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Verfahren : 2009/0803(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0052/2009

Eingereichte Texte :

A7-0052/2009

Aussprachen :

PV 23/11/2009 - 19
CRE 23/11/2009 - 19

Abstimmungen :

PV 24/11/2009 - 4.23
CRE 24/11/2009 - 4.23
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2009)0084

Angenommene Texte
PDF 482kWORD 273k
Dienstag, 24. November 2009 - Straßburg
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich *
P7_TA(2009)0084A7-0052/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (17483/2008– C6-0037/2009 – 2009/0803(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Französischen Republik (17483/2008),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0037/2009),

–   gestützt auf die Artikel 100 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0052/2009),

1.   billigt die Initiative der Französischen Republik in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Französischen Republik entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Französischen Republik zu übermitteln.

Von der Französischen Republik vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 3
(3)  Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen muss verstärkt werden, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und vorbehaltlich der Grundsätze der Empfehlung  R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich – den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen.
(3)  Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen muss verstärkt werden, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen, wobei der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Grundsätze der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich zu beachten sind.
_______________________
1 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
Abänderung 2
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 4
(4)  Zudem muss für eine größtmögliche Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten gesorgt werden, indem diesen Einrichtungen Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems gewährt wird.
(4)  Zudem muss für eine größtmögliche Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten gesorgt werden, indem diesen Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen Daten des Zollinformationssystems zugänglich gemacht werden.
Abänderung 3
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem würde es Eurojust ermöglichen, unverzüglich Informationen zu erhalten, die für eine genaue erste Übersicht erforderlich sind, damit rechtliche Hindernisse ermittelt und überwunden und bessere Ergebnisse bei der Strafverfolgung erzielt werden können. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke würde es Eurojust ermöglichen, Informationen über laufende und abgeschlossene Ermittlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhalten und auf diese Weise die Justizbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten besser zu unterstützen.
Abänderung 4
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Mitgliedstaaten erkennen den Nutzen des uneingeschränkten Zugangs zum Aktennachweissystem für Zollzwecke im Hinblick auf die Koordinierung und Verstärkung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an. Die Mitgliedstaaten sollten sich deshalb verpflichten, in größtmöglichem Umfang Daten in diese Datenbank einzugeben.
Abänderung 5
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Aus dem Zollinformationssystem abgerufene Daten sollten unter keinen Umständen zur Nutzung durch die nationalen Behörden von Drittländern übermittelt werden.
Abänderung 6
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 8
(8)  Eine operative Analyse der Tätigkeiten, Mittel oder Absichten von bestimmten Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, soll den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die im Bereich der Betrugsbekämpfung festgelegten Ziele erreichen zu können.
(8)  Eine operative Analyse der Tätigkeiten bestimmter Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, und der Mittel, die sie einsetzen oder eingesetzt haben, um innerhalb kurzer Zeit Zuwiderhandlungen gemäß diesem Beschluss zu begehen, oder die deren Begehung ermöglicht haben, soll den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die im Bereich der Betrugsbekämpfung festgelegten Ziele erreichen zu können.
Abänderung 7
Initiative der Französischen Republik
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Dieser Beschluss sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden.
Abänderung 8
Initiative der Französischen Republik
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
a) den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und
a) den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, und
Abänderung 9
Initiative der Französischen Republik
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden,
Abänderung 10
Initiative der Französischen Republik
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i
i)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung eines Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere auf Grund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen,
i)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen,
Abänderung 11
Initiative der Französischen Republik
Artikel 2 – Nummer 2
2. "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;
2. "personenbezogene Daten": alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
Abänderung 13
Initiative der Französischen Republik
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga)  Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Abänderung 14
Initiative der Französischen Republik
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
a)  Namen, Geburtsname, Vornamen und Aliasnamen;
Abänderung 15
Initiative der Französischen Republik
Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung
(4)  In die Kategorie g des Artikels 3 dürfen nur folgende personenbezogene Angaben aufgenommen werden:
(4)  In den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben g und ga dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:
Abänderung 16
Initiative der Französischen Republik
Artikel 4 – Absatz 5
(5)  In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend "Straßburger Übereinkommen von 1981" genannt, bezeichnet sind.
(5)  In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten eingegeben werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI bezeichnet sind.
Abänderung 17
Initiative der Französischen Republik
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Daten der Kategorien nach Artikel 3 sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der operativen Analyse in das Zollinformationssystem aufzunehmen.
(1)  Daten der Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
Abänderung 18
Initiative der Französischen Republik
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Daten der Kategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ga sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
Abänderung 19
Initiative der Französischen Republik
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen, sei es eine Feststellung oder Unterrichtung, verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle oder operativen Analyse, dürfen personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 3 nur dann in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
