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Verfahren : 2006/2166(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0112/2007

Eingereichte Texte :

A6-0112/2007

Aussprachen :

PV 24/04/2007 - 4
CRE 24/04/2007 - 4

Abstimmungen :

PV 24/04/2007 - 7.23

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0125

Angenommene Texte
PDF 245kWORD 89k
Dienstag, 24. April 2007 - Straßburg
Entlastung 2005: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
P6_TA(2007)0125A6-0112/2007
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005 (C6-0399/2006 – 2006/2166(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2005 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 – C6-0080/2007),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0112/2007),

1.   erteilt dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2005;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 22.
(2) ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 42.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005 (C6-0399/2006 – 2006/2166(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2005 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 – C6-0080/2007),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0112/2007),

1.   stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 sich folgendermaßen darstellen:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (in 1000 EUR)

2005

2004

Betriebseinnahmen

27 405

20 591

BETRIEBSEINNAHMEN INSGESAMT

27 405

20 591

Verwaltungsausgaben

Personalausgaben

-13 012

-7 564

Gebäude und damit verbundene Ausgaben

-3 627

-4 192

Sonstige Ausgaben  (einschließlich Ausgaben mit konsolidierten EG-Einheiten)

-2 205

-1 263

Abschreibung und Wertminderung konsolidierter Einheiten

-603

-333

Betriebsausgaben (einschließlich Ausgaben mit konsolidierten EG-Einheiten) 

-8 413

-6 431

BETRIEBSAUSGABEN INSGESAMT

-27 674

-19 783

BETRIEBSGEWINN / (-VERLUST)

-761

808

Einnahmen aus Finanzvorgängen

-

0

Ausgaben für Finanzvorgänge

-7

-7

GEWINN / (VERLUST) AUS FINANZVORGÄNGEN

-7

-6

LAUFENDER GEWINN / (VERLUST)

-768

802

Außerordentliche Einnahmen

Außerordentliche Ausgaben

-

-27

AUSSERORDENTLICHER GEWINN / (VERLUST)

-

-27

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

-768

775

Hinweis: Eventuelle Abweichungen zwischen den Gesamtbeträgen erklären sich aus der Rundung der Zahlen.

Quelle: Angaben der Behörde. In dieser Tabelle sind die von der Behörde in ihrem Jahresabschluss ausgewiesenen Angaben zusammengefasst.

2.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 22.
(2) ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 42.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005 sind (C6-0399/2006 – 2006/2166(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2005(1),

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2005 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(2),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 – C6-0080/2007),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(5), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0112/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2005 zu Ende gegangene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge mit Vorbehalt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament dem Geschäftsführenden Direktor am 27. April 2006 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2004 erteilt hat(6) und dass das Parlament in der dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

   mit Enttäuschung zur Kenntnis genommen hat, dass der Rechnungshof erneut Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften für die Personaleinstellung festgestellt hat, und die Behörde nachdrücklich ersucht hat, die Regeln für die Ausleseverfahren transparenter anzuwenden;
   seine Besorgnis über die Unregelmäßigkeiten zum Ausdruck gebracht hat, die der Rechnungshof bei der Auftragsvergabe festgestellt hat,

Allgemeine Punkte, die die Mehrzahl der EU-Agenturen betreffen, denen auf individueller Grundlage Entlastung erteilt werden muss

1.   ist der Auffassung, dass sich die immer größer werdende Zahl der Gemeinschaftsagenturen und die Tätigkeit einiger dieser Agenturen anscheinend nicht in einen globalen Orientierungsrahmen einfügen und dass die Aufgaben einiger Agenturen nicht immer dem tatsächlichen Bedarf der Union und auch nicht den Erwartungen der Bürger entsprechen, und stellt fest, dass die Agenturen generell nicht immer über ein gutes Image und eine gute Presse verfügen;

2.   fordert daher die Kommission auf, einen globalen Orientierungsrahmen für die Errichtung neuer Gemeinschaftsagenturen festzulegen, vor der Errichtung einer neuen Agentur eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen und darauf zu achten, dass sich die Tätigkeiten der Agenturen nicht untereinander und auch nicht mit den Aufgaben anderer europäischer Organisationen überschneiden;

3.   fordert den Rechnungshof auf, zu der Kosten-Nutzen-Analyse Stellung zu nehmen, ehe das Parlament seinen Beschluss fasst;

4.   fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird;

5.   bedauert angesichts der wachsenden Zahl von Regelungsagenturen, dass die Verhandlungen über den Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung über einen gemeinsamen Rahmen für diese Agenturen noch zu keinem Ergebnis geführt haben, und fordert die zuständigen Dienststellen der Kommission auf, in Absprache mit dem Rechnungshof alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit eine solche Vereinbarung rasch zustande kommt;

6.   stellt fest, dass die Haushaltsverantwortung der Kommission eine engere Anbindung der Agenturen an die Kommission erforderlich macht; fordert Kommission und Rat auf, alle nötigen Schritte einzuleiten, um der Kommission bis 31. Dezember 2007 eine Sperrminorität in den Aufsichtsgremien der Regelungsagenturen einzuräumen und bei Neugründungen dies von vornherein so vorzusehen;

7.   fordert den Rechnungshof auf, in seinen Jahresbericht ein zusätzliches Kapitel aufzunehmen, in dem alle Agenturen behandelt werden, denen im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission Entlastung erteilt werden muss, damit besser ersichtlich wird, wie die EU-Mittel von den Agenturen verwendet wurden;

8.   erinnert an den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament unterliegen, selbst wenn ihr Gründungsakt eine Entlastungsbehörde vorsieht;

9.   fordert den Rechnungshof auf, alle Agenturen einer Leistungskontrolle zu unterziehen und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments einschließlich des Haushaltskontrollausschusses hierüber Bericht zu erstatten;

10.   stellt fest, dass die Zahl der Agenturen ständig zunimmt und dass die für die Errichtung und Überwachung der Agenturen zuständigen Generaldirektionen entsprechend der politischen Verantwortung der Kommission für die Funktionsweise der Agenturen, die weit über eine bloße logistische Unterstützung hinausgeht, daher umso mehr einen gemeinsamen Ansatz für die Agenturen entwickeln müssen; ist der Auffassung, dass eine Struktur für die Koordinierung zwischen den betroffenen Generaldirektionen, die der von den Agenturen geschaffenen Struktur vergleichbar ist, eine pragmatische Lösung auf dem Weg zu einem gemeinsamen Ansatz der Kommission in allen die Agenturen betreffenden Fragen darstellen würde;

11.   fordert die Kommission auf, die administrative und technische Unterstützung für die Agenturen zu verbessern, da die Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft und die technischen Probleme immer komplizierter werden;

12.   stellt fest, dass keine der Gemeinschaftsagenturen über ein Disziplinarorgan verfügt, und fordert die Dienststellen der Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Mechanismus umgehend eingeführt wird;

13.   begrüßt die deutlichen Verbesserungen auf dem Gebiet der Koordinierung zwischen den Agenturen, was es diesen ermöglicht, mit sich wiederholenden Problemen fertig zu werden, und zu einer effizienteren Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Parlament führt;

14.   ist der Ansicht, dass die Errichtung eines gemeinsamen Unterstützungsdienstes durch mehrere Agenturen mit dem Ziel, die rechnergestützten Haushaltsführungssysteme mit denen der Kommission kompatibel zu machen, eine Maßnahme darstellt, die fortgeführt und ausgeweitet werden muss;

15.   fordert die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Leistungsvergleich mit den einschlägigen Akteuren zu verbessern; ermutigt die Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, um die Agenturen dabei zu unterstützen, ihr Image aufzuwerten und die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit zu erhöhen;

16.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Harmonisierung der Gestaltung der Jahresberichte der Agenturen zu unterbreiten und Leistungsindikatoren zu entwickeln, die einen Vergleich ihrer Effizienz ermöglichen;

17.   fordert die Agenturen auf, zu Beginn eines jeden Jahres Leistungsindikatoren vorzulegen, anhand deren sie gemessen werden könnten;

18.   fordert alle Agenturen auf, verstärkt SMART-Ziele festzusetzen, die zu einer realistischeren Planung und Verwirklichung der Ziele führen dürften;

19.   stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission auch für das (Finanz-) Management der Agenturen verantwortlich ist; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, das Management der verschiedenen Agenturen zu überwachen und, wenn nötig, Anleitung und Hilfestellung zu geben, insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Anwendung der Ausschreibungsverfahren, die Transparenz der Einstellungsverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Nichtausschöpfung der Mittel und Veranschlagung zu hoher Mittelbeträge) und, was besonders wichtig ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des internen Kontrollrahmens;

20.   ist der Ansicht, dass in den Arbeitsprogrammen der Agenturen deren Beiträge operational und messbar formuliert sein sollten und dass die internen Kontrollnormen der Kommission gebührend berücksichtigt werden sollten;

Besondere Punkte

21.   stellt fest, dass das Haushaltsjahr 2005 durch eine auffallend niedrige Mittelausschöpfung gekennzeichnet war, wobei die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen lediglich zu 80 % in Anspruch genommen wurden; ist der Ansicht, dass die Behörde erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um eine bessere Verwendung der ihr zur Erfüllung ihrer Ziele zugewiesenen Mittel sicherzustellen;

22.   bedauert nachdrücklich, dass die von ihm am Stellenplan vorgenommenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden und dass die Behörde die im Entwurf des Haushaltsplans für 19 Stellen ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppen wiederhergestellt hat, ohne es zu informieren;

23.   stellt fest, dass, obwohl dies in der Finanzregelung der Behörde vorgesehen ist, kein maßnahmenbezogenes Management eingeführt wurde, wie es auf den Gesamthaushaltsplan angewandt wird, um die Überwachung der Leistung zu verbessern;

24.   bedauert, dass die Behörde weder eine Risikoanalyse vorgenommen noch die von ihr angewandten internen Kontrollsysteme und -verfahren formell festgelegt hat, und fordert die Behörde auf, dies so schnell wie möglich nachzuholen;

25.   stellt bezogen auf die Personaleinstellung fest, dass die Behörde Bewerber augrund anderer als der in den Stellenausschreibungen vorgesehenen Kriterien abgelehnt hat und außerdem die einschlägigen Vorschriften über den sich nach den zu besetzenden Stellen richtenden Dienstgrad der Mitglieder der Ausleseausschüsse nicht befolgt hat; besteht auf eine strikten Anwendung der einschlägigen Kriterien und einer wirksamen Überprüfung der tatsächlichen Beweiskraft der Unterlagen, die von den Bewerbern zur Untermauerung ihrer Bewerbungen eingereicht werden;

26.   stellt fest, dass die Behörde Schwierigkeiten hatte, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal am Standort Parma einzustellen;

27.   bedauert, dass bei der Prüfung der Auftragsvergabe und der Vertragsabschlüsse eine große Zahl von Anomalien zutage gefördert wurde; fordert die Behörde dringend auf, ihr internes Kontrollsystem zu verschärfen;

28.   stellt fest, dass die für die Behörde vorgesehenen endgültigen Gebäude noch nicht zur Verfügung stehen und dass die Behörde daher provisorische Räumlichkeiten anmieten und einrichten musste (Kosten im Jahr 2005: rund 3,5 Millionen EUR); fordert die Behörde auf, gemeinsam mit der Kommission diese Situation mit den nationalen Stellen, insbesondere im Hinblick auf einen eventuellen finanziellen Ausgleich, zu klären.

(1) ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 22.
(2) ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 42.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 134.

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