Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 14. Februar 2017 - Straßburg
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei EU/Cookinseln ***
 Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei EU/Cookinseln (Entschließung)
 Kontrolle des Registers und Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission
 Die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU
 Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt *
 Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) *
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/005 NL/Drenthe Overijssel Einzelhandel
 Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik
 Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik der EU
 Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung
 Prioritäten für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei EU/Cookinseln ***
PDF 247kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (07592/2016 – C8-0431/2016 – 2016/0077(NLE))
P8_TA(2017)0019A8-0010/2017

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07592/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (07594/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0431/2016),

–  unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 14. Februar 2017(1) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0010/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Cookinseln zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0020.


Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei EU/Cookinseln (Entschließung)
PDF 271kWORD 48k
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (07592/2016 – C8-0431/2016 – 2016/0077(NLE)2016/2230(INI))
P8_TA(2017)0020A8-0015/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (07592/2016),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0431/2016),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 14. Februar 2017(1) zu dem Vorschlag für einen Beschluss,

–  unter Hinweis auf den Ex-ante-Bewertungsbericht über das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll von Juni 2013,

–  unter Hinweis auf die strategische Ausrichtung der staatlichen Organe der Cookinseln im Hinblick auf die Entwicklung der örtlichen Fischerei, wie sie insbesondere dem Dokument „Cook Islands Offshore Fisheries Policy“ (Hochseefischereipolitik der Cookinseln) zu entnehmen ist,

–  unter Hinweis auf den Rahmen für die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere die Ziele 1, 2, 9, 10 und 14,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der 12. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0015/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission mit der Regierung der Cookinseln ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll mit einer Geltungsdauer von acht bzw. vier Jahren ausgehandelt hat;

B.  §in der Erwägung, dass dies das erste partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EU und den Cookinseln ist, mit dem die europäische Präsenz im Ostpazifik sichergestellt wird, nachdem das Abkommen mit Kiribati nicht verlängert wurde (und die Abkommen mit Mikronesien und den Salomonen zwar unterzeichnet wurden, aber nicht angewandt werden);

C.  in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das Durchführungsprotokoll darauf ausgerichtet sind, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Cookinseln in der Fischerei im Interesse beider Parteien zu vertiefen, indem ein partnerschaftlicher Rahmen geschaffen wird, mit dem eine nachhaltige Fischereipolitik und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Cookinseln gefördert werden;

D.  in der Erwägung, dass durch die Präsenz der EU in der Region eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen gefördert werden sollten, damit die Thunfischbestände im Pazifik richtig bewirtschaftet werden;

E.  in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruht, mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC im Einklang steht und dem verfügbaren Überschuss Rechnung trägt;

F.  in der Erwägung, dass sich die Überwachung und Kontrolle schwierig gestaltet und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUUF) angesichts der verstreuten Lage und der unregelmäßig verteilten Ressourcen schwer zu überwinden ist;

G.  in der Erwägung, dass im westlichen und mittleren Pazifik mehrere Schiffe aus Mitgliedstaaten der EU liegen und dass die übrigen Fischereiabkommen in der Region abgelaufen sind;

H.  in der Erwägung, dass zugesagt wurde, nichteuropäischen Flotten keine besseren Bedingungen einzuräumen als die, die in dem Abkommen festgelegt sind, und dass das Abkommen die Cotonou-Klausel bezüglich der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit enthält;

I.  in der Erwägung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln die wirksamere und nachhaltige Entwicklung der Fischerei auf den Inseln sowie der damit verbundenen Industriezweige und Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik der Cookinseln, insbesondere was die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und der handwerklichen Fischerei, größere Anlandemengen in den örtlichen Häfen, den Ausbau der Kapazitäten für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung derIUUF anbelangt, und im Einklang mit dem Rahmen für die Ziele für nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll;

J.  in der Erwägung, dass die Beiträge, mit denen die Entwicklung der Fischereipolitik der Cookinseln unterstützt werden soll und die 47,6 % bis 50 % der gesamten zu übertragenden Mittel betragen, prozentuell gesehen beachtlich sind;

K.  in der Erwägung, dass die Großaugenthunbestände seit 2012 zurückgehen, weshalb die WCPFC eine Bewirtschaftungsmaßnahme in Gang gesetzt hat, über die 2017 neu verhandelt wird, und in der Erwägung, dass die mit Ringwadennetzen erzielten Fangmengen 2015 im Vergleich zu 2014 um 26 % zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die Gewässer der Cookinseln außerdem als „Haireservat“ gelten, wobei jedoch betont werden sollte, dass der Hai keine Zielart der europäischen Flotte ist, die im Rahmen des neuen Abkommens in diesen Gewässern fischt;

L.  in der Erwägung, dass die Langleiner der EU ihren Fangtätigkeiten bislang eher in wärmeren Gewässern südlich der Cookinseln nachgegangen sind; in Erwägung der Anforderungen der Vorschrift über den Erhalt von Haifischen im Gebiet der Cookinseln; in der Erwägung, dass die Ex-ante-Bewertung ergeben hat, dass seitens der Langleiner der EU künftig kein Interesse daran bestehe, in der AWZ der Cookinseln zu fischen;

M.  in der Erwägung, dass die Cookinseln in starkem Maße von eingeführten Nahrungsmitteln abhängig sind;

1.  vertritt die Auffassung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln die nachhaltige Fischerei in den Gewässern der Cookinseln wirksam gefördert werden sollte, indem die EU diese Branche angemessen unterstützt, und zwei Ziele verfolgt werden müssen, denen die gleiche Bedeutung beigemessen wird: 1) auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter angemessener Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC abhängig vom verfügbaren Überschuss, der unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung der Fischereikapazität des Landes berechnet werden sollte, Unionsschiffen in der Fischereizone der Cookinseln Fangmöglichkeiten zu eröffnen und 2) die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Cookinseln zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Cookinseln zu vertiefen und durch eine wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei auf den Cookinseln beizutragen, wobei den souveränen Entscheidungsmöglichkeiten des Landes in Bezug auf diese Entwicklung Rechnung getragen werden muss;

2.  nimmt die Schlussfolgerungen des Ex-ante-Bewertungsberichts über das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und das dazugehörige Durchführungsprotokoll vom Juni 2013 zur Kenntnis, denen zufolge mit den früheren partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dazugehörigen Durchführungsprotokollen in der Region (Kiribati, Salomonen) kein bedeutender Beitrag zur Entwicklung der örtlichen Fischerei geleistet wurde, insbesondere in Bezug auf gemeinsame unternehmerische Initiativen (mit gemeinsamen Investitionen) und auf die Entwicklung der örtlichen Kapazitäten für die Fischverarbeitung; ist der Ansicht, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln im Rahmen des Möglichen zur örtlichen Entwicklung der Fischerei beitragen sollte, indem ausreichend Fisch bereitgestellt wird, um den Bedarf für den inländischen Verbrauch zu decken, und somit den erklärten Zielen der neuen Generation von Fischereiabkommen der EU und den Zielen gemäß dem Rahmen für die Ziele für nachhaltige Entwicklung entsprechen muss;

3.  bedauert, dass die anderen Staaten in der Region keine Partnerschaftsabkommen mit der EU zum Abschluss gebracht haben und ihre Fischgründe für andere Staaten und Regionen der Welt freigeben, deren Fangtätigkeiten teilweise wenig bestandsfreundlich sind, anstatt sich für ein Abkommen mit der EU zu entscheiden, mit dem die nachhaltige Fischerei gefördert und die Branche unterstützt wird;

4.  begrüßt, dass die Verpflichtung eingeführt wurde, dass die Cookinseln alle Abkommen veröffentlichen, mit denen ausländischen Flotten der Fischfang in ihren Gewässern gestattet wird, bedauert jedoch, dass der Gesamtaufwand nicht in dem Maß präzisiert wird, wie es bei einigen anderen von der EU geschlossenen Abkommen gefordert wurde;

5.  betont, dass bei der Umsetzung und einer möglichen Prüfung bzw. Erneuerung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls die Strategie berücksichtigt werden muss, die die Behörden der Cookinseln im Hinblick auf die Entwicklung der Fischerei auf den Cookinseln verfolgen, und dass das Abkommen sowie das Protokoll damit in Einklang gebracht werden müssen, indem vor allem Folgendes vorgesehen wird:

   ein Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten für die Überwachung und Kontrolle in Bezug auf die Fischereiressourcen der Cookinseln und die Fangtätigkeiten in den Gewässern dieses Landes, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Bekämpfung der IUUF liegt;
   Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse über den Zustand der lokalen Meeresökosysteme und die Fischereiressourcen in den Gewässern der Cookinseln;
   die konkrete Unterstützung der Entwicklung der örtlichen handwerklichen Fischerei und der davon abhängigen Gemeinden, indem der Beitrag zur lokalen Wirtschaft erhöht, zu mehr Sicherheit an Bord und einem höheren Einkommen für die Fischer beigetragen und die Entwicklung der lokalen Infrastrukturen für die Verarbeitung und den Vertrieb von Fisch – ob zur Versorgung des inländischen Markts oder zur Ausfuhr – unterstützt wird;

6.  vertritt die Auffassung, dass für die Förderung der Nachhaltigkeit eines Partnerlandes Unterstützung bei der sektoralen Entwicklung von großer Bedeutung ist, da dadurch die funktionale Unabhängigkeit des Landes gefördert, seine Entwicklungsstrategie untermauert und seine Souveränität sichergestellt wird;

7.  vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeiten für ortsansässige Seeleute, auf den Fangschiffen der EU angeheuert zu werden, im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen den internationalen Normen entsprechen; weist erneut darauf hin, dass unbedingt die Grundsätze der IAO gewahrt werden müssen und das IAO-Übereinkommen Nr. 188 ratifiziert werden muss, wobei gleichzeitig die allgemeinen Grundsätze des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Berufsausübung gewahrt werden müssen; betont jedoch, dass die Behörden der Cookinseln angesichts des Mangels an qualifizierten Seeleuten für Thunfisch-Fangschiffe keinen Antrag auf Einschiffung bei der Flotte der EU gestellt haben;

8.  vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls möglich sein dürfte, die bilaterale Zusammenarbeit im Vorgehen gegen illegale Fischerei zu verstärken und den Cookinseln Mittel zur Finanzierung von Kontrollprogrammen an die Hand zu geben, und ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gegen IUUF in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Cookinseln verstärkt werden und auch eine bessere Überwachung und Kontrolle einschließen sollten, wobei auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Logbücher und Inspektoren sowie auf die Umsetzung der Beschlüsse regionaler Fischereiorganisationen gesetzt werden sollte;

9.  hält eine Verbesserung der Menge und Zuverlässigkeit der Angaben zu allen Fängen (Ziel- und Beifang) und allgemein zum Erhaltungszustand der Fischereiressourcen für wünschenswert, damit die Auswirkungen des Abkommens auf das Meeresökosystem und die Fischereigemeinden unter Mitwirkung der Fischereiverbände besser beurteilt werden können; fordert die Kommission auf, das reibungslose und transparente Funktionieren der Stellen, die die Umsetzung des Abkommens begleiten, zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass verstärkt wissenschaftliche Gutachten der WCPFC einbezogen werden;

10.  fordert die Kommission auf, dementsprechend in Erwägung zu ziehen, das Vorsorgeprinzip auf die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anzuwenden, den Einsatz von treibenden Fischsammelgeräten in dem Gebiet und seine Auswirkungen auf die Ökologie der Thunfische zu untersuchen und entsprechend ihren Erkenntnissen Vorschläge für den Einsatz dieser Geräte zu unterbreiten;

11.  fordert die Kommission auf, das Parlament möglichst umgehend über die bevorstehenden Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu informieren und ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 6 des Abkommens, das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der jeweiligen jährlichen Bewertung zu übermitteln, die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und die Beteiligung der Fischereigemeinden der Cookinseln zu fördern;

12.  fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV und Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen der das Protokoll und seine Erneuerung betreffenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Cookinseln zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0019.


Kontrolle des Registers und Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission
PDF 268kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zur Kontrolle des Registers und die Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission (2015/2319(INI))
P8_TA(2017)0021A8-0002/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 mit horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission (C(2016)3301),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an die Kommission – Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register (C(2016)3300),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen(2),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0002/2017),

A.  in der Erwägung, dass es seine Besorgnis wegen der Funktionsweise der vorausgegangenen Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission vom November 2010(3) zum Ausdruck gebracht hat, die eingeführt worden war, um erhebliche operative Innovationen zur Verbesserung der Transparenz und Koordinierung im Rahmen der interinstitutionellen Tätigkeit zu bewirken;

B.  in der Erwägung, dass insbesondere sein Haushaltsausschuss angesichts der mangelnden Transparenz und unausgewogenen Zusammensetzung einer Reihe von Sachverständigengruppen und vor dem Hintergrund, dass sichergestellt werden muss, dass die Sachverständigengruppen so zusammengesetzt sind, dass ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf das vertretene Fachwissen und die vertretenen Meinungen besteht, 2011 und 2014 Haushaltsmittel in die Reserve eingestellt und Forderungen erhoben hat, denen noch nicht nachgekommen wurde;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen einer neueren, von ihm in Auftrag gegebenen Studie ein allgemeiner Mangel an Transparenz und eine Unausgewogenheit in der Zusammensetzung einer Reihe von Sachverständigengruppen festgestellt wurde(4);

D.  in der Erwägung, dass eine ausgewogene Zusammensetzung und Transparenz entscheidende Voraussetzungen dafür sind, dass die Sachverständigengruppen den Erfordernissen des gesetzgeberischen Handelns in angemessener Weise entsprechen können, und sich ihre Legitimität und die des gesetzgeberischen Handelns in den Augen der europäischen Bürger erhöhen;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer strategischen Untersuchung(5) eine Empfehlung zur Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission abgegeben und dabei insbesondere den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit einer größeren Transparenz in den Sachverständigengruppen gelegt hat;

F.  in der Erwägung, dass sich die Kommission vor Erlass des Beschlusses mit Vertretern des Parlaments und mit der Europäischen Bürgerbeauftragten ins Benehmen gesetzt hat;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vorgelegt hat, das den in einem Arbeitsdokument des Berichterstatters für den Haushaltskontrollausschuss enthaltenen Empfehlungen Rechnung trug;

H.  in der Erwägung, dass bedauerlicherweise weder das Arbeitsdokument der Kommissiondienststellen noch der Beschluss der Kommission für alle vom Parlament geäußerten Bedenken Lösungen enthält;

1.  begrüßt den Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 mit horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise der Sachverständigengruppen der Kommission, bedauert aber, dass die Kommission, obwohl zahlreiche Nichtregierungsorganisationen ihr Interesse geäußert hatten, keine umfassende Anhörung der Öffentlichkeit durchgeführt hat; hebt hervor, wie wichtig es ist, Formen der Mitwirkung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in den entscheidenden Sektoren, wie die Transparenz und das Funktionieren der europäischen Organe, wieder einzuführen;

2.  weist darauf hin, dass durch den Erlass der neuen horizontalen Bestimmungen offenbar zahlreichen vom Parlament zuvor geäußerten Bedenken Rechnung getragen wurde, insbesondere was die Notwendigkeit öffentlicher Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl der Mitglieder der Sachverständigengruppen, die Überarbeitung des Registers der Sachverständigengruppen der Kommission und die Schaffung von Synergien zwischen diesem Register, dem Transparenzregister der Kommission und des Parlaments und den Bestimmungen betrifft, in denen es um die Notwendigkeit der Vermeidung von Interessenkonflikten, insbesondere in Bezug auf Sachverständige, die ad personam ernannt werden, geht;

3.  weist darauf hin, dass die Transparenz und Koordinierung der interinstitutionellen Tätigkeiten von außerordentlicher Bedeutung sind, da sie im Hinblick auf das in den Sachverständigengruppen vorhandene Fachwissen und die in ihnen vertretenen Meinungen zu einer angemessenen Ausgewogenheit und damit zu einer Optimierung ihrer Arbeit beitragen; begrüßt daher, dass der Auswahlprozess nun öffentlich erfolgt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die praktischen Erfahrungen und Qualifikationen der Sachverständigen ersichtlich sein müssen; ist der Ansicht, dass während des gesamten Auswahlverfahrens ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt werden muss und diesem klarere und präzisere Kriterien zugrunde gelegt werden müssen, wobei neben der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerber ein besonderes Interesse vor allem ihrer praktischen Erfahrung und ihren möglichen Interessenskonflikten gelten sollte;

4.  begrüßt, dass bereits eine Verbindung zwischen dem Register der Sachverständigengruppen der Kommission und dem Transparenzregister hergestellt wurde, wodurch ein höheres Maß an Transparenz gewährleistet wird;

5.  bedauert, dass der Versuch, eine öffentliche Anhörung zu der Einführung neuer Vorschriften durchzuführen, nicht erfolgreich verlaufen ist; fordert die Kommission auf, transparent vorzugehen und den europäischen Bürgern gegenüber Rechenschaft abzulegen;

6.  weist darauf hin, dass sich mangelnde Transparenz negativ auf das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der EU auswirkt; ist der Ansicht, dass daher eine wirksame Reform des Systems der Sachverständigengruppen der Kommission, die auf eindeutigen Grundsätzen der Transparenz und einer ausgewogenen Zusammensetzung beruht, die Zugänglichkeit und die Glaubwürdigkeit der Daten steigert, wodurch wiederum das Vertrauen der Bürger in die EU gestärkt wird;

7.  betont, dass die neuen Bestimmungen in strenger und gleicher Weise auf alle Sachverständigengruppen der Kommission ungeachtet ihrer Bezeichnung (womit besondere, hochrangige oder andere „außerordentliche“ Gruppen und formelle oder informelle Gruppen eingeschlossen sind) Anwendung finden sollten, die nicht ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen oder unter den Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene fallen; bekräftigt, dass die neuen Vorschriften eine ausgewogene Vertretung sicherstellen müssen, indem Vertreter aller Interessenträger beteiligt werden;

8.  ist der Ansicht, dass die Kommission Fortschritte auf dem Weg zu einer ausgewogeneren Zusammensetzung der Sachverständigengruppen erzielen sollte; bedauert, dass bislang noch keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Interessenvertretern vorgenommen wird, was zu einem Höchstmaß an Transparenz und Ausgewogenheit beitragen würde; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen darlegen müsste, wie sie eine ausgewogene Zusammensetzung definiert und welche Interessen sie bei der Einsetzung der Sachverständigengruppen vertreten sehen möchte; hält es daher für wichtig, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss einzubinden, damit eine ausgewogenere Definition einer solchen Unterscheidung entwickelt werden kann;

9.  fordert die Kommission auf, bei der Einsetzung neuer Sachverständigengruppen oder bei der Änderung der Zusammensetzung bestehender Sachverständigengruppen in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen klar anzugeben, wie sie eine ausgewogene Zusammensetzung definiert und welche Interessen sie vertreten sehen möchte und warum, sowie für den Fall, dass bei der Einsetzung der Sachverständigengruppen von der im Voraus definierten ausgewogenen Zusammensetzung abgewichen wird, diese Abweichungen zu begründen;

10.  weist in diesem Zusammenhang und unter Bezugnahme auf die Ziffern 34-45 der vorgenannten Stellungnahme der Bürgerbeauftragten darauf hin, dass „Ausgewogenheit“, auch wenn die Kommission diesen Begriff noch nicht förmlich definiert hat, nicht als Ergebnis einer Rechenaufgabe zu verstehen ist, sondern vielmehr als das Ergebnis von Bemühungen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Sachverständigengruppe zusammen über das für die Erfüllung des Mandats der jeweiligen Sachverständigengruppe nötige Maß an Fachwissen und breitgefächerten Sichtweisen verfügen; ist der Ansicht, dass der Begriff der Ausgewogenheit daher in Abhängigkeit von dem spezifischen Mandat der jeweiligen Sachverständigengruppe verstanden werden sollte; steht auf dem Standpunkt, dass im Rahmen der Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob eine Sachverständigengruppe ausgewogen ist, auch die Aufgaben der Gruppe, das erforderliche Fachwissen, die Interessenträger, die höchstwahrscheinlich von der Angelegenheit betroffen wären, die Organisation der Gruppen von Interessenträgern und das angemessene Verhältnis von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden sollten;

11.  fordert die Kommission auf, möglichst bald zu prüfen, ob ein neuer Beschwerdemechanismus erforderlich ist, falls die Definition einer abgewogenen Zusammensetzung von interessierten Kreisen angefochten wird, oder die derzeitigen Vorkehrungen angemessen sind; verlangt, dass das Parlament an diesem Kontrollmechanismus beteiligt wird;

12.  weist darauf hin, dass es für die Kommission in der Vergangenheit nicht immer möglich war, genügend Sachverständige zu finden, die KMU, Verbraucher, Gewerkschaften oder andere Organisationen von allgemeinem öffentlichem Interesse vertreten, und dass dies häufig an den Kosten lag, wie sie z. B. eine Beurlaubung oder im Falle von KMU die Einstellung eines Vertreters für die Zeit der Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe mit sich bringen (im Folgenden als „Alternativkosten“ bezeichnet);

13.  fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, wie die Vertretung von unterrepräsentierten Organisationen oder auch gesellschaftlichen Gruppen in Sachverständigengruppen erleichtert und gefördert werden kann, und fordert sie auf, zu diesem Zweck unter anderem ihre Bestimmungen über die Kostenerstattung auf wirksame und gerechte Weise zu bewerten, auch im Hinblick auf mögliche Vorgehensweisen zur Deckung von Auslagen im Zusammenhang mit solchen „Alternativkosten“, allerdings unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

14.  fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung eines Vergütungssystems zu prüfen, mit dem unterrepräsentierte Gruppen dabei unterstützt werden, das Fachwissen zu erlangen, das für eine vollumfänglich wirksame Beteiligung an den Sachverständigengruppen erforderlich ist;

15.  fordert die Kommission auf, es europäischen Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen, sich in Sachverständigengruppen durch Vertreter ihrer nationalen Mitgliederorganisationen vertreten zu lassen, sofern sie über ein klares Mandat seitens der europäischen Organisationen verfügen;

16.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für den Fall, dass es trotz besonderer Vorkehrungen immer noch nicht möglich ist, genügend Sachverständige zu finden, die alle relevanten Interessen vertreten, die betreffende Sachverständigengruppe alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass in den Abschlussberichten dieser Sachverständigengruppen tatsächlich alle relevanten Interessen in ausgewogener Weise vertreten sind;

17.  weist darauf hin, dass sowohl das Parlament als auch die Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission empfohlen haben, die Tagesordnungen, Hintergrunddokumente und Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen und die Beratungen der Sachverständigengruppen öffentlich zu machen, sofern deren Mitglieder nicht mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass eine spezielle Sitzung oder ein spezieller Teil einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden muss, und bedauert, dass die Kommission an einem System festgehalten hat, bei dem die Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sofern die Mitglieder der Sachverständigengruppen nicht mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Beratungen öffentlich sein sollten; hält es für unabdingbar, die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Sitzungen und Protokolle öffentlich zugänglich sind;

18.  betont, dass Nutzern der Zugang zu unterschiedlichen Dokumenten (Tagesordnungen, Referenzdokumenten, verschiedenen Berichten) ermöglicht werden muss, damit eine wirksame Überwachung seitens der Interessenträger sichergestellt wird; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Website des Registers der Sachverständigengruppen – entweder als solche oder über Hyperlinks zu anderen einschlägigen Websites – zu den Instrumenten oder Mechanismen gehören sollte, auf die zurückgegriffen wird, um fortlaufend aktualisierte Informationen über politische Entwicklungen zu erhalten, wodurch ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt würde;

19.  ersucht die Kommission, in Absprache mit interessierten Akteuren, einschließlich des Parlaments, unverzüglich konkrete Leitlinien auszuarbeiten, in denen erklärt wird, wie sie die Bestimmung auslegt, dass die Protokolle der Sachverständigengruppen aussagekräftig und vollständig sein sollten, vor allem wenn die Sitzungen nicht öffentlich sind, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten für die größtmögliche Transparenz zu sorgen, d. h. auch für die Veröffentlichung der Tagesordnung, der Hintergrunddokumente, der Abstimmungsergebnisse und der ausführlichen Protokolle, einschließlich abweichender Meinungen;

20.  weist darauf hin, dass sich neben ad personam benannten Sachverständigen auch Mitglieder von Universitäten, Forschungsinstituten, Anwaltskanzleien, europäische und sonstige Denkfabriken und Unternehmensberatungsgesellschaften in einem Interessenkonflikt befinden können, und fordert die Kommission auf klarzustellen, wie sie Interessenkonflikte bei diesen speziellen Kategorien von Sachverständigen vermeidet;

21.  fordert die Kommission auf, unter Heranziehung positiver Beispiele dafür zu sorgen, dass die verbesserten horizontalen Bestimmungen auch systematisch angewendet werden, und zwar im Rahmen einer zentralen Kontrolle der Umsetzung dieser horizontalen Bestimmungen, und diese Aufgabe nicht den einzelnen Generaldirektionen zu übertragen;

22.  fordert die Kommission auf, insbesondere genügend Ressourcen für die das Register betreffenden Tätigkeiten vorzusehen, indem innovative und besonders effektive Methoden entwickelt werden, sodass das Register auf dem neuesten Stand gehalten wird und keine sachlichen Fehler und/oder Auslassungen enthält und Daten in maschinenlesbarem Format exportiert werden können;

23.  stellt fest, dass die Kommission erklärt hat, dass die neue Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission bis Ende 2016 von allen Generaldirektionen angewandt werden muss, und fordert die Kommission auf, dem Parlament spätestens ein Jahr nach Erlass des Beschlusses, d. h. vor dem 1. Juni 2017, einen Umsetzungs- und Evaluierungsbericht vorzulegen; fordert die Kommission auf, dass im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Parlament bereits innerhalb der nächsten sechs Monate eine erste mündliche Vorstellung des Berichts stattfinden kann;

24.  erinnert außerdem daran, dass die Kommission bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie bei der Erarbeitung strategischer Leitlinien gewährleisten muss, dass alle Dokumente einschließlich der Entwürfe von Rechtsakten dem Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten übermittelt werden, wie im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung vereinbart wurde.

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(2) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 27.
(3) C(2010)7649 vom 10. November 2010.
(4) Fachabteilung D (Haushaltsfragen), Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission und Stand des Registers der Sachverständigengruppen, 2015.
(5) OI/6/2014/NF.


Die Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU
PDF 193kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (2016/2055(INI))
P8_TA(2017)0022A8-0004/2017

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,

–  unter Hinweis auf die Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(1),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 9 des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption,

–  unter Hinweis auf Artikel 22a des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarates zum Schutz von Whistleblowern,

–  unter Hinweis auf die Artikel 8, 13 und 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption,

–  unter Hinweis auf den Grundsatz 4 der Empfehlung der OECD zur Verbesserung ethischer Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst,

–  unter Hinweis auf die Untersuchung des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 2. März 2015 und dessen Aufforderung an die Organe der EU, die erforderlichen Vorschriften zur Meldung von Missständen (Whistleblowing) zu verabschieden,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der OECD mit dem Titel „Committing to Effective Whistleblower Protection“ (Verpflichtung zu einem wirksamen Schutz von Informanten),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Guja/Moldau, Beschwerde Nr. 14277/04, vom 12. Februar 2008,

–  unter Hinweis auf Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0004/2017),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren möglichst viele Informationen in Bezug auf solche Unregelmäßigkeiten benötigt; in der Erwägung, dass das Parlament bei Unregelmäßigkeiten innerhalb der Organe befugt sein sollte, alle Informationen uneingeschränkt einzusehen, damit es das Entlastungsverfahren in voller Kenntnis der Sachlage durchführen kann;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof dem Parlament eine hervorragende Grundlage für seine Untersuchungen zur Verfügung stellt, allerdings nicht in der Lage ist, alle einzelnen Ausgaben selbst abzudecken;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission und die anderen EU-Organe dem Parlament gleichermaßen Informationsberichte über ihre Ausgaben zur Verfügung stellen, sich jedoch auch auf einschlägige Meldemechanismen stützen;

D.  in der Erwägung, dass ein großer Teil der Unionsmittel der geteilten Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten unterliegt, wodurch der Kommission die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Projekten erschwert wird;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament regelmäßig von Privatpersonen und nichtstaatlichen Organisationen auf Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Projekten, die ganz oder teilweise mit EU‑Mitteln finanziert werden, hingewiesen wird;

F.  in der Erwägung, dass Informanten aus diesem Grund eine zentrale Bedeutung für die Verhinderung, Aufdeckung und Meldung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf mit EU‑Haushaltsmitteln getätigte Ausgaben und für die Ermittlung und Veröffentlichung von Korruptionsfällen zukommt; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung des Gemeinwohls in Europa eine Kultur des Vertrauens geschaffen und unterstützt werden muss, mit der dafür gesorgt wird, dass sich sowohl die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU als auch die Bürger generell aufgrund einer verantwortungsvollen Verwaltung geschützt fühlen, und mit der deutlich wird, dass die Organe der EU potenzielle Hinweisgeber unterstützen, in Schutz nehmen und ermutigen;

G.  in der Erwägung, dass hierfür umgehend ein horizontaler Rechtsrahmen mit Rechten und Pflichten geschaffen werden muss, mit dem Hinweisgeber in der gesamten Union und in ihren Organen geschützt werden (Schutz der Anonymität, Bereitstellung juristischer, psychologischer und erforderlichenfalls finanzieller Unterstützung, Zugang zu verschiedenen Informationskanälen, Mechanismen für eine schnelle Reaktion usw.);

H.  in der Erwägung, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ratifiziert haben, dem zufolge Hinweisgebern geeigneter und wirksamer Schutz geboten werden muss;

I.  in der Erwägung, dass Whistleblowing eine wichtige Informationsquelle für den Kampf gegen organisierte Kriminalität und bei der Untersuchung von Vorwürfen der Korruption im öffentlichen Sektor ist;

J.  in der Erwägung, dass Hinweisgebern eine besonders wichtige Rolle bei der Aufdeckung und Meldung von Korruption und Betrug zukommt, da die Akteure, die unmittelbar an den kriminellen Machenschaften beteiligt sind, gezielt Bemühungen unternehmen, damit diese Tätigkeiten nicht von den einschlägigen Meldemechanismen erfasst werden;

K.  in der Erwägung, dass Whistleblowing, das auf den Grundsätzen der Transparenz und Integrität basiert, von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern daher gesetzlich gewährleistet und innerhalb der EU verstärkt werden sollte, allerdings nur dann, wenn der Zweck ihres Handelns der Schutz des öffentlichen Interesses ist, indem sie in gutem Glauben gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handeln;

L.  in der Erwägung, dass die Behörden die Möglichkeit von Hinweisgebern und Journalisten, illegale, unrechtmäßige oder schädliche Praktiken zu dokumentieren und aufzudecken, nicht beschränken oder schmälern sollten, wenn die Offenlegung dieser Informationen in gutem Glauben erfolgt und das öffentliche Interesse im Vordergrund steht;

M.  in der Erwägung, dass alle EU‑Organe seit dem 1. Januar 2014 gemäß Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten verpflichtet sind, interne Regeln zum Schutz von Hinweisgebern, die als Beamte für die EU‑Organe tätig sind, einzuführen, und dass die Arbeitsgruppe des für Fragen des Statuts zuständigen interinstitutionellen vorbereitenden Ausschusses, die sich mit dem Schutz von Hinweisgebern befasst, ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass diese Gruppe auch die Bewertung der Lage von Informanten in ihren Zuständigkeitsbereich aufnehmen sollte, die innerhalb der Organe negative Konsequenzen erleiden mussten, damit aus diesen Erfahrungen künftige Vorgehensweisen abgeleitet werden können; in der Erwägung, dass diese internen Regeln der Hierarchie und den besonderen Merkmalen der einzelnen im Statut genannten Kategorien Rechnung tragen müssen;

N.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern auf einzelstaatlicher Ebene weder in allen Mitgliedstaaten umgesetzt noch harmonisiert worden ist, was bedeutet, dass es für die Hinweisgeber – selbst wenn die finanziellen Interessen der Europäischen Union auf dem Spiel stehen – möglicherweise in persönlicher wie auch in beruflicher Hinsicht riskant ist, dem Parlament Missstände zu melden; in der Erwägung, dass Meldungen gerade aufgrund der Angst vor den Folgen, die sich durch den mangelnden Schutz ergeben können, und aufgrund der Überzeugung, dass die Meldung des Missstands ohnehin zu nichts führt, häufig von vornherein unterbleiben, was sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt;

O.  in der Erwägung, dass dafür gesorgt werden muss, dass sämtliche Ausprägungen von Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber in angemessener Weise sanktioniert werden;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 aufforderte, noch im Jahr 2013 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der für den privaten und den öffentlichen Sektor ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Personen vorsieht, die Missmanagement und Unregelmäßigkeiten aufdecken und Hinweise zu Korruption auf einzelstaatlicher und grenzüberschreitender Ebene im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der EU geben; in der Erwägung, dass das Parlament zudem die Mitgliedstaaten aufforderte, einen geeigneten und wirksamen Schutz für Informanten einzurichten;

Q.  in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsinstanzen der EU in sektorspezifischen Instrumenten bereits den Schutz von Hinweisgebern vorgesehen haben, u. a. in der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung von Ereignissen;

R.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern in der Union umso dringlicher ist, als die Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse die Rechte von Hinweisgebern einschränkt und die Personen, die Missstände in Bezug auf die Verwendung von EU‑Haushaltsmitteln, von denen einzelne Unternehmen profitiert haben, melden möchten, möglicherweise davon abhält;

S.  in der Erwägung, dass internationale Organisationen wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europarat, die Empfehlungen zum Schutz von Hinweisgebern ausgearbeitet haben, bereits einen wichtigen Beitrag geleistet haben;

T.  in der Erwägung, dass der OECD zufolge mehr als ein Drittel der Organisationen mit einem Berichterstattungsmechanismus über keine schriftliche Strategie für den Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen verfügen bzw. ihnen eine derartige Strategie in schriftlicher Form nicht bekannt ist;

U.  in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen wie Transparency International, Whistleblowing International Network und andere bereits internationale Grundsätze für Whistleblowing‑Rechtsvorschriften entworfen haben, die als Orientierungshilfe für entsprechende EU‑Rechtsvorschriften dienen sollte;

V.  in der Erwägung, dass das Büro der Europäischen Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Untersuchung von Beschwerden von EU-Bürgern über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der EU über eine klare Zuständigkeit verfügt, das Büro selbst jedoch beim Schutz von Hinweisgebern in den Mitgliedstaaten keine Rolle spielt;

W.  in der Erwägung, dass mit der jüngsten Fassung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die seit 1. Januar 2014 in Kraft ist, mehrere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen eingeführt wurden;

X.  in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern von grundlegender Bedeutung für den Schutz des Gemeinwohls und der finanziellen Interessen der Union sowie für die Förderung einer Kultur der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Hand und der Integrität sowohl in öffentlichen als auch in privaten Einrichtungen ist;

Y.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in vielen Hoheitsgebieten und insbesondere im Privatsektor im Hinblick auf bestimmte Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, was bedeutet, dass Hinweisgeber möglicherweise mit Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie Informationen außerhalb ihre Organisation tragen;

1.  bedauert, dass die Kommission es bislang versäumt hat, Legislativvorschläge zur Schaffung eines Mindestschutzes für europäische Hinweisgeber vorzulegen;

2.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber vorsieht, das auch Mechanismen für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen umfasst; fordert die Kommission insbesondere auf, vor Jahresende einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem der Schutz von Hinweisgebern im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geregelt wird, damit ein effektiver und gleichwertiger Schutz in den Mitgliedstaaten und in sämtlichen Organen, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gesichert ist;

3.  stellt fest, dass Informanten die Mitgliedstaaten und die Organe und Einrichtungen der EU entscheidend dabei unterstützen, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Integrität nicht verletzt wird und Befugnisse nicht überschritten werden, bzw. dabei, diese Probleme anzugehen, durch die auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene die öffentliche Gesundheit und Sicherheit, die Integrität des Finanzsystems, die Volkswirtschaft, die Menschenrechte, die Umwelt oder die Rechtsstaatlichkeit bedroht oder beeinträchtigt werden, die Arbeitslosigkeit steigt, der lautere Wettbewerb beeinträchtigt bzw. verzerrt wird und das Vertrauen der Bürger in demokratische Einrichtungen und Prozesse untergraben wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Informanten in hohem Maße dazu beitragen, dass die demokratische Qualität der öffentlichen Institutionen gesteigert wird und das Vertrauen in diese Institutionen zunimmt, und zwar dadurch, dass sie den Bürgern gegenüber direkt rechenschaftspflichtig und transparenter gemacht werden;

