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Dienstag, 10. März 2009 - Straßburg
Statut der Europäischen Privatgesellschaft *
P6_TA(2009)0094

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396 – C6-0283/2008 – 2008/0130(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0396),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0283/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0044/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Bestehende Gesellschaftsformen nach europäischem Recht haben einen grenzüberschreitenden Bezug. Dieser grenzüberschreitende Bezug sollte kein Hindernis für die Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft ("SPE") darstellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten jedoch unbeschadet der Anforderungen der Eintragung und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Eintragung eine nachträgliche Kontrolle durchführen, um zu prüfen, ob die SPE den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug aufweist;
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Da eine solche gemeinschaftsweit gründbare Privatgesellschaft (nachstehend "SPE") für Kleinunternehmen bestimmt ist, sollte die Rechtsform gemeinschaftsweit so einheitlich wie möglich sein und sollten möglichst viele Punkte der Vertragsfreiheit der Anteilseigner überlassen bleiben, während gleichzeitig für Anteilseigner, Gläubiger, Beschäftigte und Dritte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird. Da den Anteilseignern für die interne Organisation der SPE ein hohes Maß an Flexibilität und Freiheit einzuräumen ist, sollte der private Charakter der Gesellschaft auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ihre Anteile weder öffentlich angeboten noch am Kapitalmarkt gehandelt werden dürfen, worunter auch die Zulassung zum Handel oder die Notierung an einem geregelten Markt fällt.
(3)   Nachhaltiges und stetiges Wachstum des Binnenmarktes erfordert ein auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugeschnittenes umfassendes Gesellschaftsrecht. Da eine solche gemeinschaftsweit gründbare Privatgesellschaft für Kleinunternehmen bestimmt ist, sollte die Rechtsform gemeinschaftsweit so einheitlich wie möglich sein und sollten möglichst viele Punkte der Vertragsfreiheit der Anteilseigner überlassen bleiben, während gleichzeitig für Anteilseigner, Gläubiger, Beschäftigte und Dritte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird. Da den Anteilseignern für die interne Organisation der SPE ein hohes Maß an Flexibilität und Freiheit einzuräumen ist, sollte der private Charakter der Gesellschaft auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ihre Anteile weder öffentlich angeboten noch am Kapitalmarkt gehandelt werden dürfen, worunter auch die Zulassung zum Handel oder die Notierung an einem geregelten Markt fällt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Damit die Unternehmen von sämtlichen Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können, sollte eine SPE ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können, ohne unbedingt auch die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung verlegen zu müssen.
(4)  Damit die Unternehmen von sämtlichen Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können, sollte eine SPE ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können, ohne unbedingt auch die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung verlegen zu müssen. Gleichzeitig sollten jedoch Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass SPE zur Umgehung rechtmäßiger gesetzlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten genutzt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Um die mit der Eintragung einer Gesellschaft verbundenen Kosten und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Eintragungsformalitäten auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit erforderliche Maß beschränkt werden und sollte die Gültigkeit der bei Gründung einer SPE vorzulegenden Dokumente einer einzigen Prüfung unterzogen werden, die vor oder nach der Eintragung stattfinden kann. Die Eintragung sollte in einem der Register erfolgen, die im Rahmen der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG), bestimmt wurden.
(8)  Um die mit der Eintragung einer Gesellschaft verbundenen Kosten und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Eintragungsformalitäten auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit erforderliche Maß beschränkt werden und sollte die Gültigkeit der bei Gründung einer SPE vorzulegenden Dokumente einer einzigen präventiven Prüfung unterzogen werden. Die Eintragung sollte in einem der Register erfolgen, die im Rahmen der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG), bestimmt wurden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Im Einklang mit dem Engagement des Rates und der Kommission für das Konzept der "e-Justiz" sollten alle einschlägigen Formulare für die Gründung und Eintragung einer SPE online verfügbar sein. Außerdem sollte die Kommission zur Verringerung von Doppeleinreichungen von Unterlagen ein Zentralregister mit einer elektronischen Verknüpfung zu den einzelnen nationalen Registern der Mitgliedstaaten führen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Zur Gewährleistung der Transparenz und Offenlegung von genauen Informationen über SPE sollte die Kommission eine SPE-Datenbank einrichten und koordinieren, die über das Internet zum Zwecke der Sammlung, Offenlegung und Verbreitung von Informationen und Einzelheiten betreffend die Eintragung, den eingetragenen Sitz, das Zentrum der Aktivitäten, die Zweigniederlassungen und alle Verlegungen des eingetragenen Sitzes, ihrer Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung zugänglich ist.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Eine SPE sollte keinen hohen Mindestkapitalanforderungen unterworfen werden, da dies die Gründung solcher Gesellschaften behindern würde. Allerdings sollten die Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen Ausschüttungen an die Anteilseigner geschützt werden, die die Fähigkeit der SPE zur Rückzahlung ihrer Schulden beeinträchtigen könnten. Aus diesem Grund sollten Ausschüttungen untersagt werden, in deren Folge die Schulden der SPE den Wert ihrer Vermögenswerte übersteigen. Den Anteilseignern sollte es allerdings auch freistehen, vom Leitungsorgan der SPE eine unterzeichnete Solvenzbescheinigung zu verlangen.
(11)  Eine SPE sollte keinen hohen Mindestkapitalanforderungen unterworfen werden, da dies die Gründung solcher Gesellschaften behindern würde. Allerdings sollten die Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen Ausschüttungen an die Anteilseigner geschützt werden, die die Fähigkeit der SPE zur Rückzahlung ihrer Schulden beeinträchtigen könnten. Aus diesem Grund sollten Ausschüttungen untersagt werden, in deren Folge die Schulden der SPE den Wert ihrer Vermögenswerte übersteigen. Den Anteilseignern sollte es allerdings auch freistehen, vom Geschäftsleitungsorgan der SPE eine unterzeichnete Solvenzbescheinigung zu verlangen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Für die Arbeitnehmermitbestimmung sollte das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die SPE ihren Sitz hat ("Herkunftsmitgliedstaat"). Eine SPE sollte nicht zur Umgehung solcher Rechte missbraucht werden. Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den die SPE ihren Sitz verlegt, nicht mindestens das gleiche Maß an Arbeitnehmermitbestimmung vor wie der Herkunftsmitgliedstaat, sollte darüber nach der Sitzverlegung unter bestimmten Umständen verhandelt werden. Bei Scheitern dieser Verhandlungen sollten die vor der Sitzverlegung im Unternehmen geltenden Bestimmungen auch nach der Verlegung weiter gelten.
(15)  Für die Arbeitnehmermitbestimmung sollte das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die SPE ihren Sitz hat ("Herkunftsmitgliedstaat"). Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Mitbestimmungsrechte vor, sollte die gesamte Belegschaft der SPE das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Eine SPE sollte nicht zur Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer missbraucht werden. Es sollten insbesondere geeignete Schutzmechanismen vorhanden sein, damit das SPE-Statut nicht von großen Unternehmen dazu verwendet werden kann, um nach dem einzelstaatlichen und dem Gemeinschaftsrecht bestehende Verpflichtungen zu umgehen, ohne dabei aber kleine und mittlere Unternehmen, die eine SPE aus rein geschäftlichen Gründen bilden möchten, übermäßig zu belasten. Arbeitet ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten mit Arbeitnehmermitbestimmung, deren Umfang über dem Umfang der Mitbestimmung des Herkunftsmitgliedstaates liegt, sollte die Gesellschaft mit den Arbeitnehmern Verhandlungen über ein einheitliches Mitbestimmungssystem auf SPE-Ebene aufnehmen, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer1. Maßgeschneiderte Regeln sollten aber für ex nihilo gegründete SPE gelten, die insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung sollten nur dann aufgenommen werden, wenn ein überwiegender Teil der Arbeitnehmer gewöhnlich unter einem günstigeren Mitbestimmungsregime als im Herkunftsmitgliedstaat arbeitet. Als gewöhnlicher Ort der Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist der Mitgliedstaat anzusehen, in dem er/sie gewöhnlich seine/ihre Arbeit ausführt, auch wenn er/sie vorübergehend an einen anderen Ort entsendet wird.
__________________________________
1 OJ L 294, 10.11.2001, p. 22.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Die Bestimmungen betreffend mögliche Verhandlungen über Mitbestimmungsvereinbarungen sollten nicht zu starr sein, um die Dynamik der SPE nicht zu beeinträchtigen. Wenn sich die Größe und/oder der Einsatzort der Arbeitnehmerschaft einer SPE in großem Umfang beträchtlich ändert, beispielsweise aufgrund einer großen Akquisition oder der Verlagerung von Unternehmensaktivitäten zwischen den Mitgliedstaaten, sollten die bestehenden Mitbestimmungsvereinbarungen – unter Beachtung der Wünsche der Parteien – angepasst werden. Wenn die bestehenden Mitbestimmungsvereinbarungen eine erforderliche Anpassung nicht zulassen, sollten die Notwendigkeit und gegebenenfalls der Inhalt der Mitbestimmungsvereinbarungen im Lichte der bei der Gründung einer SPE anwendbaren Bestimmungen neu bewertet werden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
(15b)  Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den die SPE ihren eingetragenen Sitz verlegt, nicht mindestens das gleiche Maß an Arbeitnehmermitbestimmung vor wie der Herkunftsmitgliedstaat, sollte über die Arbeitnehmermitbestimmung in der Gesellschaft nach der Sitzverlegung unter bestimmten Umständen verhandelt werden. Aus Gründen der Konsistenz und um die Entstehung von Schlupflöchern zu vermeiden, sollten die Regeln betreffend mögliche Verhandlungen über Mitbestimmungsrechte im Falle einer Verlegung des eingetragenen Sitzes denen entsprechen, die bei der Gründung einer SPE anwendbar sind.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Andere Arbeitnehmerrechte als das Mitbestimmungsrecht sollten auch weiterhin unter die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft fallen.
(16)  Arbeitnehmerrechte sollten auch weiterhin unter das Gemeinschaftsrecht und seine Umsetzungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, insbesondere unter die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft fallen.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können und deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung einschließt, in der Satzung der SPE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Punkte zu regeln. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(17)  Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können und deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung einschließt, in der Satzung der SPE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Punkte zu regeln, sowie der Festlegung der für die Arbeitnehmermitbestimmung anwendbaren Regeln . Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  "Ausschüttung" ist jeder finanzielle Vorteil, den ein Anteilseigner aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile direkt oder indirekt aus der SPE zieht, einschließlich einer etwaigen Übertragung von Geld oder Immobilien sowie das Eingehen einer Schuld.
b)  "Ausschüttung" ist jeder finanzielle Vorteil, den ein Anteilseigner aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile direkt oder indirekt aus der SPE zieht, einschließlich einer etwaigen Übertragung von Geld oder Immobilien sowie das Eingehen einer Schuld, und der nicht durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch ausgeglichen ist.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) "Leitungsorgan" ist ein aus einem oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung bestehendes Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System), das laut Satzung der SPE für die Leitung der SPE zuständig ist.
d) "Geschäftsleitungsorgan" ist ein aus einem oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung bestehendes Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System), das laut Satzung der SPE für die Leitung der SPE zuständig ist.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  "Aufsichtsorgan" ist das Aufsichtsgremium (dualistisches System), das laut Satzung der SPE für die Beaufsichtigung des Leitungsorgans zuständig ist.
e)  "Aufsichtsorgan" ist das Aufsichtsgremium (dualistisches System), wenn es laut Satzung der SPE für die Beaufsichtigung des Geschäftsleitungsorgans zuständig ist.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 - Buchstabe e a (neu)
ea)  "Umfang der Arbeitnehmermitbestimmung" ist der Anteil von Arbeitnehmervertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse bzw. der Gruppe, die die Gewinn erwirtschaftenden Einheiten der SPE leitet.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Eine SPE erfüllt folgende Voraussetzungen:
1.  Eine SPE ist eine juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, und erfüllt folgende Voraussetzungen:
a) ihr Kapital ist in Anteile zerlegt,
a) ihr Kapital muss in Anteile zerlegt werden,
b) ihre Anteilseigner haften nur bis zur Höhe des Kapitals, das sie gezeichnet haben oder zu dessen Zeichnung sie sich bereiterklärt haben,
b) ihre Anteilseigner müssen nur bis zur Höhe des Kapitals haften, das sie gezeichnet haben oder zu dessen Zeichnung sie sich bereiterklärt haben,
c) sie besitzt Rechtspersönlichkeit,
d) ihre Anteile werden weder öffentlich angeboten noch öffentlich gehandelt,
d) ihre Anteile müssen weder öffentlich zur Zeichnung aufgelegt noch öffentlich gehandelt werden; dies steht allerdings Angeboten an die Arbeitnehmer nicht entgegen,
e) sie kann von einer oder mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, nachstehend "Gründungsgesellschafter", errichtet werden.
e) sie kann von einer oder mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, nachstehend "Gründungsgesellschafter", errichtet werden.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) sie hat einen grenzüberschreitenden Bezug, der durch einen der folgenden Punkte nachgewiesen wird:
– eine grenzüberschreitende Geschäftsabsicht oder einen grenzüberschreitenden Gesellschaftszweck,
– die Zielvorgabe, in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichem Umfang tätig zu sein,
  Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, oder
– eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Muttergesellschaft.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Eine SPE hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft.
Eine SPE hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft.
Die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer SPE muss sich nicht im gleichen Mitgliedstaat befinden wie ihr eingetragener Sitz.
Die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer SPE muss sich nicht im gleichen Mitgliedstaat befinden wie ihr eingetragener Sitz. Wenn die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem liegt, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat, so teilt die SPE dem Register in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung befindet, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben mit. Die in dem Register enthaltenen Informationen gelten als richtig.
Die Einreichung von Unterlagen in einem europäischen Zentralregister erfüllt die Anforderungen für die Einreichung von Unterlagen gemäß dem zweiten Absatz.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
Eingetragener Sitz ist die Anschrift, unter der alle die SPE betreffenden Schriftstücke zuzustellen sind.
Abänderung en 20 und 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absätze 2 und 3
2.  Die Satzung einer SPE liegt in schriftlicher Form vor und ist von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet.
2.  Die Satzung einer SPE liegt in schriftlicher Form vor und ist von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet. Das geltende anwendbare nationale Recht kann weitere Formalitäten vorschreiben, es sei denn, die SPE bedient sich einer offiziellen Mustersatzung.
3.  Satzung und sämtliche Änderungen können wie folgt geltend gemacht werden:
3.  Satzung und sämtliche Änderungen können wie folgt geltend gemacht werden:
a) gegenüber den Anteilseignern, dem Leitungsorgan sowie gegebenenfalls dem Aufsichtsorgan der SPE ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bzw. Annahme, wenn es sich um eine Änderung handelt;
a) gegenüber den Anteilseignern, dem Geschäftsleitungsorgan sowie gegebenenfalls dem Aufsichtsorgan der SPE ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bzw. Annahme, wenn es sich um eine Änderung handelt;
b) in Bezug auf Dritte im Rahmen der Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, mit dem Artikel 3 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG umgesetzt wurde.
b) in Bezug auf Dritte im Rahmen der Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, mit dem Artikel 3 Absätze 2, 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG umgesetzt wurde.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Eine Kopie jeder Eintragung einer SPE und Kopien aller nachfolgenden Änderungen wird von den jeweiligen nationalen Registern an das europäische Register übermittelt, welches von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden geführt wird, und in diesem europäischen Register aufbewahrt. Die Kommission überwacht die in diesem Register erfassten Daten, insbesondere mit Blick auf die Vermeidung möglichen Missbrauchs und eventueller Fehler. Kann die SPE innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eintragung nicht nachweisen, dass sie die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ea einhält, wird sie in die entsprechende nationale Rechtsform umgewandelt.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
1.  Der Antrag auf Eintragung wird von den Gründungsgesellschaftern oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gestellt. Die Antragstellung kann elektronisch erfolgen.
1.  Der Antrag auf Eintragung wird von den Gründungsgesellschaftern oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gestellt. Gemäß den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG kann die Antragstellung elektronisch erfolgen.
2.  Die Mitgliedstaaten können für einen Antrag auf Eintragung einer SPE nur folgende Angaben und Dokumente verlangen:
2.  Die Mitgliedstaaten können für einen Antrag auf Eintragung einer SPE nur folgende Angaben oder Dokumente verlangen:
a) den Namen der SPE und die Anschrift ihres Sitzes,
a) den Namen der SPE und die Anschrift ihres Sitzes,
b) die Namen, Anschriften und alle weiteren Informationen, die zur Feststellung der Personen erforderlich sind, die befugt sind, die SPE gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, oder die an der Führung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der SPE beteiligt sind,
b) die Namen, Anschriften und alle weiteren Informationen, die zur Feststellung der Personen erforderlich sind, die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans sind, sowie derer, die befugt sind, die SPE gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, oder die an der Führung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der SPE beteiligt sind,
ba)  Gesellschaftsgegenstand einschließlich der Darlegung des grenzüberschreitenden Bezugs im Gesellschaftsgegenstand der SPE, sofern gegeben,
c) das Gesellschaftskapital der SPE,
c) das Gesellschaftskapital der SPE,
ca) das Verzeichnis der Anteilseigner gemäß Artikel 15,
d) die Anteilskategorien und die Zahl der Anteile in den einzelnen Klassen,
d) die Anteilskategorien und die Zahl der Anteile in den einzelnen Klassen,
e) die Gesamtzahl der Anteile,
e) die Gesamtzahl der Anteile,
f) den Nennwert oder den rechnerischen Pariwert der Anteile,
f) den Nennwert oder den rechnerischen Pariwert der Anteile,
g) die Satzung der SPE,
g) die Satzung der SPE,
h) in Fällen, in denen die SPE aus einer Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangen ist, den Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss, der zur Gründung der SPE geführt hat.
h) in Fällen, in denen die SPE aus einer Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangen ist, den Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss, der zur Gründung der SPE geführt hat.
