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Verfahren : 2000/0323(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A5-0442/2002

Eingereichte Texte :

A5-0442/2002

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P5_TA(2002)0618

Angenommene Texte
PDF 201kWORD 26k
Mittwoch, 18. Dezember 2002 - Straßburg
Menschliches Blut und Blutbestandteile ***III
P5_TA(2002)0618A5-0442/2002

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (PE&nbhy;CONS 3652/2002 – C5&nbhy;0469/2002 – 2000/0323(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE&nbhy;CONS 3652/2002 – C5&nbhy;0469/2002),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag(2) der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 816),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2001) 692)(3),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung(4) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates(5),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2002) 479 – C5&nbhy;0391/2002),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5&nbhy;0442/2002),

1.   nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 289.
(2) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 141.
(3) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 104.
(4) P5_TA(2002)0300.
(5) ABl. C 113 E vom 14.5.2002, S. 93.

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