4.  stellt fest, dass sowohl die Informanten als auch die betroffene öffentliche Einrichtung bzw. das betroffene Organ den Rechtsschutz der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des einzelstaatlichen Rechts sicherstellen sollten;

5.  weist erneut darauf hin, dass die EU-Mittel vor allem an die Mitgliedstaaten fließen und diese daher verpflichtet sind, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu kontrollieren;

6.  in der Erwägung, dass erst wenige Mitgliedstaaten hinreichend fortgeschrittene Programme für den Schutz von Hinweisgebern eingeführt haben; fordert jene Mitgliedstaaten, die die Grundsätze für den Schutz von Hinweisgebern noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben, auf, dies so schnell wie möglich zu tun;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption durchzusetzen und gleichzeitig europäische und internationale Normen und Leitlinien zum Schutz von Informanten in einzelstaatliches Recht umzusetzen;

8.  bedauert, dass viele Mitgliedstaaten noch keine spezifischen Vorschriften zum Schutz von Informanten erlassen haben, und dies trotz der Bedeutung, die dem Schutz von Informanten bei der Unterbindung und Bekämpfung von Korruption zukommt, und auch trotz der Tatsache, dass der Schutz von Informanten in Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption empfohlen wird;

9.  betont, dass die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union in der Aufdeckung und Meldung von Missständen besteht, zu denen unter anderem – jedoch nicht ausschließlich – Korruption, Betrug, Interessenkonflikte, Steuervermeidung und ‑hinterziehung, Geldwäsche, Unterwanderung durch das organisierte Verbrechen sowie Verhaltensweisen, mit denen diese Art von Fehlverhalten vertuscht werden soll, gehören;

10.  hält es für geboten, eine auf ethischen Ansätzen beruhende Kultur zu fördern, mit der dafür gesorgt werden kann, dass die Informanten keine Repressalien erleiden oder internen Konflikten ausgesetzt sind;

11.  weist erneut darauf hin, dass es Aufgabe eines Hinweisgebers ist, Unregelmäßigkeiten zu melden, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen, und dass Hinweisgeber stets mit den zuständigen Stellen der EU zusammenarbeiten sollten, indem sie mit ihnen Informationen austauschen;

12.  weist erneut darauf hin, dass Hinweisgeber oft besseren Zugang zu sensiblen Informationen haben als Außenstehende und sie daher eher negativen Konsequenzen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Laufbahn ausgesetzt sind oder ihre durch Artikel 6 der Charta der Grundrechte der EU geschützte persönliche Sicherheit gefährden;

13.  hebt hervor, dass die Definition der Meldung von Missständen den Schutz von Personen, die Informationen aufdecken, wenn die berechtigte Vermutung besteht, dass diese Informationen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie offengelegt werden, wahr sind, sowie von Personen, deren Informationen nicht zutreffen, jedoch in gutem Glauben erteilt wurden, umfasst;

14.  weist auf die wichtige Rolle des investigativen Journalismus hin und fordert die Kommission auf, mit ihrem Vorschlag dafür zu sorgen, dass Investigativjournalisten in den Genuss desselben Schutzniveaus wie Hinweisgeber kommen;

15.  betont, dass auf EU-Ebene eine unabhängige Stelle für Informationsbeschaffung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, die in den Mitgliedstaaten mit Büros vertreten ist, die in der Lage sind, Meldungen von Missständen entgegenzunehmen, und die über ausreichende Haushaltsmittel, angemessene Kompetenzen und entsprechende Fachleute verfügt, um interne und externe Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Missstände im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden; betont, dass ihre Tätigkeit in der ersten Phase auf der zuverlässigen Überprüfung der erhaltenen Informationen beruhen würde;

16.  fordert die Organe der EU auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen nationalen Behörden sämtliche Maßnahmen zu erlassen und zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der Informationsquellen zu schützen und somit jeglichem diskriminierenden Vorgehen oder Drohungen vorzubeugen;

17.  begrüßt den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten von 2014, aus eigener Initiative eine Untersuchung über den Schutz von Whistleblowern in den Organen der Union zu eröffnen, und die erfreulichen Auswirkungen dieser Untersuchung; fordert die Organe und die anderen Einrichtungen der EU, die die beim Abschluss dieser Untersuchung empfohlenen Leitlinien noch nicht umgesetzt haben, auf, dies unverzüglich nachzuholen;

18.  fordert die Organe der EU auf, auf die besorgniserregende Situation von Hinweisgebern aufmerksam zu machen, denen keine Mittel zur Verfügung stehen, um sich zu schützen; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, in diesem Zusammenhang einen umfassenden Aktionsplan vorzulegen;

19.  fordert die Einrichtung einer Sonderstelle mit einer Berichtslinie sowie spezialisierten Strukturen (z. B. Hotlines, Websites, Anlaufstellen) innerhalb des Parlaments, an die die Hinweisgeber ihre Meldungen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union richten können und die diesen außerdem beratend zur Seite steht und sie vor eventuellen Vergeltungsmaßnahmen schützt, bis eine unabhängige europäische Einrichtung im Sinne von Ziffer 4 geschaffen wurde;

20.  fordert die Einrichtung einer Website zur Einreichung von Beschwerden; betont, dass diese Website für die Öffentlichkeit zugänglich sein und die Anonymität ihrer Daten schützen sollte;

21.  fordert die Kommission auf, einen klaren Rechtsrahmen vorzulegen, durch den gewährleistet wird, dass Personen, die illegale oder ethisch fragwürdige Tätigkeiten aufdecken, vor Vergeltung oder Verfolgung geschützt sind;

22.  fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für den uneingeschränkten Schutz von Personen vorzulegen, die illegale Tätigkeiten und Unregelmäßigkeiten aufdecken, und einen umfassenden Plan zu erarbeiten, um den Transfer von Vermögenswerten in Drittländer zu verhindern, die die Anonymität korrupter Personen schützen;

23.  betont, dass gewährleistet werden muss, dass Berichterstattungsmechanismen zugänglich und sicher sind und die Behauptungen von Hinweisgebern professionell untersucht werden;

24.  fordert die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft – insofern als sie im Zuge ihrer Einrichtung damit beauftragt wird – auf, gut funktionierende Kommunikationskanäle zwischen den betroffenen Parteien zu schaffen, gleichermaßen Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Missständen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union und den Schutz von Personen, die diese Missstände melden, einzuführen und einheitliche Arbeitsanweisungen für den Schutz von Hinweisgebern vorzusehen;

25.  fordert alle Organe und Einrichtungen der Union auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit Hinweisgeber von diesen Organen und Einrichtungen in allen Fällen, die diese betreffen oder betroffen haben und die vom Gerichtshof der Europäischen Union als solche anerkannt wurden, auch rückwirkend als Informanten anerkannt, geachtet und behandelt werden; fordert die Organe und Einrichtungen der Union außerdem auf, das gesamte Organ bzw. die gesamte Einrichtung öffentlich und glaubwürdig von den entsprechenden Gerichtsurteilen in Kenntnis zu setzen;

26.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Parlament sämtliche Informationen zu übermitteln, die ihnen im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union von Hinweisgebern vorgelegt wurden, und in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte ein Kapitel über die Hinweise und die jeweiligen Folgemaßnahmen aufzunehmen; regt an, dass das Parlament die Richtigkeit der Informationen überprüft, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

27.  fordert die Kommission auf, eine öffentliche Konsultation durchzuführen, um festzustellen, wie die Akteure die Berichterstattungsmechanismen und die möglichen Mängel der Verfahren auf einzelstaatlicher Ebene beurteilen; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation der Kommission wichtige Einblicke für die Ausarbeitung ihres künftigen Vorschlags zur Meldung von Missständen geben werden;

28.  ersucht die unabhängige Stelle der EU und, solange diese noch nicht besteht, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), einen jährlichen Bericht über die Bewertung des Schutzes von Hinweisgebern in der Europäischen Union zu verfassen und zu veröffentlichen;

29.  fordert ferner den Rechnungshof auf, einen gesonderten Abschnitt, der sich mit der Rolle der Hinweisgeber beim Schutz der finanziellen Interessen der Union befasst, in seine Jahresberichte aufzunehmen;

30.  ersucht die Agenturen der EU, eine schriftliche Strategie für den Schutz von Personen, die Missstände melden, vor Vergeltungsmaßnahmen vorzulegen;

31.  begrüßt, dass das Parlament, die Kommission, der Rat der Europäischen Union, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof, der Europäische Auswärtige Dienst, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte interne Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten umgesetzt haben; fordert alle Organe nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre internen Bestimmungen für den Schutz von Personen, die Missstände melden, solide und umfassend sind;

32.  regt an, dass in den Mitgliedstaaten Daten, Referenzwerte und Indikatoren zu den Strategien für die Meldung von Missständen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor entwickelt werden;

33.  weist erneut darauf hin, dass in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission Meldeverfahren, Dokumentationsanforderungen und Maßnahmen zum Schutz von Informanten festgelegt sind; hält es für außerordentlich wichtig, zu garantieren, dass Informanten vertraulich Meldung über Verstöße machen können und ihre Anonymität – auch in einem digitalen Umfeld – ordnungsgemäß und vollständig gewahrt ist; bedauert hingegen, dass es sich dabei um einen der wenigen sektorspezifischen Rechtstexte handelt, die Bestimmungen zu Informanten enthalten;

34.  fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren aus bestehenden Whistleblowing-Programmen zu untersuchen, die bereits in anderen Ländern der Welt umgesetzt wurden; weist darauf hin, dass in einigen bestehenden Programmen eine finanzielle Belohnung der Informanten vorgesehen ist (etwa ein prozentualer Anteil an den verhängten Strafgeldern); ist der Ansicht, dass mit solchen Anreizen zwar sorgfältig umzugehen ist, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern, sie den Personen, die ihre Beschäftigung aufgrund der Meldung von Unregelmäßigkeiten verloren haben, aber auch ein großes Einkommen verschaffen könnten;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verhalten von Informanten nicht unter Strafe zu stellen, wenn sie illegale Tätigkeiten oder Unregelmäßigkeiten melden, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen;

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 208 vom 10.6.2016, S. 89.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.


Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt *
PDF 253kWORD 43k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (15778/2016 – C8-0007/2017 – 2016/0823(CNS))
P8_TA(2017)0023A8-0035/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15778/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0007/2017),

–  gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0007/2017),

–  gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3), in der durch den Beschluss 2014/269/EU des Rates geänderten Fassung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Ministerpräsidenten Dänemarks vom 15. Dezember 2016, in der die funktionellen Erfordernisse, aber auch der Ausnahme- und Übergangscharakter der geplanten Übereinkunft zwischen Europol und Dänemark hervorgehoben werden,

–  unter Hinweis auf die oben genannte Erklärung, in der hervorgehoben wurde, dass die geplante Übereinkunft an die Bedingungen geknüpft ist, dass Dänemark weiterhin der Union und dem Schengen-Raum angehört, dass Dänemark verpflichtet ist, bis spätestens 1. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2016/680(4) zum Datenschutz in polizeilichen Angelegenheiten in dänisches Recht umzusetzen, und dass Dänemark der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten zustimmt,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis des dänischen Referendums vom 3. Dezember 2015 in Bezug auf das Protokoll Nr. 22 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0035/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, im Rahmen der Bestimmungen der künftigen Übereinkunft zwischen Europol und Dänemark eine Laufzeit von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Übereinkunft vorzusehen, um ihren Übergangscharakter im Hinblick auf eine Vollmitgliedschaft oder den Abschluss einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV zu gewährleisten;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.
(4) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) *
PDF 250kWORD 41k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) (12356/2016 – C8-0405/2016 – 2016/0262(NLE))
P8_TA(2017)0024A8-0024/2017

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (12356/2016),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0405/2016),

–  gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0024/2017),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2016/005 NL/Drenthe Overijssel Einzelhandel
PDF 274kWORD 49k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag aus den Niederlanden – EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Einzelhandel) (COM(2016)0742 – C8-0018/2017 – 2017/2014(BUD))
P8_TA(2017)0025A8-0036/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0742 – C8-0018/2017),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0036/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;

C.  in der Erwägung, dass im Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat zum Ausdruck kommt, das Kriterium der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds wiedereinzuführen, den Finanzbeitrag der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen, für eine effizientere Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat zu sorgen, indem die Fristen für die Bewertung und Genehmigung verkürzt werden, die förderfähigen Maßnahmen und den Begünstigtenkreis auszudehnen, indem Selbständige und junge Menschen einbezogen werden, und Anreize zur Unternehmensgründung zu finanzieren;

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande den Antrag EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Einzelhandel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) insbesondere in den NUTS-2-Regionen Drente (NL13) und Overijssel (NL21) eingereicht haben, und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 800 der 1 096 entlassenen Arbeitnehmer, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag mit Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien übermittelt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen derselben NACE-Rev.2-Abteilung in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

F.  in der Erwägung, dass sich das Verbraucherverhalten deutlich geändert hat, was beispielsweise anhand der sinkenden Verkaufszahlen im mittleren Preissegment und der wachsenden Beliebtheit des Onlineshoppings zu erkennen ist; in der Erwägung, dass die Erschließung neuer Einkaufsareale in vielen niederländischen Städten abseits der Stadtzentren und das schwindende Vertrauen der Verbraucher in die Wirtschaft(4) sich ebenfalls negativ auf die Stellung des konventionellen Einzelhandels ausgewirkt haben;

G.  in der Erwägung, dass die Niederlande anführen, dass der niederländische Finanzsektor als globaler Akteur an internationale Regeln, auch solche für Finanzreserven, gebunden ist, und dass die Banken aufgrund der Notwendigkeit, die neuen internationalen Standards einzuhalten, im Vergleich zu früher über geringere Mittel für die Finanzierung der Wirtschaft verfügen;

H.  in der Erwägung, dass es in den niederländischen Regionen Drente und Overijssel zwischen dem 1. August 2015 und dem 1. Mai 2016 zu 1 096 Entlassungen im Einzelhandel kam;

I.  in der Erwägung, dass der Groß- und Einzelhandel immer noch unter der Krise leidet, obwohl er für 11 % des BIP der Union verantwortlich ist und 15 % aller Arbeitnehmer in diesem Sektor beschäftigt sind;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass die Niederlande daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 818 750 EUR – das sind 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 3 031 250 EUR – gemäß dieser Verordnung haben;

2.  stellt fest, dass die Niederlande den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. Juli 2016 gestellt haben und dass die Bewertung dieses Antrags von der Kommission am 29. November 2016 abgeschlossen und das Europäische Parlament am 23. Januar 2017 darüber in Kenntnis gesetzt wurde;

3.  stellt fest, dass für die Branche „Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen“ sechs weitere EGF-Anträge gestellt wurden, die alle auf der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gründeten(5);

4.  weist darauf hin, dass die größeren Kaufhäuser aufgrund ihrer schwachen Finanzlage nicht in andere Geschäftsmodelle investieren konnten, die für die Umsetzung der notwendigen Änderungen und die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendig gewesen wären;

5.  weist darauf hin, dass sich der Arbeitsmarkt in den Niederlanden nur langsam von der Krise erholt und die Auswirkungen in bestimmten Wirtschaftszweigen noch immer spürbar sind und dass einige Branchen wie etwa der Einzelhandel erst seit Kurzem tatsächlich unter den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise zu leiden haben;

6.  stellt fest, dass es im niederländischen Einzelhandel in den vergangenen Monaten zu zahlreichen Entlassungen kam, da die größten Kaufhäuser dieses Wirtschaftszweiges mit Insolvenzen zu kämpfen haben, die im Zeitraum von 2011 bis 2015 zu insgesamt 27 052 Entlassungen führten(6); stellt mit Bedauern fest, dass das Volumen der im Einzelhandel verkauften Waren mit einem Minus von 4 % im Jahr 2013 gegenüber einem Minus von 2 % im Jahr 2011 diesem Trend folgte und dass die Verkaufszahlen nach wie vor 2,7 % unter dem Niveau von 2008 liegen(7);

7.  betont, dass der Einzelhandel mit 17 %–19 % einen beträchtlichen Anteil an der Beschäftigung in den NUTS-2-Regionen Drente und Overijssel hat; weist darauf hin, dass seit Beginn der Krise 5 200 Einzelhandelsgeschäfte Konkurs angemeldet haben und die größten Kaufhäuser erst seit Kurzem betroffen sind; bedauert, dass diese Vorgänge dazu beigetragen haben, dass die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld im Einzelhandelssektor dieser Regionen zwischen Januar 2015 und März 2016 auf 3 461 gestiegen ist(8);

8.  bedauert, dass insbesondere junge Arbeitnehmer – der Anteil der Unter-30-Jährigen beträgt 67,1 % – betroffen sind;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die als Begünstigte in Frage kommenden Personen seit geraumer Zeit weder arbeiten noch an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen; weist ebenfalls mit Nachdruck auf die große Zeitspanne von einem Jahr hin, die zwischen der letzten Entlassung (am 1 Mai 2016) und dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Zahlung der EGF-Unterstützung an den antragstellenden Mitgliedstaat beginnt;

10.  weist darauf hin, dass der Antrag, insbesondere das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, den Angaben der niederländischen Behörden zufolge nach Anhörung der Interessenvertreter, Sozialpartner sowie Vertreter des Einzelhandels und der betroffenen Regionen ausgearbeitet wurde;

11.  weist darauf hin, dass der Antrag keine der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erwähnten Beihilfen oder Anreize umfasst; begrüßt den Beschluss, die Kosten für die technische Unterstützung auf 4 % der Gesamtkosten zu begrenzen, wodurch 96 % für das Paket personalisierter Dienstleistungen verwendet werde können;

12.  fordert die Kommission auf, nach neuen Möglichkeiten zu suchen, mit denen die Verzögerungen bei der Zahlung der EGF-Unterstützung reduziert werden können, etwa durch den Abbau der Bürokratie im Zusammenhang mit den Antragsverfahren;

13.  weist darauf hin, dass die durch den EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer unter anderem folgende Maßnahmen umfassen: Bewertung der Fähigkeiten, des Potenzials und der Aussichten der Teilnehmer auf einen Arbeitsplatz; Unterstützung bei der Arbeitssuche und Fallmanagement; eine flexible Börse für Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die befristete Stellen anbieten; Unterstützung für Outplacement; Schulungen und Umschulungen einschließlich Schulungen, Beratung und finanziellen Hilfen zur Förderung der Unternehmerschaft;

14.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

15.  weist darauf hin, dass die niederländischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu den Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, sind und dass die nationalen und Unionsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten werden;

16.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder ganzer Branchen sein darf;

18.  fordert die Kommission auf, die mit den EGF-Fällen zusammenhängenden Unterlagen offenzulegen;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nach dem Antrag der Niederlande EGF/2016/005 NL/Drente Overijssel Retail

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2017/559.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) https://www.cbs.nl/nl-nl/nieuws/2016/11/consumentenvertrouwen-daalt-opnieuw
(5)EGF/2010/010 CZ/Unilever, COM(2011)0061; EGF/2010/016 ES/Aragón Einzelhandel, COM(2010)0615; EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, COM(2011)0580; EGF/2014/009_EL/Sprider stores, COM(2014)0620; EGF/2014/013_EL/Odyssefs Fokas, COM(2014)0702; EGF/2015/011_GR/Supermarket Larissa, COM(2016)0210.
(6)http://www.consultancy.nl/nieuws/11992/de-25-grootste-faillissementen-van-retailketens-en-winkels
(7)Verbrauch im Fokus, Wirtschaftsagentur ABN-AMRO Mathijs Deguelle und Nico Klene. Volumenentwicklung Einzelhandel. 24. Januar 2014. Prognosen für den Einzelhandel, Wirtschaftsagentur ABN-AMRO Sonny Duijn, Absatz 1. 22. Januar 2016.
(8) Zahlen des niederländischen Anbieters für Arbeiterversicherungen UWV, April 2016.


Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik
PDF 271kWORD 74k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik (2016/2094(INI))
P8_TA(2017)0026A8-0020/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom Dezember 2005(1),

–  unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit(2) und den Gemeinsamen Standpunkt der EU für die zweite Hochrangige Tagung der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit (GPEDC) in Nairobi (vom 28. November bis 1. Dezember 2016)(3),

–  unter Hinweis auf das Abschlussdokument des vierten Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit vom Dezember 2011, auf dem die GPEDC begründet wurde,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die am 25. September 2015 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in New York verabschiedet wurde(4),

–  unter Hinweis auf die Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung(5),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 über die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen und auf den am 30. November 2011 eingeführten „New Deal für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten“,

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommene Übereinkommen von Paris (COP 21)(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

–  unter Hinweis auf den Humanitären Weltgipfel vom 23./24. Mai 2016 in Istanbul und die dabei eingegangenen Verpflichtungen zum Handeln(7),

–  unter Hinweis auf die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) angenommene Neue Städteagenda, die vom 17. bis 20. Oktober 2016 in Quito/Ecuador, stattfand(8),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht von OECD und UNDP aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Making Development Co-operation More Effective“ (Entwicklungszusammenarbeit wirksamer gestalten)(9),

–  unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über Entwicklungszusammenarbeit, in dem festgelegt ist, dass sich die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gegenseitig ergänzen und verstärken und in dem die Bekämpfung und Beseitigung der Armut als Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2012 zum Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“,

–  unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des EU-Rates vom 19. Mai 2014 zu einem an Rechtsnormen orientierten, alle Menschenrechte einschließenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit(11),

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), das 2011 von der EU unterzeichnet und ratifiziert wurde, und auf die Abschließenden Bemerkungen der VN zu der Umsetzung des CRPD,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 und auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 17. November 2005 zu dem Vorschlag für eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungszusammenarbeit mit dem Titel „Europäischer Konsens“(13), vom 5. Juli 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung“(14), vom 11. Dezember 2013 zur Geberkoordinierung in der Entwicklungshilfe(15), vom 25. November 2014 zur EU und zum globalen Entwicklungsrahmen in der EU für die Zeit nach 2015(16), vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung(17), vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“(18), vom 14. April 2016 über Privatsektor und Entwicklung(19), vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030(20), vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(21) und vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(22),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender Equality and Women's Empowerment: Transforming the Lives of Girls and Women through EU External Relations 2016-2020“ (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau – Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)) (SWD(2015)0182) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015, in denen der entsprechende Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Neuen Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016-2020);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(23),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und seine vier Grundprinzipien des Diskriminierungsverbots (Artikel 2), des Wohles des Kindes (Artikel 3), des Rechts auf Überleben, Entwicklung und Schutz (Artikel 6) und der Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12),

–  unter Hinweis auf den anstehenden Bericht seines Entwicklungsausschusses zu den Themen „Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationsbewegungen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (2015/2342(INI)) und auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(24),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0020/2017),

A.  in der Erwägung, dass eine Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik zeitgemäß und notwendig ist in Anbetracht des geänderten externen Rahmens, darunter der Annahme der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens (COP 21), des Sendai-Rahmens für die Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung und der Globalen Partnerschaft für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit, sowie neuer oder wachsender globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Kontext der Migration, stärker diversifizierter Entwicklungsländer mit unterschiedlichen und besonderen Entwicklungsbedürfnissen, neuer Geberländer und neuer globaler Akteure, durch die der Spielraum für die Zivilgesellschaft eingeschränkt wird, sowie der Änderungen innerhalb der EU, einschließlich Änderungen infolge des Vertrags von Lissabon, der Agenda für den Wandel und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass die universelle Agenda 2030 und die damit zusammenhängenden Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ – SDG) darauf abzielen, innerhalb der von unserem Planeten gesetzten Grenzen für eine nachhaltige Entwicklung zu sorgen, Partnerschaften aufzubauen, die die Menschen in den Mittelpunkt rücken, ihnen lebenswichtige Ressourcen wie Nahrungsmittel, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, Gesundheitsversorgung, Energie, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten und Frieden, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu fördern; in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die mit den Grundsätzen der Eigenverantwortung der Länder, einschließlich der Entwicklungspartnerschaften, der Ergebnisorientierung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht, im Einklang stehen; in der Erwägung, dass ein auf Rechten basierender Ansatz im Einklang mit der VN-Resolution 41/128, in der das Recht auf Entwicklung als unveräußerliches Menschenrecht festgelegt ist, eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung darstellt;

C.  in der Erwägung, dass es in Artikel 208 AUEV heißt: „Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig“;

D.  in der Erwägung, dass der Klimawandel ein Phänomen ist, mit dem man sich dringend befassen muss, weil er die armen und am stärksten gefährdeten Länder in höherem Maße trifft;

E.  in der Erwägung, dass drei Viertel der Armen weltweit in Ländern mit mittlerem Einkommen (MIC) leben; in der Erwägung, dass die MIC keine homogene Gruppe sind, sondern unterschiedliche Bedürfnisse haben und vor unterschiedlichen Herausforderungen stehen und dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU daher hinreichend differenziert sein muss;

F.  in der Erwägung, dass der im Vertrag verankerte Ansatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung die EU dazu verpflichtet, Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei Maßnahmen in anderen Politikfeldern, die voraussichtlich die Entwicklungsländer betreffen, Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass eng miteinander verknüpfte Politikbereiche wie Handel, Sicherheit, Migration, humanitäre Hilfe und Entwicklung daher so ausgearbeitet und umgesetzt werden müssen, dass sie sich gegenseitig verstärken;

G.  in der Erwägung, dass die Migration angesichts von über 65 Millionen gewaltsam Vertriebenen weltweit zu einem immer dringenderen Problem wird; in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Flüchtlinge in Entwicklungsländern lebt; in der Erwägung, dass fragile staatliche Strukturen, Instabilität und Kriege, Menschenrechtsverletzungen, extreme Armut und fehlende Perspektiven zu den Hauptursachen dafür zählen, dass Menschen ihre Heimat verlassen; in der Erwägung, dass in den letzten Jahren Millionen von Menschen in die EU eingewandert oder dahin geflüchtet sind;

H.  in der Erwägung, dass einige aktuelle Vorschläge der Kommission ein Indiz dafür sind, dass die Entwicklungspolitik im neuen Licht der Migrationssteuerung neu ausgerichtet wird, um die – oftmals kurzfristigen – EU-Prioritäten zu erfüllen; in der Erwägung, dass es keine Konditionalität zwischen der Entwicklungshilfe und der Zusammenarbeit der Empfängerländer bei Migrationsfragen geben darf; in der Erwägung, dass Fonds wie der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika und die europäische Investitionsoffensive für Drittländer aufgelegt wurden, um auf die jüngsten Migrationskrisen in der EU zu reagieren; in der Erwägung, dass die EU-Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in erster Linie auf die Verringerung und langfristig auf die Beseitigung der Armut abzielen und auf den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit basieren muss;

I.  in der Erwägung, dass Gesundheit und Bildung Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung sind; in der Erwägung, dass Investitionen, die einen allgemeinen Zugang zu diesen Bereichen gewährleisten sollen, daher in der Agenda 2030 und den SDG einen herausragenden Platz einnehmen und dass dafür angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um Nebeneffekte für andere Sektoren zu erzielen;

J.  in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen weltweit das Rückgrat der Volkswirtschaften bilden, ein wesentlicher Bestandteil der Volkswirtschaft von Entwicklungsländern sind und neben gut funktionierenden staatlichen Sektoren einen Schlüsselsektor für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wachstums darstellen; in der Erwägung, dass KMU, insbesondere in Entwicklungsländern, oftmals nur einen eingeschränkten Zugang zu Kapital haben;

K.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung inzwischen in Städten lebt, und in der Erwägung, dass bis 2050 ein Anstieg auf zwei Drittel prognostiziert wird, wobei etwa 90 % des städtischen Wachstums in Afrika und Asien stattfindet; in der Erwägung, dass angesichts dieser Tendenz eine nachhaltige Stadtentwicklung umso notwendiger ist; in der Erwägung, dass die Sicherheit in den Städten in vielen Entwicklungsländern zu einer immer größeren Herausforderung wird;

L.  in der Erwägung, dass die Ozeane eine entscheidende Rolle mit Blick auf Artenvielfalt, Ernährungssicherheit, Energie, Beschäftigung und Wachstum spielen, dass aber die Meeresressourcen durch Klimawandel, Übernutzung und eine nicht nachhaltige Bewirtschaftung bedroht sind;

M.  in der Erwägung, dass Abholzung und Waldschädigung die Ökosysteme erschöpfen und in erheblichem Maße zum Klimawandel beitragen;

N.  in der Erwägung, dass die EU-Entwicklungspolitik eine wichtige Ergänzung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten ist, die sich auf Bereiche mit komparativem Vorteil und die Möglichkeiten konzentrieren sollte, in deren Rahmen die globale Rolle der EU als Organisation die Ziele ihrer Entwicklungspolitik weiter voranbringen kann;

O.  in der Erwägung, dass die Entwicklungspolitik eine Schlüsselstellung in der EU-Außenpolitik einnimmt; in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten der weltweit größte Geber in der Entwicklungspolitik sind und weltweit mehr als die Hälfte der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe leisten;

P.  in der Erwägung, dass die Ungleichheiten in Bezug auf Wohlstand und Einkommen weltweit zunehmen; in der Erwägung, dass diese Tendenz den sozialen Zusammenhalt gefährdet und verstärkt zu Diskriminierung, politischer Instabilität und Unruhen zu führen droht; in der Erwägung, dass die Mobilisierung einheimischer Ressourcen daher von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und eine praktikable Strategie ist, um die Abhängigkeit von ausländischer Hilfe langfristig zu überwinden;

1.  betont, dass es wichtig ist, dass im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowohl auf der Ebene der EU als auch auf der der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer und kohärenter Standpunkt zu den Zielen, Werten, Grundsätzen und wichtigsten Aspekten der Entwicklungspolitik, einschließlich ihrer Umsetzung, bereitgestellt wird; ist der Überzeugung, dass der Besitzstand des Konsenses und insbesondere sein ganzheitliches Konzept und das klare vorrangige Ziel der Bekämpfung und langfristig der Beseitigung der Armut bei seiner Überarbeitung gewahrt werden müssen; ist zudem der Überzeugung, dass auch die Bekämpfung von Ungleichheiten ein Ziel sein muss, wie es auch in den Zielen für nachhaltige Entwicklung anerkannt wurde; weist darauf hin, dass sich die entwicklungspolitischen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU untereinander verstärken und ergänzen sollten;

2.  warnt davor, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe („Official Development Assistance“ – ODA) mit dem Ziel auszuweiten, andere Kosten als die Kosten zu decken, die unmittelbar mit den zuvor genannten Zielen verbunden sind; betont, dass jede Reform der ODA darauf ausgerichtet sein muss, die Entwicklungswirkung zu erhöhen;

3.  erkennt an, dass eine klare europäische außenpolitische Strategie, die Politikkohärenz erfordert, wichtig ist, insbesondere in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Migration, Handel, Umwelt und Klimawandel sowie humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit; bekräftigt allerdings, dass die Entwicklungsziele eigenständige Ziele sind; weist auf die vertragsbasierte, in Artikel 208 AEUV verankerte Verpflichtung hin, „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, (...) den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ zu tragen; betont mit Nachdruck, dass es nur ein starkes Konzept der Entwicklungspolitik akzeptieren kann, das in den Verpflichtungen nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union verankert ist und in erster Linie auf die Armutsbekämpfung abzielt; weist auf die Grundsätze des auswärtigen Handelns der EU gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV, nämlich auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, hin;

4.  legt die Entwicklungszusammenarbeit gemäß dem Vertrag von Lissabon wie folgt dar: Kampf für die WÜRDE durch Beseitigung der ARMUT;

Entwicklungsziele, Werte und Grundsätze der EU

5.  fordert, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), die Agenda 2030 sowie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung alle internen und externen EU-Maßnahmen bereichsübergreifend erfassen und in den Mittelpunkt des Konsenses gestellt werden und dass dabei die wichtigen Zusammenhänge zwischen seinen Zielen und Vorgaben anerkannt werden; fordert, dass die Bekämpfung und langfristig die Beseitigung der Armut auch künftig die übergeordneten und vorrangigen Ziele der EU-Entwicklungspolitik darstellen und dass dabei ein besonderer Schwerpunkt auf die am stärksten ausgegrenzten Gruppen gelegt und das Ziel verfolgt wird, niemanden zurückzulassen; betont, dass es wichtig ist, Armut im Einklang mit der Definition des Konsenses und der Agenda für den Wandel und im Rahmen des Vertrags von Lissabon zu definieren; "

6.  betont den universellen und transformativen Charakter der Agenda 2030; unterstreicht daher, dass Industrie- und Entwicklungsländer gemeinsam die Verantwortung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung tragen und dass die SDG-Strategie der EU einen kohärenten Katalog von internen und externen politischen Maßnahmen und Verpflichtungen umfassen muss, der mit umfassenden entwicklungspolitischen Instrumenten einhergeht;

7.  fordert nachdrücklich, dass die Entwicklungspolitik konsequenter widerspiegelt, dass die Union ihr Hauptaugenmerk auf fragile Staaten, Jugendarbeitslosigkeit, Frauen und Mädchen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken betroffen sind, sowie auf Frauen und Mädchen in Konfliktsituationen richtet, und weist darauf hin, dass die EU sich verpflichtet hat, mindestens 20 % ihrer ODA für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung bereitzustellen;

8.  betont, dass Bildung für das Entstehen selbsttragender Gesellschaften eine entscheidende Rolle spielt; fordert, dass die EU hochwertige Bildung, die technische und berufliche Ausbildung sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie als eine grundlegende Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen und den Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen verknüpft; ist der Überzeugung, dass insbesondere die Befassung mit der Frage des Zugangs zur Bildung in Not- und Krisensituationen sowohl für die Entwicklung als auch für den Schutz der Kinder von grundlegender Bedeutung ist;

9.  betont, dass systemische Faktoren, darunter Geschlechterungleichheit, politische Hindernisse und Machtungleichgewichte, sich auf die Gesundheit auswirken und dass die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung durch ausgebildetes, qualifiziertes und kompetentes Gesundheitspersonal entscheidend ist; betont, dass durch den neuen Konsens daher Investitionen in und die Stärkung der Rolle des an vorderster Front tätigen Gesundheitspersonals gefördert werden sollten, das oftmals eine wesentliche Rolle bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung in abgelegenen, armen und unterversorgten Gegenden sowie in Konfliktregionen spielt; hebt hervor, dass die Förderung der Erforschung und Entwicklung neuer Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung neuartiger Gesundheitsbedrohungen wie Epidemien und antimikrobieller Resistenz für die Verwirklichung der SDG entscheidend ist;

10.  fordert ein anhaltendes starkes Engagement der EU für die und die Förderung der auf Regeln beruhenden Weltordnungspolitik und insbesondere der Globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung;

11.  betont, dass die Bekämpfung von Ungleichheiten innerhalb von und zwischen den Ländern sowie von Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, Ungerechtigkeit und Konflikten und die Förderung des Friedens, der partizipativen Demokratie, des verantwortlichen Regierungshandelns, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der inklusiven Gesellschaften und des nachhaltigen Wachstums sowie die Anpassung an den Klimawandel und die Befassung mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit dessen Eindämmung Querschnittsziele der EU-Entwicklungspolitik sein müssen; fordert, dass die Agenda 2030 als Ganzes sowie zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen koordiniert und kohärent umgesetzt wird, unter anderem was den dringenden Handlungsbedarf betrifft, die Erderwärmung zu beschränken und die Arbeit an und die Gelder für die Anpassung zu verstärken bzw. aufzustocken; weist auf die Verpflichtungen der Union hin, dass 20 % ihrer Haushaltsmittel 2014–2020 (etwa 180 Mrd. EUR) für Anstrengungen aufgewendet werden müssen, den Klimawandel zu bekämpfen, und zwar auch im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik;

12.  betont, dass Entwicklungszusammenarbeit durch Inklusion, Vertrauen und Innovation entstehen kann, die darauf aufbauen, dass alle Partner den Einsatz nationaler Strategien und länderspezifischer Ergebnisrahmen respektieren;

