verkehr und Forschung für die europäische Integration der Länder der Östlichen Partnerschaft;

6.  vertritt die Auffassung, dass das Ergebnis des Gipfels von Vilnius deutlich macht, dass der strategische Charakter der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden muss; empfiehlt deshalb im Einklang mit den Europäischen Werten und Interessen einen flexiblen Einsatz der EU-Instrumente, wie etwa der makroökonomischen Hilfe, Vereinfachungen der Handelsbestimmungen, Projekte zur Verbesserung der Energiesicherheit und zur wirtschaftlichen Modernisierung sowie eine rasche Umsetzung der Visaliberalisierungen;

7.  fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die Zukunft der Östlichen Partnerschaft nach dem Gipfel von Vilnius zu erstellen;

8.  fordert die Kommission und den EAD auf, bei der Festlegung der bi- und multilateralen Prioritäten der Union sowie bei der Mittelvergabe im Rahnen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments die Lehren aus den jüngsten Entwicklungen innerhalb der Östlichen Partnerschaft zu ziehen;

9.  vertritt die Auffassung, dass der Übergangsprozess auf rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie der Beachtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruhen muss, die eine Schlüsselrolle für den Aufbau einer starken und dauerhaften Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft spielen;

10.  weist auf die Schlüsselrolle der Zivilgesellschaft für die Übergangs- und Reformprozesse und den politischen Dialog in den Ländern der Nachbarschaft hin; fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft zu stärken und diese mit Mitteln aus verschiedenen Finanzierungsinstrumenten zu unterstützen;

11.  begrüßt die 2013 im Rahmen des Programms Östliche Partnerschaft – Programm für Integration und Zusammenarbeit (EaPIC) bereitgestellten Mittel, die aus dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument stammen und an Moldau, Georgien und Armenien gezahlt wurden; begrüßt ferner die Bereitstellung zusätzlicher Mittel an diejenigen Länder der Östlichen Partnerschaft, die erfolgreiche Reformen zur der Vertiefung der Demokratie und zur Wahrung der Menschenrechte eingeleitet haben;

12.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Bürgern der Republik Moldau eine visafreie Einreise in den Schengen-Raum zu ermöglichen; betont, dass die Liberalisierung der Visa-Bestimmungen Priorität genießen sollte und fordert mehr Anstrengungen in diesem Bereich; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen nur einer von zahlreichen Prozessen ist, mit denen die Gesellschaften enger zusammengebracht werden können, und dass in diesem Bereich verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere mit Blick auf einen Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport; betont, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ein Instrument darstellt, das bedeutende Auswirkungen im Bereich der Bildung und der Kultur haben wird; fordert den zügigen Erlass dieser Richtlinie, mit der die Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten zu den oben genannten Zwecken ermöglicht wird;

13.  betont die Bedeutung von Investitionen in Projekte für Jugendliche und künftige Führungspersönlichkeiten unter anderem unter umfassender Nutzung der Möglichkeiten des Programms „Erasmus für alle“, um den Austausch von Schülern, Lehrern und Studenten zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU zu fördern, etwa durch eine weitere finanzielle Unterstützung der Europäischen Humanistischen Universität im Exil oder die Errichtung einer Universität der Östlichen Partnerschaft und eines Europäischen Schwarzmeer-Colleges, an denen Möglichkeiten zur Entwicklung von Ausbildungsprogrammen auf verschiedenen Ebenen bestünden, in deren Rahmen künftige Führungspersönlichkeiten aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU ausgebildet sowie auch weiterhin solche Forschungs-und Bildungsprojekte gefördert werden, die ihren Wert in diesem Bereich bereits unter Beweis gestellt haben, wie etwa das College of Europe;

14.  fordert einen Ausbau des Schüleraustausches zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU und die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel zu diesem Zweck;

15.  betont die Notwendigkeit, den Jugendaustausch im Rahmen der Jugendinitiative der Östlichen Partnerschaft innerhalb des Programms „Jugend in Aktion“ auszubauen, um die aktive Teilnahme der Jugendlichen am öffentlichen Leben zu fördern, Solidarität zu entwickeln und die Toleranz unter den Jugendlichen zu stärken; begrüßt in diesem Zusammenhang den Jugendgipfel der Östlichen Partnerschaft vom Oktober 2013, auf dem der Weg zu einem politischen Dialog und zur Knüpfung von Netzwerken zwischen Entscheidungsträgern und Jugendlichen aus der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft geebnet wurde;

16.  weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten bei der Förderung und Umsetzung der Östlichen Partnerschaft durch ein ausbalanciertes und verstärktes Engagement der EU überwunden werden können, das über den politischen Dialog hinausgeht und außerdem den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich umfassen und entwickeln sollte; fordert die EU auf, ihre Präsenz in den Partnerländern zu erhöhen und verstärkt auf interaktive audiovisuelle Instrumente und soziale Medien in den jeweiligen Landessprachen zurückzugreifen, um die Gesellschaft zu erreichen; fordert die Kommission auf, eine eindeutige, an die Gesellschaften der Länder der Östlichen Partnerschaft gerichtete Kommunikationsstrategie auszuarbeiten, um ihnen die Vorteile der Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelszonen als Instrumente für die Modernisierung ihrer politischen Systeme und Volkswirtschaften näherzubringen;

17.  hebt hervor, dass die EU und die osteuropäischen Partner vor gemeinsamen politischen Herausforderungen stehen, um eine zuverlässige und sichere Energieversorgung zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Energiesicherheit ein Schwerpunkt innerhalb der Östlichen Partnerschaft und der ENP ist; weist darauf hin, dass der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft die Grundlage für die Schaffung eines vollständig integrierten regionalen Energiemarktes bildet, der Wachstum, Investitionen und einen stabilen rechtlichen Rahmen begünstigt; vertritt die Auffassung, dass weitere Fortschritte bei der Integration der Gas- und Energienetze, einschließlich Rückflüsse, in der Region einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung Ziele der Energiegemeinschaft leisten; weist darauf hin, dass der Konsolidierung, Verbesserung und Effizienz des Energiesektors mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, da dieser einer der zentralen Voraussetzungen für eine Modernisierung der Wirtschaft, die Verbesserung der Energiesicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Entwicklung von Energiestrategien im Einklang mit den Verpflichtungen der Europäischen Energiegemeinschaft und den Zielen der EU ist; fordert im Einklang mit den politischen Zielen und Standards der EU eine Fortsetzung der Reformen des Gas- und Elektrizitätsmarktes und eine einen angemessenen Anteil der Energien aus erneuerbaren Quellen; weist darauf hin, dass die Abhängigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft von Energielieferungen aus Drittländern und die unzureichende Diversifizierung der Versorgung die Dynamik der Europäischen Integration beeinträchtigen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Projekte wie South Stream die Abhängigkeit der Union von russischem Gas verstärken, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielt Projekte voranzutreiben, die diese Situation verbessern; fordert die Kommission und den Rat auf, die Solidarität zu einem grundlegenden Prinzip der Energiegemeinschaft zu machen, wobei dieses Prinzip von allen aktiv am EU-Markt Beteiligten in vollem Umfang geachtet werden muss;

18.  fordert, dass in jedes Abkommen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine Klausel zur Energieversorgungssicherheit aufgenommen wird, damit die Rechtsvorschriften für den EU-Binnenmarkt umfassend geachtet werden; fordert zudem, dass in diese Abkommen auch ein Frühwarnmechanismus aufgenommen wird, damit potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Transit und der Lieferung von Energie aus Drittstaaten frühzeitig bewertet werden können und ein gemeinsamer Rahmen für die gegenseitige Hilfe, Solidarität und Streitbeilegung geschaffen wird;

19.  fordert eine individuelle Herangehensweise an die einzelnen Partnerländer, insbesondere durch Berücksichtigung ihrer spezifischen geopolitischen Anfälligkeiten, bei der die Prinzipien der Differenzierung und eines leistungsbezogenen Ansatzes bei umfassender Koordinierung umgesetzt werden; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Tiefe und der Umfang der Beziehungen zu jedem Partnerland dessen europäische Ambitionen, Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Fortschritte bei der Anpassung an die EU-Rechtsvorschriften berücksichtigen sollten, wobei die Bewertung auf der Grundlage klarer Vergleichsparameter unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolge sowie unter allgemeiner Koordinierung erfolgt; vertritt die Auffassung, dass die Architektur der Östlichen Partnerschaft sowohl in institutioneller als auch in konzeptioneller Hinsicht vorausschauend und flexibel sein muss, damit langfristig Anreize für alle Partner gesetzt werden, darunter auch jene, die am weitesten fortgeschritten sind, damit die Beziehungen mit der EU weiter intensiviert werden; vertritt ferner die Auffassung, dass sich die Östliche Partnerschaft nicht allein auf normative Ziele konzentrieren sollte, sondern auch auf „Bottom-up“-Ansätze um der Öffentlichkeit den Nutzen einer möglichen Assoziation besser zu vermitteln; verweist darauf, dass die Weiterentwicklung der Partnerschaft von Fortschritten und grundlegenden Bemühungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, Justizreformen, Reformen der öffentlichen Verwaltung, die Bekämpfung der Korruption und eine vermehrte Beteiligung der Bürger am öffentlichen Beschlussfassungsprozess abhängen wird;

20.  fordert die Kommission auf, weitere Möglichkeiten für Handelserleichterungen zu prüfen, ggf. auch vor der Unterzeichnung und Umsetzung von weitreichenden und umfassenden Freihandelszonen, damit die Gesellschaften und Unternehmen aus den betreffenden Ländern der Östlichen Partnerschaft den wirtschaftlichen Nutzen einer engeren Zusammenarbeit mit der EU unmittelbarer spüren;

21.  weist auf die große Bedeutung der Integration für die Weiterentwicklung der Partnerschaft mit allen sechs Partnern hin; verweist deshalb auf die Notwendigkeit, die multilaterale Dimension weiter auszubauen, und fordert reguläre Treffen auf Ministerebene über das gesamte politische Spektrum hinweg;

22.  betont in diesem Zusammenhang, dass der Rat – wie im Fall der Ukraine – umgehend Maßnahmen ergreifen muss, wozu auch ein erhöhter diplomatischer Druck und gezielte personenbezogene Maßnahmen und Sanktionen wie Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten und Eigentum gegen für die Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Amtsträger, Parlamentarier und ihre Geldgeber aus der Wirtschaft gehören, und dass der Rat außerdem die Bemühungen um eine Beendigung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung durch Unternehmen und Geschäftsleute des betreffenden Landes bei europäischen Banken verstärken muss;

23.  ist besorgt angesichts des fehlenden geteilten Verständnisses der wichtigsten Bestandteile der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft; stellt mit Besorgnis fest, dass die EU häufig als Geber und die Partnerländer als Nehmer betrachtet werden, obwohl beide Seiten gleichermaßen geben und nehmen sollten; warnt davor, dass diese Art der öffentlichen Wahrnehmung unrealistische Erwartungen in den Gesellschaften der östlichen Partner wecken könnte;

24.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten oft verschiedene Auffassungen vertreten und es ihnen nicht gelingt, sich bezüglich der Beziehungen zu und Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu einem einheitlichen Standpunkt durchzuringen; verweist mit Bedauern auf das fehlende Interesse unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strategischen Bedeutung der Zusammenarbeit und eines einheitlichen Standpunktes in bestimmten Fragen; fordert angesichts der jüngsten Ereignisse eine umfassende Überprüfung der ENP, insbesondere gegenüber den östlichen Nachbarländern sowie konkrete und unterstützende Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der Östlichen Partnerschaft;

25.  empfiehlt den weiteren Ausbau der multilateralen Ausrichtung der Östlichen Partnerschaft, um ein Klima der Zusammenarbeit, Freundschaft und gutnachbarlicher Beziehungen zu fördern, wodurch die Ziele der politischen Assoziierung und insbesondere die wirtschaftliche Integration sowie der Aufbau multilateraler Initiativen zur Zusammenarbeit und gemeinsame Projekte sowie weitere Fortschritte bei der grenzüberschreitenden und regionalen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Verkehr, zwischenmenschliche Kontakte, Umwelt, Sicherheit an den Grenzen und Energiesicherheit unterstützt werden; verweist auf große Bedeutung, die die EU in diesem Zusammenhang der Parlamentarischen Versammlung Euronest beimisst; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit dennoch fortgesetzt werden sollte, nach Möglichkeit auf einer bilateralen Ebene zwischen der EU auf der einen und den Partnerländern auf der anderen Seite;

26.  betont, dass verstärkte Anstrengungen im Zusammenhang mit gemeinsamen Erfahrungen mit demokratischen Reformen unternommen werden müssen, bei denen die reichen Erfahrungen der europäischen Staaten bei der Errichtung und beim Schutz von demokratischen Ordnungen unter Beachtung der Grundwerte und Rechtsstaatlichkeit genutzt werden, insbesondere der Mitgliedstaaten, die sich dabei auf ihre Erfahrungen bei der Integration in die EU als auch auf enge Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft stützen könnten, wobei die Besonderheiten der einzelnen Länder berücksichtigt und die zu erwartenden gegenseitigen Vorteile betont werden sowie eine langfristige Balance zwischen Konditionalität und Solidarität erreicht wird, was auch im Interesse der weiteren Entwicklung der EU selbst liegt; spricht sich dafür aus, auf politischer und technischer Ebene die Möglichkeit des sogenannten Peer-to-Peer-Learning zu prüfen, womit die Sensibilisierung für und die Informationen über Demokratieaufbau und Rechtsstaatlichkeit verbessert würden;

27.  ist der Auffassung, dass die EU die Partnerländer vermehrt proaktiv zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen anhalten sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsaktivisten umzusetzen, und verweist darauf, dass die EU im Einklang mit den Verträgen bei schweren Verstößen gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten von sich aus die Einführung restriktiver Maßnahmen oder Sanktionen im Rahmen der GASP in Erwägung ziehen kann, wobei beispielsweise Waffenembargos und Ausfuhrverbote für Ausrüstungsgegenstände, die für die interne Unterdrückung eingesetzt werden können, zu nennen sind und Visa- oder Reisebeschränkungen gegen Personen verhängt werden können, die direkt oder indirekt für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, oder deren Tätigkeit in anderer Weise Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit ernsthaft beeinträchtigt, wobei auch Vermögenswerte und finanzielle Ressourcen eingefroren werden können; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Sanktionen selektiv und gezielt verhängt werden, damit die Lebensumstände der Bürger nicht erschwert werden;

28.  begrüßt, dass auf dem Gipfel von Vilnius Assoziierungsabkommen einschließlich der Einrichtung weitreichender und umfassender Freihandelszonen mit der Republik Moldau und Georgien paraphiert wurden; bedauert allerdings, dass der Gipfel von Vilnius nicht alle Erwartungen erfüllt hat; fordert, dass die Assoziierungsabkommen mit den Partnerländern schnell unterzeichnet sowie ggf. vollständig, rasch und effizient umgesetzt werden, um die Modernisierung und den Reformprozess in diesen Ländern zu unterstützen, insbesondere in Bereichen wie Konsolidierung verantwortungsvoller Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung, sowie die Modernisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer und unternehmensfreundliche Gesetze zu fördern; fordert die Kommission und den EAD auf, innerhalb des Assoziierungsfahrplans Gebiete/Bereiche auszumachen, in denen Umsetzungen bereits kurz- oder langfristig beginnen könnten;

29.  bedauert den andauernden wirtschaftlichen, politischen und militärischen Druck auf die Länder der Östlichen Partnerschaft durch Russland, das die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft als Maßnahme gegen seine Interessen betrachtet; verweist ferner auf die Notwendigkeit, dieses Problem in den Gesprächen mit Russland anzusprechen, sowie auf die Notwendigkeit einer ernsten Diskussion unter den Mitgliedstaaten der EU über neue Wege der konstruktiven Einbindung Russlands, bei denen das gemeinsame Interesse an einer sicheren, stabilen und prosperierenden Nachbarschaft in Europa im Mittelpunkt steht und das anachronistische und gefährliche im Streben nach Einflusssphären verankerte Denken überwunden wird; fordert die EU zur Einleitung konkreter Maßnahmen auf, einschließlich von solchen zur wirtschaftlichen Hilfe, Vereinfachung der Handelsbestimmungen sowie Projekten zum Ausbau der Energiesicherheit und der wirtschaftlichen Modernisierung, um die europäischen Ambitionen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und eine gemeinsame Strategie gegenüber Russland anzunehmen; fordert ferner einen ehrlichen und offenen Dialog mit Drittländern, um die Anstrengungen zur Entwicklung von Synergien zum Nutzen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu maximieren;

30.  verweist auf die Ziele der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die dazu dienen sollten, eine engere strategische Partnerschaft auf den Weg zu bringen, die zwischenmenschlichen Kontakte zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft auszubauen, Netzwerke und soziale Verbindungen zur Vertiefung der Integration zu errichten sowie die Modernisierung und pro-europäische Orientierung über eine bloße Stabilisierung hinaus zu unterstützen;

31.  weist darauf hin, dass das Bewusstsein über die Europäische Union in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden muss; betont, dass die EU-Delegationen in den Ländern der östlichen Partnerschaft eine tragende Rolle bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmung der EU spielen müssen;

32.  fordert die Entwicklung engerer Beziehungen zwischen den Partnerländern und die Förderung von Stabilität und eines multilateralen Vertrauensverhältnisses; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bedeutung einer genuinen multilateralen Dimension innerhalb der Östlichen Partnerschaft, um gutnachbarliche Beziehungen zu verbessern sowie die regionale Zusammenarbeit zu stärken und bilaterale Kontroversen auszuräumen;

33.  weist wiederholt darauf hin, dass schwelende Konflikte die vollständige Entfaltung der Östlichen Partnerschaft behindern sowie Hass, Feindseligkeiten und Spannungen zwischen den Menschen in den verschiedenen Ländern der Östlichen Partnerschaft schüren; verweist auf die Bedeutung ausgewogener Lösungen und eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage des Völkerrechts; fordert zu diesem Zweck alle Parteien auf, günstige Bedingungen zu schaffen und auf Hassreden und Kriegstreiberei verzichten sowie vertrauensbildende Maßnahmen umsetzen, sodass auf allen Seiten der gegenwärtig in dem Gebiet der Östlichen Partnerschaft bestehenden Trennlinien humanitäre, wirtschaftliche und andere Herausforderungen angegangen werden können; betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit und vertrauensbildender Maßnahmen unter den Parteien; weist darauf hin, dass das Prinzip der gutnachbarschaftlichen Beziehungen als ein zentrales Element zur Konfliktbeilegung gestärkt werden muss; ist besorgt darüber, dass die Anstrengungen und bewilligten Mittel bislang nicht ausgereicht haben, um sichtbare Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission auf, mit ihren vertrauensbildenden Programmen in den Konfliktregionen fortzufahren, um den Dialog wieder in Gang zu setzen und Begegnungen zwischen den Menschen zu fördern; fordert die VP/HR und den EAD auf, innovative Maßnahmen und Ansätze zu entwickeln, einschließlich öffentliche Kommunikationsstrategien, der Berücksichtigung pragmatischer Initiativen sowie informeller Kontakte und Konsultationen, um die zivile Kultur und den gemeinschaftlichen Dialog zu unterstützen;

34.  vertritt die Auffassung, dass die Beteiligung und Einbindung der Zivilgesellschaft in der EU und den Partnerländern von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Östlichen Partnerschaft ist; weist darauf hin, dass die Beteiligung und der aktive Beitrag des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft auf allen Ebenen der multilateralen Plattform sehr willkommen ist und weiter gestärkt werden sollte;

35.  vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft eine geeignete Grundlage für die Kontakte zwischen den Menschen ist und nicht durch Grenzen behindert werden darf; empfiehlt eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Zivilgesellschaftlichen Forum der Östlichen Partnerschaft und dem entsprechenden Zivilgesellschaftlichen Forum EU-Russland;

36.  vertritt die Auffassung, dass Kooperationsinstrumente unter Berücksichtigung laufender Instrumente und Programme genau definiert werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf Bildung und akademischem Austausch liegen sollte; fordert zusätzliche Finanzmittel zur Umsetzung der Östlichen Partnerschaft und zur Unterstützung der Reformen sowie von Leuchtturminitiativen und -projekten; fordert die vollständige Umsetzung der Unionsprogramme in allen sechs Ländern der Östlichen Partnerschaft;

37.  betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Schaffung einer unabhängigen und effizienten Justiz sowie das Verhindern von Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unabdingbar für den Schutz demokratischer Werte sind;

38.  weist darauf hin, dass Korruption nach wie vor ein verbreitetes Problem in den Ländern der Östlichen Partnerschaft ist und dass eine Lösung gefunden werden muss;

39.  verweist auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die ökonomische Entwicklung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft; verweist ferner auf die Bedeutung der Förderung wirtschaftlicher Zusammenarbeit, um das Projekt der Östlichen Partnerschaft voranzubringen, unter anderem durch Sensibilisierung für die Komplexität wirtschaftlicher Probleme, die Förderung einer verantwortungsvollen Finanzpolitik und der Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstituten, die Annahme eines sektorenspezifischen Ansatzes sowie die Unterstützung von KMU-freundlichen Gesetzen; betont, dass vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen abgeschlossen und vorläufig angewendet werden müssen, da sie wichtige Instrumente für die Modernisierung der Volkswirtschaften der Länder der Östlichen Partnerschaft sind und die Erholung von der Finanzkrise ermöglichen;

40.  fordert vermehrte Bemühungen um die Stärkung wirtschaftlicher Aspekte der Östlichen Partnerschaft, wozu beispielsweise das Unternehmensumfeld in den Partnerländern zugunsten lokaler, regionaler und europäischer KMU und Unternehmen verbessert werden kann und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft gefördert werden kann;

41.  vertritt ferner die Auffassung, dass die Förderung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen strategischen Partnern und die Zusammenarbeit in internationalen und europäischen Organisationen allen Parteien zugutekommt;

42.  betont die Notwendigkeit, soziale und kulturelle Beziehungen zu stärken und damit das Motto der EU – In Vielfalt geeint – in die Praxis zu übertragen;

43.  verweist auf die Bedeutung des Informations- und Kulturaustauschs zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und der EU, damit sich moderne und umfassend informierte Gesellschaften herausbilden und europäische Werte gefördert werden können;

44.  weist insbesondere darauf hin, dass der Europäische Fonds für Demokratie (EFD) in den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine wichtige Rolle bei der raschen, wirksamen und flexiblen Stärkung der Zivilgesellschaft und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Menschenrechte sowie bei der Unterstützung und beim Aufbau von Demokratiebewegungen in Ländern, deren Übergang zur Demokratie noch bevorsteht bzw. zurzeit vollzogen wird, spielen sollte; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des EFD zu unterstützen und dessen Potentiale für Zusammenarbeit und Synergien vollständig zu nutzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für eine angemessene und stabile Finanzierung der Tätigkeit des EFD zu sorgen;

45.  vertritt die Auffassung, dass die EU im Sinne einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Partnern im Osten davon Abstand nehmen sollte, in gemeinsamen Projekten nur eine Sprache zuzulassen, und stattdessen Vielsprachigkeit fördern sollte, insbesondere auf Ebene der lokalen Behörden und bei Initiativen in den Bereichen Zivilgesellschaft und Bildung;

46.  verweist auf die Bedeutung der Förderung von gemeinsamen Anstrengungen in den Bereichen Bildung und Innovationen, wozu auch Austauschprogramme für Studenten, virtuelle Projekte zur Mehrsprachigkeit, der Dialog zwischen den Kulturen durch gemeinsame Filmproduktionen sowie Ressourcen für literarische Übersetzungen, gemeinsame Forschungsarbeiten zum Erbe von Nazismus und Kommunismus und totalitärer Regime sowie zur gesamteuropäischen Geschichte zählen, unter anderem durch das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und durch Förderung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform für Gedenken und Erinnern;

47.  fordert die schrittweise Einrichtung eines Gemeinsamen Raumes für Wissen und Innovationen, damit die einzelnen bereits bestehenden Ansätze der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und der Innovationen unter einem gemeinsamen Dach gebündelt werden können;

48.  fordert eine weitere Annäherung der Vorschriften in allen Bereichen der Verkehrspolitik, die Umsetzung von Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur im Verkehrsnetz der Länder der Östlichen Partnerschaft unter Rückgriff auf bestehende Programme und Instrumente der EU, eine stärkere Beteiligung von europäischen und internationalen Finanzinstituten und die vorrangige Durchführung von Vorhaben, die die Verbindungen mit dem TEN-V-Kernnetz verbessern;

49.  fordert Verständnis dafür, dass die Östliche Partnerschaft ein ambitioniertes Programm ist, dessen Ergebnisse langfristig deutlicher zu Tage treten können; betont, dass zwar umfassende Kritik an der Östlichen Partnerschaft geübt wird, der Erfolg dieser Initiative aber vom Engagement und dem politischen Willen sowohl der EU als auch der Östlichen Nachbarn abhängt; stellt außerdem fest, dass jegliche Kritik der Östlichen Partnerschaft konstruktiv sein und auf ihre Verbesserung und nicht auf ihre Diskreditierung abzielen sollte;

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Ausschuss der Regionen, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Länder der Europäischen Nachbarschaft, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.
(3) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 105.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0565.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0570.
(6) ABl. C 33E vom 5.2.2013, S. 165.
(7) ABl, C 258E vom 7.9.2013, S. 8.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(10) ABl. C 257E vom 6.9.2013, S. 13.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.


Überwachungsprogramm der NSA, Überwachungseinrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten und Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger
PDF 589kWORD 218k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (2013/2188(INI))
P7_TA(2014)0230A7-0139/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 21,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 15, 16 und 218 und Titel V,

–  gestützt auf das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, insbesondere Artikel 10, und auf die 50. Erklärung zu diesem Protokoll,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 20, 21, 42, 47, 48 und 52,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 6, 8, 9, 10 und 13 und die dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 7, 8, 10,11,12 und 14(1),

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere Artikel 14, 17, 18 und 19,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zum Datenschutz und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 (ETS Nr. 181),

–  in Kenntnis des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, insbesondere der Artikel 24, 27 und 40,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität (ETS Nr. 185),

–  unter Hinweis auf den am 17. Mai 2010 veröffentlichten Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Internet-Politik und Internet-Governance - Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ (COM(2014)0072);

–  unter Hinweis auf den am 17. April 2013 veröffentlichten Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung(3),

–  unter Hinweis auf die am 11. Juli 2002 vom Ministerausschuss des Europarats angenommenen Leitlinien für Menschenrechte und den Kampf gegen den Terrorismus,

–  unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung vom 1. Oktober 2010, die auf der 6. Konferenz der Parlamentsausschüsse zur Kontrolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste der europäischen Mitgliedstaaten angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Entschließung 1954 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die nationale Sicherheit und den Zugang zu Informationen,

–  unter Hinweis auf den am 11. Juni 2007 von der Venedig-Kommission angenommenen Bericht über die demokratische Aufsicht der Sicherheitsdienste(4) sowie unter Hinweis darauf, dass die im Frühjahr 2014 anstehende Aktualisierung dieses Berichts mit regem Interesse erwartet wird,

–  unter Hinweis auf die Aussagen der Vertreter der Überwachungsausschüsse für die Geheimdienste von Belgien, den Niederlanden, Dänemark und Norwegen,

–  unter Hinweis auf die bei den französischen(5), polnischen und britischen(6) Gerichten sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(7) eingegangenen Rechtssachen in Zusammenhang mit Systemen zur Massenüberwachung,

–  unter Hinweis auf das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union durch den Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(8), insbesondere Titel III,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens” und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen” (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA,

–  unter Hinweis auf die Bewertungsberichte der Kommission vom 13. Februar 2002 (SEC(2002)0196) und vom 20. Oktober 2004 (SEC(2004)1323) zu der Umsetzung der Grundsätze des „sicheren Hafens“ zum Datenschutz,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 über das Funktionieren des sicheren Hafens aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen (COM(2013)0847) und der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 (COM(2013)0846) über die Wiederherstellung des Vertrauens in den Datenfluss zwischen der EU und den USA,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2000 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit der US-Grundsätze des Sicheren Hafens und diesbezügliche häufig gestellte Fragen (FAQ), vorgelegt vom Handelsministerium der USA(9), in der die Meinung vertreten wird, dass die Angemessenheit des Systems nicht bestätigt werden konnte und auf die Stellungnahmen der Artikel-29-Arbeitsgruppe vom 16. Mai 2000(10), insbesondere Stellungnahme 4/2000,

–  unter Hinweis auf die Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften (PNR-Abkommen) von 2004, 2007(11) und 2012(12),

—  unter Hinweis auf die Gemeinsame Überprüfung der Durchführung des Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security(13), die gemeinsam mit dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die gemeinsame Überprüfung vorgelegt wurde (COM(2013)0844),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme von Generalanwalt Cruz Villalón, in der dieser folgerte, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insgesamt unvereinbar ist, und dass Artikel 6 der Richtlinie mit Artikel 7 und Artikel 52 Absatz 1 der Charta(14) unvereinbar ist,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP)(15) und auf die dazugehörigen Erklärungen der Kommission und des Rates,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe(16),

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (das „Rahmenabkommen“) übermittelt und verarbeitet werden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen(17),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bei der Eröffnung der 68. Sitzung der UN-Generalversammlung am 24. September 2013 und der Arbeit des durch den Bundessenat Brasiliens eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu Spionage,

–  unter Hinweis auf den „USA-PATRIOT Act“, der von Präsident George W. Bush am 26. Oktober 2001 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf den „Foreign Intelligence Surveillance Act“ (FISA) von 1978 und den „FISA Amendments Act“ von 2008,

–  unter Hinweis auf die vom US-Präsidenten 1981 vorgelegte und 2008 geänderte Ausführungsverordnung Nr. 12333,

–  in Kenntnis der „US Presidential Policy Directive on Signals Intelligence Activities, PPD-28“ (Grundsatzrichtlinie des US-Präsidenten über signalerfassende Aufklärung), die am 17. Januar 2014 von Präsident Barack Obama erlassen wurde,

–  unter Hinweis auf derzeit im US-Kongress zur Debatte stehende Legislativvorschläge, darunter den Entwurf des „US Freedom Act“, den Entwurf des „Oversight and Surveillance Reform Act“ und andere,

–  unter Hinweis auf die von der Stelle zur Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten (Privacy and Civil Liberties Oversight Board), dem Nationalen Sicherheitsrat der USA und der Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Nachrichtendienst und Kommunikationstechnik durchgeführten Überprüfungen, insbesondere auf den Bericht der letzteren vom 12. Dezember 2013 mit dem Titel „Liberty and Security in a Changing World“ (Freiheit und Sicherheit in einer sich verändernden Welt),

–  unter Hinweis auf das Urteil des „United States District Court for the District of Columbia“ in der Rechtssache Klayman et al. v Obama et al., Civil Action Nr. 13-0851 vom 16. Dezember 2013 und das Urteil des „United States District Court for the Southern District of New York“ in der Rechtssache ACLU et al. v James R., Clapper u.a., Civil Action Nr. 13-3994 vom 11. Juni 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die Ergebnisse der EU-Ko-Vorsitzenden der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der EU und der USA zum Datenschutz vom 27. November 2013(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2001(19) und 7. November 2002(20) über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem Echelon),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über die EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger(22), mit der sein Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt wurde, diesen Sachverhalt eingehend zu untersuchen,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 1 über die Überwachungsprogramme der USA und der EU und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 3 über das Verhältnis zwischen der Überwachungstätigkeit in der EU sowie in den USA und den Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 4 zu der US-Überwachung von EU-Daten und möglichen Auswirkungen auf transatlantische Abkommen und Zusammenarbeit,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 5 über die demokratische Kontrolle von Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und Nachrichtendiensten der EU,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument des AFET-Ausschusses über die außenpolitischen Aspekte der Untersuchung zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zur Aussetzung des TFTP-Abkommens infolge der Überwachungsmaßnahmen der NSA(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa(25),

–  in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen(26),

–  gestützt auf Anhang VIII seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0139/2014),

Auswirkungen von Massenüberwachung

A.  in der Erwägung, dass Datenschutz und Privatsphäre Grundrechte sind; in der Erwägung, dass Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit erfolgen und aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen, wozu auch die zur Privatsphäre und zum Datenschutz gehören, unterliegen müssen;

B.  in der Erwägung, dass Informationsflüsse und Daten, die heutzutage den Alltag dominieren und Teil der Integrität jedes Menschen sind, genauso vor Eindringlingen geschützt werden müssen wie private Wohnungen;

C.  in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Geist und den Grundsätzen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität beruhen;

D.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus für den Schutz und die Sicherheit beider Partner weiterhin von grundlegender Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Schlüsselfaktoren im transatlantischen Dialog und in der Partnerschaft darstellen;

F.  in der Erwägung, dass nach dem 11. September 2001 die Bekämpfung von Terrorismus zu einer der höchsten Prioritäten der meisten Regierungen geworden ist; in der Erwägung, dass führende Politiker infolge der Enthüllungen aufgrund von Dokumenten, die der ehemalige Mitarbeiter der NSA Edward Snowden offengelegt hat, verpflichtet sind, den Herausforderungen bei der Aufsicht und Kontrolle von Geheimdiensten bei Überwachungstätigkeiten und bei der Beurteilung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft zu begegnen;

G.  in der Erwägung, dass die Enthüllungen seit Juni 2013 in der EU zahlreiche Bedenken hinsichtlich folgender Punkte ausgelöst haben:

   das sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in den EU-Mitgliedstaaten enthüllte Ausmaß an Überwachungssystemen;
   die Verletzung von EU-Bestimmungen, Grundrechten und Datenschutzstandards;
   das Maß an Vertrauen zwischen den transatlantischen Partnern EU und USA;
   das Ausmaß der Zusammenarbeit mit und der Beteiligung an Überwachungsprogrammen der USA oder gleichwertigen Programmen auf nationaler Ebene durch bestimmte EU-Mitgliedstaaten, das von den Medien enthüllt wurde;
   das Fehlen von Kontrolle und wirksamer Aufsicht durch die politischen Behörden der USA und bestimmte EU-Mitgliedstaaten über ihre Nachrichtendienste;
   die Möglichkeit, dass diese Massenüberwachung für andere Zwecke als die der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus im eigentlichen Sinn genutzt wird, etwa für Wirtschafts- und Industriespionage oder zur Profilerstellung aus politischen Gründen;
   die Beeinträchtigung der Pressefreiheit und der Kommunikation mit Angehörigen der Berufe mit Vertraulichkeitsprivilegien wie Rechtsanwälten und Ärzten;
   die jeweiligen Rollen und der Grad der Beteiligung von Nachrichtendiensten und privaten IT- und Telekommunikationsunternehmen;
   die zunehmend verschwimmenden Grenzen zwischen Strafverfolgung und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, wodurch jeder Bürger als Verdächtiger behandelt und Überwachungsobjekt wird;
   die Bedrohung der Privatsphäre in einem digitalen Zeitalter und die Auswirkungen der Massenüberwachung auf die Bürger und Gesellschaften;

H.  in der Erwägung, dass das beispiellose Ausmaß der enthüllten Spionage einer umfassenden Untersuchung durch die US-Behörden, die europäischen Institutionen und die Regierungen, nationalen Parlamente und Justizbehörden der Mitgliedstaaten bedarf;

I.  in der Erwägung, dass die US-Behörden zwar einige der offengelegten Informationen bestreiten, die überwiegende Mehrheit allerdings nicht angefochten haben; in der Erwägung, dass sich die öffentliche Debatte in den USA und in bestimmten EU-Mitgliedstaaten in großem Umfang entwickelt hat; in der Erwägung, dass die entsprechende Regierungen und Parlamente der EU zu oft schweigen und es versäumen, Untersuchungen einzuleiten;

J.  in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama kürzlich eine Reform der NSA und ihrer Überwachungsprogramme angekündigt hat;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Gegensatz zu dem Vorgehen sowohl anderer EU-Institutionen als auch bestimmter EU-Mitgliedstaaten seine Verpflichtung sehr ernst genommen hat, die Enthüllungen über die willkürlichen Verfahren der Massenüberwachung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern aufzuklären, und mittels seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit der Durchführung einer eingehenden Untersuchung beauftragt hat;

L.  in der Erwägung, dass es die Pflicht der europäischen Institutionen ist, sicherzustellen, dass EU-Recht vollständig zum Nutzen der europäischen Bürgerinnen und Bürger umgesetzt wird und dass die Rechtsgültigkeit der EU-Verträge nicht durch eine bagatellisierende Inkaufnahme der extraterritorialen Auswirkungen der Aktivitäten oder Normen von Drittländern beeinträchtigt wird;

Entwicklungen in den USA hinsichtlich der Reform der Nachrichtendienste

M.  in der Erwägung, dass der „District Court for the District of Columbia“ mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 entschieden hat, dass die Sammelerhebung von Metadaten durch die NSA gegen die Vierte Änderung der Verfassung der USA(27) verstößt; in der Erwägung, dass der „District Court for the Southern District of New York“ in seinem Urteil vom 27. Dezember 2013 jedoch entschieden hat, dass diese Form der Erhebung rechtmäßig ist;

