Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2007/2115(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0105/2008

Eingereichte Texte :

A6-0105/2008

Aussprachen :

PV 08/05/2008 - 3
CRE 08/05/2008 - 3

Abstimmungen :

PV 08/05/2008 - 5.11
CRE 08/05/2008 - 5.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0197

Angenommene Texte
PDF 137kWORD 53k
Donnerstag, 8. Mai 2008 - Brüssel
Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union
P6_TA(2008)0197A6-0105/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2007/2115(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 9 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission "Europäische Transparenzinitiative" (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch "Europäische Transparenzinitiative" (KOM(2007)0127),

–   in Kenntnis des am 10. Dezember 2007 von der Kommission vorgelegten Entwurfs eines Verhaltenskodex für Interessenvertreter,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. Juli 1996 über die Änderung seiner Geschäftsordnung (Lobbyismus im Parlament)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. Mai 1997 über die Änderung seiner Geschäftsordnung (Verhaltenskodex von Interessenvertretern)(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0105/2008),

A.   in der Erwägung, dass Lobbyismus im Europäischen Parlament im Zuge der Erweiterung der Zuständigkeiten des Parlaments stark zugenommen hat,

B.   in der Erwägung, dass Lobbyismus nicht nur auf die Beeinflussung von politischen und legislativen Beschlüssen abzielt, sondern auch auf die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln sowie auf die Kontrolle und Durchsetzung von Rechtsvorschriften,

C.   in der Erwägung, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments nach der erwarteten Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ausgeweitet werden, so dass es durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in fast allen Bereichen zum Mitgesetzgeber werden und damit das Interesse von noch mehr Interessengruppen auf sich ziehen wird,

D.   in der Erwägung, dass Interessenvertreter eine bedeutende Rolle im offenen und pluralistischen Dialog spielen, der die Grundlage eines demokratischen Systems bildet, und für seine Mitglieder eine wichtige Informationsquelle bei der Ausübung ihres Mandats darstellen,

E.   in der Erwägung, dass Lobbygruppen nicht nur gegenüber seinen Mitgliedern eine Lobbytätigkeit ausüben, sondern auch bestrebt sind, Einfluss auf die Beschlüsse des Parlaments zu nehmen, indem sie gezielt Beamte der Sekretariate der parlamentarischen Ausschüsse, Bedienstete der Fraktionen und Mitglieder von Assistenten ansprechen,

F.   in der Erwägung, dass in Brüssel etwa 15 000 Lobbyisten und 2 500 Lobbyorganisationen tätig sind,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission den Vorschlag unterbreitet hat, im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative ein gemeinsames Register der EU-Organe für Interessenvertreter zu erstellen,

H.   in der Erwägung, dass das Parlament seit 1996 ein eigenes Register für Lobbyisten führt(3) und einen Verhaltenskodex(4) aufgestellt hat, der eine Verpflichtung für registrierte Lobbyisten enthält, sich bei ihrer Tätigkeit hohen ethischen Standards zu unterwerfen,

I.   in der Erwägung, dass im Parlament gegenwärtig rund 5 000 Lobbyisten registriert sind,

J.   in der Erwägung, dass zu den Lobbygruppen lokale und nationale Organisationen gehören, deren Tätigkeit von den Mitgliedstaaten reguliert wird,

Verbesserung der Transparenz im Parlament

1.   anerkennt den Einfluss von Lobbygruppen auf die Beschlussfassung der Europäischen Union und damit die Notwendigkeit, dass die Mitglieder des Parlaments die Identität der Organisationen kennen, die von Lobbygruppen vertreten werden; betont, dass der transparente und gleichberechtigte Zugang zu allen europäischen Institutionen eine Grundvoraussetzung für die Legitimität der Union und für das Vertrauen der Bürger ist; weist ferner darauf hin, dass auf beiden Seiten Transparenz erforderlich ist, sowohl in den Institutionen selbst als auch unter den Lobbyisten; unterstreicht, dass der gleichberechtigte Zugang von Lobbygruppen zu den EU-Institutionen das verfügbare Fachwissen für die Funktionsfähigkeit der Union erweitert; hält es für wesentlich, dass Vertreter der Zivilgesellschaft Zugang zu den Organen der Europäischen Union haben, in erster Linie und vor allem zum Parlament;