(2)  Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen, sei es eine Feststellung oder Unterrichtung, verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle oder eine strategische bzw. operative Analyse, dürfen personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1– mit Ausnahme derjenigen, die unter Buchstabe e aufgeführt sind - nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen – faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
Abänderung 20
Initiative der Französischen Republik
Artikel 6 – Absatz 1 – Punkt iv
iv)  Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
entfällt
Abänderung 21
Initiative der Französischen Republik
Artikel 7 – Absatz 2
(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind. Jede an diesem Verzeichnis vorgenommene Änderung wird ebenfalls den anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss gemäß Artikel 23 mitgeteilt. In dem Verzeichnis wird für jede Behörde angegeben, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass das Verzeichnis und jede an ihm vorgenommene Änderung veröffentlicht wird.
Abänderung 22
Initiative der Französischen Republik
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Dieser Einstimmigkeit muss durch einen Beschluss des Rates Ausdruck verliehen werden. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.
entfällt
Abänderung 23
Initiative der Französischen Republik
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend "Empfehlung R (87) 15" genannt) Rechnung tragen.
(1)  Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden.
Abänderung 24
Initiative der Französischen Republik
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2)  Unbeschadet der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
Abänderung 25
Initiative der Französischen Republik
Artikel 8 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu)
Jede an diesem Verzeichnis vorgenommene Änderung wird ebenfalls den anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss gemäß Artikel 23 mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass das Verzeichnis und jede an ihm vorgenommene Änderung veröffentlicht wird.
Abänderung 26
Initiative der Französischen Republik
Artikel 8 – Absatz 4
(4)  Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.
entfällt
Abänderung 27
Initiative der Französischen Republik
Artikel 11
(1)  Vorbehaltlich des Kapitels IX dieses Beschlusses hat das Europäische Polizeiamt (Europol) im Rahmen seines Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese direkt abzufragen und Daten in dieses System einzugeben.
Vorbehaltlich des Kapitels IX dieses Beschlusses hat Europol im Rahmen seines Mandats das Recht, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag zu stellen, dass die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten an ein eindeutig bestimmtes Mitglied seines Personals übermittelt werden.
(2)  Stellt sich bei der Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im Zollinformationssystem gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die im Beschluss … des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)1, nachstehend "Europol-Beschluss" genannt, bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.
1 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
Die gemäß dem Unterabsatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich vernichtet, wenn erwiesen ist, dass sie für eine von Europol durchgeführte laufende Ermittlung oder Untersuchung nicht relevant sind, oder sie werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 vernichtet. Europol benachrichtigt die zuständige Behörde, die ihm die Daten übermittelt hat, von der Vernichtung derselben und teilt ihr die Gründe für diese Vernichtung mit. Die zuständige Behörde registriert diese Mitteilung.
(3)  Die Nutzung der durch einen Abruf im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Beschlusses. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, an Drittländer und -stellen weitergeben.
(4)  Europol kann nach Maßgabe des Europol-Beschlusses den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen.
(5)  Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen.
Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.
Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Europol-Beschlusses, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang und Abfrage der in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu überprüfen.
Abänderung 28
Initiative der Französischen Republik
Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)1 ("Europol-Beschluss") enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
_______
1 ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
Abänderung 29
Initiative der Französischen Republik
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Vorbehaltlich des Kapitels IX haben die nationalen Mitglieder der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) und die sie unterstützenden Personen im Rahmen ihres Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(1)  Die nationalen Mitglieder vonEurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18 und 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
Abänderung 30
Initiative der Französischen Republik
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Stellt sich beim Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im Zollinformationssystem gespeichert ist, setzt das Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einem solchen Abruf erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats an Drittländer und -stellen weitergegeben werden.
(2)  Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust, seinen Stellvertreter, unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, setzt die betreffende Person den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis.
Abänderung 31
Initiative der Französischen Republik
Artikel 12 – Absatz 3
(3)  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung bei unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
(3)  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust1 enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
_______________
ABl.  L 138 vom 4.6.2009, S. 14.
Abänderung 32
Initiative der Französischen Republik
Artikel 12 – Absatz 4
(4)  Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, kann nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch können bestimmte Teile des Zollinformationssystems herunter geladen werden.
(4)  Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden.
Abänderung 33
Initiative der Französischen Republik
Artikel 12 – Absatz 5
(5)  Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.
(5)  Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden.
Abänderung 34
Initiative der Französischen Republik
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Nur der eingebende Mitgliedstaat und Europol sind befugt, die jeweils von ihnen in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(1)  Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
Abänderung 35
Initiative der Französischen Republik
Artikel 13 – Absatz 2
(2)  Stellen der eingebende Mitgliedstaat oder Europol fest oder werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihnen eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändern, ergänzen, berichtigen oder löschen sie diese von ihnen eingegebenen Daten je nach Fall und setzen die anderen Mitgliedstaaten und Europol davon in Kenntnis.
(2)  Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten und Eurojust davon in Kenntnis.
Abänderung 36
Initiative der Französischen Republik
Artikel 13 – Absatz 3
(3)  Hat ein Mitgliedstaat oder Europol Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat oder Europol so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat oder Europol. Dieser Mitgliedstaat oder Europol überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat oder Europol setzt die anderen Mitgliedstaaten und Europol von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(3)  Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Der eingebende Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten und Eurojust über alle berichtigten oder gelöschten Daten in Kenntnis.
Abänderung 37
Initiative der Französischen Republik
Artikel 13 – Absatz 4
(4)  Stellt ein Mitgliedstaat oder Europol bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat oder Europol unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat, oder Europol. Die beiden Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffende Mitgliedstaat und Europol versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
(4)  Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System eingegeben, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.
Abänderung 38
Initiative der Französischen Republik
Artikel 13 – Absatz 5
(5)  Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten und Europol vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 22 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, oder von Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, aus dem System gelöscht.
(5)  Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 22 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.
Abänderung 39
Initiative der Französischen Republik
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat oder von Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, überprüft.
(1)  In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat überprüft.
Abänderung 40
Initiative der Französischen Republik
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat oder Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 22 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(2)  Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 22 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
Abänderung 41
Initiative der Französischen Republik
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat oder Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.
(3)  Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.
Abänderung 42
Initiative der Französischen Republik
Artikel 14 – Absatz 4
(4)  Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 22 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 23 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
(4)  Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 22 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 23 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 22a und  25a genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
Abänderung 43
Initiative der Französischen Republik
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend "Aktennachweissystem für Zollzwecke" genannt. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke.
(1)  Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend "Aktennachweissystem für Zollzwecke" genannt. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 finden keine Anwendung.
Abänderung 44
Initiative der Französischen Republik
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
(2)  Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen durchführen oder durchgeführt haben, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
Abänderung 45
Initiative der Französischen Republik
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Einleitung
(3)  Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
(3)  Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die
Abänderung 46
Initiative der Französischen Republik
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR.
b) mit einer Geldstrafe von mindestens 25 000 EUR.
Abänderung 47
Initiative der Französischen Republik
Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ein. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
(1)  Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
Abänderung 49
Initiative der Französischen Republik
Artikel 17
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats darstellt, wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder wenn diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen könnten oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.
Abänderung 50
Initiative der Französischen Republik
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer und/oder die Anschrift.
b) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Abänderung 51
Initiative der Französischen Republik
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;
b)  Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als drei Jahre gespeichert;
Abänderung 52
Initiative der Französischen Republik
Artikel 20
(1)  Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin eingeben wollen, verabschieden bis spätestens zum … die Vorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.
Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI auf den Schutz der Daten, die gemäß dem vorliegenden Beschluss ausgetauscht werden, Anwendung.
(2)  Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muss der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 24 benannt haben.
3.  Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt.
Abänderung 53
Initiative der Französischen Republik
Artikel 21 – Absatz 1
(1)  Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.
entfällt
Abänderung 54
Initiative der Französischen Republik
Artikel 21 – Absatz 3
(3)  Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
(3)  Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme der Übernahme in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder der Übernahme in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist.
Abänderung 55
Initiative der Französischen Republik
Artikel 21 – Absatz 4
(4)  In den in Absatz 3 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verarbeiten.
(4)  In den in Absatz 3 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten.
Abänderung 56
Initiative der Französischen Republik
Artikel 21 – Absatz 7
(7)  Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Zollinformationssystem-Partner, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(7)  Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der dem Zollinformationssystem angehörende Mitgliedstaat, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Abänderung 57
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 1
(1)  Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.
Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den den Rahmenbeschluss 2008/977/JI umsetzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckte Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 23 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.
Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Abänderung 58
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 2
(2)  Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung sowie im Zeitraum, in welchem eine operative Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.
entfällt
Abänderung 59
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 3
(3)  In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.
entfällt
Abänderung 60
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) personenbezogene Daten sperren zu lassen;
Abänderung 61
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern a, b und c durchzuführen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a, b und c unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 durchzuführen.
Abänderung 62
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 – Absatz 5
(5)  Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 13 Absatz 5 auf eine "endgültige Entscheidung" bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.
entfällt
Abänderung 63
Initiative der Französischen Republik
Artikel 22 a (neu)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für den Schutz personenbezogener Daten zuständige nationale Aufsichtsbehörden, damit diese die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI unabhängig überwachen.
Abänderung 64
Initiative der Französischen Republik
Artikel 23 – Absatz 3
(3)  Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.
(3)  Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des EU-Vertrags jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information zugesandt.
Abänderung 65
Initiative der Französischen Republik
Artikel 24
Artikel 24
entfällt
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.
(2)  Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
Abänderung 66
Initiative der Französischen Republik
Artikel 25
Artikel 25
entfällt
(1)  Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.
(2)  Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 Rechnung trägt.
(3)  Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(4)  Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
(5)  Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.
Abänderung 67
Initiative der Französischen Republik
Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
(1)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kommission hinsichtlich des Zollinformationssystems. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr finden entsprechend Anwendung.
(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems.
(3)  Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Zusammenkünfte gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Alle zwei Jahre wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Tätigkeitsbericht übermittelt.
______________________
1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Abänderung 68
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten;
a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Mitgliedstaaten und von Europol und Eurojust;
Abänderung 69
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die zuständigen Behörden und der in Artikel 23 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um
(2)  Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 23 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um
Abänderung 70
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da) sicherzustellen, dass die zum Zugang zum Zollinformationssystem berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und einzigartigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
Abänderung 71
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
entfällt
Abänderung 72
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea) zu gewährleisten, dass alle zum Zugang zum Zollinformationssystem berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen, die Daten einzugeben, zu berichtigen, zu löschen und in den Daten zu suchen, und diese Profile den nationalen Aufsichtbehörden nach Artikel 22a auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);
Abänderung 73
Initiative der Französischen Republik
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
ha) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).
Abänderung 74
Initiative der Französischen Republik
Artikel 28 – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.
(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Daten, die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden.
Abänderung 75
Initiative der Französischen Republik
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen. Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Beschluss stehender Daten verursacht wurde.
(2)  Jeder Mitgliedstaat haftet nach Maßgabe seines nationalen Rechts für jeden Schaden, der einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems entsteht. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht wurde, der unrichtige Daten eingegeben oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat.
Abänderung 76
Initiative der Französischen Republik
Artikel 28 – Absatz 3
(3)  Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.
(3)  Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der Mitgliedstaat, der die unrichtigen Daten eingegeben hat, dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist.
Abänderung 77
Initiative der Französischen Republik
Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften.
Abänderung 79
Initiative der Französischen Republik
Artikel 31
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum … in Einklang steht.....
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 1.  Juli 2011 in Einklang steht.
Abänderung 80
Initiative der Französischen Republik
Artikel 32
Ab dem … ersetzt dieser Beschluss das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie das Protokoll vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (nachstehend "Protokoll betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen" genannt) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (nachstehend "Protokoll hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke" genannt).....
Ab dem 1. Juli 2011 ersetzt dieser Beschluss das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie das Protokoll vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (nachstehend "Protokoll betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen" genannt) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (nachstehend "Protokoll hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke" genannt).
Abänderung 81
Initiative der Französischen Republik
Artikel 32 – Absatz 1 a (neu)
Folglich treten das Übereinkommen und die Protokolle, die im ersten Absatz genannt werden, mit dem ersten Tag der Anwendung dieses Beschlusses außer Kraft.
Abänderung 82
Initiative der Französischen Republik
Artikel 33
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Protokolle betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen und hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke mit Wirkung vom … aufgehoben.
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Protokolle betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen und hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.
Abänderung 83
Initiative der Französischen Republik
Artikel 34
Artikel 34
entfällt
Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Beschlusses werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befasst werden.
Abänderung 84
Initiative der Französischen Republik
Artikel 35 – Absatz 2
2.  Er gilt ab dem …..
2.  Er gilt ab dem 1. Juli 2011.
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