13.  erkennt die besondere Rolle der Dimension des verantwortlichen Regierungshandelns an, was die Entwicklungspolitik betrifft; fordert die EU auf, die Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen zu stärken, indem sie umfassende nationale Strategien für nachhaltige Entwicklung und die richtigen Mechanismen und Verfahren des verantwortlichen Regierungshandelns unterstützt und der Beteiligung der Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit einräumt; betont, dass Reformen zur administrativen und fiskalischen Dezentralisierung wichtig sind, um im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip verantwortliches Regierungshandeln auf lokaler Ebene zu fördern;

14.  fordert, dass die Partnerländer durch die Entwicklungszusammenarbeit der EU dazu motiviert werden, die SDG in Abstimmung mit der nationalen und lokalen Zivilgesellschaft zu „glokalisieren“, um sie in kontextuell relevante nationale und subnationale Ziele zu überführen, die in nationalen Entwicklungsstrategien, ‑programmen und -haushalten verankert sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Partner dazu zu motivieren, im Einklang mit dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen werden darf, bei der Überwachung der SDG auch die Stimmen ausgegrenzter Gemeinschaften zu berücksichtigen und konkrete Mechanismen zu fördern, um dies zu ermöglichen;

15.  fordert, dass im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik Unterstützung weiterhin vorrangig für die am wenigsten entwickelten Länder und Länder mit niedrigem Einkommen („least developed countries“ – LDC bzw. „low-income countries“ – LIC) sowie für kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern bereitgestellt wird und dass im Einklang mit der Aktionsagenda von Addis Abeba und unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Differenzierung auf die vielfältigen und spezifischen Bedürfnisse von Ländern mit mittlerem Einkommen („middle-income countries“ – MIC) eingegangen wird, in denen die Mehrheit der armen Menschen weltweit lebt; fordert die Verankerung eines territorialen Ansatzes für Entwicklungsfragen, um lokale und regionale Gebietskörperschaften zu stärken und besser gegen Ungleichheiten innerhalb der Länder vorzugehen;

16.  betont, dass der Grundsatz der demokratischen Eigenverantwortung wichtig ist, demzufolge die Entwicklungsländer für ihre eigene Entwicklung in erster Linie selbst Verantwortung tragen, es den nationalen Parlamenten und Parteien, den regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und weiteren Interessenträgern jedoch auch ermöglicht wird, ihrer jeweiligen Rolle an der Seite der nationalen Regierungen uneingeschränkt gerecht zu werden und aktiv am Beschlussfassungsverfahren mitzuwirken; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die nach oben und nach unten gerichtete Rechenschaftspflicht zu stärken, um besser auf lokale Bedürfnisse einzugehen und die demokratische Eigenverantwortung der Bürger zu stärken;

17.  fordert die EU auf, ihre Unterstützung des lokalen und regionalen Kapazitätsaufbaus und von Dezentralisierungsprozessen fortzusetzen und zu intensivieren, um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu stärken und diese transparenter und stärker rechenschaftspflichtig zu gestalten, damit sie den Bedürfnissen und Erfordernissen ihrer Bürger besser gerecht werden können;

18.  fordert im Einklang mit dem Grundsatz der Partnerschaft eine gemeinsame Rechenschaftspflicht für alle gemeinsamen Maßnahmen, um das höchstmögliche Maß an Transparenz zu fördern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine stärkere Rolle der nationalen Parlamente, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaften bei der politischen Kontrolle, der Haushaltskontrolle und der demokratischen Kontrolle zu fördern; fordert, dass Korruption und Straflosigkeit mit allen Mitteln und auf allen politischen Ebenen gemeinsam bekämpft werden;

19.  fordert, dass der politische Dialog zwischen der EU und Partnerländern bzw. Partnerregionen eine tragende Säule jeglicher EU-Entwicklungszusammenarbeit ist und dass sich solche Dialoge auf gemeinsame Werte konzentrieren sowie darauf, wie diese gefördert werden können; fordert, dass das Parlament und die Zivilgesellschaft verstärkt in die politischen Dialoge eingebunden werden;

20.  betont, dass eine pluralistische und inklusive Demokratie wichtig ist, und fordert die EU auf, bei all ihren Maßnahmen gleiche Ausgangsbedingungen für Parteien und eine dynamische Zivilgesellschaft zu fördern, und zwar auch durch Kapazitätsaufbau und Dialog mit den Partnerländern, damit die Zivilgesellschaft über ausreichenden Spielraum verfügen kann, in dem auch bürgerorientierte und partizipative Mechanismen der Überwachung und Rechenschaftspflicht auf subnationaler, nationaler und regionaler Ebene vorhanden sind, und dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Gestaltung, Umsetzung, Überwachung, Überprüfung und Rechenschaftslegung der Entwicklungspolitik eingebunden werden; fordert die EU auf anzuerkennen, dass die Konsultation mit der Zivilgesellschaft ein entscheidender Faktor für den Erfolg in allen Bereichen der Programmplanung ist, um eine integrative Staatsführung zu verwirklichen;

21.  erkennt die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und beim Verfolgen der SDG auf nationaler und globaler Ebene durch Vermittlung von Weltbürgersinn und Sensibilisierung an;

22.  fordert, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Rechte der Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Rolle im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für die Gleichstellung und der Agenda 2030 sowohl ein eigenständiges als auch ein übergreifendes Ziel in der EU-Entwicklungspolitik darstellen, wie es auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu den gleichen Rechten von Frauen und Männern im Kontext der Entwicklung festgelegt wird; fordert, dass spezifische politisch gesteuerte Maßnahmen ergriffen werden, um den Herausforderungen in diesem Bereich zu begegnen; fordert, dass die EU weitere Anstrengungen unternimmt, um die wichtige Rolle von Frauen und jungen Menschen als Akteure im Bereich der Entwicklung und des Wandels zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Gleichstellung der Geschlechter Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männer aller Altersgruppen umfasst und dass im Rahmen der Programme eine gleichberechtigte Teilhabe an sowie die Förderung von Rechten und Diensten ohne Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung vorangebracht werden sollten, insbesondere beim Zugang zu Bildung und zu reproduktionsmedizinischen Leistungen und Gesundheitsdiensten;

23.  weist darauf hin, dass alle Menschenrechte gefördert, geschützt und gewahrt werden müssen; betont, dass die Wahrung der Rechte von Frauen und Mädchen sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und die Beseitigung aller Formen von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung, wie unter anderem schädigender Praktiken gegen Kinder, der Früh- und Zwangsheirat und der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen, für die Verwirklichung der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung sind; betont, dass ein universeller Zugang zu erschwinglichen, umfassenden und hochwertigen Informationen und Bildungsangeboten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Diensten der Familienplanung gewährleistet werden muss; fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Anstrengungen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau zu beschleunigen, indem Multi-Stakeholder-Partnerschaften vertieft und die Kapazitäten für eine an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung und -planung gestärkt werden sowie die Beteiligung von Frauenorganisationen sichergestellt wird;

24.  fordert, dass spezifische EU-Entwicklungsstrategien aufgelegt werden, um schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen besser erreichen, schützen und unterstützen zu können, etwa Frauen und Kinder, LGTBI-Personen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kleinerzeuger, Genossenschaften, sprachliche und ethnische Minderheiten sowie indigene Völker, damit ihnen gemäß dem Grundsatz, dass niemand zurückgelassen werden darf, die gleichen Möglichkeiten und Rechte wie der übrigen Bevölkerung eingeräumt werden;

25.  bekräftigt die Verpflichtung der EU, in die Entwicklung von Kindern und jungen Menschen zu investieren, indem die Berichterstattung über auf Kinder ausgerichtete Entwicklungszusammenarbeit und einheimische Ressourcen verbessert wird, und die Kapazitäten dafür zu stärken, dass junge Menschen an Aktivitäten mitwirken können, bei denen sie Verantwortung übernehmen;

26.  fordert, dass fragile und von Konflikten betroffene Länder beim Zugang zu Ressourcen und Partnerschaften, die für die Verwirklichung der Entwicklungsprioritäten erforderlich sind, unterstützt werden und dass das Peer-Learning zwischen diesen Ländern gefördert und das Zusammenwirken von Entwicklung, Friedenskonsolidierung, Sicherheit und humanitären Partnern sowie die Anstrengungen verstärkt werden;

27.  betont, dass die im Kapitel über die menschliche Entwicklung im Rahmen des aktuellen Europäischen Konsenses dargelegten Ziele fortwährend wichtig sind; betont, dass diese Ziele mit den SDG verknüpft werden müssen und dass die Stärkung horizontaler Gesundheitssysteme (und nicht die Unterstützung vertikaler Programme bei spezifischen Krankheiten) in den Mittelpunkt der Programmplanung zur Gesundheitsentwicklung gestellt werden muss, durch die auch die Widerstandsfähigkeit bei Gesundheitskrisen wie dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika 2013/2014 gestärkt und das Grundrecht auf allgemeine Gesundheitsversorgung sichergestellt wird, wie es auch in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und in der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgesehen ist; weist darauf hin, dass nach Artikel 168 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss; fordert in diesem Zusammenhang eine kohärentere Innovation und Entwicklung der Arzneimittelpolitik, die den Zugang zu Arzneimitteln für alle gewährleistet;

28.  schlägt vor, dass sich angesichts des demografischen Wachstums – vor allem in Afrika und in den LDC – und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass 19 der 21 Länder mit den höchsten Fertilitätsraten in Afrika liegen, dass Nigeria das Land mit der weltweit am schnellsten wachsenden Bevölkerung ist und bis 2050 über die Hälfte des globalen Bevölkerungswachstums auf Afrika entfallen dürfte und dadurch Probleme für die nachhaltige Entwicklung entstehen, ein stärkerer Schwerpunkt auf Programme gelegt wird, die sich mit diesem Thema befassen;

29.  begrüßt, dass sich die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit für den neuen globalen Entwicklungsrahmen als ein Prioritätsbereich herausgestellt hat, sowie die Aufnahme eines eigenständigen Ziels zur Beseitigung des Hungers, zur Verwirklichung der Ernährungssicherheit und einer besseren Ernährung sowie zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft; erkennt an, dass Hunger und Armut kein Zufall sind, sondern das Ergebnis sozialer und wirtschaftlicher Ungerechtigkeit und Ungleichheit auf allen Ebenen; bekräftigt, dass mit dem Konsens hervorgehoben werden sollte, dass die EU sich weiterhin für integrierte und sektorübergreifende Ansätze einsetzt, durch die die Kapazitäten für eine diversifizierte Nahrungsmittelerzeugung vor Ort gestärkt sowie ernährungsspezifische und -relevante Interventionen eingeschlossen werden, die insbesondere auf geschlechterspezifische Ungleichheit abzielen;

30.  besteht darauf, dass Mechanismen der Rechenschaftspflicht für die Überwachung und Umsetzung der SDG und der 0,7 %-ODA/BNE-Ziele notwendig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, einen Zeitplan vorzulegen, wie diese Ziele und Zielvorgaben schrittweise erreicht werden können und jährlich an das Europäische Parlament Bericht zu erstatten;

31.  betont, dass multisektorale und integrierte Ansätze notwendig sind, um effektiv Resilienz aufzubauen, was voraussetzt, dass auf eine bessere Integration von Maßnahmen im humanitären Bereich, im Bereich der Reduzierung des Katastrophenrisikos, des sozialen Schutzes, der Anpassung an den Klimawandel, der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Entschärfung von Konflikten hingearbeitet wird und dass weitere Entwicklungsmaßnahmen ergriffen werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine integrative Staatsführung zu fördern, durch die Marginalisierung und Ungleichheit als Triebfedern für Benachteiligung bekämpft werden; erkennt an, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen in die Lage versetzt werden müssen, mit Risiken umzugehen und Zugang zu Entscheidungsfindungsprozessen zu erhalten, die sich auf ihre Zukunft auswirken;

32.  hebt hervor, dass die Kultur für die nachhaltige Entwicklung in menschlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine wichtige Rolle spielt, und besteht darauf, dass der kulturellen Dimension als grundlegendem Aspekt der Solidarität, der Zusammenarbeit und der EU-Politik im Bereich Entwicklungshilfe Rechnung getragen werden sollte; fordert dazu auf, kulturelle Vielfalt zu fördern, kulturpolitische Maßnahmen zu unterstützen und lokalen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung des Ziels geleistet wird, die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

33.  weist darauf hin, dass die Stadtbevölkerung bis 2050 voraussichtlich um 2,5 Mrd. Menschen wachsen wird, wobei sich annähernd 90 % dieses Wachstums auf Asien und Afrika konzentrieren; ist sich der Probleme bewusst, die durch das explosionsartige Wachstum von Megastädten entstehen, sowie der Herausforderungen, die sich aufgrund dieses Phänomens für die gesellschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit stellen; fordert eine ausgewogene regionale Entwicklung und weist darauf hin, dass eine verstärkte wirtschaftliche Aktivität in ländlichen Gebieten und kleineren Städten und Gemeinden den Druck verringert, in städtische Megazentren abzuwandern, sodass die Probleme einer unkontrollierten Verstädterung und Migration entschärft werden;

Differenzierung

34.  betont, dass die EU im Rahmen der nationalen Haushaltspläne eine gerechte Umverteilung des Vermögens durch die Entwicklungsländer – sowohl innerhalb als auch zwischen den Ländern – fördern muss, wenn die EU-Entwicklungsstrategie erfolgreich sein soll; hebt hervor, dass sich die europäische Entwicklungshilfe in allererster Linie nach der Situation in den einzelnen Ländern und deren Entwicklungsbedarf und nicht anhand ausschließlich mikroökonomischer Indikatoren oder politischer Erwägungen differenzieren sollte;

35.  betont, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU so umgesetzt werden sollte, dass sie die wichtigsten Bedürfnisse in Angriff nimmt und sowohl kurzfristig als auch langfristig die größtmögliche Wirkung zu entfalten versucht; betont, dass maßgeschneiderte Entwicklungsstrategien notwendig sind, die auf lokaler Ebene übernommen und konzipiert werden, um bestimmten Herausforderungen Rechnung zu tragen, denen sich einzelne Länder oder Gruppen von Ländern, beispielsweise kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, fragile Staaten und Entwicklungsländer ohne Meereszugang, gegenübersehen;

36.  fordert, dass spezifische Strategien für die Zusammenarbeit mit MIC ausgearbeitet werden, um deren Fortschritte zu konsolidieren und Ungleichheit, Ausgrenzung, Diskriminierung und Armut insbesondere durch die Förderung gerechter und progressiver Steuersysteme zu bekämpfen, wobei zugleich hervorzuheben ist, dass es sich bei den MIC nicht um eine homogene Gruppe handelt und dass jedes einzelne von ihnen spezifische Bedürfnisse hat, denen im Rahmen einer maßgeschneiderten Politik Rechnung getragen werden sollte; betont, dass die Finanzhilfe für MIC verantwortungsbewusst und stufenweise auslaufen und dass der Schwerpunkt auf andere Formen der Zusammenarbeit gelegt werden muss, etwa auf die technische Unterstützung, den Austausch von industriellem Wissen und Fachwissen, öffentlich-öffentliche Partnerschaften, durch die globale öffentliche Güter wie Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützt werden können, den Austausch bewährter Verfahren sowie die Förderung der regionalen Kooperation, der Süd-Süd-Kooperation und der Dreieckskooperation; betont, dass alternative Finanzierungsquellen wichtig sind, beispielsweise die Mobilisierung inländischer Einnahmen, Darlehen ohne bzw. mit geringeren Vorzugsbedingungen, die Zusammenarbeit bei technischen, steuerpolitischen, handelsbezogenen und forschungsbezogenen Fragen sowie öffentlich-private Partnerschaften;

Wirksamkeit und Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit

Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

37.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unter den Entwicklungsakteuren mit gutem Beispiel voranzugehen und sich erneut zur vollständigen Umsetzung der Grundsätze einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu verpflichten sowie Mechanismen, Werkzeugen und Instrumenten Vorrang einzuräumen, durch die mehr Ressourcen die Endbegünstigen erreichen können, nämlich der Eigenverantwortung der Länder bei den Entwicklungsprioritäten, der Ausrichtung auf die nationalen Entwicklungsstrategien und -systeme der Partnerländer, der Ausrichtung auf Ergebnisse, Transparenz und die gemeinsame Rechenschaftspflicht sowie der demokratischen Einbeziehung aller Interessenträger; betont, dass es wichtig ist, dass die EU ihre Bemühungen, die Entwicklungszusammenarbeit so effektiv wie möglich zu gestalten, verstärkt, um dazu beizutragen, die ehrgeizigen Ziele und Zielvorgaben zu erreichen, die in der Agenda 2030 festgelegt sind, und um die öffentlichen und privaten Ressourcen für Entwicklung bestmöglich einzusetzen; fordert, dass im neuen EU-Konsens über die Entwicklungspolitik klar auf die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit Bezug genommen wird;

38.  bekräftigt, dass ein besseres Verständnis in der europäischen Öffentlichkeit geschaffen werden muss und dass diese aktiv in wichtige Debatten zur Entwicklungszusammenarbeit und in Ansätze zur Beseitigung der weltweiten Armut sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung eingebunden werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass informelle Bildung und Bewusstseinsbildung zur Entwicklungszusammenarbeit, auch durch die Fortsetzung und Ausweitung des Programms zur entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR), integrale Bestandteile der Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten bleiben müssen;

39.  ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung der Finanzierung und der bürokratischen Verfahren zu einer verbesserten Wirksamkeit beitragen kann; fordert die EU auf, eine Reform zur beschleunigten Umsetzung anzustrengen (wie es bereits in Ziffer 122 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik aus dem Jahr 2005 erwähnt wird), mit der die Auswahlverfahren dergestalt überarbeitet werden, dass der Fokus mehr auf dem Antragsteller liegt: Identität, Expertise, Erfahrung, Leistung und Zuverlässigkeit im Einsatz (nicht lediglich auf formalen Voraussetzungen);

40.  betont erneut, dass der Aufbau von Kapazitäten wichtig ist, um die Fähigkeit von Bürgern, Organisationen, Regierungen und Gesellschaften zu verbessern, ihren entsprechenden Rollen bei der Konzeption, Umsetzung, Überwachung und Bewertung nachhaltiger Entwicklungsstrategien vollständig gerecht zu werden;

41.  begrüßt die erzielten Fortschritte, fordert allerdings, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um sowohl den Anwendungsbereich der gemeinsamen Programmplanung als auch die gemeinsamen Aktivitäten zu deren Umsetzung zu vertiefen und auszuweiten, damit Ressourcen gebündelt werden, die Arbeitsteilung auf Länderebene verbessert wird, Transaktionskosten gesenkt werden, Überschneidungen und die Fragmentierung der Hilfe vermieden werden, die Sichtbarkeit der EU vor Ort zu erhöht wird sowie die Eigenverantwortung der Länder für die Entwicklungsstrategien und die Anpassung an die Prioritäten der Partnerländer gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, dass sich der Prozess der gemeinsamen Programmplanung zwischen den europäischen Akteuren vollzieht und weitere Geber nur dann mit einbezogen werden, wenn dies durch die Situation vor Ort gerechtfertigt ist und der europäische Charakter des Prozesses gewahrt bleibt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen mit weiteren Gebern und Organisationen, beispielsweise neuen Gebern, Organisationen der Zivilgesellschaft, privaten Philanthropen, Finanzinstitutionen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, auch künftig zu koordinieren; stellt mit Besorgnis fest, dass Mitte 2015 erst fünf EU-Mitgliedstaaten eine Busan-Umsetzungsplanung veröffentlicht hatten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Umsetzungspläne zu veröffentlichen und jährlich über ihre Bemühungen um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu berichten;

42.  verweist auf seine Forderung(25), die Mechanismen und Verfahren zur Sicherstellung einer besseren Ergänzung und wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Organen festzulegen und zu stärken und eindeutige und durchsetzbare Regeln zur Sicherstellung der demokratischen Eigenverantwortung der Empfängerländer sowie von Harmonisierung, Ausrichtung auf die Strategien und Systeme der Empfängerländer, Vorhersehbarkeit der Mittel, Transparenz und gegenseitigen Rechenschaftspflicht bereitzustellen;

43.  betont, dass die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eine der Haupttriebkräfte der neuen EU-Entwicklungspolitik sein sollte; weist darauf hin, dass dies nicht nur von den Hilfegebern abhängt, sondern auch davon, ob effiziente und reaktionsfähige Institutionen, solide Maßnahmen, Rechtsstaatlichkeit, eine integrative demokratische Staatsführung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Korruption in den Entwicklungsländern und vor illegalen Finanzströmen auf internationaler Ebene bestehen;

44.  erkennt die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und insbesondere der dezentralisierten Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas und der Partnerländer als wirksames Mittel für eine gegenseitige Stärkung der Kapazitäten und für die Umsetzung der SDG auf lokaler Ebene an;

Entwicklungsfinanzierung

45.  bekräftigt, dass die ODA weiterhin das Rückgrat der EU-Entwicklungspolitik sein sollte; weist auf die Verpflichtung der EU hin, das ODA-Ziel von 0,7 % des BNE bis 2030 zu erreichen; betont, dass es wichtig ist, dass auch andere Länder – seien es nun Industrie- oder Schwellenländer – den Umfang ihrer für die ODA bereitgestellten Mittel erhöhen; hebt die wichtige Rolle der ODA als Katalysator für den Wandel und Hebel für die Mobilisierung weiterer Ressourcen hervor; weist auf die Verpflichtung der EU hin, Ressourcen für Klimamaßnahmen in Entwicklungsländern zu mobilisieren, ihren Anteil zur Verwirklichung des Ziels der Industrieländer beizutragen, 100 Mrd. USD/Jahr zu mobilisieren, und den Entwicklungsländern weiterhin Mittel in doppelter Höhe für Biodiversitätsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen;

46.  fordert, dass objektive und transparente Kriterien für die Zuweisung von Mitteln der Entwicklungshilfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU festgelegt werden; fordert, dass sich diese Kriterien auf den Bedarf, Folgenabschätzungen sowie auf die politische, soziale und wirtschaftliche Leistung stützen, damit die Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden; betont allerdings, dass eine solche Zuweisung zu keinem Zeitpunkt von Leistungen in Bereichen abhängig gemacht werden sollte, die mit den Entwicklungszielen nicht unmittelbar zusammenhängen; hebt hervor, dass gute Leistungen mit Blick auf einvernehmlich vereinbarte Ziele gefördert und belohnt werden sollten; betont, dass aufgeschlüsselte Daten auf territorialer Ebene wichtig sind, um die Wirkung der ODA besser bewerten zu können;

47.  erkennt an, dass die nationale Eigenverantwortung, die Ausrichtung auf die nationalen Entwicklungsstrategien der Partnerländer, eine Schwerpunktlegung auf Ergebnisse, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht im Rahmen allgemeiner Budgethilfen gefördert werden, betont allerdings, dass diese nur erwogen werden sollten, sofern die richtigen Bedingungen vorliegen und wirksame Kontrollsysteme in Kraft sind; weist darauf hin, dass Budgethilfen das beste Mittel sind, um einen authentischen politischen Dialog zu fördern, der zu einer Befähigung zur Selbstbestimmung und zur Eigenverantwortung führt;

48.  ist davon überzeugt, dass die Befassung mit den SDG Finanzierungen und Maßnahmen zugunsten der Entwicklung erfordern werden, die über die ODA und öffentliche Maßnahmen hinausgehen; betont, dass sowohl eine inländische als auch eine internationale Finanzierung und sowohl eine private als auch eine öffentliche Finanzierung vonnöten sind sowie eine Politik, in deren Rahmen öffentliche und private Maßnahmen zugunsten der Entwicklung verknüpft werden und ein Umfeld hervorgerufen wird, in dem Wachstum und dessen gerechte Verteilung durch die nationalen Haushaltspläne gefördert werden;

49.  weist darauf hin, dass Entwicklungsländer mit erheblichen Einschränkungen beim Steueraufkommen konfrontiert sind und besonders unter der Steuerflucht von Unternehmen sowie illegalen Finanzströmen leiden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) in diesem Bereich zu stärken, die Ausstrahlungseffekte ihrer eigenen Steuerregelungen und -vorschriften auf Entwicklungsländer zu untersuchen und sich für eine bessere Vertretung der Entwicklungsländer in internationalen Foren, die für eine Reform der globalen Steuerpolitik eingerichtet wurden, einzusetzen;

50.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen dabei zu unterstützen, faire, progressive, transparente und effiziente Steuersysteme sowie weitere Mittel für die Mobilisierung inländischer Ressourcen einzurichten, um die Vorhersehbarkeit und Stabilität einer solchen Finanzierung zu verbessern und die Abhängigkeit von Hilfen zu verringern; fordert eine solche Unterstützung in Bereichen wie der Steuerverwaltung, der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der fairen Umverteilungssysteme sowie der Bekämpfung der Korruption, der Manipulation von Verrechnungspreisen, der Steuerhinterziehung und weiterer Formen illegaler Finanzströme; betont, dass eine fiskalische Dezentralisierung wichtig ist und dass Kapazitäten zur Unterstützung subnationaler Regierungen bei der Gestaltung der lokalen Steuersysteme und der lokalen Steuererhebung aufgebaut werden müssen;

51.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, für multinationale Unternehmen verpflichtende länderspezifische Berichte sowie die verpflichtende Veröffentlichung umfassender und vergleichbarer Daten zu den Tätigkeiten der Unternehmen einzuführen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ausstrahlungseffekte ihrer eigenen Steuerpolitik, -regelungen und -vorschriften auf die Entwicklungsländer zu bedenken und die notwendigen Reformen anzustrengen, damit europäische Unternehmen, die in Entwicklungsländern Gewinne erzielen, einen fairen Anteil an Steuern in diesen Ländern zahlen;

52.  betont, dass Mischfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften notwendig sind, um bei der Finanzierung eine Hebelwirkung zu erzielen, die über die ODA hinausgeht, und um den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit effektiv Folge zu leisten, betont allerdings auch, dass dies anhand transparenter Kriterien erfolgen muss, dass deren zusätzliche positive entwicklungspolitische Auswirkungen klar aufgezeigt werden müssen, dass der allgemeine Zugang zu hochwertigen wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen nicht untergraben werden darf und dass alle Zahlungen transparent sein müssen; betont, dass im Rahmen der finanzierten Projekte die nationalen Entwicklungsziele, international anerkannte Menschenrechte sowie Sozial- und Umweltstandards, die Bedürfnisse und Rechte der Bevölkerung vor Ort sowie die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verbindlich eingehalten werden müssen; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die traditionelle Landnutzung, etwa von Kleinbauern und Viehhirten, in der Regel nicht dokumentiert ist, jedoch geachtet und geschützt werden muss; bekräftigt, dass in Entwicklungspartnerschaften eingebundene Unternehmen den Grundsätzen der sozialen Verantwortung von Unternehmen („corporate social responsibility“ – CSR), den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den OECD-Leitsätzen im Rahmen ihrer Tätigkeit Rechnung tragen und ethische Geschäftspraktiken fördern sollten; stellt fest, dass Entwicklungspolitik und Entwicklungsprogramme sich doppelt auszahlen, wenn das Ziel der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erreicht wird; fordert alle entwicklungspolitischen Akteure auf, ihr Handeln vollständig an diesen Grundsätzen auszurichten;

53.  fordert die EU auf, Investitionen zu fördern, die menschenwürdige Arbeit gemäß den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Agenda 2030 schaffen; betont in diesem Zusammenhang den Wert des sozialen Dialogs und dass der Privatsektor transparent und rechenschaftspflichtig sein muss, wenn es um öffentlich-private Partnerschaften geht und sofern Entwicklungsgelder bei Mischfinanzierungen eingesetzt werden;

54.  betont, dass Entwicklungsfonds, die für die vorgeschlagene Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) sowie für bestehende Treuhandfonds verwendet werden, mit den ODA-kompatiblen Entwicklungszielen und den neuen SDG im Einklang stehen müssen; fordert, dass Mechanismen eingesetzt werden, durch die es dem Parlament ermöglicht wird, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, wenn EU-Entwicklungsfonds außerhalb der üblichen Haushaltsverfahren der EU verwendet werden, insbesondere indem dem Parlament ein Beobachterstatus im Rahmen der EIP, des Treuhandfonds und weiterer strategischer Gremien gewährt wird, die über die Prioritäten und den Geltungsbereich von Programmen und Projekten beschließen;

55.  erkennt die Rolle von lokalen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Genossenschaften, integrativen Geschäftsmodellen und Forschungsinstituten als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und Innovationen vor Ort an, die zur Verwirklichung der SDG beitragen werden; fordert, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen, die Industrialisierung, wirtschaftliche Tätigkeiten, Wissenschaft, Technologie und Innovationen gefördert werden, um die inländische wirtschaftliche und menschliche Entwicklung anzukurbeln und zu beschleunigen, sowie Schulungsprogramme und regelmäßige Dialoge zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor; erkennt die Rolle der EIB im Rahmen der Investitionsoffensive der EU für Drittländer an und betont, dass ihre Initiativen insbesondere auf junge Menschen und Frauen ausgerichtet sein und – im Einklang mit den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit – einen Beitrag zu Investitionen in sozial wichtigen Sektoren wie Wasser, Gesundheit und Bildung leisten sowie das Unternehmertum und den Privatsektor vor Ort unterstützen sollten; fordert die EIB auf, mehr Mittel für Mikrofinanzierungen unter eingehender Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Perspektive zur Verfügung zu stellen; fordert die EIB darüber hinaus auf, gemeinsam mit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) langfristige Investitionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung zu finanzieren, und fordert weitere Entwicklungsbanken dazu auf, eine Mikrokredit-Fazilität zur Finanzierung von nachhaltigen Darlehen für landwirtschaftliche Familienbetriebe vorzuschlagen;

56.  erachtet es als unerlässlich, dass im neuen Konsens auf eine starke Verpflichtung der EU Bezug genommen wird, einen rechtsverbindlichen internationalen Rahmen zu schaffen, um Unternehmen für ihr Fehlverhalten in den Ländern, in denen sie tätig sind, zur Rechenschaft zu ziehen, da es alle Bereiche der Gesellschaft betrifft – angefangen bei Profiten durch Kinderarbeit und fehlenden existenzsichernden Löhnen, über Ölunfälle und die massenhafte Abholzung von Wäldern, bis hin zur Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und zu Landraub;

57.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, verbindliche Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, dass multinationale Konzerne in jenen Ländern Steuern zahlen, in denen sie ihren Gewinn erzielen bzw. erwirtschaften, und für eine verbindliche länderspezifische Berichterstattung des Privatsektors einzutreten, wodurch die Kapazitäten der Länder zur Mobilisierung heimischer Ressourcen ausgebaut würden; fordert, dass eine Analyse der Ausstrahlungseffekte erstellt wird, um mögliche Praktiken der Gewinnverlagerung zu untersuchen;

58.  fordert, dass ein auf den menschlichen Bedürfnissen basierender Ansatz zur Schuldentragfähigkeit verfolgt wird, und zwar über einen verbindlichen Katalog von Standards zur Festlegung einer verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme, von Schuldenprüfungen und eines fairen Mechanismus zur Schuldenumwandlung, mit dem die Rechtmäßigkeit und Tragfähigkeit der Schuldenlast der Länder bewertet werden sollte;

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

59.  fordert eine EU-weite Debatte zu PKE, um die Verbindung zwischen PKE und der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung (PKNE) zu verdeutlichen; betont, dass die Anwendung der PKE-Grundsätze in allen Politikbereichen der EU von maßgeblicher Bedeutung ist; betont, dass die PKE ein wichtiges Element der EU-Strategie zur Verwirklichung der SDG sein sollte; weist erneut auf die Notwendigkeit hin, dass die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit in allen internen und externen Politikbereichen Rechnung zu tragen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken dürften, um wirksame Mechanismen zu ermitteln und um bestehende bewährte Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten zu nutzen, damit die PKE umgesetzt und evaluiert sowie sichergestellt wird, dass bei der Umsetzung der PKE ein geschlechterdifferenzierter Ansatz verfolgt wird und sämtliche Interessenträger, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und regionale Behörden, in diesen Prozess eingebunden werden;

60.  schlägt vor, dass zur Sicherstellung der PKE eine Schiedsfunktion eingeführt wird, die dem Präsidenten der Kommission übertragen wird, und dass bei Divergenzen zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union der Präsident der Kommission seiner politischen Verantwortung für die Grundzüge der Politik umfassend gerecht werden und nach Maßgabe der von der Union im Bereich der PKE eingegangenen Verpflichtungen eine Entscheidung fällen muss; ist der Ansicht, dass nach einer Phase der Ermittlung der Probleme eine Reform der Beschlussfassungsverfahren innerhalb der Dienststellen der Kommission und in der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen ins Auge gefasst werden könnte;

61.  fordert einen verstärkten Dialog zwischen der EU und den Entwicklungsländern bezüglich der Förderung und Umsetzung der PKE durch die EU; ist der Ansicht, dass die Rückmeldungen der EU-Partner zum Fortschritt der PKE von entscheidender Bedeutung sein können, wenn es darum geht, deren Wirkung genau zu bewerten;

62.  bekräftigt seine Forderung, dass Steuerungsprozesse entwickelt werden, um die PKE auf globaler Ebene zu fördern, und dass die EU eine führende Rolle bei der Förderung des PKE-Konzepts auf internationaler Ebene übernimmt;

Handel und Entwicklung

63.  betont, dass ein fairer und angemessen regulierter Handel wichtig ist, um die regionale Integration zu fördern, einen Beitrag zum nachhaltigen Wachstum zu leisten und Armut zu bekämpfen; betont, dass die EU-Handelspolitik Teil der Agenda für nachhaltige Entwicklung sein und die entwicklungspolitischen Ziele der EU zum Ausdruck bringen muss;

64.  hebt hervor, dass weiterhin unilaterale Handelspräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern bestehen, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, um Entwicklung zu fördern; ist weiterhin der Ansicht, dass der neue Konsens einen Hinweis auf die Verpflichtung der EU zur Förderung fairer und ethischer Handelsregelungen gegenüber Kleinerzeugern in Entwicklungsländern enthalten sollte;

65.  begrüßt, dass der wichtige Beitrag des fairen Handels zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen anerkannt wird; fordert die EU auf, ihr Bekenntnis zur Unterstützung und Aufnahme fairer Handelsregelungen in der EU und in den Partnerländern umzusetzen und weiterzuentwickeln, um mit ihrer Handelspolitik nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster zu fördern;

66.  betont, dass die EU die Entwicklungsländer mit Blick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels, die Infrastruktur und den Ausbau des inländischen Privatsektors weiterhin unterstützen muss, damit diese in die Lage versetzt werden, Mehrwert zu schaffen, die Produktion zu diversifizieren und ihr Handelsvolumen zu steigern;

67.  bekräftigt, dass eine intakte Umwelt, einschließlich eines stabilen Klimas, für die Beseitigung der Armut unerlässlich ist; unterstützt die Anstrengungen der EU, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bewirtschaftung und Gewinnung von sowie dem Handel mit natürlichen Ressourcen zu verbessern, nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion zu fördern und den illegalen Handel in Bereichen wie Mineralien, Holz sowie wildlebenden Pflanzen und Tieren zu unterbinden; ist der festen Überzeugung, dass weitere Anstrengungen auf globaler Ebene erforderlich sind, um Regelungsrahmen für Lieferketten und eine verstärkte Rechenschaftspflicht des privaten Sektors zu entwickeln, sodass die nachhaltige Bewirtschaftung von und der nachhaltige Handel mit natürlichen Ressourcen sichergestellt werden und ressourcenreichen Ländern und deren Bevölkerung bei gleichzeitigem Schutz der Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften ermöglicht wird, weiterhin aus einem solchen Handel und dem nachhaltigen Umgang mit Biodiversität und Ökosystemen Nutzen zu ziehen; begrüßt die Fortschritte, die erzielt worden sind, seit der Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch ins Leben gerufen wurde, und fordert die Kommission auf, solche Rahmen auf weitere Branchen auszuweiten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in der vorgeschlagenen Verordnung der EU über Mineralien aus Konfliktgebieten Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Sorgfaltspflicht, die die bestehende EU-Holzverordnung ergänzen, für weitere Branchen zu verbessern;

68.  hält es für bedauerlich, dass es noch immer keinen Regelungsrahmen dafür gibt, in welcher Weise Unternehmen die Menschenrechte und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards einhalten müssen, wodurch es bestimmten Staaten und Unternehmen ermöglicht wird, diese ungestraft zu umgehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich wirksam für die Arbeit des Menschenrechtsrats und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen mit Blick auf ein internationales Abkommen einzusetzen, damit transnationale Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltstandards zur Rechenschaft gezogen werden können;

