Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2007/2288(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0393/2008

Eingereichte Texte :

A6-0393/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/11/2008 - 7.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0539

Angenommene Texte
PDF 131kWORD 46k
Dienstag, 18. November 2008 - Straßburg
Verbraucherschutz in Kredit- und Finanzfragen
P6_TA(2008)0539A6-0393/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zum Verbraucherschutz: bessere Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen (2007/2288(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zum Thema "Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen" (KOM(2007)0808),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (KOM(2007)0226),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0393/2008),

A.   in der Erwägung, dass sich auf der einen Seite die Finanzmärkte rasant entwickeln und sehr dynamisch und zunehmend komplexer geworden sind und dass auf der anderen Seite gesellschaftliche Veränderungen und eine veränderte Lebensweise eine solide Verwaltung der privaten Finanzen und ihre regelmäßige Anpassung an neue berufliche und familiäre Verhältnisse erforderlich machen,

B.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Finanzkompetenz der Konsumenten für die Entscheidungsträger der nationalen wie auch der europäischen Ebene eine Priorität darstellen sollte, nicht nur wegen der Vorteile, die sich daraus für den Einzelnen ergeben, sondern auch wegen der Vorteile, die damit für die Gesellschaft und die Wirtschaft verbunden sind wie etwa Verringerung des Volumens der Problemkredite, Erhöhung des Sparvolumens, vermehrter Wettbewerb, richtige Nutzung von Versicherungsprodukten und angemessene Altersvorsorge,

C.   in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass die Verbraucher dazu neigen, ihr Wissen über Finanzdienstleistungen zu überschätzen, und darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie nicht über ein so fundiertes Finanzwissen verfügen, wie sie glauben, und welche Folgen dies nach sich zieht,

D.   in der Erwägung, dass qualitativ hochwertige Programme zur Vermittlung von Finanzwissen, die gezielt und gegebenenfalls so personalisiert wie möglich eingesetzt werden, dazu beitragen können, die Finanzkompetenz der Verbraucher zu erweitern, sodass diese imstande sind, eine fachkundige Entscheidung zu treffen, und damit auch einen Beitrag zu einem wirksamen Funktionieren der Finanzmärkte leisten können,

E.   in der Erwägung, dass grenzübergreifende Finanzdienstleistungen stetig an Bedeutung gewinnen und dass die Kommission auf EU-Ebene Initiativen zur Förderung grenzüberschreitender und erforderlichenfalls vergleichbarer Informationen im Bereich der Finanzbildung einleiten sollte,

F.   in der Erwägung, dass dem Aufklärungsbedarf schutzbedürftiger Verbraucher und dem junger Verbraucher, die vor Entscheidungen stehen, die die wirtschaftlichen Aussichten ihres gesamten Lebens beeinflussen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte,

G.   in der Erwägung, dass Untersuchungen ergeben haben, dass diejenigen, die schon in jungen Jahren Grundkenntnisse im Bereich der persönlichen Finanzen erworben haben, über eine bessere Finanzkompetenz verfügen, und dass die Vermittlung von Finanzwissen eng mit der Vermittlung der Grundfertigkeiten (Rechnen und Lesen) verbunden ist,

1.   begrüßt die Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Finanzbildung der Verbraucher, insbesondere die kürzlich erfolgte Einsetzung einer Sachverständigengruppe Finanzbildung und ihre Absicht, eine Online-Datenbank der Programme und Untersuchungen zur Finanzbildung in der Europäischen Union zu errichten; ist der Ansicht, dass die Sachverständigengruppe klare Aufgaben und Befugnisse haben sollte; schlägt vor, die Sachverständigengruppe insbesondere aufzufordern, den Zusatznutzen einer EU-weiten Finanzbildung und grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in der Europäischen Union sowie bewährte Verfahren in diesen Bereichen zu untersuchen;

2.   hebt hervor, dass das Ziel der Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen darin besteht, das Bewusstsein der Verbraucher für die wirtschaftlichen und finanziellen Realitäten zu schärfen, sodass sie die wirtschaftlichen Verpflichtungen besser verstehen und unnötige Risiken, eine Überschuldung und die finanzielle Ausgrenzung vermeiden; ist der Ansicht, dass die Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen die Verbraucher in die Lage versetzen sollten, ein eigenes, unabhängiges Urteil über die Finanzprodukte zu fällen, die ihnen angeboten werden oder die sie zu nutzen beabsichtigen;

