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Verfahren : 2005/0191(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0134/2007

Eingereichte Texte :

A6-0134/2007

Aussprachen :

PV 24/04/2007 - 16
CRE 24/04/2007 - 16

Abstimmungen :

PV 25/04/2007 - 7.3
CRE 25/04/2007 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0142

Angenommene Texte
PDF 410kWORD 133k
Mittwoch, 25. April 2007 - Straßburg
Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***II
P6_TA(2007)0142A6-0134/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (14039/1/2006 – C6-0041/2007 – 2005/0191(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14039/1/2006 – C6-0041/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0429)(2),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0134/2007),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 15.6.2006, P6_TA(2006)0267.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 25. April 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
P6_TC2-COD(2005)0191

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt verhindert werden. Dieses Ziel sollte durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundnormen für die Luftsicherheit sowie Mechanismen für die Überwachung von deren Einhaltung erreicht werden.

(2)  Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt sollte die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen werden.

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(3) wurde in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 in den Vereinigten Staaten verabschiedet.

(4)  Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der Erfahrungen, die gemacht wurden, überprüft werden, und die Verordnung selbst sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung, deren Ziel die Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften sowie die Verbesserung des Sicherheitsniveaus ist, ersetzt werden.

(5)  Angesichts der Notwendigkeit von mehr Flexibilität bei der Verabschiedung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, um sich verändernden Risikobewertungen Rechnung zu tragen und die Einführung neuer Technologien zu ermöglichen, sollte diese Verordnung die grundlegenden Prinzipien für Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festlegen, ohne dabei die technischen oder verfahrenstechnischen Details ihrer Durchführung auszuformulieren.

(6)  Diese Verordnung sollte für Zivilflughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für Betreiber, die Dienstleistungen auf solchen Flughäfen erbringen und für Stellen, die für oder über diese Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, gelten.

(7)  Unbeschadet des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) sollte diese Verordnung auch an Bord von Luftfahrzeugen oder während der Flüge von gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen erfassen.

(8)  Jeder Mitgliedstaat kann selbst entscheiden, ob an Bord von bei ihm eingetragenen Luftfahrzeugen und von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen, denen er eine Genehmigung erteilt hat, begleitende Sicherheitsbeamte eingesetzt werden.

(9)  Der Grad der Bedrohung ist in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht notwendigerweise gleich hoch. Bei der Festlegung gemeinsamer Grundnormen für die Luftsicherheit sollten die Größe des Luftfahrzeugs, die Art des Flugs und/oder die Häufigkeit von Flügen auf den Flughäfen berücksichtigt werden, um die Gewährung von Ausnahmen zu ermöglichen.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, aufgrund von Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung festgelegten zu ergreifen. Es sollte jedoch zwischen gemeinsamen Grundnormen und strengeren Maßnahmen unterschieden werden, und bei ihrer Finanzierung sollte ebenso unterschieden werden.

(11)  Drittländer können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. Die Kommission sollte jedoch unbeschadet etwaiger bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, die Möglichkeit haben, die von dem Drittland verlangten Maßnahmen zu prüfen und zu entscheiden, ob der jeweilige Mitgliedstaat, Betreiber oder die jeweilige Stelle die verlangten Maßnahmen weiter anwenden darf.

(12)  Auch wenn innerhalb eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Einrichtungen oder Stellen für die Luftsicherheit zuständig sein können, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der Sicherheitsnormen zuständig ist.

(13)  Um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundnormen festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem Zweck von Betreibern und anderen Stellen verlangt werden, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufstellen. Zudem sollten alle Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, ein Sicherheitsprogramm aufstellen, anwenden und fortentwickeln, um dieser Verordnung nachzukommen und die Auflagen der jeweils geltenden nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu erfüllen.

(14)  Um die Einhaltung dieser Verordnung und des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Sicherung des Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt aufstellen und für dessen Durchführung sorgen.

(15)  Um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und um Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit aussprechen zu können, sollte die Kommission Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, durchführen.

(16)  Im Kontext der anstehenden Erweiterung ihrer Kompetenzen sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit schrittweise in die Kontrolle der Einhaltung der gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt eingebunden werden.