69.  bekräftigt, dass koordinierte und beschleunigte Maßnahmen gegen Mangelernährung wichtig sind, um die Agenda 2030 zu erfüllen und das zweite Ziel für nachhaltige Entwicklung, die Beendigung des Hungers, zu verwirklichen;

70.  weist auf die entscheidende Rolle hin, die Wälder beim Klimaschutz, bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und bei der Armutsbekämpfung spielen, und fordert die EU auf, zur Eindämmung und Umkehrung der Entwaldung und Waldschädigung beizutragen und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern zu fördern;

Sicherheit und Entwicklung

71.  bekräftigt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung, betont allerdings, dass der jüngsten ODA-Reform zur Nutzung der Entwicklungsinstrumente für die Sicherheitspolitik strikt Folge geleistet werden muss, indem ein klares Ziel der Beseitigung der Armut und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung zur Anwendung kommt; betont, dass das Ziel des Aufbaus friedlicher und inklusiver Gesellschaften, in denen der Zugang zur Justiz allen Menschen offensteht, in das auswärtige Handeln der EU überführt werden sollte, wobei die Widerstandsfähigkeit aufgebaut, die menschliche Sicherheit gefördert, die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und das Vertrauen wiederhergestellt wird sowie die komplexen Herausforderungen von Unsicherheit, Fragilität und demokratischem Übergang zu bewältigen sind, indem alle Akteure vor Ort unterstützt werden, die beim Erreichen dieser Ziele behilflich sein können;

72.  ist davon überzeugt, dass die Synergien zwischen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und entwicklungspolitischen Instrumenten gefördert werden müssen, um das richtige Verhältnis zwischen Konfliktverhütung, Konfliktlösung, Konfliktnachsorge und Entwicklung zu ermitteln; betont, dass die diesbezüglichen Programme und Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Politik umfassend und auf die jeweilige Situation des Landes zugeschnitten sein und – sofern sie von für die Entwicklungspolitik veranschlagten Mitteln finanziert werden – zur Erreichung der im Rahmen der ODA festgelegten zentralen Entwicklungsziele beitragen müssen; betont, dass die Kernaufgaben der Entwicklungszusammenarbeit weiterhin darin bestehen, die Länder in ihren Bemühungen zu unterstützen, stabile und friedliche Staaten zu schaffen, in denen dem verantwortlichen Regierungshandeln, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten Rechnung getragen wird, und danach zu trachten, dauerhaft funktionierende Marktwirtschaften mit dem Ziel aufzubauen, dass die Menschen Wohlstand erlangen und alle ihre Grundbedürfnisse erfüllt werden können; betont, dass in diesem Zusammenhang die sehr knappen Finanzmittel für die GSVP aufgestockt werden müssen, um diese Politik umfassender zum Tragen bringen zu können, unter anderem zugunsten einer Entwicklung im Einklang mit der PKE;

Migration und Entwicklung

73.  hebt die zentrale Rolle der Entwicklungszusammenarbeit hervor, wenn es darum geht, die eigentlichen Ursachen von Zwangsmigration und Vertreibung zu beseitigen, darunter staatliche Fragilität, Konflikte, Unsicherheit und Ausgrenzung, Armut, Ungleichheit und Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen, mangelnder Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Klimawandel; identifiziert die folgenden Ziele und Zielvorgaben als Voraussetzungen für stabile und resistente Staaten, die weniger anfällig für Situationen sind, welche eventuell eine Zwangsmigration herbeiführen können: Förderung der Menschenrechte und der Menschenwürde, Demokratieaufbau, verantwortliches Regierungshandeln und Rechtsstaatlichkeit, soziale Inklusion und sozialer Zusammenhalt, wirtschaftliche Möglichkeiten mit menschenwürdiger Beschäftigung, auf Menschen ausgerichtete Unternehmen und politischer Spielraum für die Zivilgesellschaft; fordert, dass die Entwicklungszusammenarbeit schwerpunktmäßig auf diese Ziele und Zielvorgaben ausgerichtet wird, um Resilienz zu fördern, und fordert eine mit der Migration zusammenhängende Entwicklungshilfe in Notsituationen, um die Situation zu stabilisieren, das Funktionieren der Staaten aufrechtzuerhalten und den Vertriebenen ein Leben in Würde zu ermöglichen;

74.  weist erneut auf den positiven Beitrag der Migranten zur nachhaltigen Entwicklung hin, der auch in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen hervorgehoben wird, auch im Zusammenhang mit Heimatüberweisungen, wobei die Kosten für die Überweisungen weiter gesenkt werden sollten; hebt hervor, dass eine gemeinsame und sinnvolle Reaktion auf die Herausforderungen und Krisen im Zusammenhang mit der Migration einen stärker koordinierten, systematischeren und besser strukturierten Ansatz voraussetzt, bei dem die Interessen der Herkunfts- und Zielländer abgeglichen werden; betont, dass ein wirksamer Weg, einer großen Anzahl an Flüchtlingen und Asylbewerbern zu helfen, darin besteht, die Bedingungen zu verbessern und sowohl humanitäre Hilfe als auch Entwicklungshilfe bereitzustellen; wendet sich zugleich gegen jeden Versuch, die Hilfe mit Grenzkontrollen, der Steuerung von Migrationsströmen oder Rückübernahmeabkommen zu verknüpfen;

75.  betont, dass für Herkunfts- und Transitländer von bzw. für Migranten maßgeschneiderte Lösungen für ihre Entwicklung bereitgestellt werden müssen, die ihrer jeweiligen politischen und sozioökonomischen Situation entsprechen; betont, dass im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit die Menschenrechte und die Menschenwürde für alle, verantwortliches Regierungshandeln und der Aufbau von Frieden und Demokratie gefördert werden müssen und dass diese Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessen und Werten und der Achtung des Völkerrechts basieren sollte;

76.  betont, dass es einer strengen parlamentarischen Kontrolle und Überwachung von Vereinbarungen in Verbindung mit der Migrationssteuerung und des Einsatzes von Entwicklungsfonds im Zusammenhang mit der Migration bedarf; betont, dass eine enge Zusammenarbeit und die Einführung bewährter Verfahren des Informationsaustauschs zwischen Institutionen wichtig sind, insbesondere in den Bereichen Migration und Sicherheit; äußert erneut seine Bedenken hinsichtlich der zunehmenden Verwendung von Treuhandfonds, z. B. wegen der geringen Transparenz und des Mangels an Rücksprache und regionaler Eigenverantwortung;

77.  hebt hervor, dass die europäische Entwicklungspolitik angesichts der aktuellen politischen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Zwangsmigration mit der Definition des OECD-Entwicklungsausschusses übereinstimmen und auf Entwicklungsbedürfnissen und Menschenrechten basieren muss; betont, dass weitere Entwicklungshilfen nicht von einer Zusammenarbeit in Fragen der Migration, beispielsweise Grenzmanagement oder Rückübernahmeabkommen, abhängig gemacht werden dürfen;

Humanitäre Hilfe

78.  betont, dass es engere Verbindungen zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit geben muss, um Finanzierungslücken zu beheben, Überschneidungen sowie die Schaffung von Parallelsystemen zu vermeiden und Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen, die mit Widerstandsfähigkeit und Instrumenten für eine verbesserte Krisenverhütung und -vorsorge einhergehen; fordert die EU auf, ihre in der umfassenden Vereinbarung („Grand Bargain“) gemachte Zusicherung zu erfüllen, bis 2020 lokalen und nationalen Akteuren mindestens 25 % ihrer humanitären Hilfe so direkt wie möglich zur Verfügung zu stellen;

79.  weist auf die Grundprinzipien der humanitären Hilfe hin: Menschlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; begrüßt, dass die Kommission unbeirrt daran festhält, den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe nicht zusammenzuführen;

80.  betont, dass die internationale Hilfe, die Koordinierung und die Ressourcen für Notfallmaßnahmen, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau in Situationen nach einer Katastrophe verbessert werden müssen;

81.  begrüßt die Zusage, die Förderung von IKT-Technologien in Entwicklungsländern sowie günstige Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft zu unterstützen, indem die kostenlose, offene und sichere Konnektivität verbessert wird; weist erneut darauf hin, dass Satelliten kostengünstige Lösungen bereitstellen können, um Anlagen und Menschen in entlegenen Gebieten zu verbinden, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dies bei ihrer Arbeit in diesem Bereich zu berücksichtigen;

Globale öffentliche Güter und Herausforderungen

82.  ist fest davon überzeugt, dass die globale Präsenz der EU und ihrer Mitgliedstaaten diese in eine gute Ausgangslage versetzt, weiterhin eine führende internationale Rolle zu spielen, wenn es darum geht, sich mit globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen zu befassen, wobei Erstere immer stärker unter Druck geraten und arme Menschen davon unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert, dass globale öffentliche Güter und Umweltherausforderungen durchgehende Berücksichtigung in dem Konsens finden, unter anderem was die menschliche Entwicklung, Umwelt, einschließlich des Klimawandel und des Zugangs zu Wasser, Unsicherheit und staatliche Fragilität, Migration, erschwingliche Energiedienstleistungen, Lebensmittelsicherheit sowie Beseitigung von Mangelernährung und Hunger betrifft;

83.  weist darauf hin, dass die kleinbäuerliche Landwirtschaft und landwirtschaftliche Familienbetriebe als das weltweit geläufigste Agrarmodell bei der Verwirklichung der SDG eine Schlüsselrolle spielen: Sie leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Bekämpfung der Bodenerosion und des Verlustes an Biodiversität sowie zur Eindämmung des Klimawandels und schaffen zugleich Arbeitsplätze; betont, dass die EU daher einerseits die Bildung von Landwirtschaftsorganisationen, einschließlich Genossenschaften, und andererseits eine nachhaltige Landwirtschaft fördern sollte, deren Schwerpunkt auf agroökologischen Verfahren, einer verbesserten Produktivität der landwirtschaftlichen Familienbetriebe, Bauernrechten und Landnutzungsrechten sowie informellen Saatgutsystemen liegt, um Ernährungssicherheit, die Versorgung lokaler und regionaler Märkte sowie gerechte Einkommen und ein menschenwürdiges Leben für Landwirte sicherzustellen;

84.  weist darauf hin, dass der „Privatsektor“ nicht aus homogenen Interessengruppen besteht; betont daher, dass die Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten beim Umgang mit dem Privatsektor aus differenzierten Strategien zusammengesetzt sein sollte, um die unterschiedlichen Akteure des Privatsektors einzubinden, darunter produzentengelenkte Akteure dieses Sektors, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Genossenschaften, soziale Unternehmen und Unternehmen der Solidarwirtschaft;

85.  bekräftigt, dass die Sicherstellung eines Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle bis 2030 (SDG 7) entscheidend für die Erfüllung der grundlegenden Bedürfnisse des Menschen, einschließlich des Zugangs zu sauberem Wasser, sanitären Anlagen, Gesundheitsversorgung und Bildung, und grundlegend für die Förderung von Unternehmensgründungen auf lokaler Ebene und sämtlicher Arten von Wirtschaftstätigkeiten sowie eine entscheidende Antriebskraft für den Entwicklungsfortschritt ist;

86.  weist darauf hin, dass die zunehmende Produktivität von Kleinbetrieben und die Verwirklichung nachhaltiger und klimaresistenter Landwirtschafts- und Ernährungssysteme eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung des SDG 2 und des Konzepts des nachhaltigen Konsums und der nachhaltigen Produktion im SDG 12 spielen, das über die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft hinausgeht und ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet; betont, dass sich die EU daher schwerpunktmäßig mit der Förderung einer nachhaltigen Lebensmittelproduktion und widerstandsfähiger landwirtschaftlicher Verfahren zur Steigerung der Produktivität und der Produktion befassen sollte; erkennt die besonderen Bedürfnisse von weiblichen Landwirten im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit an;

87.  betont, dass es wichtig ist, die Anstrengungen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser, sanitären Anlagen und Hygiene fortzusetzen, da es sich hierbei um Querschnittsthemen handelt, die sich auf die Verwirklichung anderer Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015, darunter Gesundheit, Bildung und Geschlechtergleichstellung, auswirken;

88.  fordert die EU auf, globale Initiativen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit der schnell wachsenden Verstädterung und zur Schaffung sichererer, integrativerer, widerstandsfähigerer und nachhaltigerer Städte zu fördern; begrüßt vor diesem Hintergrund die vor Kurzem durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungsbau und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) verabschiedete Neue Städteagenda, deren Ziel darin besteht, bessere Möglichkeiten für die Planung, Gestaltung, Finanzierung, Entwicklung, Governance und Verwaltung von Städten auszuloten, um zur Bekämpfung von Armut und Hunger, zur Verbesserung der Gesundheit und zum Schutz der Umwelt beizutragen;

89.  fordert weitere Anstrengungen der EU, um die Ozeane und Meeresressourcen zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Initiativen der Kommission zur Verbesserung der internationalen Ordnungspolitik für die Ozeane, um eine bessere Bewirtschaftung zu fördern und die Auswirkungen des Klimawandels auf die Meere und Ökosysteme einzudämmen;

90.  betont, dass es wichtig ist, auf die Verbindungen einzugehen, indem die Produktivität der nachhaltigen Landwirtschaft und Fischerei verbessert wird, was zu einer Verringerung der Lebensmittelverluste und -verschwendung, einer transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und einer Anpassung an den Klimawandel führt;

EU-Entwicklungspolitik

91.  weist erneut auf die komparativen Vorteile hin, die durch die Entwicklungshilfetätigkeit der EU geboten werden, wie ihre globale Präsenz, die aus einer Bandbreite ihrer Instrumente und Durchführungsmethoden resultierende Flexibilität, ihre Rolle und ihr Engagement im Hinblick auf die politische Kohärenz und Koordinierung, ihr rechte- und demokratiegestützter Ansatz, ihre Größenordnung bei der Bereitstellung einer entscheidenden Menge an Zuschüssen und ihre konsequente Unterstützung der Zivilgesellschaft;

92.  betont, dass die komparativen Vorteile der EU zu einer Fokussierung ihrer Maßnahmen auf eine bestimmte Anzahl von Politikbereichen führen muss, unter anderem Demokratie, verantwortliches Regierungshandeln und Menschenrechte, globale öffentliche Güter und Herausforderungen, Handel und regionale Integration sowie zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen von Unsicherheit und Zwangsmigration; weist darauf hin, dass ein solcher Fokus im Einklang mit den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Partnerschaft auf die Bedürfnisse und Prioritäten der einzelnen Entwicklungsländer und -regionen ausgerichtet werden muss;

93.  weist auf die immer wichtigere Rolle des Sports für die Entwicklung und den Frieden hin, indem dabei Toleranz und eine Kultur des gegenseitigen Respekts gefördert werden, sowie auf den Beitrag des Sports bei der Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen, Einzelpersonen und Gemeinschaften sowie in Bezug auf die Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion;

94.  hebt die Bedeutung eines gemeinschaftlichen, umfassenden, transparenten und zeitnahen Rechenschaftssystems für die Kontrolle und Überwachung der Umsetzung der Agenda 2030 und des Konsenses durch die EU und ihre Mitgliedstaaten hervor und betont, dass die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte bei der Umsetzung aller entwicklungspolitischen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der PKE und der ODA, auch künftig für die Rechenschaftspflicht und die parlamentarische Kontrolle notwendig ist; bedauert die jüngsten und bereits vorhergesehenen Lücken bei der Berichterstattung; begrüßt die Pläne der Kommission, eine Halbzeitbewertung der Umsetzung des Konsenses durchzuführen;

o
o   o

95.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

(1)ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(2) http://www.oecd.org/dac/effectiveness/49650173.pdf
(3) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14684-2016-INIT/de/pdf
(4) http://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
(5) http://www.un.org/esa/ffd/wp-content/uploads/2015/08/AAAA_Outcome.pdf
(6) https://unfccc.int/resource/docs/2015/cop21/eng/l09r01.pdf
(7) https://www.worldhumanitariansummit.org/
(8) https://habitat3.org/the-new-urban-agenda/
(9) http://effectivecooperation.org/wp-content/uploads/2016/05/4314021e.pdf
(10) Schlussfolgerungen des Rates, 15.5.2007.
(11) Schlussfolgerungen des Rates, 19.5.2014.
(12) Ratsdokument 10715/16.
(13) ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 484.
(14) ABl. C 33E vom 5.2.2013, S. 77.
(15) ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 73.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0196.
(18) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0265.
(19) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0137.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0224.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0246.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(25) Entschließung vom 11. Dezember 2013.


Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik der EU
PDF 372kWORD 84k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2016/2100(INI))
P8_TA(2017)0027A8-0001/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Juni 2016 über die Wettbewerbspolitik 2015 (COM(2016)0393) sowie die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die am selben Tag als Begleitunterlage veröffentlicht wurde (SWD(2016)0198),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 39, 42 und 101 bis 109,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 betreffend Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelten universellen Rahmen für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (SAFA),

–  unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln, Leitlinien, Beschlüsse, Mitteilungen und Unterlagen der Kommission zum Thema Wettbewerb,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2016 zu dem Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energien“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik im Jahr 2014(4) sowie seine Entschließung vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik im Jahr 2013(5),

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2015 über die Einleitung einer Untersuchung des elektronischen Handels nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (C(2015)3026),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV(7) (die „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO)),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(8),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“ (COM(2014)0449),

–  unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die Anfragen der Mitglieder des Parlaments E-000344/2016, E-002666/2016 und E-002112/2016 zur schriftlichen Beantwortung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2015 zum Luftverkehr(9), insbesondere die Ziffern 6, 7 und 11 dieser Entschließung, in denen gefordert wird, die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 mit dem Ziel zu überarbeiten, einen fairen Wettbewerb in den Luftverkehrsaußenbeziehungen der EU sicherzustellen und die Wettbewerbsposition der EU-Luftfahrtindustrie zu stärken, unlauterem Wettbewerb wirksamer zu begegnen, für Gegenseitigkeit zu sorgen und unlautere Praktiken, einschließlich marktverzerrender Subventionen und staatlicher Beihilfen bestimmter Drittländer für Luftverkehrsunternehmen, zu unterbinden, da finanzielle Transparenz im Hinblick auf die Klausel über fairen Wettbewerb eine Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(10) (Verordnung über die einheitliche GMO),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen(11),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0001/2017),

A.  in der Erwägung, dass eine starke und wirksame EU-Wettbewerbspolitik seit jeher zu den Grundpfeilern des Binnenmarkts gehört, da sie einerseits wirtschaftliche Effizienz fördert und für ein günstiges Klima für Wachstum, Innovationen und technischen Fortschritt sorgt und andererseits zu sinkenden Preisen führt;

B.  in der Erwägung, dass die EU-Wettbewerbspolitik ein wesentliches Instrument ist, um gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts vorzugehen und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der gesamten EU zu schaffen und zu bewahren;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union unter der Federführung der Kommission eine „Wettbewerbskultur“ in der EU und weltweit fördern sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik an sich ein Instrument für den Schutz der Demokratie in der EU ist, da mit dieser Politik eine übermäßige Konzentration der wirtschaftlichen und finanziellen Macht in den Händen einiger weniger Personen verhindert wird, was die Fähigkeit der politischen Entscheidungsträger der EU, unabhängig von großen Industrie- und Bankkonzernen zu handeln, gefährden würde;

E.  in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Wettbewerbsregeln (einschließlich des Kartellrechts) im Einklang mit den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft einer übermäßigen Konzentration wirtschaftlicher und finanzieller Macht in den Händen einiger weniger Privatunternehmen vorbeugen und ferner die Wirtschaftsteilnehmer zu einem dynamischen und innovativen Verhalten anregen sollte, mit dem sie sich von anderen Marktakteuren abheben können;

F.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik für effiziente und offene Märkte sorgt, was sich in niedrigeren Preisen, im Auftreten neuer Akteure, in hochwertigeren Produkten und Dienstleistungen sowie in einer größeren Auswahl für die Verbraucher niederschlägt und zudem Forschung und Innovation, Wirtschaftswachstum und krisenfestere Unternehmen gefördert werden;

G.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen zentraler politischer Ziele leisten kann und soll, wie beispielsweise zur Förderung von Innovation, hochwertigen Arbeitsplätzen, zum Klimaschutz, zu nachhaltigem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung, zu Investitionen, zu Ressourceneffizienz, zum Schutz der Verbraucher und der Gesundheit der Menschen sowie zur Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere mit Blick auf den digitalen Binnenmarkt und die Energieunion;

H.  in der Erwägung, dass sich eine erfolgreiche Wettbewerbspolitik nicht ausschließlich an der Senkung der Verbraucherpreise orientieren darf, sondern auch die Innovationsfähigkeit und Investitionstätigkeit der europäischen Wirtschaft sowie die besonderen Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen im Auge behalten muss;

I.  in der Erwägung, dass sich die Wettbewerbspolitik auch auf Werte wie soziale Gerechtigkeit, politische Unabhängigkeit, Transparenz und ordnungsgemäße Verfahren gründet;

J.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der EU in gegenseitiger Abhängigkeit mit anderen wichtigen politischen Strategien der Union, vor allem der Steuer-, Industrie- und Digitalisierungspolitik, verknüpft ist und dass die Koordinierung dieser Strategien auf die Gewährleistung der Achtung der in den Verträgen verankerten Grundsätze, einschließlich Transparenz und Loyalität, abzielt;

K.  in der Erwägung, dass Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Steueroasen die EU-Steuerzahler jährlich schätzungsweise Milliarden Euro (manche Schätzungen gehen von bis zu einer Billion Euro aus) an entgangenen Einnahmen kosten und zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die Steuern zahlen, und solchen, die es nicht tun, führen;

L.  in der Erwägung, dass eine globale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dazu beiträgt, Unstimmigkeiten bei den Abhilfemaßnahmen und den Ergebnissen der Durchsetzungsmaßnahmen zu vermeiden, und Unternehmen dabei hilft, ihre Compliance-Kosten zu senken;

M.  in der Erwägung, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in der Entscheidungspraxis der Kommission von einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der „Wirtschaftstätigkeit“ ausgegangen wird, je nachdem, ob die Vorschriften des Binnenmarkts oder die Wettbewerbsvorschriften betroffen sind; in der Erwägung, dass der ohnehin schwierige Begriff der „Wirtschaftstätigkeit“ durch diese verwirrende Praxis noch weiter belastet wird;

N.  in der Erwägung, dass ein eindeutiges, kohärentes und funktionsfähiges Regelungsumfeld für die Anpassung der Wettbewerbspolitik an die besonderen Gegebenheiten in der Landwirtschaft dazu beitragen kann, die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette zu stärken, indem das ungleiche Kräfteverhältnis der Akteure behoben, der Markt effizienter gestaltet und für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gesorgt wird;

O.  in der Erwägung, dass sich Form, Intensität und Zeitpunkt wirtschaftlicher Risiken im Vorfeld schwer bestimmen lassen und im Rahmen einer marktorientierten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dafür gesorgt sein muss, dass Landwirte unterstützt werden und im Falle gravierender Marktungleichgewichte zusätzliche befristete Ausnahmen von Wettbewerbsregeln vorgesehen sind; in der Erwägung, dass die Kommission während der Krise in der Milchwirtschaft als letztes Mittel Artikel 222 der Verordnung über die einheitliche GMO ausgelöst hat, damit die gemeinsame Planung der Milchproduktion durch anerkannte Erzeugerverbände von der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausgenommen wird;

P.  in der Erwägung, dass Wettbewerbsvorschriften allein nicht ausreichen, um unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette zu beseitigen;

Q.  in der Erwägung, dass aus Artikel 102 AEUV eindeutig hervorgeht, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegt, wenn anderen Gliedern der Lebensmittelkette unmittelbar oder mittelbar unfaire Handelspraktiken auferlegt werden;

R.  in der Erwägung, dass die Einsatzgruppe „Agrarmärkte“ eingerichtet wurde, um die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu verbessern, indem Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Stellung ausgelotet werden, unter anderem rechtliche Möglichkeiten zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen und für Sammelklagen von Landwirten; in der Erwägung, dass den Schlussfolgerungen der Einsatzgruppe „Agrarmärkte“ erforderlichenfalls im Hinblick auf künftige Diskussionen und zu ergreifende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist;

1.  begrüßt den Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik, der zeigt, dass eine geeignete Wettbewerbspolitik der EU ein faires Wettbewerbsumfeld schafft und damit dazu beiträgt, ein ausreichendes Maß an Investition und Innovation wiederherzustellen; begrüßt, dass sich der Bericht auf den Beitrag der Wettbewerbspolitik zur Beseitigung von Hindernissen und verzerrenden staatlichen Beihilfen im Interesse des Binnenmarkts konzentriert; weist zudem darauf hin, dass sich die Zukunft Europas auf Innovation, eine soziale Marktwirtschaft und Ressourceneffizienz stützen sollte, die für einen hohen Lebensstandard aller EU-Bürger sorgt;

Integration des Binnenmarkts

2.  begrüßt das Ziel der Kommission, den Bürgern und Unternehmen neue Möglichkeiten zu eröffnen, und weist darauf hin, dass der freie Verkehr von Kapital, Dienstleistungen, Waren und Personen die vier Freiheiten des Binnenmarkts darstellt und dass deren Durchsetzung entscheidend dafür ist, die EU ihren Bürgern näherzubringen; betont, dass ohne eine wirksame EU-Wettbewerbspolitik das Potenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft werden kann; begrüßt, dass die Kommission die verschiedenen Instrumente, die ihr zur Verfügung stehen, auch nutzt, darunter die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sowie wettbewerbswidriger Praktiken, die Bekämpfung von Kartellen, die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die Abstimmung mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Wettbewerbsbehörden sowie branchenbezogene Untersuchungen;

3.  betont, dass eine wirksame Wettbewerbspolitik den besonderen Marktbedingungen, die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen und Start-ups gelten, Rechnung tragen und für den Schutz der Arbeitnehmerrechte und für eine ausgewogene Besteuerung sorgen muss;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, sich vorrangig um die Stärkung des Binnenmarkts nach dem Brexit zu kümmern und dafür die vollständige Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts zu gewährleisten und für eine engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Steuerbereich zu sorgen; weist zudem darauf hin, dass sich der Brexit negativ auf die EU-Wettbewerbspolitik auswirken könnte; verweist insbesondere auf die Gefahr doppelter Verfahren, durch die sich die Verwaltungskosten erhöhen und die Untersuchungen verzögern würden;

5.  bekräftigt, dass ein fairer Steuerwettbewerb von grundlegender Bedeutung für die Integrität des EU-Binnenmarkts ist und dass daher alle Marktakteure ihren fairen Anteil an den Steuern zahlen sollten und dass die Steuern an dem Ort entrichtet werden müssen, an dem die Gewinne erwirtschaftet werden; betont, dass die EU seit der Aufdeckung des „Lux Leaks“-Skandals erkannt hat, dass es zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt einer einfachen und transparenten Steuerpolitik und Steuerregulierung bedarf, und dass dem unfairen Steuerwettbewerb der Mitgliedstaaten (einschließlich der rechtswidrig gewährten Steuervorteile) ein Ende bereitet werden muss, da dadurch zu riskantem Verhalten verleitende Fehlanreize gesetzt werden, ehrlichen Steuerzahlern eine zusätzliche Steuerlast auferlegt wird und KMU in ihrer Entwicklung behindert werden und außerdem neue Marktakteure und KMU, die nur in einem Land wirtschaftlich tätig sind, gegenüber multinationalen Konzernen benachteiligt werden, da diese ihre Gewinne verlagern oder im Wege unterschiedlichster Beschlüsse und Instrumente, die nur ihnen zur Verfügung stehen, auf andere Formen der aggressiven Steuergestaltung zurückgreifen können; betont, dass alle Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass multinationalen Konzernen eine illegale Steueroptimierung ermöglicht werden soll, gründlich untersucht werden müssen; begrüßt die eingehenden Untersuchungen der Kommission zu wettbewerbswidrigen Praktiken wie selektiven Steuervergünstigungen, bei denen es sich auch um Systeme von Steuervorbescheiden für übermäßig hohe Gewinne handeln kann, sowie die jüngsten Ergebnisse von Untersuchungen, aus denen hervorgeht, dass selektive Steuerbefreiungen gemäß EU-Wettbewerbsrecht unzulässige Beihilfen darstellen; hebt hervor, dass für einen uneingeschränkten Zugang der Kommission zu Informationen gesorgt werden muss, damit in Verdachtsfällen mehr Untersuchungen eingeleitet werden können; fordert die Kommission auf, klare Leitlinien zu steuerbezogenen staatlichen Beihilfen auszuarbeiten, um Fälle unfairen Wettbewerbs zu erfassen, und ihre wettbewerbsrechtlichen Befugnisse voll auszuschöpfen, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, wirksam gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen; bekräftigt, dass auch verstärkt gegen aggressive Steuerpraktiken vorgegangen werden muss; betont, dass es hierfür besonders auf die zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Steuervorbescheide und Verrechnungspreisvereinbarungen ankommt; bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Generaldirektion Wettbewerb den Zugang zu diesen Informationen verweigern; empfiehlt einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Informationen über die von ihnen erteilten Steuervorbescheide zu veröffentlichen, wobei diese Informationen gegebenenfalls regional aufgeschlüsselt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die Beschlüsse der Kommission, in denen eine klare Methode für die Berechnung des Werts und der ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile von Unternehmen, die an unangemessenen Vorbescheiden beteiligt waren, festgelegt wurde, eine geeignete rechtliche Grundlage für eine weitergehende Konvergenz darstellen;

6.  betont, dass Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schwerwiegende marktverzerrende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas hat; weist erneut darauf hin, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge zu den Tätigkeiten der öffentlichen Hand gehört, die für Korruption besonders anfällig sind; hebt hervor, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die von der EU finanzierte Beschaffung ein größeres Korruptionsrisiko als aus den nationalen Haushalten finanzierte Aufträge birgt; erinnert daran, dass maßgeschneiderte Ausschreibungen durchaus üblich sind, um den marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu beschränken; fordert die Kommission auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass der Missbrauch von EU-Mitteln verhindert wird und die Rechenschaftspflicht im öffentlichen Beschaffungswesen verstärkt wird; fordert nachdrücklich, dass die Europäische Staatsanwaltschaft eingerichtet und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um strafbare Handlungen im Zusammenhang mit EU-Mitteln besser untersuchen zu können;

7.  betont, dass die Verfahren für staatliche Beihilfen allein den unfairen Steuerwettbewerb in den Mitgliedstaaten nicht dauerhaft beenden können; empfiehlt daher die Einführung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen und sicherstellen wird, dass keine Gewinne die EU unversteuert verlassen; empfiehlt ferner die Offenlegung einschlägiger Informationen über Steuervorbescheide, die Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie, um Betrug zu unterbinden, und die Einführung einer Pflicht für internationale Konzerne, ihren Umsatz und Gewinn nach Ländern aufgeschlüsselt zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Besteuerungspraxis transparenter zu gestalten und gegenseitige Berichtspflichten einzuführen; weist erneut darauf hin, dass das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, die Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug umgesetzt werden müssen, damit ein fairer Wettbewerb gesichert ist;

8.  ist der Ansicht, dass der faire Wettbewerb durch eine entsprechende Steuerplanung behindert werden kann; begrüßt die Empfehlung der Kommission, die Definition der „Betriebsstätte“ so anzupassen, dass Unternehmen nicht mehr künstlich vermeiden können, eine steuerpflichtige Niederlassung in einem Mitgliedstaat zu haben, in dem sie einer Geschäftstätigkeit nachgehen; betont, dass diese Definition auch den besonderen Gegebenheiten der digitalen Wirtschaft Rechnung tragen sollte, damit bei Unternehmen, die ausschließlich immaterielle Tätigkeiten ausüben und in der Wirtschaft eines Mitgliedstaates über eine bedeutende digitale Präsenz verfügen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in diesem Land haben;

9.  betont, dass die Vorschriften über den Binnenmarkt auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden müssen und dass gegen Verstöße vorgegangen werden muss, um der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken;

10.  fordert eine Verbesserung der einzigen Anlaufstelle auf der Grundlage der aktuellen Erfahrungen mit der einzigen Mini-Anlaufstelle für digitale Produkte; weist darauf hin, dass kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen ein erheblicher Bürokratieaufwand entstehen kann, selbst wenn die zentrale Mini-Anlaufstelle eingeführt wird;

11.  betont, dass der Binnenmarkt durch eine Beseitigung der bestehenden Barrieren und Hindernisse weiter gestärkt werden muss;

12.  weist die Kommission darauf hin, dass es nationalen und regionalen Behörden unbedingt gestattet sein muss, in Situationen, in denen geographische Nachteile die erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Marktes beeinträchtigen, tätig zu werden, wenn der Binnenmarkt reibungslos funktionieren soll;

13.  betont nachdrücklich, dass gegen Steuer- und Sozialdumping, missbräuchliche Steuerplanung und Steuerhinterziehung vorgegangen werden muss, damit im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb herrscht;

14.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, für vollkommene Transparenz bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen zu sorgen und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;

15.  fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission zur Harmonisierung der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) zügig zu verabschieden;

16.  ist der Ansicht, dass mit der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten, die die Einheitswährung bis jetzt noch nicht eingeführt haben, der freie Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts gefördert würde;

Der digitale Binnenmarkt

17.  begrüßt die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt und betont die wichtige Rolle der Wettbewerbspolitik bei der Vollendung des digitalen Binnenmarkts; unterstützt ferner die Kommission in ihren Bestrebungen, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften vollständig auf den digitalen Binnenmarkt angewandt werden, da nicht nur die Verbraucher im Zuge des Wettbewerbs mehr Auswahlmöglichkeiten erhalten, sondern durch die Anwendung der Vorschriften auch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden; bedauert, dass daran, dass es in der Digitalpolitik derzeit keinen europäischen Rahmen gibt, nochmals deutlich wurde, dass bisher kein Ausgleich zwischen den Interessen der großen und kleinen Anbieter herbeigeführt worden ist; unterstreicht, dass herkömmliche Marktmodelle der Wettbewerbspolitik für den digitalen Binnenmarkt oftmals nicht zielführend genug sind; fordert, dass den neuen Geschäftsmodellen digitaler Unternehmen größere Aufmerksamkeit gewidmet wird; betont, dass durch einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt Hunderttausende neue Arbeitsplätze geschaffen und jährlich 415 Mrd. EUR zur Wirtschaft der EU beigetragen werden könnten;

18.  betont, dass die Kommission, wenn sie mit ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt glaubwürdig bleiben will, alle anhängigen Kartellverfahren umsichtig zu Ende führen sollte, ohne deren Qualität zu gefährden; fordert, dass die Verfahren beschleunigt werden, damit so bald wie möglich Ergebnisse vorgelegt werden können; begrüßt daher, dass die Kommission im Verfahren zu dem Preisvergleichsdienst zusätzliche Beschwerdepunkte übermittelt und im Android-Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat; fordert die Kommission auf, weiterhin alle Bedenken, die sie in ihren Ermittlungen festgestellt hat, entschieden zu untersuchen, einschließlich anderer Bereiche der Verzerrung von Suchergebnissen (Hotels, lokale Suchen, Flüge), um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktakteure auf dem digitalen Markt zu schaffen; fordert eine Untersuchung gegen die marktbeherrschenden Hotelbuchungsplattformen;

19.  begrüßt die Sektoruntersuchung der Kommission zum elektronischen Handel, deren vorläufige Ergebnisse bestimmte Geschäftspraktiken in diesem Sektor ans Licht brachten, die den Wettbewerb im Onlinebereich einschränken könnten; begrüßt ferner, dass sich die Kommission einem europäischen digitalen Binnenmarkt verpflichtet hat und einen Vorschlag zu Geoblocking und anderen Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Kunden vorgelegt hat; fordert die Kommission auf, ehrgeizige Schritte zur Beseitigung von nicht gerechtfertigten Hindernissen im Onlinewettbewerb zu setzen, um den europäischen Verbrauchern ungehinderte Onlineeinkäufe bei Händlern in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen; ist deshalb der Auffassung, dass gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern, insbesondere, indem ungerechtfertigten Praktiken des Geoblockings und der unfairen Preisdiskriminierung auf der Grundlage der geographischen Lage oder der Nationalität, die oft dazu führen, dass Monopole gebildet werden und Verbraucher auf illegale Inhalte zugreifen, ein Ende gesetzt wird; fordert ferner die Einführung einer EU-weiten Kennzeichnung von Internetseiten, die für das Bestehen und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und Produkte bürgt, damit für ein noch höheres Maß an fairem Wettbewerb gesorgt und darüber hinaus der Verbraucherschutz gestärkt wird;

20.  vertritt die Auffassung, dass eine Verbesserung der Teilnahmemöglichkeiten der KMU eine wesentliche Rolle bei den Maßnahmen spielen sollte, mit denen ein einheitlicher digitaler Binnenmarkt gefördert werden soll, und betont, dass bewertet werden muss, wie sich die einzelnen Initiativen, insbesondere die zur Förderung des elektronischen Handels und Klärung des Status der Betriebsstätte für den digitalen Bereich, auf die Möglichkeiten von KMU, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts zu nutzen, potenziell auswirken;

21.  weist darauf hin, dass unbedingt für Netzneutralität zu sorgen ist, um eine Diskriminierung zwischen Internetdiensten zu verhindern und einen funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten (wobei „Netzneutralität“ den Grundsatz bezeichnet, nach dem der gesamte Internetverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt wird);

22.  hebt hervor, dass es neben den bestehenden Anbietern immer mehr neue Unternehmen gibt, die sich auf digitale Technologien – insbesondere Internet- und Mobiltelefonanwendungen – stützen, und dass dadurch den Verbrauchern neue Kanäle zur Verfügung stehen, um Waren und Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt zu suchen, zu vergleichen und auszuwählen, wodurch mündige Verbraucher hervorgebracht werden, die auf der Grundlage ihrer persönlichen Bedürfnisse und Ziele fundierte Entscheidungen treffen wollen;

23.  betont, dass die Wirtschaft des Teilens („Sharing Economy“) den europäischen Verbrauchern zahlreiche neue und innovative Produkte und Dienstleistungen bietet; hebt hervor, dass die Plattformen der Wirtschaft des Teilens dafür sorgen, dass die Stellung der etablierten marktbeherrschenden Anbieter herausgefordert wird und ein wettbewerbsfreudigeres Umfeld sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmen entsteht; hebt hervor, dass die Kommission neben den Aspekten der Besteuerung, des Verwaltungsrahmens und der Sicherheit auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte prüfen und Hindernisse für den Marktzugang von Unternehmen beseitigen sollte, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; betont, dass diese Art der Wirtschaft bereits vor mehreren Jahren entstanden ist und dass aus Gründen der rechtlichen Kohärenz Unregelmäßigkeiten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf EU-Ebene gelöst werden sollten; hält es für erforderlich, im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt für ein hohes Maß an Schutz der Verbraucher und der personenbezogenen Daten zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein politisches Instrumentarium auszuarbeiten, das unverzichtbar ist, wenn die zahlreichen Formen und Varianten der Wirtschaft des Teilens auf EU-Ebene und in den einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt und praktiziert werden, Glaubwürdigkeit erhalten und Vertrauen genießen sollen, und ist überzeugt, dass dieser großzügige und unterstützende Rechtsrahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen wird; fordert die Kommission auf, sich erneut mit diesen Besorgnissen zu befassen, damit die Vorteile, die diese Geschäftsmodelle der Gesellschaft bieten, im rechtlichen Rahmen tatsächlich greifbar werden;

24.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden wettbewerbsrechtlichen Instrumente für das digitale Zeitalter umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln;

25.  betont, dass es gerade in einem dynamischen Sektor wie der Digitalwirtschaft absolut entscheidend ist, dass wettbewerbsrechtliche Verfahren zügig zu Ende geführt werden, damit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu einer Marktbereinigung führen kann;

26.  fordert die Kommission auf, der wachsenden Konvergenz in den digitalen Märkten Rechnung zu tragen, indem vergleichbare Dienste, wie „Instant Messaging“ mit äquivalenten Diensten aus dem allgemeinen Telekommunikationssektor gleichgestellt werden;

27.  begrüßt die Untersuchungen der Kommission gegen eine Reihe von Unternehmen zu bestimmten wettbewerbswidrigen Praktiken, insbesondere Internet- und Telekommunikationsriesen sowie andere Medienunternehmen, Filmstudios und Fernsehanbieter; fordert die Kommission auf, alle Verfahren zu wettbewerbswidrigen Verstößen gegen die EU-Kartellvorschriften zu beschleunigen;

28.  begrüßt die Entscheidung der Kommission über eine Rückforderung im Beihilfeverfahren gegen Apple, das ein wichtiger Meilenstein im Vorgehen gegen unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen ist; weist jedoch darauf hin, dass es auf EU-Ebene strengerer Rechtsvorschriften über Steuervorbescheide bedarf, die auch ein wirksames System sowie ein Verfahren zur Einziehung geschuldeter Beträge zugunsten des EU-Haushalts (Eigenmittel) vorsehen; fordert die Kommission auf, jeden Verstoß zu beheben, um für einen fairen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt zu sorgen;

29.  fordert die Kommission auf, eine Regulierungsstrategie vorzulegen, die der Konvergenz der Technologien und vor allem der starken Zunahme der Zahl der Plattformen Rechnung trägt; erinnert daran, dass zu diesem Zweck mit den branchenbezogenen Vorabregulierungen dafür gesorgt werden muss, dass die Wahrung des Pluralismus, die freie Meinungsäußerung, der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz der Selbstständigkeit und Wahlfreiheit der Verbraucher sowie die gleichwertige Förderung konkurrierender Angebote in Europa und konvergenter Angebote für die marktführenden europäischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb in Einklang gebracht werden; fordert, dass ungleiche Machtverhältnisse beseitigt und Abhängigkeiten zwischen Wirtschaftsbeteiligten abgeschwächt werden, damit eine ausgewogene Werteverteilung erzielt werden kann;

30.  begrüßt die stärkere Berücksichtigung von Netzwerkeffekten sowie der Akkumulation und Analyse von Daten bei der Feststellung von Marktmacht auf digitalen Märkten; ist der Ansicht, dass Daten eine große Rolle in der digitalen Wirtschaft spielen und daher in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einfließen müssen;

31.  ist der Ansicht, dass der Wettbewerb in den Bereichen Internetsuchdienste und Telekommunikation nicht nur für die Förderung von Innovationen und Investitionen in den Netzinfrastrukturen der digitalen Wirtschaft, sondern auch für erschwingliche Preise und die Wahlmöglichkeit für Verbraucher bei Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission deshalb auf, den Wettbewerb in diesen Bereichen, auch bei den Internetdiensten und der Frequenzzuteilung, zu wahren; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, bei der Anwendung der Beihilfeleitlinien für Breitbandnetze die strategischen Ziele des Telekommunikationspakets wohlwollend zu berücksichtigen; begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Fusion der Mobilkommunikationsanbieter O2 und Three im Vereinigten Königreich im Interesse der europäischen Verbraucher zu untersagen; weist erneut darauf hin, dass der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation angewandt und die Konnektivität in der gesamten EU verbessert werden muss;

32.  ist der Ansicht, dass die Abschaffung der Roaminggebühren in der EU nicht ausreichend ist, und dass Anrufe innerhalb der EU auf derselben Ebene geregelt werden müssen wie Ortsgespräche; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Regelung von Anrufen innerhalb der EU vorzulegen;

33.  vertritt die Ansicht, dass die Schritte zur Abschaffung der vom Verbraucher getragenen Gebühren für das Roaming in der EU langfristig nicht ausreichen, wenn der Binnenmarkt weiter vertieft werden soll, und dass Anreize dafür geschaffen werden müssen, dass für Anrufe innerhalb der EU dieselben Bedingungen gelten wie für lokale Anrufe, indem Investitionen in ein gesamteuropäisches oder ein gemeinsames Netz erleichtert werden; fordert die Kommission auf, eingehend mit den Netzbetreibern und maßgeblichen Interessenträgern darüber zu beraten, wie sich die Gebühren für Anrufe innerhalb der EU möglichst effizient auf das Niveau der lokalen Anrufe senken ließen und dadurch zugleich Investitionen gefördert würden und die globale Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit gesichert würde;

34.  fordert die Kommission auf, ihre politischen und finanziellen Instrumente zu nutzen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um Anreize für Investitionen in verschiedene traditionelle Branchen und KMU zu schaffen, die mit der digitalen industriellen Revolution nicht Schritt halten;

35.  betont, dass die Europäische Union alle Unternehmen (zum Beispiel solche mit marktbeherrschender Stellung und ebenso neu gegründete) anregen sollte, innovativ tätig zu sein;

36.  fordert die Kommission auf, bei den laufenden Ermittlungen gegen McDonald‘s mit derselben Entschlossenheit – sowohl bezüglich des Verlaufs als auch der Ergebnisse – vorzugehen;

Staatliche Beihilfen

37.  begrüßt die Überarbeitung der Beihilfevorschriften und regt an, dass dem Parlament ein jährlicher Bericht zu diesem Thema vorgelegt wird; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass das Ziel darin bestand, die Beihilfen stärker auf langfristiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und den sozialen Zusammenhalt auszurichten und dabei für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine reibungslose Funktionsweise der sozialen Marktwirtschaft zu sorgen; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine erhöhte Verantwortung tragen, wenn sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission Beihilfen gewähren; unterstreicht daher, dass die Kommission eine ausreichende wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage zur Verfügung stellen sollte, um den Tourismus als wichtigen Wirtschaftsfaktor in der EU zu stärken, und dass daher die Finanzierung öffentlicher Tourismusverbände unter eine allgemeine Freistellung gemäß der AGVO fallen sollte; fordert die Kommission auf, auch alle Beihilfen zu prüfen, die von den Mitgliedstaaten in letzter Minute gewährt werden, und dabei politischem Druck, den diese möglicherweise ausüben, keine Beachtung zu schenken; erinnert die Kommission zudem an die Notwendigkeit, bestimmte Regierungen daran zu hindern, bösgläubig zu handeln, etwa wenn sie EU-Mittel missbräuchlich verwenden;

38.  betont, dass Anreize auf nationaler oder regionaler Ebene zu den politischen Instrumenten zählen, die dafür sorgen, dass Dienste erbracht werden, die im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in isolierten und abgelegenen Regionen bzw. Randgebieten sowie auf Inseln in der Union von entscheidender Bedeutung sind, dass aber auch die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden sollten und solche Anreize nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Binnenmarkts stehen dürfen; betont, dass auch die Verkehrsanbindung entlegener Inselregionen wichtig ist, und begrüßt, dass die Gewährung von Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern abgelegener Regionen in die AGVO aufgenommen wurde, womit das Problem der Verkehrsanbindung anerkannt wurde; fordert die Kommission auf, im Zuge der laufenden Überarbeitung der AGVO den Besonderheiten der Gebiete der EU in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV Rechnung zu tragen, zumal die Verkehrsanbindung für die in diesen Gebieten ansässigen KMU von wesentlicher Bedeutung ist und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt so voraussichtlich am niedrigsten sein werden;

39.  begrüßt die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts; erkennt die Vorteile vereinfachter Vorschriften an, die den Behörden und Unternehmen Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission zugleich auf, unzulässige staatliche Beihilfen besser zu kontrollieren, da sie sich äußerst negativ auf den Binnenmarkt auswirken;

40.  fordert die Kommission auf, angesichts der bedeutenden Änderungen in der Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung möglichst bald Leitlinien zum Begriff der staatlichen Beihilfe vorzulegen, damit für Rechts- und Planungssicherheit gesorgt ist;

41.  fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für weniger, aber gezieltere staatliche Beihilfen vorzulegen, der darauf abzielt, eine Möglichkeit zum Abbau staatlicher Beihilfen zu eröffnen, indem Steuern gesenkt werden und somit Anreize für neue Unternehmen und fairen Wettbewerb gesetzt werden, statt alte Strukturen und Platzhirsche zu unterstützen;

42.  betont, dass bei der Verwendung staatlicher Beihilfen zur Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Nutzen für die Verbraucher und die Bürger und nicht der Nutzen für einzelne Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen von Bedeutung ist;

43.  fordert die Kommission auf, die Wiederverstaatlichung von Versorgungsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU genau zu überwachen und dafür zu sorgen, dass als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine unzulässigen Beihilfen gewährt werden;

44.  fordert die Kommission auf, in internationalen Wettbewerbsorganisationen wie dem International Competition Network darauf hinzuwirken, dass eine einheitliche Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe festgelegt wird;

45.  betont, dass alle Unregelmäßigkeiten bei staatlichen Beihilfen und öffentlichen Ausschreibungen im Zusammenhang mit Investitionen in den Bereichen Energie und Umwelt – etwa der umstrittene Ausbau des ungarischen Kernkraftwerks Paks – streng überwacht und eingehend untersucht werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Energieunion ordnungsgemäß funktioniert und es nicht zu Verstößen gegen das Beihilferecht kommt oder EU-Gelder missbräuchlich verwendet werden;

46.  betont – worauf die Kommission in ihrem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik bereits zum sechsten Mal hinweist –, dass die befristeten staatlichen Beihilfen im Finanzsektor zur Stabilisierung des globalen Finanzsystems als notwendig betrachtet wurden, aber schnell abgebaut oder vollständig eingestellt und so bald wie möglich auf den Prüfstand gestellt werden müssen; fordert die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf, dafür zu sorgen, dass alle Verbraucherschutzvorschriften – etwa jene der MiFID-Richtlinie oder auch der Richtlinie über Versicherungsvermittlung – im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewendet werden, und fordert die Kommission und die ESMA auf, dafür zu sorgen, dass es bei der Umsetzung dieser Rechtsakte nicht zu Regulierungsarbitrage kommt; ist der Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob die Gewährung staatlicher Beihilfen für Banken an die Vergabe von Krediten an KMU geknüpft werden kann;

47.  weist erneut auf seinen Standpunkt in Bezug auf die Untersuchungen hin, die die Kommission aktuell in Bezug auf latente Steueransprüche/latente Steuerguthaben zugunsten des Bankwesens in mehreren Mitgliedstaaten durchführt; ist der Ansicht, dass latente Steueransprüche/latente Steuerguthaben nachträglich beihilferechtlich genehmigt werden sollten, wenn sie an konkrete Bedingungen geknüpft sind, was Finanzierungsziele für die Realwirtschaft angeht;

48.  hält es für bedauerlich, dass die Kommission nicht gegen den Missbrauch bei der Umstrukturierung privater Banken vorgegangen ist, einschließlich der Fälle, in denen Kleinsparer und Kleinanleger, die etwa Vorzugsaktien hielten, betroffen waren, zumal dabei in vielen Fällen die Rechtsvorschriften der EU nicht uneingeschränkt eingehalten wurde; fordert die Kommission auf, sich mit den weitreichenden Auswirkungen des missbräuchlichen Verkaufs von Finanzprodukten zu befassen, der bei der Umstrukturierung von Banken aufgedeckt wurde, die von der Wirtschaftskrise betroffen waren;

49.  fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, ob dem Bankensektor seit Ausbruch der Krise unkonventionelle Liquiditätsunterstützung gewährt wurde und er so in den Genuss versteckter Subventionen und staatlicher Beihilfen kam;

50.  stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof bei etwa einem Fünftel der im Zeitraum 2010–2014 von ihm geprüften Projekte, die über Kohäsionsprogramme kofinanziert und als beihilferechtlich relevant eingestuft wurden, Fehler im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen festgestellt hat(12); nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei einem Drittel dieser Fehler zu der Einschätzung gelangt ist, dass sie finanzielle Auswirkungen hatten und in erheblichem Maße zu der Fehlerquote in Bereich der Kohäsionspolitik beitrugen; ist daher der Ansicht, dass bei der Untersuchung von Verstößen gegen Beihilferecht im Rahmen der Kohäsionspolitik noch Fortschritte möglich sind; ist der Ansicht, dass insbesondere in den Empfängerländern die Kenntnisse über das Beihilferecht vertieft werden müssen, damit es nicht zu unbeabsichtigten Fehlern kommt und Unregelmäßigkeiten besser erfasst und somit die Probleme besser überblickt werden können;

51.  ist der Ansicht, dass ein besseres Verständnis auf lokaler und nationaler Ebene im Hinblick auf die Einstufung unzulässiger staatlicher Beihilfen notwendig ist; begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Kommission, die klarstellen, welche öffentlichen Fördermaßnahmen die Mitgliedstaaten ohne beihilferechtliche Prüfung seitens der Kommission durchführen können; betrachtet diese Beschlüsse als hilfreiche Orientierungshilfen für lokale und kommunale Projekte, wodurch der bürokratische Aufwand verringert und gleichzeitig die Rechtsicherheit erhöht wird;

52.  fordert die Kommission auf, die Auslegung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen mit Blick auf die Einlagensicherungsrichtlinie zu überprüfen, damit die von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen vorgesehenen Instrumente zur frühzeitigen Stabilisierung auch tatsächlich effektiv zur Anwendung gebracht werden können;

53.  betont die Bedeutung der von der Kommission veranlassten Untersuchungen steuerlicher Beihilfen, durch die die europäische und weltweite steuerpolitische Agenda insbesondere im Kampf gegen die aggressive Steuerplanung die erforderliche Unterstützung erhält;

54.  fordert die Kommission auf, mehr Ressourcen für Untersuchungen im Zusammenhang mit beihilferechtlich bedenklichen Steuervorbescheiden bereitzustellen und bei solchen Untersuchungen systematisch vorzugehen; begrüßt, dass die Kommission die undurchsichtigen Steuervorbescheide („tax rulings“), die einige Mitgliedstaaten bestimmten internationalen Konzernen erteilt haben, als unzulässige staatliche Beihilfen einstuft, da sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren; begrüßt, dass das Bewusstsein dafür, dass die steuerpolitischen Maßnahmen und die Verwaltungspraxis im Bereich Steuern einerseits und im Bereich Wettbewerb andererseits miteinander verknüpft sind, gestiegen ist; fordert die Kommission auf, eine Zusammenfassung der wichtigsten Steuervorbescheide, die im zurückliegenden Jahr erteilt wurden, zu veröffentlichen und sich dabei auf Informationen aus einem sicheren zentralen Register zu stützen, wobei in diesen Zusammenfassungen mindestens die in dem Steuervorbescheid behandelten Fragen und die Kriterien für die Festlegung einer Vorabverständigungsvereinbarung aufgeführt sein sollten und dargelegt werden sollte, welcher Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten wohl am stärksten davon betroffen sein werden;

Kartellrecht, Kartellverfahren und Fusionskontrolle

55.  begrüßt die Anstrengungen der Kommission, Orientierungshilfen zu ihren Verfahren bereitzustellen, sowie ihre kontinuierliche Bewertung des EU-Rechtsrahmens;

56.  betont, dass im Interesse der Unionsbürger und der Unternehmen in der EU und insbesondere von KMU unbedingt gegen Kartelle vorgegangen werden muss; legt der Kommission nahe, die einschlägigen Verwaltungsverfahren zu vereinheitlichen, damit die Verfahren zügiger durchgeführt werden können;

57.  ist der Ansicht, dass die geplante Fusion der weltweit größten Unternehmen in den Bereichen Agrochemie und Saatgut zu dem Risiko führen würde, dass die Preise für Saatgut steigen und die Auswahl an Saatgutsorten, die an bestimmte agrarökologische Bedingungen angepasst sind, abnimmt; betont, dass 61 % des globalen Saatgutmarktes und 65 % des globalen Pestizidmarktes von nur drei Unternehmen beherrscht würden, wenn diese Fusionen zustande kämen;

58.  fordert die Kommission auf, auf internationaler Ebene intensiver darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsvorschriften von Drittländern nicht im Widerspruch zu Unionsbestimmungen stehen, da dies den Unternehmen in der EU schaden würde;

59.  fordert die Kommission auf, weiterhin eine starke und wirksame Durchsetzung des Kartellrechts zu gewährleisten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen; weist darauf hin, dass es die Wettbewerbspolitik Wettbewerbern erlaubt, bei der Entwicklung von Innovationen zusammenzuarbeiten, solange diese Zusammenarbeit nicht für wettbewerbswidrige Wecke missbraucht wird; nimmt zur Kenntnis, dass im vergangenen Jahr fünf Entscheidungen über Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 365 Millionen EUR erlassen wurden, wie aus dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2015 hervorgeht;

60.  ist der Ansicht, dass die geltenden Regelungen für Bußgelder bei Verstößen durch weitergehende Sanktionen gegen die verantwortlichen Akteure ergänzt werden könnten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Kartellbußen mit persönlichen Sanktionen zu kombinieren, die sich gegen die Entscheidungsträger in den Unternehmen richten, sowie mit individuellen Sanktionen gegen diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich dafür verantwortlich sind, dass ihr Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat – die Kommission sollte mithin in der Lage sein, bei Bedarf Maßnahmen wie die Disqualifikation von Führungskräften oder personengebundene Geldstrafen zu verhängen;

61.  vertritt die Auffassung, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als alleiniges kartellrechtliches Instrument als zu kurz gegriffen erweisen könnte; betont, dass eine Politik der hohen Geldbußen nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushalts herangezogen werden sollte; unterstützt einen Ansatz nach dem Motto „Zuckerbrot und Peitsche“ mit Geldbußen als einer wirksamen Abschreckung, insbesondere bei wiederholten Verstößen, und Anreizen für regelkonformes Verhalten;

62.  weist darauf hin, dass die Zahl der gemeldeten Fusionsvorhaben im Jahr 2015 erheblich gestiegen ist; fordert daher, dass die entsprechenden Dienststellen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden (durch eine interne personelle Reorganisation), damit sie sich weiterhin wirksam mit diesen Angelegenheiten auseinandersetzen können;

63.  begrüßt die von der Kommission kürzlich eingeleitete Konsultation zu bestimmten verfahrenstechnischen und rechtlichen Aspekten der EU-Fusionskontrolle; fordert die Kommission im Rahmen der geplanten Reform der Fusionskontrollverordnung auf, sorgfältig zu prüfen, ob die derzeitige Beurteilungspraxis die Gegebenheiten auf den digitalen Märkten sowie die Internationalisierung der Märkte hinreichend berücksichtigt; ist der Auffassung, dass vor allem in Bezug auf die digitale Wirtschaft die Kriterien für die Beurteilung von Fusionen angepasst werden müssen;

64.  teilt die Bedenken der Kommission in Bezug auf die laufenden Fusionsverhandlungen zwischen der Bayer AG und dem Unternehmen Monsanto Company Inc.; weist darauf hin, dass die geplante Fusion, falls sie genehmigt werden sollte, zu einem europäischen und globalen Oligopol führen würde; betont, dass eine Fusion zu einer Monopolsituation auf den Märkten für Saatgut und Pestizide führen könnte, die für den Agrarsektor von Bedeutung sind; fordert die Kommission daher auf, im Hinblick auf diese Fusion eine Ex-ante-Folgenabschätzung vorzulegen, und verlangt Klarheit über den Zeitplan der Kommission;

65.  ist der Ansicht, dass im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle der Kaufpreis als Kriterium berücksichtigt werden sollte, da Fusionen auf digitalen Märkten verdeutlicht haben, dass umsatzbasierte Schwellenwerte nicht ausreichend sind;

66.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines europäischen Rahmens für die Koordinierung der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorzulegen;

67.  fordert die Kommission erneut auf, die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überprüfen; weist darauf hin, dass diese Richtlinie bis zum 27. Dezember 2016 ordnungsgemäß umgesetzt werden musste; bedauert nachdrücklich, dass die Umsetzung bislang nur schleppend vorankommt und viele Mitgliedstaaten bis heute keinen Gesetzesentwurf vorgelegt haben; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht zu erinnern;

Sektorspezifische Aspekte

68.  begrüßt die von der Kommission vorgestellte „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ und befürwortet deren fünf miteinander verknüpften politischen Dimensionen; betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, Entscheidungen über den Energiemix zu treffen;

69.  begrüßt die Durchführung verschiedener kartellrechtlicher Untersuchungen, insbesondere jene gegen Gasprom und Bulgargas, mit denen die Marktintegration in der Energieunion gefördert werden soll; bedauert jedoch die Vorgehensweise einiger Mitgliedstaaten, Gas über Offshore-Gesellschaften zu kaufen, was als ein typisches Beispiel für Steuervermeidung und als Akt zu betrachten ist, der mit einer reibungslos funktionierenden Energieunion unvereinbar ist; betont zudem, dass verhindert werden muss, dass Marktstrukturen geschaffen werden, die einen wirksamen Wettbewerb im Energiesektor verhindern würden;

70.  nimmt die Anstrengungen der Kommission zur Kenntnis, die Marktintegration in Bezug auf erneuerbare Energiequellen zu fördern, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; betont jedoch, dass die rechtsverbindlichen Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Klimakonferenz COP 21 nicht erreicht werden können, wenn keine konkreten (staatlichen) Maßnahmen getroffen werden, um die Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und zu finanzieren;

71.  betont, dass die Wettbewerbspolitik der EU großes Potenzial aufweist, was die Förderung höherer Sozial- und Umweltstandards angeht; stellt mit Bedauern fest, dass die ungarische Regierung den Wettbewerb in der Branche für erneuerbare Energieträger verzerrt, da sie in diesem Bereich hohe Steuern erhebt und den Ausbau von energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien beruhenden Technologien verhindert; fordert die Kommission auf, die Nutzung erneuerbarer Energieträger in Europa auch künftig zu fördern, damit die Umweltziele der auf zehn Jahre angelegten Wachstumsstrategie Europa 2020 erreicht werden; fordert die Kommission auf, auch künftig darauf hinzuwirken, dass öffentliche Ausschreibungen ökologische, soziale und arbeitsrechtliche Kriterien umfassen;

72.  fordert die Kommission auf, die Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission, die die Freistellung bestimmter Vereinbarungen im Versicherungssektor betrifft, von Grund auf zu überarbeiten, da durch den Austausch von Informationen (die für die Berechnung und gemeinsame Deckung der Risiken erforderlich ist) die Rechtssicherheit erhöht und der Wettbewerb in diesem Sektor gefördert wird, was neuen Unternehmen den Markteinstieg erleichtert, das Angebot für Verbraucher vergrößert und die Wirtschaftsbedingungen verbessert;

73.  weist darauf hin, dass konzeptuell und politisch zwischen den Wettbewerbsvorschriften und der Sozialpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten unterschieden werden muss; erkennt an, dass es die Pflicht jeder Regierung ist, tätig zu werden, um der Energiearmut ihrer Bürger vorzubeugen;

74.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Steuerbelastungen für Energieerzeugnisse zu senken und die Energiearmut wirksam zu bekämpfen;

75.  weist darauf hin, dass es sich bei dem Energieversorgungssystem um eine Netz-Infrastruktur handelt, die einer besonderen Lenkung bedarf, mit der außerdem die Eigenversorgung ermöglicht und erleichtert wird;

76.  stellt fest, dass staatliche Monopole, etwa das Glücksspielmonopol, zu unfairen, wettbewerbsschädlichen Praktiken führen können; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen bevorzugen können, indem sie Lizenzen ohne oder über intransparente, fragwürdige Konzessionsvergabeverfahren erteilen und so ein überaus wettbewerbsfeindliches Umfeld schaffen können; fordert die Kommission auf, die derzeitigen staatlichen Monopole und die Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabeverfahren streng zu überwachen, damit es nicht zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen kommt;

77.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorzulegen, um sicherzustellen, dass bei Flügen aus Drittländern für alle Flugreisenden dasselbe Maß an Verbraucherschutz gilt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen aus der EU oder aus einem Drittstaat handelt;

78.  erinnert daran, dass der Landwirtschaft in Artikel 42 AEUV ein besonderer Status in Bezug auf das Wettbewerbsrecht eingeräumt wird, der im Rahmen der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dadurch bekräftigt wurde, dass eine Reihe von Abweichungen und Ausnahmen von Artikel 101 AEUV zugelassen wurde; ist der Auffassung, dass die ohnehin schon schwache Position der Landwirte in der Nahrungsmittelkette durch die aktuelle Krise im Landwirtschaftssektor noch verschlechtert wird;

79.  vertritt die Auffassung, dass kollektive Maßnahmen von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, wie Produktionsplanung, Vertragsverhandlungen und erforderlichenfalls Verhandlungen über die Vertragsbedingungen, erforderlich sind, um die in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele der GAP zu verwirklichen, und daher davon ausgegangen werden sollte, dass diese Maßnahmen mit Artikel 101 AEUV vereinbar sind; nimmt zur Kenntnis, dass von den bestehenden Ausnahmeregelungen nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, und dass es den Landwirten und ihren Verbänden aufgrund der fehlenden Klarheit dieser Ausnahmeregelungen, der Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung und des Fehlens einer einheitlichen Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden an hinreichender Rechtssicherheit mangelt, wodurch sie daran gehindert werden, sich selbst zu organisieren, und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird; fordert die Kommission daher auf, die verfügbaren Instrumente zu verbessern, indem dafür gesorgt wird, dass die Wettbewerbspolitik den Besonderheiten des Landwirtschaftssektors besser Rechnung trägt und der Anwendungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft, die speziellen Bestimmungen für die Erzeugung von Milchprodukten, Olivenöl, Rind- und Kalbfleisch und Feldkulturen sowie die individuellen Ausnahmeregelungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV ordnungsgemäß klargestellt werden;

80.  fordert die Kommission auf gegen unfaire Handelspraktiken in der Lebensmittelkette vorzugehen, da diese für die Landwirte und die Verbraucher ein Hindernis darstellen, und diesbezüglich verbindliche Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen; fordert die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden auf, auf die Bedenken einzugehen, die im Hinblick auf die schnell voranschreitende Vertriebskonzentration auf nationaler Ebene und die Entstehung großer Vertriebsallianzen auf internationaler und europäischer Ebene sowie im Hinblick auf deren kumulative Wirkung am oberen Ende der Lebensmittelkette und deren Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Verbraucher erhoben wurden; weist darauf hin, dass diese strukturelle Entwicklung zu Preisschwankungen und sinkenden Einkommen der Landwirte führen könnten, und ist besorgt angesichts möglicher strategischer Anpassungen, der Einschränkung des Wettbewerbs und der verringerten Margen für Investitionen in Innovationen in der Lebensmittelversorgungskette;

81.  betont, dass die Wettbewerbspolitik zwar dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, aber die Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger nicht berücksichtigt; betont, dass die Wettbewerbspolitik den Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger mit dem der Verbraucherinteressen gleichsetzen muss, indem für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gleichen Zugang zum Binnenmarkt gesorgt wird, um Investitionen, Beschäftigung und Innovation auf den Agrarmärkten sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Betriebe und die ausgewogene Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern;

82.  betont nachdrücklich, dass der Begriff des „gerechten Preises“ nicht als möglichst niedriger Preis für den Verbraucher zu verstehen ist, sondern dass es sich um einen vernünftigen Preis handeln muss, der die gerechte Entlohnung jedes einzelnen Gliedes der Lebensmittelversorgungskette ermöglicht;

83.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 225 der Verordnung über die einheitliche GMO Aufzeichnungen über die Anwendung bestehender Ausnahmen durch Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und den Geltungsbereich solcher Ausnahmen sowie einzelner Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV in geeigneter Weise klarzustellen; fordert die Kommission auf, insbesondere klarzustellen, ob Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die in der Lebensmittelversorgungskette getroffen wurden, um der Nachfrage durch die Gesellschaft gerecht zu werden, und die darin enthaltenen, über die rechtlichen Vorgaben hinausgehenden Maßnahmen von den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausgenommen werden können, sofern sie dazu beitragen, dass Verbesserungen bei der Produktion erzielt werden und Innovation gefördert wird, und gleichzeitig den Verbrauchern zugutekommen;

84.  fordert die Kommission auf, bei der Bestimmung des Begriffs „marktbeherrschende Stellung“ und des Missbrauchs einer solchen Stellung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb oder mehrerer solcher Betriebe, die durch eine horizontale Absprache verbunden sind, einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, der im Zusammenhang mit dem Konzentrationsgrad und den sich aus der Verhandlungsposition der Betriebsmittelindustrie, der verarbeitenden Industrie und des Einzelhandels ergebenden Einschränkungen geprüft werden sollte;

85.  ist der Ansicht, dass im Rahmen eines gemeinsamen Agrarmarkts die Weiterentwicklung des Konzepts des „relevanten Marktes“, das zunächst auf Unionsebene geprüft werden sollte, bevor geringere Maßstäbe angesetzt werden, erforderlich ist, damit das Ziel, das landwirtschaftliche Angebot zu bündeln, nicht durch eine restriktive Unterteilung der Tätigkeitsbereiche der landwirtschaftlichen Betriebe gefährdet wird;

86.  ist der Ansicht, dass den Landwirten in allen Produktionsbereichen das Recht eingeräumt werden muss, Tarifverhandlungen zu führen und auch Mindestpreise zu vereinbaren;

87.  vertritt die Auffassung, dass sich die Landwirte uneingeschränkt zum Potenzial von Erzeugergemeinschaften, auch von Erzeugergenossenschaften, ihren Verbänden und Branchenverbänden bekennen und es voll ausschöpfen sollten; fordert die Kommission auf, solche Instrumente, mit denen Kompetenzen und Wirksamkeit in Eigeninitiative gemeinsam erhöht werden sollen, durch eine Präzisierung und eine Vereinfachung der geltenden Vorschriften zu fördern, damit die Verhandlungsposition und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte gestärkt werden, während gleichzeitig die in Artikel 39 AEUV festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben;

88.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Artikel 222 der Verordnung über die einheitliche GMO in Zeiten starker Marktungleichgewichte schnell ausgelöst wird und dass die Wirksamkeit dieser Maßnahme, wenn sie auf den Milchmarkt angewendet wird, genauer geprüft werden muss, damit in Zeiten gravierender Marktungleichgewichte weitere vorübergehende Anpassungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und Verfahren vorgeschlagen werden können;

89.  begrüßt in diesem Zusammenhang die vor kurzem veröffentlichten Leitlinien für die Anwendung dieser Sondervorschriften; ist jedoch der Ansicht, dass ihr rechtlicher Anwendungsbereich zu eng gefasst ist, die einzuhaltenden Kriterien zu streng sind und sich von einer Branche zur anderen zu stark unterscheiden, um Landwirten, die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen möchten, ausreichende Rechtsklarheit und ‑sicherheit zu bieten;

90.  vertritt die Auffassung, dass die Kategorisierung der relevanten Märkte nicht der derzeitigen Lage der Olivenölbranche gerecht wird, und empfiehlt daher, dass der Olivenölmarkt für Verbraucher als Binnenmarkt betrachtet werden sollte, um für eine bessere Umsetzung von Artikel 169 der Verordnung über die einheitliche GMO zu sorgen;

91.  ist der Auffassung, dass angesichts der überwiegend witterungsbedingten Schwankungen bei der Olivenölproduktion und um zu gewährleisten, dass die Ziele der Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verwirklicht werden, Fällen Rechnung getragen werden muss, in denen Erzeugerorganisationen gezwungen sind, Olivenöl von Nichtmitgliedern zu beziehen, und zugleich zu gewährleisten ist, dass diese Maßnahmen ergänzenden Charakter haben, was die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer eigenen Mitglieder betrifft;

92.  schlägt vor, den Anwendungsbereich von Artikel 170 für die Rind- und Kalbfleischherstellung auf den Mastbereich auszudehnen, damit eine bessere Durchführung ermöglicht wird;

93.  begrüßt vor dem Hintergrund des Auslaufens der Quotenregelung in der Zuckerbranche, dass der Vertragsrahmen(13) zwischen den Zuckerrübenanbauern, ihren Organisationen und den Unternehmen der Zuckerindustrie beibehalten wird, damit vor allem je nach Entwicklung auf dem Zuckermarkt oder anderen Rohstoffmärkten die Bedingungen für die Verteilung der Wertschöpfung ausgehandelt werden können; fordert die Mitgliedstaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit allen Akteuren in der Branche offensteht, damit die Ziele der Verordnung über die einheitliche GMO verwirklicht und auf diese Weise die Rechte und Pflichten der Unternehmen der Zuckerunterindustrie und der Zuckerrübenanbauer in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden;

94.  fordert die Kommission auf, den Einfluss der Einzelhändler auf die Unternehmen, die ihre Hausmarken herstellen, zu bewerten;

95.  bekräftigt den Standpunkt des Parlaments(14), wonach auf EU-Ebene eine Rahmengesetzgebung verabschiedet werden sollte, um gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen; hebt hervor, dass mit diesen Rechtsvorschriften sichergestellt werden muss, dass Landwirte und Verbraucher in der EU von fairen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen profitieren können.