3.   stellt fest, dass die "Subprime"-Hypothekenkrise nicht nur die Gefahren einer unzureichenden Information der Kreditnehmer veranschaulicht, sondern auch Ausdruck eines mangelhaften Verständnisses und fehlender Kenntnis einer solchen Information ist, was dazu führt, dass sich die Verbraucher der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur unzureichend bewusst sind;

4.   unterstreicht, dass mündige und aufgeklärte Verbraucher dazu beitragen, Wettbewerb, Qualität und Innovation im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu fördern, und weist darauf hin, dass aufgeklärte und selbstsichere Anleger die Kapitalmärkte mit zusätzlicher Liquidität für Investitionen und Wachstum versorgen können;

5.   betont, wie wichtig es ist, das Niveau der finanziellen Allgemeinbildung in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und eine Einigung über den Zusatznutzen zu erzielen, den die Europäische Union leisten kann, sowie den Aufklärungsbedarf bestimmter gesellschaftlicher Zielgruppen nach verschiedenen Kriterien wie Alter, Einkommen und Bildungsniveau zu definieren;

6.   anerkennt die Rolle privater Initiativen, der Finanzdienstleistungsindustrie und der Verbraucherorganisationen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene bei der Ermittlung des besonderen Bedarfs der Zielgruppen für die Vermittlung von Finanzwissen, bei der Feststellung der Schwachstellen und Mängel bestehender Bildungsprogramme und bei der Bereitstellung von Finanzinformationen für die Verbraucher zur Erleichterung der Finanzplanung, unter anderem durch internetgestützte Instrumente, Medien- und Aufklärungskampagnen usw.;

7.   ist der Ansicht, dass Finanzbildungsprogramme dann am effektivsten sind, wenn sie auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen zugeschnitten sind und gegebenenfalls personalisiert eingesetzt werden; ist ferner der Ansicht, dass alle Finanzbildungsprogramme dazu beitragen sollten, dass der Einzelne seine finanziellen Möglichkeiten bewusster und realistischer einschätzt, und dass die Entwicklung von Programmen zur Verbesserung der finanziellen Kompetenz von Erwachsenen erwogen werden sollte;

8.   fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Bildungsprogramme im Bereich der persönlichen Finanzen zu entwickeln, die auf gemeinsamen Regeln und Grundsätzen basieren und an die Bedürfnisse aller Mitgliedstaaten angepasst und in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, und dabei Referenzwerte festzulegen und den Austausch bewährter Methoden zu fördern;

9.   betont, dass die Vermittlung und der Erwerb von Finanzwissen eine Ergänzung, aber keinesfalls ein Ersatz für kohärente Verbraucherschutzvorschriften in den für die Finanzdienstleistungen maßgebenden Rechtsvorschriften und für die Regulierung und strenge Überwachung der Finanzinstitute sein können;

10.   erkennt an, welch wichtige Rolle dem Privatsektor, insbesondere den Finanzinstituten, dabei zukommt, die Verbraucher über die Finanzdienstleistungen zu informieren; betont jedoch, dass die Vermittlung von Finanzwissen im Interesse der Verbraucher auf faire, unvoreingenommene und transparente Weise erfolgen sollte und sich eindeutig von kommerzieller Beratung oder Werbung unterscheiden muss; ermutigt die Finanzinstitute, Verhaltenskodizes für ihre Mitarbeiter zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;

11.   räumt ein, dass es nicht einfach ist, zwischen der Vermittlung des Wissen, das die Verbraucher benötigen, um informierte Finanzentscheidungen treffen zu können, und einer Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen den goldenen Mittelweg zu finden; gibt Qualität den Vorzug vor Quantität und befürwortet z.B. qualitativ hochwertige, gut zugängliche, konkrete und leicht verständliche Informationen, die darauf abzielen, die Fähigkeit der Verbraucher, informierte und verantwortliche Entscheidungen zu treffen, zu verbessern;

12.   vertritt die Ansicht, dass wirksame, klare und verständliche Informationen, vor allem in der Werbung für Finanzprodukte, notwendig sind und dass die Finanzinstitute vor Vertragsabschluss ausreichend informieren und insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(3) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge(4) strikt einhalten müssen; fordert die Kommission auf, auf kohärenter Grundlage spezifische Legislativvorschläge für ein harmonisiertes System zur Information und zum Schutz der Verbraucher, vor allem bei Hypothekarkrediten, (beispielsweise in Form eines harmonisierten, einfachen und vergleichbaren europäischen standardisierten Merkblatts mit allgemeinen Angaben zum effektiven Jahreszins usw.) vorzulegen;

13.   empfiehlt, dass sich die Finanzbildungsprogramme auf wichtige mit der Lebensplanung in Zusammenhang stehende Aspekte wie Bildung eines Grundstocks an Ersparnissen, Kreditaufnahme, Versicherungen und Altersvorsorge konzentrieren;

14.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Förderung des Dialogs zwischen den Akteuren fortzusetzen;

15.   schlägt die Aufstockung der Haushaltslinie 17 02 02 vor, um auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verbesserung des Finanzwissens und der Finanzkompetenz der Verbraucher zu finanzieren; fordert die Kommission auf, durch Unterstützung der Veranstaltung von nationalen und regionalen Konferenzen, Seminaren, Medien- und Sensibilisierungskampagnen sowie von Bildungsprogrammen mit grenzüberschreitender Beteiligung, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden und der Kredit-/Schuldenverwaltung der privaten Haushalte, auf EU-Ebene zur Schärfung des Bewusstseins beizutragen;

16.   fordert die Kommission auf, das Online-Instrument Dolceta weiterzuentwickeln und zu verbessern und diese Dienstleistung in allen Amtssprachen anzubieten; schlägt vor, dass die Kommission auf der Dolceta-Website einen Link zu der von ihr geplanten Online-Datenbank bestehender regionaler und nationaler Finanzbildungsprogramme anbringt; regt an, auf der Dolceta-Website nach Mitgliedstaaten untergliedert Links zu den Websites der auf dem Gebiet der Vermittlung von Finanzwissen tätigen öffentlichen und privaten Akteure aufzunehmen;

17.   fordert die Kommission auf, Indikatoren für die Verfügbarkeit und die Qualität von Finanzbildungsmaßnahmen in das Verbraucherbarometer aufzunehmen;

18.   fordert die Kommission auf, Informationskampagnen durchzuführen, um bei den Verbrauchern ein Bewusstsein für die ihnen gemäß den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen zustehenden Rechte zu schaffen;

19.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission regelmäßige Erhebungen unter Beteiligung der verschiedenen soziodemographischen Gruppen der Mitgliedstaaten über den derzeitigen Stand des Finanzwissens der Öffentlichkeit für finanzielle Fragen durchführen sollten, um prioritäre Aktionsbereiche zu ermitteln und auf diese Weise eine geeignete, umgehende und wirksame Durchführung von Finanzbildungsprogrammen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten;

20.   ermutigt die Mitgliedstaaten, die Vermittlung von Finanzwissen in die von den zuständigen Institutionen aufgestellten Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe aufzunehmen, um die im Alltag benötigten Fähigkeiten auszubilden, und die Lehrer in diesem Bereich systematisch zu schulen;

21.   unterstreicht die Notwendigkeit eines ständigen wechselseitigen Aufklärungsprozesses für beide Seiten, d.h. Finanzberater und Verbraucher, um die Bereitstellung genauer, mit den neuesten Entwicklungen im Bereich der Finanzdienstleistungen Schritt haltender Informationen zu gewährleisten;·

22.   ist der Ansicht, dass Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Bildungseinrichtungen nicht ausreichend genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ein Netzwerk für Finanzwissen einzurichten, an dem sich sowohl der private als auch der öffentliche Sektor beteiligen, und die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen allen Beteiligten zu fördern;

23.   ermutigt die Mitgliedstaaten, dem Aufklärungsbedarf von Rentnern und Personen am Ende ihres Berufslebens, die sich der potenziellen Gefahr eines Ausschlusses von Finanzdienstleistungen gegenübersehen, wie auch von jungen Menschen, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen und entscheiden müssen, wie sie ihr neues Einkommen sinnvoll verwenden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme in Wirtschaft und Finanzdienstleistungen für Sozialarbeiter einzuführen, da diese mit Personen in Kontakt stehen, die von Armut und Überschuldung bedroht sind;

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0011.
(2) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
(3) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen