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Verfahren : 2005/0805(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0187/2006

Eingereichte Texte :

A6-0187/2006

Aussprachen :

PV 13/06/2006 - 18
CRE 13/06/2006 - 18

Abstimmungen :

PV 14/06/2006 - 4.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0256

Angenommene Texte
PDF 471kWORD 164k
Mittwoch, 14. Juni 2006 - Straßburg
Europäische Vollstreckungsanordnung und Überstellung verurteilter Personen *
P6_TA(2006)0256A6-0187/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses betreffend die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7307/2005 – C6-0139/2005 – 2005/0805(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (7307/2005)(1),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0139/2005),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0187/2006),

1.   billigt die Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu übermitteln.

Von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden vorgeschlagener Text   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Titel
Rahmenbeschluss betreffend die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Rahmenbeschluss des Rates betreffend die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die Haftstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen verhängt werden, zum Zweck der Vollstreckung in der Europäischen Union
Abänderung 2
Erwägung 5
(5)  Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, das von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte über die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich der Übertragung der Strafvollstreckung hinausgegangen werden. Es sollte die grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsstaats festgelegt werden, seine Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung verurteilt wurden, unabhängig von deren Zustimmung zu übernehmen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegen.
(5)  Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, das von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte über die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich der Übertragung der Strafvollstreckung hinausgegangen und die Anerkennung von Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats durch den Vollstreckungsstaat ermöglicht werden. Unbeschadet der Notwendigkeit, angemessene Garantien für die verurteilte Person vorzusehen, sollte ihre Beteiligung am Verfahren dergestalt, dass ihre Zustimmung zu der Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion erforderlich ist, nicht länger ein vorrangiger Faktor sein.
Abänderung 3
Erwägung 5 a (neu)
(5a) Das gegenseitige Vertrauen in den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Strafsachen muss durch Maßnahmen auf europäischer Ebene für eine bessere Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen gestärkt werden sowie dadurch, dass gewisse europäische Rechtsvorschriften und Verfahren auf dem Gebiet des Strafrechts ins Auge gefasst werden.
Abänderung 4
Erwägung 6
(6)  Die Überstellung verurteilter Personen zum weiteren Straf- oder Maßnahmenvollzug in den Staat der Staatsangehörigkeit, den Staat des rechtmäßigen Aufenthalts oder den Staat, zu dem die betreffenden Personen sonstige enge Verbindungen unterhalten, fördert ihre soziale Wiedereingliederung.
(6)  Die Überstellung verurteilter Personen zum weiteren Straf- oder Maßnahmenvollzug in den Staat der Staatsangehörigkeit oder den Staat des rechtmäßigen ständigen Aufenthalts erleichtert ihre soziale Wiedereingliederung.
Abänderung 5
Erwägung 7
(7)  Dieser Rahmenbeschluss soll die Grundrechte achten und die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen, wahren. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist in dem Sinne auszulegen, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
(7)  Dieser Rahmenbeschluss soll die Grundrechte achten und die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen, wahren. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist in dem Sinne auszulegen, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. Die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses muss auch im Einklang mit den Bestimmungen über Verfahrensrechte im Rahmen von Strafverfahren gemäß dem einschlägigen Rahmenbeschluss des Rates stehen.
Abänderung 6
Artikel 1 Buchstabe a
a)  "Europäische Vollstreckungsanordnung" eine von einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats erlassene Entscheidung, die die Vollstreckung einer rechtskräftigen Sanktion bezweckt, die von einem Gericht dieses Staats über eine natürliche Person verhängt wurde;
a)   "Urteil" eine rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, mit der eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wurde;
(Diese Abänderung erfordert entsprechende Änderungen im gesamten Text.)
Abänderung 7
Artikel 1 Buchstabe b
b)  "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme der Sicherung, die von einem Gericht auf Grund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt wurde;
b)  "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die auf Grund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt wurde;
Abänderung 8
Artikel 1 Buchstabe c
c)  "Ausstellungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde;
c)  "Ausstellungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil im Sinne dieses Rahmenbeschlusses erlassen wurde;
Abänderung 9
Artikel 1 Buchstabe d
d)  "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde.
d)  "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion übermittelt wurde.
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Unbeschadet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies auf Grund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Vollstreckungsanordnung und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.
entfällt
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 3
(3)  Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.
(3)  Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich.
Abänderung 12
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe nach Artikel 1 Buchstabe b anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt, und zwar unabhängig davon, ob mit deren Vollzug bereits begonnen wurde oder nicht.
(1)  Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt, und zwar unabhängig davon, ob mit deren Vollzug bereits begonnen wurde oder nicht.
Abänderung 13
Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
(1a) Dieser Rahmenbeschluss gilt lediglich für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Die Tatsache, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldstrafe und bzw. oder eine Einziehungsentscheidung verhängt wurde, die noch nicht bezahlt, eingezogen oder vollstreckt ist, steht der Übermittlung eines Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung solcher Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat beruht auf den zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten, insbesondere auf dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen1 und dem Rahmenbeschluss 2006/..../JI vom ......... über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen2.
_____________________
1 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
2 ABl. L ...
Abänderung 14
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Einleitung
a)  Folgende Artikel dieses Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Strafen in Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund einer Bedingung des Artikels 5 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Verbüßung der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wurde, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird:
a)  Folgende Artikel dieses Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Strafen in Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund einer Bedingung des Artikels 5 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Verbüßung der Sanktion, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wurde, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird:
Abänderung 15
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 3
–  Artikel 4 Absätze 3 bis 6, Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung;
–  Artikel 4 Absätze 1, 3a, 4, 5 und 6, Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung;
Abänderung 16
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 5
–  Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
–  Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung des Urteils;
Abänderung 17
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Spiegelstrich 2
–  Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
–  Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung des Urteils;
Abänderung 18
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2
Der Staat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, übermittelt dem Vollstreckungsstaat die in einer Europäischen Vollstreckungsanordnung enthaltenen Informationen. Die zuständigen Behörden nehmen bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Absatz unmittelbar miteinander Kontakt auf.
Der Staat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, übermittelt dem Vollstreckungsstaat das Urteil zusammen mit Bescheinigung gemäß Artikel 4. Die zuständigen Behörden nehmen bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Absatz unmittelbar miteinander Kontakt auf.
Abänderung 19
Artikel 4 Titel
Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung
Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung
Abänderung 20
Artikel 4 Absatz -1 (neu)
(-1) Ein Urteil kann zusammen mit einer Bescheinigung gemäß diesem Artikel einem der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden:
(i) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat;
(ii) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und in den sie nach ihrer Entlassung aus der Haft auf Grund des Urteils oder einer infolge dieses Urteils getroffenen Verwaltungsentscheidung abgeschoben werden wird;
(iii) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat und der sie auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dem Ausstellungsstaat mit der Auflage übergeben hat, dass die Person nach ihrer Anhörung dem Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, um dort die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängte Sanktion zu verbüßen;
(iv) dem Staat, in dem sich die verurteilte Person aufhält oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat und der der Anerkennung und Vollstreckung der Sanktion zustimmt;
(v) dem Staat, in dem die Person ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, sie hat keine Aufenthaltserlaubnis mehr oder sie wird ihre Aufenthaltserlaubnis auf Grund eines Urteils oder einer infolge dieses Urteils getroffenen Verwaltungsentscheidung verlieren, oder
(vi) dem Staat, der der Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion zustimmt.
Vor der Übermittlung des Urteils zieht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats insbesondere in Erwägung, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates auf geeignete Art und Weise zu konsultieren. Eine Konsultation ist in den Fällen obligatorisch, in denen das Urteil gemäß den in Absatz 1 festgelegten Kriterien zwei oder mehreren Mitgliedstaaten übermittelt werden könnte.
Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus ersuchen, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.
Abänderung 21
Artikel 4 Absatz 1
(1)  Eine Europäische Vollstreckungsanordnung wegen einer Sanktion im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b kann der nach Artikel 2 Absatz 1 benannten Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, über die die Sanktion verhängt wurde, besitzt, in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat oder zu dem sie sonstige enge Verbindungen unterhält. Im zuletzt genannten Fall kann die Europäische Vollstreckungsanordnung nur mit Zustimmung der verurteilten Person übermittelt werden. Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat auch von sich aus um Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Initiierung eines Verfahrens nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen.
(1)   Das Urteil oder eine beglaubigte Kopie des Urteils wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 3 zusammen mit der Bescheinigung zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion von der zuständigen Behörde im Ausstellungsstaat unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Kopie des Urteils und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
Abänderung 22
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Person, über die die Strafe verhängt worden ist, im Ausstellungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, die verurteilte Person stimmt der Überstellung zu oder die Entscheidung oder eine infolge dieser Entscheidung getroffene Verwaltungsentscheidung enthält eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme, auf Grund deren es der Person nicht gestattet wird, nach Verbüßung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats zu bleiben.
entfällt
Abänderung 23
Artikel 4 Absatz 3
(3)  Der Umstand, dass wegen der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlung neben der Sanktion im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b auch eine Geldstrafe verhängt wurde, die von der verurteilten Person noch nicht gezahlt wurde, steht der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht entgegen. Die Vollstreckung der Geldstrafe in einem anderen Mitgliedstaat richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen, die in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind.
entfällt
Abänderung 24
Artikel 4 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte einheitliche Formblatt zu verwenden ist, muss unterzeichnet sein, und die Richtigkeit ihres Inhalts muss von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats bescheinigt werden.
Abänderung 25
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Die Europäische Vollsteckungsanordnung wird von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(4)  Das Urteil wird von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, und kann Daten in jeder Form betreffend die Haftakte der Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, beinhalten. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
Abänderung 26
Artikel 4 Absatz 5
(5)  Der Ausstellungsstaat übermittelt die Europäische Vollstreckungsanordnung in Bezug auf dieselbe Person jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.
(5)  Der Ausstellungsstaat übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.
Abänderung 27
Artikel 4 Absatz 6
(6)  Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates  eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
(6)  Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
Abänderung 28
Artikel 4 Absatz 7
(7)  Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie diese von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend.
entfällt
Abänderung 29
Artikel 5 Titel
Stellungnahme und Belehrung der verurteilten Person
Stellungnahme und Belehrung der verurteilten Person und des bzw. der Opfer
Abänderung 30
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist ihr vor der Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung nach Möglichkeit Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 ist ihre Zustimmung zur Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht erforderlich. Ihre Meinung ist jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine solche erlassen und gegebenenfalls an welchen Vollstreckungsstaat diese übermittelt werden soll, in Erwägung zu ziehen.
(1)  Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist ihr vor der Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 ist ihre Zustimmung zur Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht erforderlich. Ihre Meinung ist jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine solche erlassen und gegebenenfalls an welchen Vollstreckungsstaat diese übermittelt werden soll, in Erwägung zu ziehen.
Abänderung 31
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Opfer des Verbrechens werden auch über einen Antrag auf Anerkennung und Übertragung der Strafvollstreckung in Kenntnis gesetzt sowie über das Ergebnis des Verfahrens, einschließlich der Anordnung der Überstellung der verurteilten Person vom Ausstellungsstaat in den Vollstreckungsstaat.
Abänderung 32
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist sie von der zuständigen Behörde dieses Staats über die Folgen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat zu belehren. Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so erfolgt die Belehrung durch die zuständige Behörde dieses Staates, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(2)  Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist sie von der zuständigen Behörde dieses Staats über die Folgen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat zu belehren. Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so erfolgt die Belehrung durch die zuständige Behörde dieses Staates.
Abänderung 33
Artikel 6
Artikel 6
Inhalt und Form der Europäischen Vollstreckungsanordnung
entfällt
(1)  Die Europäische Vollstreckungsanordnung hat die im Formblatt im Anhang genannten Angaben zu enthalten. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats bestätigt ihre inhaltliche Richtigkeit und unterzeichnet sie
(2)  Die Europäische Vollstreckungsanordnung ist in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Union akzeptiert
Abänderung 34
Artikel 8 Titel
Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung
Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion
Abänderung 35
Artikel 8 Absatz 1
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt eine gemäß Artikel 4 übermittelte Europäische Vollstreckungsanordnung ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Artikel 9 geltend zu machen.
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt das gemäß Artikel 4 übermittelte Urteil ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Artikel 9 geltend zu machen.
Abänderung 36
Artikel 8 Absatz 2
(2)  Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit den Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beschließen, die Sanktion an das nach nationalem Recht für eine Straftat vorgesehene Höchstmaß anzupassen.
(2)  Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Konsultation des Ausstellungsstaats beschließen, die Sanktion bis zu dem nach nationalem Recht für die Straftat vorgesehenen Höchstmaß zu vollstrecken.
Abänderung 37
Artikel 8 Absatz 3
(3)  Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde dieses Staats diese durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Sie darf die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.
(3)  Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, muss diese Strafe oder Maßnahme soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Sie darf die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion weder verschärfen noch wesentlich mildern.
Abänderung 38
Artikel 8 Absatz 4
(4)  Liegen der Europäischen Vollstreckungsanordnung auch Handlungen zugrunde, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 fallen, und lehnt der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung wegen dieser Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ab, so muss er den Ausstellungsstaat um Mitteilung ersuchen, welcher Teil der Sanktion sich auf die betreffenden Handlungen bezieht. Nach Erhalt dieser Information kann der Vollstreckungsstaat die Sanktion um den vom Ausstellungsstaat bekannt gegebenen Teil herabsetzen.
(4)  Liegen dem Urteil auch Handlungen zu Grunde, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 fallen, und lehnt der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils wegen dieser Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ab, so muss er den Ausstellungsstaat um Mitteilung ersuchen, welcher Teil der Sanktion sich auf die betreffenden Handlungen bezieht. Nach Erhalt dieser Information kann der Vollstreckungsstaat die Sanktion um den vom Ausstellungsstaat bekannt gegebenen Teil herabsetzen.
Abänderung 39
Artikel 9 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung verweigern, wenn
(1)  Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion verweigern, wenn
Abänderung 40
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
a) gegen die betroffene Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat als dem Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist, vorausgesetzt, dass die Entscheidung im letzteren Fall bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann;
a) die Bescheinigung gemäß Artikel 4 unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht;
Abänderung 41
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa) die in Artikel 4 Absatz -1 genannten Kriterien nicht erfüllt sind;
Abänderung 42
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a b (neu)
ab) die Vollstreckung der Sanktion dem Grundsatz des ne bis in idem widersprechen würde;
Abänderung 43
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
b) sich die Europäische Vollstreckungsanordnung in einem der Fälle nach Artikel 7 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaates keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates;
b) sich das Urteil in einem der Fälle nach Artikel 7 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaates keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates;
Abänderung 44
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
c) die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist, sofern die Europäische Vollstreckungsanordnung sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist;
c) die Vollstreckung der Sanktion nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist und sie sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist;
Abänderung 45
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Vollstreckung der Sanktion unmöglich macht;
Abänderung 46
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d
d) die Europäische Vollstreckungsanordnung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates aufgrund ihres Alters für die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;
d) die Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates aufgrund ihres Alters für die dem Urteil zu Grunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;
Abänderung 47
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
e) zum Zeitpunkt des Eingangs der Europäischen Vollstreckungsanordnung bei der zuständigen Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 weniger als vier Monate der Sanktion zu vollziehen sind;
e) zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollziehen sind;
Abänderung 48
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f
f) die betreffende Person der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht zustimmt und diese zur Vollstreckung einer Sanktion ausgestellt worden ist, die in einem Abwesenheitsurteil verhängt wurde, sofern die Person nicht persönlich vorgeladen oder nicht auf andere Weise über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder wenn die betreffende Person nicht gegenüber einer zuständigen Behörde angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
f) das Urteil in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Person persönlich vorgeladen wurde oder über einen Vertreter, der nach nationalem Recht zuständig ist, über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist;
Abänderung 49
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g
g) die natürliche Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, weder die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates besitzt, noch im Vollstreckungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat noch zu diesem Staat sonstige enge Verbindungen unterhält.
entfällt
Abänderung 50
Artikel 9 Absatz 2
(2)  Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in den in Absatz 1 Buchstaben a, f und g genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ins Einvernehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
(2)  Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in den in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und f genannten Fällen beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ins Einvernehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
Abänderung 51
Artikel 9 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Anerkennung des Urteils kann in den Fällen im Vollstreckungsstaat verschoben werden, in denen die Bescheinigung gemäß Artikel 4 unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht.
Abänderung 52
Artikel 10 Titel
Entscheidung über die Europäische Vollstreckungsanordnung und Fristen
Entscheidung über die Vollstreckung des Urteils und Fristen
Abänderung 53
Artikel 10 Absatz 1
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates entscheidet so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Europäischen Vollstreckungsanordnung über deren Vollstreckung.
(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates entscheidet so rasch wie möglich, ob das Urteil anerkannt und die Sanktion vollstreckt wird, und setzt den Ausstellungsstaat von ihrer Entscheidung in Kenntnis, einschließlich jeder Entscheidung über die Sanktion nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.
Abänderung 54
Artikel 10 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen, es sei denn, es liegt ein Grund für die Verschiebung gemäß Artikel 9 Absatz 2a vor.
Abänderung 55
Artikel 10 Absatz 1 b (neu)
(1b) In anderen Fällen wird die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen, es sei denn, es liegt ein Grund für die Verschiebung gemäß Artikel 9 Absatz 2a vor.
Abänderung 56
Artikel 10 Absatz 2 a (neu)
(2a) Wenn es in bestimmten Fällen nicht möglich ist, eine Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb der in den Absätzen 1a und 1b festgelegten Fristen zu treffen, setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon und von den Gründen hierfür in Kenntnis. In diesen Fällen kann die Frist um weitere 30 Tage verlängert werden.
Abänderung 57
Artikel 11 Absatz 1
(1)  Befindet sich die Person, gegen die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, im Ausstellungsstaat, so hat ihre Überstellung an den Vollstreckungsstaat so bald wie möglich zu einem zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.
(1)  Befindet sich eine verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so hat ihre Überstellung an den Vollstreckungsstaat spätestens 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu erfolgen.
Abänderung 58
Artikel 11 Absatz 2
(2)  Die Überstellung erfolgt spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung.
entfällt
Abänderung 59
Artikel 11 Absatz 3
(3)  Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren einen neuen Termin für die Überstellung.
(3)  Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates unverzüglich miteinander in Verbindung. Die Überstellung erfolgt, sobald diese Umstände nicht mehr gegeben sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats umgehend in Kenntnis und vereinbart einen neuen Termin für die Überstellung. In diesem Fall erfolgt die Überstellung innerhalb von zehn Tagen ab dem vereinbarten neuen Termin.