N.  in der Erwägung, dass ein Beschluss des „District Court for the Eastern District of Michigan“ entschieden hat, dass in der Vierten Änderung die Angemessenheit aller Durchsuchungen, vorherige Durchsuchungsbefehle für jede angemessene Durchsuchung, Durchsuchungsbefehle auf Grundlage eines bereits bestehenden hinreichenden Verdachts sowie Sorgfalt in Bezug auf Personen, Orte und Dinge und die Zwischenschaltung eines neutralen Richters zwischen den Vollstreckungsbeamten der Exekutive und den Bürgern vorgeschrieben sind(28);

O.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Nachrichtendienst und Kommunikationstechnik in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2013 46 Empfehlungen an den Präsidenten der Vereinigten Staaten richtet; in der Erwägung, dass in diesen Empfehlungen die Notwendigkeit betont wird, nationale Sicherheit und persönliche Privatsphäre und bürgerliche Freiheiten gleichzeitig zu schützen; in der Erwägung, dass die US-Regierung in dieser Hinsicht aufgefordert wird, die Sammelerfassung der Telefon-Datensätze von US-Bürgern gemäß § 215 des „USA-PATRIOT Act“ so bald wie möglich einzustellen, eine umfassende Überarbeitung des Rechtsrahmens von NSA und US-Nachrichtendiensten zur Sicherstellung der Einhaltung des Rechts auf Privatsphäre vorzunehmen, die Sabotage kommerzieller Softwareprodukte (Backdoors und Malware) zu beenden, den Einsatz von Verschlüsselung insbesondere bei der Datenübertragung zu erhöhen und Bemühungen zur Entwicklung von Verschlüsselungsstandards nicht zu untergraben, einen Verfechter des öffentlichen Interesses zur Verteidigung der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten vor dem „Foreign Intelligence Surveillance Court“ einzusetzen, dem „Privacy and Civil Liberties Oversight Board“ die Befugnis zu übertragen, nachrichtendienstliche Aktivitäten zu beaufsichtigen, die zu den Zwecken ausländischer Geheimdienste und nicht nur für die Terrorismusbekämpfung durchgeführt werden, und die Beschwerden von Informanten entgegenzunehmen, für den Erhalt elektronischer Kommunikation bilaterale Rechtshilfeverträge einzusetzen und Überwachung nicht dazu zu verwenden, Betriebs- oder Handelsgeheimnisse zu stehlen;

P.  in der Erwägung, dass aus einem offenen Memorandum, das ehemalige Funktionsträger der NSA und die „Veteran Intelligence Professionals for Sanity“ (VIPS) am 7. Januar 2014 an Präsident Barack Obama übergeben haben(29), hervorgeht, dass die Massenerhebung von Daten die Fähigkeit zur Verhinderung von Terroranschlägen nicht verbessert; in der Erwägung, dass die Verfasser hervorheben, dass die von der NSA durchgeführte Überwachung in keinem Fall zur Verhinderung eines Anschlags beigetragen hat und dass Milliarden Dollar für Programme ausgegeben wurden, die weniger wirksam sind und weitaus stärker in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger eingreifen als eine hauseigene Technologie namens THINTHREAD aus dem Jahr 2001;

Q.  in der Erwägung, dass in den Empfehlungen an den US-Präsidenten betreffend nachrichtendienstliche Aktivitäten gegen Nicht-US-Bürger gemäß § 702 FISA das grundlegende Prinzip der Achtung der Privatsphäre und der Menschenwürde anerkannt wird, wie es in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist; in der Erwägung, dass nicht empfohlen wird, Nicht-US-Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie US-Bürgern zu gewähren;

R.  in der Erwägung, dass US-Präsident Barack Obama in seiner Grundsatzrichtlinie über signalerfassende Aufklärung vom 17. Januar 2014 feststellte, dass die elektronische Massenüberwachung für die Vereinigten Staaten ein notwendiges Mittel sei, um die nationale Sicherheit zu verteidigen, die Bürgerinnen und Bürger des eigenen Landes und seiner Verbündeten und Partner zu schützen und die außenpolitischen Interessen der USA zu fördern; in der Erwägung, dass diese Grundsatzrichtlinie bestimmte Prinzipien betreffend die Sammelerhebung, die Verwendung und die Weitergabe von Signalaufklärung enthält und bestimmte Sicherheitsgarantien auf Nicht-US-Bürger ausweitet und damit zum Teil eine gleichwertige Behandlung im Vergleich zu US-Bürgern vorsieht, einschließlich Sicherheiten für die personenbezogenen Informationen aller Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes; in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama jedoch keine konkreten Vorschläge, insbesondere zum Verbot der Massenüberwachung und zur Einführung von gerichtlichen und behördlichen Rechtsbehelfen für Nicht-US-Bürger, gefordert hat;

Rechtsrahmen

Grundrechte

S.  in der Erwägung, dass der Bericht über die Ergebnisse der EU-Ko-Vorsitzenden der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der EU und der USA zum Datenschutz zwar einen Überblick über die rechtliche Situation in den USA gibt, es mit ihm jedoch nicht gelungen ist, die Fakten zu Überwachungsprogrammen der USA zu ermitteln; in der Erwägung, dass es zu der sogenannten Arbeitsgruppe des „zweiten Weges“, unter der die Mitgliedstaaten bilateral mit US-Behörden Fragen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit erörtern, keine Informationen gibt;

T.  in der Erwägung, dass Grundrechte, insbesondere freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit, Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf Unschuldsvermutung, auf ein faires Verfahren und Nichtdiskriminierung, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, die Eckpfeiler der Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass die Massenüberwachung von Menschen mit diesen Eckpfeilern unvereinbar ist;

U.  in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten vor der Offenlegung von Informationen schützen, die vertraulich zwischen Rechtsanwalt und Mandant behandelt wurden, und dass dieser Grundsatz vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden ist(30);

V.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche vom 23. Oktober 2013 die Kommission aufgefordert hat, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Informanten vorsieht, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen, und ferner eine Untersuchung durchzuführen, ob eine solche künftige Rechtsvorschrift auch andere Zuständigkeitsbereiche der Union abdecken sollte;

Zuständigkeiten der Union im Bereich Sicherheit

W.  in der Erwägung, dass nach Artikel 67 Absatz 3 AEUV die Union „darauf hinwirkt, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten“; in der Erwägung, dass die EU gemäß den Bestimmungen des Vertrags (insbesondere Artikel 4 Absatz 2 EUV, Artikel 72 AEUV und Artikel 73 AEUV) bestimmte Zuständigkeiten hinsichtlich der kollektiven Sicherheit der Union besitzt; in der Erwägung, dass die EU Zuständigkeiten hinsichtlich interner Sicherheit hat (Artikel 4 Buchstabe j AEUV) und diese wahrnimmt, indem sie zur Bekämpfung schwerer Straftaten und des Terrorismus Rechtsinstrumente festlegt und internationale Abkommen (PNR, TFTP) abschließt und indem sie eine Strategie für interne Sicherheit aufstellt und auf diesem Gebiet tätige Stellen einrichtet;

X.  in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union freisteht, „untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten“ (Artikel 73 AEUV);

Y.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 276 AEUV „[b]ei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts […] nicht zuständig [ist] für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“;

Z.  in der Erwägung, dass sich die Begriffe „nationale Sicherheit“, „interne Sicherheit“, „interne Sicherheit der EU“ und „internationale Sicherheit“ überschneiden; in der Erwägung, dass das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, der Grundsatz loyaler Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und der Grundsatz der Auslegung von Ausnahmeregelungen der Menschenrechte auf eine einschränkende Auslegung des Begriffs der „nationalen Sicherheit“ hinweisen und verlangen, dass die Mitgliedstaaten es unterlassen, sich in die Zuständigkeiten der EU einzumischen;

AA.  in der Erwägung, dass der Kommission durch die EU-Verträge die Rolle der „Hüterin der Verträge“ übertragen wird und ihr daher von Rechts wegen die Zuständigkeit obliegt, etwaige Verstöße gegen EU-Recht zu untersuchen;

AB.  in der Erwägung, dass öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, die im Bereich der nationalen Sicherheit tätig sind, gemäß Artikel 6 EUV, der sich auf die EU-Grundrechtecharta und die EMRK bezieht, auch die hierin verankerten Rechte einhalten müssen, sei es in Bezug auf ihre eigenen Bürgerinnen und Bürger oder die Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten;

Extraterritorialität

AC.  in der Erwägung, dass in den Situationen, die unter die Rechtsprechung der EU oder eines ihrer Mitgliedstaaten fallen, die extraterritoriale Anwendung seiner Gesetzgebung, Bestimmungen und anderer legislativer oder exekutiver Instrumente durch einen Drittstaat die geltende Rechtsordnung und Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen oder sogar internationales oder EU-Recht, einschließlich der Rechte natürlicher oder juristischer Personen, verletzen kann, abhängig von dem Ausmaß und dem erklärten oder tatsächlichen Zweck dieser Anwendung; in der Erwägung, dass es unter diesen Umständen notwendig ist, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 EUV, der Charta der Grundrechte, der EMRK in Bezug auf die Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verankerten Werte der EU sowie die Rechte natürlicher oder juristischer Personen in der EU gemäß den abgeleiteten Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser wesentlichen Grundsätze geachtet werden, beispielsweise indem die Auswirkungen der betreffenden ausländischen Gesetzgebung beseitigt, ausgeglichen oder blockiert werden oder ihnen auf andere Wese entgegengewirkt wird;

Internationale Datenübermittlungen

AD.  in der Erwägung, dass sich durch die Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken durch Organe, Einrichtungen, Ämter und Stellen der EU oder durch die Mitgliedstaaten an die USA ohne angemessene Sicherheitsgarantien und Schutzvorkehrungen für die Einhaltung der Grundrechte der EU-Bürger, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten, dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Stelle der EU oder dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 340 AEUV oder der ständigen Rechtsprechung des EuGH(31) schuldig an der Verletzung von EU-Recht macht – dies schließt die Verletzung der in der EU-Charta verankerten Grundrechte ein;

AE.  in der Erwägung, dass die Übermittlung von Daten keinen geografischen Beschränkungen unterliegt und sich der EU-Gesetzgeber besonders im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung und weltweiten Kommunikation neuen Herausforderungen beim Schutz personenbezogener Daten und Kommunikation gegenübersieht; in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinsame Normen zu fördern;

AF.  in der Erwägung, dass die Massenerhebung von personenbezogenen Daten für gewerbliche Zwecke und zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Straftaten die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf den Schutz personenbezogener Daten und auf Privatsphäre gefährdet;

Übermittlung an die USA auf der Grundlage des „sicheren Hafens“

AG.  in der Erwägung, dass mit dem Datenschutz-Rechtsrahmen der Vereinigten Staaten kein angemessenes Schutzniveau für EU-Bürger sichergestellt wird;

AH.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Entscheidung 2000/520/EG die Angemessenheit des von den vom Handelsministerium der USA vorgelegten Grundsätzen des sicheren Hafens und der diesbezüglichen häufig gestellten Fragen (FAQ) gewährleisteten Schutzes personenbezogener Daten, die von der Union an dem sicheren Hafen beigetretene Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, erklärt hat, um es den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in der EU zu ermöglichen, personenbezogene Daten an eine Stelle in den USA zu übermitteln;

AI.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2000 Zweifel und Bedenken an der Angemessenheit des sicheren Hafens geäußert und die Kommission aufgefordert hat, ihre Entscheidung vor dem Hintergrund von Erfahrungen und legislativer Entwicklungen zeitnah zu überprüfen;

AJ.  in der Erwägung, dass in dem Arbeitsdokument 4 des Parlaments zu der US-Überwachung von EU-Daten und möglichen Auswirkungen auf transatlantische Abkommen und Zusammenarbeit vom 12. Dezember 2013 der Berichterstatter Zweifel und Bedenken mit Blick auf die Angemessenheit des Systems des sicheren Hafens äußert und die Kommission auffordert, die Entscheidung über die Angemessenheit dieses Systems aufzuheben und neue gesetzliche Lösungen zu finden;

AK.  in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre bestehenden Befugnisse ausüben können, um zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an eine Organisation auszusetzen, die den Grundsätzen, die entsprechend den FAQ umgesetzt wurden, beigetreten ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Grundsätze des sicheren Hafens verletzt werden, oder die fortgesetzte Datenübermittlung für die betroffenen Personen ein unmittelbares Risiko eines schweren Schadens bergen würde;

AL.  in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission auch festgelegt wird, dass die Kommission, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine der für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlichen Einrichtungen ihrer Aufgabe nicht wirkungsvoll nachkommt, das Handelsministerium der USA informiert und, wenn nötig, im Hinblick auf eine Aufhebung, Aussetzung oder Beschränkung des Geltungsbereichs der Entscheidung entsprechende Maßnahmen vorschlägt;

AM.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihren ersten beiden Berichten zu der Umsetzung des sicheren Hafens, die 2002 und 2004 veröffentlicht wurden, mehrere Mängel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung des sicheren Hafens ermittelt und an die US-Behörden eine Reihe von Empfehlungen gerichtet hat, um diese Mängel zu korrigieren;

AN.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem dritten Durchführungsbericht vom 27. November 2013, neun Jahre nach dem zweiten Bericht und ohne dass die in dem Bericht ermittelten Mängel korrigiert worden wären, weitere weitreichende Schwächen und Unzulänglichkeiten des sicheren Hafens festgestellt und daraus gefolgert hat, dass die derzeitige Umsetzung nicht aufrechterhalten werden könne; in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass durch den weitreichenden Zugriff von US-Nachrichtendiensten auf Daten, die den USA durch Safe-Harbour-zertifizierte Stellen übermittelt wurden, ernsthafte Fragen nach dem Fortbestand des Datenschutzes von EU-Personen aufgeworfen werden; in der Erwägung, dass die Kommission 13 Empfehlungen an die US-Behörden gerichtet hat und bis Sommer 2014 zusammen mit den US-Behörden schnellstmöglich umzusetzende Abhilfemaßnahmen ermitteln will, um so die Grundlage für eine umfassende Überarbeitung der Funktionsweise der Grundsätze des sicheren Hafens zu legen;

AO.  in der Erwägung, dass vom 28. bis 31. Oktober 2013 eine Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments in Washington D.C. mit dem US-Handelsministerium und der US-Handelskommission zusammentraf; in der Erwägung, dass das Handelsministerium das Bestehen von Organisationen anerkannt hat, die ihre Einhaltung der Grundsätze des sicheren Hafens selbst zertifiziert haben, dieser Status jedoch eindeutig nicht aktuell ist, das Unternehmen die Anforderungen an den sicheren Hafen also nicht erfüllt, obgleich es weiterhin personenbezogene Daten aus der EU erhält; in der Erwägung, dass die US-Handelskommission zugestanden hat, dass der sichere Hafen überarbeitet werden muss, um ihn zu verbessern, insbesondere hinsichtlich Beschwerden und alternativer Streitbeilegungsverfahren;

AP.  in der Erwägung, dass die Grundsätze des sicheren Hafens „insoweit, als Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der Durchführung von Gesetzen Rechnung getragen werden muss“ begrenzt werden können; in der Erwägung, dass eine Ausnahme von einem Grundrecht stets restriktiv ausgelegt und darauf beschränkt werden muss, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen ist, und in der Erwägung, dass die Bedingungen und Garantien für die Legitimität dieser Einschränkung deutlich in der Gesetzgebung festgelegt sein müssen; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahme von den Vereinigten Staaten und der EU, speziell der Kommission, hätte geklärt werden sollen, um jegliche Auslegung oder Anwendung zu vermeiden, die unter anderem das Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz im Grunde aufhebt; in der Erwägung, dass eine solche Ausnahme demzufolge nicht auf eine Art angewendet werden sollte, durch die der von der Charta der Grundrechte, der EMRK, vom EU-Datenschutzgesetz und von den Grundsätzen des sicheren Hafens gewährte Schutz beeinträchtigt oder aufgehoben wird; in der Erwägung, dass bei der Anwendung der Ausnahmeregelung aus Gründen der nationalen Sicherheit in jedem Fall Angaben zu dem dabei angewandten nationalen Recht erfolgen müssen;

AQ.  in der Erwägung, dass das transatlantische Vertrauen durch den groß angelegten Zugriff von US-Nachrichtendiensten ernsthaft erschüttert und das Vertrauen hinsichtlich US-Organisationen, die in der EU tätig sind, negativ beeinflusst worden ist; in der Erwägung, dass diese Situation durch den Mangel an gerichtlichen und behördlichen Rechtsbehelfen für EU-Bürger unter US-Recht weiter verschärft wird, insbesondere hinsichtlich der Überwachung für nachrichtendienstliche Zwecke;

Übermittlung an Drittländer mit der Angemessenheitsfeststellung

AR.  in der Erwägung, dass gemäß den enthüllten Informationen und den Ergebnissen der Überprüfung durch den LIBE-Ausschuss die nationalen Sicherheitsdienste Neuseelands, Kanadas und Australiens in großem Ausmaß an der Massenüberwachung elektronischer Kommunikation beteiligt waren und mit den USA im Rahmen des sogenannten „Fünf Augen“-Programms eng zusammengearbeitet und unter Umständen personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die von der EU übermittelt wurden, untereinander ausgetauscht haben;

AS.  in der Erwägung, dass die Schutzniveaus, die seitens des neuseeländischen „Privacy Act“ bzw. des „Protection and Electronic Documents Act“ Kanadas sichergestellt werden, in den Entscheidungen der Kommission 2013/65/EU(32) und 2002/2/EG (33) für angemessen befunden wurden; in der Erwägung, dass die vorstehend genannten Enthüllungen zudem das Vertrauen in die Rechtssysteme dieser Länder hinsichtlich des Fortbestehens des den EU-Bürgern gewährten Schutzes ernsthaft erschüttern; in der Erwägung, dass dieser Gesichtspunkt von der Kommission nicht untersucht worden ist;

Übermittlungen auf der Grundlage von Vertragsklauseln und anderen Übereinkünften

AT.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt wird, dass die internationale Datenübermittlung an ein Drittland auch mittels spezifischer Instrumente zulässig ist, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet;

AU.  in der Erwägung, dass diese Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben können;

AV.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Richtlinie 95/46/EG befugt ist, zu entscheiden, dass bestimmte Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien gemäß dieser Richtlinie bieten, und in der Erwägung, dass die Kommission auf dieser Grundlage drei Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung an Verantwortliche und Datenverarbeiter (und Unterauftragsverarbeiter) in Drittländern verabschiedet hat;

AW.  in der Erwägung, dass in den Beschlüssen der Kommission zur Einrichtung von Standardvertragsklauseln vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre bestehenden Befugnisse ausüben können, um die Datenübermittlung aussetzen, wenn feststeht, dass der Datenimporteur oder der Unterauftragsverarbeiter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen unterliegt, die ihn zwingen, vom anwendbaren Datenschutzrecht in einem Maß abzuweichen, das über die Beschränkungen hinausgeht, die im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG für eine demokratische Gesellschaft erforderlich sind, und dass sich diese Anforderungen wahrscheinlich sehr nachteilig auf die Garantien auswirken würden, die das anwendbare Datenschutzrecht und die Standardvertragsklauseln bieten, oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die im Anhang enthaltenen Standardvertragsklauseln derzeit oder künftig nicht eingehalten werden und die fortgesetzte Datenübermittlung für die betroffenen Personen das unmittelbare Risiko eines schweren Schadens bergen würde;

AX.  in der Erwägung, dass nationale Datenschutzbehörden verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (Binding Corporate Rules - BCR) ausgearbeitet haben, um die internationale Datenübermittlung innerhalb eines multinationalen Konzerns mit angemessenen Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte zu erleichtern; in der Erwägung, dass BCR vor ihrer Anwendung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt werden müssen, nachdem letztere die Einhaltung des Datenschutzrechts der Union beurteilt haben; in der Erwägung, dass BCR für Auftragsverarbeiter in dem Bericht des LIBE-Ausschusses über die Datenschutzgrundverordnung abgelehnt werden, da sie dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person keinerlei Kontrolle über die Gerichtsbarkeit einräumen würden, in der ihre Daten verarbeitet werden;

AY.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament angesichts seiner Zuständigkeiten gemäß Artikel 218 AEUV dafür verantwortlich ist, den Wert der internationalen Vereinbarungen, denen es seine Zustimmung erteilt hat, fortlaufend zu überwachen;

Übermittlung auf Grundlage der TFTP- und PNR-Abkommen

AZ.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 seiner Besorgnis über die bekannt gewordenen Dokumente über die Tätigkeiten der NSA im Hinblick auf den direkten Zugang zu Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, was einen klaren Verstoß gegen das TFTP-Abkommen und insbesondere dessen Artikel 1 darstellen würde, Ausdruck verliehen hat;

BA.  in der Erwägung, dass das Aufspüren von Terrorismusfinanzierung ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und schwerer Straftaten ist, welches es den im Bereich der Terrorismusbekämpfung tätigen Ermittlern erlaubt, Verbindungen zwischen Ermittlungszielobjekten und anderen potenziell Verdächtigen aufzudecken, die mit größeren Terrornetzwerken, die der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden, in Verbindung stehen;

BB.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission ersucht hat, das Abkommen auszusetzen, und gefordert hat, dass alle einschlägigen Informationen und Dokumente unverzüglich für die Beratungen des Parlaments zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass die Kommission weder dem Ersuchen noch der Forderung nachgekommen ist;

BC.  in der Erwägung, dass die Kommission nach von den Medien veröffentlichten Behauptungen die Aufnahme von Konsultationen mit den USA gemäß Artikel 19 des TFTP-Abkommens beschlossen hat;in der Erwägung, dass Kommissarin Malmström den LIBE-Ausschuss am 27. November 2013 darüber informiert hat, dass die Kommission nach Zusammenkünften mit US-Behörden und angesichts der von den US-Behörden in Briefen und während der Treffen gegebenen Antworten beschlossen habe, die Konsultationen nicht weiterzuverfolgen, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die US-Regierung in Widerspruch zu den Bestimmungen des Abkommens gehandelt habe, und da die Vereinigten Staaten schriftlich erklärt hätten, dass es keine direkte Sammlung von Daten im Widerspruch zu den Bestimmungen des TFTP-Abkommens gegeben habe; in der Erwägung, dass unklar ist, ob das Abkommen durch die US-Behörden umgangen wurde, indem sie solche Daten auf andere Weise erlangt haben, wie aus dem Schreiben der US-Behörden vom 18. September 2013(34) hervorgeht;

BD.  in der Erwägung, dass die LIBE-Delegation während ihrer Reise nach Washington vom 28. bis 31. Oktober 2013 mit dem US-Finanzministerium zusammengetroffen ist; in der Erwägung, dass das US-Finanzministerium angab, seit Inkrafttreten des TFTP-Abkommens keinen Zugang zu SWIFT-Daten in der EU außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens gehabt zu haben; in der Erwägung, dass sich das US-Finanzministerium weigerte, sich dazu zu äußern, ob andere US-Regierungsbehörden oder Ministerien außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens auf SWIFT-Daten zugegriffen hätten oder ob die US-Regierung über die Massenüberwachung durch die NSA informiert gewesen sei; in der Erwägung, dass Glenn Greenwald am 18. Dezember 2013 bei der dem LIBE-Ausschuss durchgeführten Untersuchung angab, dass die NSA und dies GCHQ SWIFT-Netze anvisiert hätten;

BE.  in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörden Belgiens und der Niederlande am 13. November 2013 beschlossen, eine gemeinsame Untersuchung der Sicherheit von SWIFT-Zahlungen vorzunehmen, um zu ermitteln, ob Dritte unbefugten oder unrechtmäßigen Zugriff auf die Bankdaten europäischer Bürgerinnen und Bürger erhalten konnten(35);

BF.  in der Erwägung, dass laut der gemeinsamen Überprüfung des PNR-Abkommens zwischen der EU und den USA auf Einzelfallbasis zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung und im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen des Abkommens 23 Offenlegungen von PNR-Daten durch das amerikanische Ministerium für Heimatschutz (DHS) an die NSA erfolgten;

BG.  in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Überprüfung nicht erwähnt wird, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für nachrichtendienstliche Zwecke Nicht-US-Bürger unter der US-Gesetzgebung über keinen gerichtlichen oder behördlichen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte verfügen und dass verfassungsmäßige Schutzvorkehrungen nur US-Bürgern gewährt werden; in der Erwägung, dass die in dem bestehenden PNR-Abkommen festgelegten Schutzvorkehrungen für EU-Bürger durch dieses Fehlen gerichtlicher oder behördlicher Rechte aufgehoben werden;

Übermittlung auf Grundlage des Abkommens zwischen der EU und den USA über Rechtshilfe in Strafsachen

BH.  in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der EU und den USA über Rechtshilfe in Strafsachen vom 6. Juni 2003(36) am 1. Februar 2010 in Kraft trat und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zur wirksameren Bekämpfung von Kriminalität unter gebührender Berücksichtigung der Rechte von Einzelpersonen und der Rechtsstaatlichkeit vereinfachen soll;

Rahmenabkommen zum Datenschutz im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit („Rahmenabkommen“)

BI.  in der Erwägung, dass der Zweck dieses allgemeinen Abkommens die Einrichtung eines Rechtsrahmens für jede Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA allein zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist; in der Erwägung, dass Verhandlungen am 2. Dezember 2010 durch den Rat genehmigt wurden; in der Erwägung, dass dieses Abkommen von größter Wichtigkeit ist und als Grundlage für eine Erleichterung der Datenübermittlung im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen dienen würde;

BJ.  in der Erwägung, dass mit diesem Abkommen klare und eindeutige rechtsverbindliche Grundsätze für die Datenverarbeitung festgelegt werden sollen und insbesondere das Recht der EU-Bürger auf gerichtlichen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten in den USA und deren Korrektur und Löschung sowie das Recht auf effiziente behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe für EU-Bürger in den Vereinigten Staaten und unabhängige Aufsicht der Datenverarbeitung anerkannt werden sollen;

BK.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2013 vorbrachte, dass das „Rahmenabkommen“ zu einem hohen Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks führen und das Vertrauen der Europäer in den Austausch von Daten zwischen der EU und den USA stärken und damit eine Grundlage für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Partnerschaft zwischen der EU und den USA bieten sollte;

BL.  in der Erwägung, dass Verhandlungen zu dem Abkommen nicht weit fortgeschritten sind, da sich die US-Regierung standhaft weigert, die wirksamen Rechte auf behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe für EU-Bürger anzuerkennen, und beabsichtigt, umfassende Ausnahmeregelungen zu den in diesem Abkommen enthaltenen Datenschutzgrundsätzen wie Zweckbindung, Vorratsdatenspeicherung oder die inländische oder ausländische Weitergabe von Daten vorzusehen;

Datenschutzreform

BM.  in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz gegenwärtig mit dem Ziel überprüft wird, ein umfassendes, einheitliches, modernes und robustes System für alle Datenverarbeitungstätigkeiten in der Union einzurichten; in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2012 ein Paket von Legislativvorschlägen vorstellte, bestehend aus einer Datenschutzgrundverordnung, die die Richtlinie 95/46/EG(37) ersetzen und eine für die gesamte EU einheitliche Rechtsordnung schaffen wird, und einer Richtlinie(38), die einen harmonisierten Rechtsrahmen für alle von Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten festlegen und zum Abbau der derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen beitragen wird;

BN.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 21. Oktober 2013 seine Legislativberichte zu den beiden Vorschlägen angenommen und beschlossen hat, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, damit die Rechtsakte noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden;

BO.  in der Erwägung, dass es dem Europäischen Rat – wenngleich er bei einer Tagung am 24./25. Oktober 2013 die rasche Annahme eines soliden allgemeinen EU-Rahmens für den Datenschutz forderte, um das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die digitale Wirtschaft zu stärken – nach zweijährigen Beratungen noch immer nicht gelungen ist, einen allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung und die Richtlinie(39) zu finden;

IT-Sicherheit und Cloud-Computing

BP.  in der Erwägung, dass das Cloud-Computing-Geschäft laut der oben genanntne Entschließung des Parlaments vom 10. Dezember 2013 über ein bedeutendes Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verfügt; in der Erwägung, dass der gesamte wirtschaftliche Wert des Cloud-Markts bis 2016 einen jährlichen Wert von 207 Mrd. US-Dollar erreicht haben wird, was einer Verdopplung des Wertes von 2012 entspricht;

BQ.  in der Erwägung, dass das Niveau des Datenschutzes in einer Cloud-Computing-Umgebung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in jedem anderen Datenverarbeitungsprozess; in der Erwägung, dass das Datenschutzrecht der Union aufgrund seiner technologischen Neutralität bei Cloud-Computing-Diensten innerhalb der EU schon heute uneingeschränkt Anwendung findet;

BR.  in der Erwägung, dass Geheimdienste durch Massenüberwachungsmaßnahmen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die von EU-Bürgern im Rahmen von Vereinbarungen über Cloud-Dienste bei großen US-amerikanischen Cloud-Anbietern gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden; in der Erwägung, dass die US-amerikanischen Geheimdienste auf personenbezogene Daten zugegriffen haben, die auf in der EU befindlichen Servern gespeichert sind oder anderweitig verarbeitet werden, indem sie die internen Netze von Yahoo und Google anzapften; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten eine Verletzung der internationalen Verpflichtungen und der europäischen Grundrechtsnormen, einschließlich des Rechts auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Vertraulichkeit der Kommunikation, auf Unschuldsvermutung, auf die Freiheit der Meinungsäußerung, auf Informationsfreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und auf unternehmerische Freiheit darstellen; in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch in den Cloud-Diensten von öffentlichen Behörden, Unternehmen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten gespeicherte Daten von den Geheimdiensten abgegriffen wurden;

BS.  in der Erwägung, dass die US-Geheimdienste eine Strategie verfolgen, mit der sie kryptografische Protokolle und Produkte systematisch unterlaufen, um selbst verschlüsselte Kommunikation abhören zu können; in der Erwägung, dass die National Security Agency der Vereinigten Staaten zu einer Vielzahl sogenannter „Zero-Day-Exploits“ – Schwachstellen in der IT-Sicherheit, die der Öffentlichkeit oder dem Produktanbieter noch unbekannt sind – Informationen gesammelt hat; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten die weltweiten Bemühungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit massiv untergraben;

BT.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Geheimdienste auf die personenbezogenen Daten der Nutzer von Online-Diensten zugegriffen haben, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in solche Dienste schwer beschädigt hat und sich daher nachteilig auf Unternehmen auswirkt, die in die Entwicklung von neuen Diensten, die große Datenmengen („Big Data“) nutzen, und in neue Anwendungen wie dem „Internet der Dinge“ investieren;

BU.  in der Erwägung, dass IT-Anbieter häufig Produkte anbieten, deren IT-Sicherheit nicht ordnungsgemäß geprüft wurde oder bei denen der Anbieter in einigen Fällen sogar gezielt Backdoors eingebaut hat; in der Erwägung, dass der Mangel an Haftungsregelungen für Software-Anbieter eine Situation herbeigeführt hat, die im Gegenzug von Geheimdiensten ausgenutzt wird, aber auch die Gefahr von Angriffen von anderer Seite birgt;

BV.  in der Erwägung, dass es für Unternehmen, die neue Dienste und Anwendungen dieser Art anbieten, von grundlegender Bedeutung ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Privatsphäre der Personen, deren Daten erfasst, verarbeitet und ausgewertet werden, zu wahren, damit bei den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Vertrauen erhalten bleibt;

Demokratische Aufsicht über Nachrichtendienste

BW.  in der Erwägung, dass den Geheimdiensten in demokratischen Gesellschaften besondere Befugnisse und Kompetenzen verliehen wurden, um die Grundrechte, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Bürgerrechte und den Staat gegen innere und äußere ernsthafte Bedrohungen zu schützen, und dass sie der demokratischen Rechenschaftspflicht und gerichtlicher Kontrolle unterliegen; in der Erwägung, dass ihnen ausschließlich zu diesem Zweck besondere Befugnisse und Kompetenzen verliehen wurden; in der Erwägung, dass sie von diesen Befugnissen im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Gebrauch machen müssen und dass deren Ausübung sorgfältig geprüft werden muss, da sie sonst an Legitimität verlieren und Gefahr laufen, die Demokratie zu untergraben;

BX.  in der Erwägung, dass den Nachrichtendiensten ein gewisser Grad der Geheimhaltung zugestanden wird – um laufende Operationen nicht zu gefährden, Arbeitsweisen nicht preiszugeben oder das Leben von Agenten nicht in Gefahr zu bringen –, die Geheimhaltung jedoch nicht die Bestimmungen über die demokratische und gerichtliche Kontrolle und Untersuchung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten sowie über die Transparenz, besonders mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allesamt Eckpfeiler in einer demokratischen Gesellschaft sind, außer Kraft setzen darf;

BY.  in der Erwägung, dass die meisten der bestehenden nationalen Kontrollmechanismen und -gremien in den 1990er-Jahren geschaffen oder neu organisiert und nicht unbedingt an die raschen politischen und technischen Fortschritte des letzten Jahrzehnts angepasst wurden, die zu einer zunehmenden internationalen Zusammenarbeit im nachrichtendienstlichen Bereich, auch durch den umfangreichen Austausch personenbezogener Daten, geführt und die Grenze zwischen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Tätigkeiten häufig verwischt haben;

BZ.  in der Erwägung, dass die demokratische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten trotz des zunehmenden Informationsaustauschs unter den EU-Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern noch immer ausschließlich auf nationaler Ebene stattfindet; in der Erwägung, dass eine zunehmende Diskrepanz besteht zwischen dem Grad der internationalen Zusammenarbeit einerseits und den auf die nationale Ebene beschränkten Kontrollkapazitäten andererseits, weshalb die demokratische Kontrolle unzureichend und unwirksam ist;

CA.  in der Erwägung, dass die nationalen Kontrollgremien häufig keinen ungehinderten Zugang zu den von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelten Aufklärungsdaten haben und dass dies zu Lücken führen kann, die den internationalen Austausch von Informationen ohne angemessene Überprüfung zur Folge haben können; in der Erwägung, dass dieses Problem noch verschärft wird durch die sogenannte „Drittparteiregel“ oder den Grundsatz der „Kontrolle durch den Urheber“, mit dem Urheber in die Lage versetzt werden sollen, die Kontrolle über die Weiterverbreitung ihrer sensiblen Informationen zu behalten, der aber leider häufig so ausgelegt wird, dass er auch für die Kontrolle der Dienste aufseiten des Empfängers gilt;

CB.  in der Erwägung, dass private und öffentliche Reformvorhaben zur Förderung der Transparenz von entscheidender Bedeutung für die Schaffung von öffentlichem Vertrauen in die Tätigkeiten der Nachrichtendienste sind; in der Erwägung, dass die Rechtssysteme Unternehmen nicht davon abhalten sollten, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie sie mit allen Arten von Anfragen von staatlicher Seite und gerichtlichen Anordnungen zur Freigabe von Nutzerdaten umgehen, einschließlich der Möglichkeit, aggregierte Informationen zur Anzahl der Anfragen und Anordnungen, denen nachgekommen bzw. nicht nachgekommen wurde, offenzulegen;

Wichtigste Ergebnisse

1.  ist der Ansicht, dass jüngste Enthüllungen durch Informanten und Journalisten in der Presse gemeinsam mit den im Rahmen dieser Untersuchung abgegebenen Sachverständigengutachten, Zugeständnissen von staatlichen Stellen und der Tatsache, dass auf diese Anschuldigungen nicht genügend reagiert wurde, einen zwingenden Beweis für die Existenz weit verzweigter, komplexer und hochmoderner Systeme darstellen, die von den Geheimdiensten der USA und einiger Mitgliedstaaten entwickelt wurden, um die Kommunikationsdaten, darunter Inhalts-, Standort- und Verbindungsdaten, aller Bürger weltweit in bisher ungekanntem Ausmaß, wahllos und ohne Vorliegen eines Verdachts zu sammeln, zu speichern und zu analysieren;

2.  weist insbesondere auf die Programme des US-Geheimdienstes NSA hin, die die Massenüberwachung von EU-Bürgern ermöglichen, indem sie sich des direkten Zugriffs auf die zentralen Server der führenden US-amerikanischen Internetkonzerne (PRISM-Programm), der Analyse von Inhalten und Verbindungsdaten (Xkeyscore), der Umgehung von Verschlüsselung im Internet (BULLRUN-Programm), des Zugangs zu Computer- und Telefonnetzen und des Zugangs zu Standortdaten bedienen, sowie auf die Systeme des britischen Geheimdienstes GCHQ, wie etwa das Programm zur Überwachung der Kommunikation über transatlantische Glasfaserkabel (Tempora-Programm) und das Entschlüsselungsprogramm Edgehill, die gezielten Mittelsmannangriffe auf Informationssysteme (Programme „Quantumtheory“ und „Foxacid“) und das Abfangen und die Speicherung von täglich 200 Millionen SMS-Textnachrichten (Dishfire-Programm) zugreifen;

3.  nimmt die Behauptungen zur Kenntnis, wonach der britische Geheimdienst GCHQ in die Systeme des Unternehmens Belgacom eingedrungen sein und diese angezapft haben soll; nimmt die Erklärungen von Belgacom zur Kenntnis, wonach das Unternehmen weder bestätigen noch dementieren könne, dass Organe der EU Ziel der Überwachungsmaßnahmen oder von ihnen betroffen waren, und wonach die verwendete Malware äußerst kompliziert gewesen sei und nicht ohne den Einsatz erheblicher finanzieller und personeller Mittel, die Privatleuten oder Hackern nicht zur Verfügung stünden, entwickelt und genutzt hätte werden können;