2.   vertritt die Auffassung, dass seine Mitglieder eigenverantwortlich gewährleisten müssen, dass sie sich auf ausgewogene Art und Weise informieren; betont, dass von seinen Mitgliedern muss angenommen werden können, dass sie in der Lage sind, unabhängig von Interessenvertretern politische Entscheidungen zu treffen;

3.   weist darauf hin, dass ein Berichterstatter, sofern er dies für angezeigt hält, auf freiwilliger Basis eine "Legislative Fußspur" verwenden kann, d.h. eine indikative Aufstellung (in der Anlage zu den Berichten des Parlaments) derjenigen registrierten Interessenvertreter, die bei der Ausarbeitung des entsprechenden Berichts konsultiert wurden und einen signifikanten Beitrag dazu geleistet haben; hält es insbesondere für angezeigt, dass eine derartige Aufstellung in legislative Berichte eingebunden wird; betont jedoch, dass es für die Kommission gleichermaßen wichtig ist, ihren Gesetzesinitiativen derartige "Legislative Fußspuren" beizufügen;

4.   unterstreicht, dass das Parlament in völliger Unabhängigkeit darüber beschließen muss, in welchem Umfang es Standpunkte aus der Zivilgesellschaft berücksichtigt;

5.   nimmt die gegenwärtigen Vorschriften zur Kenntnis, wonach seine Mitglieder gehalten sind, ihre finanziellen Interessen zu erklären; fordert sein Präsidium auf, auf der Grundlage eines Vorschlags der Quästoren einen Plan zu erstellen, um die Umsetzung und die Überwachung der Regelungen des Parlaments weiter zu verbessern, nach denen ein Mitglied jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung angeben muss(5);

6.   nimmt die derzeitigen Vorschriften zu den interfraktionellen Arbeitsgruppen zur Kenntnis, die die Offenlegung der Finanzierung zur Auflage machen; fordert ein höheres Maß an Transparenz in Bezug auf interfraktionelle Arbeitsgruppen, d. h. ein Verzeichnis aller bestehenden registrierten und nicht registrierten interfraktionellen Arbeitsgruppen auf der Website des Parlaments, einschließlich umfassender Angaben einer Unterstützung von außen für die Tätigkeiten von interfraktionellen Arbeitsgruppen sowie einer Erklärung ihrer wesentlichen Zielsetzungen; betont jedoch, dass interfraktionelle Arbeitsgruppen in keiner Weise als Organe des Parlaments betrachtet werden sollten;

7.   fordert sein Präsidium auf, auf der Grundlage eines Vorschlags der Quästoren nach Wegen zu suchen, um den nicht genehmigten Zugang zu den Ebenen, auf denen sich die Büros seiner Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments befinden, zu beschränken, wogegen der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ausschussräumen nur in außergewöhnlichen Fällen beschränkt werden sollte;

Vorschlag der Kommission

8.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen strukturierteren Rahmen für die Tätigkeiten der Interessenvertreter als Teil der Europäischen Transparenzinitiative;

9.   befürwortet die Definition der Kommission, nach der als Lobbyismus "alle Tätigkeiten bezeichnet [werden], mit denen auf die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe und Einrichtungen Einfluss genommen werden soll"; vertritt die Auffassung, dass sich diese Definition im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung befindet;

10.   betont, dass alle Beteiligten, einschließlich der öffentlichen und privaten Interessenvertreter außerhalb der EU-Institutionen, die unter diese Definition fallen und regelmäßig die Institutionen beeinflussen, als Lobbyisten zu betrachten sind und auf die gleiche Weise behandelt werden sollen: professionelle Lobbyisten, interne Unternehmenslobbyisten, Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Berufsverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen sowie Anwälte, deren Tätigkeit in erster Linie darauf abzielt, Einfluss auf die Politikgestaltung und weniger darauf zu nehmen, in Rechtssachen als Rechtsbeistand und Verteidiger aufzutreten oder Rechtsauskünfte zu erteilen; betont ebenso, dass die Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten sowie die politischen Parteien auf nationaler und europäischer Ebene und jene Körperschaften, die nach den Verträgen über einen Rechtsstatus verfügen, dagegen nicht unter diese Bestimmungen fallen, sofern sie gemäß den Verträgen nach Maßgabe der Rolle tätig werden, die derartigen Körperschaften zukommt, und die entsprechenden Aufgaben ausführen;

11.   begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer einmaligen Eintragung, wonach sich Lobbyisten sowohl bei der Kommission als auch beim Parlament registrieren können, und fordert eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein gemeinsames verbindliches Register, wie dies faktisch beim Parlament bereits der Fall ist, zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament, das in allen Institutionen gelten soll und eine umfassende finanzielle Offenlegung, einen gemeinsamen Mechanismus zur Streichung aus dem Register und einen gemeinsamen Verhaltenskodex umfassen sollte; erinnert jedoch an die grundlegenden institutionellen Unterschiede zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament; behält sich deshalb das Recht vor, den Vorschlag der Kommission erst dann zu beurteilen, wenn dessen endgültige Fassung vorliegt, und erst dann zu entscheiden, ob es diesen Vorschlag unterstützt oder nicht;

12.   erinnert daran, dass die Anzahl von Lobbyisten, die Zugang zum Parlament haben, in vernünftigen Grenzen gehalten werden muss; schlägt deshalb vor, ein System anzunehmen, wonach Lobbyisten sich nur einmal für alle Institutionen zu registrieren brauchen und jede Institution entscheiden kann, ob sie den Zugang zu ihren Gebäuden gestattet oder nicht, womit das Parlament die Möglichkeit erhielte, die Anzahl von Ausweisen, die einer Organisation oder einem Unternehmen ausgestellt werden, auch weiterhin auf vier zu begrenzen;

13.   fordert für den Fall, dass ein gemeinsames Register nicht vereinbart wird, dass getrennte Register zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament gegenseitig anerkannt werden; schlägt vor, dass bei ausbleibenden Vereinbarungen der Institutionen im Hinblick auf ein gemeinsames Register ihre jeweiligen internetgestützten Register Links zu den anderen Registern enthalten sollten, um so einen Vergleich zwischen den Angaben von Lobbyisten zu ermöglichen; fordert seinen Generalsekretär auf, das Verzeichnis der Vertreter akkreditierter Interessengruppen beim Parlament auf eine leichter zugängliche Stelle auf der Website des Parlaments zu setzen;

14.   schlägt vor, dass unverzüglich eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des Rates, Mitgliedern der Kommission und von der Konferenz der Präsidenten zu benennenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments eingesetzt werden sollte, um bis Ende 2008 die Auswirkungen eines gemeinsamen Registers für alle Interessenvertreter, die Zugang zum Rat, zur Kommission oder zum Parlament erhalten möchten, und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Verhaltenskodex zu prüfen; beauftragt seinen Generalsekretär, entsprechende Schritte einzuleiten;

15.   fordert den Rat eindringlich auf, sich einem möglichen gemeinsamen Register anzuschließen; vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten von Interessenvertretern beim Sekretariat des Rates im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die das Verfahren der Mitentscheidung betreffen, sorgfältig beobachtet werden müssen;

16.   nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, zunächst mit einem freiwilligen Register zu beginnen und dieses System nach einem Jahr zu bewerten, bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass ein rein freiwilliges System weniger verantwortungsbewussten Interessenvertretern die Möglichkeit bieten wird, sich dem Register zu entziehen; fordert die drei Organe auf, spätestens drei Jahre nach Errichtung eines gemeinsamen Registers die Bestimmungen über die Tätigkeiten von Interessenvertretern zu überprüfen, um zu bestimmen, ob das abgeänderte System zu der erforderlichen Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten von Interessenvertretern führt; ist sich der Rechtsgrundlage für ein verbindliches Register nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon bewusst und erklärt zwischenzeitlich seine Bereitschaft, mit den Organen auf der Grundlage der bestehenden Register mit Hilfe einer Interinstitutionellen Vereinbarung zusammenzuarbeiten; vertritt die Auffassung, dass eine verbindliche Registrierung für Interessenvertreter vorgeschrieben werden sollte, die einen regelmäßigen Zugang zu den Organen wünschen, wie dies faktisch beim Parlament bereits der Fall ist;

17.   ist der Auffassung, dass Vorschriften zur Regulierung der Lobbytätigkeit hinreichend flexibel sein müssen, damit sie sich rasch Veränderungen anpassen können, da sich die Lobbypraktiken im Laufe der Zeit weiterentwickeln;

18.   nimmt den Entwurf der Kommission für einen Verhaltenskodex für Interessenvertreter zur Kenntnis; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament schon seit über zehn Jahren über einen solchen Verhaltenskodex verfügt und fordert sie auf, mit dem Parlament im Hinblick auf die Erstellung gemeinsamer Regeln Verhandlungen aufzunehmen; vertritt die Auffassung, dass jede Art von Kodex ein strenges Überwachungselement in Bezug auf das Verhalten von Interessenvertretern enthalten sollte; betont, dass für Interessenvertreter, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen, Sanktionen vorzusehen sind; betont ferner, dass zur Prüfung der in dem Register enthaltenen Informationen ausreichende (personelle und finanzielle) Mittel bereitgestellt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass beim Register der Kommission die Sanktionen eine vorübergehende und in schwerwiegenderen Fällen eine endgültige Streichung aus dem Register umfassen können; ist der Ansicht, dass im Falle eines gemeinsamen Registers Verstöße von Interessenvertretern zu Sanktionen in Bezug auf den Zugang zu allen Organen, in denen das Register gilt, führen sollte;

19.   betont, dass das Register benutzerfreundlich sein und über einen leichten Internetzugang verfügen muss; betont, dass die Öffentlichkeit in der Lage sein muss, das Register mühelos zu finden und abzufragen, und dass das Register nicht nur die Namen der einer Lobbytätigkeit nachgehenden Organisationen, sondern auch die Namen der Interessenvertreter selbst enthalten muss;

20.   unterstreicht, dass das Register getrennte Kategorien enthalten sollte, in denen die Interessenvertreter nach der Art der von ihnen vertretenen Interessen (z.B. Berufsverbände, Unternehmensvertreter, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Anwaltskanzleien, Nichtregierungsorganisationen usw.) registriert werden;

21.   begrüßt den Beschluss der Kommission, wonach das Erfordernis der finanziellen Offenlegung für Interessenvertreter, die in das Register aufgenommen werden möchten, folgende Angaben umfasst:

   den Umsatz professioneller Berater und Anwaltskanzleien aus der Lobbyarbeit bei den EU-Organen sowie den relativen Anteil ihrer wichtigsten Klienten;
   die geschätzten Kosten in Zusammenhang mit ihrer direkten Lobbytätigkeit bei den EU-Organen, wenn es sich um Unternehmenslobbyisten und Berufsverbände handelt;
   das Gesamtbudget, untergliedert nach Hauptfinanzierungsquellen, wenn es sich um Nichtregierungsorganisationen und Denkfabriken handelt;

22.   betont, dass das Erfordernis der finanziellen Offenlegung für alle registrierten Interessenvertreter gleichermaßen gelten muss;

23.   fordert die oben genannte gemeinsame Arbeitsgruppe auf, spezifische Kriterien vorzuschlagen, die das Erfordernis der finanziellen Offenlegung umfassen, beispielsweise die Angabe von Ausgaben für Lobbytätigkeit innerhalb aussagekräftiger Parameter (genaue Zahlen wären dabei nicht erforderlich);

24.   fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, alle notwendigen Änderungen an der Geschäftsordnung des Parlaments vorzubereiten;

o
o   o

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 261 vom 9.9.1996, S. 75.
(2) ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 20.
(3) Artikel 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung.
(4) Anlage IX Artikel 3 der Geschäftsordnung.
(5) Anlage I Artikel 2 der Geschäftsordnung.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen