Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa" – Der "Small Business Act" für Europa" (KOM(2008)0394),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 10. Juli 2008 mit dem Titel "Verringerung der Verwaltungslasten; vorrangiger Bereich Gesellschaftsrecht / Jahresabschlüsse",
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/..../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses(3),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu den Rechnungslegungspflichten mittlerer Betriebe, die sie gegenüber dem Parlament in der Plenarsitzung vom 18. Dezember 2008 abgegeben hat,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften gemäß der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(4) (Vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) sowie der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss(5) (Siebte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe oft stark belasten,
B. in der Erwägung, dass die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten in ihrer oben genannten Stellungnahme die Kommission bereits aufgefordert hat, die Kleinstbetriebe von den Rechnungslegungsrichtlinien auszunehmen,
1. weist die Kommission darauf hin, dass zwar ein kohärentes und harmonisiertes Rechnungslegungssystem in der Europäischen Union den Handel innerhalb des Binnenmarktes fördert, sehr kleine Unternehmen (Kleinstbetriebe) wie z. B. Kleinhändler oder Handwerksbetriebe durch die bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien jedoch übermäßig belastet werden; weist ferner darauf hin, dass diese Unternehmen, sofern sie hauptsächlich innerhalb eines Mitgliedstaats auf lokaler oder regionaler Ebene tätig sind, den Binnenmarkt oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union nicht grenzüberschreitend beeinflussen, und dass die Mitgliedstaaten deshalb die Möglichkeit haben sollten, diese Unternehmen vollständig oder teilweise von den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsverpflichtungen zu entbinden;
2. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu vorzulegen, der den Mitgliedstaaten gestattet, Unternehmen von der Vierten und Siebenten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht auszunehmen, die – auf der Grundlage ihrer Bilanzdaten – zwei der drei folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
–
Bilanzsumme: EUR 500 000
–
Nettoumsatz: EUR 1 000 000
–
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 10,
wenn die Geschäftstätigkeit der betreffenden Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats auf lokaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird;
3. fordert die Kommission auf, zur Förderung der Vereinfachung und Harmonisierung des Gesellschaftsrechts und insbesondere der Rechnungslegungsvorschriften innerhalb des Binnenmarkts mit der Überprüfung der Vierten und Siebenten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht fortzufahren und bis Ende 2009 einen einheitlichen europäischen Rechnungslegungsrahmen vorzulegen; weist die Kommission darauf hin, dass eine einheitliche Norm den Verwaltungsaufwand für alle kleinen und mittleren Unternehmen verringern und die Transparenz für alle einschlägigen Akteure erhöhen wird, und dass starke Anreize für eine Vereinfachung auch durch die strukturierte Einführung von XBRL (Extensible Business Reporting Language) auf europäischer Ebene gegeben werden sollten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.