96.  ist der Ansicht, dass eine vollständige und zufriedenstellende Umsetzung des Milchpakets(15) zur Stärkung des Milchsektors beitragen sollte, und fordert die Kommission auf, die Verlängerung des Milchpakets über die zweite Jahreshälfte 2020 hinaus zu empfehlen und zu prüfen, ob die Vorschriften auf andere Agrarbranchen ausgeweitet werden können;

97.  nimmt die Schlussfolgerungen der Untersuchung der Generaldirektion Wettbewerb zur den wirtschaftlichen Auswirkungen des modernen Einzelhandels auf Auswahl und Innovation im Lebensmittelsektor der EU und dabei auch die Tatsache zur Kenntnis, dass zwischen der Produktinnovation und dem Marktankteil von Handelsmarken im Lebensmittelsektor möglicherweise ein negatives Verhältnis besteht; fordert die Kommission auf, gegenüber dem Parlament das Ausmaß der laufenden Diskussion offenzulegen, die darüber geführt wird, ob dieses negative Verhältnis innovationshemmend ist und dazu führt, dass die Produktauswahl für die Verbraucher abnimmt, und welche langfristigen Auswirkungen sich für die Lebensmittelversorgungskette und die Situation der Landwirte ergeben würden;

98.  weist erneut darauf hin, dass der EU-Wettbewerbsrahmen schrittweise weiterentwickelt und die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) entwickelten Indikatoren für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (SAFA) in die Überwachung der Lebensmittelversorgungskette in Europa einbezogen werden müssen, darunter auch Indikatoren in den Rubriken „faire Preisgestaltung und transparente Verträge“ (S.2.1.1.) und „Rechte von Lieferanten“ (S.2.2.1);

99.  betont, dass eine übermäßige Besteuerung in allen Sektoren rasch zu einer Zerstörung des Wettbewerbs führen könnte und somit den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen würde;

100.  fordert, dass das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise weiterentwickelt wird, damit anhand besserer und stärker aufgeschlüsselter Daten Krisen im Agrar- und Lebensmittelsektor leichter erkannt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass Bauernverbände in die Festlegung von Datenstandards und die Datenerhebung eingebunden werden müssen;

101.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen möglicher Marktverzerrungen, die sich für die Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte in Europa aufgrund der Handelsabkommen mit Drittstaaten ergeben, umfassend zu berücksichtigen, zumal sich diese Erzeuger in einer schwierigen finanziellen Situation befinden und für unsere Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass sich die Kommission insbesondere mit den Absprachen befassen sollte, die mit Ländern getroffen werden, in denen die Bereiche Landwirtschaft und Gesundheit deutlich schwächer reguliert sind als in der EU;

102.  fordert die Kommission auf, Art und Wesen der Wettbewerbsverzerrungen im Einzelhandel zu untersuchen und dabei auch die potenziellen Auswirkungen territorialer Vertriebsbeschränkungen auf den Einzelhandel zu berücksichtigen, da Wettbewerbsverzerrungen zur Fragmentierung des Marktes führen und dazu, dass große Supermärkte den Markt innerhalb der Versorgungsketten beherrschen könnten; betont, dass dabei unbedingt alle Interessenträger die einschlägigen Informationen bereitstellen müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erneut Untersuchungen in Bezug auf Preisbindungssysteme im Einzelhandel einzuleiten;

103.  ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte; stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 21/2014 darauf hinweist, dass abgesehen von den Sonderfällen der Regionalflughäfen und der Flughäfen in abgelegenen Gebieten Flugverbindungen in Europa auf wirtschaftlicher Tragfähigkeit beruhen sollten; bedauert, dass Investitionen in Flughäfen nicht immer zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben; fordert daher die Kommission auf, festzustellen welche Flughafenentwicklungsprojekte Erfolg hatten und welche nicht; fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 zu überarbeiten, um die Wettbewerbsposition der EU-Luftfahrtindustrie zu stärken, unlauterem Wettbewerb wirksamer zu begegnen, für Gegenseitigkeit zu sorgen und unlautere Praktiken zu unterbinden, auch im Hinblick auf Subventionen und staatliche Beihilfen, die allen Fluggesellschaften aus bestimmten Drittländern gewährt werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bestimmte Praktiken – die auf bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten basieren – nicht dem fairen Wettbewerb zwischen Luftfahrtgesellschaften und Flughäfen und den Interessen der europäischen Verbraucher zuwiderlaufen; fordert die Kommission ferner auf, wirksam gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen, mit denen die europäischen Verbraucher daran gehindert werden könnten, verschiedene Onlinekanäle zu nutzen, darunter Metasuch- und -vergleichsdienste und Onlinereisebüros;

104.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr politischen Willen zur Weiterentwicklung und Stärkung des Verkehrsbinnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu zeigen, um einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Betreibern in den Bereichen Verkehr, Post und Fremdenverkehr zu gewährleisten und dabei andere Strategien, Ziele und Grundsätze der EU zu achten, einschließlich der sozialen Dimension, die eine zwingende Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrswesen ist;

105.  unterstreicht die Bedeutung der Anbindung und der Verkehrsinfrastruktur für das Überleben, die wirtschaftliche Entwicklung und die Erbringung öffentlicher und privater Dienstleistungen in ländlichen oder abgelegenen Regionen;

106.  bringt daher seine Hoffnung zum Ausdruck, dass das TEN-V-Gesamtnetz fertiggestellt wird;

107.  betont, dass die notwendige Sicherstellung eines wirksameren Schutzes von Arbeitnehmerrechten im Verkehrssektor zur Verhinderung von Missbrauch keinen Vorwand darstellen sollte, um den freien Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten einzuschränken; fordert die Kommission auf, beim Entwurf von Vorschriften mit erheblicher Bedeutung für die Funktionsweise des Verkehrsbinnenmarkts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu achten;

108.  weist auf die Herausforderungen hin, vor denen die Postbetreiber im Zusammenhang mit der Schaffung des digitalen Binnenmarkts stehen; betont, dass der Erfolg dieses ehrgeizigen Projekts, insbesondere im Bereich des Internethandels, in hohem Maße von der Gestaltung des Markts für Postdienste im Bereich der Paketzustellung abhängt; betont, dass im grenzüberschreitenden Bereich faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für private Unternehmen und öffentliche Betreiber, die kommerzielle Dienstleistungen erbringen, herrschen müssen;

109.  betont, dass im Rahmen jeder Wettbewerbspolitik die sozialen Rechte aller Teilnehmer der betroffenen Sektoren gewahrt werden müssen;

110.  betont, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Verkehrs oft unzureichend umsetzen und Vertragsgrundsätze nicht achten, insbesondere dann, wenn der Verkehr von der Zentralregierung in Form eines Monopols verwaltet wird; fordert die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden EU‑Rechtsvorschriften ordnungsgemäß durch- bzw. umzusetzen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und die damit einhergehenden zusätzlichen Vorteile für Unternehmen, die Industrie, Verbraucher und die Umwelt zu gewährleisten sowie eine Verbesserung der sozialen Bedingungen von Arbeitnehmern sicherzustellen;

111.  betont, dass physische, technische und regulatorische Hemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden müssen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, grenzüberschreitende Mobilität und territoriale Zusammenarbeit zu erleichtern und so den Wettbewerb zu stärken;

112.  macht die Kommission auf die indirekten Hindernisse für den Wettbewerb aufmerksam, die sich aus ungleichen Vorschriften in Bezug auf Steuern und Sicherheit sowie aus unterschiedlichen Lenk- und Ruhezeiten, Typgenehmigungen und Fahrgastrechten ergeben;

113.  begrüßt, dass die digitalen Technologien im Verkehrs- und Fremdenverkehrssektor immer größere Verbreitung finden, was den Wettbewerb fördert, Arbeitsplätze schafft, den Zugang von KMU zu größeren Märkten begünstigt und mit greifbaren Vorteilen für den Verbraucher einhergeht; weist darauf hin, dass die Digitalisierung und die willkommene Entwicklung der Wirtschaft des Teilens erhebliche Veränderungen im Tätigkeitsumfeld dieser Sektoren bewirken werden, und dass eine angemessener und klarer rechtlicher Rahmen erforderlich ist, damit die Vorteile des Digitalisierungsprozesses genutzt werden können;

114.  betont, dass Unternehmen, die sich auf neue Geschäftsmodelle stützen, einen positiven Einfluss auf den Verkehrs- und Fremdenverkehrssektor in der Europäischen Union ausüben, insbesondere hinsichtlich der besseren Verfügbarkeit und Qualität der Dienstleistungen;

115.  begrüßt die Absicht der Kommission, mit verschiedenen wichtigen Ländern und Regionen weltweit Vereinbarungen im Bereich der Luftfahrtaußenpolitik auszuhandeln; ist der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen nicht nur den Zugang zum Markt verbessern, sondern auch neue Geschäftsmöglichkeiten für einen weltweit führenden europäischen Luftfahrtsektor und neue hochwertige Arbeitsplätze schaffen werden, in ihrem Rahmen strenge Sicherheitsstandards aufrechterhalten und die Rechte der in diesem Sektor beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden und sie den Verbrauchern zugutekommen werden; betont, dass dem Parlament in diesen Verhandlungen eine wichtige Rolle zukommt;

116.  fordert die Kommission auf, in diese Verhandlungen über Vereinbarungen im Bereich der Luftfahrtaußenpolitik eine Klausel über fairen Wettbewerb aufzunehmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;

117.  ist der Ansicht, dass im Bereich der Hafendienste ein immer offenerer, wettbewerbsfähigerer und transparenterer Regelungsrahmen für öffentliche Häfen in Europa sowie zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden müssen;

118.  ist der Ansicht, dass mehr Wettbewerb infolge einer allmählichen Öffnung des Güterverkehrsmarktes der EU Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen kann; verurteilt jedoch entschieden die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen einiger Mitgliedstaaten die Integrität des Binnenmarkts in diesem Bereich unterlaufen; unterstützt den Standpunkt der Kommission, sich derartigen Maßnahmen entgegenzustellen;

119.  hofft, dass die Öffnung des Güterverkehrsmarktes nicht zu Sozialdumping führt, und bedauert das Phänomen der „Briefkastenfirmen“;

120.  bedauert zudem, dass kleinere Lieferwagen in der EU-Politik nicht angemessen berücksichtigt werden, obwohl sie zunehmend genutzt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung von Beschäftigungs-, Sicherheits- und Umweltvorschriften zu umgehen;

121.  fordert die Kommission auf, oligopolistische Tendenzen von Preisdumping insbesondere im Luftfahrtsektor sowie im Fern- und Linienbussektor genau zu überwachen, und drängt auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts sowie auf faire intermodale Wettbewerbsbedingungen;

122.  fordert einen zügigen Abschluss der Verhandlungen über das vierte Eisenbahnpaket und ist der Ansicht, dass dies für eine weitere Steigerung des Wettbewerbs im Schienenpersonenverkehr und für mehr Effizienz im Eisenbahnsektor sorgen wird, während gleichzeitig die Qualität und der Fortbestand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sichergestellt werden;

123.  begrüßt schließlich, dass die technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets angenommen wurde, und ist der Ansicht, dass dies die Sicherheit im Eisenbahnverkehr stärken und gleichzeitig technische Hindernisse für den Wettbewerb mithilfe der Interoperabilität beseitigen wird;

124.  weist darauf hin, dass der Fremdenverkehr eine wichtige Triebkraft für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen darstellt, und fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Fremdenverkehrssektors zu fördern und ein günstiges Umfeld für dessen Wachstum und Entwicklung zu schaffen;

125.  betont, dass Postdienstleistungen und insbesondere die grenzüberschreitende Paketzustellung für die Entwicklung des E‑Commerce‑Sektors in der gesamten EU von grundlegender Bedeutung sind; begrüßt die kartellrechtliche Untersuchung des E‑Commerce‑Sektors durch die Kommission und fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Paket- und Postmärkte weiterhin zu beobachten;

126.  betont, dass Projekte zur Förderung nachhaltiger, leicht zugänglicher und sicherer Verkehrsformen, die zur Verbesserung der Funktionsweise des gesamten europäischen Verkehrssystems beitragen können, finanziell unterstützt werden müssen;

127.  fordert, dass die europäischen Fonds wie etwa die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“, der Kohäsionsfonds, der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und Horizont 2020 für die Entwicklung der europäischen Verkehrsinfrastrukturen genutzt werden, um die europäische Verkehrsinfrastruktur weiterzuentwickeln und die Quantität und Qualität der Dienste zu steigern;

128.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der Vollendung grenzübergreifender Infrastrukturprojekte ausreichende Aufmerksamkeit zu widmen und ihre wichtigsten Verkehrspläne mit den benachbarten Mitgliedstaaten abzustimmen;

129.  hält es für wichtig, innovative Finanzinstrumente, die für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben zur Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit geeignet sind, wie etwa den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, in vollem Umfang zu nutzen; betont jedoch, dass sich die für den EFSI-Garantiefonds bestimmten Ressourcen nicht nachteilig auf die für die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 verfügbaren Mittel auswirken dürfen, da diese grundlegende Instrumente für die Entwicklung eines Verkehrsbinnenmarkts sind;

130.  betont, dass die vollständige Öffnung des Schienenverkehrsmarkts von großem Nutzen für Betreiber und Fahrgäste aus allen Mitgliedstaaten sein kann; stellt jedoch fest, dass bei diesem Prozess die Unterschiede im Entwicklungsstand der Eisenbahninfrastruktur in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen; betont, dass das bestehende Niveau an Investitionen zur Ausgleichung der Unterschiede in der Eisenbahninfrastruktur auch im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten werden muss.

131.  betont, dass die notwendige Sicherstellung eines wirksameren Schutzes von Arbeitnehmerrechten im Verkehrssektor zur Verhinderung von Missbrauch kein Vorwand darstellen sollte, um den freien Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten einzuschränken; fordert die Kommission auf, beim Entwurf von Vorschriften mit erheblicher Bedeutung für die Funktionsweise des Verkehrsbinnenmarkts die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu achten;

132.  fordert die Kommission auf, angesichts der Digitalisierung der Wirtschaft und insbesondere der zunehmenden Konvergenz der Technologien sowie der kommerziellen Nutzung personenbezogener Daten im großen Umfang die Analysemethoden mitzuteilen, die zur Festlegung der entsprechenden neuen Märkte genutzt werden;

133.  fordert die Mitgliedstaaten zur Aufhebung sämtlicher Konzessionen auf, die für Straßen in der Peripherie von Städten gewährt werden und zu Mautgebühren führen, um im Straßengüterverkehr für einen wirklichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sorgen;

134.  fordert die Kommission auf, die mutmaßlichen Fälle von Mehrwertsteuerbetrug in der Schweinefleischindustrie zu untersuchen; bedauert, dass die Kommission trotz der Beschwerden, die ihr von Bauernverbänden übermittelt wurden, bisher noch keine Untersuchung eingeleitet hat;

135.  ist der Ansicht, dass für die Nutzung von Giro- und Sparkonten keine Gebühren anfallen sollten, sofern diese nicht mit konkreten Dienstleistungen in Verbindung stehen;

136.  bekräftigt seine Bedenken, was die restriktive Definition des sozialen Wohnungsbaus durch die Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik angeht (und wie sie in seiner Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(16) zum Ausdruck gebracht wurden); fordert die Kommission auf, diese Definition auf der Grundlage eines Austauschs der bewährten Verfahren und der Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu präzisieren und dabei auch zu berücksichtigen, dass sich der soziale Wohnungsbau in den einzelnen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet und auch unterschiedlich bewerkstelligt wird;

137.  gibt seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die Kommission nicht schnell und entschieden auf Versuche einiger Mitgliedstaaten reagiert hat, den freien Wettbewerb im Straßenverkehrssektor einzuschränken; fordert, dass derartige Vorgehensweisen bekämpft und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt wird, dass die in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Binnenmarkt haben;

138.  ist der Ansicht, dass für Wettbewerb auf dem innereuropäischen Markt für Finanzdienstleistungen und Versicherungen gesorgt werden muss, indem sichergestellt wird, dass diese grenzüberschreitend erworben werden können;

139.  fordert die Kommission erneut auf, die Ergebnisse der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen in den Bereichen Lebensmittelversorgung, Energie, Verkehr und Medien vorzulegen;

140.  missbilligt die Anforderung, wonach ein Nutzer nur dann einen Vertrag mit einem Finanz- oder Versicherungsinstitut abschließen darf, wenn er einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, in dem das Institut seinen Sitz hat, da sie nicht mit dem Ziel eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden in Einklang gebracht werden kann;

141.  fordert, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die in Bezug auf die Formel-1-Motorsportindustrie bestehen, unverzüglich untersucht werden;

142.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Wettbewerbspolitik zu berücksichtigen, dass es sich bei der großen Mehrheit der Unternehmen in der EU um Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen handelt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Wettbewerbsvorschriften im Hinblick auf kleinere Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt im Internet und grenzüberschreitend tätig sein möchten, anwenderfreundlich sein müssen;

143.  weist die Kommission außerdem darauf hin, dass es weiterhin gängige Praxis ist, Zahlungskarten zu sperren, wenn der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, und fordert, dass diesbezüglich Maßnahmen wie zum Beispiel die Benachrichtigung der nationalen Behörden getroffen werden;

144.  betont, dass der Zugang zu Arzneimitteln gewährleistet sein und zu diesem Zweck gegen die missbräuchlichen Praktiken in der pharmazeutischen Industrie vorgegangen werden muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Gesundheitssysteme die Anwendung von generischen Arzneimitteln fördern müssen, sofern solche Arzneimittel verfügbar sind;

145.  betont, dass der Zugang zu Bargeld mittels Geldautomaten eine grundlegende Dienstleistung ist, die erleichtert werden und frei von diskriminierenden, wettbewerbsverzerrenden und missbräuchlichen Praktiken sein muss und die dementsprechend keinen übermäßigen Kosten unterliegen darf;

146.  unterstreicht, dass gegen unfaire kollektive Boykotts vorgegangen werden muss, bei denen eine Gruppe von Wettbewerbern sich darauf verständigt, einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auszuschließen, da es sich hierbei um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen handelt;

147.  äußert seine Besorgnis über die Skandale im Zusammenhang mit dem „Drehtür-Effekt“ bei den Behörden der EU und insbesondere in Bezug auf die ehemalige Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes, die nicht nur als Lobbyistin für Uber tätig ist, sondern auch von den Enthüllungen im Zusammenhang mit den „Bahamas Leaks“ betroffen ist;

Größere Handlungsfähigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU

148.  begrüßt die dezentrale Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften, ist jedoch der Ansicht, dass der wirksame Schutz der Bürger und Unternehmen vor wettbewerbswidrigen Praktiken nicht allein vom Mitgliedstaat abhängen sollte, in dem diese ansässig sind; ist der Auffassung, dass die Kartellverfahrensverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003) einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die Unternehmen im gesamten europäischen Binnenmarkt geleistet hat; hebt aber hervor, dass insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit, die Festlegung von Bußgeldern sowie Kronzeugenregelungen noch Unterschiede zwischen den nationalen Systemen und nationalen Wettbewerbsbehörden existieren; ist der Auffassung, dass effektive und gleiche verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Durchsetzung des EU-Kartellrechts für die Sicherstellung von Rechtsicherheit für Verbraucher und Unternehmen wesentlich sind; fordert die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf, von den Möglichkeiten der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen des European Competition Network (ECN) umfassend Gebrauch zu machen;

149.  hält es daher für wesentlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU mit den erforderlichen Mitteln und Instrumenten ausgestattet werden, die sie zur wirksamen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften benötigen, darunter Werkzeuge zur Aufdeckung, Bewältigung und Sanktionierung von Verstößen sowie die Kronzeugenregelungen, die entscheidend für die europaweite Offenlegung von Kartellen durch Unternehmen selbst sind;

150.  bekräftigt, dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden von größter Bedeutung ist und dass dazu auch die Bereitstellung der Mittel gehört, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;

151.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Konsultation der Kommission, die wahrscheinlich zu einem Legislativvorschlag zur Stärkung der Durchsetzungs- und Sanktionsinstrumente der nationalen Wettbewerbsbehörden - dem sogenannten ECN+ - führen wird; weist erneut darauf hin, dass es zu Überlappungen und möglicherweise auch uneinheitlichen Maßnahmen kommt, wenn die Durchsetzung in einzelnen oder zusammenhängenden Fällen durch verschiedene Behörden betrieben wird, was der Rechtssicherheit abträglich wäre und wodurch den Unternehmen unnötige Kosten entstünden; fordert die Kommission daher auf, einen Vorschlag für proaktive EU-Maßnahmen vorzulegen, mit denen die wirksame, kohärente und einheitliche Durchsetzung vonseiten der nationalen Wettbewerbsbehörden sichergestellt wird, damit das Potenzial des dezentralen Systems für die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts voll ausgeschöpft werden kann; fordert eine umfassende Einbeziehung des Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens;

152.  betont, dass in einer globalisierten Welt die internationale Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden unabdingbar ist; unterstützt daher die aktive Beteiligung der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden am Internationalen Wettbewerbsnetz; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abkommen, die einen Informationsaustausch zwischen den ermittelnden Wettbewerbsbehörden ermöglichen, mit weiteren Drittstaaten zu überprüfen; betont, dass die bisher abgeschlossene Wettbewerbsabkommen mit der Schweiz und Kanada in diesem Zusammenhang als Vorbild für weitere Abkommen dieser Art dienen können; ist ferner der Ansicht, dass internationale Handels-und Investitionsabkommen einen bedeutenden Abschnitt umfassen sollten, der dem Thema Wettbewerb gewidmet ist;

153.  fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen nationalen Sanktionshöhen bei Verstößen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten, ohne die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden infrage zu stellen, und auch zu prüfen, ob diesbezüglich eine Vereinheitlichung möglich und sinnvoll wäre;

154.  hält es für wesentlich, dass sich die Kommission auch künftig für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU einsetzt;

155.  unterstreicht, dass die Unabhängigkeit der GD Wettbewerb von größter Bedeutung ist, wenn sie ihre Ziele erfolgreich verwirklichen will; fordert erneut eine strikte Trennung zwischen den Dienststellen, in denen die Leitlinien ausgearbeitet werden, und denen, die dafür verantwortlich sind, diese Leitlinien anzuwenden; fordert die Kommission auf, der GD Wettbewerb durch Umschichtung ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie über eine ausreichende Anzahl an technisch qualifizierten Ingenieuren verfügt, wenn Hightech-Unternehmen untersucht werden; fordert die Kommission auf, die für das Team des Chefökonomen der GD Wettbewerb geltenden Ethikregeln mit der Praxis in Bezug auf andere Kommissionsbedienstete in Einklang zu bringen;

Demokratische Stärkung der Wettbewerbspolitik

156.  begrüßt die Bemühungen der derzeitigen Wettbewerbskommissarin Vestager im Hinblick auf einen regelmäßigen strukturierten Dialog mit dem Parlament und dabei insbesondere mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung sowie der Arbeitsgruppe zur Wettbewerbspolitik; fordert die Kommission auf, ausführlicher auf die konkreten Forderungen einzugehen, die im jährlichen Bericht des Parlaments über die Wettbewerbspolitik erhoben wurden; ist der Ansicht, dass im Rahmen eines einschlägigen strukturierten Dialogs dazu beigetragen werden könnte, dass die Jahresberichte über die Wettbewerbspolitik sorgfältiger nachbereitet werden;

157.  begrüßt die Initiativen der Kommission, Anhörungen der Öffentlichkeit zur Umsetzung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durchzuführen, und fordert sie auf, die Ergebnisse zusammen mit dem Europäischen Parlament zu erörtern;

158.  fordert eine Ausweitung des Dialogs zwischen den europäischen Organen und den nationalen Wettbewerbsbehörden und insbesondere einen intensiveren Austausch mit den parlamentarischen Ausschüssen des Europäischen Parlaments;

159.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeldern in verbindliche Rechtsvorschriften aufzunehmen;

Internationale Dimension der Wettbewerbspolitik

160.  begrüßt, dass sich die Kommission einem offenen, konstruktiven Austausch über globale Wettbewerbsfragen verpflichtet sieht; begrüßt die Fortschritte, die in einigen Freihandelsabkommen in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Klauseln erzielt worden sind, betont aber auch, dass die Kommission ihre Tätigkeit dahingehend fortführen muss, in Bezug auf alle Freihandelsabkommen über Fragen zu verhandeln, die den Wettbewerb und staatliche Beihilfen betreffen;

161.  betont, dass sich lauterer Wettbewerb im Bereich Handel, Dienstleistungen und Investitionen positiv auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der EU und der Handelspartner der EU auswirkt; fordert die Kommission und den Rat auf, rasch die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente abzuschließen, die erforderlich sind, um für lauteren Wettbewerb auf dem EU-Markt zu sorgen, und vertritt die Auffassung, dass in Handelsabkommen systematisch das Problem unlauterer Handelspraktiken von Drittländern thematisiert werden sollte;

162.  fordert die Kommission auf, mit den Handelspartnern zusammenzuarbeiten, damit deren Märkte stärker für Unternehmen aus der EU geöffnet werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, Telekommunikation, Vergabe öffentlicher Aufträge und Dienstleistungen, was Dienstleistungen umfasst, die im Rahmen der Ausübung reglementierter Berufe erbracht werden;

163.  fordert die Kommission auf, in alle Handelsabkommen ambitionierte Bestimmungen über Wettbewerb und staatliche Beihilfen aufzunehmen und wirksam zu überwachen, ob diese von den Parteien in Bezug auf sämtliche Vorschriften, auch Vorschriften über staatliche Beihilfen, und in Bezug auf sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, auch Staatsunternehmen, ordnungsgemäß umgesetzt werden;

164.  hebt hervor, dass die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um die Förderung und praktische Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften unterstützt werden müssen;

165.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung einer umfassenden nutzerfreundlichen Datenbank zu fördern, die eine Aufstellung von Wettbewerbsvorschriften aus Freihandelsabkommen enthält und vom Sekretariat der Welthandelsorganisation gepflegt werden könnte;

166.  begrüßt die bei der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi erzielten Fortschritte beim Abbau von Ausfuhrbeihilfen, durch die für unverfälschten Wettbewerb auf den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gesorgt werden soll; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Landwirtschaft ein sensibler Bereich ist und dass eindeutige und wirksame Maßnahmen – auch im Rahmen der Abkommen der Welthandelsorganisation – ergriffen werden müssen, die es den europäischen Erzeugern ermöglichen, weiterhin auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu sein;

167.  weist darauf hin, dass der gleichberechtigte Zugang zu Ressourcen, auch zu Energiequellen, lauteren und fairen Wettbewerb auf dem Weltmarkt grundlegend beeinflusst, und fordert die Kommission auf, Bestimmungen in Handelsabkommen aufzunehmen, durch die der Zugang zu diesen Ressourcen verbessert wird, z. B. Bestimmungen über wettbewerbswidrige Maßnahmen von Staatsunternehmen und über Nichtdiskriminierung und Durchfuhr;

168.  betont, dass die Wettbewerbspolitik gemäß dem Vertrag eine wichtige Komponente des Binnenmarkts ist; weist erneut darauf hin, dass nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Innovation in der EU nur über einen wettbewerbsfähigen und reibungslos funktionierenden Binnenmarkt gesteigert werden können und es im Interesse von Verbrauchern, neu gegründeten Unternehmen und KMU liegt, dass darauf hingearbeitet wird, dass in der gesamten EU auch weiterhin ein fairer Wettbewerb herrscht; vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften nicht dadurch geschwächt werden sollte, dass das Projekt EU Pilot in Anspruch genommen wird, anstatt förmliche Vertragsverletzungsverfahren zu nutzen, und dass darauf hingearbeitet werden muss, den Wettbewerb zu erhalten;

169.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um faire Wettbewerbsbedingungen nicht auf Fälle mit großer Öffentlichkeitswirkung zu beschränken, bei denen es um große und bekannte Unternehmen geht; erinnert die Kommission daran, dass die Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs auch für KMU von Bedeutung ist;

170.  fordert eine Stärkung der Wahlfreiheit für Verbraucher; ist der Auffassung, dass das in der Datenschutz-Grundverordnung verankerte Recht auf Datenportabilität ein guter Ansatz ist, um die Verbraucherrechte und den Wettbewerb zu stärken; hebt hervor, dass geprüft werden muss, wie Interoperabilität zwischen digitalen Netzen durch offene Standards und Schnittstellen sichergestellt werden kann;

171.  fordert die Kommission auf, die Situation selbstständiger Einzelhändler zu untersuchen, die nach dem geltenden Wettbewerbsrecht zwar über ihre konventionellen Geschäfte zusammenarbeiten dürfen, bei gemeinsamen Angeboten des elektronischen Handels jedoch des unlauteren Wettbewerbs bezichtigt werden;

172.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge rasch umgesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe und die neuen Bestimmungen zur Unterstützung der Unterteilung von Aufträgen in Lose, was wichtig ist, um Innovation und Wettbewerb zu fördern und die KMU auf den Märkten für öffentliche Aufträge zu unterstützen;

173.  fordert die Kommission auf, die Schaffung von Monopolen oder geschlossenen Wertschöpfungsketten durch Standardisierung zu vermeiden; ist davon überzeugt, dass ein Berufungsverfahren eingeleitet werden sollte, um zu überprüfen, ob bestimmte Normen das Risiko bergen, die Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen;

174.  ist angesichts aktueller Fusionen besorgt über den hohen Konzentrationsgrad in manchen Sektoren, z. B. in der Chemiebranche; fordert die Kommission auf, darzulegen, inwieweit sie – insbesondere Start-ups – den Markteintritt ermöglicht; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Marktmacht eines Unternehmens, die auf Informationen und Daten, dem Umgang des Unternehmens mit diesen Informationen und Daten sowie der Anzahl der Nutzer beruht, als Testkriterium für die Fusionskontrolle berücksichtigt werden sollte; fordert auf, zu prüfen, ob die Zusammenführung von Daten und Informationen, insbesondere zu Kunden, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte;

175.  ist der Ansicht, dass der Wettbewerb im Telekommunikationssektor sowohl für die Förderung von Innovation und Investitionen in Netze als auch für die Sicherstellung einer Auswahl von Dienstleistungen für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist; betrachtet die beschleunigte und flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen als entscheidend für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die im Telekommunikationspaket vorgesehenen strategischen Konnektivitätsziele bei der Anwendung der Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Breitbandsektor in Betracht ziehen will;

176.  verweist auf den neuesten Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Nichteinhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik, in dem ein erhebliches Maß an Nichteinhaltung festgestellt wird, und fordert die Umsetzung einer Reihe von Empfehlungen; ist besorgt über diesen Befund, da dies zum Nachteil für einen gut funktionierenden Binnenmarkt ist, und fordert die Kommission daher auf, die Empfehlungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen und sich stärker darum zu bemühen, dass weitere Versäumnisse vermieden werden;

177.  unterstützt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der Kartellbekämpfung, darunter aktuelle Maßnahmen im Lebensmitteleinzelhandel und im Einzelhandel für optische Laufwerke, die darauf abzielen, faire Preise für die Verbraucher zu garantieren;

178.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen ob es beim Verkauf von Produkten im Binnenmarkt Diskrepanzen gibt, die sich negativ auf lokale Erzeuger, insbesondere KMU, auswirken könnten;

179.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 2014 die Kommission aufgefordert hat, die Zusammenschlüsse der großen Einzelhandelsunternehmen in Europa sorgfältig zu überwachen, und begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf die Hersteller und Verbraucher im Europäischen Wettbewerbsnetz zu erörtern;

o
o   o

180.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen sowie gegebenenfalls den regionalen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0292.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0346.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0004.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0051.
(6) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.
(7) ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
(8) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0394.
(10) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(11) ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43.
(12) Sonderbericht Nr. 24/2016 des Europäischen Rechnungshofs: „Mehr Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung für Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik und zur Durchsetzung ihrer Einhaltung“, http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR16_24/SR_STATE_AIDS_dE.pdf
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1166 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Kaufbedingungen für Zuckerrüben im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2017 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 17).
(14) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0250).
(15) Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38).
(16) ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 40.


Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung
PDF 259kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung (2016/2096(INI))
P8_TA(2017)0028A8-0380/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 19 und 168, in dem die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus als eines der Ziele aller politischen Maßnahmen der Union genannt wird,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21, 23 und 35,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (die „Richtlinie über klinische Prüfungen“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010) 2020),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (COM(2005)0484),

–  unter Hinweis auf den EU-Kompass für Maßnahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden,

–  unter Hinweis auf den umfassenden WHO-Aktionsplan für psychische Gesundheit 2013-2020 der Weltgesundheitsorganisation,

–  unter Hinweis auf die globale Strategie für die Gesundheit von Frauen, Kindern und Jugendlichen 20162030 der WHO,

–  unter Hinweis auf die Europäische Erklärung zur psychischen Gesundheit aus dem Jahr 2005, die von der WHO, der Kommission und dem Europarat unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Aktionsplan für psychische Gesundheit 2013–2020 der Weltgesundheitsorganisation (WHO),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden von 2008,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Maßnahme der EU zum Thema geistige Gesundheit und Wohlbefinden (2013–2016),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu dem Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (U.N. Doc. E/C.12/2000/4) sowie seine Allgemeine Bemerkung Nr. 20 zur Nichtdiskriminierung bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (U.N. Doc. E/C.12/GC/2009),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0380/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht darstellt und auch eine Gleichbehandlungsverpflichtung umfasst; in der Erwägung, dass die Gesundheitsversorgung allen zugänglich sein muss; in der Erwägung, dass der Zugang zu Leistungen der psychische Gesundheitsversorgung für die Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürger, die Verbesserung der sozialen Inklusion und die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass bei der aktuellen Weltlage mit einer nicht enden wollenden Wirtschaftskrise und einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen und Frauen, Fälle psychischer Störungen wie Depression, bipolare Störung, Schizophrenie, Angststörungen und Demenz immer mehr zunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die WHO psychische Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen definiert; in der Erwägung, dass der WHO zufolge der Begriff „psychische Störungen“ eine Reihe psychischer Störungen und Verhaltensstörungen wie Depressionen, bipolare affektive Störungen, Schizophrenie, Angststörungen, Demenz und Autismus bezeichnet; in der Erwägung, dass die WHO den Begriff der psychischen Gesundheit als einen Zustand des seelischen und psychischen Wohlbefindens definiert, in dem der Einzelne seine kognitiven und emotionalen Fähigkeiten ausschöpfen, seinen Betrag zur Gesellschaft leisten, die alltäglichen Herausforderungen des Lebens bewältigen, befriedigende Beziehungen mit anderen aufbauen und festigen, sich konstruktiv an gesellschaftlichen Veränderungen beteiligen und an äußere Bedingungen anpassen sowie innere Konflikte bewältigen kann;

D.  in der Erwägung, dass der Bereich der psychischen Gesundheit ganzheitlich unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren betrachtet und angegangen werden muss, wofür es eines psychosozialen gesamtgesellschaftlichen Konzepts bedarf, um für alle Bürger das höchstmögliche Maß an psychischem Wohlbefinden zu erreichen;

E.  in der Erwägung, dass sich eine ganzheitliche Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens auf den gesamten Lebenszyklus beziehen muss und dabei verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, die Menschen unterschiedlichen Alters betreffen; in der Erwägung, dass die Bereiche berücksichtigt werden müssen, in denen Mädchen im Teenageralter und ältere Frauen besonders schutzbedürftig sind;

F.  in der Erwägung, dass körperliche und psychische Gesundheit zusammenhängen und beide Elemente wesentlich für das allgemeine Wohlbefinden sind; in der Erwägung, dass ein schlechter psychischer Gesundheitszustand erwiesenermaßen zu chronischen körperlichen Krankheiten führen kann und dass es bei Menschen mit chronischen körperlichen Krankheiten wahrscheinlicher ist, dass sie psychische Leiden entwickeln; in der Erwägung, dass der Forschung im Bereich der körperlichen Gesundheit oftmals ein größerer Stellenwert beigemessen wird als der im Bereich der psychischen Gesundheit, obwohl der Zusammenhang zwischen beiden Bereichen allgemein bekannt ist;

G.  in der Erwägung, dass die psychische Gesundheit von Frauen und Mädchen durch eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren beeinträchtigt wird, unter anderem durch verbreitete Geschlechterstereotypen und Diskriminierung, Objektifizierung, geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung, das Arbeitsumfeld, das Verhältnis zwischen Arbeits- und Privatleben, sozioökonomische Bedingungen, fehlende oder unzureichende Aufklärung im Bereich der psychischen Gesundheit sowie begrenzten Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung;

H.  in der Erwägung, dass fast 9 von 10 Personen mit psychischen Gesundheitsproblemen berichten, von Stigmatisierung und Diskriminierung betroffen zu sein, und mehr als 7 von 10 Personen angeben, dass Stigmatisierung und Diskriminierung ihre Lebensqualität verringern;

I.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden geografische Faktoren sowie die Unterschiede zwischen städtischem und ländlichem Umfeld zu beachten sind, unter anderem in Bezug auf demografische Aspekte sowie den Zugang zu Betreuung und Dienstleistungen;

J.  in der Erwägung, dass die hormonellen Veränderungen während der Perimenopause und nach der Menopause die emotionale Gesundheit von Frauen beeinträchtigen und zu psychischen Gesundheitsproblemen einschließlich Depression und Angstzuständen führen können; in der Erwägung, dass eine Überempfindlichkeit gegenüber den Symptomen eine frühzeitige Erkennung und angemessene Behandlung verhindern kann;

K.  in der Erwägung, dass sich die Faktoren, die über psychische Gesundheit und Wohlbefinden bestimmen, zwischen Männern und Frauen und je nach Altersgruppe unterscheiden; in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle, die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern und der Umstand, dass Frauen stärker von Armut und Überlastung, sozioökonomischer Diskriminierung und geschlechtsbezogener Gewalt, Unterernährung und Hunger betroffen sind, das Risiko für Frauen, an psychischen Störungen zu erkranken, weiter erhöhen; in der Erwägung, dass es gemäß der WHO hinsichtlich schwerer psychischer Störungen keine bedeutenden Unterschiede zwischen den Geschlechtern gibt, dass aber unter Frauen Depressionen, Angstzustände, Stress, Somatisierung und Essstörungen stärker verbreitet sind, während bei Männern eher Drogenmissbrauch und dissoziale Persönlichkeitsstörungen auftreten; in der Erwägung, dass die Depression die am weitesten verbreitete neuropsychiatrische Störung ist und Frauen häufiger von ihr betroffen sind als Männer; in der Erwägung, dass Depressionen bei Frauen zwischen 15 und 44 Jahren die häufigste Krankheit darstellen;

L.  in der Erwägung, dass psychische Erkrankungen und psychisches Wohlbefinden aufgrund von Stigmatisierung, Vorurteilen, mangelndem Bewusstsein oder fehlenden Mitteln oftmals vernachlässigt, ignoriert oder verdrängt werden; in der Erwägung, dass dies dazu führt, dass viele Menschen mit psychischen Erkrankungen keine Hilfe suchen und Ärzte diese Krankheiten bei Patienten nicht oder falsch diagnostizieren; in der Erwägung, dass die Diagnose einer psychischen Erkrankung stark vom Geschlecht abhängt, da bestimmte Erkrankungen bei Frauen mit größerer Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden als bei Männern;

M.  in der Erwägung, dass insbesondere lesbische und bisexuelle Frauen sowie trans- und intersexuelle Personen von besonderen psychischen Gesundheitsproblemen betroffen sind, die auf das Erleben von Minderheitenstress, welcher definiert wird als starke Stress- und Angstzustände verursacht durch Vorurteile, Stigmatisierung und Erfahrungen von Diskriminierung, sowie auf Medikalisierung und Pathologisierung zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass LGBTI-Personen mitunter vor besonderen Herausforderungen im Bereich der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens stehen, die im Rahmen von Strategien zur psychischen Gesundheit zu berücksichtigen sind;

N.  in der Erwägung, dass bei den Somatisierungen unter Frauen Fibromyalgie und chronische Müdigkeit mit Schmerzen und Erschöpfung als Hauptsymptomen häufiger sind und häufiger bei Frauen als bei Männern diagnostiziert werden, wenngleich die Frauen auch andere Symptome aufweisen, die auch bei anderen Erkrankungen auftreten;

O.  in der Erwägung, dass Transgender-Identitäten nicht pathologisch sind, jedoch bedauerlicherweise noch immer als psychische Störungen gelten und die meisten Mitgliedstaaten derartige Diagnosen für eine rechtliche Anerkennung des Geschlechts sowie für den Zugang zu Behandlungen mit Bezug auf die Transgender-Identität verlangen, obwohl Forschungsergebnisse zeigen, dass die Diagnose der „Geschlechtsidentitätsstörung“ für Transgender-Personen eine erhebliche Belastung darstellt;

P.  in der Erwägung, dass depressive Störungen bei Frauen zu 49,1 % und bei Männern zu 29,3 % die Ursache von Invalidität aufgrund von neuropsychiatrischer Störungen sind;

Q.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) weltweit 350 Millionen Menschen an Depressionen leiden; in der Erwägung, dass diese Krankheit im Jahre 2020 die zweitwichtigste Ursache für Invalidität sein wird;

R.  in der Erwägung, dass geschlechtsvariante präpubertäre Kinder noch immer unnötigen und schädlichen Diagnosepraktiken unterzogen werden, während jedes Kind die Möglichkeit haben sollte, seine Geschlechtsidentität und den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit in einem geschützten Umfeld zu erkunden;

S.  in der Erwägung, dass aufgrund vieler unterschiedlicher Faktoren, die insbesondere unterschiedliche Geschlechterrollen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Diskriminierung betreffen, Frauen doppelt so häufig wie Männer an Depressionen leiden und dass Selbstmordgedanken und -versuche bei Transgender-Personen signifikant häufiger vorkommen; in der Erwägung, dass sich Studien zufolge aufgezwungene traditionelle Geschlechterrollen negativ auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen auswirken;

T.  in der Erwägung, dass dem Thema psychische Gesundheit und Wohlbefinden in den Bildungssystemen sämtlicher Mitgliedstaaten oder auch am Arbeitsplatz nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird, da der Aspekt der psychischen Gesundheit oftmals stark stigmatisiert oder ein Tabuthema ist; in der Erwägung, dass durch Bildungsarbeit im Bereich der psychischen Gesundheit die Stigmatisierung dieses Themas bekämpft wird, dass jedoch auch geschlechtsspezifische Anfälligkeiten, Geschlechterstereotypen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen angesprochen werden sollten;

U.  in der Erwägung, dass Männer und Jungen oftmals unter geschlechtsbedingten psychischen Störungen leiden; in der Erwägung, dass Männer in Europa mit einer fast fünfmal höheren Wahrscheinlichkeit Selbstmord begehen als Frauen und Selbstmord die häufigste Todesursache bei Männern unter 35 ist; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, alkoholabhängig zu werden, bei Männern dreimal so hoch ist wie bei Frauen und Männer mit einer größeren Wahrscheinlichkeit illegale Drogen konsumieren (und daran sterben); in der Erwägung, dass Männer mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit als Frauen psychologische Therapieangebote nutzen; in der Erwägung, dass Männer und Jungen mit Geschlechterstereotypen in Bezug auf den Begriff der Männlichkeit konfrontiert sind, die unter Umständen die Unterdrückung von Emotionen oder ein von Wut bestimmtes Verhalten fördern und Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Männer haben, und dass Männer und Jungen auch mit dem Phänomen der geschlechtsspezifischen Gewalt konfrontiert sind;

V.  in der Erwägung, dass in der EU jährlich etwa 58 000 Selbstmorde verübt werden, wobei ein Viertel der Selbstmordopfer Frauen sind, sowie in der Erwägung, dass Selbstmord nach wie vor eine der Hauptursachen für Todesfälle ist;

W.  in der Erwägung, dass ein psychosoziales gesamtgesellschaftliches Konzept für psychische Gesundheit kohärente Politikstrategien in den Bereichen Wohlbefinden, koordinierte Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung sowie Wirtschafts- und Sozialpolitik erfordert, um allgemein ein verbessertes psychisches Wohlbefinden zu erreichen;

X.  in der Erwägung, dass immer mehr Mädchen in der Adoleszenz- und Postadoleszenzphase an Ernährungsstörungen wie Anorexie und Bulimie leiden;

Y.  in der Erwägung, dass die langfristigen körperlichen und psychischen gesundheitlichen Auswirkungen von Essstörungen wie Anorexie und Bulimie ebenso wie die geschlechtsspezifische Dimension der Erkrankungsursachen hinreichend dokumentiert sind;

Z.  in der Erwägung, dass Frauen am Arbeitsplatz stärker Mobbing bzw. sexueller Belästigung ausgesetzt sind, die das körperliche und psychische Wohlbefinden und Gleichgewicht des Opfers beeinträchtigen;

AA.  in der Erwägung, dass soziale Betreuungsmodelle, bei denen psychische Erkrankungen mit Hilfe von Sport, Kunst oder sozialen Aktivitäten angegangen werden, bei öffentlichen Gesundheitsprogrammen für die Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation berücksichtigt werden sollten;

AB.  in der Erwägung, dass bei Menschen mit Behinderungen die Gefahr besteht, dass psychische Erkrankungen schwerer ausfallen;

AC.  in der Erwägung, dass Sexual- und Beziehungserziehung von wesentlicher Bedeutung ist, um Geschlechterstereotype zu überwinden, geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen und die psychische Gesundheit sowie das Wohlbefinden von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern zu verbessern;

AD.  in der Erwägung, dass psychische Störungen und Krankheiten eine der Hauptursachen für Erwerbsunfähigkeit sind, da sie Gesundheit, Bildung, Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Sozialsysteme der EU negativ beeinflussen, indem sie hohe wirtschaftliche Kosten verursachen und sich stark nachteilig auf die Wirtschaft der EU auswirken, was weiteren Anlass geben sollte, sich auf ganzheitliche, umfassende und geschlechtersensible Weise mit dem Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung auseinanderzusetzen; in der Erwägung, dass nach einer Studie der European Depression Association (EDA) jeder zehnte Arbeitnehmer in Europa wegen Depressionen krankgeschrieben ist, wodurch geschätzte Kosten von 92 Milliarden EUR hauptsächlich aufgrund von Produktionsausfällen entstehen;

AE.  in der Erwägung, dass die geistige Gesundheit von Frauen stärker von Faktoren wie dem Bildungsstand, dem Grad der Verinnerlichung von sozialen und kulturellen Werten, Normen und Stereotypen sowie davon, wie sie ihre Erfahrungen erlebt und integriert haben, von ihrer Haltung gegenüber sich selbst und gegenüber anderen, von der von ihnen ausgeübten Rolle und den Hindernissen, die Frauen entgegenstehen, und dem Druck, dem sie ausgesetzt sind, als von ihren biologischen Merkmalen abhängt;

AF.  in der Erwägung, dass durch die Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von Frauen und ihrer physiologischen Unterschiede gegenüber Männern mithilfe spezieller Maßnahmen für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen bei sowohl präventiven als auch behandlungsorientierten gesundheitspolitischen Maßnahmen, die sich speziell an Frauen richten, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gestärkt würde;

AG.  in der Erwägung, dass Frauen aus verschiedenen Gründen von toxikologischen und biomedizinischen Studien sowie klinischen Prüfungen ausgeschlossen werden, und in der Erwägung, dass wir aufgrund des großen Geschlechtergefälles in der Forschung nur über beschränktes Wissen über die Unterschiede zwischen der Gesundheit von Frauen und Männern verfügen; in der Erwägung, dass aus diesem Grund biomedizinische Forschungsergebnisse in erster Linie die männliche Perspektive wiedergeben und fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass Frauen und Männer auch in Bereichen gleich sind, in denen physiologische Unterschiede zwischen ihnen bestehen; in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse von intersexuellen Frauen nicht ausreichend erforscht sind;

AH.  in der Erwägung, dass der Ausschluss und die Unterrepräsentation von Frauen als Subjekte sowie des Geschlechts als Faktor in biomedizinischer Forschung und klinischen Prüfungen ein Risiko für das Leben und die Gesundheit von Frauen darstellt;

AI.  in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln Anforderungen für die Berücksichtigung des Geschlechts in Prüfungen eingeführt wurden, dass jedoch die Umsetzung der Verordnung noch bewertet werden muss; in der Erwägung, dass die Verordnung keinerlei besonderen Vorschriften in Bezug auf Frauen enthält, außer in Bezug auf schwangere oder stillende Frauen;

AJ.  in der Erwägung, dass bislang von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) keine Strategien für die Umsetzung von Leitlinien für die Erforschung und Bewertung geschlechtsbedingter Unterschiede bei der klinischen Evaluierung von Arzneimitteln ausgearbeitet wurden, obwohl sie anerkennt, dass einige der Faktoren, die sich auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels in der Bevölkerung auswirken, im Hinblick auf potenzielle Unterschiede bei der Reaktion zwischen Frauen und Männern von Bedeutung sein können, und dass geschlechterspezifische Einflüsse ebenfalls eine bedeutende Rolle bei der Wirkung von Arzneimitteln spielen können(1);

AK.  in der Erwägung, dass noch immer wenig über die Auswirkungen von Arzneimitteln und Medikamenten wie Verhütungsmitteln, Antidepressiva und Beruhigungsmitteln auf die körperliche und psychische Gesundheit von Frauen bekannt ist und diesbezüglich weitere Untersuchungen notwendig sind, um gefährliche Nebenwirkungen zu beseitigen und die Versorgung zu verbessern;

AL.  in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der geschlechtsbezogenen Dimension von Gesundheit im Verlauf ihres Lebens bestimmten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind;

AM.  in der Erwägung, dass vergleichbare Daten über verfügbare, zugängliche und hochwertige Transgender-spezifische Gesundheitsversorgung fehlen und Produkte, die in der Hormonersatztherapie eingesetzt werden, nicht ordnungsgemäß getestet und lizensiert werden;

AN.  in der Erwägung, dass die Müttersterblichkeit als wichtiger Indikator für die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung gilt;

AO.  in der Erwägung, dass die fehlende Wahrung von sexuellen und reproduktiven Rechten, wie etwa die Zugänglichkeit von sicheren und legalen Abtreibungsmöglichkeiten, das Leben und die Gesundheit von Frauen und Mädchen sowie von allen Menschen mit Fortpflanzungsfähigkeit gefährdet, die Müttersterblichkeit und Krankheitsrate bei Müttern erhöht und zur Verwehrung einer lebensrettenden Versorgung sowie zu einer erhöhten Anzahl von illegalen Abtreibungen führt;

AP.  in der Erwägung, dass sich in allen Ländern, für die Daten zur Verfügung stehen, insofern erhebliche Unterschiede bei der Gesundheit zwischen verschiedenen sozioökonomischen Gruppen sowie zwischen Männern und Frauen feststellen lassen, als die Morbiditäts- und Sterberaten bei Menschen mit geringerem Bildungsstand und beruflichem Status bzw. Einkommen systematisch höher sind; in der Erwägung, dass diese Ungleichheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands heutzutage eine der wichtigsten Herausforderungen für die öffentliche Gesundheitspolitik darstellen; in der Erwägung, dass widrige sozioökonomische Bedingungen, Armut und soziale Ausgrenzung erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden haben;

AQ.  in der Erwägung, dass eine umfassende, altersangemessene, faktengestützte, wissenschaftlich fundierte und unvoreingenommene Sexualerziehung sowie hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Familienplanung und der Zugang zu Verhütungsmitteln zur Vermeidung unbeabsichtigter und unerwünschter Schwangerschaften, zu einer Verringerung der Notwendigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen und zur Prävention von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten beitragen; in der Erwägung, dass eine Erziehung von jungen Menschen dahingehend, dass sie Verantwortung für ihre eigene sexuelle und reproduktive Gesundheit übernehmen, langfristige positive Auswirkungen auf ihr gesamtes Leben und auf die Gesellschaft hat;

AR.  in der Erwägung, dass heute jedes vierte Neugeborene in der EU durch einen Kaiserschnitt zur Welt kommt und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme bei Müttern und Kindern statistisch zunehmen;

AS.  in der Erwägung, dass die Schließung von Geburtskliniken und die stark abnehmende Zahl von Hebammen und Geburtshelfern in einigen EU-Mitgliedstaaten bereits für gefährliche Versorgungslücken sorgen;

AT.  in der Erwägung, dass Beschränkungen und Haushaltskürzungen durch einzelstaatliche Regierungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Bildung den Zugang zu Diensten der körperlichen und psychischen Gesundheitsversorgung erschweren und Frauen, besonders alleinerziehende Mütter, und kinderreiche Familien hiervon unverhältnismäßig stark betroffen sind;

AU.  in der Erwägung, dass Migrantinnen sowie weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen wegen fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten zudem häufig an sehr schwerwiegenden Krankheiten leiden oder mit besonderen Problemen im Zusammenhang mit der reproduktiven Gesundheit konfrontiert sind, darunter etwa Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt sowie zusätzliche psychologische Traumata wie etwa prä- und postnatale Depression, sowie dem Risiko von traumatisierender (sexueller) Gewalt und Missbrauch und deren Folgen sowie besonderen Risiken in Bezug auf ihre psychische Gesundheit und ihr Wohlbefinden ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die psychische Gesundheitsversorgung dieser Menschen mit einer Reihe besonderer Herausforderungen verbunden ist, deren Ausmaß von mehreren Faktoren abhängt, unter anderem davon, woher die Menschen kommen und wie lange sie sich bereits im Gastland aufhalten;

AV.  in der Erwägung, dass Frauen an bestimmten Krebsarten wie Brustkrebs, Gebärmutterkrebs und Gebärmutterhalskrebs leiden, die vor allem oder ausschließlich bei Frauen auftreten;

AW.  in der Erwägung, dass Frauen, die an Krebs erkrankt und daher gezwungen sind, sich belastenden medizinischen Eingriffen und Behandlungen wie Bestrahlung und Chemotherapie zu unterziehen, anfälliger für Depressionen sind;

AX.  in der Erwägung, dass sich zehn EU-Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt haben, 100 % der weiblichen Bevölkerung auf Brustkrebs untersuchen zu lassen, und in der Erwägung, dass sich acht Länder ein derartiges Ziel in Bezug auf die Gebärmutterhalskrebsvorsorge aufgestellt haben;

AY.  in der Erwägung, dass Erkrankungen wie Osteoporose, Erkrankungen des Bewegungsapparates und Erkrankungen des Zentralnervensystems wie Alzheimer und/oder Demenz mit hormonellen Veränderungen einhergehen, die Frauen während der Menopause oder – aufgrund von Hormonbehandlungen – bereits früher betreffen; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Dimension bei der Erforschung dieser Themen vernachlässigt wurde, obwohl bekannt ist, dass Frauen häufiger als Männer an diesen Erkrankungen leiden;

AZ.  in der Erwägung, dass Endometriose eine unheilbare Erkrankung ist, an der circa 1 von 10 Frauen und Mädchen leidet (d. h. rund 180 Millionen Frauen weltweit und 15 Millionen in der EU); in der Erwägung, dass diese Erkrankung häufig Unfruchtbarkeit nach sich zieht und starke Schmerzen sowie psychische Probleme verursacht und somit Frauen in vielen Aspekten der Arbeit, des Privatlebens und des gesellschaftlichen Lebens behindern kann;

BA.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische körperliche und psychische Gewalt gegen Frauen und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Opfer ein grundlegendes Hindernis für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die volle Wahrung der durch die Menschenrechte gewährleisteten Grundfreiheiten für Frauen darstellen;

BB.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, an denen eine Genitalverstümmelung vorgenommen wurde, schweren kurz- und langfristigen Auswirkungen auf ihre körperliche, psychische, sexuelle und reproduktive Gesundheit ausgesetzt sind;

BC.  in der Erwägung, dass auch intersexuelle Personen, die Genitalverstümmelungen unterzogen werden, unter Auswirkungen auf ihre körperliche, psychologische, sexuelle und reproduktive Gesundheit leiden;

BD.  in der Erwägung, dass in 13 Mitgliedstaaten Transgender-Personen bei Verfahren zur Anerkennung des Geschlechts noch immer gezwungen werden, eine Sterilisation vornehmen zu lassen;

BE.  in der Erwägung, dass eine systematische und angemessene Datensammlung zu Gewalt gegen Frauen von wesentlicher Bedeutung ist, um sowohl auf zentraler als auch regionaler und lokaler Ebene für eine wirksame Politikgestaltung in diesem Bereich zu sorgen und die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu überwachen;

BF.  in der Erwägung, dass Frauen, die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt wurden, häufig lebenslang körperlich und seelisch unter deren Folgen leiden; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der WHO über Gewalt und Gesundheit(2) die Folgen geschlechtsbezogener Gewalt für Frauen verschiedenartig sein können: körperliche Folgen (Quetschungen, Brüche, chronische Schmerzsyndrome, Behinderungen, Fibromyalgie, gastrointestinale Krankheiten usw.); psychologische und das Verhalten betreffende Folgen (Alkohol- und Drogenmissbrauch, Depressionen und Angstzustände, Ess- und Schlafstörungen, Scham- und Schuldgefühle, Phobien und Panikstörungen, geringes Selbstwertgefühl, posttraumatische Belastungsstörungen, psychosomatische Störungen, suizidales und autodestruktives Verhalten, Unsicherheit in zukünftigen Beziehungen usw.); Folgen für die Sexualität und die Fortpflanzungsfähigkeit: gynäkologische Störungen, Unfruchtbarkeit, Komplikationen in der Schwangerschaft, Fehlgeburten, sexuelle Dysfunktionen, sexuell übertragbare Erkrankungen, ungewollte Schwangerschaften usw.; tödliche Folgen (Tötung, Suizid, Tod aufgrund einer sexuell übertragbaren Erkrankung usw.);

Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich psychische Gesundheit

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Anschluss an den EU-Kompass für psychische Gesundheit eine ehrgeizige neue Strategie für psychische Gesundheit aufzulegen, mit der ein ganzheitliches psychosoziales gesamtgesellschaftliches Konzept mit einer starken geschlechtsspezifischen Dimension gefördert und die Kohärenz der Strategien im Bereich der psychischen Gesundheit sichergestellt wird;

2.  weist darauf hin, dass 27 % der Erwachsenen in der EU, Männer wie Frauen, mindesten einmal im Leben von einer psychischen Erkrankung betroffen sind;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen für die Gewährleistung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten, insbesondere psychischen Gesundheitsdiensten, einschließlich Frauenhäusern, für alle Frauen unabhängig von ihrem Rechtsstatus, von möglichen Behinderungen, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen, ihrer rassischen oder ethnischen Herkunft, ihrem Alter oder ihrer Religion zu ergreifen und hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gegen die Ungleichheiten hinsichtlich des Zugangs zu psychischer Gesundheitsversorgung vorzugehen;

4.  weist darauf hin, dass die Auswirkungen von Gewalt, einschließlich verbaler und psychischer Gewalt sowie Belästigung und Einschüchterungen, auf die psychische Gesundheit weiter erforscht werden müssen;

5.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, sicherzustellen, dass ihre Strategien im Bereich der psychischen Gesundheit sich mit den psychischen Herausforderungen befassen, mit denen LGBTI-Personen konfrontiert sein könnten; legt den Mitgliedstaaten nahe, die in Dokument CM/Rec(2010)5 des Europarates enthaltenen Empfehlungen umzusetzen und bei der Ausarbeitung von Strategien, Programmen und Protokollen im Gesundheitsbereich die besonderen Bedürfnisse von lesbischen, bisexuellen und transsexuellen Personen zu berücksichtigen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Einrichtungen für Psychoonkologie aufzubauen, die krebskranken Patienten während ihrer Behandlung und Rehabilitation psychologische Unterstützung bieten;

7.  weist auf die schwere Lage von Frauen mit Behinderungen hin, die sehr häufig nicht nur mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die direkt mit der Behinderung zusammenhängen, sondern auch mit erzwungener sozialer Isolation und ungewollter Untätigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit präventiver psychologischer Betreuung für Frauen mit Behinderungen systematisch zu verbessern und die psychologische Unterstützung von Frauen, die ein schwer behindertes Kind zu versorgen haben, sicherzustellen; betont, dass eine Strategie sowie der Austausch von bewährten Verfahren hinsichtlich der psychischen Gesundheit und dem Wohlbefinden von Frauen und Mädchen mit Behinderungen notwendig sind;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Präventionskampagnen und andere Initiativen zu fördern, um die öffentliche Meinung stärker für psychische Krankheiten zu sensibilisieren und Stigmatisierungen zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, in formale, informelle und nicht-formale Bildung in Bezug auf psychische Gesundheit und Wohlbefinden für alle Altersgruppen zu investieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf geschlechtsspezifischen psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angstzuständen oder Drogenmissbrauch liegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in Schulen angemessene Rahmenbedingungen geschaffen, um psychische Probleme zu erkennen und den betroffenen Menschen auch unter Berücksichtigung von geschlechtsbezogenen Aspekten zu helfen und die Zugänglichkeit von psychischen Gesundheitsdiensten sicherzustellen; weist darauf hin, dass bei 70 % der Kinder und Jugendlichen, die unter einem psychischen Problem leiden, versäumt wurde, in einem ausreichend frühen Alter tätig zu werden;

9.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) auf, verstärkt regelmäßig auf EU- und einzelstaatlicher Ebene Daten zur psychischen Gesundheit zu sammeln, die zumindest nach Geschlecht, Geschlechtsidentität, Altersgruppe und sozioökonomischem Status aufgeschlüsselt sind, Kennziffern im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit enthalten, und insbesondere die Prävalenz von Depressionen erfassen;

10.  ist der Auffassung, dass die für die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden auf EU-Ebene getroffenen Maßnahmen bedeutende Persönlichkeiten aus Politik, Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesen sowie zivilgesellschaftliche Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft mit einbeziehen müssen; betont, wie wichtig es ist, dass die psychische Gesundheit in bestimmten gesellschaftlichen Bereichen nicht länger als Tabu betrachtet wird;

11.  weist nachdrücklich darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen sozioökonomischen Bedingungen und psychischer Gesundheit und Wohlbefinden ein zentraler Faktor für die Kohärenz der Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit ist, da Armut und soziale Ausgrenzung zu einem Anstieg der psychischen Gesundheitsprobleme führen; weist darauf hin, dass die Feminisierung der Armut sowie Sparmaßnahmen, die sich unverhältnismäßig stark auf Frauen auswirken, eine große Gefahr für das psychische Wohlbefinden von Frauen darstellen;

12.  betont, wie wichtig psychosoziale Behandlung und Betreuung etwa durch Sport, Musik, Kunst und kulturelle Aktivitäten ist, da sie ein wichtiges Element der Gesundheitsversorgung darstellen und die wirtschaftlichen und menschlichen Kosten verringern, die sich für den Einzelnen und die Gesellschaft als Ganzes durch psychische Probleme ergeben können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in psychosoziale Gesundheitsprogramme wie das Verschreiben sozialer Aktivitäten zu investieren;

13.  stellt mit Besorgnis fest, dass nach Kenntnis der WHO nur 13 EU-Mitgliedstaaten über eine nationale Suizidpräventionsstrategie verfügen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine nationale Suizidpräventionsstrategie einzurichten und umzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, die dazu beitragen, die Risikofaktoren für Suizid – wie Alkohol- und Drogenmissbrauch, soziale Ausgrenzung, Depressionen und Stress – einzudämmen; fordert ferner die Einrichtung von Strukturen zur Unterstützung nach Selbstmordversuchen;

14.  verweist auf die Auswirkungen der Medien, insbesondere des Internets und der Sozialen Medien, auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden vor allem von jungen Frauen und Mädchen, und weist darauf hin, dass dieses Thema genauer erforscht werden muss; weist darauf hin, dass sich eine mediale Kultur, die Alter und Aussehen von Frauen besonders hervorheben, nachteilig auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Mädchen und Frauen auswirken und etwa Angstzustände, Depressionen oder zwanghaftes Verhalten auslösen kann; unterstreicht, dass wirksame Verfahren, unter anderem rechtliche Maßnahmen, für den Umgang mit Mobbing im Internet, Belästigung und Objektifizierung entwickelt werden müssen; betont, dass eine ehrgeizige Strategie für den Einsatz neuer Medien im Bereich psychische Gesundheit und Wohlbefinden („E-Mental-Health and Wellbeing“) ausgearbeitet werden muss und die aufkommenden „E-Therapien“ in Zusammenarbeit mit Interessenträgern gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass eine mediale Strategie zur psychischen Gesundheit alle Interessenträger einbeziehen muss, darunter auch Verlage und die Werbeindustrie, die sich auf ethische Standards verpflichten müssen, um die Objektifizierung von Frauen und die Förderung von geschlechtsspezifischen Stereotypen zu vermeiden;

15.  weist darauf hin, dass Frauen in manchen Fällen aufgrund der Medien, stereotyper Frauenbilder in der Werbung und gesellschaftlichem Druck eine derart verzerrte Selbstwahrnehmung haben, dass sie Ess- und Verhaltensstörungen wie Anorexie, Bulimie, Orthorexie, eine Binge-Eating-Störung und Vigorexie ausbilden; befürwortet einen geschlechterspezifischen Ansatz für Essstörungen und die durchgängige Aufnahme dieses Ansatzes in den Diskurs über Gesundheit und in die an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Schulen Ansprechstellen einzurichten, um Schülerinnen, insbesondere jugendliche Mädchen, die für Essstörungen anfälliger sind, zu unterstützen;

16.  begrüßt, dass die Förderung von psychischer Gesundheit und psychischem Wohlbefinden und die Prävention und Behandlung von Drogenmissbrauch von den politischen Entscheidungsträgern im Rahmen der globalen Entwicklungsagenda erstmals als gesundheitspolitische Prioritäten eingestuft werden;

17.  äußert ernsthafte Bedenken in Bezug auf die psychische Gesundheitsversorgung und entsprechenden Einrichtungen für weibliche Flüchtlinge in Europa, insbesondere für jene unter ihnen, die in Mitgliedstaaten der EU unter provisorischen Bedingungen leben; betont, dass die Inhaftierung von Flüchtlingen und Asylbewerbern ohne eine wirksame und effiziente Bearbeitung ihrer Asylanträge eine Verletzung des Völkerrechts darstellt und negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit und ihr Wohlbefinden hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in Abschiebungshaft befindliche Asylbewerberinnen zu schützen, und betont, dass diesen Frauen sofortiger Schutz gewährt werden muss, was auch eine Beendigung der Haft, eine Beschleunigung der Umsiedlung sowie eine Förderung von Unterstützung und Beratung umfasst; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gesundheitspolitik von der Einwanderungskontrolle zu entkoppeln, indem sie Zugang zu medizinischer Grundversorgung gewähren und medizinische Fachkräfte nicht dazu verpflichten, Migranten ohne Ausweispapiere zu melden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, den von WHO/Europa, UNHCR und IOM erstellten Leitfaden zum Schutz und zur Förderung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten in Europa umzusetzen;

18.  betont, dass sich Frauen in vielen Fällen gezwungen sehen, einer Doppelbelastung bei der Arbeit und zu Hause standzuhalten, da Männer sich nicht ausreichend in die Hausarbeit und die Erziehung ihrer Kinder einbringen, was bei vielen Frauen zu Depressionen, Angstzuständen und Stress sowie zu Schuldgefühlen dahingehend führt, sich gemäß der ihnen traditionell zugewiesenen Rolle nicht genügend um die Familie zu kümmern;

19.  verurteilt neue sexistische Stereotypen, die suggerieren, dass die moderne Frau im Studium und im Berufsleben erfolgreich sein muss, ohne dabei die traditionellen Erwartungen als gute Ehe- und Hausfrau, perfekte Mutter und attraktive Frau zu vernachlässigen, was bei vielen Frauen Stress und Angstzustände erzeugt;

20.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, gezielte Strategien zu entwickeln, um schutzbedürftigen Frauen in marginalisierten sozialen Gruppen sowie Frauen, die von sich überschneidender Diskriminierung bedroht sind, wie weiblichen Flüchtlingen und Migrantinnen, Frauen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, intersexuellen und transsexuellen Personen, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, Frauen mit Behinderungen, älteren Frauen und Frauen in ländlichen Gebieten psychische Gesundheitsdienste zu bieten;

21.  betont, wie wichtig ein Lebenszykluskonzept im Bereich der psychischen Gesundheit ist, bei dem die Bedürfnisse aller Altersgruppen auf kohärente und umfassende Weise berücksichtigt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf heranwachsenden Mädchen und älteren Frauen liegen sollte, die durchschnittlich eine geringere Lebenszufriedenheit angeben als Männer derselben Altersgruppen;

22.  empfiehlt, dass die psychische Gesundheitsversorgung bei der Schwangerschaft so früh wie möglich und schon im ersten Schwangerschaftstrimester beginnt, damit bestimmte Erkrankungen, die einer Überwachung bedürfen, identifiziert, soziale Probleme, für die Frauen eventuell soziale oder psychologische Dienstleistungen benötigen, erkannt und Frauen über schwangerschaftsrelevante Fragen informiert werden können; fordert einen Ausbau der flächendeckenden und wohnortnahen Geburtshilfe – darunter auch der Dienstleistungen von Hebammen und Geburtshelfern – in allen EU-Mitgliedstaaten und betont die besondere Bedeutung dieser Herausforderung für ländliche Regionen; betont, dass psychologische Gesundheitsversorgung ebenso wichtig ist wie körperliche Gesundheitsversorgung, und stellt fest, dass zwischen 10 und 15 % der Frauen in der EU unmittelbar nach der Entbindung an postnataler Depression leiden; betont, wie wichtig es ist, dass für Frauen nach einer Fehlgeburt psychologische und medizinische Betreuung mit einem sensiblen und individuellen Ansatz verfügbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die frühzeitige Erkennung und Behandlung von postpartalen Psychosen und Depressionen zu fördern, zu entwickeln und sicherzustellen;

23.  unterstreicht, dass bei der Sozial- und Beschäftigungspolitik, insbesondere bei Strategien zu Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen berücksichtigt werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Gewerkschaften, Arbeitgebern, medizinischen Fachkräften und der Zivilgesellschaft ein ganzheitliches und geschlechtsspezifisches Konzept für psychisches Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu entwickeln; weist darauf hin, dass Führungskräfte sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor im Bereich der psychischen Gesundheit geschult werden müssen;

24.  würdigt die bedeutende Rolle von professionellen und informellen Pflegekräften im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung, die zu einem überwiegenden Teil Frauen sind; fordert, dass der Rolle von professionellen und informellen Pflegekräften im Bereich der psychischen Gesundheit und insbesondere der Rolle von weiblichen Pflegekräften besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, und fordert Maßnahmen, um die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Pflegekräfte selbst zu schützen;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit den Problemen von Männern und Jungen im Bereich der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens zu befassen, die auf Geschlechterstereotype zurückzuführen sind und zu einer im Vergleich zu Frauen erhöhten Wahrscheinlichkeit von Drogenmissbrauch und Selbstmord führen; betont, dass bei Strategien zur psychischen Gesundheit von Männern auch der Aspekt des Alters und der Lebenserwartung, sozioökonomische Bedingungen, soziale Ausgrenzung und geografische Faktoren zu berücksichtigen sind;

Gleichstellung der Geschlechter bei klinischen Prüfungen

26.  betont, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln an Männern und Frauen durchgeführt werden müssen und dass diese integrativ und nichtdiskriminierend gestaltet sein und unter Bedingungen der Gleichstellung, Integration und ohne Marginalisierung sowie unter angemessener Berücksichtigung der künftigen Zielgruppen durchgeführt werden sollten; empfiehlt, dass klinische Prüfungen auch schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie pädiatrische und geriatrische Patienten sowie zu ethnischen Minderheiten gehörende Personen berücksichtigen sollten; ist der Auffassung, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten auch nach der Vermarktung der Produkte erfasst werden sollten, um die unterschiedlichen Nebenwirkungen zu erfassen, und dass zudem Untersuchungen und Daten über die Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind;

27.  äußert seine tiefe Besorgnis hinsichtlich der Tatsache, dass die Gesundheit und das Leben von Frauen dadurch gefährdet sind, dass Frauen in klinischen Prüfungen und biomedizinischer Forschung weiterhin nur ungenügend vertreten sind, und hebt hervor, dass Methoden und Aufbau von klinischen Prüfungen eine stratifizierte Analyse nach Alter und Geschlecht ermöglichen müssen; hebt daher hervor, dass bei den klinischen Verfahren im Bereich der psychischen Gesundheit geschlechterspezifische Unterschiede dringend berücksichtigt werden müssen;

28.  betont, dass die Ergebnisse klinischer Prüfungen veröffentlicht werden müssen, damit ihre Methoden transparent und zugänglich werden;

29.  weist darauf hin, dass Infektionskrankheiten wie HIV und Malaria und ungünstige Schwangerschaftsverläufe wie Totgeburten nirgendwo so verbreitet sind wie in Ländern mit geringem und mittlerem Einkommensniveau; fordert, dass auch Schwangere in klinische Prüfungen einbezogen werden, da so die Morbidität und Mortalität von Müttern und Säuglingen gesenkt werden könnten;

30.  fordert, dass auf den Etiketten von Arzneimitteln deutlich darauf hingewiesen werden muss, ob das Arzneimittel auch an Frauen geprüft wurde und ob unterschiedliche Nebenwirkungen bei Frauen und Männern zu erwarten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Forschungsarbeiten über die langfristigen Auswirkungen von Produkten, die in der Hormonersatztherapie eingesetzt werden, zu fördern;

31.  ersucht die Kommission, Anreize für Projekte auf EU-Ebene zu schaffen, die sich auf den Umgang mit Frauen in der klinischen Forschung konzentrieren; vertritt die Auffassung, dass Gesundheitsbehörden aller Ebenen sowie die Pharmaindustrie durch die Entwicklung von Strategien für die Umsetzung der Richtlinien für die Untersuchung und Evaluierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei klinischen Prüfungen an diesen Projekten beteiligt sein sollten;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Sensibilisierungskampagnen zu investieren, um Frauen zur Teilnahme an klinischen Prüfungen zu ermutigen;

33.  fordert die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) mit Nachdruck auf, separate Leitlinien für Frauen als besondere Bevölkerungsgruppe in klinischen Prüfungen auszuarbeiten;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln einen methodischen Ansatz für klinische Prüfungen zu verwenden, mit dem eine angemessene Vertretung von Männern und Frauen gewährleistet wird, der Transparenz im Zusammenhang mit der Geschlechterverteilung der Teilnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken und bei den Überlegungen zur angemessenen Umsetzung dieser Verordnung insbesondere die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen zu prüfen;

35.  fordert die Mitgliedstaaten, die EMA sowie einschlägige Interessenträger auf, sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Faktoren bei der medizinischen Forschung und der Entwicklung von Arzneimitteln so früh wie möglich, also noch vor dem Stadium der klinischen Prüfungen, berücksichtigt werden; betont, dass der europaweite Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zwischen Forschungsinstituten und Gesundheitsdienstleistern verbessert werden muss;

36.  unterstreicht, dass dringend Maßnahmen erforderlich sind, um geschlechtsspezifische Lücken in klinischen Prüfungen in denjenigen Gesundheitsbereichen zu schließen, in denen derartige Lücken besonders schädliche Auswirkungen haben, etwa in Bezug auf Medikamente für die Behandlung von Alzheimer, Krebs, Schlaganfällen, Depressionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen;

37.  betont, dass Forscher und alle einschlägigen Interessenträger durch konzertierte Maßnahmen die schädlichen Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die vor allem Frauen betreffen, – etwa von Antidepressiva, Verhütungsmitteln und anderen Medikamenten – beseitigen müssen, um die Gesundheit von Frauen und die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern;

38.  hält es für bedenklich, dass es bei der Gesundheits- und Sozialfürsorgeforschung in Entwicklungsländern zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und zu geschlechtsspezifischen Ungleichheiten kommt und dadurch die Entwicklung angemessener und zielgerichteter Behandlungsmethoden beeinträchtigt wird; weist insbesondere darauf hin, dass Patienten in Entwicklungsländern in der Arzneimittelforschung unterrepräsentiert sind; stellt fest, dass besondere Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Schwangere bei der Entwicklung von Tuberkulosemedikamenten nicht berücksichtigt werden; betont, dass bei künftigen klinischen Prüfungen nach Geschlecht gesonderte Proben für pharmakogenetische Untersuchungen entnommen und aufbewahrt werden müssen; weist darauf hin, dass angesichts des biologisch und physiologisch unterschiedlichen Körperbaus von Frauen ausreichende Informationen über die Wirkung von Arzneimitteln auf diese gesammelt werden müssen;

39.  befürchtet, dass sich aus der zunehmenden Verlagerung von Medikamententests nach Afrika und in andere Gebiete mit Entwicklungsrückstand schwerwiegende ethische Probleme ergeben könnten und dass dadurch gegen die Grundprinzipien der Union wie das Recht auf Gesundheitsschutz und Gesundheitsversorgung verstoßen werden könnte; weist darauf hin, dass gefährdete Menschen und insbesondere Frauen, die sich der damit verbundenen Risiken möglicherweise nicht bewusst sind und denen der Zugang zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung oder erschwinglichen Arzneimitteln verwehrt ist, keine andere Wahl bleibt, als an klinischen Prüfungen teilzunehmen, um medizinische Behandlung zu erhalten;

40.  weist darauf hin, dass Frauen erwiesenermaßen mehr Psychopharmaka einnehmen als Männer, es jedoch nur sehr wenige Studien über die geschlechterspezifischen Unterschiede in der Wirkung dieser Arzneimittel gibt, die Männern und Frauen in gleicher Weise und in denselben Dosen verschrieben werden; verleiht seiner Sorge darüber Ausdruck, dass Frauen stärker unter Nebenwirkungen von Psychopharmaka leiden, da sie von klinischen Prüfungen ausgeschlossen sind und die weibliche Physiologie daher nicht berücksichtigt wird; weist außerdem darauf hin, dass Frauen zur Lösung ihrer psychischen Probleme häufiger als Männer auf eine Psychotherapie zurückgreifen;

Allgemeine Bemerkungen

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

   a) die Gesundheitsversorgung zu fördern, indem ein einfacher Zugang zu Dienstleistungen und die Förderung von angemessenen Informationen, die den spezifischen Bedürfnissen von Männern und Frauen entsprechen, sowie der Austausch bewährter Verfahren im Bereich der psychischen Gesundheit und der klinischen Forschung sichergestellt werden;
   b) einen Überblick über die besonderen Gesundheitsbedürfnisse von Frauen und Männern auszuarbeiten und die Integration einer geschlechterspezifischen Perspektive in ihre gesundheitspolitischen Maßnahmen und Programme sowie die Forschung in diesem Bereich vom Stadium der Entwicklung und Planung bis hin zur Folgenabschätzung und Haushaltsplanung zu gewährleisten;
   c) sicherzustellen, dass sich Präventionsstrategien speziell an Frauen richten, die von sich überschneidender Diskriminierung bedroht sind, z. B. Roma-Frauen, Frauen mit Behinderungen, lesbische und bisexuelle Frauen, Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge, Frauen, die in Armut leben und trans- und intersexuelle Personen;
   d) geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen gemäß Resolution 49.25 der Weltgesundheitsorganisation vom 25. Mai 1996 als ein Problem der öffentlichen Gesundheit anzuerkennen, das unmittelbare Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen hat;
   e) für die rasche Ausarbeitung einer EU-weiten Umfrage zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt zu sorgen, die, wie im Arbeitsprogramm 2016 von Eurostat festgelegt, innerhalb des Europäischen Statistischen Systems durchgeführt werden sollte, und regelmäßig Daten zu erheben, die zumindest nach Geschlecht, Altersgruppe und sozioökonomischem Status aufgeschlüsselt sind und insbesondere die Prävalenz von Depressionen erfassen;
   f) Organisationen der Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen zu unterstützen, die die Rechte von Frauen fördern, und zu gewährleisten, dass Frauen bei gesundheitspolitischen Fragen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene angehört werden und die Gesundheitspolitik auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene ihren Bedürfnissen entspricht;
   g) Anreize für Programme zu schaffen, welche die besonderen Bedürfnisse von Frauen im Hinblick auf Erkrankungen wie Osteoporose, Erkrankungen des Bewegungsapparats und Erkrankungen des Zentralnervensystems wie Alzheimer und/oder Demenz behandeln, einschließlich Programme, in denen Frauen über Präventionsmethoden informiert werden und Schulungen für medizinisches Personal angeboten werden;
   h) den besonderen Bedürfnissen von Frauen, bei denen das chronische Erschöpfungssyndrom oder Fibromyalgie diagnostiziert wurde, verstärkt Aufmerksamkeit zu schenken, indem ihnen entsprechende hochwertige Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden;
   i) mehr Finanzmittel für die Forschung nach den Ursachen und der möglichen Behandlung von Endometriose bereitzustellen sowie Entwürfe klinischer Leitlinien und die Einrichtung von Referenzzentren zu fördern; Informations-, Präventions- und Aufklärungskampagnen zu Endometriose zu fördern und Mittel für Schulungen von spezialisierten medizinischen Fachkräften und für Forschungsinitiativen bereitzustellen;

42.  fordert die Mitgliedstaten auf, Strategien zu beschließen, um den durchschnittlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern, indem Ungleichheiten im Bereich Gesundheit, von denen benachteiligte sozioökonomische Gruppen betroffen sind, beseitigt werden; fordert in diesem Zusammenhang ein aktives Vorgehen in zahlreichen Politikbereichen, nicht nur im Gesundheitswesen, sondern auch in den Bereichen Bildung, soziale Sicherheit, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben sowie Stadtplanung, wobei stets der Gesichtspunkt der Geschlechtergleichstellung deutlich zu berücksichtigen ist;

43.  fordert die Regierungen der Entwicklungsländer auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern bei ihren Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit durchgehend zu berücksichtigen und Strategien und Programme auszuarbeiten, die sowohl auf die besonderen Bedürfnisse von Frauen bei der Behandlung psychischer Erkrankungen als auch auf die gesellschaftlichen Ursachen psychischer Probleme eingehen; stellt mit Besorgnis fest, dass es vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern häufig an fehlenden Informationen und Sensibilisierungskampagnen, ihrer Rolle als Mutter und Pflegende und ihrer fehlenden Entscheidungsfreiheit im eigenen Haushalt liegt, dass Frauen von biomedizinischer Forschung ausgeschlossen sind; ist fest davon überzeugt, dass geschlechtsspezifische Unterschiede im Bereich der psychischen Gesundheit durch ausgewogenere Geschlechterrollen und ‑pflichten, Einkommenssicherheit, gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Integration am Arbeitsmarkt, wirksamere Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben (vor allem für alleinerziehende Mütter), die Entwicklung von Netzen der sozialen Sicherheit und die Armutsbekämpfung weiter getilgt würden;

44.  ist der Auffassung, dass zu den sexuellen und reproduktiven Rechten der Zugang zu legalen und sicheren Abtreibungsmöglichkeiten, zu zuverlässiger, sicherer und erschwinglicher Verhütung sowie zu umfassender Sexual- und Beziehungserziehung gehören;

45.  bedauert, dass sexuelle und reproduktive Rechte in mehreren EU-Mitgliedstaaten stark eingeschränkt sind bzw. bestimmten Bedingungen unterliegen;

46.  ist der Auffassung, dass die steigende Zahl von medizinischen Fachkräften in den Mitgliedstaaten, die die Durchführung von Abtreibungen ablehnen, eine weitere Gefahr für die Gesundheit und die Rechte von Frauen darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass in Krankenhäusern eine bestimmte Mindestanzahl an medizinischen Fachkräften zur Verfügung steht, die Abtreibungen vornehmen;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zwangssterilisation von Frauen, von der insbesondere behinderte Frauen, transsexuelle und intersexuelle Personen und Roma-Frauen betroffen sind, zu verhindern, zu verbieten und zu bestrafen;

48.  betont, dass Screening-Verfahren zu Beginn einer Krebserkrankung sowie Informationsprogramme zu den effektivsten Krebsvorsorgemaßnahmen gehören, und fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Frauen und Mädchen den Zugang zu diesen Vorsorgemaßnahmen zu sichern;

49.  betont, dass die Stärkung der Stellung der Frau und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ausschlaggebend dafür sind, eine nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen und damit alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen zu beenden, darunter auch solche im Bereich der psychischen Gesundheit und der klinischen Forschung, und dass sie nicht nur ein grundlegendes Menschenrecht sind, sondern auch einen Multiplikatoreffekt in allen anderen Entwicklungsbereichen bewirken (5. Ziel für nachhaltige Entwicklung);

50.  sieht die Mitgliedstaaten in der Pflicht, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge die Gewährleistung von wohnortnaher Geburtshilfe zu gewährleisten und die Verfügbarkeit von Hebammen auch in ländlichen Gegenden und Bergregionen sicherzustellen;

51.  fordert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten auf, Endometriose als eine Invalidität verursachende Krankheit anzuerkennen, da betroffene Frauen so auch bei hohen Kosten für Behandlungen bzw. Eingriffe kostenfrei behandelt werden und eine besondere Krankschreibung für besonders akute Phasen erhalten können und somit eine Stigmatisierung am Arbeitsplatz umgangen werden kann;

52.  fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Agenturen auf, umfassenden Zugang zu einer hochwertigen körperlichen und psychischen Gesundheitsversorgung für alle Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten zu gewährleisten, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Mädchen, da dies eine Frage der allgemeinen Menschenrechte ist, und ihre nationalen Gesundheitssysteme auf langfristige Sicht angemessen auf ankommende Flüchtlinge und Asylbewerber vorzubereiten; betont, dass Personal, das im Bereich Immigration, Asyl und Strafverfolgung tätig ist, sowie Beamte, die mit Flüchtlingen, Asylbewerbern und Immigranten, insbesondere gefährdeten Frauen und Mädchen arbeiten, geschlechtersensible Schulungen im Bereich der psychischen Gesundheit erhalten müssen; ist der Auffassung, dass hierfür verschiedene Maßnahmen notwendig sind, wie beispielsweise sichere Unterbringung und sanitäre Einrichtungen für Frauen und Kinder, rechtliche Beratung und Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie den damit verbundenen Rechten, einschließlich Verhütung, Unterstützung für Überlebende sexueller Gewalt und sichere und legale Abtreibungen;

53.  ersucht die EU und die Mitgliedstaaten um unverzügliche Beendigung der derzeitigen Sparpolitik und Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben, die sich auf Dienstleistungen auswirken, die wesentlich sind, um für alle Frauen, Männer, Mädchen und Jungen in der Europäischen Union unabhängig von ihrem Hintergrund und ihrem rechtlichen Status ein hohes Maß an Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie für arbeitslose Frauen, Frauen aus ländlichen Regionen sowie Rentnerinnen mit geringem Einkommen, welche medizinische Untersuchungen und Behandlungen nicht selbst finanzieren können, einen kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung sicherstellen;

55.  empfiehlt, dass Frauen nach der Geburt eines behinderten oder lebensgefährlich erkrankten Kindes besondere Unterstützung erhalten, zu der insbesondere eine langfristige kostenfreie häusliche kinderärztliche Behandlung, die palliative kinderärztliche Behandlung sowie spezialisierte und leicht zugängliche psychologische Hilfe gehören;

56.  betont, dass die Verwirklichung des allen Menschen zustehenden Rechts auf Gesundheit Vorrang vor dem Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum hat und von Investitionen in die europäische Gesundheitsforschung und folglich in Gesundheitstechnologien und Arzneimittel für armutsbedingte und wenig beachtete Krankheiten abhängt;

57.  bedauert die Kürzung der staatlichen Gesundheitsausgaben durch die Mitgliedstaaten und bedauert, dass die jährlich für Programme zur Verfügung gestellten Mittel, die zur Prävention von Gewalt gegen Frauen dienen, in allen Mitgliedstaaten viel geringer sind als die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder seelischen Kosten, die durch derartige Gewalt verursacht werden; befürwortet die Erhöhung der Ausgaben für die Unterstützung von Programmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen und für eine wirksame Opferhilfe und den Schutz der Opfer durch die Mitgliedstaaten;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gesundheitliche Maßnahmen in den Bereichen Früherkennung und pflegerische Unterstützung von Opfern geschlechtsbezogener Gewalt umzusetzen und Gesundheitsprotokolle über die von den Opfern erlittenen Aggressionen zu erstellen, die mit dem Ziel, Gerichtsverfahren voranzutreiben, an die zuständigen Gerichte übergeben werden; fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, das Recht auf Zugang zu Informationen und einer integrierten sozialen Unterstützung über ständige, auf professionelle, multidisziplinäre Leistungen spezialisierte Notfalldienste zu garantieren;

59.  begrüßt die Schritte der Kommission mit Blick auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU und bedauert, dass viele Mitgliedstaaten dieses noch nicht ratifiziert haben; fordert den Rat nachdrücklich auf, für einen schnellstmöglichen Beitritt der EU zu dem Übereinkommen von Istanbul zu sorgen;

60.  betont, dass Prostitution auch ein Gesundheitsproblem darstellt, da sie nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der im Bereich der Prostitution tätigen Personen hat, die etwa unter sexuellen, physischen und psychischen Krankheiten, Drogen- und Alkoholsucht und Verlust der Selbstachtung leiden und eine höhere Sterblichkeitsrate haben als die Bevölkerung im Allgemeinen; fügt hinzu und betont, dass viele Sexkäufer ungeschützten kommerziellen Sex fordern, wodurch das Risiko negativer Auswirkungen auf die Gesundheit der im Bereich der Prostitution tätigen Personen und auch der Käufer steigt;

61.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Genitalverstümmelung bei Frauen und intersexuellen Personen zu verhindern, zu verbieten und zu bestrafen und eine psychologische Gesundheitsversorgung in Verbindung mit der körperlichen Versorgung der Opfer und von diesen Praktiken bedrohter Personen zu gewährleisten;

62.  legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, den am stärksten schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und Interventionsprogramme für diese Gruppen einzurichten;

63.  ist der Auffassung, dass der Mangel an vergleichbaren, umfassenden, zuverlässigen und regelmäßig aktualisierten geschlechterspezifisch aufgeschlüsselten Daten zu einer Diskriminierung der Gesundheit von Frauen führt;

64.  weist darauf hin, dass Gesundheitswesen und Gesundheitspolitik in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen und die Aufgabe der Kommission komplementär zu deren nationaler Politik ist;

o
o   o

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) EMEA/CHMP/3916/2005 - ICH http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Scientific_guideline/2010/01/WC500059887.pdf
(2) Krug, Dahlberg, Mercy, Zwi & Lozano, 2002.


Prioritäten für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau
PDF 190kWORD 52k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2017/2001(INI))
P8_TA(2017)0029A8-0018/2017

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (B8-1365/2016), der von Constance Le Grip im Namen der PPE-Fraktion und Maria Arena im Namen der S&D‑Fraktion eingereicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik und einer neuen globalen Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015 sowie vom 16. Dezember 2014 zu einer transformativen Agenda für die Zeit nach 2015,

–  unter Hinweis auf die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, deren Schwerpunktthema die „Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau in einer sich ändernden Arbeitswelt“ ist,

–  unter Hinweis auf die im September 1995 in Peking abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform sowie die anschließenden, jeweils am 9. Juni 2000, 11. März 2005, 2. März 2010 und 9. März 2015 angenommenen Abschlussdokumente der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5, Peking +10, Peking +15 und Peking +20 betreffend weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0018/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der EU ist, das im Vertrag über die Europäische Union verankert ist, und zu den Zielen und Aufgaben der Union gehört; in der Erwägung, dass auch das außenpolitische Handeln der EU von diesem Grundsatz bestimmt wird, da beide Dimensionen aufeinander abgestimmt sein sollten;

B.  in der Erwägung, dass die Menschenrechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur grundlegende Menschenrechte, sondern auch eine Grundvoraussetzung für eine fortschreitende Entwicklung und die Verringerung der Armut und darüber hinaus eine notwendige Grundlage für eine friedliche, wohlhabende und nachhaltige Welt darstellen;

C.  in der Erwägung, dass die Belästigung von Frauen und die Gewalt gegen Frauen viele Formen von Menschenrechtsverletzungen umfassen; in der Erwägung, dass diese Formen des Missbrauchs tiefe seelische Narben hinterlassen, Schäden oder Leid physischer oder sexueller Natur verursachen, mit der Androhung solcher Handlungen oder Nötigung einhergehen sowie die allgemeine Gesundheit von Frauen und Mädchen, einschließlich ihrer Fortpflanzungsgesundheit und sexuellen Gesundheit, beeinträchtigen und in manchen Fällen zum Tode führen können;

D.  in der Erwägung, dass der Präsident der Vereinigten Staaten, Donald Trump, am 23. Januar 2017 die Wiedereinführung der sogenannten „Global Gag Rule“ anordnete, gemäß der internationalen Organisationen, die Abtreibungen vornehmen, Beratung oder Empfehlungen im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche anbieten oder für Abtreibungsdienste werben, keine Beihilfen im Bereich der medizinischen Versorgung von den US-amerikanischen Behörden gewährt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Organisationen für diese Dienste auf ihre eigenen Mittel, die keinen Bezug zur US-Regierung haben, zurückgreifen und Abtreibung in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, legal ist; in der Erwägung, dass von dieser Regelung Programme betroffen sein werden, die auf die Behandlung von HIV/Aids, die Gesundheit von Mutter und Kind, die Bekämpfung und Behandlung des Zika-Virus sowie andere Gesundheitsbereiche und Krankheitsfelder abzielen; in der Erwägung, dass diese Regelung dem Fortschritt entgegenwirken wird, der über Jahre hinweg im Hinblick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Gemeinschaften weltweit und insbesondere im Bereich der Rechte von Frauen und Mädchen erzielt wurde, und Millionen von Menschen weltweit den Zugang zur Gesundheitsversorgung erschweren könnte;

E.  in der Erwägung, dass eines der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung und der Stärkung der Stellung aller Frauen und Mädchen weltweit besteht (Entwicklungsziel 5); in der Erwägung, dass Entwicklungsziel 5 ein eigenständiges Ziel ist, was bedeutet, dass es in der Agenda 2030 sowie bei der Umsetzung sämtlicher Ziele für nachhaltige Entwicklung durchgängige Berücksichtigung finden muss; in der Erwägung, dass die Stärkung der Rolle der Frau bedeutet, Frauen die notwendigen Mittel an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, eine gleichberechtigte Stellung in der Gesellschaft einzunehmen, in allen Bereichen des Lebens eine gleichberechtigte Rolle zu spielen, mehr Macht und Kontrolle im öffentlichen Leben zu erhalten und an allen Entscheidungen, die ihr Leben beeinflussen, teilzuhaben;

F.  in der Erwägung, dass Frauen wichtige wirtschaftliche Akteure weltweit sind und ihre wirtschaftliche Teilhabe zu Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen und inklusivem Wohlstand beitragen kann; in der Erwägung, dass Länder, die Frauen mit Wertschätzung begegnen und ihnen eine vollständige Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Beschlussfassung ermöglichen, stabiler, wohlhabender und sicherer sind; in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung intelligentes Wirtschaften bedeutet und dass auf diesem Weg sichergestellt wird, dass die öffentlichen Ausgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern zugutekommen;

G.  in der Erwägung, dass das kreative und unternehmerische Potenzial von Frauen eine bislang wenig ausgeschöpfte Quelle für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung ist und daher stärker gefördert werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass – trotz eindeutiger Beweise dafür, dass die Stärkung der Rolle der Frau von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung von Armut, die Förderung der Entwicklung und die Bewältigung der dringendsten Probleme weltweit ist – die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten 20 Jahre nach Peking anerkannt haben, dass noch kein Land die vollständige Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern erreicht und die Rolle von Frauen und Mädchen in ausreichendem Maße gestärkt hat, dass nur langsam Fortschritte erzielt werden, die überdies nicht gleichmäßig verteilt sind, dass weiterhin große Unterschiede und zahlreiche Formen von Diskriminierung bestehen und dass die Umsetzung von Maßnahmen in den zwölf Hauptproblembereichen der Aktionsplattform neue Herausforderungen hervorgebracht hat;

I.  in der Erwägung, dass der EU aufgrund ihrer Unterstützung durch politische und finanzielle Mittel eine wichtige Rolle bei der Förderung der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen innerhalb der EU sowie weltweit zukommt; in der Erwägung, dass die EU zur Hüterin der Texte werden muss, die zur Wahrung der Menschenrechte von Frauen auf der Ebene der Vereinten Nationen und der Union vereinbart wurden;

J.  in der Erwägung, dass in den ärmsten Ländern der Welt immer noch rund 80 % aller Lebensmittel von Frauen produziert werden und Frauen derzeit als Hüterinnen der biologischen Vielfalt und des Saatguts gelten;

K.  in der Erwägung, dass Land nicht nur der Lebensmittelerzeugung dient, sondern auch ein Ort der Kultur und Identität ist; in der Erwägung, dass der Zugang zu Land daher ein wesentlicher Bestandteil des Lebens und unveräußerliches Recht von Landwirtinnen und indigenen Frauen ist;

1.  richtet folgende Empfehlung an den Rat:

  

Rahmenbedingungen für die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen

   a) sein Bekenntnis zur Aktionsplattform von Peking sowie zu den in ihr dargelegten Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter zu bekräftigen; sein Bekenntnis zum zweigleisigen Ansatz im Bereich der Menschenrechte von Frauen – durch die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen und die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter – zu bekräftigen;
   b) politische Maßnahmen anzuregen, mit denen in den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen zu hochwertiger Bildung und Berufsbildung, einschließlich der formalen, informellen und außerschulischen Bildung, investiert wird und geschlechtsspezifische Unterschiede in diesen sowie in allen anderen Bereichen beseitigt werden, vor allem in Branchen, die traditionell von Männern dominiert sind;
   c) alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im öffentlichen und privaten Bereich als schwerwiegende Verletzung ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit, die sie an der Entfaltung ihres vollen Potenzials hindert, zu bekämpfen; auf die vollständige Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch alle Parteien hinzuarbeiten;
   d) in Betracht zu ziehen, dass die Vereinten Nationen, die EU und ihre Mitgliedstaaten auch ihre innenpolitischen Anstrengungen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und von geschlechtsbezogener Gewalt intensivieren müssen, damit ihr Handeln weltweit wirksamer wird; daher seine Forderung an die Kommission zu bekräftigen, eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, einschließlich einer Richtlinie mit Mindestnormen, vorzulegen; in diesem Zusammenhang alle Parteien aufzufordern, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
   e) politische Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen menschenwürdige Arbeitsplätze und Vollbeschäftigung für alle Frauen gefördert und unterstützt werden;
   f) den allgemeinen Zugang zur Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit sowie zu den damit verbundenen Rechten sicherzustellen, wie im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie in der Aktionsplattform von Peking und den Ergebnisdokumenten der Überprüfungskonferenzen vorgesehen; altersgerechte Sexualerziehung für Mädchen und Jungen sowie junge Frauen und Männer bereitzustellen, um die Zahl früher Schwangerschaften zu reduzieren und die Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten einzudämmen;
   g) die sogenannte „Global Gag Rule“ aufs Schärfste zu verurteilen, gemäß der internationalen Organisationen, die Abtreibungen vornehmen, Beratung oder Empfehlungen im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche anbieten oder für Abtreibungsdienste werben, keine Beihilfen für den Bereich Familienplanung von den Vereinigten Staaten gewährt werden; diese Regelung als direkten Angriff auf die im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen erzielten Erfolge und herben Rückschlag in diesem Bereich anzusehen; die EU und ihre Mitgliedstaaten eindringlich aufzufordern, den Folgen der „Gag Rule“ entgegenzuwirken und zu diesem Zweck unter Rückgriff auf Fördermittel der EU wie auch der Mitgliedstaaten für Entwicklungshilfe die Finanzierung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte wesentlich zu erhöhen und einen internationalen Fonds zur Finanzierung des Zugangs zur Geburtenkontrolle und zu sicheren und legalen Abtreibungsmöglichkeiten einzurichten, um die Finanzierungslücke zu schließen, die infolge der Maßnahmen entstehen wird, die die Regierung von Präsident Trump ergreifen wird, um die Finanzierung aller ausländischen Hilfsorganisationen auszusetzen, die Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte anbieten;
   h) das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle sowie die Diskrepanzen im Hinblick auf lebenslange Einkünfte zu beseitigen;
   i) allen Formen der Diskriminierung von Frauen in Rechtsvorschriften und politischen Strategien auf allen Ebenen ein Ende zu setzen;
   j) geschlechtsspezifische Stereotypen, die Ungleichheit, Gewalt und Diskriminierung aufrechterhalten, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu bekämpfen;
   k) die Arbeit von Frauenorganisationen auf allen Ebenen zu unterstützen; sie als Partner in die Gestaltung der Politik einzubinden und ihnen eine angemessene Finanzierung bereitzustellen;
   l) im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern alle öffentlichen Ausgaben einer geschlechtsspezifischen Analyse zu unterziehen;
  

Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und Überwindung von Barrieren auf dem Arbeitsmarkt

   m) alle Parteien aufzufordern, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren und umzusetzen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Artikel 1, 4, 10, 11, 13, 14 und 15 zu legen;
   n) alle Parteien mit Nachdruck aufzufordern, politische Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen ein gleichberechtigter Zugang zu Arbeitsplätzen sowie gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sichergestellt wird;
   o) intensiver auf politische Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen hinzuarbeiten, die menschenwürdige Arbeit garantieren und sämtliche Barrieren und gesellschaftlichen Vorurteile bei der Unternehmensgründung beseitigen, einschließlich der Verbesserung des Zugangs zu Finanzdienstleistungen, Krediten, Risikokapital und Märkten unter gleichen Bedingungen und der Förderung des Zugangs zu Informationen, Fortbildung und Netzwerken zu Geschäftszwecken; in diesem Zusammenhang die Rolle, die sozialen Unternehmen, Genossenschaften und alternativen Unternehmensmodellen bei der Stärkung der Stellung der Frau zukommt, anzuerkennen und zu fördern;
   p) anzuerkennen, dass sich makroökonomische Maßnahmen unverhältnismäßig stark auf Frauen auswirken, vor allem dann, wenn sie die Haushaltsdisziplin und öffentliche Dienste betreffen, und dass diesen geschlechtsspezifischen Auswirkungen bei der Politikgestaltung Rechnung getragen werden muss;
   q) weitere Investitionen in Sozialdienstleistungen, Bildung und Gesundheitsfürsorge sowie in das öffentliche Angebot an zugänglichen, bezahlbaren und hochwertigen Betreuungsdiensten für Menschen aller Altersstufen, darunter Kinder, Pflegebedürftige und ältere Menschen, zu fördern; dafür Sorge zu tragen, dass Mütter während und nach der Schwangerschaft wirksam geschützt sind und in den Genuss robuster Arbeitnehmerrechte kommen;
   r) politische Maßnahmen zur Förderung einer gerechten Aufteilung von Haushalts- und Betreuungsaufgaben zwischen Frauen und Männern zu unterstützen;
   s) die Ausarbeitung eines IAO-Übereinkommens zur Festlegung einer internationalen Norm für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz zu unterstützen;
   t) politische Maßnahmen umzusetzen, um das Phänomen der politischen Gewalt gegen Frauen anzugehen, das körperliche Gewalt, Einschüchterung und Belästigung im Internet einschließt;
   u) vor dem Hintergrund der Tatsache, dass weltweit Millionen von Mädchen als Arbeiterinnen ausgebeutet werden, wirksame Maßnahmen zur Abschaffung von Kinderarbeit zu ergreifen; die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften dahingehend zu überarbeiten, dass keine Produkte mehr eingeführt werden dürfen, bei deren Herstellung oder Erzeugung Kinderarbeit zum Einsatz kommt;
   v) Frauen und Mädchen durch Sensibilisierungskampagnen und Förderprogramme zu ermutigen, in allen Bereichen der Wissenschaft Laufbahnen in der Lehre und Forschung einzuschlagen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Bereichen Technik und digitale Wirtschaft liegen sollte;
   w) für Kohärenz zwischen den innen- und außenpolitischen Maßnahmen der EU und den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu sorgen;
  

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung

   x) die bürgerlichen und politischen Rechte zu schützen und unter anderem in der Politik, bei wirtschaftlichen Maßnahmen und Programmen, am Arbeitsplatz sowie in Unternehmen und der Wissenschaft auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung für ein ausgewogenes Gleichgewicht der Geschlechter zu sorgen;
   y) die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen in die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen Angelegenheiten einzubeziehen;
   z) die führende Rolle von Frauen sowie ihre Teilnahme an der Entscheidungsfindung während und nach Konflikten zu stärken und in Ländern, die aus einem Konflikt hervorgehen, den Zugang von Frauen zu Arbeitsplätzen und Märkten sowie ihre politische Teilhabe sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Führungspositionen mit Frauen besetzt werden, was wesentlich zur Stabilität beiträgt;
  

Berücksichtigung der Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Frauen

   aa) Frauen in ländlichen Gebieten den Erwerb von Landbesitz und den Zugang zu Krediten zu erleichtern und die Entwicklung unternehmerischer Initiativen von Frauen im ländlichen Raum zu fördern, anzuregen und zu unterstützen, um es Frauen zu ermöglichen, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erhalten und uneingeschränkt an der nachhaltigen und ländlichen Entwicklung mitzuwirken und Nutzen aus ihr zu ziehen; aktive politische Maßnahmen auf interner und externer Ebene in der EU zu ergreifen, um kurze Lebensmittelversorgungsketten zu schützen und zu fördern;
   ab) interne und internationale Regelungen einzuführen, mit denen die massive Landnahme eingeschränkt wird, die den Interessen von Kleinunternehmern und insbesondere Unternehmerinnen zuwiderläuft;
   ac) die Einbeziehung von Frauenorganisationen aus ländlichen Gebieten in die Politikgestaltung auf kommunaler, regionaler, nationaler und globaler Ebene zu fordern und Frauennetzwerke beim Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu unterstützen, und zwar insbesondere dann, wenn die jeweiligen Beschlüsse potenzielle Auswirkungen auf das Leben von Frauen haben;
   ad) alle Länder aufzufordern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und insbesondere von Artikel 6 („Frauen mit Behinderungen“) zu ratifizieren und umzusetzen;
   ae) das Recht von Wanderarbeitnehmerinnen und insbesondere von Migrantinnen und weiblichen Flüchtlingen, die als Hausangestellte arbeiten, auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und gleichen Sozialschutz hervorzuheben; die Ratifizierung und Umsetzung des IAO-Übereinkommens Nr. 189 zu fordern;
   af) alle Parteien mit Nachdruck aufzufordern, politische Strategien umzusetzen, mit denen gewährleistet wird, dass weibliche Flüchtlinge, darunter auch Mädchen, ihre Rechte wahrnehmen können und eine menschenwürdige Behandlung erfahren;
   ag) sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Verfolgung als Grundlage für einen Asylantrag gemäß dem Abkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Erwägung gezogen wird;
   ah) die Notwendigkeit hervorzuheben, die Rechte von LGBTI‑Frauen zu schützen und zu fördern;
   ai) die Kommission für die Rechtsstellung der Frau wie auch den CEDAW-Ausschuss aufzufordern, im Hinblick auf ihre Analysen einen sektorübergreifenden Ansatz zu institutionalisieren und das Konzept der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung durch sektorübergreifende Analysen innerhalb der Gremien der Vereinten Nationen zu fördern;
   aj) politische Strategien zur Verbesserung der Situation von Frauen, die mit Armut und sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, zu verfolgen;
   ak) die Rolle von Frauen als Pflegekräfte in der formellen und informellen Wirtschaft anzuerkennen und politische Maßnahmen umzusetzen, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern;
  

Umsetzung dieser Bekenntnisse in politische Taten und Verbesserung ihrer Sichtbarkeit

   al) sämtliche Mittel bereitzustellen, die benötigt werden, um die wirtschaftlichen Rechte von Frauen zu gewährleisten und die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu reduzieren, auch durch den Einsatz der Instrumente, die auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene bereits bestehen (z. B. geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen); alle öffentlichen Ausgaben einer geschlechtsspezifischen Analyse zu unterziehen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern sicherzustellen und alle geschlechtsspezifischen Unterschiede zu beseitigen;
   am) dafür Sorge zu tragen, dass das Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vollständig in den Entscheidungsprozess hinsichtlich des EU-Standpunkts für die 61. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau einbezogen werden;
   an) die Arbeit des Organs UN Women nachdrücklich zu unterstützen, das im Rahmen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen weltweit ein wichtiger Akteur ist und alle einschlägigen Interessenträger vereint, um auf einen Politikwandel hinzuarbeiten und Maßnahmen zu koordinieren; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die EU aufzufordern, mehr Mittel für UN Women bereitzustellen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen