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Verfahren : 2004/0220(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0109/2006

Eingereichte Texte :

A6-0109/2006

Aussprachen :

PV 17/05/2006 - 11
CRE 17/05/2006 - 11

Abstimmungen :

PV 18/05/2006 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0217

Angenommene Texte
PDF 610kWORD 158k
Donnerstag, 18. Mai 2006 - Straßburg
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit ***I
P6_TA(2006)0217A6-0109/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2004)0629 – C6-0128/2004 – 2004/0220(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0629)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0128/2004),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51, 168 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A6-0060/2006),

–   in Kenntnis des Zweiten Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0109/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
P6_TC1-COD(2004)0220

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Verfahrensrahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Rates vom …. soll ein Heranführungsinstrument geschaffen werden, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer(2) abdeckt. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingerichtet(3). Die vorliegende Verordnung bildet das dritte allgemeine Verfahrensinstrument, das die auswärtige Politik, und zwar insbesondere die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union direkt unterstützt.

(2)  Ein neues Instrument, die Verordnung [über Gemeinschaftshilfe für Drittländer zur Förderung und zum Schutz von Demokratie und Menschenrechten], wird vorgeschlagen.

(3)   Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet ist.

(4)  Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Zusammenarbeit, die die Zusammenarbeit, Partnerschaften und gemeinsame Unternehmungen zwischen Wirtschaftsakteuren in der Europäischen Union und in den Partnerländern und -regionen sowie den Dialog zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Partnern in einschlägigen Sektoren fördert.

(5)  Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 verabschiedeten Millenniums-Entwicklungsziele - insbesondere die Beseitigung der extremen Armut und des Hungers - sowie die Ziele und Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt wurden, sind verbindliche Vorgaben für die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und das Handeln der Gemeinschaft in internationalen Foren.

(6)  Politische Rahmenbedingungen, die Frieden, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Gleichstellung der Geschlechter, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung garantieren, sind unverzichtbar für die langfristige Entwicklung.

(7)  Eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik ist eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung.

(8)  Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union "Der Europäische Konsens"(4) und ihre späteren Änderungen bilden den allgemeinen Rahmen für das entwicklungspolitische Handeln der Gemeinschaft.

(9)  Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, um einen entscheidenden Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Partnerländer und zum Wohlstand der dort lebenden Menschen zu leisten.

(10)  Die Umsetzung dieser Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sollte auf gemeinsamen und universellen Werten im Bereich der Achtung und Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung, Demokratisierung und der Rechtsstaatlichkeit beruhen.

(11)   Mehr wirksame Hilfe gehört ebenso zu den wesentlichen Zielen der Durchführung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft wie eine stärkere Komplementarität und bessere Harmonisierung, Vereinheitlichung und Koordinierung der Verfahren innerhalb der Europäischen Union wie auch in den Beziehungen zu den Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern.

(12)  Ein wesentliches Ziel besteht darin, einen differenzierten Ansatz in Abhängigkeit von den Entwicklungszusammenhängen und -bedürfnissen zu verfolgen und den Partnerländern oder -regionen spezifische, maßgeschneiderte Programme auf der Grundlage ihrer eigenen Bedürfnisse, Strategien, Prioritäten und Mittel zu bieten.

(13)  Die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien ist der Schlüssel zum Erfolg der entwicklungspolitischen Maßnahmen, weshalb eine möglichst breit angelegte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen gefördert werden sollte. Die von den Gebern ausgearbeiteten Kooperationsstrategien und Verfahren für die Durchführung der Maßnahmen sollten im Sinne der Eigenverantwortung, Wirksamkeit und Transparenz an die Kooperationsstrategien und Verfahren der Partnerländer angepasst werden.

(14)  Die externen und die internen Gemeinschaftspolitiken müssen mit den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit in Einklang stehen.

(15)  Die Kommission hat zwei Mitteilungen mit den Titeln "Verbindungen zwischen Soforthilfen, Rehabilitation und Entwicklung"(5) und "Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung - Eine Bewertung"(6) angenommen, auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments und Schlussfolgerungen des Rates folgten, in denen die Notwendigkeit des effizienten Übergangs von humanitärem Wiederaufbau zu langfristiger Entwicklungshilfe hervorgehoben wurde.

(16)  Die Aufhebung der Lieferbindungen ist ein Schlüsselfaktor für die Erhöhung des Mehrwerts der Hilfe und die Stärkung der lokalen Kapazitäten.

(17)  In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7) bildet.

(18)  Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Zusammenarbeit, der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie aller sonstigen Formen der Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den mehr als ein Entwicklungsland umfassenden Regionen, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehören und nicht für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht immer ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme manchmal besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Die vorliegende Verordnung erfordert die Aufhebung oder Änderung der folgenden Verordnungen:

   a) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern(8),
   b) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern(9),
   c) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer(10),
   d) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern(11),
   e) Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit(12),
   f) Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit(13),
   g) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(14),
   h) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(15), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(16),
   i) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika(17),
   j) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern(18),
   k) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer(19),
   l) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas(20),
   m) Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern(21),
   n) Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern(22) und
   o) Verordnung (EG) Nr. 266/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind(23) 

(20)  XXX

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Allgemeiner Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Im Einklang mit Artikel 179 des Vertrags finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den in Teil I der Liste des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe (OECD/DAC) als Hilfeempfänger aufgeführten Entwicklungsländern und mehr als ein Entwicklungsland umfassenden Regionen (im Folgenden "Partnerländer und –regionen"), die nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gehören und nicht für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Heranführungsinstruments oder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Betracht kommen.

Im Sinne dieser Verordnung wird eine Region als geografische Einheit definiert, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.

(2)  Im Einklang mit Artikel 179 des Vertrags wird die Gemeinschaftshilfe zur Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit, und zwar der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Zusammenarbeit, der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit oder anderer Formen der Zusammenarbeit mit den Partnerländern und –regionen sowie zur Unterstützung internationaler Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 dienen.

(3)  Oberstes Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist die Verringerung und letztendlich die Ausrottung von Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 2000 angenommenen Millenniumserklärung, insbesondere die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Dazu zählen folgende Maßnahmen der Zusammenarbeit:

   Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
   Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Eingliederung in die Weltwirtschaft;
   Festigung und Unterstützung der Demokratie und des Rechtsstaates, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Grundsätze des internationalen Rechts sowie
   Stärkung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern.

(4)  Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung entspricht den Verpflichtungen und Zielen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt wurden.

(5)  Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit bildet gemäß Titel XX des Vertrags den allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen. Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union "Der Europäische Konsens" und ihre späteren Änderungen geben den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen gemäß dieser Verordnung vor.

(6)  Im Rahmen dieses Titels finanzierte Maßnahmen müssen die vom OECD/DAC erstellten Kriterien für die Förderfähigkeit von öffentlicher Entwicklungshilfe erfüllen.

(7)  Mit Gemeinschaftshilfe gemäß dieser Verordnung darf Folgendes nicht finanziert werden:

   die Beschaffung von Waffen oder Munition;
   Militärausgaben, außer der Erziehung zur Achtung der Menschenrechte.

(8)  Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... [über das "Stabilitätsinstrument"](24) fallen und aufgrund jener Verordnung förderfähig sind, werden nicht gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert.

Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit vom Ausbruch einer Krise bis zur Gewährleistung stabiler Entwicklungsbedingungen sicherzustellen, werden Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(25) fallen, nicht gemäß der vorliegenden Verordnung finanziert.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)  Die Union gründet auf den Werten Frieden und Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und entwickelt und festigt durch Dialog und Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu diesen Werten in den Partnerländern und -regionen.

(2)  Alle Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung finanziert werden, unterliegen einer vorherigen Abschätzung der Folgen für die Entwicklung, einschließlich einer Abschätzung ihrer Folgen in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt, Gleichstellung der Geschlechter, Kinderrechte sowie Auswirkungen auf andere gefährdete oder ausgegrenzte Gruppen.

(3)  Bei der Auswahl der Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung finanziert werden sollen, wird ein von den Entwicklungszusammenhängen und -bedürfnissen abhängiger, differenzierter Ansatz verfolgt, so dass den Partnerländern oder -regionen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit auf der Grundlage ihrer eigenen Bedürfnisse, Strategien, Prioritäten und Mittel zur Verfügung gestellt wird.

Den ärmsten Partnerländern, vor allem den am wenigsten entwickelten Ländern, sowie den ärmsten gesellschaftlichen Schichten in allen Partnerländern wird Vorrang eingeräumt.

(4)  Bei sämtlichen finanzierten Maßnahmen und bei allen unter diese Verordnung fallenden Bereichen der Zusammenarbeit achtet die Gemeinschaft auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns und auf die Kohärenz mit den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft und der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 178 des Vertrags. Dem Gebot der Kohärenz wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, bei der Programmierung der Maßnahmen und bei der Umsetzung Rechnung getragen.

(5)  Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. Die Kommission bemüht sich um einen häufigen und regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten sowie anderen Entwicklungsakteuren, einschließlich anderer Geber, und fördert gemeinsam durchgeführte Analysen, einen gemeinsamen Planungsprozess und aufeinander abgestimmte Durchführungs- und Berichtsverfahren.

(6)  Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fördert die Gemeinschaft mithilfe der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützt die Zusammenarbeit mit den multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie mit den bilateralen Gebern.

(7)  Die Gemeinschaft fördert wirksame Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit, die auf die besonderen Gegebenheiten jedes Partnerlandes bzw. jeder Partnerregion zugeschnitten sind, wobei der Schwerpunkt auf programmbezogene Ansätze gelegt wird, für die in bestimmten und klar begründeten Fällen Budgethilfen in Anspruch genommen werden und die einer strikten Überwachung und Konditionalität unterliegen. Weitere Schwerpunkte sind eine berechenbare Finanzierung der Hilfe sowie die Entwicklung und Nutzung der ländereigenen Strukturen auf der Grundlage der Vorgaben und Indikatoren der Millenniums-Entwicklungsziele.

(8)  Die Gemeinschaft fördert die wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Dabei gelten folgende Grundsätze:

   a) Gefördert wird ein von der örtlichen Bevölkerung bestimmter und gestalteter Entwicklungsprozess. Die Gemeinschaft passt ihre Unterstützung immer stärker den nationalen Entwicklungsstrategien, Reformvorhaben und Verfahren der Partnerländer an und fördert lokalen Sachverstand und lokale Beschäftigung.
   b) Es wird ein Beitrag zur Stärkung der Rechenschaftspflicht geleistet, einschließlich der Rechenschaftspflicht von Gebern und Partnerländern und -regionen gegenüber ihren Parlamenten sowie der gegenseitigen Rechenschaftspflicht von Partnerländern und Gebern.
   c) Es gilt, integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Schichten, insbesondere gefährdeter Gruppen, in den Entwicklungsprozess und in den nationalen Dialog zu fördern.
   d) Die Wirkung der politischen Leitlinien und der Planung muss durch Koordinierung und Abstimmung zwischen den Gebern verbessert werden, um Überschneidungen und Doppelarbeit zu verringern, für eine bessere Komplementarität und Kohärenz zu sorgen und Initiativen, die alle Geber einbeziehen, und Maßnahmen zu unterstützen, die von den Gebern in Absprache mit den Begünstigten ergriffen werden. Bei der Koordinierung in den Partnerländern gilt es, die vereinbarten Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren anzuwenden, die sich auf die Koordinierung und Effizienz der Hilfe beziehen.

TITEL II

FESTLEGUNG DER POLITISCHEN LEITLINIEN, PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 3

Allgemeiner Rahmen für die Festlegung der politischen Leitlinien sowie die Programmierung und Zuweisung der Mittel

(1)  Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen geografischer oder thematischer Programme oder im Rahmen der Beteiligung an globalen Initiativen.

Ein geografisches Programm umfasst Kooperationsmaßnahmen, die sämtliche in Betracht kommenden Bereiche betreffen können, und richtet sich an nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählte Partnerländer und –regionen.

Ein thematisches Programm kann einem spezifischen Gegenstand oder Bereich gewidmet sein, der für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an verschiedene Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen, einschließlich multilateraler oder globaler Initiativen.

Globale Initiativen sind Partnerschaften und damit zusammenhängende Tätigkeiten, deren Nutzen mehr als einer Region in der Welt zugute kommt und in deren Rahmen die Partner ausdrückliche Vereinbarungen über die Ziele treffen, sich über die Schaffung einer neuen formellen oder informellen Organisation verständigen oder für neue Produkte oder Dienstleistungen sorgen und bestimmte Mittel dafür bereitstellen.

Die Kommission nimmt die geografischen und die thematischen Programme an, deren geografische Anwendungsbereiche sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 22 Absatz 2 präzisiert.

Die Kommission schlägt einen mehrjährigen Finanzrahmen vor und weist den globalen thematischen und den regionalen geografischen Programmen jeweils Mittel zu. Der mehrjährige Finanzrahmen wird im Einklang mit dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren angenommen.

Im Rahmen dieser thematischen und regionalen geografischen Programme werden vom Gesetzgeber Ausgabenziele festgelegt, die bei der Durchführung der Programme einzuhalten sind.

(2)  Die politischen Prioritäten für thematische Programme, globale Initiativen oder geografische Programme auf regionaler oder kontinentaler Ebene werden in gesonderten Verordnungen festgelegt, die sich jeweils auf ein breites thematisches Programm und/oder eine globale Initiative oder ein geografisches Programm auf regionaler oder kontinentaler Ebene beziehen. Jede Verordnung legt die Einzelheiten der politischen Leitlinien im Hinblick auf das einschlägige breite thematische Programm und/oder die globale Initiative oder das geografische Programm fest. Jede Verordnung wird in Einklang mit dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren angenommen.

(3)  Bei geografischen Programmen nimmt die Kommission mit Zustimmung des Europäischen Parlaments – nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 22 Absatz 2 – für jedes Partnerland und jede Partnerregion im Einklang mit Artikel 5 Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme und für jedes Partnerland und jede Partnerregion im Einklang mit Artikel 8 Aktionsprogramme an.

Bei thematischen Programmen nimmt die Kommission – nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 22 Absatz 2 – im Einklang mit Artikel 6 thematische Strategiepapiere und im Einklang mit Artikel 8 Aktionsprogramme an.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Hilfe der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 9 auch in Form von Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen sind, geleistet werden. Das Europäische Parlament und der Rat, werden unverzüglich über die Sondermaßnahmen unterrichtet und können die Aussetzung solcher Sondermaßnahmen fordern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Sondermaßnahmen gerechtfertigt sind.

(4)  Bei der Erstellung von geografischen Programmen legt die Kommission Mehrjahresrichtbeträge für die Finanzierung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregionen innerhalb der einzelnen Programme fest. Diese Richtbeträge sind auf die im mehrjährigen Finanzrahmen ausgewiesenen Gesamtbeträge abgestimmt und werden auf der Grundlage einheitlicher, objektiver und transparenter Kriterien ausgewiesen, die auf dem Bedarf und den Leistungen der betreffenden Partnerländer und –regionen beruhen. Sie berücksichtigen die besonderen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen, die sich in einer Krisen- oder Konfliktsituation befinden oder eine solche gerade überstanden haben.

Artikel 4

Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien und mehrjähriger Finanzrahmen

(1)  Die Geltungsdauer der Verordnungen zur Festlegung der politischen Prioritäten für die in Artikel 3 genannten thematischen Programme, globalen Initiativen oder geografischen Programme auf regionaler oder kontinentaler Ebene überschreitet die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht. In jeder dieser Verordnungen werden die politischen Prioritäten für das jeweilige Programm detailliert formuliert, wobei gegebenenfalls die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen niedergelegten Grundsätze und Verfahren berücksichtigt werden.

Alle Strategiepapiere und mehrjährigen Programme müssen auf die in der entsprechenden Verordnung formulierten politischen Prioritäten abgestimmt sein.

Wenn nötig, werden die Verordnungen vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ad hoc überprüft.

(2)  Der mehrjährige Finanzrahmen wird für einen Zeitraum von zunächst vier Jahren erstellt. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung ein zweiter mehrjähriger Finanzrahmen erstellt, der die verbleibende Geltungsdauer dieser Verordnung abdeckt.

Zuweisungen, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens erfolgen, können um höchstens 5 % aufgestockt oder gekürzt werden. Für jede Aufstockung bzw. Kürzung der Zuweisungen um mehr als 5 % ist das Einverständnis des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich.

Artikel 5

Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der geografischen Programme

(1)  Die Strategiepapiere für die Partnerländer und –regionen erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet; sie sollen einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Partnerland bzw. der Partnerregion bieten. Sie sollen sich auf die Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien gründen und die Ausarbeitung von Mehrjahresrichtprogrammen ermöglichen.

Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden. Die Ad-hoc-Überprüfung findet auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates oder der betreffenden Partnerländer bzw. -regionen statt. In Fällen, in denen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte oder die Grundfreiheiten bedroht sind, kann das Europäische Parlament eine umgehende Überprüfung der Strategiepapiere fordern.

(2)  Die Strategiepapiere gründen sich auf die Bestimmungen der Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien; sie werden grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und regionaler und lokaler Behörden der Partnerländer und -regionen im Anfangsstadium des Verfahrens erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung an diesem Prozess zu gewährleisten und die Kohärenz mit den nationalen und lokalen Entwicklungsstrategien - vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung - zu gewährleisten.

(3)  Für jedes Partnerland und jede Partnerregion werden – im Rahmen eines partnerschaftlichen Ansatzes, der die Vorschläge der jeweiligen Partner berücksichtigt – auf der Grundlage der Strategiepapiere Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Sie werden grundsätzlich mit den Partnerländern und –regionen abgestimmt, sofern der politische Dialog nicht unterbrochen wurde. Solche Programme sind als nicht angenommen anzusehen, bis das Europäische Parlament unterrichtet wurde und Gelegenheit zu einer ausführlichen Erörterung der Vorschläge hatte.

In den Mehrjahresrichtprogrammen sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.

Ferner werden in den Mehrjahresrichtprogrammen der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt. Dabei kann gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden. Diese Zuweisungen werden auf die im mehrjährigen Finanzrahmen aufgeführten Gesamtmittelzuweisungen abgestimmt.

Die Mehrjahresrichtprogramme werden erforderlichenfalls unter Berücksichtung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen angepasst.

Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt wie etwa im Anschluss an eine Krisensituation oder bei außergewöhnlichen oder unbefriedigenden Leistungen, kann der Mehrjahresrichtbetrag als Ergebnis von Überprüfungen und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 4 nach oben oder nach unten angepasst werden.

(4)  Unter bestimmten Umständen wie etwa in Krisenfällen oder im Anschluss an Konflikte, bei Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann im Rahmen eines besonderen Dringlichkeitsverfahrens eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie vorgenommen werden. Die Ad-hoc-Überprüfungen erfolgen auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates oder der betreffenden Partnerländer bzw. -regionen. Diese Überprüfung kann zur Festlegung einer Länder- oder Regionalstrategie führen, die auf die Förderung des Übergangs zu langfristigen Entwicklungs- und Kooperationsmaßnahmen abzielt. Die diesbezügliche Strategie muss gewährleisten, dass Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und Maßnahmen, die von sonstigen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere dem Stabilitätsinstrument und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, finanziert werden, kohärent sind und sich nicht überschneiden. Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern direkt von einer Krise betroffen sind oder unter den Folgen einer Krise leiden, wird bei der Mehrjahresprogrammierung besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Hilfeleistungen, Rehabilitation und Entwicklung gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet werden kann; ferner wird bei Ländern und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt.

(5)  Zwecks Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission bei der Annahme von Aktionsprogrammen gemäß Artikel 8 oder Sondermaßnahmen gemäß Artikel 9 beschließen, dass andere Entwicklungsländer, die in Teil 1 der OECD/DAC-Liste aufgeführt sind, förderfähig sind, wenn es sich bei dem durchzuführenden Projekt oder Programm um ein regionales oder grenzüberschreitendes Projekt oder Programm handelt. Entsprechende Bestimmungen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß den Artikeln 5 und 6 vorgesehen werden.

(6)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen gegenseitiger Konsultationen, aber auch mittels Konsultation anderer Geber und Akteure der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, der lokalen Behörden und ihrer Vertretungen, im Anfangsstadium der Programmplanung die Berücksichtigung ihrer Kooperationsmaßnahmen.

Artikel 6

Strategiepapiere und Mehrjahresprogrammierung im Rahmen der thematischen Programme

(1)  Die thematischen Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie müssen mit den Bestimmungen der Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien im Einklang stehen und geben Aufschluss über die Gemeinschaftsstrategie für die jeweiligen Themenbereiche, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner.

Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen den thematischen und den geografischen Programmen und achtet zu diesem Zweck vor allem auf die Kohärenz zwischen den im Rahmen der thematischen Programme durchgeführten Maßnahmen und den für die Partnerländer und –regionen ausgearbeiteten Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen.

In den mit den Bestimmungen der Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien im Einklang stehenden thematischen Strategiepapieren sind die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.

Ferner werden in den thematischen Strategiepapieren der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt; diese Zuweisungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen ausgewiesenen Gesamtmittelzuweisungen im Einklang stehen, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann.

Die thematischen Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen. Die Ad-hoc-Überprüfung findet auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates statt.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen gegenseitiger Konsultationen, aber auch mittels Konsultation anderer Geber und Akteure der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, der lokalen Behörden und ihrer Vertretungen, im Anfangsstadium der Programmplanung die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen.

(3)  Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.

Artikel 7

Annahme der Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien, des mehrjährigen Finanzrahmens, der Strategiepapiere und der Mehrjahresprogrammierungsdokumente

Die Verordnungen zur Festlegung der politischen Prioritäten für die thematischen Programme, die globalen Initiativen oder die geografischen Programme auf regionaler oder kontinentaler Ebene und den mehrjährigen Finanzrahmen werden im Einklang mit dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren angenommen.

Bevor die Kommission die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 5 und 6 sowie deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 3 und des Artikels 6 Absatz 1 annimmt, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Entwurf vor. Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs kann jedes der beteiligten Organe entweder Änderungsanträge einreichen, wenn es der Ansicht ist, dass der Text nicht den vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielen entspricht, oder die Annahme des Textes ablehnen und gegebenenfalls die Kommission auffordern, einen im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags anzunehmenden Vorschlag für einen Rechtsetzungsakt vorzulegen.

Das Europäische Parlament und der Rat haben beide das Recht, die Aussetzung der Programme zu beantragen, wenn es ihnen notwendig erscheint.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 8

Annahme der Aktionsprogramme

Für die Annahme von Aktionsprogrammen oder Maßnahmen, die nicht in einem Aktionsprogramm vorgesehen sind, wird das Verwaltungsverfahren des Artikels 22 Absatz 2 angewendet.

Die Kommission übermittelt diese Aktionsprogramme oder Maßnahmen, die nicht in einem Aktionsprogramm vorgesehen sind, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.

Artikel 9

Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

(1)  Bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Bürgeraufständen oder Krisen, für die keine finanziellen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. .../... [über das "Stabilitätsinstrument"] oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden können, nimmt die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (im Folgenden "Sondermaßnahmen") an.

Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen erleichtern.

Die Sondermaßnahmen müssen sich auf die in der einschlägigen geografischen Verordnung zur Festlegung der politischen Leitlinien formulierten Prioritäten stützen.

(2)  Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 5 000 000 EUR, so werden sie von der Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren des Artikels 22 Absatz 3 angenommen.

(3)  In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.

(4)  Unterschreiten die Kosten der Sondermaßnahmen 5 000 000 EUR, informiert die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die angenommenen Maßnahmen binnen eines Monats nach der Beschlussfassung.

(5)  Bei Änderungen der Sondermaßnahmen, bei denen es sich nur um technische Anpassungen handelt, ist die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 22 Absatz 3 nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Jede derartige technische Anpassung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 10

Förderfähigkeit

(1)  Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung zwecks Durchführung der Maßnahmen, die in den Strategiepapieren oder Mehrjahresrichtprogrammen im Sinne der Artikel 5 und 6 vorgesehen sind, bzw. von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 9 kommen insbesondere in Betracht:

   a) die Partnerländer und –regionen und deren Einrichtungen;
   b) dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Städte und Gemeinden, Provinzen, Departements und Regionen;
   c) gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und –regionen und der Gemeinschaft;
   d) internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationaler und regionaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;
   e) die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 12;
   f) die Agenturen der Europäischen Union
  g) sowie die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und –regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 17 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:
   i) öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse oder Vertretungen;
   ii) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;
   iii) Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;
   iv) nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;
   v) natürliche Personen.

(2)  Zu den nichtstaatlichen gemeinnützigen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, lokale Berufsverbände und Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, nationale und internationale Vertretungen von im Entwicklungsbereich tätigen lokalen Behörden und Gebietskörperschaften, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.

Artikel 11

Finanzierungsformen

Die Gemeinschaftsfinanzierungen können in folgender Form erfolgen:

   a) Projekte und Programme;
   b) sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und von der obersten Rechnungskontrollbehörde und dem Parlament des Partnerlandes ordnungsgemäß kontrolliert wurde und sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt von den wichtigsten Gebern, einschließlich gegebenenfalls den internationalen Finanzinstitutionen, positiv beurteilt wurde;
   c) sektorbezogene Hilfen;
  d) in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von
   i) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,
   ii) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellungen von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder
   iii) allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;
   e) Mittelzuweisungen für die Europäische Investitionsbank und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden;
   f) Zinszuschüsse, insbesondere für Umweltdarlehen;
   g) Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;
   h) Maßnahmen zur Ernährungssicherheit;
   i) Zuschüsse zur Finanzierung von Aktionen der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i bis v genannten Akteure;
   j) Zuschüsse zur Finanzierung der Betriebskosten der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i, iii und iv genannten Akteure;
   k) Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden und Gebietskörperschaften, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen;
   l) Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden;
   m) Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;
   n) Kapitalbeiträge für internationale Finanzinstitutionen und regionale Entwicklungsbanken;
   o) Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.

Artikel 12

Flankierende Maßnahmen

(1)  Die Gemeinschaftsfinanzierung kann die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Durchführung der Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung, Fortbildungsmaßnahmen für die Partnerländer und die in Artikel 10 genannten Einrichtungen und Körperschaften sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben für administrative Unterstützung in den Delegationen der Kommission, die zur Verwaltung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen erforderlich sind. Sie soll außerdem die Schaffung oder Pflege einer Datenbank abdecken, in der die gewonnenen Erfahrungen zu erfassen sind. Diese Datenbank ist allen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung förderfähigen Akteuren zugänglich zu machen.

(2)  Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammierung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist ebenfalls möglich.

Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen nach Artikel 9 an.

Artikel 13

Kofinanzierung

(1)  Die finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

   a) die Mitgliedstaaten und deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen sowie deren dezentrale Behörden und Körperschaften;
   b) die lokalen und regionalen Behörden oder Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse;
   c) die Geberdrittländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;
   d) die internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;
   e) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure;
   f) die begünstigten Partnerländer und –regionen.

(2)  Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in Tätigkeitsbereiche aufgegliedert, die von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(3)  Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(26) als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 14

Verwaltungsformen

(1)  Die finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(2)  Die Kommission kann bei Kofinanzierungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen, wenn diese international anerkannt sind, international anerkannten Verwaltungs- und Kontrollsystemen entsprechen und der Aufsicht einer staatlichen Stelle unterliegen.

(3)  Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind und sie sich zuvor davon überzeugt hat, dass diese Verfahren den Grundprinzipien der Haushaltsordnung genügen:

   1. die Verfahren des begünstigten Partnerlandes bzw. der begünstigten Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenkonflikte aus;
   2. das begünstigte Partnerland bzw. die begünstigte Partnerregion verpflichten sich dazu regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie eigene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

Artikel 15

Mittelbindungen

(1)  Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 gefasst werden.

(2)  Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen:

   3. Finanzierungsvereinbarungen;
   4. Zuschussvereinbarungen;
   5. Aufträge;
   6. Arbeitsverträge.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)  Alle Vereinbarungen nach dieser Verordnung enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(27), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(28) des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999(29).

(2)  In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen, einschließlich Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. Rechnungsprüfungen vor Ort durchzuführen. Dies gilt auch, wenn geprüft werden soll, ob die Durchführung der Vereinbarungen mit den Bestimmungen der in Artikel 3 genannten Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien, den Grundsätzen des internationalen Rechts und den internationalen Übereinkommen in Einklang steht, denen die Gemeinschaft und ihre Mitglieder beigetreten sind. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3)  · (3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung bewahrt der Begünstigte der Gemeinschaftsmittel alle Belege über die Ausgaben für eine Überprüfung durch die Kommission auf.

(4)  · (4) In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.

Artikel 17

Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln

(1)  Die Teilnahmebestimmungen und Ursprungsregeln, die für diese Verordnung gelten, entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(30) und der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(31).

Die Unterlagen über die Durchführung von Projekten im Rahmen dieser Verordnung sollten auch in der Sprache des jeweiligen Begünstigten verfügbar sein.

Mit Behörden, öffentlichen Institutionen und Einrichtungen oder privaten Akteuren, die an Verletzungen des internationalen Rechts oder internationaler Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, direkt beteiligt sind, solche Verletzungen aktiv erleichtern oder aktiv Nutzen daraus ziehen, werden keine Verträge geschlossen, die eine Beteiligung an Programmen oder Maßnahmen zulassen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden.

(2)  Die Gemeinschaft führt ein vereinfachtes außerordentliches Verfahren für Ausschreibungen und den Abschluss von Zuschussvereinbarungen ein, um den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten bei Kleinstprojekten und mittelgroßen Projekten zu erleichtern, die von kleinen oder mittleren Entwicklungsakteuren getragen werden.

Artikel 18

Vorfinanzierungen

Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.

Artikel 19

Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

(1)  Die Mittel nach Artikel 11 Buchstabe d werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.

(2)  Die Kommission legt im Hinblick auf die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme fallweise Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.

Artikel 20

Evaluierung

(1)  Die Kommission nimmt im Rahmen eines transparenten und partizipatorischen Prozesses regelmäßige Überwachungen und Überprüfungen ihrer Programme sowie Evaluierungen der Ergebnisse der geografischen und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten.

In Ergänzung ihrer eigenen internen Evaluierung gibt die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates mittels öffentlicher Ausschreibungen, unabhängige externe Evaluierungen in Auftrag, um ihre Mehrjahresrichtprogramme zu bewerten und die Qualität ihrer geografischen und thematischen Programme zu beurteilen und Empfehlungen für die Erreichung ihrer Ziele abzugeben.

Im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen und Evaluierungen stellt die Kommission sicher, dass die Programme die Prioritäten hinreichend umsetzen, die in den in Artikel 3 genannten Verordnungen zur Festlegung der politischen Leitlinien genannt werden.

(2)  Die Kommission führt außerdem auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates ähnliche interne Evaluierungen durch und gibt externe Evaluierungen durch unabhängige, durch öffentliche Ausschreibungen ausgewählte Organisationen in Auftrag, um die Ergebnisse und damit die Wirksamkeit von Projekten und anderen Maßnahmen zu bewerten, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt wurden. Auf diese Weise kann sich die Kommission vergewissern, ob die Ziele erreicht wurden; außerdem wird sie in die Lage versetzt, im Hinblick auf die Effizienz künftiger Maßnahmen Verbesserungsvorschläge zu formulieren.

Außerdem sorgt die Kommission regelmäßig für eine externe Kontrolle ihrer Finanzierungsverfahren und der Organisation ihrer im Rahmen dieser Verordnung tätigen Dienststellen.

(3)  Die Kommission übermittelt die Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem nach Artikel 22 eingesetzten Ausschuss zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Aussprache über bestimmte Evaluierungen in dem in Artikel 22 genannten Ausschuss fordern.

Diese Ergebnisse finden Eingang in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung.

(4)  Die Kommission beteiligt nichtstaatliche Akteure an der Evaluierungsphase der gemäß dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Jahresbericht

(1)  Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die Folgen und Auswirkungen der von ihr gewährten Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

(2)  Berichtet wird jährlich über die im Laufe des Vorjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten, die Beteiligung der einschlägigen Partner sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren. Dabei erfolgen eine Beurteilung des Ergebnisses der Hilfe unter möglichst weitgehender Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren sowie eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung.

Artikel 22

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, in dem auch das Europäische Parlament vertreten ist.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(32) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Das Recht des Europäischen Parlaments auf regelmäßige Unterrichtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses ist uneingeschränkt zu wahren.

(4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie enthält Bestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 anzunehmen.

(5)  Die Protokolle der Ausschusssitzungen werden dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt.

(6)  Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Tätigkeiten des Ausschusses teil.

Artikel 23

Aussetzung der Hilfe

Werden die Grundsätze nach Artikel 2 Absatz 1 von einem Partnerland nicht eingehalten und schlagen alle Verhandlungsversuche mit dem Partnerland fehl, oder werden Verhandlungen abgelehnt oder liegt eine Notsituation vor, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, der gleichzeitig an das Europäische Parlament und den Rat zu übermitteln ist, geeignete Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährter Hilfen ergreifen. Diese Maßnahmen können die teilweise oder völlige Aussetzung der Hilfe beinhalten.

Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird ein Begünstigter von Gemeinschaftsmitteln aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine detaillierte Erklärung abzugeben; kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Antwort geben, so kann die Hilfe gestrichen werden und die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beträge gefordert werden.

Liegt eine schwere Verletzung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, durch einen Partnerstaat vor, so wird die finanzielle Hilfe der Europäischen Union für die im Rahmen dieser Verordnung begünstigte Regierung zurückgefahren. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte Projekten Vorrang eingeräumt werden, bei denen die EU-Mitgliedstaaten oder Organisationen den Aufbau demokratischer Institutionen sowie die Stärkung der Menschenrechte und der Medienfreiheit unterstützen.

Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission auffordern, dem Rat im Hinblick auf alle Formen der gemäß dieser Verordnung geleisteten Hilfe einen Vorschlag zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu unterbreiten. Die Kommission unterbreitet dem Rat ihren Vorschlag binnen 3 Monaten nach Eingang des Ersuchens; tut sie dies nicht, so teilt sie ihre Gründe dafür mit.

Wird die Hilfe vollständig ausgesetzt, kann die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft lokalen nichtstaatlichen Organisationen mit Sitz in Partnerländern, die in schwerwiegender Weise die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze verletzen, auf denen die Europäische Union beruht, weiterhin gewährt werden, um den Aufbau demokratischer Institutionen sowie die Stärkung der Menschenrechte und der Medienfreiheit in dem betreffenden Land zu unterstützen.

Artikel 24

Finanzierung

(1)  Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 47 122 000 000 EUR festgesetzt, wobei 23 572 000 000 EUR zur Finanzierung der geografischen Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, mit Ausnahme von Südafrika, eingesetzt werden.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 25

Überprüfung der Verordnung

Bis spätestens 31. Dezember 2010 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit der Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in den ersten drei Jahren gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag zu den sich als notwendig erweisenden Änderungen.

Artikel 26

(1)  Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die folgenden Verordnungen aufgehoben:

   a) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern;
   b) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern;
   c) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer;
   d) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungs-ländern;
   e) Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit;
   f) Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit, geändert und verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 955/2002 und 625/2004;
   g) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungs-länder wichtigen Bereichen;
   h) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit;
   i) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika;
   j) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern;
   k) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungs-länder;
   l) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas;
   m) Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern;
   n) Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern;
   o) Verordnung (EG) Nr. 266/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind.

(2)  Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

· Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

· Geschehen zu am

· Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

· Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006.
(2) ABl. L […] vom […], S. […].
(3) ABl. L […] vom […], S. […].
(4) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(5) (KOM(1996)0153).
(6) (KOM(2001)0153).
(7) ABl.
(8) ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7.
(9) ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1.
(10) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1.
(11) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6.
(12) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 40.
(13) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6. Zuletzt geändert und verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).
(14) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1.
(15) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.
(16) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.
(17) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1.
(18) ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.
(19) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.
(20) ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3.
(21) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 1.
(22) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1.
(23) ABl. L 50 vom 21.2.2006, S. 1.
(24) ABl.
(25) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(26) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(27) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(28) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(30) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.
(31) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
(32) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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