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Verfahren : 2007/0013(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0497/2007

Eingereichte Texte :

A6-0497/2007

Aussprachen :

PV 14/01/2008 - 17
CRE 14/01/2008 - 17

Abstimmungen :

PV 15/01/2008 - 8.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0004

Angenommene Texte
PDF 476kWORD 88k
Dienstag, 15. Januar 2008 - Straßburg
Flughafenentgelte ***I
P6_TA(2008)0004A6-0497/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten (KOM(2006)0820 – C6-0056/2007 – 2007/0013(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0820),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0056/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0497/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie 2008/../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten
P6_TC1-COD(2007)0013

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Hauptaufgabe und kommerzielle Haupttätigkeit von Flughäfen ist es, die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start und von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftfahrtunternehmen ║ Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Zu diesem Zweck bieten Flughäfen eine Reihe von Einrichtungen und Dienstleistungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Abfertigung von Fluggästen und Fracht an, deren Kosten sie im Allgemeinen durch die Erhebung von Flughafenentgelten decken. Einrichtungen und Dienste, für die diese Entgelte erhoben werden, sollten auf kosteneffizienter Basis bereitgestellt werden.

(2)  Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Leitungsorganen von Flughäfen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden.

(3)  Diese Richtlinie sollte für Flughäfen der Gemeinschaft oberhalb einer gewissen Mindestgröße gelten, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordern.

(4)  Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission(4) ║ bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates(5).║

(5)  Flughafenentgelte sollten nicht diskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Leitungsorganen von Flughäfen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Regulierungsbehörde anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern abgelehnt wird.

(6)  In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Regulierungsbehörde ernannt oder eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen um sicherzustellen, dass die Flughäfen ihre Einrichtungen und Dienste auf kosteneffizienter Basis bereitstellen.

(7)  Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Flughafennutzer vom Leitungsorgan des Flughafens regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage die Flughafenentgelte berechnet werden. Eine solche Transparenz wird den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die vom Flughafen getragenen Kosten und in die Produktivität der Investitionen des Flughafens vermitteln. Um es dem Leitungsorgan eines Flughafens zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf künftige Investitionen ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Leitungsorgan des Flughafens alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Anforderungen und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen.

(8)  Die Flughäfen sollten die Flughafennutzer über größere Infrastrukturvorhaben unterrichten, da diese wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der Flughafenentgelte haben. Solche Informationen sind bereitzustellen, um die Beobachtung der Infrastrukturkosten zu ermöglichen, auch im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen.

(9)  Angesichts des Aufkommens von Luftfahrtunternehmen, die Luftverkehrsdienste zu geringen Kosten betreiben, sollten Flughäfen, die von diesen Luftfahrtunternehmen bedient werden, Entgelte erheben können, die der Infrastruktur und/oder dem gebotenen Dienstleistungsniveau angemessen sind, da die Luftfahrtunternehmen ein legitimes Interesse an Dienstleistungen eines Flughafens haben, die dem Verhältnis von Preis und Qualität entsprechen. Der Zugang zu einem solchen unterschiedlichen Niveau von Infrastrukturen oder Dienstleistungen sollte in nicht diskriminierender Weise allen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die diese nutzen möchten. Falls die Nachfrage das Angebot übersteigt, muss der Zugang auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, die vom Leitungsorgan des Flughafens aufzustellen sind. Jede Differenzierung und/oder Anhebung der Entgelte muss transparent und objektiv sein und sich auf eindeutige Kriterien stützen. Eine Differenzierung könnte als Anreiz für die Erschließung neuer Strecken gelten und somit die Entwicklung in Gebieten fördern, die geografische und naturbedingte Nachteile aufweisen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage.

(10)  Da die Methoden zur Festlegung und Erhebung der Beträge zur Deckung von Sicherheitskosten in der Gemeinschaft variieren, ist eine Harmonisierung der Grundlage für die Anlastung von Sicherheitskosten auf Flughäfen der Gemeinschaft, bei denen sich die Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit in den Flughafenentgelten widerspiegeln, erforderlich. Auf diesen Flughäfen sollten die Entgelte mit den tatsächlichen Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, wobei eine etwaige öffentliche Finanzierung der Kosten und staatliche Beihilfen zu den Kosten von Sicherheitsmaßnahmen exakt zu verwalten sind sowie sicherzustellen ist, dass die Leistungserbringung zu Selbstkosten erfolgt und daher keinen Gewinn erbringen darf. Die Einkünfte, die aus den Flughafenentgelten erzielt werden, welche zur Deckung der Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit eingeführt werden, sollten ausschließlich zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden.

(11)  Die Flughafennutzer sollten ein Anrecht auf ein festgelegtes Dienstleistungsniveau im Gegenzug für die von ihnen gezahlten Entgelte haben. Um dies zu gewährleisten, sollte das Dienstleistungsniveau Gegenstand von Vereinbarungen sein, die in regelmäßigen Zeitabständen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und der Vereinigung oder den Vereinigungen, die die Flughafennutzer an dem betreffenden Flughafen vertreten, getroffen werden.

(12)  Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89.

(13)  Da ║die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, weil Flughafenentgeltregelungen auf nationaler Ebene nicht gemeinschaftsweit einheitlich eingerichtet werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft fest. Die Freiheit des Leitungsorgans eines Flughafens, sich für die Anwendung des Single- oder Dual-Till-Ansatzes oder eines kombinierten Ansatzes zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf ║in einem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind, gelegene Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen oder aber ein jährliches Gesamtaufkommen von mehr als 15 % der Fluggastbewegungen des Mitgliedstaats, in dem sie liegen, aufweisen.

Die Mitgliedstaaten dürfen diese Richtlinie nach einer gründlichen Prüfung durch die nationale Wettbewerbsbehörde auch auf andere Flughäfen anwenden, wenn sich dies als notwendig erweist.

Diese Richtlinie findet außerdem Anwendung auf Flughafennetzwerke und auf alle in Flughafennetzwerken organisierten Flughäfen in einem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten von EUROSTAT und wird jährlich aktualisiert.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 ║ erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG ║ erhoben werden, oder auf Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität(6) erhoben werden.

Das Recht eines jeden Mitgliedstaats, zusätzliche regulatorische Maßnahmen hinsichtlich des Leitungsorgans eines Flughafens in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, die mit dieser Richtlinie oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar sind, wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Dazu können insbesondere die Genehmigung von Entgeltregelungen und/oder der Entgelthöhe auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gehören.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   a) "Flughafen" ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
   b) "Leitungsorgan des Flughafens" ist die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzwerks zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetzwerk obliegt;
   c) "Flughafennutzer" ist jede natürliche oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen befördert;
   d) "Flughafenentgelt" ist eine zugunsten des Leitungsorgans des Flughafens erhobene und von den Flughafennutzern und/oder Fluggästen gezahlte Abgabe für die Benutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Leitungsorgan des Flughafens bereitgestellt werden und mit Start und Landung, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;
   e) "Sicherheitsentgelt" ist eine Abgabe, die eigens dem Ausgleich aller oder eines Teils der Kosten von Mindestsicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient, die in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt worden sind(7);
   f) "Flughafennetzwerk" ist eine Anzahl von Flughäfen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem durch die zuständige nationale Behörde bestimmten Flughafenleitungsorgan betrieben werden.

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Flughafenentgelte nicht zwischen Flughafennutzern oder Fluggästen diskriminieren.

Diese Bestimmung steht der Einführung variabler Entgelte, die aus objektiven und transparenten Gründen im Allgemeininteresse liegen, nicht entgegen.

Artikel 4

Flughäfen eines Netzwerks

Um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Flughäfen eines Flughafennetzes zu Kosten möglich ist, die im Verhältnis zur Zahl der Fluggäste stehen, können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Flughafennetzen gestatten, ein einheitliches und transparentes System von Flughafenentgelten für alle Flughäfen, die dem Netz angehören, einzuführen. Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Wettbewerb zwischen den Flughäfen in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird, zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs. Im Falle eines Konflikts kann der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf die einschlägigen EG-Wettbewerbsregeln an die Kommission wenden.

Artikel 5

Konsultation und Rechtsbehelf

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass an jedem Flughafen, für den diese Richtlinie gilt, ein verbindliches ▌Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und Flughafennutzern oder Vertretern von Flughafennutzern bezüglich der Struktur der Flughafenentgeltregelung und der Höhe der Flughafenentgelte, einschließlich des Qualitätsniveaus der Dienste, die vom Leitungsorgan des Flughafens für das Flughafenentgelt erbracht werden, eingerichtet wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Konsultationen stattfinden, bevor die Flughafenleitungsorgane oder die Flughafennutzer beabsichtigen, wesentliche Änderungen an der Struktur oder der Höhe der Flughafenentgelte einzuführen bzw. vorzunehmen. Gibt es eine mehrjährige Vereinbarung zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern oder Vertretern von Flughafennutzern, dann richten sich die Konsultationen nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Entgelte wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt das Leitungsorgan des Flughafens Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Auf Antrag eines Flughafennutzers konsultiert das Leitungsorgan des Flughafens die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor der endgültigen Beschlussfassung. Das Leitungsorgan des Flughafens veröffentlicht seinen endgültigen Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist vor dessen Inkrafttreten. Das Leitungsorgan des Flughafens begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei endgültiger Uneinigkeit über eine Entscheidung zu Flughafenentgelten, die nicht beigelegt werden kann, das Leitungsorgan des Flughafens oder die Flughafennutzer, sofern sie mindestens zwei voneinander unabhängige Fluggesellschaften oder mindestens 10 % der jährlichen Flugbewegungen bzw. des jährlichen Fluggastaufkommens am entsprechenden Flughafen repräsentieren, die unabhängige Regulierungsbehörde anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte prüft.

Die gemäß Artikel 12 ernannte oder errichtete unabhängige Regulierungsbehörde

   a) richtet ein Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern oder ihren Vertretern über Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte, einschließlich derjenigen, die die Qualität der Dienste betreffen, ein;
   b) legt die Bedingungen fest, unter denen ihr eine Meinungsverschiedenheit zur Beilegung vorgelegt werden kann;
   c) legt die Kriterien fest, die bei der Beurteilung einer Meinungsverschiedenheit angewandt werden.

Diese Bedingungen und Kriterien müssen nicht diskriminierend und transparent sein und im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft und dieser Richtlinie stehen.

Die Prüfung einer Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte hat keine aufschiebende Wirkung.

(4)  Der Flughafennutzer legt durch Anscheinsbeweis dar, dass der betreffende Flughafen Maßnahmen getroffen hat, die gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstoßen.

(5)  Bestehende Streitbeilegungs- oder gesetzliche Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt.

Artikel 6

Transparenz

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Leitungsorgan des Flughafens jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer einmal jährlich Informationen über die Komponenten, die der Festlegung der Höhe aller am Flughafen erhobenen Entgelte zugrunde liegen, bereitstellt. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

   a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Entgelt bereitgestellt werden;
   b) die zur Entgeltberechnung angewandte Methodik unter Angabe, ob der Single- oder Dual-Till-Ansatz oder ein kombinierter Ansatz zur Anwendung gelangte;
   c) die Gesamtkostenstruktur des Flughafens im Zusammenhang mit den Einrichtungen und Diensten, welche die Flughafenentgelte abdecken sollen, soweit dies für die Berechnung der Flughafenentgelte relevant ist und in den jährlichen Geschäftsberichten dargestellt werden muss;
   d) Erträge und Kosten jeder Kategorie von Entgelten, die am Flughafen erhoben werden;
   e) Erträge des Flughafens aus staatlichen Beihilfen, Subventionen und anderen geldwerten Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Erträgen aus Entgelten;
   f) staatliche und regionale Beihilfen, die dem Flughafen gewährt werden, und die Höhe der Mittel aus der öffentlichen Finanzierung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;
   g) die Gesamtzahl der zur Erbringung der flughafenentgeltpflichtigen Dienste beschäftigten Personen;
   h) die voraussichtliche Entwicklung║ auf dem Flughafen im Hinblick auf eine Zunahme des Verkehrs und beabsichtigte größere Investitionen;
   i) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum;
   j) den absehbaren Output geplanter größerer Investitionen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität und die Qualität der ▌Dienste.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Leitungsorgan vor anstehenden Änderungen der Höhe der Flughafenentgelte oder der Flughafenentgeltregelung oder vor der Erhebung neuer Entgelte insbesondere folgende Informationen liefern:

   a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen;
   b) voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte;
   c) geplante Erweiterung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;
   d) Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

(3)  Die aufgrund der Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen sind als vertraulich anzusehen und entsprechend zu behandeln. Sie unterliegen der nationalen Gesetzgebung zur Vertraulichkeit von Daten. Im Falle von börsennotierten Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

(4)  Die unabhängige Regulierungsbehörde hat – unter Berücksichtigung angemessener Vertraulichkeitsregeln – Zugang zu allen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit benötigt.

Artikel 7

Neue Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan des Flughafens die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird. Binnen höchstens fünf Jahren, bevor die Investition vorgenommen wird, kann das Leitungsorgan des Flughafens seine Interessen über eine Vorfinanzierung wahrnehmen, wenn die Flughafenentgelte festgelegt werden.

Das Leitungsorgan des Flughafens kann neue Infrastrukturvorhaben durch eine entsprechende Anhebung der Flughafenentgelte vorfinanzieren. Voraussetzung ist, dass

   a) die Flughafennutzer in transparenter Weise über Umfang und Zeitraum der Anhebung der Flughafenentgelte informiert werden;
   b) alle zusätzlichen Einnahmen ausschließlich für die Errichtung der geplanten Infrastruktur verwendet werden;
   c) alle amtlichen Genehmigungen vorliegen.

Artikel 8

Qualitätsstandards

(1)  Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Leitungsorgan des Flughafens und die Verbände zur Vertretung von Nutzern des betreffenden Flughafens in Verhandlungen eintreten über den Abschluss von Vereinbarungen zu den jeweiligen Dienstleistungsniveaus gemäß den Bestimmungen über Entgeltdifferenzierungen nach Artikel 9 bezüglich der Qualität der an den Abfertigungsgebäuden des Flughafens erbrachten Dienstleistungen sowie über die zeitgerechte Bereitstellung zutreffender Informationen der Flughafennutzer über ihren voraussichtlichen Betrieb gemäß Artikel 6 Absatz 2, um dem Leitungsorgan des Flughafens die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Eine solche Vereinbarung ist mindestens einmal alle zwei Jahre zu schließen und der unabhängigen Regulierungsbehörde jedes Mitgliedstaats zu melden.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Nichterzielung einer Einigung über Dienstleistungsniveaus jede Partei die unabhängige Regulierungsbehörde einschalten kann.

Artikel 9

Unterschiedliche Entgelte

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Leitungsorgan des Flughafens zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um maßgeschneiderte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders vorbehaltenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders vorbehaltenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Höhe der Flughafenentgelte kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen, aber auch entsprechend der Umweltfreundlichkeit, der Lärmbelastung oder anderen öffentlichen Interessen differenziert werden, vorausgesetzt, sie wird auf der Grundlage relevanter, objektiver und transparenter Kriterien festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Flughäfen die gleichen Entgelte für die gleichen Dienstleistungen erheben. Das Leitungsorgan des Flughafens kann den Flughafennutzern auf der Grundlage der Qualität einer in Anspruch genommenen Dienstleistung Konzessionen in Bezug auf Entgelte einräumen, vorausgesetzt, die betreffende Konzession ist allen Flughafennutzern zu transparenten und objektiven Bedingungen, die veröffentlicht werden, zugänglich. Das Leitungsorgan kann Nutzern, die neue Strecken eröffnen, eine Konzession einräumen unter der Voraussetzung, dass die Konzession entsprechend auf öffentliche und nicht diskriminierende Weise eingeräumt wird und allen Flughafennutzern in gleicher Weise zugänglich ist, im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Flughafennutzer, der die maßgeschneiderten Dienstleistungen oder das besonders vorbehaltene Abfertigungsgebäude oder den besonders vorbehaltenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen will, Zugang zu diesen Dienstleistungen und diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes erhält.

Falls mehr Nutzer Zugang zu den maßgeschneiderten Dienstleistungen oder einem besonders vorbehaltenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage relevanter, sachlicher, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen.

Artikel 10

Sicherheitsentgelte

Sicherheitsentgelte sind ausschließlich zur Abgeltung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden und dürfen diese Kosten nicht übersteigen. Ein Gewinn darf mit Sicherheitsentgelten nicht erzielt werden. Die Kosten werden gemäß den in jedem Mitgliedstaat allgemein anerkannten Grundsätzen der wirtschaftlichen und betrieblichen Effizienz sowie der Rechnungslegung und Bewertung ermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten fair auf die verschiedenen Nutzergruppen am jeweiligen Flughafen verteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dabei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

   Kosten der Finanzierung von Einrichtungen und Anlagen für Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer angemessenen Abschreibung auf den Wert dieser Einrichtungen und Anlagen;
   Ausgaben für Sicherheitspersonal und Sicherheitsmaßnahmen mit Ausnahme der Kosten von kurzfristigen verschärften Sicherheitsmaßnahmen; Maßnahmen, die nach nationalem Recht aufgrund einer besonderen Risikoabschätzung auferlegt werden und zu zusätzlichen Ausgaben führen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie;
   Zuschüsse und Subventionen von Behörden für Zwecke der Sicherheit.

Die Einnahmen aus den erhobenen Sicherheitsentgelten auf einem bestimmten Flughafen dürfen nur zur Deckung der Ausgaben für die Sicherheit des Flughafens an dem Ort, an dem die Entgelte erhoben wurden, verwendet werden. Bei Flughafennetzen werden die Einnahmen aus Sicherheitsentgelten nur zur Deckung der Ausgaben für die Sicherheit verwendet, die den Flughäfen entstehen, die dem Netz angehören.

Artikel 11

Kosten für strengere Sicherheitsmaßnahmen

Die Kosten für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die strenger sind als die in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegten Mindestsicherheitsmaßnahmen, tragen die Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Unabhängige Regulierungsbehörde

(1)  Mitgliedstaaten ernennen oder errichten eine unabhängige Stelle als ihre unabhängige nationale Regulierungsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen wurden, und die Durchführung der nach den Artikeln 5 und 8 auferlegten Aufgaben zu gewährleisten. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Entgeltregelung und/oder Entgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt.

(2)  Die unabhängige nationale Regulierungsbehörde kann unter ihrer Aufsicht die Durchführung dieser Richtlinie ganz oder teilweise an regionale unabhängige Regulierungsbehörden delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht. Der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde obliegt weiterhin die Verantwortung für die Gewährleistung der rechtmäßigen Anwendung dieser Richtlinie. Absatz 3 findet auch auf regionale unabhängige Regulierungsbehörden Anwendung.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Regulierungsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung und funktionale Unabhängigkeit von Leitungsorganen der Flughäfen und von Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Leitungsorganen von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, gewährleisten eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängige Regulierungsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Regulierungsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 3 gewährleistet wird.

(5)  Führt die unabhängige Regulierungsbehörde eine Prüfung der Begründung für die Änderung der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte gemäß Artikel 5 durch, ist sie berechtigt, die zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen von den betreffenden Parteien anzufordern, und sie ist verpflichtet, die betreffenden Parteien und alle anderen betroffenen Parteien zu konsultieren. Sie trifft ihre Entscheidung, so schnell wie möglich innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer Beschwerde, und muss die Entscheidung und ihre Begründung veröffentlichen. Die Entscheidungen ║ sind verbindlich.

(6)  Die unabhängige Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 13

Berichterstattung und Änderung

(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ....(8)einen Bericht über ihre Anwendung, in dem sie die Fortschritte bewertet, die mit Blick auf die Ziele dieser Richtlinie erreicht worden sind, sowie gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

Artikel 14

Durchführung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ║spätestens ab dem .....(9)* nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Adressaten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 35.
(2) ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3).
(5) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(6) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
(7) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).
(8)* Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(9)** 18 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.

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