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Verfahren : 2009/2152(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0057/2010

Eingereichte Texte :

A7-0057/2010

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 06/05/2010 - 7.8
CRE 06/05/2010 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0154

Angenommene Texte
PDF 345kWORD 89k
Donnerstag, 6. Mai 2010 - Brüssel
Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“
P7_TA(2010)0154A7-0057/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2010 zu dem Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (2009/2152(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu dem Grünbuch der Kommission über die Anpassung an den Klimawandel in Europa – Optionen für Maßnahmen der EU(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2009 zu den Waldbränden im Sommer 2009(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15)(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Kopenhagener Klimakonferenz (COP 15)(5),

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC und das Ergebnis der fünfzehnten Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Kopenhagen(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten(7),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Fischereiausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0057/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Erderwärmung und der Klimawandel als äußerst schwere Bedrohungen erkannt werden,

B.  in der Erwägung, dass der Klimawandel erhebliche ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben wird,

C.  in der Erwägung, dass selbst wenn es gelingt, die Treibhausgasemissionen weltweit zu begrenzen und zu verringern, noch erhebliche Anstrengungen zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich sind, um die unvermeidlichen Folgen zu bewältigen,

D.  in der Erwägung, dass das Ziel einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 2° C immer noch eine durch extreme regionale Klimaveränderungen gekennzeichnete Erwärmung in Europa bedeuten würde und dass die gegenwärtigen Verpflichtungen gegenüber dem UNFCCC, wenn sie eingehalten werden, eine globale Erwärmung um 3,5° bis 4° C ergäben,

E.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels die europäischen Regionen auf unterschiedliche Weise, unterschiedlich stark und zu unterschiedlichen Zeiten treffen werden,

F.  in der Erwägung, dass die Anpassung an den Klimawandel die Solidarität der Mitgliedstaaten der EU mit den benachteiligten und den vom Klimawandel am stärksten betroffenen Regionen erfordert, wie im Weißbuch der Kommission dargelegt wurde,

G.  in der Erwägung, dass Südeuropa und der Mittelmeerraum zwei besonders empfindliche Zonen Europas sind und bereits jetzt mit Wasserknappheit, Dürre und Waldbränden zu kämpfen haben, und dass aktuellen Studien zufolge in Südeuropa bis 2080 mit einem Rückgang der Ernteerträge um bis zu 25 % zu rechnen ist(8),

H.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Gesellschaft für Atemwegserkrankungen mit jedem Anstieg der Temperatur um 1 Grad Celsius über einen bestimmten städtespezifischen Grenzwert hinaus die Sterblichkeitsrate der Menschen mit Atemwegserkrankungen jeweils um 6 % steigt,

I.  in der Erwägung, dass der Abschnitt „Außenpolitische Dimension und laufende Arbeiten im Rahmen der Klimarahmenkonvention (UNFCCC)“ des Weißbuchs wichtig ist und dass die EU mit einer Stimme sprechen muss, um im Rahmen einer neuen „Klimadiplomatie“ die Vorreiterrolle im Kampf gegen den Klimawandel zu übernehmen, wie das Parlament in seiner Entschließung von 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Kopenhagener Klimakonferenz gefordert hat,

J.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt im weiteren Sinne am stärksten indirekt durch eine Verschlechterung der für das menschliche Wohlbefinden wichtigen Ökosystemleistungen spürbar sein werden und dass eine Anpassungsstrategie der EU daher auf dem Schutz der Ökosysteme beruhen muss,

K.  in der Erwägung, dass mit dem Anstieg der Durchschnittstemperaturen die Heizöl- und Heizgasnachfrage sinkt, dass jedoch gleichzeitig die Anzahl der Tage, an denen eine Raumkühlung notwendig ist, und damit die Stromnachfrage steigt,

L.  in der Erwägung, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften, die unmittelbar Umweltthemen betreffen, eine kohärente Grundlage für die Ausweitung der Möglichkeiten der EU, die Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen, bieten sollten,

M.  in der Erwägung, dass die auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht höchste Umweltschutzstandards (einschließlich Anpassung an den Klimawandel) setzen und ihnen entsprechen sollten,

1.  begrüßt das oben genannte Weißbuch;

2.  stimmt dem Ziel des vorgeschlagenen Anpassungsrahmens der EU zu, die Widerstandskraft der EU gegenüber dem Klimawandel so zu verbessern, dass seine Folgen bewältigt werden können;

3.  begrüßt es besonders, dass im Weißbuch der Schwerpunkt auf eine bessere Widerstandsfähigkeit aller Ökosysteme als wesentlicher Schutz gegen die Auswirkungen des Klimawandels gelegt wird; betont, dass die natürlichen Ökosysteme die größten Kohlenstoffsenken der Erde sind, die 50 % der weltweiten jährlichen Treibhausgasemissionen speichern und sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung daran beitragen;

4.  betont, wie wichtig es ist, dass nationale Anpassungspläne innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens festgelegt werden, der den Mitgliedstaaten die Planung und den Austausch ihrer Anpassungsmaßnahmen ermöglicht; ist der Auffassung, dass diese Pläne auch Risiken- und Gefahrenkarten enthalten sollten, in denen potenziell umwelt- oder gesundheitsgefährliche Infrastrukturen und Anlagen bei Eintreten ungünstiger Wetterereignisse ausgewiesen werden; fordert, dass diese Informationen der Öffentlichkeit und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

5.  betont, dass die Aufgabe der Anpassung in alle Politikbereiche der EU einbezogen werden muss, insbesondere in die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik, die Forstpolitik, die Kohäsionspolitik sowie in die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Baugenehmigungen und Gebäudenormen, und dass die Kohärenz dieser Maßnahmen durch einen horizontalen, bereichsübergreifenden Ansatz, der auf der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme beruht, sichergestellt werden muss;

6.  betont, dass den im Weißbuch ausgewiesenen wichtigsten Handlungsbereichen eine noch größere Priorität entsprechend dem voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der einzelnen Veränderungen in Europa eingeräumt werden sollte, damit die verfügbaren Ressourcen gezielter eingesetzt werden;

Schaffung einer Wissensgrundlage

7.  teilt die Ansicht der Kommission, dass mehr Wissen über die Auswirkungen des Klimawandels notwendig ist, damit die durch die Forschung gewonnenen Informationen weitestgehend verbreitet und in der Folge geeignete Anpassungsmaßnahmen entwickelt werden können;

8.  fordert die Kommission auf, eine Wissensgrundlage über die Folgen des Klimawandels nicht nur mit Blick auf die Europäische Union zu entwickeln, sondern dieses Wissen auch an Entwicklungs- und Schwellenländer weiterzugeben, um auch dort entsprechend auf den Klimawandel reagieren und Finanzmittel für den Klimaschutz effektiv einsetzen zu können;

9.  betont, dass die Forschungsbemühungen im Rahmen des laufenden Siebten Forschungsrahmenprogramms und künftiger Forschungsrahmenprogramme verstärkt werden sollten, um vorhandene Wissenslücken in Bezug auf Gefahren (vergangene und wahrscheinliche künftige wetterbedingte Katastrophen) sowie andere einschlägige Faktoren wie sozioökonomische Entwicklungen (gegenwärtige und künftige geografische Streuung der gefährdeten Vermögenswerte) an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten zu schließen und Verfahren und Methoden für die Bewertung von Kosten und Nutzen der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie ihres jeweiligen Beitrags zur Verringerung der Exposition oder der Anfälligkeit gegenüber klimatischen Risiken zu entwickeln, und dass der Forschung und der Finanzierung der technischen Entwicklung in jenen Staaten, denen hohe Kosten für Anpassungsmaßnahmen entstehen, Priorität eingeräumt werden sollte;

10.  ist der Auffassung, dass angesichts der unterschiedlichen Klimaszenarien in der EU umgehend Anfälligkeitsindikatoren erstellt werden sollten; betont, dass weitere Forschungsarbeiten über geeignete Modelle auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene notwendig sind und dass die Anpassungsfähigkeit im gesamten Gebiet der EU definiert werden muss; fordert die Europäische Umweltagentur daher auf, Berichte über die Risiken des Klimawandels für die empfindlichsten Regionen in Europa zu erstellen und dabei auf die Bedürfnisse, Zwänge, zeitlichen Rahmenbedingungen, Chancen, Politikebenen und Wahlmöglichkeiten bei der Anpassung einzugehen, um politische Orientierungshilfen für geeignete Anpassungsmaßnahmen zu schaffen und die regionalen und lokalen Interessenträger bei der Ausarbeitung tragfähiger Anpassungsstrategien zu unterstützen;

11.  weist jedoch darauf hin, dass die Ungewissheit in Bezug auf die Folgen des Klimawandels Teil des Problems ist und dass entsprechende Entscheidungen bisweilen auch ohne letzte wissenschaftliche Gewissheit nach dem Vorsorgeprinzip getroffen werden müssen;

12.  hält es für notwendig, Mittel für Klimaforschung zur Verfügung zu stellen, was auf europäischer Ebene wirksamer erfolgen kann und womit eine stabile Grundlage für die Konzipierung von politischen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel geschaffen wird;

13.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle öffentlichen und privaten Interessenträger leichten Zugang zu detaillierten Daten (auch zu den die Datensatzmethoden beschreibenden Metadaten) haben; ist der Auffassung, dass Daten über den Klimawandel als öffentliches Gut angesehen und deshalb gemäß Artikel 14 der INSPIRE-Richtlinie der Öffentlichkeit kostenlos oder gegen eine Gebühr für die Wartung der Datensätze und die entsprechenden Datendienste zur Verfügung gestellt werden sollten;

14.  betont die Notwendigkeit, lokale und regionale Initiativen zur Anpassung an die Klimafolgen zu vernetzen und Erfahrungen europaweit auszutauschen, weil die Vermittlung von Best-practice-Lösungen einen Mehrwert für die EU-Strategie aufzeigen kann;

15.  betont die Bedeutung partizipativer Forschungsmethoden, wie sie in dem Programm „Wissenschaft und Gesellschaft“ im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms der EU gefördert werden, die den gemeinsamen Aufbau von Wissen zusammen mit den lokalen Gebietskörperschaften und Gemeinschaften erleichtern, um die besten Anpassungsstrategien auf regionaler und lokaler Ebene zu ermitteln und um eine bessere Wissensverbreitung sicherzustellen;

16.  begrüßt die im Weißbuch vorgeschlagene Schaffung eines Mechanismus für den Informationsaustausch; hofft, dass dieser Mechanismus bis 2011 einsatzfähig sein wird und dass auch die Modelle und Prognosetechnologien bis dahin entwickelt sein werden;

17.  ist der Auffassung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass der Vermittlungsmechanismus als ein Portal konzipiert wird, das bereits bestehende Systeme wie das Gemeinsame Umweltinformationssystem und die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) integriert und einen zusätzlichen Nutzen mit sich bringt, was die Vorbereitung der EU, der Mitgliedstaaten und der privaten Interessenträger auf die Planung, Finanzierung und Durchführung geeigneter Anpassungspläne anbelangt;

18.  betont, wie wichtig satellitengestützte Dienste insbesondere für Rettungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen sind; fordert alle Beteiligten auf, für die möglichst baldige uneingeschränkte Einsatzfähigkeit des GMES zu sorgen;

Einbeziehung der Aufgabe der Anpassung in die Politikbereiche der EU
Allgemeiner Grundsatz

19.  betont, dass ein bereichsübergreifender Ansatz notwendig ist, der auf der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der biologischen Vielfalt sowie den Ökosystemleistungen beruht, und dass Synergien und Kohärenz bei allen sektorspezifischen Maßnahmen sichergestellt werden müssen;

Wasser

20.  ist besonders besorgt in Bezug auf Wasser, eine der wichtigsten natürlichen Ressourcen der Erde, weil der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf die Wassermenge und -qualität, insbesondere bei Trinkwasser, haben wird;

21.  betont, dass die EU ihre Wasserressourcen wirkungsvoller bewirtschaften muss, und zwar aufgrund eines nachhaltigen zweigleisigen Ansatzes – zur Erhöhung des Potenzials der Wasserressourcen und zur aktiven Reduzierung der Nachfrage und der Verschwendung seitens der Bevölkerung – sowie aufgrund sozioökonomischer Tätigkeiten;

22.  betont, dass die Anpassung an den Klimawandel gemäß den am 30. November 2009 veröffentlichten Leitlinien in vollem Umfang in die Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete einbezogen werden muss;

23.  betont, dass die aktive Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)(9) und die Wirksamkeit der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete sichergestellt werden muss, insbesondere im Fall von grenzübergreifenden Flusseinzugsgebieten und in Gebieten, in denen die Wasserknappheit einen kritischen Punkt erreicht und/oder die Häufigkeit von Überschwemmungen zunimmt;

24.  betont, dass die Richtlinie über Hochwasserrisiken umgesetzt werden muss, die einen umfassenden Mechanismus für die Bewertung und Überwachung vermehrter Hochwasserrisiken infolge des Klimawandels sowie für die Entwicklung von Anpassungskonzepten vorsieht; betont die Vorteile einer widerstandfähigen Umwelt und widerstandsfähiger Ökosysteme für die Kontrolle und Minimierung der Folgen von Überschwemmungen;

Land- und Forstwirtschaft

25.  betont, dass die Widerstandsfähigkeit der Agrarökosysteme durch eine nachhaltigere Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Wasser und Boden, durch aktive Eindämmung nicht nachhaltiger Methoden und des Anbaus von aufgrund ihres Wasserbedarfs nicht geeigneten Kulturen sowie durch verstärkte Nutzung der biologischen Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten hinsichtlich Saatgut und Tierrassen gestärkt werden muss;

26.  vertritt die Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik einen entscheidenden Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten und einen stärker ökosystemorientierten Ansatz zum Schutz und zur Verstärkung der biologischen Vielfalt und anderer Ökosystemleistungen, einschließlich der Erhaltung der Böden, der Flutwasserqualität und der Herstellung räumlicher Verbindungen zwischen Landschaften, entwickeln muss und dass nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren große Vorteile für die Erhaltung der Böden, die Wasserbewirtschaftung, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme bringen;

27.  betont, dass in Maßnahmen der EU zum Schutz der Wälder auch die Anpassung an den Klimawandel einbezogen werden muss, weil die Waldökosysteme stark vom Klimawandel und einer erhöhten Brandgefahr betroffen sind;

28.  begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Aktualisierung der Forststrategie der EU; fordert die Kommission zur baldigen Eröffnung einer Debatte über den Schutz der Wälder auf;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, agroforstwirtschaftliche Maßnahmen zur Aufforstung der Mittelmeerländer zu ergreifen, weil das ein kosteneffizientes Mittel ist, grundlegende Ökosystemleistungen zu schaffen;

30.  ist besorgt angesichts des Umstands, dass in den letzten Jahren über 400 000 Hektar Wald jährlich in Europa durch Brände zerstört wurden, verursacht durch die zunehmende Landflucht und den Rückgang der traditionellen ländlichen Tätigkeiten, die unzureichende Pflege der Wälder, große Waldbestände, die nur aus einer einzigen Baumart bestehen, die Anpflanzung ungeeigneter Baumsorten, das Fehlen einer echten Präventionspolitik und zu milde Strafen für Brandstiftung sowie durch unzureichende Umsetzung der Gesetze zum Verbot illegaler Bebauung und zur Gewährleistung der Wiederaufforstung; weist darauf hin, dass sich der Waldbestand insbesondere in Südeuropa nach solchen großflächigen Bränden nicht erholen kann, was schwer wiegende ökologische, ökonomische und soziale Auswirkungen hat; weist darauf hin, dass die ungewöhnlichen Wetterbedingungen im Jahr 2007 die gigantischen Flächenbrände verschlimmert haben, die sich in den nächsten Jahren verstärkt wiederholen könnten; weist darauf hin, dass die globale Erwärmung zumindest in den nächsten 30 Jahren ansteigen und vor allem die dem Klimawandel gegenüber besonders empfindlichen Regionen treffen könnte;

31.  fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag für einen EU-Aktionsplan zur Anpassung an den Klimawandel der Prävention und Bekämpfung von Dürre und Waldbränden Vorrang einzuräumen und dabei den Nachdruck auf Südeuropa zu legen, wie es in seiner Entschließung zu den Waldbränden im Sommer 2009 gefordert hat;

32.  fordert die Kommission auf, Empfehlungen darüber vorzulegen, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme angepasst werden können, um die Folgen des Klimawandels zu bewältigen; fordert die Kommission insbesondere auf, sich dafür einzusetzen, dass die Ressourcen und Kapazitäten der Europäischen taktischen Reserve zur Waldbrandbekämpfung aufgestockt werden;

33.  fordert die Kommission auf, Forschungsprogramme zur Untersuchung der Reaktion der Wälder auf höhere CO2-Werte, höhere Temperaturen und Dürre aufzulegen;

34.  fordert die Kommission auf, angesichts der vom Klimawandel bewirkten neuen Gegebenheiten Forschungsprogramme zur Entwicklung neuer Waldbewirtschaftungsmethoden in geschädigten Ökosystemen aufzulegen;

Fischerei

35.  fordert dazu auf, alternative Fischereibewirtschaftungssysteme und eine Verringerung der Kapazitäten einiger Segmente der europäischen Fischereiflotte in Betracht zu ziehen, um nachhaltige Fang- und Aquakulturmethoden einzuführen;

36.  fordert die Kommission auf, Studien zur Untersuchung des Phänomens der Grünalgen und ihrer Auswirkungen auf die Fischerei durchzuführen; fordert, dass eine Studie darüber durchgeführt wird, wie sich durch die Erderwärmung veränderte Meeresströmungen auf die Wanderungsbewegungen bestimmter Meerestierarten auswirken;

37.  fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die Empfehlungen für ein Integriertes Küstenzonenmanagement im größeren Zusammenhang der integrierten Meerespolitik verstärkt und umgesetzt werden, wobei alle Politikbereiche, die sich mit dem Meer und den Ozeanen befassen, zusammenwirken sollen;

38.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Anpassung an den Klimawandel durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme in die Position der Gemeinschaft im Rahmen internationaler Verhandlungen über Fischerei und Meeresumwelt und insbesondere im Rahmen von Fischereipartnerschaftsabkommen und regionalen Fischereiorganisationen einbezogen wird;

39.  fordert die Kommission auf, sich aktiv an der Einrichtung eines „Blauen Kohlendioxidfonds“ („blue carbon fund“) im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) zu beteiligen; hebt hervor, dass es Aufgabe eines solchen Fonds sein sollte, im Rahmen einer umfassenden Meeresplanungsstrategie Finanzierungs- und Koordinierungsmechanismen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Küsten- und Meeresökosystemen und in Bezug auf den Kohlenstoff in den Ozeanen zu erkunden;

Boden

40.  weist darauf hin, dass Böden sich nicht nur stark auf den Klimawandel auswirken, sondern dass auch umgekehrt der Klimawandel zu erheblicher Bodenverschlechterung oder -erosion führen kann;

41.  weist darauf hin, dass die Bodenverschlechterung vor allem lokale und regionale Ursachen und Folgen hat und dass folglich das Subsidiaritätsprinzip angewendet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ohne Bodenschutzvorschriften auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden;

Küsten- und Inselgebiete

42.  ist der Auffassung, dass Küsten- und Inselgebiete für vorrangige Anpassungsmaßnahmen in Betracht kommen sollten, weil sie besonders empfindlich gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, dicht besiedelt und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind;

Gesundheits- und Sozialpolitik

43.  ist der Auffassung, dass die Strategien zur Anpassung an den Klimawandel die Triebkraft eines nachhaltigen Wachstums werden sollten; betont, dass diese Strategien das Potenzial haben können und müssen, Arbeitsplätze zu schaffen und soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten und damit zu höheren Beschäftigungsraten und zur Bekämpfung von Armut und sozialen Ungleichheiten beizutragen;

44.  betont, dass die soziale und beschäftigungsrelevante Dimension der Anpassungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Strategie zur Konjunkturbelebung berücksichtigt werden muss;

45.  weist darauf hin, dass ambitionierte Anpassungspläne zur Schaffung grüner Arbeitsplätze und einer CO2-freien Wirtschaft in Europa beitragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich verstärkt um ein nachhaltigeres europaweites Wirtschaftswachstum zu bemühen;

46.  betont, dass den ärmeren Gemeinwesen und Bevölkerungsgruppen in Anbetracht der hohen Kosten von Anpassungsmaßnahmen ausreichender Schutz gewährt werden muss;

47.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, bis 2011 Leitlinien und Überwachungsmechanismen zur Bewältigung der gesundheitlichen Folgen des Klimawandels aufzustellen; betont die wachsende Gefahr der Ausbreitung von Vektorkrankheiten, die erheblichen Folgen für die Gesundheit der Atemwege und die Notwendigkeit, die EU-Bürger über die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten empfohlenen wirksamen Vorbeugemaßnahmen aufzuklären;

48.  weist darauf hin, dass die gesundheitlichen Folgen des Klimawandels die am stärksten benachteiligten Gruppen, die ärmsten Bevölkerungskreise und die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen, wie Kinder, ältere Menschen und Kranke, wahrscheinlich am schwersten treffen werden; hält es für unbedingt notwendig, dass die Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Ungleichheiten betrachtet werden und auch gesundheitliche Nebeneffekte bringen;

49.  betont, dass die bestehenden Systeme zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen verstärkt werden müssen;

50.  verweist auf die Bedeutung des Gesundheitssektors für Anpassungsmaßnahmen; fordert die EU auf, Maßnahmen zur Verringerung der Kohlendioxidbilanz des Gesundheitssektors zu unterstützen und eine angemessene Finanzierung der Anpassungsmaßnahmen im Gesundheitssektor zu gewährleisten;

Infrastruktur

51.  betont die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften über Gewerbezulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen, dass bei allen geplanten Infrastrukturen oder zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten den prognostizierten klimatischen Bedingungen und den sich daraus ergebenden Risiken in vollem Umfang Rechnung getragen werden muss, wobei jedoch eine gewisse Anpassungsfähigkeit gewahrt werden muss; weist darauf hin, dass es in vielen Fällen besser wäre, gefährdete Gebiete nicht zu entwickeln, anstatt Schutzvorrichtungen gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu errichten;

52.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen gegebenenfalls wahrscheinliche verschiedene Anpassungsszenarien generell berücksichtigt werden, soweit diese Szenarien wissenschaftlich fundiert sind;

53.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Methoden für die Klimasicherung von Infrastrukturprojekten, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und möglicher Alternativen, auszuarbeiten;

54.  empfiehlt, dass die Kommission Mittel und Wege zur Förderung einer geeigneten Flächennutzungsplanung (einschließlich Risiko- und Gefahrenkartierung) im Rahmen der Möglichkeiten prüft, die sie im Zusammenhang mit der Klimafolgenabschätzung von öffentlichen und privaten Investitionen zu erkunden gedenkt;

55.  legt der Kommission die Umsetzung ihres Plans nahe, Klimafolgen in Baunormen (wie z.B. Eurocodes) einzubeziehen, um die Standfestigkeit von Gebäuden in gefährdeten Gebieten zu verbessern;

56.  ist der Auffassung, dass es aus mikroklimatischer Perspektive eine weitere Flächenversiegelung in dicht besiedelten Gebieten und Städten zu vermeiden gilt;

Verkehr

57.  bedauert, dass der Verkehrssektor im Weißbuch außer Acht gelassen wurde, obwohl er 27 % der Treibhausgasemissionen der EU verursacht und wirksame Anpassungsmaßnahmen notwendig sind;

58.  betont, dass der Verkehrssektor Bestandteil der europäischen Strategie gegen den Klimawandel sein muss, und fordert die Kommission auf, so bald wie möglich ein „Europäisches Klima- und Verkehrspaket“ vorzulegen;

59.  hält die Unterstützung einer Verkehrsträgerverlagerung als ein Instrument zur Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrs für unbedingt notwendig;

60.  betont, dass es bei allen Verkehrsträgern zu einer schrittweisen Internalisierung der externen Kosten für die Anpassung an den Klimawandel kommen muss;

61.  vertritt die Ansicht, dass die wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Auswirkungen der notwendigen Anpassungsmaßnahmen im Verkehrssektor, wie etwa die Folgen der Umstrukturierung dieses Sektors (insbesondere infolge einer Verkehrsträgerverlagerung), nach wie vor zu wenig erkannt oder vorhergesehen werden; fordert die Kommission auf, Anfälligkeitsindikatoren und Methoden für den Austausch bewährter Verfahren für die einzelnen Bereiche (Schienen-, Straßen-, Luft- und Seeverkehr) festzulegen;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Politik für städtische Mobilität auszuarbeiten, in deren Rahmen durch Ausbau des öffentlichen Verkehrs und der Komodalität sowie durch Einsatz intelligenter Verkehrssysteme Verkehrsstaus und Umweltverschmutzung in städtischen Ballungsräumen verringert werden;

63.  betont, dass eine angemessene finanzielle Unterstützung der vorrangigen TEN-Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehrsprojekte im nächsten Finanzplanungszeitraum der EU (2014-2020) erforderlich ist, um eine moderne und nachhaltige Verkehrspolitik zu fördern;

64.  betont, dass das Legislativverfahren für die „Eurovignetten-Richtlinie“ fortgesetzt werden muss, um die Internalisierung der externen Kosten gemäß dem Verursacherprinzip zu erleichtern und gleiche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu schaffen;

Energie

65.  betont, dass der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf die Energieversorgung und die Energienachfrage in den Mitgliedstaaten der EU hat;

66.  fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse künftiger Energieszenarien unter Berücksichtigung von Klimaauswirkungen auf Infrastrukturen und Energienachfrage vorzunehmen;

67.  fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob die Potenziale für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren wie fossilen Energiequellen durch den Klimawandel verändert werden, und weist insbesondere auf eingeschränkte Kühlungsmöglichkeiten bei thermischen Kraftwerken und die daraus resultierenden Folgewirkungen hin;

68.  weist hinsichtlich der Kühlung von Reaktoren auf die besonderen Risiken hin, die bei Hitzewellen für die Sicherheit von Atomanlagen bestehen, und betont, dass dieses Problem möglicherweise erhebliche nachteilige Umweltfolgen für Gewässer in der Umgebung und Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben kann;

69.  weist darauf hin, dass durch extreme Wetterverhältnisse wie Überschwemmungen und Stürme Elektrizitätskraftwerke, Hochspannungsmasten, Umwandlungsstationen und Stromkabinen beschädigt oder zeitweise lahmgelegt werden können; ist der Ansicht, dass daher verschiedene und widerstandsfähige Stromnetze erforderlich sind, damit der höhere Bedarf an Netzflexibilität gedeckt werden kann, und dass daher sowohl die örtlichen Netze als auch die internationalen Hochspannungsnetze verstärkt werden müssen;

70.  betont, dass sich der Energieverbrauch in Gebäuden durch den Klimawandel verändern wird und dass dabei die größte Herausforderung darin bestehen wird, den Wärmeüberschuss in Gebäuden anzugehen; ist der Ansicht, dass dabei natürliche Kühlung, mechanische Kühlung, Energieeffizienz und durchdachte Raumplanung eine wichtige Rolle spielen sollten;

71.  ist der Auffassung, dass die Regionen mit Hilfe einer intelligenten Energiepolitik zur aktiven Förderung der erneuerbaren Energiequellen, einer dezentralisierten Energieversorgung und der Energieeffizienz auf ihrem Gebiet nicht nur zur Bekämpfung der Folgen des Klimawandels beitragen, sondern den Bürgern auch neue wirtschaftliche Möglichkeiten und Aussichten eröffnen können;

72.  betont, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Energieversorgung und den Zugang zu Energie in einem Geist der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen sind und dass die EU zu einer globalen Neuausrichtung der Politik im Sinne des Ausbaus der Energieeffizienz und der Förderung kohlenstoffarmer Energiequellen, z. B. erneuerbarer Energiequellen, beitragen sollte;

73.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bis zum 30. Juni 2010 ambitionierte, umfassende und realistische nationale Aktionspläne entsprechend den von der EU festgelegten Modellen und Parametern vorzulegen, und weist darauf hin, dass der Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten an Energie aus erneuerbaren Quellen in erster Linie durch die nationale Erzeugung gedeckt werden muss, während der Mechanismus der statistischen Übertragung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf einen anderen Mitgliedstaat nur genutzt werden sollte, wenn dies in jeder Hinsicht zu rechtfertigen ist;

74.  betont, dass zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Gemeinschaftsstrategie, mit der das Ziel der Erhöhung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 erreicht werden soll, umgehend Priorität erhalten müssen; hält es außerdem für zweckmäßig, im Rahmen der Bewertung der derzeitigen Aktionsprogramme für Energieeffizienz zu prüfen, ob dieses Ziel auf Gemeinschaftsebene rechtsverbindlich gemacht werden sollte;

Biologische Vielfalt

75.  fordert in der Erwägung, dass Natura 2000 das Kernstück der politischen Anstrengungen der EU zur Erhaltung der Ökosysteme unter den sich wandelnden klimatischen Bedingungen ist, eine aktive Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete und anderer einschlägiger Landschaften mit angemessenen Finanzmitteln von Seiten der EU und der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage enger Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften und ihrer Anhörung; betont, dass Leitlinien erforderlich sind, um räumliche Verbindungen zwischen Naturgebieten sicherzustellen; betont, dass das Ausmaß und die Einschleppungswege invasiver Arten, ihre Folgen für die Ökosysteme und die Auswirkunkungen des Klimawandels auf biologische Invasionen noch näher erforscht werden müssen, wie in der Folgenabschätzung der Kommission (SEK(2008)2887) im Anhang zu der Mitteilung der Kommission „Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten“ erklärt wird;

76.  betont, dass die Widerstandskraft von Land- und Meeresökosystemen letzten Endes von der Erhaltung der biologischen Vielfalt abhängt;

77.  betont, dass mit Hilfe der geltenden Rechtsvorschriften der EU wie der Wasserrahmenrichtlinie(10) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie(11) die Widerstandskraft der Ökosysteme in Europa in Angriff genommen werden kann, sofern die Bewirtschaftungspläne einen Ökosystemansatz umfassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Umsetzung dieser Politik höchste Priorität einzuräumen;

78.  betont, dass das Phänomen der Invasion fremder Arten in europäische Ökosysteme (z.B. tropische Meeresarten im Mittelmeer) untersucht und geeignete Gegenmaßnahmen entwickelt werden müssen;

Städtische Umwelt

79.  betont, dass in Europa nahezu 75 % der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben und dass der Klimawandel ein zusätzlicher Faktor ist, der sich auf die Lebensqualität in Städten und Großstädten auswirkt; fordert die Europäische Umweltagentur auf, die erwarteten Folgen des Klimawandels für das Mikroklima in städtischen Gebieten (beispielsweise unter Berücksichtigung des Phänomens der städtischen Wärmeinseln) zu untersuchen;

Migration

80.  betont, dass der Klimawandel wahrscheinlich zu einer umfangreichen Umweltmigration aus Regionen führen wird, aus denen bereits Migrationsströme nach Europa fließen (Afrika, Naher Osten, Süd- und Südostasien);

81.  betont, dass die Umweltmigration bei der langfristigen Planung der Entwicklungshilfepolitik berücksichtigt werden sollte, damit rechtzeitig Präventionsmaßnahmen und humanitäre Sofortmaßnahmen in den Herkunftsländern getroffen werden können;

Kulturerbe

82.  betont, dass Anpassungsmaßnahmen entwickelt werden müssen, die allen Aspekten des europäischen Kulturerbes Rechnung tragen;

Struktur und staatliches Handeln

83.  betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die Hauptakteure bei der Bekämpfung der schädlichen Auswirkungen des Klimawandels betrachtet werden müssen;

84.  betont, wie sehr es auf die geeignete Interventionsebene, die sektorübergreifende Integration und eine tragfähige ökologische Grundlage ankommt, wenn es gilt, die durchgeführten Maßnahmen so wirkungsvoll wie möglich zu machen;

85.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der Anpassung an den Klimawandel einen koordinierten Ansatz zu fördern, um den räumlichen Zusammenhalt der gesamten EU zu gewährleisten;

86.  vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, die wirtschaftlich innovatives und nachhaltiges Handeln in Einklang mit dem Schutz des Naturraums bringen und dadurch Nutzungskonflikte zwischen ökologischen und ökonomischen Interessen weitestgehend vermindern;

87.  fordert die Kommission auf, die Vorschläge zur Einführung verbindlicher nationaler und regionaler Anpassungsstrategien umzusetzen;

88.  fordert die Kommission auf, ein umfassendes Konzept über das Engagement der Versicherungsbranche für Risikobewusstsein und Risikoteilung auszuarbeiten;

89.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen öffentlich-privaten Partnerschaften zu entwickeln, um einen langfristigen, tragfähigen und wirkungsvollen Rahmen für das klimabezogene Risikomanagement (der alle Aspekte von Risikobewusstsein bis hin zu Risikoteilung und Schadenersatz umfasst) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen zu schaffen, die dabei eine führende Rolle übernehmen sollten;

90.  ist der Auffassung, dass die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer spezifischen Situation und ihrer geografischen Lage in den Tropen empfindlich gegenüber den Folgen des Klimawandels sind und deshalb die besondere Aufmerksamkeit der Kommission verdienen; fordert die Kommission daher auf, eine Folgenabschätzung und einen spezifischen Aktionsplan für diese Gebiete zu erstellen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dieser Gebiete und regionalen Stellen in benachbarten Drittstaaten zu unterstützen;

91.  fordert die Kommission auf, die neuen Rechte, die ihr durch Artikel 260 des Vertrags von Lissabon übertragen werden, umfassend wahrzunehmen, um ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge gerecht zu werden;

Finanzierung

92.  betont, dass der EU-Haushalt derzeit den Prioritäten der EU-Politik im Bereich der Anpassung an den Klimawandel nicht Rechnung trägt;

93.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens darauf zu achten, dass im EU-Haushalt genügend Mittel für die Bewältigung des Klimawandels veranschlagt werden; betont, dass dem Klimawandel und insbesondere Anpassungsmaßnahmen im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ein hoher Stellenwert eingeräumt und sichergestellt werden sollte, dass die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen;

94.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung des EU-Haushalts ein Verfahren für die Sicherung der Klimaverträglichkeit vorzuschlagen, und dafür zu sorgen, dass sie gegen die Folgen des Klimawandels angeht;

95.  fordert, dass dem Klimawandel künftig Priorität eingeräumt wird, insbesondere durch Einbeziehung der Anpassungsstrategie in die Politikbereiche der Europäischen Union;

96.  fordert, unbedingt darauf zu achten, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für mit europäischen Mitteln finanzierte Projekte, welche die Energieeffizienz, die Abfallbewirtschaftung und den Aufbau von Infrastrukturen betreffen, eine Abschätzung der Folgen des Klimawandels vorgenommen wird;

97.  betont, dass die Ziele des Klima- und Umweltschutzes in die Konvergenz- und Wachstumsziele der EU-Kohäsionspolitik zu integrieren sind, ohne jedoch die traditionellen Aufgaben der Strukturpolitik zu ersetzen;

98.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung(12) umgehend einen Fahrplan für die nach Sektoren gegliederte Reform derjenigen Beihilfen vorzulegen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, mit dem Ziel, diese Beihilfen schrittweise abzuschaffen; betont außerdem, dass die durch diese Reform freigesetzten Finanzmittel für Anpassungsmaßnahmen und grüne Arbeitsplätze verwendet werden sollten;

99.  betont, dass die im Rahmen der verschiedenen Konjunkturprogramme bereitgestellten Mittel auch für Anpassungsinvestitionen verwendet werden sollten und auf jeden Fall der Sicherung der Klimaverträglichkeit dienen müssen;

100.  betont das Prinzip der Prävention bei der Anpassung an den Klimawandel; fordert die Kommission auf, Konzepte zu entwickeln, damit die durch versäumte Anpassungsmaßnahmen entstandenen Kosten nicht an die Allgemeinheit weitergegeben werden;

101.  unterstützt die Kommission in ihrer Aufforderung an den Rat, den Prozess der Überprüfung der Verordnung über den Solidaritätsfonds zu reaktivieren, womit es möglich sein wird, den Schaden, der durch Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen entsteht, wirkungsvoller, flexibler und frühzeitiger anzugehen;

102.  betont, dass ein wesentlicher Teil der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ETS), einschließlich der Versteigerung von Zertifikaten für den Luft- und Seeverkehr, dafür vorgesehen werden sollte, den Mitgliedstaaten und den Entwicklungsländern die Anpassung an den Klimawandel zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass damit auch nachhaltige Verkehrsträger wie der Schienenverkehr auf europäischer Ebene unterstützt werden sollten; fordert, dass die bereits für Solidarität und Wachstum in der Gemeinschaft vorgesehenen Mittel aus dem Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Erlöse aus 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate) unter den einkommensschwächeren Mitgliedstaaten gleichmäßig zwischen Anpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen aufgeteilt werden;

103.  fordert, dass bei der Bereitstellung von Mitteln aus dem Emissionsrechtehandelssystem und anderen Gemeinschaftsquellen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anpassung an den Klimawandel die Anfälligkeit der einzelnen Mitgliedstaaten oder Regionen gegenüber dem Klimawandel berücksichtigt wird;

104.  stellt fest, dass die Industrieländer die historische Verantwortung für den derzeitigen weltweiten Temperaturanstieg tragen; bekräftigt die Ansichten, die es in seiner Entschließung vom 10. Februar 2010 vertreten hat, einschließlich der Forderung, dass es sich bei den Zusagen der EU, Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in den Entwicklungsländern zu finanzieren, um neue Zusagen bzw. um Mittel handeln muss, die zusätzlich zu der bereits zugesagten öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und die unabhängig von der jährlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten sind;

Externe Dimension

105.  erinnert daran, dass gemäß Punkt 8 der Vereinbarung von Kopenhagen Anpassungsmaßnahmen in alle externen Politikbereiche der EU einbezogen werden müssen;

106.  betont, dass die Ökosystemleistungen und die Widerstandskraft von Ökosystemen in den am wenigsten entwickelten Ländern noch wichtiger sind(13); betont, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandskraft von Ökosystemen bei allen internationalen Verhandlungen, einschließlich Handelsverhandlungen, gebührend berücksichtigt werden sollten;

107.  ist der festen Überzeugung, dass die Europäische Union ihre Führungsrolle im internationalen Kampf gegen die globale Erwärmung beibehalten und noch weiter ausbauen muss und dass jeder Aufschub der Bekämpfungsmaßnahmen das Risiko negativer ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen erhöhen und wahrscheinlich höhere Kosten verursachen wird;

108.  betont, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung des Europäischen Aktionsrahmens für die Anpassung an den Klimawandel entscheidend sein wird, dass er in ein kohärentes und ehrgeiziges weltweites Übereinkommen (mit rechtlich verbindlichen Zielen) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels einbezogen wird, und dass die EU in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle übernehmen muss;

109.  fordert die Kommission auf, eine Aufstockung der Mittel in Betracht zu ziehen, die im künftigen Achten Forschungsrahmenprogramm bestimmt sind für die internationale Zusammenarbeit

   a) mit Industrieländern, um die Verbreitung von Technologien für erneuerbare Energieträger zu beschleunigen,
   b) mit Entwicklungsländern, um sie bei der Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen, der ihre am stärksten gefährdeten Regionen bedroht, wobei die Besonderheiten einer jeden Region zu berücksichtigen sind, und zwar anhand des Kriteriums der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der jeweiligen Region des Entwicklungslandes, mit dem eine internationale Zusammenarbeit stattfindet,
   c) mit an die EU angrenzenden Drittländern, in denen der Klimawandel ähnliche Folgen hat wie auf dem Gebiet der EU;

Lenkungsgruppe für Folgenbewältigung und Anpassung

110.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine Lenkungsgruppe für Folgenbewältigung und Anpassung einzusetzen; hebt es als wichtig hervor, dass an dieser Gruppe neben den Vertretern des Staates auch regionale und lokale Akteure beteiligt sind; ersucht die Kommission sicherzustellen, dass diese Gruppe auch Vertreter des Parlaments als Beobachter sowie private Interessenträger als Sachverständige umfasst; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Lenkungsgruppe den schwerwiegendsten Gesundheitsfolgen des Klimawandels, wie etwa der Zunahme der wetterbedingten Todesfälle und der Vektorkrankheiten, besondere Beachtung schenkt;

Fortschrittsbericht der Kommission

111.  fordert die Kommission auf, ihm bis 2012 über die Fortschritte bei der Umsetzung des oben genannten Weißbuchs zu berichten;

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112.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 41.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0042.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0013.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0089.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0019.
(6) UNFCCC Draft decision -/CP.15, Copenhagen Accord, FCCC/CP/2009/L.7.
(7) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
(8) Gemeinsame Forschungsstelle – Institut für technologische Zukunftsforschung: „Impacts of climate change in agriculture in Europe. PESETA-Agriculture study“, EUR 24107 EN, 2009.
(9) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(10) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).
(11) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(12) Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, Ratsdokument 10917/06.
(13) Convenient Solutions to an Inconvenient Truth: Ecosystem based Approaches to Climate Change, World Bank, Environment Department, 2009, and The Natural Fix? The Role of Ecosystems in Climate Mitigation, UNEP, 2009.

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