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Verfahren : 2006/2248(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0032/2008

Eingereichte Texte :

A6-0032/2008

Aussprachen :

PV 24/04/2008 - 6
CRE 24/04/2008 - 6

Abstimmungen :

PV 24/04/2008 - 7.10
CRE 24/04/2008 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0183

Angenommene Texte
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Donnerstag, 24. April 2008 - Straßburg
Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) und Leitung des "International Accounting Standards Board" (IASB)
P6_TA(2008)0183A6-0032/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des "International Accounting Standards Board" (IASB) (2006/2248(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts(2),

–   in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission an den Europäischen Wertpapierausschuss und das Parlament über die Konvergenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards ("IFRS") und den nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ("GAAP") von Drittstaaten,

–   in Kenntnis des Arbeitspapiers der Dienststellen der Kommission vom Juli 2007 über die Entwicklungen beim "International Accounting Standards Board" ("IASB") und bei der "International Accounting Standards Committee Foundation" ("IASCF") in den Bereichen Leitung und Finanzierung,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juli 2007 zum Thema Leitung und Finanzierung des IASB und vom 11. Juli 2006 zurr Finanzierung des IASB,

–   in Kenntnis des Berichts der EZB vom 19. Dezember 2006 "Assessment of accounting standards from a financial stability perspective",

–   in Kenntnis des Schreibens der "European Financial Reporting Advisory Group" ("EFRAG") an das IASB zu dem Entwurf internationaler Rechnungslegungstandards für kleine und mittlere Unternehmen ("KMU"),

–   unter Hinweis auf die Schreiben der Vorsitzenden seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an die Kommission im Anschluss an die Konsultation der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USA ("SEC") vom 3. Oktober 2007 und an die Vorsitzenden der entsprechenden Ausschüsse des Kongresses der USA,

–   in Kenntnis der gemeinsamen Pressemitteilung der Kommission, der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (FSA), der "International Organization of Securities Commissions" ("IOSCO") und der SEC vom 7. November 2007 über die Verbesserung der Leitung der IASCF,

–   in Kenntnis des Beschlusses der SEC vom 21. Dezember 2007 zu den IFRS für ausländische Emittenten,

–   in Kenntnis der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(3) und der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss(4) (Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0032/2008),

A.   in der Erwägung, dass das IFRS-Konzept ausgearbeitet wurde mit dem Ziel, weltweit wirklich einheitliche Rechnungslegungsstandards für kapitalmarktorientierte Unternehmen einzuführen,

B.   in der Erwägung, dass seit Januar 2005 kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union verpflichtet sind, bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden,

C.   in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IASCF/das IASB faktisch in den Rang eines Rechtsetzungsorgans erhoben wurde,

D.   unter Bekräftigung seines Standpunkt im Sinne der Ziffern 37 bis 39 seiner genannten Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts,

E.   in der Erwägung, dass die Europäischen Union seit der Annahme von IFRS Einsichten gewonnen und Sachkenntnisse erworben hat, die bei der Diskussion der weiteren Entwicklung von IASCF/IASB genutzt werden müssen; in der Erwägung ferner, dass Rechtsordnungen, die nicht auf ihre eigenen Rechnungslegungsstandards verzichtet, sondern sich lediglich in Konvergenzprozesse eingebracht haben, möglicherweise nicht über die gleiche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen,

F.   in der Erwägung, dass sich angesichts der 17 Monate, die verstrichen sind, bevor ein neuer Vorsitzender der IASCF benannt werden konnte, Fragen hinsichtlich der Effizienz des für die Mitglieder dieses Gremiums geltenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens ergeben,

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union im Hinblick auf die IASCF und den IASB ihre passive Haltung aufgeben und einen aktiven Standpunkt einnehmen sollte,

H.   in der Erwägung, dass die "Subprime" - Krise vom Sommer 2007 erneut die Bedeutung von Rechnungslegungsstandards und insbesondere des "fair value"- und des "Markt-zu-Markt"-Prinzips für die Finanzstabilität verdeutlicht hat,

Transparente und verantwortlungsvolle internationale Organisationen

1.   ist der festen Überzeugung, dass qualitativ hochwertige globale Rechnungslegungsnormen entwickelt werden müssen;