3.  Die in Absatz 2 genannten Dokumente und Angaben werden in der durch das anwendbare innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Sprache geliefert.
3.  Die in Absatz 2 genannten Dokumente und Angaben werden in der durch das anwendbare innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Sprache geliefert.
4.  Die Eintragung einer SPE kann nur an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:
4.  Die Eintragung einer SPE ist an mindestens eine der folgenden Bedingungen geknüpft:
a) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dokumente und Angaben der SPE durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde,
a) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dokumente und Angaben der SPE durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde,
b) die Beglaubigung der Dokumente und Angaben der SPE.
b) die Beglaubigung oder Beurkundung der Dokumente und Angaben der SPE.
5.  Die SPE teilt dem Register jede Änderung der in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Angaben oder Dokumente innerhalb von 14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit. Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die SPE dem Register den ungekürzten Wortlaut der letzten Fassung.
5.  Die SPE teilt dem Register jede Änderung der in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Angaben oder Dokumente innerhalb von 14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit. Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die SPE dem Register den ungekürzten Wortlaut der letzten Fassung. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend.
6.  Die Eintragung der SPE ist bekanntzugeben.
6.  Die Eintragung der SPE ist bekanntzugeben.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) den Namen der SPE, die Anschrift ihres eingetragenen Sitzes sowie gegebenenfalls den Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Auflösung befindet.
b) den Namen der SPE, die Anschrift ihres eingetragenen Sitzes sowie gegebenenfalls Einzelheiten über ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, die Existenz von Zweigniederlassungen und den Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Auflösung befindet;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Einzelheiten zu den Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans der SPE.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
1.  Das Leitungsorgan erstellt ein Verzeichnis der Anteilseigner. Dieses Verzeichnis umfasst mindestens die folgenden Angaben:
1.  Das Geschäftsleitungsorgan erstellt ein Verzeichnis der Anteilseigner. Dieses Verzeichnis umfasst mindestens die folgenden Angaben:
a)  Name und Anschrift der einzelnen Anteilseigner,
a)  Name und Postanschrift der einzelnen Anteilseigner;
b) die Zahl der von dem jeweiligen Eigner gehaltenen Anteile einschließlich ihres Nennwerts und rechnerischen Pariwerts,
b) die Zahl der von dem jeweiligen Eigner gehaltenen Anteile einschließlich ihres Nennwerts und rechnerischen Pariwerts,
c) für den Fall, dass ein Anteil sich im Besitz mehrerer Personen befindet, Name und Anschrift der einzelnen Eigner und ihres gemeinsamen Vertreters,
c) für den Fall, dass ein Anteil sich im Besitz mehrerer Personen befindet, Name und Anschrift der einzelnen Eigner und ihres gemeinsamen Vertreters,
d) den Zeitpunkt des Anteilserwerbs,
d) den Zeitpunkt des Anteilserwerbs,
e) die Höhe jeder Bareinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,
e) die Höhe jeder Bareinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,
f)  Wert und Art jeder Sacheinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,
f)  Wert und Art jeder Sacheinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,
g) das Datum, ab dem ein Anteilseigner kein Eigner der SPE mehr ist.
g) das Datum, ab dem ein Anteilseigner kein Eigner der SPE mehr ist.
2.  Das Verzeichnis der Anteilseigner stellt den Nachweis der Echtheit der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben dar, sofern diese nicht anderweitig nachgewiesen ist.
2.  Das gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis der Anteilseigner stellt den Nachweis der Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben dar, sofern diese nicht anderweitig nachgewiesen ist.
3.  Das Verzeichnis der Anteilseigner samt aller Änderungen wird vom Leitungsorgan aufbewahrt und kann von den Anteilseignern oder Dritten auf Verlangen überprüft werden.
3.  Das gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis der Anteilseigner samt aller Änderungen wird vom Geschäftsleitungsorgan aufbewahrt und kann von den Anteilseignern oder Dritten auf Verlangen überprüft werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
3.  Wird dem Leitungsorgan eine Übertragung mitgeteilt, nimmt es den Anteilseigner umgehend in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis auf, sofern diese Übertragung nach Maßgabe dieser Verordnung und der Satzung erfolgt ist und der Anteilseigner angemessen nachweist, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Anteils ist.
3.  Wird dem Geschäftsleitungsorgan eine Übertragung durch den Anteilseigner mitgeteilt, nimmt es den Anteilseigner umgehend in das in Artikel 15 genannte und gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis auf, sofern diese Übertragung nach Maßgabe dieser Verordnung und der Satzung erfolgt ist und der Anteilseigner angemessen nachweist, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Anteils ist.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) in Bezug auf die SPE an dem Tag, an dem der Anteilseigner der SPE die Übertragung mitteilt,
a) in Bezug auf die SPE an dem Tag, an dem der neue Anteilseigner die Übertragung der SPE mitteilt,
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) in Bezug auf Dritte an dem Tag, an dem der Anteilseigner in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis aufgenommen wird.
b) in Bezug auf Dritte an dem Tag, an dem der Anteilseigner in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis aufgenommen oder seine Stellung als Anteilseigner über das in Artikel 9 genannte Register offen gelegt wird.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
1.   Ein Anteilseigner hat das Recht, aus der SPE auszuscheiden, wenn deren Geschäfte in einer Weise geführt werden oder wurden, die seinen Interessen aufgrund eines der nachstehenden Sachverhalte schwer schadet:
1.   Vom Recht zum Ausscheiden können Anteilseigner Gebrauch machen, die Beschlüsse nicht mittragen wie solche über:
a) der SPE wurde ein erheblicher Teil ihrer Vermögenswerte entzogen,
a)   Geschäfte, die der SPE einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte entziehen,
b) der eingetragene Sitz der SPE wurde in einen anderen Mitgliedstaat verlagert,
b)   Geschäfte, die eine erhebliche Veränderung der Geschäftsbereiche der SPE zur Folge haben,
c) die Geschäftsbereiche der SPE haben sich erheblich verändert,
c) die Verlegung des eingetragenen Sitzes der SPE in einen anderen Mitgliedstaat,
d) es wurden mindestens drei Jahre lang keine Dividenden ausgeschüttet, obwohl die Finanzlage der SPE eine solche Ausschüttung erlaubt hätte.
d) die Nichtausschüttung einer Dividende mindestens drei Jahre lang, obwohl die Finanzlage der SPE eine solche Ausschüttung erlaubt hätte.
Das Statut der SPE kann weitere Gründe für das Ausscheiden vorsehen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3
3.  Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung beantragt das Leitungsorgan der SPE umgehend einen Beschluss der Anteilseigner über die Übernahme der Anteile dieses Anteilseigners durch die anderen Anteilseigner oder die SPE selbst.
3.  Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung beantragt das Geschäftsleitungsorgan der SPE umgehend einen Beschluss der Anteilseigner über die Übernahme der Anteile dieses Anteilseigners durch die anderen Anteilseigner oder die SPE selbst.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
4.  Wenn die Anteilseigner der SPE innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 2 genannten Mitteilung keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fassen oder die vom Anteilseigner für sein Ausscheiden genannten Gründe nicht akzeptieren, teilt das Leitungsorgan dies dem Anteilseigner umgehend mit.
4.  Wenn die Anteilseigner der SPE innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 2 genannten Mitteilung keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fassen oder die vom Anteilseigner für sein Ausscheiden genannten Gründe nicht akzeptieren, teilt das Geschäftsleitungsorgan dies dem Anteilseigner umgehend mit.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
4.  Das Kapital der SPE beträgt mindestens 1 Euro.
4.  Das Kapital der SPE beträgt mindestens 1 Euro, vorausgesetzt, dass die Satzung vorsieht, dass das Geschäftsleitungsorgan eine Solvenzbescheinigung gemäß Artikel 21 unterzeichnet. Falls die Satzung keine diesbezügliche Bestimmung enthält, muss das Kapital der SPE mindestens 8 000 Euro betragen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
3.  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 fällt die Verpflichtung der Anteilseigner für das gezahlte Entgelt bzw. die geleistete Sacheinlage unter das anwendbare innerstaatliche Recht.
3.  Erreicht der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag des dafür übernommenen Anteils, hat der Anteilseigner eine Bareinlage in Höhe des Fehlbetrags zu leisten. Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung verjährt in acht Jahren nach Eintragung der Gesellschaft.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
1.  Unbeschadet des Artikels 24 kann die SPE auf Vorschlag des Leitungsorgans eine Ausschüttung an die Anteilseigner vornehmen, sofern die Vermögenswerte der SPE nach dieser Ausschüttung ihre Schulden in vollem Umfang abdecken. Die SPE darf keine Rücklagen ausschütten, die ihrer Satzung zufolge nicht ausschüttungsfähig sind.
1.  Unbeschadet des Artikels 24 kann die SPE auf Vorschlag des Geschäftsleitungsorgans eine Ausschüttung an die Anteilseigner vornehmen, sofern die Vermögenswerte der SPE nach dieser Ausschüttung ihre Schulden in vollem Umfang abdecken. Die SPE darf keine Rücklagen ausschütten, die ihrer Satzung zufolge nicht ausschüttungsfähig sind. Eine Ausschüttung ist nur zulässig, soweit der verbleibende Betrag der Einlage nicht unter den in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Mindestbetrag herabsinkt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
2.  Falls die Satzung dies vorschreibt, unterzeichnet das Leitungsorgan der SPE zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 vor einer Ausschüttung eine Erklärung, nachstehend "Solvenzbescheinigung" genannt, in der bescheinigt wird, dass die SPE in dem auf die Ausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei deren Fälligkeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu begleichen. Den Anteilseignern wird diese Solvenzbescheinigung vor einem in Artikel 27 genannten Beschluss über die Ausschüttung vorgelegt.
2.  Falls die Satzung dies vorschreibt, unterzeichnet das Geschäftsleitungsorgan der SPE zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 vor einer Ausschüttung eine Erklärung, nachstehend "Solvenzbescheinigung" genannt, in der bescheinigt wird, dass die SPE in dem auf die Ausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei deren Fälligkeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu begleichen. Den Anteilseignern wird diese Solvenzbescheinigung vor einem in Artikel 27 genannten Beschluss über die Ausschüttung vorgelegt.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
Jeder Anteilseigner, der Ausschüttungen erhalten hat, die nicht mit Artikel 21 in Einklang stehen, muss diese Ausschüttungen der SPE zurückerstatten, wenn diese nachweist, dass er über die Unregelmäßigkeit im Bilde war oder angesichts der Umstände darüber im Bilde hätte sein müssen.
Jeder Anteilseigner, der Ausschüttungen erhalten hat, die nicht mit Artikel 21 in Einklang stehen, muss diese Ausschüttungen der SPE zurückerstatten.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 - Absatz 1
1.  Bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der SPE gelten die Artikel 21 und 22 entsprechend.
1.  Bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der SPE gelten die Artikel 21 und 22 entsprechend. Eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals ist nur zulässig, soweit der verbleibende Betrag der Einlage nicht unter den in Artikel 19 Absatz 4 genannten Mindestbetrag herabsinkt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
1.  Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für die SPE die Vorschriften des anwendbaren innerstaatlichen Rechts.
1.  Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen gelten für die SPE die Vorschriften des anwendbaren innerstaatlichen Rechts.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
2.  Die Bücher der SPE werden vom Leitungsorgan geführt. Für die Buchführung der SPE gilt das anwendbare innerstaatliche Recht.
2.  Die Bücher der SPE werden vom Geschäftsleitungsorgan geführt. Für die Buchführung der SPE gilt das anwendbare innerstaatliche Recht.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1
1.  Die SPE verfügt über ein Leitungsorgan, das für die Leitung der SPE verantwortlich ist. Das Leitungsorgan kann alle Befugnisse der SPE ausüben, sofern diese Verordnung oder die Satzung nicht vorschreiben, dass sie von den Anteilseignern auszuüben sind.
1.  Die SPE verfügt über ein Geschäftsleitungsorgan, das für die Leitung der SPE verantwortlich ist. Das Geschäftsleitungsorgan kann alle Befugnisse der SPE ausüben, sofern diese Verordnung oder die Satzung nicht vorschreiben, dass sie von den Anteilseignern auszuüben sind. Gesellschafterbeschlüsse binden das Geschäftsleitungsorgan im Innenverhältnis.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
2.  Beschlüsse zu den in Absatz 1 Buchstabe a, b, c, i, l, m, n, o und p genannten Punkten werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.
2.  Beschlüsse zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, l, m, n, o und p genannten Punkten werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
3.  Die Annahme von Beschlüssen ist nicht an die Einberufung einer Hauptversammlung gebunden. Das Leitungsorgan übermittelt allen Anteilseignern die Beschlussvorlagen zusammen mit ausreichenden Informationen, so dass sie eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen. Jeder Anteilseigner erhält Kopien der gefassten Beschlüsse.
3.  Die Annahme von Beschlüssen ist nicht an die Einberufung einer Hauptversammlung gebunden. Das Geschäftsleitungsorgan übermittelt allen Anteilseignern die Beschlussvorlagen zusammen mit ausreichenden Informationen, so dass sie eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen. Jeder Anteilseigner erhält Kopien der gefassten Beschlüsse.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 4
4.  Die Beschlüsse der Anteilseigner stehen mit dieser Verordnung und der Satzung der SPE im Einklang.
4.  Die Beschlüsse der Anteilseigner stehen mit dieser Verordnung und der Satzung der SPE im Einklang.
Die Rechte der Anteilseigner auf Anfechtung der Beschlüsse unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht.
Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Anteilseigner wegen Verletzung der Bestimmungen der Satzung, dieser Verordnung oder des anwendbaren Rechts kann nur durch Klage bei dem für den Sitz der SPE zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Die Klage kann innerhalb eines Zeitraums von einem Monat gerechnet ab dem Datum des Beschlusses von jedem Anteilseigner erhoben werden, der nicht für den Beschluss gestimmt hat, sofern die Gesellschaft den Beschlussmangel nicht heilt und der Kläger nicht nachträglich zustimmt. Die Satzung kann eine längere Rechtsmittelfrist vorsehen.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 7 – Buchstabe a
a) in Bezug auf die Anteilseigner, das Leitungsorgan der SPE und ihr Aufsichtsorgan, falls vorhanden, ab dem Tag ihrer Annahme,
a) in Bezug auf die Anteilseigner, das Geschäftsleitungsorgan der SPE und ihr Aufsichtsorgan, falls vorhanden, ab dem Tag ihrer Annahme,
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1
1.  Die Anteilseigner haben das Recht, in Bezug auf Beschlüsse, den Jahresabschluss und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der SPE ordnungsgemäß unterrichtet zu werden und einschlägige Fragen an das Leitungsorgan der SPE zu stellen.
1.  Die Anteilseigner haben das Recht, in Bezug auf Beschlüsse, den Jahresabschluss und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der SPE ordnungsgemäß unterrichtet zu werden und einschlägige Fragen an das Geschäftsleitungsorgan der SPE zu stellen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
2.  Das Leitungsorgan kann den Zugang zu Informationen nur dann verweigern, wenn dieser den Geschäftsinteressen der SPE ernsthaft abträglich sein könnte.
2.  Das Geschäftsleitungsorgan kann den Zugang zu Informationen nur dann verweigern, wenn dieser den Geschäftsinteressen der SPE ernsthaft abträglich sein könnte.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
1.  Anteilseigner, die 5 % der an die Anteile der SPE gebundenen Stimmrechte besitzen, sind berechtigt, das Leitungsorgan um die Ausarbeitung einer Beschlussvorlage für die Anteilseigner zu bitten.
1.  Anteilseigner, die 5 % der an die Anteile der SPE gebundenen Stimmrechte besitzen, sind berechtigt, das Geschäftsleitungsorgan um die Ausarbeitung einer Beschlussvorlage für die Anteilseigner zu bitten.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Wird der Antrag abgelehnt oder legt das Leitungsorgan innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags keine Beschlussvorlage vor, können die betreffenden Anteilseigner den anderen Anteilseignern eine Beschlussvorlage für die besagten Themen übermitteln.
Wird der Antrag abgelehnt oder legt das Geschäftsleitungsorgan innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags keine Beschlussvorlage vor, können die betreffenden Anteilseigner den anderen Anteilseignern eine Beschlussvorlage für die besagten Themen übermitteln.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Der Sachverständige hat Zugang zu den Unterlagen und Aufzeichnungen der SPE und kann vom Leitungsorgan Informationen anfordern.
Der Sachverständige hat Zugang zu den Unterlagen und Aufzeichnungen der SPE und kann vom Geschäftsleitungsorgan Informationen anfordern.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
4.  Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer SPE ist dem Unternehmen gegenüber für jede Handlung oder unterlassene Handlung verantwortlich, die gegen seine Pflichten infolge dieser Verordnung, der Satzung der SPE oder infolge eines Beschlusses der Anteilseigner verstößt und der SPE einen Verlust oder einen Schaden verursacht. Wurde ein derartiger Verstoß von mehr als einem Mitglied der Unternehmensleitung begangen, haften alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensleitung gesamtschuldnerisch.
4.   Die Mitglieder der Unternehmensleitung haften der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden der SPE, die sich aus der Nichtbefolgung der ihnen von dieser Verordnung, vom Statut der SPE oder von einem Beschluss der Anteilseigner auferlegten Pflichten ergeben. Diese Haftung erstreckt sich nicht auf diejenigen Mitglieder der Unternehmensleitung, die nachweisen können, dass sie schuldlos sind, und ihr fehlendes Einverständnis mit der Nichtbefolgung der Pflichten protokollieren ließen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 5
5.  Unbeschadet dieser Verordnung fällt die Haftung der Mitglieder der Unternehmensleitung unter das anwendbare nationale Recht.
5.  Die Mitglieder der Unternehmensleitung leisten Entschädigungszahlungen insbesondere, wenn entgegen Artikel 21 Zahlungen erfolgten oder entgegen Artikel 23 Absatz 2 eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben wurden. Die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die Gläubiger der Gesellschaft zu entschädigen, wird nicht mit der Begründung dadurch aufgehoben, dass sie in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Das Klagerecht gemäß dieses Artikels verjährt innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt seines Entstehens.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
1.  Die SPE wird gegenüber Dritten durch ein oder mehrere Mitglied(er) der Unternehmensleitung vertreten. Handlungen der Mitglieder der Unternehmensleitung sind für die SPE verbindlich, auch wenn sie nicht zu den Gegenständen der SPE gehören.
1.  Die SPE wird gegenüber Dritten durch ein oder mehrere Mitglied(er) des Geschäftsleitungsorgans vertreten. Handlungen der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans sind für die SPE verbindlich, auch wenn sie nicht zu den Gegenständen der SPE gehören.
2.  In der Satzung der SPE kann vorgeschrieben werden, dass Mitglieder der Unternehmensleitung ihre allgemeine Vertretungsbefugnis gemeinsam wahrzunehmen haben. Jede weitere Beschränkung der Befugnisse der Mitglieder der Unternehmensleitung infolge der Satzung, eines Beschlusses der Anteilseigner oder einer Entscheidung des Leitungs- oder, falls vorhanden, des Aufsichtsorgans kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie bekannt gemacht wurde.
2.  In der Satzung der SPE kann vorgeschrieben werden, dass Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans ihre allgemeine Vertretungsbefugnis gemeinsam wahrzunehmen haben. Jede weitere Beschränkung der Befugnisse der Mitglieder der Unternehmensleitung infolge der Satzung, eines Beschlusses der Anteilseigner oder einer Entscheidung des Leitungs- oder, falls vorhanden, des Aufsichtsorgans kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie bekannt gemacht wurde.
3.  Die Mitglieder der Unternehmensleitung können das Recht auf Vertretung der SPE im Sinne der Satzung entsprechend delegieren.
3.  Die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans können das Recht auf Vertretung der SPE im Sinne der Satzung entsprechend delegieren.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt die SPE den Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung, die, falls vorhanden, in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat.
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt die SPE den Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung, die, falls vorhanden, in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. Diese Bestimmungen, falls vorhanden, gelten für die gesamte Belegschaft der SPE.
1a.  Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn:
a) die SPE insgesamt mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Viertel (25 %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG entsprechend zur Anwendung. Zusätzlich kann die SPE auch Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten1 zur Anwendung bringen;
b) die SPE insgesamt zwischen 500 und 1000 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Drittel (33⅓ %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung;
c) die SPE gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gegründet wurde und insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Drittel (33⅓ %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung;
d) die SPE gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a gegründet wurde und insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als die Hälfte (50 %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung.
__________________________________
1 ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 a (neu)
Artikel 34a
Anpassungsklausel
Liegen keine Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung vor, kommt Artikel 34 Absatz 1a zur Anwendung, wenn aufgrund einer Änderung der Zahl der Beschäftigten die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Sind die in Artikel 34 Absatz 1a festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt, kann die Unternehmensleitung der SPE Artikel 34 Absatz 1 anwenden.
Bestehende Vereinbarungen über die Mitbestimmung, falls vorhanden, bleiben aufrecht, bis die neuen Regeln in Kraft treten.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Das Leitungsorgan einer SPE, das eine Verlegung plant, erstellt einen Vorschlag für eine Verlegung, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
1.  Das Geschäftsleitungsorgan einer SPE, das eine Verlegung plant, erstellt einen Vorschlag für eine Verlegung, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Mindestens einen Monat vor der Fassung des in Absatz 4 genannten Beschlusses der Anteilseigner wird das Leitungsorgan der SPE
2.  Mindestens einen Monat vor der Fassung des in Absatz 4 genannten Beschlusses der Anteilseigner wird das Geschäftsleitungsorgan der SPE
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
3.  Das Leitungsorgan der SPE erstellt einen Bericht für die Anteilseigner, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der vorgeschlagenen Verlegung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Anteilseigner, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden. Der Bericht ist den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. für den Fall, dass derlei Vertreter nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern selbst zusammen mit dem Vorschlag für die Verlegung vorzulegen.
3.  Das Geschäftsleitungsorgan der SPE erstellt einen Bericht für die Anteilseigner, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der vorgeschlagenen Verlegung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Anteilseigner, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden. Der Bericht ist den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. für den Fall, dass derlei Vertreter nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern selbst zusammen mit dem Vorschlag für die Verlegung vorzulegen.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Wird das Leitungsorgan rechtzeitig über die Haltung der Arbeitnehmervertreter zur Verlegung unterrichtet, informiert es die Anteilseigner darüber.
Wird das Geschäftsleitungsorgan rechtzeitig über die Haltung der Arbeitnehmervertreter zur Verlegung unterrichtet, informiert es die Anteilseigner darüber.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
1.  In Bezug auf Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern unterliegt die SPE ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung den geltenden Bestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat.
1.  In Bezug auf Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern unterliegt die SPE ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung den geltenden Bestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmer der SPE im Herkunftsmitgliedstaat mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitnehmer der SPE einschließlich Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der SPE in einem anderen Mitgliedstaat ausmachen und eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die in Artikel 34 Absatz 1a festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt Artikel 34 Absatz 1a entsprechend.
(a) die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats schreiben nicht mindestens dasselbe Maß an Mitbestimmung wie bei der SPE im Herkunftsmitgliedstaat vor ihrer Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat vor. Das Maß der Arbeitnehmermitbestimmung ist durch Bezugnahme auf den Anteil von Arbeitnehmervertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse bzw. der Gruppe zu messen, die die Gewinn erwirtschaftenden Einheiten der SPE leitet, sofern eine Vertretung der Arbeitnehmer vorhanden ist;
(b) die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gewähren den Arbeitnehmern von Einrichtungen der SPE, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten wie diese ihn vor der Verlegung besaßen.
3.  Ist eine der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllt, ergreift das Leitungsorgan der SPE baldmöglichst nach Bekanntgabe des Vorschlags für die Verlegung die erforderlichen Maßnahmen, um Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der SPE aufzunehmen und eine Vereinbarung über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu erzielen.
4.  In der Vereinbarung zwischen dem Leitungsorgan der SPE und den Arbeitnehmervertretern wird Folgendes angegeben:
(a)  Geltungsbereich der Vereinbarung;
(b) der Inhalt einer Vereinbarung über die Mitbestimmung für den Fall, dass die Parteien im Laufe der Verhandlungen beschließen, eine solche Vereinbarung in der SPE nach der Verlegung einzuführen, einschließlich (gegebenenfalls) der Zahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, der Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können, und der Rechte dieser Mitglieder;
(c) der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
5.  Die Verhandlungen sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Die Parteien können sich darauf einigen, die Verhandlungen über diesen Zeitraum hinaus um weitere sechs Monate zu verlängern. Ansonsten fallen die Verhandlungen unter das Recht des Herkunftsmitgliedstaats.
6.  Sollte keine Einigung erzielt werden, werden die Vereinbarungen über die Mitbestimmung im Herkunftsmitgliedstaat beibehalten.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
1.  Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, können SPEs mit eingetragenem Sitz in ihrem Hoheitsgebiet bitten, ihr Kapital in nationaler Währung anzugeben. Eine SPE kann ihr Kapital auch in Euro angeben. Als Umrechnungskurs nationale Währung/ Euro wird der Kurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des Monats vor der Eintragung der SPE galt.
1.  Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, können SPEs mit eingetragenem Sitz in ihrem Hoheitsgebiet bitten, ihr Kapital in nationaler Währung anzugeben. Diese SPE müssen ihr Kapital zusätzlich in Euro angeben. Als Umrechnungskurs nationale Währung/Euro wird der Kurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des Monats vor der Eintragung der SPE galt.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
2.  Eine SPE kann ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in den Mitgliedstaaten, in denen in die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, in Euro erstellen. Diese Mitgliedstaaten können der SPE allerdings auch vorschreiben, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss gemäß dem anwendbaren nationalen Recht in der nationalen Währung zu erstellen.
2.  Eine SPE erstellt ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in den Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, sowohl in der nationalen Währung als auch in Euro.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 a (neu)
Artikel 42a
Schiedsklausel
1.  Das Statut kann in Form einer Schiedsklausel vorsehen, dass Schlichter mit der Regelung von Streitigkeiten beauftragt werden, die zwischen Anteilseignern oder zwischen Anteilseignern und der SPE in Bezug auf den Gesellschaftervertrag entstehen. Das Statut kann auch vorsehen, dass sich die Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Unternehmensleitung bezieht. In diesem Fall ist die Schiedsklausel für die Mitglieder der Unternehmensleitung nach der Amtsübernahme verbindlich.
2.  Änderungen der Satzung durch Einführung oder Streichung der Schiedsklausel müssen durch einen nach Artikel 27 getroffenen Beschluss der Anteilseigner, die mindestens zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals vertreten, genehmigt werden.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 a (neu)
Artikel 43a
Salvatorische Klausel
Jede Satzungsklausel, die unwirksam ist, wird abgetrennt, und die übrigen Satzungsklauseln bleiben wirksam. Die unwirksamen Klauseln werden bis zu ihrer Korrektur durch einen Beschluss der Anteilseigner durch die entsprechende Klausel der Mustersatzung ersetzt. Sieht die Mustersatzung keine entsprechende Klausel vor, wird die unwirksame Klausel durch das Recht des Mitgliedstaates für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat, ersetzt.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juli 2010 die Form von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2010 die Form von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Folgen einer Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung nach ihrem nationalen Recht sowie zusätzliche Bestimmungen ihres Gesellschaftsrechts, die für eine SPE gelten, mit.
Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten unterhalten Websites, auf denen die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SPE sowie Gerichtsurteile betreffend den Betrieb von SPE in ihrem Hoheitsgebiet aufgelistet sind. Die Kommission unterhält eine Website mit einer elektronischen Verknüpfung zu diesen einzelnen Websites.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel IV – Kapital – Spiegelstrich 7
–  Angabe, ob das Leitungsorgan gehalten ist, vor einer Ausschüttung eine Solvenzbescheinigung zu unterzeichnen und etwaige anwendbare Bestimmungen;
–  Angabe, ob das Geschäftsleitungsorgan gehalten ist, vor einer Ausschüttung eine Solvenzbescheinigung zu unterzeichnen und etwaige anwendbare Bestimmungen;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 10
–  Angabe, ob sich das Leitungsorgan der SPE aus einem oder mehreren Mitgliedern der Unternehmensleitung, einem Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System) zusammensetzt;
–  Angabe, ob sich das Geschäftsleitungsorgan der SPE aus einem oder mehreren Mitgliedern der Unternehmensleitung, einem Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System) zusammensetzt;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 13
– im Falle eines Leitungsgremiums (dualistisches System) oder eines oder mehrerer Mitglieder der Unternehmensleitung Angabe, ob die SPE ein Aufsichtsorgan hat und wenn ja, Angabe seiner Zusammensetzung und seiner Beziehung zum Leitungsorgan;
– im Falle eines Leitungsgremiums (dualistisches System) oder eines oder mehrerer Mitglieder der Unternehmensleitung Angabe, ob die SPE ein Aufsichtsorgan hat und wenn ja, Angabe seiner Zusammensetzung und seiner Beziehung zum Geschäftsleitungsorgan;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 20
–  Angabe der Regeln für die Vertretung der SPE durch das Leitungsorgan, insbesondere der Tatsache, ob die Mitglieder der Unternehmensleitung berechtigt sind, die SPE gemeinsam oder allein zu vertreten und ob dieses Recht delegiert werden kann;
–  Angabe der Regeln für die Vertretung der SPE durch das Geschäftsleitungsorgan, insbesondere der Tatsache, ob die Mitglieder der Unternehmensleitung berechtigt sind, die SPE gemeinsam oder allein zu vertreten und ob dieses Recht delegiert werden kann;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 21
–  Angabe der Regeln für die Delegierung der Befugnisse des Leitungsorgans an eine andere Person.
–  Angabe der Regeln für die Delegierung der Befugnisse des Geschäftsleitungsorgans an eine andere Person.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen