Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. November 2007 zu der Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Lichte des Statuts der Mitglieder (2006/2195(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 29. Juni 2006 und der Bekanntgabe im Plenum am 7. September 2006,
– gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0368/2007),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der im Jahre 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Änderungsvorschläge
Abänderung 1 Artikel 8
Kostenerstattung und Vergütungen
Durchführung des Abgeordnetenstatuts
Das Präsidium regelt die Kostenerstattung und die Vergütung der Mitglieder.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Präsidium erlassen.
Abänderung 2 Artikel 39 Absatz 1
1. Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
1. Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 45 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
Abänderung 3 Artikel 39 Absatz 1 a (neu)
1a.Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags einbringen.
Abänderung 4 Artikel 39 Absatz 1 b (neu)
1b.Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der ihn zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweist. Vor der Überweisung wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitzende dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung für erforderlich erachtet. Der Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung des Verfassers des Vorschlags.
Beschließt der Ausschuss, den Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 45 dem Parlament vorzulegen, wird der Verfasser des Vorschlags im Titel des Berichts namentlich genannt.
Abänderung 5 Artikel 39 Absatz 2
2.Vor Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 45 vergewissert sich der zuständige Ausschuss, dass kein derartiger Vorschlag aus einem der folgenden Gründe in Vorbereitung ist:
entfällt
a)Ein derartiger Vorschlag ist im Jahresgesetzgebungsprogramm nicht aufgeführt.
b)Die Vorbereitungen für einen solchen Vorschlag sind noch nicht angelaufen oder verzögern sich übermäßig.
c)Die Kommission hat auf frühere Ersuchen, die vom zuständigen Ausschuss an sie gerichtet wurden oder in vom Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenen Entschließungen enthalten waren, nicht positiv reagiert.
Abänderung 6 Artikel 45 Absatz 1
1. Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Konsultation oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 179 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht zu erstatten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden.
1. Beabsichtigt ein Ausschuss, ohne dass er mit einer Konsultation oder einem Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 179 Absatz 1 befasst worden ist, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit einen Bericht zu erstatten und dem Plenum darüber einen Entschließungsantrag vorzulegen, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten. Ein etwaiger abschlägiger Bescheid muss stets begründet werden. Hat der Bericht einen Vorschlag zum Gegenstand, der von einem Mitglied gemäß Artikel 39 Absatz 1a eingebracht wurde, kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abgeordnetenstatuts sowie des Artikels 192 des EG-Vertrags nicht erfüllt sind.
Abänderung 7 Artikel 150 Absatz 6 Unterabsatz 1
6. Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen vervielfältigt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben.
6. Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen vervielfältigt und verteilt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.
Abänderung 8 Anlage I Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a a (neu)
aa) jegliche Entschädigung, die es für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament erhält,
Abänderung 9 Anlage I Artikel 4
Bis zur Annahme eines Statuts der Mitglieder des Europäischen Parlaments, das an die Stelle der verschiedenen nationalen Vorschriften tritt, gelten für die Mitglieder hinsichtlich der Vermögenserklärung die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.
Hinsichtlich der Vermögenserklärung gelten für die Mitglieder die Verpflichtungen, die ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt worden sind, obliegen.
Abänderung 10 Anlage VII Abschnitt C a (neu)
Ca.Persönliche Interessenkonflikte
Mit Zustimmung des Präsidiums kann einem Mitglied durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die Einsichtnahme in ein Dokument des Parlaments verweigert werden, wenn das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsichtnahme zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der institutionellen Belange des Parlaments oder des öffentlichen Interesses führen würde und dass sie von dem Mitglied aus privaten und persönlichen Motiven begehrt wird. Das Mitglied kann gegen eine solche Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Übermittlung schriftlich Widerspruch erheben, der zu begründen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Parlament ohne Aussprache im Laufe der Tagung, die auf seine Einlegung folgt.