2.   stellt fest, dass die IASCF eine private Selbstregulierungsbehörde ist, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in den Rang eines Rechtsetzungsorgans für die Europäische Union erhoben wurde; bekundet seine Besorgnis darüber, dass es der IASCF und dem IASB an Transparenz und Rechenschaftspflicht fehlen kann, da sie nicht der Kontrolle eines demokratisch gewählten Parlaments oder einer Regierung unterliegen und dass die EU-Organe die begleitenden Verfahren und Vorgehensweisen hinsichtlich der Konsultation und der demokratischen Beschlussfassung, wie sie in ihren eigenen Legislativverfahren üblich sind, in diesem Falle nicht vorgesehen haben; begrüßt jedoch, dass die IASCF und der IASB sich darum bemüht haben, diese Mängel zu beheben, beispielsweise durch zweimal jährlich stattfindende Sitzungen, bei denen die IASCF die Arbeit des IASB überprüft, durch Folgenabschätzungen für neue Normen, durch die Einführung von formalisierten "Feed-Back-Statements" für Kommentare aus öffentlichen Konsultationen usw.;

3.   vertritt die Auffassung, dass angesichts des Fehlens zufriedenstellender Lösungen im Hinblick auf den Aufbau einer Aufsicht für die IASCF/der IASB eine Diskussion darüber angestoßen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen die IASCF und der IASB in das System der internationalen Organisationen wie beispielsweise den Internationalen Währungsfonds, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Weltbank eingebunden werden könnten;

4.   betont die Notwendigkeit zusätzlicher Vertreter mit europäischem Hintergrund in den internationalen Normsetzungsgremien, damit ein wirklich internationaler Ansatz legitimiert und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Bedeutung der Europäischen Union als dem mit Abstand eindeutig größten Wirtschaftsraum und dem Raum mit den meisten Einrichtungen, die die IFRS anwenden, entsprochen wird; ist der Auffassung, dass alle Board - Mitglieder/Treuhänder der IASCF/des IASB aus Staaten kommen sollten, die die IFRS verbindlich übernommen haben oder dies beabsichtigen; unterstützt den Vorschlag der Treuhänder, in die Satzung der IASCF eine Bestimmung über ein Mindestmaß an geographischer Ausgewogenheit aufzunehmen;

5.   nimmt die zunehmend theoretische Dimension der IASB-Projekte zur Kenntnis, deren Komplexität und theoretische Anlage dergestalt sind, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") vielfach nicht in der Lage sind, ihnen zu folgen;

6.   stellt darüber hinaus fest, dass einzelne Aspekte der Geschäftspraxis vom IASB nicht gebührend berücksichtigt werden; stellt fest, dass es aus Benutzersicht wichtig ist, dass sich die Vorlage der Finanzinformationen für die Rechnungslegung für andere Zwecke eignet, beispielsweise für die Bereitstellung von Finanzinformationen für Investoren, die Leistungsüberwachung oder das Finanzmanagement;

7.   unterstützt eine offene und andauernde Debatte über Rechnungslegungsstandards geführt werden sollte, und vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der IASB sein Vorgehen in Bezug auf die Beteiligten so verstärken sollte, dass die Auffassungen aller IFRS-Nutzer und der Anleger berücksichtigt werden;

8.   ist allerdings der Auffassung, dass Leitung und Rechenschaftspflicht durch folgende Maßnahmen verbessert werden müssen:

   a) Aufbau eines öffentlichen Aufsichtsgremiums unter Einbeziehung aller öffentlichen IASCF/ IASB-Beteiligten einschließlich insbesondere Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden, sowie Aufbau eines Gremiums, das repräsentativen Marktteilnehmern einschließlich denjenigen, die Rechnungslegungsnormen in Rechtsordnungen, in denen die IFRS verbindlich vorgeschrieben sind, vorbereiten und anwenden, die Möglichkeit bietet, den Lenkungsgremien der IASCF/des IASB jährlich einen Bericht über das Funktionieren der Erstellung internationaler Rechnungslegungsstandards zu unterbreiten;
   b) ein solches Aufsichtsgremium könnte zuständig sein für die Auswahl und die Errnennung der Treuhänder im Rahmen eines transparenten Auswahlverfahrens, das sowohl die Kompetenzen der Bewerber als auch eine ausgewogene geographische Vertretung aller Beteiligten gewährleistet; dies würde dem Ernennungsverfahren zu mehr Transparenz verhelfen und die Legitimität der Treuhänder deutlich erhöhen;
   c) Gewährleistung, dass die Zusammensetzung des IASB, des "Standards Advisory Council" ("SAC") und des "International Financial Reporting Interpretation Committee" ("IFRIC") verbessert wird und dass die Treuhänder sicherstellen, dass das Ernennungsverfahren transparent ist und die Interessen verschiedener Interessengruppen angemessen berücksichtigt werden;
   d) Stärkung der Beteiligung der Treuhänder an der Überwachung des IASB und seines Arbeitsplans, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie der Arbeitsplan ausgearbeitet wird und wie die Mandate an das IASB erteilt werden;
   e) Gewährleistung in der Satzung der IASCF, dass das IASB Rechnungslegungslösungen entwickelt, die nicht nur fachlich korrekt sind, sondern auch das widerspiegeln, was aus Sicht aller Nutzer (Investoren, Aufsichtsgremien) und der Rechnungsleger notwendig und möglich ist; und
   f) Durchführung von Folgenabschätzungen für alle Projekte, um Aufwand und Nutzen (u.a. für die anwendenden Unternehmen) der Entwürfe zu prüfen und insbesondere die Konsequenzen für die Finanzstabilität aufzuzeigen;

9.   stellt fest, dass die Kommission – wie sie dies im Übrigen mit dem im April 2006 mit den US-Behörden verinbarten Fahrplan tat – in der genannten gemeinsamen Erklärung vom 7. November 2007 versucht, im Voraus Lösungen mit Beschlag zu belegen, während es im Interesse der Effizienz und der Rechtmäßigkeit vorteilhafter wäre, einen offenen Konsultationsprozess und eine offene Diskussion vorzusehen, zu denen diese Entschließung einen Beitrag leisten könnte;

10.  dringt darauf, dass Verbesserungen in den Bereichen Rechenschaftspflicht und Lenkung der IASCF/des IASB keine übermäßige Bürokratie verursachen dürfen und sicherstellen müssen, dass technische Fragen nicht unnötig politisiert werden;

11.   vertritt die Auffassung, dass das IASB vor der Ausarbeitung eines Standards zunächst den einschlägigen Bedürfnissen und Informationen Rechnung tragen muss, die die Nutzer (Rechnungsprüfer, Investoren und Aufsichtsgremien) ihrer Meinung nach benötigen;

12.   fordert das IASB auf, vor der Festlegung eines neuen Standards zunächst Folgenabschätzungen für alle Beteiligten durchzuführen und dabei regionalen Besonderheiten und Marktstrukturen Rechnung zu tragen; begrüßt die Ankündigung der Treuhänder der IASCF, dass sie in ihrem Jahresbericht 2007 auf Überprüfungen der Umsetzung und auf Feedback-Statements Bezug nehmen werden;

13.   fordert, dass Rechnungslegungsstandards nur dann ausgearbeitet und abgeändert werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass dies erforderlich und sinnvoll ist, und im Vorfeld ein gründlicher Konsultationsprozess stattgefunden hat;

14.   vertritt die Auffassung, dass in diesem Bereich das Initiativrecht der Kommission an einen geeigneten vorherigen Konsultationsprozess gekoppelt werden sollte;

15.   stimmt mit dem Rat überein, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Leitungsstruktur des IASB nach einem geeigneten Arbeitsplan umgesetzt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das gleiche für die vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen gilt;

16.   vertritt die Auffassung, dass das Parlament in Bezug auf die Erstellung des Arbeitsplans, die Festlegung von Schwerpunkten und die Ausrichtung neuer Standardisierungsprojekte rechtzeitig und eingehend konsultiert werden sollte; fordert in diesem Zusammenhang, das Parlament zu einem frühen Zeitpunkt zu konsultieren;

17.   vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungsstruktur der IASCF und des IASB, die zur Zeit im Wesentlichen auf freiwilligen Beiträgen unter anderem von Unternehmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beruht, Fragen aufwirft; fordert die IASCF/der IASB vor allem auf, zu prüfen, wie das Finanzierungssystem verbessert werden kann, um zu gewährleisten, dass erstens alle Anwendergruppen angemessen an der Finanzierung beteiligt werden, zweitens, dass es zu keinen Interessenskonflikten zwischen den Geldgebern und den Anwendern kommt, und drittens, dass der Zugang zu den Rechnungslegungsstandards verallgemeinert wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen sie möglicherweise zu dieser Finanzierung beitragen könnte;

18.   vertritt die Auffassung, dass eine transparente und stabile Finanzierung der IASCF/des IASB für die Gemeinschaft von zentraler Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und wie eine einheitliche EU-Finanzierungsart vorgesehen werden kann;

Umsetzung der IFRS in der Europäischen Union

19.   hält es für wesentlich, dass die Gemeinschaft sich kohärenter äußert, um sicherzustellen, dass sie in allen Phasen der Ausarbeitung, der Auslegung und der Umsetzung von Rechnungslegungsstandards ein Höchstmaß an Einfluss geltend machen kann;

20.   verweist auf den wertvollen Beitrag der IFRS zur Sicherstellung der besseren Vergleichbarkeit von Abschlüssen nach Ländern, nach Wettbewerbern innerhalb des gleichen Industriesektors und nach Industriesektoren;

21.   nimmt die Verdienste der IFRS zur Kenntnis, die nicht nur die technischen Aspekte der Rechnungslegung betreffen, sondern auch Vorteile für die Kapitalmärkte und die Europäische Union als führende Kraft in der Welt mit sich bringen;

22.   stellt fest, dass die von der Kommission zu Beginn dieser Wahlperiode angeregten Rundtischgespräche für eine einheitliche Anwendung der IFRS in der Europäischen Union(5) die Erwartungen im Hinblick auf eine sichtbare Vertretung des Standpunkts und der Interessen der Europäischen Union nicht erfüllt haben;

23.   betont, dass die Kohärenz bei der Annahme und der Anwendung für den Erfolg der IFRS von wesentlicher Bedeutung ist; erinnert jedoch daran, dass es sich hier um grundsatzbezogene Normen handelt und die Kohärenz daher nicht auf Kosten einer professionellen Bewertung angestrebt werden sollte;

24.   stimmt mit dem Rat darin überein, dass bei der Normierungsarbeit des IASB die Schlussfolgerungen der oben erwähnten Rundtischgespräche deutlich stärker berücksichtigt werden müssen;

25.   stellt fest, dass zahlreiche Akteure an den gemeinschaftlichen Durchsetzungsverfahren beteiligt sind; verweist insbesondere darauf, dass der Kommission Akteure zuarbeiten, deren Zuständigkeiten sich offensichtlich überschneiden; weist darauf hin, dass diese Überschneidungen zur Steigerung der Effizienz und der Transparenz beitragen können;

26.   vertritt die Auffassung, dass die Foren, in denen die Gemeinschaft ihren Standpunkt vertreten kann (das "Accounting Regulatory Committee - ARC", das "EFRAG"), ihr es nicht gestatten, gleichberechtigt mit Staaten zu agieren, deren Strukturen auf den zentralisierten Zuständigkeiten der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden basieren (beispielsweise der "Financial Accounting Standards Board (FASB)" und die SEC in den USA oder der "Accounting Standards Board (ASBJ)" und die "Financial Services Authority (FSA)" in Japan);

27.   vertritt die Auffassung, dass die Schaffung einer gestrafften EU-Struktur unter Berücksichtigung der nationalen Strukturen für Rechnugslegungsfragen zu einer Vereinfachung und damit auch zu einer Stärkung der Rolle der Europäischen Union auf weltweiter Ebene beitragen könnte, vor allem wenn in geeigneten Fällen verschiedene bestehende Gremien abgeschafft würden; fordert die Kommission auf, in Absprache mit dem Parlament, den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden einen Vorschlag zum Aufbau einer EU-Struktur vorzulegen, mit der die Europäische Union zu einem rechtmäßigen internationalen Partner wird und mit dem eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechnungslegungsnormen gewährleistet wird;

28.   begrüßt die Art und Weise, wie das Parlament seine Autorität in diesem Bereich ausgeübt hat, und weist darauf hin, dass es im Rahmen des neuen Komitologieverfahrens noch stärker an der Ausarbeitung und Anerkennung internationaler Rechnungslegungsstandards beteiligt sein wird; stellt dabei jedoch fest, dass es nur in der letzte Phase des Durchsetzungsverfahrens formal beteiligt wird; fordert aus Gründen der Zeitersparnis zu gewährleisten, dass es bereits dann eingehend zu dem Verfahren konsultiert wird, wenn das Arbeitsprogramm des IASB erstellt und ein Projekt für einen neuen Rechnungslegungsstandard geprüft wird, um eine spezifische EU-Fassung der IFRS oder nachträglichen Änderungsbedarf zu vermeiden;

29.   ist der Überzeugung, dass es für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union nachteilig wäre, wenn Ausnahmen von den IFRS nicht ausschließlich als letzter Ausweg betrachtet würden;

30.   ist der Ansicht, dass zumindest den folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte:

   a) IASB-Rahmenkonzept (konzeptionelle Grundlage der Tätigkeit des IASB): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Abschlüsse nicht nur für Kapitalmarkt-Investoren, sondern auch für eine Vielzahl anderer Beteiligter, wie z.B. Gläubiger, Arbeitnehmer, Behörden, Eigentümer, Kunden usw. erstellt werden;
   b) IAS/IFRS-Branding (Darstellung der Abschlüsse): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das IASB Lösungen herbeiführen sollte, bei denen die Bedürfnisse der einzelnen Rechtsordnungen, in denen die IFRS verbindlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden;
   c) IAS 32 und IAS 39: fordert in diesem Zusammenhang das IASB auf, in IAS 32 eine Definition von "Eigenmittel" zu verankern, die es Gesellschaften jeglicher Rechtsform, insbesondere auch Genossenschaften und Personengesellschaften, erlaubt, das von den Anteilseignern zur Verfügung gestellte Kapital als Eigenmittel in der Bilanz auszuweisen, sowie in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ("hedge accounting") eine Lösung herbeizuführen, die auf der tatsächlichen Risikosteuerung der Bankinstitute aufbaut;
   d) Unternehmenszusammenschlüsse (Bilanzierung von Unternehmensübernahmen): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das IASB Lösungen hinsichtlich der Reichweite der Anwendung des "fair-value"-Prinzips erarbeiten sollte;
   e) "Fair-value-measurement": ist der Auffassung, dass das IASB seine Entscheidung auf der Grundlage des Ausgang des Konsultationsprozesses treffen sollte und aufgrund der daraus ersichtlichen Auswirkungen die Anwendung das "fair value"-Prinzips begrenzt,
   f) die Dienstleistungskonzessionen (Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen (der Lizenznehmer) durch einen Vertrag mit einem Lizenzgeber (für gewöhnlich eine Regierung) das Recht erhält und die Verpflichtung eingeht, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausgewogene Lösungen herbeigeführt werden müssen; sowie
   g) "Performance reporting" (Ausweisung und Darstellung aller festgestellten Änderungen bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die nicht aus Transaktionen mit Eigentümern resultieren): weist darauf hin, dass ausgewogene Lösungen herbeigeführt werden müssen;

31.   ist der Auffassung, dass die Anwendung des "fair value"-Prinzips für Unternehmen kostspielig sein und zu unrealistischen Bewertungen führen kann; beispielsweise bei Fehlen einer Bewertung durch reale Märkte kann die Anwendung des "fair-value" - Prinzips für den tatsächlichen Wert von Unternehmen nicht aussagekräftig sein; ist des Weiteren der Ansicht, dass darauf Rücksicht genommen werden muss, dass die Anwendung des "fair-value"-Prinzips auf finanzielle Werte und Verbindlichkeiten nicht immer zu realistischen Bewertungen führt;

32.   vertritt angesichts der möglichen Beziehungen zwischen den IFRS und der Besteuerung die Auffassung, dass die Art und Weise ihrer Ausarbeitung, Umsetzung und Auslegung weit reichende Folgen für die Mitgliedstaaten haben könnte;

33.   begrüßt die zu Beginn dieser Wahlperiode von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung entwickelte Praxis, einmal pro Jahr eine Anhörung mit dem Vorsitzenden des IASB und informelle Treffen mit den Mitgliedern der IASCF zu veranstalten, und fordert, dass die Vorsitzenden der IASCF und des IASB dem Parlament in Zukunft einen Jahresbericht über alle für es relevanten Fragen (v.a. Arbeitsprogramm, Personalentscheidungen, Finanzierung, kontroverse Standards) übermitteln;