Abänderung 60
Artikel 12 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die in den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt worden sind:
(1)  Jeder Mitgliedstaat wird über die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die in den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet unterrichtet und erhält vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung.
a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde;
b) das Vorliegen einer Europäischen Vollstreckungsanordnung;
c) die Art und die rechtliche Würdigung der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Straftat;
d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
Abänderung 61
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Das Durchbeförderungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens zu fassen ist, auf dem gleichen Wege mit.
(2)  Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung nach Absatz 1 können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens zu fassen ist, auf dem gleichen Wege mit.
Abänderung 62
Artikel 12 Absatz 2 a (neu)
(2a) Der Durchbeförderungsmitgliedstaat kann die verurteilte Person nur für den Zeitraum in Gewahrsam halten, der für die Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Abänderung 63
Artikel 12 Absatz 3
(3)  Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen nach Absatz 1.
(3)  Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen nach Absatz 1 innerhalb von 48 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung.
Abänderung 64
Artikel 13 Absatz 1
(1)  Auf die Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung ist das Recht des Vollstreckungsstaates in derselben Weise anwendbar wie bei Sanktionen, die von diesem Staat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaates können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die bedingte Entlassung.
(1)  Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaates anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaates können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die vorzeitige oder bedingte Entlassung.
Abänderung 65
Artikel 13 Absatz 2
(2)  Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaates rechnet jeden Zeitraum des Freiheitsentzugs, der im Ausstellungsstaat oder in einem anderen Staat im Zusammenhang mit der Sanktion, die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegt, erlitten wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Vollstreckungsstaat zu verbüßen ist.
(2)  Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaates rechnet den gesamten Zeitraum des Freiheitsentzugs, der von der verurteilten Person im Zusammenhang mit der Sanktion, die dem Urteil zu Grunde liegt, erlitten wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Vollstreckungsstaat zu verbüßen ist.
Abänderung 66
Artikel 13 Absatz 3
(3)  Sofern zwischen dem Ausstellungs- und dem Vollstreckungsstaat nicht anders vereinbart, darf eine bedingte Entlassung erst dann gewährt werden, wenn die verurteilte Person im Ausstellungs- und im Vollstreckungsstaat insgesamt mindestens die Hälfte der Sanktion verbüßt hat.
(3)  Sofern zwischen dem Ausstellungs- und dem Vollstreckungsstaat nicht anders vereinbart, darf eine bedingte Entlassung erst dann gewährt werden, wenn die verurteilte Person im Ausstellungs- und im Vollstreckungsstaat insgesamt mindestens die Hälfte der Sanktion oder eine Sanktion von bestimmter Dauer verbüßt hat, die im Einklang mit dem Recht des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats steht.
Abänderung 67
Artikel 14 Absatz 1 a (neu)
(1a) Absatz 1 gilt für überstellte Personen, wenn ihre Überstellung durch Durchbeförderungsmitgliedstaaten erfolgt.
Abänderung 68
Artikel 15 Absatz 1
(1)  Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.
(1)  Der Ausstellungsstaat im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat oder der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.
Abänderung 69
Artikel 17 Buchstabe b
b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung und der Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung;
b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 9, entweder in ihrer Gesamtheit oder in Teilen, zusammen mit einer Begründung;
Abänderung 70
Artikel 17 Buchstabe c
c) die Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung;
c) etwaige Beschlüsse über die Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten;
Abänderung 71
Artikel 17 Buchstabe d
d) die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung zusammen mit einer Begründung sowie im Fall einer teilweisen Nichtvollstreckung aus dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Grund mit einem Ersuchen um Bekanntgabe, welcher Teil der Sanktion auf die betreffenden Handlungen entfällt;
d) die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung zusammen mit einer Begründung;
Abänderung 72
Artikel 17 Buchstabe e
e) den Umstand, dass die betreffende Person den Vollzug der Strafe ungerechtfertigterweise nicht angetreten hat;
entfällt
Abänderung 73
Artikel 17 Buchstabe g a (neu)
ga) die Tatsache, dass das Urteil anerkannt und angenommen worden ist.
Abänderung 74
Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a
Sprachen
Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte einheitliche Formblatt zu verwenden ist, ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Union akzeptiert.

(1) ABl. C 150 vom 21.6.2005, S. 1.

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