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Verfahren : 2008/2010(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0158/2008

Eingereichte Texte :

A6-0158/2008

Aussprachen :

PV 19/05/2008 - 26
CRE 19/05/2008 - 26

Abstimmungen :

PV 20/05/2008 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0210

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 56k
Dienstag, 20. Mai 2008 - Straßburg
Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick
P6_TA(2008)0210A6-0158/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick (2008/2010(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 12. September 2007 mit dem Titel "Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick" (KOM(2007)0507), vom 12. Mai 2004 (KOM(2004)0343) und vom 23. August 2004 (KOM(2004)0543) mit dem Titel: "Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage",

–   unter Hinweis auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags betreffend die besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt werden wird, und auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Ziffer 60 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 in Brüssel,

–   in Kenntnis der Schlusserklärung der XIII. Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage, die am 5. Oktober 2007 auf Madeira unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zum Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags: die EU- Regionen in äußerster Randlage(1), seinen Standpunkt vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(2) und seine Entschließung vom 28. September 2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage(3)

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei (A6-0158/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique und Réunion von der Dauerhaftigkeit, Intensität und Häufung ihrer Nachteile geprägt sind, unter anderem von ihrer sehr großen Abgelegenheit vom europäischen Kontinent, ihrer Insellage beziehungsweise isolierten Lage, dem Klima und schwierigen Reliefbedingungen sowie der geringen Größe der Märkte,

B.   in der Erwägung, dass Saint-Martin und Saint-Barthélemy, die verwaltungstechnisch und politisch von Guadeloupe getrennt sind, in den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (durch den Vertrag von Lissabon geänderter EG-Vertrag) namentlich als neue Regionen in äußerster Randlage aufgeführt sind,

C.   in Erwägung der Struktur der Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage, die durch eine enge Bindung zur Landwirtschaft und Fischerei gekennzeichnet ist, welche gemeinsam mit den Dienstleistungen (insbesondere dem Fremdenverkehr) Wirtschaftstätigkeiten sind, die in diesen Regionen ein sehr wichtiges Arbeitsplatzreservoir darstellen,

D.   unter Hinweis auf die sozioökonomische Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von den Fischereiressourcen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) sowie auf die biologische Empfindlichkeit ihrer Fischereizonen,

E.   in der Erwägung, dass das unmittelbare geografische Umfeld der Regionen in äußerster Randlage sehr begrenzte Marktchancen bietet, während die Märkte der Regionen in äußerster Randlage höchst attraktiv für alle benachbarten Drittländer sind,

F.   in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage völlig abhängig von Verkehrsmitteln sind und dass die mit der Beförderung von Personen und Waren verbundenen Mehrkosten, die unzureichende Taktfrequenz oder Anbindung, die Höhe der Tarife und die Schwierigkeiten bei der Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Regionalverkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und die Zugänglichkeit der Regionen in äußerster Randlage erhebliche Hindernisse darstellen,

G.   in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage in den letzten drei Jahren von wichtigen Reformen der Gemeinschaft direkt betroffen waren, so etwa von denen der Finanziellen Vorausschau, der Regionalpolitik 2007-2013, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der staatlichen Beihilfen, der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und Bananen sowie des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme Landwirtschaft und Fischerei, und dass diese Entwicklungen oft schwerwiegende Konsequenzen für diese Regionen hatten,

H.   in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten der Union, die im Einklang mit immer strengeren, durch die Globalisierung bedingten internationalen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber der WTO, stehen müssen, den besonderen Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage zuweilen zuwiderlaufen,

I.   in der Erwägung, dass das relative Gewicht der Regionen in äußerster Randlage in einer Europäischen Union, deren Mitgliederzahl sich von 12 auf 27 erhöht hat, stark abgenommen hat,

J.   in der Erwägung, dass das Erscheinungsbild der Regionen in äußerster Randlage, die oft mit Regionen gleichgesetzt werden, die am Tropf gemeinschaftlicher oder nationaler Finanzmittel hängen, ohne dass die positive Wirkung dieser Finanzierungen Erwähnung findet, durch den realen Mehrwert, den sie der Union im ökologischen, kulturellen oder geostrategischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Raumfahrt – Trümpfe, die nicht unmittelbar ins Auge springen – verschaffen, nur wenig verbessert wird,

K.   in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage wertvolle Vorposten Europas in der Karibik, in unmittelbarer Nähe des Mercosur, vor der Küste Afrikas im Indischen und Atlantischen Ozean sind, dank deren die Union Anspruch auf den weltweit größten Meeresraum mit einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 25 Millionen km2 und einem Reichtum an Ressourcen jeglicher Art erheben kann,

Bilanz der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

1.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission drei Jahre nach der Veröffentlichung so ehrgeiziger politischer Dokumente wie der vorgenannten Mitteilungen über die "verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage" eine neue Mitteilung zu diesem Thema vorlegt;

2.   fordert, dass das Referat Koordinierung der Fragen im Zusammenhang mit den Regionen in äußerster Randlage der GD Regionalpolitik aufgrund des Umfangs der Themenbereiche und der Komplexität der betroffenen Politikbereiche in der Kommission erhalten bleibt und dass sein Personal deutlich aufgestockt wird, damit die für die Fortführung seiner Aufgaben unerlässlichen Mittel gewährleistet sind;

3.   stellt fest, dass die Mitteilung eine ausgesprochen positive Bilanz der Maßnahmen der Kommission zieht, obwohl eine Vielzahl der Maßnahmen, deren sie sich rühmt, nur teilweise den Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage entsprechen (insbesondere in den Bereichen Verkehr und Anbindung, Forschung, Fischerei bzw. regionale Zusammenarbeit) und sich kein Hinweis auf die Schwierigkeiten findet, die bei ihnen beispielsweise im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Regelungen für die staatlichen Beihilfen aufgetreten sind, und auf die Anstrengungen, die sie diesbezüglich unternommen haben;

4.   stellt fest, dass die Maßnahmen der Strukturfonds weiterhin einen großen Beitrag zur Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage leisten; wünscht jedoch, dass der in diesen Regionen erreichte Kohäsionsgrad mit anderen Indikatoren gemessen wird als nur mit dem BIP im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt und dass die Kohäsionspolitik mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft themenübergreifend besser verzahnt wird, um die Synergieeffekte zu erhöhen; fordert die Kommission auf, sich flexibler zu zeigen und ihre derzeitigen und künftigen politischen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag den Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage noch besser anzupassen;

5.   nimmt die zufrieden stellenden Ergebnisse zur Kenntnis, die im Rahmen der POSEI (Landwirtschaft und Fischerei) und im Zuckerrohr-, Rum- und Bananensektor erzielt wurden; wünscht, dass den finanziellen Konsequenzen, die sich für diese landwirtschaftlichen Sektoren aus den laufenden internationalen Verhandlungen und den Maßnahmen im Rahmen der WTO ergeben könnten, wirksam Rechnung getragen wird; bleibt im Vorfeld der Halbzeitbewertung der POSEI und der Bewertung der differenzierten Steuersysteme wachsam;

6.   vertritt die Auffassung, dass die besonderen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage eine Strategie erfordern, die auf Konzepten und Maßnahmen beruht, die weder Übergangskriterien noch konjunkturbedingten Wohlstandsentwicklungen unterliegen, den verschiedenen Bedürfnissen jeder Region angepasst sind und dazu beitragen, den dauerhaften Zwängen, denen diese Regionen ausgesetzt sind, zu begegnen;

7.   fordert die Kommission auf, alle Besonderheiten und Unterschiede zwischen den Regionen in äußerster Randlage anzuerkennen sowie ihre Rolle bei der Integrierten Meerespolitik der Union zu berücksichtigen und in ihren Plan Unterstützungsmaßnahmen für die Fischereisektoren dieser Regionen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Kommission eine positive Unterscheidung zugunsten der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage hinsichtlich des Zugangs zu den vor den Küsten dieser Regionen vorkommenden Fischereiressourcen vornehmen und insbesondere die Nachhaltigkeit der handwerklichen Fischerei gewährleisten sollte;

Reifungsphase der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

8.   bedauert, dass die von der Kommission im Rahmen der Reifungsphase vorgelegten Vorschläge hauptsächlich Maßnahmen betreffen, die bereits ergriffen wurden oder vor dem Abschluss stehen (transeuropäisches Verkehrsnetz, transeuropäisches Energienetz, 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie Regionalpolitik); erwartet Erläuterungen zu den konkreten und operationellen Mitteln, die den Regionen in äußerster Randlage zum Ausbau dieser Möglichkeiten angeboten werden;

9.   ist besorgt darüber, dass die Kommission den Instrumenten zur Bewertung der Gemeinschaftspolitik und der Gemeinschaftsinstrumente zugunsten der Regionen in äußerster Randlage und der Abschätzung der quantitativen Auswirkungen der Nachteile dieser Regionen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Methode zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zunehmend mehr Bedeutung beimisst;

10.   wünscht, dass die Tendenz, immer mehr arithmetische Begründungen für die Maßnahmen zu berücksichtigen, keinen Vorwand dafür darstellt, einen Teil der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage wieder in Frage zu stellen oder die institutionellen und wirtschaftlichen Akteure in den Regionen in äußerster Randlage zu entmutigen, indem ihnen Bedingungen vorgeschrieben werden, die zu schwer zu erfüllen sind;

11.   bedauert, dass die GD Handel offensichtlich nicht daran interessiert ist, die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage bei der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu berücksichtigen, und fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin nach Kompromissen zu suchen, die den Interessen der betroffenen Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der endgültigen Abkommen, die mit den AKP-Staaten geschlossen werden, Rechnung tragen;

12.   wünscht, dass die Kommission unter Beweis stellt, dass sie wirklich die Absicht hat, die regionale Integration der Regionen in äußerster Randlage zu fördern, damit dem "Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld ("Grand Voisinage")", den sie 2004 angekündigt hat, Substanz verliehen wird;

13.   ist besorgt über einige von der Kommission im Bereich Verkehr vorgeschlagene Maßnahmen, insbesondere über die Bewertung der besonderen Bedürfnisse oder die Berücksichtigung der externen Umweltkosten; bekräftigt, dass es diesbezüglich einer differenzierten Behandlung der Regionen in äußerster Randlage bedarf, insbesondere was die Aufnahme der Zivilluftfahrt in das Europäische Emissionshandelssystem (Emission Trading System, ETS) betrifft, damit die unternommenen Bemühungen um einen Ausgleich ihrer schlechten Anbindung nicht wieder in Frage gestellt werden;

14.   vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft als Katalysator für Initiativen wirken müssen, mit denen ausgehend von den Regionen in äußerster Randlage vor allem im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor Kompetenzzentren entwickelt werden, deren Grundlage Bereiche wie Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, Selbstversorgung mit Energie, biologische Vielfalt, Mobilität der Studenten, Forschung in den Bereichen Klimawandel oder Krisenmanagement bilden, in denen ihre Vorteile und ihr Know-how genutzt werden können;

15.   weist darauf hin, dass zahlreiche fortzusetzende und einzuleitende Maßnahmen und Programme mit Blick auf die Regionen in äußerster Randlage geeignet sind, erhebliche Beiträge zu festgelegten gemeinschaftlichen und internationalen Prioritäten zu leisten, insbesondere in Bereichen wie Klimaerwärmung, Schutz der biologischen Vielfalt, erneuerbare Energien, Gesundheitswesen in den Entwicklungsländern, Ernährung, Diversifizierung der Wirtschafts- und Produktionstätigkeiten; begrüßt die Durchführung insbesondere des Programms NET-BIOME (NETworking tropical and subtropical Biodiversity research in OuterMost regions and territories of Europe in support of sustainable development), das ein wichtiges Beispiel für das Potenzial der Regionen in äußerster Randlage im Bereich der wissenschaftlichen Forschung darstellt; fragt sich jedoch, warum trotz der Vielzahl an durchgeführten Vorhaben und des riesigen Potenzials der Regionen in äußerster Randlage diese bisher kaum am Europäischen Forschungsraum (EFR) beteiligt sind;

16.  fordert, dass die bisher zugunsten der Regionen in äußerster Randlage unternommenen Anstrengungen fortgesetzt werden, um einerseits vermehrt örtliche Forschungseinrichtungen zu schaffen, die dem vorhandenen Potenzial gerecht werden, und andererseits die Entwicklung attraktiver, leistungsfähiger, mit realen Mitteln ausgestatteter und den in der Europäischen Union bestehenden Hochschulen gleichwertiger Hochschulen zu fördern und zu unterstützen;

Diskussion über die Zukunft der Strategie der Union für die Regionen in äußerster Randlage

17.   beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, eine Diskussion über die Zukunft der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage in Form einer Konsultation der Öffentlichkeit einzuleiten, deren Ergebnisse in die Ausarbeitung eines neuen Vorschlags vor 2009 eingehen werden;

18.   besteht jedoch darauf, dass diese Diskussion nicht nur auf die genannten Herausforderungen (Klimawandel, demographische Entwicklung und Steuerung der Migrationsströme, Landwirtschaft und Meerespolitik) beschränkt wird, auch wenn diese Themen natürlich unverzichtbar sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Diskussion unbedingt die Umsetzung der Lissabon-Strategie in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage einschließen sollte;

19.   fordert nachdrücklich, dass die Bedeutung des Artikels 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftig die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der das Fundament der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage und die Grundlage der Berücksichtigung darstellt, die sie bei den Dienststellen der Kommission finden, Eingang in die Tagesordnung der Diskussionen findet, um ihnen die rechtliche, institutionelle und politische Bedeutung zu verleihen, die ihnen zukommt;

20.   unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Versorgungsleistungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Regionen in äußerster Randlage, vor allem in den Bereichen Luft- und Seeverkehr, Post, Energie und Kommunikation;

21.   erachtet es als dringend notwendig, Maßnahmen zu beschließen, die dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit, der Armut und der Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung in den Regionen in äußerster Randlage, die dort EU-weit am höchsten sind, zu bekämpfen;

22.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die von der Brückenklausel des Artikels 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gebrauch machen möchten, zu unterstützen;

23.   vertritt die Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage für die Union bei ihren derzeitigen Überlegungen über die klimatischen Störungen mit Blick sowohl auf die Beobachtung von Gefährdungen, die Vermeidung von Schäden, die Reaktion auf Katastrophen als auch auf den Erhalt der Ökosysteme eine Chance darstellen; fordert diesbezüglich, dass der Rat umgehend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erlässt, der ausdrücklich auf die besonderen Merkmale der äußersten Randlage eingeht; wünscht ferner, dass in den Vorschlägen der Kommission zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union in Katastrophenfällen die mit der geografischen Lage dieser Regionen zusammenhängende Sachkenntnis genutzt wird;

24.   wünscht, dass die künftige gemeinsame Einwanderungspolitik der Lage der Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit schenkt, die allesamt von benachteiligten Drittländern umgebene Außengrenzen der Union sind und unter sehr starkem Zuwanderungsdruck stehen, der neben einem Bevölkerungswachstum, das oft noch weit über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, in diesen Regionen Besorgnis erregende wirtschaftliche und soziale Spannungen nach sich zieht;

25.   fordert, dass die Gemeinschaftsförderung für die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage, auf die kürzer eingegangen wird als auf die übrigen Themen, Gegenstand eingehender Überlegungen über die Festlegung der wirklichen Herausforderungen, die Notwendigkeit einer Entwicklung hin zur lokalen Selbstversorgung, die Höhe der Einkommen der Landwirte, die Unterstützung von Erzeugerorganisationen zur Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, die Bedeutung von Umweltaspekten und die Berücksichtigung der Auswirkungen der eingeleiteten handelspolitischen Öffnung durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die künftigen Freihandelsabkommen, die derzeit mit mehreren Regionen Lateinamerikas ausgehandelt werden, ist;

26.   ist der Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage ins Zentrum der Meerespolitik der Union rücken müssen, und fordert nachdrücklich, die Rolle, die sie im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der Meere, Ozeane und Küstengebiete sowie die Gestaltung der internationalen Meerespolitik spielen können, zu einem Schwerpunkt der Debatte über diese Frage zu machen;

27.   fordert die Kommission, den Rat und die übrigen EU-Institutionen auf, die künftige Gemeinschaftsfinanzierung der Strategie der Union für die Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage und des Ausgleichs der Nachteile aufgrund ihrer äußersten Randlage effizient und angemessen zu gewährleisten;

28.   empfiehlt, dass die Mittel zur Überwindung der geringen Größe der lokalen Märkte, das immer offenere Wettbewerbsumfeld, der schwere Zugang zu den Absatzmöglichkeiten auf dem kontinentaleuropäischen Markt oder in ihrem jeweiligen geografischen Umfeld, die bessere Verknüpfung der Finanzierungen Europäischer Regionalentwicklungsfonds/Europäischer Entwicklungsfonds (EFRE/EEF) und Europäischer Regionalentwicklungsfonds(/Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (EFRE/DCI) für die Kooperationsvorhaben mit den Nachbarländern ebenfalls als vorrangige Themen betrachtet werden, über die ebenso nachgedacht werden muss wie über die wirksame Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an der europäischen Politik in den Bereichen Innovation und Kampf gegen die digitale Kluft, um den uneingeschränkten Zugang der Bevölkerung dieser Regionen zu den durch die neuen Technologien geschaffenen Informations- und Kommunikationsmitteln, beispielsweise dem Breitband-Internetzugang, sicherzustellen;

29.   beharrt darauf, dass die Partnerschaft, die für den Erfolg der Debatte unabdingbar ist, nicht nur auf die europäischen, innerstaatlichen und lokalen öffentlichen Organe beschränkt bleibt, sondern wie in der Vergangenheit Gelegenheit bietet, an den Überlegungen das gesamte wirtschaftliche Gefüge der Regionen in äußerster Randlage zu beteiligen, das von strukturierten Organisationen repräsentiert wird, die die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik tagtäglich vor Ort erleben; fordert die Kommission auf, nach der am 14. und 15. Mai 2008 von der Kommission in Brüssel veranstalteten Partnerschaftskonferenz zur Zukunft der europäischen Strategie bezüglich der Regionen in äußerster Randlage rasch eine neue Mitteilung vorzulegen, die den Fortschritten Rechnung trägt, die auf dieser Konferenz zustande gekommen sind;

30.   vertritt die Auffassung, dass die Wertschätzung der besonderen Vorteile der Regionen in äußerster Randlage als Vorposten der Union außerhalb des europäischen Kontinents die beste Strategie ist, um unter anderem durch einen Fremdenverkehr, der die ganze Reichhaltigkeit ihrer Geschichte und ihres kulturellen, künstlerischen und architektonischen Erbes einbezieht, das zu erhalten die Union sich schuldig ist, eine endogene und dauerhafte Entwicklung dieser Regionen zu gewährleisten;

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31.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage sowie dem amtierenden Präsidenten der Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage zu übermitteln.

(1) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 197
(2) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 497
(3) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 512

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