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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0038/2005

Aussprachen :

PV 13/01/2005 - 2

Abstimmungen :

PV 13/01/2005 - 6.5

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
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Donnerstag, 13. Januar 2005 - Straßburg
Ergebnisse der Wahlen in der Ukraine
P6_TA(2005)0009RC-B6-0038/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Wahlen in der Ukraine

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zu dem Thema "Größeres Europa - die Beziehungen der Europäischen Union zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn"(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den früheren Runden der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine vom 28. Oktober 2004(2) und vom 2. Dezember 2004(3),

–   unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine(4), das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie des Europäischen Rates für die Ukraine (1999/877/GASP)(5), die auf der Tagung des Europäischen Rates am 11. Dezember 1999 in Helsinki angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Ukraine vom 16./17. Februar 2004,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2004 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (KOM(2004)0373),

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gipfels Europäische Union-Ukraine vom 8. Juli 2004 in Den Haag,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen sowie die vorläufigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der internationalen Wahlbeobachtungsmission in der Ukraine zu allen Runden der Präsidentschaftswahlen,

–   unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Ukraine, eine Wiederholung der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 26. Dezember 2004 abzuhalten, und die Verkündung der endgültigen Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine durch die Zentrale Wahlkommission,

–   unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Ukraine zur Gültigkeit der Wiederholung der Stichwahl um das Präsidentenamt am 26. Dezember 2004,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. Dezember 2004,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die europäischen Bestrebungen der Ukraine sowie die Bedeutung der Ukraine als Land mit festen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik anerkannt werden; in der Erwägung, dass eine echte und ausgewogene Partnerschaft nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte, vor allem im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschen- und Bürgerrechte, aufgebaut werden kann,

B.   unter Hinweis darauf, dass die Umstände, unter denen die ersten beiden Runden dieser Wahlen stattgefunden haben, zu einer ernsten politischen Krise in der Ukraine und sogar zu Drohungen geführt haben, das Land zu spalten,

C.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sofort reagiert und Vermittler entsandt haben und dass die führende Rolle der Europäischen Union, insbesondere des Europäischen Parlaments, entscheidend zum Abbau der Spannungen und zur Beendigung der Wahlkrise und der politischen Krise beigetragen hat,

D.   in Erwägung der Tatsache, dass die Verfassungsreform und der anschließend am 8. Dezember 2004 zwischen dem ukrainischen Präsidenten Leonid Kutschma und der Opposition unter Führung von Viktor Juschtschenko erzielte Kompromiss die drohende Eskalation der gespannten Lage in der Ukraine verhinderte, die Beilegung der politischen Krise ermöglichte und den Weg frei machte für eine freie, faire und transparente Wiederholung der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 26. Dezember 2004,

E.   unter Hinweis darauf, dass über 300 000 ukrainische und mehr als 12 000 ausländische Beobachter in den Wahllokalen anwesend waren, um den Ablauf der Wahlen als Teil der Internationalen Wahlbeobachtungsmission unter Leitung der OSZE zu überwachen,

F.   unter Hinweis darauf, dass nach Angaben der Wahlbeobachter und des Leiters der ukrainischen Zentralen Wahlkommision keine größeren Probleme gemeldet wurden, sondern nur geringe Verstöße, die die Gültigkeit und das Gesamtergebnis der Wahlen nicht beeinträchtigt haben,

G.   unter Hinweis darauf, dass der Oberste Gerichtshof der Ukraine alle vom unterlegenen früheren Ministerpräsidenten Janukowitsch erhobenen Beschwerden bezüglich der Gültigkeit der Wahl vom 26. Dezember 2004 abgewiesen hat,

H.   unter Hinweis darauf, dass die Zentrale Wahlkommision am 10. Januar 2005 das Endergebnis verkündet hat, demzufolge Herr Juschtschenko 52% der Stimmen gegenüber 44% der Stimmen für Herrn Janukowitsch erhalten hat,

I.   in der Erwägung, dass die ukrainische Gesellschaft ihr Engagement für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und andere Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, nachdrücklich zum Ausdruck gebracht hat,

J.   in der Erwägung, dass die Ukraine deutlich ihren Wunsch nach Zugehörigkeit zu Europa und ihre Bereitschaft bekräftigt hat, in die Europäische Union auf der Basis ihrer grundlegenden Prinzipien und Kriterien integriert zu werden,

K.   in der Erwägung, dass zwischen den politischen Kräften ein breites Einvernehmen erreicht und die innenpolitische Krise unter voller Beachtung demokratischer Prinzipien gelöst wurde,

1.   begrüßt die im Großen und Ganzen fairen Wahlen vom 26. Dezember 2004 und drückt seine Genugtuung darüber aus, dass das Recht des ukrainischen Volkes auf eine freie Wahl seines Präsidenten anerkannt und verwirklicht wurde, was einen Sieg der demokratischen Werte, Institutionen und Verfahren in der Ukraine darstellt;

2.   hebt erneut die Rolle der Vermittler bei der erfolgreichen Beendigung der ukrainischen Krise hervor, einschließlich des Hohen Vertreters der Union für die GASP, der Präsidenten Polens und Litauens sowie der Missionen des Europäischen Parlaments;

3.   begrüßt die Erkenntnisse der Internationalen Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, denen zufolge die Wiederholung der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen die Ukraine "der Erfüllung internationaler Standards erheblich näher gebracht hat", und beglückwünscht das ukrainische Volk, dem es auf gewaltlose und reife Art und Weise auf institutionellem Wege und gemäß seinen Gesetzen gelang, eine politische Krise zu lösen und sein Land entschlossen auf den Weg in Richtung Demokratie und Übernahme seines rechtmäßigen Platzes in der europäischen Gemeinschaft demokratischer Nationen zu bringen;

4.   beglückwünscht Viktor Juschtschenko zu seinem Wahlsieg bei der Stichwahl um das Präsidentenamt am 26. Dezember 2004 und fordert alle Seiten auf, die Wahlergebnisse zu akzeptieren; beglückwünscht darüber hinaus das ukrainische Volk und die ukrainischen Behörden zu ihrer demokratischen Gesinnung als Staatsbürger, die sie während der Krise im Dezember 2004 an den Tag gelegt haben;

5.   fordert eine baldige und effiziente Machtübergabe und fordert den gewählten Präsidenten auf, rasch eine neue Regierung zu bilden, um den politischen Stillstand zu beenden;

6.   fordert die neue politische Führung in der Ukraine auf, das Eintreten des Landes für gemeinsame europäische Werte und Ziele zu verstärken, indem sie weitere Schritte zur Förderung von Demokratie, Zivilgesellschaft und Rechtsstaatlichkeit unternimmt, die liberalen Marktreformen wiederaufnimmt und die politische Spaltung in der Ukraine überwindet;

7.   fordert die neu gewählten Staatsorgane auf, sich vor allem für die weitere Entwicklung der demokratischen Institutionen einzusetzen, die bürgerlichen Freiheiten zu garantieren sowie einen Rahmen für die Existenz und das ordnungsgemäße Funktionieren einer demokratischen Opposition zu schaffen;

8.   ist besorgt über die tiefe Spaltung in der Ukraine und die Verwerfungen an kulturellen und regionalen Grenzen, die die Einheit des Landes bedrohen und die durch die verfahrene politische Situation zwischen den Kandidaten noch verschärft wurden, und fordert die führenden Politiker, einschließlich der früheren Gegner, auf, Anstrengungen zu unternehmen, um diese Risse zu schließen und das Land zu reformieren; hält fortgesetzte separatistische Drohungen in der Ukraine für inakzeptabel und bekundet sein Eintreten für die territoriale Integrität der Ukraine; fordert die internationale Gemeinschaft auf, diese Bestrebungen zu unterstützen;

9.   sagt dem ukrainischen Volk seine andauernde Unterstützung und Hilfe und seinen Einsatz für die Errichtung eines freien und offenen demokratischen Systems, die Schaffung einer florierenden Marktwirtschaft und dafür zu, dass sein Land seinen rechtmäßigen Platz in der Gemeinschaft demokratischer Nationen einnehmen kann;

10.   verweist auf die demokratische Gesinnung des ukrainischen Volkes, die es während der politischen Krise im Dezember 2004 bewiesen hat; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erwartungen und Hoffnungen, die durch die enge Beteiligung der Europäischen Union an der Beilegung der Krise geweckt worden sind, in ihrem künftigen Umgang mit der Ukraine zu berücksichtigen;

11.   begrüßt die Absicht des Rates, demnächst einen Kooperationsrat EU-Ukraine abzuhalten, um rasch zu einer Annahme des Aktionsplans EU-Ukraine zu gelangen; fordert den Rat und die Kommission auf, sich um die rasche Umsetzung dieses Planes zu bemühen und neue Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft einzubeziehen;

12.   fordert den Rat und die Kommission auf, gleichzeitig eine Revision des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Erwägung zu ziehen, die der neuen Situation Rechnung tragen und somit der neuen ukrainischen Regierung die Möglichkeit geben muss, diesen Plan im Lichte ihre Grundsatzbestrebung nach europäischer Integration neu auszuhandeln; fordert den Rat und die Kommission auf, zusätzliche Angebote zu machen, wie z.B. die Abhaltung einer Geberkonferenz für die Ukraine entsprechend der Geberkonferenz vom 16. und 17. Juni 2004 für Georgien; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, auch eine Visa-Erleichterung für die Ukraine, eine rasche Anerkennung des marktwirtschaftlichen Status und die Unterstützung des Beitritts der Ukraine zur Welthandelskonferenz zu prüfen, um die Beziehungen weiter zu verbessern und die Erwartungen und Hoffnungen zu erfüllen, die durch die enge Beteiligung der Europäischen Union an der friedlichen "orangenen" Revolution geweckt worden sind;

13.   fordert den Rat und die Kommission auf, sich für die Unterstützung unabhängiger Medieneinrichtungen sowie eines rechtlichen Rahmens einzusetzen, in dem unabhängige Medien gedeihen können;

14.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neben den Maßnahmen des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik weitere Formen der Assoziierung mit der Ukraine zu erwägen und dem Land eine klare europäische Perspektive zu geben sowie den von der großen Mehrheit des ukrainischen Volkes an den Tag gelegten Erwartungen zu entsprechen, wobei möglicherweise am Ende der Beitritt des Landes zur Union stehen kann;

15.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftlichen und administrativen Reformen in der Ukraine durch die einschlägigen Programme und Vorhaben sowie eine substanzielle Erhöhung der Finanzhilfe zu unterstützen;

16.   verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union, in dem es heißt, dass die EU-Mitgliedschaft eine Option für alle europäischen Länder ist, die die maßgeblichen Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen; erwartet einen nachhaltigen Übergangsprozess in der Ukraine, der das Land diesem Ziel näher bringen würde, und verpflichtet sich, die Ukraine in diesem Prozess zu unterstützen und ihr beizustehen;

17.   ist der Auffassung, dass die Krise in der Ukraine einen Testfall für die Union in ihren Bemühungen darstellte, die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in allen Nachbarländern fördern; hebt die Bedeutung gutnachbarschaftlicher Beziehungen der Ukraine mit allen ihren Nachbarn hervor;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Parlament und der Regierung der Ukraine, den Parlamentarischen Versammlungen der NATO und der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.

(1) Abl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 506.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2004)0046.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2004)0074.
(4) ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
(5) Abl. L 331 vom 23.12.1999, S. 1. Geändert durch die Gemeinsame Strategie 2003/897/GASP des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 96).

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