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Verfahren : 2002/2555(RSP)
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Eingereichte Texte :

RC-B5-0286/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0256

Angenommene Texte
PDF 138kWORD 44k
Donnerstag, 16. Mai 2002 - Straßburg
Lage in Simbabwe
P5_TA(2002)0256RC-B5-0286/2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Simbabwe

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 14. März 2002(1) , 13. Dezember 2001(2), 6. September 2001(3), 15. März 2001(4), 6. Juli 2000(5), 18. Mai 2000(6) und 13. April 2000(7) zur Lage in Simbabwe,

–  in Kenntnis des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen in Simbabwe vom 9. bis 11. März 2002,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Commonwealth vom 19. März 2002, Simbabwes Mitgliedschaft für ein Jahr auszusetzen,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU in Kapstadt vom 21. März 2002 zur Lage in Simbabwe,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 28. Januar 2002, seine Cotonou-Konsultationen mit Simbabwe zu schließen, und vom 18. Februar 2002, eine Reihe gezielter Sanktionen zu verhängen,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

A.  in der Erwägung, dass die Internationale Gemeinschaft, die zwar mit vielen Krisen beschäftigt ist, ihre Aufmerksamkeit doch weiter Simbabwe schenken muss, da sich sonst die katastrophale Lage dort sogar noch verschlimmern könnte, wo Mord, Gewalt, Einschüchterung und jetzt auch noch Hunger in diesem doch sehr geschundenen Land herrschen,

B.  in der Überzeugung, dass die Präsidentschaftswahlen eindeutig manipuliert wurden und ein vielfältiger, sehr handfester und ernsthafter Wahlbetrug begangen wurde,

C.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der humanitären Katastrophe – einer Krise die, nach Angaben von maßgeblichen Vertretern des Welternährungsprogramms durch die verfehlte Politik des Mugabe-Regimes verschärft wurde – die Bevölkerung von Simbabwe zu einem dramatisch ansteigenden Prozentsatz erfasst hat, wobei geschätzt wird, dass 7,8 Millionen der 13 Millionen Einwohner des Landes auf Nahrungsmittelsoforthilfe angewiesen sind, was im übrigen das Problem von Nahrungsmittelengpässen in Malawi und Sambia verschärft,

D.  in der Erwägung, dass nur ein Drittel der Gesamtmenge an Nahrungsmitteln, die dieses Jahr vom Welternährungsprogramm für 750 000 vom Hungertod bedrohte Menschen in den am schlimmsten betroffenen ländlichen Gebieten in Simbabwe zur Verfügung gestellt wurde, tatsächlich ausgeliefert wurde,

E.  in der Erwägung, dass die Regierung weiterhin ihre politischen Gegner und die Medien einschüchtert und verfolgt, wie etwa die äußerst fragwürdige Anklage des MDC-Führers Morgan Tsvangirai und den MDC-Generalsekretärs Welshman Ncube wegen Hochverrats und der Verhaftung von vielen Journalisten,

F.  unter Verweis auf die politische Gewalt, die seit den Wahlen zugenommen hat, einschließlich der Ermordung von mindestens 12 Oppositionsanhängern, in jüngster Zeit Jenus Ngamira und Tiperson Madhobha, sowie anderer Racheakte, die von ZANU-PF-Anhängern in Gegenden verübt wurden, in denen es bei den Präsidentschaftswahlen eine starke Unterstützung der politischen Opposition gab,

G.  in Kenntnis der Blockade des von Südafrika und Nigeria vermittelten Plans zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen ZANU-PF und MDC in Harare am 13. Mai 2002 durch die Regierung von Simbabwe,

H.  in der Erwägung, dass gesetzliche Beschränkungen, einschließlich des Gesetzes über öffentliche Ordnung und Sicherheit und des Gesetzes über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre, jetzt dazu genutzt werden, politische Gegner und Journalisten zu verfolgen, dass acht Reporter im letzten Monat verhaftet worden sind, und dass die Klage der Vereinigung ausländischer Korrespondenten in Simbabwe vor dem Obersten Gerichtshof gegen das Gesetz über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre eine legitime Antwort auf die inakzeptablen Beschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit ist,

I.  in Kenntnis von Berichten, nach denen Minister der Regierung Simbabwes und Beamte weiterhin frei in EU-Länder einreisen,

1.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Präsidentschaftswahlen vom 9. bis 11. März 2002 in krasser Weise manipuliert wurden, und dass die Umstände, unter denen sie abgehalten wurden, sicherlich nicht als frei und fair bezeichnet werden können, und dass es deshalb die Legitimität des Mugabe-Regimes nicht anerkennt;

2.  besteht darauf, dass die Lage in Simbabwe weiterhin für die Europäische Union und für die übrige internationale Gemeinschaft hohe Priorität genießt, und dass alle Bemühungen unternommen werden sollten, um eine positive Veränderung der Lage zu erreichen, einschließlich dadurch, dass die EU-Mitgliedstaaten das Thema Simbabwe im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Sprache bringen;

3.  lobt diejenigen Politiker und Bürger von Simbabwe, die für ihre demokratischen Rechte und die Rückkehr der Rechtsstaatlichkeit eintreten;

4.  drückt seine Bestürzung über den Zusammenbruch von Recht und Ordnung und den anhaltenden Einsatz von politischer Gewalt und Einschüchterung durch die Regierungspartei gegen politische Gegner aus;

5.  begrüßt die Entscheidung des Commonwealth, die Mitgliedschaft Simbabwes für ein Jahr auszusetzen;

6.  beglückwünscht die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU zu ihrem festen Standpunkt zu Simbabwe in ihrer oben genannten Entschließung vom 21. März 2002;

7.  fordert die Einstellung der Verfahren gegen Morgan Tsvangirai und Welshman Ncube wegen Hochverrats, die Abschaffung der drakonischen Strafen, die in den letzten Monaten von der Regierung per Gesetz eingeführt wurden, um die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Demokratie in Simbabwe zu beschränken, und fordert die gerichtliche Verfolgung von denjenigen, die in Akte von Mord und Einschüchterung verwickelt waren;

8.  fordert, dass innerhalb der nächsten 12 Monate neue Präsidentschaftswahlen gemäß international anerkannten Normen und unter der Aufsicht unabhängiger internationaler Beobachter abgehalten werden;

9.  begrüßt die Tatsache, dass die einschneidenden Maßnahmen des Commonwealth von den afrikanischen Staaten akzeptiert wurden, bedauert aber die Weigerung einiger, die klar formulierte Entschließung zu unterstützen, die dennoch von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im März 2002 in Kapstadt verabschiedet wurde;

10.  fordert Präsident Mbeki auf, rückhaltlose und ununterbrochene Unterstützung für die Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu zeigen und entsprechend die Führungsqualität zu beweisen, die der starken und wichtigen regionalen Position Südafrikas entspricht;

11.  fordert die afrikanischen Führer, insbesondere in der Region der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), auf, keine normalen diplomatischen Beziehungen mit dem Mugabe-Regime wiederaufzunehmen und dadurch das "neue Programm für afrikanische Entwicklung" (NEPAD) und die Aussichten für eine "afrikanische Renaissance" auf dem G8-Gipfel im Juli 2002 in Kanada zu gefährden;

12.  bedauert die Weigerung der UN-Menschenrechtskommission, die Krise in Simbabwe in ihrer Sitzung zu behandeln;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die von den USA gegen Simbabwe verhängten Sanktionen derzeit weitergehend sind als diejenigen, die die Europäische Union verhängt hat;

14.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten und der Rat der Europäischen Union dafür sorgen, dass die derzeitigen Maßnahmen strikt angewandt werden, und die Entschließungen und Maßnahmen der Europäischen Union für eine rasche Verbesserung der Lage in Simbabwe beibehalten und intensiviert werden, indem weitere Maßnahmen beschlossen und umgesetzt werden, durch die das Mugabe-Regime unter Druck gesetzt wird;

15.  fordert, dass derartige Maßnahmen folgendes umfassen:

   die Ausweitung der Schwarzen Liste der Europäischen Union, auf der Anhänger von Mugabe stehen, auf andere Schlüsselfiguren, wie die Vizepräsidenten, alle Minister, hochrangige Militärs, Polizei- und Geheimdienstkommandeure und führende Geschäftsleute, die zur Finanzierung der ZANU-PF beigetragen oder von ihren korrupten Aktivitäten profitiert haben und die eine Rolle bei der Unterstützung des Regimes und seiner Gewaltkampagnen spielen, unter Einschluss ihrer jeweiligen Ehepartner und Kinder, da sie auch rechtswidrig erlangtes Geld im Ausland ausgeben,
   - Veröffentlichung von Einzelheiten im Zusammenhang mit Guthaben, die bereits als ein Ergebnis der Politik gezielter Sanktionen ermittelt und sichergestellt sind,
   - Überprüfung der Schuldensituation von Simbabwe und der Kreditzusagen durch internationale Finanzinstitutionen;

16.  besteht darauf, dass die EU-Troika, die nächste Woche in die Region des südlichen Afrika aufbricht, bei den Nachbarn Simbabwes darauf drängen sollte, beherztere Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rückkehr Simbabwes zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und wirtschaftlichem Wohlstand zu veranlassen und spezifische Vorschläge hierfür zu unterbreiten;

17.  erklärt, dass Simbabwe weiterhin humanitäre Soforthilfe, einschließlich Hilfe im Verkehrsbereich, erhalten sollte, die durch nichtstaatliche Einrichtungen, die nicht unter der Kontrolle von Präsident Mugabe stehen, verteilt werden sollte, und dass vermehrte umfangreiche Finanzhilfe, wie die zugesagte Unterstützung für die Landreform, einschließlich einer angemessenen Entschädigung für vertriebene Farmer und Farmbedienstete, rasch fließen wird, sobald Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach freien und fairen Wahlen wiederhergestellt sind;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Regierung und dem Parlament von Simbabwe, den Präsidenten von Südafrika und Nigeria, den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der SADC und des Commonwealth sowie dem Präsidenten der Weltbank zu übermitteln.

(1) P5_TA(2002)0131.
(2) Angenommene Texte Punkt 18.
(3) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 339.
(4) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 304.
(5) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 394.
(6) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 241.
(7) ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 425.

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