4.  betont, dass das Vertrauen zwischen den beiden transatlantischen Partnern, das Vertrauen zwischen den Bürgern und ihren Regierungen, das Vertrauen in das Funktionieren der demokratischen Institutionen auf beiden Seiten des Atlantiks, das Vertrauen in die Achtung der Rechtstaatlichkeit sowie das Vertrauen in die Sicherheit von IT-Dienstleistungen und Kommunikation zutiefst erschüttert ist; ist der Meinung, dass es dringend eines sofortigen und umfassenden Abwehrplans mit einer Reihe von Maßnahmen, deren Umsetzung öffentlich nachgeprüft werden kann, bedarf, um das Vertrauen auf all diesen Ebenen wiederherzustellen;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Regierungen behaupten, die Programme zur Massenüberwachung seien notwendig für die Terrorismusbekämpfung; verurteilt Terrorismus nachdrücklich, ist jedoch der festen Überzeugung, dass der Kampf gegen den Terrorismus an sich niemals als Rechtfertigung für ungezielte, geheime oder sogar rechtswidrige Programme zur Massenüberwachung dienen kann; sieht solche Programme als unvereinbar mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in einer demokratischen Gesellschaft an;

6.  verweist auf die feste Überzeugung der EU, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheitsmaßnahmen und dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte gefunden und gleichzeitig die größtmögliche Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes gewährleistet werden muss;

7.  äußert starke Zweifel daran, dass eine Datenerhebung dieser Größenordnung nur vom Kampf gegen den Terrorismus geleitet ist, da bei ihr alle möglichen Daten von allen Bürgern gesammelt werden; weist daher darauf hin, dass möglicherweise andere Absichten, darunter politische Spionage oder Wirtschaftsspionage, eine Rolle spielen könnten, die umfassend ausgeräumt werden müssen;

8.  stellt die Vereinbarkeit der von einigen Mitgliedstaaten in großem Stil durchgeführten Wirtschaftsspionagetätigkeiten mit dem in Titel I bzw. Titel VII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten EU-Binnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht in Frage; bekräftigt den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie den Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten;

9.  stellt fest, dass die internationalen Verträge, die Rechtsvorschriften der EU und der USA und die nationalen Kontrollmechanismen nicht für das nötige Maß an Aufsicht und demokratischer Kontrolle gesorgt haben;

10.  verurteilt die in gigantischem Ausmaß erfolgte systematische und pauschale Erfassung der personenbezogenen, oft auch intimen persönlichen Daten unschuldiger Menschen; betont, dass der Einsatz von Systemen für die willkürliche Massenüberwachung durch die Geheimdienste einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt; hebt hervor, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre kein Luxus ist, sondern einen Grundpfeiler der freien und demokratischen Gesellschaft darstellt; weist zudem auf die möglicherweise gravierenden Auswirkungen der Massenüberwachung auf die Pressefreiheit, die Gedankenfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hin sowie darauf, dass sie ein erhebliches Potenzial für den Missbrauch von Informationen birgt, da die gesammelten Daten gegen politische Feinde eingesetzt werden könnten; betont, dass die beschriebenen Massenüberwachungsmaßnahmen auch illegale Handlungen seitens der Geheimdienste einschließen und Fragen bezüglich der extraterritorialen Wirkung nationaler Gesetze aufwerfen;

11.  hält es für äußerst wichtig, dass das Berufsgeheimnis für Anwälte, Journalisten, Ärzte und andere reglementierte Berufe vor Massenüberwachung geschützt wird; weist darauf hin, dass jegliche Unsicherheit über die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten sich negativ auf das Recht der Bürger auf Zugang zu anwaltlicher Beratung und zum Justizwesen und auf das Recht auf ein faires Verfahren auswirken könnte;

12.  erachtet die Überwachungsprogramme als weiteren Schritt hin zur Einrichtung eines echten Präventionsstaats, in dem ein Paradigmenwechsel des in demokratischen Gesellschaften etablierten Strafrechts erfolgt, demzufolge jeder Eingriff in die Grundrechte eines Verdächtigen von einem Richter oder Staatsanwalt auf der Grundlage eines begründeten Verdachts genehmigt und gesetzlich geregelt werden muss, und stattdessen eine Mischung aus Strafverfolgungs- und Geheimdienstaktivitäten propagiert wird, die unklaren und verwässerten rechtlichen Bestimmungen unterliegen und oftmals nicht mit den demokratischen Kontrollmechanismen und den Grundrechten, insbesondere der Unschuldsvermutung, vereinbar sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(40), nach der eine präventive Rasterfahndung nur dann zulässig ist, wenn nachweislich eine konkrete Gefahr für andere hochrangige Rechtsgüter vorliegt, weshalb eine allgemeine Bedrohungslage oder außenpolitische Spannungslagen nicht ausreichen, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen;

13.  ist davon überzeugt, dass geheime Gesetze und Gerichte eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen; weist darauf hin, dass die Urteile von Gerichten und die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Nicht-EU-Staaten, die die Übermittlung personenbezogener Daten direkt oder indirekt genehmigen, in keiner Weise anerkannt oder vollstreckt werden dürfen, es sei denn, es gibt ein Abkommen über Amtshilfe oder ein zwischen dem ersuchenden Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat geltendes internationales Übereinkommen und eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde; erinnert daran, dass Urteile von Geheimgerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Nicht-EU-Landes, das Überwachungsaktivitäten insgeheim direkt oder indirekt genehmigt, nicht anerkannt oder vollstreckt werden dürfen;

14.  weist darauf hin, dass die genannten Befürchtungen durch die rasche technische und gesellschaftliche Entwicklung noch verstärkt werden, da das Internet und mobile Geräte aus dem modernen Alltag nicht mehr wegzudenken sind („allgegenwärtige Datenverarbeitung“) und das Geschäftsmodell der meisten Internetanbieter auf der Verarbeitung personenbezogener Daten basiert; vertritt die Auffassung, dass es sich um ein Problem bisher ungekannten Ausmaßes handelt; stellt fest, dass dies zu einer Situation führen kann, in der die Infrastruktur für die massenhafte Erhebung und Verarbeitung von Daten im Falle eines politischen Führungswechsels missbraucht werden kann;

15.  stellt fest, dass weder die öffentlichen Institutionen noch die Bürger der EU sicher sein können, dass ihre IT-Systeme und ihre Privatsphäre vor Angriffen durch gut ausgerüstete Eindringlinge geschützt sind („keine 100%-ige IT-Sicherheit“); stellt fest, dass es für maximale IT-Sicherheit erforderlich ist, dass man in Europa bereit ist, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit auf dem Gebiet der IT bereitzustellen;

16.  weist die Auffassung, dass alle Fragen in Verbindung mit Programmen zur Massenüberwachung lediglich die nationale Sicherheit betreffen und daher ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, mit Nachdruck zurück; wiederholt, dass die Mitgliedstaaten sich in ihrem Handeln zum Schutz der nationalen Sicherheit uneingeschränkt an die Vorgaben des EU-Rechts und der EMRK zu halten haben; verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofs, wonach „es zwar Sache der Mitgliedstaaten [ist], die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, [...] der Umstand, dass eine Entscheidung die Sicherheit des Staates betrifft, für sich allein genommen [jedoch] nicht zur Unanwendbarkeit des Rechts der Union führen [kann]“(41); erinnert ferner daran, dass es um den Schutz der Privatsphäre aller EU-Bürger geht und dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit aller Kommunikationsnetze der EU in Gefahr sind; ist daher der Meinung, dass Diskussionen und Maßnahmen auf EU-Ebene nicht nur legitim, sondern auch notwendig für den Erhalt der Autonomie der EU sind;

17.  spricht den Institutionen und Experten, die zu dieser Untersuchung beigetragen haben, seine Anerkennung aus; bedauert, dass die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit im Rahmen der vom Europäischen Parlament im Interesse der Bürger durchgeführten Untersuchung abgelehnt haben; begrüßt die Offenheit mehrerer Kongressmitglieder und Abgeordneter nationaler Parlamente;

18.  ist sich dessen bewusst, dass innerhalb so kurzer Zeit lediglich eine vorläufige Untersuchung aller seit Juli 2013 aufgetauchten Fragen durchgeführt werden konnte; erkennt sowohl das Ausmaß der Enthüllungen als auch die Tatsache an, dass deren Ende noch nicht abzusehen ist; verfolgt daher einen vorausschauenden Ansatz bestehend aus einigen konkreten Vorschlägen und einem Mechanismus für Folgemaßnahmen in der nächsten Wahlperiode, die sicherstellen sollen, dass die Erkenntnisse ganz oben auf der politischen Agenda der EU bleiben;

19.  beabsichtigt, von der neuen Kommission, die nach den Wahlen im Mai 2014 ernannt werden wird, ehrgeizige politische Zusagen zu verlangen, dass sie die Vorschläge und Empfehlungen dieser Untersuchung umsetzen wird;

Empfehlungen

20.  fordert die US-Behörden und die EU-Mitgliedstaaten, in denen das noch nicht geschehen ist, auf, die pauschale Massenüberwachung zu verbieten;

21.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten, darunter insbesondere die Teilnehmer an den sogenannten „9-Eyes“- und „14-Eyes“ Programmen(42), auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich geheimdienstlicher Tätigkeiten –einschließlich (strategischer) Überwachungsbefugnisse, Genehmigungsverfahren und Überwachungsmechanismen – umfassend zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass diese der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle und der Kontrolle der Öffentlichkeit unterworfen sind, dass sie die Grundsätze Gesetzesmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, rechtsstaatliches Verfahren, Benachrichtigung des Nutzers und Transparenz, wie auch in der Aufstellung bewährter Verfahren der UN und in den Empfehlungen der Venedig-Kommission ausgeführt wird, befolgen und dass sie mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit den Menschenrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, Privatsphäre und Unschuldsvermutung, in Einklang stehen;

22.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 und die Anhörungen vor dem Untersuchungsausschuss insbesondere das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Schweden, die Niederlande und Polen auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre aktuellen oder künftigen nationalen Rechtsrahmen und Kontrollmechanismen im Bereich geheimdienstlicher Tätigkeiten mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union in Einklang stehen; fordert diese Mitgliedstaaten auf, die Anschuldigungen von Massenüberwachung, einschließlich der Massenüberwachung grenzüberschreitender Telekommunikation, von ungezielter Überwachung bei der kabelgebundenen Kommunikation, möglicher Vereinbarungen zwischen Nachrichtendiensten und Telekommunikationsunternehmen über den Zugang zu und den Austausch von personenbezogenen Daten sowie den Zugang zu transatlantischen Kabeln, von US-Geheimdienstmitarbeitern und -Ausrüstung auf dem Hoheitsgebiet der EU ohne Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen, und ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht zu klären; fordert die nationalen Parlamente dieser Länder auf, die Zusammenarbeit ihrer Geheimdienstaufsichtsgremien auf europäischer Ebene zu intensivieren;

23.  fordert insbesondere das Vereinigte Königreich angesichts der ausführlichen Medienberichte über Massenüberwachung durch den Geheimdienst GCHQ auf, seinen derzeitigen Rechtsrahmen, der durch das komplexe Zusammenspiel dreier eigenständiger Gesetze – des Human Rights Act 1998, des Intelligence Services Act 1994 und des Regulation of Investigatory Powers Act 2000 – gegeben ist, zu überarbeiten;

24.  nimmt die Überarbeitung des niederländischen Gesetzes über Nachrichten- und Sicherheitsdienste von 2002 zur Kenntnis (Bericht der Dessens-Kommission vom 2. Dezember 2013); unterstützt die Empfehlungen der Überprüfungskommission, die auf eine Verbesserung der Transparenz, der Kontrolle und der Beaufsichtigung der niederländischen Nachrichtendienste abzielen; fordert die Niederlande auf, davon abzusehen, die Befugnisse der Nachrichtendienste dahingehend auszuweiten, dass die ungezielte und großflächige Überwachung auch bei der kabelgebundenen Kommunikation unschuldiger Bürgerinnen und Bürger erfolgen könnte, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich einer der größten Internetaustauschpunkte in Amsterdam befindet (AMS-IX); ruft zur Vorsicht bei der Festlegung des Mandats und der Fähigkeiten der neuen Joint SIGINT Cyber Unit sowie zur Vorsicht im Hinblick auf die Anwesenheit und Tätigkeit von Mitarbeitern der US-Nachrichtendienste auf niederländischem Hoheitsgebiet auf;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auch dann, wenn sie durch ihre Nachrichtendienste vertreten werden, keine widerrechtlich gesammelten Daten von Drittstaaten anzunehmen und keine Überwachungsmaßnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Regierungen oder Behörden von Drittstaaten zuzulassen, die im Widerspruch zu nationalem Recht oder zu den in internationalen Übereinkünften oder Rechtsakten der EU verankerten rechtlichen Bestimmungen, darunter auch die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte gemäß dem EUV, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta, stehen;

26.  fordert ein Ende des massenhaften Abgreifens und der Verarbeitung von Webcam-Bildmaterial durch Geheimdienste; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Nachforschungen anzustellen, wie und in welchem Umfang ihre jeweiligen Geheimdienste an der Sammlung und Verarbeitung von Webcam-Bildern beteiligt waren, und alle gespeicherten Bilder, die über solche Massenüberwachungsprogramme gesammelt wurden, zu vernichten;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihrer positiven Verpflichtung im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention nachzukommen, wonach sie ihre Bürger vor Überwachungsmaßnahmen durch Drittstaaten oder durch ihre eigenen Nachrichtendienste, die den Anforderungen der Konvention zuwiderlaufen, schützen sollten, auch wenn diese zum Schutz der nationalen Sicherheit durchgeführt werden, und sicherzustellen, dass der Rechtsstaat infolge der extraterritorialen Anwendung der Gesetze eines Drittlands nicht geschwächt wird;

28.  fordert den Generalsekretär des Europarats auf, das Verfahren gemäß Artikel 52 einzuleiten, wonach „[jede Hohe Vertragspartei auf] Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert [...], auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich geeignete Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, gegen die Verletzung ihrer Souveränität und des allgemeinen Völkerrechts, die der Einsatz von Programmen zur Massenüberwachung darstellt, einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, alle verfügbaren internationalen Maßnahmen zu nutzen, um die Grundrechte der EU-Bürger zu verteidigen, insbesondere indem sie das zwischenstaatliche Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 41 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) auslösen;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzurichten, wodurch die Verantwortlichen für solche (Massen)überwachungsprogramme, die gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Bürger verstoßen, für diesen Machtmissbrauch zur Rechenschaft gezogen werden;

31.  fordert die USA auf, ihre Rechtsvorschriften unverzüglich zu überarbeiten, um sie mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen, das Recht auf Privatsphäre und andere Rechte der EU-Bürger anzuerkennen, Rechtsbehelfe für EU-Bürger bereitzustellen, EU-Bürgern die gleichen Rechte einzuräumen wie US-Bürgern und das Fakultativprotokoll des IPBPR zu unterzeichnen, das Beschwerden durch Einzelpersonen ermöglicht;

32.  begrüßt in diesem Zusammenhang die von US-Präsident Barack Obama erlassene Grundsatzrichtlinie vom 17. Januar 2014 und seine Äußerungen dazu als einen Schritt zur Einschränkung der Befugnisse bei Überwachungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten zu Zwecken der nationalen Sicherheit sowie zu einer Gleichbehandlung der personenbezogenen Informationen aller Einzelpersonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes durch die US-Geheimdienste; erwartet jedoch mit Blick auf die Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten weitere konkrete Schritte, die in erster Linie darauf abzielen, das Vertrauen in transatlantische Datenübermittlungen zu stärken und verbindliche Garantien für durchsetzbare Rechte zum Schutz der Privatsphäre von EU-Bürgern zu schaffen, wie in diesem Bericht ausführlich dargelegt;

33.  unterstreicht seine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der vom Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarats verfolgten Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen), der den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten im Falle der Zustimmung oder öffentlichen Zugänglichkeit regelt, und spricht sich gegen die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls oder von Leitlinien aus, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens hinaus noch ausgeweitet wird, da diese Regelungen bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, indem sie zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnten, ohne dass sich diese der Rechtshilfeabkommen und anderer Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit bedienen, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden, und insbesondere das Übereinkommen des Europarats Nr. 108;

34.  fordert die Kommission auf, vor Juli 2014 zu bewerten, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 auf Gesetzeskollisionen bei der Übermittlung personenbezogener Daten anwendbar ist;

35.  fordert die Grundrechte-Agentur auf, genauere Untersuchungen über den Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit der Überwachung und insbesondere der derzeitigen Rechtslage von EU-Bürgern im Hinblick auf Rechtsmittel, die ihnen bezüglich solcher Praktiken zur Verfügung stehen, durchzuführen;

Internationale Datenübermittlungen

US-Datenschutzrechtsrahmen und „Safe-Harbour“-Vereinbarung mit den USA

36.  stellt fest, dass es sich bei den Unternehmen, die laut den Enthüllungen der Medien von der flächendeckenden Überwachung von Datensubjekten in der EU durch den US-Geheimdienst NSA betroffen waren, um Unternehmen handelt, die sich öffentlich zur Einhaltung der Grundsätze des „sicheren Hafens“ („Safe Harbour“) verpflichtet haben, und dass die „Safe-Harbour“-Vereinbarung das Rechtsinstrument ist, das für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA verwendet wird (Beispiele sind Google, Microsoft, Yahoo!, Facebook, Apple und LinkedIn); erklärt sich besorgt, dass diese Unternehmen den Informations- und Kommunikationsfluss zwischen ihren Datenzentren nicht verschlüsselt haben, wodurch sie den Geheimdiensten das Abfangen von Informationen ermöglichen; begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen einiger US-Unternehmen, die Vorhaben zur Verschlüsselung der Datenflüsse zwischen ihren globalen Datenzentren zu beschleunigen;

37.  ist der Ansicht, dass der in großem Stil erfolgte Zugriff der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten der EU, die nach der „Safe-Harbour“-Vereinbarung verarbeitet werden, nicht die Kriterien für eine Ausnahmeregelung aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ erfüllt;

38.  vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze des „sicheren Hafens“ den EU-Bürgern unter den jetzigen Umständen keinen angemessenen Schutz bieten und dass diese Übermittlungen daher anderen Instrumenten wie etwa Vertragsbestimmungen oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften unterliegen sollten, sofern diese Instrumente konkrete Sicherheits- und Schutzmaßnahmen vorsehen und nicht durch andere Rechtsinstrumente umgangen werden;

39.  ist der Auffassung, dass es der Kommission nicht gelungen ist, auf die Beseitigung der hinreichend bekannten Mängel bei der derzeitigen Umsetzung der Grundsätze der „Safe-Harbour“-Vereinbarung hinzuwirken;

40.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen für die unverzügliche Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission, wonach die Grundsätze des „sicheren Hafens” angemessen sind, sowie der diesbezüglich vom Handelsministerium der USA vorgelegten „Häufig gestellten Fragen” vorzulegen; fordert die US-Behörden daher auf, einen Vorschlag über einen neuen Rahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA vorzulegen, der den Datenschutzanforderungen des EU-Rechts entspricht und das erforderliche angemessene Schutzniveau bietet;

41.  fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Datenschutzbehörden, auf, von ihren bestehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Datenübermittlung an Unternehmen, die sich öffentlich zur Einhaltung der Grundsätzen der „Safe-Harbour“-Vereinbarung mit den USA verpflichtet haben, unverzüglich auszusetzen, und zu verlangen, dass die Datenübermittlung an sie auf der Grundlage anderer Instrumente erfolgt und sofern diese die nötigen Sicherheits- und Garantiebestimmungen für den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Freiheiten von Personen enthalten;

42.  fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 eine umfassende Bewertung des Rechtsrahmens der USA für den Schutz der Privatsphäre vorzulegen, die Handels-, Strafvollzugs- und Geheimdienstaktivitäten beurteilt, sowie in Anbetracht des Fehlens eines allgemeinen Datenschutzgesetzes in den Vereinigten Staaten konkrete Empfehlungen und Konsequenzen auszuarbeiten; bestärkt die Kommission darin, sich mit der US-Regierung auseinanderzusetzen, um einen Rechtsrahmen für ein hohes Schutzniveau von einzelnen Personen hinsichtlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese in die USA übermittelt werden, zu schaffen und für die Gleichwertigkeit der in der EU und in den Vereinigten Staaten bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Privatsphäre zu sorgen;

Übermittlungen in andere Drittstaaten aufgrund von Entscheidungen über die Angemessenheit

43.  erinnert daran, dass laut Richtlinie 95/46/EG Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zulässig sind, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wobei mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass der durch das EU-Datenschutzrecht gebotene Schutz auch bei der Übermittlung von Daten außerhalb der EU bestehen bleibt;

44.  erinnert daran, dass laut Richtlinie 95/46/EG auch die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie solcher Übermittlungen eine Rolle spielen; erinnert zudem daran, dass die Kommission in der besagten Richtlinie auch mit Durchführungsbefugnissen ausgestattet wird, aufgrund derer sie feststellen kann, dass ein Drittland – gemessen an den Kriterien der Richtlinie 95/46/EG – ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet; erinnert daran, dass die Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG ebenfalls befugt ist, festzustellen, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet;

45.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten in letzterem Falle die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit keine gleichartige Datenübermittlung in das Drittland erfolgt, und dass die Kommission Verhandlungen einleiten sollte, um hier Abhilfe zu schaffen;

46.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich zu prüfen, ob die in den Entscheidungen der Kommission 2013/65/EU bzw. 2002/2/EG festgestellte Angemessenheit des Datenschutzniveaus, den der neuseeländische „Privacy Act“ und der kanadische „Personal Information Protection and Electronic Documents Act“ (Gesetz über personenbezogene Informationen und elektronische Dokumente) bieten, durch die Beteiligung der Geheimdienste dieser Länder an der Massenüberwachung von EU-Bürgern beeinträchtigt wurde, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Aussetzung des Vollzugs oder zur Aufhebung der Entscheidungen über die Angemessenheit zu ergreifen; fordert die Kommission außerdem dazu auf, die Situation in anderen Ländern zu prüfen, für die eine Angemessenheitsbewertung durchgeführt worden ist; erwartet von der Kommission, dass sie dem Parlament spätestens bis Dezember 2014 über ihre Erkenntnisse in Bezug auf die genannten Länder Bericht erstattet;

Übermittlungen auf der Grundlage von Vertragsklauseln und anderen Übereinkünften

47.  erinnert daran, dass laut Angaben der nationalen Datenschutzbehörden weder Standardvertragsklauseln noch verbindliche unternehmensinterne Vorschriften in Hinblick auf den Zugriff auf personenbezogene Daten zu Massenüberwachungszwecken verfasst wurden und dass ein solcher Zugriff nicht den Ausnahmeklauseln zu den Vertragsklauseln oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften entspreche, die sich auf außergewöhnliche Ausnahmen aus berechtigtem Interesse in einer demokratischen Gesellschaft, sofern erforderlich und angemessen, beziehen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenflüsse in Drittstaaten auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden genehmigten Standardvertragsklauseln, Vertragsklauseln oder bindenden unternehmensinternen Vorschriften zu untersagen bzw. einzustellen, wenn wahrscheinlich ist, dass die Datenempfänger nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen unterliegen, die über die in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlichen, angemessenen und verhältnismäßigen Beschränkungen hinausgehen und sich wahrscheinlich nachteilig auf die Garantien auswirken werden, die das anwendbare Datenschutzrecht und die Standardvertragsklauseln bieten, oder wenn die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen schweren Schaden zuzufügen droht;

49.  fordert die Artikel-29-Arbeitsgruppe auf, Leitlinien und Empfehlungen zu den Garantien und Schutzmaßnahmen herauszugeben, die in den Vertragswerken für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU enthalten sein sollten, um den Datenschutz sowie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen sicherzustellen, wobei insbesondere die Gesetze der Drittstaaten zu Nachrichtendiensten und nationaler Sicherheit sowie die Beteiligung der Unternehmen, die die Daten in einem Drittstaat erhalten, an Massenüberwachungsaktivitäten von Nachrichtendiensten eines Drittstaats berücksichtigt werden sollen;

50.  fordert die Kommission auf, unverzüglich die aufgestellten Standardvertragsklauseln zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie hinsichtlich des Zugriffs auf gemäß den Klauseln übermittelte personenbezogene Daten zu nachrichtendienstlichen Zwecken den erforderlichen Schutz bieten, und sie gegebenenfalls zu überarbeiten;

Übermittlungen auf Grundlage des Rechtshilfeabkommens

51.  fordert die Kommission auf, vor Ende 2014 eine eingehende Beurteilung des bestehenden Rechtshilfeabkommens gemäß Artikel 17 durchzuführen, um dessen praktische Umsetzung zu prüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob die USA von dem Abkommen tatsächlich Gebrauch gemacht haben, um Informationen oder Nachweise in der EU einzuholen, und ob das Abkommen umgangen wurde, um die Informationen direkt in der EU zu erhalten, und außerdem die Auswirkungen auf die Grundrechte des Einzelnen zu beurteilen; eine solche Beurteilung sollte sich nicht nur auf amtliche Feststellungen der USA als ausreichende Grundlage für die Analyse berufen, sondern auch auf bestimmten Auswertungen der EU basieren; bei dieser eingehenden Prüfung sollten auch die Folgen der Anwendung der konstitutionellen Architektur der Europäischen Union auf diesen Rechtsakt behandelt werden, um eine Anpassung an Unionsrecht vorzunehmen, wobei insbesondere das Protokoll 36 und dessen Artikel 10 sowie die Erklärung 50 zu diesem Protokoll zu berücksichtigen sind; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA auszuwerten, um die Kohärenz zwischen diesen bilateralen Abkommen und den bestehenden oder künftigen Abkommen der EU mit den USA sicherzustellen;

EU-Rechtshilfe in Strafsachen

52.  ersucht den Rat und die Kommission, das Parlament darüber zu informieren, inwiefern das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere dessen Titel III zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, von den Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt wird; fordert die Kommission auf, wie beantragt vor Ende 2014 in Übereinstimmung mit der Erklärung 50 zum Protokoll 36 einen Vorschlag vorzulegen, um eine Anpassung an den Rahmen des Vertrags von Lissabon vorzunehmen;

Übermittlungen auf der Grundlage der TFTP- und PNR-Abkommen

53.  vertritt die Ansicht, dass aus den von der Kommission und dem US-Finanzministerium bereitgestellten Informationen nicht klar hervorgeht, ob US-Nachrichtendienste auf SWIFT-Finanznachrichten in der EU zugreifen können, indem sie allein oder in Zusammenarbeit mit nationalen Nachrichtendiensten der EU und ohne auf bestehende bilaterale Kanäle für Rechtshilfe und justizielle Zusammenarbeit zurückzugreifen, SWIFT-Netze oder Betriebssysteme bzw. Kommunikationsnetze von Banken abfangen;

54.  bekräftigt seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 und fordert die Kommission auf, das TFTP-Abkommen auszusetzen;

55.  fordert die Kommission auf, auf Bedenken in Bezug auf die Tatsache zu reagieren, dass drei der größten von Fluggesellschaften weltweit genutzten computerisierten Reservierungssysteme in den USA ansässig sind und PNR-Daten in Cloud-Systemen gespeichert werden, die auf US-amerikanischem Boden nach US-amerikanischem Recht betrieben werden, wodurch kein ausreichender Datenschutz gegeben ist;

Rahmenvereinbarung zum Datenschutz im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit („Rahmenabkommen“)

56.  vertritt die Auffassung, dass eine zufriedenstellende Lösung unter dem „Rahmenabkommen“ eine Vorabbedingung für die vollständige Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den transatlantischen Partnern darstellt;

57.  fordert die umgehende Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den USA zu dem „Rahmenabkommen“, das EU-Bürgern die gleichen Rechte wie US-Bürgern einräumen sollte; betont, dass dieses Abkommen überdies gültige und durchsetzbare administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe für alle EU-Bürger in den USA ohne jegliche Diskriminierung gewährleisten sollte;

58.  fordert die Kommission und den Rat auf, keine neuen sektoralen Vereinbarungen oder Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken mit den USA zu treffen, solange das „Rahmenabkommen“ nicht in Kraft getreten ist;

59.  fordert die Kommission dringend auf, bis April 2014 ausführlich über die verschiedenen Punkte des Verhandlungsmandats und den aktuellen Stand zu berichten;

Datenschutzreform

60.  fordert den Vorsitz im Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeiten am gesamten Datenschutzpaket voranzutreiben, sodass seine Annahme im Jahr 2014 ermöglicht wird, damit die EU-Bürger in sehr naher Zukunft von einem hohen Datenschutzniveau profitieren können; betont, dass ein entschlossenes Handeln und die volle Unterstützung durch den Rat notwendige Voraussetzungen sind, um Glaubwürdigkeit und Durchsetzungskraft gegenüber Drittstaaten zu demonstrieren;

61.  betont, dass sowohl die Datenschutzverordnung als auch die Datenschutzrichtlinie zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen notwendig sind und dass daher beide als gleichzeitig zu verabschiedendes Paket behandelt werden müssen, um sicherzustellen, dass bei allen Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU unter allen Umständen ein hohes Schutzniveau geboten wird; betont, dass es nur dann weitere Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ergreifen wird, nachdem der Rat Verhandlungen über das Datenschutzpaket mit dem Parlament und der Kommission aufgenommen hat;

62.  erinnert daran, dass die Grundsätze des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy by design) und der „datenschutzfreundlichen Voreinstellungen“ (privacy by default) eine Stärkung des Datenschutzes darstellen und für alle Produkte, Dienste und Systeme, die im Internet angeboten werden, den Status einer Richtschnur haben sollten;

63.  ist der Auffassung, dass mehr Transparenz und höhere Sicherheitsstandards für Online- und Telekommunikationsdienste von grundlegender Bedeutung für die Erreichung verbesserter Datenschutzregelungen sind; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zu standardisierten allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online- und Telekommunikationsdienste vorzulegen und eine Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen;

Cloud Computing

64.  bemerkt, dass sich die oben genannten Vorgehensweisen negativ auf das Vertrauen in das US-Cloud-Computing und die US-Cloud-Anbieter ausgewirkt haben; hebt daher die Entwicklung europäischer Clouds und IT-Lösungen als wesentliches Element für Wachstum und Beschäftigung sowie für das Vertrauen in Cloud-Computing-Dienste und -Anbieter sowie für die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten hervor;

65.  fordert alle öffentlichen Einrichtungen in der Union auf, in Fällen, in denen Nicht-EU-Gesetze greifen, keine Cloud-Dienste zu verwenden;

66.  bekräftigt seine ernsthaften Bedenken bezüglich der verbindlichen direkten Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen aus der EU an Behörden in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Verträgen durch Cloud-Anbieter, die dem Recht eines Drittstaates unterstehen oder Server zur Speicherung in Drittstaaten verwenden, sowie auch bezüglich des direkten Fernzugriffs auf personenbezogene Daten und Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten;

67.  bedauert, dass die Behörden von Drittstaaten gewöhnlich in direkter Durchsetzung eigener Rechtsvorschriften auf die Daten zugreifen, ohne sich der internationalen Rechtsakte zur rechtlichen Zusammenarbeit, wie z. B. Rechtshilfeabkommen oder anderer Formen der justiziellen Zusammenarbeit, zu bedienen;

68.  appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit an der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen und dabei die Zivilgesellschaft und die technische Gemeinschaft, wie beispielsweise die Internet Engineering Task Force (IETF), umfassend einzubeziehen sowie Datenschutzaspekte zu berücksichtigen;

69.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Aushandlung internationaler Abkommen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten berühren, die mit dem „Cloud-Computing“ verbundenen Risiken und Herausforderungen für die Grundrechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, besonders zu berücksichtigen; fordert die Kommission zudem auf, die innerstaatlichen Vorschriften des Verhandlungspartners über den Zugang zu personenbezogenen Daten, die über „Cloud-Computing“-Dienste verarbeitet werden, zum Zwecke der Strafverfolgung und nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere die Bedingung, dass sie nur im Rahmen eines rechtmäßigen Verfahrens zu solchen Daten Zugang erhalten dürfen und dass es einer eindeutigen Rechtsgrundlage für den Zugang bedarf, sowie die Bedingung, die genauen Zugangsvoraussetzungen, den Zweck eines solchen Zugangs, die bei der Datenübergabe zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, die Rechte des Einzelnen sowie die Vorschriften für die Überwachung und für ein wirksames Rechtsbehelfsverfahren festzulegen;

70.  weist darauf hin, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen; unterstreicht zudem die Notwendigkeit, über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verfügen, die Cloud-Computing-Anbietern auferlegt werden können, die nicht im Einklang mit den Datenschutzstandards der EU handeln;

71.  fordert die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, in welchem Ausmaß die EU-Regelungen zur Privatsphäre und zum Datenschutz durch die Zusammenarbeit der Rechtsträger der EU mit den Geheimdiensten bzw. durch die Anerkennung richterlicher Anordnungen von Behörden aus Drittstaaten zur Herausgabe personenbezogener Daten von EU-Bürgern entgegen der Datenschutzgesetzgebung der EU verletzt wurden;

72.  fordert die Anbieter neuer Dienste auf der Grundlage von „Big Data“ sowie neuer Anwendungen, wie beispielsweise „das Internet der Dinge“, dazu auf, bereits während der Entwicklungsphase Datenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, um ein hohes Maß an Vertrauen der Bürger aufrecht zu erhalten;

Abkommen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

73.  stellt fest, dass die EU und die USA Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft führen, die von großer strategischer Bedeutung für weiteres Wirtschaftswachstum ist;

74.  hebt angesichts der Bedeutung der digitalen Wirtschaft in den Beziehungen und bei der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen der EU und den USA besonders hervor, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dem endgültigen TTIP-Abkommen gefährdet sein könnte, solange die pauschale Massenüberwachung sowie das Abfangen von Nachrichten in EU-Institutionen und diplomatischen Vertretungen nicht völlig eingestellt werden und keine angemessene Lösung für Datenschutzrechte von EU-Bürgern, einschließlich behördlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfe, gefunden wird; betont, dass das Parlament dem endgültigen TTIP-Abkommen nur zustimmen kann, wenn u.a. darin die von der EU-Charta anerkannten Grundrechte in vollem Umfang respektiert werden und insofern der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Verbreitung personenbezogener Daten weiterhin durch Artikel XIV des GATS geregelt werden; betont, dass die Datenschutzgesetzgebung der EU im Rahmen der Anwendung von Artikel XIV des GATS nicht als „willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung“ erachtet werden kann;

Demokratische Aufsicht über Nachrichtendienste

75.  betont, dass die Aufsicht über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste zwar sowohl auf demokratischer Legitimität (starker Rechtsrahmen, Ex-ante-Genehmigung und Ex-post-Überprüfung) als auch auf angemessenen technischen Fähigkeiten und Kenntnissen basieren sollte, es den meisten derzeitigen Aufsichtsgremien in der EU und den USA jedoch erheblich an beidem, insbesondere an den technischen Fähigkeiten, mangelt;

76.  fordert wie im Falle von Echelon alle nationalen Parlamente, die dies noch nicht getan haben, auf, eine effektive Aufsicht über die Nachrichtendienstaktivitäten durch Parlamentarier oder Sachverständigengremien mit Untersuchungsvollmachten einzurichten; ruft die nationalen Parlamente auf, sicherzustellen, dass diese Aufsichtsausschüsse/-gremien über ausreichende Ressourcen, technische Kenntnisse und Rechtsmittel, einschließlich des Rechts, Besichtigungen vor Ort durchzuführen, für eine effektive Kontrolle der Nachrichtendienste verfügen;

77.  fordert die Bildung einer Gruppe von Mitgliedern und Sachverständigen, die in transparenter Weise und in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten Empfehlungen für eine stärkere demokratische Aufsicht, einschließlich der parlamentarischen Aufsicht, über die Nachrichtendienste auf EU-Ebene und eine stärkere Zusammenarbeit in der EU im Bereich der Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dimension, prüfen soll; ist der Auffassung, dass diese hochrangige Gruppe insbesondere die Möglichkeit europäischer Mindestnormen oder Leitlinien zur (Ex-ante- und Ex-post)-Aufsicht der Nachrichtendienste auf der Grundlage bestehender bewährter Methoden und Empfehlungen internationaler Gremien (UN, Europarat) prüfen sollte, einschließlich des Problems, dass Aufsichtsgremien als dritte Partei im Sinne der „Drittparteiregel“ oder des Grundsatzes der „Kontrolle durch den Urheber“ gelten, sowie zur Aufsicht und Rechenschaftspflicht ausländischer Nachrichtendienste, Kriterien für mehr Transparenz auf der Grundlage des allgemeinen Prinzips des Zugangs zu Informationen und der sogenannten „Tshwane-Prinzipien“(43) sowie Grundsätze in Bezug auf die Begrenzungen der Dauer und der Reichweite aller Überwachungsmaßnahmen, wobei zu gewährleisten ist, dass sie verhältnismäßig und auf ihren Zweck beschränkt sind;

78.  fordert diese Gruppe auf, einen Bericht auszuarbeiten, der für die Vorbereitung einer Konferenz bestimmt ist, und an deren Vorbereitung mitzuwirken, wobei diese Konferenz vom Parlament zusammen mit sowohl parlamentarischen als auch unabhängigen nationalen Aufsichtsgremien Anfang 2015 organisiert werden soll;

79.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf bewährte Methoden zurückzugreifen, um den Zugang ihrer Aufsichtsgremien zu Informationen bezüglich Nachrichtendienstaktivitäten (einschließlich Verschlusssachen und Informationen von anderen Diensten) zu verbessern und für die Befugnis zu Besichtigungen vor Ort, umfassende Befragungsbefugnisse, angemessene Ressourcen und technische Kenntnisse, völlige Unabhängigkeit von den jeweiligen Regierungen sowie eine Meldepflicht gegenüber den jeweiligen Parlamenten zu sorgen;

80.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit der Aufsichtsgremien untereinander auszubauen, insbesondere innerhalb des European Network of National Intelligence Reviewers (ENNIR — europäisches Expertennetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste);

81.  fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission dringend auf, gegenüber den verantwortlichen Organen des Parlaments regelmäßig Rechenschaft über die Tätigkeit des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und -analyse (IntCen), das Teil des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist, abzulegen, unter anderem auch über die vollständige Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und die Einhaltung der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen der EU, so dass eine verbesserte Aufsicht der externen Dimension der EU-Politik ermöglicht wird; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission dringend auf, einen Vorschlag für eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von IntCen vorzulegen, sollten Tätigkeiten oder künftige Befugnisse zur Informationsgewinnung und Datenerhebung in eigener Regie in Betracht gezogen werden, die Auswirkungen auf die Strategie der inneren Sicherheit der EU haben können;

82.  fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 einen Vorschlag für ein EU-Verfahren der Sicherheitsüberprüfung für alle EU-Amtsträger vorzulegen, da das aktuelle System, das auf der vom Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit durchgeführten Sicherheitsüberprüfung beruht, unterschiedliche Anforderungen und Verfahrensdauer innerhalb nationaler Systeme ermöglicht und somit zu einer unterschiedlichen Behandlung von Parlamentsmitgliedern und ihren Mitarbeitern je nach Staatsangehörigkeit führt;

83.  erinnert an die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, welche zur Verbesserung der Aufsicht auf EU-Ebene verwendet werden sollten;

EU-Agenturen

84.  fordert die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol auf, zusammen mit nationalen Datenschutzbehörden vor Ende 2014 eine gemeinsame Inspektion durchzuführen, um festzustellen, ob Informationen und personenbezogene Daten, die an Europol weitergegeben wurden, rechtmäßig von nationalen Behörden erworben wurden, und insbesondere, ob die Informationen bzw. Daten ursprünglich von Nachrichtendiensten in der EU oder einem Drittstaat erworben wurden und ob entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, um die Nutzung und weitere Verbreitung solcher Informationen oder Daten zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass Europol keine Informationen oder Daten verarbeiten sollte, die unter Verletzung der in der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte beschafft wurden;

85.  fordert Europol auf, von seinem Mandat umfassend Gebrauch zu machen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, strafrechtliche Ermittlungen zu größeren Cyberangriffen und IT-Verstößen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen einzuleiten; ist der Ansicht, dass das Mandat von Europol ausgeweitet werden sollte, um ihm zu ermöglichen, seine eigenen Untersuchungen aufgrund des Verdachts eines böswilligen Angriffs auf das Netz und die Informationssysteme von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Organen der Union einzuleiten(44); fordert die Kommission auf, die Aktivitäten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu überprüfen und, falls erforderlich, einen Vorschlag für ein umfassendes Rahmenwerk zur Stärkung seiner Zuständigkeiten vorzulegen;

Recht auf freie Meinungsäußerung

86.  äußert seine tiefe Sorge angesichts der zunehmenden Bedrohungen der Pressefreiheit und die sich aus der Einschüchterung durch staatliche Behörden ergebende abschreckende Wirkung auf Journalisten, insbesondere in Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen; bekräftigt die Aufrufe aus seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“;

87.  nimmt die Festnahme von David Miranda und die Beschlagnahme des in dessen Besitz befindlichen Materials auf Grundlage von Anhang 7 des UK Terrorism Act 2000 (sowie die Aufforderung an The Guardian, das Material zu vernichten oder auszuhändigen) zur Kenntnis und zeigt sich besorgt, dass dies eine mögliche gravierende Beeinträchtigung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK und Artikel 11 der EU-Charta darstellt und dass Rechtsvorschriften, die eigentlich zur Bekämpfung des Terrorismus gedacht sind, in solchen Fällen missbraucht werden können;

88.  macht auf die schwierige Lage von Informanten und ihrer Unterstützer, einschließlich von Journalisten, im Anschluss an ihre Enthüllungen aufmerksam; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen, ob ein künftiger Gesetzesvorschlag zur Einrichtung eines wirksamen und umfassenden europäischen Programms für den Schutz von Informanten, wie es bereits in der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2013 gefordert wurde, auch andere Zuständigkeitsbereiche der Union unter besonderer Berücksichtigung der Komplexität des „Whistleblowing“ im Bereich der Nachrichtendienste umfassen sollte; fordert die Mitgliedstaaten zu einer eingehenden Prüfung der Möglichkeit auf, Informanten internationalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu gewähren;

89.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, eine sichere Alternative für das Verschweigen der Aufdeckung von oder der Berichterstattung über Fehlverhalten bieten, einschließlich Korruption, Straftaten, Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen, Justizirrtümer und Amtsmissbrauch, was auch im Einklang mit den Bestimmungen verschiedener internationaler (UNO und Europarat) Instrumente zur Bekämpfung von Korruption, den in der Entschließung 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates niedergelegten Grundsätzen, den „Tshwane-Prinzipien“ usw. steht;

IT-Sicherheit in der EU

90.  weist darauf hin, dass die jüngsten Ereignisse die extreme Anfälligkeit der EU, insbesondere der Gemeinschaftsorgane, nationalen Regierungen und Parlamente, wichtigen europäischen Unternehmen, der europäischen IT-Infrastrukturen und Netzwerke, gegenüber technisch ausgereiften Angriffen mit komplexer Software und Malware deutlich machen; stellt fest, dass für diese Angriffe eine finanzielle und personelle Ausstattung in einem solchen Umfang erforderlich ist, dass sie wahrscheinlich von staatlichen Einrichtungen im Auftrag von ausländischen Regierungen ausgehen; versteht in diesem Zusammenhang den Hacking- und Spähangriff auf das Telekommunikationsunternehmen Belgacom als besorgniserregendes Beispiel eines Angriffs auf die IT-Kapazitäten der EU; hebt hervor, dass ein höheres Maß an IT-Kapazität und -Sicherheit der EU auch die Anfälligkeit der EU gegenüber gravierenden Cyberangriffen, die von großen kriminellen Organisationen oder Terroristengruppen ausgehen, verringert;

91.  vertritt die Auffassung, dass die Enthüllungen über die Massenüberwachung, die diese Krise ausgelöst haben, von Europa als Chance genutzt werden können, die Initiative zu ergreifen und als strategische prioritäre Maßnahme starke und autonome IT-Schlüsselkapazitäten aufzubauen; hebt hervor, dass für die Wiederherstellung von Vertrauen diese europäischen IT-Kapazitäten möglichst auf offenen Standards sowie auf quelloffener Software und, wenn möglich, Hardware basieren müssen, wodurch die gesamte Lieferkette – vom Prozessordesign bis hin zur Anwendungsebene – transparent und überprüfbar wird; weist darauf hin, dass ein digitaler „New Deal” erforderlich ist, in dessen Rahmen sich EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, Forschungsinstitute, Unternehmen und Zivilgesellschaft gemeinsam durch umfassende Maßnahmen für eine Wiederbelebung der Wettbewerbsfähigkeit in dem strategisch wichtigen IT-Sektor einsetzen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Auftragswesen als Druckmittel für die Unterstützung solcher Schlüsselkapazitäten in der EU zu nutzen und die Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen der EU zu einer entscheidenden Anforderung bei der öffentlichen Beschaffung von IT-Waren und -Dienstleistungen zu machen; fordert die Kommission daher dringend dazu auf, die derzeitigen Praktiken beim öffentlichen Auftragswesen mit Blick auf die Datenverarbeitung zu überprüfen und in Betracht zu ziehen, die Ausschreibungen auf zertifizierte Unternehmen und gegebenenfalls auf EU-Unternehmen zu beschränken, falls Sicherheitsinteressen oder andere wichtige Interessen berührt sind;

92.  verurteilt aufs Schärfste die Tatsache, dass Geheimdienste versucht haben, die IT-Sicherheitsstandards zu senken und „Backdoors“ („Hintertüren“) in vielen verschiedenen IT-Systemen zu installieren; fordert die Kommission auf, einen Gesetzesentwurf für das Verbot der Verwendung von „Backdoors“ durch Strafverfolgungsbehörden vorzulegen; empfiehlt folglich die Verwendung von quelloffener Software in allen Umgebungen, in denen die IT-Sicherheit eine wichtige Rolle spielt;

93.  fordert alle Mitgliedstaaten, die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat auf, ihre vollste Unterstützung, einschließlich Finanzierung im Bereich Forschung und Entwicklung, für die Entwicklung von europäischen innovativen und technischen Kapazitäten in Bezug auf IT-Instrumente, -Unternehmen und -Anbieter (Hardware, Software, Dienstleistungen und Netze), einschließlich zu Zwecken der Cybersicherheit, sowie Verschlüsselungskapazitäten und kryptografischer Möglichkeiten, zu gewähren; fordert alle zuständigen EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, in lokale und unabhängige Technologien der EU zu investieren und die Aufdeckungsfähigkeiten massiv zu entwickeln und zu vergrößern;

94.  fordert die Kommission, Normungsgremien und ENISA auf, bis Dezember 2014, Mindeststandards für Sicherheit und Datenschutz und Leitlinien für IT-Systeme, ‑Netzwerke und -Dienste, einschließlich Cloud-Computing-Diensten, zu entwickeln, um die persönlichen Daten der EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie die Integrität aller IT-Systeme besser zu schützen; ist der Überzeugung, dass diese Standards, die zum Maßstab für neue weltweite Standards werden könnten, eher in einem offenen und demokratischen Verfahren festgelegt werden sollten als von einem einzelnen Land, einer einzelnen Einrichtung oder einem multinationalen Unternehmen vorangetrieben zu werden; vertritt die Ansicht, dass berechtigte Interessen der Strafverfolgung und Geheimdienste zwar berücksichtigt werden müssen, um den Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen, dass dies jedoch nicht zu einer generellen Aushöhlung der Zuverlässigkeit aller IT-Systeme führen darf; bekundet seine Unterstützung für die kürzlich getroffene Entscheidung der Internet Engineering Task Force (IETF), auch Regierungen in das Bedrohungsmodell für Internetsicherheit aufzunehmen;

95.  weist darauf hin, dass die EU sowie nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation und in bestimmten Fällen auch Telekommunikationsunternehmen die IT-Sicherheit ihrer Nutzer und Kunden eindeutig vernachlässigt haben; fordert die Kommission auf, ihre bestehenden Befugnisse im Rahmen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und Telekommunikation in vollem Umfang zu nutzen, um den Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation durch Maßnahmen zu verbessern, mit denen sichergestellt wird, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist, und um für ein hohes Maß an Sicherheit bei Telekommunikationsnetzen und -diensten zu sorgen, u.a. indem eine hochmoderne und durchgängige Verschlüsselung der Kommunikation gefordert wird;

96.  unterstützt die Cybersicherheitsstrategie der EU; ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht alle potenziellen Bedrohungen abdeckt und dass sie auf gefährliches Verhalten von Staaten ausgedehnt werden sollte; betont die Notwendigkeit einer robusteren IT-Sicherheit sowie einer stärkeren Belastbarkeit der IT-Systeme;

97.  fordert die Kommission auf, bis spätestens Januar 2015 einen Aktionsplan vorzulegen, um eine größere Unabhängigkeit der EU im IT-Sektor zu schaffen, einschließlich eines kohärenteren Ansatzes für den Ausbau der europäischen technischen IT-Kapazitäten (inklusive IT-Systemen, Geräten, Diensten, Cloud-Computing, Verschlüsselung und Anonymisierung) und für den Schutz wesentlicher IT-Infrastrukturen (auch hinsichtlich Eigentum und Schwachstellen);

98.  fordert die Kommission auf, im nächsten Arbeitsprogramm des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ mehr Mittel für die Förderung der europäischen Forschung, Entwicklung, Innovation und Schulung im Bereich der IT-Technologien einzusetzen, vor allem für Technologien und Infrastrukturen für einen besseren Datenschutz, Verschlüsselung, sichere Datenverarbeitung, quelloffene Sicherheitslösungen und andere Dienstleistungen für die Informationsgesellschaft, sowie auch den Binnenmarkt für europäische Soft- und Hardware und verschlüsselte Kommunikationsmittel und Kommunikationsinfrastrukturen voranzutreiben, einschließlich durch Auflegung einer umfassenden EU-Industriestrategie für die IT-Industrie; vertritt die Auffassung, dass kleine und mittlere Unternehmen bei der Forschung eine besondere Rolle spielen; betont, dass keine EU-Mittel für Projekte bereitgestellt werden sollten, die nur dazu dienen, Instrumente zu entwickeln, um einen illegalen Zugang zu IT-Systemen zu erreichen;

99.  fordert die Kommission auf, die gegenwärtigen Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und bis spätestens Dezember 2014 den Bedarf für ein umfassenderes Mandat, eine bessere Koordination und/oder zusätzliche Mittel und technische Kapazitäten für ENISA, das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol, und andere einschlägig spezialisierte Kompetenzzentren der Union, CERT-EU und den EDSB zu prüfen, damit diese eine Schlüsselrolle bei der Sicherung der europäischen Kommunikationssysteme spielen, gravierende Verletzungen der IT-Sicherheit in der EU wirksamer verhindern und untersuchen und technische Untersuchungen im Zusammenhang mit gravierenden Verletzungen vor Ort durchführen (oder Mitgliedstaaten und EU-Organe bei der Durchführung unterstützen) können; fordert die Kommission insbesondere auf, in Betracht zu ziehen, die Rolle von ENISA beim Schutz der internen Systeme der EU-Organe zu stärken und ein Notfallteam mit entsprechender Zuständigkeit (Computer Emergency Response Team, CERT) für die EU und ihre Mitgliedstaaten in die ENISA einzugliedern;

100.  ersucht die Kommission, die Notwendigkeit einer eigenen IT-Akademie zu prüfen, in der die besten unabhängigen europäischen und internationalen Fachleute auf allen damit zusammenhängenden Fachgebieten zusammengeführt werden und die Aufgabe erhalten, alle einschlägigen Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen zu IT-Technologien, u.a. zu sicherheitsbezogenen Strategien, wissenschaftlich zu beraten;

101.  fordert die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments auf, unter der Verantwortung des Präsidenten des Parlaments bis spätestens Juni 2015 mit einem Zwischenbericht bis Dezember 2014 eine gründliche Prüfung und Bewertung der Zuverlässigkeit der IT-Sicherheit des Europäischen Parlaments mit Schwerpunkt auf Folgendem durchzuführen: Haushaltsmittel, personelle Ausstattung, technische Kapazitäten, interne Organisation und alle relevanten Elemente, um bei den IT-Systemen des Parlaments ein hohes Maß an Sicherheit zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine solche Bewertung mindestens Informationen, Analyse und Empfehlungen zu folgenden Themen umfassen muss:

   der Bedarf an regelmäßigen, strengen und unabhängigen Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests, mit der Auswahl externer Sicherheitsfachleute, um Transparenz und deren Legitimation gegenüber Drittländern oder anderen Interessengruppen sicherzustellen;
   die Einbeziehung bestimmter IT-Sicherheits-/Datenschutzanforderungen bei Ausschreibungsverfahren für neue IT-Systeme, u.a. die Möglichkeit, quelloffene Software als Kaufbedingung einzubeziehen, oder eine Vorgabe, dass sich vertrauenswürdige europäische Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen sollten, wenn sensible sicherheitsrelevante Bereiche betroffen sind;
   die Liste der Unternehmen, die beim Europäischen Parlament im IT- und Telekommunikationsbereich unter Vertrag stehen, unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen, die über deren Zusammenarbeit mit Geheimdiensten ans Licht gekommen sind (wie die Enthüllungen über NSA-Verträge mit einem Unternehmen wie RSA, dessen Produkte das Europäische Parlament eigentlich dafür nutzt, den Fernzugriff durch Abgeordnete und Mitarbeiter auf seine Datenbank zu schützen), einschließlich der Möglichkeit, dass dieselben Dienstleistungen von anderen, vorzugsweise europäischen, Unternehmen erbracht werden;
   die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit von Software, und insbesondere von serienmäßig produzierter kommerzieller Software, die von den Gemeinschaftsorganen in ihren IT-Systemen verwendet wird, in Bezug auf das Eindringen von Strafverfolgungs- und Geheimdienstbehörden der EU oder von Drittländern, auch unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen, Grundsätzen der besten Praxis für das Management von Sicherheitsrisiken und der Einhaltung der EU-Normen für die Netz- und Informationssicherheit bei Sicherheitsverletzungen;
   die Verwendung von mehr quelloffenen Systemen;
   Schritte und Maßnahmen, um den verstärkten Einsatz von mobilen Geräten (z. B. Smartphones, Tablets, unabhängig vom beruflichen oder privaten Gebrauch) und dessen Auswirkungen auf die IT-Sicherheit des Systems anzugehen;
   die Sicherheit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Arbeitsorten des Parlaments und der im Parlament genutzten IT-Systeme;
   die Verwendung und die Standorte von Servern und IT-Zentren für das IT-System des Parlaments und deren Bedeutung für die Sicherheit und Integrität der Systeme;
   die praktische Umsetzung der geltenden Vorschriften für Sicherheitsverletzungen und die umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörden durch den Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze;
   die Verwendung von Cloud-Computing und Speicheranlagen durch das Parlament, einschließlich der in der Cloud gesicherten Arten von Daten, wie die Inhalte und der Zugriff geschützt sind und wo sich die Cloud-Server befinden, um den für den Datenschutz und Nachrichtendienste geltenden Rechtsrahmen zu klären, sowie Prüfung der Möglichkeiten, ausschließlich Cloud-Server zu nutzen, die sich auf EU-Hoheitsgebiet befinden;
   ein Plan für die Verwendung von mehr Verschlüsselungstechnologien, insbesondere die durchgängige authentifizierte Verschlüsselung für alle IT- und Kommunikationsdienste, wie Cloud-Computing, E-Mail, Sofortnachrichten und Telefonie;
   die Verwendung elektronischen Signaturen in E-Mails;
   ein Plan für die Verwendung eines vorgegebenen Verschlüsselungsstandards wie GNU Privacy Guard für E-Mails, mit dem gleichzeitig die Verwendung digitaler Signaturen möglich wäre;
   die Möglichkeit für die Einrichtung eines sicheren Dienstes für Sofortnachrichten im Parlament, der für eine sichere Kommunikation sorgt, wobei sich auf dem Server nur verschlüsselte Inhalte befinden;

102.  fordert alle Gemeinschaftsorgane und EU-Einrichtungen, insbesondere den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Auswärtigen Dienst (einschließlich der EU-Delegationen), die Kommission, den Gerichtshof und die Europäische Zentralbank, auf, in Zusammenarbeit mit ENISA, Europol und den CERT-Teams bis spätestens Juni 2015 mit einem Zwischenbericht bis Dezember 2014 ähnliche Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Bewertungen durchzuführen;

103.  betont, dass in Bezug auf das außenpolitische Vorgehen der EU Bewertungen des damit zusammenhängenden Haushaltsbedarfs durchgeführt und beim Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unverzüglich erste Maßnahmen ergriffen und in angemessenem Umfang Mittel im Entwurf des Haushalts für das Jahr 2015 zugewiesen werden müssen;

104.  ist der Ansicht, dass die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation, das Visa-Informationssystem, Eurodac und mögliche zukünftige Systeme wie das System der EU zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (ESTA) auf eine Weise entwickelt und betrieben werden sollten, durch die sichergestellt wird, dass die Datensicherheit nicht durch Anfragen vonseiten der Behörden von Drittländern gefährdet wird; fordert eu-LISA auf, dem Parlament bis Ende 2014 Bericht über die Zuverlässigkeit der bestehenden Systeme zu erstatten;

105.  fordert die Kommission und den EAD auf, Maßnahmen auf internationaler Ebene, insbesondere bei den VN, und in Zusammenarbeit mit interessierten Partnern zu ergreifen, um eine EU-Strategie für die demokratische Verwaltung des Internets umzusetzen und eine unzulässige Beeinflussung der Tätigkeiten von ICANN und IANA durch einzelne Einrichtungen, Unternehmen oder Staaten zu verhindern, indem für eine angemessene Vertretung aller interessierten Parteien in diesen Einrichtungen gesorgt, zugleich jedoch eine Erleichterung der staatlichen Kontrolle oder Zensur bzw. die „Balkanisierung“ und Zersplitterung des Internets vermieden wird;

106.  fordert, dass die EU bei der Gestaltung der Architektur und der Verwaltung des Internets die Initiative ergreift, um die Risiken im Zusammenhang mit Datenflüssen und Datensicherung anzugehen und mehr Datensparsamkeit und Transparenz und weniger die zentrale Massenspeicherung von Rohdaten sowie die Verlegung des Internetverkehrs oder die vollständige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des gesamten Internetverkehrs anzustreben, um die aktuellen Risiken zu vermeiden, die mit der unnötigen Verlegung von Datenverkehr auf Hoheitsgebiete von Ländern einhergehen, welche die grundlegenden Standards in Bezug auf Grundrechte, Datenschutz und Privatsphäre nicht einhalten;

107.  setzt sich dafür ein, Folgendes zu fördern:

   Suchmaschinen und soziale Netze der EU als sachdienlicher Schritt in Richtung auf die IT-Unabhängigkeit für die EU;
   europäische IT-Dienstleister;
   die generelle Verschlüsselung der Kommunikation einschließlich der E-Mail- und SMS-Kommunikation;
   vorrangige Elemente der europäischen Informationstechnologie, wie zum Beispiel Lösungen für Client-Server-Betriebssysteme, die Nutzung von quelloffenen Standards, die Entwicklung europäischer Bauteile für die Netzkopplung, z. B. Router;

108.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für ein EU-Routing-System zu unterbreiten, einschließlich der Gesprächsdatenerfassung (CDR) auf EU-Ebene, das ein Untersystem des bestehenden Internets bildet und nicht über die EU-Grenzen hinausgeht; stellt fest, dass alle Routingdaten und CDRs im Einklang mit den Rechtsrahmen der EU verarbeitet werden sollten;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit ENISA, dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol, den CERT-Teams, den nationalen Datenschutzbehörden und den Dienststellen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eine Sicherheitskultur zu entwickeln und eine Informations- und Sensibilisierungskampagne anzustoßen, um die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen darüber zutreffen, welche persönlichen Daten sie online stellen und wie sie diese besser schützen können, auch mithilfe von Verschlüsselung und sicherem Cloud-Computing, wobei die in der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Plattformen für Informationen von allgemeinem Interesse umfassend genutzt werden;

110.  fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 Gesetzesvorschläge zu unterbreiten, um die Software- und Hardwarehersteller zu mehr Sicherheit und Datenschutz mittels Standardfunktionen in ihren Produkten anzuhalten, unter anderem einschließlich durch die Einführung negativer Anreize für die unzulässige und unverhältnismäßige Massensammlung von personenbezogenen Daten und einer gesetzlichen Haftung seitens der Hersteller für nicht behobene, bekannte Schwachstellen, fehlerhafte oder unsichere Produkte oder die Installation von geheimen „Backdoors“ („Hintertüren“), die einen unerlaubten Zugang zu und die Verarbeitung von Daten ermöglichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines Zertifizierungs- oder Validierungssystems für IT-Hardware einschließlich Prüfverfahren auf EU-Ebene abzuschätzen, das die Integrität und Sicherheit der Produkte sicherstellen soll;

Wiederherstellung des Vertrauens

111.  ist überzeugt, dass die Untersuchung, abgesehen von der Notwendigkeit einer Änderung der Rechtsvorschriften, gezeigt hat, dass die USA das Vertrauen ihrer EU-Partner wiedererlangen müssen, da es in erster Linie um die Aktivitäten der US-Geheimdienste geht;

112.  weist darauf hin, dass die Vertrauenskrise sich auf folgende Bereiche ausgedehnt hat:

   den Geist der Zusammenarbeit innerhalb der EU, da die Aktivitäten einiger nationaler Geheimdienste das Erreichen der Ziele der Union gefährden können;
   die Bürgerinnen und Bürger, die begreifen, dass nicht nur Drittstaaten oder multinationale Unternehmen, sondern auch die eigenen Regierungen sie ausspähen könnten;
   die Achtung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Glaubwürdigkeit der demokratischen, rechtlichen und parlamentarischen Garantien und Aufsicht in einer digitalen Gesellschaft;

Zwischen der EU und den USA

113.  verweist auf die wichtige historische und strategische Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den USA, auf der Grundlage eines gemeinsamen Glaubens an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte;

114.  ist der Überzeugung, dass die Massenüberwachung von Bürgerinnen und Bürgern und die Ausspähung von führenden Politikern durch die USA die Beziehungen zwischen der EU und den USA ernsthaft beschädigt und sich negativ auf das Vertrauen in US-Organisationen ausgewirkt haben, die in der EU tätig sind; dies wird durch das Fehlen gerichtlicher und verwaltungstechnischer Rechtsmittel für Entschädigungen für EU-Bürgerinnen und Bürger gemäß den US-Gesetzen noch verschlimmert, insbesondere bei Überwachungsaktivitäten für Geheimdienstzwecke;

115.  erkennt an, dass die transatlantische Partnerschaft angesichts der globalen Herausforderungen, vor denen die EU und die USA stehen, weiter gestärkt werden muss und dass es von zentraler Bedeutung ist, dass die transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf einer neuen Vertrauensbasis fortgesetzt wird, die auf der wirklichen gemeinsamen Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Ablehnung aller willkürlichen Praktiken der Massenüberwachung beruht; fordert daher mit Nachdruck, dass von den USA klare Maßnahmen ergriffen werden, um das Vertrauen wiederherzustellen, und dass die gemeinsamen, der Partnerschaft zugrundeliegenden Werte wieder stärker betont werden müssen;

116.  ist zu einer aktiven Beteiligung an einem Dialog mit den Amtskollegen in den USA bereit, damit in der laufenden Debatte in der Öffentlichkeit und im Kongress der USA über Reformen in Bezug auf die Überwachung und die Überprüfung der Geheimdienstaufsicht das Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, Einwohnern oder anderer durch EU-Recht geschützten Personen auf Privatsphäre und andere Rechte angesprochen wird, die gleichen Rechte auf Auskunft und Schutz der Privatsphäre in den US-Gerichten, einschließlich Rechtsmittel, garantiert werden, beispielsweise durch eine Änderung des „Privacy Act“ und des Electronic Communications Privacy Act und durch Ratifizierung des ersten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), so dass die derzeitige Diskriminierung nicht immer fortgesetzt wird;

117.  fordert mit Nachdruck, dass notwendige Reformen durchgeführt und den Europäern wirksame Garantien gegeben werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung von Überwachung und Datenverarbeitung für die Zwecke ausländischer Geheimdienste verhältnismäßig, durch eindeutig festgelegte Bedingungen beschränkt ist und mit einem begründeten Verdacht und einem hinreichendem Verdacht auf terroristische Aktivitäten zusammenhängt; betont, dass diese Zwecke einer transparenten gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssen;

118.  ist der Auffassung, dass eindeutige politische Signale von unseren amerikanischen Partnern notwendig sind, die zeigen, dass die USA zwischen Verbündeten und Gegnern unterscheiden können;

119.  fordert die Kommission und die US-Regierung auf, im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über die Datenübertragung für Zwecke der Strafverfolgung das Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Auskunft und Rechtsbehelf anzusprechen und diese Verhandlungen vor dem Sommer 2014 entsprechend der beim Treffen der Justiz- und Innenminister der EU und der USA am 18. November 2013 eingegangenen Verpflichtung abzuschließen;

120.  empfiehlt den USA, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarats beizutreten, so wie sie im Jahr 2001 das Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet haben, und auf diese Weise die gemeinsame Rechtsgrundlage zwischen den transatlantischen Verbündeten zu stärken;

121.  fordert die EU-Organe auf, Möglichkeiten zu erkunden, einen Verhaltenskodex mit den USA zu vereinbaren, mit dem sichergestellt würde, dass EU-Organe und -einrichtungen nicht vonseiten der USA ausgespäht werden;

Innerhalb der Europäischen Union

122.  ist zudem der Ansicht, dass die Beteiligung und Aktivitäten von Mitgliedstaaten der EU zu einem Vertrauensverlust, auch zwischen Mitgliedstaaten und zwischen EU-Bürgern und den Behörden ihrer Mitgliedstaaten, geführt haben; ist der Auffassung, dass nur die volle Klarheit über die Zwecke und Mittel der Überwachung, eine öffentliche Debatte und schließlich eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften, einschließlich einer Beendigung der Massenüberwachungsmaßnahmen und der Stärkung der gerichtlichen und parlamentarischen Kontrolle, es ermöglichen werden, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen; weist erneut auf die Schwierigkeiten hin, die mit der Entwicklung einer umfassenden EU-Sicherheitspolitik verbunden sind, wenn solche Massenüberwachungsmaßnahmen aktuell sind, und betont, dass der EU-Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erfordert, dass die Mitgliedstaaten Abstand davon nehmen, Geheimdiensttätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchzuführen;

123.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine bilaterale Kommunikation mit den US-Behörden über Spionagevorwürfe anstrengen und dass einige von ihnen sogenannte „Anti-Spionage-Abkommen“ abgeschlossen haben (Vereinigtes Königreich) oder einen solchen Abschluss planen (Deutschland, Frankreich); betont, dass diese Mitgliedstaaten den Interessen der EU und dem Rechtsrahmen der EU als Ganzes gerecht werden müssen; erachtet solche bilateralen Abkommen für kontraproduktiv und irrelevant, da es für dieses Problem einer europäischen Lösung bedarf; fordert den Rat auf, das Parlament über die Entwicklungen der Mitgliedstaaten über ein EU-weites gegenseitiges Anti-Spionage-Abkommen zu informieren;

124.  ist der Ansicht, dass solche Abkommen nicht gegen die Verträge der Union, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV) verstoßen oder EU-Strategien im Allgemeinen, und den Binnenmarkt, den lauteren Wettbewerb und die wirtschaftliche, industrielle und soziale Entwicklung im Besonderen, untergraben dürfen; beschließt, solche Abkommen in jedem Fall auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu prüfen, und behält sich das Recht vor, Verfahren einzuleiten, wenn sich erweisen sollte, dass solche Abkommen zum Zusammenhalt der Union oder den wesentlichen Grundsätzen, auf denen sie beruht, im Widerspruch stehen;

125.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Anstrengungen zu unternehmen, um für eine bessere Kooperation mit Blick auf die Spionageabwehr in Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Organen und Agenturen zum Schutz der EU-Bürger und Institutionen, der europäischen Unternehmen, der EU-Industrie und der IT-Infrastrukturen und -Netze sowie der europäischen Forschung zu sorgen; hält die aktive Einbeziehung von Interessenvertretern der EU für eine Vorbedingung für einen wirksamen Informationsaustausch; weist darauf hin, dass Bedrohungen der Sicherheit internationaler, diffuser und komplexer geworden sind und daher eine verstärkte europäische Zusammenarbeit erfordern; ist der Auffassung, dass sich diese Entwicklung besser in den Verträgen widerspiegeln sollte, und fordert daher eine Überarbeitung der Verträge, um den Begriff der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, was das Ziel der Schaffung eines Raumes der Sicherheit anbelangt, zu stärken und um gegenseitiges Ausspionieren zwischen den Mitgliedstaaten in der Union zu verhindern;

126.  erachtet abhörsichere Kommunikationsstrukturen (E-Mail und Telekommunikation, einschließlich Festnetz- und Mobiltelefonen) und abhörsichere Sitzungsräume in allen wichtigen EU-Institutionen und EU-Delegationen für absolut notwendig; fordert daher die Einrichtung eines verschlüsselten EU-internen E-Mail-Systems;

127.  fordert den Rat und die Kommission auf, dem am 23. Mai 2012 vom Europäischen Parlament angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der auf der Grundlage von Artikel 226 AEUV vorgelegt wurde, unverzüglich zuzustimmen; fordert eine Überarbeitung des Vertrags, um solche Untersuchungsbefugnisse auszuweiten, um alle Zuständigkeits- oder Aktivitätsbereiche der Union ohne Einschränkungen und Ausnahmen abzudecken und die Möglichkeit der eidesstattlichen Befragung einzuschließen;

International

128.  fordert die Kommission auf, spätestens im Januar 2015 eine EU-Strategie für eine demokratische Verwaltung des Internets vorzulegen;

129.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Appell der 35. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten zu folgen und sich für die Annahme eines Zusatzprotokolls zu Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) einzusetzen, das auf den von der Internationalen Konferenz entwickelten und bestätigten Standards und den Bestimmungen der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des UN-Menschenrechtsausschusses zum Pakt beruhen sollte, um weltweit geltende Standards für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang eine internationale UN-Agentur zu fordern, die insbesondere für die Beobachtung des Aufkommens von Überwachungsinstrumenten und für die Regulierung und Prüfung ihrer Einsatzzwecke zuständig ist; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, im Vorfeld tätig zu werden;

130.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente und belastbare Strategie im Rahmen der Vereinten Nationen zu entwickeln, mit der insbesondere die von Brasilien und Deutschland initiierte Resolution „Das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter“ unterstützt wird, die vom Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Menschenrechtsausschuss) am 27. November 2013 verabschiedet wurde, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts auf Privatsphäre und Datenschutz auf internationaler Ebene zu ergreifen, zugleich jedoch eine Erleichterung der staatlichen Kontrolle oder Zensur bzw. die Zersplitterung des Internets zu vermeiden, einschließlich einer Initiative für einen internationalen Vertrag, durch den solche Massenüberwachungsmaßnahmen verboten werden und eine Aufsichtsbehörde eingerichtet wird;

Vorrangiges Programm: Ein europäischer digitaler Habeas-Corpus-Grundsatz - Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter

131.  beschließt, den Bürgerinnen und Bürgern, Organen und Mitgliedstaaten der EU die vorstehenden Empfehlungen als vorrangiges Programm für die nächste Wahlperiode vorzulegen; fordert die Kommission und die anderen in dieser Entschließung genannten Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen auf, gemäß Artikel 265 AEUV den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen und Forderungen nachzukommen;

132.  beschließt, „Einen europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz - Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ mit den folgenden 8 Aktionen einzuführen dessen Umsetzung es überwachen wird:

   Aktion 1: Annahme des Datenschutzpakets im Jahr 2014;
   Aktion 2: Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA zur Gewährleistung des Grundrechts der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, um ordnungsgemäße Rechtsbehelfe für EU-Bürgerinnen und -Bürger auch im Falle von Datenübermittlungen für Strafverfolgungszwecke von der EU in die USA sicherzustellen;
   Aktion 3: Aussetzen der Grundsätze der „Safe-Harbour“-Vereinbarung, bis eine umfassende Überprüfung durchgeführt wurde und derzeit bestehende Schlupflöcher geschlossen wurden, um sicherzustellen, dass die Übermittlung von persönlichen Daten von der Union in die USA für kommerzielle Zwecke nur im Einklang mit den höchsten EU-Standards erfolgen kann;
   Aktion 4: Aussetzen des TFTP-Abkommens, bis: (i) die Verhandlungen über das Rahmenabkommen abgeschlossen wurden; (ii) eine gründliche Untersuchung auf der Grundlage einer EU-Analyse durchgeführt wurde und alle vom Parlament in seiner Entschließung von 23. Oktober 2013 geäußerten Bedenken angemessen ausgeräumt wurden;
   Aktion 5: Bewertung jedes Abkommens, Mechanismus oder Austauschs mit Drittländern mit Auswirkungen auf personenbezogene Daten, um sicherzustellen, dass das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten nicht durch Überwachungsmaßnahmen verletzt wird, und Ergreifen der notwendigen Folgemaßnahmen;
   Aktion 6: Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der EU-Bürger (einschließlich durch die Bedrohung der Pressefreiheit), des Rechts der Öffentlichkeit auf unparteiische Informationen und des Berufsgeheimnisses (einschließlich der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant) sowie Gewährleistung eines erweiterten Schutzes für Informanten;
   Aktion 7: Entwickeln einer europäischen Strategie für eine größere Unabhängigkeit im IT-Bereich (eines „Digital New Deal“, einschließlich der Bereitstellung angemessener Ressourcen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene) zur Förderung des Wachstums der IT-Branche, das es europäischen Unternehmen ermöglicht, den Wettbewerbsvorteil der EU bei der Privatsphäre auszunutzen;
   Aktion 8: Entwickeln der EU als Maßstab für eine demokratische und neutrale Verwaltung des Internets;

133.  fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, den „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz - Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ zu unterstützen und zu fördern; verpflichtet sich, als Anwalt der Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu agieren, mit folgendem Zeitplan zur Überwachung der Umsetzung:

   April 2014 - März 2015: eine Beobachtungsgruppe basierend auf dem LIBE-Untersuchungsteam, zuständig für die Überwachung neuer Enthüllungen in Bezug auf den Untersuchungsauftrag und die Prüfung der Umsetzung dieser Entschließung;
   von Juli 2014 an: ein ständiger Aufsichtsmechanismus für Datenübertragungen und Rechtsbehelfe innerhalb des zuständigen Ausschusses;
   Frühjahr 2014: ein förmlicher Aufruf an den Rat, den „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz - Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ in die nach Artikel 68 AEUV zu verabschiedenden Richtlinien aufzunehmen;
   Herbst 2014: eine Selbstverpflichtung, dass die nächste Kommission ihre Zustimmung von dem „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz - Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ und den zugehörigen Empfehlungen als zentralen Kriterien abhängig macht;
   2014: Konferenz, bei der hochrangige europäische Experten auf den verschiedenen, der IT-Sicherheit dienlichen Gebieten (u. a. Mathematik, Kryptografie und Datenschutztechnologien) zusammengeführt werden, um eine IT-Strategie der EU für die nächste Legislaturperiode zu unterstützen;
   2014-2015: regelmäßiges Einberufen einer Gruppe für Vertrauen/Daten/Bürgerrechte zwischen dem Europäischen Parlament und dem Kongress der USA, sowie mit den Parlamenten anderer beteiligter Drittländer, darunter das Parlament Brasiliens;
   2014-2015: Konferenz mit den Geheimdienstaufsichtsgremien der europäischen nationalen Parlamente;

o
o   o

134.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Datenschutzbehörden, dem EDSB, eu-LISA, ENISA, der Grundrechteagentur, der Artikel-29-Datenschutzgruppe, dem Europarat, dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika, der US-Regierung, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Föderativen Republik Brasilien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln;

135.  beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, das Parlament im Plenum zu dem Thema ein Jahr nach der Annahme dieser Entschließung anzusprechen; hält es für unbedingt erforderlich, zu bewerten, inwieweit die durch das Europäische Parlament angenommenen Empfehlungen befolgt wurden, und alle Fälle zu untersuchen, bei denen diese Empfehlungen nicht umgesetzt wurden.

