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Angenommene Texte
Mittwoch, 8. Juli 2015 - Straßburg
Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Protokoll anlässlich des Beitritts Kroatiens) ***
 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien (Protokoll anlässlich des Beitritts Kroatiens) ***
 Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Indien ***
 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Färöer Inseln: „Horizont 2020ˮ ***
 Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I
 Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
 Seeleute ***I
 Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Schweiz: „Horizont 2020“ und ITER-Tätigkeiten ***
 Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/001 FI/Broadcom – Finnland
 Haushaltsplan 2016 – Mandat für den Trilog
 Initiative für grüne Beschäftigung
 Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen in Entwicklungsländern

Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) (2014/2228(INI))
P8_TA(2015)0252A8-0175/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA, die am 14. Juni 2013(1) vom Rat angenommen und am 9. Oktober 2014 freigegeben und veröffentlicht wurden,

–  gestützt auf die Artikel 168 bis 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und insbesondere auf den in Artikel 191 Absatz 2 genannten Grundsatz der Vorsorge,

–  unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-USA abgegebene gemeinsame Erklärung vom 26. März 2014(2),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Kommissionsmitglied Cecilia Malmström und dem US-Handelsbeauftragten Michael Froman vom 20. März 2015 zum Ausschluss öffentlicher Dienstleistungen aus Handelsabkommen zwischen der EU und den USA,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. März 2015 zur TTIP,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2014 zur TTIP(3),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die der Präsident der Vereinigten Staaten, Barack Obama, Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker, der Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, der Premierminister des Vereinigten Königreichs, David Cameron, die deutsche Bundeskanzlerin, Angela Merkel, der französische Staatspräsident François Hollande, der italienische Ministerpräsident Matteo Renzi und der spanische Ministerpräsident Mariano Rajoy am 16. November 2014 im Anschluss an ihr Treffen am Rande des G20-Gipfels in Brisbane, Australien(4), abgegeben haben,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014(5),

–  unter Hinweis auf die politischen Leitlinien mit dem Titel „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“(6), die Präsident Juncker am 15. Juli 2014 der neuen Kommission unterbreitet hat,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Kollegium der Kommissionsmitglieder vom 25. November 2014 zur Transparenz in den TTIP‑Verhandlungen (C(2014)9052)(7), auf die Beschlüsse der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (C(2014)9051) sowie über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (C(2014)9048), auf die Urteile und Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (C‑350/12 P, 2/13, 1/09) zum Zugang zu Dokumenten der Organe und auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 6. Januar 2015 zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung (OI/10/2014/RA) betreffend die Europäische Kommission in Bezug auf den Umgang mit Anträgen auf Zugang zu Informationen und Dokumenten (Transparenz),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Energierates EU-USA vom 3. Dezember 2014(8),

–  unter Hinweis auf den 2004 eingeführten integrierten Ansatz der EU im Bereich der Lebensmittelsicherheit („vom Erzeuger zum Verbraucher“)(9),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Öffentliche Online-Konsultation zum Investitionsschutz und zur Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) im Rahmen des Abkommens über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)“ (SWD(2015)0003),

–  unter Hinweis auf die Textvorschläge, die die EU für die Gespräche mit den Vereinigten Staaten im Rahmen der TTIP-Verhandlungsrunden vorgelegt hat, insbesondere die von der Kommission freigegebenen und veröffentlichten Vorschläge, unter anderem die EU-Positionspapiere „TTIP regulatory issues - engineering industries“(10), „Test–case on functional equivalence: proposed methodology for automotive regulatory equivalence“(11) und „Trade and sustainable development chapter/labour and environment: EU paper outlining key issues and elements for provisions in the TTIP“(12) sowie die Textvorschläge zu technischen Handelshemmnissen (TBT)(13), gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS)(14), Zoll- und Handelserleichterungen(15), kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)(16), etwaigen Wettbewerbsbestimmungen(17), etwaigen Bestimmungen über staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder exklusiven Rechten oder Privilegien(18), etwaigen Bestimmungen über Subventionen(19) und Streitbeilegungsverfahren(20) sowie erste Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen(21),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (AdR) mit dem Titel „Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)“ (ECOS-V-063), die auf der 110. Plenartagung des AdR (11.-13. Februar 2015) angenommen wurde, und auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014 mit dem Titel „Die transatlantischen Handelsbeziehungen und der Standpunkt des EWSA zu einer verstärkten Zusammenarbeit und einer möglichen Freihandelszone EU-USA“,

–  unter Hinweis auf den endgültigen Anfangsbericht von ECORYS über die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung für die Verhandlungen über ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (Trade Sustainability Impact Assessment (Trade SIA) in support of negotiations of a comprehensive trade and investment agreement between the European Union and the United States of America) vom 28. April 2014 für die Kommission(22),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Handels- und Investitionshindernisse 2015 (COM(2015)0127)(23),

–  unter Hinweis auf die detaillierte Bewertung, die CEPS im Auftrag des Parlaments im April 2014 zu der Folgenabschätzung der Kommission zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA vorgelegt hat,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten(24), die Entschließung vom 23. Mai 2013 zu den Verhandlungen der EU mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Handel und Investitionen(25) und die Entschließung vom 15. Januar 2015 zu dem Jahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten 2013(26),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Entwicklung, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A8-0175/2015),

A.  in der Erwägung, dass Ausfuhren im Rahmen des Handels und durch Investitionen erzieltes Wachstum mit Blick auf Beschäftigung und Wirtschaftswachstum die wichtigsten Triebkräfte sind, die zudem keiner staatlichen Investitionen bedürfen;

B.  in der Erwägung, dass das BIP der EU stark handels- und exportabhängig ist und sowohl vom Handel als auch von regelbasierten Investitionen profitiert; ferner in der Erwägung, dass ein ambitioniertes und ausgewogenes Abkommen mit den Vereinigten Staaten durch den Ausbau des transatlantischen Handels sowohl mit Waren als auch mit Dienstleistungen zur Reindustrialisierung Europas und zur Verwirklichung der für 2020 angestrebten Zielsetzung beitragen sollte, den Anteil der Industrie am BIP der EU von 15 % auf 20 % zu erhöhen; in der Erwägung, dass durch das Abkommen neue Möglichkeiten entstehen, insbesondere für KMU, Kleinstunternehmen (im Sinne der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission), Cluster und Unternehmensnetze, die ungleich stärker von nichttarifären Handelshemmnissen betroffen sind als große Unternehmen, die sich aufgrund von Größenvorteilen leichter Zugang zu den Märkten auf beiden Seiten des Atlantik verschaffen können; in der Erwägung, dass sich mit einem Abkommen zwischen den beiden weltweit größten Wirtschaftsblöcken auch die Gelegenheit bietet, Standards, Normen und Regeln festzulegen, die auf einer internationalen Ebene angenommen werden und auch für Drittländer von Vorteil wären und eine weitere Fragmentierung des Welthandels verhindern würden; in der Erwägung, dass diese Rolle, wenn es nicht gelingt, ein Abkommen auszuhandeln, stattdessen von anderen Drittländern mit anderen Standards und Werten übernommen werden könnte;

C.  in der Erwägung, dass neun Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits bilaterale Abkommen mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet haben, sodass die TTIP sich auf bewährte Vorgehensweisen stützen und dazu beitragen kann, dass die Hindernisse, auf die diese Mitgliedstaaten gestoßen sind, überwunden werden;

D.  in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Krisenherde an den Grenzen der EU und die weltweiten Entwicklungen verdeutlichen, dass in eine internationale Ordnungspolitik und die Schaffung eines auf Regeln und Werten beruhenden Systems investiert werden muss;

E.  in der Erwägung, dass es aufgrund der zunehmenden Vernetzung der weltweiten Märkte unabdingbar ist, dass die politischen Entscheidungsträger das Zusammenspiel der Märkte regeln und fördern; in der Erwägung, dass korrekte Handelsregeln und die Beseitigung unnötiger Hemmnisse für die Wertschöpfung unverzichtbar sind, wenn in Europa eine starke, wettbewerbsfähige und diversifizierte industrielle Basis erhalten bleiben bzw. entstehen soll;

F.  in der Erwägung, dass die Bemühungen der EU, die Herausforderungen in den Bereichen Klimawandel, Umweltschutz und Verbrauchersicherheit anzugehen, für EU-Unternehmen bisher mit hohen regelungsbedingten Ausgaben sowie hohen Energierohstoff- und Strompreisen verbunden sind, die – wenn sie nicht im Rahmen der TTIP geregelt werden – dazu führen können, dass sich die Verlagerung von Arbeitsplätzen, die Deindustrialisierung und der Beschäftigungsabbau weiter beschleunigen und die Reindustrialisierungs- und Beschäftigungsziele der EU bedroht sind, sodass schließlich auch die politischen Ziele, die das Kernstück der EU-Rechtsvorschriften bilden, gefährdet sind;

G.  in der Erwägung, dass ein gut konzipiertes Handelsabkommen zu einer besseren Nutzung der mit der Globalisierung einhergehenden Chancen beitragen könnte; in der Erwägung, dass ein starkes und ambitioniertes Handelsabkommen nicht nur auf den Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen ausgerichtet sein darf, sondern auch eine Handhabe zum Schutz von Arbeitnehmern, Verbrauchern und Umwelt bieten sollte; in der Erwägung, dass ein starkes und ambitioniertes Handelsabkommen die Gelegenheit bietet, durch verstärkte Regulierungsmaßnahmen auf höchster Ebene einen Rahmen zu schaffen, der den gemeinsamen Werten entspricht und dadurch zur Verhinderung von Sozial- und Ökodumping sowie zu einem hohen Maß an Verbraucherschutz beiträgt, zumal das gemeinsame Ziel in einem offenen Wettbewerb und ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen besteht;

H.  in der Erwägung, dass gemeinsame hohe Standards zwar im Interesse der Verbraucher sind, eine Annäherung aber auch aus der Sicht der Unternehmen sinnvoll ist, da die mit höheren Standards verbundenen höheren Kosten durch die wachsenden Größenvorteile, die ein potenzieller Markt mit 850 Millionen Verbrauchern bietet, besser ausgeglichen werden können;

I.  in der Erwägung, dass frühere Handelsabkommen von großem Nutzen für die europäische Wirtschaft waren, sich die tatsächlichen Folgen der TTIP für die Volkswirtschaften der EU und der USA jedoch nur schwer einschätzen und prognostizieren lassen, während die Verhandlungen noch laufen und Studien zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen; in der Erwägung, dass die in der EU seit langem bestehenden strukturellen Wirtschaftsprobleme und deren Ursachen zwar durch die TTIP allein nicht beseitigt werden können, dass die Partnerschaft jedoch als Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Beschäftigung und Wachstum betrachtet werden sollte und die Erwartungen, die an die TTIP geknüpft werden, dem Ehrgeiz im Rahmen der Verhandlungen entsprechen sollten;

J.  in der Erwägung, dass die Folgen des von Russland verhängten Embargos verdeutlicht haben, dass die Landwirtschaft nach wie vor einen hohen geopolitischen Stellenwert hat, dass es wichtig ist, Zugang zu mehreren verschiedenen Agrarmärkten zu haben, und stabile und strategische Handelspartnerschaften mit verlässlichen Handelspartnern unterhalten werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass der Abschluss eines Handelsabkommens mit den Vereinigten Staaten, das beiden Seiten gleichermaßen zugutekommt, für die europäische Landwirtschaft entscheidend ist, wenn Europa seine Position als wichtiger Akteur auf dem Weltmarkt – ohne Gefahr für die derzeitigen Qualitätsstandards für europäische landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie künftige Verbesserungen dieser Standards – ausbauen und dabei die Erhaltung des europäischen Landwirtschaftsmodells sowie dessen wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit sicherstellen will;

L.  in der Erwägung, dass Handel und Investitionen nicht dem Selbstzweck dienen und das Wohlergehen der Bürger, Arbeitnehmer und Verbraucher sowie verbesserte Möglichkeiten für Unternehmen – die Triebkräfte für Wachstum und Beschäftigung – die Maßstäbe für Handelsabkommen sind; in der Erwägung, dass die TTIP als Muster für ein gutes Handelsabkommen betrachtet werden sollte, das diese Anforderungen erfüllt und demnach bei künftigen Verhandlungen mit anderen Handelspartnern als Vorlage dienen kann;

M.  in der Erwägung, dass bei den Verhandlungen im Interesse eines hochwertigen Ergebnisses ein gewisses Maß an Vertraulichkeit geboten ist und dass das begrenzte Maß an Transparenz, von dem die Verhandlungsführung geprägt war, in der Vergangenheit im Hinblick auf die demokratische Kontrolle des Verhandlungsprozesses gewisse Defizite bedingt hat;

N.  in der Erwägung, dass Präsident Juncker in seinen politischen Leitlinien noch einmal bekräftigt hat, dass er ein ausgewogenes und angemessenes Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten anstrebt und die EU und die USA sich bei der gegenseitigen Anerkennung ihrer Produktnormen und der Erarbeitung transatlantischer Normen zwar deutlich aufeinander zubewegen können, dass die EU dafür aber nicht ihre Normen in den Bereichen (Lebensmittel-)Sicherheit, Gesundheit, Tiergesundheit, Sozialwesen, Umwelt und Datenschutz sowie kulturelle Vielfalt aufgeben wird; ferner in der Erwägung, dass die Sicherheit der konsumierten Lebensmittel, der Schutz der personenbezogenen Daten europäischer Bürger und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nur Gegenstand der Verhandlungen sind, wenn das Ziel darin besteht, ein höheres Maß an Schutz zu erreichen;

O.  in der Erwägung, dass für einen zufriedenstellenden Abschluss der Verhandlungen über die Safe-Harbour-Regelung und das Datenschutzrahmenabkommen gesorgt werden muss;

P.  in der Erwägung, dass Präsident Juncker in seinen politischen Leitlinien auch klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Einschränkung der gerichtlichen Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten durch besondere Regelungen für Investorenstreitigkeiten nicht hinnehmen wird; in der Erwägung, dass nun, da die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Investitionsschutz und zur Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS) im Rahmen des TTIP-Abkommens vorliegen, bei den drei Organen und auf interinstitutioneller Ebene – unter Berücksichtigung der betreffenden Beiträge und im Austausch mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft – darüber nachgedacht wird, wie am besten für Investitionsschutz und für die Gleichbehandlung der Investoren gesorgt werden kann, ohne das Regulierungsrecht des Staates einzuschränken;

Q.  in der Erwägung, dass das Parlament sowohl den Beschluss des Rates, die Geheimhaltung der Verhandlungsrichtlinien aufzuheben, als auch die Transparenzinitiative der Kommission uneingeschränkt unterstützt; in der Erwägung, dass an der lebhaften öffentlichen Debatte über die TTIP in Europa deutlich geworden ist, dass die Verhandlungen über das Abkommen transparenter und inklusiver ablaufen müssen, dass die Anliegen der europäischen Bürger dabei berücksichtigt werden müssen und dass die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Verhandlungen informiert werden muss;

R.  in der Erwägung, dass die Gespräche zwischen den USA und der EU seit Juli 2013 laufen, die Partner sich aber bisher auf keinen gemeinsamen Text einigen konnten;

S.  in der Erwägung, dass die TTIP voraussichtlich ein gemischtes Abkommen sein wird, das vom Europäischen Parlament und allen 28 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss;

1.  vertritt die Auffassung, dass die EU und die Vereinigten Staaten wichtige strategische Partner sind; hebt hervor, dass die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) das wichtigste Vorhaben zwischen der EU und den USA der letzten Jahre ist und die transatlantische Partnerschaft dadurch insgesamt – über die handelspolitische Dimension hinaus – neue Impulse erhalten sollte; hebt hervor, dass der erfolgreiche Abschluss dieses Abkommens große politische Bedeutung hat;

2.  richtet vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen über die TTIP folgende Empfehlungen an die Kommission:

   a) im Hinblick auf den Geltungsbereich und den weiteren Kontext:
   i) sicherzustellen, dass im Zuge transparenter TTIP‑Verhandlungen auf hohem Niveau ein umfassendes, ambitioniertes und ausgewogenes Handels- und Investitionsabkommen zustande kommt, das ein tragfähiges Wachstum begünstigt und dadurch allen Mitgliedstaaten dient, aus dem die Partner gemeinsam und gegenseitig Nutzen ziehen, das zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und EU-Unternehmen, vor allem KMU, neue Chancen eröffnet, das die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze für die europäischen Bürger fördert und aus dem die europäischen Verbraucher direkt Nutzen ziehen; Inhalt und Umsetzung des Abkommens sind wichtiger als das Verhandlungstempo
   ii) hervorzuheben, dass die TTIP‑Verhandlungen auf drei zentrale Bereiche ausgerichtet sind: eine ambitionierte Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs (für Waren, Dienstleistungen, Investitionen und öffentliche Aufträge auf allen behördlichen Ebenen), den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und die Verbesserung der Kompatibilität der Regulierungssysteme sowie die Erarbeitung gemeinsamer Regeln, damit besser auf gemeinsame Herausforderungen und Möglichkeiten im internationalen Handel reagiert werden kann, und dass alle diese Bereiche gleichermaßen von Bedeutung sind und in das Gesamtpaket einfließen müssen; die TTIP sollte ambitioniert und für alle behördlichen Ebenen beiderseits des Atlantik bindend sein, das Abkommen sollte eine dauerhafte, auf Gegenseitigkeit beruhende, wirkliche Öffnung der Märkte sowie Handelserleichterungen vor Ort bewirken, und es sollte besonders auf strukturelle Maßnahmen ausgerichtet sein, mit denen die transatlantische Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Regulierungsstandards und Verbraucherschutz sowie ohne Sozial-, Steuer- oder Ökodumping verbessert wird;
   iii) der strategischen Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den USA im Allgemeinen und der TTIP im Besonderen Rechnung zu tragen, vor allem, da sie unter anderem die Gelegenheit bieten, als fester Bestandteil eines auf Regeln beruhenden Rahmens jene Grundsätze und Werte zu fördern, die die EU und die USA gemeinsam vertreten und schätzen, und eine gemeinsame Lösung und Vorstellung in Bezug auf Welthandel, Investitionen und handelsbezogene Fragen, wie hohe Standards, Normen und Vorschriften, zu entwickeln, sodass eine umfassendere transatlantische Vision und gemeinsame strategische Ziele formuliert werden können; zu bedenken, dass die TTIP angesichts der Größe des transatlantischen Marktes eine Gelegenheit bietet, das Welthandelssystem so zu formen und zu regulieren, dass beide Wirtschaftsblöcke in einer vernetzten Welt florieren;
   iv) insbesondere angesichts der jüngsten positiven Entwicklungen in der Welthandelsorganisation (WTO) sicherzustellen, dass das Abkommen mit den USA als Ausgangspunkt für weitere Handelsverhandlungen dient und dem WTO‑Prozess weder vorgreift noch zuwiderläuft; bilaterale und plurilaterale Handelsabkommen sollten grundsätzlich als zweitbeste Lösung gelten und dürfen Bemühungen um deutliche Fortschritte auf der multilateralen Ebene nicht im Wege stehen; die TTIP muss Synergien mit weiteren Handelsabkommen, die zurzeit ausgehandelt werden, bewirken;
   (v) zu beachten, dass die Handelspolitik der EU im AEUV als fester Bestandteil des gesamten auswärtigen Handelns der Union definiert ist, und deshalb die Auswirkungen des endgültigen Abkommens zu bewerten und dabei Chancen, wie einem besseren Marktzugang aufgrund gemeinsamer transatlantischer Standards, und Risiken, wie einer etwaigen Umlenkung der Handelsströme von den Entwicklungsländern durch Aushöhlung der Zollpräferenzen, Rechnung zu tragen;
   vi) sicherzustellen, dass mit dem Abkommen die uneingeschränkte Achtung der EU-Grundrechtsnormen sichergestellt wird, indem in EU-Handelsabkommen mit Drittländern standardmäßig eine rechtsverbindliche, an die Achtung der Menschenrechte geknüpfte Aussetzungsklausel aufgenommen wird;
   b) im Hinblick auf den Marktzugang:
   i) sicherzustellen, dass die Marktzugangsangebote in den verschiedenen Bereichen einander entsprechen, gleichermaßen ambitioniert sind und die Erwartungen beider Seiten widerspiegeln, da die verschiedenen Vorschläge für diese Bereiche in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen;
   ii) sich zum Ziel zu setzen, dass alle Zolltarife abgeschafft werden, dabei aber zu berücksichtigen, dass es auf beiden Seiten eine Reihe von sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Industrieprodukten gibt, für die im Rahmen der Verhandlungen vollständige Listen vereinbart werden müssen, für besonders sensible Erzeugnisse angemessene Übergangszeiträume und Quoten bzw. in einigen wenigen Fällen deren Ausschluss vorzusehen und dabei zu berücksichtigen, dass – aufgrund der in der EU geltenden Vorschriften – die Produktionskosten dieser Erzeugnisse in der EU oft höher sind;
   iii) wie im Verhandlungsmandat deutlich ausgeführt, alles daran zu setzen, dass eine Schutzklausel in das Abkommen aufgenommen wird, die zur Anwendung kommt, wenn die heimische Lebensmittelproduktion durch den Anstieg der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses ernsthaft gefährdet ist – unter besonderer Bezugnahme auf Lebensmittelproduktion und Energieintensität, Emissionsverlagerungen, chemische Stoffe sowie den Rohstoffsektor und die Stahlindustrie in der EU;
   iv) zu berücksichtigen, dass die EU als weltweit größter Handelsblock im Bereich der hochspezialisierten Dienstleistungen, beispielsweise im Ingenieurwesen und bei anderen professionellen Dienstleistungen, in der Telekommunikationsbranche und bei Finanz- und Verkehrsdienstleistungen wichtige offensive Interessen verfolgt;
   v) den Zugang zu den Dienstleistungsmärkten im Sinne eines „Hybridlisten-Ansatzes“ zu verbessern, für den Marktzugang „Positivlisten“ zu verwenden, sodass die Dienstleistungen, die ausländischen Unternehmen offen stehen sollen, ausdrücklich angegeben sind und neue Dienstleistungen ausgeschlossen werden, wobei sichergestellt wird, dass etwaige Stillstands- und Ratchet‑Klauseln nur für Nichtdiskriminierungsbestimmungen gelten und dass genügend Spielraum besteht, um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wieder unter öffentliche Aufsicht stellen und der Entstehung neuer und innovativer Dienstleistungen Rechnung tragen zu können, sowie für die Inländerbehandlung auf einen Negativlisten-Ansatz zurückzugreifen;
   vi) dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen, die aufgrund US-amerikanischer Gesetze wie dem Jones Act, dem Foreign Dredging Act, dem Federal Aviation Act sowie der US-amerikanischen Kabotagevorschriften für den Flugverkehr derzeit von Seiten der USA in Bezug auf See- und Luftverkehrsdienste im Besitz europäischer Unternehmen bestehen und die den Marktzugang von EU-Unternehmen, aber auch Innovationen in den USA selbst stark beeinträchtigen, bei den Verhandlungen auf sinnvolle Weise angesprochen und beseitigt werden;
   vii) ausgehend von der gemeinsamen Erklärung – die erkennen lässt, dass die Verhandlungsführer eindeutig anstreben, dass derzeitige und künftige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (einschließlich, ohne darauf begrenzt zu sein, Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Sozialversicherung und Bildung) vom Anwendungsbereich der TTIP ausgeklammert werden – dafür zu sorgen, dass nationale und zuständige lokale Behörden auch weiterhin gemäß den Verträgen sowie im Einklang mit dem Verhandlungsmandat der EU das uneingeschränkte Recht haben, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben; diese Ausnahme sollte unabhängig davon gelten, wie die Dienstleistungen erbracht und finanziert werden;
   viii) alles daran zu setzen, dass die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen sichergestellt wird, und zwar insbesondere durch Schaffung eines Rechtsrahmens mit den Bundesstaaten, die in diesem Bereich Regulierungsbefugnisse haben, sodass Fachkräfte aus der EU und den USA ihren Beruf beiderseits des Atlantik ausüben können, und die Mobilität für Investoren, Fachkräfte, hochqualifizierte Facharbeiter und Techniker zwischen der EU und den USA in den unter die TTIP fallenden Bereichen zu fördern;
   ix) zu berücksichtigen, dass Visaerleichterungen für europäische Anbieter von Waren und Dienstleistungen eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass diese Anbieter Vorteile aus dem Abkommen ziehen können, und den politischen Druck auf die USA bei den Verhandlungen zu erhöhen, um dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Visa für die USA uneingeschränkt sowie unterschiedslos für die Bürger aller EU-Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt;
   x) die Verhandlungen über den Marktzugang hinsichtlich Finanzdienstleistungen mit der Konvergenz der Finanzmarktregulierung auf höchster Ebene zu verknüpfen, um die Einführung und die bessere Kompatibilität der Vorschriften zu fördern, die notwendig sind, um die Finanzmarktstabilität zu stärken, die Verbraucher im Zusammenhang mit Finanzprodukten und ‑dienstleistungen angemessen zu schützen und die laufenden Bemühungen um eine Zusammenarbeit in anderen internationalen Foren, wie dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und dem Finanzstabilitätsrat, zu unterstützen; sicherzustellen, dass die Regulierungs- und Aufsichtshoheit der EU und der Mitgliedstaaten, einschließlich deren Recht, bestimmte Finanzprodukte und ‑tätigkeiten zu verbieten, durch diese Bemühungen um Zusammenarbeit nicht beschränkt wird;
   xi) eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den USA aufzubauen, einschließlich Verfahren für eine effizientere internationale Zusammenarbeit, damit in Bezug auf Finanz‑ und Steuerkriminalität sowie Korruption generell strengere Standards festgelegt werden;
   xii) sicherzustellen, dass der Besitzstand der EU beim Datenschutz nicht durch die Liberalisierung der Datenströme, insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Finanzdienstleistungen, beeinträchtigt wird, aber auch den Stellenwert der Datenflüsse als Rückgrat des transatlantischen Handels und der digitalen Wirtschaft anzuerkennen; als wichtigen Punkt in das Abkommen eine auf Artikel XIV des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) basierende umfassende und eindeutige, eigenständige horizontale Bestimmung aufzunehmen, wonach der geltende und der künftige EU-Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten vollständig und bedingungslos, das heißt ohne dass die Bestimmung mit anderen Teilen der TTIP im Einklang stehen muss, von dem Abkommen ausgenommen wird; über Bestimmungen, die den Fluss personenbezogener Daten berühren, nur zu verhandeln, wenn die uneingeschränkte Anwendung der Datenschutzvorschriften auf beiden Seiten des Atlantik sichergestellt ist und geachtet wird, und zusammen mit den USA darauf hinzuarbeiten, dass Drittländer weltweit für die Einführung ähnlich hoher Datenschutzstandards gewonnen werden;
   xiii) im Blick zu behalten, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dem endgültigen TTIP-Abkommen daran scheitern könnte, dass die pauschale Massenüberwachung durch die USA nicht vollumfänglich eingestellt wird und in Bezug auf die Wahrung der Datenschutzrechte der EU-Bürger keine angemessene Lösung, einschließlich behördlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfe im Sinne von Ziffer 74 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014, zustande kommt(27);
   xiv) dafür zu sorgen, dass das durch den Massenüberwachungsskandal beschädigte Vertrauen zwischen der EU und den USA zügig und vollständig wiederhergestellt wird;
   xv) ein ehrgeiziges Kapitel zum Wettbewerb aufzunehmen, damit die ordnungsgemäße Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts vor allem im digitalen Umfeld sichergestellt ist; sicherzustellen, dass Privatunternehmen in einen fairen Wettbewerb mit staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmen treten können; sicherzustellen, dass Privatunternehmen gewährte staatliche Subventionen reguliert werden und einem transparenten Kontrollsystem unterliegen;
   xvi) einen offenen Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft sowie die Weiterentwicklung der digitalen Wirtschaft zu fordern, die ihrem Wesen nach zwar global ist, deren wichtigste Zentren jedoch in der EU und den USA liegen; in den Verhandlungen hervorzuheben, dass die digitale Wirtschaft für den transatlantischen Markt eine zentrale Rolle spielen muss, da sie Impulse für die Weltwirtschaft und die weitere Öffnung der Weltmärkte setzen kann;
   xvii) im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und Telekommunikationsdienstleistungen zu berücksichtigen, dass im Rahmen der TTIP unbedingt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit für faire Wettbewerbsbedingungen und einen gleichberechtigten und transparenten Zugang von EU-Dienstleistungsunternehmen zum US-amerikanischen Markt gesorgt werden muss und Dienstleistungsunternehmen aus den USA dazu verpflichtet werden müssen, bei der Erbringung von Dienstleistungen in Europa oder für europäische Kunden alle einschlägigen, branchen- oder produktspezifischen Sicherheitsstandards und Verbraucherrechte einzuhalten und zu erfüllen;
   xviii) über eine rechtsverbindliche allgemeine Klausel, die auf das Abkommen in seiner Gesamtheit Anwendung findet, und unter Einhaltung des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sicherzustellen, dass die Vertragsparteien das Recht haben, unabhängig von der genutzten Technologie oder Verbreitungsplattform Maßnahmen (insbesondere Regulierungs- und/oder Finanzierungsmaßnahmen) zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt im Einklang mit den einschlägigen Artikeln im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Freiheit und des Pluralismus der Medien zu treffen oder fortzusetzen, wobei zu beachten ist, dass audiovisuelle Dienste ausdrücklich nicht Teil des Mandats sind, das die Mitgliedstaaten der Kommission erteilt haben;
   xix) klarzustellen, dass die Befugnis der EU oder der EU-Mitgliedstaaten, die Kulturwirtschaft und Dienstleistungen im Bereich Kultur, Bildung, audiovisuelle Medien und Pressedienste mit Beihilfen und finanziell zu unterstützen, durch keine Bestimmung des Abkommens beeinträchtigt werden darf;
   xx) zu bestätigen, dass weder das System der Buchpreisbindung noch die Preisfestsetzung für Zeitungen und Zeitschriften durch nach dem TTIP-Abkommen geltende Verpflichtungen beeinträchtigt werden;
   (xxi) mit einer allgemeinen Klausel sicherstellen, dass das Recht der EU-Mitgliedstaaten gewahrt wird, Maßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Unterricht, Erziehung und Kultur, mit denen kein Erwerbszweck verfolgt bzw. die nicht in irgendeiner Form staatlich finanziert oder unterstützt werden, anzunehmen bzw. zu bewahren, und gewährleisten, dass privat finanzierte ausländische Anbieter die gleichen Qualitäts- und Akkreditierungsanforderungen erfüllen wie inländische Anbieter;
   xxii) angesichts des großen Interesses europäischer Unternehmen, vor allem von KMU, sowohl auf Bundesebene als auch auf bundesstaatlicher Ebene in den USA diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Aufträgen, beispielsweise für Baudienstleistungen, im Hoch- und Tiefbau, für Verkehrs- und Energieversorgungsinfrastruktur sowie für Waren und Dienstleistungen zu erlangen, in Bezug auf das Kapitel über öffentliche Aufträge einen ehrgeizigen Ansatz zu verfolgen und sicherzustellen, dass das Kapitel den neuen EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen entspricht, damit das große Ungleichgewicht, das derzeit in Bezug auf den Umfang des Zugangs zu den Märkten für öffentliche Aufträge auf beiden Seiten des Atlantik besteht, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beseitigt wird und der US-amerikanische Markt, der nach wie vor dem Buy American Act von 1933 unterliegt, sowohl auf Bundesebene als auch auf bundesstaatlicher Ebene wesentlich stärker geöffnet wird, und zwar ausgehend von den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und durch Aufhebung der Beschränkungen, die in den USA derzeit auf Bundesebene sowie auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene bestehen; Verfahren vorzusehen, mit denen garantiert wird, dass von den Bundesbehörden der USA eingegangene Verpflichtungen auf allen politischen und administrativen Ebenen geachtet werden;
   xxiii) dafür zu sorgen, dass die USA die Transparenz der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verfahren für die Auftragsvergabe verbessert, sodass offene, diskriminierungsfreie und berechenbare Verfahrensvorschriften geschaffen werden können, die Unternehmen aus den USA und der EU, insbesondere KMU, einen gleichberechtigten Zugang ermöglichen, wenn sie sich um öffentliche Aufträge bewerben;
   xxiv) die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA auf internationaler Ebene dahingehend voranzutreiben, dass gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards für das öffentliche Beschaffungswesen bei Behörden auf allen Bundes- und bundesstaatlichen Ebenen gefördert werden – unter anderem, indem das kürzlich überarbeitete Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt wird und Unternehmen die Standards der sozialen Verantwortung, die auf den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen beruhen, annehmen und befolgen;
   xxv) sicherzustellen, dass die US-Bundesstaaten in den Verhandlungsprozess einbezogen werden, damit durch die Öffnung des US-amerikanischen Marktes für öffentliche Aufträge für EU-Unternehmen wirklich etwas bewegt wird;
   xxvi) im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen zu beachten, dass Verteidigung und Sicherheit sensible Bereiche sind, und den Zielen Rechnung zu tragen, die 2013 im Rahmen des Verteidigungsrates von den Staats- und Regierungschefs festgelegt wurden, um den Aufbau eines europäischen Sicherheits- und Verteidigungsmarktes und einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) voranzubringen;
   xxvii) sicherzustellen, dass es bei den Verhandlungen über Ursprungsregeln darum geht, die Ansätze der EU und der USA miteinander in Einklang zu bringen und wirksame Ursprungsregeln festzulegen, die nicht unter Berufung auf andere geltende Abkommen umgangen werden können, und die Verhandlungen als Gelegenheit zu begreifen, in Bezug auf die obligatorische Ursprungskennzeichnung von Erzeugnissen auf einheitliche Standards hinzuarbeiten; dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nun, da die Verhandlungen über das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada abgeschlossen sind und das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko möglicherweise ausgeweitet wird, auf die Möglichkeit und den Umfang einer Kumulierung eingegangen werden muss; dabei jedoch im Blick zu behalten, dass mit der TTIP das Ziel verfolgt wird, den Handel mit Erzeugnissen mit Ursprung in den USA bzw. der EU zu erleichtern und Einfuhren aus Drittländern zu untersagen, dass Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse deshalb fallweise betrachtet werden müssen und in sensiblen Bereichen eine Ausnahme von allen Arten der Kumulierung gewährt werden sollte;
   xxviii) sicherzustellen, dass die TTIP ein offenes Abkommen ist, und zu ermitteln, wie geschätzte Partner, die sich für die TTIP-Verhandlungen interessieren, weil sie mit der EU oder den Vereinigten Staaten Abkommen über eine Zollunion geschlossen haben, besser über die Entwicklungen informiert werden können;
   c) im Hinblick auf die regulierungstechnische Zusammenarbeit und Kohärenz sowie nichttarifäre Handelshemmnisse:
   i) sicherzustellen, dass mit dem Kapitel über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen die Voraussetzungen für ein transparentes, effektives, wettbewerbsfreundliches Wirtschaftsumfeld geschaffen werden, indem etwaige künftige nichttarifäre Handelshemmnisse, von denen KMU unverhältnismäßig stark betroffen wären, ermittelt und ausgeräumt werden und bei Handel und Investitionen für Erleichterungen gesorgt wird, sowie gleichzeitig ein Höchstmaß an Gesundheitsschutz und Sicherheit anzustreben und sicherzustellen – und zwar im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip nach Artikel 191 AEUV sowie gemäß den verbraucher-, arbeits-, umwelt- und tierschutzrechtlichen Vorschriften und im Sinne der kulturellen Vielfalt der EU; unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie in Regelungsfragen, Gewährleistung größtmöglicher Transparenz und Einbeziehung der interessierten Kreise auf einen strukturierten Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen hinzuarbeiten; Querschnittsmaßnahmen zur Angleichung von Rechtsvorschriften und für Transparenz aufzunehmen, damit effiziente, kostengünstige und besser kompatible Vorschriften für Waren und Dienstleistungen erarbeitet und umgesetzt werden; die Verhandlungsführer auf beiden Seiten müssen entscheiden und genau festlegen, welche technischen Verfahren und Standards als grundlegend gelten und keinesfalls unterlaufen werden dürfen, bei welchen dieser Verfahren und Standards ein gemeinsamer Ansatz verfolgt werden kann, in welchen Bereichen auf der Grundlage gemeinsamer hoher Standards und eines zuverlässigen Marktüberwachungssystems die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird und in welchen Bereichen – ausgehend von den Erfahrungen, die bei Gesprächen im Rahmen einer Vielzahl von Foren, wie dem Transatlantischen Wirtschaftsrat und dem Hochrangigen Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, über Jahre gesammelt wurden – lediglich ein besserer Informationsaustausch möglich ist, und sie müssen auch dafür sorgen, dass das Abkommen sich nicht auf noch festzulegende Normen in jenen Bereichen auswirkt, in denen in den USA im Vergleich zur EU völlig andere Rechtsvorschriften oder Normen gelten, wie im Fall der Umsetzung geltender (Rahmen-)Vorschriften (wie REACH) oder beim Erlass neuer Rechtsvorschriften (z. B. für das Klonen) oder bei neuen Begriffsbestimmungen mit Auswirkungen auf das Schutzniveau (z. B. für chemische Stoffe mit endokriner Wirkung); sicherzustellen, dass in den im TTIP-Abkommen verankerten Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen weder Formvorschriften für den Erlass von EU-Rechtsakten, die von dem Abkommen betroffen sind, noch diesbezügliche einklagbare Rechte vorgesehen werden;
   ii) dafür zu sorgen, dass Verhandlungen über SPS‑ und TBT-Maßnahmen auf den wesentlichen Grundsätzen der multilateralen SPS‑ bzw. TBT-Übereinkommen beruhen, und die europäischen SPS‑Normen und ‑Verfahren zu schützen; vor allem darauf hinzuarbeiten, dass unverhältnismäßig aufwändige SPS-Maßnahmen und die damit verbundenen Einfuhrverfahren abgeschafft oder deutlich gestrafft werden; insbesondere sicherzustellen, dass Vorabgenehmigungen, verbindliche Protokolle oder Kontrollen vor der Abfertigung keine Einfuhrmaßnahmen sind, die ständig zur Anwendung kommen; auf mehr Transparenz und Offenheit, die gegenseitige Anerkennung gleichwertiger Standards, den Austausch bewährter Verfahren, die Intensivierung des Dialogs zwischen Regulierungsstellen und interessierten Kreisen sowie auf eine stärkere Zusammenarbeit in den internationalen Normungsgremien hinzuarbeiten; bei den Verhandlungen über SPS‑ und TBT‑Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die hohen Standards, die in der EU im Interesse der Lebensmittelsicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen eingeführt wurden, in keiner Weise beeinträchtigt werden;
   (iii) anzuerkennen, dass in den Bereichen, in denen die EU und die USA sehr unterschiedliche Regelungen haben, dann eben keine Einigung erzielt werden wird, etwa bei öffentlichen Gesundheitsdiensten, GVO, beim Einsatz von Hormonen in der Rinderzucht, REACH und dessen Umsetzung sowie beim Klonen von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, und fordert daher, dass über diese Fragen nicht verhandelt wird;
   iv) die USA aufzufordern, das Einfuhrverbot für Rindfleisch aus der EU aufzuheben;
   v) die bilaterale Zusammenarbeit mit Blick auf das Kapitel über die horizontale Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern, damit unnötige Unterschiede, insbesondere in Bezug auf neue Technologien und Dienstleistungen, im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der USA und eines besseren Angebots für die Verbraucher vermieden werden; zu diesem Zweck den Informationsaustausch sowie die Annahme und Umsetzung internationaler Instrumente zu verbessern und dabei das Subsidiaritätsprinzip zu achten und sich auf positive Beispiele – wie im Fall der ISO‑Normen oder des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – zu stützen; zu bedenken, dass es mit Blick auf das Abkommen ein besonders großer Erfolg wäre, wenn für möglichst viele Vorschriften über die Fahrzeugsicherheitsvorschriften – bei Nachweis eines gleichwertigen Schutzniveaus – die Gleichwertigkeit anerkannt würde; sicherzustellen, dass im Zuge der jedem Rechtsakt vorausgehenden Folgenabschätzung nicht nur die Auswirkungen auf Handel und Investitionen, sondern auch die Folgen für Verbraucher und Umwelt eingeschätzt werden; die Kompatibilität von Regelungen zu fördern, dabei aber weder legitime regulatorische oder politische Zielsetzungen, noch die Zuständigkeiten der Rechtsetzungsinstanzen der EU oder der USA zu beeinträchtigen;
   vi) darauf hinzuarbeiten, dass in der Union weiterhin ein hohes Maß an Produktsicherheit gewährleistet ist, dabei aber unnötige Mehrfachtests zu vermeiden, mit denen vor allem im Fall kaum risikobehafteter Erzeugnisse nur Ressourcen vergeudet werden;
   vii) Zollangelegenheiten, die über die Regeln des Übereinkommens der WTO über Handelserleichterungen hinausgehen, zu klären und dabei hervorzuheben, dass der Verwaltungsaufwand nur dann wirklich verringert werden kann, wenn auf eine größtmögliche Angleichung von Zollvorschriften und grenzpolitischen Maßnahmen und Verfahren hingearbeitet wird;
   viii) im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit in Regulierungsfragen genau festzulegen, welche Maßnahmen technische Handelshemmnisse betreffen und in Bezug auf Verwaltung und Formalitäten mit Doppelarbeit oder unnötigem Aufwand verbunden sind, und welche Maßnahmen grundlegende Normen und Regelungen oder Verfahren zur Verwirklichung von Zielen im öffentlichen Interesse betreffen;
   ix) die auf beiden Seiten des Atlantik bestehenden Regulierungssysteme und die Rolle des Europäischen Parlaments im Beschlussfassungsverfahren der EU sowie seine demokratische Kontrolle der EU-Regulierungsprozesse bei der Schaffung des Rahmens für die künftige Zusammenarbeit uneingeschränkt zu achten und dabei für größtmögliche Transparenz zu sorgen, in Bezug auf die Konsultationen, die Bestandteil der Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften sind, auf eine ausgewogene Einbeziehung der interessierten Kreise zu achten und den Rechtsetzungsprozess der EU nicht zu verzögern; die Aufgaben, die Zusammensetzung und den rechtlichen Status des Gremiums für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen festzulegen und dabei zu berücksichtigen, dass jede direkte und verbindliche Anwendung der Empfehlungen dieses Gremiums auf einen Verstoß gegen die in den Verträgen festgelegten Rechtsetzungsverfahren hinausläuft; sicherzustellen, dass das Recht der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, für die eigenen politischen Maßnahmen, vor allem im Bereich der Sozial- und der Umweltpolitik, selbst Vorschriften zu erlassen, vollständig gewahrt wird;
   d) im Hinblick auf die Regeln:
   i) die Verhandlungen über den Marktzugang und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen mit der Aufstellung ambitionierter Regeln und Grundsätze zu verbinden, dabei aber zu beachten, dass jede Säule auch heikle Sachverhalte umfasst, zu denen unter anderem auch die Bereiche nachhaltige Entwicklung, Energie, KMU, Investitionen und staatseigene Unternehmen gehören;
   ii) sicherzustellen, dass das Kapitel über nachhaltige Entwicklung verbindlich und durchsetzbar ist und auf die umfassende und wirksame Ratifizierung, Umsetzung und Durchsetzung der acht grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und deren Inhalt, der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO sowie der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Umweltbereich ausgerichtet ist; die Bestimmungen müssen auf eine weitere Anhebung des Schutzniveaus bei Arbeits- und Umweltnormen abzielen; ein ehrgeiziges Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung muss auch Bestimmungen über die soziale Verantwortung von Unternehmen umfassen, die sich auf die OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen und einen klar strukturierten Dialog mit der Zivilgesellschaft stützen;
   iii) sicherzustellen, dass die Arbeits- und Umweltnormen nicht nur in dem Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eine Rolle spielen, sondern gleichermaßen in andere Teilen des Abkommens einfließen, in denen es beispielsweise um Investitionen, den Handel mit Dienstleistungen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und öffentliche Aufträge geht;
   iv) dafür zu sorgen, dass die Arbeits- und Umweltnormen durchsetzbar sind, und sich diesbezüglich auf die positiven Erfahrungen im Rahmen bestehender Freihandelsabkommen der EU und der USA sowie auf die nationale Gesetzgebung zu stützen; sicherzustellen, dass in Bezug auf die Umsetzung und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein wirksames Überwachungsverfahren unter Einbindung von Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft zur Anwendung kommt und das für das gesamte Abkommen geltende allgemeine Streitbeilegungsverfahren gilt;
   v) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer transatlantischer Unternehmen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates registriert sind, Zugang zu Informationen und Beratungsangeboten gemäß der Richtlinie über den europäischen Betriebsrat haben;
   vi) sicherzustellen, dass die Auswirkungen der TTIP auf Wirtschaft, Beschäftigung, Gesellschaft und Umwelt im Rahmen einer handelsbezogenen Ex-ante-Nachhaltigkeitsprüfung unter uneingeschränkter Einhaltung der Richtlinie der EU über handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen sowie unter klarer und strukturierter Einbeziehung aller interessierten Kreise, auch der Zivilgesellschaft, gründlich und objektiv untersucht werden; umfassende vergleichende Folgenabschätzungen für die einzelnen Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaftszweige sowie der entsprechenden Wirtschaftszweige der USA durchzuführen, damit in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten Vorhersagen zu Beschäftigungseinbußen bzw. dem Beschäftigungszuwachs in den betreffenden Wirtschaftszweigen getroffen werden können, wobei die Anpassungskosten in Teilen aus dem EU-Haushalt und aus dem Haushalt des Mitgliedstaats gedeckt werden könnten;
   vii) an dem Ziel festzuhalten, in das TTIP-Abkommen ein gesondertes Kapitel über Energie, einschließlich Industrierohstoffe, aufzunehmen; sicherzustellen, dass beide Seiten im Verlauf der Verhandlungen Möglichkeiten zur Erleichterung von Erdgas- und Erdölausfuhren sondieren, damit durch die TTIP jegliche Einschränkungen oder Hindernisse für Kraftstoffeinfuhren, auch Flüssiggas- und Rohöleinfuhren, zwischen den beiden Handelspartnern beseitigt werden und ein wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemarkt entsteht, der der stärkeren Diversifizierung der Energiequellen, der besseren Absicherung der Energieversorgung und der Senkung der Energiepreise dient, wobei in dem Kapitel über Energie unbedingt auch klare Garantien dafür vorgesehen werden müssen, dass die Umweltnormen und die klimapolitischen Ziele der EU nicht untergraben werden;  gemäß den Zusagen der G20, die Subventionen für fossile Brennstoffe stufenweise abzubauen, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA mit Blick auf die Abschaffung der Kraftstoffsteuerbefreiungen für die kommerzielle Luftfahrt zu verstärken;
   viii) sicherzustellen, dass das Recht der Vertragspartner, selbst über die Exploration, Förderung und Gewinnung von Energiequellen zu entscheiden und diese entsprechend zu regulieren, von etwaigen Vereinbarungen unberührt bleibt, dass aber, sobald die Förderung beschlossen wurde, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt; zu bedenken, dass legitime, nichtdiskriminierende, demokratische Entscheidungen über die Energiegewinnung nach dem Vorsorgeprinzip durch keine Bestimmung des Abkommens beeinträchtigt werden sollten; sicherzustellen, dass die EU bzw. die USA Unternehmen auch den Zugang zu Rohstoffen und Energieträgern ohne Diskriminierung gewähren, und dass die für Energieerzeugnisse geltenden Qualitätsnormen eingehalten werden, so auch Normen für die durch ein Erzeugnis verursachten CO2-Emissionen, die beispielsweise in der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen verankert sind;
   ix) sicherzustellen, dass die Nutzung und die Förderung umweltverträglicher Waren und Dienstleistungen, einschließlich deren Entwicklung, mit dem TTIP-Abkommen unterstützt und die Aus- und Einfuhr dieser Waren und Dienstleistungen erleichtert wird – mit dem Ziel, das große Potenzial für ökonomische und ökologische Vorteile, die die transatlantische Wirtschaft bietet, zu nutzen und die laufenden plurilateralen Verhandlungen über das Übereinkommen über umweltverträgliche Waren zu ergänzen und dadurch einen Beitrag im Kampf gegen die globale Erwärmung und zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der umweltverträglichen Wirtschaft zu leisten;
   x) sicherzustellen, dass die TTIP als Forum für die Entwicklung gemeinsamer ehrgeiziger und verbindlicher Nachhaltigkeitsstandards für Energieerzeugung und Energieeffizienz dient, wobei die bereits geltenden Standards der Vertragspartner, wie die Richtlinie über die Energiekennzeichnung oder die Ökodesign-Richtlinie der EU, grundsätzlich berücksichtigt und eingehalten werden, und Möglichkeiten einer stärkeren Zusammenarbeit in der Energieforschung und bei der Entwicklung und Förderung emissionsarmer, umweltfreundlicher Technologien sowie entsprechender Innovationen zu ergründen;
   xi) sicherzustellen, dass die TTIP zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beiträgt, insbesondere durch die Zusammenarbeit beider Parteien bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU);
   xii) sicherzustellen, dass in das TTIP-Abkommen ein Kapitel über KMU aufgenommen wird, das auf den gemeinsamen Verpflichtungen der Verhandlungsparteien beruht und darauf abzielt, dass für europäische KMU (einschließlich Kleinstunternehmen) in den USA mehr Möglichkeiten entstehen, wobei die erfassten tatsächlichen Erfahrungen kleiner und mittlerer Exportunternehmen als Grundlage dienen, und dazu beispielsweise vorgesehen wird, die doppelte Zertifizierung abzuschaffen, ein Online-Informationssystem zu den verschiedenen Regelungen und bewährten Verfahren einzurichten, den Zugang zu Förderprogrammen für KMU zu erleichtern, an Grenzübergängen beschleunigte Abfertigungsverfahren einzuführen oder bestimmte weiterhin bestehende Spitzenzollsätze abzuschaffen; es sollten Mechanismen eingerichtet werden, in deren Rahmen die beiden Seiten gemeinsam daran arbeiten, KMU besser in die transatlantischen Handels- und Investitionsbeziehungen einzubeziehen – beispielsweis durch Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für KMU, bei deren Aufbau Akteure von KMU eine wesentliche Rolle spielen und bei der die benötigten konkreten Auskünfte über für die USA geltende Ausfuhr-, Einfuhr- oder Investitionsregelungen, einschließlich Zoll- und Steuerbestimmungen, Rechtsvorschriften, Zollverfahren und Marktchancen, eingeholt werden können;
   xiii) sicherzustellen, dass in das TTIP-Abkommen ein umfassendes Kapitel über Investitionen aufgenommen wird, in dem Bestimmungen über den Marktzugang und den Investitionsschutz vorgesehen werden und anerkannt wird, dass sich der Zugang zu Kapital positiv auf Beschäftigung und Wachstum auswirken kann; das Kapitel über Investitionen sollte darauf ausgerichtet sein, dass europäische und US-amerikanische Unternehmen, die sich im jeweils anderen Staatsgebiet niederzulassen beabsichtigen, ohne jegliche Diskriminierung behandelt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einige sensible Wirtschaftsbereiche gibt; es sollte darum gehen, Europa für Investitionen attraktiver zu machen, in der EU das Vertrauen für Investitionen in den USA zu stärken sowie an die Verantwortung und die Verpflichtungen zu erinnern, an die Investoren unter anderem nach den Grundsätzen der OECD für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte gebunden sind;
   xiv) sicherzustellen, dass die Bestimmungen über den Investitionsschutz auf die Zeit nach der Niederlassung beschränkt und schwerpunktmäßig auf Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, faire und gerechte Behandlung und den Schutz vor direkter und indirekter Enteignung, einschließlich des Rechts auf unverzügliche, angemessene und effektive Entschädigung, ausgerichtet sind; die Schutzstandards und die Definitionen der Begriffe „Investor“ und „Investition“ sollten juristisch präzise verfasst und so formuliert sein, dass das Recht, im öffentlichen Interesse Vorschriften zu erlassen, gewahrt ist, die Bedeutung des Begriffs „indirekte Enteignung“ klargestellt wird und unbegründete oder unseriöse Forderungen vermieden werden; der freie Kapitaltransfer sollte den Bestimmungen der EU-Verträge entsprechen, und für den freien Kapitalverkehr sollte eine zeitlich unbegrenzte aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung für den Fall einer Finanzkrise vorgesehen werden;
   xv) sicherzustellen, dass ausländische Investoren nicht diskriminierend behandelt werden , ohne dass sie dabei über größere Rechte als inländische Investoren verfügen und das ISDS-Verfahren durch ein neues Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zu ersetzen, das den demokratischen Grundsätzen entspricht und der demokratischen Kontrolle unterliegt, in dessen Rahmen etwaige Streitsachen in öffentlichen Verfahren transparent von öffentlich bestellten, unabhängigen Berufsrichtern verhandelt werden, eine Berufungsinstanz vorgesehen ist, die Kohärenz richterlicher Urteile sichergestellt wird die Rechtsprechung der Gerichte der EU und der Mitgliedstaaten geachtet wird und die Ziele des Gemeinwohls nicht durch private Interessen untergraben werden können,
   xvi) sicherzustellen, dass in das TTIP-Abkommen ein ambitioniertes, ausgewogenes und zeitgemäßes Kapitel über Rechte des geistigen Eigentums aufgenommen wird, in dem die Bereiche der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Anerkennung und des besseren Schutzes geographischer Angaben, genau festgelegt sind und ein gerechtes und effizientes Maß an Schutz verankert ist, das der notwendigen Reform des EU-Urheberrechts nicht im Wege steht und Grundlage für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dem öffentlichen Interesse ist, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln, der durch Aufrechterhaltung der Spielräume des TRIPS-Übereinkommens weiter erhalten bleiben muss;
   xvii) im Blick zu behalten, dass die EU und die USA weiterhin in den einschlägigen internationalen Gremien entschlossen und engagiert an den Gesprächen über die weltweite multilaterale Patentvereinheitlichung teilnehmen müssen, weshalb darauf verzichtet werden sollte, Bestimmungen über das materielle Patentrecht und insbesondere über Patentierbarkeit und Schonfristen in die TTIP aufzunehmen;
   xviii) sicherzustellen, dass in das Kapitel über Rechte des geistigen Eigentums keine Bestimmungen über die Haftung von Vermittlern im Internet oder über strafrechtliche Durchsetzungsinstrumente aufgenommen werden, zumal das Europäische Parlament diese Bestimmungen – auch im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) – bereits abgelehnt hat;
   xix) die uneingeschränkte Anerkennung der geographischen Angaben und der Maßnahmen der EU im Falle einer missbräuchlichen Verwendung und irreführender Informationen und Verfahren sicherzustellen und diesbezüglich für einen soliden Rechtsschutz zu sorgen; als wesentliches Element eines ausgewogenen Abkommens vorzusehen, dass die Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und der tatsächliche Ursprung der betreffenden Erzeugnisse im Interesse der Verbraucher garantiert sind und das Know-How der Erzeuger geschützt wird;
   e) im Hinblick auf Transparenz, Einbindung der Zivilgesellschaft sowie öffentliche und politische Resonanz:
   i) die kontinuierlichen Bemühungen um mehr Transparenz bei den Verhandlungen fortzusetzen, indem der Öffentlichkeit mehr Verhandlungsvorschläge zugänglich gemacht werden, und die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten, umzusetzen;
   ii) dafür zu sorgen, dass die Bemühungen um Transparenz sinnvolle praktische Ergebnisse bringen, unter anderem, indem in Absprache mit dem US-amerikanischen Verhandlungspartner Maßnahmen eingeführt werden, die – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit – der Transparenz dienen, einschließlich des Zugangs der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu allen Verhandlungsunterlagen (auch der konsolidierten Texte), damit die Mitglieder des Parlaments und die Mitgliedstaaten mit den interessierten Kreisen und der Öffentlichkeit konstruktive Gespräche führen können; dafür zu sorgen, dass beide Verhandlungspartner im Falle der Weigerung, einen Verhandlungsvorschlag offenzulegen, Gründe nennen;
   iii) auf eine noch stärkere Einbindung der Mitgliedstaaten, die der Kommission das Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten erteilt haben, hinzuarbeiten, damit im Zuge dieser aktiven Einbeziehung erreicht wird, dass die europäischen Bürger – im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. März 2015 – besser über den Inhalt und die potenziellen Vorteile des Abkommens informiert sind, sodass in Europa eine breite, fundierte öffentliche Debatte über die TTIP stattfinden kann und konkrete Vorbehalte in Bezug auf das Abkommen zur Sprache kommen;
   iv) den kontinuierlichen, transparenten Dialog mit einer Vielzahl interessierter Kreise während des Verhandlungsprozesses noch zu verstärken; alle interessierten Kreise sollten sich aktiv beteiligen und Anregungen sowie Informationen beisteuern, die für die Verhandlungen von Bedeutung sind;
   v) die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, die nationalen Parlamente im Einklang mit den entsprechend geltenden verfassungsmäßigen Pflichten einzubeziehen, um sich den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Rückhalt zu verschaffen und eine stärkere Resonanz bei den nationalen Parlamenten zu erreichen, sodass die Parlamente während der Verhandlungen angemessen informiert sind;
   vi) auf enge Beziehungen zum Parlament zu setzen und sich für einen noch intensiveren, strukturierten Dialog einzusetzen, da das Parlament den Verhandlungsprozess weiter genau überwachen und seinerseits weiterhin mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten sowie allen interessierten Kreisen dies- und jenseits des Atlantik in Kontakt stehen wird, um dafür zu sorgen, dass das erzielte Ergebnis den Bürgern – der EU, der USA und darüber hinaus – zugute kommt;
   vii) sicherzustellen, dass die TTIP und die künftige Umsetzung des Abkommens von einer Vertiefung der transatlantischen parlamentarischen Zusammenarbeit begleitet wird, die bei den Erfahrungen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber ansetzt und daran anknüpft, sodass in der Zukunft ein noch weiter gefasster und verbesserter politischer Rahmen für die Erarbeitung gemeinsamer Konzepte, die Stärkung der strategischen Partnerschaft und den Ausbau der globalen Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA entstehen kann;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments der Kommission und zur Information dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11103-2013-DCL-1/en/pdf
(2) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ec/141920.pdf
(3) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/145906.pdf
(4) http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-14-1820_en.htm
(5) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-79-2014-INIT/de/pdf
(6) http://ec.europa.eu/priorities/docs/pg_en.pdf
(7) http://ec.europa.eu/news/2014/docs/c_2014_9052_en.pdf
(8) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-2341_de.htm
(9) http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/information_sources/docs/from_farm_to_fork_2004_en.pdf
(10) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/januar/tradoc_153022.pdf.
(11) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153023.pdf
(12) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153024.pdf
(13) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153025.pdf
(14) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153026.pdf
(15) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153027.pdf
(16) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153028.pdf
(17) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153029.pdf
(18) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153030.pdf
(19) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153031.pdf
(20) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/january/tradoc_153032.pdf
(21) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/february/tradoc_153120.pdf
(22) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_152512.pdf
(23) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015DC0127&from=DE
(24) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 53.
(25) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0227.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0009.
(27) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.


Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Protokoll anlässlich des Beitritts Kroatiens) ***
PDF 250kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05548/2014 – C8-0127/2014 – 2013/0386(NLE))
P8_TA(2015)0253A8-0188/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05548/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (05547/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0127/2014),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0188/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien (Protokoll anlässlich des Beitritts Kroatiens) ***
PDF 247kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (06682/2014 – C8-0098/2014 – 2014/0039(NLE))
P8_TA(2015)0254A8-0189/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06682/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (06681/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8–0098/2014),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0189/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Serbien zu übermitteln.


Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Indien ***
PDF 248kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (05872/2015 – C8-0074/2015 – 2014/0293(NLE))
P8_TA(2015)0255A8-0179/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (05872/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien(1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0074/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0179/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.

(1) ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29.


Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den Färöer Inseln: „Horizont 2020ˮ ***
PDF 249kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (05660/2015 – C8-0057/2015 – 2014/0228(NLE))
P8_TA(2015)0256A8-0180/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05660/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), (14014/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0057/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0180/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Färöer zu übermitteln.


Langfristige Einbeziehung der Aktionäre und Erklärung zur Unternehmensführung ***I
PDF 748kWORD 183k
Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (COM(2014)0213 – C7-0147/2014 – 2014/0121(COD))(1)
P8_TA(2015)0257A8-0158/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, falls nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
P8_TA(2015)0257A8-0158/2015
am Vorschlag der Kommission
P8_TA(2015)0257A8-0158/2015

RICHTLINIE (EU) 2015/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND  DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre, der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung sowie der Richtlinie 2004/109/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3)

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Unternehmen fest, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(2)  Die Aktionäre sind zwar nicht die Eigentümer der Gesellschaften, die gesonderte juristische Personen sind und demnach nicht vollumfänglich von ihnen kontrolliert werden, aber sie spielen im Hinblick auf die Führung der Gesellschaften eine wichtige Rolle. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Aktionäre die übermäßige kurzfristige Risikobereitschaft von Vermögensverwaltern in vielen Fällen unterstützt haben. Zudem ist die derzeitige „Überwachung“ von Unternehmen, in die investiert werden soll, sowie das Engagement von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern bei solchen Unternehmen oft unzureichend und zu stark auf kurzfristige Renditen ausgerichtet, was zu einer unzureichenden Corporate Governance und Wertentwicklung börsennotierter Gesellschaften führt.

(2a)  Eine stärkere Beteiligung der Aktionäre an der Corporate Governance ist eine wichtige Stütze für die Verbesserung der finanziellen sowie der nicht finanziellen Wertentwicklung der Unternehmen. Da die Rechte der Aktionäre nicht die einzigen Faktoren sind, die bei der langfristigen Planung bei der Corporate Governance berücksichtigt werden, sollten außerdem ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden, um eine stärkere Beteiligung der verschiedenen betroffenen Akteure, insbesondere Beschäftigte, örtliche Behörden und die Zivilgesellschaft, sicherzustellen.

(3)  Im Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ kündigte die Kommission eine Reihe von Maßnahmen im Bereich Corporate Governance an, mit denen vor allem die langfristige Einbeziehung der Aktionäre und die Transparenz zwischen Unternehmen und Anlegern gefördert werden sollen.

(4)  Um die Ausübung von Aktionärsrechen und die Zusammenarbeit zwischen börsennotierten Gesellschaften und Aktionären zu erleichtern, sollten börsennotierte Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren und direkt mit diesen zu kommunizieren. Diese Richtlinie sollte daher einen rechtlichen Rahmen für die Identifizierung der Aktionäre bieten, um die Transparenz und den Dialog zu verbessern. [Abänd. 29]

(5)  Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Finanzintermediären ab, die Depotkonten für die Aktionäre führen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. Mit dieser Richtlinie soll die Informationsübermittlung durch Finanzintermediäre entlang der Aktienverwahrkette verbessert werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.

(6)  Da die Finanzintermediäre eine wichtige Rolle spielen, sollten sie verpflichtet sein, die Ausübung von Rechten durch die Aktionäre zu erleichtern, wenn die Aktionäre die Rechte selbst ausüben oder einen Dritten dafür benennen wollen. Wenn die Aktionäre die Rechte nicht selbst ausüben wollen und den Finanzintermediär als Dritten benannt haben, sollte der Finanzintermediär verpflichtet sein, die Rechte gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung und Anweisung der Aktionäre und zu deren Gunsten auszuüben.

(7)  Um Aktieninvestitionen in der gesamten Union und die Ausübung der mit Aktien verbundenen Rechte zu fördern, sollte mit dieser Richtlinie in Bezug auf Kosten für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen ein hohes Maß an Transparenz geschaffen werden. Um Preisdiskriminierungen bei grenzüberschreitenden Aktienbeständen gegenüber rein inländischen Beständen zu verhindern, sollten Unterschiede zwischen den Kosten für die Ausübung von Rechten im Inland und jenen für die Ausübung grenzüberschreitender Rechte hinreichend begründet werden und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten für die von den Finanzintermediären erbrachten Dienstleistungen entsprechen. Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union sollten den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz von Kosten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen auf von solchen Finanzintermediären gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.

(8)  Eine wirksame und nachhaltige Einbeziehung der Aktionäre ist ein wichtiges Element des Corporate-Governance-Modells börsennotierter Gesellschaften, das von einem ausgewogenen System von Kontrollen der verschiedenen Organe und Interessenträger untereinander abhängt. Die ordnungsgemäße Einbeziehung von Interessenträgern, insbesondere von Beschäftigten, sollte im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines ausgewogenen europäischen Corporate-Governance-Rahmens als äußerst wichtiges Element betrachtet werden.

(9)  Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sind oft bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften in der Union und können daher eine wesentliche Rolle bei der Corporate Governance sowie allgemein bei der Strategie und langfristigen Leistungsentwicklung dieser Gesellschaften spielen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat jedoch gezeigt, dass sich institutionelle Anleger und Vermögensverwalter oft nicht richtig in die Unternehmen einbringen, von denen sie Aktien halten, und dass die Kapitalmärkte oft Druck auf Unternehmen ausüben, damit diese kurzfristig Erfolge liefern, was die langfristige finanzielle und nicht finanzielle Leistung von Unternehmen gefährdet und neben verschiedenen anderen negativen Auswirkungen auch suboptimale Investitionen, beispielsweise in Forschung und Entwicklung, zu Lasten der langfristigen Leistungsentwicklung des Unternehmens ▌ zur Folge hat.

(10)  Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien und ihrer Einbeziehungspolitik sowie deren Umsetzung und Ergebnisse. Die Offenlegung derartiger Informationen würde sich positiv auf die Sensibilisierung der Anleger auswirken, Endbegünstigte wie künftige Rentner in die Lage versetzen, optimale Anlageentscheidungen zu treffen, den Dialog zwischen Unternehmen und ihren Aktionären erleichtern, zur stärkeren Einbeziehung der Aktionäre führen und die Rechenschaftspflicht der Unternehmen gegenüber Interessenträgern und Zivilgesellschaft ausbauen.

(11)  Deshalb sollten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre ausarbeiten, in der unter anderem festgelegt wird, wie sie die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren, wie sie die Unternehmen, in die investiert werden soll, einschließlich ihrer ökologischen und sozialen Risiken, überwachen, wie sie Dialoge mit diesen Unternehmen und ihren Interessenträgern führen und Stimmrechte ausüben. Die Einbeziehungspolitik sollte Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte (wenn beispielsweise der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen Finanzdienstleistungen für das Unternehmen erbringen, in das investiert werden soll) enthalten. Die Politik, ihre Umsetzung und ihre Ergebnisse sollten jährlich offengelegt und den Kunden der institutionellen Anleger mitgeteilt werden. Entscheiden sich institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter gegen die Ausarbeitung einer Einbeziehungspolitik und/oder gegen die Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse, müssen sie unmissverständlich und ausführlich begründen, warum dies der Fall ist.

(12)  Institutionelle Anleger sollten jährlich offenlegen, wie ihre Anlagestrategie an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Nutzen sie die Dienste von Vermögensverwaltern – sei es im Rahmen von Verwaltungsmandaten, bei denen die Vermögenswerte individuell verwaltet werden, oder für die Verwaltung zusammengelegter Mittel –, sollten sie die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter in Bezug auf mehrere Aspekte offenlegen, beispielsweise ob Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt, oder Anreize dafür, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen trifft und sich in die Unternehmen einbringt, wie die Leistung des Vermögensverwalters beurteilt wird, wie sich das Entgelt für die Anlageverwaltungsdienste zusammensetzt und wie hoch der angestrebte Portfolioumsatz ist. Dies würde zu einer angemessenen Abstimmung der Interessen der Endbegünstigten institutioneller Anleger, der Vermögensverwalter und der Unternehmen, in die investiert wird, beitragen sowie möglicherweise zur Entwicklung längerfristiger Anlagestrategien und zu längerfristigen Beziehungen zu den Unternehmen, in die investiert wird, unter Einbeziehung der Aktionäre führen.

(13)  Vermögensverwalter sollten verpflichtet sein, zu veröffentlichen, inwiefern ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vermögensverwaltungsvereinbarung in Einklang stehen und wie die Anlagestrategie und die Anlageentscheidungen zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen. Sie sollten zudem den Portfolioumsatz und Angaben dazu veröffentlichen, ob sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Leistungsentwicklung der Unternehmen treffen, in die investiert werden soll, ▌und ob die Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzen. Weitere Informationen, auch Angaben zur Zusammensetzung des Portfolios, zu den Portfolioumsatzkosten, zu bisherigen Interessenkonflikten und den Maßnahmen, mit denen darauf reagiert wurde, sollten die Vermögensverwalter direkt gegenüber den institutionellen Anlegern offenlegen. Diese Informationen würden dem institutionellen Anleger eine bessere Überwachung des Vermögensverwalters ermöglichen und bieten Anreize für eine bessere Interessenabstimmung und für die Einbeziehung der Aktionäre.

(14)  Zur Verbesserung der Informationen in der Aktieninvestitionskette sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen treffen und umsetzen, damit so gut wie möglich gewährleistet ist, dass ihre Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden. Berater für die Stimmrechtsvertretung sollten einen Verhaltenskodex einführen und diesen einhalten. Bei Abweichungen von diesem Kodex sollte – zusammen mit gegebenenfalls vereinbarten Alternativlösungen – eine entsprechende Erklärung und Begründung abgegeben werden. Berater für die Stimmrechtsvertretung sollten über die Anwendung ihres Verhaltenskodex jährlich Bericht erstatten. Sie sollten bestimmte wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Stimmempfehlungen ebenso offenlegen wie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten.

(15)  Da die Vergütung eines der Hauptinstrumente ist, mit dem Unternehmen ihre Interessen mit denen ihrer Unternehmensleitung in Einklang bringen können, und angesichts der zentralen Rolle, die Mitglieder der Unternehmensleitung in Unternehmen spielen, ist es wichtig, die Vergütungspolitik von Unternehmen unbeschadet der Bestimmungen zur Vergütung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) angemessen und unter Berücksichtigung der von den Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewandten unterschiedlichen Unternehmungsleitungsstrukturen festzulegen. Die Leistungen von Mitgliedern der Unternehmensleitung sollte anhand sowohl finanzieller als auch nicht finanzieller Kriterien – wie ökologischen und sozialen Faktoren und Aspekten der Unternehmensführung – bewertet werden.

(15a)  Die Vergütungspolitik in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensleitung muss auch zum langfristigen Wachstum des Unternehmens beitragen; sie sollte einer wirksameren Umsetzung der Corporate Governance entsprechen und nicht ausschließlich oder vor allem an kurzfristige Investitionsziele geknüpft sein.

(16)  Um sicherzustellen, dass Aktionäre auch tatsächlich Einfluss auf die Vergütungspolitik nehmen können, sollten sie das Recht erhalten, über die Vergütungspolitik des Unternehmens auf der Grundlage einer klaren, verständlichen und umfassenden Übersicht, die mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang steht und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten sollte, abzustimmen. Unternehmen sollten die Unternehmensleitung nur entsprechend der Vergütungspolitik entlohnen, über die die Aktionäre abgestimmt haben. Die Vergütungspolitik, über die abgestimmt wurde, sollte unverzüglich offengelegt werden. [Abänd. 30]

(17)  Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht des Unternehmens beratend abzustimmen. Um zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen, sollte der Vergütungsbericht klar und verständlich sein und einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütung enthalten. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, sollte das Unternehmen gegebenenfalls einen Dialog mit den Aktionären aufnehmen, um die Gründe für die Ablehnung zu erfahren. Das Unternehmen sollte im nächsten Vergütungsbericht darlegen, wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde. [Abänd. 31]

(17a)  Mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten von großen Unternehmen und insbesondere hinsichtlich der erzielten Gewinne, der auf den Gewinn gezahlten Steuern und der erhaltenen Beihilfen ist entscheidend dafür, dass die Aktionäre und die übrigen EU-Bürger den Unternehmen Vertrauen entgegenbringen und dass ihre Einbeziehung erleichtert wird. Eine obligatorische Berichterstattung in diesem Bereich kann daher als wichtiges Element der Verantwortung der Unternehmen gegenüber den Aktionären und der Gesellschaft betrachtet werden.

(18)  Damit Interessenträger, Aktionäre und die Zivilgesellschaft problemlos Zugang zu allen relevanten Corporate-Governance-Informationen haben, sollte der Vergütungsbericht Teil der Erklärung zur Unternehmensführung sein, die börsennotierte Gesellschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013(6) veröffentlichen sollten.

(18a)  Es muss zwischen Verfahren zur Festsetzung von Vergütungen für Mitglieder der Unternehmensleitung und Lohnbildungssystemen für Beschäftigte unterschieden werden. Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten daher die durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

(18b)  Ebenfalls von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten gegebenenfalls die Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(19)  Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können den Unternehmen ▌ abträglich sein, da sie dem nahe stehenden Unternehmen/der nahe stehenden Person die Möglichkeit geben können, sich Werte des Unternehmens anzueignen. Folglich sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unternehmensinteressen von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Unternehmen gemäß Verfahren genehmigt werden, durch die verhindert wird, dass ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person seine/ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Unternehmens und von Aktionären, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, bieten. Bei wesentlichen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ▌ sollten die Unternehmen die Transaktionen spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekanntmachen und der Bekanntmachung einen Bericht ▌ beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. Die Mitgliedstaaten sollten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und einem oder mehreren Mitgliedern seiner Gruppe unter der Voraussetzung von diesen Anforderungen ausnehmen dürfen, dass sich diese Mitglieder der Gruppe oder Gemeinschaftsunternehmen im vollständigen Besitz des Unternehmens befinden oder dass kein anderes dem Unternehmen nahe stehendes Unternehmen oder keine anderen dem Unternehmen nahe stehende Person eine Beteiligung an den Mitgliedern oder den Gemeinschaftsunternehmen hält und dass die Transaktionen im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden.

(20)  Angesichts der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995(7) ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und dem Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu finden. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten sich auf den Namen, die Kontaktdaten, einschließlich der vollständigen Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, und die Anzahl der Aktien und der Stimmrechte der jeweiligen Aktionäre beschränken. Diese Angaben sollten richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und Finanzintermediäre und Unternehmen sollten die Berichtigung oder Löschung aller unrichtigen oder unvollständigen Daten gestatten. Die Angaben zur Identifizierung der Aktionäre sollten ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, der Einbeziehung der Aktionäre und des Dialogs zwischen Unternehmen und Aktionär verwendet werden.

(21)  Damit die Anwendung der Artikel über die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Vergütungsberichte einheitlich erfolgt, sollte der Kommission für die Festlegung der spezifischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über die Identität von Aktionären, die Informationsübermittlung zwischen dem Unternehmen und den Aktionären, die durch den Finanzintermediär erleichterte Ausübung der Aktionärsrechte und die standardisierte Darstellung des Vergütungsberichts die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)  Um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie oder die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auch tatsächlich angewendet werden, sollte jeder Verstoß gegen diese Vorschriften mit Sanktionen geahndet werden. Die Sanktionen sollten zu diesem Zweck hinreichend abschreckend und verhältnismäßig sein.

(23)  Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund des internationalen Charakters des Aktienmarktes der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten wahrscheinlich zu unterschiedlichen Vorschriften führen würden, was das Funktionieren des Binnenmarktes untergraben oder behindern könnte, und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011(8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)  In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"

„Sie legt außerdem konkrete Anforderungen fest, die darauf ausgerichtet sind, die langfristige Einbeziehung der Aktionäre zu erleichtern, einschließlich der Identifizierung der Aktionäre, der Informationsübermittlung und der Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Zusätzlich schafft sie Transparenz bezüglich der Einbeziehungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern sowie der Tätigkeiten von Beratern für die Stimmrechtsvertretung, und sie legt bestimmte Anforderungen an die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und an Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen fest.“

"

(aa)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:"

„3a. Die Unternehmen gemäß Absatz 3 sind in keinem Fall von den in Kapitel Ib festgelegten Bestimmungen ausgenommen.“

"

(b)  Nach Absatz 3a wird folgender Absatz angefügt:"

3b. Kapitel Ib gilt für institutionelle Anleger und für Vermögensverwalter, soweit diese entweder direkt oder über einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Namen institutioneller Anleger Anlagen tätigen und soweit sie in Aktien investieren. Es gilt auch für Berater für die Stimmrechtsvertretung.

"

(ba)  Nach Absatz 3b wird folgender Absatz angefügt: "

„3c. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer EU-Rechtsvorschriften zur Regulierung bestimmter Arten börsennotierter Gesellschaften oder Unternehmen. Die Bestimmungen sektorspezifischer EU-Rechtsvorschriften gehen dieser Richtlinie dann vor, wenn die Anforderungen nach dieser Richtlinie den in sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen widersprechen. Enthält diese Richtlinie spezifischere Regelungen oder fügt sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, hinzu, werden diese Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt.“

"

(2)  In Artikel 2 werden folgende Buchstaben d bis jc angefügt:"

„d) „Finanzintermediär“ bezeichnet eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union hat und für Kunden Depotkonten führt;

   da) „großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das den Kriterien von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU entspricht;
   db) „große Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe, die den Kriterien von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU entspricht;
   e) „Finanzintermediär aus einem Drittland“ bezeichnet eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung außerhalb der Europäischen Union hat und für Kunden Depotkonten führt;
   f) „institutioneller Anleger“ bezeichnet ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Tätigkeiten der Rückversicherung zur Abdeckung von Lebensversicherungsverpflichtungen ausübt und nicht gemäß den Artikel 3, 4, 9, 10, 11 oder 12 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeschlossen ist, oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;
   g) „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11), die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für institutionelle Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12), der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13); oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;
   h) „Einbeziehung der Aktionäre“ bezeichnet die Überwachung von Unternehmen in Bezug auf wesentliche Angelegenheiten, darunter Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistungsentwicklung, Risiko, Kapitalstruktur, Humanressourcen, soziale und ökologische Auswirkungen sowie Unternehmensführung (Corporate Governance) durch einen Aktionär, allein oder zusammen mit anderen Aktionären, sowie den Dialog mit den Unternehmen und deren Interessenträgern zu diesen Angelegenheiten und die Ausübung der Stimmrechte und anderer mit Aktien verbundener Rechte;
   i) „Berater für die Stimmrechtsvertretung“ bezeichnet eine juristische Person, die Aktionären gewerbsmäßig Empfehlungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Stimmrechte erteilt;
   l) „Mitglied der Unternehmensleitung“ bezeichnet
   jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens,
   Vorstandsvorsitzende und stellvertretende Vorstandsvorsitzende, wenn sie nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens sind;
   j) der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen“ hat dieselbe Bedeutung wie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) übernommen wurden;
   ja) „Vermögenswerte“ bezeichnet das in der gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten konsolidierten Bilanz des Unternehmens ausgewiesene Gesamtvermögen;
   jb) „Interessenträger“ bezeichnet Einzelpersonen, Gruppen, Organisationen oder örtliche Gemeinschaften, die durch den Betrieb und die Leistung des Unternehmens betroffen sind oder in anderer Weise ein Interesse daran haben;
   jc) „Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet alle Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes gehört:
   die Namen der Aktionäre und ihre Kontaktdaten (einschließlich der vollständigen Anschrift, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse) und, wenn es sich um juristische Person handelt, ihre Rechtsträgerkennung oder, falls diese nicht verfügbar ist, andere Identifikationsdaten;
   die Zahl gehaltener Aktien und der mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte.“

"

(2a)  In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:"

„Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten in die Definition des Begriffs „Mitglied der Unternehmensleitung“ in Absatz 1 Buchstabe l andere Personen in vergleichbarer Position aufnehmen.“

"

(2b)  Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 2a

Datenschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erfolgt.“

"

(3)  Nach Artikel 3 werden die folgenden Kapitel Ia und Ib eingefügt:"

„Kapitel Ia

Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Artikel 3a

Identifizierung der Aktionäre

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen das Recht der Identifizierung ihrer Aktionäre haben. Dabei werden bestehende nationale Systeme berücksichtigt.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzintermediär dem Unternehmen auf dessen Antrag hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären übermittelt ▌. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die Anfrage des Unternehmens unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet. Der Finanzintermediär, der über die Informationen über die Identität von Aktionären verfügt, übermittelt sie direkt dem Unternehmen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zentralverwahrer die Finanzintermediäre sind, die für die Erfassung der Informationen über die Identität von Aktionären und für deren direkte Übermittlung an das Unternehmen zuständig sein sollen.

3.  Die Aktionäre werden von dem Finanzintermediär ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass die Informationen über ihre Identität gemäß diesem Artikel verarbeitet werden können, und gegebenenfalls darüber, dass die Informationen tatsächlich an das Unternehmen weitergeleitet wurden. Die betreffenden Informationen dürfen ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung der Rechte des Aktionärs, im Interesse der Einbeziehung des Aktionärs und für den Dialog zwischen Unternehmen und Aktionären über Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen, verwendet werden. Unternehmen sollte es in jedem Fall gestattet sein, Dritten eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, indem sie die verschiedenen Kategorien von Aktionären offen legen. Das Unternehmen und der Finanzintermediär sorgen dafür, dass natürliche und juristische Personen unvollständige oder unrichtige Daten korrigieren oder löschen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und die Finanzintermediäre die Informationen über die Identität von Aktionären, die ihnen gemäß diesem Artikel übermittelt werden, nicht länger als notwendig und in keinem Fall länger als 24 Monate aufbewahren, nachdem das Unternehmen oder der Finanzintermediär erfahren hat, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung der Informationen über die Identität von Aktionären an das Unternehmen gemäß Absatz 2 durch einen Finanzintermediär nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben, betrachtet wird.

5.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mindestanforderungen an die Übermittlung von Informationen bezüglich der Frage, welche Informationen zu übermitteln sind, welches Format Antrag und Übermittlung haben sollten, einschließlich der zu verwendenden sicheren Formate, und welche Fristen einzuhalten sind, zu erlassen. [Abänd. 24]

Artikel 3b

Übermittlung von Informationen

1.  Für Fälle, in denen ein Unternehmen nicht direkt mit seinen Aktionären kommuniziert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Finanzintermediär den Aktionären oder gemäß den vom Aktionär erteilten Anweisungen einem Dritten die Informationen im Zusammenhang mit ihren Aktien in allen folgenden Fällen unverzüglich über die Website des Unternehmens zur Verfügung stellt und übermittelt:

   (a) die Information ist zur Ausübung eines dem Aktionär aus seinen Aktien erwachsenden Rechts erforderlich;
   (b) die Information ist für alle Aktionäre bestimmt, die Aktien der betreffenden Gattung halten.

2.  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, dem Finanzintermediär die Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte gemäß Absatz 1 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.

3.  Die Mitgliedstaaten verpflichten den Finanzintermediär, den Unternehmen unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.

4.  Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, werden die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

5.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen an die Übermittlung von Informationen bezüglich des Inhalts der zu übermittelnden Informationen, der einzuhaltenden Fristen und des Formats der zu übermittelnden Informationen, einschließlich der zu verwendenden sicheren Formate, zu erlassen.

Artikel 3c

Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzintermediäre die Ausübung der Aktionärsrechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an Hauptversammlungen und Stimmabgabe dabei, erleichtern. Diese Erleichterung erfolgt durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

   (a) Der Finanzintermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär selbst oder ein von diesem benannter Dritter die Rechte ausüben kann;
   (b) der Finanzintermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen über ihre Website das Protokoll der Hauptversammlungen und die Ergebnisse der Abstimmung veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die auf Hauptversammlungen von den Aktionären oder in deren Namen abgegebenen Stimmen bestätigen, wenn sie auf elektronischem Wege abgegeben werden. Wird die Stimme von dem Finanzintermediär abgegeben, ist die Bestätigung dem Aktionär zu übermitteln. Gibt es in einer Verwahrkette mehr als einen Finanzintermediär, wird die Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weitergeleitet.

3.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Präzisierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen an die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte bezüglich der Art der Erleichterung, der Form der Bestätigung der Stimmabgabe und der einzuhaltenden Fristen zu erlassen.

Artikel 3d

Transparenz der Kosten

1.  Die Mitgliedstaaten können es den Finanzintermediären gestatten, die Kosten für die gemäß diesem Kapitel zu erbringenden Dienstleistungen den Unternehmen in Rechnung zu stellen. Die Finanzintermediäre legen ihre Preise, Gebühren und jegliche anderen Entgelte für jede der in diesem Kapitel genannten Dienstleistungen einzeln offen.

2.  Wenn es den Finanzintermediären gestattet ist, Kosten gemäß Absatz 1 in Rechnung zu stellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzintermediäre gesondert für jede Dienstleistung die Kosten der in diesem Kapitel erwähnten Dienstleistungen veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Kosten, die von einem Finanzintermediär den Aktionären, Unternehmen oder anderen Finanzintermediären in Rechnung gestellt werden, diskriminierungsfrei, angemessen und verhältnismäßig sind. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und grenzüberschreitenden Rechten sind nur zulässig, wenn sie ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und den Unterschieden entsprechen, die bei den tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen bestehen.

Artikel 3e

Finanzintermediäre aus Drittländern

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Finanzintermediäre aus Drittländern mit Zweigniederlassung in der Union.

Kapitel Ib

Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung

Artikel 3f

Einbeziehungspolitik

1.  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 3f Absatz 4 sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine Politik zur Einbeziehung der Aktionäre („Einbeziehungspolitik“) ausarbeiten. Mit dieser Einbeziehungspolitik wird bestimmt, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

   (a) die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;
   (b) Unternehmen überwachen, in die investiert werden soll, auch in Bezug auf deren nicht finanzielle Leistung sowie die Minderung sozialer und ökologischer Risiken;
   (c) Dialoge mit Unternehmen führen, in die investiert werden soll;
   (d) Stimmrechte ausüben;
   (e) die Dienste von Beratern für die Stimmrechtsvertretung nutzen;
   (f) mit anderen Aktionären kooperieren;
   (fa) den Dialog mit anderen Interessenträgern von Unternehmen, in die investiert werden soll, führen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 3f Absatz 4 sicher, dass die Einbeziehungspolitik auch Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Aktionäre enthält. Insbesondere sind solche Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Situationen auszuarbeiten:

   (a) Der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder mit diesen verbundene Unternehmen bieten dem Unternehmen, in das investiert werden soll, Finanzprodukte an oder haben anderweitige geschäftliche Beziehungen zu diesem;
   (b) ein Mitglied der Unternehmensleitung des institutionellen Anlegers oder des Vermögensverwalters ist auch Mitglied der Leitung des Unternehmens, in das investiert werden soll;
   (c) ein Vermögensverwalter, der das Vermögen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwaltet, investiert in ein Unternehmen, das Beiträge an diese Einrichtung zahlt;
   (d) ein institutioneller Anleger oder ein Vermögensverwalter ist mit einem Unternehmen verbunden, für dessen Aktien ein Übernahmeangebot abgegeben wurde.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter alljährlich ihre Einbeziehungspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und ihre Ergebnisse offenlegen. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei verfügbar sein. Institutionelle Anleger bieten ihren Kunden diese Informationen alljährlich..

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geben für jedes Unternehmen, von dem sie Aktien halten, öffentlich bekannt, ob und wie sie auf den Hauptversammlungen der betreffenden Unternehmen abgestimmt haben, und legen eine Erläuterung ihres Abstimmungsverhaltens vor. Stimmt ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers ab, so verweist der institutionelle Anleger darauf, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden. Die in diesem Absatz genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei abrufbar sein.

4.  Entscheiden sich institutionelle Anleger oder Vermögensverwalter gegen die Ausarbeitung einer Einbeziehungspolitik oder gegen die Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse, müssen sie unmissverständlich und ausführlich begründen, warum dies der Fall ist. [Abänd. 25]

Artikel 3g

Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass institutionelle Anleger der Öffentlichkeit gegenüber offenlegen, wie ihre Anlagestrategie („Anlagestrategie“) an das Profil und die Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten angepasst ist und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beiträgt. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei verfügbar sein und den Kunden des Unternehmens jährlich zusammen mit den Informationen zur Einbeziehungspolitik übermittelt werden.

2.  Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen –, legt der institutionelle Anleger die Hauptelemente der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter jährlich in Bezug auf folgende Aspekte offen:

   (a) Ob und in welchem Ausmaß Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abstimmt;
   (b) ob und in welchem Ausmaß Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung des Unternehmens einschließlich der nicht finanziellen Leistung trifft und sich in die Unternehmen einbringt, um deren Leistungsentwicklung zu verbessern und Anlagerenditen zu erzielen;
   (c) Methode und maßgeblicher Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und insbesondere, ob und wie dabei die langfristige Gesamtleistung berücksichtigt wird, im Gegensatz zu einer an einem Referenzwert oder an der Leistung anderer Vermögensverwalter, die eine ähnliche Anlagestrategie verfolgen, gemessenen Leistung;
   (d) wie die Struktur des Entgelts für die Anlageverwaltungsdienste dazu beiträgt, die Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten des institutionellen Anlegers abzustimmen;
   (e) was der angestrebte Portfolioumsatz oder Umsatzbereich ist, mit welcher Methode der Umsatz berechnet wird und ob es ein Verfahren gibt, das bei dessen Überschreitung durch den Vermögensverwalter Anwendung findet;
   (f) Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.

Sind eines oder mehrere der unter den Buchstaben a bis f genannten Elemente nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, begründet der institutionelle Anleger unmissverständlich und ausführlich, warum dies der Fall ist. [Abänd. 26]

Artikel 3h

Transparenz bei Vermögensverwaltern

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter gemäß den Absätzen 2 und 2a offen legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 in Einklang stehen ▌.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter jährlich folgende Informationen veröffentlichen:

   (a) Ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung einschließlich der nicht finanziellen Leistung des Unternehmens treffen, in das investiert werden soll;

   (b) das Portfolioumsatzniveau, die Methode zu dessen Berechnung und eine Erläuterung, falls der Umsatz über dem angestrebten Niveau lag;

   (c) ob es tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Einbeziehungstätigkeiten gab und gegebenenfalls welche, und wie der Vermögensverwalter mit diesen umgegangen ist;
   (d) ob und gegebenenfalls wie der Vermögensverwalter für die Zwecke der Einbeziehung Berater für die Stimmrechtsvertretung einsetzt;
   (e) wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung insgesamt zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beitragen.

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermögensverwalter institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Artikel 3g Absatz 2 geschlossen haben, jährlich alle folgenden Informationen offen legen:

   (a) wie ihr Portfolio zusammengesetzt wurde und eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen im Portfolio im vorangegangenen Zeitraum;
   (b) die Portfolioumsatzkosten;
   (c) ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und deren Umsetzung.

3.  Die gemäß Absatz 2 offen gelegten Informationen müssen zumindest auf der Website des Unternehmens kostenfrei verfügbar sein. Die gemäß Absatz 2a offen gelegten Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt und werden, sofern der Vermögensverwalter die Vermögenswerte nicht mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats verwaltet, auf Ersuchen auch anderen Anlegern zur Verfügung gestellt.

3a.  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass einem Vermögensverwalter in Ausnahmefällen gestattet werden kann, von der Offenlegung eines bestimmten Teils der nach diesem Artikel offen zu legenden Informationen abzusehen, wenn sich dieser Teil auf laufende Entwicklungen oder Angelegenheiten bezieht, über die Verhandlungen geführt werden, und seine Offenlegung der Wettbewerbsposition des Vermögensverwalters schwer schaden würde, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Artikel 3i

Transparenz bei Beratern für die Stimmrechtsvertretung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung angemessene Maßnahmen ergreifen und umsetzen, um – soweit sie dazu in der Lage sind – zu gewährleisten, dass ihre Untersuchungen und Stimmempfehlungen richtig und zuverlässig sind, auf einer sorgfältigen Prüfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen beruhen und ausschließlich im Interesse ihrer Kunden erarbeitet werden.

1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung den Verhaltenskodex angeben, den sie anwenden. Sollten sie von einer der in diesem Verhaltenskodex genannten Empfehlungen abweichen, geben sie eine entsprechende Erklärung und Begründung dafür ab und legen dar, welche Alternativmaßnahmen gegebenenfalls getroffen wurden. Diese Informationen werden zusammen mit der Angabe des Verhaltenskodex, den sie anwenden, auf der Website des Beraters für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht.

Berater für die Stimmrechtsvertretung erstatten über die Anwendung des Verhaltenskodex alljährlich Bericht. Die jährlichen Berichte werden auf der Website der Berater für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht und sind dort für mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung kostenfrei abrufbar.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung alljährlich folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Untersuchungen und Stimmempfehlungen veröffentlichen:

   (a) Die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
   (b) ihre Hauptinformationsquellen;
   (c) ob und gegebenenfalls wie sie den nationalen Markt sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
   (ca) die wesentlichen Merkmale der durchgeführten Untersuchungen und verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
   (d) ob sie eine Kommunikation oder einen Dialog mit den Unternehmen, die ihre Untersuchungen und Stimmempfehlungen betreffen, und ihren Interessenträgern unterhalten, und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;
   (da) die Politik im Hinblick auf die Vermeidung und Regelung potenzieller Interessenkonflikte;
   (e) die Gesamtzahl der an der Erarbeitung der Stimmempfehlungen beteiligten Mitarbeiter und deren Qualifikationen;
   (f) die Gesamtzahl der im vergangenen Jahr abgegebenen Stimmempfehlungen.