(17)  Durchführungsbestimmungen, in denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Grundnormen festgelegt werden und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie Inspektionsberichte der Kommission und entsprechende Antworten der zuständigen Behörden sollten als "EU-Verschlusssachen" im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(4) betrachtet werden. Sie sollten nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse zugänglich gemacht werden.

(18)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(19)  Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 genannten Maßnahmen erlassen werden können. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bestimmt sind, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(20)  Um es zu ermöglichen, dass umsteigende Fluggäste und umgeladenes Gepäck bei Ankunft mit einem Flug aus einem Drittland von der Kontrolle ausgenommen werden (Konzept der einmaligen Sicherheitskontrolle) und dass mit solchen Flügen angekommene Fluggäste mit sicherheitskontrollierten abfliegenden Fluggästen zusammenkommen können, sollten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gefördert werden, in denen bestätigt wird, dass die in dem betreffenden Drittland angewendeten Sicherheitsvorschriften denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.

(21)  Es sollte angestrebt werden, dass bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

(22)  Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften für die Luftsicherheit, einschließlich der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, unberührt.

(23)  Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten Sanktionen festgelegt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(24)  Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, treten, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.

(25)  Es sollte in Erwägung gezogen werden, einen Solidaritätsmechanismus zu schaffen, der nach verheerenden Terroranschlägen im Verkehrssektor Unterstützung bieten kann.

(26)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen und die Schaffung der Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus ‐

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)  Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die ihre Sicherheit gefährden, fest.

Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

   a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundnormen für die Luftsicherheit;
   b) Mechanismen für die Überwachung von deren Einhaltung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für

   a) alle Zivilflughäfen oder Teile von Zivilflughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
   b) alle Betreiber, einschließlich Luftfahrtunternehmen, die Dienstleistungen an den in Buchstabe a genannten Flughäfen erbringen;
   c) alle Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden und an Standorten innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes tätig sind und für oder über die in Buchstabe a genannten Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen.

(2)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar berührt nicht den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage nach der Hoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   1. "Zivilluftfahrt" gewerbliche und nichtgewerbliche Flüge sowie im Linienbetrieb oder in anderweitigem Betrieb durchgeführte Flüge, ausgenommen jedoch Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne von Artikel 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt;
   2. "Luftsicherheit" die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
   3. "Flughafen" jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände [auch Wasserflächen], einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
   4. "Betreiber" eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten durchführt oder anbietet;
   5. "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
   6. "gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen " ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG. Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(6) erteilt wurde;
   7. "Stelle" eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist;
   8. "verbotene Gegenstände" Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit gefährden;
   9. "Durchsuchung" den Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren;
   10. "Sicherheitskontrolle" die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann;
   11. "Zugangskontrolle" die Anwendung von Mitteln, mit denen das Eindringen unbefugter Personen und/oder unbefugter Fahrzeuge verhindert werden kann;
   12. "Luftseite" die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist;
   13. "Landseite" den Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt;
   14. "Sicherheitsbereich" Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern bei dem außerdem auch Zugangskontrollen durchgeführt werden;
   15. "abgegrenzter Bereich" den Bereich, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und der entweder von den Sicherheitsbereichen oder, wenn der abgegrenzte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens abgetrennt ist;
   16. "Zuverlässigkeitsüberprüfung" die verifizierbare Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen und geheimdienstlicher Erkenntnisse;
   17. "umsteigende Fluggäste, umgeladenes Gepäck, umgeladene Fracht oder umgeladene Post" Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit einem anderen Luftfahrzeug abfliegen als dem, mit dem sie angekommen sind;
   18. "weiterfliegende Fluggäste, weiterfliegendes Gepäck und weiterfliegende Fracht oder weiterfliegende Post" Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit demselben Luftfahrzeug abfliegen, mit dem sie angekommen sind, und dieselbe Flugnummer behalten;
   19. "potenziell gefährlicher Fluggast" einen Fluggast, bei dem es sich um eine abgeschobene Person, eine Person, der die Einreise verweigert wurde, oder um eine in Gewahrsam befindliche Person handelt;
   20. "Handgepäck" Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;
   21. "aufgegebenes Gepäck" Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll;
   22. "begleitetes aufgegebenes Gepäck" Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert wird und von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der an Bord desselben Luftfahrzeugs mitfliegt;
   23. "Post von Luftfahrtunternehmen" Postsendungen, deren Absender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind;
   24. "Material von Luftfahrtunternehmen" Material, dessen Versender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind oder das von einem Luftfahrtunternehmen verwendet wird;
   25. "Post" Briefe, Pakete, Briefsendungen und andere Gegenstände, die entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvereins (WPV) an Postverwaltungsbetriebe, die für deren Weiterleitung verantwortlich sind, geliefert werden sollen;
   26. "Fracht" Gegenstände, die in einem Luftfahrzeug befördert werden sollen und bei denen es sich nicht um Gepäck, Post, Material von Luftfahrtunternehmen, Post von Luftfahrtunternehmen oder Bordvorräte handelt;
   27. "reglementierter Beauftragter" Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gemäß dieser Verordnung gewährleisten;
   28. "bekannter Versender" einen Versender von Fracht oder Post, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -normen entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern;
   29. "Großkundenversender", einen Versender von Fracht oder Post, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -normen entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht mit Nurfracht- bzw. Nurpostfahrzeugen zu befördern;
   30. "Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle" die Untersuchung der Innenbereiche des Luftfahrzeugs, zu denen Fluggäste Zugang gehabt haben können, sowie die Untersuchung des Frachtraums des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden, festzustellen;
   31. "Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung" die Untersuchung des Innenraums und der zugänglichen Außenteile des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden, festzustellen;
   32. "begleitender Sicherheitsbeamter" eine Person, die von einem Mitgliedstaat dazu beschäftigt ist, in einem Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, dem der Staat eine Genehmigung erteilt hat, mitzufliegen, um das Luftfahrzeug und die an Bord befindlichen Fluggäste vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit des Fluges gefährden, zu schützen.

Artikel 4

Gemeinsame Grundnormen

(1)  Die gemeinsamen Grundnormen für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßige Eingriffe, die ihre Sicherheit gefährden, werden im Anhang festgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Nutzer teilen sich die Kosten für die Anwendung der gemeinsamen Grundnormen für das Vorgehen gegen unrechtmäßige Eingriffe. Zur Vermeidung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und anderen betroffenen Einrichtungen in der Gemeinschaft sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern legt die Kommission so schnell wie möglich einen Vorschlag zur Einführung einheitlicher Vorkehrungen zur Finanzierung dieser Sicherheitsmaßnahmen vor.

(3)  Detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundnormen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen insbesondere

   a) Verfahren für die Durchsuchung, die Zugangskontrolle und andere Sicherheitskontrollen;
   b) Verfahren für die Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen;
   c) verbotene Gegenstände;
   d) Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung;
   e) Einstellung und Schulung von Personal;
   f) Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche;
   g) Pflichten der reglementierten Beauftragten, bekannten Versender und geschäftlichen Versender und Verfahren zu deren Bewertung;
   h) Kategorien von Personen, Gütern und Luftfahrzeugen, die aus objektiven Gründen besonderen Sicherheitsverfahren unterliegen oder bei denen keine Durchsuchungen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen sind;
   i) Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

(4)  Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundnormen laufen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten aus. Die detaillierten Maßnahmen können gegebenenfalls gemäß dem Verfahren nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beibehalten werden, jedoch nur nach einer gründlichen Neubewertung der Sicherheitsrisiken und einer gründlichen Überprüfung der mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und Auswirkungen auf den Flugbetrieb.

(5)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Kriterien für die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz an Flughäfen oder in abgegrenzten Bereichen gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße, die Art des Flugs und/oder die Häufigkeit der Flüge an dem betreffenden Flughafen zu begründen.

(6)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwendung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundnormen.

(7)  Alle ausführlichen Maßnahmen und Verfahren zur Durchführung der gemeinsamen Grundnormen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage einer Risiko- und Folgenabschätzung festgelegt. Die Abschätzung befasst sich auch mit den geschätzten Kosten.

(8)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den in Absatz 2 festgelegten Maßnahmen in Kenntnis, deren finanzielle und andere Kosten bei Durchführung der Maßnahme nicht im Verhältnis zur zusätzlichen Sicherheit stehen, wenn denn diese Maßnahme überhaupt eine zusätzliche Sicherheit bewirkt. In solchen Fällen gestattet die Kommission den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, von den gemeinsamen Grundnormen abzuweichen.

Artikel 5

Transparente Gebührenerhebung

Sind die Flughafengebühren oder die Kosten für die Sicherheit während des Flugs im Preis eines Flugtickets inbegriffen, werden diese Kosten gesondert auf dem Ticket ausgewiesen oder dem Fluggast auf andere Weise mitgeteilt.

Artikel 6

Zweckbindung von Sicherheitssteuern und -abgaben

Sicherheitssteuern und -abgaben, ob diese nun von den Mitgliedstaaten, den Luftfahrtunternehmen oder von Behörden erhoben werden, müssen transparent sein, dürfen ausschließlich zur Deckung der auf den Flughäfen und an Bord während des Fluges anfallenden Kosten verwendet werden und dürfen nicht die Kosten im Rahmen der Anwendung der gemeinsamen Grundnormen gemäß Artikel 4 überschreiten.

Artikel 7

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften

Wenn die Mitgliedstaaten Grund zu der Annahme haben, dass das Sicherheitsniveau durch einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gefährdet wurde, stellen sie sicher, dass unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden, um diesen Verstoß zu beheben, und sorgen dafür, dass die ständige Sicherheit der Zivilluftfahrt gewährleistet ist.

Artikel 8

Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen als die in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundnormen anwenden. Sie müssen dies auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht tun. Strengere Maßnahmen müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein.

(2)  Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 1 prüfen und nach Anhörung des in Artikel 19 genannten Ausschusses entscheiden, ob der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen auch weiterhin anwenden darf.

Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.

Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung befassen. Der Rat kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn die strengeren Maßnahmen auf ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Flug begrenzt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Anwendung strengerer Maßnahmen gemäß Absatz 1.

Artikel 9

Von Drittländern verlangte Sicherheitsmaßnahmen

(1)  Unbeschadet bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von einem Drittland geforderten Maßnahmen, wenn diese in Bezug auf Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat zu diesem Drittland oder über dieses Drittland von den in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen.

(2)  Die Kommission soll in denjenigen Bereichen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, mit der International Civil Aviation Authority (ICAO) kooperieren. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis eingeräumt, mit der ICAO entsprechende Abkommen zum Zweck des Informationsaustauschs und der gegenseitigen Unterstützung bei Audits und Inspektionen abzuschließen. Die Aushandlung dieser Abkommen erfolgt mit Unterstützung des in Artikel 19 genannten Ausschusses.

(3)  Die Kommission prüft auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung von Absatz 1 und kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren und nach Anhörung des Drittlands eine geeignete Antwort an das Drittland ausarbeiten.

Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

   a) der betreffende Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 8 anwendet oder
   b) die Anforderungen des Drittlands auf einen bestimmten Flug an einem bestimmten Datum begrenzt sind.

Artikel 10

Nationale Behörde

Sind in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Einrichtungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständig, benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (nachstehend "zuständige Behörde" genannt), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundnormen zuständig ist.

Artikel 11

Programme

Mitgliedstaaten, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, sind für die Aufstellung, Anwendung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Sicherheitsprogramme entsprechend den Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zuständig.

Die Mitgliedstaaten haben zusätzlich die Aufgabe der allgemeinen Qualitätskontrolle, die in Artikel 17 dargelegt ist.

Artikel 12

Nationales Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundnormen fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

(2)  Die zuständige Behörde stellt Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse die betreffenden Teile ihres nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem jeweils nötigen Umfang in schriftlicher Form zur Verfügung.

Artikel 13

Nationales Qualitätssicherungsprogramm

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Qualitätssicherungsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überprüfen und so die Einhaltung dieser Verordnung sowie des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überwachen.

(2)  Die Spezifikationen für das nationale Qualitätssicherungsprogramm werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

Das Programm ermöglicht es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. Es sieht außerdem vor, dass alle Flughäfen, Betreiber und für die Durchführung von Sicherheitsnormen zuständigen Stellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats regelmäßig direkt von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht überwacht werden.

Artikel 14

Sicherheitsprogramm für Flughäfen

(1)  Jeder Flughafenbetreiber stellt ein Programm für die Flughafensicherheit auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die der Flughafenbetreiber anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen liegt, zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Flughafenbetreiber überwacht wird.

(2)  Das Programm für die Flughafensicherheit ist der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 15

Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Luftfahrtunternehmen aus seinem Hoheitsgebiet, die Dienstleistungen anbieten, ein Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen umsetzen und weiterentwickeln, das geeignet ist, die Auflagen der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt zu erfüllen.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die das Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, von dem aus es seine Dienstleistungen erbringt, zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Luftfahrtunternehmen überwacht wird.

(2)  Auf Ersuchen der zuständigen Behörde ist das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens dieser vorzulegen.

(3)  Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, das Sicherheitsprogramm des gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmens gebilligt, so erkennen alle anderen Mitgliedstaaten dies an. Diese Validierung und Anerkennung gilt nicht für die Teile des Programms, die sich auf strengere Maßnahmen beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Betriebsgenehmigung ausstellt, angewandt werden.

Artikel 16

Sicherheitsprogramm für reglementierte Beauftragte, die Luftsicherheitsnormen anwenden

(1)  Jeder reglementierte Beauftragte, der nach dem in Artikel 12 genannten nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt Luftsicherheitsnormen anzuwenden hat, stellt ein Sicherheitsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die der reglementierte Beauftragte anzuwenden hat, um in dem betreffenden Mitgliedstaat vorrangig die Auflagen des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt dieses Mitgliedstaats und die Bestimmungen dieser Verordnung zu erfüllen.

In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem reglementierte Beauftragten selbst zu überwachen ist.

(2)  Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramme des reglementierte Beauftragten, der Luftsicherheitsnormen anwendet, der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 17

Kommissionsinspektionen

(1)  Die Kommission beauftragt die Europäische Agentur für Flugsicherheit, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchzuführen, einschließlich Inspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, Schwachstellen in der Luftsicherheit festzustellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit auszusprechen. Zu diesem Zweck meldet die zuständige Behörde der Kommission schriftlich alle Zivilflughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht unter Artikel 4 Absatz 5 fallen.

Die Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.

(2)  Kommissionsinspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsnormen anwenden, erfolgen unangekündigt.

(3)  Jeder Inspektionsbericht der Kommission wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt, die in ihrer Antwort die Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel darlegt.

Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde werden anschließend den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)  Die Kommission stellt sicher, dass jeder europäische Flughafen, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, mindestens einmal vor dem ...(7) inspiziert wird.

Artikel 18

Verbreitung von Informationen

Folgende Dokumente gelten als "EU-Verschlusssachen" im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom und werden nicht öffentlich zugänglich gemacht:

   a) die in Artikel 4 Absätze 3 und 5 genannten Maßnahmen und Verfahren, wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten,
   b) Inspektionsberichte der Kommission und Antworten der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 17 Absatz 3.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20

Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten jährlich einen Bericht vor, der sie sowohl von der Anwendung dieser Verordnung und von ihren Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftsicherheit, als gegebenenfalls auch von ihren Schwachstellen und Mängeln in Kenntnis setzt, die die Kontrollen und Inspektionen der Kommission ans Licht gebracht haben.

Artikel 21

Beratergruppe der Beteiligten

Unbeschadet der Rolle des in Artikel 19 genannten Ausschusses setzt die Kommission eine Beratergruppe der Beteiligten für die Sicherheit in der Luftfahrt ein, die sich aus europäischen Vertretungsorganisationen zusammensetzt, die sich mit der Sicherheit in der Luftfahrt befassen oder unmittelbar davon betroffen sind. Alleinige Aufgabe dieser Gruppe ist es, die Kommission zu beraten. Der in Artikel 19 genannte Ausschuss unterrichtet die Beratergruppe der Beteiligten während des gesamten Regelungsverfahrens.

Artikel 22

Veröffentlichung von Informationen

Jedes Jahr zieht die Kommission Schlussfolgerungen aus den Inspektionsberichten und veröffentlicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(8) einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und über die Situation in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sicherheit in der Luftfahrt.

Artikel 23

Drittländer

Abkommen, in denen anerkannt wird, dass die in einem Drittland angewandten Sicherheitsnormen den Gemeinschaftsnormen entsprechen, sollten gemäß Artikel 300 des Vertrags in zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossene globale Luftverkehrsabkommen einbezogen werden, um auf diese Weise anzustreben, dass bei allen Flügen zwischen der Europäischen Union und Drittländern nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird aufgehoben.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem(9), mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 3 und Absatz 5, des Artikels 13 Absatz 2, des Artikels 17 Absatz 1 und des Artikels 19, die ab dem ....(10)* gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

GEMEINSAME GRUNDNORMEN FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)

1.  FLUGHAFENSICHERHEIT

1.1  Anforderungen an die Flughafenplanung

1.  Bei der Auslegung und beim Bau neuer Flughafeneinrichtungen oder dem Umbau bestehender Flughafeneinrichtungen sind die Anforderungen für die Anwendung der in diesem Anhang genannten gemeinsamen Grundnormen und ihrer Durchführungsbestimmungen in vollem Umfang zu beachten.

2.  An Flughäfen sind folgende Bereiche zu bestimmen:

   a) Landseite,
   b) Luftseite,
   c) Sicherheitsbereiche und
   d) sensible Teile von Sicherheitsbereichen.

1.2  Zugangskontrolle

1.  Der Zugang zur Luftseite ist zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern.

2.  Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen.

3.  Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsauflagen erfüllen.

4.  Vor Ausstellung eines Flughafenausweises oder eines Flugbesatzungsausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, muss das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Auch eine andere zuständige Behörde als die Behörde, die den betreffenden Ausweis ausgestellt hat, ist befugt, den Ausweis anzuerkennen.

1.3  Durchsuchung von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen

1.  Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten von Sicherheitsbereichen fortlaufenden Stichprobendurchsuchungen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

2.  Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten sensibler Teile von Sicherheitsbereichen zu durchsuchen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.4  Überprüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge sind bei der Einfahrt in Sicherheitsbereiche zu überprüfen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

1.5  Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen

In den Sicherheitsbereichen und allen angrenzenden öffentlich zugänglichen Bereichen sind Überwachungen, Streifen und andere physische Kontrollen durchzuführen, um verdächtiges Verhalten von Personen festzustellen, Schwachstellen zu erkennen, die für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und um Personen von solchen Handlungen abzuhalten.

2.  ABGEGRENZTE BEREICHE VON FLUGHÄFEN

Luftfahrzeuge, die in abgegrenzten Bereichen von Flughäfen abgestellt wurden und für die die in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 genannten alternativen Maßnahmen gelten, sind von Luftfahrzeugen zu trennen, für die die vorliegenden gemeinsamen Grundnormen in vollem Umfang gelten, um sicherzustellen, dass die auf Luftfahrzeuge, Fluggäste, Gepäck und Fracht in den letztgenannten Bereichen angewandten Sicherheitsnormen nicht geschwächt werden.

3.  SICHERHEIT DER LUFTFAHRZEUGE

1.  Nach dem Aussteigen der Fluggäste aus einem Luftfahrzeug wird dieses vor dem Abflug einer Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass sich keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden. Ein Luftfahrzeug kann von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn es aus einem Mitgliedstaat kommt, es sei denn, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat hat Informationen übermittelt, wonach davon auszugehen ist, dass die Fluggäste und ihr Handgepäck nicht gemäß den gemeinsamen Grundnormen nach Artikel 4 durchsucht worden sind.

2.  Fluggäste, die aus technischen Gründen auf einem anerkannten Flughafen aus dem Flugzeug aussteigen mussten und anschließend in einem Sicherheitsbereich auf diesem Flughafen verbleiben müssen, sollten nicht erneut durchsucht werden.

3.  Jedes Luftfahrzeug ist vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Befindet sich ein Luftfahrzeug in den besonders sensiblen Zonen des Sicherheitsbereichs, gilt dies als ausreichender Schutz.

4.  Jedes Luftfahrzeug, das nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt war, ist einer Durchsuchung zu unterziehen.

4.  FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK

4.1  Durchsuchung von Fluggästen und Handgepäck

1.  Alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck sind zu durchsuchen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden.

2.  Umsteigende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Sie kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundnormen durchsucht angesehen werden können, oder
   b) sie kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

3.  Weiterfliegende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Sie bleiben an Bord des Luftfahrzeugs oder
   b) sie treffen nicht mit anderen durchsuchten abfliegenden Fluggästen zusammen, die dasselbe Luftfahrzeug besteigen, oder
   c) sie kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundnormen durchsucht angesehen werden können oder
   d) sie kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

4.2  Schutz von Fluggästen und Handgepäck

1.  Fluggäste und ihr Handgepäck sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Durchsuchung stattfindet, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.  Durchsuchte abfliegende Fluggäste dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen mit ankommenden Fluggästen zusammentreffen:

   a) Die Fluggäste kommen aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen diese ankommenden Fluggäste und ihr Handgepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundnormen durchsucht angesehen werden können oder
   b) die Fluggäste kommen aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurden, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

4.3  Potenziell gefährliche Fluggäste

Vor dem Abflug sind potenziell gefährliche Fluggäste geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.

5.  AUFGEGEBENES GEPÄCK

5.1  Durchsuchung des aufgegebenen Gepäcks

1.  Alles aufgegebene Gepäck ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zu durchsuchen.

2.  Umgeladenes aufgegebenes Gepäck kann unter folgenden Voraussetzungen von der Durchsuchung ausgenommen werden:

   a) Es kommt aus einem Mitgliedstaat und die Kommission oder der Mitgliedstaat haben keine Informationen vorgelegt, nach denen dieses aufgegebene Gepäck nicht als nach den gemeinsamen Grundnormen durchsucht angesehen werden kann oder
   b) es kommt aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass dieses aufgegebene Gepäck nach Sicherheitsnormen durchsucht wurde, die den gemeinschaftlichen Normen entsprechen.

3.  Aufgegebenes Gepäck im Weiterflug kann von der Durchsuchung ausgenommen werden, wenn es an Bord des Luftfahrzeugs bleibt.

5.2  Schutz des aufgegebenen Gepäcks

Aufgegebenes Gepäck, das mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es durchsucht oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, je nachdem, welcher Schritt zuerst erfolgt ist, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem es befördert werden soll, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

5.3  Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

1.  Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen. Das aufgegebene Gepäck eines Fluggastes, der für einen Flug abgefertigt wurde, aber nicht an Bord des Luftfahrzeugs gegangen ist, ist als unbegleitet zu kennzeichnen.

2.  Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt, oder es wurde angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen.

6.  FRACHT UND POST

6.1  Sicherheitskontrollen für Fracht

1.  Alle Frachtstücke sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn die Durchführung von Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten, einem bekannten Versender oder einem Großkundenversender bestätigt und quittiert wurde.

2.  Für umgeladene Frachtstücke werden Sicherheitskontrollen vorgesehen, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind. Sie können von Sicherheitskontrollen ausgenommen werden:

   a) wenn sie aus einem Mitgliedstaat kommen, es sei denn, die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat hat Informationen übermittelt, wonach davon auszugehen ist, dass die Frachtstücke nicht entsprechend den gemeinsamen Grundnormen nach Artikel 4 kontrolliert wurden, oder
   b) wenn sie aus einem Drittland kommen, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, in dem anerkannt wird, dass die Frachtstücke gemäß Sicherheitsnormen kontrolliert wurden, die mit den Sicherheitsnormen der Gemeinschaft gleichwertig sind, oder
   c) in den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Fällen.

3.  Weiterfliegende Frachtstücke und weiterfliegende Postsendungen können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben.

6.2  Schutz der Fracht

1.  Frachtstücke, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.  Frachtstücke, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen durchsucht werden.

6.3  Sicherheitskontrollen für Post

1.  Die gesamte Post ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ein Luftfahrzeug nimmt keine Post zur Beförderung an Bord an, wenn nicht bestätigt wurde, dass die in Durchführungsvorschriften ausführlich beschriebenen angemessenen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden.

2.  Umgeladene Post ist einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind. Sie kann gegebenenfalls auf der Grundlage der in Abschnitt 5.1 Nummer 2 festgelegten Ausnahmekriterien von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden.

3.  Weiterfliegende Post kann von einer Sicherheitskontrolle ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs verbleibt.

7.  POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Post und Material von Luftfahrtunternehmen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen und danach bis zur Verladung in das Luftfahrzeug zu schützen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

8.  BORDVORRÄTE

Bordvorräte, einschließlich Bordverpflegung, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder verwendet werden sollen, müssen Sicherheitskontrollen unterzogen und danach bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt werden, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.

9.  FLUGHAFENLIEFERUNGEN

Lieferungen, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, einschließlich Lieferungen für den zollfreien Verkauf und für Restaurants, sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.

10.  SICHERHEITSMASSNAHMEN WÄHREND DES FLUGS

1.  Unbeschadet der anwendbaren Flugsicherheitsvorschriften

   a) ist unbefugten Personen während des Flugs der Zugang zum Cockpit zu verwehren;
   b) sind potenziell gefährliche Fluggäste während des Flugs geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.

2.  Versucht ein Fluggast, während des Flugs einen unrechtmäßigen Eingriff durchzuführen, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

3.  Das Tragen von Waffen mit Ausnahme derjenigen, die als Fracht deklariert sind, ist an Bord eines Luftfahrzeugs nicht gestattet, es sei denn, die entsprechenden Sicherheitsauflagen wurden erfüllt, und

   a) der Staat, der dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt, hat die Genehmigung hierfür erteilt, und
   b) der Staat, von dem aus der Abflug stattfindet, und der Staat, in dem der Zielort gelegen ist, sowie gegebenenfalls der Staat, über dessen Hoheitsgebiet der Flug erfolgt oder in dem Zwischenstopps eingelegt werden, haben vorher ihre Zustimmung hierzu erteilt.

4.  Begleitende Sicherheitsbeamte dürfen an Bord eines Luftfahrzeugs nur eingesetzt werden, wenn die geltenden Sicherheitsbedingungen erfüllt sind und eine entsprechende Ausbildung stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Einsatz von Sicherheitsbeamten auf Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen sie eine Zulassung erteilt haben, verweigern.

5.  Nummer 3 gilt auch für begleitende Sicherheitsbeamte, die Waffen tragen.

6.  Es ist genau festzulegen, wer befugt ist, im Falle eines unrechtmäßigen Eingriffs an Bord eines Zivilluftfahrzeugs oder während eines Flugs geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet des Grundsatzes, dass der Kapitän des Luftfahrzeugs die Befehlsgewalt hat.

11.  EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL

1.  Personen, die Durchsuchungen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, müssen so rekrutiert, geschult und gegebenenfalls zertifiziert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für eine Einstellung geeignet und für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sind.

2.  Andere Personen als Fluggäste und Personen in Begleitung mit einem Kurzzeit-Flughafenausweis, die Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, müssen vor der Ausstellung eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises eine Sicherheitsschulung erhalten, es sei denn, sie werden ständig von einer oder mehreren Personen begleitet, die im Besitz eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises sind.

3.  Die in den Nummern 1 und 2 genannte Schulung erfolgt in Form einer Erstunterweisung sowie als Auffrischungsschulung.

4.  Ausbilder für die in den Nummern 1 und 2 genannte Schulung von Personal müssen über entsprechende Qualifikationen verfügen.

12.  SICHERHEITSAUSRÜSTUNG

Ausrüstung für Durchsuchung, Zugangskontrolle und andere Sicherheitskontrollen muss den festgelegten Angaben entsprechen und für die Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen geeignet sein.

13.  ZUVERLÄSSIGKEITSPRÜFUNGEN

Alle Piloten sowie Antragsteller für Pilotenlizenzen für motorisierte Luftfahrzeuge werden einheitlichen Zuverlässigkeitsprüfungen unterzogen, die in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sind. Die Entscheidungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfungen erfolgt auf der Grundlage derselben Kriterien.

(1) ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 17.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007.
(3) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(7)* Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(8) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(9)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(10)** Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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