(1) http://www.un.org/en/documents/udhr/
(2) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/LTD/G12/134/10/PDF/G1214710.pdf?OpenElement
(3) http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session23/A.HRC.23.40_EN.pdf
(4) http://www.venice.coe.int/webforms/documents/CDL-AD(2007)016.aspx
(5) La Fédération Internationale des Ligues des Droits de l’Homme und La Ligue française pour la défense des droits de l’Homme et du Citoyen gegen X; X; Tribunal de Grande Instance von Paris.
(6) Fälle von Privacy International und Liberty beim Investigatory Powers Tribunal.
(7) Gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 34 von Big Brother Watch, Open Rights Group, English Pen, Dr. Constanze Kurz (Antragsteller) - v - Vereinigtes Königreich (Beklagter).
(8) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.
(9) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 152.
(10) http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2000/wp32en.pdf
(11) ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.
(12) ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 5.
(13) SEC(2013)0630 vom 27.11.2013.
(14) Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache C-293/12.
(15) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 3.
(16) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.
(17) ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.
(18) Ratsdokument 16987/2013.
(19) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 221.
(20) ABl. C 16 E vom 22.1.2004, S. 88.
(21) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0203.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0322.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0449.
(25) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0535.
(26) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 156.
(27) Klayman et al. v Obama et al., Civil Action No 13-0851, 16. Dezember 2013.
(28) ACLU v. NSA Nr. 06-CV-10204, 17. August 2006.
(29) http://consortiumnews.com/2014/01/07/nsa-insiders-reveal-what-went-wrong.
(30) Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM and S Europe Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(31) Siehe insbesondere Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich und andere gegen Italienische Republik, Urteil vom 19. November 1991.
(32) ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12.
(33) ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13.
(34) In dem Schreiben heißt es, die US-Regierung bemühe sich um und erhalte Finanzinformationen, die von Regulierungs- und Strafverfolgungsbehörden, über diplomatische und nachrichtendienstliche Kanäle sowie durch den Austausch mit ausländischen Partnern erhoben werden. Das TFTP werde von der US-Regierung zur Erhebung von SWIFT-Daten genutzt, die nicht über andere Quellen bezogen werden.
(35) http://www.privacycommission.be/fr/news/les-instances-europ%C3%A9ennes-charg%C3%A9es-de-contr%C3%B4ler-le-respect-de-la-vie-priv%C3%A9e-examinent-la
(36) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 25.
(37) COM(2012)0011 vom 25.1.2012.
(38) COM(2012)0010 vom 25.1.2012.
(39) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/139223.pdf.
(40) 1 BvR 518/02 vom 4. April.2006.
(41) Urteil in der Rechtssache C-300/11, ZZ/Secretary of State for the Home Department vom 4. Juni 2013.
(42) Das “9-Eyes”-Programm umfasst die USA, das VK, Kanada, Australien, Neuseeland, Dänemark, Frankreich, Norwegen und die Niederlande; das “14-Eyes”-Programm umfasst diese Länder und zusätzlich Deutschland, Belgien, Italien, Spanien und Schweden.
(43) Die weltweiten Prinzipien zur nationalen Sicherheit und dem Recht auf Informationen, Juni 2013.
(44) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0121)


Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit (2014/2006(INI))
P7_TA(2014)0231A7-0122/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 7,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 70, 85, 258, 259 und 260,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Das EU-Justizbarometer – Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz“ (COM(2013)0160),

–  unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, Dänemarks, Finnlands und der Niederlande an Kommissionspräsident José Barroso gerichtet haben und in dem sie ein Verfahren zur Förderung der Achtung der Grundwerte in den Mitgliedstaaten fordern,

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), mit dem der Notwendigkeit der Schaffung eines europäischen Raums der Strafgerichtsbarkeit Rechnung getragen wird,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit, die Jahresberichte und Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit und Berichte der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission), insbesondere ihren Bericht über Rechtsstaatlichkeit („Report on the Rule of Law“, CDL-AD(2011)003rev), ihren Bericht über die Unabhängigkeit der Justiz – Teil I: die Unabhängigkeit der Richter („Report on the Independence of the Judicial System – Part I: The Independence of Judges“, CDL-AD (2010) 004) und ihren Bericht über europäische Normen im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz – Teil II: die Staatsanwaltschaft („Report on European Standards as regards the Independence of the Judicial System – Part II: The Prosecution Service“, CDL-AD (2010)040),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die überarbeitete Satzung der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2013 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2014“ (COM(2013)0800),

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit und Berichte der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ), insbesondere ihren jüngsten Bewertungsbericht über die europäischen Justizsysteme (2012),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu der Lage, den Standards und Praktiken der Grundrechte in der Europäischen Union sowie auf alle einschlägigen Entschließungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und Justiz, einschließlich derjenigen zu Korruption und zum Europäischen Haftbefehl(1),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0122/2014),

A.  in der Erwägung, dass eine Bewertung im Bereich der Strafjustiz das gegenseitige Vertrauen stärkt und dass dieses gegenseitige Vertrauen entscheidend für die wirksame Umsetzung der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung ist; in der Erwägung, dass die Bewertung im Rahmen des Stockholm-Programms als eines der zentralen Instrumente für die Integration im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz genannt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Verträge die erforderliche Grundlage für die Bewertung der politischen Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz sowie der Achtung der Grundwerte der Union, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, bilden; in der Erwägung, dass die Qualität, Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justizsysteme auch im Rahmen des Europäischen Semesters, des neuen Jahreszyklus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der EU, als Prioritäten genannt werden;

C.  in der Erwägung, dass das Justizbarometer derzeit Thema im Europäischen Semester ist, sodass der wirtschaftliche Wert der Justiz zu sehr in den Vordergrund gestellt wird; in der Erwägung, dass die Justiz an sich einen Wert darstellt und daher unabhängig von wirtschaftlichen Interessen für alle zugänglich sein sollte;

D.  in der Erwägung, dass die nationalen Behörden zusammenarbeiten sollten und ein einheitliches Verständnis des Strafrechts der EU geschaffen werden muss;

E.  in der Erwägung, dass sich das Justizbarometer 2013 ausschließlich auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz bezieht, die Strafjustiz jedoch auch mit einschließen sollte, da die Funktionsfähigkeit und die Integrität der Strafjustiz ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte haben und darüber hinaus eng mit der Rechtsstaatlichkeit zusammenhängen;

F.  in der Erwägung, dass in dem Kapitel über den Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Justiz des Jahresberichts 2012 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere der Unabhängigkeit der Justiz in bestimmten Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang auch bezüglich des Grundrechts auf Zugang zur Justiz geäußert wurden, das durch die Finanzkrise ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen wurde;

G.  in der Erwägung, dass die übermäßig lange Dauer von Gerichtsverfahren nach wie vor der häufigste Grund für Verurteilungen von EU-Mitgliedstaaten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist;

H.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) seit ihrer Gründung 2002 Fachwissen aus erster Hand bei der Analyse der verschiedenen nationalen Justizsysteme aufgebaut hat und eine beispiellose Wissensbasis mit echtem Mehrwert bereitstellt, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Bewertung und Arbeitsweise ihrer Justizsysteme zu verbessern; in der Erwägung, dass sich das Bewertungsschema dieser Kommission, das nunmehr zum fünften Mal eingesetzt wird, auf sämtliche Bereiche der Justiz erstreckt und verschiedene Kategorien für die Analyse umfasst, darunter demografische und wirtschaftliche Daten, die Gerechtigkeit von Verfahren, der Zugang zur Justiz oder die beruflichen Laufbahnen von Richtern, Staatsanwälten und Anwälten;

I.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit sechs Elemente anführt, über die Konsens bestand und die die Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit bilden: Rechtmäßigkeit, einschließlich eines transparenten, demokratischen und auf der Rechenschaftspflicht beruhenden Gesetzgebungsprozesses, Rechtssicherheit, Willkürverbot, Zugang zur Justiz vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten, Achtung der Menschenrechte sowie Diskriminierungsverbot und Gleichheit vor dem Gesetz;

J.  in der Erwägung, dass die Arbeit der EU-Organe auf einer engen Zusammenarbeit und Interaktion beruhen und sich auf bewährte Verfahren und das Fachwissen anderer internationaler Organisationen, etwa der Fachgremien des Europarates, stützen sollte, damit sich überschneidende Tätigkeiten und Doppelarbeit vermieden und Ressourcen wirtschaftlich genutzt werden;

K.  in der Erwägung, dass der Europarat und die Europäische Union ihre Bereitschaft bekräftigt haben, ihre Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu stärken, wozu insbesondere die Förderung und der Schutz der pluralistischen Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit zählt, Fachgremien wie die Venedig-Kommission umfassend zu nutzen und auf neue Herausforderungen mit neuen, geeigneten Formen der Zusammenarbeit zu reagieren;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, die bestehenden Mechanismen zu stärken, damit die in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte der Union geachtet, geschützt und gefördert werden, und dass auf Krisensituationen in der Union und in den Mitgliedstaaten schnell und wirksam reagiert werden muss; in der Erwägung, dass innerhalb des Parlaments, des Rates und der Kommission eine Debatte über die Schaffung eines „neuen Mechanismus“ geführt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz sowie der Richter und Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten vor jeglicher politischen Einflussnahme geschützt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass die einschlägigen Entscheidungen so bald wie möglich gewährleisten müssen, dass Artikel 2 EUV ordnungsgemäß angewendet wird und alle Entscheidungen auf objektiven Kriterien und einer objektiven Bewertung beruhen, damit den Vorwürfen der Doppelmoral, Ungleichbehandlung und politischen Voreingenommenheit der Boden entzogen wird;

O.  in der Erwägung, dass die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Strafjustiz, in diesem Zusammenhang einschließlich der Achtung der Grundrechte, sowie die Entwicklung eines Bereichs der Strafjustiz von der wirksamen Arbeitsweise der nationalen Strafrechtssysteme abhängig sind;

P.  in der Erwägung, dass es einer kohärenten und umfassenden Justizverwaltung bedarf, damit Straftäter nicht die Unterschiede in den Strafrechtssystemen der Mitgliedstaaten auszunutzen, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben;

Entwicklung eines Justizbarometers für Strafsachen

1.  begrüßt das von der Kommission ausgearbeitete EU-Justizbarometer; bedauert allerdings, dass es sich ausschließlich auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz bezieht;

2.  betont, dass das Justizbarometer für Strafsachen bei Richtern und Staatsanwälten grundlegend zu einem einheitlichen Verständnis der EU-Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts beitragen und damit zu einem größeren gegenseitigen Vertrauen führen wird;

3.  fordert die Kommission deshalb auf, die Reichweite des Barometers schrittweise auszudehnen, so dass daraus ein eigenständiges, umfassendes Justizbarometer wird, mit dem anhand von objektiven Indikatoren alle Bereiche der Justiz einschließlich der Strafjustiz und alle justizbezogenen horizontalen Aspekte, beispielsweise die Unabhängigkeit, Effizienz und Integrität der Justiz, die berufliche Laufbahn von Richtern und die Achtung von Verfahrensrechten bewertet werden; fordert die Kommission auf, alle relevanten Akteure einzubeziehen und sich deren Erfahrungen und deren Wissen zunutze zu machen, ebenso wie die von den Gremien des Europarats im Bereich der Bewertung von Rechtsstaatlichkeit und von Rechtssystemen und von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereits geleistete Arbeit;

Funktion der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments

4.  fordert die Kommission und den Rat auf sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemäß den Verträgen in den Prozess eingebunden werden und dass ihnen die Bewertungsergebnisse regelmäßig vorgelegt werden;

Beteiligung der Mitgliedstaaten

5.  bedauert, dass keine ausreichenden Daten über die einzelstaatlichen Rechtssysteme verfügbar sind, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, umfassend mit den Organen der Europäischen Union und den Gremien des Europarats zusammenzuarbeiten und regelmäßig und unparteiisch verlässliche, objektive und vergleichbare Daten zu ihren Rechtssystemen zu erheben und bereitzustellen;

Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten

6.  fordert die Kommission auf, auf die wiederholten Ersuchen des Parlaments zu reagieren und folgende Vorschläge vorzulegen:

   ein wirksames Verfahren für eine regelmäßige Bewertung der Achtung der Grundwerte der EU gemäß Artikel 2 EUV durch die Mitgliedstaaten, deren Ergebnisse als Grundlage für ein Frühwarnsystem dienen, und
   ein Verfahren für das Vorgehen in Krisensituationen mit geeigneten Interventionsformen, wirksameren Verletzungsverfahren und Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass systematische Verstöße gegen die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stattfinden und das System der gegenseitigen Kontrolle der verfassungsmäßigen Organe eines Mitgliedstaats versagt;

7.  weist darauf hin, dass solche Verfahren für alle Mitgliedstaaten auf transparenter, einheitlicher und gleichberechtigter Grundlage zur Anwendung kommen und die Arbeit anderer internationaler Einrichtungen, beispielsweise des Europarates und insbesondere seiner Venedig-Kommission, ergänzen sollten; fordert, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eigene Zuständigkeiten bei den Bewertungsverfahren erhält;

8.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Venedig-Kommission; fordert das Parlament und den Europarat auf, ein geeignetes Verfahren für die Einreichung von Ersuchen um Stellungnahme zu Themen, die von besonderem Interesse für die Venedig-Kommission sind, zu entwickeln und die Teilnahme des Parlaments als Beobachter an der Arbeit der Venedig-Kommission sicherzustellen;

9.  erachtet es als notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen des Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) nach Artikel 199 GO, vor allem in Form von regelmäßigen und Ad-hoc-Sitzungen, weiter zu verstärken und auf beiden Seiten Schwerpunkte zu bestimmen; spricht an die Vertreter des Europarats (zuständige PACE-Ausschüsse, Venedig-Kommission, CEPEJ, Kommissar für Menschenrechte) eine ständige Einladung zu den entsprechenden Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments aus;

10.  fordert eine Aktualisierung der Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament von 2007, um den Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weitestmöglich Rechnung zu tragen; fordert die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Artikel 199 der Geschäftsordnung des Parlaments auf, offene Gespräche mit der PACE darüber zu führen, welche praktischen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen in diesen allgemeinen Rahmen eingebettet werden können;

11.  stellt fest, dass die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union ebenfalls regelmäßig geprüft werden muss;

12.  fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Grundrechte, die in der Charta und den einschlägigen Artikeln der Verträge, insbesondere in den Artikeln 2, 6 und 7 EUV, verankert sind, in vollem Umfang nachzukommen; ist der Ansicht, dass dies eine Voraussetzung ist, wenn die EU wirksam in Situationen handeln soll, in denen die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte in Mitgliedstaaten verletzt werden;

13.  betont, dass die Kommission befugt ist, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Mitgliedstaaten einzureichen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe der Verträge nicht nachkommen;

o
o   o

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500, P7_TA(2013)0315, P7_TA(2011)0388,P7_TA(2013)0444; P7_TA(2014)0173 und P7_TA(2014)0174.


Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt
PDF 234kWORD 57k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt (2013/2180(INI))
P7_TA(2014)0232A7-0057/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(3), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(6), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(8),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung und multi-territoriale Lizensierung von Rechten an musikalischen Werken für Online-Nutzungen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („Urheberrechtsrichtlinie – UrhRil)(9),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über „Connected TV“(10),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0057/2014),

A.  in der Erwägung, dass unter audiovisueller Konvergenz das Zusammenwachsen von audiovisuellen Mediendiensten, die bisher weitgehend getrennt voneinander verbreitet wurden, sowie die Verzahnung entlang der Wertschöpfungskette oder die Bündelung verschiedener audiovisueller Dienste zu verstehen ist;

B.  in der Erwägung, dass Konvergenz Innovation bedeutet, sowie in der Erwägung, dass es neuer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen und Branchen bedarf, damit die Nutzer audiovisuelle Inhalte und elektronische Dienste überall, zu jeder Zeit und mit jedem Gerät nutzen können;

C.  in der Erwägung, dass konvergente Effekte sowohl auf horizontaler (Branchen-Konvergenz) als auch auf vertikaler (Wertschöpfungsketten-Konvergenz) und funktionaler (Konvergenz der Anwendungen/Dienste) Ebene Auswirkungen auf den audiovisuellen Sektor haben;

D.  in der Erwägung, dass sich angesichts der technischen Konvergenz medienrechtliche und netzpolitische Fragestellungen immer stärker überschneiden;

E.  in der Erwägung, dass sich der Zugang zu und die Auffindbarkeit von audiovisuellen Angeboten als eine der zentralen Fragen einer konvergenten Welt herausbilden; in der Erwägung, dass die Politik einem selbstregulatorischen System der Kennzeichnung von Angeboten, die qualitative Mindeststandards erfüllen, nicht im Wege stehen sollte, sowie in der Erwägung, dass die Frage der Netzneutralität im Hinblick auf Kabel- und Mobilfunk-Verbindungen immer dringender wird;

F.  in der Erwägung, dass die technische Konvergenz der Medien – insbesondere für Rundfunk, Presse und Internet – inzwischen zur Realität geworden ist, sowie in der Erwägung, dass die europäische Medien-, Kultur- und Netzpolitik den Regulierungsrahmen an die neuen Gegebenheiten anpassen und dabei sicherstellen muss, dass ein einheitliches Regulierungsniveau auch im Hinblick auf neue Marktteilnehmer aus EU und Drittstaaten hergestellt und durchgesetzt werden kann;

G.  in Erwägung, dass trotz der fortschreitenden technischen Konvergenz die Erfahrungen mit der Nutzung von verknüpften Geräten sowie der Erwartungshaltung und dem Profil von Nutzern noch limitiert sind;

H.   in Erwägung, dass Digitalisierung und technische Konvergenz allein für die Bürger von beschränktem Wert sind, sowie in der Erwägung, dass Unterstützung für ein hohes Niveau nachhaltiger Investitionen in originär europäische Inhalte in einer konvergierenden Medienumgebung eine Schlüsselpriorität bleibt;

I.  in der Erwägung, dass aufgrund der zunehmenden Konvergenz ein neues Verständnis des Zusammenspiels von audiovisuellen Medien, elektronischen Diensten und Anwendungen entwickelt werden muss;

J.  in Erwägung, dass der Begriff „Content-Gateway“ jede Einrichtung beschreibt, die als Vermittler zwischen Anbietern audiovisueller Inhalte und Endnutzern agiert und die typischerweise eine Reihe von Inhaltsanbietern zusammenbringt, selektiert und organisiert und eine Schnittstelle zur Verfügung stellt, durch die Nutzer diese Inhalte entdecken und abrufen können; in der Erwägung, dass solche Gateways TV-Plattformen (wie Satelliten, Kabel und Internetfernsehen), Geräte (wie Connected-TV und Spielekonsolen) oder Over-the-Top-Dienste einschließen können;

Konvergente Märkte

1.  stellt fest, dass die zunehmenden horizontalen Konzentrationstendenzen der Branchen und die vertikale Integration entlang der Wertschöpfungskette neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, aber auch zu Gatekeeper-Positionen führen können;

2.  betont, dass regulatorischer Handlungsbedarf entsteht, falls Content-Gateways den Zugang zu Medien kontrollieren und einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Meinungsbildung haben; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Entwicklungen zu überwachen, die Mittel des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts auszuschöpfen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vielfaltssicherung einzuführen sowie einen diesen Entwicklungen angepassten, konvergenten Regulierungsrahmen zu entwickeln;

3.  stellt fest, dass die Marktentwicklungen darauf hinweisen, dass Unternehmen zukünftig immer stärker Netzdienstleistungen mit der Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten verknüpfen und dass das Internet in seiner jetzigen Form des bestmöglichen Zugangs damit mehr und mehr einem an einseitigen Unternehmensinteressen ausgerichteten Angebot weichen könnte;

4.  vertritt die Auffassung, dass alle Datenpakete im Rahmen der elektronischen Kommunikation unabhängig von Inhalt, Anwendung, Herkunft und Ziel („Best-Effort“-Prinzip) grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, und fordert daher, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Spezialdiensten, die Bewahrung und Sicherstellung eines freien und offenen Internets;

5.  hebt hervor, dass die Rechte und Pflichten der Rundfunkveranstalter durch einen horizontalen und medienübergreifenden Rechtsrahmen mit denen anderer Marktteilnehmer zum Ausgleich gebracht werden müssen;

Zugang und Auffindbarkeit

6.  betont, dass Netzneutralität im Sinne eines „Best-Effort“-Internets und der diskriminierungsfreie Zugang und die Durchleitung aller audiovisuellen Inhalte ein pluralistisches Informationsangebot sowie Meinungsvielfalt und kulturelle Vielfalt garantieren und damit wesentlicher Bestandteil des „Must-carry“-Prinzips der konvergenten Medienwelt sind; fordert die Kommission daher auf, die Einhaltung der Grundsätze der Internetneutralität, die vor dem Hintergrund der Konvergenz der Mediendienste unerlässlich ist, rechtsverbindlich sicherzustellen;

7.  fordert einen diskriminierungsfreien, transparenten und offenen Zugang zum Internet für alle Nutzer und Anbieter von audiovisuellen Diensten und spricht sich gegen eine Beschränkung des „Best-Effort“-Prinzips durch anbietereigene Plattformen oder Dienste aus;

8.   hebt erneut hervor, dass die Netzneutralitätsregeln nicht davon entbinden, die „Must-carry“-Regeln für durch Dritte betriebene Netze oder spezielle Dienste, wie Kabel-TV oder Internetfernsehen, anzuwenden;

9.  fordert die Industrie auf, einheitliche Standards zu entwickeln, um die Interoperabilität von Connected-TV zu gewährleisten und Innovation nicht zu behindern;

10.  fordert, dass die Vielfalt des kulturellen und audiovisuellen Schaffens in einer konvergenten Welt für alle europäischen Bürger zugänglich und auffindbar ist, insbesondere wenn den Nutzern durch Gerätehersteller, Netzbetreiber, Inhalteanbieter oder sonstige Aggregatoren eine Sortierung der angebotenen Inhalte vorgegeben wird;

11.  ist der Auffassung, dass im Interesse der Sicherung von Angebots- und Meinungsvielfalt das Suchen und Finden von audiovisuellen Inhalten nicht von ökonomischen Interessen abhängig gemacht werden sollte und dass ein regulatorischer Eingriff erst dann erfolgen sollte, wenn ein Plattformanbieter eine marktbeherrschende Stellung oder eine Gatekeeper-Funktion ausnutzt, um bestimmte Inhalte zu bevorzugen oder zu benachteiligen;

12.  fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit Betreiber von Content-Gateways dazu neigen, ihre Position zur Priorisierung eigener Inhalte zu missbrauchen, und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen in Zukunft jeglicher Missbrauch ausgeschlossen wird;

13.  fordert die Kommission auf, den Begriff der „Plattform“ zu definieren und erforderlichenfalls Vorschriften festzulegen, die auch technische Netzwerke zu Übertragungen von audiovisuellem Inhalt abdecken;

14.  ist der Auffassung, dass die Plattformen in offenen Netzen von der Plattformregulierung ausgenommen werden sollten, soweit sie dort keine marktbeherrschende Stellung einnehmen und den freien Wettbewerb nicht behindern;

15.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung von Apps gefördert werden sollte, da es sich dabei um einen wachsenden Markt handelt; betont jedoch, dass die „Appisierung“ zu Marktzugangsproblemen für Hersteller von audiovisuellen Inhalten führen kann; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wo Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu und der Auffindbarkeit von audiovisuellen Medien erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden können, und weist erneut darauf hin, dass ein regulatorischer Eingriff erst dann erfolgen sollte, wenn ein Plattformanbieter eine marktbeherrschende Stellung oder eine Gatekeeper-Funktion ausnutzt, um bestimmte Inhalte zu bevorzugen oder zu benachteiligen;

16.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, spezifische Maßnahmen zur angemessenen Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von audiovisuellen Inhalten, die im allgemeinen Interesse liegen, zu ergreifen, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten, wobei die Nutzer die Möglichkeit haben sollten, die Angebote unkompliziert selbst zu sortieren;

Vielfaltssicherung und Finanzierungsmodelle

17.  fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz zu prüfen, wie die Refinanzierung, Finanzierung und Produktion hochwertiger europäischer audiovisueller Inhalte zukunftsfest und in ausgewogener Weise sichergestellt werden kann;

18.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit es durch die ordnungspolitisch angelegte Ungleichbehandlung von linearen und nicht-linearen Diensten in der Richtlinie 2010/13/EU zu Marktverzerrungen bei den quantitativen und qualitativen Werbeverboten kommt;

19.  unterstreicht, dass die neuen Werbestrategien, bei denen zur Effektivitätssteigerung neue Technologien (Screenshots, Erfassung der Verbraucherprofile, Multi-Screen-Strategien) verwendet werden, die Frage nach dem Schutz der Verbraucher, ihrer Privatsphäre und ihrer persönlichen Daten aufwerfen; betont daher, dass es notwendig ist, über kohärente Regelungen im Hinblick auf die Anwendung dieser Strategien nachzudenken;

20.  fordert die Kommission auf, durch einen Abbau von Regulierung bei quantitativen Werbebestimmungen für lineare audiovisuelle Inhalte durch mehr Flexibilität und eine Stärkung der Ko- und Selbstregulierung die Regulierungsziele der Richtlinie 2010/13/EU in Zukunft besser zur Geltung kommen zu lassen;

21.  ist der Auffassung, dass neue Geschäftsmodelle, die darin bestehen, unautorisierte audiovisuelle Inhalte zu vermarkten, eine Bedrohung des werbefinanzierten Rundfunks, öffentlich-rechtlicher Medien und des Qualitätsjournalismus darstellen;

22.   ist der Auffassung, dass lineare oder nicht-lineare Angebote von Rundfunkveranstaltern oder anderen Inhalteanbietern inhaltlich und technisch nicht verändert werden dürfen und dass einzelne Inhalte oder Teile nicht in Programmpakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich ohne die Zustimmung des Veranstalters oder Anbieters verwendet werden dürfen;

23.  ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der Konvergenz auch die Genehmigungsverfahren des gebührenfinanzierten Telemedienangebots, sofern es sich um audiovisuelle öffentlich-rechtliche Angebote handelt, an die digitalen Realitäten des publizistischen Wettbewerbs angepasst werden müssen;

24.  unterstreicht, dass es wichtig ist, dass der öffentliche Sektor weiterhin unabhängig von der Finanzierung durch Werbung bleibt, um seine Eigenständigkeit zu bewahren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierungsbemühungen dieses Sektors zu unterstützen;

Infrastruktur und Frequenzen

25.  stellt fest, dass eine flächendeckende Verfügbarkeit von möglichst leistungsstarken breitbandigen Internetanschlüssen Grundvoraussetzung für Medienkonvergenz und Medieninnovation ist; betont, dass solche Breitbandnetze vor allem im ländlichen Raum noch starker Weiterentwicklung bedürfen, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, diesen Missstand mittels kurzfristiger Investitionsoffensiven zu beheben;

26.  bedauert, dass es immer noch weite Gebiete in Europa mit eingeschränkter Internet-Infrastruktur gibt, und erinnert die Kommission daran, dass der Zugang der Verbraucher zum Hochgeschwindigkeits-Internet für die Erschließung des Potenzials einer konvergenten audiovisuellen Welt unerlässlich ist;

27.  fordert die Akteure der Industrie auf, im Vorgriff auf eine zunehmend konvergente Zukunft auf freiwilliger Basis zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass für Medienstandards ein gemeinsamer Rahmen existiert, damit die Herangehensweise über die verschiedenen Medien hinweg konsistenter ist, und um sicherzustellen, dass die Verbraucher auch weiterhin verstehen, welche Inhalte in welchem Maße reguliert wurden;

28.  betont, dass offene und interoperable Standards Gewähr für einen freien und ungehinderten Zugang zu audiovisuellen Inhalten bieten;

29.  stellt fest, dass aufkommenden Selbstregulierungsinitiativen eine zentrale Rolle bei der Etablierung einheitlicher Standards für Nutzertechnologien sowie für Entwickler und Produzenten zukommt;

30.  betont, dass DVB-T/T2 langfristig große Chancen für die gemeinsame Nutzung des 700-MHz-Frequenzbandes durch Rundfunk und Mobilfunk bietet, insbesondere durch zukunftsträchtige hybride mobile Geräte und eine Integration von TV-Empfängerchips in portable Geräte;

31.  befürwortet die Entwicklung eines Technologie-Mixes, der sowohl Rundfunk- als auch Breitbandtechnologien effizient nutzt und Rund- und Mobilfunk intelligent miteinander kombiniert („Smart Broadcasting“);

32.  ist der Auffassung, dass es eines Fahrplans für den digitalen terrestrischen Rundfunk bedarf, um den Investoren sowohl aus dem Rundfunk- als auch aus dem Mobilfunkbereich Planungssicherheit zu geben;

Werte

33.  vermisst im Grünbuch den expliziten Hinweis auf den Doppelcharakter von audiovisuellen Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut;

34.  weist die Kommission darauf hin, dass die EU dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verpflichtet ist;

35.  betont, dass der Schutz der Medienfreiheit, die Förderung des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt und der Schutz von Minderjährigen in einer Epoche der Konvergenz auch weiterhin wichtige Werte darstellen;

36.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um den Schutz der Pressefreiheit im Rahmen einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU fortzusetzen;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie in Bezug auf die Förderung der Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu durch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf verstärkt voranzutreiben;

38.  weist die Kommission darauf hin, dass eine Einbeziehung des audiovisuellen Kultur- und Medienbereichs in internationale Freihandelsabkommen der Verpflichtung der EU zuwiderläuft, die kulturelle Vielfalt und Identität zu fördern und die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten zu achten;

39.  fordert die Akteure des audiovisuellen Sektors in Europa auf, die Entwicklung kohärenter und attraktiver Angebote – insbesondere Online-Angebote – fortzusetzen, um das europäische Angebot an audiovisuellen Inhalten zu bereichern; betont, dass die Vielzahl von Plattformen nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit einer inhaltlichen Vielfalt;

40.  hebt hervor, dass Jugendschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz absolute Regulierungsziele sind, die für alle Anbieter im Bereich der Medien und Kommunikation auf dem Gebiet der Europäischen Union gleichermaßen Geltung haben müssen;

41.  fordert die Kommission auf, verstärkt die Einhaltung von Jugend- und Verbraucherschutz sicherzustellen; fordert, dass Datenschutz für alle Anbieter im Bereich Medien und Kommunikation auf dem Gebiet der Europäischen Union gleichermaßen Geltung hat; betont, dass die Verbraucher jederzeit die Möglichkeit haben müssen, ihre Datenschutzeinstellungen auf unkomplizierte Weise zu ändern;

42.  betont, dass es hinsichtlich des globalen Wettbewerbs in konvergenten Märkten unerlässlich ist, auf internationaler Ebene angemessene Schutzstandards der Ko- und Selbstregulierung hinsichtlich des Jugend- und Verbraucherschutzes zu entwickeln;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bereits bestehenden Aktivitäten zur Vermittlung von digitaler Medienkompetenz zu stärken und auszubauen und eine Methodik zur Evaluierung von Medienkompetenzvermittlung zu entwickeln;

Regulierungsrahmen

44.  ist der Auffassung, dass die europäische Medien- und Netzpolitik darauf abzielen sollte, Barrieren für Medieninnovationen abzubauen und zugleich die normativen Aspekte einer demokratischen und kulturell vielfältigen Medienpolitik nicht aus den Augen zu verlieren;

45.  betont, dass gleichartige Inhalte auf demselben Endgerät einen einheitlichen, flexiblen, nutzer- und zugangsorientierten Rechtsrahmen brauchen, welcher technologieneutral, transparent und durchsetzbar ist;

46.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Plattformen im Rahmen eines fairen Wettbewerbs und unter Einhaltung der Marktbedingungen betrieben werden;

47.  fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung dahingehend durchzuführen, ob der Geltungsbereich der AVMD-Richtlinie angesichts der Entwicklungen bei allen audiovisuellen Mediendiensten, die den europäischen Bürgern zugänglich sind, noch relevant ist;

48.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern das Kriterium der Linearität in vielen Bereichen dazu führt, dass die Regulierungsziele der Richtlinie 2010/13/EU in der konvergenten Welt nicht mehr erreicht werden;

49.  empfiehlt, die Bereiche der Richtlinie 2010/13/EU, die das Regulierungsziel nicht mehr erreichen, zu deregulieren; ist der Auffassung, dass stattdessen auf europäischer Ebene gemeinsame Mindeststandards für alle audiovisuellen Mediendienste implementiert werden sollten;

50.  betont die Bedeutung technologieneutraler Rechteklärungssysteme, damit Dienste der Anbieter von Mediendiensten leichter auf Plattformen Dritter zur Verfügung gestellt werden können;

51.  stellt mit Nachdruck fest, dass das Herkunfts- oder Sendelandprinzip der AVMD weiterhin eine wesentliche Voraussetzung ist, um audiovisuelle Inhalte auch über territoriale Grenzen hinweg anbieten zu können, und einen Meilenstein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt von Dienstleistungen darstellt; betont jedoch, dass das Gemeinschaftsrecht an die Gegebenheiten des Internets und der digitalen Welt angepasst und solchen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die audiovisuelle Online-Inhalte anbieten und versuchen, sich der Besteuerung in bestimmten Mitgliedstaaten zu entziehen, indem sie sich in Ländern niederlassen, in denen der Steuersatz sehr niedrig ist;

52.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit das Urheberrecht der Anpassung bedarf, um eine angemessene Verwertung der linearen und nicht-linearen Inhalte auf den verschiedenen Plattformen sowie deren grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu ermöglichen;

53.  fordert die Kommission auf, das Prinzip der Technologieneutralität konsequent umzusetzen und gegebenenfalls das europäische Urheberrecht dementsprechend zu überarbeiten;

o
o   o

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(4) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.
(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(7) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.
(8) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(9) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0329.


Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013
PDF 235kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU (2013/2186(INI))
P7_TA(2014)0233A7-0107/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 – Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu der Unionsbürgerschaft, die vom 9. Mai bis 27. September 2012 von der Kommission durchgeführt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten(1),

–  unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss zusammen mit dem Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Kommission am 19. Februar 2013 organisierte Anhörung zu dem Thema „Optimale Nutzung der Unionsbürgerschaft“ („Making the most of EU citizenship“) und die Anhörung vom 24. September 2013 zu dem Thema „Die Folgen der Krise für die europäischen Bürger und die Stärkung der demokratischen Einbindung in die Steuerung der Union“ („The impact of the crisis on Europe’s citizens and the reinforcement of democratic involvement in the governance of the Union”),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 8. Mai 2013 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“, (COM(2013)0269),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

–  gestützt auf das in Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Petitionsrecht,

–  gestützt auf den zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“ und Titel V der Charta der Grundrechte,

–  gestützt auf die Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0107/2014),

A.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon das Konzept der Unionsbürgerschaft und die sich daraus ableitenden Rechte gestärkt wurden;

B.  in der Erwägung, dass das Petitionsrecht des Europäischen Parlaments ein Grundpfeiler der Unionsbürgerschaft ist, da es eine Verbindung zwischen den Bürgern und den europäischen Organen schafft, um die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, und die EU für sie so zu einem immer sinnvolleren und glaubwürdigeren Konzept wird;

C.  in der Erwägung, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

D.  in der Erwägung, dass sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die gemeinsam vereinbarten EU-Vorschriften zu achten, die sich auf das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, die Nichtdiskriminierung und die gemeinsamen Werte der Europäischen Union beziehen, was insbesondere für die Grundrechte gilt, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Rechten von Minderheiten angehörenden Personen liegt; in der Erwägung, dass der nationalen Staatsangehörigkeit und den sich daraus ableitenden Rechten von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; in der Erwägung, dass gegen Verstöße gegen die mit Staatsbürgerschaftsfragen verbundenen Grundrechte, die durch einen Mitgliedstaat begangen werden, vorgegangen werden muss, um zu verhindern, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und/oder dass es zu Diskriminierungen kommt; in der Erwägung, dass die Minderheit der Roma nach wie vor weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt ist und bei der Umsetzung der nationalen Strategien für die Integration der Roma nur begrenzte Fortschritte erzielt werden;

E.  in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr eines der Schlüsselelemente der Unionsbürgerschaft ist und dazu beitragen kann, die Diskrepanz zwischen Arbeitsplätzen und Qualifikationen auf dem Binnenmarkt zu verkleinern; in der Erwägung, dass dem Flash Eurobarometer vom Februar 2013 zufolge mehr als zwei Drittel der Befragten zu Recht der Meinung sind, dass die Freizügigkeit in der EU für die Wirtschaft ihres eigenen Landes insgesamt von Vorteil ist; in der Erwägung, dass die Schengen-Kriterien technischer Natur sein und nicht genutzt werden sollten, um den Zugang der Bürger zum freien Personenverkehr zu beschränken;

F.  in der Erwägung, dass es in einigen EU-Ländern noch immer zu Diskriminierung aufgrund der Nationalität kommt;

G.  in der Erwägung, dass das Problem der Erlangung und des Verlusts einer nationalen Staatsangehörigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft, in Petitionen vorgebracht wurde; in der Erwägung, dass zahlreiche Petenten, von denen viele einer Minderheit in einem Mitgliedstaat angehören, den Wunsch geäußert haben, dass die Staatsbürgerschaftsgesetze in Europa besser aufeinander abgestimmt werden;

H.  in der Erwägung, dass mehrere Beschwerden über die Ausübung des Wahlrechts bei Europa- und Kommunalwahlen sowie über die Entziehung des Wahlrechts bei nationalen Wahlen nach längerem Auslandsaufenthalt eingegangen sind;

I.  in der Erwägung, dass das öffentliche Vertrauen in die Europäische Union zurückgegangen ist und die europäischen Bürger aufgrund einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise eine schwierige Zeit durchleben;

J.  in der Erwägung, dass 2014 die ersten Wahlen nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon stattfinden, durch den die Befugnisse des Europäischen Parlaments entscheidend erweitert wurden; in der Erwägung, dass die Europawahlen eine Gelegenheit darstellen, um das öffentliche Vertrauen in das politische System wiederherzustellen, eine europäische Öffentlichkeit zu schaffen sowie die Stimme und die Rolle der Bürger zu stärken, was eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Stärkung der Demokratie in den Mitgliedstaaten und in der EU ist; in der Erwägung, dass die demokratische und transparente Funktionsweise des Europäischen Parlaments einen der größten Beiträge zur Förderung der europäischen Werte und der europäischen Integration darstellt;

K.  in der Erwägung, dass die Europäische Union über ihre Verträge und die Charta der Grundrechte für ein Europa der Rechte und demokratischen Werte, der Freiheit, Solidarität und Sicherheit eintritt und einen besseren Schutz der EU-Bürger garantiert;

L.  in der Erwägung, dass die Bürger auf Unionsebene im Europäischen Parlament direkt vertreten werden und ein demokratisches aktives und passives Wahlrecht bei Europawahlen haben, auch wenn sie in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedsstaat leben; in der Erwägung, dass das Recht von EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, bei Europa- und Kommunalwahlen ihre Stimme abzugeben, nicht in allen Mitgliedstaaten ausreichend erleichtert und öffentlich bekannt gemacht wird;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ein neues Recht eingeführt hat, wonach die europäischen Bürger zur Bildung und Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative berechtigt sind, indem sie ihre Vorschläge für politische Maßnahmen den europäischen Organen unterbreiten, und dass Millionen von europäischen Bürgern seit dem 1. April 2012 von diesem Recht Gebrauch gemacht haben;

1.  begrüßt den Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2013 (COM(2013)0269), in dem zwölf neue Maßnahmen in sechs Bereichen angekündigt werden, mit denen die Bürgerrechte gestärkt werden sollen;

2.  begrüßt, dass der Großteil der 25 im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 angekündigten Maßnahmen inzwischen von der Kommission und anderen EU-Institutionen umgesetzt wurde;

3.  betont, dass die Bürger in der Lage sein müssen, fundierte Entscheidungen über die Ausübung ihrer im Vertrag verankerten Rechte zu treffen und sie deshalb Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben müssen, wobei der Schwerpunkt dabei nicht nur auf abstrakten Rechten, sondern auch auf praktischen, einfach zugänglichen Informationen über wirtschaftliche, soziale, administrative, rechtliche und kulturelle Themen liegen sollte; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, ein besseres Verständnis der Unionsbürgerschaft zu fördern und deren praktischen Nutzen für den Einzelnen zu erläutern;

4.  begrüßt die Initiative der Kommission, mit der die Bürger über „Europe Direct“ und „Ihr Europa“ stärker für ihre Rechte sensibilisiert werden sollen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Bemühungen zu verstärken, das SOLVIT-Netzwerk bei Bürgern und Unternehmen stärker bekannt zu machen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass anlässlich des Europatages am 9. Mai mehr Informationen über die Unionsbürgerschaft zur Verfügung gestellt werden sollten;

5.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ihre öffentlichen Konsultationen in allen Amtssprachen der EU verfügbar sind, damit es nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache kommt; weist darauf hin, dass die Aktivitäten, die das Parlament und vor allem auch der Petitionsausschuss in den Plattformen sozialer Medien ausüben, eine ausgezeichnete Möglichkeit darstellen, um mit den Bürgern in Interaktion und einen Dialog zu treten;

6.  bestärkt die Mitgliedstaaten darin, politischer Bildung in Bezug auf EU-Angelegenheiten im Rahmen ihrer Lehrpläne mehr Gewicht zu geben, die Lehrerausbildung entsprechend anzupassen und hierzu das notwendige Wissen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; betont, dass einfach zugängliche Bildungsmöglichkeiten für die Erziehung künftiger Bürger wesentlich sind, indem diese dazu befähigt werden, ein solides Allgemeinwissen zu erwerben, die Beteiligung des Einzelnen, Solidarität und gegenseitigen Verständnis gefördert und der soziale Zusammenhalt gestärkt werden; stellt hierzu fest, dass Bildung ein wesentliches Element ist, um den Einzelnen dazu zu befähigen, uneingeschränkt am demokratischen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, und ist daher der Auffassung, dass die für Bildung zur Verfügung stehenden Mittel nicht wesentlich gekürzt werden sollten;

7.  hält es für besonders wichtig, die Anerkennung von freiwilligem Engagement zu fördern, in diesem Rahmen erworbene Qualifikationen und Erfahrung anzuerkennen und Hindernisse im Zusammenhang mit der Freizügigkeit auszuräumen;

8.  betont, dass eine gut organisierte Zivilgesellschaft bei der Stärkung einer aktiven Unionsbürgerschaft wichtig ist; erachtet es daher für wesentlich, die grenzübergreifende Arbeit dieser Organisationen weiter zu erleichtern, indem der bürokratische Aufwand verringert und angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden; wiederholt seine Forderung(2), ein europäisches Statut für Vereine zu schaffen, da dies den Aufbau gemeinsamer Projekte von Bürgern verschiedener EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer transnationalen Organisation erleichtern könnte; betont, dass ein strukturierter Rahmen für den europäischen zivilen Dialog geschaffen werden muss, durch den die partizipatorische Bürgerschaft mit konkretem Inhalt gefüllt wird;

9.  bedauert die bestehenden Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der EU-Verträge, durch die die Bürgerrechte untergraben und de facto Unterschiede in Bezug auf diese Rechte geschaffen werden, die gemäß den EU-Verträgen gleich sein sollten;

10.  unterstreicht die maßgebliche Rolle der Mitgliedsstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften; ist der Auffassung, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und den lokalen und nationalen Behörden notwendig ist; ist der Auffassung, dass eine intensivere Zusammenarbeit ein effizientes Mittel zur informellen Lösung von Problemen und insbesondere von Hindernissen administrativer Art darstellen würde; lobt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ab 2013 über die Städtepartnerschaften im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ den Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten sowie Projekte zu unterstützen, die auf die Verbesserung der Kenntnisse über die Bürgerrechte sowie deren ordnungsgemäße Umsetzung abzielen; ist der Meinung, dass ein auf lokale und regionale Behörden zugeschnittenes praktisches Instrumentarium zu den europäischen Bürgerrechten deren ordnungsgemäße Umsetzung weiter verbessern würde;

11.  bedauert, dass Eltern und Kindern bei Trennung oder Scheidung nicht in jedem Mitgliedstaat dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, weswegen Hunderte von Eltern in Europa den Petitionsausschuss angerufen haben, damit er in diesem Bereich trotz der wenigen Befugnisse, über die er verfügt, aktiver wird;

12.  erwartet, dass durch das neue Webportal für Petitionen, das ab Anfang 2014 zur Verfügung stehen wird, das Petitionsverfahren auch für Personen mit Behinderungen zu einem attraktiven, transparentem und benutzerfreundlichen Instrument wird; ersucht die Kommission und die anderen Organe, auf ihren Websites ausführlich auf das Petitionsverfahren hinzuweisen;

13.  begrüßt die Tatsache, dass im November drei sehr unterschiedliche Europäische Bürgerinitiativen (EBI) den vorgeschriebenen Schwellenwert erreicht hatten; begrüßt die geplanten Anhörungen, bei denen die Organisatoren erfolgreicher Europäischer Bürgerinitiativen zugegen sein werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht, eine Europäische Bürgerinitiative ins Leben zu rufen und zu unterstützen, zu fördern und die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative auf inklusive Weise umzusetzen, indem sichergestellt wird, dass sie bereit sind, sowohl die Unterschriften von Staatsbürgern, die sich außerhalb des Mitgliedstaates aufhalten, als auch von Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, anzuerkennen;

14.  fordert alle Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Bürgerbeauftragten haben – was derzeit nur in Italien und Deutschland der Fall ist −, auf, einen solchen zu ernennen, um den Erwartungen aller EU-Bürger gerecht zu werden;

15.  fordert die Kommission auf, regelmäßig zu kontrollieren, wie die Abwicklung von Verwaltungsformalitäten in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Angehörigen in den Mitgliedstaaten vorgenommen wird; fordert die Kommission auf, aktiv mit dafür Sorge zu tragen, dass die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren mit den in den europäischen Verträgen anerkannten Werten und Menschenrechten uneingeschränkt im Einklang stehen; hebt hervor, dass die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt eine der wichtigsten Säulen des Binnenmarktes darstellt; hebt die großen Vorteile hervor, die die Wanderarbeitnehmer in der EU für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten mit sich bringen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Situation streng zu überwachen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Hindernisse auf nationaler Ebene, wie etwa übermäßige Bürokratie, in Bezug auf diese Grundfreiheit zu beseitigen;

16.  erkennt an, dass die Bedingungen für die Erlangung und den Verlust der Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(3) ausschließlich durch das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden; fordert dennoch eine stärkere Koordinierung und einen besser strukturierten Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf ihre Staatsbürgerschaftsgesetze, um die Grundrechte und insbesondere die Rechtssicherheit der Bürger zu gewährleisten; fordert umfassende gemeinsame Leitlinien, die die Beziehung zwischen der nationalen Staatsbürgerschaft und der Unionsbürgerschaft klarstellen;

17.  ersucht die Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Staatsangehörigen das Wahlrecht entziehen, wenn diese sich entschieden haben, für einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, diese Praxis einzustellen und ihre Rechtsvorschriften dahingehend zu überarbeiten, dass den Betroffenen während des gesamten Verfahrens umfassende Bürgerrechte zugestanden werden; empfiehlt den Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Bürger, die ihr aktives oder passives Wahlrecht in einem anderen als ihrem eigenen Staat ausüben möchten, effektiv zu helfen und sie zu unterstützen; betont, dass es möglich sein muss, dass EU-Bürger bei nationalen Wahlen in ihrem Herkunftsland ihr Wahlrecht von dem Mitgliedstaat aus, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wahrnehmen können;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bedeutung der Unionsbürgerschaft zu schützen und zu verbessern, indem sie jede Form von Diskriminierung aufgrund der Nationalität verhindern; verurteilt jede Form populistischer Rhetorik, die auf die Einrichtung diskriminierender Praktiken abzielt, die allein auf der Nationalität basieren;

19.  fordert die europäischen Parteien und ihre nationalen Schwesterparteien auf, im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 transparente Wahlkampagnen zu organisieren und das Problem der sinkenden Wahlbeteiligung sowie der sich vergrößernden Kluft zwischen Bürgern und EU-Institutionen wirksam anzugehen; ist der Ansicht, dass die Nominierung europaweiter Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission durch die europäischen Parteien ein wichtiger Schritt hin zum Aufbau eines wirklichen öffentlichen Raums in Europa ist, und ist überzeugt, dass eine Europäisierung der Wahlkampagne besser durch gesamteuropäische Aktivitäten und Netzwerke lokaler und nationaler Medien, insbesondere über öffentliche Medien in den Bereichen Radio, Fernsehen und Internet, erreicht werden kann;

20.  betont, dass die Bürger darüber informiert werden müssen, dass sie zur Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen berechtigt sind, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Heimatlandes haben, und dass dieses Recht auf verschiedene Weise gefördert werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nicht bis Mai 2014 zu warten, bis sie das Handbuch veröffentlicht, in dem diese EU-Rechte in klarer und verständlicher Sprache dargelegt werden;

21.  ersucht alle Organe, Stellen und Einrichtungen der Union, die Transparenz weiter zu verbessern und den Zugang zu Dokumenten leicht und benutzerfreundlich zu gestalten, da so eine stärkere Einbindung der Bürger in den Beschlussfassungsprozess ermöglicht wird; fordert die EU-Organe und vor allem die Europäische Kommission auf, ihre Verfahren wirksamer zu gestalten, um den berechtigten Anliegen der Unionsbürger schnellstmöglich nachzukommen; fordert alle EU-Organe und insbesondere das Parlament auf, Transparenz und Rechenschaftspflicht in gleicher Weise sicherzustellen;

22.  begrüßt die unlängst erfolgte Annahme der beiden wichtigsten EU-Programme − „Rechte und Unionsbürgerschaft“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“−, mit denen Aktivitäten im Bereich Unionsbürgerschaft im Zeitraum 2014−2020 finanziert werden; hält es für äußerst bedauernswert, dass vor allem der Finanzrahmen für das letztgenannte Programm, durch das Projekte zur aktiven Unionsbürgerschaft unterstützt werden, durch die Regierungen der Mitgliedstaaten im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2007–2013 drastisch gekürzt wurde;

23.  ist sehr besorgt über Petitionen, in denen auf die schwierige Lage bestimmter Gebietsansässiger aufmerksam gemacht wird, die aufgrund ihres Status ihre Rechte auf Freizügigkeit oder ihre Stimmrechte bei Kommunalwahlen nicht uneingeschränkt ausüben können; ersucht die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten, in solchen Fällen die Regelung des Status zu erleichtern;

24.  ist zutiefst besorgt über die Hindernisse, denen sich die Bürger bei der Ausübung ihrer individuellen Rechte auf dem Binnenmarkt nach wie vor gegenübersehen, und ist der Überzeugung, dass außerdem die gegenwärtige wirtschaftliche Unsicherheit in Europa überwunden werden muss, indem diese Hindernisse beseitigt werden; begrüßt deshalb die von der Kommission angekündigten neuen Initiativen zur Stärkung der Bürger in ihrer Rolle als Verbraucher und Arbeitnehmer in Europa;

25.  hält es für wichtig, dass der Austausch von Informationen über Praktika und Ausbildungsmöglichkeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere über das EURES-Netzwerk, verbessert wird; ist alarmiert über die hohe Arbeitslosenquote, da vor allem junge Menschen betroffen sind; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika(4) und fordert die Mitgliedstaaten auf, die in diesem Leitfaden festgelegten Grundsätze zu befolgen;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und dafür zu sorgen, dass sie sowohl in ihrem Herkunftsland als auch in einem anderen Mitgliedstaat gleichermaßen Anspruch auf die Achtung dieser Rechte haben;

27.  weist auf die Beschwerden mancher Petenten (zumeist im Ausland lebende EU-Bürger) hin, die von Problemen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Übertragung und dem Eigentum von Immobilien in verschiedenen Ländern berichten;

28.  weist auf die Probleme hin, mit denen Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit konfrontiert werden, und fordert die Einführung eines EU-Behindertenausweises, der in ganz Europa gültig ist;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Probleme der Doppelbesteuerung bei der Kfz-Zulassung, Steuerdiskriminierung und Doppelbesteuerung im grenzübergreifenden Kontext effektiv zu bewältigen und der Realität der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität besser gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Probleme der Doppelbesteuerung durch bestehende bilaterale Besteuerungsabkommen oder einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten nur unzureichend bewältigt werden können und dass ein gemeinsames, zeitnahes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist;

30.  bedauert, dass oft Hürden bestehen, wenn zivile oder soziale Angelegenheiten – die etwa das Familienrecht oder Renten betreffen − grenzübergreifender Natur sind, wodurch viele Bürger unter Umständen nicht uneingeschränkt Gebrauch von ihrer Unionsbürgerschaft machen können,

31.  weist darauf hin, dass die EU-Bürger im Gebiet eines Drittstaates, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, nicht vertreten ist, ein Recht auf Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines jeden anderen Mitgliedstaats haben, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, und betont, dass eine solche Vorschrift Grundsatzcharakter hat;

32.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Mitgliedstaat schnellstmöglich eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, um Projekte mit Wirkung über die Grenzen hinweg zu koordinieren, beispielsweise Projekte mit sozialer Wirkung wie Notdienste, wobei besonders auf Projekte verwiesen wird, die sich auf die Umwelt auswirken, wie Windparks, bei denen mitunter weder einer Konsultation der Anwohner auf beiden Seiten der Grenze durchgeführt noch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird;

33.  fordert die Kommission auf, den Nutzen und die Herausforderungen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 genau zu prüfen; bedauert, dass das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger mangels ausreichender Mittel und politischem Ehrgeiz nur eine sehr geringe Medienpräsenz hatte und keine breite, öffentliche sichtbare Debatte über die Unionsbürgerschaft entfacht hat, die zu verbesserten oder neu konzipierten Instrumenten hätte beitragen können;

34.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, damit die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zur Unionsbürgerschaft anerkannt wird;

35.  fordert die Kommission auf, eine Erläuterung zu den Bürgerrechten vor und nach dem Vertrag von Lissabon zu veröffentlichen und zu verbreiten, um das Vertrauen der Bürger wiederherzustellen;

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl C 257 E vom 6.9.2013, S. 74.
(2) Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187).
(3) Dies wurde zuletzt im Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann/Freistaat Bayern festgestellt.
(4) COM(2013)0857.


Europäische Staatsanwaltschaft
PDF 380kWORD 115k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)05342013/0255(APP))
P7_TA(2014)0234A7-0141/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2013)0534),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

–  in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(1),

–  unter Hinweis auf die anderen Instrumente im Bereich der Strafjustiz, die im Wege der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden sind, wie etwa die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug, die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen usw.,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0141/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere dazu dient, einen Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu leisten, das Vertrauen der europäischen Bürger und Unternehmen in die Institutionen der Europäischen Union zu stärken, bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU eine effizientere und effektivere Ermittlung und Strafverfolgung zu gewährleisten und dabei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte in vollem Umfang zu wahren;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat und dass die EU nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet; in der Erwägung, dass das Verbrechen immer stärker grenzübergreifende Züge annimmt und dass die EU im Falle von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen, in wirksamer Weise reagieren und den gemeinsamen Bemühungen aller Mitgliedstaaten einen Mehrwert verleihen muss, da der Schutz des EU-Haushalts gegen Betrügereien auf EU-Ebene besser erreicht werden kann;

C.  in der Erwägung, dass in Bezug auf den EU-Haushalt das Null-Toleranz-Prinzip zur Anwendung kommen sollte, damit auf einheitliche und effiziente Weise gegen Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorgegangen wird;

D.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union auszuführen und die Eigenmittel zu erheben, wie dies im Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom(2), der bald durch einen Beschluss des Rates über den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2011)0739) ersetzt werden soll, festgelegt ist;

E.  in der Erwägung, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowohl auf der Ebene der Erhebung der EU-Mittel als auch auf der Ebene der Ausgaben sicherzustellen;

F.  in der Erwägung, dass 10 % der von OLAF durchgeführten Ermittlungen Fälle von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität betreffen, dass diese jedoch 40 % der gesamten finanziellen Auswirkungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen;

G.  in der Erwägung, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft das einzige Instrument im Bereich der Strafjustiz ist, auf das das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht anwendbar ist;

H.  in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eng mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, verbunden ist;

I.  in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ein Grundprinzip für das gesamte EU-Recht sein muss, insbesondere im Bereich der Justiz und des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen;

J.  in der Erwägung, dass 14 nationale Parlamentskammern aus 11 Mitgliedstaaten in Bezug auf den Vorschlag der Kommission den Mechanismus der „gelben Karte“ ausgelöst haben, und in der Erwägung, dass die Kommission am 27. November 2013 beschlossen hat, am Vorschlag festzuhalten, aber zugleich erklärte, dass sie die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamentskammern im Legislativverfahren gebührend berücksichtigen würde;

K.  in der Erwägung, dass nach Artikel 86 Absatz 1 AEUV für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist; in der Erwägung, dass kaum davon auszugehen ist, dass diese Einstimmigkeit erreicht wird, und es daher wahrscheinlicher erscheint, dass einige Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit eine Europäische Staatsanwaltschaft einrichten werden, was einen neuen Vorschlag der Kommission erfordern würde;

1.  ist der Auffassung, dass das Ziel des Vorschlags der Kommission einen weiteren Schritt in Richtung auf die Einrichtung eines europäischen Raums der Strafjustiz und die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Union darstellt und somit das Vertrauen der Steuerzahler in die EU stärkt;

2.  ist der Auffassung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen besonderen Mehrwert verleihen könnte, wenn man davon ausgeht, dass alle Mitgliedstaaten teilnehmen, da die finanziellen Interessen der Union und damit die Interessen der europäischen Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten geschützt werden müssen;

3.  fordert den Rat auf, das Europäische Parlament auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung des Parlaments umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen, damit ein Ergebnis erzielt werden kann, das mit den Änderungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem Lissabon-Prozess in Einklang steht und im Wesentlichen von beiden Parteien begrüßt wird;

4.  fordert die europäischen Rechtsetzungsinstanzen auf, sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kohärenz der gesamten Tätigkeit der EU im Bereich der Justiz für ihre Wirksamkeit entscheidend ist, mit diesem Vorschlag zu befassen und dabei andere, mit diesem eng verbundene Vorschläge zu berücksichtigen, wie den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, den Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und andere einschlägige Instrumente im Bereich der Strafjustiz und der Verfahrensrechte, um sicherzustellen, dass er mit allen vorstehenden Vorschlägen in vollem Umfang vereinbar ist und kohärent umgesetzt wird;

5.  hebt hervor, dass die Befugnisse und Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankert sind; fordert daher den Rat auf, die folgenden Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen:

   i) Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte unter strenger Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren arbeiten und somit den Grundsatz des gesetzlichen Richters befolgen, was erfordert, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts eindeutig im Voraus festgelegt werden. Da der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 27 Absatz 4 der Europäischen Staatsanwaltschaft einen zu großen Ermessensspielraum bei der Anwendung der verschiedenen Zuständigkeitskriterien einräumt, sollten diese Kriterien verbindlich vorgeschrieben werden und eine Rangfolge unter ihnen geschaffen werden, um für Vorhersehbarkeit zu sorgen. In diesem Zusammenhang sollten die Rechte des Verdächtigen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.
   ii) Der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte völlige Unabhängigkeit von nationalen Regierungen und EU-Organen eingeräumt werden, und sie sollte vor politischer Einflussnahme geschützt werden.
  iii) Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte genau festgelegt werden, damit die Straftatbestände, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen, im Voraus bestimmt werden können. Das Parlament fordert, dass die Begriffsbestimmungen in Artikel 13 des Vorschlags der Kommission, in dem die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs geregelt ist, sorgfältig überprüft werden, da ihr gegenwärtiger Wortlaut über die Grenzen von Artikel 86 Absatz 1 bis 3 AEUV hinausgeht. Dies sollte in einer Weise erfolgen, dass sichergestellt ist, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann auf andere Straftaten als solche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erstrecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) Eine konkrete Handlung stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine andere Straftat dar, und
   b) der Schwerpunkt liegt auf den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten, und die anderen sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und
   c) eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat wäre ausgeschlossen, wenn sie nicht zusammen mit den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten verfolgt und zur Anklage gebracht würde.
     Zusätzlich sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.
   iv) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Artikel 12 des Vorschlags erwähnte Richtlinie, in der die Straftaten dargelegt werden, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig sein wird, noch nicht angenommen wurde, sollte im Text des Vorschlags geregelt werden, dass die Europäische Staatsanwaltschaft keine Straftaten verfolgen darf, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt waren. Zusätzlich dazu sollte die Europäische Staatsanwaltschaft nicht ihre Befugnisse in Bezug auf Straftaten ausüben, die begangen werden, bevor sie vollständig einsatzfähig ist. Insofern sollte Artikel 71 des Vorschlags entsprechend geändert werden.
   v) Die Ermittlungsinstrumente und -maßnahmen, die der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, müssen einheitlich und genau bestimmt und mit allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in denen sie umgesetzt werden, vereinbar sein. Zusätzlich sollten die Kriterien für den Einsatz von Ermittlungsmaßnahmen genauer genannt werden, um zu gewährleisten, dass das so genannte „Forum Shopping“ ausgeschlossen ist.
   vi) Die Zulässigkeit von Beweismitteln und deren Würdigung gemäß Artikel 30 sind wesentliche Elemente der strafrechtlichen Ermittlungen. Die einschlägigen Regelungen müssen deshalb klar und einheitlich für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sein, und sie sollten in vollständigem Einklang mit den Verfahrensgarantien stehen. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Beweismittels so sein, dass alle durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantierten Rechte geachtet werden.
   vii) Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft in der gesamten Union sollte zu allen Zeiten gewährleistet sein. Deshalb sollten die Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle durch das zuständige Gericht unterliegen. In diesem Sinne sollte gegen von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor oder unabhängig von dem Verfahren getroffene Entscheidungen, wie die in den Artikeln 27, 28 und 29 in Bezug auf die Zuständigkeit, die Einstellung des Verfahrens oder den Vergleich beschriebenen, vor den Gerichten der Union Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Artikel 36 des Vorschlags sollte neu formuliert werden, um eine Umgehung der Vertragsbestimmungen zur Zuständigkeit der Gerichte der Union und eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Grundrechtecharta zu vermeiden.

   viii) In Artikel 28 des Vorschlags sollte klar geregelt werden, dass nach der Einstellung eines Verfahrens durch die Europäische Staatsanwaltschaft, das sich auf eine geringfügige Straftat bezieht, die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht daran gehindert werden, in dem Fall weiter zu ermitteln und die Strafverfolgung fortzusetzen, soweit dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist. Ferner sollte klargestellt werden, dass das Verfahren eingestellt werden muss, wenn nicht absehbar ist, dass das Fehlen sachdienlicher Beweise durch weitere verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen behoben werden kann. Zusätzlich sollte das Vorliegen zwingender Einstellungsgründe im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich überprüft werden und das Verfahren unverzüglich eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass ein zwingender Einstellungsgrund vorliegt.
   ix) Eine willkürliche Rechtspflege muss unter allen Umständen verhindert werden. Daher sollte das Kriterium der „geordneten Rechtspflege“, das gemäß Artikel 29 des Vorschlags einen Grund für einen Vergleich darstellt, durch genauere Kriterien ersetzt werden. Der Abschluss eines Vergleichs sollte insbesondere zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und in allen Fällen, in denen das Verfahren nach Artikel 28 des Vorschlags eingestellt werden kann, sowie in schwerwiegenden Fällen ausgeschlossen sein.
   x) Da die Befugnisse des Europäischen Staatsanwalts nicht nur eine gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof erfordern, sondern auch eine Aufsicht durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, müssen entsprechende Bestimmungen eingefügt werden, insbesondere um wirksame und kohärente Praktiken unter den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtstaatlichkeit zu gewährleisten;

6.  fordert den Rat außerdem unter Betonung der Notwendigkeit, die Grundprinzipien, wie den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit denen die Verteidigungsgarantien im Strafverfahren unmittelbar verknüpft sind, peinlich genau zu beachten, auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen und entsprechend zu verfahren:

   i) Bei allen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte ein hohes Schutzniveau bei den Verteidigungsrechten sichergestellt werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Union zu einem Raum werden könnte, in dem die Europäische Staatsanwaltschaft im normalen Verlauf ihrer Arbeit tätig werden könnte, ohne sich der Instrumente gegenseitiger Rechtshilfe bedienen zu müssen. Insofern ist die Beachtung von EU-Mindeststandards im Bereich der Rechte eines Einzelnen in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, der am 30. November 2009 vom Rat angenommen wurde, noch nicht abgeschlossen ist und sich der Vorschlag auf den Verweis auf das einzelstaatliche Recht hinsichtlich des Rechts, die Aussage zu verweigern, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Prozesskostenhilfe und Ermittlungen zu Zwecken der Verteidigung beschränkt. Deshalb sollte zur Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit das für die an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Verdächtigen oder Beschuldigten geltende Recht auch auf Verfahrensgarantien gegen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen derselben – unbeschadet etwaiger zusätzlicher oder höherer Standards bei Verfahrensgarantien, die durch das Unionsrecht gewährt werden – anwendbar sein.

   ii) Nach Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist sollte eine unterlassene oder fehlerhafte nationale Umsetzung eines Rechtsakts der Union zu Verfahrensrechten niemals zu Lasten eines Einzelnen ausgelegt werden, der Gegenstand einer Ermittlung oder Strafverfolgung ist, und sie müssen stets im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewendet werden.
   iii) Der Grundsatz „ne bis in idem“ sollte gewahrt werden.
   iv) Die Strafverfolgung sollte mit Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gewidmet werden, wenn personenbezogene Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden;

7.  fordert den Rat auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft geschmeidig, straff und effizient und in der Lage ist, beste Ergebnisse zu erzielen:

   i) Um den Erfolg und faire Ergebnisse der Ermittlungen und ihre Koordinierung zu sichern, sollten diejenigen, von denen sie geleitet werden müssen, über eine genaue Kenntnis der Rechtsordnungen der beteiligten Länder verfügen. Zu diesem Zweck sollte das Organisationsmodell der Europäischen Staatsanwaltschaft auf zentraler Ebene geeignete Fertigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.
   ii) Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zeitnah und wirksam getroffen werden, sollte der Beschlussfassungsprozess von der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der abgeordneten Europäischen Staatsanwälte, die für einzelne Fälle zuständig sind, erweitert werden können.
   iii) Um schließlich sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft hohe Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, Effizienz, Erfahrung und Professionalität gewährleisten kann, sollten ihre Mitarbeiter möglichst hochqualifiziert sein und gewährleisten, dass die in dieser Entschließung genannten Ziele erreicht werden. Insbesondere könnten die entsprechenden Mitarbeiter aus der Justiz, den Rechtsberufen oder anderen Sektoren stammen, in denen sie die vorgenannte Erfahrung und Professionalität sowie die angemessene Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten erworben haben. Insofern sollten die Erklärungen der Kommission in Absatz 4 der Begründung des Vorschlags zu den Gesamtkosten den tatsächlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Effizienz und der Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft entsprechen.
   iv) Ein Kontrollmechanismus, durch den jährlich über die Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht erstattet wird, sollte eingerichtet werden;

8.  nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Europäische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage bestehender Strukturen zu errichten, und weist darauf hin, dass es sich hier um eine Lösung handelt, die nach Ansicht der Kommission keine beträchtlichen neuen Kosten für die Union oder ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte, da Eurojust die Verwaltungsdienste der Staatsanwaltschaft übernehmen soll und die Mitarbeiter von bestehenden Einrichtungen wie OLAF kommen werden;

9.  bezweifelt das im Vorschlag vorgetragene Argument der Kosteneffizienz, da die Europäische Staatsanwaltschaft für jeden Mitgliedstaat Fachabteilungen einrichten muss, die detailliertes Wissen über den einzelstaatlichen Rechtsrahmen haben müssen, um eine effektive Ermittlung und Strafverfolgung durchzuführen; fordert, dass eine Prüfung zur Klärung der Frage durchgeführt wird, welche Kosten dem EU-Haushalt durch die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft entstehen und ob es Ausstrahlungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geben wird; fordert, dass eine solche Prüfung auch zur Bewertung der Vorteile durchgeführt wird;

10.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag auf der Annahme beruht, dass die von Eurojust bereitgestellten Verwaltungsdienstleistungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf diese dezentrale Einrichtung haben werden; ist daher der Ansicht, dass der Finanzbogen irreführend ist; macht in diesem Zusammenhang auf seine Forderung aufmerksam, dass die Kommission einen aktualisierten Finanzbogen vorlegt, der mögliche Abänderungen durch die Rechtsetzungsinstanzen vor Abschluss des Legislativverfahrens berücksichtigt;

11.  empfiehlt, dass die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 1 AEUV, nach denen der Rat „ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen“ kann, eine einfache Übertragung von Finanzmitteln von OLAF auf die Europäische Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen sollte, und dass die Europäische Staatsanwaltschaft den Sachverstand und den Mehrwert, den die Mitarbeiter von Eurojust beisteuern, nutzen sollte;

12.  betont, dass nicht eindeutig angegeben wurde, ob die für alle Organe und Einrichtungen der Union geplante Reduzierung der Zahl der Bediensteten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft als neu geschaffene Einrichtung gilt; stellt klar, dass es einen solchen Ansatz nicht mittragen würde;

13.  fordert den Rat auf, den Zuständigkeitsbereich der bereits mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Einrichtungen klarzustellen; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und anderen bestehenden Einrichtungen, wie Eurojust und OLAF, unbedingt genauer festgelegt und die Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt werden müssen; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die langjährige Erfahrung des OLAF bei der Durchführung von Ermittlungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Union in Bereichen nutzen sollte, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gehören, einschließlich Korruption; betont insbesondere, dass der Rat bei den „internen“ und „externen“ Ermittlungen deutlich machen sollte, wie sich die vom OLAF und die von der Europäischen Staatsanwaltschaft ergriffenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen können; betont, dass in dem gegenwärtigen Vorschlag der Kommission weder ihre Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft noch die Frage geklärt wird, wie interne Ermittlungen innerhalb der Einrichtungen der EU durchzuführen sind;

14.  ist der Auffassung, dass die parallelen Tätigkeiten von OLAF, Eurojust und Europäischer Staatsanwaltschaft gründlicher analysiert werden sollten, um das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zu begrenzen; legt dem Rat nahe, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen klarzustellen, um sowohl potentielle gemeinsame Zuständigkeiten als auch Bereiche von Ineffizienz zu ermitteln, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;

15.  verlangt – da voraussichtlich einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, sich nicht an der vorgeschlagenen Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen – eine Prüfung zur Klärung der Frage, welche Referate und welche Bedienstete des OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft versetzt werden sowie welche beim OLAF verbleiben sollen; verlangt, dass das OLAF mit den Ressourcen ausgestattet wird, die es für die Durchführung aller Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, benötigt;

16.  weist darauf hin, dass das OLAF weiterhin für diejenigen Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen, und dass ihnen Verfahrensgarantien auf einem gleichwertigen Niveau gewährt werden sollten;

17.  fordert die Kommission deshalb auf, bei den sich aus der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ergebenden Änderungen der OLAF-Verordnung ausreichende Verfahrensgarantien aufzunehmen, einschließlich der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen, die das OLAF ergreift;

18.  ist der Auffassung, dass die den nationalen Behörden auferlegte Verpflichtung, die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis zu setzen, die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten, an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen angeglichen werden und nicht über diese hinausgehen sollte, wobei die Unabhängigkeit dieser Behörden zu achten ist;

19.  fordert die Schaffung eines besonderen Regelungswerks auf der Ebene der Union, um einen harmonisierten Schutz von Informanten sicherzustellen;

20.  fordert den Rat auf, die Wirksamkeit und Effizienz der jeweiligen Gerichtshöfe in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, da dies eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft darstellt.

21.  begrüßt den Vorschlag, die Europäische Staatsanwaltschaft durch die Einbindung nationaler abgeordneter Staatsanwälte als „Sonderberater“ in die bereits bestehenden dezentralisierten Strukturen zu integrieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass man sich weiter mit der Unabhängigkeit der abgeordneten Staatsanwälte gegenüber der nationalen Justiz und mit transparenten Verfahren für ihre Auswahl befassen muss, damit kein Verdacht der Begünstigung seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft aufkommt;

22.  ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung in EU-Strafrecht für abgeordnete Europäische Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter auf einheitliche und wirksame Weise erteilt werden sollte;

23.  verweist den Rat und die Kommission darauf, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Europäische Parlament als Teil der Rechtsetzungsbehörde im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts weiterhin eng an dem Verfahren zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt ist und dass sein Standpunkt in allen Phasen des Verfahrens gebührend berücksichtigt wird; beabsichtigt daher, mit der Kommission und dem Rat im Hinblick auf eine fruchtbare Zusammenarbeit häufige Kontakte zu pflegen; ist sich der komplexen Aufgabe wie auch der Notwendigkeit einer angemessenen Frist für ihre Erfüllung vollkommen bewusst und sagt zu, seine Standpunkte zu künftigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in zusätzlichen Zwischenberichten, bekannt zu geben;

24.  fordert den Rat auf, sich die Zeit zu nehmen, die für eine gründliche Bewertung des Vorschlags der Kommission notwendig ist, und seine Verhandlungen nicht überstürzt abzuschließen; betont, dass ein verfrühter Übergang zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vermieden werden sollte;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, eine weitere genaue Überprüfung des Vorschlags mit dem Rat zu fordern;

26.  weist den Rat darauf hin, dass die vorstehenden politischen Leitlinien durch die technische Anlage zu dieser Entschließung ergänzt werden;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

Erwägung 22

Änderungsvorschlag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

(22)   Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und untrennbar verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen.

(22)   Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen.

Erwägung 46

Änderungsvorschlag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

(46)   Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten, allerdings nur hinsichtlich ihrer Verwaltungsaufgaben, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren.

(46)   Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren.

Artikel 13

Änderungsvorschlag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen.

1.   Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

–  Ein konkreter Sachverhalt stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine oder mehrere andere Straftat(en) dar, und

der Schwerpunkt liegt auf der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die andere(n) ist/sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und

–  eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat(en) wäre nicht mehr möglich, wenn sie nicht zusammen mit der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verfolgt und zur Anklage gebracht würde(n).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.

3.   Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.

3.   Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.

4.   Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung.

4.   Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel kann von dem Prozessgericht, das nach Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags bestimmt wurde, von Amts wegen überprüft werden.

Artikel 27

Änderungsvorschlag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.

1.   Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.

2.   Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben.

2.   Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet oder ein von ihm angeordnetes Vergleichsangebot nach Artikel 29 nicht angenommen wurde, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben.

3.   In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen.

3.   In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen.

4.   Der Europäische Staatsanwalt wählt in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter Beachtung der folgenden Kriterien:

4.   Das zuständige einzelstaatliche Gericht wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien in der angegebenen Rangfolge bestimmt:

a)   Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde;

a)   Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde;

b)   Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten;

b)   Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten;

c)   Ort, an dem sich die Beweismittel befinden;

c)   Ort, an dem sich die Beweismittel befinden;

d)   Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer.

d)   Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer.

5.   Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist.

5.   Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist.

Artikel 28

Änderungsvorschlag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist:

1.   Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist:

a)   Tod des Verdächtigen;

a)   Tod des Verdächtigen;

b)   die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar;

b)   die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar;

c)   dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt;

c)   dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt;

d)   Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

d)   Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

e)   der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt.

e)   der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt;

f)  nach vollständigen, umfassenden und verhältnismäßigen Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft fehlen sachdienliche Beweise.

2.   Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen:

a)  Bei der Straftat handelt es sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat;

b)  es fehlen sachdienliche Beweise.

2.   Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen, wenn es sich bei der Straftat nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat handelt.

3.   Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.

3.   Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.

4.   Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis.

4.   Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis.

Artikel 29

Änderungsvorschlag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

1.   Wenn das Verfahren nicht nach Artikel 28 eingestellt werden kann und eine Freiheitsstrafe selbst dann unverhältnismäßig wäre, wenn die Tat im Prozess umfassend bewiesen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.

3.   Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis.

4.  Die Einstellung nach Absatz 3 unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.

3.   Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis.

Artikel 30

Änderungsvorschlag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

1.   Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind zulässig, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 EUV auswirken würde.

2.   Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.

2.   Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.

Artikel 33

Änderungsvorschlag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss.

1.   Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss.

2.   Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als unschuldig.

2.   Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.

Artikel 34

Änderungsvorschlag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Artikel 36

Änderungsvorschlag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.  Bei der Annahme verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde.

Was die gerichtliche Kontrolle betrifft, gilt die Europäische Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion vor dem zuständigen Prozessgericht ergreift, als einzelstaatliche Behörde. Für alle anderen Handlungen oder Unterlassungen gilt die Europäische Staatsanwaltschaft als Einrichtung der Europäischen Union.

2.  Werden einzelstaatliche Vorschriften durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts.

Artikel 68

Änderungsvorschlag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV in Bezug auf Missstände bei ihrer Verwaltungstätigkeit kontrolliert.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


Fortschrittsbericht über die Türkei 2013
PDF 170kWORD 79k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei (2013/2945(RSP))
P7_TA(2014)0235B7-0241/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei“ (SWD(2013)0417),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 10. Februar 2010 zum Fortschrittsbericht 2009 über die Türkei(1), vom 9. März 2011zum Fortschrittsbericht 2010 über die Türkei(2), vom 29. März 2012 zum Fortschrittsbericht 2011 über die Türkei(3), vom 18. April 2013 zum Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei(4) und vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei(5),

–  unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei(6) („Beitrittspartnerschaft“) sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010, 5. Dezember 2011, 11. Dezember 2012 und 25. Juni 2013,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Berichtes des Europäischen Kommissars für Menschenrechte vom 26. November 2013, in dem auf das unangemessene Verhalten der Polizeikräfte bei den Demonstrationen im Gezi-Park hingewiesen wird,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei am 3. Oktober 2005 aufgenommen wurden und dass die Aufnahme dieser Verhandlungen den Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ausgang darstellt, der auf fairen und strengen Auflagen und Reformwillen basiert;

B.  in der Erwägung, dass sich die Türkei zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien, zu hinreichenden und wirksamen Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer allmählichen Annäherung an die EU verpflichtet hat; in der Erwägung, dass diese Bemühungen als Gelegenheit für die Türkei angesehen werden sollten, ihren Modernisierungsprozess fortzusetzen;

C.  in der Erwägung, dass die EU der Maßstab für die Reformen in der Türkei bleiben sollte;

D.  in der Erwägung, dass eine vollständige Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowie die Integrationsfähigkeit der EU gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 nach wie vor die Grundlage für den Beitritt zur EU sind,

E.  in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2012 den neuen Ansatz der Kommission für den Verhandlungsrahmen für neue Kandidatenländer gebilligt hat, mit dem die Rechtsstaatlichkeit in das Zentrum der Erweiterungspolitik gerückt wird, und den zentralen Charakter der Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit und Sicherheit) im Verhandlungsprozess bekräftigt hat, die in einem frühen Stadium der Verhandlungen angegangen werden sollten, damit klare Vorgaben festgelegt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die erforderlichen Gesetzesänderungen und institutionellen Reformen vorzunehmen und somit überzeugende Fortschritte bei der Umsetzung vorweisen zu können;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013−2014“ zu dem Schluss gekommen ist, dass die Türkei aufgrund ihrer Wirtschaft, ihrer strategisch bedeutsamen Lage und der wichtigen Rolle, die sie in der Region spielt, ein strategischer Partner für die EU ist und eine wertvolle Komponente der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU darstellt und dass in den vergangenen zwölf Monaten bedeutende Fortschritte bei den Reformen erzielt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission weitere Reformen sowie die Förderung eines das gesamte politische Spektrum der Türkei und die türkische Gesellschaft insgesamt erfassenden Dialogs gefordert hat;

G.  in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EG-Türkei und des dazugehörigen Zusatzprotokolls im achten Jahr in Folge noch immer nicht umgesetzt hat;

H.  in der Erwägung, dass die Türkei zu ihrem eigenen Nutzen und im Hinblick auf die Verbesserung der Stabilität und die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen ihre Bemühungen um die Klärung bestehender bilateraler Fragen, einschließlich offener rechtlicher Verpflichtungen und Streitigkeiten um Land- und Seegrenzen sowie den Luftraum mit ihren unmittelbaren Nachbarn, im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und mit dem Völkerrecht verstärken muss;

I.  in der Erwägung, dass die Türkei das Potenzial besitzt, eine maßgebliche Rolle bei der Diversifizierung der Energiequellen und der Routen für den Transit von Erdöl, Erdgas und Strom aus den Nachbarländern in die EU zu übernehmen, und dass sowohl für die Türkei als auch für die EU die Möglichkeit besteht, sich den Reichtum der Türkei an erneuerbaren Energiequellen zunutze zu machen, um eine nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß aufzubauen;

J.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems ist;

K.  in der Erwägung, dass sich die Türkei in ihrer weiteren Nachbarschaft nach wie vor aktiv engagiert und ein wichtiger Akteur in der Region ist;

Glaubhafte Zusagen und solide demokratische Grundfeste

1.  begrüßt den Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei und teilt die Auffassung der Kommission, dass die Türkei ein strategischer Partner für die EU ist und dass in den vergangenen zwölf Monaten bedeutende Fortschritte bei den Reformen erzielt wurden; betont, wie dringend notwendig weitere Reformen sind, um für größere Rechenschaftspflicht und Transparenz in der türkischen Verwaltung zu sorgen und einen Dialog zu fördern, der das gesamte politische Spektrum und die Gesellschaft im weiteren Sinne erfasst, was vor allem durch eine wirkliche Einbindung und Teilhabe der Zivilgesellschaft sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Praxis erfolgen sollte; weist darauf hin, dass das Prinzip der Gewaltenteilung sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte den Kern einer jeden Demokratie bilden, und stellt heraus, wie wichtig ein unparteiisches und unabhängiges Justizsystem für einen wahrhaft demokratischen Staat ist;

2.  stellt fest, dass den Verhandlungen zwischen der Union und der Türkei ein großes Gestaltungspotenzial innewohnt, und hält einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf den Reformprozess für äußerst wichtig, damit sich für die Türkei aus den Verhandlungen weiterhin klare Referenzen und glaubwürdige Maßstäbe ergeben können; betont daher die Bedeutung glaubwürdiger Verhandlungen, die in gutem Glauben und auf der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungen der Türkei und der Union zu wirksamen Reformen beruhen, durch die die demokratischen Grundfeste der türkischen Gesellschaft gestärkt, die Grundwerte gefördert und ein positiver Wandel in den Institutionen, der Gesetzgebung und der Mentalität der Gesellschaft der Türkei vollzogen werden; begrüßt daher die Eröffnung von Kapitel 22;

3.  begrüßt die Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei sowie die Einleitung des Dialogs über die Visaliberalisierung am 16. Dezember 2013; betont, dass die Türkei und die EU zu einem gemeinsamen Verständnis der Bedeutung gelangen müssen, die das Rückübernahmeabkommen und der Fahrplan für die Visaliberalisierung für beide Parteien haben; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, der Türkei bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens umfassende technische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, und fordert die Türkei auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Asylsuchenden wirksamer internationaler Schutz gewährt und für die Achtung der Menschenrechte von Migranten gesorgt wird; ist der Auffassung, dass die Einrichtung des Generaldirektorats für Migrationssteuerung und das Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz ein erster Schritt in die richtige Richtung sind; weist darauf hin, dass die Türkei eines der wichtigsten Durchgangsländer für irreguläre Migration in die EU ist, und betont, wie wichtig eine zügige Ratifizierung des Rückübernahmeabkommens sowie seine wirksame Umsetzung mit Blick auf die Mitgliedstaaten sind; fordert die Türkei auf, die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen uneingeschränkt und wirksam umzusetzen; weist auf die eindeutigen Vorteile hin, die ein erleichterter Zugang für Geschäftsleute, Wissenschaftler, Studenten und Vertreter der Zivilgesellschaft zur EU mit sich bringt, und fordert die Türkei und die Kommission auf, den Dialog voranzubringen, um bei der Visaliberalisierung sichtbare Fortschritte zu erzielen;

Erfüllung der Kopenhagener Kriterien

4.  zeigt sich zutiefst besorgt über die jüngsten Entwicklungen in der Türkei, was die mutmaßlichen Fälle von Korruption auf hoher Ebene angeht; bedauert, dass die Staatsanwälten und Polizeibeamten, die mit den ursprünglichen Ermittlungen betraut waren, ihrer Dienstposten enthoben wurden, da dies gegen das Prinzip einer unabhängigen Justiz verstößt und die Glaubwürdigkeit der Ermittlungen erheblich beeinträchtigt; hält es für bedauerlich, dass es zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust zwischen Regierung, Justiz, Polizei und Medien gekommen ist; fordert die türkische Regierung daher mit Nachdruck auf, sich uneingeschränkt demokratischen Grundsätzen zu verschreiben und von weiteren Einmischungen in die Ermittlungen in den Korruptionsfällen und deren Verfolgung abzusehen;

5.  erinnert die türkische Regierung an die von ihr eingegangene Verpflichtung zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere durch die Umsetzung des Großteils der Empfehlungen aus den Evaluierungsberichten 2005 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates; fordert die türkische Regierung auf, für eine gute Funktionsweise des Rechnungshofes im Einklang mit den geltenden internationalen Standards sowie einen uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit und der betroffenen Institutionen, insbesondere der Großen Nationalversammlung der Türkei, zu den Berichten des Rechnungshofes einschließlich der Berichte über die Sicherheitskräfte zu sorgen; fordert die Türkei auf, dafür zu sorgen, dass alle Ministerien mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten; weist noch einmal auf die Notwendigkeit hin, eine unparteiische Polizei zu schaffen, die der Justiz untersteht;

6.  stellt heraus, dass ein System der Kontrolle und Gegenkontrolle für jeden modernen demokratischen Staat von entscheidender Bedeutung ist, und weist auf die elementare Rolle hin, die die Große Nationalversammlung der Türkei im Kern des politischen Systems der Türkei spielen muss, indem sie einen Rahmen für Dialog und Konsensfindung über das politische Spektrum hinweg bietet; ist besorgt über die politische Polarisierung und die mangelnde Bereitschaft seitens der Regierung und der Opposition, auf einen Konsens über wichtige Reformen und die Ausarbeitung einer neuen Verfassung für die Türkei hinzuwirken; fordert alle politischen Akteure, die Regierung und die Opposition nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten, um den pluralistischen Ansatz in den staatlichen Einrichtungen zu stärken und die Modernisierung und Demokratisierung des Staates und der Gesellschaft zu fördern; unterstreicht die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Notwendigkeit, mit der Öffentlichkeit angemessen über den Reformprozess zu kommunizieren; fordert die politische Mehrheit auf, andere politischen Kräfte und zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv in die Beratungen über die einschlägigen Reformen einzubeziehen und ihre Interessen und Standpunkte umfassend zu berücksichtigen; betont, dass der Verfassungsreform bei der weiteren Modernisierung und Demokratisierung der Türkei auch künftig oberste Priorität zukommen muss;

7.  ist besorgt über Berichte, wonach Beamte, Mitarbeiter der Polizei und Sicherheitskräfte auf der Grundlage ihrer religiösen, ethnischen und politischen Zugehörigkeit ausgewählt werden;

8.  betont, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung der 2010 angenommenen Verfassungsänderungen dringend notwendig sind, und zwar insbesondere was die Verabschiedung von Gesetzen über den Schutz personenbezogener Daten und die Militärjustiz sowie von Gesetzen betrifft, mit denen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter eingeführt werden; betont, dass diese Gesetzesänderungen strikt umgesetzt werden müssen, sobald sie angenommen wurden;

9.  spricht seine Anerkennung dafür aus, dass der Schlichtungsausschuss bei 60 Verfassungsänderungen einen Konsens erzielt hat, ist aber besorgt darüber, dass seine Arbeit ausgesetzt wurde und es derzeit keine Fortschritte gibt; ist der festen Überzeugung, dass die Arbeit an einer neuen Verfassung für die Türkei fortgesetzt werden sollte, da dies für den Reformprozess in der Türkei von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass im Zuge der Verfassungsreform ein Konsens über ein wirksames System der Gewaltenteilung und eine inklusive Definition des Staatsbürgerschaftsbegriffs erzielt werden muss, um eine uneingeschränkt demokratische Verfassung zu schaffen, die die Gleichberechtigung aller Bevölkerungsgruppen der Türkei garantiert; betont, dass die Türkei als Mitglied des Europarates vom aktiven Dialog mit der Venedig-Kommission über den Verfassungsreformprozess profitieren würde; betont, dass der Verfassungsreformprozess auf transparente und inklusive Weise durchgeführt und die Zivilgesellschaft in allen Phasen beteiligt werden sollte;

10.  bringt seine große Besorgnis über das neue Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte zum Ausdruck und weist auf die starke, zentrale Rolle hin, die dem Justizministerium übertragen wurde und die nicht mit dem Grundsatz einer unabhängigen Justiz als Vorbedingung für ein voll funktionsfähiges demokratisches System der gegenseitigen Kontrolle der verfassungsmäßigen Staatsorgane im Einklang steht; betont, dass die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte den europäischen Standards uneingeschränkt entsprechen sollten, und fordert die türkische Regierung auf, sich eingehend mit der Europäischen Kommission und der Venedig-Kommission zu beraten und dass neue Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gemäß ihren Empfehlungen zu überarbeiten;

11.  begrüßt das von der Regierung am 30. September 2013 vorgestellte Demokratisierungspaket, und fordert die Regierung auf, dieses unverzüglich und vollständig umzusetzen, die Opposition und die einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften in gebührender Weise zu konsultieren und ihre Reformbemühungen im Hinblick auf die Überarbeitung des Wahlsystems, einschließlich der Herabsetzung der Zehnprozenthürde, und die hinreichende Inklusion aller Gruppen der türkischen Gesellschaft fortzusetzen, um die Demokratie zu festigen und dem bestehenden Pluralismus im Land besser Rechnung zu tragen; betont, dass eine umfassende Gesetzgebung zur Bekämpfung von Diskriminierung und die Einrichtung eines Rates für Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung dringend notwendig ist; fordert die Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze über Hassverbrechen allen Bürgern und Gemeinschaften, einschließlich lesbischen, schwulen, bi-, trans-, und intersexuellen Personen, Schutz bieten; legt der Regierung nahe, Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der alevitischen Gemeinschaft unverzüglich zu stärken; fordert weitere Anstrengungen, um die Diskriminierung der Minderheit der Roma zu bekämpfen sowie die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und den Anteil der vorzeitigen Schulabgänger zu senken;

12.  begrüßt, dass mit der Ombudsstelle und der türkischen Nationalen Menschenrechtsinstitution, die ihre Arbeit im Jahr 2013 aufgenommen haben, neue Institutionen geschaffen wurden, die Einzelpersonen zusätzliche Mechanismen für die Geltendmachung des Schutzes ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten bieten;

13.  bedauert zutiefst, dass es sowohl unter den Demonstranten als auch unter den Polizeikräften Todesopfer gab, dass die Polizei mit unverhältnismäßiger Gewalt vorging und dass einige Randgruppen Gewalttaten verübten; vertritt die Auffassung, dass die Proteste im Gezi-Park davon zeugen, dass es in der Türkei eine lebendige Zivilgesellschaft gibt und dass ein lebendiger Dialog und zusätzliche Reformen zur Förderung der Grundrechte weiterhin dringend erforderlich sind; bedauert das offensichtliche Versagen der Gerichte, all diejenigen Staatsbediensteten und Polizisten zu bestrafen, die für die unverhältnismäßige Gewaltanwendung, die Todesfälle und schweren Verletzungen unter den Demonstranten im Gezi-Park verantwortlich sind, und begrüßt daher die laufenden, vom Innenministerium eingeleiteten Ermittlungen in der Verwaltung, die richterlichen Ermittlungen und die vom Ombudsmann angestrengten Untersuchungen von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park als neue Gelegenheit, sich uneingeschränkt zur Rechtsstaatlichkeit zu bekennen und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; erwartet, dass Ermittlungen und Untersuchungen durchgeführt werden, um umfassend und unverzüglich auf die Bedenken zu reagieren; fordert die Türkei auf, angemessene interne Überprüfungsverfahren festzulegen und eine unabhängige Aufsichtsstelle für Polizeidelikte einzurichten; vertritt die Ansicht, dass die Ereignisse im Gezi-Park verdeutlichen, dass weitreichende Reformen notwendig sind, um die Achtung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten; bestärkt das Innenministerium und die Polizei, Methoden dafür festzulegen, wie mit öffentlichen Protesten zurückhaltender umgegangen werden kann, und fordert sie insbesondere auf, medizinische Fachkräfte, Anwälte und Angehörige sonstiger Berufsgruppen, die sich für den Schutz der Grundrechte von Demonstranten einsetzen, nicht zu verhaften und ihre Arbeit nicht zu behindern; ist betroffen über die Maßnahmen, die gegen medizinische Fachkräfte, Anwälte, Wissenschaftler, Studenten und Fachverbände in Zusammenhang mit ihren gewaltfreien Aktionen während der Ereignisse im Gezi-Park ergriffen wurden;

14.  stellt fest, dass die beispiellose Welle des Protests auch die legitimen Forderungen vieler türkischer Bürger nach einer Festigung der Demokratie zum Ausdruck bringt; wiederholt, dass Regierungen in einer demokratischen Gemeinschaft Toleranz fördern und die Religions- und Glaubensfreiheit aller Bürger garantieren müssen; fordert die Regierung auf, die Pluralität und den Reichtum der türkischen Gesellschaft zu achten;

15.  ist ernsthaft besorgt darüber, dass von den türkischen Medien nur sehr eingeschränkt über die Ereignisse im Gezi-Park berichtet wurde und dass Journalisten, die die Reaktionen der Regierung auf die Ereignisse kritisierten, entlassen wurden; weist erneut darauf hin, dass freie Meinungsäußerung und Medienpluralismus, einschließlich der digitalen und sozialen Medien, ein Kernstück der europäischen Werte bilden und dass eine unabhängige Presse für eine demokratische Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, weil sie es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv und gut informiert an den Beschlussfassungsverfahren zu beteiligen, und somit die Demokratie festigt; ist zutiefst besorgt angesichts des neuen Internetgesetzes, das eine übermäßige Kontrolle und Überwachung des Internetzugriffs vorsieht und erhebliche Auswirkungen auf die freie Meinungsäußerung, den investigativen Journalismus, die demokratische Kontrolle und den Zugang zu Informationen unterschiedlicher politischer Richtungen über das Internet haben könnte; weist auf die von der EU und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zum Ausdruck gebrachten ernsthaften Bedenken hin und fordert die türkische Regierung auf, das Gesetz im Einklang mit den europäischen Normen im Bereich der Medienfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu überarbeiten; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass sich die meisten Medien im Besitz großer Konzerne befinden, wo sie einer starken Konzentration unterliegen und von einer Vielzahl geschäftlicher Interessen beeinflusst werden, und weist auf das besorgniserregende und weit verbreitete Phänomen der Selbstzensur durch Medienbesitzer und Journalisten hin; ist besorgt darüber, dass Journalisten infolge ihrer Kritik an der Regierung ihre Stellen in den Medien verloren haben; ist zutiefst besorgt angesichts der Verfahren, die angewandt werden, um Besitzer kritischer Medien zu bestrafen; äußert Bedenken angesichts der Folgen der Akkreditierung durch staatliche Stellen, die vor allem die regierungskritischen Medien im Visier haben; ist zutiefst besorgt angesichts der besonders hohen Zahl von Journalisten, die sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befinden, was das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien untergräbt, und fordert die türkischen Justizbehörden auf, diese Fälle so bald wie möglich zu prüfen und zu behandeln; unterstreicht die besondere Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und fordert die türkische Regierung auf, die Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien in Übereinstimmung mit europäischen Normen zu gewährleisten;

16.  hält es für ernsthaft besorgniserregend und unbefriedigend, dass es keine wirklichen Gespräche und Konsultationen über den Entwurf des Internetgesetzes und den Entwurf des Gesetzes über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gibt, und weist darauf hin, dass hier von früheren Beispielen der guten Zusammenarbeit erheblich abgewichen wird; ist zutiefst besorgt darüber, dass das Internetgesetz und das Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte die Türkei von ihrem Weg hin zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien abbringen, und fordert die türkische Regierung auf, aufrichtige konstruktive Gespräche über die beiden Gesetze und künftige Rechtsvorschriften insbesondere in den Bereichen Medien und Justiz zu führen und alles daran zu setzen, um den Verhandlungsprozess wieder in Gang zu bringen und ernsthaftes Engagement im Hinblick auf ihre europäische Perspektive zu zeigen, unter anderem durch eine Reform des Internetgesetzes und des Gesetzes über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte;

17.  äußert Besorgnis über die Äußerungen des türkischen Ministerpräsidenten, der kürzlich erklärte, er werde das bestehende Internetgesetz verschärfen und Facebook und YouTube verbieten;

18.  stellt fest, dass die 2011 eingerichtete und in den Entschließungen des Parlaments zu den Fortschrittsberichten 2011 und 2012 über die Türkei genannte Ad-hoc-Delegation des Parlaments für die Beobachtung der Gerichtsverfahren gegen Journalisten in der Türkei 2013 ihren auf Tatsachenfeststellungen beruhenden Zwischenbericht vorgelegt hat und am 1. April 2014 ihren Abschlussbericht vorlegen wird;

19.  stellt fest, dass die türkische Gesellschaft angesichts des übermäßigen Ausmaßes des Falls Ergenekon, der Verfahrensmängel sowie der Behauptungen, dass in dieser Rechtssache widersprüchliches Beweismaterial gegen die Angeklagten verwendet worden sei, beunruhigt ist, was – wie im Fall Sledgehammer – die Akzeptanz des Urteils beeinträchtigt hat; betont angesichts dessen erneut, dass in dem Fall KCK die Stärke und die ordnungsgemäße, unabhängige, unparteiische und transparente Funktionsweise der demokratischen Einrichtungen und der Justiz in der Türkei sowie ein entschlossenes und uneingeschränktes Bekenntnis zur Achtung der Grundrechte unter Beweis gestellt werden müssen; fordert die Delegation der EU in Ankara auf, die weiteren Entwicklungen in diesen Fällen – einschließlich eines möglichen Rechtsmittelverfahrens und der Haftbedingungen – genau zu verfolgen und der Kommission und dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten;

20.  weist insbesondere auf die Gerichtsverfahren gegen Füsun Erdoğan und Pinar Selek hin; vertritt die Auffassung, dass diese Gerichtsverfahren beispielhaft für die Mängel im türkischen Justizsystem sind, und äußert seine Besorgnis darüber, dass das Verfahren gegen Pinar Selek seit 16 Jahren andauert; fordert nachdrücklich, dass jedes Verfahren auf transparente Weise sowie unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und Gewährleistung angemessener Bedingungen geführt werden sollte;

21.  äußert seine Sorge über die wachsende kulturelle Spaltung in der Türkei über sogenannte Fragen des Lebensstils, die das Risiko birgt, dass der Staat allmählich in das Privatleben der Bürger eingreift, wie Äußerungen zur Zahl der Kinder, die eine Frau haben sollte, zu gemischten Studentenwohnheimen und zum Verkauf von Alkohol in der letzten Zeit gezeigt haben;

22.  stellt fest, dass die Umsetzung des dritten Reformpakets für das Justizwesen dazu geführt hat, dass zahlreiche Häftlinge entlassen wurden, und begrüßt das vierte Reformpaket für das Justizwesen, das einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer türkischen Justiz darstellt, die den Normen und Werten der EU entspricht; nimmt insbesondere (i) die neue und maßgebliche Unterscheidung zwischen freier Meinungsäußerung, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit und der Anstiftung zu Gewalt oder zu terroristischen Handlungen, (ii) die Beschränkung des Tatbestands der Verherrlichung einer Straftat oder eines Straftäters auf Fälle, in denen eine eindeutige und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, und (iii) die Beschränkung des Tatbestands einer Straftat im Namen einer Organisation, ohne dieser anzugehören, ausschließlich auf bewaffnete Organisationen zur Kenntnis;

23.  begrüßt die vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte ergriffenen Initiativen, in deren Rahmen die Schulung zahlreicher Richter und Staatsanwälte auf dem Gebiet der Menschenrechte gefördert und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gründlich und anwendungsorientiert vermittelt werden soll; nimmt die Annahme des Aktionsplans zur Vorbeugung von Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zur Kenntnis und fordert die Regierung auf, für eine zügige und wirksame Umsetzung dieses Aktionsplans zu sorgen, damit alle Fragen, die in Urteilen des Gerichtshofs aufgeworfen werden, in denen die Türkei für schuldig befunden wird, gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben, endgültig geklärt werden können; fordert die Regierung auf, auch weiterhin ehrgeizige Justizreformen zu verfolgen, denen die Notwendigkeit zugrunde liegt, den Schutz und die Förderung der Grundrechte voranzutreiben; betont in diesem Zusammenhang, dass das Antiterrorgesetz unbedingt rasch reformiert werden muss;

24.  fordert die Türkei auf, sich zu verpflichten, die Straflosigkeit zu bekämpfen und die Bemühungen um den Beitritt zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen;

25.  hält es für äußerst wichtig, die Verhandlungen über die Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Justiz und Inneres) zu einem frühen Zeitpunkt des Verhandlungsprozesses zu eröffnen und als letzte abzuschließen; betont, dass eine solche Vorgehensweise dem neuen Ansatz der Kommission für neue Bewerberländer entsprechen würde; weist darauf hin, dass die Eröffnung dieser Kapitel auf der Erfüllung der Bedingungen nach den offiziellen Bezugsgrößen beruht, und betont daher, dass die Übermittlung der offiziellen Bezugsgrößen für die Eröffnung von Kapitel 23 und 24 an die Türkei einen klaren Fahrplan für den Reformprozess liefern und diesem Dynamik verleihen würde und dass insbesondere der Reformprozess in der Türkei vor allem in Bezug auf das Justizwesen einen festen Anker erhielte, der auf europäischen Normen beruht; fordert den Rat daher auf, sich erneut für die Übermittlung der offiziellen Bezugsgrößen und bei Erfüllung der festgelegten Kriterien für die Eröffnung von Kapitel 23 und 24 einzusetzen; fordert die Türkei zu diesem Zweck zu einer möglichst engen Zusammenarbeit auf; fordert die Kommission auf, unverzüglich den weiteren Dialog und die weitere Zusammenarbeit mit der Türkei in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Justiz und Inneres im Rahmen der positiven Agenda zu fördern;

26.  begrüßt die Entscheidung des Stiftungsrates, die Ländereien des historischen Klosters Mor Gabriel an die syrisch-orthodoxe Gemeinschaft in der Türkei zurückzugeben, wozu sich die Regierung in ihrem Demokratisierungspaket verpflichtet hatte; betont, dass auch weiterhin ein angemessener Rechtsrahmen für die Wiedererlangung der Eigentumsrechte aller Religionsgemeinschaften bereitgestellt werden muss; betont, dass der Reformprozess im Bereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fortgesetzt werden muss, indem es Religionsgemeinschaften ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, sämtliche Beschränkungen bei der Ausbildung, Ernennung und Nachfolge von Geistlichen aufgehoben, die einschlägigen Urteile des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission befolgt und alle Formen der Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund der Religion beseitigt werden; fordert die türkische Regierung auf, die Forderung der alevitischen Gemeinschaft zu prüfen, die Cemevis als eigenständige Gebetshäuser anzuerkennen; betont, wie wichtig es ist, sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer zügigen Wiedereröffnung des Seminars von Chalki und einer öffentlichen Verwendung des Kirchentitels des Ökumenischen Patriarchen im Wege stehen; fordert den Kassationshof auf, seine Entscheidung zur Umwandlung der historischen Kirche Hagia Sophia in Trabzon in eine Moschee rückgängig zu machen, und fordert dessen sofortige Wiedereröffnung als Museum;

27.  unterstützt die Datenbank zu Gewalt gegen Frauen, die derzeit vom Ministerium für Familien- und Sozialpolitik erstellt wird; fordert, dass die bestehenden Rechtsvorschriften zur Einrichtung von Unterkünften für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, um taugliche Kontrollmechanismen ergänzt werden, die zur Anwendung kommen, wenn Gemeinden keine Unterkünfte dieser Art einrichten; unterstützt die Bemühungen, die das Ministerium für Familien -und Sozialpolitik unternimmt, um die Strafen für die Zwangsverheiratung von Kindern, der Einhalt geboten werden muss, zu erhöhen, und bestärkt es darin, diesen Weg weiter zu verfolgen; fordert weitere Anstrengungen, um den sogenannten Ehrenmorden ein Ende zu setzen; äußert erneut seine Besorgnis über die geringe soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen und den geringen Frauenanteil in der Erwerbsbevölkerung, der Politik und den Führungsetagen der Verwaltung und hält die Regierung dazu an, angemessene Maßnahmen zur Förderung einer bedeutenderen Rolle der Frauen in der wirtschaftlichen und politischen Landschaft der Türkei zu ergreifen; fordert alle Parteien auf, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um die Möglichkeiten von Frauen hinsichtlich der aktiven Mitgestaltung der Politik weiter zu fördern; betont die grundlegende Rolle, die die allgemeine und die berufliche Bildung spielen, wenn es darum geht, die soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen zu fördern, sowie die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter im Gesetzgebungsverfahren und bei der Anwendung von Gesetzen zu etablieren;

28.  unterstützt nachdrücklich den Vorstoß der Regierung, eine Lösung der Kurdenfrage auf der Grundlage von Verhandlungen mit der PKK anzustreben, damit die terroristischen Aktivitäten der PKK endgültig beendet werden; begrüßt die Tatsache, dass in privaten Schulen nun Unterricht in kurdischer Sprache abgehalten werden darf, und hält die Regierung an, zu den notwendigen Reformen zu greifen, um die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Rechte der kurdischen Gemeinschaft unter anderem durch Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen zu fördern, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen Konsultation der betreffenden Interessenträger und der Opposition sowie mit dem obersten Ziel, eine wirkliche Öffnung in Bezug auf die Forderungen nach Grundrechten für alle Bürger in der Türkei zu ermöglichen; fordert die Türkei auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats zu unterzeichnen; äußert sich besorgt über die vielen Gerichtsverfahren gegen Schriftsteller und Journalisten, die über die Kurdenfrage schreiben, und die Festnahme mehrerer kurdischer Politiker, Bürgermeister und Mitglieder von Gemeinderäten, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger im Zusammenhang mit dem KCK-Prozess; fordert die Opposition auf, Verhandlungen und Reformen aktiv zu unterstützen, da es sich hierbei um einen wichtigen Schritt handelt, der der gesamten türkischen Bevölkerung nützt; fordert die türkischen Behörden und die Kommission auf, eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, welche Programme im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) genutzt werden könnten, um die nachhaltige Entwicklung im Südosten des Landes im Rahmen der Verhandlungen über Kapitel 22 zu fördern;

29.  begrüßt die erwartete zügige Umsetzung der von der türkischen Regierung abgegebenen Absichtserklärung, eine Schule der griechischen Minderheit auf der Insel Gökçeada (Imbros) wiederzueröffnen, da dies einen positiven Schritt darstellt, um den bikulturellen Charakter der Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos) im Einklang mit der Resolution 1625 (2008) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu bewahren; stellt jedoch fest, dass weitere Schritte erforderlich sind, um die Probleme der Angehörigen der griechischen Minderheit insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte zu lösen; fordert die türkischen Behörden angesichts der schwindenden Zahl von der Minderheit angehörenden Personen in diesem Zusammenhang auf, im Ausland lebende Familien, die der Minderheit angehören und auf die Insel zurückkehren möchten, zur Rückkehr zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen;

30.  vertritt die Auffassung, dass der soziale Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner für die Entwicklung einer wohlhabenden und pluralistischen Gesellschaft und im Hinblick auf die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an der Gesellschaft insgesamt unerlässlich sind; betont, dass in den Bereichen Sozialpolitik und Beschäftigung weitere Fortschritte erzielt werden müssen, um insbesondere sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die einem wirksamen Funktionieren und der uneingeschränkten Arbeit der Gewerkschaften, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen, im Wege stehen, eine landesweite Beschäftigungsstrategie zu entwickeln, das Thema illegale Beschäftigung anzugehen, den Anwendungsbereich der Mechanismen der sozialen Sicherung auszudehnen und die Beschäftigungsquoten von Frauen und Menschen mit Behinderungen zu erhöhen; nimmt die Umsetzung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der Gewerkschaftsrechte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Kenntnis und fordert die Türkei auf, alles daran zu setzen, um die Rechtsvorschriften in vollem Umfang in Einklang mit den Normen der IAO zu bringen, besonders im Hinblick auf das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen; unterstreicht, dass Verhandlungen über Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung aufgenommen werden müssen;

Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen

31.  nimmt die fortdauernden Bemühungen der Türkei und Griechenlands zur Kenntnis, ihre bilateralen Beziehungen unter anderem durch bilaterale Treffen zu verbessern; bedauert jedoch, dass die Casus-Belli-Drohung der Großen Nationalversammlung der Türkei gegen Griechenland noch nicht zurückgezogen worden ist; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, den wiederholten Verletzungen des griechischen Luftraums und der griechischen Hoheitsgewässer sowie den Überflügen türkischer Militärflugzeuge über griechische Inseln ein Ende zu setzen;

32.  fordert die türkische Regierung auf, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und weist auf die uneingeschränkte Rechtmäßigkeit der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern hin; fordert die Türkei auf, die Hoheitsrechte aller Mitgliedstaaten zu achten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen in deren Hoheitsgebieten oder ‑gewässern beziehen;

33.  bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für die Wiedervereinigung Zyperns auf der Grundlage einer für beide Seiten gerechten und dauerhaften Lösung, und begrüßt diesbezüglich die gemeinsame Erklärung der politischen Führer beider Volksgruppen über die Wiederaufnahme der Gespräche über die Wiedervereinigung Zyperns sowie das Engagement beider Seiten für die Schaffung einer Föderation aus den beiden Bevölkerungsgruppen und den beiden Landesteilen bei politischer Gleichberechtigung sowie die Tatsache, dass das vereinigte Zypern als Mitglied der Vereinten Nationen und der EU über eine einzige internationale Rechtspersönlichkeit, eine gemeinsame Souveränität und eine einzige Staatsangehörigkeit, nämlich die des vereinigten Zyperns, verfügen wird; begrüßt das Engagement beider Seiten, eine positive Atmosphäre zu schaffen, um den erfolgreichen Ausgang der Gespräche zu gewährleiten, und vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verhandlungen voranzutreiben; ersucht die Türkei, diese Verhandlungen, die auf eine gerechte, umfassende und dauerhafte Lösung abzielen und unter Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geführt werden, aktiv zu unterstützen; fordert die Türkei auf, mit dem Rückzug ihrer Truppen aus Zypern zu beginnen und das Sperrgebiet von Famagusta im Einklang mit der Resolution 550 (1984) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen zu übergeben; fordert die Republik Zypern auf, den Hafen von Famagusta unter EU-Zollaufsicht zu öffnen, um ein positives Klima für einen erfolgreichen Ausgang der laufenden Verhandlungen über die Wiedervereinigung zu schaffen und es den türkischen Zyprern zu ermöglichen, auf legale Weise direkten Handel zu treiben, der für alle akzeptabel ist; nimmt die Vorschläge der zyprischen Regierung in Bezug auf die Herangehensweise zur Lösung der vorgenannten Fragen zur Kenntnis;

34.  begrüßt die gemeinsame Erklärung von Bürgermeister Alexis Gulanos und Bürgermeister Oktay Kayalp vom 10. Dezember 2013, in der sie ihre entschlossene Unterstützung für ein wiedervereinigtes Famagusta zum Ausdruck bringen;

35.  begrüßt die Entscheidung der Türkei, dem Ausschuss für die Vermissten Zugang zu einem abgesperrten Militärgebiet im nördlichen Teil Zyperns zu gewähren, und hält die Türkei dazu an, dem Ausschuss auch Zugang zu den einschlägigen Archiven und Militärgebieten zwecks Exhumierung zu gewähren; fordert, dass die Tätigkeit des Ausschusses für die Vermissten eine besondere Würdigung erfährt;

36.  unterstreicht die Bedeutung eines in sich schlüssigen und umfassenden Ansatzes auf dem Gebiet der Sicherheit im östlichen Mittelmeerraum und fordert die Türkei auf, den politischen Dialog zwischen der EU und der NATO zu ermöglichen, indem sie ihr Veto gegen die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO unter Einschluss Zyperns aufhebt; fordert zugleich die Republik Zypern auf, ihr Veto gegen die Mitwirkung der Türkei an der Europäischen Verteidigungsagentur aufzuheben;

37.  fordert die Türkei und Armenien auf, zu einer Normalisierung ihrer Beziehungen überzugehen, indem sie ohne Vorbedingungen die Protokolle über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen ratifizieren, die Grenze öffnen und ihre Beziehungen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration aktiv verbessern;

Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei

38.  bedauert, dass sich die Türkei weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG-Türkei umfassend und in nicht diskriminierender Weise gegenüber allen Mitgliedstaaten umzusetzen; weist erneut darauf hin, dass diese Weigerung den Verhandlungsprozess weiterhin ernsthaft beeinträchtigt;

39.  stellt fest, dass die Türkei nach wie vor der sechstgrößte Handelspartner der EU ist und dass die EU mit einem Anteil von 38 % am gesamten Handelsvolumen der Türkei und einem Anteil von knapp 71 % an den ausländischen Direktinvestitionen der größte Handelspartner der Türkei ist; begrüßt die laufende Evaluierung der Zollunion zwischen der EU und der Türkei durch die Kommission, in deren Rahmen die Folgen der Zollunion für beide Seiten und Möglichkeiten einer Aktualisierung geprüft werden sollen, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, die verbleibenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufzuheben;

40.  vertritt die Auffassung, dass angesichts der strategischen Rolle der Türkei als Umschlagplatz für die Energieversorgung und ihres Reichtums an erneuerbaren Energiequellen eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Energie sowie die Eröffnung von Verhandlungen über Kapitel 15 über Energie erwogen werden sollten, um einen geeigneten regulatorischen Rahmen aufzustellen; betont außerdem, dass die Türkei in die Gestaltung der europäischen Energiepolitik einbezogen werden muss; betont, dass die Prioritäten in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz in Angriff genommen werden müssen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in Fragen der grünen Energie; ersucht die Kommission, Finanzierungen zugunsten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energieträger, des Energienetzes und der Verbundfähigkeit in der Türkei Vorrang einzuräumen; ersucht die Türkei, die Rechtsvorschriften über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt in vollem Umfang und ohne Ausnahme für Großvorhaben umzusetzen;

41.  nimmt das verstärkte Engagement der Türkei in Südosteuropa und insbesondere in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis und legt den türkischen Behörden nahe, ihre Positionen an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU anzugleichen, ihre diplomatischen Tätigkeiten mit der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission abzustimmen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaten weiter zu vertiefen;

42.  begrüßt, dass die Türkei die Bereitstellung humanitärer Hilfe für knapp eine Million syrischer Flüchtlinge zugesagt hat; fordert die Türkei auf, ihre Grenzen gut zu überwachen, um die Einreise von Kämpfern sowie die Einfuhr von Waffen für Gruppierungen zu verhindern, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie an systematischen Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind oder sich nicht für den demokratischen Wandel in Syrien einsetzen; vertritt die Auffassung, dass sich die EU, die Türkei und andere internationale Akteure aktiv darum bemühen sollten, unverzüglich einen gemeinsamen strategischen Ansatz zur Förderung einer politischen und demokratischen Lösung in Syrien zu entwickeln und insbesondere im Hinblick auf Jordanien, den Libanon, den Iran und den Irak die politische und wirtschaftliche Stabilität in der Region zu unterstützen; weist insbesondere auf die schwierige Lage der Gemeinschaft syrisch-alevitischer Flüchtlinge hin, die in den Randgebieten großer Städte Zuflucht suchen, und fordert die Türkei auf, Sorge dafür zu tragen, dass Hilfe diese Menschen tatsächlich erreichen kann; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Flüchtlinge Zugang zu Bildung und Beschäftigung erhalten, und äußert zugleich Bedenken hinsichtlich der sozioökonomischen Auswirkungen, die die Flüchtlingsgemeinschaften auf in der Nähe von Flüchtlingslagern gelegene Städte und Dörfer haben; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, eng mit der Türkei zusammenzuarbeiten, wenn es um die Unterstützung für Flüchtlinge geht;

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43.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 59.
(2) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 98.
(3) ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 38.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0184.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0277.
(6) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.


Strategie der EU für die arktischen Gebiete
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der EU-Strategie für die Arktis (2013/2595(RSP))
P7_TA(2014)0236RC-B7-0229/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zur Arktis, von denen die letzte im Januar 2011 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ (JOIN(2012)0019) und auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2008 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Arktis“ (COM(2008)0763),

–  unter Hinweis auf die vorbereitende Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der Arktis“,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aus dem Jahr 2013 zur Politik der EU für den arktischen Raum,

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Programm des Arktischen Rates für den Zeitraum 2013 bis 2015 unter kanadischem Vorsitz,

–  unter Hinweis auf die in Kiruna angenommene Erklärung des Arktischen Rates vom 15. Mai 2013,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen EU-Grönland 2007–2013 und das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EU und Grönland,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Februar 2014 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits(1),

–  unter Hinweis auf das von 2014 bis 2020 laufende EU-Programm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“,

–  unter Hinweis auf die Erklärung zum 20. Jahrestag der Zusammenarbeit im europäisch-arktischen Bereich der Barentssee, die am 3./4. Juni 2013 in Kirkenes abgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die nationalen Strategien und Strategiepläne für den arktischen Raum betreffende Angelegenheiten von Finnland, Schweden, Dänemark und Grönland, Norwegen, Russland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und dem Vereinigten Königreich,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf dem Parlamentarischen Forum der Nördlichen Dimension im September 2009 in Brüssel, im Februar 2011 in Tromsø und im November 2013 in Archangelsk angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des dritten Ministertreffens der erneuerten Nördlichen Dimension, das am 18. Februar 2013 in Brüssel stattfand,

–  unter Hinweis auf die Prioritäten des Euro-Arktischen Barents-Rates für den Zeitraum 2013 bis 2015 unter finnischem Vorsitz,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf der 9. Konferenz der Parlamentarier der Arktis, die vom 13. bis 15. September 2010 in Brüssel stattfand, und auf der 10. Konferenz der Parlamentarier der Arktis, die vom 5. bis 7. September 2012 in Akureyri stattfand, angenommen wurden, sowie auf die Erklärung des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier der Arktis (SCPAR), die am 19. September 2013 in Murmansk zum Thema Beobachterstatus der EU im Arktischen Rat angenommen wurde;

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Nordischen Rates aus dem Jahr 2012,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Gemischten Parlamentarischen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 2013 über die Arktispolitik,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑583/11 P und vom 25. April 2013 in der Rechtssache T‑526/10 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen(5),

–  unter Hinweis auf den Panelbericht der Welthandelsorganisation (WTO) vom 25. November 2013 mit dem Titel „European Communities – measures prohibiting the importation and marketing of seal products“ [Europäische Gemeinschaften – Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von Robbenerzeugnissen], Kapitel 1.3.5 (betreffend die am 29. Januar 2013 erlassene Vorabentscheidung), und auf die Beschwerdeschrift der EU an das Berufungsgremium der WTO vom 29. Januar 2014,

–  unter Hinweis auf den „Nordregio Report 2009:2 (Strong, Specific and Promising – Towards a Vision for the Northern Sparsely Populated Areas in 2020) [Stark, besonders und verheißungsvoll – auf dem Weg zu einer Vision für die dünn besiedelten Gebiete im Norden 2020]“,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU ein Interesse an der Arktis hat, das sich aus ihren Rechten und Pflichten aus dem Völkerrecht, ihrem Engagement in der Umwelt- und Klimapolitik und in anderen Politikbereichen und den entsprechenden Finanzmitteln und Forschungstätigkeiten sowie wirtschaftlichen Interessen ergibt;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ im Juni 2012 veröffentlicht haben;

C.  in der Erwägung, dass der Rat seine Schlussfolgerungen zu der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des EAD vom Sommer 2012 noch nicht veröffentlicht hat;

D.  in der Erwägung, dass sich das Parlament durch seine Delegation für die Beziehungen zur Schweiz, zu Island und zu Norwegen und in der Konferenz der Parlamentarier der Arktis aktiv an den Arbeiten des SCPAR beteiligt;

E.  in der Erwägung, dass Dänemark, Finnland und Schweden Anrainerstaaten der Arktis sind; in der Erwägung, dass das einzige indigene Volk der EU, die Samen, in den arktischen Regionen Finnlands und Schwedens sowie Norwegens und Russlands lebt,

F.  in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Polen, Spanien und Italien – allesamt Beobachter im Arktischen Rat – beträchtliches Engagement in der Arktis und großes Interesse an einem künftigen Dialog und einer künftigen Zusammenarbeit mit dem Arktischen Rat zeigen;

G.  in der Erwägung, dass Island und Norwegen als engagierte und verlässliche Partner durch den EWR und das Schengener Übereinkommen mit der EU verbunden sind;

H.  in der Erwägung, dass die Arktis ein bewohntes Gebiet mit souveränen Staaten ist; in der Erwägung, dass der europäische Teil der Arktis industrialisierte und moderne Gesellschaften, ländliche Gebiete und indigene Gemeinschaften umfasst; in der Erwägung, dass die aktive Einbeziehung dieser Gebiete in die Entwicklung der Politik der EU für den arktischen Raum eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, Legitimität, gegenseitiges Verständnis und Unterstützung vor Ort für das Engagement der EU in der Arktis zu gewährleisten;

I.  in Erwägung des langjährigen Engagements der EU in der Arktis durch ihre Einbindung in die Politik der Nördlichen Dimension gemeinsam mit Russland, Norwegen und Island sowie in die Zusammenarbeit im Barentsseeraum und insbesondere in den Euro-Arktischen Barents-Rat und den Barents-Regionalrat, durch die strategischen Partnerschaften mit Kanada, den Vereinigten Staaten und Russland und durch ihre Beteiligung als aktiver Ad-hoc-Beobachter im Arktischen Rat in den letzten Jahren;

J.  in der Erwägung, dass der Arktische Rat am 15. Mai 2013 in Kiruna den Beschluss fasste, den Antrag der EU auf Erlangung des Status eines ständigen Beobachters positiv zu bescheiden; in der Erwägung, dass dieser positive Beschluss die Bedingung einschließt, dass die Streitfrage des Verbots des Handels mit Robbenerzeugnissen zwischen der EU und Kanada beigelegt wird; in der Erwägung, dass die EU und Kanada im Begriff sind, diese Streitfrage beizulegen; in der Erwägung, dass die EU bereits mit dem genannten Status als ständiger Beobachter im Arktischen Rat tätig ist;

K.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen erheblichen Beitrag zur Forschung in der Arktis leisten; in der Erwägung, dass EU-Programme, darunter das neue Rahmenprogramm „Horizont 2020“, und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wichtige Forschungsvorhaben in der Region unterstützen, die nicht zuletzt den Völkern und Volkswirtschaften der Anrainerstaaten der Arktis zugutekommen;

L.  in der Erwägung, dass bis 2050 nur 20 % der weltweiten Reserven an fossilen Brennstoffen ausgeschöpft werden können, wenn der Anstieg der Durchschnittstemperatur weniger als zwei Grad Celsius betragen soll;

M.  in der Erwägung, dass die Arktis Schätzungen zufolge über etwa ein Fünftel der weltweiten unerschlossenen Kohlenwasserstoffreserven verfügt, dass es diesbezüglich jedoch umfangreicherer Forschung bedarf;

N.  in der Erwägung, dass das zunehmende Interesse, das Akteure aus China, Japan, Indien und anderen Ländern, die keine Anrainerstaaten der Arktis sind, am arktischen Raum zeigen, sowie die von ihnen für die Polarforschung bereitgestellten Finanzmittel und die Bestätigung von Südkorea, China, Japan, Indien und Singapur als Beobachter im Arktischen Rat auf ein wachsendes weltweites geopolitisches Interesse an der Arktis hindeuten;

O.  in der Erwägung, dass Forschung und Entwicklung, Folgenabschätzungen und der Schutz der Ökosysteme mit wirtschaftlicher Investition und Entwicklung einhergehen müssen, damit die nachhaltige Entwicklung des arktischen Raums gewährleistet wird;

P.  in der Erwägung, dass es nach wie vor höchste Priorität hat, zu erwartende wirtschaftliche Chancen und Interessen durch nachhaltige Entwicklung mit soziokulturellen, ökologischen und Umweltaufgaben in Einklang zu bringen, was sich auch in den nationalen Strategien der Anrainerstaaten der Arktis für den arktischen Raum widerspiegelt;

1.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen‑ und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 als wichtigen Baustein, um die kontinuierliche Weiterentwicklung der EU-Politik für die Arktis zu gewährleisten;

2.  bekräftigt seine Forderung nach einer einheitlichen EU-Politik für den arktischen Raum sowie einer kohärenten Strategie und einem konkreten Aktionsplan für das Engagement der EU in der Arktis, wobei der Schwerpunkt auf sozioökonomischen und umweltbezogenen Fragen liegen sollte; ist der Auffassung, dass eine solche strategische Entscheidung unerlässlich ist, um die Legitimität des Engagements der EU in der Arktis und die Unterstützung der Bevölkerung vor Ort für dieses Engagement zu gewährleisten;

3.  betont, dass die zunehmende Nutzung der Ressourcen im arktischen Raum von der Achtung der indigenen und nicht-indigenen Bevölkerung vor Ort getragen sein, zum Wohl dieser Bevölkerung beitragen und in umfassender Verantwortung für die fragile arktische Umwelt erfolgen muss;

4.  verweist auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die unterschiedlichen Wirtschaftszweige in der Arktis und Subarktis, wie etwa den Tourismus, das Seeverkehrsgewerbe, erneuerbare Energieträger, Umwelttechnologie und saubere Technologie, Erdgas und Erdöl, die Offshore-Industrie, die Forst- und Holzwirtschaft, den Bergbau, Verkehrsdienstleistungen und Kommunikation, Informationstechnologien und E-Lösungen, Fischerei und Aquakultur sowie landwirtschaftliche und traditionelle Existenzgrundlagen wie die Rentierhaltung; würdigt deren Auswirkungen und Bedeutung sowohl vor Ort als auch in ganz Europa und hebt das Engagement europäischer Akteure aus Wirtschaft, Forschung und Entwicklung hervor;

5.  nimmt die in Kiruna angenommene Erklärung des Arktischen Rates vom Mai 2013 und dessen Beschluss über den Status der EU sowie weiterer staatlicher Stellen als ständige Beobachter zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die ungelöste Streitfrage des Verbots von Robbenerzeugnissen mit Kanada weiterzuverfolgen und das Europäische Parlament ordnungsgemäß über den weiteren Fortgang zu unterrichten; bedauert die Auswirkungen, die die EU-Verordnung über das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen auf Teile der Bevölkerung und insbesondere die Kultur und Existenzgrundlagen der indigenen Bevölkerung hervorgebracht hat;

6.  erinnert an den Status der EU und ihrer Mitgliedstaaten als aktive Mitglieder anderer Strukturen mit Relevanz für die Arktis, wie etwa der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD); betont die Notwendigkeit, die Aktivitäten der Organe der EU auf solche Bereiche auszurichten, in denen die politischen, umweltbezogenen oder wirtschaftlichen Interessen der EU und der EU-Mitgliedstaaten berührt werden; betont insbesondere die Notwendigkeit, bei der Verwendung, Änderung oder Entwicklung von EU-Programmen oder ‑Strategien, die sich auf die Arktis auswirken oder auswirken können, die Interessen der EU und der europäischen Anrainerstaaten und ‑regionen der Arktis zu berücksichtigen, sodass sie dem arktischen Raum insgesamt dienen;

7.  betrachtet den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC) als ein wichtiges Forum für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen, Russland, Schweden und der Kommission; nimmt die Arbeit des BEAC in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Bildung und Forschung, Energie, Kultur und Tourismus zur Kenntnis; weist auf die beratende Funktion der Arbeitsgruppe Indigene Völker (WGIP) innerhalb des BEAC hin;

8.  befürwortet nachdrücklich die Freiheit der Forschung in der Arktis und regt zu einer breit angelegten Zusammenarbeit zwischen den im Bereich der multidisziplinären Erforschung der Arktis und dem Aufbau von Forschungsinfrastruktur aktiven Staaten an;

9.  erinnert an die Beiträge, die die EU zu Forschung und Entwicklung leistet, und das Engagement europäischer Wirtschaftsteilnehmer in der Arktis;

10.  betont, dass zuverlässige Informationsnetzwerke mit hoher Kapazität sowie digitale Dienste von wesentlicher Bedeutung für die Ankurbelung der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Wohlergehen der Menschen in der Arktis sind;

11.  fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie das Projekt Galileo oder Vorhaben wie die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung, die Auswirkungen auf die Arktis haben könnten, so entwickelt werden können, dass sie eine sicherere und schnellere Navigation in arktischen Gewässern ermöglichen, so dass insbesondere in die Sicherheit und Zugänglichkeit der Nord-Ost-Passage investiert wird, um zu einer besseren Vorhersehbarkeit von Eisbewegungen und einer besseren Kartierung des arktischen Meeresbodens und dem Verständnis der für die Geodynamik dieses Gebiets ausschlaggebenden Prozesse beizutragen;

12.  betont den Bedarf an zuverlässigen Überwachungs- und Beobachtungssystemen, mit denen die sich ändernden Bedingungen in der Arktis verfolgt werden können;

13.  betont, dass Kompetenzzentren erforderlich sind, um für Sicherheit, Notfallvorsorge und Rettungseinrichtungen zu sorgen; empfiehlt, dass die EU aktiv zum Aufbau solcher Kompetenzzentren beiträgt;

14.  begrüßt die Festlegung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete in der Arktis im Rahmen des CBD als wichtigen Vorgang, um den wirksamen Erhalt der biologischen Vielfalt in der Arktis zu gewährleisten, und betont, dass in den Küstenregionen, Meeresgewässern und Festlandgebieten der Arktis ein Ansatz des ökosystembasierten Managements angewandt werden muss, wie es von der für ökosystembasiertes Management zuständigen Fachgruppe des Arktischen Rates hervorgehoben wurde;

15.  bekräftigt, dass die ernstzunehmenden Umweltprobleme in den arktischen Gewässern besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, damit bei allen Offshore-Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten der Umweltschutz in der Arktis gewährleistet und zugleich berücksichtigt wird, dass die Gefahr schwerer Unfälle besteht, auf die wirksam reagiert werden muss, wie dies in der Richtlinie 2013/30/EU vorgesehen ist; fordert die Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf, bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Betreibern von Offshore-Erdöl und Erdgasanlagen nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2013/30/EU die finanzielle Fähigkeit der Antragsteller zu prüfen, alle Haftungsverbindlichkeiten, die aus Offshore-Erdöl und Erdgasaktivitäten in der Arktis entstehen können, zu decken, wobei hierzu auch die Haftung für Umweltschäden in dem in der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehenen Umfang zählt;

16.  fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv für die höchsten Umweltsicherheitsstandards in den arktischen Gewässern einzusetzen;

17.  begrüßt, dass Mitglieder des Arktischen Rates das Übereinkommen über die Seenotrettung und das Übereinkommen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung umgesetzt haben; hält es jedoch für bedauerlich, dass das Übereinkommen keine spezifischen verbindlichen gemeinsamen Normen enthält;

18.  betont die Notwendigkeit eines verbindlichen Instruments zur Verhütung von Umweltverschmutzung;

19.  betont, dass ein aktives Engagement der EU in allen maßgeblichen Arbeitsgruppen des Arktischen Rates erforderlich ist;

20.  nimmt die Entscheidung der isländischen Regierung zur Kenntnis, die Beitrittsverhandlungen mit der EU zu beenden; fordert die Kommission und den EAD auf, gute Beziehungen zu Island aufrechtzuerhalten und eine engere Zusammenarbeit mit dem Land in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Entwicklung des Seeverkehrs, Fischerei, geothermische Energie und Umwelt voranzubringen, wobei bestehende Instrumente umfassend genutzt werden sollten und die Zusammenarbeit zwischen in der EU ansässigen und isländischen Akteuren im Hinblick auf die Arktis gefördert werden sollte sowie zu gewährleisten ist, dass europäische Interessen in dieser strategisch wichtigen Region keinen Schaden nehmen;

21.  begrüßt die Vorbereitungen für einen Arktischen Wirtschaftsrat, der dem Arktischen Rat in beratender Funktion angegliedert werden soll, und hebt den Anteil europäischer Unternehmen und Einrichtungen hervor, die in der Arktis einen Beitrag leisten und dort investieren, was auf eine wirkungsvolle Beteiligung von Unternehmen nicht nur der drei EU-Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten der Arktis sind, sondern auch anderer (Beobachter-) Staaten schließen lässt, wobei der globale Charakter vieler Unternehmen zu berücksichtigen ist;

22.  betont, dass Investitionen auf umwelt- und sozialverträgliche Weise getätigt werden müssen;

23.  begrüßt die Arbeit von Bottom-up-Initiativen, die für ein ausgewogenes und langfristiges Engagement von europäischen und nichteuropäischen Unternehmen sorgen können, und fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, wie europäische Unternehmen in die nachhaltige und langfristige ausgewogene sozioökonomische Entwicklung in der Arktis eingebunden werden können;

24.  betont, dass die EU berücksichtigen muss, dass Rohstoffaktivitäten lokale Nutzwirkungen erzielen und vor Ort Akzeptanz finden müssen; erkennt die derzeitige Lücke zwischen einschlägiger Kompetenz in der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen und zu erwartendem künftigem Bedarf bei der Weiterentwicklung der Region an; schlägt vor, dass Akteure aus dem arktischen Raum durch Beteiligung an gemeinsamen Vorhaben auf europäischer Ebene wie etwa der Innovationspartnerschaft für Rohstoffe themenübergreifend Informationen und Kompetenz austauschen können;

25.  ersucht die Kommission angesichts der großen Zahl an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und zivilen Aktivitäten insbesondere im europäischen Teil der Arktis, des Barentsseeraums und darüber hinaus, Vorgehensweisen zu entwickeln, die auf die bessere Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente der EU und die Sicherung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Schutz und der Entwicklung der Arktis ausgerichtet sind, wenn Finanzmittel der EU für die Arktis verwendet werden sollen;

26.  betont die entscheidende Bedeutung der Regional- und Kohäsionspolitik der EU im Hinblick auf die interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

27.  fordert außerdem die Schaffung wirksamerer Synergien zwischen bestehenden Programmen, etwa im Rahmen des Programms Interreg IV, des Programms für die nördlichen Randgebiete (NPP), des Programms Kolarctic, des Programms Baltic und der Strategie für ein blaues Wachstum, sowie Beiträgen zur Finanzierung der Partnerschaften der Nördlichen Dimension wie der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension (NDEP) und der Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension (NDPTL) sowie anderer Mittel des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI), um die effiziente Bereitstellung von Mitteln zu ermöglichen und klare Investitionsprioritäten für das Engagement in der Arktis festzulegen; fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, im Sinne einer kohärenten Bereitstellung von Mitteln für die Arktis zusammenzuarbeiten und dadurch das Zusammenwirken zwischen den internen und externen Programmen und Vorhaben der EU im Hinblick auf den arktischen und den subarktischen Raum so wirksam wie möglich zu gestalten;

28.  betont, dass eine EU-Arktis-Strategie erfordert, dass eine angemessene Unterstützung aus dem Haushalt bereitgestellt wird;

29.  ist der Auffassung, dass die Politik der Nördlichen Dimension auf der Grundlage von regionaler Zusammenarbeit und pragmatischen Partnerschaften als erfolgreiches Modell für Stabilität, gemeinsame Verantwortung und Engagement unter Beteiligung der EU, Islands, Norwegens und Russlands dient;

30.  unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung von Prioritäten für den arktischen Raum wie etwa eine gut funktionierende Infrastruktur und Logistik, Entwicklung im arktischen Raum, Förderung von Investitionen in Fachwissen über kaltes Klima und einschlägige umweltfreundliche Technologien sowie Unterstützung für regionales und ländliches Unternehmertum und insbesondere für KMU; fordert die EU auf, bei der Einbindung solcher Prioritäten für den arktischen Raum in ihre Wachstumsstrategie Europa 2020 und in Programme wie „Horizont 2020“ und die Innovationsunion sowie in weitere Forschungsprogramme der Union größere Anstrengungen zu unternehmen;

31.  bekräftigt seine Unterstützung für die Gründung eines Informationszentrums EU-Arktis als vernetztes Unternehmen mit einem ständigen Büro in Rovaniemi im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der Arktis“, die von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer gemeinsamen Mitteilung von 2012 befürwortet und vom Arktis-Zentrum der Universität Lappland zusammen mit einem Netz europäischer Exzellenzzentren, die sich mit der Arktis beschäftigen, mit dem Ziel durchgeführt wurde, einen effizienten Zugang zu Informationen über die Arktis, Dialoge auf allen Ebenen und Kommunikation zu gewährleisten, um Informationen und Wissen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in der Arktis nutzbar zu machen, und fordert die Kommission auf, dies voranzutreiben;

32.  erwartet diesbezüglich die Ergebnisse des 18-monatigen Vorhabens der vorbereitenden Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis“, die in diesem Frühjahr veröffentlich werden sollen; fordert die EU auf, im Anschluss daran rasch mit der Gründung des Informationszentrums EU-Arktis fortzufahren;

33.  betont, dass es eine spezielle Schnittstelle für die Arktis geben muss, um in Brüssel eine offene, parteien‑ und themenübergreifende Plattform anzubieten, durch die das Verständnis zwischen einem breiten Spektrum interessierter Akteure in der Arktis und der EU gefördert und die Bereiche Politik, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft miteinander verbunden werden;

34.  empfiehlt insbesondere im Rahmen der Gestaltung der EU-Arktis-Politik die Stärkung des regelmäßigen Austauschs und der Konsultationen zu mit der Arktis zusammenhängenden Themen mit regionalen, lokalen und indigenen Interessenträgern des europäischen Teils der Arktis, um das gegenseitige Verständnis zu fördern; betont, dass diese Konsultationen erforderlich sind, um die Erfahrung und das Fachwissen der Region und ihrer Einwohner zu nutzen und die grundlegende Legitimität des weiteren Engagements der EU als Akteur in der Arktis zu gewährleisten;

35.  regt an, dass innerhalb der EU-Organe eine stärkere Koordinierung zwischen der Kommission und dem EAD stattfinden sollte, insbesondere da die die Arktis betreffenden Themen bereichsübergreifend sind;

36.  erkennt an, dass die Gewässer um den Nordpol größtenteils internationale Gewässer sind;

37.  weist darauf hin, dass die Energiesicherheit eng mit dem Klimawandel zusammenhängt; vertritt die Auffassung, dass die Energiesicherheit verbessert werden muss, indem die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen verringert wird; betont, dass die Veränderung der Arktis eine der größten Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der EU ist; hebt hervor, dass auf diesen Risikomultiplikator durch eine konsequentere Strategie der EU für die arktischen Gebiete und eine verstärkte Politik für in der EU produzierte erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz eingegangen werden muss, wodurch die Abhängigkeit der Union von externen Energiequellen beträchtlich vermindert und damit ihre Sicherheitsposition verbessert wird;

38.  unterstützt den Vorstoß von fünf Anrainerstaaten der Arktis, vorbeugende Übergangsmaßnahmen zu vereinbaren, um in Zukunft jede Fischerei auf hoher See in der Arktis zu unterbinden, bevor geeignete Regulierungsmechanismen eingeführt worden sind, und unterstützt die Entwicklung eines Netzwerks von Schutzgebieten in der Arktis und insbesondere den Schutz der internationalen Meeresgebiete rund um den Nordpol, die außerhalb der Wirtschaftszonen der Anrainerstaaten liegen;

39.  fordert die Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten auf, die internationale Verpflichtung aus dem CBD mitzutragen, 10 % jeder Küsten- und Meeresregion zu schützen;

40.  fordert die EU auf, alles daran zu setzen, um wirtschaftliche Tätigkeiten und praktikablen sozioökologischen Schutz und Umweltschutz bzw. ‑entwicklung auf nachhaltige Weise miteinander in Einklang zu bringen, um das Wohlergehen innerhalb der Arktis zu sichern;

41.  betont, dass die Erhaltung entwickelter und nachhaltiger Gemeinschaften mit einer hohen Lebensqualität in der Arktis äußerst wichtig ist und dass die EU in dieser Angelegenheit eine entscheidende Rolle spielen kann; fordert die EU diesbezüglich auf, ihre Arbeit in den Bereichen des ökosystembasierten Managements, der multilateralen Zusammenarbeit, der wissensbasierten Beschlussfassung und der engen Zusammenarbeit mit den Einwohnern und indigenen Völkern vor Ort zu verstärken;

42.  erkennt den Wunsch der Einwohner und Regierungen des arktischen Raums, die hoheitliche Rechte und Pflichten besitzen, an, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fortzusetzen und gleichzeitig die traditionellen Existenzgrundlagen der indigenen Völker und die sehr sensible Natur der arktischen Ökosysteme zu schützen;

43.  erkennt die grundlegende Bedeutung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an, durch die Regionen im Hohen Norden mit besonderen Merkmalen und Problemen weiterhin auf angemessene Mechanismen zur Förderung von Innovation und nachhaltigem Wachstum zurückgreifen können;

44.  bekräftigt seine Aussagen über die Rechte indigener Völker im Allgemeinen und der Samen als einzigem indigenen Volk der EU im Besonderen;

45.  unterstützt die von der Kommission veranstalteten Treffen mit sechs Vereinigungen im Polargebiet lebender indigener Völker, die als ständige Teilnehmer im Arktischen Rat anerkannt sind; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob die Berücksichtigung ihrer Stimmen in EU-Debatten gewährleistet werden kann und diesen Vereinigungen Mittel zur Verfügung gestellt werden können;

46.  erkennt an, dass EU-Maßnahmen zur Stärkung der Hochschul- und Forschungseinrichtungen in dem Gebiet entscheidend sind, um innovative Umfelder und Mechanismen für den Technologietransfer zu stärken; betont, wie wichtig es ist, dass der Aufbau von Netzen der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen innerhalb der Region und darüber hinaus unterstützt wird und Möglichkeiten für die Finanzierung von Forschung bereitgestellt werden, vor allem in Bereichen, in denen die Region nachweislich Erfolge erzielt hat, um in den Regionen der Arktis eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung herbeizuführen;

47.  betont die große Bedeutung, die die Sicherheit neuer Welthandelsrouten, die durch den Arktischen Ozean führen, insbesondere für die EU und die Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten, die 40 % der weltweiten Handelsschifffahrt kontrollieren, hat;

48.  begrüßt die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zum Abschluss des verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt; regt eine Zusammenarbeit sowohl in der Forschung als auch bei Investitionen an, damit eine solide und sichere Infrastruktur für die Schifffahrtswege in der Arktis geschaffen werden kann, und betont, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv für die Grundsätze der Freiheit der Schifffahrt und der friedlichen Durchfahrt einsetzen sollten;

49.  betont, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) über ausreichend Mittel verfügen muss, um die von der Seeschifffahrt sowie Erdöl- und Erdgasanlagen in der Arktis herrührende Verschmutzung zu überwachen und ihr vorzubeugen;

50.  fordert die Staaten in der Region auf, sicherzustellen, dass die derzeitigen Verkehrsrouten sowie die Verkehrsrouten, die möglicherweise in der Zukunft entstehen, dem internationalen Schiffsverkehr offenstehen, und von der Einführung willkürlicher einseitiger Belastungen finanzieller oder verwaltungstechnischer Art abzusehen, die den Schiffsverkehr in der Arktis behindern könnten, mit Ausnahme international vereinbarter Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit oder zum Schutz der Umwelt;

51.  stellt fest, dass Infrastrukturverbindungen entwickelt werden müssen, die den arktischen Raum mit dem übrigen Europa verbinden;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Verkehrskorridore wie Straßen-, Schienen- und Seeschifffahrtsverbindungen zu legen, um grenzüberschreitende Verbindungen in der europäischen Arktis aufrechtzuerhalten und zu fördern sowie Waren aus der Arktis auf die europäischen Märkte zu bringen; vertritt die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die EU ihre Verkehrsinfrastruktur weiterentwickelt (Fazilität „Connecting Europe“, TEN-V), die Verbindungen zur europäischen Arktis und innerhalb dieser verbessert werden müssen;

53.  weist erneut auf das Recht der Völker der Arktis hin, selbst über ihre Existenzgrundlagen zu bestimmen, und erkennt ihren Wunsch nach einer nachhaltigen Entwicklung der Region an; fordert die Kommission auf, darzulegen, welche EU-Programme genutzt werden könnten, um diese langfristige, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, und Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen ein konkreterer Beitrag zur Erfüllung dieses Wunsches geleistet werden kann;

54.  nimmt die jüngsten Erkundungstätigkeiten im europäischen Teil der Arktis und der Barentssee zur Kenntnis und hebt die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Norwegen und Russland hervor, die die Anwendung der höchsten verfügbaren technischen Standards im Bereich des Umweltschutzes beim Aufsuchen von Erdöl und Erdgas in der Barentssee zum Ziel hat; verweist insbesondere auf die Bedeutung der kontinuierlichen Entwicklung neuer Technologien, die speziell für die Umwelt der Arktis konzipiert wurden, wie die Technologie für Installationen unterhalb des Meeresbodens;

55.  erinnert an die Stellung der EU als einer der größten Verbraucher von Erdgas aus der Arktis und betont die Rolle von Erdgas aus einer sicheren Versorgungsquelle, das nach den höchstmöglichen Standards gefördert wird, als wichtiges Brückenelement für den Übergang zu einer Wirtschaft der Zukunft mit geringen CO2-Emissionen; unterstützt den schrittweisen, auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips beruhenden Ansatz bei der Entwicklung von Energieressourcen in der Arktis, wobei anerkannt wird, dass die Regionen der Arktis sehr unterschiedlich sind;

56.  verweist auf die engen Beziehungen der EU zu Grönland und die geostrategische Bedeutung dieses Gebiets; nimmt die Prioritäten der grönländischen Regierung zur Kenntnis, die die wirtschaftliche Entwicklung und die Gewinnung von Rohstoffen wieder stärker in den Vordergrund stellt; fordert die Kommission und den EAD auf, zu prüfen, wie die EU und in der EU ansässige Akteure aus Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft die nachhaltige Entwicklung Grönlands begleiten und unterstützen können, damit sowohl Umweltbelange als auch die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt werden; äußert in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über den begrenzten Erfolg der von einem Vizepräsidenten der Kommission und Grönland unterzeichneten Absichtserklärung;

57.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Anrainerstaaten der Arktis zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0075.
(2) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.
(3) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.
(5) ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1.

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