Diese Informationen werden auf der Website der Berater für die Stimmrechtsvertretung veröffentlicht und sind dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei verfügbar.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die Untersuchungen und die Vorbereitung der Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung oder Milderung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, informieren.“

"

(4)  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 9a

Recht auf Abstimmung über die Vergütungspolitik

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen eine Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung erarbeiten und über diese auf der Aktionärshauptversammlung verbindlich abstimmen lassen. Unternehmen entlohnen die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend der Vergütungspolitik, über die auf der Aktionärshauptversammlung abgestimmt wurde. Über Änderungen der Vergütungspolitik wird auf der Aktionärshauptversammlung abgestimmt, und die Vergütungspolitik wird in jedem Fall mindestens alle drei Jahre der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können aber vorsehen, dass die Abstimmungen auf der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik beratenden Charakter haben.

Wenn es vorher keine Vergütungspolitik gab und die Aktionäre den ihnen vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung – solange der Entwurf überarbeitet wird, im Höchstfall aber für die Dauer eines Jahres – nach den bestehenden Verfahren eine Vergütung zahlen.

Wenn es eine geltende Vergütungspolitik gibt und die Aktionäre den ihnen gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Entwurf der Vergütungspolitik ablehnen, kann das Unternehmen den Mitgliedern der Unternehmensleitung – solange der Entwurf überarbeitet wird, im Höchstfall aber für die Dauer eines Jahres – im Einklang mit der geltenden Politik eine Vergütung zahlen.

2.   Die Politik ist klar und verständlich, steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Unternehmens in Einklang und enthält Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

3.   Die Politik enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern sie die langfristigen Interessen und die langfristige Tragfähigkeit des Unternehmens fördert. Sie legt klare Kriterien für die Gewährung der festen und variablen Bestandteile der Vergütung, einschließlich sämtlicher Prämien und sämtlicher Vorteile in jeglicher Form, fest.

In der Politik ist das angemessene jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen angegeben. In der Politik wird erläutert, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Beschäftigten des Unternehmens in die Festlegung der Politik oder der Vergütung der Unternehmensleitung eingeflossen sind.

In der Politik werden die finanziellen und die nicht finanziellen Leistungskriterien, wobei gegebenenfalls Programme und Ergebnisse im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen berücksichtigt werden, angegeben, die für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile angewendet werden sollen, und es wird erläutert, inwiefern sie die langfristigen Interessen und die Tragfähigkeit des Unternehmens fördern und mit welchen Methoden festgestellt werden soll, inwieweit die Leistungskriterien erfüllt wurden; auch werden darin die Aufschubzeiten in Bezug auf variable Vergütungsbestandteile, die Wartezeiten bei aktienbezogener Vergütung und das Halten von Aktien nach dem Erwerb der damit verbundenen Rechte präzisiert sowie Angaben zu der Möglichkeit gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Wert von Aktien bei den finanziellen Leistungskriterien keine vorrangige Rolle spielt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aktienbezogene Vergütung bei Mitgliedern der Unternehmensleitung nicht der wichtigste Bestandteil ihrer Vergütung ist. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Unterabsatzes unter der Bedingung vorsehen, dass die Vergütungspolitik eine unmissverständliche und ausführliche Begründung dafür enthält, inwiefern eine solche Ausnahme die langfristigen Interessen und die langfristige Tragfähigkeit des Unternehmens fördert.

Die Politik enthält die wichtigsten Bestimmungen der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Verträge, der geltenden Kündigungsfristen, der Bestimmungen zu der Beendigung und den Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags sowie der Merkmale der betrieblichen Altersversorgungs- und Vorruhestandsregelungen. Wenn es nach nationalem Recht zulässig ist, dass Unternehmen Vereinbarungen mit Mitgliedern der Unternehmensleitung ohne Vertrag treffen, enthält in diesem Fall die Politik die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Verträge, der geltenden Kündigungsfristen, der Bestimmungen zu der Beendigung und den Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags sowie der Merkmale der betrieblichen Altersversorgungs- und Vorruhestandsregelungen.

Im Rahmen der Vergütungspolitik werden die Verfahren, nach denen das Unternehmen über die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung entscheidet, sowie die Rolle und die Arbeitsweise des Vergütungsausschusses festgelegt.

In der Politik wird der konkrete Entscheidungsprozess bei der Festlegung der Vergütungspolitik erläutert. Bei Überarbeitung der Politik enthält diese eine Erläuterung sämtlicher wesentlicher Änderungen sowie dazu, inwiefern die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte mindestens in den vergangenen drei aufeinander folgenden Jahren dabei berücksichtigt wurden.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vergütungspolitik nach Genehmigung durch die Aktionäre unverzüglich veröffentlicht wird und auf der Website des Unternehmens mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei verfügbar ist. [Abänd. 27 rev.]

Artikel 9b

Im Vergütungsbericht anzugebende Informationen und Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht erstellen, der einen umfassenden Überblick über die den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung, einschließlich neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder der Unternehmensleitung, im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß der Vergütungspolitik nach Artikel 9a gezahlte Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form enthält. Er enthält die folgenden Elemente, sofern einschlägig:

   (a) Die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Komponenten, die gewährt oder ausgezahlt wurde oder geschuldet wird, das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung mit der langfristigen Leistung verknüpft ist und wie die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien angewendet wurden;
   (b) das Verhältnis zwischen der Vergütung der Vorstandsmitglieder in den letzten drei Geschäftsjahren sowie ihr Verhältnis im selben Zeitraum zur allgemeinen Entwicklung der Unternehmensleistung und zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten;
   (c) jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben oder die geschuldet wird;
   (d) die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
   (e) Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
   (f) Informationen dazu, wie die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung festgesetzt wurde, einschließlich Angaben zur Rolle des Vergütungsausschusses.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Unternehmensleitung gemäß der Richtlinie 95/46/EG gewahrt bleibt.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktionäre das Recht haben, auf der Hauptversammlung über den Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr abzustimmen. Stimmen die Aktionäre gegen den Vergütungsbericht, nimmt das Unternehmen gegebenenfalls einen Dialog mit den Aktionären auf, um die Gründe für die Ablehnung zu erfahren. Das Unternehmen legt im nächsten Vergütungsbericht dar, ▌ wie der Abstimmung der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

3a.  Die einzelstaatlichen Lohnbildungssysteme für Beschäftigte und gegebenenfalls die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern in Verwaltungsräten bleiben von den Vergütungsregelungen gemäß diesem Artikel und Artikel 9a unberührt.

4.  Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der standardisierten Darstellung der Informationen gemäß Absatz 1 zu erlassen. [Abänd. 28]

Artikel 9c

Recht auf Abstimmung über Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ▌ spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt machen und der Bekanntmachung einen Bericht beifügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird, und bestätigt wird, dass sie aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist, und dargelegt wird, auf welchen Beurteilungen die Bewertung beruht. Die Bekanntmachung muss Informationen zur Art des Verhältnisses mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen, die Namen der nahe stehenden Unternehmen und Personen, den Betrag der Transaktion und alle weiteren für die Bewertung der wirtschaftlichen Fairness der Transaktion aus Sicht des Unternehmens und der Minderheitsaktionäre erforderlichen Informationen enthalten.

Die Mitgliedstaaten legen spezifische Regelungen hinsichtlich des nach Unterabsatz 1 anzunehmenden Berichts fest, einschließlich des Akteurs, der für die Vorlage der Berichte zuständig ist, bei dem es sich handeln muss entweder um

   einen unabhängigen Dritten,
   ein Aufsichtsgremium des Unternehmens oder
   einen Ausschuss unabhängiger Mitglieder der Unternehmensleitung.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Unternehmen gemäß Verfahren genehmigt werden, durch die verhindert wird, dass ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person seine/ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Unternehmens und von Aktionären, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, bieten.

Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass Aktionäre das Recht haben, über wesentliche Transaktionen abzustimmen, die von dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens genehmigt wurden.

Dadurch soll verhindert werden, dass nahe stehende Unternehmen und Personen einen Vorteil aus einer besonderen Stellung ziehen, und den Interessen des Unternehmens gebührender Schutz gewährt werden.

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nahe stehende Unternehmen und Personen sowie ihre Vertreter von der Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts und von den Abstimmungen und Entscheidungen, die gemäß Absatz 2 stattfinden, ausgeschlossen sind. Ist ein Aktionär an der Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen beteiligt, ist er von einer etwaigen Abstimmung, die diese Transaktion betrifft, ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ein Aktionär, der ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahestehende Person ist, an der Abstimmung teilnimmt, sofern das einzelstaatliche Recht angemessene Schutzmechanismen enthält, die während des Abstimmungsverfahrens gelten, um die Interessen der Aktionäre, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich Minderheitsaktionäre, zu schützen, indem das nahestehende Unternehmen oder die nahestehende Person daran gehindert wird, die Transaktion zu genehmigen, obwohl die Mehrheit der Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen oder Personen sind, und die Mehrheit der unabhängigen Mitglieder der Unternehmensleitung gegenteiliger Meinung sind.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transaktionen mit denselben nahe stehenden Unternehmen und Personen, die in einem beliebigen Zeitraum von 12 Monaten oder in demselben Geschäftsjahr getätigt wurden und nicht den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 unterworfen wurden, für die Zwecke dieser Absätze aggregiert werden.

4.  Die Mitgliedstaaten dürfen die folgenden Transaktionen von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ausnehmen:

   Transaktionen zwischen einem Unternehmen und einem oder mehreren Mitgliedern seiner Gruppe oder Gemeinschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Mitglieder der Gruppe oder die Gemeinschaftsunternehmen sich vollständig im Besitz des Unternehmens befinden oder kein nahe stehendes Unternehmen oder keine nahestehende Person des Unternehmens eine Beteiligung an diesen Mitgliedern oder an den Gemeinschaftsunternehmen hält;
   Transaktionen, die im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden.

4a.  Die Mitgliedstaaten legen fest, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind. Bei der Festlegung dessen, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind, wird Folgendes berücksichtigt:

   (a) Einfluss von Informationen über die Transaktion auf die Entscheidungen der am Genehmigungsprozess Beteiligten,
   (b) Einfluss der Transaktion auf Ergebnisse, Vermögen, Kapitalisierung oder Umsatz des Unternehmens sowie Stellung des nahe stehenden Unternehmens oder der nahe stehenden Person;
   (c) Risiken, die für das Unternehmen und seine Minderheitsaktionäre mit der Transaktion verbunden sind.

Bei der Festlegung dessen, was wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind, können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere quantitative Kennzahlen festlegen, die auf dem Einfluss der Transaktion auf Einnahmen, Vermögen, Kapitalisierung oder Umsatz des Unternehmens basieren oder der Art der Transaktion und der Stellung des nahe stehenden Unternehmens oder der nahe stehenden Person Rechnung tragen.

"

(5)  Nach Artikel 14 wird folgendes Kapitel IIa eingefügt:"

„Kapitel IIA

Delegierte Rechtsakte und Sanktionen

Artikel 14 a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ...* übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3a Absatz 5, Artikel 3b Absatz 5, Artikel 3c Absatz 3 und Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Artikel 14b

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [date for transposition] mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.“

"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

(-1) In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:"

„(17) „Steuervorbescheid“ jede vorgezogene Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften in grenzübergreifenden Situationen oder für Transaktionen eines Unternehmens, die dazu führen kann, dass einem Mitgliedstaat Steuereinnahmen verloren gehen oder das Unternehmen Steuerzahlungen aufgrund künstlicher gruppeninterner Gewinnverlagerungen einsparen kann.“

"

(-1a) Nach Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:"

„2a. Im Anhang zum Jahresabschluss müssen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Drittland, in dem sie jeweils über eine Niederlassung verfügen, auch die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenlegen:

   (a) Name(n), Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
   (b) Umsatz,
   (c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
   (d) Wert der Aktiva und jährliche Kosten der Erhaltung dieser Aktiva,
   (e) Verkäufe und Ankäufe,
   (f) Gewinn oder Verlust vor Steuern,
   (g) Steuern auf Gewinn oder Verlust,
   (h) erhaltene staatliche Beihilfen.
   (i) Muttergesellschaften erstellen neben den einschlägigen Daten ein Verzeichnis der in jedem Mitgliedstaat oder Drittstaat tätigen Tochterunternehmen.“

"

(-1b) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "

„3. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2a nicht auf den Jahresabschluss eines Unternehmens angewandt werden, wenn dieses Unternehmen in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird, der gemäß Artikel 22 zu erstellen ist, vorausgesetzt, diese Informationen sind im Anhang zum konsolidierten Abschluss enthalten.“

"

(-1c) Folgender Artikel 18a wird eingefügt:"

„Artikel 18a

Zusätzliche Offenlegungspflichten für große Unternehmen

1.  Große Unternehmen veröffentlichen im Anhang zum Abschluss neben den nach den Artikeln 16, 17 und 18 und den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie über ein Tochterunternehmen verfügen, wesentliche Bestandteile von und Informationen über Steuervorbescheide. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 Form und Inhalt der Veröffentlichung festzulegen.

2.  Unternehmen, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres nicht mehr als 500 Mitarbeiter auf konsolidierter Basis beschäftigen und am Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von höchstens 100 Mio. EUR auf konsolidierter Basis aufweisen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels befreit.

3.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels offengelegten Angaben enthalten sind.

4.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2006/43/EG geprüft.

"

(1)  Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(a)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:"

(h) den Vergütungsbericht gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2007/36/EG.“

"

(b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„3. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Urteil hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstaben c und d geforderten Angaben ab und überprüft, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h genannten Angaben gemacht wurden.“

"

(c)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:"

4. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen nach Absatz 1, die ausschließlich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h ausnehmen, es sei denn, dass diese Unternehmen Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.“

"

Artikel 2a

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:"

„(r) „Steuervorbescheid“ ist jede vorgezogene Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften in grenzübergreifenden Situationen oder für Transaktionen eines Unternehmens, die dazu führen kann, dass einem Mitgliedstaat Steuereinnahmen verloren gehen oder das Unternehmen Steuerzahlungen aufgrund künstlicher gruppeninterner Gewinnverlagerungen einsparen kann.“

"

(2)  Folgende Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 16a

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Emittenten

1.  Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Emittenten, jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen er über ein Tochterunternehmen verfügt, folgende Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen:

   (a) Name(n), Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
   (b) Umsatz,
   (c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
   (d) Gewinn oder Verlust vor Steuern,
   (e) Steuern auf Gewinn oder Verlust,
   (f) erhaltene staatliche Beihilfen,

2.  Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Angaben enthalten sind.

3.  Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Emittenten veröffentlicht.

Artikel 16b

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Emittenten

1.  Die Mitgliedstaaten verlangen von jedem Emittenten, jährlich aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen er über ein Tochterunternehmen verfügt, auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr wesentliche Bestandteile von und Informationen zu Steuervorbescheiden offenzulegen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c Form und Inhalt der Veröffentlichung festzulegen.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und deren Angaben in den von diesem Mutterunternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Angaben enthalten sind.

3.  Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Emittenten veröffentlicht.“

"

(3)  Artikel 27 Absatz 2a erhält folgende Fassung:"

„(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 27a.“

"

Artikel 3

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [18 months after entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0158/2015).
(2) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(3) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 87.
(4) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(8) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(9) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(10) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(11) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(12) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(15) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.


Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
PDF 255kWORD 63k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (COM(2014)0020 – C8-0016/2014 – 2014/0011(COD))
P8_TA(2015)0258A8-0029/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0020),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0016/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Mai 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0029/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juli 2015 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

P8_TC1-COD(2014)0011


(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1814.)

(1) ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 46.


Seeleute ***I
PDF 253kWORD 63k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG in Bezug auf Seeleute (COM(2013)0798 – C7-0409/2013 – 2013/0390(COD))
P8_TA(2015)0259A8-0127/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0798),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0409/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014(2),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Mai 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0127/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juli 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2015/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute

P8_TC1-COD(2013)0390


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/1794).

(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 35.
(2) ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 50.


Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Schweiz: „Horizont 2020“ und ITER-Tätigkeiten ***
PDF 252kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (05662/2015 – C8-0056/2015 – 2014/0304(NLE))
P8_TA(2015)0260A8-0181/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05662/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Abkommens für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (15369/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 186, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz  7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0056/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0181/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
PDF 542kWORD 190k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098 – C8-0075/2015 – 2015/0051(NLE))
P8_TA(2015)0261A8-0205/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0098),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0075/2015),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0205/2015),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten auf die Entwicklung einer wirksamen und koordinierten Beschäftigungsstrategie, die geeignet ist, den schwerwiegenden Auswirkungen der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wandels zu reagieren, insbesondere durch eine gezielte Ausbildungsförderung in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik und durch eine Anpassung der Bildungssysteme, um die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Besondere Anstrengungen sollten darauf gerichtet werden, die Beschäftigungsquote von Arbeitnehmern mit sehr geringer Schulbildung oder sehr niedrigen Qualifikationen sowie von Personen, die nicht in der Lage sind, schnell eine Ausbildung zu absolvieren oder rasch eine Qualifikation zu erwerben, zu erhöhen und die Arbeitslosigkeit, die immer weiter zunimmt und immer länger andauert, zu senken, insbesondere in zurückgebliebenen Gebieten. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als eine Priorität und als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner berücksichtigt werden. Die Union sollte diese Bemühungen mit Vorschlägen für Strategien zur Erreichung der Ziele des Vertrags unterstützen und für einen inklusiven und integrierten Arbeitsmarkt sowie für menschenwürdige Arbeitsbedingungen in der gesamten Union Sorge tragen, einschließlich angemessener Löhne, die auch im Wege von Kollektivverhandlungen erzielt werden.

Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Schätzungen von Eurostat zufolge waren im Januar 2015 23 815 000 Personen in der Union arbeitslos, 18 059 000 davon im Euro-Währungsgebiet.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Es ist nunmehr von grundlegender Bedeutung, verlässliche Indikatoren für die Armut festzulegen, in der zahlreiche Unionsbürger leben, unter Berücksichtigung der älteren Zahlen im Beschluss des Rates 2010/707/EU1a, in dem ermittelt wurde, dass mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung bewahrt werden müssen.
____________
1a Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)   Die Union hat die Pflicht, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen, gleichberechtigten Zugang zu Grundrechten gewährleisten sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sollte die Union die Anforderungen in Bezug auf die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigen.
(2)   Die Union hat die Pflicht, soziale Ausgrenzung, alle Formen der Armut und Diskriminierung zu bekämpfen, gleichberechtigten Zugang zu Grundrechten zu gewährleisten sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz zu fördern. Dieses übergeordnete Ziel sollte nicht durch Nebenwirkungen anderer Rechtsvorschriften oder Strategien gefährdet werden. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sollte die Union die Anforderungen in Bezug auf die Wahrung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigen.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)   Die Mitgliedstaaten sollten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie im Rat koordinieren. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten vom Rat angenommen werden, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.
(4)   Die Mitgliedstaaten sollten ihre Wirtschafts- und Sozialpolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie im Rat koordinieren. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten vom Rat angenommen werden, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Um für ein demokratischeres Beschlussfassungsverfahren über die integrierten Leitlinien Sorge zu tragen, die sich auf die Bürgerinnen und Bürger und die Arbeitsmärkte der gesamten Union auswirken, ist es wichtig, dass sowohl über die beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vom Rat und vom Europäischem Parlament, entschieden wird. Die integrierten Leitlinien müssen den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf der Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen vorrangig nachhaltige und integrierte Wirtschaftsmodelle anzunehmen.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)   Im Einklang mit den Vertragsbestimmungen hat die Union fiskalpolitische und makrostrukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Im Europäischen Semester werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung zusammengeführt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters wird seine Funktionsweise weiter verbessern.
(5)   Im Einklang mit dem Vertrag hat die Union fiskalpolitische und makrostrukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt, die sich deutlich auf die soziale und beschäftigungspolitische Lage in der Union auswirken. Diese politischen Maßnahmen können in einigen Teilen der Union zu Stagnations- und Deflationstendenzen führen, durch die Wachstum und Beschäftigung gehemmt werden könnten. In diesem Zusammenhang müssen unbedingt die neuen sozialen Indikatoren sowie die asymmetrischen Schocks berücksichtigt werden, die die Finanz- und Wirtschaftskrise in bestimmten Mitgliedstaaten ausgelöst hat. Im Europäischen Semester, das besser auf das Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 ausgerichtet werden sollte, werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für die integrierte multilaterale Überwachung der Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik zusammengeführt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters kann dessen Funktionsweise weiter verbessern, jedoch hat dieses Instrument noch nicht zu einer Verbesserung der Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten geführt, die am stärksten von der Krise betroffen waren.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Laut Angaben der Beobachtungsstelle zur Europäischen Sozialpolitik gibt es bereits in 26 Mitgliedstaaten der Union Formen der Einkommensstützung und des sozialen Schutzes.1a Marianne Thyssen, für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständiges Kommissionsmitglied, hat erklärt, dass es, wenn sie über die Politik sämtlicher EU-Mitgliedstaaten entscheiden könnte, in allen Ländern der EU ein Mindesteinkommen geben würde.
____________
1a http://www.eesc.europa.eu/resources/docs/revenu-minimum_-etude-ose_-vfinale_en--2.pdf
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Für die Schaffung eines Regulierungsrahmens für einen unionsweiten Mindestlohn fehlt die Regulierungsbefugnis auf der Ebene der Union.
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)   Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat erhebliche Schwächen in der Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union für ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte und ehrgeizige politische Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die Maßnahmen sollten eine Ankurbelung der Investitionen sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung bewirken, wobei Angebots- und Nachfrageseite berücksichtigt werden.
(6)   Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat gravierende Schwächen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und bei den Koordinierungsmechanismen der Union aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union für ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und Arbeitsplätze zu schaffen, wofür es notwendig ist, gegen die sehr hohe Arbeitslosigkeit vorzugehen, die in bestimmten Gebieten der Union herrscht. Dies erfordert konsequente, abgestimmte und ehrgeizige, vor allem aber wirksame politische Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die Maßnahmen sollten eine Ankurbelung der Investitionen bewirken, insbesondere solcher, die auf die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, Kleinstunternehmen, innovativer Start-up-Unternehmen und Unternehmen ausgerichtet sind, die umweltgerechte Beschäftigung fördern, sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung, wobei Angebots- und Nachfrageseite berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollten außerdem die Schaffung eines stärker integrativen, auf Rechten basierenden Arbeitsmarkts abzielen, flankiert durch einen angemessenen Sozialschutz. Sie sollten ferner Maßnahmen des sozialen Schutzes wie einen garantierten Mindestlohn umfassen, der im Einklang mit den nationalen Praktiken eingeführt werden muss, um die absolute Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen und sich um eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft bemühen, in der die Menschen dazu befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung abgebaut werden, insbesondere durch die Gewährleistung gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme und die Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme am Arbeitsmarkt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Regionen zugutekommen.
(7)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen, indem sie zuverlässigere Daten über die absolute Armut liefern, und sich um eine integrative und gerechtere Gesellschaft bemühen, in der die Menschen dazu befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle diskriminierungsfrei sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung erheblich abgebaut werden, insbesondere durch die Gewährleistung gut funktionierender Arbeitsmärkte und angemessener Sozialsysteme und die Beseitigung von unnötigen Verwaltungshindernissen sowie von Hindernissen für die Teilnahme am Arbeitsmarkt, insbesondere derjenigen Hindernisse, von denen Menschen mit Behinderungen betroffen sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen regionalen und lokalen Stellen zugutekommen. In diesem Zusammenhang ist der im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltene Fortschrittsanzeiger für wichtige beschäftigungs- und sozialpolitische Indikatoren ein besonders nützliches Instrument, das dazu beitragen kann, dass größere Probleme und Unterschiede im Bereich Beschäftigung und Soziales zeitnah aufgezeigt und diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen Maßnahmen am dringendsten erforderlich sind. Künftige Ausgaben des Fortschrittsanzeigers sollten jedoch auch nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten enthalten.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Der Europäische Rechnungshof hat drei kritische Aspekte für die Umsetzung der Jugendgarantie erkannt: die Angemessenheit der Gesamtmittelausstattung, die Definition eines „qualitativ hochwertigen Angebots“ und die Art der Überwachung und der Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Herangehensweise.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 b (neu)

(7b)  Im Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates sind folgende Ziele aufgelistet: die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020; die Senkung der Schulabbrecherquote auf unter 10 %; die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 %; die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung zu bewahren. Die Umsetzung der Strategie Europa 2020 im beschäftigungspolitischen und sozialen Bereich bleibt ein zentrales Ziel der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.

________________

1a Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)   Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 dar. Die Leitlinien bilden ein integriertes Bündel europäischer und nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, um die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen, einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen Policy-Mix und einen kohärenteren Beitrag der europäischen Politik zu den Zielen der Strategie Europa 2020 zu erreichen.
(8)   Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 dar, die bisher noch nicht erreicht wurden. Das Ergebnis der im Jahr 2014 durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Strategie Europa 2020 hat deutlich gezeigt, dass die Zielsetzungen der Strategie in den Bereichen Beschäftigung, Armut, soziale Ausgrenzung und Bildung nach wie vor von hoher Relevanz und gleichermaßen wichtig sind, voneinander abhängen und einander gegenseitig verstärken. Die Leitlinien bilden ein integriertes Bündel europäischer und nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, um die positiven Spillover-Effekte koordinierter Reformen zur Verringerung der Ungleichheiten und zur Steigerung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger, einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen Policy-Mix und einen kohärenteren Beitrag der europäischen Politik zu den Zielen der Strategie Europa 2020 zu erreichen.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)   Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(9)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten für eine wirksame Steuerung sorgen. Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt, überwacht und bewertet werden.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit wider. Sie stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet –
(10)  Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Angesichts der starken gegenseitigen Abhängigkeit der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten sollte der Rat bei der Annahme länderspezifischer Empfehlungen die Lage in den Nachbarländern sowie in den Ländern, zu denen der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Entwicklung der Arbeitnehmermigration oder anderer relevanter Indikatoren eindeutige Verbindungen hat, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission für den Fall, dass die länderspezifischen Empfehlungen angepasst werden müssen, über genaue und aktualisierte Statistiken und Daten verfügen.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern, Anstellungshindernisse für Unternehmen verringern, Unternehmertum fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleiner Unternehmen unterstützen, um die Beschäftigungsquote von Frauen und Männern zu erhöhen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten aktiv die Sozialwirtschaft und soziale Innovation fördern.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden das äußerst schwerwiegende Problem der Arbeitslosigkeit wirksam und rechtzeitig angehen, die Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und entsprechende Investitionen tätigen, die Frage des Zugangs für Risikogruppen aufgreifen und Hindernisse für die Einstellung von Menschen aller Qualifikationsniveaus in allen Arbeitsmarktbereichen verringern, auch durch den Abbau von Bürokratie und unter Einhaltung der Arbeits- und Sozialstandards, Unternehmertum unter Jugendlichen fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen unterstützen, um die Beschäftigungsquote von Frauen und Männern zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem umweltgerechte Arbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheits- und Sozialwesen, Arbeitsplätze im maritimen Bereich, die Sozialwirtschaft und soziale Innovation aktiv fördern.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf relevante Komponenten der steuerlichen Belastung abstellen sowie auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind.
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und für Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen, Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf relevante Komponenten der steuerlichen Belastung abstellen sowie auf die Bekämpfung von Diskriminierung und den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für Menschen mit Behinderungen und diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, wobei die bestehenden Arbeitsnormen einzuhalten sind.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen sowie bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Maßnahmen, mit denen für Löhne zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts gesorgt wird, sind nach wie vor wichtig, und zwar sowohl für die Schaffung von Arbeitsplätzen als auch für die Verringerung der Armut in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusammen mit den Sozialpartnern Lohnfestsetzungsmechanismen respektieren und fördern, die die Anpassung der Reallöhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und dazu beitragen, die in der Vergangenheit aufgetretenen Unterschiede auszugleichen, ohne den Deflationsdruck weiter zu erhöhen. Diese Mechanismen sollten gewährleisten, dass stets ausreichende Ressourcen verfügbar sind, um die grundlegenden Bedürfnisse zu erfüllen, wobei den spezifischen Armutsindikatoren der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen in geeigneter Weise bewertet werden, um für angemessene, existenzsichernde Löhne in der gesamten Union Sorge tragen zu können. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Angemessenheit dieser Mindestlöhne sicherstellen und ihre Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, das Haushaltseinkommen, die Gesamtnachfrage, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten Bürokratie abbauen, um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, da diese erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse und Qualifikationen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen und dabei deren Effektivität und Effizienz verbessern, um das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte zu erhöhen und sie zu befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft zu antizipieren und sich daran anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen verstärken, den Zugang zu einer hochwertigen Erwachsenenbildung für alle zu verbessern, und Strategien für aktives Altern und ein längeres Arbeitsleben umsetzen.
Die Mitgliedstaaten sollten eine nachhaltige Produktivität und eine Beschäftigungsfähigkeit in hochwertigen Arbeitsplätzen durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse und Qualifikationen fördern, die allen zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf das Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und Verkehrsdienstleistungen gelegt werden, da diese Bereiche unter Personalmangel leiden oder mittelfristig leiden werden. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Investitionen in hochwertige und inklusive Bildung ab dem frühen Kindesalter und in die Berufsbildungssysteme tätigen und dabei deren Effektivität und Effizienz verbessern, um die Kenntnisse der Arbeitskräfte auszubauen und ihr Qualifikationsniveau und die Diversität der Qualifikationen zu erhöhen und die Arbeitskräfte somit zu befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zu antizipieren und sich daran anzupassen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass soziale Kompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit in zahlreichen Berufen an Bedeutung gewinnen.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmergeist bei jungen Menschen fördern, unter anderem indem sie an Sekundarschulen fakultative Kurse über Unternehmensführung anbieten und die Gründung von Schülerunternehmen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden ihre Bemühungen verstärken, frühzeitige Schulabbrüche junger Menschen zu verhindern, den Übergang von Bildung und Ausbildung ins Berufsleben reibungsloser zu gestalten, den Zugang zu einer hochwertigen Erwachsenenbildung für alle zu verbessern und diesbezügliche Hindernisse abzubauen, unter besonderer Berücksichtigung von Hochrisikogruppen und ihren Bedürfnissen, indem die Qualifikationen dort aktualisiert werden, wo der Verlust des Arbeitsplatzes und die Änderungen auf dem Arbeitsmarkt eine aktive Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erforderlich machen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten Strategien für aktives Altern umsetzen, um eine gesunde Berufstätigkeit bis zum Erreichen des tatsächlichen Renteneintrittsalters zu ermöglichen.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 b (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das von einem sich ständig ändernden Arbeitsmarkt benötigte Qualifikationsniveau erreicht wird, und neben Programmen für die Erwachsenenbildung die allgemeine und berufliche Bildung fördern, wobei sie jedoch berücksichtigen sollten, dass auch Arbeitsplätze für Geringqualifizierte benötigt werden und dass die Beschäftigungsperspektiven für Hochqualifizierte besser sind als für mittelmäßig und gering Qualifizierte.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 c (neu)
Der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sollte, gekoppelt mit Familienunterstützung und Erziehungshilfe sowie mit Maßnahmen, die Eltern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern, eine Priorität umfassender Strategien und Investitionen sein und einen Beitrag dazu leisten, den Schulabgang ohne Abschluss zu verhindern und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2
Die hohe Arbeitslosigkeit muss bekämpft und Langzeitarbeitslosigkeit verhindert werden. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sollte durch umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien deutlich gesenkt werden, darunter Maßnahmen zur spezifischen aktiven Unterstützung Langzeitarbeitsloser bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erfordert einen umfassenden Ansatz dazu gehört die Ausstattung der einschlägigen Einrichtungen mit den notwendigen Mitteln, damit sie ihre nationalen Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie vollständig und konsequent durchführen können.
Das Problem der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit und hoher Arbeitslosigkeit in bestimmten Regionen, sollte umgehend wirksam gelöst sowie präventiv durch Kombination von angebots- und nachfrageorientierten Maßnahmen angegangen werden. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen und das Problem des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage sowie des Veraltens von Qualifikationen sollte durch umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien angegangen werden, darunter Maßnahmen zur personalisierten und bedürfnisorientierten aktiven Unterstützung Langzeitarbeitsloser und angemessene Formen des sozialen Schutzes von Langzeitarbeitslosen, um sie auf bewusste und verantwortungsvolle Weise wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erfordert einen umfassenden Ansatz in Form einer Gesamtstrategie für Jugendbeschäftigung. Dazu gehören Investitionen in Sektoren, in denen hochwertige Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden können, und die Ausstattung der einschlägigen Akteure wie Jugendfördereinrichtungen, Träger der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugendorganisationen und öffentliche Arbeitsverwaltungen mit den notwendigen Mitteln, damit sie ihre nationalen Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie vollständig und konsequent durchführen können, aber auch der zügige Abruf vorhandener Mittel durch die Mitgliedstaaten. Der Zugang zu Finanzmitteln für diejenigen, die ein Unternehmen gründen wollen, sollte durch eine bessere Verfügbarkeit von Informationen, den Abbau übermäßigen bürokratischen Aufwands und die Möglichkeit vereinfacht werden, das Arbeitslosengeld mehrerer Monate nach Vorlage eines Geschäftsplans und in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften in einen vorab ausgezahlten Zuschuss zur Unternehmensgründung umzuwandeln.
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Unterschiede bei der Ausarbeitung und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen und mit lokalen Arbeitsvermittlungsstellen zusammenarbeiten.
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3
Strukturelle Schwächen in der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und den frühzeitigen Schulabgang zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten den Bildungsstand anheben und die Einrichtung von Systemen des dualen Lernens sowie eine Aufwertung der beruflichen Bildung erwägen; gleichzeitig sollten mehr Möglichkeiten für die Anerkennung von Fähigkeiten vorgesehen werden, die außerhalb des formalen Bildungssystems erlangt wurden.
Strukturelle Schwächen in der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und den frühzeitigen Schulabgang zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, und um eine umfassende hochwertige Bildung ab den untersten Bildungsniveaus zu fördern. Dies erfordert flexible Bildungssysteme, die praxisorientiert sind. In Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten den Bildungsstand in qualitativer Hinsicht anheben, indem sie allen den Zugang zu Bildung ermöglichen, und Systeme des dualen Lernens einrichten und verbessern, die an ihre Bedürfnisse angepasst sind, indem sie die berufliche Bildung und bestehende Rahmen wie Europass aufwerten, sowie gegebenenfalls für eine angemessene Aktualisierung der Qualifikationen sorgen und sicherstellen, dass auch außerhalb des formalen Bildungssystems erworbene Qualifikationen anerkannt werden. Die Verbindungen zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt sollten verstärkt werden und es sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Ausbildung ausreichend breit angelegt ist, so dass die Menschen über eine solide Grundlage für lebenslange Beschäftigungsfähigkeit verfügen.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausbildungssysteme besser auf den Arbeitsmarkt abstimmen, um den Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitswelt zu erleichtern. Vor allem im Zusammenhang mit der Digitalisierung sowie im Hinblick auf neue Technologien sind grüne Arbeitsplätze und das Gesundheitswesen von wesentlicher Bedeutung.
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4
Die Hindernisse für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt sollten abgebaut werden, insbesondere für Frauen, ältere Arbeitnehmer, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und legale Migranten. Die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich gleicher Entlohnung, muss auf dem Arbeitsmarkt genauso sichergestellt werden wie der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung.
Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt muss weiter abgebaut werden, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, die mit Diskriminierung oder Ausgrenzung konfrontiert sind, wie Frauen, ältere Arbeitnehmer, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und legale Migranten. Die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich gleicher Entlohnung, muss genauso sichergestellt werden wie der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und ein Maß an Flexibilität, das zur Verhinderung der Ausgrenzung von Menschen, die aufgrund familiärer Verpflichtungen ihre Berufslaufbahn unterbrochen haben – wie beispielsweise pflegende Familienangehörige –, erforderlich ist. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten ihre Blockade der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten aufgeben.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4 a (neu)
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Quote der jungen Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), bei Frauen höher liegt als bei Männern, und dass das NEET-Phänomen in erster Linie auf einen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zurückzuführen ist, aber auch auf eine Inaktivität, die nicht dadurch bedingt ist, dass sich die Betroffenen in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds im Hinblick auf eine Verbesserung der Beschäftigung, der sozialen Inklusion, der Bildung und der öffentlichen Verwaltung intensiv nutzen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und die Förderung hochwertiger Beschäftigung, der sozialen Inklusion, der Bildung, der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienstleistungen intensiv, effektiv und effizient nutzen. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen und seine Investitionsplattformen sollten ebenfalls genutzt werden, um zu gewährleisten, dass hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und Arbeitnehmern die für den Übergang der Union zu einem nachhaltigen Wachstumsmodell erforderlichen Qualifikationen vermittelt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Segmentierung des Arbeitsmarktes verringern. Vorschriften und Einrichtungen, die sich mit dem Beschäftigungsschutz befassen, sollten ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Beschäftigte mit befristeten Verträgen oder Verträgen über selbstständige Dienstleistungen sicherstellen. Es sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität in puncto sozioökonomischer Sicherheit, Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewährleistet werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Segmentierung des Arbeitsmarktes verringern, indem sie prekären Beschäftigungsverhältnissen, Unterbeschäftigung, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Null-Stunden-Verträgen entgegenwirken. Vorschriften und Einrichtungen, die sich mit dem Beschäftigungsschutz befassen, sollten ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Beschäftigte mit befristeten Verträgen, Teilzeitverträgen, atypischen Verträgen oder Verträgen über selbstständige Dienstleistungen sicherstellen, wobei die Sozialpartner aktiv einbezogen und Tarifverhandlungen gefördert werden sollten. Für alle Arbeitnehmer sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität in puncto sozioökonomischer Sicherheit, zeitlicher Perspektive, angemessener Entlohnung, Rechte am Arbeitsplatz, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen (auch im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit), Sozialversicherungsschutz, Gleichstellung der Geschlechter und Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Daher ist es notwendig, den Eintritt junger Menschen ins Erwerbsleben, die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser und die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu fördern, indem erschwingliche Betreuungsdienste bereitgestellt werden und die Arbeitsorganisation modernisiert wird. Eine Angleichung der Arbeitsbedingungen nach oben sollte in der gesamten Union gefördert werden.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1 a (neu)
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte Unternehmertum, die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Bereichen, einschließlich grüner Arbeitsplätze, und Betreuung und Innovation begünstigen, damit die Fähigkeiten der Menschen bestmöglich genutzt und ihre lebenslange Entwicklung sowie von Arbeitnehmern ausgehende Innovation gefördert werden.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten – unter Beachtung der nationalen Gepflogenheiten – die nationalen Parlamente und Sozialpartner in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen und auf eine Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene hinarbeiten.
Die Mitgliedstaaten sollten – unter Beachtung des Partnerschaftsprinzips und der nationalen Gepflogenheiten – die nationalen Parlamente, Sozialpartner, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie regionale und lokale Behörden in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen und auf eine Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene hinarbeiten, insbesondere in denjenigen Ländern, in denen größere Probleme aufgrund einer durch die jüngste Deregulierung der Arbeitsmärkte und die Schwäche der Tarifverhandlungen verursachte Lohnabwertung bestehen.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten ihre aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit passiven Maßnahmen verbessern. Diese Maßnahmen sollten auf eine Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abzielen und nachhaltige Übergänge fördern, wobei die öffentlichen Arbeitsverwaltungen individualisierte Unterstützung anbieten und Systeme zur Leistungsmessung einrichten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sozialschutzsysteme tatsächlich diejenigen aktivieren und befähigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, und jene schützen, die (vorübergehend) vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und/oder nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Menschen auf potenzielle Risiken vorbereiten, indem sie in Humankapital investieren, und inklusive, allen offenstehende Arbeitsmärkte fördern sowie wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen.
Die Mitgliedstaaten sollten grundlegende Qualitätsstandards hinsichtlich ihrer aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen sicherstellen, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit unterstützenden Maßnahmen wie sozialer Absicherung verbessern. Diese Maßnahmen sollten auf eine Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, eine Stärkung der Tarifverhandlungen und des sozialen Dialogs abzielen und nachhaltige Übergänge fördern, wobei die hochqualifizierten öffentlichen Arbeitsverwaltungen individualisierte Unterstützung anbieten und Systeme zur Leistungsmessung einrichten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sozialschutzsysteme tatsächlich diejenigen aktivieren und befähigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, und jene schützen, die (vorübergehend) vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und/oder nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten als eine der möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten ein Mindesteinkommen einführen, das ihrer spezifischen sozioökonomischen Lage angemessen ist. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Menschen auf potenzielle Risiken und auf die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen vorbereiten, indem sie in Humankapital investieren, und inklusive, allen offenstehende Arbeitsmärkte fördern sowie wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte sichergestellt werden, so dass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Dazu gehört auch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der Anerkennung von Qualifikationen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dem Missbrauch der geltenden Regeln vorbeugen.
Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte als Grundrecht und Gegenstand bewusster Entscheidung sichergestellt werden, so dass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Dazu gehören auch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der wirksamen Anerkennung von Qualifikationen sowie der Abbau von Bürokratie und anderer bestehender Hindernisse. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten die Sprachbarrieren abbauen, indem sie die Ausbildungssysteme in diesem Bereich verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten auch das EURES-Netz angemessen nutzen, um die Mobilität von Arbeitnehmern zu fördern. Investitionen in Regionen, die von der Abwanderung von Arbeitskräften betroffen sind, sollten gefördert werden, um der Abwanderung Hochqualifizierter entgegenzuwirken und mobilen Arbeitnehmern Anreize für eine Rückkehr zu bieten.
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 a (neu) – Überschrift
Verbesserung der Qualität und Leistung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten dem Zugang zu Betreuung und erschwinglichen hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Bildung und Erziehung Vorrang einräumen, da dies wichtige Unterstützungsmaßnahmen für die Arbeitsmarktakteure sind und dazu beitragen, die Gesamtbeschäftigungsquote zu steigern, während sie gleichzeitig die Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende Strategien aufstellen und Investitionen tätigen, die für eine bessere Familienunterstützung und Erziehungshilfe erforderlich sind, sowie Maßnahmen ergreifen, die Eltern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern, und somit einen Beitrag dazu leisten, Schulabgängen ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss vorzubeugen und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Überschrift
Fairness, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit
Soziale Gerechtigkeit, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, um für Gerechtigkeit zu sorgen und Ungleichheiten zu beseitigen. Es bedarf vereinfachter und gezielterer sozialpolitischer Maßnahmen, ergänzt durch bezahlbare, hochwertige Kinderbetreuung und Bildungsangebote, Unterstützung bei Ausbildung und Beruf, Wohnraumförderung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu grundlegenden Leistungen wie Bankkonto und Internet; weiterhin sind Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitigen Schulabgangs und zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung erforderlich.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden ihre Sozialschutzsysteme verbessern, indem sie die Einhaltung grundlegender Standards sicherstellen, um einen wirksamen, effizienten und nachhaltigen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, um für ein Leben in Würde, Solidarität, den Zugang zur sozialer Sicherheit, die uneingeschränkte Achtung sozialer Rechte und Gerechtigkeit zu sorgen und Ungleichheiten zu beseitigen und Inklusion sicherzustellen, um die Armut, insbesondere der aus dem Arbeitsmarkt Ausgegrenzten und der schwächsten Bevölkerungsgruppen, zu beseitigen. Es bedarf vereinfachter, gezielterer und ehrgeizigerer sozialpolitischer Maßnahmen, die bezahlbare, hochwertige Kinderbetreuung und Bildungsangebote, wirksame Unterstützung bei Ausbildung und Beruf, Wohnraumförderung und allen offenstehender Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung sowie zu grundlegenden Leistungen wie Bankkonto und Internet umfassen; weiterhin sind Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitigen Schulabgangs und zur Bekämpfung absoluter Armut, sozialer Ausgrenzung und ganz allgemein sämtlicher Formen von Armut erforderlich. Insbesondere gegen Kinderarmut muss entschlossen vorgegangen werden.
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Zu diesem Zweck sollte eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass alle anspruchsberechtigten Personen aufgenommen, Investitionen in Humankapital gefördert und die Vorbeugung bzw. Verringerung der Armut unterstützt werden können.
Zu diesem Zweck sollte eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Diesbezüglich obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, die Höhe des Mindesteinkommens im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten so festzusetzen, dass es ihrer jeweiligen sozioökonomischen Lage angemessen ist. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass Zugang gefördert, alle Personen in nichtdiskriminierender Weise aufgenommen, Investitionen in Humankapital gefördert und die Vorbeugung bzw. Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Schutz vor anderen Risiken wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit unterstützt werden. Besonderes Augenmerk sollte Kindern gelten, die aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit ihrer Eltern in Armut leben.
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Rentensysteme sollten angepasst werden, damit sie für Frauen und Männer vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels nachhaltig und angemessen bleiben. Zu den Anpassungen gehören die Kopplung des gesetzlichen Rentenalters an die Lebenserwartung, die Erhöhung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und der Aufbau zusätzlicher Sparsysteme für den Ruhestand.
Die Rentensysteme sollten so umstrukturiert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für Frauen und Männer nachhaltig, sicher und angemessen bleiben, indem Ruhestandsregelungen gestärkt werden, die auf ein angemessenes Ruhestandseinkommen abzielen, das zumindest über der Armutsgrenze liegt. Im Rahmen der Rentensysteme sollte die Konsolidierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der drei Säulen der Sparsysteme für den Ruhestand vorgesehen sein. Die Koppelung des Renteneintrittalters an die Lebenserwartung ist nicht das einzige Instrument, um der Herausforderung des Alterns zu begegnen. Im Rahmen der Reformen der Rentensysteme sollten unter anderem die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, die Geburtenrate, die demografische Situation, die Lage im Hinblick auf Gesundheit und Wohlstand, Arbeitsbedingungen und die wirtschaftliche Abhängigkeitsrate berücksichtigt werden. Der beste Weg, um der Herausforderung des Alterns zu begegnen, besteht darin, die Gesamtbeschäftigungsquote unter anderem auf der Grundlage sozialer Investitionen in aktives Altern zu erhöhen.
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten sollten die Zugänglichkeit, Effizienz und Effektivität der Gesundheits- und Pflegesysteme verbessern und gleichzeitig ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität, Bezahlbarkeit, Zugänglichkeit, Effizienz und Effektivität der Gesundheits- und Pflegesysteme sowie der sozialen Dienste verbessern und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen in den entsprechenden Sektoren sorgen; gleichzeitig sollten sie die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme gewährleisten, indem sie die solidarische Finanzierung stärken.
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds umfassend nutzen, um Armut, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen zu verbessern, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern.
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 b (neu)
Zu den Zielen der Strategie Europa 2020, an denen die Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und nationalen Gegebenheiten – ihre nationalen Ziele ausrichten, gehört die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64‑jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, die Senkung der Schulabbrecherquote auf unter 10 %, die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34‑Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % und die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko von Armut und Ausgrenzung zu bewahren1a.
__________________
1aDiese Bevölkerungsgruppe wird als die Anzahl der Personen definiert, die nach drei Indikatoren (Armutsrisiko, materielle Deprivation, Erwerbslosenhaushalt) von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der am besten geeigneten Indikatoren und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und Prioritäten festzulegen.

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/001 FI/Broadcom – Finnland
PDF 271kWORD 73k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag Finnlands – EGF/2015/001 FI/Broadcom) (COM(2015)0232 – C8-0135/2015 – 2015/2125(BUD))
P8_TA(2015)0262A8-0210/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0232 – C8-0135/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0210/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Krisenkriteriums für die Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2015/001 FI/Broadcom auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 568 Entlassungen bei Broadcom Communications Finland, einem in der NACE-Rev.-2-Abteilung 46 („Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)“)(4) tätigen Unternehmen, und zwei Zulieferern bzw. nachgeschalteten Herstellern gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 365 000 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 30. Januar 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 2 Juni 2015 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  weist darauf hin, dass in den 2000er Jahren die Zahl der Beschäftigten in finnischen Tochterunternehmen auf allen Kontinenten anstieg, bis Asien 2004 zum größten Arbeitgeber in der Elektronik- und Elektroindustrie aufstieg und die Beschäftigtenzahlen in Europa zu sinken begannen; ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Broadcom zum Teil mit einer Entwicklung in Zusammenhang stehen, die die gesamte finnische Elektronikindustrie erfasst hat und 2011 darin gipfelte, dass Nokia Massenentlassungen ankündigte; kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse im Wesentlichen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen;

4.  stellt fest, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit insbesondere in der Region Nordösterbotten (Teil der NUTS(5)-2-Region FI1A), wo 424 der 568 Entlassungen vorgenommen wurden, weiter verschärfen werden; stell fest, dass die Arbeitslosenquote in dieser Region kontinuierlich einige Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt liegt; stellt fest, dass die Arbeitslosenquote im August 2014 im Landesdurchschnitt bei 12,2 %, in Nordösterbotten bei 14,1 % und in der am stärksten betroffenen Stadt, Oulu, bei 16,1 % lag und dass diese Region stark von den 2011 bei Nokia einsetzenden Massenentlassungen betroffen war;

5.  ist der Ansicht, dass Umfragen und Besuche in Unternehmen Maßnahmen sind, die nicht nur den entlassenen Arbeitnehmern, die Gegenstand dieses Antrags sind, zugutekommen, sondern auch zum Aufbau von Wissen über Beschäftigungsfragen innerhalb dieses Sektors im Hinblick auf künftige Entlassungen beitragen können; stellt fest, dass diese spezifischen Aktionen bereits eine Fortsetzung einer ähnlichen Maßnahme darstellen, die bei einem früheren EGF-Fall in Finnland (EGF/2013/001 FI/Nokia) durchgeführt wurde;

6.  weist darauf hin, dass für den Wirtschaftszweig „Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)“ bislang ein weiterer EGF-Antrag (EGF/2010/012 NL/Noord Holland ICT) gestellt wurde, der sich ebenfalls auf das Globalisierungskriterium stützte;

7.  stellt mit Genugtuung fest, dass die finnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 11. August 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Finnland drei Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: (i) Hilfestellung bei der Annahme einer neuen Stelle, (ii) Hilfestellung beim Schritt in die Selbständigkeit und (iii) Schulungs- und Bildungsangebote;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörden planen, 17,46 % aller Kosten für Beihilfen und Anreize in Form von Gehaltsbeihilfen (Teil des Gehalts bei jedem Beschäftigungsverhältnis, das für einen zu unterstützenden Arbeitnehmer begründet wird) und Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten zu verwenden, was der Hälfte der für solche Maßnahmen maximal zulässigen 35 % aller Kosten entspricht;

10.  begrüßt das von den finnischen Behörden angewandte Verfahren der Konsultation der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter bzw. der Sozialpartner sowie der lokalen und regionalen Behörden;

11.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

13.  begrüßt die Komplementarität der vorgeschlagenen Interventionen des EGF mit anderen aus nationalen Fonds oder Unionsfonds finanzierten Maßnahmen;

14.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

15.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

16.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands – EGF/2015/001 FI/Broadcom)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1477.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).


Haushaltsplan 2016 – Mandat für den Trilog
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Entschließung
Anlage
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2016 (2015/2074(BUD))
P8_TA(2015)0263A8-0217/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015)0300),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2016, Einzelplan III – Kommission(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2015 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2016,

–  gestützt auf Titel II Kapitel 8 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A8-0217/2015),

Haushaltsplanentwurf 2016: Einhaltung der Verpflichtungen und Finanzprioritäten

1.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 11. März 2015 die Schaffung von menschenwürdigen und hochwertigen Arbeitsplätzen und die Entwicklung von Unternehmen und unternehmerischer Initiative für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der gesamten Union zusammen mit der Solidarität nach innen und nach außen sowie der Sicherheit in Europa in den Mittelpunkt seiner Prioritäten für den Haushaltsplan 2016 stellte; bekräftigt das Engagement des Parlaments für die Einhaltung der rechtlichen und politischen Verpflichtungen und fordert die Organe auf, ihre Zusagen zu erfüllen;

2.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014 – 2016 die Obergrenzen für alle Rubriken festgesetzt wurden, jedoch auch spezifische und maximal mögliche Flexibilität gewährleistet wurde, damit die Union ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann, ebenso wie besondere Instrumente bereitgestellt werden, damit sie auf konkrete unvorhergesehene Umstände reagieren oder eindeutig ermittelte Ausgaben über die Obergrenzen hinaus finanzieren kann;

3.  begrüßt, dass die zuvor genannten Prioritäten im Entwurf der Kommission für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 gestärkt werden und vorgeschlagen wird, die EU-Unterstützung für Investitionen, Wissen, Arbeitsplätze und wachstumsorientierte Programme auszuweiten, insbesondere für ein beispielhaftes Mobilitätsprogramm wie Erasmus+; vertritt die Auffassung, dass mit dem Entwurf des Haushaltsplans für 2016 ein begrüßenswerter Schritt zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die ihre Strukturprobleme, vor allem den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit, angehen möchten, gemacht wird; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission zusätzlich zu den bereits erwarteten Mittelanhebungen für die gesamte Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und die Rubrik 4 (Europa in der Welt) die Herausforderung annimmt, auf neue Entwicklungen wie die Krisen in der Ukraine, in Syrien und im Mittelmeerraum zu reagieren, indem auf die Erfordernisse der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Migration eingegangen und auf dem Gebiet der Außenbeziehungen nachdrückliche politische Bereitschaft gezeigt wird und Mittel zugunsten von Herkunfts- und Transitländern bereitgestellt werden;

4.  begrüßt die Einbeziehung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in den Haushaltsplanentwurf 2016 und insbesondere die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen zur Deckung eines Teils der für den EFSI-Garantiefonds im Umfang von 8 Mrd. EUR benötigten Ausgaben, statt sich lediglich auf Kürzungen im Rahmen von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu verlassen; betont, dass sich das Parlament bemüht hat, die Auswirkungen auf diese beiden Programme so gering wie möglich zu halten, und dass die Kürzungen durch die von den Rechtsetzungsinstanzen getroffene Abmachung insgesamt um 1 Mrd. EUR verringert wurden, wobei insbesondere die Grundlagenforschung ausgespart wird; erwartet, dass sich die endgültige EFSI-Vereinbarung möglichst bald in Form eines Berichtigungsschreibens im Haushaltsplan 2016 niederschlägt;

5.  weist gleichwohl darauf hin, dass der Beschluss über die für die Bildung des EFSI-Garantiefonds zu bewilligenden jährlichen Mittelansätze von der Haushaltsbehörde erst im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst wird; verpflichtet sich, die – weiterhin beträchtlichen – Kürzungen, von denen Horizont 2020 und die CEF betroffen sind, in diesem Rahmen weiter auszugleichen, damit die Ziele dieser Programme, die erst vor zwei Jahren infolge von Verhandlungen über ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen vereinbart wurden, auch erreicht werden können; beabsichtigt zudem, genau zu prüfen, ob diese Kürzungen gemäß dem Vorschlag der Kommission vornehmlich im Zeitraum 2016–2018 vorgenommen werden sollen, oder weiter auch über die Jahre 2019 und 2020 verteilt werden sollen, um die Auswirkungen auf diese Programme zu minimieren;

6.  bedauert, dass das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) 2016 eine nominale Kürzung der Mittel für Verpflichtungen im Vergleich zu 2015 hinnehmen muss; unterstreicht das sehr negative Signal, das eine derartige Verringerung in einer Zeit setzen würde, in der das Potenzial von KMU als innovative und arbeitsplatzschaffende Unternehmen dringend benötigt wird, um den Aufschwung in der EU zu befördern, Investitionslücken zu schließen und zur Wohlstandssicherung in der EU beizutragen; weist darauf hin, dass die Förderung von unternehmerischer Initiative, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Marktzugangs von Unternehmen der Union einschließlich sozialer Unternehmen sowie die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU, die erheblich zur Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen, von allen Organen eindeutig unterstützte Prioritäten sind, womit die Vorabausstattung und Aufstockung der Mittelansätze für COSME in den vergangenen zwei Jahren unter Berücksichtigung der hohen Ausführungsraten des Programms begründet wurden; beabsichtigt daher, dafür zu sorgen, dass sich dieses Programm 2016 positiv entwickelt;

7.  bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) als entscheidendem Instrument für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in der Union, was für alle europäischen Entscheidungsträger oberste Priorität hat; nimmt die Vorabausstattung der ergänzenden Zuweisung für YEI 2014 und 2015 zur Kenntnis; bedauert, dass für 2016 keine neuen Mittel für Verpflichtungen vorgeschlagen werden; weist darauf hin, dass im MFR vorgesehen ist, einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen über die Obergrenzen hinaus bereits ab 2016 für politische Ziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung, insbesondere aber zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, zur Verfügung zu stellen; weist darauf hin, dass in der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds folglich vorgesehen ist, dass die Mittel für die YEI für die Jahre 2016 – 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach oben revidiert werden können; fordert daher eine Fortführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen durch Nutzung jeglicher im MRF vorgesehenen Flexibilitätsvorschrift und beabsichtigt, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beträge im Haushaltsplan 2016 veranschlagt werden;

8.  stellt fest, dass die Kommission dank einer rechtzeitigen Einigung über eine Umschichtung der Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung im MFR 2014 – 2020 wegen der späten Annahme der einschlägigen Vorschriften und Programme in ihren Haushaltsplanentwurf 2016 (Rubriken 2 und 3) 4,5 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen einbezogen hat, die 2014 nicht verwendet werden konnten; weist darauf hin, dass im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 bereits eine Mittelübertragung im Umfang von 16,5 Mrd. EUR von 2014 nach 2015 für die Rubriken 1b, 2 und 3 ermöglicht wurde; betont, dass es sich dabei jedoch lediglich um reine Mittelübertragungen von bereits 2014 vereinbarten Mittelansätzen handelt, die zu Vergleichszwecken daher bei jeglicher Einschätzung der Entwicklung des Haushaltsplans 2016 im Vergleich zum Haushaltsplan 2015 nicht berücksichtigt werden sollten; weist deshalb darauf hin, dass die betreffenden Programme Nutzen aus einer Anhebung der Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplanentwurf 2016 ziehen;

9.  hält die langsamer als geplant erfolgende Einleitung der neuen Programme des MFR-Zeitraums 2014 – 2020 wegen der späten Billigung der Rechtsgrundlagen und der operationellen Programme sowie der Ausfälle bei den Mitteln für Zahlungen 2014 für besorgniserregend; sagt eine Prüfung der Frage zu, ob die beantragten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen tatsächlich ausreichen werden, damit diese neuen Programme wie geplant funktionieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verzögerungen bei ihrer Umsetzung auszugleichen;

10.  stellt fest, dass der Haushaltsplanentwurf der Europäischen Union für 2016 insgesamt 153,5 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (darunter 4,5 Mrd. EUR umgeschichteter Mittel aus dem Jahr 2014) und 143,5 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen umfasst; weist darauf hin, dass dies ungeachtet des Umschichtungseffekts 2015 und 2016 einer Anhebung der Verpflichtungen um +2,4 % und der Zahlungen um +1,6 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2015 entspricht; betont, dass diese insgesamt mäßigen Anhebungen, die der im MFR vorgegebenen Ausrichtung entsprechen und einen Inflationsausgleich darstellen, real fast keinen Anstieg bedeuten, wodurch die Bedeutung effizienter und wirksamer Ausgaben unterstrichen wird;

11.  unterstreicht, dass die Kommission unter den Obergrenzen des MFR Margen in Höhe von 2,2 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (darunter 1,2 Mrd. EUR in Rubrik 2) und 1,6 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen belässt; weist darauf hin, dass die verfügbaren Margen bei Verpflichtungen und Zahlungen sowie nicht ausgeführte Zahlungen in den Gesamtspielraum einfließen, der in den Folgejahren zu nutzen ist, wenn dies notwendig wird; stellt fest, dass der Gesamtspielraum bei den Mitteln für Verpflichtungen erstmals zur Verfügung gestellt wird und teilweise für den EFSI genutzt werden soll; begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für eindeutig ermittelte Ausgaben im Rahmen der neuen EU-Initiativen in den Bereichen Asyl und Migration, die nicht innerhalb der Grenzen von Rubrik 3 finanziert werden können; beabsichtigt, einen Teil der verbleibenden Margen und der einschlägigen Flexibilitätsvorschriften im Rahmen des MFR zu nutzen, um entscheidende Prioritäten zu verstärken;

Zahlungen: Wiederherstellung von Vertrauen

12.  weist darauf hin, dass Zahlungsausfälle, die hauptsächlich zu niedrigen Zahlungsobergrenzen und unzureichenden Mittelansätzen geschuldet waren, 2014 ein nie dagewesenes Ausmaß erreichten und auch 2015 akut bleiben; fürchtet, dass dadurch die ordnungsgemäße Umsetzung des neuen MFR 2014–2020 weiter gefährdet wird und die Empfänger, vor allem die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die wirtschaftlichen und sozialen Zwängen unterliegen, benachteiligt werden; unterstützt zwar das aktive Management der Zahlungen durch die Kommission, ist jedoch besorgt über die Vertagung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Verringerung der Vorfinanzierung und verspätete Zahlungen, die sich nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele des wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts auswirken könnten; ist besorgt darüber, dass der Rat bei seiner Lesung der Jahreshaushaltspläne bei den Zahlungen Ad-hoc-Kürzungen vorgenommen hat, u. a. bei den Programmen für Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung unter Rubrik 1a; fordert die Kommission auf, spätestens bis zum 31. März 2016 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die verspäteten Zahlungen der EU von 2013 bis 2015 auf die Empfänger ausgewirkt haben und welche Folgen dies für die Durchführung der Programme hatte;

13.  begrüßt, dass im Haushaltsplanentwurf der EU die gemeinsame Erklärung von Parlament, Rat und Kommission über einen Zahlungsplan 2015 – 2016 im Anschluss an die gemeinsame Diagnose und Verpflichtung der drei Organe, diesen Rückstand zu verringern, berücksichtigt wird; bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der EU in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist; weist darauf hin, dass die im Haushaltsplanentwurf beantragten Mittel für Zahlungen den Schätzungen der Kommission zufolge den Rückstand bei den unbezahlten Rechnungen auf ein tragbares Niveau von etwa 2 Mrd. EUR verringern; sagt infolgedessen zu, den Vorschlag der Kommission uneingeschränkt zu unterstützen, und erwartet, dass der Rat seine diesbezüglichen Zusagen einhält;

14.  unterstreicht, dass Parlament, Rat und Kommission sich verpflichtet haben, künftig das Entstehen eines nicht haltbaren Rückstands ausstehender Zahlungsanträge am Jahresende zu vermeiden und gleichzeitig die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens und der jährlichen Haushaltsverfahren erreichten Vereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten und umzusetzen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Entwicklung dieses Rückstands aufmerksam und wachsam beobachtet werden muss; bekräftigt seine Bedenken, dass die Besonderheiten der Zahlungszyklen vor allem gegen Ende des MFR für zusätzlichen Druck in Bezug auf die Höhe der Mittel für Zahlungen sorgen; erinnert die Kommission an ihre in der gemeinsamen Erklärung zu einem Zahlungsplan gegebene Zusage, ihre mittel- und langfristigen Prognoseinstrumente weiterzuentwickeln und ein Frühwarnsystem einzurichten, damit diese ersten Zahlungsprognosen im Juli vorliegen können und somit die Haushaltsbehörde künftig Beschlüsse in voller Kenntnis der Sachlage fassen kann;

15.  begrüßt, dass sich der Schwerpunkt im Rahmen der Gesamtmittelansätze für Zahlungen endlich erheblich vom Abschluss der vergangenen Programme 2007 – 2013 auf die Durchführung der neuen Programme 2014 – 2020 verlagert; betont allerdings, dass die Zahlungen im Haushaltsplanentwurf 2016 insbesondere für Rubrik 1b im Vergleich zu der Höhe der Verpflichtungen niedrig angesetzt sind, wodurch die Gefahr eines ähnlich hohen Zahlungsrückstands am Ende des laufenden MFR entsteht; stellt deshalb die Frage, inwieweit dies mit den langfristigen Aussichten für den Zahlungsplan vereinbar ist;

Teilrubrik 1a - Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16.  stellt fest, dass der Kommissionsvorschlag 2016 im Vergleich zu 2015 eine Anhebung der Mittel für Verpflichtungen in Teilrubrik 1a um +6,1 % auf 18,6 Mrd. EUR beinhaltet; weist darauf hin, dass die Anhebung der Verpflichtungen hauptsächlich auf die Einbeziehung des EFSI, Mittelerhöhungen für Erasmus+ und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sowie in geringerem Ausmaß auf Mittelerhöhungen für Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung sowie Beschäftigung und soziale Innovation zurückzuführen ist; wird besonders darauf achten, die Ungleichbehandlung von Lehrlingsausbildung und Hochschulbildung in Europa zu verringern, insbesondere indem für gleiche Mobilitätsmöglichkeiten gesorgt wird;

17.  bedauert allerdings die Kürzungen der Mittel für große Infrastrukturvorhaben, Horizont 2020 und COSME sowie die langsameren Fortschritte der CEF Verkehr aufgrund der Mittelumschichtung zugunsten des EFSI; weist darauf hin, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für den EFSI 2016 im Vergleich zu 2015 Kürzungen im Umfang von 170 Mio. EUR für Horizont 2020 bewirkt und somit ein widersprüchliches Signal bezüglich eines Programms ausgesandt hätte, das im Rahmen des laufenden MFR weithin als vorrangige Leitinitiative anerkannt wird; bedauert die Folgen für die Forschungsfinanzierung, unter anderem in den Bereichen Energie, KMU, Klima und Umwelt, Sozialwissenschaften und Wissenschaft in der Gesellschaft; sagt zu, sich um weitere Ausgleichsmaßnahmen für die vorgeschlagenen Kürzungen dieser Programme durch Mittelanhebungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens mittels der Verwendung der unter der Obergrenze für Teilrubrik 1a noch verfügbaren Marge von 200 Mio. EUR zu bemühen; unterstreicht, dass sich die Finanzierung für Investitionen, Forschung, Entwicklung und Innovation auf die Bereiche konzentrieren sollte, in denen der größte Mehrwert erzielt werden kann, so die Verbesserung der Energieeffizienz, IKT, Finanzhilfen für die Grundlagenforschung sowie kohlenstoffarme Technologien und solche zur Nutzung erneuerbarer Energieträger;

18.  bekräftigt seine Unterstützung für das ITER-Programm und ist bereit, für eine angemessene Finanzierung zu sorgen; ist allerdings besorgt darüber, dass die Haushaltsbehörde aufgrund der Tatsache, dass die überarbeitete Zeit- und Finanzplanung für ITER im November 2015 vorliegen soll, die neuen Informationen im jährlichen Haushaltsverfahren für 1016 nicht berücksichtigen kann; fordert darüber hinaus ITER und das gemeinsame Unternehmen für die Europäische Union Fusion for Energy eindringlich auf, die angeforderten Berichte über seine Entlastung 2013 unverzüglich vorzulegen und den einschlägigen Empfehlungen des Parlaments zu folgen;

19.  betont, dass die in der Vergangenheit verzeichnete unzureichende Ausstattung mit Mitteln für Zahlungen die Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen in mehreren Programmen der Teilrubrik 1a vertieft und damit im Vergleich zu anderen Rubriken zur deutlichen Erhöhung der RAL beigetragen hat; hält es für besorgniserregend, dass die Kommission den Vorfinanzierungsbetrag senken und – gravierender noch – neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vertagen und die Unterzeichnung von Verträgen hinauszögern musste; stellt beispielsweise fest, dass die Kommission für Horizont 2020 schätzt, dass bei einem normalen Ausführungsszenario ohne Begrenzung der Mittel für Zahlungen bis Ende 2014 ca. 1 Mrd. EUR mehr ausgegeben worden wäre; begrüßt zwar die Bemühungen der Kommission, die Situation bei den Zahlungen weiterhin zu kontrollieren, bekräftigt aber, dass es unter keinen Umständen eine verlangsamte Ausführung der Programme 2014 – 2020 als Mittel zum Umgang mit Zahlungsausfällen tolerieren wird;

20.  begrüßt daher die Aufstockung der Mittel für Zahlungen um +11,4 % auf 17,5 Mrd. EUR im Vergleich zu 2015 und die Verbesserung des Verhältnisses zwischen Zahlungen und Verpflichtungen für 2016; vermerkt insbesondere, dass für mehrere Programme (Copernicus, Erasmus+, Horizont 2020, CEF Verkehr, atomare Sicherheit und Stilllegung) die Zahlungsermächtigungen den Umfang der Verpflichtungsermächtigungen übersteigen;

Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

21.  nimmt zur Kenntnis, dass für Teilrubrik 1b 50,8 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen (+3,2 % im Vergleich zu 2015, Umschichtungseffekt neutralisiert) und 49,1 Mrd. EUR an Zahlungen (-4 %) vorgeschlagen werden, was eine geringe Marge von 15,3 Mio. EUR unter der Obergrenze für Verpflichtungen belässt; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik die wichtigste Investitionsstrategie der EU darstellt, deren Ziel die Verringerung der Unterschiede zwischen den europäischen Regionen durch die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist; unterstreicht, dass mit Instrumenten wie dem ESF, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds oder der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wirkungsvoll die Konvergenz gefördert, das Entwicklungsgefälle verringert und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze unterstützt wird; betont die zentrale Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020;

22.  hebt hervor, dass 44 % der für 2016 vorgeschlagenen Mittel für Zahlungen ausstehende Zahlungsanträge für vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken, womit nur 26,8 Mrd. EUR an Zahlungen für die Einleitung der neuen Kohäsionsprogramme 2014 – 2020 verbleiben; erachtet die vorgeschlagenen Mittel für Zahlungen daher als absolutes Minimum im Vergleich zu den in dieser Teilrubrik notwendigen Mitteln;

23.  weist darauf hin, dass im Haushalsplan 2016 ein Betrag in Höhe von 21,6 Mrd. EUR erforderlich ist, um den Umfang der ausstehenden Zahlungsanträge für die Kohäsionsprogramme 2007 – 2013 von 24,7 Mrd. EUR Ende 2014 und 20 Mrd. EUR Ende 2015 bis Ende 2016 auf ca. 2 Mrd. EUR zurückzuführen, wie dies in der der gemeinsamen Erklärung über einen Zahlungsplan 2015 – 2016 beigefügten Einschätzung der Kommission beschrieben ist; fordert nachdrücklich, dass eine ähnliche anormale Anhäufung unbezahlter Rechnungen künftig vermieden wird, damit die Glaubwürdigkeit der EU nicht untergraben wird;

24.  betont zusätzlich zu seiner Forderung nach einer Fortführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, dass diese in den Mitgliedstaaten dringend schneller und dabei effizient und effektiv umgesetzt werden muss; empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die nationalen Pläne für eine Jugendgarantie vorrangig zu verwirklichen, und dabei gegebenenfalls den Empfehlungen aus dem Sonderbericht Nr. 3/2015 des Rechnungshofs zu folgen; bekräftigt, dass die kürzlich gebilligte Anhebung der Vorfinanzierungsrate auf 30 %, die vom Europäischen Parlament nachdrücklich unterstützt wurde, von der raschen Vorlage von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zwischenzahlungen binnen eines Jahres, die 2016 gestellt werden sollten, abhängt; fordert, dass die aufgestockte Vorfinanzierung für YEI sich nicht negativ auf die Ausführung anderer Komponenten des ESF auswirken sollte;

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

25.  stellt fest, dass für Rubrik 2 insgesamt 63,1 Mrd. EUR an Verpflichtungen (-0,1 % im Vergleich zu 2015, Umschichtungseffekt neutralisiert) und 55,9 Mrd. EUR an Zahlungen (-0,2 %) vorgeschlagen wurden, was eine Marge von 1,2 Mrd. EUR unter der Obergrenze für Verpflichtungen und eine Marge von 1,1 Mrd. EUR unter der Teilobergrenze für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) belässt; weist darauf hin, dass der Mechanismus für Haushaltsdisziplin nur angewandt wird, um die Reserve für Krisen im Agrarsektor zu begründen; erwartet das im Oktober 2015anstehende Berichtigungsschreiben der Kommission, das sich auf aktuelle Informationen zur Finanzierung des EAGF stützen sollte; betont, dass Mittelübertragungen zwischen den zwei Säulen der GAP zu einer generellen Aufstockung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Mittel führen;

26.  betont, dass im Haushaltsplanentwurf 2016 gegenüber dem Haushaltsplan 2015 ein Rückgang des Bedarfs an Interventionen auf den Agrarmärkten verzeichnet wird, hauptsächlich aufgrund der 2015 verzeichneten Auswirkungen der Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem russischen Embargo gegen Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse aus der EU; nimmt zur Kenntnis, dass der Kommission zufolge im Haushaltsplan 2016 keine weiteren Maßnahmen notwendig sind; unterstreicht das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Landwirtschaft zu stärken, und fordert, dass dafür Mittel bereitgestellt werden;

27.  betont, dass die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik einen ehrgeizigen Rechtsrahmen bietet, mit dem – auch durch die Datenerfassung – den Herausforderungen einer verantwortungsvollen Fischereitätigkeit begegnet werden kann, und stellt mit Befriedigung fest, dass dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds eine Übertragung 2014 nicht verwendeter Mittel von auf 2015 zugute kam, während bei einer Neutralisierung dieses Umschichtungseffekts die Mittel für Verpflichtungen für diesen Fonds 2016 weiter steigen; stellt allerdings fest, dass bei den Zahlungen das Auslaufen der bisherigen Programme nur teilweise durch den Start des neuen ausgeglichen wird, womit 2016 niedrigere Mittelansätze verzeichnet werden;

28.  begrüßt die gestiegenen Mittelansätze für Verpflichtungen und Zahlungen für das LIFE-Programm für Umwelt und Klimawandel; begrüßt die ersten Schritte in Richtung einer Ökologisierung des EU-Haushaltsplans und weist darauf hin, dass diese Entwicklung beschleunigt werden muss;

Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft

29.  begrüßt, dass mit dem Haushaltsplanentwurf 2016 programmübergreifend die Unterstützung in Rubrik 3 ausgeweitet wird, was 2,5 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (+12,6 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2015 bei neutralisierter Umschichtung) und 2,3 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen (+9,7 %) bedeutet; weist darauf hin, dass dies keine Marge für weitere Mittelerhöhungen oder Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen in Rubrik 3 belässt; ist der Ansicht, dass in Anbetracht der aktuellen geopolitischen Lage, insbesondere angesichts des zunehmenden Drucks durch die Migrationsströme, die Höhe der Obergrenzen für die bei weitem kleinste Rubrik des MFR möglicherweise überholt ist und im Zusammenhang mit der Revision des MFR nach der Wahl überdacht werden sollte;

30.  begrüßt die Europäische Migrationsagenda der Kommission und bekräftigt seine Unterstützung für die Ausweitung der Maßnahmen der EU und die Entwicklung einer Kultur der fairen Lastenteilung und Solidarität in den Bereichen Asyl, Migration und Verwaltung der Außengrenzen; lobt daher die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für den Fonds für die innere Sicherheit und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds einschließlich des Aufbaus des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS); begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Flexibilitätsinstrument im Umfang von 124 Mio. EUR zu nutzen, um auf die gegenwärtigen Migrationstrends im Mittelmeerraum zu reagieren; fragt sich, ob die vorgeschlagenen Mittel ausreichen werden; betont, dass die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Mittel streng kontrolliert werden muss;

31.  betont, dass der Vorschlag, das Personal des EASO nur um 6 Mitarbeiter aufzustocken, angesichts des massiven Zustroms an den südlichen Küsten der Union und der zunehmenden Aufgaben, die das EASO beim Asylmanagement übernehmen muss, eindeutig unzureichend ist; fordert daher für 2016 einen adäquaten Personalbestand und eine ausreichende Dotierung des EASO, damit es seine Aufgaben und Tätigkeiten auch ausführen kann;

32.  ist der Ansicht, dass die Haushaltsauswirkungen und die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Maßnahmen der EU-Agenda für Migration und der EU-Agenda für Sicherheit in Bezug auf Europol von der Kommission detailliert geprüft werden sollten, damit die Haushaltsbehörde den Mittel- und Personalbedarf von Europol entsprechend anpassen kann; hebt die Rolle von Europol bei der grenzübergreifenden Unterstützung der Mitgliedstaaten und beim Informationsaustausch hervor; unterstreicht, dass für 2016 ein angemessener Etat und Personalbestand für Europol sichergestellt werden müssen, damit die Agentur ihre Aufgaben und Tätigkeiten auch ausführen kann;

33.  ist der Ansicht, dass die betreffenden Agenturen nicht dazu gezwungen sein sollten, Personal abzubauen oder zu versetzen, und dass sie ihre Mitarbeiter sinnvoll einsetzen müssen, um ihren zunehmenden Verantwortlichkeiten gerecht zu werden;

34.  verweist auch auf die nachdrückliche und konsequente Unterstützung des Europäischen Parlaments für angemessene Finanzmittel für Programme im Bereich Kultur und Medien; begrüßt daher die Mittelanhebungen für das Programm Kreatives Europa, einschließlich Multimedia-Maßnahmen, im Vergleich zum Haushaltsplan 2015, sieht die administrative Teilung der beiden Bereiche Kultur und Medien jedoch kritisch; befürwortet auch die vorgeschlagene Mittelerhöhung für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger”, da es für die Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess in Europa wesentlich ist; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Bürgerinitiative (ECI) ein zentrales Instrument der partizipativen Demokratie in der EU ist, und fordert, ihre Sichtbarkeit und Zugänglichkeit zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang die positive Rolle paneuropäischer Netzwerke aus lokalen und nationalen Medien wie EuranetPlus;

35.  betont, dass Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Verbraucherschutz und Gesundheit für die EU-Bürger Bereiche von entscheidender Bedeutung sind; würdigt daher die Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen für das Lebensmittel- und Futtermittelprogramm, das Gesundheitsprogramm und das Verbraucherprogramm im Vergleich zum Haushaltsplan 2015;

Rubrik 4 — Europa in der Welt

36.  begrüßt die insgesamt aufgestockten Finanzmittel für Rubrik 4 im Umfang von 8,9 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen (+5,6 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2015), während unter der Obergrenze eine Marge von 261,3 Mio. EUR verbleibt; vermerkt, dass dies ein hohes Maß an Solidarität mit Drittländern zeigt; ist der Auffassung, dass der EU-Haushalt dazu dient, Menschen in Not zu erreichen und europäische Grundwerte zu fördern; stellt zufrieden fest, dass die in der EU in den vergangenen Jahren verzeichneten wirtschaftlichen und sozialen Probleme sie nicht davon abgehalten haben, sich weiterhin dem Rest der Welt zu widmen; vertritt gleichwohl die Überzeugung, dass es für bestimmte vorrangigen Bereiche, etwa das Europäische Nachbarschaftsinstrument, einschließlich der Unterstützung für den Friedensprozess in Nahost, Palästina und das UNRWA, angesichts der anhaltenden humanitären und politischen Krise in dem Nachbarschaftsraum und darüber hinaus aller Wahrscheinlichkeit nach weiterer Aufstockungen bedürfen wird;

37.  begrüßt die von der Kommission programmübergreifend für Rubrik 4 beantragte Aufstockung der Mittel für Zahlungen (+28,5 % auf 9,5 Mrd. EUR), womit die Zahlungen, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, humanitäre Hilfe und EU-Unterstützung für Palästina und für das UNRWA, die Verpflichtungen übersteigen; ist der Ansicht, dass die entsprechenden Mittelerhöhungen uneingeschränkt durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirkung der 2014 und 2015 in dieser Rubrik verzeichneten dramatischen Zahlungsausfälle auszugleichen, die die Kommission veranlasst haben, die Vorfinanzierung zurückzuführen und rechtliche Verpflichtungen hinauszuschieben; weist darauf hin, dass 2015 in Rubrik 4 insgesamt 1,7 Mio. EUR an Zinsen für verspätete Zahlungen zu entrichten waren; erwartet, dass die Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen allmählich reduziert und der Rückstand an unbezahlten Rechnungen auf ein normales Niveau zurückgeführt wird; betont, dass dies für die langfristige Finanzierbarkeit der gefährdeten Empfänger unerlässlich ist, auch damit die EU als verlässlicher Partner gegenüber internationalen Organisationen auftreten kann;

38.  ist der Ansicht, dass externe Finanzinstrumente Mittel bieten, auf vielfältige Weise und über ihre jeweiligen Ziele hinaus gegen die Ursachen der Herausforderungen in den Bereichen innere Sicherheit und Migration vorzugehen, die im Mittelpunkt des nächstjährigen Haushaltsplans stehen, mit besonderen Schwerpunkten auf den Süd- und Ostgrenzen der Union und im weiteren Sinne auf von Konflikten betroffenen Regionen; verweist insbesondere auf das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und das Europäische Nachbarschaftsinstrument, aber auch auf Maßnahmen, für die bescheidenere Mittelanhebungen verzeichnet werden, wie humanitäre Hilfe, das Instrument für Stabilität und Frieden, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte; fordert die Kommission auf, eindeutig Bereiche zu ermitteln, die einen Beitrag dazu leisten können, diesen aktuellen Herausforderungen zu begegnen, und in denen potentielle Mittelerhöhungen effizient aufgenommen werden können; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass unbedingt Unterstützung zu leisten ist, damit die Armut eingedämmt und schließlich beseitigt werden kann, und dass die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, der soziale Zusammenhalt und der Kampf gegen Ungleichheiten zentrale Anliegen der Außenhilfe der EU sind;

39.  unterstreicht die beträchtliche Aufstockung der im Haushaltsplan 2016 für den von der Europäischen Investitionsbank verwalteten Garantiefonds für Maßnahmen in Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellten Mittel und stellt fest, dass dies neben weiteren Faktoren auf den Start der Makrofinanzhilfe-Darlehen für die Ukraine zurückzuführen ist;

40.  fordert die Kommission und den EAD auf, sicherzustellen, dass in strategischen Ländern wie der Ukraine und Tunesien, die relativ umfangreiche Mittel aus einer Vielzahl von EU-Fonds erhalten, ein gemeinsamer Ansatz zur Anwendung gelangt; vertritt die Auffassung, dass von Seiten der EU eine stärkere politische und wirtschaftliche Wirkung erreicht werden kann, indem zwischen den maßgeblichen Akteuren in der EU und vor Ort für mehr Kohärenz und Koordinierung dadurch gesorgt wird, dass Verfahren vereinfacht und verkürzt werden und ein klareres Bild vom Handeln der EU vermittelt wird;

Rubrik 5 — Verwaltung

41.  nimmt zur Kenntnis, das die Ausgaben in Rubrik 5 im Vergleich zum Haushaltsplan 2015 um 2,9 % auf 8908,7 Mio. EUR steigen, wobei in dieser Zahl die Verwaltungsausgaben der Institutionen (+2,2 %) sowie Ruhegehälter und Europaschulen (+5,4 %) global berücksichtigt werden; vermerkt, dass unter der Obergrenze eine Marge von 574,3 Mio. EUR verbleibt; unterstreicht, dass der Anteil der Rubrik 5 am EU-Haushaltsplan mit 5,8 % stabil bleibt; weist allerdings darauf hin, dass diese Zahl die technische Hilfe nicht berücksichtigt, die als operative Ausgabe verbucht wird;

Besondere Instrumente

42.  bekräftigt erneut, dass besondere Instrumente für die uneingeschränkte Einhaltung und Ausführung des MFR wesentlich sind und naturgemäß über die Obergrenzen sowohl bei Verpflichtungen als auch bei Zahlungen hinaus verbucht werden sollten, insbesondere zur Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen; begrüßt die vorgeschlagene Parität zwischen Verpflichtungen und Zahlungen für die Soforthilfereserve; stellt fest, dass die für die Soforthilfereserve (SHR), den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und den EU-Solidaritätsfonds (EUSF) im Haushaltsplanentwurf 2016 veranschlagten Mittel weitgehend stabil sind oder leicht ansteigen;

Pilotprojekte – Vorbereitende Maßnahmen

43.  unterstreicht die Bedeutung von Pilotprojekten (PP) und vorbereitenden Maßnahmen (VM) als Instrumente für die Formulierung politischer Prioritäten und Einführung neuer Initiativen, die zu ständigen EU-Tätigkeiten und -Programmen, einschließlich Initiativen, mit denen die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Veränderungen in der EU reflektiert und begleitet werden sollen, werden können; hält es für bedenklich, dass die Kommission keine Mittel für die Fortführung sehr erfolgreicher PP-VA insbesondere in Rubrik 3, veranschlagt hat; beabsichtigt, ein ausgewogenes Paket von PP-VM zu identifizieren; stellt fest, dass im vorliegenden Vorschlag die Marge in einigen Rubriken relativ begrenzt oder sogar inexistent ist, und beabsichtigt, Mittel und Wege zu prüfen, um Raum für mögliche PP-VM zu schaffen;

Dezentrale Agenturen

44.  betont die entscheidende Rolle der dezentralen Agenturen im Rahmen der Politikgestaltung der EU und ist entschlossen, den Mittel- und Personalbedarf aller Agenturen von Fall zu Fall zu prüfen, um angemessene Mittel und Bedienstete für alle Agenturen und insbesondere für diejenigen sicherzustellen, denen kürzlich neue Aufgaben übertragen wurden oder die aufgrund politischer Prioritäten oder aus anderen Gründen eine höhere Arbeitsbelastung verzeichnen; ist vor allem entschlossen, die Agenturen im Bereich Justiz und Inneres mit den notwendigen Ressourcen auszustatten, um die aktuellen Herausforderungen aufgrund der Migration zu bewältigen; unterstreicht einmal mehr seinen Widerstand gegen den Planstellenpool zur Personalumschichtung und erwartet, dass im Haushaltsverfahren eine Lösung gefunden wird, um den zusätzlichen Personalkürzungen in den dezentralen Agenturen ein Ende zu bereiten; bekräftigt darüber hinaus seine Absicht, die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe für dezentrale Agenturen zu nutzen, um gemeinsame Grundlagen der Organe für die Behandlung der Agenturen im Haushaltsplan zu schaffen, auch mit Blick auf die Konzertierung betreffend den Haushaltsplan 2016;

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45.  fordert nachhaltige Haushaltsanstrengungen zur Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Umschulungen in den Branchen, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, und in den Schlüsselbranchen mit hohem Beschäftigungspotenzial, wie beispielsweise der grünen Wirtschaft, der Kreislaufwirtschaft, dem Gesundheitswesen und den IKT-Sektoren; hebt hervor, dass im Haushaltsplan 2016 eine angemessene Unterstützung für die Förderung der sozialen Inklusion sowie für Maßnahmen vorgesehen sein sollte, mit denen gegen Armut vorgegangen werden soll und die Rechte der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen gestärkt werden sollen; weist darauf hin, dass der Gleichstellungsaspekt in alle Politikbereiche der EU integriert und im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden sollte; fordert nachdrücklich eine finanzielle Unterstützung für alle Programme, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Personen, die in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, wie Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderung, Angehörige von Minderheiten und erwerbslose und entmutigte Personen, und zu ihrer sozialen Inklusion beitragen;

46.  weist darauf hin, dass sich im Haushaltsverfahren 2016, in dem die Programme voraussichtlich uneingeschränkt funktionieren, neue wichtige Initiativen in den Bereichen Investitionen und Migration einbezogen, Probleme aus der Vergangenheit betreffend Zahlungen und besondere Instrumente gelöst und die neuen MFR-Vorschriften, z. B. der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen, erstmals aktiviert werden, zeigen wird, wie sich der Rat zum Zahlungsplan verhält und wie der geltende MFR bewertet wird; erinnert die Kommission an ihre rechtliche Verpflichtung, den MFR bis Ende 2016 zu prüfen und im Zusammenhang mit dieser Haushaltsprüfung einen Legislativvorschlag für die Neufassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des MFR für die Jahre 2014–2020 vorzulegen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission parallel zu diesem Verfahren auf der Grundlage der Ergebnisse der Hochrangigen Arbeitsgruppe „Eigenmittel“, die 2016 vorgelegt werden sollen, auch die neuen Eigenmittelinitiativen bewerten sollte;

47.  würdigt den breiten Konsens, der der Prüfung der Berichtigungshaushaltsplanentwürfe 2015 sowie den Verhandlungen über den Zahlungsplan bisher zugrunde lag, was die gemeinsame Bereitschaft demonstriert, den MFR einzuhalten, die sorgfältig ausgehandelten Rechtsgrundlagen umzusetzen und die Finanzierung der neuen Programme sicherzustellen; fordert, dass die Kommission und die beiden Teile der EU-Haushaltsbehörde weiterhin konstruktiv zusammenarbeiten, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass so die im Haushaltsverfahren liegenden Gründe für die Eskalation der Rückstände schließlich beseitigt werden können; erwartet, dass der gleiche Geist auch die Verhandlungen über den Haushaltsplan 2016 prägt, ebenso die Suche nach Mitteln und Wegen, um künftige unvorhergesehene Herausforderungen zu bewältigen;

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANHANG I: GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN TERMINEN FÜR DAS HAUSALTSVERFAHREN UND DEN MODALITÄTEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES VERMITTLUNGSAUSSCHUSSES IM JAHR 2015

A.  Gemäß Teil A des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung einigen sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die folgenden Haupttermine für das Haushaltsverfahren im Jahr 2016:

1.  Am 14. Juli 2015 wird vor der Festlegung des Standpunkts des Rates ein Trilog-Treffen einberufen.

2.  Der Rat bemüht sich, bis zur 38. Woche (dritte Septemberwoche) seinen Standpunkt festzulegen und diesen dem Europäischen Parlament zu übermitteln, um eine rechtzeitige Einigung mit dem Europäischen Parlament zu erleichtern.

3.  Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments bemüht sich, bis spätestens Ende der 42. Woche (Mitte Oktober) über die Abänderungen am Standpunkt des Rates abzustimmen.

4.  Am 19. Oktober 2015 wird vor der Lesung des Europäischen Parlaments ein Trilog-Treffen einberufen.

5.  Das Plenum des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung in der 44. Woche (Plenartagung 26.–29. Oktober 2015) ab.

6.  Die Vermittlungsfrist beginnt am 29. Oktober 2015. Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV wird für die Dauer der Vermittlung eine Frist bis zum 18. November 2015 gesetzt.

7.  Der Vermittlungsausschuss tritt am 9. November 2015 am Sitz des Europäischen Parlaments und am 13. November am Sitz des Rates zusammen und kann bei Bedarf erneut zusammentreten; die Tagungen des Vermittlungsausschusses werden durch einen oder mehrere Triloge vorbereitet. Ein Trilog ist für den 11. November 2015 vorgesehen. Während der Vermittlungsfrist von 21 Tagen können weitere Trilog-Treffen einberufen werden.

B.  Die Modalitäten für die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses sind in Teil E des Anhangs der obengenannten Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt.

ANHANG II GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER EINEN ZAHLUNGSPLAN 2015 – 2016

Auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung zu einem Zahlungsplan, die im Dezember 2014 im Rahmen der Einigung über die Haushaltspläne 2014 und 2015 angenommen wurde, haben die drei Organe gemeinsam den Sachstand und den Ausblick für die Zahlungen im Haushaltsplan der EU auf der Grundlage des von der Kommission am 23. März 2015 übermittelten Dokuments bewertet.

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:

1.   Sachstand

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die umfassende Bewertung der Kommission zur Kenntnis, die sie in dem Dokument mit dem Titel „Bestandteile eines Zahlungsplans, mit dem der EU-Haushalt wieder auf eine tragfähige Grundlage gestellt werden soll“ (im Anhang) vorgelegt hat und die als analytische Grundlage für die Ermittlung der Hauptursachen für die Zunahme der noch offenen Auszahlungsanträge zu Jahresende und für die Verwirklichung des Ziels dient, die Höhe der unbezahlten Rechnungen – mit besonderem Schwerpunkt auf der Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme 2007 – 2013 – zu verringern.

a)  Die Einschränkungen bei den im Rahmen der vergangenen Haushaltspläne genehmigten Zahlungsermächtigungen in Verbindung mit dem Umsetzungszyklus der kohäsionspolitischen Programme haben dazu geführt, dass allmählich ein untragbarer Rückstand bei den offenen Auszahlungsanträgen zu Jahresende entstanden ist, der Ende 2014 schließlich eine bislang ungekannte Höhe von 24,7 Mrd. EUR erreicht hat. Die Organe räumen jedoch ein, dass der Rückstand aufgrund der schwierigen Entscheidungen in Bezug auf die Haushaltspläne 2014 und 2015 weitgehend stabilisiert werden konnte.

b)  Aufgrund der fehlenden Mittel für Zahlungen hat sich zudem die Umsetzung der Programme 2014 – 2020 unter anderen Rubriken verlangsamt; der Schwerpunkt wurde insbesondere darauf gelegt, vertragliche Verpflichtungen aus früheren Zusagen zu erfüllen und somit – zu einem Zeitpunkt, zu dem Schlüsselprogramme einen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung in Europa leisten und die Rolle der EU auf der internationalen Bühne absichern sollen – die Gefahr von Verzugszinsen zu vermeiden.

2.   Ausblick

c)  Das Europäische Parlament und der Rat nehmen den von der Kommission vorgelegten Ausblick für 2015 und 2016 zur Kenntnis: Die Analyse zeigt, dass der Rückstand bei den offenen Auszahlungsanträgen zu Jahresende für die Kohäsionsprogramme 2007 – 2013 bis Ende 2016 – unter der Voraussetzung, dass ausreichende Mittel für Zahlungen für den Haushaltsplan 2016 bewilligt werden – möglicherweise auf eine Höhe von rund 2 Mrd. EUR verringert werden könnte, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die kohäsionspolitischen Programme kurz vor der Abschlussphase stehen. Dies sollte dazu beitragen, negative Auswirkungen und unnötige Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014 – 2020 zu verhindern.

d)  Das Europäische Parlament und der Rat bekräftigen ihre Zusage, den untragbaren Rückstand bei den ausstehenden Auszahlungsanträgen für die Kohäsionsprogramme 2007 – 2013 schrittweise abzubauen. Sie verpflichten sich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit im Hinblick darauf, im Haushaltsplan 2016 Mittel für Zahlungen in einer Höhe zu genehmigen, die es ermöglicht, dieses Ziel zu erreichen. Sie werden den aktuellen Ausblick, der von der Kommission in ihre Voranschläge für den Entwurf des Haushaltsplans 2016 aufgenommen und noch weiter verfeinert werden soll, bei ihren Beratungen berücksichtigen.

e)  Die Kommission wird die Entwicklung des Rückstands weiterhin genau beobachten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um einen geregelten Fortschritt bei den Mitteln für Zahlungen im Einklang mit den genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen.

f)  Die drei Organe verweisen auf ihre Zusage, den Stand der Ausführung der Zahlungen im Jahr 2015 aktiv zu überwachen. Im Rahmen ihres regelmäßigen Gedankenaustauschs bestätigen sie ihre Bereitschaft, am 26. Mai, am 14. Juli und am 19. Oktober eigens anberaumte interinstitutionelle Zusammenkünfte abzuhalten, um eine tragfähige Haushaltsplanung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten sie bei den interinstitutionellen Zusammenkünften auch auf die längerfristigen Vorausschätzungen zur erwarteten Entwicklung der Zahlungen bis zum Ende des derzeitigen MFR eingehen, wobei die Kommission ersucht wird, gegebenenfalls Alternativszenarien vorzulegen.

g)  Zur Erleichterung der Überwachung des Sachstands bei den Programmen 2007 – 2013 wird die Kommission im Juli und Oktober Berichte vorlegen, in denen sie die Ausführung des Haushaltsplans – im Vergleich sowohl zu den monatlichen Vorausschätzungen für das Jahr als auch zum Vorjahr – sowie die Entwicklung des Rückstands bei den offenen Auszahlungsanträgen in Teilrubrik 1b darlegt.

h)  Das Europäische Parlament und der Rat sind entschlossen, zu verhindern, dass in Zukunft ein ähnlicher Rückstand entstehen kann, und fordern die Kommission daher auf, die Ausführung der Programme 2014 – 2020 gründlich zu prüfen und ein Frühwarnsystem einzurichten. Um dies zu erreichen, verpflichtet sich die Kommission dazu, geeignete Instrumente zu entwickeln, um im Laufe des Haushaltsverfahrens fortlaufende Vorausschätzungen für die Auszahlungsanträge nach Teilrubriken für die Teilrubriken 1b, 2 und 5 und nach Programmen für die Teilrubriken 1a, 3 und 4 vorzulegen; diese Vorausschätzungen konzentrieren sich auf die Jahre N und N+1 und umfassen auch die Entwicklung bei den unbezahlten Rechnungen und den noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL); die Vorausschätzungen werden regelmäßig auf der Grundlage der Haushaltsbeschlüsse und aller relevanten Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Zahlungsprofile der Programme aktualisiert; Zahlungsvorausschätzungen werden im Juli im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenkünfte zu den Zahlungen gemäß Nummer 36 Absatz 3 des Anhangs zur IIV vorgelegt.

i)  Auf dieser Grundlage sollte die Haushaltsbehörde in der Lage sein, – unter uneingeschränkter Achtung und Umsetzung der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens und der jährlichen Haushaltsverfahren erzielten Vereinbarungen – rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, um zu verhindern, dass in Zukunft ein untragbarer Rückstand bei den offenen Auszahlungsanträgen zu Jahresende entsteht.

ANNEX TO THE ANNEX II: Bestandteile eines Zahlungsplans, mit dem der EU-Haushalt wieder auf eine tragfähige Grundlage gestellt werden soll

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

1.  Hintergrund

2.  Sachstand Ende 2014

2.1.  Haushaltsvollzug zum Ende des Jahres 2014

2.2.  2014 getroffene entschärfende Maßnahmen

3.  Terminologie

3.1.  Projektzyklus

3.2.  Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (RAL)

3.3.  Liquiditätsengpässe vs. Mangel an Mitteln für Zahlungen

3.4.  Rückstand offener Auszahlungsanträge zum Jahresende

4.  Teilrubrik 1b: Entwicklung des Rückstands und Ausblick

4.1.  Ausführung der Strukturfonds 2007-2013

4.2.  Profil der Auszahlungsanträge für den Programmplanungszeitraum 2007-2013

4.3.  Bestandteile und Formen des Rückstands

4.4.  Ausblick auf die Zahlungen/Auszahlungsanträge für 2007-2013 in den Jahren 2015 und 2016

4.5.  Für 2016 erwartete Auszahlungsanträge

4.6.  Zusammenfassung der für die Berechnung der Auszahlungsanträge und der Rückstände herangezogenen Daten

4.7.  Zahlung bei Abschluss

5.  Übrige Rubriken: Ausblick auf die Programme 2007-2013

5.1.  Übersicht

5.2.  Unter die geteilte Verwaltung fallende Programme der Rubriken 2 und 3

5.2.1.  Rubrik 2

5.2.2.  Rubrik 3

5.3.  Unter die direkte Verwaltung fallende Programme der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4

5.3.1.  Teilrubrik 1a

5.3.2.  Rubrik 4

6.  Ausblick auf die Programme 2014-2020

7.  Schlussfolgerungen

Anhang 1: von der Kommission am 15. Dezember 2014 übermittelte Informationen

Anhang 2: Teilrubrik 1b: Jüngste Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten

Zusammenfassung

Das immer stärkere Auseinanderklaffen der bewilligten Mittel für Zahlungen und der von den EU-Organen in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen stellt – insbesondere seit 2012 – eine der wichtigsten Entwicklungen bei der Ausführung des EU-Haushalts dar. Diese Deckungslücke bei den Mitteln für Zahlungen führte zu einer Reihe negativer Konsequenzen in den verschiedenen Ausgabenbereichen und insbesondere zu einem wachsenden Rückstand offener Auszahlungsanträge für die kohäsionspolitischen Programme 2007-2013 (Teilrubrik 1b), der Ende 2014 eine bislang ungekannte Höhe erreichte.

Dieser wachsende Rückstand offener Auszahlungsanträge ist darauf zurückzuführen, dass der Höhepunkt des Programmzyklus 2007-2013 mit dem Rückgang der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) bei den Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 zusammenfiel, wozu noch die allgemeinen Rahmenbedingungen einer Konsolidierung der öffentlichen Finanzen auf nationaler Ebene hinzukamen. Daher sind zwei unterschiedliche Faktoren für das Verständnis dieser Entwicklung von zentraler Bedeutung.

Der erste Faktor ist die zyklische Zunahme der Auszahlungsanträge infolge der fortdauernden Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme 2007-2013, für die die Zahlungen in den ersten Jahren des MFR 2014-2020 vorgenommen werden müssen. Nach einem langsamen Anlaufen der Programme in den Jahren 2007-2009, bedingt (unter anderem) durch die Auswirkungen der Finanzkrise und die getroffenen Gegenmaßnahmen, beschleunigte sich die Durchführung ab dem Jahr 2012, wobei die Auszahlungsanträge von Jahr zu Jahr zunahmen und 2013 im Bereich der Kohäsionspolitik einen historischen Rekordwert von 61 Mrd. EUR erreichten, wofür die Durchführungsfristen und die in den kohäsionspolitischen Rechtsakten verankerten Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen auslösend waren(5).

Angesichts des auch bei anderen Programmen inzwischen erreichten regulären Durchführungstempos, der geringeren Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 und der andauernden Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten war es schwierig, für eine derartig starke Zunahme von Auszahlungsanträgen für die Kohäsionspolitik 2007‑2013 im EU-Haushalt Vorkehrungen zu treffen.

Der zweite zentrale Faktor, der diese Entwicklung erklärt, ist die beträchtliche Senkung der Obergrenzen bei den Mitteln für Zahlungen im neuen MFR, die 2014 besonders einschneidend war (Rückgang um 8 Mrd. EUR). Der daraus resultierende Mangel an Mitteln für Zahlungen betrifft nicht nur den Zusammenhalt (Teilrubrik 1b), sondern auch andere Ausgabenbereiche, insbesondere die Politikbereiche Wachstum und Beschäftigung (Teilrubrik 1b), Europa in der Welt (Rubrik 4) und Sicherheit (Rubrik 3).

Um dieser Herausforderung zu begegnen, leitete die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ein, mit denen eine aktive Bewirtschaftung der knappen Mittel für Zahlungen sichergestellt werden sollte, nämlich: Beschleunigung der Maßnahmen zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, Begrenzung der auf Treuhandkonten ruhenden ungenutzten Beträge, Senkung der Vorschusssätze, größtmögliche Ausschöpfung der höchstzulässigen Zahlungsfristen, Verschiebung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen und der entsprechenden Auftragsvergabe sowie Einräumung höherer Priorität für Länder, die eine Finanzhilfe erhalten.

Außerdem wurde die Haushaltsbehörde rechtzeitig über die verschiedenen Herausforderungen und Entwicklungen informiert, und es wurden verschiedene Berichtigungshaushaltspläne vorgeschlagen, um die bewilligten Mittel für Zahlungen zu erhöhen.

Trotz Aufstockung der Mittel für Zahlungen durch von Parlament und Rat erlassene Berichtigungshaushaltspläne(6) und ungeachtet der aktiven Bewirtschaftung der verfügba­ren Mittel für Zahlungen durch die Kommission nahm der Rückstand der noch offenen Auszahlungsanträge weiter zu: Er erreichte Ende 2014 allein für die Kohäsionspolitik 2007-2013 einen Wert von 24,7 Mrd. EUR(7).

Aufgrund der entschärfenden Maßnahmen der Kommission konnte der Aufbau eines Rückstands in den anderen von der Kommission direkt verwalteten Politikbereichen weitgehend eingedämmt werden. Die 2014 verfügbaren Mittel für Zahlungen wurden größtenteils zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus dem vorhergehenden Programmplanungszeitraum und damit zur Minimierung von Verzugsstrafen verwendet, die auf das Jahr bezogen dennoch um das Fünffache (auf 3 Mio. EUR) anstiegen(8). Durch diese Maßnahmen konnten zwar größere negative finanzielle Auswirkungen auf den EU-Haushalt vermieden werden, sie führten jedoch dazu, dass die Fälligkeitstermine für eine Reihe von Zahlungen auf 2015 verschoben wurden, was sich auf die legitimen Erwartungen der Anspruchsberechtigten auswirkte, die den Beginn eines Projekts unter Umständen verschieben und/oder es stärker kofinanzieren mussten.

Die Abschlussphase der Kohäsionsprogramme 2007-2013 rückt näher. Im Jahr 2014 ging das Gesamtvolumen der eingegangenen Auszahlungsanträge (von 61 Mrd. EUR im Jahr 2013) auf 53 Mrd. EUR zurück. In ihren letzten Vorausschätzungen (Januar 2015) gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass sie 2015 und 2016 Auszahlungsanträge im Wert von rund 48 Mrd. EUR bzw. 18 Mrd. EUR einreichen werden. Diese Zahlen kann man jedoch so nicht stehen lassen, da in den Jahren 2015-2016 eine Deckelung der zahlbaren Anträge auf 95 % der gesamten Finanzausstattung des Programms vorgenommen wird, wie es in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt ist(9). Die so gekürzten zahlbaren Anträge werden von der Kommission für 2015 auf rund 35 Mrd. EUR und für 2016 auf bis zu 3,5 Mrd. EUR geschätzt.

Für die Kohäsionspolitik 2007-2013 wurden im Haushaltsplan 2015 Mittel für Zahlungen in Höhe von nahezu 40 Mrd. EUR bewilligt. Diese Mittel decken sowohl rückständige Zahlungen (24,7 Mrd. EUR, das entspricht 62 % des Etats für die Kohäsionspolitik 2007‑2013) als auch neue Anträge, die zeitig genug eingehen, um eine Zahlung leisten zu können (Schätzwert: 35 Mrd. EUR). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass sich der Rückstand zum Jahresende 2015 auf 20 Mrd. EUR verringern wird.

Derzeit schätzt die Kommission, dass für die Deckung der noch ausstehenden Auszahlungsanträge bis zum Programmabschluss und für den allmählichen Abbau des Rückstands bis zu 23,5 Mrd. EUR benötigt werden. In ihrem Entwurf des Haushaltsplans 2016 wird die Kommission eine Feinabstimmung der Mittel für Zahlungen für die Teilrubrik 1b vornehmen, um sicherzustellen, dass dieses Ziel erreicht wird und gleichzeitig die Programme 2014-2020 ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Haushaltsjahr 2015 für die Kohäsionspolitik (Mrd. EUR)

Im Haushaltsplan 2015 verfügbare Mittel für Zahlungen

(1)

39,5

—  davon Rückstand zum Jahresende 2014

(2)

24,7

—  davon Vorausschätzungen für 2015, gedeckelt auf 95%

(3)

~35

Erwarteter Rückstand zum Jahresende 2015

(4)=(1)-(2)-(3)

~20

Haushaltsplan 2016 für die Kohäsionspolitik (Mrd. EUR)

Erwarteter Rückstand zum Jahresende 2015

(1)

~20

2016 vor Abschluss maximal erwartete Eingänge an Auszahlungsanträgen

(2)

~3,5

Im Haushaltsplan 2016 maximal zu deckende Auszahlungs–anträge

(3)=(1)+(2)

~23,5

Desgleichen sollte das Volumen der Mittel für Zahlungen, das im Haushaltsplan 2016 für die übrigen Politikbereiche vorgeschlagen wird, es ermöglichen, die sich aus früheren Mittelbindungen ableitenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Gefahr von Verzugszinsen zu minimieren, aber auch eine ausreichende Umsetzung und Auftragsvergabe für die Programme 2014-2020 sicherzustellen.

Der mehrjährige Charakter eines Großteils des EU-Haushalts ist der Grund dafür, dass es eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Verbuchung der Mittelbindung und der tatsächlichen Leistung der entsprechenden Zahlung gibt. Die Anhäufung eines strukturellen Volumens noch abzuwickelnder Mittelbindungen (bekannt unter der Bezeichnung „RAL“, dem französischen Akronym von „reste à liquider“) ist daher ein normales und erwartetes Phänomen. Angesichts der in den Rechtsvorschriften festgelegten Frist für die Zahlung der Anträge durch die Kommission(10), der Konzentration der Anträge am Jahresende, die damit zusammenhängt, dass die Aufhebung von Mittelbindungen und mögliche Unterbrechungen vermieden werden sollen, werden zum Jahresende noch offene Auszahlungsanträge bis zu einem gewissen Grad als „normal“ angesehen. Die Zunahme des Rückstands in den letzten Jahren hat jedoch „anormale“ Ausmaße erreicht(11), die einen wachsenden Anteil des Haushaltsplans des darauffolgenden Jahres binden und im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht tragbar sind.

Die Kommission schätzt, dass etwa die Hälfte des zum Jahresende 2013 und zum Jahresende 2014 bestehenden Rückstands offener Auszahlungsanträge im Bereich der Kohäsionspolitik „anormal“ war, d. h. mit dem Mangel an im Haushaltsplan bewilligten Mitteln für Zahlungen in Zusammenhang stand, was einen Schneeballeffekt auslöste. Mit der näher rückenden Abschlussphase werden 2015 und 2016 weniger Mittel für Zahlungen benötigt, und der Rückstand wird automatisch zurückgehen. Der Umfang der Unterbrechungen und Aussetzungen wird mit dem näher rückenden Programmabschluss voraussichtlich ebenfalls zurückgehen. Bei einem Betrag von rund 21,5 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen für die Programme 2007-2013 im Haushaltsplan 2016 wird der Rückstand den Prognosen zufolge Ende 2016 rund 2 Mrd. EUR betragen.

Kohäsionspolitische Programme 2007-2013: Entwicklung des Rückstands offener Auszahlungsanträge zum Jahresende 2007‑2016

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Die Notwendigkeit eines Abbaus des aufgelaufenen „anormalen“ Rückstands wurde von beiden Teilen der Haushaltsbehörde, dem Rat und dem Europäischen Parlaments, anerkannt, die sich bei den Verhandlungen über den Haushaltsplan 2015 „gerade im Hinblick auf die Kohäsionspolitik ... einig (waren) über das Ziel, im Rahmen des laufenden MFR die Höhe der unbezahlten Rechnungen zu verringern, so dass sie sich am Jahresende auf ihrem strukturellen Niveau befinden“ und sich verpflichteten, „ab 2015 einen Plan zur Verringerung der Höhe der unbezahlten Rechnungen – entsprechend der Umsetzung der Programme des Zeitraums 2007-2013 – auf die gemeinsam vereinbarte Höhe zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens umzusetzen“.

Dieses Dokument bietet eine solide Basis für einen Konsens der beiden Teile der Haushaltsbehörde, die bemüht sein dürften, Beschlüsse zu fassen, die es ermöglichen, den „anormalen“ Rückstand unbezahlter Rechnungen für die Programme 2007-2013 bis Ende 2016 abzubauen.

Dieser Zahlungsplan bietet außerdem Gelegenheit, einige Lehren für die künftige Haushaltsführung zu ziehen:

1.  Die Einigung auf den Berichtigungshaushaltsplan 2/2014(12) Ende des Jahres 2014 war sehr wichtig, um den Rückstand offener Auszahlungsanträge weitgehend auf einem Niveau zu stabilisieren, das innerhalb von zwei Jahren abgebaut werden kann. Die Organe haben sich angesichts einer sehr schwierigen Haushaltssituation in vielen Mitgliedstaaten zu ihrer Verantwortung bekannt.

2.  Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen einer aktiven Haushaltsführung haben sich als unverzichtbar erwiesen, um mit dem in vielen Politikbereichen bestehenden Mangel an Mitteln für Zahlungen fertig zu werden. Diese Maßnahmen müssen so lange aufrechterhalten werden, wie es nötig ist, um unverhältnismäßige Unterbrechungen für die Begünstigen und/oder die Zahlung von Verzugszinsen zu vermeiden.

3.  Wenngleich die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme einem wiederkehrenden Zyklus folgt, können die Höchst- und Tiefstwerte dadurch geglättet werden, dass die Programme in einer frühen Phase des Programmplanungszeitraums so schnell wie möglich durchgeführt werden. Dies ist in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation, in der dringend investiert werden muss, um die wirtschaftliche Erholung und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, besonders wünschenswert.

4.  Die Anträge müssen regelmäßig eingereicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten unnötige administrative Verzögerungen vermeiden, indem sie ihre Auszahlungsanträge das ganze Jahr über einsenden. Eine regelmäßige Einreichung der Anträge verbessert die Haushaltsführung und trägt dazu bei, den Rückstand zum Jahresende zu minimieren.

5.  Auf der anderen Seite ist die Veranschlagung ausreichender Mittel für Zahlungen eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und die Anhäufung einer untragbaren Höhe offener Auszahlungsanträge zum Jahresende vermieden wird. Darüber hinaus wird die „spezifische und größtmögliche Flexibilität“, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und der Erklärung von Präsident Barroso vom Februar 2013 erwähnt wurde, anzuwenden sein, damit die Union ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Außerdem sollten die Beschlüsse der Haushaltsbehörde so weit wie möglich ein ausgeglichenes Zahlungsprofil während der Laufzeit des MFR ermöglichen.

6.  Die Prognosekapazität muss ausgebaut werden. Zusätzlich zu den verschiedenen bereits bereitgestellten Analysen(13) wird die Kommission ihre mittel- und langfristigen Prognosen weiter verbessern, um zu erwartende Probleme nach Möglichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt ermitteln zu können. Insbesondere wird sie die beiden Teile der Haushaltsbehörde informieren, sobald sie die Ausführung der Programme 2014-2020 betreffende Entwicklungen feststellt, die eine Gefahr für ein ausgeglichenes Zahlungsprofil darstellen.

1.  Hintergrund

Die Kommission sieht sich seit 2011 ungeachtet der vollständigen Ausschöpfung der Obergrenzen bei den Mitteln für Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 und der Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2014 einer immer stärkeren Zunahme der zum Jahresende noch offenen Auszahlungsanträge gegenüber. Während praktisch alle in den jährlichen Haushaltsplänen bewilligten Mittel für Zahlungen aufgebraucht wurden, nahm der zum Jahresende bestehende Rückstand offener Auszahlungsanträge für die Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) und die spezifischen Programme in anderen Rubriken (z. B. Rubrik 4 „Europa in der Welt“) stetig zu.

Die Kommission ist der Forderung des Parlaments und des Rates nach einer ganzjährigen Überwachung der Situation nachgekommen, und in den letzten Jahren fanden interinstitutionelle Ad-hoc-Zusammenkünfte statt, um sich über die Einschätzung des Sachstands auszutauschen. Seit 2011 musste die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen (EBH) vorlegen, deren Ziel darin bestand, das Niveau der Mittel für Zahlungen beträchtlich anzuheben, um Engpässen vorzubeugen. Weil zunächst weniger Mittel für Zahlungen bewilligt wurden, kam es zu wiederholten EBH, die das Beschlussfassungsverfahren über den Entwurf des Haushaltsplans, der Hauptgegenstand der Konzertierung sein sollte, komplizierter gestalteten. Die Berichtigungshaushaltspläne wurden zu einem späten Zeitpunkt erlassen, was die Steuerung des Zahlungsprozesses weiter erschwerte.

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht vor dem Hintergrund stetig zunehmender Mittel für Verpflichtungen die immer angespanntere Situation bei den jährlichen Zahlungshaushalten und Obergrenzen und die allmähliche Verringerung des Abstands zwischen der Obergrenze der Mittel für Zahlungen und den bewilligen Mitteln, eine Entwicklung, die 2014 darin gipfelte, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen werden musste.

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Im Dezember 2014 vereinbarten das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Einigung über die Haushaltspläne 2014 und 2015 folgende gemeinsame Erklärung:

Gerade im Hinblick auf die Kohäsionspolitik sind sich die Organe einig über das Ziel, im Rahmen des laufenden MFR die Höhe der unbezahlten Rechnungen zu verringern, so dass sie sich am Jahresende auf ihrem strukturellen Niveau befinden.

Um dieses Ziel zu erreichen,

—  stimmt die Kommission zu, zusammen mit den gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan 2015 die aktuellste Prognose über die Höhe der unbezahlten Rechnungen bis Ende 2014 vorzulegen; die Kommission wird im März 2015, wenn ein Gesamtbild von der Höhe der unbezahlten Rechnungen am Ende des Jahres 2014 für die Haupt­politikbereiche vorliegt, diese Zahlen aktualisieren und Alternativszenarien vorschlagen;

—  werden sich die drei Organe auf dieser Grundlage bemühen, eine Einigung über einen Höchstbetrag der am Jahresende aufgelaufenen unbezahlten Rechnungen zu erzielen, der als tragbar angesehen werden kann;

—  verpflichten sich die drei Organe, auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der MFR-Verordnung, der vereinbarten Mittelaus­stattungen der Programme sowie aller anderen rechtsverbindlichen Verein­barungen, ab 2015 einen Plan zur Verringerung der Höhe der unbezahlten Rechnungen – entsprechend der Umsetzung der Programme des Zeitraums 2007-2013 – auf die gemeinsam vereinbarte Höhe zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens umzusetzen. Die drei Organe werden sich rechtzeitig vor der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans 2016 über einen solchen Plan einigen. Angesichts des außerordentlich hohen Niveaus an unbezahlten Rechnungen kommen die drei Organe überein, alle Möglichkeiten zur Senkung der Höhe der betreffenden Rechnungen zu prüfen.

—  Jedes Jahr legt die Kommission zusammen mit ihrem Entwurf des Haushaltsplans ein Dokument zur Bewertung des Niveaus unbezahlter Rechnungen vor und erläutert, wie und um welchen Betrag dieses Niveau laut Entwurf des Haushaltsplans gesenkt werden kann. In diesem jährlichen Bericht werden eine Bilanz über die bisher erzielten Fortschritte gezogen und Anpassungen an den Plan im Einklang mit den aktualisierten Zahlen vorgeschlagen.

Als unmittelbare Reaktion auf die gemeinsame Erklärung legte die Kommission am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Prognose über die Höhe der offenen Auszahlungsanträge bis Ende 2014 vor, die in Anhang 1 wiedergegeben ist.

Das vorliegende Dokument bietet einen Überblick über den Stand des Haushaltsvollzugs zum Ende des Jahres 2014 unter besonderer Berücksichtigung des Rückstands bei den kohäsionspolitischen Programmen 2007-2013, und zwar im Hinblick darauf, diesen bis zur Halbzeitüberprüfung im Jahr 2016 auf eine vereinbarte Höhe zu senken. Das Dokument behandelt auch die Entwicklung des Rückstands bei den anderen Rubriken, auch wenn das Problem des Rückstands, in absoluten Zahlen gesehen, hier weitaus weniger akut ist als in Teilrubrik 1b: Der Rückstand offener Auszahlungsanträge bei den anderen Rubriken belief sich Ende 2014 auf rund 1,8 Mrd. EUR.

2.  Sachstand Ende 2014

2.1.  Haushaltsvollzug zum Ende des Jahres 2014

Ende des Jahres 2014 belief sich der Betrag der ausgeführten Mittel für Zahlungen (vor Mittelübertragung) auf 134,6 Mrd. EUR (99 % der endgültigen Mittel des Haushaltsjahres 2014). Die Nichtausschöpfung von Mitteln für Zahlungen (nach Mittelübertragung) war so gering wie nie: Sie belief sich auf 32 Mio. EUR gegenüber 107 Mio. EUR im Jahr 2013 und 66 Mio. EUR im Jahr 2012. Eine so hohe Ausführungsrate trotz der späten Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 ist eine Bestätigung für die angespannte Situation bei den Mitteln für Zahlungen, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss der Programme 2007-2013. In vielen Fällen wurden die entsprechenden Haushaltslinien auch mit Mitteln aufgestockt, die ursprünglich für die Zahlung der Vorschüsse für die neu angenommenen Programme 2014-2020 vorgesehen waren.

Während des Jahres 2014 wurden die Mittel für Zahlungen für die Kohäsionsprogramme 2007-2013 um 4,6 Mrd. EUR aufgestockt. Davon entfielen 2,5 Mrd. EUR auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014, 0,6 Mrd. EUR auf die Mittelübertragung zum Jahresende(14) und 1,5 Mrd. EUR auf interne Übertragungen aus den Programmen 2014-2020. Diese Mittelerhöhungen trugen dazu bei, dass sich der Rückstand bei den Kohäsionsprogrammen 2007-2013 zum Jahresende 2014 stabilisierte.

Ein hoher Betrag nicht verwendeter Mittel für Verpflichtungen wurde auf 2015 übertragen bzw. umverteilt, nicht nur zugunsten der Kohäsionspolitik, sondern auch zugunsten der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (Rubrik 2) und der Migrations-und Sicherheitsfonds (Rubrik 3). Infolgedessen ging der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) auf 189 Mrd. EUR zum Jahresende 2014 zurück, was gegenüber dem RAL zum Jahresende 2013 einen Rückgang um 32 Mrd. EUR darstellte. Diese Abnahme des RAL ist jedoch in gewisser Weise künstlich, da sie hauptsächlich aus der Nichtinanspruchnahme von Mitteln für Verpflichtungen für die Programme 2014‑2020 resultiert, die auf 2015 und spätere Jahre übertragen und umverteilt wurden, so dass sich ein diesbezüglicher RAL erst später bemerkbar machen wird. Wären alle Mittel für die neuen Programme 2014 gebunden worden, hätte sich der RAL nur wenig von dem des Jahres 2013 unterschieden (224 Mrd. EUR).

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht die Entwicklung des RAL über den Zeitraum 2007-2014 und die Prognose für die Höhe des RAL zum Ende des Jahres 2015, sowohl für den Haushalt insgesamt als auch für die unter die geteilte Verwaltung fallenden Programme der Rubriken 1b, 2 und 3 und die anderen Programme/Rubriken. Wie aus dem Diagramm hervorgeht, wird die Gesamthöhe des RAL zum Jahresende 2015 voraussichtlich auf ein Niveau zurückgehen, das dem zum Jahresende 2013 vergleichbar ist. Das Diagramm zeigt aber auch den Unterschied zwischen den unter die geteilte Verwaltung fallenden Programmen der Rubriken 1b, 2 und 3, für die der RAL zum Jahresende 2015 im Vergleich zum Jahr 2013 zurückgehen dürfte, und den anderen Programmen/Rubriken, für die der RAL zum Jahresende 2015 steigen dürfte.

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2.2.  2014 getroffene entschärfende Maßnahmen

Am 28. Mai 2014 legte die Kommission ihren Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 vor, in dem sie für 2014 zusätzliche Mittel für Zahlungen beantragte. Nach einem langwierigen Annahmeverfahren wurde der EBH 3/2014 schließlich am 17. Dezember 2014 genehmigt. In Erwartung des Erlasses des Berichtigungshaushaltsplans führte die Kommission im Laufe des Jahres 2014 eine Reihe von entschärfenden Maßnahmen ein, um innerhalb eines außergewöhnlich engen Haushaltsrahmens die aus Mittelbindungen der Vergangenheit stammenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig die neue Generation von Programmen einleiten zu können.

Um die vereinbarten politischen Maßnahmen mit den im Haushaltsplan bewilligten Mitteln umsetzen zu können, verfolgte die Kommission den Ansatz einer aktiven Haushaltsführung unter Berücksichtigung von drei grundlegenden Prinzipien:

—  Minimierung der finanziellen Auswirkungen von Verzugszinsen und potenziellen Verbindlichkeiten für den EU-Haushalt;

—  größtmögliche Umsetzung der Programme;

—  Minimierung der möglicherweise negativen Auswirkungen von Beschlüssen auf Dritte und die Gesamtwirtschaft.

Entsprechend umfassten die Maßnahmen zur Sicherstellung einer aktiven Bewirtschaftung der knappen Mittel für Zahlungen Folgendes: proaktive Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, Begrenzung der auf Treuhandkonten ruhenden ungenutzten Beträge, Senkung der Vorschusssätze, größtmögliche Ausschöpfung der höchstzulässigen Zahlungsfristen, Verschiebung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen und der entsprechenden Auftragsvergabe.

Diese entschärfenden Maßnahmen trugen dazu bei, dass die Kommission ihren Status als erstklassiger Investor und ihren Ruf als zuverlässiger und sicherer Partner bewahren konnte. Es gelang der Kommission, die negativen Auswirkungen des Mangels an Mitteln für Zahlungen so weit wie möglich zu minimieren, z. B. in Form einer Begrenzung der Höhe der Verzugszinsen. Trotz eines fast fünffachen Anstiegs im Vergleich zu 2013 ist der Betrag der zum Ende des Jahres 2014 gezahlten Zinsen noch immer gering (3 Mio. EUR). Der relativ höhere Anstieg bei Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Arbeitsplätze) und Rubrik 4 (Europa in der Welt), wie er aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, veranschaulicht den Druck auf die Mittel für Zahlungen.

Verzugszinsen (in EUR)

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Teilrubrik 1a

294 855

157 950

173 748

329 615

137 906

243 748

1 047 488

Teilrubrik1b

1 440

5 324

6 220

11 255

31 726

71 620

103 960

Rubrik 2

27 819

1 807

9 576

15 713

61 879

30 991

61 985

Rubrik 3

13 417

59 852

48 673

50 397

29 375

13 060

7 252

Rubrik 4

250 204

178 468

257 818

1 266 425

335 820

247 786

1 797 825

Rubrik 5

43 915

442 678

237 367

60 825

142 254

46 187

8 614

Insgesamt

631 651

846 079

733 403

1 734 230

738 960

653 392

3 027 124

Die Verzugszinsen im Bereich der Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) sind nicht signifikant, da der größte Teil dieser Rubrik unter die geteilte Verwaltung fällt und im Rahmen der geteilten Verwaltung keine Verzugszinsen anfallen. Unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit ist die Nichteinhaltung der in den Rechtsvorschriften festgelegten Fristen für die unter die geteilte Verwaltung fallenden Politikbereiche jedoch in höchstem Maße bedenklich.

3.  Terminologie

In diesem Abschnitt wird eine Reihe von Begriffen definiert, die in diesem Dokument verwendet werden.

3.1.  Projektzyklus

Bevor sie ein operationelles Programm oder ein Projekt genehmigt, reserviert die Kommission die Mittel dadurch, dass sie bei einer Haushaltslinie eine Mittelbindung über einen bestimmten Betrag vornimmt. Durch diesen Vorgang wird ein Teil der bewilligten Mittel für Verpflichtungen aufgebraucht.

Sehr oft führt die Unterschrift unter den Projektvertrag oder die Genehmigung eines operationellen Programms zur Leistung einer gewissen Vorschusszahlung, durch die der Begünstigte in die Lage versetzt wird, mit dem Projekt zu beginnen, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Bei Erreichen festgelegter Zwischenziele ist der Begünstigte berechtigt, Zwischenzahlungsanträge zu stellen und sich die im Zusammenhang mit dem Programm entstandenen Ausgaben erstatten zu lassen.

Bei wichtigen Programmen, z. B. im Bereich der Forschung (Horizont 2020), der Strukturfonds, des Europäischen Fischereifonds und der Entwicklung des ländlichen Raums, führen Anträge auf Zwischenzahlung, sobald ein gewisser Durchführungsstand erreicht ist, nicht mehr zu Zahlungen, da sie durch die Vorschüsse gedeckt sind. Außerdem wird ein Prozentsatz der insgesamt für das Projekt oder das Programm bereitgestellten Mittel erst bei Abschluss gezahlt, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, dass alle Arbeiten im Einklang mit der ursprünglichen Vereinbarung ausgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, werden die Mittelbindungen zum Teil aufgehoben. In gewissen Fällen kann die Kommission auch Einziehungsanordnungen ausstellen, um ungerechtfertigte Zahlungen wiedereinzuziehen.

3.2.  Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (RAL)

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen werden in der Regel als „RAL“ bezeichnet, nach dem französischen Akronym für „Reste à Liquider“. Man versteht darunter den Teil einer Mittelbindung, der nicht irgendwann durch Leistung einer Zahlung realisiert wurde. Bei mehrjährigen Projekten erfolgt die Mittelbindung zu Beginn des Projekts bei gleichzeitiger Zahlung begrenzter Vorschüsse, während in einer späteren Phase, wenn das Projekt durchgeführt wird, Zwischenzahlungen geleistet werden und bei Abschluss des Projekts die Schlusszahlung erfolgt.

Ein großer Teil des EU-Haushalts betrifft Investitionen, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt. Je nach der Differenz zwischen den im Jahreshaushalt bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen verändert sich der Gesamtbetrag des RAL. Dagegen bestimmen die Geschwindigkeit, mit der das Volumen der Mittelbindungen zunimmt, und das Tempo der Programmdurchführung die normale Entwicklung des RAL. Der RAL steigt jedoch unabhängig vom Durchführungstempo weiter an, wenn nicht genügend Mittel für Zahlungen veranschlagt werden. In diesem letztgenannten Fall erhöht sich das Niveau der zum Jahresende noch offenen Auszahlungsanträge.

Das Verhältnis zwischen dem RAL und den Mittelbindungen eines Jahres ist ein guter Indikator, um die Höhe des RAL bei spezifischen Programmen mit der Mittelausstattung dieser Programme zu vergleichen. So ist z. B. bei einjährigen Programmen und Aktionen, wie z. B. Erasmus oder humanitäre Hilfe, das Verhältnis zwischen RAL und Mittelbindungen niedriger als eins, was bedeutet, dass die meisten Mittelbindungen innerhalb eines Jahres gezahlt werden. Bei den Kohäsionsprogrammen beträgt das Verhältnis zwischen RAL und Mittelbindungen dagegen typischerweise 2½ oder 3, worin sich die Auswirkungen der in den Rechtsakten verankerten Vorschriften über die automatische Aufhebung von Mittelbindungen (die sogenannte „N+2“- und „N+3“-Regel, siehe Abschnitt 4.1) widerspiegeln. Bestimmte Programme im Rahmen der Rubrik 4 verfügen aufgrund des komplexen Verhandlungszyklus im Zusammenhang mit der Durchführung über eine höhere Verhältniszahl. Die Kommission berücksichtigt diese Indikatoren bei den von ihr beantragten Mitteln für Zahlungen.

3.3.  Liquiditätsengpässe vs. Mangel an Mitteln für Zahlungen

Die Liquidität der Kommission ist zum größten Teil von den Beträgen abhängig, die gemäß den Eigenmittelvorschriften auf monatlicher Grundlage bei den Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die Kommission darf keine Kredite aufnehmen, um einen Mangel an liquiden Mitteln zu überbrücken. Liquiditätsengpässe können zu vorübergehenden Verzögerungen bei den Zahlungen an die Empfänger von EU-Mitteln führen, obwohl im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr genügend Mittel für Zahlungen bewilligt wurden. Wenn dies geschieht, dann in der Regel zu Beginn des Jahres, weil die Summe der zum Ende des Vorjahres noch offenen Auszahlungsanträge und der in den ersten Monate des laufenden Jahres (z. B. für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft) zu zahlenden Auszahlungsanträge den monatlichen Zufluss der der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel überschreitet. Mit dem Abbau des Zahlungsrückstands aus dem Vorjahr und dem weiteren monatlichen Mittelzufluss im Laufe des Jahres verliert der Liquiditätsengpass in den folgenden Monaten des Jahres an Bedeutung.

Die Zahlungsengpässe zu Beginn des Jahres werden durch den Mangel an Mitteln für Zahlungen verschärft, da die monatlichen Mittelabrufe auf den Einnahmen basieren, die im bewilligten Haushaltsplan vorgesehen sind, wie er sich vor dem Erlass von Berichtigungshaushaltsplänen zur Erhöhung des Niveaus der Mittel für Zahlungen, der in der Regel gegen Ende des Jahres erfolgt, darstellt.

Je nach dem genauen Zeitpunkt des Erlasses (d. h. vor oder nach dem 16. November des betreffenden Jahres) kann der entsprechende zusätzliche Abruf von Eigenmitteln, mit denen die in die zum Jahresende erlassenen Berichtigungs­haushaltspläne eingestellten zusätzlichen Mittel für Zahlungen gedeckt werden sollen, dazu führen, dass die Kassenmittel erst zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres verfügbar sind, was die Ausführung der Berichtigungs­haushaltspläne im gleichen Jahr erschweren kann.

3.4.  Rückstand offener Auszahlungsanträge zum Jahresende

Zum Ende eines jeden Jahres gibt es einen Rückstand offener Auszahlungsanträge, d. h. Forderungen, die von den Empfängern von EU-Mitteln geltend gemacht wurden und innerhalb einer festgesetzten Frist (in der Regel weniger als zwei Monate) beglichen werden müssen, aber noch nicht beglichen wurden(15). Dies ist einem der nachstehenden drei Gründe zuzuschreiben:

a)  Andauernde Unterbrechungen/Aussetzungen: Die Zahlungen wurden für bestimmte Begünstigte/Programme unterbrochen. Zahlungsunterbrechungen sind in der Regel kurzfristige förmliche Maßnahmen, mit denen die Kommission die Zahlung so lange aussetzt, bis die fehlenden Informationen vorgelegt oder das Verwaltungs- und Kontrollsystem überprüft wurde.

b)  Zeitwahl: Die Auszahlungsanträge wurden nicht gezahlt, weil sie in den allerletzten Tagen des Jahres übermittelt wurden, so dass für die Bearbeitung vor Jahresende nicht mehr genügend Zeit blieb.

c)  Fehlen von Mitteln: Die Auszahlungsanträge wurden nicht gezahlt, weil die bewilligten Mittel für Zahlungen bei der entsprechenden Haushaltslinie erschöpft waren.

Ein Teil des Rückstands gilt als „normal“ (Buchstaben a und b). Die Zunahme des „anormalen“ Rückstands offener Auszahlungsanträge, der größtenteils auf die Kohäsionspolitik entfällt, hängt mit dem Mangel an Mitteln für Zahlungen zusammen (Buchstabe c), wobei zu Beginn des Jahres auch die Liquiditätsengpässe eine Rolle spielen (siehe Abschnitt 3.3). In Abschnitt 4 wird der Fall der Kohäsionspolitik eingehender behandelt.

4.  Teilrubrik 1b: Entwicklung des Rückstands und Ausblick

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem spezifischen Fall der Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b). Zunächst werden die Hauptmerkmale der Strukturfonds dargestellt und erklärt, wie spezielle Ereignisse der Vergangenheit oder im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften die gegenwärtige schwierige Situation geschaffen haben. Im Anschluss daran wird untersucht, wie ein „normaler“ Rückstand definiert werden könnte, und eine detaillierte Analyse der Situation zum Ende des Jahres 2014 vorgenommen.

4.1.  Ausführung der Strukturfonds 2007-2013

Strukturfonds 2007-2013: Hauptmerkmale

Die aus der Teilrubrik 1b finanzierten Projekte gliedern sich nach operationellen Programmen. Diese operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zu Beginn des Programmplanungs­zeitraums für dessen gesamte Dauer ausgehandelt und angenommen. Jedes operationelle Programm wird im Wege der geteilten Verwaltung in Form einzelner Projekte durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Mittel von den Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Die Kommission beteiligt sich im Rahmen von Monitoringausschüssen, in denen sie eine beratende Rolle bei der Projektauswahl wahrnimmt und die Projektdurchführung anhand jährlicher Durchführungsberichte überwacht.

Die Programme werden aus dem EU-Haushalt kofinanziert. Dies bedeutet, dass die Kommission nicht die vollen Programmkosten trägt. Die Mitgliedstaaten müssen ihrerseits Mittel aufbringen, um einen Teil der Programme zu finanzieren.

Sobald ein Programm angenommen wurde, besteht für die Europäische Union eine rechtliche Verpflichtung für den gesamten Zeitraum. Die Kommission hat von 2007 bis 2013 jährlich jeweils vor Ende April auf der Grundlage der Finanzplanung des Programms und nicht der tatsächlichen Durchführung der Projekte des Programms die Mittel automatisch gebunden. Während die Zahlungen der EU niemals die zulasten des EU-Haushalts vorgenommenen Mittelbindungen überschreiten können, sind die Ausgaben von Beginn des Zeitraums an (d. h. sogar vor der Annahme des Programms) bis zum Ende des Förderzeitraums förderfähig.

Nach der Genehmigung des Programms zahlt die Kommission Vorschüsse. Diese Zahlungen erfolgen automatisch an den Mitgliedstaat und stehen diesem bis zu ihrer Abrechnung bei Programmabschuss zur Verfügung.

Im Zuge der Durchführung der verschiedenen Projekte reichen die Mitgliedstaaten über ihre Bescheinigungsbehörde Anträge auf Zwischenzahlungen ein. Die Kommission leistet die beantragten Zwischenzahlungen auf der Grundlage des geltenden Kofinanzierungssatzes, sofern keine Unterbrechung oder Aussetzung beschlossen wird.

Dieser Mechanismus funktioniert so lange, wie der Gesamtbetrag der von der Kommission gezahlten Vorschüsse und der von den Mitgliedstaaten für die Programme eingereichten Anträge auf Zwischenzahlung weniger als 95 % der Finanzausstattung der Programme beträgt. Sobald dieser Schwellenwert erreicht ist, kann der Mitgliedstaat zwar weiterhin seine Auszahlungsanträge einreichen, diese werden jedoch dazu herangezogen, etwaige noch offene Vorschüsse abzurechnen. Der Restbetrag wird bei Programmabschluss gezahlt. Die Mitgliedstaaten müssen die förderfähigen Ausgaben bis zur Höhe der zu Beginn des Zeitraums erhaltenen Vorschüsse und des für den Programmabschluss einbehaltenen Betrags (5 % der Gesamtzuweisung) nachweisen.

Nach Ende des Förderzeitraums ist ein Zeitraum von 15 Monaten für die Erstellung der Abschlussdokumente und ihre Übermittlung an die Kommission und die Beantragung der Abschlusszahlung vorgesehen. Bevor die Abschlusszahlung geleistet werden kann, überprüft die Kommission das Abschlusspaket (d. h. die Abschlusserklärung, den abschließenden Durchführungsbericht und den Restzahlungsantrag). Da diese Dokumente bis zum 31. März 2017 erwartet werden, ergeht die Entscheidung über den Abschluss (und die damit verbundenen Abschlusszahlungen) zwischen 2017 und 2019.

Je nach dem Ausgang dieses Verfahrens werden die für den Abschluss einbehaltenen 5 % dazu verwendet, die Zahlungen für die noch offenen Auszahlungsanträge zu leisten. Es kann aber auch vorkommen, dass die Kommission bei Abschluss nicht den vollen Betrag zahlt. Die Mittelbindung, die dem nicht gezahlten Betrag entspricht, wird in diesem Fall aufgehoben. Sind die Korrekturen höher als 5 %, zieht die Kommission den zu Unrecht gezahlten Betrag wieder ein.

Die N+2-/N+3-Regel

Die N+2-/N+3-Regel wurde erstmals für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingeführt. Die Regel besagt, dass eine im Jahr N vorgenommene Mittelbindung bis zum 31. Dezember des Jahres N+2 (N+2-Regel) durch Vorschüsse und Anträge auf Zwischenzahlung in gleicher Höhe gedeckt sein muss. So muss z. B. eine im Jahr 2012 vorgenommene Mittelbindung bis zum 31. Dezember 2014 vollständig durch Auszahlungsanträge gedeckt sein. Für den Betrag, der nicht gedeckt ist, wird die Mittelbindung aufgehoben, was bedeutet, dass die Mittel für den Mitgliedstaat verloren sind. In der gesamten Geschichte der Strukturfonds hat es bisher jedoch keine nennenswerten Aufhebungen von Mittelbindungen nach der N+2-/N+3-Regel gegeben.

Zweck der Regel ist es, die Finanzdisziplin bei der Verwaltung der EU-Mittel sicherzustellen. Da die Mittelbindungen automatisch vorgenommen werden, sobald ein Programm genehmigt wurde, verpflichtet die Regel die Mitgliedstaaten dazu, die Projekte dynamisch durchzuführen und Probleme am Ende des Zyklus zu vermeiden. Die Regel sorgt auch für ein ausgeglicheneres Zahlungsprofil, da die Mitgliedstaaten die Auszahlungsanträge in regelmäßigen Abständen einreichen müssen. Durch eine Lockerung der Regelung, vor allem in der Folge der Finanzkrise von 2008, kam es jedoch, wie im nächsten Kapitel erläutert wird, zu einer Abschwächung ihres Regulierungseffekts.

Diese Regel ist der eigentliche Grund für die Konzentration der Auszahlungsanträge am Jahresende: Die Mitgliedstaaten müssen ihre Auszahlungsanträge über ein spezielles IT-System bis zum 31. Dezember um Mittenacht übermitteln. Obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet sind, ihre Anträge regelmäßig, über das ganze Jahr verteilt vorzulegen(16), machen viele von ihnen, wie die Erfahrung der Vergangenheit lehrt, erst in den letzten Wochen hohe Beträge geltend.

4.2.  Profil der Auszahlungsanträge für den Programmplanungszeitraum 2007-2013

Haupttreiber des Zahlungszyklus

Am Anfang des Zeitraums werden hohe Vorschussbeträge gezahlt, woran sich im Zuge des Strukturaufbaus der Programme und des Beginns der Projektdurchführung einige Jahre lang relativ niedrige Zwischenzahlungen anschließen. Da die N+2‑/N+3-Regelung ihre Wirkung frühestens am Ende des dritten Jahres des Programmplanungszeitraums zu entfalten beginnt, besteht zu Beginn des Finanzrahmens kein Druck zur Einreichung von Anträgen. Außerdem sind die zu Beginn des Programmplanungszeitraums vorgenommenen Mittelbindungen noch zu einem großen Teil durch die Vorschüsse gedeckt. Etwa zwei bis drei Jahre vor Ablauf des Programmplanungszeitraums beginnt das jährliche Volumen der Zwischenzahlungen zu steigen, da die Programme jetzt zur Auszahlungsreife gelangen und die Auszahlungsanträge ihren normalen Rhythmus erreichen. Ein Höhepunkt ist am Ende des Programmplanungszeitraums/Anfang des folgenden Programmplanungszeitraums zu beobachten, worauf es in den folgenden Jahren zu einem Rückgang auf nahezu null kommt, wenn die Programme die 95 %-Schwelle erreichen. Wie bereits ausgeführt, werden die Abschlusszahlungen ein bis drei Jahre nach Ende des Förderzeitraums geleistet.

Ausnahmeregelungen

Drei Entwicklungen in dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Rechtsrahmen verstärkten den zyklischen Charakter der Zwischenzahlungen:

1.  Übergang von der N+3- auf die N+2-Regel. Im Rahmen des bei der Aufstellung des MFR 2007-2013 geschlossenen Gesamtkompromisses wurden die neuen Mitgliedstaaten sowie Griechenland und Portugal für die Mittelbindungstranchen der Jahre 2007-2010 einer N+3-Regel und danach bis zum Ende des Programmplanungszeitraums einer N+2-Regel unterworfen. Dies bedeutet, dass diese Mitgliedstaaten zum Ende des Jahres 2013 zwei Mittelbindungstranchen abdecken mussten: die Tranche des Jahres 2010 und die Tranche des Jahres 2011. Natürlich haben die Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Programme und der Einreichung ihrer Auszahlungsanträge nicht notwendigerweise bis zum Ablauf der bis zur Aufhebung der Mittelbindung eingeräumten Frist gewartet, so dass es 2013 nicht zu einer Verdoppelung der Auszahlungsanträge kam. Dennoch hat diese Regel durch die Anhäufung eines wachsenden Rückstands den Spitzenwert des Jahres 2013 mit seinem Ausstrahlungseffekt auf die folgenden Jahre deutlich verstärkt.

2.  Die Mitgliedstaaten mussten ihre einschlägigen Kontrollsysteme einer Konformitätsprüfung unterziehen. Die Ergebnisse der Konformitätsprüfung mussten von der Kommission gebilligt werden. Anträge auf Zwischenzahlung konnten eingereicht werden, die Erstattung durch die Kommission erfolgte aber erst nach Genehmigung der Konformitätsbewertung. Obwohl die meisten Programme 2007 angenommen wurden, verzögerte sich die Einreichung der Anträge (oder zumindest ihre Erstattung durch die Kommission), so dass 2008 fast keine Zwischenzahlungen geleistet wurden.

3.  Als Reaktion auf die Finanzkrise gab es laute Forderungen der Mitgliedstaaten, die Mittelbindungstranche für das Jahr 2007 von der N+2‑/N+3-Regel auszunehmen. Dies wurde von der Kommission akzeptiert, doch anstatt die Frist bis zur Aufhebung der Mittelbindung für die Tranche des Jahres 2007 um ein Jahr zu verlängern, wurde die N+2‑/N+3-Regel durch einen einstimmigen Beschluss des Rates, die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Tranche des Jahres 2007 in sechs Sechsteln auf den gesamten Zeitraum zu verteilen, weiter aufgeweicht. Diese sogenannte „griechische Regel“ ermöglichte es, weniger Auszahlungsanträge zu Beginn des Zeitraums, dafür aber mehr Auszahlungsanträge zum Ende des Zeitraums einzureichen.

Außerdem wurde – ebenfalls als Reaktion auf die Krise – der Förderzeitraum für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Programmen 2000-2006 von Ende 2008 auf 2009 verlängert (durch Änderung des Genehmigungsbeschlusses der Kommission für das Programm), weshalb sich die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Durchführung der Programme 2000-2006 konzentrierten. Dies hatte zur Folge, dass sich die Durchführung der Programme 2007-2013 und die damit verbundene Einreichung der Anträge auf Zwischenzahlung für den Zeitraum 2007-2013 verzögerte.

Vergleich der Programme 2000-2006 mit den Programmen 2007-2013

Während am Ende des vierten Jahres des Programmplanungszeitraums 2007‑2013 von der N+3- zur N+2-Regel übergegangen wurde, gab es während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 nur eine N+2-Regel, auch wenn 2004 wegen des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten einige Anpassungen vorgenommen wurden.

In dem nachstehenden Diagramm werden die kumulierten Zwischenzahlungen für den Zeitraum 2000-2006, die in den Jahren 2001-2007 geleistet wurden, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtdotierung, mit den kumulierten Zwischenzahlungen für die Programme 2007-2013, die von 2008 bis 2014 geleistet wurden, ebenfalls ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtdotierung, verglichen.

Diagramm 1: Jahresrhythmus der kumulativen Zwischenzahlungen (mit einem zeitlichen Abstand von einem Jahr): Zeitraum 2000-2006 (EU-15) vs. Zeitraum 2007-2013 (% der Gesamtdotierung ohne Vorschüsse)

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Wie aus dem Diagramm hervorgeht, blieben die kumulativen Zahlungen für die Programme 2007‑2013 durchweg hinter dem Wert für den Zeitraum 2000‑2006 zurück, wenn auch mit aufholender Tendenz gegen Ende des Zeitraums. Dieses verzögerte Profil für die Programme 2007‑2013 war die Folge der oben beschriebenen Faktorenkombination. Es erklärt die Nichtausschöpfung der Mittel für Zahlungen und der Obergrenze dieser Mittel zu Beginn des Zeitraums, da das Zahlungsprofil für die Programme 2000‑2006 als Bezugswert für die Festlegung der Obergrenzen herangezogen worden war.

Mit Beginn des Aufholens der Auszahlungsanträge in einer späteren Phase wurden die Zahlungen durch die Höhe der bewilligten Mitteln für Zahlungen und/oder die Obergrenze der Mittel für Zahlungen stark eingeschränkt, was zur Bildung des Rückstands führte.

Entwicklung des Rückstands 2007-2014

Das folgende Diagramm(17) gibt einen Überblick über die Entwicklung des Rückstands für die Programme 2007-2013 über den Zeitraum 2007-2016.

Diagramm 2: Kohäsionspolitische Programme 2007-2013: Entwicklung der offenen Auszahlungsanträge zum Jahresende 2007-2016 (in Mrd. EUR)

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000006.png

Wie aus dem Diagramm hervorgeht, begann sich der Rückstand bei den Programmen 2007-2013 im Jahr 2011, als er einen Wert von 11 Mrd. EUR erreichte, zu erhöhen, wobei er 2014 mit 24,7 Mrd. EUR einen Höchststand verzeichnete. Wie weiter unten ausgeführt, gehen die Prognosen auch für Ende 2015 noch von einem hohen Rückstand aus, ehe dieser Ende 2016 wieder auf einen „normalen“ und tragbaren Wert absinken wird.

4.3.  Bestandteile und Formen des Rückstands

Im Laufe des Jahres gehen bei der Kommission folgende Auszahlungsanträge für die Strukturfonds ein:

a)  berechtigte Auszahlungsanträge, die im Laufe des Jahres durch Zahlungen gedeckt werden;

b)  Auszahlungsanträge, die bereits durch die zu Beginn des Programmplanungszeitraums gezahlten Vorschüsse gedeckt sind und auf die folglich keine weiteren Zahlungen folgen;

c)  Auszahlungsanträge, für die die Zahlung erst nach Programmabschluss erfolgen kann. Bei diesen Auszahlungsanträgen ist die Einigung zwischen der Kommission und dem Begünstigten über den Programmabschluss abzuwarten;

d)  Auszahlungsanträge, für die keine Zahlung erfolgt, weil sie in den letzten Tagen des Jahres und damit zu spät übermittelt wurden, um noch vor Jahresende bearbeitet werden zu können;

e)  Auszahlungsanträge, die Gegenstand einer für bestimmte Begünstigte geltenden Unterbrechung/Aussetzung sind. Aussetzungen oder Unterbrechungen sind in der Regel kurzfristige förmliche Maßnahmen, mit denen die Kommission die Zahlung so lange aussetzt, bis die fehlenden Informationen vorgelegt oder das Verwaltungs- und Kontrollsystem überprüft wurde;

f)  Auszahlungsanträge, für die bis zum Jahresende keine Zahlung erfolgt, weil die bewilligten Mittel für Zahlungen bei der entsprechenden Haushaltslinie erschöpft waren.

g)  Bei den letzten vier Kategorien (c bis f) handelt es sich um Auszahlungsanträge, die zum Jahresende noch offen sind, der Rückstand setzt sich aber aus Auszahlungsanträgen zusammen, die aus den Gründen d, e und f offen bleiben. Zum Jahresende noch offene Auszahlungsanträge werden bis zu einem gewissen Grad als „normal“ angesehen, nämlich dann, wenn sie auf die Gründe d und e zurückzuführen sind. Der „anormale“ Rückstand umfasst nur die offenen Auszahlungsanträge, die auf Grund f zurückzuführen sind.

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht den Verlauf der Auszahlungsanträge für Teilrubrik 1b, von der Einreichung durch die Mitgliedstaaten über die Anerkennung als „zahlbare Anträge“ bis hin zur Bildung eines „normalen“ oder „anormalen“ Rückstands.

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Konzentration der Auszahlungsanträge am Jahresende und Zahlungszeitpunkt

Es gibt eine sehr starke Konzentration der von den Mitgliedstaaten eingereichten Auszahlungsanträge auf den Monat Dezember, die für den Zeitraum 2011-2014 von 27 % bis 35 % des jährlichen Gesamtbetrags reicht. Die Kommission muss für jeden Auszahlungsantrag, der bei ihr eingeht, Kontrollen durchführen, ehe sie die Auszahlung veranlassen kann. Je mehr Anträge in den letzten Wochen des Jahres eingehen, umso größer ist die Gefahr, dass die Anträge vor Jahresende nicht erstattet werden können.

Daher fordert die Kommission die Mitgliedstaaten immer wieder auf, ihre Auszahlungsanträge regelmäßiger, über das ganze Jahre verteilt, einzureichen.

Das nachstehende Diagramm gibt einen Überblick über die monatliche Entwicklung der Beantragung von Zahlungen für die Programme 2007-2013 von 2011 bis 2014.

Diagramm 3a: Monatlicher Verlauf der kumulativen Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlung für den Zeitraum 2007-2013 (in % des Gesamtbetrags)

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Wie das obige Diagramm zeigt, gibt es einen sich wiederholenden sehr starken Anstieg der Auszahlungsanträge zum Jahresende.

Diagramm 3b: Konzentration der Auszahlungsanträge auf die beiden letzten Monate des Jahres (im November und Dezember eingegangener Prozentsatz) von 2011 bis 2014

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Aus den Diagrammen ist ersichtlich, dass wegen des zunehmenden Drucks der N+2-Regel immer mehr Anträge gegen Ende des Jahres eingingen. Mit der Abschaffung der N+3-Regel im Jahr 2013 fielen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Rumäniens, der Slowakei und Kroatiens unter die N+2-Regel. Das Volumen der 2013 eingegangenen Auszahlungsanträge wurde dadurch erheblich beeinflusst. Die Höhe der Ansprüche, die zu spät geltend gemacht wurden, um noch im Laufe des Jahres befriedigt werden zu können, hängt von der Gesamthöhe der im Laufe des Jahres geltend gemachten Ansprüche und ihrer Verteilung im Jahresverlauf ab.

Auswirkungen von Unterbrechungen und Aussetzungen

Die Kommission bedient sich, wenn sie sich möglicher Mängel bewusst ist, einer Reihe präventiver Mechanismen zum Schutz des EU-Haushalts, ehe sie Zahlungen an die Mitgliedstaaten leistet. Diese dienen insbesondere zur Verbesserung der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und sorgen damit dafür, dass die Kommission später weniger Finanzkorrekturen vornehmen muss.

Daher sind einige Auszahlungsanträge nicht sofort zahlbar, da von der Kommission eine Unterbrechung oder Aussetzung beschlossen wurde, die so lange gilt, bis Verbesserungen an den Kontrollsystemen vorgenommen wurden. Auch wenn die meisten dieser Anträge letztlich nicht abgelehnt werden, kann die Zahlung nicht sofort erfolgen.

Nach der einschlägigen Verordnung(18) kann die Kommission

—  die Zahlungsfrist für die Programme 2007-2013 für bis zu sechs Monate unterbrechen, wenn es Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des betreffenden Mitgliedstaats gibt oder wenn die Kommissionsdienststellen zusätzliche Überprüfungen vornehmen müssen, nachdem ihnen zur Kenntnis gelangt ist, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

—  die Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat für die Programme 2007‑2013 ganz oder teilweise aussetzen, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm einen schwerwiegenden Mangel aufweisen und der Mitgliedsgliedstaat noch nicht die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde, oder ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise gegen seine Verwal­tungs- und Kontrollverpflichtungen verstoßen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen von dem Mitgliedstaat nicht getroffen, kann die Kommission eine Finanzkorrektur verhängen.

Schätzung des „normalen“ Rückstands

Wie bereits ausgeführt, versteht man unter dem „normalen“ Rückstand die Summe der Auszahlungsanträge, für die eine Unterbrechung oder Aussetzung beschlossen wurde, und der Anträge, die zu spät eingehen, um noch im laufenden Jahr die Zahlung leisten zu können. Auszahlungsanträge, die während der letzten zehn Kalendertage des Jahres eingehen, können als zu spät eingehend gelten, da die Kommission über eine hinreichende Sicherheit dafür verfügen muss, dass sie die verfügbaren Haushaltsmittel in vollem Umfang ausführen kann. Bei einem Teil der Anträge, für die eine Unterbrechung oder Aussetzung beschlossen wurde, handelt es sich jedoch ebenfalls um Anträge, die zu spät eingegangen sind. Diese Anträge sollten nicht doppelt gezählt werden.

Dementsprechend wächst der „normale“ Rückstand mit der Gesamtzahl der Anträge, die im Laufe des Jahres eingehen, und ihrer relativen Konzentration während der letzten Tage des Jahres.

Das nachstehende Diagramm gibt einen Überblick über die eingegangenen Auszahlungsanträge, den Rückstand zum Jahresende und die Anträge, die zu spät eingegangen sind, um eine Zahlung oder Aussetzung vorzunehmen.

Diagramm 4: Teilrubrik 1b: Anträge, Rückstand, Aussetzungen 2010-2014

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Für die letzten drei Jahre (2012-2014) kann der „normale“ Rückstand (d.h. während der letzten zehn Tage des Jahres eingegangene Anträge oder Anträge, für die eine Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommen wurde, auch wenn sie vor den letzten zehn Tagen eingegangen sind) auf etwa die Hälfte des jeweils bis zum Jahresende entstandenen Gesamtrückstands veranschlagt werden. Die andere Hälfte hing mit dem Mangel an im Haushaltsplan bewilligten Mitteln für Zahlungen zusammen, was einen Schneeballeffekt auslöste(19).

Mit dem erwarteten Rückgang der Auszahlungsanträge in den Jahren 2015 und 2016, der voraussichtlich geringeren Zahl von Unterbrechungen/Aussetzungen und dem Fehlen eines Drucks durch die N+2-Regel zum Ende des Jahres 2015(20) dürfte auch der „normale“ Rückstand deutlich zurückgehen.

4.4.  Ausblick auf die Zahlungen/Auszahlungsanträge für 2007-2013 in den Jahren 2015 und 2016

Prognose für 2015 und 2016 auf der Grundlage der Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten

Nach der für den Zeitraum 2007-2013 maßgeblichen Fondsverordnung(21) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April des Jahres N Vorausschätzungen ihrer voraussichtlichen Zwischenzahlungsanträge für das Jahr N und das Jahr N+1 übermitteln. Während der letzten Jahre haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, diese Informationen im September des Jahres N zu aktualisieren, um das wachsende Niveau offener Auszahlungsanträge (Rückstand) und die beträchtliche Konzentration der Auszahlungsanträge auf die letzten Monate des Jahres genauer einzuschätzen.

Die neue Fondsverordnung für den Zeitraum 2014 2020(22) schreibt jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Vorausschätzungen der Zwischenzahlungsanträge für das Jahr N und das Jahr N+1 bis zum 31. Januar des Jahres N übermitteln müssen (wobei zum 31. Juli eine Aktualisierung vorzulegen ist). Auf Ersuchen der Kommission haben die Mitgliedstaaten diese neue Frist 2015 für ihre Programme 2007‑2013 auf freiwilliger Basis angewandt, was im Dezember 2014 bestätigt wurde. Nach den Daten, die die Kommission zum 3. März 2015 erhalten hat, gehen die Mitgliedstaaten derzeit davon aus, dass sie 2015 Auszahlungsanträge in Höhe von rund 48 Mrd. EUR (sowohl zahlbare als auch nicht zahlbare Anträge) und 2016 Auszahlungsanträge in Höhe von rund 18 Mrd. EUR einreichen werden(23).

Wie weiter oben ausgeführt, führen nicht alle Auszahlungsanträge unmittelbar zu Zahlungen, da bei den Zahlungen die in Artikel 79 der Verordnung 1083/2006(24) festgelegte „Obergrenze von 95 %“ zu berücksichtigen ist. Da immer mehr Programme die „Obergrenze von 95 %“ erreichen, wird diese Korrektur 2015 und in späteren Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen. Folglich sind die tatsächlichen Zahlen der erwarteten zahlbaren Anträge niedriger als die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten, weil die über die Obergrenze von 95 % hinausgehenden Anträge erst bei Programmabschluss berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser gedeckelten Vorausschätzungen geht die Kommission davon aus, dass sie 2015 Auszahlungsanträge im Wert von rund 35 Mrd. erhalten wird. Der entsprechende Wert für 2016 wird derzeit mit rund 3 Mrd. EUR veranschlagt. Der Betrag für 2016 wird sich genauer bestimmen lassen (und möglicherweise leicht höher ausfallen) sobald die Mitgliedstaaten die fehlenden Daten übermittelt oder die Daten für einige operationelle Programme revidiert haben.

In Anhang 2 finden sich nähere Angaben zu den Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Auszahlungsanträge, die sie 2015 und 2016 für die Kohäsionsprogramme 2007‑2013 einreichen werden.

Prognose der Kommission auf der Grundlage der Ausführung

Ende 2014 belief sich der Gesamtbetrag der geleisteten Vorschüsse und Zwischenzahlungen auf 266,1 Mrd. EUR. Die Gesamtdotierung für die Programme der Kohäsionspolitik 2007-2013 beträgt 347,3 Mrd. EUR. Berücksichtigt man die bereits aufgehobenen Mittelbindungen und das Risiko der Aufhebung von Mittelbindungen aufgrund der Durchführung der N+2-/N+3-Regel Ende 2014, wofür die Bestätigung noch aussteht (ein maximaler Gesamtbetrag von rund 0,9 Mrd. EUR seit Beginn des Zeitraums), so beläuft sich der noch zu zahlende Betrag maximal auf etwa 80,3 Mrd. EUR. 5 % der Beträge der einzelnen Programme werden jedoch erst bei Abschluss fällig (17,3 Mrd. EUR).

Folglich beläuft sich die erwartete Höhe der noch im Jahr 2015 oder in den Folgejahren zu leistenden Zwischenzahlungen auf etwa 63 Mrd. EUR oder 18 % der Gesamtdotierung, was den Rückstand zum Ende des Jahres 2014 (24,7 Mrd. EUR) mit einschließt. Der Höchstbetrag neuer zahlbarer Auszahlungsanträge, die 2015 oder in den Folgejahren vor Abschluss eingehen werden, beträgt 38,3 Mrd. EUR. Wenn 2015 Auszahlungsanträge über einen Betrag von bis zu 35 Mrd. EUR eingehen, werden die Anträge über den restlichen Betrag von bis zu 3,5 Mrd. EUR 2016 eingehen.

Prognostizierter Rückstand zum Jahresende 2015 auf der Grundlage der berichtigten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten

Die im Haushaltsplan 2015 bewilligten Mittel für Zahlungen belaufen sich auf 39,5 Mrd. EUR. Dieser Betrag deckt sowohl den Rückstand aus der Zeit vor 2015 (24,7 Mrd. EUR) als auch die neuen Anträge (geschätzt auf 35 Mrd. EUR). Folglich würde sich der Ende 2015 zu erwartende Rückstand auf 20 Mrd. EUR belaufen, wovon wenigstens ungefähr die Hälfte oder ein Betrag von etwa 10 Mrd. EUR als anormaler Rückstand bestehen bliebe.

In Mrd. EUR

Rückstand Ende 2014

(berichtigt)

Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für Anträge des Jahres 2015, korrigiert um die Obergrenze von 95 %

Im Haushaltsplan 2015 bewilligte Mittel für Zahlungen

Für Ende 2015 prognostizierter Rückstand

24,7

~35

39,5

~20

4.5.  Für 2016 erwartete Auszahlungsanträge

Wie oben ausgeführt, wird sich der Rückstand Ende 2015 voraussichtlich auf ca. 20 Mrd. EUR belaufen, vorausgesetzt, die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten erweisen sich als korrekt. Darüber hinaus werden bis zum Abschluss der Programme noch weitere zahlbare Anträge in Höhe von bis zu 3,5 Mrd. EUR erwartet. Angesichts dieser relativ geringen Höhe von Auszahlungsanträgen und der Tatsache, dass es keinen Druck durch die N+2-Regel mehr geben wird, ist nicht davon auszugehen, dass ein großer Betrag zu spät beantragt werden wird, um noch im Jahr 2016 gezahlt werden zu können.

Die Kommission wird im Entwurf des Haushaltsplans 2016 eine Feinabstimmung ihrer Anträge unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres 2016 erwarteten „normalen“ Rückstands vornehmen. Dieser „normale“ Rückstand – der die sehr spät eingereichten Auszahlungsanträge und die fortbestehenden Unterbre­chungen/Aussetzungen umfasst – dürfte jedoch im Vergleich zu den Vorjahren sehr niedrig ausfallen, da der Umfang der neuen Anträge, die 2016 eingehen werden, ebenfalls sehr niedrig sein wird und die Kommission davon ausgeht, dass die Mitgliedstaaten Mängel beheben und „saubere“ Anträge einreichen werden. Er könnte sich in einer Größenordnung von 2 Mrd. EUR bewegen. Für diesen „normalen“ Rückstand zum Jahresende 2016 wird daher im Haushaltsplan 2017 Vorsorge zu treffen sein. Der in den Haushaltsplan 2016 einzustellende Betrag würde sich damit auf rund 21,5 Mrd. EUR belaufen.

4.6.  Zusammenfassung der für die Berechnung der Auszahlungsanträge und der Rückstände herangezogenen Daten

In der nachstehenden Übersicht werden die Daten zur Finanzausstattung des Programms, zur voraussichtlichen Verwendung der im Haushaltsplan 2015 verfügbaren Mittel und zu den für 2016 maximal erwarteten Auszahlungsanträgen zusammengefasst.

Ausstehende Zwischenzahlungen 2015-2017 (Mrd. EUR)

Finanzausstattung des Programms

(1)

347,3

—  davon bis Ende 2014 geleistete Vorschuss- und Zwischenzahlungen

(2)

266,1

—  davon für den Abschluss vorbehaltener Betrag (5%) und aufgehobene Mittelbindungen

(3)

18,2

Höchstbetrag fälliger Zwischenzahlungen (2015-2017)

(4)=(1)-(2)-(3)

~63,0

—  davon Rückstand zum Jahresende 2014 (offene Auszahlungsanträge)

(5)

24,7

—  davon Höchstbetrag fälliger Zwischenzahlungen im Zeitraum 2015-2017

(6)=(4)-(5)

38,3

Haushaltsjahr 2015, Mrd. EUR

Im Haushaltsplan 2015 verfügbare Mittel

(1)

39,5

—  davon Rückstand zum Jahresende 2014

(2)

24,7

—  davon Vorausschätzungen für 2015, korrigiert um die Obergrenze von 95%

(3)

~35

Erwarteter Rückstand zum Jahresende 2015

(4)=(1)-(2)-(3)

~20

Haushaltsjahr 2016, Mrd. EUR

Erwarteter Rückstand zum Jahresende 2015

(1)

~20

Für 2016 vor Abschluss maximal noch zu erwartende Auszahlungsanträge

(2)

~3,5

Im Haushaltsplan 2016 für Auszahlungsanträge maximal vorzusehender Betrag

(3)=(1)+(2)

~23,5

4.7.  Zahlung bei Abschluss

Der Abschluss der Strukturfonds besitzt seine eigene Zahlungsdynamik. Jeder Mitgliedstaat reicht seine Abschlussdokumente für die einzelnen Programme bis spätestens 31. März 2017 ein. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, sofern alle Informationen in dem ursprünglichen Abschlussdokument übermittelt wurden, binnen fünf Monaten nach Eingang der Abschlusserklärung über ihre Meinung zu deren Inhalt(25). Die Abschlusszahlungen erfolgen grundsätzlich erst nach 2016. Der für den Abschluss vorbehaltene Betrag (5% der Gesamtzuweisung) beläuft sich auf insgesamt 17,3 Mrd. EUR, doch wird die Höhe der Zahlungen auch von der Qualität der Programmdurchführung während des Gesamtzeitraums abhängen. Etwaige im Zuge des Abschlusses im Bereich der Kohäsionspolitik vorgenommene Aufhebungen von Mittelbindungen können den Zahlungsbedarf verringern.

Als ungefährer Schätzwert mag dienen, dass der Prozentsatz der bei Abschluss aufgehobenen Mittelbindungen für den Zeitraum 2000-2006 beim Europäischen Sozialfonds (ESF) 2,6 % und beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 0,9 % der Gesamtzuweisung betrug. Beim ESF gibt es jedoch noch einen RAL in Höhe von rund 0,5 Mrd. EUR im Zusammenhang mit problematischen Fällen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, so dass sich der endgültige Prozentsatz der bei Abschluss aufgehobenen Mittelbindungen nach Schätzung der Kommission für diesen Fonds auf etwa 3 % belaufen wird. Die Kommission schließt nicht aus, dass die bei Abschluss aufgehobenen Mittelbindungen umfangreicher als in der Vergangenheit sein könnten, weshalb die vorgenannte Schätzung als vorsichtiger Anhaltswert dienen könnte.

Die Abschlussforderungen werden bei der Analyse des Abbaus des normalen Teils der Rückstände nicht berücksichtigt, da sie größtenteils in den Jahren 2017-2019 oder später beglichen werden und keinesfalls alle zu Zahlungen führen werden, da vor Leistung der Abschlusszahlung zunächst die zu Unrecht gezahlten Beträge in Abzug gebracht werden.

5.  Übrige Rubriken: Ausblick auf die Programme 2007-2013

5.1.  Übersicht

Im Anschluss an die detaillierte Analyse des speziellen Falls der Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b) in Abschnitt 4 beschäftigt sich dieser Abschnitt mit den übrigen Rubriken, deren Situation sich wie folgt zusammenfassen lässt:

—  Die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (Rubrik 2) sind nichtgetrennte Mittel, d. h., die veranschlagten Mittel sind sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen. Folglich gibt es keinen Rückstand zum Jahresende.

—  Die Verwaltung des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Fischereifonds (Rubrik 2) und der Fonds für die Bereiche Asyl, Migration, Grenzen und Sicherheit (Rubrik 3) erfolgt ähnlich wie bei der Kohäsionspolitik in geteilter Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Während es beim Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums bislang keinen Rückstand gibt, ist dies bei den anderen Fonds nicht der Fall.

—  Die meisten der übrigen Programme (Teilrubrik 1a und Rubrik 4) werden von der Kommission verwaltet. Wegen des Mangels an Mitteln für Zahlungen galten für viele dieser Programme die entschärfenden Maßnahmen, die die Kommission 2014 (und in einigen Fällen bereits 2013) eingeführt hat und die von einer Senkung der Vorschüsse (unter gebührender Berücksichtigung der Art und finanziellen Solidität der Durchführungspartner, Empfänger und Begünstigen) bis zur Verschiebung der Abschlusszahlungen oder Budgethilfezahlungen, zum Verzicht auf den Eingang neuer Verpflichtungen und zur Verschiebung von Auftragsvergaben reichten. Durch die meisten dieser entschärfenden Maßnahmen verschiebt sich jedoch nur der Zeitpunkt der Auszahlung, während die Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden müssen.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung des Rückstands bei Teilrubrik 1a und Rubrik 4. Während es für den Rückstand bei Rubrik 4, der 2014 seinen höchsten Stand der letzten Jahre erreichte, eine deutliche steigende Tendenz gibt, ist die Entwicklung bei Teilrubrik 1a weniger eindeutig.

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Teilrubrik 1a

1 679

507

291

628

604

567

551

541

Rubrik 4

172

178

284

226

387

367

389

630

5.2.  Unter die geteilte Verwaltung fallende Programme der Rubriken 2 und 3

5.2.1.  Rubrik 2

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

Beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gibt es keinen Rückstand, da dieser Fonds auf nichtgetrennten Mitteln basiert.

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Bislang hat es beim Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums noch keinen Rückstand gegeben: Die Kommission war immer in der Lage, die Zahlungen für alle Auszahlungsanträge rechtzeitig zu leisten. Berücksichtigt man den Umfang des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums und die 95 %-Regel, die hier ebenfalls gilt, so beläuft sich der maximale Betrag an Zwischenzahlungen, die bis zum Abschluss noch anfallen könnten, für den Zeitraum 2007-2013 auf rund 8,7 Mrd. EUR. Die im Haushaltsplan 2015 für die Programme 2007-2013 bewilligten Haushaltsmittel betragen 5,9 Mrd. EUR. Der verbleibende Betrag von 2,8 Mrd. EUR ist 2016 nach Einreichung der im Januar 2016 fälligen letzten vierteljährlichen Erklärung durch die Mitgliedstaaten zu zahlen.

Der für den Abschluss vorbehaltene Betrag beläuft sich auf rund 4,8 Mrd. EUR. Der tatsächlich zu zahlende Betrag wird davon abhängen, wie hoch der Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen ist. Legt man beispielsweise den Satz von 1,5 % zugrunde, der den beim Abschluss des vorausgegangenen Zeitraums 2000-2006 aufgehobenen Mittelbindungen entspricht, so würde sich der Betrag der Mittelbindungen, die aufgehoben werden, auf etwa 1,5 Mrd. EUR belaufen. Die Abschlusszahlungen werden voraussichtlich zwischen 2016 und 2019 erfolgen.

Europäischer Fischereifonds (EFF)

Der Verwaltungsmodus beim EFF ist ähnlich wie der bei der Kohäsionspolitik (Teilrubrik 1b). Da es beim EFF jedoch keine N+3-Regel gibt, kam es hier nicht zu den spezifischen Problemen des Übergangs von der N+3- auf die N+2-Regel zwischen der Mittelbindungstranche 2010 und der Mittelbindungstranche 2011. Außerdem gab es beim EFF auch keine „griechische Regel“, wenngleich sich der Start der Programme wegen der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen ebenfalls leicht verzögerte. Dennoch war der Rückstand beim EFF in den letzten Jahren recht erheblich. Zu Beginn des Jahres 2014 war der Rückstand genauso hoch wie die bewilligten Mittel für Zahlungen für die Programme 2007-2013.

Was die zeitliche Verteilung der Auszahlungsanträge im Laufe des Jahres anbelangt, so gingen in den Jahren 2010-2014 zwei Drittel der jährlichen Auszahlungsanträge in den Monaten November und Dezember ein. Das nachstehende Diagramm gibt einen Überblick über den Rückstand bei den EEF-Programmen 2007-2013 von 2011 bis 2014 zusammen mit den ursprünglichen Mitteln für Zahlungen des darauffolgenden Jahres.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000011.png

Den Hauptgrund für die rückläufige Entwicklung des Rückstands zum Ende des Jahres 2014 bildeten die Umschichtung aller innerhalb des Haushaltskapitels verfügbaren Mittel für Zahlungen (einschließlich aller Mittel für Zahlungen für die geteilte Verwaltung des EMFF infolge des verspäteten Erlasses der neuen Rechtsgrundlage) und die Mittelaufstockungen im Zuge des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 (erlassen als Berichtigungshaushaltsplan 2/2014) und der Mittelübertragung zum Jahresende.

Der im Haushaltspan 2015 veranschlagte höhere Betrag an Mitteln für Zahlungen sollte es ermöglichen, den Rückstand auf ein normales Ausmaß von etwa 0,1 Mrd. EUR zurückzuführen.

5.2.2.  Rubrik 3

Politik in den Bereichen Asyl, Migration, Grenzen und Sicherheit

Die gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik im Zeitraum 2007-2013 wurde hauptsächlich mit Hilfe des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (SOLID) durchgeführt. Dieses Generalle Programm bestand aus vier Instrumenten: dem Außengrenzenfonds (EBF), dem Europäischen Rückkehrfonds (RF), dem Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) und dem Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (EIF).

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht den wachsenden Umfang der offenen Auszahlungsanträge zum Jahresende für die Programme im Bereich Asyl, Migration, Grenzen und Sicherheit.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000012.png

Obwohl im Zeitraum 2007-2014 Mittelbindungen im Umfang von 300 Mio. EUR aufgehoben wurden, erhöhte sich der RAL von 150 Mio. EUR zu Beginn des Jahres 2007 auf 2,6 Mrd. EUR im Jahr 2014. Für die Programme 2007-2013 müssen noch etwa 1,9 Mrd. EUR gezahlt werden. Die im Haushaltsplan 2015 für die Programme bewilligten Mittel für Zahlungen belaufen sich einschließlich der Mittel für die Erstzahlungen und jährlichen Vorschusszahlungen für die neuen Programme 2014-2020 auf etwas mehr als 600 Mio. EUR.

Unter Berücksichtigung des Betrags, der bei Abschluss gezahlt werden wird (geschätzt auf etwa 1 Mrd. EUR), und des Umstands, dass in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund des Fehlens von Mitteln für Zahlungen keine zweiten Vorschusszahlungen geleistet werden konnten, wird der Bedarf an Mitteln für Zahlungen, die benötigt werden, um den Rückstand für die Programme 2007-2013 bis Ende 2016 auf ein normales Maß zu verringern, auf etwa 235 Mio. EUR geschätzt.

5.3.  Unter die direkte Verwaltung fallende Programme der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4

5.3.1.  Teilrubrik 1a

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Zahlungssituation bei den Programmen der Teilrubrik 1a zum Jahresende 2014.

Offene Auszahlungsanträge zum Jahresende

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht die Entwicklung der offenen Auszahlungsanträge zum Jahresende für die wichtigsten Programme der Teilrubrik 1a.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000013.png

Der hohe Umfang offener Auszahlungsanträge zum Ende des Jahres 2007 ist in erster Linie die Folge des Projektzyklus des Sechsten Rahmenprogramms (RP6) und der besonders hohen Zahl noch abzuwickelnder Mittelbindungen zu diesem Zeitpunkt. Außerdem sahen die Forschungsverträge vor, dass die Zahlungen für die Kostenerstattungsanträge erst nach Vorlage der Prüfungsbescheinigungen geleistet werden können.

Die von der Kommission 2014 als Reaktion auf den Mangel an Mitteln für Zahlungen getroffenen entschärfenden Maßnahmen (siehe Abschnitt 2.2) verhinderten einen Anstieg der offenen Auszahlungsanträge zum Jahresende 2014. Die Maßnahmen umfassten die Verringerung des Umfangs der Vorschusszahlungen und die Verschiebung der Unterzeichnung neuer Verträge/Finanzhilfeverein­barungen, womit ein Teil der Zahlungen auf das darauffolgende Jahr verlagert wurde. Durch diese Maßnahmen wurde der Umfang der offenen Auszahlungsanträge zwar eingedämmt, doch hatte dies den Nebeneffekt, dass sich die Durchführung der Programme 2014-2020 verlangsamte. In einigen Fällen mussten drastischere Maßnahmen getroffen werden, um Zahlungen an besonders schutzbedürftige Empfänger Vorrang einzuräumen.

Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL)

Wie aus dem nachstehenden Diagramm ersichtlich, steht der weitgehend stabile Umfang der offenen Auszahlungsanträge zum Jahresende bei den Programmen der Teilrubrik 1a in scharfem Kontrast zu der deutlich steigenden Tendenz bei den noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL):

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000014.png

Der zunehmende RAL bei Teilrubrik 1a ist zu einem großen Teil die Folge der wachsenden Kluft zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Bereich Forschung, das größte Ausgabenprogramm dieser Teilrubrik. Dies ist aus dem nachstehenden Diagramm ersichtlich, das die sukzessive Verringerung des Verhältnisses zwischen Mitteln für Zahlungen und Mitteln für Verpflichtungen veranschaulicht.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000015.png

Die nachstehende Beschreibung des Projektzyklus für die Forschungs­programme zeigt beispielhaft, wie die Projekte der Teilrubrik 1a durchgeführt werden.

Projektzyklus im Bereich Forschung

Die Forschungsprogramme werden im Wege von Mehrjahresprogrammen durchgeführt, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, öffentliche Aufträge, Studien, Expertengruppen, Teilnahme an internationalen Organisationen, Seminare und Workshops sowie Evaluierung und Monitoring umfassen. Rund 90 % der Forschungsprogramme stehen in Verbindung mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die übrigen 10 % mit anderen Tätigkeiten.

Das Jahresprogramm für das Jahr N wird von der Kommission in der Mitte des Jahres N-1 angenommen. Ab der zweiten Hälfte des Jahres N-1 werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. In den meisten Fällen erfolgt die Einreichung der Vorschläge binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Aufforderungen. Nach Annahme des Jahresprogramms im Jahr N, spätestens aber vor Beginn der Vertragsverhandlungen werden globale Mittelbindungen vorgenommen (in der Regel bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschläge). Auf die Bewertung der Vorschläge (drei Monate) und die Auswahl (ein bis zwei Monate) folgen die Vertragsverhandlungen (ein bis sechs Monate) und die Unterzeichnung (bis zu einigen Monaten). Die Kommission / Exekutivagentur hat vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung acht Monate Zeit (die sogenannte Vorlaufzeit für die Gewährung von Finanzhilfen oder „time to grant“), davon fünf Monate, um die Bewerber über das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung zu informieren, und drei Monate, um die Finanzhilfevereinbarung auszuarbeiten. Nach Vornahme der Einzelmittelbindung und der Unterzeichnung des Vertrags sollten innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung oder ab dem zehnten Tag vor Beginn der Maßnahme, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, die Vorschüsse gezahlt werden. Aufgrund der strukturellen Maßnahmen, die im Jahr 2014 von den für die Forschung zuständigen Generaldirektionen getroffen wurden, erfolgt die Vorschusszahlung für die Mittelbindung des Jahres N jetzt in vielen Fällen im Jahr N+1 und nicht im Jahr N. Die Zwischenzahlungen basieren auf Kostenaufstellungen und sind an periodische Berichte gekoppelt, die in der Regel alle 18 Monate vorzulegen sind. Die Abschlusszahlung von 10 % erfolgt nach Genehmigung des Abschlussberichts.

Für alle anderen im Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen werden die vorläufigen Mittelbindungen im Jahr N vorgenommen und die Vorschusszahlungen im gleichen Jahr geleistet. Der Restbetrag wird im Jahr N+1 gezahlt.

Mangel an Mitteln für Zahlungen im Bereich Forschung: praktische Folgen

Als Reaktion auf den Mangel an Mitteln für Zahlungen im Bereich der Forschungsprogramme wurde 2014 ein Betrag von insgesamt 236,5 Mio. EUR von den die Jahre 2014-2020 betreffenden Haushaltslinien von „Horizont 2020“ auf die für den Abschluss derselben Programme für den Zeitraum 2007-2013 bestimmten Haushaltslinien übertragen, womit sich die Zahlung der Vorschüsse für die in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verzögerte. Dies war in den Vorjahren nicht der Fall und führt zu einer Verzögerung bei der Umsetzung neuer Programme.

Forschung braucht Zeit, und die Verweigerung der Unterschrift unter Verträge und die Versagung von Finanzmitteln sind mit dem Ziel einer Unterstützung des Wirtschaftswachstums durch verstärkte Anstrengungen in der Forschung nicht vereinbar. Es wird damit gerechnet, dass die Erhöhung der Mittel für Zahlungen für Horizont 2020 im Haushaltsplan 2015 dazu führen wird, dass der Rückstand bei diesem zentralen Programm zum Teil wieder aufgeholt werden kann.

Erasmus+

Erasmus+ liefert ein gutes Beispiel für ein Jahresprogramm, bei dem sich Mittelbindungen und Zahlungen nahezu entsprechen, da der Lebenszyklus der meisten Maßnahmen an den akademischen Kalender gekoppelt ist.

Wegen des Mangels an Mitteln für Zahlungen entsprach der Anstieg der Mittel für Zahlungen im Jahr 2014 jedoch nicht dem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen, der sich im Zeitraum 2014-2015 fortsetzen wird. Diese Deckungslücke bei den Mitteln für Zahlungen im Jahr 2014 spiegelt auch das im folgenden Diagramm dargestellte Verhältnis zwischen Mitteln für Zahlungen und Mitteln für Verpflichtungen wider.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000016.png

Dies war auch der Grund, weshalb 2014 die Leistung eines Teils der zweiten Vorschusszahlungen an die nationalen Behörden, die die Mobilitätsmaßnahmen finanzieren sollen, nicht möglich war. Auch wenn sich die Situation geringfügig verbessern dürfte, wird es bei Erasmus+ voraussichtlich auch 2015 wieder ähnliche Engpässe geben.

Verkehr und Energie

Das nachstehende Diagramm veranschaulicht das zunehmende Auseinander­klaffen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für die Politikbereiche Verkehr und Energie.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000017.png

Die im Haushaltsplan 2015 bewilligten Mittel für Zahlungen werden ausreichen, um die erste Vorschusszahlung für die Projekte 2014-2020 zu bestreiten und den RAL 2007-2013, der auf über 2 Mrd. EUR geschätzt wird, teilweise abzubauen.

Europäisches Konjunkturprogramm (EERP)

Verglichen mit den umfangreichen Mittelbindungen, die in den Jahren 2009 und 2010 vorgenommen wurden, lief die Ausführung der Mittel für Zahlungen bei diesem Programm nur schleppend an, da es sich bei den EERP-Projekten zumeist um groß angelegte Infrastrukturprojekte handelt.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000018.png

Insbesondere reichten 2014 die Mittel für Zahlungen – auch nach der späten Annahme des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014, durch den zusätzliche Mittel für Zahlungen bereitgestellt wurden – nicht aus, um für alle während des Jahres eingegangenen Auszahlungsanträge entsprechende Zahlungen zu leisten. Zum Ende des Jahres 2014 belief sich der RAL noch immer auf 2 Mrd. EUR, die Hälfte des ursprünglich für das EERP gebundenen Betrags. Die im Haushaltsplan 2015 bewilligten Mittel für Zahlungen belaufen sich auf 407 Mio. EUR, was voraussichtlich ausreichen wird, um den geschätzten Bedarf des Jahres zu decken.

