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Verfahren : 2007/0199(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0253/2008

Eingereichte Texte :

A6-0253/2008

Aussprachen :

PV 08/07/2008 - 12
CRE 08/07/2008 - 12

Abstimmungen :

PV 09/07/2008 - 5.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0346

Angenommene Texte
PDF 492kWORD 131k
Mittwoch, 9. Juli 2008 - Straßburg
Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ***I
P6_TA(2008)0346A6-0253/2008
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0532),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0319/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0253/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
P6_TC1-COD(2007)0199

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise, höhere Dienstleistungsstandards und den Zugang für möglichst viele Menschen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)  Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ║(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungen(5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarkts.

(3)  Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, und nach wie vor bestehen isolierte Märkte.

(4)   Der erste Schritt zur Marktintegration und zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts sollte darin bestehen, für ausreichende grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten zu sorgen.

(5)  In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" ║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission von demselben Tag über die Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt und über ihre Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht in allen Mitgliedstaaten hinreichend umgesetzt worden ist und somit das Ziel eines gut funktionierenden Energiebinnenmarkts bisher nicht ausreichend verwirklicht werden konnte.

(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 muss im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden, um den Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt zu verbessern.

(7)  Es bedarf vor allem sowohl der Herstellung der physischen Verbindungen zwischen den Gasnetzen als auch einer stärkeren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern ▌, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten, eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

(8)  Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes überwachen.

(9)  Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig von einander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Die Präferenz für Einspeise- und Ausspeisesysteme zur Förderung des Wettbewerbs wurde von den meisten Interessengruppen bereits auf dem 6. Madrider Forum zum Ausdruck gebracht.

(10)  In den Gasnetzen bestehen erhebliche vertraglich bedingte Engpässe. Die Grundsätze des Engpassmanagements und der Kapazitätszuweisung bei neuen oder neu verhandelten Verträgen beruhen daher auf der Freigabe ungenutzter Kapazitäten dadurch, dass es den Netznutzern ermöglicht wird, kontrahierte Kapazität weiterverkaufen oder zu verpachten, und dadurch, dass die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet sind, dem Markt ungenutzte Kapazität zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität anzubieten. Angesichts des hohen Anteils von Altverträgen und der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer neuer Kapazitäten und für die Nutzer vorhandener Kapazitäten zu schaffen, müssen diese Grundsätze auf die gesamte kontrahierte Kapazität, auch auf Altverträge, Anwendung finden.

(11)  Die Marktbeobachtung, die in den letzten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen wirklichen, gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarkt sicherzustellen.

(12)  Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung geltenden Einschränkungen aufgehoben werden.

(13)  Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten wirksam sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diesbezügliche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten ferner die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig überwachen.

(14)  Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.

(15)  Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der bestehenden Regelungen wesentlich verbessert werden muss. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, in einigen Fällen unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden sollten. Die freiwilligen Leitlinien sind zwar mittlerweile europaweit nahezu vollständig umgesetzt worden, ihre rechtsverbindliche Gestaltung würde jedoch das Vertrauen der Marktteilnehmer in einen diskriminierungsfreien Speicherzugang erhöhen.

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden sollten.

(17)  Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(7) geändert, durch den das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, eingeführt wurde.

(18)  Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(8) zum Beschluss 2006/512/EG müssen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie angewandt werden kann.

(19)  Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Leitlinien festlegen oder ║ erlassen zu können, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║.

(20)  Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 erhält folgende Fassung:"

"Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung ║

   a) legt nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte fest, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen;
   b) legt nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu LNG-Anlagen und Speicheranlagen fest;
   c) fördert das Entstehen eines gut funktionierenden und transparenten ▌Großhandelsmarkts mit einem hohen Grad an Sicherheit der Gasversorgung und schafft Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Handel mit Gas.

Unbeschadet des Artikels 6a Absatz 4 gilt diese Verordnung nur für Speicheranlagen, die unter Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2003/55/EG fallen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angelegenheiten umfassen die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels."

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  a) ║Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
   1) "Fernleitung" den Transport von Erdgas durch eine Transitrohrleitung oder durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Rohrleitungsnetz, mit Ausnahme des Transports durch vorgelagerte Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze sowie der zur Verbindung von Speicheranlagen und lokaler Verteilung genutzten Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze und allgemein mit Ausnahme des Transports durch in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung genutzte Rohrleitungen;
"
   ii) Folgende Nummern werden angefügt:"
   24. "Kapazität einer LNG-Anlage" die Kapazität einer LNG-Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste;
   25. "Volumen" die Gasmenge, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist;
   26. "Ausspeiseleistung" die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Gas aus der Speicheranlage berechtigt ist;
   27. "Einspeiseleistung" die Rate, mit der der Speichernutzer zur Einspeisung von Gas in die Speicheranlage berechtigt ist;
   28. "Speicherkapazität" eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung;

29.  "Agentur" die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]* gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
_________________
* ABl. L ...."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG, die für die Anwendung dieser Verordnung von Bedeutung sind, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Fernleitung" in Nummer 3 jenes Artikels 2.
Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen der Nummern 3 bis 23 in Absatz 1 dieses Artikels gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen."

3.  Folgende Artikel werden nach Artikel 2 eingefügt:"

Artikel 2a

Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber

Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management, den koordinierten Betrieb und die solide technische Entwicklung des europäischen Fernleitungsnetzes zu gewährleisten und die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts, den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren der Energiemärkte zu fördern.

Artikel 2b

Gründung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber

(1)  Spätestens bis zum […] legen die Fernleitungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der ▌ Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber vor.

(2)  Binnen zwei Monaten nach Eingang übermittelt die Agentur nach förmlicher Konsultation der Organisationen, die alle Interessengruppen, insbesondere die Netznutzer und Kunden, vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

(3)  Binnen drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab, wobei sie die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 berücksichtigt.

(4)  Binnen drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission gründen die Fernleitungsnetzbetreiber das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, geben sich eine Satzung und eine Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.

Artikel 2c

Aufgaben des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber

(1)  Um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen, einigt sich das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber auf folgende Unterlagen und legt sie der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 2d in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr .../2008 [zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] zur Genehmigung vor:

   a) den in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netznutzern ausgearbeiteten Entwurf von Netzkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen;
   b) gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne;
   c) alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich eines Berichts darüber, ob Angebot und Nachfrage einander entsprechen;
   d) Maßnahmen zur Gewährleistung der Koordinierung des Netzbetriebs in Echtzeit unter normalen Bedingungen und im Notfall;
   e) Leitlinien für die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern aus der Gemeinschaft und Drittstaaten;
   f) ein Jahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der von der Agentur gesetzten Prioritäten;
   g) einen Jahresbericht und
   h) jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen.

(2)  Das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der Netzkodizes sowie einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

(3)  Die detaillierten Netzkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

   a) Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit einschließlich Regeln für Interoperabilität und betriebliche Verfahren in Notfällen;
   b) Regeln für Netzanschluss und Netzzugang;
  

   c) Regeln für grenzüberschreitende Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement;
  

   d) netzbezogene Transparenzregeln;
   e) Regeln für den Ausgleich und die Abrechnung;
  

   f) Energieeffizienz bei Gasnetzen.

(4)  Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber.

(5)  Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre nach der Genehmigung durch die Agentur einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes unter Berücksichtigung der Speicher- und LNG-Anlagen, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen und regionalen Aspekte der Netzplanung einschließlich der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt und Investitionen vor allem in Verbindungsleitungen und vorrangig in Verbindungen zwischen "Energieinseln" und Gasnetzen in der Gemeinschaft sowie Investitionen in andere Infrastrukturen aufgeführt, die die Voraussetzung für effektiven Handel und Wettbewerb und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bilden. Dem Investitionsplan wird als Anlage ein Überblick über die Hindernisse für den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis beigefügt.

Die Fernleitungsnetzbetreiber setzen den veröffentlichten Investitionsplan um.

(6)  ▌Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber kann der Agentur auf eigene Initiative den Entwurf von Netzkodizes in jedem anderen Gebiet als den in Absatz 3 genannten vorschlagen, um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen. Die Agentur nimmt in der Folge die Netzkodizes nach dem in Artikel 2f genannten Verfahren an und sorgt dafür, dass diese Kodizes nicht in Widerspruch zu den gemäß Artikel 2e angenommenen Leitlinien stehen.

Artikel 2d

Überwachung durch die Agentur

(1)  Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber.

(2)  Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes und die in Artikel 2c Absatz 1 genannten Unterlagen zur Genehmigung.

Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber sammelt alle maßgeblichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzkodizes und legt sie der Agentur zur Bewertung vor.

(3)  Die Agentur überwacht die Umsetzung der technischen Kodizes, des Zehnjahresinvestitionsplans und des Jahresarbeitsprogramms und nimmt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten in ihren Jahresbericht auf. Verstoßen die Fernleitungsnetzbetreiber gegen die Netzkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan oder das Jahresarbeitsprogramm des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber, so teilt die Agentur dies der Kommission mit.

Artikel 2e

Ausarbeitung von Leitlinien

(1)  Die Kommission erstellt nach Konsultation der Agentur eine jährliche Prioritätenliste, in der Fragen von vorrangiger Bedeutung für die Entwicklung des Gasbinnenmarkts benannt werden.

(2)  Die Kommission beauftragt die Agentur im Hinblick auf diese Prioritätenliste, innerhalb von sechs Monaten einen Entwurf von Leitlinien zu erarbeiten, mit denen grundlegende, klare und objektive Grundsätze für die Harmonisierung der Vorschriften gemäß Artikel 2c festgelegt werden.

(3)  Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Leitlinien führt die Agentur eine formelle, offene und transparente Konsultation des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber und anderer Interessenvertreter durch.

(4)  Die Agentur nimmt Entwürfe der Leitlinien auf der Grundlage der Konsultation an. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultation übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt sie eine Begründung ab.

(5)  Die Kommission kann die Leitlinien aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Agentur nach demselben Verfahren aktualisieren.

Artikel 2f

Ausarbeitung von Netzkodizes

(1)  Binnen sechs Monaten nach Annahme der Leitlinien durch die Agentur gemäß Artikel 2e beauftragt die Kommission das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, einen Entwurf von Netzkodizes zu erarbeiten, die den in den Leitlinien festgelegten Grundsätzen in vollem Umfang entsprechen.

(2)  Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Netzkodizes berücksichtigt das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber das Fachwissen der Marktteilnehmer und Netznutzer und informiert diese regelmäßig über die Fortschritte.

(3)  Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes.

(4)  Die Agentur führt zu dem Entwurf der Netzkodizes eine formelle, offene und transparente Konsultation durch.

(5)  Die Agentur nimmt den Entwurf der Netzkodizes auf der Grundlage der Konsultation an. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultation übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt sie eine Begründung ab.

(6)  Auf Initiative der Agentur oder auf Ersuchen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber können die bestehenden Netzkodizes nach demselben Verfahren geändert werden.

(7)  Die Kommission kann die Netzkodizes auf Empfehlung der Agentur dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Annahme nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle übermitteln.

Artikel 2g

Konsultationen

(1)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur alle einschlägigen Marktteilnehmer förmlich und auf offene und transparente Weise. Die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

(2)  Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.

(3)  Vor der Annahme der Leitlinien und Netzkodizes teilt die Agentur mit, welche Anmerkungen im Rahmen der Konsultation übermittelt und wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

(4)  Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber arbeitet mit den Marktteilnehmern und Netznutzern gemäß Artikel 2f Absatz 2 zusammen.

Artikel 2h

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2i genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt.

Artikel 2i

Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber

(1)  Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf diesen gestützte Investitionsentscheidungen treffen.

Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.

(2)  Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte Vergabe grenzüberschreitender Kapazität ▌und die Kompatibilität der Mechanismen für den grenzüberschreitenden Ausgleich von Mengenabweichungen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen maßgeblichen nationalen Behörden arbeiten auf allen Ebenen zusammen, um in einem Schritt bzw. in einem Zwischenschritt hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt die Marktkonzepte zu harmonisieren und ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Insbesondere fördern sie die Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern auf regionaler Ebene und deren regionale Integration, um einen von Wettbewerb geprägten Binnenmarkt zu schaffen, die Harmonisierung ihrer rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu erleichtern und insbesondere die immer noch bestehenden "Gasinseln" einzubeziehen.

___________________

* ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

"

  4. ║Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   (a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nichtdiskriminierend angewandt werden."
   (b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Dies kann die besondere Regulierung neuer Investitionen umfassen."
   (c) Folgende Unterabsätze werden angefügt:"
Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben. Neuen Marktteilnehmern wird ein diskriminierungsfreier Netzzugang ermöglicht.
Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nichtdiskriminierend angewandt werden und transparent sein."

5.  Die Überschrift des Artikels 4 erhält folgende Fassung:"

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

"

6.  Folgender Artikel wird nach Artikel 4 eingefügt:"

Artikel 4a

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)  Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen

   a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, auf nichtdiskriminierender Grundlage anbieten; bietet ein Betreiber von LNG-Anlagen oder von Speicheranlagen gleichzeitig verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;
   b) bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und ermöglichen den einfachen Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;
   c) veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der zuständigen Behörde überwacht wird.

(2)  Die Betreiber von Speicheranlagen

   a) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
   b) bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an;
   c) bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich Speichervolumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.

(3)  LNG-Anlagen- und Speicheranlagenverträge dürfen nicht zu willkürlich höheren Tarifen führen, wenn sie

   a) außerhalb eines Erdgasjahres mit unüblichen Anfangsterminen unterzeichnet werden oder
   b) mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardtransport- und -speichervertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.

(4)  Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.

(5)  Vertragliche Begrenzungen des erforderlichen Mindestvolumens der Kapazität der LNG-Anlage und der Speicheranlage sind auf der Grundlage technischer Beschränkungen zulässig und ermöglichen kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen.

"

7.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:"
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement"

b)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

   a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern und grenzüberschreitenden Gashandel erleichtern;
"

   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für das Engpassmanagement, die den grenzüberschreitenden Gashandel auf nichtdiskriminierender Grundlage und gemäß den Grundsätzen des freien Wettbewerbs erleichtern.
Zur Vermeidung vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf "Day-ahead"-Basis ▌an, sofern dies nicht die Umsetzung eines langfristigen Versorgungsvertrags verhindert."
   d) Absatz 4 wird gestrichen.
   e) Folgende Absätze werden angefügt:"
(6)  Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage und berücksichtigen die Kriterien für die Sicherheit der Versorgung.
(7)   Im Falle langfristiger physischer Engpässe lösen Fernleitungsnetzbetreiber Engpässe dadurch, dass sie die bestehenden Kapazitäten entsprechend der Marktnachfrage um neue Kapazitäten erweitern. Um die Marktnachfrage zu bewerten, führen die Fernleitungsnetzbetreiber Open-Season-Verfahren durch.
(8)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Gasnetzen und Verbindungsleitungen.
Die Fernleitungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren einschließlich der Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden."

8.  Folgender Artikel 5a wird nach Artikel 5 eingefügt:"

Artikel 5a

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)  Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Speicheranlagen- und LNG-Anlagenkapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)  Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

   a) angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;
   b) die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und "Trading Hubs" sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;
   c) mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.

