Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (KOM(2008)0644 – C6-0373/2008 – 2008/0198(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0644),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0373/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0115/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wälder bieten eine Vielzahl von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Erbringung von Dienstleistungen im Umweltbereich und die Funktion als Lebensräume für örtliche Bevölkerungsgemeinschaften.
(2)Die aus Wäldern bestehende Umwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten, und wenn dies möglich ist, wiederhergestellt werden muss mit dem übergeordneten Ziel, die biologische Vielfalt und die Ökosystemfunktionen zu erhalten, das Klima zu schützen und die Rechte der indigenen Völker und der lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften zu wahren.
(3)Der Wald ist eine Ressource, deren Bewirtschaftung Wohlstand und Beschäftigung erzeugt. Seine Bewirtschaftung hat zudem günstige Klimaauswirkungen, weil forstwirtschaftliche Erzeugnisse energieintensivere Erzeugnisse ersetzen können.
(4)Gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes ist es sehr wichtig, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Zulieferer nur legal geschlagenes Holz in Verkehr bringen, um zu gewährleisten, dass die wichtige Funktion der Wälder als Kohlendioxidsenke nicht beeinträchtigt wird. Außerdem trägt die Verwendung legal geschlagenen Holzes als Baumaterial, beispielsweise für Holzhäuser, dazu bei, dass Kohlendioxid langfristig gebunden wird.
(5)Ein sehr großer Teil der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in den Entwicklungsländern beruht auf der Forstwirtschaft; darin besteht in solchen Ländern für viele Menschen die Haupteinkommensquelle. Deshalb ist es wichtig, diese Entwicklung und diese Einkommensquelle nicht zu beeinträchtigen, sondern den Schwerpunkt bei den Möglichkeiten zu setzen, zu einer nachhaltigeren Entwicklung der Forstwirtschaft in den betreffenden Ländern beizutragen.
(6) Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen sowie der Schwächen des institutionellen Rahmens und der Politikgestaltung, die der Forstsektor in einer Reihe von holzerzeugenden Ländern aufweist, nehmen der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel immer besorgniserregendere Ausmaße an.
(7)Der Druck auf die Ressourcen natürlicher Wälder ist eindeutig oft zu hoch, die Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen ist oft zu groß und die Gemeinschaft muss für eine Verringerung der Belastungen auf die Waldökosysteme sorgen, unabhängig davon, wo die Auswirkungen auftreten.
(8) Illegaler Holzeinschlag in Kombination mit Defiziten des institutionellen Rahmens und der Politikgestaltung in einer erheblichen Zahl holzerzeugender Länder ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Illegaler Holzeinschlag stellt eine erhebliche Gefahr für die Wälder dar, da er zur Entwaldung und Waldschädigung beiträgt, die für rund 20 % der CO2-Emissionen verantwortlich sind, er trägt durch die Verstärkung der Bodenerosion und extremer Wetterphänomene sowie ihrer Folgen wie etwa Überschwemmungen zudem zur Wüstenbildung und Versteppung bei, bedroht die Biodiversität, schädigt die Lebensräume der einheimischen Bevölkerung und untergräbt eine nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf vernünftige Verwaltungsführung häufig zunichte machen, und bedroht vom Wald abhängige örtliche Bevölkerungsgemeinschaften und beeinträchtigt die Rechte der indigenen Völker.
(9)Diese Verordnung hat zum Ziel, den Handel mit illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen in der EU zu unterbinden und einen Beitrag dazu zu leisten, der Entwaldung und der Waldschädigung und den damit verbundenen CO2-Emissionen sowie dem Verlust der biologischen Vielfalt weltweit Einhalt zu gebieten und gleichzeitig ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die nachhaltige menschliche Entwicklung und die Wahrung der Rechte indigener und lokaler Völker zu fördern. Diese Verordnung sollte zur Erfüllung dieser Verpflichtungen und Zusagen beitragen, darunter u. a. derjenigen, die in folgenden Dokumenten enthalten sind: Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 (CBD); Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (CITES); Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983, 1994 und 2006; Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) von 2002; Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung von 1994; Erklärung von Rio de Janeiro über Umwelt und Entwicklung von 1992; Erklärung und Durchführungsplan von Johannesburg, die am 4. September 2002 vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung verabschiedet wurden; Aktionsvorschläge der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wälder der UNO, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Ungass) von 1997 gebilligt wurden, und des Internationalen Waldforums der UNO; nicht rechtsverbindliche, maßgebliche Grundsatzerklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung für einen weltweiten Konsens über die Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Arten von Wäldern von 1992; Agenda 21, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedet wurde; auf der Ungass verabschiedete Resolution zu dem "Programm für die weitere Umsetzung der Agenda 21" von 1997; Millenniums-Erklärung von 2000; Weltcharta für die Natur von 1982; Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt von 1972; Aktionsplan für die menschliche Umwelt von 1972; Resolution Nr. 4/2 des Waldforums der Vereinten Nationen; Übereinkommen über die europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979; Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 (UNCAC).
