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Verfahren : 2010/2842(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0493/2010

Aussprachen :

PV 07/09/2010 - 11
CRE 07/09/2010 - 11

Abstimmungen :

PV 09/09/2010 - 5.2
CRE 09/09/2010 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0312

Angenommene Texte
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Donnerstag, 9. September 2010 - Straßburg
Lage der Roma in Europa
P7_TA(2010)0312RC-B7-0493/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 8, 20, 21, 19, 24, 25, 35 und 45,

–  unter Hinweis auf internationale Menschenrechtsinstrumente, insbesondere das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die damit verbundene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Europäische Sozialcharta und die damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, in denen die Grundrechte und Grundprinzipien der Europäischen Union verankert sind, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Freizügigkeit,

–  unter Hinweis auf die Artikel 8, 9, 10, 16, 18, 19, 20, 21, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union(1), vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union(2), vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(3), vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma(4), vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit(5), vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und zur Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt(6) und vom 25. März 2010 zu dem zweiten europäischen Gipfeltreffen zur Lage der Roma(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(8), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(9), den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(10), die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(11), und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(12),

–  unter Hinweis auf die von der Agentur für Grundrechte veröffentlichten Berichte über Roma, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2009(13) sowie die Berichte des Menschenrechtskommissars des Europarates Thomas Hammarberg,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2007 und Juni 2008, die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Dezember 2008 sowie die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherfragen“ zur Integration der Roma, die am 8. Juni 2009 in Luxemburg angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das 2005 ausgerufene „Jahrzehnt der Integration der Roma“ und den Roma-Bildungsfonds, der von einer Reihe von Mitgliedstaaten, Bewerberländern und anderen Ländern ins Leben gerufen wurde und bei dem die EU-Organe stark vertreten sind,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zur Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union(14),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ersten Gipfeltreffens zur Lage der Roma (16. September 2008 in Brüssel) und des Zweiten Gipfeltreffens zur Lage der Roma (8. April 2010 in Córdoba),

–  unter Hinweis auf den anstehenden Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu der „Strategie zur Integration der Roma“, der Ende 2010 erwartet wird,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen, die vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung auf seiner 77. Tagung vom 2.-27. August 2010 ausgesprochen wurden,

–  unter Hinweis auf den am 15. Juni 2010 veröffentlichten 4. Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Europarat) über Frankreich,

–  unter Hinweis auf die zehn gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration der Roma,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den in der EU-Charta der Grundrechte und den EU-Verträgen verankerten Prinzipien beruht, zu denen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, die besonderen Rechte, durch die die Unionsbürgerschaft gekennzeichnet ist, und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gehören,

B.  in der Erwägung, dass diese Grundsätze mittels der oben genannten Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/38/EG und 95/46/EG angewandt werden,

C.  in der Erwägung, dass die 10 bis 12 Millionen europäischen Roma in den Bereichen Bildung (insbesondere durch Segregation), Wohnen (insbesondere durch Zwangsräumungen und extrem schlechte Lebensbedingungen, oft in Ghettos), Beschäftigung (durch ihre besonders niedrige Beschäftigungsquote) und gleicher Zugang zu Gesundheitsversorgungssystemen und anderen öffentlichen Dienstleistungen sowie durch ein erstaunlich geringes Maß an politischer Teilhabe nach wie vor eine massive systematische Diskriminierung erleiden,

D.  in der Erwägung, dass die meisten europäischen Roma seit den Erweiterungen von 2004 und 2007 Unionsbürger sind und somit für sich und ihre Familien das Recht genießen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

E.  in der Erwägung, dass sich viele Roma und Roma-Gemeinschaften, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit niedergelassen haben, in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden,

F.  in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Repatriierungen und Rückführungen von Roma erfolgen, so erst kürzlich in Frankreich, wo die Regierung zwischen März und August 2010 entweder die Abschiebung oder die „freiwillige“ Rückführung von Hunderten von Roma, die Unionsbürger sind, verfügt hat,

G.  in der Erwägung, dass die französische Regierung den italienischen, deutschen, britischen, spanischen, griechischen, kanadischen und US-amerikanischen sowie später den belgischen Innenminister und die Kommission zu einem Treffen ohne die anderen Mitgliedstaaten im September in Paris eingeladen hat, um die in die EU-Zuständigkeit fallenden Themen der „Einwanderung“ und der Freizügigkeit zu erörtern, und dass der italienische Innenminister angekündigt hat, sich für strengere EU-Rechtsvorschriften im Bereich Einwanderung und Freizügigkeit, insbesondere für Roma, einzusetzen,

H.  in der Erwägung, dass dieses Vorgehen von einer Stigmatisierung der Roma und einer allgemeinen Romafeindlichkeit in der politischen Diskussion begleitet war,

I.  in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht in Lille durch Aufhebung der Abschiebung von sieben Roma ein früheres Gerichtsurteil vom 27. August 2010 mit der Begründung bestätigt hat, dass die Behörden keinen Nachweis dafür erbracht hatten, dass diese eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ seien,

J.  in der Erwägung, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, eine EU- Strategie für die Roma zu erarbeiten, durch die die Grundsätze der Chancengleichheit und der sozialen Eingliederung in ganz Europa gefördert werden,

K.  in der Erwägung, dass die EU über verschiedene Instrumente verfügt, die dazu genutzt werden können, die Ausgrenzung der Roma zu bekämpfen, wie zum Beispiel die im Rahmen der Strukturfonds bestehende neue Möglichkeit, wonach bis zu 2 % der Gesamtmittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Wohnungsbauausgaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen verwendet werden können und die im Laufe des Jahres 2010 wirksam wird, oder die Möglichkeiten, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds bestehen,

L.  in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten nur ungleichmäßige und langsame Fortschritte im Kampf gegen die Diskriminierung der Roma zu verzeichnen waren, was die Garantie von deren Rechten auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Freizügigkeit angeht, und dass die Vertretung der Roma in den staatlichen Strukturen und in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten verstärkt werden sollte,

1.  weist darauf hin, dass die Europäische Union in erster Linie eine Gemeinschaft ist, die auf Werten und Grundsätzen beruht, die der Bewahrung und Förderung einer offenen Gesellschaft ohne Ausgrenzung und einer Unionsbürgerschaft dienen, insbesondere durch das Verbot aller Formen der Diskriminierung;

2.  hebt mit Nachdruck das Recht sämtlicher Unionsbürger und ihrer Familien auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes in der gesamten Europäischen Union hervor, das ein Grundpfeiler der Unionsbürgerschaft im Sinne der Verträge ist und durch die Richtlinie 2004/38/EG verwirklicht wird, die von allen Mitgliedstaaten anzuwenden und einzuhalten ist;

3.  macht erhebliche Bedenken geltend in Bezug auf die Maßnahmen des französischen Staates und anderer Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Ausweisung von Roma und Fahrenden; fordert die betreffenden Regierungen auf, alle Ausweisungen von Roma unverzüglich auszusetzen, und ruft die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ebensolche Aufrufe an diese Mitgliedstaaten zu richten;

4.  betont, dass kollektive Ausweisungen durch die Charta der Grundrechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten untersagt sind und dass solche Maßnahmen eine Verletzung von EU-Verträgen und -Recht darstellen, weil sie einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit gleichkommen und einen Verstoß gegen die Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU darstellen;

5.  ist insbesondere über die hetzerische und offen diskriminierende Rhetorik tief besorgt, durch die die politische Diskussion während der Rückführungen von Roma gekennzeichnet war und die einen Nährboden für rassistische Rhetorik und Aktionen rechtsextremer Gruppen bildet; fordert deshalb die politischen Entscheidungsträger auf, ihrer Verantwortung nachzukommen, und weist alle Äußerungen zurück, durch die Minderheiten und Einwanderung mit Kriminalität in Verbindung gebracht und diskriminierende Klischees begründet werden;

6.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Einschränkungen der Freizügigkeit und die Ausweisung von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG lediglich als Ausnahmen zu betrachten und bestimmten und klaren Beschränkungen unterworfen sind; so müssen insbesondere Ausweisungsbeschlüsse im Einzelfall beurteilt und gefasst werden, wobei die jeweiligen persönlichen Umstände zu berücksichtigen und Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe sicherzustellen sind (Artikel 28, 30 und 31);

7.  hebt außerdem hervor, dass gemäß der Richtlinie 2004/38/EG mangelnde finanzielle Mittel unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine automatische Ausweisung von Unionsbürgern dienen können (Erwägung 16 und Artikel 14) und dass Einschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausschließlich mit dem persönlichen Verhalten und weder mit Generalprävention noch mit der ethnischen Zugehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit begründet werden dürfen;

8.  hebt zudem hervor, dass die Abnahme von Fingerabdrücken der ausgewiesenen Roma rechtswidrig ist und gegen die EU-Charta der Grundrechte (Artikel 21 Absätze 1 und 2), EU-Verträge und -Recht, besonders die Richtlinien 2004/38/EG und 2000/43/EG, verstößt und eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit darstellt;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften genau nachzukommen und Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie über die Freizügigkeit zu beseitigen; wiederholt seine früheren Aufforderungen an die Mitgliedstaaten, Gesetze und politische Maßnahmen zu überprüfen und aufzuheben, die die Roma aufgrund von rassischer und ethnischer Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar diskriminieren, sowie seine Forderungen an den Rat und die Kommission, die Anwendung der Verträge und von Richtlinien über Antidiskriminierungsmaßnahmen und Freizügigkeit, insbesondere in Bezug auf die Roma, durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sollten diese nicht eingehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, vor allem durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren;

10.  ist der Auffassung, dass die Lage der Roma in Europa auf keinen Fall Einfluss auf den bevorstehenden Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengenraum sowie auf die Rechte ihrer Bürger haben kann;

11.  nimmt mit tiefem Bedauern die verspätete und begrenzte Reaktion der Europäischen Kommission zur Kenntnis, im Rahmen ihrer Aufgaben als Hüterin der Verträge zu überprüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten das Primärrecht und die Rechtsvorschriften der EU und insbesondere die oben genannten Richtlinien über die Nichtdiskriminierung, die Freizügigkeit und das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten einhalten; gibt erneut seiner Sorge über die Auswirkungen der gegenwärtigen Aufteilung der Zuständigkeiten Ausdruck, die zwischen den Mitgliedern der Kommission bei der Politik in Bezug auf die Roma bestehen, und fordert eine intensive horizontale Koordinierung, um in Zukunft rechtzeitige und wirksame Reaktionen zu gewährleisten;

12.  fordert die Kommission auf, konsequent zu den Werten und Grundsätzen zu stehen, die in der EU-Charta der Grundrechte und in den Verträgen verankert sind, und umgehend mit einer umfassenden Untersuchung der Frage zu reagieren, inwieweit in Frankreich und in allen Mitgliedstaaten die Politik in Bezug auf die Roma mit den EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist, auch auf der Grundlage von Informationen von NRO und Vertretern der Roma;

13.  bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Kommission trotz der Dringlichkeit der Frage bisher noch nicht auf seine Aufforderungen vom Januar 2008 und März 2010 reagiert hat, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine europäische Strategie für die Roma zu erarbeiten; fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende europäische Strategie für die Integration der Roma zu entwickeln;

14.  ist der Auffassung, dass die EU und sämtliche Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung für die Förderung der Integration der Roma tragen, was auf EU-Ebene einen umfassenden Ansatz in Form einer EU-Strategie für die Roma erfordert, welche auf den Verpflichtungen aufbaut, die beim zweiten Gipfeltreffen zur Lage der Roma in Córdoba eingegangen wurden:

   Einbeziehung von Roma-Belangen in die europäische und die einzelstaatliche Politik in den Bereichen Grundrechte und Schutz vor Rassismus, Armut und sozialer Ausgrenzung,
   Verbesserung der Gestaltung des Konzepts für die integrierte Plattform zur Integration der Roma und Schwerpunktsetzung in Form wichtiger Ziele und Ergebnisse;
   Gewährleistung, dass die bestehenden Finanzinstrumente der EU den Roma auch zugute kommen und dazu beitragen, ihre soziale Integration zu verbessern, indem die Mittelverwendung überwacht wird; zudem Einführung neuer Auflagen, um sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel besser auf die Lage der Roma zugeschnitten ist;

15.  bedauert zutiefst den Mangel an politischem Willen, den die Mitgliedstaaten auf dem zweiten Gipfeltreffen zur Lage der Roma, an dem nur drei Minister teilnahmen, gezeigt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, konkreten Maßnahmen zuzustimmen, um ihre vom Dreiervorsitz in der gemeinsamen Erklärung zu diesem Gipfeltreffen übernommenen Verpflichtungen in die Tat umzusetzen;

16.  hält es für wesentlich, dass ein komplexes Entwicklungsprogramm geschaffen wird, das gleichzeitig auf alle betroffenen Politikbereiche abzielt und sofortige Maßnahmen in Ghettogebieten möglich macht, die mit schwerwiegenden strukturellen Nachteilen zu kämpfen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung der operationellen Programme die Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit strikt eingehalten werden, damit durch diese Projekte die Segregation und Ausgrenzung der Roma nicht direkt oder indirekt verstärkt wird; betont, dass es am 10. Februar 2010 einen Bericht über Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen angenommen hat, in dem Wohnungsbauvorhaben für schutzbedürftige Gruppen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgesehen sind, und fordert, dass die überarbeitete Verordnung rasch umgesetzt wird, sodass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit wirksam nutzen können;

17.  verlangt eine wirkungsvolle Durchführung von Maßnahmen, die auf Roma-Frauen abzielen, welche doppelt diskriminiert werden, nämlich als Roma und als Frauen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen Kampagnen zur Sensibilisierung der Roma-Frauen und der Allgemeinheit durchzuführen und die vollständige Umsetzung der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, um diskriminierende kulturelle Verhaltensweisen und patriarchalische Rollenmodelle zu bekämpfen, Polarisierungen zu unterbinden und gegen weit verbreitete sexistische Klischees und soziale Stigmatisierungen vorzugehen, die der Gewalt gegen Frauen zugrunde liegen, sowie sicherzustellen, dass Bräuche, Traditionen oder religiöse Erwägungen Gewalt nicht rechtfertigen können;

18.  bringt seine Sorge über die Zwangsrückführung von Roma in Länder des westlichen Balkans zum Ausdruck, wo ihnen Obdachlosigkeit und Diskriminierung drohen können; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Grundrechte der Roma respektiert werden, indem z. B. für eine angemessene Unterstützung und Überwachung der Lage Sorge getragen wird;

19.  empfiehlt dem Rat, einen gemeinsamen Standpunkt zu den Strukturfonds und der Heranführungshilfe zu verabschieden, in dem die politische Verpflichtung der EU zum Ausdruck kommt, die Integration der Roma zu fördern und zu gewährleisten, dass den Gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration der Roma bei jeder Überprüfung der einschlägigen operationellen Programme, auch mit Blick auf den nächsten Programmplanungszeitraum, Rechnung getragen wird; dringt darauf, dass die Kommission die bisherigen sozialen Auswirkungen der Investitionen, die unter Inanspruchnahme der Heranführungshilfen und der Strukturfonds für schutzbedürftige Gruppen getätigt wurden, analysiert und bewertet, daraus Schlussfolgerungen zieht und neue Strategien und Regeln festlegt, wenn dies in diesem Bereich als notwendig erachtet wird;

20.  fordert, dass von der EU und den Mitgliedstaaten angemessene Mittel für Projekte zur Integration der Roma, zur Überwachung der Verteilung dieser Mittel an die Mitgliedstaaten, zur Verwendung der Mittel, zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Projekten und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit bereitgestellt werden, und fordert die Kommission und den Rat auf, einen Bericht über dieses Thema zusammen mit geeigneten Vorschlägen zu veröffentlichen;

21.  legt den EU-Organen nahe, Roma-Gemeinschaften von der untersten Ebene bis zur Ebene internationaler NRO in den Prozess der Gestaltung einer umfassenden EU-Politik für die Roma einzubeziehen, darunter in alle Aspekte der Planung, Umsetzung und Überwachung, und dabei auch die Erfahrungen, die aufgrund des Jahrzehnts der Integration der Roma 2005–2015, des OSZE-Aktionsplans und der Empfehlungen des Europarats, der Vereinten Nationen und des Parlaments selbst gewonnen wurden, zu nutzen;

22.  beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und nach Konsultation der Agentur für Grundrechte, die einen Bericht verfassen sollte, sowie von NRO und Einrichtungen, die sich mit den Menschenrechten und Roma-Angelegenheiten befassen, das Thema weiter zu verfolgen und einen Bericht über die Lage der Roma in Europa auf der Grundlage früherer Entschließungen und Berichte des EP vorzubereiten, wobei auf EU-Ebene ein Peer-to-Peer-Bewertungsverfahren eingeführt werden sollte, um die Konformität der Mitgliedstaaten zu überwachen und zu gewährleisten;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu erfüllen, indem sie unverzüglich den vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung im Rahmen seiner 77. Tagung angenommenen Empfehlungen zustimmen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europarat sowie der OSZE zu übermitteln.

(1) ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.
(2) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.
(3) ABL. C 282 E vom 6.11.2008, S. 428.
(4) ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 31.
(5) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 54.
(6) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 60.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0085.
(8) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(9) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(10) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(11) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(12) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(13) Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2009, European Union Minorities and Discrimination Survey, Data in Focus Report: The Roma in 2009, The Situation of Roma EU Citizens Moving to and Settling in Other EU Member States und Housing Conditions of Roma and Travellers in the European Union: Comparative Report.
(14) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.

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