(3)  LNG-Anlagen- und Speicheranlagenverträge enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden, die bei vertraglich bedingten Engpässen gelten:

   a) Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;
   b) LNG-Anlagen- und Speicheranlagennutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.

Diese Maßnahmen tragen der Integrität des betreffenden Systems und der Versorgungssicherheit Rechnung.

"

9.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:"
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen Ex-ante- und Ex-post-Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.
   b) Absatz 5 wird gestrichen.
   c) Folgender Absatz wird angefügt:

Die Fernleitungsnetzbetreiber informieren die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage über die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.
Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung."

10.  Folgende Artikel werden nach Artikel 6 eingefügt:"

Artikel 6a

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Transparenzanforderungen

(1)  Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen und Speicheranlagen benötigen.

(2)  Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.

(3)  Die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, leicht quantifizierbarer und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

(4)  Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen oder Gruppen von Speicheranlagen in derselben Ausgleichszone befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

(5)  Um für transparente, objektive und diskriminierungsfreie Tarife zu sorgen und zur effizienten Nutzung der Infrastrukturen beizutragen, veröffentlichen die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber oder die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die Methoden der Tariffestlegung und die Tarifstruktur für Infrastrukturen, für die der geregelte Zugang Dritter vorgesehen ist. Die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber legen den Regulierungsbehörden ihre Verfahren für das Engpassmanagement einschließlich Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.

(6)  Ist ein LNG-Anlagenbetreiber oder ein Speicheranlagenbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständige nationale Regulierungsbehörde, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.

Die nationale Regulierungsbehörde erteilt oder verweigert die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des berechtigten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines von Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarkts Rechnung trägt. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Speicheranlagen- oder LNG-Anlagenkapazität ohne Angabe der numerischen Daten veröffentlicht, deren Bekanntgabe der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würde.

Artikel 6b

Aufbewahrungspflichten für Netzbetreiber

Die Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 6 und 6a und in Teil 3 des Anhangs Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

"

11.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"

Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit.

Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider.

Die Bereitstellung von Informationen dieser Art erfolgt unentgeltlich.

"

c)  Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

12.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

Artikel 8

Handel mit Kapazitätsrechten

Jeder Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Der Handel erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Die harmonisierten Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.

"

13.  Folgender Artikel wird nach Artikel 8 eingefügt:"

Artikel 8a

Endkundenmärkte

Um das Entstehen gut funktionierender, effektiver und transparenter Märkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung detailliert festgelegt werden.

Diese Regeln werden veröffentlicht ▌ und von den Regulierungsbehörden überprüft.

"

14.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

Artikel 9

Leitlinien für die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)  Gegebenenfalls kann die Kommission Leitlinien annehmen, die das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und die Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, auch zu Charakter, Dauer und sonstigen Erfordernissen dieser Dienstleistungen, gemäß den Artikeln 4 und 4a festlegen.

(2)  Leitlinien zu den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.

(3)  Die Anwendung und Änderung von Leitlinien über den Netzzugang Dritter, die gemäß diesem Artikel angenommen werden, spiegeln die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordern daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nichtdiskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

"

15.  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten nationalen Regulierungsbehörden berechtigt sind, die tatsächliche Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, indem sie sie ermächtigen, für jeden Verstoß wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Netzbetreibers auf dem einheimischen Markt zu verhängen oder dem Betreiber die Lizenz zu entziehen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission darüber bis zum 1. Januar 2010 und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.

"

16.  Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

17.  Artikel 16 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

   b) die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG-Anlagen, Speicheranlagen und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 7, 18, 19, 20 oder 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben, mit Ausnahme des Artikels 6a Absatz 4 dieser Verordnung;
"

18.  Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift der Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

"

b)   die Überschrift der Nummer 2 erhält folgende Fassung:"

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen ║

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.
(2) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(5) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(7) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(8) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

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