(10)Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(4) gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit dem dabei gewonnenen Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung globaler und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms.
(11) In der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT): Vorschlag für einen Aktionsplan der EU"(5) wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen║ und zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beizutragen.
(12) Der Rat und das Europäische Parlament erkannten die Notwendigkeit eines Beitrags der Gemeinschaft zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag und zur Unterstützung des nachhaltigen legalen Holzeinschlags im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Armutsbekämpfung sowie der sozialen Gerechtigkeit und der nationalen Souveränität an und begrüßten diese Mitteilung.
(13) Um gemäß dem Ziel dieser Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Gemeinschaft gelangen, hat die Gemeinschaft mit holzerzeugenden Ländern (Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements - VPA) ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den VPAs genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren.
(14)Die Gemeinschaft sollte ferner in bilateralen Gesprächen mit wichtigen Holzverbraucherländern wie den USA, China, Russland und Japan nachdrücklich bestehen auf Diskussionen über das Problem des illegalem Holzeinschlags, auf weitgehender Vereinheitlichung und zweckdienliche Gestaltung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer auf dem jeweiligen inländischen Holzmarkt sowie auf der Schaffung eines unabhängigen und weltweit tätigen Warnsystems und eines Registers des illegalen Holzeinschlags bei einer Stelle zu schaffen, die beispielsweise aus Interpol und einer geeigneten Einrichtung der Vereinten Nationen besteht und modernste satellitengestützte Erkennungstechnik nutzt.
(15)Marktteilnehmer aus Ländern mit Wäldern von internationaler ökologischer Bedeutung sollten eine besondere Verantwortung für die nachhaltige Nutzung von Holz tragen.
(16) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die Einwirkung der Gemeinschaft auf die Waldökosysteme zu verringern, die VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlustes an Biodiversität, zu verbessern.
(17)Auf der Grundlage des Prinzips der Vorbeugung sollten alle Akteure der Lieferkette gemeinsam in der Verantwortung dafür stehen, dass das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Markt bereitgestellt werden, beseitigt wird.
(18) Die Anstrengungen der Länder, die mit der Gemeinschaft ein FLEGT-VPA geschlossen haben, und die in diese Abkommen aufgenommenen Grundsätze, insbesondere was die Definition von legal erzeugtem Holz anbelangt, sollten anerkannt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems nur im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden ║. Die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft(6) aufgeführten Holzerzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern sollten daher als aus legalem Einschlag stammend gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen. Die in den VPA aufgeführten Grundsätze, vor allem bezüglich der Definition des Begriffs "legal erzeugtes Holz", müssen u. a. folgendes umfassen und gewährleisten: nachhaltige Waldbewirtschaftung, Erhaltung der biologischen Vielfalt, Schutz der lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften und der indigenen Völker und Wahrung der Rechte dieser Gemeinschaften und Völker.
(19) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art u. a. im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes gesammelt wurde. Erzeugnisse aus den in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(7) genannten Holzarten sollten daher als aus legalem Einschlag stammend gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.
(20) Angesichts der Komplexität der dem illegalen Holzeinschlag zu Grunde liegenden Faktoren und seiner Auswirkungen sollten die Anreize für ein illegales Verhalten verringert werden, indem auf das Verhalten der Marktteilnehmer eingewirkt wird. Eine Verschärfung der einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen und eine Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zur strafrechtlichen Verfolgung von Marktteilnehmern wegen Besitzes von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag und wegen Inverkehrbringens solchen Holzes und solcher Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt, zählen zu den wirksamsten Maßnahmen, um die Marktteilnehmer von Geschäften mit illegal tätigen Lieferanten abzuhalten.
(21) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte in erster Linie anhand der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. Die Anwendung der Legalitätsnormen sollte zudem die Berücksichtigung internationaler Normen einschließen, u. a. der "African Timber Organisation", der Internationalen Tropenholzorganisation, des "Montreal Process on Criteria and Indicators for the Conservation and Sustainable Management of Temperate and Boreal Forests" sowie des "Paneuropäischen Prozesses für Gesamteuropäische Kriterien und Indikatoren zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung". Diese Anwendung der Legalitätsnormen sollte zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen, Grundsätze und Empfehlungen beitragen, darunter jener, die die Abschwächung des Klimawandels, die Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Armutsminderung, die Bekämpfung der Wüstenbildung sowie den Schutz und die Förderung der Rechte der indigenen Völker und lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften betreffen. Das Land, in dem das Holz geschlagen wird, sollte eine Bestandsaufnahme über den gesamten legalen Holzeinschlag führen, mit genauer Angabe der Baumarten und der Höchstmenge der Holzproduktion.
(22) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollte die Anforderung, ein umfassendes System von Maßnahmen und Verfahren (Sorgfaltspflichtregelung) einzuführen, um das Risiko des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag so gering wie möglich zu halten, nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen. Für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette sollte jedoch das absolute Verbot gelten, Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Markt bereitzustellen, und sie müssen ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen.
(23)Alle Marktteilnehmer (Händler und Hersteller) in der Lieferkette für Holz und Holzerzeugnisse auf dem gemeinschaftlichen Markt sollten die angebotenen Erzeugnisse deutlich danach kennzeichnen, aus welcher Quelle oder von welchem Lieferanten das Holz kommt.
▌
(24) Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt erstmals in Verkehr bringen, sollten über eine ║Sorgfaltspflichtregelung║ alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.
(25) Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Quellen und den Lieferern von Holz und Holzerzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu Informationen betreffend die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften bieten.
(26)Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die ausgeprägte Verwundbarkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und die Begrenzung von deren Ressourcen besonders berücksichtigen. Es ist äußerst wichtig, dass KMU nicht mit komplizierten Regelungen belastet werden, die ihre Entwicklung hemmen. Deshalb sollte die Kommission in möglichst großem Umfang und auf der Grundlage der in dem noch zu verabschiedenden "Small Business Act" aufgeführten Mechanismen und Grundsätze vereinfachte Regelungen für die Verpflichtungen von KMU aufgrund dieser Verordnung ausarbeiten, ohne die Zielsetzung der Verordnung aufs Spiel zu setzen, und für KMU gangbare Alternativen aufzeigen, durch die sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht tätig sein können.
(27) ▌ Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die geeignete und wirksame Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden. ▌
(28)Aus denselben Gründen sollte die Europäische Union die Zusammenarbeit der genannten Organisationen mit Umweltschutz- und Menschenrechtsorganisationen zum Zweck der Unterstützung von Sorgfaltspflichtregelungen und der Überwachung ihrer Einhaltung fördern.
(29) Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen, einschließlich Zollkontrollen durchführen und die Marktteilnehmern gegebenenfalls zu Abhilfemaßnahmen verpflichten.
(30) Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(8) eine Zusammenfassung öffentlich zugänglich machen.
(31) Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit Umweltschutzorganisationen, Menschenrechtsorganisationen und den Verwaltungsbehörden von Drittländern und/oder der Kommission zusammenarbeiten.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
(33) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
(34) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung zu erlassen und insbesondere Kriterien zur Bewertung des Risikos des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag sowie Kriterien für die Anerkennung der von Überwachungsorganisationen entwickelten Sorgfaltspflichtregelungen festzulegen und das Verzeichnis des Holzes und der Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu ändern, sofern die technischen Merkmale, die Endverwendungen oder die Herstellungsverfahren des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse solche Anpassungen erforderlich machen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
▌
(35)Die Entwicklung im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft geht weiter, weshalb diese Verordnung anhand neuer Forschungsergebnisse regelmäßig bewertet, aktualisiert und geändert werden sollte. Die Kommission sollte deshalb regelmäßig die neuesten verfügbaren Ergebnisse von Forschung und Entwicklung prüfen und die Ergebnisse ihrer Prüfung mit vorgeschlagenen Änderungen in einem Bericht an das Europäische Parlament darlegen.
(36)Um für einen funktionierenden Binnenmarkt für forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu sorgen, sollte die Kommission fortlaufend untersuchen, welche Auswirkungen diese Verordnung hat. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, welche Auswirkungen die Verordnung auf die im Gemeinschaftsmarkt tätigen KMU hat. Dementsprechend sollte die Kommission zusätzlich zu der Untersuchung der Auswirkungen auf die nachhaltige Forstwirtschaft regelmäßig eine Untersuchung der Auswirkungen der Verordnung auf den Binnenmarkt und besonders auf KMU vornehmen.Anschließend sollte die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Analyse, ihre Ergebnisse und Vorschläge für Maßnahmen unterbreiten.
(37) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung und Verstärkung des derzeitigen politischen Rahmens und die Unterstützung des Kampfs gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und infolge seines Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festgelegt, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Die Marktteilnehmer stellen sicher, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden.
Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
"Holz und Holzerzeugnisse": Holz und Holzerzeugnisse gemäß dem Anhang, ohne jede Ausnahme;
b)
"Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
c)
"Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen ▌ auf dem Gemeinschaftsmarkt ▌; die Verarbeitung und der Vertrieb von Holz, die danach erfolgen, stellen kein "Inverkehrbringen" dar.
d)
"Marktteilnehmer": jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
e) "legal geschlagen": im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;
f)
"Risiko": eine Funktion der Wahrscheinlichkeit, dass Holz oder Holzerzeugnisse illegaler Herkunft in das Gebiet der Gemeinschaft importiert, daraus exportiert oder darin gehandelt wird/werden, und der Schwere eines solchen Ereignisses;
g)
"Risikomanagement": die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung einer Reihe von Maßnahmen und Verfahren, ▌ um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen;
h) "einschlägige Rechtsvorschriften": nationale, regionale oder internationale Rechtsvorschriften, insbesondere solche, die die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Waldbewirtschaftung, die Ressourcennutzungsrechte und die Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen betreffen; sie sollten auch die Rechte der Grundeigentümer, die Rechte der indigenen Bevölkerung, die Arbeits- und Sozialgesetzgebung, Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Gebühren oder andere Abgaben für den Einschlag, den Transport und die Vermarktung von Holz berücksichtigen;
i)
"nachhaltige Waldbewirtschaftung": die Bewirtschaftung und Nutzung von Wald und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt;
j)
"Land des Holzeinschlags": Land, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;
k)
"Überwachungsorganisation": Rechtsperson oder auf Mitgliedschaft beruhende║ Vereinigung ▌ die die rechtliche Befugnis und entsprechende Fachkenntnisse besitzt, um die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen durch Marktteilnehmer, die als eine solche Regelung anwendend zertifiziert sind, zu überwachen und sicherzustellen, und die von den Marktteilnehmern, die sie zertifiziert, rechtlich unabhängig ist;
l)
"Rückverfolgbarkeit", die Möglichkeit, Holz und Holzerzeugnisse durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen.
Artikel 3
Verpflichtungen der Marktteilnehmer
(1) Die Marktteilnehmer stellen sicher, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, stellen eine Sorgfaltspflichtregelung auf, die die Elemente gemäß Artikel 4 ║ umfasst, oder wenden eine Sorgfaltspflichtregelung einer anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 an.
Bestehende einzelstaatliche rechtliche Mechanismen für die Aufsicht sowie Mechanismen der freiwilligen Überwachung entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.
(3)Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, müssen während der gesamten Lieferkette
i)
in der Lage sein, den Marktteilnehmer, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat, und den Marktteilnehmer, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert wurden, festzustellen;
ii)
auf Aufforderung Angaben über die Bezeichnung der Art, das Land/die Länder des Holzeinschlags und nach Möglichkeit die Konzession für den Holzeinschlag machen;
iii)
gegebenenfalls nachprüfen, ob der Marktteilnehmer, der das Holz und die Holzerzeugnisse in den Verkehr gebracht hat, seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nachgekommen ist.
(4) Die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzerzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern, gelten, sofern sie der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entsprechen, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als aus legalem Einschlag stammend.
(5) Erzeugnisse aus den in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Holzarten gelten, sofern sie der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als aus legalem Einschlag stammend.
Artikel 4
Sorgfaltspflichtregelung
(1) Die Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2
a) gewährleistet durch ein Rückverfolgbarkeitssystem und eine Überprüfung durch Dritte (durch die Überwachungsorganisation), dass nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag in Verkehr gebracht werden;
b) umfasst Maßnahmen, um Folgendes festzustellen:
i)
Ursprungsland, Ursprungswald und nach Möglichkeit Konzession für den Holzeinschlag;
ii)
Bezeichnung der Baumart, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung;
iii)
Wert;
iv)
Volumen und/oder Gewicht;
v)
den Umstand, dass der Einschlag, aus dem das Holz oder das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz stammt, rechtmäßig erfolgt ist;
vi)
▌Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat;
vii)
die natürliche oder juristische Person, die für den Holzeinschlag verantwortlich ist;
viii)
den Marktteilnehmer, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert wurden;
c) umfasst ein Risikomanagementverfahren, das Folgendes beinhaltet:
i) die systematische Erfassung von Risiken, unter anderem durch die Sammlung von Daten und Informationen und den Rückgriff auf internationale, gemeinschaftliche oder nationale Quellen;
ii)
die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken;
iii)
die Festlegung von Verfahren, die regelmäßig durchzuführen sind, um zu verifizieren, ob die in den Buchstaben i und ii aufgeführten Maßnahmen wirksam sind, und sie erforderlichenfalls zu überprüfen;
iv)
die Anfertigung von Aufzeichnungen zum Nachweis der effektiven Anwendung der in den Buchstaben i bis iii genannten Maßnahmen.
d) sieht Audits vor, mit denen eine wirksame Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung gewährleistet werden soll.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel,mit denen die einheitliche Auslegung der Vorschriften und die tatsächliche Einhaltung durch die Marktteilnehmer sichergestellt werden soll. Sie legt insbesondere Kriterien fest, anhand deren beurteilt wird, ob das Risiko besteht, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden. Hierbei achtet die Kommission besonders auf die Sonderstellung und die Kapazitäten von KMU und bietet diesen Unternehmen, soweit möglich, angepasste und vereinfachte Alternativen zu den Berichterstattungs- und Kontrollregelungen, sodass diesen Regelungen nicht übermäßig schwerfällig werden.
Gestützt auf Faktoren im Zusammenhang mit der Produktart, der Herkunft oder der Komplexität der Lieferkette werden bestimmte Kategorien von Holz und Holzerzeugnissen oder Lieferanten als mit hohem Risiko behaftet angesehen, bei denen die Marktteilnehmer besondere Sorgfaltspflichtregelungen anwenden müssen.
Besondere Sorgfaltspflichtregelungen können u. a. beinhalten:
–
die Anforderung zusätzlicher Unterlagen, Angaben oder Informationen;
–
die Anforderung von Audits durch Dritte;
Holz und Holzerzeugnisse aus
–
Konfliktgebieten oder aus Ländern bzw. Gebieten, für die ein Verbot des UN-Sicherheitsrates für den Holzexport besteht,
–
Ländern, zu denen übereinstimmende und verlässliche Informationen über erhebliche Mängel bei der Verwaltung im Forstbereich, ein niedriges Niveau der Rechtsdurchsetzung im Forstbereich oder ein hohes Maß an Korruption vorliegen,
–
Ländern, in denen offizielle statistische Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Abnahme der Waldflächen belegen,
–
Lieferquellen, bei denen von Kunden oder externen Stellen Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, die nicht durch Nachforschungen widerlegt sind, gelten als "mit hohem Risiko behaftet" im Sinne dieser Verordnung.
Die Kommission legt ein Register auf, in dem Ursprungsgebiete und Lieferquellen von Holz und Holzerzeugnissen mit hohem Risiko verzeichnet sind.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Vor der Verabschiedung zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen werden die einschlägigen Interessenträger konsultiert.
(3)Einzelne Mitgliedstaaten dürfen nicht daran gehindert werden, bei der Zulassung von Holz und Holzerzeugnissen zum Markt bezüglich des Holzeinschlags und der Herkunft des Holzes strengere Anforderungen als die in dieser Verordnung festgelegten vorzusehen, und zwar im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, dem Schutz der Umwelt, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, dem Schutz der Lebensräume örtlicher Gemeinschaften, dem Schutz der vom Wald abhängen Gemeinschaften, sowie dem Schutz und den Rechten der indigenen Völker und den Menschenrechten.
Artikel 5
Kennzeichnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis ...(10) Holz und Holzerzeugnisse, die in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, ausnahmslos mit den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 gekennzeichnet sind.
Artikel 6
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
(1) Die Kommission erkennt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine private oder öffentliche Einrichtung, die eine Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Elemente aus Artikel 4 Absatz 1 aufgestellt hat, als Überwachungsorganisation an.
(2)Eine öffentliche Einrichtung, welche die in Absatz 1 genannte Anerkennung beantragt, erfüllt folgende Anforderungen:
a)
Sie hat Rechtspersönlichkeit;
b)
sie unterliegt dem öffentlichen Recht;
c)
sie wurde zur Ausübung besonderer Aufgaben im Forstsektor geschaffen;
d)
sie wird überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert;
e) sie verpflichtet die von ihr zertifizierten Marktteilnehmer, ihre Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden;
f) sie verfügt über einen Überwachungsmechanismus, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelung anwendend zertifiziert hat, diese Regelung auch tatsächlich anwenden;
g) sie ergreift geeignete Disziplinarmaßnahmen gegen zertifizierte Marktteilnehmer, die ihre Sorgfaltspflichtregelung ▌ nicht einhalten; die Disziplinarmaßnahmen beinhalten auch eine entsprechende Meldung an die zuständige nationale Behörde;
h)
es besteht kein Interessenskonflikt mit den zuständigen Behörden.
(3)Eine private Einrichtung, welche die in Absatz 1 genannte Anerkennung beantragt, erfüllt folgende Anforderungen:
a) sie hat Rechtspersönlichkeit;
b)
sie unterliegt dem Privatrecht;
c)
sie verfügt über entsprechende Fachkenntnisse;
d)
sie ist von den Marktteilnehmern, die sie zertifiziert, rechtlich unabhängig;
e)
die Marktteilnehmer, die sie zertifiziert, sind durch die Satzung der Einrichtung verpflichtet, ihre Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden;
f)
sie verfügt über einen Überwachungsmechanismus, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelung anwendend zertifiziert hat, diese Regelung auch tatsächlich anwenden;
g)
sie ergreift geeignete Disziplinarmaßnahmen gegen zertifizierte Marktteilnehmer, die ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht einhalten; die Disziplinarmaßnahmen umfassen eine entsprechende Meldung an die zuständige nationale Behörde.
(4) Die Überwachungsorganisation übermittelt der Kommission zusammen mit ihrem Antrag auf Anerkennung Folgendes:
a)
ihre Satzung;
b)
die Namen der Personen, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln;
c)
Unterlagen zum Nachweis ihrer einschlägigen Fachkenntnisse;
d) eine detaillierte Beschreibung ihrer Sorgfaltspflichtregelung.
(5) Die Kommission entscheidet über die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags der Überwachungsorganisation oder einer Empfehlung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, in der die Anerkennung der Organisation empfohlen wird.
Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Gerichtsbarkeit diese Organisation untersteht, von der Kommission zusammen mit einer Kopie des Antrags binnen 15 Tagen nach dem Entscheidungsdatum mitgeteilt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen ▌ Kontrollen einschließlich Audits vor Ort, in regelmäßigen Abständen oder auf Grund von begründeten Anliegen Dritter durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Überwachungsorganisation zu überprüfen. Alle Kontrollberichte werden öffentlich zugänglich gemacht.
Wenn die zuständigen Behörden bei diesen Kontrollen feststellen, dass die Überwachungsorganisation die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bzw. den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, wird die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt, und ihr werden alle einschlägigen Nachweise übermittelt.
(6) Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren entzieht die Kommission einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen1 und 2 bzw. den Absätzen 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission binnen zwei Monaten ihre Entscheidung darüber mit, ob ║ die Gewährung, die Verweigerung oder der Entzug der Anerkennung einer Überwachungsorganisation empfohlen wird.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 7
Verzeichnis von Überwachungsorganisationen
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der ▌anerkannten Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Webseite. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 8
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 einhalten.
(2)Die Kontrollen werden gemäß einem Jahresplan und/oder aufgrund begründeter Zweifel durchgeführt, die von Dritten geäußert werden; oder in jedem Fall, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Besitz von Informationen ist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die Anforderungen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichtregelungen vom Marktteilnehmer eingehalten werden.
(3)Diese Kontrollen können unter anderem Folgendes einschließen:
a)
eine Prüfung der technischen und betrieblichen Systeme und Verfahren, die von den Marktteilnehmern für die Sorgfaltspflicht und die Risikobewertung eingesetzt werden;
b)
eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme und Verfahren belegt werden soll;
c)
Stichproben, einschließlich Audits vor Ort.
(4)Die zuständigen Behörden werden mit einem zuverlässigen System ausgestattet, mit dem sie Holzerzeugnisse, dies international gehandelt wurden, zurückverfolgen können, und mit öffentlichen Überwachungssystemen, mit denen beurteilt wird, inwieweit die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, und die Marktteilnehmer dabei unterstützt werden, die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen mit hohem Risiko zu ermitteln.
(5) Die Marktteilnehmer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, insbesondere indem sie ihnen Zutritt zum Betrieb gewähren und ihnen Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.
(6) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 davon auszugehen ist, der Marktteilnehmer habe gegen die Anforderungen von Artikel 3 verstoßen, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften umfassend ermitteln sowie in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen:
a) sofortige Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten und
b)
Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse.
(7)Mit den von den zuständigen Behörden ergriffenen Sofortmaßnahmen muss die Fortsetzung des betreffenden Verstoßes verhindert und es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, ihre Untersuchungen abzuschließen.
(8)Kommen die zuständigen Behörden zu der Erkenntnis, dass die vom Marktteilnehmer für die Sorgfaltspflicht und die Risikobewertung eingesetzten technischen und betrieblichen Systeme und Verfahren nicht ausreichen, verlangen sie vom Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen.
Artikel 9
Aufzeichnungen über die Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und Ergebnisse der Kontrollen einschließlich etwaiger geforderter Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.
(2) ║Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 10
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 aus.
Artikel 11
Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Diese Behörden werden in ausreichendem Umfang mit Befugnissen zur Durchsetzung dieser Verordnung ausgestattet, und zwar zur Überwachung der Anwendung der Verordnung, zur Untersuchung möglicher Verstöße in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und zur raschen Anzeige von Verstößen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis ║31. Dezember .... Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Internet. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Holzhandel ║ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13
Ausarbeitung von Nachhaltigkeitskriterien
Bis ...(11) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag über eine für Holz und für alle Holzerzeugnisse aus natürlichen Wäldern geltende Gemeinschaftsnorm vor, die darauf abzielt, den höchsten Anforderungen an die Nachhaltigkeit Genüge zu tun.
Artikel 14
Beratende Gruppe
(1)Es wird eine beratende Gruppe geschaffen, die aus Vertretern der Interessenträger, wie beispielsweise Vertretern der Forstwirtschaft, Waldbesitzern, nichtstaatlichen Organisationen und Verbrauchergruppen, besteht und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.
(2)Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von sich aus oder auf Einladung der beratenden Gruppe an den Sitzungen teilnehmen.
(3)Die beratende Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird.
(4)Die Kommission stellt der beratenden Gruppe die notwendige technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit deren Sitzungen wahr.
(5)Die beratende Gruppe prüft und verfasst Stellungnahmen zu Fragen zur Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der beratenden Gruppe oder des Ausschusses festgelegt werden.
(6)Die Kommission übermittelt dem Ausschuss die Stellungnahmen der beratenden Gruppe.
Artikel 15
Änderungen
Die Kommission kann das im Anhang festgelegte Verzeichnis von Holz und Holzerzeugnissen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale, der Endverwendungen und der Herstellungsverfahren ergänzen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 16
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen ║diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen können strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein, müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken und umfassen unter anderem Folgendes:
a)
finanzielle Sanktionen nach Maßgabe
–
des Ausmaßes der Umweltschäden,
–
des Wertes der von dem Verstoß betroffenen Holzerzeugnisse,
–
der entgangenen Steuereinnahmen und des durch den Verstoß verursachten wirtschaftlichen Schadens;
b)
Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse;
c)
ein zeitweiliges Verbot, Holz und Holzerzeugnisse zu vermarkten;
Sind Rechtsverfahren anhängig, stellen die Marktteilnehmer den Bezug von Holz und Holzerzeugnissen aus den entsprechenden Gebieten ein.
Die finanziellen Sanktionen betragen mindestens das Fünffache des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Holzerzeugnisse. Für den Fall der Wiederholung eines schweren Verstoßes binnen fünf Jahren steigen die finanziellen Sanktionen schrittweise auf mindestens das Achtfache des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Holzerzeugnisse.
Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Marktteilnehmer, die wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verurteilt wurden, bis Abhilfemaßnahmen getroffen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckend wirkende Sanktionen durchgeführt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen über Sanktionen spätestens am 31. Dezember ... mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis.
Artikel 17
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum ersten Mal bis ...(12)und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.
(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Rat und dem Europäischen Parlament unterbreitet.
(3)Bei der Erstellung eines Berichts nach Absatz 2 berücksichtigt die Kommission den Fortschritt im Hinblick auf die Ergebnisse und die Umsetzung der FLEGT-VPA, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 angenommen wurden. Die Kommission prüft dabei, ob diese Verordnung aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung der FLEGT-VPA und der Wirksamkeit dieser Abkommen bei der Bekämpfung des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag geändert werden muss.
Artikel 18
Änderung der Richtlinie 2008/99/EG
Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(13) wird hiermit mit Wirkung vom ...(14)wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:"
(ia) die Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Markt.
"
2.In Anhang A wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
–Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
Artikel 19
Überprüfung
Die Kommission nimmt bis ...(15)*und anschließend in Abständen von fünf Jahren eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung vor dem Hintergrund von deren Zielsetzung vor und unterbreitet ihre Ergebnisse und auf deren Grundlage ihre Änderungsvorschläge dem Europäischen Parlament.
Die Überprüfung bezieht sich in erster Linie auf Folgendes:
–
grundlegende und ausführliche Analyse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Forstwirtschaft;
–
die Auswirkungen dieser Verordnung auf den gemeinsamen Markt, insbesondere auf die Wettbewerbslage und die Möglichkeit neuer Marktteilnehmer, auf dem Markt Fuß zu fassen;
–
die Marktsituation kleiner und mittlerer Unternehmen und die Auswirkungen dieser Verordnung auf ihre Tätigkeit.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.
* Anmerkung für das Amtsblatt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ANHANG
Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)
1. Die Erzeugnisse gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ║, für die das FLEGT-Genehmigungssystem gilt;
2. Zellstoff und Papier der Kapitel 47, 48 und 49 der Kombinierten Nomenklatur (KN), ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);
3. Holzmöbel der KN-Codes 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30;
4. vorgefertigte Gebäude des KN-Codes 9406 00 20;
5. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (KN-Code 4401);
6. Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, gespaltene und gesägte Schindeln; Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden profiliert (KN-Code 4418);
7. Spanplatten, OSB-Platten und ähnliche Platten, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt (KN-Code 4410);
8. Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (KN-Code 4411);
9. Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (KN-Code 4413 00 00);
10. Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (KN-Code 4414 00);
11. Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz; Särge (KN-Code 4415);
12. Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz, einschließlich Fassstäbe (KN-Code 4416 00 00);
13.Die anderen unter den Kategorien KN 94 und 95 aufgeführten Holzerzeugnisse, einschließlich Holzspielzeug und Sportzubehör.
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).