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Verfahren : 2008/0237(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0174/2010

Eingereichte Texte :

A7-0174/2010

Aussprachen :

PV 05/07/2010 - 15
CRE 05/07/2010 - 15

Abstimmungen :

PV 06/07/2010 - 6.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0256

Angenommene Texte
PDF 448kWORD 177k
Dienstag, 6. Juli 2010 - Straßburg
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr ***II
P7_TA(2010)0256A7-0174/2010
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (05218/3/2010 – C7-0077/2010 – 2008/0237(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05218/3/2010 – C7-0077/2010),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0469/2008),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009(2),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0174/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 23. April 2009, P6_TA(2009)0281.
(2) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 99.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Juli 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
P7_TC2-COD(2008)0237

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Maßnahmen der Union im Bereich des Kraftomnibusverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, überall ein hohes, dem Standard anderer Verkehrsträger vergleichbares Schutzniveau für die Fahrgäste sicherzustellen. Ferner sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)  Da die Busfahrgäste im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden.

(3)  Die Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sollten den Besonderheiten dieses überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen geprägten Sektors Rechnung tragen.

(4)  Sonderformen der Linienverkehrsdienste sowie der Werkverkehr sollten in Anbetracht ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Zu den Sonderformen der Linienverkehrsdienste sollten folgende Dienste zählen: spezielle Dienste zur Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

(5)  In Anbetracht der Besonderheiten der Stadt-, Vorort- und Regionallinienverkehrsdienste, die Teil von mit Stadt- und Vorortverkehrsdiensten integrierten Diensten sind, sollte den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden, diese Arten des Verkehrs von einem Teil der Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen. Welche Dienste zu diesen Stadt-, Vorort- und Regionallinienverkehrsdiensten zählen, sollten die Mitgliedstaaten anhand der folgenden Kriterien ermitteln: Verwaltungsaufteilung, geografische Lage, Entfernung, Häufigkeit der Verkehrsdienste, Anzahl der planmäßigen Halte, Art der eingesetzten Busse, Buchungsmodelle, Schwankungen der Anzahl der Fahrgäste innerhalb und außerhalb der Hauptverkehrszeiten, Bus-Codes und Fahrpläne.

(6)  Die Fahrgäste sollten das Recht haben, sich bei Unfällen mit Personenschäden auf Haftungsregelungen berufen zu können, die den für andere Verkehrsträger geltenden Haftungsregelungen vergleichbar sind.

(7)  Beförderer sollten für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck zu Bedingungen haften, die den für andere Verkehrsträger geltenden Bedingungen vergleichbar sind.

(8)  Die Fahrgäste sollten – abgesehen von der in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfalls – Anspruch auf Unterstützung in Bezug auf ihre unmittelbaren praktischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse nach einem Unfall haben. Diese Unterstützung sollte erforderlichenfalls erste Hilfe, Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Kosten für die Bestattung umfassen. Bei Tod oder Körperverletzung leistet der Beförderer zusätzlich eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung des unmittelbaren Finanzbedarfs, vorausgesetzt, es besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Beförderer hergestellt werden kann.

(9)  Kraftomnibusverkehrsdienste sollten den Bürgern allgemein zugute kommen. Daher sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung Busreisemöglichkeiten haben, die denen anderer Bürger vergleichbar sind. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger.

(10)  Um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Busreisemöglichkeiten zu eröffnen, die denen anderer Bürger vergleichbar sind, sollten vor dem Hintergrund von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Regeln für die Gleichstellung dieser Personen und für ihre Unterstützung während der Reise festgelegt werden. Die Beförderung dieser Personen sollte daher akzeptiert und nicht wegen ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert werden, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die aus Gründen der Sicherheit oder wegen der Fahrzeugkonstruktion oder der Infrastruktur gerechtfertigt sind. Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer sollten behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Hilfe an Busbahnhöfen und in den Fahrzeugen haben. Im Interesse der sozialen Integration sollten die Betroffenen diese Hilfe kostenlos erhalten. Die Beförderer sollten Zugangsbedingungen festlegen, vorzugsweise unter Verwendung des europäischen Normungssystems.

(11)  Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber ▌ den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechend den Anforderungen einer Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) ohne Ausnahme und als eine wesentliche Bedingung Rechnung tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können.

(12)  Entsprechend sollten Beförderer bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu einzurichtender Fahrzeuge solche Bedürfnisse berücksichtigen.

(13)  Die Mitgliedstaaten sollten die bestehende Infrastruktur verbessern, wo dies notwendig ist, um Beförderer in die Lage zu versetzen, den Zugang für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten.

(14)  Damit das Personal auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität eingehen kann, sollte es angemessen geschult werden. Um die gegenseitige Anerkennung der nationalen Ausbildungsnachweise der Fahrer zu erleichtern, könnten Fahrer im Rahmen der Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr(3) auch im Hinblick auf die Sensibilisierung für Behinderungen geschult werden. Damit sich die Einführung der Schulungsanforderungen mit den in jener Richtlinie vorgegebenen Fristen vereinbaren lässt, sollte für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahme gewährt werden können.

(15)  ▌ Organisationen, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität vertreten, sollten zur inhaltlichen Vorbereitung der Schulungen in Behindertenfragen konsultiert oder in diese Arbeit einbezogen werden.

(16)  Zu den Rechten der Nutzer von Busverkehrsdiensten sollte ein Anspruch auf Informationen über den Verkehrsdienst sowohl vor als auch während der Fahrt gehören. Alle wesentlichen Informationen für Busfahrgäste sollten auch in alternativen, behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formen bereitgestellt werden, wie zum Beispiel in großen Buchstaben, einfacher Sprache, Blindenschrift, mit Hilfe von Adaptionstechnik zugänglichen Mitteilungen in elektronischer Form und als Tonbänder.

(17)  Diese Verordnung sollte die Möglichkeiten der Beförderer, nach dem anwendbaren nationalen Recht Ausgleichsansprüche gegen andere Personen – auch Dritte – geltend zu machen, nicht einschränken.

(18)  Die Unannehmlichkeiten, die den Fahrgästen durch Annullierung oder erhebliche Verspätung von Fahrten entstehen, sollten verringert werden. Deshalb sollten die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abreisen, in angemessener Weise betreut und in für jeden zugänglicher Form informiert werden. Sie sollten zudem die Möglichkeit haben, ihre Fahrt zu stornieren und sich den Fahrpreis erstatten zu lassen oder ihre Reise fortzusetzen oder eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung zu annehmbaren Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Fahrgäste sollten für den Fall, dass die Beförderer die Leistung der notwendigen Hilfe versäumen, das Recht auf finanzielle Entschädigung haben.

(19)  Die Beförderer sollten im Rahmen ihrer Berufsverbände zusammenarbeiten, um auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen, damit die Bereitstellung von Informationen und die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei Annullierungen und großen Verspätungen verbessert wird.

(20)  Diese Verordnung sollte die Rechte der Fahrgäste, die in der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(4) begründet sind, nicht berühren. Diese Verordnung sollte nicht in Fällen gelten, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Busverkehrsdienstes annulliert wird.

(21)  Die Fahrgäste sollten umfassend über ihre Rechte nach dieser Verordnung informiert werden, damit sie diese Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können.

(22)  Die Fahrgäste sollten ihre Rechte durch geeignete Beschwerdeverfahren der Beförderer wahrnehmen können und indem sie gegebenenfalls Beschwerde bei den vom betreffenden Mitgliedstaat hierzu benannten Stellen erheben.

(23)  Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen und eine oder mehrere zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben benennen. Das Recht der Fahrgäste, Forderungen nach nationalem Recht gerichtlich geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.

(24)  Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Beschwerdeverfahren sollte eine Beschwerde über die Hilfeleistung vorzugsweise an die Stelle bzw. Stellen gerichtet werden, die zur Durchsetzung dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat benannt wurde(n), in dem der Abfahrtsort bzw. der Ankunftsort liegt.

(25)  Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und deren Anwendung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(26)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass Busfahrgäste in allen Mitgliedstaaten Schutz und Unterstützung auf gleichwertigem Niveau genießen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)  Diese Verordnung sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5) unberührt lassen.

(28)  Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)(6) stützen. Daher sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden.

(29)  Die Mitgliedstaaten sollten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werben und interoperable intermodale Informationssysteme einführen, um dadurch die Fahrplaninformation und eine integrierte Preisbestimmung und Ausstellung von intermodalen Fahrscheinen zu erleichtern, damit die verschiedenen Verkehrsträger optimal genutzt werden können und ihre möglichst weitgehende Interoperabilität erreicht wird. Diese Dienstleistungen müssen auch für behinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein.

(30)  Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, wobei auch die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(7) sowie die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(8) zu berücksichtigen sind ‐

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für den Kraftomnibusverkehr, die Folgendes betreffen:

   a) das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der Beförderer;
   b) die Rechte der Fahrgäste bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen;
   c) das Verbot der Diskriminierung und die obligatorische Unterstützung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;
   d) die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung;
   e) die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind;
   f) den Umgang mit Beschwerden;
   g) allgemeine Durchsetzungsvorschriften.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten,

   a) bei denen der Abfahrtsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt oder
   b) bei denen der Abfahrtsort des Fahrgastes nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, aber der Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

(2)  Zudem gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Artikel 11 bis 18 und der Kapitel IV bis VI für Passagiere von Gelegenheitsverkehrsdiensten, wenn der ursprüngliche Abfahrtsort oder der endgültige Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen der Linienverkehrsdienste und für den Werkverkehr.

(4)  Mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2, der Artikel 7, 9 und 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 21, 25, 27, 28 und 29 können die Mitgliedstaaten Stadt- und Vorortlinienverkehrsdienste sowie Regionallinienverkehrsdienste, wenn sie Teil von mit Stadt- und Vorortverkehrsdiensten integrierten Diensten sind, einschließlich grenzüberschreitender Dienste dieser Art, von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.

(5)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Ausnahmen, die sie für einzelne Arten von Diensten gemäß Absatz 4 gewähren, binnen ...(9) in Kenntnis. Die Kommission ergreift die geeigneten Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Ausnahme nicht mit diesem Artikel im Einklang steht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum …(10)* einen Bericht über die gemäß Absatz 4 gewährten Ausnahmen vor.

(6)  Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht als gegenläufig zu bestehenden Rechtsvorschriften über die technischen Anforderungen für Busse oder Infrastruktur ▌ an den Bushaltestellen und -bahnhöfen auszulegen.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

   a) „Linienverkehrsdienste“ Dienste zur regelmäßigen Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden;
   b) „Sonderform der Linienverkehrsdienste“ Linienverkehrsdienste unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen mit Kraftomnibussen unter Ausschluss anderer Fahrgäste;
  c) „Werkverkehr“ den nichtkommerziellen Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person mit Kraftomnibussen unter folgenden Bedingungen durchführt:
   bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person und
   die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von dieser Person im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt;
   d) „Gelegenheitsverkehrsdienste“ Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung der Linienverkehrsdienste entsprechen und deren Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen mit Kraftomnibussen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist;
   e) „Beförderungsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast über die Erbringung eines oder mehrerer Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste;
   f) „Fahrschein“ ein gültiges Dokument oder einen anderen Nachweis für einen Beförderungsvertrag;
   g) „Beförderer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Reiseveranstalter, kein Reisevermittler und kein Fahrscheinverkäufer ist und die im Rahmen eines Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienstes Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet;
   h) „ausführender Beförderer“ eine andere natürliche oder juristische Person als den Beförderer, die die Beförderung tatsächlich ganz oder teilweise durchführt;
   i) „Fahrscheinverkäufer“ jeden Vermittler, der im Namen eines Beförderers Beförderungsverträge schließt;
   j) „Reisevermittler“ jeden Vermittler, der im Namen eines Fahrgasts Beförderungsverträge schließt;
   k) „Reiseveranstalter“ einen Veranstalter ▌ im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 ▌ der Richtlinie 90/314/EWG, der kein Beförderer ist;
   l) „behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert;
   m) „Zugangsbedingungen“ die einschlägigen Normen, Leitlinien und Informationen betreffend die Zugänglichkeit von Kraftomnibussen und/oder bestimmten Busbahnhöfen einschließlich ihrer Einrichtungen für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität;
   n) „Reservierung“ die Buchung eines Sitzplatzes in einem Kraftomnibus eines Linienverkehrsdienstes für eine bestimmte Abfahrtszeit;
   o) „Busbahnhof“ einen mit Personal besetzten Busbahnhof, an dem ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen, und der mit Einrichtungen wie Abfertigungsschaltern, Warteräumen oder Fahrscheinschaltern ausgestattet ist;
   p) „Bushaltestelle“ jede Stelle, die kein Busbahnhof ist und an der ein Linienverkehrsdienst auf einer bestimmten Strecke planmäßig hält, um Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen;
   q) „Busbahnhofbetreiber“ eine Stelle in einem Mitgliedstaat, die für den Betrieb eines bestimmten Busbahnhofs verantwortlich ist;
   r) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Linienverkehrsdienstes;
   s) „Verspätung“ eine Differenz zwischen der planmäßigen Abfahrtszeit des Linienverkehrsdienstes gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Abfahrt.

Artikel 4

Fahrscheine und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen

(1)  Die Beförderer stellen dem Fahrgast einen Fahrschein zur Verfügung, sofern nicht andere Dokumente den Beförderungsanspruch begründen. Ein Fahrschein kann in elektronischer Form ausgestellt werden.

(2)  Unbeschadet der Sozialtarife werden die von Beförderern angewandten Vertragsbedingungen und Tarife der Allgemeinheit ohne jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Endkunden oder des Ortes der Niederlassung des Beförderers oder Fahrscheinverkäufers in der Union angeboten.

Artikel 5

Andere ausführende Parteien

(1)  Wurde die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung einem ausführenden Beförderer, einem Fahrscheinverkäufer oder einer anderen Person übertragen, so haftet der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, der diese Verpflichtungen übertragen hat, dennoch für Handlungen und Unterlassungen dieser ausführenden Partei.

(2)  Außerdem unterliegt die Partei, der der Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber die Erfüllung einer Verpflichtung übertragen hat, in Bezug auf die ihr übertragene Verpflichtung den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 6

Ausschluss der Rechts- und Verpflichtungsbeschränkung

(1)  Die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den Fahrgästen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, insbesondere nicht durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag.

(2)  Die Beförderer können Vertragsbedingungen anbieten, die für den Fahrgast günstiger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

Kapitel II

Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen

Artikel 7

Haftung für Personenschäden

(1)  Nach diesem Kapitel haften Beförderer für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrgäste durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs während ihres Aufenthaltes im Fahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder verletzt werden.

(2)  Die außervertragliche Haftung von Beförderern für Schäden unterliegt keiner eventuell gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen oder vereinbarten finanziellen Beschränkung.

(3)  Für Forderungen bis zur Höhe von 220 000 EUR je Fahrgast machen Beförderer keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 4 Buchstabe a unter Berufung auf die Anwendung der gebotenen Sorgfalt geltend, es sei denn, der Gesamtbetrag der daraus resultierenden Forderung überschreitet den Betrag, über den eine Pflichtversicherung im Einklang mit der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(11) nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Kraftomnibus in der Regel befindet, abgeschlossen werden muss. In einem solchen Fall ist die Haftung auf jenen Betrag beschränkt.

(4)  Beförderer haften nicht wie in Absatz 1 vorgesehen,

   a) falls der Unfall durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist oder der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen nicht abwenden konnte;
   b) soweit der Unfall auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

   a) ein Beförderer die einzige schadenersatzpflichtige Partei ist, oder
   b) nach dem anwendbarem Recht eines Mitgliedstaats mögliche Regressforderungen von Beförderern gegenüber Dritten beschränkt werden.

Artikel 8

Schadenersatz

(1)  Der aufgrund der Haftung gemäß Artikel 7 zu leistende Schadenersatz umfasst beim Tod eines Fahrgastes

   a) die Erstattung sämtlicher infolge des Todes des Fahrgastes anfallenden notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung,
   b) den in Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz, wenn der Tod nicht sofort eintritt.

(2)  Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Fahrgastes umfasst der Schadenersatz

   a) die Erstattung sämtlicher notwendigen Kosten, insbesondere für Heilbehandlung und Pflege sowie für die Beförderung,
   b) den Ausgleich des Vermögensnachteils, den der Fahrgast durch vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch erhöhten Bedarf erleidet.

(3)  Hat durch den Tod des Fahrgastes eine Person, für die er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten.

Artikel9

Unmittelbare praktische und wirtschaftliche Bedürfnisse von Fahrgästen

Bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen leistet der Beförderer ▌ Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls die erste Hilfe, Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Kosten für die Bestattung. Bei Tod oder Körperverletzung leistet der Beförderer zusätzlich eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung des unmittelbaren Finanzbedarfs, vorausgesetzt es besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Beförderer hergestellt werden kann. Zahlungen oder Hilfeleistung stellen keine Haftungsanerkennung dar.

Artikel 10

Haftung für Verlust und Beschädigung von Gepäck

(1)  Beförderer haften für den Verlust oder die Beschädigung des ihnen anvertrauten Gepäcks. Die Entschädigung beträgt maximal 1 800 EUR je Fahrgast.

(2)  Bei Unfällen im Rahmen des Busverkehrsbetriebs haften Beförderer für den Verlust oder die Beschädigung der persönlichen Habe, die Fahrgäste bei sich tragen oder als Handgepäck mitführen. Die Entschädigung beträgt maximal 1 300 EUR je Fahrgast.

(3)  Ein Beförderer haftet nicht für Schäden nach Absatz 1 und 2:

   a) falls der Verlust oder die Beschädigung durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte,
   b) soweit der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

Kapitel III

Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Artikel 11

Anspruch auf Beförderung

(1)  Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen sich nicht allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen.

(2)  Reservierungen und Fahrscheine sind für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis anzubieten.

Artikel 12

Ausnahmen und besondere Bedingungen

(1)  Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 können Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter sich aufgrund der Behinderung oder eingeschränkten Mobilität einer Person weigern, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,

   a) um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die durch Vorschriften des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgelegt sind, oder um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden;
   b) wenn es wegen der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und -haltestellen, physisch nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen.

(2)  Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 angeführten Gründen, eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die betreffende Person über eine annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des Beförderers ▌.

(3)  Wird einer Person, die eine Reservierung oder einen Fahrschein besitzt und die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt hat, die Beförderung aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert, so wird dieser Person und allen Begleitpersonen im Sinne des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Folgendes zur Auswahl angeboten:

   a) die Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt wie im Beförderungsvertrag angegeben und
   b) sofern machbar, die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung durch einen angemessenen alternativen Verkehrsdienst zum im Beförderungsvertrag angegebenen Bestimmungsort.

Der Anspruch auf Erstattung des für den Fahrschein entrichteten Entgelts wird nicht dadurch berührt, dass keine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt ist.

(4)  Weigert sich ein Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen, oder besteht die Personalausstattung des jeweiligen Fahrzeugs nur aus einer Person, die das Fahrzeug fährt und der es nicht möglich ist, dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität die in Anhang I Abschnitt b beschriebene Hilfestellung zu leisten, kann ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität verlangen, von einer anderen Person begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Eine solche Begleitperson wird kostenlos befördert; sofern machbar, wird ihr ein Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.

(5)  Machen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich – und auf Verlangen schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag – über die entsprechenden Gründe.

Artikel 13

Zugänglichkeit und Information

(1)  Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber verfügen über nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität oder stellen solche – gegebenenfalls über ihre Organisationen – in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität auf.

(2)  Die Beförderer und Busbahnhofbetreiber bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen ▌ in zugänglicher Form und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.

(3)  Die Beförderer stellen auf Antrag unverzüglich Kopien der internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, in denen die Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die die Grundlage für nichtdiskriminierende Zugangsregeln bilden. Diese müssen in zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(4)  Reiseveranstalter geben die in Absatz 1 vorgesehenen Zugangsbedingungen bekannt, die für Fahrten im Rahmen der von ihnen veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Pauschalreisen gelten.

(5)  Die Information über die Zugangsbedingungen nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Verlangen des Fahrgasts physisch zur Verfügung gestellt.

(6)  Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen allgemeinen Informationen – einschließlich Online-Buchung und -Information – in Bezug auf die Fahrt und die Beförderungsbedingungen in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sind. Auf Verlangen des Fahrgasts wird die Information physisch zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Benennung von Busbahnhöfen

Die Mitgliedstaaten benennen die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität vorzusehen ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber. Die Kommission macht eine Liste der benannten Busbahnhöfe über das Internet zugänglich.

Artikel 15

Anspruch auf Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und in den Kraftomnibussen

(1)  ▌ Beförderer und Busbahnhofbetreiber bieten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an den von den Mitgliedstaaten benannten Busbahnhöfen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt a beschriebenen Umfang Hilfe an.

(2)  ▌ Beförderer bieten behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen kostenlos zumindest in dem in Anhang I Abschnitt b beschriebenen Umfang Hilfe an.

Artikel 16

Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

(1)  Beförderer und Busbahnhofbetreiber arbeiten zusammen, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass

   a) der Hilfsbedarf dem Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler oder Reiseveranstalter spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde und
  b) sich der Betreffende an der benannten Stelle einfindet, und zwar
   i) zu einem im Voraus vom Beförderer festgelegten Zeitpunkt, der höchstens 60 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit liegt, es sei denn, eine kürzere Frist wird zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer vereinbart oder
   ii) falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der veröffentlichten Abfahrtszeit.

(2)  Zusätzlich zu Absatz 1 müssen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Reservierung oder des Vorauskaufs des Fahrscheins spezifische Bedürfnisse bezüglich Sitzgelegenheiten melden, sofern die Bedürfnisse ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

(3)  Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erhalt der Meldungen von Hilfsbedarf von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu erleichtern. Diese Verpflichtung gilt an allen benannten Busbahnhöfen und Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.

(4)  Ist keine Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 erfolgt, unternehmen die Beförderer, Busbahnhofbetreiber, Reisevermittler und Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in abfahrende Verkehrsdienste einsteigen, zu Anschlussverkehrsdiensten umsteigen und aus ankommenden Verkehrsdiensten aussteigen können, für die sie einen Fahrschein erworben haben.

(5)  Die Busbahnhofbetreiber legen innerhalb oder außerhalb des Busbahnhofs eine Anlaufstelle fest, an der behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft melden und um Hilfe ersuchen können. Diese Anlaufstelle muss klar ausgeschildert sein und in zugänglicher Form grundlegende Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung bieten.

Artikel 17

Mitteilungen an Dritte

Erhalten Reisevermittler oder Reiseveranstalter eine Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, so leiten sie diese innerhalb ihrer normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den Busbahnhofbetreiber weiter.

Artikel 18

Schulung

(1)  Beförderer und gegebenenfalls Busbahnhofbetreiber legen Verfahren für Schulungen in Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen fest und stellen sicher,

   a) dass ihre Mitarbeiter, bei denen es sich nicht um Fahrer handelt, einschließlich der Mitarbeiter aller anderen ausführenden Parteien, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitte a und b erhalten haben und
   b) dass ihre Mitarbeiter einschließlich der Fahrer, die unmittelbar mit den Fahrgästen oder deren Belangen in Kontakt kommen, eine Schulung oder Instruktionen gemäß Anhang II Abschnitt a erhalten haben.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab ...(12) eine Ausnahme von der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Schulung der Fahrer gewähren.

Artikel 19

Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen

(1)  Beförderer und Busbahnhofbetreiber haften für von ihnen ▌ verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten. Der Beförderer oder Busbahnhofbetreiber, der für diesen Verlust oder diese Beschädigung haftet, ist hierfür entschädigungspflichtig.

(2)  Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte entsprechen.

(3)  Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch zeitweiligen Ersatz zu beschaffen. Die technischen und funktionellen Merkmale der Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte entsprechen nach Möglichkeit denjenigen der verloren gegangenen oder beschädigten Rollstühle und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte.

Kapitel IV

Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung

Artikel 20

Fortsetzung der Fahrt, Weiterreise mit geänderter Streckenführung und Fahrpreiserstattung

(1)  Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes von einem Busbahnhof annulliert wird oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert, oder im Fall einer Überbuchung, ▌ bietet er den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:

   a) zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben;
   b) Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort;
   c) zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Buchstabe b eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, falls der Beförderer nicht die Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Buchstabe a anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

(2)  Bei Betriebsunfähigkeit des Kraftomnibusses ist den Fahrgästen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist, anzubieten.

(3)  Wird ein Linienverkehrsdienst annulliert oder verzögert sich seine Abfahrt von einer Haltestelle um mehr als 120 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf eine solche Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch den Beförderer.

(4)  Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 genannte Erstattung des Fahrpreises erfolgt binnen 14 Tagen, nachdem das Angebot gemacht worden oder der Erstattungsantrag eingegangen ist. Die Erstattung des vollen Fahrpreises in der entrichteten Höhe erfolgt für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt sowie für bereits durchgeführte Teile, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes zwecklos geworden ist. Die Kosten für Zeitfahrkarten werden anteilsmäßig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.

Artikel 21

Informationen

(1)  Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem Busbahnhof abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit.

(2)  Versäumen Fahrgäste nach Maßgabe des Fahrplans aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.

(3)  Der Beförderer oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber sorgt dafür, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Informationen in zugänglicher Form erhalten.

Artikel 22

Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt

(1)  Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei mehr als einstündiger Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden bietet der Beförderer den Fahrgästen kostenlos Folgendes an:

   a) Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;
   b) ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr erforderlich ist.

(2)  Bei der Anwendung dieses Artikels richtet der Beförderer besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen.

Artikel 23

Weitergehende Ansprüche

Keine Bestimmung dieses Kapitels schließt das Recht der Fahrgäste aus, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor nationalen Gerichten Ansprüche aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Linienverkehrsdiensten erlitten haben.

Artikel 24

Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Fahrgäste

Beförderer arbeiten zusammen, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder -annullierung zu verbessern, wobei besonders Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen wegen Behinderungen, eingeschränkter Mobilität, Krankheit, fortgeschrittenem Alter und Schwangerschaft sowie begleitende Fahrgäste und Fahrgäste, die mit Kleinkindern reisen, im Mittelpunkt stehen müssen.

Kapitel V

Allgemeine Regeln zu Informationen und Beschwerden

Artikel 25

Recht auf Reiseinformationen

Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ab dem Zeitpunkt der Reservierung sowie während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste ▌ in zugänglicher Form und gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs.

Artikel 26

Unterrichtung über Fahrgastrechte

(1)  Beförderer und Busbahnhofbetreiber gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, dass die Fahrgäste zum Zeitpunkt der Reservierung und spätestens bei der Abfahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Die Informationen werden in zugänglicher Form und gemäß einem gemeinsamen konzeptionellen Modell für Daten und Systeme im Bereich des öffentlichen Verkehrs an den Busbahnhöfen und gegebenenfalls im Internet bereitgestellt. ▌ Diese Informationen müssen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der Durchsetzungsstelle oder den Durchsetzungsstellen umfassen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt wurden.

(2)  Um der Informationspflicht gemäß Absatz 1 nachzukommen, können die Beförderer und Busbahnhofbetreiber eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden, die die Kommission in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erstellt und ihnen zur Verfügung stellt.

Artikel 27

Beschwerden

Die Beförderer errichten oder unterhalten ein System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten.

Artikel28

Einreichung von Beschwerden

Will ein Fahrgast im Rahmen dieser Verordnung ▌ eine Beschwerde an den Beförderer richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.

Kapitel VI

Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen

Artikel 29

Nationale Durchsetzungsstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere ▌ bestehende Stellen oder – sollte es keine bestehende Stelle geben – eine neue Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung ▌ zuständig ist bzw. sind. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.

Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Beförderern, Reiseveranstaltern und Busbahnhofbetreibern unabhängig.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel benannte Stelle oder benannten Stellen.

(3)  Jeder Fahrgast kann bei der nach Absatz 1 benannten entsprechenden Stelle oder jeder anderen von einem Mitgliedstaat benannten entsprechenden Stelle ▌ eine Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Fahrgast als ersten Schritt eine Beschwerde ▌ an den Beförderer zu richten hat. In diesem Fall dient die nationale Durchsetzungsstelle oder eine andere von dem Mitgliedstaat benannte geeignete Stelle als Beschwerdeinstanz für Beschwerden ▌, für die keine Lösung gemäß Artikel 28 gefunden wurde.

Artikel 30

Berichterstattung über die Durchsetzung

Die gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen bis 1. Juni …(13) und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden, und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält.

Artikel 31

Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen

Die in Artikel 29 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, wann immer dies zweckmäßig ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis …(14) und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Bericht

Bis …(15) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung und Wirkung dieser Verordnung. Dem Bericht sind erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen, mit denen die Bestimmungen dieser Verordnung weiter ausgestaltet oder geändert werden sollen.

Artikel 34

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird die folgende Nummer angefügt:"

18.  Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr*(16).

____________________________

* ABl. … .(17)+

"

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab …(18).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 99.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 312), Standpunkt des Rates vom 11. März 2010 (ABl. C 122 E vom 11.5.2010, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010.
(3) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.
(4) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(7) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(8) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(9)* ABl. Bitte das Datum drei Monate nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
(10)** ABl. Bitte das Datum fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
(11) ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.
(12)+ ABl.: Bitte das Datum des Anwendungsbeginns dieser Verordnung einfügen.
(13)* ABl.: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
(14)+ ABl.: Bitte das Datum der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
(15)* ABl.: Bitte das Datum drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
(16)+ ABl.: Bitte die Nummer und das Datum dieser Verordnung einfügen.
(17)++ ABl.: Bitte den Verweis zur Veröffentlichung dieser Verordnung einsetzen.
(18)* ABl.: Bitte das Datum zwei Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung einfügen.


ANHANG I

Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

a)  Hilfeleistung in benannten Busbahnhöfen

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

   ihre Ankunft am Busbahnhof und ihren Bedarf an Hilfeleistungen bei angegebenen Kontaktstellen anzumelden;
   sich von der angegebenen Kontaktstelle zum Abfertigungsschalter, zum Wartesaal und zum Einstiegsbereich zu begeben;
   gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen in das Fahrzeug zu gelangen;
   ihr Gepäck einzuladen;
   ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen;
   aus dem Fahrzeug auszusteigen;
   einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen;
   sich zum Sitzplatz zu begeben;

b)  Hilfeleistung im Fahrzeug

Hilfeleistungen und Vorkehrungen, um behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen,

   wesentliche Informationen über eine Fahrt auf Anfrage des Fahrgasts in zugänglicher Form zu erhalten;
   zu den Toiletten an Bord zu gelangen, sofern anderes Personal als der Fahrer an Bord des Fahrzeugs ist;
   während der Fahrpausen in das Fahrzeug einzusteigen bzw. aus dem Fahrzeug auszusteigen, sofern anderes Personal als der Fahrer an Bord des Fahrzeugs ist.


ANHANG II

Schulung in Behindertenfragen

a)  Sensibilisierung für Behindertenfragen

Die Schulung der unmittelbar mit den Fahrgästen in Kontakt kommenden Mitarbeiter umfasst Folgendes:

   Sensibilisierung für Behinderungen und angemessenes Verhalten gegenüber Passagieren mit körperlichen, sensorischen Behinderungen (Hör- und Sehbehinderungen), versteckten Behinderungen oder Lernbehinderungen; Unterscheidung der verschiedenen Fähigkeiten von Personen, deren Mobilität, Orientierungs- oder Kommunikationsvermögen eventuell eingeschränkt ist;
   Hindernisse, denen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gegenüberstehen, darunter Haltung von Mitmenschen, konkrete/physische und organisatorische Barrieren;
   anerkannte Begleithunde, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse eines Begleithunds;
   Umgang mit unerwarteten Situationen;
   soziale Kompetenz und Möglichkeiten der Kommunikation mit Schwerhörigen und Gehörlosen sowie Personen mit Seh-, Sprech- und Lernbehinderungen;
   sorgfältiger Umgang mit Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen, zur Vermeidung von Beschädigungen (alle für die Gepäckabfertigung zuständigen Mitarbeiter, wenn solche vorhanden sind).

b)  Schulung im Hinblick auf die Hilfeleistung für behinderte Menschen

Die Schulung der Mitarbeiter, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, umfasst Folgendes:

   Hilfeleistung für Rollstuhlfahrer beim Umsetzen in den und aus dem Rollstuhl;
   Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die mit anerkannten Begleithunden reisen, unter Berücksichtigung der Rolle und der Bedürfnisse dieser Hunde;
   Techniken der Begleitung von Fahrgästen mit Sehbehinderungen sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleithunden;
   Arten von Hilfsmitteln für behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität und Umgang mit diesen Hilfsmitteln;
   Nutzung von Ein- und Ausstiegshilfen, Arten der Hilfeleistung beim Ein- und Aussteigen, die die Sicherheit und Würde von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität wahren;
   Verständnis für die Notwendigkeit zuverlässiger und professioneller Hilfeleistung. Bewusstsein für das Gefühl der Verletzlichkeit, das bestimmte Fahrgäste mit Behinderungen wegen ihrer Abhängigkeit von der geleisteten Hilfe während der Reise möglicherweise empfinden;
   Kenntnisse in erster Hilfe.

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