34.   unterstützt zwar die Absicht des IASB, die bestehenden Normen zu verbessern, zeigt sich jedoch besorgt darüber, dass fortwährende Anpassungen, selbst kleinere Änderungen, kostspielig sein und für große Unternehmen zu teuren Veränderungen führen können; ist der Auffassung, dass Änderungen nur erfolgen sollten, wenn sie aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse für notwendig erachtet werden;

IFRS für KMU

35.   nimmt zur Kenntnis, dass das IASB eine breit angelegte Konsultation und Feldstudien zum Entwurf seiner IFRS für KMU durchführt; fordert, dass die Ergebnisse aufgrund dieser Konsultationen und Feldstudien sorgfältiger berücksichtigt werden, als dies mit diesem Entwurf der Fall gewesen ist; betont, dass dies erforderlich ist, wenn die Europäische Union jemals darauf hinarbeiten sollte, IFRS für KMU zu berücksichtigen oder EU-Standards für KMU anzunehmen, um diese an internationale Rechnungslegungsstandards für Klein- und Mittelbetriebe anzunähern;

36.   verweist darauf, dass bei KMU die weitverbreitete Auffassung besteht, dass der vom IASB vorgeschlagene IFRS für KMU für sie viel zu kompliziert sei und an vielen Stellen zusätzlich noch auf die vollständigen IFRS verweise; ist der Auffassung, dass die Anhangpflichten zu umfassend sind und der dafür notwendige Arbeitsaufwand im Vergleich zur Informationspflicht hinsichtlich der daraus entstehenden Vorteile unverhältnismäßig ist; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Entwurf mit der Vorstellung von relativ großen KMU (über fünfzig Beschäftigte) ausgearbeitet wurde und geht davon aus, dass die meisten KMU kleiner sind; nimmt zur Kenntnis, dass die KMU außerdem darüber beunruhigt sind, dass das IASB die Standards alle zwei Jahre zu ändern gedenkt; stellt jedoch fest, dass es sich hierbei um einen nützlichen optionalen Übergang für größere expandierende KMU handeln könnte; betont allerdings, dass es sich dabei nicht um eine Etappe auf dem Weg zu einer Zwangsharmonisierung handeln darf;

37.   ist der Auffassung, dass die Förderung (oder Unterstützung) der freiwilligen Anwendung der IFRS mit gewissen Risiken verbunden ist; ist der Auffassung, dass ein möglicher Beschluss einiger Mitgliedstaaten, die endgültigen IFRS für KMU in der durch das IASB beschlossenen Form anzuwenden, zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes führen und sogar der Rechnungslegung für KMU in der gesamten Europäischen Union schaden könnte;

38.   betont, dass das IASB keinerlei politisches Mandat zur Ausarbeitung eines IFRS für KMU erhalten hat; stellt fest, dass das Durchsetzungsverfahren lediglich für internationale Rechnungslegungsstandards und Auslegungen gilt, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden sind; stellt weiter fest, dass das Durchsetzungsverfahren nicht für die Anerkennung von IFRS für KMU angewendet werden darf;

39.   schlägt vor, zunächst zu prüfen, inwieweit KMU aus der Union Nutzen aus einer vom IASB ausgearbeiteten Norm ziehen können; stellt fest, dass das IASB sich selbst normalerweise als Normgeber im Interesse von Investoren am Kapitalmarkt betrachtet; weist darauf hin, dass das IASB in seiner "Basis for conclusions" bestätigt, dass für KMU andere Anforderungen gelten als für Investoren am Kapitalmarkt; wirft daher die Frage auf, inwieweit die Ausgewogenheit bezüglich KMU beim IASB derzeit ausreichend ist; weist ferner darauf hin, dass aus anderen Teilen der Welt eine Forderung nach Ausarbeitung einer Norm für KMU kommen kann und schlägt vor, entsprechende Forderungen sorgfältiger zu prüfen; betont, dass dies unbeschadet einer Annahme eines späteren Standards durch die Europäische Union erfolgt;

40.   weist darauf hin, dass die Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht den rechtlichen Rahmen für den Jahresabschluss von KMU in der Europäischen Union bilden und dass nach wie vor zu klären bleibt, wie sich die vom IASB für KMU vorgeschlagenen IFRS im Gegensatz zur Vierten und Siebten Richtlinie über das Gesellschaftsrecht verhalten; geht davon aus, dass die Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht die Grundlage für die Rechnungslegungserfordernisse für KMU der Europäischen Union, einschließlich Partnerschaften, sein könnten;

41.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union genau prüfen sollte, ob es vorteilhafter ist, einen IFRS-Standard für KMU vorzusehen oder eigene unabhängige und umfassende Lösungen für KMU auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass jede derartige Lösung auf Unionsebene sich in den IFRS-Konzeptrahmen einfügen könnte, ohne jedoch die KMU dazu zu zwingen, auf den vollständigen IFRS-Standard zurückzugreifen;

42.   ist der Auffassung, dass Rechnungslegungserfordernisse für KMU den Bedürfnissen der Anwender angepasst werden müssen; rät vor diesem Hintergrund dazu, die Anwenderbedürfnisse nochmals genau zu analysieren;

43.   unterstützt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechungslegung und des Auditwesens für KMU anhand der einschlägigen Rechtsakte, insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht;

44.   verweist darauf, dass Rechnungslegungsvorschriften sehr starken Einfluss auf das gesamte Wirtschaftsrecht haben und ein neuer IFRS für KMU sich hierauf in großem Umfang auswirkt und insbesondere faktisch stark in das nationale Unternehmenssteuerrecht eingreifen würde; weist darauf hin, dass ein IFRS für KMU auf der Grundlage des "fair value"-Prinzips dem in anderen Rechtsordnungen vorherrschenden Grundsatz der Kapitalerhaltung entgegensteht und nicht immer im besten (steuerlichen) Interesse von KMU liegt;

45.   ist der Auffassung, dass ein IFRS für KMU darauf Rücksicht nehmen muss, dass es in der Europäischen Union verschiedene Unternehmensformen gibt (z.B. Personengesellschaften und Genossenschaften); vertritt daher die Auffassung, dass ein solcher IFRS eine klare Definition der Eigenmittel beinhalten muss, die den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung trägt;

46.   bedauert, dass die vorgeschlagenen IFRS für KMU nicht ausreichend berücksichtigen, dass die Adressaten von KMU-Rechnungslegungen im Wesentlichen persönliche Teilhaber, Kreditgeber, Geschäftspartner und Beschäftigte sind, nicht aber anonyme Investoren, wie dies bei Aktiengesellschaften der Fall ist, und dass die Adressaten von KMU-Rechnungslegungen sich mehr für eine langfristige Geschäftsbeziehung interessieren als für kurzfristige Investitionen;

47.   fordert die Kommission auf, ein gründliches Konsultationsverfahren für einen Rechnungslegungsrahmen der Europäischen Union für KMU vorzusehen, wie dies bei Legislativvorschlägen üblich ist, sowie seine Verpflichtung, einen IFRS für KMU anzunehmen und einzuführen und eine parallele Anwendung von Standards in der Europäischen Union zu verhindern, so lange zurückzuziehen, bis der interne Prozess in der Europäischen Union abgeschlossen ist; ermutigt die Kommission, in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Möglichkeiten zur Senkung des Verwaltungsaufwands für KMU in Betracht zu ziehen;

48.  weist jedoch darauf hin, dass es einen umfangreichen Bedarf für eine Vereinfachung der Maßnahmen in den Bereichen Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung für KMU gibt, und erinnert daran, dass KMU Arbeitsplätze schaffen und einen Motor für das Wirtschaftswachstum darstellen;

Fahrplan für Konvergenz und Gleichwertigkeit

49.   erinnert daran, dass das endgültige Ziel aller internationalen Interessenvertreter die vollständige Annahme der IFRS sein muss; räumt ein, dass Spannungen bestehen zwischen der Absicht, maximale Konvergenz zu erzielen, und dem Wunsch, die Fähigkeit der Europäischen Union, von dem global erreichbaren Konsens abzuweichen, vollständig zu erhalten; betont, dass Abweichungen von den globalen Standards in der Europäischen Union und in anderen Teilen der Welt auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Drittstaaten die Europäische Union als Ganzes angehen und nicht die 27 Mitgliedstaaten unterschiedlich behandeln sollten und dass die derzeitigen Konvergenzprozesse mit den vorhandenen Systemen nur als Zwischenetappen betrachtet werden können;

50.   weist darauf hin, dass die Einführung weltweit geltender Standards und Konvergenz erforderlich und wünschenswert ist, und erkennt an, dass die weltweite Konvergenz der Rechnungslegungsnormen in immer rascherem Tempo voranschreitet;

51.   unterstützt den Vorschlag von Konvergenz und Gleichwertigkeit; betont jedoch, dass eine Konvergenz mit den Standards bestimmter Drittstaaten auf einer vorherigen Prüfung der Vorteile und Auswirkungen einer solchen Umstellung auf die europäischen Vorbereiter und Nutzer von Finanzinformationen, insbesondere KMU, beruhen muss, und fordert den IASB auf, dies bei seinen Arbeiten zu berücksichtigen;

52.   stellt fest, dass die Konvergenzarbeiten insgesamt voranschreiten, und sieht hierbei die Gefahr, dass aller Voraussicht nach vornehmlich die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen großer Drittstaaten in diesem Prozess berücksichtigt werden, während die Rahmenbedingungen der Europäischen Union eine nachgeordnete Rolle spielen;

53.   nimmt zur Kenntnis, dass die SEC am 20. Juni 2007 den Vorschlag unterbreitete, Abschlüsse ausländischer Emittenten ohne Abgleichsanforderung anzuerkennen, sofern sie auf der Grundlage der vom IASB verabschiedeten englischen Fassung der IFRS erstellt wurden; unterstreicht, dass das Ziel darin besteht, dass die von der Europäischen Union in geltendes Recht übernommenen IFRS von der SEC anerkannt werden müssen;

54.   begrüßt die im Rahmen des zwischen der Europäischen Union und den USA vereinbarten Rechnungslegungs-Fahrplans erzielten Fortschritte und die jüngste Ankündigung der SEC, es ausländischen Privatemittenten zu gestatten, Jahresabschlüsse im Einklang mit den IFRS vorzulegen, ohne dass sie mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards der Vereinigten Staaten (GAAP) abgestimmt sind; unterstützt den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 26. September 2007 an die SEC skizzierten Ansatz;

55.   erinnert daran, dass die Entschlossenheit der Europäischen Union, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab Anfang 2005 zur Anwendung von IFRS bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse zu verpflichten, maßgeblich zum verstärkten weltweiten Interesse an den IFRS beigetragen hat;

56.   erinnert daran, dass der Präsident der USA, die amtierende Vorsitzende des Europäischen Rates und der Präsident der Europäischen Kommission am 30. April 2007 im Anschluss an das jährliche Gipfeltreffen eine gemeinsame EU-US-Erklärung unterzeichneten, die zum Thema Finanzberichterstattung folgende Aussage enthält: "Finanzmärkte. Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Anerkennung der US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles und der International Financial Reporting Standards in beiden Wirtschaftsräumen ohne Abstimmungsanforderung bis spätestens 2009.";

57.   erinnert an die noch ungeklärte Frage der Zuständigkeit für eine letztgültige Auslegung von IFRS-Normen zwischen verschiedenen Anwender-Rechtsordnungen, die die Gefahr widersprüchlicher Auslegung in sich birgt; weist darauf hin, dass nur europäische Behörden und Gerichtshöfe eine endgültige Auslegung der spezifischen europäischen IFRS vornehmen können, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dies so bleibt; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament ein System ausarbeiten muss, mit dem gewährleistet wird, dass die IFRS innerhalb der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewendet werden;

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58.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der International Accounting Standards Committee Foundation und dem International Accounting Standards Board zu übermitteln.

(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.
(3) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
(4) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
(5) Der "Runde Tisch" umfasst Vertreter von IASB, des Ausschusses der europäischen Wertpapierresulierungsbehörden ("CESR"), des EFRAG, der "Fédération des Experts Comptables Européens" ("FEE"), von "Businesseurope" sowie von Rechnungsprüfungsfirmen und der Kommission; in diesem Forum werden zentrale Fragen erörtert, es erfolgt jedoch keine Auslegung geltender Normen.

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