5.3.2.  Rubrik 4

Das nachstehende Diagramm gibt einen Überblick über den Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) für die Programme der Rubrik 4 seit 2007.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000019.png

Rubrik 4 umfasst kurzfristige Krisenreaktionsinstrumente, längerfristige Instrumente mit einer mehrjährigen Programmplanung und Ad-hoc-Instrumente wie Makrofinanzhilfen in Form von Darlehen und nicht rückzahlbaren Zuschüssen. 73 % der Ausgaben im Rahmen dieser Rubrik entfallen auf die drei großen Instrumente mit mehrjähriger Programmplanung (das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) und das Finanzierungs­instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI). Die Unterstützung für Drittländer, die im Rahmen dieser Programme finanziert wird, hat in der Regel einen Lebenszyklus von etwa 6-8 Jahren. Die Krisenreaktionsinstrumente (Humanitäre Hilfe, Stabilitäts- und Friedensinstrument, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und die Makrofinanzhilfe hingegen haben viel kürzer Zahlungszyklen von 12-18 Monaten.

Seit 2013 besteht bei den meisten Instrumenten der Rubrik 4 ein gravierender Mangel an Mitteln für Zahlungen, von dem zunächst die humanitären und krisenbezogenen Instrumente mit einem durch eine rasche Auszahlung gekennzeichneten Umsetzungszyklus und erst danach Instrumente wie das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und das Europäische Nachbarschaftsinstrument, bei denen die Zahlungen zumeist mit bestehenden Verträgen und Verpflichtungen in Verbindung stehen, betroffen waren. Im Jahr 2014 verschärfte sich die Situation aufgrund des allgemeinen Rückgangs der verfügbaren Mittel für Zahlungen gegenüber 2013. Die Mittelaufstockung durch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 (und andere Maßnahmen wie Mittelübertragungen)(26) kam für einige Programme sehr spät und reichte zur Finanzierung des bestehenden Rückstands nicht aus.

Die Maßnahmen, die getroffen wurden (siehe Abschnitt 2.2), konnten die Auswirkungen des Mangels an Mitteln für Zahlungen nur teilweise abmildern, indem sie den Zeitpunkt der Auszahlung hinauszögerten, während die in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen nach wie vor erfüllt werden müssen.

Offene Auszahlungsanträge zum Jahresende

Insgesamt nahmen die offenen Auszahlungsanträge bei Rubrik 4 zum Jahresende 2014 deutlich zu. Dies ist vor allem auf den drastischen Anstieg der Anträge und den Mangel entsprechender Mittel für Zahlungen wie im Fall des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit zurückzuführen, wie aus dem nachstehenden Diagramm ersichtlich ist.

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000020.png

Andererseits ermöglichte es die Erhöhung der Mittel für Zahlungen in den Haushaltsplänen 2013 und 2014, den Umfang der offenen Auszahlungsanträge bei der humanitären Hilfe abzubauen(27):

20150708-P8_TA(2015)0263_DE-p0000021.png

Wie oben dargestellt, ist der RAL bei Rubrik 4, insbesondere den drei großen langfristigen Instrumenten, in den letzten fünf Jahren in Übereinstimmung mit der Höhe der Mittelbindungen für die Programme des vorausgegangenen MFR stetig gestiegen. Die Programme, für die beispielsweise im Jahr 2010 die ursprüngliche Mittelbindung erfolgte, wurden mit dem Drittland im Laufe des Jahres 2011 förmlich festgelegt, und die Verträge bis 2014 abgeschossen. Das bedeutet, dass viele dieser größeren Programme, für die die Mittelbindungen in einer Zeit stark steigender Mittelbindungen vorgenommen wurden, jetzt zur Zahlung anstehen. Mit den Mitteln für Zahlungen, die im Haushaltsplan 2015 bewilligt wurden, wird es voraussichtlich möglich sein, die Deckungslücke zu verringern, was zur Stabilisierung der Situation beitragen dürfte. Die Lage wird jedoch angespannt bleiben, und es ist davon auszugehen, dass sowohl die Deckungslücke als auch der RAL bei vielen Instrumenten, wie z. B. beim Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, zunehmen wird.

6.  Ausblick auf die Programme 2014-2020

Der Haushaltsplan 2016 wird genügend Mittel für Zahlungen vorsehen müssen, nicht nur um den anormalen Umfang offener Auszahlungsanträge, die aus Mittelbindungen im Zusammenhang mit den Programmen 2007-2013 herrühren, abzubauen, sondern auch für die Programme 2014-2020 in Teilrubrik 1a und Rubrik 4, deren Durchführung durch den Mangel an Mitteln für Zahlungen beeinträchtigt wurde. Der Haushaltsplan 2016 muss auch die notwendigen Mittel für Zahlungen für andere Fonds, z. B den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Rubrik 2) vorsehen, um die Entstehung eines neuen Rückstands, den es in der Vergangenheit noch nicht gab, zu vermeiden.

Die Kommission wird den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für die Programme 2014-2020 im Entwurf des Haushaltsplans 2016 bewerten.

7.  Schlussfolgerungen

In den vergangenen Jahren, insbesondere im Jahr 2014, reichte das Niveau der Mittel für Zahlungen zur Deckung der eingehenden Auszahlungsanträge nicht aus. Dies wiederum führte zu einem wachsenden Rückstand offener Auszahlungsanträge zum Jahresende, insbesondere für die Programme 2007-2013. Die Kommission hat eine Reihe entschärfender Maßnahmen getroffen, um die negativen Auswirkungen der Engpässe bei den Mitteln für Zahlungen so gering wie möglich zu halten, indem sie die aus Mittelbindungen der Vergangenheit herrührenden Verpflichtungen so weit wie möglich erfüllte. Als Nebeneffekt wurde jedoch die Durchführung der Programme 2014-2020 beeinträchtigt.

Die im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Mittel für Zahlungen werden voraussichtlich zu einer Verringerung des Rückstands offener Auszahlungsanträge für die Programme 2007-2013 führen. Die Kommission hat die Höhe der Mittel für Zahlungen ermittelt, die erforderlich ist, um den anormalen Umfang offener Auszahlungsanträge für die Programme 2007-2013 bis Ende 2016 abzubauen. In ihrem Entwurf des Haushaltsplans 2016 wird die Kommission die von ihr vorgeschlagenen Mittel für Zahlungen entsprechend bemessen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die drei Organe auf dieser Grundlage verpflichten können, einen Plan umzusetzen, der dazu dient, den Umfang unbezahlter Rechnungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme 2007-2013 bis Ende 2016 auf einen tragbaren Wert zu senken.

Anhang 1: von der Kommission am 15. Dezember 2014 übermittelte Informationen

Am 15. Dezember 2014 stellte die Kommission den für die kohäsionspolitischen Programme 2007-2013 erwarteten Rückstand zum Ende der Jahre 2014 und 2015 wie folgt dar:

2010

2011

2012

2013

2014 (*)

2015 (*)

Rückstand unbezahlter Rechnungen zum Jahresende

(Mrd. EUR)

6,1

10,8

16,2

23,4

bis zu25 (1)

19 (2)

(*) Prognosen der Kommission auf der Grundlage der berichtigten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten

(1)  Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Entwurf des Berichtigungshaushalts­plans 3/2014 in der abschließend genehmigten Form.

(2) Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 in der abschließend genehmigten Form und der im Haushaltsplan 2015 bewilligten Mittel für Zahlungen.

Die Kommission analysierte auch den für die kohäsionspolitischen Programme 2007‑2013 erwarteten Rückstand zum Jahresende 2014. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, lag der Gesamtwert der bis zum Jahresende 2014 tatsächlich eingegangen Auszahlungsanträge um etwa 1,5 Mrd. EUR unter den Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten und um etwa 2,5 Mrd. EUR über dem von der Kommission prognostizierten oberen Bereich.

ERWARTETER RÜCKSTAND ZUM JAHRESENDE 2014

Mrd.  EUR

(1)

Bis Ende 2013 eingegangene Auszahlungsanträge, für die bis Ende 2013 keine Zahlung erfolgte (Rückstand)

23,4

(2)

Bis Ende November 2014 eingegangene Auszahlungsanträge

31,4

(3)  = (1) + (2)

Ende November für eine Zahlung im Jahr 2014 anstehende Auszahlungsanträge

54,8

(4)

Bewilligte Höhe der Mittel für Zahlungen (mit Berichtigungshaushaltsplan 3/2014)

49,4

(5)  = (3) – (4)

Rückstand Ende November 2014, für eine Zahlung bis Ende 2014 anstehend

5,4

Vorausschätzung

Tatsächliche Realisierung

Vorausschätzungen der für Dezember 2014 zu erwartenden Auszahlungsanträge durch die Mitgliedstaaten

23

21.5

Vorausschätzungen der für Dezember 2014 zu erwartenden Auszahlungsanträge durch die Kommission

18 - 19

21.5

Vorausschätzung des Rückstands unbezahlter Rechnungen zum Ende des Jahres 2014: bis zu 25 Mrd. EUR.

Schließlich präsentierte die Kommission nach Ländern untergliedert die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Auszahlungsanträge, die diese im Jahr 2014 für die Kohäsionspolitik einreichen würden (54,33 Mrd. EUR), die bis 31. Oktober 2014 übermittelten Auszahlungsanträge (31,36 Mrd. EUR) und folglich die Vorausschätzungen der für November und Dezember erwarteten Auszahlungsanträge (22,97 Mrd. EUR).

Die Kommission fügte Folgendes hinzu: Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fehlerquoten, die in den „Bruttovorausschätzungen“ der Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren zu beobachten waren, und der Obergrenze von 95 %, die nach Artikel 79 der Verordnung 1083/2006 für die vor Abschluss zu leistenden Zahlungen gilt, schätzt die Kommission die Anträge, die im Dezember eingehen werden, auf 18‑19 Mrd. EUR. Dies entspricht der vorstehenden Tabelle.

Anhang 2: Teilrubrik 1b: Jüngste Vorausschätzungen der Mitglied­staaten

Dieser Anhang enthält die jüngsten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einreichung von Auszahlungsanträgen für die kohäsionspolitischen Programme 2007-2013 in den Jahren 2015 und 2016, wobei zwischen Bruttovorausschätzungen (nach Mitglied­staaten getrennt) und gedeckelten Vorausschätzungen unterschieden wird (siehe die Erklärung in Abschnitt 4.4).

Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten (in Mrd. EUR)

Zeitraum

2007-2013

2015*

Bruttovorausschätzungen

2016

Bruttovorausschätzungen

AT

Österreich

0,09

0,00

BE

Belgien

0,24

0,06

BG

Bulgarien

1,35

0,00

CY

Zypern

0,06

0,00

CZ

Tschechische Republik

4,01

3,75

DE

Deutschland

2,43

0,95

DK

Dänemark

0,04

0,03

EE

Estland

0,09

0,00

ES

Spanien

4,65

1,74

FI

Finnland

0,21

0,02

FR

Frankreich

1,92

0,34

GR

Griechenland

0,75

0,00

HR

Kroatien

0,22

0,31

HU

Ungarn

3,86

1,24

IE

Irland

0,03

0,01

IT

Italien

5,07

1,44

LT

Litauen

0,09

0,00

LU

Luxemburg

0,01

0,00

LV

Lettland

0,54

0,09

MT

Malta

0,14

0,04

NL

Niederlande

0,21

0,10

PL

Polen

8,92

3,99

PT

Portugal

0,52

0,06

RO

Rumänien

6,64

2,81

SE

Schweden

0,11

0,00

SI

Slowenien

0,38

0,18

SK

Slowakei

2,68

0,64

UK

Vereinigtes Königreich

1,52

0,25

CB

Territoriale Zusammenarbeit

1,16

0,25

INSGESAMT

 

47,93

18,32

GEDECKELTE VORAUSSCHÄTZUNGEN INSGESAMT***

34,74

2,95**

* Bei der Berechnung der Vorausschätzungen für 2015 wurden für die operationellen Programme, für die die Mitgliedstaaten im Januar 2015 keine Vorausschätzungen übermittelt haben, die entsprechenden Vorausschätzungen vom September 2014 herangezogen.

** Der 2016 maximal zahlbare Betrag beläuft sich auf 3,5 Mrd. EUR, wovon zum jetzigen Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten bereits 3 Mrd. EUR bestätigt sind.

*** Deckelung ist die Anwendung der 95 %-Regel, wonach Zwischenzahlungen vor Abschluss nur so lange gezahlt werden können, wie die Summe der Zahlungen weniger als 95 % der Finanzausstattung der Programme beträgt.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0061.
(5) Dies liegt an der sogenannten „N+2“- bzw. „N+3“-Regel, die besagt, dass die Zahlungen innerhalb von zwei (N+2) oder drei (N+3) Jahren nach Vornahme der entsprechenden Mittelbindung geleistet werden müssen. Ende 2013 fanden die beiden Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gleichzeitig Anwendung.
(6) Der Gesamtbetrag der im Wege von Berichtigungshaushaltplänen zusätzlich bewilligten Mittel für Zahlungen belief sich 2012 auf 6,7 Mrd. EUR, 2013 auf 11,6 Mrd. EUR und 2014 auf 3,5 Mrd. EUR.
(7) Der zum Jahresende bestehende Rückstand offener Auszahlungsanträge für die Kohäsionsprogramme 2007-2013 erhöhte sich von 11 Mrd. EUR im Jahr 2011 auf 16 Mrd. EUR im Jahr 2012, 23,4 Mrd. EUR im Jahr 2013 und 24,7 Mrd. EUR im Jahr 2014.
(8) Es sei darauf hingewiesen, dass für die unter geteilter Verwaltung stehenden Politikbereiche wie z. B. die Kohäsionspolitik (bei denen die Ausgaben der Mitgliedstaaten von der Kommission erstattet werden) keine Verzugszinsen zur Anwendung gelangen.
(9) Die verbleibenden 5% sind beim Abschluss des Programms zu zahlen, der 2017-2019 erfolgen wird, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass das Programm erfolgreich durchgeführt wurde und keine Korrekturen vorgenommen werden müssen.
(10) Die Vorschriften für die Kohäsionspolitik sehen eine Frist von 60 Tagen vor.
(11) Die Begriffe „normaler“ und „anormaler“ Rückstand werden in den Abschnitten 3.4 und 4.3 definiert.
(12) Der Berichtigungshaushaltsplan 2/2014 wurde ursprünglich als Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2014 vorgelegt.
(13) Monatliche Berichte über Zwischenzahlungen und offene Forderungen, Haushaltsvorausschätzungs­warnung („Budget Forecast Alert“) (zweimal jährlich).
(14) DEC 54/2014.
(15)Ungezahlte Beträge infolge der Senkung der Vorschusssätze auf einen Wert unterhalb des in den Rechtsvorschriften vorgesehenen/normalen Mindestsatzes sind in der vorliegenden Definition des Begriffs „offene Auszahlungsanträge“ nicht enthalten: Bei einer Reihe von Programmen wurde jedoch 2014 (in einigen Fällen bereits 2013) eine gewisse Senkung der Vorschusssätze vorgenommen, um die Zahlungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
(16)Art.87 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen 1083/2006 schreibt vor, dass .
(17) Identisch mit dem Diagramm in der Zusammenfassung.
(18) Artikel 91 und 92 der Verordnung 1083/2006 für den Programmplanungszeitraum 2007-2013.
(19) Aufgrund der Liquiditätsengpässe in den ersten Monaten des Jahres (siehe Abschnitt 3.3) kann unter Umständen ein Teil des Rückstands nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen zu Beginn des Jahres gezahlt werden.
(20) Außer für Kroatien, Rumänien und die Slowakei.
(21) Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(22) Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinem Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(23) Die von den Mitgliedstaaten im Januar 2015 übermittelten Vorausschätzungen umfassten nicht alle operationellen Programme. Für diese Fälle hat die Kommission die Vorausschätzungen zugrunde gelegt, die sie im September des vergangenen Jahres erhalten hat. Eine solche Extrapolation fehlender Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten ist für 2016 nicht möglich, da sich die im September 2014 übermittelten Vorausschätzungen nur auf 2014 und 2015 (nicht hingegen auf 2016) erstreckten. Dies bedeutet, dass die Prognose für 2016 nur die operationellen Programme umfasst, für die die Mitgliedstaaten die Informationen übermittelt haben, und möglicherweise nach oben revidiert werden muss, sobald die fehlenden Informationen übermittelt wurden.
(24) In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ist festgelegt, dass „der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen ... 95 % der siebenjährigen Fondsbeteiligung am operationellen Programm nicht übersteigen (darf); die verbleibenden 5 % werden erst bei Abschluss des operationellen Programms gezahlt“.
(25) Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinem Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(26) + Mio. 406 EUR (Nettoerhöhung der Mittel für Zahlungen) für die humanitäre Hilfe, + 30 Mio. EUR für das DCI und + 250 Mio. EUR für das ENI.
(27)Die Auswirkungen der verringerten Vorschusszahlungen sind in dem Diagramm jedoch nicht erfasst.


Initiative für grüne Beschäftigung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen (2014/2238(INI))
P8_TA(2015)0264A8-0204/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen“ (COM(2014)0446),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grüner Aktionsplan für KMU“ (COM(2014)0440),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null‑Abfallprogramm für Europa“ (COM(2014)0398),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des grünen Wachstums) (SWD(2012)0092),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Beschäftigungspolitische Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, CO2‑arme, ressourcenschonende und grüne Wirtschaft“,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Grüner Aktionsplan für KMU und Initiative für grüne Beschäftigung“,

–  unter Hinweis auf die Studie der OECD / des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung des Jahres 2014 zum Thema grünere Kompetenzen und Arbeitsplätze, Studien der OECD zum grünen Wachstum („Greener Skills and Jobs, OECD Green Growth Studies“),

–  unter Hinweis auf den Bericht des europäischen Beobachtungsgremiums für die Beschäftigung vom April 2013 mit dem Titel „Förderung grüner Beschäftigung in der Krise: Ein Handbuch bewährter Verfahren in Europa 2013“ („Promoting green jobs throughout the crisis: a handbook of best practices in Europe 2013“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation / des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung aus dem Jahr 2011mit dem Titel „Kompetenzen für grüne Beschäftigung: Ein globaler Überblick. Ein Synthesebericht auf der Grundlage von Untersuchungen in 21 Ländern“ („Skills for green jobs: a global view: synthesis report based on 21 country studies“),

–  unter Hinweis auf den 2010 veröffentlichten Bericht des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung mit dem Titel „Kompetenzen für grüne Beschäftigung – ein Synthesebericht über Europa“ („Skills for green jobs – European synthesis report“),

–  unter Hinweis auf die Eurofound‑Berichte mit den Titeln „Arbeitsbeziehungen und Nachhaltigkeit: Die Rolle der Sozialpartner beim Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft“ („Industrial Relations and Sustainability: the role of social partners in the transition towards a green economy“) aus dem Jahr 2011 und „Ökologisierung der europäischen Wirtschaft: Reaktionen und Initiativen von Mitgliedstaaten und Sozialpartnern“ („Greening the European economy: responses and initiatives by Member States and social partners“) aus dem Jahr 2009 sowie zur Antizipation und zum Umgang mit den Auswirkungen der ökologischen Ausrichtung von Industrien in der EU auf die Quantität und Qualität von Arbeitsplätzen („Greening of Industries in the EU: anticipating and managing the effects on quantity and quality of jobs“) aus dem Jahr 2013,

–  unter Hinweis auf das OECD / CFE‑LEED‑Arbeitsdokument vom 8. Februar 2010 zu grüner Beschäftigung und grünen Kompetenzen und zur Bedeutung der Bewältigung des Klimawandels für den Arbeitsmarkt auf lokaler Ebene („Green jobs and skills: the local labour market implications of addressing climate change“),

–  unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung eines „grünen Arbeitsplatzes“ der IAO und des UNEP als einer menschenwürdigen Erwerbstätigkeit in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen oder Verwaltung, die aufgrund ihres Inhalts einen Beitrag dazu leistet, die Qualität der Umwelt zu erhalten oder wiederherzustellen;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zum Thema „Öko‑Innovation – Arbeitsplätze und Wachstum durch Umweltpolitik“(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2‑armen Wirtschaft bis 2050(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu der Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft(3),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0204/2015),

A.  in der Erwägung, dass weltweite Tendenzen wie die ineffiziente Nutzung von Ressourcen, eine nicht nachhaltige Belastung der Umwelt und der Klimawandel sich einer Grenze annähern, jenseits derer die Auswirkungen auf unsere Gesellschaften und unsere Umwelt unumkehrbar sind, und in der Erwägung, dass zunehmende soziale Ausgrenzung und Ungleichheiten für unsere Gesellschaften eine Herausforderung darstellen;

B.  in der Erwägung, dass im Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 hervorgehoben wird, dass die derzeitigen Maßnahmen nicht angemessen sind, um die Ziele im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe und die Bekämpfung des Klimawandels zu verwirklichen und um zu verhindern, dass sich der Klimawandel auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt auswirkt;

C.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass diesen gemeinsamen Herausforderungen keine kohärenten politischen Maßnahmen entgegengesetzt werden, zu dem Risiko führt, dass ein wesentlicher Teil des Potenzials eines ökologischen, sozial inklusiven Wandels zur Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen ungenutzt bleibt;

D.  in der Erwägung, dass als Reaktion auf diese Bedrohung die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige, Veränderungen in vielen weiteren Wirtschaftszweigen und der Rückgang einiger Wirtschaftszweige, beispielsweise jener, die zu einer starken Umweltverschmutzung führen, zu beobachten sind; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt auf Innovationen und Möglichkeiten gelegt werden muss, die Verschmutzung zu verringern; in der Erwägung, dass in Bezug auf einige rückläufige Wirtschaftszweige besonders darauf geachtet werden muss, dass die Arbeitnehmer umgeschult werden und Zugang zu Beschäftigungsalternativen erhalten; in der Erwägung, dass Investitionen in den Bereichen, denen im Rahmen der Agenda der Kommission für grüne Arbeitsplätze Vorrang eingeräumt wird und zu denen auch die Bereiche Recycling, Biodiversität, Energieeffizienz, Luftqualität und sämtliche Technologien im Bereich erneuerbare Energien gehören, das Potenzial bergen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, auch in dünn besiedelten Gebieten, erheblich zu fördern;

E.  in der Erwägung, dass den Angaben der Europäischen Umweltagentur zufolge der Sektor der „grünen“ Waren und Dienstleistungen zwischen 2000 und 2011 um über 50 % gewachsen ist und dass in diesem Bereich über 1,3 Millionen Arbeitsplätze geschaffen wurden, und in der Erwägung, dass nach Berechnungen der Kommission bis 2020 in Europa 20 Millionen neue Arbeitsplätze im Wirtschaftszweig erneuerbare Energiequellen entstehen werden; in der Erwägung, dass eine ehrgeizige und kohärente Politik der EU und Investitionen in erneuerbare Energien, Forstwirtschaft, nachhaltige Landwirtschaft und Bodenschutz (zur Verhinderung und Bekämpfung hydrologischer Instabilitäten) das Potenzial bergen, die Schaffung von Arbeitsplätzen erheblich zu fördern;

F.  in der Erwägung, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung im Vertrag von Lissabon niedergelegt ist und die Verwirklichung dieses Ziels impliziert, dass Umweltbelangen dieselbe Bedeutung wie wirtschaftlichen und sozialen Belangen zukommt;

G.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 zur Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums anerkannt wird, dass der Übergang zu grünen, sozial gerechten Volkswirtschaften von entscheidender Bedeutung ist;

H.  in der Erwägung, dass mangelnde Flexibilität auf den Arbeitsmärkten die Schaffung von Arbeitsplätzen verhindert, wogegen ein EU‑Arbeitsmarkt, auf dem Wettbewerb gegeben ist, zur Verwirklichung der Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 beitragen kann;

I.  in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Cancún im Jahr 2010 verpflichtet haben, für einen für die Arbeitnehmerschaft gerechten Übergang zu sorgen, in dessen Rahmen für menschenwürdige Arbeit und hochwertige Arbeitsplätze gesorgt ist; in der Erwägung, dass ein für alle gerechter Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft gut gesteuert sein muss, um zu dem Ziel nachhaltiger, langfristiger Beschäftigung für alle – zu der auch hochqualifizierte Beschäftigung gehört – , sozialer Inklusion und Beseitigung der Armut beizutragen;

J.  in der Erwägung, dass zu den fünf Säulen eines „gerechten Übergangs“ Konsultationen und die Einbeziehung von Gewerkschaften, Investitionen in grüne und menschenwürdige Beschäftigung, grüne Kompetenzen, die Achtung der Arbeitnehmer- und Menschenrechte sowie der Sozialschutz von Arbeitnehmern und bestimmten Gruppen zählen, wobei Letzterem bei dem Übergang von einer Wirtschaft mit hohem CO2‑Ausstoß zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2‑Ausstoß oberste Priorität zukommt;

K.  in der Erwägung, dass eine intensive Beteiligung der Arbeitnehmer an dem Wandel wesentlich ist, um für ein stärkeres Umweltbewusstsein und für ein Verständnis dafür zu sorgen, dass Ressourceneffizienz notwendig ist und dass sichergestellt werden muss, dass die menschlich bedingten Umweltauswirkungen abnehmen;

L.  in der Erwägung, dass das Potenzial für mehr grüne Arbeitsplätze durch einen Mangel an Kompetenzen und ein Missverhältnis beeinträchtigt wird, die auf eine ganze Reihe von Faktoren zurückzuführen sind, unter anderem auf sich in Bezug auf Nachhaltigkeit ändernde Lehrpläne, bekannte Mängel in bestimmten Wirtschaftszweigen, einen Mangel an Studenten mit den erforderlichen MINT‑Kompetenzen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) und den erforderlichen IT‑Kompetenzen sowie auf den Umstand, dass in einigen Wirtschaftszweigen eine Geschlechterkonzentration und kein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen herrscht;

M.  in der Erwägung, dass Nachweise dafür vorliegen, dass Investitionen in Energie- und Ressourceneffizienz, die Weiterentwicklung der Versorgungskette im Rahmen einer eindeutigen industriepolitischen Strategie und einer Verlagerung der Steuern von Beschäftigung auf andere Quellen das Potenzial bergen, die Schaffung von Arbeitsplätzen positiv zu beeinflussen;

N.  in der Erwägung, dass sich Europa in einem globalen Wettbewerb befindet und bezahlbare Energiekosten, die Vollendung des EU‑Binnenmarktes und ein verbessertes Investitionsklima für nachhaltiges Wachstum sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen eine entscheidende Rolle spielen;

O.  in der Erwägung, dass bestimmte Wirtschaftszweige, beispielsweise die energieeffiziente Gebäudesanierung, ortsgebunden sind und nicht aus- oder verlagert werden können;

P.  in der Erwägung, dass Unsicherheit, eine mangelnde Kohärenz bei der politischen Ausrichtung sowie das Fehlen klarer Ziele Investitionen, den Kompetenzerwerb und FuE behindern und somit der Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten zuwiderlaufen;

Q.  in der Erwägung, dass eine Schärfung des Bewusstseins in der Gesellschaft für die Bedeutung einer grünen Wirtschaft zu mehr Beschäftigungsmöglichkeiten führen würde;

R.  in der Erwägung, dass eindeutige, feststehende, mittel- bis langfristige Ziele, zu denen auch die Ziele der EU in den Bereichen erneuerbare Energien und Verschmutzung gehören, wichtige Motoren für den Wandel sein können und dass in diesem Zusammenhang auch die Rechtsvorschriften der EU eine wichtige Rolle spielen; in der Erwägung, dass gezielte Investitionen – auch in den Ausbau der Versorgungsketten innerhalb der EU –, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen, auf einem eindeutigen politischen Handlungsrahmen beruhen und in Übereinstimmung mit diesem Rahmen getätigt werden sollten;

S.  in der Erwägung, dass der öffentliche Sektor und die lokalen und regionalen Behörden eine entscheidende Rolle dabei spielen können, den Wandel hin zu einer grünen Wirtschaft und die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts zu erleichtern;

T.  in der Erwägung, dass Instrumente wie das EU‑Umweltzeichen (Ecolabel), EMAS und das umweltgerechte öffentliche Beschaffungswesen zur Schaffung grüner Arbeitsplätze beitragen;

U.  in der Erwägung, dass die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen in der EU zu den wichtigsten Beschäftigungsmotoren gehören, weit über 80 % aller Arbeitsplätze bereitstellen und in vielen „grünen“ Wirtschaftszweigen eine Vorreiterrolle gespielt haben; in der Erwägung, dass sie jedoch auf besondere Schwierigkeiten bei der Antizipation der erforderlichen Kompetenzen und die Ausschöpfung des Beschäftigungspotenzials stoßen könnten;

V.  in der Erwägung, dass die integrierten Leitlinien einen zentralen Aspekt der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten darstellen und die Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen bilden, und in der Erwägung, dass mit ihnen die Ziele der Strategie Europa 2020 gestützt werden sollten, insbesondere das Beschäftigungsziel, unter anderem durch die Förderung der Schaffung hochwertiger, vor allem auch grüner Arbeitsplätze;

W.  in der Erwägung, dass Frauen im gleichen Maße wie Männer von der Schaffung angemessener grüner Arbeitsplätze profitieren müssen und die „gläserne Decke“ durchbrochen werden muss;

X.  in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stärker von der Krise und der Sparpolitik betroffen sind, und in der Erwägung, dass sich grüne Arbeitsplätze als krisenresistenter erwiesen haben als andere Arbeitsplätze;

Y.  in der Erwägung, dass in Wirtschaftszweigen mit niedrigem CO2‑Ausstoß tendenziell eine höhere Arbeitsproduktivität herrscht und der Lohnanteil in diesen Wirtschaftszweigen weniger stark abgenommen hat als in den 15 Sektoren mit den höchsten Ausstößen;

Z.  in der Erwägung, dass den Daten des Eurobarometers zu „grünen“ Arbeitsplätzen in den KMU zu entnehmen ist, dass Energieeinsparungen und die Verringerung von Abfällen und des Rohstoffverbrauchs Maßnahmen sind, die von wirtschaftlichem Vorteil sind;

Umstellung auf eine grüne Wirtschaft – Chancen und Herausforderungen für den Arbeitsmarkt

1.  betont, dass durch den Wandel hin zu nachhaltigen Gesellschaften und Volkswirtschaften, einschließlich eines nachhaltigen Konsumverhaltens und einer entsprechenden Produktion, ein Potenzial für die Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze und für die Umwandlung der bestehenden Beschäftigung in grüne Arbeitsplätze entstehen kann, und zwar in praktisch allen Wirtschaftszweigen und entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Forschung bis hin zu Produktion, Vertrieb und Kundendienst und in neuen grünen Hochtechnologiesektoren wie dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie in herkömmlichen Industriezweigen wie der verarbeitenden Industrie und dem Bauwesen, in der Landwirtschaft und der Fischerei und in Dienstleistungssektoren wie dem Tourismus, der Gastronomie, dem Verkehr und der Bildung; betont gleichzeitig, dass Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz nicht nur zur Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze, sondern auch dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und Industrie in der EU zu wahren und die Energieabhängigkeit der EU zu verringern;

2.  betont, dass zwei Drittel der von der Natur bereitgestellten Güter, darunter fruchtbarer Boden, sauberes Wasser und saubere Luft, in zunehmendem Maße beeinträchtigt werden und dass die Erderwärmung und der Verlust biologischer Vielfalt an Grenzen stoßen, jenseits derer die Auswirkungen auf unsere Gesellschaften und die natürliche Umwelt unumkehrbar werden;

3.  weist darauf hin, dass kontinuierliches Wirtschaftswachstum nur möglich ist, wenn den Grenzen der Natur Rechnung getragen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der grünen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft Lösungen für die Umwelt und für die Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen bereitgestellt werden können;

4.  unterstreicht, dass die vollständige Umsetzung der Umweltrechtsvorschriften, eine verbesserte Einbeziehung von Umweltbelangen und mehr politische Kohärenz zwischen den einzelnen sektorspezifischen Politikfeldern der EU von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Potenzial der grünen Wirtschaft voll auszuschöpfen und grüne Arbeitsplätze zu schaffen;

5.  weist darauf hin, dass im Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 hervorgehoben wird, dass die derzeitigen Maßnahmen nicht angemessen sind, um die Ziele im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe und die Bekämpfung des Klimawandels zu erreichen, und um zu verhindern, dass sich der Klimawandel auf die menschliche Gesundheit und auf den Zustand der Umwelt auswirkt;

6.  stellt fest, dass der Wandel ein wesentliches Potenzial birgt, was die Schaffung lokaler Arbeitsplätze angeht, die nicht verlagert werden können, und zwar in Bereichen, die nicht ausgelagert werden können, und in Wirtschaftszweigen, die von der Krise betroffen sind, wie beispielsweise das Bauwesen; stellt fest, dass starke Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der grüne Wandel insgesamt positiv auf die Beschäftigung auswirken wird, was die Tatsache widerspiegelt, dass nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, etwa Energieeinsparungen oder biologische Landwirtschaft, arbeitskräfteintensiver sind als die Tätigkeiten, die sie ersetzen, und das Potenzial bergen könnten, Regionen zu helfen, autarker zu werden;

7.  vertritt die Auffassung, dass eine anerkannte Bestimmung des Begriffs „grüner Arbeitsplatz“ angenommen werden sollte, die auf der Begriffsbestimmung der IAO und der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker beruhen sollte;

Gerechter Wandel und Schaffung von hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen

8.  begrüßt die Erklärung der Kommission, in der dargelegt wird, dass die Umstrukturierung auf sozial vertretbare Weise abgewickelt werden sollte, und in der gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Innovationen durch Unternehmen und Unternehmensumstrukturierungen notwendig sind;

9.  vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Arbeitnehmern geeignete Möglichkeiten zu bieten, sich die neuen, für die Kreislaufwirtschaft notwendigen Kompetenzen anzueignen, damit das Nettobeschäftigungspotenzial der grünen Wirtschaft voll ausgeschöpft werden kann;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz und zur Sanierung von öffentlichen Gebäuden anzuregen, damit die Energieeffizienz erhöht und der Verbrauch verringert werden kann;

11.  fordert die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission auf, sich zu einem Plan für einen gerechten Wandel zu verpflichten, in dessen Rahmen ehrgeizige Umweltziele über die Förderung der folgenden Aspekte verfolgt werden: angemessener Sozialschutz und angemessene Vergütung, langfristige Beschäftigung und gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, staatliche Investitionen in Programme für Bildung, Ausbildung und fachliche Qualifikation, Achtung der Arbeitnehmerrechte und Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer im Hinblick auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung in Bezug auf Belange im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung sowie einer wirksamen Arbeitnehmervertretung; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Ziele zu verfolgen;

12.  weist erneut darauf hin, dass der überarbeitete strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit auch spezifischen Entwicklungen Rechnung tragen sollte, die in den neuen Wirtschaftszweigen bestehen;

13.  betont, dass der vorausschauende Umgang mit Veränderungen im Bereich Beschäftigung eines vorausschauendenden Veränderungsmanagements und einer verbesserten Erhebung hochwertiger Daten über den derzeitigen und künftigen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt unter Einbeziehung der Hochschulen Europas bedarf, und dass eine langfristige Planung von wesentlicher Bedeutung ist, um zu erreichen, dass der Wandel wirksam vonstatten geht und zu einer höheren Beschäftigungsquote führt; betont, dass die lokalen und regionalen Behörden bei dem Wandel hin zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft im Hinblick auf Bildung, Infrastrukturen, die Förderung lokaler Unternehmen und die Schaffung sicherer Arbeitsplätze mit durch Tarifverträge oder anderen nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Mitteln geregelten Gehältern eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass der soziale Dialog ein wesentlicher Bestandteil des Veränderungsmanagements ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Regierungen und die Sozialpartner auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und dieser Herausforderung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemeinsam zu begegnen;

14.  stellt fest, dass die Rolle der Sozialpartner im Hinblick auf den Wandel hin zu grüner Beschäftigung in den vergangenen Jahren nach und nach zugenommen hat, erinnert allerdings daran, dass noch mehr getan werden muss, um für einen dauerhaften, nachhaltigen Sozialdialog zu sorgen, mit dem dazu beigetragen wird, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich im Rahmen des Wandels hin zu einer wettbewerbsfähigen, ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO2‑Ausstoß stellen;

15.  betont, dass die nationalen Regierungen unbedingt den sektoralen Sozialdialog fördern müssen, insbesondere in den aufstrebenden grünen Wirtschaftszweigen, und dass in diesen Dialog auch die KMU einbezogen werden müssen;

16.  stellt fest, dass einige Regionen aufgrund der geografischen Konzentration von energie- und ressourcenintensiven und zu Verschmutzung führenden Industrien oder aufgrund größerer Armut oder höherer Arbeitslosigkeit stärker von Veränderungen betroffen sind als andere; fordert die Mitgliedstaaten und die von der Europäischen Union unterstützten lokalen und regionalen Regierungen auf, mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten und gemeinsam mit ihnen Pläne für eine gerechten Wandel umzusetzen, die Solidaritätsmechanismen für einen in sozialer Hinsicht gerechten, grünen Wandel der jeweiligen lokalen und regionalen Wirtschaft umfassen, und gleichzeitig die vom Wandel betroffenen Gruppen und Arbeitnehmer zu unterstützen und somit die Unsicherheiten zu verringern, die durch die Verlagerung von Arbeitsplätzen entstehen, und dafür zu sorgen, dass dem Bedarf an neuen beruflichen Kompetenzen entsprochen wird;

17.  betont, dass die lokalen Behörden eine zentrale Rolle spielen können, was die Förderung der Entstehung von Arbeitsplätzen in der grünen Wirtschaft sowie von mehr menschenwürdigen, inklusiven Arbeitsplätzen angeht, und zwar durch

   „grüne“ Investitionen,
   die Nutzung der Vorteile des öffentlichen Beschaffungswesens, was auch die Nutzung von Sozial- und Umweltklauseln im öffentlichen Beschaffungswesen umfasst,
   die Schaffung von Partnerschaften, auch mit Ausbildungseinrichtungen, zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt,
   die Unterstützung von grünen KMU und die Ökologisierung von KMU,
   die Schaffung inklusiver, grüner Beschäftigungsprogramme, mit denen dafür gesorgt wird, dass auch gefährdete Gruppen vom grünen Wachstum profitieren;

18.  weist auf die Belege hin, durch die unterstrichen wird, dass das Eingehen der Führungsebene auf die Belegschaft wichtig ist, um für eine erhebliche Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Verwirklichung dieser Veränderungen durch soziale Partnerschaft zu sorgen; empfiehlt, dass die „Ökologiebeauftragten“ der Gewerkschaften von den Arbeitgebern in die Maßnahmen für eine Stärkung der Ökologisierung der Wirtschaft und eine Verbesserung der Nachhaltigkeit an ihrem Arbeitsplatz einbezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Unterstützung für gemeinsame Initiativen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die Ökologisierung von Industrien bereitzustellen;

19.  vertritt die Auffassung, dass Pilotprojekte geschaffen werden sollten, um einige dieser Ziele zu unterstützen;

20.  begrüßt die Zusage der Kommission, die gezielten Mobilitätsprogramme im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zu nutzen, um die Mobilität von Arbeitsuchenden zu fördern;

Kompetenzen für grüne Beschäftigung

21.  begrüßt die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die Instrumente für die Ausbildung von Kompetenzen und die Prognose des künftigen Bedarfs an Kompetenzen; betont, dass im Rahmen des Kompetenzerwerbs die Ausbildung von MINT‑Kompetenzen gefördert werden sollte, da diese in der Wirtschaft von hohem Nutzen sind; betont allerdings, dass ein ehrgeizigeres Vorgehen und mehr Investitionen notwendig sind; ist der Auffassung, dass alle Interessenträger des Arbeitsmarkts auf allen Ebenen in hohem Maße eingebunden werden müssen, damit der künftige Bedarf an Kompetenzen ermittelt werden kann;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um eine Datenbank einzurichten, in der mit grüner Beschäftigung zusammenhängende Ausbildungskurse und Stellenangebote aufgeführt werden, damit die Qualität der verfügbaren Informationen, Empfehlungen und Beratungen in Bezug auf solche Berufslaufbahnen und Kompetenzen verbessert wird, die erforderlich sind, um die durch die Ökologisierung der Wirtschaft gebotenen Beschäftigungschancen nutzen zu können;

23.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebung von Daten in sämtlichen Branchen der grünen Wirtschaft durchgeführt wird, einschließlich der Sektoren, denen derzeit weniger Beachtung beigemessen wird, z. B. öffentliche Verkehrsmittel und Einzelhandel; fordert die Kommission auf, nicht nur die nationalen statistischen Ämter und die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) zu unterstützen und den Einsatz quantitativer Modellierungsinstrumente zu fördern, sondern auch eine geschlechterspezifischen Perspektive in die Erhebung von Daten über sämtliche Sektoren der grünen Wirtschaft aufzunehmen;

24.  fordert die Kommission auf, eine geschlechterspezifische Perspektive in die Entwicklung neuer Methoden für die Erhebung, Aufschlüsselung und Analyse von Daten einzubeziehen, wie z. B. die Bearbeitung mithilfe des ökonometrischen Instruments FIDELIO oder die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker;

25.  betont, dass mehr Gewicht auf die Überbrückung der Kompetenzlücke gelegt werden muss, indem der Kompetenzerwerb gefördert wird;

26.  fordert die Kommission auf, zur Förderung des Kompetenzerwerbs beizutragen, indem sie dafür sorgt, dass die Qualifikationen und die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungspläne auf Ebene der EU aktualisiert werden;

27.  fordert die Kommission auf, mehr Gewicht auf die Nutzung von Klassifizierungssystemen wie der ESCO‑Klassifikation zu legen, mit der Kompetenzlücken ermittelt werden können;

28.  betont, dass die Synergien zwischen den Bildungssystemen und den vermehrt entstehenden neuen grünen Arbeitsplätzen unbedingt besser genutzt werden müssen, indem für eine bessere Koordinierung zwischen den Bildungseinrichtungen und den Arbeitnehmerverbänden und anderen einschlägigen Organisationen gesorgt wird;

29.  fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen Regierungen und lokalen Behörden auf, mit den Sozialpartnern und Anbietern von Fortbildungen Strategien für die Ausbildung von Kompetenzen und die Ermittlung der erforderlichen Kompetenzen anzunehmen und umzusetzen, um die allgemeinen, sektorspezifischen und tätigkeitsspezifischen Kompetenzen zu verbessern; betont zudem, dass Bildungseinrichtungen, Unternehmen, die Sozialpartner und Behörden Partnerschaften unterhalten und einander vertrauen müssen;

30.  stellt fest, dass diese Strategien eine gründliche Prüfung der Art und des Niveaus der grünen Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen, sowie der erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse umfassen sollten, damit vorhergesehen und ermittelt werden kann, in welchen Bereichen Qualifikationslücken bestehen und wo gezielte Berufsbildungsprogramme und Programme des lebenslangen Lernens notwendig sind, wobei der Schwerpunkt auf die Erzielung des richtigen Verhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage gelegt werden muss, damit die Beschäftigung gesteigert werden kann; betont, dass sowohl freigesetzte Arbeitnehmer als auch gering qualifizierte Personen, die dem Risiko ausgesetzt sind, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden, aktiv in diese Strategien einbezogen werden sollten, indem gewährleistet wird, dass die berufliche Fachbildung für diese Arbeitnehmer gezielt erfolgt sowie zugänglich und kostenlos ist;

31.  stellt fest, dass das Cedefop die Auffassung vertritt, es sei besser, die Lehrpläne anzupassen und Umweltbewusstsein sowie das Verständnis für nachhaltige Entwicklung und unternehmerische Effizienz als Lernziele in die Lehrpläne aufzunehmen, als neue Ausbildungsprogramme vorzuschlagen;

32.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, die nachhaltige Entwicklung sowie ökologische Kenntnisse und Kompetenzen in die Bildungs- und Ausbildungssysteme aufzunehmen, insbesondere indem sie die Systeme der beruflichen Bildung stärken und Forschungsinstitute anregen, in Zusammenarbeit mit neuen „grünen“ Unternehmen Technologien, Projekte und Patente für „grüne“ Produkte zu entwickeln; fördert den Austausch von Ideen zwischen Forschungsinstituten und Netzwerken von Unternehmen und Fachkräften; erinnert daran, dass Kompetenzen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) von Bedeutung sind und dass dafür Sorge getragen werden muss, dass mehr Frauen MINT‑Fächer studieren;

33.  fordert eine ehrgeizige Strategie für die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen, die auch die Bewältigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage umfasst und im Rahmen derer besonders darauf geachtet wird, dass der Qualifikationsbedarf einer ökologischeren Wirtschaft erfüllt wird;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung in diesem Bereich zu nutzen, um Stellen für die Ausbildung von hochqualifiziertem Personal zu schaffen, um jungen Menschen Fachwissen und eine fachliche Ausbildung zukommen zu lassen, und damit einen Beitrag zum Abbau der hohen Jugendarbeitslosigkeit zu leisten;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, beim Wandel hin zu einer grünen Wirtschaft den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen im Hinblick auf einen besseren Zugang zum lebenslangen Lernen Rechnung zu tragen, insbesondere, was die Bereiche mit einem großen Potenzial zur Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze wie Wissenschaft, Forschung, Ingenieurwesen und neue und digitale Technologien anbelangt, um die Stellung der Frau in der Gesellschaft zu verbessern, geschlechtsspezifische Stereotypen abzubauen und Arbeitsplätze zu schaffen, die den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Frauen in vollem Maße entsprechen;

36.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden systematisch auf, die Gleichstellung der Geschlechter auf sämtlichen Ebenen in die Begriffsbestimmung, die Umsetzung und die Überwachung der Maßnahmen zur Schaffung grüner Arbeitsplätze aufzunehmen, um für Chancengleichheit zu sorgen, und dabei den Herausforderungen bei der Schaffung grüner Arbeitsplätze in ländlichen Regionen Rechnung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, weitere Bemühungen zu unternehmen, damit Frauen uneingeschränkt in die Gestaltung der Politik, die Beschlussfassung und die Umsetzung einer Strategie für grüne Beschäftigung, zu der umweltspezifische Qualifikationen zählen, einbezogen werden;

37.  fordert die Kommission auf, eine öffentliche Debatte über das Konzept „Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung“ einzuleiten und dieses Konzept zu fördern, wobei das Augenmerk auf der Bildung von Mädchen und Frauen liegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Strategien zur Förderung einer verstärkten Teilnahme von Frauen an den Bildungsbereichen Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen, Mathematik und Unternehmertum zu fördern und die Agenda für grüne Arbeitsplätze mit der Stärkung der Rolle der Frau durch Bildung zu verknüpfen; fordert, dass die Teilnahme von Frauen an der beruflichen Bildung und die Ausschöpfung der Möglichkeiten für lebenslanges Lernen in Sektoren der grünen Wirtschaft durch entsprechende Maßnahmen gefördert werden;

38.  fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2015–2020 anzunehmen, die den Beschäftigungszielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Rechnung trägt;

39.  betont, dass Behörden und öffentliche Dienste – unter Einbeziehung aller Akteure auf dem Arbeitsmarkt, darunter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen – gezielte Maßnahmen treffen müssen, um die Qualifikationslücken zu schließen; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, Mechanismen einzuführen, um die Mitarbeiter der für Beschäftigung zuständigen Behörden und Dienste darin zu schulen, sicherzustellen, dass die Kompetenzen, die für grüne Arbeitsplätze benötigt werden, in die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einfließen, und Instrumente zu entwickeln, mit denen die Ergebnisse solcher Schulungen bewertet werden können; betont, dass die europäischen Ausbildungseinrichtungen ihre Programme an dem Bedarf der grünen Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen ausrichten müssen;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Regelungsumfeld zu schaffen, in dem Innovationen in die grüne Wirtschaft gefördert werden;

Politikkohärenz mit dem Ziel der vollen Ausschöpfung des Beschäftigungspotenzials nachhaltiger Wirtschaftszweige

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizige, langfristige und integrative Regelungs-, Steuer- und Finanzrahmen für nachhaltige Investitionen anzunehmen und Innovationen zu fördern, damit das Beschäftigungspotenzial des Wandels vollständig ausgeschöpft werden kann; betont, dass der Maßnahmenrahmen langfristiger Natur sein und in diesem Sinne Ziele und Indikatoren umfassen sollte, mit deren Hilfe der Fortschritt in Bezug auf die Erreichung dieser Ziele gemessen werden kann;

42.  betont, dass die Koordinierung zwischen allen Kommissionsdienststellen und allen zuständigen Ministerien auf nationaler Ebene wichtig ist, wenn es darum geht, einen umfassenden, ressortübergreifenden Rahmen für den Wandel zu schaffen, in dem den Verteilungseffekten des Wandels die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden kann;

43.  weist darauf hin, dass das Anspruchsniveau der verbindlichen Zielvorgaben der Kommission im Bereich der erneuerbaren Energieträger und der Energieeffizienz sowie die Investitionen in Technologien für erneuerbare Energieträger und Programme für Energieeffizienz, zu denen sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, über Erfolg oder Misserfolg der Initiative für grüne Beschäftigung entscheiden;

44.  betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten für kohärente Maßnahmen zuständig sind, die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der gesteigerten Energieeffizienz förderlich sind und mit denen die Entwicklung und die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen auf lokaler und regionaler Ebene vorangetrieben wird; hebt hervor, dass Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz in den kommenden Jahren einer der wichtigsten Ausgangspunkte für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU sein können;

45.  weist darauf hin, dass die territoriale energiewirtschaftliche Unabhängigkeit langfristig eines der Ziele der Wirtschafts- und Energiepolitik der Union bleibt; besteht darüber hinaus darauf, dass die territoriale Dimension der Investitionen zwingend berücksichtigt wird, da sie zur Umsetzung der Ziele der Union in Bezug auf den territorialen Zusammenhalt, Stadt und Land miteinander zu verbinden, beiträgt;

46.  begrüßt, dass die Kommission – unter Zugrundelegung der Vereinbarung von Cancún und nachfolgender Initiativen – das Thema menschenwürdige Arbeitsplätze in das Verhandlungsmandat der EU für die 21. Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Paris aufgenommen hat; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Agenda für einen gerechten Wandel Teil ihrer Verhandlungsposition bleibt;

47.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, verbindliche Energieeinspar- und Energieeffizienzziele festzulegen und Energieeffizienzzertifikate („weiße Zertifikate“) zu unterstützen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Energieeinsparziele der EU erleichtert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Energieeffizienzrichtlinie wirksam um- und durchzusetzen und sich weiterhin zu verpflichten, zumindest die Energieeffizienzziele für 2030 zu erreichen;

48.  unterstützt die Zusagen der EU dahingehend, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern weiter auf einen gerechten globalen Wandel hin zu einer inklusiven grünen Wirtschaft hinzuwirken;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen Bestimmungen der überarbeiteten Rechtsvorschriften der EU über das öffentliche Beschaffungswesen vollständig einzuhalten und umzusetzen und darüber nachzudenken, ob geprüft werden sollte, ob Umwelt- und Sozialkriterien in den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen Arbeitsplätze in der ökologischeren Wirtschaft entstehen lassen könnten; betont, dass noch bestehende Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Nutzung von Umwelt- und Sozialklauseln im öffentlichen Beschaffungswesen ausgeräumt werden könnten;

50.  fordert die Kommission auf, zur Wiederbelebung des Reparaturwesens beizutragen, wodurch neue Arbeitsplätze geschaffen würden, die per se umweltfreundlich sind;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag öffentlicher Dienstleistungen zu einem gerechten Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu stärken, insbesondere indem sie proaktiv dafür Sorge tragen, dass Dienstleistungen in Bereichen wie Kommunikation, Energie, Verkehr oder Abfall- und Wasserbewirtschaftung in nachhaltiger Weise erbracht werden;

52.  bekundet seine tiefe Enttäuschung darüber, dass das Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft zurückgezogen wurde, dessen Bestimmungen voraussichtlich zur Schaffung von bis zu 180 000 Arbeitsplätzen allein im Bereich Abfallbewirtschaftung in der EU beigetragen hätten; fordert die Kommission daher auf, unter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ihrer Zusage Rechnung zu tragen, so bald wie möglich einen Vorschlag für ehrgeizige abfallrechtliche Vorschriften vorzulegen, die auf die Eindämmung, die Formulierung neuer Ziele für die Wiederverwertung und die neue Festlegung der Berechnungskriterien des tatsächlich wiederverwerteten Materials abzielen;

53.  fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Einführung von Kriterien zu prüfen, mit denen Unternehmen, die über ein vorbildliches und nachhaltiges System der Abfallbeseitigung verfügen, Anreize gegeben werden können;

54.  erkennt an, dass die Verknüpfung von nachhaltiger landwirtschaftlicher Erzeugung mit der Überwachung und dem Schutz der Artenvielfalt in landwirtschaftlichen Betrieben und der anschließende Einsatz eines intelligenten Systems zur Kennzeichnung der Umweltauswirkungen von landwirtschaftlichen Produkten zur Ankurbelung der Verbrauchernachfrage für biodiversitätsfreundliche Produkte ein beträchtliches Potenzial für grüne Beschäftigung in ländlichen Gebieten der EU darstellt;

55.  merkt an, dass nachhaltige Waldbewirtschaftung über ein wirkliches Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen verfügt und zugleich aktiv zum Klimaschutz und zum Schutz der Artenvielfalt beiträgt;

56.  fordert die Kommission auf, das Europäische Semester und die Überprüfung der Strategie Europa 2020 zu nutzen, um die Schaffung von grünen Arbeitsplätzen zu fördern; fordert die Kommission auf, länderspezifische Empfehlungen vorzulegen, mit denen zu mehr Beschäftigung und einem kleineren ökologischen Fußabdruck beigetragen werden kann, und fordert detaillierte und unabhängige Studien über Kosten und Nutzen einer Verlagerung von Steuerlasten (z.B. vom Faktor Arbeit auf den Faktor Umwelt) sowie die Abschaffung von Beihilfen bis 2020;

57.  betont, dass solche Empfehlungen eine Verlagerung von der Besteuerung der Arbeit auf andere Quellen umfassen sollten und dass mit einer solchen Steuerverlagerung das Ziel verfolgt werden sollte, umweltschädigendes Verhalten zu ändern, sie jedoch keine ungewollten Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherheit haben und nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung von Menschen mit geringem Einkommen führen darf;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, direkt und indirekt umweltschädigende Subventionen, zu denen auch solche für fossile Brennstoffe gehören, schrittweise abzubauen; fordert die Kommission auf, Modelle zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und mit denen die Besteuerung vom Faktor Arbeit auf den Faktor Umweltverschmutzung verlagert wird, und gemäß dem Verursacherprinzip den Umweltauswirkungen von Gütern und Dienstleistungen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten, die zur Förderung von grüner Beschäftigung und zur Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks beitragen können; fordert die Kommission ferner auf, auf proaktive Weise ökologische und klimabezogene Erwägungen in das Europäische Semester einzubeziehen, um die Schaffung von grünen Arbeitsplätzen zu unterstützen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Subventionen und/oder Steuervergünstigungen für neugegründete Unternehmen sowie für Mikrounternehmen und kleine und mittlere Unternehmen einzuführen, die Güter und Dienstleistungen mit hohem ökologischen Mehrwert, etwa Produkte mit einem insgesamt verringerten Kohlenstoffgehalt, anbieten;

60.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Politik auf mehr Kohärenz und Stimmigkeit zu achten und substanziellere politische Verpflichtungen auf höchster Ebene in damit zusammenhängenden Bereichen einzugehen, wie etwa der Besteuerung von Finanztransaktionen sowie der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung;

61.  fordert die Kommission auf, ihr Engagement für die Strategie Europa 2020 zu bekräftigen und die Halbzeitüberprüfung unverzüglich – und spätestens bis 2015 – vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Ziele im Rahmen des Europäischen Semesters unter Berücksichtigung des Anzeigers für makroökonomische Ungleichgewichte und die Überprüfung der Strategie Europa 2020 zu bekräftigen; fordert die Kommission auf, Vorschläge für ehrgeizigere Sozial- und Umweltziele für die Jahre 2030 und 2050 vorzulegen; betont, dass mit einer genauen, methodisch fundierten und gemeinsamen Überwachung grüner Arbeitsplätze die Mitgliedstaaten ferner bei der Beurteilung der Wirksamkeit ihrer Umwelt- und ihrer Arbeitsmarktpolitik unterstützt und die auf europäischer Ebene zur Erfassung der Fortschritte im Hinblick auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Überwachung dieser Leitlinien im Rahmen von Europa 2020 entwickelten Instrumente gestärkt werden könnten;

62.  unterstreicht die Möglichkeiten, die durch das Klima- und Energiepaket 2030 bei der Schaffung von Arbeitsplätzen geboten werden, und die künftige Rolle, die den Vorschriften des Umweltrechts zukommt, wenn es darum geht, die langfristigen umweltpolitischen Ziele der EU zu erreichen sowie Arbeitsplätze und grünes Wachstum zu schaffen;

63.  fordert die Kommission auf, Innovation als Eckpfeiler der europäischen Industrie anzusehen und aktive Strategien zu entwickeln, mit denen dafür gesorgt wird, dass der soziale Wandel stets gut gesteuert ist und sich für die gesamte EU ein Nutzen ergibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entstehung neuer Versorgungsketten und industrieller Netzwerke im Bereich der Ressourceneffizienz sowie bei Waren und Dienstleistungen durch eine nachhaltige Industriepolitik und auf die Marktentwicklung ausgerichtete Anreize zu unterstützen;

64.  betont, dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Volkswirtschaften auf eine von niedrigem CO2‑Ausstoß geprägte, ressourcen- und energieeffiziente Zukunft vorbereiten, wobei der möglichen Gefahr von Verlagerungen von Arbeitsplätzen und von CO2‑Emissionen aufgrund der Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen ist;

65.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationalen Anstrengungen bei der Gestaltung einer globalen Umweltpolitik zu stärken, damit der durch die Verlagerung der industriellen Produktion aus der EU und die Verlagerung von CO2‑Emissionen verursachte Schaden begrenzt wird;

66.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zur Reform des EU‑Emissionshandelssystems (EHS) so bald wie möglich vorzulegen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Industrien zu schützen, die einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen ausgesetzt sind;

67.  fordert die Kommission auf, sich bei der Umsetzung der Energieunion mit grüner Beschäftigung zu befassen;

Investitionen in die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze

68.  verweist auf die Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen angebots- und nachfrageorientierten Maßnahmen sicherzustellen, und ist der Auffassung, dass sich das richtige Verhältnis aus der Verknüpfung der Schaffung von Arbeitsplätzen mit der entsprechenden aktiven Arbeitsmarktpolitik ergibt, wobei die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen lokalen Arbeitsmärkte berücksichtigt werden müssen;

69.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, u. a. im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, hochwertige Investitionen zu fördern, die einen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen, z. B. nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze, die Gleichstellung der Geschlechter, hochwertige Bildung und Innovation, um den Wandel hin zur grünen Wirtschaft zu fördern und Energiearmut zu bekämpfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in erster Linie in Bereichen zu tätigen, die sich positiv auf den Arbeitsmarkt auswirken, damit nachhaltige Arbeitsplätze mit uneingeschränkten sozialem Schutz entstehen und die Arbeitslosigkeit abnimmt; betont, dass die finanzierten Projekte in erheblichem Maße zur Strategie Europa 2020 beitragen sollen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den Jahren der Rezession die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Branchen der grünen Wirtschaft stets positiv war;

70.  betont, dass Investitionen in Energieeffizienz der Entstehung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene sowie dem lokalen Wirtschaftswachstum dienlich sein und die Energiearmut verringern können und dass Maßnahmen für Energieeffizienz in Gebäuden am kostenwirksamsten sind, was langfristige Lösungen für Energiearmut –von der EU‑weit etwa 125 Millionen Menschen betroffen sind – angeht, und ein wichtiger Bestandteil der Sicherstellung einer effizienteren Nutzung der europäischen Energie und der Schaffung grüner Arbeitsplätze sind; bekräftigt, dass es in dieser Hinsicht auch von entscheidender Bedeutung ist, für die Sicherheit der Gebäude zu sorgen; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich ihre Initiative zur „intelligenten Finanzierung intelligenter Gebäude“ vorzustellen;

71.  empfiehlt, Klimaziele und Ziele in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Energieträgern und Energieeffizienz als Investitionsziele und wichtige politische Handlungsmaxime aufzufassen;

72.  warnt davor, Aktivitäten zu unterstützen, die nachteilige ökologische und soziale Auswirkungen haben, da sie die Politikkohärenz untergraben, die für die Maximierung des Beschäftigungspotenzials grüner Arbeitsplätze erforderlich ist;

73.  empfiehlt, hochwertige Investitionen in zentrale öffentliche Dienstleistungen wie Kommunikation, Energie, Verkehr und Abfall- und Wasserbewirtschaftung zu tätigen, um nachhaltige Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Einbeziehung grüner Fähigkeiten zu unterstützen;

74.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten, die der Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bietet, sowie andere Quellen für EU‑Fördermittel voll auszuschöpfen, um nachhaltige Vorhaben zu fördern, durch die grüne Arbeitsplätze entstehen, und den Zugang der lokalen Behörden zu Fördermitteln und Finanzierungsinstrumenten der EU so einfach wie möglich zu gestalten und eindeutige, einfache Bestimmungen und realistische Mindestförderschwellen einzuführen;

75.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), die nach der Wahl 2016 vorgesehen ist, als Möglichkeit der Förderung eines umweltfreundlicheren Wandels unserer Volkswirtschaften in Betracht zu ziehen;

76.  weist darauf hin, dass Unterstützung aus dem ESF bereitsteht, um das grüne Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu fördern, und fordert die nationalen Regierungen und die einschlägigen nationalen Stellen auf, darüber nachzudenken, diese Finanzierung aktiver zu nutzen, um die Schaffung wirtschaftlich gerechtfertigter und tragfähiger grüner Arbeitsplätze voranzutreiben;

77.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten beträchtliche Fortschritte erzielt haben, was die Ökologisierung ihrer Wirtschaft angeht, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von Ideen, Fachkenntnissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in diesem Bereich zu fördern, um für einen reibungslosen Wandel zu sorgen;

78.  fordert die Mitgliedstaaten und den Privatsektor mit Nachdruck auf, Instrumente wie das Ökodesign, das EU‑Umweltzeichen (Ecolabel), das EMAS und das umweltgerechte öffentliche Beschaffungswesen (GPP) zu nutzen, da sie die grüne Wirtschaft fördern und somit zur Schaffung grüner Arbeitsplätze beitragen können; fordert die Kommission auf, Leitlinien bereitzustellen, um günstige Marktbedingungen für eine vollständige Annahme dieser freiwilligen Instrumente zu schaffen;

79.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt verstärkt auf die Umsetzung der Umweltmanagement- und Öko‑Audit‑Systeme im Rahmen der europäischen Norm ISO 14000 zu legen;

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

80.  befürwortet die Ziele des Grünen Aktionsplans für KMU und die KMU‑spezifischen Maßnahmen, einschließlich der Gründung eines europäischen Exzellenzzentrums für Ressourceneffizienz, das KMU, die eine Steigerung ihrer Ressourceneffizienz anstreben, berät und unterstützt, das grüne Unternehmertum fördert, die Chancen für grünere Wertschöpfungsketten nutzt und den Marktzugang von KMU und Kleinstunternehmen erleichtert; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Sensibilisierung und fachliche Unterstützung wichtige Faktoren für KMU sind, um einen aktiven Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten;

81.  weist erneut auf das erhebliche Potenzial hin, das KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen, und der Förderung der die Berufs- und Lehrlingsausbildung umfassenden dualen Ausbildung bieten;

82.  weist darauf hin, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) das Potenzial hat, kleinste, kleine und mittlere Unternehmen bei der Entwicklung von hochinnovativen Aktivitäten für Umwelt und Gesellschaft zu unterstützen;

83.  weist darauf hin, dass den Daten des Eurobarometers zu grünen Arbeitsplätzen in den KMU zu entnehmen ist, dass Energieeinsparungen und die Verringerung von Abfällen und des Rohstoffverbrauchs inzwischen wirtschaftlich von Vorteil sind;

84.  fordert die Kommission auf, neue Geschäftsmodelle zur Verbesserung der Effizienz der Herstellungs- und Vertriebsprozesse zu fördern, wie etwa genossenschaftliche Unternehmen, und innovative Lösungen zur Einsparung von Ressourcen und zur Bereitstellung von nachhaltigeren Produkten und Dienstleistungen umzusetzen;

85.  weist darauf hin, dass KMU nur dann Wachstum und Arbeitsplätze schaffen können, wenn ihnen auch durch die grüne Wirtschaft günstige Anreizmöglichkeiten geboten werden;

86.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ökologische Anreize für KMU sinnvolle Auswirkungen auf die Bereiche haben, in denen sie am dringendsten benötigt werden;

87.  weist darauf hin, dass KMU und Kleinstunternehmen die wichtigste Triebkraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa sind; betont, dass KMU und Kleinstunternehmen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, was die Nutzung des Beschäftigungspotenzials eines grünen Wandels betrifft, insbesondere was Finanzierung, Ausbildung und die Beseitigung von Qualifikationslücken angeht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizige Maßnahmen zu ergreifen, um KMU und Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, grüne Arbeitsplätze zu schaffen, und dabei auch eine gezielte Unterstützung in den Bereichen Information, Sensibilisierung, fachliche Unterstützung und Zugang zu Finanzierung und Ausbildungsmaßnahmen vorzusehen;

88.  weist darauf hin, dass eine umweltverträglichere Wertschöpfungskette, die Wiederaufarbeitung, Reparaturen, Instandhaltung, Recycling und eine umweltgerechte Gestaltung umfasst, vielen KMU erhebliche Geschäftsmöglichkeiten bietet;

o
o   o

89.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0584.
(2) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
(3) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.


Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen in Entwicklungsländern
PDF 293kWORD 93k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (2015/2058(INI))
P8_TA(2015)0265A8-0184/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Monterrey (2002), die Konferenz von Doha über Entwicklungsfinanzierung (2008), die Erklärung von Paris (2005) und die Accra-Agenda für den Wandel (2008),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 68/204 und 68/279 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba (Äthiopien) stattfinden wird,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen(1),

–  unter Hinweis auf das Doppelbesteuerungsmusterabkommen der Vereinten Nationen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. April 2010 mit dem Titel „Steuerwesen und Entwicklung – Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich“ (COM(2010)0163),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2015 mit dem Titel „Eine globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (COM(2015)0044),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. März 2015 über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2015)0136),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu Steuerwesen und Entwicklung – Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu der Förderung von Entwicklung durch verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, einschließlich der Rolle von mineralgewinnenden Industrien in Entwicklungsländern(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zum Bericht 2013 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(10),

–  gestützt auf Artikel 208 AEUV, in dem geregelt ist, dass das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der EU die Beseitigung der Armut ist, und in dem der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0184/2015),

A.  in der Erwägung, dass illegale Finanzströme, d. h. sämtliche nicht erfassten privaten Finanzabflüsse im Zusammenhang mit Kapital, das rechtswidrig erwirtschaftet, übertragen oder verwendet wird, in der Regel auf Steuerhinterziehungs- und Steuerumgehungsaktivitäten, beispielsweise missbräuchliche Verrechnungspreise, zurückzuführen sind, was dem Grundsatz der Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung zuwiderläuft; in der Erwägung, dass Steuerhinterziehung und Steuerumgehung in sämtlichen maßgeblichen internationalen Texten und von allen maßgeblichen internationalen Konferenzen über die Entwicklungsfinanzierung als wesentliche Hindernisse für die Mobilisierung von einheimischen Einnahmen zu Entwicklungszwecken bezeichnet wurden;

B.  in der Erwägung, dass sich laut dem Global Financial Integrity Report 2014 die ausländischen Direktinvestitionen und die öffentliche Entwicklungshilfe von 2003 bis 2012 zusammengenommen auf einen Betrag beliefen, der knapp unter dem Betrag der illegalen Kapitalabflüsse lag; in der Erwägung, dass auf illegale Finanzströme ein Betrag entfällt, der etwa zehnmal so hoch ist wie der Betrag, den die Entwicklungsländer zur Armutsbeseitigung, für das Gemeinwohl und für nachhaltige Entwicklung erhalten, und dass dieser einer jährlichen illegalen Kapitalflucht aus Entwicklungsländern mit einem geschätzten Volumen von 1 Billion USD entspricht;

C.  in der Erwägung, dass Einnahmen der öffentlichen Hand aus der rohstoffgewinnenden Industrie für die Entwicklungsstrategien vieler Entwicklungsländer und insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder von maßgeblicher Bedeutung sind, dass das Potenzial der rohstoffgewinnenden Industrien im Hinblick auf eine Steigerung der Steuereinnahmen der Entwicklungsländer allerdings im Großen und Ganzen jedoch nicht gut ausgeschöpft wird, da die Steuervorschriften mangelhaft sind oder Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung bestehen, da zwischen den Regierungen der Entwicklungsländer und Bergbaugesellschaften meist auf intransparente Weise und ohne klare Leitlinien Ad-hoc-Regelungen getroffen werden;

D.  in der Erwägung, dass angesichts der Größe des informellen Sektors in den Volkswirtschaften der Entwicklungsländer eine Besteuerung auf breiter Grundlage nahezu unmöglich ist; in der Erwägung, dass in Ländern, in denen ein erheblicher Teil der Bevölkerung in Armut lebt, ein beträchtlicher Teil des BIP nicht besteuert werden kann;

E.  in der Erwägung, dass gerechte, wirksame und transparente Steuersysteme für die Regierungen unverzichtbare Finanzmittel zur Erfüllung des Rechts der Bürger auf grundlegende öffentliche Dienstleistungen, beispielsweise Gesundheitsversorgung und Bildung für alle, generieren; in der Erwägung, dass wirksame steuerpolitische Umverteilungsmaßnahmen dazu beitragen, die Auswirkungen der zunehmenden Ungleichheiten auf die Bedürftigsten zu verringern;

F.  in der Erwägung, dass laut der UN-Konferenz für Welthandel und Entwicklung (UNCTAD – United Nations Conference on Trade and Development) rund 30 % der grenzüberschreitenden Unternehmensinvestitionen durch Durchgangsländer geschleust werden, bevor sie als produktive Aktiva im Zielland wirksam werden;

G.  in der Erwägung, dass Körperschaftssteuereinnahmen einen erheblichen Anteil des Nationaleinkommens der Entwicklungsländer ausmachen, weswegen sich die Steuerumgehung von Unternehmen besonders stark auf sie auswirkt, und dass die Entwicklungsländer in den vergangenen Jahren die Körperschaftssteuersätze immer weiter gesenkt haben;

H.  in der Erwägung, dass Steueroasen und sonstige Hoheitsgebiete mit Steuer- und Finanzgeheimnis in Kombination mit „Nullbesteuerungsregelungen“, die dazu dienen, Kapital und Einkünfte anzuziehen, das bzw. die eigentlich in anderen Ländern zu versteuern wären, zu einem schädlichen Steuerwettbewerb führen, die Gerechtigkeit des Steuersystems unterminieren und zu Handels- und Investitionsverzerrungen führen, was sich insbesondere auf Entwicklungsländer auswirkt, wobei sich die entgangenen Steuereinnahmen auf schätzungsweise 189 Mrd. USD pro Jahr belaufen;

I.  in der Erwägung, dass die Besteuerung in Entwicklungsländern eine zuverlässige und nachhaltige Einnahmequelle sein kann und im Vergleich mit herkömmlichen Mechanismen zur Entwicklungsfinanzierung, wie etwa Vorzugsdarlehen, den Vorteil der Stabilität bietet, wenn das Steuersystem gerecht, ausgewogen, wirksam und transparent und die Steuerverwaltung wirksam und effizient ist, was die Förderung der Einhaltung der Steuervorschriften und eine transparente, verantwortungsvolle Verwendung der öffentlichen Einnahmen angeht;

J.  in der Erwägung, dass die potenziellen Vorteile einer wirksamen, transparenten Besteuerung und dementsprechender steuerpolitischer Maßnahmen über eine Zunahme der verfügbaren Mittel zur Förderung der Entwicklung hinausgehen und für eine verantwortungsvolle Staatsführung und Staatsbildung mit unmittelbar positiven Wirkungen verbunden sind, da hierdurch die demokratischen Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und der Gesellschaftsvertrag zwischen der Regierung und den Bürgern gestärkt werden, um zwischen den Steuern, den öffentlichen und sozialen Diensten und den Bemühungen, die Stabilität der Staatshaushalte zu fördern, eine Wechselbeziehung zu schaffen, um so wiederum eine langfristige Unabhängigkeit von ausländischer Hilfe zu fördern und den Entwicklungsländern die Möglichkeit zu geben, zu reagieren und über die nationalen Ziele Rechenschaft abzulegen und in Bezug auf ihre politischen Entscheidungen eigenverantwortlich zu handeln;

K.  in der Erwägung, dass die Notwendigkeit zur Steigerung der inländischen Einnahmen angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise noch dringlicher geworden ist;

L.  in der Erwägung, dass die Höhe der in den Entwicklungsländern verfügbaren finanziellen Ressourcen durch die Mobilisierung inländischer Einnahmen stetig steigt und in diesem Bereich dank der Unterstützung der internationalen Geldgeber erhebliche Fortschritte erzielt worden sind;

M.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer infolge unzureichender personeller und finanzieller Ressourcen im Hinblick auf die Beitreibung von Steuern, geringer Verwaltungskapazitäten, was den Umgang mit der Komplexität der Steuerbeitreibung von transnationalen Unternehmen angeht, eines Mangels an Kapazitäten und Infrastrukturen für die Beitreibung von Steuern, einer Abwanderung fähigen Personals aus der Steuerverwaltung sowie infolge von Korruption, der fehlenden Legitimität des politischen Systems, der fehlenden Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen und einer ungerechten Verteilung der Einnahmen und eines mangelhaften Steuerwesens mit schwerwiegenden politischen, verwaltungstechnischen und technischen Sachzwängen konfrontiert sind, was die Steigerung der Steuereinnahmen angeht;

N.  in der Erwägung, dass der derzeitige globale Kontext der Handelsliberalisierung und der schrittweisen Beseitigung von Handelshemmnissen in den vergangenen Jahrzehnten zwar zu einem Anstieg des grenzüberschreitenden Handels mit Waren geführt hat, für die Entwicklungsländer allerdings auch zu Schwierigkeiten geführt hat, was das Ausgleichen des Rückgangs der Einnahmen aus Handelssteuern sowie die Umstellung auf andere Arten inländischer Einnahmen – insbesondere auf einen ausgewogenen Steuermix – angeht, da diese Länder und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder nach wie vor stark von Handelssteuern abhängig sind;

O.  in der Erwägung, dass die Anzahl der Steuerabkommen zwischen den Industrie- und Entwicklungsländern in den vergangenen Jahren zugenommen hat und diese Abkommen dazu genutzt wurden, die Steuern auf grenzüberschreitende Finanztransaktionen zu senken, was dazu geführt hat, dass die Kapazitäten der Entwicklungsländer, heimische Ressourcen zu mobilisieren, abgenommen haben, und dass potenzielle Kanäle geschaffen wurden, über die multinationale Unternehmen Steuern umgehen können; in der Erwägung, dass das niederländische Steuersystem laut einer jüngst von den niederländischen Behörden durchgeführten Folgenabschätzung die Umgehung der Quellensteuer erleichtert, was in den Entwicklungsländern zu entgangenen Dividenden und Zinsen aus Quellensteuereinnahmen in einer Größenordnung von 150 bis 550 Mio. EUR pro Jahr führt(11);

P.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer im Vergleich zu entwickelten Volkswirtschaften erheblich weniger Einnahmen erzielen (mit einer Steuerquote von 10 bis 20 %, im Vergleich zu 30 bis 40 % in den OECD-Volkswirtschaften) und von einer äußerst schmalen Steuerbemessungsgrundlage gekennzeichnet sind; in der Erwägung, dass erhebliches Potenzial dahingehend besteht, die Steuerbemessungsgrundlage auszuweiten und die Steuereinnahmen zu steigern und in diesem Sinne die Mittel bereitzustellen, die dafür notwendig sind, dass die Regierungen ihren wesentlichen Verpflichtungen nachkommen können;

Q.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer versucht haben, Investitionen anzuziehen, und zwar im Wesentlichen über bestimmte steuerliche Anreize oder Steuerbefreiungen, die intransparent sind und einer ordnungsgemäßen Kosten-Nutzen-Analyse entbehren, oft nicht zu wirklichen, nachhaltigen Investitionen führen, die Wirtschaften der Entwicklungsländer einem gegenseitigen Wettbewerb aussetzen, was die günstigste steuerliche Behandlung angeht, und zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, was ein wirksames, effizientes Steuerwesen angeht, sowie zu einem schädlichen Wettbewerb im Bereich Steuern;

R.  in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet haben, 0,7 % ihres BNE für die öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen; in der Erwägung, dass die Hilfsbeträge zur Unterstützung der einheimischen Ressourcenmobilisierung nach wie vor niedrig sind und weniger als 1 % der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe des Jahres 2011 entsprechen, und dass im Jahr 2012 nur schätzungsweise 0,1 % (118,4 Mio. USD) an öffentlicher Entwicklungshilfe für den Kapazitätenaufbau in Steuerfragen aufgewendet wurde;

S.  in der Erwägung, dass viele Entwicklungsländer nicht einmal in der Lage sind, das Mindeststeuerniveau zu erreichen, das zur Finanzierung ihrer grundlegenden Funktionen, ihrer öffentlichen Dienstleistungen und ihrer Bemühungen zur Verringerung der Armut erforderlich ist;

T.  in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Institutionen der Mitgliedstaaten für die Entwicklungsfinanzierung Privatunternehmen in Entwicklungsländern unterstützen, und zwar entweder direkt durch die Gewährung von Darlehen oder aber indirekt durch die Unterstützung von Finanzintermediären, wie etwa Geschäftsbanken und Private-Equity-Fonds, die dann Darlehen weiterreichen oder in Unternehmen investieren;

U.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer in den Strukturen und Verfahren der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen vertreten sein sollten, damit sie gleichberechtigt an der Formulierung und Reformierung der globalen Steuervorschriften mitwirken können;

V.  in der Erwägung, dass der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen ein Nebenorgan des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen ist und besonderes Augenmerk auf Entwicklungs- und Schwellenländer legt;

W.  in der Erwägung, dass das Beitreiben ausreichend hoher öffentlicher Einnahmen eine wesentliche Rolle spielen kann, was die Förderung einer gerechteren Gesellschaft ohne Diskriminierung zwischen Männern und Frauen sowie mit besonderer Unterstützung für Kinder und schutzbedürftige Gruppen angeht;

1.  fordert die Kommission auf, unverzüglich in Form einer Mitteilung einen ehrgeizigen Aktionsplan zur Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Einrichtung von gerechteren, ausgewogenen, effizienten und transparenten Steuersystemen vorzulegen und dabei die Arbeit, die der Entwicklungshilfeausschuss der OECD im Vorfeld der vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba (Äthiopien) stattfindenden Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung geleistet hat, sowie die Auswirkungen der internationalen Steuerabkommen auf Entwicklungsländer zu berücksichtigen;

2.  besteht darauf, dass eine wirksame Mobilisierung der inländischen Ressourcen und eine Stärkung der Steuersysteme unverzichtbare Faktoren für die Einigung auf das Rahmenwerk für die Zeit nach 2015 sein werden, das die Millenniums-Entwicklungsziele ersetzen wird, was langfristig eine tragfähige Strategie zur Überwindung der Abhängigkeit von ausländischer Hilfe darstellt, und besteht ferner darauf, dass wirksame und gerechte Steuersysteme von entscheidender Bedeutung für die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Ungleichheiten, die verantwortungsvolle Staatsführung und den Staatsaufbau sind; weist darauf hin, dass bestimmte transnationale wirtschaftliche Aktivitäten sich auf die Fähigkeiten der Länder ausgewirkt haben, heimische Staatseinnahmen zu generieren und sich für eine Steuerstruktur zu entscheiden, während sich die Bedingungen für die Besteuerung durch die zunehmende Mobilität des Kapitals in Verbindung mit der Nutzung von Steuerparadiesen stark verändert haben; ist auch besorgt über das Ausmaß an Korruption und Intransparenz in der öffentlichen Verwaltung, was dazu führt, dass Steuereinnahmen nicht in den Staatsaufbau, in öffentliche Dienste oder in die öffentliche Infrastruktur investiert werden können;

3.  stellt fest, dass das Steueraufkommen im Verhältnis zum BIP in den meisten Entwicklungsländern weiterhin niedrig ist, sodass die Gefahr der Steuerhinterziehung und -umgehung durch einzelne Steuerzahler und Unternehmen in diesen Ländern besonders hoch ist; betont, dass dies zu beträchtlichen finanziellen Verlusten für die Entwicklungsländer und somit zu Korruption führt und die Entwicklungspolitik der EU beeinträchtigt, und dass die EU und die Mitgliedstaaten die Ergreifung angemessener Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene sowie auf der Ebene der EU zur Bekämpfung dieser Praxi ergreifen und dabei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die Sachzwänge berücksichtigen sollten, was den Zugang dieser Länder zu ihren Steuereinnahmen angeht; ist der Ansicht, dass die EU eine führende Rolle einnehmen sollte, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerparadiesen, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung voranzutreiben, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht, und dass sie mit den Entwicklungsländern zusammenarbeiten sollte, um aggressiven Steuervermeidungspraktiken seitens bestimmter transnationaler Unternehmen entgegenzuwirken sowie um die Länder dabei zu unterstützen, dem Druck zu widerstehen, in einen Steuerwettbewerb mit anderen Ländern zu treten;

Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung in Entwicklungsländern

4.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, konkrete, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklungsländer und die regionalen Steuerverwaltungsrahmen, wie etwa das African Tax Administration Forum und das Inter-American Centre of Tax Administrations, bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, bei der Entwicklung von gerechten, ausgewogenen steuerpolitischen Maßnahmen und bei der Förderung von Verwaltungsreformen sowie bei der Steigerung des Anteils der finanziellen und technischen Hilfe an die nationalen Steuerverwaltungen von Entwicklungsländern im Hinblick auf Hilfe und Entwicklung zu unterstützen; ist der Ansicht, dass diese Unterstützung bereitgestellt werden sollte, um die Justiz- und Antikorruptionsbehörden in diesen Ländern zu stärken; fordert, dass das Fachwissen des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der Empfängerländer gebündelt wird, um die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit auszuweiten um vorläufige Ergebnisse für die Empfängerländer zu erreichen; unterstützt Workshops, Schulungen, Sachverständigenmissionen, Studienreisen und Beratung;

5.  fordert die Kommission auf, dem verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich und der gerechten, ausgeglichenen, effizienten und transparenten Steuerbeitreibung auf der Tagesordnung in ihrem politischen Dialog (Politik, Entwicklung und Handel) sowie in sämtlichen Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerländern einen hohen Stellenwert einzuräumen, wobei die Selbstverantwortung und die inländische Rechenschaftspflicht zu stärken sind, indem eine Umgebung gefördert wird, in der die nationalen Parlamente einen sinnvollen Beitrag zur Erstellung und Überwachung der Staatshaushalte leisten können, einschließlich in Bezug auf inländische Einnahmen und Steuerfragen, und indem die Rolle der Zivilgesellschaft gestärkt wird, damit die öffentliche Überwachung des Steuerwesens sowie von Betrugsfällen sichergestellt ist, unter anderem durch Einrichtung von wirksamen Systemen für den Schutz von Whistleblowern und journalistischen Quellen;

6.  fordert nachdrücklich, dass Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Unternehmen, Stiftungen und sonstigen Einrichtungen in offenen Datenformaten veröffentlicht werden, um den Einsatz von anonymen Briefkastengesellschaften und vergleichbaren rechtlichen Strukturen zur Geldwäsche, zur Finanzierung von illegalen oder von terroristischen Aktivitäten, zur Verschleierung der Identität von korrupten und kriminellen Personen, zur Verschleierung des Diebstahls öffentlicher Gelder sowie von Gewinnen aus illegalem Handel und aus Steuerhinterziehung zu verhindern; ist zudem der Ansicht, dass alle Länder mindestens die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force’s – FAFT) herausgegebenen Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche einführen und vollständig umsetzen sollten;

7.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Grundsatzes auf, dass börsennotierte und nicht börsennotierte multinationale Unternehmen aller Länder und Sektoren – und insbesondere die Unternehmen, die Rohstoffe fördern – eine länderspezifische Berichterstattung als Standard einführen müssen und hierdurch verpflichtet werden, im Rahmen ihres Geschäftsberichts nach Ländern aufgegliedert für jedes Hoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, die Namen sämtlicher Tochtergesellschaften, ihre Finanzergebnisse, einschlägige Steuerinformationen, Angaben zu den Vermögenswerten und zur Zahl der Arbeitnehmer zu veröffentlichen und die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen sicherzustellen, und fordert, den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem Kleinstunternehmen von der Regelung ausgenommen werden; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vorzulegen; weist erneut darauf hin, dass öffentliche Transparenz ein wesentlicher Schritt hin zur Korrektur des derzeitigen Steuersystems und zum Gewinn des Vertrauens der Öffentlichkeit ist; fordert die OECD auf, zu empfehlen, dass die von ihr vorgeschlagene Vorlage für eine länderspezifische Berichterstattung von sämtlichen multinationalen Unternehmen veröffentlicht werden sollte, um sicherzustellen, dass alle Steuerbehörden in allen Ländern auf fundierte Informationen zugreifen können, damit sie Unsicherheiten hinsichtlich der Verrechnungspreise beurteilen und den optimalen Einsatz ihrer Prüfungsressourcen planen können; betont, dass Steuerbefreiungen und -vergünstigungen, die ausländischen Investoren über bilaterale Steuerabkommen eingeräumt werden, multinationalen Unternehmen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Unternehmen und insbesondere gegenüber KMU verschaffen;

8.  fordert daher, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen und Regelungen, unter denen die Unternehmen der rohstoffgewinnenden Industrien tätig sind, überarbeitet werden; fordert die EU auf, ihre Unterstützung für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, die Rohstoffgewinnung angemessen zu besteuern, die Verhandlungsposition der Regierungen der aufnehmenden Länder zu stärken, damit sie bessere Erträge aus ihrer Rohstoffbasis ziehen und die Diversifizierung ihrer Wirtschaft vorantreiben können; unterstützt die Initiative für Transparenz in der rohstoffgewinnenden Wirtschaft (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) und die Tatsache, dass sie auf rohstofffördernde und rohstoffhandelnde Unternehmen ausgeweitet wird;

9.  begrüßt die Annahme eines Mechanismus für den automatischen Informationsaustausch, der ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der globalen Transparenz und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung darstellt, erkennt jedoch an, dass fortwährende Unterstützung in Form von Finanzen, Fachkompetenz und Zeit notwendig ist, damit die Entwicklungsländer die erforderliche Kapazität für die Übermittlung und die Verarbeitung von Informationen aufbauen können; betont daher, dass sichergestellt werden muss, dass der neue globale OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch eine Übergangsfrist für die Entwicklungsländer beinhaltet, mit dem berücksichtigt wird, dass es durch die sofortige Einführung der wechselseitigen Gültigkeit dieses Standards dazu kommen könnte, dass jene Länder, die noch nicht über die Ressourcen und Kapazitäten zur Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur für die Erfassung, Verwaltung und Weitergabe der erforderlichen Informationen verfügen, de facto ausgeschlossen werden; ist ferner der Ansicht, dass ein einziger Standard zur Vertraulichkeit angestrebt werden sollte;

10.  fordert, dass bis Ende 2015 eine weltweit geltende Definition des Begriffs „Steuerparadies“ festgelegt wird, dass Strafen für Akteure festgelegt werden, die auf Steuerparadiese zurückgreifen, und dass eine schwarze Liste der Länder erstellt wird, die nicht gegen Steuerhinterziehung vorgehen oder diese akzeptieren, einschließlich jener in der EU; fordert die EU auf, die wirtschaftliche Umstellung der Entwicklungsländer zu unterstützen, die als Steuerparadiese fungieren; fordert die Mitgliedstaaten mit überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten außerhalb der Union auf, gemeinsam mit den Verwaltungen dieser Staaten darauf hinzuarbeiten, dass die Grundsätze der steuerlichen Transparenz angenommen werden, und dafür zu sorgen, dass keines dieser Gebiete als Steuerparadies dient;

11.  fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, bei Verhandlungen über Steuerabkommen und Investitionsverträgen mit Entwicklungsländern dafür zu sorgen, dass Einnahmen oder Gewinne aus grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Ursprungsland besteuert werden, d. h. dort, wo Gewinne erzielt oder erwirtschaftet werden; betont in dieser Hinsicht, dass mit dem OECD-Musterabkommen für Steuerfragen für eine gerechte Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Ursprungsland und dem Land der Niederlassung gesorgt ist; betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beim Aushandeln von Steuerabkommen den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einhalten sollten, der in Artikel 208 AEUV niedergelegt ist;

12.  fordert die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten zu folgen und Folgenabschätzungen für die europäische Steuerpolitik in Entwicklungsländern durchzuführen sowie bewährte Verfahren auszutauschen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu stärken und die aktuellen Verfahren zu verbessern, und die negativen Übertragungseffekte auf Entwicklungsländer und die besonderen Bedürfnisse dieser Länder besser zu berücksichtigen; begrüßt in diesem Zusammenhang den überarbeiteten Aktionsplan gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung, den die Kommission 2015 vorlegen wird, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich zügig auf eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zu einigen;

13.  unterstützt nachdrücklich die bestehenden internationalen Initiativen zur Reform des globalen Systems – darunter auch die Initiative der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) –, wobei der Schwerpunkt auf einer stärkere Beteiligung von Entwicklungsländern an den Strukturen und Verfahren der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen liegen sollte; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Steuergremium der Vereinten Nationen zu einem wahrhaft zwischenstaatlichen und im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen mit zusätzlichen Ressourcen ausgestatteten Gremium wandelt, um sicherzustellen, dass alle Länder gleichberechtigt an der Gestaltung und Reform der internationalen Steuerpolitik mitwirken können. betont, dass Sanktionen für nicht kooperative Hoheitsgebiete und für Finanzinstitutionen geprüft werden sollen, die in Steuerparadiesen tätig sind;

14.  betont, dass ein ausreichendes Maß an öffentlichen Mitteln dazu beitragen kann, geschlechtsspezifische Ungleichheiten auszugleichen und Mittel bereitzustellen, um Kinder und schutzbedürftige Gruppen der Gesellschaft besser zu unterstützen, und erkennt an, dass sich die Steuerhinterziehung auf das Wohlergehen des Einzelnen, insbesondere aber auf arme Haushalte und Haushalte mit niedrigem Einkommen auswirken, wovon Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind;

15.  stellt besorgt fest, dass sich viele Entwicklungsländer gegenüber einigen ausländischen Investoren in einer schwachen Verhandlungsposition befinden; ist der Ansicht, dass Unternehmen verpflichtet werden sollten, präzise Zusagen in Bezug auf die positiven Übertragungseffekte ihrer Investitionen auf die lokale und/oder nationale sozioökonomische Entwicklung des Ziellands zu machen; fordert die Kommission, den Rat und die Regierungen der Partnerstaaten auf, sicherzustellen, dass Steueranreize keine zusätzlichen Möglichkeiten zur Steuervermeidung eröffnen; betont, dass Steueranreize transparenter gestaltet werden sollten und idealerweise auf die Förderung von Investitionen in nachhaltige Entwicklung abzielen sollten;

16.  fordert die EIB, die EBWE und die Institutionen der Mitgliedstaaten für die Entwicklungsfinanzierung auf, zu überwachen, ob sich Unternehmen oder sonstige juristische Personen, die Unterstützung erhalten, an Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beteiligen, indem sie mit Finanzintermediären zusammenarbeiten, die ihren Sitz in Offshore-Finanzplätzen oder Steueroasen haben, und sicherzustellen, dass dies nicht der Fall ist, und fordert sie auf, ihre Maßnahmen im Hinblick auf Transparenz zu stärken und in diesem Sinne beispielsweise alle Berichte und Ermittlungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen; fordert die EIB auf, Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, nach Ländern aufgeschlüsselte jährliche Geschäftsberichte einzufordern, die wirtschaftliche Eigentümer und eine Überprüfung der Verrechnungspreise sicherzustellen, um die Transparenz von Investitionen zu gewährleisten und Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verhindern;

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17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.un.org/esa/ffd/tax/
(2) http://www.un.org/esa/ffd/tax/unmodel.htm
(3) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.
(5) ABl. 199 E, 7.7.2012, S. 37.
(6) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 29.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0163.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0251.
(11) „Evaluation issues in financing for development – Analysing effects of Dutch corporate tax policy on developing countries“ (Fragen der Bewertung der Entwicklungsfinanzierung – Analyse der Auswirkungen der niederländischen Körperschaftssteuerpolitik auf Entwicklungsländer), Studie im Auftrag der Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und Politikbewertung (IOB – Inspectie Ontwikkelingssamenwerking en Beleidsevaluatie) des niederländischen Außenministeriums, November 2013.

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